Kapitalerhöhung: Verhinderung eines Gesellschafters bei Beschlussfassung

bei uns veröffentlicht am22.12.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
keine Rücksichtnahme auf verhinderten Gesellschafter, wenn umgehende Maßnahmen die Kapitalerhöhung erforderderlich sind - Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht
Ist bei einer GmbH eine Kapitalerhöhung erforderlich, ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung auch bei einer kurzfristigen Verhinderung eines Gesellschafters grundsätzlich nicht anfechtbar.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter machten dabei deutlich, dass auf den verhinderten Gesellschafter und dessen Teilnahmerecht keine Rücksicht genommen werden müsse, wenn er wegen einer kurzfristigen Krankheit an der Gesellschafterversammlung nicht teilnehmen könne. Das gelte zumindest in den Fällen, in denen umgehende Maßnahmen die Kapitalerhöhung erfordern würden, der Gesellschafter über die wesentlichen Informationen und Unterlagen zur beabsichtigten Kapitalerhöhung verfüge und aus der Vorkorrespondenz folge, dass er mit der Kapitalerhöhung und dem dazu vorgesehenen Verfahren grundsätzlich einverstanden sei.
Lägen diese Voraussetzungen kumulativ vor, könne er den Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht anfechten (OLG Bremen, 2 U 107/09).


Die Entscheidung  im einzelnen lautet:

OLG Bremen: Urteil vom 09.04.2010 - 2 U 107/09

Die Zustellung einer Klage ist noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO, wenn diese innerhalb einer vorgesehenen Klagefrist (hier: Monatsfrist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG) bei Gericht eingeht, die Zustellung der Klage auf Bitten des Klägers wegen laufender Vergleichsverhandlungen aber erst 7 Tage später und damit nach Ablauf der Frist bewirkt wird.

Ist ein Gesellschafter einer GmbH krankheitsbedingt kurzfristig verhindert, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen, in der eine Kapitalerhöhung beschlossen werden soll, muss auf das Teilnahmerecht des Gesellschafters jedenfalls dann keine Rücksicht genommen werden, wenn umgehende Maßnahmen die Kapitalerhöhung erfordern, der Gesellschafter über die wesentlichen Informationen und Unterlagen zur beabsichtigten Kapitalerhöhung verfügt und sich aus der Vorkorrespondenz ergibt, dass er mit der Kapitalerhöhung und dem dazu vorgesehenen Verfahren grundsätzlich einverstanden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 3. Kammer für Handelssachen, vom 11. September 2009 teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Gründe:

Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen die Wirksamkeit von drei Gesellschafterbeschlüssen, welche im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasst wurden.

Der Kläger ist neben den Herren A. G., Prof. Dr. P. K., Th. Sch. und Fr. Sch. Gesellschafter der Beklagten. Die Gesellschaft war im September 2004 mit einem Stammkapital von € 50.000,00 gegründet worden; die Anteile hieran betrugen für Herrn G. € 5.000,00, für die anderen vier Gesellschafter jeweils € 11.250,00. Nach § 10 der Satzung ist die Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung „nur binnen der Frist nach AktG, also eines Monats, möglich“.

Die Beklagte führte am 19.12.2008 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung durch, zu der der Kläger mit der ihm spätestens am 08.12.2008 zugegangenen Einladung vom 04.12.2008 geladen wurde; diese enthielt die vorgesehenen Beschlussentwürfe zu den zwei Tagesordnungspunkten.

Der Kläger will am 03.12.2008 an der Schilddrüse operiert worden sein. Per Fax vom 15.12.2008 unterrichtete dessen Prozessbevollmächtigter die Beklagte von der Operation, ferner, dass er selbst seit Montag der letzten Woche sich im Krankenhaus befinde, eine Vorbereitung nicht möglich sei und deshalb um Verlegung der Gesellschafterversammlung gebeten werde. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr A. G., antwortete mit Fax vom selben Tage unter Hinweis auf die bereits großzügig bemessene Einladungsfrist von zwei Wochen, dass eine Terminsverlegung leider nicht möglich sei, weil man auf die schnelle Kapitalerhöhung wegen der Krise angewiesen sei und eine Verpflichtung gegenüber der Hausbank bestehe, diese noch in diesem Jahr umzusetzen. Um Entsendung eines Vertreters, z. B. Herrn Du. (Steuerberater) werde gebeten.

Mit Fax vom 19.12.2008, der Beklagten zugegangen um 11:14 Uhr, teilte eine Mitarbeiterin des Klägers, Frau Sa. L., im Auftrag des Klägers der Beklagten zu Händen des Herrn K. Folgendes mit:

„wie Dir. Si. (Anm.: der Klägervertreter) bereits mitgeteilt hat, bin ich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage an der heutigen Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Ich gehe davon aus, dass Ihr den Beschluss zur Erhöhung des Stammkapitals auf € 450.000,00, mit dem Ziel die Gesellschaft ... fortführen zu können, treffen werdet.

In der Gesellschafterversammlung fassten die anwesenden Gesellschafter G., Prof. Dr. K. sowie Th. und F. Sch. jeweils einstimmig u. a. folgende Beschlüsse:

„1. Das Stammkapital der Gesellschaft wird von € 50.000,00 um einen Betrag von € 400.000,00 auf € 450.000,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Bildung neuer Geschäftsanteile.

2. Der Gesellschafter T. M.-L. wird zur Übernahme einer Stammeinlage im Nennbetrag von € 90.000,00 zugelassen; der Gesellschafter A. G. wird zur Übernahme einer Stammeinlage von € 65.000,00 zugelassen; die Gesellschafter Th. Sch. und F. Sch. werden zur Übernahme einer Stammeinlage im Nennbetrag von jeweils € 20.000,00 zugelassen. Die Stammeinlagen werden zum Nennbetrag angegeben und sind in bar in vollem Umfang sofort zu leisten.

3. Der Gesellschafter Prof. Dr. P. K. wird zur Übernahme einer Stammeinlage im Nennbetrag von € 204.000,00 zugelassen. Die Stammeinlage wird zum Nennbetrag ausgegeben. Die Stammeinlage ist zu einem Teil von € 188.000,00 nicht in bar, sondern dadurch zu leisten, dass Herr Prof. Dr. P. K. seine Rechte an der Gemeinschaftsmarke „What’s next?“, Nummer der Marke ..., Tag der Eintragung: .../2008, registriert beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, in die Gesellschaft einbringt. Der Wert der Marke beträgt ausweislich des Gutachtens der ... Management Consulting vom 3.12.2008 € 188.000,00. Im Übrigen ist in Höhe von € 16.400,00 die Stammeinlage in bar zu zahlen.

7. Die Übernahme neuer Stammeinlagen gemäß dem vorstehenden Kapitalerhöhungsbeschluss nach dem 19. Dezember 2008 ist ausgeschlossen. Soweit Gesellschafter ihre Bezugsrechte nicht bis zum 19. Dezember 2008 ausgeübt haben, stehen diese in Höhe des Restbetrages zur Ausübung bis zum 22. Dezember 2008 denjenigen Gesellschaftern, die ihr Bezugsrecht voll ausgeübt haben, nach dem Verhältnis ihrer vor Kapitalerhöhung unter Außerachtlassung der nicht bezugswilligen Gesellschafter bestehenden Beteiligungsquoten zu.“

Ferner wurde von allen anwesenden Gesellschaftern die Einstellung des Jahresüberschusses 2006 sowie des Gewinnvortrages aus dem Vorjahr in eine Gewinnrücklage beschlossen.

Am 15.01.2009 ist beim Landgericht Bremen per Fax eine Klagschrift (siehe Bl. 110ff. d. A.) eingegangen, mit der der Kläger den Antrag angekündigt hat zu erkennen,

„Die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19.12.2009 gefassten Beschlüsse sind sämtlich unwirksam“.

Mit Fax vom 16.01.2009 haben die Klägervertreter gebeten, „die am 15.01.2009 eingereichte Klage nicht zu(zu)stellen. Zwischen den Parteien laufen Vergleichsverhandlungen.“ Mit Fax vom 22.01.2009 haben sie sodann darum gebeten, die Klage vom 15.01.2009 der Gegenseite zuzustellen. Daraufhin ist die mit Kostenmarken versehene Originalklage vom 15.01.2009, bei Gericht eingegangen am 20.01.2009, gemäß Verfügung vom 02.02.2009 am 03.02.2009 zugestellt worden.

Die zugestellte Klagschrift unterscheidet sich von dem Fax insoweit, als der angekündigten Antrag um drei Hilfsanträge erweitert ist. Der erste Hilfsantrag ist gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, dass der Gesellschafter K. einen Teilbetrag der Kapitalerhöhung von € 188.000,00 durch die Sacheinlage der Gemeinschaftsmarke „What’s next?“ erbringen dürfe; mit dem zweiten Antrag wendet sich der Kläger gegen den Ausschluss des Bezugsrechts für die Gesellschafter, die ihr Bezugsrecht nicht bis zum 19.12.2008 ausgeübt haben; der dritte Hilfsantrag betrifft die Einstellung des Jahresüberschusses 2006 sowie des Gewinnvortrags aus dem Vorjahr in eine Gewinnrücklage. Im Übrigen ist die Klagbegründung mit der per Fax übermittelten Klage identisch, allerdings auf Seite 9f. erweitert um den Abschnitt III. mit einer Begründung zu den „hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen“.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass ihm krankheitsbedingt weder eine Vorbereitung auf die Gesellschafterversammlung noch die Teilnahme an dieser möglich gewesen sei. Auch einen Vertreter habe er nicht instruieren können. Die Maßnahmen seien nicht unaufschiebbar gewesen, weshalb sich das Verhalten der Beklagten als willkürlich dargestellt habe. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse folge bereits daraus, dass der Kläger treuwidrig in seinen Teilnahme- und Teilhaberechten verletzt sei. Auch sei die Übernahme seiner Stammeinlage durch ihn, den Kläger, der einen Notartermin nicht mehr habe vereinbaren können, treuwidrig vereitelt worden. Die Möglichkeit der Erbringung der Stammeinlage durch eine Sacheinlage für Herrn K. sei wegen Ungleichbehandlung der Gesellschafter willkürlich. Die Marke sei derzeit wertlos. Der Ergebnisverwendungsbeschluss sei gleichfalls unwirksam, weil dieser in unzulässiger Weise in das Gewinnbezugsrecht des Klägers eingreife.


Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11,09.2009 insoweit abzuändern, als die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen ist. Dagegen ist die - zulässige - Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen:

Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Landgerichts, dass die Anfechtungsklage rechtzeitig erfolgt ist.

Für die Klage galt nach § 10 der Satzung die „Frist nach AktG“, mithin die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG. Dieser stellt als für die Fristberechnung maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB auf die Beschlussfassung ab, so dass die Frist gemäß § 188 Abs. 1 BGB am 19.01.2009 ablief. Die Auffassung des Klägers, die Frist habe ab Zugang des Protokolls der Gesellschafterversammlung beginnen sollen, findet in § 10 Satzung keine Stütze.

Diese Frist hat der Kläger aber mit der per Fax am 15.01.2009 eingereichten Klage gewahrt. In der mit Fax vom 16.01.2009 vorgetragenen Bitte, die Klage nicht zuzustellen, liegt weder eine Klagrücknahme noch eine nachträgliche unzulässige Bedingung der Klagerhebung. Bereits aus dem Hinweis, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befänden, folgte, dass sich der Kläger lediglich die Möglichkeit einer Klagrücknahme vor Klagzustellung erhalten, keinesfalls diese aber bereits erklären wollte. Der Senat sieht hierin auch keine unzulässige nachträgliche Bedingung der Klagerhebung. Diese war vielmehr von vornherein unbedingt erhoben worden und damit zulässig; der Kläger wollte lediglich durch Verzögerung der Zustellung Zeit für eine vergleichsweise Erledigung des Streits gewinnen, ohne dass zuvor durch die Zustellung gegebenenfalls (weitere) Rechtsanwaltskosten auf Beklagtenseite anfielen.

Die durch diese Bitte vom Kläger verursachte und verschuldete Verzögerung ist vielmehr bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Klagzustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist. Die eingetretene Verzögerung liegt hier aber mit 7 Tagen in einem zu vernachlässigenden Bereich, zumal die Originalklagschrift bereits mit Kostenmarken zu dem angegebenen und dann auch festgesetzten vorläufigen Streitwert von € 50.000,00 versehen war, so dass einer sofortigen Zustellung nichts im Wege stand. Die weiteren Verzögerungen bis zur Klagzustellung am 03.02.2009 lagen allein im Verantwortungsbereich des Gerichts.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Abweichung der zugestellten Klagschrift von der innerhalb der Anfechtungsfrist eingereichten nicht so erheblich ist, dass deswegen eine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, sind Abweichungen zwischen der rechtzeitig eingereichten und der sodann zugestellten Klagschrift solange unschädlich, wie diese im Wesentlichen identisch sind und sich die Klagschriften insbesondere auf den gleichen Sachverhalt stützen. Das ist hier der Fall. Bereits die ursprüngliche Klagbegründung unterbreitete mit den einleitenden Sätzen sowie mit der Begründung zu I. und zu II. (Seite 2 bis 8 der Begründung = Bl. 111ff. d. A.) dem Gericht den maßgeblichen Sachverhalt zur Entscheidung und führte dort die nach Auffassung des Klägers wesentlichen Behauptungen und Argumente ein, die gegen die Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse sprechen sollten. Ferner ist der jeweils gestellte (Haupt-)Antrag identisch, der mit seinem Begehren, die Unwirksamkeit aller auf der Gesellschafterversammlung vom 19.12.2008 gefasster Beschlüsse festzustellen, die sodann zusätzlich gestellten Hilfsanträge erfasste. Die als Abschnitt III. zusätzlich angeführte Begründung der Hilfsanträge fügte den in den Abschnitten I. und II. erfolgten Begründungen nichts hinzu. Daher geht auch der Hinweis der Beklagten auf die materiellrechtliche Ausschlusswirkung der Anfechtungsfrist ins Leere; diese kommt hier nicht zum Tragen, weil die zugestellte Klagschrift inhaltlich zu der der per Fax eingereichten keine neuen Behauptungen oder Rügen hinzufügt. Die Hilfsanträge waren als weniger bereits von dem Hauptantrag erfasst.

Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse begehrt und das Landgericht auch die Unwirksamkeit eines Beschlusses festgestellt hat. Das Landgericht hat - zutreffend - das Klagvorbringen sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeitsklage nach §§ 249, 241 Nr. 1 AktG als auch einer Anfechtungsklage nach § 243 Abs. 1 und Abs. 2 AktG geprüft und dabei, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, die Feststellung der Unwirksamkeit darauf gestützt, dass der betreffende Beschluss zwar nicht nichtig, aber anfechtbar sei. Der Ausspruch, dass der betreffende Beschluss unwirksam sei, entspricht zwar nicht der aus § 241 Nr. 5 AktG ersichtlichen Terminologie des Aktienrechts, die bei der Anfechtungsklage davon spricht, dass der Beschluss für nichtig erklärt worden ist. Dem Urteil lässt sich aber zweifelsfrei entnehmen, dass das Landgericht durch Gestaltungsurteil die Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses aussprechen wollte.

Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage aber insgesamt abzuweisen. Der Beschluss der Gesellschafter am 19.12.2008, die Ausübung des Bezugsrechts auf den betreffenden Tag zu beschränken, ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung des Umstandes nicht zu beanstanden, dass der Kläger wegen Erkrankung nicht selbst an der Gesellschafterversammlung teilnehmen konnte und sich zudem außerstande sah, einen Bevollmächtigten zur Gesellschafterversammlung zu schicken.

Allerdings kann es nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere bei geringer Gesellschafterzahl geboten sein, auf das Teilnahmerecht eines Gesellschafters auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn sich erst nach Einladung der Gesellschafter herausstellt, dass einer von ihnen verhindert ist und durch Dritte nicht sachgemäß vertreten werden kann.

Die Voraussetzungen hierfür waren im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Aus dem Einladungsschreiben der Beklagten zur Gesellschafterversammlung ergab sich für den Kläger, dass nach Auffassung der Geschäftsführung die Geschäftslage der Beklagten umgehende Maßnahmen, insbesondere eine Kapitalerhöhung erforderte. Dabei sind die in dem Einladungsschreiben aufgeführten Umstände (Aufnahme von Darlehen bei der Ehefrau eines Gesellschafters über € 280.000,00 im April und Mai 2008 zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft, zweimalige Erweiterung der Rahmenkreditlinie der Gesellschaft bei der Hausbank im Frühjahr und im Herbst 2008, Übernahme von Bürgschaften gegenüber der Hausbank durch die Gesellschafter K., G., F. und Th. Sch. über jeweils € 50.000,00) nicht im Streit. In den der Beklagten jeweils per Fax zugesandten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.12.2008 und vom 16.12.2008 wird zwar auf die Schilddrüsenoperation des Klägers „in der letzten Woche“ (nach Klägervortrag erfolgte sie tatsächlich am 03.12.2008) sowie auf den eigenen (am 17.12.2008 beendeten) Krankenhausaufenthalt des Prozessbevollmächtigten hingewiesen, weshalb eine Teilnahme des Klägers, eine Besprechung mit seinem Prozessbevollmächtigten sowie auch die Entsendung eines Vertreters in die Versammlung nicht möglich seien. Auf den von der Beklagten im Fax vom 15.12.2008 erhobenen Einwand, die Gesellschafterversammlung könne angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation der Beklagten nicht aufgeschoben werden, man habe sich im Übrigen der Hausbank gegenüber verpflichtet, die Kapitalerhöhung noch im laufenden Jahr durchzuführen, reagierte der Klägervertreter aber mit seinem Fax vom 16.12.2008 in einer Weise, die bei der Beklagten den Eindruck erwecken musste, es gehe dem Kläger in Wirklichkeit nicht nur um die Verlegung des Termins, sondern auch um die Verhinderung eines zeitnahen Ersatztermines. Insbesondere lassen beide für den Kläger verfasste Schreiben nicht erkennen, ab wann ein solcher neuer Termin in Betracht kommen sollte. Die vor allem im Fax vom 16.12.2008 gemachten Vorbehalte (Gesundung des Klägers, sodann Besprechung mit Herrn Du., seinem Steuerberater, Gesundung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Besprechung zwischen dem Kläger und ihm) sowie das im Fax vom 16.12.2008 geäußerte Unverständnis über die von der Beklagten vorgetragenen Gründe für die Eilbedürftigkeit („Deine Antwort halte ich offen gestanden für ein wenig eigenartig. … Warum die Sache nicht verschoben werden kann, ist für mich nicht nachvollziehbar.“) legten eher nahe, dass jeder Termin noch im alten Jahr nicht mehr in Betracht kommen sollte und der Kläger - ohne sich hierzu konkret zu äußern - sich einen Termin erst im Frühjahr 2009 vorstellte. Hierdurch wurde der Beklagten ohne inhaltliche Argumente zu der von der Geschäftsführung in der Einladung begründeten Eilbedürftigkeit angesonnen, von der eigenen Einschätzung über die Notwendigkeit umgehender Maßnahmen und einer entsprechende Beschlüsse fassenden Gesellschafterversammlung Abstand zu nehmen.

Nach dem in erster Instanz unstreitigen Sachverhalt war diese Einschätzung zudem berechtigt, jedenfalls aber so vertretbar, dass die Beklagte sich nicht auf das Wagnis eines neuen und möglicherweise zu spät kommenden Termins für die Gesellschafterversammlung einlassen musste. Insbesondere hat der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 06.04.2009 pauschal behauptet, die Kapitalerhöhungsmaßnahme sei nicht unaufschiebbar gewesen und eine Existenzgefährdung der Beklagten habe nicht vorgelegen. Er ist aber sodann dem Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 05.05.2009 nicht mehr entgegengetreten, die Hausbank der Beklagten habe als Voraussetzung für die Erweiterung der Kreditlinie die Kapitalerhöhung noch im Jahre 2008 verlangt. Dieser Vortrag war somit zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 17.07.2009 unstreitig. Das Bestreiten des Klägers hierzu in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Warum der Kläger diesem - ihm schon aus dem Fax der Beklagten vom 16.12.2008 bekannten - Vortrag nicht bereits in erster Instanz entgegengetreten ist, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte nunmehr ihren Vortrag hierzu insoweit präzisiert und abändert, als sie darlegt, dass die Kreditlinie bereits Anfang November 2008 auf € 350.000,00 erhöht worden, dies aber mit der Auflage für die Beklagte verbunden gewesen sei, bis zum Ende des Jahres 2008 die streitgegenständliche Kapitalerhöhung durchzuführen. Damit bleibt die Beklagte im Kern bei ihrer erstinstanzlichen und vom Kläger in erster Instanz nicht bestrittenen Behauptung, die Hausbank habe die Erhöhung der Kreditlinie an die bis Ende des Jahres 2008 durchzuführende Kapitalerhöhung gekoppelt.

Der Senat ist daher im Ergebnis mit dem Landgericht der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der Erkrankung des Klägers und seiner Erklärung, auf keinen Fall persönlich an der Versammlung teilnehmen zu können, die Beklagte nicht gehalten war, die Gesellschafterversammlung zu verlegen.

Im Ergebnis sieht daher der Senat im Gegensatz zum Landgericht keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die anderen Gesellschafter - dann treuwidrig - darauf spekuliert hätten, dass dem Kläger die rechtzeitige Ausübung seines Bezugsrechts nicht möglich sein werde.

Die Anschlussberufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Ansicht des Landgerichts, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die dem Gesellschafter Prof. Dr. K. eingeräumte Befugnis zur Sacheinlage nicht anfechtbar sei, ist zutreffend.

Dabei mag letztlich dahinstehen, ob durch die gesetzliche Anordnung einer Differenzhaftung der Gesellschafter für unterbewertete Sacheinlagen in § 9 Abs. 1 GmbHG die früher vertretene Ansicht überholt ist, dass ein Einlageversprechen dann nichtig ist, wenn ein grober, offensichtlicher Verstoß gegen gesunde kaufmännische Grundsätze vorliegt, und ob damit auch die Möglichkeit einer Anfechtungsklage ausgeschlossen ist. Die vorliegende Bewertung der Sacheinlage ist nach Auffassung des Senats nicht als willkürlich überhöht zu beanstanden. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers Dr. Pa. vom 03.12.2008 eingeholt (Anlage K 7 = Bl. 24ff. d. A.). Dieser hat die von der Beklagten vorgenommene Bewertung nach der Ertragswertmethode gebilligt, die konkrete Bewertung der Marke unter Berücksichtigung des damals vorliegenden Angebots auf Zahlung einer Lizenzgebühr von € 120.000,00 für eine dreijährige Nutzungszeit mit € 221.435,00 als sachgerecht bezeichnet und ist nach Vornahme von zwei weiteren eigenen Ertragsszenarien zu der Schlussfolgerung gelangt, die Werteinschatzung der Gemeinschaftsmarke mit € 188.000,00 sei plausibel. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, zu dem maßgeblichen Stichtag habe die Marke allenfalls den Wert der Registrierungskosten beim Europäischen Harmonisierungsamt von € 1.000,00 bis € 2.000,00 gehabt, vernachlässigt er, dass bei der auch nach Auffassung des Senats hier vorzunehmenden Bewertung nach dem Ertragswert der auf den Zeitpunkt der Bewertung abzuzinsende zukünftige Ertrag einzuschätzen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die hierbei eingesetzten Parameter mit den Geboten gesunder kaufmännischer Grundsätze nicht zu vereinbaren sind, sieht der Senat nicht. Zudem ist der Lizenzvertrag, auf dessen Abschluss diese Bewertung maßgeblich beruht, unstreitig im April 2009 abgeschlossen worden. Ob - wie der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet - die Marke tatsächlich löschungsgefährdet ist, mag dahinstehen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Gesellschafter im Dezember 2008 von einer solchen Gefährdung hätten ausgehen müssen, nachdem Herr Dr. K. kurze Zeit zuvor (im August 2008) die Eintragung der Gemeinschaftsmarke hatte erreichen können.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen; die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.


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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.