Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Dez. 2011 - 9 S 3135/11

bei uns veröffentlicht am15.12.2011

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 2011 - 7 K 2506/11 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Teilnahme am Unterricht der zweiten Jahrgangsstufe des TXXX-Gymnasiums XX XXX zu gestatten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen wird - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 31. Oktober 2011 - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Rechtsstreit betrifft die in § 5 Abs. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim vom 24.07.2001 (GBl. S. 518; zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.08.2007, GBl. S. 386, berichtigt S. 415 - NGVO -) enthaltene Fiktionsregelung, nach der mit 0 Punkten bewertete Kurse als nicht besucht gelten. Die Antragstellerin begehrt, trotz eines mit 0 Punkten bewerteten Kurses im Fach Bildender Kunst im Schulhalbjahr 12/2, die zweite Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe besuchen zu dürfen.
Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin absolvierte im Schuljahr 2009/2010 erfolgreich die 12. Klasse des T-Gymnasiums in R und erzielte dabei im Fach Mathematik 4 bzw. 5 Punkte und im Fach Bildende Kunst 11 bzw. 7 Punkte. Im ersten Schulhalbjahr der zweiten Jahrgangsstufe (13/1) erhielt sie - nach eigenen Angaben um in einem Wiederholungsversuch eine Verbesserung ihrer Noten erzielen zu können und in Absprache mit der Schule - in Mathematik 0 Punkte. Die Antragstellerin wiederholte daraufhin die Kursstufe 12/2, in der sie - teils krankheitsbedingt, teils aber auch ohne Entschuldigung - erhebliche Fehlzeiten aufwies. Im Halbjahreszeugnis erhielt sie im Fach Bildende Kunst 0 Punkte. Mit Bescheid vom 20.07.2011 wurde ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden könne und die Schule verlassen müsse. Ein an die Schulverwaltung gerichteter Antrag auf vorläufige Zulassung sowie der Widerspruch sind, nachdem sich die Kursstufenkonferenz auf ihrer Sitzung vom 12.09.2011 mit den Fragen befasst hatte, durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.09.2011 zurückgewiesen worden. Über die hiergegen zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage (7 K 2797/11) ist noch nicht entschieden.
Mit dem am 16.09.2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt die Antragstellerin (trotz teilweise anders gefasster Anträge, vgl. § 88 VwGO) der Sache nach die vorläufige Teilnahme am Unterricht der zweiten Jahrgangsstufe. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 31.10.2011 abgelehnt, weil die vergebenen 0 Punkte im Fach Bildende Kunst nicht zu beanstanden seien und die Antragstellerin damit zum Abitur nicht mehr zugelassen werden könne.
II.
Die hiergegen von der Antragstellerin am 21.11.2011 erhobene und mit am 05.12.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründete Beschwerde ist unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 147 VwGO eingelegt worden und somit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat Anordnungsgrund (1.) und Anordnungsanspruch (2.) für eine vorläufige Teilnahme an der zweiten Jahrgangsstufe glaubhaft gemacht. Die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss daher geändert werden.
1. Der Verlust der bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens verstrichenen Ausbildungszeit kann auch im Falle des Obsiegens nachträglich nicht mehr beseitigt werden und begründet im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang gewährleistete Berufsfreiheit einen „nicht hinnehmbaren Nachteil“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 - für Studienbewerber). Der nach § 123 Abs. 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund liegt damit vor.
Das Begehren hat sich wegen der vorliegenden Besonderheiten auch nicht durch den zwischenzeitlich fortgeschrittenen Zeitablauf erledigt. Zwar hat der Antragsgegner zu Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats hingewiesen, nach der eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse nach Ablauf von mehr als 12 Unterrichtswochen regelmäßig schon in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr erreicht werden kann (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, VBlBW 2010, 240). Um eine entsprechende Versetzung handelt es sich vorliegend indes nicht, weil die vier Schulhalbjahre der Klassen 12 und 13 „eine pädagogische Einheit“ bilden, in der eine Versetzung von einer Jahrgangsstufe zur anderen nach der klaren Anordnung in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 NGVO nicht stattfindet. Überdies hat die Antragstellerin das Schulhalbjahr 13/1 bereits einmal besucht, so dass auch in tatsächlicher Hinsicht nicht von Vornherein davon ausgegangen werden kann, sie könne den Unterricht nicht mehr erfolgreich besuchen. Schließlich hat die Antragstellerin selbst auch alles in ihrer Macht stehende für eine zeitige Entscheidung getan, so dass ihr der zwischenzeitliche Zeitablauf auch nicht zugerechnet werden kann.
2. Der Antragstellerin kommt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage für ihr Begehren auch ein Anordnungsanspruch zu. Die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin habe das Gymnasium zu verlassen, weil bereits jetzt feststehe, dass sie zur schriftlichen Abiturprüfung nicht zugelassen werden könne, begegnet ernstlichen Zweifeln, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Wirksamkeit der vom Antragsgegner in Anspruch genommenen Bestimmung aus § 5 Abs. 5 NGVO (a), aber auch bezüglich der konkreten Notenvergabe im Fach Bildende Kunst (b). Für den Zwischenzeitraum bis zum Abschluss des Klageverfahrens überwiegt aber das Teilnahmeinteresse der Antragstellerin, so dass die beantragte einstweilige Anordnung erlassen werden muss (c).
a) Nach § 31 NGVO muss ein Schüler, bei dem am Ende der ersten Jahrgangsstufe bereits feststeht, dass er zur schriftlichen Abiturprüfung nicht zugelassen werden kann und der diese Jahrgangsstufe nicht mehr wiederholen kann, das Gymnasium endgültig verlassen. Die Zulassungsvoraussetzungen für die schriftliche Abiturprüfung sind in § 20 Abs. 2 NGVO normiert. Sie betreffen einerseits die Belegung und den Besuch bestimmter Kurse, andererseits einen noch erreichbaren Mindeststand der Gesamtqualifikation. Streitentscheidend im Falle der Antragstellerin ist der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 NGVO geforderte Besuch der in § 12 vorgeschriebenen Kurse. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 NGVO sind in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik die vier Kurse der Jahrgangsstufen zu besuchen. Da die Antragstellerin das Fach Musik in der ersten Jahrgangsstufe nicht belegt hat, könnte sie zur schriftlichen Abiturprüfung nicht mehr zugelassen werden, wenn sich auch nur einen der beiden Kurse im Fach Bildende Kunst nicht besucht hätte. Die Antragstellerin hat diese Kurse indes tatsächlich unstreitig besucht; ihr sind von ihrer Lehrerin auch im streitigen Kurs des Schulhalbjahrs 12/2 noch 3 Punkte für die erbrachte Arbeitshaltung zuerkannt worden. Die Annahme des Antragsgegners beruht deshalb auf der Fiktionsregelung in § 5 Abs. 5 NGVO, die vorsieht: „Mit der Note 'ungenügend' (0 Punkte) bewertete Kurse gelten als nicht besucht“. An der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung und insbesondere deren Anwendung auf den Besuch von Pflichtkursen bestehen indes Zweifel.
Fraglich ist bereits, ob die Anordnung auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. Denn nach Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Die Exekutive ist hierzu weder aus eigenem Recht befugt noch stellen etwa Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz eine hinreichende Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung dar. Dabei müssen vom Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. In Betracht kommt insoweit nur die in § 8 Abs. 5 Nr. 6 Satz 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.08.1983 (GBl. S. 397; zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2010, GBl. S. 1059 - SchG -) enthaltene Verordnungsermächtigung, auf die in der NGVO auch verwiesen worden ist. Danach kann die Zulassung zur Abiturprüfung vom Besuch bestimmter Kurse und von einem bestimmten Leistungsnachweis abhängig gemacht werden.
10 
Da dem ersten Satzteil der Ermächtigungsnorm nicht die Befugnis entnommen werden kann, einen tatsächlich besuchten Kurs nicht anzuerkennen, kommt nur der zweite Satzteil als Grundlage der in § 5 Abs. 5 NGVO getroffenen Fiktionsregelung in Betracht. Dies wäre denkbar, wenn die Bestimmung als eine im Gewande der Nichtbesuchsfiktion ausgestaltete Regelung eines Leistungsnachweises gewertet werden könnte. Denn ob der Verordnungsgeber anordnet, dass kein Pflichtkurs mit 0 Punkten bewertet sein darf oder vorsieht, dass ein mit 0 Punkten bewerteter Kurs als nicht besucht gilt, ist grundsätzlich nur eine Frage der Regelungstechnik.
11 
Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass der Verordnungsgeber mit der Bestimmung des § 5 Abs. 5 NGVO genau diese Wirkung beabsichtigte. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass die Regelung in § 5 NGVO und damit im systematischen Zusammenhang der Notengebung und Leistungsbewertung und nicht im Kontext der Kursbelegungsregelungen erfolgt ist. Insbesondere aber ergibt sich die Zweckbestimmung aus einer Betrachtung der Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II. Denn dort ist in Nr. 9.3.6 vorgesehen: „Die Zulassung zur Abiturprüfung erhält, wer in Block I mindestens 200 Punkte erreicht hat oder erreichen kann. Dabei dürfen unter den eingebrachten Schulhalbjahresergebnissen höchstens 20 % mit weniger als 5 Punkten und darf kein Ergebnis mit 0 Punkten bewertet sein. Das Nähere regeln die Länder.“ § 20 Abs. 2 NGVO setzt diese Vorgaben - in einer eigenen und teils nur schwer durchschaubaren Regelungstechnik - für das Land Baden-Württemberg um. Der Verweisungskette aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 NGVO kommt dabei der Regelungsgehalt zu, dass kein Kurs mit 0 Punkten bewertet sein darf. Ein anderer Sinn der in § 5 Abs. 5 NGVO getroffenen Regelung ist im Übrigen auch schwer denkbar.
12 
Auf den Nachvollzug der Vorgaben der Kultusministerkonferenz ist die in § 8 Abs. 5 Nr. 6 SchG enthaltene Verordnungsermächtigung auch angelegt. Sie geht auf § 8 Abs. 4 Nr. 8 des Schulgesetzes in der Fassung vom 03.05.1977 (GBl. S. 133) zurück, der ausweislich der Gesetzesbegründung gerade einem Gleichlauf mit der Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister über die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe vom 07.07.1972 dienen sollte (vgl. LT-Drs. 7/1100, S. 5). Sowohl die damalige Vereinbarung der Kultusminister des Jahres 1972 (in deren Nr. 9.3.3; vgl. Kultus und Unterricht 1972, S. 1323) als auch der aktuelle Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 01.10.2010 (in dessen Nr. 9.3.6) sehen jedoch vor, dass kein zur Anrechnung in die Gesamtqualifikation eingebrachter Kurs mit 0 Punkten bewertet sein darf. Soweit in § 5 Abs. 5 NGVO daher eine Regelung erblickt werden kann, die der landesrechtlichen Umsetzung des durch die Kultusministerkonferenz vereinbarten Leistungsnachweises von mindestens 1 Punkt in den zur Anrechnung für die Gesamtqualifikation eingebrachten Kursen dient, findet sich in § 8 Abs. 5 Nr. 6 SchG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
13 
Die in § 5 Abs. 5 NGVO getroffene Bestimmung geht in ihren Folgen aber über diese Bedeutung hinaus. Wie der vorliegende Fall der Antragstellerin exemplarisch zeigt, wirkt sich die Fiktion nicht nur auf die zur Anrechnung in die Gesamtqualifikation eingebrachten Kurse aus, sondern auf alle zu belegenden Pflichtkurse. Während die Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) NGVO nur 2 Kurse in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik zur Anrechnung in die Gesamtqualifikation einbringen muss - die nach den Vorgaben aus Nr. 9.3.6 der Vereinbarung der Kultusminister nicht mit 0 Punkten bewertet sein dürfen -, ist sie darüber hinaus durch § 12 Abs. 1 Nr. 1 NGVO zur Belegung aller 4 Kurse der Jahrgangsstufen in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik verpflichtet. Diese nicht zur Anrechnung einzubringenden Kurse unterfallen daher nicht dem Mindestleistungserfordernis der Kultusministerkonferenz; sie werden aber von der Fiktionsregelung des § 5 Abs. 5 NGVO erfasst. Erhält ein Schüler demnach in einem der Kurse 0 Punkte, so ist dies im Hinblick auf die geforderten Leistungsnachweise unschädlich; zur Anrechnung einzubringen sind nämlich nur 2 Kurse. Durch die in § 5 Abs. 5 NGVO enthaltene Bestimmung wirkt sich der Mangel aber nicht nur - als verklausulierter Mindestleistungsnachweis - auf die zur Anrechnung eingebrachten Kurse aus, er schlägt vielmehr auch auf die Pflichtkurse durch. Denn durch Fiktion des Nicht-Besuchs fehlt es an der vorgeschriebenen Pflichtbelegung.
14 
Hinsichtlich dieser Pflichtkurse kann die Bestimmung in § 5 Abs. 5 NGVO aber nicht als Regelung eines notwendigen Leistungsnachweises verstanden werden; hier gibt es vielmehr keine Mindestleistungsanforderungen. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Mindestqualifikation im Rahmen des § 20 Abs. 2 NGVO auch nicht in der auf § 12 verweisenden Nr. 1 geregelt, sondern in Nr. 4. Insoweit überschreitet die in § 5 Abs. 5 NGVO getroffene Anordnung daher nicht nur das zur Umsetzung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz Erforderliche, sie verlässt vielmehr auch den durch die Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 5 Nr. 6 SchG gedeckten Rahmen.
15 
Überdies bestehen Zweifel, ob eine derartige - unwiderleglich ausgestaltete - Fiktionsregelung in materieller Hinsicht dem Gewährleistungsgehalt des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung trägt. Schließlich bedarf auch die Frage, ob die Regelung des § 31 NGVO selbst auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257), einer vertieften Betrachtung im Hauptsacheverfahren. Denn die insoweit - trotz gewisser Wortlautfragen - in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 89 Abs. 2 Nr. 4a SchG wird in der NGVO nicht benannt und kann aufgrund der in Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV getroffenen Bestimmungen daher wohl nicht berücksichtigt werden.
16 
Die Fiktionsregelung des § 5 Abs. 5 NGVO kann somit bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 NGVO geforderten Pflichtkurse belegt worden sind. Ohne die Fiktion liegen aber die vom Antragsgegner in Anspruch genommenen Entlassungsgründe aus § 31 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 NGVO nicht vor.
17 
b) Unabhängig hiervon bestehen auch Zweifel daran, dass die streitentscheidende Bewertung des Kurses Bildende Kunst mit 0 Punkten in rechtlich ordnungsgemäßer Weise zustande gekommen ist.
18 
Zu Recht hat der Antragsgegner indes darauf verwiesen, dass sich die Antragstellerin nicht auf den bereits im Schuljahr 2009/10 erfolgreich absolvierten Kurs berufen kann. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 NGVO werden im Falle der Wiederholung die beim ersten Durchgang besuchten Kurse vielmehr nicht berücksichtigt. Diese Regelung stellt schon deshalb keine unzumutbare Verschlechterung der rechtlichen Situation der Antragstellerin dar, weil sie nach der vom Schulleiter ausgesprochenen Versagung ihrer Zulassung zur schriftlichen Prüfung gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 NGVO die Wahl hatte, entweder das zweite und das dritte Schulhalbjahr (vgl. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) NGVO) oder (nach weiterem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres, vgl. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) NGVO) die zweite Jahrgangsstufe zu wiederholen. In letzterem Fall wären ihre Leistungen im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2009/10 erhalten geblieben. Da sie sich für eine Wiederholung auch des zweiten Schulhalbjahrs der ersten Jahrgangsstufe entscheiden hat, muss sie das damit verbundene Risiko einer Verschlechterung der bisher erzielten Leistungen tragen.
19 
Auch das erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest für den Tag der schriftlichen Klausur im Fach Bildende Kunst ist nicht erheblich, weil es - trotz mehrfacher und ausdrücklicher Hinweise der Schulleitung - nicht unverzüglich vorgelegt worden ist.
20 
Angesichts der im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung zur tatsächlichen Abgabe ihrer fachpraktischen Arbeit kann aber bereits nicht mit abschließender Sicherheit entschieden werden, ob die insoweit angesetzten 0 Punkte ordnungsgemäß zustande gekommen sind.
21 
Insbesondere aber erscheint die Benotung auch unabhängig davon fehlerhaft. Zum einen hat sich die Fachlehrerin offenbar an Rundungsregelungen gebunden gefühlt, die es nicht gibt. Ausweislich der von der Fachlehrerin mit Schreiben vom 25.10.2011 abgegebenen Stellungnahme (vgl. Bl. 189 der VG-Akte), hat diese bei der Notenbildung 0 Punkte für die Klausur (wegen unentschuldigten Fehlens), 0 Punkte für die fachpraktische Arbeit (wegen fehlender Abgabe) und 3 Punkte für die Arbeitshaltung angesetzt. Angesichts des angenommenen Verhältnisses von 35 % für die Klausur, 50 % für die fachpraktische Arbeit und 15 % für die Arbeitshaltung ergibt sich damit ein Ergebnis von 0,45. Hieraus wird in der Stellungnahme gleichsam zwingend („also 0 Notenpunkte“) und ohne weitere Erwägungen ein Endergebnis von 0 Punkten abgeleitet. Eine derartige Rundungsvorgabe existiert indes nicht. Vielmehr kann bereits der NGVO selbst entnommen werden, dass „in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet“ wird, nach kaufmännischem Stil also bei einem Bruchteil von 5 oder höher auf die nächsthöhere Zahl (vgl. § 15 Abs. 1 letzter Satz NGVO: „Beispiel: 497,5 bis 498,4 auf 498“). Die von der Fachlehrerin angenommene Vorgabe zur Abrundung von 0,45 auf 0 entspricht dem nicht.
22 
Zum anderen verkennt die vorgenommene Notenvergabe aber auch, dass mit der Notenbildung eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung abgegeben wird, die sich starrer Schematismen entzieht (vgl. hierzu auch § 7 Abs. 2 der Notenbildungsverordnung sowie Senatsbeschluss vom 09.09.2010 - 9 S 2122/10 -, VBlBW 2011, 30). Nach Aktenlage ist aber nicht zu erkennen, dass die Fachlehrerin oder die zur Entscheidung über das Zeugnis und damit auch die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung berufene Jahrgangsstufenkonferenz (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 2 der Konferenzordnung) sich dieses pädagogischen Auftrags und der Tragweite ihrer Entscheidung im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit der Antragstellerin bewusst waren. Die Bewertung des Kurses Bildende Kunst mit 0 Punkten ergab sich vielmehr erkennbar allein aus der errechneten Punktzahl der in diesem Kurs für die Arbeitshaltung erbrachten Leistung.
23 
c) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist daher die hinreichende Möglichkeit glaubhaft gemacht (vgl. zu diesem Maßstab Senatsbeschlüsse vom 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, VBlBW 2010, 240 zur schulischen Versetzung sowie vom 24.05.2011 - 9 S 599/11 -, NVwZ-RR 2011, 764 zur Studienplatzvergabe), dass die Antragstellerin bei fehlerfreier Notenbildung im Fach Bildende Kunst mehr als 0 Punkte erhalten würde. Damit entfiele zugleich der Anknüpfungspunkt für die vom Antragsgegner angenommene Pflicht zum endgültigen Verlassen der Schule nach § 31 NGVO.
24 
Darüber hinaus erscheint auch fraglich, ob hinsichtlich des - nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit versehenen - Bescheids des Schulleiters vom 20.07.2011 nicht bereits mit der durch Erhebung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eintretenden aufschiebenden Wirkung ausreichender Rechtsschutz erlangt worden ist. Denn hinsichtlich der problematischen Anwendung des § 5 Abs. 5 NGVO auf den nicht zur Anrechnung eingebrachten Pflichtkurs Bildende Kunst 12/2 kann bereits durch eine Aufhebung dieses Bescheids vollständiger Rechtsschutz erreicht werden. Insoweit steht allein die inzidente Annahme, die Antragstellerin könne nicht mehr zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen werden, im Raum. Anders als in den Fällen, in denen mit einem Ausspruch der in § 31 NGVO angeordneten Pflicht, die Schule zu verlassen, nur die aus den Zeugnissen folgenden Konsequenzen ausgesprochen werden, ist daher eine vorgreifliche Abänderung der Zeugnisnoten, die im einstweiligen Rechtsschutz alleine nach § 123 VwGO erreicht werden kann, nicht erforderlich.
25 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 38.5 und Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Für eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens der einstweiligen Anordnung besteht kein Anlass, weil durch die ausgesprochene Zulassung die Hauptsache jedenfalls faktisch vorweggenommen wird. Auch die abweichende Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht wird daher gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen geändert.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Sept. 2010 - 9 S 2122/10

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2010 - 12 K 3004/10 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Dez. 2009 - 9 S 2480/09

bei uns veröffentlicht am 14.12.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 - 7 K 2699/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert d

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 - 7 K 2699/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Teilnahme am Unterricht der 7. Klasse der xxx-Realschule in xxx zu gestatten, abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.
1. Die Versagung des begehrten Eilrechtsschutzes erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil es an dem gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Die in der Hauptsache begehrte Versetzung kann der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr erreichen, so dass für eine diesen Anspruch sichernde Eilmaßnahme des Gerichts kein Raum mehr besteht. Denn ein „Aufsteigen in der Schule“ (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 4 SchG) setzt grundsätzlich die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse voraus, die nach dem hier vorliegenden Ablauf von mehr als 12 Unterrichtswochen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2007 - 9 S 2312/07 -). Dies gilt auch für die vom Antragsteller hilfsweise begehrte probeweise Aufnahme in die nächsthöhere Klasse nach § 1 Abs. 6 der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen vom 30.01.1984 (GBl. S. 147, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.02.2004, GBl. S. 397 - Realschulversetzungsordnung -). Denn auch in diesem Falle ist nach Ablauf der vierwöchigen Probezeit eine abschließende Entscheidung herbeizuführen. Selbst im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht war der einer einstweiligen Anordnung zugängliche Zeitraum daher bereits verstrichen. Ein Fall des zeugnislosen vorläufigen Vorrückens nach § 3 Realschulversetzungsordnung, für den ein anderer zeitlicher Horizont gelten könnte, liegt offenkundig nicht vor.
2. Im Übrigen rechtfertigen die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, auch keine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Einschätzung zum Fehlen des Anordnungsanspruchs.
a) Hinsichtlich der vorgetragenen Verfahrensfehler folgt dies bereits daraus, dass diese - ihr Vorliegen unterstellt - für sich genommen einen Anordnungsanspruch nicht begründen könnten (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.2009 - 7 CE 09.2169 - sowie OVG SH, Beschluss vom 15.10.2009 - 2 ME 07/09 - m.w.N.). Hierzu reichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung nicht aus, vielmehr muss jedenfalls die hinreichende Möglichkeit glaubhaft gemacht sein, dass die Klassenkonferenz bei einer erneuten Entscheidung die vom Antragsteller begehrte Versetzung aussprechen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.1998 - 9 S 2494/98 -). Verfahrensfehler, die die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben, tragen daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht (vgl. auch § 46 LVwVfG). Angesichts der Tatsache, dass die Klassenkonferenz ihre Entscheidung explizit auf die zu großen Defizite des Antragstellers gestützt und darauf verwiesen hatte, dass schwache Leistungen in nahezu allen Fächern (außer Sport) und dies nun im dritten Jahr in Folge zu verzeichnen seien, erscheint eine positive Prognoseentscheidung darüber, dass der Antragsteller mit Erfolg am Unterricht der nächsten Klassenstufe teilnehmen können wird, jedoch auch bei einer etwaigen Wiederholung der Klassenkonferenz praktisch ausgeschlossen (vgl. dazu auch Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 415).
Die Frage, ob die Eltern des Antragstellers rechtzeitig über die drohende Nichtversetzung des Antragstellers unterrichtet worden sind, ist für den Ausgang des Rechtsstreits daher nicht entscheidend. Unabhängig hiervon bestehen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung indes auch keine Zweifel an einer hinreichenden Informierung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch die Beschwerde einräumt, dass der Vater bereits im Dezember 2008 vom Rektor auf die mit den derzeitigen Leistungen drohende Versetzungsgefährdung hingewiesen wurde. Warum hierin kein „ordnungsgemäßer Hinweis“ auf die drohende Nichtversetzung liegen sollte, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Offenbar hatte auch der Vater selbst die Information ernst genommen, denn andernfalls wäre der von ihm abgegebene Verweis auf die besondere familiäre Situation (drohende Insolvenz des von der Familie geführten Hotels) nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen ergab sich aus dem Notenbild des Halbjahreszeugnisses unmittelbar, dass die Versetzung des Antragstellers gefährdet war. Eines zusätzlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, zumal das Leistungsbild angesichts der Vorzeugnisse auch nicht „wesentlich verändert“ erschien (vgl. 4 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 05.05.1983, GBl. S. 324, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.05.2009, GBl. S. 238 - Notenbildungsverordnung -). Schließlich sind die Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 18.05.2009 ausdrücklich auf die gefährdete Versetzung hingewiesen worden, so dass nach Aktenlage eine Verletzung der Unterrichtungspflichten nicht ersichtlich ist.
Allerdings ist - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die Schule verpflichtet, den sorgeberechtigten Eltern auf Verlangen Einsicht in die angefertigten Klassenarbeiten zu gewähren. Denn ohne Kenntnis vom Stand des Unterrichtserfolgs und der Leistungsbewertungen sind diese nicht in der Lage, notwendige Fördermaßnahmen einzuleiten (vgl. § 8 Abs. 1 Notenbildungsverordnung) und ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG; dazu auch Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 497). Im Übrigen ist die Schule gemäß § 55 Abs. 1 SchG ohnehin gehalten, das Elternhaus bei der Erziehung und Bildung der Kinder zu unterstützen und die Kriterien der Leistungsbewertung offen- und darzulegen (§ 7 Notenbildungsverordnung). Auch ein etwaiger Verstoß hiergegen begründete aber keinen Anspruch auf vorläufiges Vorrücken, weil ein entsprechender Fehler den erforderlichen Leistungsnachweis bzw. die Leistungsprognose nicht ersetzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1992 - 6 B 20/91 -, BayVBl 1992, 442).
Soweit schließlich vorgetragen wurde, die Beschlüsse der Klassenkonferenz seien wegen Fehlens der Musiklehrerin und des TA-Lehrer nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, trifft zu, dass die in der Klasse unterrichtenden Lehrer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Konferenzordnung des Kultusministeriums vom 05.06.1984 (GBl. S. 423, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.02.2004, GBl. S. 82 - Konferenzordnung -) zur Teilnahme verpflichtet und nach § 13 Abs. 1 Konferenzordnung auch stimmberechtigt gewesen wären. Die Tatsache, dass einzelne Lehrer verhindert sind, steht einer Beschlussfassung indes nicht entgegen; vielmehr ist hierfür gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Konferenzordnung nur erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Im Übrigen ist nach gegenwärtigem Stand auch nicht davon auszugehen, dass einer der teilnahmeberechtigten Lehrer nicht an den Klassenkonferenzen teilgenommen hatte. Soweit in der Beschwerde auf den TA-Lehrer N. verwiesen wurde, hat dieser in der 6. Klasse keinen Unterricht erteilt. Die Musiklehrerin W. dagegen ist nach den Bekundungen des Schulleiters nicht nur an der regulären Klassenkonferenz vom 13.07.2009, in deren Protokoll auch eine Teilnahme von allen in der Klasse unterrichtenden Lehrern vermerkt ist, sondern auch an der Sonderkonferenz vom 29.07.2009 anwesend gewesen, für die ihre Teilnahme im Protokoll nicht ausgewiesen ist.
b) Schließlich vermögen auch die Einwände gegen die Notenfestsetzung in den Fächern Deutsch und Englisch nicht zu überzeugen.
Hinsichtlich der im Fach Englisch vergebenen Note rügt die Beschwerde allein, dass eine ursprünglich angekündigte weitere Klassenarbeit nicht geschrieben worden sei. Damit ist ein fehlerhaftes Zustandekommen der Note bereits nicht schlüssig dargelegt. Denn dass die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Notenbildungsverordnung vorgeschriebene Mindestzahl der Klassenarbeiten unterschritten wäre, ist damit weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen ist von der Fachlehrerin auch bestritten worden, dass eine weitere Klassenarbeit in Aussicht gestellt worden sei. Substanziierte Belege für seine gegenteilige Behauptung enthält das Vorbringen des Antragstellers nicht.
10 
Soweit in Bezug auf die Deutschnote ausgeführt wurde, dem Antragsteller sei keine Gelegenheit zur Leistungserbringung gegeben worden, ist bereits unklar, worauf sich dieser Vortrag bezieht. Hinsichtlich der Buchvorstellung geht der Angriff schon in tatsächlicher Hinsicht ins Leere, weil diese auf den Vorlesewettbewerb gerichtet war. Eine nachträgliche Präsentation - wie in der Beschwerde offenbar anvisiert - scheidet daher aus. Das weiterhin in Bezug genommene „Lesetagebuch“ dagegen war dazu bestimmt, die Heimlektüre des behandelten Buches zu dokumentieren. Inwieweit hierzu keine Möglichkeit gegeben worden sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
11 
Den im gerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen über Äußerungen der Deutsch- und Englischlehrer zur Notenvergabe schließlich sind ausreichende Hinweise auf eine fehlerhafte Benotung nicht zu entnehmen. Die zitierte Äußerung der Englischlehrerin, die Nichtversetzung liege nicht an ihr, bezog sich nach ihren Klarstellungen und den Bezeugungen des beim Telefongespräch anwesenden Schulleiters lediglich auf den Umstand, dass der Antragsteller auch in anderen Fächern entsprechend schlechte Noten erhalten hatte. Die dem Deutschlehrer zugeschriebene Aussage, dass „der Chef die Noten mache“, wird von diesem bestritten und traf ausweislich der Konferenzprotokolle auch nicht zu.
12 
c) Damit sind, soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes feststellbar, die Voraussetzungen für eine reguläre Versetzung nach § 1 Abs. 1 Realschulversetzungsordnung nicht gegeben. Da die Leistungen in den Fächern Deutsch und Englisch beanstandungsfrei mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden, erfüllt der Antragsteller die Anforderungen aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 Realschulversetzungsordnung nicht. Dass und warum der Antragsteller auch nicht ausnahmsweise (§ 1 Abs. 3 Realschulversetzungsordnung) oder auf Probe (§ 1 Abs. 6 Realschulversetzungsordnung) in die nächste Klasse versetzt werden kann, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. Substantiierte Angriffe hiergegen enthält auch die Beschwerde nicht.
13 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2010 - 12 K 3004/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die begehrte vorläufige Teilnahme am Unterricht der 10. Klasse des T.-Gymnasiums abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.
Allerdings rügt die Beschwerde zu Recht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Antragstellerin bei einer Korrektur der angegriffenen Note „mangelhaft“ im Fach Latein versetzt werden könnte. Denn die dann verbliebenen Bewertungen der Note „mangelhaft“ in den Fächern Physik und Chemie könnte die Antragstellerin ausgleichen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim vom 30.01.1984 (GBl. S. 149, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.03.2007, GBl. S. 222 - Versetzungsordnung Gymnasien -) jeweils die Note „befriedigend“ in zwei anderen maßgebenden Fächern erforderlich, was im Falle der Antragstellerin durch entsprechende Noten in den Fächern Deutsch, Religionslehre, Gemeinschaftskunde, Musik und Bildende Kunst (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Versetzungsordnung Gymnasien) erfüllt ist.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen indes im Ergebnis keine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Einschätzung dazu, dass die Note „mangelhaft“ im Kernfach Latein voraussichtlich nicht zu beanstanden sein wird.
Mit der Beschwerde ist der Senat aber der Auffassung, dass die Notenbildung im Fach Latein fehlerhaft zustande gekommen ist. Denn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 05.05.1983 (GBl. S. 324, in der hier maßgebenden Fassung der Änderungsverordnung vom 17.05.2009, GBl. S. 238 - Notenbildungsverordnung -) sind Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. Diese Vorgaben sind vorliegend gravierend verletzt worden, weil die beiden im 2. Schulhalbjahr gestellten Klassenarbeiten am 16. und am 30.06.2010 und damit innerhalb von zwei Wochen geschrieben worden sind. Die gesamte schriftliche Leistungsbewertung durch Klassenarbeiten beruht damit auf einer nur einen marginalen zeitlichen Teil des Schulhalbjahres umfassenden Grundlage und vermag einen hinreichenden Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Schüler in dem Halbjahr nicht mehr zu vermitteln. Dies gilt um so mehr, als Klassenarbeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Notenbildungsverordnung jeweils nach abgeschlossenen „Phasen“ anzusetzen sind und sich damit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich auf unterschiedliche Gegenstände verteilen müssen. Schließlich ist Zweck der Klassenarbeiten auch die Aufdeckung „notwendiger Fördermaßnahmen“ (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Notenbildungsverordnung), so dass eine Terminierung ausschließlich am Ende des Schuljahres auch als zweckwidrig qualifiziert werden muss.
Die Tatsache, dass am 14.04.2010 ein „Test“ geschriebenen worden ist, vermag an diesem Befund schon deshalb nichts zu ändern, weil derartige Arbeiten gemäß § 8 Abs. 2 Notenbildungsverordnung nur Aufschluss über den in den „unmittelbar vorangegangen Unterrichtsstunden“ erreichten Unterrichtserfolg oder der Hausaufgabenbewältigung geben sollen und damit der den Klassenarbeiten zukommenden Funktion der Kenntnisstands-Kontrolle nicht vergleichbar sind.
Hinzu kommt, dass die Klassenarbeit vom 30.06.2010 durch die an diesem Tag stattfindenden „Abischerze“ mindestens einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt war. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist die Antragstellerin mit diesem Einwand nicht mangels frühzeitiger Rüge präkludiert. Denn die Störung war „offensichtlich“ und vom Fachlehrer ohnehin erkannt worden, der aus diesem Grunde auch eine Schreibzeitverlängerung gewährt hatte (vgl. zur Entbehrlichkeit der Rüge in diesen Konstellationen etwa BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 11/92 -; Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16/93 -, BVerwGE 99, 172 [180]; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl. 2004, Rn. 471). Die Frage, inwieweit die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze zur Rügeobliegenheit auch im Schulrecht Geltung finden können, bedarf daher keiner Entscheidung. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin in der der Klassenarbeit vorangegangen Stunde zusätzlich einen Leistungstest im Laufen absolvieren musste, hält es der Senat im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren zu treffenden Entscheidung insgesamt für sachgerecht, die in der 4. Klassenarbeit vom 30.06.2010 erzielte Note (5-6) außer Betracht zu lassen.
Keine Einwände bestehen dagegen an der festgesetzten Note für die mündlichen Leistungen. Insoweit kann offen bleiben, ob das von der Antragstellerin bestrittene „Abfragen vor der Tafel“ am 19.05.2010 stattgefunden hat. Denn ein Fachlehrer ist nicht verpflichtet, zur Notenbildung förmliche Prüfungsgespräche abzuhalten. Das dem Fachlehrer mangels normativer Vorgaben insoweit zustehende pädagogische Ermessen erlaubt es ihm vielmehr auch, sein Urteil aufgrund sonstiger mündlicher Einzelleistungen oder des mündlichen Gesamteindrucks zu bilden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 03.11.1992 - 9 S 2489/92 -). Die insoweit vom Fachlehrer ausführlich dokumentierten Bewertungen geben zu Zweifeln keinen Anlass.
Damit ergeben sich folgende berücksichtigungsfähige Einzelnoten: 4,5 und 3,5 und 6,0 in den Klassenarbeiten, 5,75 und 6,0 in den „Tests“ sowie 3,25 und 5,0 als mündliche Leistung der beiden Schulhalbjahre. Wie diese Leistungen bei der Notenbildung zu gewichten sind, gibt die Notenbildungsverordnung nicht vor. Sie verpflichtet den Fachlehrer in § 7 Abs. 1 Satz 3 indes, sein Gewichtungssystem zu Beginn seines Unterrichts bekannt zu geben. Im streitigen Fach Latein wurden die Einzelnoten nach Auskunft des Fachlehrers jeweils zu gleichen Teilen gewichtet, wobei hinsichtlich der „Tests“ nur die Gesamtdurchschnittsnote zum Ansatz kam. Angesichts der Tatsache, dass auch die vom Vater der Antragstellerin angestellten Alternativberechnungen diesem Schema entsprechen und etwaige Rügen nicht erhoben wurden, kann auch davon ausgegangen werden, dass dieses Schema - wie vom Fachlehrer vorgetragen - ordnungsgemäß offen gelegt worden ist. Auch bei Nichtberücksichtigung der 4. Klassenarbeit ergibt sich damit ein Gesamtschnitt der Antragstellerin im Fach Latein von 4,6875, so dass die Note „mangelhaft“ nicht beanstandet werden kann. Insoweit gibt die Notenbildungsverordnung Rundungsregeln zur Bildung der von § 5 Abs. 4 Notenbildungsverordnung in Jahreszeugnissen geforderten ganzen Noten zwar nicht vor, die Rundung zur nächsten Notenstufe kann aber grundsätzlich nicht als sachwidrig erachtet werden. Dabei kann zur Bildung der Note als einer pädagogisch-fachlichen Gesamtwertung (vgl. § 7 Abs. 2 Notenbildungsverordnung) auch auf die Entwicklung im 2. Schulhalbjahr abgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.1992 - 9 S 2489/92 -). Der Anordnungsanspruch ist vom Verwaltungsgericht demnach zu Recht verneint worden.
Der Einwand schließlich, die Schule habe es unterlassen, auf die bestehende Versetzungsgefährdung hinzuweisen, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn auch ein etwaiger Verstoß gegen die der Schule obliegenden Informations- und Hinweispflichten könnte den geltend gemachten Anspruch auf vorläufiges Vorrücken nicht tragen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, VBlBW 2010, 240). Angesichts des mit „ungenügend“ bewerteten Tests vom 14.04.2010 und in Anbetracht der in den Vorjahren erzielten Noten der Antragstellerin im Fach Latein musste den Eltern indes klar gewesen sein, dass nicht ohne weiteres vom Erreichen der Note „ausreichend“ im Fach Latein ausgegangen werden konnte.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327), wobei im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes der Auffangwert zu halbieren war.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 - 7 K 2699/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Teilnahme am Unterricht der 7. Klasse der xxx-Realschule in xxx zu gestatten, abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.
1. Die Versagung des begehrten Eilrechtsschutzes erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil es an dem gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Die in der Hauptsache begehrte Versetzung kann der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr erreichen, so dass für eine diesen Anspruch sichernde Eilmaßnahme des Gerichts kein Raum mehr besteht. Denn ein „Aufsteigen in der Schule“ (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 4 SchG) setzt grundsätzlich die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse voraus, die nach dem hier vorliegenden Ablauf von mehr als 12 Unterrichtswochen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2007 - 9 S 2312/07 -). Dies gilt auch für die vom Antragsteller hilfsweise begehrte probeweise Aufnahme in die nächsthöhere Klasse nach § 1 Abs. 6 der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen vom 30.01.1984 (GBl. S. 147, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.02.2004, GBl. S. 397 - Realschulversetzungsordnung -). Denn auch in diesem Falle ist nach Ablauf der vierwöchigen Probezeit eine abschließende Entscheidung herbeizuführen. Selbst im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht war der einer einstweiligen Anordnung zugängliche Zeitraum daher bereits verstrichen. Ein Fall des zeugnislosen vorläufigen Vorrückens nach § 3 Realschulversetzungsordnung, für den ein anderer zeitlicher Horizont gelten könnte, liegt offenkundig nicht vor.
2. Im Übrigen rechtfertigen die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, auch keine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Einschätzung zum Fehlen des Anordnungsanspruchs.
a) Hinsichtlich der vorgetragenen Verfahrensfehler folgt dies bereits daraus, dass diese - ihr Vorliegen unterstellt - für sich genommen einen Anordnungsanspruch nicht begründen könnten (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.2009 - 7 CE 09.2169 - sowie OVG SH, Beschluss vom 15.10.2009 - 2 ME 07/09 - m.w.N.). Hierzu reichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung nicht aus, vielmehr muss jedenfalls die hinreichende Möglichkeit glaubhaft gemacht sein, dass die Klassenkonferenz bei einer erneuten Entscheidung die vom Antragsteller begehrte Versetzung aussprechen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.1998 - 9 S 2494/98 -). Verfahrensfehler, die die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben, tragen daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht (vgl. auch § 46 LVwVfG). Angesichts der Tatsache, dass die Klassenkonferenz ihre Entscheidung explizit auf die zu großen Defizite des Antragstellers gestützt und darauf verwiesen hatte, dass schwache Leistungen in nahezu allen Fächern (außer Sport) und dies nun im dritten Jahr in Folge zu verzeichnen seien, erscheint eine positive Prognoseentscheidung darüber, dass der Antragsteller mit Erfolg am Unterricht der nächsten Klassenstufe teilnehmen können wird, jedoch auch bei einer etwaigen Wiederholung der Klassenkonferenz praktisch ausgeschlossen (vgl. dazu auch Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 415).
Die Frage, ob die Eltern des Antragstellers rechtzeitig über die drohende Nichtversetzung des Antragstellers unterrichtet worden sind, ist für den Ausgang des Rechtsstreits daher nicht entscheidend. Unabhängig hiervon bestehen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung indes auch keine Zweifel an einer hinreichenden Informierung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch die Beschwerde einräumt, dass der Vater bereits im Dezember 2008 vom Rektor auf die mit den derzeitigen Leistungen drohende Versetzungsgefährdung hingewiesen wurde. Warum hierin kein „ordnungsgemäßer Hinweis“ auf die drohende Nichtversetzung liegen sollte, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Offenbar hatte auch der Vater selbst die Information ernst genommen, denn andernfalls wäre der von ihm abgegebene Verweis auf die besondere familiäre Situation (drohende Insolvenz des von der Familie geführten Hotels) nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen ergab sich aus dem Notenbild des Halbjahreszeugnisses unmittelbar, dass die Versetzung des Antragstellers gefährdet war. Eines zusätzlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, zumal das Leistungsbild angesichts der Vorzeugnisse auch nicht „wesentlich verändert“ erschien (vgl. 4 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 05.05.1983, GBl. S. 324, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.05.2009, GBl. S. 238 - Notenbildungsverordnung -). Schließlich sind die Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 18.05.2009 ausdrücklich auf die gefährdete Versetzung hingewiesen worden, so dass nach Aktenlage eine Verletzung der Unterrichtungspflichten nicht ersichtlich ist.
Allerdings ist - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die Schule verpflichtet, den sorgeberechtigten Eltern auf Verlangen Einsicht in die angefertigten Klassenarbeiten zu gewähren. Denn ohne Kenntnis vom Stand des Unterrichtserfolgs und der Leistungsbewertungen sind diese nicht in der Lage, notwendige Fördermaßnahmen einzuleiten (vgl. § 8 Abs. 1 Notenbildungsverordnung) und ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG; dazu auch Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 497). Im Übrigen ist die Schule gemäß § 55 Abs. 1 SchG ohnehin gehalten, das Elternhaus bei der Erziehung und Bildung der Kinder zu unterstützen und die Kriterien der Leistungsbewertung offen- und darzulegen (§ 7 Notenbildungsverordnung). Auch ein etwaiger Verstoß hiergegen begründete aber keinen Anspruch auf vorläufiges Vorrücken, weil ein entsprechender Fehler den erforderlichen Leistungsnachweis bzw. die Leistungsprognose nicht ersetzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1992 - 6 B 20/91 -, BayVBl 1992, 442).
Soweit schließlich vorgetragen wurde, die Beschlüsse der Klassenkonferenz seien wegen Fehlens der Musiklehrerin und des TA-Lehrer nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, trifft zu, dass die in der Klasse unterrichtenden Lehrer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Konferenzordnung des Kultusministeriums vom 05.06.1984 (GBl. S. 423, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.02.2004, GBl. S. 82 - Konferenzordnung -) zur Teilnahme verpflichtet und nach § 13 Abs. 1 Konferenzordnung auch stimmberechtigt gewesen wären. Die Tatsache, dass einzelne Lehrer verhindert sind, steht einer Beschlussfassung indes nicht entgegen; vielmehr ist hierfür gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Konferenzordnung nur erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Im Übrigen ist nach gegenwärtigem Stand auch nicht davon auszugehen, dass einer der teilnahmeberechtigten Lehrer nicht an den Klassenkonferenzen teilgenommen hatte. Soweit in der Beschwerde auf den TA-Lehrer N. verwiesen wurde, hat dieser in der 6. Klasse keinen Unterricht erteilt. Die Musiklehrerin W. dagegen ist nach den Bekundungen des Schulleiters nicht nur an der regulären Klassenkonferenz vom 13.07.2009, in deren Protokoll auch eine Teilnahme von allen in der Klasse unterrichtenden Lehrern vermerkt ist, sondern auch an der Sonderkonferenz vom 29.07.2009 anwesend gewesen, für die ihre Teilnahme im Protokoll nicht ausgewiesen ist.
b) Schließlich vermögen auch die Einwände gegen die Notenfestsetzung in den Fächern Deutsch und Englisch nicht zu überzeugen.
Hinsichtlich der im Fach Englisch vergebenen Note rügt die Beschwerde allein, dass eine ursprünglich angekündigte weitere Klassenarbeit nicht geschrieben worden sei. Damit ist ein fehlerhaftes Zustandekommen der Note bereits nicht schlüssig dargelegt. Denn dass die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Notenbildungsverordnung vorgeschriebene Mindestzahl der Klassenarbeiten unterschritten wäre, ist damit weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen ist von der Fachlehrerin auch bestritten worden, dass eine weitere Klassenarbeit in Aussicht gestellt worden sei. Substanziierte Belege für seine gegenteilige Behauptung enthält das Vorbringen des Antragstellers nicht.
10 
Soweit in Bezug auf die Deutschnote ausgeführt wurde, dem Antragsteller sei keine Gelegenheit zur Leistungserbringung gegeben worden, ist bereits unklar, worauf sich dieser Vortrag bezieht. Hinsichtlich der Buchvorstellung geht der Angriff schon in tatsächlicher Hinsicht ins Leere, weil diese auf den Vorlesewettbewerb gerichtet war. Eine nachträgliche Präsentation - wie in der Beschwerde offenbar anvisiert - scheidet daher aus. Das weiterhin in Bezug genommene „Lesetagebuch“ dagegen war dazu bestimmt, die Heimlektüre des behandelten Buches zu dokumentieren. Inwieweit hierzu keine Möglichkeit gegeben worden sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
11 
Den im gerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen über Äußerungen der Deutsch- und Englischlehrer zur Notenvergabe schließlich sind ausreichende Hinweise auf eine fehlerhafte Benotung nicht zu entnehmen. Die zitierte Äußerung der Englischlehrerin, die Nichtversetzung liege nicht an ihr, bezog sich nach ihren Klarstellungen und den Bezeugungen des beim Telefongespräch anwesenden Schulleiters lediglich auf den Umstand, dass der Antragsteller auch in anderen Fächern entsprechend schlechte Noten erhalten hatte. Die dem Deutschlehrer zugeschriebene Aussage, dass „der Chef die Noten mache“, wird von diesem bestritten und traf ausweislich der Konferenzprotokolle auch nicht zu.
12 
c) Damit sind, soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes feststellbar, die Voraussetzungen für eine reguläre Versetzung nach § 1 Abs. 1 Realschulversetzungsordnung nicht gegeben. Da die Leistungen in den Fächern Deutsch und Englisch beanstandungsfrei mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden, erfüllt der Antragsteller die Anforderungen aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 Realschulversetzungsordnung nicht. Dass und warum der Antragsteller auch nicht ausnahmsweise (§ 1 Abs. 3 Realschulversetzungsordnung) oder auf Probe (§ 1 Abs. 6 Realschulversetzungsordnung) in die nächste Klasse versetzt werden kann, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. Substantiierte Angriffe hiergegen enthält auch die Beschwerde nicht.
13 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.