Steuerrecht: Steuerbegünstigung von Kosten für einen „Hunde-Gassi-Service“

06.11.2017

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hessen sind Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
Das bedeutet: Auf Antrag wird die Einkommensteuer in diesen Fällen um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. „Dogsitter-Kosten“ sollen nach einer Entscheidung des FG Münster jedoch nicht begünstigt sein, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Die raumbezogene Betrachtungsweise des FG Münster überzeugte die Finanzrichter aus Hessen nicht. Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff „im Haushalt” räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt werden. Somit (so die Schlussfolgerung) handelt es sich beim „Gassi gehen” um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.

Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Somit ist nun der Bundesfinanzhof gefragt.

Das Finanzgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 01.02.2017 (12 K 902/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 22. Januar 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 wird mit der Maßgabe geändert, dass haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 1.400 Euro berücksichtigt werden, mithin die Einkommensteuer in Höhe von 17.875 Euro festgesetzt wird.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 22. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 wird mit der Maßgabe geändert, dass haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 2.200 Euro berücksichtigt werden, mithin die Einkommensteuer in Höhe von 18.508 Euro festgesetzt wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen, die der Klägerin durch die Inanspruchnahme eines Hundegassiservices entstanden sind, zu einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz führen.

Die Klägerin ist ledig und wird vom beklagten Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In ihren Steuererklärungen beantragte sie eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 1.700 Euro und 2.400 Euro wegen der Betreuung ihrer Hunde. Sie lasse ihren Hund/ihre Hunde ausführen. Der Hund würde nachmittags abgeholt und ca. 1 bis 2 Stunden auf den Wegen ausgeführt, die sie auch üblicherweise nehmen würde. Der Inhaber der "Hunderunde A" besitze einen Schlüssel. Nach dem Spaziergang werde der Hund gesäubert, evtl. mit den nötigen Medikamenten betreut und sei dann zu Hause. Sie nutze den Service, da sie voll berufstätig sei. Die Bezahlung erfolge per Dauerauftrag. Sie berufe sich dabei auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. September 2015 VI R 13/15.

In den Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014, jeweils vom 22. Januar 2016, berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen nicht, da die Dienstleistungen außerhalb des Haushaltes erbracht würden. Die dagegen eingelegten Einsprüche vom 27. Januar 2016 wies er mit Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 als unbegründet zurück. Der Beklagte ist der Auffassung, dass keine haushaltsnahen Dienstleistungen vorlägen. Die Gewährung der Steuerermäßigung komme nur in Betracht, wenn die Tätigkeit "im Haushalt", d.h. an Orten, die zum Haushalt gehören oder diesem dienen, ausgeübt werde. Dies seien typischerweise die Räumlichkeiten der privaten Wohnung oder des privaten Hauses nebst Zubehörräumen und Garten. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfalte, werde regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise könnten auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem Grund erbracht würden, begünstigt sein. Es müsse sich jedoch um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und diesem dienten. Der Beklagte verweist dabei auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Mai 2012 14 K 2289/11, mit dem in einem vergleichbaren Fall die Aufwendungen für das Hundeausführen nicht berücksichtigt wurden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin nunmehr mit ihrer Klage, mit der sie ihr Ziel weiter verfolgt.
Sie bezieht sich unter anderem auf eine Entscheidung des BFH, die sich mit der Frage der Berücksichtigung von Kosten für die Betreuung eines Haustieres auseinander zu setzen hatte. Auch führt sie eine Entscheidung an, in der der BFH die Ansicht vertreten hat, dass die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt sind. Sie begehrt nunmehr die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 1.400 Euro und 2.200 Euro, deren Zahlung sie anhand von Rechnungen sowie Kontoauszügen belegen kann.

Der Klägerin beantragt,

die mit Bescheid vom 22. Januar 2016 festgesetzte Einkommensteuer 2013 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 auf 17.875 Euro herabzusetzen,

die mit Bescheid vom 22. Januar 2016 festgesetzte Einkommensteuer 2014 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 auf 18.508 Euro herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bleibt im Wesentlichen bei seinem außergerichtlichen Vorbringen und nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung. Auch nach Erlass des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. November 2016, Bundessteuerblatt I 2016, 1213, komme keine Abhilfe der Klage in Betracht. Für die Unterscheidung in begünstigte und nicht begünstigte Maßnahmen gemäß § 35a EStG sei das alleinige Abgrenzungsmerkmal "innerhalb und außerhalb" des Haushalts maßgebend. Da der räumliche Bereich des Haushalts regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt sei, handele es sich beim Ausführen der Hunde außerhalb der Grundstücksgrenzen um eine Dienstleistung, die außerhalb des Haushalts erbracht werde und damit nicht begünstigt sei.

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Dem Gericht haben die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 vom 22. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht die Aufwendungen für den "Gassi-Service" bei den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG unberücksichtigt gelassen.

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG führt die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, auf Antrag zu einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 4.000 Euro. Sie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird.

Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Der Begriff "haushaltsnah" ist hierbei sinnverwandt mit dem Begriff "haushaltswirtschaftlich" anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören unter anderem Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht werden, grundsätzlich haushaltsnah. Denn Tätigkeiten wie Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Auch die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen, wenn sie im BMF-Schreiben vom 9. November 2016 bei der beispielhaften Aufzählung begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen Kosten von Tierbetreuung oder -pflege aufführt, wenn die Kosten der Maßnahmen innerhalb des Haushalts anfallen, wie zum Beispiel Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten, in Abgrenzung zu Maßnahmen, die außerhalb des Haushalts, zum Beispiel in einer Tierpension stattfinden.

Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG scheitert im Streitfall nicht daran, dass die konkrete Dienstleistung nicht "im" Haushalt der Klägerin ausgeübt wurde.

"In" einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie "im räumlichen Bereich es vorhandenen Haushalts" geleistet wird. Hierzu gehört zunächst die Wohnung des Steuerpflichtigen, aber auch der dazugehörige Grund und Boden. Nach Auffassung des BFH ist der Begriff "im Haushalt" daher räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Die raumbezogene Betrachtungsweise des FG Münsters, wonach die haushaltsnahe Dienstleistung - das Ausführen eines Hundes - nicht "im Haushalt" erbracht wurde, vermag unter Berücksichtigung dieser BFH-Rechtsprechung nicht zu überzeugen; denn beim "Gassi gehen" handelt es sich um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt dient.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Gesetze

Gesetze

4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Einkommensteuergesetz - EStG | § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermä

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Steuerrecht

BGH: Cum-Ex-Aktiengeschäfte sind strafbar

30.08.2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S

Wissenswertes zum Steuerrecht

01.03.2007

Haftungsbescheid Schätzungsbescheid Mehrwertsteuer / Umsatzssteuer Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Erbschaftssteuer Grundsteuer Grunderwerbssteuer
Steuerrecht

Archiv

01.03.2007

ältere Artikel - Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

sonstige Rechtsprechung

14.12.2007

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Steuerrecht

Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Referenzen

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.