Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG | § 5 Versorgungs- und Schadensersatzansprüche

Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG | § 5 Versorgungs- und Schadensersatzansprüche
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Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden Inhaltsverzeichnis

(1) Zu erfüllen sind

1.
Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der Berechtigten dienen oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, sowie Ansprüche aus der Kapitalisierung derartigen Renten, soweit Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. März 1950 geschuldet werden. Bei Rentenansprüchen, die auf Grund oder in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß sie in der Höhe zu erfüllen sind, in der sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründet wären;
2.
Ansprüche (§ 1), die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei

1.
Ansprüchen auf Zahlung von Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137);
2.
Ansprüchen auf Zahlung von Liquidationsrenten zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden;
3.
Ansprüchen, die unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beruhen;
4.
Ansprüchen, die auf Rechtsverhältnissen der in Artikel 131 des Grundgesetzes bezeichneten Art beruhen.
Insoweit verbleibt es bei den bundesgesetzlichen Regelungen.

(3) § 8 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird aufgehoben. Aus § 7 des vorbezeichneten Gesetzes können Ansprüche der Geschädigten gegen den Bund nicht hergeleitet werden. Auf Grund des Zweiten Überleitungsgesetzes durch Rechtsgeschäfte oder gerichtliche Entscheidungen bereits zuerkannte Ansprüche werden durch die Vorschriften dieses Gesetze nicht berührt.

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(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist, 1. wenn der Anspruch nac
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(1) Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sind solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt od
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(1) Ansprüche gegen 1. das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,2. das ehemalige Land Preußen,3. das Unternehmen Reichsautobahnenerlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2)
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published on 07/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 144/05 Verkündet am: 7. April 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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(1) Ansprüche gegen 1. das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,2. das ehemalige Land Preußen,3. das Unternehmen Reichsautobahnenerlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Unberührt...