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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger auch im streitgegenständlichen Umfang nicht in seinen Rechten, so dass das Verwaltungsgericht der Klage auch nicht teilweise hätte stattgeben dürfen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die vom Kläger noch vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich geltend gemachten Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die anwesenden Vertreter der Bauherrengemeinschaft nochmals versichert hatten, dass die Christliche Gemeinschaft das ihr zustehende Grundstück Flst. Nr. 230/7 an Herrn B. veräußert habe und aus der Bauherrengemeinschaft ausgeschieden sei. Ein weiteres Eingehen auf die Stichhaltigkeit der vom Kläger gehegten Zweifel erübrigt sich daher.
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Streitgegenstand ist die Baugenehmigung vom 24.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2005 nur insoweit, als das Gebäude Vaihinger Straße ... und der Nachfolgebau für das Gebäude Maierstraße ... betroffen sind. Die Zulassung der Berufung wurde nur von der beigeladenen Bauherrengemeinschaft beantragt und auf den stattgebenden Teil des Urteils beschränkt; antragsgemäß hat der Senat die Berufung auch nur in diesem Umfang zugelassen. Der Kläger seinerseits ist gegen den abweisenden Teil des Urteils nicht vorgegangen. Zum Streitgegenstand gehört daher nicht mehr die Genehmigung der drei selbständigen Wohnhäuser und der Tiefgarage. Auch die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung vom 01.03.2004 ist nicht im Streit, insoweit hat der Kläger seine Klage schon beim Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Rechtskräftig entschieden ist auch über die Genehmigung der dezentralisierten Müllplätze.
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Der somit noch im Streit befindliche Teil der Baugenehmigung vom 24.09.2003/01.03.2004/30.08.2004 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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1. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht vor. Zwar müssen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Außenwände des Gebäudes Vaihinger Straße ... und des Gebäudes Maierstraße ... sollen an bzw. in der Nähe der Grenzen des dem Kläger gehörenden Grundstücks Flst. Nr. 230/2 errichtet werden, so dass die vorgeschriebenen Abstandsflächen entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht bzw. nicht in vollem Umfang auf dem Baugrundstück selbst liegt. In beiden Fällen ist dies jedoch durch bauordnungsrechtliche Vorschriften gerechtfertigt bzw. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten als Nachbar.
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a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche dann nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Hinsichtlich des mit dem Gebäude Vaihinger Straße ... auf dem Grundstück Flst. Nr. 230/8 geplanten Grenzbaus ist ein solcher Fall gegeben.
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(1) Im unbeplanten Bereich darf planungsrechtlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die insoweit maßgebliche Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB sowohl einen Grenzbau als auch eine Bebauung mit Grenzabstand zulässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.1984 - 3 S 2571/84 -, NVwZ 1986, 142). Wie den vorliegenden Planunterlagen entnommen werden kann, gibt es in der näheren Umgebung des Baugrundstücks sowohl eine erhebliche Anzahl von Grenzbauten als auch von solchen Gebäuden, die einen Grenzabstand einhalten. Ohne bzw. mit nur geringem seitlichem bzw. rückwärtigem Grenzabstand wurden beispielsweise das Gebäude des Klägers, aber auch die Gebäude Maierstraße …, …, …, …, …, …, …, …, … und andere ausgeführt; mit - teilweise nur einseitigem - Grenzabstand wurden die Gebäude Maierstraße …, …, …, … und weitere Gebäude in der Vaihinger Straße errichtet. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn das Bauvorhaben über die Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 230/8 hinausgreifend an das Gebäude des Klägers anschließt und dadurch die - von der Maierstraße als Erschließungsanlage aus betrachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 8 S 1447/07 -, VBlBW 2008, 272) - vorhandene geschlossene Bauweise aufnimmt.
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(2) Des weiteren ist auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die öffentlich-rechtliche Sicherung erfolgt zwar in der Regel durch die Übernahme einer entsprechenden Baulast. Sie ist aber auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an die angebaut werden soll (vgl. schon VGH Bad.-Württ. Urteile vom 02.07.1985 - 5 S 243/85 - und vom 30.08.1989 - 3 S 1289/89 - zur LBO 1983; zur LBO 1996: Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beil. 5, B 5-6 und Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221; Beschluss vom 10.03.1999 – 3 S 332/99 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 4). So verhält es sich hier: Auf dem benachbarten Grundstück steht bereits das Doppelhaus Maierstraße ... und ... an der Grenze. Der durch das Grundstück Flst. Nr. 230/3 gebildete geringe Abstand zwischen dem Doppelhaus und der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 230/8 spielt dabei keine entscheidende Rolle. Maßgeblich ist lediglich, dass als Ergebnis der beiderseitigen Grenzbebauung geschlossene Bauweise entsteht. Die geschlossene Bauweise wird aber weder durch Traufgassen noch durch Durchgänge von geringer Breite unterbrochen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.1998 – 5 S 3202/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beil. 5, B 6; Sauter, LBO, § 5 Rn. 38 mwN.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rn. 31; anders wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2002 – 3 S 2259/01 -, BauR 2002, 1749). Vom Fortbestand des Gebäudes Maierstraße ... und ... i. S. einer fortdauernden Bebauung an dieser Stelle des Grundstücks kann ausgegangen werden. Denn entweder bleibt das Gebäude insgesamt stehen, weil der im Hinblick auf das Stockwerkseigentum notwendige Konsens für einen Abbruch zwischen Kläger und Beigeladener nicht hergestellt werden kann, oder es wird teilweise (Gebäudeteil Maierstraße ...) abgerissen und über die Grenze und das Grundstück Flst. Nr. 230/3 hinweg durch den genehmigten Neubau ersetzt.
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(3) Damit steht fest, dass das Vorhaben ohne Abstandsfläche an der insoweit maßgeblichen seitlichen Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 230/8 errichtet werden darf (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO). Dies hat Auswirkungen auch für das Grundstück des Klägers: Die Möglichkeit zur Grenzbebauung besteht nämlich nicht nur hinsichtlich der Grenze zum Grundstück Flurstück Nr. 230/3, sondern auch hinsichtlich diejenigen zum Grundstück des Klägers, Flurstück Nr. 230/2. Denn auf Grund der ungewöhnlichen Gestalt und Anordnung der genannten Parzellen erscheint es sowohl geboten wie auch gerechtfertigt, unter dem Nachbargrundstück i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht nur die einzelne unmittelbar angrenzende Parzelle, sondern die Gesamtheit der das (Bau-)Grundstück bildenden Buchgrundstücke zu verstehen. Das Besondere sieht der Senat dabei in der Tatsache, dass Gestalt und Anordnung der Parzellen Flurstück Nr. 230/2 und Nr. 230/3 erkennbar auf eine dem Hausgrundstück Flurstück Nr. 230/1 zugeordnete Funktion hindeuten. Eine sinnvolle eigenständige Nutzungsmöglichkeit ist nicht bzw. kaum gegeben. Dem vollständig mit dem Doppelhaus überbauten Hausgrundstück Flurstück Nr. 230/1 fehlt auch nur die geringste unüberbaute Außenfläche. Betrachtet man dagegen die drei Parzellen insgesamt, ergibt sich ein regelgerecht geschnittenes, mit einem Doppelhaus bebautes und mit hinreichender Außenfläche ausgestattetes Baugrundstück. Welche historischen Umstände zur Bildung der Einzelparzellen geführt haben, konnte nicht ermittelt werden. Denkbar ist, dass - korrespondierend zur Trennung des Gebäudes in Stockwerkseigentum - eine eindeutige Nutzungszuweisung des Außenbereichs herbeigeführt werden sollte. Dem Gebäudeteil Maierstraße ... wäre somit lediglich eine schmale Lauffläche in Gestalt des Flurstücks Nr. 230/3 zugewiesen worden. Der größere Teil in Form der Parzelle Flurstück Nr. 230/2 wäre dem Gebäudeteil Maierstraße ... zugeordnet worden, wofür auch die spätere Überbauung durch den Anbau Maierstraße ...x spräche.
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Ohne dass es auf die genauen Gründe für die Aufteilung entscheidend ankäme, nimmt der Senat die geschilderten Besonderheiten zum Anlass, das aus allen drei Parzellen bestehende Baugrundstück als Nachbargrundstück i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zu behandeln. Denn zwar verwendet die Landesbauordnung den Begriff des Grundstücks regelmäßig i. S. v. Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO). Jedoch gilt dies nicht ausnahmslos: Aus § 4 Abs. 2 LBO folgt, dass bauordnungsrechtlich das Baugrundstück auch durch mehrere Buchgrundstücke gebildet werden kann. Hinzu kommt, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO auf die Bauweise und damit einen bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nimmt. Im Bauplanungsrecht aber kommt es auf die Grundstücksgrenzen grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1988 - 4 B 175.88 -, NVwZ 1989, 354 mwN.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.02.1997 - 5 S 3442/95 -, VBlBW 1997, 268). Dies zeigt sich im vorliegenden Fall bspw. bei der Bestimmung der Bauweise entlang der Maierstraße: Eine sachgerechte Beurteilung wird nicht auf die Bebauung der einzelnen Buchgrundstücke abstellen, da in diesem Falle neben dem bebauten Grundstück Flst. Nr. 230/8 das nur wenige Zentimeter breite nicht bebaute Grundstück Flurstück Nr. 230/3 berücksichtigt werden müsste. Auch für die Feststellung dessen, was im unbeplanten Gebiet zur überbaubaren Grundstücksfläche gehört, kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht an (vgl. BVerwG, a.a.O.). Demgemäß bezieht sich die Möglichkeit, ein Gebäude in der geschlossenen Bauweise zu errichten, auf die gesamte Tiefe der seitlichen überbaubaren Grundstücksfläche (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rdnr. 31). Das Bauordnungsrecht trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht an ein vorhandenes Gebäude angebaut werden, sondern nur der Anbau an die Grenze sichergestellt sein muss. Entscheidend ist danach, dass das Bauvorhaben und das vorhandene Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück im Hinblick auf die Bauweise noch zueinander in Beziehung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 10.03.1999 a.a.O.). Die Gebäude dürfen nicht so angeordnet sein, dass durch das Bauvorhaben eine halboffene Bauweise entsteht. Durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich aber ergeben könnte, wenn das Planungsrecht ein Bauvorhaben auf der Grenze gestattete, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Aus all dem folgt für den vorliegenden Fall, dass im Hinblick auf das vorhandene Gebäude Maierstraße ... und x geschlossene Bauweise auch dann vorläge, wenn auf dem Grundstück Flst. Nr. 230/8 ein Gebäude lediglich in dem rückwärtigen Bereich, wo das Grundstück des Klägers Flst. Nr. 230/2 liegt, an die Grenze gebaut werden würde.
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Der Kläger wird dadurch nicht benachteiligt. Gegenwärtig ist sein Grundstück wegen der geringen Breite und der erforderlichen Abstandsflächen nicht oder allenfalls mit einem nach § 6 Abs. 1 LBO privilegierten Nebengebäude bebaubar. Und selbst wenn man den nach Sachlage wenig naheliegenden, aber theoretisch immerhin denkbaren Fall in Betracht zieht, dass der Kläger die gesamte Parzelle Flst. Nr. 230/1 und auch das Grundstück Flst. Nr. 230/3 erwirbt und danach das vorhandene Gebäude Maierstraße ... und x rückwärtig erweitern wollte, wäre dies ohne weiteres möglich, da er mit der Erweiterung sowohl planungsrechtlich - Stichwort: überbaubare Grundstücksfläche - als auch bauordnungsrechtlich - nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO - seinerseits an das vorhandene Geschäftshaus anbauen könnte.
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Ist somit eine Abstandsfläche vor der an das Grundstück des Klägers angrenzenden Außenwand des Gebäudes Vaihinger Straße ... bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht erforderlich, muss auf die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob eine Zulassung der Grenzbebauung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in Betracht kommt, nicht mehr eingegangen werden. Es kann insoweit ebenfalls offen bleiben, ob der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert wäre, einen Abstandsflächenverstoß des Bauvorhabens geltend zu machen, denn ein solcher Verstoß ist - jedenfalls im Verhältnis zum Grundstück des Klägers und an dieser Stelle - nicht gegeben.
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b) Zwar liegen - wie bereits erwähnt - die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor der östlichen Außenwand des Nachfolgebaus für das Gebäude Maierstraße... erforderlichen Abstandsflächen teilweise auf dem Grundstück des Klägers Flst. Nr. 230/2. Da jedoch insoweit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gegeben sind, ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen. Zumindest aber ist der Kläger hier auf Grund der gegebenen besonderen Umstände nach den auch im Baurecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, einen etwaigen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften geltend zu machen.
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(1) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 04.07.2003 - 8 S 1251/03 - und vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BRS 58 Nr. 109; Beschluss vom 13.06.2003 – 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 = BRS 66 Nr. 129; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 = BRS 65 Nr. 121; Beschluss vom 26.04.2002 – 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445). Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/99 -, BRS 62 Nr. 94); auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 = NVwZ-RR 1999, 491 = BRS 62 Nr. 132; Beschluss vom 10.03.1999 a.a.O.). Als eine Besonderheit in diesem Sinn ist der ungewöhnliche Zuschnitt des Nachbargrundstücks anzusehen, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221). So verhält es sich hier: Auch wenn - wie oben ausgeführt - das Grundstück des Klägers innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und dieser planungsrechtliche Gesichtspunkt seiner Bebauung daher nicht entgegensteht, bleibt es dennoch dabei, dass es - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - wegen der geringen Breite und der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nicht bzw. allenfalls mit einem nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierten Nebengebäude bebaut werden kann.
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Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; es hat jedoch zur Begründung seines im Ergebnis gegenteiligen Standpunkts unter Berufung auf eine Entscheidung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.06.2003 (- 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549) darauf abgestellt, dass die betroffene Gartenfläche zu Erholungszwecken oder gärtnerisch genutzt werden könne und der Grenzbau in beiden Fällen die Belange des Klägers hinsichtlich der Besonnung und Belüftung und sein Interesse an der Verhinderung einer Einmauerung erheblich beeinträchtige. Der Senat kann offen lassen, ob diesem Ansatz in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden kann. Denn darauf muss schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung der möglichen gärtnerischen oder sonstigen Freizeitnutzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Klägers hinsichtlich der Besonnung und Belüftung seines Grundstücks nicht gegeben ist. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass das Bauvorhaben das an dieser Stelle bereits vorhandene Gebäude ersetzen soll. Das neue Gebäude soll zwar höher werden als das abzubrechende Gebäude Maierstraße ..., es überschreitet damit aber nicht die maßstabbildende Umgebungsbebauung. Es orientiert sich in der Firstlinie vielmehr ersichtlich an dem Gebäude des Klägers und wird insgesamt nur maßvoll erhöht. Die dadurch verursachten Beeinträchtigungen sind jedenfalls nicht erheblich. Der Neubau steht westlich vom Grundstück des Klägers, so dass die Sonneneinstrahlung allenfalls in der zweiten Tageshälfte beeinträchtigt wird. Dies ist jedoch auch gegenwärtig schon so und im Verhältnis zum jetzigen Zustand wird sich die Belichtung und Besonnung nur unwesentlich verändern. Auch die Belüftung leidet nicht, weil gleichzeitig das Gebäude Maierstraße ... abgebrochen wird. Durch diesen Abbruch verbessert sich die Sonneneinstrahlung aus östlicher bis südlicher Richtung. Eine Veränderung tritt allenfalls insoweit ein, als die Gebäudelücke zwischen Maierstraße ... und Maierstraße ... geschlossen wird. Das bedeutet jedoch keine Verschlechterung, weil es sich bei diesem gegenwärtig noch vorhandenen schmalen Durchgang um ein städtebaulich und hygienisch eher unerwünschtes Traufgässchen handelt. Es ist auch fernliegend, in diesem Zusammenhang von einer Situation des Einmauerns zu sprechen. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die bauordnungs-rechtlichen Abstandsvorschriften diesen nachbarlichen Belang überhaupt schützen oder ob es sich nicht vielmehr um eine planungsrechtliche Frage des im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden Gebots der Rücksichtnahme (Maß der baulichen Nutzung) handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 128). Auf jeden Fall kann auch hier nicht außer Betracht bleiben, dass schon die bisherige Situation von enger Bebauung geprägt ist. Die Winkelsituation, in der das Grundstück gelegen ist, wird sich darüber hinaus durch den Wegfall der Bebauung auf Flst. Nr. 230/7 insgesamt sogar eher verbessern. Gleiches gilt für den Wegfall des Gebäudevorsprungs auf der östlichen Seite des neuen Gebäudes, wodurch sich für den Kläger ebenfalls eine - wenn auch geringfügige - Verbesserung ergeben wird.
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Die Beigeladene hat daher einen auch im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigenden Anspruch auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche. Soweit sich die verbleibende Abstandsfläche vor der östlichen Außenwand des Gebäudes Maierstraße ... und die Abstandsfläche vor dem Anbau des Klägers Maierstraße ...x überdecken, bestehen im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 2 LBO keine Bedenken.
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(2) Auf Grund der bereits beschriebenen besonderen Grundstückssituation und im Hinblick auf das mit dem Stockwerkseigentum verbundene besonders ausgeprägte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wäre der Kläger aber auch darüber hinaus und unabhängig davon unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, einen möglichen Abstandsflächenverstoß geltend zu machen. Zwar besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass sich ein Nachbar grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen kann, ohne den Nachweis einer gerade dadurch hervorgerufenen tatsächlichen Beeinträchtigung führen zu müssen. Dieses Recht unterliegt mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch Grenzen. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und zum Ausgleich dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28). Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt nicht nur, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Bad.-Würt., Urteil vom 13.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235 mwN.). Gleiches muss vielmehr auch dann gelten, wenn auf Grund sonstiger besonderer Umstände die Geltendmachung und Durchsetzung des Rechts des Nachbarn dem Bauherrn gegenüber unbillig wäre. Solche besonderen Umstände ergeben sich vorliegend aus der bereits beschriebenen atypischen Grundstückssituation. So wie die betroffenen Parzellen von den Rechtsvorgängern des Klägers und des Herrn B. absichtsvoll gestaltet wurden, wurde in dem durch das beidseitige Stockwerkseigentum geprägten Gemeinschaftsverhältnis ersichtlich gegenseitig auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften verzichtet. Das lässt sich bereits aus dem Umstand schließen, dass für das gemeinschaftliche Gebäude eine eigene, vollständig überbaute Parzelle gebildet wurde. Abstände wurden dabei nicht eingehalten, weder zu der gesonderten Parzelle Flst. Nr. 230/3 noch zum Grundstück des Klägers. Der Kläger konnte auch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der Gebäudeteil Maierstraße ... trotz Baufälligkeit nicht erneuert werden würde bzw. dass ein Nachfolgebau trotz der gegebenen kleinteiligen Grundstückssituation auf die Ausnutzung der bisher in Anspruch genommenen Grundstücksfläche verzichten und - so weit dies überhaupt möglich wäre - die reguläre Abstandsflächentiefe einhalten würde. Dies umso mehr, als auch er selbst - wenn auch in geringerem Umfang - abstandsrechtlich von dieser Situation profitiert. Bei dieser - seit vielen Jahrzehnten bestehenden - Sachlage widerspricht es der Billigkeit, wenn sich der Kläger auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften beruft. Durch eine möglicherweise objektiv rechtswidrige Baugenehmigung wird er nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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c) Auf die abstandsrechtlichen Einwände, die der Kläger gegenüber dem Anbau der südlichen Wand des Nachfolgebaus des Gebäudes Maierstraße ... an sein Gebäude Maierstraße ... geltend macht, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da insoweit allenfalls private, nicht aber Rechte des Klägers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt sind. Entsprechend der Situation bei der Wohnungseigentümergemeinschaft schließt das Stockwerkseigentum öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 3.97 -, NVwZ 1998, 954).
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2. Planungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen ebenfalls nicht und wurden vom Kläger im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr substantiiert geltend gemacht. Soweit er pauschal behauptet, dass die Umgebung zu Unrecht als Mischgebiet eingeordnet worden sei, bleibt er weitere Darlegungen zum in seinen Augen zutreffenden Gebietscharakter schuldig. Die Planunterlagen und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergaben auch unabhängig davon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der von den Baubehörden der Baugenehmigung zugrunde gelegte Mischgebietscharakter in Frage gestellt werden müsste. Auf die anderen noch im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Einwände mit planungsrechtlichem Hintergrund ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren - zu Recht - nicht mehr eingegangen.
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3. Nach allem kann auch offen bleiben, ob der Kläger mit einem Teil seiner Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist.
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Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss vom 6. Juni 2008
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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