Erbrecht: Kein Erbanspruch des Ehegatten trotz Rücknahme des Ehescheidungsantrags

bei uns veröffentlicht am27.08.2015

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor, hat dies weitreichende Folgen für das Erbrecht.
Das erfuhr eine Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Sie hatte bei Gericht die Scheidung eingereicht. Ihr Mann hatte der Scheidung zunächst zugestimmt. Dann hatten sich die beiden wieder versöhnt. Kurz bevor die Frau die Scheidung bei Gericht zurücknahm, verstarb der Mann. Das Nachlassgericht weigerte sich, der Frau einen Erbschein auszustellen.

Zu Recht, entschied das OLG. Die Frau sei vom Erbrecht ausgeschlossen. Das folge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach sei das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und – als eine der beiden genannten Alternativen – der Erblasser der Ehescheidung zugestimmt hatte. Der gesetzliche Erbrechtausschlussgrund erfordere also zweierlei.Zum einen muss bei Gericht ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig sein. Zum anderen muss dieser Antrag zur Zeit des Erbfalls begründet gewesen sein. Wird die Rücknahme des Scheidungsantrags erst nach dem Eintritt des Erbfalls erklärt, ist das zu spät. Das ändert dann nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.3.2015, (2 Wx 55/14):

Nach § 1933 S. 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Versterbens des Erblassers ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und dieser Antrag z. Zt. des Erbfalls begründet war. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts.


Gründe

Die Antragstellerin war mit dem Erblasser seit dem 14.09.1985 verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder, die Beteiligten zu 2) bis zu 4), hervorgegangen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.04.2013 stellte die hiesige Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Halberstadt einen Antrag auf Ehescheidung einschließlich weiterer Anträge im Scheidungsverbund, bezogen auf das Sorgerecht für die ehelichen Kinder und einen Versorgungsausgleich. Sie berief sich darauf, dass die Eheleute bereits seit dem Jahr 2007 innerhalb des Wohngrundstücks getrennt voneinander lebten und eine Ehescheidung nach der Härteregelung des § 1565 Abs. 2 BGB ohne Wartefrist begehrt werde. Die Klage wurde dem Erblasser am 17.05.2013 zugestellt. Der Erblasser bestritt zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Härtefallregelung, erklärte jedoch mit Schriftsatz vom 03.09.2013 seine Zustimmung zur Ehescheidung. In einem vom Familiengericht anberaumten Termin zur Anhörung der Prozessparteien am 16.04.2014 erschien nur die hiesige Antragstellerin; sie hielt ihren Antrag auf Ehescheidung aufrecht. Der Erblasser ließ, selbst krankheitsbedingt abwesend, aber anwaltlich vertreten, die Zustimmung zur Ehescheidung erklären. Das Familiengericht stellte in Aussicht, den Erblasser zu einem späteren Termin persönlich anzuhören.

Am 03.05.2014 verstarb der Ehemann der hiesigen Antragstellerin.

Am 06.05.2014 beantragte die Antragstellerin beim Nachlassgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahin, dass der Erblasser von seinen drei Kindern, den Beteiligten zu 2) bis zu 4), anteilig zu je einem Drittel beerbt worden sei. Sie gab den Wert des Nachlasses mit etwa 35.000 € an. Das Nachlassgericht erließ am 08.05.2014 antragsgemäßen den gemeinschaftlichen Erbschein.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2014 teilte die hiesige Antragstellerin dem Familiengericht gegenüber mit, dass sie sich seit dem 24.04.2014 mit ihrem Ehemann wieder versöhnt gehabt habe, weshalb sich der Antrag auf Ehescheidung erledigt habe. Mit Schriftsatz vom 26.05. 2014 erklärte sie die Rücknahme des Antrags auf Ehescheidung. Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers erklärte unter Berufung auf eine bereits vor dem Tode erteilte Anweisung am 10.06.2014 die Zustimmung zur Klagerücknahme.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26.05.2014 einen Antrag auf Änderung des gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt. Die von ihr begehrte Änderung ist darauf gerichtet, dass sie selbst als Miterbin nach gesetzlicher Erbfolge als Ehefrau des Erblassers berücksichtigt werde.

Das Nachlassgericht hat den Antrag mit seinem Beschluss vom 30.05.2014 zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Regelung des § 1933 BGB gestützt.

Gegen diese, ihr am 02.07.2014 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin am 07.07.2014 „sofortige Beschwerde“ eingelegt und diese am 22.07.2014 begründet. Sie hat darauf verwiesen, dass zwar ein Antrag auf Scheidung der Ehe zwischen ihr und dem Erblasser bereits rechtshängig gewesen sei und der Erblasser einer Ehescheidung zugestimmt habe, dass aber die Wirkungen der Rechtshängigkeit durch die Rücknahme des Antrags rückwirkend beseitigt worden seien.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 11.08.2014 dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.

Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere ist die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer überschritten. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht ist in seiner angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 1933 S. 1 BGB gesetzlich angeordnete Ausschluss des Ehegattenerbrechts im vorliegenden Fall eingreift.

Nach § 1933 S. 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und - als eine der beiden genannten Alternativen - der Erblasser der Ehescheidung zugestimmt hatte. Das Eingreifen dieses gesetzlichen Erbrechtsausschlussgrundes setzt mithin in formeller Hinsicht voraus, dass zum vorgenannten Zeitpunkt ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig war, und in materiellrechtlicher Hinsicht, dass dieser Antrag zur Zeit des Erbfalls begründet war. Auch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Rechtshängigkeit des Antrags auf Ehescheidung vor dem Erbfall, nämlich am 17.05.2013, begründet worden war und z. Zt. des Erbfalls am 03.05.2014 bestand. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass der Antrag auf Ehescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB begründet gewesen wäre; hierzu hatten die Ehegatten widerstreitenden Sachvortrag gehalten. Der Antrag auf Ehescheidung war aber jedenfalls nach §§ 1565 Abs. 1 i. V. m. 1566 Abs. 2 BGB begründet, weil die Ehegatten nach den unbestrittenen Angaben der hiesigen Antragstellerin bereits seit ca. sechs Jahren getrennt gelebt hatten. Zudem hatte der spätere Erblasser als Ehegatte der Ehescheidung am 03.09.2013 und am 16.04.2014 ausdrücklich zugestimmt, so dass nach §§ 1565 Abs. 1 i. V. m. 1566 Abs. 1 BGB bereits eine Trennungszeit von einem Jahr ausreichend gewesen wäre.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ändert die erst nach dem Erbfall vom 03.05.2014 von der Antragstellerin am 26.05.2014 erklärte und mit der - nach § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen - Zustimmung namens und im Auftrag des Erblassers vom 10.06.2014 wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts der Antragstellerin. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1933 S. 1 BGB, wonach für die Beurteilung allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist. Nach § 269 Abs. 3 ZPO werden zwar die unmittelbaren Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend beseitigt, die Vorschrift bietet jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass ein bereits ausgeschlossenes Ehegattenerbrecht rückwirkend wieder auflebt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 82 und 84 FamFG.

Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 61 i. V. m. 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 GNotKG.

Gesetze

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe


(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts


Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimm

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 30. März 2015 - 2 Wx 55/14

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Halberstadt vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Geschäftswert de

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Halberstadt vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin war mit dem Erblasser seit dem 14.09.1985 verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder, die Beteiligten zu 2) bis zu 4), hervorgegangen.

2

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.04.2013 stellte die hiesige Antragstellerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Halberstadt einen Antrag auf Ehescheidung einschließlich weiterer Anträge im Scheidungsverbund, bezogen auf das Sorgerecht für die ehelichen Kinder und einen Versorgungsausgleich. Sie berief sich darauf, dass die Eheleute bereits seit dem Jahr 2007 innerhalb des Wohngrundstücks getrennt voneinander lebten und eine Ehescheidung nach der Härteregelung des § 1565 Abs. 2 BGB ohne Wartefrist begehrt werde. Die Klage wurde dem Erblasser am 17.05.2013 zugestellt. Der Erblasser bestritt zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Härtefallregelung, erklärte jedoch mit Schriftsatz vom 03.09.2013 seine Zustimmung zur Ehescheidung. In einem vom Familiengericht anberaumten Termin zur Anhörung der Prozessparteien am 16.04.2014 erschien nur die hiesige Antragstellerin; sie hielt ihren Antrag auf Ehescheidung aufrecht. Der Erblasser ließ, selbst krankheitsbedingt abwesend, aber anwaltlich vertreten, die Zustimmung zur Ehescheidung erklären. Das Familiengericht stellte in Aussicht, den Erblasser zu einem späteren Termin persönlich anzuhören.

3

Am 03.05.2014 verstarb der Ehemann der hiesigen Antragstellerin.

4

Am 06.05.2014 beantragte die Antragstellerin beim Nachlassgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahin, dass der Erblasser von seinen drei Kindern, den Beteiligten zu 2) bis zu 4), anteilig zu je einem Drittel beerbt worden sei. Sie gab den Wert des Nachlasses mit etwa 35.000 € an. Das Nachlassgericht erließ am 08.05.2014 antragsgemäßen den gemeinschaftlichen Erbschein.

5

Mit Schriftsatz vom 07.05.2014 teilte die hiesige Antragstellerin dem Familiengericht gegenüber mit, dass sie sich seit dem 24.04.2014 mit ihrem Ehemann wieder versöhnt gehabt habe, weshalb sich der Antrag auf Ehescheidung erledigt habe. Mit Schriftsatz vom 26.05. 2014 erklärte sie die Rücknahme des Antrags auf Ehescheidung. Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers erklärte unter Berufung auf eine bereits vor dem Tode erteilte Anweisung am 10.06.2014 die Zustimmung zur Klagerücknahme.

6

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26.05.2014 einen Antrag auf Änderung des gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt. Die von ihr begehrte Änderung ist darauf gerichtet, dass sie selbst als Miterbin nach gesetzlicher Erbfolge als Ehefrau des Erblassers berücksichtigt werde.

7

Das Nachlassgericht hat den Antrag mit seinem Beschluss vom 30.05.2014 zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Regelung des § 1933 BGB gestützt.

8

Gegen diese, ihr am 02.07.2014 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin am 07.07.2014 „sofortige Beschwerde“ eingelegt und diese am 22.07.2014 begründet. Sie hat darauf verwiesen, dass zwar ein Antrag auf Scheidung der Ehe zwischen ihr und dem Erblasser bereits rechtshängig gewesen sei und der Erblasser einer Ehescheidung zugestimmt habe, dass aber die Wirkungen der Rechtshängigkeit durch die Rücknahme des Antrags rückwirkend beseitigt worden seien.

9

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 11.08.2014 dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.

B.

10

I. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere ist die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer überschritten. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden.

11

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

12

Das Nachlassgericht ist in seiner angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 1933 S. 1 BGB gesetzlich angeordnete Ausschluss des Ehegattenerbrechts im vorliegenden Fall eingreift.

13

1. Nach § 1933 S. 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und – als eine der beiden genannten Alternativen – der Erblasser der Ehescheidung zugestimmt hatte. Das Eingreifen dieses gesetzlichen Erbrechtsausschlussgrundes setzt mithin in formeller Hinsicht voraus, dass zum vorgenannten Zeitpunkt ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig war, und in materiellrechtlicher Hinsicht, dass dieser Antrag zur Zeit des Erbfalls begründet war. Auch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Rechtshängigkeit des Antrags auf Ehescheidung vor dem Erbfall, nämlich am 17.05.2013, begründet worden war und z. Zt. des Erbfalls am 03.05.2014 (noch) bestand. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass der Antrag auf Ehescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB begründet gewesen wäre; hierzu hatten die Ehegatten widerstreitenden Sachvortrag gehalten. Der Antrag auf Ehescheidung war aber jedenfalls nach §§ 1565 Abs. 1 i.V.m. 1566 Abs. 2 BGB begründet, weil die Ehegatten nach den unbestrittenen Angaben der hiesigen Antragstellerin bereits seit ca. sechs Jahren getrennt gelebt hatten. Zudem hatte der spätere Erblasser als Ehegatte der Ehescheidung am 03.09.2013 und am 16.04.2014 ausdrücklich zugestimmt, so dass nach §§ 1565 Abs. 1 i.V.m. 1566 Abs. 1 BGB bereits eine Trennungszeit von einem Jahr ausreichend gewesen wäre.

14

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ändert die erst nach dem Erbfall vom 03.05.2014 von der Antragstellerin am 26.05.2014 erklärte und mit der – nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen – Zustimmung namens und im Auftrag des Erblassers vom 10.06.2014 wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts der Antragstellerin (so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.07.1997, 20 W 254/95, FamRZ 1998, 190; OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.08.2006, 8 W 52/06, FamRZ 2007, 502). Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1933 S. 1 BGB, wonach für die Beurteilung allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist. Nach § 269 Abs. 3 ZPO werden zwar die unmittelbaren Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend beseitigt, die Vorschrift bietet jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass ein bereits ausgeschlossenes Ehegattenerbrecht rückwirkend wieder auflebt.

C.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 82 und 84 FamFG.

16

Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 61 i.V.m. 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 GNotKG.


Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.