Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 18 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden.

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Referenzen - Gesetze | § 18 ÄApprO 2002

§ 18 ÄApprO 2002 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 18 ÄApprO 2002 wird zitiert von 1 anderen §§ im Approbationsordnung für Ärzte.

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 14 Schriftliche Prüfung


(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die schriftliche Prüfung kann auch rechnergest

Referenzen - Urteile | § 18 ÄApprO 2002

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 18 ÄApprO 2002.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Sept. 2017 - 2 A 193/17 HGW

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H. des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Mai 2016 - 7 A 272/14

bei uns veröffentlicht am 27.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der er

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2015 - 9 S 2284/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2014 - 12 K 3881/13 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahr