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§ 29Amtlich · § 5 UrhG

Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person

Zeitreise: 19.12.2022

(1) Die Zulassung als Ausbildungsstätte nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist bei der fachlichen Stelle zu beantragen. Sie kann für die Ausbildung zu einer oder zu mehreren Assistenzhundearten beantragt werden. Zur Zulassung legt die Ausbildungsstätte der fachlichen Stelle die nach Anlage 7 erforderlichen Angaben und Nachweise vor.

(2) Die Ausbildungsstätte muss für jede Assistenzhundeart eine oder mehrere fachlich verantwortliche Personen festlegen. Ist die Ausbildungsstätte eine natürliche Person, ist diese fachlich verantwortlich. Eine Person kann auch für mehrere Assistenzhundearten fachlich verantwortlich sein.

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