Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2018 - 1 S 432/18

bei uns veröffentlicht am24.05.2018

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2017 - 6 K 384/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.
a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Einstufung seines Hundes „xxx“, eines Boxermischlings, als gefährlicher Hund im Sinne von § 2 PolVOgH und gegen Anordnungen zur Hundehaltung, darunter ein Leinen- und Maulkorbzwang, wendet, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe den Hund aufgrund des Vorfalls vom 06.02.2014 zutreffend als „bissig“ im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH eingestuft. Er habe an dem genannten Tag den Gartenzaun übersprungen und den Hund „xxx“ einer Nachbarin jedenfalls einmal gebissen, ohne dass dieser sich an diesem Tag gegenüber „xxx“ aggressiv gezeigt habe. „xxx“ sei dabei so schwer verletzt worden, dass der Glutaeus maximus rechts zu zwei Dritteln abgebissen gewesen sei. Angesichts dessen habe es der - vom Kläger beantragten - Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Bissigkeit seines Hundes nicht bedurft. Auch zum Beweis der vom Kläger behaupteten Tatsache, dass das Versterben des Hundes „xxx“ auf eine fehlerhafte medizinische Wundversorgung zurückgehe, sei kein Gutachten einzuholen gewesen, weil diese Tatsache angesichts des Beißvorfalls nicht entscheidungserheblich sei. Gleiches gelte hinsichtlich eines etwaigen späteren Wohlverhaltens des Hundes „xxx“ in dem behaupteten, aber nicht näher substantiierten Hundetraining und hinsichtlich des ebenfalls unsubstantiierten Vortrags zu einer Behandlung des Hundes mit Medikamenten gegen eine Schilddrüsenfehlfunktion. Soweit der Kläger vortrage, der Beißvorfall vom 06.02.2014 liege (wie weitere im Widerspruchsbescheid genannte Vorfälle) mittlerweile lange zurück und sein Hund sei seitdem nicht mehr auffällig geworden, habe dies schon deshalb keine Aussagekraft, weil dem Kläger in der angefochtenen Verfügung gerade ein Leinen- und Maulkorbzwang auferlegt worden sei. Zudem belegten die von der Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen, darunter das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bühl vom 15.09.2015 - 1 OWi 306 Js 12364/14 -, dass es auch nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankomme, zeigten im Übrigen auch die weiteren im Verwaltungsverfahren dokumentierten Vorfälle (aus der Zeit vor dem Erlass der Verfügung), dass der Hund des Klägers eine erhebliche Gefahr jedenfalls für andere Hunde darstelle. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Einstufung von „xxx“ als gefährlicher Hund im Sinne des § 2 PolVOgH begegneten auch die Anordnungen zum Leinen- und Maulkorbzwang und zu den weiteren Halterpflichten keinen rechtlichen Bedenken. Diese Anordnungen fänden in § 4 PolVOgH ihre Grundlage.
b) Ohne Erfolg hält der Kläger dieser Entscheidung entgegen, das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag zur Frage der Bissigkeit von „xxx“ nicht ablehnen dürfen. Mit dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ausreichend dargelegt.
Überschneiden sich die Anwendungsbereiche der beiden genannten Zulassungsgründe, weil - wie hier - geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - NVwZ-RR 2009, 544). Danach ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen ist hier für einen Aufklärungsmangel nichts ersichtlich.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass der Hund „xxx“ nicht bissig sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, angesichts des im Kern unstreitigen Beißvorfalls vom 06.02.2014 habe es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft, weil sich die Frage, ob von einem Hund Gefahren ausgingen, grundsätzlich nicht stelle, wenn er bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen habe. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem auf den Beschluss des Senats vom 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - (VBlBW 2017, 197) verwiesen. Darin hat der Senat ausgeführt, dass sich die „Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, (…) grundsätzlich nicht (stellt), wenn der Hund (…) bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat“ (a.a.O. = juris Rn. 9).
Der Kläger wendet mit dem Zulassungsantrag ein, das Verwaltungsgericht habe hierbei verkannt, die zitierte Aussage aus dem Senatsbeschluss sei
10 
„nicht im Hinblick auf eine im Rechtsstreit aufgestellte Tatsachenbehauptung und an (gemeint wohl: auf) einen diesbezüglichen Beweisantrag getroffen, sondern im Hinblick auf den Einwand, das Verwaltungsgericht habe eine in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehene Ermessensentscheidung zur Einholung eines Gutachtens zur Frage der Bissigkeit übergangen“ (Zulassungsantragsbegründung vom 09.03.2018, S. 6).
11 
Er, der Kläger, habe mit seinem Beweisantrag jedoch „nicht die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift VwVgH erreichen wollen bzw. die Nichteinhaltung gerügt, sondern die unmissverständliche Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass der in Rede stehende Hund nicht das Tatbestandsmerkmal ‚bissig‘ im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH erfüllt“ (Zulassungsantragsbegründung, a.a.O.). Diesen Beweisantrag habe das Verwaltungsgericht nicht übergehen können.
12 
Dieser Einwand führt weder auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch auf Verfahrensmängel. Er beruht auf einem Fehlverständnis des Senatsbeschlusses vom 20.10.2016 (a.a.O.) und der übrigen Rechtsprechung des Senats zu § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH. In dem 2016 entschiedenen Eilrechtsverfahren hatte die dortige Antragstellerin bemängelt, dass die dortige Antragsgegnerin eine in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) vom 16.02.2011 (GABl. 2011, 162; ber. S. 358) vorgesehene Ermessensentscheidung zur Einholung eines gutachterlichen Wesenstests übergangen habe, der bei der Einstufung eines Hundes als Kampfhund (vgl. § 1 PolVOgH) eine Rolle spielen kann. Diesen Einwand der dortigen Antragstellerin hat der Senat im Beschluss vom 20.10.2016 zurückgewiesen und dazu ausgeführt:
13 
„Unabhängig davon, dass die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift für die gerichtliche Überprüfung auch insoweit nicht maßgeblich sind, besteht auch in der Sache voraussichtlich kein Anhaltspunkt dafür, dass es im vorliegenden Fall einer Durchführung eines gutachterlichen Wesenstests bedarf. Es geht nicht um die Klärung einer möglichen Eigenschaft als Kampfhund nach § 1 PolVOgH oder um die Widerlegung einer entsprechenden Vermutung (vgl. § 1 Abs. 4 PolVOgH), sondern um die aufgrund des gezeigten Verhaltens des Hundes erfolgte Einstufung alsgefährlicher Hund im Sinne des § 2 PolVOgH. Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich grundsätzlich nicht, wenn der Hund - wie hier mehrfach - bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 03.03.2015 - 1 S 2402/14 - und v. 02.02.2015 - 1 S 223714 -)“ (Beschl. v. 20.10.2016, a.a.O., Rn. 9, Hervorhebung nicht im Original).
14 
Der Senat hat den Rechtssatz, wonach sich die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, grundsätzlich nicht mehr stellt, wenn er bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen hat, folglich nicht, wie der Kläger mit dem Zulassungsantrag wohl geltend machen will, für die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensausübung aufgestellt. Der Senat hat den vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtssatz vielmehr für die auch im vorliegenden Verfahren anzustellende Prüfung formuliert, ob ein Hund den Tatbestand des § 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH erfüllt, ob er also „bissig“ und deshalb gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 28.11.2017 - 1 S 1744/17 -). Diese Rechtsauffassung hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei zugrunde gelegt.
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bb) Auch der sinngemäße Einwand des Klägers, die Ablehnung des Beweisantrags finde im Prozessrecht keine Stütze, weil kein Ablehnungsgrund bestanden habe, bleibt ohne Erfolg.
16 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beweisanträge unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die deshalb gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016 - 2 B 34.14 u.a. - NVwZ-RR 2016, 428, v. 06.01.2011 - 4 B 51.10 - BRS 78 Nr. 190 und v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07 - BRS 71 Nr. 49 und; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 86 Rn. 6, 21 m.w.N.). Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016, a.a.O.; s. auch dass., Beschl. v. 16.01.2013 - 4 B 15.10 - ZfBR 2013, 363; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.02.2008 - 6 S 2643/06 - ESVGH 58, 253; Jacob, VBlBW 1997, 41 <43 f.>). Welche Anforderungen vom Gericht jeweils an die Substantiierung eines Beweisantrags gestellt werden dürfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2014 - 1 B 25.14 u.a. - juris, und v. 19.10.2011 - 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264). Eine Behauptung kann dabei zwar nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn aber beispielsweise die Gegenseite der Vermutung mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr. 196 m.w.N.).
17 
An diesen Maßstäben gemessen hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Sein Hund „xxx“ hatte sich (jedenfalls) bei dem Vorfall vom 06.02.2014 bereits als bissig gezeigt und dabei auch eine gravierende Verletzung verursacht. Bei diesem Befund hätte es der Benennung von konkreten Anknüpfungstatsachen bedurft, aus denen sich wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Verhaltensänderung des Hundes ergibt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die bereits demonstrierte Gefährlichkeit von „xxx“ nach dem Vorfall vom 06.02.2014 weggefallen sein könnte, hat der Kläger jedoch erstinstanzlich (und auch im Zulassungsverfahren) nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass sein dafür allenfalls in Betracht kommender Vortrag hinsichtlich eines etwaigen späteren Wohlverhaltens des Hundes in dem behaupteten, aber nicht näher substantiierten Hundetraining und zu einer Behandlung des Hundes mit Medikamenten gegen eine Schilddrüsenfehlfunktion unsubstantiiert blieb. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich zutreffend und ohne dass der Kläger sich damit auseinandergesetzt hätte darauf hingewiesen, dass insbesondere mit dem bloßen Verweis auf die Diagnose einer Schilddrüsenfehlfunktion keine aussagekräftigen Anhaltspunkte für eine Wesensänderung von „xxx“ aufgezeigt waren. Substantiierte Ausführungen dazu wären aber umso mehr veranlasst gewesen, als die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Unterlagen zu den Vorfällen, die sich während des Gerichtsverfahrens ereignet hatten, ebenfalls nicht für, sondern gegen eine wesentliche Verhaltensänderung sprachen. So hat der Kläger auf den Vorwurf aus der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 26.05.2015, sein Hund sei am 19.05.2015 unbeaufsichtigt auf die Straße gelangt und habe „ohne Reizlage“ den Hund von Frau S. gebissen, lediglich erwidert, es habe sich um ein „Zusammentreffen unglücklicher Umstände“ gehandelt, ohne den erneuten Beißvorfall als solchen in Abrede zu stellen.
18 
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ruft auch nicht der Einwand des Klägers hervor, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, dass, wenn ein Hund ein Tier gebissen habe, er „auf jeden Fall als bissig im Sinne [von § 2 PolVOgH] anzusehen“ sei und dass dies „durch nichts“ widerlegt werden könne (Zulassungsantragsbegründung, a.a.O., S. 7). Dieser Einwand genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, denn er geht an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbei. Der Kläger übersieht bereits, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass ein Beißvorfall (gerade) nicht in jedem Fall die Einstufung als „gefährlicher Hund“ rechtfertigt, sondern nur dann, wenn der beißende Hund nicht zuvor seinerseits angegriffen oder sonst provoziert wurde (vgl. Bl. 5 f. d. UA.). Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von diesen zutreffenden rechtlichen Maßstäben (vgl. Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 1 S 597/15 - und v. 02.05.2013 - 1 S 329/13 -) - geprüft, ob ein solcher Fall hier vorlag, und diese Frage rechtsfehlerfrei verneint (vgl. Bl. 6 d. UA.). Der Kläger übersieht unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht auch seinen andeutungsweisen Vortrag zu einer Wesensänderung von „xxx“ zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Dass es diesen Vortrag im Ergebnis als unsubstantiiert angesehen hat, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.
19 
d) Ernstliche Richtigkeitszweifel ruft der Kläger auch nicht mit seinem Einwand hervor, nach Nr. 2.1 VwVgH 2011 könne der Halter eines Hundes unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens beantragen festzustellen, dass bei seinem Hund die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben sei, weshalb ihm auch ein diesbezüglicher Beweisantrag im gerichtlichen Verfahren nicht „abgesprochen“ werden könne. Der Einwand führt unabhängig davon, dass die genannte Verwaltungsvorschrift am 31.12.2017 außer Kraft getreten ist, nicht weiter. Der Kläger übersieht, dass die genannte Verwaltungsvorschrift keinen Normcharakter, sondern nur verwaltungsinterne Bindungswirkung hatte und deshalb für die gerichtliche Überprüfung insoweit nicht maßgeblich war (vgl. Senat, Beschl. v. 20.10.2016, a.a.O., Beschl. v. 15.01.2016 - 1 S 587/15 -, v. 02.02.2015 - 1 S 2237/14 - und v. 02.05.2013 - 1 S 329/13 -). Abgesehen davon ist selbst der Tatbestand von Nr. 2.1 VwVgH 2011 nicht erfüllt. Denn der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ein Gutachten oder sonstige aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, die den Wegfall der gezeigten Bissigkeit seines Hundes belegen könnten.
20 
e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt der Kläger auch nicht mit seinem Einwand dar, zumindest die Anordnung des Maulkorbzwangs sei rechtswidrig. Ohne Erfolg verweist er zum Beleg seiner Ansicht auf den Beschluss des Senats vom 29.12.2010 - 1 S 2322/10 - (VBlBW 2011, 185). Der Senat hat darin ausgeführt, dass „der auch bei gebundenen Entscheidungen zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebieten (dürfte), § 4 Abs. 4 PolVOgH einschränkend dahingehend auszulegen, dass der das artgerechte Leben eines Hundes stark beeinträchtigende Maulkorbzwang nur insoweit gerechtfertigt ist, als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch den Hund besteht, der mit weniger einschneidenden Maßnahmen nicht begegnet werden kann.“ Diese Erwägung rechtfertigt im vorliegenden Verfahren kein anderes als das vom Verwaltungsgericht entschiedene Ergebnis. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die vom Kläger aufgezeigte Alternative, nur einen Leinen- ohne Maulkorbzwang anzuordnen, im vorliegenden Einzelfall dazu geeignet wäre, die bestehenden Übergriffsgefahren effektiv abzuwehren. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass andere, freilaufende Hunde sich dem Hund des Klägers auch dann nähern können, wenn dieser selbst an einer Leine geführt wird. In solchen Situationen ist es angesichts der von diesem Hund gezeigten Aggressivität und der gravierenden Folgen des bereits stattgehabten Beißvorfalls aus dem Jahr 2014 ohne einen Maulkorb nicht gewährleistet, dass es nicht erneut zu schwerwiegenden Verletzungen anderer Tiere kommt.
21 
2. Die Rechtssache weist auch nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
22 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Das gilt auch für die vom Kläger zur Darlegung des Zulassungsgrundes erneut aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht seinen Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat.
23 
3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
24 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424).
25 
An der Darlegung einer in diesem Sinne grundsätzlich bedeutsamen Frage fehlt es. Als grundsätzlich bedeutsam sieht der Kläger die Frage an, „[o]b die Eigenschaft der ‚Bissigkeit‘ [im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH] im gerichtlichen Verfahren hinterfragt werden kann und durch ein im gerichtlichen Verfahren auf Antrag einzuholendes Sachverständigengutachten widerlegt werden kann“. Diese Frage bedarf schon deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil die rechtlichen Maßstäbe für die Prüfung des Tatbestands von § 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH und die Bescheidung von dahingehenden Beweisanträgen oder Ermittlungsanregungen in der Rechtsprechung bereits im oben (unter 1.) dargelegten Sinne geklärt sind. Unabhängig davon ist die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Ermittlung eines Sachverhalts erforderlich sind, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und auch deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam.
26 
4. Die Divergenzrügen des Klägers haben ebenfalls keinen Erfolg.
27 
Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt zunächst voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes ist keine Abweichung in diesem Sinne (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512). Eine verdeckte Divergenz, die zur Zulassung führt, kann nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht unausgesprochen von einem divergierenden Rechtssatz ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2012 - 2 B 26.11 - juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 R. 159a). An diesen Maßstäben gemessen zeigt der Kläger keine Divergenz auf.
28 
a) Der Kläger macht geltend, der Senat habe in seinem Beschluss vom 03.03.2015 - 1 S 2402/14 - (juris) den Rechtssatz aufgestellt:
29 
„Bereits ein Beißvorfall genügt, um einen Hund als gefährlich i.S.d. § 2 PolVOgH einzustufen (…). Gleiches gilt, wenn ein Hund - ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein - einen anderen Hund oder ein Haustier gebissen und dabei verletzt hat (…)“
30 
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei hiervon in entscheidungserheblicher Weise abgewichen, weil es den zweiten Satz mit der dort enthaltenen Einschränkung („ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein“) „unterschlagen“ habe. Dieser Einwand führt schon deshalb auf keine Divergenz, weil er in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft. Der Kläger übersieht, dass das Verwaltungsgericht den genannten Satz aus der Senatsrechtsprechung, wie gezeigt (s. oben 1.c), wörtlich zitiert und darunter subsumiert hat (vgl. erneut Bl. 5 f. d. UA.). Dass das Ergebnis dieser Rechtsanwendung nicht den Erwartungen des Klägers entspricht, begründet keine Divergenz.
31 
b) Auch die vom Kläger behauptete Divergenz zu der oben genannten Entscheidung des Senats vom 29.12.2010 - 1 S 2322/10 - betreffend die Verhältnismäßigkeit von Anordnungen zum Maulkorbzwang besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Anordnungen in verhältnismäßiger Weise getroffen wurden, entgegen dem Zulassungsvorbringen ausdrücklich behandelt (vgl. Bl. 9 d. UA.). Der Kläger rügt der Sache nach auch insoweit eine seines Erachtens unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Das führt auch in diesem Zusammenhang auf keine Divergenz.
32 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat setzt für die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Hund den Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR an, ohne die in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus getroffenen Regelungen zu den Halterpflichten streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschl. v. 20.10.2016, a.a.O., und Beschl. v. 03.03.2015, a.a.O.).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Feb. 2009 - 10 S 3156/08

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2008 - 6 S 2643/06

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.07.2006 - 4 K 2030/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2018 - 1 S 432/18.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 10 ZB 18.2405

bei uns veröffentlicht am 25.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 - 2 K 3366/08 - wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Auf Grund der hinreichend substantiierten Darlegung des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist im Rechtssinne ernstlich zweifelhaft, ob der Kostenbescheid des Landratsamtes Bodenseekreis vom 30.10.2007 in Gestalt des teilweisen Abhilfebescheids vom 16.5.2008 und in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2008 und vom 8.2.2010 als rechtswidrig qualifiziert werden können.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe, sondern auch bezüglich der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062, 1063 Tz. 14). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst gegeben, wenn im Zulassungsverfahren auf Grund summarischer Überprüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Erfolg wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Funktion, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515, 516). Bei einer überzogenen, (zu) strengen Wahrscheinlichkeitsprognose zum Erfolg des Rechtsmittels würde das Zulassungsverfahren funktionswidrig in die Nähe des Berufungsverfahrens gerückt, so dass das Rechtsmittel „leerlaufen“ könnte (Gaier, NVwZ 2011, 385, 388). Hinreichende Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind daher schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. des Ersten Senats v. 3.3.2004 - 2 BvR 461/03 - E 110, 77, 83; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624, 625 Tz. 25; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
Das Verwaltungsgericht hat die von ihm in dem angegriffenen Urteil angenommene Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids mit einem Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl des Kostenschuldners begründet; der Beklagte habe die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung fehlerhaft auf die Erwägung gestützt, dass dem Kläger ein Regressanspruch gegen die Lieferanten des Altholzes zustehe, was indessen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspreche. Hiergegen macht der Beklagte geltend, aus den im Kostenbescheid dargelegten umfassenden Ermessenserwägungen habe das Verwaltungsgericht nur einen Aspekt gewürdigt, dem überdies keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben in der Tat die Auswahl des Klägers als Kostenschuldner auch z. B. auf Gründe der Verfahrensökonomie und auf die Sachnähe des Klägers zum störenden Abfall bzw. die Sachherrschaft des Klägers über das Grundstück, auf dem sich der störende Abfall befand, gestützt. Diese (und weitere) Ermessenserwägungen zur Auswahl des Kostenschuldners sind vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht gewürdigt worden. Damit ist der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben; denn es ist ernstlich zweifelhaft, ob das angegriffene Urteil Bestand haben kann, wenn ein Teil der dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Ermessensgesichtspunkte gar nicht überprüft werden und der Verwaltungsakt dennoch als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig qualifiziert wird.
Die Ablehnung der Berufungszulassung käme gleichwohl in Betracht, wenn sich das Ergebnis des angegriffenen Urteils aus anderen, vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Gründen als richtig darstellte. Diese Annahme ist jedoch im Zulassungsverfahren nur dann tragfähig, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - NVwZ 2006, 683, 684 Tz. 17). Davon kann hier keine Rede sein. Ob die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen, die das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt hat, rechtlich fehlerfrei oder fehlerhaft sind, bedarf einer eingehenden Prüfung. Die Rechtswidrigkeit der im Kostenbescheid angeführten Ermessenserwägungen in ihrer Gesamtheit liegt weder auf der Hand noch ist sie dergestalt offensichtlich, dass schon im Zulassungsverfahren von der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ausgegangen werden könnte. Auch insoweit gilt, dass die Entscheidung im Zulassungsverfahren die Berufungsentscheidung nicht vorwegnehmen darf.
Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat der Beklagte in seinem Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 28.2.2011 Rechnung getragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.November 2008 – 12 K 5012/07 – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.692,33 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, mit dem die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 VwGO) und der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in Anspruch genommen werden, hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 f., v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 f., B. v. 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris, B. v. 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - DVBl 2003, 401 f.; B. v. 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl 2002, 1556 f.); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 – juris; B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl 2000, 1458 ff.), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, B. v. 10.03.2004 a.a.O.), sofern nicht seinerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Gemessen hieran begegnet das Urteil keinen ernstlichen Zweifeln.
Das angegriffene Urteil geht zunächst im Anschluss an das von Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten Prof. Dr. S. davon aus, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für Behandlung entstanden sind, die auf wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden beruhen und daher keine notwendigen Aufwendungen darstellen. Diese Einschätzung wird mit dem Zulassungsantrag nicht erfolgreich infrage gestellt. Das Gutachten geht davon aus, dass sich zwar teilweise eine „prinzipielle Wirksamkeit“ im Labor gezeigt habe und auch eine begrenzte klinische Erfahrung an Patientinnen belegt sei (vgl. S. 14 des Gutachtens). In Ermangelung bislang nicht durchgeführter großer randomisierter und kontrollierter „Phase III-Studien“ könne von einer allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methode nicht gesprochen werden, was nur dann der Fall sei, wenn ein spürbar positives Einwirken auf den Krankheitsverlauf wissenschaftlich gesichert sei. Noch viel weniger sei dies dann anzunehmen, wenn noch nicht einmal größere „Phase II-Studien“ durchgeführt worden seien (vgl. S. 12 und 13). Dass, wie die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags meint, „eine wissenschaftliche Anerkennung jedenfalls in der Zukunft durchaus möglich und von dem Gutachten nicht ausgeschlossen“ werde, macht diese nicht schon heute zu einer anerkannten wissenschaftlichen Methode.
Was die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung und die Wirksamkeit der vom Gutachter vorgeschlagenen Behandlungsmethoden betrifft, werden diese im Anschluss an das Gutachten vom Verwaltungsgericht bejaht, ohne dass insoweit ernstliche Zweifel aufgezeigt werden bzw. vorliegen. Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang zunächst unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 11.03.2008, das Gutachten und ihm folgend das angegriffene Urteil hätten übersehen, dass angesichts der bei ihr festgestellten „survivin-positiven“ Zellen eine Chemotherapie bzw. Strahlentherapie keinen Sinn gemacht hätte. Es kann in diesem Zusammenhang schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Gutachter dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und wissenschaftlich gewürdigt hat. Denn dieser Sachverhalt war Gegenstand des Schreibens von Dr. K. vom 17.02.2005 an die Klägerin. Im Gutachten wird aber ausdrücklich hierauf Bezug genommen (vgl. S. 5) und es erfolgt eine Auseinandersetzung mit den hierin enthaltenen Therapievorschlägen von Dr. K.. Ungeachtet dessen und unabhängig hiervon sind auch aus einem weiteren Grund insoweit keine ernstlichen Zweifel begründet. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Senat geht zwar zugunsten der Klägerin davon aus, dass im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsrundes der ernstlichen Zweifel auch Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, insbesondere eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in zulässiger Weise gerügt werden können. In jedem Fall können dann aber Unterlassungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die dem Erfolg einer Aufklärungsrüge entgegenstehen würden, nicht unbeachtet bleiben. Denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hatte oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.02.1988 - 7 B 28.88 - NVwZ 1988, 1020; v. 01.03.2001 - 6 B 6.01 - NVwZ 2001, 923; v. 25.01.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen und weitere die Sachverhaltsermittlung anstoßende Anträge, zu kompensieren. Mit dem Verweis auf eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten in zumutbarer Weise angesonnen, ihr bisheriges Vorbringen kritisch zu sichten und nach dem aktuellen Stand der schriftsätzlichen Auseinandersetzung sowie dem Zwischenergebnis der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Entscheidung zu treffen, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung überhaupt noch erforderlich ist. Zwar wurde hier im Schriftsatz vom 11.03.2008 pauschal die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, was dann später vom Gericht auch veranlasst wurde. Ein weiterer Antrag wurde im Anschluss an die Einholung des Gutachtens nach der über die mündliche Verhandlung gefertigten Niederschrift nicht gestellt. In diesem Zusammenhang genügt ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Antrag den genannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 06.03.1995 – 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; B.v. 10.10.2002 – 9 BN 2.01 – NVwZ-RR 2002, 140). Gleichermaßen wurde zu keinem Zeitpunkt ein Antrag gestellt, den Gutachter zur Erläuterung seines Gutachtens in die mündliche Verhandlung zu laden (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO; vgl. zu den Substantiierungsanforderungen BVerwG, B.v. 21.09.1994 – 1 B 131.93 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46; v. 19.03.1996 - 11 B 9.96 - NJW 1996, 2318; v. 16.07.2008 – 2 B 55.07 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 95).
Das Gleiche gilt für die Bewertung des Umstandes, dass die Klägerin an einem Tumor erkrankt war, der zu einer Subgruppe von etwa 1 bis 2 % aller Mammakarzinome zählt. Wenn die Schlussfolgerung des Gutachters (vgl. S. 8), wonach es sich bei dieser „sehr wahrscheinlich“ (und nicht nur „wahrscheinlich“, wie im Schriftsatz vom 07.10.2008 eingewandt wurde) um eine Untergruppe des duktal-invasiven Mammakarzinoms handele, infrage gestellt wird, insbesondere auch bezweifelt wird, dass hier eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode bestehe, so war gleichfalls ein Antrag auf Erläuterung des Gutachtens nicht gestellt worden. Eine entsprechende weitere Aufklärung musste sich insoweit dem Gericht nicht aufdrängen, weil der Gutachter des Gerichtes im Gegensatz zu dem früher in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachten Prof. Dr. B. sich offenbar zu einer eindeutigen Aussage in der Lage sah.
Wenn beanstandet wird, der Gutachter habe auf Seite 14 seines Gutachtens, keine gesicherte Eignung zu einer definitiven Ausheilung habe bestätigen könne, so übersieht die Klägerin, dass der Gutachter sich an dieser Stelle zu den Therapievorschlägen von Dr. K. äußert und nicht zu denen des Gutachters.
Der Umstand, dass der Gutachter etwa davon spricht, dass infolge einer Chemotherapie ein günstiger Einfluss „erwartet“ werden könne (vgl. S. 8/9), lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Gutachter selbst davon ausgeht, dass insoweit keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegen könnte. Denn insoweit kann der Gutachter aufgrund des bisherigen wissenschaftlichen Erfahrungswissens lediglich eine Prognose abgeben, die im Ergebnis auch einen Misserfolg beinhalten kann. Denn eine absolute Gewissheit kann hier nicht bestehen und selbstverständlich auch nicht gefordert werden.
Ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, mit erfolgreichen Rügen nicht infrage gestellt, so kommt es auf die Frage, ob nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 06.12.2005 – 1 BvR 347/98) ausnahmsweise eine Beihilfefähigkeit auch wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden bejaht werden muss, nicht mehr an.
10 
2. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 21.09.2005 – 9 S 437/05 – NVwZ-RR 2006, 255; v. 22.04.1997 – 14 S 913/97 – NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Kammerb. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als "besondere" darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.06.1997 – 7 S 662/97 – NVwZ-RR 1998, 31). Dabei kann im Einzelfall dem Darlegungserfordernis genügt sein, wenn auf eine (tatsächlich auch vorliegende) besonders aufwändige und eingehende Begründung in der angegriffenen Entscheidung verwiesen wird (vgl. BVerfG, Kammerb. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163). In Anbetracht des eher geringen Gewichts der oben unter 1) behandelten Einwände, die keine grundlegenden Fragestellungen als noch unbeantwortet erscheinen lassen, sind solche besonderen Schwierigkeiten nicht gegeben.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 3 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2016 - 3 K 2180/16 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel.

Der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - und derjenige für das Beschwerdeverfahren werden jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos.
1. Die Antragsgegnerin stufte mit Bescheid vom 03.05.2016 den von der Antragstellerin gehaltenen Rüden „C...“ als gefährlichen Hund ein (Nr. 1), ordnete u.a. einen Leinen- und Maulkorbzwang an (Nr. 2), gab der Antragstellerin die Beantragung eines Führungszeugnisses nebst Vorlage des „Nachweises“ bis zum 27.05.2016 auf (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung „dieser Verfügung“ an (Nr. 4), die sie begründete und mit der Rechtsbehelfsbelehrung verband, dass „gegen diese Verfügung“ innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden könne. Den dagegen gerichteten Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nur insoweit mit Erfolg, als sie sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 der angefochtenen Verfügung begehrt.
a) Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nrn. 1 und 2 der Verfügung vom 03.05.2016 wiederherzustellen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Unbegründet ist der Einwand der Antragstellerin, der Beschluss des Verwaltungsgerichts lasse jegliche Auseinandersetzung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung vermissen; diese enthalte keine § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung, sondern beschränke sich auf floskelhafte Aussagen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begründungserfordernis entgegen dem Beschwerdevorbringen eingehend geprüft (S. 4 d. BA.) und zutreffend festgestellt, dass die angefochtene Verfügung den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen genügt. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid nach einer Darstellung der in Rede stehenden Beißvorfälle u.a. ausgeführt, die Allgemeinheit habe ein Recht auf Schutz der Gesundheit und anderer Rechtsgüter, „in diesem Fall“ müsse das private Interesse der Antragstellerin zurückstehen, es könne nicht hingenommen werden, dass ihr Hund „durch Einlegung eines Rechtsbehelfs“ weiterhin ohne Leine und Maulkorb ausgeführt werde und somit das Leben und die Gesundheit anderer gefährdet werde. Diese Begründung lässt noch hinreichend erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der Allgemeinheit vor den vom Hund der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gründet. Damit entspricht die Begründung den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse wird hier bereits durch die materielle Regelung indiziert (vgl. Senat, Beschl. v. 29.12.2010 - 1 S 2322/10 - VBlBW 2011, 185 m.w.N.; Beschl. v. 12.01.2015 - 1 S 2226/14 -; ebenso zu auf §§ 1, 3 PolG gestützten Auflagen zur Hundehaltung Urt. v. 26.02.2016 - 1 S 2222/15 -).
Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Interessenabwägung rechtsfehlerhafte Maßstäbe angelegt, weil es ihr „Aufschubinteresse“ übergangen und unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG verkannt habe, dass für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs regelmäßig keine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit erforderlich sei, sondern die Möglichkeit eines Obsiegens genüge. Dieser Einwand genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, denn er setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend auseinander, sondern unterstellt dem Verwaltungsgericht einen Prüfungsmaßstab, den dieses nicht angelegt hat. Der Einwand ist unabhängig davon auch in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es habe bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung seien auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergebe die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein werde, trete das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweise sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, bestehe kein berechtigtes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, habe das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese Maßstäbe, die das Verwaltungsgericht seinem weiteren Prüfungsgang auch in der Sache zugrunde gelegt hat, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 06.06.2016 - 1 S 690/16 -, v. 18.09.2015 - 1 S 657/15 - und v. 06.08.2012 - 1 S 1390/12 -) und sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Gründe für eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu den Nrn. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nicht aus der Rüge der Antragstellerin, es stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keineswegs fest, dass „C...“ am 18.01.2016 Herrn G. tatsächlich gebissen habe, was aber „Grundvoraussetzung“ sei. Auch dieser Einwand genügt dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Denn die Beschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen zur Einstufung von „C...“ nicht nur auf den im Einzelnen umstrittenen Vorfall vom 18.01.2016, sondern auch auf die im Wesentlichen unstreitigen Beißvorfälle vom 09.07.2011 und 20.07.2011 gestützt hat (vgl. S. 6 f. d. BA.). Das Beschwerdevorbringen verhält sich ferner nicht substantiiert zu der ausführlichen und sorgfältigen Würdigung des Sachverhalts zum Vorfall vom 18.01.2016 im angefochtenen Beschluss (vgl. S. 7 ff. d. BA.). Der pauschale Einwand, das (nach dem Vorfall vom 18.01.2016 eingeleitete) Strafverfahren sei inzwischen eingestellt worden, ersetzt die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht. Unabhängig davon erbringt das Beschwerdevorbringen auch in der Sache nicht, weshalb die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgericht zu dem jüngsten Vorfall rechtsfehlerhaft sein sollte. Soweit die Antragstellerin hierzu erneut vorträgt, das in der Verwaltungsakte befindliche Lichtbild lasse nicht erkennen, ob es sich um Herrn G. und um einen von „C...“ stammenden Hundebiss handele, ist weiterhin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb die vom Polizeipräsidium Karlsruhe zum Vorfall vom 18.01.2016 eigens angefertigte und zu den Akten der Antragsgegnerin gereichte Lichtbildmappe (vgl. Bl. 233 ff. d. Verw.-Akte) unzutreffende oder nicht zum Fall gehörende Bilder enthalten sollte.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, für die Dokumentation des Vorfalls vom 18.01.2016 sei nicht der in Anlage 6 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH vom 16.02.2011, GABl. 2011, 162; ber. S. 358) vorgesehene Beurteilungsbogen verwendet worden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass daraus nicht die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung folgt, weil die genannte Verwaltungsvorschrift keinen Normcharakter, sondern nur verwaltungsinterne Bindungswirkung hat (vgl. dazu auch Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 1 S 587/15 -, v. 02.02.2015 - 1 S 2237/14 - und v. 02.05.2013 - 1 S 329/13 -). Letzteres übersieht die Antragstellerin bei ihrem Beschwerdevorbringen, die Verwendung des Vordrucks sei in der Verwaltungsvorschrift „eine Pflicht, die keinen Ermessensspielraum zulässt“, erneut.
Fehl geht auch ihr Einwand, das Verwaltungsgericht betreibe zu ihrem Nachteil „Rosinenpickerei“, weil es beispielsweise die Erläuterung des Begriffs des „bissigen Hundes“ (doch) aus der Verwaltungsvorschrift herangezogen habe, um die Rechtmäßigkeit ihrer Inanspruchnahme zu „untermauern“. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 PolVOgH („Gefährliche Hunde“) unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an für den Bereich der Exekutive erlassene Verwaltungsvorschriften, die keine Gesetzeskraft haben (Senat, Beschl. v. 15.01.2016, a.a.O., und Beschl. v. 02.05.2013, a.a.O.). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht dies verkannt haben könnte. Es hat die Rechtsnatur und den Umfang der Bindungswirkung der Verwaltungsvorschrift im Gegenteil, wie gezeigt, ausdrücklich und zutreffend umschrieben, den Begriff des „bissigen Hundes“ (§ 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH) eigenständig bestimmt, sich hierzu auf Nachweise aus der Rechtsprechung u.a. des Senats gestützt und lediglich ergänzend („vgl. auch […]“) auf die zu dieser Begriffsbestimmung nicht im Widerspruch stehende Verwaltungsvorschrift verwiesen (vgl. S. 6 d. BA.).
Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe eine in der Verwaltungsvorschrift vorgesehene Ermessensentscheidung zur Einholung eines Gutachtens zur Frage der Bissigkeit von „C...“ übergangen. Unabhängig davon, dass die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift für die gerichtliche Überprüfung auch insoweit nicht maßgeblich sind, besteht auch in der Sache voraussichtlich kein Anhaltspunkt dafür, dass es im vorliegenden Fall einer Durchführung eines gutachterlichen Wesenstests bedarf. Es geht nicht um die Klärung einer möglichen Eigenschaft als Kampfhund nach § 1 PolVOgH oder um die Widerlegung einer entsprechenden Vermutung (vgl. § 1 Abs. 4 PolVOgH), sondern um die aufgrund des gezeigten Verhaltens des Hundes erfolgte Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des § 2 PolVOgH. Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich grundsätzlich nicht, wenn der Hund - wie hier mehrfach - bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 03.03.2015 - 1 S 2402/14 - und v. 02.02.2015 - 1 S 223714 -).
10 
Gründe für eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu den Nrn. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung hat die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand dargelegt, der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang verletze sie jedenfalls in seiner „Generalität“ in ihren Rechten, weil sie die Möglichkeit haben müsse, „außerhalb ihres Wohnzimmers“ alleine und mit einem Hundetrainer zu trainieren und mit „C...“ an Gehorsamsprüfungen teilzunehmen. Die Geltung des Leinen- und Maulkorbzwangs ergibt sich bei gefährlichen Hunden kraft Gesetzes aus § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 PolVOgH. Die Polizeibehörde kann, wenn dazu wie hier Anlass besteht, den gesetzlichen Leinen- und Maulkorbzwang durch konkretisierende Verfügung regeln (Senat, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 176/16 -). Dass diese Konkretisierung hier, wie die Antragstellerin mit ihrem Einwand sinngemäß geltend macht, in unverhältnismäßiger Weise erfolgt sein könnte, erbringt das Beschwerdevorbringen nicht. Sie übersieht bereits in tatsächlicher Hinsicht, dass der Leinen- und Maulkorbzwang nur für den Bereich „außerhalb des befriedeten Besitztums“ angeordnet wurde und daher einem Verhaltenstraining etwa in einer entsprechend umfriedeten und gesicherten Hundeschule, zu der „C...“ angeleint und mit Maulkorb gebracht werden kann, nicht entgegensteht.
11 
b) Soweit sich die Antragstellerin darüber hinaus gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Nr. 3 der angefochtenen Verfügung wendet, hat die Beschwerde Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung hierzu dargelegten Gründe geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss insoweit zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 der Verfügung wiederherzustellen.
12 
Das in Nr. 3 formulierte Gebot, ein Führungszeugnis zu beantragen und den „Nachweis“ vorzulegen, betrifft nicht das auf die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Hund (Nr. 1 der Verfügung) und auf die Verhängung eines Leinen- und Maulkorbzwangs (Nr. 2) gerichtete Verwaltungsverfahren, sondern ein zweites, auf die Prüfung „weiterer Maßnahmen“ (S. 6 der Verfügung) gerichtetes Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die in diesem zweiten, noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren erfolgte Anordnung der Beantragung eines Führungszeugnisses nebst „Nachweisvorlage“ mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt im materiellen Sinne darstellt (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG), sondern einen solchen als behördliche Ermittlungshandlung lediglich vorbereitet. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat insoweit Bezug.
13 
Allerdings hat die Antragsgegnerin diese unselbständige Verfahrenshandlung ihrer äußeren Form nach in die Gestalt eines ein Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsakts gekleidet. Dafür spricht die Aufnahme der Anordnung in den Tenor der Verfügung in Verbindung mit der dort gewählten Formulierung („Sie haben […] vorzulegen“), die Erstreckung der in Nr. 4 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung auf „diese Verfügung“ und damit dem äußeren Anschein nach u.a. auf das in Nr. 3 ausgesprochene Gebot sowie die im Bescheid gewählte Rechtsbehelfsbelehrung, nach der ohne weitere Differenzierung „gegen diese Verfügung“ Widerspruch eingelegt werden könne. Die Antragsgegnerin hat mit dieser Gestaltung von Nr. 3 ihrer Verfügung den Rechtsschein eines Verwaltungsakts gesetzt (auch sog. formeller oder Schein-Verwaltungsakt), der ungeachtet der fehlenden materiellen Verwaltungsaktsqualität statthafterweise im Wege der Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beanstandet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3; Sächs. OVG, Beschl. v. 17.12.2010 - 2 B 260/10 - ZBR 2011, 280; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., Rn. 3 f.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl., VwVfG, § 35 Rn. 16; jeweils m.w.N.) und hier ohne weitere Sachprüfung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt (vgl. Stelkens, a.a.O.). Es bedarf daher insbesondere keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob das in Nr. 3 der Verfügung ausgesprochene Gebot hinreichend bestimmt ist, obwohl die Antragstellerin dort zur Beantragung eines Führungszeugnisses und zur Vorlage „des Nachweises“ bis zu der genannten Frist aufgefordert wurde, ohne deutlich zu machen, ob damit der Nachweis über die Antragstellung (so wohl der Tenor zu Nr. 3) oder das Führungszeugnis selbst als Nachweis über die Zuverlässigkeit der Antragstellerin (so wohl die Begründung zu Nr. 3, vgl. S. 6 des Bescheids) gemeint war.
14 
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 3 der Verfügung vom 03.05.2016 ausschließlich wegen der zu Unrecht erfolgten äußeren Gestaltung als Verwaltungsakt erfolgt. Die Antragsgegnerin ist dessen ungeachtet nicht daran gehindert zu überprüfen, ob die Antragstellerin die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 3 sowie § 4 Abs. 2 PolVOgH), solange diese einen solchen Hund - wie nach summarischer Prüfung derzeit - hält. Der Antragsgegnerin ist es auch nicht verwehrt, die Antragstellerin hierzu in dem diesbezüglichen Verwaltungsverfahren (in einem neuen, hinreichend bestimmten und nicht als Verwaltungsakt gestalteten) Schreiben zur Vorlage eines Führungszeugnisses aufzufordern (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG; s. dementsprechend Nr. 4.2.2 i.V.m. Nr. 3.2.2 VwVgH; zum Begriff der Zuverlässigkeit des Hundehalters auch Senat, Urt. v. 12.08.2004 - 1 S 564/04 - VBlBW 2005, 28). Bei dieser Prüfung wird allerdings aus der zögerlichen Vorlage von Unterlagen allein nicht ohne weiteres auf die Unzuverlässigkeit eines Halters geschlossen werden können, da es sich insoweit, anders als etwa bei der Missachtung eines bereits verfügten Leinen- und Maulkorbzwangs, nicht um sicherheitsrelevante Halterpflichten handeln dürfte (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.2006 - 1 S 894/05 -), weshalb die Antragsgegnerin im Falle einer Nichtvorlage voraussichtlich auch nicht ohne weiteres eigene Anstrengungen zur Einholung eines Führungszeugnisses unterlassen kann, wenn sie den Einblick darin für entscheidungserheblich hält (vgl. zum Fall der Einholung eines Führungszeugnisses durch die Behörde auch Senat, Urt. v. 12.08.2004, a.a.O.).
15 
c) Eine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wie mit der Beschwerde beantragt gegen Nr. 5 der angefochtenen Verfügung anzuordnen, besteht nicht. Die Antragsgegnerin hat in Nr. 5 entschieden, „für diese Entscheidung“ eine Gebühr zu erheben, und dazu eine „gesonderte Rechnung“ angekündigt. Nach dem oben (unter a und b) Gesagten kann sie zwar nur in Bezug auf Nr. 1 und 2 ihrer Verfügung Verwaltungsgebühren erheben, da Nr. 3 der Verfügung, wie gezeigt, ein anderes, noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren betrifft. Davon geht die Antragsgegnerin jedoch ersichtlich selbst aus. Denn sie hat dies bei der bereits erfolgten Gebührenfestsetzung für die angefochtene Verfügung ausweislich des Abgabenbescheids vom 09.05.2016 („Gebühr […] in Sachen Hundehaltung / Leinenzwang / Maulkorbzwang“) berücksichtigt.
16 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Der Senat setzt für die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Hund (Nr. 1 der angefochtenen Verfügung) sowie für das in die Gestalt eines Verwaltungsakts gekleidete Verbot zur Vorlage eines Führungszeugnisses (Nr. 3) jeweils den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbierenden Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR an, ohne die in Nr. 2 getroffenen Regelungen zu den Halterpflichten streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. zu Letzterem Senat, Beschl. v. 03.03.2015 - 1 S 2402/15 -).
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.07.2006 - 4 K 2030/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen.
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft des Landesverbandes Baden-Württemberg des Deutschen Roten Kreuzes e.V. Der Landesverband nimmt als gesetzlicher Leistungsträger im Landkreis Ravensburg den Rettungsdienst nach dem Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG) wahr. Die Beigeladene betreibt ein privates Krankentransport- und Rettungsdienstunternehmen. Das Landratsamt Ravensburg erteilte ihr unter dem 30.05.1997 eine Genehmigung für die Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen im Landkreis Ravensburg, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache …. Diese - erste - Genehmigung (im Folgenden: Genehmigung I) wurde am 21.06.1999 und 13.06.2000 verlängert. Unter dem 15.06.1998 erhielt die Beigeladene eine weitere Genehmigung bis zum 14.06.2000 für die Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen im Landkreis Ravensburg, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache ….. Diese - zweite - Genehmigung (Genehmigung II) wurde am 13.06.2000 und am 07.06.2004, befristet bis zum 14.06.2008, verlängert.
Der DRK Kreisverband … e.V. legte gegen die Genehmigung II vom 15.06.1998 und gegen die Verlängerung der Genehmigung I vom 21.06.1999 unter dem 29.05.1999 bzw. dem 08.07.1999 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladene den Rettungsdienst aufgrund der ihr erteilten Genehmigung während der Geltungsdauer des alten Rettungsdienstgesetzes nicht tatsächlich betrieben habe. Sie sei daher keine vorhandene Unternehmerin im Sinne des Rettungsdienst-Änderungsgesetzes von 1998 und genieße keinen Bestandsschutz.
Nach einer Besprechung im Sozialministerium Baden-Württemberg vom 18.06.1999 einigten sich der DRK-Kreisverband … und der DRK-Kreisverband … mit der Beigeladenen über die Beteiligung der Beigeladenen am Rettungsdienst im Bereich …. In § 1 der insoweit am 07.07.1999 abgeschlossenen Vereinbarung wurde als Sachstand festgehalten, dass die Beigeladene Unternehmerin im Sinne des RDG 1998 und am Tag der Verkündung des RDG im Besitz von zwei gültigen Genehmigungen für den Betrieb der Notfallrettung für je ein Fahrzeug gewesen sei. Geregelt wurde in der Vereinbarung im Einzelnen, in welcher Weise die Wahrnehmung des Rettungsdienstes in … durch die Beigeladene und den DRK-Kreisverband … erfolgen und wie dementsprechend der Betriebsbereich und das Budget aufzuteilen seien. In der Folgezeit wurde die Beigeladene in Umsetzung dieser Vereinbarung und des entsprechend abgeänderten Bereichsplans am Rettungsdienst im Bereich … beteiligt. Die benötigten Rettungswagen wurden je zur Hälfte von der Klägerin und der Beigeladenen bereitgestellt; das benötigte Notarzteinsatzfahrzeug wurde ausschließlich von der Klägerin bereit gehalten (vgl. Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich Ravensburg vom 25.09.2001).
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1999 wies das Regierungspräsidium Tübingen die Widersprüche des DRK-Kreisverbandes als unzulässig zurück: Die Regelungen des RDG enthielten keine drittschützenden Bestimmungen zugunsten der DRK-Verbände. Außerdem sei es treuwidrig, wenn der DRK-Kreisverband entgegen der Vereinbarung vom 07.07.1999 bestreite, dass es sich bei der Beigeladenen um eine vorhandene Unternehmerin im Sinne des RDG handele, die über gültige Genehmigungen für die Beteiligung am Rettungsdienst mit zwei Fahrzeugen verfüge. Schließlich erscheine es auch treuwidrig und unzulässig, wenn sich der DRK-Kreisverband darauf berufe, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des RDG 1998 nicht am Rettungsdienst beteiligt gewesen sei, weil die DRK-Kreisverbände der Beigeladenen diese Beteiligung trotz vorliegender Genehmigung verweigert hätten.
Am 30.10.2003 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die „derzeit gültige“ Weitergenehmigung vom 13.06.2000 bezüglich der Genehmigung II und beantragte zugleich die Rücknahme dieser Genehmigung. Ein Widerspruchsbescheid erging hierzu nicht.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 verlängerte das Landratsamt Ravensburg die Genehmigung II erneut, befristet bis zum 14.06.2008. Hiergegen erhob die Klägerin am 05.07.2004 Widerspruch, mit dem sie sich darauf berief, dass die Genehmigung gegen das Monopol der gesetzlichen Leistungsträger in der Notfallrettung verstoße. Sie sei wegen des Systems der Finanzierung der Notfallrettung nach § 28 RDG in eigenen Rechten verletzt. Die Beigeladene könne keinen Bestandsschutz nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im Folgenden: RDG-ÄndG) beanspruchen. Sie habe nach den vom VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 - aufgestellten Grundsätzen vor dem 01.08.1998 keinen Betrieb der Notfallrettung ausgeübt. Erhebliche Zweifel seien insoweit auch im Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - geäußert worden. Die Behörde habe bezüglich des Betriebs der Beigeladenen keine feststellende Entscheidung zum Bestandsschutz getroffen. Mit Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 06.07.2004 wurde die Genehmigung daraufhin für sofort vollziehbar erklärt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2004 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück: Der Klägerin kämen hinsichtlich der Genehmigungsentscheidung keine Abwehrrechte zu. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beigeladene wenigstens von einer der beiden Genehmigungen in einer den Bestandsschutz auslösenden Weise Gebrauch gemacht habe. Hierfür reichten erkennbare Investitionen durch die Anschaffung oder auch nur Bereithaltung eines schon verfügbaren Fahrzeugs und dessen notfallrettungsgerechte Ausstattung aus. Auf die Durchführung von Transporten komme es nicht an, sondern vielmehr auf die nicht nur vorübergehende Einsatzbereitschaft.
Die Klägerin hat am 09.11.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Anfechtungsklage gegen die Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.10.2004 erhoben, mit der sie ergänzend ausführt, dass eine Verletzung eigener Rechte auch aus dem Umstand folge, dass den Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes e.V. vom Land Baden-Württemberg mit Vertrag vom 22.04.1976 die Durchführung des Rettungsdienstes zur Ausführung übertragen worden sei. Die einem privaten Unternehmer auf diesem Gebiet erteilte Genehmigung beschneide die sich aus der Beleihung ergebenden Rechte. Erfolge die Beschränkung rechtswidrig, verletze dies die Rechte der Klägerin. Ein Bestandsschutz der Beigeladenen bestehe nicht. Diese habe vor dem 01.08.1998 keinen Betrieb der Notfallrettung durchgeführt. Dies setze wegen der Finanzierung der Notfallrettung voraus, dass Rettungsmittel im Sinne des gültigen Bereichsplans bedarfsrelevant eingesetzt worden seien. Erkennbare Investitionen und die Durchführung irgendwelcher Transporte genügten dagegen für die Annahme der Durchführung eines Betriebs nicht. Die Beigeladene habe die Aufnahme des Betriebs mit Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 nur angekündigt und die Beschaffung eigener Fahrzeuge nicht nachgewiesen.
10 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass sich aus dem RDG und dem RDG-ÄndG keine Abwehrrechte von Konkurrenten ergäben. Die Regelungen dienten ausschließlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes. Die angegriffene Genehmigung stehe außerdem in der Folge einer Genehmigung, die ihrerseits ohne Erfolg angegriffen und bestandskräftig geworden sei. Im Übrigen sei zu Recht davon ausgegangen worden, dass die Beigeladene von der Genehmigung vor dem 01.08.1998 Gebrauch gemacht habe und ihr deswegen Bestandsschutz zukomme.
11 
Die mit Beschluss vom 09.11.2004 zu dem Verfahren Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegen getreten und hat ausgeführt, dass sie bereits lange vor dem 01.08.1998 mit Notfallrettungswagen Notfallpatienten transportiert habe. Die Aufnahme dieser Tätigkeit könne sie nachweisen. Darauf, wie viele oder - wegen des Boykotts durch die Klägerin - wie wenige Einsätze sie vor dem 01.08.1998 gefahren habe, komme es nicht an. Maßgeblich sei, dass die Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt aufgenommen worden sei. Abgesehen davon beinhalte bereits die Anschaffung von Notfallrettungsfahrzeugen die Aufnahme der genehmigten Notfallrettungstätigkeit. Für viel Geld seien zwei Rettungswagen beschafft worden. Außerdem habe sie von 1997 an über räumliche Vorhaltungen in Form einer eigenen Rettungswache verfügt. Sie habe vor dem Stichtag sämtliche benötigten personellen und betrieblichen Mittel bereitgestellt.
12 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung der Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladenen … sowie des früheren Mitarbeiters der Beigeladenen … mit Urteil vom 21.07.2006 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Verlängerungsentscheidung vom 13.06.2000 - Gewährleistung des Bestandsschutzes nach Art. 2 RDG-ÄndG auf der zweiten Stufe - auf der behördlichen Prüfung und Feststellung beruht habe, dass bezüglich dieses Betriebsteiles die Bestandsschutzvoraussetzungen nach Art. 2 RDG-ÄndG gegeben seien. Dass die vom Gesetz vorgesehene Prüfung und Feststellung nicht fehlerfrei erfolgt sei, könne die drittbetroffene Klägerin jedenfalls dann später nicht mehr mit Erfolg rügen, wenn die Verlängerungsentscheidung bestandskräftig und daher auch für die Klägerin verbindlich geworden sei. So verhalte es sich hier. Der Bestandsschutz sei mit der Verlängerungsentscheidung vom 13.06.2000 gewährt worden. Nach Eintritt der Bestandskraft sei er bei späteren Entscheidungen verbindlich festgestellt und zu beachten. Es liege danach ein formell rechtmäßiger eingerichteter und ausgeübter Rettungsdienstbetrieb vor. Eine spätere Entziehung der erlangten Position wäre für die Beigeladene von enteignender Wirkung. Dass die Klägerin gegen die Entscheidung vom 13.06.2000 nachträglich am 30.10.2003 Widerspruch eingelegt und ihre Rücknahme beantragt habe, ändere an der Verbindlichkeit der Entscheidung nichts, denn der Widerspruch sei wegen Verfristung und wegen treuwidrigen Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf die Vereinbarung vom 07.07.1999 unzulässig und der Rücknahmeantrag offensichtlich unbegründet. Binde danach die Entscheidung vom 13.06.2000, so sei bei der hier streitgegenständlichen weiteren Verlängerung vom 07.06.2004 nicht zu prüfen, sondern vorauszusetzen, dass die Beigeladene bezüglich der Genehmigung II Bestandsschutz genieße. Eine Rechtsverletzung bei Anwendung von Art. 2 Satz 3 RDG-ÄndG werde weder behauptet, noch sei eine Rechtsverletzung der Klägerin ersichtlich, da bei der insoweit vorgesehenen Überprüfung ausschließlich Normen angewandt würden, die nicht dem Schutz der Klägerin als Konkurrentin, sondern ausschließlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes dienten. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und weil bezüglich der Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz eine Abweichung vom Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - nicht ausgeschlossen erscheine, soweit dort der Rechtssatz aufgestellt worden sein sollte, dass für die Annahme von Bestandsschutz eine separate verwaltungsbehördliche Feststellung erforderlich sei und die Erteilung einer Weitergenehmigung für die Feststellung von Bestandsschutz nicht ausreiche.
13 
Mit ihrer fristgemäßen Berufung führt die Klägerin aus, dass die erste Wiedererteilung einer Genehmigung nach Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG nicht die Feststellung enthalte, dass die Voraussetzungen des Bestandsschutzes nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG zum 01.08.1998 vorgelegen haben. Die „Stufentheorie“ des Verwaltungsgerichts habe keine Grundlage im Gesetz und sei mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht unvereinbar. Den gesetzlichen Leistungsträgern werde ein Teil der Finanzierung ihrer Vorhaltung genommen. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn das vorgeblich bestandsgeschützte Rettungsmittel vor dem 01.08.1998 bedarfsrelevant eingesetzt worden sei, denn dann sei es entweder im Budget enthalten oder außerhalb des Budgets finanziert worden. Die Behörden hätten sich bei Wiedererteilung der Genehmigungen nach Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG mit der Frage des Bestandsschutzes bis zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 nicht befasst und keine Grundlage gehabt, die vom Verwaltungsgericht angenommene Feststellung zu treffen. Es sei geboten, dass der Bestandsschutz erneuter Prüfung unterzogen werde und zwar gerade im Interesse der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes. Unzumutbare Belastungen des Genehmigungsinhabers seien damit nicht verbunden. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur angeblich enteignenden Wirkung liege ein Zirkelschluss zugrunde. Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht mit der Zubilligung einer Feststellungswirkung den Entscheidungsgehalt der konkreten Weitergenehmigung vom 13.06.2000. Die Genehmigung bestehe aus einem schlichten Formularsatz, dazu noch eines überholten Formulars zum RDG 1991. Irgendeine Aussage, dass der Beigeladenen Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG zukomme, lasse sich diesem Bescheid nicht entnehmen. Hilfsweise sei auszuführen, dass eine etwaige Feststellung des Bestandsschutzes im Bescheid vom 13.06.2000 nicht bestandskräftig wäre. Der Widerspruch vom Oktober 2003 sei weder verspätet noch treuwidrig. Der Vertrag vom 07.07.1999 werde seit langem nicht mehr praktiziert und sei schon deshalb obsolet. Rein vorsorglich sei die Vereinbarung jedoch zum 30.11.2007 gekündigt worden. Darauf, ob der Beklagte zur Rücknahme verpflichtet gewesen wäre, komme es derzeit nicht an, vielmehr sei entscheidend, dass die Betätigung des Rücknahmeermessens nicht ausgeschlossen gewesen sei. Nach alldem sei zu prüfen, ob die Beigeladene zum 01.08.1998 die Voraussetzungen des Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG erfüllt habe. Die Klägerin habe erstinstanzlich ausführlich nachgewiesen, dass die Beigeladene die genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Demgegenüber habe die Beigeladene entgegen ihrer Mitwirkungspflicht keine schriftlichen Nachweise für ihre Beteiligung an der Notfallrettung vorgelegt und bis heute noch nicht einmal nachgewiesen, wann sie einen Vertrag mit den Krankenkassen nach § 133 SGB V geschlossen habe, was Genehmigungsvoraussetzung sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.07.2006 - 4 K 2030/04 - zu ändern und die Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache … mit Geltung für das Fahrzeug …, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.10.2004 aufzuheben,
16 
hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene von der Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache … mit Geltung für das Fahrzeug … oder ein Ersatzfahrzeug, keinen Gebrauch machen darf,
17 
weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene nicht zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen berechtigt ist, auch nicht auf der Grundlage der Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 13.06.2000 und/oder Folgegenehmigungen,
18 
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Genehmigung vom 07.04.2004 (richtig: 07.06.2004) zu erteilen gewesen sei, da alle Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Es sei davon ausgegangen worden, dass für das genehmigte Fahrzeug Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bestehe. Die vorgelegte Bestätigung des Herrn Dr. …, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Beigeladenen für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, habe den Anforderungen genügt. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Widerspruch gegen die Genehmigung vom 13.06.2000 offensichtlich unzulässig sei. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen dazu, weshalb der Vertrag vom 07.07.1999 obsolet sei. Nach wie vor werde die dort gefundene Regelung, dass Klägerin und Beigeladene gemeinsam die Notfallrettung im Bereich der Rettungswache durchführten, so praktiziert. Die Frage, ob der Bescheid vom 13.06.2000 hätte zurückgenommen werden müssen, habe sich mit Erteilung der (Verlängerungs-)Genehmigung vom 07.06.2004 erledigt. Eine nachträgliche Rücknahme dieser Genehmigung stehe nicht an, weil sie rechtmäßig erteilt worden sei.
22 
Die Beigeladene beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie beruft sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass die zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur „Dreistufentheorie“, nach der der Bestandsschutz nur bei der ersten Wiedererteilung oder Verlängerung einer vor dem 01.08.1998 befristet erteilten Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung zu prüfen sei, unmittelbar auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 2 RDG-ÄndG beruhten. Eine mehrfache Überprüfung des Bestandsschutzes sei infolge des Zeitablaufs auch nicht praktikabel. Abgesehen davon sei bereits hinreichend nachgewiesen worden, dass die Beigeladene bereits vor dem 01.08.1998 den Betrieb der Notfallrettung durch Ausführung von Rettungsdienstfahrten aufgenommen habe. Mit den Schreiben vom Juli und September 1998 an den Bereichsausschuss habe sie sich ausschließlich auf die Teilnahme am organisierten Rettungsdienst im Rahmen der Rettungsleitstelle bezogen. Dass sie davor bereits mindestens die erstinstanzlich unter Beweis gestellten Rettungsfahrten ausgeführt habe, habe damit nichts zutun. Schließlich könne sich die Klägerin auf einen eventuell nicht aufgenommenen Notfallrettungsbetrieb schon deshalb nicht berufen, weil sie selbst die angebliche Nichtaufnahme erst durch ihre rechtswidrigen Boykottmaßnahmen erzwungen habe. Auch das Hilfsvorbringen der Klägerin zur fehlenden Bestandskraft des Bescheids vom 13.06.2000 greife nicht durch. Eine Rücknahme komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Genehmigungsanspruch bestehe.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Landratsamts Ravensburg und des Regierungspräsidiums Tübingen, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus den Verfahren 4 K 676/93, 4 K 2378/97, 4 K 2939/98, 4 K 1368/99, 4 K 385/02, 4 K 612/03, 4 K 2262/03 und 4 K 2042/04 sowie die Akten des Senats aus dem Verfahren 6 S 17/04 sowie 6 S 2766/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Vertreters der Beigeladenen vom 03.03.2008 enthält insoweit keine möglicherweise entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte, auf die die weiteren Beteiligten vorab hinzuweisen wären, und gibt auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
27 
Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin, die nur eine von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist und auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nach dem geltend gemachten subjektiven Recht lediglich allgemeine wirtschaftliche Interessen vor dem Hintergrund des § 28 RDG angeführt hat, überhaupt gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt und eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist, liegt jedenfalls in der Sache keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch die angefochtenen Verfügungen vor.
28 
Rechtsgrundlage der Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung durch einen nicht nach § 2 Abs. 1 und 2 RDG zur Wahrnehmung des Rettungsdienstes berufenen Unternehmer wie der Beigeladenen ist Art. 2 RDG-ÄndG. Danach darf ein privater Unternehmer, der am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG (31.07.1998) im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung ist, von dieser bis zu ihrem Ablauf weiterhin Gebrauch machen (Satz 1). Für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung über diesen Zeitpunkt hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung (Satz 2). Entsprechend anzuwenden sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des RDG über das Genehmigungsverfahren für die Genehmigung zum Betrieb der Notfallrettung, wobei § 16 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Genehmigung nach Vorliegen aller dort genannten Voraussetzungen zu erteilen ist, außerdem § 3 Abs. 3 RDG (nachrichtliche Aufnahme in den Bereichsplan) sowie der Vierte Abschnitt des RDG über Pflichten des Unternehmers (Satz 3).
29 
Mit Art. 2 RDG-ÄndG wird vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutz für den bereits eingerichteten und ausgeübten Notfallrettungsbetrieb gewährleistet, nachdem durch die Neufassung des RDG zum 01.08.1998 die Teilnahme privater Unternehmer am Notfallrettungsdienst grundsätzlich ausgeschlossen und dieser bei gesetzlichen Trägern nach § 2 Abs. 1 RDG monopolisiert wurde. Die vor dem 01.08.1998 erteilte Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung erlischt danach nicht, sondern gilt weiter und kann vom Inhaber ausgenutzt werden, soweit der Betrieb bereits am 31.07.1998 bestanden hat. Der Bestandsschutz für den privaten Unternehmer greift jedoch nur, wenn dieser über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus den Betrieb bisher bereits tatsächlich ausgeübt hat. Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung, wonach der Unternehmer von der Genehmigung „weiterhin“ Gebrauch machen darf (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, Juris). Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Neuregelung des RDG 1998 nur den derzeit bereits tätigen privaten Rettungsdienstunternehmen, die eine Genehmigung für Notfallrettung besitzen, Bestandsschutz gewähren wollte (vgl. LT-Drs. 12/2871, S. 33).
30 
Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung des nach Satz 1 eingeräumten Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des bestandsgeschützten Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG). Auch diese Bestimmung bedarf der Auslegung vor dem Hintergrund des soeben ausgeführten Willens des Gesetzgebers, nur den zum Stichtag bereits tätigen Unternehmen - fortdauernden - Bestandsschutz zu gewähren. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG, wonach nur die „Fortsetzung“ des bereits zum Stichtag ausgeübten, bestandsgeschützten Betriebs der Notfallrettung im Sinne des Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG genehmigungsfähig ist. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit darin zuzustimmen, dass bei der Wiedererteilung bzw. Verlängerung der vor dem 01.08.1998 befristet erteilten Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung zu prüfen ist, ob bezüglich des fraglichen Betriebs oder Betriebsteiles die Voraussetzungen für die Gewährung von Bestandsschutz vorliegen. Ist dies der Fall, ist nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen ohne weitere Prüfungserfordernisse zu erteilen. Damit wird indes keine „dritte Stufe“ beschrieben, sondern der Prüfungsumfang für die Fortsetzung des bestandsgeschützten Betriebs klargestellt.
31 
Es kann letztlich dahinstehen, ob und wann im Einzelfall ggf. eine bindende Feststellungswirkung einer ersten Verlängerungsgenehmigung in Betracht kommt, die es nach Eintritt der Bestandskraft verbieten könnte, bei einer weiteren Verlängerung erneut eine Überprüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Bestandsschutz vorzunehmen. Jedenfalls vorliegend fehlt es sowohl dem äußeren Erklärungsgehalt der ersten Verlängerung vom 13.06.2000 als auch in der Sache an einer entsprechenden Feststellung. Die bloße Erteilung und Verlängerung der Genehmigung begründet für sich genommen noch keinen Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG, vielmehr kommt es zusätzlich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des tatsächlich eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 und Beschluss vom 21.04.2004, a.a.O.). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass auf der „dritten Stufe“ eine „weitere“ Überprüfung der Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz nicht mehr stattfinde, fehlt es hier bereits an einer entsprechenden ersten Überprüfung. Folgt man der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, würde die Beigeladene bereits durch die mehrfache, bestandskräftige Verlängerung der einmal erteilten Genehmigung in eine dauerhafte Rechtsposition hineinwachsen können, ohne dass das Bestehen von Bestandsschutz in der Sache je geprüft worden sein müsste. Das widerspricht dem bereits zitierten Willen des Gesetzgebers, nur den privaten Unternehmen Bestandsschutz zuzubilligen, die derzeit in der Notfallrettung bereits tätig sind. Auch Art. 2 RDG-ÄndG sieht insoweit kein dreistufiges Verfahren mit unterschiedlichem Prüfungsumfang vor, sondern gewährleistet Bestandsschutz, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt sowohl auf der „ersten Stufe“ der Weitergeltung einer bereits zum Stichtag bestehenden Genehmigung als auch bei der Prüfung einer Verlängerung bzw. Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung.
32 
Nicht jede bestandskräftig auf der Grundlage des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG erteilte Verlängerung einer Genehmigung zur Notfallrettung entfaltet eine für weitere Entscheidungen verbindliche Feststellungswirkung zum Bestandsschutz, vielmehr kommt es auf den Regelungsgehalt im Einzelfall an. Bei der Genehmigungsurkunde vom 13.06.2000 handelt es sich um ein Formular, das auf das alte RDG 1991 Bezug nimmt und die Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen erteilt. Auf welcher Rechtsgrundlage die Genehmigung erteilt wurde und ein irgendwie gearteter Prüfungsumfang oder Feststellungsgehalt lassen sich daraus nicht erkennen. Auch in der Sache wurde das Vorliegen von Bestandsschutz bei der ersten Verlängerungsentscheidung aufgrund der damals - bis zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 (a.a.O.) - noch geltenden Rechtsauffassung, dass Bestandsschutz bereits aus einer zum Stichtag erteilten Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung folge (vgl. hierzu etwa die Bekanntmachung des Sozialministeriums Baden-Württemberg über den Rettungsdienstplan 2000 vom 22.05.2001 ), nicht geprüft. Möglicherweise bindende Feststellungen über den zum Stichtag tatsächlich vorhandenen Betrieb in der Notfallrettung wurden bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich - und so auch hier - nicht getroffen (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 a.a.O.). Das haben die Vertreter des Landratsamts in der Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Genehmigung vom 13.06.2000 bestandskräftig geworden ist oder auf Antrag der Klägerin hätte zurückgenommen werden können bzw. müssen, denn sie enthält jedenfalls keine Feststellungswirkung hinsichtlich eines etwa vorhandenen Bestandsschutzes im Hinblick auf eine weitere Verlängerung.
33 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen ist damit maßgeblich, ob der Beigeladenen zum Stichtag 31.07.1998 tatsächlich Bestandsschutz im Sinne des Art 2 RDG-ÄndG zukommt, weil sie Notfallrettung zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeübt hat. Darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist insoweit die Beigeladene, die entsprechende, hinreichend plausible Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, die durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnisse gestützt werden und von der Klägerin letztlich nicht substanziell in Frage gestellt wurden. Danach hat die Beigeladene mit (nur) einem Rettungsfahrzeug Notfallrettung zum Stichtag tatsächlich ausgeübt. Anlass zu weitergehenden Ermittlungen (§ 86 Abs. 1 VwGO) bestand insoweit nicht.
34 
Nach Angaben des damaligen Geschäftsführers der Klägerin … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat das DRK keine konkreten Hinweise, dass die Fahrzeuge der Beigeladenen vor dem 01.08.1998 nicht einsatzbereit oder nicht hinreichend ausgestattet gewesen seien (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 194). Der von der Klägerin beim Verwaltungsgericht hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass das Fahrzeug Chevrolet mit dem amtlichen Kennzeichen … nicht die zum Zeitpunkt der Genehmigung am 30.05.1997 geltenden Anforderungen an für die Notfallrettung geeignete Fahrzeuge erfüllt habe, ist vor diesem Hintergrund ins Blaue hinein gestellt worden, zumal die Mitarbeiter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts ausgeführt haben, dass vor Ausstellung der Genehmigungen vom 30.05.1997 und 15.06.1998 geeignete Rettungsdienstfahrzeuge durch die Beigeladene nachgewiesen worden seien (a.a.O., S. 195). In den Akten des Landratsamts finden sich dementsprechend Kopien der Fahrzeugscheine der beiden vor dem Stichtag zugelassenen „geschlossenen Rettungswagen“ der Marken Daimler-Benz und Chevrolet (S. 82 und 92 einer nicht näher bezeichneten Verwaltungsakte). Bei dem Beweisantrag der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund um einen bloßen Beweisermittlungsantrag ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen, der keine Veranlassung zu weitergehenden Ermittlungen gibt. Letztlich kommt es auf die - nur - für den Genehmigungszeitpunkt aufgeworfene Frage der Fahrzeugausstattung für das Bestehen von Bestandsschutz - erst - zum Stichtag 31.07.1998 auch nicht entscheidungserheblich an. Eine nach den einschlägigen DIN-Normen möglicherweise unzureichende Ausstattung des genannten Fahrzeugs zur Notfallrettung verletzt die Klägerin im Übrigen auch nicht in eigenen Rechten.
35 
Die Beigeladene war nach den vorliegenden Unterlagen zum Stichtag im Besitz von zwei ausgestatteten Rettungswagen und nahm aktiv am Notfallrettungsbetrieb teil. Tatsächlich im Einsatz war allerdings immer nur ein Fahrzeug und das auch nur in bescheidenem Umfang. So hat die Beigeladene konkrete Angaben zu mehreren durchgeführten Notfalltransporten zwischen dem 05.12.2007 und dem 22.07.1998 gemacht (Schriftsätze der Beigeladenen, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 73 f. und 83 f.). Vorgelegt wurden ergänzend die Bestätigung des Universitätsklinikums … über einen Rettungstransport vom 05.12.1997 und die Bestätigung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 01.02.2006 über die Fahrt mit einem RTW vom 17.10.1997 (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 165 ff.). Nach einer Bestätigung von Dr. … erfolgten auf seine Veranlassung RTW-Transporte von Notfallpatienten am 22.07.1998 und 19.06.1998 (vgl. Bestätigung vom 30.11.2005, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 75). Die Beigeladene legte auch die entsprechenden Abrechnungen vor, die mangels einer einschlägigen Vereinbarung mit den Krankenkassen nach KTW-Tarif erfolgten (a.a.O., S. 163 f.). Nach der Bescheinigung von Dr. … vom 02.01.2004 hat dieser bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Beigeladenen, d. h. ohne Zwischenschaltung der Rettungsleitstelle, für Notfallpatienten einen Rettungswagen bestellt (vgl. Akte des Senats 6 S 17/04, S. 135). Nach der Bestätigung von Dr. … vom 15.12.2004 hat dieser nach Begutachtung eines zweiten neuen Rettungsfahrzeugs den Rettungsdienst der Beigeladenen mehrfach ab Mitte Juli 1998 für medizinische Notfälle in Anspruch genommen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 86). Im Schriftsatz vom 04.10.2003 hat die Beigeladene entsprechende Ausführungen zum konkreten Rettungswagenbestand „im Laufe der Zeit“ gemacht (Akte des Senats 6 S 17/04, S. 113). Der Zeuge … gab bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht an, dass die Beigeladene ab 1997 im Bereich … nur noch RTW eingesetzt habe. Von 1997 bis Mai/Juni 1998 sei ein RTW vorhanden gewesen, danach zwei. Beide seien voll einsatzbereit gewesen und hätten über die übliche Ausstattung verfügt. Vor dem Stichtag seien Rettungseinsätze gefahren worden; anfangs nur ein bis zwei Transporte pro Woche, nachdem die Beigeladene keine Aufträge von der Rettungsleitstelle bekommen habe. Bevorzugt sei das 1998 genehmigte RTW und teilweise ein Leihfahrzeug der Firma … eingesetzt worden. Es seien keine Krankentransporte gewesen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 195 ff.).
36 
Dafür, dass die Beigeladene zum Stichtag Notfallrettung mit einem Rettungswagen tatsächlich betrieben hat, spricht auch die Tatsache, dass sie vor dem Hintergrund langwieriger Streitigkeiten mit den DRK Kreisverbänden … und … sowie dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienst im Landkreis Ravensburg bereits am 03.11.1998 und damit kurz nach dem Stichtag eine „Vereinbarung über die Beteiligung am Rettungsdienst“ getroffen hat (Akte VG Sigmaringen 4 K 1368/99, S. 14 ff.). In § 1 wird dort festgehalten, dass die Beigeladene Unternehmerin im Sinne des RDG 1998 ist. Nach § 4 wird von der Beigeladenen derzeit ein RTW … und ein Reservefahrzeug … für die Notfallrettung vorgehalten. Die Beigeladene setzte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren das zweite genehmigte Rettungsfahrzeug lediglich als Reservefahrzeug ein. Erst später - im Jahr 1999 - sollte auch der zweite Rettungswagen eingesetzt werden.
37 
Soweit die Beigeladene im September 1998 in mehreren Schreiben mitgeteilt hat, sie werde sich künftig (erst) mit zwei Rettungswagen und einem Notarzteinsatzfahrzeug am Rettungsdienst in … beteiligen (vgl. die in den Akten befindlichen Schreiben vom 02.09.1998, 14.09.1998 und 22.09.1998 an die Rettungsleitstelle; Schreiben vom 02.09.1998 an den Bereichsausschuss; Schreiben vom 10.09.1998 und 22.09.1998 an den DRK-Kreisverband …; Schreiben vom 17.09.1998 an das Landratsamt Ravensburg), bezog sich dies nachvollziehbarer Weise darauf, dass sie bis dahin noch nicht am organisierten Rettungsdienst im Rahmen der Rettungsleitstelle beteiligt war und bislang tatsächlich auch nur ein Fahrzeug im Einsatz war. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es jedoch nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers bereits vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle, noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (vgl. m.w.N. Senatsbeschluss vom 21.04.2004, a.a.O.).
38 
Der nur geringe Umfang der zum Stichtag tatsächlich ausgeübten Notfallrettung steht der Annahme von Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG ebenfalls nicht entgegen, denn zu berücksichtigen ist insoweit die Tatsache, dass die Beigeladene keine Aufträge über die Rettungsleitstelle erhalten hat, obwohl sie sich hierum nachweislich bemüht hat. Die zahlreichen vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verdeutlichen, dass die Beigeladene bereits im Vorfeld des Inkrafttretens des RDG 1998 den Versuch unternommen hat, in den Notfall-Rettungsdienst integriert zu werden. So teilte sie dem Vorsitzenden des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst … unter dem 26.03.1997 mit, dass sie sich bereit erklärt habe, sich insgesamt in den Rettungsdienst einbinden zu lassen. Das gelte sowohl für KTW als auch für NAW/RTW. Es wird angefragt, ob die Bereitschaft bestehe, sie über die Leitstelle einzubinden. Bereits unter dem 07.05.1997 wurde dem Landratsamt dann aber mitgeteilt, dass das DRK nicht bereit sei, mit der Beigeladenen in der Notfallrettung zusammenzuarbeiten. Demzufolge sei auch nicht zu erwarten, dass sie Aufträge über die Rettungsleitstelle erhalte. Aus diesem Grund sei sie gezwungen, eine eigene Notrufnummer einzurichten und allgemein zugänglich zu machen (vgl. Akte des Landratsamts, S. 76). Vor diesem Hintergrund genügt die nicht gänzlich unerhebliche tatsächliche Wahrnehmung der Notfallrettung vor dem 01.08.1998, um Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG anzunehmen. Die Beigeladene ist mit dem Einsatz eines Rettungswagens Teil der gewachsenen Struktur zum Stichtag gewesen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladene nach einem Schreiben der AOK vom 09.10.1998 vor dem Hintergrund der nach § 133 SGB V abzuschließenden Vergütungsvereinbarung aus Sicht der Krankenkasse erst ab dem 29.09.1998 an der Notfallrettung beteiligt war (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 137), denn für die Frage des Bestandsschutzes nach Art. 2 RDG-ÄndG zählt die rein tatsächliche Betriebsaufnahme im Hinblick auf den maßgeblichen Stichtag, nicht die Frage der Abrechnungsmodalitäten nach § 133 SGB V. Im Übrigen ist auch eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit nicht zu erkennen.
39 
Die angefochtene Genehmigung ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 16 RDG rechtmäßig. Abgesehen davon ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit ausgeschlossen. Soweit die Zulassung des privaten Rettungsdienstunternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG Gleichbehandlungsansprüche der gesetzlichen Leistungsträger und des bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmers begründet, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.04.2004 a.a.O.), handelt es sich um die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Zubilligung von Bestandsschutz ausdrücklich gewollte Rechtsfolge. Eine Überprüfung des Bedarfs und der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes findet nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des Art. 2 RDG-ÄndG nicht statt. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.
40 
Aus dem soeben Ausgeführten folgt auch, dass die Beigeladene von der rechtmäßig erteilten Genehmigung vom 07.06.2004, die ihrerseits auf der Grundlage tatsächlich geprüften Bestandsschutzes ergangen ist, Gebrauch machen darf. Die Genehmigung vom 13.06.2000 hingegen ist abgelaufen und entfaltet mangels Feststellungswirkung keine Wirkungen zulasten der Klägerin mehr. Die Hilfsanträge gehen daher ins Leere.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist im Hinblick auf den fehlenden Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zu treffen.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
26 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Vertreters der Beigeladenen vom 03.03.2008 enthält insoweit keine möglicherweise entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte, auf die die weiteren Beteiligten vorab hinzuweisen wären, und gibt auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
27 
Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin, die nur eine von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist und auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nach dem geltend gemachten subjektiven Recht lediglich allgemeine wirtschaftliche Interessen vor dem Hintergrund des § 28 RDG angeführt hat, überhaupt gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt und eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist, liegt jedenfalls in der Sache keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch die angefochtenen Verfügungen vor.
28 
Rechtsgrundlage der Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung durch einen nicht nach § 2 Abs. 1 und 2 RDG zur Wahrnehmung des Rettungsdienstes berufenen Unternehmer wie der Beigeladenen ist Art. 2 RDG-ÄndG. Danach darf ein privater Unternehmer, der am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG (31.07.1998) im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung ist, von dieser bis zu ihrem Ablauf weiterhin Gebrauch machen (Satz 1). Für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung über diesen Zeitpunkt hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung (Satz 2). Entsprechend anzuwenden sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des RDG über das Genehmigungsverfahren für die Genehmigung zum Betrieb der Notfallrettung, wobei § 16 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Genehmigung nach Vorliegen aller dort genannten Voraussetzungen zu erteilen ist, außerdem § 3 Abs. 3 RDG (nachrichtliche Aufnahme in den Bereichsplan) sowie der Vierte Abschnitt des RDG über Pflichten des Unternehmers (Satz 3).
29 
Mit Art. 2 RDG-ÄndG wird vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutz für den bereits eingerichteten und ausgeübten Notfallrettungsbetrieb gewährleistet, nachdem durch die Neufassung des RDG zum 01.08.1998 die Teilnahme privater Unternehmer am Notfallrettungsdienst grundsätzlich ausgeschlossen und dieser bei gesetzlichen Trägern nach § 2 Abs. 1 RDG monopolisiert wurde. Die vor dem 01.08.1998 erteilte Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung erlischt danach nicht, sondern gilt weiter und kann vom Inhaber ausgenutzt werden, soweit der Betrieb bereits am 31.07.1998 bestanden hat. Der Bestandsschutz für den privaten Unternehmer greift jedoch nur, wenn dieser über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus den Betrieb bisher bereits tatsächlich ausgeübt hat. Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung, wonach der Unternehmer von der Genehmigung „weiterhin“ Gebrauch machen darf (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, Juris). Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Neuregelung des RDG 1998 nur den derzeit bereits tätigen privaten Rettungsdienstunternehmen, die eine Genehmigung für Notfallrettung besitzen, Bestandsschutz gewähren wollte (vgl. LT-Drs. 12/2871, S. 33).
30 
Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung des nach Satz 1 eingeräumten Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des bestandsgeschützten Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG). Auch diese Bestimmung bedarf der Auslegung vor dem Hintergrund des soeben ausgeführten Willens des Gesetzgebers, nur den zum Stichtag bereits tätigen Unternehmen - fortdauernden - Bestandsschutz zu gewähren. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG, wonach nur die „Fortsetzung“ des bereits zum Stichtag ausgeübten, bestandsgeschützten Betriebs der Notfallrettung im Sinne des Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG genehmigungsfähig ist. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit darin zuzustimmen, dass bei der Wiedererteilung bzw. Verlängerung der vor dem 01.08.1998 befristet erteilten Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung zu prüfen ist, ob bezüglich des fraglichen Betriebs oder Betriebsteiles die Voraussetzungen für die Gewährung von Bestandsschutz vorliegen. Ist dies der Fall, ist nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen ohne weitere Prüfungserfordernisse zu erteilen. Damit wird indes keine „dritte Stufe“ beschrieben, sondern der Prüfungsumfang für die Fortsetzung des bestandsgeschützten Betriebs klargestellt.
31 
Es kann letztlich dahinstehen, ob und wann im Einzelfall ggf. eine bindende Feststellungswirkung einer ersten Verlängerungsgenehmigung in Betracht kommt, die es nach Eintritt der Bestandskraft verbieten könnte, bei einer weiteren Verlängerung erneut eine Überprüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Bestandsschutz vorzunehmen. Jedenfalls vorliegend fehlt es sowohl dem äußeren Erklärungsgehalt der ersten Verlängerung vom 13.06.2000 als auch in der Sache an einer entsprechenden Feststellung. Die bloße Erteilung und Verlängerung der Genehmigung begründet für sich genommen noch keinen Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG, vielmehr kommt es zusätzlich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des tatsächlich eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 und Beschluss vom 21.04.2004, a.a.O.). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass auf der „dritten Stufe“ eine „weitere“ Überprüfung der Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz nicht mehr stattfinde, fehlt es hier bereits an einer entsprechenden ersten Überprüfung. Folgt man der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, würde die Beigeladene bereits durch die mehrfache, bestandskräftige Verlängerung der einmal erteilten Genehmigung in eine dauerhafte Rechtsposition hineinwachsen können, ohne dass das Bestehen von Bestandsschutz in der Sache je geprüft worden sein müsste. Das widerspricht dem bereits zitierten Willen des Gesetzgebers, nur den privaten Unternehmen Bestandsschutz zuzubilligen, die derzeit in der Notfallrettung bereits tätig sind. Auch Art. 2 RDG-ÄndG sieht insoweit kein dreistufiges Verfahren mit unterschiedlichem Prüfungsumfang vor, sondern gewährleistet Bestandsschutz, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt sowohl auf der „ersten Stufe“ der Weitergeltung einer bereits zum Stichtag bestehenden Genehmigung als auch bei der Prüfung einer Verlängerung bzw. Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung.
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Nicht jede bestandskräftig auf der Grundlage des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG erteilte Verlängerung einer Genehmigung zur Notfallrettung entfaltet eine für weitere Entscheidungen verbindliche Feststellungswirkung zum Bestandsschutz, vielmehr kommt es auf den Regelungsgehalt im Einzelfall an. Bei der Genehmigungsurkunde vom 13.06.2000 handelt es sich um ein Formular, das auf das alte RDG 1991 Bezug nimmt und die Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen erteilt. Auf welcher Rechtsgrundlage die Genehmigung erteilt wurde und ein irgendwie gearteter Prüfungsumfang oder Feststellungsgehalt lassen sich daraus nicht erkennen. Auch in der Sache wurde das Vorliegen von Bestandsschutz bei der ersten Verlängerungsentscheidung aufgrund der damals - bis zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 (a.a.O.) - noch geltenden Rechtsauffassung, dass Bestandsschutz bereits aus einer zum Stichtag erteilten Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung folge (vgl. hierzu etwa die Bekanntmachung des Sozialministeriums Baden-Württemberg über den Rettungsdienstplan 2000 vom 22.05.2001 ), nicht geprüft. Möglicherweise bindende Feststellungen über den zum Stichtag tatsächlich vorhandenen Betrieb in der Notfallrettung wurden bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich - und so auch hier - nicht getroffen (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 a.a.O.). Das haben die Vertreter des Landratsamts in der Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Genehmigung vom 13.06.2000 bestandskräftig geworden ist oder auf Antrag der Klägerin hätte zurückgenommen werden können bzw. müssen, denn sie enthält jedenfalls keine Feststellungswirkung hinsichtlich eines etwa vorhandenen Bestandsschutzes im Hinblick auf eine weitere Verlängerung.
33 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen ist damit maßgeblich, ob der Beigeladenen zum Stichtag 31.07.1998 tatsächlich Bestandsschutz im Sinne des Art 2 RDG-ÄndG zukommt, weil sie Notfallrettung zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeübt hat. Darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist insoweit die Beigeladene, die entsprechende, hinreichend plausible Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, die durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnisse gestützt werden und von der Klägerin letztlich nicht substanziell in Frage gestellt wurden. Danach hat die Beigeladene mit (nur) einem Rettungsfahrzeug Notfallrettung zum Stichtag tatsächlich ausgeübt. Anlass zu weitergehenden Ermittlungen (§ 86 Abs. 1 VwGO) bestand insoweit nicht.
34 
Nach Angaben des damaligen Geschäftsführers der Klägerin … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat das DRK keine konkreten Hinweise, dass die Fahrzeuge der Beigeladenen vor dem 01.08.1998 nicht einsatzbereit oder nicht hinreichend ausgestattet gewesen seien (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 194). Der von der Klägerin beim Verwaltungsgericht hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass das Fahrzeug Chevrolet mit dem amtlichen Kennzeichen … nicht die zum Zeitpunkt der Genehmigung am 30.05.1997 geltenden Anforderungen an für die Notfallrettung geeignete Fahrzeuge erfüllt habe, ist vor diesem Hintergrund ins Blaue hinein gestellt worden, zumal die Mitarbeiter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts ausgeführt haben, dass vor Ausstellung der Genehmigungen vom 30.05.1997 und 15.06.1998 geeignete Rettungsdienstfahrzeuge durch die Beigeladene nachgewiesen worden seien (a.a.O., S. 195). In den Akten des Landratsamts finden sich dementsprechend Kopien der Fahrzeugscheine der beiden vor dem Stichtag zugelassenen „geschlossenen Rettungswagen“ der Marken Daimler-Benz und Chevrolet (S. 82 und 92 einer nicht näher bezeichneten Verwaltungsakte). Bei dem Beweisantrag der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund um einen bloßen Beweisermittlungsantrag ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen, der keine Veranlassung zu weitergehenden Ermittlungen gibt. Letztlich kommt es auf die - nur - für den Genehmigungszeitpunkt aufgeworfene Frage der Fahrzeugausstattung für das Bestehen von Bestandsschutz - erst - zum Stichtag 31.07.1998 auch nicht entscheidungserheblich an. Eine nach den einschlägigen DIN-Normen möglicherweise unzureichende Ausstattung des genannten Fahrzeugs zur Notfallrettung verletzt die Klägerin im Übrigen auch nicht in eigenen Rechten.
35 
Die Beigeladene war nach den vorliegenden Unterlagen zum Stichtag im Besitz von zwei ausgestatteten Rettungswagen und nahm aktiv am Notfallrettungsbetrieb teil. Tatsächlich im Einsatz war allerdings immer nur ein Fahrzeug und das auch nur in bescheidenem Umfang. So hat die Beigeladene konkrete Angaben zu mehreren durchgeführten Notfalltransporten zwischen dem 05.12.2007 und dem 22.07.1998 gemacht (Schriftsätze der Beigeladenen, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 73 f. und 83 f.). Vorgelegt wurden ergänzend die Bestätigung des Universitätsklinikums … über einen Rettungstransport vom 05.12.1997 und die Bestätigung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 01.02.2006 über die Fahrt mit einem RTW vom 17.10.1997 (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 165 ff.). Nach einer Bestätigung von Dr. … erfolgten auf seine Veranlassung RTW-Transporte von Notfallpatienten am 22.07.1998 und 19.06.1998 (vgl. Bestätigung vom 30.11.2005, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 75). Die Beigeladene legte auch die entsprechenden Abrechnungen vor, die mangels einer einschlägigen Vereinbarung mit den Krankenkassen nach KTW-Tarif erfolgten (a.a.O., S. 163 f.). Nach der Bescheinigung von Dr. … vom 02.01.2004 hat dieser bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Beigeladenen, d. h. ohne Zwischenschaltung der Rettungsleitstelle, für Notfallpatienten einen Rettungswagen bestellt (vgl. Akte des Senats 6 S 17/04, S. 135). Nach der Bestätigung von Dr. … vom 15.12.2004 hat dieser nach Begutachtung eines zweiten neuen Rettungsfahrzeugs den Rettungsdienst der Beigeladenen mehrfach ab Mitte Juli 1998 für medizinische Notfälle in Anspruch genommen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 86). Im Schriftsatz vom 04.10.2003 hat die Beigeladene entsprechende Ausführungen zum konkreten Rettungswagenbestand „im Laufe der Zeit“ gemacht (Akte des Senats 6 S 17/04, S. 113). Der Zeuge … gab bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht an, dass die Beigeladene ab 1997 im Bereich … nur noch RTW eingesetzt habe. Von 1997 bis Mai/Juni 1998 sei ein RTW vorhanden gewesen, danach zwei. Beide seien voll einsatzbereit gewesen und hätten über die übliche Ausstattung verfügt. Vor dem Stichtag seien Rettungseinsätze gefahren worden; anfangs nur ein bis zwei Transporte pro Woche, nachdem die Beigeladene keine Aufträge von der Rettungsleitstelle bekommen habe. Bevorzugt sei das 1998 genehmigte RTW und teilweise ein Leihfahrzeug der Firma … eingesetzt worden. Es seien keine Krankentransporte gewesen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 195 ff.).
36 
Dafür, dass die Beigeladene zum Stichtag Notfallrettung mit einem Rettungswagen tatsächlich betrieben hat, spricht auch die Tatsache, dass sie vor dem Hintergrund langwieriger Streitigkeiten mit den DRK Kreisverbänden … und … sowie dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienst im Landkreis Ravensburg bereits am 03.11.1998 und damit kurz nach dem Stichtag eine „Vereinbarung über die Beteiligung am Rettungsdienst“ getroffen hat (Akte VG Sigmaringen 4 K 1368/99, S. 14 ff.). In § 1 wird dort festgehalten, dass die Beigeladene Unternehmerin im Sinne des RDG 1998 ist. Nach § 4 wird von der Beigeladenen derzeit ein RTW … und ein Reservefahrzeug … für die Notfallrettung vorgehalten. Die Beigeladene setzte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren das zweite genehmigte Rettungsfahrzeug lediglich als Reservefahrzeug ein. Erst später - im Jahr 1999 - sollte auch der zweite Rettungswagen eingesetzt werden.
37 
Soweit die Beigeladene im September 1998 in mehreren Schreiben mitgeteilt hat, sie werde sich künftig (erst) mit zwei Rettungswagen und einem Notarzteinsatzfahrzeug am Rettungsdienst in … beteiligen (vgl. die in den Akten befindlichen Schreiben vom 02.09.1998, 14.09.1998 und 22.09.1998 an die Rettungsleitstelle; Schreiben vom 02.09.1998 an den Bereichsausschuss; Schreiben vom 10.09.1998 und 22.09.1998 an den DRK-Kreisverband …; Schreiben vom 17.09.1998 an das Landratsamt Ravensburg), bezog sich dies nachvollziehbarer Weise darauf, dass sie bis dahin noch nicht am organisierten Rettungsdienst im Rahmen der Rettungsleitstelle beteiligt war und bislang tatsächlich auch nur ein Fahrzeug im Einsatz war. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es jedoch nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers bereits vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle, noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (vgl. m.w.N. Senatsbeschluss vom 21.04.2004, a.a.O.).
38 
Der nur geringe Umfang der zum Stichtag tatsächlich ausgeübten Notfallrettung steht der Annahme von Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG ebenfalls nicht entgegen, denn zu berücksichtigen ist insoweit die Tatsache, dass die Beigeladene keine Aufträge über die Rettungsleitstelle erhalten hat, obwohl sie sich hierum nachweislich bemüht hat. Die zahlreichen vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verdeutlichen, dass die Beigeladene bereits im Vorfeld des Inkrafttretens des RDG 1998 den Versuch unternommen hat, in den Notfall-Rettungsdienst integriert zu werden. So teilte sie dem Vorsitzenden des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst … unter dem 26.03.1997 mit, dass sie sich bereit erklärt habe, sich insgesamt in den Rettungsdienst einbinden zu lassen. Das gelte sowohl für KTW als auch für NAW/RTW. Es wird angefragt, ob die Bereitschaft bestehe, sie über die Leitstelle einzubinden. Bereits unter dem 07.05.1997 wurde dem Landratsamt dann aber mitgeteilt, dass das DRK nicht bereit sei, mit der Beigeladenen in der Notfallrettung zusammenzuarbeiten. Demzufolge sei auch nicht zu erwarten, dass sie Aufträge über die Rettungsleitstelle erhalte. Aus diesem Grund sei sie gezwungen, eine eigene Notrufnummer einzurichten und allgemein zugänglich zu machen (vgl. Akte des Landratsamts, S. 76). Vor diesem Hintergrund genügt die nicht gänzlich unerhebliche tatsächliche Wahrnehmung der Notfallrettung vor dem 01.08.1998, um Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG anzunehmen. Die Beigeladene ist mit dem Einsatz eines Rettungswagens Teil der gewachsenen Struktur zum Stichtag gewesen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladene nach einem Schreiben der AOK vom 09.10.1998 vor dem Hintergrund der nach § 133 SGB V abzuschließenden Vergütungsvereinbarung aus Sicht der Krankenkasse erst ab dem 29.09.1998 an der Notfallrettung beteiligt war (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 137), denn für die Frage des Bestandsschutzes nach Art. 2 RDG-ÄndG zählt die rein tatsächliche Betriebsaufnahme im Hinblick auf den maßgeblichen Stichtag, nicht die Frage der Abrechnungsmodalitäten nach § 133 SGB V. Im Übrigen ist auch eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit nicht zu erkennen.
39 
Die angefochtene Genehmigung ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 16 RDG rechtmäßig. Abgesehen davon ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit ausgeschlossen. Soweit die Zulassung des privaten Rettungsdienstunternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG Gleichbehandlungsansprüche der gesetzlichen Leistungsträger und des bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmers begründet, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.04.2004 a.a.O.), handelt es sich um die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Zubilligung von Bestandsschutz ausdrücklich gewollte Rechtsfolge. Eine Überprüfung des Bedarfs und der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes findet nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des Art. 2 RDG-ÄndG nicht statt. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.
40 
Aus dem soeben Ausgeführten folgt auch, dass die Beigeladene von der rechtmäßig erteilten Genehmigung vom 07.06.2004, die ihrerseits auf der Grundlage tatsächlich geprüften Bestandsschutzes ergangen ist, Gebrauch machen darf. Die Genehmigung vom 13.06.2000 hingegen ist abgelaufen und entfaltet mangels Feststellungswirkung keine Wirkungen zulasten der Klägerin mehr. Die Hilfsanträge gehen daher ins Leere.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist im Hinblick auf den fehlenden Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zu treffen.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2010 - 1 K 2170/10 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2010 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 8 der Verfügung wird angeordnet, soweit darin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 4 der Verfügung ein Zwangsgeld angedroht wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt ¾, die Antragsgegnerin ¼ der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
1. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Nr. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.03.2010, mit der die von dem Antragsteller gehaltene Australian Shepherd-Hündin „Aika“ - unter Anordnung des Sofortvollzugs - als gefährlicher Hund i.S.v. § 2 PolVOgH eingestuft wurde, abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Gleiches gilt für die unter den Nrn. 2, 3, 5 und 6 der Verfügung angeordneten Halterpflichten, die sich auch bereits unmittelbar aus § 4 PolVOgH ergeben, und für die Zwangsgeldandrohung, soweit sie sich hierauf bezieht.
a) Die Prüfung des Senats erstreckt sich dabei nicht nur auf die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe; vielmehr sind auch die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist neu eingetretenen Tatsachen (Ablegen der Begleithundeprüfung am 09.10. und am 14.11.2010; Bestehen der Prüfung als Rettungshund) und die hierzu vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind jedenfalls dann berücksichtigungsfähig, wenn sie - wie hier - offensichtlich sind und nicht zu einem neuen - das Verfahren verzögernden - Streitstand führen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2008 - 11 S 1041/08 - VBlBW 2009, 109 und Beschl. v. 30.11.2010 - 5 S 933/10 - juris; BayVGH, Beschl. v. 11.06.2007 - 11 CS 06.2244 - juris; SächsOVG, Beschl. v. 29.03.2007 - 5 BS 295/06 - SächsVBl 2007, 167). Denn § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwingt das Beschwerdegericht nicht zu einer prozessunwirtschaftlichen und dem Gebot effektiven - zeitnahen - Rechtsschutzes widersprechenden Bestätigung einer Eilentscheidung erster Instanz, wenn diese Entscheidung in einem weiteren Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - gegebenenfalls auch von Amts wegen - wieder zu ändern wäre, was auf eine bloße Förmelei hinausliefe. Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe gilt nach Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 VwGO in derartigen Fällen nicht (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - VBlBW 2006, 323).
b) Die Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird sie mit den fallbezogenen Ausführungen den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht.
c) Auch hält der Senat es bei Würdigung des Vortrags des Antragstellers nicht für geboten, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Einstufung seiner Hündin „Aika“ als gefährlicher Hund wiederherzustellen. Denn die Einwände des Antragstellers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Verfügung insoweit aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, greifen nicht durch.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Einstufung der Australian Shepherd-Hündin des Antragstellers als „gefährlich“ i.S. des § 2 PolVOgH bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln begegnet. Als gefährliche Hunde i.S. der Polizeiverordnung gelten gem. § 2 Satz 1 PolVOgH Hunde, die - ohne Kampfhunde gemäß § 1 PolVOgH zu sein - aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind nach § 2 Satz 2 PolVOgH insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr. 1), in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr. 2) oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr. 3). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Hund, der bereits einmal im Beisein seines Halters oder einer Person, der der Hund überlassen wurde, einen Menschen gebissen und dabei verletzt hat, regelmäßig als bissig anzusehen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.03.1993 - 1 S 986/92 - NVwZ-RR 1993, 411, und vom 11.10.1999 - 1 S 2279/99 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2000 - 11 K 1896/00 - juris). So stellt sich der Sachverhalt hier dar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen an den zwei Beißvorfällen vom 23.09. und 24.09.2009 keine durchgreifenden Zweifel. Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation wie etwa eine Reaktion des Hundes auf einen Angriff oder ein bewusst den Hund herausforderndes Verhalten sind nicht erkennbar. Die detaillierten Angaben der Geschädigten H. bei ihrer Vernehmung am 24.09.2009 lassen keinen Zweifel daran, dass diese, als sie am 23.09.2009 mit ihrem Rad eine Gruppe von Spaziergängern, die Hunde mit sich führten, überholte, von der Hündin des Antragstellers in die linke Wade gebissen wurde. Sie hat auch gehört, wie der Antragsteller daraufhin den Hund „mit dem Namen Leika oder Eika“ zu sich rief. Am 24.09.2009 rannte die Hündin des Antragstellers, die wiederum nicht angeleint war, auf eine Joggerin zu und biss diese in den hinteren Teil des linken Oberschenkels. Auch in diesem Fall wurde der Antragsteller als Hundehalter von der Geschädigten eindeutig identifiziert. In beiden Fällen wurden Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet, die gegen Zahlung von Geldauflagen nach § 153 a StPO eingestellt wurden. Die in diesen Ermittlungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfest-stellungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Aus der Stellungnahme der Polizeihundeführerstaffel vom 17.02.2010, wo der Antragsteller seine Hündin am 29.01.2010 zum Wesenstest vorstellte, ergibt sich, dass „Aika“ beim Verhalten gegenüber Joggern Verfolgungsdrang zeigt und versucht, diese zu „zwicken“, sofern dies nicht vom Hundeführer mit Kommandos unterbunden wird. Das bedeutet, dass von der Hündin des Antragstellers in vergleichbaren Situationen, d.h. wenn diese unangeleint unterwegs ist und der Antragsteller ihren Verfolgungsdrang nicht durch Kommandos unterbindet, unverändert Gefahren für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Dritten, insbesondere von Joggern und Radfahrern, ausgehen. Dies rechtfertigt die Einstufung als gefährlich im Sinn von § 2 PolVOgH. Die zwischenzeitlich abgelegten Prüfungen (Begleithundeprüfung am 09.10. und am 14.11.2010; Bestehen der Prüfung als Rettungshund) vermögen die Prognose der fortbestehenden Gefährlichkeit der Hündin nicht zu erschüttern. Dies folgt bereits daraus, dass die Prüfergebnisse bezogen auf die Gefährlichkeit des Hundes in Situationen, die denen am 23. und 24.09.2009 vergleichbar sind, wenig aussagekräftig sind. Denn ausweislich der vorgelegten Prüfungsordnung des Bundesverbandes Rettungshunde e.V. ist der Hund im Rahmen der Begleithundeprüfung bei der Prüfung des Verhaltens gegenüber Radfahrern und Joggern jeweils angeleint; bei der Begegnung mit Joggern ist es zudem statthaft, dass der Hundeführer seinen Hund während der Begegnung in Sitz- oder Platzposition bringt (vgl. Nrn. 2.3.3. und 2.3.5 der Prüfungsordnung). Die spezifische Gefährlichkeit der Hündin „Aika“ entfaltet sich indes gerade dann, wenn sie nicht an der Leine geführt wird und von dem Hundeführer auch keine Kommandos erhält.
Das Sofortvollzugsinteresse, das hier - wie auch sonst auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr - schon durch die materielle Regelung indiziert wird, hat nicht etwa durch den Zeitablauf zwischen den Beißvorfällen und dem Erlass der Verfügung sowie der Anordnung des Sofortvollzugs entscheidend an Gewicht verloren (siehe zu diesem Einwand etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - NVwZ 1996, 58 <60>). Denn dieser Zeitraum war - letztlich im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers - einer gründlichen Sachverhaltsaufklärung geschuldet; die Verfügung ist gleichwohl noch zeitnah ergangen. Dass zur Vermeidung weiterer Beißvorfälle in vergleichbaren Situationen insbesondere die Anordnung des Sofortvollzugs des verfügten Leinenzwangs nach wie vor dringend geboten ist, liegt auf der Hand.
2. Die Beschwerde ist indes begründet, soweit mit ihr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Maulkorbzwang begehrt wird. Insoweit fehlt es an dem für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen Vollzugsinteresse. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Maulkorbzwangs, so dass auch die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die privaten Belange des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, überwiegen.
a) Nach Auffassung des Senats ist das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Maulkorbzwangs erforderliche besondere Vollzugsinteresse derzeit nicht gegeben. Es steht nicht zu befürchten, dass die Hündin "Aika" bei Beachtung des unter Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.03.2010 angeordneten Leinenzwangs, der bei summarischer Prüfung nicht beanstandet werden kann, erneut Jogger und/oder Radfahrer in gefahrdrohender Weise anspringen und/oder beißen wird. Dass von der Hündin des Antragstellers, wenn sie an der Leine geführt wird, keine Gefahren für Dritte ausgehen, wird durch die abgelegten Prüfungen hinreichend belegt.
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b) Darüber hinaus spricht einiges für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Maulkorbzwangs, weshalb dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin der Vorzug zu geben ist. Zwar ist mit der Einstufung als gefährlicher Hund gemäß § 4 Abs. 4 PolVOgH grundsätzlich die Pflicht verbunden, dem Hund außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen. Der Antragsgegnerin ist auf der Rechtsfolgenseite auch kein Ermessen eingeräumt. Indes dürfte der auch bei gebundenen Entscheidungen zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebieten, § 4 Abs. 4 PolVOgH einschränkend dahingehend auszulegen, dass der das artgerechte Leben eines Hundes stark beeinträchtigende Maulkorbzwang nur insoweit gerechtfertigt ist, als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch den Hund besteht, der mit weniger einschneidenden Maßnahmen nicht begegnet werden kann. Der Frage, ob nach diesen Grundsätzen den von der Hündin „Aika“ ausgehenden Gefahren mit der Anordnung des Leinenzwangs angemessen begegnet werden kann, so dass es des kumulativ angeordneten Maulkorbzwangs nicht bedarf, wird im Widerspruchsverfahren und ggf. in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein. Im vorliegenden Eilverfahren bedarf dies keiner weiteren Vertiefung, weil jedenfalls das besondere Vollzugsinteresse derzeit nicht gegeben ist.
11 
c) Infolgedessen ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 8 der Verfügung vom 19.03.2010 anzuordnen, soweit darin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 4 der Verfügung ein Zwangsgeld angedroht wird.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat bewertet den Umfang des Obsiegens des Antragstellers bezüglich des Maulkorbzwangs mit ¼, den des Unterliegens mit ¾ (Einstufung als gefährlicher Hund: ½; Leinenzwang: ¼).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.