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Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 23.03.2010 im ... durchgeführten Wahl des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
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Bei dieser Wahl sind die Antragsteller zu 1) und 3) als Arbeitnehmervertreter der Liste „...“ (Wahlvorschlag Nr. 2) in den Personalrat des ... gewählt worden. Die Antragsteller zu 2), 4) und 5) sind Ersatzmitglieder dieser Liste. Das Wahlergebnis wurde vom Wahlvorstand am 24.03.2010 durch Aushang bekannt gemacht.
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Mit ihrem am 12.04.2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag haben die Antragsteller die Wahl des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung angefochten. Sie tragen hierzu vor, Auszubildende seien nicht über die bevorstehende Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung informiert worden. Im Vorfeld der Wahl habe eine Diffamierungskampagne gegen einzelne Kandidaten der Liste „...“ stattgefunden. Über den E-Mail-Account des Personalrats und über Flugblätter sei der Anschein vermittelt worden, dass einzelne Kandidaten nicht wählbar seien. Die Kliniköffentlichkeit sei von der Liste mit dem Kennwort „...“ über den E-Mail-Account des Personalrats informiert worden, die Liste „...“ habe einen eigenen E-Mail-Account benutzt. Bei der Auszählung der Stimmzettel sei die Öffentlichkeit zeitweise ausgeschlossen gewesen. Auch sei die Wahl ausschließlich vom Wahlvorstand ausgezählt worden. Dieser habe nur aus wählbaren Kandidaten bestanden, wobei der Personalrat das Angebot der Liste „...“, ein Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden, abgelehnt habe. Auch habe der Wahlvorstand das kurzfristige Angebot mehrerer Kandidaten der Liste „...“, als Wahlhelfer tätig zu werden, abgelehnt. Der Wahlvorstand habe am Wahltag seine Tätigkeit vor 6.00 Uhr begonnen und diese Tätigkeit nach 1.30 Uhr beendet, der Vorsitzende habe nach 3.16 Uhr das Ergebnis veröffentlicht, nach 19 bis 21 Stunden Tätigkeit. Die schriftliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses per Aushang sei verspätet erfolgt.
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Die Antragsteller beantragen,
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die am 23.03.2010 im ... durchgeführte Wahl des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung für ungültig zu erklären.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.05.2010 führen die Antragsteller in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen aus, die Personalratswahl sei unter Verstoß gegen § 24 Abs. 1 S. 1 LPVG durchgeführt worden, wonach niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen dürfe. Die kandidierende Liste der Gewerkschaft ... habe über den bisherigen Personalrat bzw. die darin vertretenen ...-Mitglieder massive Wahlbeeinflussung betrieben. So habe der ...-Vertrauensmann ... am 17.03.2010 unter dem E-Mail-Absender des Personalrats an alle Mitarbeiter des ... ein Wahlkampf-Pamphlet versandt, welches die Liste „...“ bzw. deren Kandidaten in massiver Weise verunglimpft habe, ohne allerdings diese ausdrücklich zu nennen. Zu erläutern sei, dass auf der Liste „...“ beispielsweise auch angestellte Chefärzte kandidiert hätten, die zum Teil sogar dem bisherigen Personalrat angehört hätten. Es stehe außer Frage, dass diese keine Leitungsfunktion i.S.d. § 12 Abs. 3 LPVG ausübten. In Ziff. 5 dieses Aufrufs werde behauptet, der Arbeitgeber entsende praktisch „ausgesuchte Beschäftigte mit einem klaren Auftrag“ in den Personalrat. Für jeden Leser sei klar gewesen, dass sich dies auf die Liste „...“ habe beziehen müssen. Indem es dem Vertrauensmann der Gewerkschaft ... ermöglicht worden sei, diese Verunglimpfungen über den offiziellen E-Mail-Absender des Personalrats zu versenden, sei der Eindruck erweckt worden, der bisherige Personalrat stehe hinter diesem Aufruf, was eine massive Wahlbeeinflussung darstelle. Bereits zwei Tage zuvor, am 15.03.2010, habe der Personalratsvorsitzende ebenfalls über die offizielle E-Mail-Adresse des Personalrats einen Wahlaufruf für die ...-Liste veröffentlicht und zwar wiederum an alle Mitarbeiter. Darin werde die Liste „...“ als -...“ bezeichnet und bei den Arbeitnehmern der Eindruck erweckt, eine arbeitnehmergerechte Personalvertretung sei bei der Wahl dieser Liste nicht möglich. Durch den Versand über die E-Mail-Anschrift des Personalrats sei bei den Mitarbeitern gezielt der Eindruck erweckt worden, dieser unterstütze allein die Kandidatur der Liste .... Auch hierbei habe es sich um eine massive Wahlbeeinflussung gehandelt. Ein Personalratsvorsitzender, der derart massiv in den Wahlkampf eingreife und diese Eingriffe auch noch als offizielle Stellungnahme des Personalrats deklariere, nehme eine erhebliche Beeinflussung der Personalratswahlen vor, die „gegen die guten Sitten“ verstoße.
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Entgegen § 24 Abs. 6 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz sei die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt worden sei, den Beschäftigten nicht zugänglich gewesen. Die Personalratswahl habe um 17.00 Uhr geendet. Danach habe der Wahlvorstand sofort mit der Stimmenauszählung begonnen. Das Ergebnis sei in deutlicher Abweichung von bisherigen Personalratswahlen erst um 3.16 Uhr des Folgetags bekanntgegeben worden, wobei es zu einer drastischen Vermehrung der ungültigen Stimmen im Vergleich zu früheren Wahlen gekommen sei. Die Stimmenauszählung, d.h. die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt werde, habe im 1. Obergeschoss des Gemeinschaftshauses des ... stattgefunden. Gegen 19.15 Uhr hätten mehrere Arbeitnehmer versucht, zum Auszählungsort zu gelangen. Der Zugang zum 1. Obergeschoss sei jedoch verschlossen gewesen. Nach 22.00 Uhr sei das Gemeinschaftshaus dann vollständig abgeschlossen gewesen. Dieser Zustand habe sich bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht geändert. Nur wenige Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit, mit ihnen zur Verfügung stehenden Schlüsseln zum Auszählungsort zu gelangen.
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Die dargestellten Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts stellten einen Anfechtungsgrund i.S.d. § 25 Abs. 1 LPVG dar. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beeinflussung des Wahlergebnisses erfolgt sei; dies dürfte sogar wahrscheinlich sein.
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Der weitere Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 05.05.2010 zur Antragsschrift Stellung genommen. Er teilt u.a. mit, dass für die Auszählung der Stimmzettel der große Saal im Gemeinschaftshaus des ... reserviert worden sei. Dieser befinde sich im nicht-öffentlichen Bereich des 1. Obergeschosses des Gebäudes. Den Schließdienst des Gebäudes übernehme wechselhaft eine Station des .... Inwieweit der Zugang zum 1. Obergeschoss ab 19.15 Uhr bereits verschlossen worden sei, könne von der Dienststelle nicht mehr nachvollzogen werden. Auf Nachfrage bei der zuständigen Station sei bestätigt worden, dass der übliche Schließdienst der Hauptzugangstür nach dem Durchgang durch das Gebäude um ca. 22.00 Uhr erfolgt sei.
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Der weitere Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 10.05.2010 mitgeteilt, dass der Personalrat in seiner Sitzung am 29.04.2010 keinen Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren habe feststellen können und die angefochtene Wahl für korrekt und rechtmäßig erachte. Die Wahlausschreiben seien entsprechend den betrieblichen Gepflogenheiten per Mail und an den üblichen „schwarzen Brettern“ der Klinik erfolgt. Weder der Personalrat noch der Wahlvorstand hätten mitgeteilt, dass irgendein Kandidat einer Liste nicht wählbar sei. Der Personalrat leite seit über 15 Jahren ...-Informationen grundsätzlich unkommentiert an alle Beschäftigten per E-Mail weiter. Dies entspreche einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften. Soweit der Wahlvorstand dies habe überprüfen können, seien alle Räumlichkeiten zu Beginn und während der Auszählung frei zugänglich gewesen. Der Wahlvorstand sei jederzeit über Telefon zu erreichen gewesen und hätte eine evtl. Behinderung des Zugangs beseitigen können. Sichtkontakt sowie Klopfzeichen seien am Nebeneingang möglich gewesen. Die Räumlichkeiten seien mit einem üblichen Dienstschlüssel über den Nebeneingang zugänglich. Über den U-Gang seien die Sitzungsräume jederzeit zu erreichen. Die Öffentlichkeit der Auszählung sei jederzeit gegeben gewesen. Der Wahlvorstand habe gem. § 23 LPVG unverzüglich nach Abschluss der Wahl mit der Auszählung begonnen. Bei der Bestellung des Wahlvorstandes seien die gesetzlichen Vorgaben beachtet worden. Auch seien die Wahlergebnisse unmittelbar nach der Auszählung per E-Mail an alle Beschäftigten versandt worden. Wegen Verhinderung des Wahlvorstandsvorsitzenden sei ein Aushang an den „Schwarzen Brettern“ drei Arbeitstage später erfolgt.
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Mit ergänzendem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2010 tritt der weitere Beteiligte zu 2) u.a. der Behauptung entgegen, es habe eine Diffamierungskampagne gegen einzelne Kandidaten der Liste “...“ stattgefunden. Die von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen seien vielmehr als allgemein übliche und typische, verfassungsrechtlich geschützte Wahlwerbung nicht geeignet gewesen, die freie Wahlentscheidung des Einzelnen zu beeinflussen; auch sei die persönliche Ehre Einzelner nicht in diffamierender Weise angegriffen worden. Im Übrigen seien Verstöße gegen zwingende Wahlvorschriften nicht festzustellen.
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Der weitere Beteiligte zu 3) hält in seiner Stellungnahme vom 06.05.2010 die Wahlanfechtung für unbegründet. Er weist darauf hin, dass keiner der Unterzeichner (der Wahlanfechtung) für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die dem Gericht vorgelegten Wahlunterlagen verwiesen.
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Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragsteller mit der Wahlanfechtung die Ungültigerklärung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung begehren. Da die Antragsteller bei der im ... am 23.03.2010 durchgeführten Wahl des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt waren, fehlt ihnen die Berechtigung, die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung anzufechten (§ 60 Abs. 1 S. 2 LPVG i.V.m. § 25 Abs. 1 LPVG; vgl. etwa Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm., 11. Aufl., § 25 Rdnr. 36). In diesem Umfang war der Antrag abzulehnen.
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Soweit die Antragsteller die am 23.03.2010 im ... durchgeführte Wahl des Personalrats anfechten, ist die Wahlanfechtung zulässig. Nach § 25 Abs. 1 1. HS LPVG können - neben dem Leiter der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft - mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisse an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten. Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig erfüllt.
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Die Wahlanfechtung ist auch begründet. Nach § 25 Abs. 1 2. HS LPVG dringt eine Wahlanfechtung durch, wenn bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis ermittelt und festgestellt wurde, war nicht über ihre gesamte Zeitdauer öffentlich zugänglich (§ 23 Abs. 2 LPVG, § 24 Abs. 6 LPVGWO) und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch diesen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (siehe im Folgenden a). Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung der Personalvertretungskammer, ob auch die von den Antragstellern weiter geltend gemachten Wahlanfechtungsgründe deren Antrag rechtfertigen, die Wahl des Personalrats für ungültig zu erklären (b).
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a) Das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahlhandlung ist in § 23 Abs. 2 LPVG und § 24 Abs. 6 LPVGWO als zwingende Muss-Regelung ausgestaltet und gehört damit zu den wesentlichen Vorschriften des Wahlverfahrens i.S.d. § 25 Abs. 1 2. HS LPVG (vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 25 Rdnr. 9). Es dient dazu, dass jeder Beschäftigte der Dienststelle, die in ihr vertretenen Gewerkschaften und der Dienststellenleiter jederzeit und ungehindert die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung kontrollieren können. Andernfalls würde jede Kontrollmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlhandlung und damit eine unerlässliche Sicherung für eine demokratische Wahl entfallen (OVG Münster, Beschl. v. 03.06.1980, RiA 1981, S. 178 f.). Diesem Grundsatz kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn sich der Wahlvorstand (was von Gesetzes wegen nicht untersagt ist, vgl. die Ausführungen zu b)) aus wählbaren Kandidaten zusammensetzt und es der Personalrat bei der Bestellung des Wahlvorstandes gem. § 20 Abs. 1 LPVG unterlässt, Vertreter einer konkurrierenden Liste (hier: der Liste „...“) in den Wahlvorstand zu entsenden. Schreibt § 24 Abs. 6 LPVGWO vor, dass die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, den Beschäftigten zugänglich sein muss, ist diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen, wenn interessierte Wahlbeobachter Einlass in den Auszählungsraum nur auf besondere Aufforderung erhalten (etwa durch telefonischen Anruf eines Wahlvorstandsmitglieds, Klopfen an eine verschlossene Tür, Klingelzeichen etc.; vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 20 WO Rdnr. 3). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Zugänglichkeit des Auszählungsorts willentlich oder nur versehentlich nicht eröffnet war.
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Eine in diesem Sinne freie Zugänglichkeit des Auszählungsorts war nach den in der mündlichen Verhandlung vor der Personalvertretungskammer getroffenen Feststellungen jedenfalls im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 01.30 Uhr des Folgetags (= Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand) nicht gegeben. Wie der weitere Beteiligte zu 1) in der mündlichen Verhandlung detailliert - und vom weiteren Beteiligten zu 2) letztlich auch nicht bestritten - dargelegt hat, haben wegen der im ... festgelegten verschiedenen Schließhierarchien nicht alle Beschäftigten Zugang zu allen Bereichen des .... Lediglich 59 Funktionsträger hätten aufgrund der ihnen eingeräumten Berechtigung die Möglichkeit gehabt, sich über die ab 22.00 Uhr verschlossene Haupteingangstür Zugang zum Auszählungsort zu verschaffen. In der mündlichen Verhandlung hat sich ferner unstreitig herausgestellt, dass mindestens 80 Mitarbeitern der Abteilung ...wegen der ihnen erteilten beschränkten Zugangsberechtigung (Chip) nach Schließung der Haupteingangstür um ca. 22.00 Uhr der Zugang zum Auszählungsort sowohl über die Haupteingangstür als auch über die vorhandenen vier weiteren Zugänge nicht möglich war. Dass sich der eine oder andere Beschäftigte durch Klopfzeichen oder über den nur nach außen zu öffnenden Notausgang möglicherweise Zugang zum Auszählungsort hätten verschaffen können, reicht nach den obigen Ausführungen gerade nicht aus, um von einer freien Zugänglichkeit des Auszählungsortes ausgehen zu können. Unerheblich ist ferner, ob es der Wahlvorstand aus Nachlässigkeit oder in Unkenntnis der gegebenen Schließhierarchien versäumt hat, auf die freie Zugänglichkeit des Auszählungsorts zu achten. Lag somit eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und damit ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, so konnte durch diesen Verstoß auch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden, wie dies § 25 Abs. 1 2. HS LPVG für eine erfolgreiche Wahlanfechtung fordert. Denn eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise in Betracht zu ziehen (zu diesem Maßstab vgl. Beschl. der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 10.05.2002 - 14 K 195/02 - unter Bezugnahme auf BVerwGE 25, 120), wenn einem erheblichen Teil der Beschäftigten (hier: mindestens 80 Beschäftigten von insgesamt 768 Wahlberechtigten; vgl. die Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 24.03.2010) die Möglichkeit verwehrt war, ihre Kontrollfunktion in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung auszuüben.
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b) Auch wenn die Anfechtung der Wahl des Personalrats bereits wegen der oben festgestellten Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durchdringt und es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Stichhaltigkeit der von den Antragstellern geltend gemachten weiteren Einwände gegen die Gültigkeit der Wahl des Personalrats nicht mehr ankommt, sieht die beschließende Kammer - auch zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits - Anlass, zu den weiteren Rügen der Antragsteller - wenn auch nicht entscheidungstragend und abschließend - Stellung zu nehmen.
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aa) Offensichtlich unbegründet erscheint der Einwand der Antragsteller, die Wahl sei ausschließlich vom Wahlvorstand ausgezählt worden. Nach § 23 Abs. 2 LPVG und § 24 Abs. 1 LPVGWO gehört es zu den originären Aufgaben des Wahlvorstands, das Wahlergebnis nach Beendigung der Wahlhandlung zu ermitteln. Dass der Wahlvorstand zudem ausschließlich aus wählbaren Kandidaten bestanden hat, ist von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen (siehe §§ 12, 20 LPVG), wenn auch mit Blick auf mögliche Wahlanfechtungen nicht empfehlenswert (Rooschüz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Bad.-Württ., 11. Aufl., § 20 Rdnr. 9 und § 12 Rdnr. 9). Auf den Umstand, dass es der Wahlvorstand abgelehnt hat, Wahlhelfer der Liste „...“ zu seiner Unterstützung zu bestellen, kann die Wahlanfechtung schon deshalb nicht durchgreifend gestützt werden, da diese Entscheidung im Ermessen des Wahlvorstandes stand und es sich bei der insoweit einschlägigen Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 LPVGWO nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift i.S.d. § 25 Abs. 1 2. HS LPVG handelt. Offensichtlich unbegründet erscheinen ferner die Rügen, das Wahlergebnis sei erst nach 19 bzw. 21 Stunden festgestellt worden und der Aushang des Wahlergebnis sei nicht unverzüglich, sondern erst drei Tage nach Abschluss der Wahlhandlung erfolgt. Dauerte die Ermittlung des Wahlergebnisses bis 01.30 Uhr, so dürfte die Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses (zunächst als E-Mail) um 03.16 Uhr noch als rechtzeitig anzusehen sein. Schließlich dürfte auch der Umstand, dass der Aushang des Wahlergebnisses entgegen § 23 Abs. 2 LPVG nicht unverzüglich erfolgte, nicht zu einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses i.S.d. § 25 Abs. 1 2. HS LPVG geführt haben.
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bb) Zweifelhaft - im Ergebnis allerdings nicht durchgreifend - erscheint der beschließenden Kammer hingegen der von den Antragstellern geltend gemachte Anfechtungsgrund, der Personalratsvorsitzende habe über den E-Mail-Account des Personalrats Wahlwerbung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ... an die Beschäftigten weitergeleitet. Nach § 67 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 2 u. 3 LPVG ist der Personalrat zur Objektivität und Neutralität seiner Amtsführung verpflichtet und hat sich einer gewerkschaftlichen Betätigung in der Dienststelle zu enthalten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2007 - PL 15 S 940/05 -; juris). Auch wenn die Weiterleitung unkommentiert erfolgte und sich der Personalratsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf eine Dienstvereinbarung berief, die ihn zur Weiterleitung von Gewerkschaftsinformationen über den E-Mail-Account des Personalrats berechtigt, dürfte es die normenhierarchisch übergeordnete gesetzliche Neutralitätspflicht gebieten, dass sich der Personalrat jedenfalls in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Wahltermin jeglicher gewerkschaftlicher Betätigung enthält, auch wenn diese nur in der unkommentierten Weiterleitung von Gewerkschaftsinformationen besteht. Als Anhaltspunkt für eine dementsprechende Zurückhaltung bei einer bevorstehenden Wahl des Personalrats kann nach Auffassung der Kammer insoweit die 6-Wochen-Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 LPVG herangezogen werden. Denn eine mit der Unterschrift des Personalratsvorsitzenden und damit mit dem Gewicht dieses Amtes versehene Weiterleitung von Wahlwerbung einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft in unmittelbarem Zusammenhang mit bevorstehenden Personalratswahlen lässt den objektiven Betrachter an der Objektivität und Neutralität des Personalrats zweifeln. Diesem Anschein kann von vornherein entgegengetreten werden, wenn den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eigene Publizierungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Dies dürfte technisch ohne weiteres möglich sein, wie der weitere Beteiligte zu 1) in der mündlichen Verhandlung unumwunden eingeräumt hat. Was die Begründetheit der Wahlanfechtung unter diesem Gesichtspunkt anbetrifft, gilt jedoch Folgendes: Zwar kann eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten aus § 67 LPVG ein Verfahren nach § 28 LPVG auslösen; indessen stellt nicht jeder Verstoß gegen die gesetzliche Objektivitäts- und Neutralitätspflicht zugleich und zwangsläufig eine „gegen die guten Sitten verstoßende“ Wahlbeeinflussung i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 LPVG dar, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
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Ob die Weiterleitung von gewerkschaftlichen Wahlkampfinformationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit anstehenden Personalratswahlen und ob der Inhalt des weitergeleiteten Materials geeignet waren, die Wahl des Personalrats gem. § 24 Abs. 1 S. 1 PVG in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise zu beeinflussen, bedarf - wie schon ausgeführt - hier keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings neigt das Gericht dazu, einen solchen Verstoß im hier zu beurteilenden Zusammenhang im Ergebnis zu verneinen. § 24 Abs. 1 S. 1 LPVG wendet sich, wie bereits ihr Wortlaut ergibt, nicht nur an den Dienststellenleiter und die Gewerkschaften, sondern an jeden, also auch an die Wahlbewerber und die Einreicher von Wahlvorschlägen. Die Vorschrift verpflichtet dazu, alles zu unterlassen, was in einer das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Bediensteten verletzenden Weise ein bestimmtes Wahlergebnis herbeiführen kann. Danach soll, wie sich auch dem nachfolgenden S. 2 der Vorschrift entnehmen lässt, sichergestellt werden, dass das aktive und passive Wahlrecht frei und unbeeinflusst ausgeübt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.04.2007, a.a.O. m.w.N zur Rspr. d. BVerwG). Wann ein solcher Verstoß vorliegt, lässt sich nicht zweifelsfrei anhand allgemein gültiger Kriterien bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, Komm., 5. Aufl., § 24 Rdnr. 3), wobei maßgeblich auf die Anschauung der redlich denkenden Beschäftigten, in deren Bereich auf die Wahl Einfluss genommen wird, abzustellen ist (Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Komm., § 24 Rdnr. 7 m.w.N.). In Betracht kommen Benachteiligungen oder Begünstigungen, aber auch Handlungen, welche die Tatbestände der Wählernötigung, Wählertäuschung oder Wählerbestechung erfüllen sowie schwerwiegende Verstöße gegen das Recht der persönlichen Ehre bei der Wahlwerbung (Altvater, a.a.O., § 24 Rdnr. 3). Unter eine unzulässige Wahlbeeinflussung fallen ferner Irreführung der Wähler, Bestechung, Erpressung von Wählern oder Wahlvorschlagsunterzeichnern, beleidigende oder verleumderische Aussagen oder parteipolitische Agitation mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung, Angriffe gegen konkurrierende Gewerkschaften oder gegen den Dienststellenleiter, die den Tatbestand der Beleidigung oder der üblichen Nachrede oder der Verleumdung erfüllen (Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Komm., § 24 Rdnr. 15).
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Auch wenn die Wahlwerbung im Wahlkampf für Personalvertretungen nicht mit unlauteren Mitteln betrieben werden darf, so ist allerdings bei der Beurteilung der Frage, was noch als zulässig angesehen werden darf, nicht kleinlich zu verfahren (Leuze, a.a.O., m.w.N.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften in Wahrnehmung der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG für sich selbst oder bestimmte Kandidaten oder Wahlvorschläge werben, aber auch Propaganda gegen andere Bewerber oder Vorschläge machen dürfen. Da auch scharfe und übersteigerte Auseinandersetzungen zum Wesen eines Wahlkampfs gehören, sind nur solche Werbemaßnahmen als sittenwidrige Wahlbeeinflussung untersagt, die die Ehre anderer in schwerwiegender Weise verletzen; auch diffamierende oder grob wahrheitswidrige Propaganda über Wahlbewerber ist unzulässig (Altvater, a.a.O., § 24 Rdnr. 3).
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Eine solche Qualität dürfte weder dem Umstand beizumessen sein, dass der Personalratsvorsitzende in dieser Eigenschaft über den E-Mail-Account des Personalrats Wahlwerbung der Gewerkschaft ... in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der anstehenden Personalratswahl weitergeleitet hat noch den von den Antragstellern beanstandeten Verlautbarungen der Gewerkschaft ..., die über den E-Mail-Account des Personalrats am 15.03.2010 und 17.03.2010 an die Beschäftigten des ... weitergeleitet wurden. Das beschließende Gericht teilt - was den Inhalt der genannten Verlautbarungen angeht - die rechtliche Beurteilung der Prozessbevollmächtigten des weiteren Beteiligten zu 2), wonach weder die Bezeichnung der Liste „...“ als „...“ noch die inhaltlichen Aussagen in den bezeichneten „...“ geeignet waren, die freie Wahlentscheidung jedes einzelnen Wählers in sittenwidriger Weise zu beeinflussen. Die darin enthaltenen Aussagen mögen zwar als übersteigert, polarisierend und in der inhaltlichen Aussage wenig differenzierend angesehen werden, sie haben jedoch nach Auffassung der Kammer keinen diffamierenden Charakter und dürften nach den obigen Ausführungen als im Wahlkampf für eine Personalvertretung zulässige Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft in Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) anzusehen sein.
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Wegen der Folgen einer rechtskräftig für ungültig erklärten Wahl verweist das Gericht auf die einschlägigen Regelungen in § 25 Abs. 2 LPVG. Danach setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein, wenn die Wahl (rechtskräftig) für ungültig erklärt ist. Dieser hat unverzüglich die Neuwahl einzuleiten, durchzuführen und das Ergebnis festzustellen. Der Wahlvorstand nimmt die dem Personalrat nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zustehenden Befugnis und Pflichten bis zur Neuwahl wahr.
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Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.
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