Europarecht: Zur Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils
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Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils gegen das der Beklagte im Erststaat rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, kann nicht mit der Begründung versagt werden, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei dem Beklagten nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte.
Gründe:
Der Antragsteller ist Inhaber eines in Polen ansässigen Unternehmens. Die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, sollte nach einem Kaufvertrag Zucker an das Unternehmen des Antragstellers liefern. Nachdem sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, beantragte der Antragsteller beim Bezirksgericht Breslau, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 61.594,81 € nebst Zinsen zu verurteilen. Diesem Antrag wurde mit Versäumnisurteil vom 5. April 2012 entsprochen. Über den von der Antragsgegnerin in Polen erhobenen Einspruch ist bislang nicht entschieden.
In Deutschland hat der Antragsteller beantragt, die Versäumnisentscheidung des Bezirksgerichts Breslau für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat zu einer Konkretisierung des Zinsausspruchs geführt und ist im Übrigen erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Soweit die Rechtsbeschwerde den Zulässigkeitsgrund des Einheitlich-keitssicherungsbedarfs geltend macht und meint, das Beschwerdegericht habe gehörsverletzend das Anerkennungshindernis des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO verneint, kann sie damit keinen Erfolg haben. Nach dieser Regelung kann eine Entscheidung nicht anerkannt werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, er hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Daher sind die Verteidigungsrechte, die durch Art. 34 Nr. 2 EuGVVO geschützt werden sollen, erst recht gewahrt, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung tatsächlich einen Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem er geltend machen konnte, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich habe verteidigen können. Zu solchen Rechtsbehelfen zählt der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil , der auch von der Antragsgegnerin erhoben wurde und gemäß Art. 344 § 1 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs statthaft ist. Aus dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lässt sich gleichzeitig schließen, dass eine Einlassung im Sinne von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO auch in der Erhebung eines Rechtsbehelfs nach Erlass des Versäumnisurteils liegt, selbst wenn die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils begehrt wird.
Angesichts des tatsächlich eingelegten Rechtsbehelfs im Erststaat kommt es auf den von der Rechtsbeschwerde behaupteten symptomatischen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei Prüfung des Versagungsgrundes nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO und eine Grundsatzbedeutung nicht an. Der behauptete Gehörsverstoß liegt schon nicht vor, weil das Oberlandesgericht den Vortrag der Antragsgegnerin zur Verfügung des Bezirksgerichts Breslau vom 7. Dezember 2011 nicht übergangen hat.
Ebenso wenig ist eine Gehörsverletzung des Beschwerdegerichts bei der Verneinung des Ordre-public-Vorbehalts nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO festzustellen. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Vorwurf des Prozessbetrugs zutrifft. Ein solcher Prozessbetrug hindert jedenfalls nicht die Vollstreckbarerklärung, wenn gegen die Entscheidung im Erststaat ein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit welchem der behauptete Verstoß beseitigt werden kann. Ein Beklagter, der sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, soll im Anerkennungsverfahren nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt. Im Exequaturverfahren ist er vielmehr mit dem Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den er bereits im Erststaat eingebracht hat oder hätte einbringen können. Da die Antragsgegnerin im Urteilsstaat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, ist es ihr möglich, gemäß Art. 344 § 2 ZVGB ihre Einwendungen gegen den Klageantrag und diese stützende Tatsachen und Beweise vorzubringen. Sie kann somit in Polen die vorgelegte, angeblich unvollständig abgelichtete Kopie des Vertragstextes einwenden, um ihren Klageabweisungsantrag zu begründen und den behaupteten Prozessbetrug abzuwenden. Im Exequaturverfahren kann sie dies nicht geltend machen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zurückweisung einer Anordnung zur Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin erfolgt ist. Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies ist im Streitfall nicht festzustellen. Jedenfalls wäre der behauptete Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich, weil auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens keine andere Entscheidung hätte ergehen können.
Denn die Antragsgegnerin hat ihren Antrag im Beschwerdeverfahren allein damit begründet, ein möglicher Rückzahlungsanspruch des vorläufig aus-geurteilten Betrags sei nur unter erheblichen Problemen zu realisieren; es gebe keinen hinreichenden Grund, sie auf eine möglicherweise erforderliche Zwangsvollstreckung in Polen zu verweisen. Die Notwendigkeit der Verfolgung eines Erstattungsanspruchs gegen einen im EU-Ausland ansässigen Gläubiger vor den dortigen Gerichten genügt grundsätzlich nicht, um hierauf eine Anordnung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO zu stützen, weil durch die Zuständigkeitsund Anerkennungsregelungen der EuGVVO die Rechtsverfolgung im Regelfall gewährleistet ist. Damit ist nicht dargetan, dass der Antragsgegnerin ein nicht zu ersetzender Nachteil infolge der möglichen Zwangsvollstreckung durch den Antragsteller droht.
Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 65.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller ist Inhaber eines in Polen ansässigen Unternehmens. Die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, sollte nach einem Kaufvertrag Zucker an das Unternehmen des Antragstellers liefern. Nachdem sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, beantragte der Antragsteller beim Bezirksgericht Breslau, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 61.594,81 € nebst Zinsen zu verurteilen. Diesem Antrag wurde mit Versäumnisurteil vom 5. April 2012 entsprochen. Über den von der Antragsgegnerin in Polen erhobenen Einspruch ist bislang nicht entschieden.
- 2
- In Deutschland hat der Antragsteller beantragt, die Versäumnisentscheidung des Bezirksgerichts Breslau für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat zu einer Konkretisierung des Zinsausspruchs geführt und ist im Übrigen erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO, ABl. L 12 S. 1 ff vom 16. Januar 2001) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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- 1. Soweit die Rechtsbeschwerde den Zulässigkeitsgrund des Einheitlichkeitssicherungsbedarfs geltend macht und meint, das Beschwerdegericht habe gehörsverletzend das Anerkennungshindernis des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO verneint , kann sie damit keinen Erfolg haben. Nach dieser Regelung kann eine Entscheidung nicht anerkannt werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, er hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf einge- legt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Daher sind die Verteidigungsrechte, die durch Art. 34 Nr. 2 EuGVVO geschützt werden sollen, erst recht gewahrt, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung tatsächlich einen Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem er geltend machen konnte, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich habe verteidigen können (EuGH, Urteil vom 28. April 2009 - Rs. C-420/07, Apostolides /Orams, Slg. 2009, I-3571 Rn. 78; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht , 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 44). Zu solchen Rechtsbehelfen zählt der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009, aaO Rn. 79), der auch von der Antragsgegnerin erhoben wurde und gemäß Art. 344 § 1 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs (fortan: ZVGB) statthaft ist. Aus dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lässt sich gleichzeitig schließen, dass eine Einlassung im Sinne von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO auch in der Erhebung eines Rechtsbehelfs nach Erlass des Versäumnisurteils liegt, selbst wenn die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils begehrt wird.
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- Angesichts des tatsächlich eingelegten Rechtsbehelfs im Erststaat kommt es auf den von der Rechtsbeschwerde behaupteten symptomatischen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei Prüfung des Versagungsgrundes nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO und eine Grundsatzbedeutung nicht an. Der behauptete Gehörsverstoß liegt schon nicht vor, weil das Oberlandesgericht den Vortrag der Antragsgegnerin zur Verfügung des Bezirksgerichts Breslau vom 7. Dezember 2011 nicht übergangen hat.
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- 2. Ebenso wenig ist eine Gehörsverletzung des Beschwerdegerichts bei der Verneinung des Ordre-public-Vorbehalts nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO fest- zustellen. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Vorwurf des Prozessbetrugs zutrifft. Ein solcher Prozessbetrug hindert jedenfalls nicht die Vollstreckbarerklärung, wenn gegen die Entscheidung im Erststaat ein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit welchem der behauptete Verstoß beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 120/75, NJW 1978, 1114, 1115 zu Art. III Abs. 1 c, 2 deutsch-britisches Übereinkommen; Kropholler /von Hein, aaO Rn. 15b; Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR, 3. Aufl., A.1, Art. 34 Rn. 57). Ein Beklagter, der sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, soll im Anerkennungsverfahren nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2388 mwN). Im Exequaturverfahren ist er vielmehr mit dem Tatsachenvortrag ausgeschlossen , den er bereits im Erststaat eingebracht hat (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286, 306) oder hätte einbringen können (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1977, aaO). Da die Antragsgegnerin im Urteilsstaat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, ist es ihr möglich, gemäß Art. 344 § 2 ZVGB ihre Einwendungen gegen den Klageantrag und diese stützende Tatsachen und Beweise vorzubringen. Sie kann somit in Polen die vorgelegte , angeblich unvollständig abgelichtete Kopie des Vertragstextes einwenden , um ihren Klageabweisungsantrag zu begründen und den behaupteten Prozessbetrug abzuwenden. Im Exequaturverfahren kann sie dies nicht geltend machen.
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- 3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zurückweisung einer Anordnung zur Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin erfolgt ist. Das Gericht ist nicht gehalten , sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7; BVerfG, NJW 1992, 1031; BVerfGE 86, 133, 146). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 86, aaO). Dies ist im Streitfall nicht festzustellen. Jedenfalls wäre der behauptete Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich, weil auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens keine andere Entscheidung hätte ergehen können (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206).
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- Denn die Antragsgegnerin hat ihren Antrag im Beschwerdeverfahren allein damit begründet, ein möglicher Rückzahlungsanspruch des vorläufig ausgeurteilten Betrags sei nur unter erheblichen Problemen zu realisieren; es gebe keinen hinreichenden Grund, sie auf eine möglicherweise erforderliche Zwangsvollstreckung in Polen zu verweisen. Die Notwendigkeit der Verfolgung eines Erstattungsanspruchs gegen einen im EU-Ausland ansässigen Gläubiger vor den dortigen Gerichten genügt grundsätzlich nicht, um hierauf eine Anordnung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO zu stützen, weil durch die Zuständigkeitsund Anerkennungsregelungen der EuGVVO die Rechtsverfolgung im Regelfall gewährleistet ist (Geimer in Geimer/Schütze, aaO Art. 46 Rn. 36; Rauscher/ Mankowski, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 46 Brüssel I-VO Rn. 17a). Damit ist nicht dargetan, dass der Antragsgegnerin ein nicht zu ersetzender Nachteil infolge der möglichen Zwangsvollstreckung durch den Antragsteller droht (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2001, 414, 416; Kropholler/von Hein, aaO Art. 46 EuGVO Rn. 7).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 07.01.2013 - 7 O 126/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 11.03.2013 - 8 W 7/13 -
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.