Baurecht: Zur Erteilung eines mündlichen Auftrags

originally published: 21/02/2018 12:34, updated: 28/08/2023 15:24
Baurecht: Zur Erteilung eines mündlichen Auftrags
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Author’s summary by Rechtsanwalt für Immobilienrecht

„Du kannst den Schampus aufmachen“ Hat ein Auftraggeber dem Unternehmer ein solches oder ähnliches Statement zukommen lassen, gilt das als mündliche Auftragserteilung – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Belrin

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz – vom BGH gebilligt – entschieden. Die Entscheidung betrifft das ständige Thema in der Planungspraxis, ob ein mündlicher Auftrag erteilt wurde. Im Zweifel gilt: Wer behauptet, muss beweisen. Konkret: Will der Unternehmer Honorar für Planungsleistungen abrechnen, muss er den Beweis antreten, dass ein Vertrag mündlich zu Stande gekommen ist. „Auftraggeber-Zurufe“ wie hier kommen ihm dabei sehr zupass. Sie sind nämlich der Beleg dafür, dass ein mündlicher Auftrag erteilt worden ist.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 20.11.2014 (1 U 372/14) folgendes entschieden:

Tenor:


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil sowie das Senatsurteil sind vorläufig vollsteckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 127.140,82 € festgesetzt.
 
Tatbestand
     
Die Parteien streiten um Architektenhonorar der Leistungsphasen 1 und 2 der Honorarzone III für ein nicht zur Ausführung gelangtes Medizinzentrum in …[Z]. Die Beanspruchung der Leitungen aus den Phasen 3 und 4 behält sich der Kläger vor.  

In einem notariellen Vertrag vom 27. Februar 2012 firmiert die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), die...[A] Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG, als Erwerberin des Grundstücks. Gründung und Eintragung der Rechtsvorgängerin der Beklagten sind seit 16. April 2012 veröffentlicht.

Die...[B] Grundstücksverwaltungs GmbH, Komplementärin der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), teilte dem Kläger, vertreten durch den Beklagten zu 2) mit elektronischer Nachricht vom 1. März 2012 Folgendes mit:

„Lieber …[C],
die Gesellschafter der...[A] GmbH haben sich eben aufgrund Deiner hervorragenden Vorarbeit gegen eine Ausschreibung der Architekturleistung für das Projekt...[A] …[Z] ausgesprochen. Dies beweist unser Vertrauen in Dich und eine faire Zusammenarbeit. Da wir aber wie Du weißt zeitnah mit konkreten Zahlen agieren müssen, muss auch Deine Leistung definiert werden, worum wir Dich hiermit bitten. Das heißt, Du kannst schon mal ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das Projekt...[A] …[Z] aufmachen, wenn Deine Konditionen fair, nachvollziehbar und finanzierbar sind. Herzlichen Glückwunsch! Schaffst Du das bis nächsten Dienstag in Schriftform an uns 4 zu senden?“

Im unmittelbaren Vorfeld einer Besprechung zwischen dem Kläger, den Beklagten zu 2 bis 4 und dem Zeugen Dr....[D] am 6. März 2012 sprach der Beklagte zu 2) unter der Firma der Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger seinen Dank für die übersandten Entwürfe aus. Auch seine Honorarnote solle er übersenden. 

Am darauffolgenden Tag änderte die...[A] GmbH ihren Geschäftsgegenstand. Dieser sollte nunmehr lediglich die gesellschaftliche Vertretung der Rechtsvorgängerin der Beklagten umfassen und nicht mehr wie bisher den Erwerb von Beteiligungen und Grundbesitz. Das sollte von nun an den Geschäftszweck der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der GmbH & Co. KG, umfassen. 

Unter dem 8. März 2012 übersandte der Kläger einen auf die...[A] GmbH rubrizierten Vertragsentwurf. Bauherrin sollte die  Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sein. Zu einer Unterzeichnung kam es nicht. 

Eine elektronische Nachricht vom 28. März 2012 des Beklagte zu 2) - für die Rechtsvorgängerin der Beklagten - nennt den Kläger „unseren Architekten“. Ein Besprechungsprotokoll vom 29. März 2012 geht von einem Bauantrag bis spätestens Ende 2012 aus. 

Mit elektronischer Post vom 21. Mai 2012 fragte der Beklagte zu 4) „im Namen von Allen“ bei dem Kläger nach, „wie weit unser Bauantrag und die Vorbereitung für eine mögliche Ausschreibung“ seien. Die in der Folge abgeschlossenen Mietoptionsverträge, die der Kläger mit seinen Planungszeichnungen versah, lauten auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten. 

Der Kläger plante auch das Medizinzentrum...[A] in …[Z], das tatsächlich zur Ausführung gelangte; entsprechende Unterlagen übersandte er im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nachdem er zunächst die Unterlagen des streitgegenständlichen Objekts übersandt hatte. Ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18. September 2013 fordert unter dem Az. 54/13 RR 06 die „Übersendung von Ausführungs- und Revisionsplänen in Papier und digitaler Form“. 

Nachdem der Kläger für die Realisierungsphasen 1) bis 4) mit Schreiben vom 19. September 2012 noch 97.810,96 € abgerechnet hatte, 
erteilte er für die Leistungsphasen 1) bis 3) unter dem 30. Mai 2013 Schlussrechnung in Höhe von 266.995,75 € . Er ging von anrechenbaren Kosten in Höhe von 14.423.188,00 € aus.  

Der Kläger hat vorgetragen: 

Am Abend des 6. März 2012 hätten die Parteien Einigkeit darüber erzielt, dass er mit Planungsleistungen fortfahren solle und mit Planungsleistungen einschließlich der Bauüberwachung, sowie insbesondere mit der Erstellung der Genehmigungsplanung und der Ausschreibung und Bauleitung beauftragt werden solle und dafür ein Pauschalhonorar von 380.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruchen könne. Nicht nur die Antragsteller- und Bauherrenschaft habe von der...[A] Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG übernommen werden sollen, sondern auch sämtliche Rechte und Pflichten aus seiner, des Klägers, Beauftragung.

Er hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 127.140,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17. Juli 2013 zu zahlen

sowie

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 1.780,20 € zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen. 

Sie haben vorgetragen:

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) habe zum Zeitpunkt der behaupteten Beauftragung noch gar nicht existiert. Deshalb komme eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht in Betracht. Eine Honorierung des Klägers habe darüber hinaus ohnehin nur bei Finanzierung des Projektes stattfinden sollen. 

Mit Urteil vom 21. Februar 2014 hat die Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz die Beklagten nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Die Aussage des Zeugen Dr....[D] habe nicht nur ergeben, dass die Beklagte zu 1) Vertragspartnerin des Klägers habe werden sollen. Der Kläger habe auch nachgewiesen, dass seine Beauftragung bedingungslos habe erfolgen sollen. Zu den weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird auf dessen Feststellungen verwiesen, § 540Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 25. Februar 2014 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 25. März 2014 eingegangenen Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung.

Ohne die in der Rechnung vom 30. Mai 2013 zugrunde gelegten Beträge in Abrede zu stellen vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie beharren weiterhin darauf, dass die Beklagte zu 1) nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden sei, da auch der Nachweis einer Vertragsübernahme nicht gelungen sei; die Beklagte zu 1) habe ausschließlich die öffentlich-rechtliche Bauherrschaft übernehmen sollen; eine Vertragsübernahme sei der Beklagten zu 1) auch gesellschaftsvertraglich verwehrt gewesen. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen Dr....[D] nicht im Lichte seiner Involvierung in das streitgegenständliche Projekt gewürdigt. Der Zeuge habe von der Finanzierbarkeit des Projekts über seine Hausbank gesprochen, obschon für ein Projekt mit Millionenumfang die bloße Zusage eines Banksachbearbeiters nicht ausreichen könne und der Kläger selbst geäußert habe, dass eine Finanzierung nicht sicher sei. Das Landgericht habe nicht zuletzt den Wortlaut der elektronischen Nachricht vom 1. März 2012 nur unvollständig gewürdigt. Wenn dort die Wörter „wenn“ und „finanzierbar“ stünden, folge daraus nichts anderes als die Bedingtheit des Auftrags. Das Projekt sei letztlich nicht finanzierbar gewesen und damit die Bedingung ausgefallen.

Sie beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils eine andere Entscheidung durch den Senat, §§ 513, 529, 546 ZPO

Das Landgericht hat richtig entschieden.

Der Kläger kann das streitgegenständliche Honorar, nachdem der von ihm übersandte Pauschalhonorarvertrag nicht zustande kam, von der Beklagten aus §§ 631 Abs. 1, 414BGB i.V.m. §§ 5, 34 HOAI verlangen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) übernahm die von ihrer Komplementärin begründete Honorarverpflichtung. Die Beklagten zu 2) bis 4) haften auch vor Eintragung akzessorisch aus §§ 161 Abs. 1, 123 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Beauftragung erfolgte bedingungslos.

In der elektronischen Nachricht vom 1. März 2012 lag ein Angebot der Rechtsvorgängerin der Komplementärin der Rechtsvorgängerin der Beklagten, §§ 145, 133BGB. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die GmbH & Co. KG KG, nahm ihre Geschäfte vor Eintragung spätestens am 27. Februar 2012 mit Erwerb des Baugrundstücks auf.

In der schriftlichen Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) vom 6. März 2012 lag eine Vertragsübernahme nach §§ 414, 133 BGB. Nach § 414 BGB kann eine Schuld unmittelbar von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger übernommen werden. Der Beklagte zu 2) ließ den Kläger unter der Firma der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 6. März 2012 auffordern, seine Entwürfe inklusive der sich daraus ergebenden Honorarnote zu übersenden. Darin liegt die Übernahme von Honorierungsverpflichtungen zugunsten des Klägers. 

Weitere objektive Anhaltspunkte sprechen für eine Übernahme durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten:

Der Kläger bezeichnete die GmbH & Co. KG schon in der Kostenschätzung vom 8. März 2012 als Bauherrin. Weshalb er den Vertrag auf ihre Komplementärin rubrizierte kann dahinstehen, da der Vertrag ohnehin scheiterte. Soweit § 1 des Vertrages die Komplemetärin als Bauherrin nennt, widerspricht dies offensichtlich den Absichten der Parteien. 

Eine unschädliche Falschbezeichnung kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Komplementärin der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) nach dem Ergebnis der Besprechung vom 6. März 2012 nicht länger befugt sein sollte, Beteiligungen zu erwerben und diese zu verwalten; das sollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) übernehmen. Zwischen den Parteien ist im Übrigen unstreitig, dass die GmbH & Co. KG öffentlich-rechtliche Bauherrin des Projektes sein sollte. Die Beklagten können das dann aber nicht zu ihren Gunsten zum Anlass nehmen, auf den vom Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 29. August 2003 entschiedenen Sachverhalt zu verweisen. Es mag sein, dass es Konstellationen gibt, in welchen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Bauherrn und dem privatrechtlichen Anspruchsgegner des Architekten zu unterscheiden ist. Das gilt aber nur dann, wenn die Vergütung bzw. das Gesamtprojekt nicht vom öffentlich-rechtlichen Bauherrn, sondern vom privaten Auftraggeber finanziert werden soll. 

Dass hier aber die Komplementärin das gesamte Bauprojekt inklusive einer Architektenhonorierung übernehmen sollte, haben die Beklagten selbst nicht behauptet. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sollte vielmehr ständige Ansprechpartnerin des Klägers sein; darauf deuten die vielfach zitierten Schreiben des Beklagten zu 2) für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) hin. Nicht zuletzt der Erwerb des mit dem Medizinzentrum zu bebauenden Grundstücks durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) zeigt, dass es die GmbH & Co. KG war, die auch den planenden Architekten vergüten wollte. 

Das Landgericht ist zu Recht, mit zutreffender Begründung und nachvollziehbarer Würdigung der Aussage des Zeugen Dr....[D] davon ausgegangen, dass dem Kläger im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO der Nachweis gelungen ist, der Vertrag sei unbedingt zustande gekommen. 

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. 

Das Landgericht hat aber weder die Beweislastverteilung verkannt, noch hat es den erhobenen Beweis unzutreffend gewürdigt.

Den Beklagten ist zunächst zuzugeben, dass auch ein mündlich geschlossener Architektenvertrag grundsätzlich unter einer aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Realisierbarkeit eines Bauvorhabens geschlossen werden kann. In diesem Fall ist eine Vergütung nur dann geschuldet, wenn das Bauvorhaben auch tatsächlich umgesetzt wurde, selbst wenn der Architekt bereits planerische Leistungen erbracht hat. Ist streitig, ob ein Vertrag 
unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluss. 

Auch der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit einem Urteil vom 19. Februar 1998 festgestellt, dass die Parteien eines Architektenvertrages im Rahmen ihrer Privatautonomie vereinbaren können, dass der Honoraranspruch des Architekten erst entsteht, wenn der Auftraggeber das Bauvorhaben ausführt. Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst „auf eigenes Risiko“ arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, fällt dabei auch nicht unter § 4 Abs. 4 HOAI und bedarf deshalb nicht der Schriftform. 

Dem Kläger ist aber der Nachweis gelungen, dass die ihm versprochene Vergütung nicht von einer Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB abhängen sollte:

Für eine solche Bedingung spricht zwar zunächst der Wortlaut der elektronischen Nachricht vom 1. März 2012. Bei näherer Betrachtung des Wortlautes zeigt der objektive Sinngehalt, und nur auf diesen kommt es an, jedoch anderes: 

Der Beklagte zu 2) schreibt, dass der Kläger, „ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das Projekt...[A] …{Z] aufmachen“ könne, wenn seine, des Klägers, Konditionen fair, nachvollziehbar und finanzierbar seien. Damit stellt er eine Honorierung gerade nicht unter einen Finanzierungsvorbehalt, sondern setzt lediglich voraus, dass die Konditionen des Klägers, d.h. dessen Honorar, finanzierbar seien. Hierzu teilte er aber in einem Klammerzusatz mit, dass davon aufgrund der gemeinsamen Erfahrungen ausgegangen werde. Der Kläger das Schreiben dann nur so verstehen, dass er unverzüglich mit der Arbeit beginnen könne und einer Honorierung nichts im Wege stehe, wenn er den Beklagten nachvollziehbare Konditionen biete. Das hat er aber getan. In II. Instanz ist zwischen den Parteien auch nicht einmal streitig, dass die nach HOAI erstellte Schlussrechnung vom 30. Mai 2013 inhaltlich das abbildet, was die Beklagten dem Kläger - für den Fall einer nicht pauschal vergüteten Beauftragung - schulden. Kommt ein Pauschalvertrag wie hier nicht zustande, kann der Architekt auf HOAI-Basis abrechnen.

Zwar kann die Auslegung aus der maßgeblichen Sicht des Architekten als Empfänger der Schreiben der Bauherrschaft durchaus anderes ergeben, so nämlich dann, wenn der potentielle Auftraggeber um die Vorlage eines Ingenieurvertrages bittet, weiteres aber noch nicht zur Verhandlung stand. Das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 1. März 2012 beinhaltet aber mehr als die Bitte um Vorlage eines Architektenvertrages. 

Die Erstrichterin hat auch die Aussage des Zeugen Dr....[D] zutreffend gewürdigt.

Eine Anhörung der Beklagten zu 2) bis 4) als Partei nach § 141 Abs. 1 ZPO mag im Hinblick auf Art. 6 EMRK zur Herstellung von Waffengleichheit geboten gewesen sein. Die Beklagten zu 2) bis 4) waren jedoch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer anwesend. Es stand ihnen frei, ihre Anhörung zu beantragen. Von ihrem Fragerecht gegenüber dem Zeugen nach § 397 ZPO haben sie Gebrauch gemacht. Jedenfalls haben sie nach §§ 534, 295 ZPO ihr Rügerecht betreffend einen auf § 141 Abs. 1 ZPO beruhenden Verfahrensverstoß verloren. 

Die Beweiswürdigung der Erstrichterin gibt keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit ihrer Feststellungen zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich allenfalls aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sein mögen. Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen aber nur dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also die Unrichtigkeit herausstellt. 

Dies ist etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehren, also nur Vermutungen wiedergeben, lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder schließlich bei einer Verkennung der Beweislastverteilung und wenn dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hat  

Ein solcher, für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sprechender konkreter Anhaltspunkt ist indessen von der Berufung nicht aufgezeigt worden. Die Berufungsangriffe der Beklagten erschöpfen sich vielmehr in erster Linie darin, dass sie die erstinstanzlich festgestellten bzw. nicht zu seinen Gunsten festgestellten Tatsachen abweichend gewürdigt wissen wollen.

Das Landgericht hat als Obersatz für das Ergebnis seiner Beweisaufnahme festgestellt, dass der Zeuge Dr....[D] angegeben habe, dass eine Honorierung nicht von einer Bedingung, insbesondere der Finanzierung abhängig gemacht worden sei. Dem pflichtet der Senat bei.

Der Zeuge hat erklärt, dass die Frage, ob die …[E]-Bank das Projekt finanzieren werde oder nicht keine Projektbedingung im eigentlichen Sinne gewesen sei. Es sei bei den Gesprächen mit der Bank allein darum gegangen, welche Konditionen zu erlangen seien. Dass die …[E]-Bank später abgelehnt habe, sei bedauerlich. Die Finanzierung sei auch nie ernsthaft in Frage gestellt worden. Eine Bedingung dieser Art sei nie formuliert worden. 

Damit hat der Zeuge unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Honorierung des Klägers nicht von der tatsächlichen Finanzierung des Projekts abhängig sein sollte. Es mag, worauf die Beklagten hinweisen, zutreffen, dass die Konzeptpapiere des Klägers vom 11. Juni 2012 belegen, dass die Finanzierung tatsächlich zu keinem Zeitpunkt gesichert war. Die mehrfach zitierte elektronische Nachricht des Beklagten zu 2) vom 1. März 2012 stellt aber keine Bedingung. Das folgt weder aus dem Wortlaut noch dem Sinngehalt der Erklärung. Das Landgericht weist an dieser Stelle zu Recht darauf hin, dass der Kläger keinerlei Gewinnerwartung bei Realisierung des Projekts hatte, d.h. vielmehr darauf angewiesen war, dass seine Tätigkeit für das Projekt vergütet würde. 

Nur für den Fall einer Gewinnbeteiligung aber wäre ein hinreichender Anreiz dafür anzunehmen gewesen, gegebenenfalls später nicht vergütete Akquisetätigkeiten aufzunehmen. Der Zeuge Dr....[D] mag u.a. eigene Eindrücke wiedergegeben haben. Das ist aber nicht ungewöhnlich. Unglaubwürdig ist der Zeuge deshalb noch nicht. Das Verständnis des Zeugen ist durchaus in Einklang zu bringen mit dem Verständnis der Nachricht vom 1. März 2012. Ob der Zeuge in das Projekt in …[Y] involviert war, hat keine Bedeutung für seine Aussage über die Planungen für …[Z]. Die Erstrichterin musste nicht aufgrund einer „Nähe des Zeugen zum Kläger“ an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifeln. Die Beklagten haben eine solche Nähe nicht plausibel aufgezeigt. Anzeichen für ein finanzielles Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits sind nicht erkennbar und liegen auch nicht auf der Hand. 

Ob der Vertreter der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 18. September 2013 Pläne zum Projekt in …[Z] anforderte oder in Wahrheit die Pläne für das Vorhaben in …[Y] anfordern wollte, kann nach alledem dahinstehen.

Der Höhe nach steht der Anspruch des Klägers in zweiter Instanz außer Streit.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

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(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.