Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegen. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 02.12.2003 wird aufgehoben, soweit sie dem entgegensteht.

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 02.12.2003 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und gehören zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo. Sie reisten am 04.03.2001 mit ihren Kindern K. und R. in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylantrag. Sie gaben bereits damals an, zur Volksgruppe der Ashkali zu gehören.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gab der Kläger Ziffer 1 seinerzeit an, sie hätten zuletzt in Pristina gewohnt. Sie hätten ihr Heimatland im Februar 2001 mit dem Bus verlassen und seien zunächst nach Mazedonien gereist. In Skopje hätten sie sich etwa sechs Wochen lang aufgehalten und seien dann mit einem Direktflug von Skopje bis nach Stuttgart geflogen. Im August 1999 hätten albanische Extremisten seine Frau, die Klägerin Ziffer 2, vergewaltigt. Er habe die Tat mit ansehen müssen, er selbst sei verprügelt worden. Im Oktober 1999 seien auf ihr Anwesen zwei Sprengstoffanschläge verübt worden. Im Februar 2001 seien wieder albanische Extremisten ins Haus gekommen.
Die Klägerin Ziffer 2 gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, ca. zwei Monate nach dem Nato-Bombardement seien die Albaner zurückgekehrt. Albanische Extremisten hätten das Haus durchsucht und alles mitgenommen, was sie wollten. Zehn Tage später seien auch zwei Bomben in ihren Garten geworfen worden. Einen Tag später seien die Albaner erneut gekommen und hätten ihren Mann geschlagen, bis dieser bewusstlos gewesen sei. Sie selbst sei vergewaltigt worden. Einen Tag nach der Vergewaltigung hätten sie aus dem Kosovo weggehen müssen.
Mit Bescheid vom 29.08.2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger sowie ihrer Kinder K. und R. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen. Ihnen wurde unter Fristsetzung die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht. In dem Bescheid heißt es unter anderem, der Umstand, dass die Kläger sich auf dem Flughafengelände des Flughafens Stuttgart als illegal eingereiste Asylbewerber zu erkennen gegeben hätten, stelle keinen ausreichenden Nachweis für eine Lufteinreise dar. Darüber hinaus sei zu vermuten, dass die Kläger den Kosovo viel früher verlassen und sich länger in Mazedonien aufgehalten hätten als in der Anhörung angegeben. Die Klage gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 30.06.2003 (A 10 K 13002/02) ab. Zur Begründung ist in dem Urteil unter anderem ausgeführt, das Gericht habe die volle richterliche Überzeugung von der Darstellung der Kläger betreffend ihrer Ausreisegründe nicht erlangt. Außerdem fehle es für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG an einer (quasi-) staatlichen Zurechenbarkeit der Übergriffe. Auch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG lägen nicht vor. Das Urteil ist seit dem 14.08.2003 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.10.2003 stellten die Kläger und ihre Kinder K. und R. einen Asylfolgeantrag. Der Bevollmächtigte trug unter anderem vor, die Familie der Kläger habe den Prozessbevollmächtigten des Erstverfahrens nach der Zustellung des Urteils trotz etlicher Anrufe nicht erreichen können, damit dieser die Berufungszulassungsfrist wahre. Darüber hinaus lägen bei den Klägern Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vor, die aus von diesen nicht zu vertretenden Gründen nicht in das frühere Verfahren hätten eingeführt werden können. Die Kläger befänden sich seit August 2003 in fachpsychiatrischer Behandlung. Der Kläger Ziffer 1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Klägerin Ziffer 2 sei traumatisiert und depressiv.
Mit Bescheid vom 02.12.2003 lehnte das Bundesamt bezüglich der Kläger die Durchführung von weiteren Asylverfahren und die Abänderung des im Erstverfahren ergangenen Bescheides zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG ab. In dem Bescheid heißt es unter anderem, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. In der Folgeantragsbegründung sei nicht glaubhaft gemacht worden, inwiefern die Fristen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG eingehalten worden seien. Es liege auch keine neue Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Die Asylanträge im Erstverfahren seien nicht nur wegen widersprüchlicher Angaben der Kläger abgelehnt worden, sondern auch, weil die (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen gegenüber der Minderheiten im Kosovo fehle. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Die Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich in Anbetracht der Vielzahl traumatisierter Personen in und aus dem Kosovo und den daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren infolge unzureichender Behandlung um eine Gefahr handele, die einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat wohnenden Personen bzw. dorthin zurückkehrenden Personen gleichermaßen drohe. Darüber hinaus sei eine chronische posttraumatische Behandlungsstörung im Kosovo medizinisch behandelbar. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger mit Einschreiben vom 03.12.2003 übersandt.
Die Kläger haben am 15.12.2003 Klage erhoben. Sie tragen vor, sie hätten sich erst Anfang August 2003 in psychiatrische Behandlung begeben, weil sich zu diesem Zeitpunkt die psychische Erkrankung besonders ausgeprägt habe. Art und Ausmaß seien damals erstmals ärztlich festgestellt worden. Der Asylfolgeantrag sei deshalb im Hinblick auf die 3-Monats-Frist rechtzeitig gestellt worden. Die Tatsache, dass die Behandlung erst Anfang August 2003 in Anspruch genommen worden sei, deute hinreichend darauf hin, dass zuvor eine Krankheit mit geringerem Ausmaß vorgelegen hätte. Die Kläger seien sich erst nach ärztlicher Diagnose vollständig im Klaren über das massive Krankheitsbild geworden.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.12.2003 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
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hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich im Verfahren nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens A 10 K 13002/02 sowie der bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren der Kinder der Kläger, K. und R. (A 10 K 13997/03 und A 10 K 13996/03), sowie auf die Akten der Beklagten, die zum vorliegenden Verfahren sowie zu den oben genannten Verfahren vorgelegt worden sind, verwiesen. Ferner wird verwiesen auf die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten im Zusammenhang mit der Ladung oder in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind.

Entscheidungsgründe

 
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klagen sind zulässig und nach Maßgabe des Ausspruchs teilweise begründet. Die Kläger haben zwar gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, soweit sie damit ihre Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG verfolgen. Sie haben aber einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
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Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begehren, liegen bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor.
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Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
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1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat;
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2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
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3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
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Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach Absatz 3 dieser Regelung muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Dabei obliegt es dem Asylbewerber auch, darzulegen, inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - diese Frist eingehalten hat (vgl. GK-AsylVfG, Rdnr. 119 zu § 71).
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Beruft sich der Asylbewerber auf eine veränderte Sachlage, hat er die maßgeblichen Feststellungen im Asylerstverfahren in einer Weise anzugreifen, dass zumindest Zweifel an der weiteren Gültigkeit dieser Feststellungen möglich sind (vgl. GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 90). Dies bedarf zum einen der glaubhaften und substantiierten Darlegung derjenigen Umstände, die sich nach Ablauf des vorangegangenen Verfahrens geändert haben, zum anderen der schlüssigen Darstellung, inwiefern diese geänderten Umstände geeignet sind, eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung herbeizuführen. Entsteht während eines Folgeantragsverfahrens ein neuer selbständiger Wiederaufgreifensgrund, kann dieser innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs.3 VwVfG in das laufende Verfahren einbezogen werden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.06.1992 - A 16 S 3077/90 -).
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Danach liegen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a GG nicht vor. Die Kläger hatten vor dem Bundesamt zunächst vorgetragen, ihr früherer Prozessbevollmächtigter sei telefonisch nicht zu erreichen gewesen, um die Frist für einen Berufungszulassungsantrag wahrzunehmen. Dies entbindet die Kläger jedoch nicht von ihrer Verpflichtung aus § 51 Abs. 2 VwVfG, Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Darüber hinaus müssen sie sich ein Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, dass die in der Sache vorgetragenen Wiederaufnahmegründe geeignet sind, im Hinblick auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. § 16 a GG eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit sich die Kläger auf psychische Erkrankungen berufen und diesbezüglich vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ärztliche Atteste vorgelegt haben, liegen damit weder neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor noch ergibt sich daraus eine veränderte Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Asylanträge der Kläger wurden im Erstverfahren zum einen wegen widersprüchlicher Angaben abgelehnt, zu andern, weil die (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen gegenüber Minderheiten im Kosovo fehlte. Die vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen (wohl) vom 13.08.2003 über das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen bei den Klägern bzw. vom 12.01.2005 und 13.01.2005 über das Vorliegen einer depressiven Symptomatik sind schon deshalb keine neuen Beweismittel für die seinerzeit geltend gemachten Vorfluchtgründe, weil die objektiven Erlebnisse der Kläger nicht Gegenstand der ärztlichen Begutachtung sind. Es ist gerichtsbekannt, dass mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte das vorgetragene Ereignis vorlag. Auch aus der psychopathologischen Symptomatik lässt sich kein Kriterium gewinnen, an Hand dessen über die Glaubwürdigkeit anamnestischer Angaben entschieden werden kann. Eine diagnostische Untersuchung im Hinblick darauf, ob eine psychische Störung vorliegt, ist etwas völlig anderes als eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Probanden. Letztere bedient sich Methoden, die von denjenigen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Untersuchung deutlich unterschieden sind (vgl. dazu etwa Ebert/Kindt, VBlBW 2004, S. 41 ff.).
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Auch die Wertung, dass es an der (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen albanischer Volkszugehöriger gegenüber Minderheiten im Kosovo fehlt, wird mit dem Folgeantrag nicht in Zweifel gezogen wird. Dies schließt aber eine Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a GG aus. Insoweit hat sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), das soweit hier erheblich am 01.01.2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 und § ZuwanderungsG), auch nicht geändert.
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Nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Klägern um Angehörige der Minderheitengruppe der Ashkali handelt. Dies wird auch vom Bundesamt nicht bezweifelt. Die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung der Kläger im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - mi.w.N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung haben die Kläger nicht zu befürchten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169). Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist nur dann der Fall, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartiger Verfolgung Dritter wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O. m.w.N.). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -).
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Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Asylanerkennung der Kläger auch deshalb ausgeschlossen ist, weil im Erstverfahren möglicherweise ihre Einreise ohne Berührung eines sicheren Drittstaates i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 GG nicht überzeugend dargetan wurde und sie im Folgeantragsverfahren diesbezüglich keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen haben.
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Die Klage ist aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit begründet, als die Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehren, denn insoweit hat sich die Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nachträglich zu Gunsten der Kläger geändert. Den Klägern steht ein solcher Anspruch auch in der Sache zu.
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Grundlage der gerichtlichen Prüfung ist dabei das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 ZuwanderungsG und das gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass dieses mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist.
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Die Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2005, in der die durch das Zuwanderungsgesetz erfolgten Rechtsänderungen erörtert wurden, auf die neue Rechtslage berufen und ihren Klageantrag sachdienlich u.a. auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG umgestellt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Berücksichtigung der Rechtsänderung im anhängigen Verfahren nicht entgegen, nachdem die Beklagte zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen war, aber nicht erschienen ist (vgl. zur Berücksichtigung eines im Laufe eines anhängigen Rechtsstreits geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989, NVwZ 1990, 359 f.). Das Gericht ist darüber hinaus verpflichtet, im Asylfolgeverfahren die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen; eine „Zurückverweisung“ an das Bundesamt kommt nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, NVwZ 1998, 861 ff.).
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Nach diesen Maßgaben haben die Kläger gemäß § 31 Abs. 2 AsylVfG n.F. einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG. Gemäß dieser Vorschrift darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).
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Auf der Grundlage dieser Rechtsänderung ergibt sich, dass die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro haben.
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In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3 - 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDs. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff. ). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zugrund liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o.g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 95 - 119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 - ).
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Nach diesen Maßgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Ashkali im Kosovo folgendermaßen dar:
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Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung v. Holteys vom 01.04.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a.a.O.) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
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Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassen kommt die SHF für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
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Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen die Kläger gehören, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“, Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind, aus. Soweit der Begriff „erweislich“, der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95 - 119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. „Erweislich“ ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung aber jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 05.11.1991 (BVerwGE 89, 162, 167) ausgeführt:
39 
Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Falle reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... . Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ... .
40 
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, kann nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe können die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
41 
Für die Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Kläger auch nicht in der Lage sein werden, im restlichen Serbien und Montenegro ihre Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
42 
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung des neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004). Für Flüchtlinge ist es in Serbien für den Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lageberichte vom 28.07.2003 und 24.02.2004; AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004) Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein von Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt sein, die zu einer Situation völliger Mittellosigkeit führen können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004).
43 
Die Klage ist schließlich auch begründet, soweit die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes begehrt wird. Hinsichtlich der Feststellung des Bundesamtes, die Voraussetzungen des § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) lägen nicht vor, folgt dies bereits daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG n.F. davon hätte absehen können, auch wenn es die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG verneint hätte, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG bejaht wird.
44 
Nachdem die Beklagte verpflichtet ist, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AuslG festzustellen, war über den Hilfsantrag der Kläger nicht zu entscheiden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
16 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klagen sind zulässig und nach Maßgabe des Ausspruchs teilweise begründet. Die Kläger haben zwar gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, soweit sie damit ihre Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG verfolgen. Sie haben aber einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
18 
Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begehren, liegen bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor.
19 
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
20 
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat;
21 
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
22 
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
23 
Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach Absatz 3 dieser Regelung muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Dabei obliegt es dem Asylbewerber auch, darzulegen, inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - diese Frist eingehalten hat (vgl. GK-AsylVfG, Rdnr. 119 zu § 71).
24 
Beruft sich der Asylbewerber auf eine veränderte Sachlage, hat er die maßgeblichen Feststellungen im Asylerstverfahren in einer Weise anzugreifen, dass zumindest Zweifel an der weiteren Gültigkeit dieser Feststellungen möglich sind (vgl. GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 90). Dies bedarf zum einen der glaubhaften und substantiierten Darlegung derjenigen Umstände, die sich nach Ablauf des vorangegangenen Verfahrens geändert haben, zum anderen der schlüssigen Darstellung, inwiefern diese geänderten Umstände geeignet sind, eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung herbeizuführen. Entsteht während eines Folgeantragsverfahrens ein neuer selbständiger Wiederaufgreifensgrund, kann dieser innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs.3 VwVfG in das laufende Verfahren einbezogen werden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.06.1992 - A 16 S 3077/90 -).
25 
Danach liegen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a GG nicht vor. Die Kläger hatten vor dem Bundesamt zunächst vorgetragen, ihr früherer Prozessbevollmächtigter sei telefonisch nicht zu erreichen gewesen, um die Frist für einen Berufungszulassungsantrag wahrzunehmen. Dies entbindet die Kläger jedoch nicht von ihrer Verpflichtung aus § 51 Abs. 2 VwVfG, Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Darüber hinaus müssen sie sich ein Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, dass die in der Sache vorgetragenen Wiederaufnahmegründe geeignet sind, im Hinblick auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. § 16 a GG eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit sich die Kläger auf psychische Erkrankungen berufen und diesbezüglich vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ärztliche Atteste vorgelegt haben, liegen damit weder neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor noch ergibt sich daraus eine veränderte Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Asylanträge der Kläger wurden im Erstverfahren zum einen wegen widersprüchlicher Angaben abgelehnt, zu andern, weil die (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen gegenüber Minderheiten im Kosovo fehlte. Die vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen (wohl) vom 13.08.2003 über das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen bei den Klägern bzw. vom 12.01.2005 und 13.01.2005 über das Vorliegen einer depressiven Symptomatik sind schon deshalb keine neuen Beweismittel für die seinerzeit geltend gemachten Vorfluchtgründe, weil die objektiven Erlebnisse der Kläger nicht Gegenstand der ärztlichen Begutachtung sind. Es ist gerichtsbekannt, dass mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte das vorgetragene Ereignis vorlag. Auch aus der psychopathologischen Symptomatik lässt sich kein Kriterium gewinnen, an Hand dessen über die Glaubwürdigkeit anamnestischer Angaben entschieden werden kann. Eine diagnostische Untersuchung im Hinblick darauf, ob eine psychische Störung vorliegt, ist etwas völlig anderes als eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Probanden. Letztere bedient sich Methoden, die von denjenigen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Untersuchung deutlich unterschieden sind (vgl. dazu etwa Ebert/Kindt, VBlBW 2004, S. 41 ff.).
26 
Auch die Wertung, dass es an der (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen albanischer Volkszugehöriger gegenüber Minderheiten im Kosovo fehlt, wird mit dem Folgeantrag nicht in Zweifel gezogen wird. Dies schließt aber eine Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a GG aus. Insoweit hat sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), das soweit hier erheblich am 01.01.2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 und § ZuwanderungsG), auch nicht geändert.
27 
Nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Klägern um Angehörige der Minderheitengruppe der Ashkali handelt. Dies wird auch vom Bundesamt nicht bezweifelt. Die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung der Kläger im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - mi.w.N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung haben die Kläger nicht zu befürchten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169). Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist nur dann der Fall, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartiger Verfolgung Dritter wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O. m.w.N.). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -).
28 
Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Asylanerkennung der Kläger auch deshalb ausgeschlossen ist, weil im Erstverfahren möglicherweise ihre Einreise ohne Berührung eines sicheren Drittstaates i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 GG nicht überzeugend dargetan wurde und sie im Folgeantragsverfahren diesbezüglich keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen haben.
29 
Die Klage ist aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit begründet, als die Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehren, denn insoweit hat sich die Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nachträglich zu Gunsten der Kläger geändert. Den Klägern steht ein solcher Anspruch auch in der Sache zu.
30 
Grundlage der gerichtlichen Prüfung ist dabei das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 ZuwanderungsG und das gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass dieses mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist.
31 
Die Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2005, in der die durch das Zuwanderungsgesetz erfolgten Rechtsänderungen erörtert wurden, auf die neue Rechtslage berufen und ihren Klageantrag sachdienlich u.a. auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG umgestellt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Berücksichtigung der Rechtsänderung im anhängigen Verfahren nicht entgegen, nachdem die Beklagte zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen war, aber nicht erschienen ist (vgl. zur Berücksichtigung eines im Laufe eines anhängigen Rechtsstreits geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989, NVwZ 1990, 359 f.). Das Gericht ist darüber hinaus verpflichtet, im Asylfolgeverfahren die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen; eine „Zurückverweisung“ an das Bundesamt kommt nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, NVwZ 1998, 861 ff.).
32 
Nach diesen Maßgaben haben die Kläger gemäß § 31 Abs. 2 AsylVfG n.F. einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG. Gemäß dieser Vorschrift darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).
33 
Auf der Grundlage dieser Rechtsänderung ergibt sich, dass die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro haben.
34 
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3 - 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDs. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff. ). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zugrund liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o.g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 95 - 119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 - ).
35 
Nach diesen Maßgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Ashkali im Kosovo folgendermaßen dar:
36 
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung v. Holteys vom 01.04.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a.a.O.) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
37 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassen kommt die SHF für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
38 
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen die Kläger gehören, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“, Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind, aus. Soweit der Begriff „erweislich“, der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95 - 119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. „Erweislich“ ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung aber jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 05.11.1991 (BVerwGE 89, 162, 167) ausgeführt:
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Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Falle reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... . Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ... .
40 
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, kann nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe können die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
41 
Für die Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Kläger auch nicht in der Lage sein werden, im restlichen Serbien und Montenegro ihre Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
42 
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung des neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004). Für Flüchtlinge ist es in Serbien für den Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lageberichte vom 28.07.2003 und 24.02.2004; AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004) Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein von Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt sein, die zu einer Situation völliger Mittellosigkeit führen können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004).
43 
Die Klage ist schließlich auch begründet, soweit die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes begehrt wird. Hinsichtlich der Feststellung des Bundesamtes, die Voraussetzungen des § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) lägen nicht vor, folgt dies bereits daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG n.F. davon hätte absehen können, auch wenn es die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG verneint hätte, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG bejaht wird.
44 
Nachdem die Beklagte verpflichtet ist, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AuslG festzustellen, war über den Hilfsantrag der Kläger nicht zu entscheiden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2004 - 7 S 1128/02

bei uns veröffentlicht am 15.11.2004

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.200
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2006 - A 6 S 674/05

bei uns veröffentlicht am 30.11.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 13991/03 - hinsichtlich seines stattgebenden Teils geändert. Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen. Die Kläger tragen die Ko

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am 1951 und 1959 geborenen Kläger 1 und 2 sind die Eltern der am 1987 und 1989 geborenen Kläger 3 und 4. Die Kläger stammen aus der Bundesrepublik Jugoslawien und besitzen die Volkszugehörigkeit der Ashkali. Sie reisten am 15.07.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die am 03.09.1991 gestellten Asylanträge der Kläger wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.10.1991 abgelehnt. Ihre Klage blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.04.1993 - A 12 K 13802/91). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.09.1993 (A 14 S 1100/93) ab. Die von den Klägern gestellten Asylfolgeanträge blieben ebenfalls erfolglos. Der zuletzt am 21.05.1999 gestellte Folgeantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.02.2003 (A 4 K 10854/02) ab; diese Entscheidung ist seit dem 15.05.2003 rechtskräftig. Die Kläger sind im Besitz von Duldungen.
Mit Bescheid vom 21.06.2000 setzte der Beklagte die Leistungen für die Kläger gemäß §§ 3 und 6 AsylbLG ab dem Monat Juli 2000 auf 2.405 DM fest. Eine Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG komme nicht in Betracht, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden könnten. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 zurück gewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt: Die Kläger gehörten zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG und hätten auch über eine Dauer von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Der Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG stehe aber die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise entgegen. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali stehe einer Ausreise nicht entgegen. Auch die weitere Voraussetzung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, sei nicht erfüllt. Bei der Volksgruppe der Ashkali bestehe derzeit nur ein zeitlicher Aufschub des Vollzugs der Abschiebung, weil die Rückführung dieses Personenkreises zeitlich abgestuft erfolgen solle. Unterbleibe die Abschiebung aber nur aus solchen tatsächlichen Gründen, komme die Leistungsprivilegierung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zur Anwendung.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 09.3.2001 zugestellt.
Die Kläger haben am 15.03.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie machten geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG gegeben seien. Die 36-Monats-Frist sei unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Rückkehr in die Provinz Kosovo aber aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma müssten sie im Falle einer Rückkehr mit Gefahr für Leib und Leben rechnen, so dass § 53 Abs. 6 AuslG der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehe. § 2 AsylbLG sei die Einschätzung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine Absenkung der Hilfe unter das Sozialhilfeniveau allenfalls für die Dauer von 36 Monaten zulässig sei. Eine längere Dauer sei mit dem Menschenwürdegrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar. Ausnahmen von § 2 Abs. 1 AsylbLG könnten daher nur in sehr engem Rahmen zulässig sein. § 2 Abs. 1 AsylbLG müsse so verstanden werden, dass eine Kürzung nicht mehr in Betracht komme, wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden. Bei geduldeten Ausländern seien diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben, weil eine Duldung zumeist aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen oder solchen des öffentlichen Interesses erfolge. Dies sei regelmäßig bei Duldungen nach §§ 53, 54 und 55 Abs. 3 AuslG der Fall. Bei Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG komme es allein auf Abschiebehindernisse an, weshalb vom Leistungsträger zusätzlich zu prüfen sei, ob einer freiwilligen Ausreise Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse entgegenstünden. In der Regel würden einer freiwilligen Ausreise aber die Erwägungen, die einer Abschiebung entgegenstünden, ebenfalls entgegen stehen.
Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 entgegen getreten und hat deren Abweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.01.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 AsylbLG seien nicht erfüllt, weil die Kläger freiwillig in ihr Heimatland zurück kehren könnten. Im Gegensatz zum Sozialhilferecht ziele das AsylbLG auf die vereinfachte Hilfegewährung in einem in der Regel nur kurzen oder vorübergehenden Zeitraum. Eine Leistungsabsenkung sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der aufenthaltsrechtliche Status nicht mehr als nur vorüber gehend qualifiziert werden könne. Die im letzten Teilsatz von § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe bezögen sich nicht auf die Möglichkeit der selbständigen Ausreise, sondern lediglich auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut lehne sich an §§ 55 Abs. 2 bis 4, 30 AuslG an. Solche Gründe hinderten die freiwillige Ausreise grundsätzlich nicht. Das kumulativ erforderliche Tatbestandsmerkmal der nicht möglichen Ausreise würde weitgehend sinnentleert, da andernfalls die gleichen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe schon dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehen würden. Bei dem Tatbestandsmerkmal „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann“ sei nur zu prüfen, ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat möglich und zumutbar sei. Auch hier lehne sich der Gesetzestext erkennbar an die Regelung in § 30 Abs. 3 AuslG an. Maßgeblich für die leistungsrechtliche Besserstellung solle grundsätzlich der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers sein. Derjenige, der sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, solle keine Leistungen nach dem BSHG beziehen. Von diesem Grundsatz mache § 2 Abs. 1 AsylbLG nur in engen Grenzen Ausnahmen, was der Gesetzesintention des § 30 Abs. 3 AuslG entspreche. Wer nicht freiwillig ausreisen könne, könne eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorlägen. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis werde nicht nur der ausländerrechtliche Status verfestigt, sondern zugleich die Leistungsberechtigung nach § 120 BSHG begründet. Der Aufenthalt eines Ausländers, der freiwillig ausreisen könne, ohne dies zu tun, werde auch weiterhin als nur vorübergehend betrachtet. In solchen Fällen sehe weder das AuslG einen Anlass für eine Verfestigung des Aufenthalts noch das AsylbLG für eine Erhöhung der Leistungen. Bei Anwendung dieses Maßstabs seien die Kläger nicht gehindert, freiwillig in das Kosovo zurück zu kehren. Maßgeblich sei insoweit nur, ob sich die Kläger im Falle einer Rückkehr einer Gefahrenlage im Sinne von § 53 AuslG aussetzen würden. Eine solche Gefahrenlage sei aber aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu verneinen. Weder gebe es substantiierte Anhaltspunkte für eine gravierende wirtschaftliche Notlage noch für eine existenzbedrohende Gefährdung. Die KFOR-Truppen hätten die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Die zivile UN-Verwaltung nehme die administrativen Funktionen wahr und besorge die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates und der Justiz. Die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo habe sich im maßgeblichen Zeitraum stabilisiert. So hätten auch die Gewaltakte gegen Roma, Ashkali und Ägypter abgenommen. Diskriminierung finde gleichwohl in großem Ausmaß statt, so seien Bewegungsfreiheit, Zugang zum Arbeitsmarkt und sozialer Infrastruktur weiterhin erschwert. Die bekannt gewordenen Übergriffen hätten sich überwiegend gegen solche Roma und Ashkali gerichtet, die während der NATO-Luftangriffe im Kosovo geblieben seien und von daher der Kollaboration mit den Serben verdächtigt worden seien. Dieser Verdacht bestehe gegen die aus Deutschland Zurückkehrenden nicht im selben Maße. Mit zunehmender Normalisierung gehe eine weiterhin steigende Akzeptanz von Minderheiten einher. Eine konkrete Gefährdung von Ashkali sei von daher nicht feststellbar.
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.04.2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2002, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 04.05.2002, haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2002, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 05.06.2002, wie folgt begründet: Die Kläger erfüllten alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie hätten unstreitig mehr als 36 Monate Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Ihrer Ausreise stünden humanitäre, rechtliche bzw. persönliche Gründe entgegen, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen worden seien. Durch die Erteilung von Duldungen werde deutlich, dass der Beklagte die bestehende Ausreisepflicht nicht zwangsweise umsetzen wolle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Kläger auch nicht freiwillig in ihre Heimat zurück kehren. Das AsylbLG gehe zwar von einem Personenkreis aus, der sich regelmäßig nur kurzfristig und vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, dies treffe auf die Kläger aber schon vom Ansatz her nicht zu. Diese lebten seit über zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb weder von einem kurzen noch von einem vorüber gehenden Aufenthalt gesprochen werden könne. Der Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 1 AsylbLG gerade den Personenkreis im Auge gehabt, der sich länger als 36 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und nicht mehr nach dem Grund differenziert, weshalb sich die Leistungsberechtigten noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Den Klägern seien die Duldungen aufgrund der Erlasse des Innenministerium Baden-Württemberg erteilt worden; diese Anordnungen seien gerade aufgrund der ungeklärten Situation der Minderheiten im Kosovo erfolgt. Werde aus solchen Gründen von einer Abschiebung abgesehen, stünden diese Gründe auch einer freiwilligen Ausreise entgegen. Eine Rückkehr der Kläger in das Kosovo sei aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen, weil Angehörige der Volksgruppe der Roma mit Gefahr für Leib und Leben rechnen müssten. Auch stehe das öffentliche Interesse der Ausreise entgegen. § 2 Abs. 1 AsylbLG könne nicht so verstanden werden, dass die rein technische Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise genüge, um den Bezug der höheren Leistungen zu verhindern. Wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe oder das öffentliche Interesse einer freiwilligen Ausreise entgegen stünden, seien die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Diese Voraussetzungen seien bei geduldeten Ausländern regelmäßig erfüllt, da einer Duldung zumeist Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse zugrunde lägen.
10 
Sachdienlich ausgelegt beantragen die Kläger,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen sowie den Bescheid vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurück zu weisen.
14 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bezieht sich im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
32 
Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
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Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
40 
Rechtsmittelbelehrung
41 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
42 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
43 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
45 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am 1951 und 1959 geborenen Kläger 1 und 2 sind die Eltern der am 1987 und 1989 geborenen Kläger 3 und 4. Die Kläger stammen aus der Bundesrepublik Jugoslawien und besitzen die Volkszugehörigkeit der Ashkali. Sie reisten am 15.07.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die am 03.09.1991 gestellten Asylanträge der Kläger wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.10.1991 abgelehnt. Ihre Klage blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.04.1993 - A 12 K 13802/91). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.09.1993 (A 14 S 1100/93) ab. Die von den Klägern gestellten Asylfolgeanträge blieben ebenfalls erfolglos. Der zuletzt am 21.05.1999 gestellte Folgeantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.02.2003 (A 4 K 10854/02) ab; diese Entscheidung ist seit dem 15.05.2003 rechtskräftig. Die Kläger sind im Besitz von Duldungen.
Mit Bescheid vom 21.06.2000 setzte der Beklagte die Leistungen für die Kläger gemäß §§ 3 und 6 AsylbLG ab dem Monat Juli 2000 auf 2.405 DM fest. Eine Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG komme nicht in Betracht, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden könnten. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 zurück gewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt: Die Kläger gehörten zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG und hätten auch über eine Dauer von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Der Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG stehe aber die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise entgegen. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali stehe einer Ausreise nicht entgegen. Auch die weitere Voraussetzung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, sei nicht erfüllt. Bei der Volksgruppe der Ashkali bestehe derzeit nur ein zeitlicher Aufschub des Vollzugs der Abschiebung, weil die Rückführung dieses Personenkreises zeitlich abgestuft erfolgen solle. Unterbleibe die Abschiebung aber nur aus solchen tatsächlichen Gründen, komme die Leistungsprivilegierung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zur Anwendung.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 09.3.2001 zugestellt.
Die Kläger haben am 15.03.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie machten geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG gegeben seien. Die 36-Monats-Frist sei unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Rückkehr in die Provinz Kosovo aber aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma müssten sie im Falle einer Rückkehr mit Gefahr für Leib und Leben rechnen, so dass § 53 Abs. 6 AuslG der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehe. § 2 AsylbLG sei die Einschätzung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine Absenkung der Hilfe unter das Sozialhilfeniveau allenfalls für die Dauer von 36 Monaten zulässig sei. Eine längere Dauer sei mit dem Menschenwürdegrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar. Ausnahmen von § 2 Abs. 1 AsylbLG könnten daher nur in sehr engem Rahmen zulässig sein. § 2 Abs. 1 AsylbLG müsse so verstanden werden, dass eine Kürzung nicht mehr in Betracht komme, wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden. Bei geduldeten Ausländern seien diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben, weil eine Duldung zumeist aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen oder solchen des öffentlichen Interesses erfolge. Dies sei regelmäßig bei Duldungen nach §§ 53, 54 und 55 Abs. 3 AuslG der Fall. Bei Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG komme es allein auf Abschiebehindernisse an, weshalb vom Leistungsträger zusätzlich zu prüfen sei, ob einer freiwilligen Ausreise Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse entgegenstünden. In der Regel würden einer freiwilligen Ausreise aber die Erwägungen, die einer Abschiebung entgegenstünden, ebenfalls entgegen stehen.
Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 entgegen getreten und hat deren Abweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.01.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 AsylbLG seien nicht erfüllt, weil die Kläger freiwillig in ihr Heimatland zurück kehren könnten. Im Gegensatz zum Sozialhilferecht ziele das AsylbLG auf die vereinfachte Hilfegewährung in einem in der Regel nur kurzen oder vorübergehenden Zeitraum. Eine Leistungsabsenkung sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der aufenthaltsrechtliche Status nicht mehr als nur vorüber gehend qualifiziert werden könne. Die im letzten Teilsatz von § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe bezögen sich nicht auf die Möglichkeit der selbständigen Ausreise, sondern lediglich auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut lehne sich an §§ 55 Abs. 2 bis 4, 30 AuslG an. Solche Gründe hinderten die freiwillige Ausreise grundsätzlich nicht. Das kumulativ erforderliche Tatbestandsmerkmal der nicht möglichen Ausreise würde weitgehend sinnentleert, da andernfalls die gleichen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe schon dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehen würden. Bei dem Tatbestandsmerkmal „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann“ sei nur zu prüfen, ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat möglich und zumutbar sei. Auch hier lehne sich der Gesetzestext erkennbar an die Regelung in § 30 Abs. 3 AuslG an. Maßgeblich für die leistungsrechtliche Besserstellung solle grundsätzlich der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers sein. Derjenige, der sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, solle keine Leistungen nach dem BSHG beziehen. Von diesem Grundsatz mache § 2 Abs. 1 AsylbLG nur in engen Grenzen Ausnahmen, was der Gesetzesintention des § 30 Abs. 3 AuslG entspreche. Wer nicht freiwillig ausreisen könne, könne eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorlägen. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis werde nicht nur der ausländerrechtliche Status verfestigt, sondern zugleich die Leistungsberechtigung nach § 120 BSHG begründet. Der Aufenthalt eines Ausländers, der freiwillig ausreisen könne, ohne dies zu tun, werde auch weiterhin als nur vorübergehend betrachtet. In solchen Fällen sehe weder das AuslG einen Anlass für eine Verfestigung des Aufenthalts noch das AsylbLG für eine Erhöhung der Leistungen. Bei Anwendung dieses Maßstabs seien die Kläger nicht gehindert, freiwillig in das Kosovo zurück zu kehren. Maßgeblich sei insoweit nur, ob sich die Kläger im Falle einer Rückkehr einer Gefahrenlage im Sinne von § 53 AuslG aussetzen würden. Eine solche Gefahrenlage sei aber aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu verneinen. Weder gebe es substantiierte Anhaltspunkte für eine gravierende wirtschaftliche Notlage noch für eine existenzbedrohende Gefährdung. Die KFOR-Truppen hätten die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Die zivile UN-Verwaltung nehme die administrativen Funktionen wahr und besorge die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates und der Justiz. Die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo habe sich im maßgeblichen Zeitraum stabilisiert. So hätten auch die Gewaltakte gegen Roma, Ashkali und Ägypter abgenommen. Diskriminierung finde gleichwohl in großem Ausmaß statt, so seien Bewegungsfreiheit, Zugang zum Arbeitsmarkt und sozialer Infrastruktur weiterhin erschwert. Die bekannt gewordenen Übergriffen hätten sich überwiegend gegen solche Roma und Ashkali gerichtet, die während der NATO-Luftangriffe im Kosovo geblieben seien und von daher der Kollaboration mit den Serben verdächtigt worden seien. Dieser Verdacht bestehe gegen die aus Deutschland Zurückkehrenden nicht im selben Maße. Mit zunehmender Normalisierung gehe eine weiterhin steigende Akzeptanz von Minderheiten einher. Eine konkrete Gefährdung von Ashkali sei von daher nicht feststellbar.
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.04.2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2002, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 04.05.2002, haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2002, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 05.06.2002, wie folgt begründet: Die Kläger erfüllten alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie hätten unstreitig mehr als 36 Monate Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Ihrer Ausreise stünden humanitäre, rechtliche bzw. persönliche Gründe entgegen, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen worden seien. Durch die Erteilung von Duldungen werde deutlich, dass der Beklagte die bestehende Ausreisepflicht nicht zwangsweise umsetzen wolle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Kläger auch nicht freiwillig in ihre Heimat zurück kehren. Das AsylbLG gehe zwar von einem Personenkreis aus, der sich regelmäßig nur kurzfristig und vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, dies treffe auf die Kläger aber schon vom Ansatz her nicht zu. Diese lebten seit über zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb weder von einem kurzen noch von einem vorüber gehenden Aufenthalt gesprochen werden könne. Der Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 1 AsylbLG gerade den Personenkreis im Auge gehabt, der sich länger als 36 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und nicht mehr nach dem Grund differenziert, weshalb sich die Leistungsberechtigten noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Den Klägern seien die Duldungen aufgrund der Erlasse des Innenministerium Baden-Württemberg erteilt worden; diese Anordnungen seien gerade aufgrund der ungeklärten Situation der Minderheiten im Kosovo erfolgt. Werde aus solchen Gründen von einer Abschiebung abgesehen, stünden diese Gründe auch einer freiwilligen Ausreise entgegen. Eine Rückkehr der Kläger in das Kosovo sei aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen, weil Angehörige der Volksgruppe der Roma mit Gefahr für Leib und Leben rechnen müssten. Auch stehe das öffentliche Interesse der Ausreise entgegen. § 2 Abs. 1 AsylbLG könne nicht so verstanden werden, dass die rein technische Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise genüge, um den Bezug der höheren Leistungen zu verhindern. Wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe oder das öffentliche Interesse einer freiwilligen Ausreise entgegen stünden, seien die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Diese Voraussetzungen seien bei geduldeten Ausländern regelmäßig erfüllt, da einer Duldung zumeist Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse zugrunde lägen.
10 
Sachdienlich ausgelegt beantragen die Kläger,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen sowie den Bescheid vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurück zu weisen.
14 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bezieht sich im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
32 
Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
32 
Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
40 
Rechtsmittelbelehrung
41 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
42 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
43 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
45 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.