Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2015 - 6 S 844/14

bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2014 - 4 K 684/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung des Verkaufs von alkoholischen Getränken in der Verkaufsstelle ihrer Tankstellenanlage in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr.
Die Klägerin betreibt in der … in … eine Tankstellenanlage. Am 24.06.1992 wurde ihr eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in der Form eines in den Tankstellenshop integrierten Imbisses erteilt, ohne dass die Betriebszeit eingeschränkt wurde. Als Einschränkung der Verabreichung von zubereiteten Speisen wurde bestimmt, dass nur die Zubereitung von Fertiggerichten und belegten Brötchen zulässig ist. In dem Tankstellenshop befinden sich zudem - ohne weitere räumliche Abgrenzung - ein Kassen- und ein Verkaufsbereich. Der Imbissbereich besteht aus vier Stehtischen, davon zwei mit Bestuhlung, einer Selbstbedienungstheke für Kaffee, Kühlregalen für Fertiggerichte und Getränke sowie einer Bedientheke für belegte Brötchen, Backwaren u.ä..
Nach Anhörung untersagte die Beklagte der Klägerin mit Verfügung vom 15.08.2011 den Verkauf von alkoholischen Getränken in der Verkaufsstelle täglich in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an (Ziffer 2) und drohte für den Fall, dass der Verkauf von alkoholischen Getränken nicht eingestellt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR an (Ziffer 3). Ferner wurde für die Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 144,30 EUR festgesetzt (Ziffer 4). Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: Aufgrund von § 1 Alkoholverkaufsverbotsgesetz dürften in Verkaufsstellen alkoholische Getränke in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr nicht verkauft werden. Dieses Alkoholverkaufsverbot gelte auch für einen Gaststättenbetrieb, wenn sich Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht eindeutig abgrenzen ließen, weil sich beide Betriebe räumlich oder praktisch vermischten, was hier der Fall sei.
Am 26.08.2011 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus: Sie sei nach § 7 GaststättenG zum Verkauf von alkoholischen Getränken, auch zum Straßenverkauf, außerhalb der Ladenöffnungszeiten berechtigt. Der Erlass einer Verbotsverfügung nach dem Gesetz über die Ladenöffnung sei auf Grund des Vorrangs des Gaststättengesetzes nicht möglich.
Die in Ziffer 2 der Verfügung vom 15.08.2011 angeordnete sofortige Vollziehung hob die Beklagte mit Schreiben vom 11.10.2011 in dem vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe geführten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (8 K 2283/11) auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch - soweit er sich nicht gegen die von der Beklagten festgesetzte Verwaltungsgebühr richtet - mit der Maßgabe zurück, dass die Untersagung auch den Verkauf alkoholischer Getränke über die Straße (sogenannter Gassenschank) gemäß § 7 Abs. 2 GaststättenG umfasst, und hob Ziffer 3 der Verfügung vom 15.08.2011 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das auf §§ 1, 3 PolG in Verbindung mit dem durch Art. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vom 10.11.2009 eingefügten § 3a Abs. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz vom 14.02.2007 (LadÖG) gestützte Alkoholverkaufsverbot sei rechtmäßig. Zwar seien dem Alkoholverkaufsverbot des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG nur Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 LadÖG unterworfen, während Gastwirte gemäß § 1 LGastG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 GaststättenG Getränke, die sie in ihrem Betrieb verabreichten, sowie Flaschenbier zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch an jedermann über die Straße abgeben dürften. Die Anwendung gaststättenrechtlicher Vorschriften auf einen mit einem Einzelhandelsbetrieb verbundenen Gaststättenbetrieb sei aber nur dann möglich, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb gegeben sei, der auch in einem gewissen Umfang sichergestellt werden könne. Hierfür spreche der Wille des Landesgesetzgebers, nach dem § 3a LadÖG deshalb nicht für Gaststätten Anwendung finden solle, weil Gaststätten einem besonderen, teilweise deutlich strengeren Regelungsregime und einer weitaus stärkeren sozialen Kontrolle unterlägen. Es komme hinzu, dass alkoholische Getränke in Gaststätten in der Regel ein weit höheres Preisniveau als in Verkaufsstellen des Einzelhandels aufwiesen. Das Gefährdungspotenzial im Hinblick auf die Entstehung sozialer Brennpunkte im Umfeld von Gaststätten sei im Vergleich zum nächtlichen Alkoholverkauf im Einzelhandel wesentlich geringer, so dass es sachgerecht erscheine, Gaststätten von dem Alkoholverkaufsverbot auszunehmen. Deshalb sei das Alkoholverkaufsverbot des § 3a LadÖG auch auf die Verkaufsstelle einschließlich des Gaststättenbereichs der Klägerin anwendbar. Der in den Verkaufsshop der Tankstelle integrierte Imbissbereich sei nur ein nebensächlicher Annex zum Gesamtbetrieb und weise keine gaststättentypischen Merkmale (Ausstattung mit Theke, Zapfanlage, Gläser, Getränke- und Speisekarte) auf. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 11.10.2011 den in Ziffer 2 angeordneten Sofortvollzug aufgehoben habe, fehle es an einer vollziehbaren Grundverfügung, so dass die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 3 der Verfügung aufzuheben sei. Für den Widerspruch gegen die in Ziffer 4 erhobene Gebühr sei die Beklagte zuständig.
Die Klägerin hat am 21.03.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, die Beklagte verkenne, dass die Gaststättenerlaubnis nach § 7 Abs. 2 GaststättenG zum Straßenverkauf ermächtige. Die Beklagte müsse insoweit die Gaststättenerlaubnis aufheben oder beschränken, um ein Verbot des Straßenverkaufs erzielen zu können.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt: Für die uneingeschränkte Anwendung des Gaststättenrechts müsse dem äußeren Erscheinungsbild nach ein separater Betrieb des Gaststättengewerbes gegeben und auch sichergestellt sein. Dies sei bei dem Betrieb der Klägerin nicht der Fall, weil Einzelhandels- und Gaststättenbetrieb räumlich und faktisch ineinander übergingen; eine gaststättenvergleichbare soziale Kontrolle finde nicht statt.
Mit Urteil vom 26.03.2014, der Beklagten am 04.04.2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Verfügung enthalte im Kern das Verbot des auf § 7 Abs. 2 GaststättenG gründenden Gassenschanks in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr. Der Verfügung könne als „Minus“ keine gegenüber der Klägerin ergangene Verpflichtung entnommen werden, alkoholische Getränke nur in dem nach § 7 Abs. 2 GaststättenG zulässigen Umfang abzugeben, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die Klägerin nicht an die Mengenbegrenzung halte. Für das so umschriebene Alkoholverkaufsverbot finde sich keine gesetzliche Grundlage. Sie ergebe sich nicht aus § 3a LadÖG. Nach § 7 Abs. 2 GaststättenG, § 1 LGastG sei der Klägerin, der im Rahmen ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis unter anderem der Verkauf alkoholischer Getränke gestattet sei, der Verkauf alkoholischer Getränke einschließlich Flaschenbier zum alsbaldigen Verbrauch an jedermann auch in der Nachtzeit von 22.00 bis 05.00 Uhr grundsätzlich erlaubt. Zwar sei hier ein gemischter Betrieb gegeben, weil in demselben Raum sowohl ein Einzelhandel wie auch eine Schankwirtschaft betrieben würden, doch behielten beide Betriebszweige trotz ihrer Vereinigung zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb ihre rechtliche Eigenständigkeit. Etwas anderes gelte nur, wenn etwa der Inhaber des gemischten Betriebes nicht den Willen habe, das Gaststättengewerbe ernstlich zu betreiben, sondern eine Erlaubnis nur der Form halber einhole, um auf diese Weise seinen Warenhandel außerhalb der Ladenöffnungszeiten in unzulässiger Weise fortsetzen zu können. Ein solcher Umgehungsfall sei hier nicht gegeben. Das innerhalb der Tankstelle betriebene Gaststättengewerbe verliere auch nicht deshalb seine rechtliche Selbstständigkeit, weil der Verkaufsbereich des Tankstellenshops nicht vom Imbissbereich sichtlich abgegrenzt sei. Sinn und Zweck des Alkoholverkaufsverbots in § 3a LadÖG rechtfertigten nicht die Forderung, bei sog. Tankstellenshops den Gaststättenbereich räumlich abzugrenzen. Zwar widerspreche ein nächtlicher Alkoholverkauf in Tankstellenshops dem Ziel des Gesetzgebers, alkoholbedingten Straftaten und Ordnungsstörungen während der Nachtzeit wirksamer entgegenzutreten und Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtzeiten jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden seien. Doch sei die Forderung nach räumlicher Abgrenzung kein geeignetes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Zielsetzung rechtfertige es auch nicht, die Regelungen über den Gassenschank und damit die Vorschrift des § 7 Abs. 2 GaststättenG einschränkend auszulegen. Eine Anwendung des § 7 Abs. 2 GaststättenG bloß auf typische Gaststätten, bei denen die Preise für alkoholische Getränke deutlich höher lägen als bei einem Tankstellenshop mit angeschlossener Gaststätte und die sich dadurch auszeichneten, dass nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfinde, das durch einen höheren Grad der sozialen Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte gekennzeichnet sei, könne nicht im Wege der gerichtlichen Auslegung erfolgen, sondern bleibe der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten. Es liege keine Gesetzeslücke vor. Der Gesetzgeber habe ausweislich der Gesetzesmaterialien die Problematik des nächtlichen Alkoholverkaufs in den sogenannten Tankstellenshops sowie des Gassenschanks und der damit verbundenen Gefahr der Umgehung des Alkoholverkaufsverbots gesehen.
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Am 22.04.2014 hat die Beklagte die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 04.06.2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz beantragt die Beklagte,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2014 - 4 K 684/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, mit § 3a LadÖG sämtliche Tankstellenshops zu erreichen. Der Gesetzesbegründung lasse sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst den Umstand in seine Entscheidung habe einfließen lassen, dass eine Vielzahl der im Land betriebenen Tankstellenshops gleichzeitig über eine Gaststättenerlaubnis verfügten mit der Folge, dass offene Mischbetriebe allein den Vorschriften des Gaststättenrechts unterlägen. Gaststättenrechtliche Ausnahmen vom Alkoholverkaufsverbot bezögen sich auf die Betriebe, die sich als separate Betriebe ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer äußeren Gestaltung nach von einem Einzelhandelsbetrieb klar abgrenzen ließen und auch im Übrigen gaststättentypische Merkmale aufwiesen. Die Auflage zur Betriebsart in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis der Klägerin belege, dass der Tankstellenshop den Rahmen für den gesamten Betrieb bilde und der Gaststättenbetrieb lediglich ein nebensächlicher Annex zum Verkaufsgeschäft sei. Das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass der „Großraum“ des Tankstellenshops seinem Eindruck nach einzig und allein ein Raum zum Verkauf von Getränken, Zeitschriften und sonstigen in einem Tankstellenshop üblichen Waren sei. Der gesamte Betrieb könne nicht dem gaststättenrechtlichen Regime unterworfen werden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens das angefochtene Urteil.
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Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Die Berufung der Beklagten ist auf Grund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO).
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Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgehoben. Das nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides nur noch streitgegenständliche Alkoholverkaufsverbot der Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass für das an die Klägerin gerichtete Verbot, alkoholische Getränke in der Verkaufsstelle an der Tankstellenanlage … in … in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr täglich zu verkaufen, keine gesetzliche Grundlage besteht und sich eine solche Grundlage insbesondere nicht aus dem durch Art. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 628) eingefügten § 3a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) ergibt. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil (§ 130b Satz 2 VwGO), die er teilt, und führt ergänzend aus:
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Für Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 LadÖG bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG (zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 -, GewArch 2010, 489), dass alkoholische Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht verkauft werden dürfen. Hingegen darf im Gaststättengewerbe der Schank- und Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeit gemäß § 7 Abs. 2 GaststättenG (zu dessen Weitergeltung als Landesrecht nach der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG im Rahmen der Föderalismusreform I durch Gesetz vom 28.08.2008 [BGBl. I S. 2034] vgl. § 1 LGastG) zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht (Ziffer 1), oder Flaschenbier u.a. (Ziffer 2) an jedermann über die Straße abgeben. Die hier streitgegenständliche, in den Tankstellenshop der Klägerin integrierte Schank- und Speisewirtschaft in Form eines Imbisses (vgl. die der Klägerin am 24.06.1992 ohne Betriebszeitbeschränkung erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis) unterfällt dem Regelungsregime des Gaststättengesetzes und damit auch dem nach § 1 LGastG, 7 Abs. 2 GaststättenG zulässigen sog. Gassenschank, was eine Anwendung des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG ausschließt (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 7 RdNr. 10). Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Die Klägerin betreibt in ihrem Tankstellenshop sowohl einen Einzelhandel, in dem sie neben der Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 1 C 17.91 -, BVerwGE 94, 244) weitere Waren vielfältiger Art (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.12.2008 - 6 B 11337/08 -, GewArch 2009, 130: „SB-Markt mit eingeschränktem Sortiment“) in unbeschränktem Umfang an jedermann zum Mitnehmen verkauft, als auch - mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis - eine Schank- und Speisewirtschaft in Form eines Imbisses. Dies ist rechtlich zulässig. Ein Verbot, in demselben Raum sowohl einen Einzelhandel wie auch eine Schank- und Speisewirtschaft zu betreiben, existiert nicht. In einem solchen Fall liegt ein sog. gemischter Betrieb vor, in dessen Rahmen zwei verschiedene Gewerbe betrieben werden, die aber trotz der Vereinigung zu einem einheitlichen Gesamtbetrieb, hier dem Tankstellenshop, ihre rechtliche Eigenständigkeit behalten. Schank- und Speisebetriebe einerseits und Handelsbetriebe andererseits werden vom Gesetz - unabhängig davon, dass sie miteinander verbunden sind und unabhängig davon, ob ein Betriebsteil den anderen überwiegt, ein Betriebsteil dem Gesamtbetrieb sein Gepräge gibt oder welcher Anteil am Umsatz auf die beiden Betriebsteile entfällt - als verschiedene Betriebe gesehen. Die von der Klägerin betriebene Schank- und Speisewirtschaft verliert mithin durch die räumliche Integration in den Tankstellenshop nicht die ihr eigenen Merkmale. Vielmehr unterliegen das in dem Tankstellenshop betriebene Einzelhandelsgewerbe und das in ihm zugleich betriebene Schank- und Speisegewerbe dem jeweils für sie geltenden Regelungsregime (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 09.06.1960 - I C 41/56 -, NJW 1960, 2209; BGH, Beschluss vom 10.03.1983 - 4 StR 73/82 -, BGHSt 31, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.1995 - 9 S 619/95 -, GewArch 1995, 427; Michel/Kienzle, GastG, 14. Aufl., § 1 RdNr. 53; Landmann/Rohmer, GewO, Band I, § 15 RdNr. 10a; Neumann, Ladenschlussrecht, 5. Aufl., §1 Anm. 7). Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.1960, a.a.O. (Schankbetrieb in einem Kiosk), zutreffend ausgeführt hat - auch dann, wenn der Imbissbereich des Schank- und Speisegewerbes von dem Verkaufsbereich des Einzelhandels nicht räumlich - etwa durch Regale oder Raumteiler - abgegrenzt ist (anders aber: VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2013 - 2 K 1523/12 -). Ein solches Erfordernis stellen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des Gaststättenrechts nicht auf. Soweit vertreten wird, dass für einen Gaststättenbetrieb, der lediglich (nebensächlicher) Annex eines Verkaufsgeschäftes ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 25.05.1965 - 1 C 97.62 -, BVerwGE 21, 163: Erfrischungsraum in einem Warenhaus), auch die (ladenschlussrechtlichen) Regelungen für das Einzelhandelsgeschäft Anwendung finden (Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 1 RdNr. 53; Fischer/Pfeifer, Aktuelle Fragen des Gewerberechts - Vollzug in Bayern -, GewArch 2002, 232; vgl. auch Strohs, Nächtliches Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg, KommJur 2010, 20, der diese Frage allerdings im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis an ein Einzelhandelsgeschäft aufwirft; kritisch dazu: Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., § 1 RdNrn. 63 und 65), bedarf dies hier keiner weiteren Vertiefung. Denn bei dem Imbiss der Klägerin handelt es sich nach dem Eindruck, den der Senat beim Augenschein gewinnen konnte, und bei Beachtung der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es grundsätzlich unerheblich ist, ob ein Betriebsteil den anderen überwiegt oder dem Gesamtbetrieb sogar sein Gepräge gibt, nicht um einen bloß nebensächlichen Annex des im Tankstellenshop betriebenen Einzelhandels. So nimmt der Imbiss mit einer Fläche von mehr als 20 m² mindestens ein Viertel der Gesamtfläche des Tankstellenshops ein und hat ein erkennbar gaststättenrechtliches Gepräge. Vor den Getränkekühlschränken befinden sich zwei Stehtische ohne Stühle, gegenüber der Bedientheke mit einem umfangreichen Sortiment (belegte Brötchen, Fleischkäse, Frikadellen und Würstchen u.ä.) stehen nunmehr sogar zwei Tische mit je vier Barhockern, die nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin vor allem von Schülern, Lkw-Fahrern und städtischen Bediensteten genutzt werden. Dabei würden die zubereiteten Speisen entweder über die Theke gereicht oder den Kunden direkt am Tisch serviert; eine Selbstbedienung sei insoweit nicht möglich. Ein kleiner Raum, in dem die Brötchen belegt und zubereitet werden, ist ebenfalls vorhanden.
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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die von der Klägerin betriebene, in den Tankstellenshop integrierte Schank- und Speisewirtschaft bereits keine dem Alkoholverkaufsverbot unterliegende Verkaufsstelle im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG. Zwar zählt § 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG zu den Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes auch die Tankstellen. Allerdings sind Tankstellen Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes nur, soweit in ihnen Waren zum Verkauf feilgehalten werden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 LadÖG, der sonstige Verkaufsstände u.a. dem Ladenschlussgesetz nur unterwirft, „falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Mit dieser Formulierung („ebenfalls“) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass diese Voraussetzung bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG genannten Verkaufsstellen schon begrifflich gegeben ist (vgl. für den insoweit gleichlautenden § 1 Abs. 1 Ladenschlussgesetz: BGH, Beschluss vom 10.03.1983, a.a.O.; Apel, Der Begriff der Verkaufsstelle nach dem Ladenschlussgesetz, GewArch 1963, 219). Hiervon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfes zum Gesetz über die Ladenöffnung und zur Änderung anderer Vorschriften (LT-Drs. 14/674, S. 16) aus, nach der § 2 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG nur typische Beispiele für Verkaufsstellen nennt, sich die allgemeine Definition für Verkaufsstellen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 LadÖG findet. Daraus folgt, dass bei der nach dem oben Gesagten gebotenen getrennten Betrachtungsweise für den in dem Tankstellenshop geführten Einzelhandel einerseits und den dort betriebenen Imbiss andererseits, Letzterer keine Verkaufsstelle im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes ist. Denn die einem Gastwirt genehmigte und in dem Imbiss betriebene Tätigkeit ist kein Feilhalten von Waren zum Verkauf im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LadÖG. Zum einen steht die Eigentums- und Besitzverschaffung an den zubereiteten Speisen und Getränken bei einem Bewirtungsvertrag nicht (allein) im Vordergrund, so dass von einem Warenverkauf nicht gesprochen werden kann (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., Vor § 701 RdNr. 3, Überbl. v. § 311 RdNr. 21; Stober, a.a.O., § 1 RdNr. 25). Zum anderen liegt kein Feilhalten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LadÖG vor, unter dem das Anbieten bestimmter, in dem Verkaufsstand zur (sofortigen) Abgabe bereitgestellter Waren zum Mitnehmen zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1960, a.a.O.). Denn die zubereiteten Speisen und Getränke werden in der Schank- und Speisewirtschaft zum Verzehr an Ort und Stelle und nicht zum Mitnehmen abgegeben.
24 
Darüber hinaus ist aus dem gesetzgeberischen Willen, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien zum Alkoholverkaufsverbotsgesetz (LT-Drs. 14/4850) ergibt, nicht zu folgern, dass für in Tankstellenshops eingerichtete Imbisse, die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis besitzen, die rechtliche Zulässigkeit des Gassenschanks gemäß § 7 Abs. 2 GastG durch § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG eingeschränkt werden sollte. Zwar wird in den Gesetzesmaterialien ausführlich dargelegt, dass mit dem Verkaufsverbot für alkoholische Getränke in der Nachtzeit ein wichtiger Beitrag zur Eindämmung des Alkoholmissbrauchs und daraus resultierender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Gesundheit geleistet werden soll. Zudem wird besonders darauf hingewiesen, dass nach polizeilichen Erkenntnissen Alkohol häufig vor Gaststätten- und Diskothekenbesuchen in Tankstellenshops beschafft wird, die in den Abendstunden oder rund um die Uhr geöffnet haben, um die höheren Preise der Gastronomie zu umgehen bzw. nach deren Schließung den Alkoholkonsum fortsetzen zu können. Tankstellen hätten sich in den letzten Jahren immer mehr zu Szenetreffs junger Menschen, die Alkoholgebrauchsmuster aufwiesen, und parallel zu einem polizeilichen Einsatzschwerpunkt entwickelt.
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Allerdings hat der Gesetzgeber Gaststätten einschließlich des Gassenschanks bewusst aus dem Anwendungsbereich des nächtlichen Alkoholverkaufsverbots ausgenommen. Er hat sich mit dieser Frage vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2008 (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 -, BVerfGE 121, 317) zu den landesgesetzlichen Vorschriften der Länder Baden-Württemberg und Berlin über das Rauchverbot in Gaststätten intensiv auseinandergesetzt (vgl. dazu auch: Stohrs, a.a.O.) und darauf abgestellt, dass Gaststätten einem besonderen, teilweise deutlich strengeren Regelungsregime und zudem einer weitaus stärkeren sozialen Kontrolle unterliegen. Das der Gaststättenbehörde nach dem Gaststättenrecht zur Verfügung stehende Handlungsinstrumentarium, wie Auflagen, Bußgelder oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (vgl. etwa § 1 LGastG in Verbindung mit §§ 20 Nr. 2 und Nr. 4, 28 Abs. 1 Nr. 9, 6 Satz 1, 6 Satz 2, § 28 Abs. 2 Nr. 1 GaststättenG, § 2 LGastG) stelle in seiner Gesamtheit einen Ordnungsrahmen dar, der die Gastwirte anhalten werde, im Umfeld ihrer Betriebe auch künftig keine sozialen Brennpunkte entstehen zu lassen (LT-Drs. 14/4850, S. 14 f.). Die nach Art. 3 Abs. 3 Alkoholverkaufsverbotsgesetz vorgesehene Evaluierung sollte zudem insbesondere mit Blick darauf erfolgen, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot für Verkaufsstellen durch einen vermehrten Straßenverkauf durch Gaststätten unterlaufen wird. All dieses macht deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG den Alkoholverkauf im Rahmen einer Gaststättentätigkeit auch dann nicht erfasst, wenn er in der Art des Gassenschanks erfolgt.
26 
Ein anderer gesetzgeberischer Wille ist auch für den Fall nicht erkennbar, dass Gaststätten- und Einzelhandelstätigkeit gemeinsam im Rahmen eines gemischten Betriebs in einem Tankstellenshop ausgeübt werden. Eine Ausnahme von dem durch § 1 LGastG, § 7 Abs. 2 GaststättenG erlaubten Gassenschank sieht das Alkoholverkaufsverbotsgesetz nicht vor. Sie wäre zudem eine gaststättenrechtliche Regelung, die gesetzessystematisch in das Landesgaststättengesetz gehörte. Daraus, dass der Gesetzgeber mit § 3a LadÖG vor allem den nächtlichen Alkoholverkauf an Tankstellen unterbinden wollte und annahm, auf diese werde das Gesetz erhebliche Auswirkungen haben (LT-Dr. 14/4850, S. 13), lässt sich nicht ableiten, dass er den an Tankstellen erfolgenden Alkoholverkauf ausnahmslos verbieten wollte. § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG bestimmt kein generelles Alkoholverkaufsverbot. Zumindest für die in § 3a Abs. 1 Satz 2 LadÖG genannten Verkaufsstellen sowie für Gaststätten und den von ihnen betriebenen Gassenschank hat der Gesetzgeber Ausnahmen von § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG bestimmt bzw. in § 7 Abs. 2 GaststättenG vorgefunden. Zwar mögen diese Ausnahmen die Eignung des § 3a LadÖG mindern, den mit ihm zu begegnenden Gefahren entgegenzuwirken. Dennoch beließ es der Gesetzgeber bei der Lückenhaftigkeit des Alkoholverkaufsverbotes, weil er die von nicht erfassten Verkaufsstellen ausgehenden Gefahren für geringer hielt. Insbesondere seien Gaststätten bereits hinreichend streng kontrolliert und unterlägen einer sozialen Kontrolle auch insoweit, als sie den Gassenschank betrieben (LT-Drs. 14/4850, S. 14; LT-Plenarprotokoll 14/73, S. 5259 f.). Dass vor diesem Hintergrund gerade Gefahren, die von in Tankstellen betriebenen Gaststätten ausgehen, nicht hingenommen werden sollen, wird aus der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich. Eine soziale Kontrolle mag zwar im Einzelfall bei räumlich in Tankstellenshops integrierten Gaststätten herabgesetzt sein oder ganz fehlen. Die rechtliche Kontrolle unter dem Regelungsregime des Gaststättengesetzes bleibt indes erhalten. So geht dann auch die Landesregierung in ihrem mit Schreiben des Staatsministeriums vom 18.06.2013 an den Landtag übersandten Bericht zur Evaluation der Regelungen zum Alkoholverkaufsverbot (LT-Drs. 15/3666, S. 2) ohne Einschränkung davon aus, dass für Tankstellenbetriebe, die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis besitzen, das Alkoholverkaufsverbot des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG nicht gilt und diese auch nach 22.00 Uhr alkoholische Getränke verkaufen dürfen.
27 
Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine analoge Anwendung des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG für in Tankstellenshops integrierte Gaststättenbetriebe, wie hier für den von der Klägerin betriebenen Imbiss, ebenfalls aus. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es auf der Grundlage der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers eine Überschreitung richterlicher Kompetenzen bedeuten würde, wenn es - etwa im Sinne eines verbesserten Jugendschutzes - Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis vom sogenannten Gassenschank ausnehmen und dem Verbot des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG unterstellen würde. Hier ist es Sache des dafür berufenen Gesetzgebers, gegebenenfalls entsprechende Regelungen zu treffen (vgl. aber auch Evaluationsbericht der Landesregierung, nach dem Tankstellen auf Grund der Regelung des § 3a LadÖG praktisch keinen nächtlichen Einsatzschwerpunkt mehr darstellen, auch wenn das Verbot des § 3a LadÖG nicht auf Tankstellen mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis anzuwenden ist). Gegen eine entsprechende Anwendung des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG spricht zudem die Ahndung des Verbotsverstoßes als Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1b LadÖG. Zwar mag § 3 OWiG der Ahndung eines analog erstreckten Gebotes entgegenstehen (vgl. dazu Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 3 RdNr. 9 m.w.N.), doch wird der Gesetzgeber ein ordnungswidrigkeitsbewehrtes Verbot allenfalls in Ausnahmefällen weiter ausgedehnt wissen wollen als den Ordnungswidrigkeitstatbestand selbst und regelmäßig klar gefasst haben.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss
vom 19. März 2015
31 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 54.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
18 
Die Berufung der Beklagten ist auf Grund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO).
19 
Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgehoben. Das nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides nur noch streitgegenständliche Alkoholverkaufsverbot der Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass für das an die Klägerin gerichtete Verbot, alkoholische Getränke in der Verkaufsstelle an der Tankstellenanlage … in … in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr täglich zu verkaufen, keine gesetzliche Grundlage besteht und sich eine solche Grundlage insbesondere nicht aus dem durch Art. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 628) eingefügten § 3a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) ergibt. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil (§ 130b Satz 2 VwGO), die er teilt, und führt ergänzend aus:
21 
Für Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 LadÖG bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG (zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 -, GewArch 2010, 489), dass alkoholische Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht verkauft werden dürfen. Hingegen darf im Gaststättengewerbe der Schank- und Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeit gemäß § 7 Abs. 2 GaststättenG (zu dessen Weitergeltung als Landesrecht nach der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG im Rahmen der Föderalismusreform I durch Gesetz vom 28.08.2008 [BGBl. I S. 2034] vgl. § 1 LGastG) zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht (Ziffer 1), oder Flaschenbier u.a. (Ziffer 2) an jedermann über die Straße abgeben. Die hier streitgegenständliche, in den Tankstellenshop der Klägerin integrierte Schank- und Speisewirtschaft in Form eines Imbisses (vgl. die der Klägerin am 24.06.1992 ohne Betriebszeitbeschränkung erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis) unterfällt dem Regelungsregime des Gaststättengesetzes und damit auch dem nach § 1 LGastG, 7 Abs. 2 GaststättenG zulässigen sog. Gassenschank, was eine Anwendung des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG ausschließt (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 7 RdNr. 10). Dies ergibt sich aus Folgendem:
22 
Die Klägerin betreibt in ihrem Tankstellenshop sowohl einen Einzelhandel, in dem sie neben der Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 1 C 17.91 -, BVerwGE 94, 244) weitere Waren vielfältiger Art (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.12.2008 - 6 B 11337/08 -, GewArch 2009, 130: „SB-Markt mit eingeschränktem Sortiment“) in unbeschränktem Umfang an jedermann zum Mitnehmen verkauft, als auch - mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis - eine Schank- und Speisewirtschaft in Form eines Imbisses. Dies ist rechtlich zulässig. Ein Verbot, in demselben Raum sowohl einen Einzelhandel wie auch eine Schank- und Speisewirtschaft zu betreiben, existiert nicht. In einem solchen Fall liegt ein sog. gemischter Betrieb vor, in dessen Rahmen zwei verschiedene Gewerbe betrieben werden, die aber trotz der Vereinigung zu einem einheitlichen Gesamtbetrieb, hier dem Tankstellenshop, ihre rechtliche Eigenständigkeit behalten. Schank- und Speisebetriebe einerseits und Handelsbetriebe andererseits werden vom Gesetz - unabhängig davon, dass sie miteinander verbunden sind und unabhängig davon, ob ein Betriebsteil den anderen überwiegt, ein Betriebsteil dem Gesamtbetrieb sein Gepräge gibt oder welcher Anteil am Umsatz auf die beiden Betriebsteile entfällt - als verschiedene Betriebe gesehen. Die von der Klägerin betriebene Schank- und Speisewirtschaft verliert mithin durch die räumliche Integration in den Tankstellenshop nicht die ihr eigenen Merkmale. Vielmehr unterliegen das in dem Tankstellenshop betriebene Einzelhandelsgewerbe und das in ihm zugleich betriebene Schank- und Speisegewerbe dem jeweils für sie geltenden Regelungsregime (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 09.06.1960 - I C 41/56 -, NJW 1960, 2209; BGH, Beschluss vom 10.03.1983 - 4 StR 73/82 -, BGHSt 31, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.1995 - 9 S 619/95 -, GewArch 1995, 427; Michel/Kienzle, GastG, 14. Aufl., § 1 RdNr. 53; Landmann/Rohmer, GewO, Band I, § 15 RdNr. 10a; Neumann, Ladenschlussrecht, 5. Aufl., §1 Anm. 7). Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.1960, a.a.O. (Schankbetrieb in einem Kiosk), zutreffend ausgeführt hat - auch dann, wenn der Imbissbereich des Schank- und Speisegewerbes von dem Verkaufsbereich des Einzelhandels nicht räumlich - etwa durch Regale oder Raumteiler - abgegrenzt ist (anders aber: VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2013 - 2 K 1523/12 -). Ein solches Erfordernis stellen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des Gaststättenrechts nicht auf. Soweit vertreten wird, dass für einen Gaststättenbetrieb, der lediglich (nebensächlicher) Annex eines Verkaufsgeschäftes ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 25.05.1965 - 1 C 97.62 -, BVerwGE 21, 163: Erfrischungsraum in einem Warenhaus), auch die (ladenschlussrechtlichen) Regelungen für das Einzelhandelsgeschäft Anwendung finden (Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 1 RdNr. 53; Fischer/Pfeifer, Aktuelle Fragen des Gewerberechts - Vollzug in Bayern -, GewArch 2002, 232; vgl. auch Strohs, Nächtliches Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg, KommJur 2010, 20, der diese Frage allerdings im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis an ein Einzelhandelsgeschäft aufwirft; kritisch dazu: Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., § 1 RdNrn. 63 und 65), bedarf dies hier keiner weiteren Vertiefung. Denn bei dem Imbiss der Klägerin handelt es sich nach dem Eindruck, den der Senat beim Augenschein gewinnen konnte, und bei Beachtung der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es grundsätzlich unerheblich ist, ob ein Betriebsteil den anderen überwiegt oder dem Gesamtbetrieb sogar sein Gepräge gibt, nicht um einen bloß nebensächlichen Annex des im Tankstellenshop betriebenen Einzelhandels. So nimmt der Imbiss mit einer Fläche von mehr als 20 m² mindestens ein Viertel der Gesamtfläche des Tankstellenshops ein und hat ein erkennbar gaststättenrechtliches Gepräge. Vor den Getränkekühlschränken befinden sich zwei Stehtische ohne Stühle, gegenüber der Bedientheke mit einem umfangreichen Sortiment (belegte Brötchen, Fleischkäse, Frikadellen und Würstchen u.ä.) stehen nunmehr sogar zwei Tische mit je vier Barhockern, die nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin vor allem von Schülern, Lkw-Fahrern und städtischen Bediensteten genutzt werden. Dabei würden die zubereiteten Speisen entweder über die Theke gereicht oder den Kunden direkt am Tisch serviert; eine Selbstbedienung sei insoweit nicht möglich. Ein kleiner Raum, in dem die Brötchen belegt und zubereitet werden, ist ebenfalls vorhanden.
23 
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die von der Klägerin betriebene, in den Tankstellenshop integrierte Schank- und Speisewirtschaft bereits keine dem Alkoholverkaufsverbot unterliegende Verkaufsstelle im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG. Zwar zählt § 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG zu den Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes auch die Tankstellen. Allerdings sind Tankstellen Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes nur, soweit in ihnen Waren zum Verkauf feilgehalten werden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 LadÖG, der sonstige Verkaufsstände u.a. dem Ladenschlussgesetz nur unterwirft, „falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Mit dieser Formulierung („ebenfalls“) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass diese Voraussetzung bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG genannten Verkaufsstellen schon begrifflich gegeben ist (vgl. für den insoweit gleichlautenden § 1 Abs. 1 Ladenschlussgesetz: BGH, Beschluss vom 10.03.1983, a.a.O.; Apel, Der Begriff der Verkaufsstelle nach dem Ladenschlussgesetz, GewArch 1963, 219). Hiervon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfes zum Gesetz über die Ladenöffnung und zur Änderung anderer Vorschriften (LT-Drs. 14/674, S. 16) aus, nach der § 2 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG nur typische Beispiele für Verkaufsstellen nennt, sich die allgemeine Definition für Verkaufsstellen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 LadÖG findet. Daraus folgt, dass bei der nach dem oben Gesagten gebotenen getrennten Betrachtungsweise für den in dem Tankstellenshop geführten Einzelhandel einerseits und den dort betriebenen Imbiss andererseits, Letzterer keine Verkaufsstelle im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes ist. Denn die einem Gastwirt genehmigte und in dem Imbiss betriebene Tätigkeit ist kein Feilhalten von Waren zum Verkauf im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LadÖG. Zum einen steht die Eigentums- und Besitzverschaffung an den zubereiteten Speisen und Getränken bei einem Bewirtungsvertrag nicht (allein) im Vordergrund, so dass von einem Warenverkauf nicht gesprochen werden kann (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., Vor § 701 RdNr. 3, Überbl. v. § 311 RdNr. 21; Stober, a.a.O., § 1 RdNr. 25). Zum anderen liegt kein Feilhalten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LadÖG vor, unter dem das Anbieten bestimmter, in dem Verkaufsstand zur (sofortigen) Abgabe bereitgestellter Waren zum Mitnehmen zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1960, a.a.O.). Denn die zubereiteten Speisen und Getränke werden in der Schank- und Speisewirtschaft zum Verzehr an Ort und Stelle und nicht zum Mitnehmen abgegeben.
24 
Darüber hinaus ist aus dem gesetzgeberischen Willen, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien zum Alkoholverkaufsverbotsgesetz (LT-Drs. 14/4850) ergibt, nicht zu folgern, dass für in Tankstellenshops eingerichtete Imbisse, die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis besitzen, die rechtliche Zulässigkeit des Gassenschanks gemäß § 7 Abs. 2 GastG durch § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG eingeschränkt werden sollte. Zwar wird in den Gesetzesmaterialien ausführlich dargelegt, dass mit dem Verkaufsverbot für alkoholische Getränke in der Nachtzeit ein wichtiger Beitrag zur Eindämmung des Alkoholmissbrauchs und daraus resultierender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Gesundheit geleistet werden soll. Zudem wird besonders darauf hingewiesen, dass nach polizeilichen Erkenntnissen Alkohol häufig vor Gaststätten- und Diskothekenbesuchen in Tankstellenshops beschafft wird, die in den Abendstunden oder rund um die Uhr geöffnet haben, um die höheren Preise der Gastronomie zu umgehen bzw. nach deren Schließung den Alkoholkonsum fortsetzen zu können. Tankstellen hätten sich in den letzten Jahren immer mehr zu Szenetreffs junger Menschen, die Alkoholgebrauchsmuster aufwiesen, und parallel zu einem polizeilichen Einsatzschwerpunkt entwickelt.
25 
Allerdings hat der Gesetzgeber Gaststätten einschließlich des Gassenschanks bewusst aus dem Anwendungsbereich des nächtlichen Alkoholverkaufsverbots ausgenommen. Er hat sich mit dieser Frage vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2008 (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 -, BVerfGE 121, 317) zu den landesgesetzlichen Vorschriften der Länder Baden-Württemberg und Berlin über das Rauchverbot in Gaststätten intensiv auseinandergesetzt (vgl. dazu auch: Stohrs, a.a.O.) und darauf abgestellt, dass Gaststätten einem besonderen, teilweise deutlich strengeren Regelungsregime und zudem einer weitaus stärkeren sozialen Kontrolle unterliegen. Das der Gaststättenbehörde nach dem Gaststättenrecht zur Verfügung stehende Handlungsinstrumentarium, wie Auflagen, Bußgelder oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (vgl. etwa § 1 LGastG in Verbindung mit §§ 20 Nr. 2 und Nr. 4, 28 Abs. 1 Nr. 9, 6 Satz 1, 6 Satz 2, § 28 Abs. 2 Nr. 1 GaststättenG, § 2 LGastG) stelle in seiner Gesamtheit einen Ordnungsrahmen dar, der die Gastwirte anhalten werde, im Umfeld ihrer Betriebe auch künftig keine sozialen Brennpunkte entstehen zu lassen (LT-Drs. 14/4850, S. 14 f.). Die nach Art. 3 Abs. 3 Alkoholverkaufsverbotsgesetz vorgesehene Evaluierung sollte zudem insbesondere mit Blick darauf erfolgen, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot für Verkaufsstellen durch einen vermehrten Straßenverkauf durch Gaststätten unterlaufen wird. All dieses macht deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG den Alkoholverkauf im Rahmen einer Gaststättentätigkeit auch dann nicht erfasst, wenn er in der Art des Gassenschanks erfolgt.
26 
Ein anderer gesetzgeberischer Wille ist auch für den Fall nicht erkennbar, dass Gaststätten- und Einzelhandelstätigkeit gemeinsam im Rahmen eines gemischten Betriebs in einem Tankstellenshop ausgeübt werden. Eine Ausnahme von dem durch § 1 LGastG, § 7 Abs. 2 GaststättenG erlaubten Gassenschank sieht das Alkoholverkaufsverbotsgesetz nicht vor. Sie wäre zudem eine gaststättenrechtliche Regelung, die gesetzessystematisch in das Landesgaststättengesetz gehörte. Daraus, dass der Gesetzgeber mit § 3a LadÖG vor allem den nächtlichen Alkoholverkauf an Tankstellen unterbinden wollte und annahm, auf diese werde das Gesetz erhebliche Auswirkungen haben (LT-Dr. 14/4850, S. 13), lässt sich nicht ableiten, dass er den an Tankstellen erfolgenden Alkoholverkauf ausnahmslos verbieten wollte. § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG bestimmt kein generelles Alkoholverkaufsverbot. Zumindest für die in § 3a Abs. 1 Satz 2 LadÖG genannten Verkaufsstellen sowie für Gaststätten und den von ihnen betriebenen Gassenschank hat der Gesetzgeber Ausnahmen von § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG bestimmt bzw. in § 7 Abs. 2 GaststättenG vorgefunden. Zwar mögen diese Ausnahmen die Eignung des § 3a LadÖG mindern, den mit ihm zu begegnenden Gefahren entgegenzuwirken. Dennoch beließ es der Gesetzgeber bei der Lückenhaftigkeit des Alkoholverkaufsverbotes, weil er die von nicht erfassten Verkaufsstellen ausgehenden Gefahren für geringer hielt. Insbesondere seien Gaststätten bereits hinreichend streng kontrolliert und unterlägen einer sozialen Kontrolle auch insoweit, als sie den Gassenschank betrieben (LT-Drs. 14/4850, S. 14; LT-Plenarprotokoll 14/73, S. 5259 f.). Dass vor diesem Hintergrund gerade Gefahren, die von in Tankstellen betriebenen Gaststätten ausgehen, nicht hingenommen werden sollen, wird aus der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich. Eine soziale Kontrolle mag zwar im Einzelfall bei räumlich in Tankstellenshops integrierten Gaststätten herabgesetzt sein oder ganz fehlen. Die rechtliche Kontrolle unter dem Regelungsregime des Gaststättengesetzes bleibt indes erhalten. So geht dann auch die Landesregierung in ihrem mit Schreiben des Staatsministeriums vom 18.06.2013 an den Landtag übersandten Bericht zur Evaluation der Regelungen zum Alkoholverkaufsverbot (LT-Drs. 15/3666, S. 2) ohne Einschränkung davon aus, dass für Tankstellenbetriebe, die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis besitzen, das Alkoholverkaufsverbot des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG nicht gilt und diese auch nach 22.00 Uhr alkoholische Getränke verkaufen dürfen.
27 
Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine analoge Anwendung des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG für in Tankstellenshops integrierte Gaststättenbetriebe, wie hier für den von der Klägerin betriebenen Imbiss, ebenfalls aus. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es auf der Grundlage der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers eine Überschreitung richterlicher Kompetenzen bedeuten würde, wenn es - etwa im Sinne eines verbesserten Jugendschutzes - Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis vom sogenannten Gassenschank ausnehmen und dem Verbot des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG unterstellen würde. Hier ist es Sache des dafür berufenen Gesetzgebers, gegebenenfalls entsprechende Regelungen zu treffen (vgl. aber auch Evaluationsbericht der Landesregierung, nach dem Tankstellen auf Grund der Regelung des § 3a LadÖG praktisch keinen nächtlichen Einsatzschwerpunkt mehr darstellen, auch wenn das Verbot des § 3a LadÖG nicht auf Tankstellen mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis anzuwenden ist). Gegen eine entsprechende Anwendung des § 3a Abs. 1 Satz 1 LadÖG spricht zudem die Ahndung des Verbotsverstoßes als Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1b LadÖG. Zwar mag § 3 OWiG der Ahndung eines analog erstreckten Gebotes entgegenstehen (vgl. dazu Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 3 RdNr. 9 m.w.N.), doch wird der Gesetzgeber ein ordnungswidrigkeitsbewehrtes Verbot allenfalls in Ausnahmefällen weiter ausgedehnt wissen wollen als den Ordnungswidrigkeitstatbestand selbst und regelmäßig klar gefasst haben.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss
vom 19. März 2015
31 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 54.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 3 Keine Ahndung ohne Gesetz


Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

Gaststättengesetz - GastG | § 7 Nebenleistungen


(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. (2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2014 - 4 K 684/12

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor 1. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 wird aufgehoben.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Dez. 2008 - 6 B 11337/08

bei uns veröffentlicht am 29.12.2008

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antrags

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Tenor

1. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt im Gebiet der Beklagten eine Tankstelle mitsamt einer Verkaufsstelle.
Die Verkaufsstelle besteht aus einem großen Raum, in dem - ohne räumliche Abgrenzung - unter anderem ein Kassenbereich, ein Verkaufsbereich für den Einzelhandelsbetrieb sowie ein Imbissbereich eingerichtet sind. Der Imbissbereich besteht aus zwei Stehtischen zur Ablage von Getränken, belegten Brötchen und Backwaren. Dazu gehört auch eine ca. 2,5 m lange Selbstbedienungskaffeetheke, die sich neben dem Bereich der Backwaren befindet. Andere Getränke, die in der Verkaufsstelle konsumiert werden, werden aus den Kühlschränken bzw. -theken des Einzelhandelsbetriebs entnommen. Eine Zubereitungsküche für die Speisen befindet sich im Obergeschoss und die Toilettenanlagen für die Gäste im Erdgeschoss des Gebäudes.
Für den im Tankstellenshop integrierten Imbissbereich erteilte die Beklagte unter dem 24.06.1992 der Klägerin eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 GastG. Die Erlaubnis enthält unter anderem eine Einschränkung für die Verabreichung von Getränken und zubereiteten Speisen; danach ist nur die Zubereitung von Fertiggerichten und belegten Brötchen zulässig. Eine Betriebszeitbeschränkung ist nicht erfolgt.
Die Klägerin bietet an und verkauft in ihrer Verkaufsstelle auch nach 22.00 Uhr verschiedene alkoholische Getränke (Bier, Wein, Cognac etc.). Der Verkauf dieser Getränke erfolgt durch das Personal im Kassenbereich. Spirituosen werden in Flaschen ab 0,5 l abgegeben.
Nach Anhörung untersagte die Beklagte mit Verfügung vom 15.08.2011 der Klägerin den Verkauf von alkoholischen Getränken in der Verkaufsstelle täglich in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr. Ferner drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- EUR für den Fall an, dass der untersagte Verkauf von alkoholischen Getränken nicht eingestellt werde.
Den dagegen von der Klägerin am 26.08.2011 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2012 als unbegründet zurück. Das Regierungspräsidium ergänzte die Ausgangsentscheidung dahingehend, dass die Untersagung auch den Verkauf alkoholischer Getränke über die Straße (sog. Gassenschank) gemäß § 7 Abs. 2 GastG umfasse. Zur Begründung heißt es unter anderem: Zu Recht habe die Beklagte das Alkoholverkaufsverbot auf die §§ 1 und 3 PolG i. V. m. § 3 a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg - LadÖG - vom 14.02.2007 gestützt. Dem Alkoholverkaufsverbot des § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG seien zwar nur Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 LadÖG unterworfen, während Gastwirte nach dem Gaststättengesetz Getränke, die sie in ihrem Betrieb verabreichten, sowie Flaschenbier zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch an jedermann über die Straße abgeben dürften (sog. Gassenschank). Der Verkauf alkoholischer Getränke in Gaststätten einschließlich des Gassenschanks werde durch das Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG zwar grundsätzlich nicht berührt. Die alleinige Anwendung gaststättenrechtlicher Vorschriften auf einen mit einem Einzelhandelsbetrieb verbundenen Gaststättenbetrieb - wie hier - sei jedoch nur dann möglich, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb gegeben sei, der auch in gewissem Umfang sichergestellt werden könne. Das Gaststättengewerbe dürfe sich räumlich und nach seinem Zweck nicht als bloßer nebensächlicher Annex zum Verkaufsgeschäft darstellen. Der in den Verkaufsshop der Tankstelle integrierte Imbissbereich stelle nur einen nebensächlichen Annex zu dem Gesamtbetrieb dar und weise nicht die gaststättentypischen Merkmale (Ausstattung mit Theke, Zapfanlage, Getränke- und Speisekarte, etc.) auf. Da sich danach Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb im vorliegenden Fall nicht eindeutig abgrenzen ließen, weil sich beide Betriebe räumlich und faktisch vermischten und ineinander übergingen, gelte das Alkoholverkaufsverbot nach § 3 a LadÖG auch für den Gaststättenbetrieb.
Für diese Auslegung spreche auch der Wille des Landesgesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zu § 3 a LadÖG solle das Alkoholverkaufsverbot deshalb nicht für Gaststätten gelten, weil Gaststätten einem besonderen, teilweise deutlich strengeren Regelungsregime und zudem einer weitaus stärkeren sozialen Kontrolle unterlägen. Hinzu komme, dass alkoholische Getränke in Gaststätten in der Regel ein weit höheres Preisniveau als in den Verkaufsstellen des Einzelhandels aufwiesen, diese regelmäßig noch vor Ort, also im Lokal bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung konsumiert würden und damit alkoholbedingten Exzessen und Gewalttätigkeiten in Verbindung mit der starken sozialen Kontrolle des Gastwirts, seiner Gäste, aber auch der unmittelbaren Anlieger entgegengewirkt werde. Das Gefährdungspotenzial im Hinblick auf die Entstehung sozialer Brennpunkte im Umfeld von Gaststätten sei deshalb im Vergleich zum nächtlichen Alkoholverkauf im Einzelhandel wesentlich geringer, sodass es sachgerecht erscheine, Gaststätten von dem Alkoholverkaufsverbot auszunehmen. Eine vergleichbare soziale Kontrolle könne aber im Falle eines Mischbetriebs nur stattfinden, wenn der Gaststättenbetrieb gegenüber dem Gesamtbetrieb nicht - wie hier - völlig in den Hintergrund gedrängt werde.
Am 31.03.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie Folgendes vor: Sie sei im Besitz einer Gaststättenerlaubnis und daher grundsätzlich gemäß § 7 GastG zum Verkauf von alkoholischen Getränken auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten berechtigt. Danach dürfe der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreiche, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben. Diese Berechtigung werde durch das Alkoholverkaufsverbot in § 3 a LadÖG nicht in Frage gestellt. Es bestehe für die Beklagte allein die Möglichkeit, die Gaststättenerlaubnis zu beschränken oder aufzuheben, um ein Verbot des Straßenverkaufs erreichen zu können. Zu beachten sei ferner, dass durch § 7 GastG Gastwirtschaften faktisch zu einem Einzelhandelsbetrieb erweitert würden. Bei Mischbetrieben wie dem hier zu beurteilenden könne deshalb eine räumliche Absonderung der Gastwirtschaft nicht gefordert werden.
10 
Die Forderung der Beklagten, den Einzelhandelsbereich von der Gastwirtschaft räumlich abzusondern, ergebe auch vor dem Hintergrund des mit dem Alkoholverkaufsverbots beabsichtigten Ziels der Regelung keinen Sinn. Auch im Falle einer räumlichen Trennung der Betriebsteile werde das Ziel des Gesetzes, den Alkoholmissbrauch zu verhindern, nicht weitgehender verwirklicht.
11 
Im Übrigen unterliege sie - ebenso wie normale Gastwirtschaften - den besonderen Regelungen des Gaststättengesetzes, weil sie eine Gaststättenerlaubnis besitze. Sie beachte daher dieselben Rechtsvorschriften wie ein Gastwirt und gewährleiste insoweit den gleichen Schutz für die Gäste. Bei Mischbetrieben, bei denen ein Einzelhandelsgeschäft mit einer Gaststätte räumlich und funktional verbunden sei, habe ein Alkoholverkaufsverbot über die Beschränkung der Gaststättenerlaubnis zu erfolgen. Danach sei eine Teiluntersagung des erlaubnispflichtigen Gaststättenbetriebs nur nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes möglich.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtens und führt ergänzend Folgendes aus: Bei Mischbetrieben - wie hier - müsse für die uneingeschränkte Anwendung des Gaststättenrechts auf den Gaststättenbetrieb dem äußeren Erscheinungsbild nach ein separater Betrieb des Gaststättengewerbes gegeben und auch in gewissem Umfang sichergestellt sein. Dazu müsse sich der Gaststättenbetrieb - und sei es auch nur in Form einer Schankwirtschaft - räumlich und seinem Zweck nach von dem Einzelhandelsbetrieb klar abgrenzen lassen. Dafür sei eine gewisse räumliche und ausstattungsmäßige Trennung zwischen Gaststättenbetrieb und Einzelhandelsgeschäft unabdingbar. Erforderlich sei daher ein vom Verkaufsbereich - beispielsweise mit Hilfe von Regalen oder Raumteilern - sichtlich abgegrenzter und dem Gaststättenbetrieb zuzuordnender Gast- und Thekenbereich zum Verzehr von Speisen und/oder Getränken an Ort und Stelle mit entsprechenden Sitz- oder Stehgelegenheiten. Hinzukommen müsse ein konkretes Speisen- und/oder Getränkeangebot auf einem Aushang oder einer Karte, das nach Einrichtung und Zuschnitt des Gaststättenbetriebs auch in diesem Umfang bereitgehalten und sichergestellt werden müsse. Dazu gehörten beispielsweise auch Warmtheken, Zapfanlagen oder ähnliche Vorrichtungen. Ein eventuell vorhandener eigener Eingang in den Gaststättenbetrieb, gesonderte Toiletten für den Gaststättenbetrieb sowie eigene Küchen- und Funktionsräume könnten dabei als zusätzliche Anhaltspunkte eines separaten Gaststättenbetriebs dienen.
17 
Lägen die genannten Voraussetzungen vor, seien Einzelhandelsgeschäfte wie beispielsweise Tankstellen oder Supermärkte mit separatem Gaststättenbetrieb vom Anwendungsbereich des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes ausgenommen und könnten von der Möglichkeit des Gassenschanks Gebrauch machen. Ließen sich aber wie hier Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht eindeutig abgrenzen, gelte das Alkoholverkaufsverbot auch für den Gaststättenbetrieb.
18 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die dem Gericht vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist das von der Beklagten ausgesprochene Verbot, alkoholische Getränke in der Verkaufsstelle der klägerischen Tankstellenanlage in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr täglich zu verkaufen. Bei sinnorientierter Auslegung der streitgegenständlichen Verfügung - Tenor und Begründung - enthält sie im Kern das Verbot des auf § 7 Abs. 2 GastG gründenden Gassenschanks in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Daneben kann der Verfügung nicht als „Minus“ eine gegenüber der Klägerin erlassene Verpflichtung entnommen werden, alkoholische Getränke nur in dem nach § 7 Abs. 2 GastG zulässigen Umfang abzugeben. Nach dieser Vorschrift ist die Abgabe alkoholischer Getränke auf solche Mengen beschränkt, die einen alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch vermuten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin in der maßgeblichen Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht an diese Mengenbeschränkung hält, sind für die Kammer nicht ersichtlich; auch die Beklagte, die den Betrieb der Klägerin durch die Polizei hat überprüfen lassen, hat dies nicht behauptet. Da konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 GastG fehlen, kann danach auch eine entsprechende behördliche Regelung zur Durchsetzung der Vorschrift nicht angenommen werden.
22 
Für das so umschriebene Alkoholverkaufsverbot findet sich nach derzeitiger Rechtslage keine gesetzliche Grundlage; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem durch Art. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 628) eingefügten § 3 a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg - im Folgenden: LadÖG -.
1.
23 
Nach § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG dürfen in Verkaufsstellen alkoholische Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht verkauft werden. Zu Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Tankstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG). Danach gilt das nächtliche Alkoholverkaufsverbot zwar grundsätzlich für eine Verkaufsstelle, die im Zusammenhang mit einer Tankstelle betrieben wird.
24 
Nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG, die - wie das übrige bundesrechtliche Regelungswerk des Gaststättengesetzes - inzwischen als Landesrecht fortgilt (vgl. § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg - LGastG - vom 10.11.2009 [GBl. S. 628]), darf dagegen der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht (Nr. 1) sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren (Nr. 2) an jedermann über die Straße abgeben. Diese Regelung über den sogenannten Gassenschank berechtigt die Inhaber einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis dazu, die aufgeführten Waren - mengenmäßig beschränkt - an jedermann abzugeben; hierin liegt eine zulässige Durchbrechung der Ladenöffnungszeiten (vgl. etwa Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, Komm., 14. Aufl., § 7, Rdnr. 10). Da der Klägerin im Rahmen ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis unter anderem der Verkauf alkoholischer Getränke gestattet ist und auch eine Betriebszeitbeschränkung für das Gaststättengewerbe nicht erfolgt ist, ist nach der Regelung des § 7 Abs. 2 GastG der Verkauf alkoholischer Getränke einschließlich Flaschenbier zum alsbaldigen Verbrauch an jedermann auch in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr grundsätzlich zulässig.
25 
Werden in demselben Raum (hier: Verkaufsbereich für den Einzelhandelsbetrieb einschließlich eines kleinen - unabgegrenzten - Imbissbereichs) sowohl ein Einzelhandel als auch eine Schankwirtschaft betrieben, so liegt ein gemischter Betrieb vor, in dessen Rahmen zwei verschiedene Gewerbe ausgeübt werden. Beide Betriebszweige behalten trotz ihrer Vereinigung zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb ihre rechtliche Eigenständigkeit, insbesondere bezüglich der zeitlichen Beschränkung in der Gewerbeausübung (Ladenöffnungszeiten, Sperrzeit). Unerheblich ist, ob ein Gewerbezweig den anderen überwiegt oder dem Betrieb das Gepräge gibt oder welche Anteile am Umsatz auf jede der Gewerbearten entfällt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.06.1960 - I C 41.56 - NJW 1960, 2209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.05.1995 - 9 S 619/95 - VBlBW 1995, 405; siehe auch Michel/Kienzle/Pauly, aao, § 1, Rdnr. 53). Etwas anderes gilt nur, wenn etwa der Inhaber des gemischten Betriebs nicht den Willen hat, das Gaststättengewerbe ernstlich zu betreiben, sondern eine Erlaubnis nur der Form halber einholt, um sich auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Warenhandel außerhalb der Ladenöffnungszeiten in unzulässiger Weise fortzusetzen. In diesem Fall liegt in Wirklichkeit ein gemischter Betrieb nicht vor; das Gaststättenrecht findet von vornherein keine Anwendung (so ausdrücklich Michel/Kienzle/Pauly, aaO).
26 
Ein Umgehungsfall im letztgenannten Sinne liegt hier unstreitig nicht vor. Deshalb handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Tankstellenshop mit Imbissbereich um einen gemischten Betrieb, bei dem die Verkaufsstelle zwar dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG unterliegt, der sogenannte Gassenschank jedoch in dem Umfang, wie er in § 7 Abs. 2 GastG vorgesehen ist, weiterhin erlaubt bleibt.
2.
27 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass sich die Beschränkung des Ladenöffnungsgesetzes deshalb auf den Gaststättenbetrieb erstrecke, weil sich dieser räumlich und nach seinem Zweck als (bloßer) nebensächlicher Annex zum Verkaufsgeschäft darstelle. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sich die bei der Vereinigung der beiden Gewerbe (Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb) in einen Gesamtbetrieb für ein Gewerbe bestehenden Beschränkungen (hier: nächtliches Alkoholverkaufsverbot) auch auf das andere Gewerbe (Gaststättenbetrieb) erstreckten, wenn eine saubere Abgrenzung beider Gewerbearten nicht möglich sei, sondern diese sich räumlich und faktisch vermischten und ineinander übergingen (so VG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2013 - 2 K 1523; Michel/Kienzle/Pauly, aaO, § 1, Rdnr. 53; Pfeifer/Fischer, GewArch. 2002, 232, 241, Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb in demselben Raum - Nordseefiliale). Danach wäre ein sogenannter Gassenschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG nur dann möglich, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb (innerhalb der Tankstelle) gegeben wäre. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie findet im Gesetz keine Stütze. Der Tankstellenshop und der Betrieb des Schank- und Speisebetriebs werden - wie oben dargelegt - vom Gesetz als verschiedene Gewerbe behandelt. Durch die räumliche Zusammenfassung mit einem Tankstellenshop verliert das unabgegrenzt im gleichen „Großraum“ betriebene Gaststättengewerbe der Klägerin nicht die ihm eigenen Merkmale (BVerwG, Urt. v. 09.06.1960, aaO Schankbetrieb und Einzelhandel im Kiosk). Danach verliert das innerhalb der Tankstelle betriebene Gaststättengewerbe nicht deshalb seine rechtliche Selbständigkeit, weil etwa der Verkaufsbereich des Tankstellenshops nicht - beispielsweise mit Hilfe von Regalen oder Raumteilern - vom Imbissbereich, d. h. den beiden Stehtischen und der Selbstbedienungskaffeemaschine, sichtlich abgegrenzt ist. Unerheblich ist weiter der Umstand, dass der Imbissbereich keine Warmtheken, Zapfanlagen oder ähnliche Vorrichtungen im Sinne eines normalen Gaststättenbetriebs aufweist, der Imbissbereich keinen eigenen Eingang hat und auch keine gesonderten Toiletten für diesen Bereich vorhanden sind. Diese Ausstattungsmerkmale mögen zwar für einen normalen Gaststättenbetrieb typisch sein, sie sind aber gerade nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, auf deren Grundlage sich das Recht zum Gassenausschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG ergibt.
28 
Die Forderung der Beklagten, bei sogenannten Tankstellenshops wie dem hier zu beurteilenden den Gaststättenbereich räumlich abzugrenzen, rechtfertigt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Alkoholverkaufsverbots in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG. Mit dem Alkoholverkaufsverbotsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, alkoholbeeinflussten Straftaten und Ordnungsstörungen im öffentlichen Raum während der Nachtzeit wirksamer als bisher entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber insbesondere die sogenannten Tankstellenshops in den Blick genommen und als Gefahrenpunkt erkannt. Nach polizeilichen Erkenntnissen wird Alkohol häufig vor Gaststätten- und Diskothekenbesuchen in Tankstellenshops beschafft, die in den späten Abendstunden oder rund um die Uhr geöffnet haben, um die höheren Preise der Gastronomie zu umgehen bzw. nach deren Schließung den Alkoholkonsum fortsetzen zu können. Tankstellen wurden in den letzten Jahren deshalb immer mehr zu Szenetreffs junger Menschen, die Alkoholmissbrauchsmuster aufweisen, und parallel dazu auch zu einem polizeilichen Einsatzschwerpunkt (vgl. zur Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes: Strohs, KommJur 2010, 201 ff.). Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers widerspricht zwar ein nächtlicher Alkoholverkauf, wie er auf Grundlage der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis im Tankstellenshop stattfindet. An diesem Umstand würde sich aber auch nichts ändern, wenn der Gaststättenbereich in gewisser Weise räumlich abgegrenzt wäre. Die Forderung der Beklagten nach räumlicher Abgrenzung ist - darauf hat die Klägerin zu Recht hingewiesen - kein geeignetes Mittel, um das dargestellte Ziel des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes wirksam sicherzustellen.
3.
29 
Die dargestellte Zielsetzung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes rechtfertigt es schließlich auch nicht, die Regelungen über den Gassenschank und damit die Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG einschränkend (restriktiv) auszulegen. Die Kammer hat erwogen, den sogenannten Gassenschank und damit den Verkauf alkoholischer Getränke auch in der Nachtzeit auf typische Gaststätten zu beschränken, bei denen die Preise für alkoholische Getränke, die für den Konsum außerhalb der Gaststätte verkauft werden, deutlich höher liegen als bei einem Tankstellenshop mit angeschlossener Gaststätte, wie sie hier zu beurteilen ist. Diese sogenannten typischen Gaststätten zeichnen sich auch dadurch aus, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte (anders als bei Tankstellen) gekennzeichnet ist. Schließlich steht bei diesen sogenannten typischen Gaststätten auch der Umsatz mit den anwesenden Gästen ganz im Vordergrund, während der Verkauf in Form des sogenannten Gassenschanks nur untergeordnete Bedeutung hat. Eine Beschränkung des Gassenschanks auf typische Gaststätten im vorgenannten Sinne und damit eine Reduktion des § 7 Abs. 2 GastG im Hinblick auf die dargestellte Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes kann jedoch nicht im Wege einer Auslegung durch die Gerichte erfolgen, sondern muss allein einer Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.
30 
Bei Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Gesetzgeber die Problematik des sogenannten Gassenschanks durchaus gesehen. Gaststätten einschließlich Gassenschank sind bewusst aus dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot ausgenommen worden. Es handelt sich um keine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr mit dieser Frage vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz vom 30.07.2008 intensiv auseinandergesetzt (vgl. Landtagsdrucksache 14/4850, S. 14 und 21). Auch die nach Art. 3 Abs. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vorgesehene Evaluation wird insbesondere im Hinblick darauf erfolgen, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot für Verkaufsstellen von einem vermehrten Straßenverkauf durch Gaststätten unterlaufen wird (Drs. 14/4850, S. 17). Danach hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes einerseits die Problematik des nächtlichen Alkoholverkaufs in den sogenannten Tankstellenshops maßgeblich in seine Beurteilung eingestellt. Andererseits hat er auch die Problematik des nächtlichen Gassenschanks und die damit verbundene Gefahr der Umgehung des Alkoholverkaufsverbots gesehen. Dem Gesetzgeber musste darüber hinaus auch bewusst sein, dass von den ca. 1850 Tankstellen im Land eine nicht unerhebliche Anzahl davon über eine Gaststättenerlaubnis verfügt (nach dem Schreiben des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 14.04.2010 an die Regierungspräsidien verfügten zum damaligen Zeitpunkt 215 Tankstellen über eine Gaststättenerlaubnis).
31 
Auf der Grundlage dieser (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers würde das Verwaltungsgericht seine Kompetenzen überschreiten, wenn es „frei schöpferisch“ tätig werden und etwa im Sinne eines verbesserten Jugendschutzes Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis vom sogenannten Gassenschank ausnehmen würde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, als „besserer“ Gesetzgeber zu fungieren und die mit der Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes bezweckten Ziele nach eigenem Ermessen sicherzustellen. Es bleibt vielmehr eine originär politische Aufgabe, die Belange des Gastgewerbes (einschließlich der Belange der Inhaber von Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis) mit den ordnungsrechtlichen Belangen abzuwägen, die für ein nächtliches Alkoholverbot sprechen. Danach ist es nicht nur Aufgabe des Gesetzgebers, die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Gassenschanks in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr an sich zu regeln, sondern auch, etwaige Beschränkungen und deren Reichweite im Einzelnen zu normieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass verschiedene Wege und damit eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten bestehen, um den sogenannten Gassenschank in der Nachtzeit einzuschränken und auf diese Weise das nächtliche Alkoholverkaufsverbot „zu verschärfen“.
32 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG auf Tankstellenshops mit angeschlossenem Schank- und Imbissbereich Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung.
34 
BESCHLUSS
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist das von der Beklagten ausgesprochene Verbot, alkoholische Getränke in der Verkaufsstelle der klägerischen Tankstellenanlage in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr täglich zu verkaufen. Bei sinnorientierter Auslegung der streitgegenständlichen Verfügung - Tenor und Begründung - enthält sie im Kern das Verbot des auf § 7 Abs. 2 GastG gründenden Gassenschanks in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Daneben kann der Verfügung nicht als „Minus“ eine gegenüber der Klägerin erlassene Verpflichtung entnommen werden, alkoholische Getränke nur in dem nach § 7 Abs. 2 GastG zulässigen Umfang abzugeben. Nach dieser Vorschrift ist die Abgabe alkoholischer Getränke auf solche Mengen beschränkt, die einen alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch vermuten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin in der maßgeblichen Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht an diese Mengenbeschränkung hält, sind für die Kammer nicht ersichtlich; auch die Beklagte, die den Betrieb der Klägerin durch die Polizei hat überprüfen lassen, hat dies nicht behauptet. Da konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 GastG fehlen, kann danach auch eine entsprechende behördliche Regelung zur Durchsetzung der Vorschrift nicht angenommen werden.
22 
Für das so umschriebene Alkoholverkaufsverbot findet sich nach derzeitiger Rechtslage keine gesetzliche Grundlage; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem durch Art. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 628) eingefügten § 3 a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg - im Folgenden: LadÖG -.
1.
23 
Nach § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG dürfen in Verkaufsstellen alkoholische Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht verkauft werden. Zu Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Tankstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG). Danach gilt das nächtliche Alkoholverkaufsverbot zwar grundsätzlich für eine Verkaufsstelle, die im Zusammenhang mit einer Tankstelle betrieben wird.
24 
Nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG, die - wie das übrige bundesrechtliche Regelungswerk des Gaststättengesetzes - inzwischen als Landesrecht fortgilt (vgl. § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg - LGastG - vom 10.11.2009 [GBl. S. 628]), darf dagegen der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht (Nr. 1) sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren (Nr. 2) an jedermann über die Straße abgeben. Diese Regelung über den sogenannten Gassenschank berechtigt die Inhaber einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis dazu, die aufgeführten Waren - mengenmäßig beschränkt - an jedermann abzugeben; hierin liegt eine zulässige Durchbrechung der Ladenöffnungszeiten (vgl. etwa Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, Komm., 14. Aufl., § 7, Rdnr. 10). Da der Klägerin im Rahmen ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis unter anderem der Verkauf alkoholischer Getränke gestattet ist und auch eine Betriebszeitbeschränkung für das Gaststättengewerbe nicht erfolgt ist, ist nach der Regelung des § 7 Abs. 2 GastG der Verkauf alkoholischer Getränke einschließlich Flaschenbier zum alsbaldigen Verbrauch an jedermann auch in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr grundsätzlich zulässig.
25 
Werden in demselben Raum (hier: Verkaufsbereich für den Einzelhandelsbetrieb einschließlich eines kleinen - unabgegrenzten - Imbissbereichs) sowohl ein Einzelhandel als auch eine Schankwirtschaft betrieben, so liegt ein gemischter Betrieb vor, in dessen Rahmen zwei verschiedene Gewerbe ausgeübt werden. Beide Betriebszweige behalten trotz ihrer Vereinigung zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb ihre rechtliche Eigenständigkeit, insbesondere bezüglich der zeitlichen Beschränkung in der Gewerbeausübung (Ladenöffnungszeiten, Sperrzeit). Unerheblich ist, ob ein Gewerbezweig den anderen überwiegt oder dem Betrieb das Gepräge gibt oder welche Anteile am Umsatz auf jede der Gewerbearten entfällt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.06.1960 - I C 41.56 - NJW 1960, 2209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.05.1995 - 9 S 619/95 - VBlBW 1995, 405; siehe auch Michel/Kienzle/Pauly, aao, § 1, Rdnr. 53). Etwas anderes gilt nur, wenn etwa der Inhaber des gemischten Betriebs nicht den Willen hat, das Gaststättengewerbe ernstlich zu betreiben, sondern eine Erlaubnis nur der Form halber einholt, um sich auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Warenhandel außerhalb der Ladenöffnungszeiten in unzulässiger Weise fortzusetzen. In diesem Fall liegt in Wirklichkeit ein gemischter Betrieb nicht vor; das Gaststättenrecht findet von vornherein keine Anwendung (so ausdrücklich Michel/Kienzle/Pauly, aaO).
26 
Ein Umgehungsfall im letztgenannten Sinne liegt hier unstreitig nicht vor. Deshalb handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Tankstellenshop mit Imbissbereich um einen gemischten Betrieb, bei dem die Verkaufsstelle zwar dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG unterliegt, der sogenannte Gassenschank jedoch in dem Umfang, wie er in § 7 Abs. 2 GastG vorgesehen ist, weiterhin erlaubt bleibt.
2.
27 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass sich die Beschränkung des Ladenöffnungsgesetzes deshalb auf den Gaststättenbetrieb erstrecke, weil sich dieser räumlich und nach seinem Zweck als (bloßer) nebensächlicher Annex zum Verkaufsgeschäft darstelle. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sich die bei der Vereinigung der beiden Gewerbe (Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb) in einen Gesamtbetrieb für ein Gewerbe bestehenden Beschränkungen (hier: nächtliches Alkoholverkaufsverbot) auch auf das andere Gewerbe (Gaststättenbetrieb) erstreckten, wenn eine saubere Abgrenzung beider Gewerbearten nicht möglich sei, sondern diese sich räumlich und faktisch vermischten und ineinander übergingen (so VG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2013 - 2 K 1523; Michel/Kienzle/Pauly, aaO, § 1, Rdnr. 53; Pfeifer/Fischer, GewArch. 2002, 232, 241, Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb in demselben Raum - Nordseefiliale). Danach wäre ein sogenannter Gassenschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG nur dann möglich, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb (innerhalb der Tankstelle) gegeben wäre. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie findet im Gesetz keine Stütze. Der Tankstellenshop und der Betrieb des Schank- und Speisebetriebs werden - wie oben dargelegt - vom Gesetz als verschiedene Gewerbe behandelt. Durch die räumliche Zusammenfassung mit einem Tankstellenshop verliert das unabgegrenzt im gleichen „Großraum“ betriebene Gaststättengewerbe der Klägerin nicht die ihm eigenen Merkmale (BVerwG, Urt. v. 09.06.1960, aaO Schankbetrieb und Einzelhandel im Kiosk). Danach verliert das innerhalb der Tankstelle betriebene Gaststättengewerbe nicht deshalb seine rechtliche Selbständigkeit, weil etwa der Verkaufsbereich des Tankstellenshops nicht - beispielsweise mit Hilfe von Regalen oder Raumteilern - vom Imbissbereich, d. h. den beiden Stehtischen und der Selbstbedienungskaffeemaschine, sichtlich abgegrenzt ist. Unerheblich ist weiter der Umstand, dass der Imbissbereich keine Warmtheken, Zapfanlagen oder ähnliche Vorrichtungen im Sinne eines normalen Gaststättenbetriebs aufweist, der Imbissbereich keinen eigenen Eingang hat und auch keine gesonderten Toiletten für diesen Bereich vorhanden sind. Diese Ausstattungsmerkmale mögen zwar für einen normalen Gaststättenbetrieb typisch sein, sie sind aber gerade nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, auf deren Grundlage sich das Recht zum Gassenausschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG ergibt.
28 
Die Forderung der Beklagten, bei sogenannten Tankstellenshops wie dem hier zu beurteilenden den Gaststättenbereich räumlich abzugrenzen, rechtfertigt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Alkoholverkaufsverbots in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG. Mit dem Alkoholverkaufsverbotsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, alkoholbeeinflussten Straftaten und Ordnungsstörungen im öffentlichen Raum während der Nachtzeit wirksamer als bisher entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber insbesondere die sogenannten Tankstellenshops in den Blick genommen und als Gefahrenpunkt erkannt. Nach polizeilichen Erkenntnissen wird Alkohol häufig vor Gaststätten- und Diskothekenbesuchen in Tankstellenshops beschafft, die in den späten Abendstunden oder rund um die Uhr geöffnet haben, um die höheren Preise der Gastronomie zu umgehen bzw. nach deren Schließung den Alkoholkonsum fortsetzen zu können. Tankstellen wurden in den letzten Jahren deshalb immer mehr zu Szenetreffs junger Menschen, die Alkoholmissbrauchsmuster aufweisen, und parallel dazu auch zu einem polizeilichen Einsatzschwerpunkt (vgl. zur Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes: Strohs, KommJur 2010, 201 ff.). Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers widerspricht zwar ein nächtlicher Alkoholverkauf, wie er auf Grundlage der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis im Tankstellenshop stattfindet. An diesem Umstand würde sich aber auch nichts ändern, wenn der Gaststättenbereich in gewisser Weise räumlich abgegrenzt wäre. Die Forderung der Beklagten nach räumlicher Abgrenzung ist - darauf hat die Klägerin zu Recht hingewiesen - kein geeignetes Mittel, um das dargestellte Ziel des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes wirksam sicherzustellen.
3.
29 
Die dargestellte Zielsetzung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes rechtfertigt es schließlich auch nicht, die Regelungen über den Gassenschank und damit die Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG einschränkend (restriktiv) auszulegen. Die Kammer hat erwogen, den sogenannten Gassenschank und damit den Verkauf alkoholischer Getränke auch in der Nachtzeit auf typische Gaststätten zu beschränken, bei denen die Preise für alkoholische Getränke, die für den Konsum außerhalb der Gaststätte verkauft werden, deutlich höher liegen als bei einem Tankstellenshop mit angeschlossener Gaststätte, wie sie hier zu beurteilen ist. Diese sogenannten typischen Gaststätten zeichnen sich auch dadurch aus, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte (anders als bei Tankstellen) gekennzeichnet ist. Schließlich steht bei diesen sogenannten typischen Gaststätten auch der Umsatz mit den anwesenden Gästen ganz im Vordergrund, während der Verkauf in Form des sogenannten Gassenschanks nur untergeordnete Bedeutung hat. Eine Beschränkung des Gassenschanks auf typische Gaststätten im vorgenannten Sinne und damit eine Reduktion des § 7 Abs. 2 GastG im Hinblick auf die dargestellte Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes kann jedoch nicht im Wege einer Auslegung durch die Gerichte erfolgen, sondern muss allein einer Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.
30 
Bei Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Gesetzgeber die Problematik des sogenannten Gassenschanks durchaus gesehen. Gaststätten einschließlich Gassenschank sind bewusst aus dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot ausgenommen worden. Es handelt sich um keine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr mit dieser Frage vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz vom 30.07.2008 intensiv auseinandergesetzt (vgl. Landtagsdrucksache 14/4850, S. 14 und 21). Auch die nach Art. 3 Abs. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vorgesehene Evaluation wird insbesondere im Hinblick darauf erfolgen, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot für Verkaufsstellen von einem vermehrten Straßenverkauf durch Gaststätten unterlaufen wird (Drs. 14/4850, S. 17). Danach hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes einerseits die Problematik des nächtlichen Alkoholverkaufs in den sogenannten Tankstellenshops maßgeblich in seine Beurteilung eingestellt. Andererseits hat er auch die Problematik des nächtlichen Gassenschanks und die damit verbundene Gefahr der Umgehung des Alkoholverkaufsverbots gesehen. Dem Gesetzgeber musste darüber hinaus auch bewusst sein, dass von den ca. 1850 Tankstellen im Land eine nicht unerhebliche Anzahl davon über eine Gaststättenerlaubnis verfügt (nach dem Schreiben des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 14.04.2010 an die Regierungspräsidien verfügten zum damaligen Zeitpunkt 215 Tankstellen über eine Gaststättenerlaubnis).
31 
Auf der Grundlage dieser (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers würde das Verwaltungsgericht seine Kompetenzen überschreiten, wenn es „frei schöpferisch“ tätig werden und etwa im Sinne eines verbesserten Jugendschutzes Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis vom sogenannten Gassenschank ausnehmen würde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, als „besserer“ Gesetzgeber zu fungieren und die mit der Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes bezweckten Ziele nach eigenem Ermessen sicherzustellen. Es bleibt vielmehr eine originär politische Aufgabe, die Belange des Gastgewerbes (einschließlich der Belange der Inhaber von Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis) mit den ordnungsrechtlichen Belangen abzuwägen, die für ein nächtliches Alkoholverbot sprechen. Danach ist es nicht nur Aufgabe des Gesetzgebers, die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Gassenschanks in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr an sich zu regeln, sondern auch, etwaige Beschränkungen und deren Reichweite im Einzelnen zu normieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass verschiedene Wege und damit eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten bestehen, um den sogenannten Gassenschank in der Nachtzeit einzuschränken und auf diese Weise das nächtliche Alkoholverkaufsverbot „zu verschärfen“.
32 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG auf Tankstellenshops mit angeschlossenem Schank- und Imbissbereich Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung.
34 
BESCHLUSS
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt im Gebiet der Beklagten eine Tankstelle mitsamt einer Verkaufsstelle.
Die Verkaufsstelle besteht aus einem großen Raum, in dem - ohne räumliche Abgrenzung - unter anderem ein Kassenbereich, ein Verkaufsbereich für den Einzelhandelsbetrieb sowie ein Imbissbereich eingerichtet sind. Der Imbissbereich besteht aus zwei Stehtischen zur Ablage von Getränken, belegten Brötchen und Backwaren. Dazu gehört auch eine ca. 2,5 m lange Selbstbedienungskaffeetheke, die sich neben dem Bereich der Backwaren befindet. Andere Getränke, die in der Verkaufsstelle konsumiert werden, werden aus den Kühlschränken bzw. -theken des Einzelhandelsbetriebs entnommen. Eine Zubereitungsküche für die Speisen befindet sich im Obergeschoss und die Toilettenanlagen für die Gäste im Erdgeschoss des Gebäudes.
Für den im Tankstellenshop integrierten Imbissbereich erteilte die Beklagte unter dem 24.06.1992 der Klägerin eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 GastG. Die Erlaubnis enthält unter anderem eine Einschränkung für die Verabreichung von Getränken und zubereiteten Speisen; danach ist nur die Zubereitung von Fertiggerichten und belegten Brötchen zulässig. Eine Betriebszeitbeschränkung ist nicht erfolgt.
Die Klägerin bietet an und verkauft in ihrer Verkaufsstelle auch nach 22.00 Uhr verschiedene alkoholische Getränke (Bier, Wein, Cognac etc.). Der Verkauf dieser Getränke erfolgt durch das Personal im Kassenbereich. Spirituosen werden in Flaschen ab 0,5 l abgegeben.
Nach Anhörung untersagte die Beklagte mit Verfügung vom 15.08.2011 der Klägerin den Verkauf von alkoholischen Getränken in der Verkaufsstelle täglich in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr. Ferner drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- EUR für den Fall an, dass der untersagte Verkauf von alkoholischen Getränken nicht eingestellt werde.
Den dagegen von der Klägerin am 26.08.2011 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2012 als unbegründet zurück. Das Regierungspräsidium ergänzte die Ausgangsentscheidung dahingehend, dass die Untersagung auch den Verkauf alkoholischer Getränke über die Straße (sog. Gassenschank) gemäß § 7 Abs. 2 GastG umfasse. Zur Begründung heißt es unter anderem: Zu Recht habe die Beklagte das Alkoholverkaufsverbot auf die §§ 1 und 3 PolG i. V. m. § 3 a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg - LadÖG - vom 14.02.2007 gestützt. Dem Alkoholverkaufsverbot des § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG seien zwar nur Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 LadÖG unterworfen, während Gastwirte nach dem Gaststättengesetz Getränke, die sie in ihrem Betrieb verabreichten, sowie Flaschenbier zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch an jedermann über die Straße abgeben dürften (sog. Gassenschank). Der Verkauf alkoholischer Getränke in Gaststätten einschließlich des Gassenschanks werde durch das Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG zwar grundsätzlich nicht berührt. Die alleinige Anwendung gaststättenrechtlicher Vorschriften auf einen mit einem Einzelhandelsbetrieb verbundenen Gaststättenbetrieb - wie hier - sei jedoch nur dann möglich, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb gegeben sei, der auch in gewissem Umfang sichergestellt werden könne. Das Gaststättengewerbe dürfe sich räumlich und nach seinem Zweck nicht als bloßer nebensächlicher Annex zum Verkaufsgeschäft darstellen. Der in den Verkaufsshop der Tankstelle integrierte Imbissbereich stelle nur einen nebensächlichen Annex zu dem Gesamtbetrieb dar und weise nicht die gaststättentypischen Merkmale (Ausstattung mit Theke, Zapfanlage, Getränke- und Speisekarte, etc.) auf. Da sich danach Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb im vorliegenden Fall nicht eindeutig abgrenzen ließen, weil sich beide Betriebe räumlich und faktisch vermischten und ineinander übergingen, gelte das Alkoholverkaufsverbot nach § 3 a LadÖG auch für den Gaststättenbetrieb.
Für diese Auslegung spreche auch der Wille des Landesgesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zu § 3 a LadÖG solle das Alkoholverkaufsverbot deshalb nicht für Gaststätten gelten, weil Gaststätten einem besonderen, teilweise deutlich strengeren Regelungsregime und zudem einer weitaus stärkeren sozialen Kontrolle unterlägen. Hinzu komme, dass alkoholische Getränke in Gaststätten in der Regel ein weit höheres Preisniveau als in den Verkaufsstellen des Einzelhandels aufwiesen, diese regelmäßig noch vor Ort, also im Lokal bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung konsumiert würden und damit alkoholbedingten Exzessen und Gewalttätigkeiten in Verbindung mit der starken sozialen Kontrolle des Gastwirts, seiner Gäste, aber auch der unmittelbaren Anlieger entgegengewirkt werde. Das Gefährdungspotenzial im Hinblick auf die Entstehung sozialer Brennpunkte im Umfeld von Gaststätten sei deshalb im Vergleich zum nächtlichen Alkoholverkauf im Einzelhandel wesentlich geringer, sodass es sachgerecht erscheine, Gaststätten von dem Alkoholverkaufsverbot auszunehmen. Eine vergleichbare soziale Kontrolle könne aber im Falle eines Mischbetriebs nur stattfinden, wenn der Gaststättenbetrieb gegenüber dem Gesamtbetrieb nicht - wie hier - völlig in den Hintergrund gedrängt werde.
Am 31.03.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie Folgendes vor: Sie sei im Besitz einer Gaststättenerlaubnis und daher grundsätzlich gemäß § 7 GastG zum Verkauf von alkoholischen Getränken auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten berechtigt. Danach dürfe der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreiche, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben. Diese Berechtigung werde durch das Alkoholverkaufsverbot in § 3 a LadÖG nicht in Frage gestellt. Es bestehe für die Beklagte allein die Möglichkeit, die Gaststättenerlaubnis zu beschränken oder aufzuheben, um ein Verbot des Straßenverkaufs erreichen zu können. Zu beachten sei ferner, dass durch § 7 GastG Gastwirtschaften faktisch zu einem Einzelhandelsbetrieb erweitert würden. Bei Mischbetrieben wie dem hier zu beurteilenden könne deshalb eine räumliche Absonderung der Gastwirtschaft nicht gefordert werden.
10 
Die Forderung der Beklagten, den Einzelhandelsbereich von der Gastwirtschaft räumlich abzusondern, ergebe auch vor dem Hintergrund des mit dem Alkoholverkaufsverbots beabsichtigten Ziels der Regelung keinen Sinn. Auch im Falle einer räumlichen Trennung der Betriebsteile werde das Ziel des Gesetzes, den Alkoholmissbrauch zu verhindern, nicht weitgehender verwirklicht.
11 
Im Übrigen unterliege sie - ebenso wie normale Gastwirtschaften - den besonderen Regelungen des Gaststättengesetzes, weil sie eine Gaststättenerlaubnis besitze. Sie beachte daher dieselben Rechtsvorschriften wie ein Gastwirt und gewährleiste insoweit den gleichen Schutz für die Gäste. Bei Mischbetrieben, bei denen ein Einzelhandelsgeschäft mit einer Gaststätte räumlich und funktional verbunden sei, habe ein Alkoholverkaufsverbot über die Beschränkung der Gaststättenerlaubnis zu erfolgen. Danach sei eine Teiluntersagung des erlaubnispflichtigen Gaststättenbetriebs nur nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes möglich.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtens und führt ergänzend Folgendes aus: Bei Mischbetrieben - wie hier - müsse für die uneingeschränkte Anwendung des Gaststättenrechts auf den Gaststättenbetrieb dem äußeren Erscheinungsbild nach ein separater Betrieb des Gaststättengewerbes gegeben und auch in gewissem Umfang sichergestellt sein. Dazu müsse sich der Gaststättenbetrieb - und sei es auch nur in Form einer Schankwirtschaft - räumlich und seinem Zweck nach von dem Einzelhandelsbetrieb klar abgrenzen lassen. Dafür sei eine gewisse räumliche und ausstattungsmäßige Trennung zwischen Gaststättenbetrieb und Einzelhandelsgeschäft unabdingbar. Erforderlich sei daher ein vom Verkaufsbereich - beispielsweise mit Hilfe von Regalen oder Raumteilern - sichtlich abgegrenzter und dem Gaststättenbetrieb zuzuordnender Gast- und Thekenbereich zum Verzehr von Speisen und/oder Getränken an Ort und Stelle mit entsprechenden Sitz- oder Stehgelegenheiten. Hinzukommen müsse ein konkretes Speisen- und/oder Getränkeangebot auf einem Aushang oder einer Karte, das nach Einrichtung und Zuschnitt des Gaststättenbetriebs auch in diesem Umfang bereitgehalten und sichergestellt werden müsse. Dazu gehörten beispielsweise auch Warmtheken, Zapfanlagen oder ähnliche Vorrichtungen. Ein eventuell vorhandener eigener Eingang in den Gaststättenbetrieb, gesonderte Toiletten für den Gaststättenbetrieb sowie eigene Küchen- und Funktionsräume könnten dabei als zusätzliche Anhaltspunkte eines separaten Gaststättenbetriebs dienen.
17 
Lägen die genannten Voraussetzungen vor, seien Einzelhandelsgeschäfte wie beispielsweise Tankstellen oder Supermärkte mit separatem Gaststättenbetrieb vom Anwendungsbereich des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes ausgenommen und könnten von der Möglichkeit des Gassenschanks Gebrauch machen. Ließen sich aber wie hier Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht eindeutig abgrenzen, gelte das Alkoholverkaufsverbot auch für den Gaststättenbetrieb.
18 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die dem Gericht vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist das von der Beklagten ausgesprochene Verbot, alkoholische Getränke in der Verkaufsstelle der klägerischen Tankstellenanlage in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr täglich zu verkaufen. Bei sinnorientierter Auslegung der streitgegenständlichen Verfügung - Tenor und Begründung - enthält sie im Kern das Verbot des auf § 7 Abs. 2 GastG gründenden Gassenschanks in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Daneben kann der Verfügung nicht als „Minus“ eine gegenüber der Klägerin erlassene Verpflichtung entnommen werden, alkoholische Getränke nur in dem nach § 7 Abs. 2 GastG zulässigen Umfang abzugeben. Nach dieser Vorschrift ist die Abgabe alkoholischer Getränke auf solche Mengen beschränkt, die einen alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch vermuten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin in der maßgeblichen Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht an diese Mengenbeschränkung hält, sind für die Kammer nicht ersichtlich; auch die Beklagte, die den Betrieb der Klägerin durch die Polizei hat überprüfen lassen, hat dies nicht behauptet. Da konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 GastG fehlen, kann danach auch eine entsprechende behördliche Regelung zur Durchsetzung der Vorschrift nicht angenommen werden.
22 
Für das so umschriebene Alkoholverkaufsverbot findet sich nach derzeitiger Rechtslage keine gesetzliche Grundlage; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem durch Art. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 628) eingefügten § 3 a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg - im Folgenden: LadÖG -.
1.
23 
Nach § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG dürfen in Verkaufsstellen alkoholische Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht verkauft werden. Zu Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Tankstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG). Danach gilt das nächtliche Alkoholverkaufsverbot zwar grundsätzlich für eine Verkaufsstelle, die im Zusammenhang mit einer Tankstelle betrieben wird.
24 
Nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG, die - wie das übrige bundesrechtliche Regelungswerk des Gaststättengesetzes - inzwischen als Landesrecht fortgilt (vgl. § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg - LGastG - vom 10.11.2009 [GBl. S. 628]), darf dagegen der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht (Nr. 1) sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren (Nr. 2) an jedermann über die Straße abgeben. Diese Regelung über den sogenannten Gassenschank berechtigt die Inhaber einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis dazu, die aufgeführten Waren - mengenmäßig beschränkt - an jedermann abzugeben; hierin liegt eine zulässige Durchbrechung der Ladenöffnungszeiten (vgl. etwa Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, Komm., 14. Aufl., § 7, Rdnr. 10). Da der Klägerin im Rahmen ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis unter anderem der Verkauf alkoholischer Getränke gestattet ist und auch eine Betriebszeitbeschränkung für das Gaststättengewerbe nicht erfolgt ist, ist nach der Regelung des § 7 Abs. 2 GastG der Verkauf alkoholischer Getränke einschließlich Flaschenbier zum alsbaldigen Verbrauch an jedermann auch in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr grundsätzlich zulässig.
25 
Werden in demselben Raum (hier: Verkaufsbereich für den Einzelhandelsbetrieb einschließlich eines kleinen - unabgegrenzten - Imbissbereichs) sowohl ein Einzelhandel als auch eine Schankwirtschaft betrieben, so liegt ein gemischter Betrieb vor, in dessen Rahmen zwei verschiedene Gewerbe ausgeübt werden. Beide Betriebszweige behalten trotz ihrer Vereinigung zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb ihre rechtliche Eigenständigkeit, insbesondere bezüglich der zeitlichen Beschränkung in der Gewerbeausübung (Ladenöffnungszeiten, Sperrzeit). Unerheblich ist, ob ein Gewerbezweig den anderen überwiegt oder dem Betrieb das Gepräge gibt oder welche Anteile am Umsatz auf jede der Gewerbearten entfällt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.06.1960 - I C 41.56 - NJW 1960, 2209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.05.1995 - 9 S 619/95 - VBlBW 1995, 405; siehe auch Michel/Kienzle/Pauly, aao, § 1, Rdnr. 53). Etwas anderes gilt nur, wenn etwa der Inhaber des gemischten Betriebs nicht den Willen hat, das Gaststättengewerbe ernstlich zu betreiben, sondern eine Erlaubnis nur der Form halber einholt, um sich auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Warenhandel außerhalb der Ladenöffnungszeiten in unzulässiger Weise fortzusetzen. In diesem Fall liegt in Wirklichkeit ein gemischter Betrieb nicht vor; das Gaststättenrecht findet von vornherein keine Anwendung (so ausdrücklich Michel/Kienzle/Pauly, aaO).
26 
Ein Umgehungsfall im letztgenannten Sinne liegt hier unstreitig nicht vor. Deshalb handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Tankstellenshop mit Imbissbereich um einen gemischten Betrieb, bei dem die Verkaufsstelle zwar dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG unterliegt, der sogenannte Gassenschank jedoch in dem Umfang, wie er in § 7 Abs. 2 GastG vorgesehen ist, weiterhin erlaubt bleibt.
2.
27 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass sich die Beschränkung des Ladenöffnungsgesetzes deshalb auf den Gaststättenbetrieb erstrecke, weil sich dieser räumlich und nach seinem Zweck als (bloßer) nebensächlicher Annex zum Verkaufsgeschäft darstelle. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sich die bei der Vereinigung der beiden Gewerbe (Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb) in einen Gesamtbetrieb für ein Gewerbe bestehenden Beschränkungen (hier: nächtliches Alkoholverkaufsverbot) auch auf das andere Gewerbe (Gaststättenbetrieb) erstreckten, wenn eine saubere Abgrenzung beider Gewerbearten nicht möglich sei, sondern diese sich räumlich und faktisch vermischten und ineinander übergingen (so VG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2013 - 2 K 1523; Michel/Kienzle/Pauly, aaO, § 1, Rdnr. 53; Pfeifer/Fischer, GewArch. 2002, 232, 241, Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb in demselben Raum - Nordseefiliale). Danach wäre ein sogenannter Gassenschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG nur dann möglich, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb (innerhalb der Tankstelle) gegeben wäre. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie findet im Gesetz keine Stütze. Der Tankstellenshop und der Betrieb des Schank- und Speisebetriebs werden - wie oben dargelegt - vom Gesetz als verschiedene Gewerbe behandelt. Durch die räumliche Zusammenfassung mit einem Tankstellenshop verliert das unabgegrenzt im gleichen „Großraum“ betriebene Gaststättengewerbe der Klägerin nicht die ihm eigenen Merkmale (BVerwG, Urt. v. 09.06.1960, aaO Schankbetrieb und Einzelhandel im Kiosk). Danach verliert das innerhalb der Tankstelle betriebene Gaststättengewerbe nicht deshalb seine rechtliche Selbständigkeit, weil etwa der Verkaufsbereich des Tankstellenshops nicht - beispielsweise mit Hilfe von Regalen oder Raumteilern - vom Imbissbereich, d. h. den beiden Stehtischen und der Selbstbedienungskaffeemaschine, sichtlich abgegrenzt ist. Unerheblich ist weiter der Umstand, dass der Imbissbereich keine Warmtheken, Zapfanlagen oder ähnliche Vorrichtungen im Sinne eines normalen Gaststättenbetriebs aufweist, der Imbissbereich keinen eigenen Eingang hat und auch keine gesonderten Toiletten für diesen Bereich vorhanden sind. Diese Ausstattungsmerkmale mögen zwar für einen normalen Gaststättenbetrieb typisch sein, sie sind aber gerade nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, auf deren Grundlage sich das Recht zum Gassenausschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG ergibt.
28 
Die Forderung der Beklagten, bei sogenannten Tankstellenshops wie dem hier zu beurteilenden den Gaststättenbereich räumlich abzugrenzen, rechtfertigt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Alkoholverkaufsverbots in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG. Mit dem Alkoholverkaufsverbotsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, alkoholbeeinflussten Straftaten und Ordnungsstörungen im öffentlichen Raum während der Nachtzeit wirksamer als bisher entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber insbesondere die sogenannten Tankstellenshops in den Blick genommen und als Gefahrenpunkt erkannt. Nach polizeilichen Erkenntnissen wird Alkohol häufig vor Gaststätten- und Diskothekenbesuchen in Tankstellenshops beschafft, die in den späten Abendstunden oder rund um die Uhr geöffnet haben, um die höheren Preise der Gastronomie zu umgehen bzw. nach deren Schließung den Alkoholkonsum fortsetzen zu können. Tankstellen wurden in den letzten Jahren deshalb immer mehr zu Szenetreffs junger Menschen, die Alkoholmissbrauchsmuster aufweisen, und parallel dazu auch zu einem polizeilichen Einsatzschwerpunkt (vgl. zur Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes: Strohs, KommJur 2010, 201 ff.). Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers widerspricht zwar ein nächtlicher Alkoholverkauf, wie er auf Grundlage der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis im Tankstellenshop stattfindet. An diesem Umstand würde sich aber auch nichts ändern, wenn der Gaststättenbereich in gewisser Weise räumlich abgegrenzt wäre. Die Forderung der Beklagten nach räumlicher Abgrenzung ist - darauf hat die Klägerin zu Recht hingewiesen - kein geeignetes Mittel, um das dargestellte Ziel des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes wirksam sicherzustellen.
3.
29 
Die dargestellte Zielsetzung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes rechtfertigt es schließlich auch nicht, die Regelungen über den Gassenschank und damit die Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG einschränkend (restriktiv) auszulegen. Die Kammer hat erwogen, den sogenannten Gassenschank und damit den Verkauf alkoholischer Getränke auch in der Nachtzeit auf typische Gaststätten zu beschränken, bei denen die Preise für alkoholische Getränke, die für den Konsum außerhalb der Gaststätte verkauft werden, deutlich höher liegen als bei einem Tankstellenshop mit angeschlossener Gaststätte, wie sie hier zu beurteilen ist. Diese sogenannten typischen Gaststätten zeichnen sich auch dadurch aus, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte (anders als bei Tankstellen) gekennzeichnet ist. Schließlich steht bei diesen sogenannten typischen Gaststätten auch der Umsatz mit den anwesenden Gästen ganz im Vordergrund, während der Verkauf in Form des sogenannten Gassenschanks nur untergeordnete Bedeutung hat. Eine Beschränkung des Gassenschanks auf typische Gaststätten im vorgenannten Sinne und damit eine Reduktion des § 7 Abs. 2 GastG im Hinblick auf die dargestellte Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes kann jedoch nicht im Wege einer Auslegung durch die Gerichte erfolgen, sondern muss allein einer Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.
30 
Bei Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Gesetzgeber die Problematik des sogenannten Gassenschanks durchaus gesehen. Gaststätten einschließlich Gassenschank sind bewusst aus dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot ausgenommen worden. Es handelt sich um keine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr mit dieser Frage vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz vom 30.07.2008 intensiv auseinandergesetzt (vgl. Landtagsdrucksache 14/4850, S. 14 und 21). Auch die nach Art. 3 Abs. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vorgesehene Evaluation wird insbesondere im Hinblick darauf erfolgen, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot für Verkaufsstellen von einem vermehrten Straßenverkauf durch Gaststätten unterlaufen wird (Drs. 14/4850, S. 17). Danach hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes einerseits die Problematik des nächtlichen Alkoholverkaufs in den sogenannten Tankstellenshops maßgeblich in seine Beurteilung eingestellt. Andererseits hat er auch die Problematik des nächtlichen Gassenschanks und die damit verbundene Gefahr der Umgehung des Alkoholverkaufsverbots gesehen. Dem Gesetzgeber musste darüber hinaus auch bewusst sein, dass von den ca. 1850 Tankstellen im Land eine nicht unerhebliche Anzahl davon über eine Gaststättenerlaubnis verfügt (nach dem Schreiben des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 14.04.2010 an die Regierungspräsidien verfügten zum damaligen Zeitpunkt 215 Tankstellen über eine Gaststättenerlaubnis).
31 
Auf der Grundlage dieser (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers würde das Verwaltungsgericht seine Kompetenzen überschreiten, wenn es „frei schöpferisch“ tätig werden und etwa im Sinne eines verbesserten Jugendschutzes Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis vom sogenannten Gassenschank ausnehmen würde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, als „besserer“ Gesetzgeber zu fungieren und die mit der Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes bezweckten Ziele nach eigenem Ermessen sicherzustellen. Es bleibt vielmehr eine originär politische Aufgabe, die Belange des Gastgewerbes (einschließlich der Belange der Inhaber von Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis) mit den ordnungsrechtlichen Belangen abzuwägen, die für ein nächtliches Alkoholverbot sprechen. Danach ist es nicht nur Aufgabe des Gesetzgebers, die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Gassenschanks in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr an sich zu regeln, sondern auch, etwaige Beschränkungen und deren Reichweite im Einzelnen zu normieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass verschiedene Wege und damit eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten bestehen, um den sogenannten Gassenschank in der Nachtzeit einzuschränken und auf diese Weise das nächtliche Alkoholverkaufsverbot „zu verschärfen“.
32 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG auf Tankstellenshops mit angeschlossenem Schank- und Imbissbereich Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung.
34 
BESCHLUSS
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist das von der Beklagten ausgesprochene Verbot, alkoholische Getränke in der Verkaufsstelle der klägerischen Tankstellenanlage in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr täglich zu verkaufen. Bei sinnorientierter Auslegung der streitgegenständlichen Verfügung - Tenor und Begründung - enthält sie im Kern das Verbot des auf § 7 Abs. 2 GastG gründenden Gassenschanks in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Daneben kann der Verfügung nicht als „Minus“ eine gegenüber der Klägerin erlassene Verpflichtung entnommen werden, alkoholische Getränke nur in dem nach § 7 Abs. 2 GastG zulässigen Umfang abzugeben. Nach dieser Vorschrift ist die Abgabe alkoholischer Getränke auf solche Mengen beschränkt, die einen alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch vermuten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin in der maßgeblichen Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht an diese Mengenbeschränkung hält, sind für die Kammer nicht ersichtlich; auch die Beklagte, die den Betrieb der Klägerin durch die Polizei hat überprüfen lassen, hat dies nicht behauptet. Da konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 GastG fehlen, kann danach auch eine entsprechende behördliche Regelung zur Durchsetzung der Vorschrift nicht angenommen werden.
22 
Für das so umschriebene Alkoholverkaufsverbot findet sich nach derzeitiger Rechtslage keine gesetzliche Grundlage; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem durch Art. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 628) eingefügten § 3 a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg - im Folgenden: LadÖG -.
1.
23 
Nach § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG dürfen in Verkaufsstellen alkoholische Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht verkauft werden. Zu Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Tankstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG). Danach gilt das nächtliche Alkoholverkaufsverbot zwar grundsätzlich für eine Verkaufsstelle, die im Zusammenhang mit einer Tankstelle betrieben wird.
24 
Nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG, die - wie das übrige bundesrechtliche Regelungswerk des Gaststättengesetzes - inzwischen als Landesrecht fortgilt (vgl. § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg - LGastG - vom 10.11.2009 [GBl. S. 628]), darf dagegen der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht (Nr. 1) sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren (Nr. 2) an jedermann über die Straße abgeben. Diese Regelung über den sogenannten Gassenschank berechtigt die Inhaber einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis dazu, die aufgeführten Waren - mengenmäßig beschränkt - an jedermann abzugeben; hierin liegt eine zulässige Durchbrechung der Ladenöffnungszeiten (vgl. etwa Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, Komm., 14. Aufl., § 7, Rdnr. 10). Da der Klägerin im Rahmen ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis unter anderem der Verkauf alkoholischer Getränke gestattet ist und auch eine Betriebszeitbeschränkung für das Gaststättengewerbe nicht erfolgt ist, ist nach der Regelung des § 7 Abs. 2 GastG der Verkauf alkoholischer Getränke einschließlich Flaschenbier zum alsbaldigen Verbrauch an jedermann auch in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr grundsätzlich zulässig.
25 
Werden in demselben Raum (hier: Verkaufsbereich für den Einzelhandelsbetrieb einschließlich eines kleinen - unabgegrenzten - Imbissbereichs) sowohl ein Einzelhandel als auch eine Schankwirtschaft betrieben, so liegt ein gemischter Betrieb vor, in dessen Rahmen zwei verschiedene Gewerbe ausgeübt werden. Beide Betriebszweige behalten trotz ihrer Vereinigung zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb ihre rechtliche Eigenständigkeit, insbesondere bezüglich der zeitlichen Beschränkung in der Gewerbeausübung (Ladenöffnungszeiten, Sperrzeit). Unerheblich ist, ob ein Gewerbezweig den anderen überwiegt oder dem Betrieb das Gepräge gibt oder welche Anteile am Umsatz auf jede der Gewerbearten entfällt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.06.1960 - I C 41.56 - NJW 1960, 2209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.05.1995 - 9 S 619/95 - VBlBW 1995, 405; siehe auch Michel/Kienzle/Pauly, aao, § 1, Rdnr. 53). Etwas anderes gilt nur, wenn etwa der Inhaber des gemischten Betriebs nicht den Willen hat, das Gaststättengewerbe ernstlich zu betreiben, sondern eine Erlaubnis nur der Form halber einholt, um sich auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Warenhandel außerhalb der Ladenöffnungszeiten in unzulässiger Weise fortzusetzen. In diesem Fall liegt in Wirklichkeit ein gemischter Betrieb nicht vor; das Gaststättenrecht findet von vornherein keine Anwendung (so ausdrücklich Michel/Kienzle/Pauly, aaO).
26 
Ein Umgehungsfall im letztgenannten Sinne liegt hier unstreitig nicht vor. Deshalb handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Tankstellenshop mit Imbissbereich um einen gemischten Betrieb, bei dem die Verkaufsstelle zwar dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG unterliegt, der sogenannte Gassenschank jedoch in dem Umfang, wie er in § 7 Abs. 2 GastG vorgesehen ist, weiterhin erlaubt bleibt.
2.
27 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass sich die Beschränkung des Ladenöffnungsgesetzes deshalb auf den Gaststättenbetrieb erstrecke, weil sich dieser räumlich und nach seinem Zweck als (bloßer) nebensächlicher Annex zum Verkaufsgeschäft darstelle. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sich die bei der Vereinigung der beiden Gewerbe (Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb) in einen Gesamtbetrieb für ein Gewerbe bestehenden Beschränkungen (hier: nächtliches Alkoholverkaufsverbot) auch auf das andere Gewerbe (Gaststättenbetrieb) erstreckten, wenn eine saubere Abgrenzung beider Gewerbearten nicht möglich sei, sondern diese sich räumlich und faktisch vermischten und ineinander übergingen (so VG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2013 - 2 K 1523; Michel/Kienzle/Pauly, aaO, § 1, Rdnr. 53; Pfeifer/Fischer, GewArch. 2002, 232, 241, Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb in demselben Raum - Nordseefiliale). Danach wäre ein sogenannter Gassenschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG nur dann möglich, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb (innerhalb der Tankstelle) gegeben wäre. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie findet im Gesetz keine Stütze. Der Tankstellenshop und der Betrieb des Schank- und Speisebetriebs werden - wie oben dargelegt - vom Gesetz als verschiedene Gewerbe behandelt. Durch die räumliche Zusammenfassung mit einem Tankstellenshop verliert das unabgegrenzt im gleichen „Großraum“ betriebene Gaststättengewerbe der Klägerin nicht die ihm eigenen Merkmale (BVerwG, Urt. v. 09.06.1960, aaO Schankbetrieb und Einzelhandel im Kiosk). Danach verliert das innerhalb der Tankstelle betriebene Gaststättengewerbe nicht deshalb seine rechtliche Selbständigkeit, weil etwa der Verkaufsbereich des Tankstellenshops nicht - beispielsweise mit Hilfe von Regalen oder Raumteilern - vom Imbissbereich, d. h. den beiden Stehtischen und der Selbstbedienungskaffeemaschine, sichtlich abgegrenzt ist. Unerheblich ist weiter der Umstand, dass der Imbissbereich keine Warmtheken, Zapfanlagen oder ähnliche Vorrichtungen im Sinne eines normalen Gaststättenbetriebs aufweist, der Imbissbereich keinen eigenen Eingang hat und auch keine gesonderten Toiletten für diesen Bereich vorhanden sind. Diese Ausstattungsmerkmale mögen zwar für einen normalen Gaststättenbetrieb typisch sein, sie sind aber gerade nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, auf deren Grundlage sich das Recht zum Gassenausschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG ergibt.
28 
Die Forderung der Beklagten, bei sogenannten Tankstellenshops wie dem hier zu beurteilenden den Gaststättenbereich räumlich abzugrenzen, rechtfertigt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Alkoholverkaufsverbots in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG. Mit dem Alkoholverkaufsverbotsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, alkoholbeeinflussten Straftaten und Ordnungsstörungen im öffentlichen Raum während der Nachtzeit wirksamer als bisher entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber insbesondere die sogenannten Tankstellenshops in den Blick genommen und als Gefahrenpunkt erkannt. Nach polizeilichen Erkenntnissen wird Alkohol häufig vor Gaststätten- und Diskothekenbesuchen in Tankstellenshops beschafft, die in den späten Abendstunden oder rund um die Uhr geöffnet haben, um die höheren Preise der Gastronomie zu umgehen bzw. nach deren Schließung den Alkoholkonsum fortsetzen zu können. Tankstellen wurden in den letzten Jahren deshalb immer mehr zu Szenetreffs junger Menschen, die Alkoholmissbrauchsmuster aufweisen, und parallel dazu auch zu einem polizeilichen Einsatzschwerpunkt (vgl. zur Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes: Strohs, KommJur 2010, 201 ff.). Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers widerspricht zwar ein nächtlicher Alkoholverkauf, wie er auf Grundlage der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis im Tankstellenshop stattfindet. An diesem Umstand würde sich aber auch nichts ändern, wenn der Gaststättenbereich in gewisser Weise räumlich abgegrenzt wäre. Die Forderung der Beklagten nach räumlicher Abgrenzung ist - darauf hat die Klägerin zu Recht hingewiesen - kein geeignetes Mittel, um das dargestellte Ziel des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes wirksam sicherzustellen.
3.
29 
Die dargestellte Zielsetzung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes rechtfertigt es schließlich auch nicht, die Regelungen über den Gassenschank und damit die Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG einschränkend (restriktiv) auszulegen. Die Kammer hat erwogen, den sogenannten Gassenschank und damit den Verkauf alkoholischer Getränke auch in der Nachtzeit auf typische Gaststätten zu beschränken, bei denen die Preise für alkoholische Getränke, die für den Konsum außerhalb der Gaststätte verkauft werden, deutlich höher liegen als bei einem Tankstellenshop mit angeschlossener Gaststätte, wie sie hier zu beurteilen ist. Diese sogenannten typischen Gaststätten zeichnen sich auch dadurch aus, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte (anders als bei Tankstellen) gekennzeichnet ist. Schließlich steht bei diesen sogenannten typischen Gaststätten auch der Umsatz mit den anwesenden Gästen ganz im Vordergrund, während der Verkauf in Form des sogenannten Gassenschanks nur untergeordnete Bedeutung hat. Eine Beschränkung des Gassenschanks auf typische Gaststätten im vorgenannten Sinne und damit eine Reduktion des § 7 Abs. 2 GastG im Hinblick auf die dargestellte Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes kann jedoch nicht im Wege einer Auslegung durch die Gerichte erfolgen, sondern muss allein einer Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.
30 
Bei Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Gesetzgeber die Problematik des sogenannten Gassenschanks durchaus gesehen. Gaststätten einschließlich Gassenschank sind bewusst aus dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot ausgenommen worden. Es handelt sich um keine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr mit dieser Frage vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz vom 30.07.2008 intensiv auseinandergesetzt (vgl. Landtagsdrucksache 14/4850, S. 14 und 21). Auch die nach Art. 3 Abs. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vorgesehene Evaluation wird insbesondere im Hinblick darauf erfolgen, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot für Verkaufsstellen von einem vermehrten Straßenverkauf durch Gaststätten unterlaufen wird (Drs. 14/4850, S. 17). Danach hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes einerseits die Problematik des nächtlichen Alkoholverkaufs in den sogenannten Tankstellenshops maßgeblich in seine Beurteilung eingestellt. Andererseits hat er auch die Problematik des nächtlichen Gassenschanks und die damit verbundene Gefahr der Umgehung des Alkoholverkaufsverbots gesehen. Dem Gesetzgeber musste darüber hinaus auch bewusst sein, dass von den ca. 1850 Tankstellen im Land eine nicht unerhebliche Anzahl davon über eine Gaststättenerlaubnis verfügt (nach dem Schreiben des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 14.04.2010 an die Regierungspräsidien verfügten zum damaligen Zeitpunkt 215 Tankstellen über eine Gaststättenerlaubnis).
31 
Auf der Grundlage dieser (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers würde das Verwaltungsgericht seine Kompetenzen überschreiten, wenn es „frei schöpferisch“ tätig werden und etwa im Sinne eines verbesserten Jugendschutzes Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis vom sogenannten Gassenschank ausnehmen würde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, als „besserer“ Gesetzgeber zu fungieren und die mit der Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes bezweckten Ziele nach eigenem Ermessen sicherzustellen. Es bleibt vielmehr eine originär politische Aufgabe, die Belange des Gastgewerbes (einschließlich der Belange der Inhaber von Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis) mit den ordnungsrechtlichen Belangen abzuwägen, die für ein nächtliches Alkoholverbot sprechen. Danach ist es nicht nur Aufgabe des Gesetzgebers, die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Gassenschanks in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr an sich zu regeln, sondern auch, etwaige Beschränkungen und deren Reichweite im Einzelnen zu normieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass verschiedene Wege und damit eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten bestehen, um den sogenannten Gassenschank in der Nachtzeit einzuschränken und auf diese Weise das nächtliche Alkoholverkaufsverbot „zu verschärfen“.
32 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG auf Tankstellenshops mit angeschlossenem Schank- und Imbissbereich Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung.
34 
BESCHLUSS
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller in der von ihm betriebenen Tankstelle berechtigt ist, jeweils in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr an dieselbe Person nur einmal

- Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter oder

- Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder

- Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter

zu verkaufen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, bleibt überwiegend erfolglos. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. November 2008 ist formell ordnungsgemäß erfolgt (I.). Des Weiteren ergibt die vom Senat gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzustellende Interessenabwägung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe höher zu gewichten ist als das Suspensivinteresse des Antragstellers (II.).

I.

2

Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung formell ordnungsgemäß angeordnet. Insbesondere wird die Begründung der Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Danach ist das besondere öffentliche Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug auf die bei Überprüfungen von Tankstellen in Frankenthal festgestellten Verstöße gegen §§ 6, 2 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz - LadöffnG - und die sich hieraus ergebende Gefahr der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten sowie auf das Bedürfnis nach Konkurrentenschutz gestützt. Soweit diese Begründung mit den Gründen für den Erlass der angefochtenen Verfügung übereinstimmt, ist dies unbedenklich, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahmen des Ordnungsrechts handelt, bei der das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch ist.

II.

3

Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung lässt der Senat die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers offen. Denn die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen können nicht aufgrund der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beantwortet werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Antragsgegnerin zum Erlass eines gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts befugt war und der Begriff „Reisebedarf“ im Sinne der §§ 6, 2 Abs. 2 LadöffnG kunden- oder produktbezogen zu verstehen ist.

4

Die demnach anzustellende erfolgsunabhängige Interessenabwägung führt zur Ablehnung des Aussetzungsantrages, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Einschränkung des Alkoholverkaufs in Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nach Maßgabe des Tenors das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

5

Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung ergibt sich aus dem besonderen Bedürfnis an der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes durch die Betreiber von Tankstellen. Nach § 6 Satz 2 LadöffnG ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten an Tankstellen u.a. nur die Abgabe von Reisebedarf zulässig. Hierunter fallen gemäß § 2 Abs. 2 LadöffnG neben sonstigen Waren Lebens- und Genussmittel, und damit auch alkoholische Getränke in kleineren Mengen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin wird gegen diese gesetzlichen Vorgaben in nicht wenigen Fällen verstoßen. An der Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Senat keine Zweifel. Es entspricht im Gegenteil der gerichtsbekannten Lebenswirklichkeit, dass sich Tankstellen zu SB-Märkten mit eingeschränktem Sortiment entwickelt haben, in denen „rund um die Uhr“ eingekauft werden kann. Daher liegt es auf der Hand, dass vor allem der erhebliche Alkoholverkauf in Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten dem mit dem Ladenöffnungsgesetz neben anderen Zwecken verfolgten Konkurrentenschutz widerspricht. Denn die Privilegierung der Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten ist im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur ausnahmsweise gerechtfertigt, nämlich wenn die Warenabgabe außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten auf den Reisebedarf begrenzt ist. Darüber hinaus sind die festgestellten Gesetzesverstöße zumindest in Einzelfällen mit Begleiterscheinungen wie Alkoholmissbrauch, Lärmbelästigungen und Verunreinigungen der Umgebung von Tankstellen verbunden. Angesichts der aufgezeigten Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz und ihrer Auswirkungen auf die Allgemeinheit und den sonstigen Einzelhandel besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Konkretisierung der Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes über den Warenverkauf an Tankstellen. Dieses Regelungsbedürfnis besteht unabhängig von im Einzelfall festgestellten Gesetzesverstößen gegenüber allen Tankstellenbetreibern im Bereich der Antragsgegnerin, weil auf diese Weise ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug erreicht wird.

6

Im Vergleich zum öffentlichen Vollzugsinteresse hat das Suspensivinteresse des Antragstellers nach Maßgabe des Tenors ein geringeres Gewicht, weil die verfügten mengenmäßigen Beschränkungen des Alkoholverkaufs nicht über das hinausgeht, was der Antragsteller bereits aufgrund des Ladenöffnungsgesetzes beachten muss.

7

Zwar ist der Einwand, der Begriff „Reisebedarf“ könne nicht kunden-, sondern nur produktbezogen definiert werden, bei summarischer Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Deshalb ist der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet, beim Verkauf von Alkohol außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu überprüfen, ob es sich bei den Kunden um Reisende handelt. Jedoch werden im Übrigen die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers trotz der vom Senat aufrecht erhaltenen Verkaufsbeschränkungen ausreichend gewahrt. Denn die nach der Verfügung der Antragsgegnerin zum Verkauf zugelassenen Mengen alkoholischer Getränke ist gemessen am Begriff der „kleineren Mengen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu niedrig angesetzt. Damit geht die mengenmäßige Verkaufsbeschränkung nicht über die gesetzlichen Begrenzungen des Alkoholverkaufs an Tankstellen hinaus. Sollte der Vollzug der angefochtenen Verfügung zu finanziellen Einbußen der Tankstellenbetreiber führen, entsprechen sie deshalb denen, die bei Einhaltung des Gesetzes ohnehin eintreten. Sie sind somit vom Antragsteller hinzunehmen.

8

Auch die übrigen Einwendungen gegen den Sofortvollzug der Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke an Tankstellen greifen nicht durch. Insbesondere ist die weitgehend mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmende vorläufige Regelung des Senats hinreichend bestimmt. Sie erlaubt dem Antragsteller - wenn auch im beschränkten Umfang - auch in Zukunft den Verkauf alkoholischer Getränke außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in handelsüblichen Mengen. Dabei ist es im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzuges zumutbar, den gleichzeitigen Verkauf unterschiedlicher Arten alkoholischer Getränke (z.B. 0,33 l Bier sowie 0,7 l Wein) zu unterlassen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass durch den sofortigen Vollzug der bereits nach dem Gesetz bestehenden Einschränkungen bei der Alkoholabgabe an Tankstellen der Verkauf sonstigen Reisebedarfs in einem Umfang zurückgehen wird, der nicht bereits durch das Ladenöffnungsgesetz selbst vorgegeben und deshalb hinzunehmen ist. Schließlich kann der Antragsteller nichts daraus herleiten, dass in anderen Kommunen bisher keine Beschränkungen des Alkoholverkaufs durch Verwaltungsakte angeordnet wurden. Maßgeblich ist allein, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verkaufsbeschränkung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin besteht. Dies ist zu bejahen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

10

Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller in der von ihm betriebenen Tankstelle berechtigt ist, jeweils in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr an dieselbe Person nur einmal

- Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter oder

- Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder

- Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter

zu verkaufen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, bleibt überwiegend erfolglos. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. November 2008 ist formell ordnungsgemäß erfolgt (I.). Des Weiteren ergibt die vom Senat gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzustellende Interessenabwägung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe höher zu gewichten ist als das Suspensivinteresse des Antragstellers (II.).

I.

2

Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung formell ordnungsgemäß angeordnet. Insbesondere wird die Begründung der Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Danach ist das besondere öffentliche Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug auf die bei Überprüfungen von Tankstellen in Frankenthal festgestellten Verstöße gegen §§ 6, 2 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz - LadöffnG - und die sich hieraus ergebende Gefahr der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten sowie auf das Bedürfnis nach Konkurrentenschutz gestützt. Soweit diese Begründung mit den Gründen für den Erlass der angefochtenen Verfügung übereinstimmt, ist dies unbedenklich, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahmen des Ordnungsrechts handelt, bei der das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch ist.

II.

3

Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung lässt der Senat die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers offen. Denn die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen können nicht aufgrund der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beantwortet werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Antragsgegnerin zum Erlass eines gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts befugt war und der Begriff „Reisebedarf“ im Sinne der §§ 6, 2 Abs. 2 LadöffnG kunden- oder produktbezogen zu verstehen ist.

4

Die demnach anzustellende erfolgsunabhängige Interessenabwägung führt zur Ablehnung des Aussetzungsantrages, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Einschränkung des Alkoholverkaufs in Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nach Maßgabe des Tenors das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

5

Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung ergibt sich aus dem besonderen Bedürfnis an der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes durch die Betreiber von Tankstellen. Nach § 6 Satz 2 LadöffnG ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten an Tankstellen u.a. nur die Abgabe von Reisebedarf zulässig. Hierunter fallen gemäß § 2 Abs. 2 LadöffnG neben sonstigen Waren Lebens- und Genussmittel, und damit auch alkoholische Getränke in kleineren Mengen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin wird gegen diese gesetzlichen Vorgaben in nicht wenigen Fällen verstoßen. An der Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Senat keine Zweifel. Es entspricht im Gegenteil der gerichtsbekannten Lebenswirklichkeit, dass sich Tankstellen zu SB-Märkten mit eingeschränktem Sortiment entwickelt haben, in denen „rund um die Uhr“ eingekauft werden kann. Daher liegt es auf der Hand, dass vor allem der erhebliche Alkoholverkauf in Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten dem mit dem Ladenöffnungsgesetz neben anderen Zwecken verfolgten Konkurrentenschutz widerspricht. Denn die Privilegierung der Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten ist im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur ausnahmsweise gerechtfertigt, nämlich wenn die Warenabgabe außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten auf den Reisebedarf begrenzt ist. Darüber hinaus sind die festgestellten Gesetzesverstöße zumindest in Einzelfällen mit Begleiterscheinungen wie Alkoholmissbrauch, Lärmbelästigungen und Verunreinigungen der Umgebung von Tankstellen verbunden. Angesichts der aufgezeigten Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz und ihrer Auswirkungen auf die Allgemeinheit und den sonstigen Einzelhandel besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Konkretisierung der Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes über den Warenverkauf an Tankstellen. Dieses Regelungsbedürfnis besteht unabhängig von im Einzelfall festgestellten Gesetzesverstößen gegenüber allen Tankstellenbetreibern im Bereich der Antragsgegnerin, weil auf diese Weise ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug erreicht wird.

6

Im Vergleich zum öffentlichen Vollzugsinteresse hat das Suspensivinteresse des Antragstellers nach Maßgabe des Tenors ein geringeres Gewicht, weil die verfügten mengenmäßigen Beschränkungen des Alkoholverkaufs nicht über das hinausgeht, was der Antragsteller bereits aufgrund des Ladenöffnungsgesetzes beachten muss.

7

Zwar ist der Einwand, der Begriff „Reisebedarf“ könne nicht kunden-, sondern nur produktbezogen definiert werden, bei summarischer Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Deshalb ist der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet, beim Verkauf von Alkohol außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu überprüfen, ob es sich bei den Kunden um Reisende handelt. Jedoch werden im Übrigen die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers trotz der vom Senat aufrecht erhaltenen Verkaufsbeschränkungen ausreichend gewahrt. Denn die nach der Verfügung der Antragsgegnerin zum Verkauf zugelassenen Mengen alkoholischer Getränke ist gemessen am Begriff der „kleineren Mengen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu niedrig angesetzt. Damit geht die mengenmäßige Verkaufsbeschränkung nicht über die gesetzlichen Begrenzungen des Alkoholverkaufs an Tankstellen hinaus. Sollte der Vollzug der angefochtenen Verfügung zu finanziellen Einbußen der Tankstellenbetreiber führen, entsprechen sie deshalb denen, die bei Einhaltung des Gesetzes ohnehin eintreten. Sie sind somit vom Antragsteller hinzunehmen.

8

Auch die übrigen Einwendungen gegen den Sofortvollzug der Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke an Tankstellen greifen nicht durch. Insbesondere ist die weitgehend mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmende vorläufige Regelung des Senats hinreichend bestimmt. Sie erlaubt dem Antragsteller - wenn auch im beschränkten Umfang - auch in Zukunft den Verkauf alkoholischer Getränke außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in handelsüblichen Mengen. Dabei ist es im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzuges zumutbar, den gleichzeitigen Verkauf unterschiedlicher Arten alkoholischer Getränke (z.B. 0,33 l Bier sowie 0,7 l Wein) zu unterlassen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass durch den sofortigen Vollzug der bereits nach dem Gesetz bestehenden Einschränkungen bei der Alkoholabgabe an Tankstellen der Verkauf sonstigen Reisebedarfs in einem Umfang zurückgehen wird, der nicht bereits durch das Ladenöffnungsgesetz selbst vorgegeben und deshalb hinzunehmen ist. Schließlich kann der Antragsteller nichts daraus herleiten, dass in anderen Kommunen bisher keine Beschränkungen des Alkoholverkaufs durch Verwaltungsakte angeordnet wurden. Maßgeblich ist allein, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verkaufsbeschränkung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin besteht. Dies ist zu bejahen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

10

Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.