Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2004 - 4 S 1729/03

published on 13/07/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2004 - 4 S 1729/03
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2003 - 18 K 3495/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der die Gewährung einer Erschwerniszulage begehrt, steht als Kriminalkommissar im Dienste des Beklagten. Seit dem 15.04.2000 gehört er dem Mobilen Einsatzkommando der Landespolizeidirektion Stuttgart II an und wird dort als Anwendungstechniker eingesetzt. Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.04.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die begehrte Zulage sei § 22 der Erschwerniszulagenverordnung, der jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetze, dass der Beamte bei dem Polizeiverband, dem er angehöre, auch in zulageberechtigender Weise verwendet werde. Dies sei nach den glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen Leiters des Mobilen Einsatzkommandos bei der Landespolizeidirektion Stuttgart II beim Kläger nicht der Fall. Denn im Gegensatz zu den „normalen“ Einsatzbeamten des Mobilen Einsatzkommandos seien die Beamten der Anwendungstechnik keiner besonderen Gefährdungslage ausgesetzt. Von diesen werde kein vollzugspolizeiliches, sondern allein ein - gegebenenfalls unter Gewährung von Schutz durch andere Beamte - technisches Arbeiten verlangt. Außerdem seien die Einsatzbeamten, die über besondere sportliche und körperliche Fähigkeiten verfügten, speziell ausgebildet, weil sie für besondere Einsätze vorgehalten und bei besonderen Gefährdungslagen angefordert würden. Über eine solche besondere Ausbildung verfüge der Kläger nicht. Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Klägers als Anwendungstechniker im Gegensatz zu der Tätigkeit der Einsatzbeamten zu einem hohen Anteil planbar, weil vielfach bereits einen Tag zuvor feststehe, wann und wo ein Einsatz stattfinde. Gleichwohl erforderliche Ad-hoc-Einsätze der Anwendungstechniker seien die Ausnahme.
Mit der vom Senat mit Beschluss vom 06.08.2003 zugelassenen Berufung beantragt der Kläger sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.04.2003  - 18 K 3495/02 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm 5.368,57 EUR nebst 4 % Zinsen aus 153,38 EUR ab 16.04.2000 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 153,38 EUR, jeweils monatlich vom 16.05.2000 bis zum 16.12.2001, und Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 153,38 EUR, jeweils monatlich vom 16.01.2002 bis zum 16.03.2003 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: § 22 der Erschwerniszulagenverordnung fingiere, dass bei jedem Beamten, der einem in der Vorschrift genannten Polizeiverbände angehöre, die erschwerniszulagentypischen Voraussetzungen vorlägen. Die Auslegung dieser Bestimmung durch das Verwaltungs- sowie das Bundesverwaltungsgericht, wonach auch eine zulageberechtigende konkrete Verwendung vorliegen müsse, werde vom Wortlaut des § 22 der Erschwerniszulagenverordnung nicht gedeckt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Erschwerniszulage unter anderen Voraussetzungen als die Ministerialzulage geleistet werden solle. Die Ministerialzulage erhalte jeder in einem Ministerium tätige Beamte, unabhängig davon, ob ihm dort tatsächlich „ministeriumstypische“ und sich insoweit von der Tätigkeit eines bei einem Landratsamt oder einem Regierungspräsidium beschäftigten Beamten unterscheidende Aufgaben übertragen seien. Darüber hinaus sei die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da er - der Kläger - zu keinem Zeitpunkt mit außerhalb der Wahrnehmungszuständigkeit des Mobilen Einsatzkommandos liegenden Aufgaben befasst (gewesen) sei. Außerdem sei er als Anwendungstechniker ebenfalls einer Gefährdung ausgesetzt, was sich schon daraus ergebe, dass die technischen Arbeiten regelmäßig unter dem Schutz durch andere Beamte erfolgten. Das Kriterium der „Planbarkeit“ sei für eine Abgrenzung gleichermaßen untauglich, da auch die Anwendungstechniker im Mobilen Einsatzkommando ad hoc tätig werden müssten und sich im Übrigen keine polizeiliche Tätigkeit im Voraus planen lasse.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, die Erschwerniszulage sei nur dann zu gewähren, wenn die Arbeitskraft des Beamten weitestgehend durch die erschwernistypischen Aufgaben in Anspruch genommen werde. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da die Anwendungstechnik seit April 2000 zwar organisatorisch zum Mobilen Einsatzkommando gehöre, die Organisationsänderung das bisherige Aufgabenfeld der Anwendungstechniker aber nicht geändert habe und insoweit eine erschwernisbehaftete Tätigkeit im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung nicht grundsätzlich angenommen werden könne. Die Gewährung einer Erschwerniszulage komme daher nur in Betracht, wenn im Einzelfall eine den übrigen Beamten des Mobilen Einsatzkommandos vergleichbare Belastung des Anwendungstechnikers festgestellt werde. Dies sei hier nicht der Fall.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, das keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird noch ergänzend ausgeführt:
12 
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zulage ist § 22 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt mit Wirkung zum 01.07.2002 geändert durch Verordnung vom 21.01.2003 (BGBl. I S. 90). Danach wird u.a. Polizeivollzugsbeamten, die in einem Mobilen Einsatzkommando eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, eine Erschwerniszulage in Höhe von (derzeit) 153,39 EUR monatlich gewährt.
13 
Der Kläger gehörte als Polizeivollzugsbeamter im von der Klage erfassten Zeitraum dem Mobilen Einsatzkommando der Landespolizeidirektion Stuttgart II an. Er ist jedoch bei diesem Polizeiverband in der hier streitigen Zeit nicht in zulageberechtigender Weise verwendet worden.
14 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der § 22 EZulV entsprechenden Vorschrift des § 23a EZulV a.F. kommt es für die Gewährung der Erschwerniszulage nicht allein auf die Zugehörigkeit zu einer der in der Bestimmung genannten Beamtengruppen bzw. Polizeiverbände an. Die Gewährung der Erschwerniszulage setzt vielmehr voraus, dass der Beamte bei dem Polizeiverband, dem er angehört, auch in zulageberechtigender Weise verwendet wird. Danach ist entscheidend, dass der Dienstposten des Beamten von seiner Zugehörigkeit zur Spezialeinheit der Polizei maßgebend geprägt ist. Umfasst dieser Dienstposten mehrere Aufgabenbereiche, muss den typischerweise erschwernisbehafteten Tätigkeiten, um derentwillen die Erschwerniszulage gewährt wird, jedenfalls herausragendes Gewicht zukommen. Das bedeutet, dass die zulageberechtigenden Funktionen einen quantitativ besonders umfangreichen Teil des dem Beamten zugewiesenen gesamten Aufgabenbereichs ausmachen müssen. Quantitativ besonders umfangreich in diesem Sinne ist eine Tätigkeit dann, wenn die Arbeitskraft des Beamten weitestgehend durch die erschwernislagentypischen Aufgaben gebunden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Zulage ohne zeitliche oder quantitative Einschränkungen gewährt wird, der Verordnungsgeber also grundsätzlich voraussetzt, dass sich die Erschwernislage, die mit der Zulage abgegolten werden soll, nur bei uneingeschränkter Diensterfüllung typischerweise verwirklicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, DÖD 1991, 286, unter Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 29.03.1988 - 4 S 2472/87 -).
15 
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und folgt dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seinem rechtlichen Ansatz, wonach eine Erschwerniszulage nur dann den gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 BBesG genügt, wenn sie Aufgaben und Arbeitsbedingungen der Beamten abgelten will, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn auch nicht ständig, besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.09.1987, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 5). Eine Erschwernis im Sinne des § 47 BBesG liegt insoweit nur dann vor, wenn eine Dienstleistung nicht schon durch Einstufung des Amtes - einschließlich der Gewährung einer Amtszulage - bewertet oder durch die Gewährung einer Stellenzulage honoriert wird. Es muss sich um eine Erschwernis handeln, die bei der Bewertung des Amtes noch nicht berücksichtigt ist, so dass unter den Begriff der Erschwernis im Sinne des § 47 BBesG nur Umstände fallen können, die zu den Normalanforderungen der Laufbahn hinzukommen und bei den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe, gegebenenfalls sogar im gleichen Amt, konkret funktionsbezogen unterschiedlich sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.01.1990, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 6). Der Verordnungsermächtigung des § 47 BBesG entsprechend knüpft § 22 EZulV daher an die konkreten Erschwernisse an, die der einzelne Beamte bei der Erfüllung der ihm gestellten speziellen Aufgaben hinnehmen muss, und beschränkt die Zulageberechtigung auf solche Beamte, die Aufgaben zu erfüllen haben, welche insgesamt, jedenfalls aber in einem prägenden Maß mit besonderen, durch die allgemeine Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen verbunden sind. Das sind innerhalb der Mobilen Einsatzkommandos grundsätzlich nur diejenigen Beamte, die den körperlichen und psychischen Belastungen, welche mit Spezialeinsätzen verbunden sind, ständig oder ganz überwiegend ausgesetzt sind.
16 
Dem steht nicht entgegen, dass § 22 EZulV die Gewährung der Erschwerniszulagen überhaupt sowie deren unterschiedliche Höhe zunächst an die Zugehörigkeit der Beamten zu einer bestimmten Dienststelle bzw. einem bestimmten Polizeiverband knüpft. Im Hinblick auf die Komplexität der bei einem Mobilen Einsatzkommando anfallenden Aufgaben, die eine konkrete, detaillierte Beschreibung der jeweils auftretenden Erschwernisse nicht zulässt, konnte der Verordnungsgeber die Kennzeichnung der den abzugeltenden Erschwernissen zugrundeliegenden Tätigkeiten auf diese Weise rechtlich einwandfrei vornehmen. Die Auffassung des Klägers, der Verordnungsgeber habe damit die Gewährung der Erschwerniszulage lediglich von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle bzw. zu einem bestimmten Polizeiverband abhängig gemacht und damit nicht an konkret funktionsbedingte Erschwernisse angeknüpft, beruht auf einer dem tatsächlichen Regelungswillen des Verordnungsgebers nicht entsprechenden bloß äußerlichen Betrachtungsweise. § 22 EZulV stellt nur deshalb auf die Zugehörigkeit des Beamten zu einem bestimmten Verband ab, um die Tätigkeiten, die mit einer Erschwerniszulage abgegolten werden sollen, sachgerecht abzugrenzen. Die Zugehörigkeit zu den in der Verordnung genannten Dienststellen bzw. Verbänden bringt nämlich für die dort beschäftigten Beamten jedenfalls in der Regel stets wiederkehrende besondere, für die Tätigkeit in diesen Bereichen typische Erschwernisse mit sich, die über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehen und mithin durch die allgemeine Besoldung nicht abgegolten sind. Dabei handelt es sich vor allem um "Maßnahmen in ganz besonderen Lagen", die eine "Risikobereitschaft und eine besondere, an Extremlagen ausgerichtete Aus- und Fortbildung erfordern" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, a.a.O., unter Hinweis auf BR-Drs. 145/79 ). Diese Erschwernisse sind auch nicht als Dauererschwernisse gleichbleibender Art anzusehen, deren Abgeltung nur über die Gewährung einer Stellenzulage erfolgen könnte. Die insgesamt stets wiederkehrend, aber nicht ständig auftretenden besonderen Belastungen und Stresssituationen bei polizeilichen Spezialeinsätzen, die über die von sonstigen Polizeivollzugsbeamten verlangte erhöhte Aufmerksamkeit deutlich hinausgehen, wechseln nämlich je nach Art und Umfang des Einsatzes. Dementsprechend - und entgegen dem Berufungsvorbringen - sind die für die Gewährung einer Stellenzulage gemäß Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (sog. Ministerialzulage) geltenden Grundsätze, wonach die Frage der Verwendung entscheidend nach der (bloßen) Zugehörigkeit zu einer obersten Bundes- oder Landesbehörde beurteilt wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.01.1988, BVerwGE 79, 22), auf die Erschwerniszulage nach § 22 EZulV nicht übertragbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, a.a.O.).
17 
Unabhängig davon dürfte der Zulageregelung in § 22 EZulV aber auch ein ausdrücklicher Funktionsbezug durch das Erfordernis einer bestimmten Verwendung, nämlich als Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando „für besondere polizeiliche Einsätze“, zu entnehmen sein. Hierdurch wird auf die zusätzlichen Anforderungen hingewiesen, die an die Einsatzbeamten eines Mobilen Einsatzkommandos gestellt und von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden. Das entspricht dem System des Besoldungsrechts, das die angemessene Besoldung grundsätzlich in Gestalt des dem verliehenen Amt entsprechenden Grundgehalts nebst Familienzuschlag gewährt und nur ausnahmsweise eine weitere Differenzierung durch Zulagen gestattet (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.1995, BVerwGE 98, 192 f., und vom 24.08.1995, ZBR 1996, 45). Demnach erfordert die Gewährung einer Erschwerniszulage, dass die übertragenen Dienstaufgaben gegenüber dem regelmäßigen Inhalt des jeweils besoldeten Amtes nach vorausgesetzten Kenntnissen, Schwierigkeiten der Dienstverrichtungen oder Verantwortung im Vergleich höherwertig sind („besondere Einsätze“). Diese Höherwertigkeit des Dienstpostens ist nur dann gegeben, wenn er generell durch die zulageberechtigende Verwendung geprägt ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1981, Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 2).
18 
Ausgehend hiervon erfüllt der vom Kläger geleistete Dienst nicht die Voraussetzungen zur Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 22 EZulV. Seine Tätigkeit als Anwendungstechniker ist nach dem oben Gesagten nicht geeignet, die spezifische Erschwernislage, die dem Aufgabenbereich des bei einem Mobilen Einsatzkommando verwendeten Polizeivollzugsbeamten sein Gepräge gibt, typischerweise zu verwirklichen. Das ergibt sich insbesondere aus der Dienstpostenbeschreibung, wonach der Aufgabenbereich des Klägers als Anwendungstechniker ausweislich der Dienstanweisung über die Zuständigkeiten von Schutz- und Kriminalpolizei bei der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 06.03.2000 folgende Tätigkeiten umfasst:
19 
-    Aufbau, Einsatz und Wartung von Überwachungsanlagen für Maßnahmen nach § 100a StPO;
20 
-    Verbindungsstelle zur Telekom und den privaten Netzbetreibern zu oben genannten Maßnahmen und anderen technischen Angelegenheiten;
21 
-    Aufbau, Einsatz, Vorhalt und Wartung von Video-, Audio- und Funküberwachungsanlagen sowie anderer elektronischer Einsatzmittel.
22 
Insoweit bestehen zwar keine Zweifel daran, dass der Kläger über einen fundierten technischen Sachverstand verfügen muss, um die genannten Aufgaben wahrnehmen zu können. Das Vorhandensein dieser Kenntnisse ist aber allein nicht ausreichend, um die Zulageberechtigung im Sinne des § 22 EZulV zu begründen. Denn der Kläger ist nicht den in einem Mobilen Einsatzkommando regelmäßig auftretenden typischen Erschwernissen ausgesetzt. Wie bereits oben ausgeführt, erfordern die von den Beamten eines Mobilen Einsatzkommandos bei besonderen polizeilichen Einsätzen zu ergreifenden Maßnahmen eine erhöhte Risikobereitschaft und eine besondere, an Extremlagen ausgerichtete Aus- und Fortbildung. Dies stellt eine wesentliche Erschwernis dar, die über die üblicherweise auftretenden Erschwernisse im „normalen“ Polizeivollzugsdienst hinausgeht und mit der Erschwerniszulage nach § 22 EZulV abgegolten werden soll. Diese Erschwernissituation trifft auf den Kläger nicht zu. Zwar schafft er durch seine Arbeit als Anwendungstechniker die technischen Grundlagen für die konkreten Einsätze, so dass sich seine Tätigkeit in die Gesamtaufgabe einfügt, die dem Mobilen Einsatzkommando gestellt ist. Die Zulageregelung knüpft jedoch weder an diese Gesamtaufgabe an, noch lässt sie es ausreichen, dass die Tätigkeit eines Beamten einen irgendwie gearteten Bezug zur Arbeit des Mobilen Einsatzkommandos hat. Die Erschwernissituation, in der ein Einsatzbeamter eines Mobilen Einsatzkommandos steht, unterscheidet sich vielmehr dadurch signifikant und entscheidungserheblich von der des Klägers, dass der Einsatzbeamte regelmäßig besonders schwierigen physisch oder psychisch belastenden oder gar gesundheitsgefährdenden Kontaktverhältnissen mit Menschen (Vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 47 Rdnr. 7) ausgesetzt ist und daher unter weitaus höherem Belastungsdruck arbeiten muss. Mit Blick auf die dem Kläger obliegenden Dienstaufgaben besteht für diesen eine vergleichbare Gefährdungslage bzw. Belastungssituation in der Regel nicht, was aber die entscheidende Voraussetzung für die Zulageberechtigung darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei seiner Dienstausübung eine Schusswaffe mit sich führt und seine Einsätze - wie er vorträgt - in zahlreichen Fällen nicht im voraus planbar seien. Denn insofern unterscheidet er sich nicht wesentlich von Polizeivollzugsbeamten z.B. des „normalen“ Streifendienstes, die ihren Dienst ebenfalls bewaffnet ausüben und deren Einsätze in der Vielzahl der Fälle naturgemäß ebenso wenig planbar sind. Eine „Höherwertigkeit“ der Aufgabe im oben genannten Sinne kann hieraus ebenso wenig abgeleitet werden wie aus dem Vorbringen des Klägers, die von ihm zu erledigenden technischen Aufgaben erfolgten regelmäßig unter Gewährung von Schutz durch andere Beamte.
23 
Dass der Kläger selbst keine zulageberechtigenden Tätigkeiten ausübt, wird auch durch die Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Leiters des Mobilen Einsatzkommandos bestätigt, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht und denen der Kläger im Berufungsverfahren in den entscheidenden Punkten auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Danach obliegt dem Kläger in der täglichen Praxis allein die Vornahme technischer Installationen, um die Aufgabenerfüllung des Mobilen Einsatzkommandos im Vorfeld zu unterstützen. Eine vollzugspolizeiliche Tätigkeit werde von ihm als Anwendungstechniker nicht erwartet, zumal die Anwendungstechniker nicht über die hierfür notwendige spezielle Ausbildung verfügten. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Anwendungstechnik zunächst ein eigenständiges Sachgebiet bei der Kriminalpolizei bildete und erst im Jahr 2000 im Zuge einer Umorganisation ein unselbständiger Teil des Mobilen Einsatzkommandos wurde. Das Aufgabengebiet des Klägers als Anwendungstechniker ist hierdurch nicht wesentlich geändert worden. Allein aus der bloßen Umressortierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Kläger nunmehr einem erhöhten und die Zulageberechtigung begründeten Gefährdungsgrad ausgesetzt wäre.
24 
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Selbst wenn - wie er vorträgt - Beamte anderer Mobiler Einsatzkommandos, die vergleichbare Dienstposten als Anwendungstechniker innehaben, die Erschwerniszulage erhielten, ohne dass sie in ihrer Person die Voraussetzungen hierfür erfüllten, so könnte sich der Kläger hierauf schon deshalb nicht berufen, weil es eine Gleichbehandlung "im Unrecht" nicht gibt. Unabhängig davon hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.02.2003 klargestellt, dass die Auszahlung der Erschwerniszulage an Anwendungstechniker anderer Polizeidirektionen zwischenzeitlich unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt worden sei.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
10 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, das keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird noch ergänzend ausgeführt:
12 
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zulage ist § 22 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt mit Wirkung zum 01.07.2002 geändert durch Verordnung vom 21.01.2003 (BGBl. I S. 90). Danach wird u.a. Polizeivollzugsbeamten, die in einem Mobilen Einsatzkommando eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, eine Erschwerniszulage in Höhe von (derzeit) 153,39 EUR monatlich gewährt.
13 
Der Kläger gehörte als Polizeivollzugsbeamter im von der Klage erfassten Zeitraum dem Mobilen Einsatzkommando der Landespolizeidirektion Stuttgart II an. Er ist jedoch bei diesem Polizeiverband in der hier streitigen Zeit nicht in zulageberechtigender Weise verwendet worden.
14 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der § 22 EZulV entsprechenden Vorschrift des § 23a EZulV a.F. kommt es für die Gewährung der Erschwerniszulage nicht allein auf die Zugehörigkeit zu einer der in der Bestimmung genannten Beamtengruppen bzw. Polizeiverbände an. Die Gewährung der Erschwerniszulage setzt vielmehr voraus, dass der Beamte bei dem Polizeiverband, dem er angehört, auch in zulageberechtigender Weise verwendet wird. Danach ist entscheidend, dass der Dienstposten des Beamten von seiner Zugehörigkeit zur Spezialeinheit der Polizei maßgebend geprägt ist. Umfasst dieser Dienstposten mehrere Aufgabenbereiche, muss den typischerweise erschwernisbehafteten Tätigkeiten, um derentwillen die Erschwerniszulage gewährt wird, jedenfalls herausragendes Gewicht zukommen. Das bedeutet, dass die zulageberechtigenden Funktionen einen quantitativ besonders umfangreichen Teil des dem Beamten zugewiesenen gesamten Aufgabenbereichs ausmachen müssen. Quantitativ besonders umfangreich in diesem Sinne ist eine Tätigkeit dann, wenn die Arbeitskraft des Beamten weitestgehend durch die erschwernislagentypischen Aufgaben gebunden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Zulage ohne zeitliche oder quantitative Einschränkungen gewährt wird, der Verordnungsgeber also grundsätzlich voraussetzt, dass sich die Erschwernislage, die mit der Zulage abgegolten werden soll, nur bei uneingeschränkter Diensterfüllung typischerweise verwirklicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, DÖD 1991, 286, unter Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 29.03.1988 - 4 S 2472/87 -).
15 
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und folgt dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seinem rechtlichen Ansatz, wonach eine Erschwerniszulage nur dann den gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 BBesG genügt, wenn sie Aufgaben und Arbeitsbedingungen der Beamten abgelten will, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn auch nicht ständig, besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.09.1987, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 5). Eine Erschwernis im Sinne des § 47 BBesG liegt insoweit nur dann vor, wenn eine Dienstleistung nicht schon durch Einstufung des Amtes - einschließlich der Gewährung einer Amtszulage - bewertet oder durch die Gewährung einer Stellenzulage honoriert wird. Es muss sich um eine Erschwernis handeln, die bei der Bewertung des Amtes noch nicht berücksichtigt ist, so dass unter den Begriff der Erschwernis im Sinne des § 47 BBesG nur Umstände fallen können, die zu den Normalanforderungen der Laufbahn hinzukommen und bei den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe, gegebenenfalls sogar im gleichen Amt, konkret funktionsbezogen unterschiedlich sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.01.1990, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 6). Der Verordnungsermächtigung des § 47 BBesG entsprechend knüpft § 22 EZulV daher an die konkreten Erschwernisse an, die der einzelne Beamte bei der Erfüllung der ihm gestellten speziellen Aufgaben hinnehmen muss, und beschränkt die Zulageberechtigung auf solche Beamte, die Aufgaben zu erfüllen haben, welche insgesamt, jedenfalls aber in einem prägenden Maß mit besonderen, durch die allgemeine Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen verbunden sind. Das sind innerhalb der Mobilen Einsatzkommandos grundsätzlich nur diejenigen Beamte, die den körperlichen und psychischen Belastungen, welche mit Spezialeinsätzen verbunden sind, ständig oder ganz überwiegend ausgesetzt sind.
16 
Dem steht nicht entgegen, dass § 22 EZulV die Gewährung der Erschwerniszulagen überhaupt sowie deren unterschiedliche Höhe zunächst an die Zugehörigkeit der Beamten zu einer bestimmten Dienststelle bzw. einem bestimmten Polizeiverband knüpft. Im Hinblick auf die Komplexität der bei einem Mobilen Einsatzkommando anfallenden Aufgaben, die eine konkrete, detaillierte Beschreibung der jeweils auftretenden Erschwernisse nicht zulässt, konnte der Verordnungsgeber die Kennzeichnung der den abzugeltenden Erschwernissen zugrundeliegenden Tätigkeiten auf diese Weise rechtlich einwandfrei vornehmen. Die Auffassung des Klägers, der Verordnungsgeber habe damit die Gewährung der Erschwerniszulage lediglich von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle bzw. zu einem bestimmten Polizeiverband abhängig gemacht und damit nicht an konkret funktionsbedingte Erschwernisse angeknüpft, beruht auf einer dem tatsächlichen Regelungswillen des Verordnungsgebers nicht entsprechenden bloß äußerlichen Betrachtungsweise. § 22 EZulV stellt nur deshalb auf die Zugehörigkeit des Beamten zu einem bestimmten Verband ab, um die Tätigkeiten, die mit einer Erschwerniszulage abgegolten werden sollen, sachgerecht abzugrenzen. Die Zugehörigkeit zu den in der Verordnung genannten Dienststellen bzw. Verbänden bringt nämlich für die dort beschäftigten Beamten jedenfalls in der Regel stets wiederkehrende besondere, für die Tätigkeit in diesen Bereichen typische Erschwernisse mit sich, die über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehen und mithin durch die allgemeine Besoldung nicht abgegolten sind. Dabei handelt es sich vor allem um "Maßnahmen in ganz besonderen Lagen", die eine "Risikobereitschaft und eine besondere, an Extremlagen ausgerichtete Aus- und Fortbildung erfordern" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, a.a.O., unter Hinweis auf BR-Drs. 145/79 ). Diese Erschwernisse sind auch nicht als Dauererschwernisse gleichbleibender Art anzusehen, deren Abgeltung nur über die Gewährung einer Stellenzulage erfolgen könnte. Die insgesamt stets wiederkehrend, aber nicht ständig auftretenden besonderen Belastungen und Stresssituationen bei polizeilichen Spezialeinsätzen, die über die von sonstigen Polizeivollzugsbeamten verlangte erhöhte Aufmerksamkeit deutlich hinausgehen, wechseln nämlich je nach Art und Umfang des Einsatzes. Dementsprechend - und entgegen dem Berufungsvorbringen - sind die für die Gewährung einer Stellenzulage gemäß Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (sog. Ministerialzulage) geltenden Grundsätze, wonach die Frage der Verwendung entscheidend nach der (bloßen) Zugehörigkeit zu einer obersten Bundes- oder Landesbehörde beurteilt wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.01.1988, BVerwGE 79, 22), auf die Erschwerniszulage nach § 22 EZulV nicht übertragbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, a.a.O.).
17 
Unabhängig davon dürfte der Zulageregelung in § 22 EZulV aber auch ein ausdrücklicher Funktionsbezug durch das Erfordernis einer bestimmten Verwendung, nämlich als Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando „für besondere polizeiliche Einsätze“, zu entnehmen sein. Hierdurch wird auf die zusätzlichen Anforderungen hingewiesen, die an die Einsatzbeamten eines Mobilen Einsatzkommandos gestellt und von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden. Das entspricht dem System des Besoldungsrechts, das die angemessene Besoldung grundsätzlich in Gestalt des dem verliehenen Amt entsprechenden Grundgehalts nebst Familienzuschlag gewährt und nur ausnahmsweise eine weitere Differenzierung durch Zulagen gestattet (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.1995, BVerwGE 98, 192 f., und vom 24.08.1995, ZBR 1996, 45). Demnach erfordert die Gewährung einer Erschwerniszulage, dass die übertragenen Dienstaufgaben gegenüber dem regelmäßigen Inhalt des jeweils besoldeten Amtes nach vorausgesetzten Kenntnissen, Schwierigkeiten der Dienstverrichtungen oder Verantwortung im Vergleich höherwertig sind („besondere Einsätze“). Diese Höherwertigkeit des Dienstpostens ist nur dann gegeben, wenn er generell durch die zulageberechtigende Verwendung geprägt ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1981, Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 2).
18 
Ausgehend hiervon erfüllt der vom Kläger geleistete Dienst nicht die Voraussetzungen zur Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 22 EZulV. Seine Tätigkeit als Anwendungstechniker ist nach dem oben Gesagten nicht geeignet, die spezifische Erschwernislage, die dem Aufgabenbereich des bei einem Mobilen Einsatzkommando verwendeten Polizeivollzugsbeamten sein Gepräge gibt, typischerweise zu verwirklichen. Das ergibt sich insbesondere aus der Dienstpostenbeschreibung, wonach der Aufgabenbereich des Klägers als Anwendungstechniker ausweislich der Dienstanweisung über die Zuständigkeiten von Schutz- und Kriminalpolizei bei der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 06.03.2000 folgende Tätigkeiten umfasst:
19 
-    Aufbau, Einsatz und Wartung von Überwachungsanlagen für Maßnahmen nach § 100a StPO;
20 
-    Verbindungsstelle zur Telekom und den privaten Netzbetreibern zu oben genannten Maßnahmen und anderen technischen Angelegenheiten;
21 
-    Aufbau, Einsatz, Vorhalt und Wartung von Video-, Audio- und Funküberwachungsanlagen sowie anderer elektronischer Einsatzmittel.
22 
Insoweit bestehen zwar keine Zweifel daran, dass der Kläger über einen fundierten technischen Sachverstand verfügen muss, um die genannten Aufgaben wahrnehmen zu können. Das Vorhandensein dieser Kenntnisse ist aber allein nicht ausreichend, um die Zulageberechtigung im Sinne des § 22 EZulV zu begründen. Denn der Kläger ist nicht den in einem Mobilen Einsatzkommando regelmäßig auftretenden typischen Erschwernissen ausgesetzt. Wie bereits oben ausgeführt, erfordern die von den Beamten eines Mobilen Einsatzkommandos bei besonderen polizeilichen Einsätzen zu ergreifenden Maßnahmen eine erhöhte Risikobereitschaft und eine besondere, an Extremlagen ausgerichtete Aus- und Fortbildung. Dies stellt eine wesentliche Erschwernis dar, die über die üblicherweise auftretenden Erschwernisse im „normalen“ Polizeivollzugsdienst hinausgeht und mit der Erschwerniszulage nach § 22 EZulV abgegolten werden soll. Diese Erschwernissituation trifft auf den Kläger nicht zu. Zwar schafft er durch seine Arbeit als Anwendungstechniker die technischen Grundlagen für die konkreten Einsätze, so dass sich seine Tätigkeit in die Gesamtaufgabe einfügt, die dem Mobilen Einsatzkommando gestellt ist. Die Zulageregelung knüpft jedoch weder an diese Gesamtaufgabe an, noch lässt sie es ausreichen, dass die Tätigkeit eines Beamten einen irgendwie gearteten Bezug zur Arbeit des Mobilen Einsatzkommandos hat. Die Erschwernissituation, in der ein Einsatzbeamter eines Mobilen Einsatzkommandos steht, unterscheidet sich vielmehr dadurch signifikant und entscheidungserheblich von der des Klägers, dass der Einsatzbeamte regelmäßig besonders schwierigen physisch oder psychisch belastenden oder gar gesundheitsgefährdenden Kontaktverhältnissen mit Menschen (Vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 47 Rdnr. 7) ausgesetzt ist und daher unter weitaus höherem Belastungsdruck arbeiten muss. Mit Blick auf die dem Kläger obliegenden Dienstaufgaben besteht für diesen eine vergleichbare Gefährdungslage bzw. Belastungssituation in der Regel nicht, was aber die entscheidende Voraussetzung für die Zulageberechtigung darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei seiner Dienstausübung eine Schusswaffe mit sich führt und seine Einsätze - wie er vorträgt - in zahlreichen Fällen nicht im voraus planbar seien. Denn insofern unterscheidet er sich nicht wesentlich von Polizeivollzugsbeamten z.B. des „normalen“ Streifendienstes, die ihren Dienst ebenfalls bewaffnet ausüben und deren Einsätze in der Vielzahl der Fälle naturgemäß ebenso wenig planbar sind. Eine „Höherwertigkeit“ der Aufgabe im oben genannten Sinne kann hieraus ebenso wenig abgeleitet werden wie aus dem Vorbringen des Klägers, die von ihm zu erledigenden technischen Aufgaben erfolgten regelmäßig unter Gewährung von Schutz durch andere Beamte.
23 
Dass der Kläger selbst keine zulageberechtigenden Tätigkeiten ausübt, wird auch durch die Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Leiters des Mobilen Einsatzkommandos bestätigt, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht und denen der Kläger im Berufungsverfahren in den entscheidenden Punkten auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Danach obliegt dem Kläger in der täglichen Praxis allein die Vornahme technischer Installationen, um die Aufgabenerfüllung des Mobilen Einsatzkommandos im Vorfeld zu unterstützen. Eine vollzugspolizeiliche Tätigkeit werde von ihm als Anwendungstechniker nicht erwartet, zumal die Anwendungstechniker nicht über die hierfür notwendige spezielle Ausbildung verfügten. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Anwendungstechnik zunächst ein eigenständiges Sachgebiet bei der Kriminalpolizei bildete und erst im Jahr 2000 im Zuge einer Umorganisation ein unselbständiger Teil des Mobilen Einsatzkommandos wurde. Das Aufgabengebiet des Klägers als Anwendungstechniker ist hierdurch nicht wesentlich geändert worden. Allein aus der bloßen Umressortierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Kläger nunmehr einem erhöhten und die Zulageberechtigung begründeten Gefährdungsgrad ausgesetzt wäre.
24 
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Selbst wenn - wie er vorträgt - Beamte anderer Mobiler Einsatzkommandos, die vergleichbare Dienstposten als Anwendungstechniker innehaben, die Erschwerniszulage erhielten, ohne dass sie in ihrer Person die Voraussetzungen hierfür erfüllten, so könnte sich der Kläger hierauf schon deshalb nicht berufen, weil es eine Gleichbehandlung "im Unrecht" nicht gibt. Unabhängig davon hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.02.2003 klargestellt, dass die Auszahlung der Erschwerniszulage an Anwendungstechniker anderer Polizeidirektionen zwischenzeitlich unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt worden sei.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann
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published on 22/01/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zahlung einer Zulage durch den Beklagten. Er war vom 01. Oktober 2007 bis zum 30. April 2014, zuletzt im Range eines Polizeioberrates, als Dezernatsleiter … in dem beklagen B. und damit zugleich als Leiter des..
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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,58 Euro.

(2) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) ohne zusätzliche Barriere unmittelbar an Tieren tätig sind und besondere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Die Zulage beträgt 5 Euro täglich. Bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens. § 19 ist nicht anzuwenden.

(3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,58 Euro.

(2) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) ohne zusätzliche Barriere unmittelbar an Tieren tätig sind und besondere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Die Zulage beträgt 5 Euro täglich. Bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens. § 19 ist nicht anzuwenden.

(3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.