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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfeleistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, der Kläger ist folglich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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I. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner Behandlung in Österreich ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Diese Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -; Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
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1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO in der Fassung der Änderungsverordnung des Finanzministeriums vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich ist, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden, ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden. Die streitigen Aufwendungen sind sämtlich im Jahre 2002 entstanden. Die Änderungsverordnung des Finanzministeriums ist jedoch erst mit Wirkung zum 01.04.2003 in Kraft getreten; für vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandene Aufwendungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 20.02.2003, a.a.O.).
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Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gebietet auch die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) keine andere Beurteilung. Die grundsätzliche Aufgabe des Kostenvergleichs innerhalb der EG durch die Änderungsverordnung vom 20.02.2003 stellt nicht etwa lediglich deklaratorisch fest, was kraft des Anwendungsvorrangs von Art. 49 EG bislang ohnehin schon gegolten haben könnte, sondern ist als konstitutive autonome Entscheidung des Verordnungsgebers anzusehen, künftig aus Praktikabilitätserwägungen von einem Inlandskostenvergleich abzusehen.
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Art. 49 EG selbst steht dem Kostenvergleich hier nicht entgegen (so auch - wenngleich ohne Begründung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 unter Verweis auf Maurer, in: Bergmann / Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 371; a.A. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.1996 - 9 E 404/96 V -). Die Bestimmungen der Art. 49 und 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr sind zwar grundsätzlich auch auf die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EG erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001, C 157/99 - Smits Geraets - m.w.N.). Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen. Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.
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Gleichwohl bestehen bereits Zweifel, ob der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit im Falle von Notfallmaßnahmen - wie hier - überhaupt eröffnet ist, da der Betroffene die medizinische Dienstleistung hier nicht final in Ausübung seiner Grundfreiheiten in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt, sondern er insoweit vor keine Wahl gestellt ist. Angesichts dessen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO Beihilfeberechtigte davon abhalten kann, medizinische Notfalldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen und inwieweit sie dadurch in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt sein sollen.
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Die Vorschrift ist aber ohnedies mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. In Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen in diesem Bereich bleibt es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht den Mitgliedsstaaten überlassen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden bzw. ein Anspruch darauf besteht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 28.04.1998, C-158/96 - Raymond Kohll -, Rn 17 f.; Urteil vom 28.04.1998, C-120/95, - Nicolas Decker -, Rn 22; Urteil vom 12.07.2001, C-157/99 - Smits Geraets -, Rn 44 f.; Urteil vom 23.10.2003, C-56/01 - Patricia Inizan -, Rn 17, jeweils m.w.N.). Gleichwohl müssen die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81). Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung. Vielmehr erweist sich hier eine Beschränkung auf die Kosten für eine Erbringung der medizinisch notwendigen Behandlung im Inland als gerechtfertigt, weil auf objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien beruhend (EuGH, Urteil vom 18.03.2004, C-8/02 - Leichtle -, Rn 48; Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 107).
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Auch die einschlägigen Begründungserwägungen des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, in denen es heißt, im Hinblick auf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen werde eine erhebliche Vereinfachung zugelassen, lassen einen gemeinschaftsrechtlich bedingten Handlungsdruck in der Vergangenheit nicht erkennen. Dort heißt es nämlich, es könne inzwischen davon ausgegangen werden, dass die ausländischen Aufwendungen durchschnittlich die inländischen fiktiven Kosten nicht überstiegen, was selbst dann gelte, wenn unterschiedliche Preissysteme für Einzelleistungen deutliche Preisunterschiede im Einzelfall zeitigten, da insgesamt im Durchschnitt der Fälle ein Ausgleich gegeben sei (vgl. Begründung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, Stand: 12.12.2002. Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen der Änderungsverordnung zur BVO kann danach nicht angenommen werden.
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2. Der Durchführung des Kostenvergleichs steht auch nicht die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene (geeignete) Krankenhaus aufgesucht werden muss. D. befindet sich nicht in Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Verwaltungspraxis des Beklagten erfasst die Begriffsverwendung „Aufenthalt in der Nähe der Grenze“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO nach Ansicht der Kammer allein Aufenthalte diesseits der Grenze auf deutschem Hoheitsgebiet. In den Hinweisen des Finanzministeriums zu § 13 Abs. 2 BVO (Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 - GABl. S. 370 -, geändert durch VwV vom 07.12.2001 - GABl. 2002, S. 7, abgedruckt etwa bei Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/1 B) heißt es zwar:
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„Ist bei einem Aufenthalt in der Nähe (diesseits oder jenseits) der Grenze der Bundesrepublik Deutschland das Aufsuchen eines Akut-Krankenhauses notwendig, so findet die Einschränkung auf die Inlandskosten keine Anwendung, wenn das nächstgelegene, für die Krankheit geeignete Krankenhaus aufgesucht wird. Dies gilt auch für Fälle einer Verlegung von einem inländischen Allgemeinkrankenhaus in Grenznähe (z. B. Lörrach, Waldshut-Tiengen) in die nächstgeeignete Spezialklinik (z. B. nach Basel anstelle von Freiburg), wenn der Chefarzt des inländischen Krankenhauses die Notwendigkeit der Verlegung aus akutem Anlass bestätigt.“
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Dieses weite Verständnis der Grenznähe der - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift mag noch eine mögliche Auslegung des Wortlauts von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darstellen; Sinn und Zweck der Vorschrift legen aber eine Beschränkung auf Aufenthalte diesseits der Grenze nahe. Dies folgt zunächst bereits aus einer autonomen Auslegung der Beihilfevorschrift selbst. Aus der Perspektive des im Inland ansässigen Normgebers ist unter Grenznähe im Wortsinne nämlich eine Nähe zur Grenze (hin) und kein mehr oder weniger scharf konturierter Bereich um die Staatsgrenze herum zu verstehen. Dieses Normverständnis ist auch allein sachgerecht. Die Vorschrift zielt nämlich ersichtlich darauf ab, einen Beihilfeberechtigten zu privilegieren, wenn er im Inland - in Grenznähe - verunglückt und nunmehr aus medizinischen Gründen nicht ein inländisches, sondern ein die notwendige ärztliche Versorgung sicherstellendes ausländisches Krankenhaus aufsuchen muss. In derartigen Fällen soll es dem Beihilfeberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er in einem ausländischen Krankenhaus behandelt werden muss, weil er damit - aufgrund seines Inlandsaufenthalts - grundsätzlich nicht zu rechnen hatte. Hat ein Beihilfeberechtigter jedoch bewusst die Grenze überschritten und hält sich im Ausland auf, so beruht die mögliche Kostentragungspflicht für Mehrkosten einer dann ggf. notwendigen Auslandsbehandlung auf einer willentlichen Entscheidung des Betroffenen, der mit dem Grenzübertritt eine seiner Sphäre zuzurechnende Risikoentscheidung getroffen hat und dem vorzuhalten ist, dass er sich gegen das gesteigerte Kostenrisiko hätte zusätzlich durch Abschluss einer Versicherung privat absichern können. Für die letztgenannten Fälle besteht folglich aus Sicht des Normgebers schon kein unmittelbares Regelungsbedürfnis.
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Die bisherige Handhabung der Vorschrift durch das Landesamt führt aus Sicht der Kammer auch zu willkürlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Würde nämlich die Grenznähe im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO tatsächlich auch Aufenthalte jenseits der Grenze umfassen, so würde etwa ein beihilfeberechtigter Skiurlauber unmittelbar hinter der Grenze noch in den Genuss einer vollen Kostenerstattung kommen, wohingegen ein Skiurlauber, der seinen Ferienort wenige Kilometer weiter im Landesinneren - aber nicht mehr in der wie auch immer genauer zu bestimmenden Grenznähe - gewählt hat, ggf. beträchtliche Mehrkosten selbst zu tragen hätte, auch wenn beide womöglich im gleichen ausländischen Krankenhaus versorgt werden müssen und sich beide in gleicher Weise bewusst für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt entschieden haben. Für eine Ungleichbehandlung dieser - oder ähnlicher vergleichbarer - Sachverhalte ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.
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Die hier vertretene Rechtsauffassung erspart dazuhin weitgehend die mit einer genauen Bestimmung der Grenznähe im Einzelnen verbundenen Schwierigkeiten und ermöglicht eine praktikable Rechtsanwendung. Der Bereich der „Grenznähe“ auf deutschem Staatsgebiet orientiert sich dann nämlich nicht an einer wie immer gearteten Kilometerbegrenzung, sondern richtet sich schlicht nach der medizinischen Indikation. Ist es aus medizinisch-fachlicher Sicht bei einem akuten Anlass erforderlich, einen Beihilfeberechtigten aufgrund seiner Verletzungen in ein ausländisches statt ein inländisches Krankenhaus zu verbringen, so war der Aufenthalt auch grenznah im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Demgegenüber begegnet die derzeitige, grenznahe Auslandsaufenthalte einschließende Verwaltungspraxis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erheblichen Abgrenzungsproblemen im Hinblick auf die Frage, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht. Die Heranziehung der in einem gänzlich anderen sachlichen Zusammenhang stehenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz und seiner Auslegung (vgl. Mayer / Fricke, BRKG-Kommentar, § 20, Rn 8, unter Verweis auf diesbezügliche Verwaltungsvorschriften von einer maximalen Entfernung von 40 Straßenkilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle ausgehend) durch das Landesamt (und etwa auch Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 23.3) erscheint der Kammer sachfremd. Gleiches dürfte für andere parallele Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht (etwa den Begriff der Grenznähe in Doppelbesteuerungsabkommen) gelten. Eine Auslegungshilfe in der BVO selbst ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennt die BVO überdies noch den Begriff der „nächsten Umgebung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO a.F. - nach den diesbezüglichen Hinweisen des Finanzministeriums: 20 km -, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO n.F.: „Nahbereich ... bis zu 40 km“) und lässt eine nähere Bestimmung der Grenznähe nicht erkennen.
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Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Verpflichtung zum Absehen vom Kostenvergleich kommt hier nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit auch bei Aufenthalten in Grenznähe jenseits der Grenze Aufwendungen ohne Ansatz eines Kostenvergleichs erstattet. Die diesbezügliche Selbstbindung der Verwaltung ist aber auf die tatsächliche Verwaltungspraxis beschränkt. Nach den Bekundungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung, das sich bislang an die VwV des Finanzministeriums hielt, kann sich eine danach ggf. eingetretene Selbstbindung jedoch allenfalls auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von maximal 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beziehen, da § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darüber hinausgehend nicht angewandt worden ist. Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass die Straßenkilometerentfernung zwischen D. und dem nächstgelegenen Grenzübergang jedenfalls 40 km überschreitet.
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3. Die konkrete Durchführung des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 BVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211). Die fiktive inländische Kostenberechnung ist auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, Urteilsumdruck S. 10).
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Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit im Wesentlichen der - erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisierte - Umstand, dass der Kläger sowohl in F. als auch in I. operiert worden ist und dies im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung blieb.
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Die Operation in F. am 04.09.2002 ist jedoch privatärztlich vom Leiter der Unfallabteilung am 23.09.2002 gesondert in Rechnung gestellt worden; insoweit hat der Beklagte auch Beihilfeleistungen erbracht. Dass die Operation zusätzlich über den Leistungskostenanteil im Fallpauschalensystem des F.er Landeskrankenhauses in die Pflegegebührenrechnung mit eingeflossen ist, kann dann aber im Rahmen der Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Inlandskosten keine Berücksichtigung finden. Dies beruht auf dem Systemunterschied im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten. Dass der Pflegesatz in ausländischen Krankenhäusern gänzlich anders errechnet wird und in ihm ggf. andere bzw. weitere Leistungen enthalten sind, ist im Grundsatz beihilferechtlich hinzunehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO will gerade - in typisierender und pauschalierender Weise - die Beihilfefähigkeit von Auslandsaufwendungen einschränken, da auch ein sonstiger, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität genügender Weg nicht ersichtlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -, S. 11). Es verbietet sich daher eine detaillierte Differenzierung zwischen den einzelnen im jeweiligen Pflegesatz enthaltenen oder nicht enthaltenen Rechnungsposten. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die streitige Aufwendung nochmals gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt worden ist und insoweit eine Erstattung möglich ist. Schließlich sind auch im Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung, der zur Vergleichsberechnung herangezogen wurde, allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) enthalten. Dazu gehören auch ärztliche Leistungen, soweit sie nicht wahlärztlich abgerechnet werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 321/92 -, NVwZ-RR 1994, 407; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.1999 - 6 K 149/99 -; Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 3.3.1). Soweit der Kläger folglich im Hinblick auf die Operation tatsächlich keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat, die auch gesondert in Rechnung gestellt wurden, können diese über den Pflegesatz hinaus nicht anerkannt werden. Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs kann nämlich immer nur das tatsächliche Maß der Inanspruchnahme von Leistungen sein. Eine fiktive Berechnung dergestalt, dass der Kläger im Inland etwa ggf. zu weitergehenden Wahlleistungen berechtigt gewesen wäre und über die Rechnung des Leiters der Unfallabteilung hinaus privatärztlich hätte behandelt werden können, ist nicht zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -; Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -).
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Gleiches gilt auch für die in I. durchgeführte Operation. Hier kommt noch hinzu, dass diese Operation nach den Angaben der Abrechnungsstelle des I.er Landeskrankenhauses in die Rechnung vom 14.10.2002 nicht eingeflossen ist, da sie vom behandelnden Arzt nach dem dortigen System keine Punktbewertung erhalten hat, was sich auch aus dem vernachlässigenswert niedrigen Leistungskostenanteil in der Rechnung erschließt. Die Pflegegebührenrechnung wäre demnach gleich hoch ausgefallen, wenn der Kläger nicht operiert worden wäre. Ist dem Kläger folglich die Operation als solche nicht separat in Rechnung gestellt worden, so sind dem Kläger insoweit auch keine Aufwendungen entstanden, die im Rahmen der Vergleichsberechnung einem inländischen fiktiven Kostenansatz gegenüber gestellt werden könnten. Hinsichtlich der dann verbleibenden - durch das österreichische Fallpauschalensystem aufgrund der schwer wiegenden Diagnose hoch ausfallenden - Pflegegebühren gilt in Ermangelung einer gesonderten wahlärztlichen Liquidation der Operation das oben Dargelegte, sodass der Vergleich mit dem Intensivpflegesatz im Katharinenhospital Stuttgart nicht zu beanstanden ist.
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Dass im Rahmen der Vergleichsberechnung der jeweilige Entlasstag im österreichischen Krankenhaus nicht mitgerechnet wurde, findet seine Rechtfertigung in der diesbezüglichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV.
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Auch der Abzug in Höhe von 25 % nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V. mit § 6 a Abs. 1 GOÄ bei Aufwendungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu aus (Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -):
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„Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
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In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.“
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Dem schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Fall ist zu ergänzen, dass das österreichische Abrechnungssystem eine § 6 a GOÄ vergleichbare Regelung nicht kennt, sodass ein doppelter Abzug ersparter Vorhaltekosten ausscheidet.
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Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei der Rechnung des Landeskrankenhauses I. vom 14.10.2002 eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen, fehlt es bereist am erforderlichen diesbezüglichen Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat diesen Rechnungsposten nämlich nicht zum Gegenstand seines Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht.
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4. Die dargelegte Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletzt insgesamt nicht die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in ihrem Wesenkern. Das Risiko besonders hoher, nicht voll erstattungsfähiger Aufwendungen geht der Beamte bei Auslandsaufenthalten freiwillig ein. Dieses Risiko kann er durch eine Zusatzversicherung ohne Weiteres abdecken. Verzichtet er hierauf oder denkt er an die Möglichkeit einer Versicherung nicht und realisiert sich dieses in diesem Sinne bewusst eingegangene Risiko, so sind die damit verbundenen - vermeidbaren - wirtschaftlichen Belastungen ausschließlich seiner Handlungsweise zuzurechnen und nicht auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -; OVG Berlin, Urteil vom 05.06.1979 - IV B 12.77 -).
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Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht kommt - trotz der beträchtlichen Höhe der offen bleibenden Rechnungsbeträge - nicht in Betracht. Der Kläger selbst hat - auch auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 -nicht vorgetragen, dass er durch die Belastung mit den nicht erstatteten Aufwendungen unangemessen in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unbillig oder gar unerträglich aufgefasst werden, dass der Kläger die Kosten im streitigen Umfang allein trägt. Hinzu kommt, dass diese Aufwendungen zwar für den Kläger durchaus in gewisser Weise schicksalhaft entstanden sein mögen, die entsprechende Kostenbelastung jedoch ihre Ursache an sich in der besonderen Form der Lebensführung, nämlich der Entscheidung für eine Auslandsreise ohne zusätzlichen Versicherungsschutz findet. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfe nicht außer acht zu lassen, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten belastet werden soll, die der Beamte durch zumutbare Eigenvorsorge hätte vermeiden können.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wie der Begriff der Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.
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