Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Okt. 2004 - 6 K 1122/03

published on 28/10/2004 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Okt. 2004 - 6 K 1122/03
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist als Landesbeamter im Ruhestand beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Am 03.09.2002 verunglückte er bei Aufräumarbeiten in der Nähe seines Ferienhauses in D.(Österreich) und rutschte in einen Graben. Dabei erlitt der Kläger u.a. eine Lendenwirbelfraktur. Er wurde im Rahmen eines Notfalleinsatzes in das Landeskrankenhaus F. verbracht und dort am 04.09.2002 operiert (dorsale bisegmentale Reposition und Stabilisierung mittels Fixateur intern). Nach stationärem Aufenthalt im Landeskrankenhaus F. bis zum 11.09.2002 wurde der Kläger ins Landeskrankenhaus I. verlegt und dort am 18.09.2002 nochmals operiert. Am 25.09.2002 konnte der Kläger nach Deutschland verlegt werden.
Mit Beihilfeanträgen vom 25.09.2002, 10.10.2002 und 25.10.2002 beantragte der Kläger Ersatz für die Aufwendungen, die ihm in Österreich entstanden waren.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung berücksichtigte im Hinblick auf die vom Landeskrankenhaus F. mit Rechnung vom 20.09.2002 berechneten Pflegegebührenbetrag von 24.793,71 Euro im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 BVO anzustellenden Vergleichsberechnung im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 zunächst lediglich den Pflegesatz für einen achttägigen Aufenthalt im Katharinenhospital Stuttgart in Höhe von insgesamt (1.121,81 Euro x 8 Tage =) 8.974,48 Euro als Höchstbetrag an beihilfefähigen Aufwendungen. Stationsärzte in F. stellten darüber hinaus 7.114,03 Euro gesondert in Rechnung, wobei das Landesamt insoweit die entstandenen Kosten erstattete, jedoch bei der Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen einen Abschlag von 25 % nach § 6 a GOÄ in Ansatz brachte. Gleichermaßen verfuhr das Landesamt im Bescheid vom 17.10.2002 mit einer gesondert in Rechnung gestellten Honorarnote des Leiters der Unfallabteilung in Höhe von 3.564,60 Euro, welche die am 04.09.2002 durchgeführte Operation betraf.
Mit weiterem Bescheid vom 30.10.2002 berücksichtigte das Landesamt für Besoldung und Versorgung im Hinblick auf vom Leiter der Abteilung für Nukleare Medizin im Landeskrankenhaus F. in Rechnung gestellte Nuklearleistungen wiederum in Anwendung von § 6 a GOÄ nur einen Betrag von 75 % und lehnte eine weitergehende Erstattung von Aufwendungen ab.
Mit Beihilfebescheid vom 08.11.2002 regelte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Aufwendungsersatz für den Aufenthalt des Klägers im Landeskrankenhaus I.. Den vom Landeskrankenhaus berechneten Pflegegebühren von 21.438,00 Euro stellte es den Höchstpflegesatz für einen 14-tägigen Aufenthalt im Katharinenhospital Stuttgart gegenüber (1.121,81 Euro x 14 Tage = 15.705,34 Euro) und begrenzte den Höchstbetrag der beihilfefähigen Aufwendungen insoweit auf diese Summe.
Am 28.10.2002, 13.11.2002 und 25.11.2002 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, D. befinde sich in unmittelbarer Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Das Krankenhaus in F. sei das nächstgelegene geeignete Krankenhaus gewesen. Die Weiterbehandlung habe in I. erfolgen müssen, da eine ordnungsgemäße Versorgung aufgrund von Komplikationen in F. nicht mehr sichergestellt und ein Transport nach Deutschland nicht möglich gewesen sei.
Auf die Widersprüche des Klägers korrigierte das Landesamt für Besoldung und Versorgung seine Vergleichsberechnungen, berücksichtigte den damals aktuellen - auf 1.129,69 Euro gestiegenen - Abteilungspflegesatz der Chirurgischen Intensivmedizin im Katharinenhospital Stuttgart und gewährte entsprechend mit Teilabhilfebescheid vom 23.05.2003 eine weitere Beihilfe von 121,35 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Widersprüche des Klägers im Übrigen zurück. Zur Begründung hieß es, es liege kein Fall des § 13 Abs. 2 BVO vor, weshalb der Kostenvergleich zu Recht vorgenommen und die Erstattung von Aufwendungen teilweise abgelehnt worden sei. Zum grenznahen Gebiet nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO gehörten die Bereiche der in- oder ausländischen Lokalgrenzbehörden (nach § 20 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes). Von der Zugehörigkeit zum Bereich einer ausländischen Lokalgrenzbehörde könne ausgegangen werden, wenn die Straßenentfernung zwischen dem Ort des Dienstgeschäfts und der nächstgelegenen Grenzübergangsstelle nicht mehr als 40 km betrage. D. sei 56 Straßenkilometer vom nächstgelegenen Grenzübergang B. entfernt. Der folglich anzustellende Kostenvergleich sei nach erfolgter Teilabhilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Kürzung des Erstattungsbetrages in Anwendung von § 6 a GOÄ. Für den Kläger liege darin zwar möglicherweise eine gewisse Härte, die aber im Rahmen der pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen sei. Zur Deckung des im Ausland erhöhten Kostenrisikos gebe es spezielle private Versicherungstarife, worauf das Landesamt in zahlreichen Veröffentlichungen aufmerksam gemacht habe.
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Der Kläger hat am 28.06.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Behandlung im Ausland sei aus akutem Anlass bei Aufenthalt in Grenznähe erfolgt. D. liege nur ca. 20 km Luftlinie von der deutschen Grenze entfernt. Zum Grenzübergang B. betrage die Entfernung 46,3 Straßenkilometer, zum Grenzübergang A. seien es 48,8 Straßenkilometer. Rein geografisch liege D. grenznäher als etwa F. oder I.. Auf Straßenkilometer dürfe nicht abgestellt werden. Auch die Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit stehe einer Versagung der Beihilfe entgegen. Bei der konkreten Durchführung des Kostenvergleichs sei im Übrigen übersehen worden, dass in Österreich auch Operationen durchgeführt worden seien, die fiktiv dem deutschen Pflegesatz hinzuzuaddieren seien. Ferner sei bei der Rechnung des Landeskrankenhauses F. eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, ihm auf die Beihilfeanträge vom 25.09.2002, 10.10.2002 und 25.10.2002 über die bereits gewährte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe von 16.916,51 Euro zu gewähren und die Beihilfebescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 17.10.2002, 30.10.2002 und 08.11.2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23.05.2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Vereinbarkeit der streitigen Regelungen der BVO mit Europarecht stehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg außer Frage. Auch die Vergleichsberechnung sei zutreffend durchgeführt worden. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen den Abrechnungssystemen Deutschlands und Österreichs ändere daran nichts. Die jeweils durchgeführten Operationen, die in den Pflegesatz eingeflossen seien, seien nicht gesondert in Rechnung gestellt worden. Soweit die Operationen betroffen seien, fehle es im Übrigen an hinreichend konkreten Belegen in inhaltlicher Hinsicht.
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Dem Gericht liegen die Behördenakten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (1 Band) vor. Darauf, wie auch auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts - insbesondere bezüglich der einzelnen geltend gemachten Rechnungen - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfeleistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, der Kläger ist folglich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
I. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner Behandlung in Österreich ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Diese Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -; Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
19 
1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO in der Fassung der Änderungsverordnung des Finanzministeriums vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich ist, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden, ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden. Die streitigen Aufwendungen sind sämtlich im Jahre 2002 entstanden. Die Änderungsverordnung des Finanzministeriums ist jedoch erst mit Wirkung zum 01.04.2003 in Kraft getreten; für vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandene Aufwendungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 20.02.2003, a.a.O.).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gebietet auch die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) keine andere Beurteilung. Die grundsätzliche Aufgabe des Kostenvergleichs innerhalb der EG durch die Änderungsverordnung vom 20.02.2003 stellt nicht etwa lediglich deklaratorisch fest, was kraft des Anwendungsvorrangs von Art. 49 EG bislang ohnehin schon gegolten haben könnte, sondern ist als konstitutive autonome Entscheidung des Verordnungsgebers anzusehen, künftig aus Praktikabilitätserwägungen von einem Inlandskostenvergleich abzusehen.
21 
Art. 49 EG selbst steht dem Kostenvergleich hier nicht entgegen (so auch - wenngleich ohne Begründung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 unter Verweis auf Maurer, in: Bergmann / Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 371; a.A. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.1996 - 9 E 404/96 V -). Die Bestimmungen der Art. 49 und 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr sind zwar grundsätzlich auch auf die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EG erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001, C 157/99 - Smits Geraets - m.w.N.). Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen. Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.
22 
Gleichwohl bestehen bereits Zweifel, ob der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit im Falle von Notfallmaßnahmen - wie hier - überhaupt eröffnet ist, da der Betroffene die medizinische Dienstleistung hier nicht final in Ausübung seiner Grundfreiheiten in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt, sondern er insoweit vor keine Wahl gestellt ist. Angesichts dessen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO Beihilfeberechtigte davon abhalten kann, medizinische Notfalldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen und inwieweit sie dadurch in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt sein sollen.
23 
Die Vorschrift ist aber ohnedies mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. In Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen in diesem Bereich bleibt es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht den Mitgliedsstaaten überlassen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden bzw. ein Anspruch darauf besteht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 28.04.1998, C-158/96 - Raymond Kohll -, Rn 17 f.; Urteil vom 28.04.1998, C-120/95, - Nicolas Decker -, Rn 22; Urteil vom 12.07.2001, C-157/99 - Smits Geraets -, Rn 44 f.; Urteil vom 23.10.2003, C-56/01 - Patricia Inizan -, Rn 17, jeweils m.w.N.). Gleichwohl müssen die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81). Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung. Vielmehr erweist sich hier eine Beschränkung auf die Kosten für eine Erbringung der medizinisch notwendigen Behandlung im Inland als gerechtfertigt, weil auf objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien beruhend (EuGH, Urteil vom 18.03.2004, C-8/02 - Leichtle -, Rn 48; Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 107).
24 
Auch die einschlägigen Begründungserwägungen des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, in denen es heißt, im Hinblick auf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen werde eine erhebliche Vereinfachung zugelassen, lassen einen gemeinschaftsrechtlich bedingten Handlungsdruck in der Vergangenheit nicht erkennen. Dort heißt es nämlich, es könne inzwischen davon ausgegangen werden, dass die ausländischen Aufwendungen durchschnittlich die inländischen fiktiven Kosten nicht überstiegen, was selbst dann gelte, wenn unterschiedliche Preissysteme für Einzelleistungen deutliche Preisunterschiede im Einzelfall zeitigten, da insgesamt im Durchschnitt der Fälle ein Ausgleich gegeben sei (vgl. Begründung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, Stand: 12.12.2002. Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen der Änderungsverordnung zur BVO kann danach nicht angenommen werden.
25 
2. Der Durchführung des Kostenvergleichs steht auch nicht die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene (geeignete) Krankenhaus aufgesucht werden muss. D. befindet sich nicht in Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Verwaltungspraxis des Beklagten erfasst die Begriffsverwendung „Aufenthalt in der Nähe der Grenze“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO nach Ansicht der Kammer allein Aufenthalte diesseits der Grenze auf deutschem Hoheitsgebiet. In den Hinweisen des Finanzministeriums zu § 13 Abs. 2 BVO (Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 - GABl. S. 370 -, geändert durch VwV vom 07.12.2001 - GABl. 2002, S. 7, abgedruckt etwa bei Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/1 B) heißt es zwar:
27 
„Ist bei einem Aufenthalt in der Nähe (diesseits oder jenseits) der Grenze der Bundesrepublik Deutschland das Aufsuchen eines Akut-Krankenhauses notwendig, so findet die Einschränkung auf die Inlandskosten keine Anwendung, wenn das nächstgelegene, für die Krankheit geeignete Krankenhaus aufgesucht wird. Dies gilt auch für Fälle einer Verlegung von einem inländischen Allgemeinkrankenhaus in Grenznähe (z. B. Lörrach, Waldshut-Tiengen) in die nächstgeeignete Spezialklinik (z. B. nach Basel anstelle von Freiburg), wenn der Chefarzt des inländischen Krankenhauses die Notwendigkeit der Verlegung aus akutem Anlass bestätigt.“
28 
Dieses weite Verständnis der Grenznähe der - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift mag noch eine mögliche Auslegung des Wortlauts von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darstellen; Sinn und Zweck der Vorschrift legen aber eine Beschränkung auf Aufenthalte diesseits der Grenze nahe. Dies folgt zunächst bereits aus einer autonomen Auslegung der Beihilfevorschrift selbst. Aus der Perspektive des im Inland ansässigen Normgebers ist unter Grenznähe im Wortsinne nämlich eine Nähe zur Grenze (hin) und kein mehr oder weniger scharf konturierter Bereich um die Staatsgrenze herum zu verstehen. Dieses Normverständnis ist auch allein sachgerecht. Die Vorschrift zielt nämlich ersichtlich darauf ab, einen Beihilfeberechtigten zu privilegieren, wenn er im Inland - in Grenznähe - verunglückt und nunmehr aus medizinischen Gründen nicht ein inländisches, sondern ein die notwendige ärztliche Versorgung sicherstellendes ausländisches Krankenhaus aufsuchen muss. In derartigen Fällen soll es dem Beihilfeberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er in einem ausländischen Krankenhaus behandelt werden muss, weil er damit - aufgrund seines Inlandsaufenthalts - grundsätzlich nicht zu rechnen hatte. Hat ein Beihilfeberechtigter jedoch bewusst die Grenze überschritten und hält sich im Ausland auf, so beruht die mögliche Kostentragungspflicht für Mehrkosten einer dann ggf. notwendigen Auslandsbehandlung auf einer willentlichen Entscheidung des Betroffenen, der mit dem Grenzübertritt eine seiner Sphäre zuzurechnende Risikoentscheidung getroffen hat und dem vorzuhalten ist, dass er sich gegen das gesteigerte Kostenrisiko hätte zusätzlich durch Abschluss einer Versicherung privat absichern können. Für die letztgenannten Fälle besteht folglich aus Sicht des Normgebers schon kein unmittelbares Regelungsbedürfnis.
29 
Die bisherige Handhabung der Vorschrift durch das Landesamt führt aus Sicht der Kammer auch zu willkürlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Würde nämlich die Grenznähe im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO tatsächlich auch Aufenthalte jenseits der Grenze umfassen, so würde etwa ein beihilfeberechtigter Skiurlauber unmittelbar hinter der Grenze noch in den Genuss einer vollen Kostenerstattung kommen, wohingegen ein Skiurlauber, der seinen Ferienort wenige Kilometer weiter im Landesinneren - aber nicht mehr in der wie auch immer genauer zu bestimmenden Grenznähe - gewählt hat, ggf. beträchtliche Mehrkosten selbst zu tragen hätte, auch wenn beide womöglich im gleichen ausländischen Krankenhaus versorgt werden müssen und sich beide in gleicher Weise bewusst für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt entschieden haben. Für eine Ungleichbehandlung dieser - oder ähnlicher vergleichbarer - Sachverhalte ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.
30 
Die hier vertretene Rechtsauffassung erspart dazuhin weitgehend die mit einer genauen Bestimmung der Grenznähe im Einzelnen verbundenen Schwierigkeiten und ermöglicht eine praktikable Rechtsanwendung. Der Bereich der „Grenznähe“ auf deutschem Staatsgebiet orientiert sich dann nämlich nicht an einer wie immer gearteten Kilometerbegrenzung, sondern richtet sich schlicht nach der medizinischen Indikation. Ist es aus medizinisch-fachlicher Sicht bei einem akuten Anlass erforderlich, einen Beihilfeberechtigten aufgrund seiner Verletzungen in ein ausländisches statt ein inländisches Krankenhaus zu verbringen, so war der Aufenthalt auch grenznah im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Demgegenüber begegnet die derzeitige, grenznahe Auslandsaufenthalte einschließende Verwaltungspraxis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erheblichen Abgrenzungsproblemen im Hinblick auf die Frage, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht. Die Heranziehung der in einem gänzlich anderen sachlichen Zusammenhang stehenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz und seiner Auslegung (vgl. Mayer / Fricke, BRKG-Kommentar, § 20, Rn 8, unter Verweis auf diesbezügliche Verwaltungsvorschriften von einer maximalen Entfernung von 40 Straßenkilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle ausgehend) durch das Landesamt (und etwa auch Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 23.3) erscheint der Kammer sachfremd. Gleiches dürfte für andere parallele Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht (etwa den Begriff der Grenznähe in Doppelbesteuerungsabkommen) gelten. Eine Auslegungshilfe in der BVO selbst ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennt die BVO überdies noch den Begriff der „nächsten Umgebung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO a.F. - nach den diesbezüglichen Hinweisen des Finanzministeriums: 20 km -, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO n.F.: „Nahbereich ... bis zu 40 km“) und lässt eine nähere Bestimmung der Grenznähe nicht erkennen.
31 
Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Verpflichtung zum Absehen vom Kostenvergleich kommt hier nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit auch bei Aufenthalten in Grenznähe jenseits der Grenze Aufwendungen ohne Ansatz eines Kostenvergleichs erstattet. Die diesbezügliche Selbstbindung der Verwaltung ist aber auf die tatsächliche Verwaltungspraxis beschränkt. Nach den Bekundungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung, das sich bislang an die VwV des Finanzministeriums hielt, kann sich eine danach ggf. eingetretene Selbstbindung jedoch allenfalls auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von maximal 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beziehen, da § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darüber hinausgehend nicht angewandt worden ist. Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass die Straßenkilometerentfernung zwischen D. und dem nächstgelegenen Grenzübergang jedenfalls 40 km überschreitet.
32 
3. Die konkrete Durchführung des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 BVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211). Die fiktive inländische Kostenberechnung ist auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, Urteilsumdruck S. 10).
33 
Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit im Wesentlichen der - erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisierte - Umstand, dass der Kläger sowohl in F. als auch in I. operiert worden ist und dies im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung blieb.
34 
Die Operation in F. am 04.09.2002 ist jedoch privatärztlich vom Leiter der Unfallabteilung am 23.09.2002 gesondert in Rechnung gestellt worden; insoweit hat der Beklagte auch Beihilfeleistungen erbracht. Dass die Operation zusätzlich über den Leistungskostenanteil im Fallpauschalensystem des F.er Landeskrankenhauses in die Pflegegebührenrechnung mit eingeflossen ist, kann dann aber im Rahmen der Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Inlandskosten keine Berücksichtigung finden. Dies beruht auf dem Systemunterschied im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten. Dass der Pflegesatz in ausländischen Krankenhäusern gänzlich anders errechnet wird und in ihm ggf. andere bzw. weitere Leistungen enthalten sind, ist im Grundsatz beihilferechtlich hinzunehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO will gerade - in typisierender und pauschalierender Weise - die Beihilfefähigkeit von Auslandsaufwendungen einschränken, da auch ein sonstiger, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität genügender Weg nicht ersichtlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -, S. 11). Es verbietet sich daher eine detaillierte Differenzierung zwischen den einzelnen im jeweiligen Pflegesatz enthaltenen oder nicht enthaltenen Rechnungsposten. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die streitige Aufwendung nochmals gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt worden ist und insoweit eine Erstattung möglich ist. Schließlich sind auch im Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung, der zur Vergleichsberechnung herangezogen wurde, allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) enthalten. Dazu gehören auch ärztliche Leistungen, soweit sie nicht wahlärztlich abgerechnet werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 321/92 -, NVwZ-RR 1994, 407; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.1999 - 6 K 149/99 -; Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 3.3.1). Soweit der Kläger folglich im Hinblick auf die Operation tatsächlich keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat, die auch gesondert in Rechnung gestellt wurden, können diese über den Pflegesatz hinaus nicht anerkannt werden. Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs kann nämlich immer nur das tatsächliche Maß der Inanspruchnahme von Leistungen sein. Eine fiktive Berechnung dergestalt, dass der Kläger im Inland etwa ggf. zu weitergehenden Wahlleistungen berechtigt gewesen wäre und über die Rechnung des Leiters der Unfallabteilung hinaus privatärztlich hätte behandelt werden können, ist nicht zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -; Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -).
35 
Gleiches gilt auch für die in I. durchgeführte Operation. Hier kommt noch hinzu, dass diese Operation nach den Angaben der Abrechnungsstelle des I.er Landeskrankenhauses in die Rechnung vom 14.10.2002 nicht eingeflossen ist, da sie vom behandelnden Arzt nach dem dortigen System keine Punktbewertung erhalten hat, was sich auch aus dem vernachlässigenswert niedrigen Leistungskostenanteil in der Rechnung erschließt. Die Pflegegebührenrechnung wäre demnach gleich hoch ausgefallen, wenn der Kläger nicht operiert worden wäre. Ist dem Kläger folglich die Operation als solche nicht separat in Rechnung gestellt worden, so sind dem Kläger insoweit auch keine Aufwendungen entstanden, die im Rahmen der Vergleichsberechnung einem inländischen fiktiven Kostenansatz gegenüber gestellt werden könnten. Hinsichtlich der dann verbleibenden - durch das österreichische Fallpauschalensystem aufgrund der schwer wiegenden Diagnose hoch ausfallenden - Pflegegebühren gilt in Ermangelung einer gesonderten wahlärztlichen Liquidation der Operation das oben Dargelegte, sodass der Vergleich mit dem Intensivpflegesatz im Katharinenhospital Stuttgart nicht zu beanstanden ist.
36 
Dass im Rahmen der Vergleichsberechnung der jeweilige Entlasstag im österreichischen Krankenhaus nicht mitgerechnet wurde, findet seine Rechtfertigung in der diesbezüglichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV.
37 
Auch der Abzug in Höhe von 25 % nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V. mit § 6 a Abs. 1 GOÄ bei Aufwendungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu aus (Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -):
38 
„Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
39 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.“
40 
Dem schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Fall ist zu ergänzen, dass das österreichische Abrechnungssystem eine § 6 a GOÄ vergleichbare Regelung nicht kennt, sodass ein doppelter Abzug ersparter Vorhaltekosten ausscheidet.
41 
Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei der Rechnung des Landeskrankenhauses I. vom 14.10.2002 eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen, fehlt es bereist am erforderlichen diesbezüglichen Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat diesen Rechnungsposten nämlich nicht zum Gegenstand seines Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht.
42 
4. Die dargelegte Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletzt insgesamt nicht die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in ihrem Wesenkern. Das Risiko besonders hoher, nicht voll erstattungsfähiger Aufwendungen geht der Beamte bei Auslandsaufenthalten freiwillig ein. Dieses Risiko kann er durch eine Zusatzversicherung ohne Weiteres abdecken. Verzichtet er hierauf oder denkt er an die Möglichkeit einer Versicherung nicht und realisiert sich dieses in diesem Sinne bewusst eingegangene Risiko, so sind die damit verbundenen - vermeidbaren - wirtschaftlichen Belastungen ausschließlich seiner Handlungsweise zuzurechnen und nicht auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -; OVG Berlin, Urteil vom 05.06.1979 - IV B 12.77 -).
43 
Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht kommt - trotz der beträchtlichen Höhe der offen bleibenden Rechnungsbeträge - nicht in Betracht. Der Kläger selbst hat - auch auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 -nicht vorgetragen, dass er durch die Belastung mit den nicht erstatteten Aufwendungen unangemessen in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unbillig oder gar unerträglich aufgefasst werden, dass der Kläger die Kosten im streitigen Umfang allein trägt. Hinzu kommt, dass diese Aufwendungen zwar für den Kläger durchaus in gewisser Weise schicksalhaft entstanden sein mögen, die entsprechende Kostenbelastung jedoch ihre Ursache an sich in der besonderen Form der Lebensführung, nämlich der Entscheidung für eine Auslandsreise ohne zusätzlichen Versicherungsschutz findet. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfe nicht außer acht zu lassen, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten belastet werden soll, die der Beamte durch zumutbare Eigenvorsorge hätte vermeiden können.
44 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wie der Begriff der Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfeleistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, der Kläger ist folglich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
I. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner Behandlung in Österreich ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Diese Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -; Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
19 
1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO in der Fassung der Änderungsverordnung des Finanzministeriums vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich ist, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden, ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden. Die streitigen Aufwendungen sind sämtlich im Jahre 2002 entstanden. Die Änderungsverordnung des Finanzministeriums ist jedoch erst mit Wirkung zum 01.04.2003 in Kraft getreten; für vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandene Aufwendungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 20.02.2003, a.a.O.).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gebietet auch die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) keine andere Beurteilung. Die grundsätzliche Aufgabe des Kostenvergleichs innerhalb der EG durch die Änderungsverordnung vom 20.02.2003 stellt nicht etwa lediglich deklaratorisch fest, was kraft des Anwendungsvorrangs von Art. 49 EG bislang ohnehin schon gegolten haben könnte, sondern ist als konstitutive autonome Entscheidung des Verordnungsgebers anzusehen, künftig aus Praktikabilitätserwägungen von einem Inlandskostenvergleich abzusehen.
21 
Art. 49 EG selbst steht dem Kostenvergleich hier nicht entgegen (so auch - wenngleich ohne Begründung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 unter Verweis auf Maurer, in: Bergmann / Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 371; a.A. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.1996 - 9 E 404/96 V -). Die Bestimmungen der Art. 49 und 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr sind zwar grundsätzlich auch auf die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EG erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001, C 157/99 - Smits Geraets - m.w.N.). Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen. Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.
22 
Gleichwohl bestehen bereits Zweifel, ob der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit im Falle von Notfallmaßnahmen - wie hier - überhaupt eröffnet ist, da der Betroffene die medizinische Dienstleistung hier nicht final in Ausübung seiner Grundfreiheiten in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt, sondern er insoweit vor keine Wahl gestellt ist. Angesichts dessen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO Beihilfeberechtigte davon abhalten kann, medizinische Notfalldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen und inwieweit sie dadurch in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt sein sollen.
23 
Die Vorschrift ist aber ohnedies mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. In Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen in diesem Bereich bleibt es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht den Mitgliedsstaaten überlassen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden bzw. ein Anspruch darauf besteht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 28.04.1998, C-158/96 - Raymond Kohll -, Rn 17 f.; Urteil vom 28.04.1998, C-120/95, - Nicolas Decker -, Rn 22; Urteil vom 12.07.2001, C-157/99 - Smits Geraets -, Rn 44 f.; Urteil vom 23.10.2003, C-56/01 - Patricia Inizan -, Rn 17, jeweils m.w.N.). Gleichwohl müssen die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81). Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung. Vielmehr erweist sich hier eine Beschränkung auf die Kosten für eine Erbringung der medizinisch notwendigen Behandlung im Inland als gerechtfertigt, weil auf objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien beruhend (EuGH, Urteil vom 18.03.2004, C-8/02 - Leichtle -, Rn 48; Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 107).
24 
Auch die einschlägigen Begründungserwägungen des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, in denen es heißt, im Hinblick auf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen werde eine erhebliche Vereinfachung zugelassen, lassen einen gemeinschaftsrechtlich bedingten Handlungsdruck in der Vergangenheit nicht erkennen. Dort heißt es nämlich, es könne inzwischen davon ausgegangen werden, dass die ausländischen Aufwendungen durchschnittlich die inländischen fiktiven Kosten nicht überstiegen, was selbst dann gelte, wenn unterschiedliche Preissysteme für Einzelleistungen deutliche Preisunterschiede im Einzelfall zeitigten, da insgesamt im Durchschnitt der Fälle ein Ausgleich gegeben sei (vgl. Begründung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, Stand: 12.12.2002. Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen der Änderungsverordnung zur BVO kann danach nicht angenommen werden.
25 
2. Der Durchführung des Kostenvergleichs steht auch nicht die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene (geeignete) Krankenhaus aufgesucht werden muss. D. befindet sich nicht in Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Verwaltungspraxis des Beklagten erfasst die Begriffsverwendung „Aufenthalt in der Nähe der Grenze“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO nach Ansicht der Kammer allein Aufenthalte diesseits der Grenze auf deutschem Hoheitsgebiet. In den Hinweisen des Finanzministeriums zu § 13 Abs. 2 BVO (Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 - GABl. S. 370 -, geändert durch VwV vom 07.12.2001 - GABl. 2002, S. 7, abgedruckt etwa bei Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/1 B) heißt es zwar:
27 
„Ist bei einem Aufenthalt in der Nähe (diesseits oder jenseits) der Grenze der Bundesrepublik Deutschland das Aufsuchen eines Akut-Krankenhauses notwendig, so findet die Einschränkung auf die Inlandskosten keine Anwendung, wenn das nächstgelegene, für die Krankheit geeignete Krankenhaus aufgesucht wird. Dies gilt auch für Fälle einer Verlegung von einem inländischen Allgemeinkrankenhaus in Grenznähe (z. B. Lörrach, Waldshut-Tiengen) in die nächstgeeignete Spezialklinik (z. B. nach Basel anstelle von Freiburg), wenn der Chefarzt des inländischen Krankenhauses die Notwendigkeit der Verlegung aus akutem Anlass bestätigt.“
28 
Dieses weite Verständnis der Grenznähe der - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift mag noch eine mögliche Auslegung des Wortlauts von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darstellen; Sinn und Zweck der Vorschrift legen aber eine Beschränkung auf Aufenthalte diesseits der Grenze nahe. Dies folgt zunächst bereits aus einer autonomen Auslegung der Beihilfevorschrift selbst. Aus der Perspektive des im Inland ansässigen Normgebers ist unter Grenznähe im Wortsinne nämlich eine Nähe zur Grenze (hin) und kein mehr oder weniger scharf konturierter Bereich um die Staatsgrenze herum zu verstehen. Dieses Normverständnis ist auch allein sachgerecht. Die Vorschrift zielt nämlich ersichtlich darauf ab, einen Beihilfeberechtigten zu privilegieren, wenn er im Inland - in Grenznähe - verunglückt und nunmehr aus medizinischen Gründen nicht ein inländisches, sondern ein die notwendige ärztliche Versorgung sicherstellendes ausländisches Krankenhaus aufsuchen muss. In derartigen Fällen soll es dem Beihilfeberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er in einem ausländischen Krankenhaus behandelt werden muss, weil er damit - aufgrund seines Inlandsaufenthalts - grundsätzlich nicht zu rechnen hatte. Hat ein Beihilfeberechtigter jedoch bewusst die Grenze überschritten und hält sich im Ausland auf, so beruht die mögliche Kostentragungspflicht für Mehrkosten einer dann ggf. notwendigen Auslandsbehandlung auf einer willentlichen Entscheidung des Betroffenen, der mit dem Grenzübertritt eine seiner Sphäre zuzurechnende Risikoentscheidung getroffen hat und dem vorzuhalten ist, dass er sich gegen das gesteigerte Kostenrisiko hätte zusätzlich durch Abschluss einer Versicherung privat absichern können. Für die letztgenannten Fälle besteht folglich aus Sicht des Normgebers schon kein unmittelbares Regelungsbedürfnis.
29 
Die bisherige Handhabung der Vorschrift durch das Landesamt führt aus Sicht der Kammer auch zu willkürlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Würde nämlich die Grenznähe im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO tatsächlich auch Aufenthalte jenseits der Grenze umfassen, so würde etwa ein beihilfeberechtigter Skiurlauber unmittelbar hinter der Grenze noch in den Genuss einer vollen Kostenerstattung kommen, wohingegen ein Skiurlauber, der seinen Ferienort wenige Kilometer weiter im Landesinneren - aber nicht mehr in der wie auch immer genauer zu bestimmenden Grenznähe - gewählt hat, ggf. beträchtliche Mehrkosten selbst zu tragen hätte, auch wenn beide womöglich im gleichen ausländischen Krankenhaus versorgt werden müssen und sich beide in gleicher Weise bewusst für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt entschieden haben. Für eine Ungleichbehandlung dieser - oder ähnlicher vergleichbarer - Sachverhalte ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.
30 
Die hier vertretene Rechtsauffassung erspart dazuhin weitgehend die mit einer genauen Bestimmung der Grenznähe im Einzelnen verbundenen Schwierigkeiten und ermöglicht eine praktikable Rechtsanwendung. Der Bereich der „Grenznähe“ auf deutschem Staatsgebiet orientiert sich dann nämlich nicht an einer wie immer gearteten Kilometerbegrenzung, sondern richtet sich schlicht nach der medizinischen Indikation. Ist es aus medizinisch-fachlicher Sicht bei einem akuten Anlass erforderlich, einen Beihilfeberechtigten aufgrund seiner Verletzungen in ein ausländisches statt ein inländisches Krankenhaus zu verbringen, so war der Aufenthalt auch grenznah im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Demgegenüber begegnet die derzeitige, grenznahe Auslandsaufenthalte einschließende Verwaltungspraxis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erheblichen Abgrenzungsproblemen im Hinblick auf die Frage, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht. Die Heranziehung der in einem gänzlich anderen sachlichen Zusammenhang stehenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz und seiner Auslegung (vgl. Mayer / Fricke, BRKG-Kommentar, § 20, Rn 8, unter Verweis auf diesbezügliche Verwaltungsvorschriften von einer maximalen Entfernung von 40 Straßenkilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle ausgehend) durch das Landesamt (und etwa auch Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 23.3) erscheint der Kammer sachfremd. Gleiches dürfte für andere parallele Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht (etwa den Begriff der Grenznähe in Doppelbesteuerungsabkommen) gelten. Eine Auslegungshilfe in der BVO selbst ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennt die BVO überdies noch den Begriff der „nächsten Umgebung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO a.F. - nach den diesbezüglichen Hinweisen des Finanzministeriums: 20 km -, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO n.F.: „Nahbereich ... bis zu 40 km“) und lässt eine nähere Bestimmung der Grenznähe nicht erkennen.
31 
Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Verpflichtung zum Absehen vom Kostenvergleich kommt hier nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit auch bei Aufenthalten in Grenznähe jenseits der Grenze Aufwendungen ohne Ansatz eines Kostenvergleichs erstattet. Die diesbezügliche Selbstbindung der Verwaltung ist aber auf die tatsächliche Verwaltungspraxis beschränkt. Nach den Bekundungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung, das sich bislang an die VwV des Finanzministeriums hielt, kann sich eine danach ggf. eingetretene Selbstbindung jedoch allenfalls auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von maximal 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beziehen, da § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darüber hinausgehend nicht angewandt worden ist. Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass die Straßenkilometerentfernung zwischen D. und dem nächstgelegenen Grenzübergang jedenfalls 40 km überschreitet.
32 
3. Die konkrete Durchführung des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 BVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211). Die fiktive inländische Kostenberechnung ist auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, Urteilsumdruck S. 10).
33 
Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit im Wesentlichen der - erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisierte - Umstand, dass der Kläger sowohl in F. als auch in I. operiert worden ist und dies im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung blieb.
34 
Die Operation in F. am 04.09.2002 ist jedoch privatärztlich vom Leiter der Unfallabteilung am 23.09.2002 gesondert in Rechnung gestellt worden; insoweit hat der Beklagte auch Beihilfeleistungen erbracht. Dass die Operation zusätzlich über den Leistungskostenanteil im Fallpauschalensystem des F.er Landeskrankenhauses in die Pflegegebührenrechnung mit eingeflossen ist, kann dann aber im Rahmen der Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Inlandskosten keine Berücksichtigung finden. Dies beruht auf dem Systemunterschied im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten. Dass der Pflegesatz in ausländischen Krankenhäusern gänzlich anders errechnet wird und in ihm ggf. andere bzw. weitere Leistungen enthalten sind, ist im Grundsatz beihilferechtlich hinzunehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO will gerade - in typisierender und pauschalierender Weise - die Beihilfefähigkeit von Auslandsaufwendungen einschränken, da auch ein sonstiger, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität genügender Weg nicht ersichtlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -, S. 11). Es verbietet sich daher eine detaillierte Differenzierung zwischen den einzelnen im jeweiligen Pflegesatz enthaltenen oder nicht enthaltenen Rechnungsposten. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die streitige Aufwendung nochmals gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt worden ist und insoweit eine Erstattung möglich ist. Schließlich sind auch im Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung, der zur Vergleichsberechnung herangezogen wurde, allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) enthalten. Dazu gehören auch ärztliche Leistungen, soweit sie nicht wahlärztlich abgerechnet werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 321/92 -, NVwZ-RR 1994, 407; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.1999 - 6 K 149/99 -; Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 3.3.1). Soweit der Kläger folglich im Hinblick auf die Operation tatsächlich keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat, die auch gesondert in Rechnung gestellt wurden, können diese über den Pflegesatz hinaus nicht anerkannt werden. Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs kann nämlich immer nur das tatsächliche Maß der Inanspruchnahme von Leistungen sein. Eine fiktive Berechnung dergestalt, dass der Kläger im Inland etwa ggf. zu weitergehenden Wahlleistungen berechtigt gewesen wäre und über die Rechnung des Leiters der Unfallabteilung hinaus privatärztlich hätte behandelt werden können, ist nicht zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -; Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -).
35 
Gleiches gilt auch für die in I. durchgeführte Operation. Hier kommt noch hinzu, dass diese Operation nach den Angaben der Abrechnungsstelle des I.er Landeskrankenhauses in die Rechnung vom 14.10.2002 nicht eingeflossen ist, da sie vom behandelnden Arzt nach dem dortigen System keine Punktbewertung erhalten hat, was sich auch aus dem vernachlässigenswert niedrigen Leistungskostenanteil in der Rechnung erschließt. Die Pflegegebührenrechnung wäre demnach gleich hoch ausgefallen, wenn der Kläger nicht operiert worden wäre. Ist dem Kläger folglich die Operation als solche nicht separat in Rechnung gestellt worden, so sind dem Kläger insoweit auch keine Aufwendungen entstanden, die im Rahmen der Vergleichsberechnung einem inländischen fiktiven Kostenansatz gegenüber gestellt werden könnten. Hinsichtlich der dann verbleibenden - durch das österreichische Fallpauschalensystem aufgrund der schwer wiegenden Diagnose hoch ausfallenden - Pflegegebühren gilt in Ermangelung einer gesonderten wahlärztlichen Liquidation der Operation das oben Dargelegte, sodass der Vergleich mit dem Intensivpflegesatz im Katharinenhospital Stuttgart nicht zu beanstanden ist.
36 
Dass im Rahmen der Vergleichsberechnung der jeweilige Entlasstag im österreichischen Krankenhaus nicht mitgerechnet wurde, findet seine Rechtfertigung in der diesbezüglichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV.
37 
Auch der Abzug in Höhe von 25 % nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V. mit § 6 a Abs. 1 GOÄ bei Aufwendungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu aus (Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -):
38 
„Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
39 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.“
40 
Dem schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Fall ist zu ergänzen, dass das österreichische Abrechnungssystem eine § 6 a GOÄ vergleichbare Regelung nicht kennt, sodass ein doppelter Abzug ersparter Vorhaltekosten ausscheidet.
41 
Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei der Rechnung des Landeskrankenhauses I. vom 14.10.2002 eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen, fehlt es bereist am erforderlichen diesbezüglichen Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat diesen Rechnungsposten nämlich nicht zum Gegenstand seines Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht.
42 
4. Die dargelegte Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletzt insgesamt nicht die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in ihrem Wesenkern. Das Risiko besonders hoher, nicht voll erstattungsfähiger Aufwendungen geht der Beamte bei Auslandsaufenthalten freiwillig ein. Dieses Risiko kann er durch eine Zusatzversicherung ohne Weiteres abdecken. Verzichtet er hierauf oder denkt er an die Möglichkeit einer Versicherung nicht und realisiert sich dieses in diesem Sinne bewusst eingegangene Risiko, so sind die damit verbundenen - vermeidbaren - wirtschaftlichen Belastungen ausschließlich seiner Handlungsweise zuzurechnen und nicht auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -; OVG Berlin, Urteil vom 05.06.1979 - IV B 12.77 -).
43 
Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht kommt - trotz der beträchtlichen Höhe der offen bleibenden Rechnungsbeträge - nicht in Betracht. Der Kläger selbst hat - auch auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 -nicht vorgetragen, dass er durch die Belastung mit den nicht erstatteten Aufwendungen unangemessen in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unbillig oder gar unerträglich aufgefasst werden, dass der Kläger die Kosten im streitigen Umfang allein trägt. Hinzu kommt, dass diese Aufwendungen zwar für den Kläger durchaus in gewisser Weise schicksalhaft entstanden sein mögen, die entsprechende Kostenbelastung jedoch ihre Ursache an sich in der besonderen Form der Lebensführung, nämlich der Entscheidung für eine Auslandsreise ohne zusätzlichen Versicherungsschutz findet. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfe nicht außer acht zu lassen, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten belastet werden soll, die der Beamte durch zumutbare Eigenvorsorge hätte vermeiden können.
44 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wie der Begriff der Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/07/2004 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2002 - 12 K 2758/99 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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published on 19/01/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 - 6 K 1409/07 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 5.578,44 EUR zuzüglich Prozess
published on 20/02/2006 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 16.865,77 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Landesamts für Besoldu
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1.
eine Dialyse,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts, des Erlösbudgets, der Erlössumme, der sonstigen Entgelte und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieser Verordnung sowie sonstigem Recht entspricht.

(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.

(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.

(4) (weggefallen)

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1.
eine Dialyse,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts, des Erlösbudgets, der Erlössumme, der sonstigen Entgelte und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieser Verordnung sowie sonstigem Recht entspricht.

(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.

(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.

(4) (weggefallen)

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.