Betriebsaufspaltung: Untervermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen
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Eine Betriebsaufspaltung kommt insbesondere aus Haftungsgründen in Betracht. Bei der Aufspaltung eines Unternehmens in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen verbleibt das Anlagevermögen (z.B. Grundstücke und Gebäude, Patente etc.) beim Besitzunternehmen. Dem Betriebsunternehmen - oftmals eine GmbH - wird das Anlagevermögen vermietet. Die GmbH haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen.
Damit eine Betriebsaufspaltung vorliegt, muss zwischen den Unternehmen eine enge sachliche und personelle Verflechtung bestehen:
• Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitz- dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Das sind Wirtschaftsgüter, die für die Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen. Bei der Überlassung eines bebauten Grundstücks kann in aller Regel von einer wesentlichen Betriebsgrundlage ausgegangen werden.
• Für eine personelle Verflechtung ist es erforderlich, dass die hinter der Besitz- und der Betriebsgesellschaft stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, kurzum, dass sie beide Unternehmen beherrschen. Eine Beherrschung kann insbesondere unterstellt werden, wenn eine Person mehr als 50 Prozent der Stimmrechte in beiden Unternehmen besitzt.
Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, hat das mehrere steuerliche Konsequenzen. Beispielsweise wird die eigentlich vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in eine gewerbliche Tätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) umqualifiziert.
Für den Fall einer echten Betriebsaufspaltung (Besitz- und Betriebsunternehmen sind durch Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens entstanden) hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verpächter Eigentümer oder lediglich Nutzungsberechtigter der wesentlichen Betriebsgrundlage ist.
Im Streitfall handelte es sich jedoch um eine unechte Betriebsaufspaltung, die angenommen wird, wenn das Betriebs- und das Besitzunternehmen als getrennte Unternehmen errichtet wurden. Ob eine Untervermietung auch in diesem Fall ausreicht, wird der Bundesfinanzhof demnächst zu entscheiden haben. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist nämlich die Revision anhängig (FG Münster, 14 K 2727/10 G, Rev. BFH X R 5/14; BFH, X R 5/86).
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt.
3Der Kläger ist als Film- und Fernsehjournalist freiberuflich tätig.
4Am 13.07.1995 schloss er mit der B GmbH (im Folgenden kurz: B GmbH) einen Mietvertrag über die Anmietung der ehemaligen …halle der … einschließlich Wirtschafts-, Personal- und Nebenräumen in angrenzenden Gebäuden und Freiflächen in unmittelbarer Umgebung der Halle (§ 1 des Mietvertrags). Die als Vermieterin auftretende B GmbH war dabei als treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt F für die … tätig; sie war lediglich Besitzerin, nicht aber Eigentümerin der vermieteten Gebäude und Flächen.
5In dem Mietvertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
6„ Präambel ...
73. Für den Betrieb der Gastronomie- und Veranstaltungshalle (ehemalige …halle) gem. § 2 wird eine Betreibergesellschaft gegründet. Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten an eine Betreibergesellschaft zu übertragen, an der er selbst mit mindestens 25 % beteiligt ist. Die Betreibergesellschaft wird in der Rechtsform einer GmbH geführt, das Haftungskapital beträgt DM 200.000,--.
8...
9§ 2 Betriebsverpflichtung
102.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt das ganze Jahr über gemäß der „Projektskizze für ein Betreibermodell, Halle …“ zu bewirtschaften. ...
112.2 In der Halle wird eine gehobene Gastronomie mit Veranstaltungsbereich mit den nachfolgenden Inhalten betrieben: ...
12§ 5 Mietdauer und Kündigung
135.1 Das Mietverhältnis wird auf Dauer von 10 Jahren geschlossen. Es beginnt am 01.10.1996 und endet am 30.09.2006. Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, das Mietobjekt über den 30.09.2006 hinaus auf weitere 5 Jahre zu Bedingungen dieses Vertrages mieten zu können (Option). ...
145.3 Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis nach Maßgabe von § 5.2 so ist der Mieter zum Ersatz jeden Schadens bis zur Höhe des Haftungskapitals der Betreibergesellschaft verpflichtet, der dem Vermieter aus der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages erwächst.“
15Die Miete betrug ausweislich des ursprünglichen Mietvertrags 15.000 DM/Monat. Dieser Betrag (15.000 DM / 7.669,37 €) wurde auch in den Streitjahren 2002 bis 2006 entrichtet.
16Die Gebäude und Flächen, die Gegenstand des o.g. Vertrages waren, vermietete der Kläger an die X GmbH weiter. Die Bedingungen entsprachen denen in dem vom Kläger selbst abgeschlossenen Mietvertrag, mit Ausnahme der Miete, die 20.000 DM/Monat betrug und in dieser Höhe (20.000 DM / 10.225,83 €) auch in den Streitjahren gezahlt wurde. Den Mietzuschlag von 5.000 DM hat der Kläger nach eigenen Angaben seit Beginn des Mietverhältnisses stets durchgehalten, d.h. bei einer Minderung der von ihm selbst geschuldeten Miete (so geschehen in 1996 bis 1998) wurde auch die von der X GmbH geschuldete Miete entsprechend gemindert.
17Die X GmbH hatte der Kläger mit Vertrag vom 24.01.1996 mit einem Stammkapital von 70.000 DM gegründet. Er war zunächst Alleingesellschafter. Mit Vertrag vom 29.08.1996 wurde das Stammkapital auf 210.000 DM erhöht, wovon 2/3 auf den Kläger und 1/3 auf Herrn E W entfielen. In 1997 verkaufte der Kläger einen Teil seiner Anteile an Frau K Q ; er ist seitdem nur noch mit 51,6 % an der GmbH beteiligt. Geschäftsführer war zunächst allein der Kläger. Nach der Kapitalerhöhung wurde Herr E W mit einem Jahresgehalt von anfänglich 60.000 DM zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Der Kläger selbst erhielt für seine Geschäftsführertätigkeit kein festes Gehalt, sondern rechnete seine Tätigkeit im Rahmen eines Beratervertrags gesondert ab und erklärte die Einnahmen als solche aus freiberuflicher Tätigkeit.
18Die Einnahmen aus dem Untermietverhältnis erklärte der Kläger als solche aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG.
19Mit Bescheid vom 27.11.2006 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung bei dem Kläger für die Jahre 2002 bis 2004 an betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Die Prüfung wurde mit Betriebsprüfungsbericht vom 01.12.2008 abgeschlossen. Der Prüfer behandelte die Einkünfte des Klägers aus der Beratertätigkeit für die X GmbH als solche aus Gewerbebetrieb; hinsichtlich dieser rechtlichen Würdigung besteht kein Streit zwischen den Beteiligten. Darüber hinaus kam der Prüfer zu der Auffassung, dass es sich auch bei den Einkünften aus dem Untermietverhältnis um solche aus Gewerbebetrieb handele, da die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen würden. Zugleich wurde eine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen.
20Am 27.02.2009 wurden erstmalig Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2002 bis 2006 erlassen.
21Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch wandte sich der Kläger allein gegen die Qualifizierung der Einkünfte aus der Untervermietung als solche aus Gewerbebetrieb.
22Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte aus, dass eine personelle Verflechtung unstreitig vorliege, da der Kläger als Einzelperson Vermieter des untervermieteten Grundstücks sei und an der Betriebs-GmbH zu über 50 % beteiligt sei. Auch sei eine sachliche Verflechtung gegeben, da das vermietete Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage für die X GmbH darstelle. Diese sei ausschließlich deshalb gegründet worden, um in genau diesen Räumen eine Gastronomie nebst Veranstaltungsbereich zu betreiben. Dass der Kläger nicht Eigentümer, sondern nur Mieter des dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassenen Grundstücks gewesen sei, sei unerheblich. Maßgebend sei allein, dass er aufgrund des Mietvertrags mit der B GmbH alleiniger Nutzungsberechtigter des Grundstücks gewesen sei und er vertraglich auch zur Untervermietung des Grundstücks berechtigt gewesen sei. Eine sachliche Verflechtung des Klägers als Einzelperson mit einer Betriebs-GmbH sei nach dem Entwicklungskonzept von Anfang an bei Abschluss des Mietvertrags vorgesehen und beabsichtigt gewesen. Ohne Gründung der Betreibergesellschaft wäre das Grundstück dem Kläger gar nicht als Mieter überlassen worden.
23Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
24Er stellt klar, dass das Vorliegen einer personellen Verflechtung nicht streitig sei. Auch sei der genutzte Grundbesitz „in Form der ehemaligen …halle“ zweifelsohne wesentliche Grundlage des gastronomischen Betriebs. Fraglich sei jedoch, ob die Weiterüberlassung des Grundstücks im Rahmen eines bloßen Untermietverhältnisses auch eine sachliche Verflechtung begründe.
25Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine Betriebsaufspaltung vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen würden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen hätten. Zumindest in den grundlegenden Entscheidungen habe der BFH von Anlagegütern gesprochen. So heiße es etwa im Leitsatz der Entscheidung vom 24.08.1989 – IV R 135/86, eine sachliche Verflechtung sei durch die Überlassung von Anlagegütern an die Betriebsgesellschaft begründet, die für diese nach ihrer Funktion eine wesentliche Betriebsgrundlage bilde.
26Zu beachten sei auch, dass nach der Entscheidung des Großen Senats vom 08.11.1971 (GrS 2/71, BFHE 103, 44) die Vermietung von Grundbesitz in der Regel eine bloße Vermögensverwaltung darstelle. Sie könne zwar bei Vorliegen besonderer Umstände auch als eine gewerbliche Tätigkeit angesehen werden, jedoch seien an das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung strenge Anforderungen zu stellen.
27Nach seiner – des Klägers – Auffassung müsse die Rechts- und Gestaltungsmacht des Besitzunternehmens ein deutliches „Mehr“ gegenüber der Rechts- und Gestaltungsmacht des Betriebsunternehmens beinhalten. Denn immerhin solle die gewerbliche Betätigung des Betriebsunternehmens die im Grundsatz vermögensverwaltende Betätigung des Besitzunternehmens überlagern, weil ihr der dem Besitzunternehmen verbliebene Teil des Rechts vorenthalten werde. Anders könne dieses nicht als „abgespalten“ gelten. Dies setze zumindest im Regelfall eine entweder auf der einen oder der anderen Seite bilanzierungsfähige Position voraus.
28Seines – des Klägers – Erachtens sei für die Annahme einer Betriebsaufspaltung mithin erforderlich, dass die überlassenen Wirtschaftsgüter in tatsächlicher Hinsicht in dem unternehmerischen Verbund zumindest an einer Stelle „aktivierungsfähig“ seien. Er– der Kläger – habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Position innegehabt, die ihn zur Bilanzierung des Grundstücks oder Teilen desselben berechtigt hätten. Mehr als einen befristeten Mietvertrag habe er niemals in den Händen gehabt. Der tatsächlich feststellbare unternehmerische Betätigungswille erschöpfe sich insoweit in der Erhebung eines Untermietzuschlags, welcher der Annahme bloßer Vermögensverwaltung geradezu typisch innewohne.
29Zwar werde in der Kommentierung ausgeführt, es sei gleichgültig, ob der Besitzunternehmer selbst Eigentümer der überlassenen Wirtschaftsgüter sei (z.B. Schmidt, EStG, § 15 Rn. 809). Allerdings würden die Kommentatoren hierbei ausschließlich auf Rechtsprechung zu Fällen echter Betriebsaufspaltung verweisen. Allen entschiedenen Einzelfällen sei, soweit ersichtlich, gemein, dass der spätere Besitzunternehmer zuvor Eigentümer oder Vorbehaltsnießbraucher gewesen sei oder in sonstiger Weise – etwa aufgrund erbrechtlicher Ansprüche – eine eigentümerähnliche Position in Bezug auf den überlassenen Gegenstand innegehabt habe.
30In dem Urteil des BFH vom 12.10.1999 – X R 5/86 (BStBl II 1989, 152) heiße es ausdrücklich: „Zumindest bei der echten Betriebsaufspaltung begründet jede Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen eine sachliche Verflechtung gleichwieviel, ob der Verpächter Eigentümer oder lediglich Nutzungsberechtigter ist.“ Ähnlich heiße es im Urteil des BFH vom 18.08.2009 – X R 22/07 (BFH/NV 2010, 208). Auch dieser Entscheidung habe jedoch ein Fall einer echten Betriebsaufspaltung zu Grunde gelegen.
31Ob die Rechtsausführungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt einer unechten Betriebsaufspaltung übertragbar seien, sei fraglich. Denn er – der Kläger – habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, den Besitz über die Dauer eines verkehrsüblichen Mietverhältnisses hinaus nachhaltig an die Betriebsgesellschaft zu vermitteln. Vielmehr ende die Möglichkeit der mietweisen Nutzungsüberlassung zwingend dann, wenn auch das von ihm – dem Kläger – begründete Mietverhältnis ende. Auch habe er – der Kläger – keinerlei eigene Investitionen vorgenommen. Sein wirtschaftliches Engagement beschränke sich vielmehr auf die Herstellung eines stabilen Untermietverhältnisses, wobei die mietvertraglichen Bestimmungen des Hauptmietvertrags hinsichtlich Objekt, Laufzeiten und allen weiteren Rechten und Pflichten eins zu eins weitergereicht worden seien.
32Das bloße Zwischenmietverhältnis in vorliegender Prägung sei daher unter der Berücksichtigung der vom Großen Senat des BFH bestimmten strengen Anforderungen an eine Umqualifizierung nicht geeignet, einen unternehmerischen Betätigungswillen auf Seiten des Zwischenmieters zu begründen. Hierfür sei die Stellung des Zwischenmieters viel zu schwach.
33An einer Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte bestehe im Grundsatz auch kein begründetes fiskalisches Interesse. Denn es seien auf der Unternehmensebene keinerlei stille Reserven denkbar, deren Besteuerung es mit dem Konstrukt der Betriebsaufspaltung zu sichern gelten könne. Es habe zu keinem Zeitpunkt weder in seiner – des Klägers – Person noch auf Seiten der Betriebsgesellschaft noch im familiären Dunstkreis jemals eine Berechtigung an den stillen Reserven an dem vermieteten Grundstück bestanden. Keiner der bislang höchstrichterlich entschiedenen Fälle sei hiermit vergleichbar.
34Es sei auch kein Alternativszenario denkbar, bei dem entweder er – der Kläger – oder das Betriebsunternehmen einen wirtschaftlich stärkeren Nutzen als den aus bloßer Mieterstellung habe erlangen können. Vor diesem Hintergrund wirke das Konstrukt der Betriebsaufspaltung unnatürlich und überzogen. Es sei nicht ersichtlich, mit welcher Zielsetzung die zivilrechtlich zulässig gestaltete Rechtslage hier richterlich durchbrochen werde. Insoweit unterscheide sich der Fall deutlich von den durch komplizierte Erbkonstrukte geprägten Fallentscheidungen, in denen letztlich doch die jeweilige Substanz bzw. das Eigentum im familiären Nutzungsverbund als prinzipiell aktivierungsfähige Position irgendwie verblieben sei.
35Im Übrigen sei die Mietdifferenz schon Gegenstand von Prüfungen gewesen. Vom Finanzamt F sei anlässlich einer bei der X GmbH für die Jahre 1996 bis 1998 durchgeführten Außenprüfung vertreten worden, dass es sich bei der Mietdifferenz um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele, jedoch sei es mit dieser Auffassung vor Gericht unterlegen (FG Düsseldorf – 6 K 3996/01 K,F). Das Finanzgericht habe die Angemessenheit des Untermietzuschlags festgestellt. Also finde auch keine Aufspaltung zum Zwecke des „Absaugens“ von ansonsten gewerbesteuerpflichtigen Erträgen statt. Damit entfalle der fiskalische Hintergrund jener Überlegungen, welcher die Rechtsprechung seinerzeit dazu veranlasst habe, eine von der gestalteten zivilrechtlichen Ausgangslage abweichende Entfaltung gewerblicher bzw. unternehmerischer Aktivität nur allein auf Grund des ausgelagerten Besitzes wesentlicher Betriebsgrundlagen zu konstatieren.
36Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche fiskalische Beweggrund der Betriebsprüfungsstelle für die hier getroffenen Prüfungsfeststellungen mittlerweile überholt sei. Mit Urteil vom 23.09.2009 (VII R 43/08, BStBl II 2010, 215) habe der BFH zwischenzeitlich entschieden, dass die Bezahlung einer Umsatzsteuerschuld des Organträgers durch die Organgesellschaft nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sei, weil das Finanzamt insoweit nicht Insolvenzgläubiger sei. Damit entfalle jedenfalls nach der seinerzeitigen Motivlage der Betriebsprüfung der wesentliche Grund für das Festhalten an einer Betriebsaufspaltung als Grundlage einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
37Die Behauptung des Beklagten, die B GmbH habe ihm – dem Kläger – das Grundstück überhaupt nicht als Mieter überlassen wollen, treffe nicht zu. Nach den mietvertraglichen Bestimmungen habe der Mieter lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht gehabt, den Mietvertrag auf eine etwaige Betreibergesellschaft zu übertragen. Er – der Kläger – habe die Dispositionsmöglichkeit gehabt, den konzeptionierten Gastronomiebetrieb selbst zu führen und damit eigengewerblich tätig zu werden, jedoch habe er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen.
38Der Kläger beantragt,
39unter Änderung der Gewerbesteuermessbescheide 2002 bis 2006 vom 27.02.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2010 die Gewerbesteuermessbeträge wie folgt herabzusetzen:
40für 2002 von … € auf … €
41für 2003 von … € auf … €
42für 2004 von … € auf … €
43für 2005 von … € auf … €
44für 2006 von … € auf … €
45hilfsweise,
46die Revision zuzulassen.
47Der Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Er hält daran fest, dass auch die nur im Rahmen eines Untermietvertrags erfolgte Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen eine sachliche Verflechtung begründe. Das gelte im Streitfall insbesondere deshalb, weil bereits in der Präambel des Mietvertrags zwischen der B GmbH und dem Kläger unter Punkt 3 festgelegt worden sei, dass der Betrieb der Gastronomie durch eine noch zu gründende Betreiberfirma in der Rechtsform einer GmbH zu führen sei. Eine Führung der Gastronomie als Einzelfirma durch den Kläger hätte damit den Nutzungsbestimmungen des Mietvertrags widersprochen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten auf der Basis des Mietvertrags sei folglich zwingend gewesen.
50Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten – auch soweit sie zum Verfahren 14 V 4353/10 G betreffend die Aussetzung der Vollziehung ergangen sind – sowie die vorgelegten Finanzamtsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2013 verwiesen.
51Entscheidungsgründe:
521. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
53Die Gewerbesteuermessbescheide 2002 bis 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen.
54Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb. Als Gewerbebetrieb ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) jede mit Gewinnabsicht unternommene selbständige nachhaltige Betätigung zu verstehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung einer selbständigen Tätigkeit anzusehen ist.
55Die bloße Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann (sog. Betriebsaufspaltung, vgl. z.B. Beschluss vom 08.11.1971 – GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63), wenn die von einer Einzelperson, einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft betriebene Vermietung oder Verpachtung (Besitzunternehmen) die Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft --Betriebsgesellschaft-- zum Gegenstand hat (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. Das Besitzunternehmen ist dann ein Gewerbebetrieb.
56a) So verhält es sich auch im Streitfall. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, denn es liegen sowohl eine personelle auch eine sachliche Verflechtung vor.
57Eine personelle Verflechtung ist regelmäßig gegeben, wenn die Personen, die an beiden Unternehmen zusammen mehrheitlich beteiligt sind und damit das Betriebsunternehmen beherrschen, auch im Besitzunternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen und im Besitzunternehmen kraft Gesetzes oder vertraglich wenigstens für Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.05.2013 – IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn der Kläger war in den Streitjahren zu 51,6 % an der X GmbH beteiligt und zugleich alleiniger Vermieter des Grundstücks. Darüber, dass eine personelle Verflechtung vorliegt, besteht auch kein Streit.
58Eine sachliche Verflechtung setzt voraus, dass dem Betriebsunternehmen vom Besitzunternehmen materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen werden und diese beim Betriebsunternehmen zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die vom Betriebszweck gefordert werden und für die Betriebsführung besonderes Gewicht haben. Eine wirtschaftliche Bedeutung ist bei der Überlassung von Grundbesitz bereits dann anzunehmen, wenn der Betrieb auf das Betriebsgrundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte. Dabei ist unerheblich, ob das Grundstück auch von anderen Unternehmen genutzt werden könnte, ob ein vergleichbares Grundstück gemietet oder gekauft werden könnte oder ob die betriebliche Tätigkeit auch auf einem anderen Grundstück weitergeführt werden könnte (vgl. BFH, Urteil vom 10.11.2005 – IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176). Grundsätzlich begründet also jede betriebliche (Selbst)Nutzung eines Grundstücks durch das Betriebsunternehmen eine sachliche Verflechtung mit dem Besitzunternehmen, sofern das Grundstück wirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
59Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze stellen die der X GmbH zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten bei dieser eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Denn die GmbH hat diese Räumlichkeiten benötigt, um dort ihre gewerbliche Tätigkeit – das Betreiben einer Gastronomie nebst Veranstaltungshalle – ausüben zu können. Auch darüber, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird, besteht kein Streit.
60Der Streit beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die Annahme einer sachlichen Verflechtung im Streitfall daran scheitert, dass der Kläger nicht der Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten war, sondern diese selbst angemietet hatte.
61Dies ist zu verneinen.
62Mit Urteil vom 12.10.1988 – X R 5/86 (BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152) hat der BFH bereits entschieden, dass zumindest bei der sog. echten Betriebsaufspaltung grundsätzlich jede Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen eine sachliche Verflechtung begründet, gleichviel, ob der Verpächter Eigentümer oder lediglich Nutzungsberechtigter ist. Rechtspositionen, die als Grundlage für ein werbendes Unternehmen ausreichen würden, würden grundsätzlich auch zur Betriebsführung in einem Pachtunternehmen genügen, sofern der Verpächter zur Nutzungsüberlassung befugt sei. Der BFH stützt sich in der vorgenannten Entscheidung auf das Urteil des BFH vom 11.08.1966 – IV 219/64 (BFHE 86, 621, BStBl III 1966, 601), in der ausgeführt wird, dass kein Grund ersichtlich sei, die Betriebsaufspaltung mit der Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft auf die Fälle zu beschränken, in denen die Besitzgesellschaft auch Eigentümerin der verpachteten wesentlichen Betriebsgrundstücke sei. Ebenso wie ein Einzelunternehmer seinen Gewerbebetrieb in einem gepachteten Gebäudegrundstück ausüben könne, müsse es auch möglich sein, dass das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung geführte wirtschaftlich einheitliche Unternehmen in von der Besitzgesellschaft gepachteten oder dieser aus sonstigen Gründen zur Weiterverpachtung überlassenen Betriebsgrundstücken geführt werde. Auch in späteren Entscheidungen hat der BFH daran festgehalten, dass der Umstand, dass das verpachtende Besitzunternehmen nicht Eigentümer der verpachteten Betriebsgrundlagen ist, einer sachlichen Verflechtung nicht entgegen steht (z.B. Beschluss vom 02.12.2005 – XI B 215/04, veröffentlicht bei juris; Urteil vom 18.08.2009 – X R 22/07, BFH/NV 2010, 208).
63Dass im Streitfall kein Fall einer echten Betriebsaufspaltung vorliegt, die dann gegeben ist, wenn das Besitz- und das Betriebsunternehmen durch die Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens entstanden sind, sondern ein Fall einer sog. unechten Betriebsaufspaltung, die angenommen wird, wenn das Betriebs- und das Besitzunternehmen als getrennte Unternehmen errichtet wurden, ist unerheblich. Echte und unechte Betriebsaufspaltungen wurden in der Rechtsprechung des BFH bislang grundsätzlich gleich behandelt (vgl. BFH, Urteil vom 17.04.2002 – X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527 m.w.N.). Einen Grund, der es rechtfertigen könnte, hiervon für den Fall der Weitervermietung von selbst gemieteten Gegenständen abzuweichen, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. im Ergebnis auch FG München, Urteil vom 13.12.2004 – 1 K 4526/03, juris).
64Der Senat sieht keine rechtsdogmatische Veranlassung dazu, das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auf die Fälle zu begrenzen, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Gegenstand des Anlage- oder Umlaufvermögens bilanzierungsfähig ist.
65Soweit der Kläger darauf verweist, dass er zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt habe, den Besitz über die Dauer eines verkehrsüblichen Mietverhältnisses hinaus nachhaltig an die Betriebsgesellschaft zu vermitteln, ist ihm entgegen zu halten, dass dies kein Umstand ist, der nur bei unechten Betriebsaufspaltungen vorkommt. Vielmehr sind solche Gestaltungen auch bei echten Betriebsaufspaltungen denkbar, z.B. dann, wenn ein einheitliches Unternehmen selbst nur Mieter des Betriebsgrundstücks war und der Mietvertrag im Rahmen der Aufspaltung des Unternehmens von der Besitzgesellschaft übernommen wird, welche das Grundstück sodann an die Betriebsgesellschaft weiter vermietet. Für letztere Fälle hat der BFH das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung jedoch – wie dargestellt – bereits ausdrücklich bejaht.
66Nach den vorgenannten BFH-Entscheidungen (X R 5/86 u.a.) kommt es bei der Vermietung nicht im Eigentum der Besitzgesellschaft stehender Wirtschaftsgüter letztlich allein darauf an, ob diese zur Nutzungsüberlassung an die Betriebsgesellschaft befugt war. Das ist hier der Fall, denn der Kläger war ausweislich der ausdrücklichen Regelung in Nr. 3 der Präambel des mit der B GmbH geschlossenen Mietvertrags befugt, die Räumlichkeiten unter bestimmten – hier erfüllten – Bedingungen an eine Betreibergesellschaft weiter zu vermieten.
67Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, es bestehe an einer Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte kein fiskalisches Interesse, weil auf der Unternehmensebene keinerlei stille Reserven denkbar seien, deren Besteuerung es zu sichern gelte, verkennt er, dass sich der Zweck des Rechtsinstitut „Betriebsaufspaltung“ nicht darauf beschränkt, die Besteuerung stiller Reserven zu sichern. Vielmehr trägt die zur Betriebsaufspaltung ergangene Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass es das Steuerrecht weitgehend den beide Unternehmen beherrschenden natürlichen Personen überlässt, die Rechtsbeziehungen zwischen ihren Unternehmen und sich selbst nach ihrem Belieben zu gestalten und damit die sich aus der wirtschaftlichen Betätigung des Gesamtorganismus ergebenden Erträge bis zu einem gewissen Umfang zu verlagern (vgl. BFH, Urteil vom 16.01.1962 – I 57/61 S, BFHE 74, 275, BStBl III 1962, 104). Zum Beispiel besteht bei einer personellen Verflechtung die Möglichkeit, die Vertragsverhältnisse so zu gestalten, dass die Gewerbesteuerpflicht des Betriebsunternehmens durch die Verlagerung von Aufwendungen und/oder Erträgen gemindert wird. So verhält es sich auch hier, denn die vom Kläger gewählte Konstruktion – Weitervermietung des Grundstücks zu einem um 5.000 DM / 2.556,46 € pro Monat höheren Mietzins – führt zu einer Minderung der Gewerbesteuerschuld der X GmbH. Diese muss nämlich 5.000 DM / 2.556,46 € pro Monat mehr zahlen als dies bei einer unmittelbaren Anmietung der Räumlichkeiten von der B GmbH bzw. bei einer Anmietung vom Kläger zu dem von diesem geschuldeten Mietzins der Fall gewesen wäre, wodurch sich ihr Gewerbeertrag mindert. Gleichzeitig kommt der Kläger nach Abzug der eigenen Mietschuld in den Genuss von Einnahmen i.H.v. 5.000 DM / 2.556,46 € pro Monat, die er – wenn seine Rechtsauffassung richtig wäre – gerade nicht der Gewerbesteuer unterwerfen müsste. Ein fiskalisches Interesse ist im Streitfall daher durchaus gegeben.
68b) Der Umstand, dass die Mietdifferenz – wie der Kläger vorträgt – schon Gegenstand von Prüfungen gewesen ist, steht der Annahme einer Betriebsaufspaltung in den Streitjahren ebenfalls nicht entgegen. Es entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben. Dies gilt auch dann, wenn die (fehlerhafte) Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte. Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH, Urteil vom 30.03.2011 – XI R 30/09, BFHE 233, 18, BStBl II 2011, 613).
69Etwas anderes gilt im Streitfall auch nicht deshalb, weil sich das Finanzgericht Düsseldorf im Rahmen des dortigen Klageverfahrens 6 K 3996/01 K,F – so jedenfalls die Auskunft des Klägers – bereits mit der Mietdifferenz beschäftigt haben soll. Abgesehen davon, dass das vorgenannte Verfahren nicht die jetzigen Streitjahre betraf, wurde es auch nicht von dem Kläger, sondern von der X GmbH geführt. Eine Bindungswirkung i.S.d. § 110 FGO geht von dem Verfahren 6 K 3996/01 K,F für den Streitfall mithin nicht aus.
70Unerheblich ist zudem, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft gegeben ist. Denn die Prüfung, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt, hängt nicht davon ab, ob gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft erfüllt sind.
712. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2FGO zwecks Fortbildung des Rechts zugelassen.
Tenor
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Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Dezember 2013 14 K 2727/10 G wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Der verstorbene Vater (V) der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 2002 bis 2006 als Film- und Fernsehjournalist tätig und zudem an der ... GmbH (X GmbH) beteiligt, die eine Gastronomie- und Veranstaltungshalle betrieb. Deren Stammkapital betrug nach einer Kapitalerhöhung im Jahr 1996 210.000 DM. V hielt seit dem Jahr 1997 noch 51,6 % der Anteile an der X GmbH.
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Die Gastronomie- und Veranstaltungshalle hatte V am 13. Juli 1995 von der ... GmbH (B GmbH) angemietet. In der Präambel des Mietvertrags wurde ausgeführt, der Mieter sei berechtigt, den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten an eine Betreibergesellschaft zu übertragen, die für den Betrieb der Halle gegründet werde. An dieser Betreibergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH mit einem Haftungskapital von 200.000 DM sei der Mieter zu mindestens 25 % beteiligt.
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Die in den Streitjahren von V an die B GmbH gezahlte Miete betrug 15.000 DM (7.669,37 €) pro Monat. V vermietete Gebäude und Flächen zu den in dem Mietvertrag mit der B GmbH vereinbarten Bedingungen, allerdings für 20.000 DM (10.225,83 €), an die X GmbH --die Betreibergesellschaft-- weiter. Die Einnahmen aus dem Untermietverhältnis erklärte V als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben erzielte er u.a. Einkünfte aus der Honorartätigkeit für die X GmbH.
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Im Rahmen einer die Streitjahre betreffenden steuerlichen Außenprüfung kam der Prüfer des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zu der Ansicht, dass zwischen V und der X GmbH eine Betriebsaufspaltung vorliege. Das FA behandelte die Einkünfte aus der Untervermietung deshalb als solche aus Gewerbebetrieb und erließ im Jahr 2009 (erstmalige) Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.
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Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 554 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit ihrer Revision machen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts geltend.
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Zwar seien die angemieteten Räume für die X GmbH wesentlich und nicht von untergeordneter Bedeutung. V habe aber niemals Zugriff auf diese Räume in der Weise gehabt, dass er Betriebsvermögen habe bilden oder aktivieren können. Es liege eine vermögenslose, unechte Betriebsaufspaltung vor. Ausgehend von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. August 1989 IV R 135/86 (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014) müssten die genutzten Gegenstände oder Rechtspositionen zu einem bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgut erstarken, wenn die Besitzgesellschaft mit ihren Dispositionsmöglichkeiten aus dem Unternehmensverbund gedanklich eliminiert werde. Um eine gewerbliche Beteiligung des Besitzers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen, habe die Rechts- und Gestaltungsmacht des Besitzunternehmens gegenüber der des Betriebsunternehmens zu überwiegen. Denn die gewerbliche Betätigung des Betriebsunternehmens solle die des Besitzunternehmens überlagern. Dies setze eine bilanzierungsfähige Position voraus, die im Streitfall nie bestanden habe. Anders als bei der unechten Betriebsaufspaltung sei diese bei einer echten Betriebsaufspaltung stets gegeben, da die wesentlichen Betriebsgrundlagen dort vor der Begründung der Betriebsaufspaltung zu einem einzigen Betriebsvermögen gehört hätten.
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Aufgrund seiner Verpflichtung im Mietvertrag zur Gründung der (Betriebs-)GmbH habe V auch keinerlei Gestaltungsmacht ausüben können. Einen unternehmerischen Betätigungswillen, wie ihn der Große Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) fordere, habe V als Zwischenmieter nicht ausüben können. Dass das FA vorliegend die dort gezogenen engen Grenzen übersteige, stelle in Ermangelung einer steuergesetzlichen Rechtsgrundlage eine Überschreitung des Vorbehalts des Gesetzes dar und verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und Art. 14 GG. Denn eine Beendigung des Mietverhältnisses führe vorliegend stets zu einer zwangsweisen Beendigung der angenommenen Betriebsaufspaltung. Dagegen beschränke sich das dem Mietverhältnis inne wohnende Risiko planmäßig auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses. Durch dessen Kündigung habe der Eigentümer dieses Steuerrisiko in der Hand.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Gewerbesteuermessbeträge wie folgt herabzusetzen:
für 2002 auf 1.995 €
für 2003 auf 1.140 €
für 2004 auf 928 €
für 2005 auf 423 €
für 2006 auf 2.765 €
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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Das von den Klägern beschriebene Konzept der Gründung einer Betriebsgesellschaft mit einem bestimmten Mindestkapital unter gleichzeitiger Beibehaltung einer persönlichen mietvertraglichen Haftung des V sei vom Eigentümer des Grundstücks nicht vorgeschrieben, sondern nur zugelassen worden. Es habe damit allein im Entscheidungsbereich des V gelegen, ob er eine solche Untervermietung vornehme und an welche GmbH diese Untervermietung erfolge. Eine bilanzierungsfähige Position sei zur Ausübung dieser Entscheidung nicht erforderlich gewesen.
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Die Frage, ob eine Betriebsaufspaltung vorliege, sei ausschließlich mittels der tatsächlichen Verwirklichung des Tatbestands und nicht anhand der daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen zu beurteilen. Das von den Klägern beschriebene unternehmerische Risiko, welches über die reine Vermögensverwaltung hinausgehe, sei von V bewusst gewählt worden.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Das FG hat zutreffend erkannt, dass das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung nicht auf die Fälle begrenzt ist, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Gegenstand des Anlagevermögens oder Umlaufvermögens bilanzierungsfähig ist (unter 1.). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (unter 2.).
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1. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einer Betriebsgesellschaft wesentliche Grundlagen für ihren Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, ständige Rechtsprechung). Ob die damit umschriebenen Voraussetzungen einer sachlichen und personellen Verflechtung vorliegen, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden (etwa Senatsurteil vom 18. August 2009 X R 22/07, BFH/NV 2010, 208, m.w.N.). Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach der ständigen zur Betriebsaufspaltung ergangenen Rechtsprechung des BFH gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557, unter II.2.a, m.w.N.).
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Im Streitfall waren sowohl die personellen als auch die sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben.
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a) Eine personelle Verflechtung liegt vor, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
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V war in den Streitjahren aufgrund seiner Beteiligung von 51,6 % an der X GmbH und der daraus resultierenden Stimmrechtsmehrheit in der Lage, (auch) in der X GmbH seinen Willen durchzusetzen. § 47 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung steht dem nicht entgegen (Senatsurteil vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.a, m.w.N.).
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b) Eine sachliche Verflechtung setzt voraus, dass das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen zumindest eine für diese wesentliche Betriebsgrundlage überlässt. Da das überlassene Vermögen regelmäßig auch für das Besitzunternehmen eine besondere wirtschaftliche Bedeutung hat, wird durch diese sachliche Verflechtung gewährleistet, dass die Einflussnahme auf beide Unternehmen und ihre Geschäftspolitik koordiniert wird (vgl. nur Senatsurteil in BFH/NV 2010, 208, unter II.1.c, m.w.N.).
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aa) Im Streitfall ist eine Überlassung einer solchen wesentlichen Betriebsgrundlage gegeben, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist.
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bb) Die sachliche Verflechtung ist bei der Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage auch erfüllt, wenn diese vom Besitzunternehmer lediglich angemietet worden ist oder er sonst Nutzungsberechtigter ist. Der Besitzunternehmer muss nicht Eigentümer der wesentlichen Betriebsgrundlage sein.
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(1) Es genügt, wenn derjenige, der die Nutzung überlässt, die wesentliche Betriebsgrundlage, hier das Grundstück, aus eigenem Recht nutzen konnte – und folglich auch weiterverpachten durfte (so schon Senatsurteil vom 12. Oktober 1988 X R 5/86, BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152, unter 2.a, m.w.N.). Denn Rechtspositionen, die als Grundlage für ein werbendes Unternehmen ausreichen, genügen grundsätzlich auch zur Betriebsführung in einem Pachtunternehmen, sofern der Verpächter zur Nutzungsüberlassung befugt ist (so ausdrücklich im Senatsurteil in BFH/NV 2010, 208, unter II.1.c bb). Für die Vermietung kann nichts anderes gelten.
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(2) Dass eine solche Weiter- oder Untervermietung bzw. -verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen ausreicht, hat der BFH in der Vergangenheit stets im Fall einer echten Betriebsaufspaltung bejaht (BFH-Entscheidungen vom 11. August 1966 IV 219/64, BFHE 86, 621, BStBl III 1966, 601; in BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152, unter 2.a; in BFH/NV 2010, 208, unter II.1.c bb; vom 2. Dezember 2005 XI B 215/04, nicht veröffentlicht). Dabei versteht er unter einer echten Betriebsaufspaltung den (klassischen) Fall, bei dem der bisher von dem Besitzunternehmen geführte Betrieb als solcher auf das neugegründete Betriebsunternehmen übergeht, Wirtschaftsgüter, insbesondere Grundbesitz, die zu den wesentlichen Grundlagen des übergegangenen Betriebs gehören, aber bei dem Besitzunternehmen verbleiben (vgl. nur Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.3.).
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cc) Eine im Streitfall gegebene unechte Betriebsaufspaltung unterscheidet sich von der echten Betriebsaufspaltung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung nicht (so schon im Senatsurteil vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.c bb, m.w.N.). Gleiches ergibt sich auch bereits aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.3., m.w.N.
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(1) Seit seinem Urteil vom 3. November 1959 I 217/58 U (BFHE 70, 134, BStBl III 1960, 50) hält der BFH nämlich daran fest, dass Besitz- und Betriebsunternehmen nicht durch die Betriebs(auf)spaltung entstanden sein müssen, sondern es ausreicht, dass die Merkmale der sachlichen und personellen Verflechtung auf andere Weise begründet worden sind, da echte und unechte Betriebsaufspaltung gleich zu behandeln sind (vgl. nur Senatsurteil in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.c bb). Nicht entscheidend für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung ist, ob die wesentliche Betriebsgrundlage vor deren Begründung bereits zu einem Betriebsvermögen gehört hat. Abzustellen ist allein auf die vom Besitzunternehmer auf die Betriebsgesellschaft weitergeleitete Nutzungsmöglichkeit (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 5. Februar 2002 VIII R 25/01, BFH/NV 2002, 781, unter 2., m.w.N.).
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(2) Da die reine Nutzungsüberlassung des Besitzunternehmens an das Betriebsunternehmen folglich auch bei der unechten Betriebsaufspaltung ausreicht, kommt es auf die Bilanzierungsfähigkeit des vermieteten Gegenstands als Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens nicht an. Entscheidend ist, dass die Rechtspositionen, die als Grundlage für ein werbendes Unternehmen ausreichen, grundsätzlich auch für die Betriebsführung in einem Pachtunternehmen genügen. Dies gilt jedenfalls, wenn wie hier, der Vermieter bzw. Verpächter zur Nutzungsüberlassung befugt ist (so für den Fall der echten Betriebsaufspaltung schon Senatsurteil in BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152, unter 2.a).
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(3) Ohne Belang ist, ob die so entstandene (sachliche) Verflechtung auf einer Willensentscheidung des Besitzunternehmers oder ggf. auch aufgrund einer solchen der Eigentümer bzw. der anderen Vertragspartei des Mietvertrages mit dem Besitzunternehmen beruht. Ebenfalls unerheblich sind diese Willensentscheidungen, wenn sie zur (Zwangs-)beendigung der Betriebsaufspaltung führen. Es kommt lediglich auf die Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen aufgrund der Nutzung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an. Wie im Fall der echten Betriebsverpachtung (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, unter 3.b aa und bb) sind die Umstände, die ggf. nicht willentlich vom Besitzunternehmer beeinflussbar sind und zu einer Aufhebung der sachlichen Verflechtung und damit zur Aufdeckung aller stillen Reserven führen, nicht entscheidend (so schon Senatsurteil in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.c bb (2)). So genügt es nach dem Leitsatz des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, dass die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen, was im Einzelfall zu beurteilen ist. Lediglich an die Feststellung dieses einheitlichen Willens in beiden Unternehmen sind die vom Großen Senat des BFH geforderten strengen Anforderungen zu stellen. Die --auch hier vorliegende-- sachliche Verflechtung gewährleistet (bereits) diese Einflussnahme (so schon Senatsurteil in BFH/NV 2010, 208, unter II.1.c). Eines darüber hinausgehenden fiskalischen Interesses zur Sicherung stiller Reserven bedarf es nicht. Unerheblich ist demzufolge, wie es zu dieser Verflechtung gekommen ist oder ob vorliegend also der V das gemietete Grundstück an eine GmbH weitervermieten musste oder "nur" durfte.
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2. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen aus Sicht des Senats weder grundsätzlich gegen die Übertragung der zur echten Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze auf den Fall der unechten Betriebsaufspaltung (unter a) noch im Hinblick auf das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung als solches (unter b).
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a) Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müssen die Rechtsfolgen der unechten Betriebsaufspaltung und diejenigen der echten Betriebsaufspaltung übereinstimmen. Verfassungsrechtliche Bedenken insoweit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Beschluss vom 14. Januar 1969 1 BvR 136/62 (BVerfGE 25, 28, BStBl II 1969, 389) nicht erkennen können. Diese Beurteilung hat der Senat in der Folgezeit geteilt (vgl. nur Senatsurteil vom 23. März 2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778, unter II.2., m.w.N.).
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b) Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung führt auch an sich nicht zu einer willkürlichen Betrachtung der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit, sondern ist durch das Gesetz gedeckt, da § 21 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerade die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu einer anderen Einkunftsart vorsieht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 X B 96/12, BFH/NV 2013, 1802, unter II.1.a aa, mit Hinweisen auch auf den BVerfG-Beschluss vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475, unter C.I.2.). Das BVerfG hat in den Nichtannahmebeschlüssen vom 13. Januar 1995 1 BvR 1946/94 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1995, 223), vom 25. März 2004 2 BvR 944/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2513, unter 1.b dd) und vom 14. Februar 2008 1 BvR 19/07 (HFR 2008, 754) die Frage, ob das Institut der Betriebsaufspaltung über eine ausreichende gesetzliche Grundlage verfügt, mehrfach positiv beantwortet (so schon Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1802, unter II.1.a aa).
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c) Letzteres gilt also insbesondere auch im vorliegenden Fall, in dem die bisherige Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung bei einer echten Betriebsaufspaltung aus Gleichheitsgründen auf die Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung bei einer unechten Betriebsaufspaltung übertragen wird. Eine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG vermag der Senat deshalb ebenso wenig erkennen wie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.