Wann endet die Verschwiegenheitspflicht des Notars?

bei uns veröffentlicht am27.01.2022

Autoren

Rechtsanwalt

Helge Schubert, LL.M.

Steuerrecht
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Zusammenfassung des Autors

Wird ein Notar vor Gericht geladen, um eine Aussage zu einem durch ihn beurkundeten Vertrag zu tätigen, so muss er zunächst von seiner ihm auferlegten Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. Möglich ist das grundsätzlich durch die Betroffenen, die den Notar zur Beurkundung aufgesucht hatten. 

Doch auf welche Weise kann der Notar in Deutschland sonst von seiner Schweigepflicht befreit werden, wenn der Betroffene, zu dem Zeitpunkt als der Streit um die Beurkundung auftritt, bereits verstorben ist? Diese Frage hatte der BGH im vergangenen Jahr zu klären (BGH, Urteil vom 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21).

Notar soll zu Immobilienkaufvertrag aussagen, aber weigert sich

Der vom BGH entschiedene Fall drehte sich um einen Immobilienkaufvertrag, der im Jahr 2009 unter Mitwirkung eines Notars geschlossen wurde. Der Vertrag beinhaltete außerdem Vertragsstrafenregelungen. Eine Vertragspartei wurde beim gesamten Vertragsaufsetzungsprozess durch einen der GmbH-Geschäftsführer präsentiert. Dieser verstarb 2015.

Ein Streit um die beigefügten Vertragsstrafenregelungen brach erst einige Jahre später zwischen den Parteien aus. Der Fall wurde vor Gericht getragen und der damalige Notar zur Zeugenaussage aufgefordert. Er sollte Aufschluss darüber geben, aufgrund welcher Beweggründe die streitigen Regelungen in den Kaufvertrag aufgenommen worden sind. Der ehemalige Notar lehnte eine Aussage betreffend des Immobilienkaufvertrags wegen seiner Verschwiegenheitspflicht ab.

Wie verhält sich ein guter Notar?

Deutsche Notare dürfen keine Plaudertaschen sein, denn im Notarberuf gilt: Anvertraute Informationen müssen so gut behütet werden, wie das Erstgeborene vor Rumpelstilzchen. Ein Notar wird nur dann von seinen Mandanten geschätzt und weiterempfohlen, wenn dieser keine vertraulichen Informationen an unbeteiligte Dritte weitergibt. Ihm obliegt also eine Verschwiegenheitspflicht, welche er grundsätzlich bis ins Grab nehmen wird. 

Kurzzeitig aufgehoben wird diese Schweigepflicht grundsätzlich nur dann, wenn ein Betroffener den Notar von dieser Pflicht höchstpersönlich entbindet.

Notar besteht auf Zeugnisverweigerungsrecht

Sowohl die betroffene GmbH als auch die Notarkammer haben den Notar in der Folge von seiner Verschwiegenheitspflicht im betreffenden Fall befreit. Nach Ansicht des Notars war dies nicht rechtmäßig. Schließlich kam nach dem Landgericht auch das Oberlandesgericht Jena zu dem Beschluss, dass der Notar nicht weiterhin auf seinem Zeugnisverweigerungsrecht bestehen könne. 

Der betroffene Notar sah schließlich den Weg zum BGH als letzte Möglichkeit sein Zeugnisverweigerungsrecht durchzusetzen.

BGH: Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise Befreiung erteilen, wenn Betroffener verstorben

Doch entgegen seiner Erwartungen waren auch die Karlsruher Richter der Auffassung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 111d Satz 2 BNotO bestünden. Aufgrund dessen sei auch eine Zulassung zur Berufung unbegründet. Entscheidend sei in diesem Fall § 18 Abs. 2 BNotO gewesen:

„Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.“

Die Befugnis, die Befreiung von der Schweigepflicht zu beantragen, sei demnach nicht höchstpersönlich. Der verstorbene GmbH-Geschäftsführer kann den Notar zwar nicht mehr höchstpersönlich von der Verschwiegenheitspflicht befreien, allerdings ist ein entsprechender Antrag an die Notarkammer durch die GmbH möglich. Die Kammer ist dann dazu befugt, die Entbindungshandlung vorzunehmen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bundesnotarordnung - BNotO | § 18 Pflicht zur Verschwiegenheit


(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedü

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.