Werbe-SMS: Verbraucher hat Auskunftsanspruch gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeter Werbung per SMS

published on 04/12/2008 10:28
Werbe-SMS: Verbraucher hat Auskunftsanspruch gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeter Werbung per SMS
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsberatung zum Schadensrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
 Will der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist, den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen, kann er von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.
 

Diese Klarstellung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS erhalten hatte. Weil er den Absender nicht ermitteln konnte, wandte er sich an die Telefongesellschaft, aus deren Rufnummernblock die betreffende Rufnummer stammte. Die Gesellschaft stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.

Mit dieser Ansicht stand das Unternehmen jedoch alleine. Es wurde durch alle Instanzen hindurch verpflichtet, dem Kläger Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers zu nennen. Der BGH stützte sich dabei auf die Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes. Dessen etwas mehrdeutigen Wortlaut legte es in der Weise restriktiv aus, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht habe. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem – dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden – Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt habe, sei die Telefongesellschaft zur Auskunftserteilung verpflichtet (BGH, I ZR 191/04).

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Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.