Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2004 - 5 S 1706/03

published on 06/07/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2004 - 5 S 1706/03
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Gericht

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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Große Kreisstadt, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2003 für den sechsstreifigen Ausbau der A 5 Karlsruhe - Weil am Rhein zwischen Bühl und Achern.
Der geplante Ausbau (Bau-km 669+410 bis Bau-km 678+000) soll ohne wesentliche Änderung der Trasse durch Anlage jeweils eines dritten Fahrstreifens auf den Gemarkungen Balzhofen (Bühl), Unzhurst (Ottersweier), Großweier (Achern), Gamshurst (Achern) und Achern erfolgen. Östlich der A 5 ist zwischen dem Campingplatz Achern und der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) ein 2 m hoher Lärmschutzwall mit aufgesetzter, zwischen 3 m und 5 m hoher Lärmschutzwand geplant. Westlich der A 5 sind entsprechende Lärmschutzeinrichtungen für Gamshurst und dessen Ortsteil Litzloch vorgesehen. Anstelle von drei im Planungsabschnitt vorhandenen Parkplätzen (zwei in Fahrtrichtung Karlsruhe und einer in Fahrtrichtung Basel) sollen je Fahrtrichtung je eine neue Parkplatz- und WC-Anlage (künftig: PWC-Anlage) errichtet werden. Beide geplante PWC-Anlagen liegen auf Gemarkung Großweier. Die östliche Anlage soll nordwestlich der Bebauung von Großweier nahe der Brücke der L 87 a (Achern - Unzhurst)  über die A 5, die westliche Anlage soll etwa 2 km südlich hiervon unmittelbar neben der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) errichtet werden. An ihrem westlichen Rand sind keine Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen. Für den Bau der westlichen PWC-Anlage werden Grundstücke der Klägerin in Anspruch genommen. Die Anschlussstelle Achern (Anschlussknoten A 5/L 87) soll umgestaltet werden: Die östliche Zu- und Abfahrt zur bzw. von der A 5 soll künftig südlich (statt bisher nördlich) der L 87 erfolgen. Südlich der L 87 ist ein Radweg geplant. Während der Bauzeit für die Anpassung der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße über die A 5 zwischen Großweier und Gamshurst (Litzloch) sollen eine Behelfsbrücke für Fußgänger und Radfahrer errichtet und der Pkw- und Lkw-Verkehr umgeleitet werden.
Im Planfeststellungsbeschluss werden die vom Vorhabenträger im laufenden Verfahren gemachten Zusagen in der Anlage zusammengefasst und für verbindlich erklärt. Zugesagt hat der Beklagte als Vorhabenträger u. a., die neue Brücke im Zuge der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Großweier und Gamshurst (Litzloch) nicht während der Haupterntezeit (Mai bis September) herzustellen und die während der Bauzeit vorgesehene Notbrücke mit einer Schiebemöglichkeit für Fahrräder auszustatten, ferner, bei der Anschlussstelle Achern einen zusätzlichen Radweg auf der Nordseite der L 87 bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen, sofern das Straßenbauamt Offenburg zustimmt und in einer Vereinbarung eine entsprechende Kostenregelung getroffen wird.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Auf Antrag des Landesamts für Straßenwesen vom 21.07.1998 leitete das Regierungspräsidium Freiburg unter dem 05.10.1998 das Planfeststellungsverfahren ein und bat u. a. die Klägerin, den Plan innerhalb von drei Wochen öffentlich auszulegen und die öffentliche Auslegung bekannt zu machen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien und auch in einem Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten und dass die korrekte Bezeichnung des Tages, mit dessen Ablauf die zweiwöchige Einwendungsfrist ende, von entscheidender Bedeutung für den Eintritt des Einwendungsausschlusses sei. Nach Hinweisen zur Berechnung der Einwendungsfrist und der Bitte, Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben würden, unverzüglich nachzureichen, heißt es in dem Schreiben, die Gemeinde werde ferner gebeten, „dabei zu dem Plan aus ihrem Aufgabenbereich ... innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen“. Eine etwaige Stellungnahme als untere Straßenverkehrsbehörde sei gesondert abzugeben. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 26.10.1998 um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 31.12.1998. Dieser Bitte entsprach das Regierungspräsidium Freiburg mit Schreiben vom 30.10.1998.
 
Die Planunterlagen lagen u. a. in Achern vom 02.11.1998 bis zum 07.12.1998 öffentlich aus. In der öffentlichen Bekanntmachung hierfür im Acher- und Bühler Bote vom 22.10.1998 war darauf hingewiesen worden, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das sei bis zum 21.12.1998, Einwendungen erheben könne und Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 30.12.1998, beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangen am 08.01.1999, Stellung. Sie trug u. a. vor: Die westlich der A 5 geplante PWC-Anlage solle, sofern ein Bedarf bestehe, nördlich der Gemarkung Großweier errichtet werden. Durch sie würden 5,5 ha Ackerbauflächen in Anspruch genommen. Dies stelle die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe in Frage. Insgesamt werde auf Gemarkung Großweier eine Fläche von 20 ha für den Ausbau der A 5 beansprucht. Für die PWC-Anlage sei kein Lärmschutz vorgesehen. Insoweit seien aktive Lärmschutzmaßnahmen notwendig. Betroffen sei insbesondere das Wohnbaugebiet „Kleinfeld“ in der Ortschaft Gamshurst, ferner der Ortsteil Gamshurst-Litzloch. Gerade nachts sei durch das Anfahren der PWC-Anlage, insbesondere durch Lkw, eine unzumutbare und über den Grenzwerten liegende Lärmbelastung zu erwarten. Der östlich der A 5 für die Ortschaft Großweier vorgesehene Lärmschutz sei nicht ausreichend. Die aktiven Lärmschutzmaßnahmen seien in nördlicher Richtung bis zur geplanten PWC-Anlage weiterzuführen. Die vorgesehenen Behelfsübergänge allein für Fußgänger und Radfahrer für die Dauer der Erneuerung der Brücken für die Gemeindeverbindungsstraße Gamshurst-Großweier und den weiter nördlich gelegenen Wirtschaftsweg seien nicht ausreichend. Während der Bauzeit bedürfe es einer kraftfahrzeugfähigen   Verbindung, sei es durch eine Behelfsbrücke oder durch den Bau einer neuen Brücke. Den Betroffenen sei es nicht zuzumuten, über die gesamte Bauzeit große Umwege in Kauf zu nehmen. Dies betreffe vor allem den landwirtschaftlichen Verkehr. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Obstannahmestelle für die Ortschaft Großweier sich im Ortsteil Litzloch befinde. Eine Umleitung würde das Verkehrsaufkommen im Bereich der Einmündungen der K 5372 in die L 87 erhöhen und die heute gegebene Situation weiter verschlechtern. Eine Radwegverbindung Gamshurst - Fautenbach sei nicht sichergestellt. Die Radfahrer müssten gesichert über die L 87 geführt werden. Die bestehende Radwegverbindung südlich der L 87 sei zu erhalten und im Bereich des geplanten Anschlussastes kreuzungsfrei zu führen. Beidseitige Radwege seien erforderlich. Der Lärmschutz für den Campingplatz bei der Anschlussstelle Achern sei nicht ausreichend.
Am 24. und 25.07.2000 fand der Erörterungstermin in Achern statt. Im Anschluss wurden die Planunterlagen teilweise geändert. Die hiervon betroffenen Träger öffentlicher Belange und Grundstückseigentümer erhielten Gelegenheit, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Die insoweit eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurden am 08.05.2003 in  Großweier erörtert.
Am 25.06.2003 stellte das Regierungspräsidium Freiburg den Plan fest.  
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Die Klägerin hat am 24.07.2003 Klage erhoben. Sie beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 2003 aufzuheben,
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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Gewährung von ergänzendem Lärmschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Sie trägt vor: Sie verlange eine Verschiebung der westlichen PWC-Anlage von Großweier Richtung Norden. Der Bau von zwei neuen PWC-Anlagen auf der Gemarkung Großweier bedeute eine unverhältnismäßig hohe Flächeninanspruchnahme für diesen Ortsteil. Die insoweit bestehenden Belastungen müssten ausgeglichener getragen werden. Eine Verschiebung nach Norden würde diese einseitige Belastung mindern und wäre auch sachgerechter. Würden beide PWC-Anlagen auf gleicher Höhe errichtet, erleichtere dies die Orientierung für den Verkehr. Es entfiele die Unterbrechung der Lärmschutzanlagen mit der Folge, dass Gamshurst und der Weiler Litzloch besseren Lärmschutz erhielten. Der Planfeststellungsbeschluss gehe selbst davon aus, dass diese Anordnung der PWC-Plätze aus technischer Sicht sinnvoller wäre. Er habe marginalen landeskulturellen Belangen den Vorzug gegeben. Demgegenüber heiße es an anderer Stelle im Planfeststellungsbeschluss, dass eine Verschiebung der PWC-Anlagen insgesamt (aus landwirtschaftlicher Sicht) keine Vorteile bringe. Daraus folge, dass aus landeskultureller Sicht eine Verschiebung möglich sei. Auf landwirtschaftliche Gesichtspunkte habe sich der Beklagte erst spät im Verfahren berufen. Noch in der Besprechung am 14.11.2001 habe der Vorhabenträger beide Standorte für gleichwertig gehalten. Dass ein Haupterwerbslandwirt bei Wahl des Alternativstandorts gegenüber der östlichen PWC-Anlage 2,8 ha Fläche zusätzlich abgeben müsse, sei angesichts des Umstands, dass dieser Landwirt insgesamt eine Fläche von 280 ha bewirtschafte, von geringer Bedeutung. Die für die Wahl des Alternativ-Standorts sprechenden Gesichtspunkte seien zu Gunsten einer leichteren Durchsetzbarkeit bei anderen Behörden zurückgestellt worden. Insoweit sei die Abwägung mangelhaft.
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Für den Ortsteil Großweier bedürfe es eines durchgehenden Lärmschutzes. Es sei unverständlich, dass die Lärmschutzvorrichtungen in Höhe der Ortsmitte bei Bau-km 675+200 endeten. Sie müssten bis zur östlichen PWC-Anlage fortgesetzt werden, zumindest aber bis zur Überführung des Wirtschaftsweges bei Bau-km 673+900. Mit dem geplanten 2 m hohen Lärmschutzwall und der geplanten 5 m hohen aufgesetzten Lärmschutzwand würden gerade die zulässigen Grenzwerte erreicht. Es sei nicht einsichtig, dass der 7 m hohe Lärmschutz in Höhe der Ortsmitte entfalle und der nördliche Ortsteil ohne jeglichen Schallschutz auskommen müsse. Schallschutz habe auch eine psychische Dimension. Es müsse zumindest geprüft werden, ob nicht durch Anlagen mit mittlerer Höhe über die gesamte Strecke der Grenzwert eingehalten werden könne. Die westlich der A 5 geplanten Lärmschutzeinrichtungen zum Schutz des Ortsteils Litzloch reflektierten den Schall in Richtung Großweier. Es sei völlig unverständlich, dass ihnen gegenüber nicht auch Schallschutzanlagen angebracht würden. Nach einem von ihr aufgestellten Lärmschutzkonzept würde bereits ein Lärmschutzwall von 2 m Höhe eine deutliche Lärmentlastung für Großweier bewirken.
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Lärmschutzbelange mache sie nicht nur im Interesse ihrer Bürger geltend. Es seien auch ihre eigenen Rechte betroffen. Sie sei Eigentümerin zahlreicher Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplans „Meiselstraße“ in Gamshurst sowie im Gebiet des Bebauungsplanentwurfs „Alter Sportplatz Großweier“, der vor kurzem öffentlich ausgelegt worden sei. Bei Unterlassen des begehrten zusätzlichen Lärmschutzes würden diese Grundstücke an Wert verlieren. Im Übrigen sei sie auch Eigentümerin von Grundstücken nahe der A 5, die, beispielsweise im Gemeindewald, der Naherholung dienten.
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Während des Abbruchs und des Neubaus der bestehenden Brücke der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Großweier und Gamshurst müsse eine Kfz-fähige Verbindung der Ortsteile aufrecht erhalten werden. Die Unterbrechung dieser wichtigen Verbindungsstraße sei nicht zumutbar. Aktuell seien 311 Kfz/2 h für beide Richtungen (zusammen) gezählt worden. Der als Umleitung vorgeschlagene Anschlussknoten A 5/L 87 gehöre durch seine „Verampelung“ bereits heute zu den verkehrskritischen Punkten. Sie fordere deshalb, dass unmittelbar neben der alten Brücke die neue Brücke gebaut und erst dann die alte Brücke abgebaut und die Rampen verlegt würden. Diese Lösung sei nicht teurer als die Errichtung einer später wieder abzubauenden Notbrücke. Ihre Klagebefugnis insoweit ergebe sich daraus, dass sie Straßenverkehrsbehörde sei und als solche die Umleitungen festlegen und die damit verbundenen Anordnungen treffen müsse. Sie sei überdies Trägerin der Straßenbaulast und Eigentümerin der Straße.
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Die in der Klageschrift erhobene Forderung einer Zusage einer Entschädigung wegen Überschreitung des zulässigen Nacht-Pegelwerts beim Campingplatz Achern hat die Klägerin nicht aufrecht erhalten (Schriftsatz v. 20.02.2004). Ihr Begehren, unter der Brücke der A 5 über die L 87 auf der Nordseite Raum für einen späteren Radweg zu lassen, hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt, nachdem der Beklagte bestätigt hat, dass der Planfeststellungsbeschluss diesem Anliegen Rechnung trägt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Zulässig sei die Klage nur, soweit die Klägerin die Verschiebung der PWC-Anlage fordere. Soweit es der Klägerin um die Verbesserung von Lärmschutz für Großweier und die Aufrechterhaltung einer Kfz-fähigen Verbindung zwischen Großweier und Litzloch während der Bauzeit gehe, sei sie nicht klagebefugt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie insoweit in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt werde. Sie habe nicht dargelegt, inwieweit eine hinreichende konkrete städtische Planung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Insoweit reiche die geltend gemacht Lärmbeeinträchtigung nicht aus. Eine Gemeinde sei grundsätzlich nicht befugt, das Interesse ihrer Bürger an Schutz vor Lärm zu vertreten, auch nicht, wenn es sich um eine flächendeckende Beeinträchtigung handele. Auch die Unterbrechung der Straßenverbindung während der Bauzeit zwischen zwei Ortsteilen berühre keinen rechtlich geschützten Interessenkreis der Klägerin, auch wenn es sich um eine Gemeindestraße handele. Soweit die Klägerin einen zweiten Radweg unter der Brücke bei der Anschlussstelle Achern erstrebe, habe sie kein Rechtsschutzbedürfnis.
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Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Die von der Klägerin angesprochenen Belange seien mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.
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Zu dem von der Klägerin vorgeschlagenen Standort der westlichen PWC-Anlage seien die Träger öffentlicher Belange vom Vorhabenträger ergänzend angehört und ein Behördentermin durchgeführt worden. Der ursprüngliche Standort sei beibehalten worden, da bei einer Verschiebung zwar Flächen mit höheren Bodenzahlen geschont würden, aber in größerem Umfang zusammenhängende Grundstücke von Haupterwerbslandwirten betroffen wären. Dabei handele es sich nicht um lediglich marginale landeskulturelle Belange. Eine Verschiebung der PWC-Anlage brächte lediglich eine Verbesserung von 0,5 dB(A). Im Übrigen seien die maßgeblichen Grenzwerte in Litzloch mit Ausnahme einer Überschreitung der Nachtwerte an zwei Gebäuden um 0,1 dB(A) bzw. 0,3 dB(A) durch die vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen trotz PWC-Anlage eingehalten.
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Eingehalten seien die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV auch in Großweier. Zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen bedürfe es nicht. Beim nördlichen Teil von Großweier handele es sich um Mischgebiet. Im südlichen Teil von Großweier seien dagegen allgemeine Wohngebiete vorhanden, die zudem näher zur Autobahn lägen. Dies sei ausschlaggebend dafür gewesen, den aktiven Lärmschutz an der Verbindungsstraße Großweier-Gamshurst (Litzloch) enden zu lassen. Im Übrigen stünden die bei einer Fortführung der Lärmschutzanlagen nach Norden erzielten Verbesserungen in keinem Verhältnis zu den Kosten. Bei einem 2 m hohen Lärmschutzwall würde der Lärmpegel nur um etwa 0,3 dB(A) verringert. Auch ein 4 m hoher Lärmschutz vermindere den Beurteilungspegel nur um 1,4 dB(A). Dem stünden Kosten von etwa 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR gegenüber. Zu Recht habe der Vorhabenträger nicht geprüft, durchgehend Lärmschutzanlagen in einer mittleren Höhe zu errichten. Dies würde bei zahlreichen Gebäuden der näher an der Autobahn gelegenen Wohngebiete zu einer Grenzwertüberschreitung führen, während die erreichbaren Verbesserungen für den nördlichen Teil von Großweier wegen des großen Abstands zur A 5 gering wären. Die zusätzlichen Kosten einer Verlängerung der Lärmschutzeinrichtungen nach Norden wären zudem höher als die bei einer Verminderung der Lärmschutzwandhöhe im Süden erreichbaren Kostenminderungen. Zudem müssten für einen zusätzlichen Lärmschutzwall im Norden in großem Umfang Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden, was wegen der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte im Norden von Großweier nicht gerechtfertigt wäre. Bei einer Verringerung der Lärmschutzwandhöhe im südlichen Bereich auf 5 bis 6 m wäre selbst eine Lärmschutzwallhöhe von 10 m im  nördlichen Bereich nicht ausreichend, um die Grenzwerte einzuhalten.
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Während der Bauzeit der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier-Gamshurst (Litzloch) seien Umwege für den Kraftfahrzeugverkehr zumutbar, auch wenn dieser über die stark belastete L 87 führe. Für den landwirtschaftlichen Verkehr stehe zudem die Wirtschaftswegbrücke im Norden zur Verfügung. Die Bauzeit der Brücke werde etwa 6 bis 9 Monate betragen. Außerdem seien die Auswirkungen durch die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Zusagen gemindert. Die Errichtung einer neuen Brücke parallel zur alten wäre mit weiteren Eingriffen, zusätzlichem Grunderwerb und Mehrkosten in Höhe von etwa 85.000,-- EUR verbunden.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsunterlagen des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des - hilfsweisen - Begehrens, den Beklagten wegen der verbleibenden Lärmbeeinträchtigungen bei dem Campingplatz Achern zur Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach zu verpflichten, zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit sie ihr Begehren, Raum für die Anlage eines weiteren Radwegs nördlich der L 87 unter der Brücke der A 5 freizuhalten, im Blick auf die hierzu vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung nicht weiterverfolgt hat, liegt keine Klagerücknahme vor. Insoweit hat die Klägerin keinen, durch - hilfsweisen - Verpflichtungsantrag geltend zu machenden Planergänzungsanspruch erstrebt; es handelte sich hierbei vielmehr um einen von mehreren Gründen für die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Ziel seiner Aufhebung und der Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens.
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Die Klage im Übrigen ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie Eigentümerin von Grundstücken ist, die durch die westliche PWC-Anlage in Anspruch genommen werden. Es erscheint auch nicht bei jeder Betrachtungsweise als ausgeschlossen, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken in Großweier und Gamshurst Anspruch auf die begehrten zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen hat.
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Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und seiner Nichtvollziehbarkeit beanspruchen. Sie hat auch keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn dieser verletzt sie nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind § 17 Abs. 1, Abs. 3a bis 7 FStrG i.V.m. § 72 ff. LVwVfG. Soweit die Planfeststellung auch Änderungen an der L 87 umfasst (vgl. insoweit das Planfeststellungserfordernis nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG), handelt es sich nicht um eine solche selbständiger Art. Ansonsten fände jedenfalls § 78 Abs. 1 LVwVfG Anwendung mit der Folge, dass nur ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG stattfindet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für die Anhörung und Planfeststellung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 FStrG-ZuVO. Verfahrensfehler macht die Klägerin im Übrigen nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für Verstöße gegen die Planung strikt bindende Vorschriften.
30 
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Private Belange sind dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie von den Betroffenen geltend gemacht worden sind oder sich ihre Berücksichtigung unabhängig davon aufgedrängt, wenn sie nicht nur geringfügig und wenn sie schutzwürdig sind.
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2. Die gerichtliche Kontrolle der fachplanerischen Abwägung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen  Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - NVwZ-RR 1996, 68 = UPR 1995, 445).
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Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung weiter durch § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt diese Vorschrift eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 = NVwZ 1997, 171). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen auseinander gesetzt hat (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris).
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Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums im vorliegenden Klageverfahren schließlich deshalb, weil einer Gemeinde grundsätzlich kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zusteht. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann sie nur begehren, wenn und soweit dieser sie in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Planergänzung kann sie nur verlangen, wenn sie darauf einen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie kann sich nach ständiger Rechtsprechung mit einer Klage nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen ihrer Bürger machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - a.a.O.; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 14.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 126; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47.96 - UPR 1999, 271; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12.99 - UPR 2001, 189 u. Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = NVwZ 2003, 207). Geltend machen kann eine Gemeinde allein eigene Rechtspositionen, etwa solche, die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) ergeben. Dazu gehört die gemeindliche Planungshoheit. Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Eine abwägungsrelevante Position steht einer Gemeinde ferner - unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit (im engeren Sinn) - unter dem Blickwinkel des   ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zu (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 -). Dies gestattet es einer Gemeinde, insbesondere die eigene Infrastruktur und das Gepräge des Orts selbst zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 - 7 C 31.85 - BVerwGE 77, 134 u. Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Abwehransprüche erwachsen aus diesem Recht aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild und die Ortschaft entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Auch unterhalb der Rechtsschwelle bleibende Belange der Gemeinde gehören zum Abwägungsmaterial im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Schließlich gewährt auch ein von der Planung erfasstes Grundstückseigentum der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition, auch wenn dieses nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist. Anders als ein privater planbetroffener Eigentümer kann sie aber keine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268), weil ihr Eigentum nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für öffentliche Planungen vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind. Mit einem erhöhten Gewicht ist das Eigentum einer Gemeinde jedoch dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück kommunale Einrichtungen, etwa einen Bauhof oder einen Kindergarten, betreibt. Rügen kann die Gemeinde insoweit eine Beeinträchtigung dieser Einrichtung, die so erheblich ist, dass sie deren Funktionsfähigkeit in Mitleidenschaft zieht (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96; Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280), etwa, weil der Schutz vor unzumutbaren Immissionen nicht gewährleistet ist oder weil die Einrichtung von ihrer bisherigen Verbindung zur Straße abgeschnitten wird (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 1.02 - BVerwGE 117, 209 = NVwZ 2003, 613; vgl. zum Ganzen Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, UPR 2003, 41 m.w.N.)
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3. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen ist, weil sie sich erst mit Schreiben vom 30.12.1998, beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangen am 08.01.1999, zu dem vom 02.11.1998 bis zum 07.12.1998 in Achern öffentlich ausgelegten Entwurf geäußert hat.
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Zu diesem Zeitpunkt war die ab dem Ende der öffentlichen Auslegung am 07.12.1998 laufende Zwei-Wochen-Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG abgelaufen. Auf sie und den danach eintretenden Einwendungsausschluss war gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen hingewiesen worden. Die Hinweise zur Ausschlusswirkung in der öffentlichen Bekanntmachung waren ordnungsgemäß, was Voraussetzung für den Eintritt der Ausschlusswirkung ist (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris). Dass die Planfeststellungsbehörde sich auf eine Ausschlusswirkung im gerichtlichen Verfahren nicht berufen hat, ändert an der von Amts wegen zu beachtenden materiellen Präklusion nichts. Der Einwendungsausschluss gilt auch für die Klägerin als Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Behördenanhörung und die Betroffenenanhörung mit der jeweils unterschiedlichen Präklusionsregelung sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (BVerwG, Urt. v. 27.12.1995 - 11 A 24.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 3; Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30 m.w.N.). Einem Ausschluss der Einwendungen der Klägerin steht deshalb auch nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium sie nicht eigens auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Insoweit oblag es der Klägerin wie jedem anderen Betroffenen, von den Hinweisen in der von ihr veranlassten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen Kenntnis zu nehmen.
36 
In Betracht kommt aber, dass das Regierungspräsidium durch sein Schreiben vom 05.10.1998 an die Klägerin mit der Setzung einer eigenen Frist von vier Wochen zur Stellungnahme aus deren „Aufgabenbereich“ und durch die später erfolgte Fristverlängerung über den für den Einwendungsausschluss maßgeblichen Tag hinaus bei der Klägerin den Irrtum erweckt oder bestärkt hat, sie könne sämtliche Einwendungen gegen die Planung sowohl als Trägerin öffentlicher Belange als auch als Trägerin eigener Rechte und Belange innerhalb dieser Frist vortragen. Dafür, dass eine solche Verfahrensweise ungeachtet des Umstands, dass die Verwendung der Begriffe „Aufgabenbereich„ und „Stellungnahme“ dem Wortlaut der für die Anhörung der Träger öffentlicher Belange geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 3a FStrG entspricht, verfänglich ist, spricht auch, dass der Beklagte nach Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich den einschlägigen Vordruck unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie andere Planfeststellungsbehörden auch (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O.) geändert hat und die Gemeinden nunmehr eigens darauf hinweist, dass sie mit eigenen Rechten und Belangen dem Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG unterliegen und dass sich die zur Stellungnahme gewährte Frist allein auf die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 3a FStrG als Träger öffentlicher Belange bezieht. Ob die im vorliegenden Verfahren noch geübte frühere, möglicherweise missverständliche Verfahrensweise zur Folge hat, dass die Klägerin den Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen wie bei einer fehlerhaften  Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = DVBl 2002, 1553) nicht gegen sich gelten lassen muss, kann aber letztlich dahinstehen. Denn die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
4. Das Regierungspräsidium hat bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die Belange der Klägerin, soweit sie von dieser geltend gemacht worden sind oder sich aufgedrängt haben, fehlerfrei abgewogen.
38 
 
39 
a) Die Wahl des Standorts für die westliche PWC-Anlage verletzt keine Rechte der Klägerin. Ihr Einwand einer unverhältnismäßig hohen Flächeninanspruchnahme auf Gemarkung Großweier könnte als Berufung auf die Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verstanden werden. Dass diese erheblich eingeschränkt würde, ist nicht erkennbar. Weder wird mit der Errichtung der beiden PWC-Anlagen eine eigene Planung der Klägerin nachhaltig gestört noch werden dadurch wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung entzogen. Ein hiervon unabhängiges Recht einer Gemeinde auf eine etwa gleichmäßige Inanspruchnahme von Flächen im Verhältnis zu anderen Gemeinden gibt es nicht. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung (möglichst) verschont zu sehen, reicht für eine Verletzung der Planungshoheit nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.). Es gibt insoweit kein Gebot eines „interkommunalen Lastenausgleichs“. Auch der Umstand, dass die Klägerin landwirtschaftlich genutzte Grundstücke am geplanten Standort der westlichen PWC-Anlage hat, erhöht das Gewicht ihrer Belange in der Abwägung nicht wesentlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gerade auf die Nutzung dieser Grundstücke angewiesen ist;  insbesondere befindet sich auf ihnen keine gemeindliche Einrichtung, deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt würde. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch geltend gemacht hat, die auf Höhe der westlichen PWC-Anlage fehlenden Lärmschutzvorrichtungen entlang der Fahrbahn führten zu erhöhten Lärmbeeinträchtigungen in der Ortschaft Gamshurst, wo sie im Gebiet des Bebauungsplans „Meiselstraße“ Eigentümerin von Grundstücken ist, war dies in die Abwägung nicht einzustellen. Dass auf diesen Wohngrundstücken die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV überschritten würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Klägerin vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Lärmbeeinträchtigung eigener Grundstücke nicht eingewandt.
40 
Geht man davon aus, dass die Belange der Klägerin - wenngleich mit geringem Gewicht - in der Abwägung beachtlich waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14/02 - a.a.O.; vgl. auch, zum erhöhten Gewicht bei der Inanspruchnahme privaten, von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentums, BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393), so ist die Entscheidung des Regierungspräsidiums für den Standort der westlichen PWC-Anlage nicht zu beanstanden. Das Abwägungsgebot bezieht sich zwar auch auf ernsthaft in Betracht kommende Alternativen. Sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - a.a.O.). Das Regierungspräsidium hat diesen Anforderungen aber entsprochen. Es hat die Vor- und Nachteile der von der Klägerin vorgeschlagene Alternative, die westliche PWC-Anlage weiter nördlich gegenüber der östlichen PWC-Anlage zu errichten, sowie weiterer Alternativen umfassend geprüft. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verwirklichung des Vorschlags der Klägerin hinsichtlich der Abstände zu den nächsten Rastplätzen noch vertretbar sei und bei den Kosten sogar gewisse Vorteile biete; auch seien die Bodenzahlen am planfestgestellten Standort höher. Das Regierungspräsidium  hat jedoch dem Gesichtspunkt Vorrang eingeräumt, dass der vorgeschlagene Alternativstandort in größerem Umfang zusammenhängende Grundstücke von Haupterwerbslandwirten betreffe, die ohnehin Flächen in großem Umfang abtreten müssten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 13 ff.). Dass das Regierungspräsidium  damit die Belange der Landwirtschaft fehlgewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat es  dabei die Belange der Landwirtschaft nicht als zu hoch eingeschätzt. Allein der Umstand, dass ein betroffener Haupterwerbslandwirt eine Fläche von mehr als 280 ha bewirtschaftet, lässt sein Interesse am Bestand zusammenhängender Flächen nicht als gering erscheinen. Dass sich das Regierungspräsidium  damit unter zutreffender Gewichtung der eingestellten Belange für den einen und damit gegen den anderen Standort der westlichen PWC-Anlage entschieden hat, entspricht dem Wesen einer Abwägung; zur objektiven Gewichtigkeit der betroffenen Belange steht dies nicht außer Verhältnis, zumal die Klägerin, wie oben ausgeführt, dem planfestgestellten Standort keine gewichtigen eigenen Interessen entgegenzuhalten vermochte.
41 
Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich ist, dass nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der geplante Standort für die nächste westliche PWC-Anlage im nördlich anschließenden, noch nicht planfestgestellten Planungsabschnitt Bühl - Baden-Baden aufgegeben und so weit nach Süden werden könnte, dass ein Standort für beide Planungsabschnitte ausreicht und damit der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit geändert werden muss. Dies folgt schon daraus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ist. In das ihm zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahren sind die nun von der Klägerin angestellten Überlegungen nicht eingegangen.
42 
b) Fehlerhaft zu Lasten der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht insoweit, als entlang der östlichen Fahrbahn nördlich der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) keine Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 30 ff, S. 36). Für das Regierungspräsidium  bestand kein Anlass, insoweit Belange der Klägerin als Gemeinde in die Abwägung einzustellen. Denn eine Lärmbelastung eigener Grundstücke in dem von solchen Lärmschutzeinrichtungen begünstigten Bereich hatte sie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht geltend gemacht. Nach ihrem Vorbringen ist sie im Norden von Großweier ohnehin nicht Eigentümerin von betroffenen Grundstücken; bei ihren Grundstücken im künftigen Plangebiet „Alter Sportplatz Großweier“ sind die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Das Interesse ihrer Bewohner an einem verbesserten Lärmschutz kann sie sich im gerichtlichen Verfahren, wie ausgeführt, nicht zu Eigen machen. Im Übrigen werden auch in diesem Bereich die Lärmgrenzwerte von § 2 der 16. BImSchV eingehalten. Dass die Bewertung dieser unbeplanten Bereiche als Mischgebiete (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) fehlerhaft sei, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit nur geltend gemacht, diese Gebiete entwickelten sich über kurz oder lang zu Wohngebieten. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. Schließlich musste das Regierungspräsidium nicht in die Abwägung einstellen, dass die Klägerin Eigentümerin unbebauter (Wald-)Grundstücke nahe der Autobahn ist. Es ist - ungeachtet sich aufdrängender Zweifel an der Eignung dieser Grundstücke für die Erholung - nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Rechtsverletzung der Klägerin ergeben sollte. Im Übrigen hat die Klägerin auch diesen Einwand erst im gerichtlichen Verfahren erhoben.
43 
c) Rechtswidrig zu Lasten der Klägerin ist die Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums schließlich nicht, soweit sie zur Folge hat, dass die Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) für die Dauer der Bauarbeiten an der neuen Brücke über die Autobahn über sechs bis neun Monate hinweg nicht für Kraftfahrzeuge befahrbar ist. Soweit sich die Klägerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Gesichtspunkte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beruft, macht sie keine eigenen Rechte geltend; denn hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe, die gerade nicht im Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gründet (BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O. m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Benutzer der Gemeindeverbindungsstraße zu Umwegen gezwungen werden, etwa dass Landwirte bei einer Benutzung der nördlich gelegenen Wirtschaftswegbrücke nur über Unzhurst nach Gamshurst gelangen könnten, kann von der Klägerin nicht als eine Verletzung eines eigenen Rechts oder Belangs gerügt werden. Dagegen nimmt die Klägerin eine Selbstverwaltungsaufgabe wahr, soweit sie nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu erhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und §§ 44, § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG). Insoweit kann sie sich auf ein wehrfähiges Recht berufen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen, sondern in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, § 73 Rdnr. 65 unter Hinweis auf Bayer. VGH, Urt. v. 23.08.1985 - 11 B 83 A.2163 - BayVBl 1986, 241). Der Senat vermag aber nicht festzustellen, und die Klägerin hat dies im Übrigen gegenüber der Planfeststellungsbehörde auch nicht geltend gemacht, dass die Leistungsfähigkeit ihres Straßennetzes durch die Sperrung der erwähnten Gemeindeverbindungsstraße erheblich beeinträchtigt würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon aus ihrem Hinweis darauf, dass der Verkehr am Anschlussknoten A 5/ L 87 mit einer Lichtzeichenanlage geregelt werde und stark belastet sei, zumal die Sperrung nur während der Bauzeit außerhalb der Erntezeit erfolgen soll und die Verkehrsbedeutung der Gemeindeverbindungsstraße mit nicht wesentlich mehr als 1000 Kfz/Tag in beiden Richtungen vergleichsweise gering ist. Dass dieser Verkehr nicht von der L 87 aufgenommen werden könnte, ist nicht dargetan. Schließlich hat die Klägerin die auf Berechnungen des Planungsbüros gründende Annahme des Regierungspräsidiums, die Vorschläge der Klägerin führten zu erheblichen Mehrkosten, nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
44 
Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz, weil - wie ausgeführt - der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit nicht zu ihren Lasten rechtswidrig ist.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
26 
Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des - hilfsweisen - Begehrens, den Beklagten wegen der verbleibenden Lärmbeeinträchtigungen bei dem Campingplatz Achern zur Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach zu verpflichten, zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit sie ihr Begehren, Raum für die Anlage eines weiteren Radwegs nördlich der L 87 unter der Brücke der A 5 freizuhalten, im Blick auf die hierzu vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung nicht weiterverfolgt hat, liegt keine Klagerücknahme vor. Insoweit hat die Klägerin keinen, durch - hilfsweisen - Verpflichtungsantrag geltend zu machenden Planergänzungsanspruch erstrebt; es handelte sich hierbei vielmehr um einen von mehreren Gründen für die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Ziel seiner Aufhebung und der Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens.
27 
Die Klage im Übrigen ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie Eigentümerin von Grundstücken ist, die durch die westliche PWC-Anlage in Anspruch genommen werden. Es erscheint auch nicht bei jeder Betrachtungsweise als ausgeschlossen, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken in Großweier und Gamshurst Anspruch auf die begehrten zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen hat.
28 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und seiner Nichtvollziehbarkeit beanspruchen. Sie hat auch keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn dieser verletzt sie nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind § 17 Abs. 1, Abs. 3a bis 7 FStrG i.V.m. § 72 ff. LVwVfG. Soweit die Planfeststellung auch Änderungen an der L 87 umfasst (vgl. insoweit das Planfeststellungserfordernis nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG), handelt es sich nicht um eine solche selbständiger Art. Ansonsten fände jedenfalls § 78 Abs. 1 LVwVfG Anwendung mit der Folge, dass nur ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG stattfindet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für die Anhörung und Planfeststellung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 FStrG-ZuVO. Verfahrensfehler macht die Klägerin im Übrigen nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für Verstöße gegen die Planung strikt bindende Vorschriften.
30 
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Private Belange sind dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie von den Betroffenen geltend gemacht worden sind oder sich ihre Berücksichtigung unabhängig davon aufgedrängt, wenn sie nicht nur geringfügig und wenn sie schutzwürdig sind.
31 
2. Die gerichtliche Kontrolle der fachplanerischen Abwägung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen  Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - NVwZ-RR 1996, 68 = UPR 1995, 445).
32 
Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung weiter durch § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt diese Vorschrift eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 = NVwZ 1997, 171). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen auseinander gesetzt hat (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris).
33 
Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums im vorliegenden Klageverfahren schließlich deshalb, weil einer Gemeinde grundsätzlich kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zusteht. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann sie nur begehren, wenn und soweit dieser sie in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Planergänzung kann sie nur verlangen, wenn sie darauf einen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie kann sich nach ständiger Rechtsprechung mit einer Klage nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen ihrer Bürger machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - a.a.O.; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 14.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 126; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47.96 - UPR 1999, 271; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12.99 - UPR 2001, 189 u. Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = NVwZ 2003, 207). Geltend machen kann eine Gemeinde allein eigene Rechtspositionen, etwa solche, die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) ergeben. Dazu gehört die gemeindliche Planungshoheit. Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Eine abwägungsrelevante Position steht einer Gemeinde ferner - unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit (im engeren Sinn) - unter dem Blickwinkel des   ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zu (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 -). Dies gestattet es einer Gemeinde, insbesondere die eigene Infrastruktur und das Gepräge des Orts selbst zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 - 7 C 31.85 - BVerwGE 77, 134 u. Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Abwehransprüche erwachsen aus diesem Recht aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild und die Ortschaft entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Auch unterhalb der Rechtsschwelle bleibende Belange der Gemeinde gehören zum Abwägungsmaterial im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Schließlich gewährt auch ein von der Planung erfasstes Grundstückseigentum der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition, auch wenn dieses nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist. Anders als ein privater planbetroffener Eigentümer kann sie aber keine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268), weil ihr Eigentum nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für öffentliche Planungen vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind. Mit einem erhöhten Gewicht ist das Eigentum einer Gemeinde jedoch dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück kommunale Einrichtungen, etwa einen Bauhof oder einen Kindergarten, betreibt. Rügen kann die Gemeinde insoweit eine Beeinträchtigung dieser Einrichtung, die so erheblich ist, dass sie deren Funktionsfähigkeit in Mitleidenschaft zieht (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96; Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280), etwa, weil der Schutz vor unzumutbaren Immissionen nicht gewährleistet ist oder weil die Einrichtung von ihrer bisherigen Verbindung zur Straße abgeschnitten wird (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 1.02 - BVerwGE 117, 209 = NVwZ 2003, 613; vgl. zum Ganzen Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, UPR 2003, 41 m.w.N.)
34 
3. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen ist, weil sie sich erst mit Schreiben vom 30.12.1998, beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangen am 08.01.1999, zu dem vom 02.11.1998 bis zum 07.12.1998 in Achern öffentlich ausgelegten Entwurf geäußert hat.
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Zu diesem Zeitpunkt war die ab dem Ende der öffentlichen Auslegung am 07.12.1998 laufende Zwei-Wochen-Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG abgelaufen. Auf sie und den danach eintretenden Einwendungsausschluss war gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen hingewiesen worden. Die Hinweise zur Ausschlusswirkung in der öffentlichen Bekanntmachung waren ordnungsgemäß, was Voraussetzung für den Eintritt der Ausschlusswirkung ist (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris). Dass die Planfeststellungsbehörde sich auf eine Ausschlusswirkung im gerichtlichen Verfahren nicht berufen hat, ändert an der von Amts wegen zu beachtenden materiellen Präklusion nichts. Der Einwendungsausschluss gilt auch für die Klägerin als Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Behördenanhörung und die Betroffenenanhörung mit der jeweils unterschiedlichen Präklusionsregelung sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (BVerwG, Urt. v. 27.12.1995 - 11 A 24.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 3; Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30 m.w.N.). Einem Ausschluss der Einwendungen der Klägerin steht deshalb auch nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium sie nicht eigens auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Insoweit oblag es der Klägerin wie jedem anderen Betroffenen, von den Hinweisen in der von ihr veranlassten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen Kenntnis zu nehmen.
36 
In Betracht kommt aber, dass das Regierungspräsidium durch sein Schreiben vom 05.10.1998 an die Klägerin mit der Setzung einer eigenen Frist von vier Wochen zur Stellungnahme aus deren „Aufgabenbereich“ und durch die später erfolgte Fristverlängerung über den für den Einwendungsausschluss maßgeblichen Tag hinaus bei der Klägerin den Irrtum erweckt oder bestärkt hat, sie könne sämtliche Einwendungen gegen die Planung sowohl als Trägerin öffentlicher Belange als auch als Trägerin eigener Rechte und Belange innerhalb dieser Frist vortragen. Dafür, dass eine solche Verfahrensweise ungeachtet des Umstands, dass die Verwendung der Begriffe „Aufgabenbereich„ und „Stellungnahme“ dem Wortlaut der für die Anhörung der Träger öffentlicher Belange geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 3a FStrG entspricht, verfänglich ist, spricht auch, dass der Beklagte nach Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich den einschlägigen Vordruck unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie andere Planfeststellungsbehörden auch (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O.) geändert hat und die Gemeinden nunmehr eigens darauf hinweist, dass sie mit eigenen Rechten und Belangen dem Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG unterliegen und dass sich die zur Stellungnahme gewährte Frist allein auf die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 3a FStrG als Träger öffentlicher Belange bezieht. Ob die im vorliegenden Verfahren noch geübte frühere, möglicherweise missverständliche Verfahrensweise zur Folge hat, dass die Klägerin den Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen wie bei einer fehlerhaften  Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = DVBl 2002, 1553) nicht gegen sich gelten lassen muss, kann aber letztlich dahinstehen. Denn die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
4. Das Regierungspräsidium hat bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die Belange der Klägerin, soweit sie von dieser geltend gemacht worden sind oder sich aufgedrängt haben, fehlerfrei abgewogen.
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a) Die Wahl des Standorts für die westliche PWC-Anlage verletzt keine Rechte der Klägerin. Ihr Einwand einer unverhältnismäßig hohen Flächeninanspruchnahme auf Gemarkung Großweier könnte als Berufung auf die Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verstanden werden. Dass diese erheblich eingeschränkt würde, ist nicht erkennbar. Weder wird mit der Errichtung der beiden PWC-Anlagen eine eigene Planung der Klägerin nachhaltig gestört noch werden dadurch wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung entzogen. Ein hiervon unabhängiges Recht einer Gemeinde auf eine etwa gleichmäßige Inanspruchnahme von Flächen im Verhältnis zu anderen Gemeinden gibt es nicht. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung (möglichst) verschont zu sehen, reicht für eine Verletzung der Planungshoheit nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.). Es gibt insoweit kein Gebot eines „interkommunalen Lastenausgleichs“. Auch der Umstand, dass die Klägerin landwirtschaftlich genutzte Grundstücke am geplanten Standort der westlichen PWC-Anlage hat, erhöht das Gewicht ihrer Belange in der Abwägung nicht wesentlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gerade auf die Nutzung dieser Grundstücke angewiesen ist;  insbesondere befindet sich auf ihnen keine gemeindliche Einrichtung, deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt würde. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch geltend gemacht hat, die auf Höhe der westlichen PWC-Anlage fehlenden Lärmschutzvorrichtungen entlang der Fahrbahn führten zu erhöhten Lärmbeeinträchtigungen in der Ortschaft Gamshurst, wo sie im Gebiet des Bebauungsplans „Meiselstraße“ Eigentümerin von Grundstücken ist, war dies in die Abwägung nicht einzustellen. Dass auf diesen Wohngrundstücken die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV überschritten würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Klägerin vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Lärmbeeinträchtigung eigener Grundstücke nicht eingewandt.
40 
Geht man davon aus, dass die Belange der Klägerin - wenngleich mit geringem Gewicht - in der Abwägung beachtlich waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14/02 - a.a.O.; vgl. auch, zum erhöhten Gewicht bei der Inanspruchnahme privaten, von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentums, BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393), so ist die Entscheidung des Regierungspräsidiums für den Standort der westlichen PWC-Anlage nicht zu beanstanden. Das Abwägungsgebot bezieht sich zwar auch auf ernsthaft in Betracht kommende Alternativen. Sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - a.a.O.). Das Regierungspräsidium hat diesen Anforderungen aber entsprochen. Es hat die Vor- und Nachteile der von der Klägerin vorgeschlagene Alternative, die westliche PWC-Anlage weiter nördlich gegenüber der östlichen PWC-Anlage zu errichten, sowie weiterer Alternativen umfassend geprüft. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verwirklichung des Vorschlags der Klägerin hinsichtlich der Abstände zu den nächsten Rastplätzen noch vertretbar sei und bei den Kosten sogar gewisse Vorteile biete; auch seien die Bodenzahlen am planfestgestellten Standort höher. Das Regierungspräsidium  hat jedoch dem Gesichtspunkt Vorrang eingeräumt, dass der vorgeschlagene Alternativstandort in größerem Umfang zusammenhängende Grundstücke von Haupterwerbslandwirten betreffe, die ohnehin Flächen in großem Umfang abtreten müssten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 13 ff.). Dass das Regierungspräsidium  damit die Belange der Landwirtschaft fehlgewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat es  dabei die Belange der Landwirtschaft nicht als zu hoch eingeschätzt. Allein der Umstand, dass ein betroffener Haupterwerbslandwirt eine Fläche von mehr als 280 ha bewirtschaftet, lässt sein Interesse am Bestand zusammenhängender Flächen nicht als gering erscheinen. Dass sich das Regierungspräsidium  damit unter zutreffender Gewichtung der eingestellten Belange für den einen und damit gegen den anderen Standort der westlichen PWC-Anlage entschieden hat, entspricht dem Wesen einer Abwägung; zur objektiven Gewichtigkeit der betroffenen Belange steht dies nicht außer Verhältnis, zumal die Klägerin, wie oben ausgeführt, dem planfestgestellten Standort keine gewichtigen eigenen Interessen entgegenzuhalten vermochte.
41 
Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich ist, dass nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der geplante Standort für die nächste westliche PWC-Anlage im nördlich anschließenden, noch nicht planfestgestellten Planungsabschnitt Bühl - Baden-Baden aufgegeben und so weit nach Süden werden könnte, dass ein Standort für beide Planungsabschnitte ausreicht und damit der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit geändert werden muss. Dies folgt schon daraus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ist. In das ihm zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahren sind die nun von der Klägerin angestellten Überlegungen nicht eingegangen.
42 
b) Fehlerhaft zu Lasten der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht insoweit, als entlang der östlichen Fahrbahn nördlich der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) keine Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 30 ff, S. 36). Für das Regierungspräsidium  bestand kein Anlass, insoweit Belange der Klägerin als Gemeinde in die Abwägung einzustellen. Denn eine Lärmbelastung eigener Grundstücke in dem von solchen Lärmschutzeinrichtungen begünstigten Bereich hatte sie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht geltend gemacht. Nach ihrem Vorbringen ist sie im Norden von Großweier ohnehin nicht Eigentümerin von betroffenen Grundstücken; bei ihren Grundstücken im künftigen Plangebiet „Alter Sportplatz Großweier“ sind die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Das Interesse ihrer Bewohner an einem verbesserten Lärmschutz kann sie sich im gerichtlichen Verfahren, wie ausgeführt, nicht zu Eigen machen. Im Übrigen werden auch in diesem Bereich die Lärmgrenzwerte von § 2 der 16. BImSchV eingehalten. Dass die Bewertung dieser unbeplanten Bereiche als Mischgebiete (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) fehlerhaft sei, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit nur geltend gemacht, diese Gebiete entwickelten sich über kurz oder lang zu Wohngebieten. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. Schließlich musste das Regierungspräsidium nicht in die Abwägung einstellen, dass die Klägerin Eigentümerin unbebauter (Wald-)Grundstücke nahe der Autobahn ist. Es ist - ungeachtet sich aufdrängender Zweifel an der Eignung dieser Grundstücke für die Erholung - nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Rechtsverletzung der Klägerin ergeben sollte. Im Übrigen hat die Klägerin auch diesen Einwand erst im gerichtlichen Verfahren erhoben.
43 
c) Rechtswidrig zu Lasten der Klägerin ist die Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums schließlich nicht, soweit sie zur Folge hat, dass die Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) für die Dauer der Bauarbeiten an der neuen Brücke über die Autobahn über sechs bis neun Monate hinweg nicht für Kraftfahrzeuge befahrbar ist. Soweit sich die Klägerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Gesichtspunkte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beruft, macht sie keine eigenen Rechte geltend; denn hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe, die gerade nicht im Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gründet (BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O. m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Benutzer der Gemeindeverbindungsstraße zu Umwegen gezwungen werden, etwa dass Landwirte bei einer Benutzung der nördlich gelegenen Wirtschaftswegbrücke nur über Unzhurst nach Gamshurst gelangen könnten, kann von der Klägerin nicht als eine Verletzung eines eigenen Rechts oder Belangs gerügt werden. Dagegen nimmt die Klägerin eine Selbstverwaltungsaufgabe wahr, soweit sie nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu erhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und §§ 44, § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG). Insoweit kann sie sich auf ein wehrfähiges Recht berufen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen, sondern in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, § 73 Rdnr. 65 unter Hinweis auf Bayer. VGH, Urt. v. 23.08.1985 - 11 B 83 A.2163 - BayVBl 1986, 241). Der Senat vermag aber nicht festzustellen, und die Klägerin hat dies im Übrigen gegenüber der Planfeststellungsbehörde auch nicht geltend gemacht, dass die Leistungsfähigkeit ihres Straßennetzes durch die Sperrung der erwähnten Gemeindeverbindungsstraße erheblich beeinträchtigt würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon aus ihrem Hinweis darauf, dass der Verkehr am Anschlussknoten A 5/ L 87 mit einer Lichtzeichenanlage geregelt werde und stark belastet sei, zumal die Sperrung nur während der Bauzeit außerhalb der Erntezeit erfolgen soll und die Verkehrsbedeutung der Gemeindeverbindungsstraße mit nicht wesentlich mehr als 1000 Kfz/Tag in beiden Richtungen vergleichsweise gering ist. Dass dieser Verkehr nicht von der L 87 aufgenommen werden könnte, ist nicht dargetan. Schließlich hat die Klägerin die auf Berechnungen des Planungsbüros gründende Annahme des Regierungspräsidiums, die Vorschläge der Klägerin führten zu erheblichen Mehrkosten, nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
44 
Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz, weil - wie ausgeführt - der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit nicht zu ihren Lasten rechtswidrig ist.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 11/02/2004 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22. November 2002 für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen
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published on 03/02/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Plange
published on 09/07/2010 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläuf
published on 04/08/2009 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau eines Rheinhoc
published on 15/07/2005 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen die am 19.04.2004 von der Verbandsversamml
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.

(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.

(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).

(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.

(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.

(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).

(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.

(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.

(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).

(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.

(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.

(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).

(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.