Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Juli 2010 - PL 12 K 837/10

bei uns veröffentlicht am30.07.2010

Tenor

Die am 23.03.2010 im ... durchgeführte Wahl des Personalrats wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 23.03.2010 im ... durchgeführten Wahl des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Bei dieser Wahl sind die Antragsteller zu 1) und 3) als Arbeitnehmervertreter der Liste „...“ (Wahlvorschlag Nr. 2) in den Personalrat des ... gewählt worden. Die Antragsteller zu 2), 4) und 5) sind Ersatzmitglieder dieser Liste. Das Wahlergebnis wurde vom Wahlvorstand am 24.03.2010 durch Aushang bekannt gemacht.
Mit ihrem am 12.04.2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag haben die Antragsteller die Wahl des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung angefochten. Sie tragen hierzu vor, Auszubildende seien nicht über die bevorstehende Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung informiert worden. Im Vorfeld der Wahl habe eine Diffamierungskampagne gegen einzelne Kandidaten der Liste „...“ stattgefunden. Über den E-Mail-Account des Personalrats und über Flugblätter sei der Anschein vermittelt worden, dass einzelne Kandidaten nicht wählbar seien. Die Kliniköffentlichkeit sei von der Liste mit dem Kennwort „...“ über den E-Mail-Account des Personalrats informiert worden, die Liste „...“ habe einen eigenen E-Mail-Account benutzt. Bei der Auszählung der Stimmzettel sei die Öffentlichkeit zeitweise ausgeschlossen gewesen. Auch sei die Wahl ausschließlich vom Wahlvorstand ausgezählt worden. Dieser habe nur aus wählbaren Kandidaten bestanden, wobei der Personalrat das Angebot der Liste „...“, ein Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden, abgelehnt habe. Auch habe der Wahlvorstand das kurzfristige Angebot mehrerer Kandidaten der Liste „...“, als Wahlhelfer tätig zu werden, abgelehnt. Der Wahlvorstand habe am Wahltag seine Tätigkeit vor 6.00 Uhr begonnen und diese Tätigkeit nach 1.30 Uhr beendet, der Vorsitzende habe nach 3.16 Uhr das Ergebnis veröffentlicht, nach 19 bis 21 Stunden Tätigkeit. Die schriftliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses per Aushang sei verspätet erfolgt.
Die Antragsteller beantragen,
die am 23.03.2010 im ... durchgeführte Wahl des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung für ungültig zu erklären.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.05.2010 führen die Antragsteller in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen aus, die Personalratswahl sei unter Verstoß gegen § 24 Abs. 1 S. 1 LPVG durchgeführt worden, wonach niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen dürfe. Die kandidierende Liste der Gewerkschaft ... habe über den bisherigen Personalrat bzw. die darin vertretenen ...-Mitglieder massive Wahlbeeinflussung betrieben. So habe der ...-Vertrauensmann ... am 17.03.2010 unter dem E-Mail-Absender des Personalrats an alle Mitarbeiter des ... ein Wahlkampf-Pamphlet versandt, welches die Liste „...“ bzw. deren Kandidaten in massiver Weise verunglimpft habe, ohne allerdings diese ausdrücklich zu nennen. Zu erläutern sei, dass auf der Liste „...“ beispielsweise auch angestellte Chefärzte kandidiert hätten, die zum Teil sogar dem bisherigen Personalrat angehört hätten. Es stehe außer Frage, dass diese keine Leitungsfunktion i.S.d. § 12 Abs. 3 LPVG ausübten. In Ziff. 5 dieses Aufrufs werde behauptet, der Arbeitgeber entsende praktisch „ausgesuchte Beschäftigte mit einem klaren Auftrag“ in den Personalrat. Für jeden Leser sei klar gewesen, dass sich dies auf die Liste „...“ habe beziehen müssen. Indem es dem Vertrauensmann der Gewerkschaft ... ermöglicht worden sei, diese Verunglimpfungen über den offiziellen E-Mail-Absender des Personalrats zu versenden, sei der Eindruck erweckt worden, der bisherige Personalrat stehe hinter diesem Aufruf, was eine massive Wahlbeeinflussung darstelle. Bereits zwei Tage zuvor, am 15.03.2010, habe der Personalratsvorsitzende ebenfalls über die offizielle E-Mail-Adresse des Personalrats einen Wahlaufruf für die ...-Liste veröffentlicht und zwar wiederum an alle Mitarbeiter. Darin werde die Liste „...“ als -...“ bezeichnet und bei den Arbeitnehmern der Eindruck erweckt, eine arbeitnehmergerechte Personalvertretung sei bei der Wahl dieser Liste nicht möglich. Durch den Versand über die E-Mail-Anschrift des Personalrats sei bei den Mitarbeitern gezielt der Eindruck erweckt worden, dieser unterstütze allein die Kandidatur der Liste .... Auch hierbei habe es sich um eine massive Wahlbeeinflussung gehandelt. Ein Personalratsvorsitzender, der derart massiv in den Wahlkampf eingreife und diese Eingriffe auch noch als offizielle Stellungnahme des Personalrats deklariere, nehme eine erhebliche Beeinflussung der Personalratswahlen vor, die „gegen die guten Sitten“ verstoße.
Entgegen § 24 Abs. 6 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz sei die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt worden sei, den Beschäftigten nicht zugänglich gewesen. Die Personalratswahl habe um 17.00 Uhr geendet. Danach habe der Wahlvorstand sofort mit der Stimmenauszählung begonnen. Das Ergebnis sei in deutlicher Abweichung von bisherigen Personalratswahlen erst um 3.16 Uhr des Folgetags bekanntgegeben worden, wobei es zu einer drastischen Vermehrung der ungültigen Stimmen im Vergleich zu früheren Wahlen gekommen sei. Die Stimmenauszählung, d.h. die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt werde, habe im 1. Obergeschoss des Gemeinschaftshauses des ... stattgefunden. Gegen 19.15 Uhr hätten mehrere Arbeitnehmer versucht, zum Auszählungsort zu gelangen. Der Zugang zum 1. Obergeschoss sei jedoch verschlossen gewesen. Nach 22.00 Uhr sei das Gemeinschaftshaus dann vollständig abgeschlossen gewesen. Dieser Zustand habe sich bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht geändert. Nur wenige Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit, mit ihnen zur Verfügung stehenden Schlüsseln zum Auszählungsort zu gelangen.
Die dargestellten Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts stellten einen Anfechtungsgrund i.S.d. § 25 Abs. 1 LPVG dar. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beeinflussung des Wahlergebnisses erfolgt sei; dies dürfte sogar wahrscheinlich sein.
Der weitere Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 05.05.2010 zur Antragsschrift Stellung genommen. Er teilt u.a. mit, dass für die Auszählung der Stimmzettel der große Saal im Gemeinschaftshaus des ... reserviert worden sei. Dieser befinde sich im nicht-öffentlichen Bereich des 1. Obergeschosses des Gebäudes. Den Schließdienst des Gebäudes übernehme wechselhaft eine Station des .... Inwieweit der Zugang zum 1. Obergeschoss ab 19.15 Uhr bereits verschlossen worden sei, könne von der Dienststelle nicht mehr nachvollzogen werden. Auf Nachfrage bei der zuständigen Station sei bestätigt worden, dass der übliche Schließdienst der Hauptzugangstür nach dem Durchgang durch das Gebäude um ca. 22.00 Uhr erfolgt sei.
10 
Der weitere Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 10.05.2010 mitgeteilt, dass der Personalrat in seiner Sitzung am 29.04.2010 keinen Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren habe feststellen können und die angefochtene Wahl für korrekt und rechtmäßig erachte. Die Wahlausschreiben seien entsprechend den betrieblichen Gepflogenheiten per Mail und an den üblichen „schwarzen Brettern“ der Klinik erfolgt. Weder der Personalrat noch der Wahlvorstand hätten mitgeteilt, dass irgendein Kandidat einer Liste nicht wählbar sei. Der Personalrat leite seit über 15 Jahren ...-Informationen grundsätzlich unkommentiert an alle Beschäftigten per E-Mail weiter. Dies entspreche einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften. Soweit der Wahlvorstand dies habe überprüfen können, seien alle Räumlichkeiten zu Beginn und während der Auszählung frei zugänglich gewesen. Der Wahlvorstand sei jederzeit über Telefon zu erreichen gewesen und hätte eine evtl. Behinderung des Zugangs beseitigen können. Sichtkontakt sowie Klopfzeichen seien am Nebeneingang möglich gewesen. Die Räumlichkeiten seien mit einem üblichen Dienstschlüssel über den Nebeneingang zugänglich. Über den U-Gang seien die Sitzungsräume jederzeit zu erreichen. Die Öffentlichkeit der Auszählung sei jederzeit gegeben gewesen. Der Wahlvorstand habe gem. § 23 LPVG unverzüglich nach Abschluss der Wahl mit der Auszählung begonnen. Bei der Bestellung des Wahlvorstandes seien die gesetzlichen Vorgaben beachtet worden. Auch seien die Wahlergebnisse unmittelbar nach der Auszählung per E-Mail an alle Beschäftigten versandt worden. Wegen Verhinderung des Wahlvorstandsvorsitzenden sei ein Aushang an den „Schwarzen Brettern“ drei Arbeitstage später erfolgt.
11 
Mit ergänzendem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2010 tritt der weitere Beteiligte zu 2) u.a. der Behauptung entgegen, es habe eine Diffamierungskampagne gegen einzelne Kandidaten der Liste “...“ stattgefunden. Die von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen seien vielmehr als allgemein übliche und typische, verfassungsrechtlich geschützte Wahlwerbung nicht geeignet gewesen, die freie Wahlentscheidung des Einzelnen zu beeinflussen; auch sei die persönliche Ehre Einzelner nicht in diffamierender Weise angegriffen worden. Im Übrigen seien Verstöße gegen zwingende Wahlvorschriften nicht festzustellen.
12 
Der weitere Beteiligte zu 3) hält in seiner Stellungnahme vom 06.05.2010 die Wahlanfechtung für unbegründet. Er weist darauf hin, dass keiner der Unterzeichner (der Wahlanfechtung) für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sei.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die dem Gericht vorgelegten Wahlunterlagen verwiesen.
II.
1.
14 
Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragsteller mit der Wahlanfechtung die Ungültigerklärung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung begehren. Da die Antragsteller bei der im ... am 23.03.2010 durchgeführten Wahl des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt waren, fehlt ihnen die Berechtigung, die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung anzufechten (§ 60 Abs. 1 S. 2 LPVG i.V.m. § 25 Abs. 1 LPVG; vgl. etwa Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm., 11. Aufl., § 25 Rdnr. 36). In diesem Umfang war der Antrag abzulehnen.
2.
15 
Soweit die Antragsteller die am 23.03.2010 im ... durchgeführte Wahl des Personalrats anfechten, ist die Wahlanfechtung zulässig. Nach § 25 Abs. 1 1. HS LPVG können - neben dem Leiter der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft - mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisse an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten. Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig erfüllt.
16 
Die Wahlanfechtung ist auch begründet. Nach § 25 Abs. 1 2. HS LPVG dringt eine Wahlanfechtung durch, wenn bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis ermittelt und festgestellt wurde, war nicht über ihre gesamte Zeitdauer öffentlich zugänglich (§ 23 Abs. 2 LPVG, § 24 Abs. 6 LPVGWO) und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch diesen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (siehe im Folgenden a). Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung der Personalvertretungskammer, ob auch die von den Antragstellern weiter geltend gemachten Wahlanfechtungsgründe deren Antrag rechtfertigen, die Wahl des Personalrats für ungültig zu erklären (b).
17 
a) Das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahlhandlung ist in § 23 Abs. 2 LPVG und § 24 Abs. 6 LPVGWO als zwingende Muss-Regelung ausgestaltet und gehört damit zu den wesentlichen Vorschriften des Wahlverfahrens i.S.d. § 25 Abs. 1 2. HS LPVG (vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 25 Rdnr. 9). Es dient dazu, dass jeder Beschäftigte der Dienststelle, die in ihr vertretenen Gewerkschaften und der Dienststellenleiter jederzeit und ungehindert die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung kontrollieren können. Andernfalls würde jede Kontrollmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlhandlung und damit eine unerlässliche Sicherung für eine demokratische Wahl entfallen (OVG Münster, Beschl. v. 03.06.1980, RiA 1981, S. 178 f.). Diesem Grundsatz kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn sich der Wahlvorstand (was von Gesetzes wegen nicht untersagt ist, vgl. die Ausführungen zu b)) aus wählbaren Kandidaten zusammensetzt und es der Personalrat bei der Bestellung des Wahlvorstandes gem. § 20 Abs. 1 LPVG unterlässt, Vertreter einer konkurrierenden Liste (hier: der Liste „...“) in den Wahlvorstand zu entsenden. Schreibt § 24 Abs. 6 LPVGWO vor, dass die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, den Beschäftigten zugänglich sein muss, ist diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen, wenn interessierte Wahlbeobachter Einlass in den Auszählungsraum nur auf besondere Aufforderung erhalten (etwa durch telefonischen Anruf eines Wahlvorstandsmitglieds, Klopfen an eine verschlossene Tür, Klingelzeichen etc.; vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 20 WO Rdnr. 3). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Zugänglichkeit des Auszählungsorts willentlich oder nur versehentlich nicht eröffnet war.
18 
Eine in diesem Sinne freie Zugänglichkeit des Auszählungsorts war nach den in der mündlichen Verhandlung vor der Personalvertretungskammer getroffenen Feststellungen jedenfalls im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 01.30 Uhr des Folgetags (= Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand) nicht gegeben. Wie der weitere Beteiligte zu 1) in der mündlichen Verhandlung detailliert - und vom weiteren Beteiligten zu 2) letztlich auch nicht bestritten - dargelegt hat, haben wegen der im ... festgelegten verschiedenen Schließhierarchien nicht alle Beschäftigten Zugang zu allen Bereichen des .... Lediglich 59 Funktionsträger hätten aufgrund der ihnen eingeräumten Berechtigung die Möglichkeit gehabt, sich über die ab 22.00 Uhr verschlossene Haupteingangstür Zugang zum Auszählungsort zu verschaffen. In der mündlichen Verhandlung hat sich ferner unstreitig herausgestellt, dass mindestens 80 Mitarbeitern der Abteilung ...wegen der ihnen erteilten beschränkten Zugangsberechtigung (Chip) nach Schließung der Haupteingangstür um ca. 22.00 Uhr der Zugang zum Auszählungsort sowohl über die Haupteingangstür als auch über die vorhandenen vier weiteren Zugänge nicht möglich war. Dass sich der eine oder andere Beschäftigte durch Klopfzeichen oder über den nur nach außen zu öffnenden Notausgang möglicherweise Zugang zum Auszählungsort hätten verschaffen können, reicht nach den obigen Ausführungen gerade nicht aus, um von einer freien Zugänglichkeit des Auszählungsortes ausgehen zu können. Unerheblich ist ferner, ob es der Wahlvorstand aus Nachlässigkeit oder in Unkenntnis der gegebenen Schließhierarchien versäumt hat, auf die freie Zugänglichkeit des Auszählungsorts zu achten. Lag somit eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und damit ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, so konnte durch diesen Verstoß auch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden, wie dies § 25 Abs. 1 2. HS LPVG für eine erfolgreiche Wahlanfechtung fordert. Denn eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise in Betracht zu ziehen (zu diesem Maßstab vgl. Beschl. der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 10.05.2002 - 14 K 195/02 - unter Bezugnahme auf BVerwGE 25, 120), wenn einem erheblichen Teil der Beschäftigten (hier: mindestens 80 Beschäftigten von insgesamt 768 Wahlberechtigten; vgl. die Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 24.03.2010) die Möglichkeit verwehrt war, ihre Kontrollfunktion in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung auszuüben.
19 
b) Auch wenn die Anfechtung der Wahl des Personalrats bereits wegen der oben festgestellten Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durchdringt und es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Stichhaltigkeit der von den Antragstellern geltend gemachten weiteren Einwände gegen die Gültigkeit der Wahl des Personalrats nicht mehr ankommt, sieht die beschließende Kammer - auch zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits - Anlass, zu den weiteren Rügen der Antragsteller - wenn auch nicht entscheidungstragend und abschließend - Stellung zu nehmen.
20 
aa) Offensichtlich unbegründet erscheint der Einwand der Antragsteller, die Wahl sei ausschließlich vom Wahlvorstand ausgezählt worden. Nach § 23 Abs. 2 LPVG und § 24 Abs. 1 LPVGWO gehört es zu den originären Aufgaben des Wahlvorstands, das Wahlergebnis nach Beendigung der Wahlhandlung zu ermitteln. Dass der Wahlvorstand zudem ausschließlich aus wählbaren Kandidaten bestanden hat, ist von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen (siehe §§ 12, 20 LPVG), wenn auch mit Blick auf mögliche Wahlanfechtungen nicht empfehlenswert (Rooschüz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Bad.-Württ., 11. Aufl., § 20 Rdnr. 9 und § 12 Rdnr. 9). Auf den Umstand, dass es der Wahlvorstand abgelehnt hat, Wahlhelfer der Liste „...“ zu seiner Unterstützung zu bestellen, kann die Wahlanfechtung schon deshalb nicht durchgreifend gestützt werden, da diese Entscheidung im Ermessen des Wahlvorstandes stand und es sich bei der insoweit einschlägigen Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 LPVGWO nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift i.S.d. § 25 Abs. 1 2. HS LPVG handelt. Offensichtlich unbegründet erscheinen ferner die Rügen, das Wahlergebnis sei erst nach 19 bzw. 21 Stunden festgestellt worden und der Aushang des Wahlergebnis sei nicht unverzüglich, sondern erst drei Tage nach Abschluss der Wahlhandlung erfolgt. Dauerte die Ermittlung des Wahlergebnisses bis 01.30 Uhr, so dürfte die Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses (zunächst als E-Mail) um 03.16 Uhr noch als rechtzeitig anzusehen sein. Schließlich dürfte auch der Umstand, dass der Aushang des Wahlergebnisses entgegen § 23 Abs. 2 LPVG nicht unverzüglich erfolgte, nicht zu einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses i.S.d. § 25 Abs. 1 2. HS LPVG geführt haben.
21 
bb) Zweifelhaft - im Ergebnis allerdings nicht durchgreifend - erscheint der beschließenden Kammer hingegen der von den Antragstellern geltend gemachte Anfechtungsgrund, der Personalratsvorsitzende habe über den E-Mail-Account des Personalrats Wahlwerbung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ... an die Beschäftigten weitergeleitet. Nach § 67 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 2 u. 3 LPVG ist der Personalrat zur Objektivität und Neutralität seiner Amtsführung verpflichtet und hat sich einer gewerkschaftlichen Betätigung in der Dienststelle zu enthalten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2007 - PL 15 S 940/05 -; juris). Auch wenn die Weiterleitung unkommentiert erfolgte und sich der Personalratsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf eine Dienstvereinbarung berief, die ihn zur Weiterleitung von Gewerkschaftsinformationen über den E-Mail-Account des Personalrats berechtigt, dürfte es die normenhierarchisch übergeordnete gesetzliche Neutralitätspflicht gebieten, dass sich der Personalrat jedenfalls in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Wahltermin jeglicher gewerkschaftlicher Betätigung enthält, auch wenn diese nur in der unkommentierten Weiterleitung von Gewerkschaftsinformationen besteht. Als Anhaltspunkt für eine dementsprechende Zurückhaltung bei einer bevorstehenden Wahl des Personalrats kann nach Auffassung der Kammer insoweit die 6-Wochen-Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 LPVG herangezogen werden. Denn eine mit der Unterschrift des Personalratsvorsitzenden und damit mit dem Gewicht dieses Amtes versehene Weiterleitung von Wahlwerbung einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft in unmittelbarem Zusammenhang mit bevorstehenden Personalratswahlen lässt den objektiven Betrachter an der Objektivität und Neutralität des Personalrats zweifeln. Diesem Anschein kann von vornherein entgegengetreten werden, wenn den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eigene Publizierungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Dies dürfte technisch ohne weiteres möglich sein, wie der weitere Beteiligte zu 1) in der mündlichen Verhandlung unumwunden eingeräumt hat. Was die Begründetheit der Wahlanfechtung unter diesem Gesichtspunkt anbetrifft, gilt jedoch Folgendes: Zwar kann eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten aus § 67 LPVG ein Verfahren nach § 28 LPVG auslösen; indessen stellt nicht jeder Verstoß gegen die gesetzliche Objektivitäts- und Neutralitätspflicht zugleich und zwangsläufig eine „gegen die guten Sitten verstoßende“ Wahlbeeinflussung i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 LPVG dar, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
22 
Ob die Weiterleitung von gewerkschaftlichen Wahlkampfinformationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit anstehenden Personalratswahlen und ob der Inhalt des weitergeleiteten Materials geeignet waren, die Wahl des Personalrats gem. § 24 Abs. 1 S. 1 PVG in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise zu beeinflussen, bedarf - wie schon ausgeführt - hier keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings neigt das Gericht dazu, einen solchen Verstoß im hier zu beurteilenden Zusammenhang im Ergebnis zu verneinen. § 24 Abs. 1 S. 1 LPVG wendet sich, wie bereits ihr Wortlaut ergibt, nicht nur an den Dienststellenleiter und die Gewerkschaften, sondern an jeden, also auch an die Wahlbewerber und die Einreicher von Wahlvorschlägen. Die Vorschrift verpflichtet dazu, alles zu unterlassen, was in einer das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Bediensteten verletzenden Weise ein bestimmtes Wahlergebnis herbeiführen kann. Danach soll, wie sich auch dem nachfolgenden S. 2 der Vorschrift entnehmen lässt, sichergestellt werden, dass das aktive und passive Wahlrecht frei und unbeeinflusst ausgeübt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.04.2007, a.a.O. m.w.N zur Rspr. d. BVerwG). Wann ein solcher Verstoß vorliegt, lässt sich nicht zweifelsfrei anhand allgemein gültiger Kriterien bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, Komm., 5. Aufl., § 24 Rdnr. 3), wobei maßgeblich auf die Anschauung der redlich denkenden Beschäftigten, in deren Bereich auf die Wahl Einfluss genommen wird, abzustellen ist (Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Komm., § 24 Rdnr. 7 m.w.N.). In Betracht kommen Benachteiligungen oder Begünstigungen, aber auch Handlungen, welche die Tatbestände der Wählernötigung, Wählertäuschung oder Wählerbestechung erfüllen sowie schwerwiegende Verstöße gegen das Recht der persönlichen Ehre bei der Wahlwerbung (Altvater, a.a.O., § 24 Rdnr. 3). Unter eine unzulässige Wahlbeeinflussung fallen ferner Irreführung der Wähler, Bestechung, Erpressung von Wählern oder Wahlvorschlagsunterzeichnern, beleidigende oder verleumderische Aussagen oder parteipolitische Agitation mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung, Angriffe gegen konkurrierende Gewerkschaften oder gegen den Dienststellenleiter, die den Tatbestand der Beleidigung oder der üblichen Nachrede oder der Verleumdung erfüllen (Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Komm., § 24 Rdnr. 15).
23 
Auch wenn die Wahlwerbung im Wahlkampf für Personalvertretungen nicht mit unlauteren Mitteln betrieben werden darf, so ist allerdings bei der Beurteilung der Frage, was noch als zulässig angesehen werden darf, nicht kleinlich zu verfahren (Leuze, a.a.O., m.w.N.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften in Wahrnehmung der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG für sich selbst oder bestimmte Kandidaten oder Wahlvorschläge werben, aber auch Propaganda gegen andere Bewerber oder Vorschläge machen dürfen. Da auch scharfe und übersteigerte Auseinandersetzungen zum Wesen eines Wahlkampfs gehören, sind nur solche Werbemaßnahmen als sittenwidrige Wahlbeeinflussung untersagt, die die Ehre anderer in schwerwiegender Weise verletzen; auch diffamierende oder grob wahrheitswidrige Propaganda über Wahlbewerber ist unzulässig (Altvater, a.a.O., § 24 Rdnr. 3).
24 
Eine solche Qualität dürfte weder dem Umstand beizumessen sein, dass der Personalratsvorsitzende in dieser Eigenschaft über den E-Mail-Account des Personalrats Wahlwerbung der Gewerkschaft ... in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der anstehenden Personalratswahl weitergeleitet hat noch den von den Antragstellern beanstandeten Verlautbarungen der Gewerkschaft ..., die über den E-Mail-Account des Personalrats am 15.03.2010 und 17.03.2010 an die Beschäftigten des ... weitergeleitet wurden. Das beschließende Gericht teilt - was den Inhalt der genannten Verlautbarungen angeht - die rechtliche Beurteilung der Prozessbevollmächtigten des weiteren Beteiligten zu 2), wonach weder die Bezeichnung der Liste „...“ als „...“ noch die inhaltlichen Aussagen in den bezeichneten „...“ geeignet waren, die freie Wahlentscheidung jedes einzelnen Wählers in sittenwidriger Weise zu beeinflussen. Die darin enthaltenen Aussagen mögen zwar als übersteigert, polarisierend und in der inhaltlichen Aussage wenig differenzierend angesehen werden, sie haben jedoch nach Auffassung der Kammer keinen diffamierenden Charakter und dürften nach den obigen Ausführungen als im Wahlkampf für eine Personalvertretung zulässige Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft in Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) anzusehen sein.
25 
Wegen der Folgen einer rechtskräftig für ungültig erklärten Wahl verweist das Gericht auf die einschlägigen Regelungen in § 25 Abs. 2 LPVG. Danach setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein, wenn die Wahl (rechtskräftig) für ungültig erklärt ist. Dieser hat unverzüglich die Neuwahl einzuleiten, durchzuführen und das Ergebnis festzustellen. Der Wahlvorstand nimmt die dem Personalrat nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zustehenden Befugnis und Pflichten bis zur Neuwahl wahr.
26 
Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Antragstellern und den übrigen Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit der im Jahre 2005 durchgeführten Wahl des Personalrats beim Staatstheater Stuttgart, soweit die Gruppe der Arbeiter betroffen ist.
Vom 01.03.2005 bis 04.03.2005 fand beim Staatstheater Stuttgart die Wahl des Personalrats statt. Nach dem Wahlausschreiben waren 13 Mitglieder zu wählen, von denen 7 auf die Gruppe der Angestellten und 6 auf die Gruppe der Arbeiter entfielen. Nach der entsprechenden Bekanntmachung des Wahlvorstands vom 08.02.2005 wurden für die Gruppe der Arbeiter 3 Wahlvorschläge eingereicht, nämlich Wahlvorschlag 100 mit dem Kennwort „Freie Liste“, Wahlvorschlag 400 mit dem Kennwort „Die ALTERNATIVE (Arbeiter)“ und Wahlvorschlag 600 mit dem Kennwort „ver.di - WIR MACHEN THEATER“. Nach der Bekanntmachung des Wahlvorstands vom 08.03.2005 wurden aus der Gruppe der Arbeiter ein Kandidat der Liste 400 und 5 Kandidaten der Liste 600 in den Personalrat gewählt.
Vor der Wahl verteilten die Vertrauensleute der Gewerkschaft ver.di mehrere Flugblätter, in denen Informationen über den Wahlvorschlag 600 gegeben wurden. Mit Schreiben vom 15.02.2005 bat der Wahlvorstand den Listenführer des Wahlvorschlags 600 um Stellungnahme zu der Frage, ob es einen Beschluss der Mitgliederversammlung von ver.di im Staatstheater Stuttgart für diesen Wahlvorschlag gebe und warum der Wahlvorschlag nicht von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands dieser Gewerkschaft unterschrieben sei. Mit Schreiben vom 16./21.02.2005 führte die Geschäftsführung von ver.di Stuttgart dem Wahlvorstand gegenüber aus, der Listenführer habe von ver.di Stuttgart die volle Befugnis erhalten, diese Liste unter dem Namen von ver.di einzureichen. Ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag müsse nicht von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands der Gewerkschaft unterschrieben worden sein. Ver.di habe lediglich die Möglichkeit, dies zu tun und auf die Sammlung von Stützunterschriften zu verzichten. Man habe sich hier bewusst entschieden, den Vorschlag mit den Stützunterschriften einzureichen. Der Wahlvorschlag 600 habe die volle Legitimation von ver.di in Stuttgart und sei die offizielle Liste dieser Gewerkschaft.
Am 23.03.2005 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die vom 01. bis 04.03.2005 durchgeführte Wahl des Personalrats beim Staatstheater Stuttgart für die Gruppe der Arbeiter für ungültig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Wahl sei insoweit ungültig, weil die Zulassung des Wahlvorschlags 600 gegen die §§ 11 Abs. 3 und 14 Abs. 5 Nr. 3 LPVGWO verstoße. Das Kennwort zeige, dass es sich um einen gewerkschaftlichen Wahlvorschlag handele. Der Wahlvorstand sei verpflichtet gewesen, diesen Wahlvorschlag als ungültig zurückzuweisen. Bei den maßgeblichen §§ 11 und 14 LPVGWO handele es sich um wesentliche Vorschriften. Ausreichende Unterschriften von Unterstützern könnten die Unterschrift eines Vorstands nicht entbehrlich machen. Der Wahlvorschlag sei deshalb ein Vorschlag einer Gewerkschaft. Die Wähler hätten deshalb annehmen müssen, es handele sich um einen Vorschlag der Gewerkschaft ver.di. Ein solches Vorgehen stelle eine Täuschung der Wähler dar.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Er hat vorgetragen, die §§ 11 Abs. 3 und 14 Abs. 5 LPVGWO seien nur anwendbar, wenn eine Gewerkschaft einen Wahlvorschlag einreiche. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Wahlvorschlag 600 sich auf eine Liste beziehe, die von der Gewerkschaft ver.di lediglich befürwortet und von ihren Mitgliedern unterstützt werde. Stattdessen handele es sich dabei um eine Liste von Beschäftigten, die zum Teil entweder Mitglieder der Gewerkschaft ver.di seien oder ihr nahe stünden, was nicht gleichbedeutend damit sei, dass es eine von der Gewerkschaft eingereichte Liste sei. Eine Irreführung liege deshalb nicht vor. Durch die Bezeichnung „ver.di“ werde zutreffend die Verbindung der Wahlbewerber zur Gewerkschaft ver.di für die Wähler verdeutlicht. Ein Kennwort mit dem Hinweis auf eine Gewerkschaft sei zulässig, auch wenn die Liste nicht von dieser Gewerkschaft eingereicht werde. Es könne nicht zu einem Irrtum oder einer Verwechslung darüber gekommen sein, wer die Liste eingereicht habe und wer hinter ihr stehe.
Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Er hat darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge sowohl von wahlberechtigten Beschäftigten als auch von den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden könnten. Die Eigenart des umstrittenen Wahlvorschlags spreche dafür, dass es sich um einen solchen von wahlberechtigten Beschäftigten handele. Wesentlicher Gesichtspunkt sei, dass dem Vorschlag Unterschriften von Unterstützern beigegeben worden seien, die für einen Wahlvorschlag der Gewerkschaft entbehrlich seien. Die Verwendung der Bezeichnung der Gewerkschaft „ver.di“ im Kennwort sei nicht unzulässig. Insbesondere sei sie keine Irreführung der wahlberechtigten Beschäftigten.
Mit Beschluss vom 26.09.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - die vom 01.03.2005 bis 04.03.2005 durchgeführte Personalratswahl beim Staatstheater Stuttgart für die Gruppe der Arbeiter für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge seien zulässig und begründet. Die streitige Personalratswahl sei für die Gruppe der Arbeiter wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 Satz LPVG ungültig, weil der Wahlvorstand den ungültigen Wahlvorschlag 600 nicht gemäß § 14 Abs. 5 Nr. 3 LPVGWO zurückgegeben habe. Der Wahlvorstand habe es den Unterzeichnern dadurch unmöglich gemacht, vor Ablauf der Frist einen neuen gültigen Wahlvorschlag einzureichen. Damit sei gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG verstoßen worden. Der Wahlvorschlag 600 sei wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 LPVGWO ungültig gewesen, weil er weder als Vorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten noch als solcher der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gültig gewesen sei. Bei dem Wahlvorschlag habe es sich nicht um einen Vorschlag der Gewerkschaft ver.di gehandelt, weil die Unterzeichner ihn, ihrem Willen entsprechend, nicht als Gewerkschaftsvorschlag eingereicht hätten. Auch sei ein Wille der Gewerkschaft ver.di, an der Personalratswahl mit einem eigenen Wahlvorschlag teilzunehmen, nicht feststellbar. Aus den einschlägigen Schreiben dieser Gewerkschaft gehe nur hervor, dass ein Wahlvorschlag von Beschäftigten den Namen von ver.di als Kennwort verwenden dürfe und die Unterstützung der Gewerkschaft habe, nicht jedoch, dass es sich um einen eigenen Gewerkschaftsvorschlag handeln solle. Außerdem entspräche der Wahlvorschlag als Gewerkschaftsvorschlag nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 3 LPVGWO, wonach ein solcher Vorschlag der Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieds bedürfe. Als Wahlvorschlag von Beschäftigten sei der Vorschlag zu Recht vom Wahlvorstand nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 LPVGWO zurückgewiesen worden, weil er wegen der Verwendung des irreführenden Kennwortes „ver.di - WIR MACHEN THEATER“ gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG verstoßen habe. Diese Vorschrift, welche die freie und unbeeinflusste Ausübung des Wahlrechts sicherstellen solle, verbiete es, einem nach § 11 Abs. 6 LPVGWO an sich möglichen Kennwort für einen Wahlvorschlag einen irreführenden Inhalt zu geben. Ein dennoch irreführendes Kennwort führe zur Ungültigkeit des mit ihm gekennzeichneten Wahlvorschlags. Das für den Wahlvorschlag 600 verwendete Kennwort „ver.di - WIR MACHEN THEATER“ sei irreführend, weil es bei einem Teil der Wahlberechtigten den unzutreffenden Eindruck habe hervorrufen können, es handele sich um einen eigenen Vorschlag der Gewerkschaft ver.di. Dazu habe auch die Verteilung von Flugblättern dieser Gewerkschaft beigetragen, die ebenfalls diesen Eindruck hervorgerufen hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte, nach denen eine Irreführung ausgeschlossen gewesen wäre. Ob ein Wahlvorschlag von Beschäftigten oder von einer Gewerkschaft eingereicht werde, könne wegen der den Gewerkschaften eröffneten Einflussmöglichkeiten für die Wahlentscheidung der Beschäftigten bedeutsam sein. Durch diesen Verstoß könnten die Willensbildung vieler Wähler und damit das Wahlergebnis in entscheidender Weise beeinflusst worden sein. Dabei genüge die theoretische Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses aufgrund eines konkreten Sachverhalts; eine tatsächliche Beeinflussung des Wahlergebnisses müssten die Anfechtungsberechtigten deshalb nicht beweisen. Der durch das irreführende Kennwort begründete Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG sei deshalb beachtlich gewesen und führe zur Ungültigkeit der Wahl für die betroffene Gruppe der Arbeiter.
Gegen den ihm am 12.10.2005 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am 11.11.2005 Beschwerde eingelegt und diese am 12.12.2005 begründet.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 26.09.2005 - PL 21 K 8/05 - zu ändern und die Anträge abzulehnen.
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Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag und macht noch geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass bei Gewerkschaftsvorschlägen meistens die Bezeichnung der Gewerkschaft als Kennwort benutzt werde. Vielmehr sei die Bezeichnung einer Gewerkschaft als Kennwort auch dann allgemein üblich, wenn ein Wahlvorschlag zwar von - zum Teil gewerkschaftlich organisierten - Beschäftigten aufgestellt, aber von der Gewerkschaft unterstützt werde. Dabei sei es ständige Praxis, dass die Gewerkschaft den Vorschlag, auf welchem Gewerkschaftsmitglieder kandidierten, unterstütze, indem sie ausdrücklich zulasse, dass dieser Vorschlag den Namen der Gewerkschaft im Kennwort führe. Die Gewerkschaften setzten sich, um eine erhöhte betriebliche Legitimation des Vorschlags durch die Beschäftigten zu erreichen, dafür ein, dass die Vorschlagsliste durch Stützunterschriften getragen werde. Dies habe eine lange Tradition, wie sich aus der Liste ergebe, welche das Verwaltungsgericht als irreführend bezeichnet habe. Die Gewerkschaft ver.di verfahre seit vielen Jahren entsprechend auch in anderen Dienststellen. Bereits aus der Tradition der vergangenen Personalratswahlen am Staatstheater Stuttgart, bei denen ein vergleichbarer Wahlvorschlag zur Wahl gestanden habe, schließe sich die Annahme einer Irreführung aus. Das werde auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.1970 - VII P 8.70 - bestätigt. Danach sei es zur Vermeidung einer etwaigen Irreführung ausreichend, die Wähler durch rechtzeitige Unterrichtung darüber, wer einen Wahlvorschlag eingereicht habe, aufzuklären. Die für die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr bestehe, maßgeblichen gewerkschaftlich interessierten Wähler hätten sich hier anhand der ihnen vorliegenden Flugblätter ausreichend informieren können. Es sei deutlich geworden, dass der Wahlvorschlag 600 von Beschäftigten eingereicht und von der Gewerkschaft lediglich unterstützt worden sei. Zu diesem Ergebnis sei auch der Wahlvorstand bei seiner Abstimmung am 07.02.2005 zutreffend gelangt. Für den gewerkschaftlich interessierten Wähler sei infolge der Aufklärung durch Flugblätter und Veröffentlichungen in der Dienststelle deutlich geworden, wer die einzelnen Wahlvorschläge trage. In den Flugblättern sei darauf hingewiesen worden, dass die Liste mit Stützunterschriften eingereicht worden sei.
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Die Antragsteller beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie halten den Beschluss des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Die Verwendung des Kennworts „ver.di - WIR MACHEN THEATER“ in einem Wahlvorschlag wahlberechtigter Beschäftigter sei irreführend gewesen. Eine Irreführung liege auch darin, dass die ver.di-Vertrauensleute und der ver.di-Vorstand im Wahlkampf behauptet hätten, die Unterstützung des Wahlvorschlags sei im Auftrag der Mitgliederversammlung erfolgt. Die Mitgliederversammlung vom 13.01.2005 habe jedoch einen wesentlich anderen Wahlvorschlag beschlossen. Die Bestimmung der Kandidaten in dem Wahlvorschlag habe nicht den Richtlinien von ver.di entsprochen.
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Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. Er trägt vor, insbesondere die Formulierungen auf den verschiedenen Flugblättern machten deutlich, dass es sich um keine von der Gewerkschaft eingereichte, aber doch um eine von ihrer Unterstützung getragene Liste handele. Damit sei keine Unklarheit erzeugt, sondern vielmehr klargestellt worden, wer die notwendige Verantwortung für die Wähler und die Stimmabgabe trage. Es sei ausreichend unterschieden worden zwischen der Tatsache, dass nicht die Gewerkschaft verantwortlich zeichne und dem internen Vorgang, dass die Gewerkschaft die Liste bei der Wahlwerbung unterstützen wolle. Die Annahme, es liege eine Irreführung vor, erscheine deshalb nicht zutreffend. Es führe zu einer Unterschätzung der Beurteilungsmöglichkeit der Wähler, wenn allein aus der Bezeichnung einer Liste eine Irreführung abgeleitet werden könnte.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - PL 21 K 8/05 - und - PL 21 K 6/05 - sowie die Akten des Senats im Verfahren - PL 25 S 434/05 - vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
II
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Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Antragsteller zu 2. bis 5. über die Sache verhandeln und entscheiden, da in den Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 90 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).
18 
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
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Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist auch begründet. Das nach § 86 Abs. 1 Satz 1 LPVG i.V.m. § 25 LPVG zur Entscheidung über die Wahlanfechtung zuständige Verwaltungsgericht hat den zulässigen Anträgen der Antragsteller zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die vom 01.03.2005 bis 04.03.2005 durchgeführte Personalratswahl auch hinsichtlich der Gruppe der Arbeiter rechtmäßig gewesen. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG liegt nicht vor, denn der umstrittene Wahlvorschlag 600 mit dem Kennwort „ver.di -WIR MACHEN THEATER“ entsprach den Anforderungen des § 17 Abs. 4 LPVG und der §§ 10 und 11 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz - LPVGWO - vom 14.10.1996 (GBl. S. 677). Insbesondere war das diesem Wahlvorschlag in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 6 LPVGWO beigefügte Kennwort nicht irreführend.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der Anträge ausgegangen. Die Antragsteller waren als Wahlberechtigte zur Wahlanfechtung befugt; ihre Anträge sind auch fristgerecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LPVG beim Verwaltungsgericht eingegangen.
21 
Die Anträge sind aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Denn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 LPVG für eine erfolgreiche Wahlanfechtung liegen nicht vor. Danach ist es erforderlich, dass bei der streitigen Personalratswahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verstoßen wurde und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch diesen Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LPVG). Ein derartiger Verstoß ist nicht gegeben, denn der Wahlvorschlag 600 entsprach den gesetzlichen Anforderungen und war deshalb gültig.
22 
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung, ob ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 LPVG vorliegt, ist im vorliegenden Zusammenhang § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Danach darf niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Diese Vorschrift wendet sich, wie bereits ihr Wortlaut ergibt, nicht nur an den Dienststellenleiter und die Gewerkschaften, sondern an jedermann, also auch an die Wahlbewerber und die Einreicher von Wahlvorschlägen. Sie verpflichtet dazu, alles zu unterlassen, was in einer das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Bediensteten verletzenden Weise ein bestimmtes Wahlergebnis herbeiführen kann. Danach soll, wie sich auch dem nachfolgenden Satz 2 der Vorschrift entnehmen lässt, sichergestellt werden, dass das aktive und passive Wahlrecht frei und unbeeinflusst ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.1969, BVerwGE 34, 177, und Beschluss vom 23.10.1970, ZBR 1971, 122; OVG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.1999 - 6 A 194/98 . PVL - , Juris).
23 
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Wahlvorschlag 600 mit dem Kennwort „ver.di - WIR MACHEN THEATER“ keine unzulässige Beeinflussung der Wähler i.S.d. § 24 Abs. 1 LPVG bewirkt. Nach § 11 Abs. 6 LPVGWO kann der Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen sein. Ein derartiges Kennwort muss, um den Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG zu genügen, so beschaffen sein, dass die objektive Gefahr einer Täuschung der Wähler nicht besteht. Ein irreführendes Kennwort führt zur Ungültigkeit des mit ihm gekennzeichneten Wahlvorschlags, da bei Einbeziehung eines solchen Wahlvorschlags in das weitere Wahlverfahren eine unzulässige Wählerbeeinflussung i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG vorläge (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.1999, a.a.O). Irreführend kann ein Kennwort sein, wenn mit ihm die objektive Gefahr einer Täuschung der Wähler darüber hervorgerufen wird, wer den mit ihm gekennzeichneten Wahlvorschlag eingereicht hat bzw. von wem er herrührt. Zur Wahl des Personalrats können sowohl die wahlberechtigten Beschäftigten als auch die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Vorschläge machen (§§ 17 Abs. 4 Satz 1 LPVG, 10 Abs. 1 LPVGWO). Die Verwendung einer Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort kann bei den Wahlberechtigten den Eindruck hervorrufen, es handele sich um einen Gewerkschaftsvorschlag. Sollte ein derartig gekennzeichneter Wahlvorschlag nicht von einer Gewerkschaft, sondern von wahlberechtigten Beschäftigten eingereicht worden sein, kann darin je nach Sachlage die objektive Gefahr einer Täuschung und damit einer Irreführung der Wahlberechtigten liegen. Die Verwendung von Gewerkschaftsbezeichnungen zur Kennzeichnung von Wahlvorschlägen wahlberechtigter Beschäftigter ist freilich unschädlich, wenn nach Lage der Dinge eine Irreführung der Wähler ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.1970, a.a.O.).
24 
Bei dem Wahlvorschlag 600 hat es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, formal nicht um einen Wahlvorschlag der an der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ver.di gehandelt. Dies ergibt sich daraus, dass die Unterzeichner ihren Vorschlag unstreitig nicht als Gewerkschaftsvorschlag im Sinne der §§ 17 Abs. 4 Satz 1 LPVG und 10 Abs. 1 LPVGWO, sondern als einen Vorschlag wahlberechtigter Beschäftigter einreichen wollten und auch entsprechend den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 LPVG eingereicht haben. Unabhängig davon entspricht der Wahlvorschlag unstreitig nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 3 LPVGWO, wonach ein von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereichter Wahlvorschlag der Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds des Vorstands der Gewerkschaft auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene bedarf. Er wäre deshalb als solcher vom Wahlvorstand als ungültig zurückzuweisen gewesen (§ 14 Abs. 5 Nr. 3 LPVGWO).
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war der Wahlvorschlag 600 freilich als ein nach den §§ 17 Abs. 4 Satz 1 LPVG und 10 Abs. 1 LPVGWO eingereichter Wahlvorschlag wahlberechtigter Beschäftigter gültig, da er als solcher von den Unterzeichnern gewollt war und den gesetzlichen Bestimmungen und den Anforderungen des die Einzelheiten regelnden § 11 Abs. 4 LPVGWO entsprach. Insbesondere verstieß er wegen der Verwendung des Kennworts „ver.di - WIR MACHEN THEATER“ nicht gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG, denn dieses Kennwort war nicht irreführend.
26 
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass es bei einem Wahlvorschlag wahlberechtigter Beschäftigter, in welchem eine Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort verwendet wird, unter Umständen zur Verwechslung mit einem eigenen Wahlvorschlag der genannten Gewerkschaft kommen kann, die im Interesse der Sicherstellung eines dem wahren Wählerwillen entsprechenden Wahlergebnisses, wie dies durch § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG geboten ist, vermieden werden muss. Ob ein Wahlvorschlag von Beschäftigten oder von einer Gewerkschaft herrührt, kann nämlich für die Wahlentscheidung der Beschäftigten bedeutsam sein. Die Wähler berücksichtigen bei ihrer Entscheidung über einen von einer Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag die von den Gewerkschaften verkörperte Macht und ihre Einflussmöglichkeiten. Die Möglichkeit einer Gewerkschaft, Personalvertretungen gerade in der Dienststelle zu unterstützen, zeigt sich allgemein in § 2 Abs. 1 LPVG, wonach Dienststelle und Personalvertretung vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammenarbeiten. Zusätzlich sind einzelne Befugnisse der Gewerkschaften ausdrücklich im Landespersonalvertretungsgesetz geregelt (vgl. §§ 2 Abs. 3, 53 Abs. 1, 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 ArbGG). Andererseits ist der Personalrat nach § 67 Abs. 2 LPVG zur Objektivität und Neutralität seiner Amtsführung verpflichtet und hat sich einer gewerkschaftlichen Betätigung in der Dienststelle zu enthalten. In diesem Spannungsverhältnis hat sich der Wähler zu entscheiden. Es ist daher, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, für seine Wahlentscheidung von besonderer Bedeutung, wer die Liste aufgestellt hat (vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.1999, a.a.O.).
27 
Die Verwendung von Gewerkschaftsabkürzungen zur Kennzeichnung von Wahlvorschlägen wahlberechtigter Beschäftigter ist aber unschädlich, wenn die Wähler nach den Umständen des konkreten Einzelfalles über die Herkunft des Wahlvorschlags informiert sind und ihre Irreführung deshalb ausgeschlossen ist. Dabei ist wesentlich darauf abzustellen, ob für den gewerkschaftlich interessierten Wähler eine Verwechslungsgefahr besteht; der gewerkschaftlich uninteressierte Bedienstete wird durch die Bezeichnung im Kennwort ohnehin nicht irregeführt, da er derjenigen Vorschlagsliste seine Stimme geben dürfte, auf der sich die von ihm bevorzugten Kandidaten befinden (BVerwG, Beschluss vom 13.05.1966, ZBR 1966, 227 = PersV 1966, 132; Beschluss vom 23.10.1970, a.a.O.).
28 
Gemessen daran war das Kennwort „ver.di -WIR MACHEN THEATER“ in dem hier in Rede stehenden Wahlvorschlag 600 nicht irreführend. Denn die Anhörung der Antragsteller und der übrigen Beteiligten hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Wahlvorschlag 600 gemäß den damals geltenden Regelungen, wie sie in dem Schreiben der Bundesverwaltung von ver.di vom 11.01.2004 den einzelnen Bezirken mitgeteilt wurden, aufgestellt worden ist und damit von der Gewerkschaft ver.di herrührt. Nach Nr. 8 dieses Schreibens, welches dem Senat während der Anhörung vom Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. übergeben worden ist, ist für die Listenaufstellung regelmäßig zunächst der Betriebsgruppenvorstand zuständig, der die Vertrauensleute bei der Aufstellung beteiligen muss. Dieses Verfahren ist im vorliegenden Fall - auch nach der Änderung der Kandidatenliste nach der Mitgliederversammlung - eingehalten worden. Durch die Verwendung dieses Kennwortes bestand daher bereits objektiv nicht die Gefahr, dass bei den gewerkschaftlich interessierten Wahlberechtigten ein falscher Eindruck über die Urheber dieses Vorschlags hervorgerufen werden konnte.
29 
Darüber hinaus wurde für die gewerkschaftlich interessierten Wähler aufgrund der vorhandenen Informationen hinreichend deutlich, dass der Wahlvorschlag 600 unbeschadet des Umstandes, dass er der Form nach als Vorschlag wahlberechtigter Beschäftigter eingereicht worden ist, maßgeblich von der Gewerkschaft ver.di beeinflusst worden ist, d.h. hinsichtlich der Kandidaten und der von ihnen beabsichtigten Interessenwahrnehmung als „offizieller“ und einziger ver.di-Vorschlag zur Wahl gestellt worden ist. Darüber haben die als Bewerber aufgetretenen Beschäftigten, welche die Liste beim Wahlvorstand mit den notwendigen Unterstützungsunterschriften eingereicht haben, und insbesondere der hinter ihnen stehende Bezirksgruppenvorstand und die Vertrauensleute der Gewerkschaft ver.di die Wahlberechtigten ausreichend unterrichtet. Das dem Wahlvorschlag 600 beigefügte Kennwort „ver.di - WIR MACHEN THEATER“ begründete daher nach den konkreten Umständen weder eine objektive Verwechslungsgefahr mit anderen Listen noch die objektive Gefahr, dass die Wahlberechtigten in einer ihre freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Weise über das Ausmaß der Beeinflussung dieses Wahlvorschlags durch ver.di getäuscht worden wären.
30 
Die Wahlberechtigten wurden vor der Personalratswahl über die Urheberschaft, das Zustandekommen und wesentliche programmatische Inhalte des Wahlvorschlags 600 durch ein ihnen bekanntgegebenes Schreiben des Geschäftsführers des ver.di-Bezirks Stuttgart, Herrn R., vom 16./21.02.2005, und durch mehrere Flugblätter von ver.di informiert. Aus dem Schreiben vom 16./21.02.2005 geht hervor, dass ver.di den Wahlvorschlag 600 als einen „gewerkschaftlichen Vorschlag“ angesehen hat, obwohl er nicht von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands unterschrieben, sondern „mit den notwendigen Stützunterschriften“ eingereicht worden sei. Dennoch handele es sich dabei um die alleinige und „offizielle ver.di-Liste“, welche die „volle Legitimation der Gewerkschaft ver.di, Bezirksverwaltung Stuttgart“, habe. Die von ver.di unter den Beschäftigten verteilten Flugblätter haben ebenfalls deutlich gemacht, dass der Wahlvorschlag 600, unbeschadet seiner rechtlichen Eigenschaft, als Vorschlag wahlberechtigter Beschäftigter, von dieser Gewerkschaft maßgebend beeinflusst wurde. So heißt es etwa in einem Flugblatt der ver.di-Betriebsgruppe des Staatstheaters Stuttgart vom 25.01.2005 (AS 67 der VG-Akte), ver.di werde „nunmehr mit einer eigenen Liste“ zur Personalratswahl antreten; die Kandidaten stünden „für eine konsequente Interessenvertretung“. In einem weiteren Flugblatt (AS 69 der VG-Akte), das ver.di für die Personalratswahlverteilt hat, wird ausgeführt, ver.di wolle - mit dem Wahlvorschlag 600 - „mitgestalten und mitbestimmen“; außerdem werden die Bewerber dieses Wahlvorschlags ausdrücklich als „ver.di-Kandidat/innen“ bezeichnet. Angesichts der zahlreichen Informationen, die auf diese Weise unter den Wahlberechtigten verbreitet wurden, konnte die Verwendung des Kennworts „ver.di - WIR MACHEN THEATER“ für den gewerkschaftlich interessierten Wahlberechtigten nicht die objektive Gefahr einer Irreführung durch Verwechslung mit anderen Wahlvorschlägen oder durch Verschleierung der wahren Urheberschaft des Wahlvorschlags 600 begründen. Vielmehr hat das Kennwort zutreffend deutlich gemacht, dass dieser Wahlvorschlag - trotz seiner rechtlichen Eigenschaft als Vorschlag wahlberechtigter Beschäftigter mit den dafür notwendigen Unterstützungsunterschriften - von seiner Entstehung an maßgebend von der Gewerkschaft ver.di geprägt war.
31 
Demgegenüber kommt der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Erwägung, durch die Verwendung des streitigen Kennworts habe objektiv die Gefahr bestanden, dass bei einem Teil der Wahlberechtigten der unzutreffende Eindruck habe hervorgerufen werden können, es handele sich um einen „Gewerkschaftsvorschlag“ von ver.di, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn selbst wenn bei einem Teil der - gewerkschaftlich Interessierten - Wähler die irrige Vorstellung hätte entstehen können, der Wahlvorschlag 600 sei im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 LPVG und des § 10 Abs. 1 LPVGWO von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereicht worden, wäre dieser Irrtum allein rechtlicher Natur gewesen. Er hätte sich nicht auf die maßgeblichen tatsächlichen Umstände erstrecken können, dass dieser Vorschlag von der Gewerkschaft ver.di herrührte und von ihr inhaltlich gestaltet wurde. Der rechtlichen Unterscheidung zwischen einem Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft und einem Wahlvorschlag wahlberechtigter Beschäftigter kommt bei einer derartigen Sachlage keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn ein darauf bezogener Irrtum wäre dann nicht geeignet, die Wahl in einer gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG verstoßenden Weise zu beeinflussen.
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Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.