Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2006 - 8 S 1056/05

bei uns veröffentlicht am21.03.2006

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. April 2005 - 9 K 1762/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Verfügung, mit der ihm die Beseitigung eines Balkonanbaus aufgegeben wird. Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ..., Seminargasse 5 in R., das im Geltungsbereich der Altstadtsatzung der Beklagten vom 25.08.1981 liegt.
Mit einem als „Bauvoranfrage“ bezeichneten Schreiben vom 19.01.1999 legte der Kläger dem Stadtplanungsamt der Beklagten Skizzen des geplanten Balkonanbaus vor. Er wies darauf hin, dass für ihn und seine Familie der Erwerb des Hauses in der Seminargasse 5 in erster Linie davon abhängig sei, ob ein Balkon gemäß beiliegender Skizze montiert werden könne; deshalb werde um eine Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 01.02.1999 führte das Stadtplanungsamt daraufhin gegenüber dem Kläger aus, dass ein Balkonanbau „mitgetragen“ werden könne, wenn Breite und Tiefe abweichend von dem vorgelegten Vorschlag reduziert würden, wenn die Balkonbreite der Toreinfahrt annähernd entspreche, wenn der vorhandene Baum berücksichtigt werde und wenn der Balkon etwa 1,50 m tief sei. Ferner wird darauf hingewiesen, dass „gestalterische Details, Materialwahl und ähnliches“ der weiteren Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt bedürften; für Fragen „über diese ersten Aussagen hinaus“ stehe das Stadtplanungsamt zur Verfügung.
Am 18.04.2000 legte der Kläger ein Baugesuch zur Erstellung eines Balkonanbaus vor und beantragte Befreiung von § 5 der Altstadtsatzung sowie § 8 Abs. 9 LBO/AVO. Das Bauverwaltungsamt (Baurechtsbehörde) führte eine Angrenzerbenachrichtigung durch, bei der von Nachbarn Einwendungen erhoben wurden. Das ebenfalls angehörte Stadtplanungsamt rückte nunmehr von der oben genannten positiven Stellungnahme ab und wandte sich gegen den Balkonanbau, weil er nicht in das historische Straßenbild passe und wegen der Überbauung des öffentlichen Straßenraumes ein Baum gefällt werden müsse (Stellungnahme vom 05.06.2000). In einem Vermerk vom 07.06.2000 heißt es, dass die Stadt als Eigentümerin der öffentlichen Fläche der Überbauung ihres Grundstücks FlstNr. ... im Luftraum nicht zustimme. Davon wurde der Kläger am 29.06.2000 unterrichtet. Mit Schreiben vom 09.11.2000 teilte die Baurechtsbehörde dem Kläger mit, dass das Schreiben des Stadtplanungsamts vom 01.02.1999 nicht als Antwort auf eine Bauvoranfrage gewertet werden könne, weil sie selbst erst am 12.05.2000 im Zusammenhang mit dem gestellten Befreiungsantrag hiervon Kenntnis erlangt habe. Der geplante Balkon sei zwar baurechtlich genehmigungsfrei, weil er lediglich einen fiktiven umbauten Raum von etwa 12 m³ aufweise. Unabhängig von baurechtlichen Bestimmungen sei jedoch festzustellen, dass er vollständig über städtischem Eigentum gebaut werden solle, und dass die Beklagte als Grundstückseigentümerin der Überbauung nicht zustimme.
Im Jahre 2002 begann der Kläger mit dem Bau des Balkons. Mit Bescheid vom 04.03.2002 stellte die Beklagte die Bauarbeiten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein. Gleichwohl führte der Kläger den Balkonanbau zu Ende.   Mit  Schreiben  vom 13.03.2002 - Stadtkämmerei/Liegenschaftsverwaltung - teilte die Beklagte dem Kläger nochmals mit, dass sie als Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... der Errichtung des Balkons über dem Grundstück als Überbau nicht zustimme; sie forderte den Kläger in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin zur Beseitigung auf. Mit Schreiben vom 04.04.2002 - Stadtkämmerei/Liegenschaftsverwaltung - drohte die Beklagte rechtliche Schritte an, falls der Überbau nicht bis spätestens 22.04.2002 entfernt sei. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Beklagte beim Amtsgericht Rottenburg Klage auf Beseitigung des Balkons erhoben, die das Amtsgericht wegen Vorgreiflichkeit des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt hat.
Mit baurechtlicher Verfügung der Beklagten vom 28.05.2002 wurde der Kläger aufgefordert, den gesamten Balkon auf der Südwestseite des Gebäudes Seminargasse 5 bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft zu beseitigen und die Balkontüröffnung so zu gestalten, dass sie den Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften der Altstadtsatzung entspricht. In der Verfügung wird festgestellt, dass kein Antrag auf Genehmigung nach § 2 Altstadtsatzung gestellt worden sei und der zuständige Dezernent für Liegenschaften der Baurechtsbehörde mitgeteilt habe, dass die Stadt als Eigentümerin dem Überbau nicht zustimme. Unabhängig von der privatrechtlichen Seite habe die Stadt Rottenburg mit Schreiben des Stadtplanungsamts vom 27.05.2002 der Baurechtsbehörde mitgeteilt, dass eine nachträgliche Genehmigung nach § 2 Altstadtsatzung nicht erteilt werden könne. Insoweit wird weiter ausgeführt:
„Vielmehr wird diese Genehmigung gemäß § 3 Altstadtsatzung i.V.m. § 172 Abs. 3 BauGB versagt, weil insbesondere die bauliche Anlage (Gebäude Nr. 5, Seminargasse) im Zusammenhang mit den anderen Gebäuden in der Seminargasse das Ortsbild bzw. die Stadtgestalt in ihrer historischen Form prägt und solche Veränderungen der Erhaltung des dortigen Stadtbilds zuwiderlaufen. Der Balkonanbau weicht vom ursprünglichen Straßenzug ab. Historisch bildet gerade der südliche Teil der Seminargasse ein deutliches Abbild der Baukultur der vergangenen Jahrhunderte. Die vorhandene Bausubstanz mit ihren spitzen Giebeln sowie den teilweise historischen Fassaden und Fassadenöffnungen bewahrt das Bild des städtischen Lebens in den letzten zwei Jahrhunderten. Das historische Rottenburger Stadtbild lässt keine Balkonanbauten zur Straßenseite zu. Die Gebäudevorderseite ist in der Regel glatt verputzt und lediglich durch Fassadenöffnungen gegliedert. Historisch ausgebildet wurden Balkone auf den straßenabgewandten Seiten und dann meist eingepasst in die Fassadenfläche. Durch den nicht altstadtgerechten Balkonanbau an das Haus Seminargasse 5 wird das historische Erscheinungsbild des südlich folgenden Straßenzuges verfälscht. Nachdem die Erhaltung des ursprünglichen Zustandes der straßenseitigen Fassaden der Seminargasse im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, eine Duldung nach pflichtgemäßem Ermessen den Sinn und Zweck der Altstadtsatzung zunichte machen würde, der Verzicht auf einen Balkon aus subjektiven Gründen bei dieser Wohnung zumutbar ist und zudem ein Präzedenzfall geschaffen würde, hat die Stadt gebeten, die Beseitigung des Balkons zu verlangen.
Nach Abwägung aller Interessen kommt die Baurechtsbehörde zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Herstellung des ursprünglichen Zustandes der Fassade des Gebäudes Seminargasse 5 das private Interesse des Bauherrn an einem Erhalt des Balkons erheblich übersteigt, weshalb ordnungsgemäße Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen letztendlich nur durch eine Beseitigung des Balkons erreicht werden können.“
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Tübingen mit am 10.9.2003 zugestellten Bescheid vom 9.9.2003 zurück. Zur Begründung wird  ausgeführt: Die  Beklagte habe das überwiegende öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände zutreffend dargelegt. Das Vorhaben bedürfe einer Genehmigung nach § 2 der Altstadtsatzung. Eine solche sei nicht erteilt worden. Die positive Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 01.02.1999 stelle keine baurechtliche Entscheidung dar, weil sie ausdrücklich als „erste Aussage“ formuliert worden sei. Aus den von der Beklagten in der Beseitigungsverfügung genannten Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 der Satzung. Die Ausführungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Insbesondere seien im maßgeblichen Umgebungsbereich keine in den Straßenbereich ragenden Balkone vorhanden. Dass unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück ein modernes Gebäude stehe, begründe keinen Anspruch darauf, die Gestaltungsanforderungen für die das Umfeld prägenden Gebäude mittelalterlichen Charakters „zurückzufahren“. Das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände überwiege das private Interesse des Klägers auch deshalb, weil der Kläger den Balkonanbau in Kenntnis der nicht vorliegenden Genehmigung begonnen und noch nach erfolgter Baueinstellung zu Ende geführt habe.
Am 8.10.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 28.5.2002 und insoweit den diesen Bescheid betreffenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 9.9.2003 aufzuheben, hilfsweise die Nichtigkeit dieses Bescheides festzustellen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Mit Urteil vom 20.04.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beseitigungsanordnung der Beklagten vom 28.05.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.09.2003 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beseitigungsverfügung hätte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative LBO vom Regierungspräsidium Tübingen als höherer Baurechtsbehörde erlassen werden müssen. Die Beklagte sei „hausintern“ als Eigentümerin des überbauten Straßenraumes an dem gemäß § 2 Altstadtsatzung notwendigen Genehmigungsverfahren beteiligt worden. Als solche habe sie Einwendungen im Sinne des § 48 Abs. 2 LBO erhoben, nämlich die Zustimmung zur Überbauung ihres Eigentums versagt. Diese Vorschrift sei auch anwendbar, wenn es - wie hier - um baurechtliches Einschreiten gegen ein Vorhaben gehe und eine dem Genehmigungsverfahren vergleichbare Interessenkollision vorliege. Letzteres sei hier der Fall. Denn die Beklagte habe sich (auch) mit privatrechtlichen Erwägungen gegen das Bauvorhaben gewandt; sie unterscheide sich insoweit nicht von anderen Nachbarn eines Bauvorhabens. Es könne offen bleiben, ob § 48 Abs. 2 LBO auch in Genehmigungsverfahren nach § 172 BauGB anwendbar sei, obwohl insoweit gemäß § 173 Abs. 1 BauGB nicht die Baurechtsbehörde, sondern die Gemeinde selbst zuständig sei. Denn jedenfalls für die hier in Rede stehende baurechtliche Beseitigungsverfügung sei die Baurechtsbehörde zuständig. Nach allem sei die Beseitigungsverfügung wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der Beklagten aufzuheben, ohne dass es auf die Vereinbarkeit des Balkons mit der Altstadtsatzung der Beklagten ankomme. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
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Gegen das ihr am 02.05.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.05.2005 Berufung eingelegt mit dem Antrag,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. April 2005
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- 9 K 1762/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Berufung hat sie am 01.07.2005 wie folgt begründet: Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsverlagerung nach § 48 Abs. 2 LBO lägen nicht vor. Sie habe keine Einwendungen in der Funktion eines „Beteiligten“ am baurechtlichen Verfahren auf Einschreiten gegen den Balkonanbau erhoben. Insbesondere habe sie nicht als Grundstückseigentümerin einen Antrag auf baurechtliches Einschreiten gestellt. Einwendungen, die eine Gemeinde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhoben habe, könnten nicht in einen Antrag auf Einschreiten umgedeutet werden. Die Beseitigungsanordnung sei auch rechtmäßig. Der Balkonanbau verstoße gegen § 34 BauGB, weil die faktische vordere Baulinie entlang der Gebäudekanten überschritten werde. Er sei zudem aus den in der angefochtenen Verfügung genannten Gründen unvereinbar mit § 3 der Altstadtsatzung. Auch verstoße das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften dieser Satzung, nämlich gegen die Gestaltungsgrundsätze nach § 4 und die Anforderungen an Fassaden nach § 5. Schließlich stelle der Balkon dadurch, dass er in den Straßenraum hineinrage, eine unzulässige Sondernutzung dar.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er führt im Wesentlichen aus: Es fehle an der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten. Diese habe sich als Grundstückseigentümerin am Verwaltungsverfahren beteiligt, indem sie ihre Zustimmung zum Überbau versagt habe. Außerdem müsse derjenige, der im Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben habe, auch als Beteiligter eines anschließenden Beseitigungsverfahrens gelten; ansonsten könnte die Zuständigkeitsverlagerung durch Verfahrensgestaltung umgangen werden. Die Beseitigungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Sein Vorhaben sei mit der Altstadtsatzung vereinbar. Ein Verstoß gegen § 3 Altstadtsatzung liege schon deshalb nicht vor, weil die bauliche Anlage als solche erhalten bleibe. Im Übrigen sei diese Vorschrift unbestimmt, da der Genehmigungstatbestand nicht klar definiert sei. In der Sache treffe es nicht zu, dass die obere Seminargasse im Sinne des Barock baulich geprägt sei, wie dies in der Präambel der Altstadtsatzung vorausgesetzt werde. Ansonsten hätte das benachbarte moderne Gebäude der Volksbank nicht genehmigt werden dürfen. Sein eigenes Gebäude sei wohl eher ein „älterer Profanbau“ mittelalterlichen Charakters ohne prägende Wirkung. Im Übrigen widerspreche der Balkonanbau - im Unterschied zu anderen Bauten - einer solchen Prägung auch nicht, zumal es im „maßgebenden Bereich“ sowohl an der Vorder- als auch an der Hinterfront bereits Balkone gebe. Außerdem habe es auch schon im Mittelalter und im Barock Balkone gegeben. Ferner habe es die Beklagte versäumt darüber zu entscheiden, ob eine Ausnahme oder Befreiung nach § 12 Altstadtsatzung erteilt werden könne. Schließlich sei die Zurückstellung seiner privaten Interessen unverhältnismäßig. Es dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass er das Gebäude nur erworben habe, weil er auf die Richtigkeit der Angaben der Beklagten zur Möglichkeit eines Balkonanbaus vertraut habe. Im Übrigen habe der Gesichtspunkt der Überschreitung einer „faktischen Baulinie“ bei der Beseitigungsanordnung keine Rolle gespielt; er sei auch deshalb ohne Bedeutung, weil es wegen „divergierender Gebäudestellung“ eine solche Linie nicht gebe. Eine unzulässige Sondernutzung sei nicht gegeben, weil nicht in den Straßenraum eingegriffen werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Bauakten der Beklagten verwiesen. In der mündlichen Verhandlung am 17.3.2006 wurde Frau K. vom Stadtplanungsamt als Auskunftsperson zu den Umständen befragt, unter denen sie die Stellungnahme vom 1.2.1999 abgegeben hat.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung zur Beseitigung des Balkonanbaus im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beseitigungsanordnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil nicht die beklagte Stadt, sondern das Regierungspräsidium Tübingen als nächst höhere Baurechtsbehörde für die Entscheidung sachlich zuständig gewesen wäre.
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Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LBO ist anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächst höhere Baurechtsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden (Alternative 1), sowie bei einem Vorhaben, gegen das die Gemeinde als Beteiligte Einwendungen erhoben hat (Alternative 2). Eine Zuständigkeitsverlagerung ist demnach nicht für alle Fälle von Interessenkollisionen vorgeschrieben, denen die Baurechtsbehörde einer Gemeinde bei der Beurteilung baulicher Maßnahmen ausgesetzt sein kann, etwa wenn die Baurechtsbehörde der Gemeinde über ein Bauvorhaben derselben befinden muss  (so bereits Beschluss des Senats vom 10.11.1998 - 8 S 2755/98 - , VBlBW 1999, 140). Vielmehr regelt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut und Sinn einen spezifischen Interessenkonflikt. Es soll verhindert werden, dass die gemeindlichen Baurechtsbehörden über Einwendungen entscheiden müssen, die gegen ein Bauvorhaben der Gemeinde gerichtet sind oder die von der Gemeinde selbst gegen ein Vorhaben erhoben werden, um insoweit jeden Anschein von Parteilichkeit auszuschließen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.1998 - 5 S 1548/98 - BRS 60 Nr. 146; Busch/Hager u.a., Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Bd. 4, § 48 RdNr. 20; Schlotterbeck/von Arnim/Hager, LBO für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 48 RdNr. 18).
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Aus dieser Zielrichtung der Vorschrift folgt, dass sie nicht nur auf Baugenehmigungsverfahren, sondern auch auf Verfahren anwendbar ist, die auf Einschreiten der Baurechtsbehörde gerichtet sind. Dies hat der erkennende Gerichtshof für die Alternative 1 bereits in einem Fall entschieden, in dem ein Nachbar das „baupolizeiliche Einschreiten“ der Baurechtsbehörde gegen bauliche Maßnahmen  der  Gemeinde  beantragt  hat  (vgl.  Beschluss vom 29.03.1999 - 3 S 718/99 -, VBlBW 1999, 309). Auch in diesem Fall ist die genannte spezifische Konfliktlage gegeben. Ohne Zuständigkeitsverlagerung müsste sich die Baurechtsbehörde gleichsam in eigener Sache mit den gegen das gemeindliche Vorhaben gerichteten Einwänden des Nachbarn auseinander setzen. Nichts anderes kann gelten, wenn es - wie hier - um die Entscheidung über Einwendungen geht, welche die Gemeinde selbst gegen bauliche Maßnahmen erhebt. Auf diesen Fall findet § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 LBO daher grundsätzlich Anwendung, um zu vermeiden, dass die Baurechtsbehörde der Gemeinde über die Einwendungen des eigenen Rechtsträgers befinden muss.
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Die Zielrichtung  des Gesetzes, den Anschein von Parteilichkeit der gemeindlichen Baurechtsbehörde bei der Entscheidung über Einwendungen zu verhindern, schränkt auf der anderen Seite den  Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO auch ein. So kann die Baurechtsbehörde der Gemeinde zum einen nur dann in den vom Gesetzgeber nicht gewollten Interessenkonflikt bei der Berücksichtigung von Einwendungen gegen Vorhaben der Gemeinde oder von Einwendungen der Gemeinde selbst gegen bauliche Maßnahmen Dritter geraten, wenn diese Einwendungen für das konkrete baurechtliche Verfahren überhaupt von Belang sind. Das ist nicht der Fall, soweit einem Vorhaben nur zivilrechtliche Ansprüche oder Abwehrrechte entgegengehalten werden, weil baurechtliche Entscheidungen unbeschadet solcher privater Rechte ergehen (vgl. § 58 Abs. 3 LBO für die Baugenehmigung; vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 -, NVwZ 1998, 652). Zum anderen setzt der in Rede stehende spezifische Interessenkonflikt voraus, dass die - für das baurechtliche Verfahren relevanten - Einwendungen der eigenständigen Würdigung durch die Baurechtsbehörde unterliegen. Handelt es sich hingegen um Einwendungen, welche die Baurechtsbehörde binden, spielt es für den Ausgang des Verfahrens insoweit keine Rolle, welche Baurechtsbehörde zuständig ist. Solche die Baurechtsbehörde bindenden „Einwendungen“ sind insbesondere behördeninterne Mitwirkungsakte wie - im Falle der Alternative 1 des § 48 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz LBO - die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme der Gemeinde nach § 7 Abs. 3 DSchG (anderer Auffassung noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1975 - I 865/74 -, ESVGH 26, 105) oder - im Falle der Alternative 2 - die Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB durch die Gemeinde. Denn in allen diesen Fällen ginge eine Zuständigkeitsverlagerung zur Vermeidung des Anscheins einer parteilichen Bewertung der gegen das Vorhaben erhobenen „Einwendungen“ ins Leere, weil ohnehin keine eigenständige Würdigung durch die Baurechtsbehörde der Gemeinde stattfindet  und die höhere Baurechtsbehörde in gleicher Weise an den behördeninternen Mitwirkungsakt gebunden ist (vgl.  auch  Schlez,  LBO  für  Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 48 RdNr. 6 ff.; anderer Auffassung Busch/Hager, a.a.O.; wohl auch Sauter, LBO, 3. Aufl., Bd. 1, § 48 RdNr. 19).
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Ausgehend davon liegen hier die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsverlagerung auf die höhere Baurechtsbehörde nicht vor. Die zivilrechtlichen Abwehrrechte, welche die Beklagte aus ihrem Grundeigentum gegen den Balkonanbau als Überbau geltend macht, sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Einwendungen der Gemeinde im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO, weil sie - wie ausgeführt - für das baurechtliche Verfahren auf Einschreiten gegen den Balkonanbau unerheblich sind. Hier kommt hinzu, dass die Beklagte nur gegenüber dem Kläger ihre Zustimmung zur Überbauung ihres Grundstücks versagt und nur diesem gegenüber einen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus - auch gerichtlich - geltend gemacht hat; sie hat jedoch nicht unter Berufung auf die Überbauung ihres Grundeigentums von ihrer Baurechtsbehörde die Beseitigung des Balkons verlangt. Die Beklagte hat daher hinsichtlich dieses Aspekts bereits selbst keinen Bezug zum konkreten baurechtlichen Verfahren hergestellt. Sie hat auch insoweit keine Einwendungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO erhoben, als sie mit Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 27.5.2002 gegenüber ihrer Baurechtsbehörde geltend gemacht hat, dass der Balkonanbau gegen die Altstadtsatzung verstoße, weil er das historische Stadtbild beeinträchtige. Mit diesem Schreiben hat sie nicht als Eigentümerin des Nachbargrundstücks von ihrer Baurechtsbehörde die Beseitigung des Balkonanbaus unter Berufung auf die Beeinträchtigung nachbarschützenden Baurechts verlangt, sondern eine ihr im Rahmen der Selbstverwaltung obliegende Aufgabe des Erhaltungsrechts nach §§ 172 ff. BauGB wahrgenommen. An diese Einschätzung war die Baurechtsbehörde gebunden. Sie hätte nicht aufgrund eigener Beurteilung zu dem anders lautenden Ergebnis gelangen können, dass kein Verstoß gegen die Altstadtsatzung vorliegt und der Balkonanbau jedenfalls unter diesem Aspekt genehmigungsfähig ist (vgl. zum entsprechenden Einvernehmenserfordernis bei baurechtlicher Genehmigungsbedürftigkeit § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Dasselbe hätte auch für die höhere Baurechtsbehörde gegolten. Daher fehlt es auch insoweit mangels Interessenkonflikts an einer Einwendung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LBO.
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2. Die Beseitigungsanordnung ist jedoch mit Blick auf die Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 01.02.1999 gegenüber dem Kläger rechtswidrig.
26 
a) Dieses Schreiben ist nach seinem objektiven Erklärungsgehalt und den Umständen seines Erlasses als Bauvorbescheid nach § 57 Abs. 1 LBO zu werten, der die Zulässigkeit des Balkonanbaus vorbehaltlich der Ausgestaltung im Detail dem Grunde nach bestätigt.
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aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine solche Interpretation des Schreibens nicht schon deshalb aus, weil der Balkonanbau keiner Baugenehmigung bedurft hätte. Dies trifft gemäß § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Ziff. 10 des Anhangs der verfahrensfreien Vorhaben zwar zu, weil der Anbau lediglich einen fiktiven umbauten Raum von etwas mehr als 10 m³ aufweist (vgl. Schreiben der Beklagten vom 09.11.2000, Bl. 24 der Bauakte). Gemäß § 2 der Altstadtsatzung von 1981 bedürfen jedoch alle Änderungen am Äußeren der baulichen Anlagen - ausgenommen Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten - einer Baugenehmigung unabhängig davon, ob sie auch sonst genehmigungsbedürftig sind. Zu dieser Regelung war der Satzungsgeber nach § 111 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1972 ermächtigt. Diese satzungsrechtliche Bestimmung zur erweiterten Baugenehmigungspflicht ist auch nicht mit Inkrafttreten der LBO 1995 außer Kraft getreten, die eine solche Ermächtigung nicht mehr enthält. Eine Rechtsnorm tritt nicht automatisch in jedem Fall außer Kraft, wenn die Ermächtigungsgrundlage aufgehoben wird, sondern nur dann, wenn dies der Wille des Gesetzgebers ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2004 - 10 S 2237/02 -, BauR 2004, 979; Sauter, LBO, 3. Aufl., Bd. 2, § 74 RdNr. 5). Die Aufhebung der Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Einführung einer Genehmigungspflicht für genehmigungsfreie bauliche Anlagen durch die LBO 1995 steht erkennbar im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, die staatliche Präventivkontrolle auf das Unabdingbare zu beschränken und dadurch die Behörden zu entlasten und die Bautätigkeit zu fördern (vgl. Landtagsdrucksache 11/5337, S. 1 und 109). Mit dieser Zielsetzung stehen satzungsrechtliche Bestimmungen über die Einführung einer Baugenehmigungspflicht insoweit in Widerspruch, als sie eine sonst nicht gegebene Präventivkontrolle begründen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die erweiterte Baugenehmigungspflicht in einer Erhaltungssatzung normiert ist. Denn gemäß § 172 Abs. 1 BauGB besteht im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung in jedem Falle eine Genehmigungspflicht auch für solche Änderungen baulicher Anlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen; soweit nach Landesrecht Baugenehmigungspflicht besteht, wird die eigenständige „erhaltungsrechtliche“ Genehmigungspflicht durch das Erfordernis der Einvernehmenserteilung durch die Gemeinde ersetzt (§ 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB; so auch bereits § 39h Abs. 1, 5 BBauG). Mithin stellt die Erweiterung der Baugenehmigungspflicht in Erhaltungssatzungen lediglich eine Verlagerung der bundesrechtlich ohnehin vorgesehenen Präventivkontrolle in das Baugenehmigungsverfahren dar. Eine solche satzungsrechtliche Regelung steht nicht im Widerspruch zu dem mit der Aufhebung der entsprechenden Ermächtigung verfolgten Zweck, die Präventivkontrolle baulicher Maßnahmen zurückzuführen. Sie ist daher nach wie vor in Kraft (anderer Auffassung wohl Sauter, a.a.O., § 74 RdNr. 6, allerdings ohne die Besonderheit im Bereich von Erhaltungssatzungen zu berücksichtigen). Dem steht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.08.1975 (III 971/74) nicht entgegen, wonach die Einschränkung der Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Einführung einer Baugenehmigungspflicht für ansonsten genehmigungsfreie kleine Gebäude auf solche, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigen, durch § 111 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1972 zur Folge hat, dass alle abweichenden satzungsrechtlichen Bestimmungen außer Kraft treten. Denn insoweit war der klare Wille des Gesetzgebers erkennbar, eine Praxis zu beenden, die über den Erlass von Kreisbausatzungen die in § 89 Abs. 1 Nr. 1 LBO statuierte Genehmigungsfreiheit ausgehöhlt hatte (vgl. die Nachweise im o.g. Urteil). Der vorliegende Fall ist jedoch mit Blick auf die ohnehin vorgeschriebene Präventivkontrolle anders gelagert.
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bb) Das an den Kläger gerichtete Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 01.02.1999 weist den objektiven Erklärungsgehalt eines Bauvorbescheides nach § 57 Abs. 1 LBO auf. Diesem Schreiben liegt das ausdrücklich als „Bauvoranfrage“ bezeichnete Schreiben des Klägers an das Stadtplanungsamt zugrunde, in dem der Kläger darauf hinweist, dass der Erwerb des Hauses Seminargasse 5 für ihn und seine Familie in erster Linie davon abhänge, ob dort ein Balkon gemäß der von ihm beigefügten Skizze angebracht werden kann. „Aus diesen Gründen“ bitte er um Stellungnahme. Vor diesem Hintergrund musste dem Stadtplanungsamt der Beklagten klar sein, dass der Kläger eine verbindliche Aussage erwartete. Als eine solche ist das Schreiben vom 01.02.1999 auch zu werten. Denn darin heißt es ausdrücklich, dass der Balkonanbau vorbehaltlich gestalterischer Details „mitgetragen“ werden könne. Ein Vorbehalt dahingehend, dass es sich nur um eine unverbindliche Auskunft handele, wird nicht gemacht. Die Anmerkung im letzten Satz des Schreibens, es handle sich um „erste Aussagen“, kann nicht als solche gedeutet werden, da es gerade zum Wesen eines Bauvorbescheides gehört, dass er nur zu einzelnen Fragen Stellung nimmt. Außerdem hätte ein Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Stellungnahme hier im Hinblick auf die Bedeutung der Aussagen des Stadtplanungsamtes für die Investitionsentscheidung des Klägers auch unmissverständlich erfolgen müssen. Nach dem Inhalt des Schreibens durfte der Kläger mithin davon ausgehen, dass dem Anbau keine grundlegenden gestalterischen Aspekte entgegenstehen und seine Zulassung nur noch davon abhängt, dass Einvernehmen über gestalterische Details erzielt wird. Die mündliche Verhandlung hat auch nicht ergeben, dass der Kläger aufgrund anderer Umstände von der Unverbindlichkeit der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes hätte ausgehen müssen. Der Kläger hat - unwidersprochen - angegeben, er habe sich mit seiner Bauvoranfrage an das Stadtplanungsamt gewandt, weil ihm ein Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes hierzu geraten habe. Er sei weder von Frau K. vom Stadtplanungsamt noch von anderer Seite darauf hingewiesen worden, dass das Stadtplanungsamt nur eine unverbindliche Auskunft erteilen könne und er daher seine Investitionsentscheidung nicht auf die Stellungnahme stützen könne. Vielmehr sei er aufgrund des Schreibens des Stadtplanungsamtes davon ausgegangen, dass der Anbau dem Grunde nach realisiert werden könne und es im Weiteren nur noch „um die Maße“ gehen werde. Daher habe er das Haus Seminargasse 5 dann auch erworben. Diesen Angaben hat die in der mündlichen Verhandlung befragte Verfasserin des Schreibens des Stadtplanungsamtes vom 01.02.1999, Frau K., nicht widersprochen, sondern ausdrücklich eingeräumt, dass der Kläger den Eindruck habe gewinnen können, dass der Balkonanbau in gestalterischer Hinsicht dem Grunde nach genehmigt werde.
29 
Der Wirksamkeit des sonach erteilten Bauvorbescheides über die gestalterische Zulässigkeit des Balkonanbaus steht nicht entgegen, dass hierfür an sich die Baugenehmigungsbehörde der Beklagten und nicht das Stadtplanungsamt zuständig gewesen wäre. Denn dieser - für den Kläger nicht offenkundige - Verfahrensfehler führt  nicht zur Nichtigkeit des Bescheides (vgl. § 44 Abs. 1, 2 LVwVfG). Da der Bauvorbescheid bislang auch nicht aufgehoben wurde, steht er der Anordnung der vollständigen Beseitigung des Balkonanbaus wegen Verstoßes gegen die Altstadtsatzung entgegen. Diese Beseitigungsanordnung ist rechtswidrig unabhängig davon, ob sich der Bauvorbescheid vom 01.02.1999 mit Blick auf die darin genannten Vorgaben für die Gestaltung möglicherweise nicht in jeder Hinsicht mit dem konkret verwirklichten Anbau deckt.
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b) Unabhängig davon hätte das Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 01.02.1999 auch dann die Rechtswidrigkeit der Anordnung zur vollständigen Beseitigung des Balkonanbaus zur Folge, wenn es nicht als Bauvorbescheid gewertet würde. Wie oben dargelegt, hat es beim Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen, den er in Gestalt des Hauskaufs auch betätigt hat. Diesen Gesichtspunkt haben weder die Beklagte noch die Widerspruchsbehörde bei der Ausübung des Ermessens nach § 65 LBO gewürdigt, sondern stattdessen nur einseitig darauf abgestellt, dass der Kläger sich seinerseits (später) nicht an die Baueinstellungsverfügung gehalten hat. Das schutzwürdige Vertrauen des Klägers auf die grundsätzlich gegebene Möglichkeit eines Balkonanbaus wiegt mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der daran geknüpften Investitionsentscheidung schwer; auf der anderen Seite wird das Gewicht des von der Beklagten geltend gemachten öffentlichen Interesses am Erhalt des historischen Stadtbildes dadurch relativiert, dass diese Einschätzung der im Schreiben des zuständigen Stadtplanungsamtes vom 01.02.1999 zum Ausdruck kommenden positiven Bewertung des Vorhabens in gestalterischer Hinsicht diametral entgegensteht. Dem Senat erscheint es daher auch zweifelhaft, ob erneut eine Anordnung zur vollständigen Beseitigung des Balkonanbaus - gegebenenfalls nach Aufhebung des Bauvorbescheides - rechtmäßig ergehen könnte, zumal die erst im vorliegenden Verfahren weiter genannten Gründe wie das Überschreiten einer faktischen vorderen Baulinie oder einer unzulässigen Sondernutzung wenig überzeugend erscheinen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
vom 17. März 2006
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 4.000,--EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung zur Beseitigung des Balkonanbaus im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beseitigungsanordnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil nicht die beklagte Stadt, sondern das Regierungspräsidium Tübingen als nächst höhere Baurechtsbehörde für die Entscheidung sachlich zuständig gewesen wäre.
21 
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LBO ist anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächst höhere Baurechtsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden (Alternative 1), sowie bei einem Vorhaben, gegen das die Gemeinde als Beteiligte Einwendungen erhoben hat (Alternative 2). Eine Zuständigkeitsverlagerung ist demnach nicht für alle Fälle von Interessenkollisionen vorgeschrieben, denen die Baurechtsbehörde einer Gemeinde bei der Beurteilung baulicher Maßnahmen ausgesetzt sein kann, etwa wenn die Baurechtsbehörde der Gemeinde über ein Bauvorhaben derselben befinden muss  (so bereits Beschluss des Senats vom 10.11.1998 - 8 S 2755/98 - , VBlBW 1999, 140). Vielmehr regelt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut und Sinn einen spezifischen Interessenkonflikt. Es soll verhindert werden, dass die gemeindlichen Baurechtsbehörden über Einwendungen entscheiden müssen, die gegen ein Bauvorhaben der Gemeinde gerichtet sind oder die von der Gemeinde selbst gegen ein Vorhaben erhoben werden, um insoweit jeden Anschein von Parteilichkeit auszuschließen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.1998 - 5 S 1548/98 - BRS 60 Nr. 146; Busch/Hager u.a., Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Bd. 4, § 48 RdNr. 20; Schlotterbeck/von Arnim/Hager, LBO für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 48 RdNr. 18).
22 
Aus dieser Zielrichtung der Vorschrift folgt, dass sie nicht nur auf Baugenehmigungsverfahren, sondern auch auf Verfahren anwendbar ist, die auf Einschreiten der Baurechtsbehörde gerichtet sind. Dies hat der erkennende Gerichtshof für die Alternative 1 bereits in einem Fall entschieden, in dem ein Nachbar das „baupolizeiliche Einschreiten“ der Baurechtsbehörde gegen bauliche Maßnahmen  der  Gemeinde  beantragt  hat  (vgl.  Beschluss vom 29.03.1999 - 3 S 718/99 -, VBlBW 1999, 309). Auch in diesem Fall ist die genannte spezifische Konfliktlage gegeben. Ohne Zuständigkeitsverlagerung müsste sich die Baurechtsbehörde gleichsam in eigener Sache mit den gegen das gemeindliche Vorhaben gerichteten Einwänden des Nachbarn auseinander setzen. Nichts anderes kann gelten, wenn es - wie hier - um die Entscheidung über Einwendungen geht, welche die Gemeinde selbst gegen bauliche Maßnahmen erhebt. Auf diesen Fall findet § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 LBO daher grundsätzlich Anwendung, um zu vermeiden, dass die Baurechtsbehörde der Gemeinde über die Einwendungen des eigenen Rechtsträgers befinden muss.
23 
Die Zielrichtung  des Gesetzes, den Anschein von Parteilichkeit der gemeindlichen Baurechtsbehörde bei der Entscheidung über Einwendungen zu verhindern, schränkt auf der anderen Seite den  Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO auch ein. So kann die Baurechtsbehörde der Gemeinde zum einen nur dann in den vom Gesetzgeber nicht gewollten Interessenkonflikt bei der Berücksichtigung von Einwendungen gegen Vorhaben der Gemeinde oder von Einwendungen der Gemeinde selbst gegen bauliche Maßnahmen Dritter geraten, wenn diese Einwendungen für das konkrete baurechtliche Verfahren überhaupt von Belang sind. Das ist nicht der Fall, soweit einem Vorhaben nur zivilrechtliche Ansprüche oder Abwehrrechte entgegengehalten werden, weil baurechtliche Entscheidungen unbeschadet solcher privater Rechte ergehen (vgl. § 58 Abs. 3 LBO für die Baugenehmigung; vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 -, NVwZ 1998, 652). Zum anderen setzt der in Rede stehende spezifische Interessenkonflikt voraus, dass die - für das baurechtliche Verfahren relevanten - Einwendungen der eigenständigen Würdigung durch die Baurechtsbehörde unterliegen. Handelt es sich hingegen um Einwendungen, welche die Baurechtsbehörde binden, spielt es für den Ausgang des Verfahrens insoweit keine Rolle, welche Baurechtsbehörde zuständig ist. Solche die Baurechtsbehörde bindenden „Einwendungen“ sind insbesondere behördeninterne Mitwirkungsakte wie - im Falle der Alternative 1 des § 48 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz LBO - die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme der Gemeinde nach § 7 Abs. 3 DSchG (anderer Auffassung noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1975 - I 865/74 -, ESVGH 26, 105) oder - im Falle der Alternative 2 - die Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB durch die Gemeinde. Denn in allen diesen Fällen ginge eine Zuständigkeitsverlagerung zur Vermeidung des Anscheins einer parteilichen Bewertung der gegen das Vorhaben erhobenen „Einwendungen“ ins Leere, weil ohnehin keine eigenständige Würdigung durch die Baurechtsbehörde der Gemeinde stattfindet  und die höhere Baurechtsbehörde in gleicher Weise an den behördeninternen Mitwirkungsakt gebunden ist (vgl.  auch  Schlez,  LBO  für  Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 48 RdNr. 6 ff.; anderer Auffassung Busch/Hager, a.a.O.; wohl auch Sauter, LBO, 3. Aufl., Bd. 1, § 48 RdNr. 19).
24 
Ausgehend davon liegen hier die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsverlagerung auf die höhere Baurechtsbehörde nicht vor. Die zivilrechtlichen Abwehrrechte, welche die Beklagte aus ihrem Grundeigentum gegen den Balkonanbau als Überbau geltend macht, sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Einwendungen der Gemeinde im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO, weil sie - wie ausgeführt - für das baurechtliche Verfahren auf Einschreiten gegen den Balkonanbau unerheblich sind. Hier kommt hinzu, dass die Beklagte nur gegenüber dem Kläger ihre Zustimmung zur Überbauung ihres Grundstücks versagt und nur diesem gegenüber einen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus - auch gerichtlich - geltend gemacht hat; sie hat jedoch nicht unter Berufung auf die Überbauung ihres Grundeigentums von ihrer Baurechtsbehörde die Beseitigung des Balkons verlangt. Die Beklagte hat daher hinsichtlich dieses Aspekts bereits selbst keinen Bezug zum konkreten baurechtlichen Verfahren hergestellt. Sie hat auch insoweit keine Einwendungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO erhoben, als sie mit Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 27.5.2002 gegenüber ihrer Baurechtsbehörde geltend gemacht hat, dass der Balkonanbau gegen die Altstadtsatzung verstoße, weil er das historische Stadtbild beeinträchtige. Mit diesem Schreiben hat sie nicht als Eigentümerin des Nachbargrundstücks von ihrer Baurechtsbehörde die Beseitigung des Balkonanbaus unter Berufung auf die Beeinträchtigung nachbarschützenden Baurechts verlangt, sondern eine ihr im Rahmen der Selbstverwaltung obliegende Aufgabe des Erhaltungsrechts nach §§ 172 ff. BauGB wahrgenommen. An diese Einschätzung war die Baurechtsbehörde gebunden. Sie hätte nicht aufgrund eigener Beurteilung zu dem anders lautenden Ergebnis gelangen können, dass kein Verstoß gegen die Altstadtsatzung vorliegt und der Balkonanbau jedenfalls unter diesem Aspekt genehmigungsfähig ist (vgl. zum entsprechenden Einvernehmenserfordernis bei baurechtlicher Genehmigungsbedürftigkeit § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Dasselbe hätte auch für die höhere Baurechtsbehörde gegolten. Daher fehlt es auch insoweit mangels Interessenkonflikts an einer Einwendung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LBO.
25 
2. Die Beseitigungsanordnung ist jedoch mit Blick auf die Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 01.02.1999 gegenüber dem Kläger rechtswidrig.
26 
a) Dieses Schreiben ist nach seinem objektiven Erklärungsgehalt und den Umständen seines Erlasses als Bauvorbescheid nach § 57 Abs. 1 LBO zu werten, der die Zulässigkeit des Balkonanbaus vorbehaltlich der Ausgestaltung im Detail dem Grunde nach bestätigt.
27 
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine solche Interpretation des Schreibens nicht schon deshalb aus, weil der Balkonanbau keiner Baugenehmigung bedurft hätte. Dies trifft gemäß § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Ziff. 10 des Anhangs der verfahrensfreien Vorhaben zwar zu, weil der Anbau lediglich einen fiktiven umbauten Raum von etwas mehr als 10 m³ aufweist (vgl. Schreiben der Beklagten vom 09.11.2000, Bl. 24 der Bauakte). Gemäß § 2 der Altstadtsatzung von 1981 bedürfen jedoch alle Änderungen am Äußeren der baulichen Anlagen - ausgenommen Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten - einer Baugenehmigung unabhängig davon, ob sie auch sonst genehmigungsbedürftig sind. Zu dieser Regelung war der Satzungsgeber nach § 111 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1972 ermächtigt. Diese satzungsrechtliche Bestimmung zur erweiterten Baugenehmigungspflicht ist auch nicht mit Inkrafttreten der LBO 1995 außer Kraft getreten, die eine solche Ermächtigung nicht mehr enthält. Eine Rechtsnorm tritt nicht automatisch in jedem Fall außer Kraft, wenn die Ermächtigungsgrundlage aufgehoben wird, sondern nur dann, wenn dies der Wille des Gesetzgebers ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2004 - 10 S 2237/02 -, BauR 2004, 979; Sauter, LBO, 3. Aufl., Bd. 2, § 74 RdNr. 5). Die Aufhebung der Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Einführung einer Genehmigungspflicht für genehmigungsfreie bauliche Anlagen durch die LBO 1995 steht erkennbar im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, die staatliche Präventivkontrolle auf das Unabdingbare zu beschränken und dadurch die Behörden zu entlasten und die Bautätigkeit zu fördern (vgl. Landtagsdrucksache 11/5337, S. 1 und 109). Mit dieser Zielsetzung stehen satzungsrechtliche Bestimmungen über die Einführung einer Baugenehmigungspflicht insoweit in Widerspruch, als sie eine sonst nicht gegebene Präventivkontrolle begründen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die erweiterte Baugenehmigungspflicht in einer Erhaltungssatzung normiert ist. Denn gemäß § 172 Abs. 1 BauGB besteht im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung in jedem Falle eine Genehmigungspflicht auch für solche Änderungen baulicher Anlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen; soweit nach Landesrecht Baugenehmigungspflicht besteht, wird die eigenständige „erhaltungsrechtliche“ Genehmigungspflicht durch das Erfordernis der Einvernehmenserteilung durch die Gemeinde ersetzt (§ 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB; so auch bereits § 39h Abs. 1, 5 BBauG). Mithin stellt die Erweiterung der Baugenehmigungspflicht in Erhaltungssatzungen lediglich eine Verlagerung der bundesrechtlich ohnehin vorgesehenen Präventivkontrolle in das Baugenehmigungsverfahren dar. Eine solche satzungsrechtliche Regelung steht nicht im Widerspruch zu dem mit der Aufhebung der entsprechenden Ermächtigung verfolgten Zweck, die Präventivkontrolle baulicher Maßnahmen zurückzuführen. Sie ist daher nach wie vor in Kraft (anderer Auffassung wohl Sauter, a.a.O., § 74 RdNr. 6, allerdings ohne die Besonderheit im Bereich von Erhaltungssatzungen zu berücksichtigen). Dem steht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.08.1975 (III 971/74) nicht entgegen, wonach die Einschränkung der Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Einführung einer Baugenehmigungspflicht für ansonsten genehmigungsfreie kleine Gebäude auf solche, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigen, durch § 111 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1972 zur Folge hat, dass alle abweichenden satzungsrechtlichen Bestimmungen außer Kraft treten. Denn insoweit war der klare Wille des Gesetzgebers erkennbar, eine Praxis zu beenden, die über den Erlass von Kreisbausatzungen die in § 89 Abs. 1 Nr. 1 LBO statuierte Genehmigungsfreiheit ausgehöhlt hatte (vgl. die Nachweise im o.g. Urteil). Der vorliegende Fall ist jedoch mit Blick auf die ohnehin vorgeschriebene Präventivkontrolle anders gelagert.
28 
bb) Das an den Kläger gerichtete Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 01.02.1999 weist den objektiven Erklärungsgehalt eines Bauvorbescheides nach § 57 Abs. 1 LBO auf. Diesem Schreiben liegt das ausdrücklich als „Bauvoranfrage“ bezeichnete Schreiben des Klägers an das Stadtplanungsamt zugrunde, in dem der Kläger darauf hinweist, dass der Erwerb des Hauses Seminargasse 5 für ihn und seine Familie in erster Linie davon abhänge, ob dort ein Balkon gemäß der von ihm beigefügten Skizze angebracht werden kann. „Aus diesen Gründen“ bitte er um Stellungnahme. Vor diesem Hintergrund musste dem Stadtplanungsamt der Beklagten klar sein, dass der Kläger eine verbindliche Aussage erwartete. Als eine solche ist das Schreiben vom 01.02.1999 auch zu werten. Denn darin heißt es ausdrücklich, dass der Balkonanbau vorbehaltlich gestalterischer Details „mitgetragen“ werden könne. Ein Vorbehalt dahingehend, dass es sich nur um eine unverbindliche Auskunft handele, wird nicht gemacht. Die Anmerkung im letzten Satz des Schreibens, es handle sich um „erste Aussagen“, kann nicht als solche gedeutet werden, da es gerade zum Wesen eines Bauvorbescheides gehört, dass er nur zu einzelnen Fragen Stellung nimmt. Außerdem hätte ein Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Stellungnahme hier im Hinblick auf die Bedeutung der Aussagen des Stadtplanungsamtes für die Investitionsentscheidung des Klägers auch unmissverständlich erfolgen müssen. Nach dem Inhalt des Schreibens durfte der Kläger mithin davon ausgehen, dass dem Anbau keine grundlegenden gestalterischen Aspekte entgegenstehen und seine Zulassung nur noch davon abhängt, dass Einvernehmen über gestalterische Details erzielt wird. Die mündliche Verhandlung hat auch nicht ergeben, dass der Kläger aufgrund anderer Umstände von der Unverbindlichkeit der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes hätte ausgehen müssen. Der Kläger hat - unwidersprochen - angegeben, er habe sich mit seiner Bauvoranfrage an das Stadtplanungsamt gewandt, weil ihm ein Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes hierzu geraten habe. Er sei weder von Frau K. vom Stadtplanungsamt noch von anderer Seite darauf hingewiesen worden, dass das Stadtplanungsamt nur eine unverbindliche Auskunft erteilen könne und er daher seine Investitionsentscheidung nicht auf die Stellungnahme stützen könne. Vielmehr sei er aufgrund des Schreibens des Stadtplanungsamtes davon ausgegangen, dass der Anbau dem Grunde nach realisiert werden könne und es im Weiteren nur noch „um die Maße“ gehen werde. Daher habe er das Haus Seminargasse 5 dann auch erworben. Diesen Angaben hat die in der mündlichen Verhandlung befragte Verfasserin des Schreibens des Stadtplanungsamtes vom 01.02.1999, Frau K., nicht widersprochen, sondern ausdrücklich eingeräumt, dass der Kläger den Eindruck habe gewinnen können, dass der Balkonanbau in gestalterischer Hinsicht dem Grunde nach genehmigt werde.
29 
Der Wirksamkeit des sonach erteilten Bauvorbescheides über die gestalterische Zulässigkeit des Balkonanbaus steht nicht entgegen, dass hierfür an sich die Baugenehmigungsbehörde der Beklagten und nicht das Stadtplanungsamt zuständig gewesen wäre. Denn dieser - für den Kläger nicht offenkundige - Verfahrensfehler führt  nicht zur Nichtigkeit des Bescheides (vgl. § 44 Abs. 1, 2 LVwVfG). Da der Bauvorbescheid bislang auch nicht aufgehoben wurde, steht er der Anordnung der vollständigen Beseitigung des Balkonanbaus wegen Verstoßes gegen die Altstadtsatzung entgegen. Diese Beseitigungsanordnung ist rechtswidrig unabhängig davon, ob sich der Bauvorbescheid vom 01.02.1999 mit Blick auf die darin genannten Vorgaben für die Gestaltung möglicherweise nicht in jeder Hinsicht mit dem konkret verwirklichten Anbau deckt.
30 
b) Unabhängig davon hätte das Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 01.02.1999 auch dann die Rechtswidrigkeit der Anordnung zur vollständigen Beseitigung des Balkonanbaus zur Folge, wenn es nicht als Bauvorbescheid gewertet würde. Wie oben dargelegt, hat es beim Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen, den er in Gestalt des Hauskaufs auch betätigt hat. Diesen Gesichtspunkt haben weder die Beklagte noch die Widerspruchsbehörde bei der Ausübung des Ermessens nach § 65 LBO gewürdigt, sondern stattdessen nur einseitig darauf abgestellt, dass der Kläger sich seinerseits (später) nicht an die Baueinstellungsverfügung gehalten hat. Das schutzwürdige Vertrauen des Klägers auf die grundsätzlich gegebene Möglichkeit eines Balkonanbaus wiegt mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der daran geknüpften Investitionsentscheidung schwer; auf der anderen Seite wird das Gewicht des von der Beklagten geltend gemachten öffentlichen Interesses am Erhalt des historischen Stadtbildes dadurch relativiert, dass diese Einschätzung der im Schreiben des zuständigen Stadtplanungsamtes vom 01.02.1999 zum Ausdruck kommenden positiven Bewertung des Vorhabens in gestalterischer Hinsicht diametral entgegensteht. Dem Senat erscheint es daher auch zweifelhaft, ob erneut eine Anordnung zur vollständigen Beseitigung des Balkonanbaus - gegebenenfalls nach Aufhebung des Bauvorbescheides - rechtmäßig ergehen könnte, zumal die erst im vorliegenden Verfahren weiter genannten Gründe wie das Überschreiten einer faktischen vorderen Baulinie oder einer unzulässigen Sondernutzung wenig überzeugend erscheinen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
vom 17. März 2006
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 4.000,--EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2006 - 8 S 1056/05 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)


(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),2. zur Erhaltung der Zusammensetz

Baugesetzbuch - BBauG | § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2006 - 8 S 1056/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Jan. 2004 - 10 S 2237/02

bei uns veröffentlicht am 20.01.2004

Tenor Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. April 2002 - 4 K 980/00 - wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

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(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. April 2002 - 4 K 980/00 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung.
Die Klägerin betreibt auf dem Gebiet der Beigeladenen eine mit Bescheid vom 11.12.1970 genehmigte Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zementen gemäß § 4 BImSchG i.V.m. Ziff. 2.3 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Zur Energiegewinnung setzt die Klägerin neben Regelbrennstoffen wie Petrolkoks und Heizöl auch Altreifenschnitzel als Sekundärbrennstoffe ein. Mit immissionsschutzrechtlicher Änderungsgenehmigung vom 09.06.1995 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Einsatz von Altreifenschnitzeln in den beiden Drehrohröfen LO I und II bis zu einer jeweiligen Feuerungswärmeleistung von 25 % des gesamten Energiebedarfs. Am 11.07.1991 beschloss die Beigeladene für das Betriebsgelände der Klägerin in Walzbachtal-Wössingen den Bebauungsplan "Sondergebiet Zementwerk". Dieser Bebauungsplan enthält in den schriftlichen  Festsetzungen unter der Überschrift "2.0 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (LBO)" in Ziff. 2.3 "Emissionen" folgende Regelung: "Die Verbrennung von Altölen und ähnlichen kontaminierten Stoffen zur Energiegewinnung ist nicht zulässig". In der Begründung des Bebauungsplans wird hierzu ausgeführt: "Nicht zulässig ist allerdings auch in Zukunft die Verbrennung von Altölen und ähnlichen kontaminierten Stoffen, da die bisher schon stark belastete Umwelt nicht durch weitere zusätzliche Schadstoffe angereichert werden darf.".
Mit Schreiben vom 23.08.1999 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Brennstofflagertanks (150 m3) mit Entladestelle für Straßentankwagen zwecks Mitverbrennung von Lösemittelgemischen der Gefahrenklasse A I in der Drehrohrofenlinie II. Die Klägerin ging von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 BImSchG i.V.m. Ziff. 9.35 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aus und sah die Mitverbrennung u.a. von Methanol und Phenol vor. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass der Wärmebedarf aus feuerungstechnischen Gründen nur zu etwa 12 % durch den Einsatz von Altreifenschnitzeln habe gedeckt werden können. Daher sollten als weiterer Sekundärbrennstoff Lösemittelgemische der Gefahrenklasse A I eingesetzt werden, ohne dass sich der zulässige Anteil von Sekundärbrennstoffen von 25 % der Feuerungswärmeleistung erhöhe. Der Anteil der Regelbrennstoffe werde von der Änderung nicht berührt. Ferner beantragte die Klägerin "höchstvorsorglich die Zulassung von Ausnahmen von Punkt 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen vom 11.07.1991".
Mit Schreiben vom 30.08.1999 übersandte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Beigeladenen die von der Klägerin vorgelegten Antragsunterlagen und wies darauf hin, dass eine Befreiung von Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen erforderlich sei. Das Regierungspräsidium bat unter Fristsetzung bis 01.10.1999 um Stellungnahme und Mitteilung, ob die Beigeladene das nach § 36 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteile. Auf die Frist des § 36 Abs. 2 BauGB wurde ausdrücklich hingewiesen. Mit Schreiben vom 24.09.1999 teilte die Beigeladene dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass der Antrag der Klägerin dem Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23.09.1999 zur Beratung und Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen vorgelegt worden sei. In der Gemeinderatssitzung sei ein Beschluss mit folgendem Wortlaut gefasst worden: "Aufgrund der Wichtigkeit der Thematik wird beantragt, dass die Frist zur Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde so lange verlängert wird, bis der Gemeinde ein Gutachten eines von ihr beauftragten neutralen Gutachters vorliegt. Ist eine solche Fristverlängerung nicht möglich, gilt das Einvernehmen der Gemeinde als nicht erteilt". Daraufhin räumte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Beigeladenen mit Schreiben vom 01.10.1999 eine Verlängerung der Frist bis zum 01.12.1999 ein, worüber auch die Klägerin unterrichtet wurde. Mit Schreiben vom 03.02.2000 teilte die Beigeladene dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.01.2000 beschlossen habe, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag der Klägerin nicht zu erteilen.
Mit Bescheid vom 29.02.2000 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Mitverbrennung von Lösemitteln im Drehrohrofen LO II des von ihr betriebenen Zementwerks ab. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies darauf hin, dass der Antrag nach § 6 BImSchG wegen der Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene abzulehnen sei. Das gemeindliche Einvernehmen sei erforderlich, weil der Brennstoffeinsatz von Lösemitteln einer Befreiung von der schriftlichen Festsetzung der Ziff. 2.3 des Bebauungsplans "Sondergebiet Zementwerk" bedürfe. Bei einem Vergleich der beiden Stoffgemische lasse sich feststellen, dass die zur Verbrennung beantragten Lösemittelgemische ähnliche Verunreinigungen aufweisen könnten wie Altöle. Die dem Antrag beigefügten Analysedaten für Lösemittel wiesen für eine Reihe von Inhaltsstoffen, wie insbesondere Verunreinigungen mit Schwermetallen wie Blei, Cadmium, Chrom und Kupfer, ähnliche, zum Teil noch höhere Schadstoffgehalte auf als für das typische Altöl, das zur energetischen Verwertung zum Einsatz komme. Damit widerspreche das Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorgaben und bedürfe einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans. Die Befreiung sei aber vom Gemeinderat der Beigeladenen abgelehnt worden. An diese Versagung des Einvernehmens sei die Genehmigungsbehörde gebunden. Die Ersetzung des Einvernehmens im Wege der Kommunalaufsicht komme allenfalls in Betracht, wenn die Gründe für die Ablehnung der Gemeinde überhaupt nicht von bauplanungsrechtlichen Erwägungen getragen oder letztere zumindest offensichtlich rechtsfehlerhaft seien. Ein solcher Fall sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Der ablehnende Bescheid wurde der Klägerin am 02.03.2000 zugestellt.
Am 31.03.2000 hat die Klägerin mit dem Antrag Klage erhoben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.02.2000 zu verpflichten, ihr die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einsatz von Lösemitteln im Drehrohrofen LO II des Zementwerks Wössingen zu erteilen. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Änderungsgenehmigung sei zu Unrecht versagt worden. Zum einen gelte das Einvernehmen der Beigeladenen als erteilt, weil das Einvernehmen bis zum Ablauf der nach dem Baugesetzbuch vorgesehenen Frist nicht rechtswirksam versagt worden sei. Die vom Regierungspräsidium gewährte Fristverlängerung sei nicht zulässig. Ferner sei es nicht zulässig, das Einvernehmen unter einer Bedingung zu versagen. Selbst wenn das Einvernehmen rechtzeitig und rechtswirksam versagt worden sei, stelle sich die Versagung dennoch als rechtswidrig dar. Die Festsetzung im Bebauungsplan sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Zwar sei die Festsetzung von Verbrennungsverboten in Bebauungsplänen möglich, vorliegend könne die Festsetzung eines Verbrennungsverbots jedoch weder auf die Vorschriften des Bundesbaugesetzes noch auf die der Landesbauordnung gestützt werden. Die Regelung überschreite den Regelungsbereich der Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 bereits dadurch, dass sie nicht die Verbrennung von im Einzelnen benannten Stoffen verbiete. Auch sei nicht erkennbar, dass die Regelung dem Schutz vor Umweltgefahren diene. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB könne die Festsetzung des Bebauungsplans, die eindeutig bauordnungsrechtlicher Natur sei, nicht gestützt werden. Eine Umdeutung sei nicht möglich. Abgesehen davon könne im Falle der Rechtswirksamkeit der Festsetzung auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Lösemittel erfasse. Der Einsatz von Lösemitteln als Sekundärbrennstoff sei in der Zementindustrie Stand der Technik und führe nicht zu einer Anreicherung der Umwelt durch weitere Schadstoffe. Durch die Festsetzung des Verbrennungsverbots betreibe die Beigeladene eine gemeindeeigene Immissionsschutzpolitik, indem sie bundesrechtlich vorgeschriebene Standards verschärfe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin nur noch beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.02.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 23.08.1999 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einsatz von Lösemitteln im Drehrohrofen LO II des Zementwerks Wössingen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte hat zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung vorgetragen, der Genehmigungsantrag der Klägerin habe bereits wegen des versagten Einvernehmens abgelehnt werden müssen. Zwar sei eine Verlängerung der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zulässig. Die Beigeladene habe aber das Einvernehmen für den Fall der nicht gewährten oder nicht zulässigen Fristverlängerung vorsorglich versagen dürfen. In diesem Sinne sei auch ihre Erklärung vom 24.09.1999 zu verstehen. An die Versagung des Einvernehmens der Beigeladenen sei die Genehmigungsbehörde gebunden. Bei der ablehnenden Entscheidung sei von der Wirksamkeit der Festsetzung des Bebauungsplans ausgegangen worden. Diese Festsetzung betreffe auch Lösemittel als altölähnliche flüssige Ersatzbrennstoffe. Dies werde bei einem chemischen Vergleich der Hauptinhaltsstoffe beider flüssiger Stoffgemische deutlich. Ob diese Stoffe immissionsschutzrechtlich als Brennstoffe zugelassen werden könnten, betreffe die Frage der Genehmigungsfähigkeit, die aber wegen unvollständiger Unterlagen und wegen der Versagung des Einvernehmens noch nicht geprüft worden sei.
Die Beigeladene hat die Abweisung der Klage beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Versagung des Einvernehmens sei rechtzeitig und rechtmäßig erfolgt. Mit Beschluss vom 23.09.1999 habe der Gemeinderat innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 BauGB eine Entscheidung getroffen. Denn der Gemeinderat habe beschlossen, dass das Einvernehmen versagt werde, wenn eine Fristverlängerung nicht möglich sei. Damit habe sich der Gemeinderat die Möglichkeit offen halten wollen, nach Vorlage eines Gutachtens nochmals zu entscheiden und das Einvernehmen dann gegebenenfalls zu erteilen. Die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB greife angesichts des klaren Wortlautes des Beschlusses des Gemeinderates nicht. Das Einvernehmen sei auch zu Recht nicht erteilt worden. Die von der Klägerin als Ersatzbrennstoff in Betracht gezogenen Lösemittel seien ähnlich kontaminierte Stoffe zur Energiegewinnung wie Altöl. Mit der Versagung des Einvernehmens solle eine weitere Immissionsbelastung des 300 m vom Zementwerk entfernt gelegenen und vorbelasteten Wohngebiets "Bitschengäßle" vermieden werden. Die Festsetzung des Bebauungsplans zum Ausschluss von Altöl und ähnlich kontaminierten Stoffen sei auch hinreichend bestimmt. Es habe damit sichergestellt werden sollen, dass nicht nur die Verbrennung von Altölen, sondern auch die von Lösemittelgemischen ausgeschlossen sei, die ähnlich wie Altöl kontaminiert und in der Zusammensetzung dem Altöl ähnlich seien. Rechtsgrundlage für die Festsetzung sei die Landesbauordnung. Diese Ermächtigung sei im Rahmen des Vorsorgeprinzips in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Nach den im Planverfahren eingeholten Sachverständigenäußerungen sei davon auszugehen, dass die Verbrennung von Altöl und ähnlich kontaminierten Stoffen das Belastungsniveau erhöhen werde und es deshalb zum Schutz des angrenzenden Wohngebiets geboten sei, ein derartiges Verbrennungsverbot festzusetzen. Schieden Vorschriften der Landesbauordnung als Grundlage des Verbrennungsverbots aus, so sei die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB zulässig. Insoweit sei die Festsetzung aus städtebaulichen Gründen erfolgt.
Mit Urteil vom 10.04.2002 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.02.2000 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23.08.1999 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einsatz von Lösemitteln im Drehrohrofen II des Zementwerks Wössingen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Auf die Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Rechtswirksamkeit der Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene komme es nicht an. Denn die Versagung der von der Klägerin beantragten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung könne nicht auf die Festsetzung eines Verbrennungsverbots im Bebauungsplan und die fehlende Befreiung von dieser Festsetzung gestützt werden. Die Festsetzung unter Ziff. 2.3 des Bebauungsplans, nach der die Verbrennung von Altölen und ähnlichen kontaminierten Stoffen nicht zulässig sei, verstoße gegen höherrangiges Recht und sei damit nichtig. Bedürfe es danach nicht der Erteilung des Einvernehmens durch die Beigeladene, seien der Beklagte zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu verpflichten und der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Klarstellung aufzuheben. Die Festsetzung im Bebauungsplan der Beigeladenen sei nicht durch die Rechtsgrundlage des § 73 Abs. 2 LBO in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung der Landesbauordnung gedeckt. Die Festsetzung eines bauordnungsrechtlichen Verbrennungsverbots überschreite den Regelungsbereich des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 bereits dadurch, dass sie die Verbrennung nicht im Einzelnen benannter bestimmter Stoffe verbiete. Es werde nur unvollkommen geregelt, was nicht verbrannt werden dürfe. Es sei bereits unklar, ob "ähnlichen" bedeuten solle, dass das Verbrennungsverbot auch für Stoffe gelte, die in ihrem Aggregatzustand dem Altöl ähnlich seien. Damit seien bereits feste Stoffe und Gase nicht erfasst, auch wenn sie eine dem Altöl vergleichbare Kontamination aufwiesen. Selbst wenn die Festsetzung dahingehend ausgelegt wurde, dass ähnliche kontaminierte Stoffe solche seien, die eine dem Altöl nach Art und Umfang vergleichbare Kontamination aufwiesen, bleibe letztlich offen, welche Stoffe dem Verbrennungsverbot unterfallen sollen. Denn auch die Kontamination von Altölen könne je nach Herkunft bzw. dem Grad ihrer Vermischung sehr unterschiedlich sein. Zudem komme es hinsichtlich des Schutzes vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen primär nicht auf den verbrannten Stoff, sondern darauf an, ob durch die Steuerung des Verbrennungsvorgangs und die Filtertechnik erreicht werden könne, dass Schadstoffe erst gar nicht entstehen oder jedenfalls nicht als Luftverunreinigungen in die Umwelt abgegeben werden. Aus dem Wortlaut der Ermächtigung in § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 ergebe sich aber, dass die Gefahr der Entstehung von Umweltgefahren Voraussetzung für die Festsetzung eines Verbrennungsverbots sei. Das Verbrennungsverbot sei im Hinblick auf den Betrieb der Klägerin sachlich nicht gerechtfertigt, weil die von der Klägerin verwendeten Drehrohröfen in der Lage seien, auch kontaminierte Stoffe energetisch zu verwerten, ohne dass beim Verbrennungsvorgang Schadstoffe entstehen müssten. Sei aber eine Festsetzung sachlich nicht gerechtfertigt, sei sie auch als nicht hinreichend bestimmt im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Bestimmtheit im Sinne von § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 anzusehen. Aus den Worten "zum Schutz vor Umweltgefahren" in § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 ergebe sich, dass eine Festsetzung nur zulässig sei, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ohne das Verbrennungsverbot in absehbarer Zeit eine Umweltgefahr im Sinne von schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen könne. Eine Auslegung entsprechend dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei nicht zulässig. Die Festsetzung Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen sei nach ihrer Bezeichnung und ihrer gesamten Ausgestaltung als bauordnungsrechtliche Vorschrift zu bewerten. Die Heranziehung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB scheide deshalb aus. Dem Bebauungsplan und der Verfahrensakte ließen sich die von der Beigeladenen angeführten städtebaulichen Gründe nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen. Der bloße Hinweis auf die allgemeinen städtebaulichen Leitsätze in § 1 Abs. 5 BauGB reiche hierfür nicht aus.
10 
Gegen das ihr am 10.09.2002 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 26.09.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beigeladenen vom 28.10.2002 ist die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung vom Senatsvorsitzenden bis zum 29.11.2002 verlängert worden. Mit einem am 20.11.2002 eingegangenen Schreiben hat die Beigeladene die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Festsetzung in Ziff. 2.3 ihres Bebauungsplans sei hinreichend bestimmt. Es bestehe keine Verpflichtung, die vom Verbrennungsverbot erfassten Stoffe im Einzelnen zu benennen. Mit der getroffenen Formulierung im Textteil ihres Bebauungsplans habe sie das Verbrennungsverbot nicht auf Altöle begrenzen, sondern auch auf altölähnliche Ersatzbrennstoffe, nämlich Lösungsmittel, erstrecken wollen. Die Klägerin gehe in dem von ihr herausgegebenen Informationsmaterial von der Vergleichbarkeit von Lösemittelgemischen mit Altöl aus. Eine weitergehende Beschreibung der vom Einsatz ausgeschlossenen kontaminierten Stoffe sei schon deshalb nicht möglich, weil die altölähnlichen Ersatzstoffe unterschiedliche chemische Zusammensetzungen aufwiesen, die in ihrer Vielfalt auf Millionen Varianten geschätzt würden. Die Einzelbenennung ähnlicher kontaminierter Stoffe sei im Rahmen einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht möglich. Die in ihrem Bebauungsplan getroffene Festsetzung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass ein Verbrennungsverbot nur dann festgesetzt werden könne, wenn eine konkrete Gefahr der Entstehung von Umweltgefahren vorhanden sei. Zum einen sei davon auszugehen, dass es keine Altöle oder ähnlich kontaminierte Stoffe gebe, deren Verbrennung die Umwelt nicht beeinträchtige. Zum anderen verfolge sie mit der Festsetzung des Verbrennungsverbots vorbeugenden Umweltschutz. Es gehe ihr um den Schutz des Baugebietes "Bitschengäßle", das im direkten Einwirkungsbereich des Zementwerks liege. Vorbeugender Umweltschutz sei nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans maßgeblichen Vorschriften der Landesbauordnung als auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB zulässig. Ferner sei anerkannt, dass das Risiko der Toxizität des Feinstoffanteils der Abluft aus Verbrennungsanlagen unabhängig davon bestehe, ob und in welchem Umfang neben Gewebefiltern auch Elektrofilter zum Einsatz kämen. Auch stehe die Festsetzung in ihrem Bebauungsplan nicht in Konkurrenz zu Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Es sei ihr nicht um den allgemeinen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern um den vorbeugenden Umweltschutz im Hinblick auf das dem Werk der Klägerin benachbarte Baugebiet gegangen. Das erforderliche Einvernehmen sei von ihr rechtsfehlerfrei versagt worden, so dass das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu Recht abgelehnt habe. Durch den Beschluss ihres Gemeinderates vom 23.09.1999 sei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass das Einvernehmen derzeit nicht erteilt werde. Dementsprechend habe die Einvernehmensfiktion nicht eintreten können.
11 
Die Beigeladene beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. April 2002 - 4 K 980/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Festsetzung Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen als bauordnungsrechtliche Bestimmung nach § 73 Abs. 2 LBO 1984 gewertet. Da diese Festsetzung bußgeldrechtlich sanktioniert sei, bestünden besondere, über die Anforderungen des allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes hinausgehende Anforderungen an das Adjektiv "bestimmter" in § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung verlange aber, dass die Stoffe im Einzelnen aufgeführt seien. Dieser Anforderung genüge die Festsetzung Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen nicht. Selbst wenn man die im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB entwickelten Bestimmtheitsanforderungen zugrunde lege, sei Ziff. 2.3 des Bebauungsplans unbestimmt. Denn die hierzu ergangene Rechtsprechung beziehe sich auf die ohne Weiteres mögliche Klassifizierung eines Brennstoffs als fest oder flüssig. Demgegenüber bereite jedoch die Bestimmung der "ähnlichen Kontamination" erhebliche Schwierigkeiten, wenn die erfassten Stoffe nicht im Einzelnen aufgeführt seien. Die Beigeladene weise auch selbst darauf hin, dass es eine Vielzahl von unterschiedlichen chemischen Zusammensetzungen gebe, die in ihrer Vielfalt auf Millionen Varianten zu schätzen seien. Ohnehin sei der Begriff Altöl kein bestimmter Stoff, sondern setze sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen, so dass die Luftverunreinigungsart auch nicht einwandfrei bestimmbar sei. Die Regelung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 könne zwar auf § 49 Abs. 3 BImSchG gestützt werden. Diese Bestimmung eröffne aber nur die Möglichkeit, örtliche Immissionsprobleme durch Gemeinden zu lösen. Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen diene aber nicht der Regelung solcher örtlichen Probleme. Die Festsetzung eines Verbrennungsverbotes verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, weil sie zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen im Plangebiet nicht erforderlich sei. Ein Verbrennungsverbot nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 müsse zur Erreichung des Zieles des Schutzes vor Umweltgefahren erforderlich und geeignet sein. Das Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG könne nicht herangezogen werden, weil diesem Gesichtspunkt bereits durch die immissionsschutzrechtlichen Regelungen ausreichend Rechnung getragen werde. Die Vorsorgepflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG werde durch die TA Luft und bei der Mitverbrennung von Abfällen durch die 17. BImSchV konkretisiert. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB könne nicht zurückgegriffen werden. Denn dem Bebauungsplan könne die von der Beigeladenen behauptete planerische Absicht nicht entnommen werden. Selbst wenn § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB Anwendung fände, sei die Festsetzung nicht zulässig. Denn die hierfür erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe seien nicht ersichtlich. Die in ihrem Betrieb verwendeten Drehrohröfen könnten selbst kontaminierte Stoffe so verwerten, dass beim Verwertungsvorgang keine Schadstoffe entstünden. Dementsprechend bedürfe das Baugebiet "Bitschengäßle" auch keines besonderen planungsrechtlichen Schutzes. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass keine aus der besonderen Problematik des Gebietes heraus entwickelten Gründe vorlägen. Die Beigeladene sei davon ausgegangen, dass durch die Lage des Zementwerkes nordöstlich des Ortsteils Wössingen und den vorherrschenden westlichen Winden für die angrenzende Wohnbevölkerung eine Reduzierung der Immissionsbelastung eintreten werde. Ferner werde in der Begründung ausgeführt, dass die Immissionsbelastung der Umgebung dem Stande der Technik entspreche. Bei der Abwägung habe die Beigeladene auch den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nicht berücksichtigt, der auch dazu berechtige, die zur zeitgemäßen Nutzung der Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Tatsächlich entspreche der Einsatz von Lösemitteln als Sekundärbrennstoff in der Zementindustrie dem Stand der Technik. Schädliche Umwelteinwirkungen würden ausreichend durch die Einhaltung der Bestimmungen der TA Luft und der 17. BImSchV verhindert. Der Hinweis auf die Rechtsprechung zur Toxizität des Feinstoffanteiles sei irreführend. Denn tatsächlich bestätigten diese Überlegung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach durch die Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausreichender vorbeugender Umweltschutz betrieben werde. Auch habe die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht rechtswirksam versagt. Die Verlängerung der Frist des § 36 Abs. 2 BauGB sei ausgeschlossen. Innerhalb der Frist von zwei Monaten habe die Beigeladene ihr Einvernehmen jedoch nicht verweigert, so dass dieses als erteilt gelte. Die Beigeladene habe die Versagung ihres Einvernehmens unzulässigerweise an eine Bedingung geknüpft.
16 
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
17 
Der Beklagte weist jedoch darauf hin, dass die Umschreibung des Verbrennungsverbotes in Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen hinreichend bestimmt sei. Die Ähnlichkeit von Altöl und Lösemitteln ergebe sich aus dem gleichen Aggregatzustand und vor allem aus der spezifischen Schadstoffbelastung, die besonders hinsichtlich der Schwermetallverunreinigungen und auch der halogenhaltigen Verbindungen durchaus eine Relevanz für das Abgas aus den Zementöfen haben könne. Die konkreten Auswirkungen der Lösemittelverbrennung im Zementwerk der Klägerin könnten erst im weiteren Genehmigungsverfahren geprüft werden. An die erforderliche Bestimmtheit von Verbrennungsregelungen in Bebauungsplänen könnten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Gestalt einer auflösenden Bedingung werde in der baurechtlichen Literatur für zulässig erachtet. Der letzte Satz im Schreiben der Beigeladenen vom 24.09.1999 an das Regierungspräsidium Karlsruhe könne nur im Sinne einer Willenserklärung zur Versagung des Einvernehmens gedeutet werden. Der Beigeladenen sei es entscheidend darauf angekommen, vor einer Erteilung des Einvernehmens eine Stellungnahme des von ihr beauftragten neutralen Gutachters einzuholen. Damit sei aber die Einvernehmensfiktion gerade nicht eingetreten.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen, die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Akte des Bebauungsplans der Beigeladenen und die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
A) Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die rechtzeitig eingelegte Berufung ist von der Beigeladenen auch innerhalb der vom Senatsvorsitzenden nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO bis zum 29.11.2002 verlängerten Frist entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden.
B)
20 
Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet.
21 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 29.02.2000 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23.08.1999 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einsatz von Lösemitteln im Drehrohrofen II ihres Zementwerks Wössingen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidium beruht auf dem Umstand, dass das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen "Sondergebiet Zementwerk" vom 11.07.1991 von der Notwendigkeit der Erteilung des Einvernehmens der Beigeladenen ausging (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 9 Abs. 4 BauGB, § 73 Abs. 6 Satz 2 LBO 1984 sowie § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 2 BauGB) und dieses Einvernehmen nach Ansicht des Regierungspräsidiums mit bindender Wirkung für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweigert worden war. Da aber Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen hinsichtlich der in Bezug auf das Vorhaben der Klägerin allein in Betracht kommenden Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, bedarf es nicht des Einvernehmens der Beigeladenen. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass diese für das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens maßgebliche Festsetzung im Bebauungsplan der Beigeladenen nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Im Hinblick auf die von den Beteiligten auch in der Berufungsverhandlung einhellig vertretene Ansicht, dass die von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen unvollständig sind und deshalb eine abschließende Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin noch nicht möglich ist, kommt entsprechend dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag lediglich die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22 
1) Aus der systematischen Stellung der Bestimmung unter Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter der Überschrift "2.0 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (LBO)" - im Gegensatz zu den unter Ziff. 1 getroffenen Festsetzungen mit der Überschrift "Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB/BauNVO) - ergibt sich, dass die fragliche Festsetzung auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans gültige bauordnungsrechtliche Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO in der Fassung vom 28. November 1983 (LBO 1984) gestützt werden sollte. Diese Zuordnung wird durch § 3 des Satzungsbeschlusses der Beigeladenen vom 11.07.1991 bestätigt, wonach ordnungswidrig im Sinne von § 74 LBO 1984 handelt, wer den aufgrund von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 73 LBO getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zuwiderhandelt. Diese Regelung bezog sich ersichtlich auf das in Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen geregelte Verbrennungsverbot. Grundlage war § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO 1984, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift oder örtlicher Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine solche bußgeldrechtliche Sanktionierung bei Zuwiderhandlung gegen ein bauplanungsrechtliches Verwendungsverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB gab es nicht, weil die insoweit abschließende Bestimmung des § 213 Abs. 1 BauGB in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung diesen Tatbestand nicht zur Ordnungswidrigkeit erklärte.
23 
Nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 konnte durch Satzung bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen bestimmte Stoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen. Der Wirksamkeit dieser schriftlichen Festsetzung des Bebauungsplans steht nicht entgegen, dass in der Landesbauordnung in der Fassung vom 08. August 1995 (GBl. S. 617, § 74) eine Vorschrift wie § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht mehr enthalten war. Denn eine aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage erlassene Rechtsnorm tritt nicht automatisch mit der Aufhebung ihrer Grundlage außer Kraft. Maßgeblich ist vielmehr der entsprechende Wille des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zur Landesbauordnung vom 08. August 1995 (LT-Drucks. 11/5337 zu § 74, S. 126) hat der Landesgesetzgeber die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 allein im Hinblick darauf für entbehrlich gehalten, dass die Gemeinden solche Bestimmungen bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB treffen konnten. Damit handelte es sich bei der Streichung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht um eine gesetzgeberische Vorstellung, dass solche Regelungen nicht mehr möglich sein sollen, sondern lediglich um die Überlegung, dass es angesichts der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB einer - weiteren - landesrechtlichen Regelung nicht mehr bedürfe (vgl. auch Sauter, LBO, § 74, Rn. 6 a.E.).
24 
Auch aus Sicht des Bundesrechts war das Land berechtigt, durch die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 seinerseits die Gemeinden zu ermächtigen, in den Bebauungsplan immissionsschutzrechtliche Regelungen als Festsetzungen aufzunehmen, die sich auf nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen und inhaltlich über die Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen. Planungsrechtliche Grundlage für die Ermächtigung an die Länder zu bestimmen, dass landesrechtliche Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzung aufgenommen werden können, war § 9 Abs. 4 BauGB. Bei den Materien, die aufgrund einer auf § 9 Abs. 4 BauGB beruhenden landesrechtlichen Regelung Bestandteil eines Bebauungsplanes werden, muss es sich um solche handeln, für die die Länder die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Auch diese Voraussetzung war hinsichtlich des Regelungsbereichs des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 erfüllt. Denn selbst wenn der Bund von seiner Kompetenz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, wie im Bereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 21 bis 24 GG (vgl. dazu Jarass, BImSchG, 5. Aufl.; Einl. Rn. 21) durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz, grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht hat, sind die Länder gesetzgebungsbefugt, wenn der Bund sie hierzu ermächtigt hat. In § 49 Abs. 3 BImSchG ist in diesem Sinne bestimmt, dass landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, unberührt bleiben.
25 
Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren wiederholt geltend gemacht, die Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 habe von der Beigeladenen nicht in einer Weise genutzt werden können, dass damit über die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen an eine nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftige Anlage gestellt werden könnten. Diese Auslegung widerspricht sowohl dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 BImSchG auch seinem Zweck. Die Formulierung "Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände... bleiben unberührt" kann nur bedeuten, dass der von dieser Vorschrift Ermächtigte gerade nicht auf die Umsetzung der sonstigen Vorschriften dieser bundesrechtlichen Regelung beschränkt ist. Denn ansonsten, d.h. wenn die Gemeinden/Gemeindeverbände keine über das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinausgehenden gebietsbezogenen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen stellen könnten, hätte diese Ermächtigung keinen Sinn und wäre überflüssig. Dementsprechend ist § 49 Abs. 3 BImSchG, vergleichbar der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen maßgeblichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 BImSchG, dahingehend auszulegen, dass der Bundesgesetzgeber im Bereich örtlich begrenzter Immissionsschutzprobleme keine abschließende Regelung treffen wollte und dass im Bereich des § 49 Abs. 3 BImSchG über die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehende gebietsbezogene Regelungen zulässig sind (vgl. Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 55; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 137). Ferner gilt der Vorbehalt des § 49 Abs. 3 BImSchG für den gesamten Bereich, in dem der Bund mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz allgemein von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat (vgl. Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 58). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Bestimmung nicht auch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst (Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 26 und Einl. Rn. 22 f.; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 133). Der Landesgesetzgeber konnte sich hinsichtlich des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 auch auf § 49 Abs. 3 BImSchG stützen, obwohl diese Regelung bereits am 01.04.1974 in Kraft getreten war. Der Wortlaut "bleiben unberührt" nimmt Bezug auf eine Sachkompetenz zum Erlass einer Rechtsnorm und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsnorm. Auch wird im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wie § 22 Abs. 2 BImSchG zeigt, die Formulierung "bleiben unberührt" auch dann verwendet, wenn der Gesetzgeber künftig entstehendes Recht meint. Ferner spricht die Entstehungsgeschichte für eine weite Auslegung der Bestimmung. Absatz 3 des § 49 BImSchG geht auf die Stellungnahme des Bundesrates zurück und sollte sich nur auf bereits bestehende Ermächtigungen beziehen (BT-Drucks. 7/179, S. 57 f.). Der Bundestag wollte aber mit der beschlossenen Fassung auch der Prüfempfehlung des Bundesrates entsprechen (vgl. Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 7/1513, S. 8 zu § 41). Der Bundesrat wollte mit dieser Empfehlung gewährleisten, dass ortsrechtliche Vorschriften mit weitergehenden Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Bundesgesetz nicht beeinträchtigt werden (vgl. dazu Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 59; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 138). Auch die Gesetzgebungspraxis geht von der Zulässigkeit neuer landesrechtlicher Regelungen aus (vgl. § 5 Abs. 1 LImSchG NRW und Art. 10 Abs. 1 BayImSchG). Selbst wenn der Auffassung gefolgt wird, dass § 49 Abs. 3 BImSchG lediglich beim Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits bestehende landesrechtliche Regelungen erfasst (so Feldhaus, BImSchG, § 49, Rn. 10), hätte sich die Beigeladene auf die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 stützen können. Denn bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestand in § 111 Abs. 2 Nr. 3 LBO in der Fassung vom 20. Juni 1972 eine mit § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 wortgleiche landesrechtliche Ermächtigung für die Gemeinden. Diese Bestimmung wurde bei der Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 1983 unverändert übernommen (vgl. LT-Drucks. 8/3963, S. 20, Nr. 91) und erhielt lediglich im Rahmen der Bekanntmachung der Neufassung der Landebauordnung für Baden-Württemberg vom 28. November 1983 (GBl. S. 770) eine andere Bezeichnung.
26 
Die Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 hält sich auch innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens des § 49 Abs. 3 BImSchG. § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 bezieht sich auf den Erlass eines Bebauungsplans, einer ortsrechtlichen Vorschrift; Regelungsgegenstand der Ermächtigung ist der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen im Gemeindegebiet.
27 
2) Wie bereits ausgeführt, wird die Argumentation der Klägerin, die Beigeladene hätte die Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht zu über das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinausgehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen nutzen dürfen, dem Wortlaut und dem Zweck des § 49 Abs. 3 BImSchG nicht gerecht. Vielmehr sollen örtliche Immissionsschutzprobleme durch die Gemeinden selbst gelöst werden, die sich bei ihren Regelungen nicht an den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes orientieren müssen. Diese Bedeutung des § 49 Abs. 3 BImSchG hat zur Folge, dass die ortsrechtlichen immissionsschutzrechtlichen Regelungen auch unabhängig von den Kategorien des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen sind.
28 
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, Ziff. 2.3 der Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen sei in Bezug auf die Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb rechtswidrig, weil diese Festsetzung die energetischen Verwertung bestimmter Stoffe generell und unabhängig davon verbiete, ob bei der Verbrennung dieser Stoffe im konkreten Einzelfall tatsächlich Luftverunreinigungen oder allgemein Umweltgefahren entstünden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn auf die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die von der Klägerin verwendeten besonderen Verbrennungsanlagen technisch in der Lage sind, die in Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Stoffe in einer Weise zu verbrennen, dass keine auf den Einsatz dieser Stoffe zurückzuführenden zusätzlichen Luftverunreinigungen entstehen, kommt es für die Wirksamkeit eines ortsrechtlichen Verbrennungsverbots aus Rechtsgründen nicht an. Tatsächlich waren, wird wegen der unzureichenden Bestimmtheit der Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" (dazu nachfolgend unter 3) hier allein auf das - hinreichend bestimmte - Verbot der Verbrennung von Altölen abgestellt, die Voraussetzungen zum Erlass einer satzungsrechtlichen Bestimmung nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 gegeben.
29 
Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984, die zum Erlass einer generell-abstrakten Regelung ermächtigt, ist als bauordnungsrechtliche Vorschrift dem Recht der Gefahrenabwehr zuzurechnen. Ermächtigungen zum Erlass von generell-abstrakten Regelungen im Bereich der Gefahrenabwehr setzen - anders als eine Ermächtigung zum Erlass einer Einzelfallregelung - nicht eine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr, sondern eine abstrakte Gefahr voraus (Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rn. 714). Dementsprechend ist § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 dahingehend auszulegen, dass der Erlass einer örtlichen Bauvorschrift nach dieser Bestimmung bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr rechtmäßig ist (vgl. Schlotterbeck/ v. Arnim, LBO, 3. Aufl., § 73, Rn. 54 und § 3, Rn. 34; Schlez, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 73, Rn. 34 und § 72, Rn. 4-8). Nach allgemeinem Verständnis unterscheidet sich die abstrakte Gefahr von der konkreten nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose bzw. die Betrachtungsweise. Während bei der konkreten Gefahr auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall abgestellt wird, ist eine abstrakte Gefahr gegeben, wenn aus den von der Rechtsnorm erfassten Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall Schäden für die öffentliche Sicherheit einzutreten pflegen und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 m.w.Nachw.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.1983 - 1 S 1/83 -, VBlBW 1983, 302; OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2000 - 1 B 291/00 -, NVwZ 2000, 1435-1438). In tatsächlicher Hinsicht verlangt auch die abstrakte Gefahr eine genügend abgesicherte Prognose, d.h. es müssen bei der gebotenen generell-abstrakten Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden für das jeweils geschützte Rechtsgut rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 - a.a.O.). Hieran gemessen kann das auf § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 gestützte Verbot der Verbrennung von Altölen zur Energiegewinnung rechtlich nicht beanstandet werden. Denn bei der gebotenen abstrakt-generellen Betrachtungsweise konnte die Beigeladene auch angesichts der regelmäßig anzunehmenden und auf die technische Nutzung zurückzuführenden Belastung von Altölen mit gefährlichen Rückständen, z.B. Schwermetallen, davon ausgehen, dass die Verbrennung dieser Stoffe zum Zweck der Energiegewinnung nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Schäden für die Umwelt durch Luftverunreinigungen führt. Der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 vorlagen, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es der Beigeladenen mit der Festsetzung Ziff. 2.3 ihres Bebauungsplans nicht primär um den Schutz des Plangebietes, sondern um den eines außerhalb des Plangebiets liegenden Wohngebietes ging, das vor einer weiteren Immissionsbelastung bewahrt werden sollte. Denn Festsetzungen nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 sind auch dann zulässig, wenn sie dem Schutz eines angrenzenden Gebietes dienen.
30 
Liegt eine den Erlass der Rechtsnorm rechtfertigende abstrakte Gefahr vor, so kann gegen die Anwendung dieser Norm nicht mehr geltend gemacht werden, im konkreten Einzelfall sei wegen besonderer Umstände keine konkrete Gefahr gegeben und die Anwendung der Norm deshalb unzulässig (vgl. Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., Kap. E, Rn 32, Kap. F, Rn. 704 f.; Wolf/ Stephan, PolG, 5. Aufl., § 10, Rn. 15; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, Rn. 735 m.w.Nachw.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1.97 -; Urt. v. 26.06.1970 - IV C 99.67 -, DÖV 1970, 713, 715; Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, a.a.O.; HessVGH, DÖV 1992, 753, 754). Dementsprechend ist das Vorbringen der Klägerin, die in ihrem Werk verwendeten technischen Anlagen gewährleisteten eine Verbrennung der Stoffe in einer Weise, dass mit einer Belastung der Umwelt durch zusätzliche Luftverunreinigungen nicht zu rechnen sei, für die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses sowie für die Berücksichtigung der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, soweit sie sich auf die Verbrennung von Altölen beziehen, rechtlich nicht von Bedeutung.
31 
3) Hinsichtlich der von der Klägerin für den Einsatz als Sekundärbrennstoff vorgesehenen Lösemittelgemische der Gefahrenklasse A I kommt als eine das Erfordernis eines gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigende bauordnungsrechtliche Festsetzung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 9 Abs. 4 BauGB, § 73 Abs. 6 Satz 2 LBO 1984 sowie § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 2 BauGB) allein die Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen in Betracht. Diese Alternative ist aber nicht hinreichend bestimmt und deshalb nichtig.
32 
Bereits die von der Beigeladenen für diese Festsetzung herangezogene Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 verlangt, dass die Gemeinde bei einer örtlichen Bauvorschrift bestimmte Stoffe benennt, die im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen. Zwar ist der Normgeber nicht gezwungen, Tatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Er ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168, 181). Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 49, 89, 133). Insbesondere müssen die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132, 142). Für die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 ist aus diesen allgemeinen Aussagen zu schließen, dass die Festlegung der von der Verbrennung ausgeschlossenen Stoffe durch die Satzung der Gemeinde so eindeutig sein muss, dass der Betroffene unter Zuhilfenahme der üblichen Auslegungsmethoden entscheiden kann, ob ein bestimmter Stoff von der Verbrennung ausgeschlossen ist oder nicht. Ferner müssen Behörde und Gerichte in der Lage sein, in Fällen, bei denen um die Zulässigkeit der Verbrennung von bestimmten Stoffen gestritten wird, zu entscheiden, ob hinsichtlich eines Stoffes die oben dargelegten Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 vorliegen und der Ausschluss dieses Stoffes von der Verbrennung durch die örtliche Bauvorschrift damit rechtmäßig ist. Hinsichtlich der Person des Verwenders des Stoffes ist zudem zu berücksichtigen, dass Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Plans, wie oben ausgeführt, nach § 3 der Satzung über den Bebauungsplan "Sondergebiet Zementwerk" bußgeldbewehrt ist. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet aber den Normgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Handelns so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Tatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 92, 1, 11 f.). Der Begriff der Strafbarkeit erfasst hierbei jede Regelung, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes oder vorwerfbares Handeln ermöglicht; er bezieht sich damit auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411). Das besondere Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dient dabei einem doppelten Zweck. Zum einen geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten. Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Normgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 92, 1, 12; Beschl. v. 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 -).
33 
Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt nur die erste Alternative der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen "Die Verbrennung von Altölen zur Energiegewinnung ist nicht zulässig". Denn ebenso wie der Vorgang "Verbrennung zur Energiegewinnung" ist auch der Begriff "Altöl" im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin hinreichend bestimmt. Hinsichtlich des Begriffs "Altöl" kann auf die Bestimmungen in Art. 1 der Richtlinie 75/439/EWG vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 23) oder auf Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 87/101/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 42 S. 43) oder auf § 1a Abs. 1 AltölV Bezug genommen werden.
34 
Unbestimmt ist aber die zweite Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen", die hinsichtlich des von der Klägerin zum Einsatz im Drehrohrofen II vorgesehenen Sekundärbrennstoffs allein in Betracht kommt. Denn auch bei Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden kann nicht mit der gerade im Hinblick auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden, welche Stoffe von der Verbrennung zum Zwecke der Energiegewinnung ausgeschlossen sein sollen. Dem Gebot hinreichender Bestimmtheit der Festsetzung kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu, weil gerade nach dem Vortrag der Beigeladenen zur Verbrennung geeignete altölähnliche Ersatzbrennstoffe unterschiedliche chemische Zusammensetzungen aufweisen, die in ihrer Vielfalt auf Millionen Varianten geschätzt werden. Das Wort "ähnlichen" stellt auf eine Vergleichbarkeit des sonstigen - zur Verbrennung nicht zugelassenen - Stoffes mit dem in Ziff. 2.3 ausdrücklich bezeichneten Stoff "Altöl" ab. Es ist aber bereits unklar, welche Eigenschaft des Altöls für die Gleichbehandlung eines anderen - kontaminierten - Stoffes mit jenem ausdrücklich bezeichneten Stoff maßgeblich sein soll. Denkbar sind hinreichend bestimmte Kriterien wie Aggregatzustand, Brennwert oder auch chemische Zusammensetzung (bestimmte Stoffgruppen oder -verbindungen), auf die es der Beigeladenen aber wohl nicht ankam. In der Berufungsbegründung hat die Beigeladene unter Hinweis auf das von ihr im Verfahren eingeholte Gutachten des Öko-Instituts vom 04.01.2000 selbst auf die Unterschiedlichkeit und Vielfältigkeit der chemischen Zusammensetzung der als Ersatzbrennstoffe in Betracht kommenden altölähnlichen Stoffe abgestellt. Anhaltspunkte für die für die Vergleichbarkeit des sonstigen Stoffes mit Altöl entscheidenden Kriterien sind dem Bebauungsplan der Beigeladenen selbst nicht zu entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans, wie sie sich aus der dem Senat vorliegenden Verfahrensakte ergibt, bietet keinen Hinweis auf das für die Vergleichbarkeit maßgebliche Kriterium der sonstigen von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Stoffe mit dem ausdrücklich genannten Altöl, mit dessen Hilfe den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots Genüge getan werden könnte. Wie auch die Berufungsverhandlung ergeben hat, war Anlass für die Festsetzung unter Ziff. 2.3 die von der Klägerin wohl erstmals im Jahr 1988 geäußerte Absicht, in den Drehrohröfen auch Altöle als Brennstoff zu verwenden. Die fachkundige Beratung ("Büro Dr. Jäger") der Vertreter der Beigeladenen hat dann aber wohl ergeben, dass eine risikofreie Verbrennung von Altöl nicht sichergestellt sei. In dem von der Vertreterin der Beigeladenen in der Berufungsverhandlung geschilderten Bestreben, bestimmte Teil des Gemeindegebiets vor weiteren auf das Werk der Klägerin zurückzuführenden Luftverunreinigungen zu schützen, hat die Beigeladene sämtliche Stoffe von der Verbrennung ausschließen wollen, deren Nutzung als Brennstoff gefährlich sein könnte. Das Kriterium, die Verbrennung eines Stoffes in einem Drehrohrofen eines Zementwerk dürfe nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Abluft führen, genügt aber nicht den genannten Bestimmtheitsanforderungen. Denn aus Sicht des Betroffenen kann nicht vorab bestimmt werden, welche Stoffe neben Altöl von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossen sein sollen.
35 
Im Laufe des Behörden- und Gerichtsverfahrens ist die Formulierung in Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "ähnlichen kontaminierten Stoffen" häufig im Sinne "ähnlich kontaminierten Stoffen" verstanden worden (vgl. z.B. Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.02.2000, S. 3; Schriftsatz des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.10.2000 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Schriftsatz der Vertreterin der Beigeladenen vom 23.01.2001 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, S. 3). In diesem Fall wird an die Verunreinigung (Kontamination) des Hauptstoffes (z.B. Lösemittel) mit besonders giftigen und gefährlichen Zusatzstoffen (z.B. Phenol oder Methanol) angeknüpft. Es erscheint aber gerade angesichts der Ordnungswidrigkeitenregelung zweifelhaft, ob eine solche vom Wortlaut der Norm abweichende Auslegung überhaupt zulässig ist. Aber selbst wenn von diesem Verständnis der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgegangen wird, genügt die Regelung nicht den dargelegten Bestimmtheitsanforderungen. Denn bei diesem Verständnis bleibt unklar, bei welchen Zusatzstoffen und bei welcher Konzentration eines dieser Zusatzstoffe im verunreinigten (Haupt-) Stoff (z.B. Lösemittelgemische) von einer Vergleichbarkeit des sonstigen Stoffes mit dem von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Altöl auszugehen ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass für Altöl eine Verunreinigung mit bestimmten Zusatzstoffen in jeweils bestimmter Konzentration geradezu typisch ist, so dass der Nachweis eines dieser Zusatzstoffe in der jeweils ausreichenden Konzentration im anderen (Haupt-)Stoff (z.B. Lösemittel) die für Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen maßgebliche Vergleichbarkeit dieses anderen Stoffes mit Altöl begründet. Dies gilt auch für das von der Beigeladenen neun Jahre nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eingeholte Gutachten des Ökö-Instituts vom 04.01.2000, auf das auch das Regierungspräsidium im Verfahren mehrfach Bezug genommen hat. Denn in diesem werden lediglich in der Praxis festgestellte Messwerte aufgeführt. Ohnehin verlangte das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, wonach die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können müssen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132, 142), dass, wenn die dem Altöl gleich zu behandelnden (Haupt-) Stoffe in der die Verbrennung von Stoffen regelnden Rechtsnorm schon nicht selbst aufgezählt werden, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen Zusatzstoffe und die erforderlichen Konzentrationen normativ festgelegt sind.
36 
Die Beigeladene hat geltend gemacht, eine weitergehende Festlegung der vom Einsatz ausgeschlossenen kontaminierten Stoffe sei wegen der Vielfalt der möglichen Varianten nicht möglich. Diese tatsächliche Schwierigkeit entbindet die Beigeladene bei der Ausübung der ihr durch das Gesetz eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten aber nicht von den auch dem Schutz der Klägerin dienenden Anforderungen der ausreichenden Bestimmtheit der Normen, die das Verhalten der Klägerin als Betreiberin der Anlage reglementieren. Ging es der Beigeladenen bei Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen ihres Bebauungsplans um die Abwehr von zusätzlichen Luftverunreinigungen, die auf die Verbrennung von giftigen und gefährlichen Abfällen in den Anlagen der Klägerin zur Zementherstellung zurückzuführen sind, so wäre bei der Beschlussfassung an Stelle der gewählten - aber nicht ausreichend bestimmten - Formulierung ein Rückgriff auf die Bestimmung in Artikel 1 Buchst. b) und den Anhang der Richtlinie des Rates vom 20.03.1978 über giftige und gefährliche Abfälle (78/319/EWG, ABl. EG Nr. L 84, S. 43) - darunter auch chlorierte und organische Lösungsmittel - möglich gewesen. Im Berufungsverfahren hat die Beigeladene schließlich auch geltend gemacht, mit der Formulierung in Festsetzung Ziff. 2.3 habe sie das Verbrennungsverbot nicht auf Altöle begrenzen, sondern auch auf altölähnliche Ersatzbrennstoffe, nämlich Lösemittel erstrecken wollen. Wenn es der Beigeladenen im Hinblick auf die Belastung ihres Gemeindegebiets durch auf das Werk der Klägerin zurückzuführende Luftverunreinigungen tatsächlich gerade um den Ausschluss von Lösemitteln von der Verbrennung in den Anlagen der Klägerin ging, so hätte sich, dem Beispiel des Verbots der Verbrennung von Altölen folgend, die ausdrückliche Nennung von Lösemitteln und Lösemittelgemischen (zur Begriffsbestimmung, vgl. z.B. Art. 2 Nr. 18 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11.03.1999, ABl. EG Nr. L 85, S. 1; § 2 Nr. 25 31. BImSchV) geradezu aufgedrängt. Es ist aber weder eine ausdrückliche Benennung von weiteren Stoffen neben dem Altöl erfolgt, noch finden sich in der Bebauungsplanakte Hinweise auf das Bestreben der Beigeladenen, gerade die Verbrennung von Lösemitteln auszuschließen. Dies gilt insbesondere für den in der Berufungsverhandlung verlesenen Aktenvermerk des damaligen Leiters des Bauamtes der Beigeladenen vom 04.07.1991, der Bestandteil des Protokolls der Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen vom 11.07.1991 ist, in der der Bebauungsplan beschlossen wurde. In diesem Vermerk werden neben dem Altöl lediglich "angereicherte fossile Brennstoffe" ausdrücklich erwähnt.
37 
Zur Klarstellung weist der Senat abschließend darauf hin, dass sich die aus der unzureichenden Bestimmtheit der schriftlichen Festsetzung Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen ergebende Nichtigkeit allein auf die Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" bezieht und nicht auch das hinreichend bestimmte Verbot der Verbrennung von Altölen erfasst.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
A) Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die rechtzeitig eingelegte Berufung ist von der Beigeladenen auch innerhalb der vom Senatsvorsitzenden nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO bis zum 29.11.2002 verlängerten Frist entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden.
B)
20 
Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet.
21 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 29.02.2000 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23.08.1999 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einsatz von Lösemitteln im Drehrohrofen II ihres Zementwerks Wössingen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidium beruht auf dem Umstand, dass das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen "Sondergebiet Zementwerk" vom 11.07.1991 von der Notwendigkeit der Erteilung des Einvernehmens der Beigeladenen ausging (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 9 Abs. 4 BauGB, § 73 Abs. 6 Satz 2 LBO 1984 sowie § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 2 BauGB) und dieses Einvernehmen nach Ansicht des Regierungspräsidiums mit bindender Wirkung für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweigert worden war. Da aber Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen hinsichtlich der in Bezug auf das Vorhaben der Klägerin allein in Betracht kommenden Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, bedarf es nicht des Einvernehmens der Beigeladenen. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass diese für das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens maßgebliche Festsetzung im Bebauungsplan der Beigeladenen nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Im Hinblick auf die von den Beteiligten auch in der Berufungsverhandlung einhellig vertretene Ansicht, dass die von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen unvollständig sind und deshalb eine abschließende Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin noch nicht möglich ist, kommt entsprechend dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag lediglich die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22 
1) Aus der systematischen Stellung der Bestimmung unter Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter der Überschrift "2.0 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (LBO)" - im Gegensatz zu den unter Ziff. 1 getroffenen Festsetzungen mit der Überschrift "Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB/BauNVO) - ergibt sich, dass die fragliche Festsetzung auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans gültige bauordnungsrechtliche Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO in der Fassung vom 28. November 1983 (LBO 1984) gestützt werden sollte. Diese Zuordnung wird durch § 3 des Satzungsbeschlusses der Beigeladenen vom 11.07.1991 bestätigt, wonach ordnungswidrig im Sinne von § 74 LBO 1984 handelt, wer den aufgrund von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 73 LBO getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zuwiderhandelt. Diese Regelung bezog sich ersichtlich auf das in Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen geregelte Verbrennungsverbot. Grundlage war § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO 1984, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift oder örtlicher Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine solche bußgeldrechtliche Sanktionierung bei Zuwiderhandlung gegen ein bauplanungsrechtliches Verwendungsverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB gab es nicht, weil die insoweit abschließende Bestimmung des § 213 Abs. 1 BauGB in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung diesen Tatbestand nicht zur Ordnungswidrigkeit erklärte.
23 
Nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 konnte durch Satzung bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen bestimmte Stoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen. Der Wirksamkeit dieser schriftlichen Festsetzung des Bebauungsplans steht nicht entgegen, dass in der Landesbauordnung in der Fassung vom 08. August 1995 (GBl. S. 617, § 74) eine Vorschrift wie § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht mehr enthalten war. Denn eine aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage erlassene Rechtsnorm tritt nicht automatisch mit der Aufhebung ihrer Grundlage außer Kraft. Maßgeblich ist vielmehr der entsprechende Wille des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zur Landesbauordnung vom 08. August 1995 (LT-Drucks. 11/5337 zu § 74, S. 126) hat der Landesgesetzgeber die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 allein im Hinblick darauf für entbehrlich gehalten, dass die Gemeinden solche Bestimmungen bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB treffen konnten. Damit handelte es sich bei der Streichung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht um eine gesetzgeberische Vorstellung, dass solche Regelungen nicht mehr möglich sein sollen, sondern lediglich um die Überlegung, dass es angesichts der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB einer - weiteren - landesrechtlichen Regelung nicht mehr bedürfe (vgl. auch Sauter, LBO, § 74, Rn. 6 a.E.).
24 
Auch aus Sicht des Bundesrechts war das Land berechtigt, durch die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 seinerseits die Gemeinden zu ermächtigen, in den Bebauungsplan immissionsschutzrechtliche Regelungen als Festsetzungen aufzunehmen, die sich auf nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen und inhaltlich über die Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen. Planungsrechtliche Grundlage für die Ermächtigung an die Länder zu bestimmen, dass landesrechtliche Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzung aufgenommen werden können, war § 9 Abs. 4 BauGB. Bei den Materien, die aufgrund einer auf § 9 Abs. 4 BauGB beruhenden landesrechtlichen Regelung Bestandteil eines Bebauungsplanes werden, muss es sich um solche handeln, für die die Länder die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Auch diese Voraussetzung war hinsichtlich des Regelungsbereichs des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 erfüllt. Denn selbst wenn der Bund von seiner Kompetenz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, wie im Bereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 21 bis 24 GG (vgl. dazu Jarass, BImSchG, 5. Aufl.; Einl. Rn. 21) durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz, grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht hat, sind die Länder gesetzgebungsbefugt, wenn der Bund sie hierzu ermächtigt hat. In § 49 Abs. 3 BImSchG ist in diesem Sinne bestimmt, dass landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, unberührt bleiben.
25 
Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren wiederholt geltend gemacht, die Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 habe von der Beigeladenen nicht in einer Weise genutzt werden können, dass damit über die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen an eine nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftige Anlage gestellt werden könnten. Diese Auslegung widerspricht sowohl dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 BImSchG auch seinem Zweck. Die Formulierung "Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände... bleiben unberührt" kann nur bedeuten, dass der von dieser Vorschrift Ermächtigte gerade nicht auf die Umsetzung der sonstigen Vorschriften dieser bundesrechtlichen Regelung beschränkt ist. Denn ansonsten, d.h. wenn die Gemeinden/Gemeindeverbände keine über das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinausgehenden gebietsbezogenen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen stellen könnten, hätte diese Ermächtigung keinen Sinn und wäre überflüssig. Dementsprechend ist § 49 Abs. 3 BImSchG, vergleichbar der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen maßgeblichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 BImSchG, dahingehend auszulegen, dass der Bundesgesetzgeber im Bereich örtlich begrenzter Immissionsschutzprobleme keine abschließende Regelung treffen wollte und dass im Bereich des § 49 Abs. 3 BImSchG über die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehende gebietsbezogene Regelungen zulässig sind (vgl. Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 55; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 137). Ferner gilt der Vorbehalt des § 49 Abs. 3 BImSchG für den gesamten Bereich, in dem der Bund mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz allgemein von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat (vgl. Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 58). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Bestimmung nicht auch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst (Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 26 und Einl. Rn. 22 f.; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 133). Der Landesgesetzgeber konnte sich hinsichtlich des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 auch auf § 49 Abs. 3 BImSchG stützen, obwohl diese Regelung bereits am 01.04.1974 in Kraft getreten war. Der Wortlaut "bleiben unberührt" nimmt Bezug auf eine Sachkompetenz zum Erlass einer Rechtsnorm und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsnorm. Auch wird im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wie § 22 Abs. 2 BImSchG zeigt, die Formulierung "bleiben unberührt" auch dann verwendet, wenn der Gesetzgeber künftig entstehendes Recht meint. Ferner spricht die Entstehungsgeschichte für eine weite Auslegung der Bestimmung. Absatz 3 des § 49 BImSchG geht auf die Stellungnahme des Bundesrates zurück und sollte sich nur auf bereits bestehende Ermächtigungen beziehen (BT-Drucks. 7/179, S. 57 f.). Der Bundestag wollte aber mit der beschlossenen Fassung auch der Prüfempfehlung des Bundesrates entsprechen (vgl. Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 7/1513, S. 8 zu § 41). Der Bundesrat wollte mit dieser Empfehlung gewährleisten, dass ortsrechtliche Vorschriften mit weitergehenden Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Bundesgesetz nicht beeinträchtigt werden (vgl. dazu Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 59; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 138). Auch die Gesetzgebungspraxis geht von der Zulässigkeit neuer landesrechtlicher Regelungen aus (vgl. § 5 Abs. 1 LImSchG NRW und Art. 10 Abs. 1 BayImSchG). Selbst wenn der Auffassung gefolgt wird, dass § 49 Abs. 3 BImSchG lediglich beim Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits bestehende landesrechtliche Regelungen erfasst (so Feldhaus, BImSchG, § 49, Rn. 10), hätte sich die Beigeladene auf die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 stützen können. Denn bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestand in § 111 Abs. 2 Nr. 3 LBO in der Fassung vom 20. Juni 1972 eine mit § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 wortgleiche landesrechtliche Ermächtigung für die Gemeinden. Diese Bestimmung wurde bei der Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 1983 unverändert übernommen (vgl. LT-Drucks. 8/3963, S. 20, Nr. 91) und erhielt lediglich im Rahmen der Bekanntmachung der Neufassung der Landebauordnung für Baden-Württemberg vom 28. November 1983 (GBl. S. 770) eine andere Bezeichnung.
26 
Die Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 hält sich auch innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens des § 49 Abs. 3 BImSchG. § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 bezieht sich auf den Erlass eines Bebauungsplans, einer ortsrechtlichen Vorschrift; Regelungsgegenstand der Ermächtigung ist der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen im Gemeindegebiet.
27 
2) Wie bereits ausgeführt, wird die Argumentation der Klägerin, die Beigeladene hätte die Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht zu über das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinausgehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen nutzen dürfen, dem Wortlaut und dem Zweck des § 49 Abs. 3 BImSchG nicht gerecht. Vielmehr sollen örtliche Immissionsschutzprobleme durch die Gemeinden selbst gelöst werden, die sich bei ihren Regelungen nicht an den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes orientieren müssen. Diese Bedeutung des § 49 Abs. 3 BImSchG hat zur Folge, dass die ortsrechtlichen immissionsschutzrechtlichen Regelungen auch unabhängig von den Kategorien des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen sind.
28 
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, Ziff. 2.3 der Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen sei in Bezug auf die Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb rechtswidrig, weil diese Festsetzung die energetischen Verwertung bestimmter Stoffe generell und unabhängig davon verbiete, ob bei der Verbrennung dieser Stoffe im konkreten Einzelfall tatsächlich Luftverunreinigungen oder allgemein Umweltgefahren entstünden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn auf die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die von der Klägerin verwendeten besonderen Verbrennungsanlagen technisch in der Lage sind, die in Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Stoffe in einer Weise zu verbrennen, dass keine auf den Einsatz dieser Stoffe zurückzuführenden zusätzlichen Luftverunreinigungen entstehen, kommt es für die Wirksamkeit eines ortsrechtlichen Verbrennungsverbots aus Rechtsgründen nicht an. Tatsächlich waren, wird wegen der unzureichenden Bestimmtheit der Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" (dazu nachfolgend unter 3) hier allein auf das - hinreichend bestimmte - Verbot der Verbrennung von Altölen abgestellt, die Voraussetzungen zum Erlass einer satzungsrechtlichen Bestimmung nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 gegeben.
29 
Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984, die zum Erlass einer generell-abstrakten Regelung ermächtigt, ist als bauordnungsrechtliche Vorschrift dem Recht der Gefahrenabwehr zuzurechnen. Ermächtigungen zum Erlass von generell-abstrakten Regelungen im Bereich der Gefahrenabwehr setzen - anders als eine Ermächtigung zum Erlass einer Einzelfallregelung - nicht eine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr, sondern eine abstrakte Gefahr voraus (Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rn. 714). Dementsprechend ist § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 dahingehend auszulegen, dass der Erlass einer örtlichen Bauvorschrift nach dieser Bestimmung bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr rechtmäßig ist (vgl. Schlotterbeck/ v. Arnim, LBO, 3. Aufl., § 73, Rn. 54 und § 3, Rn. 34; Schlez, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 73, Rn. 34 und § 72, Rn. 4-8). Nach allgemeinem Verständnis unterscheidet sich die abstrakte Gefahr von der konkreten nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose bzw. die Betrachtungsweise. Während bei der konkreten Gefahr auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall abgestellt wird, ist eine abstrakte Gefahr gegeben, wenn aus den von der Rechtsnorm erfassten Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall Schäden für die öffentliche Sicherheit einzutreten pflegen und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 m.w.Nachw.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.1983 - 1 S 1/83 -, VBlBW 1983, 302; OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2000 - 1 B 291/00 -, NVwZ 2000, 1435-1438). In tatsächlicher Hinsicht verlangt auch die abstrakte Gefahr eine genügend abgesicherte Prognose, d.h. es müssen bei der gebotenen generell-abstrakten Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden für das jeweils geschützte Rechtsgut rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 - a.a.O.). Hieran gemessen kann das auf § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 gestützte Verbot der Verbrennung von Altölen zur Energiegewinnung rechtlich nicht beanstandet werden. Denn bei der gebotenen abstrakt-generellen Betrachtungsweise konnte die Beigeladene auch angesichts der regelmäßig anzunehmenden und auf die technische Nutzung zurückzuführenden Belastung von Altölen mit gefährlichen Rückständen, z.B. Schwermetallen, davon ausgehen, dass die Verbrennung dieser Stoffe zum Zweck der Energiegewinnung nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Schäden für die Umwelt durch Luftverunreinigungen führt. Der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 vorlagen, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es der Beigeladenen mit der Festsetzung Ziff. 2.3 ihres Bebauungsplans nicht primär um den Schutz des Plangebietes, sondern um den eines außerhalb des Plangebiets liegenden Wohngebietes ging, das vor einer weiteren Immissionsbelastung bewahrt werden sollte. Denn Festsetzungen nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 sind auch dann zulässig, wenn sie dem Schutz eines angrenzenden Gebietes dienen.
30 
Liegt eine den Erlass der Rechtsnorm rechtfertigende abstrakte Gefahr vor, so kann gegen die Anwendung dieser Norm nicht mehr geltend gemacht werden, im konkreten Einzelfall sei wegen besonderer Umstände keine konkrete Gefahr gegeben und die Anwendung der Norm deshalb unzulässig (vgl. Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., Kap. E, Rn 32, Kap. F, Rn. 704 f.; Wolf/ Stephan, PolG, 5. Aufl., § 10, Rn. 15; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, Rn. 735 m.w.Nachw.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1.97 -; Urt. v. 26.06.1970 - IV C 99.67 -, DÖV 1970, 713, 715; Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, a.a.O.; HessVGH, DÖV 1992, 753, 754). Dementsprechend ist das Vorbringen der Klägerin, die in ihrem Werk verwendeten technischen Anlagen gewährleisteten eine Verbrennung der Stoffe in einer Weise, dass mit einer Belastung der Umwelt durch zusätzliche Luftverunreinigungen nicht zu rechnen sei, für die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses sowie für die Berücksichtigung der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, soweit sie sich auf die Verbrennung von Altölen beziehen, rechtlich nicht von Bedeutung.
31 
3) Hinsichtlich der von der Klägerin für den Einsatz als Sekundärbrennstoff vorgesehenen Lösemittelgemische der Gefahrenklasse A I kommt als eine das Erfordernis eines gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigende bauordnungsrechtliche Festsetzung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 9 Abs. 4 BauGB, § 73 Abs. 6 Satz 2 LBO 1984 sowie § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 2 BauGB) allein die Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen in Betracht. Diese Alternative ist aber nicht hinreichend bestimmt und deshalb nichtig.
32 
Bereits die von der Beigeladenen für diese Festsetzung herangezogene Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 verlangt, dass die Gemeinde bei einer örtlichen Bauvorschrift bestimmte Stoffe benennt, die im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen. Zwar ist der Normgeber nicht gezwungen, Tatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Er ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168, 181). Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 49, 89, 133). Insbesondere müssen die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132, 142). Für die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 ist aus diesen allgemeinen Aussagen zu schließen, dass die Festlegung der von der Verbrennung ausgeschlossenen Stoffe durch die Satzung der Gemeinde so eindeutig sein muss, dass der Betroffene unter Zuhilfenahme der üblichen Auslegungsmethoden entscheiden kann, ob ein bestimmter Stoff von der Verbrennung ausgeschlossen ist oder nicht. Ferner müssen Behörde und Gerichte in der Lage sein, in Fällen, bei denen um die Zulässigkeit der Verbrennung von bestimmten Stoffen gestritten wird, zu entscheiden, ob hinsichtlich eines Stoffes die oben dargelegten Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 vorliegen und der Ausschluss dieses Stoffes von der Verbrennung durch die örtliche Bauvorschrift damit rechtmäßig ist. Hinsichtlich der Person des Verwenders des Stoffes ist zudem zu berücksichtigen, dass Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Plans, wie oben ausgeführt, nach § 3 der Satzung über den Bebauungsplan "Sondergebiet Zementwerk" bußgeldbewehrt ist. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet aber den Normgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Handelns so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Tatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 92, 1, 11 f.). Der Begriff der Strafbarkeit erfasst hierbei jede Regelung, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes oder vorwerfbares Handeln ermöglicht; er bezieht sich damit auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411). Das besondere Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dient dabei einem doppelten Zweck. Zum einen geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten. Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Normgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 92, 1, 12; Beschl. v. 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 -).
33 
Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt nur die erste Alternative der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen "Die Verbrennung von Altölen zur Energiegewinnung ist nicht zulässig". Denn ebenso wie der Vorgang "Verbrennung zur Energiegewinnung" ist auch der Begriff "Altöl" im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin hinreichend bestimmt. Hinsichtlich des Begriffs "Altöl" kann auf die Bestimmungen in Art. 1 der Richtlinie 75/439/EWG vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 23) oder auf Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 87/101/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 42 S. 43) oder auf § 1a Abs. 1 AltölV Bezug genommen werden.
34 
Unbestimmt ist aber die zweite Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen", die hinsichtlich des von der Klägerin zum Einsatz im Drehrohrofen II vorgesehenen Sekundärbrennstoffs allein in Betracht kommt. Denn auch bei Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden kann nicht mit der gerade im Hinblick auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden, welche Stoffe von der Verbrennung zum Zwecke der Energiegewinnung ausgeschlossen sein sollen. Dem Gebot hinreichender Bestimmtheit der Festsetzung kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu, weil gerade nach dem Vortrag der Beigeladenen zur Verbrennung geeignete altölähnliche Ersatzbrennstoffe unterschiedliche chemische Zusammensetzungen aufweisen, die in ihrer Vielfalt auf Millionen Varianten geschätzt werden. Das Wort "ähnlichen" stellt auf eine Vergleichbarkeit des sonstigen - zur Verbrennung nicht zugelassenen - Stoffes mit dem in Ziff. 2.3 ausdrücklich bezeichneten Stoff "Altöl" ab. Es ist aber bereits unklar, welche Eigenschaft des Altöls für die Gleichbehandlung eines anderen - kontaminierten - Stoffes mit jenem ausdrücklich bezeichneten Stoff maßgeblich sein soll. Denkbar sind hinreichend bestimmte Kriterien wie Aggregatzustand, Brennwert oder auch chemische Zusammensetzung (bestimmte Stoffgruppen oder -verbindungen), auf die es der Beigeladenen aber wohl nicht ankam. In der Berufungsbegründung hat die Beigeladene unter Hinweis auf das von ihr im Verfahren eingeholte Gutachten des Öko-Instituts vom 04.01.2000 selbst auf die Unterschiedlichkeit und Vielfältigkeit der chemischen Zusammensetzung der als Ersatzbrennstoffe in Betracht kommenden altölähnlichen Stoffe abgestellt. Anhaltspunkte für die für die Vergleichbarkeit des sonstigen Stoffes mit Altöl entscheidenden Kriterien sind dem Bebauungsplan der Beigeladenen selbst nicht zu entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans, wie sie sich aus der dem Senat vorliegenden Verfahrensakte ergibt, bietet keinen Hinweis auf das für die Vergleichbarkeit maßgebliche Kriterium der sonstigen von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Stoffe mit dem ausdrücklich genannten Altöl, mit dessen Hilfe den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots Genüge getan werden könnte. Wie auch die Berufungsverhandlung ergeben hat, war Anlass für die Festsetzung unter Ziff. 2.3 die von der Klägerin wohl erstmals im Jahr 1988 geäußerte Absicht, in den Drehrohröfen auch Altöle als Brennstoff zu verwenden. Die fachkundige Beratung ("Büro Dr. Jäger") der Vertreter der Beigeladenen hat dann aber wohl ergeben, dass eine risikofreie Verbrennung von Altöl nicht sichergestellt sei. In dem von der Vertreterin der Beigeladenen in der Berufungsverhandlung geschilderten Bestreben, bestimmte Teil des Gemeindegebiets vor weiteren auf das Werk der Klägerin zurückzuführenden Luftverunreinigungen zu schützen, hat die Beigeladene sämtliche Stoffe von der Verbrennung ausschließen wollen, deren Nutzung als Brennstoff gefährlich sein könnte. Das Kriterium, die Verbrennung eines Stoffes in einem Drehrohrofen eines Zementwerk dürfe nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Abluft führen, genügt aber nicht den genannten Bestimmtheitsanforderungen. Denn aus Sicht des Betroffenen kann nicht vorab bestimmt werden, welche Stoffe neben Altöl von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossen sein sollen.
35 
Im Laufe des Behörden- und Gerichtsverfahrens ist die Formulierung in Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "ähnlichen kontaminierten Stoffen" häufig im Sinne "ähnlich kontaminierten Stoffen" verstanden worden (vgl. z.B. Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.02.2000, S. 3; Schriftsatz des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.10.2000 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Schriftsatz der Vertreterin der Beigeladenen vom 23.01.2001 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, S. 3). In diesem Fall wird an die Verunreinigung (Kontamination) des Hauptstoffes (z.B. Lösemittel) mit besonders giftigen und gefährlichen Zusatzstoffen (z.B. Phenol oder Methanol) angeknüpft. Es erscheint aber gerade angesichts der Ordnungswidrigkeitenregelung zweifelhaft, ob eine solche vom Wortlaut der Norm abweichende Auslegung überhaupt zulässig ist. Aber selbst wenn von diesem Verständnis der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgegangen wird, genügt die Regelung nicht den dargelegten Bestimmtheitsanforderungen. Denn bei diesem Verständnis bleibt unklar, bei welchen Zusatzstoffen und bei welcher Konzentration eines dieser Zusatzstoffe im verunreinigten (Haupt-) Stoff (z.B. Lösemittelgemische) von einer Vergleichbarkeit des sonstigen Stoffes mit dem von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Altöl auszugehen ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass für Altöl eine Verunreinigung mit bestimmten Zusatzstoffen in jeweils bestimmter Konzentration geradezu typisch ist, so dass der Nachweis eines dieser Zusatzstoffe in der jeweils ausreichenden Konzentration im anderen (Haupt-)Stoff (z.B. Lösemittel) die für Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen maßgebliche Vergleichbarkeit dieses anderen Stoffes mit Altöl begründet. Dies gilt auch für das von der Beigeladenen neun Jahre nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eingeholte Gutachten des Ökö-Instituts vom 04.01.2000, auf das auch das Regierungspräsidium im Verfahren mehrfach Bezug genommen hat. Denn in diesem werden lediglich in der Praxis festgestellte Messwerte aufgeführt. Ohnehin verlangte das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, wonach die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können müssen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132, 142), dass, wenn die dem Altöl gleich zu behandelnden (Haupt-) Stoffe in der die Verbrennung von Stoffen regelnden Rechtsnorm schon nicht selbst aufgezählt werden, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen Zusatzstoffe und die erforderlichen Konzentrationen normativ festgelegt sind.
36 
Die Beigeladene hat geltend gemacht, eine weitergehende Festlegung der vom Einsatz ausgeschlossenen kontaminierten Stoffe sei wegen der Vielfalt der möglichen Varianten nicht möglich. Diese tatsächliche Schwierigkeit entbindet die Beigeladene bei der Ausübung der ihr durch das Gesetz eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten aber nicht von den auch dem Schutz der Klägerin dienenden Anforderungen der ausreichenden Bestimmtheit der Normen, die das Verhalten der Klägerin als Betreiberin der Anlage reglementieren. Ging es der Beigeladenen bei Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen ihres Bebauungsplans um die Abwehr von zusätzlichen Luftverunreinigungen, die auf die Verbrennung von giftigen und gefährlichen Abfällen in den Anlagen der Klägerin zur Zementherstellung zurückzuführen sind, so wäre bei der Beschlussfassung an Stelle der gewählten - aber nicht ausreichend bestimmten - Formulierung ein Rückgriff auf die Bestimmung in Artikel 1 Buchst. b) und den Anhang der Richtlinie des Rates vom 20.03.1978 über giftige und gefährliche Abfälle (78/319/EWG, ABl. EG Nr. L 84, S. 43) - darunter auch chlorierte und organische Lösungsmittel - möglich gewesen. Im Berufungsverfahren hat die Beigeladene schließlich auch geltend gemacht, mit der Formulierung in Festsetzung Ziff. 2.3 habe sie das Verbrennungsverbot nicht auf Altöle begrenzen, sondern auch auf altölähnliche Ersatzbrennstoffe, nämlich Lösemittel erstrecken wollen. Wenn es der Beigeladenen im Hinblick auf die Belastung ihres Gemeindegebiets durch auf das Werk der Klägerin zurückzuführende Luftverunreinigungen tatsächlich gerade um den Ausschluss von Lösemitteln von der Verbrennung in den Anlagen der Klägerin ging, so hätte sich, dem Beispiel des Verbots der Verbrennung von Altölen folgend, die ausdrückliche Nennung von Lösemitteln und Lösemittelgemischen (zur Begriffsbestimmung, vgl. z.B. Art. 2 Nr. 18 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11.03.1999, ABl. EG Nr. L 85, S. 1; § 2 Nr. 25 31. BImSchV) geradezu aufgedrängt. Es ist aber weder eine ausdrückliche Benennung von weiteren Stoffen neben dem Altöl erfolgt, noch finden sich in der Bebauungsplanakte Hinweise auf das Bestreben der Beigeladenen, gerade die Verbrennung von Lösemitteln auszuschließen. Dies gilt insbesondere für den in der Berufungsverhandlung verlesenen Aktenvermerk des damaligen Leiters des Bauamtes der Beigeladenen vom 04.07.1991, der Bestandteil des Protokolls der Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen vom 11.07.1991 ist, in der der Bebauungsplan beschlossen wurde. In diesem Vermerk werden neben dem Altöl lediglich "angereicherte fossile Brennstoffe" ausdrücklich erwähnt.
37 
Zur Klarstellung weist der Senat abschließend darauf hin, dass sich die aus der unzureichenden Bestimmtheit der schriftlichen Festsetzung Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen ergebende Nichtigkeit allein auf die Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" bezieht und nicht auch das hinreichend bestimmte Verbot der Verbrennung von Altölen erfasst.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. April 2002 - 4 K 980/00 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung.
Die Klägerin betreibt auf dem Gebiet der Beigeladenen eine mit Bescheid vom 11.12.1970 genehmigte Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zementen gemäß § 4 BImSchG i.V.m. Ziff. 2.3 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Zur Energiegewinnung setzt die Klägerin neben Regelbrennstoffen wie Petrolkoks und Heizöl auch Altreifenschnitzel als Sekundärbrennstoffe ein. Mit immissionsschutzrechtlicher Änderungsgenehmigung vom 09.06.1995 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Einsatz von Altreifenschnitzeln in den beiden Drehrohröfen LO I und II bis zu einer jeweiligen Feuerungswärmeleistung von 25 % des gesamten Energiebedarfs. Am 11.07.1991 beschloss die Beigeladene für das Betriebsgelände der Klägerin in Walzbachtal-Wössingen den Bebauungsplan "Sondergebiet Zementwerk". Dieser Bebauungsplan enthält in den schriftlichen  Festsetzungen unter der Überschrift "2.0 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (LBO)" in Ziff. 2.3 "Emissionen" folgende Regelung: "Die Verbrennung von Altölen und ähnlichen kontaminierten Stoffen zur Energiegewinnung ist nicht zulässig". In der Begründung des Bebauungsplans wird hierzu ausgeführt: "Nicht zulässig ist allerdings auch in Zukunft die Verbrennung von Altölen und ähnlichen kontaminierten Stoffen, da die bisher schon stark belastete Umwelt nicht durch weitere zusätzliche Schadstoffe angereichert werden darf.".
Mit Schreiben vom 23.08.1999 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Brennstofflagertanks (150 m3) mit Entladestelle für Straßentankwagen zwecks Mitverbrennung von Lösemittelgemischen der Gefahrenklasse A I in der Drehrohrofenlinie II. Die Klägerin ging von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 BImSchG i.V.m. Ziff. 9.35 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aus und sah die Mitverbrennung u.a. von Methanol und Phenol vor. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass der Wärmebedarf aus feuerungstechnischen Gründen nur zu etwa 12 % durch den Einsatz von Altreifenschnitzeln habe gedeckt werden können. Daher sollten als weiterer Sekundärbrennstoff Lösemittelgemische der Gefahrenklasse A I eingesetzt werden, ohne dass sich der zulässige Anteil von Sekundärbrennstoffen von 25 % der Feuerungswärmeleistung erhöhe. Der Anteil der Regelbrennstoffe werde von der Änderung nicht berührt. Ferner beantragte die Klägerin "höchstvorsorglich die Zulassung von Ausnahmen von Punkt 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen vom 11.07.1991".
Mit Schreiben vom 30.08.1999 übersandte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Beigeladenen die von der Klägerin vorgelegten Antragsunterlagen und wies darauf hin, dass eine Befreiung von Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen erforderlich sei. Das Regierungspräsidium bat unter Fristsetzung bis 01.10.1999 um Stellungnahme und Mitteilung, ob die Beigeladene das nach § 36 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteile. Auf die Frist des § 36 Abs. 2 BauGB wurde ausdrücklich hingewiesen. Mit Schreiben vom 24.09.1999 teilte die Beigeladene dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass der Antrag der Klägerin dem Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23.09.1999 zur Beratung und Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen vorgelegt worden sei. In der Gemeinderatssitzung sei ein Beschluss mit folgendem Wortlaut gefasst worden: "Aufgrund der Wichtigkeit der Thematik wird beantragt, dass die Frist zur Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde so lange verlängert wird, bis der Gemeinde ein Gutachten eines von ihr beauftragten neutralen Gutachters vorliegt. Ist eine solche Fristverlängerung nicht möglich, gilt das Einvernehmen der Gemeinde als nicht erteilt". Daraufhin räumte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Beigeladenen mit Schreiben vom 01.10.1999 eine Verlängerung der Frist bis zum 01.12.1999 ein, worüber auch die Klägerin unterrichtet wurde. Mit Schreiben vom 03.02.2000 teilte die Beigeladene dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.01.2000 beschlossen habe, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag der Klägerin nicht zu erteilen.
Mit Bescheid vom 29.02.2000 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Mitverbrennung von Lösemitteln im Drehrohrofen LO II des von ihr betriebenen Zementwerks ab. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies darauf hin, dass der Antrag nach § 6 BImSchG wegen der Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene abzulehnen sei. Das gemeindliche Einvernehmen sei erforderlich, weil der Brennstoffeinsatz von Lösemitteln einer Befreiung von der schriftlichen Festsetzung der Ziff. 2.3 des Bebauungsplans "Sondergebiet Zementwerk" bedürfe. Bei einem Vergleich der beiden Stoffgemische lasse sich feststellen, dass die zur Verbrennung beantragten Lösemittelgemische ähnliche Verunreinigungen aufweisen könnten wie Altöle. Die dem Antrag beigefügten Analysedaten für Lösemittel wiesen für eine Reihe von Inhaltsstoffen, wie insbesondere Verunreinigungen mit Schwermetallen wie Blei, Cadmium, Chrom und Kupfer, ähnliche, zum Teil noch höhere Schadstoffgehalte auf als für das typische Altöl, das zur energetischen Verwertung zum Einsatz komme. Damit widerspreche das Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorgaben und bedürfe einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans. Die Befreiung sei aber vom Gemeinderat der Beigeladenen abgelehnt worden. An diese Versagung des Einvernehmens sei die Genehmigungsbehörde gebunden. Die Ersetzung des Einvernehmens im Wege der Kommunalaufsicht komme allenfalls in Betracht, wenn die Gründe für die Ablehnung der Gemeinde überhaupt nicht von bauplanungsrechtlichen Erwägungen getragen oder letztere zumindest offensichtlich rechtsfehlerhaft seien. Ein solcher Fall sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Der ablehnende Bescheid wurde der Klägerin am 02.03.2000 zugestellt.
Am 31.03.2000 hat die Klägerin mit dem Antrag Klage erhoben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.02.2000 zu verpflichten, ihr die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einsatz von Lösemitteln im Drehrohrofen LO II des Zementwerks Wössingen zu erteilen. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Änderungsgenehmigung sei zu Unrecht versagt worden. Zum einen gelte das Einvernehmen der Beigeladenen als erteilt, weil das Einvernehmen bis zum Ablauf der nach dem Baugesetzbuch vorgesehenen Frist nicht rechtswirksam versagt worden sei. Die vom Regierungspräsidium gewährte Fristverlängerung sei nicht zulässig. Ferner sei es nicht zulässig, das Einvernehmen unter einer Bedingung zu versagen. Selbst wenn das Einvernehmen rechtzeitig und rechtswirksam versagt worden sei, stelle sich die Versagung dennoch als rechtswidrig dar. Die Festsetzung im Bebauungsplan sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Zwar sei die Festsetzung von Verbrennungsverboten in Bebauungsplänen möglich, vorliegend könne die Festsetzung eines Verbrennungsverbots jedoch weder auf die Vorschriften des Bundesbaugesetzes noch auf die der Landesbauordnung gestützt werden. Die Regelung überschreite den Regelungsbereich der Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 bereits dadurch, dass sie nicht die Verbrennung von im Einzelnen benannten Stoffen verbiete. Auch sei nicht erkennbar, dass die Regelung dem Schutz vor Umweltgefahren diene. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB könne die Festsetzung des Bebauungsplans, die eindeutig bauordnungsrechtlicher Natur sei, nicht gestützt werden. Eine Umdeutung sei nicht möglich. Abgesehen davon könne im Falle der Rechtswirksamkeit der Festsetzung auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Lösemittel erfasse. Der Einsatz von Lösemitteln als Sekundärbrennstoff sei in der Zementindustrie Stand der Technik und führe nicht zu einer Anreicherung der Umwelt durch weitere Schadstoffe. Durch die Festsetzung des Verbrennungsverbots betreibe die Beigeladene eine gemeindeeigene Immissionsschutzpolitik, indem sie bundesrechtlich vorgeschriebene Standards verschärfe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin nur noch beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.02.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 23.08.1999 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einsatz von Lösemitteln im Drehrohrofen LO II des Zementwerks Wössingen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte hat zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung vorgetragen, der Genehmigungsantrag der Klägerin habe bereits wegen des versagten Einvernehmens abgelehnt werden müssen. Zwar sei eine Verlängerung der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zulässig. Die Beigeladene habe aber das Einvernehmen für den Fall der nicht gewährten oder nicht zulässigen Fristverlängerung vorsorglich versagen dürfen. In diesem Sinne sei auch ihre Erklärung vom 24.09.1999 zu verstehen. An die Versagung des Einvernehmens der Beigeladenen sei die Genehmigungsbehörde gebunden. Bei der ablehnenden Entscheidung sei von der Wirksamkeit der Festsetzung des Bebauungsplans ausgegangen worden. Diese Festsetzung betreffe auch Lösemittel als altölähnliche flüssige Ersatzbrennstoffe. Dies werde bei einem chemischen Vergleich der Hauptinhaltsstoffe beider flüssiger Stoffgemische deutlich. Ob diese Stoffe immissionsschutzrechtlich als Brennstoffe zugelassen werden könnten, betreffe die Frage der Genehmigungsfähigkeit, die aber wegen unvollständiger Unterlagen und wegen der Versagung des Einvernehmens noch nicht geprüft worden sei.
Die Beigeladene hat die Abweisung der Klage beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Versagung des Einvernehmens sei rechtzeitig und rechtmäßig erfolgt. Mit Beschluss vom 23.09.1999 habe der Gemeinderat innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 BauGB eine Entscheidung getroffen. Denn der Gemeinderat habe beschlossen, dass das Einvernehmen versagt werde, wenn eine Fristverlängerung nicht möglich sei. Damit habe sich der Gemeinderat die Möglichkeit offen halten wollen, nach Vorlage eines Gutachtens nochmals zu entscheiden und das Einvernehmen dann gegebenenfalls zu erteilen. Die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB greife angesichts des klaren Wortlautes des Beschlusses des Gemeinderates nicht. Das Einvernehmen sei auch zu Recht nicht erteilt worden. Die von der Klägerin als Ersatzbrennstoff in Betracht gezogenen Lösemittel seien ähnlich kontaminierte Stoffe zur Energiegewinnung wie Altöl. Mit der Versagung des Einvernehmens solle eine weitere Immissionsbelastung des 300 m vom Zementwerk entfernt gelegenen und vorbelasteten Wohngebiets "Bitschengäßle" vermieden werden. Die Festsetzung des Bebauungsplans zum Ausschluss von Altöl und ähnlich kontaminierten Stoffen sei auch hinreichend bestimmt. Es habe damit sichergestellt werden sollen, dass nicht nur die Verbrennung von Altölen, sondern auch die von Lösemittelgemischen ausgeschlossen sei, die ähnlich wie Altöl kontaminiert und in der Zusammensetzung dem Altöl ähnlich seien. Rechtsgrundlage für die Festsetzung sei die Landesbauordnung. Diese Ermächtigung sei im Rahmen des Vorsorgeprinzips in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Nach den im Planverfahren eingeholten Sachverständigenäußerungen sei davon auszugehen, dass die Verbrennung von Altöl und ähnlich kontaminierten Stoffen das Belastungsniveau erhöhen werde und es deshalb zum Schutz des angrenzenden Wohngebiets geboten sei, ein derartiges Verbrennungsverbot festzusetzen. Schieden Vorschriften der Landesbauordnung als Grundlage des Verbrennungsverbots aus, so sei die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB zulässig. Insoweit sei die Festsetzung aus städtebaulichen Gründen erfolgt.
Mit Urteil vom 10.04.2002 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.02.2000 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23.08.1999 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einsatz von Lösemitteln im Drehrohrofen II des Zementwerks Wössingen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Auf die Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Rechtswirksamkeit der Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene komme es nicht an. Denn die Versagung der von der Klägerin beantragten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung könne nicht auf die Festsetzung eines Verbrennungsverbots im Bebauungsplan und die fehlende Befreiung von dieser Festsetzung gestützt werden. Die Festsetzung unter Ziff. 2.3 des Bebauungsplans, nach der die Verbrennung von Altölen und ähnlichen kontaminierten Stoffen nicht zulässig sei, verstoße gegen höherrangiges Recht und sei damit nichtig. Bedürfe es danach nicht der Erteilung des Einvernehmens durch die Beigeladene, seien der Beklagte zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu verpflichten und der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Klarstellung aufzuheben. Die Festsetzung im Bebauungsplan der Beigeladenen sei nicht durch die Rechtsgrundlage des § 73 Abs. 2 LBO in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung der Landesbauordnung gedeckt. Die Festsetzung eines bauordnungsrechtlichen Verbrennungsverbots überschreite den Regelungsbereich des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 bereits dadurch, dass sie die Verbrennung nicht im Einzelnen benannter bestimmter Stoffe verbiete. Es werde nur unvollkommen geregelt, was nicht verbrannt werden dürfe. Es sei bereits unklar, ob "ähnlichen" bedeuten solle, dass das Verbrennungsverbot auch für Stoffe gelte, die in ihrem Aggregatzustand dem Altöl ähnlich seien. Damit seien bereits feste Stoffe und Gase nicht erfasst, auch wenn sie eine dem Altöl vergleichbare Kontamination aufwiesen. Selbst wenn die Festsetzung dahingehend ausgelegt wurde, dass ähnliche kontaminierte Stoffe solche seien, die eine dem Altöl nach Art und Umfang vergleichbare Kontamination aufwiesen, bleibe letztlich offen, welche Stoffe dem Verbrennungsverbot unterfallen sollen. Denn auch die Kontamination von Altölen könne je nach Herkunft bzw. dem Grad ihrer Vermischung sehr unterschiedlich sein. Zudem komme es hinsichtlich des Schutzes vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen primär nicht auf den verbrannten Stoff, sondern darauf an, ob durch die Steuerung des Verbrennungsvorgangs und die Filtertechnik erreicht werden könne, dass Schadstoffe erst gar nicht entstehen oder jedenfalls nicht als Luftverunreinigungen in die Umwelt abgegeben werden. Aus dem Wortlaut der Ermächtigung in § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 ergebe sich aber, dass die Gefahr der Entstehung von Umweltgefahren Voraussetzung für die Festsetzung eines Verbrennungsverbots sei. Das Verbrennungsverbot sei im Hinblick auf den Betrieb der Klägerin sachlich nicht gerechtfertigt, weil die von der Klägerin verwendeten Drehrohröfen in der Lage seien, auch kontaminierte Stoffe energetisch zu verwerten, ohne dass beim Verbrennungsvorgang Schadstoffe entstehen müssten. Sei aber eine Festsetzung sachlich nicht gerechtfertigt, sei sie auch als nicht hinreichend bestimmt im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Bestimmtheit im Sinne von § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 anzusehen. Aus den Worten "zum Schutz vor Umweltgefahren" in § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 ergebe sich, dass eine Festsetzung nur zulässig sei, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ohne das Verbrennungsverbot in absehbarer Zeit eine Umweltgefahr im Sinne von schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen könne. Eine Auslegung entsprechend dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei nicht zulässig. Die Festsetzung Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen sei nach ihrer Bezeichnung und ihrer gesamten Ausgestaltung als bauordnungsrechtliche Vorschrift zu bewerten. Die Heranziehung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB scheide deshalb aus. Dem Bebauungsplan und der Verfahrensakte ließen sich die von der Beigeladenen angeführten städtebaulichen Gründe nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen. Der bloße Hinweis auf die allgemeinen städtebaulichen Leitsätze in § 1 Abs. 5 BauGB reiche hierfür nicht aus.
10 
Gegen das ihr am 10.09.2002 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 26.09.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beigeladenen vom 28.10.2002 ist die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung vom Senatsvorsitzenden bis zum 29.11.2002 verlängert worden. Mit einem am 20.11.2002 eingegangenen Schreiben hat die Beigeladene die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Festsetzung in Ziff. 2.3 ihres Bebauungsplans sei hinreichend bestimmt. Es bestehe keine Verpflichtung, die vom Verbrennungsverbot erfassten Stoffe im Einzelnen zu benennen. Mit der getroffenen Formulierung im Textteil ihres Bebauungsplans habe sie das Verbrennungsverbot nicht auf Altöle begrenzen, sondern auch auf altölähnliche Ersatzbrennstoffe, nämlich Lösungsmittel, erstrecken wollen. Die Klägerin gehe in dem von ihr herausgegebenen Informationsmaterial von der Vergleichbarkeit von Lösemittelgemischen mit Altöl aus. Eine weitergehende Beschreibung der vom Einsatz ausgeschlossenen kontaminierten Stoffe sei schon deshalb nicht möglich, weil die altölähnlichen Ersatzstoffe unterschiedliche chemische Zusammensetzungen aufwiesen, die in ihrer Vielfalt auf Millionen Varianten geschätzt würden. Die Einzelbenennung ähnlicher kontaminierter Stoffe sei im Rahmen einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht möglich. Die in ihrem Bebauungsplan getroffene Festsetzung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass ein Verbrennungsverbot nur dann festgesetzt werden könne, wenn eine konkrete Gefahr der Entstehung von Umweltgefahren vorhanden sei. Zum einen sei davon auszugehen, dass es keine Altöle oder ähnlich kontaminierte Stoffe gebe, deren Verbrennung die Umwelt nicht beeinträchtige. Zum anderen verfolge sie mit der Festsetzung des Verbrennungsverbots vorbeugenden Umweltschutz. Es gehe ihr um den Schutz des Baugebietes "Bitschengäßle", das im direkten Einwirkungsbereich des Zementwerks liege. Vorbeugender Umweltschutz sei nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans maßgeblichen Vorschriften der Landesbauordnung als auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB zulässig. Ferner sei anerkannt, dass das Risiko der Toxizität des Feinstoffanteils der Abluft aus Verbrennungsanlagen unabhängig davon bestehe, ob und in welchem Umfang neben Gewebefiltern auch Elektrofilter zum Einsatz kämen. Auch stehe die Festsetzung in ihrem Bebauungsplan nicht in Konkurrenz zu Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Es sei ihr nicht um den allgemeinen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern um den vorbeugenden Umweltschutz im Hinblick auf das dem Werk der Klägerin benachbarte Baugebiet gegangen. Das erforderliche Einvernehmen sei von ihr rechtsfehlerfrei versagt worden, so dass das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu Recht abgelehnt habe. Durch den Beschluss ihres Gemeinderates vom 23.09.1999 sei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass das Einvernehmen derzeit nicht erteilt werde. Dementsprechend habe die Einvernehmensfiktion nicht eintreten können.
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Die Beigeladene beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. April 2002 - 4 K 980/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Festsetzung Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen als bauordnungsrechtliche Bestimmung nach § 73 Abs. 2 LBO 1984 gewertet. Da diese Festsetzung bußgeldrechtlich sanktioniert sei, bestünden besondere, über die Anforderungen des allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes hinausgehende Anforderungen an das Adjektiv "bestimmter" in § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung verlange aber, dass die Stoffe im Einzelnen aufgeführt seien. Dieser Anforderung genüge die Festsetzung Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen nicht. Selbst wenn man die im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB entwickelten Bestimmtheitsanforderungen zugrunde lege, sei Ziff. 2.3 des Bebauungsplans unbestimmt. Denn die hierzu ergangene Rechtsprechung beziehe sich auf die ohne Weiteres mögliche Klassifizierung eines Brennstoffs als fest oder flüssig. Demgegenüber bereite jedoch die Bestimmung der "ähnlichen Kontamination" erhebliche Schwierigkeiten, wenn die erfassten Stoffe nicht im Einzelnen aufgeführt seien. Die Beigeladene weise auch selbst darauf hin, dass es eine Vielzahl von unterschiedlichen chemischen Zusammensetzungen gebe, die in ihrer Vielfalt auf Millionen Varianten zu schätzen seien. Ohnehin sei der Begriff Altöl kein bestimmter Stoff, sondern setze sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen, so dass die Luftverunreinigungsart auch nicht einwandfrei bestimmbar sei. Die Regelung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 könne zwar auf § 49 Abs. 3 BImSchG gestützt werden. Diese Bestimmung eröffne aber nur die Möglichkeit, örtliche Immissionsprobleme durch Gemeinden zu lösen. Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen diene aber nicht der Regelung solcher örtlichen Probleme. Die Festsetzung eines Verbrennungsverbotes verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, weil sie zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen im Plangebiet nicht erforderlich sei. Ein Verbrennungsverbot nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 müsse zur Erreichung des Zieles des Schutzes vor Umweltgefahren erforderlich und geeignet sein. Das Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG könne nicht herangezogen werden, weil diesem Gesichtspunkt bereits durch die immissionsschutzrechtlichen Regelungen ausreichend Rechnung getragen werde. Die Vorsorgepflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG werde durch die TA Luft und bei der Mitverbrennung von Abfällen durch die 17. BImSchV konkretisiert. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB könne nicht zurückgegriffen werden. Denn dem Bebauungsplan könne die von der Beigeladenen behauptete planerische Absicht nicht entnommen werden. Selbst wenn § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB Anwendung fände, sei die Festsetzung nicht zulässig. Denn die hierfür erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe seien nicht ersichtlich. Die in ihrem Betrieb verwendeten Drehrohröfen könnten selbst kontaminierte Stoffe so verwerten, dass beim Verwertungsvorgang keine Schadstoffe entstünden. Dementsprechend bedürfe das Baugebiet "Bitschengäßle" auch keines besonderen planungsrechtlichen Schutzes. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass keine aus der besonderen Problematik des Gebietes heraus entwickelten Gründe vorlägen. Die Beigeladene sei davon ausgegangen, dass durch die Lage des Zementwerkes nordöstlich des Ortsteils Wössingen und den vorherrschenden westlichen Winden für die angrenzende Wohnbevölkerung eine Reduzierung der Immissionsbelastung eintreten werde. Ferner werde in der Begründung ausgeführt, dass die Immissionsbelastung der Umgebung dem Stande der Technik entspreche. Bei der Abwägung habe die Beigeladene auch den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nicht berücksichtigt, der auch dazu berechtige, die zur zeitgemäßen Nutzung der Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Tatsächlich entspreche der Einsatz von Lösemitteln als Sekundärbrennstoff in der Zementindustrie dem Stand der Technik. Schädliche Umwelteinwirkungen würden ausreichend durch die Einhaltung der Bestimmungen der TA Luft und der 17. BImSchV verhindert. Der Hinweis auf die Rechtsprechung zur Toxizität des Feinstoffanteiles sei irreführend. Denn tatsächlich bestätigten diese Überlegung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach durch die Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausreichender vorbeugender Umweltschutz betrieben werde. Auch habe die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht rechtswirksam versagt. Die Verlängerung der Frist des § 36 Abs. 2 BauGB sei ausgeschlossen. Innerhalb der Frist von zwei Monaten habe die Beigeladene ihr Einvernehmen jedoch nicht verweigert, so dass dieses als erteilt gelte. Die Beigeladene habe die Versagung ihres Einvernehmens unzulässigerweise an eine Bedingung geknüpft.
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Der Beklagte stellt keinen Antrag.
17 
Der Beklagte weist jedoch darauf hin, dass die Umschreibung des Verbrennungsverbotes in Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen hinreichend bestimmt sei. Die Ähnlichkeit von Altöl und Lösemitteln ergebe sich aus dem gleichen Aggregatzustand und vor allem aus der spezifischen Schadstoffbelastung, die besonders hinsichtlich der Schwermetallverunreinigungen und auch der halogenhaltigen Verbindungen durchaus eine Relevanz für das Abgas aus den Zementöfen haben könne. Die konkreten Auswirkungen der Lösemittelverbrennung im Zementwerk der Klägerin könnten erst im weiteren Genehmigungsverfahren geprüft werden. An die erforderliche Bestimmtheit von Verbrennungsregelungen in Bebauungsplänen könnten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Gestalt einer auflösenden Bedingung werde in der baurechtlichen Literatur für zulässig erachtet. Der letzte Satz im Schreiben der Beigeladenen vom 24.09.1999 an das Regierungspräsidium Karlsruhe könne nur im Sinne einer Willenserklärung zur Versagung des Einvernehmens gedeutet werden. Der Beigeladenen sei es entscheidend darauf angekommen, vor einer Erteilung des Einvernehmens eine Stellungnahme des von ihr beauftragten neutralen Gutachters einzuholen. Damit sei aber die Einvernehmensfiktion gerade nicht eingetreten.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen, die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Akte des Bebauungsplans der Beigeladenen und die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
A) Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die rechtzeitig eingelegte Berufung ist von der Beigeladenen auch innerhalb der vom Senatsvorsitzenden nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO bis zum 29.11.2002 verlängerten Frist entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden.
B)
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Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet.
21 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 29.02.2000 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23.08.1999 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einsatz von Lösemitteln im Drehrohrofen II ihres Zementwerks Wössingen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidium beruht auf dem Umstand, dass das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen "Sondergebiet Zementwerk" vom 11.07.1991 von der Notwendigkeit der Erteilung des Einvernehmens der Beigeladenen ausging (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 9 Abs. 4 BauGB, § 73 Abs. 6 Satz 2 LBO 1984 sowie § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 2 BauGB) und dieses Einvernehmen nach Ansicht des Regierungspräsidiums mit bindender Wirkung für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweigert worden war. Da aber Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen hinsichtlich der in Bezug auf das Vorhaben der Klägerin allein in Betracht kommenden Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, bedarf es nicht des Einvernehmens der Beigeladenen. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass diese für das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens maßgebliche Festsetzung im Bebauungsplan der Beigeladenen nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Im Hinblick auf die von den Beteiligten auch in der Berufungsverhandlung einhellig vertretene Ansicht, dass die von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen unvollständig sind und deshalb eine abschließende Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin noch nicht möglich ist, kommt entsprechend dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag lediglich die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22 
1) Aus der systematischen Stellung der Bestimmung unter Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter der Überschrift "2.0 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (LBO)" - im Gegensatz zu den unter Ziff. 1 getroffenen Festsetzungen mit der Überschrift "Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB/BauNVO) - ergibt sich, dass die fragliche Festsetzung auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans gültige bauordnungsrechtliche Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO in der Fassung vom 28. November 1983 (LBO 1984) gestützt werden sollte. Diese Zuordnung wird durch § 3 des Satzungsbeschlusses der Beigeladenen vom 11.07.1991 bestätigt, wonach ordnungswidrig im Sinne von § 74 LBO 1984 handelt, wer den aufgrund von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 73 LBO getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zuwiderhandelt. Diese Regelung bezog sich ersichtlich auf das in Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen geregelte Verbrennungsverbot. Grundlage war § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO 1984, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift oder örtlicher Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine solche bußgeldrechtliche Sanktionierung bei Zuwiderhandlung gegen ein bauplanungsrechtliches Verwendungsverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB gab es nicht, weil die insoweit abschließende Bestimmung des § 213 Abs. 1 BauGB in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung diesen Tatbestand nicht zur Ordnungswidrigkeit erklärte.
23 
Nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 konnte durch Satzung bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen bestimmte Stoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen. Der Wirksamkeit dieser schriftlichen Festsetzung des Bebauungsplans steht nicht entgegen, dass in der Landesbauordnung in der Fassung vom 08. August 1995 (GBl. S. 617, § 74) eine Vorschrift wie § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht mehr enthalten war. Denn eine aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage erlassene Rechtsnorm tritt nicht automatisch mit der Aufhebung ihrer Grundlage außer Kraft. Maßgeblich ist vielmehr der entsprechende Wille des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zur Landesbauordnung vom 08. August 1995 (LT-Drucks. 11/5337 zu § 74, S. 126) hat der Landesgesetzgeber die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 allein im Hinblick darauf für entbehrlich gehalten, dass die Gemeinden solche Bestimmungen bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB treffen konnten. Damit handelte es sich bei der Streichung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht um eine gesetzgeberische Vorstellung, dass solche Regelungen nicht mehr möglich sein sollen, sondern lediglich um die Überlegung, dass es angesichts der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB einer - weiteren - landesrechtlichen Regelung nicht mehr bedürfe (vgl. auch Sauter, LBO, § 74, Rn. 6 a.E.).
24 
Auch aus Sicht des Bundesrechts war das Land berechtigt, durch die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 seinerseits die Gemeinden zu ermächtigen, in den Bebauungsplan immissionsschutzrechtliche Regelungen als Festsetzungen aufzunehmen, die sich auf nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen und inhaltlich über die Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen. Planungsrechtliche Grundlage für die Ermächtigung an die Länder zu bestimmen, dass landesrechtliche Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzung aufgenommen werden können, war § 9 Abs. 4 BauGB. Bei den Materien, die aufgrund einer auf § 9 Abs. 4 BauGB beruhenden landesrechtlichen Regelung Bestandteil eines Bebauungsplanes werden, muss es sich um solche handeln, für die die Länder die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Auch diese Voraussetzung war hinsichtlich des Regelungsbereichs des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 erfüllt. Denn selbst wenn der Bund von seiner Kompetenz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, wie im Bereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 21 bis 24 GG (vgl. dazu Jarass, BImSchG, 5. Aufl.; Einl. Rn. 21) durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz, grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht hat, sind die Länder gesetzgebungsbefugt, wenn der Bund sie hierzu ermächtigt hat. In § 49 Abs. 3 BImSchG ist in diesem Sinne bestimmt, dass landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, unberührt bleiben.
25 
Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren wiederholt geltend gemacht, die Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 habe von der Beigeladenen nicht in einer Weise genutzt werden können, dass damit über die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen an eine nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftige Anlage gestellt werden könnten. Diese Auslegung widerspricht sowohl dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 BImSchG auch seinem Zweck. Die Formulierung "Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände... bleiben unberührt" kann nur bedeuten, dass der von dieser Vorschrift Ermächtigte gerade nicht auf die Umsetzung der sonstigen Vorschriften dieser bundesrechtlichen Regelung beschränkt ist. Denn ansonsten, d.h. wenn die Gemeinden/Gemeindeverbände keine über das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinausgehenden gebietsbezogenen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen stellen könnten, hätte diese Ermächtigung keinen Sinn und wäre überflüssig. Dementsprechend ist § 49 Abs. 3 BImSchG, vergleichbar der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen maßgeblichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 BImSchG, dahingehend auszulegen, dass der Bundesgesetzgeber im Bereich örtlich begrenzter Immissionsschutzprobleme keine abschließende Regelung treffen wollte und dass im Bereich des § 49 Abs. 3 BImSchG über die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehende gebietsbezogene Regelungen zulässig sind (vgl. Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 55; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 137). Ferner gilt der Vorbehalt des § 49 Abs. 3 BImSchG für den gesamten Bereich, in dem der Bund mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz allgemein von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat (vgl. Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 58). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Bestimmung nicht auch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst (Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 26 und Einl. Rn. 22 f.; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 133). Der Landesgesetzgeber konnte sich hinsichtlich des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 auch auf § 49 Abs. 3 BImSchG stützen, obwohl diese Regelung bereits am 01.04.1974 in Kraft getreten war. Der Wortlaut "bleiben unberührt" nimmt Bezug auf eine Sachkompetenz zum Erlass einer Rechtsnorm und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsnorm. Auch wird im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wie § 22 Abs. 2 BImSchG zeigt, die Formulierung "bleiben unberührt" auch dann verwendet, wenn der Gesetzgeber künftig entstehendes Recht meint. Ferner spricht die Entstehungsgeschichte für eine weite Auslegung der Bestimmung. Absatz 3 des § 49 BImSchG geht auf die Stellungnahme des Bundesrates zurück und sollte sich nur auf bereits bestehende Ermächtigungen beziehen (BT-Drucks. 7/179, S. 57 f.). Der Bundestag wollte aber mit der beschlossenen Fassung auch der Prüfempfehlung des Bundesrates entsprechen (vgl. Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 7/1513, S. 8 zu § 41). Der Bundesrat wollte mit dieser Empfehlung gewährleisten, dass ortsrechtliche Vorschriften mit weitergehenden Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Bundesgesetz nicht beeinträchtigt werden (vgl. dazu Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 59; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 138). Auch die Gesetzgebungspraxis geht von der Zulässigkeit neuer landesrechtlicher Regelungen aus (vgl. § 5 Abs. 1 LImSchG NRW und Art. 10 Abs. 1 BayImSchG). Selbst wenn der Auffassung gefolgt wird, dass § 49 Abs. 3 BImSchG lediglich beim Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits bestehende landesrechtliche Regelungen erfasst (so Feldhaus, BImSchG, § 49, Rn. 10), hätte sich die Beigeladene auf die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 stützen können. Denn bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestand in § 111 Abs. 2 Nr. 3 LBO in der Fassung vom 20. Juni 1972 eine mit § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 wortgleiche landesrechtliche Ermächtigung für die Gemeinden. Diese Bestimmung wurde bei der Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 1983 unverändert übernommen (vgl. LT-Drucks. 8/3963, S. 20, Nr. 91) und erhielt lediglich im Rahmen der Bekanntmachung der Neufassung der Landebauordnung für Baden-Württemberg vom 28. November 1983 (GBl. S. 770) eine andere Bezeichnung.
26 
Die Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 hält sich auch innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens des § 49 Abs. 3 BImSchG. § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 bezieht sich auf den Erlass eines Bebauungsplans, einer ortsrechtlichen Vorschrift; Regelungsgegenstand der Ermächtigung ist der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen im Gemeindegebiet.
27 
2) Wie bereits ausgeführt, wird die Argumentation der Klägerin, die Beigeladene hätte die Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht zu über das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinausgehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen nutzen dürfen, dem Wortlaut und dem Zweck des § 49 Abs. 3 BImSchG nicht gerecht. Vielmehr sollen örtliche Immissionsschutzprobleme durch die Gemeinden selbst gelöst werden, die sich bei ihren Regelungen nicht an den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes orientieren müssen. Diese Bedeutung des § 49 Abs. 3 BImSchG hat zur Folge, dass die ortsrechtlichen immissionsschutzrechtlichen Regelungen auch unabhängig von den Kategorien des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen sind.
28 
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, Ziff. 2.3 der Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen sei in Bezug auf die Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb rechtswidrig, weil diese Festsetzung die energetischen Verwertung bestimmter Stoffe generell und unabhängig davon verbiete, ob bei der Verbrennung dieser Stoffe im konkreten Einzelfall tatsächlich Luftverunreinigungen oder allgemein Umweltgefahren entstünden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn auf die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die von der Klägerin verwendeten besonderen Verbrennungsanlagen technisch in der Lage sind, die in Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Stoffe in einer Weise zu verbrennen, dass keine auf den Einsatz dieser Stoffe zurückzuführenden zusätzlichen Luftverunreinigungen entstehen, kommt es für die Wirksamkeit eines ortsrechtlichen Verbrennungsverbots aus Rechtsgründen nicht an. Tatsächlich waren, wird wegen der unzureichenden Bestimmtheit der Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" (dazu nachfolgend unter 3) hier allein auf das - hinreichend bestimmte - Verbot der Verbrennung von Altölen abgestellt, die Voraussetzungen zum Erlass einer satzungsrechtlichen Bestimmung nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 gegeben.
29 
Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984, die zum Erlass einer generell-abstrakten Regelung ermächtigt, ist als bauordnungsrechtliche Vorschrift dem Recht der Gefahrenabwehr zuzurechnen. Ermächtigungen zum Erlass von generell-abstrakten Regelungen im Bereich der Gefahrenabwehr setzen - anders als eine Ermächtigung zum Erlass einer Einzelfallregelung - nicht eine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr, sondern eine abstrakte Gefahr voraus (Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rn. 714). Dementsprechend ist § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 dahingehend auszulegen, dass der Erlass einer örtlichen Bauvorschrift nach dieser Bestimmung bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr rechtmäßig ist (vgl. Schlotterbeck/ v. Arnim, LBO, 3. Aufl., § 73, Rn. 54 und § 3, Rn. 34; Schlez, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 73, Rn. 34 und § 72, Rn. 4-8). Nach allgemeinem Verständnis unterscheidet sich die abstrakte Gefahr von der konkreten nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose bzw. die Betrachtungsweise. Während bei der konkreten Gefahr auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall abgestellt wird, ist eine abstrakte Gefahr gegeben, wenn aus den von der Rechtsnorm erfassten Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall Schäden für die öffentliche Sicherheit einzutreten pflegen und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 m.w.Nachw.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.1983 - 1 S 1/83 -, VBlBW 1983, 302; OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2000 - 1 B 291/00 -, NVwZ 2000, 1435-1438). In tatsächlicher Hinsicht verlangt auch die abstrakte Gefahr eine genügend abgesicherte Prognose, d.h. es müssen bei der gebotenen generell-abstrakten Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden für das jeweils geschützte Rechtsgut rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 - a.a.O.). Hieran gemessen kann das auf § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 gestützte Verbot der Verbrennung von Altölen zur Energiegewinnung rechtlich nicht beanstandet werden. Denn bei der gebotenen abstrakt-generellen Betrachtungsweise konnte die Beigeladene auch angesichts der regelmäßig anzunehmenden und auf die technische Nutzung zurückzuführenden Belastung von Altölen mit gefährlichen Rückständen, z.B. Schwermetallen, davon ausgehen, dass die Verbrennung dieser Stoffe zum Zweck der Energiegewinnung nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Schäden für die Umwelt durch Luftverunreinigungen führt. Der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 vorlagen, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es der Beigeladenen mit der Festsetzung Ziff. 2.3 ihres Bebauungsplans nicht primär um den Schutz des Plangebietes, sondern um den eines außerhalb des Plangebiets liegenden Wohngebietes ging, das vor einer weiteren Immissionsbelastung bewahrt werden sollte. Denn Festsetzungen nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 sind auch dann zulässig, wenn sie dem Schutz eines angrenzenden Gebietes dienen.
30 
Liegt eine den Erlass der Rechtsnorm rechtfertigende abstrakte Gefahr vor, so kann gegen die Anwendung dieser Norm nicht mehr geltend gemacht werden, im konkreten Einzelfall sei wegen besonderer Umstände keine konkrete Gefahr gegeben und die Anwendung der Norm deshalb unzulässig (vgl. Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., Kap. E, Rn 32, Kap. F, Rn. 704 f.; Wolf/ Stephan, PolG, 5. Aufl., § 10, Rn. 15; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, Rn. 735 m.w.Nachw.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1.97 -; Urt. v. 26.06.1970 - IV C 99.67 -, DÖV 1970, 713, 715; Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, a.a.O.; HessVGH, DÖV 1992, 753, 754). Dementsprechend ist das Vorbringen der Klägerin, die in ihrem Werk verwendeten technischen Anlagen gewährleisteten eine Verbrennung der Stoffe in einer Weise, dass mit einer Belastung der Umwelt durch zusätzliche Luftverunreinigungen nicht zu rechnen sei, für die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses sowie für die Berücksichtigung der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, soweit sie sich auf die Verbrennung von Altölen beziehen, rechtlich nicht von Bedeutung.
31 
3) Hinsichtlich der von der Klägerin für den Einsatz als Sekundärbrennstoff vorgesehenen Lösemittelgemische der Gefahrenklasse A I kommt als eine das Erfordernis eines gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigende bauordnungsrechtliche Festsetzung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 9 Abs. 4 BauGB, § 73 Abs. 6 Satz 2 LBO 1984 sowie § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 2 BauGB) allein die Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen in Betracht. Diese Alternative ist aber nicht hinreichend bestimmt und deshalb nichtig.
32 
Bereits die von der Beigeladenen für diese Festsetzung herangezogene Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 verlangt, dass die Gemeinde bei einer örtlichen Bauvorschrift bestimmte Stoffe benennt, die im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen. Zwar ist der Normgeber nicht gezwungen, Tatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Er ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168, 181). Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 49, 89, 133). Insbesondere müssen die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132, 142). Für die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 ist aus diesen allgemeinen Aussagen zu schließen, dass die Festlegung der von der Verbrennung ausgeschlossenen Stoffe durch die Satzung der Gemeinde so eindeutig sein muss, dass der Betroffene unter Zuhilfenahme der üblichen Auslegungsmethoden entscheiden kann, ob ein bestimmter Stoff von der Verbrennung ausgeschlossen ist oder nicht. Ferner müssen Behörde und Gerichte in der Lage sein, in Fällen, bei denen um die Zulässigkeit der Verbrennung von bestimmten Stoffen gestritten wird, zu entscheiden, ob hinsichtlich eines Stoffes die oben dargelegten Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 vorliegen und der Ausschluss dieses Stoffes von der Verbrennung durch die örtliche Bauvorschrift damit rechtmäßig ist. Hinsichtlich der Person des Verwenders des Stoffes ist zudem zu berücksichtigen, dass Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Plans, wie oben ausgeführt, nach § 3 der Satzung über den Bebauungsplan "Sondergebiet Zementwerk" bußgeldbewehrt ist. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet aber den Normgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Handelns so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Tatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 92, 1, 11 f.). Der Begriff der Strafbarkeit erfasst hierbei jede Regelung, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes oder vorwerfbares Handeln ermöglicht; er bezieht sich damit auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411). Das besondere Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dient dabei einem doppelten Zweck. Zum einen geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten. Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Normgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 92, 1, 12; Beschl. v. 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 -).
33 
Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt nur die erste Alternative der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen "Die Verbrennung von Altölen zur Energiegewinnung ist nicht zulässig". Denn ebenso wie der Vorgang "Verbrennung zur Energiegewinnung" ist auch der Begriff "Altöl" im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin hinreichend bestimmt. Hinsichtlich des Begriffs "Altöl" kann auf die Bestimmungen in Art. 1 der Richtlinie 75/439/EWG vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 23) oder auf Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 87/101/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 42 S. 43) oder auf § 1a Abs. 1 AltölV Bezug genommen werden.
34 
Unbestimmt ist aber die zweite Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen", die hinsichtlich des von der Klägerin zum Einsatz im Drehrohrofen II vorgesehenen Sekundärbrennstoffs allein in Betracht kommt. Denn auch bei Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden kann nicht mit der gerade im Hinblick auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden, welche Stoffe von der Verbrennung zum Zwecke der Energiegewinnung ausgeschlossen sein sollen. Dem Gebot hinreichender Bestimmtheit der Festsetzung kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu, weil gerade nach dem Vortrag der Beigeladenen zur Verbrennung geeignete altölähnliche Ersatzbrennstoffe unterschiedliche chemische Zusammensetzungen aufweisen, die in ihrer Vielfalt auf Millionen Varianten geschätzt werden. Das Wort "ähnlichen" stellt auf eine Vergleichbarkeit des sonstigen - zur Verbrennung nicht zugelassenen - Stoffes mit dem in Ziff. 2.3 ausdrücklich bezeichneten Stoff "Altöl" ab. Es ist aber bereits unklar, welche Eigenschaft des Altöls für die Gleichbehandlung eines anderen - kontaminierten - Stoffes mit jenem ausdrücklich bezeichneten Stoff maßgeblich sein soll. Denkbar sind hinreichend bestimmte Kriterien wie Aggregatzustand, Brennwert oder auch chemische Zusammensetzung (bestimmte Stoffgruppen oder -verbindungen), auf die es der Beigeladenen aber wohl nicht ankam. In der Berufungsbegründung hat die Beigeladene unter Hinweis auf das von ihr im Verfahren eingeholte Gutachten des Öko-Instituts vom 04.01.2000 selbst auf die Unterschiedlichkeit und Vielfältigkeit der chemischen Zusammensetzung der als Ersatzbrennstoffe in Betracht kommenden altölähnlichen Stoffe abgestellt. Anhaltspunkte für die für die Vergleichbarkeit des sonstigen Stoffes mit Altöl entscheidenden Kriterien sind dem Bebauungsplan der Beigeladenen selbst nicht zu entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans, wie sie sich aus der dem Senat vorliegenden Verfahrensakte ergibt, bietet keinen Hinweis auf das für die Vergleichbarkeit maßgebliche Kriterium der sonstigen von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Stoffe mit dem ausdrücklich genannten Altöl, mit dessen Hilfe den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots Genüge getan werden könnte. Wie auch die Berufungsverhandlung ergeben hat, war Anlass für die Festsetzung unter Ziff. 2.3 die von der Klägerin wohl erstmals im Jahr 1988 geäußerte Absicht, in den Drehrohröfen auch Altöle als Brennstoff zu verwenden. Die fachkundige Beratung ("Büro Dr. Jäger") der Vertreter der Beigeladenen hat dann aber wohl ergeben, dass eine risikofreie Verbrennung von Altöl nicht sichergestellt sei. In dem von der Vertreterin der Beigeladenen in der Berufungsverhandlung geschilderten Bestreben, bestimmte Teil des Gemeindegebiets vor weiteren auf das Werk der Klägerin zurückzuführenden Luftverunreinigungen zu schützen, hat die Beigeladene sämtliche Stoffe von der Verbrennung ausschließen wollen, deren Nutzung als Brennstoff gefährlich sein könnte. Das Kriterium, die Verbrennung eines Stoffes in einem Drehrohrofen eines Zementwerk dürfe nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Abluft führen, genügt aber nicht den genannten Bestimmtheitsanforderungen. Denn aus Sicht des Betroffenen kann nicht vorab bestimmt werden, welche Stoffe neben Altöl von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossen sein sollen.
35 
Im Laufe des Behörden- und Gerichtsverfahrens ist die Formulierung in Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "ähnlichen kontaminierten Stoffen" häufig im Sinne "ähnlich kontaminierten Stoffen" verstanden worden (vgl. z.B. Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.02.2000, S. 3; Schriftsatz des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.10.2000 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Schriftsatz der Vertreterin der Beigeladenen vom 23.01.2001 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, S. 3). In diesem Fall wird an die Verunreinigung (Kontamination) des Hauptstoffes (z.B. Lösemittel) mit besonders giftigen und gefährlichen Zusatzstoffen (z.B. Phenol oder Methanol) angeknüpft. Es erscheint aber gerade angesichts der Ordnungswidrigkeitenregelung zweifelhaft, ob eine solche vom Wortlaut der Norm abweichende Auslegung überhaupt zulässig ist. Aber selbst wenn von diesem Verständnis der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgegangen wird, genügt die Regelung nicht den dargelegten Bestimmtheitsanforderungen. Denn bei diesem Verständnis bleibt unklar, bei welchen Zusatzstoffen und bei welcher Konzentration eines dieser Zusatzstoffe im verunreinigten (Haupt-) Stoff (z.B. Lösemittelgemische) von einer Vergleichbarkeit des sonstigen Stoffes mit dem von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Altöl auszugehen ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass für Altöl eine Verunreinigung mit bestimmten Zusatzstoffen in jeweils bestimmter Konzentration geradezu typisch ist, so dass der Nachweis eines dieser Zusatzstoffe in der jeweils ausreichenden Konzentration im anderen (Haupt-)Stoff (z.B. Lösemittel) die für Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen maßgebliche Vergleichbarkeit dieses anderen Stoffes mit Altöl begründet. Dies gilt auch für das von der Beigeladenen neun Jahre nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eingeholte Gutachten des Ökö-Instituts vom 04.01.2000, auf das auch das Regierungspräsidium im Verfahren mehrfach Bezug genommen hat. Denn in diesem werden lediglich in der Praxis festgestellte Messwerte aufgeführt. Ohnehin verlangte das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, wonach die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können müssen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132, 142), dass, wenn die dem Altöl gleich zu behandelnden (Haupt-) Stoffe in der die Verbrennung von Stoffen regelnden Rechtsnorm schon nicht selbst aufgezählt werden, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen Zusatzstoffe und die erforderlichen Konzentrationen normativ festgelegt sind.
36 
Die Beigeladene hat geltend gemacht, eine weitergehende Festlegung der vom Einsatz ausgeschlossenen kontaminierten Stoffe sei wegen der Vielfalt der möglichen Varianten nicht möglich. Diese tatsächliche Schwierigkeit entbindet die Beigeladene bei der Ausübung der ihr durch das Gesetz eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten aber nicht von den auch dem Schutz der Klägerin dienenden Anforderungen der ausreichenden Bestimmtheit der Normen, die das Verhalten der Klägerin als Betreiberin der Anlage reglementieren. Ging es der Beigeladenen bei Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen ihres Bebauungsplans um die Abwehr von zusätzlichen Luftverunreinigungen, die auf die Verbrennung von giftigen und gefährlichen Abfällen in den Anlagen der Klägerin zur Zementherstellung zurückzuführen sind, so wäre bei der Beschlussfassung an Stelle der gewählten - aber nicht ausreichend bestimmten - Formulierung ein Rückgriff auf die Bestimmung in Artikel 1 Buchst. b) und den Anhang der Richtlinie des Rates vom 20.03.1978 über giftige und gefährliche Abfälle (78/319/EWG, ABl. EG Nr. L 84, S. 43) - darunter auch chlorierte und organische Lösungsmittel - möglich gewesen. Im Berufungsverfahren hat die Beigeladene schließlich auch geltend gemacht, mit der Formulierung in Festsetzung Ziff. 2.3 habe sie das Verbrennungsverbot nicht auf Altöle begrenzen, sondern auch auf altölähnliche Ersatzbrennstoffe, nämlich Lösemittel erstrecken wollen. Wenn es der Beigeladenen im Hinblick auf die Belastung ihres Gemeindegebiets durch auf das Werk der Klägerin zurückzuführende Luftverunreinigungen tatsächlich gerade um den Ausschluss von Lösemitteln von der Verbrennung in den Anlagen der Klägerin ging, so hätte sich, dem Beispiel des Verbots der Verbrennung von Altölen folgend, die ausdrückliche Nennung von Lösemitteln und Lösemittelgemischen (zur Begriffsbestimmung, vgl. z.B. Art. 2 Nr. 18 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11.03.1999, ABl. EG Nr. L 85, S. 1; § 2 Nr. 25 31. BImSchV) geradezu aufgedrängt. Es ist aber weder eine ausdrückliche Benennung von weiteren Stoffen neben dem Altöl erfolgt, noch finden sich in der Bebauungsplanakte Hinweise auf das Bestreben der Beigeladenen, gerade die Verbrennung von Lösemitteln auszuschließen. Dies gilt insbesondere für den in der Berufungsverhandlung verlesenen Aktenvermerk des damaligen Leiters des Bauamtes der Beigeladenen vom 04.07.1991, der Bestandteil des Protokolls der Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen vom 11.07.1991 ist, in der der Bebauungsplan beschlossen wurde. In diesem Vermerk werden neben dem Altöl lediglich "angereicherte fossile Brennstoffe" ausdrücklich erwähnt.
37 
Zur Klarstellung weist der Senat abschließend darauf hin, dass sich die aus der unzureichenden Bestimmtheit der schriftlichen Festsetzung Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen ergebende Nichtigkeit allein auf die Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" bezieht und nicht auch das hinreichend bestimmte Verbot der Verbrennung von Altölen erfasst.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
A) Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die rechtzeitig eingelegte Berufung ist von der Beigeladenen auch innerhalb der vom Senatsvorsitzenden nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO bis zum 29.11.2002 verlängerten Frist entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden.
B)
20 
Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet.
21 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 29.02.2000 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23.08.1999 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einsatz von Lösemitteln im Drehrohrofen II ihres Zementwerks Wössingen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidium beruht auf dem Umstand, dass das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen "Sondergebiet Zementwerk" vom 11.07.1991 von der Notwendigkeit der Erteilung des Einvernehmens der Beigeladenen ausging (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 9 Abs. 4 BauGB, § 73 Abs. 6 Satz 2 LBO 1984 sowie § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 2 BauGB) und dieses Einvernehmen nach Ansicht des Regierungspräsidiums mit bindender Wirkung für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweigert worden war. Da aber Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen hinsichtlich der in Bezug auf das Vorhaben der Klägerin allein in Betracht kommenden Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, bedarf es nicht des Einvernehmens der Beigeladenen. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass diese für das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens maßgebliche Festsetzung im Bebauungsplan der Beigeladenen nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Im Hinblick auf die von den Beteiligten auch in der Berufungsverhandlung einhellig vertretene Ansicht, dass die von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen unvollständig sind und deshalb eine abschließende Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin noch nicht möglich ist, kommt entsprechend dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag lediglich die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22 
1) Aus der systematischen Stellung der Bestimmung unter Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter der Überschrift "2.0 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (LBO)" - im Gegensatz zu den unter Ziff. 1 getroffenen Festsetzungen mit der Überschrift "Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB/BauNVO) - ergibt sich, dass die fragliche Festsetzung auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans gültige bauordnungsrechtliche Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO in der Fassung vom 28. November 1983 (LBO 1984) gestützt werden sollte. Diese Zuordnung wird durch § 3 des Satzungsbeschlusses der Beigeladenen vom 11.07.1991 bestätigt, wonach ordnungswidrig im Sinne von § 74 LBO 1984 handelt, wer den aufgrund von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 73 LBO getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zuwiderhandelt. Diese Regelung bezog sich ersichtlich auf das in Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen geregelte Verbrennungsverbot. Grundlage war § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO 1984, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift oder örtlicher Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine solche bußgeldrechtliche Sanktionierung bei Zuwiderhandlung gegen ein bauplanungsrechtliches Verwendungsverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB gab es nicht, weil die insoweit abschließende Bestimmung des § 213 Abs. 1 BauGB in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung diesen Tatbestand nicht zur Ordnungswidrigkeit erklärte.
23 
Nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 konnte durch Satzung bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen bestimmte Stoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen. Der Wirksamkeit dieser schriftlichen Festsetzung des Bebauungsplans steht nicht entgegen, dass in der Landesbauordnung in der Fassung vom 08. August 1995 (GBl. S. 617, § 74) eine Vorschrift wie § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht mehr enthalten war. Denn eine aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage erlassene Rechtsnorm tritt nicht automatisch mit der Aufhebung ihrer Grundlage außer Kraft. Maßgeblich ist vielmehr der entsprechende Wille des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zur Landesbauordnung vom 08. August 1995 (LT-Drucks. 11/5337 zu § 74, S. 126) hat der Landesgesetzgeber die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 allein im Hinblick darauf für entbehrlich gehalten, dass die Gemeinden solche Bestimmungen bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB treffen konnten. Damit handelte es sich bei der Streichung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht um eine gesetzgeberische Vorstellung, dass solche Regelungen nicht mehr möglich sein sollen, sondern lediglich um die Überlegung, dass es angesichts der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB einer - weiteren - landesrechtlichen Regelung nicht mehr bedürfe (vgl. auch Sauter, LBO, § 74, Rn. 6 a.E.).
24 
Auch aus Sicht des Bundesrechts war das Land berechtigt, durch die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 seinerseits die Gemeinden zu ermächtigen, in den Bebauungsplan immissionsschutzrechtliche Regelungen als Festsetzungen aufzunehmen, die sich auf nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen und inhaltlich über die Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen. Planungsrechtliche Grundlage für die Ermächtigung an die Länder zu bestimmen, dass landesrechtliche Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzung aufgenommen werden können, war § 9 Abs. 4 BauGB. Bei den Materien, die aufgrund einer auf § 9 Abs. 4 BauGB beruhenden landesrechtlichen Regelung Bestandteil eines Bebauungsplanes werden, muss es sich um solche handeln, für die die Länder die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Auch diese Voraussetzung war hinsichtlich des Regelungsbereichs des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 erfüllt. Denn selbst wenn der Bund von seiner Kompetenz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, wie im Bereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 21 bis 24 GG (vgl. dazu Jarass, BImSchG, 5. Aufl.; Einl. Rn. 21) durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz, grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht hat, sind die Länder gesetzgebungsbefugt, wenn der Bund sie hierzu ermächtigt hat. In § 49 Abs. 3 BImSchG ist in diesem Sinne bestimmt, dass landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, unberührt bleiben.
25 
Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren wiederholt geltend gemacht, die Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 habe von der Beigeladenen nicht in einer Weise genutzt werden können, dass damit über die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen an eine nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftige Anlage gestellt werden könnten. Diese Auslegung widerspricht sowohl dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 BImSchG auch seinem Zweck. Die Formulierung "Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände... bleiben unberührt" kann nur bedeuten, dass der von dieser Vorschrift Ermächtigte gerade nicht auf die Umsetzung der sonstigen Vorschriften dieser bundesrechtlichen Regelung beschränkt ist. Denn ansonsten, d.h. wenn die Gemeinden/Gemeindeverbände keine über das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinausgehenden gebietsbezogenen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen stellen könnten, hätte diese Ermächtigung keinen Sinn und wäre überflüssig. Dementsprechend ist § 49 Abs. 3 BImSchG, vergleichbar der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen maßgeblichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 BImSchG, dahingehend auszulegen, dass der Bundesgesetzgeber im Bereich örtlich begrenzter Immissionsschutzprobleme keine abschließende Regelung treffen wollte und dass im Bereich des § 49 Abs. 3 BImSchG über die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehende gebietsbezogene Regelungen zulässig sind (vgl. Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 55; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 137). Ferner gilt der Vorbehalt des § 49 Abs. 3 BImSchG für den gesamten Bereich, in dem der Bund mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz allgemein von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat (vgl. Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 58). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Bestimmung nicht auch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst (Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 26 und Einl. Rn. 22 f.; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 133). Der Landesgesetzgeber konnte sich hinsichtlich des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 auch auf § 49 Abs. 3 BImSchG stützen, obwohl diese Regelung bereits am 01.04.1974 in Kraft getreten war. Der Wortlaut "bleiben unberührt" nimmt Bezug auf eine Sachkompetenz zum Erlass einer Rechtsnorm und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsnorm. Auch wird im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wie § 22 Abs. 2 BImSchG zeigt, die Formulierung "bleiben unberührt" auch dann verwendet, wenn der Gesetzgeber künftig entstehendes Recht meint. Ferner spricht die Entstehungsgeschichte für eine weite Auslegung der Bestimmung. Absatz 3 des § 49 BImSchG geht auf die Stellungnahme des Bundesrates zurück und sollte sich nur auf bereits bestehende Ermächtigungen beziehen (BT-Drucks. 7/179, S. 57 f.). Der Bundestag wollte aber mit der beschlossenen Fassung auch der Prüfempfehlung des Bundesrates entsprechen (vgl. Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 7/1513, S. 8 zu § 41). Der Bundesrat wollte mit dieser Empfehlung gewährleisten, dass ortsrechtliche Vorschriften mit weitergehenden Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Bundesgesetz nicht beeinträchtigt werden (vgl. dazu Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 59; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 138). Auch die Gesetzgebungspraxis geht von der Zulässigkeit neuer landesrechtlicher Regelungen aus (vgl. § 5 Abs. 1 LImSchG NRW und Art. 10 Abs. 1 BayImSchG). Selbst wenn der Auffassung gefolgt wird, dass § 49 Abs. 3 BImSchG lediglich beim Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits bestehende landesrechtliche Regelungen erfasst (so Feldhaus, BImSchG, § 49, Rn. 10), hätte sich die Beigeladene auf die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 stützen können. Denn bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestand in § 111 Abs. 2 Nr. 3 LBO in der Fassung vom 20. Juni 1972 eine mit § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 wortgleiche landesrechtliche Ermächtigung für die Gemeinden. Diese Bestimmung wurde bei der Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 1983 unverändert übernommen (vgl. LT-Drucks. 8/3963, S. 20, Nr. 91) und erhielt lediglich im Rahmen der Bekanntmachung der Neufassung der Landebauordnung für Baden-Württemberg vom 28. November 1983 (GBl. S. 770) eine andere Bezeichnung.
26 
Die Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 hält sich auch innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens des § 49 Abs. 3 BImSchG. § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 bezieht sich auf den Erlass eines Bebauungsplans, einer ortsrechtlichen Vorschrift; Regelungsgegenstand der Ermächtigung ist der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen im Gemeindegebiet.
27 
2) Wie bereits ausgeführt, wird die Argumentation der Klägerin, die Beigeladene hätte die Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht zu über das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinausgehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen nutzen dürfen, dem Wortlaut und dem Zweck des § 49 Abs. 3 BImSchG nicht gerecht. Vielmehr sollen örtliche Immissionsschutzprobleme durch die Gemeinden selbst gelöst werden, die sich bei ihren Regelungen nicht an den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes orientieren müssen. Diese Bedeutung des § 49 Abs. 3 BImSchG hat zur Folge, dass die ortsrechtlichen immissionsschutzrechtlichen Regelungen auch unabhängig von den Kategorien des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen sind.
28 
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, Ziff. 2.3 der Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen sei in Bezug auf die Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb rechtswidrig, weil diese Festsetzung die energetischen Verwertung bestimmter Stoffe generell und unabhängig davon verbiete, ob bei der Verbrennung dieser Stoffe im konkreten Einzelfall tatsächlich Luftverunreinigungen oder allgemein Umweltgefahren entstünden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn auf die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die von der Klägerin verwendeten besonderen Verbrennungsanlagen technisch in der Lage sind, die in Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Stoffe in einer Weise zu verbrennen, dass keine auf den Einsatz dieser Stoffe zurückzuführenden zusätzlichen Luftverunreinigungen entstehen, kommt es für die Wirksamkeit eines ortsrechtlichen Verbrennungsverbots aus Rechtsgründen nicht an. Tatsächlich waren, wird wegen der unzureichenden Bestimmtheit der Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" (dazu nachfolgend unter 3) hier allein auf das - hinreichend bestimmte - Verbot der Verbrennung von Altölen abgestellt, die Voraussetzungen zum Erlass einer satzungsrechtlichen Bestimmung nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 gegeben.
29 
Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984, die zum Erlass einer generell-abstrakten Regelung ermächtigt, ist als bauordnungsrechtliche Vorschrift dem Recht der Gefahrenabwehr zuzurechnen. Ermächtigungen zum Erlass von generell-abstrakten Regelungen im Bereich der Gefahrenabwehr setzen - anders als eine Ermächtigung zum Erlass einer Einzelfallregelung - nicht eine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr, sondern eine abstrakte Gefahr voraus (Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rn. 714). Dementsprechend ist § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 dahingehend auszulegen, dass der Erlass einer örtlichen Bauvorschrift nach dieser Bestimmung bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr rechtmäßig ist (vgl. Schlotterbeck/ v. Arnim, LBO, 3. Aufl., § 73, Rn. 54 und § 3, Rn. 34; Schlez, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 73, Rn. 34 und § 72, Rn. 4-8). Nach allgemeinem Verständnis unterscheidet sich die abstrakte Gefahr von der konkreten nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose bzw. die Betrachtungsweise. Während bei der konkreten Gefahr auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall abgestellt wird, ist eine abstrakte Gefahr gegeben, wenn aus den von der Rechtsnorm erfassten Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall Schäden für die öffentliche Sicherheit einzutreten pflegen und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 m.w.Nachw.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.1983 - 1 S 1/83 -, VBlBW 1983, 302; OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2000 - 1 B 291/00 -, NVwZ 2000, 1435-1438). In tatsächlicher Hinsicht verlangt auch die abstrakte Gefahr eine genügend abgesicherte Prognose, d.h. es müssen bei der gebotenen generell-abstrakten Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden für das jeweils geschützte Rechtsgut rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 - a.a.O.). Hieran gemessen kann das auf § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 gestützte Verbot der Verbrennung von Altölen zur Energiegewinnung rechtlich nicht beanstandet werden. Denn bei der gebotenen abstrakt-generellen Betrachtungsweise konnte die Beigeladene auch angesichts der regelmäßig anzunehmenden und auf die technische Nutzung zurückzuführenden Belastung von Altölen mit gefährlichen Rückständen, z.B. Schwermetallen, davon ausgehen, dass die Verbrennung dieser Stoffe zum Zweck der Energiegewinnung nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Schäden für die Umwelt durch Luftverunreinigungen führt. Der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 vorlagen, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es der Beigeladenen mit der Festsetzung Ziff. 2.3 ihres Bebauungsplans nicht primär um den Schutz des Plangebietes, sondern um den eines außerhalb des Plangebiets liegenden Wohngebietes ging, das vor einer weiteren Immissionsbelastung bewahrt werden sollte. Denn Festsetzungen nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 sind auch dann zulässig, wenn sie dem Schutz eines angrenzenden Gebietes dienen.
30 
Liegt eine den Erlass der Rechtsnorm rechtfertigende abstrakte Gefahr vor, so kann gegen die Anwendung dieser Norm nicht mehr geltend gemacht werden, im konkreten Einzelfall sei wegen besonderer Umstände keine konkrete Gefahr gegeben und die Anwendung der Norm deshalb unzulässig (vgl. Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., Kap. E, Rn 32, Kap. F, Rn. 704 f.; Wolf/ Stephan, PolG, 5. Aufl., § 10, Rn. 15; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, Rn. 735 m.w.Nachw.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1.97 -; Urt. v. 26.06.1970 - IV C 99.67 -, DÖV 1970, 713, 715; Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, a.a.O.; HessVGH, DÖV 1992, 753, 754). Dementsprechend ist das Vorbringen der Klägerin, die in ihrem Werk verwendeten technischen Anlagen gewährleisteten eine Verbrennung der Stoffe in einer Weise, dass mit einer Belastung der Umwelt durch zusätzliche Luftverunreinigungen nicht zu rechnen sei, für die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses sowie für die Berücksichtigung der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, soweit sie sich auf die Verbrennung von Altölen beziehen, rechtlich nicht von Bedeutung.
31 
3) Hinsichtlich der von der Klägerin für den Einsatz als Sekundärbrennstoff vorgesehenen Lösemittelgemische der Gefahrenklasse A I kommt als eine das Erfordernis eines gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigende bauordnungsrechtliche Festsetzung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 9 Abs. 4 BauGB, § 73 Abs. 6 Satz 2 LBO 1984 sowie § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 2 BauGB) allein die Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen in Betracht. Diese Alternative ist aber nicht hinreichend bestimmt und deshalb nichtig.
32 
Bereits die von der Beigeladenen für diese Festsetzung herangezogene Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 verlangt, dass die Gemeinde bei einer örtlichen Bauvorschrift bestimmte Stoffe benennt, die im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen. Zwar ist der Normgeber nicht gezwungen, Tatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Er ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168, 181). Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 49, 89, 133). Insbesondere müssen die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132, 142). Für die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 ist aus diesen allgemeinen Aussagen zu schließen, dass die Festlegung der von der Verbrennung ausgeschlossenen Stoffe durch die Satzung der Gemeinde so eindeutig sein muss, dass der Betroffene unter Zuhilfenahme der üblichen Auslegungsmethoden entscheiden kann, ob ein bestimmter Stoff von der Verbrennung ausgeschlossen ist oder nicht. Ferner müssen Behörde und Gerichte in der Lage sein, in Fällen, bei denen um die Zulässigkeit der Verbrennung von bestimmten Stoffen gestritten wird, zu entscheiden, ob hinsichtlich eines Stoffes die oben dargelegten Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 vorliegen und der Ausschluss dieses Stoffes von der Verbrennung durch die örtliche Bauvorschrift damit rechtmäßig ist. Hinsichtlich der Person des Verwenders des Stoffes ist zudem zu berücksichtigen, dass Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Plans, wie oben ausgeführt, nach § 3 der Satzung über den Bebauungsplan "Sondergebiet Zementwerk" bußgeldbewehrt ist. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet aber den Normgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Handelns so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Tatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 92, 1, 11 f.). Der Begriff der Strafbarkeit erfasst hierbei jede Regelung, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes oder vorwerfbares Handeln ermöglicht; er bezieht sich damit auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411). Das besondere Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dient dabei einem doppelten Zweck. Zum einen geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten. Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Normgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 92, 1, 12; Beschl. v. 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 -).
33 
Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt nur die erste Alternative der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen "Die Verbrennung von Altölen zur Energiegewinnung ist nicht zulässig". Denn ebenso wie der Vorgang "Verbrennung zur Energiegewinnung" ist auch der Begriff "Altöl" im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin hinreichend bestimmt. Hinsichtlich des Begriffs "Altöl" kann auf die Bestimmungen in Art. 1 der Richtlinie 75/439/EWG vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 23) oder auf Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 87/101/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 42 S. 43) oder auf § 1a Abs. 1 AltölV Bezug genommen werden.
34 
Unbestimmt ist aber die zweite Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen", die hinsichtlich des von der Klägerin zum Einsatz im Drehrohrofen II vorgesehenen Sekundärbrennstoffs allein in Betracht kommt. Denn auch bei Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden kann nicht mit der gerade im Hinblick auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden, welche Stoffe von der Verbrennung zum Zwecke der Energiegewinnung ausgeschlossen sein sollen. Dem Gebot hinreichender Bestimmtheit der Festsetzung kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu, weil gerade nach dem Vortrag der Beigeladenen zur Verbrennung geeignete altölähnliche Ersatzbrennstoffe unterschiedliche chemische Zusammensetzungen aufweisen, die in ihrer Vielfalt auf Millionen Varianten geschätzt werden. Das Wort "ähnlichen" stellt auf eine Vergleichbarkeit des sonstigen - zur Verbrennung nicht zugelassenen - Stoffes mit dem in Ziff. 2.3 ausdrücklich bezeichneten Stoff "Altöl" ab. Es ist aber bereits unklar, welche Eigenschaft des Altöls für die Gleichbehandlung eines anderen - kontaminierten - Stoffes mit jenem ausdrücklich bezeichneten Stoff maßgeblich sein soll. Denkbar sind hinreichend bestimmte Kriterien wie Aggregatzustand, Brennwert oder auch chemische Zusammensetzung (bestimmte Stoffgruppen oder -verbindungen), auf die es der Beigeladenen aber wohl nicht ankam. In der Berufungsbegründung hat die Beigeladene unter Hinweis auf das von ihr im Verfahren eingeholte Gutachten des Öko-Instituts vom 04.01.2000 selbst auf die Unterschiedlichkeit und Vielfältigkeit der chemischen Zusammensetzung der als Ersatzbrennstoffe in Betracht kommenden altölähnlichen Stoffe abgestellt. Anhaltspunkte für die für die Vergleichbarkeit des sonstigen Stoffes mit Altöl entscheidenden Kriterien sind dem Bebauungsplan der Beigeladenen selbst nicht zu entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans, wie sie sich aus der dem Senat vorliegenden Verfahrensakte ergibt, bietet keinen Hinweis auf das für die Vergleichbarkeit maßgebliche Kriterium der sonstigen von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Stoffe mit dem ausdrücklich genannten Altöl, mit dessen Hilfe den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots Genüge getan werden könnte. Wie auch die Berufungsverhandlung ergeben hat, war Anlass für die Festsetzung unter Ziff. 2.3 die von der Klägerin wohl erstmals im Jahr 1988 geäußerte Absicht, in den Drehrohröfen auch Altöle als Brennstoff zu verwenden. Die fachkundige Beratung ("Büro Dr. Jäger") der Vertreter der Beigeladenen hat dann aber wohl ergeben, dass eine risikofreie Verbrennung von Altöl nicht sichergestellt sei. In dem von der Vertreterin der Beigeladenen in der Berufungsverhandlung geschilderten Bestreben, bestimmte Teil des Gemeindegebiets vor weiteren auf das Werk der Klägerin zurückzuführenden Luftverunreinigungen zu schützen, hat die Beigeladene sämtliche Stoffe von der Verbrennung ausschließen wollen, deren Nutzung als Brennstoff gefährlich sein könnte. Das Kriterium, die Verbrennung eines Stoffes in einem Drehrohrofen eines Zementwerk dürfe nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Abluft führen, genügt aber nicht den genannten Bestimmtheitsanforderungen. Denn aus Sicht des Betroffenen kann nicht vorab bestimmt werden, welche Stoffe neben Altöl von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossen sein sollen.
35 
Im Laufe des Behörden- und Gerichtsverfahrens ist die Formulierung in Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "ähnlichen kontaminierten Stoffen" häufig im Sinne "ähnlich kontaminierten Stoffen" verstanden worden (vgl. z.B. Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.02.2000, S. 3; Schriftsatz des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.10.2000 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Schriftsatz der Vertreterin der Beigeladenen vom 23.01.2001 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, S. 3). In diesem Fall wird an die Verunreinigung (Kontamination) des Hauptstoffes (z.B. Lösemittel) mit besonders giftigen und gefährlichen Zusatzstoffen (z.B. Phenol oder Methanol) angeknüpft. Es erscheint aber gerade angesichts der Ordnungswidrigkeitenregelung zweifelhaft, ob eine solche vom Wortlaut der Norm abweichende Auslegung überhaupt zulässig ist. Aber selbst wenn von diesem Verständnis der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgegangen wird, genügt die Regelung nicht den dargelegten Bestimmtheitsanforderungen. Denn bei diesem Verständnis bleibt unklar, bei welchen Zusatzstoffen und bei welcher Konzentration eines dieser Zusatzstoffe im verunreinigten (Haupt-) Stoff (z.B. Lösemittelgemische) von einer Vergleichbarkeit des sonstigen Stoffes mit dem von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Altöl auszugehen ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass für Altöl eine Verunreinigung mit bestimmten Zusatzstoffen in jeweils bestimmter Konzentration geradezu typisch ist, so dass der Nachweis eines dieser Zusatzstoffe in der jeweils ausreichenden Konzentration im anderen (Haupt-)Stoff (z.B. Lösemittel) die für Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen maßgebliche Vergleichbarkeit dieses anderen Stoffes mit Altöl begründet. Dies gilt auch für das von der Beigeladenen neun Jahre nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eingeholte Gutachten des Ökö-Instituts vom 04.01.2000, auf das auch das Regierungspräsidium im Verfahren mehrfach Bezug genommen hat. Denn in diesem werden lediglich in der Praxis festgestellte Messwerte aufgeführt. Ohnehin verlangte das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, wonach die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können müssen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132, 142), dass, wenn die dem Altöl gleich zu behandelnden (Haupt-) Stoffe in der die Verbrennung von Stoffen regelnden Rechtsnorm schon nicht selbst aufgezählt werden, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen Zusatzstoffe und die erforderlichen Konzentrationen normativ festgelegt sind.
36 
Die Beigeladene hat geltend gemacht, eine weitergehende Festlegung der vom Einsatz ausgeschlossenen kontaminierten Stoffe sei wegen der Vielfalt der möglichen Varianten nicht möglich. Diese tatsächliche Schwierigkeit entbindet die Beigeladene bei der Ausübung der ihr durch das Gesetz eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten aber nicht von den auch dem Schutz der Klägerin dienenden Anforderungen der ausreichenden Bestimmtheit der Normen, die das Verhalten der Klägerin als Betreiberin der Anlage reglementieren. Ging es der Beigeladenen bei Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen ihres Bebauungsplans um die Abwehr von zusätzlichen Luftverunreinigungen, die auf die Verbrennung von giftigen und gefährlichen Abfällen in den Anlagen der Klägerin zur Zementherstellung zurückzuführen sind, so wäre bei der Beschlussfassung an Stelle der gewählten - aber nicht ausreichend bestimmten - Formulierung ein Rückgriff auf die Bestimmung in Artikel 1 Buchst. b) und den Anhang der Richtlinie des Rates vom 20.03.1978 über giftige und gefährliche Abfälle (78/319/EWG, ABl. EG Nr. L 84, S. 43) - darunter auch chlorierte und organische Lösungsmittel - möglich gewesen. Im Berufungsverfahren hat die Beigeladene schließlich auch geltend gemacht, mit der Formulierung in Festsetzung Ziff. 2.3 habe sie das Verbrennungsverbot nicht auf Altöle begrenzen, sondern auch auf altölähnliche Ersatzbrennstoffe, nämlich Lösemittel erstrecken wollen. Wenn es der Beigeladenen im Hinblick auf die Belastung ihres Gemeindegebiets durch auf das Werk der Klägerin zurückzuführende Luftverunreinigungen tatsächlich gerade um den Ausschluss von Lösemitteln von der Verbrennung in den Anlagen der Klägerin ging, so hätte sich, dem Beispiel des Verbots der Verbrennung von Altölen folgend, die ausdrückliche Nennung von Lösemitteln und Lösemittelgemischen (zur Begriffsbestimmung, vgl. z.B. Art. 2 Nr. 18 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11.03.1999, ABl. EG Nr. L 85, S. 1; § 2 Nr. 25 31. BImSchV) geradezu aufgedrängt. Es ist aber weder eine ausdrückliche Benennung von weiteren Stoffen neben dem Altöl erfolgt, noch finden sich in der Bebauungsplanakte Hinweise auf das Bestreben der Beigeladenen, gerade die Verbrennung von Lösemitteln auszuschließen. Dies gilt insbesondere für den in der Berufungsverhandlung verlesenen Aktenvermerk des damaligen Leiters des Bauamtes der Beigeladenen vom 04.07.1991, der Bestandteil des Protokolls der Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen vom 11.07.1991 ist, in der der Bebauungsplan beschlossen wurde. In diesem Vermerk werden neben dem Altöl lediglich "angereicherte fossile Brennstoffe" ausdrücklich erwähnt.
37 
Zur Klarstellung weist der Senat abschließend darauf hin, dass sich die aus der unzureichenden Bestimmtheit der schriftlichen Festsetzung Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen ergebende Nichtigkeit allein auf die Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" bezieht und nicht auch das hinreichend bestimmte Verbot der Verbrennung von Altölen erfasst.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.