Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2008 - 6 S 2643/06

bei uns veröffentlicht am28.02.2008

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.07.2006 - 4 K 2030/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen.
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft des Landesverbandes Baden-Württemberg des Deutschen Roten Kreuzes e.V. Der Landesverband nimmt als gesetzlicher Leistungsträger im Landkreis Ravensburg den Rettungsdienst nach dem Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG) wahr. Die Beigeladene betreibt ein privates Krankentransport- und Rettungsdienstunternehmen. Das Landratsamt Ravensburg erteilte ihr unter dem 30.05.1997 eine Genehmigung für die Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen im Landkreis Ravensburg, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache …. Diese - erste - Genehmigung (im Folgenden: Genehmigung I) wurde am 21.06.1999 und 13.06.2000 verlängert. Unter dem 15.06.1998 erhielt die Beigeladene eine weitere Genehmigung bis zum 14.06.2000 für die Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen im Landkreis Ravensburg, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache ….. Diese - zweite - Genehmigung (Genehmigung II) wurde am 13.06.2000 und am 07.06.2004, befristet bis zum 14.06.2008, verlängert.
Der DRK Kreisverband … e.V. legte gegen die Genehmigung II vom 15.06.1998 und gegen die Verlängerung der Genehmigung I vom 21.06.1999 unter dem 29.05.1999 bzw. dem 08.07.1999 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladene den Rettungsdienst aufgrund der ihr erteilten Genehmigung während der Geltungsdauer des alten Rettungsdienstgesetzes nicht tatsächlich betrieben habe. Sie sei daher keine vorhandene Unternehmerin im Sinne des Rettungsdienst-Änderungsgesetzes von 1998 und genieße keinen Bestandsschutz.
Nach einer Besprechung im Sozialministerium Baden-Württemberg vom 18.06.1999 einigten sich der DRK-Kreisverband … und der DRK-Kreisverband … mit der Beigeladenen über die Beteiligung der Beigeladenen am Rettungsdienst im Bereich …. In § 1 der insoweit am 07.07.1999 abgeschlossenen Vereinbarung wurde als Sachstand festgehalten, dass die Beigeladene Unternehmerin im Sinne des RDG 1998 und am Tag der Verkündung des RDG im Besitz von zwei gültigen Genehmigungen für den Betrieb der Notfallrettung für je ein Fahrzeug gewesen sei. Geregelt wurde in der Vereinbarung im Einzelnen, in welcher Weise die Wahrnehmung des Rettungsdienstes in … durch die Beigeladene und den DRK-Kreisverband … erfolgen und wie dementsprechend der Betriebsbereich und das Budget aufzuteilen seien. In der Folgezeit wurde die Beigeladene in Umsetzung dieser Vereinbarung und des entsprechend abgeänderten Bereichsplans am Rettungsdienst im Bereich … beteiligt. Die benötigten Rettungswagen wurden je zur Hälfte von der Klägerin und der Beigeladenen bereitgestellt; das benötigte Notarzteinsatzfahrzeug wurde ausschließlich von der Klägerin bereit gehalten (vgl. Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich Ravensburg vom 25.09.2001).
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1999 wies das Regierungspräsidium Tübingen die Widersprüche des DRK-Kreisverbandes als unzulässig zurück: Die Regelungen des RDG enthielten keine drittschützenden Bestimmungen zugunsten der DRK-Verbände. Außerdem sei es treuwidrig, wenn der DRK-Kreisverband entgegen der Vereinbarung vom 07.07.1999 bestreite, dass es sich bei der Beigeladenen um eine vorhandene Unternehmerin im Sinne des RDG handele, die über gültige Genehmigungen für die Beteiligung am Rettungsdienst mit zwei Fahrzeugen verfüge. Schließlich erscheine es auch treuwidrig und unzulässig, wenn sich der DRK-Kreisverband darauf berufe, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des RDG 1998 nicht am Rettungsdienst beteiligt gewesen sei, weil die DRK-Kreisverbände der Beigeladenen diese Beteiligung trotz vorliegender Genehmigung verweigert hätten.
Am 30.10.2003 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die „derzeit gültige“ Weitergenehmigung vom 13.06.2000 bezüglich der Genehmigung II und beantragte zugleich die Rücknahme dieser Genehmigung. Ein Widerspruchsbescheid erging hierzu nicht.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 verlängerte das Landratsamt Ravensburg die Genehmigung II erneut, befristet bis zum 14.06.2008. Hiergegen erhob die Klägerin am 05.07.2004 Widerspruch, mit dem sie sich darauf berief, dass die Genehmigung gegen das Monopol der gesetzlichen Leistungsträger in der Notfallrettung verstoße. Sie sei wegen des Systems der Finanzierung der Notfallrettung nach § 28 RDG in eigenen Rechten verletzt. Die Beigeladene könne keinen Bestandsschutz nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im Folgenden: RDG-ÄndG) beanspruchen. Sie habe nach den vom VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 - aufgestellten Grundsätzen vor dem 01.08.1998 keinen Betrieb der Notfallrettung ausgeübt. Erhebliche Zweifel seien insoweit auch im Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - geäußert worden. Die Behörde habe bezüglich des Betriebs der Beigeladenen keine feststellende Entscheidung zum Bestandsschutz getroffen. Mit Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 06.07.2004 wurde die Genehmigung daraufhin für sofort vollziehbar erklärt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2004 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück: Der Klägerin kämen hinsichtlich der Genehmigungsentscheidung keine Abwehrrechte zu. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beigeladene wenigstens von einer der beiden Genehmigungen in einer den Bestandsschutz auslösenden Weise Gebrauch gemacht habe. Hierfür reichten erkennbare Investitionen durch die Anschaffung oder auch nur Bereithaltung eines schon verfügbaren Fahrzeugs und dessen notfallrettungsgerechte Ausstattung aus. Auf die Durchführung von Transporten komme es nicht an, sondern vielmehr auf die nicht nur vorübergehende Einsatzbereitschaft.
Die Klägerin hat am 09.11.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Anfechtungsklage gegen die Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.10.2004 erhoben, mit der sie ergänzend ausführt, dass eine Verletzung eigener Rechte auch aus dem Umstand folge, dass den Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes e.V. vom Land Baden-Württemberg mit Vertrag vom 22.04.1976 die Durchführung des Rettungsdienstes zur Ausführung übertragen worden sei. Die einem privaten Unternehmer auf diesem Gebiet erteilte Genehmigung beschneide die sich aus der Beleihung ergebenden Rechte. Erfolge die Beschränkung rechtswidrig, verletze dies die Rechte der Klägerin. Ein Bestandsschutz der Beigeladenen bestehe nicht. Diese habe vor dem 01.08.1998 keinen Betrieb der Notfallrettung durchgeführt. Dies setze wegen der Finanzierung der Notfallrettung voraus, dass Rettungsmittel im Sinne des gültigen Bereichsplans bedarfsrelevant eingesetzt worden seien. Erkennbare Investitionen und die Durchführung irgendwelcher Transporte genügten dagegen für die Annahme der Durchführung eines Betriebs nicht. Die Beigeladene habe die Aufnahme des Betriebs mit Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 nur angekündigt und die Beschaffung eigener Fahrzeuge nicht nachgewiesen.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass sich aus dem RDG und dem RDG-ÄndG keine Abwehrrechte von Konkurrenten ergäben. Die Regelungen dienten ausschließlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes. Die angegriffene Genehmigung stehe außerdem in der Folge einer Genehmigung, die ihrerseits ohne Erfolg angegriffen und bestandskräftig geworden sei. Im Übrigen sei zu Recht davon ausgegangen worden, dass die Beigeladene von der Genehmigung vor dem 01.08.1998 Gebrauch gemacht habe und ihr deswegen Bestandsschutz zukomme.
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Die mit Beschluss vom 09.11.2004 zu dem Verfahren Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegen getreten und hat ausgeführt, dass sie bereits lange vor dem 01.08.1998 mit Notfallrettungswagen Notfallpatienten transportiert habe. Die Aufnahme dieser Tätigkeit könne sie nachweisen. Darauf, wie viele oder - wegen des Boykotts durch die Klägerin - wie wenige Einsätze sie vor dem 01.08.1998 gefahren habe, komme es nicht an. Maßgeblich sei, dass die Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt aufgenommen worden sei. Abgesehen davon beinhalte bereits die Anschaffung von Notfallrettungsfahrzeugen die Aufnahme der genehmigten Notfallrettungstätigkeit. Für viel Geld seien zwei Rettungswagen beschafft worden. Außerdem habe sie von 1997 an über räumliche Vorhaltungen in Form einer eigenen Rettungswache verfügt. Sie habe vor dem Stichtag sämtliche benötigten personellen und betrieblichen Mittel bereitgestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung der Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladenen … sowie des früheren Mitarbeiters der Beigeladenen … mit Urteil vom 21.07.2006 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Verlängerungsentscheidung vom 13.06.2000 - Gewährleistung des Bestandsschutzes nach Art. 2 RDG-ÄndG auf der zweiten Stufe - auf der behördlichen Prüfung und Feststellung beruht habe, dass bezüglich dieses Betriebsteiles die Bestandsschutzvoraussetzungen nach Art. 2 RDG-ÄndG gegeben seien. Dass die vom Gesetz vorgesehene Prüfung und Feststellung nicht fehlerfrei erfolgt sei, könne die drittbetroffene Klägerin jedenfalls dann später nicht mehr mit Erfolg rügen, wenn die Verlängerungsentscheidung bestandskräftig und daher auch für die Klägerin verbindlich geworden sei. So verhalte es sich hier. Der Bestandsschutz sei mit der Verlängerungsentscheidung vom 13.06.2000 gewährt worden. Nach Eintritt der Bestandskraft sei er bei späteren Entscheidungen verbindlich festgestellt und zu beachten. Es liege danach ein formell rechtmäßiger eingerichteter und ausgeübter Rettungsdienstbetrieb vor. Eine spätere Entziehung der erlangten Position wäre für die Beigeladene von enteignender Wirkung. Dass die Klägerin gegen die Entscheidung vom 13.06.2000 nachträglich am 30.10.2003 Widerspruch eingelegt und ihre Rücknahme beantragt habe, ändere an der Verbindlichkeit der Entscheidung nichts, denn der Widerspruch sei wegen Verfristung und wegen treuwidrigen Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf die Vereinbarung vom 07.07.1999 unzulässig und der Rücknahmeantrag offensichtlich unbegründet. Binde danach die Entscheidung vom 13.06.2000, so sei bei der hier streitgegenständlichen weiteren Verlängerung vom 07.06.2004 nicht zu prüfen, sondern vorauszusetzen, dass die Beigeladene bezüglich der Genehmigung II Bestandsschutz genieße. Eine Rechtsverletzung bei Anwendung von Art. 2 Satz 3 RDG-ÄndG werde weder behauptet, noch sei eine Rechtsverletzung der Klägerin ersichtlich, da bei der insoweit vorgesehenen Überprüfung ausschließlich Normen angewandt würden, die nicht dem Schutz der Klägerin als Konkurrentin, sondern ausschließlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes dienten. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und weil bezüglich der Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz eine Abweichung vom Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - nicht ausgeschlossen erscheine, soweit dort der Rechtssatz aufgestellt worden sein sollte, dass für die Annahme von Bestandsschutz eine separate verwaltungsbehördliche Feststellung erforderlich sei und die Erteilung einer Weitergenehmigung für die Feststellung von Bestandsschutz nicht ausreiche.
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Mit ihrer fristgemäßen Berufung führt die Klägerin aus, dass die erste Wiedererteilung einer Genehmigung nach Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG nicht die Feststellung enthalte, dass die Voraussetzungen des Bestandsschutzes nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG zum 01.08.1998 vorgelegen haben. Die „Stufentheorie“ des Verwaltungsgerichts habe keine Grundlage im Gesetz und sei mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht unvereinbar. Den gesetzlichen Leistungsträgern werde ein Teil der Finanzierung ihrer Vorhaltung genommen. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn das vorgeblich bestandsgeschützte Rettungsmittel vor dem 01.08.1998 bedarfsrelevant eingesetzt worden sei, denn dann sei es entweder im Budget enthalten oder außerhalb des Budgets finanziert worden. Die Behörden hätten sich bei Wiedererteilung der Genehmigungen nach Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG mit der Frage des Bestandsschutzes bis zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 nicht befasst und keine Grundlage gehabt, die vom Verwaltungsgericht angenommene Feststellung zu treffen. Es sei geboten, dass der Bestandsschutz erneuter Prüfung unterzogen werde und zwar gerade im Interesse der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes. Unzumutbare Belastungen des Genehmigungsinhabers seien damit nicht verbunden. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur angeblich enteignenden Wirkung liege ein Zirkelschluss zugrunde. Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht mit der Zubilligung einer Feststellungswirkung den Entscheidungsgehalt der konkreten Weitergenehmigung vom 13.06.2000. Die Genehmigung bestehe aus einem schlichten Formularsatz, dazu noch eines überholten Formulars zum RDG 1991. Irgendeine Aussage, dass der Beigeladenen Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG zukomme, lasse sich diesem Bescheid nicht entnehmen. Hilfsweise sei auszuführen, dass eine etwaige Feststellung des Bestandsschutzes im Bescheid vom 13.06.2000 nicht bestandskräftig wäre. Der Widerspruch vom Oktober 2003 sei weder verspätet noch treuwidrig. Der Vertrag vom 07.07.1999 werde seit langem nicht mehr praktiziert und sei schon deshalb obsolet. Rein vorsorglich sei die Vereinbarung jedoch zum 30.11.2007 gekündigt worden. Darauf, ob der Beklagte zur Rücknahme verpflichtet gewesen wäre, komme es derzeit nicht an, vielmehr sei entscheidend, dass die Betätigung des Rücknahmeermessens nicht ausgeschlossen gewesen sei. Nach alldem sei zu prüfen, ob die Beigeladene zum 01.08.1998 die Voraussetzungen des Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG erfüllt habe. Die Klägerin habe erstinstanzlich ausführlich nachgewiesen, dass die Beigeladene die genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Demgegenüber habe die Beigeladene entgegen ihrer Mitwirkungspflicht keine schriftlichen Nachweise für ihre Beteiligung an der Notfallrettung vorgelegt und bis heute noch nicht einmal nachgewiesen, wann sie einen Vertrag mit den Krankenkassen nach § 133 SGB V geschlossen habe, was Genehmigungsvoraussetzung sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.07.2006 - 4 K 2030/04 - zu ändern und die Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache … mit Geltung für das Fahrzeug …, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.10.2004 aufzuheben,
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hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene von der Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache … mit Geltung für das Fahrzeug … oder ein Ersatzfahrzeug, keinen Gebrauch machen darf,
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weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene nicht zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen berechtigt ist, auch nicht auf der Grundlage der Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 13.06.2000 und/oder Folgegenehmigungen,
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sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Genehmigung vom 07.04.2004 (richtig: 07.06.2004) zu erteilen gewesen sei, da alle Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Es sei davon ausgegangen worden, dass für das genehmigte Fahrzeug Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bestehe. Die vorgelegte Bestätigung des Herrn Dr. …, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Beigeladenen für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, habe den Anforderungen genügt. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Widerspruch gegen die Genehmigung vom 13.06.2000 offensichtlich unzulässig sei. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen dazu, weshalb der Vertrag vom 07.07.1999 obsolet sei. Nach wie vor werde die dort gefundene Regelung, dass Klägerin und Beigeladene gemeinsam die Notfallrettung im Bereich der Rettungswache durchführten, so praktiziert. Die Frage, ob der Bescheid vom 13.06.2000 hätte zurückgenommen werden müssen, habe sich mit Erteilung der (Verlängerungs-)Genehmigung vom 07.06.2004 erledigt. Eine nachträgliche Rücknahme dieser Genehmigung stehe nicht an, weil sie rechtmäßig erteilt worden sei.
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Die Beigeladene beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie beruft sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass die zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur „Dreistufentheorie“, nach der der Bestandsschutz nur bei der ersten Wiedererteilung oder Verlängerung einer vor dem 01.08.1998 befristet erteilten Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung zu prüfen sei, unmittelbar auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 2 RDG-ÄndG beruhten. Eine mehrfache Überprüfung des Bestandsschutzes sei infolge des Zeitablaufs auch nicht praktikabel. Abgesehen davon sei bereits hinreichend nachgewiesen worden, dass die Beigeladene bereits vor dem 01.08.1998 den Betrieb der Notfallrettung durch Ausführung von Rettungsdienstfahrten aufgenommen habe. Mit den Schreiben vom Juli und September 1998 an den Bereichsausschuss habe sie sich ausschließlich auf die Teilnahme am organisierten Rettungsdienst im Rahmen der Rettungsleitstelle bezogen. Dass sie davor bereits mindestens die erstinstanzlich unter Beweis gestellten Rettungsfahrten ausgeführt habe, habe damit nichts zutun. Schließlich könne sich die Klägerin auf einen eventuell nicht aufgenommenen Notfallrettungsbetrieb schon deshalb nicht berufen, weil sie selbst die angebliche Nichtaufnahme erst durch ihre rechtswidrigen Boykottmaßnahmen erzwungen habe. Auch das Hilfsvorbringen der Klägerin zur fehlenden Bestandskraft des Bescheids vom 13.06.2000 greife nicht durch. Eine Rücknahme komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Genehmigungsanspruch bestehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Landratsamts Ravensburg und des Regierungspräsidiums Tübingen, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus den Verfahren 4 K 676/93, 4 K 2378/97, 4 K 2939/98, 4 K 1368/99, 4 K 385/02, 4 K 612/03, 4 K 2262/03 und 4 K 2042/04 sowie die Akten des Senats aus dem Verfahren 6 S 17/04 sowie 6 S 2766/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Vertreters der Beigeladenen vom 03.03.2008 enthält insoweit keine möglicherweise entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte, auf die die weiteren Beteiligten vorab hinzuweisen wären, und gibt auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin, die nur eine von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist und auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nach dem geltend gemachten subjektiven Recht lediglich allgemeine wirtschaftliche Interessen vor dem Hintergrund des § 28 RDG angeführt hat, überhaupt gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt und eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist, liegt jedenfalls in der Sache keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch die angefochtenen Verfügungen vor.
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Rechtsgrundlage der Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung durch einen nicht nach § 2 Abs. 1 und 2 RDG zur Wahrnehmung des Rettungsdienstes berufenen Unternehmer wie der Beigeladenen ist Art. 2 RDG-ÄndG. Danach darf ein privater Unternehmer, der am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG (31.07.1998) im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung ist, von dieser bis zu ihrem Ablauf weiterhin Gebrauch machen (Satz 1). Für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung über diesen Zeitpunkt hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung (Satz 2). Entsprechend anzuwenden sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des RDG über das Genehmigungsverfahren für die Genehmigung zum Betrieb der Notfallrettung, wobei § 16 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Genehmigung nach Vorliegen aller dort genannten Voraussetzungen zu erteilen ist, außerdem § 3 Abs. 3 RDG (nachrichtliche Aufnahme in den Bereichsplan) sowie der Vierte Abschnitt des RDG über Pflichten des Unternehmers (Satz 3).
29 
Mit Art. 2 RDG-ÄndG wird vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutz für den bereits eingerichteten und ausgeübten Notfallrettungsbetrieb gewährleistet, nachdem durch die Neufassung des RDG zum 01.08.1998 die Teilnahme privater Unternehmer am Notfallrettungsdienst grundsätzlich ausgeschlossen und dieser bei gesetzlichen Trägern nach § 2 Abs. 1 RDG monopolisiert wurde. Die vor dem 01.08.1998 erteilte Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung erlischt danach nicht, sondern gilt weiter und kann vom Inhaber ausgenutzt werden, soweit der Betrieb bereits am 31.07.1998 bestanden hat. Der Bestandsschutz für den privaten Unternehmer greift jedoch nur, wenn dieser über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus den Betrieb bisher bereits tatsächlich ausgeübt hat. Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung, wonach der Unternehmer von der Genehmigung „weiterhin“ Gebrauch machen darf (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, Juris). Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Neuregelung des RDG 1998 nur den derzeit bereits tätigen privaten Rettungsdienstunternehmen, die eine Genehmigung für Notfallrettung besitzen, Bestandsschutz gewähren wollte (vgl. LT-Drs. 12/2871, S. 33).
30 
Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung des nach Satz 1 eingeräumten Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des bestandsgeschützten Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG). Auch diese Bestimmung bedarf der Auslegung vor dem Hintergrund des soeben ausgeführten Willens des Gesetzgebers, nur den zum Stichtag bereits tätigen Unternehmen - fortdauernden - Bestandsschutz zu gewähren. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG, wonach nur die „Fortsetzung“ des bereits zum Stichtag ausgeübten, bestandsgeschützten Betriebs der Notfallrettung im Sinne des Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG genehmigungsfähig ist. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit darin zuzustimmen, dass bei der Wiedererteilung bzw. Verlängerung der vor dem 01.08.1998 befristet erteilten Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung zu prüfen ist, ob bezüglich des fraglichen Betriebs oder Betriebsteiles die Voraussetzungen für die Gewährung von Bestandsschutz vorliegen. Ist dies der Fall, ist nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen ohne weitere Prüfungserfordernisse zu erteilen. Damit wird indes keine „dritte Stufe“ beschrieben, sondern der Prüfungsumfang für die Fortsetzung des bestandsgeschützten Betriebs klargestellt.
31 
Es kann letztlich dahinstehen, ob und wann im Einzelfall ggf. eine bindende Feststellungswirkung einer ersten Verlängerungsgenehmigung in Betracht kommt, die es nach Eintritt der Bestandskraft verbieten könnte, bei einer weiteren Verlängerung erneut eine Überprüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Bestandsschutz vorzunehmen. Jedenfalls vorliegend fehlt es sowohl dem äußeren Erklärungsgehalt der ersten Verlängerung vom 13.06.2000 als auch in der Sache an einer entsprechenden Feststellung. Die bloße Erteilung und Verlängerung der Genehmigung begründet für sich genommen noch keinen Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG, vielmehr kommt es zusätzlich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des tatsächlich eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 und Beschluss vom 21.04.2004, a.a.O.). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass auf der „dritten Stufe“ eine „weitere“ Überprüfung der Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz nicht mehr stattfinde, fehlt es hier bereits an einer entsprechenden ersten Überprüfung. Folgt man der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, würde die Beigeladene bereits durch die mehrfache, bestandskräftige Verlängerung der einmal erteilten Genehmigung in eine dauerhafte Rechtsposition hineinwachsen können, ohne dass das Bestehen von Bestandsschutz in der Sache je geprüft worden sein müsste. Das widerspricht dem bereits zitierten Willen des Gesetzgebers, nur den privaten Unternehmen Bestandsschutz zuzubilligen, die derzeit in der Notfallrettung bereits tätig sind. Auch Art. 2 RDG-ÄndG sieht insoweit kein dreistufiges Verfahren mit unterschiedlichem Prüfungsumfang vor, sondern gewährleistet Bestandsschutz, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt sowohl auf der „ersten Stufe“ der Weitergeltung einer bereits zum Stichtag bestehenden Genehmigung als auch bei der Prüfung einer Verlängerung bzw. Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung.
32 
Nicht jede bestandskräftig auf der Grundlage des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG erteilte Verlängerung einer Genehmigung zur Notfallrettung entfaltet eine für weitere Entscheidungen verbindliche Feststellungswirkung zum Bestandsschutz, vielmehr kommt es auf den Regelungsgehalt im Einzelfall an. Bei der Genehmigungsurkunde vom 13.06.2000 handelt es sich um ein Formular, das auf das alte RDG 1991 Bezug nimmt und die Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen erteilt. Auf welcher Rechtsgrundlage die Genehmigung erteilt wurde und ein irgendwie gearteter Prüfungsumfang oder Feststellungsgehalt lassen sich daraus nicht erkennen. Auch in der Sache wurde das Vorliegen von Bestandsschutz bei der ersten Verlängerungsentscheidung aufgrund der damals - bis zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 (a.a.O.) - noch geltenden Rechtsauffassung, dass Bestandsschutz bereits aus einer zum Stichtag erteilten Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung folge (vgl. hierzu etwa die Bekanntmachung des Sozialministeriums Baden-Württemberg über den Rettungsdienstplan 2000 vom 22.05.2001 ), nicht geprüft. Möglicherweise bindende Feststellungen über den zum Stichtag tatsächlich vorhandenen Betrieb in der Notfallrettung wurden bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich - und so auch hier - nicht getroffen (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 a.a.O.). Das haben die Vertreter des Landratsamts in der Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Genehmigung vom 13.06.2000 bestandskräftig geworden ist oder auf Antrag der Klägerin hätte zurückgenommen werden können bzw. müssen, denn sie enthält jedenfalls keine Feststellungswirkung hinsichtlich eines etwa vorhandenen Bestandsschutzes im Hinblick auf eine weitere Verlängerung.
33 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen ist damit maßgeblich, ob der Beigeladenen zum Stichtag 31.07.1998 tatsächlich Bestandsschutz im Sinne des Art 2 RDG-ÄndG zukommt, weil sie Notfallrettung zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeübt hat. Darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist insoweit die Beigeladene, die entsprechende, hinreichend plausible Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, die durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnisse gestützt werden und von der Klägerin letztlich nicht substanziell in Frage gestellt wurden. Danach hat die Beigeladene mit (nur) einem Rettungsfahrzeug Notfallrettung zum Stichtag tatsächlich ausgeübt. Anlass zu weitergehenden Ermittlungen (§ 86 Abs. 1 VwGO) bestand insoweit nicht.
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Nach Angaben des damaligen Geschäftsführers der Klägerin … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat das DRK keine konkreten Hinweise, dass die Fahrzeuge der Beigeladenen vor dem 01.08.1998 nicht einsatzbereit oder nicht hinreichend ausgestattet gewesen seien (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 194). Der von der Klägerin beim Verwaltungsgericht hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass das Fahrzeug Chevrolet mit dem amtlichen Kennzeichen … nicht die zum Zeitpunkt der Genehmigung am 30.05.1997 geltenden Anforderungen an für die Notfallrettung geeignete Fahrzeuge erfüllt habe, ist vor diesem Hintergrund ins Blaue hinein gestellt worden, zumal die Mitarbeiter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts ausgeführt haben, dass vor Ausstellung der Genehmigungen vom 30.05.1997 und 15.06.1998 geeignete Rettungsdienstfahrzeuge durch die Beigeladene nachgewiesen worden seien (a.a.O., S. 195). In den Akten des Landratsamts finden sich dementsprechend Kopien der Fahrzeugscheine der beiden vor dem Stichtag zugelassenen „geschlossenen Rettungswagen“ der Marken Daimler-Benz und Chevrolet (S. 82 und 92 einer nicht näher bezeichneten Verwaltungsakte). Bei dem Beweisantrag der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund um einen bloßen Beweisermittlungsantrag ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen, der keine Veranlassung zu weitergehenden Ermittlungen gibt. Letztlich kommt es auf die - nur - für den Genehmigungszeitpunkt aufgeworfene Frage der Fahrzeugausstattung für das Bestehen von Bestandsschutz - erst - zum Stichtag 31.07.1998 auch nicht entscheidungserheblich an. Eine nach den einschlägigen DIN-Normen möglicherweise unzureichende Ausstattung des genannten Fahrzeugs zur Notfallrettung verletzt die Klägerin im Übrigen auch nicht in eigenen Rechten.
35 
Die Beigeladene war nach den vorliegenden Unterlagen zum Stichtag im Besitz von zwei ausgestatteten Rettungswagen und nahm aktiv am Notfallrettungsbetrieb teil. Tatsächlich im Einsatz war allerdings immer nur ein Fahrzeug und das auch nur in bescheidenem Umfang. So hat die Beigeladene konkrete Angaben zu mehreren durchgeführten Notfalltransporten zwischen dem 05.12.2007 und dem 22.07.1998 gemacht (Schriftsätze der Beigeladenen, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 73 f. und 83 f.). Vorgelegt wurden ergänzend die Bestätigung des Universitätsklinikums … über einen Rettungstransport vom 05.12.1997 und die Bestätigung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 01.02.2006 über die Fahrt mit einem RTW vom 17.10.1997 (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 165 ff.). Nach einer Bestätigung von Dr. … erfolgten auf seine Veranlassung RTW-Transporte von Notfallpatienten am 22.07.1998 und 19.06.1998 (vgl. Bestätigung vom 30.11.2005, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 75). Die Beigeladene legte auch die entsprechenden Abrechnungen vor, die mangels einer einschlägigen Vereinbarung mit den Krankenkassen nach KTW-Tarif erfolgten (a.a.O., S. 163 f.). Nach der Bescheinigung von Dr. … vom 02.01.2004 hat dieser bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Beigeladenen, d. h. ohne Zwischenschaltung der Rettungsleitstelle, für Notfallpatienten einen Rettungswagen bestellt (vgl. Akte des Senats 6 S 17/04, S. 135). Nach der Bestätigung von Dr. … vom 15.12.2004 hat dieser nach Begutachtung eines zweiten neuen Rettungsfahrzeugs den Rettungsdienst der Beigeladenen mehrfach ab Mitte Juli 1998 für medizinische Notfälle in Anspruch genommen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 86). Im Schriftsatz vom 04.10.2003 hat die Beigeladene entsprechende Ausführungen zum konkreten Rettungswagenbestand „im Laufe der Zeit“ gemacht (Akte des Senats 6 S 17/04, S. 113). Der Zeuge … gab bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht an, dass die Beigeladene ab 1997 im Bereich … nur noch RTW eingesetzt habe. Von 1997 bis Mai/Juni 1998 sei ein RTW vorhanden gewesen, danach zwei. Beide seien voll einsatzbereit gewesen und hätten über die übliche Ausstattung verfügt. Vor dem Stichtag seien Rettungseinsätze gefahren worden; anfangs nur ein bis zwei Transporte pro Woche, nachdem die Beigeladene keine Aufträge von der Rettungsleitstelle bekommen habe. Bevorzugt sei das 1998 genehmigte RTW und teilweise ein Leihfahrzeug der Firma … eingesetzt worden. Es seien keine Krankentransporte gewesen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 195 ff.).
36 
Dafür, dass die Beigeladene zum Stichtag Notfallrettung mit einem Rettungswagen tatsächlich betrieben hat, spricht auch die Tatsache, dass sie vor dem Hintergrund langwieriger Streitigkeiten mit den DRK Kreisverbänden … und … sowie dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienst im Landkreis Ravensburg bereits am 03.11.1998 und damit kurz nach dem Stichtag eine „Vereinbarung über die Beteiligung am Rettungsdienst“ getroffen hat (Akte VG Sigmaringen 4 K 1368/99, S. 14 ff.). In § 1 wird dort festgehalten, dass die Beigeladene Unternehmerin im Sinne des RDG 1998 ist. Nach § 4 wird von der Beigeladenen derzeit ein RTW … und ein Reservefahrzeug … für die Notfallrettung vorgehalten. Die Beigeladene setzte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren das zweite genehmigte Rettungsfahrzeug lediglich als Reservefahrzeug ein. Erst später - im Jahr 1999 - sollte auch der zweite Rettungswagen eingesetzt werden.
37 
Soweit die Beigeladene im September 1998 in mehreren Schreiben mitgeteilt hat, sie werde sich künftig (erst) mit zwei Rettungswagen und einem Notarzteinsatzfahrzeug am Rettungsdienst in … beteiligen (vgl. die in den Akten befindlichen Schreiben vom 02.09.1998, 14.09.1998 und 22.09.1998 an die Rettungsleitstelle; Schreiben vom 02.09.1998 an den Bereichsausschuss; Schreiben vom 10.09.1998 und 22.09.1998 an den DRK-Kreisverband …; Schreiben vom 17.09.1998 an das Landratsamt Ravensburg), bezog sich dies nachvollziehbarer Weise darauf, dass sie bis dahin noch nicht am organisierten Rettungsdienst im Rahmen der Rettungsleitstelle beteiligt war und bislang tatsächlich auch nur ein Fahrzeug im Einsatz war. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es jedoch nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers bereits vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle, noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (vgl. m.w.N. Senatsbeschluss vom 21.04.2004, a.a.O.).
38 
Der nur geringe Umfang der zum Stichtag tatsächlich ausgeübten Notfallrettung steht der Annahme von Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG ebenfalls nicht entgegen, denn zu berücksichtigen ist insoweit die Tatsache, dass die Beigeladene keine Aufträge über die Rettungsleitstelle erhalten hat, obwohl sie sich hierum nachweislich bemüht hat. Die zahlreichen vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verdeutlichen, dass die Beigeladene bereits im Vorfeld des Inkrafttretens des RDG 1998 den Versuch unternommen hat, in den Notfall-Rettungsdienst integriert zu werden. So teilte sie dem Vorsitzenden des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst … unter dem 26.03.1997 mit, dass sie sich bereit erklärt habe, sich insgesamt in den Rettungsdienst einbinden zu lassen. Das gelte sowohl für KTW als auch für NAW/RTW. Es wird angefragt, ob die Bereitschaft bestehe, sie über die Leitstelle einzubinden. Bereits unter dem 07.05.1997 wurde dem Landratsamt dann aber mitgeteilt, dass das DRK nicht bereit sei, mit der Beigeladenen in der Notfallrettung zusammenzuarbeiten. Demzufolge sei auch nicht zu erwarten, dass sie Aufträge über die Rettungsleitstelle erhalte. Aus diesem Grund sei sie gezwungen, eine eigene Notrufnummer einzurichten und allgemein zugänglich zu machen (vgl. Akte des Landratsamts, S. 76). Vor diesem Hintergrund genügt die nicht gänzlich unerhebliche tatsächliche Wahrnehmung der Notfallrettung vor dem 01.08.1998, um Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG anzunehmen. Die Beigeladene ist mit dem Einsatz eines Rettungswagens Teil der gewachsenen Struktur zum Stichtag gewesen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladene nach einem Schreiben der AOK vom 09.10.1998 vor dem Hintergrund der nach § 133 SGB V abzuschließenden Vergütungsvereinbarung aus Sicht der Krankenkasse erst ab dem 29.09.1998 an der Notfallrettung beteiligt war (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 137), denn für die Frage des Bestandsschutzes nach Art. 2 RDG-ÄndG zählt die rein tatsächliche Betriebsaufnahme im Hinblick auf den maßgeblichen Stichtag, nicht die Frage der Abrechnungsmodalitäten nach § 133 SGB V. Im Übrigen ist auch eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit nicht zu erkennen.
39 
Die angefochtene Genehmigung ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 16 RDG rechtmäßig. Abgesehen davon ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit ausgeschlossen. Soweit die Zulassung des privaten Rettungsdienstunternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG Gleichbehandlungsansprüche der gesetzlichen Leistungsträger und des bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmers begründet, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.04.2004 a.a.O.), handelt es sich um die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Zubilligung von Bestandsschutz ausdrücklich gewollte Rechtsfolge. Eine Überprüfung des Bedarfs und der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes findet nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des Art. 2 RDG-ÄndG nicht statt. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.
40 
Aus dem soeben Ausgeführten folgt auch, dass die Beigeladene von der rechtmäßig erteilten Genehmigung vom 07.06.2004, die ihrerseits auf der Grundlage tatsächlich geprüften Bestandsschutzes ergangen ist, Gebrauch machen darf. Die Genehmigung vom 13.06.2000 hingegen ist abgelaufen und entfaltet mangels Feststellungswirkung keine Wirkungen zulasten der Klägerin mehr. Die Hilfsanträge gehen daher ins Leere.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist im Hinblick auf den fehlenden Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zu treffen.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
26 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Vertreters der Beigeladenen vom 03.03.2008 enthält insoweit keine möglicherweise entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte, auf die die weiteren Beteiligten vorab hinzuweisen wären, und gibt auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
27 
Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin, die nur eine von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist und auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nach dem geltend gemachten subjektiven Recht lediglich allgemeine wirtschaftliche Interessen vor dem Hintergrund des § 28 RDG angeführt hat, überhaupt gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt und eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist, liegt jedenfalls in der Sache keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch die angefochtenen Verfügungen vor.
28 
Rechtsgrundlage der Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung durch einen nicht nach § 2 Abs. 1 und 2 RDG zur Wahrnehmung des Rettungsdienstes berufenen Unternehmer wie der Beigeladenen ist Art. 2 RDG-ÄndG. Danach darf ein privater Unternehmer, der am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG (31.07.1998) im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung ist, von dieser bis zu ihrem Ablauf weiterhin Gebrauch machen (Satz 1). Für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung über diesen Zeitpunkt hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung (Satz 2). Entsprechend anzuwenden sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des RDG über das Genehmigungsverfahren für die Genehmigung zum Betrieb der Notfallrettung, wobei § 16 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Genehmigung nach Vorliegen aller dort genannten Voraussetzungen zu erteilen ist, außerdem § 3 Abs. 3 RDG (nachrichtliche Aufnahme in den Bereichsplan) sowie der Vierte Abschnitt des RDG über Pflichten des Unternehmers (Satz 3).
29 
Mit Art. 2 RDG-ÄndG wird vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutz für den bereits eingerichteten und ausgeübten Notfallrettungsbetrieb gewährleistet, nachdem durch die Neufassung des RDG zum 01.08.1998 die Teilnahme privater Unternehmer am Notfallrettungsdienst grundsätzlich ausgeschlossen und dieser bei gesetzlichen Trägern nach § 2 Abs. 1 RDG monopolisiert wurde. Die vor dem 01.08.1998 erteilte Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung erlischt danach nicht, sondern gilt weiter und kann vom Inhaber ausgenutzt werden, soweit der Betrieb bereits am 31.07.1998 bestanden hat. Der Bestandsschutz für den privaten Unternehmer greift jedoch nur, wenn dieser über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus den Betrieb bisher bereits tatsächlich ausgeübt hat. Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung, wonach der Unternehmer von der Genehmigung „weiterhin“ Gebrauch machen darf (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, Juris). Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Neuregelung des RDG 1998 nur den derzeit bereits tätigen privaten Rettungsdienstunternehmen, die eine Genehmigung für Notfallrettung besitzen, Bestandsschutz gewähren wollte (vgl. LT-Drs. 12/2871, S. 33).
30 
Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung des nach Satz 1 eingeräumten Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des bestandsgeschützten Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG). Auch diese Bestimmung bedarf der Auslegung vor dem Hintergrund des soeben ausgeführten Willens des Gesetzgebers, nur den zum Stichtag bereits tätigen Unternehmen - fortdauernden - Bestandsschutz zu gewähren. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG, wonach nur die „Fortsetzung“ des bereits zum Stichtag ausgeübten, bestandsgeschützten Betriebs der Notfallrettung im Sinne des Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG genehmigungsfähig ist. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit darin zuzustimmen, dass bei der Wiedererteilung bzw. Verlängerung der vor dem 01.08.1998 befristet erteilten Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung zu prüfen ist, ob bezüglich des fraglichen Betriebs oder Betriebsteiles die Voraussetzungen für die Gewährung von Bestandsschutz vorliegen. Ist dies der Fall, ist nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen ohne weitere Prüfungserfordernisse zu erteilen. Damit wird indes keine „dritte Stufe“ beschrieben, sondern der Prüfungsumfang für die Fortsetzung des bestandsgeschützten Betriebs klargestellt.
31 
Es kann letztlich dahinstehen, ob und wann im Einzelfall ggf. eine bindende Feststellungswirkung einer ersten Verlängerungsgenehmigung in Betracht kommt, die es nach Eintritt der Bestandskraft verbieten könnte, bei einer weiteren Verlängerung erneut eine Überprüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Bestandsschutz vorzunehmen. Jedenfalls vorliegend fehlt es sowohl dem äußeren Erklärungsgehalt der ersten Verlängerung vom 13.06.2000 als auch in der Sache an einer entsprechenden Feststellung. Die bloße Erteilung und Verlängerung der Genehmigung begründet für sich genommen noch keinen Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG, vielmehr kommt es zusätzlich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des tatsächlich eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 und Beschluss vom 21.04.2004, a.a.O.). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass auf der „dritten Stufe“ eine „weitere“ Überprüfung der Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz nicht mehr stattfinde, fehlt es hier bereits an einer entsprechenden ersten Überprüfung. Folgt man der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, würde die Beigeladene bereits durch die mehrfache, bestandskräftige Verlängerung der einmal erteilten Genehmigung in eine dauerhafte Rechtsposition hineinwachsen können, ohne dass das Bestehen von Bestandsschutz in der Sache je geprüft worden sein müsste. Das widerspricht dem bereits zitierten Willen des Gesetzgebers, nur den privaten Unternehmen Bestandsschutz zuzubilligen, die derzeit in der Notfallrettung bereits tätig sind. Auch Art. 2 RDG-ÄndG sieht insoweit kein dreistufiges Verfahren mit unterschiedlichem Prüfungsumfang vor, sondern gewährleistet Bestandsschutz, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt sowohl auf der „ersten Stufe“ der Weitergeltung einer bereits zum Stichtag bestehenden Genehmigung als auch bei der Prüfung einer Verlängerung bzw. Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung.
32 
Nicht jede bestandskräftig auf der Grundlage des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG erteilte Verlängerung einer Genehmigung zur Notfallrettung entfaltet eine für weitere Entscheidungen verbindliche Feststellungswirkung zum Bestandsschutz, vielmehr kommt es auf den Regelungsgehalt im Einzelfall an. Bei der Genehmigungsurkunde vom 13.06.2000 handelt es sich um ein Formular, das auf das alte RDG 1991 Bezug nimmt und die Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen erteilt. Auf welcher Rechtsgrundlage die Genehmigung erteilt wurde und ein irgendwie gearteter Prüfungsumfang oder Feststellungsgehalt lassen sich daraus nicht erkennen. Auch in der Sache wurde das Vorliegen von Bestandsschutz bei der ersten Verlängerungsentscheidung aufgrund der damals - bis zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 (a.a.O.) - noch geltenden Rechtsauffassung, dass Bestandsschutz bereits aus einer zum Stichtag erteilten Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung folge (vgl. hierzu etwa die Bekanntmachung des Sozialministeriums Baden-Württemberg über den Rettungsdienstplan 2000 vom 22.05.2001 ), nicht geprüft. Möglicherweise bindende Feststellungen über den zum Stichtag tatsächlich vorhandenen Betrieb in der Notfallrettung wurden bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich - und so auch hier - nicht getroffen (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 a.a.O.). Das haben die Vertreter des Landratsamts in der Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Genehmigung vom 13.06.2000 bestandskräftig geworden ist oder auf Antrag der Klägerin hätte zurückgenommen werden können bzw. müssen, denn sie enthält jedenfalls keine Feststellungswirkung hinsichtlich eines etwa vorhandenen Bestandsschutzes im Hinblick auf eine weitere Verlängerung.
33 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen ist damit maßgeblich, ob der Beigeladenen zum Stichtag 31.07.1998 tatsächlich Bestandsschutz im Sinne des Art 2 RDG-ÄndG zukommt, weil sie Notfallrettung zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeübt hat. Darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist insoweit die Beigeladene, die entsprechende, hinreichend plausible Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, die durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnisse gestützt werden und von der Klägerin letztlich nicht substanziell in Frage gestellt wurden. Danach hat die Beigeladene mit (nur) einem Rettungsfahrzeug Notfallrettung zum Stichtag tatsächlich ausgeübt. Anlass zu weitergehenden Ermittlungen (§ 86 Abs. 1 VwGO) bestand insoweit nicht.
34 
Nach Angaben des damaligen Geschäftsführers der Klägerin … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat das DRK keine konkreten Hinweise, dass die Fahrzeuge der Beigeladenen vor dem 01.08.1998 nicht einsatzbereit oder nicht hinreichend ausgestattet gewesen seien (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 194). Der von der Klägerin beim Verwaltungsgericht hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass das Fahrzeug Chevrolet mit dem amtlichen Kennzeichen … nicht die zum Zeitpunkt der Genehmigung am 30.05.1997 geltenden Anforderungen an für die Notfallrettung geeignete Fahrzeuge erfüllt habe, ist vor diesem Hintergrund ins Blaue hinein gestellt worden, zumal die Mitarbeiter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts ausgeführt haben, dass vor Ausstellung der Genehmigungen vom 30.05.1997 und 15.06.1998 geeignete Rettungsdienstfahrzeuge durch die Beigeladene nachgewiesen worden seien (a.a.O., S. 195). In den Akten des Landratsamts finden sich dementsprechend Kopien der Fahrzeugscheine der beiden vor dem Stichtag zugelassenen „geschlossenen Rettungswagen“ der Marken Daimler-Benz und Chevrolet (S. 82 und 92 einer nicht näher bezeichneten Verwaltungsakte). Bei dem Beweisantrag der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund um einen bloßen Beweisermittlungsantrag ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen, der keine Veranlassung zu weitergehenden Ermittlungen gibt. Letztlich kommt es auf die - nur - für den Genehmigungszeitpunkt aufgeworfene Frage der Fahrzeugausstattung für das Bestehen von Bestandsschutz - erst - zum Stichtag 31.07.1998 auch nicht entscheidungserheblich an. Eine nach den einschlägigen DIN-Normen möglicherweise unzureichende Ausstattung des genannten Fahrzeugs zur Notfallrettung verletzt die Klägerin im Übrigen auch nicht in eigenen Rechten.
35 
Die Beigeladene war nach den vorliegenden Unterlagen zum Stichtag im Besitz von zwei ausgestatteten Rettungswagen und nahm aktiv am Notfallrettungsbetrieb teil. Tatsächlich im Einsatz war allerdings immer nur ein Fahrzeug und das auch nur in bescheidenem Umfang. So hat die Beigeladene konkrete Angaben zu mehreren durchgeführten Notfalltransporten zwischen dem 05.12.2007 und dem 22.07.1998 gemacht (Schriftsätze der Beigeladenen, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 73 f. und 83 f.). Vorgelegt wurden ergänzend die Bestätigung des Universitätsklinikums … über einen Rettungstransport vom 05.12.1997 und die Bestätigung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 01.02.2006 über die Fahrt mit einem RTW vom 17.10.1997 (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 165 ff.). Nach einer Bestätigung von Dr. … erfolgten auf seine Veranlassung RTW-Transporte von Notfallpatienten am 22.07.1998 und 19.06.1998 (vgl. Bestätigung vom 30.11.2005, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 75). Die Beigeladene legte auch die entsprechenden Abrechnungen vor, die mangels einer einschlägigen Vereinbarung mit den Krankenkassen nach KTW-Tarif erfolgten (a.a.O., S. 163 f.). Nach der Bescheinigung von Dr. … vom 02.01.2004 hat dieser bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Beigeladenen, d. h. ohne Zwischenschaltung der Rettungsleitstelle, für Notfallpatienten einen Rettungswagen bestellt (vgl. Akte des Senats 6 S 17/04, S. 135). Nach der Bestätigung von Dr. … vom 15.12.2004 hat dieser nach Begutachtung eines zweiten neuen Rettungsfahrzeugs den Rettungsdienst der Beigeladenen mehrfach ab Mitte Juli 1998 für medizinische Notfälle in Anspruch genommen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 86). Im Schriftsatz vom 04.10.2003 hat die Beigeladene entsprechende Ausführungen zum konkreten Rettungswagenbestand „im Laufe der Zeit“ gemacht (Akte des Senats 6 S 17/04, S. 113). Der Zeuge … gab bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht an, dass die Beigeladene ab 1997 im Bereich … nur noch RTW eingesetzt habe. Von 1997 bis Mai/Juni 1998 sei ein RTW vorhanden gewesen, danach zwei. Beide seien voll einsatzbereit gewesen und hätten über die übliche Ausstattung verfügt. Vor dem Stichtag seien Rettungseinsätze gefahren worden; anfangs nur ein bis zwei Transporte pro Woche, nachdem die Beigeladene keine Aufträge von der Rettungsleitstelle bekommen habe. Bevorzugt sei das 1998 genehmigte RTW und teilweise ein Leihfahrzeug der Firma … eingesetzt worden. Es seien keine Krankentransporte gewesen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 195 ff.).
36 
Dafür, dass die Beigeladene zum Stichtag Notfallrettung mit einem Rettungswagen tatsächlich betrieben hat, spricht auch die Tatsache, dass sie vor dem Hintergrund langwieriger Streitigkeiten mit den DRK Kreisverbänden … und … sowie dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienst im Landkreis Ravensburg bereits am 03.11.1998 und damit kurz nach dem Stichtag eine „Vereinbarung über die Beteiligung am Rettungsdienst“ getroffen hat (Akte VG Sigmaringen 4 K 1368/99, S. 14 ff.). In § 1 wird dort festgehalten, dass die Beigeladene Unternehmerin im Sinne des RDG 1998 ist. Nach § 4 wird von der Beigeladenen derzeit ein RTW … und ein Reservefahrzeug … für die Notfallrettung vorgehalten. Die Beigeladene setzte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren das zweite genehmigte Rettungsfahrzeug lediglich als Reservefahrzeug ein. Erst später - im Jahr 1999 - sollte auch der zweite Rettungswagen eingesetzt werden.
37 
Soweit die Beigeladene im September 1998 in mehreren Schreiben mitgeteilt hat, sie werde sich künftig (erst) mit zwei Rettungswagen und einem Notarzteinsatzfahrzeug am Rettungsdienst in … beteiligen (vgl. die in den Akten befindlichen Schreiben vom 02.09.1998, 14.09.1998 und 22.09.1998 an die Rettungsleitstelle; Schreiben vom 02.09.1998 an den Bereichsausschuss; Schreiben vom 10.09.1998 und 22.09.1998 an den DRK-Kreisverband …; Schreiben vom 17.09.1998 an das Landratsamt Ravensburg), bezog sich dies nachvollziehbarer Weise darauf, dass sie bis dahin noch nicht am organisierten Rettungsdienst im Rahmen der Rettungsleitstelle beteiligt war und bislang tatsächlich auch nur ein Fahrzeug im Einsatz war. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es jedoch nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers bereits vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle, noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (vgl. m.w.N. Senatsbeschluss vom 21.04.2004, a.a.O.).
38 
Der nur geringe Umfang der zum Stichtag tatsächlich ausgeübten Notfallrettung steht der Annahme von Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG ebenfalls nicht entgegen, denn zu berücksichtigen ist insoweit die Tatsache, dass die Beigeladene keine Aufträge über die Rettungsleitstelle erhalten hat, obwohl sie sich hierum nachweislich bemüht hat. Die zahlreichen vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verdeutlichen, dass die Beigeladene bereits im Vorfeld des Inkrafttretens des RDG 1998 den Versuch unternommen hat, in den Notfall-Rettungsdienst integriert zu werden. So teilte sie dem Vorsitzenden des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst … unter dem 26.03.1997 mit, dass sie sich bereit erklärt habe, sich insgesamt in den Rettungsdienst einbinden zu lassen. Das gelte sowohl für KTW als auch für NAW/RTW. Es wird angefragt, ob die Bereitschaft bestehe, sie über die Leitstelle einzubinden. Bereits unter dem 07.05.1997 wurde dem Landratsamt dann aber mitgeteilt, dass das DRK nicht bereit sei, mit der Beigeladenen in der Notfallrettung zusammenzuarbeiten. Demzufolge sei auch nicht zu erwarten, dass sie Aufträge über die Rettungsleitstelle erhalte. Aus diesem Grund sei sie gezwungen, eine eigene Notrufnummer einzurichten und allgemein zugänglich zu machen (vgl. Akte des Landratsamts, S. 76). Vor diesem Hintergrund genügt die nicht gänzlich unerhebliche tatsächliche Wahrnehmung der Notfallrettung vor dem 01.08.1998, um Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG anzunehmen. Die Beigeladene ist mit dem Einsatz eines Rettungswagens Teil der gewachsenen Struktur zum Stichtag gewesen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladene nach einem Schreiben der AOK vom 09.10.1998 vor dem Hintergrund der nach § 133 SGB V abzuschließenden Vergütungsvereinbarung aus Sicht der Krankenkasse erst ab dem 29.09.1998 an der Notfallrettung beteiligt war (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 137), denn für die Frage des Bestandsschutzes nach Art. 2 RDG-ÄndG zählt die rein tatsächliche Betriebsaufnahme im Hinblick auf den maßgeblichen Stichtag, nicht die Frage der Abrechnungsmodalitäten nach § 133 SGB V. Im Übrigen ist auch eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit nicht zu erkennen.
39 
Die angefochtene Genehmigung ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 16 RDG rechtmäßig. Abgesehen davon ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit ausgeschlossen. Soweit die Zulassung des privaten Rettungsdienstunternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG Gleichbehandlungsansprüche der gesetzlichen Leistungsträger und des bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmers begründet, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.04.2004 a.a.O.), handelt es sich um die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Zubilligung von Bestandsschutz ausdrücklich gewollte Rechtsfolge. Eine Überprüfung des Bedarfs und der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes findet nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des Art. 2 RDG-ÄndG nicht statt. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.
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Aus dem soeben Ausgeführten folgt auch, dass die Beigeladene von der rechtmäßig erteilten Genehmigung vom 07.06.2004, die ihrerseits auf der Grundlage tatsächlich geprüften Bestandsschutzes ergangen ist, Gebrauch machen darf. Die Genehmigung vom 13.06.2000 hingegen ist abgelaufen und entfaltet mangels Feststellungswirkung keine Wirkungen zulasten der Klägerin mehr. Die Hilfsanträge gehen daher ins Leere.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist im Hinblick auf den fehlenden Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zu treffen.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2008 - 6 S 2643/06 zitiert 13 §§.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2008 - 6 S 2643/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Apr. 2004 - 6 S 17/04

bei uns veröffentlicht am 21.04.2004

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Besc
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2008 - 6 S 2643/06.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2018 - 1 S 432/18

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2017 - 6 K 384/15 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassung

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
10 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
13 
Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
14 
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
15 
Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
16 
Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
17 
Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
18 
Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
19 
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
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Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
21 
 
22 
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
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Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
24 
Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
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Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
27 
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
10 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
13 
Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
14 
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
15 
Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
16 
Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
17 
Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
18 
Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
19 
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
20 
Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
21 
 
22 
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
23 
Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
24 
Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
25 
Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
27 
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.