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Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet.
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Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 29.02.2000 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23.08.1999 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einsatz von Lösemitteln im Drehrohrofen II ihres Zementwerks Wössingen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidium beruht auf dem Umstand, dass das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen "Sondergebiet Zementwerk" vom 11.07.1991 von der Notwendigkeit der Erteilung des Einvernehmens der Beigeladenen ausging (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 9 Abs. 4 BauGB, § 73 Abs. 6 Satz 2 LBO 1984 sowie § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 2 BauGB) und dieses Einvernehmen nach Ansicht des Regierungspräsidiums mit bindender Wirkung für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweigert worden war. Da aber Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen hinsichtlich der in Bezug auf das Vorhaben der Klägerin allein in Betracht kommenden Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, bedarf es nicht des Einvernehmens der Beigeladenen. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass diese für das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens maßgebliche Festsetzung im Bebauungsplan der Beigeladenen nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Im Hinblick auf die von den Beteiligten auch in der Berufungsverhandlung einhellig vertretene Ansicht, dass die von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen unvollständig sind und deshalb eine abschließende Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin noch nicht möglich ist, kommt entsprechend dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag lediglich die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1) Aus der systematischen Stellung der Bestimmung unter Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter der Überschrift "2.0 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (LBO)" - im Gegensatz zu den unter Ziff. 1 getroffenen Festsetzungen mit der Überschrift "Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB/BauNVO) - ergibt sich, dass die fragliche Festsetzung auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans gültige bauordnungsrechtliche Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO in der Fassung vom 28. November 1983 (LBO 1984) gestützt werden sollte. Diese Zuordnung wird durch § 3 des Satzungsbeschlusses der Beigeladenen vom 11.07.1991 bestätigt, wonach ordnungswidrig im Sinne von § 74 LBO 1984 handelt, wer den aufgrund von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 73 LBO getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zuwiderhandelt. Diese Regelung bezog sich ersichtlich auf das in Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen geregelte Verbrennungsverbot. Grundlage war § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO 1984, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift oder örtlicher Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine solche bußgeldrechtliche Sanktionierung bei Zuwiderhandlung gegen ein bauplanungsrechtliches Verwendungsverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB gab es nicht, weil die insoweit abschließende Bestimmung des § 213 Abs. 1 BauGB in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung diesen Tatbestand nicht zur Ordnungswidrigkeit erklärte.
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Nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 konnte durch Satzung bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen bestimmte Stoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen. Der Wirksamkeit dieser schriftlichen Festsetzung des Bebauungsplans steht nicht entgegen, dass in der Landesbauordnung in der Fassung vom 08. August 1995 (GBl. S. 617, § 74) eine Vorschrift wie § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht mehr enthalten war. Denn eine aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage erlassene Rechtsnorm tritt nicht automatisch mit der Aufhebung ihrer Grundlage außer Kraft. Maßgeblich ist vielmehr der entsprechende Wille des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zur Landesbauordnung vom 08. August 1995 (LT-Drucks. 11/5337 zu § 74, S. 126) hat der Landesgesetzgeber die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 allein im Hinblick darauf für entbehrlich gehalten, dass die Gemeinden solche Bestimmungen bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB treffen konnten. Damit handelte es sich bei der Streichung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht um eine gesetzgeberische Vorstellung, dass solche Regelungen nicht mehr möglich sein sollen, sondern lediglich um die Überlegung, dass es angesichts der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB einer - weiteren - landesrechtlichen Regelung nicht mehr bedürfe (vgl. auch Sauter, LBO, § 74, Rn. 6 a.E.).
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Auch aus Sicht des Bundesrechts war das Land berechtigt, durch die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 seinerseits die Gemeinden zu ermächtigen, in den Bebauungsplan immissionsschutzrechtliche Regelungen als Festsetzungen aufzunehmen, die sich auf nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen und inhaltlich über die Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen. Planungsrechtliche Grundlage für die Ermächtigung an die Länder zu bestimmen, dass landesrechtliche Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzung aufgenommen werden können, war § 9 Abs. 4 BauGB. Bei den Materien, die aufgrund einer auf § 9 Abs. 4 BauGB beruhenden landesrechtlichen Regelung Bestandteil eines Bebauungsplanes werden, muss es sich um solche handeln, für die die Länder die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Auch diese Voraussetzung war hinsichtlich des Regelungsbereichs des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 erfüllt. Denn selbst wenn der Bund von seiner Kompetenz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, wie im Bereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 21 bis 24 GG (vgl. dazu Jarass, BImSchG, 5. Aufl.; Einl. Rn. 21) durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz, grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht hat, sind die Länder gesetzgebungsbefugt, wenn der Bund sie hierzu ermächtigt hat. In § 49 Abs. 3 BImSchG ist in diesem Sinne bestimmt, dass landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, unberührt bleiben.
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Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren wiederholt geltend gemacht, die Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 habe von der Beigeladenen nicht in einer Weise genutzt werden können, dass damit über die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen an eine nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftige Anlage gestellt werden könnten. Diese Auslegung widerspricht sowohl dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 BImSchG auch seinem Zweck. Die Formulierung "Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände... bleiben unberührt" kann nur bedeuten, dass der von dieser Vorschrift Ermächtigte gerade nicht auf die Umsetzung der sonstigen Vorschriften dieser bundesrechtlichen Regelung beschränkt ist. Denn ansonsten, d.h. wenn die Gemeinden/Gemeindeverbände keine über das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinausgehenden gebietsbezogenen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen stellen könnten, hätte diese Ermächtigung keinen Sinn und wäre überflüssig. Dementsprechend ist § 49 Abs. 3 BImSchG, vergleichbar der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen maßgeblichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 BImSchG, dahingehend auszulegen, dass der Bundesgesetzgeber im Bereich örtlich begrenzter Immissionsschutzprobleme keine abschließende Regelung treffen wollte und dass im Bereich des § 49 Abs. 3 BImSchG über die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehende gebietsbezogene Regelungen zulässig sind (vgl. Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 55; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 137). Ferner gilt der Vorbehalt des § 49 Abs. 3 BImSchG für den gesamten Bereich, in dem der Bund mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz allgemein von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat (vgl. Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 58). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Bestimmung nicht auch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst (Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 26 und Einl. Rn. 22 f.; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 133). Der Landesgesetzgeber konnte sich hinsichtlich des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 auch auf § 49 Abs. 3 BImSchG stützen, obwohl diese Regelung bereits am 01.04.1974 in Kraft getreten war. Der Wortlaut "bleiben unberührt" nimmt Bezug auf eine Sachkompetenz zum Erlass einer Rechtsnorm und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsnorm. Auch wird im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wie § 22 Abs. 2 BImSchG zeigt, die Formulierung "bleiben unberührt" auch dann verwendet, wenn der Gesetzgeber künftig entstehendes Recht meint. Ferner spricht die Entstehungsgeschichte für eine weite Auslegung der Bestimmung. Absatz 3 des § 49 BImSchG geht auf die Stellungnahme des Bundesrates zurück und sollte sich nur auf bereits bestehende Ermächtigungen beziehen (BT-Drucks. 7/179, S. 57 f.). Der Bundestag wollte aber mit der beschlossenen Fassung auch der Prüfempfehlung des Bundesrates entsprechen (vgl. Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 7/1513, S. 8 zu § 41). Der Bundesrat wollte mit dieser Empfehlung gewährleisten, dass ortsrechtliche Vorschriften mit weitergehenden Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Bundesgesetz nicht beeinträchtigt werden (vgl. dazu Landmann/Rohmer, BImSchG, § 49, Rn. 59; Schulze-Fielitz, GK-BImSchG, § 49, Rn. 138). Auch die Gesetzgebungspraxis geht von der Zulässigkeit neuer landesrechtlicher Regelungen aus (vgl. § 5 Abs. 1 LImSchG NRW und Art. 10 Abs. 1 BayImSchG). Selbst wenn der Auffassung gefolgt wird, dass § 49 Abs. 3 BImSchG lediglich beim Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits bestehende landesrechtliche Regelungen erfasst (so Feldhaus, BImSchG, § 49, Rn. 10), hätte sich die Beigeladene auf die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 stützen können. Denn bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestand in § 111 Abs. 2 Nr. 3 LBO in der Fassung vom 20. Juni 1972 eine mit § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 wortgleiche landesrechtliche Ermächtigung für die Gemeinden. Diese Bestimmung wurde bei der Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 1983 unverändert übernommen (vgl. LT-Drucks. 8/3963, S. 20, Nr. 91) und erhielt lediglich im Rahmen der Bekanntmachung der Neufassung der Landebauordnung für Baden-Württemberg vom 28. November 1983 (GBl. S. 770) eine andere Bezeichnung.
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Die Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 hält sich auch innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens des § 49 Abs. 3 BImSchG. § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 bezieht sich auf den Erlass eines Bebauungsplans, einer ortsrechtlichen Vorschrift; Regelungsgegenstand der Ermächtigung ist der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen im Gemeindegebiet.
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2) Wie bereits ausgeführt, wird die Argumentation der Klägerin, die Beigeladene hätte die Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 nicht zu über das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinausgehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen nutzen dürfen, dem Wortlaut und dem Zweck des § 49 Abs. 3 BImSchG nicht gerecht. Vielmehr sollen örtliche Immissionsschutzprobleme durch die Gemeinden selbst gelöst werden, die sich bei ihren Regelungen nicht an den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes orientieren müssen. Diese Bedeutung des § 49 Abs. 3 BImSchG hat zur Folge, dass die ortsrechtlichen immissionsschutzrechtlichen Regelungen auch unabhängig von den Kategorien des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen sind.
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Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, Ziff. 2.3 der Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen sei in Bezug auf die Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb rechtswidrig, weil diese Festsetzung die energetischen Verwertung bestimmter Stoffe generell und unabhängig davon verbiete, ob bei der Verbrennung dieser Stoffe im konkreten Einzelfall tatsächlich Luftverunreinigungen oder allgemein Umweltgefahren entstünden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn auf die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die von der Klägerin verwendeten besonderen Verbrennungsanlagen technisch in der Lage sind, die in Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Stoffe in einer Weise zu verbrennen, dass keine auf den Einsatz dieser Stoffe zurückzuführenden zusätzlichen Luftverunreinigungen entstehen, kommt es für die Wirksamkeit eines ortsrechtlichen Verbrennungsverbots aus Rechtsgründen nicht an. Tatsächlich waren, wird wegen der unzureichenden Bestimmtheit der Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" (dazu nachfolgend unter 3) hier allein auf das - hinreichend bestimmte - Verbot der Verbrennung von Altölen abgestellt, die Voraussetzungen zum Erlass einer satzungsrechtlichen Bestimmung nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 gegeben.
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Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984, die zum Erlass einer generell-abstrakten Regelung ermächtigt, ist als bauordnungsrechtliche Vorschrift dem Recht der Gefahrenabwehr zuzurechnen. Ermächtigungen zum Erlass von generell-abstrakten Regelungen im Bereich der Gefahrenabwehr setzen - anders als eine Ermächtigung zum Erlass einer Einzelfallregelung - nicht eine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr, sondern eine abstrakte Gefahr voraus (Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rn. 714). Dementsprechend ist § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 dahingehend auszulegen, dass der Erlass einer örtlichen Bauvorschrift nach dieser Bestimmung bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr rechtmäßig ist (vgl. Schlotterbeck/ v. Arnim, LBO, 3. Aufl., § 73, Rn. 54 und § 3, Rn. 34; Schlez, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 73, Rn. 34 und § 72, Rn. 4-8). Nach allgemeinem Verständnis unterscheidet sich die abstrakte Gefahr von der konkreten nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose bzw. die Betrachtungsweise. Während bei der konkreten Gefahr auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall abgestellt wird, ist eine abstrakte Gefahr gegeben, wenn aus den von der Rechtsnorm erfassten Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall Schäden für die öffentliche Sicherheit einzutreten pflegen und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 m.w.Nachw.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.1983 - 1 S 1/83 -, VBlBW 1983, 302; OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2000 - 1 B 291/00 -, NVwZ 2000, 1435-1438). In tatsächlicher Hinsicht verlangt auch die abstrakte Gefahr eine genügend abgesicherte Prognose, d.h. es müssen bei der gebotenen generell-abstrakten Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden für das jeweils geschützte Rechtsgut rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 - a.a.O.). Hieran gemessen kann das auf § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 gestützte Verbot der Verbrennung von Altölen zur Energiegewinnung rechtlich nicht beanstandet werden. Denn bei der gebotenen abstrakt-generellen Betrachtungsweise konnte die Beigeladene auch angesichts der regelmäßig anzunehmenden und auf die technische Nutzung zurückzuführenden Belastung von Altölen mit gefährlichen Rückständen, z.B. Schwermetallen, davon ausgehen, dass die Verbrennung dieser Stoffe zum Zweck der Energiegewinnung nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Schäden für die Umwelt durch Luftverunreinigungen führt. Der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 vorlagen, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es der Beigeladenen mit der Festsetzung Ziff. 2.3 ihres Bebauungsplans nicht primär um den Schutz des Plangebietes, sondern um den eines außerhalb des Plangebiets liegenden Wohngebietes ging, das vor einer weiteren Immissionsbelastung bewahrt werden sollte. Denn Festsetzungen nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 sind auch dann zulässig, wenn sie dem Schutz eines angrenzenden Gebietes dienen.
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Liegt eine den Erlass der Rechtsnorm rechtfertigende abstrakte Gefahr vor, so kann gegen die Anwendung dieser Norm nicht mehr geltend gemacht werden, im konkreten Einzelfall sei wegen besonderer Umstände keine konkrete Gefahr gegeben und die Anwendung der Norm deshalb unzulässig (vgl. Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., Kap. E, Rn 32, Kap. F, Rn. 704 f.; Wolf/ Stephan, PolG, 5. Aufl., § 10, Rn. 15; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, Rn. 735 m.w.Nachw.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1.97 -; Urt. v. 26.06.1970 - IV C 99.67 -, DÖV 1970, 713, 715; Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, a.a.O.; HessVGH, DÖV 1992, 753, 754). Dementsprechend ist das Vorbringen der Klägerin, die in ihrem Werk verwendeten technischen Anlagen gewährleisteten eine Verbrennung der Stoffe in einer Weise, dass mit einer Belastung der Umwelt durch zusätzliche Luftverunreinigungen nicht zu rechnen sei, für die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses sowie für die Berücksichtigung der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, soweit sie sich auf die Verbrennung von Altölen beziehen, rechtlich nicht von Bedeutung.
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3) Hinsichtlich der von der Klägerin für den Einsatz als Sekundärbrennstoff vorgesehenen Lösemittelgemische der Gefahrenklasse A I kommt als eine das Erfordernis eines gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigende bauordnungsrechtliche Festsetzung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 9 Abs. 4 BauGB, § 73 Abs. 6 Satz 2 LBO 1984 sowie § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 2 BauGB) allein die Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen in Betracht. Diese Alternative ist aber nicht hinreichend bestimmt und deshalb nichtig.
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Bereits die von der Beigeladenen für diese Festsetzung herangezogene Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 verlangt, dass die Gemeinde bei einer örtlichen Bauvorschrift bestimmte Stoffe benennt, die im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen. Zwar ist der Normgeber nicht gezwungen, Tatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Er ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168, 181). Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 49, 89, 133). Insbesondere müssen die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132, 142). Für die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 ist aus diesen allgemeinen Aussagen zu schließen, dass die Festlegung der von der Verbrennung ausgeschlossenen Stoffe durch die Satzung der Gemeinde so eindeutig sein muss, dass der Betroffene unter Zuhilfenahme der üblichen Auslegungsmethoden entscheiden kann, ob ein bestimmter Stoff von der Verbrennung ausgeschlossen ist oder nicht. Ferner müssen Behörde und Gerichte in der Lage sein, in Fällen, bei denen um die Zulässigkeit der Verbrennung von bestimmten Stoffen gestritten wird, zu entscheiden, ob hinsichtlich eines Stoffes die oben dargelegten Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 vorliegen und der Ausschluss dieses Stoffes von der Verbrennung durch die örtliche Bauvorschrift damit rechtmäßig ist. Hinsichtlich der Person des Verwenders des Stoffes ist zudem zu berücksichtigen, dass Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Plans, wie oben ausgeführt, nach § 3 der Satzung über den Bebauungsplan "Sondergebiet Zementwerk" bußgeldbewehrt ist. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet aber den Normgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Handelns so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Tatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 92, 1, 11 f.). Der Begriff der Strafbarkeit erfasst hierbei jede Regelung, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes oder vorwerfbares Handeln ermöglicht; er bezieht sich damit auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411). Das besondere Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dient dabei einem doppelten Zweck. Zum einen geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten. Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Normgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 92, 1, 12; Beschl. v. 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 -).
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Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt nur die erste Alternative der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen "Die Verbrennung von Altölen zur Energiegewinnung ist nicht zulässig". Denn ebenso wie der Vorgang "Verbrennung zur Energiegewinnung" ist auch der Begriff "Altöl" im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin hinreichend bestimmt. Hinsichtlich des Begriffs "Altöl" kann auf die Bestimmungen in Art. 1 der Richtlinie 75/439/EWG vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 23) oder auf Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 87/101/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 42 S. 43) oder auf § 1a Abs. 1 AltölV Bezug genommen werden.
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Unbestimmt ist aber die zweite Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen", die hinsichtlich des von der Klägerin zum Einsatz im Drehrohrofen II vorgesehenen Sekundärbrennstoffs allein in Betracht kommt. Denn auch bei Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden kann nicht mit der gerade im Hinblick auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden, welche Stoffe von der Verbrennung zum Zwecke der Energiegewinnung ausgeschlossen sein sollen. Dem Gebot hinreichender Bestimmtheit der Festsetzung kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu, weil gerade nach dem Vortrag der Beigeladenen zur Verbrennung geeignete altölähnliche Ersatzbrennstoffe unterschiedliche chemische Zusammensetzungen aufweisen, die in ihrer Vielfalt auf Millionen Varianten geschätzt werden. Das Wort "ähnlichen" stellt auf eine Vergleichbarkeit des sonstigen - zur Verbrennung nicht zugelassenen - Stoffes mit dem in Ziff. 2.3 ausdrücklich bezeichneten Stoff "Altöl" ab. Es ist aber bereits unklar, welche Eigenschaft des Altöls für die Gleichbehandlung eines anderen - kontaminierten - Stoffes mit jenem ausdrücklich bezeichneten Stoff maßgeblich sein soll. Denkbar sind hinreichend bestimmte Kriterien wie Aggregatzustand, Brennwert oder auch chemische Zusammensetzung (bestimmte Stoffgruppen oder -verbindungen), auf die es der Beigeladenen aber wohl nicht ankam. In der Berufungsbegründung hat die Beigeladene unter Hinweis auf das von ihr im Verfahren eingeholte Gutachten des Öko-Instituts vom 04.01.2000 selbst auf die Unterschiedlichkeit und Vielfältigkeit der chemischen Zusammensetzung der als Ersatzbrennstoffe in Betracht kommenden altölähnlichen Stoffe abgestellt. Anhaltspunkte für die für die Vergleichbarkeit des sonstigen Stoffes mit Altöl entscheidenden Kriterien sind dem Bebauungsplan der Beigeladenen selbst nicht zu entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans, wie sie sich aus der dem Senat vorliegenden Verfahrensakte ergibt, bietet keinen Hinweis auf das für die Vergleichbarkeit maßgebliche Kriterium der sonstigen von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Stoffe mit dem ausdrücklich genannten Altöl, mit dessen Hilfe den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots Genüge getan werden könnte. Wie auch die Berufungsverhandlung ergeben hat, war Anlass für die Festsetzung unter Ziff. 2.3 die von der Klägerin wohl erstmals im Jahr 1988 geäußerte Absicht, in den Drehrohröfen auch Altöle als Brennstoff zu verwenden. Die fachkundige Beratung ("Büro Dr. Jäger") der Vertreter der Beigeladenen hat dann aber wohl ergeben, dass eine risikofreie Verbrennung von Altöl nicht sichergestellt sei. In dem von der Vertreterin der Beigeladenen in der Berufungsverhandlung geschilderten Bestreben, bestimmte Teil des Gemeindegebiets vor weiteren auf das Werk der Klägerin zurückzuführenden Luftverunreinigungen zu schützen, hat die Beigeladene sämtliche Stoffe von der Verbrennung ausschließen wollen, deren Nutzung als Brennstoff gefährlich sein könnte. Das Kriterium, die Verbrennung eines Stoffes in einem Drehrohrofen eines Zementwerk dürfe nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Abluft führen, genügt aber nicht den genannten Bestimmtheitsanforderungen. Denn aus Sicht des Betroffenen kann nicht vorab bestimmt werden, welche Stoffe neben Altöl von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossen sein sollen.
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Im Laufe des Behörden- und Gerichtsverfahrens ist die Formulierung in Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "ähnlichen kontaminierten Stoffen" häufig im Sinne "ähnlich kontaminierten Stoffen" verstanden worden (vgl. z.B. Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.02.2000, S. 3; Schriftsatz des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.10.2000 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Schriftsatz der Vertreterin der Beigeladenen vom 23.01.2001 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, S. 3). In diesem Fall wird an die Verunreinigung (Kontamination) des Hauptstoffes (z.B. Lösemittel) mit besonders giftigen und gefährlichen Zusatzstoffen (z.B. Phenol oder Methanol) angeknüpft. Es erscheint aber gerade angesichts der Ordnungswidrigkeitenregelung zweifelhaft, ob eine solche vom Wortlaut der Norm abweichende Auslegung überhaupt zulässig ist. Aber selbst wenn von diesem Verständnis der Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgegangen wird, genügt die Regelung nicht den dargelegten Bestimmtheitsanforderungen. Denn bei diesem Verständnis bleibt unklar, bei welchen Zusatzstoffen und bei welcher Konzentration eines dieser Zusatzstoffe im verunreinigten (Haupt-) Stoff (z.B. Lösemittelgemische) von einer Vergleichbarkeit des sonstigen Stoffes mit dem von der Verbrennung zur Energiegewinnung ausgeschlossenen Altöl auszugehen ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass für Altöl eine Verunreinigung mit bestimmten Zusatzstoffen in jeweils bestimmter Konzentration geradezu typisch ist, so dass der Nachweis eines dieser Zusatzstoffe in der jeweils ausreichenden Konzentration im anderen (Haupt-)Stoff (z.B. Lösemittel) die für Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen maßgebliche Vergleichbarkeit dieses anderen Stoffes mit Altöl begründet. Dies gilt auch für das von der Beigeladenen neun Jahre nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eingeholte Gutachten des Ökö-Instituts vom 04.01.2000, auf das auch das Regierungspräsidium im Verfahren mehrfach Bezug genommen hat. Denn in diesem werden lediglich in der Praxis festgestellte Messwerte aufgeführt. Ohnehin verlangte das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, wonach die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können müssen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132, 142), dass, wenn die dem Altöl gleich zu behandelnden (Haupt-) Stoffe in der die Verbrennung von Stoffen regelnden Rechtsnorm schon nicht selbst aufgezählt werden, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen Zusatzstoffe und die erforderlichen Konzentrationen normativ festgelegt sind.
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Die Beigeladene hat geltend gemacht, eine weitergehende Festlegung der vom Einsatz ausgeschlossenen kontaminierten Stoffe sei wegen der Vielfalt der möglichen Varianten nicht möglich. Diese tatsächliche Schwierigkeit entbindet die Beigeladene bei der Ausübung der ihr durch das Gesetz eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten aber nicht von den auch dem Schutz der Klägerin dienenden Anforderungen der ausreichenden Bestimmtheit der Normen, die das Verhalten der Klägerin als Betreiberin der Anlage reglementieren. Ging es der Beigeladenen bei Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen ihres Bebauungsplans um die Abwehr von zusätzlichen Luftverunreinigungen, die auf die Verbrennung von giftigen und gefährlichen Abfällen in den Anlagen der Klägerin zur Zementherstellung zurückzuführen sind, so wäre bei der Beschlussfassung an Stelle der gewählten - aber nicht ausreichend bestimmten - Formulierung ein Rückgriff auf die Bestimmung in Artikel 1 Buchst. b) und den Anhang der Richtlinie des Rates vom 20.03.1978 über giftige und gefährliche Abfälle (78/319/EWG, ABl. EG Nr. L 84, S. 43) - darunter auch chlorierte und organische Lösungsmittel - möglich gewesen. Im Berufungsverfahren hat die Beigeladene schließlich auch geltend gemacht, mit der Formulierung in Festsetzung Ziff. 2.3 habe sie das Verbrennungsverbot nicht auf Altöle begrenzen, sondern auch auf altölähnliche Ersatzbrennstoffe, nämlich Lösemittel erstrecken wollen. Wenn es der Beigeladenen im Hinblick auf die Belastung ihres Gemeindegebiets durch auf das Werk der Klägerin zurückzuführende Luftverunreinigungen tatsächlich gerade um den Ausschluss von Lösemitteln von der Verbrennung in den Anlagen der Klägerin ging, so hätte sich, dem Beispiel des Verbots der Verbrennung von Altölen folgend, die ausdrückliche Nennung von Lösemitteln und Lösemittelgemischen (zur Begriffsbestimmung, vgl. z.B. Art. 2 Nr. 18 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11.03.1999, ABl. EG Nr. L 85, S. 1; § 2 Nr. 25 31. BImSchV) geradezu aufgedrängt. Es ist aber weder eine ausdrückliche Benennung von weiteren Stoffen neben dem Altöl erfolgt, noch finden sich in der Bebauungsplanakte Hinweise auf das Bestreben der Beigeladenen, gerade die Verbrennung von Lösemitteln auszuschließen. Dies gilt insbesondere für den in der Berufungsverhandlung verlesenen Aktenvermerk des damaligen Leiters des Bauamtes der Beigeladenen vom 04.07.1991, der Bestandteil des Protokolls der Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen vom 11.07.1991 ist, in der der Bebauungsplan beschlossen wurde. In diesem Vermerk werden neben dem Altöl lediglich "angereicherte fossile Brennstoffe" ausdrücklich erwähnt.
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Zur Klarstellung weist der Senat abschließend darauf hin, dass sich die aus der unzureichenden Bestimmtheit der schriftlichen Festsetzung Ziff. 2.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen ergebende Nichtigkeit allein auf die Alternative "ähnlichen kontaminierten Stoffen" bezieht und nicht auch das hinreichend bestimmte Verbot der Verbrennung von Altölen erfasst.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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