Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2012 - 3 S 1665/11

bei uns veröffentlicht am26.01.2012

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2011 - 3 K 4919/10 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 7. Oktober 2010 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf 111.265,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe, auf die die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken ist, hat das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 07.10.2010 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid hat das Landratsamt die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2010 die Planfeststellung oder für den Fall, dass nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle der Planfeststellung eine Plangenehmigung für die Herstellung der wasserseitigen Dichtung des Dammes am Espachweiher im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 1103/0 auf Gemarkung Schrezheim mit Dammerhöhung auf eine Höhe von 450,25 m N.N. und Anpassung des Einlaufbauwerks zum Mühlkanal entsprechend dem Gutachten in Anlage 1 der Entscheidung zu beantragen und das planfestgestellte oder plangenehmigte Vorhaben auszuführen.
Das Landratsamt hat die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO zwar formell ordnungsgemäß begründet, jedoch überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, das gegenläufige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnet der angefochtene Bescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt als zuständige untere Wasserbehörde nach § 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und § 96 Abs. 1 Satz 1 WG dürfte die Antragstellerin zu Unrecht auf der Grundlage des § 100 WHG und des § 82 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 WG als alleinige Verpflichtete in Anspruch genommen haben, das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die im Bescheid genannten Maßnahmen am Damm des Espachweihers zu beantragen und das Vorhaben auszuführen. Denn neben der Antragstellerin dürfte auch der Landkreis Ostalbkreis verpflichtet sein, die angeordneten Maßnahmen durchzuführen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
1. Die vom Landratsamt für erforderlich gehaltenen Maßnahmen - die wasserseitige Dichtung des Dammes am Espachweiher mit Dammerhöhung und Anpassung des Einlaufbauwerks zum Mühlkanal dürften nach § 68 Abs. 1 WHG planfeststellungsbedürftig oder zumindest nach § 68 Abs. 2 WHG plangenehmigungsbedürftig sein. Denn es handelt sich bei diesen Maßnahmen wohl um eine Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer und damit um einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG. Bei getrennter Betrachtung der einzelnen angeordneten Maßnahmen handelt es sich bei einer Abdichtung eines Dammes zwar wohl nur um eine Unterhaltungsmaßnahme, für die kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre. Die Abdichtung des Dammes soll im vorliegenden Fall jedoch durch eine Dammverstärkung erfolgen, die mit einer Dammerhöhung verbunden werden soll. Die Dammerhöhung ihrerseits stellt einen Gewässerausbau dar, weil dadurch der Damm als Teil des Ufers des Espachweihers (vgl. § 76 Abs. 8 WG) umgestaltet wird. Da die Abdichtung des Dammes und die Dammerhöhung in dieser Weise baulich verbunden sind, dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass das Landratsamt die Abdichtung des Damms in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung mit aufgenommen hat. Die Anpassung des Einlaufbauwerks zum Mühlkanal dürfte nach Aktenlage Folge des Dammumbaus sein. Jedenfalls diese Verbindung dürfte es rechtfertigen, dass das Landratsamt für die Anpassung des Einlaufbauwerks zum Mühlkanal ebenfalls die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens angeordnet hat.
2. Zur Durchführung von Maßnahmen des Gewässerausbaus besteht unter den in § 63 WG genannten Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Trägers der Ausbaulast. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WG hat der Träger der Unterhaltungslast die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer auszubauen, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss im Rahmen eines ökologisch verträglichen Hochwasserschutzes sowie für eine naturnahe Entwicklung des Gewässers notwendig ist. Um eine solche Maßnahme dürfte es sich im vorliegenden Fall handeln, denn nach dem Gutachten des Büros ... ... ... ... ... ... ... ... vom 11.02.2010 ist der vorhandene Damm um bis zu 1,20 m am tiefsten Punkt zu niedrig, so dass die Gefahr von Überflutungen bei Starkregen besteht.
3. Der Damm ist jedoch nicht nur Teil des Ufers des Espachweihers, sondern zugleich auch eine Wasserbenutzungsanlage, denn er dient zum Aufstauen des Sixenbachs und des Stürzbachs zum Espachweiher. Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers stellt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG eine Wasserbenutzung dar. Durch das Aufstauen der beiden Bäche wurde nach Aktenlage in der Vergangenheit zum einen die Möglichkeit geschaffen, eine Mühle zu betreiben und zum anderen wurde der entstehende Weiher als Fischweiher genutzt. Das schon vor Jahrhunderten erteilte Wasserbenutzungsrecht galt somit wohl auch für das Aufstauen des Wassers zum Zweck des Mühlenbetriebs. Das Wasserbenutzungsrecht ist nach Einstellung des Mühlenbetriebs erloschen; dies wurde durch den unanfechtbaren Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 12.06.1991 festgestellt.
4. Die Folgen für die in Ausübung eines inzwischen erloschenen Wasserbenutzungsrechts errichteten Wasserbenutzungsanlagen regelt § 22 WG. Erlischt ein Wasserbenutzungsrecht, so kann die Wasserbehörde nach § 22 Abs. 1 WG aus Gründen der Gewässerunterhaltung dem bisherigen Unternehmer aufgeben, die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen. Dies ist im vorliegenden Fall durch Bescheid des Landratsamts vom 12.06.1991 geschehen. Unter III. 1. Satz 1 heißt es dort: „Das Überfallwehr mit Eisen-Stabrechen am Espachweiher sowie der Espachweiher mit der Grundablassleitung und der Mönch bleiben bestehen“. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WG ist eine Wasserbenutzungsanlage, die aus Gründen der Gewässerunterhaltung nicht beseitigt werden darf, künftig vom Träger der Gewässerunterhaltungslast zu unterhalten. Die Wasserbehörde kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 WG diese Verpflichtung dem bisherigen Unternehmer der Wasserbenutzungsanlage auferlegen, soweit dies nach den Umständen billig erscheint. Letzteres ist ebenfalls durch Bescheid vom 12.06.1991 erfolgt. Unter III. 2. wird geregelt, dass die vorstehend genannten „Teile der Anlage künftig von Frau ...“ - der (Teil-)Inhaberin des erloschenen Wasserbenutzungsrechts - „unterhalten bzw. ggf. erneuert“ werden. Eine ausdrückliche Regelung über die Unterhaltungslast am Damm enthält der Bescheid nicht. Es erscheint auch eher fraglich, ob durch die Frau ... auferlegte Pflicht, den Espachweiher zu erhalten, zu folgern ist, dass die Unterhaltungslast am Damm ebenfalls auf Frau ... übergehen sollte. Hierfür spräche, dass der Espachweiher selbst keine Wasserbenutzungsanlage und auch nicht Teil einer solchen ist, sondern das öffentliche Gewässer selbst darstellt. Dieses Gewässer könnte ohne den Damm nicht existieren. Von einem solchen Verständnis gehen die Beteiligten jedoch offensichtlich weder derzeit aus, noch sind sie in der Vergangenheit davon ausgegangen. Es kommt hinzu, dass die Dammunterhaltung sehr kostenintensiv ist, so dass fraglich erscheint, ob es „billig“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 WG, d.h. gerecht, wäre, Frau ... die Unterhaltungslast für den Damm aufzubürden, obwohl sie kein Wasserbenutzungsrecht mehr besitzt und den Akten nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob und gegebenenfalls welchen Vorteil sie durch den Damm noch erlangt. Ein entsprechender Wille des Landratsamts Ostalbkreis, Frau ... die Unterhaltungslast für den Damm aufzuerlegen, lässt sich dem Bescheid jedenfalls nicht ohne weiteres entnehmen.
5. Wurde die Unterhaltungslast für den Damm Frau ... demnach wohl nicht auferlegt, ist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WG die Antragstellerin als Trägerin der Gewässerunterhaltungslast für den Espachweiher als Gewässer zweiter Ordnung (vgl. § 49 Abs. 2 WG) unterhaltungspflichtig. Dies schließt es aber nicht von vornherein aus, dass es daneben weitere Unterhaltungspflichtige gibt. So liegen die Dinge hier. Denn der Damm dient auch als Straßenkörper für die K 3333. Straßenbaulastträger hierfür ist nach § 43 Abs. 2 StrG der Landkreis Ostalbkreis. Für die Erhaltung des Dammes liegen somit nicht nur Gründe der Gewässerunterhaltung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WG vor, sondern die sie ist auch aus „anderen Gründen notwendig“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 3 WG vor. Denn „andere Gründe“ sind sämtliche Gründe, die weder die Gewässerunterhaltung noch die ökologische Gewässerfunktion betreffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.12.1975 - IX 1171/72 -, ZfW 1976, 294, 276; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG für Bad.-Württ., § 22 Rn. 35). Der im Interesse des Straßenbaulastträgers liegende Erhalt des Straßenkörpers der K 3333, der durch eindringendes Wasser bereits teilweise unterspült wurde, stellt einen solchen anderen Grund dar. Dies hat zur Folge, dass zum einen eine Unterhaltungspflicht der Antragstellerin nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WG als Trägerin der Gewässerunterhaltungslast besteht und zum anderen eine Unterhaltungspflicht des Landkreises Ostalbkreis nach § 22 Abs. 2 Satz 3 WG als Träger der Straßenbaulast und damit als demjenigen, in dessen Interesse der Fortbestand des Dammes liegt. In einem solchen Fall kommt § 22 Abs. 4 WG zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift können sich, wenn mehrere zur Unterhaltung und Bedienung einer Wasserbenutzungsanlage verpflichtet sind, diese über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung einigen. Nach Satz 3 regelt die Wasserbehörde die künftige Unterhaltung und Bedienung nach dem Verhältnis des Interesses der einzelnen Verpflichteten am Fortbestand der Anlage, wenn eine Einigung nicht zustande kommt oder eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Bedienung nicht gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang kann die Wasserbehörde nach § 22 Abs. 4 Satz 4 WG auch Ausgleichszahlungen festsetzen.
Die Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 WG hat das Landratsamt nicht beachtet. Es hat deshalb wohl zu Unrecht ausschließlich die Antragstellerin verpflichtet, das erforderliche Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zu beantragen und das Vorhaben durchzuführen. Es hat außer Acht gelassen, dass auch der Landkreis gewichtige Interessen am Erhalt des Dammes hat und es hat dementsprechend das Gewicht dieses Interesses nicht in seine Entscheidung einbezogen.
B.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts war von Amts wegen zu ändern. Denn den Baukosten in Höhe von 187.000,-- EUR netto ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % hinzuzurechnen, da auch diese von der Antragstellerin zu tragen wäre. Die Baukosten belaufen sich daher - ohne Baunebenkosten - auf insgesamt 222.530,-- EUR. Hiervon ist wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens nur die Hälfte, d.h. 111.265,-- EUR, anzusetzen (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

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(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

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(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder na

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung


(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands de

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 82 Maßnahmenprogramm


(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze u

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.