Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Sept. 2010 - 9 S 2122/10

bei uns veröffentlicht am09.09.2010

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2010 - 12 K 3004/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die begehrte vorläufige Teilnahme am Unterricht der 10. Klasse des T.-Gymnasiums abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.
Allerdings rügt die Beschwerde zu Recht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Antragstellerin bei einer Korrektur der angegriffenen Note „mangelhaft“ im Fach Latein versetzt werden könnte. Denn die dann verbliebenen Bewertungen der Note „mangelhaft“ in den Fächern Physik und Chemie könnte die Antragstellerin ausgleichen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim vom 30.01.1984 (GBl. S. 149, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.03.2007, GBl. S. 222 - Versetzungsordnung Gymnasien -) jeweils die Note „befriedigend“ in zwei anderen maßgebenden Fächern erforderlich, was im Falle der Antragstellerin durch entsprechende Noten in den Fächern Deutsch, Religionslehre, Gemeinschaftskunde, Musik und Bildende Kunst (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Versetzungsordnung Gymnasien) erfüllt ist.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen indes im Ergebnis keine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Einschätzung dazu, dass die Note „mangelhaft“ im Kernfach Latein voraussichtlich nicht zu beanstanden sein wird.
Mit der Beschwerde ist der Senat aber der Auffassung, dass die Notenbildung im Fach Latein fehlerhaft zustande gekommen ist. Denn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 05.05.1983 (GBl. S. 324, in der hier maßgebenden Fassung der Änderungsverordnung vom 17.05.2009, GBl. S. 238 - Notenbildungsverordnung -) sind Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. Diese Vorgaben sind vorliegend gravierend verletzt worden, weil die beiden im 2. Schulhalbjahr gestellten Klassenarbeiten am 16. und am 30.06.2010 und damit innerhalb von zwei Wochen geschrieben worden sind. Die gesamte schriftliche Leistungsbewertung durch Klassenarbeiten beruht damit auf einer nur einen marginalen zeitlichen Teil des Schulhalbjahres umfassenden Grundlage und vermag einen hinreichenden Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Schüler in dem Halbjahr nicht mehr zu vermitteln. Dies gilt um so mehr, als Klassenarbeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Notenbildungsverordnung jeweils nach abgeschlossenen „Phasen“ anzusetzen sind und sich damit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich auf unterschiedliche Gegenstände verteilen müssen. Schließlich ist Zweck der Klassenarbeiten auch die Aufdeckung „notwendiger Fördermaßnahmen“ (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Notenbildungsverordnung), so dass eine Terminierung ausschließlich am Ende des Schuljahres auch als zweckwidrig qualifiziert werden muss.
Die Tatsache, dass am 14.04.2010 ein „Test“ geschriebenen worden ist, vermag an diesem Befund schon deshalb nichts zu ändern, weil derartige Arbeiten gemäß § 8 Abs. 2 Notenbildungsverordnung nur Aufschluss über den in den „unmittelbar vorangegangen Unterrichtsstunden“ erreichten Unterrichtserfolg oder der Hausaufgabenbewältigung geben sollen und damit der den Klassenarbeiten zukommenden Funktion der Kenntnisstands-Kontrolle nicht vergleichbar sind.
Hinzu kommt, dass die Klassenarbeit vom 30.06.2010 durch die an diesem Tag stattfindenden „Abischerze“ mindestens einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt war. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist die Antragstellerin mit diesem Einwand nicht mangels frühzeitiger Rüge präkludiert. Denn die Störung war „offensichtlich“ und vom Fachlehrer ohnehin erkannt worden, der aus diesem Grunde auch eine Schreibzeitverlängerung gewährt hatte (vgl. zur Entbehrlichkeit der Rüge in diesen Konstellationen etwa BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 11/92 -; Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16/93 -, BVerwGE 99, 172 [180]; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl. 2004, Rn. 471). Die Frage, inwieweit die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze zur Rügeobliegenheit auch im Schulrecht Geltung finden können, bedarf daher keiner Entscheidung. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin in der der Klassenarbeit vorangegangen Stunde zusätzlich einen Leistungstest im Laufen absolvieren musste, hält es der Senat im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren zu treffenden Entscheidung insgesamt für sachgerecht, die in der 4. Klassenarbeit vom 30.06.2010 erzielte Note (5-6) außer Betracht zu lassen.
Keine Einwände bestehen dagegen an der festgesetzten Note für die mündlichen Leistungen. Insoweit kann offen bleiben, ob das von der Antragstellerin bestrittene „Abfragen vor der Tafel“ am 19.05.2010 stattgefunden hat. Denn ein Fachlehrer ist nicht verpflichtet, zur Notenbildung förmliche Prüfungsgespräche abzuhalten. Das dem Fachlehrer mangels normativer Vorgaben insoweit zustehende pädagogische Ermessen erlaubt es ihm vielmehr auch, sein Urteil aufgrund sonstiger mündlicher Einzelleistungen oder des mündlichen Gesamteindrucks zu bilden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 03.11.1992 - 9 S 2489/92 -). Die insoweit vom Fachlehrer ausführlich dokumentierten Bewertungen geben zu Zweifeln keinen Anlass.
Damit ergeben sich folgende berücksichtigungsfähige Einzelnoten: 4,5 und 3,5 und 6,0 in den Klassenarbeiten, 5,75 und 6,0 in den „Tests“ sowie 3,25 und 5,0 als mündliche Leistung der beiden Schulhalbjahre. Wie diese Leistungen bei der Notenbildung zu gewichten sind, gibt die Notenbildungsverordnung nicht vor. Sie verpflichtet den Fachlehrer in § 7 Abs. 1 Satz 3 indes, sein Gewichtungssystem zu Beginn seines Unterrichts bekannt zu geben. Im streitigen Fach Latein wurden die Einzelnoten nach Auskunft des Fachlehrers jeweils zu gleichen Teilen gewichtet, wobei hinsichtlich der „Tests“ nur die Gesamtdurchschnittsnote zum Ansatz kam. Angesichts der Tatsache, dass auch die vom Vater der Antragstellerin angestellten Alternativberechnungen diesem Schema entsprechen und etwaige Rügen nicht erhoben wurden, kann auch davon ausgegangen werden, dass dieses Schema - wie vom Fachlehrer vorgetragen - ordnungsgemäß offen gelegt worden ist. Auch bei Nichtberücksichtigung der 4. Klassenarbeit ergibt sich damit ein Gesamtschnitt der Antragstellerin im Fach Latein von 4,6875, so dass die Note „mangelhaft“ nicht beanstandet werden kann. Insoweit gibt die Notenbildungsverordnung Rundungsregeln zur Bildung der von § 5 Abs. 4 Notenbildungsverordnung in Jahreszeugnissen geforderten ganzen Noten zwar nicht vor, die Rundung zur nächsten Notenstufe kann aber grundsätzlich nicht als sachwidrig erachtet werden. Dabei kann zur Bildung der Note als einer pädagogisch-fachlichen Gesamtwertung (vgl. § 7 Abs. 2 Notenbildungsverordnung) auch auf die Entwicklung im 2. Schulhalbjahr abgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.1992 - 9 S 2489/92 -). Der Anordnungsanspruch ist vom Verwaltungsgericht demnach zu Recht verneint worden.
Der Einwand schließlich, die Schule habe es unterlassen, auf die bestehende Versetzungsgefährdung hinzuweisen, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn auch ein etwaiger Verstoß gegen die der Schule obliegenden Informations- und Hinweispflichten könnte den geltend gemachten Anspruch auf vorläufiges Vorrücken nicht tragen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, VBlBW 2010, 240). Angesichts des mit „ungenügend“ bewerteten Tests vom 14.04.2010 und in Anbetracht der in den Vorjahren erzielten Noten der Antragstellerin im Fach Latein musste den Eltern indes klar gewesen sein, dass nicht ohne weiteres vom Erreichen der Note „ausreichend“ im Fach Latein ausgegangen werden konnte.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327), wobei im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes der Auffangwert zu halbieren war.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 - 7 K 2699/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Teilnahme am Unterricht der 7. Klasse der xxx-Realschule in xxx zu gestatten, abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.
1. Die Versagung des begehrten Eilrechtsschutzes erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil es an dem gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Die in der Hauptsache begehrte Versetzung kann der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr erreichen, so dass für eine diesen Anspruch sichernde Eilmaßnahme des Gerichts kein Raum mehr besteht. Denn ein „Aufsteigen in der Schule“ (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 4 SchG) setzt grundsätzlich die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse voraus, die nach dem hier vorliegenden Ablauf von mehr als 12 Unterrichtswochen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2007 - 9 S 2312/07 -). Dies gilt auch für die vom Antragsteller hilfsweise begehrte probeweise Aufnahme in die nächsthöhere Klasse nach § 1 Abs. 6 der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen vom 30.01.1984 (GBl. S. 147, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.02.2004, GBl. S. 397 - Realschulversetzungsordnung -). Denn auch in diesem Falle ist nach Ablauf der vierwöchigen Probezeit eine abschließende Entscheidung herbeizuführen. Selbst im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht war der einer einstweiligen Anordnung zugängliche Zeitraum daher bereits verstrichen. Ein Fall des zeugnislosen vorläufigen Vorrückens nach § 3 Realschulversetzungsordnung, für den ein anderer zeitlicher Horizont gelten könnte, liegt offenkundig nicht vor.
2. Im Übrigen rechtfertigen die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, auch keine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Einschätzung zum Fehlen des Anordnungsanspruchs.
a) Hinsichtlich der vorgetragenen Verfahrensfehler folgt dies bereits daraus, dass diese - ihr Vorliegen unterstellt - für sich genommen einen Anordnungsanspruch nicht begründen könnten (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.2009 - 7 CE 09.2169 - sowie OVG SH, Beschluss vom 15.10.2009 - 2 ME 07/09 - m.w.N.). Hierzu reichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung nicht aus, vielmehr muss jedenfalls die hinreichende Möglichkeit glaubhaft gemacht sein, dass die Klassenkonferenz bei einer erneuten Entscheidung die vom Antragsteller begehrte Versetzung aussprechen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.1998 - 9 S 2494/98 -). Verfahrensfehler, die die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben, tragen daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht (vgl. auch § 46 LVwVfG). Angesichts der Tatsache, dass die Klassenkonferenz ihre Entscheidung explizit auf die zu großen Defizite des Antragstellers gestützt und darauf verwiesen hatte, dass schwache Leistungen in nahezu allen Fächern (außer Sport) und dies nun im dritten Jahr in Folge zu verzeichnen seien, erscheint eine positive Prognoseentscheidung darüber, dass der Antragsteller mit Erfolg am Unterricht der nächsten Klassenstufe teilnehmen können wird, jedoch auch bei einer etwaigen Wiederholung der Klassenkonferenz praktisch ausgeschlossen (vgl. dazu auch Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 415).
Die Frage, ob die Eltern des Antragstellers rechtzeitig über die drohende Nichtversetzung des Antragstellers unterrichtet worden sind, ist für den Ausgang des Rechtsstreits daher nicht entscheidend. Unabhängig hiervon bestehen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung indes auch keine Zweifel an einer hinreichenden Informierung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch die Beschwerde einräumt, dass der Vater bereits im Dezember 2008 vom Rektor auf die mit den derzeitigen Leistungen drohende Versetzungsgefährdung hingewiesen wurde. Warum hierin kein „ordnungsgemäßer Hinweis“ auf die drohende Nichtversetzung liegen sollte, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Offenbar hatte auch der Vater selbst die Information ernst genommen, denn andernfalls wäre der von ihm abgegebene Verweis auf die besondere familiäre Situation (drohende Insolvenz des von der Familie geführten Hotels) nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen ergab sich aus dem Notenbild des Halbjahreszeugnisses unmittelbar, dass die Versetzung des Antragstellers gefährdet war. Eines zusätzlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, zumal das Leistungsbild angesichts der Vorzeugnisse auch nicht „wesentlich verändert“ erschien (vgl. 4 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 05.05.1983, GBl. S. 324, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.05.2009, GBl. S. 238 - Notenbildungsverordnung -). Schließlich sind die Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 18.05.2009 ausdrücklich auf die gefährdete Versetzung hingewiesen worden, so dass nach Aktenlage eine Verletzung der Unterrichtungspflichten nicht ersichtlich ist.
Allerdings ist - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die Schule verpflichtet, den sorgeberechtigten Eltern auf Verlangen Einsicht in die angefertigten Klassenarbeiten zu gewähren. Denn ohne Kenntnis vom Stand des Unterrichtserfolgs und der Leistungsbewertungen sind diese nicht in der Lage, notwendige Fördermaßnahmen einzuleiten (vgl. § 8 Abs. 1 Notenbildungsverordnung) und ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG; dazu auch Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 497). Im Übrigen ist die Schule gemäß § 55 Abs. 1 SchG ohnehin gehalten, das Elternhaus bei der Erziehung und Bildung der Kinder zu unterstützen und die Kriterien der Leistungsbewertung offen- und darzulegen (§ 7 Notenbildungsverordnung). Auch ein etwaiger Verstoß hiergegen begründete aber keinen Anspruch auf vorläufiges Vorrücken, weil ein entsprechender Fehler den erforderlichen Leistungsnachweis bzw. die Leistungsprognose nicht ersetzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1992 - 6 B 20/91 -, BayVBl 1992, 442).
Soweit schließlich vorgetragen wurde, die Beschlüsse der Klassenkonferenz seien wegen Fehlens der Musiklehrerin und des TA-Lehrer nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, trifft zu, dass die in der Klasse unterrichtenden Lehrer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Konferenzordnung des Kultusministeriums vom 05.06.1984 (GBl. S. 423, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.02.2004, GBl. S. 82 - Konferenzordnung -) zur Teilnahme verpflichtet und nach § 13 Abs. 1 Konferenzordnung auch stimmberechtigt gewesen wären. Die Tatsache, dass einzelne Lehrer verhindert sind, steht einer Beschlussfassung indes nicht entgegen; vielmehr ist hierfür gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Konferenzordnung nur erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Im Übrigen ist nach gegenwärtigem Stand auch nicht davon auszugehen, dass einer der teilnahmeberechtigten Lehrer nicht an den Klassenkonferenzen teilgenommen hatte. Soweit in der Beschwerde auf den TA-Lehrer N. verwiesen wurde, hat dieser in der 6. Klasse keinen Unterricht erteilt. Die Musiklehrerin W. dagegen ist nach den Bekundungen des Schulleiters nicht nur an der regulären Klassenkonferenz vom 13.07.2009, in deren Protokoll auch eine Teilnahme von allen in der Klasse unterrichtenden Lehrern vermerkt ist, sondern auch an der Sonderkonferenz vom 29.07.2009 anwesend gewesen, für die ihre Teilnahme im Protokoll nicht ausgewiesen ist.
b) Schließlich vermögen auch die Einwände gegen die Notenfestsetzung in den Fächern Deutsch und Englisch nicht zu überzeugen.
Hinsichtlich der im Fach Englisch vergebenen Note rügt die Beschwerde allein, dass eine ursprünglich angekündigte weitere Klassenarbeit nicht geschrieben worden sei. Damit ist ein fehlerhaftes Zustandekommen der Note bereits nicht schlüssig dargelegt. Denn dass die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Notenbildungsverordnung vorgeschriebene Mindestzahl der Klassenarbeiten unterschritten wäre, ist damit weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen ist von der Fachlehrerin auch bestritten worden, dass eine weitere Klassenarbeit in Aussicht gestellt worden sei. Substanziierte Belege für seine gegenteilige Behauptung enthält das Vorbringen des Antragstellers nicht.
10 
Soweit in Bezug auf die Deutschnote ausgeführt wurde, dem Antragsteller sei keine Gelegenheit zur Leistungserbringung gegeben worden, ist bereits unklar, worauf sich dieser Vortrag bezieht. Hinsichtlich der Buchvorstellung geht der Angriff schon in tatsächlicher Hinsicht ins Leere, weil diese auf den Vorlesewettbewerb gerichtet war. Eine nachträgliche Präsentation - wie in der Beschwerde offenbar anvisiert - scheidet daher aus. Das weiterhin in Bezug genommene „Lesetagebuch“ dagegen war dazu bestimmt, die Heimlektüre des behandelten Buches zu dokumentieren. Inwieweit hierzu keine Möglichkeit gegeben worden sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
11 
Den im gerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen über Äußerungen der Deutsch- und Englischlehrer zur Notenvergabe schließlich sind ausreichende Hinweise auf eine fehlerhafte Benotung nicht zu entnehmen. Die zitierte Äußerung der Englischlehrerin, die Nichtversetzung liege nicht an ihr, bezog sich nach ihren Klarstellungen und den Bezeugungen des beim Telefongespräch anwesenden Schulleiters lediglich auf den Umstand, dass der Antragsteller auch in anderen Fächern entsprechend schlechte Noten erhalten hatte. Die dem Deutschlehrer zugeschriebene Aussage, dass „der Chef die Noten mache“, wird von diesem bestritten und traf ausweislich der Konferenzprotokolle auch nicht zu.
12 
c) Damit sind, soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes feststellbar, die Voraussetzungen für eine reguläre Versetzung nach § 1 Abs. 1 Realschulversetzungsordnung nicht gegeben. Da die Leistungen in den Fächern Deutsch und Englisch beanstandungsfrei mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden, erfüllt der Antragsteller die Anforderungen aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 Realschulversetzungsordnung nicht. Dass und warum der Antragsteller auch nicht ausnahmsweise (§ 1 Abs. 3 Realschulversetzungsordnung) oder auf Probe (§ 1 Abs. 6 Realschulversetzungsordnung) in die nächste Klasse versetzt werden kann, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. Substantiierte Angriffe hiergegen enthält auch die Beschwerde nicht.
13 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.