Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2015 - 6 S 844/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2014 - 4 K 684/12 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Urteil einreichenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2015 - 6 S 844/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
1. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
1. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller in der von ihm betriebenen Tankstelle berechtigt ist, jeweils in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr an dieselbe Person nur einmal
- Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter oder
- Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder
- Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter
zu verkaufen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, bleibt überwiegend erfolglos. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. November 2008 ist formell ordnungsgemäß erfolgt (I.). Des Weiteren ergibt die vom Senat gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzustellende Interessenabwägung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe höher zu gewichten ist als das Suspensivinteresse des Antragstellers (II.).
I.
- 2
Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung formell ordnungsgemäß angeordnet. Insbesondere wird die Begründung der Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Danach ist das besondere öffentliche Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug auf die bei Überprüfungen von Tankstellen in Frankenthal festgestellten Verstöße gegen §§ 6, 2 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz - LadöffnG - und die sich hieraus ergebende Gefahr der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten sowie auf das Bedürfnis nach Konkurrentenschutz gestützt. Soweit diese Begründung mit den Gründen für den Erlass der angefochtenen Verfügung übereinstimmt, ist dies unbedenklich, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahmen des Ordnungsrechts handelt, bei der das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch ist.
II.
- 3
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung lässt der Senat die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers offen. Denn die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen können nicht aufgrund der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beantwortet werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Antragsgegnerin zum Erlass eines gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts befugt war und der Begriff „Reisebedarf“ im Sinne der §§ 6, 2 Abs. 2 LadöffnG kunden- oder produktbezogen zu verstehen ist.
- 4
Die demnach anzustellende erfolgsunabhängige Interessenabwägung führt zur Ablehnung des Aussetzungsantrages, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Einschränkung des Alkoholverkaufs in Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nach Maßgabe des Tenors das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
- 5
Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung ergibt sich aus dem besonderen Bedürfnis an der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes durch die Betreiber von Tankstellen. Nach § 6 Satz 2 LadöffnG ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten an Tankstellen u.a. nur die Abgabe von Reisebedarf zulässig. Hierunter fallen gemäß § 2 Abs. 2 LadöffnG neben sonstigen Waren Lebens- und Genussmittel, und damit auch alkoholische Getränke in kleineren Mengen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin wird gegen diese gesetzlichen Vorgaben in nicht wenigen Fällen verstoßen. An der Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Senat keine Zweifel. Es entspricht im Gegenteil der gerichtsbekannten Lebenswirklichkeit, dass sich Tankstellen zu SB-Märkten mit eingeschränktem Sortiment entwickelt haben, in denen „rund um die Uhr“ eingekauft werden kann. Daher liegt es auf der Hand, dass vor allem der erhebliche Alkoholverkauf in Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten dem mit dem Ladenöffnungsgesetz neben anderen Zwecken verfolgten Konkurrentenschutz widerspricht. Denn die Privilegierung der Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten ist im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur ausnahmsweise gerechtfertigt, nämlich wenn die Warenabgabe außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten auf den Reisebedarf begrenzt ist. Darüber hinaus sind die festgestellten Gesetzesverstöße zumindest in Einzelfällen mit Begleiterscheinungen wie Alkoholmissbrauch, Lärmbelästigungen und Verunreinigungen der Umgebung von Tankstellen verbunden. Angesichts der aufgezeigten Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz und ihrer Auswirkungen auf die Allgemeinheit und den sonstigen Einzelhandel besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Konkretisierung der Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes über den Warenverkauf an Tankstellen. Dieses Regelungsbedürfnis besteht unabhängig von im Einzelfall festgestellten Gesetzesverstößen gegenüber allen Tankstellenbetreibern im Bereich der Antragsgegnerin, weil auf diese Weise ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug erreicht wird.
- 6
Im Vergleich zum öffentlichen Vollzugsinteresse hat das Suspensivinteresse des Antragstellers nach Maßgabe des Tenors ein geringeres Gewicht, weil die verfügten mengenmäßigen Beschränkungen des Alkoholverkaufs nicht über das hinausgeht, was der Antragsteller bereits aufgrund des Ladenöffnungsgesetzes beachten muss.
- 7
Zwar ist der Einwand, der Begriff „Reisebedarf“ könne nicht kunden-, sondern nur produktbezogen definiert werden, bei summarischer Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Deshalb ist der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet, beim Verkauf von Alkohol außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu überprüfen, ob es sich bei den Kunden um Reisende handelt. Jedoch werden im Übrigen die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers trotz der vom Senat aufrecht erhaltenen Verkaufsbeschränkungen ausreichend gewahrt. Denn die nach der Verfügung der Antragsgegnerin zum Verkauf zugelassenen Mengen alkoholischer Getränke ist gemessen am Begriff der „kleineren Mengen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu niedrig angesetzt. Damit geht die mengenmäßige Verkaufsbeschränkung nicht über die gesetzlichen Begrenzungen des Alkoholverkaufs an Tankstellen hinaus. Sollte der Vollzug der angefochtenen Verfügung zu finanziellen Einbußen der Tankstellenbetreiber führen, entsprechen sie deshalb denen, die bei Einhaltung des Gesetzes ohnehin eintreten. Sie sind somit vom Antragsteller hinzunehmen.
- 8
Auch die übrigen Einwendungen gegen den Sofortvollzug der Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke an Tankstellen greifen nicht durch. Insbesondere ist die weitgehend mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmende vorläufige Regelung des Senats hinreichend bestimmt. Sie erlaubt dem Antragsteller - wenn auch im beschränkten Umfang - auch in Zukunft den Verkauf alkoholischer Getränke außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in handelsüblichen Mengen. Dabei ist es im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzuges zumutbar, den gleichzeitigen Verkauf unterschiedlicher Arten alkoholischer Getränke (z.B. 0,33 l Bier sowie 0,7 l Wein) zu unterlassen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass durch den sofortigen Vollzug der bereits nach dem Gesetz bestehenden Einschränkungen bei der Alkoholabgabe an Tankstellen der Verkauf sonstigen Reisebedarfs in einem Umfang zurückgehen wird, der nicht bereits durch das Ladenöffnungsgesetz selbst vorgegeben und deshalb hinzunehmen ist. Schließlich kann der Antragsteller nichts daraus herleiten, dass in anderen Kommunen bisher keine Beschränkungen des Alkoholverkaufs durch Verwaltungsakte angeordnet wurden. Maßgeblich ist allein, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verkaufsbeschränkung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin besteht. Dies ist zu bejahen.
- 9
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
- 10
Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
an jedermann über die Straße abgeben.Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller in der von ihm betriebenen Tankstelle berechtigt ist, jeweils in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr an dieselbe Person nur einmal
- Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter oder
- Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder
- Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter
zu verkaufen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, bleibt überwiegend erfolglos. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. November 2008 ist formell ordnungsgemäß erfolgt (I.). Des Weiteren ergibt die vom Senat gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzustellende Interessenabwägung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe höher zu gewichten ist als das Suspensivinteresse des Antragstellers (II.).
I.
- 2
Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung formell ordnungsgemäß angeordnet. Insbesondere wird die Begründung der Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Danach ist das besondere öffentliche Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug auf die bei Überprüfungen von Tankstellen in Frankenthal festgestellten Verstöße gegen §§ 6, 2 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz - LadöffnG - und die sich hieraus ergebende Gefahr der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten sowie auf das Bedürfnis nach Konkurrentenschutz gestützt. Soweit diese Begründung mit den Gründen für den Erlass der angefochtenen Verfügung übereinstimmt, ist dies unbedenklich, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahmen des Ordnungsrechts handelt, bei der das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch ist.
II.
- 3
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung lässt der Senat die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers offen. Denn die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen können nicht aufgrund der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beantwortet werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Antragsgegnerin zum Erlass eines gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts befugt war und der Begriff „Reisebedarf“ im Sinne der §§ 6, 2 Abs. 2 LadöffnG kunden- oder produktbezogen zu verstehen ist.
- 4
Die demnach anzustellende erfolgsunabhängige Interessenabwägung führt zur Ablehnung des Aussetzungsantrages, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Einschränkung des Alkoholverkaufs in Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nach Maßgabe des Tenors das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
- 5
Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung ergibt sich aus dem besonderen Bedürfnis an der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes durch die Betreiber von Tankstellen. Nach § 6 Satz 2 LadöffnG ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten an Tankstellen u.a. nur die Abgabe von Reisebedarf zulässig. Hierunter fallen gemäß § 2 Abs. 2 LadöffnG neben sonstigen Waren Lebens- und Genussmittel, und damit auch alkoholische Getränke in kleineren Mengen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin wird gegen diese gesetzlichen Vorgaben in nicht wenigen Fällen verstoßen. An der Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Senat keine Zweifel. Es entspricht im Gegenteil der gerichtsbekannten Lebenswirklichkeit, dass sich Tankstellen zu SB-Märkten mit eingeschränktem Sortiment entwickelt haben, in denen „rund um die Uhr“ eingekauft werden kann. Daher liegt es auf der Hand, dass vor allem der erhebliche Alkoholverkauf in Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten dem mit dem Ladenöffnungsgesetz neben anderen Zwecken verfolgten Konkurrentenschutz widerspricht. Denn die Privilegierung der Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten ist im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur ausnahmsweise gerechtfertigt, nämlich wenn die Warenabgabe außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten auf den Reisebedarf begrenzt ist. Darüber hinaus sind die festgestellten Gesetzesverstöße zumindest in Einzelfällen mit Begleiterscheinungen wie Alkoholmissbrauch, Lärmbelästigungen und Verunreinigungen der Umgebung von Tankstellen verbunden. Angesichts der aufgezeigten Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz und ihrer Auswirkungen auf die Allgemeinheit und den sonstigen Einzelhandel besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Konkretisierung der Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes über den Warenverkauf an Tankstellen. Dieses Regelungsbedürfnis besteht unabhängig von im Einzelfall festgestellten Gesetzesverstößen gegenüber allen Tankstellenbetreibern im Bereich der Antragsgegnerin, weil auf diese Weise ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug erreicht wird.
- 6
Im Vergleich zum öffentlichen Vollzugsinteresse hat das Suspensivinteresse des Antragstellers nach Maßgabe des Tenors ein geringeres Gewicht, weil die verfügten mengenmäßigen Beschränkungen des Alkoholverkaufs nicht über das hinausgeht, was der Antragsteller bereits aufgrund des Ladenöffnungsgesetzes beachten muss.
- 7
Zwar ist der Einwand, der Begriff „Reisebedarf“ könne nicht kunden-, sondern nur produktbezogen definiert werden, bei summarischer Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Deshalb ist der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet, beim Verkauf von Alkohol außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu überprüfen, ob es sich bei den Kunden um Reisende handelt. Jedoch werden im Übrigen die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers trotz der vom Senat aufrecht erhaltenen Verkaufsbeschränkungen ausreichend gewahrt. Denn die nach der Verfügung der Antragsgegnerin zum Verkauf zugelassenen Mengen alkoholischer Getränke ist gemessen am Begriff der „kleineren Mengen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu niedrig angesetzt. Damit geht die mengenmäßige Verkaufsbeschränkung nicht über die gesetzlichen Begrenzungen des Alkoholverkaufs an Tankstellen hinaus. Sollte der Vollzug der angefochtenen Verfügung zu finanziellen Einbußen der Tankstellenbetreiber führen, entsprechen sie deshalb denen, die bei Einhaltung des Gesetzes ohnehin eintreten. Sie sind somit vom Antragsteller hinzunehmen.
- 8
Auch die übrigen Einwendungen gegen den Sofortvollzug der Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke an Tankstellen greifen nicht durch. Insbesondere ist die weitgehend mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmende vorläufige Regelung des Senats hinreichend bestimmt. Sie erlaubt dem Antragsteller - wenn auch im beschränkten Umfang - auch in Zukunft den Verkauf alkoholischer Getränke außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in handelsüblichen Mengen. Dabei ist es im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzuges zumutbar, den gleichzeitigen Verkauf unterschiedlicher Arten alkoholischer Getränke (z.B. 0,33 l Bier sowie 0,7 l Wein) zu unterlassen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass durch den sofortigen Vollzug der bereits nach dem Gesetz bestehenden Einschränkungen bei der Alkoholabgabe an Tankstellen der Verkauf sonstigen Reisebedarfs in einem Umfang zurückgehen wird, der nicht bereits durch das Ladenöffnungsgesetz selbst vorgegeben und deshalb hinzunehmen ist. Schließlich kann der Antragsteller nichts daraus herleiten, dass in anderen Kommunen bisher keine Beschränkungen des Alkoholverkaufs durch Verwaltungsakte angeordnet wurden. Maßgeblich ist allein, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verkaufsbeschränkung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin besteht. Dies ist zu bejahen.
- 9
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
- 10
Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
an jedermann über die Straße abgeben.Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.