Tenor

1. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt im Gebiet der Beklagten eine Tankstelle mitsamt einer Verkaufsstelle.
Die Verkaufsstelle besteht aus einem großen Raum, in dem - ohne räumliche Abgrenzung - unter anderem ein Kassenbereich, ein Verkaufsbereich für den Einzelhandelsbetrieb sowie ein Imbissbereich eingerichtet sind. Der Imbissbereich besteht aus zwei Stehtischen zur Ablage von Getränken, belegten Brötchen und Backwaren. Dazu gehört auch eine ca. 2,5 m lange Selbstbedienungskaffeetheke, die sich neben dem Bereich der Backwaren befindet. Andere Getränke, die in der Verkaufsstelle konsumiert werden, werden aus den Kühlschränken bzw. -theken des Einzelhandelsbetriebs entnommen. Eine Zubereitungsküche für die Speisen befindet sich im Obergeschoss und die Toilettenanlagen für die Gäste im Erdgeschoss des Gebäudes.
Für den im Tankstellenshop integrierten Imbissbereich erteilte die Beklagte unter dem 24.06.1992 der Klägerin eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 GastG. Die Erlaubnis enthält unter anderem eine Einschränkung für die Verabreichung von Getränken und zubereiteten Speisen; danach ist nur die Zubereitung von Fertiggerichten und belegten Brötchen zulässig. Eine Betriebszeitbeschränkung ist nicht erfolgt.
Die Klägerin bietet an und verkauft in ihrer Verkaufsstelle auch nach 22.00 Uhr verschiedene alkoholische Getränke (Bier, Wein, Cognac etc.). Der Verkauf dieser Getränke erfolgt durch das Personal im Kassenbereich. Spirituosen werden in Flaschen ab 0,5 l abgegeben.
Nach Anhörung untersagte die Beklagte mit Verfügung vom 15.08.2011 der Klägerin den Verkauf von alkoholischen Getränken in der Verkaufsstelle täglich in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr. Ferner drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- EUR für den Fall an, dass der untersagte Verkauf von alkoholischen Getränken nicht eingestellt werde.
Den dagegen von der Klägerin am 26.08.2011 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2012 als unbegründet zurück. Das Regierungspräsidium ergänzte die Ausgangsentscheidung dahingehend, dass die Untersagung auch den Verkauf alkoholischer Getränke über die Straße (sog. Gassenschank) gemäß § 7 Abs. 2 GastG umfasse. Zur Begründung heißt es unter anderem: Zu Recht habe die Beklagte das Alkoholverkaufsverbot auf die §§ 1 und 3 PolG i. V. m. § 3 a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg - LadÖG - vom 14.02.2007 gestützt. Dem Alkoholverkaufsverbot des § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG seien zwar nur Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 LadÖG unterworfen, während Gastwirte nach dem Gaststättengesetz Getränke, die sie in ihrem Betrieb verabreichten, sowie Flaschenbier zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch an jedermann über die Straße abgeben dürften (sog. Gassenschank). Der Verkauf alkoholischer Getränke in Gaststätten einschließlich des Gassenschanks werde durch das Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG zwar grundsätzlich nicht berührt. Die alleinige Anwendung gaststättenrechtlicher Vorschriften auf einen mit einem Einzelhandelsbetrieb verbundenen Gaststättenbetrieb - wie hier - sei jedoch nur dann möglich, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb gegeben sei, der auch in gewissem Umfang sichergestellt werden könne. Das Gaststättengewerbe dürfe sich räumlich und nach seinem Zweck nicht als bloßer nebensächlicher Annex zum Verkaufsgeschäft darstellen. Der in den Verkaufsshop der Tankstelle integrierte Imbissbereich stelle nur einen nebensächlichen Annex zu dem Gesamtbetrieb dar und weise nicht die gaststättentypischen Merkmale (Ausstattung mit Theke, Zapfanlage, Getränke- und Speisekarte, etc.) auf. Da sich danach Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb im vorliegenden Fall nicht eindeutig abgrenzen ließen, weil sich beide Betriebe räumlich und faktisch vermischten und ineinander übergingen, gelte das Alkoholverkaufsverbot nach § 3 a LadÖG auch für den Gaststättenbetrieb.
Für diese Auslegung spreche auch der Wille des Landesgesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zu § 3 a LadÖG solle das Alkoholverkaufsverbot deshalb nicht für Gaststätten gelten, weil Gaststätten einem besonderen, teilweise deutlich strengeren Regelungsregime und zudem einer weitaus stärkeren sozialen Kontrolle unterlägen. Hinzu komme, dass alkoholische Getränke in Gaststätten in der Regel ein weit höheres Preisniveau als in den Verkaufsstellen des Einzelhandels aufwiesen, diese regelmäßig noch vor Ort, also im Lokal bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung konsumiert würden und damit alkoholbedingten Exzessen und Gewalttätigkeiten in Verbindung mit der starken sozialen Kontrolle des Gastwirts, seiner Gäste, aber auch der unmittelbaren Anlieger entgegengewirkt werde. Das Gefährdungspotenzial im Hinblick auf die Entstehung sozialer Brennpunkte im Umfeld von Gaststätten sei deshalb im Vergleich zum nächtlichen Alkoholverkauf im Einzelhandel wesentlich geringer, sodass es sachgerecht erscheine, Gaststätten von dem Alkoholverkaufsverbot auszunehmen. Eine vergleichbare soziale Kontrolle könne aber im Falle eines Mischbetriebs nur stattfinden, wenn der Gaststättenbetrieb gegenüber dem Gesamtbetrieb nicht - wie hier - völlig in den Hintergrund gedrängt werde.
Am 31.03.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie Folgendes vor: Sie sei im Besitz einer Gaststättenerlaubnis und daher grundsätzlich gemäß § 7 GastG zum Verkauf von alkoholischen Getränken auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten berechtigt. Danach dürfe der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreiche, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben. Diese Berechtigung werde durch das Alkoholverkaufsverbot in § 3 a LadÖG nicht in Frage gestellt. Es bestehe für die Beklagte allein die Möglichkeit, die Gaststättenerlaubnis zu beschränken oder aufzuheben, um ein Verbot des Straßenverkaufs erreichen zu können. Zu beachten sei ferner, dass durch § 7 GastG Gastwirtschaften faktisch zu einem Einzelhandelsbetrieb erweitert würden. Bei Mischbetrieben wie dem hier zu beurteilenden könne deshalb eine räumliche Absonderung der Gastwirtschaft nicht gefordert werden.
10 
Die Forderung der Beklagten, den Einzelhandelsbereich von der Gastwirtschaft räumlich abzusondern, ergebe auch vor dem Hintergrund des mit dem Alkoholverkaufsverbots beabsichtigten Ziels der Regelung keinen Sinn. Auch im Falle einer räumlichen Trennung der Betriebsteile werde das Ziel des Gesetzes, den Alkoholmissbrauch zu verhindern, nicht weitgehender verwirklicht.
11 
Im Übrigen unterliege sie - ebenso wie normale Gastwirtschaften - den besonderen Regelungen des Gaststättengesetzes, weil sie eine Gaststättenerlaubnis besitze. Sie beachte daher dieselben Rechtsvorschriften wie ein Gastwirt und gewährleiste insoweit den gleichen Schutz für die Gäste. Bei Mischbetrieben, bei denen ein Einzelhandelsgeschäft mit einer Gaststätte räumlich und funktional verbunden sei, habe ein Alkoholverkaufsverbot über die Beschränkung der Gaststättenerlaubnis zu erfolgen. Danach sei eine Teiluntersagung des erlaubnispflichtigen Gaststättenbetriebs nur nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes möglich.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtens und führt ergänzend Folgendes aus: Bei Mischbetrieben - wie hier - müsse für die uneingeschränkte Anwendung des Gaststättenrechts auf den Gaststättenbetrieb dem äußeren Erscheinungsbild nach ein separater Betrieb des Gaststättengewerbes gegeben und auch in gewissem Umfang sichergestellt sein. Dazu müsse sich der Gaststättenbetrieb - und sei es auch nur in Form einer Schankwirtschaft - räumlich und seinem Zweck nach von dem Einzelhandelsbetrieb klar abgrenzen lassen. Dafür sei eine gewisse räumliche und ausstattungsmäßige Trennung zwischen Gaststättenbetrieb und Einzelhandelsgeschäft unabdingbar. Erforderlich sei daher ein vom Verkaufsbereich - beispielsweise mit Hilfe von Regalen oder Raumteilern - sichtlich abgegrenzter und dem Gaststättenbetrieb zuzuordnender Gast- und Thekenbereich zum Verzehr von Speisen und/oder Getränken an Ort und Stelle mit entsprechenden Sitz- oder Stehgelegenheiten. Hinzukommen müsse ein konkretes Speisen- und/oder Getränkeangebot auf einem Aushang oder einer Karte, das nach Einrichtung und Zuschnitt des Gaststättenbetriebs auch in diesem Umfang bereitgehalten und sichergestellt werden müsse. Dazu gehörten beispielsweise auch Warmtheken, Zapfanlagen oder ähnliche Vorrichtungen. Ein eventuell vorhandener eigener Eingang in den Gaststättenbetrieb, gesonderte Toiletten für den Gaststättenbetrieb sowie eigene Küchen- und Funktionsräume könnten dabei als zusätzliche Anhaltspunkte eines separaten Gaststättenbetriebs dienen.
17 
Lägen die genannten Voraussetzungen vor, seien Einzelhandelsgeschäfte wie beispielsweise Tankstellen oder Supermärkte mit separatem Gaststättenbetrieb vom Anwendungsbereich des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes ausgenommen und könnten von der Möglichkeit des Gassenschanks Gebrauch machen. Ließen sich aber wie hier Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht eindeutig abgrenzen, gelte das Alkoholverkaufsverbot auch für den Gaststättenbetrieb.
18 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die dem Gericht vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist das von der Beklagten ausgesprochene Verbot, alkoholische Getränke in der Verkaufsstelle der klägerischen Tankstellenanlage in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr täglich zu verkaufen. Bei sinnorientierter Auslegung der streitgegenständlichen Verfügung - Tenor und Begründung - enthält sie im Kern das Verbot des auf § 7 Abs. 2 GastG gründenden Gassenschanks in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Daneben kann der Verfügung nicht als „Minus“ eine gegenüber der Klägerin erlassene Verpflichtung entnommen werden, alkoholische Getränke nur in dem nach § 7 Abs. 2 GastG zulässigen Umfang abzugeben. Nach dieser Vorschrift ist die Abgabe alkoholischer Getränke auf solche Mengen beschränkt, die einen alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch vermuten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin in der maßgeblichen Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht an diese Mengenbeschränkung hält, sind für die Kammer nicht ersichtlich; auch die Beklagte, die den Betrieb der Klägerin durch die Polizei hat überprüfen lassen, hat dies nicht behauptet. Da konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 GastG fehlen, kann danach auch eine entsprechende behördliche Regelung zur Durchsetzung der Vorschrift nicht angenommen werden.
22 
Für das so umschriebene Alkoholverkaufsverbot findet sich nach derzeitiger Rechtslage keine gesetzliche Grundlage; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem durch Art. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 628) eingefügten § 3 a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg - im Folgenden: LadÖG -.
1.
23 
Nach § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG dürfen in Verkaufsstellen alkoholische Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht verkauft werden. Zu Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Tankstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG). Danach gilt das nächtliche Alkoholverkaufsverbot zwar grundsätzlich für eine Verkaufsstelle, die im Zusammenhang mit einer Tankstelle betrieben wird.
24 
Nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG, die - wie das übrige bundesrechtliche Regelungswerk des Gaststättengesetzes - inzwischen als Landesrecht fortgilt (vgl. § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg - LGastG - vom 10.11.2009 [GBl. S. 628]), darf dagegen der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht (Nr. 1) sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren (Nr. 2) an jedermann über die Straße abgeben. Diese Regelung über den sogenannten Gassenschank berechtigt die Inhaber einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis dazu, die aufgeführten Waren - mengenmäßig beschränkt - an jedermann abzugeben; hierin liegt eine zulässige Durchbrechung der Ladenöffnungszeiten (vgl. etwa Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, Komm., 14. Aufl., § 7, Rdnr. 10). Da der Klägerin im Rahmen ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis unter anderem der Verkauf alkoholischer Getränke gestattet ist und auch eine Betriebszeitbeschränkung für das Gaststättengewerbe nicht erfolgt ist, ist nach der Regelung des § 7 Abs. 2 GastG der Verkauf alkoholischer Getränke einschließlich Flaschenbier zum alsbaldigen Verbrauch an jedermann auch in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr grundsätzlich zulässig.
25 
Werden in demselben Raum (hier: Verkaufsbereich für den Einzelhandelsbetrieb einschließlich eines kleinen - unabgegrenzten - Imbissbereichs) sowohl ein Einzelhandel als auch eine Schankwirtschaft betrieben, so liegt ein gemischter Betrieb vor, in dessen Rahmen zwei verschiedene Gewerbe ausgeübt werden. Beide Betriebszweige behalten trotz ihrer Vereinigung zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb ihre rechtliche Eigenständigkeit, insbesondere bezüglich der zeitlichen Beschränkung in der Gewerbeausübung (Ladenöffnungszeiten, Sperrzeit). Unerheblich ist, ob ein Gewerbezweig den anderen überwiegt oder dem Betrieb das Gepräge gibt oder welche Anteile am Umsatz auf jede der Gewerbearten entfällt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.06.1960 - I C 41.56 - NJW 1960, 2209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.05.1995 - 9 S 619/95 - VBlBW 1995, 405; siehe auch Michel/Kienzle/Pauly, aao, § 1, Rdnr. 53). Etwas anderes gilt nur, wenn etwa der Inhaber des gemischten Betriebs nicht den Willen hat, das Gaststättengewerbe ernstlich zu betreiben, sondern eine Erlaubnis nur der Form halber einholt, um sich auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Warenhandel außerhalb der Ladenöffnungszeiten in unzulässiger Weise fortzusetzen. In diesem Fall liegt in Wirklichkeit ein gemischter Betrieb nicht vor; das Gaststättenrecht findet von vornherein keine Anwendung (so ausdrücklich Michel/Kienzle/Pauly, aaO).
26 
Ein Umgehungsfall im letztgenannten Sinne liegt hier unstreitig nicht vor. Deshalb handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Tankstellenshop mit Imbissbereich um einen gemischten Betrieb, bei dem die Verkaufsstelle zwar dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG unterliegt, der sogenannte Gassenschank jedoch in dem Umfang, wie er in § 7 Abs. 2 GastG vorgesehen ist, weiterhin erlaubt bleibt.
2.
27 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass sich die Beschränkung des Ladenöffnungsgesetzes deshalb auf den Gaststättenbetrieb erstrecke, weil sich dieser räumlich und nach seinem Zweck als (bloßer) nebensächlicher Annex zum Verkaufsgeschäft darstelle. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sich die bei der Vereinigung der beiden Gewerbe (Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb) in einen Gesamtbetrieb für ein Gewerbe bestehenden Beschränkungen (hier: nächtliches Alkoholverkaufsverbot) auch auf das andere Gewerbe (Gaststättenbetrieb) erstreckten, wenn eine saubere Abgrenzung beider Gewerbearten nicht möglich sei, sondern diese sich räumlich und faktisch vermischten und ineinander übergingen (so VG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2013 - 2 K 1523; Michel/Kienzle/Pauly, aaO, § 1, Rdnr. 53; Pfeifer/Fischer, GewArch. 2002, 232, 241, Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb in demselben Raum - Nordseefiliale). Danach wäre ein sogenannter Gassenschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG nur dann möglich, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb (innerhalb der Tankstelle) gegeben wäre. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie findet im Gesetz keine Stütze. Der Tankstellenshop und der Betrieb des Schank- und Speisebetriebs werden - wie oben dargelegt - vom Gesetz als verschiedene Gewerbe behandelt. Durch die räumliche Zusammenfassung mit einem Tankstellenshop verliert das unabgegrenzt im gleichen „Großraum“ betriebene Gaststättengewerbe der Klägerin nicht die ihm eigenen Merkmale (BVerwG, Urt. v. 09.06.1960, aaO Schankbetrieb und Einzelhandel im Kiosk). Danach verliert das innerhalb der Tankstelle betriebene Gaststättengewerbe nicht deshalb seine rechtliche Selbständigkeit, weil etwa der Verkaufsbereich des Tankstellenshops nicht - beispielsweise mit Hilfe von Regalen oder Raumteilern - vom Imbissbereich, d. h. den beiden Stehtischen und der Selbstbedienungskaffeemaschine, sichtlich abgegrenzt ist. Unerheblich ist weiter der Umstand, dass der Imbissbereich keine Warmtheken, Zapfanlagen oder ähnliche Vorrichtungen im Sinne eines normalen Gaststättenbetriebs aufweist, der Imbissbereich keinen eigenen Eingang hat und auch keine gesonderten Toiletten für diesen Bereich vorhanden sind. Diese Ausstattungsmerkmale mögen zwar für einen normalen Gaststättenbetrieb typisch sein, sie sind aber gerade nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, auf deren Grundlage sich das Recht zum Gassenausschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG ergibt.
28 
Die Forderung der Beklagten, bei sogenannten Tankstellenshops wie dem hier zu beurteilenden den Gaststättenbereich räumlich abzugrenzen, rechtfertigt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Alkoholverkaufsverbots in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG. Mit dem Alkoholverkaufsverbotsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, alkoholbeeinflussten Straftaten und Ordnungsstörungen im öffentlichen Raum während der Nachtzeit wirksamer als bisher entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber insbesondere die sogenannten Tankstellenshops in den Blick genommen und als Gefahrenpunkt erkannt. Nach polizeilichen Erkenntnissen wird Alkohol häufig vor Gaststätten- und Diskothekenbesuchen in Tankstellenshops beschafft, die in den späten Abendstunden oder rund um die Uhr geöffnet haben, um die höheren Preise der Gastronomie zu umgehen bzw. nach deren Schließung den Alkoholkonsum fortsetzen zu können. Tankstellen wurden in den letzten Jahren deshalb immer mehr zu Szenetreffs junger Menschen, die Alkoholmissbrauchsmuster aufweisen, und parallel dazu auch zu einem polizeilichen Einsatzschwerpunkt (vgl. zur Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes: Strohs, KommJur 2010, 201 ff.). Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers widerspricht zwar ein nächtlicher Alkoholverkauf, wie er auf Grundlage der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis im Tankstellenshop stattfindet. An diesem Umstand würde sich aber auch nichts ändern, wenn der Gaststättenbereich in gewisser Weise räumlich abgegrenzt wäre. Die Forderung der Beklagten nach räumlicher Abgrenzung ist - darauf hat die Klägerin zu Recht hingewiesen - kein geeignetes Mittel, um das dargestellte Ziel des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes wirksam sicherzustellen.
3.
29 
Die dargestellte Zielsetzung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes rechtfertigt es schließlich auch nicht, die Regelungen über den Gassenschank und damit die Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG einschränkend (restriktiv) auszulegen. Die Kammer hat erwogen, den sogenannten Gassenschank und damit den Verkauf alkoholischer Getränke auch in der Nachtzeit auf typische Gaststätten zu beschränken, bei denen die Preise für alkoholische Getränke, die für den Konsum außerhalb der Gaststätte verkauft werden, deutlich höher liegen als bei einem Tankstellenshop mit angeschlossener Gaststätte, wie sie hier zu beurteilen ist. Diese sogenannten typischen Gaststätten zeichnen sich auch dadurch aus, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte (anders als bei Tankstellen) gekennzeichnet ist. Schließlich steht bei diesen sogenannten typischen Gaststätten auch der Umsatz mit den anwesenden Gästen ganz im Vordergrund, während der Verkauf in Form des sogenannten Gassenschanks nur untergeordnete Bedeutung hat. Eine Beschränkung des Gassenschanks auf typische Gaststätten im vorgenannten Sinne und damit eine Reduktion des § 7 Abs. 2 GastG im Hinblick auf die dargestellte Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes kann jedoch nicht im Wege einer Auslegung durch die Gerichte erfolgen, sondern muss allein einer Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.
30 
Bei Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Gesetzgeber die Problematik des sogenannten Gassenschanks durchaus gesehen. Gaststätten einschließlich Gassenschank sind bewusst aus dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot ausgenommen worden. Es handelt sich um keine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr mit dieser Frage vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz vom 30.07.2008 intensiv auseinandergesetzt (vgl. Landtagsdrucksache 14/4850, S. 14 und 21). Auch die nach Art. 3 Abs. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vorgesehene Evaluation wird insbesondere im Hinblick darauf erfolgen, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot für Verkaufsstellen von einem vermehrten Straßenverkauf durch Gaststätten unterlaufen wird (Drs. 14/4850, S. 17). Danach hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes einerseits die Problematik des nächtlichen Alkoholverkaufs in den sogenannten Tankstellenshops maßgeblich in seine Beurteilung eingestellt. Andererseits hat er auch die Problematik des nächtlichen Gassenschanks und die damit verbundene Gefahr der Umgehung des Alkoholverkaufsverbots gesehen. Dem Gesetzgeber musste darüber hinaus auch bewusst sein, dass von den ca. 1850 Tankstellen im Land eine nicht unerhebliche Anzahl davon über eine Gaststättenerlaubnis verfügt (nach dem Schreiben des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 14.04.2010 an die Regierungspräsidien verfügten zum damaligen Zeitpunkt 215 Tankstellen über eine Gaststättenerlaubnis).
31 
Auf der Grundlage dieser (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers würde das Verwaltungsgericht seine Kompetenzen überschreiten, wenn es „frei schöpferisch“ tätig werden und etwa im Sinne eines verbesserten Jugendschutzes Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis vom sogenannten Gassenschank ausnehmen würde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, als „besserer“ Gesetzgeber zu fungieren und die mit der Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes bezweckten Ziele nach eigenem Ermessen sicherzustellen. Es bleibt vielmehr eine originär politische Aufgabe, die Belange des Gastgewerbes (einschließlich der Belange der Inhaber von Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis) mit den ordnungsrechtlichen Belangen abzuwägen, die für ein nächtliches Alkoholverbot sprechen. Danach ist es nicht nur Aufgabe des Gesetzgebers, die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Gassenschanks in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr an sich zu regeln, sondern auch, etwaige Beschränkungen und deren Reichweite im Einzelnen zu normieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass verschiedene Wege und damit eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten bestehen, um den sogenannten Gassenschank in der Nachtzeit einzuschränken und auf diese Weise das nächtliche Alkoholverkaufsverbot „zu verschärfen“.
32 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG auf Tankstellenshops mit angeschlossenem Schank- und Imbissbereich Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung.
34 
BESCHLUSS
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist das von der Beklagten ausgesprochene Verbot, alkoholische Getränke in der Verkaufsstelle der klägerischen Tankstellenanlage in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr täglich zu verkaufen. Bei sinnorientierter Auslegung der streitgegenständlichen Verfügung - Tenor und Begründung - enthält sie im Kern das Verbot des auf § 7 Abs. 2 GastG gründenden Gassenschanks in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Daneben kann der Verfügung nicht als „Minus“ eine gegenüber der Klägerin erlassene Verpflichtung entnommen werden, alkoholische Getränke nur in dem nach § 7 Abs. 2 GastG zulässigen Umfang abzugeben. Nach dieser Vorschrift ist die Abgabe alkoholischer Getränke auf solche Mengen beschränkt, die einen alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch vermuten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin in der maßgeblichen Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht an diese Mengenbeschränkung hält, sind für die Kammer nicht ersichtlich; auch die Beklagte, die den Betrieb der Klägerin durch die Polizei hat überprüfen lassen, hat dies nicht behauptet. Da konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 GastG fehlen, kann danach auch eine entsprechende behördliche Regelung zur Durchsetzung der Vorschrift nicht angenommen werden.
22 
Für das so umschriebene Alkoholverkaufsverbot findet sich nach derzeitiger Rechtslage keine gesetzliche Grundlage; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem durch Art. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 628) eingefügten § 3 a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg - im Folgenden: LadÖG -.
1.
23 
Nach § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG dürfen in Verkaufsstellen alkoholische Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht verkauft werden. Zu Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Tankstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG). Danach gilt das nächtliche Alkoholverkaufsverbot zwar grundsätzlich für eine Verkaufsstelle, die im Zusammenhang mit einer Tankstelle betrieben wird.
24 
Nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG, die - wie das übrige bundesrechtliche Regelungswerk des Gaststättengesetzes - inzwischen als Landesrecht fortgilt (vgl. § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg - LGastG - vom 10.11.2009 [GBl. S. 628]), darf dagegen der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht (Nr. 1) sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren (Nr. 2) an jedermann über die Straße abgeben. Diese Regelung über den sogenannten Gassenschank berechtigt die Inhaber einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis dazu, die aufgeführten Waren - mengenmäßig beschränkt - an jedermann abzugeben; hierin liegt eine zulässige Durchbrechung der Ladenöffnungszeiten (vgl. etwa Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, Komm., 14. Aufl., § 7, Rdnr. 10). Da der Klägerin im Rahmen ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis unter anderem der Verkauf alkoholischer Getränke gestattet ist und auch eine Betriebszeitbeschränkung für das Gaststättengewerbe nicht erfolgt ist, ist nach der Regelung des § 7 Abs. 2 GastG der Verkauf alkoholischer Getränke einschließlich Flaschenbier zum alsbaldigen Verbrauch an jedermann auch in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr grundsätzlich zulässig.
25 
Werden in demselben Raum (hier: Verkaufsbereich für den Einzelhandelsbetrieb einschließlich eines kleinen - unabgegrenzten - Imbissbereichs) sowohl ein Einzelhandel als auch eine Schankwirtschaft betrieben, so liegt ein gemischter Betrieb vor, in dessen Rahmen zwei verschiedene Gewerbe ausgeübt werden. Beide Betriebszweige behalten trotz ihrer Vereinigung zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb ihre rechtliche Eigenständigkeit, insbesondere bezüglich der zeitlichen Beschränkung in der Gewerbeausübung (Ladenöffnungszeiten, Sperrzeit). Unerheblich ist, ob ein Gewerbezweig den anderen überwiegt oder dem Betrieb das Gepräge gibt oder welche Anteile am Umsatz auf jede der Gewerbearten entfällt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.06.1960 - I C 41.56 - NJW 1960, 2209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.05.1995 - 9 S 619/95 - VBlBW 1995, 405; siehe auch Michel/Kienzle/Pauly, aao, § 1, Rdnr. 53). Etwas anderes gilt nur, wenn etwa der Inhaber des gemischten Betriebs nicht den Willen hat, das Gaststättengewerbe ernstlich zu betreiben, sondern eine Erlaubnis nur der Form halber einholt, um sich auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Warenhandel außerhalb der Ladenöffnungszeiten in unzulässiger Weise fortzusetzen. In diesem Fall liegt in Wirklichkeit ein gemischter Betrieb nicht vor; das Gaststättenrecht findet von vornherein keine Anwendung (so ausdrücklich Michel/Kienzle/Pauly, aaO).
26 
Ein Umgehungsfall im letztgenannten Sinne liegt hier unstreitig nicht vor. Deshalb handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Tankstellenshop mit Imbissbereich um einen gemischten Betrieb, bei dem die Verkaufsstelle zwar dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG unterliegt, der sogenannte Gassenschank jedoch in dem Umfang, wie er in § 7 Abs. 2 GastG vorgesehen ist, weiterhin erlaubt bleibt.
2.
27 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass sich die Beschränkung des Ladenöffnungsgesetzes deshalb auf den Gaststättenbetrieb erstrecke, weil sich dieser räumlich und nach seinem Zweck als (bloßer) nebensächlicher Annex zum Verkaufsgeschäft darstelle. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sich die bei der Vereinigung der beiden Gewerbe (Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb) in einen Gesamtbetrieb für ein Gewerbe bestehenden Beschränkungen (hier: nächtliches Alkoholverkaufsverbot) auch auf das andere Gewerbe (Gaststättenbetrieb) erstreckten, wenn eine saubere Abgrenzung beider Gewerbearten nicht möglich sei, sondern diese sich räumlich und faktisch vermischten und ineinander übergingen (so VG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2013 - 2 K 1523; Michel/Kienzle/Pauly, aaO, § 1, Rdnr. 53; Pfeifer/Fischer, GewArch. 2002, 232, 241, Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb in demselben Raum - Nordseefiliale). Danach wäre ein sogenannter Gassenschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG nur dann möglich, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb (innerhalb der Tankstelle) gegeben wäre. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie findet im Gesetz keine Stütze. Der Tankstellenshop und der Betrieb des Schank- und Speisebetriebs werden - wie oben dargelegt - vom Gesetz als verschiedene Gewerbe behandelt. Durch die räumliche Zusammenfassung mit einem Tankstellenshop verliert das unabgegrenzt im gleichen „Großraum“ betriebene Gaststättengewerbe der Klägerin nicht die ihm eigenen Merkmale (BVerwG, Urt. v. 09.06.1960, aaO Schankbetrieb und Einzelhandel im Kiosk). Danach verliert das innerhalb der Tankstelle betriebene Gaststättengewerbe nicht deshalb seine rechtliche Selbständigkeit, weil etwa der Verkaufsbereich des Tankstellenshops nicht - beispielsweise mit Hilfe von Regalen oder Raumteilern - vom Imbissbereich, d. h. den beiden Stehtischen und der Selbstbedienungskaffeemaschine, sichtlich abgegrenzt ist. Unerheblich ist weiter der Umstand, dass der Imbissbereich keine Warmtheken, Zapfanlagen oder ähnliche Vorrichtungen im Sinne eines normalen Gaststättenbetriebs aufweist, der Imbissbereich keinen eigenen Eingang hat und auch keine gesonderten Toiletten für diesen Bereich vorhanden sind. Diese Ausstattungsmerkmale mögen zwar für einen normalen Gaststättenbetrieb typisch sein, sie sind aber gerade nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, auf deren Grundlage sich das Recht zum Gassenausschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG ergibt.
28 
Die Forderung der Beklagten, bei sogenannten Tankstellenshops wie dem hier zu beurteilenden den Gaststättenbereich räumlich abzugrenzen, rechtfertigt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Alkoholverkaufsverbots in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG. Mit dem Alkoholverkaufsverbotsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, alkoholbeeinflussten Straftaten und Ordnungsstörungen im öffentlichen Raum während der Nachtzeit wirksamer als bisher entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber insbesondere die sogenannten Tankstellenshops in den Blick genommen und als Gefahrenpunkt erkannt. Nach polizeilichen Erkenntnissen wird Alkohol häufig vor Gaststätten- und Diskothekenbesuchen in Tankstellenshops beschafft, die in den späten Abendstunden oder rund um die Uhr geöffnet haben, um die höheren Preise der Gastronomie zu umgehen bzw. nach deren Schließung den Alkoholkonsum fortsetzen zu können. Tankstellen wurden in den letzten Jahren deshalb immer mehr zu Szenetreffs junger Menschen, die Alkoholmissbrauchsmuster aufweisen, und parallel dazu auch zu einem polizeilichen Einsatzschwerpunkt (vgl. zur Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes: Strohs, KommJur 2010, 201 ff.). Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers widerspricht zwar ein nächtlicher Alkoholverkauf, wie er auf Grundlage der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis im Tankstellenshop stattfindet. An diesem Umstand würde sich aber auch nichts ändern, wenn der Gaststättenbereich in gewisser Weise räumlich abgegrenzt wäre. Die Forderung der Beklagten nach räumlicher Abgrenzung ist - darauf hat die Klägerin zu Recht hingewiesen - kein geeignetes Mittel, um das dargestellte Ziel des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes wirksam sicherzustellen.
3.
29 
Die dargestellte Zielsetzung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes rechtfertigt es schließlich auch nicht, die Regelungen über den Gassenschank und damit die Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG einschränkend (restriktiv) auszulegen. Die Kammer hat erwogen, den sogenannten Gassenschank und damit den Verkauf alkoholischer Getränke auch in der Nachtzeit auf typische Gaststätten zu beschränken, bei denen die Preise für alkoholische Getränke, die für den Konsum außerhalb der Gaststätte verkauft werden, deutlich höher liegen als bei einem Tankstellenshop mit angeschlossener Gaststätte, wie sie hier zu beurteilen ist. Diese sogenannten typischen Gaststätten zeichnen sich auch dadurch aus, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte (anders als bei Tankstellen) gekennzeichnet ist. Schließlich steht bei diesen sogenannten typischen Gaststätten auch der Umsatz mit den anwesenden Gästen ganz im Vordergrund, während der Verkauf in Form des sogenannten Gassenschanks nur untergeordnete Bedeutung hat. Eine Beschränkung des Gassenschanks auf typische Gaststätten im vorgenannten Sinne und damit eine Reduktion des § 7 Abs. 2 GastG im Hinblick auf die dargestellte Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes kann jedoch nicht im Wege einer Auslegung durch die Gerichte erfolgen, sondern muss allein einer Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.
30 
Bei Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Gesetzgeber die Problematik des sogenannten Gassenschanks durchaus gesehen. Gaststätten einschließlich Gassenschank sind bewusst aus dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot ausgenommen worden. Es handelt sich um keine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr mit dieser Frage vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz vom 30.07.2008 intensiv auseinandergesetzt (vgl. Landtagsdrucksache 14/4850, S. 14 und 21). Auch die nach Art. 3 Abs. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vorgesehene Evaluation wird insbesondere im Hinblick darauf erfolgen, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot für Verkaufsstellen von einem vermehrten Straßenverkauf durch Gaststätten unterlaufen wird (Drs. 14/4850, S. 17). Danach hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes einerseits die Problematik des nächtlichen Alkoholverkaufs in den sogenannten Tankstellenshops maßgeblich in seine Beurteilung eingestellt. Andererseits hat er auch die Problematik des nächtlichen Gassenschanks und die damit verbundene Gefahr der Umgehung des Alkoholverkaufsverbots gesehen. Dem Gesetzgeber musste darüber hinaus auch bewusst sein, dass von den ca. 1850 Tankstellen im Land eine nicht unerhebliche Anzahl davon über eine Gaststättenerlaubnis verfügt (nach dem Schreiben des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 14.04.2010 an die Regierungspräsidien verfügten zum damaligen Zeitpunkt 215 Tankstellen über eine Gaststättenerlaubnis).
31 
Auf der Grundlage dieser (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers würde das Verwaltungsgericht seine Kompetenzen überschreiten, wenn es „frei schöpferisch“ tätig werden und etwa im Sinne eines verbesserten Jugendschutzes Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis vom sogenannten Gassenschank ausnehmen würde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, als „besserer“ Gesetzgeber zu fungieren und die mit der Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes bezweckten Ziele nach eigenem Ermessen sicherzustellen. Es bleibt vielmehr eine originär politische Aufgabe, die Belange des Gastgewerbes (einschließlich der Belange der Inhaber von Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis) mit den ordnungsrechtlichen Belangen abzuwägen, die für ein nächtliches Alkoholverbot sprechen. Danach ist es nicht nur Aufgabe des Gesetzgebers, die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Gassenschanks in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr an sich zu regeln, sondern auch, etwaige Beschränkungen und deren Reichweite im Einzelnen zu normieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass verschiedene Wege und damit eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten bestehen, um den sogenannten Gassenschank in der Nachtzeit einzuschränken und auf diese Weise das nächtliche Alkoholverkaufsverbot „zu verschärfen“.
32 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG auf Tankstellenshops mit angeschlossenem Schank- und Imbissbereich Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung.
34 
BESCHLUSS
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2014 - 4 K 684/12

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2014 - 4 K 684/12 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Gaststättengesetz - GastG | § 1 Gaststättengewerbe


(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),3.

Gaststättengesetz - GastG | § 7 Nebenleistungen


(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. (2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2014 - 4 K 684/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2014 - 4 K 684/12.

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 15. Jan. 2016 - 6 L 555/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 500,- € festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1147/15 erhobenen Klage d

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 15. Jan. 2016 - 6 L 391/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 822

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2015 - 6 S 844/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2014 - 4 K 684/12 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die

Referenzen

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.