Europarecht: Zur Auslegung des Begriffs "Ausrichten der Geschäftstätigkeit"

published on 18/07/2014 19:48
Europarecht: Zur Auslegung des Begriffs "Ausrichten der Geschäftstätigkeit"
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Betreffend der Zuständigkeit bei einer Klage gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15.05.2014 (Az.: III ZR 255/12) folgendes entschieden:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen, vom Anwendungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird

BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12 - OLG Celle LG Stade

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:

Die Entscheidung über die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2012 - 7 U 213/11 - wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen, vom Anwendungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird?


Gründe:

Der in Deutschland wohnende Kläger macht gegenüber den in Spanien im Immobiliengeschäft tätigen Beklagten Ansprüche aus einem Geschäftsbesorgungsverhältnis geltend.

Der Beklagte zu 2 vermittelte dem Kläger für eine "K. I. KG" den Abschluss eines Optionsvertrags vom 8. Oktober 2005 über den Erwerb einer Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden Ferienanlage in D. an der Costa Blanca von einem deutschen Bauträger. Die Anlage wurde mit einem deutschsprachigen Prospekt in Deutschland vertrieben. Am 17. Juni 2006 schlossen der Bauträger als Verkäufer und der Kläger sowie seine Ehefrau als Käufer den mit dem Optionsvertrag in Aussicht genommenen Kaufvertrag.

Nachdem die Käufer die ersten beiden Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 62.490 € entrichtet hatten, geriet die Verkäuferin 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass die Fertigstellung der Anlage in Gefahr geriet. Der Beklagte zu 2 bot dem Kläger an, sich um die Bezugsfertigkeit der Wohnung zu kümmern. Der Kläger und seine Ehefrau begaben sich darauf hin nach Spanien und erteilten dem Beklagten zu 2 dort eine notarielle Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Bezug auf den 2006 geschlossenen Immobilienkaufvertrag. Der Kläger überließ dem Beklagten zu 2 einen Inhaberscheck über 27.647 €, einen Teilbetrag der dritten Kaufpreisrate. Der Beklagte zu 2 ließ den Scheck auf das Konto der Beklagten zu 3 einziehen. Im Jahr 2009 überwies der Kläger dem Beklagten zu 2 weitere 1.448,72 €, die dieser seinen Angaben zufolge benötigte, um die Ablösung einer zu Lasten des Klägers eingetragenen Hypothek zu bewirken. Tatsächlich erfolgte die Löschung der Hypothek nicht.

Nachdem es im Zusammenhang mit der Insolvenz des Bauträgers zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war, widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die dem Beklagten zu 2 erteilte Vollmacht. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung der überlassenen Gelder.

Das vom Kläger angerufene Landgericht, in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gemäß Art. 267 AEUV ist unter Aussetzung des Revisionsverfahrens eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, weil die Entscheidung des Senats über die Revision des Klägers von der Beantwortung der an den Gerichtshof gestellten Frage zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO abhängt.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unter den Begriff des "Ausrichtens" der Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO falle nicht jegliches absatzförderndes Verhalten des Unternehmers. Zwar genüge es einerseits, dass dieser in anderen Staaten in irgendeiner Form Werbung betreibe. Andererseits sei die Zuständigkeitsvorschrift im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter einschränkend auszulegen. Der konkrete Vertrags-abschluss müsse unmittelbar auf der werbenden Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers beruhen. Hieran fehle es vorliegend. Die Beklagten betrieben zwar unstreitig über das Internet Werbung und böten dabei die Vermittlung von Immobiliengeschäften in Spanien an. Dabei möge, wie der Kläger meine, diese angebotene Vermittlung auch die Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft beinhalten. Der hier in Rede stehende Geschäftsbesorgungsvertrag vom Sommer 2008 sei aber nicht unmittelbar auf diese werbende Tätigkeit der Beklagten im Internet zurückzuführen. Wie der Kläger selbst vortrage, habe der Beklagte zu 2 im Sommer 2008 seine Hilfe dahingehend angeboten, dass er sich um die von dem Kläger im Jahr 2006 in Spanien erworbene Ferienwohnung kümmern wolle. Dieses gezielt an den Kläger gerichtete Angebot, das dieser im Vertrauen auf die Rechtschaffenheit des Beklagten zu 2 angenommen habe, sei gemäß den zuvor dargestellten Grundsätzen keine ausgerichtete Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO, so dass Art. 15, 16 EuGVVO nicht zur Anwendung kommen könnten. Der zwischen den Parteien im Jahr 2005 abgeschlossene Maklervertrag möge zwar auf einer werbenden Tätigkeit der Beklagten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO beruht haben. Die rechtlichen Beziehungen aus diesem Vertrag hätten aber mit Abschluss des Kaufvertrags am 17. Juni 2006 geendet. Als die Parteien im Sommer 2008 ihre Geschäftsbeziehungen wieder aufgenommen hätten, sei dies aufgrund eines neuen selbständigen Vertrags erfolgt, der nicht auf die allgemein werbende Tätigkeit der Beklagten zurückzuführen sei, sondern auf den zwischen den Parteien bestehenden persönlichen Kontakt.

Unerheblich sei, dass das Vertrauen des Klägers aus dem ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden Maklervertrag aus dem Jahr 2005 hergerührt habe, der von dem Kläger seinerzeit aufgrund der Werbung der Beklagten im Internet abgeschlossen worden sei. Zwischen dem Geschäftsbesorgungsvertrag aus dem Jahr 2008 und der von dem Kläger im Jahr 2005 wahrgenommenen Werbung der Beklagten fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang. Der Kläger habe sich nicht aufgrund dieser Werbung dazu entschlossen, die Vollmacht vom Juli 2008 zu unterschreiben, sondern weil er den Beklagten zu 2 persönlich gekannt und ihm aufgrund dieses Kontakts Vertrauen entgegengebracht habe.

Ob dies im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung standhält, hängt von der Beantwortung der dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Frage ab.

Im vorliegenden Verfahrensstadium ist unmaßgeblich, ob der Vortrag des Klägers schlüssig für einen vertraglichen Anspruch gegen sämtliche Be- klagten ist. Zwar hängt die auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO gestützte Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Ver- brauchers zuständigen Gerichts davon ab, dass die geltend gemachte Forde- rung aus einem Vertragsverhältnis folgt. Ob ein solches Verhältnis mit allen drei Beklagten bestand, begegnet Bedenken. Da sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit der Schlüssigkeit des Vorbrin- gens des Klägers nicht befasst hat, ist diese aber im Revisionsverfahren bezüg- lich aller drei Beklagter zu unterstellen. Die dem Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage zur Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO ist wegen der möglichen vertrag- lichen Ansprüche hinsichtlich sämtlicher Beklagten gleichermaßen erheblich.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der vorliegende Rechtsstreit eine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff EuGVVO darstellt. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist auch nicht zu beanstanden.

Ebenfalls nicht zu bemängeln ist, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der ersten Alternative des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO, die voraussetzt, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dessen Wohnsitzstaat eine berufliche Tätigkeit ausübt, mit der Begründung verneint hat, die Beklagten seien ausschließlich in Spanien tätig. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.

Damit kommt es für die Zulässigkeit der Klage vor dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landgericht darauf an, ob die zweite Alternative des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet, die ein Ausrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erfordert und verlangt, dass der betreffende Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die von den in Spanien ansässigen Beklagten ausgeübte Vermittlungstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet war. Dies ist somit im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Hiervon dürfte im Übrigen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes auch ohne weiteres auszugehen sein. Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrauchervertrag geschlossen wurde, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO erfüllt sind, hat der nationale Richter zu entscheiden. Hierbei handelt es sich zwar um eine grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Bewertung. Dessen ungeachtet merkt der Senat an, dass die Umstände, dass die Beklagten ihre Dienste im Internet unter der Domänenkennung ".com" in deutscher Sprache anboten, auf der betreffenden Webseite als Kontaktmöglichkeit eine E-Mailanschrift mit der Domänenkennung ".de" angaben und sich deutschsprachiger Prospekte bedienten, Indizien für das Ausrichten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 7. Dezember 2010 in den Sachen Pammer und Hotel Alpenhof aufgeführt hat. Hinzu tritt, dass die Beklagtenseite auf ihrer Internetseite eine Berliner Telefonnummer für ihr "Backoffice" angab.

Demgegenüber erfüllt der im Sommer 2008 zustande gekommene Geschäftsbesorgungsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, bei isolierter Betrachtung nicht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO. Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deutscher Sprache kommunizierten, ist weder einer der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem vorerwähnten Urteil vom 7. Dezember 2010 - allerdings nicht erschöpfend - aufgezählten Gesichtspunkte für ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten in Spanien auf einen anderen Mitgliedstaat erfüllt noch sind vergleichbare Indizien hierfür ersichtlich. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Vertrag, der erst nach Abwicklung des zwischen der Beklagtenseite und dem Kläger geschlossenen Vermittlungsvertrags in Spanien zustande kam. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die vom Beklagten zu 2 übernommene geschäftsbesorgende Tätigkeit auch ihrem Inhalt nach jedenfalls nicht unmittelbar dem Bereich der auch auf Deutschland ausgerichteten Vermittlung von Vertragsabschlüssen über den Erwerb von Immobilien zuzuordnen.

Damit stellt sich die Frage, ob zwischen dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 und dem 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag eine hinreichende Verbindung besteht, die es rechtfertigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO anzuwenden.

Der Senat neigt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Oktober 2013 und vom 6. September 2012 dazu, in der vorliegenden Fallgestaltung den Zusammenhang zwischen dem Vermittlungs- und dem Geschäftsbesorgungsvertrag als ausreichend zu betrachten, um die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auch für den zweiten Vertrag aus dem Jahr 2008 zu bejahen. Der Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, es würde im Rahmen der teleologischen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO dem Ziel der Verordnung, den Verbraucher als schwächere Vertragspartei zu schützen, zuwiderlaufen, der Bestimmung zusätzliche ungeschriebene Voraussetzungen beizulegen, wie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers und dem Vertragsschluss oder den Abschluss des Vertrags im Wege des Fernabsatzes. Zur Kausalität hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 weiter ausgeführt, dass sie zwar keine notwendige Bedingung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO sei, dass aber dann, wenn ein solcher Kausalzusammenhang bestehe, dieser Umstand, ebenso wie der Fernabsatz, als Indiz für eine "ausgerichtete Tätigkeit" im Sinne der Vorschrift anzusehen sei.

Im vorliegenden Sachverhalt war die auf Deutschland ausgerichtete Tätigkeit der Beklagten ursächlich für den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags, so dass es nach den vorstehenden Ausführungen des Gerichtshofs in Betracht kommt, diesen Umstand als ein gewichtiges Indiz für die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auf diesen Vertrag zu werten. Die Beklagten vermittelten den Abschluss von Options- und Kaufverträgen über in Spanien belegene Immobilien. Diese Tätigkeit führte zu den 2005 und 2006 vom Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Verträgen über den Erwerb der Eigentumswohnung in D.. Ohne diese auf die Tätigkeit der Beklagtenseite zurückzuführenden Verträge wäre es auch nicht zum Abschluss des der Klageforderung zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrags gekommen, der zur Lösung der Probleme bei der Abwicklung des Kaufvertrags dienen sollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Ursächlichkeit auch nicht lediglich - gewissermaßen zufällig - durch das bei Gelegenheit der Vermittlungstätigkeit der Beklagtenseite gewonnene persönliche Vertrauen des Klägers in den Beklagten zu 2 begründet worden. Vielmehr besteht zwischen der im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auch auf Deutschland ausgerichteten Immobilienvermittlungstätigkeit der Beklagten und dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Kläger und dessen Ehefrau ein maßgebender inhaltlicher Zusammenhang. Zwar waren die aus dem ursprünglichen Vermittlungsvertrag folgenden Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger und seiner Ehegattin spätestens mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags über die Wohnung am 17. Juni 2006 erfüllt. Damit war aber das vom Kläger angestrebte und auch von Seiten der Beklagten erwartete wirtschaftliche Ziel des Vermittlungsvertrags noch nicht erreicht. Endzweck auch dieses Vertrags war, dass der Kläger und seine Ehefrau die aufgrund der Vermittlung verkaufte Wohnung zu Eigentum erwerben und tatsächlich nutzen konnten. Der Erreichung eben jenes Ziels diente der mit dem Beklagten zu 2 geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag, nachdem die Fertigstellung der Anlage infolge der finanziellen Schwierigkeiten des Bauträgers ins Stocken geraten war. Diese innere Verbindung zwischen dem Vermittlungs- und dem Geschäftsbesorgungsvertrag spricht dafür, beide Rechtsverhältnisse in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen und damit auch den zweiten Vertrag dem Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO zuzuordnen. Hierfür streitet insbesondere auch der vom Gerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen betonte Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes. Der Kläger und seine Ehefrau sind hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrags in gleicher Weise als Verbraucher schutzwürdig wie bei Abschluss des Vermittlungsvertrags, da dieser aus den vorstehenden Gründen in dem Geschäftsbesorgungsverhältnis gleichsam eine Fortsetzung fand.

Allerdings steht nicht mit der nach der acte-clair Doktrin erforderlichen Sicherheit fest, dass diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO offenkundig richtig ist, für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und der Senat davon überzeugt sein kann, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde. Vielmehr sprechen durchaus gewichtige Gründe auch dagegen, in der vorliegenden Fallgestaltung Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auf den zweiten Vertrag anzuwenden.

So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2012 betont, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO als Ausnahmevorschrift gegenüber den allgemeinen Gerichtsstandregelungen zwangsläufig eng auszulegen ist. Dies könnte der ausdehnenden Anwendung der Bestimmung auf Rechtsverhältnisse entgegen stehen, die, wie der vorliegende Geschäftsbesorgungsvertrag, nur in Verbindung mit einem zuvor geschlossenen, anderen Vertrag einer auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichteten Unternehmertätigkeit zuzuordnen sind. Hinzu tritt, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 als Kausalität, die ein Indiz für eine Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen kann , ersichtlich nur einen Ursachenzusammenhang in den Blick genommen hat, der unmittelbar zwischen dem vom Unternehmer eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher besteht. Schließlich trifft auf den Geschäftsbesorgungsvertrag selbst, wie ausgeführt, keiner der anderen Gesichtspunkte zu, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 - allerdings nicht abschließend - als geeignete Anhaltspunkte aufgezählt hat, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtet ist. Auch vergleichbare Indizien sind nicht ersichtlich.

Maßgeblich ist vorliegend auch nicht lediglich die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO im Einzelfall, die dem nationalen Richter vorbehalten ist. Vielmehr hat die dem Gerichtshof vorgelegte Frage über den vorliegenden Sachverhalt hinaus Bedeutung und kann sich abstrakt in einer Vielzahl ähnlicher Konstellationen stellen.

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published on 15/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 255/12 Verkündet am: 15. Mai 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 Buchst.
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 255/12
Verkündet am:
15. Mai 2014
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit
Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000
des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 21 S. 1) vor dem Gericht des
Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden
Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende
Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragspartners
fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der
Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem
zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen,
vom Anwendungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag
angestrebt wird?
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12 - OLG Celle
LG Stade
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann
, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:
Die Entscheidung über die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli2012 - 7 U 213/11 - wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 21 S. 1) vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen, vom Anwendungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird?

Gründe:


I.


1
Der in Deutschland wohnende Kläger macht gegenüber den in Spanien im Immobiliengeschäft tätigen Beklagten Ansprüche aus einem Geschäftsbesorgungsverhältnis geltend.
2
Der Beklagte zu 2 vermittelte dem Kläger für eine "K. I. KG" den Abschluss eines Optionsvertrags vom 8. Oktober 2005 über den Erwerb einer Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden Ferienanlage in D. an der Costa Blanca (Spanien) von einem deutschen Bauträger. Die Anlage wurde mit einem deutschsprachigen Prospekt (auch) in Deutschland vertrieben. Am 17. Juni 2006 schlossen der Bauträger als Verkäufer und der Kläger sowie seine Ehefrau als Käufer den mit dem Optionsvertrag in Aussicht genommenen Kaufvertrag.
3
Nachdem die Käufer die ersten beiden Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 62.490 € entrichtet hatten, geriet die Verkäuferin 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass die Fertigstellung der Anlage in Gefahr geriet. Der Beklagte zu 2 bot dem Kläger an, sich um die Bezugsfertigkeit der Wohnung zu kümmern. Der Kläger und seine Ehefrau begaben sich darauf hin nach Spanien und erteilten dem Beklagten zu 2 dort eine notarielle Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Bezug auf den 2006 geschlossenen Immobilienkaufvertrag. Der Kläger überließ dem Beklagten zu 2 einen Inhaberscheck über 27.647 €, einen Teilbetrag der dritten Kaufpreisrate. Der Beklagte zu 2 ließ den Scheck auf das Konto der Beklagten zu 3 einziehen. Im Jahr 2009 überwies der Kläger dem Beklagten zu 2 weitere 1.448,72 €, die dieser seinen Angaben zu- folge benötigte, um die Ablösung einer zu Lasten des Klägers eingetragenen Hypothek zu bewirken. Tatsächlich erfolgte die Löschung der Hypothek nicht.
4
Nachdem es im Zusammenhang mit der Insolvenz des Bauträgers zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war, widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die dem Beklagten zu 2 erteilte Vollmacht. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung der überlassenen Gelder.
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Das vom Kläger angerufene Landgericht, in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.


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Gemäß Art. 267 AEUV ist unter Aussetzung des Revisionsverfahrens eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, weil die Entscheidung des Senats über die Revision des Klägers von der Beantwortung der an den Gerichtshof gestellten Frage zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO abhängt.
7
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unter den Begriff des "Ausrichtens" der Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO falle nicht jegliches absatzförderndes Verhalten des Unternehmers. Zwar genüge es einerseits, dass dieser in anderen Staaten in irgendeiner Form Werbung betreibe. Andererseits sei die Zuständigkeitsvorschrift im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter einschränkend auszulegen. Der konkrete Vertragsabschluss müsse unmittelbar auf der werbenden Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers beruhen. Hieran fehle es vorliegend. Die Beklagten betrieben zwar unstreitig über das Internet Werbung und böten dabei die Vermittlung von Immobiliengeschäften in Spanien an. Dabei möge, wie der Kläger meine, diese angebotene Vermittlung auch die Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft beinhalten. Der hier in Rede stehende Geschäftsbesorgungsvertrag vom Sommer 2008 sei aber nicht unmittelbar auf diese werbende Tätigkeit der Beklagten im Internet zurückzuführen. Wie der Kläger selbst vortrage, habe der Beklagte zu 2 im Sommer 2008 seine Hilfe dahingehend angeboten, dass er sich um die von dem Kläger im Jahr 2006 in Spanien erworbene Ferienwohnung kümmern wolle. Dieses gezielt an den Kläger gerichtete Angebot, das dieser im Vertrauen auf die Rechtschaffenheit des Beklagten zu 2 angenommen habe, sei gemäß den zuvor dargestellten Grundsätzen keine ausgerichtete Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO, so dass Art. 15, 16 EuGVVO nicht zur Anwendung kommen könnten. Der zwischen den Parteien im Jahr 2005 abgeschlossene Maklervertrag möge zwar auf einer werbenden Tätigkeit der Beklagten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO beruht haben. Die rechtlichen Beziehungen aus diesem Vertrag hätten aber mit Abschluss des Kaufvertrags am 17. Juni 2006 geendet. Als die Parteien im Sommer 2008 ihre Geschäftsbeziehungen wieder aufgenommen hätten, sei dies aufgrund eines neuen selbständigen Vertrags erfolgt, der nicht auf die allgemein werbende Tätigkeit der Beklagten zurückzuführen sei, sondern auf den zwischen den Parteien bestehenden persönlichen Kontakt.
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Unerheblich sei, dass das Vertrauen des Klägers aus dem ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden Maklervertrag aus dem Jahr 2005 hergerührt habe, der von dem Kläger seinerzeit aufgrund der Werbung der Beklagten im Internet abgeschlossen worden sei. Zwischen dem Geschäftsbesorgungsvertrag aus dem Jahr 2008 und der von dem Kläger im Jahr 2005 wahrgenommenen Werbung der Beklagten fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang. Der Kläger habe sich nicht aufgrund dieser Werbung dazu entschlossen, die Vollmacht vom Juli 2008 zu unterschreiben, sondern weil er den Beklagten zu 2 persönlich gekannt und ihm aufgrund dieses Kontakts Vertrauen entgegengebracht habe.
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2. Ob dies im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung standhält, hängt von der Beantwortung der dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Frage ab.
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a) Im vorliegenden Verfahrensstadium ist unmaßgeblich, ob der Vortrag des Klägers schlüssig für einen vertraglichen Anspruch gegen sämtliche Beklagten ist. Zwar hängt die auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO gestützte Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Verbrauchers zuständigen Gerichts davon ab, dass die geltend gemachte Forderung aus einem Vertragsverhältnis folgt. Ob ein solches Verhältnis mit allen drei Beklagten bestand, begegnet Bedenken. Da sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit der Schlüssigkeit des Vorbringens des Klägers nicht befasst hat, ist diese aber im Revisionsverfahren bezüglich aller drei Beklagter zu unterstellen. Die dem Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage zur Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO ist wegen der möglichen vertraglichen Ansprüche hinsichtlich sämtlicher Beklagten gleichermaßen erheblich.

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b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der vorliegende Rechtsstreit eine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff EuGVVO darstellt. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist auch nicht zu beanstanden.
12
c) Ebenfalls nicht zu bemängeln ist, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der ersten Alternative des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO, die voraussetzt , dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dessen Wohnsitzstaat eine berufliche Tätigkeit ausübt, mit der Begründung verneint hat, die Beklagten seien ausschließlich in Spanien tätig. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
13
d) Damit kommt es für die Zulässigkeit der Klage vor dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landgericht (Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO) darauf an, ob die zweite Alternative des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet, die ein Ausrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erfordert und verlangt , dass der betreffende Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 35 ff).
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Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die von den in Spanien ansässigen Beklagten ausgeübte Vermittlungstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet war. Dies ist somit im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Hiervon dürfte im Übrigen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes auch ohne weiteres auszugehen sein. Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrauchervertrag geschlossen wurde, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO erfüllt sind, hat der nationale Richter zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 26, 31). Hierbei handelt es sich zwar um eine grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Bewertung. Dessen ungeachtet merkt der Senat an, dass die Umstände, dass die Beklagten ihre Dienste im Internet unter der Domänenkennung ".com" in deutscher Sprache anboten, auf der betreffenden Webseite als Kontaktmöglichkeit eine E-Mailanschrift mit der Domänenkennung ".de" angaben und sich deutschsprachiger Prospekte bedienten, Indizien für das Ausrichten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 7. Dezember 2010 in den Sachen Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 93) aufgeführt hat. Hinzu tritt, dass die Beklagtenseite auf ihrer Internetseite eine Berliner Telefonnummer für ihr "Backoffice" angab.
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Demgegenüber erfüllt der im Sommer 2008 zustande gekommene Geschäftsbesorgungsvertrag , aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, bei isolierter Betrachtung nicht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO. Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deutscher Sprache kommunizierten, ist weder einer der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem vorerwähnten Urteil vom 7. Dezember 2010 (aaO) - allerdings nicht erschöpfend - aufgezählten Gesichtspunkte (internationaler Charakter der Tätigkeit, Angabe von Anfahrtbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als derjenigen des Sitzstaats, Möglichkeit der Buchung in der anderen Sprache, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Gewerbetrei- benden oder seines Vermittlers zu erleichtern, Verwendung eines Domänennamens mit einer anderen Länderkennung als der des Sitzlandes, Erwähnung von Kundschaft aus anderen Mitgliedsländern) für ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten in Spanien auf einen anderen Mitgliedstaat erfüllt noch sind vergleichbare Indizien hierfür ersichtlich. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Vertrag, der erst nach Abwicklung des zwischen der Beklagtenseite und dem Kläger geschlossenen Vermittlungsvertrags in Spanien zustande kam. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die vom Beklagten zu 2 übernommene geschäftsbesorgende Tätigkeit (Herbeiführung der Bezugsfertigkeit der vom Kläger und dessen Ehefrau gekauften Wohnung) auch ihrem Inhalt nach jedenfalls nicht unmittelbar dem Bereich der auch auf Deutschland ausgerichteten Vermittlung von Vertragsabschlüssen über den Erwerb von Immobilien zuzuordnen.
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Damit stellt sich die Frage, ob zwischen dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 und dem 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag eine hinreichende Verbindung besteht, die es rechtfertigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO anzuwenden.
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aa) Der Senat neigt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Oktober 2013 (C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504) und vom 6. September 2012 (C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225) dazu, in der vorliegenden Fallgestaltung den Zusammenhang zwischen dem Vermittlungs- und dem Geschäftsbesorgungsvertrag als ausreichend zu betrachten , um die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auch für den zweiten Vertrag aus dem Jahr 2008 zu bejahen. Der Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, es würde im Rahmen der teleologi- schen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO dem Ziel der Verordnung , den Verbraucher als schwächere Vertragspartei zu schützen, zuwiderlaufen , der Bestimmung zusätzliche ungeschriebene Voraussetzungen beizulegen, wie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers und dem Vertragsschluss (Urteil vom 17. Oktober 2013 aaO Rn. 24; so bereits z.B. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 54; Clavora, ÖJZ 2009, 917, 918; bisher a.A. z.B.: Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, Stand September 2010, Art. 15 Brüssel I-VO Rn. 18; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 26; dahin tendierend auch Senat, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 12) oder den Abschluss des Vertrags im Wege des Fernabsatzes (Urteil vom 6. September 2012 aaO Rn. 42). Zur Kausalität hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 weiter ausgeführt, dass sie zwar keine notwendige Bedingung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO sei, dass aber dann, wenn ein solcher Kausalzusammenhang bestehe, dieser Umstand, ebenso wie der Fernabsatz, als Indiz für eine "ausgerichtete Tätigkeit" im Sinne der Vorschrift anzusehen sei (aaO Rn. 29).
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Im vorliegenden Sachverhalt war die auf Deutschland ausgerichtete Tätigkeit der Beklagten ursächlich für den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags , so dass es nach den vorstehenden Ausführungen des Gerichtshofs in Betracht kommt, diesen Umstand als ein gewichtiges Indiz für die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auf diesen Vertrag zu werten. Die Beklagten vermittelten den Abschluss von Options- und Kaufverträgen über in Spanien belegene Immobilien. Diese Tätigkeit führte zu den 2005 und 2006 vom Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Verträgen über den Erwerb der Eigentumswohnung in D. . Ohne diese auf die Tätigkeit der Beklagtenseite zurückzuführenden Verträge wäre es auch nicht zum Abschluss des der Klageforderung zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrags gekommen, der zur Lösung der Probleme bei der Abwicklung des Kaufvertrags dienen sollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Ursächlichkeit auch nicht lediglich - gewissermaßen zufällig - durch das bei Gelegenheit der Vermittlungstätigkeit der Beklagtenseite gewonnene persönliche Vertrauen des Klägers in den Beklagten zu 2 begründet worden. Vielmehr besteht zwischen der im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auch auf Deutschland ausgerichteten Immobilienvermittlungstätigkeit der Beklagten und dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Kläger und dessen Ehefrau ein maßgebender inhaltlicher Zusammenhang. Zwar waren die aus dem ursprünglichen Vermittlungsvertrag folgenden (Hauptleistungs-)Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger und seiner Ehegattin spätestens mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags über die Wohnung am 17. Juni 2006 erfüllt. Damit war aber das vom Kläger angestrebte und auch von Seiten der Beklagten erwartete wirtschaftliche Ziel des Vermittlungsvertrags noch nicht erreicht. Endzweck auch dieses Vertrags war, dass der Kläger und seine Ehefrau die aufgrund der Vermittlung verkaufte Wohnung zu Eigentum erwerben und tatsächlich nutzen konnten. Der Erreichung eben jenes Ziels diente der mit dem Beklagten zu 2 geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag, nachdem die Fertigstellung der Anlage infolge der finanziellen Schwierigkeiten des Bauträgers ins Stocken geraten war. Diese innere Verbindung zwischen dem Vermittlungs- und dem Geschäftsbesorgungsvertrag spricht dafür, beide Rechtsverhältnisse in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen und damit auch den zweiten Vertrag dem Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO zuzuordnen.
Hierfür streitet insbesondere auch der vom Gerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen betonte Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes. Der Kläger und seine Ehefrau sind hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrags in gleicher Weise als Verbraucher schutzwürdig wie bei Abschluss des Vermittlungsvertrags , da dieser aus den vorstehenden Gründen in dem Geschäftsbesorgungsverhältnis gleichsam eine Fortsetzung fand.
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bb) Allerdings steht nicht mit der nach der acte-clair Doktrin (vgl. z.B.: EuGH, Urteile 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33 und vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) erforderlichen Sicherheit fest, dass diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO offenkundig richtig ist, für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und der Senat davon überzeugt sein kann, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde. Vielmehr sprechen durchaus gewichtige Gründe auch dagegen, in der vorliegenden Fallgestaltung Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auf den zweiten Vertrag anzuwenden.
20
So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2012 (C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 27) betont, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO als Ausnahmevorschrift gegenüber den allgemeinen Gerichtsstandregelungen zwangsläufig eng auszulegen ist (so auch Senatsbeschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11). Dies könnte der ausdehnenden Anwendung der Bestimmung auf Rechtsverhältnisse entgegen stehen, die, wie der vorliegende Geschäftsbesorgungsvertrag, nur in Verbindung mit einem zuvor geschlossenen, anderen Vertrag einer auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichteten Unternehmertätigkeit zuzuordnen sind. Hinzu tritt, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504) als Kausalität, die ein Indiz für eine Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen kann (siehe aaO Rn. 26, 29), ersichtlich nur einen Ursachenzusammenhang in den Blick genommen hat, der unmittelbar zwischen dem vom Unternehmer eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher besteht (vgl. aaO Rn. 20). Schließlich trifft auf den Geschäftsbesorgungsvertrag selbst, wie ausgeführt, keiner der anderen Gesichtspunkte zu, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 (C-558/08, C-144/09 - Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 93) - allerdings nicht abschließend - als geeignete Anhaltspunkte aufgezählt hat, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtet ist. Auch vergleichbare Indizien sind nicht ersichtlich.
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cc) Maßgeblich ist vorliegend auch nicht lediglich die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO im Einzelfall, die dem nationalen Richter vorbehalten ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 aaO). Vielmehr hat die dem Gerichtshof vorgelegte Frage über den vorliegen- den Sachverhalt hinaus Bedeutung und kann sich abstrakt in einer Vielzahl ähnlicher Konstellationen stellen.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 21.09.2011 - 2 O 80/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2012 - 7 U 213/11 -