Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Okt. 2011 - 8 S 2223/11

bei uns veröffentlicht am24.10.2011

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juli 2011 - 3 K 2083/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Beschwerde nur insoweit gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, als damit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung abgelehnt wurde. Den vom Verwaltungsgericht ebenfalls abgelehnten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück ... ... in ... stillzulegen, verfolgt der Antragsteller nach dem Wortlaut seines beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrags in der Beschwerdeinstanz nicht weiter; dies wäre auch nicht sachdienlich, da die genehmigte Anlage mittlerweile in Betrieb ist.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.11.2010 für die Errichtung einer Biogasanlage anzuordnen, abgelehnt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte des Antragstellers verletzt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. a) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind und damit ihre - unterstellte - Verletzung nicht zu einem Erfolg der Rechtsbehelfe des Antragstellers führen könnte. Der Antragsteller meint, die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB aufgeführten Voraussetzungen hätten den Zweck, Größe, Leistung und Emissionen der privilegierten Anlagen zu begrenzen, um sowohl die von dieser Anlage ausgehenden Emissionen und Beeinträchtigungen auf den Außenbereich zu reduzieren als auch die anliegende Nachbarschaft nicht übermäßig zu beeinträchtigen. Dieser zuletzt genannte Schutzzweck lässt sich der in Rede stehenden Vorschrift jedenfalls nicht im Sinne einer Begründung subjektiver Rechte der betroffenen Grundstücksnachbarn entnehmen.
§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wurde durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) in das Baugesetzbuch eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung dient die Vorschrift der Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft, wobei gleichzeitig dem Gebot des Außenbereichsschutzes soweit als möglich Rechnung getragen werden soll (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 33, 54). Dass mit der Vorschrift zugleich der Schutz der Grundstücksnachbarn beabsichtigt wäre, folgt aus dieser Gesetzesbegründung ebenso wenig wie aus dem vom Antragsteller erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008 (7 C 6.08 - BVerwGE 132, 372). Dieses Verfahren hatte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage zum Gegenstand, die dem Kläger von der Ausgangsbehörde zunächst erteilt, auf Widerspruch der beigeladenen Gemeinde jedoch wieder aufgehoben wurde. Aussagen zum Drittschutz zu Gunsten des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks enthält dieses Urteil nicht. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gehören daher allein der objektiven Rechtsordnung an (vgl. VGH München, Beschluss vom 25.10.2010 - 2 CS 10.2344 - juris).
b) Damit ergibt sich eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers auch nicht daraus, dass die vom Beigeladenen errichtete Biogasanlage, wie der Antragsteller meint, tatsächlich - und unter Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d BauGB - eine höhere Leistung erzielen könnte als in der Baugenehmigung vorgesehen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes allein die erteilte Baugenehmigung ist, die die elektrische Leistung der Biogasanlage auf 250 kW begrenzt. Selbst wenn - wofür Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind - der Beigeladene beim Betrieb der Anlage diese Grenze nicht einhalten würde, könnte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen. Letzteres folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2010 (7 B 6.10 - NVwZ 2011, 429). Soweit das Bundesverwaltungsgericht sich in dieser Entscheidung mit der elektrischen Leistung einer Biogasanlage und ihrer Auswirkung auf den Nachbarn befasst, betrifft dies die Frage einer im Verwaltungsverfahren erfolgten nachträglichen Beschränkung der elektrischen Leistung der seinerzeit genehmigten Anlage, auf welche die Menge der genehmigten Inputstoffe nicht abgestimmt worden war. Diese Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts weisen indessen keinen Bezug zu § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auf.
2. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat ferner auch der Auffassung, dass sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Antragstellers nicht feststellen lässt. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der sachverständigen Stellungnahmen von Dipl.Ing. ... vom 05.10.2010 und des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.06.2010 ausführlich dargelegt, weshalb nicht mit unzumutbaren Geruchsbelästigungen des Antragstellers durch den Betrieb der Biogasanlage zu rechnen sein wird; auf diese überzeugenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insoweit beschränkt sich die Beschwerde darauf, die tatsächlichen Grundlagen und Annahmen der erwähnten Stellungnahmen zu bezweifeln. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verkennen die erwähnten Stellungnahmen jedoch nicht die konkrete Situation auf den Grundstücken des Antragstellers und des Beigeladenen. So untersucht das Gutachten des Dipl.Ing. ... ausdrücklich die Windverhältnisse „im Planungsgebiet“ (S. 13); ebenso befasst sich die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen mit der Frage der Auswirkungen der Kaltluftabflüsse und der Talwinde am Standort der Anlage. Dass sich aus diesen Windverhältnissen nicht hinnehmbare Belastungen des Grundstücks des Antragstellers ergeben könnten, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht feststellbar.
Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwischen der von dem Beigeladenen errichteten Anlage und dem Grundstück des Antragstellers ein Abstand von 300 m besteht und auch aus diesem Grunde wenig für eine Geruchsbelastung des Antragstellers spricht, die über das Maß des Zumutbaren hinausgeht (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06 - VBlBW 2006, 473). Zutreffend hat das Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 ferner ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund der Lage seines Grundstücks im Außenbereich in stärkerem Maße Geruchsbeeinträchtigungen hinnehmen müsse als ein Wohnhaus in einem Wohngebiet. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass bei einem derart erheblichen Abstand das Rücksichtnahmegebot durch die zu erwartenden Geruchsbelästigungen verletzt sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen, was zur Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten führt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG (entsprechend der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts).
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2006 - 3 S 771/06

bei uns veröffentlicht am 03.05.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Beigeladenen und des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2006 - 2 K 260/06 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Wi
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 05. Feb. 2016 - 4 K 2679/15

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Tenor Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.Der Streitwert wird auf 15.000,

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen und des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2006 - 2 K 260/06 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. Dezember 2005 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden des Beigeladenen und des Antragsgegners sind zulässig, insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie haben auch in der Sache Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2005 zu Unrecht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegen vorliegend das öffentliche Interesse und das private Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
Das unstreitig im Außenbereich gelegene Vorhaben dürfte vorliegend nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig sein, wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 16.3.2006 festgehalten hat. Ob es sich bei der Biogasanlage des Beigeladenen um eine genehmigungsbedürftige Nebeneinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zum seinerseits wohl grundsätzlich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Beigeladenen und seiner Ehefrau, handelt, oder ob die Biogasanlage als selbstständige Anlage zu werten ist, die aufgrund ihrer Kapazität für sich alleine keine immissionsschutzrechtliche Anlage darstellt, kann der Senat offenlassen. Denn auch im Falle einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz kann sich der Nachbar nur darauf berufen, ob mit dieser Anlage die Pflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten werden, d.h. ob schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Diese Frage ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gleichermaßen zu untersuchen (BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55, Nr. 175). Auf Einhaltung der Werte des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, bei denen es sich um Vorsorgewerte und nicht um drittschützende Gefahrenwerte handelt, kann ein Nachbar ohnedies nicht bestehen (BVerwG, Urteil vom 18.5.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313).
Das im Begriff der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen, und ggf. die Schutzwürdigkeit der Betroffenen mindern. Die Schutzwürdigkeit der Umgebung hängt wiederum von dem Umfang der bereits gegenwärtig zulässigen Immissionen ab; die daraus folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzukommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich (BVerwG, Urteile vom 22.6.1990 - 4 C 6.87 - BRS 50, Nr. 84 und vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 - BRS 55, Nr. 175).
Im vorliegenden Fall dürfte ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer Verschlechterung der Immissionslage ausscheiden, denn jedenfalls mit der nunmehr im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgelegten ausführlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg, Emissions- und Stallklimadienst (künftig: ESKD), vom 7.4.2006 wird fachkundig Stellung genommen und die Erwartung geäußert, dass der Antragsteller an seinem ca. 150 m vom Standort der Biogasanlage entfernt gelegenen Wohngrundstück bei einem baugenehmigungskonformen Betrieb voraussichtlich keinen unzumutbaren Schall- und Geruchsimmissionen ausgesetzt sein wird. In dieser Stellungnahme hat der ESKD auch richtig gestellt, dass die Untere Landwirtschaftsbehörde schon in der Genehmigungsphase zur Erstellung der eigenen Stellungnahme Rat beim übergebietlich tätigen ESKD eingeholt hat. Der ESKD habe auf der Grundlage der Angaben der Unteren Landwirtschaftsbehörde eine Abstandsberechnung für das Bauvorhaben durchgeführt und diese derselben zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt. Die Grundlage der Entscheidung der Unteren Landwirtschaftsbehörde habe somit eine detaillierte „Abstandsermittlung“ auf der Basis des Entwurfs der VDI-Richtlinie 3474 gebildet. Die erforderlichen Abstände seien unter Berücksichtigung der Verteilung durch den Wind nach der „Isoplethenmethode“ berechnet worden. Es sei daher nicht zutreffend, wenn das Verwaltungsgericht davon spreche, dass der ESKD lediglich „Isoplethenkarten“ gefertigt habe. Danach steht für den Senat fest, dass der ESKD als besonders fachkundige Behörde in das Genehmigungsgefahren eingebunden war. Dies dürfte jedenfalls dann ausreichen, wenn - wie vorliegend - keine Zweifel darüber bestehen, dass die Unzumutbarkeitsschwelle nicht überschritten ist. In diesen Fällen ist die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens nicht geboten. Insofern hat der Antragsgegner mittlerweile auch klargestellt, dass auf die Aufforderung im Schreiben vom 25.7.2005, eine Lärm- und Immissionsprognose beizubringen, verzichtet worden sei, nachdem sich bei der Betrachtung der Lärm- und Geruchsauswirkungen der beantragten Biogasanlage durch die Fachbehörden ergeben habe, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn hätte ausgeschlossen werden können. Zutreffend hat der ESKD auch seine Abstandsberechnung auf die noch in der Entwurfsphase befindliche VDI-Richtlinie 3474 gestützt, die eine brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung des Abstandes zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung darstellen dürfte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26.5.2003 - 4 N 3189/02 - ). Schließlich ist auch der Rückgriff auf die Windrose des Flugplatzes Lahr plausibel dargelegt, da infolge der Leitwirkung des Rheintals die Windrose „rheinparallel“ verlaufe und näherungsweise gut auf den vorliegenden Standort übertragbar sei.
Der fachkundigen Stellungnahme des ESKD vom 7.4.2006 ist nunmehr mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, dass von dem Vorhaben keine Auswirkungen ausgehen, die die Unzumutbarkeitsgrenze überschreiten werden. Dabei ist jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass sich das Wohngrundstück des Antragstellers in einem faktischen Dorfgebiet befindet. Dies hat der Antragsteller zunächst in seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 23.1.2006 selbst so gesehen. Auch das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht geht in einer Stellungnahme vom 23.1.2006 davon aus, dass sich neben dem Betrieb des Beigeladenen noch weitere landwirtschaftliche Betriebe in der ... befinden und das Gebiet keinen reinen Wohngebietscharakter aufweise, sondern eher dem eines Dorfgebiets gleiche. Der Beigeladene hat zudem mit Schriftsatz vom 3.4.2006 im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber dem Verwaltungsgericht Freiburg verschiedene Betriebe angeführt, u.a. den landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb ..., eine Pferdestallung ... sowie ein Lohnunternehmen, das vornehmlich Mähdrusch und Waldarbeiten durchführe, einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb ... mit ca. 15 Pferden und schließlich in Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebs eine Dammtierhaltung mit ca. 10 Tieren. Lediglich in Bezug auf den Betrieb ... hat der Antragsteller eingewandt, dieser liege zu weit entfernt, als dass er noch Berücksichtigung finden dürfe. Zu den anderen Betrieben macht er keine Angaben. Im Hinblick darauf kann er daher die Einschätzung, dass es sich noch um ein faktisches Dorfgebiet handelt, auch nicht mit dem Hinweis auf die Sitzungsvorlage der Gemeinde Schwanau zur Gemeinderatssitzung vom 18.4.2005 in Frage stellen. Dort heißt es, die Entwicklung der Landwirtschaft entlang der ... habe in den letzten Jahren zur Folge gehabt, dass Ökonomiegebäude in rückwärtigen Bereichen ihre Funktion verlieren und die Tendenz zur Umnutzung zu Wohnzwecken bestehe und dass der Bereich mit Ausnahme eines Haupterwerbslandwirtes und eines Handwerksbetriebs überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sei. Der weiteren Begründung zu der Veränderungssperre ist indes zu entnehmen, dass die Gemeinde bemüht ist darauf zu achten, vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben in der Ortslage planungsrechtliche Sicherheit zu verschaffen. Dass es sich deshalb insgesamt nicht mehr um ein faktisches Dorfgebiet handelt, folgt aus alledem nicht. Zu dem genannten Haupterwerbslandwirt und dem Handwerksbetrieb hinzuzurechnen sind überdies die auf Flurstück-Nr. ... befindlichen landwirtschaftlichen Betriebsteile, die zu dem Betrieb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Beigeladenen und seiner Ehefrau, gehören. Davon, dass es sich hierbei - wie der Antragsteller meint - um einen Fremdkörper handelt, der bei der Gebietseinstufung außer Betracht zu bleiben habe, kann angesichts der sonst noch vorhandenen dörflichen Strukturen nicht ausgegangen werden.
Bezüglich der zu erwartenden Lärmbelästigungen besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass hier das Blockheizkraftwerk, die Rührwerke, die Dosieranlage, die Entnahme der Silage und die Befüllung der Dosieranlage Berücksichtigung finden müssen, wie der ESKD in seiner Stellungnahme vom 7.4.2006 festgehalten hat. Im Hinblick auf das Blockheizkraftwerk lasse sich die Lärmbelastung durch Bauauflagen problemlos lösen. Die vom Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz- und Abfallrecht vorgenommene Berechnung habe ergeben, dass sogar die Emissionsrichtwerte nachts für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) eingehalten werden könnten. Wobei bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben sei, dass durch die in der Baugenehmigung vorgeschriebene Einhausung des Verbrennungsmotors im Blockheizkraftwerk eine weitere Reduktion erfolgen werde. Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 7.4.2006 (- 2 K 703/06 -) es für möglich gehalten hat, dass Rührwerk und Einbringungstechnik Geräuschspitzen verursachen würden, wird ausgeführt, von Rührwerk und Einbringungstechnik gingen in der Regel nur gleichförmige Geräuschemissionen aus und kurzzeitige Geräuschspitzen, die an den Immissionsorten den Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) um mehr als 20 dB(A) überschreiten würden, seien nicht zu erwarten. Diese Aussage überzeugt schon deshalb, weil das Rührwerk sich jeweils in dem geschlossenen Fermenter und Nachgärbehälter befindet und die Einbringungsvorgänge ihrerseits nur tagsüber erfolgen. Auch die Entnahme der Silage dürfte im Bezug auf Geräuschemissionen keine Rolle spielen, da diese Vorgänge gleichfalls nur tagsüber stattfinden. Im Übrigen verweist die Baugenehmigung vom 20.12.2005 in Ziff. 2 der Nebenbestimmungen auf die beigefügten Nebenbestimmungen des Amts für Gewerbeaufsicht, Emissionsschutz- und Abfallrecht vom 30.9.2005. Dort wird in Ziff. 8 vorgeschrieben, durch geeignete Schallschutzmaßnahmen am Blockheizkraftwerksgebäude, an Zu- und Abluftschächten, der Gasfackel sowie am Ableitungsrohr der Motorabgase sei sicherzustellen, dass die Immissionsrichtwerte in Kern-, Dorf- und Mischgebieten (MI) von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden.
Auch im Hinblick auf Geruchsbelästigungen wird in der fachkundigen Stellungnahme des ESKD vom 7.4.2006 mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hinreichenden Sicherheit dargelegt, dass durch die genehmigte Biogasanlage des Beigeladenen keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsbelästigungen entstehen werden. In den Blick zu nehmen sind hier Geruchsbelästigungen verursacht durch Undichtigkeiten am Fermenter und Nachgärbehälter, Gerüche der Silagelager sowie der damit zusammenhängenden Transport- und Einbringungsvorgänge, Geruchsemissionen des Endlagers und die Auspuffgase des Generatorantriebs. Die vom ESKD auf dieser Basis durchgeführte Abstandsberechnung anhand der VDI-Richtlinie 3474-E und die danach ermittelten Isoplethen machen deutlich, dass die Abstandsflächen um den nordwestlichen Stall und die Biogasanlage ca. 60 m vor dem nächstgelegenen Wohnhaus enden. Nach Aussage des ESKD liege damit ein 100 %-iger Sicherheitsabstand vor, der auch gegenüber einem festgesetzten Wohngebiet ausreichen würde. Unabhängig davon geht der Senat - wie bereits ausgeführt - jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass das Wohngrundstück des Antragstellers in einem faktischen Dorfgebiet liegt und dementsprechend seine Schutzbedürftigkeit gemindert ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellen Gerüche, die von einer mit Festmist und nachwachsenden Rohstoffen betriebenen Biogasanlage ausgehen, dorfgebietstypische Emissionen dar. Maßgeblich ist insofern nicht, ob es sich bei der Biogasanlage rechtlich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 201 BauGB handelt, sondern welche Gerüche tatsächlich auf etwaige betroffene Nachbargrundstücke einwirken können. Das sind im konkreten Fall die durch das Silagelager und den Silagetransport entstehenden Gerüche sowie die beim Einbringen des Festmistes auftretenden Geruchsemissionen. In beiden Fällen handelt es sich um Gerüche, die schon durch die normale Rinderhaltung des Beigeladenen verursacht werden. Wie der ESKD zutreffend ausführt, werden bei einer ausschließlich mit Festmist - bzw. Gülle aus der Rinderhaltung und nachwachsenden Rohstoffen betriebenen Biogasanlage keine anderen Gerüche als bei einer Rinderhaltung selbst erzeugt, denn die Gerüche kommen überwiegend aus der Lagerung der Silage und der Einspeisung derselben bzw. der Einspeisung des Festmistes - bzw. der Lagerung der „Biogasgülle“. Diese ist sogar wesentlich weniger geruchsintensiv als Rindergülle und insgesamt einem Wohngrundstück in einem faktischen Dorfgebiet, das zudem aufgrund seiner Lage zum angrenzenden Außenbereich weniger schutzwürdig ist, als dorfgebietstypisch zumutbar. Ein solches Wohngrundstück ist vorbelastet damit, dass auf den angrenzenden im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken entsprechend guter fachlicher Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung (vgl. § 17 Abs. 2 Ziff. 7 BBodSchG) Gülle aus Tierhaltung als Dünger aufgebracht wird. Mit dem Aufbringen der weniger geruchsintensiven Biogasgülle tritt insofern sogar eine Verbesserung ein.
In der Stellungnahme des ESKD wird im Einzelnen nachvollziehbar aufgeschlüsselt, welche Gerüche durch welche Anlageteile hervorgerufen werden können. Im Fermenter , in dem die biologische Umsetzung des Substrats durch Bakterien erfolgt, sowie im Nachgärbehälter , der ein weiteres „Ausfaulen“ des Substrats ermöglicht, gibt es nur minimale Emissionen, ggf. aus einer Überdrucksicherung, denn beide Behälter sind mit einem Betondeckel gesichert, sodass die Emissionen maximal 20 m weit zu riechen sind. Den Fermenter und den Nachgärbehälter hat der ESKD bei seiner Abstandsberechnung daher wie eine Güllegrube mit Rindergülle bewertet. Dies dürfte nicht zu beanstanden sein. Im Hinblick auf das Silagelager ist zugunsten der Biogasanlage in Rechnung zu stellen, dass nach deren Inbetriebnahme kein Festmist mehr zwischengelagert werden muss, was zu einer Reduktion der Vorbelastung führt, andererseits jedoch Emissionen infolge des neuen Silos nördlich des lang gezogenen Rinderstalles hinzukommen. Hierbei handelt es sich indessen um ein abgedecktes Fahrsilo, wobei die Emissionen an der offenen Anschnitt-/Oberfläche beim Entnehmen oder durch austretenden Silosickersaft entstehen. Richtigerweise hat dementsprechend der ESKD bei seiner Abstandsberechnung jeweils die Anschnittsfläche von 40 m² bei dem Silo auf der ehemaligen Dungplatte sowie von 60 m² beim neuen Silo berücksichtigt. Im Hinblick auf den Silotransport ist dem Verwaltungsgericht zwar einzuräumen, dass nunmehr durch das weiter entfernt nördlich des lang gezogenen Rinderstalles errichtete Silo größere Transportwege zu bewältigen sind. Indessen dürfte der Transport, nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen, über die gesamte Distanz in einem offenen Frontlader erfolgen. Vielmehr soll nach dem Vortrag des Beigeladenen, wovon auch der ESKD ausgeht, die Silage mit einer Frontladerschaufel in den geschlossenen Futtermischwagen gefüllt werden, wie dies bereits jetzt geschieht, um die Rinder des landwirtschaftlichen Betriebs mit Futter zu versorgen. Insofern weist der ESKD zu Recht darauf hin, dass die gesamte tagsüber mit Silage gefüllte Futtertrogfläche des Rinderstalles ca. 200 m² beträgt und dass demgegenüber 2 m² Frontladerschaufel im Hinblick auf Geruchsimmissionen völlig irrelevant seien, die überdies nur für kurze Zeitintervalle gefüllt würden. Der Annahme, dass der Transport der Silage mittels geschlossenen Futtermischwagens erfolgen soll, steht auch nicht die Baugenehmigung entgegen, denn dort heißt es nur, die Einsatzstoffe werden mittels eines Frontladers in einen Eintragsbehälter eingefüllt (Ziffer 18 der Nebenbestimmungen). Dies bezieht sich jedoch nur auf den Einfüllvorgang, bezüglich des Transportes trifft die Baugenehmigung keine Festlegung. Im Übrigen könnte die Art und Weise des Transportes nachträglich entsprechend geregelt werden. Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung überwiegt insofern das Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen, das Interesse des Antragstellers, wenn dieser durch nachträgliche Auflagen hinreichend geschützt werden kann. Gleichfalls nachvollziehbar ist, dass sich im Endlager bedingt durch den hohen Rohfaseranteil des Substrats in kürzester Zeit eine dicke „Schwimmdecke“ bilden wird, die einen ausreichenden Geruchsverschluss darstellt. Bei einer Abdeckung mit Folie ist ebenso wie bei einer „Schwimmdecke“ mit 70 % Immissionsminderung zu rechnen. Geruchsbelastungen werden hierbei überwiegend während kurzer Perioden der Ausbringung verursacht, wenn die Schwimmdecke aufgerührt werden muss. Auch diesen Gesichtspunkt hat der ESKD seiner Abstandsberechnung zugrunde gelegt. Was die Geruchsbelastungen durch Abluftkamin und Gasfackel anbetrifft, die für das Verwaltungsgericht mangels Standortfestlegung eine Unwägbarkeit dargestellt haben, ist plausibel dargelegt, dass die Geruchsbelastung durch das Abgasrohr vernachlässigt werden kann, weil nur Motoren zugelassen sind, die die einschlägigen Abgaswerte einhalten, sodass in der Abstandsberechnung das Blockheizkraftwerk insofern keine Rolle spielt. Die fehlende Standortfestlegung der Gasfackel kann gleichfalls außer Betracht bleiben, denn diese Fackel verhindert im Störfall den unkontrollierten Gasaustritt und verbrennt das Methangas, sodass es eben nicht zu Geruchsbelästigungen kommen kann. Hierbei handelt es sich um eine Sicherheitsvorrichtung, die keinesfalls als Standard angesehen werden kann und dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt ist.
Soweit das Verwaltungsgericht zu der Ansicht gelangt ist, es könne nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden, welchen Immissionen das maximal 150 m vom Standort der Biogasanlage entfernt liegende Wohngrundstück des Antragstellers bei einem baugenehmigungskonformen Betrieb voraussichtlich ausgesetzt sein werde, und auch eine unzumutbare Belastung könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wie sich aus der Stellungnahme des ESKD vom 10.12.2004 zu einer vergleichbaren Anlage ergebe, lässt sich diese Auffassung nicht aufrecht erhalten. Denn der ESKD hat nunmehr verdeutlicht, dass die Ablehnung des in der Stellungnahme vom 10.12.2004 untersuchten Standorts ausschließlich aus der Lage der Fahrsiloanlage resultiert habe, die bis auf 50 m an die Wohnhäuser eines allgemeinen Wohngebiets heranreichen sollte. Demgegenüber reiche im vorliegenden Fall die neue Fahrsiloanlage lediglich bis auf 150 m an das in einer Nebenwindrichtung gelegene Wohnhaus heran, Wohnhäuser in Hauptwindrichtung seien wesentlich weiter entfernt. Außerdem lägen diese Wohnhäuser in einem Dorfgebiet, sodass auf den im dortigen Verfahren erforderlichen Sicherheitszuschlag habe verzichtet werden können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.