Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1737/05

published on 05/04/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1737/05
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Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ der Stadt R. ein Anspruch auf baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf ihrem Grundstück zugestanden habe.
Am 15.06.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... in R., F.-Sch.-Straße 20, mit 97 oberirdischen Stellplätzen. Der damals geltende Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ (Änderung vom 28.06.1965) setzte für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet fest. Bis Ende 1999 befand sich dort die Betriebstätte der Süßwarenbäckerei T.-Werk GmbH & Co. KG; die Betriebsgebäude stehen nach wie vor. Mit Schreiben des Bauordnungsamts der Beklagten vom 27.06.2000 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Stellplätze und die Zufahrt zu den Stellplätzen 87 bis 97 teilweise außerhalb der Baulinie und der überbaubaren Fläche lägen, eine Befreiung hierfür nicht in Aussicht gestellt werde und die Planung zu ändern sei. In der Folgezeit hat die Klägerin ihren Antrag nicht dahin gehend geändert.
Am 27.07.2000 kaufte die Klägerin das Grundstück. Zuvor war mit Verfügung vom 21.07.2000 die Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag um zwölf Monate zurückgestellt worden; die Verfügung wurde der Klägerin am 28.07.2000 zugestellt.
Am 02.07.2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Veränderungssperre für das Baugrundstück, in der als Planziel unter anderem die „Unterbringung der Stellplätze in erdüberdeckten Tiefgaragen“ angegeben wird (öffentliche Bekanntmachung: 13.07.2001). Am 10.06.2002 beschloss der Gemeinderat, die Veränderungssperre um ein Jahr zu verlängern (öffentliche Bekanntmachung: 18.06.2002). Am 14.07.2003 beschloss der Gemeinderat mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen, die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr auf dann insgesamt vier Jahre zu verlängern (öffentliche Bekanntmachung: 18.07.2003).
Die Beklagte lehnte den Baugenehmigungsantrag mit Bescheid vom 20.8.2002 mit der Begründung ab, das Vorhaben widerspreche den mit der Veränderungssperre gesicherten Planungszielen. Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2004 aus denselben Gründen zurück; der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23.01.2004 zugestellt.
Am 24.01.2004 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,
die baurechtliche Entscheidung der Stadt Ravensburg vom 20. August 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Antrag vom 9. Juni 2000 begehrte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes zu erteilen, hilfsweise, über den Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Am 01.12.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ als Satzung, dessen Festsetzungen etwa zur Unterbringung von Stellplätzen in Tiefgaragen dem Vorhaben der Klägerin widerspricht. Der Bebauungsplan wurde am 17.04.2004 ortsüblich bekannt gemacht.
Daraufhin stellte die Klägerin den - weiteren - Hilfsantrag
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festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 28. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustand.
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Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2005 - 4 K 200/04 - abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt:
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Die Verpflichtungsklage bleibe erfolglos, weil der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ wirksam sei und dem Vorhaben entgegenstehe. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der ursprüngliche Streitgegenstand werde nicht ausgewechselt und im Hinblick auf den geplanten Amtshaftungsprozess bestehe auch ein Feststellungsinteresse. Der Klägerin habe jedoch in der Zeit vom 28.07.2003 bis zum 17.04.2004 kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt zugestanden, weil die am 02.07.2001 erlassene und am 10.06.2002 sowie nochmals am 14.07.2003 verlängerte Veränderungssperre für das Grundstück Flst.Nr. ... dem entgegengestanden habe. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Formelle Mängel seien nicht ersichtlich. Die Veränderungssperre beziehe sich auch auf eine hinreichend konkretisierte Planung.
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Die weitere (zweite) Verlängerung der Veränderungssperre am 14.07.2003 stelle keine unwirksame „Vorratsplanung“ dar. Zwar habe die allgemeine Geltungsdauer der am 02.07.2001 beschlossenen und am 14.07.2001 bekannt gegebenen Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB am 14.07.2003 und die allgemeine Geltungsdauer der ersten Verlängerung um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB erst am 15.07.2004 geendet. Gleichwohl sei die weitere Verlängerung bereits am 14.07.2003 erforderlich gewesen. Denn hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin habe die einjährige Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Geltungsdauer angerechnet werden müssen, so dass der Klägerin die beantragte Baugenehmigung ohne die erneute Verlängerung hätte erteilt werden müssen mit der Folge, dass die Planung der Beklagten gescheitert wäre. Es sei nicht auf die allgemeine Geltungsdauer der Veränderungssperre abzustellen sondern allein darauf, ob besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre gegenüber der Klägerin auf insgesamt vier Jahre gerechtfertigt hätten. Das sei der Fall. Es hätten außergewöhnliche, von der Beklagten nicht zu vertretende Umstände vorgelegen, die zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs geführt und die weitere Verlängerung notwendig gemacht hätten. Die ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks, die T.-Werk KG, habe nach Aufgabe von Produktion und Standort zunächst eine Wohnnutzung angestrebt. Diesen Vorstellungen habe der Aufstellungsbeschluss vom 14.06.2000 entsprochen, der die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen habe. Die Klägerin, die das Grundstück am 27.07.2000 gekauft habe, habe abweichend hiervon jedoch eine rein gewerbliche Nutzung realisieren wollen, und zwar in einer Weise, die mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Beklagten zumindest teilweise nicht zu vereinbaren gewesen sei. Somit habe geprüft werden müssen, ob die zunächst geplante und vom ursprünglichen Eigentümer mitgetragene völlige Entziehung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit noch habe durchgesetzt werden können. Erst nachdem insofern die rechtlichen Grenzen durch das Gutachten B. aufgezeigt worden seien, habe eine Umplanung unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin in Angriff genommen werden können. Diese Umplanung habe sich dann dadurch verzögert, dass die Klägerin bereit gewesen sei, von ihren auf eine rein gewerbliche Nutzung zielenden Vorstellungen abzugehen und eine Bebauung des Grundstücks durch einen Dritten zu akzeptieren, wenn ihr im Gegenzug die Beklagte einen Ersatzstandort für den Lebensmittelmarkt in der Jahnstraße ermögliche. Die Beklagte habe die weitere Planung für das Baugrundstück von der Klärung dieser alternativen Lösung abhängig machen dürfen, weil diese eine Wohnnutzung des Baugrundstücks als möglich habe erscheinen lassen, was ihren städtebaulichen Vorstellungen weit eher entsprochen hätte. Ohne den Grundstückskauf der Klägerin hätte das Planverfahren mithin in wesentlich kürzerer Frist abgewickelt werden können. Der Beklagten könnten auch keine vermeidbaren Verzögerungen vorgeworfen werden. Das gelte insbesondere für den Zeitraum zwischen der Vorlage des schalltechnischen Gutachtens am 09.10.2002 und dem Auslegungsbeschluss vom 19.03.2003, während dessen ein weiteres Rechtsgutachten von Prof. B. eingeholt worden sei, das an die Planer zur „themenbezogenen Überprüfung“ habe übersandt werden müssen. Denn der komplett veränderte Planentwurf sei noch nicht rechtlich beurteilt worden. Außerdem habe Prof. B. in seiner ersten Stellungnahme die vorliegenden Erkenntnisse als unzureichend bemängelt. Zudem habe am 30.01.2003 eine weitere Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten zur Frage einer Alternativlösung stattgefunden.
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Gegen das am 08.07.2005 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 08.08.2005 Berufung ein. Auf Antrag vom 05.09.2005 wurde die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis 24.10.2005 und auf weiteren Antrag vom 10.10.2005 bis 15.11.2005 verlängert. Am 04.11.2005/24.03.2006 hat die Klägerin den Antrag gestellt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. März 2005 - 4 K 200/04 - zu ändern und festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 30. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustand,
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hilfsweise festzustellen,
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dass ihr in der Zeit vom 30. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Ausnahme der Stellplätze Nr. 46 bis 69 zustand.
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Sie begründet die Berufung wie folgt: Es komme nicht darauf an, ob das Feststellungsinteresse dadurch entfallen sei, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes im fraglichen Zeitraum als Kollegialorgan verneint habe und es daher offensichtlich am Verschulden der zuständigen Behörde fehle. Denn sie könne diese negative Feststellung des Verwaltungsgerichts nur im Wege der Berufung beseitigen und dürfe nicht rechtsschutzlos gestellt werden. Vor diesem Hintergrund müsse das Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses bejaht werden. Im Übrigen sei das Feststellungsinteresse auch unabhängig davon nicht entfallen, weil die Beklagte selbst um die unangemessen lange Verfahrensdauer gewusst habe. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte im Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet zwischen Jahnstraße und Bahnlinie“ in derselben Weise vorgehen werde wie hier, falls sie dort einen Lebensmittelmarkt realisieren wolle.
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In dem zur Überprüfung gestellten Zeitraum habe keine wirksame Veränderungssperre mehr bestanden. In den Sitzungsvorlagen zur Verlängerung der Veränderungssperre sei als Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisherigen Veränderungssperre jeweils der Tag genannt worden, an dem die Frist gegenüber der Klägerin wegen der individuellen Anrechnung der Zurückstellung des Baugesuchs abgelaufen sei, obwohl die Veränderungssperre nach ihrer allgemeinen Geltungsdauer noch ein Jahr länger in Kraft gewesen sei, was auch im Satzungstext selbst zum Ausdruck komme. Mithin habe sich der Normsetzungswille des Gemeinderats nicht auf den - maßgeblichen - Zeitraum der allgemeinen (objektiven) Geltungsdauer der Veränderungssperre bezogen. An der Unwirksamkeit der Verlängerungen würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass der Gemeinderat die längere, allgemeine Geltungsdauer zwar erkannt, die Veränderungssperre jedoch bewusst ein Jahr vor deren Ablauf habe verlängern wollen. Denn dann wäre der Satzungsbeschluss verfrüht „auf´s Geratewohl“ erfolgt, ohne dass der Gemeinderat die Erforderlichkeit der Verlängerung zu dem Zeitpunkt hätte beurteilen können, zu dem sie infolge Ablaufs der allgemeinen Geltungsdauer erst notwendig geworden wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die vorzeitige Verlängerung der Veränderungssperre entsprechend der individuellen Geltungsdauer auch nicht zur effektiven Sicherung der Bebauungsplanung erforderlich gewesen. Denn nach ständiger Rechtsprechung könne sich der einzelne Grundstückseigentümer solange nicht auf einen nur ihm gegenüber eingetretenen Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre infolge individueller Anrechnung von Zurückstellungszeiten berufen, als die Möglichkeit zur Verlängerung ihm gegenüber bestehe.
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Auch hätten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre nicht vorgelegen. Die Notwendigkeit einer Umplanung unter Berücksichtigung geänderter Nutzungsvorstellungen des neuen Eigentümers stelle keine Besonderheit dar. Die Planung sei auch nicht durch eine „im Raum stehende“ Alternativlösung - Bau des Lebensmittelmarktes an der Jahnstraße und im Gegenzug Wohnbebauung auf dem Baugrundstück - erschwert worden. Hierzu habe bereits am 11.04.2001 ein Gespräch stattgefunden. Die Beklagte habe die Alternativlösung jedoch dann nicht mehr näher geprüft, sondern stattdessen mit dem Aufstellungsbeschluss vom 21.11.2001 für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Jahnstraße und Bahnlinie“ reagiert. Ziel sei bereits damals die Verhinderung von Einzelhandelsbetrieben an der Jahnstraße gewesen, wie sich dem Artikel in der Schwäbischen Zeitung vom 24.11.2001 entnehmen lasse. In der Folgezeit sei sie mit ihren Bemühungen um eine Alternativlösung dann nur noch hingehalten worden. Tatsächlich sei längst entschieden gewesen, dass eine Umsiedlung des Lebensmittelmarktes auf das Grundstück Jahnstraße nicht in Betracht komme. Dementsprechend heiße es auch in der Begründung des Planentwurfs vom 23.04.2002, dass der Ersatzstandort Jahnstraße/Goethestraße als „nicht integrierter“ Standort nicht im Einklang mit den Zielen des Einzelhandelskonzeptes vom 06.03.2002 stehe. Zwar habe auf ihre Veranlassung am 30.01.2003 nochmals ein Gespräch über eine Alternativlösung stattgefunden. Auf Seiten der Beklagten habe dazu jedoch ernsthaft keine Bereitschaft mehr bestanden. Dementsprechend sei ihr Alternativvorschlag auch in der Begründung des vom 31.03. bis 02.05.2003 öffentlich ausgelegten Planentwurfs erneut abgelehnt worden. Gleichwohl habe die Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2003 das Regierungspräsidium um Zustimmung zur weiteren Verlängerung der Veränderungssperre gebeten mit der - wahrheitswidrigen - Begründung, dies sei für die Erarbeitung einer Lösung erforderlich, die sowohl die Errichtung eines Lebensmittelmarktes als auch die Wahrung der städtebaulichen Zielsetzungen ermögliche. Tatsächlich sei in dieser Richtung in der Folgezeit nichts geschehen. Im Übrigen sei es mit dem Eigentumsrecht nicht vereinbar, dass eine Stadt mit 50.000 Einwohnern, die über einen eigenen, auf dem Gebiet des Bauplanungsrechts geschulten Volljuristen verfüge, zu Lasten eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstückseigentümers einen externen Gutachter mit der Prüfung der Frage beauftrage, ob es möglich sei, im Plangebiet statt der bisher zulässigen gewerblichen Nutzung Wohnnutzung festzusetzen, und in welchem Umfang gegebenenfalls Entschädigungsansprüche entstehen könnten. Es komme hinzu, dass das Gutachten dann erst am 27.02.2001, also acht Monate nach dem Aufstellungsbeschluss, erstellt worden sei. Es gehe nicht an, zu Lasten des in der Ausnutzung seines Grundeigentums blockierten Eigentümers einen - überlasteten - Gutachter zu beauftragen, der allein für die Prüfung planungsrechtlicher Vorfragen ein Drittel der Regeldauer einer Veränderungssperre benötige. Ähnlich verhalte es sich mit dem im Mai 2001 in Auftrag gegebenen Einzelhandelsgutachten für die Stadt Ravensburg vom 06.03.2002; die Beklagte habe bereits mit dem Aufstellungsbeschluss vom 28.06.2000 zum Ausdruck gebracht, dass sie auf dem Baugrundstück keinen (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetrieb wünsche. Hätte daher die Beklagte zu Beginn des Planverfahrens ihr eigenes Rechtsamt oder jedenfalls einen weniger überlasteten Gutachter mit der Prüfung der planungsrechtlichen Vorfragen beauftragt, hätte sie den geänderten Planentwurf deutlich vor Juli 2002 fassen können mit der Folge, dass das Bauleitplanverfahren innerhalb der bis Ende Juli 2003 währenden Drei-Jahres-Frist hätte abgeschlossen werden können. Zumindest hätte die weitere Verlängerung nicht ohne Weiteres für die gesetzliche Höchstdauer von vier Jahren beschlossen werden dürfen. Dass diese Geltungsdauer zu lange bemessen gewesen sei, zeige sich daran, dass sie nicht habe ausgeschöpft werden müssen.
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Ihrem Anspruch auf Genehmigung des Lebensmittelmarktes habe bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ auch nicht der bis dahin geltende Bebauungsplan „ Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ entgegen gestanden. Zwar habe ihr Vorhaben wohl dessen Festsetzungen widersprochen, weil die in den Bauvorlagen eingetragenen 24 Stellplätze Nrn. 46 bis 69 innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gelegen hätten. Dieser Bebauungsplan sei jedoch wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam gewesen. Weder der zeichnerische Teil des Plans noch die Satzung noch die Niederschrift über die Sitzung  des Gemeinderats seien von dem zur Ausfertigung allein befugten Oberbürgermeister unterzeichnet worden. Selbst wenn die amtliche Bekanntmachung des Plans vom Oberbürgermeister unterzeichnet worden sein sollte, fehle es an der „gedanklichen Schnur“ zum Bebauungsplan selbst. Der diesem Bebauungsplan vorangegangene Plan „Ortsbauplan für das Gebiet zwischen Rudolf-, Olga-, Schiller- und Ziegelstraße“ von 1953 habe keine ihrem Vorhaben entgegen stehende Festsetzungen enthalten. Der geplante Lebensmittelmarkt sei mithin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung  T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ im April 2004 nach § 34
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Abs. 1 BauGB zu beurteilen gewesen. Bei der näheren Umgebung habe es sich um eine durch Wohnbebauung, Gewerbebetriebe und einen Industriebetrieb (T.-Werk) geprägte Gemengelage gehandelt, in welcher die Wohnbebauung bestenfalls die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets in Anspruch habe nehmen können. In diesen Rahmen habe sich ihr Vorhaben eingefügt.
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Sollte der Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ von 1965 wirksam gewesen sein, sei jedenfalls der Hilfsantrag begründet. Denn bei Verzicht auf die Stellplätze Nrn. 46 bis 69 hätte das Vorhaben dessen Festsetzungen nicht widersprochen. Ein solcher Verzicht wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, ohne das Bauvorhaben in seiner Identität in Frage zu stellen; die Baurechtsbehörde hätte beachten müssen, dass der Bauantrag insoweit teilbar gewesen sei und der genehmigungsfähige Teil des Vorhabens hätte genehmigt werden müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder zurückzuweisen.
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Sie führt aus: Die Berufung sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe als Kammer entschieden, dass sie sich rechtmäßig verhalten habe und der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt zugestanden habe, so dass die beabsichtigte Amtshaftungsklage mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei. Unabhängig davon habe der Klägerin im fraglichen Zeitraum wegen der Veränderungssperre auch in der Sache kein Anspruch auf Genehmigungserteilung zugestanden. Der Normsetzungswille des Gemeinderats bei Verlängerung der Veränderungssperre habe sich auf die individuelle Geltungsdauer gegenüber der Klägerin bezogen und decke sich daher mit der in der Begründung angegebenen Geltungsdauer. Da sich die Veränderungssperre nur auf das Baugrundstück der Klägerin bezogen habe, habe auch kein Anlass für eine davon abweichende Bestimmung der allgemeinen Geltungsdauer bestanden. Auch das Regierungspräsidium sei bei seiner Zustimmung zur weiteren Verlängerung zutreffend von einer individuellen Berechnung der Geltungsdauer ausgegangen. Die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Veränderungssperre könne zur effektiven Sicherung der Planung auch aus dem individuellen Ablauf der Geltungsdauer hergeleitet werden. Dem stehe nicht entgegen, dass sich ein Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung solange nicht auf eine individuelle Anrechnung des Zeitraums der Zurückstellung auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre berufen könne, als diese ihm gegenüber noch verlängert werden könne. Denn zum einen entscheide über diese Möglichkeit einer Verlängerung nicht die Gemeinde, sondern die Baurechtsbehörde. Die Gemeinde könne folglich nur dann sicher sein, dass ein der Planung widersprechendes Vorhaben nicht realisiert werde, wenn sie befugt sei, die Veränderungssperre in Anlehnung an deren individuelle Geltungsdauer zu verlängern. Gemäß dem hier anzuwendenden § 17 Abs. 2 BauGB a.F. habe eine Veränderungssperre zum anderen nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums nochmals bis zu insgesamt vier Jahren verlängert werden dürfen. Dieses Zustimmungserfordernis wäre ausgehöhlt worden, wenn bei individuellem Fristablauf die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung durch die Baurechtsbehörde hätte geprüft werden können.
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Die von § 17 Abs. 2 BauGB vorausgesetzten „besonderen Umstände“ für eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Die Klägerin habe während der öffentlichen Auslegung (bis zum 02.05.2003) sehr umfangreiche Anregungen vorgebracht, die mit ihren städtebaulichen Zielsetzungen nicht ohne Weiteres vereinbar gewesen seien. Deshalb sei eine schwierige und komplexe Beratung in tatsächlicher und rechtlicher Sicht über eventuelle Planänderungen erforderlich gewesen. Es sei daher auch im Hinblick auf die notwendige Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen klar gewesen, dass der Bebauungsplan bis zum individuellen Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht rechtskräftig verabschiedet werden könne. Für die Unterstellung der Klägerin, sie sei von der Beklagten hingehalten worden, gebe es keine sachliche Grundlage. Das Planverfahren sei von Beginn an gegenüber der Klägerin transparent geführt worden; es sei stets angegeben worden, welche Schritte zur Lösungsfindung - etwa die Einholung von Gutachten - notwendig seien. Sie habe auch über einen langen Zeitraum hinweg ergebnisoffene Verhandlungsgespräche mit der Klägerin geführt. Schließlich könne nicht beanstandet werden, dass die zweite Verlängerung für ein ganzes Jahr erfolgt sei, weil eine kürzere Dauer wegen der noch durchzuführenden Abklärungen nicht abzusehen gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Bauakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen und die Akten zur Veränderungssperre sowie zu den Bebauungsplänen „Bebauungsplanänderung im Gebiet zwischen Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ und „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. In entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Klägerin von ihrem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens mit Blick auf die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen übergehen, nachdem während des erstinstanzlichen Verfahrens der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ in Kraft getreten ist, dessen Festsetzungen das Vorhaben widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 RdNr. 104). Dabei kann offen bleiben, ob ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Hinblick auf das klageabweisende Urteil der Kammer des Verwaltungsgerichts wegen fehlenden Verschuldens von vornherein ausscheiden würde und es daher am Feststellungsinteresse fehlte („Kollegialgerichtsrichtlinie“, vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 90 m.w.N.). Denn jedenfalls kann eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die rechtswidrige zeitweilige Versagung einer Baugenehmigung einen solchen Entschädigungsanspruch auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1994 - III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 990/98 -, VBlBW 1999, 97). Die Klägerin war in dem zur Überprüfung gestellten Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 auch Eigentümerin des Baugrundstücks, so dass sie als Trägerin eines solchen Anspruchs in Betracht kommt.
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2. Die Berufung ist jedoch hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 nicht begründet.
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Hierbei bedarf keiner Klärung, ob dem Vorhaben die von der Beklagten erlassenen Veränderungssperren entgegengehalten werden konnten, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob diese unwirksam waren. Denn der geplante Lebensmittelmarkt widersprach nicht nur den Veränderungssperren, sondern auch dem Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ vom 28.06.1965, der bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ im April 2004 in Geltung war. Dieser Plan sah entlang der Neuwiesenstraße, der Ziegelstraße und der Schillerstraße eine drei Meter breite, nicht überbaubare Grundstücksfläche vor, auf der Nebenanlagen unzulässig waren und die gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten war. Nach dem Genehmigungsantrag sollten im Bereich der nicht überbaubaren Fläche entlang der Schillerstraße und der Ziegelstraße insgesamt 24 Stellplätze (Nrn. 46 - 69) errichtet werden. Das beantragte Vorhaben war somit planwidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der vormalige Bebauungsplan auch nicht wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Originalniederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.06.1965, in der der Plan als Satzung beschlossen wurde, zur Einsicht vorgelegt. Diese Niederschrift ist auf dem Vorblatt, in dem die Tagungsordnungspunkte - unter § 246 auch der Satzungsbeschluss über den maßgeblichen Bebauungsplan - aufgelistet sind, vom damaligen Oberbürgermeister Sauer unterzeichnet; der Satzungsbeschluss selbst nimmt ausdrücklich Bezug auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 07.01.1965, der die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthält. Damit ist der Bebauungsplan insgesamt durch eine hierzu befugte Amtsperson ausgefertigt worden (vgl. zur Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Ausfertigung von Bebauungsplänen Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 - VBlBW 1995, 207). Somit bestand unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperren bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ kein Anspruch auf Genehmigung des konkret beantragten Lebensmittelmarktes.
II.
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1. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ohne die innerhalb der nicht überbaubaren Flächen liegenden Stellplätze Nrn. 46 - 69 ist zulässig. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Baurechtsbehörde im Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 eine auf den genehmigungsfähigen Teil des Vorhabens beschränkte Baugenehmigung auch ohne eine dahin gehende ausdrückliche Änderung des Genehmigungsantrags und der Bauvorlagen hätte erteilen müssen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin in diesem Falle ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs mit Blick auf eine rechtswidrige Versagung der Baugenehmigung zustünde.
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2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist jedoch ebenfalls nicht begründet.
34 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In dieser Regelung ist der Grundsatz enthalten, dass eine Baugenehmigung nur insoweit abgelehnt werden kann, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern, falls eine solche Teilung objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt; die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl.,
35 
Bd. 2, § 58 Rn. 44; Schlez, LBO, 3. Aufl., § 59 Rn. 58; vgl. auch VGH Bad.-Württbg., Urteil vom 25.3.1971 - III 498/67 -).
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Das ist hier der Fall. Zwar hätten die in der nicht überbaubaren Fläche liegenden Stellplätze nicht nachgewiesen werden müssen (vgl. VwV Stellplätze vom 08.12.1986 und vom 04.08.2003 - GABl. 1987, S. 3 und GABl. 2003, S. 590 - : Verkaufsstätten bis 700 qm 1 Stellplatz je 30-50 qm Verkaufsnutzfläche; Stellplatznachweis vom 09.06.2000 in den Bauvorlagen). Auch wäre es objektiv gesehen möglich gewesen, den Lebensmittelmarkt unter Wahrung seiner Identität ohne diese Stellplätze zu realisieren. Von einer entsprechenden Absicht der Klägerin musste die Baurechtsbehörde jedoch nicht ausgehen. Diese wurde zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens von der Baurechtsbehörde mit Schreiben vom 27.06.2000 auf die Planwidrigkeit eines Teils der Stellplätze hingewiesen und um entsprechende Änderung des Genehmigungsantrags gebeten, weil eine Befreiung insoweit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Hierauf hat die Klägerin in der Folgezeit nicht reagiert und keine geänderten Pläne eingereicht. Aus diesem Verhalten konnte die Baurechtsbehörde schließen, dass sie auf der Realisierung des Vorhabens nach den eingereichten Bauvorlagen beharre. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbar nach dem oben genannten Hinweisschreiben der Baurechtsbehörde der Genehmigungsantrag zurückgestellt wurde und danach Veränderungssperren erlassen wurden, um eine Realisierung des Lebensmittelmarktes zu verhindern. Denn die von der Baurechtsbehörde angeregte Änderung des Genehmigungsantrags war in jedem Falle notwendig, um das Vorhaben im Falle der Unwirksamkeit dieser Maßnahmen realisieren zu können.
37 
Auch unabhängig von diesem Verhalten der Klägerin konnte die Baurechtsbehörde nicht davon ausgehen, dass diese den Lebensmittelmarkt auch bei einer um mehr als ein Viertel verringerten Stellplatzzahl unverändert realisieren werde. Vielmehr durfte sie angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bereit war, in erheblichem Umfang wertvolles Bauland für Stellplätze zu „opfern“, die nach den rechtlichen Vorgaben nicht notwendig gewesen wären, annehmen, dass eine hohe Anzahl von Stellplätzen wesentlicher Bestandteil ihres Geschäftskonzeptes war (leichte Erreichbarkeit des Marktes mit Pkw).
38 
Dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11.05.2005 - Au 4 K 04.1558 - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der dortige Kläger bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Anspruch auf Verbescheidung seines Bauantrags hatte, weil ihm wegen des ganz geringfügigen Überschreitens der vorgeschriebenen Abstandsfläche eine „Abweichung“ nach Bayerischem Bauordnungsrecht hätte erteilt werden müssen bzw. ob er diesen Mangel bei entsprechendem Hinweis ohne Weiteres durch eine geringfügige Verschiebung des Standorts des Vorhabens hätte ausräumen können. Vorliegend geht es jedoch weder um die „Herstellung“ der Rechtmäßigkeit des Vorhabens durch die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung noch ist der nicht genehmigungsfähige Teil des Bauvorhabens von lediglich untergeordneter Bedeutung.
39 
Nach allem hätte die Klägerin in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt mit Ausnahme der Stellplätze Nrn. 46 bis 69 gehabt, weil sie keinen dahingehenden Genehmigungsantrag eingereicht hat.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 70.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Von der Festsetzung eines höheren Streitwerts gemäß Ziff. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004 (700 qm Verkaufsfläche x 150,-- EUR = 105.000,-- EUR) sieht der Senat ab, weil die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr die Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung der Baugenehmigung, sondern nur noch die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit begehrt.
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. In entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Klägerin von ihrem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens mit Blick auf die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen übergehen, nachdem während des erstinstanzlichen Verfahrens der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ in Kraft getreten ist, dessen Festsetzungen das Vorhaben widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 RdNr. 104). Dabei kann offen bleiben, ob ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Hinblick auf das klageabweisende Urteil der Kammer des Verwaltungsgerichts wegen fehlenden Verschuldens von vornherein ausscheiden würde und es daher am Feststellungsinteresse fehlte („Kollegialgerichtsrichtlinie“, vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 90 m.w.N.). Denn jedenfalls kann eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die rechtswidrige zeitweilige Versagung einer Baugenehmigung einen solchen Entschädigungsanspruch auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1994 - III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 990/98 -, VBlBW 1999, 97). Die Klägerin war in dem zur Überprüfung gestellten Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 auch Eigentümerin des Baugrundstücks, so dass sie als Trägerin eines solchen Anspruchs in Betracht kommt.
30 
2. Die Berufung ist jedoch hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 nicht begründet.
31 
Hierbei bedarf keiner Klärung, ob dem Vorhaben die von der Beklagten erlassenen Veränderungssperren entgegengehalten werden konnten, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob diese unwirksam waren. Denn der geplante Lebensmittelmarkt widersprach nicht nur den Veränderungssperren, sondern auch dem Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ vom 28.06.1965, der bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ im April 2004 in Geltung war. Dieser Plan sah entlang der Neuwiesenstraße, der Ziegelstraße und der Schillerstraße eine drei Meter breite, nicht überbaubare Grundstücksfläche vor, auf der Nebenanlagen unzulässig waren und die gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten war. Nach dem Genehmigungsantrag sollten im Bereich der nicht überbaubaren Fläche entlang der Schillerstraße und der Ziegelstraße insgesamt 24 Stellplätze (Nrn. 46 - 69) errichtet werden. Das beantragte Vorhaben war somit planwidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der vormalige Bebauungsplan auch nicht wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Originalniederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.06.1965, in der der Plan als Satzung beschlossen wurde, zur Einsicht vorgelegt. Diese Niederschrift ist auf dem Vorblatt, in dem die Tagungsordnungspunkte - unter § 246 auch der Satzungsbeschluss über den maßgeblichen Bebauungsplan - aufgelistet sind, vom damaligen Oberbürgermeister Sauer unterzeichnet; der Satzungsbeschluss selbst nimmt ausdrücklich Bezug auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 07.01.1965, der die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthält. Damit ist der Bebauungsplan insgesamt durch eine hierzu befugte Amtsperson ausgefertigt worden (vgl. zur Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Ausfertigung von Bebauungsplänen Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 - VBlBW 1995, 207). Somit bestand unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperren bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ kein Anspruch auf Genehmigung des konkret beantragten Lebensmittelmarktes.
II.
32 
1. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ohne die innerhalb der nicht überbaubaren Flächen liegenden Stellplätze Nrn. 46 - 69 ist zulässig. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Baurechtsbehörde im Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 eine auf den genehmigungsfähigen Teil des Vorhabens beschränkte Baugenehmigung auch ohne eine dahin gehende ausdrückliche Änderung des Genehmigungsantrags und der Bauvorlagen hätte erteilen müssen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin in diesem Falle ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs mit Blick auf eine rechtswidrige Versagung der Baugenehmigung zustünde.
33 
2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist jedoch ebenfalls nicht begründet.
34 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In dieser Regelung ist der Grundsatz enthalten, dass eine Baugenehmigung nur insoweit abgelehnt werden kann, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern, falls eine solche Teilung objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt; die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl.,
35 
Bd. 2, § 58 Rn. 44; Schlez, LBO, 3. Aufl., § 59 Rn. 58; vgl. auch VGH Bad.-Württbg., Urteil vom 25.3.1971 - III 498/67 -).
36 
Das ist hier der Fall. Zwar hätten die in der nicht überbaubaren Fläche liegenden Stellplätze nicht nachgewiesen werden müssen (vgl. VwV Stellplätze vom 08.12.1986 und vom 04.08.2003 - GABl. 1987, S. 3 und GABl. 2003, S. 590 - : Verkaufsstätten bis 700 qm 1 Stellplatz je 30-50 qm Verkaufsnutzfläche; Stellplatznachweis vom 09.06.2000 in den Bauvorlagen). Auch wäre es objektiv gesehen möglich gewesen, den Lebensmittelmarkt unter Wahrung seiner Identität ohne diese Stellplätze zu realisieren. Von einer entsprechenden Absicht der Klägerin musste die Baurechtsbehörde jedoch nicht ausgehen. Diese wurde zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens von der Baurechtsbehörde mit Schreiben vom 27.06.2000 auf die Planwidrigkeit eines Teils der Stellplätze hingewiesen und um entsprechende Änderung des Genehmigungsantrags gebeten, weil eine Befreiung insoweit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Hierauf hat die Klägerin in der Folgezeit nicht reagiert und keine geänderten Pläne eingereicht. Aus diesem Verhalten konnte die Baurechtsbehörde schließen, dass sie auf der Realisierung des Vorhabens nach den eingereichten Bauvorlagen beharre. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbar nach dem oben genannten Hinweisschreiben der Baurechtsbehörde der Genehmigungsantrag zurückgestellt wurde und danach Veränderungssperren erlassen wurden, um eine Realisierung des Lebensmittelmarktes zu verhindern. Denn die von der Baurechtsbehörde angeregte Änderung des Genehmigungsantrags war in jedem Falle notwendig, um das Vorhaben im Falle der Unwirksamkeit dieser Maßnahmen realisieren zu können.
37 
Auch unabhängig von diesem Verhalten der Klägerin konnte die Baurechtsbehörde nicht davon ausgehen, dass diese den Lebensmittelmarkt auch bei einer um mehr als ein Viertel verringerten Stellplatzzahl unverändert realisieren werde. Vielmehr durfte sie angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bereit war, in erheblichem Umfang wertvolles Bauland für Stellplätze zu „opfern“, die nach den rechtlichen Vorgaben nicht notwendig gewesen wären, annehmen, dass eine hohe Anzahl von Stellplätzen wesentlicher Bestandteil ihres Geschäftskonzeptes war (leichte Erreichbarkeit des Marktes mit Pkw).
38 
Dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11.05.2005 - Au 4 K 04.1558 - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der dortige Kläger bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Anspruch auf Verbescheidung seines Bauantrags hatte, weil ihm wegen des ganz geringfügigen Überschreitens der vorgeschriebenen Abstandsfläche eine „Abweichung“ nach Bayerischem Bauordnungsrecht hätte erteilt werden müssen bzw. ob er diesen Mangel bei entsprechendem Hinweis ohne Weiteres durch eine geringfügige Verschiebung des Standorts des Vorhabens hätte ausräumen können. Vorliegend geht es jedoch weder um die „Herstellung“ der Rechtmäßigkeit des Vorhabens durch die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung noch ist der nicht genehmigungsfähige Teil des Bauvorhabens von lediglich untergeordneter Bedeutung.
39 
Nach allem hätte die Klägerin in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt mit Ausnahme der Stellplätze Nrn. 46 bis 69 gehabt, weil sie keinen dahingehenden Genehmigungsantrag eingereicht hat.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 70.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Von der Festsetzung eines höheren Streitwerts gemäß Ziff. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004 (700 qm Verkaufsfläche x 150,-- EUR = 105.000,-- EUR) sieht der Senat ab, weil die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr die Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung der Baugenehmigung, sondern nur noch die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit begehrt.
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 16/03/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes. 2
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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. Juni 2011 - 1 K 3957/09 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverf
published on 03/07/2012 00:00

Tenor Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Januar 2011 - 4 K 2390/10 - werden zurückgewiesen.Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Häl
published on 20/12/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade
published on 14/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid für das auf den
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(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.