Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Okt. 2015 - 4 S 1706/14

bei uns veröffentlicht am15.10.2015

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. Juli 2014 - 5 K 818/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 11.256,77 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger genannten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Übergangsgeld unter Anwendung des § 107 Abs. 2 LBeamtVG zu bewilligen, abgewiesen. Der Kläger zähle nicht zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis. Es komme auch keine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht. Im vorliegenden Fall sei schon fraglich, ob überhaupt eine Regelungslücke in Bezug auf die Gruppe der Akademischen Räte auf Zeit, die seit dem 01.01.2005 ernannt worden seien, vorliege. Jedenfalls fehlten Anhaltspunkte für einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers, auch diese Gruppe mit einem Übergangsgeld von einem Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zu versehen. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der Akademischen Räte auf Zeit und der von § 107 Abs. 2 LBeamtVG erfassten Gruppe von Beamten sei willkürfrei erfolgt. Bei § 107 Abs. 2 LBeamtVG handele sich um eine doppelte Übergangsvorschrift, denn schon der von ihr in Bezug genommene § 67 Abs. 4 BeamtVG erfasse nur Altfälle, d.h. Beamte in Ämtern, denen dieses Amt vor dem 31.12.2004 übertragen worden sei, da es sich bei den in § 67 Abs. 4 BeamtVG genannten Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten um Ämter handele, die es nur bis zum 31.12.2004 gegeben habe. Demgegenüber fielen alle Hochschulbeamten auf Zeit, die seit dem 01.01.2005 ernannt worden seien, nicht in den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 4 BeamtVG. Deswegen liege für die seit dem 01.01.2005 ernannten Hochschulbeamten bereits keine Ungleichbehandlung seitens des Landesgesetzgebers mehr vor. Es gebe nichts „wesentlich Gleiches“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auf der einen Seite eine für bestimmte Altfälle das frühere Recht weiter für anwendbar erklärende Regelung vorliege und auf der anderen Seite ein „Neufall“ wie der des Klägers, der Hochschulbeamte betreffe, die auf der Grundlage eines völlig anderen Hochschulrechts auf Zeit ernannt worden seien. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gehindert werde, ab einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) mit Wirkung für die Zukunft bestimmte Lebenssachverhalte anders zu regeln. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers führen nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass Akademische Räte als Beamte auf Zeit nicht weniger schutzbedürftig seien als die in § 67 Abs. 4 BeamtVG genannten Hochschuldozenten, Oberassistenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten. All diese Beamten seien in besonderem Maße auf wirtschaftliche Absicherung durch Übergangsgelder angewiesen. Der Landesgesetzgeber habe deshalb bei der im Jahr 2010 erfolgten Neuregelung (des Landesbeamtenversorgungsrechts) prüfen müssen, ob es die Lage der Akademische Räte als Beamte auf Zeit erlaube, sie von der Absicherung auszuschließen, die man der in § 67 Abs. 4 BeamtVG genannten Gruppe gewähre. Das sei nicht der Fall. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne dadurch vermieden werden, dass er mit der in § 107 Abs. 2 LBeamtVG genannten Beamtengruppe durch eine verfassungskonforme analoge Anwendung der Vorschrift oder durch eine verfassungskonforme Auslegung gleichgestellt werde. Es möge zwar sein, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliege. § 107 Abs. 2 LBeamtVG ziele aber unbestreitbar darauf, die Folgen der Beendigung eines unsicheren Beschäftigungsverhältnisses abzumildern. Jedenfalls durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift könne der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vermieden werden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ruft dieses Zulassungsvorbringen nicht hervor. Der Kläger wiederholt der Sache nach sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich jedoch mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz auseinander zu setzen, der im Besoldungs- und Versorgungsrecht geltende strikte Gesetzesvorbehalt stehe einer erweiternden Anwendung des § 107 Abs. 2 LBeamtVG entgegen. Das genügt bereits den Darlegungserfordernissen nicht.
Keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem im angefochtenen Urteil hervorgehobenen strikten, das Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrecht prägenden Gesetzesvorbehalt stellt insbesondere der bloße Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.1995 (- 11 C 1.95 -, BVerwGE 99, 254) dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung Vorschriften aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht (§ 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 BAföG) analog angewandt, um dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. Mit dem Hinweis auf diese zum Ausbildungsförderungsrecht ergangene Entscheidung ist jedoch nichts zu den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vorgetragen. Denn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich nicht zu der vom Verwaltungsgericht für den Regelfall verneinend beantworteten Frage, ob gerade Anspruchsgrundlagen aus dem Beamtenversorgungsrecht einer Analogie zugänglich sind. Wie § 3 Abs. 1 und 2 LBesG für den Bereich der Besoldung, bestimmt § 2 LBeamtVG, dass die Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt wird (Abs. 1) und dass Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind (Abs. 2 Satz 1). Entsprechend ordnet § 32 Abs. 1 LBG an, dass nach der Entlassung der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 37 Abs. 3 LBG zur Entlassung von Beamten auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit). Wegen dieser strikten Gesetzesbindung kommt im Besoldungsrecht wie im Versorgungsrecht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung besondere Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2006 - 2 C 43.04 -, BVerwGE 125, 79 und vom 09.11.2006 - 2 C 4.06 -, Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 11; Senatsurteil vom 09.12.2009 - 4 S 2158/07 -, ZBR 2010, 420). Diese besonderen Grenzen für die erweiternde Anwendung von Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts waren in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weder entscheidungserheblich noch sonst Gegenstand des Verfahrens. Der Hinweis auf diese Entscheidung geht deshalb fehl.
Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2006 (- 5 C 27.04 -, BVerwGE 126, 354) ruft ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervor. Auch mit diesem Hinweis genügt der Kläger bereits den Darlegungserfordernissen nicht. Sein Verweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht dort im Licht von Art. 3 Abs. 1 GG vorgenommene „verfassungskonforme Auslegung“ des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O., RdNr. 23) geht an den Ausführungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vorbei. Denn auch die zum Ausbildungsförderungsrecht ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2006 befasst sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen besonderen Grenzen, die bei der Auslegung und Anwendung von beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsregelungen zu beachten sind.
Auch mit dem weiteren tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil der Landesgesetzgeber mit § 107 Abs. 2 LBeamtVG eine Stichtagsregelung zur Höhe des Übergangsgeldes für Hochschulbeamte normiert habe und in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gehindert werde, Lebenssachverhalte ab einem Stichtag mit Wirkung für die Zukunft anders zu regeln, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Darlegungserfordernissen genügenden Weise auseinander. Der Kläger beschränkt sich auch insoweit darauf, sein erstinstanzliches Vorbringen zu Art. 3 Abs. 1 GG zu wiederholen, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der von ihm angeführten Rechtsprechung zur Schaffung von Stichtagsregelungen zu befassen.
Unabhängig von den Darlegungsmängeln des Zulassungsvorbringens verfängt der Einwand des Klägers, es sei gleichheitswidrig, dass die Höhe des Übergangsgeldes in seinem Fall anders bemessen werde als im Fall der von § 107 Abs. 2 LBeamtVG erfassten Beamten, auch in der Sache nicht. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Besoldung und Versorgung ein verhältnismäßig weiter Spielraum zu, innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber erst dann überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2007 - 2 B 27.07 -, Juris, m.w.N.). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere auch im Besoldungs- und Versorgungsrecht nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt, sofern die Einführung des Stichtags notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 -, Juris; Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, NJW 1992, 2213; Beschluss vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 -, DVBl. 1985, 520; BVerwG, Beschluss vom 20.08.2007 - 3 B 18/07 u.a. -, DÖV 2008, 38; Senatsurteil vom 03.12.2013 - 4 S 221/13 -, VBlBW 2015, 162). Ausgehend hiervon lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts für einen Gleichheitsverstoß entnehmen.
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Der Landesgesetzgeber hat das Versorgungsrecht u.a. der Beamten des Landes Baden-Württemberg, der baden-württembergischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) neu geregelt. Im Rahmen dieser Novellierung hat er sich dazu entschlossen, Beamten, die nicht auf Antrag entlassen werden, abhängig von der Beschäftigungszeit ein Übergangsgeld für die Dauer von bis zu sechs Monaten zu gewähren (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 524). Dieses Übergangsgeld soll nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer - insoweit anders als im Rahmen von § 67 Abs. 4 BeamtVG - (nur noch) die Hälfte der mit dem Faktor 0,96 multiplizierten Dienstbezüge betragen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBeamtVG). Der Landesgesetzgeber verfolgt das weitere Ziel, das dem Grunde und der Höhe nach so bemessene Übergangsgeld künftig ohne eine „Differenzierung nach Beamtengruppen“ zu gewähren (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 524). Diese Entscheidung für eine künftig einheitliche Bemessung des Übergangsgeldes erforderte eine Regelung zu der Frage, wie die Vereinheitlichung dieses Niveaus erreicht werden sollte. Denn nach dem zuvor maßgeblichen Versorgungsrecht war die Höhe des Übergangsgeldes nicht einheitlich geregelt. Für diejenigen Beamten auf Zeit, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung des § 67 Abs. 4 BeamtVG fielen, war das Übergangsgeld höher bemessen als bei den übrigen, von der allgemeinen Bestimmung des § 47 BeamtVG erfassten Beamten (vgl. Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Bd. II, BeamtVG, § 67 RdNr. 1; Reich, BeamtVG, § 67 RdNr. 17; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 67 BeamtVG RdNr. 1). Der Landesgesetzgeber hat sich dafür entschieden, zur Erreichung seines Vereinheitlichungszieles eine Stichtagsregelung einzuführen, die in zeitlicher Hinsicht an das am 01.01.2011 erfolgte Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes und in sachlicher Hinsicht an das Amt im statusrechtlichen Sinne anknüpft, das die Beamten am Stichtag innehatten. Nach dieser Stichtagsregelung können nur diejenigen Beamten, die am 01.01.2011 das Amt eines Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieurs oder eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Assistenten innehatten, auch nach diesem Zeitpunkt im Falle ihrer Entlassung ohne Antrag ein gemessen an der Neuregelung aus § 64 LBeamtVG höheres Übergangsgeld beanspruchen (vgl. § 107 Abs. 2 LBeamtVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 DRG).
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Die Orientierung dieser Stichtagsregelung am Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ab wann eine Neuregelung gelten soll (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2006 - 1 BvR 756/96 -, Juris, und vom 21.12.1977 - 1 BvR 820/76 -, BVerfGE 47, 85).
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Ebenso sachlich vertretbar ist die in der Stichtagsregelung gewählte Anknüpfung an die Ämter der Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl dieses Kriteriums berücksichtigt, dass diese Ämter nicht mehr verliehen werden können, da sie durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3835) abgeschafft wurden (vgl. Art. 1 Nrn. 3 und 7 HdAV-ÄndG sowie § 74 Abs. 1 Satz 1 HRG in der Fassung des HdaVÄndG; dazu Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 67 RdNr. 7 ff., 79 f.). Er hat sich daher mit der gewählten Differenzierung dafür entschieden, nur diejenigen Beamten noch nach Maßgabe der alten versorgungsrechtlichen Spezialregelung aus § 67 Abs. 4 BeamtVG zu behandeln, die ohnehin nur noch „auf absehbare Zeit“ Besoldungsbezüge erhalten (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 556). Die gewählte Stichtagsregelung stellt sich damit als Übergangsregelung für eine Gruppe von Beamten dar, die stetig kleiner und sich im Ergebnis auflösen wird. Damit hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass er den Vertrauensschutzinteressen dieser Beamten Rechnung tragen kann, ohne seine zwei mit dem Dienstrechtsreformgesetz verfolgten Ziele, bei der Bemessung des Übergangsgeldes für das zweite und die folgenden Beschäftigungsjahre künftig nur noch die Hälfte der Dienstbezüge anzusetzen und dabei langfristig keine „Differenzierung nach Beamtengruppen“ (LT-Drs. 14/6694, S. 524) mehr vorzunehmen, zu gefährden. Diese gesetzgeberische Abwägung ist am gegebenen Sachverhalt, nämlich am Bestand der Ämter für Beamtenverhältnisse auf Zeit und an der absehbaren Entwicklung dieses Bestandes sowie an Vertrauensschutzerwägungen orientiert und damit frei von Willkür. Der Landesgesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Beamte auf Zeit, die - wie der Kläger - erst nach Abschaffung der Ämter der Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten zu Beamten auf Zeit ernannt wurden, daher nie in den Anwendungsbereich der lex specialis des § 67 Abs. 4 BeamtVG fielen und deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt eines höheren Übergangsgeldes erwerben konnten, nun erstmals in die dem Vertrauensschutz dienende und durch Zeitablauf gegenstandslos werdende Übergangsregelung des § 107 Abs. 2 LBeamtVG einzubeziehen.
13 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
14 
Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage, „ob die Regelung des § 107 Abs. 2 [LBeamtVG] mit Art. 3 GG vereinbar ist“, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu klären ist, auf das die angefochtene Entscheidung gestützt ist (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634). Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm macht es jedoch nicht entbehrlich, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen; die Begründungsanforderungen werden durch eine derartige Behauptung nicht geringer, insbesondere ist weiter darzulegen, warum die Norm verfassungswidrig sein soll (BAG, Beschluss vom 25.07.2006 - 3 AZN 108/06 -, NZA 2007, 407 m.w.N.). Daran fehlt es. Auch bei der gebotenen (BVerfG, Beschluss vom 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) umfassenden Berücksichtigung des gesamten Zulassungsvorbringens zu allen geltend gemachten Zulassungsgründen zeigt der Kläger die Verfassungswidrigkeit der aus seiner Sicht defizitären Regelungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht auf; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 1. wird verwiesen.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 3 GKG.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Mai 2007 - 8 K 1361/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, den zuletzt als Angestellten tätigen Kläger für eine in einem vorangegangenen Beamtenverhältnis auf Widerruf verbrachte Dienstzeit bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nachzuversichern bzw. ihm vergleichbare Versorgungsleistungen zu gewähren.
Der im Jahr 1939 geborene Kläger war vom 05.04.1976 bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2004 an der Universität Tübingen im Hochschuldienst des Beklagten beschäftigt. Zunächst bis 22.04.1976 wissenschaftlicher Angestellter (mit Zusatzversicherung bei der VBL) wurde er am 23.04.1976 als Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl Linguistik II des Seminars für Englische Philologie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Am 12.02.1986 habilitierte er sich. Mit Verfügung der Universität vom 31.03.1988 wurde er mit Ablauf des 30.06.1988 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Für die Zeit im Beamtenverhältnis wurde er in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nachversichert. Vom 01.07.1988 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand war er als wissenschaftlicher Angestellter (mit Zusatzversicherung bei der VBL) bei der Universität beschäftigt, zunächst im Rahmen einzelner, auf die Dauer eines Semesters befristeter Verträge als Lehrstuhlvertreter, ab 1994 als außerplanmäßiger Professor mit einer Professur für theoretische Computerlinguistik, zuletzt aufgrund Arbeitsvertrags vom 12.06.1995 in der Vergütungsgruppe BAT I a.
Nachdem ihm auf Anfrage bereits mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 22.12.1989 mitgeteilt worden war, dass eine Nachversicherung zur VBL mangels gesetzlicher Grundlage (AVG) nicht stattfinde, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 17.06.2002 über die Universität an das Finanzministerium: Er wolle für die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der VBL nachversichert werden; falls dies rechtlich nicht möglich sei, begehre er eine wertentsprechende Zusatzversorgung; dass ein freiwillig aus dem Beamtenverhältnis Ausgeschiedener keinen Anspruch auf Begründung der Zusatzversorgung habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden, da er nicht auf eigenen Antrag, sondern als Beamter auf Widerruf entlassen worden sei; er werde sachwidrig ungleich behandelt gegenüber den Professoren, deren Angestelltenzeit nicht durch eine Zeit als Beamter unterbrochen werde. Im Schreiben vom 09.09.2002 gegenüber dem Finanzministerium vertrat die VBL die Auffassung, dass dem Nachversicherungsbegehren nicht entsprochen werden könne; da eine Nachversicherung von Beamten nach dem Betriebsrentengesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen sei, enthalte auch ihre Satzung keine dahingehenden Bestimmungen.
Unter Verweis auf diese Stellungnahme der VBL vertrat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 26.09.2002 (ohne Rechtsmittelbelehrung) gegenüber dem Kläger die Auffassung, dass wegen Ausscheidens einer Nachversicherung die erforderliche Rechtsgrundlage für die verlangte Nachentrichtung der Umlage an die VBL fehle. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er ungeachtet der Satzungsrechtslage bei der VBL einen Rechtsanspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung für den umstrittenen Zeitraum habe, was aus dem Arbeitsvertrag sowie gleichermaßen und inhaltsgleich auch aus Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG folge. Mit Entscheidung vom 23.09.2003 (ohne Rechtsmittelbelehrung) wies das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Widerspruch zurück: Der Widerspruch sei unzulässig, weil sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kein Rentenanspruch bei der VBL herleiten lasse; der Widerspruch sei jedenfalls unbegründet, weil die Satzung der VBL keine Rechtsgrundlage für eine Nachentrichtung der Umlage enthalte und die VBL ausdrücklich eine Nachversicherung ablehne.
Mit der am 20.09.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 26.09.2002 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 23.09.2003 zu verpflichten, die Dienstzeit als Beamter auf Widerruf vom 23.04.1976 bis einschließlich 30.06.1988 bei der VBL so nachzuversichern, wie ein vergleichbarer Angestellter im öffentlichen Dienst mit Zusatzversorgungszusage bei dieser Anstalt nachzuversichern wäre, wenn er mit Wirkung vom 01.07.1988 aus dem Angestelltendienstverhältnis ausgeschieden wäre, hilfsweise ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls die Leistungen zu gewähren, die denen im Fall einer Nachversicherung der Beamtendienstzeit bei der VBL entsprechen.
In der Zeit vom 09.11.2004 bis 30.08.2005 hat das Verfahren geruht im Hinblick auf eine arbeitsgerichtliche Klage des Klägers mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 23.04.1976 bis einschließlich 30.06.1988 bei der VBL nachzuversichern, hilfsweise ihm zum Stichtag seiner Zurruhesetzung eine dynamische Zusatzversorgung in Höhe von monatlich 350,16 EUR zu verschaffen. Mit Urteil vom 18.06.2004 - 3 Sa 4/04 - hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 15.01.2004 - 2 Ca 371/03 - zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.06.2005 - 3 AZN 527/04 - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 24.05.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch des auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beamten auf Nachversicherung bei der VBL bestehe nicht; verneint werde ein solcher Anspruch auch beim Beamten auf Probe und beim Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Auch für den vorliegenden Fall des Beamten auf Widerruf (Wissenschaftlicher Assistent) gemäß der zu Beginn der Assistententätigkeit des Klägers geltenden Regelung des § 47 Hochschulgesetz 1973 (HSchG) könne der geltend gemachte Nachversicherungsanspruch nicht festgestellt werden. - Im Unterlassen der begehrten Nachversicherung liege kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor. Nach § 3 Abs. 1 BeamtVG sei die Versorgung des Beamten gesetzlich geregelt und nach § 3 Abs. 2 BeamtVG seien Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollten, unwirksam. Dementsprechend regele § 48 LBG, dass nach der Entlassung des Beamten - hier des Beamten auf Widerruf nach § 44 LBG - ein Anspruch auf Versorgung nur bestehe, wenn dies gesetzlich bestimmt sei. Eine solche Regelung könne aus Art. 33 Abs. 5 GG, der allerdings unmittelbar geltendes Recht enthalte, nicht herausgelesen werden. Zwar gehöre eine angemessene Alimentation einschließlich Versorgung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber zu berücksichtigen habe. Für den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelte die Alimentationspflicht jedoch nicht; er erhalte seine Bezüge lediglich als eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildung. Nach Ansicht der Kammer sei das Alimentationsprinzip auch auf das Dienstverhältnis des Beamten auf Widerruf als Wissenschaftlicher Angestellter nach § 47 HSchG nicht anzuwenden. Zwar habe der Kläger damals nicht wie ein Laufbahnbewerber in einem typischen Vorbereitungsdienst mit abschließender Laufbahnprüfung gestanden. Auch seine Beamtendienstzeit sei aber im weitesten Sinn Vorbereitungsdienst gewesen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 HSchG sei der Wissenschaftliche Angestellte unter anderem zur Fortbildung verpflichtet gewesen; seine Tätigkeit habe wesentlich der Vorbereitung auf den Beruf des Hochschullehrers gedient, so durch die Habilitation, wie etwa die Erlasse (vom 05.11.1979, vom 07.01.1980 und vom 16.02.1984) zu den Dienstverhältnissen der Wissenschaftlichen Assistenten deutlich machten. Ausdruck der besonderen und beamtenrechtlich „schwachen“ Stellung des Wissenschaftlichen Assistenten damals sei auch gewesen, dass nach § 47 Abs. 4 HSchG auf ihn die für Beamte auf Probe geltenden Vorschriften über Ruhestand, Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags und Hinterbliebenenversorgung entsprechend Anwendung gefunden hätten. Auch nach der (Folge-)Regelung des § 71 Universitätsgesetz 1977 seien die Hochschulassistenten zu Beamten auf Zeit (drei Jahre) ernannt worden mit eng begrenzten Verlängerungsmöglichkeiten, welche an den Erwerb der Voraussetzungen für die Berufung zum Professor geknüpft gewesen seien. Dass der Kläger damals kein Problembewusstsein für die Versorgungslage gehabt haben wolle, liege in seiner Risikosphäre und könne der Universität nicht angelastet werden. Er sei nicht mangels Alternative dazu gezwungen worden, die Assistentenzeit als Beamter abzuleisten. Für diese Wahl möge die Annahme gesprochen haben, später beamteter Professor zu werden. Nach der längeren Dauer bis zur Habilitation sei er hierfür jedoch zu alt gewesen. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung des Klägers, dass sein Widerrufsbeamtenverhältnis wegen der Dauer von zwölf Jahren nicht mehr vorübergehend gewesen sei, weshalb seine Entlassung gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Vorab gelte, dass er gegen seine Entlassung als Beamter auf Widerruf nicht vorgegangen sei. Im Übrigen zeigten die genannten rechtlichen Grundlagen und das damalige Vorgehen der Universität, dass es zu Beginn der Assistentenzeit des Klägers sicher nicht vorgesehen gewesen oder auch nur in Kauf genommen worden sei, dass das Dienstverhältnis dann zwölf Jahre dauern werde. Der nachträgliche Geschehensablauf und die Zeitdauer bis zum Abschluss der Habilitation seien aber nicht dem Dienstherrn anzulasten. Dem Vorschlag des Kanzlers der Universität im Schreiben vom 13.09.1984, wonach er noch zwei Jahre nach der Habilitation „als Wissenschaftlicher Assistent auf der Stelle“ verbleiben solle und danach eine unbefristete Weiterbeschäftigung als wissenschaftlicher Angestellter in Aussicht gestellt werde, sei der Kläger - soweit ersichtlich - nicht entgegengetreten. Im Übrigen habe damals zum einen im Raum gestanden, dass die Habilitation 1984 beendet werde, zum anderen sei nicht ausgeschlossen gewesen, dass der Kläger später eine beamtete Professur erlangen könne, was die nunmehr beklagte „Versorgungslücke“ vermieden hätte. Wie der Lebenszeitbeamte, der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis kündige, nur Anspruch auf Gewährung einer Mindestaltersversorgung durch den bisherigen Dienstherrn gemäß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer habe, der durch die Anordnung der Nachversicherung erfüllt werde, könne auch derjenige, der aus freiem Willen Beamter auf Widerruf in der auf vorübergehende Zeit angelegten Stellung des Wissenschaftlichen Assistenten geworden sei, nach Beendigung der Assistenten- und Beamtenzeit nicht die Alimentation des grundsätzlich „lebenslangen Beamten“ erwarten. - Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Für den auf eigenen Wunsch entlassenen Beamten sei in der Rechtsprechung geklärt, dass in der Beschränkung der Nachversicherung auf die Rente kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Gleiches solle gelten für den entlassenen Beamten auf Probe und auf Widerruf, jedenfalls im Vorbereitungsdienst. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe auch im Fall eines Beamten auf Zeit einen solchen auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruch verneint. Die Kammer folge dem auch für den Beamten auf Widerruf gemäß § 47 HSchG; sie halte auch hier für maßgebend, dass die zeitliche Beschränkung des Dienstverhältnisses „auf einer bereits bei seiner Begründung vorgenommenen beiderseitigen Willensbekundung des Beamten und des Dienstherrn“ beruhe und „deshalb ein von Anfang an zu beachtender Umstand“ sei. - Auch soweit sich der Kläger auf Art. 12 Abs. 1 GG berufe, führe dies nicht weiter; sei nämlich das Unterlassen der Nachversicherung in der Zusatzversorgung bei der VBL kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, welcher für den Beamten Sonderregelungen zur Berufsausübung treffen könne, so liege auch keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vor. - Schließlich könne der Kläger sein Begehren auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) stützen, der eine Nachversicherung bei der VBL vorsehe. Diese Regelung sei auf Beamte direkt nicht anwendbar. Einer analogen Anwendung stehe schon § 3 BeamtVG entgegen, wonach es für eine Versorgung der positiven gesetzlichen Anspruchsgrundlage bedürfe. Hinzu komme, dass § 18 Abs. 6 Betriebsrentengesetz in der hier einschlägigen Gestaltung eine Nachversicherung nur für solche Arbeitnehmer verlange, die eine Anwartschaft auf Versorgung erworben hätten, was beim Kläger aber gerade nicht der Fall gewesen sei; zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das Urteil des Landearbeitsgerichts vom 18.06.2004 verwiesen. - Seien weder Art. 33 Abs. 5 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, komme auch kein öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht. - Auch der Hilfsantrag bleibe erfolglos. Denn habe der Kläger den behaupteten Anspruch auf Nachversicherung deshalb nicht, weil es hierfür an einer Anspruchsgrundlage gegenüber dem Beklagten fehle, so könne er von diesem auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob er nachversichert worden wäre.
Gegen das ihm am 03.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.09.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 04.10.2007 begründet. Er trägt vor: Grundlage für sein Begehren auf Verschaffung einer Zusatzversorgung bei der VBL sei der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, der (auch) für die Beamtengruppe gelte, welcher er angehört habe. Ihm gehe es materiell-rechtlich um den Erhalt einer Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, welche durch eine Zusatzversorgung bei der VBL zu gewährleisten sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gebe, im Widerrufsbeamtenverhältnis beschäftigte Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst zu alimentieren, sei auf seinen Fall weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen übertragbar. Seine (Widerrufs-)Beamtendienstzeit habe nicht nur dem Zweck der Ausbildung gedient. Vielmehr habe er weitreichende Aufgaben in Forschung und Lehre wahrgenommen (Bestellung zum Prüfer, hauptberufliche Befassung mit Koordinierungs- und Prüfungsaufgaben im Rahmen des Studiengangs allgemeine Sprachwissenschaft und Nebenfächer, Lehrtätigkeit im Bereich formaler Grundlagen der Computerlinguistik mit entsprechender Forschungstätigkeit, Lehrtätigkeit im Grund- und Hauptstudium der englischen Philologie, im Jahr 1984 maßgebliche Unterstützung der Universität beim Abschluss eines Kooperationsvertrags mit der Firma IBM Deutschland GmbH mit der 1985 übernommenen Verpflichtung, „alle seine Erfindungen und Verbesserungen sowie die in seiner Person entstehenden Schutzrechte“, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit der IBM Deutschland GmbH entstehen würden, auf die Universität zu übertragen). Dass er selbstverständlich „ein Interesse am Fortschreiten der Habilitation“ gehabt habe, bedeute nicht, dass ein „vorübergehender“ Aus- und Fortbildungszweck bei seiner Beschäftigung im Vordergrund gestanden hätte. Vielmehr sei der persönliche Ausbildungszweck in der Beamtendienstzeit hinter die Lehr- und Forschungsaufgaben des von ihm konkret eingenommenen Dienstpostens zurückgetreten. Nicht zuletzt dieser Umstand habe zur zeitlichen Ausdehnung des Habilitationsverfahrens beigetragen. Er habe auf Weisung des Dienstherrn während seiner Assistentenzeit eine intensive Lehr-, Forschungs- und Prüfertätigkeit wahrgenommen. Dem materiellen Inhalt nach sei seine Tätigkeit in der Widerrufsbeamtenzeit die eines Hochschullehrers gewesen mit der Pflicht, dem Dienstherrn zeitlich uneingeschränkt seine volle Arbeitskraft und Persönlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diese Besonderheiten rechtfertigten die Anwendung des Alimentationsprinzips auf Inhalt und Umfang seiner Versorgungsansprüche. Der zu einem Referendar als Widerrufsbeamten ergangene (Nichtannahme-)Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.2008 (betreffend den Senatsbeschluss vom 01.08.2006 - 4 S 1524/05 -) stehe seinem Begehren daher nicht entgegen. Seine über einen Zeitraum von zwölf Jahren hinausgehende Widerrufsbeamtenzeit sei beamtenrechtlich ein Statusmissbrauch gewesen, der es ausnahmsweise rechtfertige, ihm einen entsprechenden Alimentationsanspruch gegen seinen Dienstherrn zuzubilligen. - Dass Wissenschaftliche Assistenten in Bezug auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche anders zu behandeln seien als sonstige Bedienstete in einem Laufbahnvorbereitungsdienst, komme im Beamtenversorgungsgesetz selbst zum Ausdruck. § 67 BeamtVG ordne unter anderem für den Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten die Anerkennung bestimmter hauptberuflicher Tätigkeiten, die vor der Ernennung zum Professor lägen und zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse führten, ausdrücklich als ruhegehaltsfähig an. Zweck dieser Sonderregelung sei es unter anderem, Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung zu tragen. Hauptberufliche Beschäftigungszeiten an der Hochschule, soweit diese nur der späteren Verwendung im beamteten Hochschuldienst förderlich gewesen seien, sollten sich bei der Versorgung des Beamten im Hochschuldienst (als ruhegehaltsfähig) auswirken. Damit habe der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung getragen. Es sei nicht einzusehen, dass seine hauptberufliche Tätigkeit während der Zeit als Wissenschaftlicher Assistent im Status des Beamten auf Widerruf nur deshalb nicht ungeschmälert im Rahmen der ihm zustehenden Gesamtversorgung berücksichtigt werden solle, weil er als Professor im Hochschuldienst schließlich nicht verbeamtet, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden sei. Vielmehr gebiete das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip gerade, dass seine Assistentenzeit mit Umlagebeiträgen zur Zusatzversorgungseinrichtung belegt werde. - Für die Versorgung des Beamten auf Zeit gälten gemäß § 66 Abs. 1 BeamtVG die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Von dem Beamten auf Zeit unterscheide sich die Rechtsstellung des Wissenschaftlichen Assistenten (nach altem Recht) jedoch erheblich. Wie ausgeführt entspreche es der Systematik des Beamtenversorgungsgesetzes, Zeiten der hauptberuflichen berufsfördernden Tätigkeit, gleichgültig in welchem Rechtsstatus und ob im In- oder Ausland erworben, aufgrund des Alimentationsprinzips uneingeschränkt versorgungssteigernd zu berücksichtigen seien. Eine vergleichbare Regelung habe der Gesetzgeber für die Beamten auf Zeit nicht getroffen. - Der ansonsten beachtliche Rechtsgedanke, dass sich der Widerrufsbeamte „sehenden Auges“ auf eine beamten- und versorgungsrechtlich schwache Position einlasse, ziehe in seinem konkreten Fall nicht. Denn eine bestimmte zeitliche Befristung seiner Widerrufsbeamtendienstzeit habe es augenscheinlich nicht gegeben. Schließlich sei er über zwölf Jahre und zwei Monate als Widerrufsbeamter beschäftigt gewesen. Für ihn habe weder Anlass noch Grund bestanden, sich am 23.04.1976 auf eine nur begrenzte Dauer des Beamtendienstverhältnisses einzustellen. Aufgrund seiner Befähigung habe er allen Grund dazu gehabt, von einer künftig lebenslangen Dauer des Beamtendienstverhältnisses auszugehen. Seine „Erwerbsbiographie“ unterscheide sich deshalb wesentlich von den üblichen Erwerbsbiographien, die eine Referendarzeit im juristischen Vorbereitungsdienst oder eine Beamtendienstzeit auf Zeit mit umschlössen. Seine Zeit als Wissenschaftlicher Assistent sei Teil der von ihm und seinem Dienstherrn als einheitlich begriffenen Hochschullehrerlaufbahn gewesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb er nach Zurücklegung seiner Hochschullehrerlaufbahn versorgungsrechtlich schlechter gestellt werden solle als andere Hochschullehrer, welche die Zeit als Wissenschaftlicher Assistent entweder als Angestellte mit Zusatzversorgung oder zwar als Beamte auf Widerruf, dann aber als Lebenszeitbeamte zurückgelegt hätten. Er sei auch nicht „in der Assistentenzeit zu alt geworden“. Vielmehr sei er aus personalwirtschaftlichen Gründen, die ausschließlich der Beklagte zu vertreten habe, auf Dauer im Statusamt des Wissenschaftlichen Assistenten als Beamter auf Widerruf beschäftigt worden, obwohl er auf seinem konkreten Dienstposten wie ein Hochschullehrer in Forschung und Lehre und mit der Koordinierung der Drittmittelforschung eingesetzt gewesen sei. Er habe sich intensiv darum bemüht, einen Ruf und damit den Status eines Lebenszeitbeamten zu erlangen, was wiederum an - letztlich möglicherweise hochschulpolitisch begründeten - personalwirtschaftlichen Hindernissen gescheitert sei. All dies habe in der Sphäre des Beklagten gelegen. - Es liege auch eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn vor. Seine Beschäftigung als Beamter auf Widerruf über einen Zeitraum von zwölf Jahren und zwei Monaten habe gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRRG verstoßen. Bei seiner Hochschuldienstzeit vom 23.04.1976 bis 30.06.1988 habe es sich nicht um einen „Vorbereitungsdienst“ im Sinne der Laufbahnverordnungen gehandelt, sondern - wie dargelegt - um eine „hauptberufliche Tätigkeit“ im Sinne des § 67 BeamtVG. Seine Hochschullehrertätigkeit habe er im streitigen Zeitraum nicht „nebenbei“ erledigt. Er sei auch im Vergleich zur gesamten Beschäftigungszeit nicht nur „vorübergehend“ tätig gewesen. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, ihn bereits vor Ablauf des 30.06.1988 in ein uneingeschränkt zusatzversorgtes Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Die Zusage des damaligen Kanzlers der Universität im Schreiben vom 13.09.1984, ihn auf einer unbefristeten Stelle weiterzubeschäftigen, habe zum Hintergrund die Absicht der Universität gehabt, mit der Firma IBM Deutschland GmbH einen Kooperationsvertrag abzuschließen, wobei die Universität bei den Vertragsverhandlungen auf seine Unterstützung angewiesen gewesen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass er sich mit einer Weiterbeschäftigung als Angestellter einverstanden erklärt hätte. In der damaligen Zeit seien insgesamt drei Professuren vakant gewesen, auf die er sich nach seiner Qualifikation hätte bewerben können. Eine Professur sei gestrichen, die beiden anderen seien während des jeweiligen Berufungsverfahrens umgewidmet worden. Ausschließlich das personalwirtschaftliche Organisationsermessen des Beklagten sei mithin dafür verantwortlich gewesen, dass er in dem unsicheren Status des Wissenschaftlichen Assistenten gehalten worden sei. Zwar sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass er später eine beamtete Professur erlangen könnte, was die von ihm beklagte „Versorgungslücke“ vermieden hätte. Das ändere jedoch nichts daran, dass es allein Sache des Beklagten gewesen sei, jene „Versorgungslücke“ zu schließen. - Es verstoße auch gegen § 242 BGB, ihn nach jenem Verhalten des Beklagten während des bestehenden Dienstverhältnisses darauf zu verweisen, dass er als früherer Beamter auf Widerruf nicht die Alimentation des grundsätzlich lebenslangen Beamtendienstes erwarten könne. Denn der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt und bei ihm die Erwartung unterhalten, dass er, vergleichbar einem Beamten auf Lebenszeit, beschäftigt und alimentiert werde. - Für die geschmälerte Einbeziehung („Halbanrechnung“) der Beschäftigungszeit vom 23.04.1976 bis 30.06.1988 in seinen Gesamtversorgungsanspruch gebe es keinen sachlichen Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Er werde im Vergleich zu Hochschullehrern, die ihre Hochschullaufbahn entweder als Beamte auf Lebenszeit beendet hätten oder aber durchgängig als wissenschaftliche Angestellte mit Zusatzversorgung beschäftigt worden seien, sachwidrig ungleich behandelt. Die Universität habe einen Teil seiner Dienstzeit (zwölf Jahre) von der Entrichtung einer Umlage zur VBL ausgenommen, obwohl sie vergleichbaren Hochschullehrern in vergleichbarer Lage einen auf der gesamten bei ihr zurückgelegten Hochschullehrertätigkeit fußenden Gesamtversorgungsanspruch ermögliche, sei es nach dem Beamtenversorgungsgesetz, sei es nach dem Betriebsrentengesetz. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.02.2008 angesprochenen „strukturellen Unterschiede“ zwischen einem Beamtenverhältnis einerseits und dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst andererseits seien vorliegend nicht rechtserheblich. Rechtserheblich seien allein die konkreten versorgungsrechtlichen Unterschiede (zu einem vergleichbaren Hochschullehrer der Universität Tübingen mit ungeschmälertem Gesamtversorgungsanspruch), die sachlich nicht gerechtfertigt seien. - Einer analogen Anwendung von § 18 Abs. 6 Satz 1 Betriebsrentengesetz stehe nicht entgegen, dass nach § 3 Abs. 1 BeamtVG die Beamtenversorgung durch Gesetz geregelt werde. Er streite um die Verschaffung von Zusatzversorgungsansprüchen für die Beschäftigungszeit vom 23.04.1976 bis 30.06.1988. Diese habe in privatrechtlichen Formen, d.h. grundsätzlich durch Entrichtung von Umlagebeiträgen zur VBL zu erfolgen. Die Verschaffung einer Betriebsrente sei im Beamtenversorgungsgesetz gesetzlich nicht geregelt. Es sei deshalb nicht zulässig, für den streitgegenständlichen Anspruch eine Bestimmung im Beamtenversorgungsgesetz zu fordern. Entscheidend für eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 6 Satz 1 Betriebsrentengesetz (a. F.) sei, dass bereits für sich betrachtet seine Beamtendienstzeit die zeitlichen Voraussetzungen einer Unverfallbarkeit von Betriebsrentenzusagen im Sinne des Gesetzes erfüllt habe. Hinzu komme, dass die Regelung der Unverfallbarkeit im Betriebsrentengesetz dem Gesichtspunkt der „Betriebstreue“ Rechnung tragen solle. Diese gebiete es, seine Widerrufsbeamtenzeit in höchstmöglichem Umfang in die Zusatzversorgung einzubeziehen. - Fehl gehe der Vortrag des Beklagten, der Kooperationsvertrag mit der Firma IBM sei im Rahmen des Sonderforschungsbereichs „sprachtheoretische Grundlagen für die Computerlinguistik“ abgeschlossen worden. Denn dieser Sonderforschungsbereich habe erst am 01.01.1989 begonnen, mithin zu einer Zeit, als der Kooperationsvertrag längst (1984) abgeschlossen gewesen sei. Vielmehr sei die bereits vereinbarte Kooperation mit der Firma IBM in den Sonderforschungsbereich eingebaut worden, um diesen organisatorisch zu legitimieren. Er habe über mehr als zwölf Jahre inhaltlich die Position eines Hochschullehrers eingenommen und den Sonderforschungsbereich wesentlich mitgeprägt. - Eine Vergleichbarkeit von Beamtenverhältnissen auf Widerruf und Beamtenverhältnissen auf Zeit sei nicht gegeben. Im Gegensatz zu den Beamten auf Widerruf, die in diesem Status keinerlei Versorgungsansprüche erwerben könnten, stehe den Beamten auf Zeit nach Maßgabe des § 66 BeamtVG eine Versorgung zu. Der Gesetzgeber habe im Beamtenversorgungsgesetz sowohl für die Gruppe der Beamten auf Zeit wie auch für die Gruppe der Hochschulangehörigen Sondervorschriften erlassen, die das verfassungsrechtliche Alimentationsprinzip ausfüllten. Der Vergleich mit der Gruppe der Beamten auf Zeit zeige gerade, dass die bei ihm eingetretene „Versorgungslücke“ verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Mai 2007 - 8 K 1361/05 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 26.09.2002 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 23.09.2003 zu verpflichten, seine Dienstzeit als Beamter auf Widerruf vom 23.04.1976 bis einschließlich 30.06.1988 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder so nachzuversichern, wie ein vergleichbarer Angestellter im öffentlichen Dienst mit Zusatzversorgungszusage bei dieser Anstalt nachzuversichern wäre, wenn er mit Wirkung vom 01.07.1988 aus dem Angestelltendienstverhältnis ausgeschieden wäre,
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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls die Leistung zu gewähren, die derjenigen im Fall einer Nachversicherung des im Hauptantrag bezeichneten Zeitraums bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entspricht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er erwidert: Im Unterlassen der begehrten Nachversicherung liege kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Auf Wissenschaftliche Assistenten, die nach § 47 HSchG zu Beamten auf Widerruf ernannt worden seien, finde das Alimentationsprinzip keine Anwendung. Es handele sich um eine Art „professoralen“ Vorbereitungsdienst, während dessen sich der Wissenschaftliche Assistent habilitiere. Dieser sei nach § 47 Abs. 1 HSchG selbst zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit und Fortbildung verpflichtet (gewesen). Da das Dienstverhältnis des Wissenschaftlichen Assistenten die Fortbildung für den Beruf des Hochschullehrers bezwecke, sei der Aufgabenzuschnitt naturgemäß sehr weitgehend (gewesen). So sei nach abgeschlossener Qualifikationsphase auch die Pflege „Forschung und Lehre“ als Hochschullehrer wahrzunehmen (gewesen). Zur übertragenen Verantwortung gehöre auch die Mitwirkung beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerber an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren, die Beteiligung an der Studienreform und der Studienberatung, die fachliche Betreuung der Studierenden außerhalb der Universitätsveranstaltungen, die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule, die Übernahme von Leitungsaufgaben in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets, die Mitwirkung an der schulpraktischen Ausbildung und die Mitwirkung bei Hochschulprüfungen sowie bei staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen werde. Hierzu müsse ein Hochschullehrer vielfältige Voraussetzungen erfüllen. Vor diesem Hintergrund sei der Aufgabenzuschnitt des Klägers in den Jahren 1976 bis 1988 nicht verwunderlich. So sei im Bereich der Forschung unter Mitwirkung des Klägers auch der Kooperationsvertrag zwischen der Universität Stuttgart, der Universität Tübingen und der IBM Deutschland GmbH zustande gekommen, in dessen Rahmen die Universitäten hätten sicherstellen müssen, dass IBM ein entsprechendes Nutzungsrecht an den Forschungsergebnissen der diversen Teilprojekte des Sonderforschungsbereichs „sprachtheoretische Grundlagen für die Computerlinguistik“ erhalte. Daher rühre nach Aktenlage auch die am 20.02.1985 abgegebene Verzichtserklärung des Klägers. Dessen (verdienstvolle) Mitwirkung sei also im Rahmen der Forschungstätigkeiten erfolgt, die einem Wissenschaftlichen Assistenten oblägen. Aufgrund der regelmäßigen Schreiben der Zentralen Verwaltung der Universität an die Neuphilologische Fakultät könne ein Interesse des Dienstherrn am Fortschreiten der Habilitation des Klägers nicht bestritten werden. Nochmals betont sei jedoch die eigene Verpflichtung des Klägers zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit und Fortbildung. Die umfassenden (Versorgungs-)Verpflichtungen des Dienstherrn bestünden in vollem Ausmaß nur gegenüber dem Beamten auf Lebenszeit und - soweit übertragbar - auch gegenüber dem Beamten auf Zeit. Für Widerrufsbeamte gebe es keinen Eintritt in den Ruhestand. Da der Anspruch auf Versorgung erst entstehe, wenn der Versorgungsfall eintrete, könnten die diesbezüglichen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Widerrufsbeamtenzeit des Klägers nicht anwendbar sein, da das Widerrufsbeamtenverhältnis auf Widerruf und nicht auf Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze angelegt sei. Würden Zeiten als Wissenschaftlicher Assistent auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit von Lebenszeitbeamten angerechnet, so sei dies Ausfluss des Alimentationsprinzips für diese Beamten und lasse keine Rückschlüsse auf die hier anzurechnenden Rechtsverhältnisse als Beamte auf Widerruf zu. § 67 BeamtVG sei damit für einen Widerrufsbeamtenverhältnis nicht anwendbar. Eine Rechtsgrundlage für eine ungeschmälerte Gesamtversorgung für die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers während seiner Zeit als Wissenschaftlicher Assistent im Status des Beamten auf Widerruf könne daraus nicht abgeleitet werden. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 BeamtVG wäre eine solche jedoch erforderlich. Die vergleichbare Beschränkung der Nachversicherung auf die gesetzliche Rente im Fall eines Beamten auf Widerruf und im Fall eines Beamten auf Zeit beruhe auf dem von Anfang an zu beachtenden Umstand, dass die zeitliche Beschränkung des Dienstverhältnisses auf einer bereits bei seiner Begründung vorgenommenen beiderseitigen Willenserklärung des Beamten und des Dienstherrn beruhe. Eine Vergleichbarkeit zumindest von Beamtenverhältnissen auf Widerruf und Beamtenverhältnissen auf Zeit werde auch daran erkennbar, dass das nachfolgende Hochschulrahmengesetz von 1976 die dienstrechtliche Stellung des Wissenschaftlichen Assistenten geändert habe. Dieser sei ab diesem Zeitpunkt als Hochschulassistent in der dienstrechtlichen Stellung eines Beamten auf Zeit ernannt worden. Gerade ein solcher Beamter auf Zeit, der nach Beendigung seiner Amtszeit kraft Gesetzes entlassen sei, und ein Beamter auf Widerruf unterschieden sich in ihrer Rechtsstellung nur in gewissen Punkten, jedoch nicht die Altersversorgung betreffend. Wenn der Kläger vortrage, es habe keinen Anlass und keinen Grund dafür gegeben, sich am 23.04.1976 auf eine begrenzte Dauer des Beamtenverhältnisses einzustellen, so entspreche dies nicht den Tatsachen, zumal er zum Zeitpunkt seiner Ernennung die genannte Befähigung noch nicht erworben habe. Wie dem Kläger ferner bekannt, sei es aufgrund der Hausberufungsproblematik nur in begründeten Ausnahmefällen überhaupt möglich, als Mitglied der Hochschule zum Professor berufen zu werden. Eine dahingehende Fürsorgepflicht sei daher nicht denkbar. - Die Entlassung des Klägers verstoße auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zeitdauer der weiteren Qualifizierung des Klägers sei zum Zeitpunkt seiner Ernennung nicht absehbar gewesen. Der nachträgliche Geschehensablauf und die Zeitdauer bis zur Habilitation seien dem Dienstherrn nicht anzulasten. Für eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis habe sich der Kläger nie interessiert. Der Vorschlag des damaligen Kanzlers der Universität, den Kläger als wissenschaftlichen Angestellten unbefristet weiterzubeschäftigen, sei diesem rechtzeitig bekannt gewesen und unwidersprochen geblieben. Es liege nahe, dass dem Kläger durchaus daran gelegen gewesen sei, das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund der geringeren Abzüge möglichst lang aufrecht zu erhalten. Im Übrigen sei der Kläger nicht gegen seine Entlassung als Beamter auf Widerruf vorgegangen. - Soweit er einen Vergleich zu Beamten auf Lebenszeit in einer Hochschullehrerlaufbahn und zu durchgängig beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten ziehe, treffe beides bei ihm nicht zu. Die jeweiligen Rechtsverhältnisse richteten sich zum einen nach beamtenrechtlichen, zum anderen nach arbeitsrechtlichen Regelungen. Damit seien schon keine wesentlich gleichen Sachverhalte gegeben, so dass der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG nicht tangiert und damit auch nicht verletzt sei. - Ein Rechtsgedanke allein reiche nicht aus, um einen gesetzlichen Anspruch zu begründen, der gemäß § 3 Abs. 1 BeamtVG Voraussetzung für eine höhere Versorgung sei. Eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft habe der Kläger während seiner Widerrufsbeamtenzeit ebenso wenig erwerben können wie beispielsweise ein Rechtsreferendar im Vorbereitungsdienst.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
17 
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
18 
Fraglich erscheint allerdings, ob die Klage nicht schon unzulässig ist, weil über das Begehren im arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Diese im angefochtenen Urteil nicht thematisierte Problematik ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten - im Anschluss an deren diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen - erörtert worden.
19 
Das Begehren des Klägers ist (im Hauptantrag) auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtet, seine an der Universität Tübingen im Status eines Beamten auf Widerruf verbrachte Dienstzeit als Wissenschaftlicher Assistent vom 23.04.1976 bis einschließlich 30.06.1988 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) so nachzuversichern, wie ein vergleichbarer Angestellter im öffentlichen Dienst mit Zusatzversorgungszusage bei dieser Anstalt nachzuversichern wäre, wenn er mit Wirkung vom 01.07.1988 aus dem Angestelltendienstverhältnis ausgeschieden wäre, sowie (im Hilfsantrag) auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls die Leistung zu gewähren, die derjenigen im Fall einer Nachversicherung des genannten Zeitraums bei der VBL entspricht. Dieses Rechtsschutzziel deckt sich - trotz unterschiedlicher Fassung der Anträge - mit dem bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren verfolgten Begehren auf Verurteilung des beklagten Landes, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 23.04.1976 bis einschließlich 30.08.1988 bei der VBL nachzuversichern (Hauptantrag) sowie dem Kläger zum Stichtag seiner Zurruhesetzung eine dynamische Zusatzversorgung in Höhe von monatlich 350,16 EUR zu verschaffen (Hilfsantrag). Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.06.2004 (3 Sa 4/04) - unter Bestätigung des klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 15.01.2004 (2 Ca 371/03) - entschieden, dass der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Nachversicherungsanspruch nicht besteht (ohne Rücksicht darauf, ob die VBL für den in Rede stehenden Zeitraum überhaupt Beiträge annimmt): Die vom Kläger diesbezüglich behauptete arbeitsvertragliche Zusage liege nicht vor; auch der Rückgriff auf § 30d Abs. 3 Satz 1 Betriebsrentengesetz führe nicht weiter, ungeachtet dessen ob die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Betriebsrentengesetz entsprechend auch auf eine etwa entstandene Versorgungsanwartschaft eines Beamten anzuwenden wäre, da für den Kläger ein Versorgungsanspruch oder eine Anwartschaft hierauf nicht entstanden sei; schließlich führten weder der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch der gesetzlich ausdrücklich erwähnte (§ 1b Abs. 1 Satz 4 Betriebsrentengesetz) arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und auch der Gesichtspunkt des Art. 12 GG nicht zum Erfolg der Klage; obwohl danach kein Anspruch auf Nachversicherung bestehe, sei der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen, weil der Hauptantrag nicht (nur) daran scheitere, dass eine Nachversicherung bei der VBL nicht möglich sei, sondern weil - wie ausgeführt - dem Grunde nach kein solcher Anspruch auf eine unmittelbare Leistungs- oder Verschaffungspflicht gegenüber dem beklagten Land gegeben sei. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.06.2005 - 3 AZN 527/04 - zurückgewiesen. In dem danach rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18.06.2004 hat das Landesarbeitsgericht zunächst ausgeführt, dass die Klage, die sich ausweislich der Darlegungen des Arbeitsgerichts in dem Beschluss, in dem es den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht habe, als auch nach ausdrücklicher Erklärung des Klägers nur auf arbeitsrechtliche Ansprüche beziehe, nur Ansprüche beinhalte, für die das beklagte Land passiv legitimiert sei. Dies sei hinsichtlich einer etwaigen Pflicht zur Abführung zusätzlicher Beiträge ohne weiteres der Fall. Für die Abgrenzung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und zum Schiedsgericht oder zur ordentlichen Gerichtsbarkeit sei maßgebend, ob es sich um einen Anspruch handele, der die Grundverpflichtung aus der Zusage einer Versorgung betreffe, oder um einen solchen, der sich auf den Durchführungsweg beziehe. Meine der Arbeitnehmer, ihm stehe eine (höhere) Versorgung zu, sei die arbeitsrechtliche Grundverpflichtung betroffen, so dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Versorgungsverschaffungsanspruch vor den Arbeitsgerichten geltend machen könne.
20 
Hierfür hat das Landesarbeitsgericht die aufgezeigten (arbeitsrechtlichen) Anspruchsgrundlagen des Klägers (als Arbeitnehmer) gegen das beklagte Land (als Arbeitgeber) geprüft. Wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hatte das Landesarbeitsgericht als Gericht des zulässigen Rechtswegs das auf die Widerrufsbeamtenzeit des Klägers - also den streitgegenständlichen Zeitraum - bezogene Nachversicherungsbegehren gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Beklagten (Passivlegitimierten) unter allen dafür in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden und damit auch rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen zu prüfen (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.1997 - 3 ZB 97.1613 -, IÖD 1998, 51). Wenn dies nicht geschehen wäre, änderte sich gleichwohl nichts am Umfang der Rechtskraft des klagabweisenden Urteils. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Klägers, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein (im Schreiben vom 26.09.2002 zu sehender) Verwaltungsakt der obersten Dienstbehörde und deren Widerspruchsbescheid angefochten und damit streitgegenständlich seien, was im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht der Fall gewesen sei. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren wird der Streitgegenstand durch den geltend gemachten Anspruch (wie beantragt) bestimmt und individualisiert und nicht durch dessen Ablehnung. Die bei einem stattgebenden Verpflichtungsurteil - aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgende - Aufhebung des entgegenstehenden (Ablehnungs-)Bescheids und des Widerspruchsbescheids stellt sich dementsprechend auch nur als sogenannter „unselbständiger Anfechtungsannex“ dar (vgl. Eyermann/J.Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 33). Allein aus der Anfechtung der ergangenen Bescheide der obersten Dienstbehörde folgt daher nicht, dass die Streitgegenstände des abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens und des vorliegenden Verfahrens nicht identisch sein könnten, so dass der Rechtskrafteinwand nicht greift.
21 
Allerdings könnte das - in beiden Verfahren - beklagte Land „zu teilen“ sein in einen (späteren) privaten Arbeitgeber (ab 01.07.1988), der - wie geschehen -vor den Arbeitsgerichten zu verklagen ist mit dem Ziel, bei der Bemessung des geltend gemachten privaten Versorgungsverschaffungsanspruchs auch die vorausgegangene Widerrufsbeamtenzeit des Klägers (wie wenn er Angestellter gewesen wäre) zu berücksichtigen, und einen (früheren) öffentlichen Dienstherren (vom 23.04.1976 bis 30.06.1988), der - wie vorliegend - vor den Verwaltungsgerichten zu verklagen ist, damit er einer beamtenrechtlichen Verpflichtung zur Nachversicherung bei der VBL zwecks Erlangung einer entsprechend höheren Zusatzversorgung nachkommt. Diese unterschiedliche Eigenschaft/Funktion des beklagten Landes könnte als bestimmend für den - dann auch unterschiedlichen - Streitgegenstand zu werten sein. Die vom Kläger für sein Begehren bisweilen reklamierte „Durchgängigkeit“ seiner (Hochschullehrer-)Beschäftigung an der Universität und damit beim Beklagten stünde einer solchen Annahme nicht entgegen. Gleiches dürfte gelten, soweit das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil - insbesondere bei der Verneinung eines Anspruchs aus dem (arbeitsrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz - vom Fehlen einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Klägers ausgegangen ist, weil für Beamte auf Widerruf, die im Interesse ihrer beruflichen Qualifikation in einem solchen Dienstverhältnis stünden, der (hergebrachte) Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn - auf den der Kläger im vorliegenden Verfahren sein Begehren in erster Linie stützt - nicht bestehe. Einer abschließenden Entscheidung bedarf die Rechtskraftproblematik jedoch nicht.
II.
22 
Die Klage ist jedenfalls unbegründet, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat.
23 
1. Dies gilt zunächst für den Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten, die Dienstzeit des Klägers als Beamter auf Widerruf vom 23.04.1976 bis 30.06.1988 bei der VBL so nachzuversichern, wie ein Angestellter im öffentlichen Dienst mit Zusatzversorgung bei der VBL nachzuversichern wäre, wenn er zum 01.07.1988 aus dem Angestelltenverhältnis ausgeschieden wäre.
24 
Der Kläger macht geltend, dass es ihm mit der damit angestrebten Zusatzversorgung bei der VBL für die an der Universität verbrachte Assistentenzeit um den Erhalt einer Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - insbesondere auf der Grundlage des Alimentationsprinzips - gehe. Es entspricht einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass Besoldungsleistungen wie Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.05 -, BVerwGE 123, 308). Wie § 2 Abs. 1 und 2 BBesG für den Bereich der Besoldung, so bestimmt § 3 BeamtVG, dass die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird (Abs. 1) und dass Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind (Abs. 2). Entsprechend ordnet § 48 Satz 1 LBG an, dass nach der Entlassung - wie hier aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 44 Satz 1 LBG) - der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wegen dieser strikten Gesetzesbindung kommt im Besoldungsrecht wie im Versorgungsrecht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung besondere Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2006 - 2 C 43.04 -, BVerwGE 125, 79 und vom 09.11.2006 - 2 C 4.06 -, Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 11).
25 
a. Das einfache Recht sieht einen Anspruch auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung für ausgeschiedene Beamte auf Widerruf (wie für ausgeschiedene Beamte auf Zeit) nicht vor. Eine für sein Nachversicherungsbegehren unmittelbar in Betracht kommende gesetzliche Anspruchsgrundlage hat der Kläger selbst nicht aufgezeigt. Das Gesetz verlangt in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI (wie zum Zeitpunkt der Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses des Klägers mit Ablauf des 30.06.1988 in § 9 AVG) lediglich eine Nachversicherung ausgeschiedener Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Beklagte auch vorgenommen hat (vgl. hierzu den Hinweis in der Entlassungsverfügung der Universität vom 31.03.1988).
26 
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG -) stützen, wonach die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Beteiligter ist oder, wenn eine solche Beteiligung nicht besteht, bei der er Beteiligter sein könnte (zuständige Versorgungseinrichtung), nachzuversichern sind. Der Kläger meint, § 3 Abs. 1 BeamtVG stehe insoweit nicht entgegen, weil die Verschaffung einer Betriebsrente im Beamtenversorgungsgesetz nicht geregelt sei, sondern in privatrechtlichen Formen, d.h. grundsätzlich durch Entrichtung von Umlagebeiträgen zur VBL erfolge; entscheidend für eine analoge Anwendung sei, dass bereits für sich betrachtet, seine (Widerrufs-)Beamtendienstzeit die zeitlichen Voraussetzungen einer Unverfallbarkeit von Betriebsrentenzusagen im Sinne des Gesetzes erfüllt habe; die Regelung der Unverfallbarkeit im Betriebsrentengesetz solle dem Gesichtspunkt der „Betriebstreue“ Rechnung tragen, die es gebiete, seine Widerrufsbeamtenzeit in höchstmöglichen Umfang in die Zusatzversorgung einzubeziehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der in § 3 Abs. 1 BeamtVG und § 48 Satz 1 LBG niedergelegte Gesetzesvorbehalt für eine Versorgungsleistung gilt nicht deshalb nicht, weil die angestrebte Verschaffung einer Zusatzversorgung durch die VBL in privatrechtlicher Form im Beamtenversorgungsgesetz gar nicht geregelt ist. Auch außerhalb dieses Gesetzes bedarf es der gesetzlichen Grundlage für eine „Versorgungsleistung“, wie dies für die Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten der Fall ist (s.o.). Eine Nachversicherungspflicht bei einer Zusatzversorgungseinrichtung besteht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG nur für die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrAVG bezeichneten „Arbeitnehmer“. Beamte sind nach überkommenem Rechtsverständnis jedoch keine „Arbeitnehmer“. Sie stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Auf Beamte ist die Regelung des § 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG nach Wortlaut wie auch Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht anwendbar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.02.1992 - 12 A 117/89 -, NWVBl 1992, 286 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.1997 - 3 ZB 97.1613, IÖD 1998, 51 m.w.N.). Zwar waren im Entwurf des Betriebsrentengesetzes im Jahre 1974 Zusatzversorgungsregelungen auch für Beamte, Richter und Berufssoldaten vorgesehen (BT-Drucksache 7/1282); dieser Teil des Regierungsentwurfs wurde aber auf Empfehlung des Innenausschusses ausgeklammert und sollte in einem das Dienstrecht des öffentlichen Dienstes betreffenden Gesetzentwurf übernommen werden (BT-Drucksache 7/2843), was grundsätzlich auch folgerichtig gewesen wäre, wozu es jedoch bisher nicht gekommen ist (vgl. auch Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 34 RdNr. 6b). Hieraus ist zu folgern, dass auch eine - für eine analoge Anwendung erforderliche - planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliegt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.07.1999 - 1 Bs 645/98 -, Juris).
27 
b. Diese einfachgesetzliche Rechtslage, nämlich das Fehlen eines Anspruchs auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung für ausgeschiedene Beamte auf Widerruf (wie für ausgeschiedene Beamte auf Zeit), ist - entgegen der Meinung des Klägers - mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im (Nichtannahme-) Beschluss vom 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 - (NVwZ-RR 2008, 506) festgestellt, ergangen auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 01.08.2006 - 4 S 1524/05 -, mit dem der Senat den Antrag des dortigen Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.06.2005 - 17 K 318/05 - abgelehnt hat, bei dem Ansprüche auf Nachversicherung gegen das beklagte Land für Zeiträume streitgegenständlich waren, die der dortige Kläger als Beamter auf Widerruf (Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst) und danach als Beamter auf Zeit (Wissenschaftlicher Assistent) verbracht hatte.
28 
Zu Art. 33 Abs. 5 GG hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums existiert, der besagt, dass ausgeschiedene Beamte auf Widerruf oder auf Zeit zur Sicherstellung einer ihrer Dienstzeit entsprechenden angemessenen Altersversorgung in einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes nachzuversichern sind. Auch das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, gebietet eine solche zusätzliche Altersversorgung nicht. Für die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf kann sich der Beamte von vornherein nicht auf den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz berufen; für Referendare als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.09.2003 - 2 C 20.02 -, NVwZ 2004, 347). Auch für die Zeiten als wissenschaftlicher Angestellter im Beamtenverhältnis auf Zeit besteht auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes kein Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; die Alimentationspflicht des Dienstherrn erlischt mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach Zeitablauf; auch wissenschaftliche Angestellte, die nach Zeitablauf aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen werden, können daher aus dem Alimentationsgrundsatz keine Versorgungsansprüche gegen den ehemaligen Dienstherrn - insbesondere keinen Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - herleiten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfordert ebenfalls nicht eine solche zusätzliche Altersversorgung ausgeschiedener Beamter auf Widerruf und auf Zeit durch Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung. Den sich aus der Fürsorgepflicht und aus dem Sozialstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an eine Mindestversorgung ausgeschiedener Beamter hat der Gesetzgeber ausreichend Rechnung getragen, indem er deren Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet hat, die auch im Fall des Klägers erfolgt ist.
29 
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt auch kein Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) zu Lasten ausgeschiedener Beamter auf Zeit gegenüber vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst vor, die unter bestimmten Voraussetzungen eine von der Beschäftigungsdauer abhängige Zusatzversorgung erhalten. Denn zwischen einem Zeitbeamtenverhältnis einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf vorzeitig ausgeschiedene Lebenszeitbeamte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 -, Juris), sondern auch in Bezug auf entlassene Beamte auf Zeit. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist lediglich eine Variante des Grundtypus des Beamtenverhältnisses, nämlich des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Ein Günstigkeitsvergleich zwischen den Ordnungssystemen des Beamtenrechts einerseits und des Rechts der öffentlichen Arbeitnehmer andererseits ist nicht auf einzelne Gesichtspunkte wie die Frage der Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung beschränkt, so dass mit einer „Ungleichbehandlung“ in einem Teilbereich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet werden kann. Dasselbe gilt für Beamte auf Widerruf. Auch insoweit bestehen gegenüber einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis grundlegende strukturelle Unterschiede; auch Beamte auf Widerruf haben - wie Lebenszeitbeamte und anders als Arbeitnehmer - weder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen, noch haben sie Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes abzuführen. Hinzu kommt bei einem Referendar im Vorbereitungsdienst, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf allein zum Zweck der Ausbildung begründet wird und damit in erster Linie den Interessen des Betroffenen selbst dient; die Erledigung von Dienstobliegenheiten ist bestimmungsgemäß lediglich eine Nebenfolge der berufspraktischen Übungen; ein Anspruch auf amtsangemessene Alimentation steht dem Widerrufsbeamten während der Vorbereitungszeit nicht zu; auch diese Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eines Referendars im Vorbereitungsdienst lassen den Ausschluss von einer Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als sachgerecht erscheinen.
30 
Der Kläger meint, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.2008 stehe seinem Begehren nicht entgegen: Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nicht mit demjenigen eines Referendars im juristischen Vorbereitungsdienst zu vergleichen, weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen; seine (Widerrufs-)Beamtenzeit habe nicht nur dem Zweck der Ausbildung gedient, vielmehr sei der persönliche Ausbildungszweck hinter die Lehr- und Forschungsaufgaben des von ihm konkret eingenommenen Dienstpostens zurückgetreten; er habe auf Weisung seines Dienstherrn während seiner Assistentenzeit eine intensive Lehr-, Forschungs- und Prüfertätigkeit wahrgenommen, so dass dem materiellen Inhalt nach seine Tätigkeit in der (Widerrufs-)Beamtenzeit die eines Hochschullehrers gewesen sei mit der Pflicht, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft und Persönlichkeit zur Verfügung zu stellen; diese Besonderheiten rechtfertigten die Anwendung des Alimentationsprinzips auf Inhalt und Umfang seiner Versorgungsansprüche. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
31 
Er übersieht, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts - im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG - zu dem „hier in Rede stehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf“ nur zusätzliche Erwägungen gewesen sind („Hinzu kommt, dass…“ sowie „Auch diese Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eines Referendars im Vorbereitungsdienst…“). Tragend ist insoweit der Hinweis auf die strukturellen Unterschiede der Ordnungssysteme des Beamtenrechts einerseits und des Rechts der öffentlichen Arbeitnehmer andererseits, wobei im Rahmen des beamtenrechtlichen Ordnungssystems maßgebend auf den Status des Beamten (hier: auf Widerruf) und nicht auf (vermeintliche) Besonderheiten der dabei ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten abzustellen ist. Soweit der Kläger für rechtserheblich nicht die strukturellen Unterschiede hält, sondern allein die konkreten versorgungsrechtlichen Unterschiede zu einem vergleichbaren Hochschullehrer der Universität mit ungeschmälertem Gesamtversorgungsanspruch, sei es aufgrund eines durchgängigen Beamtenverhältnisses oder aufgrund eines durchgängigen Angestelltenverhältnisses, die sachlich nicht gerechtfertigt seien gegenüber einer Gruppe von vergleichbaren Hochschullehrern, zu der er gehöre, bei der Teile der (ebenfalls durchgängigen) Hochschullehrerzeit an der Universität vom jeweiligen Gesamtversorgungsanspruch ausgenommen würden, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn unzutreffend ist gerade die Grundannahme des Klägers, dass es sich um „vergleichbare“ bzw. „vergleichbar beschäftigte“ Hochschullehrer handele, zu denen es bezogen auf einen Gesamtversorgungsanspruch konkrete versorgungsrechtliche Unterschiede gebe. Wegen der unterschiedlichen Art des Beschäftigungsverhältnisses, in dem die jeweilige (durchgängige) Hochschullehrertätigkeit insgesamt oder teilweise ausgeübt wird, liegt gerade keine Vergleichbarkeit bzw. vergleichbare Beschäftigung.
32 
Im Übrigen ist zwar zutreffend, dass der Kläger in der Zeit vom 23.04.1976 bis 30.06.1988 keinen „Vorbereitungsdienst“ als Laufbahnbewerber im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit abschließender Laufbahnprüfung abgeleistet hat (§§ 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BRRG, §§ 22 Abs 1, 7 Abs 1 Nr. 4a LBG), sondern nach § 47 Abs. 1 und 2 Hochschulgesetz 1973 - HSchG - (GBl. S. 246) als Wissenschaftlicher Assistent zum Beamten auf Widerruf ernannt gewesen ist. In diesem Dienstverhältnis ist der Kläger auch nach Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 1977 - UG - (GBl. S. 473) am 01.01.1978 verblieben (§§ 131 Abs. 3 Satz 3, 132 Abs. 4 UG). Hierbei hat es sich um einen Fall von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b BRRG, § 7 Abs. 1 Nr. 4b LBG gehandelt, wonach das Beamtenverhältnis begründet werden kann auf Widerruf, wenn der Beamte nur (nebenbei oder) vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 BRRG, § 5 Abs. 1 LBG verwendet werden soll. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 HSchG ist der Wissenschaftliche Assistent zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit und „Fortbildung“ verpflichtet gewesen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend unter Hinweis auf den Erlass des (damaligen) Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 07.01.1980 an die Universitäten des Landes Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Assistenten im Kern der Aus- und Fortbildung zum Beruf des Hochschullehrers, insbesondere durch die Habilitation, gedient hat. Diese Zweckrichtung belegt die dem Grunde nach - unabhängig von der dann konkreten Dauer - „vorübergehende“ Natur des Dienstverhältnisses, dessen (Fort-)Bestehen an die Feststellung der Eignung des Wissenschaftlichen Assistenten durch erfolgreichen Abschluss oder das Scheitern der Habilitation geknüpft war. So heißt es im Erlass der Zentralen Verwaltung der Universität vom 05.11.1979, dass über die Fortsetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses als Wissenschaftlicher Assistent jeweils nach Ablauf von zwei Jahren zu entscheiden und nach Ablauf des vierten Dienstjahres sorgfältig zu prüfen ist, ob mit dem erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens gerechnet werden kann; ist damit nicht zu rechnen, ist der Wissenschaftliche Assistent zu entlassen. Grundlage hierfür ist § 47 Abs. 5 HSchG gewesen, wonach die zuständige Einheit für Forschung und Lehre innerhalb einer in der Assistentenordnung festzulegenden Zeit nach der Ernennung zum Wissenschaftlichen Assistenten vorschlagen muss, ob der Assistent zu entlassen ist oder in welcher Weise er weiter verwendet werden soll. Die somit dem Grunde nach (nur) vorübergehende, weil der Aus- und Fortbildung zum Beruf der Hochschullehrers dienende Natur des Dienstverhältnisses der Wissenschaftlichen Assistenten ergibt sich auch aus der Nachfolgeregelung des § 71 UG, wonach die Hochschulassistenten für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Dienstverhältnis vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden soll, wenn unter anderem nach der Beurteilung der Professoren des zuständigen Fakultätsrats zu erwarten ist, dass in dieser Zeit noch fehlende Voraussetzungen für die Berufung zum Professor nachgewiesen werden. Eine derartige zeitliche Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeiten hat es in der hier einschlägigen Vorgängerregelung des § 47 HSchG wegen der anderweitigen Natur des darin geregelten Dienstverhältnisses der Wissenschaftlichen Assistenten als Beamtenverhältnis auf Widerruf (mit der Möglichkeit der Entlassung nach § 44 Satz 1 LBG i.V.m. § 47 Abs. 5 HSchG) nicht gegeben. Dass die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten bei einem Referendar im Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf bestimmungsgemäß lediglich eine Nebenfolge der in erster Linie seinen Interessen dienenden berufspraktischen Übungen ist, während die Hochschullehrertätigkeit des Klägers - wie dieser meint - der Universität gedient habe und über den Ausbildungszweck hinausgegangen sei, rechtfertigt keine „Aufwertung“ bzw. „Umqualifizierung“ seines über zwölf Jahre dauernden Beamtenverhältnisses auf Widerruf (mit der Folge einer Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn wie beim Lebenszeitbeamten). Denn das Bild bzw. das Tätigkeitsfeld des Wissenschaftlichen Assistenten ist - wie bereits angesprochen - in § 47 HSchG vielschichtig geregelt (gewesen): Die Wissenschaftlichen Assistenten sind Mitarbeiter in den ständigen Einheiten für Forschung und Lehre (Satz 1); sie sind zu eigener wissenschaftlicher Arbeit und Fortbildung verpflichtet und unterstützen Universitätslehrer, denen sie zugeordnet sind, in den Aufgaben, die sich aus deren Stellung als Universitätslehrer ergeben (Satz 2); die ständigen Einheiten für Forschung und Lehre oder die von ihnen bestimmten Einrichtungen können Wissenschaftliche Assistenten auch ohne Zuordnung zu einem Universitätslehrer Aufgaben übertragen (Satz 3); die Wissenschaftlichen Assistenten können von dem Universitätslehrer, dem sie zugeordnet sind, angewiesen werden, unter seiner Leitung Lehrveranstaltungen durchzuführen (Satz 5). Der damit verbundene - über den (eigenen) Ausbildungszweck hinausgehende - „Nutzen“ für die Universität ist nach der gesetzlichen Regelung gerade Bestandteil der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent (gewesen), der damit umfassend für den Beruf des Hochschullehrers aus- und fortgebildet werden sollte. Zu Recht hat der Beklagte insoweit von einer „Qualifikationsphase“ gesprochen, was deren vorübergehende Natur impliziert. Das vom Kläger beschriebene Spektrum der wahrgenommenen Tätigkeiten hat diesem gesetzlichen Aufgabenzuschnitt eines Wissenschaftlichen Assistenten entsprochen, auch wenn etwa die von ihm herausgehobene Mitwirkung am Zustandekommen des Kooperationsvertrags mit der IBM Deutschland GmbH für die Universität besonders bedeutsam und nützlich gewesen sein sollte. Orientiert an dem Ziel der Aus- und Fortbildung für den Beruf des Hochschullehrers ist der Aufgabenzuschnitt naturgemäß sehr weitgehend/umfassend gewesen, gerade auch etwa im Vergleich zum Vorbereitungsdienst eines Rechtsreferendars. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber in § 47 Abs. 2 Satz 1 HSchG dafür entschieden, dass Wissenschaftliche Assistenten zu Beamten auf Widerruf ernannt werden. Mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b BRRG, § 7 Abs. 1 Nr. 4b LBG ist für den maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung des Widerrufsbeamtenverhältnisses des Klägers am 23.04.1976 angesichts der Zweckrichtung, sich als Wissenschaftlicher Assistent (insbesondere durch Habilitation) für den Beruf des Hochschullehrers aus- und fortzubilden, von einer nur vorübergehenden Verwendung im Sinne der gesetzlichen Regelung auszugehen. Hieran ändert nichts, dass sich im Fall des Klägers dieses (Ausbildungs- bzw. Qualifikations-)Stadium - und damit sein Status als Widerrufsbeamter - dann auf eine Zeitdauer von mehr als zwölf Jahren ausgedehnt hat. Insoweit ist es auch nicht zulässig, der Dauer des Widerrufsbeamtenverhältnisses die anschließende Zeit gegenüberzustellen, in der der Kläger als Angestellter bis zu seinem Ruhestand im Jahr 2004 an der Universität Hochschullehreraufgaben - zuletzt als außerplanmäßiger Professor - wahrgenommen hat, um die vorübergehende Natur seiner Assistentenzeit zu widerlegen.
33 
Der nachträgliche Geschehensablauf im Widerrufsbeamtenverhältnis bzw. die Gründe/Umstände für die Zeitdauer bis zur Habilitation des Klägers im Februar 1986 bzw. bis zu seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30.06.1988 werden von den Beteiligten unterschiedlich gesehen bzw. gewertet. Der Beklagte meint, der Kläger habe sich für eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nie interessiert; der Vorschlag des damaligen Kanzlers der Universität im Schreiben vom 13.09.1984, den Kläger als wissenschaftlichen Angestellten unbefristet weiterzubeschäftigen, sei diesem rechtzeitig bekannt gewesen und unwidersprochen geblieben; es liege auch nahe, dass dem Kläger durchaus daran gelegen gewesen sei, das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund der geringeren Abzüge möglichst lange aufrechtzuerhalten; jedenfalls sei die Zeitdauer des Widerrufsbeamtenverhältnisses dem Dienstherrn nicht anzulasten. Demgegenüber macht der Kläger geltend, dass für ihn weder Anlass noch Grund bestanden habe, sich am 23.04.1976 auf eine nur begrenzte Dauer des Beamtendienstverhältnisses einzustellen; er sei auch nicht „in der Assistentenzeit zu alt geworden“; vielmehr sei er aus personalwirtschaftlichen Gründen, die ausschließlich der Beklagte zu vertreten habe, auf Dauer im Statusamt des Wissenschaftlichen Assistenten als Beamter auf Widerruf beschäftigt worden, obwohl er wie ein Hochschullehrer in Forschung und Lehre und mit der Koordinierung der Drittmittelforschung eingesetzt gewesen sei; er habe sich intensiv darum bemüht, einen Ruf und damit den Status eines Lebenszeitbeamten zu erlangen, was wiederum an - letztlich möglicherweise hochschulpolitisch begründeten - personalwirtschaftlichen Hindernissen gescheitert sei; all dies habe in der Sphäre des Beklagten gelegen. Diese unterschiedliche Sichtweise bzw. Einschätzung der Beteiligten ist jedoch nicht entscheidungsrelevant. Maßgebend ist, dass der Kläger während der in Rede stehenden Zeit den der gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 HSchG entsprechenden Status eines Beamten auf Widerruf innegehabt hat. Dabei ist unschädlich, dass das Dienstverhältnis des Klägers als Wissenschaftlicher Assistent nach erfolgter Habilitation im Februar 1986 noch zwei Jahre weiter bestand. Hierzu hat sich die Universität (vgl. das Schreiben des Präsidenten vom 24.02.1986) unter Hinweis auf eine entsprechende Ermächtigung im Erlass des (damaligen) Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 07.01.1980 einverstanden erklärt, wenn der Kläger seine Verpflichtungen in der Lehre wahrnimmt. Offensichtlich ist der Kläger hierzu bereit gewesen und (damit) auch insoweit nicht gegen die weitere Beibehaltung seines Status als Beamter auf Widerruf vorgegangen, aus welchen Gründen auch immer. Allein auf diesen Status ist abzustellen mit der Folge, dass sich der Kläger nicht - wie bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - auf das Alimentationsprinzip berufen kann, aus dem er den geltend gemachten Nachversicherungsanspruch herleitet.
34 
Insoweit verfängt auch nicht der Einwand des Klägers, dass seine über einen Zeitraum von zwölf Jahren hinausgehende Widerrufsbeamtenzeit beamtenrechtlich ein „Statusmissbrauch“ gewesen sei, der es ausnahmsweise rechtfertige, ihm einen entsprechenden Alimentationsanspruch gegen seinen Dienstherrn zuzubilligen. Zum einen bedeutet nach dem Gesagten - insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche (Status-)Vorgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 HSchG - allein die lange Dauer der Widerrufsbeamtenzeit keinen „Statusmissbrauch“ durch den Beklagten. Im Übrigen macht der Kläger nur pauschal geltend, dass der Beklagte angesichts seiner objektiv nicht vorübergehenden Tätigkeit verpflichtet gewesen sei, ihn bereits vor Ablauf des 30.06.1988 in ein uneingeschränkt zusatzversorgtes Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Eine solche Verpflichtung könnte wohl - wenn überhaupt - erst ab der Habilitation des Klägers im Februar 1986 thematisiert werden, weil erst zu diesem Zeitpunkt seine „Fortbildung“ (zum Hochschullehrer) im Sinne des § 47 Abs. 1 HSchG beendet war. Zuvor hatte sich die Universität mit Schreiben der Zentralen Verwaltung vom 06.11.1979, vom 16.02.1984 und vom 14.02.1985 wiederholt über den Stand und den voraussichtlichen Abschluss des Habilitationsverfahrens erkundigt und dem Kläger - wie erwähnt - nach erfolgter Habilitation am 12.02.1986 mit Schreiben des Präsidenten vom 24.02.1986 eine zweijährige Weiterbeschäftigung als Wissenschaftlicher Assistent (im Beamtenverhältnis auf Widerruf) angeboten. Mit der Verfügung vom 31.03.1988 betreffend „Widerruf Ihres Beamtenverhältnisses“ hat die Universität den Kläger mit Ablauf des 30.06.1988 als Wissenschaftlichen Assistenten aus dem Dienst des Beklagten entlassen. Zu keinem Zeitpunkt hat sich der Kläger gegen seinen (lang andauernden) Status als Widerrufsbeamter gewandt; auch gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30.06.1988 hat er kein Rechtsmittel eingelegt. Ab 01.07.1988 war der Kläger an der Universität als Angestellter tätig (vgl. den Arbeitsvertrag vom 05.07.1988), bevor er ab 01.10.1995 als außerplanmäßiger Professor im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurde (vgl. den Arbeitsvertrag vom 12.06.1995). Soweit der Kläger weiter vorbringt, in der damaligen Zeit - gemeint ist wohl der Zeitraum 1984/1985 - seien insgesamt drei Professuren vakant gewesen, auf die er sich nach seiner Qualifikation hätte bewerben können, wobei eine Professur dann gestrichen und die beiden anderen während des jeweiligen Berufungsverfahrens umgewidmet worden seien, weist er selbst darauf hin, dass es sich hierbei um Entscheidungen gehandelt hat, die der Beklagte aufgrund des ihm zustehenden „personalwirtschaftlichen Organisationsermessens“ getroffen hat. Selbst wenn man insoweit von einer „Verantwortlichkeit“ des Beklagten ausgehen wollte, begründete auch dies (für sich betrachtet) keinen irgendwie gearteten „Statusmissbrauch“ - schon gar nicht für die gesamte Assistentenzeit vom 23.04.1976 bis 30.06.1988 - als Ansatz dafür, in der Versagung der begehrten Nachversicherung zur Erlangung einer Zusatzversorgung einen Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip zu sehen.
35 
Dass in diesem Sinn (ehemalige) Wissenschaftliche Assistenten in Bezug auf ihre beamtenrechtlichen Zusatzversorgungsansprüche anders zu behandeln seien als sonstige Bedienstete in einem Laufbahnvorbereitungsdienst (wie etwa Referendare), folgert der Kläger weiter aus der Vorschrift des § 67 BeamtVG, die unter anderem für zu Beamten ernannte Professoren und Wissenschaftliche Assistenten die Anerkennung bestimmter hauptberuflicher Tätigkeiten, die vor der Ernennung lägen und zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse führten, als ruhegehaltsfähig anordne; hauptberufliche Beschäftigungszeiten an der Hochschule, soweit diese nur der späteren Verwendung im beamteten Hochschuldienst förderlich gewesen seien, sollten sich bei der Versorgung des Beamten im Hochschuldienst (als ruhegehaltsfähig) auswirken; damit habe der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung getragen; es sei nicht einzusehen, dass seine hauptberufliche Tätigkeit während der Zeit als Wissenschaftlicher Assistent im Status des Beamten auf Widerruf nur deshalb nicht ungeschmälert im Rahmen der ihm zustehenden Gesamtversorgung berücksichtigt werden solle, weil er als Professor im Hochschuldienst schließlich nicht verbeamtet, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden sei; vielmehr gebiete das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip gerade, dass seine Assistentenzeit mit Umlagebeiträgen zur Zusatzversorgungseinrichtung belegt werde. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Richtig ist, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. (bzw. Satz 4 n.F.) die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor oder Hochschulassistenten (a.F.) bzw. zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten (n.F.) liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amts förderlich sind, im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4b bzw. 4c des Hochschulrahmengesetzes (a.F. bzw. n.F.) als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden soll; im Übrigen kann sie als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden (a.F.) bzw. kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden (n.F.). Über die Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden (§ 67 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. und n.F.). Bei der Regelung des § 67 Abs. 2 BeamtVG (a.F. und n.F.) handelt es sich jedoch um eine bereichsspezifische Regelung in Abschnitt IX. „Versorgung besonderer Beamtengruppen“ über Art und Umfang der Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig bei zu Beamten ernannten Professoren und Wissenschaftlichen Assistenten bzw. Hochschulassistenten. Die daraus hergeleitete Folgerung des Klägers, dass über das - darin zum Ausdruck kommende - beamtenrechtliche Alimentationsprinzip seine (vermeintlich) hauptberufliche, förderliche Tätigkeit in der Assistentenzeit mit Umlagebeiträgen zur VBL als Zusatzversorgungseinrichtung zu belegen sei, weshalb das Unterlassen einen Verfassungsverstoß darstelle, ist - unabhängig von Problematik der strikten Gesetzesbindung (s.o.) - auch für sich betrachtet nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt, soweit der Kläger darauf hinweist, dass den Beamten auf Zeit nach Maßgabe des § 66 BeamtVG eine Versorgung zustehe, und dass der Vergleich mit der Gruppe der Beamten auf Zeit zeige, dass die bei ihm als Widerrufsbeamten eingetretene „Versorgungslücke“ verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen sei. Auch die für Beamte auf Zeit getroffene Regelung des § 66 BeamtVG steht im Abschnitt IX. „Versorgung besonderer Beamtengruppen“, so dass hieraus Folgerungen für eine zu beanspruchende (Gesamt-)Versorgung hinsichtlich einer als Beamter auf Widerruf verbrachten Dienstzeit nicht möglich sind, auch nicht über einen (Billigkeits-)„Vergleich“ mit der Gruppe der Beamten auf Zeit.
36 
2. Gibt es danach keine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage für das mit dem Hauptantrag verfolgte Nachversicherungsbegehren und ist diese Rechtslage mit Art. 33 Abs. 5 GG wie mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, so kann der Kläger auch nicht entsprechend dem Hilfsantrag - sollte dieser für den Fall der Abweisung des Hauptantrags aus den dargelegten Gründen überhaupt gestellt sein (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2004 - 3 Sa 4/04 -) - die Verpflichtung des Beklagten verlangen, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls tatsächlich die Leistung zu gewähren, die derjenigen im Fall einer Nachversicherung des im Hauptantrag bezeichneten Zeitraums bei der VBL entspricht. Insoweit kann sich der Kläger nicht - wie aus den Ausführungen unter 1. folgt - auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn berufen, der ihn entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b BRRG über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren im Beamtenverhältnis auf Widerruf beschäftigt habe und dabei „hauptberufliche Tätigkeit“ habe ausüben lassen. Unbehelflich ist ferner der Hinweis des Klägers, dass es auch gegen § 242 BGB verstoße, ihn aufgrund des „Verhaltens“ des Beklagten während des bestehenden Dienstverhältnisses darauf zu verweisen, dass er als früherer Beamter auf Widerruf nicht die Alimentation des grundsätzlich lebenslangen Beamtendienstes erwarten könne, da der Beklagte die Möglichkeit gehabt und bei ihm die Erwartung unterhalten habe, dass er - vergleichbar einem Beamten auf Lebenszeit - beschäftigt und alimentiert werde. Mit reinen Billigkeitserwägungen („Es ist nicht einzusehen, dass…“) oder aus Gründen der „Fairness - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - kann er die begehrte finanzielle Gleichstellung durch den beklagten Dienstherrn, wie wenn er für die Widerrufsbeamtenzeit in der Zusatzversorgung der VBL nachversichert worden wäre - worauf er allerdings, wie dargelegt, gerade keinen Anspruch hat - , nicht verlangen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
39 
Beschluss vom 5. November 2009
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 8.400,-- EUR festgesetzt (vgl. den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.08.2007).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
16 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
17 
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
18 
Fraglich erscheint allerdings, ob die Klage nicht schon unzulässig ist, weil über das Begehren im arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Diese im angefochtenen Urteil nicht thematisierte Problematik ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten - im Anschluss an deren diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen - erörtert worden.
19 
Das Begehren des Klägers ist (im Hauptantrag) auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtet, seine an der Universität Tübingen im Status eines Beamten auf Widerruf verbrachte Dienstzeit als Wissenschaftlicher Assistent vom 23.04.1976 bis einschließlich 30.06.1988 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) so nachzuversichern, wie ein vergleichbarer Angestellter im öffentlichen Dienst mit Zusatzversorgungszusage bei dieser Anstalt nachzuversichern wäre, wenn er mit Wirkung vom 01.07.1988 aus dem Angestelltendienstverhältnis ausgeschieden wäre, sowie (im Hilfsantrag) auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls die Leistung zu gewähren, die derjenigen im Fall einer Nachversicherung des genannten Zeitraums bei der VBL entspricht. Dieses Rechtsschutzziel deckt sich - trotz unterschiedlicher Fassung der Anträge - mit dem bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren verfolgten Begehren auf Verurteilung des beklagten Landes, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 23.04.1976 bis einschließlich 30.08.1988 bei der VBL nachzuversichern (Hauptantrag) sowie dem Kläger zum Stichtag seiner Zurruhesetzung eine dynamische Zusatzversorgung in Höhe von monatlich 350,16 EUR zu verschaffen (Hilfsantrag). Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.06.2004 (3 Sa 4/04) - unter Bestätigung des klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 15.01.2004 (2 Ca 371/03) - entschieden, dass der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Nachversicherungsanspruch nicht besteht (ohne Rücksicht darauf, ob die VBL für den in Rede stehenden Zeitraum überhaupt Beiträge annimmt): Die vom Kläger diesbezüglich behauptete arbeitsvertragliche Zusage liege nicht vor; auch der Rückgriff auf § 30d Abs. 3 Satz 1 Betriebsrentengesetz führe nicht weiter, ungeachtet dessen ob die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Betriebsrentengesetz entsprechend auch auf eine etwa entstandene Versorgungsanwartschaft eines Beamten anzuwenden wäre, da für den Kläger ein Versorgungsanspruch oder eine Anwartschaft hierauf nicht entstanden sei; schließlich führten weder der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch der gesetzlich ausdrücklich erwähnte (§ 1b Abs. 1 Satz 4 Betriebsrentengesetz) arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und auch der Gesichtspunkt des Art. 12 GG nicht zum Erfolg der Klage; obwohl danach kein Anspruch auf Nachversicherung bestehe, sei der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen, weil der Hauptantrag nicht (nur) daran scheitere, dass eine Nachversicherung bei der VBL nicht möglich sei, sondern weil - wie ausgeführt - dem Grunde nach kein solcher Anspruch auf eine unmittelbare Leistungs- oder Verschaffungspflicht gegenüber dem beklagten Land gegeben sei. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.06.2005 - 3 AZN 527/04 - zurückgewiesen. In dem danach rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18.06.2004 hat das Landesarbeitsgericht zunächst ausgeführt, dass die Klage, die sich ausweislich der Darlegungen des Arbeitsgerichts in dem Beschluss, in dem es den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht habe, als auch nach ausdrücklicher Erklärung des Klägers nur auf arbeitsrechtliche Ansprüche beziehe, nur Ansprüche beinhalte, für die das beklagte Land passiv legitimiert sei. Dies sei hinsichtlich einer etwaigen Pflicht zur Abführung zusätzlicher Beiträge ohne weiteres der Fall. Für die Abgrenzung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und zum Schiedsgericht oder zur ordentlichen Gerichtsbarkeit sei maßgebend, ob es sich um einen Anspruch handele, der die Grundverpflichtung aus der Zusage einer Versorgung betreffe, oder um einen solchen, der sich auf den Durchführungsweg beziehe. Meine der Arbeitnehmer, ihm stehe eine (höhere) Versorgung zu, sei die arbeitsrechtliche Grundverpflichtung betroffen, so dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Versorgungsverschaffungsanspruch vor den Arbeitsgerichten geltend machen könne.
20 
Hierfür hat das Landesarbeitsgericht die aufgezeigten (arbeitsrechtlichen) Anspruchsgrundlagen des Klägers (als Arbeitnehmer) gegen das beklagte Land (als Arbeitgeber) geprüft. Wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hatte das Landesarbeitsgericht als Gericht des zulässigen Rechtswegs das auf die Widerrufsbeamtenzeit des Klägers - also den streitgegenständlichen Zeitraum - bezogene Nachversicherungsbegehren gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Beklagten (Passivlegitimierten) unter allen dafür in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden und damit auch rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen zu prüfen (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.1997 - 3 ZB 97.1613 -, IÖD 1998, 51). Wenn dies nicht geschehen wäre, änderte sich gleichwohl nichts am Umfang der Rechtskraft des klagabweisenden Urteils. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Klägers, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein (im Schreiben vom 26.09.2002 zu sehender) Verwaltungsakt der obersten Dienstbehörde und deren Widerspruchsbescheid angefochten und damit streitgegenständlich seien, was im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht der Fall gewesen sei. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren wird der Streitgegenstand durch den geltend gemachten Anspruch (wie beantragt) bestimmt und individualisiert und nicht durch dessen Ablehnung. Die bei einem stattgebenden Verpflichtungsurteil - aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgende - Aufhebung des entgegenstehenden (Ablehnungs-)Bescheids und des Widerspruchsbescheids stellt sich dementsprechend auch nur als sogenannter „unselbständiger Anfechtungsannex“ dar (vgl. Eyermann/J.Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 33). Allein aus der Anfechtung der ergangenen Bescheide der obersten Dienstbehörde folgt daher nicht, dass die Streitgegenstände des abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens und des vorliegenden Verfahrens nicht identisch sein könnten, so dass der Rechtskrafteinwand nicht greift.
21 
Allerdings könnte das - in beiden Verfahren - beklagte Land „zu teilen“ sein in einen (späteren) privaten Arbeitgeber (ab 01.07.1988), der - wie geschehen -vor den Arbeitsgerichten zu verklagen ist mit dem Ziel, bei der Bemessung des geltend gemachten privaten Versorgungsverschaffungsanspruchs auch die vorausgegangene Widerrufsbeamtenzeit des Klägers (wie wenn er Angestellter gewesen wäre) zu berücksichtigen, und einen (früheren) öffentlichen Dienstherren (vom 23.04.1976 bis 30.06.1988), der - wie vorliegend - vor den Verwaltungsgerichten zu verklagen ist, damit er einer beamtenrechtlichen Verpflichtung zur Nachversicherung bei der VBL zwecks Erlangung einer entsprechend höheren Zusatzversorgung nachkommt. Diese unterschiedliche Eigenschaft/Funktion des beklagten Landes könnte als bestimmend für den - dann auch unterschiedlichen - Streitgegenstand zu werten sein. Die vom Kläger für sein Begehren bisweilen reklamierte „Durchgängigkeit“ seiner (Hochschullehrer-)Beschäftigung an der Universität und damit beim Beklagten stünde einer solchen Annahme nicht entgegen. Gleiches dürfte gelten, soweit das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil - insbesondere bei der Verneinung eines Anspruchs aus dem (arbeitsrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz - vom Fehlen einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Klägers ausgegangen ist, weil für Beamte auf Widerruf, die im Interesse ihrer beruflichen Qualifikation in einem solchen Dienstverhältnis stünden, der (hergebrachte) Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn - auf den der Kläger im vorliegenden Verfahren sein Begehren in erster Linie stützt - nicht bestehe. Einer abschließenden Entscheidung bedarf die Rechtskraftproblematik jedoch nicht.
II.
22 
Die Klage ist jedenfalls unbegründet, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat.
23 
1. Dies gilt zunächst für den Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten, die Dienstzeit des Klägers als Beamter auf Widerruf vom 23.04.1976 bis 30.06.1988 bei der VBL so nachzuversichern, wie ein Angestellter im öffentlichen Dienst mit Zusatzversorgung bei der VBL nachzuversichern wäre, wenn er zum 01.07.1988 aus dem Angestelltenverhältnis ausgeschieden wäre.
24 
Der Kläger macht geltend, dass es ihm mit der damit angestrebten Zusatzversorgung bei der VBL für die an der Universität verbrachte Assistentenzeit um den Erhalt einer Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - insbesondere auf der Grundlage des Alimentationsprinzips - gehe. Es entspricht einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass Besoldungsleistungen wie Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.05 -, BVerwGE 123, 308). Wie § 2 Abs. 1 und 2 BBesG für den Bereich der Besoldung, so bestimmt § 3 BeamtVG, dass die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird (Abs. 1) und dass Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind (Abs. 2). Entsprechend ordnet § 48 Satz 1 LBG an, dass nach der Entlassung - wie hier aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 44 Satz 1 LBG) - der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wegen dieser strikten Gesetzesbindung kommt im Besoldungsrecht wie im Versorgungsrecht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung besondere Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2006 - 2 C 43.04 -, BVerwGE 125, 79 und vom 09.11.2006 - 2 C 4.06 -, Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 11).
25 
a. Das einfache Recht sieht einen Anspruch auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung für ausgeschiedene Beamte auf Widerruf (wie für ausgeschiedene Beamte auf Zeit) nicht vor. Eine für sein Nachversicherungsbegehren unmittelbar in Betracht kommende gesetzliche Anspruchsgrundlage hat der Kläger selbst nicht aufgezeigt. Das Gesetz verlangt in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI (wie zum Zeitpunkt der Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses des Klägers mit Ablauf des 30.06.1988 in § 9 AVG) lediglich eine Nachversicherung ausgeschiedener Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Beklagte auch vorgenommen hat (vgl. hierzu den Hinweis in der Entlassungsverfügung der Universität vom 31.03.1988).
26 
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG -) stützen, wonach die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Beteiligter ist oder, wenn eine solche Beteiligung nicht besteht, bei der er Beteiligter sein könnte (zuständige Versorgungseinrichtung), nachzuversichern sind. Der Kläger meint, § 3 Abs. 1 BeamtVG stehe insoweit nicht entgegen, weil die Verschaffung einer Betriebsrente im Beamtenversorgungsgesetz nicht geregelt sei, sondern in privatrechtlichen Formen, d.h. grundsätzlich durch Entrichtung von Umlagebeiträgen zur VBL erfolge; entscheidend für eine analoge Anwendung sei, dass bereits für sich betrachtet, seine (Widerrufs-)Beamtendienstzeit die zeitlichen Voraussetzungen einer Unverfallbarkeit von Betriebsrentenzusagen im Sinne des Gesetzes erfüllt habe; die Regelung der Unverfallbarkeit im Betriebsrentengesetz solle dem Gesichtspunkt der „Betriebstreue“ Rechnung tragen, die es gebiete, seine Widerrufsbeamtenzeit in höchstmöglichen Umfang in die Zusatzversorgung einzubeziehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der in § 3 Abs. 1 BeamtVG und § 48 Satz 1 LBG niedergelegte Gesetzesvorbehalt für eine Versorgungsleistung gilt nicht deshalb nicht, weil die angestrebte Verschaffung einer Zusatzversorgung durch die VBL in privatrechtlicher Form im Beamtenversorgungsgesetz gar nicht geregelt ist. Auch außerhalb dieses Gesetzes bedarf es der gesetzlichen Grundlage für eine „Versorgungsleistung“, wie dies für die Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten der Fall ist (s.o.). Eine Nachversicherungspflicht bei einer Zusatzversorgungseinrichtung besteht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG nur für die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrAVG bezeichneten „Arbeitnehmer“. Beamte sind nach überkommenem Rechtsverständnis jedoch keine „Arbeitnehmer“. Sie stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Auf Beamte ist die Regelung des § 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG nach Wortlaut wie auch Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht anwendbar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.02.1992 - 12 A 117/89 -, NWVBl 1992, 286 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.1997 - 3 ZB 97.1613, IÖD 1998, 51 m.w.N.). Zwar waren im Entwurf des Betriebsrentengesetzes im Jahre 1974 Zusatzversorgungsregelungen auch für Beamte, Richter und Berufssoldaten vorgesehen (BT-Drucksache 7/1282); dieser Teil des Regierungsentwurfs wurde aber auf Empfehlung des Innenausschusses ausgeklammert und sollte in einem das Dienstrecht des öffentlichen Dienstes betreffenden Gesetzentwurf übernommen werden (BT-Drucksache 7/2843), was grundsätzlich auch folgerichtig gewesen wäre, wozu es jedoch bisher nicht gekommen ist (vgl. auch Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 34 RdNr. 6b). Hieraus ist zu folgern, dass auch eine - für eine analoge Anwendung erforderliche - planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliegt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.07.1999 - 1 Bs 645/98 -, Juris).
27 
b. Diese einfachgesetzliche Rechtslage, nämlich das Fehlen eines Anspruchs auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung für ausgeschiedene Beamte auf Widerruf (wie für ausgeschiedene Beamte auf Zeit), ist - entgegen der Meinung des Klägers - mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im (Nichtannahme-) Beschluss vom 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 - (NVwZ-RR 2008, 506) festgestellt, ergangen auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 01.08.2006 - 4 S 1524/05 -, mit dem der Senat den Antrag des dortigen Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.06.2005 - 17 K 318/05 - abgelehnt hat, bei dem Ansprüche auf Nachversicherung gegen das beklagte Land für Zeiträume streitgegenständlich waren, die der dortige Kläger als Beamter auf Widerruf (Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst) und danach als Beamter auf Zeit (Wissenschaftlicher Assistent) verbracht hatte.
28 
Zu Art. 33 Abs. 5 GG hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums existiert, der besagt, dass ausgeschiedene Beamte auf Widerruf oder auf Zeit zur Sicherstellung einer ihrer Dienstzeit entsprechenden angemessenen Altersversorgung in einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes nachzuversichern sind. Auch das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, gebietet eine solche zusätzliche Altersversorgung nicht. Für die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf kann sich der Beamte von vornherein nicht auf den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz berufen; für Referendare als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.09.2003 - 2 C 20.02 -, NVwZ 2004, 347). Auch für die Zeiten als wissenschaftlicher Angestellter im Beamtenverhältnis auf Zeit besteht auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes kein Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; die Alimentationspflicht des Dienstherrn erlischt mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach Zeitablauf; auch wissenschaftliche Angestellte, die nach Zeitablauf aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen werden, können daher aus dem Alimentationsgrundsatz keine Versorgungsansprüche gegen den ehemaligen Dienstherrn - insbesondere keinen Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - herleiten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfordert ebenfalls nicht eine solche zusätzliche Altersversorgung ausgeschiedener Beamter auf Widerruf und auf Zeit durch Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung. Den sich aus der Fürsorgepflicht und aus dem Sozialstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an eine Mindestversorgung ausgeschiedener Beamter hat der Gesetzgeber ausreichend Rechnung getragen, indem er deren Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet hat, die auch im Fall des Klägers erfolgt ist.
29 
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt auch kein Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) zu Lasten ausgeschiedener Beamter auf Zeit gegenüber vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst vor, die unter bestimmten Voraussetzungen eine von der Beschäftigungsdauer abhängige Zusatzversorgung erhalten. Denn zwischen einem Zeitbeamtenverhältnis einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf vorzeitig ausgeschiedene Lebenszeitbeamte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 -, Juris), sondern auch in Bezug auf entlassene Beamte auf Zeit. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist lediglich eine Variante des Grundtypus des Beamtenverhältnisses, nämlich des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Ein Günstigkeitsvergleich zwischen den Ordnungssystemen des Beamtenrechts einerseits und des Rechts der öffentlichen Arbeitnehmer andererseits ist nicht auf einzelne Gesichtspunkte wie die Frage der Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung beschränkt, so dass mit einer „Ungleichbehandlung“ in einem Teilbereich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet werden kann. Dasselbe gilt für Beamte auf Widerruf. Auch insoweit bestehen gegenüber einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis grundlegende strukturelle Unterschiede; auch Beamte auf Widerruf haben - wie Lebenszeitbeamte und anders als Arbeitnehmer - weder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen, noch haben sie Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes abzuführen. Hinzu kommt bei einem Referendar im Vorbereitungsdienst, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf allein zum Zweck der Ausbildung begründet wird und damit in erster Linie den Interessen des Betroffenen selbst dient; die Erledigung von Dienstobliegenheiten ist bestimmungsgemäß lediglich eine Nebenfolge der berufspraktischen Übungen; ein Anspruch auf amtsangemessene Alimentation steht dem Widerrufsbeamten während der Vorbereitungszeit nicht zu; auch diese Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eines Referendars im Vorbereitungsdienst lassen den Ausschluss von einer Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als sachgerecht erscheinen.
30 
Der Kläger meint, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.2008 stehe seinem Begehren nicht entgegen: Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nicht mit demjenigen eines Referendars im juristischen Vorbereitungsdienst zu vergleichen, weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen; seine (Widerrufs-)Beamtenzeit habe nicht nur dem Zweck der Ausbildung gedient, vielmehr sei der persönliche Ausbildungszweck hinter die Lehr- und Forschungsaufgaben des von ihm konkret eingenommenen Dienstpostens zurückgetreten; er habe auf Weisung seines Dienstherrn während seiner Assistentenzeit eine intensive Lehr-, Forschungs- und Prüfertätigkeit wahrgenommen, so dass dem materiellen Inhalt nach seine Tätigkeit in der (Widerrufs-)Beamtenzeit die eines Hochschullehrers gewesen sei mit der Pflicht, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft und Persönlichkeit zur Verfügung zu stellen; diese Besonderheiten rechtfertigten die Anwendung des Alimentationsprinzips auf Inhalt und Umfang seiner Versorgungsansprüche. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
31 
Er übersieht, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts - im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG - zu dem „hier in Rede stehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf“ nur zusätzliche Erwägungen gewesen sind („Hinzu kommt, dass…“ sowie „Auch diese Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eines Referendars im Vorbereitungsdienst…“). Tragend ist insoweit der Hinweis auf die strukturellen Unterschiede der Ordnungssysteme des Beamtenrechts einerseits und des Rechts der öffentlichen Arbeitnehmer andererseits, wobei im Rahmen des beamtenrechtlichen Ordnungssystems maßgebend auf den Status des Beamten (hier: auf Widerruf) und nicht auf (vermeintliche) Besonderheiten der dabei ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten abzustellen ist. Soweit der Kläger für rechtserheblich nicht die strukturellen Unterschiede hält, sondern allein die konkreten versorgungsrechtlichen Unterschiede zu einem vergleichbaren Hochschullehrer der Universität mit ungeschmälertem Gesamtversorgungsanspruch, sei es aufgrund eines durchgängigen Beamtenverhältnisses oder aufgrund eines durchgängigen Angestelltenverhältnisses, die sachlich nicht gerechtfertigt seien gegenüber einer Gruppe von vergleichbaren Hochschullehrern, zu der er gehöre, bei der Teile der (ebenfalls durchgängigen) Hochschullehrerzeit an der Universität vom jeweiligen Gesamtversorgungsanspruch ausgenommen würden, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn unzutreffend ist gerade die Grundannahme des Klägers, dass es sich um „vergleichbare“ bzw. „vergleichbar beschäftigte“ Hochschullehrer handele, zu denen es bezogen auf einen Gesamtversorgungsanspruch konkrete versorgungsrechtliche Unterschiede gebe. Wegen der unterschiedlichen Art des Beschäftigungsverhältnisses, in dem die jeweilige (durchgängige) Hochschullehrertätigkeit insgesamt oder teilweise ausgeübt wird, liegt gerade keine Vergleichbarkeit bzw. vergleichbare Beschäftigung.
32 
Im Übrigen ist zwar zutreffend, dass der Kläger in der Zeit vom 23.04.1976 bis 30.06.1988 keinen „Vorbereitungsdienst“ als Laufbahnbewerber im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit abschließender Laufbahnprüfung abgeleistet hat (§§ 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BRRG, §§ 22 Abs 1, 7 Abs 1 Nr. 4a LBG), sondern nach § 47 Abs. 1 und 2 Hochschulgesetz 1973 - HSchG - (GBl. S. 246) als Wissenschaftlicher Assistent zum Beamten auf Widerruf ernannt gewesen ist. In diesem Dienstverhältnis ist der Kläger auch nach Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 1977 - UG - (GBl. S. 473) am 01.01.1978 verblieben (§§ 131 Abs. 3 Satz 3, 132 Abs. 4 UG). Hierbei hat es sich um einen Fall von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b BRRG, § 7 Abs. 1 Nr. 4b LBG gehandelt, wonach das Beamtenverhältnis begründet werden kann auf Widerruf, wenn der Beamte nur (nebenbei oder) vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 BRRG, § 5 Abs. 1 LBG verwendet werden soll. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 HSchG ist der Wissenschaftliche Assistent zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit und „Fortbildung“ verpflichtet gewesen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend unter Hinweis auf den Erlass des (damaligen) Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 07.01.1980 an die Universitäten des Landes Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Assistenten im Kern der Aus- und Fortbildung zum Beruf des Hochschullehrers, insbesondere durch die Habilitation, gedient hat. Diese Zweckrichtung belegt die dem Grunde nach - unabhängig von der dann konkreten Dauer - „vorübergehende“ Natur des Dienstverhältnisses, dessen (Fort-)Bestehen an die Feststellung der Eignung des Wissenschaftlichen Assistenten durch erfolgreichen Abschluss oder das Scheitern der Habilitation geknüpft war. So heißt es im Erlass der Zentralen Verwaltung der Universität vom 05.11.1979, dass über die Fortsetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses als Wissenschaftlicher Assistent jeweils nach Ablauf von zwei Jahren zu entscheiden und nach Ablauf des vierten Dienstjahres sorgfältig zu prüfen ist, ob mit dem erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens gerechnet werden kann; ist damit nicht zu rechnen, ist der Wissenschaftliche Assistent zu entlassen. Grundlage hierfür ist § 47 Abs. 5 HSchG gewesen, wonach die zuständige Einheit für Forschung und Lehre innerhalb einer in der Assistentenordnung festzulegenden Zeit nach der Ernennung zum Wissenschaftlichen Assistenten vorschlagen muss, ob der Assistent zu entlassen ist oder in welcher Weise er weiter verwendet werden soll. Die somit dem Grunde nach (nur) vorübergehende, weil der Aus- und Fortbildung zum Beruf der Hochschullehrers dienende Natur des Dienstverhältnisses der Wissenschaftlichen Assistenten ergibt sich auch aus der Nachfolgeregelung des § 71 UG, wonach die Hochschulassistenten für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Dienstverhältnis vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden soll, wenn unter anderem nach der Beurteilung der Professoren des zuständigen Fakultätsrats zu erwarten ist, dass in dieser Zeit noch fehlende Voraussetzungen für die Berufung zum Professor nachgewiesen werden. Eine derartige zeitliche Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeiten hat es in der hier einschlägigen Vorgängerregelung des § 47 HSchG wegen der anderweitigen Natur des darin geregelten Dienstverhältnisses der Wissenschaftlichen Assistenten als Beamtenverhältnis auf Widerruf (mit der Möglichkeit der Entlassung nach § 44 Satz 1 LBG i.V.m. § 47 Abs. 5 HSchG) nicht gegeben. Dass die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten bei einem Referendar im Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf bestimmungsgemäß lediglich eine Nebenfolge der in erster Linie seinen Interessen dienenden berufspraktischen Übungen ist, während die Hochschullehrertätigkeit des Klägers - wie dieser meint - der Universität gedient habe und über den Ausbildungszweck hinausgegangen sei, rechtfertigt keine „Aufwertung“ bzw. „Umqualifizierung“ seines über zwölf Jahre dauernden Beamtenverhältnisses auf Widerruf (mit der Folge einer Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn wie beim Lebenszeitbeamten). Denn das Bild bzw. das Tätigkeitsfeld des Wissenschaftlichen Assistenten ist - wie bereits angesprochen - in § 47 HSchG vielschichtig geregelt (gewesen): Die Wissenschaftlichen Assistenten sind Mitarbeiter in den ständigen Einheiten für Forschung und Lehre (Satz 1); sie sind zu eigener wissenschaftlicher Arbeit und Fortbildung verpflichtet und unterstützen Universitätslehrer, denen sie zugeordnet sind, in den Aufgaben, die sich aus deren Stellung als Universitätslehrer ergeben (Satz 2); die ständigen Einheiten für Forschung und Lehre oder die von ihnen bestimmten Einrichtungen können Wissenschaftliche Assistenten auch ohne Zuordnung zu einem Universitätslehrer Aufgaben übertragen (Satz 3); die Wissenschaftlichen Assistenten können von dem Universitätslehrer, dem sie zugeordnet sind, angewiesen werden, unter seiner Leitung Lehrveranstaltungen durchzuführen (Satz 5). Der damit verbundene - über den (eigenen) Ausbildungszweck hinausgehende - „Nutzen“ für die Universität ist nach der gesetzlichen Regelung gerade Bestandteil der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent (gewesen), der damit umfassend für den Beruf des Hochschullehrers aus- und fortgebildet werden sollte. Zu Recht hat der Beklagte insoweit von einer „Qualifikationsphase“ gesprochen, was deren vorübergehende Natur impliziert. Das vom Kläger beschriebene Spektrum der wahrgenommenen Tätigkeiten hat diesem gesetzlichen Aufgabenzuschnitt eines Wissenschaftlichen Assistenten entsprochen, auch wenn etwa die von ihm herausgehobene Mitwirkung am Zustandekommen des Kooperationsvertrags mit der IBM Deutschland GmbH für die Universität besonders bedeutsam und nützlich gewesen sein sollte. Orientiert an dem Ziel der Aus- und Fortbildung für den Beruf des Hochschullehrers ist der Aufgabenzuschnitt naturgemäß sehr weitgehend/umfassend gewesen, gerade auch etwa im Vergleich zum Vorbereitungsdienst eines Rechtsreferendars. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber in § 47 Abs. 2 Satz 1 HSchG dafür entschieden, dass Wissenschaftliche Assistenten zu Beamten auf Widerruf ernannt werden. Mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b BRRG, § 7 Abs. 1 Nr. 4b LBG ist für den maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung des Widerrufsbeamtenverhältnisses des Klägers am 23.04.1976 angesichts der Zweckrichtung, sich als Wissenschaftlicher Assistent (insbesondere durch Habilitation) für den Beruf des Hochschullehrers aus- und fortzubilden, von einer nur vorübergehenden Verwendung im Sinne der gesetzlichen Regelung auszugehen. Hieran ändert nichts, dass sich im Fall des Klägers dieses (Ausbildungs- bzw. Qualifikations-)Stadium - und damit sein Status als Widerrufsbeamter - dann auf eine Zeitdauer von mehr als zwölf Jahren ausgedehnt hat. Insoweit ist es auch nicht zulässig, der Dauer des Widerrufsbeamtenverhältnisses die anschließende Zeit gegenüberzustellen, in der der Kläger als Angestellter bis zu seinem Ruhestand im Jahr 2004 an der Universität Hochschullehreraufgaben - zuletzt als außerplanmäßiger Professor - wahrgenommen hat, um die vorübergehende Natur seiner Assistentenzeit zu widerlegen.
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Der nachträgliche Geschehensablauf im Widerrufsbeamtenverhältnis bzw. die Gründe/Umstände für die Zeitdauer bis zur Habilitation des Klägers im Februar 1986 bzw. bis zu seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30.06.1988 werden von den Beteiligten unterschiedlich gesehen bzw. gewertet. Der Beklagte meint, der Kläger habe sich für eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nie interessiert; der Vorschlag des damaligen Kanzlers der Universität im Schreiben vom 13.09.1984, den Kläger als wissenschaftlichen Angestellten unbefristet weiterzubeschäftigen, sei diesem rechtzeitig bekannt gewesen und unwidersprochen geblieben; es liege auch nahe, dass dem Kläger durchaus daran gelegen gewesen sei, das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund der geringeren Abzüge möglichst lange aufrechtzuerhalten; jedenfalls sei die Zeitdauer des Widerrufsbeamtenverhältnisses dem Dienstherrn nicht anzulasten. Demgegenüber macht der Kläger geltend, dass für ihn weder Anlass noch Grund bestanden habe, sich am 23.04.1976 auf eine nur begrenzte Dauer des Beamtendienstverhältnisses einzustellen; er sei auch nicht „in der Assistentenzeit zu alt geworden“; vielmehr sei er aus personalwirtschaftlichen Gründen, die ausschließlich der Beklagte zu vertreten habe, auf Dauer im Statusamt des Wissenschaftlichen Assistenten als Beamter auf Widerruf beschäftigt worden, obwohl er wie ein Hochschullehrer in Forschung und Lehre und mit der Koordinierung der Drittmittelforschung eingesetzt gewesen sei; er habe sich intensiv darum bemüht, einen Ruf und damit den Status eines Lebenszeitbeamten zu erlangen, was wiederum an - letztlich möglicherweise hochschulpolitisch begründeten - personalwirtschaftlichen Hindernissen gescheitert sei; all dies habe in der Sphäre des Beklagten gelegen. Diese unterschiedliche Sichtweise bzw. Einschätzung der Beteiligten ist jedoch nicht entscheidungsrelevant. Maßgebend ist, dass der Kläger während der in Rede stehenden Zeit den der gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 HSchG entsprechenden Status eines Beamten auf Widerruf innegehabt hat. Dabei ist unschädlich, dass das Dienstverhältnis des Klägers als Wissenschaftlicher Assistent nach erfolgter Habilitation im Februar 1986 noch zwei Jahre weiter bestand. Hierzu hat sich die Universität (vgl. das Schreiben des Präsidenten vom 24.02.1986) unter Hinweis auf eine entsprechende Ermächtigung im Erlass des (damaligen) Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 07.01.1980 einverstanden erklärt, wenn der Kläger seine Verpflichtungen in der Lehre wahrnimmt. Offensichtlich ist der Kläger hierzu bereit gewesen und (damit) auch insoweit nicht gegen die weitere Beibehaltung seines Status als Beamter auf Widerruf vorgegangen, aus welchen Gründen auch immer. Allein auf diesen Status ist abzustellen mit der Folge, dass sich der Kläger nicht - wie bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - auf das Alimentationsprinzip berufen kann, aus dem er den geltend gemachten Nachversicherungsanspruch herleitet.
34 
Insoweit verfängt auch nicht der Einwand des Klägers, dass seine über einen Zeitraum von zwölf Jahren hinausgehende Widerrufsbeamtenzeit beamtenrechtlich ein „Statusmissbrauch“ gewesen sei, der es ausnahmsweise rechtfertige, ihm einen entsprechenden Alimentationsanspruch gegen seinen Dienstherrn zuzubilligen. Zum einen bedeutet nach dem Gesagten - insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche (Status-)Vorgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 HSchG - allein die lange Dauer der Widerrufsbeamtenzeit keinen „Statusmissbrauch“ durch den Beklagten. Im Übrigen macht der Kläger nur pauschal geltend, dass der Beklagte angesichts seiner objektiv nicht vorübergehenden Tätigkeit verpflichtet gewesen sei, ihn bereits vor Ablauf des 30.06.1988 in ein uneingeschränkt zusatzversorgtes Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Eine solche Verpflichtung könnte wohl - wenn überhaupt - erst ab der Habilitation des Klägers im Februar 1986 thematisiert werden, weil erst zu diesem Zeitpunkt seine „Fortbildung“ (zum Hochschullehrer) im Sinne des § 47 Abs. 1 HSchG beendet war. Zuvor hatte sich die Universität mit Schreiben der Zentralen Verwaltung vom 06.11.1979, vom 16.02.1984 und vom 14.02.1985 wiederholt über den Stand und den voraussichtlichen Abschluss des Habilitationsverfahrens erkundigt und dem Kläger - wie erwähnt - nach erfolgter Habilitation am 12.02.1986 mit Schreiben des Präsidenten vom 24.02.1986 eine zweijährige Weiterbeschäftigung als Wissenschaftlicher Assistent (im Beamtenverhältnis auf Widerruf) angeboten. Mit der Verfügung vom 31.03.1988 betreffend „Widerruf Ihres Beamtenverhältnisses“ hat die Universität den Kläger mit Ablauf des 30.06.1988 als Wissenschaftlichen Assistenten aus dem Dienst des Beklagten entlassen. Zu keinem Zeitpunkt hat sich der Kläger gegen seinen (lang andauernden) Status als Widerrufsbeamter gewandt; auch gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30.06.1988 hat er kein Rechtsmittel eingelegt. Ab 01.07.1988 war der Kläger an der Universität als Angestellter tätig (vgl. den Arbeitsvertrag vom 05.07.1988), bevor er ab 01.10.1995 als außerplanmäßiger Professor im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurde (vgl. den Arbeitsvertrag vom 12.06.1995). Soweit der Kläger weiter vorbringt, in der damaligen Zeit - gemeint ist wohl der Zeitraum 1984/1985 - seien insgesamt drei Professuren vakant gewesen, auf die er sich nach seiner Qualifikation hätte bewerben können, wobei eine Professur dann gestrichen und die beiden anderen während des jeweiligen Berufungsverfahrens umgewidmet worden seien, weist er selbst darauf hin, dass es sich hierbei um Entscheidungen gehandelt hat, die der Beklagte aufgrund des ihm zustehenden „personalwirtschaftlichen Organisationsermessens“ getroffen hat. Selbst wenn man insoweit von einer „Verantwortlichkeit“ des Beklagten ausgehen wollte, begründete auch dies (für sich betrachtet) keinen irgendwie gearteten „Statusmissbrauch“ - schon gar nicht für die gesamte Assistentenzeit vom 23.04.1976 bis 30.06.1988 - als Ansatz dafür, in der Versagung der begehrten Nachversicherung zur Erlangung einer Zusatzversorgung einen Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip zu sehen.
35 
Dass in diesem Sinn (ehemalige) Wissenschaftliche Assistenten in Bezug auf ihre beamtenrechtlichen Zusatzversorgungsansprüche anders zu behandeln seien als sonstige Bedienstete in einem Laufbahnvorbereitungsdienst (wie etwa Referendare), folgert der Kläger weiter aus der Vorschrift des § 67 BeamtVG, die unter anderem für zu Beamten ernannte Professoren und Wissenschaftliche Assistenten die Anerkennung bestimmter hauptberuflicher Tätigkeiten, die vor der Ernennung lägen und zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse führten, als ruhegehaltsfähig anordne; hauptberufliche Beschäftigungszeiten an der Hochschule, soweit diese nur der späteren Verwendung im beamteten Hochschuldienst förderlich gewesen seien, sollten sich bei der Versorgung des Beamten im Hochschuldienst (als ruhegehaltsfähig) auswirken; damit habe der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung getragen; es sei nicht einzusehen, dass seine hauptberufliche Tätigkeit während der Zeit als Wissenschaftlicher Assistent im Status des Beamten auf Widerruf nur deshalb nicht ungeschmälert im Rahmen der ihm zustehenden Gesamtversorgung berücksichtigt werden solle, weil er als Professor im Hochschuldienst schließlich nicht verbeamtet, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden sei; vielmehr gebiete das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip gerade, dass seine Assistentenzeit mit Umlagebeiträgen zur Zusatzversorgungseinrichtung belegt werde. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Richtig ist, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. (bzw. Satz 4 n.F.) die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor oder Hochschulassistenten (a.F.) bzw. zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten (n.F.) liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amts förderlich sind, im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4b bzw. 4c des Hochschulrahmengesetzes (a.F. bzw. n.F.) als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden soll; im Übrigen kann sie als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden (a.F.) bzw. kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden (n.F.). Über die Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden (§ 67 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. und n.F.). Bei der Regelung des § 67 Abs. 2 BeamtVG (a.F. und n.F.) handelt es sich jedoch um eine bereichsspezifische Regelung in Abschnitt IX. „Versorgung besonderer Beamtengruppen“ über Art und Umfang der Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig bei zu Beamten ernannten Professoren und Wissenschaftlichen Assistenten bzw. Hochschulassistenten. Die daraus hergeleitete Folgerung des Klägers, dass über das - darin zum Ausdruck kommende - beamtenrechtliche Alimentationsprinzip seine (vermeintlich) hauptberufliche, förderliche Tätigkeit in der Assistentenzeit mit Umlagebeiträgen zur VBL als Zusatzversorgungseinrichtung zu belegen sei, weshalb das Unterlassen einen Verfassungsverstoß darstelle, ist - unabhängig von Problematik der strikten Gesetzesbindung (s.o.) - auch für sich betrachtet nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt, soweit der Kläger darauf hinweist, dass den Beamten auf Zeit nach Maßgabe des § 66 BeamtVG eine Versorgung zustehe, und dass der Vergleich mit der Gruppe der Beamten auf Zeit zeige, dass die bei ihm als Widerrufsbeamten eingetretene „Versorgungslücke“ verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen sei. Auch die für Beamte auf Zeit getroffene Regelung des § 66 BeamtVG steht im Abschnitt IX. „Versorgung besonderer Beamtengruppen“, so dass hieraus Folgerungen für eine zu beanspruchende (Gesamt-)Versorgung hinsichtlich einer als Beamter auf Widerruf verbrachten Dienstzeit nicht möglich sind, auch nicht über einen (Billigkeits-)„Vergleich“ mit der Gruppe der Beamten auf Zeit.
36 
2. Gibt es danach keine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage für das mit dem Hauptantrag verfolgte Nachversicherungsbegehren und ist diese Rechtslage mit Art. 33 Abs. 5 GG wie mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, so kann der Kläger auch nicht entsprechend dem Hilfsantrag - sollte dieser für den Fall der Abweisung des Hauptantrags aus den dargelegten Gründen überhaupt gestellt sein (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2004 - 3 Sa 4/04 -) - die Verpflichtung des Beklagten verlangen, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls tatsächlich die Leistung zu gewähren, die derjenigen im Fall einer Nachversicherung des im Hauptantrag bezeichneten Zeitraums bei der VBL entspricht. Insoweit kann sich der Kläger nicht - wie aus den Ausführungen unter 1. folgt - auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn berufen, der ihn entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b BRRG über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren im Beamtenverhältnis auf Widerruf beschäftigt habe und dabei „hauptberufliche Tätigkeit“ habe ausüben lassen. Unbehelflich ist ferner der Hinweis des Klägers, dass es auch gegen § 242 BGB verstoße, ihn aufgrund des „Verhaltens“ des Beklagten während des bestehenden Dienstverhältnisses darauf zu verweisen, dass er als früherer Beamter auf Widerruf nicht die Alimentation des grundsätzlich lebenslangen Beamtendienstes erwarten könne, da der Beklagte die Möglichkeit gehabt und bei ihm die Erwartung unterhalten habe, dass er - vergleichbar einem Beamten auf Lebenszeit - beschäftigt und alimentiert werde. Mit reinen Billigkeitserwägungen („Es ist nicht einzusehen, dass…“) oder aus Gründen der „Fairness - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - kann er die begehrte finanzielle Gleichstellung durch den beklagten Dienstherrn, wie wenn er für die Widerrufsbeamtenzeit in der Zusatzversorgung der VBL nachversichert worden wäre - worauf er allerdings, wie dargelegt, gerade keinen Anspruch hat - , nicht verlangen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
39 
Beschluss vom 5. November 2009
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 8.400,-- EUR festgesetzt (vgl. den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.08.2007).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1.
der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen wird oder
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Die bei Inkrafttreten des jeweiligen nach § 72 Abs. 1 Satz 9 zu erlassenden Landesgesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert.

(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.