Vertragsrecht: Unwirksame Klauseln über Preisnebenabreden in AGB eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets

bei uns veröffentlicht am05.10.2017

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
AGB, die besondere Entgelte beim Bezug von online erworbenen Veranstaltungstickets für den Versand bzw. den Selbstausdruck der Tickets festlegen, sind unwirksam.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall eines Unternehmens, das über ein Onlineportal einen Telemediendienst betreibt, der Tickets für Veranstaltungen beschafft, vermittelt und den Kunden zur Verfügung stellt. Das Unternehmen bietet für die Tickets u.a. einen sogenannten Premiumversand für 29,90 EUR an. Weiterhin wird die Option „ticketdirekt“ angeboten. Dabei druckt sich der Kunde das Ticket über den eigenen PC aus. Hierfür wird ein Preis von 2,50 EUR verlangt. Beide Beträge werden innerhalb des Bestellvorgangs auf den sog. „Normalpreis“ des Tickets aufgeschlagen, der nach den Geschäftsbedingungen des Anbieters bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Vorverkaufsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr enthält.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor dem Landgericht (LG) Bremen ein Urteil erwirkt, das die genannten Klauseln für unwirksam erklärt (LG Bremen 31.8.2016, 1 O 969/15). Gegen dieses Urteil richtete sich die vor dem OLG Bremen geführte Berufung des Unternehmens.

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und das Urteil des LG bestätigt. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den oben genannten Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen seien. Die Klauseln seien intransparent. Die Option „Premiumversand“ enthalte, wie sich schon aus der mit 29,90 EUR mitgeteilten Höhe ergebe, neben den reinen Aufwendungen für den Versand des Tickets Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe, obwohl derartige Bearbeitungsgebühren bereits in dem sogenannten Normalpreis des Tickets enthalten sein sollen. Zudem lasse sich das Unternehmen damit die von ihm erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl es diese Tätigkeit nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe. Schließlich wälze das Unternehmen damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden ab, die es vertraglich ohnehin schulde bzw. die es im eigenen Interesse erbringe. Das Vorstehende gelte im Prinzip auch für die im sogenannten ticketdirekt-Verfahren verlangte Pauschale von 2,50 EUR. Hier komme noch hinzu, dass dem Unternehmen bei dieser Art der Ticketübermittlung keine eigenen Aufwendungen entstehen, deren Ersatz es möglicherweise verlangen könne. Vielmehr übermittle es dem Kunden bei dieser Option lediglich einen Link. Mit dem könne der Kunde auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen.

Das Oberlandesgericht Bremen hat in seinem Beschluss vom 15.06.2017 (5 U 16/16) folgendes entschieden:

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets, die Preisnebenabreden enthalten sind unwirksam.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31.08.2016, Az. 1 O 969/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bremen sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe


Die Beklagte betreibt auf einem unter der Internetadresse [...] erreichbaren Onlineportal einen Telemediendienst, der Tickets für Veranstaltungen beschafft, vermittelt und den Kunden zur Verfügung stellt. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagegesetz geltend und beanstandet zwei von der Beklagten angebotene Möglichkeiten der Übermittlung von Tickets.

In den unter der genannten Internetadresse hinterlegten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen " heißt es unter anderem: "Die X. AG & Co. KGaA vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde die X. AG & Co. KGaA mit der Abwicklung des Kartenverkaufes einschließlich Versand." Unter III. 2. der genannten Bedingungen heißt es u.a.: "Bei der Internet-Bestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können". Im Zuge eines Bestellvorgangs über die Plattform der Beklagten werden zunächst Ticketpreise angezeigt, die als "Normalpreis" bezeichnet sind. Hierzu weist die Beklagte aus, dass dieser den Ticketpreis, die "MwSt, die Vorverkaufsgebühr und eine Buchungsgebühr von max. 2 €" beinhalte. Nachdem der Kunde Tickets in den Warenkorb gelegt hat, folgen Auswahlmöglichkeiten zum "Versand", die hierfür berechneten Beträge werden den Tickets zugeschlagen. Die Beklagte bietet u.a. einen "Premiumversand", für den sie nunmehr 29,90 € berechnet, und die Option "ticketdirect" an, eine Möglichkeit für den Käufer, das Ticket als.pdf-Datei nach Bereitstellung eines entsprechenden Links durch die Beklagte abzurufen und selbst auszudrucken. Für die letztgenannte Option berechnet die Beklagte eine "Servicegebühr" von 2,50 €. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2014 und vom 19.01.2015 vorgerichtlich zur Unterlassung aufgefordert, die Verwendung der hier beanstandeten Klauseln wurde fortgesetzt.

Der Kläger hat vertreten, dass die beiden angefochtenen Regelungen kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen würden. Eine Inhaltskontrolle sei eröffnet, da die Klauseln Preisnebenabreden seien und den Positionen keine gesondert zu erbringende Leistung gegenüberstehe, was eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften sei. Der Verbraucher habe dafür zu zahlen, dass das Ticket zur Verfügung gestellt werde, was jedoch Gegenstand der vertraglichen Pflicht der Beklagten und daher nicht gesondert abrechenbar sei. Das Entgelt für den Premiumversand enthalte zudem mehr als die reinen Kosten für die Versendung, da noch zusätzliche Bearbeitungsgebühren als Serviceleistungen berechnet werden würden. Für die Abmahnung der Beklagten sei ein Aufwand von 260,00 € entstanden.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über den Erwerb von Tickets für Veranstaltungen, die mit Verbrauchern über einen Telemediendienst geschlossen werden, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

Premiumversand 29,90 €

ticketdirect - das Ticket zum Selbst-Ausdrucken 2,50 €;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 260 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in 1. Instanz hierzu ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Klauseln keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellten, da in den einsehbaren AGB nur eine allgemeine Regelung getroffen werde, die Ausgestaltung erfolge im Bestellvorgang. Eine Inhaltskontrolle sei nicht eröffnet, da das Verschaffen der Tickets die vertragliche Hauptleistung darstelle. Die Ermöglichung des Zugangs sei ausschließlich Pflicht des Veranstalters, der auch das Ticket grundsätzlich übersenden müsse. Jedenfalls handele es sich bei den angegriffenen Optionen um zusätzlich angebotene, gesetzlich nicht geregelte Sonderleistungen, die als selbständige Nebenleistungen zu vergüten und dem Inhalt nach nicht kontrollierbar seien. Der Service der Beklagten sei optional, ein Kunde könne auch an der Abendkasse ein Ticket erwerben. Die Klausel des "Premiumversands" sei eine von mehreren üblichen Versandkostenarten, die regelmäßig kostenpflichtig seien. Die Option "ticketdirekt" sei für den Verbraucher zudem günstiger als der klassische Versand, so dass eine Benachteiligung nicht erfolge.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 31.08.2016 der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat die angegriffenen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auch einer Inhaltskontrolle unterliegen, gehalten. Da der Verbraucher keine echte Auswahlmöglichkeit habe, sondern sämtliche Alternativen durch die Beklagte vorgegeben würden, sei von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sei eröffnet. Hauptpflicht der Beklagten sei die Abwicklung des Kaufvertrages über das jeweilige Ticket. Die beanstandeten Verschaffungsmöglichkeiten stellten Neben- und Zusatzleistungen dar, welche keine selbstständigen Leistungen, sondern notwendige Folgen der Vermittlungstätigkeit seien und so nur der Erfüllung der vertraglichen Hauptpflicht dienten. Einer Inhaltskontrolle hielten die angefochtenen Regelungen nicht stand. So verstoße die Regelung zum "Premiumversand" gegen den Grundsatz, dass keine Entgelte für eine im eigenen Interesse des Verwenders vorgenommene Tätigkeit berechnet werden dürften. Zwar sei eine Abwälzung von Versandkosten auf Verbraucher grundsätzlich zulässig. Die von der Beklagten verwendete Option beinhalte jedoch neben den reinen Versandkosten mit dem Zusatz "inklusive Bearbeitungsgebühr" Kosten der Beklagten für Leistungen, die diese zur notwendigen Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtung ohnehin erbringen müsse. In der Einbeziehung der Bearbeitungsgebühren sei jedenfalls ein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu sehen. Die kontrollierbare Klausel zum "ticketdirect" verstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Beklagte Ersatz für Aufwendungen verlange, die nur pauschal bestimmt und daher nicht konkret entsprechend der gesetzlichen Regelung aus §§ 675Abs. 1, 670 BGB erforderlich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen das ihr am 05.09.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.09.2016 ihre mit Schriftsätzen vom 05.12.2016 und vom 04.05.2017 begründete Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie das erstinstanzliche Vorbringen. Das Landgericht habe es insbesondere versäumt, adäquat zwischen den einzelnen Vertragsverhältnissen zu unterscheiden. Das Verschaffen des Eintritts sei nicht Leistungspflicht der Beklagten, sondern vielmehr allein die des Veranstalters. Die Beklagte selbst stelle die Tickets bereit, grundsätzlich handele es dabei um eine Holschuld. Der angebotene Versand sei als "Transport" die Hauptleistung der Beklagten, daneben ziehe sie lediglich noch den Preis für den jeweiligen Veranstalter ein. Beide Klauseln seien als Preisvereinbarungen nicht inhaltlich kontrollierbar. Soweit man keine Hauptleistungspflicht sehen wolle, sei jedenfalls eine selbständige Zusatzleistung geregelt, die im Fall des Transports und auch im Falle des Selbstausdrucks eigenständige Leistungen darstellten, wofür ein frei kalkuliertes Entgelt erhoben werden könne. Im Falle der Vermittlung der Tickets sei der Versand nicht automatisch geschuldet, sondern beruhe allein auf einem gesondert geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Soweit sie als Kommissionärin tätig werde, werde der Versand ebenfalls als eigenständige Leistung angeboten. Sie, die Beklagte, könne nicht dazu gezwungen werden, diese Leistungen unentgeltlich bzw. zum Selbstkostenpreis zu erbringen. 

Bezüglich der Zusammensetzung der Position "Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr" sei sie nicht gehalten, ihre interne Kalkulation aufzudecken, um dem Transparenzgebot zu genügen. Bei der Option "ticketdirect" handele es sich zudem um einen Service, der aufgrund der Nutzung einer speziell hierfür bereitgestellten Infrastruktur entgeltpflichtig sein müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 05.12.2016 und vom 04.05.2017 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Zur Begründung verweist er auf das erstinstanzliche Vorbringen, welches er in der zweiten Instanz vertieft. Die Aufspaltung der Tätigkeit der Beklagten sei gekünstelt, die Regelungen zutreffend vom Landgericht als Preisnebenabreden, die der Erfüllung der Hauptleistungspflicht dienten, eingeordnet und beanstandet worden. Bei der Vermittlung der Tickets handele es sich auch nicht um eine Holschuld, da der Versand auch laut der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Teil der Leistung sei. Die Möglichkeit, das Ticket am Sitz der Beklagten abzuholen, werde nicht angeboten, weshalb dort auch nicht der Erfüllungsort liegen könne. Soweit die Beklagte ausschließlich für Veranstalter vermitteln und gegenüber den Käufern ausschließlich versenden wolle, sei dieses intransparent.

Wegen der näheren Begründung der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.04.2017 verwiesen.

Die Berufung ist statthaft, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall, die Einwände der Beklagten führen nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass der als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG klagebefugte Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 5 UKlaG i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO hat und die Regelungen der Beklagten zu den Optionen "Premiumversand" und "ticketdirect" wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sind.

Zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht dargelegt, dass es sich bei den verwendeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB handelt. Dieses wurde in der Berufungsinstanz zu Recht nicht weiter angegriffen, denn ein Aushandeln im Einzelnen setzt voraus, dass der Verwender den Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Dieses ist bei einer Auswahl zwischen mehreren, sämtlich einseitig vorformulierten Alternativen wie hier gerade nicht der Fall.

Ebenfalls zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die Regelungen "Premiumversand" und "ticketdirect" der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB unterliegen.

Die Inhaltskontrolle ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Die vorliegenden von der Beklagten verwendeten Regelungen stellen keine leistungsbestimmenden, sondern als Preisnebenabreden zu qualifizierende leistungsausgestaltende Klauseln dar.

Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Inhaltskontrolle entzogen sind Abreden des Kernbereichs der Leistung, also Abreden, die der unmittelbaren Beschreibung der beiderseitigen Leistung/Gegenleistung dienen. 

Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind daher formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen. Die kontrollfreien Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung werden häufig als sogenannte Leistungsbeschreibungen bezeichnet. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung, noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen so grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle. Dies ist eine Konsequenz aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, welcher das Recht der Parteien umfasst, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Es ist nicht Aufgabe der Inhaltskontrolle, den gerechten Preis durch Angemessenheitsprüfung des von den Parteien definierten Austausches von Leistung und Gegenleistung zu ermitteln. Die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung ist dabei nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Als kontrollfreie Hauptpflichten verbleiben so nur die wechselseitigen Leistungen, die miteinander im Äquivalenzverhältnis stehen. Eine Inhaltskontrolle ist schließlich auch dann nicht eröffnet, wenn mit der Regelung ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmt wird.

Kontrollfähig sind dagegen leistungsausfüllende Klauseln, welche nicht die zu erbringende Leistung selbst beschreiben, sondern die Bedingungen der Leistungserbringung regeln. Nach der Formulierung des Bundesgerichtshofs sind solche Klauseln inhaltlich zu kontrollieren, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren. Auch ist nicht jede Klausel, die das Entgelt für eine "Leistung" festlegt, allein deswegen schon kontrollfest. Denn kontrollfähig sind insbesondere sogenannte Preisnebenabreden. Als solche sind Klauseln zu qualifizieren, welche kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern durch die der Verwender Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt. Auch Klauseln, die nicht das Entgelt für die Leistung selbst festlegen, sondern deren "effektiven" Preis durch Zahlungspflichten erhöhen, gehören zu den kontrollfähigen Preisnebenbestimmungen. Solche Abreden haben zwar mittelbare Auswirkungen auf den Preis, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, kann an deren Stelle aber dispositives Recht treten.

Die beanstandeten Möglichkeiten des Premiumversands und des Selbstausdrucks des Tickets regeln weder den Preis für eine vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten, noch ein Entgelt für eine gesonderte vergütungsfähige Sonderleistung, sie sind als sog. Preisnebenabreden kontrollfähig.

Generell ist zu beachten, dass die Bejahung der Kontrollfähigkeit einer Entgeltklausel noch keine Entscheidung über ihre Unangemessenheit darstellt. Systematisch und auch nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Ausnahme von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB die Ausnahme von der Regel.

Die Hauptleistung der Beklagten auch gegenüber den Erwerbern ist nicht das reine Versenden von Veranstaltungstickets, sondern die Vermittlungstätigkeit. Bereits der Internetauftritt der Beklagten dient der Vermittlung, also der Zusammenführung von Veranstaltern und Kunden, nicht aber einem reinen Versandservice. Die Beklagte stellt ein Portal zur Verfügung, welches nicht vornehmlich Veranstalter, sondern gerade auch Käufer nutzen können und sollen, um sich über Zeit, Ort und Inhalt von Veranstaltungen zu informieren. Ein Kunde kann und soll durch die Zusammenstellung und Bewerbung einer Vielzahl von Veranstaltungen auf dem Portal der Beklagten dazu bewegt werden, aufgrund seiner eigenen Initiative oder seines geweckten Interesses Tickets zu suchen und zu erwerben. Daneben bietet die Beklagte im Rahmen der Onlineplattform auch die Möglichkeit für den Kunden, sich die Karte platzgenau generieren zu lassen, übernimmt also selbst die Kontingentverwaltung für die Veranstalter, die Tickets werden dann automatisiert generiert. Nur evtl. Restkarten können ggf. am Veranstaltungstag an der Abendkasse erhältlich sein. Wenn wie hier die Beklagte selbst aufgrund ihres eigenen und von Veranstaltern genutzten Systems nach Auswahl des Platzes durch den Käufer ohne weiteres über die Tickets verfügt bzw. diese automatisiert erstellt, liegt eine reine Versandtätigkeit als Hauptleistung und auch eine Vergleichbarkeit mit einem Versandhandel nicht vor.

Auch das Preisgefüge macht deutlich, dass der Hauptteil des von dem Kunden zu zahlenden Betrages auf den Erwerb des Tickets entfällt und nicht auf die Übersendung. Der Ticketpreis, der wiederum bereits im "Normalpreis" die dargestellten Zuschläge beinhaltet, überwiegt der Höhe nach im Verhältnis zu den dann später den Gesamtpreis erhöhenden Zusatzkosten für die hier streitgegenständlichen Optionen regelmäßig deutlich. Dabei wirken die hier beanstandeten von der Beklagten angebotenen "Versandoptionen" nicht unmittelbar preisbestimmend auf die Tickets, sondern als Zuschlag auf den Warenkorb mittelbar den Gesamtpreis der Bestellung erhöhend. 

Auch marktorientiert betrachtet betreffen die Kräfte aus Angebot und Nachfrage vornehmlich den von der Beklagten als "Normalpreis" angegebenen Ticketpreis für eine Veranstaltung, nicht aber die Versandarten.

Der Vertrag wäre ohne Bestimmung der Art der Übermittlung des Tickets zudem hinreichend auslegungsfähig durch dispositives Gesetzesrecht und würde nicht unwirksam werden. Denn die Frage des Leistungserbringungsortes ist gesetzlich geregelt, dispositives Gesetzesrecht ist daher vorhanden, was ebenfalls für eine Preisnebenabrede spricht. Sofern keine Vereinbarung über die Art der Übermittlung der Eintrittskarte erfolgt, würde entsprechend der gesetzlichen Regelungen zum Leistungsort entweder eine Verpflichtung des Käufers, das Ticket bei der Beklagten abzuholen, oder aber eine Verpflichtung der Beklagten, den Zugang zu bewirken, entstehen. Ein Wegfall eines wesentlichen Vertragsbestandteils, der die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge hätte, wäre damit nicht verbunden. Vielmehr bliebe es dabei, dass der Käufer das Geld für die Tickets an die Beklagte zahlen, die Beklagte dem Käufer im Gegenzug ein Ticket verschaffen und in irgendeiner Form den Zugang zum Ticket ermöglichen müsste.

Eine Entgeltabrede einer ausschließlichen Versandleistung als Hauptleistung oder selbständige Sonderleistung ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Denn diese lauten unter III. 2.: "Bei der Internet-Bestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können." Der Wortlaut der "Kosten" wird von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden in der Regel auch mit einem Aufwendungsersatzanspruch gleichgesetzt und so gerade nicht mit einer Vergütungsvereinbarung.

Ein Aufspalten der Tätigkeit der Beklagten in eine reine Vermittlungsleistung als Hauptleistung gegenüber den Veranstaltern einerseits und einer reinen Versandhauptleistung gegenüber den Kunden andererseits ist ebenso wenig anzunehmen wie die Vereinbarung einer eigenständigen, gesondert zu vergütenden Sonderleistung durch die angebotenen Optionen. Die Tätigkeit der Beklagten schafft die Möglichkeit der konkreten Auswahl des Sitzplatzes incl. Veranstaltungsräumlichkeiten für den Kunden, beinhaltet die Kontingentverwaltung, Einzug des Eintrittspreises und Datenverwaltung, systembedingt im Zusammenspiel mit den Veranstaltern. Dass die Beklagte hierbei "doppelt" tätig ist, einerseits auf Veranstalterseite und andererseits auf Käuferseite, begründet eine Aufspaltung des Vorgangs nicht. Eine solche Aufteilung in eine reine Vermittlungstätigkeit im Verhältnis zu dem jeweiligen Veranstalter einerseits und eine reine Versendungspflicht im Verhältnis zu den Kunden andererseits ist für einen durchschnittlichen Kunden schon in keiner Form erkennbar. Aus Sicht des Käufers wird in einem einheitlichen Vorgang das Ticket gesucht und gekauft, welches dann auch denklogisch an ihn übermittelt werden muss - auf welchem Wege auch immer.

Das Vorgehen der Beklagten ist aber auch tatsächlich nicht auftrennbar, denn die Beklagte könnte ihre Tätigkeit nicht nur auf eine Seite isoliert beschränken. Eine Vermittlung eines Besuchers nebst Einziehung des Kaufpreises ohne stoffliche oder elektronische Übermittlung des notwendigen Zugangspapiers an den Kunden ist sowohl aus Sicht des Veranstalters als auch aus Sicht des Kunden sinnlos. Schon aus Sicht der Veranstalter ist die Übermittlung des Tickets eine von der Beklagten stets zu erbringende Leistung, denn diese beauftragen die Beklagte gerade mit der Abwicklung des gesamten Vermittlungs- und Abwicklungsvorganges. Würde die Beklagte die Tickets den Kunden nicht zur Verfügung stellen, so würde dieses zur Rückforderung des für die Veranstalter eingezogenen Eintrittspreises führen oder aber die Veranstalter dazu zwingen, entgegen der Intention der Vertragsbeziehung doch eigene Ressourcen für die Erstellung und Übermittlung der Tickets vorzuhalten. Die Ermöglichung des Zugriffs des Kunden zu dem den Eintritt ermöglichenden Papier ist daher keine Zusatzleistung nur für Kunden, sondern bereits ein erforderlicher Teil der vollständigen Erbringung der Vermittlungstätigkeit auch gegenüber den Veranstaltern.

Für Kunden spiegelbildlich ist ein bloßer Versand von Tickets, ohne dass diese in einer vom Veranstalter legitimierter Form beschafft werden, ebenfalls nicht sinnvoll. Die Übermittlung der Tickets bietet weder der Veranstalter an, noch ist sie entbehrlich wie im Wege der Hinterlegung von Karten an der Abendkasse oder bei Führen einer Gästeliste. Es ist aus dem Vertragsverhältnis grundsätzlich zweitrangig, wie die Zugangsberechtigung übermittelt wird, so lange die Einlassberechtigung im Ergebnis verschafft wird. Aus Sicht des Käufers wird es daher regelmäßig als Teil der von der Beklagten zu erbringenden Grundleistung erwartet werden, dass die Beklagte nach dem Erwerb des Tickets durch den Käufer sicherstellt, dass dieser in irgendeiner Form das Ticket auch erhält.

Das Ermöglichen des Zugriffs auf das Ticket ist daher eine Nebenpflicht, die nicht selbstständig ist, sondern der Erfüllung der Hauptpflicht dient und unmittelbar aus der Vermittlertätigkeit der Beklagten folgt. Der konkrete Weg der Übermittlung kann durch eben solche Klauseln wie den Vorliegenden erfolgen, welche keine selbständigen Pflichten betreffen, sondern die Leistungserbringung ausgestalten und näher regeln, mithin kontrollfähige Nebenleistungen und keine Hauptleistungen oder echte Zusatzleistungen betreffen.

Eine eigenständige Leistung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Ermöglichen des Zutritts zu der Veranstaltung grundsätzlich eine Aufgabe des Veranstalters ist. Denn hier ist zu differenzieren: Die faktische Ermöglichung des Eintritts der Person ist eine Verpflichtung, die der Veranstalter zu erfüllen hat. Hiervon abzugrenzen ist der Schritt, den Kunden in die Lage zu versetzen, ein entsprechendes Ticket vorzuzeigen. Denn da der Veranstalter systembedingt regelmäßig nur Personen Zutritt gewähren wird, die ein entsprechendes Ticket vorzeigen können, gehört zu einer erfolgreichen Vermittlung auch, den Kunden in die Lage zu versetzen, faktisch Einlass von dem Veranstalter begehren zu können. Dieses übernimmt die Beklagte aber gerade für die Veranstalter.

Die Tätigkeit der Beklagten ist daher auch insgesamt nicht mit einem klassischen Versandhandel vergleichbar. Vielmehr lassen sich Parallelen zu Vermittlungsverträgen bei Reisevermittlungen ziehen: Die Vermittlung einer Personenbeförderung setzt gelegentlich ebenfalls voraus, dass der Reisende in irgendeiner Form Zugang zu einem für den konkreten Transport erforderlichen Dokument erhält, wenn es systemseitig nicht ausreichend ist, die berechtigte Person zu sein und sich zu legitimieren, sondern die Vorlage eines Tickets oder eines Barcodes zwingend erforderlich ist, um eine Transportleistung von dem ausführenden Unternehmer in Anspruch nehmen zu können. Auch dann dürfte die Übermittlung des Dokumentes, sei es in elektronischer Form oder stofflich, der Erfüllung der Vermittlung dienen, ohne dass in dem reinen Versand eine Hauptleistung oder eine über einen Aufwendungsersatz für z.B. Porto hinausgehende extra zu berechnende Sonderleistung zu sehen wäre.

Nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist angesichts der vorstehenden Erwägungen, ob es sich bei dem Ticketerwerb grundsätzlich um eine Holschuld handelt, die nur durch die Vereinbarung des Versands entgeltpflichtig wird. Denn die Versandleistung wird, wie dargelegt, gerade nicht als Haupt- oder eigenständige Sonderleistung erbracht, sondern als systembedingt zwingend erforderlicher Teil der Vermittlungstätigkeit. 

Schließlich aber wird eine stoffliche Leistungserbringung am Sitz der Beklagten auch gar nicht angeboten.

Auch die von der Beklagten vorgenommene Erwägung einer sachenrechtlichen Komponente der Übergabe der Tickets ist ebenfalls nicht übertragbar, denn gerade im Fall des "ticketdirect" erstellt der Erwerber selbst erst das stoffliche Ticket. Auch ein werkvertraglicher Charakter der Versandleistung ist nicht anzunehmen, denn eine eigene "Transportleistung" erbringt die Beklagte nicht: Sie nimmt im Falle des "Premiumversands" für die Bewirkung der postalischen Zustellung Dritte in Anspruch. Die Form des "ticketdirect" wiederum ist schon kein "Versand" einer Datei, sondern die Zusendung eines Links, der für den Käufer einen Zugang zu dem Bereich der Beklagten "öffnet" und diesem einen Download der dort gespeicherten Datei ermöglicht, was eher einem "Abholen" durch den Käufer entspricht. Schließlich schlägt sich eine werkvertragliche Risikoübernahme des Zustellungserfolges in den übrigen Bestimmungen der Beklagten ebenfalls nicht nieder.

Das Landgericht hat die Klauseln zutreffend für unwirksam erklärt, denn sie stellen unangemessene Benachteiligungen des Vertragspartners des Verwenders dar. Die Klausel zu der Option "Premiumversand" verstößt jedenfalls gegen das Transparenzgebot, § 307Abs. 1 S. 2 BGB, welches innerhalb und außerhalb der Inhaltskontrolle gilt. Die Klausel zu der Option "ticketdirect" verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da hierdurch Kosten einer Tätigkeit auf den Kunden abgewälzt werden, die im eigenen Interesse der Beklagten liegt.

Die Regelung zum "Premiumversand" verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307Abs. 1 S. 2 BGB, so dass eine Unwirksamkeit auch dann die Folge wäre, wenn man von einer kontrollfreien Preishauptabrede ausgehen wollte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen dabei gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht in Betracht zu ziehen sind. Die Option "Premiumversand" weist Kosten in Höhe von zuletzt 29,90 € aus, die neben den offenkundigen Kosten für den Versand an sich noch einen in der Höhe nicht benannten Anteil von Bearbeitungsgebühren enthalten. Anders als bei klassischen Versandoptionen werden so nicht Aufwendungen, die der Beklagten durch Inanspruchnahme eines Dritten entstehen, im Sinne der Darlegung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 675, 670 BGB transparent weitergegeben, sondern zusätzliche "Bearbeitungsgebühren" erhoben. Welche konkrete zusätzliche Tätigkeit über die Versandleistung hinaus von der Beklagten bewirkt und von dem Kunden bezahlt werden soll, ist in der Aufstellung nicht begründet und für einen redlichen durchschnittlichen Kunden so weder auf die Berechtigung dem Grunde nach noch auf die Angemessenheit der Höhe nach überprüfbar. Dies gilt umso mehr, als bereits der Preis für die Tickets, der als "Normalpreis" bezeichnet ist, wie dargestellt die "MwSt, die Vorverkaufsgebühr und eine Buchungsgebühr von max. 2 €" enthält. Insgesamt ist daher nicht nachvollziehbar, welche Leistung zusätzlich zu den bereits berechneten Vorverkaufsgebühren, dem Betrag, der als "Buchungsgebühr ausgewiesen" ist, und schließlich den Kosten für die Zustellung, als weitere Bearbeitungsgebühr für den Premiumversand vergütet werden soll.

Soweit die Beklagte zu den Bearbeitungsgebühren angegeben hat, dass es sich um Kosten für die Vermittlungstätigkeit handelt, ist dem schon entgegenzuhalten, dass sie selber ihre Vermittlungstätigkeit ausschließlich isoliert im Interesse des Veranstalters und gerade nicht im Kundeninteresse erbringen will. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte bereits bei der Berechnung des Normalpreises eben diesen Aufwand bereits vergütet erhält, namentlich in Form der Vorverkaufsgebühren, zudem auch in Form der weiteren "Buchungsgebühren von max. 2 €". Da die Beklagte in den Bearbeitungsgebühren zum "Premiumversand" Vermittlungsaufwand berechnet, verstößt die Klausel - und auch insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts zutreffend - zudem auch gegen § 307Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn eine Unwirksamkeit ist dann anzunehmen, wenn Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, weil Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Die von der Beklagten angebotene Option "Premiumversand" beinhaltet in Form der Bearbeitungsgebühren solche Kosten. Denn die Vermittlungsleistung, deren Kosten auf den Kunden abgewälzt werden, ist eine Leistung, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse vorgenommen wird. Diese ist zum Verschaffen des Tickets zur Erfüllung der Hauptleistung ohnehin verpflichtet. Neben der Tatsache, dass die entsprechenden Kosten bereits im Normalpreis ausgewiesen wurden, weicht die Beklagte schließlich auch von der gesetzlichen Regelung des Aufwendungsersatzanspruchs gemäß §§ 675, 670 BGB bereits deswegen ab, weil in der Klausel - anders als bei reinen Portokosten - gerade keine Orientierung an der Höhe der konkret entstandenen Aufwendungen erfolgt.

Auch die Klausel zum Selbstausdruck im Wege des "ticketdirect" zu 2,50 € hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders begründet.

Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist anzunehmen, wenn die zu erledigenden Arbeiten keine Leistung gegenüber dem Kunden darstellen, sondern überwiegend dem Interesse des Verwenders dienen. Unangemessen sind zudem Regelungen, die ein Zusatzentgelt für Leistungen festlegen, die nach dem Gesamtbild des Vertrags sowie den hieraus folgenden, berechtigten Verkehrserwartungen zur "Grundleistung" des Verwenders gehören und die mit dem Grundpreis abgegolten sind. Beide Kriterien sind vorliegend erfüllt: Die Verschaffung des Zugangs zu dem für den Besuch der Veranstaltung zwingend notwendigen Ticket, sei es durch stoffliche Übersendung oder aber durch elektronische Übersendung bzw. durch Ermöglichung des Abrufs, ist zwar nicht die Hauptpflicht, sie gehört aber zur erfolgreichen Vermittlungstätigkeit der Beklagten und dient dazu, deren Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Die Möglichkeit des "ticketdirect" beinhaltet daher hauptsächlich eine Leistung, die die Beklagte im eigenen Erfüllungsinteresse aufgrund der Vermittlungstätigkeit erbringt. Auch die Generierung der Tickets erfolgt vornehmlich im eigenen Interesse der Beklagten, denn die Option des "ticketdirect" ist maßgeblich ein möglicher Bestandteil des Leistungsangebotes der Beklagten für Veranstalter: Die Beklagte bietet diesen ein Vertriebssystem mit Möglichkeiten bis hin zur vollständigen Verwaltung und Abwicklung des gesamten Kartenvorverkaufs einschließlich Zahlungsabwicklung. Die Möglichkeit des "ticketdirect" ist dabei keine stets für Kunden verfügbare Option, sondern ein Baustein aus dem entgeltlichen Leistungsangebot der Beklagten, den ein Veranstalter bei Interesse in Anspruch nehmen kann, namentlich um bis unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung sog. "Spontankäufe" zu ermöglichen und die Zahl der abgesetzten Tickets zu maximieren. Zwar hat der Kunde grundsätzlich ebenfalls ein Interesse daran, die Zutrittsmöglichkeit zu der Veranstaltung durch den notwendigen Erhalt des Tickets sicherzustellen. Dieses Interesse ist jedoch der Ausdruck eines Interesses des Kunden an der Erfüllung des Vertrages durch die Beklagte und gerade kein Ausdruck einer eigenen im Zuge des Vertrags übernommenen Verpflichtung.

Da, wie oben bereits dargelegt, das zwischen der Beklagten und den Veranstaltern vereinbarte Ticketsystem eine Übermittlung der Tickets an den Kunden für die erfolgreiche Vermittlungstätigkeit voraussetzt und die Beklagte neben den Ticketkosten auch Kosten für den Vorverkauf sowie für den Buchungsvorgang als bereits im "Normalpreis" enthalten ausweist, können die Kosten für die Übermittlung durch "ticketdirect" von einem verständigen Durchschnittskunden schließlich auch berechtigterweise als mit dem Ticketpreis abgegolten betrachtet werden.

Die für die Leistung erhobene Servicegebühr von 2,50 € weicht zudem gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB von dem Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß §§ 675, 670 BGB ab. Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks erbringt. Zur Begründung einer Ersatzpflicht müssen die Aufwendungen nachweisbar im konkreten Einzelfall entstanden sein. Eine solche Orientierung an der Höhe der konkret entstandenen Aufwendungen erfolgt vorliegend durch die Beklagte nicht. Anders als bei Portokosten sind konkrete Aufwendungen nicht ausgewiesen, die Beklagte erhebt in Abweichung von § 670 BGB vielmehr eine Pauschale. Zwar kann auch eine solche Pauschale in Einzelfällen zulässig sein. Die von der Beklagten vorliegend berechneten 2,50 € pro Bestellvorgang entsprechen jedoch - wie sie selbst darlegt - gerade nicht dem "Selbstkostenpreis". Zudem sind erforderliche Aufwendungen der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht dargelegt. Die Beklagte übersendet bei "ticketdirect" dem Kunden eine automatisiert erstellte Email über die Bestätigung des Vorgangs und übermittelt dem Kunden einen Link zum Abruf des systemseitig bereits automatisiert erstellten und vorhandenen Tickets von ihren Servern. Soweit die Beklagte zu dem hierfür notwendigen Aufwand darauf verweist, dass generell eine Infrastruktur zum Online-Abruf bereitgestellt werden müsse, stellt dieser Verweis keinen konkreten Nachweis von tatsächlichen Aufwendungen dar. Der Betrieb von eigenen Servern und Ressourcen ist bereits dem Geschäftsmodell der Beklagten immanent, denn diese betreibt ihre gesamte Vermittlung, Kommunikation mit Käufern, Sitzplatzauswahl, Kontingentverwaltung etc. elektronisch und onlinebasiert. Die entsprechende Infrastruktur ist daher schon notwendig, um überhaupt von Veranstaltern für die Vermittlungs- und Abwicklungstätigkeit beauftragt zu werden. Die Kosten der technischen Einrichtungen der Beklagten, welche für den Betrieb und den Buchungsvorgang erforderlich sind, sind in der Kalkulation der Vorverkaufsgebühren und ggf. in der "Buchungsgebühr" im so genannten "Normalpreis" enthalten. Dass die Beklagte allein für die Umsetzung der Option "ticketdirect" noch weitere Infrastruktur vorhält, die über die für den Bestellvorgang und die Abwicklung ohnehin erforderliche Ausstattung hinausgeht, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

Da die Beklagte weiterhin die streitgegenständlichen Klauseln für wirksam hält und diese verwendet, hat das Landgericht richtigerweise eine Wiederholungsgefahr angenommen.

Ebenfalls zutreffend und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht schließlich den Anspruch des Klägers aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 UWG auf Ersatz von Aufwendungen i.H.v. 260 € bejaht. Die entsprechende Einschätzung wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet und deckt sich mit der des Senats.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung von Entgelten für eine besondere Versendungsart sowie für die Möglichkeit des Selbstausdrucks von Veranstaltungstickets in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telemediendienstes bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

Der Streitwert beruht auf §§ 3-5 ZPO, 47, 48 GKG.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

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(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

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Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.