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Der Schriftsatz der Beklagten vom 19.09.2006 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß §§ 125 Absatz 1 Satz 2, 104 Absatz 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Soweit mit diesem eine Stellungnahme des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Testleiters, eine Statistik zu der Anzahl der Personenkontrollen am GAT im Zeitraum vom 20.09. bis 26.09.2004 sowie Ziff. 2.3 der Dienstanweisung Luftsicherheit, Teil II Fluggastkontrolle vorgelegt und nochmals Ausführungen zur Durchführung eines Realtests sowie zu den Ermessenserwägungen gemacht werden, ergibt sich hieraus kein neuer Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der eine weitere Erörterung erforderlich machen würde.
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Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung durch den Beschluss des Senats vom 08.05.2006 statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, da der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat. Der Senat verweist insoweit gemäß § 130b VwGO auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart vom 30.09.2004 und der Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 29.12.2004 rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO entsprechend). Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens anlässlich des fehlerfrei durchgeführten Realtests vom 23.09.2004 sowie seiner in diesem Zusammenhang gezeigten persönlichen Einstellung nicht (mehr) für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs auf dem Flughafen Stuttgart geeignet war. Ihre Entscheidung, die Beleihung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, war auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.
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Die Beklagte hat den Widerruf der Beleihung nach der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004 maßgeblichen Rechtslage sowohl auf § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 als auch auf § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 29c LuftVG gestützt. Beide Rechtsgrundlagen vermochten jeweils für sich den Widerruf der Beleihung zu tragen. § 5 Absatz 5 Satz 2 LuftSiG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Luftsicherheitsaufgaben vom 11.01.2005 (BGBl I S. 78), wonach die Beleihung jederzeit widerrufen werden kann, war als erst später ergangene Regelung nicht anwendbar. Nach § 49 Absatz 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (Nr. 1) oder die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (Nr. 3). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
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Allerdings rechtfertigte allein die Tatsache, dass nach § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG der Widerruf in dem hier maßgeblichen bestandskräftigen Bescheid vom 06.09.2003 über die Beleihung des Klägers mit den Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten vorbehalten wurde, noch nicht den Widerruf der Beleihung. Auch der Widerruf aufgrund eines Vorbehalts darf nur aus den Gründen erfolgen, die im Rahmen der Zwecke liegen, die in der Rechtsvorschrift vorgezeichnet sind, auf Grund derer der Verwaltungsakt erlassen wurde bzw. die im Zeitpunkt des Widerrufs für den Erlass maßgeblich wären (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.11.1989 - 10 S 2516/89 - NVwZ 1990, 482; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 2005, § 49 Rn 34 f. mwN). Auch diese Voraussetzung war hier jedoch gegeben. Die Art und Weise der Ausübung der Fluggastkontrolle muss dem hohen Sicherheitsbedarf des Luftverkehrs und der letztlich nicht möglichen Vorhersehbarkeit, wann und unter welchen Voraussetzungen und an welcher Stelle störungs- oder schadensverursachende Ereignisse versucht werden, Rechnung tragen. Der Kläger hatte durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäß durchgeführten Sicherheitstest vom 23.09.2004 gezeigt, dass seine persönliche Einstellung diesen Anforderungen nicht (mehr) entsprach und er daher für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten nach § 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG nicht (mehr) geeignet war.
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Nach § 29c Absatz 1 Satz 1 LuftVG ist der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführung und Sabotageakten, Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung von Personen und die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung von Gegenständen erfordert, können sich die Luftfahrtbehörden geeigneter Personen als Hilfsorgane bedienen, die unter ihrer Aufsicht tätig sein müssen (§ 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind an die Eignung der gemäß § 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG tätigen Personen vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, hohe Anforderungen zu stellen. Zur Eignung gehört insbesondere auch die persönliche Zuverlässigkeit für die Durchführung der Kontrollaufgaben. Die Eignung setzt unter anderem voraus, dass die mit Luftsicherheitsaufgaben betraute Person jederzeit die Gewähr dafür bietet, dass sie die sicherheitsrelevanten Bestimmungen für die Personen- und Gepäckkontrolle einhält. Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bei der Erfüllung der Aufgaben - und damit an ihrer Eignung - aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 06.03.1997 - 20 B 96.3447 -; VG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2003 - 12 E 3163/02 -, juris und Beschluss vom 26.06.2002 - 12 G 1270/02 -, juris; HessVGH Beschluss vom 06.09.2002 - 2 TG 2023/02 -; VG Hannover, Beschluss vom 30.09.2003 - 5 B 2943/03 -; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 29c Rn 25 f). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte berechtigten Anlass zur Annahme, der Kläger werde die ihm übertragenen Kontrollaufgaben nicht (mehr) ordnungsgemäß ausführen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie ihre Auffassung, der Kläger habe sich als ungeeignet für die Erfüllung der ihm eingeräumten Befugnisse erwiesen, auf die Erkenntnisse aus der Durchführung des Sicherheitstests vom 23.09.2004 gestützt hat. Bei diesem Sicherheitstest handelte es sich um eine zulässige aufsichtliche Maßnahme der Beklagten, die auch in der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung keine Fehler erkennen lässt.
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Die Luftfahrtbehörde ist nach § 29c Absatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz LuftVG zur Aufsicht über die beliehenen Personen bei deren Tätigkeit verpflichtet. Dies bedeutet zwar nicht, dass Vertreter der Luftfahrtbehörde ständig an den Kontrollstellen anwesend sein müssen. Erforderlich ist aber zumindest, dass sich die Luftfahrtbehörde durch regelmäßig stattfindende stichprobenartige Überprüfungen davon überzeugt, dass die beauftragten Hilfsorgane die Kontrolle korrekt gemäß den Dienstanweisungen bzw. entsprechend den aus konkretem Anlass ergehenden Einzelweisungen durchführen. Hierbei ist die Luftfahrtbehörde nicht darauf beschränkt, die Kontrolltätigkeit der Luftsicherheitsassistenten - wie dies am Flughafen Stuttgart auch gegenüber dem Kläger praktiziert wurde - offen oder verdeckt zu beobachten; sie ist ebenfalls berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsicht so genannte Real- oder Sicherheitstests einzusetzen (Hofmann/Grabherr, aaO, § 29c Rn 25c). Durch Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 sind die Grundsätze über die Durchführung von Sicherheitstests und die arbeits- und dienstrechtlichen Konsequenzen bei erkanntem Fehlverhalten von Fluggastkontrollkräften und Personal mit Vorgesetztenfunktion näher geregelt worden. Nach diesen Grundsätzen werden auf allen deutschen Flugplätzen, auf denen Luftsicherheitsmaßnahmen nach § 29c LuftVG vollzogen werden, Qualitätskontrollen in Form von Sicherheitstests entsprechend den dort festgelegten Vorgaben tatsächlich durchgeführt. Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift Sicherheitstests als Mittel der Aufsicht einzusetzen, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Entgegen seiner Auffassung wurde bei der Durchführung des Sicherheitstests am 23.09.2004 jedoch den in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Vorgaben, denen über Art. 3 GG Außenwirkung zukommt, in vollem Umfang entsprochen (grundsätzlich zu der über Art. 3 GG vermittelten Außenwirkung verwaltungsinterner Anweisungen Ossenbühl, in: Isensee-Kichhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 2. Aufl., § 65 Rn 44 ff. mwN; Kopp/Ramsauer, VwVfG, aaO, § 40 Rn 26 ff). Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger einen Verstoß gegen Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 überhaupt mit Erfolg gegen die Entscheidung der Beklagten einwenden könnte (siehe allgemein zur Abweichung von Verwaltungsvorschriften Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 114 Rn 41 f). Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Test in unfairer Weise oder unter Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben erfolgt wäre.
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Das am 23.09.2004 bei der Kontrolle eingesetzte Testteam entsprach entgegen der Ansicht des Klägers den Anforderungen der Ziff. 3.3 der Grundsätze des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000. Danach setzt sich das Überprüfungsteam aus einem Testleiter und einer Testperson zusammen, wobei zusätzlich noch Testbeobachter bestimmt werden können. Die Tests sind von Testpersonen durchzuführen, die mit den Modalitäten der Luftsicherheitskontrollen vertraut sind. Ein Vertrautsein mit der Luftsicherheitskontrolle erfordert jedoch nicht, dass die Testperson bereits praktische Erfahrung mit dem Ablauf eines Realtests haben muss. Denn ein für die Durchführung von Sicherheitstests feststehender Personenkreis würde wegen der Gefahr des vorzeitigen Erkennens der Testpersonen durch die Luftsicherheitsassistenten der Erreichung des Ziels des Tests, festzustellen, ob die Kontrollen in jedem Einzelfall sorgfältig und effizient vorgenommen werden, entgegen stehen. Entsprechend ihrer Verwaltungspraxis sucht die Beklagte daher aus einem größeren Personalpool nach Möglichkeit nicht am Flughafen bekannte Mitarbeiter als Testpersonen aus und weist diese dann gezielt in ihre Aufgabe ein. Nach den Angaben der Beklagten, die vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wurden, hatte der Testleiter bei der dem Sicherheitstest am 23.09.2004 vorangehenden Einweisung der Testperson und des Testbeobachters eine Skizze zu den Örtlichkeiten des GAT gefertigt und insbesondere die zeitliche Abfolge des Realtests, die Aufgabenverteilung zwischen den Personen des Testteams sowie den vorschriftsmäßigen Ablauf einer Personenkontrolle im Einzelnen erläutert, wobei besonderes Augenmerk auf die vorgeschriebene Kontrollmethode „Hand folgt Sonde“ gerichtet worden war. Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht ausreichend gewesen wäre, POK D. für seine Aufgabe als Testperson zu befähigen, zumal dieser als Diplomingenieur für die Beschaffung von Luftsicherheitsgerät zuständig ist und während seiner Ausbildung Praktika auf Flughafendienststellen absolviert hat sowie über eigene Erfahrung als Fluggast verfügt.
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Der Sicherheitstest wurde auch mit einem nach der Anweisung des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 vorgesehenen Testgegenstand in einer danach zulässigen Testvariante durchgeführt. Nach Ziff. 3.2. i. V. m. Anlage 1 ist eine nicht funktionsfähige Schusswaffe vom Typ „Röhm 3 S“ als Testobjekt ausdrücklich vorgesehen. Für diesen Testgegenstand wurde die nach Ziff. 3.1 i. V. m. Anlage 2 für diese Pistole vorgesehene Versteckvariante an der Wade der Testperson gewählt. Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass diese Pistole beim Sicherheitstest am 23.09.2004 tatsächlich an der Wade von POK D. befestigt worden war. Im Testverlaufsbericht des Testleiters vom 24.09.2004 und in dessen dienstlichen Äußerungen und Stellungnahmen vom 27.09.2004, 09.11.2004 und 02.02.2005 sowie in den dienstlichen Äußerungen von POK. D vom 02.02.2005 und POK B. vom 01.10.2004 ist auf die unter der Hose der Testperson aufgeklebte Waffe im Einzelnen hingewiesen worden. Auch die Kollegin des Klägers Frau O., die gemeinsam mit ihm während des Sicherheitstests Dienst am GAT hatte, bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass bei der Nachbesprechung die kleine Waffe am Bein erkennbar gewesen sei. Letztlich hat auch der Kläger unter dem Eindruck der Berufungsverhandlung das Vorhandensein einer Waffe beim Sicherheitstest ausdrücklich nicht mehr in Abrede gestellt.
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Ein Verstoß gegen Ziff. 4.1 der Grundsätze des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 lag ebenfalls nicht vor. Danach ist über die Terminierung der Sicherheitstests Vertraulichkeit zu wahren. Informationen sind nur an die Stellen zu übermitteln, die sie zur Verhinderung von Fehlreaktionen und zum Erreichen des Testziels unbedingt benötigen. Der Testleiter informierte zwar am 21.09.2004 Frau K. als Mitarbeiterin der Betreiberin des GAT über Ort und Zeitpunkt des Sicherheitstests. Aus Sicht der Beklagten war diese Absprache jedoch nötig, da die Sperre, die den Zugang zur Kontrollstelle regelt, durch Mitarbeiter der Betreiberin des GAT bedient wird. Wie der Senat aufgrund des von ihm vorgenommenen Augenscheins feststellen konnte, ist vom landseitigen Eingang des GAT aus gesehen links vom Empfangsbereich der Firma K. eine Schranke angebracht, die zum Betreten des Kontrollbereichs mit einem Knopfdruck vom Counter aus geöffnet werden kann. Ohne das Öffnen dieser Schranke wäre die Testperson möglicherweise nicht bis zum Kontrollbereich nach § 29c LuftVG gelangt, sondern zuvor von Mitarbeitern des GAT-Betreibers aufgehalten worden. Dies hätte die Durchführung des Sicherheitstests gefährden können. Soweit die Beklagte wohl mittlerweile eine Möglichkeit gefunden hat, Sicherheitstests am GAT ohne Einbeziehung von Mitarbeitern der Firma K. durchzuführen, führt dies nicht dazu, dass die damals gewählte Vorgehensweise zu beanstanden wäre.
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Bei Durchführung des am GAT erfolgten Sicherheitstests wurde schließlich Ziff. 2.1 der Anweisung des Bundesministeriums des Innern in Verbindung mit der unter anderem an die Kontrollkräfte GAT gerichteten Handlungsanweisung des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart - Lfd. Nr. 08/04 - vom 30.03.2004 beachtet. Diese Verwaltungsvorschriften sehen vor, dass der Sicherheitstest der Prüfung dient, ob die Kontrollen entsprechend der geltenden Anordnungslage durchgeführt werden. Der Kläger musste davon ausgehen, dass es sich bei der Testperson POK D. und dem Testbeobachter POK B. um Fluggäste, jedenfalls aber um zu kontrollierende Personen handelte. Soweit er geltend macht, aufgrund der Begleitung der Testpersonen durch Frau K. und deren Äußerungen habe er davon ausgehen dürfen, es habe sich nicht um Fluggäste bzw. um zu kontrollierende Personen gehandelt, trifft dies nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob Frau K. entsprechend dem Vortrag des Klägers über einen Flughafenausweis der Kategorie A 1 oder - wie die Beklagte ausführt - über einen A 3 - Ausweis verfügte. Beiden Ausweistypen war zum Zeitpunkt der Durchführung des Sicherheitstests gemeinsam, dass es sich jeweils um einen Dauerausweis für den gesamten Sicherheitsbereich mit Führungsbefugnis handelte; bis zu zwei Personen konnten über eine Pforte geführt werden, bei mehr als zwei Personen erfolgte der Zutritt über eine BGS-Personenkontrollstelle. Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten waren die beaufsichtigungspflichtigen Personen nur insoweit von der Personenkontrolle befreit, als durch die ständige Anwesenheit des Ausweisinhabers den Sicherheitsbelangen entsprochen war. Für Personen ohne Flughafenausweis kam ein Betreten des sicherheitsempfindlichen Bereichs des Flughafens ohne Kontrolle nur dann in Betracht, wenn durch die Inanspruchnahme der Führungsbefugnis deren ständige Begleitung und Beaufsichtigung durch den Ausweisinhaber während des gesamten Aufenthalts dort sichergestellt war. Hieraus ergab sich zugleich, dass für Fluggäste auch bei Begleitung durch einen Ausweisinhaber mit Führungsbefugnis auf das Vorfeld eine Personenkontrolle durchzuführen war, weil diese nämlich nicht mehr gemeinsam mit dem Ausweisinhaber den Sicherheitsbereich wieder verlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Praxis am Flughafen Stuttgart dem nicht entsprochen hätte, bestehen nicht. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass Frau K. dem Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß mitgeteilt hatte, dass sie hinsichtlich der beiden Testpersonen von ihrer Führungsbefugnis Gebrauch machen und sie auf das Vorfeld begleiten wollte.
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Soweit der Kläger vorgetragen hat, Frau K. sei in das Dienstzimmer der Luftsicherheitsassistenten gekommen und habe erklärt, die beiden Personen, die zu ihr gehörten, wollten in die Hallen, und sie sei nach Durchführung der Kontrolle gemeinsam mit diesen durch die Glastür auf das Vorfeld gegangen, ist dies durch die im Verlauf der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisse in den wesentlichen Punkten widerlegt. Die als amtliche Auskunftsperson angehörte Frau O. hat angegeben, sie und der Kläger seien nicht von Frau K. aus ihrem Dienstraum geholt worden, vielmehr hätten sie beim Eintreffen der Testpersonen im Kontrollbereich schon dort gestanden, weil zuvor ein anderer Herr sein Taschenmesser abgegeben habe. Auch die Testperson POK D. und der Testbeobachter POK B. haben erklärt, Frau K. sei, nachdem sie von ihrem Platz aus die Schranke per Kopfdruck geöffnet habe, innerhalb des Counters geblieben und habe lediglich an der geöffneten Glastür geäußert, die beiden Personen wollten zu den Hallen. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der den Sicherheitstest durchführenden Beamten ist danach Frau K. am Ende der Kontrolle nicht mit auf das Vorfeld gegangen. Der Senat hat keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch nach dem Eindruck von den Örtlichkeiten, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, ergeben sich keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Bekundungen. Entlang dem für die Personenkontrolle vorgesehenen schmalen Korridor des Kontrollbereichs verläuft - durch eine Stufe leicht erhöht - die Glasfront des Counters, die als Schiebetür geöffnet werden kann. Am Ende dieses Korridors befindet sich ebenfalls eine größere Glastür, die sich automatisch zum Vorfeld öffnet. Der Dienstraum der Luftsicherheitsassistenten liegt vom Eingangsbereich aus gesehen links hinter dem Kontrollband. Es ist auszuschließen, dass Frau K. unbemerkt von Frau O. und den Beamten des Testteams auf das Vorfeld gelangt wäre. Aufgrund der beengten Verhältnisse und der baulichen Gestaltung des Kontrollbereichs unter weitgehender Verwendung von Glas wäre dies nicht möglich gewesen. Die Benutzung eines anderen Ausgangs zum Vorfeld durch Frau K. scheidet ebenfalls aus. Den Angaben des während des Realtests zunächst verdeckt auf der „Luftseite“ des GAT an dessen Ausgang wartenden Testleiters PHM H. zufolge war Frau K. nicht mit den beiden Beamten nach draußen gekommen. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins ist aufgrund seines Standorts auszuschließen, dass er Frau K. hätte übersehen können.
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Soweit der Kläger meint, aufgrund der Äußerung von Frau K., die Personen müssten zu den Hallen gehen, sei deren Kontrolle nicht erforderlich gewesen, geht dies fehl. Denn die unter anderem an die Kontrollkräfte GAT gerichtete Handlungsanweisung des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart - Lfd. Nr. 08/04 - vom 30.03.2004 legt ausdrücklich fest, dass sich alle Personen, bei denen nicht offensichtlich erkennbar ist, dass sie im Besitz eines Flughafenausweises oder eines Pilotenscheins sind, sich der Luftsicherheitskontrolle stellen müssen. Danach war der Kläger jedenfalls verpflichtet, die Testperson zu kontrollieren. Im Übrigen hätte er bei Zweifeln über die Erforderlichkeit einer Kontrolle bei seinem Dienstvorgesetzten oder dem damaligen Bundesgrenzschutzamt Stuttgart Rücksprache nehmen müssen. In der Handlungsanweisung GAT vom 30.03.2004 wird auch darauf hingewiesen, dass bei auftretenden Unklarheiten und Problemen jeglicher Art bezüglich der Kontroll- und Abfertigungsmodalitäten GAT Kontakt mit den Gruppenleitern GAT aufzunehmen ist. Dass in der konkreten Situation eine - telefonische - Rückfrage des Klägers nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere herrschte in der fraglichen Zeit am GAT nur wenig Betrieb, so dass der Kläger insoweit nicht unter Druck stand.
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Schließlich musste der Kläger schon deshalb von der Erforderlichkeit einer Personenkontrolle ausgehen, weil beide Testpersonen sich kontrollieren lassen wollten und sich damit klar erkennbar für kontrollbedürftig gehalten haben und auch Frau K. keine gegenteilige Äußerung abgegeben hatte. Bei Durchführung der demnach erforderlichen Kontrolle war er verpflichtet, die damals geltenden Vorgaben zu beachten. Der Kläger verstieß jedoch in schwerwiegender Weise gegen die einschlägige Dienstanweisung der Beklagten vom 25.03.2002, in dem er den Torsondenalarm unzulässig interpretierte, bei der manuellen Nachkontrolle nur oberflächlich kontrollierte und deshalb die an einem leicht zugänglichen Körperbereich versteckte Schusswaffe nicht identifizieren konnte.
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Maßgebend für die Kontrolltätigkeit des Klägers war die Dienstanweisung vom 25.03.2002. Die beim Verwaltungsgericht vorgelegte Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben auf dem Flughafen Stuttgart (Stand vom 17.08.2004) wurde nach den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung der F.- GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erst am 09.11.2004 übermittelt und konnte daher dem Kläger im Zeitpunkt der Durchführung des Realtests nicht bekannt gewesen sein. Relevante Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen an die streitgegenständliche Kontrolltätigkeit ergeben sich jedoch aus den verschiedenen Fassungen nicht. Nach Ziff. 4.1 i. V. m. Ziff 4.3.3. der Dienstanweisung vom 25.03.2002 erfolgte die Durchführung der Personenkontrolle für alle Terminals einschließlich des GAT nach den gleichen, dort im Einzelnen festgelegten Grundsätzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrollpraxis am GAT mit Billigung der Beklagten tatsächlich eine andere gewesen wäre, bestehen nicht. POK D. hatte mit dem Durchschreiten der Torsonde einen Torsondenalarm (zwei Sterne) ausgelöst. Bei der anschließend erforderlichen manuellen Nachkontrolle war das Abtasten der zu kontrollierenden Person mit der Hand unter Zuhilfenahme der Handsonde vorgeschrieben. Gleichzeitig mit der Überprüfung durch die Handsonde war die Kontrollkraft verpflichtet, die zu kontrollierende Person mit der freien Hand abzutasten, um bei Sondenanzeige Aufschluss über den Grund der Anzeige zu erlangen und am ganzen Körper nichtmetallische Tatmittel zu erkennen.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger zwar die Handsonde eingesetzt hatte, das vorgeschriebene Abtasten an der Wade jedoch unterblieben war. Sowohl im Testverlaufsbericht vom 24.09.2004 als auch in allen weiteren schriftlichen Äußerungen der den Test durchführenden Beamten ist ausgeführt, dass die Handsonde zeitweilig akustische Signale gab, das Abtasten im Unterschenkelbereich jedoch nur lückenhaft erfolgte. Wie der Senat im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung nachgestellten Kontrolle feststellen konnte, war die im rückwärtigen Beinbereich befestigte Waffe als Fremdkörper eindeutig zu ertasten und wäre auf jeden Fall gefunden worden, wenn der Kläger das Bein entsprechend der dienstlichen Anweisungen vollständig abgetastet hätte. Auch der Kläger hat letztlich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, es sei vielleicht fahrlässig von ihm gewesen, dass er die Waffe nicht gefunden hatte. Umstände, die das nur oberflächliches Abtasten hätten rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Dem Kläger stand insbesondere kein Interpretationsspielraum hinsichtlich des Torsondenalarms zu, der es ihm erlaubt hätte, weniger gründlich zu kontrollieren. Soweit er der Auffassung war, zwei Sterne hätten unmöglich auf eine Waffe hindeuten können und seien durch Uhr und Nietenhosen der Testperson zu erklären gewesen, ist diese Ansicht weder durch die schriftliche Weisungslage noch durch die Praxis gedeckt. Zwar hat die Torsonde im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung nachgestellten Kontrolle mit sechs Sternen angeschlagen. Wie die Beklagte jedoch ausgeführt hat, sind Torsonden seit Mai 2005 entsprechend einer Anweisung des Bundesministeriums des Innern empfindlicher eingestellt. Weder technisch noch nach den Dienstanweisungen sei allerdings der Schluss zulässig, ein bestimmter (metallischer) Gegenstand löse eine bestimmte Qualität der Alarmierung aus. Dem entspricht auch die Dienstanweisung der F.- GmbH für alle in der Fluggastkontrolle am Flughafen Stuttgart eingesetzten Luftsicherheitsassistenten vom April 2001. Danach ist nach dem Durchschreiten der Torsonde eine manuelle Durchsuchung des Fluggasts sowohl bei einer Alarmierung (1 bis 4 Sterne rot und Signalton) als auch einer Zufallsanzeige (Quotenalarm) durchzuführen, der den gesamten Körperbereich und insbesondere die Waden einschließt. Das Abtasten hat auch dann intensiv zu erfolgen, wenn die Handsonde kein Signal gibt. Die Dienstanweisung weist weiter ausdrücklich darauf hin, dass sich bei einem Alarm mehrere metallische Gegenstände am Körper befinden können und nennt ausdrücklich die Wade als mögliches Versteck für Waffen.
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Die entsprechenden Anweisungen waren dem Kläger - wie er durch seine Unterschriften bestätigt hatte - auch bekannt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, es sei in der Praxis so, dass man aus Zeitmangel ohne Kenntnisnahme vom Inhalt der entsprechenden Anweisung regelmäßig „blind“ unterschreibe, entlastet ihn dies nicht. Ein Organisationsmangel bei der Beklagten oder der damaligen Arbeitgeberin des Klägers, der dazu hätte führen können, den Kläger bei der Kenntnisnahme der für seine Tätigkeit maßgebenden Anweisungen zu behindern, ist nicht ersichtlich. Vielmehr belegt seine Verfahrensweise eine unverantwortliche Einstellung im Umgang mit der Vorschriftenlage.
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Die nachlässige Personenkontrolle war auch nicht deshalb weniger schwerwiegend, weil sie sich am GAT und nicht an einer anderen Kontrollstelle des Flughafens ereignet hatte. Flugzeugentführungen, Sabotageakte oder sonstige gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr können am GAT genauso ihren Ausgang nehmen wie an anderen Zugangsstellen des Flughafens. Das Fehlverhalten des Klägers bei der Durchführung der Kontrolle erscheint schließlich nicht deshalb in einem milderen Licht, weil er wenige Stunden vor dem Sicherheitstest erfahren hatte, dass die F. - GmbH sein Arbeitsverhältnis nicht fortführen wollte, und er sich daher nach eigenen Angaben in einer sehr angespannten persönlichen Situation befand. Von einem Luftsicherheitsassistenten ist wegen des Ranges der bei der Fluggastkontrolle zu schützenden Rechtsgüter und der Schwere der Folgen im Falle von Fehlern während seiner Dienstzeit eine stets konzentrierte, sorgfältige und besonnene Arbeitsweise zu erwarten.
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Bei Durchführung des Sicherheitstests am 23.09.2004 sind auch die weiteren Grundsätzen des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 beachtet worden. Nach Ziff. 4.2 ist der Test erst dann zu beenden, wenn der gefährliche Gegenstand gefunden wurde oder die Fluggastkontrollkraft die Testperson unbeanstandet die Kontrollstelle offensichtlich passieren lässt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstieß der Test nicht deshalb gegen diese Regelung, weil die Testperson und der Testbeobachter nach der Kontrolle durch den Kläger die Kontrollstelle verlassen und sich für einige Minuten auf das Vorfeld begeben hatten. Das „Passierenlassen“ lag hier darin, dass die Testperson durch die Glastür auf das Vorfeld trat, denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Kontrollkraft aufgrund der beengten Verhältnisse im Kontrollbereich am GAT noch jederzeit Zugriff auf die Testperson. Eine Verpflichtung der Testperson, sich sofort zu offenbaren, bestand nicht. Dies folgt aus der Regelung in Ziff. 4 der Grundsätze, wonach der Testleiter lageangepasst über die Beendigung des Sicherheitstests zu entscheiden hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Testperson und Testbeobachter zunächst den auf dem Vorfeld wartenden Testleiter über den Ablauf des Tests informierten, bevor dem Kläger das Ergebnis der Überprüfung bekannt gegeben wurde. Dafür, dass - wie der Kläger vermutet - diese Zeit für Manipulationen genutzt worden wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt.
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Die Nachbesprechung und der Testverlaufsbericht entsprachen - wie schon das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - den in Ziff. 5 der Grundsätze des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 niedergelegten Anforderungen.
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Schließlich entbehrt die im Laufe des Verfahrens geäußerte Vermutung des Klägers jeder Grundlage, es habe sich gezielt um einen gegen ihn gerichteten Test gehandelt. Der Testleiter PHM H. wurde, wie seiner dienstlichen Äußerung vom 02.02.2005 zu entnehmen ist, am 21.09.2004 vom Bundesgrenzschutzamt Stuttgart mit der Durchführung eines Sicherheitstests am 23.09.2004 am GAT beauftragt. Dafür, dass - wie der Kläger meint - durch kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der F. - GmbH als seiner Arbeitgeberin seine weitere Beschäftigung als Luftsicherheitsassistent durch den Realtest habe verhindert werden sollen, fehlt jeder Anhaltspunkt.
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Die Beklagte durfte auch ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass aufgrund der nachlässigen Kontrolle des Klägers anlässlich des Realtests und seines weiteren in diesem Zusammenhang gezeigten Verhaltens ein Ausnahmefall nach Ziff. 7.2.4 der Verwaltungsvorschrift vom 25.10.2000 vorlag, der selbst bei erstmaligem Fehlverhalten zum Entzug der Beleihung mit sofortiger Wirkung berechtigte.
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Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass der Kläger im Rahmen der dem Sicherheitstest folgenden Besprechung äußerte, dass am GAT nachlässiger kontrolliert werde, weil dies so gewünscht würde und hier andere Gesetze herrschten. Die entsprechenden Äußerungen des Klägers sind in den dienstlichen Äußerungen und Stellungnahmen des Testleiters PHM H. vom 27.09.2004, 09.11.2004 und 02.02.2005 sowie in den dienstlichen Äußerungen von POK D. vom 02.02.2005 und POK B. vom 01.10.2004 festgehalten. Soweit der Kläger im Laufe des Rechtsstreits vorgetragen hat, die ihm vorgeworfenen Aussagen nie gemacht zu haben, wertet der Senat dies als nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Auch der in der Berufungsverhandlung als amtliche Auskunftsperson gehörte Schichtleiter der F.- GmbH, Herr K., bestätigte die entsprechende Äußerung des Klägers im Rahmen der Nachbesprechung und verwies überdies darauf, dass der Kläger ein sehr emotionales Verhalten gezeigt habe; es sei selten, dass „etwas so eskaliert“. Im Übrigen hat der Kläger in seinem mehr als einen Monat später verfassten Widerspruchsschreibens erneut behauptet, im Bescheid des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart vom 30.09.2004 sei die Sondersituation am GAT völlig unberücksichtigt geblieben. Hier würden andere Vorschriften bzw. Tätigkeitsabläufe gelten als an „normalen“ Kontrollstellen.
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Mit diesen Ausführungen hat der Kläger eine zu Lasten der Sicherheit von der (schriftlichen) Weisungslage abweichende und letztlich von den Verantwortlichen angeblich gebilligte Praxis unterstellt, ohne hierfür irgendeinen Beweis erbringen zu können. Dadurch wird zugleich seine Neigung verdeutlicht, eigene Fehler zu bagatellisieren und durch Dienstanweisungen konkretisierte Kontrollanforderungen nach eigenem Gutdünken zu verringern. Bestätigt wird dies durch seine Stellungnahme vom 27.09.2004, in der er ausführte, dass er bei der „nicht notwendigen“ Kontrolle der beiden Testpersonen am 23.09.2004 diese nicht in „allen Einzelheiten“ sondern nur an den relevanten Stellen abgetastet habe und er durch seine Kontrolle „schon mehr getan habe als nötig gewesen“ wäre. Die Beklagte durfte aus diesem Verhalten des Klägers und seinen Äußerungen den Schluss ziehen, dass er nicht die Gewähr dafür bot, die sicherheitsrelevanten Vorschriften jederzeit einzuhalten, und ihm daher die persönliche Zuverlässigkeit fehlte und er deshalb für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten nicht (mehr) geeignet war.
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Der Widerruf der Beleihung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Er war im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004 nicht deshalb entbehrlich, weil das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der F.- GmbH nunmehr tatsächlich zum 09.10.2004 geendet hatte. Denn aufgrund des vom Kläger in Gang gesetzten arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung war zu diesem Zeitpunkt ungewiss, ob die in der bestandskräftigen Beleihung vom 06.09.2003 enthaltene Nebenbestimmung, wonach die Beleihung mit der Aufgabe der Tätigkeit bei der F. - GmbH erlischt, zum Tragen kommt. Ein gegenüber dem Widerruf der Beleihung milderes Mittel, um den Belangen der Luftsicherheit zu entsprechen, war ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere wären eine Nachschulung oder der vom Kläger angeführte Einsatz bei der Reisegepäckkontrolle nicht geeignet gewesen, die beim Kläger vorhandenen gravierenden Eignungsmängel zu beheben. Insoweit kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass in dem Testverlaufsbericht vom 24.09.2004 von der Erforderlichkeit einer Nachschulung von zwanzig Stunden ausgegangen wurde. Denn hierbei handelte es sich nur um eine vorläufige standardmäßige Ausweisung des Nachschulungsbedarfs im Bereich des festgestellten Kontrollfehlers, der die endgültige Entscheidung der Beklagten unter Würdigung der gesamten Umstände des Falls nicht präjudizierte. Der Widerruf war auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Die persönlichen Belange des Klägers haben angesichts seiner gravierenden Eignungsmängel und des hohen Ranges des Rechtsguts der Luftsicherheit zurückzutreten.
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Die Entscheidung der Beklagten, aufgrund der festgestellten groben Missachtung von dienstlichen Anweisungen und des mangelnden Pflichtbewusstseins sowie der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Klägers, die Beleihung sofort zu entziehen, war auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Soweit der Kläger ausweislich früherer fachaufsichtlicher Protokolle der Beklagten an anderen Kontrollstellen beanstandungsfrei gearbeitet hatte, kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil frühere Überprüfungen keine Rückschlüsse auf die nunmehr zu Tage getretene persönliche Einstellung des Kläger zuließen. Er kann sich ferner nicht darauf berufen, dass in anderen Fällen Luftsicherheitsassistenten bei Sicherheitstests Waffen oder gar noch gefährlichere Gegenstände nicht erkannt haben und den Betroffenen lediglich Nachschulungen auferlegt, andere Tätigkeiten zugewiesen oder nur der Entzug der Beleihung angedroht worden sind. Denn wie die Beklagte im Einzelnen dargelegt hat, unterscheiden sich diese Fälle schon dadurch, dass die Betroffenen keine vergleichbar verantwortungslose Einstellung wie der Kläger haben erkennen lassen.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Absatz 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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