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Die Normenkontrollanträge der Antragstellerin sind zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). Die angegriffene Neufassung der Belegungspflicht in § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 05.08.2007 ist mit höherem Recht vereinbar und verstößt nicht gegen die geltend gemachten Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 20 Abs. 3 GG.
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Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist gestellt. Die Antragstellerin kann auch geltend machen, durch die angegriffenen Rechtsvorschriften in ihrem Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu werden. Die angegriffene Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen das Abitur erworben werden kann, welches seinerseits Voraussetzung für den Zugang zu zahlreichen Berufen darstellt (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
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Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Die angegriffene Rechtsverordnung ist weder in formeller Hinsicht (1.) noch in Bezug auf die materiellen Regelungen (2.) zu beanstanden.
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1. Die Neufassung des § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen; insbesondere ist die Ermächtigungsgrundlage entsprechend Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11.11.1953 (GBl. S. 173, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2000, GBl. S. 449 - LV -) in der Verordnung angegeben.
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Die Regelung hält sich auch im Rahmen der in § 8 Abs. 5 Nr. 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. vom 01.08.1983 (GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2003, GBl. S. 359 - SchG -) enthaltenen, hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung. Die Befugnis, den Besuch bestimmter Kurse verbindlich vorzugeben, ist in § 8 Abs. 5 Nr. 6 Satz 4 SchG ausdrücklich vorgegeben. Die damit verbundene Einschränkung der Wahlmöglichkeiten war vom Gesetzgeber dabei gesehen worden und beabsichtigt (vgl. LT-Drucks. 12/5236, S. 6 zur Stärkung der Naturwissenschaften).
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Schließlich bedurfte es auch nicht der Regelung durch ein Parlamentsgesetz. Der Gesetzgeber hat im Schulgesetz die wesentlichen Entscheidungen für die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe selbst getroffen, so dass die weitere Detailgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen werden konnte (vgl. zu den Vorgängerfassungen Senatsbeschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344 und Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
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2. Die Verordnung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das Schulgesetz für Baden-Württemberg noch gegen höherrangiges Verfassungsrecht.
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a) Die angegriffene Bestimmung in § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO ist mit dem Schulgesetz für Baden-Württemberg vereinbar.
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Die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten bei der Kursbelegung in den Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe ist in § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 SchG ausdrücklich vorgesehen. Mit der Neuregelung wird der in § 8 Abs. 5 Nr. 3 SchG vorgegebene Pflichtbereich gestärkt und dem Bildungsauftrag aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SchG Rechnung getragen.
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Auch der in § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 SchG vorgesehene Wahlbereich wird nicht in unangemessener Weise beschränkt, weil den Schülern auch weiterhin die Möglichkeit verbleibt, persönliche Neigungen - wie etwa in Sport, Musik oder Bildender Kunst - als Wahlfach zu vertiefen. Insoweit hat die Neuregelung sogar zu einer Ausdehnung des Wahlbereichs geführt, weil die bisher geltende Einschränkung, nach der die Fächer Sport, Musik oder Bildende Kunst nur dann als Profilfach belegt werden konnten, wenn sie bereits in der Mittelstufe als Profilfach belegt worden waren, entfallen ist. Die Einschränkung der Kombinationsmöglichkeiten lässt den Gewährleistungsgehalt des § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 SchG unberührt.
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Eine Verletzung des Rechts auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht gegeben. Das Grundrecht ist beschränkt durch die aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende staatliche Schulhoheit. Art. 7 Abs. 1 GG sowie Art. 12, 15 Abs. 3 LV geben dem Staat die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens. Hierzu gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]). Das Grundgesetz enthält dabei keinen Maßstab für eine pädagogische Beurteilung der Schulsysteme (vgl. BVerfGE 53, 185 [197]). Die inhaltliche Ausgestaltung des Schulwesens liegt daher grundsätzlich in der Entscheidungsmacht der Länder, die bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsziele und Unterrichtsgegenstände eine weitgehende, eigenständige Gestaltungsfreiheit haben.
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Die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und insbesondere die von der Antragstellerin angegriffene Einschränkung der Wahlmöglichkeiten in der Kursbelegung ist eine derartige schulorganisatorische Maßnahme. Es liegt in der Gestaltungsmacht des Landes, die Wahlmöglichkeiten bei der Belegung der vierstündigen Kernfächer zu beschränken und die Belegung einer weiteren Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft verbindlich vorzugeben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie zusätzlich zur Auswahl des Fachs Sport auch das zweite Wahlkernfach frei bestimmen kann.
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Der Verordnungsgeber hat auch dem Neigungsbereich hinreichend Bedeutung beigemessen. Den Schülerinnen und Schülern kommt weiterhin die Möglichkeit zu, ein Fach ihrer persönlichen Neigung - etwa Sport, Musik oder Bildende Kunst - als vierstündiges Wahlkernfach zu belegen und in die Abiturprüfung einzubringen. Insoweit sind mit der Neuregelung die Wahlmöglichkeiten sogar ausgebaut worden, weil das bisher bestehende Erfordernis der Profilfachbelegung in der Mittelstufe entfallen ist.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt ihr auch weiterhin die Möglichkeit zu, das mündliche Prüfungsfach ohne die befürchteten Restriktionen - und damit etwa in dem angestrebten Fach Gemeinschaftskunde - wählen zu können. Die Antragstellerin übersieht, dass die Pflicht zur Belegung der fünf Kernfächer nicht identisch mit der Auswahl der Fächer für die Abiturprüfung ist. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 NGVO n.F. sind vielmehr nur vier Kernfächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Das mündliche Prüfungsfach dagegen muss nicht aus den Kernfächern gewählt werden (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 NGVO n.F.). Die aus § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. folgende Einschränkung hinsichtlich der Belegung eines Wahlkernfachs schlägt daher nicht notwendigerweise auch auf die Auswahl der Abiturprüfungsfächer durch. Sofern die in § 19 NGVO n.F. vorgeschriebenen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere also die drei Aufgabenfelder des § 8 Abs. 2 NGVO n.F. abgedeckt werden, besteht hinsichtlich der Bestimmung des mündlichen Prüfungsfachs weiterer Spielraum. Im Falle der Antragstellerin ist daher die gewünschte Wahl des Fachs Gemeinschaftskunde in der mündlichen Prüfung trotz Belegung des Wahlkernfachs Sport nicht ausgeschlossen.
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Dass die zur Prüfung gestellten Regelungen zur Erreichung des in § 8 Abs. 1 SchulG festgelegten bildungspolitischen Ziele - nämlich der Vermittlung einer breiten und vertieften Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt - völlig ungeeignet wären, kann offenkundig nicht angenommen werden und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Soweit sie vorträgt, die Regelung sei zur Beseitigung der erkannten Ungleichbehandlung nicht geeignet, verkennt sie, dass sich diese Begründung auf die Abschaffung des bisherigen Erfordernisses der Profilfachbelegung bezieht (vgl. Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 10.07.2007, LT-Drucks. 14/1403, S. 5 unter Nr. 6). Die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten bei der Belegung der Kernfächer dagegen ist im Interesse der für die allgemeine Studierfähigkeit erforderlichen Allgemeinbildung eingeführt worden (vgl. LT-Drucks. 14/1403 S. 5 unter Nr. 7 sowie LT-Drucks. 14/1472 S. 4).
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b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch keine Verletzung der Chancengleichheit und damit des Gleichheitssatzes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine relevante Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Schülerinnen und Schülern, die in der Mittelstufe nicht das Profilfach Sport gewählt haben, ist nicht gegeben.
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Die Antragstellerin ist durch die angegriffene Neuregelung nicht daran gehindert, das in der 9. Klasse gewählte Sportprofil in der gymnasialen Oberstufe fortzusetzen. Die Möglichkeit, das ausgewählte Profilfach als vierstündiges Kernfach zu belegen und in die Abiturprüfung einzubringen, wird nicht beeinträchtigt. Die Antragstellerin meint jedoch, eine Ungleichbehandlung werde dadurch bewirkt, dass Schülerinnen und Schüler mit sprachlichen oder naturwissenschaftlichem Profil durch die Verpflichtung, eines der Wahlkernfächer mit einer weiteren Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft zu belegen, ungerechtfertigt bevorzugt würden.
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Diese Einschätzung trifft jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Hinsichtlich der zweiten Fremdsprache hat die Antragstellerin in ihrem bisherigen Schulverlauf nicht weniger Unterricht erhalten als die übrigen Schülerinnen und Schüler des sprachlich-musischen Schultyps. Denn der in Profilschulen verstärkt erteilte Unterricht in den Fächern Sport, Musik oder Bildende Kunst geht nur zu Lasten der insoweit nicht unterrichteten dritten Fremdsprache (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1 bis 4 der Stundentafelverordnung Gymnasien vom 23.06.1999, GBl. S. 323, die wegen Art. 14 Abs. 1 Nr. d der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004, GBl. S. 82, im Falle der Antragstellerin noch Anwendung findet; inhaltsgleich insoweit auch die zwischenzeitlich gültige Kontingentstundentafel aus § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Stundentafelverordnung Gymnasien i.d.F. der Änderungsverordnung vom 05.02.2004, GBl. S. 82). Hinsichtlich der für die Antragstellerin allein in Betracht kommenden zweiten Fremdsprache ist die erteilte Unterrichtsmenge daher identisch mit derjenigen, die die anderen Schülerinnen und Schüler erhalten haben.
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Gleiches gilt für die naturwissenschaftlichen Fächer, denn insoweit ist der Unterricht für die Schüler des sprachlichen Schultyps und für die Sportprofilschulen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12.07.2000 (GBl. S. 551, geändert durch Verordnung vom 19.12.2002, GBl. S. 63 - Schultypenverordnung - ) identisch. Der behauptete quantitative Mehrunterricht gerade in den durch § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. zu belegenden Kernfächern liegt damit nicht vor. Die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler einer Sportprofilschule entspricht insoweit vielmehr exakt derjenigen an anderen Schulen des sprachlich-musischen Schultyps, denen die Profilschulen gemäß § 1 Abs. 3 Schultypenverordnung zuzurechnen sind und die damit maßgebliche Vergleichsgruppe sind.
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Insbesondere aber verkennt die Antragstellerin, dass die Existenz verschiedener Schultypen mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung zwangsläufig zu einem unterschiedlichen Vorbereitungsstand beim Eintritt in die Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe führt. Dies gilt nicht nur für das von der Antragstellerin gewählte Sportprofil, sondern für annähernd jeden Kurs, in dem sich Schülerinnen und Schüler aus dem naturwissenschaftlichen und dem sprachlich-musischen Schultyp begegnen. Der jeweils unterschiedliche Umfang an erteiltem Unterricht ist daher Sinn und notwendige Folge der Profilbildung und findet in dieser auch seine Rechtfertigung.
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Eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung kann in dem Unterschied der vorangegangenen Unterrichtsstunden darüber hinaus schon deshalb nicht erblickt werden, weil sich die Anforderungen an die für das Kurssystem erforderlichen Kompetenzen grundsätzlich nicht nach den in Schwerpunktfächern erzielten Spezialkenntnissen richten (vgl. LT-Drucks. 14/2348, S. 4; Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220). Eine faktisch präjudizierende Wirkung der in der Mittelstufe erfolgten Profilwahl für Belegungsmöglichkeiten in der Kursphase der Oberstufe lässt sich mithin nicht feststellen. Vielmehr belegen die bestehenden Erfahrungen, dass die Fremdsprachenbelegung unabhängig von dem Schuljahr erfolgt, in dem die Fremdsprache begonnen wurde. Ebenso haben sich Profilwechsel - etwa vom sprachlichen zum naturwissenschaftlichen Typ hin oder umgekehrt - in der Praxis als unproblematisch erwiesen (vgl. LT-Drucks. 14/2348, S. 4).
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Die der Auffassung der Antragstellerin zugrunde liegende Annahme, der aus der - auf einer freiwilligen Entscheidung beruhenden - Profilbildung folgende Mehrunterricht führe zwangsläufig zu einer Chancenverbesserung bei entsprechender Kurswahl in der Oberstufe, lässt sich durch die bestehenden Erkenntnisse daher nicht belegen. Auch der befürchtete Rückgang der Profilwahl Sport, Musik oder Bildende Kunst ist jedenfalls bislang nicht eingetreten; die vom Antragsgegner vorgelegten Zahlen für das Schuljahr 2007/2008 weichen von den vergangen Jahren vielmehr nur in unbedeutender Weise - und hinsichtlich des Sportprofils sogar nach oben - ab und bestätigen die Einschätzung, dass die Möglichkeit der Fächerkombination in der Oberstufe kein ausschlaggebendes Kriterium für die Auswahl des Profilfachs darstellt (vgl. LT-Drucks. 14/1403, S. 6).
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c) Schließlich überschreitet die Neuregelung auch nicht die dem Normgeber bei der Rechtsänderung durch den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen.
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Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine schutzwürdige Rechtsposition, in deren Bestand nachträglich eingegriffen werden könnte, nicht gegeben ist. Die insoweit allein in Betracht kommende Wahl des Sportprofils in der Mittelstufe vermittelt keinen Anspruch auf Beibehaltung aller im Zeitpunkt der Auswahl bestehenden Kombinationsmöglichkeiten bei der Kurswahl der gymnasialen Oberstufe (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann der Profilwahl in der Mittelstufe keine Aussage zur möglichen Kombinationsmöglichkeiten der Kursbelegung in der gymnasialen Oberstufe entnommen werden. Ein entsprechender Regelungsgehalt kommt der Profilwahl ersichtlich nicht zu.
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Die Fortführung des in der 9. Klasse gewählten Profils dagegen wird durch die Neuregelung nicht beeinträchtigt. Der Antragstellerin wird auch bei Anwendung des § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. nicht die Möglichkeit genommen, das gewählte Sportprofil in der Oberstufe als vierstündiges Kernfach weiterzuführen und in die Abiturprüfung einzubringen (vgl. LT-Drucks. 14/1403, S. 6). Von einer nachträglichen Entwertung eines bereits in der Vergangenheit erlangten Besitzstandes kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
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Für den geltend gemachten Vertrauensschutz fehlt es daher bereits an einer bestehenden Rechtsposition. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt, der durch die angegriffene Neuregelung nachträglich hätte entwertet werden können, liegt nicht vor. Ein allgemeiner Anspruch auf Beibehaltung bestehender Ausbildungsvorschriften existiert indes nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344).
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Wenngleich eine längere Übergangsfrist zwar hilfreich gewesen wäre, um die im Einzelfall bei der Profilwahl angestellten Erwägungen zu späteren Kombinationsmöglichkeiten nicht nachträglich zu enttäuschen, ist der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 vorgesehene Übergangszeitraum, mit dem den betroffenen Schülerinnen und Schüler ein Jahr eingeräumt wurde, um sich bei ihrer Kurswahl auf die neue Situation einzustellen, in rechtlicher Hinsicht daher nicht zu beanstanden. Auch der Hilfsantrag war daher zurückzuweisen.
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Beschluss vom 01. Juli 2008
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Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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