Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 5 S 1229/14

published on 26/01/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 5 S 1229/14
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2014 - 1 K 1476/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung einer Teilfläche der Freinsheimer Straße in Mannheim.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. .../6, Freinsheimer Straße ..., das sie samt der darauf befindlichen Gebäude an ein Unternehmen vermietet hat, das elektrotechnische und elektronische Geräte, insbesondere Kontrollanlagen, herstellt. Das Grundstück wird im Südwesten über die Freinsheimer Straße erschlossen. Diese mündet westlich des Grundstücks nach etwa 25 m in die Ellerstadter Straße und im weiteren östlichen Verlauf in die Assenheimer Straße. Nach dem am 17.7.1964 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Altriper Straße, Vorderer Sporwörth und Rhenaniastraße“ liegt das Grundstück in einem Gewerbegebiet und grenzt an die Verkehrsfläche der jetzigen Freinsheimer Straße.
Das Grundstück der Klägerin ist entsprechend der am 15.11.1994 erteilten Baugenehmigung mit einem Betriebsgebäude bebaut, das etwa 6,25 m zurückgesetzt von der Freinsheimer Straße liegt; davor befinden sich senkrecht zur Straße angeordnete Pkw-Stellplätze. Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze verläuft von der Freinsheimer Straße aus eine ca. 3,50 m breite Zufahrt. Die östlich angrenzenden Nachbargrundstücke ebenso wie die südlich der Freinsheimer Straße gegenüberliegenden Grundstücke gehören zum Betriebsgelände eines Kunststoffwerks.
Nachdem der Inhaber des Kunststoffwerks der Beklagten den Wunsch vorgetragen hatte, ihm den Teil des Straßengrundstücks zu überlassen, der zwischen seinen Werksgrundstücken verläuft, leitete die Beklagte ein Verfahren zur Teileinziehung der Freinsheimer Straße ein, schrieb die Inhaber der dort ansässigen Firmen und die Eigentümer der anliegenden Grundstücke an und machte ihre Einziehungsabsicht am 31.3.2011 öffentlich bekannt.Die Klägerin wandte ein, die Teileinziehung würde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung ihres Grundstücks führen. Die dort ansässige Elektronikfirma bekomme in der Woche mehrfach Waren mittels Lastkraftwagen angeliefert, die im Falle der Teileinziehung mangels Wendemöglichkeit wieder rückwärts aus der Freinsheimer Straße herausfahren müssten. Dies sei aufgrund der Gegebenheiten vor Ort faktisch nicht möglich. Die Firma sei dringend auf die Möglichkeit der Durchfahrt durch die Freinsheimer Straße angewiesen. Durch die Einziehung der Teilfläche würde ihre Belieferung unmöglich gemacht; sie wäre gezwungen, ihren Geschäftsbetrieb auf dem Grundstück der Klägerin einzustellen. Eine Einziehung sei nach dem Straßengesetz nur aus Gründen des öffentlichen Wohls, nicht aber aus privaten Gründen möglich.
Darauf entgegnete die Beklagte, zur Verbesserung der Wendemöglichkeit für den andienenden Kraftfahrzeugverkehr werde die ursprünglich vorgesehene Einzugsfläche im Westen um ca. 12 m in der Länge reduziert. Durch den Wegfall der Weiterfahrmöglichkeit und den Wegfall von Parkplätzen im Bereich der Einzugsfläche würden die Eigentumsrechte und Anliegergebrauchsrechte der Klägerin nicht eingeschränkt. Der Anliegergebrauch sichere eine ausreichende Verbindung eines Grundstücks zu dem davor liegenden Straßenteil und die Anbindung dieses Straßenteils an das allgemeine Verkehrsnetz. Beides bleibe hier erhalten. Der Anliegergebrauch enthalte weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs.
Die Verfügung der Beklagten vom 29.9.2011, die - verkürzte - Teilfläche der Freinsheimer Straße einzuziehen, wurde am 10.11.2011 öffentlich bekannt gemacht.
Dagegen legte die Klägerin am 16.11.2011 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.6.2012 zurückwies. Die Klägerin sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Straßenfläche im Bereich der Grundstücke des Kunststoffwerks sei für den öffentlichen Verkehr entbehrlich und könne deshalb nach § 7 Abs. 1 StrG eingezogen werden.
Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin vom 26.6.2012 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.2.2014 als unzulässig abgewiesen. Der Klägerin fehle die erforderliche Klagebefugnis, weil der Anliegergebrauch, auf den sich die Klägerin sinngemäß berufe, keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition vermittele. Das baden-württembergische Straßengesetz schließe einen Anspruch des Straßenanliegers auf Aufhebung einer Einziehungsverfügung aus.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat ihre Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit mit Beschluss vom 24.6.2014, der Klägerin zugestellt am 7.7.2014, zugelassen. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist die Klägerin auf die Fristversäumnis hingewiesen worden; am 14.8.2014 hat sie unter Vorlage einer auf den 28.7.2014 datierten Berufungsbegründungsschrift sowie eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeiterin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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Zur Begründung der Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ihr Grundstück sei größtenteils an die Elektronikfirma vermietet; lediglich im zweiten Obergeschoss des dort befindlichen Gebäudes befänden sich zwei Wohnungen. Da die Freinsheimer Straße sehr eng und aufgrund weiterer dort angesiedelter Unternehmen mit Pkws von Mitarbeitern und Kunden an den Straßenrändern zugeparkt sei, sei ein Wenden oder Rückwärtsfahren der anliefernden Lastkraftwagen und Kleintransporter nicht möglich. Schon heute sei es für einen Lastkraftwagen nur schwer möglich, die einzelnen Firmengrundstücke zu erreichen. Durch die Verkürzung der Einziehungsfläche um 12 m ändere sich daran nichts.
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Aus privaten Gründen dürfe eine Einziehungsverfügung nicht getroffen werden. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessensausübung Kriterien zu Grunde gelegt, die sie nicht hätte berücksichtigen dürfen. Aber selbst wenn man das Interesse des Kunststoffwerks berücksichtigen wollte, hätte eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nicht dazu geführt, die Teilfläche komplett dem öffentlichen Straßenverkehr zu entziehen. Es hätte eine Auflage erfolgen können, die Durchfahrt für den Anliegerverkehr wenigstens werktags tagsüber zuzulassen. Die Berechnung der verbleibenden Rangierfläche durch die Beklagte werde bestritten, zumal dabei die auf beiden Seiten der Straße parkenden Fahrzeuge nicht berücksichtigt seien. Bislang könnten Lastkraftwagen unabhängig davon, ob sie in die vorhandene Einfahrt auf ihrem Grundstück passten, an ihr Grundstück heranfahren, die Ware abladen und dann weiterfahren. Dies sei nach der Teileinziehung nicht mehr möglich. Die Verkehrsfläche sei daher nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 StrG für den Verkehr entbehrlich.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2014 - 1 K 1476/12 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 29. September 2012 in Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 20. Juni 2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Einziehung verletze die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, insbesondere nicht im Kern ihres Anliegergebrauchs. Sie sei allein auf die erste Alternative von § 7 StrG gestützt, die Entbehrlichkeit der Verkehrsfläche. Zu der behaupteten erheblichen Erschwerung der Benutzung des Grundstücks wegen einer Beeinträchtigung des Anlieferungsverkehrs für die ansässige Firma werde es nicht kommen. Die verbleibende Rangierfläche sei so groß, dass die Einziehung nicht einmal die Schaffung eines Wendehammers notwendig mache. Die Auflage von Schleppkurvenschablonen für verschiedene Arten von Lastkraftwagen auf einen Lageplan des Grundstücks und der Straße bestätige dies. Sofern in der Freinsheimer Straße verkehrsordnungswidrig geparkt werde, wofür wegen der vorhandenen zahlreichen privaten Firmenparkplätze kein Grund bestehe, sei dies für die straßenrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Zudem sei die vorhandene Einfahrt in den hinteren Teil des Grundstücks der Klägerin aufgrund der baulichen Gegebenheiten schon nicht breit genug, um von großen Lastkraftwagen befahren zu werden. Ungeachtet dessen sei die Freinsheimer Straße auch durch große Lastkraftwagen vorwärts und rückwärts befahrbar. Die Zufahrt zum Anwesen der Klägerin sei gewährleistet.
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Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Altriper Straße, Vorderer Sporwörth“, die Baugenehmigungsakte der Beklagten für das Grundstück der Klägerin und die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (Ausgabe 2006, Stand Dezember 2008 - RASt 2006) sowie zu Bemessungsfahrzeugen und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen (FGSV 287, Ausgabe 2001) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben der Ehemann der Klägerin und Gesellschafter der auf ihrem Grundstück ansässigen Firma deren Betriebsabläufe sowie ein Mitarbeiter der Beklagten aus dem Fachbereich Städtebau die mit einem Luftbild aus dem Geoinformationssystem des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vorgelegten Schleppkurvenschablonen erläutert.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung erst am 13.8.2014 und damit nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist am 7.8.2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Klägerin ist jedoch auf ihren fristgerecht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellten Antrag vom 13.8.2014 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Denn sie hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Kanzleimitarbeiterin glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen ist davon auszugehen, dass der Schriftsatz zur Begründung der Berufung am Montag, dem 28.7.2014 zur Post gegeben wurde, so dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass er fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingehen würde.
B.
19 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
20 
Die Klage ist allerdings zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts schließt das baden-württembergische Straßengesetz einen Anspruch des Straßenanliegers auf Aufhebung einer Einziehungsverfügung nicht aus. Zwar enthält es keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ausdrücklich ein subjektives Recht auf Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz einräumt. Vielmehr bestimmt § 15 Abs. 1 StrG, dass ihm kein Anspruch darauf zusteht, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG setzen jedoch ein subjektives Recht des Straßenanliegers (§ 15 Abs. 1 StrG) auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz voraus (Urteil des Senats vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, ESVGH 52, 149; zuletzt bestätigt mit Beschluss vom 5.8.2008 - 5 S 760/08 -; ebenso Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 101, 236). Diese subjektiv geschützte Rechtsposition ist allerdings auf die Befugnisse beschränkt, die der Gesetzgeber dem Anlieger zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts mindestens zu gewährleisten hat (Urteil des Senats vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.). Danach werden die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt (BVerfG, Beschlüsse vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358, und vom 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426). Das Straßengesetz für Baden-Württemberg schützt als subjektives Recht des Straßenanliegers also nur den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern des Anliegergebrauchs. Dazu gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (vgl. Urteil des Senats vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341). Mit ihrem Vortrag, die Entstehung einer Sackgasse durch die Teileinziehung führe mangels Wendemöglichkeit dazu, dass der Anlieferungsverkehr mit Lastkraftwagen zu ihrem Grundstück nicht mehr stattfinden könne, macht die Klägerin eine Verletzung dieses Kerns des Anliegergebrauchs geltend.
II.
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Teileinziehung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Teileinziehung im Übrigen kommt es nicht an. Die Klägerin könnte die Aufhebung der Teileinziehung nur verlangen, wenn diese gegen Normen verstieße, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Das ist nicht der Fall.
22 
1. Rechtsgrundlage für die Teileinziehung ist § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG. Danach kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist. Entbehrlich für den Verkehr ist sie nur dann, wenn sie auch für den Anliegerverkehr nicht mehr benötigt wird (Urteil vom 11.8.1980 - V 2182/79 -; vgl. auch Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, Handkommentar, 2. Aufl. 2005, § 7 Rn. 10). Dem Anlieger steht nach dem Straßengesetz der Kern seines Anliegergebrauchs als subjektives Recht zu. Soweit dieser Kern betroffen ist, dient das Tatbestandsmerkmal der Entbehrlichkeit in § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG daher auch dem Schutz des Straßenanliegers.
23 
Dagegen kann der Anlieger grundsätzlich nicht verlangen, dass seine Interessen und Belange, die nicht vom Kern des Anliegergebrauchs umfasst sind, im Rahmen des Einziehungsermessens berücksichtigt werden; ein subjektives Recht gewährt ihm das Straßengesetz insoweit nicht (Beschluss des Senats vom 5.8.2008 - 5 S 760/08 -). § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG sieht auch, anders als die Klägerin wohl meint, keine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange vor; für ein subjektives Recht des Anliegers auf gerechte Abwägung seiner Belange enthält diese Regelung daher keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 19.12.2007 - 5 S 1612/07 -).
24 
2. § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG ist, soweit er auch dem Schutz der Klägerin dient, nicht verletzt. Der Kern des Anliegergebrauchs der Klägerin ist hier durch die Einziehung der Teilfläche der Freinsheimer Straße nicht betroffen; er steht der Annahme der Entbehrlichkeit dieser Straßenfläche daher nicht entgegen. Ob die Teileinziehung im Übrigen rechtmäßig ist, hat der Senat nicht zu überprüfen.
25 
a) Zum Kern des Anliegergebrauchs gehört, wie unter I. ausgeführt, auch die Möglichkeit der Zufahrt zu dem Grundstück, soweit der Eigentümer zur angemessenen Nutzung seines Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist. Die angemessene Nutzung eines Grundstücks, das wie dasjenige der Klägerin in einem Gewerbegebiet liegt, erfordert in der Regel die Möglichkeit des Herauffahrens mit Lastkraftwagen. Denn Grundstücke in Gewerbegebieten sind regelmäßig nur erschlossen, wenn diese Möglichkeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 9.1.2013 - 9 B 33.12 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 94). Lastkraftwagen müssen von der Straße auf das Grundstück hinauffahren als auch über die Straße wieder abfahren können (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 2 S 913/05 -, KStZ 2006, 192). Erfordert die Erschließung eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet für eine dort genehmigte und ausgeübte Nutzung die Möglichkeit der Zufahrt mit Lastkraftwagen, ist der Anlieger auf diese Zufahrt angewiesen; ihr Fortbestand gehört dann zum Kern des Anliegergebrauchs. Die tatsächliche Möglichkeit, Betriebsabläufe, insbesondere Ladevorgänge, in den öffentlichen Straßenraum zu verlagern, zählt dagegen nicht zum Kern des Anliegergebrauchs. Denn auf tatsächliche Gegebenheiten und Chancen erstreckt sich der Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 -, BVerfGE 68, 193; s. auch BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -; Urteile des Senats vom 9.12.1999 - 5 S 2051/98 -, NVwZ-RR 2000, 837 - zur Aufstellung eines Verkaufsständers, und vom 16.1.1990 - 5 S 2525/89 -, NJW 1990, 3290 - zu Parkmöglichkeiten).
26 
b) Nach diesen Maßgaben ist der Kern des Anliegergebrauchs der Klägerin auch nach der Teileinziehung gewährleistet.
27 
aa) Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vorgelegten Schleppkurven und des Luftbilds im entsprechenden Maßstab (1 : 250) davon überzeugt, dass die bislang bestehende Möglichkeit für Lastkraftwagen, auf das Grundstück der Klägerin heraufzufahren, durch die Teileinziehung der Freinsheimer Straße nicht eingeschränkt wird.
28 
Die baurechtlich genehmigte Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin ist nur etwa 3,50 m breit. Die Lastkraftwagen, die diese Zufahrt derzeit nutzen können, sind dazu auch nach der Teileinziehung in der Lage. Ihre Ein- und Abfahrtsmöglichkeiten werden nicht eingeschränkt. Derzeit können sie entweder vorwärts in die Zufahrt hineinsetzen, auf die Straße zurücksetzen und dann abfahren oder rückwärts in die Zufahrt einfahren und dann vorwärts abfahren. Beide Varianten sind auch nach der Teileinziehung möglich. Denn die verbleibende Fläche der Freinsheimer Straße geht - von der Ellerstadter Straße aus gesehen - über das Grundstück der Klägerin hinaus und erstreckt sich weitere 12 m Richtung Osten. Diese Strecke genügt ohne weiteres, um die bestehenden Auffahrtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin zu erhalten. Die in der mündlichen Verhandlung von dem Mitarbeiter der Beklagten demonstrierte Auflage der Schleppkurvenschablonen für Transporter sowie für zwei- und dreiachsige Müllfahrzeuge auf das Luftbild der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin und des maßgeblichen Bereichs der Freinsheimer Straße hat dies bestätigt. Danach liegen die Schleppkurven, die die überstrichene Fläche durch die bezeichneten Fahrzeuge bei der Kurvenfahrt - hier der Einfahrt von der Straße in die Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin - angeben (vgl. Nr. 1 FGSV 287, Ausgabe 2001), innerhalb der verbleibenden Rangierfläche (vgl. Schleppkurven 3, 4, 21 - 24 der FGSV 287, Ausgabe 2001).
29 
Dabei geht der Senat entsprechend den RASt 2006, die als von Fachleuten erstellte Vorschriften sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG konkretisieren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120), davon aus, dass auch Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten als Wendeflächen mitbenutzt werden können (Nr. 6.1.2.1 RASt 2006; ebenso die Rechtsprechung zum planerischen Gestaltungsraum der Gemeinden beim Verzicht auf Wendeanlagen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76; BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013 - 6 ZB 11.245 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 11709/05 -, juris). Dies gilt nicht für die baurechtlich genehmigten Stellplätze auf dem Grundstück der Klägerin; diese werden aber auch nicht in Anspruch genommen.
30 
Grundlage der Beurteilung des Senats sind die tatsächlich vorhandenen Flächen, wie sie sich aus dem Luftbild ergeben. Auf die von der Beklagten mitgeteilten und von der Klägerin bestrittenen Maßangaben zur Berechnung der Rangierfläche kommt es deshalb nicht an.
31 
Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Verlässlichkeit der vorgelegten Schleppkurvenschablonen in Abrede gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Schleppkurven ebenso wie die RASt 2006 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, also von anerkannten Fachleuten, für den Entwurf von Kraftfahrzeugverkehrsanlagen erstellt worden sind (vgl. Nr. 1 FGSV 287, Ausgabe 2001). Ihre Maße sind daher als sachverständige Konkretisierung allgemein anerkannter Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG zu berücksichtigen. Allerdings ist der Einwand des Klägervertreters insoweit berechtigt, als aus den vorgelegten Schleppkurvenschablonen keine sicheren Rückschlüsse auf den Flächenbedarf größerer Lastkraftwagen beim Rückwärtsfahren in der Kurve gezogen werden können. Denn nach Nr. 3 der FGSV 287, Ausgabe 2001, sind die Schablonen für Vorwärtsfahrten anwendbar, für Rückwärtsfahrten jedoch nur näherungsweise für kleinere Fahrzeuge ohne Anhänger, also für zweiachsige „kleine“, nicht aber für dreiachsige „große“ Lastkraftwagen oder Lastzüge (vgl. Tabelle 1 Nr. 3 FGSV 287, Ausgabe 2001). Letztlich kommt es aber auf den genauen Flächenbedarf bei Rückwärtsfahrten größerer Lastkraftwagen nicht an. Denn ihre Auffahrt auf das Grundstück der Klägerin wird bereits durch die Enge der Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin begrenzt; die vorgesehene Teileinziehung führt insoweit zu keiner Verschlechterung. Nach den derzeitigen Betriebsabläufen der Elektronikfirma, die der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, benutzen größere Fahrzeuge auch nicht die Zufahrt auf dem Grundstück, sondern werden vor dem Grundstück auf der Freinsheimer Straße be- und entladen.
32 
bb) Auf die Frage, ob größere Lastkraftwagen oder auch solche mit Anhänger, die wegen der Enge der Zufahrt schon jetzt nicht auf das Grundstück der Klägerin herauffahren können, nach der Teileinziehung in der Sackgasse der Freinsheimer Straße wenden können, kommt es nicht an.
33 
Dies folgt entgegen der Auffassung der Beklagten zwar nicht daraus, dass diese Fahrzeuge vom Grundstück der Klägerin aus auch rückwärts durch die Freinsheimer Straße bis zur Einmündung in die Ellerstadter Straße setzen könnten. Denn eine solche Fahrweise wäre dem Lieferverkehr mit Blick auf das Straßenverkehrsrecht und Unfallverhütungsvorschriften in der Regel nicht zumutbar (vgl. dazu § 9 Abs. 5 StVO sowie § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 46 der „Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV Vorschrift 71 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993, aktualisierte Fassung August 2007; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120 und BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass Lastkraftwagen, die nicht auf ihr Grundstück herauffahren können, auf der Freinsheimer Straße wenden können. Zum Kern ihres Anliegergebrauchs gehört nicht die derzeit bestehende tatsächliche Möglichkeit, Lastkraftwagen auf der Freinsheimer Straße vor ihr Grundstück fahren zu lassen und dort zu be- und entladen. Ihre Baugenehmigung für den „Neubau eines Betriebsgebäudes mit Wohnung“ vom 15.11.1994 gibt für ein entsprechendes Recht ebenfalls nichts her (vgl. dazu § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG).
34 
cc) Unerheblich ist auch, dass die Lastkraftwagen das Grundstück der Klägerin nach der Teileinziehung nur noch von Nordwesten über die Ellerstadter Straße und nicht mehr von Südosten über die Assenheimer Straße erreichen können. Der Anfahrtsweg wird vom Kern des Anliegergebrauchs nicht umfasst. Vielmehr genügt, dass eine ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz überhaupt besteht; eventuelle Umwege aufgrund einer (Teil-)Einziehung sind hinzunehmen (Beschluss des Senats vom 22.2.1999 - 5 S 172/99 -, VBlBW 1999, 313; s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.2.2000 - 3 C 14.99 -, juris).
35 
dd) Tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Einstellung des Betriebs der Elektronikfirma infolge der Teileinziehung sind, ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin als Grundstückseigentümerin überhaupt darauf berufen könnte, weder dargelegt noch ersichtlich. Nach schriftsätzlicher Darstellung der Klägerin und den Erläuterungen ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung wird die Elektronikfirma regelmäßig mit Transformatoren, verschiedenen elektronischen Geräten, Kabeln und Schaltern, Schläuchen und Armaturen, Leiterplatten und anderen Waren beliefert; außerdem werden die produzierten elektronischen Steuerungen abgeholt. Weshalb diese Gegenstände nicht mit einem zweiachsigen Lastkraftwagen transportiert werden könnten, der in die Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin hinein- und nach einmaligen Zurücksetzen wieder vorwärts abfahren könnte (s. o. aa)), erschließt sich nicht. Im Übrigen kann einem Betrieb durchaus auch eine Umorganisation zugemutet werden (BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1992 - 2 A 4.89 -, juris).
36 
ee) Sollte die Nutzung der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt werden, steht dies einer Einziehung nicht entgegen, sondern kann ausnahmsweise einen Anspruch auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO begründen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.).
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
39 
Beschluss vom 20. Januar 2016
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
18 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung erst am 13.8.2014 und damit nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist am 7.8.2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Klägerin ist jedoch auf ihren fristgerecht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellten Antrag vom 13.8.2014 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Denn sie hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Kanzleimitarbeiterin glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen ist davon auszugehen, dass der Schriftsatz zur Begründung der Berufung am Montag, dem 28.7.2014 zur Post gegeben wurde, so dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass er fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingehen würde.
B.
19 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
20 
Die Klage ist allerdings zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts schließt das baden-württembergische Straßengesetz einen Anspruch des Straßenanliegers auf Aufhebung einer Einziehungsverfügung nicht aus. Zwar enthält es keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ausdrücklich ein subjektives Recht auf Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz einräumt. Vielmehr bestimmt § 15 Abs. 1 StrG, dass ihm kein Anspruch darauf zusteht, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG setzen jedoch ein subjektives Recht des Straßenanliegers (§ 15 Abs. 1 StrG) auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz voraus (Urteil des Senats vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, ESVGH 52, 149; zuletzt bestätigt mit Beschluss vom 5.8.2008 - 5 S 760/08 -; ebenso Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 101, 236). Diese subjektiv geschützte Rechtsposition ist allerdings auf die Befugnisse beschränkt, die der Gesetzgeber dem Anlieger zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts mindestens zu gewährleisten hat (Urteil des Senats vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.). Danach werden die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt (BVerfG, Beschlüsse vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358, und vom 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426). Das Straßengesetz für Baden-Württemberg schützt als subjektives Recht des Straßenanliegers also nur den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern des Anliegergebrauchs. Dazu gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (vgl. Urteil des Senats vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341). Mit ihrem Vortrag, die Entstehung einer Sackgasse durch die Teileinziehung führe mangels Wendemöglichkeit dazu, dass der Anlieferungsverkehr mit Lastkraftwagen zu ihrem Grundstück nicht mehr stattfinden könne, macht die Klägerin eine Verletzung dieses Kerns des Anliegergebrauchs geltend.
II.
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Teileinziehung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Teileinziehung im Übrigen kommt es nicht an. Die Klägerin könnte die Aufhebung der Teileinziehung nur verlangen, wenn diese gegen Normen verstieße, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Das ist nicht der Fall.
22 
1. Rechtsgrundlage für die Teileinziehung ist § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG. Danach kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist. Entbehrlich für den Verkehr ist sie nur dann, wenn sie auch für den Anliegerverkehr nicht mehr benötigt wird (Urteil vom 11.8.1980 - V 2182/79 -; vgl. auch Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, Handkommentar, 2. Aufl. 2005, § 7 Rn. 10). Dem Anlieger steht nach dem Straßengesetz der Kern seines Anliegergebrauchs als subjektives Recht zu. Soweit dieser Kern betroffen ist, dient das Tatbestandsmerkmal der Entbehrlichkeit in § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG daher auch dem Schutz des Straßenanliegers.
23 
Dagegen kann der Anlieger grundsätzlich nicht verlangen, dass seine Interessen und Belange, die nicht vom Kern des Anliegergebrauchs umfasst sind, im Rahmen des Einziehungsermessens berücksichtigt werden; ein subjektives Recht gewährt ihm das Straßengesetz insoweit nicht (Beschluss des Senats vom 5.8.2008 - 5 S 760/08 -). § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG sieht auch, anders als die Klägerin wohl meint, keine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange vor; für ein subjektives Recht des Anliegers auf gerechte Abwägung seiner Belange enthält diese Regelung daher keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 19.12.2007 - 5 S 1612/07 -).
24 
2. § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG ist, soweit er auch dem Schutz der Klägerin dient, nicht verletzt. Der Kern des Anliegergebrauchs der Klägerin ist hier durch die Einziehung der Teilfläche der Freinsheimer Straße nicht betroffen; er steht der Annahme der Entbehrlichkeit dieser Straßenfläche daher nicht entgegen. Ob die Teileinziehung im Übrigen rechtmäßig ist, hat der Senat nicht zu überprüfen.
25 
a) Zum Kern des Anliegergebrauchs gehört, wie unter I. ausgeführt, auch die Möglichkeit der Zufahrt zu dem Grundstück, soweit der Eigentümer zur angemessenen Nutzung seines Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist. Die angemessene Nutzung eines Grundstücks, das wie dasjenige der Klägerin in einem Gewerbegebiet liegt, erfordert in der Regel die Möglichkeit des Herauffahrens mit Lastkraftwagen. Denn Grundstücke in Gewerbegebieten sind regelmäßig nur erschlossen, wenn diese Möglichkeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 9.1.2013 - 9 B 33.12 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 94). Lastkraftwagen müssen von der Straße auf das Grundstück hinauffahren als auch über die Straße wieder abfahren können (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 2 S 913/05 -, KStZ 2006, 192). Erfordert die Erschließung eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet für eine dort genehmigte und ausgeübte Nutzung die Möglichkeit der Zufahrt mit Lastkraftwagen, ist der Anlieger auf diese Zufahrt angewiesen; ihr Fortbestand gehört dann zum Kern des Anliegergebrauchs. Die tatsächliche Möglichkeit, Betriebsabläufe, insbesondere Ladevorgänge, in den öffentlichen Straßenraum zu verlagern, zählt dagegen nicht zum Kern des Anliegergebrauchs. Denn auf tatsächliche Gegebenheiten und Chancen erstreckt sich der Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 -, BVerfGE 68, 193; s. auch BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -; Urteile des Senats vom 9.12.1999 - 5 S 2051/98 -, NVwZ-RR 2000, 837 - zur Aufstellung eines Verkaufsständers, und vom 16.1.1990 - 5 S 2525/89 -, NJW 1990, 3290 - zu Parkmöglichkeiten).
26 
b) Nach diesen Maßgaben ist der Kern des Anliegergebrauchs der Klägerin auch nach der Teileinziehung gewährleistet.
27 
aa) Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vorgelegten Schleppkurven und des Luftbilds im entsprechenden Maßstab (1 : 250) davon überzeugt, dass die bislang bestehende Möglichkeit für Lastkraftwagen, auf das Grundstück der Klägerin heraufzufahren, durch die Teileinziehung der Freinsheimer Straße nicht eingeschränkt wird.
28 
Die baurechtlich genehmigte Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin ist nur etwa 3,50 m breit. Die Lastkraftwagen, die diese Zufahrt derzeit nutzen können, sind dazu auch nach der Teileinziehung in der Lage. Ihre Ein- und Abfahrtsmöglichkeiten werden nicht eingeschränkt. Derzeit können sie entweder vorwärts in die Zufahrt hineinsetzen, auf die Straße zurücksetzen und dann abfahren oder rückwärts in die Zufahrt einfahren und dann vorwärts abfahren. Beide Varianten sind auch nach der Teileinziehung möglich. Denn die verbleibende Fläche der Freinsheimer Straße geht - von der Ellerstadter Straße aus gesehen - über das Grundstück der Klägerin hinaus und erstreckt sich weitere 12 m Richtung Osten. Diese Strecke genügt ohne weiteres, um die bestehenden Auffahrtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin zu erhalten. Die in der mündlichen Verhandlung von dem Mitarbeiter der Beklagten demonstrierte Auflage der Schleppkurvenschablonen für Transporter sowie für zwei- und dreiachsige Müllfahrzeuge auf das Luftbild der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin und des maßgeblichen Bereichs der Freinsheimer Straße hat dies bestätigt. Danach liegen die Schleppkurven, die die überstrichene Fläche durch die bezeichneten Fahrzeuge bei der Kurvenfahrt - hier der Einfahrt von der Straße in die Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin - angeben (vgl. Nr. 1 FGSV 287, Ausgabe 2001), innerhalb der verbleibenden Rangierfläche (vgl. Schleppkurven 3, 4, 21 - 24 der FGSV 287, Ausgabe 2001).
29 
Dabei geht der Senat entsprechend den RASt 2006, die als von Fachleuten erstellte Vorschriften sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG konkretisieren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120), davon aus, dass auch Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten als Wendeflächen mitbenutzt werden können (Nr. 6.1.2.1 RASt 2006; ebenso die Rechtsprechung zum planerischen Gestaltungsraum der Gemeinden beim Verzicht auf Wendeanlagen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76; BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013 - 6 ZB 11.245 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 11709/05 -, juris). Dies gilt nicht für die baurechtlich genehmigten Stellplätze auf dem Grundstück der Klägerin; diese werden aber auch nicht in Anspruch genommen.
30 
Grundlage der Beurteilung des Senats sind die tatsächlich vorhandenen Flächen, wie sie sich aus dem Luftbild ergeben. Auf die von der Beklagten mitgeteilten und von der Klägerin bestrittenen Maßangaben zur Berechnung der Rangierfläche kommt es deshalb nicht an.
31 
Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Verlässlichkeit der vorgelegten Schleppkurvenschablonen in Abrede gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Schleppkurven ebenso wie die RASt 2006 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, also von anerkannten Fachleuten, für den Entwurf von Kraftfahrzeugverkehrsanlagen erstellt worden sind (vgl. Nr. 1 FGSV 287, Ausgabe 2001). Ihre Maße sind daher als sachverständige Konkretisierung allgemein anerkannter Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG zu berücksichtigen. Allerdings ist der Einwand des Klägervertreters insoweit berechtigt, als aus den vorgelegten Schleppkurvenschablonen keine sicheren Rückschlüsse auf den Flächenbedarf größerer Lastkraftwagen beim Rückwärtsfahren in der Kurve gezogen werden können. Denn nach Nr. 3 der FGSV 287, Ausgabe 2001, sind die Schablonen für Vorwärtsfahrten anwendbar, für Rückwärtsfahrten jedoch nur näherungsweise für kleinere Fahrzeuge ohne Anhänger, also für zweiachsige „kleine“, nicht aber für dreiachsige „große“ Lastkraftwagen oder Lastzüge (vgl. Tabelle 1 Nr. 3 FGSV 287, Ausgabe 2001). Letztlich kommt es aber auf den genauen Flächenbedarf bei Rückwärtsfahrten größerer Lastkraftwagen nicht an. Denn ihre Auffahrt auf das Grundstück der Klägerin wird bereits durch die Enge der Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin begrenzt; die vorgesehene Teileinziehung führt insoweit zu keiner Verschlechterung. Nach den derzeitigen Betriebsabläufen der Elektronikfirma, die der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, benutzen größere Fahrzeuge auch nicht die Zufahrt auf dem Grundstück, sondern werden vor dem Grundstück auf der Freinsheimer Straße be- und entladen.
32 
bb) Auf die Frage, ob größere Lastkraftwagen oder auch solche mit Anhänger, die wegen der Enge der Zufahrt schon jetzt nicht auf das Grundstück der Klägerin herauffahren können, nach der Teileinziehung in der Sackgasse der Freinsheimer Straße wenden können, kommt es nicht an.
33 
Dies folgt entgegen der Auffassung der Beklagten zwar nicht daraus, dass diese Fahrzeuge vom Grundstück der Klägerin aus auch rückwärts durch die Freinsheimer Straße bis zur Einmündung in die Ellerstadter Straße setzen könnten. Denn eine solche Fahrweise wäre dem Lieferverkehr mit Blick auf das Straßenverkehrsrecht und Unfallverhütungsvorschriften in der Regel nicht zumutbar (vgl. dazu § 9 Abs. 5 StVO sowie § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 46 der „Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV Vorschrift 71 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993, aktualisierte Fassung August 2007; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120 und BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass Lastkraftwagen, die nicht auf ihr Grundstück herauffahren können, auf der Freinsheimer Straße wenden können. Zum Kern ihres Anliegergebrauchs gehört nicht die derzeit bestehende tatsächliche Möglichkeit, Lastkraftwagen auf der Freinsheimer Straße vor ihr Grundstück fahren zu lassen und dort zu be- und entladen. Ihre Baugenehmigung für den „Neubau eines Betriebsgebäudes mit Wohnung“ vom 15.11.1994 gibt für ein entsprechendes Recht ebenfalls nichts her (vgl. dazu § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG).
34 
cc) Unerheblich ist auch, dass die Lastkraftwagen das Grundstück der Klägerin nach der Teileinziehung nur noch von Nordwesten über die Ellerstadter Straße und nicht mehr von Südosten über die Assenheimer Straße erreichen können. Der Anfahrtsweg wird vom Kern des Anliegergebrauchs nicht umfasst. Vielmehr genügt, dass eine ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz überhaupt besteht; eventuelle Umwege aufgrund einer (Teil-)Einziehung sind hinzunehmen (Beschluss des Senats vom 22.2.1999 - 5 S 172/99 -, VBlBW 1999, 313; s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.2.2000 - 3 C 14.99 -, juris).
35 
dd) Tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Einstellung des Betriebs der Elektronikfirma infolge der Teileinziehung sind, ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin als Grundstückseigentümerin überhaupt darauf berufen könnte, weder dargelegt noch ersichtlich. Nach schriftsätzlicher Darstellung der Klägerin und den Erläuterungen ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung wird die Elektronikfirma regelmäßig mit Transformatoren, verschiedenen elektronischen Geräten, Kabeln und Schaltern, Schläuchen und Armaturen, Leiterplatten und anderen Waren beliefert; außerdem werden die produzierten elektronischen Steuerungen abgeholt. Weshalb diese Gegenstände nicht mit einem zweiachsigen Lastkraftwagen transportiert werden könnten, der in die Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin hinein- und nach einmaligen Zurücksetzen wieder vorwärts abfahren könnte (s. o. aa)), erschließt sich nicht. Im Übrigen kann einem Betrieb durchaus auch eine Umorganisation zugemutet werden (BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1992 - 2 A 4.89 -, juris).
36 
ee) Sollte die Nutzung der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt werden, steht dies einer Einziehung nicht entgegen, sondern kann ausnahmsweise einen Anspruch auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO begründen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.).
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
39 
Beschluss vom 20. Januar 2016
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 04/11/2013 00:00

Tenor Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad Überkingen vom 10. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugel
published on 10/11/2005 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2004 - 11 K 1367/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig volls
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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, P
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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klägerin begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Plan
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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, P
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Tenor I. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planf
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über

1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin.

(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.

(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:

1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,
2.
Wohnanschrift,
3.
Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4.
Ordnungsnummer,
5.
zuständige Krankenkasse,
6.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,
7.
Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
8.
Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist,
9.
Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig,
10.
Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
11.
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass

1.
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
2.
das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und
3.
die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht.

(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über

1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin.

(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.

(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:

1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,
2.
Wohnanschrift,
3.
Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4.
Ordnungsnummer,
5.
zuständige Krankenkasse,
6.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,
7.
Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
8.
Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist,
9.
Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig,
10.
Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
11.
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass

1.
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
2.
das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und
3.
die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht.

(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.