Abgabenordnung - AO 1977 | § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Abgabenordnung - AO 1977 | § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
10/02/2012 10:25
Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung hängt grundsätzlich vom jeweils verwirklichten Delikt ab - Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
SubjectsStrafzumessung
24/03/2009 13:48
Die Berechnung der nach § 266 a StGB vorenthalt
SubjectsSteuerstrafrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.
(2) Die Finanzbehörde fü
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:1.die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,2.§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,3.§ 392 übe
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 02/12/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 416/08 vom 2. Dezember 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________________ StGB § 266a AO § 370 Abs. 1 und 3 1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen.
published on 30/04/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 90/09 vom 30. April 2009 BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ________________________ AO § 386 Abs. 4 StGB § 258a Zum Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im steuerstrafrechtlichen Ermittl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.