Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts

(1) Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,58 Euro.

(2) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) ohne zusätzliche Barriere unmittelbar an Tieren tätig sind und besondere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Die Zulage beträgt 5 Euro täglich. Bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens. § 19 ist nicht anzuwenden.

(3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Biostoffverordnung - BioStoffV 2013 | § 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen


(1) Biostoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in eine der folgenden Risikogruppen eingestuft: 1. Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit


(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs,2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,4. einer Dienstbefrei

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2004 - 4 S 1729/03

bei uns veröffentlicht am 13.07.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2003 - 18 K 3495/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Biostoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in eine der folgenden Risikogruppen eingestuft: 1. Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit...