Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Dez. 2008 - 6 B 11337/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2008:1229.6B11337.08.0A
29.12.2008

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller in der von ihm betriebenen Tankstelle berechtigt ist, jeweils in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr an dieselbe Person nur einmal

- Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter oder

- Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder

- Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter

zu verkaufen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, bleibt überwiegend erfolglos. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. November 2008 ist formell ordnungsgemäß erfolgt (I.). Des Weiteren ergibt die vom Senat gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzustellende Interessenabwägung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe höher zu gewichten ist als das Suspensivinteresse des Antragstellers (II.).

I.

2

Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung formell ordnungsgemäß angeordnet. Insbesondere wird die Begründung der Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Danach ist das besondere öffentliche Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug auf die bei Überprüfungen von Tankstellen in Frankenthal festgestellten Verstöße gegen §§ 6, 2 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz - LadöffnG - und die sich hieraus ergebende Gefahr der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten sowie auf das Bedürfnis nach Konkurrentenschutz gestützt. Soweit diese Begründung mit den Gründen für den Erlass der angefochtenen Verfügung übereinstimmt, ist dies unbedenklich, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahmen des Ordnungsrechts handelt, bei der das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch ist.

II.

3

Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung lässt der Senat die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers offen. Denn die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen können nicht aufgrund der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beantwortet werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Antragsgegnerin zum Erlass eines gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts befugt war und der Begriff „Reisebedarf“ im Sinne der §§ 6, 2 Abs. 2 LadöffnG kunden- oder produktbezogen zu verstehen ist.

4

Die demnach anzustellende erfolgsunabhängige Interessenabwägung führt zur Ablehnung des Aussetzungsantrages, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Einschränkung des Alkoholverkaufs in Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nach Maßgabe des Tenors das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

5

Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung ergibt sich aus dem besonderen Bedürfnis an der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes durch die Betreiber von Tankstellen. Nach § 6 Satz 2 LadöffnG ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten an Tankstellen u.a. nur die Abgabe von Reisebedarf zulässig. Hierunter fallen gemäß § 2 Abs. 2 LadöffnG neben sonstigen Waren Lebens- und Genussmittel, und damit auch alkoholische Getränke in kleineren Mengen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin wird gegen diese gesetzlichen Vorgaben in nicht wenigen Fällen verstoßen. An der Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Senat keine Zweifel. Es entspricht im Gegenteil der gerichtsbekannten Lebenswirklichkeit, dass sich Tankstellen zu SB-Märkten mit eingeschränktem Sortiment entwickelt haben, in denen „rund um die Uhr“ eingekauft werden kann. Daher liegt es auf der Hand, dass vor allem der erhebliche Alkoholverkauf in Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten dem mit dem Ladenöffnungsgesetz neben anderen Zwecken verfolgten Konkurrentenschutz widerspricht. Denn die Privilegierung der Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten ist im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur ausnahmsweise gerechtfertigt, nämlich wenn die Warenabgabe außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten auf den Reisebedarf begrenzt ist. Darüber hinaus sind die festgestellten Gesetzesverstöße zumindest in Einzelfällen mit Begleiterscheinungen wie Alkoholmissbrauch, Lärmbelästigungen und Verunreinigungen der Umgebung von Tankstellen verbunden. Angesichts der aufgezeigten Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz und ihrer Auswirkungen auf die Allgemeinheit und den sonstigen Einzelhandel besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Konkretisierung der Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes über den Warenverkauf an Tankstellen. Dieses Regelungsbedürfnis besteht unabhängig von im Einzelfall festgestellten Gesetzesverstößen gegenüber allen Tankstellenbetreibern im Bereich der Antragsgegnerin, weil auf diese Weise ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug erreicht wird.

6

Im Vergleich zum öffentlichen Vollzugsinteresse hat das Suspensivinteresse des Antragstellers nach Maßgabe des Tenors ein geringeres Gewicht, weil die verfügten mengenmäßigen Beschränkungen des Alkoholverkaufs nicht über das hinausgeht, was der Antragsteller bereits aufgrund des Ladenöffnungsgesetzes beachten muss.

7

Zwar ist der Einwand, der Begriff „Reisebedarf“ könne nicht kunden-, sondern nur produktbezogen definiert werden, bei summarischer Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Deshalb ist der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet, beim Verkauf von Alkohol außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu überprüfen, ob es sich bei den Kunden um Reisende handelt. Jedoch werden im Übrigen die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers trotz der vom Senat aufrecht erhaltenen Verkaufsbeschränkungen ausreichend gewahrt. Denn die nach der Verfügung der Antragsgegnerin zum Verkauf zugelassenen Mengen alkoholischer Getränke ist gemessen am Begriff der „kleineren Mengen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu niedrig angesetzt. Damit geht die mengenmäßige Verkaufsbeschränkung nicht über die gesetzlichen Begrenzungen des Alkoholverkaufs an Tankstellen hinaus. Sollte der Vollzug der angefochtenen Verfügung zu finanziellen Einbußen der Tankstellenbetreiber führen, entsprechen sie deshalb denen, die bei Einhaltung des Gesetzes ohnehin eintreten. Sie sind somit vom Antragsteller hinzunehmen.

8

Auch die übrigen Einwendungen gegen den Sofortvollzug der Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke an Tankstellen greifen nicht durch. Insbesondere ist die weitgehend mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmende vorläufige Regelung des Senats hinreichend bestimmt. Sie erlaubt dem Antragsteller - wenn auch im beschränkten Umfang - auch in Zukunft den Verkauf alkoholischer Getränke außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in handelsüblichen Mengen. Dabei ist es im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzuges zumutbar, den gleichzeitigen Verkauf unterschiedlicher Arten alkoholischer Getränke (z.B. 0,33 l Bier sowie 0,7 l Wein) zu unterlassen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass durch den sofortigen Vollzug der bereits nach dem Gesetz bestehenden Einschränkungen bei der Alkoholabgabe an Tankstellen der Verkauf sonstigen Reisebedarfs in einem Umfang zurückgehen wird, der nicht bereits durch das Ladenöffnungsgesetz selbst vorgegeben und deshalb hinzunehmen ist. Schließlich kann der Antragsteller nichts daraus herleiten, dass in anderen Kommunen bisher keine Beschränkungen des Alkoholverkaufs durch Verwaltungsakte angeordnet wurden. Maßgeblich ist allein, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verkaufsbeschränkung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin besteht. Dies ist zu bejahen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

10

Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Dez. 2008 - 6 B 11337/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Dez. 2008 - 6 B 11337/08

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Dez. 2008 - 6 B 11337/08 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Dez. 2008 - 6 B 11337/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Dez. 2008 - 6 B 11337/08.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2015 - 6 S 844/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2014 - 4 K 684/12 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.