|
|
|
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
|
|
|
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
|
|
|
Fraglich erscheint allerdings, ob die Klage nicht schon unzulässig ist, weil über das Begehren im arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Diese im angefochtenen Urteil nicht thematisierte Problematik ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten - im Anschluss an deren diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen - erörtert worden.
|
|
|
Das Begehren des Klägers ist (im Hauptantrag) auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtet, seine an der Universität Tübingen im Status eines Beamten auf Widerruf verbrachte Dienstzeit als Wissenschaftlicher Assistent vom 23.04.1976 bis einschließlich 30.06.1988 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) so nachzuversichern, wie ein vergleichbarer Angestellter im öffentlichen Dienst mit Zusatzversorgungszusage bei dieser Anstalt nachzuversichern wäre, wenn er mit Wirkung vom 01.07.1988 aus dem Angestelltendienstverhältnis ausgeschieden wäre, sowie (im Hilfsantrag) auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls die Leistung zu gewähren, die derjenigen im Fall einer Nachversicherung des genannten Zeitraums bei der VBL entspricht. Dieses Rechtsschutzziel deckt sich - trotz unterschiedlicher Fassung der Anträge - mit dem bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren verfolgten Begehren auf Verurteilung des beklagten Landes, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 23.04.1976 bis einschließlich 30.08.1988 bei der VBL nachzuversichern (Hauptantrag) sowie dem Kläger zum Stichtag seiner Zurruhesetzung eine dynamische Zusatzversorgung in Höhe von monatlich 350,16 EUR zu verschaffen (Hilfsantrag). Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.06.2004 (3 Sa 4/04) - unter Bestätigung des klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 15.01.2004 (2 Ca 371/03) - entschieden, dass der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Nachversicherungsanspruch nicht besteht (ohne Rücksicht darauf, ob die VBL für den in Rede stehenden Zeitraum überhaupt Beiträge annimmt): Die vom Kläger diesbezüglich behauptete arbeitsvertragliche Zusage liege nicht vor; auch der Rückgriff auf § 30d Abs. 3 Satz 1 Betriebsrentengesetz führe nicht weiter, ungeachtet dessen ob die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Betriebsrentengesetz entsprechend auch auf eine etwa entstandene Versorgungsanwartschaft eines Beamten anzuwenden wäre, da für den Kläger ein Versorgungsanspruch oder eine Anwartschaft hierauf nicht entstanden sei; schließlich führten weder der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch der gesetzlich ausdrücklich erwähnte (§ 1b Abs. 1 Satz 4 Betriebsrentengesetz) arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und auch der Gesichtspunkt des Art. 12 GG nicht zum Erfolg der Klage; obwohl danach kein Anspruch auf Nachversicherung bestehe, sei der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen, weil der Hauptantrag nicht (nur) daran scheitere, dass eine Nachversicherung bei der VBL nicht möglich sei, sondern weil - wie ausgeführt - dem Grunde nach kein solcher Anspruch auf eine unmittelbare Leistungs- oder Verschaffungspflicht gegenüber dem beklagten Land gegeben sei. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.06.2005 - 3 AZN 527/04 - zurückgewiesen. In dem danach rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18.06.2004 hat das Landesarbeitsgericht zunächst ausgeführt, dass die Klage, die sich ausweislich der Darlegungen des Arbeitsgerichts in dem Beschluss, in dem es den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht habe, als auch nach ausdrücklicher Erklärung des Klägers nur auf arbeitsrechtliche Ansprüche beziehe, nur Ansprüche beinhalte, für die das beklagte Land passiv legitimiert sei. Dies sei hinsichtlich einer etwaigen Pflicht zur Abführung zusätzlicher Beiträge ohne weiteres der Fall. Für die Abgrenzung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und zum Schiedsgericht oder zur ordentlichen Gerichtsbarkeit sei maßgebend, ob es sich um einen Anspruch handele, der die Grundverpflichtung aus der Zusage einer Versorgung betreffe, oder um einen solchen, der sich auf den Durchführungsweg beziehe. Meine der Arbeitnehmer, ihm stehe eine (höhere) Versorgung zu, sei die arbeitsrechtliche Grundverpflichtung betroffen, so dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Versorgungsverschaffungsanspruch vor den Arbeitsgerichten geltend machen könne.
|
|
|
Hierfür hat das Landesarbeitsgericht die aufgezeigten (arbeitsrechtlichen) Anspruchsgrundlagen des Klägers (als Arbeitnehmer) gegen das beklagte Land (als Arbeitgeber) geprüft. Wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hatte das Landesarbeitsgericht als Gericht des zulässigen Rechtswegs das auf die Widerrufsbeamtenzeit des Klägers - also den streitgegenständlichen Zeitraum - bezogene Nachversicherungsbegehren gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Beklagten (Passivlegitimierten) unter allen dafür in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden und damit auch rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen zu prüfen (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.1997 - 3 ZB 97.1613 -, IÖD 1998, 51). Wenn dies nicht geschehen wäre, änderte sich gleichwohl nichts am Umfang der Rechtskraft des klagabweisenden Urteils. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Klägers, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein (im Schreiben vom 26.09.2002 zu sehender) Verwaltungsakt der obersten Dienstbehörde und deren Widerspruchsbescheid angefochten und damit streitgegenständlich seien, was im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht der Fall gewesen sei. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren wird der Streitgegenstand durch den geltend gemachten Anspruch (wie beantragt) bestimmt und individualisiert und nicht durch dessen Ablehnung. Die bei einem stattgebenden Verpflichtungsurteil - aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgende - Aufhebung des entgegenstehenden (Ablehnungs-)Bescheids und des Widerspruchsbescheids stellt sich dementsprechend auch nur als sogenannter „unselbständiger Anfechtungsannex“ dar (vgl. Eyermann/J.Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 33). Allein aus der Anfechtung der ergangenen Bescheide der obersten Dienstbehörde folgt daher nicht, dass die Streitgegenstände des abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens und des vorliegenden Verfahrens nicht identisch sein könnten, so dass der Rechtskrafteinwand nicht greift.
|
|
|
Allerdings könnte das - in beiden Verfahren - beklagte Land „zu teilen“ sein in einen (späteren) privaten Arbeitgeber (ab 01.07.1988), der - wie geschehen -vor den Arbeitsgerichten zu verklagen ist mit dem Ziel, bei der Bemessung des geltend gemachten privaten Versorgungsverschaffungsanspruchs auch die vorausgegangene Widerrufsbeamtenzeit des Klägers (wie wenn er Angestellter gewesen wäre) zu berücksichtigen, und einen (früheren) öffentlichen Dienstherren (vom 23.04.1976 bis 30.06.1988), der - wie vorliegend - vor den Verwaltungsgerichten zu verklagen ist, damit er einer beamtenrechtlichen Verpflichtung zur Nachversicherung bei der VBL zwecks Erlangung einer entsprechend höheren Zusatzversorgung nachkommt. Diese unterschiedliche Eigenschaft/Funktion des beklagten Landes könnte als bestimmend für den - dann auch unterschiedlichen - Streitgegenstand zu werten sein. Die vom Kläger für sein Begehren bisweilen reklamierte „Durchgängigkeit“ seiner (Hochschullehrer-)Beschäftigung an der Universität und damit beim Beklagten stünde einer solchen Annahme nicht entgegen. Gleiches dürfte gelten, soweit das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil - insbesondere bei der Verneinung eines Anspruchs aus dem (arbeitsrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz - vom Fehlen einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Klägers ausgegangen ist, weil für Beamte auf Widerruf, die im Interesse ihrer beruflichen Qualifikation in einem solchen Dienstverhältnis stünden, der (hergebrachte) Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn - auf den der Kläger im vorliegenden Verfahren sein Begehren in erster Linie stützt - nicht bestehe. Einer abschließenden Entscheidung bedarf die Rechtskraftproblematik jedoch nicht.
|
|
|
Die Klage ist jedenfalls unbegründet, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat.
|
|
|
1. Dies gilt zunächst für den Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten, die Dienstzeit des Klägers als Beamter auf Widerruf vom 23.04.1976 bis 30.06.1988 bei der VBL so nachzuversichern, wie ein Angestellter im öffentlichen Dienst mit Zusatzversorgung bei der VBL nachzuversichern wäre, wenn er zum 01.07.1988 aus dem Angestelltenverhältnis ausgeschieden wäre.
|
|
|
Der Kläger macht geltend, dass es ihm mit der damit angestrebten Zusatzversorgung bei der VBL für die an der Universität verbrachte Assistentenzeit um den Erhalt einer Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - insbesondere auf der Grundlage des Alimentationsprinzips - gehe. Es entspricht einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass Besoldungsleistungen wie Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.05 -, BVerwGE 123, 308). Wie § 2 Abs. 1 und 2 BBesG für den Bereich der Besoldung, so bestimmt § 3 BeamtVG, dass die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird (Abs. 1) und dass Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind (Abs. 2). Entsprechend ordnet § 48 Satz 1 LBG an, dass nach der Entlassung - wie hier aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 44 Satz 1 LBG) - der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wegen dieser strikten Gesetzesbindung kommt im Besoldungsrecht wie im Versorgungsrecht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung besondere Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2006 - 2 C 43.04 -, BVerwGE 125, 79 und vom 09.11.2006 - 2 C 4.06 -, Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 11).
|
|
|
a. Das einfache Recht sieht einen Anspruch auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung für ausgeschiedene Beamte auf Widerruf (wie für ausgeschiedene Beamte auf Zeit) nicht vor. Eine für sein Nachversicherungsbegehren unmittelbar in Betracht kommende gesetzliche Anspruchsgrundlage hat der Kläger selbst nicht aufgezeigt. Das Gesetz verlangt in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI (wie zum Zeitpunkt der Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses des Klägers mit Ablauf des 30.06.1988 in § 9 AVG) lediglich eine Nachversicherung ausgeschiedener Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Beklagte auch vorgenommen hat (vgl. hierzu den Hinweis in der Entlassungsverfügung der Universität vom 31.03.1988).
|
|
|
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG -) stützen, wonach die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Beteiligter ist oder, wenn eine solche Beteiligung nicht besteht, bei der er Beteiligter sein könnte (zuständige Versorgungseinrichtung), nachzuversichern sind. Der Kläger meint, § 3 Abs. 1 BeamtVG stehe insoweit nicht entgegen, weil die Verschaffung einer Betriebsrente im Beamtenversorgungsgesetz nicht geregelt sei, sondern in privatrechtlichen Formen, d.h. grundsätzlich durch Entrichtung von Umlagebeiträgen zur VBL erfolge; entscheidend für eine analoge Anwendung sei, dass bereits für sich betrachtet, seine (Widerrufs-)Beamtendienstzeit die zeitlichen Voraussetzungen einer Unverfallbarkeit von Betriebsrentenzusagen im Sinne des Gesetzes erfüllt habe; die Regelung der Unverfallbarkeit im Betriebsrentengesetz solle dem Gesichtspunkt der „Betriebstreue“ Rechnung tragen, die es gebiete, seine Widerrufsbeamtenzeit in höchstmöglichen Umfang in die Zusatzversorgung einzubeziehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der in § 3 Abs. 1 BeamtVG und § 48 Satz 1 LBG niedergelegte Gesetzesvorbehalt für eine Versorgungsleistung gilt nicht deshalb nicht, weil die angestrebte Verschaffung einer Zusatzversorgung durch die VBL in privatrechtlicher Form im Beamtenversorgungsgesetz gar nicht geregelt ist. Auch außerhalb dieses Gesetzes bedarf es der gesetzlichen Grundlage für eine „Versorgungsleistung“, wie dies für die Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten der Fall ist (s.o.). Eine Nachversicherungspflicht bei einer Zusatzversorgungseinrichtung besteht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG nur für die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrAVG bezeichneten „Arbeitnehmer“. Beamte sind nach überkommenem Rechtsverständnis jedoch keine „Arbeitnehmer“. Sie stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Auf Beamte ist die Regelung des § 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG nach Wortlaut wie auch Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht anwendbar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.02.1992 - 12 A 117/89 -, NWVBl 1992, 286 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.1997 - 3 ZB 97.1613, IÖD 1998, 51 m.w.N.). Zwar waren im Entwurf des Betriebsrentengesetzes im Jahre 1974 Zusatzversorgungsregelungen auch für Beamte, Richter und Berufssoldaten vorgesehen (BT-Drucksache 7/1282); dieser Teil des Regierungsentwurfs wurde aber auf Empfehlung des Innenausschusses ausgeklammert und sollte in einem das Dienstrecht des öffentlichen Dienstes betreffenden Gesetzentwurf übernommen werden (BT-Drucksache 7/2843), was grundsätzlich auch folgerichtig gewesen wäre, wozu es jedoch bisher nicht gekommen ist (vgl. auch Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 34 RdNr. 6b). Hieraus ist zu folgern, dass auch eine - für eine analoge Anwendung erforderliche - planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliegt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.07.1999 - 1 Bs 645/98 -, Juris).
|
|
|
b. Diese einfachgesetzliche Rechtslage, nämlich das Fehlen eines Anspruchs auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung für ausgeschiedene Beamte auf Widerruf (wie für ausgeschiedene Beamte auf Zeit), ist - entgegen der Meinung des Klägers - mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im (Nichtannahme-) Beschluss vom 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 - (NVwZ-RR 2008, 506) festgestellt, ergangen auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 01.08.2006 - 4 S 1524/05 -, mit dem der Senat den Antrag des dortigen Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.06.2005 - 17 K 318/05 - abgelehnt hat, bei dem Ansprüche auf Nachversicherung gegen das beklagte Land für Zeiträume streitgegenständlich waren, die der dortige Kläger als Beamter auf Widerruf (Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst) und danach als Beamter auf Zeit (Wissenschaftlicher Assistent) verbracht hatte.
|
|
|
Zu Art. 33 Abs. 5 GG hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums existiert, der besagt, dass ausgeschiedene Beamte auf Widerruf oder auf Zeit zur Sicherstellung einer ihrer Dienstzeit entsprechenden angemessenen Altersversorgung in einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes nachzuversichern sind. Auch das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, gebietet eine solche zusätzliche Altersversorgung nicht. Für die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf kann sich der Beamte von vornherein nicht auf den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz berufen; für Referendare als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.09.2003 - 2 C 20.02 -, NVwZ 2004, 347). Auch für die Zeiten als wissenschaftlicher Angestellter im Beamtenverhältnis auf Zeit besteht auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes kein Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; die Alimentationspflicht des Dienstherrn erlischt mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach Zeitablauf; auch wissenschaftliche Angestellte, die nach Zeitablauf aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen werden, können daher aus dem Alimentationsgrundsatz keine Versorgungsansprüche gegen den ehemaligen Dienstherrn - insbesondere keinen Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - herleiten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfordert ebenfalls nicht eine solche zusätzliche Altersversorgung ausgeschiedener Beamter auf Widerruf und auf Zeit durch Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung. Den sich aus der Fürsorgepflicht und aus dem Sozialstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an eine Mindestversorgung ausgeschiedener Beamter hat der Gesetzgeber ausreichend Rechnung getragen, indem er deren Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet hat, die auch im Fall des Klägers erfolgt ist.
|
|
|
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt auch kein Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) zu Lasten ausgeschiedener Beamter auf Zeit gegenüber vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst vor, die unter bestimmten Voraussetzungen eine von der Beschäftigungsdauer abhängige Zusatzversorgung erhalten. Denn zwischen einem Zeitbeamtenverhältnis einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf vorzeitig ausgeschiedene Lebenszeitbeamte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 -, Juris), sondern auch in Bezug auf entlassene Beamte auf Zeit. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist lediglich eine Variante des Grundtypus des Beamtenverhältnisses, nämlich des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Ein Günstigkeitsvergleich zwischen den Ordnungssystemen des Beamtenrechts einerseits und des Rechts der öffentlichen Arbeitnehmer andererseits ist nicht auf einzelne Gesichtspunkte wie die Frage der Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung beschränkt, so dass mit einer „Ungleichbehandlung“ in einem Teilbereich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet werden kann. Dasselbe gilt für Beamte auf Widerruf. Auch insoweit bestehen gegenüber einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis grundlegende strukturelle Unterschiede; auch Beamte auf Widerruf haben - wie Lebenszeitbeamte und anders als Arbeitnehmer - weder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen, noch haben sie Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes abzuführen. Hinzu kommt bei einem Referendar im Vorbereitungsdienst, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf allein zum Zweck der Ausbildung begründet wird und damit in erster Linie den Interessen des Betroffenen selbst dient; die Erledigung von Dienstobliegenheiten ist bestimmungsgemäß lediglich eine Nebenfolge der berufspraktischen Übungen; ein Anspruch auf amtsangemessene Alimentation steht dem Widerrufsbeamten während der Vorbereitungszeit nicht zu; auch diese Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eines Referendars im Vorbereitungsdienst lassen den Ausschluss von einer Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als sachgerecht erscheinen.
|
|
|
Der Kläger meint, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.2008 stehe seinem Begehren nicht entgegen: Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nicht mit demjenigen eines Referendars im juristischen Vorbereitungsdienst zu vergleichen, weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen; seine (Widerrufs-)Beamtenzeit habe nicht nur dem Zweck der Ausbildung gedient, vielmehr sei der persönliche Ausbildungszweck hinter die Lehr- und Forschungsaufgaben des von ihm konkret eingenommenen Dienstpostens zurückgetreten; er habe auf Weisung seines Dienstherrn während seiner Assistentenzeit eine intensive Lehr-, Forschungs- und Prüfertätigkeit wahrgenommen, so dass dem materiellen Inhalt nach seine Tätigkeit in der (Widerrufs-)Beamtenzeit die eines Hochschullehrers gewesen sei mit der Pflicht, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft und Persönlichkeit zur Verfügung zu stellen; diese Besonderheiten rechtfertigten die Anwendung des Alimentationsprinzips auf Inhalt und Umfang seiner Versorgungsansprüche. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
|
|
|
Er übersieht, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts - im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG - zu dem „hier in Rede stehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf“ nur zusätzliche Erwägungen gewesen sind („Hinzu kommt, dass…“ sowie „Auch diese Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eines Referendars im Vorbereitungsdienst…“). Tragend ist insoweit der Hinweis auf die strukturellen Unterschiede der Ordnungssysteme des Beamtenrechts einerseits und des Rechts der öffentlichen Arbeitnehmer andererseits, wobei im Rahmen des beamtenrechtlichen Ordnungssystems maßgebend auf den Status des Beamten (hier: auf Widerruf) und nicht auf (vermeintliche) Besonderheiten der dabei ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten abzustellen ist. Soweit der Kläger für rechtserheblich nicht die strukturellen Unterschiede hält, sondern allein die konkreten versorgungsrechtlichen Unterschiede zu einem vergleichbaren Hochschullehrer der Universität mit ungeschmälertem Gesamtversorgungsanspruch, sei es aufgrund eines durchgängigen Beamtenverhältnisses oder aufgrund eines durchgängigen Angestelltenverhältnisses, die sachlich nicht gerechtfertigt seien gegenüber einer Gruppe von vergleichbaren Hochschullehrern, zu der er gehöre, bei der Teile der (ebenfalls durchgängigen) Hochschullehrerzeit an der Universität vom jeweiligen Gesamtversorgungsanspruch ausgenommen würden, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn unzutreffend ist gerade die Grundannahme des Klägers, dass es sich um „vergleichbare“ bzw. „vergleichbar beschäftigte“ Hochschullehrer handele, zu denen es bezogen auf einen Gesamtversorgungsanspruch konkrete versorgungsrechtliche Unterschiede gebe. Wegen der unterschiedlichen Art des Beschäftigungsverhältnisses, in dem die jeweilige (durchgängige) Hochschullehrertätigkeit insgesamt oder teilweise ausgeübt wird, liegt gerade keine Vergleichbarkeit bzw. vergleichbare Beschäftigung.
|
|
|
Im Übrigen ist zwar zutreffend, dass der Kläger in der Zeit vom 23.04.1976 bis 30.06.1988 keinen „Vorbereitungsdienst“ als Laufbahnbewerber im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit abschließender Laufbahnprüfung abgeleistet hat (§§ 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BRRG, §§ 22 Abs 1, 7 Abs 1 Nr. 4a LBG), sondern nach § 47 Abs. 1 und 2 Hochschulgesetz 1973 - HSchG - (GBl. S. 246) als Wissenschaftlicher Assistent zum Beamten auf Widerruf ernannt gewesen ist. In diesem Dienstverhältnis ist der Kläger auch nach Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 1977 - UG - (GBl. S. 473) am 01.01.1978 verblieben (§§ 131 Abs. 3 Satz 3, 132 Abs. 4 UG). Hierbei hat es sich um einen Fall von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b BRRG, § 7 Abs. 1 Nr. 4b LBG gehandelt, wonach das Beamtenverhältnis begründet werden kann auf Widerruf, wenn der Beamte nur (nebenbei oder) vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 BRRG, § 5 Abs. 1 LBG verwendet werden soll. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 HSchG ist der Wissenschaftliche Assistent zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit und „Fortbildung“ verpflichtet gewesen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend unter Hinweis auf den Erlass des (damaligen) Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 07.01.1980 an die Universitäten des Landes Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Assistenten im Kern der Aus- und Fortbildung zum Beruf des Hochschullehrers, insbesondere durch die Habilitation, gedient hat. Diese Zweckrichtung belegt die dem Grunde nach - unabhängig von der dann konkreten Dauer - „vorübergehende“ Natur des Dienstverhältnisses, dessen (Fort-)Bestehen an die Feststellung der Eignung des Wissenschaftlichen Assistenten durch erfolgreichen Abschluss oder das Scheitern der Habilitation geknüpft war. So heißt es im Erlass der Zentralen Verwaltung der Universität vom 05.11.1979, dass über die Fortsetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses als Wissenschaftlicher Assistent jeweils nach Ablauf von zwei Jahren zu entscheiden und nach Ablauf des vierten Dienstjahres sorgfältig zu prüfen ist, ob mit dem erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens gerechnet werden kann; ist damit nicht zu rechnen, ist der Wissenschaftliche Assistent zu entlassen. Grundlage hierfür ist § 47 Abs. 5 HSchG gewesen, wonach die zuständige Einheit für Forschung und Lehre innerhalb einer in der Assistentenordnung festzulegenden Zeit nach der Ernennung zum Wissenschaftlichen Assistenten vorschlagen muss, ob der Assistent zu entlassen ist oder in welcher Weise er weiter verwendet werden soll. Die somit dem Grunde nach (nur) vorübergehende, weil der Aus- und Fortbildung zum Beruf der Hochschullehrers dienende Natur des Dienstverhältnisses der Wissenschaftlichen Assistenten ergibt sich auch aus der Nachfolgeregelung des § 71 UG, wonach die Hochschulassistenten für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Dienstverhältnis vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden soll, wenn unter anderem nach der Beurteilung der Professoren des zuständigen Fakultätsrats zu erwarten ist, dass in dieser Zeit noch fehlende Voraussetzungen für die Berufung zum Professor nachgewiesen werden. Eine derartige zeitliche Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeiten hat es in der hier einschlägigen Vorgängerregelung des § 47 HSchG wegen der anderweitigen Natur des darin geregelten Dienstverhältnisses der Wissenschaftlichen Assistenten als Beamtenverhältnis auf Widerruf (mit der Möglichkeit der Entlassung nach § 44 Satz 1 LBG i.V.m. § 47 Abs. 5 HSchG) nicht gegeben. Dass die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten bei einem Referendar im Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf bestimmungsgemäß lediglich eine Nebenfolge der in erster Linie seinen Interessen dienenden berufspraktischen Übungen ist, während die Hochschullehrertätigkeit des Klägers - wie dieser meint - der Universität gedient habe und über den Ausbildungszweck hinausgegangen sei, rechtfertigt keine „Aufwertung“ bzw. „Umqualifizierung“ seines über zwölf Jahre dauernden Beamtenverhältnisses auf Widerruf (mit der Folge einer Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn wie beim Lebenszeitbeamten). Denn das Bild bzw. das Tätigkeitsfeld des Wissenschaftlichen Assistenten ist - wie bereits angesprochen - in § 47 HSchG vielschichtig geregelt (gewesen): Die Wissenschaftlichen Assistenten sind Mitarbeiter in den ständigen Einheiten für Forschung und Lehre (Satz 1); sie sind zu eigener wissenschaftlicher Arbeit und Fortbildung verpflichtet und unterstützen Universitätslehrer, denen sie zugeordnet sind, in den Aufgaben, die sich aus deren Stellung als Universitätslehrer ergeben (Satz 2); die ständigen Einheiten für Forschung und Lehre oder die von ihnen bestimmten Einrichtungen können Wissenschaftliche Assistenten auch ohne Zuordnung zu einem Universitätslehrer Aufgaben übertragen (Satz 3); die Wissenschaftlichen Assistenten können von dem Universitätslehrer, dem sie zugeordnet sind, angewiesen werden, unter seiner Leitung Lehrveranstaltungen durchzuführen (Satz 5). Der damit verbundene - über den (eigenen) Ausbildungszweck hinausgehende - „Nutzen“ für die Universität ist nach der gesetzlichen Regelung gerade Bestandteil der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent (gewesen), der damit umfassend für den Beruf des Hochschullehrers aus- und fortgebildet werden sollte. Zu Recht hat der Beklagte insoweit von einer „Qualifikationsphase“ gesprochen, was deren vorübergehende Natur impliziert. Das vom Kläger beschriebene Spektrum der wahrgenommenen Tätigkeiten hat diesem gesetzlichen Aufgabenzuschnitt eines Wissenschaftlichen Assistenten entsprochen, auch wenn etwa die von ihm herausgehobene Mitwirkung am Zustandekommen des Kooperationsvertrags mit der IBM Deutschland GmbH für die Universität besonders bedeutsam und nützlich gewesen sein sollte. Orientiert an dem Ziel der Aus- und Fortbildung für den Beruf des Hochschullehrers ist der Aufgabenzuschnitt naturgemäß sehr weitgehend/umfassend gewesen, gerade auch etwa im Vergleich zum Vorbereitungsdienst eines Rechtsreferendars. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber in § 47 Abs. 2 Satz 1 HSchG dafür entschieden, dass Wissenschaftliche Assistenten zu Beamten auf Widerruf ernannt werden. Mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b BRRG, § 7 Abs. 1 Nr. 4b LBG ist für den maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung des Widerrufsbeamtenverhältnisses des Klägers am 23.04.1976 angesichts der Zweckrichtung, sich als Wissenschaftlicher Assistent (insbesondere durch Habilitation) für den Beruf des Hochschullehrers aus- und fortzubilden, von einer nur vorübergehenden Verwendung im Sinne der gesetzlichen Regelung auszugehen. Hieran ändert nichts, dass sich im Fall des Klägers dieses (Ausbildungs- bzw. Qualifikations-)Stadium - und damit sein Status als Widerrufsbeamter - dann auf eine Zeitdauer von mehr als zwölf Jahren ausgedehnt hat. Insoweit ist es auch nicht zulässig, der Dauer des Widerrufsbeamtenverhältnisses die anschließende Zeit gegenüberzustellen, in der der Kläger als Angestellter bis zu seinem Ruhestand im Jahr 2004 an der Universität Hochschullehreraufgaben - zuletzt als außerplanmäßiger Professor - wahrgenommen hat, um die vorübergehende Natur seiner Assistentenzeit zu widerlegen.
|
|
|
Der nachträgliche Geschehensablauf im Widerrufsbeamtenverhältnis bzw. die Gründe/Umstände für die Zeitdauer bis zur Habilitation des Klägers im Februar 1986 bzw. bis zu seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30.06.1988 werden von den Beteiligten unterschiedlich gesehen bzw. gewertet. Der Beklagte meint, der Kläger habe sich für eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nie interessiert; der Vorschlag des damaligen Kanzlers der Universität im Schreiben vom 13.09.1984, den Kläger als wissenschaftlichen Angestellten unbefristet weiterzubeschäftigen, sei diesem rechtzeitig bekannt gewesen und unwidersprochen geblieben; es liege auch nahe, dass dem Kläger durchaus daran gelegen gewesen sei, das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund der geringeren Abzüge möglichst lange aufrechtzuerhalten; jedenfalls sei die Zeitdauer des Widerrufsbeamtenverhältnisses dem Dienstherrn nicht anzulasten. Demgegenüber macht der Kläger geltend, dass für ihn weder Anlass noch Grund bestanden habe, sich am 23.04.1976 auf eine nur begrenzte Dauer des Beamtendienstverhältnisses einzustellen; er sei auch nicht „in der Assistentenzeit zu alt geworden“; vielmehr sei er aus personalwirtschaftlichen Gründen, die ausschließlich der Beklagte zu vertreten habe, auf Dauer im Statusamt des Wissenschaftlichen Assistenten als Beamter auf Widerruf beschäftigt worden, obwohl er wie ein Hochschullehrer in Forschung und Lehre und mit der Koordinierung der Drittmittelforschung eingesetzt gewesen sei; er habe sich intensiv darum bemüht, einen Ruf und damit den Status eines Lebenszeitbeamten zu erlangen, was wiederum an - letztlich möglicherweise hochschulpolitisch begründeten - personalwirtschaftlichen Hindernissen gescheitert sei; all dies habe in der Sphäre des Beklagten gelegen. Diese unterschiedliche Sichtweise bzw. Einschätzung der Beteiligten ist jedoch nicht entscheidungsrelevant. Maßgebend ist, dass der Kläger während der in Rede stehenden Zeit den der gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 HSchG entsprechenden Status eines Beamten auf Widerruf innegehabt hat. Dabei ist unschädlich, dass das Dienstverhältnis des Klägers als Wissenschaftlicher Assistent nach erfolgter Habilitation im Februar 1986 noch zwei Jahre weiter bestand. Hierzu hat sich die Universität (vgl. das Schreiben des Präsidenten vom 24.02.1986) unter Hinweis auf eine entsprechende Ermächtigung im Erlass des (damaligen) Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 07.01.1980 einverstanden erklärt, wenn der Kläger seine Verpflichtungen in der Lehre wahrnimmt. Offensichtlich ist der Kläger hierzu bereit gewesen und (damit) auch insoweit nicht gegen die weitere Beibehaltung seines Status als Beamter auf Widerruf vorgegangen, aus welchen Gründen auch immer. Allein auf diesen Status ist abzustellen mit der Folge, dass sich der Kläger nicht - wie bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - auf das Alimentationsprinzip berufen kann, aus dem er den geltend gemachten Nachversicherungsanspruch herleitet.
|
|
|
Insoweit verfängt auch nicht der Einwand des Klägers, dass seine über einen Zeitraum von zwölf Jahren hinausgehende Widerrufsbeamtenzeit beamtenrechtlich ein „Statusmissbrauch“ gewesen sei, der es ausnahmsweise rechtfertige, ihm einen entsprechenden Alimentationsanspruch gegen seinen Dienstherrn zuzubilligen. Zum einen bedeutet nach dem Gesagten - insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche (Status-)Vorgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 HSchG - allein die lange Dauer der Widerrufsbeamtenzeit keinen „Statusmissbrauch“ durch den Beklagten. Im Übrigen macht der Kläger nur pauschal geltend, dass der Beklagte angesichts seiner objektiv nicht vorübergehenden Tätigkeit verpflichtet gewesen sei, ihn bereits vor Ablauf des 30.06.1988 in ein uneingeschränkt zusatzversorgtes Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Eine solche Verpflichtung könnte wohl - wenn überhaupt - erst ab der Habilitation des Klägers im Februar 1986 thematisiert werden, weil erst zu diesem Zeitpunkt seine „Fortbildung“ (zum Hochschullehrer) im Sinne des § 47 Abs. 1 HSchG beendet war. Zuvor hatte sich die Universität mit Schreiben der Zentralen Verwaltung vom 06.11.1979, vom 16.02.1984 und vom 14.02.1985 wiederholt über den Stand und den voraussichtlichen Abschluss des Habilitationsverfahrens erkundigt und dem Kläger - wie erwähnt - nach erfolgter Habilitation am 12.02.1986 mit Schreiben des Präsidenten vom 24.02.1986 eine zweijährige Weiterbeschäftigung als Wissenschaftlicher Assistent (im Beamtenverhältnis auf Widerruf) angeboten. Mit der Verfügung vom 31.03.1988 betreffend „Widerruf Ihres Beamtenverhältnisses“ hat die Universität den Kläger mit Ablauf des 30.06.1988 als Wissenschaftlichen Assistenten aus dem Dienst des Beklagten entlassen. Zu keinem Zeitpunkt hat sich der Kläger gegen seinen (lang andauernden) Status als Widerrufsbeamter gewandt; auch gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30.06.1988 hat er kein Rechtsmittel eingelegt. Ab 01.07.1988 war der Kläger an der Universität als Angestellter tätig (vgl. den Arbeitsvertrag vom 05.07.1988), bevor er ab 01.10.1995 als außerplanmäßiger Professor im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurde (vgl. den Arbeitsvertrag vom 12.06.1995). Soweit der Kläger weiter vorbringt, in der damaligen Zeit - gemeint ist wohl der Zeitraum 1984/1985 - seien insgesamt drei Professuren vakant gewesen, auf die er sich nach seiner Qualifikation hätte bewerben können, wobei eine Professur dann gestrichen und die beiden anderen während des jeweiligen Berufungsverfahrens umgewidmet worden seien, weist er selbst darauf hin, dass es sich hierbei um Entscheidungen gehandelt hat, die der Beklagte aufgrund des ihm zustehenden „personalwirtschaftlichen Organisationsermessens“ getroffen hat. Selbst wenn man insoweit von einer „Verantwortlichkeit“ des Beklagten ausgehen wollte, begründete auch dies (für sich betrachtet) keinen irgendwie gearteten „Statusmissbrauch“ - schon gar nicht für die gesamte Assistentenzeit vom 23.04.1976 bis 30.06.1988 - als Ansatz dafür, in der Versagung der begehrten Nachversicherung zur Erlangung einer Zusatzversorgung einen Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip zu sehen.
|
|
|
Dass in diesem Sinn (ehemalige) Wissenschaftliche Assistenten in Bezug auf ihre beamtenrechtlichen Zusatzversorgungsansprüche anders zu behandeln seien als sonstige Bedienstete in einem Laufbahnvorbereitungsdienst (wie etwa Referendare), folgert der Kläger weiter aus der Vorschrift des § 67 BeamtVG, die unter anderem für zu Beamten ernannte Professoren und Wissenschaftliche Assistenten die Anerkennung bestimmter hauptberuflicher Tätigkeiten, die vor der Ernennung lägen und zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse führten, als ruhegehaltsfähig anordne; hauptberufliche Beschäftigungszeiten an der Hochschule, soweit diese nur der späteren Verwendung im beamteten Hochschuldienst förderlich gewesen seien, sollten sich bei der Versorgung des Beamten im Hochschuldienst (als ruhegehaltsfähig) auswirken; damit habe der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung getragen; es sei nicht einzusehen, dass seine hauptberufliche Tätigkeit während der Zeit als Wissenschaftlicher Assistent im Status des Beamten auf Widerruf nur deshalb nicht ungeschmälert im Rahmen der ihm zustehenden Gesamtversorgung berücksichtigt werden solle, weil er als Professor im Hochschuldienst schließlich nicht verbeamtet, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden sei; vielmehr gebiete das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip gerade, dass seine Assistentenzeit mit Umlagebeiträgen zur Zusatzversorgungseinrichtung belegt werde. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Richtig ist, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. (bzw. Satz 4 n.F.) die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor oder Hochschulassistenten (a.F.) bzw. zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten (n.F.) liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amts förderlich sind, im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4b bzw. 4c des Hochschulrahmengesetzes (a.F. bzw. n.F.) als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden soll; im Übrigen kann sie als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden (a.F.) bzw. kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden (n.F.). Über die Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden (§ 67 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. und n.F.). Bei der Regelung des § 67 Abs. 2 BeamtVG (a.F. und n.F.) handelt es sich jedoch um eine bereichsspezifische Regelung in Abschnitt IX. „Versorgung besonderer Beamtengruppen“ über Art und Umfang der Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig bei zu Beamten ernannten Professoren und Wissenschaftlichen Assistenten bzw. Hochschulassistenten. Die daraus hergeleitete Folgerung des Klägers, dass über das - darin zum Ausdruck kommende - beamtenrechtliche Alimentationsprinzip seine (vermeintlich) hauptberufliche, förderliche Tätigkeit in der Assistentenzeit mit Umlagebeiträgen zur VBL als Zusatzversorgungseinrichtung zu belegen sei, weshalb das Unterlassen einen Verfassungsverstoß darstelle, ist - unabhängig von Problematik der strikten Gesetzesbindung (s.o.) - auch für sich betrachtet nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt, soweit der Kläger darauf hinweist, dass den Beamten auf Zeit nach Maßgabe des § 66 BeamtVG eine Versorgung zustehe, und dass der Vergleich mit der Gruppe der Beamten auf Zeit zeige, dass die bei ihm als Widerrufsbeamten eingetretene „Versorgungslücke“ verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen sei. Auch die für Beamte auf Zeit getroffene Regelung des § 66 BeamtVG steht im Abschnitt IX. „Versorgung besonderer Beamtengruppen“, so dass hieraus Folgerungen für eine zu beanspruchende (Gesamt-)Versorgung hinsichtlich einer als Beamter auf Widerruf verbrachten Dienstzeit nicht möglich sind, auch nicht über einen (Billigkeits-)„Vergleich“ mit der Gruppe der Beamten auf Zeit.
|
|
|
2. Gibt es danach keine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage für das mit dem Hauptantrag verfolgte Nachversicherungsbegehren und ist diese Rechtslage mit Art. 33 Abs. 5 GG wie mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, so kann der Kläger auch nicht entsprechend dem Hilfsantrag - sollte dieser für den Fall der Abweisung des Hauptantrags aus den dargelegten Gründen überhaupt gestellt sein (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2004 - 3 Sa 4/04 -) - die Verpflichtung des Beklagten verlangen, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls tatsächlich die Leistung zu gewähren, die derjenigen im Fall einer Nachversicherung des im Hauptantrag bezeichneten Zeitraums bei der VBL entspricht. Insoweit kann sich der Kläger nicht - wie aus den Ausführungen unter 1. folgt - auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn berufen, der ihn entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b BRRG über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren im Beamtenverhältnis auf Widerruf beschäftigt habe und dabei „hauptberufliche Tätigkeit“ habe ausüben lassen. Unbehelflich ist ferner der Hinweis des Klägers, dass es auch gegen § 242 BGB verstoße, ihn aufgrund des „Verhaltens“ des Beklagten während des bestehenden Dienstverhältnisses darauf zu verweisen, dass er als früherer Beamter auf Widerruf nicht die Alimentation des grundsätzlich lebenslangen Beamtendienstes erwarten könne, da der Beklagte die Möglichkeit gehabt und bei ihm die Erwartung unterhalten habe, dass er - vergleichbar einem Beamten auf Lebenszeit - beschäftigt und alimentiert werde. Mit reinen Billigkeitserwägungen („Es ist nicht einzusehen, dass…“) oder aus Gründen der „Fairness - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - kann er die begehrte finanzielle Gleichstellung durch den beklagten Dienstherrn, wie wenn er für die Widerrufsbeamtenzeit in der Zusatzversorgung der VBL nachversichert worden wäre - worauf er allerdings, wie dargelegt, gerade keinen Anspruch hat - , nicht verlangen.
|
|
|
|
|
|
|
Beschluss vom 5. November 2009
|
|
|
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf
8.400,-- EUR
festgesetzt (vgl. den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.08.2007).
|
|
|
|