Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Jan. 2015 - 5 A 261/13


Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zahlung einer Zulage durch den Beklagten. Er war vom 01. Oktober 2007 bis zum 30. April 2014, zuletzt im Range eines Polizeioberrates, als Dezernatsleiter … in dem beklagen B. und damit zugleich als Leiter des Spezialeinsatzkommandos Sachsen-Anhalt (SEK) tätig.
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Den unter dem 25. Oktober 2011 gestellten Antrag auf Gewährung einer Zulage lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2011 ab. Die Gewährung der Zulage komme nur in Betracht, wenn der Einsatz des Beamten mit besonderen Erschwernissen verbunden sei, aufgrund derer er wiederkehrend besonderen Risiken und Lagen ausgesetzt sei und die eine besondere an diesen Anforderungen ausgerichtete Aus- und Fortbildung voraussetze. Dabei komme die Gewährung der Zulage für Angehörige des SEK nur in Betracht, wenn die Arbeitskraft durch die erschwernislagentypischen Aufgaben weitestgehend gebunden sei. Der Anteil an den zulagenberechtigenden Tätigkeiten müsse deshalb mindestens 80 v. H. betragen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weil der Kläger neben seinen Aufgaben als Leiter des SEK ausweislich der von ihm erstellten Dienstpostenbewertung als Dezernatsleiter SEK zu einem Anteil von 48 v. H. Führungs- und Organisationsaufgaben wahrnehme.
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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch macht der Kläger geltend, er habe die Dienstpostenbeschreibung erstellt, als er diese Aufgaben erst seit etwa 14 Monaten wahrgenommen habe. Mit seinen zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen könnten die in der Dienstpostenbeschreibung genannten Anteile nur als Orientierung dienen. Als Leiter des SEK habe er denselben erhöhten körperlichen und fachlichen Leistungsanforderungen zu genügen, wie andere SEK-Beamte. Auch zur Ausübung der ihm als Dezernatsleiter obliegenden Dienst- und Fachaufsicht über das SEK habe er regelmäßig auch an der gefahrgeneigten Fortbildung der Angehörigen des SEK teilzunehmen. Als Leiter des SEK habe er auch einen eigenen Einsatzabschnitt zu leiten und sei in dieser Funktion auch für die Führung der SEK-Beamten etwa bei der Zugriffskonzeption und dem taktischen Vorgehen verantwortlich. Er nehme auch aktiv und umfänglich an den Einsätzen des SEK teil. Ferner sei er mit einer erhöhten Einsatz- und Rufbereitschaft wie andere SEK-Beamte erhöhten Belastungen ausgesetzt.
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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2013 zurück. Auf der Grundlage einer aktuellen Dienstpostenbeschreibung sei für die Wahrnehmung der mit dem Dienstposten als Dezernatsleiter … im LKA verbundenen Führungs- und Organisationsaufgaben ein Arbeitskraftanteil von 25 v. H. anzunehmen, so dass wiederkehrende Aufgaben in zulagenbegründenden Funktionen nicht in einem besonders umfangreichen Maße wahrgenommen würden.
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Mit der dagegen erhobenen Klage macht er geltend, er habe einen Anspruch auf Gewährung der Zulage, weil er wie alle anderen Beamten der SEK ausgerüstet und als Leiter der SEK bei Einsätzen in besonderen Lagen nicht nur von außen kontrollierend und anweisend tätig sei, sondern bei dem Einsatz von zwei oder mehr Einsatzgruppen die Führung selbst zu übernehmen habe. So sei er im Jahr 2011 an 92 BAO-Lagen beteiligt gewesen und habe 11 besonders herausragende Einsatzlagen selbst geführt. Im Jahr 2012 sei er an 92 BAO-Lagen beteiligt gewesen und habe 8 besonders herausragende Einsatzlagen selbst geführt. Auch wenn er selbst keine Einsätze geleitet habe, sei er beständig in erhöhter Einsatzbereitschaft und im Hinblick auf die notwendige jederzeitige Erreichbarkeit besonders belastet. Dass die Führungs- und Organisationsaufgaben einen Anteil von 48 v. H. umfasse, mache der Beklagte nunmehr selbst nicht mehr geltend. Doch auch der nunmehr angenommene Anteil von 25. v. H. entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
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Er beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2008 bis zum 30. April 2014 für seine Tätigkeit im SEK eine Erschwerniszulage zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er meint, dem Kläger stehe die Zulage nicht zu. Der Kläger werde in nicht in dem notwendigen Umfang von mindestens 80 v. H. in zulagenberechtigender Weise eingesetzt. Soweit der Kläger geltend mache, der Anteil an Verwaltungsaufgaben habe einen geringeren Anteil als 20 v. H., sei dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe die vom Abteilungsleiter bestätigte neue Dienstpostenbewertung selbst erstellt. Den Vermerken lasse sich nur entnehmen, dass die Dienstpostenbewertung einer nochmaligen Überprüfung habe unterzogen werden sollen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage ist begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der beantragten Zulage.
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Rechtsgrundlage für die Gewährung der Zulage ist für den Zeitraum vom 01. November 2011 bis zum 31. Dezember 2011 § 22 Abs. 2 Nr. der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes (EZulV) und für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 30. April 2014 § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 22. Dezember 2011 (EZulV LSA) in Betracht. Danach erhält eine monatliche Zulage, wer als Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze verwendet wird.
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Eine Verwendung nach Maßgabe dieser Regelungen setzt zum einen die Zugehörigkeit des Beamten zu einem der dort genannten Spezialkommandos voraus. Zum anderen kommt es für die Gewährung der Erschwerniszulage darauf an, dass der Dienstposten des Beamten von seiner Zugehörigkeit zu der Spezialeinheit maßgebend geprägt ist, d. h. typischerweise erschwernisbehaftete Tätigkeiten umfasst, um derentwillen die Erschwerniszulage gewährt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1991 – 2 C 52/88 –; VG Magdeburg, Urt. v. 04.09.2003 – 8 A 233/09 –; Urt. v. 21.02.2006 – 5 A 306/05 MD –; Urt. v. 21.07.2010 – 5 A 369/09 –
). Maßgebliche Prägung erfährt ein Dienstposten, wenn den typischerweise erschwernisbehafteten Tätigkeiten ein herausragendes Gewicht zukommt (VGH Bad-Württ, Urt. v. 13.07.2004 – 4 S 1729/03 –, Rdnr. 14 ). Sie müssen einen quantitativ besonders umfangreichen Teil des dem Beamten zugewiesenen gesamten Aufgabenbereichs ausmachen. Das ist der Fall, wenn die Arbeitskraft des Beamten gemessen an dem Anforderungsprofil des Dienstpostens (VG Magdeburg, Urt. v. 04.09.2003 – 8 A 233/09 –) weitestgehend durch die erschwernislagentypischen Aufgaben gebunden ist (BVerwG, Urt. v. 14.03.1991 – 2 C 52/88 – Rdnr. 18 ). Umfasst der Dienstposten mehrere Aufgabenbereiche, so schließt die Wahrnehmung nicht erschwernisbehafteter Aufgaben die Gewährung der Zulage aus, wenn der Beamte damit zeitlich in nicht nur geringfügigem Ausmaß (BVerwG, Urt. v. 14.03.1991 – 2 C 52/88 – Rdnr. 21 ) befasst ist.
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Da es sich um eine Stellenzulage handelt, ist bei einem Dienstposten mit mehreren Aufgabenbereichen auf die Zeitanteile abzustellen, die bei typisierender Betrachtungsweise generell mit der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben verbunden sind. Hiervon abweichende kurzzeitige Schwankungen und Abweichungen (über den Verlauf eines Jahres) sind nicht geeignet, einen Anspruch auf die Zulage zu begründen oder zu vernichten.
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Deshalb ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bei der Bestimmung der nicht auf die Zugehörigkeit zum Spezialeinsatzkommando entfallenden Arbeitskraftanteile auf eine abstrakt generelle Betrachtungsweise abstellt, bei der den nach der Dienstpostenbeschreibung wahrzunehmenden Teilaufgaben Arbeitskraftanteile zugewiesen werden. Dabei hat sich der Beklagte von dem Inhalt der im Widerspruchsverfahren vom Kläger erstellten undatierten Dienstpostenbeschreibung, deren Vollständigkeit und Richtigkeit der Abteilungsleiter unter dem 05. Oktober 2012 bestätigt hat, leiten lassen dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass die Dienstpostenbeschreibung unvollständig oder die dort genannten Arbeitskraftanteile methodisch fehlerhaft ermittelt oder sonst inhaltlich unzutreffend sind, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Soweit der Kläger die Aussagekraft der in der Dienstpostenbewertung genannten Arbeitskraftanteile mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt hat, dass nach einem in den Akten befindlichen Vermerk die „Dienstpostenbeschreibung hinsichtlich der Zeitanteile unter 5 % praktisch kaum feststellbar“ seien, begründet dies Zweifel an der Richtigkeit der in der Dienstpostenbeschreibung genannten Arbeitskraftanteile nicht. Dem Vermerk lässt sich nicht entnehmen, weshalb ein Zeitanteil von 1 v. H. eine nicht mehr verlässlich abschätzbare Größe darstellen können soll. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden entfällt etwa auf die in der Dienstpostenbeschreibung mit 1 % der Arbeitszeit veranschlagte „Durchführung regelmäßiger Dienstbesprechungen“ ein Aufwand von monatlich etwas über 1 ½ Stunden. Das ist eine Größenordnung, die jedenfalls dann genügend verlässlich abschätzbar ist, wenn der Beamte, der die Dienstpostenbewertung erstellt – wie hier – aufgrund der Aufgabenwahrnehmung über einen längeren Zeitraum hinlänglich Erfahrungen gesammelt hat, um verlässlich einschätzen zu können, welche Teilaufgaben ihn in welchem Umfang binden.
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Ist der Beklagte zutreffend von den Angaben in der Dienstpostenbeschreibung ausgegangen, um das Maß der Inanspruchnahme zu ermitteln, in dem der Kläger durch Aufgaben gebunden ist, die ihm nicht wegen seiner Zugehörigkeit zum SEK anvertraut sind, so hat er nach Auffassung der Kammer zu Unrecht angenommen, dass der auf die Wahrnehmung von Aufgaben im Dezernat … entfallende Anteil 25 v. H. ausmache. Ausgehend von den Angaben in der Dienstpostenbeschreibung knüpfen nach Auffassung des Beklagten folgende Aufgaben mit den ihnen jeweils zugeordneten Arbeitskraftanteilen nicht an die Zugehörigkeit des Klägers zum Spezialeinsatzkommando und damit an erschwernisbehaftete Aufgaben an:
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Tätigkeiten des Dienstposteninhabers
Zeitanteile
in %1.1 Personalmanagement und spezifische Personalentwicklung der Mitarbeiter des Dezernates
3
1.2. Durchführung regelmäßiger Dienstbesprechungen
1
1.3. Regulierung der innerdienstlichen Geschäftsabläufe im Dezernat …
5
1.4. Entwicklung/Adaption der Organisation und der Organisationskultur des Dezernats
1
3. Konzeptionelle Abstimmung mit den SE/SK des LKA; Entwicklung eigener Strategien im Zusammenwirken mit den SE/SK des LKA
5
4. Qualitätssicherung sowie Führung/Steuerung im Dezernat; Dienstplanung im SEK
5
5. Mitwirkung an der Personalauswahl für das SEK im Rahmen des eignungs- und Auswahlverfahrens
1
6. Organisation des Zusammenwirkens mit anderen SE/SK sowie den Polizeidienststellen des Landes, des Bundes und anderer BL
2
7. Unterstützung der internen und externen Öffentlichkeitsarbeit der Pressestelle des LKA in Bezug auf das SEK
1
8. Vertretung des Landes im SEK-Nordverbund
1
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Entgegen der Auffassung des Beklagten sind lediglich die unter den Ziffern 1.1 bis 1.4 genannten Aufgaben mit Tätigkeiten und Zuständigkeiten verbunden, die nicht an die Zugehörigkeit des Klägers zum Spezialeinsatzkommando anknüpfen. Die weiteren unter den Ziffern 3. bis 8. genannten weiteren Aufgabenfelder umfassen Aufgaben und Zuständigkeiten, die an die Zugehörigkeit des Klägers zum Spezialeinsatzkommando anknüpfen. Dabei ist nicht von Belang, ob sich hierbei um organisatorische, koordinierende oder konzeptionelle Aufgaben im Zusammenwirken des SEK mit anderen Organisationseinheiten des Beklagten (Ziffer 3. und 4.) oder mit anderen Polizeidienststellen des Landes, des Bundes oder anderer Bundesländer (Ziffern 5., 6. und 8.) handelt. Auch die Tätigkeit des Klägers bei der „Unterstützung der internen und externen Öffentlichkeitsarbeit der Pressestelle des LKA in Bezug auf das SEK“ knüpft an die Zugehörigkeit des Klägers zum SEK als dessen Leiter an, so dass es sich auch hierbei um eine zulagenbegründende Tätigkeit handelt. Wenn nämlich die Erschwerniszulagenverordnung an die Verwendung in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze anknüpft, so kommt es für die Zulagenberechtigung zunächst nur darauf an, dass der Beamte einer solchen Einheit zugewiesen ist. Nicht maßgebend hingegen sind die konkreten Aufgaben, die ihm in der Einheit, der er zugewiesen ist, übertragen sind. Ausreichend ist, dass der Beamte einen bei der Einheit eingerichteten Dienstposten wahrnimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2011 – 2 B 13/11 – Rdnr. 12
). Sind mit dem Dienstposten – wie hier – sowohl Aufgaben verbunden, die an die Zugehörigkeit zum SEK anknüpfen als auch solche, die anderweitige Zuständigkeiten als Dezernatsleiter umfassen, so sind die Arbeitskraftanteile als zulagenbegründend anzusehen, die an die Zugehörigkeit zum SEK anknüpfen. Ob diese Tätigkeiten jeweils für sich besehen ihrerseits mit jeweils besonderen Erschwernissen verbunden sind, ist nicht entscheidend.
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Der Dienstposten eines Polizeibeamten erfährt seine maßgebliche Prägung durch die typischerweise erschwernisbehafteten Tätigkeiten, wenn er mit der Wahrnehmung nicht erschwernisbehafteten Aufgaben in zeitlich nur geringfügigem Ausmaß gebunden ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese zulagenschädlichen weiteren Aufgaben, die nicht an die Zugehörigkeit zum SEK anknüpfen, – wie hier – einen Anteil von nur bis zu 10 v. H. ausmachen. In diesem Fall entfalten die an die Zugehörigkeit zum SEK anknüpfenden Aufgaben ein Gewicht, das die weiteren mit dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben mit der Folge in den Hintergrund treten lässt, dass der Dienstposten seine maßgebliche Prägung durch die Wahrnehmung von Aufgaben im SEK erhält, dem der Kläger zugewiesen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie
- 1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und - 2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.
(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Nummer | Verwendung | Betrag (in Euro pro Monat) |
---|---|---|
1 | 2 | |
1 | in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500 |
2 | im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469 |
3 | im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll | |
4 | im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando | |
5 | in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist | 375 |
6 | in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) | 325 |
7 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus | |
8 | als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind | 250 |
9 | in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit | |
10 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft | |
11 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe | |
12 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse | |
13 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker | 188. |
Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
- 1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei, - 2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei, - 3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.
(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.