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| Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der im Jahr 2014 durchgeführten Wahl des Personalrats der Universität H.... |
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| Die Antragsteller sind wahlberechtigte Beschäftigte der Universität. Der weitere Beteiligte zu 2 ist deren Rektor und Leiter der Dienststelle. Der weitere Beteiligte zu 1 ist der 2014 gewählte Personalrat. |
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| Am 21.01.2014 bestellte der bis dahin amtierende Personalrat den Wahlvorstand für die 2014 anstehende Wahl des Personalrats. Mitglieder des Wahlvorstands wurden Regierungsamtmann ... aus der Gruppe der Beamten als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Arbeitnehmer. Zum Ersatzmitglied für diese Gruppe wurde Frau ... bestellt. |
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| Am 27.02.2014 teilte die Personalabteilung der Universität dem Wahlvorstand mit, die Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ im Sinne des § 5 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (LPVGWO) umfasse bei der Universität 2.732 Personen. Ebenfalls am 27.02.2014 erstellte die Personalabteilung für den Wahlvorstand ein vorläufiges Wählerverzeichnis, in dem sie die Zahl der am 01.07.2014, dem angedachten Wahltag, voraussichtlich wahlberechtigten Beschäftigten prognostizierte. Dieses vorläufige Wählerverzeichnis nannte 1.924 Personen (104 Beamte und 1.820 Arbeitnehmer). |
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| Der Wahlvorstand erließ am 14.03.2014 das Wahlausschreiben. Darin gab er u.a. bekannt: Die Personalratswahl werde für die Gruppe der Beamten und die Gruppe der Arbeitnehmer in getrennten Wahlgängen durchgeführt (Gruppenwahl). Sie finde am 01.07.2014 von 09:30 Uhr bis 16:00 Uhr und am 02.07.2014 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. Das Wahllokal befinde sich im Schloss-M... im „Blauen Saal“. Die Dienststelle habe zum Stichtag, dem zehnten Arbeitstag vor dem Erlass des Wahlausschreibens, in der Regel 2.732 Beschäftigte (104 Beamte, 2.628 Arbeitnehmer). Wahlberechtigt seien 1.924 Beschäftigte. Zu wählen seien 17 Personalratsmitglieder, davon entfielen auf die Gruppe der Beamten zwei und auf die Gruppe der Arbeitnehmer 15 Mitglieder. Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge ende am 01.04.2014. Die öffentliche Stimmauszählung finde im Anschluss an die Abstimmung „am 02.07.2014 ab 13:00 Uhr im Wahllokal (Schloss-M..., Blauer Saal)“ statt. Dort finde im Anschluss auch die öffentliche Sitzung des Wahlvorstands statt, in der das Wahlergebnis festgestellt werde. |
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| Bei dem Wahlvorstand wurden für beide Gruppen jeweils zwei Wahlvorschläge eingereicht. Ein Wahlvorschlag trug jeweils das Kennwort „Aktiver Personalrat - gewerkschaftlich orientiert“ (jeweiliger Wahlvorschlag 1), der zweite das Kennwort „Frei-Fair-Vernünftig“ (jeweiliger Wahlvorschlag 2). Auf den Wahlvorschlägen 1 kandidierten für die Gruppe der Beamten u.a. der Vorsitzende des Wahlvorstands, Herr ..., und für die Gruppe der Arbeitnehmer das Ersatzmitglied des Wahlvorstands Frau ... Auf dem die Arbeitnehmer betreffenden Wahlvorschlag 2 kandidierten u.a. die Antragsteller. |
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| Mit Schreiben vom 23.06.2014 bestellte der Wahlvorstand mehrere Beschäftigte der Universität zu Wahlhelfern. |
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| Am 25.06.2014 übermittelte die Personalabteilung dem Wahlvorstand ein aktualisiertes Wählerverzeichnis. Dieses führte 102 Beamte und 2.471 Arbeitnehmer auf. Der Wahlvorstand ergänzte dieses Verzeichnis bis zum Wahltag handschriftlich um vier weitere Arbeitnehmer. |
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| Am 01. und 02.07.2014 wurde die Wahl des Personalrats durchgeführt. Der Wahlvorstand stellte den Wahlberechtigten hierzu jeweils zwei Stimmzettel zur Verfügung, auf denen die Kandidaten der Wahlvorschläge 1 bzw. 2 der jeweiligen Gruppe aufgeführt waren. Beide Stimmzettel waren aneinandergeheftet und konnten entlang einer perforierten Linie getrennt werden. Die Stimmzettel der Arbeitnehmer enthielten jeweils u.a. folgende Hinweise: „Der Wähler: Soll nur einen Stimmzettel abgeben; kann insgesamt 15 Stimmen vergeben; darf Bewerber anderer Wahlvorschläge übernehmen (panaschieren); darf jedem Bewerber innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen 15 Stimmen durch Beifügen einer Zahl bis zu drei Stimmen geben (kumulieren); (…)“. |
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| Nach dem Ende der Wahlhandlungen am 02.07.2014 zählte der Wahlvorstand ab 13:00 Uhr mit den Wahlhelfern die Stimmen aus. Hierzu wurden Gruppen von jeweils zwei Personen gebildet, die nach und nach jeweils rund 50 Stimmzettel auszählten und das Ergebnis für jede Tranche in Tabellen, den sog. Zähllisten, durch Bleistifteintrag festhielten. Die Ergebnisse der Zähllisten wurden anschließend zum Gesamtergebnis addiert. |
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| Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass gaben („Problemstimmzettel“), wurden nummeriert und dem Wahlvorstand vorgelegt. Die dazu getroffenen Entscheidungen wurden unter der entsprechenden Nummer von dem ebenfalls anwesenden Ersatzmitglied des Wahlvorstands, Frau ..., handschriftlich protokolliert („Beschlüsse zu Stimmzetteln“). Als problematisch wurde u.a. das Verhalten eines Wählers aus der Gruppe der Arbeitnehmer eingeordnet, der beide Stimmzettel ungetrennt abgegeben und auf dem Wahlvorschlag 1 zwölf Stimmen sowie auf dem Wahlvorschlag 2 weitere zwölf Stimmen vergeben und auf beiden Listen kumuliert hatte („Problemstimmzettel Nr. 4“). In den Akten des Wahlvorstands befindet sich ein handschriftliches Protokoll, das auf den 02.07.2014 datiert ist und den zu diesem Fall zunächst getroffenen Beschluss des Wahlvorstands wie folgt festhält: „Überschreitung der Gesamtstimmzahl bei Stimmenhäufung/Verhältniswahl § 34 S. 3 LPVGWO: Streichen v. Stimmen von hinten“. Während der Stimmenauszählung am 02.07.2014 waren der Antragsteller zu 1 und Herr ..., ein weiterer Kandidat des die Arbeitnehmer betreffenden Wahlvorschlags 2, anwesend. Sie warfen dem Vorsitzenden des Wahlvorstands sinngemäß vor, er gehe bei der Behandlung von Stimmzetteln wie dem „Problemstimmzettel Nr. 4“ fehlerhaft vor, weil er überzählige Stimmen von hinten streiche, was mit den Wahlvorschriften nicht zu vereinbaren sei. Der Antragsteller und Herr ... gewannen den Eindruck, der Wahlvorstand setze seine Praxis trotz ihres Einwands fort. Der Beschluss des Wahlvorstands zum „Problemstimmzettel Nr. 4“ wurde im Protokoll vom 02.07.2014 später handschriftlich durchgestrichen. |
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| Am Abend des 02.07.2014 unterbrach der Wahlvorstand gegen 21:20 Uhr die Stimmenauszählung und erklärte den im „Blauen Saal“ Anwesenden sinngemäß, dass die Auszählung dort am nächsten Morgen um 09:15 Uhr fortgesetzt werde. Der Saal wurde bis dahin abgeschlossen. Am 03.07.2014 wurde die Auszählung fortgesetzt und das Wahlergebnis festgestellt. Der Antragsteller und Herr ... waren hierbei nicht mehr als Beobachter anwesend. |
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| Am 03.07.2014 um 13:08 Uhr wandte sich Herr ... per E-Mail an den Vorsitzenden des Wahlvorstands und teilte diesem mit: „Als Wahlbeobachter bei der Stimmauszählung habe ich und weitere Personen beobachtet, wie bei der Streichung überzähliger Stimmen verfahren wurde. Dabei wurde festgestellt, dass bei Stimmzetteln, die nicht getrennt worden waren, nach § 34 LPVGWO verfahren wurde. Dies widerspricht eindeutig dem § 25 Abs. 2 S. 3 LPVGWO und ist ein Grund die Wahl anzufechten. Sie werden hiermit aufgefordert(,) eine Prüfung dieser Stimmzettel zu veranlassen und vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu korrigieren.“ Mit einer E-Mail vom selben Tag wandte sich auch der Antragsteller zu 1 an den Vorsitzenden des Wahlvorstands. Er erhob sinngemäß denselben Einwand und rügte darüber hinaus die Anwesenheit von Frau ... bei der Auszählung, den Umstand, dass seines Erachtens „ca. 30%“ der auszählenden Personen Kandidaten der Wahlvorschläge 1 gewesen und dass Bleistifte bei der Auszählung verwendet worden seien. |
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| Ebenfalls unter dem 03.07.2014 fertigte der Wahlvorstand die Wahlniederschrift. Er hielt darin u.a. fest, die Wahlhandlungen hätten am 02.07.2014 um 12:10 Uhr geendet. Die anschließende Ermittlung des Wahlergebnisses sei wegen fortgeschrittener Stunde und Müdigkeit des Wahlvorstands um 21:20 Uhr unterbrochen und am 03.07.2014 um 09:15 Uhr fortgesetzt worden. In der Gruppe der Beamten (2 Sitze) seien auf den Wahlvorschlag 1 („Aktiver Personalrat - gewerkschaftlich orientiert“) 66 Stimmen und auf den Wahlvorschlag 2 („Frei-Fair-Vernünftig“) 24 Stimmen entfallen. Gewählt seien aus dem Wahlvorschlag 1 Herr ... und Herr ... (der Vorsitzende des Wahlvorstands), aus dem Wahlvorschlag 2 niemand. In der Gruppe der Arbeitnehmer (15 Sitze) seien auf den Wahlvorschlag 1 insgesamt 4.253 Stimmen und auf den Wahlvorschlag 2 insgesamt 5.390 Stimmen entfallen. Gewählt seien in dieser Gruppe sieben Kandidaten des Wahlvorschlags 1 sowie acht Kandidaten des Wahlvorschlags 2, darunter die Antragsteller zu 1 und zu 2. |
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| Der Wahlniederschrift wurde eine Anlage beigefügt, in der die „Problemstimmzettel“ enthalten sind. Der Anlage liegt ein auf den 03.07.2014 datiertes, handschriftliches Protokoll zu den „Beschlüssen zu den Stimmzetteln“ bei. In dem Protokoll wird zu dem „Problemstimmzettel“ Nr. 4 nun ausgeführt: „2 Stimmzettel mit Überschreitung der höchstzulässigen Stimmenzahl § 25 (2) Satz 3 LPVGWO => 1 ungültiger Stimmzettel“. |
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| Am Freitag, dem 04.07.2014, führte der Wahlvorstand eine weitere Sitzung in einem anderen Raum als dem „Blauen Saal“ durch. Er erörterte die E-Mails des Antragstellers zu 1 und von Herrn ... vom 03.07.2014 und gab die Bekanntgabe des Wahlergebnisses zur Druckerei. |
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| Am Montag, dem 07.07.2014, wurde das Wahlergebnis bekanntgegeben. |
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| Mit Schreiben ebenfalls vom 07.07.2014 antwortete der Wahlvorstand Herrn ... auf dessen E-Mail vom 03.07.2014. Der Wahlvorstand führte aus: „Sie hatten den Wahlvorstand am 02.07.2014 während der Stimmenauszählung auf die Einschlägigkeit des § 25 Abs. 2 Satz 3 LPVGWO für Fälle hingewiesen, bei denen bei Verhältniswahl mehrere Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag enthalten waren und die höchst zulässige Stimmenzahl überschritten war. Der Wahlvorstand hat in seiner Sitzung zum Beschluss des Wahlergebnisses für die Wahl des örtlichen Personalrats beschlossen, dass alle derartigen Stimmen ungültig sind. § 34 LPVGWO kam insoweit nicht zur Anwendung. Hiervon waren 20 Stimmzettel betroffen.“ Mit weiterem Schreiben vom 07.07.2014 beantwortete der Wahlvorstand auch die E-Mail des Antragstellers vom 03.07.2014. Er erklärte u.a., Frau ... habe bei der Wahl unterstützend zugearbeitet und die Verwendung von Bleistiften sei nicht untersagt. |
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| Am 09.07.2014 trat der weitere Beteiligte zu 1 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Gemäß dem festgestellten Wahlergebnis waren neun Mitglieder Kandidaten der Wahlvorschläge 1 (zwei Beamte, sieben Arbeitnehmer) und acht Mitglieder Kandidaten des u.a. von den Antragstellern getragenen Wahlvorschlags 2 aus der Gruppe der Arbeitnehmer. |
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| Am 22.07.2014 haben die Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart eingeleitet und beantragt, die Personalratswahl vom 01./02.07.2014 für unwirksam zu erklären. |
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| Mit Beschluss vom 10.11.2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Wahl sei nicht für ungültig zu erklären. Die geltend gemachten Fehler lägen nicht vor bzw. hätten das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen können. Entgegen der Auffassung der Antragsteller lasse die Bestellung eines Beschäftigten zum Wahlvorstand dessen Wählbarkeit unberührt. Die Ausgabe der Wahlunterlagen (Stimmzettel) an die Wahlberechtigten sei eine originäre Aufgabe des Wahlvorstands. Diese Aufgabe entfalle nicht dadurch, dass ein Mitglied des Wahlvorstands Kandidat bei der Wahl sei. Die Antragsteller könnten auch nicht erfolgreich geltend machen, dass die Stimmzettel missverständlich seien, weil einige Wähler angenommen hätten, nicht insgesamt, sondern pro Liste 15 Stimmen vergeben zu können. Die Stimmzettel hätten den Vorgaben der Wahlordnung entsprochen und seien übersichtlich gestaltet. Auch die Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ sei vom Wahlvorstand rechtsfehlerfrei bestimmt worden. Er habe sich auf die Angaben stützen dürfen, die ihm von der Personalabteilung zur Verfügung gestellt worden seien, und eine rechtsfehlerfreie Prognose getroffen. Ohne Erfolg machten die Antragsteller geltend, dass die Unterlagen, die zur Feststellung der Beschäftigtenzahl angefallen seien, hätten aufbewahrt werden müssen. Aufzubewahren seien nur Wahlunterlagen. Hierzu rechneten die Daten, die dem Wahlvorstand die Prognose ermöglichen sollten, nicht. Ebenfalls ohne Erfolg machten die Antragsteller die Fehlerhaftigkeit des Wählerverzeichnisses geltend. Die von den Antragstellern monierten unterschiedlichen Zahlenwerte (in den vorläufigen Unterlagen und im endgültigen Wählerverzeichnis) habe der weitere Beteiligte zu 2 darauf zurückgeführt, dass an der Universität sehr viele kurzfristig Beschäftigte zu berücksichtigen gewesen seien. Das endgültige Wählerverzeichnis sei erst am 25.06.2014 erstellt worden. Ein Fehler bei der Erhebung der Zahlen und der Erstellung des Verzeichnisses sei nicht ersichtlich. Dahinstehen könne, ob nur Wahlhelfer aus der Liste 1 rekrutiert worden seien oder ob der gegenteilige Vortrag des weiteren Beteiligten zu 2 zutreffe, weil allein dadurch kein Fehler des Wahlverfahrens bezeichnet wäre, der zur Ungültigkeit der Wahl führen könnte. Im Übrigen seien die Antragsteller der Darstellung des weiteren Beteiligten zu 2, dass alle Beschäftigten zur Mithilfe aufgerufen worden seien und dass auch Wahlhelfer des Wahlvorschlags 2 berücksichtigt worden seien, nicht entgegengetreten. Vor allem aber habe der weitere Beteiligten zu 2 überzeugend dargelegt, dass bei der Bildung der Zählgruppen bei der Stimmenauszählung darauf geachtet worden sei, dass immer eine gegenseitige Kontrolle gegeben gewesen sei. Die Verwendung von Bleistiften und Radiergummis begründe keinen Fehler des Wahlverfahrens, der zur Ungültigkeit der Wahl führen könne. Ohne Erfolg beriefen sich die Antragsteller darauf, dass das Wahllokal am 02.07.2014 erst um 12:10 Uhr - und nicht schon zu der im Wahlausschreiben angegeben Uhrzeit (12:00 Uhr) - geschlossen worden sei. Den Wahlberechtigten, die sich um 12:00 Uhr im Wahlraum befunden hätten, habe noch Gelegenheit zur Abstimmung gegeben werden müssen. Die Antragsteller zeigten auch keinen Verfahrensfehler auf, wenn sie die Unterbrechung der öffentlichen Stimmenauszählung rügten. Die Auszählung habe am 02.07.2014 ab 13:00 Uhr stattgefunden. Es habe im Ermessen des Wahlvorstands gestanden, sie zu unterbrechen, nachdem er den Eindruck gewonnen gehabt habe, dass die Wahlhelfer ermüdet gewesen seien und eine richtige Auszählung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Ebenso begegne das vom Wahlvorstand gewählte Verfahren keinen Bedenken. Die Fortsetzung der Auszählung sei am 03.07.2014, 9:15 Uhr, im gleichen Raum („Blauer Saal“) erfolgt. Dies sei bei der Unterbrechung der Auszählung auch so bekannt gegeben worden, was ausreichend sei. Einer zusätzlichen - dienststellenweiten - Information über die Fortsetzung der Auszählung habe es nicht bedurft. Die Kammer habe auch keinen Zweifel daran, dass die Auszählung durchweg öffentlich erfolgt sei. Das Schloss sei während der gesamten Zeit der Auszählung zugänglich gewesen. Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Wahlvorstand bei der Behandlung der „Problemstimmzettel“ relevante Fehler unterlaufen seien. Die Kammer habe alle Stimmzettel, die der Wahlvorstand als ungültig behandelt habe, geprüft. Sämtliche insoweit getroffenen Entscheidungen des Wahlvorstands seien korrekt. Soweit die Antragsteller monierten, dass die „Zählliste“ 19 durch die Liste 23 ausgetauscht worden sei, finde dies seine Rechtfertigung darin, dass die zunächst erstellte Zählliste fehlerhaft gewesen sei. Die Kammer habe die Auszählung anhand der betreffenden Stimmzettel nochmals überprüft. Dabei habe sich ergeben, dass die in der Zählliste 23 ausgewiesenen Ergebnisse (fast) richtig seien. Lediglich beim Kandidaten ... (Liste 1) seien 15 Stimmen berücksichtigt, obwohl für ihn nur neun Stimmen abgegeben worden seien. Bei der Kandidatin ... (Liste 2) seien bei der Zählliste 23 nur sieben Stimmen berücksichtigt, obwohl neun Stimmen für sie abgegeben worden seien. Beide Fehler seien allerdings folgenlos, weil der Kandidat ... ohnehin nicht gewählt und die Kandidatin ... auch ohne Berücksichtigung der beiden fehlenden Stimmen gewählt worden sei. Die Wahlniederschrift genüge den Anforderungen der Wahlordnung. Soweit die Antragsteller geltend machten, es habe bei einer ersten Akteneinsicht nur eine rudimentäre Niederschrift vorgelegen, würde dies keinen Verfahrensfehler begründen. Es stehe dem Wahlvorstand frei, zunächst Aufzeichnungen zu machen und diese dann nach Durchsicht und ggf. nötiger Korrektur in der Wahlniederschrift zusammenzufassen. |
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| Gegen den am 30.11.2015 zugestellten Beschluss vom 10.11.2015 haben die Antragsteller am 19.12.2015 Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht habe insbesondere das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahlhandlung verkannt. Es habe entschieden, dass der Wahlvorstand die öffentliche Auszählung der Stimmen um 21:20 Uhr habe unterbrechen dürfen. Das sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden (und werde mit der Beschwerde nicht mehr gerügt). Rechtsfehlerhaft sei aber die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es ausreichend gewesen sei, der bei der Auszählung anwesenden Öffentlichkeit die Fortsetzung der Auszählung am folgenden Tag um 9:00 Uhr im gleichen Raum bekannt zu geben. Das Öffentlichkeitsprinzip nach § 23 Abs. 2 Satz 1 LPVG a.F. diene der Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, indem es eine Möglichkeit allgemeiner Überwachung biete. Es sei als zwingende Muss-Vorschrift ausgestaltet und bezwecke, dass u.a. jeder Beschäftigte der Dienststelle jederzeit und ungehindert die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung kontrollieren könne. Diesem Grundsatz komme insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn sich der Wahlvorstand - wie hier - aus wählbaren Kandidaten zusammensetze (was gesetzlich nicht untersagt sei und deshalb ebenfalls nicht mehr gerügt werde). Zur Sicherung des Prinzips der Öffentlichkeit schreibe die Wahlordnung vor, dass im Wahlausschreiben der Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt werde, enthalten sein müsse, ferner, dass die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt werde, den Beschäftigten zugänglich sein müsse. Zur Herstellung der Beobachtungsmöglichkeit sei es danach erforderlich, dass Ort und Zeit sämtlicher öffentlicher Kontrolle unterliegender Vorgänge im Wahlverfahren rechtzeitig vorher bekannt gegeben würden. Es genüge nicht, dass ein Interessierter dies durch eigene Nachfrage beim Wahlvorstand erfahren könne. Das Öffentlichkeitsgebot entspreche der Bedeutung, die der Feststellung des Wahlergebnisses in einem demokratischen Rechtsstaat zukomme. Dieser Bedeutung sei das Verwaltungsgericht nicht gerecht geworden. Gerade die Unterbrechung der Wahlauszählung und die Fortsetzung am nächsten Tag hätte Anlass für eine breitere Dienststellenöffentlichkeit sein können, nun aktiv die Ordnungsmäßigkeit Feststellung des Wahlergebnisses zu beobachten. Dieses Recht habe der Wahlvorstand vereitelt, indem er nur den bei der Auszählung am ersten Tag Anwesenden dieses Recht zugebilligt, alle anderen Beschäftigten aber ausgeschlossen habe, denen nicht einmal die Unterbrechung der Auszählung bekannt gewesen sei. Die Dienststellenöffentlichkeit sei für die Fortsetzung der Auszählung auf die am 02.07.2014 noch um 21:20 Uhr anwesende Öffentlichkeit reduziert worden. Die Auszählung am 03.07.2014 sei daher nicht mehr dienststellenöffentlich durchgeführt worden. Im Übrigen bleibe es bei allen in der ersten Instanz erhobenen Rügen, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet worden sei. |
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| Die Antragsteller beantragen, |
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| den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.11.2015 - PL 22 K 3301/14 - zu ändern und die in der Zeit vom 01.07. bis 02.07.2014 erfolgte Wahl des Personalrats der Universität Höhenheim für ungültig zu erklären. |
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| Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt, |
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| die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl sei nicht verletzt worden. Nach einer wie hier berechtigten Unterbrechung der Stimmenauszählung bedürfe es keiner neuen öffentlichen Bekanntgabe der Fortsetzung der Auszählung. Hätte der Gesetzgeber Gegenteiliges gewollt, hätte er die Vorschriften der Wahlordnung entsprechend angepasst. Da der Wahlvorstand das Wahlergebnis gemäß der Wahlordnung nach Beendigung der Wahlhandlung „unverzüglich“ zu ermitteln habe, stehe bei einer Unterbrechung in der Wahlnacht für Beschäftigte fest, dass die Fortsetzung der Auszählung pflichtgemäß am Folgetag (morgens) erfolgen werde. Eine neue Bekanntmachung der Fortsetzung sei daher obsolet. In dem vom Wahlvorstand gefertigten Wahlausschreiben vom 14.03.2014 sei ausgeführt, dass die Stimmenauszählung am 02.07.2014 „ab 13:00 Uhr“ stattfinde. Die Fortsetzung der lediglich für die Dauer der Nacht ausgesetzten Stimmenauszählung am Folgetag werde davon mitgetragen. Ein Zeitpunkt für das Ende der Stimmenauszählung sei im Wahlausschreiben nicht angegeben gewesen. Stattdessen sei das Ende durch eine Bedingung definiert worden, nämlich durch die sich anschließende öffentliche Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis festgestellt werde. Für jeden Beschäftigten sei damit deutlich gewesen, dass er damit zu rechnen gehabt habe, dass die Stimmenauszählung „open end“ durchgeführt werde. Als der Wahlvorstand am 02.07.2014 um 21:20 Uhr beschlossen habe, die Auszählung zu unterbrechen und am Folgetag am selben Ort ab 09:15 Uhr fortzusetzen, sei für alle interessierten Beschäftigten der Universität, gleich ob sie zum Zeitpunkt des Beschlusses des Wahlvorstands anwesend gewesen seien oder nicht, mangels Kundgabe der Feststellung des (vorläufigen) Wahlergebnisses auch deutlich gewesen, dass die Auszählung noch nicht beendet gewesen sei. Der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats sei zudem auch zum örtlichen Wahlvorstand für die am 02./03.07.2014 durchgeführte Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg bestellt worden. Für die Wahl des Hauptpersonalrats seien im diesbezüglichen Wahlausschreiben als Zeiten für die Abstimmung der 02.07.2014, 9:00 bis 12:00 Uhr, und der 03.07.2014, 09:00 bis 12:00 Uhr, sowie für die Auszählung der 03.07.2013 ab 13:00 Uhr jeweils im „Blauen Saal“ festgesetzt worden. Auch vor diesem Hintergrund sei für jeden interessierten Beschäftigten klar gewesen, dass der Wahlvorstand am 03.07.2014, 09:00 Uhr, wieder im „Blauen Saal“ anwesend sein würde. |
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| Der weitere Beteiligte zu 2 beantragt, |
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| die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und betont ebenfalls, dass alle Beschäftigten angesichts der Einbettung der Wahl des örtlichen Personalrats in die Wahl des Hauptpersonalrats gewusst hätten, dass der „Blaue Saal“ auch am 03.07.2014 als Wahllokal für Personalratswahlen öffentlich zugänglich gewesen sei. |
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| Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Wahlvorstands vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. |
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| 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässigen Wahlanfechtungsanträge zu Recht abgelehnt. |
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| Eine Personalratswahl kann nach § 25 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Wahl geltenden alten Fassung (a.F.) des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. GBl. 2014, S. 76, inhaltsgleich § 21 LPVG n.F.) erfolgreich angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind weder hinsichtlich der von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren hervorgehobenen Rügen zur Feststellung des Wahlergebnisses (a) noch hinsichtlich der erstinstanzlich darüber hinaus vorgetragenen Rügen (b) erfüllt. |
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| a) Bei der Feststellung des Wahlergebnisses ist dem Wahlvorstand kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren unterlaufen. |
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| Die Feststellung des Wahlergebnisses ist in § 23 LPVG a.F. (§ 18 LPVG n.F.) geregelt. Danach nimmt der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Diese Vorschriften hat der Verordnungsgeber in § 24 LPVGWO in der zum Zeitpunkt der Wahl geltenden alten Fassung (a.F.) konkretisiert (Wahlordnung vom 14.10.1996 , zuletzt geändert durch Verordnung der Landesregierung vom 18.01.2014 , inhaltsgleich § 26 LPVGWO in der neuen Fassung vom 12.03.2015 ). Nach diesen Bestimmungen wird das Wahlergebnis vom Wahlvorstand nach Beendigung der Wahlhandlung und nach Einwurf der Stimmzettelumschläge in die Wahlurnen unverzüglich ermittelt. Wenn besondere Gründe es erfordern, kann der Wahlvorstand die Ermittlung des Wahlergebnisses unterbrechen; dabei sind die Wahlunterlagen unter Verschluss zu nehmen (§ 24 Abs. 1 LPVGWO a.F., § 26 Abs. 1 LPVGWO n.F.). Der Wahlvorstand hat weder gegen das sich hieraus ergebende Gebot zur unverzüglichen Feststellung (aa) noch gegen das Gebot zur öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses (bb) verstoßen. |
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| aa) Das Gebot der „Unverzüglichkeit“ bedeutet für den Wahlvorstand ein Gebot zu schnellem Handeln ohne jedes, nicht durch das Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigtes Zögern (Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD, Bd. V/1, BPersVG § 23 Rn. 3 und BPersVWO H § 20 Rn. 6). Die sich bereits aus dem Begriff der „Unverzüglichkeit“ ergebende Einschränkung, dass besondere Gründe ein Zögern rechtfertigen können (vgl. auch § 121 BGB), hat der baden-württembergische Verordnungsgeber in § 24 Abs. 1 Satz 2 LPVGWO a.F. (§ 26 Abs. 1 LPVGWO n.F.), bestätigt. Er hat sich hierbei ersichtlich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. In dieser ist geklärt, dass sich ein wichtiger Grund für die Unterbrechung einer nach dem Abschluss der Wahlhandlungen zunächst ohne Zögern aufgenommenen Auszählung insbesondere daraus ergeben kann, dass die Auszählung nach mehreren Stunden noch nicht abgeschlossen ist und der Wahlvorstand und die Wahlhelfer erschöpft sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.1970 - VII P 3.70 -, BVerwGE 36, 170). In einem solchen Fall überwiegt das Interesse an einer sorgfältigen und richtigen Feststellung des Wahlergebnisses das mit dem Gebot der Unverzüglichkeit zu befriedigende Bedürfnis der Beschäftigten, alsbald das Wahlergebnis zu erfahren (vgl. Fischer/Goeres, a.a.O., BPersVWO H § 20 Rn. 6). Die Gefahr einer Manipulation des Wahlergebnisses, der das Unverzüglichkeitsgebot ebenfalls begegnen will, kann dadurch ausgeschlossen werden, dass die Wahlunterlagen während einer Unterbrechung sorgfältig unter Verschluss genommen werden (vgl. § 24 Abs. 1 LPVGWO a.F., § 26 Abs. 1 LPVGWO n.F. und BVerwG, Beschluss vom 23.10.1970 - VII P 3.70 -, a.a.O.). |
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| Nach diesen Grundsätzen ist die vom Wahlvorstand am 02.07.2014 beschlossene Unterbrechung der Stimmenauszählung rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat nach der Durchführung der Wahlhandlungen am Vormittag dieses Tages ohne Zögern ab 13:00 Uhr mit der Auszählung der Stimmen begonnen und diesen Vorgang nach 21:00 Uhr unter Verweis auf die Erschöpfung der Vorstandsmitglieder und der Wahlhelfer unterbrochen. Das ist angesichts des allein am Nachmittag verstrichenen Zeitraums von über acht Stunden, der fast fünfstelligen Zahl der auszuzählenden Stimmen und der Notwendigkeit, während der Auszählung u.a. die rechtlichen Einwände des Antragstellers zu 1 zu berücksichtigen, ohne weiteres nachvollziehbar und wird deshalb auch von den Antragstellern zu Recht zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlunterlagen in der Nacht vom 02. auf den 03.07.2014 in dem verschlossenen Wahlraum nicht sicher verwahrt gewesen sein könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. |
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| bb) Der Wahlvorstand hat auch nicht gegen das Gebot zur öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses verstoßen. |
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| Das Öffentlichkeitsprinzip nach § 23 LPVG a.F. (§ 18 LPVG n.F.) dient der Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, indem es eine Möglichkeit allgemeiner Überwachung bietet. Nicht nur die Auszählung der Stimmen als solche, sondern die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses muss danach als Gesamtvorgang im Großen und Ganzen beobachtet werden können. Das bedeutet, dass - wie der Wahlraum allen Beschäftigten während der Dauer der Wahlhandlung zugänglich sein muss (§ 21 Abs. 8 LPVGWO a.F., § 22 Abs. 8 LPVGWO n.F.) - die Stimmenauszählung, d.h. die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses als Teil des Wahlgeschäfts sich „vor den Augen der Öffentlichkeit“ abzuspielen hat. Der Öffentlichkeitsgrundsatz verlangt, dass grundsätzlich jede interessierte Person (aus dem Kreis der Dienststellenöffentlichkeit) zu dem Wahlgeschäft kommen und die Verrichtungen des Wahlvorstands und der Wahlhelfer beobachten kann, ihr also niemand den Zutritt verwehrt (Senatsbeschluss vom 02.07.1991 - PL 15 S 1812/90 -, Juris m.w.N.; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2010 - PL 12 K 837/10 -, ZfPR 2011, 43; Schenk, in: Rooschüz/Bader, LPVG, § 18 Rn. 3; allg. zur Bedeutung der Öffentlichkeit der Wahl BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07 u.a. -, BVerfGE 123, 39). Diese sich aus dem Gesetzesrecht ergebenden Anforderungen hat der Verordnungsgeber in § 8 LPVGWO a.F. (§ 9 LPVGWO n.F.) ergänzt. Danach muss der Wahlvorstand in dem spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erlassenden Wahlausschreiben (u.a.) den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis anschließend festgestellt wird, angeben (§ 8 LPVG Abs. 2 Nr. 17 LPVGWO a.F., § 9 Abs. 2 Nr. 19 LPVGWO n.F.). Das Wahlausschreiben ist mit dieser Angabe bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses auszuhängen (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 LPVGWO a.F., § 9 Abs. 3 Satz 2 LPVGWO n.F.). Diesen sich aus dem Gesetzes- und Verordnungsrecht ergebenden Anforderungen hat der Wahlvorstand bei der Feststellung des Wahlergebnisses im vorliegenden Fall genügt. |
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| (1) Jede interessierte Person konnte zu der Auszählung und der anschließenden Feststellung des Wahlergebnisses kommen und die Verrichtungen des Wahlvorstands und der Wahlhelfer beobachten. Der Wahlvorstand hat sowohl den ersten Teil der Stimmenauszählung am 02.07.2014 als auch den zweiten Teil der Auszählung am 03.07.2014 und die anschließende Feststellung des Wahlergebnisses im „Blauen Saal“ der Universität durchgeführt. Dieser Raum war allgemein zugänglich und es wurde niemandem der Zutritt dazu verwehrt. |
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| Die Antragsteller haben zwar erstinstanzlich pauschal vorgetragen, der Hausmeister schließe den Haupteingang des Schlosses (üblicherweise) um 20:00 Uhr und die Nebeneingänge um 19:00 Uhr, weshalb die Beschäftigten (auch) am 02.07.2014 ab 20:00 Uhr keinen Zugang mehr zum „Blauen Saal“ gehabt hätten. Diese auch im Termin zur Anhörung vor dem Senat am 21.09.2016 noch sinngemäß in den Raum gestellte Vermutung trifft jedoch nicht zu. Die weiteren Beteiligten haben dargelegt, dass seitens der Hausmeister am 02.07.2014 nach 19:00 Uhr mehrfach nachgefragt worden sei, ob das Schloss weiter offenzuhalten sei, was jeweils bejaht worden sei. Die Wahlhelfer hätten das Schloss nach der am Abend beschlossenen Unterbrechung dementsprechend über das Hauptportal des Schlosses verlassen. Diesem detaillierten Vortrag haben die Antragsteller auch im Termin zur Anhörung, in dem Herr ... eine Hausmeisterin auch noch namentlich konkret benennen konnte, nichts Substantiiertes entgegengesetzt. |
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| (2) Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit zeigen die Antragsteller auch nicht mit ihrer erstinstanzlich vorgetragenen, im Beschwerdeverfahren auch nicht weiter erläuterten Behauptung auf, der Wahlvorstand habe nach dem zweiten Tag der Auszählung, dem 03.07.2014, noch einmal am 04.07.2014 - und nun in einem anderen Raum als dem „Blauen Saal“ - getagt und das „bedeute“, dass die Ermittlung des Wahlergebnisses teilweise an einem anderen Ort stattgefunden habe, der auch nicht vorher bekannt gegeben worden sei. Für die Richtigkeit dieser Behauptung besteht kein Anhaltspunkt. |
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| Der Wahlvorstand hat in der Wahlniederschrift vom 03.07.2014 erklärt, dass „in der heutigen Sitzung“, d.h. am 03.07.2014, das Ergebnis der Wahl festgestellt worden sei (Wahlniederschrift, S. 2). Diese Erklärung wurde im erstinstanzlichen Verfahren nochmals bestätigt (Schriftsatz des weiteren Beteiligten zu 2 vom 20.05.2015, S. 1). Die Antragsteller ziehen diese Darstellung unter Hinweis auf den zeitlichen Ablauf in Zweifel. Sie verweisen darauf, dass der Antragsteller zu 1 und Herr ... dem Wahlvorstand mit ihren E-Mails vom 03.07.2014 auf die ihres Erachtens bestehenden Fehler beim Umgang mit „Problemstimmzetteln“ hingewiesen hatten, und wollen hieraus wohl den Schluss ziehen, dass der Wahlvorstand erst in der (nicht öffentlichen) Sitzung vom 04.07.2014 die in diesen Mails angemahnte Korrektur hinsichtlich der Bewertung solcher Stimmzetteln vorgenommen haben kann. Diese Schlussfolgerung geht jedoch fehl. Die Antragsteller übersehen, dass der Antragsteller zu 1 und Herr ... den Wahlvorstand nicht erst mit ihren Schreiben vom 03.07.2014, sondern bereits am ersten Tag der Auszählung, dem 02.07.2014, im Wahlraum auf den ihres Erachtens unrichtigen Umgang mit „Problemstimmzetteln“ aufmerksam gemacht hatten. Der Wahlvorstand konnte deshalb sowohl am Abend des 02.07.2014 als auch am Vormittag des 03.07.2014 hierauf reagieren. Dass diese Reaktion noch am 03.07.2014 in der öffentlichen Sitzung und nicht erst am 04.07.2014 erfolgt ist, wird dadurch belegt, dass das (vorläufige) Protokoll über die Beschlussfassung des Wahlvorstands zu „Problemstimmzetteln“ vom ersten Wahltag, dem 02.07.2014, später durchgestrichen und durch ein auf den 03.07.2014 datiertes (endgültiges) Protokoll ersetzt wurde, das allein als Anlage zur Wahlniederschrift vom selben Tag genommen wurde. Im Termin zur Anhörung vor dem Senat am 21.09.2016 hat der ehemalige Vorsitzende des Wahlvorstands diesen Ablauf zudem nachvollziehbar dargestellt und glaubhaft sinngemäß erläutert, dass am Abend des 02.07.2014 vor allem die Behandlung der „Problemstimmzettel“ noch nicht abschließend geklärt gewesen sei, die sich dazu stellenden Rechtsfragen bis zum nächsten Morgen geklärt werden sollten, Mitglieder des Wahlvorstands hierzu unabhängig voneinander Recherchen angestellt hätten und die Auszählung nach Abschluss der Recherchen mit diesem Schwerpunkt am 03.07.2014 fortgeführt und im Laufe des Vormittags beendet worden sei. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. |
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| Soweit die Antragsteller erstinstanzlich vage angedeutet haben, dass die Daten in dem von ihnen als „Dokument der Inkompetenz insbesondere des Vorsitzenden des Wahlvorstands“ bezeichneten Protokoll manipuliert worden sein könnten, ist auch für die Richtigkeit einer solchen Behauptung nichts ersichtlich. Die Antragsteller waren weder am Abend des 02.07.2014 noch am 03.07.2014 im Wahllokal anwesend, weshalb sich schon nicht erschließt, woher ihre Behauptung rührt, der Wahlvorstand habe das Ergebnis nicht (abschließend) in der Sitzung vom 03.07.2014 festgestellt. Der Wahlvorstand hat in seinen Wahlakten vermerkt, dass er am 04.07.2014 eine Sitzung durchgeführt und dabei die schriftlichen Anfragen des Antragstellers zu 1 und von Herrn ... vom 03.07.2014 besprochen hat. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln besteht kein Anlass, zumal es diesem Vortrag entspricht, dass der Antragsteller zu 1 und Herr ... wenige Tage später unter dem 07.07.2014 Antwortschreiben des Wahlvorstands auf ihre Anfragen erhielten. |
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| (3) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit hat der Wahlvorstand auch nicht dadurch begangen, dass er die Stimmenauszählung nach der Unterbrechung am Morgen des 03.07.2014 im „Blauen Saal“ fortgesetzt hat, ohne den Ort und die Zeit der fortgesetzten Auszählung zuvor „dienststellenweit“ bekanntgegeben zu haben. |
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| Es besteht keine Vorschrift über das Wahlverfahren, die den Wahlvorstand im vorliegenden Fall zu einer solchen zusätzlichen Bekanntmachung verpflichtet hätte. Die Wahlordnung verlangt vom Wahlvorstand, wie gezeigt, (nur) dass er „den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis anschließend festgestellt wird“, im Wahlausschreiben angibt (§ 8 LPVG Abs. 2 Nr. 17 LPVGWO a.F., § 9 Abs. 2 Nr. 19 LPVGWO n.F.). Dieser Anforderung ist der Wahlvorstand gerecht geworden. Er hat im Wahlausschreiben mitgeteilt, die öffentliche Stimmenauszählung werde im Anschluss an die Abstimmung „am 02.07.2014 ab 13:00 Uhr im Wahllokal (Schloss-M..., Blauer Saal)“ stattfinden und „dort“ werde im Anschluss daran auch die öffentliche Sitzung des Wahlvorstands stattfinden, in der das Wahlergebnis festgestellt werde. Der in dem Wahlausschreiben angegebene Ort („Blauer Saal“) entspricht dem Ort, an dem die Wahlvorgänge auch tatsächlich durchgeführt wurden (s. oben [2]). Die in dem Wahlausschreiben angegebene Zeit („am 02.07.2014 ab 13:00 Uhr“) entspricht ferner der Zeit, in der die Auszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses tatsächlich vorgenommen wurden. Dem steht nicht entgegen, dass die zitierte Angabe mit den Worten „am 02.07.2014“ beginnt, die Auszählung aber über den 02.07.2014 hinaus auch noch am 03.07.2014 fortgesetzt wurde. Denn der Wahlvorstand hat mit dem Zusatz „ab 13:00 Uhr“ und dem Verzicht auf die Benennung eines Endzeitpunkts der ihm obliegenden Handlungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Ende der Auszählung und erst recht der Zeitpunkt der abschließenden Ergebnisfeststellung zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens - gut zwei Monate vor dem Wahltag - noch offen waren. Diese Einschätzung war angesichts der vierstelligen Zahl der Wahlberechtigten, der potentiell fünfstelligen Zahl der auszuzählenden Stimmen und der von Rechts wegen stets bestehenden Möglichkeit, dass eine Stimmenauszählung aus besonderem Grund unterbrochen werden muss (s. oben aa), nicht zu beanstanden. Der Wahlvorstand hat der Dienststellenöffentlichkeit damit im Wahlausschreiben der Sache nach erklärt, dass interessierte Personen „am 02.07.2014 ab 13:00 Uhr“ im Blauen Saal zugegen sein konnten, um die Handlungen des Wahlvorstands zu beobachten und dort den konkreten Abschluss dieser Handlungen zu erfahren. Damit wurden „der Ort und die Zeit“ im Sinne des § 8 LPVG Abs. 2 Nr. 17 LPVGWO a.F. (§ 9 Abs. 2 Nr. 19 LPVGWO n.F.) hinreichend deutlich umschrieben. Ein Mehr an Informationen verlangen die Vorschriften über das Wahlverfahren nicht. |
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| Das zeigt auch eine Folgenbetrachtung. Hielte man einen Wahlvorstand für verpflichtet, im Falle einer in den Abendstunden erfolgten Unterbrechung dienststellenweit die Unterbrechung und die Fortsetzung bekanntzumachen, müsste eine solche Bekanntmachung, soll sie nicht zur bloßen Formalie werden, in derselben Form und an denselben Orten wie das Wahlausschreiben erfolgen und für einen hinreichend langen Zeitraum aushängen, damit die Wahlberechtigten realistisch davon Kenntnis nehmen können. Das gilt umso mehr, als ein am nächsten Morgen ausschließlich elektronisch versandter Hinweis vielfach - und so auch im Falle der Universität H..., wie sich im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Senat gezeigt hat - allenfalls einen Teil der Wahlberechtigten erreichen würde (vgl. zur Korrekturen eines Wahlausschreibens nach § 8 Abs. 4 LPVGWO a.F., § 9 Abs. 5 LPVGWO n.F. etwa Fischer/Goeres, a.a.O., BPersVWO H § 6 Rn. 27; Altvater u.a., BPersVG, § 6 WO Rn. 21, 23). Der Wahlvorstand müsste daher nach der Unterbrechung der Stimmenauszählung zunächst einmal neue Bekanntmachungen drucken, an (u.U. allen vorherigen) Bekanntgabeorten aushängen und danach eine hinreichende Zeit abwarten. Das führt zur Frage, wie lange eine solche „Wartezeit“ dann sein müsste. Vorgaben für die Dauer eines neuen Aushangs bestehen nicht. In Betracht käme etwa ein Tag, was an einer Universität mit den sehr unterschiedlichen Anwesenheitszeiten freilich bei lebensnaher Betrachtung keine wirklich dienststellenweite Kenntnisnahmemöglichkeit begründen würde. Das gilt im Fall der Universität H..., die über teils mehr als 100 km entfernt gelegene Außenstellen verfügt, in besonderer Weise. Denkbar wären auch Fristen von mehreren Wochen in Anlehnung an die Vorschriften zum Wahlausschreiben, oder irgendein Zeitraum dazwischen. Welche Frist in einem solchen Fall maßgeblich sein soll, hätte der Gesetz- oder Verordnungsgeber durch eine entsprechende Regelung beantworten müssen, wenn er davon ausgegangen wäre, dass im Falle einer Vertagung der Stimmenauszählung eine Pflicht zur Neubekanntmachung der Fortsetzung bestehen soll. Das ist jedoch gerade nicht geschehen. Die Folgenbetrachtung zeigt zugleich, dass eine solche Neubekanntmachung auch systemwidrig wäre, weil sie das ausdrücklich normierte Ziel des Verordnungsgebers zu einer möglichst zeitnahen Stimmenauszählung und Ergebnisfeststellung (vgl. erneut § 23 LPVG a.F., § 18 LPVG n.F.) ersichtlich konterkarieren würde. |
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| Es besteht auch keine Pflicht des Wahlvorstands, bereits im ursprünglichen Wahlausschreiben anlasslos auf die Möglichkeit einer Unterbrechung (Vertagung) von Wahlhandlungen hinzuweisen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat in den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Ersten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes und in der Wahlordnung die Bekanntgabepflichten des Wahlvorstands differenziert geregelt. Diese Regelungen sind abschließend (vgl. insbesondere § 8 Abs. 2 LPVGWO a.F., § 9 Abs. 2 LPVGWO n.F.). Sie sehen gerade keine Pflicht vor, im Wahlausschreiben gleichsam vorsorglich auf § 24 Abs. 1 Satz 2 LPVGWO a.F. (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LPVGWO n.F.) zu verweisen. Sie beschränken sich insoweit vielmehr - wie hinsichtlich der meisten anderen Wahlvorschriften auch - darauf, den Wahlvorstand dazu zu verpflichten, im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen, wo und wann das Landespersonalvertretungsgesetz und die Wahlordnung wegen der Einzelheiten des Wahlverfahrens eingesehen werden können (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 7a LPVGWO a.F., § 9 Abs. 2 Nr. 10 LPVGWO n.F.). Dieser Hinweispflicht hat der Wahlvorstand im Wahlausschreiben entsprochen. |
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| Es besteht auch kein Raum für eine analoge Anwendung etwa des § 8 Abs. 2 Nr. 17 LPVGWO a.F. (§ 9 Abs. 2 Nr. 19 LPVGWO n.F.), um auf diese Weise für die Fälle einer Unterbrechung eine Pflicht zur gesonderten Bekanntgabe der Fortsetzung zu begründen. Angesichts der, wie gezeigt, differenzierten Ausgestaltung der Informationspflichten des Wahlvorstands besteht bereits keine Regelungslücke für eine solche Analogie. Es fehlt zudem an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Die genannte Vorschrift dient dazu, die Beschäftigten der Dienststelle und die weiteren Mitglieder der Dienststellenöffentlichkeit durch eine frühzeitige, im Wahlausschreiben erfolgende Information über Zeit und Ort der Stimmenauszählung dazu in die Lage zu versetzen, ihre Kontrollrechte wahrzunehmen, wenn sie dies wünschen (vgl. insoweit BAG, Beschluss vom 15.11.2000 - 7 ABR 53/99 -, BAGE 96, 233, zu § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Dieser Zweck wird mit der Angabe des Beginns einer Auszählung erreicht, ohne dass es dazu weiterer Bekanntgaben bedürfte. Denn wenn Beschäftigte an der Auszählung der Stimmen (vor der Unterbrechung) teilgenommen haben und dabei erfahren, dass die Auszählung unterbrochen wird, so können sie dabei - wie im vorliegenden Fall - erfahren, wann und wo die Fortsetzung stattfindet. Für Beschäftigte, die indes ohnehin nicht an der Stimmauszählung teilgenommen oder diese - wie etwa der Antragsteller zu 1 - aus freien Stücken vor dem Abschluss verlassen haben, ist in der Regel auch die Unterbrechung ohne Interesse, da sie wohl auch nicht an der Fortsetzung der Stimmauszählung teilzunehmen wünschen (BVerwG, Beschluss vom 23.10.1970 - VII P 3.70 -, a.a.O.). Der von den Antragstellern angedeutete hypothetische Fall, dass Beschäftigte erstmals wegen der Unterbrechung Interesse an der Fortsetzung der Stimmenauszählung entwickeln könnten, daran aber mangels gesonderter Bekanntgabe der Unterbrechung nicht teilnehmen, führt - unabhängig von der Frage, wie lebensnah diese Überlegung überhaupt ist - zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Nichtteilnahme ist in diesem Fall nicht auf ein vom Wahlvorstand verursachtes Informationsdefizit, sondern in erster Linie darauf zurückführen, dass die Beschäftigten ihr Beobachtungsrecht an dem in der Wahlausschreiben genannten Wahltag nicht (vollständig) wahrgenommen haben. Ein solches eigenverantwortliches Verhalten der Wahlberechtigten führt nicht zu einem Verstoß des Wahlvorstands gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. |
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| Rechtliche Bedenken können sich daher erst dann ergeben, wenn ein Wahlvorstand eine Auszählung über Nacht unterbricht und die Auszählung ohne dahingehende Bekanntgabe am nächsten Morgen gleichsam überraschend an einem anderen Ort als dem im Wahlausschreiben bekanntgegebenen fortsetzt. Das ist hier aber nicht geschehen. Im vorliegenden Einzelfall war die Fortführung der Auszählung ab 09:15 Uhr im „Blauen Saal“ im Gegenteil umso weniger zu beanstanden, als dieser Ort nicht nur im Wahlausschreiben für die Wahl zum örtlichen Personalrat, sondern auch in dem Wahlausschreiben zu der insoweit zeitgleich stattfindenden Wahl zum Hauptpersonalrat genannt wurde, mithin für die Wahlberechtigten erkennbar der in jeder Hinsicht naheliegende Ort für eine Fortsetzung der Stimmenauszählung war. |
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| b) Die übrigen Rügen der Antragsteller zeigen ebenfalls keine erheblichen Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren auf, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses und führt auch mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ergänzend aus: |
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| aa) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren liegt nicht darin, dass der Vorsitzende des Wahlvorstands, Herr ..., zugleich Bewerber eines Wahlvorschlags war. |
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| Herr ... war als Beschäftigter der Dienststelle aktiv und passiv wahlberechtigt (vgl. 4 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 LPVG n.F. und § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 LPVG n.F.). Die Übernahme des Amts des Vorsitzenden des Wahlvorstands schloss seine Wählbarkeit nicht aus (arg. e con. § 12 Abs. 2 LPVG a.F., § 9 Abs. 2 LPVG n.F.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.1962 - VII P 10.60 -, BVerwGE 13, 296; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2010 - PL 12 K 837/10 -, a.a.O.; Schenk, a.a.O., § 9 Rn. 15). Ebenso wenig führte seine Aufnahme als Bewerber auf den Wahlvorschlag 1 in wahlverfahrensrechtlicher Hinsicht zum Verlust des Amtes als Wahlvorstandsvorsitzender (vgl. § 20 Abs. 1 LPVG a.F., § 15 Abs. 1 LPVG n.F.). Ob die rechtlich demnach nicht zu beanstandete Doppelrolle als Wahlvorstandsvorsitzender und Kandidat in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf das Bestreben, bei Wahlvorgängen möglichst von vornherein schon jeden „bösen Anschein“ zu vermeiden, sachdienlich ist, erscheint dem Senat zwar fragwürdig, ist hier aber nicht zu entscheiden. |
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| bb) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ist auch hinsichtlich der Ausgabe von Wahlunterlagen nicht ersichtlich. |
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| Die Antragsteller haben erstinstanzlich vorgetragen, der Wahlvorstand habe bei der Ausgabe der Stimmzettel an Wähler aus der Gruppe der Arbeitnehmer Herrn ... und Frau ... eingesetzt, bei denen es sich um Vorstandsmitglieder des bisherigen Personalrats und Kandidaten der Wahlliste 1 gehandelt habe, was „von Teilen der Wählerschaft“ als Wahlbeeinflussung interpretiert worden sei. Falls dieser Vortrag in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, wird damit kein wesentlicher Fehler aufgezeigt. Der Wahlvorstand hat Herrn ... bereits vor dem Wahltag schriftlich zum Wahlhelfer bestellt (vgl. Wahlakten, Ordner II). Hinsichtlich Frau ... ist das am Wahltag der Sache nach stillschweigend geschehen, was zulässig war, da für die Bestellung keine Formerfordernisse bestehen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 LPVGWO a.F./n.F.). Dass diese Wahlhelfer selbst Bewerber waren, schloss ihre Bestellung, die im Ermessen des Wahlvorstand stand, ebenfalls nicht aus. Das gilt nach dem oben zum Vorsitzenden Gesagten erst recht, denn die Wahlhelfer sind anders als dieser lediglich „technische Gehilfen“ des Vorstands ohne eigene Entscheidungsbefugnis (vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, WO § 1 Rn. 10 m.w.N.). Ob es sachdienlich ist, von der rechtlich mithin nicht ausgeschlossenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, Wahlhelfer zumal in größerer Zahl aus dem Kreis der Kandidaten für die Wahl zu bestellen, ist hier nicht zu entscheiden. |
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| cc) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren besteht auch hinsichtlich der vom Wahlvorstand verwendeten Stimmzettel nicht. |
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| Die Antragsteller haben erstinstanzlich nur vage vorgetragen, das Gericht „möge sich selbst ein Bild von der Qualität der verwendeten Stimmzettel“ machen, und darauf verwiesen, dass die Wahl ja sehr knapp ausgefallen sei. Damit sind Rechtsverstöße weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Stimmzettel wurden den Vorgaben des § 20 LPVGWO a.F. (§ 21 LPVGWO n.F.) entsprechend vom Wahlvorstand gefertigt und enthalten mit dem Hinweis, dass „der Wähler“ nur einen Stimmzettel abgeben soll und (in der Gruppe der Arbeitnehmer) „insgesamt“ 15 Stimmen vergeben darf, eindeutige Angaben. Dass einzelne Wähler diese Vorgaben nicht berücksichtigt haben, belegt keinen Wahlrechtsverstoß. |
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| Gleiches gilt für den im Termin zur Anhörung vor dem Senat erörterten Umstand, dass der Wahlvorstand keine von vornherein getrennte, sondern zusammenhängende Stimmzettel mit einer perforierten Trennlinie verwendet hatte. Die Wahlordnung lässt eine solche Vorgehensweise zu (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F., § 34 Abs. 1 Satz 1 LPVGWO n.F.). Ob es sich dabei um die sachdienlichste, insbesondere um die am wenigstens fehleranfälligste unter den rechtlich zulässigen Möglichkeiten zur Gestaltung von Stimmzetteln handelt, ist aus Sicht des Senats zweifelhaft, für die hier allein maßgebliche Frage nach dem Vorliegen von Wahlanfechtungsgründen aber rechtlich ohne Belang. |
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| Auch der vom Antragsteller zu 1 im Anhörungstermin bemängelte Umstand, dass die für die Gruppe der Arbeitnehmer verwendeten Stimmzettel jeweils nur eine einstellige Anzahl von Leerzeilen enthielten, in denen Bewerbernamen panaschierend eingetragen werden konnten, begründet keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften. Weder das Landespersonalvertretungsgesetz noch die Wahlordnung machen dem Wahlvorstand insoweit zwingende Vorgaben (vgl. insbesondere § 32 LPVG a.F., § 34 LPVGWO n.F.). Die Möglichkeit, in vollem Umfang zu panaschieren, war durch die konkrete Gestaltung der Stimmzettel auch faktisch nicht ausgeschlossen, zumal in den einleitenden Hinweisen auf den Stimmzetteln nochmals ausdrücklich und inhaltlich zutreffend auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. |
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| dd) Gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren hat der Wahlvorstand auch nicht bei der Ermittlung der Größe des zu wählenden Personalrats verstoßen. |
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| Die Größe eines Personalrats richtet sich danach, wie viele Beschäftigte „in der Regel“ in der Dienststelle beschäftigt sind, wobei es für die ersten beiden der im Gesetz vorgesehenen Staffeln (Personalrat mit 1 bzw. 3 Mitgliedern) auf die Zahl der „wahlberechtigten Beschäftigten“, danach nur noch auf die Zahl der „Beschäftigten“ ankommt (vgl. § 14 Abs. 3 LPVG a.F., § 10 Abs. 1 LPVG n.F.). Zur Vorbereitung der Wahl ist der Wahlvorstand deshalb verpflichtet, u.a. die Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ festzustellen. Maßgebend für die Feststellungen ist der zehnte Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens. Der Wahlvorstand legt dabei den zu dem Stichtag absehbaren Beschäftigtenstand zugrunde, der voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein wird. Übersteigt die Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ 50 nicht, stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten fest (vgl. § 5 LPVGWO a.F./n.F.). Die hierfür erforderlichen Unterlagen hat die Dienststelle dem Wahlvorstand im Rahmen ihrer allgemeinen Unterstützungspflicht (vgl. § 1 Abs. 2 LPVGWO a.F./n.F.) zur Verfügung zu stellen (vgl. Fischer/Goeres, a.a.O., H § 2 Rn. 3a m.w.N.). |
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| Diesen Anforderungen zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist der Wahlvorstand gerecht geworden. Die Personalabteilung hat ihm am 27.02.2014 unter Verweis auf § 5 LPVGWO (a.F.) mitgeteilt, es gebe (zum damaligen Stand) 104 Beamte und 2.628 Arbeitnehmer, insgesamt damit 2.732 Beschäftigte. Ausgehend hiervon hat der Wahlvorstand zutreffend festgestellt, dass bei diesem Beschäftigtenstand ein Personalrat mit 17 Mitgliedern zu wählen sein würde (vgl. § 14 Abs. 3 LPVG a.F., § 10 Abs. 1 LPVG n.F.). |
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| Soweit die Antragsteller erstinstanzlich bemängelt haben, es sei nicht ersichtlich, ob der Wahlvorstand die von der Personalabteilung genannten Zahlen „überprüft“ habe, ist schon nicht ersichtlich, weshalb der Wahlvorstand einen Anlass gehabt haben sollte, die Richtigkeit der Zahlen in Zweifel zu ziehen. Dass die Zahlen inhaltlich falsch gewesen sein könnten, tragen auch die Antragsteller nicht substantiiert vor. Unabhängig davon hat der weitere Beteiligte zu 2 erstinstanzlich unwidersprochen und substantiiert (Benennung der Teilnehmer) ausgeführt, dass entgegen der Behauptung der Antragsteller zwischen seiner Personalabteilung und dem Wahlvorstand mehrere Abstimmungsgespräche zur Frage der Beschäftigtenzahl stattgefunden haben. |
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| Soweit die Antragsteller ergänzend rügen, die Unterlagen zur Wählerzahlfeststellung befänden sich nicht in den Akten des Wahlvorstands, ist das nicht nachvollziehbar. Sowohl das Schreiben der Personalabteilung vom 27.02.2014 als auch das vorläufige Wählerverzeichnis vom selben Tag haben Eingang in die Akten gefunden (Bd. I, Abteilung „Protokolle“ bzw. Bd. VI a.E.). Nicht mehr vorhanden sind lediglich die Akten (wohl xls-Listen) der Personalabteilung, die diese ausgedruckt hat, um die Unterlagen für den Wahlvorstand vom 27.02.2014 zu erstellen. Daraus kann sich schon deshalb kein Verstoß gegen Wahlvorschriften ergeben, weil diese vorbereitenden Unterlagen keine „Wahlunterlagen“ im Sinne des § 30 LPVGWO a.F. (§ 32 LPVGWO n.F.) darstellen, wie sich aus der exemplarischen Aufzählung dieser Vorschrift ergibt, die nur vom Wahlvorstand selbst erstellte Unterlagen nennt („Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.“). |
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| Die Antragsteller haben ursprünglich weiter bemängelt, die große Differenz zwischen der im Wahlausschreiben genannten Zahl der am Stichtag Beschäftigten (2.732) und der im Wahlausschreiben ebenfalls angegebenen Zahl der „wahlberechtigten“ Beschäftigten (1.924) sei nicht nachvollziehbar. Auch damit zeigen sie keinen Wahlrechtsverstoß auf. Der Wahlvorstand war schon nicht verpflichtet, in dem Wahlausschreiben überhaupt Angaben zur Zahl der „wahlberechtigten“ Beschäftigten zu machen, weil es, wie gezeigt, bei Dienststellen mit - wie hier - 51 oder mehr Beschäftigten nur auf die Zahl der „Beschäftigten“ und nicht auf die Zahl der „wahlberechtigten Beschäftigten“ ankommt (vgl. erneut § 14 Abs. 3 LPVG a.F., § 10 Abs. 1 LPVG n.F. sowie § 8 Abs. 2 Nr. 3 LPVGWO a.F., § 9 Abs. 2 Nr. 3 LPVGWO n.F.). Unabhängig davon hat der weitere Beteiligte zu 2 die genannte Differenz nachvollziehbar erklärt. An der Universität seien viele kurzfristig Beschäftigte (v.a. Hilfskräfte) beschäftigt, deren Arbeitsverträge am 27.02.2014 teils noch nicht verlängert gewesen seien, weshalb sie in dem elektronisch erstellten, namentlichen Wählerverzeichnis vom 27.02.2014 noch keine Erwähnung gefunden hätten. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. |
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| Soweit die Antragsteller weiter gerügt haben, der Wahlvorstand habe das ihm von der Personalabteilung am 25.06.2014 zur Verfügung gestellte, dann aktualisierte Wählerverzeichnis bis zum Wahltag selbst noch um vier Personen (Arbeitnehmer) ergänzt, zeigen sie auch damit keine Rechtsfehler auf. Da sich zwischen der Einleitung einer Personalratswahl, dem Wahlausschreiben und dem Wahltag stets Veränderungen im Bestand der wahlberechtigten Beschäftigten ergeben können und da bei der Erstellung der ersten Wählerverzeichnisse zudem Fehler geschehen können, ist jeder Wahlvorstand verpflichtet, das Wählerverzeichnis bis zum Abschluss der Wahlhandlungen auf dem Laufenden zu halten und erforderlichenfalls zu berichtigen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LPVGWO a.F./n.F.). Dieser Pflicht hat der Wahlvorstand hier entsprochen. Er hat vier Personen nachträglich aufgenommen, die im Wählerverzeichnis vom 25.06.2014 noch nicht aufgeführt waren, weil, wie der weitere Beteiligte zu 2 dargelegt hat, deren Weiterbeschäftigungsanträge bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. |
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| ee) Gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren hat der Wahlvorstand auch nicht bei der Beendigung der Wahlhandlungen verstoßen. |
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| Der Wahlvorstand hat im Wahlausschreiben vom 14.03.2014 angekündigt, dass die Wahl am zweiten Wahltag „in der Zeit vom 9:00 bis 12:00 Uhr“ stattfinden werde. In der Wahlniederschrift vom 03.07.2014 hat er festgehalten, dass die Wahlhandlungen an diesem Tag tatsächlich (erst) um 12:10 Uhr endeten (a.a.O., S. 2). Die Antragsteller haben erstinstanzlich gerügt, in dem sich hieraus ergebenden Differenzzeitraum von 10 Minuten hätten in den drei aufgestellten Wahlkabinen „zig Beschäftigte“ wählen können. Daraus ergebe sich ein Anfechtungsgrund. Das trifft jedoch nicht zu. |
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| Gemäß § 21 Abs. 6 LPVGWO a.F. (§ 22 Abs. 6 LPVGWO n.F.) dürfen nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet. Auf dieses Wahlrecht der um 12:00 Uhr im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten ist die von den Antragstellern hervorgehobene Differenz von 10 Minuten zwischen dem Ende der im Wahlausschreiben festgesetzten Wahlzeit und der Beendigung der Wahlhandlungen zurückzuführen, wie sich bereits aus der Wahlniederschrift ergibt (vgl. S. 2) und es vom weiteren Beteiligten zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren nochmals erklärt wurde. |
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| ff) Der Wahlvorstand hat auch bei der Behandlung der „Problemstimmzettel“ nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen. |
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| Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 LPVGWO a.F. (§ 20 Abs. 4 Satz 1 LPVGWO n.F.) kann jeder Wähler bei einer Gruppenwahl so viele Stimmen abgeben, als Vertreter der Gruppe, der er angehört zu wählen sind. Daraus folgte für die vorliegende Wahl, dass Wähler aus der Gruppe der Arbeitnehmer insgesamt 15 Stimmen abgeben konnten, worauf der Wahlvorstand in den Stimmzetteln zutreffend hingewiesen hatte. |
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| Stehen bei einer - wie hier - Verhältniswahl (vgl. § 17 Abs. 3 LPVG a.F., § 13 Abs. 3 LPVG n.F.) nach Streichung ungültiger Stimmen (vgl. §§ 25, 33 LPVGWO a.F., §§ 28, 35 LPVGWO n.F.) mehr Stimmen auf dem Stimmzettel als Bewerber insgesamt oder Bewerber einer bestimmten Gruppe zu wählen sind, so werden die über die zulässige Zahl hinaus abgegebenen Stimmen nach § 34 Satz 1 LPVGWO a.F. (§ 36 Satz 1 LPVGWO n.F.) gestrichen. Dabei sind in der Reihenfolge von hinten die Einzelstimmen und sodann die Stimmenhäufungen der Bewerber, die zwei Stimmen erhalten haben, und sodann erforderlichenfalls deren verbleibende Einzelstimme so lange in der Reihenfolge von hinten zu streichen, bis die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist. Entfällt auf die dann verbleibenden Bewerber mit je drei Stimmen noch eine zu hohe Gesamtstimmenzahl oder sind von vornherein gleiche Stimmenzahlen in der Weise gehäuft, dass die Gesamtstimmenzahl zu hoch ist, so sind zunächst in der Reihenfolge von hinten die Stimmenhäufungen zu verringern, dann zu streichen und erforderlichenfalls auch Einzelstimmen zu streichen (§ 34 Satz 2 und3 LPVGWO a.F., § 36 Satz 2 und 3 LPVGWO n.F.). |
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| Diese Vorschriften über die Streichung überzähliger Stimmen kommen allerdings nur zur Anwendung, wenn die Stimmen auf einem gültigen Stimmzettel abgegeben wurden. Unter welchen Voraussetzungen Stimmzettel ungültig sind, regelt § 25 LPVGWO a.F. (§ 27 LPVGWO n.F.). Diese Vorschrift bestimmt in Abs. 2: „Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, (1.) wenn sie gleichlautend sind oder (2.) wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe enthält. Bei der Verhältniswahl gilt dies auch, wenn mehrere Stimmzettel eine Stimmabgabe enthalten und die höchstzulässige Stimmenzahl (…) insgesamt nicht überschritten ist. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, gelten die mehreren in einem Stimmzettelumschlag enthaltenen Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel“ (Hervorh. im Verordnungstext). |
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| Hatte ein Wähler aus der Gruppe der Arbeitnehmer bei der vorliegenden Wahl für seine Gruppe die beiden Stimmzettel für die Wahlvorschläge 1 und 2 ungetrennt abgegeben, panaschiert und dabei insgesamt mehr als die höchstzulässigen 15 Stimmen abgegeben, wie dies beispielsweise beim „Problemfall Nr. 4“ geschehen war, waren diese beiden Stimmzettel nach den zuvor gesagten Grundsätzen als ein ungültiger Stimmzettel zu werten, weil die beiden Stimmzettel nicht gleichlautend waren und auch nicht nur einer von ihnen - sondern beide - eine Stimmabgabe enthielt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 LPVGWO a.F., § 27 Abs. 2 Satz 2 LPVGWO n.F.). Da dieser eine Stimmzettel insgesamt ungültig war, war für eine Streichung von einzelnen darauf vergebenen Stimmen nach § 34 LPVGWO a.F. (§ 36 LPVGWO n.F.) kein Raum mehr. |
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| Der Wahlvorstand hat diese Vorgaben zwar am ersten Wahltag, dem 02.07.2014, zunächst noch nicht beachtet, wie sich aus dem an diesem Tag erstellten (vorläufigen) Protokoll ergibt. Denn darauf wurde noch festgehalten, dass der Wahlvorstand etwa den „Problemstimmzettel Nr. 4“ nach dem Grundsatz „Überschreitung der Gesamtstimmzahl bei Stimmenhäufung/Verhältniswahl § 34 S. 3 LPVGWO: Streichen v. Stimmen von hinten“ behandelt hatte. Der Wahlvorstand hat diese Entscheidung aber noch am 03.07.2014 bei der Feststellung des Wahlergebnisses korrigiert. Das ergibt sich daraus, dass diese vorläufige rechtliche Bewertung später durchgestrichen wurde, und wurde vom ehemaligen Vorsitzenden des Wahlvorstands im Termin zur Anhörung vor dem Senat am 21.09.2016 nochmals glaubhaft bestätigt. Diese Korrektur ist auch noch rechtzeitig vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses erfolgt. Das ergibt sich aus der Wahlniederschrift vom 03.07.2014, der alle „Problemstimmzettel“ sowie das endgültige Protokoll als Anlage beigefügt sind. Nach diesem Protokoll wurde zu dem „Problemstimmzettel“ Nr. 4 und den vergleichbaren Fällen nun - rechtlich zutreffend - ausgeführt: „2 Stimmzettel mit Überschreitung der höchstzulässigen Stimmenzahl § 25 (2) Satz 3 LPVGWO => 1 ungültiger Stimmzettel“. |
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| Die Antragsteller haben erstinstanzlich weiter bemängelt, über die Behandlung der „Problemstimmzettel“ habe nicht, wie von § 24 Abs. 5 LPVG a.F. (§ 26 Abs. 5 LPVG n.F.) gefordert, „der Wahlvorstand“, sondern tatsächlich nur dessen Vorsitzender entschieden. Die zweifelhaften Stimmzettel seien ihm (von den auszählenden Wahlhelfern) im Wahlraum vorgelegt worden und er habe darüber alleine ohne die am Wahltisch ebenfalls anwesenden beiden anderen Wahlvorstandsmitglieder befunden. Mit diesem Vortrag zeigen die Antragsteller keinen Wahlrechtsverstoß auf. Die Behauptung stützt sich ersichtlich auf die Beobachtung, die der Antragsteller zu 1 am ersten Wahltag, dem 02.07.2014, im Wahlraum gemacht hat. Ob seine Beobachtung an diesem Tag zutraf, ist unerheblich, weil der Wahlvorstand die endgültige Beschlussfassung über die „Problemstimmzettel“, wie gezeigt, erst am 03.07.2014 getroffen hat. Der Antragsteller zu 1 war nach eigenem Bekunden weder am 02.07.2014 bis zum Ende der Auszählung noch am 03.07.2014 bei der Fortsetzung der Auszählung und der Feststellung des Wahlergebnisses anwesend. Er kann daher zur der Behandlung der „Problemstimmzettel“ durch den Wahlvorstand am allein entscheidenden 03.07.2014 nichts substantiiertes beitragen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, wie selbst durch eine - unterstellte - „Alleinentscheidung“ des Vorsitzenden das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG a.F., § 21 Abs. 1 LPVG n.F.). Denn die bei der abschließenden Feststellung des Wahlergebnisses zugrunde gelegte - korrigierte - Behandlung der „Problemstimmzettel“ war materiell-rechtlich, wie gezeigt, zutreffend. |
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| gg) Der Wahlvorstand hat auch beim Umgang mit den „Zähllisten“ 19 und 23 nicht in einer zur Ungültigkeit der Wahl führenden Weise gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen. |
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| Der Umstand allein, dass sich der Wahlvorstand - ersichtlich angesichts der großen Zahl der auszuzählenden Stimmzettel - dazu entschlossen hat, die Stimmzettel in Tranchen zu je 50 Stück auszählen und das jeweilige Zwischenergebnis auf „Zähllisten“ festzuhalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wahlvorschriften enthalten keine Bestimmungen, die ein solches Vorgehen untersagen (vgl. insbesondere den die „Feststellung des Wahlergebnisses“ betreffenden § 24 LPVGWO a.F. bzw. § 26 LPVGWO n.F.). |
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| Ein Wahlrechtsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern erstinstanzlich bemängelten Umstand, dass die Zählliste Nr. 19 durch die Zählliste Nr. 23 ausgetauscht und die damit erfassten Stimmzettel bei der zweiten Zählliste von einem anderen Wahlhelferpaar ausgezählt wurden. Der Austausch war darauf zurückzuführen, dass die Wahlhelfer unsicher waren, ob die erste Auszählung zutreffend war, weshalb die Stimmzettel neu ausgezählt werden sollten. Dies wurde auf der zunächst angefertigten Liste Nr. 19 offengelegt und führte zu der anhand der Akten nachvollziehbaren Anlegung einer neuen Liste, die mit der zu diesem Zeitpunkt laufenden Nr. 23 versehen wurde (vgl. Wahlakten, Ordner V, Listen 19 und 23, i.V.m. Ordner VI, Anlage 2 zur Wahlniederschrift). Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal damit ein potentieller Wahlrechtsverstoß berichtigt wurde (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG a.F., § 21 Abs. 1 LPVG n.F.). |
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| Das Ergebnis der Stimmenauszählung der mit der „Zählliste“ Nr. 23 erfassten Stimmzettel rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Wahl für ungültig zu erklären. Die Antragsteller haben insoweit keine Fehler gerügt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, wurde die Zahl der Stimmen aus den mit der „Zählliste“ Nr. 23 erfassten gültigen Stimmenzetteln bei den Bewerbern ... (Liste 1) und ... (Liste 2) zwar fehlerhaft addiert (... 15 statt richtig 9 Stimmen; ... 7 Stimmen statt richtig 9 Stimmen). Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht entschieden hat, konnte durch diese Verstöße das Wahlergebnis aber nicht geändert oder beeinflusst werden, weil sich an der Nichtwahl (...) bzw. Wahl (...) der Kandidaten durch diese Fehler in dem mit der „Zählliste“ Nr. 23 festgehaltenen Zwischenergebnis nichts ändert. |
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| Insbesondere haben die Fehler keinen Einfluss auf die im ersten Schritt vorzunehmende Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren (vgl. § 36 Abs. 1 LPVGWO a.F., § 37 Abs. 1 LPVGWO n.F.). Der Wahlvorstand hat ausgehend von der Annahme, in der Gruppe der Arbeitnehmer seien auf den Wahlvorschlag 1 insgesamt 4.253 Stimmen und auf den Wahlvorschlag 2 insgesamt 5.390 Stimmen entfallen, eine Sitzverteilung von 7:8 ermittelt (vgl. Wahlniederschrift, S. 7 ff.). Ausgehend von den genannten Zählfehlern hat der Wahlvorstand dabei beim Wahlvorschlag 1 insgesamt 6 Stimmen zu viel, bei dem Wahlvorschlag 2 insgesamt 2 Stimmen zu wenig berücksichtigt. Um diese Differenz bereinigt ergibt sich folgende Verteilung: |
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| Auf den Wahlvorschlag 1 entfallen mithin auch bei dieser korrigierten Berechnung 7 und auf den Wahlvorschlag 2 insgesamt 8 Sitze. Auch bei der Verteilung der Sitze auf die Bewerber der beiden Listen ergibt sich keine Änderung (vgl. Wahlniederschrift S. 8 <...> und S. 9 <...>), wovon die Antragsteller im Termin zur Anhörung vor dem Senat ebenfalls ausgegangen sind. |
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