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Dr. Andreas Neumann

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Zur Einbeziehung der VOB/B gegenüber Verbrauchern

Noch immer wird in Bauverträgen oder auch Generalübernehmer- und Generalunternehmer-Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern mitunter die Geltung der VOB/B vereinbart. Dies wird zumindest versucht, indem bei den Vertragsgrundlagen schlicht auf die VOB/B verwiesen wird. Ein solcher schlichter Verweis scheitert jedoch häufig. Unabhängig davon hat die Einbeziehung der VOB/B in (künftig auch vom Gesetz so genannte) Verbraucherbauverträge für den Unternehmer keine Vorteile.

Die VOB/B ist weder Gesetz noch Verordnung. Es handelt sich dabei schlicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies zeigt schon der vollständige Titel, „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für mehrere Verträge vorformuliert wurden, selbst wenn der Verwender sie nur im Rahmen eines Vertrags stellt, BGH VII ZR 277/04 und VII ZR 87/04.

Die wirksame Einbeziehung der VOB/B in einen Verbraucherbauvertrag setzt voraus, dass dem privaten Auftraggeber vor oder bei Vertragsabschluss ein vollständiger Text der VOB/B ausgehändigt wird oder sie ihm sonst zur Kenntnis gebracht worden ist, siehe zuletzt OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2017 – 29 U 169/16, entsprechend ständiger Rechtsprechung wie z.B. OLG Nürnberg, Endurteil vom 27.11.2013 - 6 U 2521/09, bestätigt von Beschluss des BGH vom 10.09.2015 - VII ZR 347/13. Auf dieses Erfordernis wird unter Umständen verzichtet, wenn der Verbraucher bei den Vertragsverhandlungen durch seinen Architekten vertreten oder selbst hinreichend baukundig ist.

Sodann gilt die Privilegierung der VOB/B gem. § 310 Abs. 1 S. 3 BGB bei Einbeziehung als Ganzes aber gerade nicht gegenüber Verbrauchern. Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist, BGH VII ZR 55/07. Die einzelnen Bestimmungen der VOB/B unterliegen daher der Inhalts- und Angemessenheitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB.

Viele Bestimmungen der VOB/B halten einer solchen Inhaltskontrolle bereits nach derzeitigem Recht nicht stand und sind unwirksam. Im Hinblick auf das neue Bauvertragsrecht, das für Verträge gilt, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden, wird die Unwirksamkeit weiterer Klauseln der VOB/B diskutiert. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen hat daher zu Recht auf seiner Sitzung am 24.04.2017 einstimmig die Überprüfung der VOB/B hinsichtlich des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts beschlossen. Auf die zu erwartenden Änderungen darf man gespannt sein..

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