AHundVAmtlich · § 5 UrhG
Assistenzhundeverordnung
Rechtsstand: 19.12.2022Fundstelle: BGBl I 2022, 2436Ausgefertigt: 19.12.2022
Gliederung
31 Vorschriften- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund
- Abschnitt 3Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
- § 7 Fremdausbildung und Selbstausbildung
- § 8 Ziel und Inhalt der Ausbildung
- § 9 Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung
- § 10 Konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund
- § 11 Schulung der Zusammenarbeit
- § 12 Ausbildungsstätte
- § 13 Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung
- § 14 Beratung bei der Selbstausbildung
- Abschnitt 4Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
- Abschnitt 5Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen
- § 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
- § 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
- § 23 Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden
- § 24 Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises
- Abschnitt 6Untersuchung und Kennzeichnung des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung
- Abschnitt 7Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung von Ausbildungsstätten und Akkreditierung von Prüfern