Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. August 2005 - 3 K 342/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs seiner Beleihung zum Luftsicherheitsassistenten.
Mit Beleihungsurkunde vom 09.04.2003 zunächst befristet und mit Urkunde vom 06.09.2003 sodann unbefristet betraute der Leiter des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart den Kläger gemäß § 29c LuftVG mit der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs auf dem Flughafen Stuttgart. Die Beleihungsurkunde enthält die weiteren Bestimmungen, dass die Beleihung widerrufen werden kann und dass sie in jedem Fall mit Aufgabe der Tätigkeit bei der F. - GmbH bzw. im Bereich der Fluggastkontrolle erlischt. Der Kläger war vom 10.04.2003 bis 09.10.2004 bei der F. - GmbH beschäftigt, der auf dem Flughafen Stuttgart die Durchführung von Fluggast- und Gepäckkontrollen obliegt.
Am 23.09.2004 führte das Bundesgrenzschutzamt Stuttgart um etwa 14.00 Uhr einen so genannten Sicherheitstest durch, bei dem mit dem Kläger erstmals ein Mitarbeiter der F. - GmbH während eines Einsatzes am General Aviation Terminal (GAT) durch die Beklagte überprüft wurde.
Für die Durchführung des Tests war den Angaben der Beklagten zufolge der Testperson noch in den Räumlichkeiten des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart eine Schreckschusswaffe vom Typ Röhm 3 S (Kaliber 6 mm, 335 g) mit einem 3 cm breiten Tesapapierklebeband an der rechten Wade befestigt worden. Das Testteam bestand aus der Testperson (POK D.), dem Testbeobachter (POK B.) und dem Testleiter (PHM H.). Beim Eintreffen am GAT wandten sich POK D. und POK B. an Frau K., eine Mitarbeiterin der das GAT betreibenden Firma K., die dort am Empfangsbereich tätig war. Frau K. war zuvor von der Beklagten über die Durchführung des Sicherheitstests informiert worden und verfügte über einen Flughafenausweis als Dauerausweis für den gesamten Sicherheitsbereich mit Führungsbefugnis. Sie öffnete den beiden in Zivil auftretenden Personen die Schranke zur Kontrollstelle, an der die Kontrollen nach § 29c LuftVG durchgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt hatten der Kläger und Frau O. dort Dienst. Zunächst wurde POK B. kontrolliert, ohne dass sich Beanstandungen ergaben. Beim Durchschreiten der Torsonde durch die Testperson POK D. leuchteten zwei Sterne auf. Bei der weiteren Kontrolle fand der Kläger den versteckten Gegenstand nicht. Testperson und Testbeobachter konnten die Kontrollstelle unbeanstandet in Richtung Vorfeld verlassen und informierten den dort verdeckt wartenden Testleiter über das Ergebnis der Kontrolle.
Der Testleiter vermerkte im Testverlaufsbericht vom 24.09.2004, dass der Kläger nach der Anzeige der Torsonde die Testperson bei der nachfolgenden Personenkontrolle vollständig abgesondet habe. Die von ihm geführte Handsonde habe im Bereich des Oberschenkels der Testperson (Nieten an der Seitentaschen der Hose) und im Bereich des rechten Unterschenkels (Pistole mit Klebeband auf der Wade) angezeigt. Der Kläger habe beim Abtasten nach dem Prinzip „Hand folgt Sonde“ den rückwärtigen Bereich der Unterschenkel zwischen Kniekehle und Ferse ausgelassen und somit die unter der Hose aufgeklebte Pistole nicht ertasten können. In einem Vermerk vom 27.09.2004 führte der Testleiter aus, der Kläger habe im Rahmen der Nachbesprechung geäußert, es handle sich um einen gezielten Realtest gegen ihn, da er zwei Stunden zuvor von der F. - GmbH erfahren habe, sein Arbeitsvertrag werde nicht verlängert. Am GAT herrschten „andere Gesetze“; es werde nachlässiger kontrolliert, das werde von der Firma K. auch erwartet. Keiner seiner Kollegen hätte dort die Pistole gefunden.
Mit einem am 28.09.2004 beim Bundesgrenzschutzamt Stuttgart eingegangenen Schreiben nahm der Kläger zum Sicherheitstest vom 23.09.2004 wie folgt Stellung: Die Mitarbeiterin der Einlasskontrolle habe ihm mitgeteilt, die beiden Herren gehörten zu ihr und müssten in die Halle. In den Fällen, in denen Personen unter Aufsicht von Mitarbeitern der Einlasskontrolle (Angestellte des Betreibers mit A 1 - Ausweis) den Sicherheitsbereich betreten würden, würde man mit den Worten „dies sei so in Ordnung“ aufgefordert, diese unkontrolliert durchgehen zu lassen. Aufgrund des A 1 - Ausweises der Mitarbeiterin des GAT-Betreibers sei eine Kontrolle nicht notwendig gewesen. Er habe aber beide Personen kontrolliert, da diese offensichtlich nicht unkontrolliert durchgehen wollten. Bei der zweiten Person habe die Torsonde mit zwei Sternen angeschlagen, daraufhin habe er diese Person ordnungsgemäß abgesondet. Da er davon ausgegangen sei, diese Person gehöre zur Mitarbeiterin der Einlasskontrolle, habe er diese nicht „in allen Einzelheiten“ abgetastet, sondern nur an den relevanten Stellen. Nachdem die Kontrolle beendet gewesen sei, hätten die beiden Herren die Kontrollstelle verlassen. Etwa fünf bis sieben Minuten nach der Kontrolle habe ein weiterer Mann ihm eröffnet, dass es sich hier gerade um einen sogenannten Realtest gehandelt habe. Der von ihm kontrollierte Mann habe ihm dann seine rechte Innenwade gezeigt, wo man einen „kleinen flachen Gegenstand (?)“ habe erahnen können, der durch ein weißes Tapeband verdeckt gewesen sei. Insbesondere durch die Auskunft der Mitarbeiterin der Zugangskontrollstelle, es handle sich bei den beiden um ihr und ihrer Aufsicht unterstehende Personen, sei er in eine arglose Situation versetzt worden. Es wäre nicht notwendig gewesen, die beiden Männer zu kontrollieren. Er habe durch seine Kontrolle schon mehr getan als notwendig gewesen wäre. In einer solchen Situation wäre jeder durch diesen Realtest gefallen.
Mit Bescheid vom 30.09.2004, zugestellt am 06.10.2004, entzog das Bundesgrenzschutzamt Stuttgart dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Beleihung zum Luftsicherheitsassistenten. Zur Begründung führte das Bundesgrenzschutzamt aus: Die dem Kläger übertragene Aufgabe der Fluggastkontrolle erfordere eine stets sorgfältige, gründliche und konsequente Arbeitsweise. Wie anlässlich des Realtests am 23.09.2004 festzustellen gewesen sei, erfülle seine Arbeitsweise diese Anforderungen nicht. Konkret sei das Fehlverhalten darin zu sehen, dass er eine Schusswaffe (Pistole) nicht entdeckt habe, die im Wadenbereich der Testperson angebracht gewesen sei. Die gezeigte Arbeitsweise stelle ein gravierendes Fehlverhalten dar und lasse erhebliche Defizite an seiner Zuverlässigkeit und Sorgfältigkeit erkennen.
Mit seinem am 02.11.2004 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, von einer Schusswaffe (Pistole) sei ihm im Zusammenhang mit dem „Vorfall“ vom 23.09.2004 nichts bekannt. Jedenfalls hätte bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, dass er eineinhalb Jahre ohne Beanstandung und Mängel gearbeitet habe. Er habe während  seiner gesamten Tätigkeit keine negative fachaufsichtliche Beurteilung bekommen, sondern mehrfach aufgrund seiner Arbeitsqualität schriftliche Belobigungen erhalten. In vergleichbaren Fällen wie den ihm vorgeworfenen sei die Beleihung nicht entzogen, sondern eine mildere Maßnahme (z.B. eine Ermahnung und Nachschulung) ergriffen worden. Auch sei die Sondersituation am GAT völlig unberücksichtigt geblieben. Hier gälten andere Vorschriften bzw. Tätigkeitsabläufe als an den „normalen“ Kontrollstellen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004, zugestellt am 30.12.2004, wies das Grenzschutzpräsidium Süd den Widerspruch des Klägers zurück. Es führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen eines Widerrufs der Beleihung seien sowohl nach §§ 49 Absatz 2 Nr. 1, 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG als auch nach § 49 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG erfüllt. Der Kläger habe sich als ungeeignet für die Erfüllung der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten erwiesen. Es gehöre zum Kernbereich der Aufgaben, Gegenstände, die gemäß § 27 Absatz 4 LuftVG nicht im Flugzeug mitgeführt werden dürften, zu erkennen und entsprechend zu behandeln. Die einschlägigen Verfahren seien in der dem Kläger bekannten Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben auf dem Flughafen Stuttgart (Stand: 17.08.2004) niedergelegt. Der Kläger habe bei dem Sicherheitstest am 23.09.2004 bewusst gegen seine sich daraus ergebenden Pflichten verstoßen, indem er die Testperson nicht vollständig abgetastet habe. In seiner Stellungnahme vom 27.09.2004 trage er selbst vor, die Person nicht in allen Einzelheiten, sondern „nur an den relevanten Stellen“ abgetastet zu haben. Eine Sondersituation am GAT gebe es nicht. Sein Vortrag zeige allerdings, dass er nicht willens sei, die geltenden Kontrollstandards zu beachten und zu erfüllen. Damit komme eine Tätigkeit in der Fluggastkontrolle nicht mehr in Betracht. Für den Entzug der Beleihung sei ein wiederholtes Fehlverhalten nicht erforderlich. Erweise sich der Beliehene als ungeeignet, so sei in der Regel vom Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bewusst über die Dienstanweisung und die daraus resultierenden Pflichten hinweggesetzt habe. Bei einer Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände sei die Beleihung zu entziehen.
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Am 24.01.2005 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass der Bescheid des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart vom 30.09.2004 und der Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 29.12.2004 rechtswidrig waren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Mit Urteil vom 03.08.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage nach Vernehmung des Zeugen D. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die Verfügung habe sich schon vor Klageerhebung erledigt, da das Arbeitsverhältnis mit der F. - GmbH bereits am 09.10.2004 geendet habe. Der Kläger habe jedoch ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Im Hinblick auf die Begründung der Widerrufsverfügung, in der ihm eine mangelnde Eignung für die Aufgaben der Fluggastkontrolle vorgeworfen worden sei, habe er ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung. Die Beklagte habe die Beleihung nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zu Recht widerrufen. An die Eignung der gemäß § 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG tätigen Personen seien vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehres zu bieten, strenge Anforderungen zu stellen. Diese sei zu verneinen, wenn ein für die Fluggastkontrolle bestellter Luftsicherheitsassistent in grober Weise gegen die Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben verstoßen habe und weitere die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigende Verstöße zu befürchten seien. In der einschlägigen Dienstanweisung des Bundesgrenzschutzamts, an die der Kläger gemäß § 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG gebunden sei, werde die Durchführung der Personenkontrolle, die vor allem dem Auffinden gefährlicher Gegenstände - wie Waffen - diene, detailliert geregelt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe die Kammer davon aus, dass der Kläger die Schreckschusswaffe, an deren Vorhandensein keinerlei Zweifel bestünden, nicht entdeckt habe, weil er bei der Kontrolle gegen die maßgeblichen Dienstanweisungen verstoßen habe. Er habe es unterlassen, trotz entsprechender akustischer Signale, die auf einen Gegenstand aus Metall hinwiesen, den Körper der zu überprüfenden Person vollständig abzutasten. Der Einwand des Klägers, im konkreten Fall sei eine Personenkontrolle aufgrund des A1 -Ausweises von Frau K. entbehrlich gewesen, greife nicht durch. Auch seine Rüge, der Realtest sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, sei nicht stichhaltig. Der beim Sicherheitstest festgestellte Verstoß gegen die Dienstanweisungen beruhe nicht auf einem „Augenblicksversagen“, sondern sei auf eine bewusst nachlässige Haltung des Klägers gegenüber den Belangen der Luftsicherheit zurückzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass im GAT-Bereich die Kontrollen auf Wunsch der F. - GmbH bzw. des Betreibers oberflächlicher durchgeführt würden, seien nicht erkennbar. Die Beklagte habe von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Zumindest im Widerspruchsbescheid seien die für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte erkannt und gegeneinander abgewogen worden. Eine mildere Maßnahme, wie eine Ermahnung oder eine Androhung des Widerrufs, wäre in Anbetracht der Einstellung des Klägers gegenüber den Belangen der Sicherheit des Luftverkehrs nicht geeignet, die künftige Einhaltung der Standards bei der Fluggastkontrolle zu gewährleisten.
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Mit Beschluss vom 08.05.2006 - 8 S 1804/05 -, zugestellt am 22.05.2006, hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen. Mit am 12.06.2006 eingegangenem Schriftsatz beantragt er,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. August 2005 - 3 K 342/05 - zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart vom 30.09.2004 und der Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 29.12.2004 rechtswidrig waren.
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Zur Begründung trägt er vor: Der Sicherheitstest am GAT sei in einer unzulässigen Variante durchgeführt worden und verstoße gegen Ziff. 3.2.1 der Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben und gegen Ziff. 2.1 a) der Grundsätze über die Durchführung von Sicherheitstests. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben sei nicht einschlägig, denn diese gelte gemäß Ziff. 3.2.1 ausschließlich für Fluggäste. Die beiden Testpersonen hätten sich jedoch nicht als Fluggäste ausgegeben, sondern ihm sei von Frau K. mitgeteilt worden, diese müssten „zu den Hallen gehen“. Auf Grund der Bekleidung der Testpersonen und des von ihnen mitgeführten Gepäcks (Sack und Tasche) habe er davon ausgehen dürfen, es handle sich nicht um Fluggäste. Darüber hinaus hätten sie auch nicht über Bordkarten verfügt, welche bei Fluggästen regelmäßig mitgeführt und auch von ihm kontrolliert würden. Auch aus der Begleitung der Testpersonen durch Frau K. als Inhaberin eines A 1 - Ausweises sei zu schließen gewesen, es habe sich bei diesen um Angestellte des Betreibers oder des Flughafens gehandelt. Auf Grund der Berechtigung der Ausweisinhaberin Frau K. sei eine Kontrolle der beiden Testpersonen nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei während seiner Ausbildung und Prüfung zum Luftsicherheitsassistenten ein Einsatz am GAT überhaupt nicht bekannt gewesen. Die vorbereitenden Lehrgänge hätten die Teilnehmer für den Einsatz an den normalen Luftterminals ausgebildet; das GAT sei damals ausschließlich vom Bundesgrenzschutz gesichert worden. Dies habe sich zwar Anfang 2004 geändert; eine weitere Ausbildung oder Einweisung zu der Art und Weise der am GAT durchzuführenden Kontrollen habe es aber nicht gegeben. Insbesondere habe er hierüber keine Informationen erhalten. Überwiegend würden von den Mitarbeitern der F. - GmbH am GAT Ausweiskontrollen ohne jede Personen- und Gepäckkontrollen durchgeführt. Aufgrund des von Frau K. sichtbar getragenen A 1 - Ausweises und ihrer Worte bei der Begleitung der beiden Testpersonen, „dies sei so in Ordnung“, habe er davon ausgehen dürfen, dass diese Personen unkontrolliert in den Sicherheitsbereich mitgenommen werden dürften. Der Durchgang der Kontrollstelle am GAT sei frei zugänglich und könne also auch ohne Freigabe des Personals der Firma K. genutzt werden. Es sei anzumerken, dass es sich bei den „Hallen“ um den Hochsicherheitsbereich des Flughafens handle, zu dem Fluggäste keinerlei Zutritt hätten und auch nicht bekämen. Eine Einführung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Firma K. in dieser Art und Weise werde regelmäßig für Handwerker und ähnliche Personen verwendet, die entsprechende Aufträge in diesem Bereich des Flughafens zu erledigen hätten und dorthin ohne weitere Kontrolle in Begleitung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Firma K. gelangen sollten. Für sämtliche Fluggastkontrollpersonen im GAT werde bei einer solchen „Einführung“ klar, dass es sich nicht um Fluggäste handle. Diese Personen brauchten bzw. dürften nicht kontrolliert werden. Hätte jedoch Frau K. die beiden Personen nicht begleitet, wären sie von ihm zurückgewiesen worden, da sie keine Bordkarten mit sich geführt und daher keinerlei Berechtigung gehabt hätten, den sicherheitsrelevanten Bereich zu betreten. Er habe die beiden sodann durchgewinkt und erst auf deren Bitte hin kontrolliert. Bei dieser freiwilligen Kontrolle komme die Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben auf dem Flughafen Stuttgart nicht zur Anwendung. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Ziff. 3.3 der Grundsätze über die Durchführung von Sicherheitstests vor, denn das Testteam habe keinerlei Erfahrung mit der Durchführung von Realtests gehabt. Nach dieser Bestimmung sei der Test von Personen durchzuführen, die mit den Modalitäten der Luftverkehrssicherheitskontrollen vertraut seien; das sei nach der eindeutigen Bekundung des Zeugen D. bei ihm nicht der Fall gewesen. Auch hätten sich die Testpersonen für zumindest mehrere Minuten von dem Testgelände entfernt, ohne sich ihm zu offenbaren. Mit diesem Vorgehen sei gegen Ziff. 4.2 der Grundsätze über die Durchführung von Sicherheitstests verstoßen worden; Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es unter anderem, die Möglichkeit von Manipulationen auszuschließen. Die ihm zugeschriebenen Äußerungen „im GAT würden Kontrollen etwas oberflächlicher durchgeführt und an anderen Kontrollstellen hätte er die Waffe auf jeden Fall entdeckt“, seien von ihm so nicht getätigt worden. Der Zeuge D. habe diese Äußerung in seiner Vernehmung auch nicht bestätigen können. Aus dem Testverlaufsbericht ergäben sich diese angeblichen Äußerungen ebenfalls nicht. Vielmehr sei dort festgehalten, er habe die Testperson ordnungsgemäß abgesondet. Seine vermeintlichen Angaben würden erstmals in Berichten vom 02.02.2005 erwähnt. Die nunmehr im Nachhinein gegen ihn erhobenen Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage. Im Übrigen habe bei ihm auch kein Ausnahmefall nach Ziff. 7.2.4 der Grundsätze über die Durchführung von Sicherheitstests vorgelegen, der zum sofortigen Entziehen der Beleihung berechtige; ein nur schwerwiegendes Fehlverhalten genüge nicht. Selbst bei Unterstellung eines rechtmäßig durchgeführten Sicherheitstests könne ihm höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Soweit in seiner Stellungnahme vom 27.09.2004 ausgeführt worden sei, er habe nicht „in allen Einzelheiten“ abgetastet sondern nur an den „relevanten Stellen“, handle es sich um eine rein taktische Bemerkung, die nur die schwierige Situation beschreiben sollte, in der er sich auf Grund des A 1 - Ausweises von Frau K. befunden habe. Im Übrigen sei auch bei schwerwiegendem Fehlverhalten eine Ermessensentscheidung vorzunehmen. Bei dieser sei unberücksichtigt geblieben, dass er eineinhalb Jahre ohne jegliche Beanstandung oder Mängel gearbeitet und auf Grund seiner sehr guten Arbeitsqualität schriftliche Belobigungen bekommen habe. Er habe mindestens 50 positive fachaufsichtliche Beurteilungen erhalten. Auch sei zu berücksichtigen, dass bei wesentlich gravierenderen Gegenständen, wie z.B. Sprengstoff oder Bomben („USBVs“), die im Rahmen von Tests nicht gefunden worden seien, die Beleihung der betroffenen Mitarbeiter nicht entzogen worden sei. Die Gefährlichkeit eines übersehenen Gegenstands sei aber bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Luftsicherheitsassistenten L. und G. hätten anlässlich eines Sicherheitstests auch eine Schusswaffe übersehen, ohne dass es zu einem Entzug der Beleihung gekommen sei. Davon abgesehen sei die Existenz einer Schreckschusswaffe bei dem Test vom 23.09.2004 nie bewiesen worden. Es gebe gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese bei dem Test nicht vorhanden gewesen sei. Dafür spreche vor allem, dass die Torsonde mit nur zwei Sternen minimal angeschlagen habe, was unter Berücksichtigung der sonstigen Bekleidung der Testperson (mit Metallnieten besetzte Hose und Armbanduhr) in jedem Fall zu wenig für eine Waffe sei; die Torsonde hätte mindestens - wie auch bei anderen Realtests - vier oder sogar sechs Sterne anzeigen müssen. Gegen die Existenz einer Waffe spreche weiter, dass die Handsonde an der rechten Wade nicht angeschlagen habe. Er habe die Testperson korrekt nach dem Grundsatz „Hand folgt Sonde“ abgetastet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend: Im vorliegenden Fall sei ein Ausnahmefall gem. Ziff. 7.2.4 der Grundsätze über die Durchführung von Sicherheitstests gegeben. Der Kläger habe vorsätzlich - entgegen der eindeutigen Weisungslage - die Wade der Testperson nicht überprüft. Er habe - trotz Anzeige der Handsonde im rückwärtigen Bereich des in Frage kommenden Unterschenkels - den betreffenden Bereich nicht abgetastet; somit sei es ihm nicht möglich gewesen, den Gegenstand eindeutig zu identifizieren. Der Kläger habe auch die Torsondenalarmierung (zwei Sterne) offensichtlich fehlinterpretiert und dieses technische Hilfsmittel nicht ordnungsgemäß eingesetzt. Er habe durch eigenmächtiges Zurechtbiegen der Weisungslage, indem er sich darauf berufen habe, im GAT werde nachlässiger kontrolliert, billigend in Kauf genommen, dass eine Schusswaffe an Bord eines Flugzeugs verbracht werde und somit der klassische Fall einer Flugzeugentführung hätte eintreten können. Die Abläufe der Luftsicherheitskontrolle, die am GAT seit Ende März 2004 von den Luftsicherheitsassistenten der F. - GmbH durchgeführt würden, entsprächen genau denjenigen an den anderen Terminals. Der Kläger kenne die einschlägigen Handlungsanweisungen. Ein Verstoß gegen Ziff. 3.3 der Grundsätze über die Durchführung von Sicherheitstests liege nicht vor, auch wenn es für die Testperson und den Testbeobachter der erste Realtest gewesen sei. Das Testteam sei unmittelbar vor dem Test durch den Testleiter in den Räumen des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart umfassend in die Aufgaben eingewiesen worden. Um ein frühzeitiges Erkennen der Testpersonen durch die Luftsicherheitsassistenten zu verhindern, stehe für die Tests ein größerer Personalpool zur Verfügung. Da der Testleiter durch die regelmäßigen Sicherheitstests beim Kontrollpersonal bekannt sei, müsse sich dieser verdeckt aufstellen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, er habe die Testpersonen nicht als Fluggäste identifizieren können, komme es hierauf nicht an. Die Dienstanweisung Luftsicherheit, Fluggastkontrolldienst und Grundsätze der Kontrolle regele ausdrücklich, dass sich die Luftsicherheitsassistenten nicht von dem äußeren Erscheinungsbild oder einem bestimmten Auftreten der Fluggäste beeindrucken lassen dürften. Auf die zwei angeblich gleich gelagerten Fälle, in denen lediglich eine Ermahnung ausgesprochen worden sei, könne sich der Kläger nicht berufen. Die Testvarianten unterschieden sich schon dadurch, dass die Waffe an schwer auffindbaren Stellen des Körpers angebracht worden sei. Die betroffenen Luftsicherheitsassistenten hätten auch keine derart verantwortungslose Einstellung zur übertragenen hoheitlichen Aufgabe erkennen lassen wie der Kläger. Dieser habe im Verlauf der Nachbesprechung gezeigt, dass er mit dem ihm zur Verfügung gestellten technischen Gerät nicht weisungsgemäß gearbeitet habe. Seine entsprechenden Äußerungen seien nicht erstmals im Bericht vom 02.02.2005 erwähnt, sondern bereits in den Berichten des Testleiters vom 27.09.2004 und des Testbeobachters vom 01.10.2004. Im Gegensatz zu den Vergleichsfällen habe die mangelnde Einsichtsfähigkeit des Klägers den Ausschlag gegeben, ihm die Beleihung zu entziehen. Die grob fahrlässigen Missachtungen von Weisungen und die persönliche Einstellung ließen ein so hohes bestehendes Sicherheitsrisiko erkennen, dass im Verhältnis zum Entzug der Beleihung geringere Maßnahmen keinen Erfolg versprochen hätten. Der Kläger könne sich auch nicht unter Hinweis auf die Mitnahmeberechtigung von Frau K. entlasten. Als Inhaberin eines A 3 - Flughafenausweis sei diese berechtigt, bis zu zwei Personen mit in den Sicherheitsbereich des Flughafens mitzunehmen, dieser beginne außerhalb des GAT in Richtung Vorfeld. Die Personen müssten jedoch von dem Ausweisinhaber geführt werden; nur dann bedürfe es keiner Personenkontrolle. Ein unbeaufsichtigtes Aufhalten von Personen ohne Flughafenausweis im Sicherheitsbereich würde die Sicherheitsbestrebungen - gerade auch nach den Anschlägen vom September 2001 - völlig auf den Kopf stellen. Die Mitnahme von beaufsichtigungspflichtigen Personen durch A 3 - Ausweisinhaber erfordere lediglich die Kundgabe dieser Absicht an der Kontrollstelle. Allerdings bedürften Fluggäste immer, d.h. auch wenn sie Inhaber eines Flughafenausweises seien oder von einem A 3 - Ausweisinhaber geführt würden, der Kontrolle. Die Behauptung des Klägers, dass die Testpersonen auf Grund der Ausweisbefugnis von Frau K. nicht zu kontrollieren gewesen seien, sei unzutreffend. Der Kläger trage selbst vor, bereits seit Anfang April 2004 am GAT eingesetzt worden zu sein. Damit müsste ihm bekannt sein, dass Fluggäste, die die Kontrollstelle ohne ihren zugehörigen Piloten passieren und die Örtlichkeit nicht kennen würden, regelmäßig von Frau K. oder anderen Mitarbeitern der Firma K. durch die Kontrollstelle bis hin zum Flugzeug begleitet würden.
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In der Berufungsverhandlung hat der Kläger den Ablauf des Sicherheitstests am 23.09.2004 aus seiner Sicht dargestellt. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Anlage 1 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Der Senat hat den Kontrollbereich des GAT und dessen nähere Umgebung unter Hinzuziehung von am Sicherheitstest beteiligten Personen in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage 2 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Senats, des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az: - 3 K 342/05 -), die bei der F.- GmbH geführten Personalakten des Klägers und die einschlägigen Akten der Beklagten verwiesen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Der Schriftsatz der Beklagten vom 19.09.2006 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß §§ 125 Absatz 1 Satz 2, 104 Absatz 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Soweit mit diesem eine Stellungnahme des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Testleiters, eine Statistik zu der Anzahl der Personenkontrollen am GAT im Zeitraum vom 20.09. bis 26.09.2004 sowie Ziff. 2.3 der Dienstanweisung Luftsicherheit, Teil II Fluggastkontrolle vorgelegt und nochmals Ausführungen zur Durchführung eines Realtests sowie zu den Ermessenserwägungen gemacht werden, ergibt sich hieraus kein neuer Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der eine weitere Erörterung erforderlich machen würde.
21 
Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung durch den Beschluss des Senats vom 08.05.2006 statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, da der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat. Der Senat verweist insoweit gemäß § 130b VwGO auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart vom 30.09.2004 und der Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 29.12.2004 rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO entsprechend). Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens anlässlich des fehlerfrei durchgeführten Realtests vom 23.09.2004 sowie seiner in diesem Zusammenhang gezeigten persönlichen Einstellung nicht (mehr) für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs auf dem Flughafen Stuttgart geeignet war. Ihre Entscheidung, die Beleihung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, war auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.
22 
Die Beklagte hat den Widerruf der Beleihung nach der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004 maßgeblichen Rechtslage sowohl auf § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 als auch auf § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 29c LuftVG gestützt. Beide Rechtsgrundlagen vermochten jeweils für sich den Widerruf der Beleihung zu tragen. § 5 Absatz 5 Satz 2 LuftSiG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Luftsicherheitsaufgaben vom 11.01.2005 (BGBl I S. 78), wonach die Beleihung jederzeit widerrufen werden kann, war als erst später ergangene Regelung nicht anwendbar. Nach § 49 Absatz 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (Nr. 1) oder die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (Nr. 3). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
23 
Allerdings rechtfertigte allein die Tatsache, dass nach § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG der Widerruf in dem hier maßgeblichen bestandskräftigen Bescheid vom 06.09.2003 über die Beleihung des Klägers mit den Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten vorbehalten wurde, noch nicht den Widerruf der Beleihung. Auch der Widerruf aufgrund eines Vorbehalts darf nur aus den Gründen erfolgen, die im Rahmen der Zwecke liegen, die in der Rechtsvorschrift vorgezeichnet sind, auf Grund derer der Verwaltungsakt erlassen wurde bzw. die im Zeitpunkt des Widerrufs für den Erlass maßgeblich wären (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.11.1989 - 10 S 2516/89 - NVwZ 1990, 482; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 2005, § 49 Rn 34 f. mwN). Auch diese Voraussetzung war hier jedoch gegeben. Die Art und Weise der Ausübung der Fluggastkontrolle muss dem hohen Sicherheitsbedarf des Luftverkehrs und der letztlich nicht möglichen Vorhersehbarkeit, wann und unter welchen Voraussetzungen und an welcher Stelle störungs- oder schadensverursachende Ereignisse versucht werden, Rechnung tragen. Der Kläger hatte durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäß durchgeführten Sicherheitstest vom 23.09.2004 gezeigt, dass seine persönliche Einstellung diesen Anforderungen nicht (mehr) entsprach und er daher für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten nach § 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG nicht (mehr) geeignet war.
24 
Nach § 29c Absatz 1 Satz 1 LuftVG ist der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführung und Sabotageakten, Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung von Personen und die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung von Gegenständen erfordert, können sich die Luftfahrtbehörden geeigneter Personen als Hilfsorgane bedienen, die unter ihrer Aufsicht tätig sein müssen (§ 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind an die Eignung der gemäß § 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG tätigen Personen vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, hohe Anforderungen zu stellen. Zur Eignung gehört insbesondere auch die persönliche Zuverlässigkeit für die Durchführung der Kontrollaufgaben. Die Eignung setzt unter anderem voraus, dass die mit Luftsicherheitsaufgaben betraute Person jederzeit die Gewähr dafür bietet, dass sie die sicherheitsrelevanten Bestimmungen für die Personen- und Gepäckkontrolle einhält. Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bei der Erfüllung der Aufgaben - und damit an ihrer Eignung - aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 06.03.1997 - 20 B 96.3447 -; VG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2003 - 12 E 3163/02 -, juris und Beschluss vom 26.06.2002 - 12 G 1270/02 -, juris; HessVGH Beschluss vom 06.09.2002 - 2 TG 2023/02 -; VG Hannover, Beschluss vom 30.09.2003 - 5 B 2943/03 -; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 29c Rn 25 f). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte berechtigten Anlass zur Annahme, der Kläger werde die ihm übertragenen Kontrollaufgaben nicht (mehr) ordnungsgemäß ausführen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie ihre Auffassung, der Kläger habe sich als ungeeignet für die Erfüllung der ihm eingeräumten Befugnisse erwiesen, auf die Erkenntnisse aus der Durchführung des Sicherheitstests vom 23.09.2004 gestützt hat. Bei diesem Sicherheitstest handelte es sich um eine zulässige aufsichtliche Maßnahme der Beklagten, die auch in der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung keine Fehler erkennen lässt.
25 
Die Luftfahrtbehörde ist nach § 29c Absatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz LuftVG zur Aufsicht über die beliehenen Personen bei deren Tätigkeit verpflichtet. Dies bedeutet zwar nicht, dass Vertreter der Luftfahrtbehörde ständig an den Kontrollstellen anwesend sein müssen. Erforderlich ist aber zumindest, dass sich die Luftfahrtbehörde durch regelmäßig stattfindende stichprobenartige Überprüfungen davon überzeugt, dass die beauftragten Hilfsorgane die Kontrolle korrekt gemäß den Dienstanweisungen bzw. entsprechend den aus konkretem Anlass ergehenden Einzelweisungen durchführen. Hierbei ist die Luftfahrtbehörde nicht darauf beschränkt, die Kontrolltätigkeit der Luftsicherheitsassistenten - wie dies am Flughafen Stuttgart auch gegenüber dem Kläger praktiziert wurde - offen oder verdeckt zu beobachten; sie ist ebenfalls berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsicht so genannte Real- oder Sicherheitstests einzusetzen (Hofmann/Grabherr, aaO, § 29c Rn 25c). Durch Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 sind die Grundsätze über die Durchführung von Sicherheitstests und die arbeits- und dienstrechtlichen Konsequenzen bei erkanntem Fehlverhalten von Fluggastkontrollkräften und Personal mit Vorgesetztenfunktion näher geregelt worden. Nach diesen Grundsätzen werden auf allen deutschen Flugplätzen, auf denen Luftsicherheitsmaßnahmen nach § 29c LuftVG vollzogen werden, Qualitätskontrollen in Form von Sicherheitstests entsprechend den dort festgelegten Vorgaben tatsächlich durchgeführt. Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift Sicherheitstests als Mittel der Aufsicht einzusetzen, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Entgegen seiner Auffassung wurde bei der Durchführung des Sicherheitstests am 23.09.2004 jedoch den in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Vorgaben, denen über Art. 3 GG Außenwirkung zukommt, in vollem Umfang entsprochen (grundsätzlich zu der über Art. 3 GG vermittelten Außenwirkung verwaltungsinterner Anweisungen Ossenbühl, in: Isensee-Kichhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 2. Aufl., § 65 Rn 44 ff. mwN; Kopp/Ramsauer, VwVfG, aaO, § 40 Rn 26 ff). Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger einen Verstoß gegen Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 überhaupt mit Erfolg gegen die Entscheidung der Beklagten einwenden könnte (siehe allgemein zur Abweichung von Verwaltungsvorschriften Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 114 Rn 41 f). Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Test in unfairer Weise oder unter Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben erfolgt wäre.
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Das am 23.09.2004 bei der Kontrolle eingesetzte Testteam entsprach entgegen der Ansicht des Klägers den Anforderungen der Ziff. 3.3 der Grundsätze des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000. Danach setzt sich das Überprüfungsteam aus einem Testleiter und einer Testperson zusammen, wobei zusätzlich noch Testbeobachter bestimmt werden können. Die Tests sind von Testpersonen durchzuführen, die mit den Modalitäten der Luftsicherheitskontrollen vertraut sind. Ein Vertrautsein mit der Luftsicherheitskontrolle erfordert jedoch nicht, dass die Testperson bereits praktische Erfahrung mit dem Ablauf eines Realtests haben muss. Denn ein für die Durchführung von Sicherheitstests feststehender Personenkreis würde wegen der Gefahr des vorzeitigen Erkennens der Testpersonen durch die Luftsicherheitsassistenten der Erreichung des Ziels des Tests, festzustellen, ob die Kontrollen in jedem Einzelfall sorgfältig und effizient vorgenommen werden, entgegen stehen. Entsprechend ihrer Verwaltungspraxis sucht die Beklagte daher aus einem größeren Personalpool nach Möglichkeit nicht am Flughafen bekannte Mitarbeiter als Testpersonen aus und weist diese dann gezielt in ihre Aufgabe ein. Nach den Angaben der Beklagten, die vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wurden, hatte der Testleiter bei der dem Sicherheitstest am 23.09.2004 vorangehenden Einweisung der Testperson und des Testbeobachters eine Skizze zu den Örtlichkeiten des GAT gefertigt und insbesondere die zeitliche Abfolge des Realtests, die Aufgabenverteilung zwischen den Personen des Testteams sowie den vorschriftsmäßigen Ablauf einer Personenkontrolle im Einzelnen erläutert, wobei besonderes Augenmerk auf die vorgeschriebene Kontrollmethode „Hand folgt Sonde“ gerichtet worden war. Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht ausreichend gewesen wäre, POK D. für seine Aufgabe als Testperson zu befähigen, zumal dieser als Diplomingenieur für die Beschaffung von Luftsicherheitsgerät zuständig ist und während seiner Ausbildung Praktika auf Flughafendienststellen absolviert hat sowie über eigene Erfahrung als Fluggast verfügt.
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Der Sicherheitstest wurde auch mit einem nach der Anweisung des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 vorgesehenen Testgegenstand in einer danach zulässigen Testvariante durchgeführt. Nach Ziff. 3.2. i. V. m. Anlage 1 ist eine nicht funktionsfähige Schusswaffe vom Typ „Röhm 3 S“ als Testobjekt ausdrücklich vorgesehen. Für diesen Testgegenstand wurde die nach Ziff. 3.1 i. V. m. Anlage 2 für diese Pistole vorgesehene Versteckvariante an der Wade der Testperson gewählt. Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass diese Pistole beim Sicherheitstest am 23.09.2004 tatsächlich an der Wade von POK D. befestigt worden war. Im Testverlaufsbericht des Testleiters vom 24.09.2004 und in dessen dienstlichen Äußerungen und Stellungnahmen vom 27.09.2004, 09.11.2004 und 02.02.2005 sowie in den dienstlichen Äußerungen von POK. D vom 02.02.2005 und POK B. vom 01.10.2004 ist auf die unter der Hose der Testperson aufgeklebte Waffe im Einzelnen hingewiesen worden. Auch die Kollegin des Klägers Frau O., die gemeinsam mit ihm während des Sicherheitstests Dienst am GAT hatte, bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass bei der Nachbesprechung die kleine Waffe am Bein erkennbar gewesen sei. Letztlich hat auch der Kläger unter dem Eindruck der Berufungsverhandlung das Vorhandensein einer Waffe beim Sicherheitstest ausdrücklich nicht mehr in Abrede gestellt.
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Ein Verstoß gegen Ziff. 4.1 der Grundsätze des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 lag ebenfalls nicht vor. Danach ist über die Terminierung der Sicherheitstests Vertraulichkeit zu wahren. Informationen sind nur an die Stellen zu übermitteln, die sie zur Verhinderung von Fehlreaktionen und zum Erreichen des Testziels unbedingt benötigen. Der Testleiter informierte zwar am 21.09.2004 Frau K. als Mitarbeiterin der Betreiberin des GAT über Ort und Zeitpunkt des Sicherheitstests. Aus Sicht der Beklagten war diese Absprache jedoch nötig, da die Sperre, die den Zugang zur Kontrollstelle regelt, durch Mitarbeiter der Betreiberin des GAT bedient wird. Wie der Senat aufgrund des von ihm vorgenommenen Augenscheins feststellen konnte, ist vom landseitigen Eingang des GAT aus gesehen links vom Empfangsbereich der Firma K. eine Schranke angebracht, die zum Betreten des Kontrollbereichs mit einem Knopfdruck vom Counter aus geöffnet werden kann. Ohne das Öffnen dieser Schranke wäre die Testperson möglicherweise nicht bis zum Kontrollbereich nach § 29c LuftVG gelangt, sondern zuvor von Mitarbeitern des GAT-Betreibers aufgehalten worden. Dies hätte die Durchführung des Sicherheitstests gefährden können. Soweit die Beklagte wohl mittlerweile eine Möglichkeit gefunden hat, Sicherheitstests am GAT ohne Einbeziehung von Mitarbeitern der Firma K. durchzuführen, führt dies nicht dazu, dass die damals gewählte Vorgehensweise zu beanstanden wäre.
29 
Bei Durchführung des am GAT erfolgten Sicherheitstests wurde schließlich Ziff. 2.1 der Anweisung des Bundesministeriums des Innern in Verbindung mit der unter anderem an die Kontrollkräfte GAT gerichteten Handlungsanweisung des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart - Lfd. Nr. 08/04 - vom 30.03.2004 beachtet. Diese Verwaltungsvorschriften sehen vor, dass der Sicherheitstest der Prüfung dient, ob die Kontrollen entsprechend der geltenden Anordnungslage durchgeführt werden. Der Kläger musste davon ausgehen, dass es sich bei der Testperson POK D. und dem Testbeobachter POK B. um Fluggäste, jedenfalls aber um zu kontrollierende Personen handelte. Soweit er geltend macht, aufgrund der Begleitung der Testpersonen durch Frau K. und deren Äußerungen habe er davon ausgehen dürfen, es habe sich nicht um Fluggäste bzw. um zu kontrollierende Personen gehandelt, trifft dies nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob Frau K. entsprechend dem Vortrag des Klägers über einen Flughafenausweis der Kategorie A 1 oder - wie die Beklagte ausführt - über einen A 3 - Ausweis verfügte. Beiden Ausweistypen war zum Zeitpunkt der Durchführung des Sicherheitstests gemeinsam, dass es sich jeweils um einen Dauerausweis für den gesamten Sicherheitsbereich mit Führungsbefugnis handelte; bis zu zwei Personen konnten über eine Pforte geführt werden, bei mehr als zwei Personen erfolgte der Zutritt über eine BGS-Personenkontrollstelle. Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten waren die beaufsichtigungspflichtigen Personen nur insoweit von der Personenkontrolle befreit, als durch die ständige Anwesenheit des Ausweisinhabers den Sicherheitsbelangen entsprochen war. Für Personen ohne Flughafenausweis kam ein Betreten des sicherheitsempfindlichen Bereichs des Flughafens ohne Kontrolle nur dann in Betracht, wenn durch die Inanspruchnahme der Führungsbefugnis deren ständige Begleitung und Beaufsichtigung durch den Ausweisinhaber während des gesamten Aufenthalts dort sichergestellt war. Hieraus ergab sich zugleich, dass für Fluggäste auch bei Begleitung durch einen Ausweisinhaber mit Führungsbefugnis auf das Vorfeld eine Personenkontrolle durchzuführen war, weil diese nämlich nicht mehr gemeinsam mit dem Ausweisinhaber den Sicherheitsbereich wieder verlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Praxis am Flughafen Stuttgart dem nicht entsprochen hätte, bestehen nicht. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass Frau K. dem Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß mitgeteilt hatte, dass sie hinsichtlich der beiden Testpersonen von ihrer Führungsbefugnis Gebrauch machen und sie auf das Vorfeld begleiten wollte.
30 
Soweit der Kläger vorgetragen hat, Frau K. sei in das Dienstzimmer der Luftsicherheitsassistenten gekommen und habe erklärt, die beiden Personen, die zu ihr gehörten, wollten in die Hallen, und sie sei nach Durchführung der Kontrolle gemeinsam mit diesen durch die Glastür auf das Vorfeld gegangen, ist dies durch die im Verlauf der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisse in den wesentlichen Punkten widerlegt. Die als amtliche Auskunftsperson angehörte Frau O. hat angegeben, sie und der Kläger seien nicht von Frau K. aus ihrem Dienstraum geholt worden, vielmehr hätten sie beim Eintreffen der Testpersonen im Kontrollbereich schon dort gestanden, weil zuvor ein anderer Herr sein Taschenmesser abgegeben habe. Auch die Testperson POK D. und der Testbeobachter POK B. haben erklärt, Frau K. sei, nachdem sie von ihrem Platz aus die Schranke per Kopfdruck geöffnet habe, innerhalb des Counters geblieben und habe lediglich an der geöffneten Glastür geäußert, die beiden Personen wollten zu den Hallen. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der den Sicherheitstest durchführenden Beamten ist danach Frau K. am Ende der Kontrolle nicht mit auf das Vorfeld gegangen. Der Senat hat keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch nach dem Eindruck von den Örtlichkeiten, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, ergeben sich keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Bekundungen. Entlang dem für die Personenkontrolle vorgesehenen schmalen Korridor des Kontrollbereichs verläuft - durch eine Stufe leicht erhöht - die Glasfront des Counters, die als Schiebetür geöffnet werden kann. Am Ende dieses Korridors befindet sich ebenfalls eine größere Glastür, die sich automatisch zum Vorfeld öffnet. Der Dienstraum der Luftsicherheitsassistenten liegt vom Eingangsbereich aus gesehen links hinter dem Kontrollband. Es ist auszuschließen, dass Frau K. unbemerkt von Frau O. und den Beamten des Testteams auf das Vorfeld gelangt wäre. Aufgrund der beengten Verhältnisse und der baulichen Gestaltung des Kontrollbereichs unter weitgehender Verwendung von Glas wäre dies nicht möglich gewesen. Die Benutzung eines anderen Ausgangs zum Vorfeld durch Frau K. scheidet ebenfalls aus. Den Angaben des während des Realtests zunächst verdeckt auf der „Luftseite“ des GAT an dessen Ausgang wartenden Testleiters PHM H. zufolge war Frau K. nicht mit den beiden Beamten nach draußen gekommen. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins ist aufgrund seines Standorts auszuschließen, dass er Frau K. hätte übersehen können.
31 
Soweit der Kläger meint, aufgrund der Äußerung von Frau K., die Personen müssten zu den Hallen gehen, sei deren Kontrolle nicht erforderlich gewesen, geht dies fehl. Denn die unter anderem an die Kontrollkräfte GAT gerichtete Handlungsanweisung des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart - Lfd. Nr. 08/04 - vom 30.03.2004 legt ausdrücklich fest, dass sich alle Personen, bei denen nicht offensichtlich erkennbar ist, dass sie im Besitz eines Flughafenausweises oder eines Pilotenscheins sind, sich der Luftsicherheitskontrolle stellen müssen. Danach war der Kläger jedenfalls verpflichtet, die Testperson zu kontrollieren. Im Übrigen hätte er bei Zweifeln über die Erforderlichkeit einer Kontrolle bei seinem Dienstvorgesetzten oder dem damaligen Bundesgrenzschutzamt Stuttgart Rücksprache nehmen müssen. In der Handlungsanweisung GAT vom 30.03.2004 wird auch darauf hingewiesen, dass bei auftretenden Unklarheiten und Problemen jeglicher Art bezüglich der Kontroll- und Abfertigungsmodalitäten GAT Kontakt mit den Gruppenleitern GAT aufzunehmen ist. Dass in der konkreten Situation eine - telefonische - Rückfrage des Klägers nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere herrschte in der fraglichen Zeit am GAT nur wenig Betrieb, so dass der Kläger insoweit nicht unter Druck stand.
32 
Schließlich musste der Kläger schon deshalb von der Erforderlichkeit einer Personenkontrolle ausgehen, weil beide Testpersonen sich kontrollieren lassen wollten und sich damit klar erkennbar für kontrollbedürftig gehalten haben und auch Frau K. keine gegenteilige Äußerung abgegeben hatte. Bei Durchführung der demnach erforderlichen Kontrolle war er verpflichtet, die damals geltenden Vorgaben zu beachten. Der Kläger verstieß jedoch in schwerwiegender Weise gegen die einschlägige Dienstanweisung der Beklagten vom 25.03.2002, in dem er den Torsondenalarm unzulässig interpretierte, bei der manuellen Nachkontrolle nur oberflächlich kontrollierte und deshalb die an einem leicht zugänglichen Körperbereich versteckte Schusswaffe nicht identifizieren konnte.
33 
Maßgebend für die Kontrolltätigkeit des Klägers war die Dienstanweisung vom 25.03.2002. Die beim Verwaltungsgericht vorgelegte Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben auf dem Flughafen Stuttgart (Stand vom 17.08.2004) wurde nach den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung der F.- GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erst am 09.11.2004 übermittelt und konnte daher dem Kläger im Zeitpunkt der Durchführung des Realtests nicht bekannt gewesen sein. Relevante Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen an die streitgegenständliche Kontrolltätigkeit ergeben sich jedoch aus den verschiedenen Fassungen nicht. Nach Ziff. 4.1 i. V. m. Ziff 4.3.3. der Dienstanweisung vom 25.03.2002 erfolgte die Durchführung der Personenkontrolle für alle Terminals einschließlich des GAT nach den gleichen, dort im Einzelnen festgelegten Grundsätzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrollpraxis am GAT mit Billigung der Beklagten tatsächlich eine andere gewesen wäre, bestehen nicht. POK D. hatte mit dem Durchschreiten der Torsonde einen Torsondenalarm (zwei Sterne) ausgelöst. Bei der anschließend erforderlichen manuellen Nachkontrolle war das Abtasten der zu kontrollierenden Person mit der Hand unter Zuhilfenahme der Handsonde vorgeschrieben. Gleichzeitig mit der Überprüfung durch die Handsonde war die Kontrollkraft verpflichtet, die zu kontrollierende Person mit der freien Hand abzutasten, um bei Sondenanzeige Aufschluss über den Grund der Anzeige zu erlangen und am ganzen Körper nichtmetallische Tatmittel zu erkennen.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger zwar die Handsonde eingesetzt hatte, das vorgeschriebene Abtasten an der Wade jedoch unterblieben war. Sowohl im Testverlaufsbericht vom 24.09.2004 als auch in allen weiteren schriftlichen Äußerungen der den Test durchführenden Beamten ist ausgeführt, dass die Handsonde zeitweilig akustische Signale gab, das Abtasten im Unterschenkelbereich jedoch nur lückenhaft erfolgte. Wie der Senat im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung nachgestellten Kontrolle feststellen konnte, war die im rückwärtigen Beinbereich befestigte Waffe als Fremdkörper eindeutig zu ertasten und wäre auf jeden Fall gefunden worden, wenn der Kläger das Bein entsprechend der dienstlichen Anweisungen vollständig abgetastet hätte. Auch der Kläger hat letztlich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, es sei vielleicht fahrlässig von ihm gewesen, dass er die Waffe nicht gefunden hatte. Umstände, die das nur oberflächliches Abtasten hätten rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Dem Kläger stand insbesondere kein Interpretationsspielraum hinsichtlich des Torsondenalarms zu, der es ihm erlaubt hätte, weniger gründlich zu kontrollieren. Soweit er der Auffassung war, zwei Sterne hätten unmöglich auf eine Waffe hindeuten können und seien durch Uhr und Nietenhosen der Testperson zu erklären gewesen, ist diese Ansicht weder durch die schriftliche Weisungslage noch durch die Praxis gedeckt. Zwar hat die Torsonde im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung nachgestellten Kontrolle mit sechs Sternen angeschlagen. Wie die Beklagte jedoch ausgeführt hat, sind Torsonden seit Mai 2005 entsprechend einer Anweisung des Bundesministeriums des Innern empfindlicher eingestellt. Weder technisch noch nach den Dienstanweisungen sei allerdings der Schluss zulässig, ein bestimmter (metallischer) Gegenstand löse eine bestimmte Qualität der Alarmierung aus. Dem entspricht auch die Dienstanweisung der F.- GmbH für alle in der Fluggastkontrolle am Flughafen Stuttgart eingesetzten Luftsicherheitsassistenten vom April 2001. Danach ist nach dem Durchschreiten der Torsonde eine manuelle Durchsuchung des Fluggasts sowohl bei einer Alarmierung (1 bis 4 Sterne rot und Signalton) als auch einer Zufallsanzeige (Quotenalarm) durchzuführen, der den gesamten Körperbereich und insbesondere die Waden einschließt. Das Abtasten hat auch dann intensiv zu erfolgen, wenn die Handsonde kein Signal gibt. Die Dienstanweisung weist weiter ausdrücklich darauf hin, dass sich bei einem Alarm mehrere metallische Gegenstände am Körper befinden können und nennt ausdrücklich die Wade als mögliches Versteck für Waffen.
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Die entsprechenden Anweisungen waren dem Kläger - wie er durch seine Unterschriften bestätigt hatte - auch bekannt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, es sei in der Praxis so, dass man aus Zeitmangel ohne Kenntnisnahme vom Inhalt der entsprechenden Anweisung regelmäßig „blind“ unterschreibe, entlastet ihn dies nicht. Ein Organisationsmangel bei der Beklagten oder der damaligen Arbeitgeberin des Klägers, der dazu hätte führen können, den Kläger bei der Kenntnisnahme der für seine Tätigkeit maßgebenden Anweisungen zu behindern, ist nicht ersichtlich. Vielmehr belegt seine Verfahrensweise eine unverantwortliche Einstellung im Umgang mit der Vorschriftenlage.
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Die nachlässige Personenkontrolle war auch nicht deshalb weniger schwerwiegend, weil sie sich am GAT und nicht an einer anderen Kontrollstelle des Flughafens ereignet hatte. Flugzeugentführungen, Sabotageakte oder sonstige gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr können am GAT genauso ihren Ausgang nehmen wie an anderen Zugangsstellen des Flughafens. Das Fehlverhalten des Klägers bei der Durchführung der Kontrolle erscheint schließlich nicht deshalb in einem milderen Licht, weil er wenige Stunden vor dem Sicherheitstest erfahren hatte, dass die F. - GmbH sein Arbeitsverhältnis nicht fortführen wollte, und er sich daher nach eigenen Angaben in einer sehr angespannten persönlichen Situation befand. Von einem Luftsicherheitsassistenten ist wegen des Ranges der bei der Fluggastkontrolle zu schützenden Rechtsgüter und der Schwere der Folgen im Falle von Fehlern während seiner Dienstzeit eine stets konzentrierte, sorgfältige und besonnene Arbeitsweise zu erwarten.
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Bei Durchführung des Sicherheitstests am 23.09.2004 sind auch die weiteren Grundsätzen des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 beachtet worden. Nach Ziff. 4.2 ist der Test erst dann zu beenden, wenn der gefährliche Gegenstand gefunden wurde oder die Fluggastkontrollkraft die Testperson unbeanstandet die Kontrollstelle offensichtlich passieren lässt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstieß der Test nicht deshalb gegen diese Regelung, weil die Testperson und der Testbeobachter nach der Kontrolle durch den Kläger die Kontrollstelle verlassen und sich für einige Minuten auf das Vorfeld begeben hatten. Das „Passierenlassen“ lag hier darin, dass die Testperson durch die Glastür auf das Vorfeld trat, denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Kontrollkraft aufgrund der beengten Verhältnisse im Kontrollbereich am GAT noch jederzeit Zugriff auf die Testperson. Eine Verpflichtung der Testperson, sich sofort zu offenbaren, bestand nicht. Dies folgt aus der Regelung in Ziff. 4 der Grundsätze, wonach der Testleiter lageangepasst über die Beendigung des Sicherheitstests zu entscheiden hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Testperson und Testbeobachter zunächst den auf dem Vorfeld wartenden Testleiter über den Ablauf des Tests informierten, bevor dem Kläger das Ergebnis der Überprüfung bekannt gegeben wurde. Dafür, dass - wie der Kläger vermutet - diese Zeit für Manipulationen genutzt worden wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt.
38 
Die Nachbesprechung und der Testverlaufsbericht entsprachen - wie schon das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - den in Ziff. 5 der Grundsätze des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 niedergelegten Anforderungen.
39 
Schließlich entbehrt die im Laufe des Verfahrens geäußerte Vermutung des Klägers jeder Grundlage, es habe sich gezielt um einen gegen ihn gerichteten Test gehandelt. Der Testleiter PHM H. wurde, wie seiner dienstlichen Äußerung vom 02.02.2005 zu entnehmen ist, am 21.09.2004 vom Bundesgrenzschutzamt Stuttgart mit der Durchführung eines Sicherheitstests am 23.09.2004 am GAT beauftragt. Dafür, dass - wie der Kläger meint - durch kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der F. - GmbH als seiner Arbeitgeberin seine weitere Beschäftigung als Luftsicherheitsassistent durch den Realtest habe verhindert werden sollen, fehlt jeder Anhaltspunkt.
40 
Die Beklagte durfte auch ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass aufgrund der nachlässigen Kontrolle des Klägers anlässlich des Realtests und seines weiteren in diesem Zusammenhang gezeigten Verhaltens ein Ausnahmefall nach Ziff. 7.2.4 der Verwaltungsvorschrift vom 25.10.2000 vorlag, der selbst bei erstmaligem Fehlverhalten zum Entzug der Beleihung mit sofortiger Wirkung berechtigte.
41 
Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass der Kläger im Rahmen der dem Sicherheitstest folgenden Besprechung äußerte, dass am GAT nachlässiger kontrolliert werde, weil dies so gewünscht würde und hier andere Gesetze herrschten. Die entsprechenden Äußerungen des Klägers sind in den dienstlichen Äußerungen und Stellungnahmen des Testleiters PHM H. vom 27.09.2004, 09.11.2004 und 02.02.2005 sowie in den dienstlichen Äußerungen von POK D. vom 02.02.2005 und POK B. vom 01.10.2004 festgehalten. Soweit der Kläger im Laufe des Rechtsstreits vorgetragen hat, die ihm vorgeworfenen Aussagen nie gemacht zu haben, wertet der Senat dies als nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Auch der in der Berufungsverhandlung als amtliche Auskunftsperson gehörte Schichtleiter der F.- GmbH, Herr K., bestätigte die entsprechende Äußerung des Klägers im Rahmen der Nachbesprechung und verwies überdies darauf, dass der Kläger ein sehr emotionales Verhalten gezeigt habe; es sei selten, dass „etwas so eskaliert“. Im Übrigen hat der Kläger in seinem mehr als einen Monat später verfassten Widerspruchsschreibens erneut behauptet, im Bescheid des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart vom 30.09.2004 sei die Sondersituation am GAT völlig unberücksichtigt geblieben. Hier würden andere Vorschriften bzw. Tätigkeitsabläufe gelten als an „normalen“ Kontrollstellen.
42 
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger eine zu Lasten der Sicherheit von der (schriftlichen) Weisungslage abweichende und letztlich von den Verantwortlichen angeblich gebilligte Praxis unterstellt, ohne hierfür irgendeinen Beweis erbringen zu können. Dadurch wird zugleich seine Neigung verdeutlicht, eigene Fehler zu bagatellisieren und durch Dienstanweisungen konkretisierte Kontrollanforderungen nach eigenem Gutdünken zu verringern. Bestätigt wird dies durch seine Stellungnahme vom 27.09.2004, in der er ausführte, dass er bei der „nicht notwendigen“ Kontrolle der beiden Testpersonen am 23.09.2004 diese nicht in „allen Einzelheiten“ sondern nur an den relevanten Stellen abgetastet habe und er durch seine Kontrolle „schon mehr getan habe als nötig gewesen“ wäre. Die Beklagte durfte aus diesem Verhalten des Klägers und seinen Äußerungen den Schluss ziehen, dass er nicht die Gewähr dafür bot, die sicherheitsrelevanten Vorschriften jederzeit einzuhalten, und ihm daher die persönliche Zuverlässigkeit fehlte und er deshalb für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten nicht (mehr) geeignet war.
43 
Der Widerruf der Beleihung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Er war im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004 nicht deshalb entbehrlich, weil das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der F.- GmbH nunmehr tatsächlich zum 09.10.2004 geendet hatte. Denn aufgrund des vom Kläger in Gang gesetzten arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung war zu diesem Zeitpunkt ungewiss, ob die in der bestandskräftigen Beleihung vom 06.09.2003 enthaltene Nebenbestimmung, wonach die Beleihung mit der Aufgabe der Tätigkeit bei der F. - GmbH erlischt, zum Tragen kommt. Ein gegenüber dem Widerruf der Beleihung milderes Mittel, um den Belangen der Luftsicherheit zu entsprechen, war ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere wären eine Nachschulung oder der vom Kläger angeführte Einsatz bei der Reisegepäckkontrolle nicht geeignet gewesen, die beim Kläger vorhandenen gravierenden Eignungsmängel zu beheben. Insoweit kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass in dem Testverlaufsbericht vom 24.09.2004 von der Erforderlichkeit einer Nachschulung von zwanzig Stunden ausgegangen wurde. Denn hierbei handelte es sich nur um eine vorläufige standardmäßige Ausweisung des Nachschulungsbedarfs im Bereich des festgestellten Kontrollfehlers, der die endgültige Entscheidung der Beklagten unter Würdigung der gesamten Umstände des Falls nicht präjudizierte. Der Widerruf war auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Die persönlichen Belange des Klägers haben angesichts seiner gravierenden Eignungsmängel und des hohen Ranges des Rechtsguts der Luftsicherheit zurückzutreten.
44 
Die Entscheidung der Beklagten, aufgrund der festgestellten groben Missachtung von dienstlichen Anweisungen und des mangelnden Pflichtbewusstseins sowie der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Klägers, die Beleihung sofort zu entziehen, war auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Soweit der Kläger ausweislich früherer fachaufsichtlicher Protokolle der Beklagten an anderen Kontrollstellen beanstandungsfrei gearbeitet hatte, kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil frühere Überprüfungen keine Rückschlüsse auf die nunmehr zu Tage getretene persönliche Einstellung des Kläger zuließen. Er kann sich ferner nicht darauf berufen, dass in anderen Fällen Luftsicherheitsassistenten bei Sicherheitstests Waffen oder gar noch gefährlichere Gegenstände nicht erkannt haben und den Betroffenen lediglich Nachschulungen auferlegt, andere Tätigkeiten zugewiesen oder nur der Entzug der Beleihung angedroht worden sind. Denn wie die Beklagte im Einzelnen dargelegt hat, unterscheiden sich diese Fälle schon dadurch, dass die Betroffenen keine vergleichbar verantwortungslose Einstellung wie der Kläger haben erkennen lassen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Absatz 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Beklagten vom 19.09.2006 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß §§ 125 Absatz 1 Satz 2, 104 Absatz 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Soweit mit diesem eine Stellungnahme des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Testleiters, eine Statistik zu der Anzahl der Personenkontrollen am GAT im Zeitraum vom 20.09. bis 26.09.2004 sowie Ziff. 2.3 der Dienstanweisung Luftsicherheit, Teil II Fluggastkontrolle vorgelegt und nochmals Ausführungen zur Durchführung eines Realtests sowie zu den Ermessenserwägungen gemacht werden, ergibt sich hieraus kein neuer Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der eine weitere Erörterung erforderlich machen würde.
21 
Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung durch den Beschluss des Senats vom 08.05.2006 statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, da der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat. Der Senat verweist insoweit gemäß § 130b VwGO auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart vom 30.09.2004 und der Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 29.12.2004 rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO entsprechend). Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens anlässlich des fehlerfrei durchgeführten Realtests vom 23.09.2004 sowie seiner in diesem Zusammenhang gezeigten persönlichen Einstellung nicht (mehr) für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs auf dem Flughafen Stuttgart geeignet war. Ihre Entscheidung, die Beleihung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, war auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.
22 
Die Beklagte hat den Widerruf der Beleihung nach der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004 maßgeblichen Rechtslage sowohl auf § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 als auch auf § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 29c LuftVG gestützt. Beide Rechtsgrundlagen vermochten jeweils für sich den Widerruf der Beleihung zu tragen. § 5 Absatz 5 Satz 2 LuftSiG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Luftsicherheitsaufgaben vom 11.01.2005 (BGBl I S. 78), wonach die Beleihung jederzeit widerrufen werden kann, war als erst später ergangene Regelung nicht anwendbar. Nach § 49 Absatz 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (Nr. 1) oder die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (Nr. 3). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
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Allerdings rechtfertigte allein die Tatsache, dass nach § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG der Widerruf in dem hier maßgeblichen bestandskräftigen Bescheid vom 06.09.2003 über die Beleihung des Klägers mit den Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten vorbehalten wurde, noch nicht den Widerruf der Beleihung. Auch der Widerruf aufgrund eines Vorbehalts darf nur aus den Gründen erfolgen, die im Rahmen der Zwecke liegen, die in der Rechtsvorschrift vorgezeichnet sind, auf Grund derer der Verwaltungsakt erlassen wurde bzw. die im Zeitpunkt des Widerrufs für den Erlass maßgeblich wären (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.11.1989 - 10 S 2516/89 - NVwZ 1990, 482; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 2005, § 49 Rn 34 f. mwN). Auch diese Voraussetzung war hier jedoch gegeben. Die Art und Weise der Ausübung der Fluggastkontrolle muss dem hohen Sicherheitsbedarf des Luftverkehrs und der letztlich nicht möglichen Vorhersehbarkeit, wann und unter welchen Voraussetzungen und an welcher Stelle störungs- oder schadensverursachende Ereignisse versucht werden, Rechnung tragen. Der Kläger hatte durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäß durchgeführten Sicherheitstest vom 23.09.2004 gezeigt, dass seine persönliche Einstellung diesen Anforderungen nicht (mehr) entsprach und er daher für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten nach § 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG nicht (mehr) geeignet war.
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Nach § 29c Absatz 1 Satz 1 LuftVG ist der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführung und Sabotageakten, Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung von Personen und die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung von Gegenständen erfordert, können sich die Luftfahrtbehörden geeigneter Personen als Hilfsorgane bedienen, die unter ihrer Aufsicht tätig sein müssen (§ 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind an die Eignung der gemäß § 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG tätigen Personen vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, hohe Anforderungen zu stellen. Zur Eignung gehört insbesondere auch die persönliche Zuverlässigkeit für die Durchführung der Kontrollaufgaben. Die Eignung setzt unter anderem voraus, dass die mit Luftsicherheitsaufgaben betraute Person jederzeit die Gewähr dafür bietet, dass sie die sicherheitsrelevanten Bestimmungen für die Personen- und Gepäckkontrolle einhält. Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bei der Erfüllung der Aufgaben - und damit an ihrer Eignung - aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 06.03.1997 - 20 B 96.3447 -; VG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2003 - 12 E 3163/02 -, juris und Beschluss vom 26.06.2002 - 12 G 1270/02 -, juris; HessVGH Beschluss vom 06.09.2002 - 2 TG 2023/02 -; VG Hannover, Beschluss vom 30.09.2003 - 5 B 2943/03 -; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 29c Rn 25 f). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte berechtigten Anlass zur Annahme, der Kläger werde die ihm übertragenen Kontrollaufgaben nicht (mehr) ordnungsgemäß ausführen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie ihre Auffassung, der Kläger habe sich als ungeeignet für die Erfüllung der ihm eingeräumten Befugnisse erwiesen, auf die Erkenntnisse aus der Durchführung des Sicherheitstests vom 23.09.2004 gestützt hat. Bei diesem Sicherheitstest handelte es sich um eine zulässige aufsichtliche Maßnahme der Beklagten, die auch in der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung keine Fehler erkennen lässt.
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Die Luftfahrtbehörde ist nach § 29c Absatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz LuftVG zur Aufsicht über die beliehenen Personen bei deren Tätigkeit verpflichtet. Dies bedeutet zwar nicht, dass Vertreter der Luftfahrtbehörde ständig an den Kontrollstellen anwesend sein müssen. Erforderlich ist aber zumindest, dass sich die Luftfahrtbehörde durch regelmäßig stattfindende stichprobenartige Überprüfungen davon überzeugt, dass die beauftragten Hilfsorgane die Kontrolle korrekt gemäß den Dienstanweisungen bzw. entsprechend den aus konkretem Anlass ergehenden Einzelweisungen durchführen. Hierbei ist die Luftfahrtbehörde nicht darauf beschränkt, die Kontrolltätigkeit der Luftsicherheitsassistenten - wie dies am Flughafen Stuttgart auch gegenüber dem Kläger praktiziert wurde - offen oder verdeckt zu beobachten; sie ist ebenfalls berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsicht so genannte Real- oder Sicherheitstests einzusetzen (Hofmann/Grabherr, aaO, § 29c Rn 25c). Durch Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 sind die Grundsätze über die Durchführung von Sicherheitstests und die arbeits- und dienstrechtlichen Konsequenzen bei erkanntem Fehlverhalten von Fluggastkontrollkräften und Personal mit Vorgesetztenfunktion näher geregelt worden. Nach diesen Grundsätzen werden auf allen deutschen Flugplätzen, auf denen Luftsicherheitsmaßnahmen nach § 29c LuftVG vollzogen werden, Qualitätskontrollen in Form von Sicherheitstests entsprechend den dort festgelegten Vorgaben tatsächlich durchgeführt. Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift Sicherheitstests als Mittel der Aufsicht einzusetzen, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Entgegen seiner Auffassung wurde bei der Durchführung des Sicherheitstests am 23.09.2004 jedoch den in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Vorgaben, denen über Art. 3 GG Außenwirkung zukommt, in vollem Umfang entsprochen (grundsätzlich zu der über Art. 3 GG vermittelten Außenwirkung verwaltungsinterner Anweisungen Ossenbühl, in: Isensee-Kichhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 2. Aufl., § 65 Rn 44 ff. mwN; Kopp/Ramsauer, VwVfG, aaO, § 40 Rn 26 ff). Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger einen Verstoß gegen Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 überhaupt mit Erfolg gegen die Entscheidung der Beklagten einwenden könnte (siehe allgemein zur Abweichung von Verwaltungsvorschriften Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 114 Rn 41 f). Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Test in unfairer Weise oder unter Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben erfolgt wäre.
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Das am 23.09.2004 bei der Kontrolle eingesetzte Testteam entsprach entgegen der Ansicht des Klägers den Anforderungen der Ziff. 3.3 der Grundsätze des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000. Danach setzt sich das Überprüfungsteam aus einem Testleiter und einer Testperson zusammen, wobei zusätzlich noch Testbeobachter bestimmt werden können. Die Tests sind von Testpersonen durchzuführen, die mit den Modalitäten der Luftsicherheitskontrollen vertraut sind. Ein Vertrautsein mit der Luftsicherheitskontrolle erfordert jedoch nicht, dass die Testperson bereits praktische Erfahrung mit dem Ablauf eines Realtests haben muss. Denn ein für die Durchführung von Sicherheitstests feststehender Personenkreis würde wegen der Gefahr des vorzeitigen Erkennens der Testpersonen durch die Luftsicherheitsassistenten der Erreichung des Ziels des Tests, festzustellen, ob die Kontrollen in jedem Einzelfall sorgfältig und effizient vorgenommen werden, entgegen stehen. Entsprechend ihrer Verwaltungspraxis sucht die Beklagte daher aus einem größeren Personalpool nach Möglichkeit nicht am Flughafen bekannte Mitarbeiter als Testpersonen aus und weist diese dann gezielt in ihre Aufgabe ein. Nach den Angaben der Beklagten, die vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wurden, hatte der Testleiter bei der dem Sicherheitstest am 23.09.2004 vorangehenden Einweisung der Testperson und des Testbeobachters eine Skizze zu den Örtlichkeiten des GAT gefertigt und insbesondere die zeitliche Abfolge des Realtests, die Aufgabenverteilung zwischen den Personen des Testteams sowie den vorschriftsmäßigen Ablauf einer Personenkontrolle im Einzelnen erläutert, wobei besonderes Augenmerk auf die vorgeschriebene Kontrollmethode „Hand folgt Sonde“ gerichtet worden war. Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht ausreichend gewesen wäre, POK D. für seine Aufgabe als Testperson zu befähigen, zumal dieser als Diplomingenieur für die Beschaffung von Luftsicherheitsgerät zuständig ist und während seiner Ausbildung Praktika auf Flughafendienststellen absolviert hat sowie über eigene Erfahrung als Fluggast verfügt.
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Der Sicherheitstest wurde auch mit einem nach der Anweisung des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 vorgesehenen Testgegenstand in einer danach zulässigen Testvariante durchgeführt. Nach Ziff. 3.2. i. V. m. Anlage 1 ist eine nicht funktionsfähige Schusswaffe vom Typ „Röhm 3 S“ als Testobjekt ausdrücklich vorgesehen. Für diesen Testgegenstand wurde die nach Ziff. 3.1 i. V. m. Anlage 2 für diese Pistole vorgesehene Versteckvariante an der Wade der Testperson gewählt. Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass diese Pistole beim Sicherheitstest am 23.09.2004 tatsächlich an der Wade von POK D. befestigt worden war. Im Testverlaufsbericht des Testleiters vom 24.09.2004 und in dessen dienstlichen Äußerungen und Stellungnahmen vom 27.09.2004, 09.11.2004 und 02.02.2005 sowie in den dienstlichen Äußerungen von POK. D vom 02.02.2005 und POK B. vom 01.10.2004 ist auf die unter der Hose der Testperson aufgeklebte Waffe im Einzelnen hingewiesen worden. Auch die Kollegin des Klägers Frau O., die gemeinsam mit ihm während des Sicherheitstests Dienst am GAT hatte, bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass bei der Nachbesprechung die kleine Waffe am Bein erkennbar gewesen sei. Letztlich hat auch der Kläger unter dem Eindruck der Berufungsverhandlung das Vorhandensein einer Waffe beim Sicherheitstest ausdrücklich nicht mehr in Abrede gestellt.
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Ein Verstoß gegen Ziff. 4.1 der Grundsätze des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 lag ebenfalls nicht vor. Danach ist über die Terminierung der Sicherheitstests Vertraulichkeit zu wahren. Informationen sind nur an die Stellen zu übermitteln, die sie zur Verhinderung von Fehlreaktionen und zum Erreichen des Testziels unbedingt benötigen. Der Testleiter informierte zwar am 21.09.2004 Frau K. als Mitarbeiterin der Betreiberin des GAT über Ort und Zeitpunkt des Sicherheitstests. Aus Sicht der Beklagten war diese Absprache jedoch nötig, da die Sperre, die den Zugang zur Kontrollstelle regelt, durch Mitarbeiter der Betreiberin des GAT bedient wird. Wie der Senat aufgrund des von ihm vorgenommenen Augenscheins feststellen konnte, ist vom landseitigen Eingang des GAT aus gesehen links vom Empfangsbereich der Firma K. eine Schranke angebracht, die zum Betreten des Kontrollbereichs mit einem Knopfdruck vom Counter aus geöffnet werden kann. Ohne das Öffnen dieser Schranke wäre die Testperson möglicherweise nicht bis zum Kontrollbereich nach § 29c LuftVG gelangt, sondern zuvor von Mitarbeitern des GAT-Betreibers aufgehalten worden. Dies hätte die Durchführung des Sicherheitstests gefährden können. Soweit die Beklagte wohl mittlerweile eine Möglichkeit gefunden hat, Sicherheitstests am GAT ohne Einbeziehung von Mitarbeitern der Firma K. durchzuführen, führt dies nicht dazu, dass die damals gewählte Vorgehensweise zu beanstanden wäre.
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Bei Durchführung des am GAT erfolgten Sicherheitstests wurde schließlich Ziff. 2.1 der Anweisung des Bundesministeriums des Innern in Verbindung mit der unter anderem an die Kontrollkräfte GAT gerichteten Handlungsanweisung des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart - Lfd. Nr. 08/04 - vom 30.03.2004 beachtet. Diese Verwaltungsvorschriften sehen vor, dass der Sicherheitstest der Prüfung dient, ob die Kontrollen entsprechend der geltenden Anordnungslage durchgeführt werden. Der Kläger musste davon ausgehen, dass es sich bei der Testperson POK D. und dem Testbeobachter POK B. um Fluggäste, jedenfalls aber um zu kontrollierende Personen handelte. Soweit er geltend macht, aufgrund der Begleitung der Testpersonen durch Frau K. und deren Äußerungen habe er davon ausgehen dürfen, es habe sich nicht um Fluggäste bzw. um zu kontrollierende Personen gehandelt, trifft dies nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob Frau K. entsprechend dem Vortrag des Klägers über einen Flughafenausweis der Kategorie A 1 oder - wie die Beklagte ausführt - über einen A 3 - Ausweis verfügte. Beiden Ausweistypen war zum Zeitpunkt der Durchführung des Sicherheitstests gemeinsam, dass es sich jeweils um einen Dauerausweis für den gesamten Sicherheitsbereich mit Führungsbefugnis handelte; bis zu zwei Personen konnten über eine Pforte geführt werden, bei mehr als zwei Personen erfolgte der Zutritt über eine BGS-Personenkontrollstelle. Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten waren die beaufsichtigungspflichtigen Personen nur insoweit von der Personenkontrolle befreit, als durch die ständige Anwesenheit des Ausweisinhabers den Sicherheitsbelangen entsprochen war. Für Personen ohne Flughafenausweis kam ein Betreten des sicherheitsempfindlichen Bereichs des Flughafens ohne Kontrolle nur dann in Betracht, wenn durch die Inanspruchnahme der Führungsbefugnis deren ständige Begleitung und Beaufsichtigung durch den Ausweisinhaber während des gesamten Aufenthalts dort sichergestellt war. Hieraus ergab sich zugleich, dass für Fluggäste auch bei Begleitung durch einen Ausweisinhaber mit Führungsbefugnis auf das Vorfeld eine Personenkontrolle durchzuführen war, weil diese nämlich nicht mehr gemeinsam mit dem Ausweisinhaber den Sicherheitsbereich wieder verlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Praxis am Flughafen Stuttgart dem nicht entsprochen hätte, bestehen nicht. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass Frau K. dem Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß mitgeteilt hatte, dass sie hinsichtlich der beiden Testpersonen von ihrer Führungsbefugnis Gebrauch machen und sie auf das Vorfeld begleiten wollte.
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Soweit der Kläger vorgetragen hat, Frau K. sei in das Dienstzimmer der Luftsicherheitsassistenten gekommen und habe erklärt, die beiden Personen, die zu ihr gehörten, wollten in die Hallen, und sie sei nach Durchführung der Kontrolle gemeinsam mit diesen durch die Glastür auf das Vorfeld gegangen, ist dies durch die im Verlauf der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisse in den wesentlichen Punkten widerlegt. Die als amtliche Auskunftsperson angehörte Frau O. hat angegeben, sie und der Kläger seien nicht von Frau K. aus ihrem Dienstraum geholt worden, vielmehr hätten sie beim Eintreffen der Testpersonen im Kontrollbereich schon dort gestanden, weil zuvor ein anderer Herr sein Taschenmesser abgegeben habe. Auch die Testperson POK D. und der Testbeobachter POK B. haben erklärt, Frau K. sei, nachdem sie von ihrem Platz aus die Schranke per Kopfdruck geöffnet habe, innerhalb des Counters geblieben und habe lediglich an der geöffneten Glastür geäußert, die beiden Personen wollten zu den Hallen. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der den Sicherheitstest durchführenden Beamten ist danach Frau K. am Ende der Kontrolle nicht mit auf das Vorfeld gegangen. Der Senat hat keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch nach dem Eindruck von den Örtlichkeiten, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, ergeben sich keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Bekundungen. Entlang dem für die Personenkontrolle vorgesehenen schmalen Korridor des Kontrollbereichs verläuft - durch eine Stufe leicht erhöht - die Glasfront des Counters, die als Schiebetür geöffnet werden kann. Am Ende dieses Korridors befindet sich ebenfalls eine größere Glastür, die sich automatisch zum Vorfeld öffnet. Der Dienstraum der Luftsicherheitsassistenten liegt vom Eingangsbereich aus gesehen links hinter dem Kontrollband. Es ist auszuschließen, dass Frau K. unbemerkt von Frau O. und den Beamten des Testteams auf das Vorfeld gelangt wäre. Aufgrund der beengten Verhältnisse und der baulichen Gestaltung des Kontrollbereichs unter weitgehender Verwendung von Glas wäre dies nicht möglich gewesen. Die Benutzung eines anderen Ausgangs zum Vorfeld durch Frau K. scheidet ebenfalls aus. Den Angaben des während des Realtests zunächst verdeckt auf der „Luftseite“ des GAT an dessen Ausgang wartenden Testleiters PHM H. zufolge war Frau K. nicht mit den beiden Beamten nach draußen gekommen. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins ist aufgrund seines Standorts auszuschließen, dass er Frau K. hätte übersehen können.
31 
Soweit der Kläger meint, aufgrund der Äußerung von Frau K., die Personen müssten zu den Hallen gehen, sei deren Kontrolle nicht erforderlich gewesen, geht dies fehl. Denn die unter anderem an die Kontrollkräfte GAT gerichtete Handlungsanweisung des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart - Lfd. Nr. 08/04 - vom 30.03.2004 legt ausdrücklich fest, dass sich alle Personen, bei denen nicht offensichtlich erkennbar ist, dass sie im Besitz eines Flughafenausweises oder eines Pilotenscheins sind, sich der Luftsicherheitskontrolle stellen müssen. Danach war der Kläger jedenfalls verpflichtet, die Testperson zu kontrollieren. Im Übrigen hätte er bei Zweifeln über die Erforderlichkeit einer Kontrolle bei seinem Dienstvorgesetzten oder dem damaligen Bundesgrenzschutzamt Stuttgart Rücksprache nehmen müssen. In der Handlungsanweisung GAT vom 30.03.2004 wird auch darauf hingewiesen, dass bei auftretenden Unklarheiten und Problemen jeglicher Art bezüglich der Kontroll- und Abfertigungsmodalitäten GAT Kontakt mit den Gruppenleitern GAT aufzunehmen ist. Dass in der konkreten Situation eine - telefonische - Rückfrage des Klägers nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere herrschte in der fraglichen Zeit am GAT nur wenig Betrieb, so dass der Kläger insoweit nicht unter Druck stand.
32 
Schließlich musste der Kläger schon deshalb von der Erforderlichkeit einer Personenkontrolle ausgehen, weil beide Testpersonen sich kontrollieren lassen wollten und sich damit klar erkennbar für kontrollbedürftig gehalten haben und auch Frau K. keine gegenteilige Äußerung abgegeben hatte. Bei Durchführung der demnach erforderlichen Kontrolle war er verpflichtet, die damals geltenden Vorgaben zu beachten. Der Kläger verstieß jedoch in schwerwiegender Weise gegen die einschlägige Dienstanweisung der Beklagten vom 25.03.2002, in dem er den Torsondenalarm unzulässig interpretierte, bei der manuellen Nachkontrolle nur oberflächlich kontrollierte und deshalb die an einem leicht zugänglichen Körperbereich versteckte Schusswaffe nicht identifizieren konnte.
33 
Maßgebend für die Kontrolltätigkeit des Klägers war die Dienstanweisung vom 25.03.2002. Die beim Verwaltungsgericht vorgelegte Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben auf dem Flughafen Stuttgart (Stand vom 17.08.2004) wurde nach den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung der F.- GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erst am 09.11.2004 übermittelt und konnte daher dem Kläger im Zeitpunkt der Durchführung des Realtests nicht bekannt gewesen sein. Relevante Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen an die streitgegenständliche Kontrolltätigkeit ergeben sich jedoch aus den verschiedenen Fassungen nicht. Nach Ziff. 4.1 i. V. m. Ziff 4.3.3. der Dienstanweisung vom 25.03.2002 erfolgte die Durchführung der Personenkontrolle für alle Terminals einschließlich des GAT nach den gleichen, dort im Einzelnen festgelegten Grundsätzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrollpraxis am GAT mit Billigung der Beklagten tatsächlich eine andere gewesen wäre, bestehen nicht. POK D. hatte mit dem Durchschreiten der Torsonde einen Torsondenalarm (zwei Sterne) ausgelöst. Bei der anschließend erforderlichen manuellen Nachkontrolle war das Abtasten der zu kontrollierenden Person mit der Hand unter Zuhilfenahme der Handsonde vorgeschrieben. Gleichzeitig mit der Überprüfung durch die Handsonde war die Kontrollkraft verpflichtet, die zu kontrollierende Person mit der freien Hand abzutasten, um bei Sondenanzeige Aufschluss über den Grund der Anzeige zu erlangen und am ganzen Körper nichtmetallische Tatmittel zu erkennen.
34 
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger zwar die Handsonde eingesetzt hatte, das vorgeschriebene Abtasten an der Wade jedoch unterblieben war. Sowohl im Testverlaufsbericht vom 24.09.2004 als auch in allen weiteren schriftlichen Äußerungen der den Test durchführenden Beamten ist ausgeführt, dass die Handsonde zeitweilig akustische Signale gab, das Abtasten im Unterschenkelbereich jedoch nur lückenhaft erfolgte. Wie der Senat im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung nachgestellten Kontrolle feststellen konnte, war die im rückwärtigen Beinbereich befestigte Waffe als Fremdkörper eindeutig zu ertasten und wäre auf jeden Fall gefunden worden, wenn der Kläger das Bein entsprechend der dienstlichen Anweisungen vollständig abgetastet hätte. Auch der Kläger hat letztlich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, es sei vielleicht fahrlässig von ihm gewesen, dass er die Waffe nicht gefunden hatte. Umstände, die das nur oberflächliches Abtasten hätten rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Dem Kläger stand insbesondere kein Interpretationsspielraum hinsichtlich des Torsondenalarms zu, der es ihm erlaubt hätte, weniger gründlich zu kontrollieren. Soweit er der Auffassung war, zwei Sterne hätten unmöglich auf eine Waffe hindeuten können und seien durch Uhr und Nietenhosen der Testperson zu erklären gewesen, ist diese Ansicht weder durch die schriftliche Weisungslage noch durch die Praxis gedeckt. Zwar hat die Torsonde im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung nachgestellten Kontrolle mit sechs Sternen angeschlagen. Wie die Beklagte jedoch ausgeführt hat, sind Torsonden seit Mai 2005 entsprechend einer Anweisung des Bundesministeriums des Innern empfindlicher eingestellt. Weder technisch noch nach den Dienstanweisungen sei allerdings der Schluss zulässig, ein bestimmter (metallischer) Gegenstand löse eine bestimmte Qualität der Alarmierung aus. Dem entspricht auch die Dienstanweisung der F.- GmbH für alle in der Fluggastkontrolle am Flughafen Stuttgart eingesetzten Luftsicherheitsassistenten vom April 2001. Danach ist nach dem Durchschreiten der Torsonde eine manuelle Durchsuchung des Fluggasts sowohl bei einer Alarmierung (1 bis 4 Sterne rot und Signalton) als auch einer Zufallsanzeige (Quotenalarm) durchzuführen, der den gesamten Körperbereich und insbesondere die Waden einschließt. Das Abtasten hat auch dann intensiv zu erfolgen, wenn die Handsonde kein Signal gibt. Die Dienstanweisung weist weiter ausdrücklich darauf hin, dass sich bei einem Alarm mehrere metallische Gegenstände am Körper befinden können und nennt ausdrücklich die Wade als mögliches Versteck für Waffen.
35 
Die entsprechenden Anweisungen waren dem Kläger - wie er durch seine Unterschriften bestätigt hatte - auch bekannt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, es sei in der Praxis so, dass man aus Zeitmangel ohne Kenntnisnahme vom Inhalt der entsprechenden Anweisung regelmäßig „blind“ unterschreibe, entlastet ihn dies nicht. Ein Organisationsmangel bei der Beklagten oder der damaligen Arbeitgeberin des Klägers, der dazu hätte führen können, den Kläger bei der Kenntnisnahme der für seine Tätigkeit maßgebenden Anweisungen zu behindern, ist nicht ersichtlich. Vielmehr belegt seine Verfahrensweise eine unverantwortliche Einstellung im Umgang mit der Vorschriftenlage.
36 
Die nachlässige Personenkontrolle war auch nicht deshalb weniger schwerwiegend, weil sie sich am GAT und nicht an einer anderen Kontrollstelle des Flughafens ereignet hatte. Flugzeugentführungen, Sabotageakte oder sonstige gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr können am GAT genauso ihren Ausgang nehmen wie an anderen Zugangsstellen des Flughafens. Das Fehlverhalten des Klägers bei der Durchführung der Kontrolle erscheint schließlich nicht deshalb in einem milderen Licht, weil er wenige Stunden vor dem Sicherheitstest erfahren hatte, dass die F. - GmbH sein Arbeitsverhältnis nicht fortführen wollte, und er sich daher nach eigenen Angaben in einer sehr angespannten persönlichen Situation befand. Von einem Luftsicherheitsassistenten ist wegen des Ranges der bei der Fluggastkontrolle zu schützenden Rechtsgüter und der Schwere der Folgen im Falle von Fehlern während seiner Dienstzeit eine stets konzentrierte, sorgfältige und besonnene Arbeitsweise zu erwarten.
37 
Bei Durchführung des Sicherheitstests am 23.09.2004 sind auch die weiteren Grundsätzen des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 beachtet worden. Nach Ziff. 4.2 ist der Test erst dann zu beenden, wenn der gefährliche Gegenstand gefunden wurde oder die Fluggastkontrollkraft die Testperson unbeanstandet die Kontrollstelle offensichtlich passieren lässt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstieß der Test nicht deshalb gegen diese Regelung, weil die Testperson und der Testbeobachter nach der Kontrolle durch den Kläger die Kontrollstelle verlassen und sich für einige Minuten auf das Vorfeld begeben hatten. Das „Passierenlassen“ lag hier darin, dass die Testperson durch die Glastür auf das Vorfeld trat, denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Kontrollkraft aufgrund der beengten Verhältnisse im Kontrollbereich am GAT noch jederzeit Zugriff auf die Testperson. Eine Verpflichtung der Testperson, sich sofort zu offenbaren, bestand nicht. Dies folgt aus der Regelung in Ziff. 4 der Grundsätze, wonach der Testleiter lageangepasst über die Beendigung des Sicherheitstests zu entscheiden hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Testperson und Testbeobachter zunächst den auf dem Vorfeld wartenden Testleiter über den Ablauf des Tests informierten, bevor dem Kläger das Ergebnis der Überprüfung bekannt gegeben wurde. Dafür, dass - wie der Kläger vermutet - diese Zeit für Manipulationen genutzt worden wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt.
38 
Die Nachbesprechung und der Testverlaufsbericht entsprachen - wie schon das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - den in Ziff. 5 der Grundsätze des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2000 niedergelegten Anforderungen.
39 
Schließlich entbehrt die im Laufe des Verfahrens geäußerte Vermutung des Klägers jeder Grundlage, es habe sich gezielt um einen gegen ihn gerichteten Test gehandelt. Der Testleiter PHM H. wurde, wie seiner dienstlichen Äußerung vom 02.02.2005 zu entnehmen ist, am 21.09.2004 vom Bundesgrenzschutzamt Stuttgart mit der Durchführung eines Sicherheitstests am 23.09.2004 am GAT beauftragt. Dafür, dass - wie der Kläger meint - durch kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der F. - GmbH als seiner Arbeitgeberin seine weitere Beschäftigung als Luftsicherheitsassistent durch den Realtest habe verhindert werden sollen, fehlt jeder Anhaltspunkt.
40 
Die Beklagte durfte auch ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass aufgrund der nachlässigen Kontrolle des Klägers anlässlich des Realtests und seines weiteren in diesem Zusammenhang gezeigten Verhaltens ein Ausnahmefall nach Ziff. 7.2.4 der Verwaltungsvorschrift vom 25.10.2000 vorlag, der selbst bei erstmaligem Fehlverhalten zum Entzug der Beleihung mit sofortiger Wirkung berechtigte.
41 
Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass der Kläger im Rahmen der dem Sicherheitstest folgenden Besprechung äußerte, dass am GAT nachlässiger kontrolliert werde, weil dies so gewünscht würde und hier andere Gesetze herrschten. Die entsprechenden Äußerungen des Klägers sind in den dienstlichen Äußerungen und Stellungnahmen des Testleiters PHM H. vom 27.09.2004, 09.11.2004 und 02.02.2005 sowie in den dienstlichen Äußerungen von POK D. vom 02.02.2005 und POK B. vom 01.10.2004 festgehalten. Soweit der Kläger im Laufe des Rechtsstreits vorgetragen hat, die ihm vorgeworfenen Aussagen nie gemacht zu haben, wertet der Senat dies als nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Auch der in der Berufungsverhandlung als amtliche Auskunftsperson gehörte Schichtleiter der F.- GmbH, Herr K., bestätigte die entsprechende Äußerung des Klägers im Rahmen der Nachbesprechung und verwies überdies darauf, dass der Kläger ein sehr emotionales Verhalten gezeigt habe; es sei selten, dass „etwas so eskaliert“. Im Übrigen hat der Kläger in seinem mehr als einen Monat später verfassten Widerspruchsschreibens erneut behauptet, im Bescheid des Bundesgrenzschutzamts Stuttgart vom 30.09.2004 sei die Sondersituation am GAT völlig unberücksichtigt geblieben. Hier würden andere Vorschriften bzw. Tätigkeitsabläufe gelten als an „normalen“ Kontrollstellen.
42 
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger eine zu Lasten der Sicherheit von der (schriftlichen) Weisungslage abweichende und letztlich von den Verantwortlichen angeblich gebilligte Praxis unterstellt, ohne hierfür irgendeinen Beweis erbringen zu können. Dadurch wird zugleich seine Neigung verdeutlicht, eigene Fehler zu bagatellisieren und durch Dienstanweisungen konkretisierte Kontrollanforderungen nach eigenem Gutdünken zu verringern. Bestätigt wird dies durch seine Stellungnahme vom 27.09.2004, in der er ausführte, dass er bei der „nicht notwendigen“ Kontrolle der beiden Testpersonen am 23.09.2004 diese nicht in „allen Einzelheiten“ sondern nur an den relevanten Stellen abgetastet habe und er durch seine Kontrolle „schon mehr getan habe als nötig gewesen“ wäre. Die Beklagte durfte aus diesem Verhalten des Klägers und seinen Äußerungen den Schluss ziehen, dass er nicht die Gewähr dafür bot, die sicherheitsrelevanten Vorschriften jederzeit einzuhalten, und ihm daher die persönliche Zuverlässigkeit fehlte und er deshalb für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten nicht (mehr) geeignet war.
43 
Der Widerruf der Beleihung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Er war im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004 nicht deshalb entbehrlich, weil das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der F.- GmbH nunmehr tatsächlich zum 09.10.2004 geendet hatte. Denn aufgrund des vom Kläger in Gang gesetzten arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung war zu diesem Zeitpunkt ungewiss, ob die in der bestandskräftigen Beleihung vom 06.09.2003 enthaltene Nebenbestimmung, wonach die Beleihung mit der Aufgabe der Tätigkeit bei der F. - GmbH erlischt, zum Tragen kommt. Ein gegenüber dem Widerruf der Beleihung milderes Mittel, um den Belangen der Luftsicherheit zu entsprechen, war ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere wären eine Nachschulung oder der vom Kläger angeführte Einsatz bei der Reisegepäckkontrolle nicht geeignet gewesen, die beim Kläger vorhandenen gravierenden Eignungsmängel zu beheben. Insoweit kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass in dem Testverlaufsbericht vom 24.09.2004 von der Erforderlichkeit einer Nachschulung von zwanzig Stunden ausgegangen wurde. Denn hierbei handelte es sich nur um eine vorläufige standardmäßige Ausweisung des Nachschulungsbedarfs im Bereich des festgestellten Kontrollfehlers, der die endgültige Entscheidung der Beklagten unter Würdigung der gesamten Umstände des Falls nicht präjudizierte. Der Widerruf war auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Die persönlichen Belange des Klägers haben angesichts seiner gravierenden Eignungsmängel und des hohen Ranges des Rechtsguts der Luftsicherheit zurückzutreten.
44 
Die Entscheidung der Beklagten, aufgrund der festgestellten groben Missachtung von dienstlichen Anweisungen und des mangelnden Pflichtbewusstseins sowie der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Klägers, die Beleihung sofort zu entziehen, war auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Soweit der Kläger ausweislich früherer fachaufsichtlicher Protokolle der Beklagten an anderen Kontrollstellen beanstandungsfrei gearbeitet hatte, kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil frühere Überprüfungen keine Rückschlüsse auf die nunmehr zu Tage getretene persönliche Einstellung des Kläger zuließen. Er kann sich ferner nicht darauf berufen, dass in anderen Fällen Luftsicherheitsassistenten bei Sicherheitstests Waffen oder gar noch gefährlichere Gegenstände nicht erkannt haben und den Betroffenen lediglich Nachschulungen auferlegt, andere Tätigkeiten zugewiesen oder nur der Entzug der Beleihung angedroht worden sind. Denn wie die Beklagte im Einzelnen dargelegt hat, unterscheiden sich diese Fälle schon dadurch, dass die Betroffenen keine vergleichbar verantwortungslose Einstellung wie der Kläger haben erkennen lassen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Absatz 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2006 - 8 S 1143/06

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2006 - 8 S 1143/06 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden


(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonsti

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 27


(1) Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann allgem

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2006 - 8 S 1143/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Aug. 2005 - 3 K 342/05

bei uns veröffentlicht am 03.08.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Mit Beleihungsurkunde vom 9.4.2003 betraute der Leiter des Bundesgrenzschutzamtes ... den Kläger gem. § 29 c LuftVG widerruflich mit

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Mit Beleihungsurkunde vom 9.4.2003 betraute der Leiter des Bundesgrenzschutzamtes ... den Kläger gem. § 29 c LuftVG widerruflich mit der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. Der Kläger war seither beschäftigt bei der Fa. ..., der auf dem Flughafen ... die Durchführung von Fluggast- und Gepäckkontrollen obliegt. In der Beleihungsurkunde heißt es, die Beleihung erlösche mit Aufgabe der Tätigkeit bei der ... bzw. im Bereich der Fluggastkontrolle.
Am 23.9.2004 wurde der Kläger während seines Einsatzes am GAT (General Aviation Terminal) von Beamten des Bundesgrenzschutzes, die sich nicht als solche zu erkennen gaben, kontrolliert. Der als Testperson eingesetzte POK D., der nach der Darstellung der Beklagten eine Pistole (Typ Röhm 3 S) trug, die mit Klebeband an der Wade fixiert war, durchschritt die Torsonde, wobei zwei Sterne aufleuchteten. Bei der anschließenden Personenkontrolle tastete der Kläger die Testperson unter Verwendung einer Handsonde ab, fand aber den versteckten Gegenstand nicht. Nachdem die Testperson und der Testbeobachter die Kontrollstelle unbeanstandet verlassen hatten, informierten sie den hinter dem Terminal wartenden Testleiter über das Ergebnis der Kontrolle. Anschließend kehrte die Testgruppe zur Kontrollstelle zurück und teilte dem Kläger mit, dass soeben ein Realtest stattgefunden habe. Der als Testperson eingesetzte Beamte zeigte dem Kläger seine mit Klebeband umwickelte Wade, indem er sein Hosenbein hochschob. Der Testbeobachter POK hielt in einem schriftlichen Bericht fest, der Kläger habe bei der Nachbesprechung geäußert, die Fa. ... wünsche ausdrücklich, dass im GAT-Bereich etwas lascher kontrolliert werde. Außerdem habe es offenbar eine Absprache zwischen seinem Arbeitgeber und dem Bundesgrenzschutz gegeben, wonach er, der Kläger, gezielt zu überprüfen sei, denn er habe zwei Stunden vor dem Test erfahren, dass sein Arbeitsvertrag nicht verlängert werde.
Mit Schreiben vom 27.9.2004 nahm der Kläger schriftlich zu dem Vorfall Stellung. Er machte geltend, bei der Kontrolle habe eine besondere Situation vorgelegen. Die beiden Kontrollpersonen seien zusammen mit einer Mitarbeiterin des GAT-Betreibers an der Kontrollstelle erschienen. Diese Mitarbeiterin sei Inhaberin eines sog. A1-Ausweises, der dazu berechtige, beaufsichtigte Personen unkontrolliert in den Sicherheitsbereich zu führen. In diesem Falle werde das Sicherheitspersonal mit den Worten „dies ist so in Ordnung“ aufgefordert, die betreffenden Personen unkontrolliert die Kontrollstelle passieren zu lassen. Im konkreten Fall habe er die Personen kontrolliert, da sie nicht ohne Kontrolle hätten durchgehen wollen. Dabei habe bei der zweiten Person die Torsonde mit zwei Sternen angeschlagen. Anschließend habe er diese Person ordnungsgemäß abgesondet. Da er angenommen habe, die überprüfte Person gehöre zu der Mitarbeiterin des GAT-Betreibers, habe er sie „nicht in allen Einzelheiten“, sondern nur an den „relevanten Stellen“ abgetastet. Etwa fünf bis sieben Minuten nach der Kontrolle habe eine dritte Person ihm eröffnet, dass soeben ein Realtest durchgeführt worden sei. Die von ihm überprüfte Person sei dann dazugekommen und habe ihm die rechte Wade gezeigt, wo man einen kleinen flachen Gegenstand, der durch ein weißes Tapeband verdeckt gewesen sei, habe erahnen können. Eine angebliche Schreckschusswaffe sei ihm nicht gezeigt worden.
Mit Bescheid vom 30.9.2004 entzog das Bundesgrenzschutzamt ... dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Beleihung zum Luftsicherheitsassistenten. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Realtest am 23.9.2004 habe der Kläger ein gravierendes Fehlverhalten gezeigt, indem er eine Schusswaffe nicht entdeckt habe, die an der Wade einer Testperson angebracht gewesen sei. Dies lasse erhebliche Defizite an seiner Zuverlässigkeit und Sorgfalt erkennen. Der Bescheid wurde am 6.10.2004 zugestellt.
Am 9.10.2004 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. ... beendet.
Am 2.11.2004 erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, aus dem Bescheid gehe nicht hervor, welcher Sachverhalt beurteilt werde. Von einer Schusswaffe sei ihm im Zusammenhang mit dem Vorfall am 23.9.2004 nichts bekannt. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung auch nicht berücksichtigt, dass er eineinhalb Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet habe. Im Gegenteil: Er habe auf Grund seiner Arbeitsqualität mehrfach schriftliche Belobigungen erhalten. Außerdem habe am GAT eine Sondersituation mit anderen Vorschriften und Tätigkeitsabläufen bestanden. Schließlich sei in vergleichbaren Fällen mit milderen Mitteln, wie einer Nachschulung, reagiert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei ihm die härteste Maßnahme ergriffen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 29.12.2004 (zugestellt am 30.12.2004) wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen eines Widerrufs der Beleihung seien erfüllt. Der Kläger habe sich als ungeeignet für die Erfüllung der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten erwiesen. Zum Kernbereich dieser Aufgabe gehöre das Erkennen von Gegenständen, die nach § 27 Abs. 4 LuftVG nicht im Flugzeug mitgeführt werden dürften. Das einschlägige Verfahren sei in der „Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben auf dem Flughafen ...“ niedergelegt. Dort heiße es: „Die einsatzbereite Handsonde wird an allen Körperpartien der zu kontrollierenden Person, beginnend im Kopfbereich bis zu den Fußknöcheln, entlang geführt. Gleichzeitig mit der Überprüfung durch die Handsonde tastet die Kontrollkraft die zu kontrollierende Person mit der freien Hand ab, um bei Sonderanzeige Aufschluss über den Grund der Anzeige zu erlangen und am ganzen Körper nicht metallische Gegenstände zu erkennen.“ Diese Verfahrensweise sei ein tragendes Element der täglichen Arbeit. Der Kläger habe bei dem Sicherheitstest am 23.9.2004 bewusst gegen diese Pflichten verstoßen, indem er die Testperson nicht vollständig abgetastet habe. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme vom 27.9.2004, in der der Kläger eingeräumt habe, „nur an den relevanten Stellen“ abgetastet zu haben. Die vom Kläger in Anspruch genommene Sondersituation gebe es am GAT nicht. Sein diesbezüglicher Vortrag zeige, dass der Kläger nicht willens sei, die geltenden Kontrollstandards zu beachten. Damit komme eine Tätigkeit in der Fluggastkontrolle nicht mehr in Betracht. Für den Entzug der Beleihung sei ein wiederholtes Fehlverhalten nicht erforderlich. Erweise sich der Beliehene als ungeeignet, sei vielmehr in der Regel vom Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich bewusst über die Dienstanweisung und die daraus resultierenden Pflichten hinweggesetzt habe. Bei einer Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände sei die Beleihung daher zu entziehen.
Am 24.1.2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage trägt er vor: Die Sachverhaltsdarstellung im Widerspruchsbescheid sei falsch und unvollständig. Während im Ausgangsbescheid von einem „Realtest“ gesprochen werde, handele es sich laut Widerspruchsbescheid angeblich um einen „Sicherheitstest“. Die Beklagte wisse demnach selbst nicht, was sie am 23.9.2004 veranstaltet habe. Richtigerweise habe sich der Vorfall folgendermaßen abgespielt: Die Mitarbeiterin der Einlasskontrolle sei mit zwei Personen in den Kontrollbereich gekommen und habe mitgeteilt, die beiden Herren gehörten zu ihr, sie müssten in die Halle. Anzumerken sei, dass Personen, die unter Aufsicht von Mitarbeitern der Einlasskontrolle (mit A1-Sicherheitsstufe) seien, ohne Kontrolle den Sicherheitsbereich betreten könnten. Eine Kontrolle sei nicht nötig, wenn man mit den Worten „dies ist so in Ordnung“ darauf hingewiesen werde, die betreffenden Personen unkontrolliert durchzulassen. Würde in diesen Fällen auf einer Kontrolle bestanden, käme es zu disziplinarischen Maßnahmen. Eine Kontrolle der beiden Männer sei also grundsätzlich gar nicht notwendig gewesen. In vorliegendem Fall hätten sich jedoch die beiden Personen geweigert, unkontrolliert durchzugehen, so dass er sie doch kontrolliert habe. Bei der zweiten Person habe die Torsonde mit zwei Sternen angeschlagen, was ein zu geringer Ausschlag für eine Waffe sei. Er habe daraufhin die Person ordnungsgemäß sondiert und abgetastet. Die Handsonde habe allerdings, insbesondere an der rechten Wade, nicht angeschlagen. An dieser Stelle habe er auch nichts Gefährliches oder Verbotenes ertastet. Mit seiner Äußerung im Widerspruchsschreiben, er habe die Person nur an den „relevanten Stellen“ abgetastet, habe er nur gemeint, dass er nur sichtbare, d.h. nicht durch Kleidung verdeckte Stellen nicht abgetastet habe. Alle durch Kleidung oder durch andere Gegenstände verdeckten Körperteile, also auch die Wade der Testperson, habe er ordnungsgemäß abgetastet. Die Testperson habe dies später sogar bestätigt. Nach Ende der Kontrolle hätten die beiden Herren die Kontrollstelle verlassen. Ca. sieben Minuten später sei ihm eröffnet worden, dass es sich hierbei um einen sog. „Realtest“ gehandelt habe. Die von ihm kontrollierte Person sei dann dazugekommen und habe ihre rechte Innenwade gezeigt, an der lediglich ein weißes, nicht durchsichtiges, ca. 7 cm hohes Klebeband zu sehen gewesen sei. Der Mann habe behauptet, es handele sich hierbei um eine Schusswaffe. Dabei habe der Mann das Klebeband weder abgenommen noch habe er die Schusswaffe jemandem gezeigt. Ausbeulungen wie von einer Waffe seien nicht zu sehen gewesen. Eine Schusswaffe habe nicht unter das Klebeband gepasst.
10 
Auch sei der gesamte Ablauf des Realtests fehlerhaft gewesen. Insbesondere hätten sich die Testpersonen nach dem Realtest für mehrere Minuten von der Kontrollstelle entfernt, was nicht erlaubt sei. Er frage sich, ob in dieser Zeit nachträglich an der Testperson etwas manipuliert worden sei. Die kontrollierten Personen hätten sich auch nicht ausgewiesen. Außerdem fehle das vorgeschriebene Protokoll. Der Test sei auch nie abgebrochen, sondern durch eine ihm nicht bekannte Person rechtswidrig beendet worden.
11 
Der Kläger trägt weiter vor, am GAT gebe es eine Sondersituation. So sei diese Kontrollstelle mit zwei statt der sonst vorgeschrieben fünf Personen besetzt. Außerdem müssten Inhaber von Flughafenausweisen am GAT im Gegensatz zu „normalen“ Kontrollstellen nicht kontrolliert werden. Der Realtest rechtfertige nach alledem nicht den Entzug der Beleihung. Selbst wenn unterstellt werde, der Realtest sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, sei der Bescheid aufzuheben, da die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Denn die Beklagte habe wesentliche Punkte nicht berücksichtigt. Es habe offensichtlich keine Rolle bei der Entscheidung der Behörde gespielt, dass er eineinhalb Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet und sogar mehrfach schriftliche Belobigungen erhalten habe. In vergleichbaren Fällen habe die Beklagte von einem Entzug der Beleihung abgesehen und sich mit einer Ermahnung der betroffenen Kontrollkräfte begnügt, obwohl diese Schusswaffen übersehen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade bei ihm die härteste Maßnahme, die zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt habe, ergriffen worden sei.
12 
Der Kläger beantragt
13 
festzustellen, dass der Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes ... vom 30.9.2004 sowie der Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 29.12.2004 rechtswidrig waren.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Auf die Entziehung der Beleihung komme es nicht mehr an, denn die Beleihung sei ohnehin erloschen, nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. ... am 9.10.2004 endgültig beendet worden sei. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid auch rechtmäßig. Die Befugnis zum Widerruf ergebe sich zum einen aus dem Widerrufsvorbehalt, dessen Inanspruchnahme nicht vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhänge, zum anderen aus § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach könne die Beleihung insbesondere bei einer mangelnden Eignung des Beliehenen entzogen werden. Diese Voraussetzung sei beim Kläger, der sich als ungeeignet für die Aufgabenerfüllung erwiesen habe, gegeben. Die Beklagte betont, der Kläger habe bewusst gegen Pflichten verstoßen, die zum Kernbereich seiner Aufgabe als Luftsicherheitsassistent gehörten. Er habe in seiner Stellungnahme vom 27.9.2004 angegeben, die betreffende Person nicht „in allen Einzelheiten abgetastet“ zu haben, sondern „nur an den relevanten Stellen“. Wenn der Kläger nunmehr vortrage, er habe nur die nicht von Kleidung bedeckten Körperteile nicht abgetastet, müsse dies zurückgewiesen werden. Sowohl die Testperson als auch der Testbeobachter hätten übereinstimmend bekundet, dass der Kläger den Bereich zwischen Knie und Ferse nicht abgetastet habe, weshalb er das Testobjekt (Schreckschusspistole „Röhm 3 S“ mit den Maßen 10 x 7,5 x 2,5 cm) auch nicht aufgefunden habe. Der Test sei auch nicht manipuliert worden. Die Waffe sei bereits vor der Fahrt zum Flughafen angebracht und erst nach Ende der Besprechung wieder abgenommen worden. Dass die Testperson sich von der Kontrollstelle entfernt habe, liege daran, dass das Scheitern der Kontrolle erst dann abschließend habe festgestellt werden können, als die Testperson die Kontrollstelle ungehindert verlassen habe. Gegen eine Manipulation spreche auch, dass der Kläger weder in der Nachbesprechung noch in seinen bisherigen Stellungnahmen einen entsprechenden Vorwurf erhoben habe. Neben dem eigentlichen Verstoß sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht willens sei, die Teststandards einzuhalten. Sein Hinweis auf eine angebliche Sondersituation am GAT verfange nicht, da Luftsicherheitskontrollen am GAT wie an jeder anderen Kontrollstelle auszuführen seien. Da der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, sei eine mildere Maßnahme, wie eine Nachschulung, nicht ausreichend gewesen, um den Eignungsmangel zu beseitigen. Insoweit sei der vorliegende Fall auch nicht mit den vom Kläger genannten Fällen vergleichbar. Denn die betreffenden Personen hätten nicht bewusst vorschriftswidrig gehandelt, so dass bei ihnen mildere Maßnahmen ausgereicht hätten.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeibeamten POK D. als Zeuge. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Satz 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das gilt auch für Fälle, in denen ein streitiger Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.1975 - 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, 36). Die angefochtene Verfügung hat sich vor der Klageerhebung erledigt. Der Widerruf der Beleihung konnte zu diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfalten, da die Beleihung des Klägers zum Luftsicherheitsassistenten bereits aus einem anderen Grund erloschen war. In der am 6.9.2003 ausgestellten Beleihungsurkunde wird ausdrücklich bestimmt, dass die Beleihung in jedem Fall mit Aufgabe der Tätigkeit bei der ... bzw. im Bereich der Fluggastkontrolle erlischt. Dieser Erlöschensgrund ist beim Kläger schon vor Klageerhebung eingetreten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, ein arbeitsgerichtliches Verfahren sei noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids im Gütetermin durch Abschluss eines Vergleichs abgeschlossen worden; sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. ... habe daher, wie von der Beklagten richtig vorgetragen, am 9.10.2004 geendet.
20 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Im Hinblick auf die Begründung der Widerrufsverfügung, in der dem Kläger eine mangelnde Eignung für die Aufgaben der Fluggastkontrolle vorgeworfen wird, hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung.
21 
Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide waren rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
22 
Die Beklagte stützt den Widerruf der Beleihung auf den Vorfall vom 23.9.2004, der auf eine fehlende Eignung des Klägers für die Aufgaben der Fluggastkontrolle schließen lasse. Damit ist Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Nach dieser Bestimmung darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
23 
Die Beklagte beruft sich zu Recht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Auf Grund des Vorfalls vom 23.9.2004 sind nachträglich Tatsachen bekannt geworden, die auf eine fehlende Eignung des Klägers für die Aufgaben der Fluggastkontrolle schließen lassen.
24 
Der Kläger gehörte als Beschäftigter eines Unternehmens, das auf dem Flughafen ... mit Fluggastkontrollen beauftragt ist, zu dem Personenkreis der mit hoheitlichen Befugnissen betrauten Hilfsorgane der Luftsicherheitsbehörden gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG (in der hier maßgeblichen bis zum 14.1.2005 geltenden Fassung der Bestimmung, vgl. Art. 2 Nr. 8 und Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11.1.2005, BGBl. I S. 78). Die Befugnis zur Durchsuchung von Personen sowie zur Durchsuchung, Durchleuchtung und sonstigen Überprüfung von Gegenständen kann nach dieser Bestimmung nur an geeignete Personen übertragen werden. An die Eignung der gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG tätigen Personen sind vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, strenge Anforderungen zu stellen. Die Eignung setzt voraus, dass die mit Fluggastkontrollen beauftragte Person jederzeit die Gewähr dafür bietet, dass die sicherheitsrelevanten Bestimmungen für die Personen- und Gepäckkontrolle eingehalten werden. Die Eignung ist zu verneinen, wenn ein für die Fluggastkontrolle bestellter Luftsicherheitsassistent in grober Weise gegen die Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben verstoßen hat und weitere die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigende Verstöße zu befürchten sind.
25 
In der einschlägigen Dienstanweisung des Bundesgrenzschutzamtes, an die der Kläger gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG gebunden ist, wird die Durchführung der Personenkontrolle, die vor allem dem Auffinden gefährlicher Gegenstände, wie Waffen, dient, detailliert geregelt. Danach beginnt die Personenkontrolle mit dem Durchschreiten der Torsonde, wobei bei einer Alarmierung (Metalldetektion) angeordnet wird, eine intensive manuelle Durchsuchung des Fluggastes durchzuführen (Nr. 3.2.2 Satz 3 der Dienstanweisung). Die manuelle Überprüfung hat mit einer einsatzbereiten Handsonde zu erfolgen, die an „allen Körperpartien der zu kontrollierenden Person, beginnend im Kopfbereich bis zu den Fußknöcheln entlang geführt wird. Gleichzeitig mit der Überprüfung durch die Handsonde hat die Kontrollkraft die zu kontrollierende Person mit der freien Hand abzutasten, um bei Sonderanzeige Aufschluss über den Grund der Anzeige zu erlangen und am ganzen Körper nicht metallische Tatmittel zu erkennen (Grundsatz: Hand folgt Sonde, vgl. Nr. 3.2.2 Sätze 5 und 12 der Dienstanweisung). Betont wird in der Dienstanweisung, dass bei der Durchsuchung auf die Körperpartien bzw. Kleidungsstücke zu achten ist, die sich als Versteck für Waffen eignen, wobei ausdrücklich die Variante „unter Verbänden“ genannt wird.
26 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger führte am 23.9.2004 zusammen mit seiner Kollegin Frau O. die Personenkontrolle am GAT (General Aviation Terminal) des Flughafens ... durch. Gegen 14 Uhr kamen der als Testperson eingeteilte Zeuge POK M. und der Testbeobachter POK B. zur Kontrollstelle, wo sie von Frau K., die den Zugang zum GAT beaufsichtigte, nach der Nennung einer zuvor vereinbarten Losung eingelassen wurden. Die beiden Tester erschienen in Zivil, so dass sie nicht als Polizeibeamte zu erkennen waren. Der Kläger überprüfte zunächst den Testbeobachter B, der anschließend die Kontrolle des Zeugen D., beobachtete. Der Zeuge durchschritt zunächst die Torsonde. Da diese ein Signal zeigte, legte der Zeuge auf Aufforderung des Klägers seinen Gürtel mit Metallverschluss ab und ging erneut durch die Torsonde. Diese meldete wiederum ein akustisches Signal. Darauf überprüfte der Kläger den Zeugen mit einer Handsonde, die mehrfach anschlug und tastete ihn teilweise ab. Obwohl der Zeuge seine Füße abwechselnd auf einen kleinen Hocker zu stellen hatte, unterließ es der Kläger, beim Zeugen den Bereich der rechten Wade zwischen Kniekehle und Ferse abzutasten. Deshalb bemerkte der Kläger nicht, dass der Zeuge an dieser Stelle eine Schreckschusspistole (Typ Röhm 3 S) trug, die mit einem Klebeband an der Rückseite der Wade befestigt war. Soweit der Kläger mutmaßt, die Pistole sei überhaupt nicht bzw. erst nach dem Test angebracht worden, fehlen jegliche Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Die Bekundung des Zeugen, die Schreckschusswaffe sei bereits in den Räumen des BGS in ... angebracht worden, wird vom Testleiter in dessen dienstlicher Äußerung bestätigt. Der vom Kläger angeführte Umstand, ihm sei nach der Kontrolle nur der Verband und nicht die Waffe gezeigt worden, begründet keine Zweifel an der Darstellung der Behörde. Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass ihm oblag, bei etwaigen Zweifeln an der Existenz der Waffe auf eine Entfernung des Klebebands zu dringen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dazu habe keine Gelegenheit bestanden, weil er mit der Kontrolle weiterer Personen beschäftigt gewesen sei, erscheint diese Einlassung vorgeschoben. Der Kläger hat selbst eingeräumt, das GAT sei vergleichsweise gering frequentiert. Dies war auch in der konkreten Situation so. So wird in dem Testverlaufsbericht vom 24.9.2004 festgehalten, es habe während des Tests kein Fluggastaufkommen gegeben. Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommen Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass nach der Durchführung des Tests lediglich ein oder zwei zu kontrollierende Personen nachgefolgt seien. Demnach kann keine Rede davon sein, eine Überprüfung bezüglich der Waffe sei wegen Besucherandrangs nicht möglich gewesen.
27 
Der Kläger hat demnach gegen die Vorschrift in der Dienstanweisung verstoßen, den Körper einer zu überprüfenden Person vollständig abzutasten. Dieser Verstoß ist nicht nur wegen der Gefährlichkeit des nicht erkannten Gegenstands, sondern auch deshalb gewichtig, weil der Kläger schon durch das Signal der Torsonde hätte erkennen müssen, dass der Zeuge - neben dem Gürtel, der zuvor abgelegt wurde - einen weiteren Gegenstand aus Metall mit sich führt. Erschwerend kommt folgendes hinzu: Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen zeigte die Handsonde während der Überprüfung des Zeugen akustische Signale; das Gerät war also funktionsfähig. Daraus folgt, dass der Kläger entweder ein Signal im Bereich der rechten Wade nicht durch Abtasten überprüft hat oder aber es versäumt hat, die Handsonde entlang dieses Körperteils zu führen, was einen weiteren Verstoß gegen die Dienstvorschrift bedeutet. Denn diese schreibt vor, die Handsonde entlang allen Körperpartien der zu kontrollierenden Person, beginnend im Kopfbereich bis zu den Fußknöcheln entlang zu führen. Soweit der Kläger behauptet, er habe den Zeugen ordnungsgemäß abgesondet, wird diese Einlassung durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen D., die mit der schriftlichen, alsbald nach dem Vorfall gefertigten Erklärung des Testbeobachters B. übereinstimmt, widerlegt.
28 
Der Einwand des Klägers, im konkreten Fall sei eine Personenkontrolle entbehrlich gewesen, trifft nicht zu. Selbst wenn von seinem Vortrag ausgegangen wird, die am Zugang zum GAT eingesetzte Frau K. sei Inhaberin eines sog. A1-Ausweises, der das unkontrollierte Mitführen zweier Personen gestatte, wäre der Kläger nicht befugt gewesen, von einer Personenkontrolle abzusehen. Der Kläger trägt vor, eine Kontrolle sei dann nicht notwendig, wenn der Inhaber des A1-Ausweises mit den Worten „dies ist so in Ordnung“ darauf hinweist, dass keine Kontrolle durchzuführen ist. Dass Frau K. einen solchen Hinweis für die Testperson bzw. den Testbeobachter gegeben hat, behauptet der Kläger selbst nicht. Im Übrigen ist der sog. A1-Ausweis nach der vorliegenden Dienstanweisung des Flughafenbetreibers ein Dauerausweis für den gesamten Sicherheitsbereich mit Führungsbefugnis, wobei zwei Personen über eine Pforte geführt werden können. In dieser Dienstanweisung ist weiter geregelt, dass unter Führungsbefugnis die Befugnis zur Begleitung und ständigen Beaufsichtigung von Personen ohne Flughafenausweis in Sicherheitsbereichen gemeint ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Frau K. erklärt hat, sie mache von ihrer Befugnis Gebrauch und führe die beiden BGS-Beamten unter ihrer Aufsicht in den Sicherheitsbereich. Das wird auch vom Kläger nicht behauptet. Es kann auch nicht angenommen werden, Frau K. habe konkludent solches zum Ausdruck gebracht. Dagegen spricht schon die (auch vom Kläger eingeräumte) ausdrückliche Erklärung der beiden Testpersonen, sie wollten kontrolliert werden. Außerdem lag die Annahme fern, Frau K. habe die Absicht gehabt, die Tester mit sich zu führen, d.h. unter ihrer Aufsicht zu behalten. Frau K. erklärte nämlich nach der Bekundung des Zeugen: „Die beiden (gemeint die Testpersonen) wollen auf das Rollfeld in eine Halle“. Dass Frau K. dorthin mitgehen wollte, ist nicht geäußert worden. Im Übrigen wäre eine entsprechende Annahme auch unrealistisch, denn Frau K. hätte in diesem Fall ihre eigentliche Aufgabe, den Zugang zum GAT zu kontrollieren, nicht erfüllen können. Selbst wenn Frau K. vor den beiden Beamten durch die Kontrollstelle gegangen ist (so der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung), kann daraus nicht geschlossen werden, Frau K. werde die betreffenden Personen führen und beaufsichtigen.
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Der Einwand des Klägers, der „Realtest“ sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass sich das Fehlverhalten des Klägers bereits aus den obigen Feststellungen ergibt, kann keine Rede davon sein, die einschlägigen Regeln seien nicht beachtet worden. Nach den von der Beklagten vorgelegten Grundsätzen des Bundesministeriums des Innern über die Durchführung von Sicherheitstests und die arbeits- und dienstrechtlichen Konsequenzen bei erkanntem Fehlverhalten von Fluggastkontrollkräften und Personal mit Vorgesetztenfunktion vom 25.10.2000 (Az. P 2-643 520-1/6) trifft es nicht zu, dass am GAT, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, keine Sicherheitstests durchzuführen sind. Seine Rüge, es habe weder eine Nachbesprechung stattgefunden noch sei ein Protokoll erstellt worden, ist nicht berechtigt. Dass eine Nachbesprechung erfolgt ist, ergibt sich bereits aus den Einlassungen des Klägers, denn er räumt ein, man habe ihm nach dem Test das Ergebnis eröffnet, wobei ihm die Stelle, an der der gefährliche Gegenstand versteckt gewesen sei, gezeigt. Der in den Grundsätzen geforderte, vom Testleiter gefertigte „Testverlaufsbericht“ vom 24.9.2004, in dem die beteiligten Personen aufgeführt sind und das Geschehen ausführlich dargestellt wird, befindet sich in den Akten (AS 30-32). Ein zusätzliches Protokoll ist daneben nicht erforderlich. Der Einwand des Klägers, die Angehörigen der Testgruppe hätten sich (nach dem Test) nicht ausgewiesen, ist unerheblich, denn die genannten Grundsätze sehen dies nicht vor. Bei etwaigen Zweifeln an der Befugnis der Tester, stand es dem Kläger im Übrigen frei, das Vorzeigen von Dienstausweisen zu verlangen. Die genannten Grundsätze schreiben auch nicht vor, dass sich die getestete Person sofort nach Beendigung des Tests als Testperson zu erkennen gibt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall, die Testperson und der Testbeobachter zunächst den hinter der Einlasskontrolle wartenden Testleiter informierten, bevor sie dem Kläger das Ergebnis der Überprüfung bekannt gaben.
30 
Es trifft auch nicht zu, wenn vom Kläger geltend gemacht wird, ihm könne allenfalls „leichteste Fahrlässigkeit“ vorgeworfen werden. Die Kammer ist vielmehr mit der Beklagten der Auffassung, dass der beim Sicherheitstest festgestellte Verstoß keineswegs auf ein „Augenblicksversagen“, sondern auf eine bewusst nachlässige Haltung des Klägers gegenüber den Belangen der Luftsicherheit zurückzuführen ist. In diese Richtung weisen bereits die Äußerungen des Klägers im Anschluss an die Kontrolle. So heißt es in der dienstlichen Erklärung von POK D., der Kläger habe nach dem Test geäußert, im GAT-Bereich würden die Kontrollen „etwas oberflächlicher“ durchgeführt. Auch POK B. und PHM H. halten in ihren schriftlichen Stellungnahmen fest, der Kläger habe erklärt, es werde von der Fa. ... bzw. dem Betreiber der Kontrollstelle gewünscht, dass am GAT „etwas lascher“ (so POK B.) bzw. „nachlässiger“ (so PHM H.) kontrolliert werde. Dass von der Fa. ... bzw. dem Betreiber des GAT eine Einflussnahme in diesem Sinne ausgeübt wurde, ist indes nicht erkennbar. Aus der Behördenakte geht hervor, dass der Bundesgrenzschutz diesen (pauschal gebliebenen) Vorwürfen nachgegangen ist, wobei keine Anhaltspunkte festgestellt wurden, die geeignet wären, die Behauptung des Klägers zu stützen. Dass das Übersehen der Schreckschusswaffe Folge einer bewusst nachlässigen Haltung des Klägers war, ergibt sich auch aus seiner schriftlichen Erklärung vom 27.9.2004, er habe die Personen „nicht in allen Einzelheiten abgetastet sondern nur an den relevanten Stellen“. Die Einlassung des Klägers in der Klagebegründung, damit habe er gemeint, dass er nur die nicht durch Kleidung verdeckten Körperteile nicht abgetastet habe, überzeugt nicht, denn sie verträgt sich bereits nicht mit dem objektiven Befund. Seine Erklärung, er sei davon ausgegangen, die von ihm überprüften Personen gehörten zur Mitarbeiterin der Einlasskontrolle (die Inhaberin eines sog. A1-Ausweises war), kann ihn nicht entlasten. Selbst wenn der Kläger diese Vorstellung hatte, berechtigte ihn dies nicht, von einer ordnungsgemäßen Kontrolle abzusehen, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob der Inhaber des Ausweises von seiner Befugnis tatsächlich Gebrauch machen will. Ein weiterer Beleg für die nachlässige Haltung in Sicherheitsfragen ist die vom Testbeobachter B. festgehaltene Äußerung des Klägers nach dem Vorfall, er, der Kläger, hätte an anderen Kontrollstellen die Waffe auf jeden Fall entdeckt. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger bei seinem Einsatz am GAT generell weniger intensiv kontrollierte. Für diese Annahme spricht auch die Einlassung des Klägers (die er auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten hat), im fraglichen Fall sei eine Kontrolle nicht notwendig gewesen, was, wie ausgeführt, unzutreffend ist.
31 
Dem Kläger ist nach alledem nicht nur eine grobe Missachtung der Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgabe vorzuwerfen. Auf Grund seiner bewusst nachlässigen Haltung gegenüber den Belangen der Luftsicherheit, sind auch weitere, die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigende Verstöße bei der Fluggastkontrolle zu befürchten. Eine Eignung des Klägers für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG a.F. (jetzt § 5 Abs. 5 Luftsicherheitsgesetz) ist unter diesen Umständen nicht gegeben.
32 
Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Unerheblich ist, ob der Ausgangsbescheid den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung entspricht. Denn Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Widerspruchsbescheid sind die für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte erkannt und gegeneinander abgewogen worden. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte hier zur schärfsten Maßnahme des Widerrufs der Beleihung gegriffen hat, denn mildere Maßnahmen, wie eine Ermahnung oder eine Androhung des Widerrufs waren in Anbetracht der fehlerhaften Einstellung des Klägers gegenüber den Belangen der Luftsicherheit nicht geeignet, die künftige Einhaltung der Standards bei der Fluggastkontrolle zu gewährleisten. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Beklagte habe in vergleichbaren Fällen von einem Widerruf der Beleihung abgesehen. Denn die vom Kläger angeführten Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass den Betroffenen - im Gegensatz zum Kläger - kein bewusst vorschriftswidriges Handeln zur Last gelegt wurde. Die hier verhängte Sanktion widerspricht auch nicht den o.g. Grundsätzen über die Durchführung von Sicherheitstests. Denn darin wird ausdrücklich bestimmt, dass bei schwerwiegendem Fehlverhalten ein Entzug der Beleihung im Ausnahmefall auch bei einem erstmaligen Fehlverhalten erfolgen kann. Dass die Beklagte hier einen solchen Ausnahmefall angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
19 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Satz 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das gilt auch für Fälle, in denen ein streitiger Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.1975 - 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, 36). Die angefochtene Verfügung hat sich vor der Klageerhebung erledigt. Der Widerruf der Beleihung konnte zu diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfalten, da die Beleihung des Klägers zum Luftsicherheitsassistenten bereits aus einem anderen Grund erloschen war. In der am 6.9.2003 ausgestellten Beleihungsurkunde wird ausdrücklich bestimmt, dass die Beleihung in jedem Fall mit Aufgabe der Tätigkeit bei der ... bzw. im Bereich der Fluggastkontrolle erlischt. Dieser Erlöschensgrund ist beim Kläger schon vor Klageerhebung eingetreten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, ein arbeitsgerichtliches Verfahren sei noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids im Gütetermin durch Abschluss eines Vergleichs abgeschlossen worden; sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. ... habe daher, wie von der Beklagten richtig vorgetragen, am 9.10.2004 geendet.
20 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Im Hinblick auf die Begründung der Widerrufsverfügung, in der dem Kläger eine mangelnde Eignung für die Aufgaben der Fluggastkontrolle vorgeworfen wird, hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung.
21 
Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide waren rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
22 
Die Beklagte stützt den Widerruf der Beleihung auf den Vorfall vom 23.9.2004, der auf eine fehlende Eignung des Klägers für die Aufgaben der Fluggastkontrolle schließen lasse. Damit ist Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Nach dieser Bestimmung darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
23 
Die Beklagte beruft sich zu Recht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Auf Grund des Vorfalls vom 23.9.2004 sind nachträglich Tatsachen bekannt geworden, die auf eine fehlende Eignung des Klägers für die Aufgaben der Fluggastkontrolle schließen lassen.
24 
Der Kläger gehörte als Beschäftigter eines Unternehmens, das auf dem Flughafen ... mit Fluggastkontrollen beauftragt ist, zu dem Personenkreis der mit hoheitlichen Befugnissen betrauten Hilfsorgane der Luftsicherheitsbehörden gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG (in der hier maßgeblichen bis zum 14.1.2005 geltenden Fassung der Bestimmung, vgl. Art. 2 Nr. 8 und Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11.1.2005, BGBl. I S. 78). Die Befugnis zur Durchsuchung von Personen sowie zur Durchsuchung, Durchleuchtung und sonstigen Überprüfung von Gegenständen kann nach dieser Bestimmung nur an geeignete Personen übertragen werden. An die Eignung der gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG tätigen Personen sind vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, strenge Anforderungen zu stellen. Die Eignung setzt voraus, dass die mit Fluggastkontrollen beauftragte Person jederzeit die Gewähr dafür bietet, dass die sicherheitsrelevanten Bestimmungen für die Personen- und Gepäckkontrolle eingehalten werden. Die Eignung ist zu verneinen, wenn ein für die Fluggastkontrolle bestellter Luftsicherheitsassistent in grober Weise gegen die Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben verstoßen hat und weitere die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigende Verstöße zu befürchten sind.
25 
In der einschlägigen Dienstanweisung des Bundesgrenzschutzamtes, an die der Kläger gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG gebunden ist, wird die Durchführung der Personenkontrolle, die vor allem dem Auffinden gefährlicher Gegenstände, wie Waffen, dient, detailliert geregelt. Danach beginnt die Personenkontrolle mit dem Durchschreiten der Torsonde, wobei bei einer Alarmierung (Metalldetektion) angeordnet wird, eine intensive manuelle Durchsuchung des Fluggastes durchzuführen (Nr. 3.2.2 Satz 3 der Dienstanweisung). Die manuelle Überprüfung hat mit einer einsatzbereiten Handsonde zu erfolgen, die an „allen Körperpartien der zu kontrollierenden Person, beginnend im Kopfbereich bis zu den Fußknöcheln entlang geführt wird. Gleichzeitig mit der Überprüfung durch die Handsonde hat die Kontrollkraft die zu kontrollierende Person mit der freien Hand abzutasten, um bei Sonderanzeige Aufschluss über den Grund der Anzeige zu erlangen und am ganzen Körper nicht metallische Tatmittel zu erkennen (Grundsatz: Hand folgt Sonde, vgl. Nr. 3.2.2 Sätze 5 und 12 der Dienstanweisung). Betont wird in der Dienstanweisung, dass bei der Durchsuchung auf die Körperpartien bzw. Kleidungsstücke zu achten ist, die sich als Versteck für Waffen eignen, wobei ausdrücklich die Variante „unter Verbänden“ genannt wird.
26 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger führte am 23.9.2004 zusammen mit seiner Kollegin Frau O. die Personenkontrolle am GAT (General Aviation Terminal) des Flughafens ... durch. Gegen 14 Uhr kamen der als Testperson eingeteilte Zeuge POK M. und der Testbeobachter POK B. zur Kontrollstelle, wo sie von Frau K., die den Zugang zum GAT beaufsichtigte, nach der Nennung einer zuvor vereinbarten Losung eingelassen wurden. Die beiden Tester erschienen in Zivil, so dass sie nicht als Polizeibeamte zu erkennen waren. Der Kläger überprüfte zunächst den Testbeobachter B, der anschließend die Kontrolle des Zeugen D., beobachtete. Der Zeuge durchschritt zunächst die Torsonde. Da diese ein Signal zeigte, legte der Zeuge auf Aufforderung des Klägers seinen Gürtel mit Metallverschluss ab und ging erneut durch die Torsonde. Diese meldete wiederum ein akustisches Signal. Darauf überprüfte der Kläger den Zeugen mit einer Handsonde, die mehrfach anschlug und tastete ihn teilweise ab. Obwohl der Zeuge seine Füße abwechselnd auf einen kleinen Hocker zu stellen hatte, unterließ es der Kläger, beim Zeugen den Bereich der rechten Wade zwischen Kniekehle und Ferse abzutasten. Deshalb bemerkte der Kläger nicht, dass der Zeuge an dieser Stelle eine Schreckschusspistole (Typ Röhm 3 S) trug, die mit einem Klebeband an der Rückseite der Wade befestigt war. Soweit der Kläger mutmaßt, die Pistole sei überhaupt nicht bzw. erst nach dem Test angebracht worden, fehlen jegliche Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Die Bekundung des Zeugen, die Schreckschusswaffe sei bereits in den Räumen des BGS in ... angebracht worden, wird vom Testleiter in dessen dienstlicher Äußerung bestätigt. Der vom Kläger angeführte Umstand, ihm sei nach der Kontrolle nur der Verband und nicht die Waffe gezeigt worden, begründet keine Zweifel an der Darstellung der Behörde. Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass ihm oblag, bei etwaigen Zweifeln an der Existenz der Waffe auf eine Entfernung des Klebebands zu dringen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dazu habe keine Gelegenheit bestanden, weil er mit der Kontrolle weiterer Personen beschäftigt gewesen sei, erscheint diese Einlassung vorgeschoben. Der Kläger hat selbst eingeräumt, das GAT sei vergleichsweise gering frequentiert. Dies war auch in der konkreten Situation so. So wird in dem Testverlaufsbericht vom 24.9.2004 festgehalten, es habe während des Tests kein Fluggastaufkommen gegeben. Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommen Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass nach der Durchführung des Tests lediglich ein oder zwei zu kontrollierende Personen nachgefolgt seien. Demnach kann keine Rede davon sein, eine Überprüfung bezüglich der Waffe sei wegen Besucherandrangs nicht möglich gewesen.
27 
Der Kläger hat demnach gegen die Vorschrift in der Dienstanweisung verstoßen, den Körper einer zu überprüfenden Person vollständig abzutasten. Dieser Verstoß ist nicht nur wegen der Gefährlichkeit des nicht erkannten Gegenstands, sondern auch deshalb gewichtig, weil der Kläger schon durch das Signal der Torsonde hätte erkennen müssen, dass der Zeuge - neben dem Gürtel, der zuvor abgelegt wurde - einen weiteren Gegenstand aus Metall mit sich führt. Erschwerend kommt folgendes hinzu: Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen zeigte die Handsonde während der Überprüfung des Zeugen akustische Signale; das Gerät war also funktionsfähig. Daraus folgt, dass der Kläger entweder ein Signal im Bereich der rechten Wade nicht durch Abtasten überprüft hat oder aber es versäumt hat, die Handsonde entlang dieses Körperteils zu führen, was einen weiteren Verstoß gegen die Dienstvorschrift bedeutet. Denn diese schreibt vor, die Handsonde entlang allen Körperpartien der zu kontrollierenden Person, beginnend im Kopfbereich bis zu den Fußknöcheln entlang zu führen. Soweit der Kläger behauptet, er habe den Zeugen ordnungsgemäß abgesondet, wird diese Einlassung durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen D., die mit der schriftlichen, alsbald nach dem Vorfall gefertigten Erklärung des Testbeobachters B. übereinstimmt, widerlegt.
28 
Der Einwand des Klägers, im konkreten Fall sei eine Personenkontrolle entbehrlich gewesen, trifft nicht zu. Selbst wenn von seinem Vortrag ausgegangen wird, die am Zugang zum GAT eingesetzte Frau K. sei Inhaberin eines sog. A1-Ausweises, der das unkontrollierte Mitführen zweier Personen gestatte, wäre der Kläger nicht befugt gewesen, von einer Personenkontrolle abzusehen. Der Kläger trägt vor, eine Kontrolle sei dann nicht notwendig, wenn der Inhaber des A1-Ausweises mit den Worten „dies ist so in Ordnung“ darauf hinweist, dass keine Kontrolle durchzuführen ist. Dass Frau K. einen solchen Hinweis für die Testperson bzw. den Testbeobachter gegeben hat, behauptet der Kläger selbst nicht. Im Übrigen ist der sog. A1-Ausweis nach der vorliegenden Dienstanweisung des Flughafenbetreibers ein Dauerausweis für den gesamten Sicherheitsbereich mit Führungsbefugnis, wobei zwei Personen über eine Pforte geführt werden können. In dieser Dienstanweisung ist weiter geregelt, dass unter Führungsbefugnis die Befugnis zur Begleitung und ständigen Beaufsichtigung von Personen ohne Flughafenausweis in Sicherheitsbereichen gemeint ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Frau K. erklärt hat, sie mache von ihrer Befugnis Gebrauch und führe die beiden BGS-Beamten unter ihrer Aufsicht in den Sicherheitsbereich. Das wird auch vom Kläger nicht behauptet. Es kann auch nicht angenommen werden, Frau K. habe konkludent solches zum Ausdruck gebracht. Dagegen spricht schon die (auch vom Kläger eingeräumte) ausdrückliche Erklärung der beiden Testpersonen, sie wollten kontrolliert werden. Außerdem lag die Annahme fern, Frau K. habe die Absicht gehabt, die Tester mit sich zu führen, d.h. unter ihrer Aufsicht zu behalten. Frau K. erklärte nämlich nach der Bekundung des Zeugen: „Die beiden (gemeint die Testpersonen) wollen auf das Rollfeld in eine Halle“. Dass Frau K. dorthin mitgehen wollte, ist nicht geäußert worden. Im Übrigen wäre eine entsprechende Annahme auch unrealistisch, denn Frau K. hätte in diesem Fall ihre eigentliche Aufgabe, den Zugang zum GAT zu kontrollieren, nicht erfüllen können. Selbst wenn Frau K. vor den beiden Beamten durch die Kontrollstelle gegangen ist (so der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung), kann daraus nicht geschlossen werden, Frau K. werde die betreffenden Personen führen und beaufsichtigen.
29 
Der Einwand des Klägers, der „Realtest“ sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass sich das Fehlverhalten des Klägers bereits aus den obigen Feststellungen ergibt, kann keine Rede davon sein, die einschlägigen Regeln seien nicht beachtet worden. Nach den von der Beklagten vorgelegten Grundsätzen des Bundesministeriums des Innern über die Durchführung von Sicherheitstests und die arbeits- und dienstrechtlichen Konsequenzen bei erkanntem Fehlverhalten von Fluggastkontrollkräften und Personal mit Vorgesetztenfunktion vom 25.10.2000 (Az. P 2-643 520-1/6) trifft es nicht zu, dass am GAT, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, keine Sicherheitstests durchzuführen sind. Seine Rüge, es habe weder eine Nachbesprechung stattgefunden noch sei ein Protokoll erstellt worden, ist nicht berechtigt. Dass eine Nachbesprechung erfolgt ist, ergibt sich bereits aus den Einlassungen des Klägers, denn er räumt ein, man habe ihm nach dem Test das Ergebnis eröffnet, wobei ihm die Stelle, an der der gefährliche Gegenstand versteckt gewesen sei, gezeigt. Der in den Grundsätzen geforderte, vom Testleiter gefertigte „Testverlaufsbericht“ vom 24.9.2004, in dem die beteiligten Personen aufgeführt sind und das Geschehen ausführlich dargestellt wird, befindet sich in den Akten (AS 30-32). Ein zusätzliches Protokoll ist daneben nicht erforderlich. Der Einwand des Klägers, die Angehörigen der Testgruppe hätten sich (nach dem Test) nicht ausgewiesen, ist unerheblich, denn die genannten Grundsätze sehen dies nicht vor. Bei etwaigen Zweifeln an der Befugnis der Tester, stand es dem Kläger im Übrigen frei, das Vorzeigen von Dienstausweisen zu verlangen. Die genannten Grundsätze schreiben auch nicht vor, dass sich die getestete Person sofort nach Beendigung des Tests als Testperson zu erkennen gibt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall, die Testperson und der Testbeobachter zunächst den hinter der Einlasskontrolle wartenden Testleiter informierten, bevor sie dem Kläger das Ergebnis der Überprüfung bekannt gaben.
30 
Es trifft auch nicht zu, wenn vom Kläger geltend gemacht wird, ihm könne allenfalls „leichteste Fahrlässigkeit“ vorgeworfen werden. Die Kammer ist vielmehr mit der Beklagten der Auffassung, dass der beim Sicherheitstest festgestellte Verstoß keineswegs auf ein „Augenblicksversagen“, sondern auf eine bewusst nachlässige Haltung des Klägers gegenüber den Belangen der Luftsicherheit zurückzuführen ist. In diese Richtung weisen bereits die Äußerungen des Klägers im Anschluss an die Kontrolle. So heißt es in der dienstlichen Erklärung von POK D., der Kläger habe nach dem Test geäußert, im GAT-Bereich würden die Kontrollen „etwas oberflächlicher“ durchgeführt. Auch POK B. und PHM H. halten in ihren schriftlichen Stellungnahmen fest, der Kläger habe erklärt, es werde von der Fa. ... bzw. dem Betreiber der Kontrollstelle gewünscht, dass am GAT „etwas lascher“ (so POK B.) bzw. „nachlässiger“ (so PHM H.) kontrolliert werde. Dass von der Fa. ... bzw. dem Betreiber des GAT eine Einflussnahme in diesem Sinne ausgeübt wurde, ist indes nicht erkennbar. Aus der Behördenakte geht hervor, dass der Bundesgrenzschutz diesen (pauschal gebliebenen) Vorwürfen nachgegangen ist, wobei keine Anhaltspunkte festgestellt wurden, die geeignet wären, die Behauptung des Klägers zu stützen. Dass das Übersehen der Schreckschusswaffe Folge einer bewusst nachlässigen Haltung des Klägers war, ergibt sich auch aus seiner schriftlichen Erklärung vom 27.9.2004, er habe die Personen „nicht in allen Einzelheiten abgetastet sondern nur an den relevanten Stellen“. Die Einlassung des Klägers in der Klagebegründung, damit habe er gemeint, dass er nur die nicht durch Kleidung verdeckten Körperteile nicht abgetastet habe, überzeugt nicht, denn sie verträgt sich bereits nicht mit dem objektiven Befund. Seine Erklärung, er sei davon ausgegangen, die von ihm überprüften Personen gehörten zur Mitarbeiterin der Einlasskontrolle (die Inhaberin eines sog. A1-Ausweises war), kann ihn nicht entlasten. Selbst wenn der Kläger diese Vorstellung hatte, berechtigte ihn dies nicht, von einer ordnungsgemäßen Kontrolle abzusehen, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob der Inhaber des Ausweises von seiner Befugnis tatsächlich Gebrauch machen will. Ein weiterer Beleg für die nachlässige Haltung in Sicherheitsfragen ist die vom Testbeobachter B. festgehaltene Äußerung des Klägers nach dem Vorfall, er, der Kläger, hätte an anderen Kontrollstellen die Waffe auf jeden Fall entdeckt. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger bei seinem Einsatz am GAT generell weniger intensiv kontrollierte. Für diese Annahme spricht auch die Einlassung des Klägers (die er auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten hat), im fraglichen Fall sei eine Kontrolle nicht notwendig gewesen, was, wie ausgeführt, unzutreffend ist.
31 
Dem Kläger ist nach alledem nicht nur eine grobe Missachtung der Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgabe vorzuwerfen. Auf Grund seiner bewusst nachlässigen Haltung gegenüber den Belangen der Luftsicherheit, sind auch weitere, die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigende Verstöße bei der Fluggastkontrolle zu befürchten. Eine Eignung des Klägers für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG a.F. (jetzt § 5 Abs. 5 Luftsicherheitsgesetz) ist unter diesen Umständen nicht gegeben.
32 
Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Unerheblich ist, ob der Ausgangsbescheid den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung entspricht. Denn Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Widerspruchsbescheid sind die für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte erkannt und gegeneinander abgewogen worden. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte hier zur schärfsten Maßnahme des Widerrufs der Beleihung gegriffen hat, denn mildere Maßnahmen, wie eine Ermahnung oder eine Androhung des Widerrufs waren in Anbetracht der fehlerhaften Einstellung des Klägers gegenüber den Belangen der Luftsicherheit nicht geeignet, die künftige Einhaltung der Standards bei der Fluggastkontrolle zu gewährleisten. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Beklagte habe in vergleichbaren Fällen von einem Widerruf der Beleihung abgesehen. Denn die vom Kläger angeführten Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass den Betroffenen - im Gegensatz zum Kläger - kein bewusst vorschriftswidriges Handeln zur Last gelegt wurde. Die hier verhängte Sanktion widerspricht auch nicht den o.g. Grundsätzen über die Durchführung von Sicherheitstests. Denn darin wird ausdrücklich bestimmt, dass bei schwerwiegendem Fehlverhalten ein Entzug der Beleihung im Ausnahmefall auch bei einem erstmaligen Fehlverhalten erfolgen kann. Dass die Beklagte hier einen solchen Ausnahmefall angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Im Übrigen bleiben die für die Beförderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften unberührt.

(2) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von Stoffen und Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 in Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Erlaubnis in Bezug auf Kernbrennstoffe darf nicht erteilt werden.

(3) Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bordelektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeugen nicht zulässig. Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen werden, wenn und soweit für den Betrieb von elektronischen Geräten ein besonderes Bedürfnis besteht und dies mit dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen kann.

(4) § 11 Abs. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Mit Beleihungsurkunde vom 9.4.2003 betraute der Leiter des Bundesgrenzschutzamtes ... den Kläger gem. § 29 c LuftVG widerruflich mit der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. Der Kläger war seither beschäftigt bei der Fa. ..., der auf dem Flughafen ... die Durchführung von Fluggast- und Gepäckkontrollen obliegt. In der Beleihungsurkunde heißt es, die Beleihung erlösche mit Aufgabe der Tätigkeit bei der ... bzw. im Bereich der Fluggastkontrolle.
Am 23.9.2004 wurde der Kläger während seines Einsatzes am GAT (General Aviation Terminal) von Beamten des Bundesgrenzschutzes, die sich nicht als solche zu erkennen gaben, kontrolliert. Der als Testperson eingesetzte POK D., der nach der Darstellung der Beklagten eine Pistole (Typ Röhm 3 S) trug, die mit Klebeband an der Wade fixiert war, durchschritt die Torsonde, wobei zwei Sterne aufleuchteten. Bei der anschließenden Personenkontrolle tastete der Kläger die Testperson unter Verwendung einer Handsonde ab, fand aber den versteckten Gegenstand nicht. Nachdem die Testperson und der Testbeobachter die Kontrollstelle unbeanstandet verlassen hatten, informierten sie den hinter dem Terminal wartenden Testleiter über das Ergebnis der Kontrolle. Anschließend kehrte die Testgruppe zur Kontrollstelle zurück und teilte dem Kläger mit, dass soeben ein Realtest stattgefunden habe. Der als Testperson eingesetzte Beamte zeigte dem Kläger seine mit Klebeband umwickelte Wade, indem er sein Hosenbein hochschob. Der Testbeobachter POK hielt in einem schriftlichen Bericht fest, der Kläger habe bei der Nachbesprechung geäußert, die Fa. ... wünsche ausdrücklich, dass im GAT-Bereich etwas lascher kontrolliert werde. Außerdem habe es offenbar eine Absprache zwischen seinem Arbeitgeber und dem Bundesgrenzschutz gegeben, wonach er, der Kläger, gezielt zu überprüfen sei, denn er habe zwei Stunden vor dem Test erfahren, dass sein Arbeitsvertrag nicht verlängert werde.
Mit Schreiben vom 27.9.2004 nahm der Kläger schriftlich zu dem Vorfall Stellung. Er machte geltend, bei der Kontrolle habe eine besondere Situation vorgelegen. Die beiden Kontrollpersonen seien zusammen mit einer Mitarbeiterin des GAT-Betreibers an der Kontrollstelle erschienen. Diese Mitarbeiterin sei Inhaberin eines sog. A1-Ausweises, der dazu berechtige, beaufsichtigte Personen unkontrolliert in den Sicherheitsbereich zu führen. In diesem Falle werde das Sicherheitspersonal mit den Worten „dies ist so in Ordnung“ aufgefordert, die betreffenden Personen unkontrolliert die Kontrollstelle passieren zu lassen. Im konkreten Fall habe er die Personen kontrolliert, da sie nicht ohne Kontrolle hätten durchgehen wollen. Dabei habe bei der zweiten Person die Torsonde mit zwei Sternen angeschlagen. Anschließend habe er diese Person ordnungsgemäß abgesondet. Da er angenommen habe, die überprüfte Person gehöre zu der Mitarbeiterin des GAT-Betreibers, habe er sie „nicht in allen Einzelheiten“, sondern nur an den „relevanten Stellen“ abgetastet. Etwa fünf bis sieben Minuten nach der Kontrolle habe eine dritte Person ihm eröffnet, dass soeben ein Realtest durchgeführt worden sei. Die von ihm überprüfte Person sei dann dazugekommen und habe ihm die rechte Wade gezeigt, wo man einen kleinen flachen Gegenstand, der durch ein weißes Tapeband verdeckt gewesen sei, habe erahnen können. Eine angebliche Schreckschusswaffe sei ihm nicht gezeigt worden.
Mit Bescheid vom 30.9.2004 entzog das Bundesgrenzschutzamt ... dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Beleihung zum Luftsicherheitsassistenten. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Realtest am 23.9.2004 habe der Kläger ein gravierendes Fehlverhalten gezeigt, indem er eine Schusswaffe nicht entdeckt habe, die an der Wade einer Testperson angebracht gewesen sei. Dies lasse erhebliche Defizite an seiner Zuverlässigkeit und Sorgfalt erkennen. Der Bescheid wurde am 6.10.2004 zugestellt.
Am 9.10.2004 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. ... beendet.
Am 2.11.2004 erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, aus dem Bescheid gehe nicht hervor, welcher Sachverhalt beurteilt werde. Von einer Schusswaffe sei ihm im Zusammenhang mit dem Vorfall am 23.9.2004 nichts bekannt. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung auch nicht berücksichtigt, dass er eineinhalb Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet habe. Im Gegenteil: Er habe auf Grund seiner Arbeitsqualität mehrfach schriftliche Belobigungen erhalten. Außerdem habe am GAT eine Sondersituation mit anderen Vorschriften und Tätigkeitsabläufen bestanden. Schließlich sei in vergleichbaren Fällen mit milderen Mitteln, wie einer Nachschulung, reagiert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei ihm die härteste Maßnahme ergriffen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 29.12.2004 (zugestellt am 30.12.2004) wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen eines Widerrufs der Beleihung seien erfüllt. Der Kläger habe sich als ungeeignet für die Erfüllung der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten erwiesen. Zum Kernbereich dieser Aufgabe gehöre das Erkennen von Gegenständen, die nach § 27 Abs. 4 LuftVG nicht im Flugzeug mitgeführt werden dürften. Das einschlägige Verfahren sei in der „Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben auf dem Flughafen ...“ niedergelegt. Dort heiße es: „Die einsatzbereite Handsonde wird an allen Körperpartien der zu kontrollierenden Person, beginnend im Kopfbereich bis zu den Fußknöcheln, entlang geführt. Gleichzeitig mit der Überprüfung durch die Handsonde tastet die Kontrollkraft die zu kontrollierende Person mit der freien Hand ab, um bei Sonderanzeige Aufschluss über den Grund der Anzeige zu erlangen und am ganzen Körper nicht metallische Gegenstände zu erkennen.“ Diese Verfahrensweise sei ein tragendes Element der täglichen Arbeit. Der Kläger habe bei dem Sicherheitstest am 23.9.2004 bewusst gegen diese Pflichten verstoßen, indem er die Testperson nicht vollständig abgetastet habe. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme vom 27.9.2004, in der der Kläger eingeräumt habe, „nur an den relevanten Stellen“ abgetastet zu haben. Die vom Kläger in Anspruch genommene Sondersituation gebe es am GAT nicht. Sein diesbezüglicher Vortrag zeige, dass der Kläger nicht willens sei, die geltenden Kontrollstandards zu beachten. Damit komme eine Tätigkeit in der Fluggastkontrolle nicht mehr in Betracht. Für den Entzug der Beleihung sei ein wiederholtes Fehlverhalten nicht erforderlich. Erweise sich der Beliehene als ungeeignet, sei vielmehr in der Regel vom Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich bewusst über die Dienstanweisung und die daraus resultierenden Pflichten hinweggesetzt habe. Bei einer Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände sei die Beleihung daher zu entziehen.
Am 24.1.2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage trägt er vor: Die Sachverhaltsdarstellung im Widerspruchsbescheid sei falsch und unvollständig. Während im Ausgangsbescheid von einem „Realtest“ gesprochen werde, handele es sich laut Widerspruchsbescheid angeblich um einen „Sicherheitstest“. Die Beklagte wisse demnach selbst nicht, was sie am 23.9.2004 veranstaltet habe. Richtigerweise habe sich der Vorfall folgendermaßen abgespielt: Die Mitarbeiterin der Einlasskontrolle sei mit zwei Personen in den Kontrollbereich gekommen und habe mitgeteilt, die beiden Herren gehörten zu ihr, sie müssten in die Halle. Anzumerken sei, dass Personen, die unter Aufsicht von Mitarbeitern der Einlasskontrolle (mit A1-Sicherheitsstufe) seien, ohne Kontrolle den Sicherheitsbereich betreten könnten. Eine Kontrolle sei nicht nötig, wenn man mit den Worten „dies ist so in Ordnung“ darauf hingewiesen werde, die betreffenden Personen unkontrolliert durchzulassen. Würde in diesen Fällen auf einer Kontrolle bestanden, käme es zu disziplinarischen Maßnahmen. Eine Kontrolle der beiden Männer sei also grundsätzlich gar nicht notwendig gewesen. In vorliegendem Fall hätten sich jedoch die beiden Personen geweigert, unkontrolliert durchzugehen, so dass er sie doch kontrolliert habe. Bei der zweiten Person habe die Torsonde mit zwei Sternen angeschlagen, was ein zu geringer Ausschlag für eine Waffe sei. Er habe daraufhin die Person ordnungsgemäß sondiert und abgetastet. Die Handsonde habe allerdings, insbesondere an der rechten Wade, nicht angeschlagen. An dieser Stelle habe er auch nichts Gefährliches oder Verbotenes ertastet. Mit seiner Äußerung im Widerspruchsschreiben, er habe die Person nur an den „relevanten Stellen“ abgetastet, habe er nur gemeint, dass er nur sichtbare, d.h. nicht durch Kleidung verdeckte Stellen nicht abgetastet habe. Alle durch Kleidung oder durch andere Gegenstände verdeckten Körperteile, also auch die Wade der Testperson, habe er ordnungsgemäß abgetastet. Die Testperson habe dies später sogar bestätigt. Nach Ende der Kontrolle hätten die beiden Herren die Kontrollstelle verlassen. Ca. sieben Minuten später sei ihm eröffnet worden, dass es sich hierbei um einen sog. „Realtest“ gehandelt habe. Die von ihm kontrollierte Person sei dann dazugekommen und habe ihre rechte Innenwade gezeigt, an der lediglich ein weißes, nicht durchsichtiges, ca. 7 cm hohes Klebeband zu sehen gewesen sei. Der Mann habe behauptet, es handele sich hierbei um eine Schusswaffe. Dabei habe der Mann das Klebeband weder abgenommen noch habe er die Schusswaffe jemandem gezeigt. Ausbeulungen wie von einer Waffe seien nicht zu sehen gewesen. Eine Schusswaffe habe nicht unter das Klebeband gepasst.
10 
Auch sei der gesamte Ablauf des Realtests fehlerhaft gewesen. Insbesondere hätten sich die Testpersonen nach dem Realtest für mehrere Minuten von der Kontrollstelle entfernt, was nicht erlaubt sei. Er frage sich, ob in dieser Zeit nachträglich an der Testperson etwas manipuliert worden sei. Die kontrollierten Personen hätten sich auch nicht ausgewiesen. Außerdem fehle das vorgeschriebene Protokoll. Der Test sei auch nie abgebrochen, sondern durch eine ihm nicht bekannte Person rechtswidrig beendet worden.
11 
Der Kläger trägt weiter vor, am GAT gebe es eine Sondersituation. So sei diese Kontrollstelle mit zwei statt der sonst vorgeschrieben fünf Personen besetzt. Außerdem müssten Inhaber von Flughafenausweisen am GAT im Gegensatz zu „normalen“ Kontrollstellen nicht kontrolliert werden. Der Realtest rechtfertige nach alledem nicht den Entzug der Beleihung. Selbst wenn unterstellt werde, der Realtest sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, sei der Bescheid aufzuheben, da die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Denn die Beklagte habe wesentliche Punkte nicht berücksichtigt. Es habe offensichtlich keine Rolle bei der Entscheidung der Behörde gespielt, dass er eineinhalb Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet und sogar mehrfach schriftliche Belobigungen erhalten habe. In vergleichbaren Fällen habe die Beklagte von einem Entzug der Beleihung abgesehen und sich mit einer Ermahnung der betroffenen Kontrollkräfte begnügt, obwohl diese Schusswaffen übersehen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade bei ihm die härteste Maßnahme, die zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt habe, ergriffen worden sei.
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Der Kläger beantragt
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festzustellen, dass der Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes ... vom 30.9.2004 sowie der Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 29.12.2004 rechtswidrig waren.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Auf die Entziehung der Beleihung komme es nicht mehr an, denn die Beleihung sei ohnehin erloschen, nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. ... am 9.10.2004 endgültig beendet worden sei. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid auch rechtmäßig. Die Befugnis zum Widerruf ergebe sich zum einen aus dem Widerrufsvorbehalt, dessen Inanspruchnahme nicht vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhänge, zum anderen aus § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach könne die Beleihung insbesondere bei einer mangelnden Eignung des Beliehenen entzogen werden. Diese Voraussetzung sei beim Kläger, der sich als ungeeignet für die Aufgabenerfüllung erwiesen habe, gegeben. Die Beklagte betont, der Kläger habe bewusst gegen Pflichten verstoßen, die zum Kernbereich seiner Aufgabe als Luftsicherheitsassistent gehörten. Er habe in seiner Stellungnahme vom 27.9.2004 angegeben, die betreffende Person nicht „in allen Einzelheiten abgetastet“ zu haben, sondern „nur an den relevanten Stellen“. Wenn der Kläger nunmehr vortrage, er habe nur die nicht von Kleidung bedeckten Körperteile nicht abgetastet, müsse dies zurückgewiesen werden. Sowohl die Testperson als auch der Testbeobachter hätten übereinstimmend bekundet, dass der Kläger den Bereich zwischen Knie und Ferse nicht abgetastet habe, weshalb er das Testobjekt (Schreckschusspistole „Röhm 3 S“ mit den Maßen 10 x 7,5 x 2,5 cm) auch nicht aufgefunden habe. Der Test sei auch nicht manipuliert worden. Die Waffe sei bereits vor der Fahrt zum Flughafen angebracht und erst nach Ende der Besprechung wieder abgenommen worden. Dass die Testperson sich von der Kontrollstelle entfernt habe, liege daran, dass das Scheitern der Kontrolle erst dann abschließend habe festgestellt werden können, als die Testperson die Kontrollstelle ungehindert verlassen habe. Gegen eine Manipulation spreche auch, dass der Kläger weder in der Nachbesprechung noch in seinen bisherigen Stellungnahmen einen entsprechenden Vorwurf erhoben habe. Neben dem eigentlichen Verstoß sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht willens sei, die Teststandards einzuhalten. Sein Hinweis auf eine angebliche Sondersituation am GAT verfange nicht, da Luftsicherheitskontrollen am GAT wie an jeder anderen Kontrollstelle auszuführen seien. Da der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, sei eine mildere Maßnahme, wie eine Nachschulung, nicht ausreichend gewesen, um den Eignungsmangel zu beseitigen. Insoweit sei der vorliegende Fall auch nicht mit den vom Kläger genannten Fällen vergleichbar. Denn die betreffenden Personen hätten nicht bewusst vorschriftswidrig gehandelt, so dass bei ihnen mildere Maßnahmen ausgereicht hätten.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeibeamten POK D. als Zeuge. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Satz 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das gilt auch für Fälle, in denen ein streitiger Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.1975 - 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, 36). Die angefochtene Verfügung hat sich vor der Klageerhebung erledigt. Der Widerruf der Beleihung konnte zu diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfalten, da die Beleihung des Klägers zum Luftsicherheitsassistenten bereits aus einem anderen Grund erloschen war. In der am 6.9.2003 ausgestellten Beleihungsurkunde wird ausdrücklich bestimmt, dass die Beleihung in jedem Fall mit Aufgabe der Tätigkeit bei der ... bzw. im Bereich der Fluggastkontrolle erlischt. Dieser Erlöschensgrund ist beim Kläger schon vor Klageerhebung eingetreten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, ein arbeitsgerichtliches Verfahren sei noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids im Gütetermin durch Abschluss eines Vergleichs abgeschlossen worden; sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. ... habe daher, wie von der Beklagten richtig vorgetragen, am 9.10.2004 geendet.
20 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Im Hinblick auf die Begründung der Widerrufsverfügung, in der dem Kläger eine mangelnde Eignung für die Aufgaben der Fluggastkontrolle vorgeworfen wird, hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung.
21 
Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide waren rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
22 
Die Beklagte stützt den Widerruf der Beleihung auf den Vorfall vom 23.9.2004, der auf eine fehlende Eignung des Klägers für die Aufgaben der Fluggastkontrolle schließen lasse. Damit ist Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Nach dieser Bestimmung darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
23 
Die Beklagte beruft sich zu Recht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Auf Grund des Vorfalls vom 23.9.2004 sind nachträglich Tatsachen bekannt geworden, die auf eine fehlende Eignung des Klägers für die Aufgaben der Fluggastkontrolle schließen lassen.
24 
Der Kläger gehörte als Beschäftigter eines Unternehmens, das auf dem Flughafen ... mit Fluggastkontrollen beauftragt ist, zu dem Personenkreis der mit hoheitlichen Befugnissen betrauten Hilfsorgane der Luftsicherheitsbehörden gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG (in der hier maßgeblichen bis zum 14.1.2005 geltenden Fassung der Bestimmung, vgl. Art. 2 Nr. 8 und Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11.1.2005, BGBl. I S. 78). Die Befugnis zur Durchsuchung von Personen sowie zur Durchsuchung, Durchleuchtung und sonstigen Überprüfung von Gegenständen kann nach dieser Bestimmung nur an geeignete Personen übertragen werden. An die Eignung der gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG tätigen Personen sind vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, strenge Anforderungen zu stellen. Die Eignung setzt voraus, dass die mit Fluggastkontrollen beauftragte Person jederzeit die Gewähr dafür bietet, dass die sicherheitsrelevanten Bestimmungen für die Personen- und Gepäckkontrolle eingehalten werden. Die Eignung ist zu verneinen, wenn ein für die Fluggastkontrolle bestellter Luftsicherheitsassistent in grober Weise gegen die Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben verstoßen hat und weitere die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigende Verstöße zu befürchten sind.
25 
In der einschlägigen Dienstanweisung des Bundesgrenzschutzamtes, an die der Kläger gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG gebunden ist, wird die Durchführung der Personenkontrolle, die vor allem dem Auffinden gefährlicher Gegenstände, wie Waffen, dient, detailliert geregelt. Danach beginnt die Personenkontrolle mit dem Durchschreiten der Torsonde, wobei bei einer Alarmierung (Metalldetektion) angeordnet wird, eine intensive manuelle Durchsuchung des Fluggastes durchzuführen (Nr. 3.2.2 Satz 3 der Dienstanweisung). Die manuelle Überprüfung hat mit einer einsatzbereiten Handsonde zu erfolgen, die an „allen Körperpartien der zu kontrollierenden Person, beginnend im Kopfbereich bis zu den Fußknöcheln entlang geführt wird. Gleichzeitig mit der Überprüfung durch die Handsonde hat die Kontrollkraft die zu kontrollierende Person mit der freien Hand abzutasten, um bei Sonderanzeige Aufschluss über den Grund der Anzeige zu erlangen und am ganzen Körper nicht metallische Tatmittel zu erkennen (Grundsatz: Hand folgt Sonde, vgl. Nr. 3.2.2 Sätze 5 und 12 der Dienstanweisung). Betont wird in der Dienstanweisung, dass bei der Durchsuchung auf die Körperpartien bzw. Kleidungsstücke zu achten ist, die sich als Versteck für Waffen eignen, wobei ausdrücklich die Variante „unter Verbänden“ genannt wird.
26 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger führte am 23.9.2004 zusammen mit seiner Kollegin Frau O. die Personenkontrolle am GAT (General Aviation Terminal) des Flughafens ... durch. Gegen 14 Uhr kamen der als Testperson eingeteilte Zeuge POK M. und der Testbeobachter POK B. zur Kontrollstelle, wo sie von Frau K., die den Zugang zum GAT beaufsichtigte, nach der Nennung einer zuvor vereinbarten Losung eingelassen wurden. Die beiden Tester erschienen in Zivil, so dass sie nicht als Polizeibeamte zu erkennen waren. Der Kläger überprüfte zunächst den Testbeobachter B, der anschließend die Kontrolle des Zeugen D., beobachtete. Der Zeuge durchschritt zunächst die Torsonde. Da diese ein Signal zeigte, legte der Zeuge auf Aufforderung des Klägers seinen Gürtel mit Metallverschluss ab und ging erneut durch die Torsonde. Diese meldete wiederum ein akustisches Signal. Darauf überprüfte der Kläger den Zeugen mit einer Handsonde, die mehrfach anschlug und tastete ihn teilweise ab. Obwohl der Zeuge seine Füße abwechselnd auf einen kleinen Hocker zu stellen hatte, unterließ es der Kläger, beim Zeugen den Bereich der rechten Wade zwischen Kniekehle und Ferse abzutasten. Deshalb bemerkte der Kläger nicht, dass der Zeuge an dieser Stelle eine Schreckschusspistole (Typ Röhm 3 S) trug, die mit einem Klebeband an der Rückseite der Wade befestigt war. Soweit der Kläger mutmaßt, die Pistole sei überhaupt nicht bzw. erst nach dem Test angebracht worden, fehlen jegliche Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Die Bekundung des Zeugen, die Schreckschusswaffe sei bereits in den Räumen des BGS in ... angebracht worden, wird vom Testleiter in dessen dienstlicher Äußerung bestätigt. Der vom Kläger angeführte Umstand, ihm sei nach der Kontrolle nur der Verband und nicht die Waffe gezeigt worden, begründet keine Zweifel an der Darstellung der Behörde. Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass ihm oblag, bei etwaigen Zweifeln an der Existenz der Waffe auf eine Entfernung des Klebebands zu dringen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dazu habe keine Gelegenheit bestanden, weil er mit der Kontrolle weiterer Personen beschäftigt gewesen sei, erscheint diese Einlassung vorgeschoben. Der Kläger hat selbst eingeräumt, das GAT sei vergleichsweise gering frequentiert. Dies war auch in der konkreten Situation so. So wird in dem Testverlaufsbericht vom 24.9.2004 festgehalten, es habe während des Tests kein Fluggastaufkommen gegeben. Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommen Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass nach der Durchführung des Tests lediglich ein oder zwei zu kontrollierende Personen nachgefolgt seien. Demnach kann keine Rede davon sein, eine Überprüfung bezüglich der Waffe sei wegen Besucherandrangs nicht möglich gewesen.
27 
Der Kläger hat demnach gegen die Vorschrift in der Dienstanweisung verstoßen, den Körper einer zu überprüfenden Person vollständig abzutasten. Dieser Verstoß ist nicht nur wegen der Gefährlichkeit des nicht erkannten Gegenstands, sondern auch deshalb gewichtig, weil der Kläger schon durch das Signal der Torsonde hätte erkennen müssen, dass der Zeuge - neben dem Gürtel, der zuvor abgelegt wurde - einen weiteren Gegenstand aus Metall mit sich führt. Erschwerend kommt folgendes hinzu: Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen zeigte die Handsonde während der Überprüfung des Zeugen akustische Signale; das Gerät war also funktionsfähig. Daraus folgt, dass der Kläger entweder ein Signal im Bereich der rechten Wade nicht durch Abtasten überprüft hat oder aber es versäumt hat, die Handsonde entlang dieses Körperteils zu führen, was einen weiteren Verstoß gegen die Dienstvorschrift bedeutet. Denn diese schreibt vor, die Handsonde entlang allen Körperpartien der zu kontrollierenden Person, beginnend im Kopfbereich bis zu den Fußknöcheln entlang zu führen. Soweit der Kläger behauptet, er habe den Zeugen ordnungsgemäß abgesondet, wird diese Einlassung durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen D., die mit der schriftlichen, alsbald nach dem Vorfall gefertigten Erklärung des Testbeobachters B. übereinstimmt, widerlegt.
28 
Der Einwand des Klägers, im konkreten Fall sei eine Personenkontrolle entbehrlich gewesen, trifft nicht zu. Selbst wenn von seinem Vortrag ausgegangen wird, die am Zugang zum GAT eingesetzte Frau K. sei Inhaberin eines sog. A1-Ausweises, der das unkontrollierte Mitführen zweier Personen gestatte, wäre der Kläger nicht befugt gewesen, von einer Personenkontrolle abzusehen. Der Kläger trägt vor, eine Kontrolle sei dann nicht notwendig, wenn der Inhaber des A1-Ausweises mit den Worten „dies ist so in Ordnung“ darauf hinweist, dass keine Kontrolle durchzuführen ist. Dass Frau K. einen solchen Hinweis für die Testperson bzw. den Testbeobachter gegeben hat, behauptet der Kläger selbst nicht. Im Übrigen ist der sog. A1-Ausweis nach der vorliegenden Dienstanweisung des Flughafenbetreibers ein Dauerausweis für den gesamten Sicherheitsbereich mit Führungsbefugnis, wobei zwei Personen über eine Pforte geführt werden können. In dieser Dienstanweisung ist weiter geregelt, dass unter Führungsbefugnis die Befugnis zur Begleitung und ständigen Beaufsichtigung von Personen ohne Flughafenausweis in Sicherheitsbereichen gemeint ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Frau K. erklärt hat, sie mache von ihrer Befugnis Gebrauch und führe die beiden BGS-Beamten unter ihrer Aufsicht in den Sicherheitsbereich. Das wird auch vom Kläger nicht behauptet. Es kann auch nicht angenommen werden, Frau K. habe konkludent solches zum Ausdruck gebracht. Dagegen spricht schon die (auch vom Kläger eingeräumte) ausdrückliche Erklärung der beiden Testpersonen, sie wollten kontrolliert werden. Außerdem lag die Annahme fern, Frau K. habe die Absicht gehabt, die Tester mit sich zu führen, d.h. unter ihrer Aufsicht zu behalten. Frau K. erklärte nämlich nach der Bekundung des Zeugen: „Die beiden (gemeint die Testpersonen) wollen auf das Rollfeld in eine Halle“. Dass Frau K. dorthin mitgehen wollte, ist nicht geäußert worden. Im Übrigen wäre eine entsprechende Annahme auch unrealistisch, denn Frau K. hätte in diesem Fall ihre eigentliche Aufgabe, den Zugang zum GAT zu kontrollieren, nicht erfüllen können. Selbst wenn Frau K. vor den beiden Beamten durch die Kontrollstelle gegangen ist (so der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung), kann daraus nicht geschlossen werden, Frau K. werde die betreffenden Personen führen und beaufsichtigen.
29 
Der Einwand des Klägers, der „Realtest“ sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass sich das Fehlverhalten des Klägers bereits aus den obigen Feststellungen ergibt, kann keine Rede davon sein, die einschlägigen Regeln seien nicht beachtet worden. Nach den von der Beklagten vorgelegten Grundsätzen des Bundesministeriums des Innern über die Durchführung von Sicherheitstests und die arbeits- und dienstrechtlichen Konsequenzen bei erkanntem Fehlverhalten von Fluggastkontrollkräften und Personal mit Vorgesetztenfunktion vom 25.10.2000 (Az. P 2-643 520-1/6) trifft es nicht zu, dass am GAT, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, keine Sicherheitstests durchzuführen sind. Seine Rüge, es habe weder eine Nachbesprechung stattgefunden noch sei ein Protokoll erstellt worden, ist nicht berechtigt. Dass eine Nachbesprechung erfolgt ist, ergibt sich bereits aus den Einlassungen des Klägers, denn er räumt ein, man habe ihm nach dem Test das Ergebnis eröffnet, wobei ihm die Stelle, an der der gefährliche Gegenstand versteckt gewesen sei, gezeigt. Der in den Grundsätzen geforderte, vom Testleiter gefertigte „Testverlaufsbericht“ vom 24.9.2004, in dem die beteiligten Personen aufgeführt sind und das Geschehen ausführlich dargestellt wird, befindet sich in den Akten (AS 30-32). Ein zusätzliches Protokoll ist daneben nicht erforderlich. Der Einwand des Klägers, die Angehörigen der Testgruppe hätten sich (nach dem Test) nicht ausgewiesen, ist unerheblich, denn die genannten Grundsätze sehen dies nicht vor. Bei etwaigen Zweifeln an der Befugnis der Tester, stand es dem Kläger im Übrigen frei, das Vorzeigen von Dienstausweisen zu verlangen. Die genannten Grundsätze schreiben auch nicht vor, dass sich die getestete Person sofort nach Beendigung des Tests als Testperson zu erkennen gibt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall, die Testperson und der Testbeobachter zunächst den hinter der Einlasskontrolle wartenden Testleiter informierten, bevor sie dem Kläger das Ergebnis der Überprüfung bekannt gaben.
30 
Es trifft auch nicht zu, wenn vom Kläger geltend gemacht wird, ihm könne allenfalls „leichteste Fahrlässigkeit“ vorgeworfen werden. Die Kammer ist vielmehr mit der Beklagten der Auffassung, dass der beim Sicherheitstest festgestellte Verstoß keineswegs auf ein „Augenblicksversagen“, sondern auf eine bewusst nachlässige Haltung des Klägers gegenüber den Belangen der Luftsicherheit zurückzuführen ist. In diese Richtung weisen bereits die Äußerungen des Klägers im Anschluss an die Kontrolle. So heißt es in der dienstlichen Erklärung von POK D., der Kläger habe nach dem Test geäußert, im GAT-Bereich würden die Kontrollen „etwas oberflächlicher“ durchgeführt. Auch POK B. und PHM H. halten in ihren schriftlichen Stellungnahmen fest, der Kläger habe erklärt, es werde von der Fa. ... bzw. dem Betreiber der Kontrollstelle gewünscht, dass am GAT „etwas lascher“ (so POK B.) bzw. „nachlässiger“ (so PHM H.) kontrolliert werde. Dass von der Fa. ... bzw. dem Betreiber des GAT eine Einflussnahme in diesem Sinne ausgeübt wurde, ist indes nicht erkennbar. Aus der Behördenakte geht hervor, dass der Bundesgrenzschutz diesen (pauschal gebliebenen) Vorwürfen nachgegangen ist, wobei keine Anhaltspunkte festgestellt wurden, die geeignet wären, die Behauptung des Klägers zu stützen. Dass das Übersehen der Schreckschusswaffe Folge einer bewusst nachlässigen Haltung des Klägers war, ergibt sich auch aus seiner schriftlichen Erklärung vom 27.9.2004, er habe die Personen „nicht in allen Einzelheiten abgetastet sondern nur an den relevanten Stellen“. Die Einlassung des Klägers in der Klagebegründung, damit habe er gemeint, dass er nur die nicht durch Kleidung verdeckten Körperteile nicht abgetastet habe, überzeugt nicht, denn sie verträgt sich bereits nicht mit dem objektiven Befund. Seine Erklärung, er sei davon ausgegangen, die von ihm überprüften Personen gehörten zur Mitarbeiterin der Einlasskontrolle (die Inhaberin eines sog. A1-Ausweises war), kann ihn nicht entlasten. Selbst wenn der Kläger diese Vorstellung hatte, berechtigte ihn dies nicht, von einer ordnungsgemäßen Kontrolle abzusehen, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob der Inhaber des Ausweises von seiner Befugnis tatsächlich Gebrauch machen will. Ein weiterer Beleg für die nachlässige Haltung in Sicherheitsfragen ist die vom Testbeobachter B. festgehaltene Äußerung des Klägers nach dem Vorfall, er, der Kläger, hätte an anderen Kontrollstellen die Waffe auf jeden Fall entdeckt. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger bei seinem Einsatz am GAT generell weniger intensiv kontrollierte. Für diese Annahme spricht auch die Einlassung des Klägers (die er auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten hat), im fraglichen Fall sei eine Kontrolle nicht notwendig gewesen, was, wie ausgeführt, unzutreffend ist.
31 
Dem Kläger ist nach alledem nicht nur eine grobe Missachtung der Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgabe vorzuwerfen. Auf Grund seiner bewusst nachlässigen Haltung gegenüber den Belangen der Luftsicherheit, sind auch weitere, die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigende Verstöße bei der Fluggastkontrolle zu befürchten. Eine Eignung des Klägers für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG a.F. (jetzt § 5 Abs. 5 Luftsicherheitsgesetz) ist unter diesen Umständen nicht gegeben.
32 
Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Unerheblich ist, ob der Ausgangsbescheid den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung entspricht. Denn Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Widerspruchsbescheid sind die für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte erkannt und gegeneinander abgewogen worden. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte hier zur schärfsten Maßnahme des Widerrufs der Beleihung gegriffen hat, denn mildere Maßnahmen, wie eine Ermahnung oder eine Androhung des Widerrufs waren in Anbetracht der fehlerhaften Einstellung des Klägers gegenüber den Belangen der Luftsicherheit nicht geeignet, die künftige Einhaltung der Standards bei der Fluggastkontrolle zu gewährleisten. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Beklagte habe in vergleichbaren Fällen von einem Widerruf der Beleihung abgesehen. Denn die vom Kläger angeführten Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass den Betroffenen - im Gegensatz zum Kläger - kein bewusst vorschriftswidriges Handeln zur Last gelegt wurde. Die hier verhängte Sanktion widerspricht auch nicht den o.g. Grundsätzen über die Durchführung von Sicherheitstests. Denn darin wird ausdrücklich bestimmt, dass bei schwerwiegendem Fehlverhalten ein Entzug der Beleihung im Ausnahmefall auch bei einem erstmaligen Fehlverhalten erfolgen kann. Dass die Beklagte hier einen solchen Ausnahmefall angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
19 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Satz 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das gilt auch für Fälle, in denen ein streitiger Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.1975 - 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, 36). Die angefochtene Verfügung hat sich vor der Klageerhebung erledigt. Der Widerruf der Beleihung konnte zu diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfalten, da die Beleihung des Klägers zum Luftsicherheitsassistenten bereits aus einem anderen Grund erloschen war. In der am 6.9.2003 ausgestellten Beleihungsurkunde wird ausdrücklich bestimmt, dass die Beleihung in jedem Fall mit Aufgabe der Tätigkeit bei der ... bzw. im Bereich der Fluggastkontrolle erlischt. Dieser Erlöschensgrund ist beim Kläger schon vor Klageerhebung eingetreten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, ein arbeitsgerichtliches Verfahren sei noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids im Gütetermin durch Abschluss eines Vergleichs abgeschlossen worden; sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. ... habe daher, wie von der Beklagten richtig vorgetragen, am 9.10.2004 geendet.
20 
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Im Hinblick auf die Begründung der Widerrufsverfügung, in der dem Kläger eine mangelnde Eignung für die Aufgaben der Fluggastkontrolle vorgeworfen wird, hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung.
21 
Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide waren rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
22 
Die Beklagte stützt den Widerruf der Beleihung auf den Vorfall vom 23.9.2004, der auf eine fehlende Eignung des Klägers für die Aufgaben der Fluggastkontrolle schließen lasse. Damit ist Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Nach dieser Bestimmung darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
23 
Die Beklagte beruft sich zu Recht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Auf Grund des Vorfalls vom 23.9.2004 sind nachträglich Tatsachen bekannt geworden, die auf eine fehlende Eignung des Klägers für die Aufgaben der Fluggastkontrolle schließen lassen.
24 
Der Kläger gehörte als Beschäftigter eines Unternehmens, das auf dem Flughafen ... mit Fluggastkontrollen beauftragt ist, zu dem Personenkreis der mit hoheitlichen Befugnissen betrauten Hilfsorgane der Luftsicherheitsbehörden gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG (in der hier maßgeblichen bis zum 14.1.2005 geltenden Fassung der Bestimmung, vgl. Art. 2 Nr. 8 und Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11.1.2005, BGBl. I S. 78). Die Befugnis zur Durchsuchung von Personen sowie zur Durchsuchung, Durchleuchtung und sonstigen Überprüfung von Gegenständen kann nach dieser Bestimmung nur an geeignete Personen übertragen werden. An die Eignung der gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG tätigen Personen sind vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, strenge Anforderungen zu stellen. Die Eignung setzt voraus, dass die mit Fluggastkontrollen beauftragte Person jederzeit die Gewähr dafür bietet, dass die sicherheitsrelevanten Bestimmungen für die Personen- und Gepäckkontrolle eingehalten werden. Die Eignung ist zu verneinen, wenn ein für die Fluggastkontrolle bestellter Luftsicherheitsassistent in grober Weise gegen die Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben verstoßen hat und weitere die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigende Verstöße zu befürchten sind.
25 
In der einschlägigen Dienstanweisung des Bundesgrenzschutzamtes, an die der Kläger gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG gebunden ist, wird die Durchführung der Personenkontrolle, die vor allem dem Auffinden gefährlicher Gegenstände, wie Waffen, dient, detailliert geregelt. Danach beginnt die Personenkontrolle mit dem Durchschreiten der Torsonde, wobei bei einer Alarmierung (Metalldetektion) angeordnet wird, eine intensive manuelle Durchsuchung des Fluggastes durchzuführen (Nr. 3.2.2 Satz 3 der Dienstanweisung). Die manuelle Überprüfung hat mit einer einsatzbereiten Handsonde zu erfolgen, die an „allen Körperpartien der zu kontrollierenden Person, beginnend im Kopfbereich bis zu den Fußknöcheln entlang geführt wird. Gleichzeitig mit der Überprüfung durch die Handsonde hat die Kontrollkraft die zu kontrollierende Person mit der freien Hand abzutasten, um bei Sonderanzeige Aufschluss über den Grund der Anzeige zu erlangen und am ganzen Körper nicht metallische Tatmittel zu erkennen (Grundsatz: Hand folgt Sonde, vgl. Nr. 3.2.2 Sätze 5 und 12 der Dienstanweisung). Betont wird in der Dienstanweisung, dass bei der Durchsuchung auf die Körperpartien bzw. Kleidungsstücke zu achten ist, die sich als Versteck für Waffen eignen, wobei ausdrücklich die Variante „unter Verbänden“ genannt wird.
26 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger führte am 23.9.2004 zusammen mit seiner Kollegin Frau O. die Personenkontrolle am GAT (General Aviation Terminal) des Flughafens ... durch. Gegen 14 Uhr kamen der als Testperson eingeteilte Zeuge POK M. und der Testbeobachter POK B. zur Kontrollstelle, wo sie von Frau K., die den Zugang zum GAT beaufsichtigte, nach der Nennung einer zuvor vereinbarten Losung eingelassen wurden. Die beiden Tester erschienen in Zivil, so dass sie nicht als Polizeibeamte zu erkennen waren. Der Kläger überprüfte zunächst den Testbeobachter B, der anschließend die Kontrolle des Zeugen D., beobachtete. Der Zeuge durchschritt zunächst die Torsonde. Da diese ein Signal zeigte, legte der Zeuge auf Aufforderung des Klägers seinen Gürtel mit Metallverschluss ab und ging erneut durch die Torsonde. Diese meldete wiederum ein akustisches Signal. Darauf überprüfte der Kläger den Zeugen mit einer Handsonde, die mehrfach anschlug und tastete ihn teilweise ab. Obwohl der Zeuge seine Füße abwechselnd auf einen kleinen Hocker zu stellen hatte, unterließ es der Kläger, beim Zeugen den Bereich der rechten Wade zwischen Kniekehle und Ferse abzutasten. Deshalb bemerkte der Kläger nicht, dass der Zeuge an dieser Stelle eine Schreckschusspistole (Typ Röhm 3 S) trug, die mit einem Klebeband an der Rückseite der Wade befestigt war. Soweit der Kläger mutmaßt, die Pistole sei überhaupt nicht bzw. erst nach dem Test angebracht worden, fehlen jegliche Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Die Bekundung des Zeugen, die Schreckschusswaffe sei bereits in den Räumen des BGS in ... angebracht worden, wird vom Testleiter in dessen dienstlicher Äußerung bestätigt. Der vom Kläger angeführte Umstand, ihm sei nach der Kontrolle nur der Verband und nicht die Waffe gezeigt worden, begründet keine Zweifel an der Darstellung der Behörde. Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass ihm oblag, bei etwaigen Zweifeln an der Existenz der Waffe auf eine Entfernung des Klebebands zu dringen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dazu habe keine Gelegenheit bestanden, weil er mit der Kontrolle weiterer Personen beschäftigt gewesen sei, erscheint diese Einlassung vorgeschoben. Der Kläger hat selbst eingeräumt, das GAT sei vergleichsweise gering frequentiert. Dies war auch in der konkreten Situation so. So wird in dem Testverlaufsbericht vom 24.9.2004 festgehalten, es habe während des Tests kein Fluggastaufkommen gegeben. Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommen Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass nach der Durchführung des Tests lediglich ein oder zwei zu kontrollierende Personen nachgefolgt seien. Demnach kann keine Rede davon sein, eine Überprüfung bezüglich der Waffe sei wegen Besucherandrangs nicht möglich gewesen.
27 
Der Kläger hat demnach gegen die Vorschrift in der Dienstanweisung verstoßen, den Körper einer zu überprüfenden Person vollständig abzutasten. Dieser Verstoß ist nicht nur wegen der Gefährlichkeit des nicht erkannten Gegenstands, sondern auch deshalb gewichtig, weil der Kläger schon durch das Signal der Torsonde hätte erkennen müssen, dass der Zeuge - neben dem Gürtel, der zuvor abgelegt wurde - einen weiteren Gegenstand aus Metall mit sich führt. Erschwerend kommt folgendes hinzu: Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen zeigte die Handsonde während der Überprüfung des Zeugen akustische Signale; das Gerät war also funktionsfähig. Daraus folgt, dass der Kläger entweder ein Signal im Bereich der rechten Wade nicht durch Abtasten überprüft hat oder aber es versäumt hat, die Handsonde entlang dieses Körperteils zu führen, was einen weiteren Verstoß gegen die Dienstvorschrift bedeutet. Denn diese schreibt vor, die Handsonde entlang allen Körperpartien der zu kontrollierenden Person, beginnend im Kopfbereich bis zu den Fußknöcheln entlang zu führen. Soweit der Kläger behauptet, er habe den Zeugen ordnungsgemäß abgesondet, wird diese Einlassung durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen D., die mit der schriftlichen, alsbald nach dem Vorfall gefertigten Erklärung des Testbeobachters B. übereinstimmt, widerlegt.
28 
Der Einwand des Klägers, im konkreten Fall sei eine Personenkontrolle entbehrlich gewesen, trifft nicht zu. Selbst wenn von seinem Vortrag ausgegangen wird, die am Zugang zum GAT eingesetzte Frau K. sei Inhaberin eines sog. A1-Ausweises, der das unkontrollierte Mitführen zweier Personen gestatte, wäre der Kläger nicht befugt gewesen, von einer Personenkontrolle abzusehen. Der Kläger trägt vor, eine Kontrolle sei dann nicht notwendig, wenn der Inhaber des A1-Ausweises mit den Worten „dies ist so in Ordnung“ darauf hinweist, dass keine Kontrolle durchzuführen ist. Dass Frau K. einen solchen Hinweis für die Testperson bzw. den Testbeobachter gegeben hat, behauptet der Kläger selbst nicht. Im Übrigen ist der sog. A1-Ausweis nach der vorliegenden Dienstanweisung des Flughafenbetreibers ein Dauerausweis für den gesamten Sicherheitsbereich mit Führungsbefugnis, wobei zwei Personen über eine Pforte geführt werden können. In dieser Dienstanweisung ist weiter geregelt, dass unter Führungsbefugnis die Befugnis zur Begleitung und ständigen Beaufsichtigung von Personen ohne Flughafenausweis in Sicherheitsbereichen gemeint ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Frau K. erklärt hat, sie mache von ihrer Befugnis Gebrauch und führe die beiden BGS-Beamten unter ihrer Aufsicht in den Sicherheitsbereich. Das wird auch vom Kläger nicht behauptet. Es kann auch nicht angenommen werden, Frau K. habe konkludent solches zum Ausdruck gebracht. Dagegen spricht schon die (auch vom Kläger eingeräumte) ausdrückliche Erklärung der beiden Testpersonen, sie wollten kontrolliert werden. Außerdem lag die Annahme fern, Frau K. habe die Absicht gehabt, die Tester mit sich zu führen, d.h. unter ihrer Aufsicht zu behalten. Frau K. erklärte nämlich nach der Bekundung des Zeugen: „Die beiden (gemeint die Testpersonen) wollen auf das Rollfeld in eine Halle“. Dass Frau K. dorthin mitgehen wollte, ist nicht geäußert worden. Im Übrigen wäre eine entsprechende Annahme auch unrealistisch, denn Frau K. hätte in diesem Fall ihre eigentliche Aufgabe, den Zugang zum GAT zu kontrollieren, nicht erfüllen können. Selbst wenn Frau K. vor den beiden Beamten durch die Kontrollstelle gegangen ist (so der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung), kann daraus nicht geschlossen werden, Frau K. werde die betreffenden Personen führen und beaufsichtigen.
29 
Der Einwand des Klägers, der „Realtest“ sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass sich das Fehlverhalten des Klägers bereits aus den obigen Feststellungen ergibt, kann keine Rede davon sein, die einschlägigen Regeln seien nicht beachtet worden. Nach den von der Beklagten vorgelegten Grundsätzen des Bundesministeriums des Innern über die Durchführung von Sicherheitstests und die arbeits- und dienstrechtlichen Konsequenzen bei erkanntem Fehlverhalten von Fluggastkontrollkräften und Personal mit Vorgesetztenfunktion vom 25.10.2000 (Az. P 2-643 520-1/6) trifft es nicht zu, dass am GAT, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, keine Sicherheitstests durchzuführen sind. Seine Rüge, es habe weder eine Nachbesprechung stattgefunden noch sei ein Protokoll erstellt worden, ist nicht berechtigt. Dass eine Nachbesprechung erfolgt ist, ergibt sich bereits aus den Einlassungen des Klägers, denn er räumt ein, man habe ihm nach dem Test das Ergebnis eröffnet, wobei ihm die Stelle, an der der gefährliche Gegenstand versteckt gewesen sei, gezeigt. Der in den Grundsätzen geforderte, vom Testleiter gefertigte „Testverlaufsbericht“ vom 24.9.2004, in dem die beteiligten Personen aufgeführt sind und das Geschehen ausführlich dargestellt wird, befindet sich in den Akten (AS 30-32). Ein zusätzliches Protokoll ist daneben nicht erforderlich. Der Einwand des Klägers, die Angehörigen der Testgruppe hätten sich (nach dem Test) nicht ausgewiesen, ist unerheblich, denn die genannten Grundsätze sehen dies nicht vor. Bei etwaigen Zweifeln an der Befugnis der Tester, stand es dem Kläger im Übrigen frei, das Vorzeigen von Dienstausweisen zu verlangen. Die genannten Grundsätze schreiben auch nicht vor, dass sich die getestete Person sofort nach Beendigung des Tests als Testperson zu erkennen gibt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall, die Testperson und der Testbeobachter zunächst den hinter der Einlasskontrolle wartenden Testleiter informierten, bevor sie dem Kläger das Ergebnis der Überprüfung bekannt gaben.
30 
Es trifft auch nicht zu, wenn vom Kläger geltend gemacht wird, ihm könne allenfalls „leichteste Fahrlässigkeit“ vorgeworfen werden. Die Kammer ist vielmehr mit der Beklagten der Auffassung, dass der beim Sicherheitstest festgestellte Verstoß keineswegs auf ein „Augenblicksversagen“, sondern auf eine bewusst nachlässige Haltung des Klägers gegenüber den Belangen der Luftsicherheit zurückzuführen ist. In diese Richtung weisen bereits die Äußerungen des Klägers im Anschluss an die Kontrolle. So heißt es in der dienstlichen Erklärung von POK D., der Kläger habe nach dem Test geäußert, im GAT-Bereich würden die Kontrollen „etwas oberflächlicher“ durchgeführt. Auch POK B. und PHM H. halten in ihren schriftlichen Stellungnahmen fest, der Kläger habe erklärt, es werde von der Fa. ... bzw. dem Betreiber der Kontrollstelle gewünscht, dass am GAT „etwas lascher“ (so POK B.) bzw. „nachlässiger“ (so PHM H.) kontrolliert werde. Dass von der Fa. ... bzw. dem Betreiber des GAT eine Einflussnahme in diesem Sinne ausgeübt wurde, ist indes nicht erkennbar. Aus der Behördenakte geht hervor, dass der Bundesgrenzschutz diesen (pauschal gebliebenen) Vorwürfen nachgegangen ist, wobei keine Anhaltspunkte festgestellt wurden, die geeignet wären, die Behauptung des Klägers zu stützen. Dass das Übersehen der Schreckschusswaffe Folge einer bewusst nachlässigen Haltung des Klägers war, ergibt sich auch aus seiner schriftlichen Erklärung vom 27.9.2004, er habe die Personen „nicht in allen Einzelheiten abgetastet sondern nur an den relevanten Stellen“. Die Einlassung des Klägers in der Klagebegründung, damit habe er gemeint, dass er nur die nicht durch Kleidung verdeckten Körperteile nicht abgetastet habe, überzeugt nicht, denn sie verträgt sich bereits nicht mit dem objektiven Befund. Seine Erklärung, er sei davon ausgegangen, die von ihm überprüften Personen gehörten zur Mitarbeiterin der Einlasskontrolle (die Inhaberin eines sog. A1-Ausweises war), kann ihn nicht entlasten. Selbst wenn der Kläger diese Vorstellung hatte, berechtigte ihn dies nicht, von einer ordnungsgemäßen Kontrolle abzusehen, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob der Inhaber des Ausweises von seiner Befugnis tatsächlich Gebrauch machen will. Ein weiterer Beleg für die nachlässige Haltung in Sicherheitsfragen ist die vom Testbeobachter B. festgehaltene Äußerung des Klägers nach dem Vorfall, er, der Kläger, hätte an anderen Kontrollstellen die Waffe auf jeden Fall entdeckt. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger bei seinem Einsatz am GAT generell weniger intensiv kontrollierte. Für diese Annahme spricht auch die Einlassung des Klägers (die er auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten hat), im fraglichen Fall sei eine Kontrolle nicht notwendig gewesen, was, wie ausgeführt, unzutreffend ist.
31 
Dem Kläger ist nach alledem nicht nur eine grobe Missachtung der Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgabe vorzuwerfen. Auf Grund seiner bewusst nachlässigen Haltung gegenüber den Belangen der Luftsicherheit, sind auch weitere, die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigende Verstöße bei der Fluggastkontrolle zu befürchten. Eine Eignung des Klägers für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG a.F. (jetzt § 5 Abs. 5 Luftsicherheitsgesetz) ist unter diesen Umständen nicht gegeben.
32 
Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Unerheblich ist, ob der Ausgangsbescheid den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung entspricht. Denn Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Widerspruchsbescheid sind die für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte erkannt und gegeneinander abgewogen worden. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte hier zur schärfsten Maßnahme des Widerrufs der Beleihung gegriffen hat, denn mildere Maßnahmen, wie eine Ermahnung oder eine Androhung des Widerrufs waren in Anbetracht der fehlerhaften Einstellung des Klägers gegenüber den Belangen der Luftsicherheit nicht geeignet, die künftige Einhaltung der Standards bei der Fluggastkontrolle zu gewährleisten. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Beklagte habe in vergleichbaren Fällen von einem Widerruf der Beleihung abgesehen. Denn die vom Kläger angeführten Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass den Betroffenen - im Gegensatz zum Kläger - kein bewusst vorschriftswidriges Handeln zur Last gelegt wurde. Die hier verhängte Sanktion widerspricht auch nicht den o.g. Grundsätzen über die Durchführung von Sicherheitstests. Denn darin wird ausdrücklich bestimmt, dass bei schwerwiegendem Fehlverhalten ein Entzug der Beleihung im Ausnahmefall auch bei einem erstmaligen Fehlverhalten erfolgen kann. Dass die Beklagte hier einen solchen Ausnahmefall angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.