Vorsteuerabzug: Keine abweichende Zuordnung für den Gebäudeanbau

bei uns veröffentlicht am01.10.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Bei einem teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzten Gebäude können Unternehmer das Gebäude insgesamt dem Unternehmen zuordnen und die Vorsteuer voll abziehen (sogenanntes Seeling-Modell). Dieses Wahlrecht besteht aber nicht für einen Anbau, sofern das bisherige Gebäude zuvor nur anteilig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist.

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine Entscheidung des Unternehmers bei dessen Anschaffung, Herstellung oder Einlage. Dabei ist eine nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffene Zuordnung ebenso wenig zulässig wie eine nachträgliche Änderung des einmal gewählten Aufteilungsmaßstabes für die Vorsteuer.

Wurden also nur die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile dem Unternehmensvermögen zugeordnet, ist diese Entscheidung für das Wirtschaftsgut bindend. Für einen anschließend errichteten Anbau, der mit dem Gebäude bautechnisch verbunden ist, kann somit keine abweichende Zuordnung erfolgen. Dementsprechend können Vorsteuern auch nur für die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile geltend gemacht werden.

Anders sieht es hingegen aus, wenn es sich bei dem Anbau nicht um einen Bestandteil des bisher schon vorhandenen Altbaus, sondern um einen selbstständigen Gegenstand handeln würde. In diesem Fall hängt die Zuordnung nicht von der vorher ausgeübten Wahl ab und der Anbau kann dem Unternehmen vollständig zugeordnet werden.

Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 soll der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt werden. Der volle Vorsteuerabzug und die unentgeltliche Wertabgabe für die Privatnutzung scheiden folglich aus.

Geplant ist ein Bestandsschutz, wonach die derzeitige Regelung noch für Objekte gelten soll, bei denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten gilt insofern der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Bei baugenehmigungsfreien, aber meldepflichtigen Objekten ist der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen maßgebend.

Um von dem Zins- und Liquiditätsvorteil des Seeling-Modells profitieren zu können, sollten Investitionen daher nach Möglichkeit vorgezogen werden (FG Niedersachsen, 16 K 11384/08).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

FG Niedersachsen: Urteil vom 10.05.2010 (Az: 16 K 11384/08)

Zum Zuordnungswahlrecht für ein Gebäude, das teils unternehmerisch, teils nichtunternehmerisch genutzt wird.

Die Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes.

Die vollständige Zuordnung eines Anbaus zum Unternehmensvermögen ist nur möglich, wenn auch der Altbau vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.
FG Niedersachsen URTEIL vom 10.05.2010 - 16 K 11384/08

Streitig sind die Höhe des Vorsteuerabzugs sowie der Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe.

Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater. Mit notariellem Vertrag vom 11. April 1995 erwarb er das Gebäude B, B. str. 28, in dem er mit seiner Ehefrau, mit der er in den Streitjahren noch nicht verheiratet war, lebt. Bereits kurz nach Erwerb des Hauses stellte der Kläger einen Bauantrag für eine Erweiterung des Hauses. Diese Erweiterung realisierte der Kläger im Wesentlichen in den Jahren 2000 und 2001. Dabei wurde auf der der Straße abgewandten Seite ein unmittelbar mit dem Altbau verbundener Anbau errichtet, der auf jeder Etage mit dem Altbau verbunden ist. Die Räume im Anbau werden in den Grundrissskizzen (Bl. 47 ff Bewertungsakte) als Wohnzimmer (Erdgeschoss) bzw. Atelier/Galerie (Dachgeschoss) bezeichnet. Im Kellergeschoss befindet sich eine abgeschlossene Wohnung, die zwar auch mit den Kellerräumen des Altbaus verbunden ist, darüber hinaus aber auch über einen separaten Außeneingang verfügt. Im Altbau befindet sich im Erdgeschoss laut Planskizze ein kombiniertes Wohn-/Esszimmer. Die Einliegerwohnung im Keller wurde nach Angaben des Klägers wegen eines Rechtsstreits mit der bauausführenden Firma erst im Jahre 2004 endgültig fertiggestellt. Ausweislich der Planskizze ist in dem Gebäude neben dem Raum im Erdgeschoss und der Einliegerwohnung kein weiteres Wohnzimmer vorhanden.

Weiterhin baute der Kläger im Jahre 2001 an der Frontseite des Hauses vor dem Hauseingang einen Windfang an, der zum Teil in einen Carport übergeht. Im Carport wird das dem Unternehmensvermögen zugeordnete Fahrzeug abgestellt.

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Anbaus sowie des Windfangs samt Carports waren folgende Vorsteuern angefallen:
2000     32.825,45 DM
2001     18.164,08 DM
2002     490,84 €

Der Kläger übt seine unternehmerische Tätigkeit seit Erwerb des Gebäudes Bismarckstr. 28 in einzelnen Räumen des Hauses aus. Er ordnete zunächst die unternehmerisch genutzten Räume des Altbaus, deren Flächenanteil er mit 56,09 v.H. ermittelte, dem Unternehmensvermögen zu.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2000 - 2002 machte der Kläger sämtliche Vorsteuern, die bei Errichtung des Anbaus angefallen waren, umsatzsteuerlich geltend. Ebenfalls brachte er die Vorsteuern für Windfang und Carport vollständig in Abzug. Eine unentgeltliche Wertabgabe für eine nichtunternehmerische Nutzung dieser Gebäudeteile berücksichtigte er nicht. Der Kläger begründete dieses Vorgehen damit, dass er die Räume im Dachgeschoss als Arbeitszimmer nutze. Der Raum im Erdgeschoss werde als "Besprechungszimmer" genutzt. Die Einliegerwohnung im Keller sei dafür bestimmt, als Gästewohnung für Geschäftskunden zu dienen.

In der Umsatzsteuererklärung 1999, die der Kläger am 29. Juni 2001 beim Beklagten einreichte, gab er keinerlei unentgeltliche Wertabgaben an. In den Umsatzsteuererklärungen für 2000 - 2002 berücksichtigte er für die nichtunternehmerische Nutzung von Strom, Erdgas und Wasser unentgeltliche Wertabgaben, die er mit Beträgen von 2.415 DM (2000), 3.110 DM (2001) und 1.444 EUR (2002) zu 16 v. H. - bzw. 271 DM (2000), 257 DM (2001) und 126 EUR (2002) zu 7 v.H. angab. Die Vorsteuern aus den entsprechenden Eingangsrechnungen hatte der Kläger in voller Höhe abgezogen.

Eine unentgeltliche Wertabgabe für eine nichtunternehmerische Nutzung seines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Kraftfahrzeuges hat der Kläger in keinem der Streitjahre berücksichtigt.

In seinen Einnahmeüberschussrechnungen machte der Kläger Werbe- und Reisekosten in Höhe von 18.292,09 DM (1999), 19.374,74 DM (2000), 19.259,76 DM (2001) und 10.308,31 EUR geltend. Die laufenden Fahrzeugkosten (d.h. ohne Kfz-Leasing) betrugen danach 6.507,43 DM (1999), 14.457,35 DM (2000), 19.259,76 DM (2001) und 7.548,34 EUR (2002). Aufwendungen für Steuern, Versicherungen und Beiträge sowie für Reparaturkosten sind in den Einnahme-Überschussrechnungen daneben gesondert ausgewiesen. Verpflegungsmehraufwand brachte der Kläger mit Beträgen von 5.321,30 DM (1999), 5.632 DM (2000), 3.988 DM (2001) und 1.416 EUR (2002) in Ansatz.

Der Beklagte setzte nach Eingang der Umsatzsteuererklärungen 1999 - 2002 die Umsatzsteuer zunächst jeweils erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

In der Zeit vom 2. August 2004 bis zum 21. Oktober 2004 fand beim Kläger eine Außenprüfung für die Streitjahre 2000-2002 statt.

Im Rahmen der Außenprüfung folgte der Prüfer dem Kläger im Ausgangspunkt zunächst darin, dass der Anbau zum Gebäude B.straße 28 vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden könne. Insoweit nahm er keine Kürzung der bei der Gebäudeherstellung angefallenen Vorsteuern vor. Ebenfalls akzeptierte er den Vortrag des Klägers, dass die Gästewohnung im Keller des Gebäudes ausschließlich unternehmerisch genutzt werde solle. Allerdings bezweifelte er, dass der Raum im Erdgeschoss des Anbaus ausschließlich unternehmerisch genutzt werde, weil der Raum wie ein Wohnzimmer eingerichtet und in dem gesamten Gebäude kein anderes Wohnzimmer vorhanden sei. Insoweit sei für die nichtunternehmerische Nutzung des Anbaus eine unentgeltliche Wertabgabe entsprechend einem nichtunternehmerischen Nutzungsanteil von 38,81 v.H. in Ansatz zu bringen, deren Bemessungsgrundlage der Prüfer wie folgt ermittelte:
2000     7.962,- DM
2001     12.368,- DM
2002     6.442,- €

Weiterhin ging der Prüfer davon aus, dass verschiedene Wirtschaftsgüter, für die der Kläger Vorsteuern in Abzug gebracht hatte, nichtunternehmerisch genutzt würden, so dass kein Vorsteuerabzug gegeben sei. Im Einzelnen nahm er folgende streitige Vorsteuerkürzungen vor:
1999    47,31 DM
(Wäschespinne, Rasenmäher)
2000     553,58 DM
(Receiver, Fernseher mit Zubehör)
2001     2.154,44 DM
(Sitzgarnitur, Wand- und Pendelleuchte "Besprechungszimmer", Außenleuchte anteilig, Gartentisch, Gartenmöbel, Fernsehtisch, Tischdecken und Kissen, Schuhe, Pflanzenroller, CD-Player, Frequenzempfänger, Gläser für Bar)
2002    1.241,38 €
(Teppich für "Besprechungszimmer", Möbel Gästewohnung)

Hinsichtlich der Außenleuchten nahm der Prüfer eine Aufteilung der Vorsteuern entsprechend dem Verhältnis der unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzten Flächen vor. Bei Besichtigung des Hauses stellte er fest, dass die angeblich für die Gästewohnung bestimmten Möbel sich nicht dort befanden. Der Kläger hat dem Prüfer auf Nachfrage nicht mitgeteilt, wo sich die Möbel befanden.

Für den Festnetzanschluss des Telefons hatte der Kläger ertragsteuerlich einen Privatanteil von monatlich netto 480 DM (2000 und 2001) bzw. 240 EUR (2002) berücksichtigt, ohne umsatzsteuerlich daraus Konsequenzen zu ziehen. Der Prüfer korrigierte den Vorsteuerabzug insoweit um 76,80 DM (2000 und 2001) bzw. 38,40 EUR (2002). Da der Kläger für das Mobiltelefon keine Einzelverbindungsnachweise vorlegte, schätzte der Prüfer die Höhe des Privatanteils auf 25 v.H. der Telefonkosten und kürzte die Vorsteuern dementsprechend um 80 DM (2000), 128 DM (2001) und 41,60 EUR (2002).

Weiterhin nahm der Prüfer eine Änderung der Höhe des Vorsteuerabzugs für die Energiekosten vor. Für das Jahr 1999 ergab sich nach seiner Berechnung keine Änderung. Dabei ging der Prüfer aber offensichtlich von den Zahlenwerten laut Einnahme-Überschussrechnung aus und übersah, dass der Kläger in der Umsatzsteuererklärung für 1999 weder die Vorsteuern gekürzt, noch - im Gegensatz zu den Folgejahren - eine unentgeltliche Wertabgabe in Ansatz gebracht hatte. Für die Jahre 2000 - 2002 nahm er die Korrektur für den nichtunternehmerischen Leistungsbezug auf der Ebene der Vorsteuern vor und erhöhte die Steuerfestsetzung um folgende Beträge:
2000     77,22 DM
2001     211,60 DM
2002     14,27 €

Für 1999 und 2000 ging er dabei von einem Privatanteil der Nutzflächen von 67,7 v.H., ab 2001 von 59,45 v.H. aus.

Mit Datum vom 13. Dezember 2004 (1999) bzw. 16. Dezember 2004 (2000-2002) änderte der Beklagte die Umsatzsteuerbescheide 1999 - 2002 gem. § 164 Abs. 2 AO entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung. Aus diesen Bescheiden ergab sich eine Heraufsetzung der Umsatzsteuer um 63,40 EUR (1999), 1.200,13 EUR (2000), 2.823,36 EUR (2001) und 2.543,03 EUR (2002).

Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Im Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, dass er den Anbau insgesamt dem Unternehmensvermögen zuordnen könne. Die unentgeltliche Wertabgabe habe der Beklagte fehlerhaft berechnet. Bei der Flächenaufteilung seien nicht die Wohn-, sondern die Nutzflächen ins Verhältnis zueinander zu setzen. Der gleiche Aufteilungsmaßstab sei auch bei den Kosten für Gas, Strom und Wasser anzuwenden.

Weiterhin habe der Beklagte zu Unrecht Räume dem nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteil zugeordnet. Für das Jahr 1999 sei von einem unternehmerisch genutzten Anteil der Flächen von 56,09 v.H., für die Jahre 2000 - 2002 von - auf das Gesamtgebäude einschließlich des Anbaus bezogen - 60,79 v.H. Der Anbau selbst werde zu 81,43 v.H. unternehmerisch genutzt. Im Einzelnen stelle sich die Nutzung der Räume wie folgt dar:
Anbau:           
    Privat    unternehmerisch genutzt
Lagerraum     3,38 m2       
Einliegerwohnung        36,82 m2   
Carport         14,01 m2   
Windfang     4,04 m2     4,04 m2   
Zimmer Erdgeschoss     18,68 m2     18,68 m2   
Arbeitszimmer             30,53 m2
Archiv             10,38 m2

Im Altbau würden Kellerräume mit 8,5 m² ausschließlich, der Flur und die Wohnküche jeweils zur Hälfte (21,72 m² von 43,44 m²) unternehmerisch genutzt. Wegen weiterer Einzelheiten zur vom Kläger vorgenommenen Raumaufteilung wird auf die Aufstellungen (Bl. 20 und 21 der Finanzgerichtsakte) verwiesen.

Es sei nicht richtig, wenn das Besprechungszimmer ausschließlich als nichtunternehmerisch genutzt behandelt werde. Er empfange dort Geschäftspartner. Der Kläger hat während des Einspruchsverfahrens eine Aufstellung über die Nutzung des Wohnzimmers und der Wohnküche zu unternehmerischen Zwecken eingereicht (Rechtsbehelfsheftung, nicht paginiert). Wen er dort empfangen hat, ist jedoch nicht aufgeführt. Der Kläger weist darauf hin, dass zu Wohnzwecken auch die Wohnküche, in der er sich gelegentlich auch seine Geschäftspartner aufhalten würden, genutzt würde.

Es dürfe keine unentgeltliche Wertabgabe angesetzt werden. Dies würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorsteuerabzug bei Baumaßnahmen unterlaufen.

Verschiedene vom Beklagten als privat angesehene Wirtschaftsgüter (wie z.B. der Rasenmäher, Wäschespinne, Receiver) würden tatsächlich sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden. Dementsprechend seien die Vorsteuern anteilig im Verhältnis der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Gebäudenutzung aufzuteilen.

Entsprechend der anderen Zuordnung der Räume zum unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich seien die Vorsteuern für die Energiekosten aufzuteilen. Der Kläger hat in der von ihm vorgenommen Aufstellung (Bl. 58 Finanzgerichtsakte) allerdings dem von ihm als zutreffend erachteten nichtabzugsfähigen Anteil der Umsatzsteuern nicht den vom Prüfer berechneten nichtabzugsfähigen Anteil, sondern die aufgrund der Außenprüfung vorzunehmende Änderung gegenübergestellt, wie sich aus dem Vergleich mit Textziffer 37 des Betriebsprüfungsberichts ergibt.

Hinsichtlich des Festnetzanschlusses seien 2002 0,87 EUR Vorsteuern zu wenig berücksichtigt worden. Die Vorsteuern für das Mobiltelefon seien nicht zu kürzen. Das Mobiltelefon sei Bestandteil der Freisprecheinrichtung des ausschließlich unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeuges. Entgegen der Angaben im Betriebsprüfungsbericht verfüge er über Einzelgesprächsnachweise; diese habe der Prüfer jedoch nicht angefordert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass ein Teil der geführten Gespräche auf Anrufe bei sich zu Hause entfallen würden. Diese seien jedoch auch unternehmerisch veranlasst.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2002 die Umsatzsteuer 1999 um 165,23 EUR, die Umsatzsteuer 2000 um 895,80 EUR, die Umsatzsteuer 2001 um 1.755,67 EUR und die Umsatzsteuer 2002 um 1.857,96 EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Feststellungen der Betriebsprüfung für zutreffend. Der Kläger habe Vorsteuern für diverse offensichtlich privat genutzte Gegenstände in Abzug gebracht. Dies sei zu Recht korrigiert worden. Für die nichtunternehmerische Nutzung des Anbaus müsse eine unentgeltliche Wertabgabe berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Nutzung des Anbaus bleibt der Beklagte dabei, dass das Zimmer im Erdgeschoss privat genutzt werde, da in dem Gebäude kein anderes Wohnzimmer vorhanden sei.

Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet.

Das Gericht geht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers und des Beklagten davon aus, dass der in den Jahren ab 2000 errichtete Gebäudeanbau nur entsprechend der unternehmerischen Nutzung dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann. Dementsprechend können Vorsteuern nur für die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile in Abzug gebracht werden.

Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nutzt der Unternehmer das Gebäude teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch, hat er nach der Rechtsprechung das Wahlrecht, das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, es seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen oder das Wirtschaftsgut entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmensvermögen und im Übrigen dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Die Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützt Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes. Die Entscheidung über die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen kann auch nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden. Eine nachträgliche Änderung der Zuordnungsentscheidung ist - ebenso wie eine nachträgliche Änderung eines einmal gewählten Aufteilungsmaßstabes für die Vorsteuer - nicht möglich.

Der Kläger hat bei Erwerb des Gebäudes B. str. 28 im Jahre 1995 die Zuordnungsentscheidung dahingehend getroffen, dass er die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. Diese einmal getroffene Zuordnungsentscheidung ist für das Wirtschaftsgut bindend; es ist deshalb nicht möglich, den ab 2000 errichteten Anbau davon abweichend vollständig dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Eine erneute Zuordnungsentscheidung hätte der Kläger nur dann treffen können, wenn es sich bei dem Anbau nicht um einen Bestandteil des bisher schon vorhandenen Altbaus, sondern um einen selbständigen Gegenstand im umsatzsteuerlichen Sinne handeln würde. Nur wenn ein solcher selbständiger Gegenstand vorliegt, ist das Zuordnungswahlrecht unabhängig von den übrigen auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden auszuüben. Ein Anbau ist dann ein selbständiges Wirtschaftsgut, wenn er von dem bereits bestehenden Gebäude hinreichend abgrenzbar ist und zwischen den Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht. Im Streitfall ist der Anbau nicht hinreichend von dem Altbau abgrenzbar, weil die Gebäudeteile aneinandergrenzen, bautechnisch ineinander verzahnt sind und auf jeder Etage unmittelbare Verbindungen zwischen den Gebäudeteilen bestehen.

Für die einzelnen Streitjahre ergeben sich folgende Konsequenzen:

–    

a) Umsatzsteuer 1999

Für das Streitjahr 1999 ist die Frage der Zuordnung des Anbaus zum Unternehmensvermögen allerdings noch nicht erheblich, da entsprechende Vorsteuern erst später angefallen sind. Die Klage hat jedoch aus anderen Gründen keinen Erfolg.

Der Kläger kann keine Vorsteuern aus den Rechnungen über den Erwerb einer Wäschespinne und eines Rasenmähers in Abzug bringen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Wirtschaftsgüter unmittelbar seinem Unternehmen dienen; dieses ist angesichts des Unternehmensgegenstandes - der Kläger ist Unternehmensberater - auch nicht glaubhaft. Soweit der Kläger einen Leistungsbezug für das Unternehmen daraus herleiten will, dass ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen besteht, reicht dieses nicht aus, um den Vorsteuerabzug zu begründen. Der Umstand, dass sich der Kläger seinen Kunden in sauberer Kleidung präsentieren will und der Kunde an akkurat gemähten Rasen vorbei zum Hause des Klägers schreitet, ändert nichts daran, dass es sich bei den Wirtschaftsgütern um nichtunternehmerisch genutzte Gegenstände handelt.

Hinsichtlich des Bezugs von Energiekosten geht die Klage des Klägers insofern ins Leere, als der Beklagte zugunsten des Klägers übersehen hat, dass der Kläger im Unterschied zu den Folgejahren umsatzsteuerlich in seiner Umsatzsteuererklärung für 1999 bisher gar keinen Privatanteil berücksichtigt hat und weiterhin - wie sich aus Textziffer 37 des Betriebsprüfungsberichts ergibt - per saldo hinsichtlich der Energiekosten keinerlei Änderung der Steuerfestsetzung erfolgt ist. Insofern wäre die Steuer selbst dann, wenn man dem Kläger hinsichtlich der Höhe des Privatanteils folgen könnte, nicht niedriger, sondern höher festzusetzen.
–    

b) Umsatzsteuer 2000 und 2001

Die Klage für die Streitjahre 2000 und 2001 hat keinen Erfolg, weil erheblich niedrigere Vorsteuern zu berücksichtigen sind, als sie der Beklagte in den aktuellen Steuerbescheiden in Ansatz gebracht hat. Die unterbliebene Vorsteuerkürzung geht betragsmäßig erheblich über die steuerliche Auswirkung sämtlicher Streitpunkte sowie der gesamten Steueränderung aufgrund der Außenprüfung hinaus, so dass die Umsatzsteuer für die Streitjahre 2000 und 2001 an sich höher - und nicht niedriger - als bislang festzusetzen wäre.

Wie oben zu 1. bereits ausgeführt, sind nach Auffassung des Gerichts nur die unternehmerisch genutzten Teile des Anbaus dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Soweit Vorsteuern auf die nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteile entfallen, sind sie nicht abzugsfähig, weil es sich insoweit nicht um einen Leistungsbezug für das Unternehmen des Klägers handelt.

Hinsichtlich der Frage, welche Gebäudeteile unternehmerisch genutzt werden, kann den Angaben des Klägers nicht gefolgt werden. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt nicht als für das Unternehmen ausgeführt die Lieferung eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 vom Hundert für sein Unternehmen nutzt. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt der Unternehmer.

Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der Windfang sowie der Raum im Erdgeschoss des Anbaus zu mehr als 10 vom Hundert unternehmerisch genutzt werden. Entsprechende Behauptungen des Klägers hält das Gericht für nicht glaubwürdig.

Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es sich bei dem Erdgeschosszimmer um das einzige Wohnzimmer des Hauses handelt. Dieses wird deshalb tagtäglich vom Kläger und seiner Ehefrau für private Zwecke genutzt. Aus den hohen Reisekosten und insbesondere den Verpflegungsmehraufwendungen, die der Kläger in seinen Gewinnermittlungen geltend gemacht hat, ist zu schließen, dass er seine Arbeit zu ganz erheblichen Teilen in den Unternehmen, die er berät, und nicht zu Hause verrichtet. Dies entspricht auch dem typischen Bild der Tätigkeit eines Unternehmensberaters. Schon aus diesem Grunde ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger das Wohnzimmer zu mehr als 10 v.H. - und erst recht nicht zu 50 v.H., wie vom Kläger behauptet - unternehmerisch nutzt. Die Aufstellung über die angebliche unternehmerische Nutzung des Wohnzimmers ist nicht geeignet, die Behauptung des Klägers zu stützten. Zum einen geht daraus nicht hervor, in welchem zeitlichen Umfang er das Wohnzimmer unternehmerisch genutzt hat. Zum anderen sind seine Angaben zur Nutzung derart unbestimmt, dass sich keine Verknüpfung mit den konkreten Geschäftsbeziehungen und vom Kläger erzielten Umsätzen vornehmen lässt; eine Überprüfung der Behauptung durch Vernehmung der angeblich in dem Raum empfangenen Kunden des Klägers als Zeugen ist mangels Angabe von Namen nicht möglich. Dies geht zum Nachteil des Klägers, der die Feststellungslast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt.

Gleiches gilt auch für den Windfang wie übrigens auch für den Flur und die Küche im Altbau; auch diese Gebäudeteile dienen in erster Linie der privaten Lebensführung. Eine Nutzung durch Geschäftskunden mag gelegentlich vorkommen; einen Nutzungsanteil von über 10 v.H. hat der Kläger hingegen nicht glaubhaft gemacht.

Nach Auffassung des Gerichts kann dem Kläger aber auch nicht gefolgt werden, soweit er die vom Carport überdeckte Fläche in den Aufteilungsmaßstab für den unternehmerischen bzw. nichtunternehmerisch genutzten Flächenanteil des Gebäudes einbezieht, da es sich bei dem Carport nicht um einen Gebäudebestandteil handelt und die Kosten für dessen Errichtung erheblich niedriger sind als die Kosten für die Herstellung eines massiven Gebäudes. Die Einbeziehung des Carports würde zur Anwendung eines nicht sachgerechten Aufteilungsmaßstabs führen. Weiterhin hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob die Einliegerwohnung im Keller des Anbaus tatsächlich ausschließlich für eine unternehmerische Nutzung des Gebäudes bestimmt ist. Dies beides kann aber letztlich dahin stehen, weil die Klage selbst dann keinen Erfolg haben würde, wenn man insoweit der Flächenaufteilung des Klägers folgte. Das Gericht folgt insofern mit Ausnahme des Windfangs und des Raumes im Erdgeschoss der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes, wie sie der Kläger zu den Akten gereicht hat (Bl. 20 FG-Akte):
    Privat    unternehmerisch genutzt
Lagerraum Keller    3,38 m2       
Gästewohnung        36,82 m2   
Carport         14,01 m2   
Windfang     8,09 m2       
Wohnzimmer     37,36 m2       
Arbeitszimmer             30,53 m2
Archiv         10,38 m2   
Summe:    48,83 m2    91,74 m2   
Fläche insgesamt:    140,57 m2       
Anteil:    34,73 v.H.    65,27 v.H.   

Damit wären die Vorsteuern wie folgt zu kürzen:
Vorsteuern Gebäudeherstellung 2000:    32.825,45 DM
Nichtabziehbar (34,73 v.H.)     11.400,27 DM
Vorsteuern Gebäudeherstellung 2001     18.164,08 DM
Nichtabziehbar (34,73 v.H.)     6.308,38 DM

Die in den aktuellen Steuerbescheiden mithin um 11.400,27 DM (2000) bzw. 6.308,38 DM (2001) zu hoch angesetzten Vorsteuern führen zur vollständigen Kompensation mit dem Klageantrag des Klägers (1.756,67 EUR in 2000 bzw. 1.857,96 EUR in 2001) sowie mit der gesamten Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund der Außenprüfung. Auf die diversen Einzelpunkte, die der Kläger mit seiner Klage angreift, kommt es in 2000 und 2001 im Ergebnis nicht an.
–    

c) Umsatzsteuer 2002

Die Klage wegen Umsatzsteuer 2002 ist teilweise begründet.

aa) Auch für 2002 sind allerdings die Vorsteuern aus den Kosten für die Gebäudeherstellung insoweit zu kürzen, als sie auf die nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteile entfallen. Dabei ist hier der Carport nicht in den Aufteilungsmaßstab einzubeziehen, weil im Jahre 2002 für dessen Errichtung keine Kosten mehr angefallen sind. Der Aufteilungsmaßstab ermittelt sich infolgedessen wie folgt:
    Privat    unternehmerisch genutzt
Lagerraum Keller    3,38 m2       
Gästewohnung        36,82 m2   
Windfang     8,09 m2       
Wohnzimmer     37,36 m2       
Arbeitszimmer             30,53 m2
Archiv         10,38 m2   
Summe:    48,83 m2    77,73 m2   
Fläche insgesamt:    126,56 m2       
Anteil:    38,58 v.H.    61,42 v.H.   

Die Vorsteuern sind um 189,36 EUR (38,58 v.H. von 490,84 EUR) zu kürzen.

bb) Können der nichtunternehmerisch genutzte Teil des Gebäudeanbaus sowie der Windfang nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, hat dieses auf der anderen Seite zur Konsequenz, dass keine unentgeltliche Wertabgabe in Ansatz zu bringen ist. Gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Da die Eingangsleistungen für die nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteile nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist infolgedessen auch der Tatbestand des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht gegeben. Die Umsatzsteuer 2002 mindert sich hinsichtlich dieses Punktes um 1.030,72 EUR (16 v.H. auf 6.442,- EUR).

cc) Keinen Erfolg hat die Klage hinsichtlich der weiteren einzelnen für das Jahr 2002 anteilig geltend gemachten Vorsteuern. Ist das Wohnzimmer im Erdgeschoss nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, so stellt auch der zur Ausstattung dieses Zimmers erworbene Teppich keinen Leistungsbezug für das Unternehmen des Klägers dar. Ein Vorsteuerabzug ist ebenfalls nicht für die angeblich für die Gästewohnung erworbenen Möbel gegeben. Die Möbel befanden sich nach den Feststellungen des Außenprüfers nicht in der Gästewohnung; der Kläger hat weder damals noch im späteren Verfahren substantiierte Angaben zum Verbleib dieser Möbel gemacht. Dies geht zu seinem Nachteil, da er darzulegen hat, dass es sich bei dem Erwerb tatsächlich um einen Leistungsbezug für das Unternehmen handelt.

dd) Unbegründet ist die Klage weiterhin hinsichtlich der Telefonkosten. Der Kläger hat, obwohl dieses Streitpunkt des Klageverfahrens ist, auch in der mündlichen Verhandlung keine Einzelgesprächsnachweise für sein Mobiltelefon vorgelegt. Damit hat er die unternehmerische Veranlassung eines höheren Anteils der entsprechenden Kosten nicht dargelegt. Dies geht zu seinen Lasten; die Klage kann allein deshalb in diesem Punkt keinen Erfolg haben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger eingeräumt hat, dass er mit dem Mobiltelefon auch zu Hause angerufen habe. Solange er aber nicht substantiiert für jedes dieser Gespräche dartut, dass diese betriebliche Inhalte hatten, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Schließlich hat nach Auffassung des Gerichts der Prüfer mit lediglich 240,- EUR im Kalenderjahr einen erheblich zu niedrigen Privatanteil für den Festnetzanschluss zugrunde gelegt. Hier wären nach Auffassung des Gerichts mindestens 360,- EUR sachgerecht, so dass an dieser Stelle die Vorsteuern um zusätzliche 19,20 EUR zu kürzen wären. Dies würde einen geringeren Privatanteil bei den Mobiltelefonkosten in erheblichen Umfang kompensieren.

ee) Die Klage hat hinsichtlich der Energiekosten ebenfalls keinen Erfolg. Der Beklagte hat im Gegenteil insoweit zu hohe Vorsteuern berücksichtigt. Bei der Aufteilung der Kosten folgt das Gericht der Aufstellung des Klägers über die Zuordnung der Räume des Gesamtgebäudes auf Bl. 21 der Finanzgerichtsakte mit Ausnahme des Wohnzimmers, des Windfangs, der Küche und des Flurs; für diese Räume geht es, wie bereits dargelegt wurde, von einer privaten Nutzung aus. Auszugrenzen ist ebenfalls der Carport, weil für die von diesem überdachten Flächen keine Energiekosten in Anspruch genommen werden, sowie die - unternehmerisch sowie nichtunternehmerisch genutzten - Kellerräume im Anbau, weil diese im Jahre 2002 nach den Angaben des Klägers noch nicht fertiggestellt war und deshalb für deren Nutzung auch noch keine Energiekosten angefallen sein können. Damit beträgt die aufzuteilende Gesamtfläche des Gebäudes 188,06 m² (242,27 m² nach Angaben des Klägers, abzüglich 14,01 m² Carport, 3,38 m² Lagerraum Keller, 36,82 m² Einliegerwohnung Keller). Nichtunternehmerisch genutzt werden davon 136,06 m², d.h. 72,34 v.H. der Gebäudefläche.

Damit entfallen 1.577,10 EUR der Nettoeingangsleistungen für Strom und Gas sowie 168,01 EUR der Nettoeingangsleistungen für Wasser auf die nichtunternehmerische Gebäudenutzung. Der Außenprüfer hat für Strom und Gas bislang einen privaten Leistungsbezug von 1.268,91 EUR sowie für Wasser von 138,08 EUR berücksichtigt (Anlage 7 zum Betriebsprüfungsbericht). Damit sind im Ergebnis 49,31 EUR (16 v.H. von 308,19 EUR) weniger Vorsteuern für Strom und Gas sowie 2,09 EUR (7 v.H. von 29,93 EUR) weniger Vorsteuern für Wasser zu berücksichtigen.

Die Berechnung der Steuer für 2002 ergibt sich im Ergebnis wie folgt:
Steuerfestsetzung laut Betriebsprüfung     9.860,82 €
Minderung der Steuerfestsetzung um unentgeltliche Wertabgabe Gebäudeherstellungskosten     ./. 1.030,72 €
Erhöhung wegen geringerer Vorsteuern Energiekosten     + 51,40 €
Vorsteuerkürzung Gebäudeherstellungskosten     + 189,36 €
Steuerfestsetzung neu:     9.070,86 €

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Das Gericht lässt die Revision für die Streitjahre 2000 - 2002 gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, weil die Frage bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ein Gebäudeanbau vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann, wenn bezüglich des Altbaus nur eine anteilige Zuordnung vorgenommen wurde.
StEd 2010, 470 L


Gesetze

Gesetze

9 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

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Referenzen

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.