Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Beförderungsunternehmen im Gebiet der Stadt L. und angrenzenden Gebieten. Sie wendet auf ihren Linienverkehr den Gemeinschaftstarif des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart GmbH (VVS) an. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der ihr durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen entstandenen Fahrgeldausfälle unter Einbeziehung der Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten.
Die Klägerin erhält für die Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Nahverkehr, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, für die erlittenen Fahrgeldausfälle einen Ausgleich, der entsprechend §§ 145 Abs. 3, 148 Abs. 1 SGB IX nach einem Prozentsatz der von dem Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr berechnet wird. Nach § 148 Abs. 2 SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“.
In Teil C. Sonderregelungen Nr. 4 der „Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS“ ist zu den Kombikarten folgendes ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt“. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dem Antrag der damaligen Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 auf Genehmigung einer Kombikarte als spezielles Angebot für Großveranstaltungen (einschließlich der Kalkulationsformel) am 06.04.1984 zugestimmt.
In Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern bietet der VVS Kombikarten an. In der Regel gelten Kombikarten im gesamten VVS-Netz ab 3 Stunden vor Veranstaltungsbeginn zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zu einer Rückfahrt bis Betriebsschluss (einschließlich Nachtbus) in allen VVS-Verkehrsmitteln (2. Kl.). Ein zusätzlicher Fahrausweis ist nicht notwendig. Kombikarten gibt es in den Bereichen Messe (z.B. CMT), Kunst und Kultur (z.B. Württ. Staatstheater, Music Hall), Touristik (Fahr & Fly) sowie Sport (z.B Heimspiele des VfB Stuttgart und der Stuttgarter Kickers). Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag ab, in dem u.a. geregelt ist, dass der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt zahlt. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung individuell nach der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel
M x ÖV (1 - VP)
P = 100
______________
100
berechnet. Dabei sind:
M = Mischpreis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem Regeltarif entrichtet hätte,
10 
ÖV = geschätzter ÖV-Anteil an der Gesamtheit der Besucher in %,
11 
VP = geschätzter Anteil der Verbundpassbesitzer für die betreffende Strecke an der Gesamtheit der ÖV-Benutzer.
12 
Die Festlegung der Variablen M, ÖV und VP erfolgt für jede Veranstaltung gesondert aufgrund vorhandener Befragungsergebnisse und Erfahrungen. Hierdurch wird sichergestellt, das keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen.
13 
Nachdem der VVS der Klägerin für das Erstattungsjahr 2003 gemäß § 148 Abs. 3 SGB IX Fahrgeldeinnahmen in Höhe von insgesamt 6.122.892,24 EUR zugewiesen hatte, beantragte sie am 16.06.2004 beim Beklagten die Erstattung der Fahrgeldausfälle für das Jahr 2003 und legte einen Erstattungssatz nach § 148 Abs. 5 SGB IX i.H.v. 12,37 v.H. zugrunde. Gleichzeitig wurde auch Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr 2004 nach § 150 Abs. 2 SGB beantragt.
14 
Mit Bescheid vom 21.06.2004 setzte der Beklagte den Erstattungsbetrag auf 750.776,90 EUR fest und ging dabei von nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen i.H.v. 6.060,336,29 EUR aus. Die zugewiesenen Einnahmen aus Kombikarten i.H.v. 53.555,95 EUR wurden nicht berücksichtigt, mit der Folge, dass der Erstattungsbetrag für das Jahr 2003 um 6.624,87 EUR niedriger festgesetzt wurde als von der Klägerin beantragt. Die Vorauszahlung für das Jahr 2004 wurden um 4.504,91 EUR niedriger festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, eine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Kombikarteninhaber finde nicht statt, weil diese den gleichen Preis für die Eintrittskarte zahlen müssten wie jeder andere Käufer. In dem Kaufpreis sei anteilig der Fahrpreis für die Kombikarte enthalten. Da somit keine Fahrgeldausfälle einträten, sei auch nichts zu erstatten.
15 
Die Klägerin hat am 30.06.2004 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 Klage erhoben, soweit ein Erstattungsanspruch aus Einnahmen aus dem Verkauf von VVS-Kombikarten abgelehnt wurde.
16 
Zur Begründung macht sie geltend, die auf Kombikartenverkäufe entfallenden Fahrgeldeinnahmen seien Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass auch der schwerbehinderte Mensch mit Freifahrtberechtigung den Preis für die Kombikarte entrichten müsse, weil schwerbehinderte Menschen bei Kombikartenveranstaltungen nur ein ermäßigtes Eintrittsgeld zahlten, dessen Rabattierung höher sei als der im Kombikartenpreis enthaltene Fahrtkostenanteil. Bei der Überprüfung der Unentgeltlichkeit dürfe nicht auf die einzelne Kombikarte abgestellt werden, sondern auf die Gesamtkalkulation des Veranstalters, der für seine Kunden die Fahrkostenanteile an den VVS zahle. In der Gesamtkalkulation bezahle der Veranstalter einer Kombikartenveranstaltung für schwerbehinderte Menschen mit Freifahrtberechtigung jedoch nichts. Die schwerbehinderten Menschen würden bereits bei der Berechnung des Mischpreises berücksichtigt, weil die Zahl der verkauften Fahrausweise im VVS nicht die Fahrten der unentgeltlich Beförderten wiedergebe, weil diese keinen Fahrausweis lösen müssten. Sie würden zum anderen bei der Berechnung des ÖV-Anteils berücksichtigt, da der der Berechnung zugrunde gelegte ÖV-Anteil um den Anteil der unentgeltlich beförderten schwerbehinderten Menschen bereinigt sei, weil dieser Fahrgastkreis ohnehin Anspruch auf unentgeltliche Beförderung habe. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vertrete in einem Schreiben vom 21.12.2004 an die Landesministerien und den Bayerischen Obersten Rechnungshof die Auffassung, dass entscheidend für die Erstattungsfähigkeit sei, ob Kombikarten einen Fahrgeldanteil in Höhe des genehmigten Beförderungsentgelt enthielten. Sei dies der Fall, handle es sich um Fahrgeldeinnahmen i.S. des § 148 Abs. 2 SGB IX. Das Gesetz gebe keine Anhaltspunkte, dass an dieser Stelle das Fahrverhalten schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen sei. Einnahmen aus Kombikarten könnten also nicht mit der Begründung von den Fahrgeldeinnahmen abgezogen werden, dass ein Erstattungsbedarf für schwerbehinderte Menschen nicht gegeben sei.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 zu verpflichten, an sie einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Er erwidert: Voraussetzung für die Erstattungsleistung seien tatsächlich entgangene Fahrgeldeinnahmen. Hieran fehle es, weil Freifahrtberechtigte denselben Preis für die Kombikarte entrichten müssten wie sonstige Fahrgäste. Die im Schreiben vom 21.12.2004 geäußerte Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung werde nicht geteilt. Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Fahrgeldeinnahmen fehlten ebenfalls. Bei der Kombikarte handle es sich nicht um einen Fahrkartenverkauf sondern um eine Eintrittskarte, die kein konkretes anteiliges und genehmigtes Beförderungsentgelt ausweise. Auf die abstrakte Eignung der Eintrittskarte als Fahrausweis komme es nicht an. Es fehle an einem tariflich eindeutig definierten Fahrgeld als Bestandteil des Eintrittspreises. Fahrgeldanteile würden vielmehr pauschaliert vom Veranstalter an den Verkehrsverbund nach Marktuntersuchungen zugewiesen. Die Differenzierung des Kartenpreises durch den Veranstalter für schwerbehinderte Menschen folge anderen als den in § 148 Abs. 1 SGB IX definierten Anforderungen und sei daher nicht zu berücksichtigen. Angesichts der pauschalen Abgeltung sei nicht konkret erkennbar, welche Beförderungsleistung tatsächlich auf Kombikartenkäufer entfalle. Die Kalkulation des Eintrittspreises durch den Veranstalter führe zu einer Umlage für Fahrgeldanteile auf alle Veranstaltungsbesucher. Die intern geregelte vertragliche Abfindung sei kein genehmigtes Beförderungsentgelt und könne daher im Erstattungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
22 
Das Gericht hat eine schriftliche Stellungnahme des Zeugen Hans-Georg G., Abteilungsleiter Tarif bei der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS), zur Berechnung des Fahrtkostenanteils bei Kombikarten und der Berücksichtigung schwerbehinderter Personen, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, eingeholt. In der Stellungnahme vom 06.04.2006 führt der Zeuge im Wesentlichen aus: Vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung werde eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Zur Ermittlung des konkreten Fahrtkostenanteils und der notwendigen Fahrgeldeinnahmen würden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der ÖV-Anteil (ÖV-Modalsplit) ermittelt. Dies sei der Anteil der Kunden, die bei der Anreise mit ÖV einen Fahrpreis entrichtet haben. Dabei werde der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen habe, wie die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und Schwerbehinderte. Der bei der der genehmigten Tarifformel verwendete Begriff „Verbundpassbesitzer“ bedeute „Zeitkartenbesitzer“. Zeitkartenbesitzer sei jemand, der im Besitz einer gültigen Fahrkarte sei (z.B. Wochenkarte, Monatskarte, Jahreskarte, Behördenticket oder Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung). Da der nach der Formel errechnete Fahrpreis auf alle Besucher einer Veranstaltung die eine Eintrittskarte kaufen umgelegt werde, zahle auch der Schwerbehinderte und der VVS-Zeitkarteninhaber aus seiner Sicht mittelbar einen Fahrkostenanteil. Wirtschaftlich betrachtet, erhielten die Verkehrsunternehmen für die Beförderung schwerbehinderter Personen im Besitz eines Kombikarte jedoch keinen Fahrpreis.
23 
In der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge G. informatorisch angehört. Er bestätigte seine im Schriftsatz vom 06.04.2006 gemachten Angaben.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für das Jahr 2003 in Höhe von 6.624,87 EUR. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2004 ist insoweit abzuändern. Einen höheren Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2004 hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht. Der entsprechende Ausspruch im Bescheid des Regierungspräsidiums bleibt daher unberührt.
26 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 bis 150 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Nach § 145 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet. Die Erstattungsbeträge haben nicht den Charakter einer Subvention, sondern sind dazu bestimmt, die Empfänger für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erledigen (vgl. BVerwG Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 - DÖV 1973, 245; Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 145 SGB IX ). Der Unternehmer soll damit in pauschalierter Form das erhalten, was er ohne seine gesetzliche Inpflichtnahme von den Schwerbehinderten erhalten hätte, wenn diese das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten.
27 
Der Begriff der Fahrgeldeinnahmen wird in § 148 Abs. 2 SGB IX definiert. Danach sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
28 
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten sind nach diesen Vorschriften bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigen, da schwerbehinderte Menschen auch bei Erwerb einer Kombikarte vom Verkehrsunternehmen unentgeltlich im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX befördert werden (1.). Die Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind auch Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (2.).
29 
1. Schwerbehinderte Personen werden bei Erwerb einer Kombikarte vom VVS unentgeltlich befördert, da dieser beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhält.
30 
Beförderungsentgelt im Sinne von § 39 Abs. 1 PBefG ist jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers und entfällt nicht dadurch, dass es nicht vom Beförderten, sondern von dritter Seite gezahlt wird. Beförderungsentgelt ist die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung. Fahrgeld kann auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigende Fahrausweise aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 - Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Der VVS bietet in Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern VVS Kombikarten an. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS (Teil C. Sonderregelungen Nr. 4). Dort ist ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt.“ In erster Linie wird damit der Zweck verfolgt, Besuchern von Großveranstaltungen einen Anreiz zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu geben um damit zusätzliche Fahrgäste zu gewinnen und höhere Einnahmen zu erzielen (vgl. Antrag der Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 an das Regierungspräsidium Stuttgart auf Genehmigung einer Fahrausweis-Eintrittskarte). Zudem ist damit bezweckt, den Autoverkehr auf den Straßen und in den angrenzenden Wohngebieten der Veranstaltungsorte zu reduzieren und damit einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten (vgl. Präambel eines Vertrags zwischen VVS und Veranstalter). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 06.04.1984 der Einführung einer kombinierten Fahrausweis-Eintrittskarte und der Berechnung nach der von der Stuttgarter Straßenbahnen AG mitgeteilten Formel, wie sie im Tatbestand dargestellt ist, zugestimmt.
32 
Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag, in dem u.a. geregelt ist, das der VVS für die Beförderungsleistung für jede ausgegebene Kombikarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt erhält. Um keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen zu lassen, wird vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Dabei werden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der Anteil der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel an der Gesamtheit der Besucher in Prozent (ÖV-Anteil = ÖV-Modalsplit) ermittelt. Diese Variablen werden zur Berechnung des Fahrkostenanteils in die vom Regierungspräsidium genehmigte Formel eingesetzt. Dabei wird der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen hat. Das sind zum einen die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und zum anderen Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung. Bei der Kalkulation des Fahrpreises werden folglich für diesen Personenkreis keine Fahrgeldeinnahmen in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Da der kalkulierte Fahrpreis auf jede ausgegebene Kombikarte und damit auf alle Besucher der Veranstaltung erhoben wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber der Eintrittskarte schwerbehindert ist oder nicht, zahlt allerdings auch der fahrtberechtigte Schwerbehinderte aus seiner Sicht mittelbar den vom VVS kalkulierten Fahrtkostenanteil.
33 
Diese Kalkulation des Fahrpreises entsprechend der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel hat der Zeuge G. vom VVS in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2006 anschaulich dargelegt und bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Vorgehensweise bei der Berechnung des Fahrkostenanteils auch vom Vertreter des Beklagten nicht bestritten. Er ist jedoch der Ansicht, dass durch die mittelbare Zahlung des Fahrpreises durch den Schwerbehinderten keine unentgeltliche Beförderung im Sinne des Gesetzes vorliege.
34 
Dies erscheint nur auf den ersten Blick richtig, denn der VVS erhält tatsächlich für die von ihm zu erbringende Beförderungsleistung für die schwerbehinderten Menschen im Rahmen der vertraglichen Regelung mit dem Veranstalter kein Beförderungsentgelt. Bei der Kalkulation des Fahrgeldanteils geht der VVS davon aus, dass dieser Personkreis Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat und deshalb für diesen Personenkreis dem Veranstalter ein Fahrgeldanteil nicht in Rechnung gestellt werden kann. Eine andere Kalkulation würde der gesetzlichen Regelung widersprechen und wäre zudem gegenüber dem jeweiligen Veranstalter nicht vertretbar, der vertraglich eine Leistung bezahlen müsste, auf die der Schwerbehinderte einen gesetzlichen Anspruch hat. Zudem würde dies nicht in Einklang mit der vom Regierungspräsidium genehmigten Kalkulationsformel stehen, die ausdrücklich vorsieht, dass für „Verbundpassbesitzer“, also auch Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung, kalkulatorisch keine Fahrkosten anzusetzen sind, weil diese bereits fahrberechtigt sind.
35 
Schwerbehinderte Kombikarteninhaber werden somit wirtschaftlich und aus der Sicht des VVS unentgeltlich befördert, weil er weder vom Schwerbehinderten noch vom Veranstalter ein Fahrgeld erhält. Grundsätzlich kann Fahrgeld auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigenden Fahrausweis aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. Im vorliegenden Fall hat der Dritte (Veranstalter) jedoch keine Leistung für die Beförderung von Schwerbehinderten erbracht, weil in der Kalkulation berücksichtigt wurde, dass die Schwerbehinderten Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Allein die mittelbare Zahlung des auf jede Eintrittskarte errechneten Fahrpreisanteils führt nicht dazu, dass es sich im Rechtssinne um eine entgeltliche Beförderung handelt. Diese mittelbare Zahlung fließt dem Veranstalter und nicht dem Beförderungsunternehmen zu. Es fehlt daher die Gegenleistung für die Tätigkeit des Verkehrsunternehmens. Da der VVS für die Beförderung von schwerbehinderten Kombikarteninhaber kein Beförderungsentgelt erhält, ergibt sich daraus ein Fahrgeldausfall, der nach den Vorschriften der §§ 145 ff. SGB IX zu erstatten ist. Diese Auslegung entspricht auch dem oben dargestellten Sinn und Zeck der Erstattungsregelungen. Das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen erhält nicht mehr, als ihm an tariflichem Beförderungsentgelt zustünde, wenn dieses von schwerbehinderten Menschen selbst entrichtet werden müsste. Da im Rahmen der Kombikarte weder der Veranstalter noch der Schwerbehinderte selbst einen Fahrpreis an den VVS bezahlen, muss für die Beförderungsleistung des Unternehmens im Rahmen des Erstattungsverfahrens entschädigt werden. Eine doppelte Bezahlung der Beförderungsleistung erfolgt dadurch nicht. Der Auffassung des Beklagten, beim Erwerb einer Kombikarte entstehe kein Fahrgeldausfall, ist auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Schreiben vom 21.12.2004 entgegen getreten, mit dem es eine Anfrage des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes beantwortet hat.
36 
2. Die weiteren Voraussetzungen des § 148 Abs. 2 SGB IX liegen ebenfalls vor. Die Fahrgeldeinnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Da es für den Begriff der Fahrgeldeinnahmen unerheblich ist, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder z.T. vom Benutzer, von der öffentlichen Hand oder von dritter Seite gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1979, a.a.O.), sind die vertraglichen Zahlungen des kalkulierten Beförderungsentgelts je verkaufter Eintrittskarte durch den Veranstalter an den VVS im Rahmen einer Kombikartenvereinbarung grundsätzlich als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen. Es handelt sich auch um Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Es ist zwar richtig, dass der VVS im eigentlichen Sinne keine Fahrkarte verkauft. Die vom Veranstalter verkaufte Eintrittskarte gilt jedoch kraft der vertraglichen Regelung zwischen Veranstalter und VVS gleichzeitig als Fahrkarte, für die der VVS das mit dem Veranstalter vereinbarte pauschale Beförderungsentgelt erhält.
37 
Der Sache nach handelt sich auch um einen Fahrkartenverkauf zum „genehmigten Beförderungsentgelt“. Die vertraglichen Zahlungen des Veranstalters an den VVS für jede ausgegebene Eintrittskarte sind das Beförderungsentgelt für die vom VVS erbrachte Beförderungsleistung (vgl. § 2 eines vom Klägervertreter vorgelegten Vertrags zwischen Veranstalter und VVS). Dass das Beförderungsentgelt pauschal je verkaufter Eintrittskarte entrichtet wird und der Fahrpreisanteil auf der Eintrittskarte nicht ausgewiesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Beförderungsentgelt ist nämlich, wie bereits oben ausgeführt, jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers. Das Beförderungsentgelt muss sich daher nicht zwingend aus einem feststehenden Tarif ergeben, sondern kann auch vertraglich im Einzelfall nach bestimmten und vorher festgelegten Maßgaben kalkuliert werden.
38 
Das im Rahmen der Kombikartenvereinbarung geregelte Beförderungsentgelt ist auch „genehmigt“. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung, für die ein Kombikartenvertrag abgeschlossen wird, nach der Kalkulationsformel errechnet, der vom Regierungspräsidium Stuttgart, als der zuständigen Genehmigungsbehörde nach § 39 PBefG, bereits am 06.04.1984 zugestimmt wurde. Grundlage für die Berechnung ist danach ein Mischpreis, d.h. der Preis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem - genehmigten - Regeltarif zu entrichten hat. Das Angebot von Kombikarten hat in der Folgezeit Eingang in die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS Eingang gefunden und wird entsprechend der Kalkulationsformel angewendet.
39 
3. Da die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrags zwischen den Beteiligten unstreitig ist, war der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten.
40 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Diese Vorschriften sind im öffentlichen Recht anwendbar, da das einschlägige Fachgesetz für den vorliegenden Fall keine gegenteilige Regelung enthält. Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn nicht unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt wird, sondern die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 5 und Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 - Juris).
41 
Gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen. Die Fragen, ob die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten Fahrgeldeinnahmen im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX sind und ob schwerbehinderte Menschen bei der Nutzung einer Kombikarte unentgeltlich befördert werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Erhebung von Gerichtskosten gilt § 188 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO.

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für das Jahr 2003 in Höhe von 6.624,87 EUR. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2004 ist insoweit abzuändern. Einen höheren Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2004 hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht. Der entsprechende Ausspruch im Bescheid des Regierungspräsidiums bleibt daher unberührt.
26 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 bis 150 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Nach § 145 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet. Die Erstattungsbeträge haben nicht den Charakter einer Subvention, sondern sind dazu bestimmt, die Empfänger für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erledigen (vgl. BVerwG Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 - DÖV 1973, 245; Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 145 SGB IX ). Der Unternehmer soll damit in pauschalierter Form das erhalten, was er ohne seine gesetzliche Inpflichtnahme von den Schwerbehinderten erhalten hätte, wenn diese das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten.
27 
Der Begriff der Fahrgeldeinnahmen wird in § 148 Abs. 2 SGB IX definiert. Danach sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
28 
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten sind nach diesen Vorschriften bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigen, da schwerbehinderte Menschen auch bei Erwerb einer Kombikarte vom Verkehrsunternehmen unentgeltlich im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX befördert werden (1.). Die Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind auch Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (2.).
29 
1. Schwerbehinderte Personen werden bei Erwerb einer Kombikarte vom VVS unentgeltlich befördert, da dieser beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhält.
30 
Beförderungsentgelt im Sinne von § 39 Abs. 1 PBefG ist jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers und entfällt nicht dadurch, dass es nicht vom Beförderten, sondern von dritter Seite gezahlt wird. Beförderungsentgelt ist die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung. Fahrgeld kann auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigende Fahrausweise aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 - Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Der VVS bietet in Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern VVS Kombikarten an. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS (Teil C. Sonderregelungen Nr. 4). Dort ist ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt.“ In erster Linie wird damit der Zweck verfolgt, Besuchern von Großveranstaltungen einen Anreiz zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu geben um damit zusätzliche Fahrgäste zu gewinnen und höhere Einnahmen zu erzielen (vgl. Antrag der Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 an das Regierungspräsidium Stuttgart auf Genehmigung einer Fahrausweis-Eintrittskarte). Zudem ist damit bezweckt, den Autoverkehr auf den Straßen und in den angrenzenden Wohngebieten der Veranstaltungsorte zu reduzieren und damit einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten (vgl. Präambel eines Vertrags zwischen VVS und Veranstalter). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 06.04.1984 der Einführung einer kombinierten Fahrausweis-Eintrittskarte und der Berechnung nach der von der Stuttgarter Straßenbahnen AG mitgeteilten Formel, wie sie im Tatbestand dargestellt ist, zugestimmt.
32 
Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag, in dem u.a. geregelt ist, das der VVS für die Beförderungsleistung für jede ausgegebene Kombikarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt erhält. Um keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen zu lassen, wird vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Dabei werden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der Anteil der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel an der Gesamtheit der Besucher in Prozent (ÖV-Anteil = ÖV-Modalsplit) ermittelt. Diese Variablen werden zur Berechnung des Fahrkostenanteils in die vom Regierungspräsidium genehmigte Formel eingesetzt. Dabei wird der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen hat. Das sind zum einen die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und zum anderen Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung. Bei der Kalkulation des Fahrpreises werden folglich für diesen Personenkreis keine Fahrgeldeinnahmen in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Da der kalkulierte Fahrpreis auf jede ausgegebene Kombikarte und damit auf alle Besucher der Veranstaltung erhoben wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber der Eintrittskarte schwerbehindert ist oder nicht, zahlt allerdings auch der fahrtberechtigte Schwerbehinderte aus seiner Sicht mittelbar den vom VVS kalkulierten Fahrtkostenanteil.
33 
Diese Kalkulation des Fahrpreises entsprechend der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel hat der Zeuge G. vom VVS in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2006 anschaulich dargelegt und bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Vorgehensweise bei der Berechnung des Fahrkostenanteils auch vom Vertreter des Beklagten nicht bestritten. Er ist jedoch der Ansicht, dass durch die mittelbare Zahlung des Fahrpreises durch den Schwerbehinderten keine unentgeltliche Beförderung im Sinne des Gesetzes vorliege.
34 
Dies erscheint nur auf den ersten Blick richtig, denn der VVS erhält tatsächlich für die von ihm zu erbringende Beförderungsleistung für die schwerbehinderten Menschen im Rahmen der vertraglichen Regelung mit dem Veranstalter kein Beförderungsentgelt. Bei der Kalkulation des Fahrgeldanteils geht der VVS davon aus, dass dieser Personkreis Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat und deshalb für diesen Personenkreis dem Veranstalter ein Fahrgeldanteil nicht in Rechnung gestellt werden kann. Eine andere Kalkulation würde der gesetzlichen Regelung widersprechen und wäre zudem gegenüber dem jeweiligen Veranstalter nicht vertretbar, der vertraglich eine Leistung bezahlen müsste, auf die der Schwerbehinderte einen gesetzlichen Anspruch hat. Zudem würde dies nicht in Einklang mit der vom Regierungspräsidium genehmigten Kalkulationsformel stehen, die ausdrücklich vorsieht, dass für „Verbundpassbesitzer“, also auch Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung, kalkulatorisch keine Fahrkosten anzusetzen sind, weil diese bereits fahrberechtigt sind.
35 
Schwerbehinderte Kombikarteninhaber werden somit wirtschaftlich und aus der Sicht des VVS unentgeltlich befördert, weil er weder vom Schwerbehinderten noch vom Veranstalter ein Fahrgeld erhält. Grundsätzlich kann Fahrgeld auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigenden Fahrausweis aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. Im vorliegenden Fall hat der Dritte (Veranstalter) jedoch keine Leistung für die Beförderung von Schwerbehinderten erbracht, weil in der Kalkulation berücksichtigt wurde, dass die Schwerbehinderten Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Allein die mittelbare Zahlung des auf jede Eintrittskarte errechneten Fahrpreisanteils führt nicht dazu, dass es sich im Rechtssinne um eine entgeltliche Beförderung handelt. Diese mittelbare Zahlung fließt dem Veranstalter und nicht dem Beförderungsunternehmen zu. Es fehlt daher die Gegenleistung für die Tätigkeit des Verkehrsunternehmens. Da der VVS für die Beförderung von schwerbehinderten Kombikarteninhaber kein Beförderungsentgelt erhält, ergibt sich daraus ein Fahrgeldausfall, der nach den Vorschriften der §§ 145 ff. SGB IX zu erstatten ist. Diese Auslegung entspricht auch dem oben dargestellten Sinn und Zeck der Erstattungsregelungen. Das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen erhält nicht mehr, als ihm an tariflichem Beförderungsentgelt zustünde, wenn dieses von schwerbehinderten Menschen selbst entrichtet werden müsste. Da im Rahmen der Kombikarte weder der Veranstalter noch der Schwerbehinderte selbst einen Fahrpreis an den VVS bezahlen, muss für die Beförderungsleistung des Unternehmens im Rahmen des Erstattungsverfahrens entschädigt werden. Eine doppelte Bezahlung der Beförderungsleistung erfolgt dadurch nicht. Der Auffassung des Beklagten, beim Erwerb einer Kombikarte entstehe kein Fahrgeldausfall, ist auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Schreiben vom 21.12.2004 entgegen getreten, mit dem es eine Anfrage des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes beantwortet hat.
36 
2. Die weiteren Voraussetzungen des § 148 Abs. 2 SGB IX liegen ebenfalls vor. Die Fahrgeldeinnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Da es für den Begriff der Fahrgeldeinnahmen unerheblich ist, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder z.T. vom Benutzer, von der öffentlichen Hand oder von dritter Seite gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1979, a.a.O.), sind die vertraglichen Zahlungen des kalkulierten Beförderungsentgelts je verkaufter Eintrittskarte durch den Veranstalter an den VVS im Rahmen einer Kombikartenvereinbarung grundsätzlich als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen. Es handelt sich auch um Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Es ist zwar richtig, dass der VVS im eigentlichen Sinne keine Fahrkarte verkauft. Die vom Veranstalter verkaufte Eintrittskarte gilt jedoch kraft der vertraglichen Regelung zwischen Veranstalter und VVS gleichzeitig als Fahrkarte, für die der VVS das mit dem Veranstalter vereinbarte pauschale Beförderungsentgelt erhält.
37 
Der Sache nach handelt sich auch um einen Fahrkartenverkauf zum „genehmigten Beförderungsentgelt“. Die vertraglichen Zahlungen des Veranstalters an den VVS für jede ausgegebene Eintrittskarte sind das Beförderungsentgelt für die vom VVS erbrachte Beförderungsleistung (vgl. § 2 eines vom Klägervertreter vorgelegten Vertrags zwischen Veranstalter und VVS). Dass das Beförderungsentgelt pauschal je verkaufter Eintrittskarte entrichtet wird und der Fahrpreisanteil auf der Eintrittskarte nicht ausgewiesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Beförderungsentgelt ist nämlich, wie bereits oben ausgeführt, jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers. Das Beförderungsentgelt muss sich daher nicht zwingend aus einem feststehenden Tarif ergeben, sondern kann auch vertraglich im Einzelfall nach bestimmten und vorher festgelegten Maßgaben kalkuliert werden.
38 
Das im Rahmen der Kombikartenvereinbarung geregelte Beförderungsentgelt ist auch „genehmigt“. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung, für die ein Kombikartenvertrag abgeschlossen wird, nach der Kalkulationsformel errechnet, der vom Regierungspräsidium Stuttgart, als der zuständigen Genehmigungsbehörde nach § 39 PBefG, bereits am 06.04.1984 zugestimmt wurde. Grundlage für die Berechnung ist danach ein Mischpreis, d.h. der Preis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem - genehmigten - Regeltarif zu entrichten hat. Das Angebot von Kombikarten hat in der Folgezeit Eingang in die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS Eingang gefunden und wird entsprechend der Kalkulationsformel angewendet.
39 
3. Da die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrags zwischen den Beteiligten unstreitig ist, war der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten.
40 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Diese Vorschriften sind im öffentlichen Recht anwendbar, da das einschlägige Fachgesetz für den vorliegenden Fall keine gegenteilige Regelung enthält. Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn nicht unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt wird, sondern die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 5 und Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 - Juris).
41 
Gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen. Die Fragen, ob die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten Fahrgeldeinnahmen im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX sind und ob schwerbehinderte Menschen bei der Nutzung einer Kombikarte unentgeltlich befördert werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Erhebung von Gerichtskosten gilt § 188 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 145 Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale sind1.Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,2.Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,3.für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 39 Beförderungsentgelte und -bedingungen


(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrage

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 148 Übermittlung, Veröffentlichung


(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Land

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(1) Hilfsmerkmale sind

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Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

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(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.