Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2004 - 2 K 3893/03 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, der auf den Widerspruch der Beigeladenen eine den Klägern von der Stadt Gerlingen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück ... ..., Flst.-Nr. 6385 der Gemarkung Gerlingen, aufgehoben hat.
Die Kläger sind Eigentümer des derzeit im mittleren Bereich mit einem Wohngebäude und im vorderen Bereich mit Garagen bebauten Grundstücks ... .... Das Baugrundstück befindet sich im nicht überplanten Innenbereich. Westlich schließt sich der Bebauungsplan „Hägnach“ der Stadt Gerlingen vom 9.12.1966 an, der für die auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstücke sowie das sich in nördlicher Richtung hieran anschließende Baugebiet ein reines Wohngebiet (WR) festsetzt. In nordöstlicher Richtung schließt an das Baugrundstück der Bebauungsplan „Teuremertal“ der Stadt Gerlingen vom 1.4.1987 an, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Bei dem T-weg handelt es sich um eine schmale Sackgasse ohne Wendemöglichkeit, die in den angrenzenden Wald der Stadt Gerlingen (Distrikt II Hägnach) führt. Auf beiden Seiten des T-wegs steigt das Gelände im Bereich des Bauvorhabens steil an.
Am 27.12.2000 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch der bestehenden Garagen im vorderen Bereich ihres Flurstückes sowie den Neubau eines Bürogebäudes mit Garage und 5 Stellplätzen. Das Bürogebäude soll für die Kanzlei der als Rechtsanwältin tätigen Klägerin zu 1 sowie für die überregional tätige Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei des Klägers zu 2 mit insgesamt 7 Beschäftigten genutzt werden. Es soll zweigeschossig mit einer Nutzfläche von 194,14 m² errichtet werden, wobei das obere Geschoss zurückversetzt geplant ist; die Dachflächen sollen begrünt werden. In der Anlage gemäß § 7 Abs. 2 LBOVVO wurde u.a. angegeben: „Es wird keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt (Freiberufler)“.
Im Baugenehmigungsverfahren erhoben 27 Anwohner des T-wegs Einwendungen. Sie trugen im Wesentlichen vor, das Vorhaben sei in dem faktisch reinen Wohngebiet als Bürogebäude unzulässig, es sei zudem in der Vorgartenfläche geplant und führe auf Grund des zu geringen Abstands zu einer Wertminderung des benachbarten Grundstücks. Auch entstehe eine verkehrsrechtlich kritische Situation, weil die Sackgasse ohne Wendemöglichkeit sei. Insgesamt stelle das Vorhaben einen Fremdkörper in der Umgebung dar und füge sich hier nicht ein. Die Kläger stellten daraufhin mit Schriftsatz vom 25.8.2001 die spezifische Situation ihrer Kanzleien dar. Sinngemäß führten sie aus, dass das geplante Bürogebäude auf Grund der Spezialisierung der Klägerin zu 1 auf die Beratung von über ganz Deutschland verstreuten Leasinggesellschaften sowie der Tätigkeit des Klägers zu 2 bei der Beratung und Prüfung von Industrieunternehmen überwiegend an deren Unternehmenssitzen keine Unruhe in das Wohngebiet bringen werde. Eine Stellplatzproblematik für Pkw sei nicht vorstellbar. Das geplante Gebäude füge sich im Übrigen aufgrund der spezifischen Hangbaulage ohne weiteres in die Umgebungsbebauung ein.
Am 5.11.2002 unterzeichneten die Kläger gegenüber der Stadt Gerlingen folgende „Baulast-Übernahmeerklärung nach § 71 LBO“: „Im Gegenzug zu der Genehmigung des Neubaus eines Bürogebäudes<…> gehen wir gegenüber der Baurechtsbehörde folgende öffentlich-rechtliche Verpflichtung ein: Wir verpflichten uns, die Nutzung des neu zu erstellenden Bürogebäudes auf die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu beschränken und diese Nutzung lediglich in Zusammenhang mit der Wohnnutzung im bestehenden Gebäude Nr. ... auf demselben Grundstück auszuüben. <…> Es ist bekannt, dass die Baulast auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirksam ist“.
Mit Bescheid vom 11.11.2002 erteilte die Stadt Gerlingen den Klägern die begehrte Baugenehmigung. Hiergegen legte die Beigeladene als Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. 6386, Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.8.2003 hob das Regierungspräsidium Stuttgart hierauf die Baugenehmigung auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig und verletze die Beigeladene in ihren subjektiven Rechten. Im zu Gunsten der Kläger nur als allgemeines Wohngebiet eingestuften Baugebiet sei für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 4 und 13 BauNVO allein die Genehmigung von „Räumen“ zulässig; keine Genehmigungsfähigkeit bestehe dagegen hinsichtlich ganzer Gebäude. Als Spezialgesetz verdränge § 13 BauNVO die ausnahmsweise zulässige Nutzung gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus; weder sei hier die Genehmigung eines reinen Bürogebäudes noch dazu „in zweiter Baureihe“ städtebaulich vertretbar noch führe die Ablehnung dieses Bauvorhabens zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte.
Dem traten die Kläger mit ihren am 25.9.2003 erhobenen Klagen entgegen. Das Regierungspräsidium habe nicht hinreichend bewertet, dass ein ursprünglich beabsichtigter unmittelbarer Anbau der für die Büronutzung notwendigen Räume an das Wohngebäude an der extremen Hanglage scheitere, die speziell auf dem klägerischen Grundstück gegeben, d.h. letztlich in der unmittelbaren Umgebung nirgendwo so ausgeprägt sei. Die geplante Büronutzung liege nach dem Bauantrag deutlich unter 50 % der Gesamtnutzungsfläche des Grundstückes. In Verbindung mit der übernommenen Baulast sei das Bauvorhaben deshalb rechtmäßig von der Stadt Gerlingen genehmigt worden. Durch die Baulast sei sichergestellt, dass eine vom Wohnen unabhängige Nutzung des Bürogebäudes auf Dauer unmöglich sei. Dem Sinngehalt des § 13 BauNVO sei damit ausreichend Rechnung getragen. Jedenfalls aber sei das Vorhaben ausnahmsweise zulässig entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO hinsichtlich sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe. Schließlich müsse zumindest gemäß § 31 BauGB eine Befreiung erteilt werden, weil in dem Gebiet bereits Gebäude in zweiter Reihe vorhanden seien. Nachbarliche Belange, wie etwa die Störung der Wohnruhe, seien in keinem Fall beeinträchtigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klagen mit Urteil vom 9.6.2004 - 2 K 3893/03 - ab. Entsprechend § 115 VwGO seien die gegen den erstmalig belastenden Widerspruchsbescheid erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zulässig, jedoch nicht begründet. Da die Beigeladene durch die Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt werde, habe das Regierungspräsidium die von der Stadt Gerlingen erteilte Baugenehmigung rechtmäßig durch Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die Baugenehmigung verstoße gegen den über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 13 BauNVO. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche zumindest einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO. Gemäß § 13 BauNVO seien hier für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger nur „Räume“ zulässig, woran es hier fehle. Denn das vorhandene Wohngebäude der Kläger könne mit dem geplanten Bürogebäude nicht als Einheit bewertet werden. Die §§ 13, 4 BauNVO wollten - generell - verhindern, dass in einem allgemeinen Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzung die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung und damit eine zumindest teilweise Umwidmung des Plangebiets eintrete. Auch die auf Veranlassung der Stadt Gerlingen ins Baulastenbauch eingetragene Baulast führe nicht zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise bleibe der Gebietscharakter für das einzelne Gebäude hier dennoch nicht gewahrt. Hinzu komme, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der bestellten Baulast bestünden. Das Bauvorhaben könne auch nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise genehmigt werden. Insoweit scheitere die Genehmigungsfähigkeit jedenfalls an § 15 BauNVO. Auch könnten die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen eine Befreiung zustehe. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung könnten Befreiungen nur unter strengen Voraussetzungen erteilt werden, die hier nicht gegeben seien. Wegen der Unzulässigkeit des Bauvorhabens nach § 13 BauNVO könne im Übrigen offen bleiben, ob auch der Standort des Bauvorhabens „in zweiter Reihe“ auf dem Grundstück bzw. eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung geeignet gewesen wären, dem Widerspruch der Beigeladenen zum Erfolg zu verhelfen.
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Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 13.1.2005 die Berufungen wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9.6.2004 - 2 K 3893/03 - zu ändern, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.8.2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, mittels eines neuen Widerspruchsbescheids den Widerspruch der Beigeladenen gegen die Baugenehmigung der Stadt Gerlingen vom 11.11.2002 zurückzuweisen.
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Zur Begründung machen sie geltend, ihnen stehe ein Anspruch auf die erteilte Baugenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauGB zu. § 13 BauNVO könne dem nicht entgegengehalten werden, weil auf dem Baugrundstück zwei Gebäude zulässig seien und hier eine freiberufliche Nutzung bis zu einer Grenze von etwa 50 % der Fläche erlaubt werden müsse. Zwar stelle der Wortlaut des § 13 BauNVO für allgemeine Wohngebiete auf „Räume“ ab; von der städtebaulichen Zielsetzung her könne dies aber nur so verstanden werden, dass es darum gehe, eine freiberufliche Nutzung auf einem Grundstück nicht überwiegen zu lassen. Dies werde hier durch die übernommene Baulast gesichert. Im Übrigen werde die abstrakte Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts der konkreten Grundstückssituation nicht gerecht. Für Sinn und Zweck des § 13 BauNVO könne nicht entscheidend sein, ob die nicht mehr als hälftige Nutzung für freiberufliche Zwecke in einem zusammengebauten Gebäude stattfinde oder aber in zwei unmittelbar aneinander grenzenden Gebäuden eines Grundstücks, deren gemeinsame Nutzung gesichert sei. Die Zweifel des Verwaltungsgerichts, der bezweckte Schutz könne möglicherweise durch eine genehmigungsfreie Teilung des Grundstücks umgangen werden, sei nicht gerechtfertigt. Die Baulast solle nicht die grundsätzliche Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf dem Grundstück umgehen. Vielmehr gehe es ausschließlich darum, die grundsätzlich zulässige freiberufliche Nutzung auf dem Grundstück sinnvoll zu verteilen. Die Baulast sei rechtmäßig, weil hierfür ein Bedürfnis für die Sicherung der Übernahme öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen genüge. Das Vorhaben könne im Übrigen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb auch in Bereichen genehmigt werden, die nicht bereits nach § 13 BauNVO privilegiert seien, also beispielsweise als eigenständiges Gebäude. Ohnehin finde die Unterscheidung zwischen Gewerbe und Freiberuflichkeit in der Rechtsordnung immer weniger Anhaltspunkte, zumal sich diese Unterschiede etwa auf Grund von steuer- und europarechtlichen Einflüssen aufweichen würden. Auch § 15 BauNVO könne hier nicht entgegen gehalten werden. Ansonsten könnte im Wohngebiet letztlich nie ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zugelassen werden. § 13 BauNVO habe hinsichtlich der §§ 2 bis 4 BauNVO ausschließlich Bedeutung als Zulässigkeitserweiterung. Da der geplante Betrieb weder erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr noch sonstige Störungen auslöse, seien auch die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulassung im Einzelfall gegeben. Vorsorglich sei zudem ein Antrag auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gestellt worden, dem in jedem Falle entsprochen werden müsse. Nur deshalb, weil der An- oder Ausbau aus technischen und geländebedingten Gründen hier nicht möglich sei, verändere sich weder der Störungsgrad noch die grundsätzliche planungsrechtliche Einordnung. Von einem Eingriff in die Grundzüge der Planung könne mithin nicht ausgegangen werden. Jedenfalls seien die Voraussetzungen einer unbeabsichtigten Härte, die aus der Grundstückssituation resultierten, gegeben. Das erstinstanzliche Urteil könne keinen Bestand haben.
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Das beklagte Land und die Beigeladene beantragen,
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die Berufungen zurückzuweisen.
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Zur Begründung machen sie geltend, dass die Berufsausübung freiberuflich Tätiger nach dem klaren Wortlaut des § 13 BauNVO nur in Räumen und nicht in eigenständigen Gebäuden zulässig sei. Hieran ändere auch die Baulast nichts, die kein Rechtsinstitut sei, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt werden könnten. Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BauNVO scheitere jedenfalls daran, dass hier ein Eingriff in die Grundzüge der Planung erfolgen würde. Aus diesem Grund sei auch eine Befreiung nicht möglich. Die Errichtung des geplanten Bürogebäudes führe zu einer Bebauung „in zweiter Reihe“, die im Widerspruch zur Eigenart der näheren Umgebung stünde. Entsprechende Bebauungen gebe es bislang nicht und zwar weder hinsichtlich des Anbaus bei dem Gebäude ... ... noch bei den Reihenhäusern der Gebäude ... X bis X. Hinsichtlich der Baulast sei noch auszuführen, dass diese die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nur sichern, nicht aber verändern könne. Der bundesrechtliche Begriff der „Räume“ in § 13 BauNVO könne mithin durch die von den Klägern unterzeichnete Baulast nicht modifiziert werden. Das Vorliegen einer Baulast reiche auch nicht alleine aus, um die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bejahen zu können. Diese lägen gerade nicht vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei nicht einschlägig, weil es sich bei der freiberuflichen Tätigkeit der Kläger nicht um einen sonstigen nicht störenden „Gewerbebetrieb“ handele. Auch liege keine grundstücksbezogene Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vor; nach wie vor werde bestritten, dass auf Grund der topographischen Verhältnisse weder eine teilweise Umnutzung des sich auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes noch ein Anbau bzw. eine Erweiterung möglich seien. Das Vorbringen der Gegenseite sei diesbezüglich unsubstantiiert.
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Unter dem 2.11.2004 haben die Kläger einen weiteren Bauantrag zum Neubau eines „Wohnhauses mit Büroanteil“ eingereicht. Hiernach soll im bisherigen Wohngebäude das obere Geschoss als Rechtsanwaltsbüro umgenutzt werden; der Wohnbereich der Kinder soll dafür in das neue - äußerlich mit dem streitbefangenen Gebäude weitgehend identische - Gebäude verlegt werden, das im Übrigen für den Bürobereich Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung vorgesehen ist. Auch hiergegen hat die Beigeladene am 17.12.2004 Einwendungen erhoben. Bei der vorgenommenen Änderung der Nutzungsbezeichnung handele es sich um eine offensichtliche Kaschierung der tatsächlich beabsichtigten Nutzung als reines Bürogebäude. Das Vorhaben sei zudem als Vorhaben „in zweiter Reihe“ außerhalb der Baulinie unzulässig; dies gebe die Umgebungsbebauung nicht her. Der Technische Ausschuss der Stadt Gerlingen stimmte dem Bauvorhaben in seiner Sitzung am 30.5.2005 gemäß §§ 34, 36 BauGB zu, weil sich das Gebäude in die nähere Umgebung einfüge. Mit Schreiben vom 8.6.2005 wurde hiervon das Regierungspräsidium Stuttgart informiert mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen, die bislang (nach Aktenlage) nicht abgegeben wurde.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Senat vorliegenden Akten der Stadt Gerlingen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufungen sind nach ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 13.1.2005 - 3 S 2353/04 - statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind die Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO erfüllt.
20 
Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Neubau des von ihnen geplanten Bürogebäudes. Das Regierungspräsidium hat auf den Widerspruch der Beigeladenen zu Recht die den Klägern von der Stadt Gerlingen erteilte Baugenehmigung aufgehoben, denn die Beigeladene wird durch diese Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt:
21 
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die den Klägern erteilte Baugenehmigung gegen die über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren §§ 4 und 13 BauNVO verstößt. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil das Baugrundstück nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst wird. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich damit die Zulässigkeit eines Vorhabens hinsichtlich seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, dem die Eigenart der näheren Umgebung entspricht. Auf Grundlage der verschiedenen in den Akten enthaltenen Pläne sowie Fotografien geht auch der Senat zu Gunsten der Kläger davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks zumindest einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO sind dort demnach allgemein zulässig nur: Wohngebäude (Nr. 1), der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3). Nach Absatz 3 der Norm können dort ausnahmsweise zugelassen werden: Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1), sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Nr. 2), Anlagen für Verwaltungen (Nr. 3), Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5).
22 
Das streitbefangene Vorhaben entspricht hinsichtlich seiner Art keinem dieser im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Anlagen. Laut ihrem Baugesuch planen die Kläger den Neubau eines „Bürogebäudes mit Garage und Stellplätzen“. Ein reines Bürogebäude ist insbesondere kein „Wohngebäude“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. In diesem Sinne sind Wohngebäude, einmal abgesehen von den nach § 13 BauNVO zulässigen (Teil-)Nutzungen, nur ausschließlich dem Wohnen dienende Gebäude.
23 
2. Das Bauvorhaben kann aber auch nicht unter Berufung auf § 13 BauNVO genehmigt werden. Hiernach sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO, also sowohl im reinen als auch im allgemeinen Wohngebiet, für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlich Art ausüben, nur „Räume“, hingegen in den Baugebieten gemäß §§ 4 a bis 9 BauNVO auch „Gebäude“ zulässig. § 13 BauNVO enthält damit für die typisierten Baugebiete eine baugebietsübergreifende Regelung über die Zulässigkeit der Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Hinsichtlich der Baugebiete nach den §§ 2 bis 4 BauNVO wird ergänzend, aber nicht ersetzend, angeordnet, inwieweit u.a. freiberufliche Nutzungen (nur) in den dort allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig errichteten Gebäuden möglich sind. Bezogen auf die Geschossfläche des jeweiligen Gebäudes soll die freiberufliche Nutzung - faustregelartig - einen Anteil von 50 % und den nur einer Wohnung grundsätzlich nicht übersteigen, damit das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes von der im Übrigen ausgeübten Wohnnutzung geprägt bleibt (vgl. Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 2005, § 13 BauNVO, Rn. 14, m.w.N.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, soll hierdurch verhindert werden, dass insbesondere im Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise - generell - die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung eintreten kann und damit die zumindest teilweise Umwidmung des Plangebiets. § 13 BauNVO schützt vor der städtebaulich unerwünschten Verdrängung der primären Wohnnutzung und stellt insoweit auf eine abstrakte Betrachtungsweise ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1985 - 4 C 34.81 -, VBlBW 1985, 382).
24 
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 BauNVO steht auch diese Norm dem selbständigen Bürogebäude der Kläger zur freiberuflichen Berufsausübung entgegen. Die Sperrwirkung des § 13 BauNVO kann nicht dadurch relativiert werden, dass als Bezugsgröße das jeweilige Baugrundstück gewählt wird. Nach dem auch insoweit hinreichend eindeutigen Wortlaut des § 13 BauNVO wird vielmehr zwischen Räumen und Gebäuden unterschieden. In den Baugebieten nach den §§ 4 a bis 9 BauNVO sind Gebäude, in denen nach §§ 2 bis 4 BauNVO dagegen nur Räume in Gebäuden und nicht „auf Grundstücken“ für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger nutzbar. Die von den Klägern vorgenommene entgegen gesetzte Auslegung würde zudem den von der Norm bezweckten Gebietscharakterschutz leer laufen lassen und damit auch gegen ihren Sinn und Zweck verstoßen.
25 
3. Auch die von den Klägern erklärte Baulast macht aus dem streitgegenständlichen reinen Bürogebäude kein im allgemeinen Wohngebiet zulässiges „Wohngebäude“. Eine in diesem Sinne eintretende baurechtliche Verklammerung des Gebäudes mit dem auf dem Grundstück schon bestehenden Wohnhaus kann nicht angenommen werden, denn durch die Baulast verliert das Bürogebäude nicht seinen Charakter als eigenständiges Gebäude. Dem in § 2 bis § 9 BauNVO jeweils enthaltenen Zulässigkeitskatalog lässt sich entnehmen, dass der Gebäudebegriff als Unterfall von dem allgemeinen Begriff der (baulichen) Anlage mit umfasst wird, auf den insbesondere auch § 29 BauGB abstellt. Hieraus folgt einerseits, dass unselbständige Teile einer baulichen Anlage nicht als Gebäude qualifiziert werden können. Andererseits folgt hieraus, dass als Abgrenzungsmerkmal auf das Kriterium der selbständigen Benutzbarkeit abzustellen ist. Für den Gebäudebegriff im bauplanungsrechtlichen Sinne ist somit erforderlich und genügend, dass eine jedenfalls tatsächlich unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen mögliche Nutzung gegeben ist. Diese funktionale Selbständigkeit wird dabei auch durch eine etwaige bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1995 - 4 B 245.95 -, BauR 1996, 219).
26 
Nach diesen Grundsätzen würde das geplante Bürogebäude seine selbständige Benutzbarkeit und Gebäudeeigenschaft nicht dadurch verlieren, dass es, etwa durch einen Gang, mit dem Wohnhaus der Kläger baulich verbunden würde. Noch viel weniger kann es seine selbständige tatsächliche Benutzbarkeit dadurch verlieren, dass seine Nutzung mittels einer Baulast rechtlich mit der Wohnnutzung im bestehenden Gebäude Nr. ... verknüpft wird. Auf die Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der bestellten Baulast kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat insoweit allerdings zutreffend dargelegt, dass es hier wohl schon an einem öffentlichen Interesse im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO fehlt, so dass von der Baurechtsbehörde zwingend der Verzicht zu erklären wäre. Zu Recht wurde weiter ausgeführt, dass die Baulast kein Rechtsinstitut ist, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder verändert werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.4.2002 - 2 S 2239/00 -, BWGZ 2002, 486). Nicht ersichtlich ist zudem, warum die in der Baulast erklärten Verpflichtungen hier nicht später im Wege einer genehmigungsfreien Teilung des Grundstücks umgangen werden könnten.
27 
4. Das Bürogebäude kann auch nicht ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ zugelassen werden, denn die Kläger betreiben keinen Gewerbebetrieb. Auch wenn ihr Vortrag als wahr unterstellt wird, auf Grund steuer- und europarechtlicher Einflüsse verwische sich zunehmend die Unterscheidung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden, zwingt dies in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zur Aufgabe der entsprechenden Differenzierung. Wie gerade die §§ 4 und 13 BauNVO zeigen, unterscheidet der Verordnungsgeber bauplanungsrechtlich nach wie vor zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Die Frage, ob diese Unterscheidung etwa im Hinblick auf ein heute möglicherweise generell nicht mehr wesentlich unterschiedliches Störungspotential der Tätigkeiten noch gerechtfertigt ist, fällt nicht in den Entscheidungsbereich des Senats.
28 
Das Vorhaben der Kläger könnte im Übrigen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO selbst dann nicht als „Gewerbebetrieb“ eingestuft werden, wenn die Kanzleien etwa in der Rechtsform einer GmbH oder AG betrieben würden. Die Einstufung als freiberufliche Tätigkeit im Sinne der BauNVO hängt nicht von der jeweils gewählten Rechtsform ab (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 19.12.1996 - Bf II 46/94 -, ). Denn die Wahl einer bestimmten Rechtsform hebt die Charakteristika der freiberuflichen Tätigkeit, bei der Dienstleistungen persönlich und eigenständig erbracht werden und die Betreffenden ihre individuellen Eigenleistungen in der Regel in unabhängiger Stellung erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984, E 68, 324), nicht auf.
29 
Das geplante Bürogebäude der Kläger ist auch nicht als „Anlage für Verwaltungen“ gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Zwar beschränken sich Anlagen für Verwaltungen in diesem Sinne nicht auf öffentliche Verwaltungen, sondern umfassen auch private Einrichtungen solchen Charakters (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.5.2001 - 9 N 1626/96 -, BauR 2002, 1134). Auch insoweit sind aber die durch den Gebietscharakter gezogenen Grenzen zu beachten; im allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich und so auch nicht ausnahmsweise zulässig ist daher ein Gebäude, das nach seiner Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- oder Verwaltungsgebäude nahe kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63, Nr. 102 <2000>).
30 
Ist das von den Klägern geplante streitbefangene Bürogebäude gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, kommt es auf die aufgeworfene Frage, ob auch § 15 Abs. 1 BauNVO dem Vorhaben entgegenstünde, nicht an. Es kann offen bleiben, ob das Bürogebäude als Bebauung hier „in erster Reihe“ der Eigenart des Baugebietes widersprechen würde bzw. ob von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Gebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Der Senat hatte auch insoweit keinen hinreichenden Anlass, den von den Klägern angeregten Augenschein einnehmen. Das unter dem 2.11.2004 von den Klägern weiter gestellte Baugesuch für den Neubau eines „Wohnhauses mit Büroanteil“, dem nach den vorgelegten Unterlagen insbesondere der prozentuale Anteil der Büronutzung nicht eindeutig entnommen werden kann und das - nach Aktenlage - hinsichtlich der Bebauung „in erster Reihe“ problematisch sein könnte, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
31 
5. Schließlich scheidet eine Befreiung entsprechend § 31 Abs. 2 BauGB aus. Hiernach kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (Nr. 1) oder wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Wie das Verwaltungsgericht auch insoweit zutreffend dargelegt hat, läge bei der Genehmigung eines reinen Bürogebäudes im allgemeinen Wohngebiet ein Eingriff in die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Wie dargelegt, widersprechen reine Bürogebäude freiberuflich Tätiger dem Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets. Auch über § 31 Abs. 2 BauGB kann die städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung nicht legitimiert werden. Damit kommt es nicht darauf an, ob eine Abweichung hier im Sinne von Nr. 2 der Norm städtebaulich vertretbar wäre oder ob im Sinne von Nr. 3 der Norm auf Grund der ungünstigen Topografie des Grundstückes eine offenbar nicht beabsichtigte Härte herbeigeführt würde.
32 
6. Die Genehmigung des streitbefangenen reinen Bürogebäudes würde mithin gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 4 und 13 BauNVO verstoßen. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann ein Verstoß gegen § 13 BauNVO von einem Nachbarn grundsätzlich unabhängig davon abgewehrt werden, ob er durch die freiberufliche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbarschutz beruht hier auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer im gleichen Plangebiet im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauNVO erübrigt sich damit auch insoweit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1995 - 4 B 245.95 -, BauR 1996, 219).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
19 
Die Berufungen sind nach ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 13.1.2005 - 3 S 2353/04 - statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind die Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO erfüllt.
20 
Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Neubau des von ihnen geplanten Bürogebäudes. Das Regierungspräsidium hat auf den Widerspruch der Beigeladenen zu Recht die den Klägern von der Stadt Gerlingen erteilte Baugenehmigung aufgehoben, denn die Beigeladene wird durch diese Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt:
21 
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die den Klägern erteilte Baugenehmigung gegen die über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren §§ 4 und 13 BauNVO verstößt. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil das Baugrundstück nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst wird. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich damit die Zulässigkeit eines Vorhabens hinsichtlich seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, dem die Eigenart der näheren Umgebung entspricht. Auf Grundlage der verschiedenen in den Akten enthaltenen Pläne sowie Fotografien geht auch der Senat zu Gunsten der Kläger davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks zumindest einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO sind dort demnach allgemein zulässig nur: Wohngebäude (Nr. 1), der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3). Nach Absatz 3 der Norm können dort ausnahmsweise zugelassen werden: Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1), sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Nr. 2), Anlagen für Verwaltungen (Nr. 3), Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5).
22 
Das streitbefangene Vorhaben entspricht hinsichtlich seiner Art keinem dieser im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Anlagen. Laut ihrem Baugesuch planen die Kläger den Neubau eines „Bürogebäudes mit Garage und Stellplätzen“. Ein reines Bürogebäude ist insbesondere kein „Wohngebäude“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. In diesem Sinne sind Wohngebäude, einmal abgesehen von den nach § 13 BauNVO zulässigen (Teil-)Nutzungen, nur ausschließlich dem Wohnen dienende Gebäude.
23 
2. Das Bauvorhaben kann aber auch nicht unter Berufung auf § 13 BauNVO genehmigt werden. Hiernach sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO, also sowohl im reinen als auch im allgemeinen Wohngebiet, für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlich Art ausüben, nur „Räume“, hingegen in den Baugebieten gemäß §§ 4 a bis 9 BauNVO auch „Gebäude“ zulässig. § 13 BauNVO enthält damit für die typisierten Baugebiete eine baugebietsübergreifende Regelung über die Zulässigkeit der Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Hinsichtlich der Baugebiete nach den §§ 2 bis 4 BauNVO wird ergänzend, aber nicht ersetzend, angeordnet, inwieweit u.a. freiberufliche Nutzungen (nur) in den dort allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig errichteten Gebäuden möglich sind. Bezogen auf die Geschossfläche des jeweiligen Gebäudes soll die freiberufliche Nutzung - faustregelartig - einen Anteil von 50 % und den nur einer Wohnung grundsätzlich nicht übersteigen, damit das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes von der im Übrigen ausgeübten Wohnnutzung geprägt bleibt (vgl. Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 2005, § 13 BauNVO, Rn. 14, m.w.N.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, soll hierdurch verhindert werden, dass insbesondere im Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise - generell - die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung eintreten kann und damit die zumindest teilweise Umwidmung des Plangebiets. § 13 BauNVO schützt vor der städtebaulich unerwünschten Verdrängung der primären Wohnnutzung und stellt insoweit auf eine abstrakte Betrachtungsweise ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1985 - 4 C 34.81 -, VBlBW 1985, 382).
24 
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 BauNVO steht auch diese Norm dem selbständigen Bürogebäude der Kläger zur freiberuflichen Berufsausübung entgegen. Die Sperrwirkung des § 13 BauNVO kann nicht dadurch relativiert werden, dass als Bezugsgröße das jeweilige Baugrundstück gewählt wird. Nach dem auch insoweit hinreichend eindeutigen Wortlaut des § 13 BauNVO wird vielmehr zwischen Räumen und Gebäuden unterschieden. In den Baugebieten nach den §§ 4 a bis 9 BauNVO sind Gebäude, in denen nach §§ 2 bis 4 BauNVO dagegen nur Räume in Gebäuden und nicht „auf Grundstücken“ für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger nutzbar. Die von den Klägern vorgenommene entgegen gesetzte Auslegung würde zudem den von der Norm bezweckten Gebietscharakterschutz leer laufen lassen und damit auch gegen ihren Sinn und Zweck verstoßen.
25 
3. Auch die von den Klägern erklärte Baulast macht aus dem streitgegenständlichen reinen Bürogebäude kein im allgemeinen Wohngebiet zulässiges „Wohngebäude“. Eine in diesem Sinne eintretende baurechtliche Verklammerung des Gebäudes mit dem auf dem Grundstück schon bestehenden Wohnhaus kann nicht angenommen werden, denn durch die Baulast verliert das Bürogebäude nicht seinen Charakter als eigenständiges Gebäude. Dem in § 2 bis § 9 BauNVO jeweils enthaltenen Zulässigkeitskatalog lässt sich entnehmen, dass der Gebäudebegriff als Unterfall von dem allgemeinen Begriff der (baulichen) Anlage mit umfasst wird, auf den insbesondere auch § 29 BauGB abstellt. Hieraus folgt einerseits, dass unselbständige Teile einer baulichen Anlage nicht als Gebäude qualifiziert werden können. Andererseits folgt hieraus, dass als Abgrenzungsmerkmal auf das Kriterium der selbständigen Benutzbarkeit abzustellen ist. Für den Gebäudebegriff im bauplanungsrechtlichen Sinne ist somit erforderlich und genügend, dass eine jedenfalls tatsächlich unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen mögliche Nutzung gegeben ist. Diese funktionale Selbständigkeit wird dabei auch durch eine etwaige bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1995 - 4 B 245.95 -, BauR 1996, 219).
26 
Nach diesen Grundsätzen würde das geplante Bürogebäude seine selbständige Benutzbarkeit und Gebäudeeigenschaft nicht dadurch verlieren, dass es, etwa durch einen Gang, mit dem Wohnhaus der Kläger baulich verbunden würde. Noch viel weniger kann es seine selbständige tatsächliche Benutzbarkeit dadurch verlieren, dass seine Nutzung mittels einer Baulast rechtlich mit der Wohnnutzung im bestehenden Gebäude Nr. ... verknüpft wird. Auf die Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der bestellten Baulast kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat insoweit allerdings zutreffend dargelegt, dass es hier wohl schon an einem öffentlichen Interesse im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO fehlt, so dass von der Baurechtsbehörde zwingend der Verzicht zu erklären wäre. Zu Recht wurde weiter ausgeführt, dass die Baulast kein Rechtsinstitut ist, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder verändert werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.4.2002 - 2 S 2239/00 -, BWGZ 2002, 486). Nicht ersichtlich ist zudem, warum die in der Baulast erklärten Verpflichtungen hier nicht später im Wege einer genehmigungsfreien Teilung des Grundstücks umgangen werden könnten.
27 
4. Das Bürogebäude kann auch nicht ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ zugelassen werden, denn die Kläger betreiben keinen Gewerbebetrieb. Auch wenn ihr Vortrag als wahr unterstellt wird, auf Grund steuer- und europarechtlicher Einflüsse verwische sich zunehmend die Unterscheidung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden, zwingt dies in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zur Aufgabe der entsprechenden Differenzierung. Wie gerade die §§ 4 und 13 BauNVO zeigen, unterscheidet der Verordnungsgeber bauplanungsrechtlich nach wie vor zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Die Frage, ob diese Unterscheidung etwa im Hinblick auf ein heute möglicherweise generell nicht mehr wesentlich unterschiedliches Störungspotential der Tätigkeiten noch gerechtfertigt ist, fällt nicht in den Entscheidungsbereich des Senats.
28 
Das Vorhaben der Kläger könnte im Übrigen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO selbst dann nicht als „Gewerbebetrieb“ eingestuft werden, wenn die Kanzleien etwa in der Rechtsform einer GmbH oder AG betrieben würden. Die Einstufung als freiberufliche Tätigkeit im Sinne der BauNVO hängt nicht von der jeweils gewählten Rechtsform ab (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 19.12.1996 - Bf II 46/94 -, ). Denn die Wahl einer bestimmten Rechtsform hebt die Charakteristika der freiberuflichen Tätigkeit, bei der Dienstleistungen persönlich und eigenständig erbracht werden und die Betreffenden ihre individuellen Eigenleistungen in der Regel in unabhängiger Stellung erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984, E 68, 324), nicht auf.
29 
Das geplante Bürogebäude der Kläger ist auch nicht als „Anlage für Verwaltungen“ gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Zwar beschränken sich Anlagen für Verwaltungen in diesem Sinne nicht auf öffentliche Verwaltungen, sondern umfassen auch private Einrichtungen solchen Charakters (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.5.2001 - 9 N 1626/96 -, BauR 2002, 1134). Auch insoweit sind aber die durch den Gebietscharakter gezogenen Grenzen zu beachten; im allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich und so auch nicht ausnahmsweise zulässig ist daher ein Gebäude, das nach seiner Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- oder Verwaltungsgebäude nahe kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63, Nr. 102 <2000>).
30 
Ist das von den Klägern geplante streitbefangene Bürogebäude gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, kommt es auf die aufgeworfene Frage, ob auch § 15 Abs. 1 BauNVO dem Vorhaben entgegenstünde, nicht an. Es kann offen bleiben, ob das Bürogebäude als Bebauung hier „in erster Reihe“ der Eigenart des Baugebietes widersprechen würde bzw. ob von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Gebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Der Senat hatte auch insoweit keinen hinreichenden Anlass, den von den Klägern angeregten Augenschein einnehmen. Das unter dem 2.11.2004 von den Klägern weiter gestellte Baugesuch für den Neubau eines „Wohnhauses mit Büroanteil“, dem nach den vorgelegten Unterlagen insbesondere der prozentuale Anteil der Büronutzung nicht eindeutig entnommen werden kann und das - nach Aktenlage - hinsichtlich der Bebauung „in erster Reihe“ problematisch sein könnte, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
31 
5. Schließlich scheidet eine Befreiung entsprechend § 31 Abs. 2 BauGB aus. Hiernach kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (Nr. 1) oder wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Wie das Verwaltungsgericht auch insoweit zutreffend dargelegt hat, läge bei der Genehmigung eines reinen Bürogebäudes im allgemeinen Wohngebiet ein Eingriff in die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Wie dargelegt, widersprechen reine Bürogebäude freiberuflich Tätiger dem Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets. Auch über § 31 Abs. 2 BauGB kann die städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung nicht legitimiert werden. Damit kommt es nicht darauf an, ob eine Abweichung hier im Sinne von Nr. 2 der Norm städtebaulich vertretbar wäre oder ob im Sinne von Nr. 3 der Norm auf Grund der ungünstigen Topografie des Grundstückes eine offenbar nicht beabsichtigte Härte herbeigeführt würde.
32 
6. Die Genehmigung des streitbefangenen reinen Bürogebäudes würde mithin gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 4 und 13 BauNVO verstoßen. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann ein Verstoß gegen § 13 BauNVO von einem Nachbarn grundsätzlich unabhängig davon abgewehrt werden, ob er durch die freiberufliche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbarschutz beruht hier auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer im gleichen Plangebiet im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauNVO erübrigt sich damit auch insoweit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1995 - 4 B 245.95 -, BauR 1996, 219).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
35 
Rechtsmittelbelehrung
36 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
37 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
38 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
39 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
40 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
41 
Beschluss vom 5. Juli 2005
42 
Unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2004 - 2 K 3893/03 - wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 20.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG a.F. und §§ 72 Nr. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG n.F.; entspr. Ziff. 9.1.1 des Streitwertkatalogs 2004).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


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Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


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Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 115


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Okt. 2018 - 2 M 53/18

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

Gründe I. 1 Die Antragsteller richten sich gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin für einen Neubau zur Erweiterung des Instituts für Augenheilkunde A-Stadt. 2 Das Institut für Augenheilkunde A-Stadt bzw. das Medizinische Versorgungszen

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, der auf den Widerspruch der Beigeladenen eine den Klägern von der Stadt G. erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück in G. aufgehoben hat.
Die Kläger sind Eigentümer des derzeit im mittleren Bereich mit einem Wohngebäude und im vorderen Bereich mit Garagen bebauten Grundstücks . Das Baugrundstück befindet sich im nicht überplanten Innenbereich. In der näheren Umgebung des Bauvorhabens wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens durch Bebauungspläne geregelt. Diese Bebauungspläne weisen allgemeines Wohngebiet bzw. reines Wohngebiet aus. Bei dem handelt es sich um eine schmale Sackgasse ohne Wendemöglichkeit. Auf beiden Seiten des s steigt das Gelände im Bereich des Bauvorhabens steil an.
Mit Bescheid vom 11.11.2002 erteilte die Stadt G. den Klägern eine Baugenehmigung für ein Bürogebäude im vorderen Grundstücksbereich unter Abriss der dort befindlichen Garagen. Das Bürogebäude soll für überregional tätige Kanzleien des Klägers Ziffer 2 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bzw. der Klägerin Ziffer 1 als Rechtsanwältin mit insgesamt 7 Beschäftigten genutzt werden. Es soll 2-geschossig mit einer Nutzfläche von 194 qm errichtet werden, wobei das obere Geschoss zurückversetzt geplant ist, und das Dach jeweils begrünt werden soll.
Gegen die Baugenehmigung hat die Beigeladene als Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks  Widerspruch eingelegt, der zur Aufhebung der Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 führte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch zulässig und auch begründet sei, denn die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig und hierdurch sei die Beigeladene in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 Abs. 2 BauGB, der nachbarschützend sei. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks befänden sich ausschließlich Wohngebäude mit den zulässigen Nebengebäuden (Garagen). Zugunsten der Kläger werde unterstellt, dass es sich bei dem Baugebiet um ein allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO handle. Zulässig seien gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Gemäß § 13 BauNVO seien für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger oder solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausführten, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume zulässig. Im vorliegenden Fall solle das neu zu errichtende Gebäude in vollem Umfang als Büro für die freiberufliche Tätigkeit der Kläger genutzt werden. Da § 13 BauNVO die allgemeine Zulässigkeit für die genannten Nutzungen in den Gebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO auf Räume beschränke, entfalle dort die Zulässigkeit für (ganze) Gebäude. Die Tatbestandsvoraussetzungen der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO lägen nicht vor, denn § 13 BauNVO stelle eine lex spezialis zu den im Übrigen in § 4 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen bzw. der in § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen dar. Bei § 13 BauNVO handle es sich um eine Vorschrift, die an der nachbarschützenden Wirkung der Gebietsfestsetzung teilhabe, da auch sie die Art der baulichen Nutzung betreffe. Ob von der unter Verstoß gegen § 13 BauNVO ausgeübten Nutzung unzumutbare Belästigungen für einen Nachbarn ausgingen, sei grundsätzlich unerheblich. Lediglich ergänzend werde ausgeführt, dass auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht zur Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens führen könne. In Betracht käme lediglich eine Befreiung von der Art der Nutzung. Wie bereits ausgeführt worden sei, habe § 13 BauNVO teil an der zulässigen Art der zulässigen Nutzung. Insofern sei die Überprüfung der Baugenehmigung im Hinblick auf eine Rechtsverletzung der Beigeladenen nicht auf die von der Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundsätze beschränkt, sondern es müssten im Einzelnen die Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sein. Die Abweichung sei jedoch weder städtebaulich vertretbar noch führe die Ablehnung des Bauvorhabens zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte (§ 31 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 BauGB). Die von der Stadt G. in den Vordergrund gestellte Tatsache, dass das Bauvorhaben in den Hang hineingebaut und das Flachdach begrünt werden solle, ändere nichts daran, dass durch die Bebauung - würde sie zugelassen - eine zweite Reihe entstehen würde. Eine Zulassung würde negative Vorbildwirkung für Bauwünsche anderer Bauherren auf benachbarten Grundstücken in vergleichbaren Fallgestaltungen haben. Das Baugrundstück weise auch keine Besonderheiten auf, die es von den benachbarten Grundstücken unterscheide. Die steile Hanglage des Baugrundstücks sei bei den benachbarten Grundstücken ebenfalls und in gleicher Weise gegeben. Als Indiz für die Rechtswidrigkeit einer Befreiung könne auch die hypothetische Beurteilung des Bauvorhabens nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden. Dürfte das Vorhaben bei Anwendung dieser Vorschrift nicht genehmigt werden, weil es sich in seine Umgebung nicht einfüge, so könne es auch nicht im Wege der Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans genehmigt werden. Solle von nachbarschützenden Vorschriften mit einigem Gewicht - besonders über die Art der baulichen Nutzung - und in spürbarem Umfang abgewichen werden, so seien in der Regel die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht gegeben. Die vorliegende Fallkonstellation gebiete es nicht, hiervon abzuweichen.
Gegen diesen den Klägern am 02.09.2003 zugestellten Widerspruchsbescheid haben sie am 25.09.2003 Klage erhoben. Diese haben sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie ihre berufliche Tätigkeit bisher in G. in gemieteten Räumen ausüben würden und dies künftig in eigenen Räumen in unmittelbarer Nähe zur Wohnnutzung tun möchten, damit gerade auch für die Klägerin Ziffer 1 Haushalt, Familie und Beruf besser vereinbart würden. Ein ursprünglich beabsichtigter unmittelbarer Anbau der für die Büronutzung notwendigen Räume an das Wohngebäude scheitere an der extremen Hanglage, die speziell auf dem klägerischen Grundstück gegeben sei und letztlich in der unmittelbaren Umgebung nirgendwo so ausgeprägt sei. Um beide Nutzungen auf dem Grundstück zu verwirklichen biete sich nur die Situierung im Bereich der bereits im vorderen Grundstücksbereich bestehenden Garagen an, die abgebrochen werden sollten und an deren Stelle das Bürogebäude errichtet werden solle. Die geplante Büronutzung liege nach dem Bauantrag deutlich unter 50 % der Gesamtnutzungsfläche des Grundstücks. Die Stadt G. habe das Bauvorhaben mit Bescheid vom 11.11.2002 genehmigt und zugleich sei von den Klägern eine Baulast gegenüber der Stadt G. gefordert und auch übernommen worden, in der sich diese verpflichten würden, die Nutzung des neu zu erstellenden Bürogebäudes auf die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu beschränken und diese Nutzung lediglich im Zusammenhang mit der Wohnnutzung im bestehenden Gebäude Nr. ... auf demselben Grundstück auszuüben. Damit sei sichergestellt, dass eine vom Wohnen unabhängige Nutzung des Bürogebäudes auf Dauer unmöglich sei. Damit müsse die Privilegierung des § 13 BauNVO von freiberuflichen Nutzungen in einzelnen Räumen eines Gebäudes auch für den vorliegenden Fall gelten. Dem Sinngehalt der Vorschrift sei hier ausreichend Rechnung getragen. Nur eine solche Auslegung sei mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, müsse jedenfalls eine ausnahmsweise Zulässigkeit angenommen werden, wie dies auch die Baugenehmigungsbehörde bereits ausgeführt habe. Die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb sei auch in den Bereichen möglich, die nach § 13 BauNVO nicht bereits privilegiert seien, also beispielsweise für eigenständige Gebäude. Eine gegenteilige Auslegung würde dazu führen, dass ein Freiberufler nur einzelne Räume in einem WA benutzen dürfe, er aber kein eigenes Gebäude genehmigt bekommen könne, während beispielsweise ein Lohnsteuerhilfeverein, der nicht dem Begriff der Freiberuflichkeit unterfalle, obwohl er vergleichbare Leistungen erbringe, gewerblich tätig sei und dementsprechend jederzeit auch ein Gebäude für diese Nutzung ausnahmsweise zulässig sein könne. Damit sei es jedenfalls gerechtfertigt, im streitgegenständlichen Fall eine Ausnahme dahingehend zu gewähren, dass auch ein Gebäude für die geplante Büronutzung möglich sei, jedenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Baulast. Insbesondere sei nicht zuletzt wegen des bereits vorhandenen Beherbergungsbetriebs und einer Anwaltskanzlei auf dem Grundstück der Widerspruchsführer und Beigeladenen davon auszugehen, dass derartige Nutzungen den Gebietscharakter der Umgebung nicht wesentlich beeinträchtigen würden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass von Seiten der Kläger zwischenzeitlich ausdrücklich bei der Baugenehmigungsbehörde, der Stadt G., ein Befreiungsantrag gestellt worden sei. Nach Auffassung der Stadt G. seien die Voraussetzungen dafür gegeben. Das Vorhaben sei nicht nur hinsichtlich der Nutzung, sondern auch im Hinblick auf die Gebäudesituierung und überbaute Grundstücksfläche zulässig. Da in dem Gebiet bereits Gebäude in zweiter Reihe vorhanden seien, teilweise in Form von Nebengebäuden, teilweise auch in Form einer zweiten Baureihe und einer Hinterliegerbebauung, sei entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB davon auszugehen, dass eine solche Bebauung dort zulässig sei. Schließlich seien nachbarliche Belange, wie etwa die Störung der Wohnruhe, in keinem Fall beeinträchtigt.
Die Kläger beantragen,
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003, mit dem die baurechtliche Entscheidung des Bürgermeisteramts G. vom 11.11.2002 aufgehoben wurde, aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, einen neuen Widerspruchsbescheid bezüglich des Widerspruchs der Beigeladenen zu erlassen und den Widerspruch gegen die Baugenehmigung des Bürgermeisteramts G. vom 11.11.2002 zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, dass sich die Genehmigungsfähigkeit nicht durch die unterzeichnete Baulast ergebe. Im vorliegenden Fall sei relevant, dass die Baulast durch die Kläger zulasten ihrer Nachbargrundstücke unterzeichnet worden sei. Der Nachbarschutz stehe jedoch nicht zur Disposition der Bauherrenschaft, er stehe sogar nicht einmal zur Disposition der betroffenen Nachbarn. Selbst wenn die Beigeladene auf die Einhaltung drittschützender Normen verzichten würden, seien diese nach wie vor im öffentlichen Interesse zu prüfen. Nach § 7 LBO könne ein Abstandsflächenverstoß durch die Übernahme einer Baulast ausgeräumt werden, erforderlich sei jedoch, dass der betroffene Nachbar, auf dessen Grundstück die Abstandsfläche liege, die Baulast übernehme. Es sei nicht ausreichend, dass der Bauherr eine Baulast unterzeichne. Auch im Fall der Flächenbaulast müsse der betroffene Nachbar, hier also die Beigeladenen, die Baulast übernehmen. Darüber hinaus würde durch die Baulast lediglich die Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung geschaffen. Die Baulast allein reiche jedoch nicht aus, um eine Befreiung zu rechtfertigen.
11 
Die Beigeladene, die nach dem Tod ihres Ehemannes während des Klageverfahrens allein in der Stellung der Beigeladenen verbleibt, beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hat sich dem Vorbringen des Beklagten im Wesentlichen angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass seit dem Tod ihres Ehemannes keine freiberufliche Nutzung im Nachbargebäude  ... mehr stattfinde. Die Einliegerwohnung sei zwischenzeitlich nur noch im Rahmen einer reinen Wohnnutzung durch ihre Tochter erfolgt. Auch zuvor habe es sich nicht um einen Beherbergungsbetrieb, sondern um eine reine Wohnnutzung ohne Nebenleistungen wie Verpflegung, Wäsche, Reinigung usw. im Rahmen eines Mietverhältnisses gehandelt. Schließlich sei bei der Auslegung von § 13 BauNVO auch zu beachten, dass die Nutzungsart des Gebiets erhalten bleibe. Dies beinhalte auch, dass ein Wohngebiet von dem Zu- und Abgangsverkehr freigehalten werden solle, der erfahrungsgemäß mit allen oder bestimmten Erscheinungsformen freiberuflicher Tätigkeit verbunden sei. Auch die übernommene Baulast könne aus verschiedenen Gründen nicht über die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens hinweghelfen.
14 
Am 01.04.2004 fand eine Augenscheinseinnahme mit anschließender Erörterung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin statt. Auf das Protokoll und die Lichtbilder wird Bezug genommen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Kläger haben ein schützenswertes Interesse daran, dass in entsprechender Anwendung von § 115 VwGO nicht nur der sie erstmalig belastende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 aufgehoben wird, sondern das beklagte Land auch dazu verpflichtet wird, den Widerspruch der Beigeladenen gegen die von der Stadt G. am 11.11.2002 erteilte Baugenehmigung zurückzuweisen (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, Rdnr. 2 zu § 115 mwN).
17 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Regierungspräsidium hat auf den Widerspruch der Beigeladenen zu Recht die den Klägern von der Stadt G. erteilte Baugenehmigung aufgehoben, denn die Beigeladene wird durch die Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt.
18 
Die den Klägern erteilte Baugenehmigung verstößt gegen den über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 13 BauNVO. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil ein Bebauungsplan für dieses Gebiet nicht vorhanden ist. Vorliegend kommt § 34 Abs. 2 BauGB zur Anwendung, da die Eigenart der näheren Umgebung jedenfalls einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Im nordöstlichen Bereich grenzt das Baugrundstücks an den Bebauungsplan „T.“ vom 1.04.1987 an, der ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Im nordwestlichen Bereich auf der anderen Straßenseite des s weist der Bebauungsplan „H.“ vom 9.12.1966 ein Reines Wohngebiet aus. Unter Einbeziehung des Eindrucks der Augenscheinseinnahme ist die vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid zu Gunsten der Kläger zugrundegelegte Annahme, dass die Eigenart der näheren Umgebung zumindest einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO entspricht, nicht zu beanstanden. Die dynamische Verweisung des § 34 Abs. 2 BauGB auf die Vorschriften der BauNVO umfasst auch § 13 (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Band 4, RdNr 5 Zu § 13 BauNVO).
19 
Nach § 13 BauNVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig. Somit sind hier für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger nur Räume zulässig. Bei der beabsichtigten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei handelt es sich fraglos um eine Berufsausübung freiberuflich Tätiger. Es sollen auch das gesamte zur Genehmigung gestellte Gebäude und nicht nur einzelne Räume in diesem Gebäude für die freiberufliche Berufsausübung genutzt werden. Dies ist nach dem klaren Wortlaut des § 13 BauNVO nicht zulässig.
20 
Soweit die Kläger einwenden, dass eine zweckorientierte Auslegung im vorliegenden Fall gebiete, dass Wohn- und Bürogebäude hier als Einheit zu sehen seien und dass deshalb nur Räume des Gesamtobjekts für die freiberufliche Tätigkeit genutzt würden, die bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch nähmen, ist dem nicht zu folgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 BauNVO ( vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004) will der Verordnungsgeber verhindern, dass in einem reinen Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise -- generell -- die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung und damit einer zumindest teilweisen Umwidmung des Plangebietes eintreten kann. Bei dieser Normauslegung kommt es also nicht auf eine jeweils individuell konkrete Gefährdung, sondern auf die abstrakte Betrachtungsweise an. Nur dies wird auch der planerischen Überlegung gerecht, dass eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Es ist damit rechtlich unerheblich, ob im vorliegenden Fall durch die Behandlung der Gebäude als Einheit eine individuelle konkrete Gefährdung des Gebietscharakters vermieden wird, da dies jedenfalls bei abstrakter Betrachtung durch die Nutzung eines gesamten Gebäudes der Fall ist. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 25.01.1985 aaO) auch davon aus, dass niemals die geänderte Nutzungsweise für ein einzelnes Gebäude prägend werden darf. Vielmehr muss der spezifische Gebietscharakter - auch für das einzelne Gebäude - gewahrt bleiben.
21 
Daran vermag auch die auf Veranlassung der Stadt G. ins Baulastenbuch eingetragene Baulast, die eine selbständige Nutzbarkeit des Bürogebäudes verhindern soll, nichts zu ändern. Bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise bleibt der Gebietscharakter hier nicht für das einzelne Gebäude gewahrt (s.o.). Es ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass es dem Ziel des § 13 BauNVO, den Charakter als Wohnhaus zu erhalten, schon widerspricht, wenn mehrere Wohnungen zum Zwecke der freiberuflichen oder ähnlichen Berufsausübung verbunden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - 4 C 56/80 -, BVerwGE 68, 324 bis 330). Dementsprechend kann auch die - hier rein rechtliche - Verbindung mehrerer Gebäude nicht geeignet sein, den Charakter des Komplexes als Wohnhaus zu erhalten. Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der bestellten Baulast bestehen. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden und Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einem öffentlichen Interesse an der Baulast, bei dessen Nichtbestehen von der Baurechtsbehörde ein Verzicht zwingend zu erklären ist (§ 71 Abs. 3 LBO). Vielmehr handelt es sich um das rein private Interesse der Kläger an einer höheren Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks. Außerdem geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Baulast kein Rechtsinstitut ist, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder verändert werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.04.2002 - 2 S 2239/00-). Schließlich ist gerade für § 13 BauNVO obergerichtlich schon entschieden, dass sogar durch eine Baulast der Nachbargrundstücke, die ihrerseits auf Räume verzichten, die grundsätzliche Beschränkung auf Räume auf einem Grundstück nicht umgangen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.1987 - 3 S 2206/87 - , ESVGH 38, 239; sowie Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand März 2004, RdNr 43 zu § 13 BauNVO mwN). Dies muss umso mehr für eine Baulast auf dem eigenen Grundstück zu Lasten der Umgebung ohne deren Beteiligung gelten. Aufgrund der rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Baulast kann auch dahinstehen, ob diese überhaupt einen wirksamen Schutz darstellen kann, weil man sie möglicherweise durch eine genehmigungsfreie Teilung des Grundstücks umgehen könnte.
22 
Soweit die Kläger einwenden, dass die freiberufliche Nutzung hier als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Dabei kann die rechtliche Bewertung des Verhältnisses von § 13 BauNVO zu § 4 Abs. 3 BauNVO dahinstehen. Denn auch wenn man die Auffassung des Regierungspräsidiums im angefochtenen Widerspruchsbescheid, also dass es sich bei § 13 BauNVO insoweit um eine "lex spezialis" handele, die nicht im Wege der Ausnahme umgangen werden kann, nicht teilt, würde sich die Unzulässigkeit der Ausnahme dann aus § 15 BauNVO ergiben, weil die städtebaulichen Gründe, die den Verordnungsgeber zu den Beschränkungen für die Baugebiete nach §§ 2 bis 4 BauNVO veranlasst haben, auch bei Anwendung der Ausnahmevorschriften - statt des § 13 BauNVO - nicht ignoriert werden können (vgl. Brügelmann, aaO, RdNr 21 zu § 13 BauNVO mwN). Dass es sich bei § 13 BauNVO um eine eigenständige Regelung handelt, die nicht durch eine Ausnahme i.S.v. § 4 Abs. 3 BauNVO verdrängt werden darf, zeigt auch ein Vergleich der Vor- bzw. Nachteile des § 13 BauNVO. Er wirkt insoweit begünstigend, dass er zulässt, dass grundsätzlich in jedem Gebäude eines Wohngebiets Räume bis zur Hälfte der Wohnfläche für freiberufliche Nutzung verwendet werden können. Im Gegenzug muss die vom Gesetzgeber bewusst gewollte gebäudebezogene Wahrung der Gebietsart, wie sie für die allenfalls vereinzelt ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht verlangt wird, hingenommen werden. Schließlich wäre die von der Klägern als Beispiel angeführte Lohnsteuerhilfe auch nicht nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig, da § 13 BauNVO nicht nur die freiberufliche Tätigkeit sondern auch die von Gewerbetreibenden, die ihren beruf in ähnlicher Weise ausüben, auf Räume beschränkt.
23 
Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen eine Befreiung zustehe und erforderlichenfalls erteilt werden müsste. Es würde sich hier um eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung handeln, die nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Im vorliegenden Fall läge ein Eingriff in die Grundzüge der Planung vor, da planerisches Ziel von § 13 BauNVO ist, dass eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Auch hier reicht eine abstrakte Gefährdung dieses Ziels für einen Eingriff in die Grundzüge der Planung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004). Zudem würde eine Befreiung die Zielsetzung des § 13 BauNVO leerlaufen lassen. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob im Hinblick auf die ungünstige Topographie des Grundstücks möglicherweise die Voraussetzungen einer unbeabsichtigten Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vorliegen. Es ist im übrigen schon nicht substantiiert dargelegt, dass eine Vergrößerung des Wohngebäudes zur Unterbringung der freiberuflichen Nutzung nicht möglich wäre.
24 
§ 13 BauNVO ist als Abwehranspruch zur Gebietserhaltung auch nachbarschützend und zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig davon, ob der Nachbar durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung im Sinne eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, aaO). Damit kommt es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auf dem Grundstück der Beigeladenen ebenfalls eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, zumal diese unstreitig auf einen Raum innerhalb des Gebäudes beschränkt war.
25 
Wegen der Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen Verstoßes gegen § 13 BauNVO kann offen bleiben, ob auch der Standort des Bauvorhabens in 2. Reihe auf dem Grundstück bzw. eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung geeignet gewesen wäre, dem Widerspruch der Beigeladenen zum Erfolg zu verhelfen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Kläger haben ein schützenswertes Interesse daran, dass in entsprechender Anwendung von § 115 VwGO nicht nur der sie erstmalig belastende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 aufgehoben wird, sondern das beklagte Land auch dazu verpflichtet wird, den Widerspruch der Beigeladenen gegen die von der Stadt G. am 11.11.2002 erteilte Baugenehmigung zurückzuweisen (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, Rdnr. 2 zu § 115 mwN).
17 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Regierungspräsidium hat auf den Widerspruch der Beigeladenen zu Recht die den Klägern von der Stadt G. erteilte Baugenehmigung aufgehoben, denn die Beigeladene wird durch die Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt.
18 
Die den Klägern erteilte Baugenehmigung verstößt gegen den über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 13 BauNVO. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil ein Bebauungsplan für dieses Gebiet nicht vorhanden ist. Vorliegend kommt § 34 Abs. 2 BauGB zur Anwendung, da die Eigenart der näheren Umgebung jedenfalls einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Im nordöstlichen Bereich grenzt das Baugrundstücks an den Bebauungsplan „T.“ vom 1.04.1987 an, der ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Im nordwestlichen Bereich auf der anderen Straßenseite des s weist der Bebauungsplan „H.“ vom 9.12.1966 ein Reines Wohngebiet aus. Unter Einbeziehung des Eindrucks der Augenscheinseinnahme ist die vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid zu Gunsten der Kläger zugrundegelegte Annahme, dass die Eigenart der näheren Umgebung zumindest einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO entspricht, nicht zu beanstanden. Die dynamische Verweisung des § 34 Abs. 2 BauGB auf die Vorschriften der BauNVO umfasst auch § 13 (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Band 4, RdNr 5 Zu § 13 BauNVO).
19 
Nach § 13 BauNVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig. Somit sind hier für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger nur Räume zulässig. Bei der beabsichtigten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei handelt es sich fraglos um eine Berufsausübung freiberuflich Tätiger. Es sollen auch das gesamte zur Genehmigung gestellte Gebäude und nicht nur einzelne Räume in diesem Gebäude für die freiberufliche Berufsausübung genutzt werden. Dies ist nach dem klaren Wortlaut des § 13 BauNVO nicht zulässig.
20 
Soweit die Kläger einwenden, dass eine zweckorientierte Auslegung im vorliegenden Fall gebiete, dass Wohn- und Bürogebäude hier als Einheit zu sehen seien und dass deshalb nur Räume des Gesamtobjekts für die freiberufliche Tätigkeit genutzt würden, die bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch nähmen, ist dem nicht zu folgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 BauNVO ( vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004) will der Verordnungsgeber verhindern, dass in einem reinen Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise -- generell -- die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung und damit einer zumindest teilweisen Umwidmung des Plangebietes eintreten kann. Bei dieser Normauslegung kommt es also nicht auf eine jeweils individuell konkrete Gefährdung, sondern auf die abstrakte Betrachtungsweise an. Nur dies wird auch der planerischen Überlegung gerecht, dass eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Es ist damit rechtlich unerheblich, ob im vorliegenden Fall durch die Behandlung der Gebäude als Einheit eine individuelle konkrete Gefährdung des Gebietscharakters vermieden wird, da dies jedenfalls bei abstrakter Betrachtung durch die Nutzung eines gesamten Gebäudes der Fall ist. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 25.01.1985 aaO) auch davon aus, dass niemals die geänderte Nutzungsweise für ein einzelnes Gebäude prägend werden darf. Vielmehr muss der spezifische Gebietscharakter - auch für das einzelne Gebäude - gewahrt bleiben.
21 
Daran vermag auch die auf Veranlassung der Stadt G. ins Baulastenbuch eingetragene Baulast, die eine selbständige Nutzbarkeit des Bürogebäudes verhindern soll, nichts zu ändern. Bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise bleibt der Gebietscharakter hier nicht für das einzelne Gebäude gewahrt (s.o.). Es ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass es dem Ziel des § 13 BauNVO, den Charakter als Wohnhaus zu erhalten, schon widerspricht, wenn mehrere Wohnungen zum Zwecke der freiberuflichen oder ähnlichen Berufsausübung verbunden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - 4 C 56/80 -, BVerwGE 68, 324 bis 330). Dementsprechend kann auch die - hier rein rechtliche - Verbindung mehrerer Gebäude nicht geeignet sein, den Charakter des Komplexes als Wohnhaus zu erhalten. Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der bestellten Baulast bestehen. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden und Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einem öffentlichen Interesse an der Baulast, bei dessen Nichtbestehen von der Baurechtsbehörde ein Verzicht zwingend zu erklären ist (§ 71 Abs. 3 LBO). Vielmehr handelt es sich um das rein private Interesse der Kläger an einer höheren Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks. Außerdem geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Baulast kein Rechtsinstitut ist, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder verändert werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.04.2002 - 2 S 2239/00-). Schließlich ist gerade für § 13 BauNVO obergerichtlich schon entschieden, dass sogar durch eine Baulast der Nachbargrundstücke, die ihrerseits auf Räume verzichten, die grundsätzliche Beschränkung auf Räume auf einem Grundstück nicht umgangen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.1987 - 3 S 2206/87 - , ESVGH 38, 239; sowie Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand März 2004, RdNr 43 zu § 13 BauNVO mwN). Dies muss umso mehr für eine Baulast auf dem eigenen Grundstück zu Lasten der Umgebung ohne deren Beteiligung gelten. Aufgrund der rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Baulast kann auch dahinstehen, ob diese überhaupt einen wirksamen Schutz darstellen kann, weil man sie möglicherweise durch eine genehmigungsfreie Teilung des Grundstücks umgehen könnte.
22 
Soweit die Kläger einwenden, dass die freiberufliche Nutzung hier als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Dabei kann die rechtliche Bewertung des Verhältnisses von § 13 BauNVO zu § 4 Abs. 3 BauNVO dahinstehen. Denn auch wenn man die Auffassung des Regierungspräsidiums im angefochtenen Widerspruchsbescheid, also dass es sich bei § 13 BauNVO insoweit um eine "lex spezialis" handele, die nicht im Wege der Ausnahme umgangen werden kann, nicht teilt, würde sich die Unzulässigkeit der Ausnahme dann aus § 15 BauNVO ergiben, weil die städtebaulichen Gründe, die den Verordnungsgeber zu den Beschränkungen für die Baugebiete nach §§ 2 bis 4 BauNVO veranlasst haben, auch bei Anwendung der Ausnahmevorschriften - statt des § 13 BauNVO - nicht ignoriert werden können (vgl. Brügelmann, aaO, RdNr 21 zu § 13 BauNVO mwN). Dass es sich bei § 13 BauNVO um eine eigenständige Regelung handelt, die nicht durch eine Ausnahme i.S.v. § 4 Abs. 3 BauNVO verdrängt werden darf, zeigt auch ein Vergleich der Vor- bzw. Nachteile des § 13 BauNVO. Er wirkt insoweit begünstigend, dass er zulässt, dass grundsätzlich in jedem Gebäude eines Wohngebiets Räume bis zur Hälfte der Wohnfläche für freiberufliche Nutzung verwendet werden können. Im Gegenzug muss die vom Gesetzgeber bewusst gewollte gebäudebezogene Wahrung der Gebietsart, wie sie für die allenfalls vereinzelt ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht verlangt wird, hingenommen werden. Schließlich wäre die von der Klägern als Beispiel angeführte Lohnsteuerhilfe auch nicht nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig, da § 13 BauNVO nicht nur die freiberufliche Tätigkeit sondern auch die von Gewerbetreibenden, die ihren beruf in ähnlicher Weise ausüben, auf Räume beschränkt.
23 
Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen eine Befreiung zustehe und erforderlichenfalls erteilt werden müsste. Es würde sich hier um eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung handeln, die nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Im vorliegenden Fall läge ein Eingriff in die Grundzüge der Planung vor, da planerisches Ziel von § 13 BauNVO ist, dass eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Auch hier reicht eine abstrakte Gefährdung dieses Ziels für einen Eingriff in die Grundzüge der Planung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004). Zudem würde eine Befreiung die Zielsetzung des § 13 BauNVO leerlaufen lassen. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob im Hinblick auf die ungünstige Topographie des Grundstücks möglicherweise die Voraussetzungen einer unbeabsichtigten Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vorliegen. Es ist im übrigen schon nicht substantiiert dargelegt, dass eine Vergrößerung des Wohngebäudes zur Unterbringung der freiberuflichen Nutzung nicht möglich wäre.
24 
§ 13 BauNVO ist als Abwehranspruch zur Gebietserhaltung auch nachbarschützend und zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig davon, ob der Nachbar durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung im Sinne eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, aaO). Damit kommt es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auf dem Grundstück der Beigeladenen ebenfalls eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, zumal diese unstreitig auf einen Raum innerhalb des Gebäudes beschränkt war.
25 
Wegen der Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen Verstoßes gegen § 13 BauNVO kann offen bleiben, ob auch der Standort des Bauvorhabens in 2. Reihe auf dem Grundstück bzw. eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung geeignet gewesen wäre, dem Widerspruch der Beigeladenen zum Erfolg zu verhelfen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, der auf den Widerspruch der Beigeladenen eine den Klägern von der Stadt G. erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück in G. aufgehoben hat.
Die Kläger sind Eigentümer des derzeit im mittleren Bereich mit einem Wohngebäude und im vorderen Bereich mit Garagen bebauten Grundstücks . Das Baugrundstück befindet sich im nicht überplanten Innenbereich. In der näheren Umgebung des Bauvorhabens wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens durch Bebauungspläne geregelt. Diese Bebauungspläne weisen allgemeines Wohngebiet bzw. reines Wohngebiet aus. Bei dem handelt es sich um eine schmale Sackgasse ohne Wendemöglichkeit. Auf beiden Seiten des s steigt das Gelände im Bereich des Bauvorhabens steil an.
Mit Bescheid vom 11.11.2002 erteilte die Stadt G. den Klägern eine Baugenehmigung für ein Bürogebäude im vorderen Grundstücksbereich unter Abriss der dort befindlichen Garagen. Das Bürogebäude soll für überregional tätige Kanzleien des Klägers Ziffer 2 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bzw. der Klägerin Ziffer 1 als Rechtsanwältin mit insgesamt 7 Beschäftigten genutzt werden. Es soll 2-geschossig mit einer Nutzfläche von 194 qm errichtet werden, wobei das obere Geschoss zurückversetzt geplant ist, und das Dach jeweils begrünt werden soll.
Gegen die Baugenehmigung hat die Beigeladene als Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks  Widerspruch eingelegt, der zur Aufhebung der Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 führte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch zulässig und auch begründet sei, denn die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig und hierdurch sei die Beigeladene in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 Abs. 2 BauGB, der nachbarschützend sei. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks befänden sich ausschließlich Wohngebäude mit den zulässigen Nebengebäuden (Garagen). Zugunsten der Kläger werde unterstellt, dass es sich bei dem Baugebiet um ein allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO handle. Zulässig seien gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Gemäß § 13 BauNVO seien für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger oder solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausführten, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume zulässig. Im vorliegenden Fall solle das neu zu errichtende Gebäude in vollem Umfang als Büro für die freiberufliche Tätigkeit der Kläger genutzt werden. Da § 13 BauNVO die allgemeine Zulässigkeit für die genannten Nutzungen in den Gebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO auf Räume beschränke, entfalle dort die Zulässigkeit für (ganze) Gebäude. Die Tatbestandsvoraussetzungen der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO lägen nicht vor, denn § 13 BauNVO stelle eine lex spezialis zu den im Übrigen in § 4 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen bzw. der in § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen dar. Bei § 13 BauNVO handle es sich um eine Vorschrift, die an der nachbarschützenden Wirkung der Gebietsfestsetzung teilhabe, da auch sie die Art der baulichen Nutzung betreffe. Ob von der unter Verstoß gegen § 13 BauNVO ausgeübten Nutzung unzumutbare Belästigungen für einen Nachbarn ausgingen, sei grundsätzlich unerheblich. Lediglich ergänzend werde ausgeführt, dass auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht zur Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens führen könne. In Betracht käme lediglich eine Befreiung von der Art der Nutzung. Wie bereits ausgeführt worden sei, habe § 13 BauNVO teil an der zulässigen Art der zulässigen Nutzung. Insofern sei die Überprüfung der Baugenehmigung im Hinblick auf eine Rechtsverletzung der Beigeladenen nicht auf die von der Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundsätze beschränkt, sondern es müssten im Einzelnen die Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sein. Die Abweichung sei jedoch weder städtebaulich vertretbar noch führe die Ablehnung des Bauvorhabens zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte (§ 31 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 BauGB). Die von der Stadt G. in den Vordergrund gestellte Tatsache, dass das Bauvorhaben in den Hang hineingebaut und das Flachdach begrünt werden solle, ändere nichts daran, dass durch die Bebauung - würde sie zugelassen - eine zweite Reihe entstehen würde. Eine Zulassung würde negative Vorbildwirkung für Bauwünsche anderer Bauherren auf benachbarten Grundstücken in vergleichbaren Fallgestaltungen haben. Das Baugrundstück weise auch keine Besonderheiten auf, die es von den benachbarten Grundstücken unterscheide. Die steile Hanglage des Baugrundstücks sei bei den benachbarten Grundstücken ebenfalls und in gleicher Weise gegeben. Als Indiz für die Rechtswidrigkeit einer Befreiung könne auch die hypothetische Beurteilung des Bauvorhabens nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden. Dürfte das Vorhaben bei Anwendung dieser Vorschrift nicht genehmigt werden, weil es sich in seine Umgebung nicht einfüge, so könne es auch nicht im Wege der Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans genehmigt werden. Solle von nachbarschützenden Vorschriften mit einigem Gewicht - besonders über die Art der baulichen Nutzung - und in spürbarem Umfang abgewichen werden, so seien in der Regel die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht gegeben. Die vorliegende Fallkonstellation gebiete es nicht, hiervon abzuweichen.
Gegen diesen den Klägern am 02.09.2003 zugestellten Widerspruchsbescheid haben sie am 25.09.2003 Klage erhoben. Diese haben sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie ihre berufliche Tätigkeit bisher in G. in gemieteten Räumen ausüben würden und dies künftig in eigenen Räumen in unmittelbarer Nähe zur Wohnnutzung tun möchten, damit gerade auch für die Klägerin Ziffer 1 Haushalt, Familie und Beruf besser vereinbart würden. Ein ursprünglich beabsichtigter unmittelbarer Anbau der für die Büronutzung notwendigen Räume an das Wohngebäude scheitere an der extremen Hanglage, die speziell auf dem klägerischen Grundstück gegeben sei und letztlich in der unmittelbaren Umgebung nirgendwo so ausgeprägt sei. Um beide Nutzungen auf dem Grundstück zu verwirklichen biete sich nur die Situierung im Bereich der bereits im vorderen Grundstücksbereich bestehenden Garagen an, die abgebrochen werden sollten und an deren Stelle das Bürogebäude errichtet werden solle. Die geplante Büronutzung liege nach dem Bauantrag deutlich unter 50 % der Gesamtnutzungsfläche des Grundstücks. Die Stadt G. habe das Bauvorhaben mit Bescheid vom 11.11.2002 genehmigt und zugleich sei von den Klägern eine Baulast gegenüber der Stadt G. gefordert und auch übernommen worden, in der sich diese verpflichten würden, die Nutzung des neu zu erstellenden Bürogebäudes auf die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu beschränken und diese Nutzung lediglich im Zusammenhang mit der Wohnnutzung im bestehenden Gebäude Nr. ... auf demselben Grundstück auszuüben. Damit sei sichergestellt, dass eine vom Wohnen unabhängige Nutzung des Bürogebäudes auf Dauer unmöglich sei. Damit müsse die Privilegierung des § 13 BauNVO von freiberuflichen Nutzungen in einzelnen Räumen eines Gebäudes auch für den vorliegenden Fall gelten. Dem Sinngehalt der Vorschrift sei hier ausreichend Rechnung getragen. Nur eine solche Auslegung sei mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, müsse jedenfalls eine ausnahmsweise Zulässigkeit angenommen werden, wie dies auch die Baugenehmigungsbehörde bereits ausgeführt habe. Die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb sei auch in den Bereichen möglich, die nach § 13 BauNVO nicht bereits privilegiert seien, also beispielsweise für eigenständige Gebäude. Eine gegenteilige Auslegung würde dazu führen, dass ein Freiberufler nur einzelne Räume in einem WA benutzen dürfe, er aber kein eigenes Gebäude genehmigt bekommen könne, während beispielsweise ein Lohnsteuerhilfeverein, der nicht dem Begriff der Freiberuflichkeit unterfalle, obwohl er vergleichbare Leistungen erbringe, gewerblich tätig sei und dementsprechend jederzeit auch ein Gebäude für diese Nutzung ausnahmsweise zulässig sein könne. Damit sei es jedenfalls gerechtfertigt, im streitgegenständlichen Fall eine Ausnahme dahingehend zu gewähren, dass auch ein Gebäude für die geplante Büronutzung möglich sei, jedenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Baulast. Insbesondere sei nicht zuletzt wegen des bereits vorhandenen Beherbergungsbetriebs und einer Anwaltskanzlei auf dem Grundstück der Widerspruchsführer und Beigeladenen davon auszugehen, dass derartige Nutzungen den Gebietscharakter der Umgebung nicht wesentlich beeinträchtigen würden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass von Seiten der Kläger zwischenzeitlich ausdrücklich bei der Baugenehmigungsbehörde, der Stadt G., ein Befreiungsantrag gestellt worden sei. Nach Auffassung der Stadt G. seien die Voraussetzungen dafür gegeben. Das Vorhaben sei nicht nur hinsichtlich der Nutzung, sondern auch im Hinblick auf die Gebäudesituierung und überbaute Grundstücksfläche zulässig. Da in dem Gebiet bereits Gebäude in zweiter Reihe vorhanden seien, teilweise in Form von Nebengebäuden, teilweise auch in Form einer zweiten Baureihe und einer Hinterliegerbebauung, sei entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB davon auszugehen, dass eine solche Bebauung dort zulässig sei. Schließlich seien nachbarliche Belange, wie etwa die Störung der Wohnruhe, in keinem Fall beeinträchtigt.
Die Kläger beantragen,
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003, mit dem die baurechtliche Entscheidung des Bürgermeisteramts G. vom 11.11.2002 aufgehoben wurde, aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, einen neuen Widerspruchsbescheid bezüglich des Widerspruchs der Beigeladenen zu erlassen und den Widerspruch gegen die Baugenehmigung des Bürgermeisteramts G. vom 11.11.2002 zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, dass sich die Genehmigungsfähigkeit nicht durch die unterzeichnete Baulast ergebe. Im vorliegenden Fall sei relevant, dass die Baulast durch die Kläger zulasten ihrer Nachbargrundstücke unterzeichnet worden sei. Der Nachbarschutz stehe jedoch nicht zur Disposition der Bauherrenschaft, er stehe sogar nicht einmal zur Disposition der betroffenen Nachbarn. Selbst wenn die Beigeladene auf die Einhaltung drittschützender Normen verzichten würden, seien diese nach wie vor im öffentlichen Interesse zu prüfen. Nach § 7 LBO könne ein Abstandsflächenverstoß durch die Übernahme einer Baulast ausgeräumt werden, erforderlich sei jedoch, dass der betroffene Nachbar, auf dessen Grundstück die Abstandsfläche liege, die Baulast übernehme. Es sei nicht ausreichend, dass der Bauherr eine Baulast unterzeichne. Auch im Fall der Flächenbaulast müsse der betroffene Nachbar, hier also die Beigeladenen, die Baulast übernehmen. Darüber hinaus würde durch die Baulast lediglich die Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung geschaffen. Die Baulast allein reiche jedoch nicht aus, um eine Befreiung zu rechtfertigen.
11 
Die Beigeladene, die nach dem Tod ihres Ehemannes während des Klageverfahrens allein in der Stellung der Beigeladenen verbleibt, beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hat sich dem Vorbringen des Beklagten im Wesentlichen angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass seit dem Tod ihres Ehemannes keine freiberufliche Nutzung im Nachbargebäude  ... mehr stattfinde. Die Einliegerwohnung sei zwischenzeitlich nur noch im Rahmen einer reinen Wohnnutzung durch ihre Tochter erfolgt. Auch zuvor habe es sich nicht um einen Beherbergungsbetrieb, sondern um eine reine Wohnnutzung ohne Nebenleistungen wie Verpflegung, Wäsche, Reinigung usw. im Rahmen eines Mietverhältnisses gehandelt. Schließlich sei bei der Auslegung von § 13 BauNVO auch zu beachten, dass die Nutzungsart des Gebiets erhalten bleibe. Dies beinhalte auch, dass ein Wohngebiet von dem Zu- und Abgangsverkehr freigehalten werden solle, der erfahrungsgemäß mit allen oder bestimmten Erscheinungsformen freiberuflicher Tätigkeit verbunden sei. Auch die übernommene Baulast könne aus verschiedenen Gründen nicht über die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens hinweghelfen.
14 
Am 01.04.2004 fand eine Augenscheinseinnahme mit anschließender Erörterung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin statt. Auf das Protokoll und die Lichtbilder wird Bezug genommen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Kläger haben ein schützenswertes Interesse daran, dass in entsprechender Anwendung von § 115 VwGO nicht nur der sie erstmalig belastende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 aufgehoben wird, sondern das beklagte Land auch dazu verpflichtet wird, den Widerspruch der Beigeladenen gegen die von der Stadt G. am 11.11.2002 erteilte Baugenehmigung zurückzuweisen (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, Rdnr. 2 zu § 115 mwN).
17 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Regierungspräsidium hat auf den Widerspruch der Beigeladenen zu Recht die den Klägern von der Stadt G. erteilte Baugenehmigung aufgehoben, denn die Beigeladene wird durch die Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt.
18 
Die den Klägern erteilte Baugenehmigung verstößt gegen den über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 13 BauNVO. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil ein Bebauungsplan für dieses Gebiet nicht vorhanden ist. Vorliegend kommt § 34 Abs. 2 BauGB zur Anwendung, da die Eigenart der näheren Umgebung jedenfalls einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Im nordöstlichen Bereich grenzt das Baugrundstücks an den Bebauungsplan „T.“ vom 1.04.1987 an, der ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Im nordwestlichen Bereich auf der anderen Straßenseite des s weist der Bebauungsplan „H.“ vom 9.12.1966 ein Reines Wohngebiet aus. Unter Einbeziehung des Eindrucks der Augenscheinseinnahme ist die vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid zu Gunsten der Kläger zugrundegelegte Annahme, dass die Eigenart der näheren Umgebung zumindest einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO entspricht, nicht zu beanstanden. Die dynamische Verweisung des § 34 Abs. 2 BauGB auf die Vorschriften der BauNVO umfasst auch § 13 (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Band 4, RdNr 5 Zu § 13 BauNVO).
19 
Nach § 13 BauNVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig. Somit sind hier für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger nur Räume zulässig. Bei der beabsichtigten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei handelt es sich fraglos um eine Berufsausübung freiberuflich Tätiger. Es sollen auch das gesamte zur Genehmigung gestellte Gebäude und nicht nur einzelne Räume in diesem Gebäude für die freiberufliche Berufsausübung genutzt werden. Dies ist nach dem klaren Wortlaut des § 13 BauNVO nicht zulässig.
20 
Soweit die Kläger einwenden, dass eine zweckorientierte Auslegung im vorliegenden Fall gebiete, dass Wohn- und Bürogebäude hier als Einheit zu sehen seien und dass deshalb nur Räume des Gesamtobjekts für die freiberufliche Tätigkeit genutzt würden, die bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch nähmen, ist dem nicht zu folgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 BauNVO ( vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004) will der Verordnungsgeber verhindern, dass in einem reinen Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise -- generell -- die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung und damit einer zumindest teilweisen Umwidmung des Plangebietes eintreten kann. Bei dieser Normauslegung kommt es also nicht auf eine jeweils individuell konkrete Gefährdung, sondern auf die abstrakte Betrachtungsweise an. Nur dies wird auch der planerischen Überlegung gerecht, dass eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Es ist damit rechtlich unerheblich, ob im vorliegenden Fall durch die Behandlung der Gebäude als Einheit eine individuelle konkrete Gefährdung des Gebietscharakters vermieden wird, da dies jedenfalls bei abstrakter Betrachtung durch die Nutzung eines gesamten Gebäudes der Fall ist. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 25.01.1985 aaO) auch davon aus, dass niemals die geänderte Nutzungsweise für ein einzelnes Gebäude prägend werden darf. Vielmehr muss der spezifische Gebietscharakter - auch für das einzelne Gebäude - gewahrt bleiben.
21 
Daran vermag auch die auf Veranlassung der Stadt G. ins Baulastenbuch eingetragene Baulast, die eine selbständige Nutzbarkeit des Bürogebäudes verhindern soll, nichts zu ändern. Bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise bleibt der Gebietscharakter hier nicht für das einzelne Gebäude gewahrt (s.o.). Es ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass es dem Ziel des § 13 BauNVO, den Charakter als Wohnhaus zu erhalten, schon widerspricht, wenn mehrere Wohnungen zum Zwecke der freiberuflichen oder ähnlichen Berufsausübung verbunden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - 4 C 56/80 -, BVerwGE 68, 324 bis 330). Dementsprechend kann auch die - hier rein rechtliche - Verbindung mehrerer Gebäude nicht geeignet sein, den Charakter des Komplexes als Wohnhaus zu erhalten. Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der bestellten Baulast bestehen. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden und Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einem öffentlichen Interesse an der Baulast, bei dessen Nichtbestehen von der Baurechtsbehörde ein Verzicht zwingend zu erklären ist (§ 71 Abs. 3 LBO). Vielmehr handelt es sich um das rein private Interesse der Kläger an einer höheren Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks. Außerdem geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Baulast kein Rechtsinstitut ist, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder verändert werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.04.2002 - 2 S 2239/00-). Schließlich ist gerade für § 13 BauNVO obergerichtlich schon entschieden, dass sogar durch eine Baulast der Nachbargrundstücke, die ihrerseits auf Räume verzichten, die grundsätzliche Beschränkung auf Räume auf einem Grundstück nicht umgangen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.1987 - 3 S 2206/87 - , ESVGH 38, 239; sowie Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand März 2004, RdNr 43 zu § 13 BauNVO mwN). Dies muss umso mehr für eine Baulast auf dem eigenen Grundstück zu Lasten der Umgebung ohne deren Beteiligung gelten. Aufgrund der rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Baulast kann auch dahinstehen, ob diese überhaupt einen wirksamen Schutz darstellen kann, weil man sie möglicherweise durch eine genehmigungsfreie Teilung des Grundstücks umgehen könnte.
22 
Soweit die Kläger einwenden, dass die freiberufliche Nutzung hier als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Dabei kann die rechtliche Bewertung des Verhältnisses von § 13 BauNVO zu § 4 Abs. 3 BauNVO dahinstehen. Denn auch wenn man die Auffassung des Regierungspräsidiums im angefochtenen Widerspruchsbescheid, also dass es sich bei § 13 BauNVO insoweit um eine "lex spezialis" handele, die nicht im Wege der Ausnahme umgangen werden kann, nicht teilt, würde sich die Unzulässigkeit der Ausnahme dann aus § 15 BauNVO ergiben, weil die städtebaulichen Gründe, die den Verordnungsgeber zu den Beschränkungen für die Baugebiete nach §§ 2 bis 4 BauNVO veranlasst haben, auch bei Anwendung der Ausnahmevorschriften - statt des § 13 BauNVO - nicht ignoriert werden können (vgl. Brügelmann, aaO, RdNr 21 zu § 13 BauNVO mwN). Dass es sich bei § 13 BauNVO um eine eigenständige Regelung handelt, die nicht durch eine Ausnahme i.S.v. § 4 Abs. 3 BauNVO verdrängt werden darf, zeigt auch ein Vergleich der Vor- bzw. Nachteile des § 13 BauNVO. Er wirkt insoweit begünstigend, dass er zulässt, dass grundsätzlich in jedem Gebäude eines Wohngebiets Räume bis zur Hälfte der Wohnfläche für freiberufliche Nutzung verwendet werden können. Im Gegenzug muss die vom Gesetzgeber bewusst gewollte gebäudebezogene Wahrung der Gebietsart, wie sie für die allenfalls vereinzelt ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht verlangt wird, hingenommen werden. Schließlich wäre die von der Klägern als Beispiel angeführte Lohnsteuerhilfe auch nicht nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig, da § 13 BauNVO nicht nur die freiberufliche Tätigkeit sondern auch die von Gewerbetreibenden, die ihren beruf in ähnlicher Weise ausüben, auf Räume beschränkt.
23 
Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen eine Befreiung zustehe und erforderlichenfalls erteilt werden müsste. Es würde sich hier um eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung handeln, die nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Im vorliegenden Fall läge ein Eingriff in die Grundzüge der Planung vor, da planerisches Ziel von § 13 BauNVO ist, dass eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Auch hier reicht eine abstrakte Gefährdung dieses Ziels für einen Eingriff in die Grundzüge der Planung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004). Zudem würde eine Befreiung die Zielsetzung des § 13 BauNVO leerlaufen lassen. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob im Hinblick auf die ungünstige Topographie des Grundstücks möglicherweise die Voraussetzungen einer unbeabsichtigten Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vorliegen. Es ist im übrigen schon nicht substantiiert dargelegt, dass eine Vergrößerung des Wohngebäudes zur Unterbringung der freiberuflichen Nutzung nicht möglich wäre.
24 
§ 13 BauNVO ist als Abwehranspruch zur Gebietserhaltung auch nachbarschützend und zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig davon, ob der Nachbar durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung im Sinne eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, aaO). Damit kommt es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auf dem Grundstück der Beigeladenen ebenfalls eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, zumal diese unstreitig auf einen Raum innerhalb des Gebäudes beschränkt war.
25 
Wegen der Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen Verstoßes gegen § 13 BauNVO kann offen bleiben, ob auch der Standort des Bauvorhabens in 2. Reihe auf dem Grundstück bzw. eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung geeignet gewesen wäre, dem Widerspruch der Beigeladenen zum Erfolg zu verhelfen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Kläger haben ein schützenswertes Interesse daran, dass in entsprechender Anwendung von § 115 VwGO nicht nur der sie erstmalig belastende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 aufgehoben wird, sondern das beklagte Land auch dazu verpflichtet wird, den Widerspruch der Beigeladenen gegen die von der Stadt G. am 11.11.2002 erteilte Baugenehmigung zurückzuweisen (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, Rdnr. 2 zu § 115 mwN).
17 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Regierungspräsidium hat auf den Widerspruch der Beigeladenen zu Recht die den Klägern von der Stadt G. erteilte Baugenehmigung aufgehoben, denn die Beigeladene wird durch die Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt.
18 
Die den Klägern erteilte Baugenehmigung verstößt gegen den über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 13 BauNVO. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil ein Bebauungsplan für dieses Gebiet nicht vorhanden ist. Vorliegend kommt § 34 Abs. 2 BauGB zur Anwendung, da die Eigenart der näheren Umgebung jedenfalls einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Im nordöstlichen Bereich grenzt das Baugrundstücks an den Bebauungsplan „T.“ vom 1.04.1987 an, der ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Im nordwestlichen Bereich auf der anderen Straßenseite des s weist der Bebauungsplan „H.“ vom 9.12.1966 ein Reines Wohngebiet aus. Unter Einbeziehung des Eindrucks der Augenscheinseinnahme ist die vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid zu Gunsten der Kläger zugrundegelegte Annahme, dass die Eigenart der näheren Umgebung zumindest einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO entspricht, nicht zu beanstanden. Die dynamische Verweisung des § 34 Abs. 2 BauGB auf die Vorschriften der BauNVO umfasst auch § 13 (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Band 4, RdNr 5 Zu § 13 BauNVO).
19 
Nach § 13 BauNVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig. Somit sind hier für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger nur Räume zulässig. Bei der beabsichtigten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei handelt es sich fraglos um eine Berufsausübung freiberuflich Tätiger. Es sollen auch das gesamte zur Genehmigung gestellte Gebäude und nicht nur einzelne Räume in diesem Gebäude für die freiberufliche Berufsausübung genutzt werden. Dies ist nach dem klaren Wortlaut des § 13 BauNVO nicht zulässig.
20 
Soweit die Kläger einwenden, dass eine zweckorientierte Auslegung im vorliegenden Fall gebiete, dass Wohn- und Bürogebäude hier als Einheit zu sehen seien und dass deshalb nur Räume des Gesamtobjekts für die freiberufliche Tätigkeit genutzt würden, die bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch nähmen, ist dem nicht zu folgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 BauNVO ( vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004) will der Verordnungsgeber verhindern, dass in einem reinen Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise -- generell -- die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung und damit einer zumindest teilweisen Umwidmung des Plangebietes eintreten kann. Bei dieser Normauslegung kommt es also nicht auf eine jeweils individuell konkrete Gefährdung, sondern auf die abstrakte Betrachtungsweise an. Nur dies wird auch der planerischen Überlegung gerecht, dass eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Es ist damit rechtlich unerheblich, ob im vorliegenden Fall durch die Behandlung der Gebäude als Einheit eine individuelle konkrete Gefährdung des Gebietscharakters vermieden wird, da dies jedenfalls bei abstrakter Betrachtung durch die Nutzung eines gesamten Gebäudes der Fall ist. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 25.01.1985 aaO) auch davon aus, dass niemals die geänderte Nutzungsweise für ein einzelnes Gebäude prägend werden darf. Vielmehr muss der spezifische Gebietscharakter - auch für das einzelne Gebäude - gewahrt bleiben.
21 
Daran vermag auch die auf Veranlassung der Stadt G. ins Baulastenbuch eingetragene Baulast, die eine selbständige Nutzbarkeit des Bürogebäudes verhindern soll, nichts zu ändern. Bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise bleibt der Gebietscharakter hier nicht für das einzelne Gebäude gewahrt (s.o.). Es ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass es dem Ziel des § 13 BauNVO, den Charakter als Wohnhaus zu erhalten, schon widerspricht, wenn mehrere Wohnungen zum Zwecke der freiberuflichen oder ähnlichen Berufsausübung verbunden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - 4 C 56/80 -, BVerwGE 68, 324 bis 330). Dementsprechend kann auch die - hier rein rechtliche - Verbindung mehrerer Gebäude nicht geeignet sein, den Charakter des Komplexes als Wohnhaus zu erhalten. Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der bestellten Baulast bestehen. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden und Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einem öffentlichen Interesse an der Baulast, bei dessen Nichtbestehen von der Baurechtsbehörde ein Verzicht zwingend zu erklären ist (§ 71 Abs. 3 LBO). Vielmehr handelt es sich um das rein private Interesse der Kläger an einer höheren Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks. Außerdem geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Baulast kein Rechtsinstitut ist, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder verändert werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.04.2002 - 2 S 2239/00-). Schließlich ist gerade für § 13 BauNVO obergerichtlich schon entschieden, dass sogar durch eine Baulast der Nachbargrundstücke, die ihrerseits auf Räume verzichten, die grundsätzliche Beschränkung auf Räume auf einem Grundstück nicht umgangen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.1987 - 3 S 2206/87 - , ESVGH 38, 239; sowie Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand März 2004, RdNr 43 zu § 13 BauNVO mwN). Dies muss umso mehr für eine Baulast auf dem eigenen Grundstück zu Lasten der Umgebung ohne deren Beteiligung gelten. Aufgrund der rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Baulast kann auch dahinstehen, ob diese überhaupt einen wirksamen Schutz darstellen kann, weil man sie möglicherweise durch eine genehmigungsfreie Teilung des Grundstücks umgehen könnte.
22 
Soweit die Kläger einwenden, dass die freiberufliche Nutzung hier als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Dabei kann die rechtliche Bewertung des Verhältnisses von § 13 BauNVO zu § 4 Abs. 3 BauNVO dahinstehen. Denn auch wenn man die Auffassung des Regierungspräsidiums im angefochtenen Widerspruchsbescheid, also dass es sich bei § 13 BauNVO insoweit um eine "lex spezialis" handele, die nicht im Wege der Ausnahme umgangen werden kann, nicht teilt, würde sich die Unzulässigkeit der Ausnahme dann aus § 15 BauNVO ergiben, weil die städtebaulichen Gründe, die den Verordnungsgeber zu den Beschränkungen für die Baugebiete nach §§ 2 bis 4 BauNVO veranlasst haben, auch bei Anwendung der Ausnahmevorschriften - statt des § 13 BauNVO - nicht ignoriert werden können (vgl. Brügelmann, aaO, RdNr 21 zu § 13 BauNVO mwN). Dass es sich bei § 13 BauNVO um eine eigenständige Regelung handelt, die nicht durch eine Ausnahme i.S.v. § 4 Abs. 3 BauNVO verdrängt werden darf, zeigt auch ein Vergleich der Vor- bzw. Nachteile des § 13 BauNVO. Er wirkt insoweit begünstigend, dass er zulässt, dass grundsätzlich in jedem Gebäude eines Wohngebiets Räume bis zur Hälfte der Wohnfläche für freiberufliche Nutzung verwendet werden können. Im Gegenzug muss die vom Gesetzgeber bewusst gewollte gebäudebezogene Wahrung der Gebietsart, wie sie für die allenfalls vereinzelt ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht verlangt wird, hingenommen werden. Schließlich wäre die von der Klägern als Beispiel angeführte Lohnsteuerhilfe auch nicht nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig, da § 13 BauNVO nicht nur die freiberufliche Tätigkeit sondern auch die von Gewerbetreibenden, die ihren beruf in ähnlicher Weise ausüben, auf Räume beschränkt.
23 
Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen eine Befreiung zustehe und erforderlichenfalls erteilt werden müsste. Es würde sich hier um eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung handeln, die nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Im vorliegenden Fall läge ein Eingriff in die Grundzüge der Planung vor, da planerisches Ziel von § 13 BauNVO ist, dass eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Auch hier reicht eine abstrakte Gefährdung dieses Ziels für einen Eingriff in die Grundzüge der Planung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004). Zudem würde eine Befreiung die Zielsetzung des § 13 BauNVO leerlaufen lassen. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob im Hinblick auf die ungünstige Topographie des Grundstücks möglicherweise die Voraussetzungen einer unbeabsichtigten Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vorliegen. Es ist im übrigen schon nicht substantiiert dargelegt, dass eine Vergrößerung des Wohngebäudes zur Unterbringung der freiberuflichen Nutzung nicht möglich wäre.
24 
§ 13 BauNVO ist als Abwehranspruch zur Gebietserhaltung auch nachbarschützend und zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig davon, ob der Nachbar durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung im Sinne eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, aaO). Damit kommt es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auf dem Grundstück der Beigeladenen ebenfalls eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, zumal diese unstreitig auf einen Raum innerhalb des Gebäudes beschränkt war.
25 
Wegen der Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen Verstoßes gegen § 13 BauNVO kann offen bleiben, ob auch der Standort des Bauvorhabens in 2. Reihe auf dem Grundstück bzw. eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung geeignet gewesen wäre, dem Widerspruch der Beigeladenen zum Erfolg zu verhelfen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, der auf den Widerspruch der Beigeladenen eine den Klägern von der Stadt G. erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück in G. aufgehoben hat.
Die Kläger sind Eigentümer des derzeit im mittleren Bereich mit einem Wohngebäude und im vorderen Bereich mit Garagen bebauten Grundstücks . Das Baugrundstück befindet sich im nicht überplanten Innenbereich. In der näheren Umgebung des Bauvorhabens wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens durch Bebauungspläne geregelt. Diese Bebauungspläne weisen allgemeines Wohngebiet bzw. reines Wohngebiet aus. Bei dem handelt es sich um eine schmale Sackgasse ohne Wendemöglichkeit. Auf beiden Seiten des s steigt das Gelände im Bereich des Bauvorhabens steil an.
Mit Bescheid vom 11.11.2002 erteilte die Stadt G. den Klägern eine Baugenehmigung für ein Bürogebäude im vorderen Grundstücksbereich unter Abriss der dort befindlichen Garagen. Das Bürogebäude soll für überregional tätige Kanzleien des Klägers Ziffer 2 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bzw. der Klägerin Ziffer 1 als Rechtsanwältin mit insgesamt 7 Beschäftigten genutzt werden. Es soll 2-geschossig mit einer Nutzfläche von 194 qm errichtet werden, wobei das obere Geschoss zurückversetzt geplant ist, und das Dach jeweils begrünt werden soll.
Gegen die Baugenehmigung hat die Beigeladene als Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks  Widerspruch eingelegt, der zur Aufhebung der Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 führte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch zulässig und auch begründet sei, denn die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig und hierdurch sei die Beigeladene in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 Abs. 2 BauGB, der nachbarschützend sei. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks befänden sich ausschließlich Wohngebäude mit den zulässigen Nebengebäuden (Garagen). Zugunsten der Kläger werde unterstellt, dass es sich bei dem Baugebiet um ein allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO handle. Zulässig seien gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Gemäß § 13 BauNVO seien für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger oder solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausführten, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume zulässig. Im vorliegenden Fall solle das neu zu errichtende Gebäude in vollem Umfang als Büro für die freiberufliche Tätigkeit der Kläger genutzt werden. Da § 13 BauNVO die allgemeine Zulässigkeit für die genannten Nutzungen in den Gebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO auf Räume beschränke, entfalle dort die Zulässigkeit für (ganze) Gebäude. Die Tatbestandsvoraussetzungen der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO lägen nicht vor, denn § 13 BauNVO stelle eine lex spezialis zu den im Übrigen in § 4 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen bzw. der in § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen dar. Bei § 13 BauNVO handle es sich um eine Vorschrift, die an der nachbarschützenden Wirkung der Gebietsfestsetzung teilhabe, da auch sie die Art der baulichen Nutzung betreffe. Ob von der unter Verstoß gegen § 13 BauNVO ausgeübten Nutzung unzumutbare Belästigungen für einen Nachbarn ausgingen, sei grundsätzlich unerheblich. Lediglich ergänzend werde ausgeführt, dass auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht zur Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens führen könne. In Betracht käme lediglich eine Befreiung von der Art der Nutzung. Wie bereits ausgeführt worden sei, habe § 13 BauNVO teil an der zulässigen Art der zulässigen Nutzung. Insofern sei die Überprüfung der Baugenehmigung im Hinblick auf eine Rechtsverletzung der Beigeladenen nicht auf die von der Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundsätze beschränkt, sondern es müssten im Einzelnen die Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sein. Die Abweichung sei jedoch weder städtebaulich vertretbar noch führe die Ablehnung des Bauvorhabens zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte (§ 31 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 BauGB). Die von der Stadt G. in den Vordergrund gestellte Tatsache, dass das Bauvorhaben in den Hang hineingebaut und das Flachdach begrünt werden solle, ändere nichts daran, dass durch die Bebauung - würde sie zugelassen - eine zweite Reihe entstehen würde. Eine Zulassung würde negative Vorbildwirkung für Bauwünsche anderer Bauherren auf benachbarten Grundstücken in vergleichbaren Fallgestaltungen haben. Das Baugrundstück weise auch keine Besonderheiten auf, die es von den benachbarten Grundstücken unterscheide. Die steile Hanglage des Baugrundstücks sei bei den benachbarten Grundstücken ebenfalls und in gleicher Weise gegeben. Als Indiz für die Rechtswidrigkeit einer Befreiung könne auch die hypothetische Beurteilung des Bauvorhabens nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden. Dürfte das Vorhaben bei Anwendung dieser Vorschrift nicht genehmigt werden, weil es sich in seine Umgebung nicht einfüge, so könne es auch nicht im Wege der Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans genehmigt werden. Solle von nachbarschützenden Vorschriften mit einigem Gewicht - besonders über die Art der baulichen Nutzung - und in spürbarem Umfang abgewichen werden, so seien in der Regel die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht gegeben. Die vorliegende Fallkonstellation gebiete es nicht, hiervon abzuweichen.
Gegen diesen den Klägern am 02.09.2003 zugestellten Widerspruchsbescheid haben sie am 25.09.2003 Klage erhoben. Diese haben sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie ihre berufliche Tätigkeit bisher in G. in gemieteten Räumen ausüben würden und dies künftig in eigenen Räumen in unmittelbarer Nähe zur Wohnnutzung tun möchten, damit gerade auch für die Klägerin Ziffer 1 Haushalt, Familie und Beruf besser vereinbart würden. Ein ursprünglich beabsichtigter unmittelbarer Anbau der für die Büronutzung notwendigen Räume an das Wohngebäude scheitere an der extremen Hanglage, die speziell auf dem klägerischen Grundstück gegeben sei und letztlich in der unmittelbaren Umgebung nirgendwo so ausgeprägt sei. Um beide Nutzungen auf dem Grundstück zu verwirklichen biete sich nur die Situierung im Bereich der bereits im vorderen Grundstücksbereich bestehenden Garagen an, die abgebrochen werden sollten und an deren Stelle das Bürogebäude errichtet werden solle. Die geplante Büronutzung liege nach dem Bauantrag deutlich unter 50 % der Gesamtnutzungsfläche des Grundstücks. Die Stadt G. habe das Bauvorhaben mit Bescheid vom 11.11.2002 genehmigt und zugleich sei von den Klägern eine Baulast gegenüber der Stadt G. gefordert und auch übernommen worden, in der sich diese verpflichten würden, die Nutzung des neu zu erstellenden Bürogebäudes auf die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu beschränken und diese Nutzung lediglich im Zusammenhang mit der Wohnnutzung im bestehenden Gebäude Nr. ... auf demselben Grundstück auszuüben. Damit sei sichergestellt, dass eine vom Wohnen unabhängige Nutzung des Bürogebäudes auf Dauer unmöglich sei. Damit müsse die Privilegierung des § 13 BauNVO von freiberuflichen Nutzungen in einzelnen Räumen eines Gebäudes auch für den vorliegenden Fall gelten. Dem Sinngehalt der Vorschrift sei hier ausreichend Rechnung getragen. Nur eine solche Auslegung sei mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, müsse jedenfalls eine ausnahmsweise Zulässigkeit angenommen werden, wie dies auch die Baugenehmigungsbehörde bereits ausgeführt habe. Die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb sei auch in den Bereichen möglich, die nach § 13 BauNVO nicht bereits privilegiert seien, also beispielsweise für eigenständige Gebäude. Eine gegenteilige Auslegung würde dazu führen, dass ein Freiberufler nur einzelne Räume in einem WA benutzen dürfe, er aber kein eigenes Gebäude genehmigt bekommen könne, während beispielsweise ein Lohnsteuerhilfeverein, der nicht dem Begriff der Freiberuflichkeit unterfalle, obwohl er vergleichbare Leistungen erbringe, gewerblich tätig sei und dementsprechend jederzeit auch ein Gebäude für diese Nutzung ausnahmsweise zulässig sein könne. Damit sei es jedenfalls gerechtfertigt, im streitgegenständlichen Fall eine Ausnahme dahingehend zu gewähren, dass auch ein Gebäude für die geplante Büronutzung möglich sei, jedenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Baulast. Insbesondere sei nicht zuletzt wegen des bereits vorhandenen Beherbergungsbetriebs und einer Anwaltskanzlei auf dem Grundstück der Widerspruchsführer und Beigeladenen davon auszugehen, dass derartige Nutzungen den Gebietscharakter der Umgebung nicht wesentlich beeinträchtigen würden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass von Seiten der Kläger zwischenzeitlich ausdrücklich bei der Baugenehmigungsbehörde, der Stadt G., ein Befreiungsantrag gestellt worden sei. Nach Auffassung der Stadt G. seien die Voraussetzungen dafür gegeben. Das Vorhaben sei nicht nur hinsichtlich der Nutzung, sondern auch im Hinblick auf die Gebäudesituierung und überbaute Grundstücksfläche zulässig. Da in dem Gebiet bereits Gebäude in zweiter Reihe vorhanden seien, teilweise in Form von Nebengebäuden, teilweise auch in Form einer zweiten Baureihe und einer Hinterliegerbebauung, sei entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB davon auszugehen, dass eine solche Bebauung dort zulässig sei. Schließlich seien nachbarliche Belange, wie etwa die Störung der Wohnruhe, in keinem Fall beeinträchtigt.
Die Kläger beantragen,
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003, mit dem die baurechtliche Entscheidung des Bürgermeisteramts G. vom 11.11.2002 aufgehoben wurde, aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, einen neuen Widerspruchsbescheid bezüglich des Widerspruchs der Beigeladenen zu erlassen und den Widerspruch gegen die Baugenehmigung des Bürgermeisteramts G. vom 11.11.2002 zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, dass sich die Genehmigungsfähigkeit nicht durch die unterzeichnete Baulast ergebe. Im vorliegenden Fall sei relevant, dass die Baulast durch die Kläger zulasten ihrer Nachbargrundstücke unterzeichnet worden sei. Der Nachbarschutz stehe jedoch nicht zur Disposition der Bauherrenschaft, er stehe sogar nicht einmal zur Disposition der betroffenen Nachbarn. Selbst wenn die Beigeladene auf die Einhaltung drittschützender Normen verzichten würden, seien diese nach wie vor im öffentlichen Interesse zu prüfen. Nach § 7 LBO könne ein Abstandsflächenverstoß durch die Übernahme einer Baulast ausgeräumt werden, erforderlich sei jedoch, dass der betroffene Nachbar, auf dessen Grundstück die Abstandsfläche liege, die Baulast übernehme. Es sei nicht ausreichend, dass der Bauherr eine Baulast unterzeichne. Auch im Fall der Flächenbaulast müsse der betroffene Nachbar, hier also die Beigeladenen, die Baulast übernehmen. Darüber hinaus würde durch die Baulast lediglich die Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung geschaffen. Die Baulast allein reiche jedoch nicht aus, um eine Befreiung zu rechtfertigen.
11 
Die Beigeladene, die nach dem Tod ihres Ehemannes während des Klageverfahrens allein in der Stellung der Beigeladenen verbleibt, beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hat sich dem Vorbringen des Beklagten im Wesentlichen angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass seit dem Tod ihres Ehemannes keine freiberufliche Nutzung im Nachbargebäude  ... mehr stattfinde. Die Einliegerwohnung sei zwischenzeitlich nur noch im Rahmen einer reinen Wohnnutzung durch ihre Tochter erfolgt. Auch zuvor habe es sich nicht um einen Beherbergungsbetrieb, sondern um eine reine Wohnnutzung ohne Nebenleistungen wie Verpflegung, Wäsche, Reinigung usw. im Rahmen eines Mietverhältnisses gehandelt. Schließlich sei bei der Auslegung von § 13 BauNVO auch zu beachten, dass die Nutzungsart des Gebiets erhalten bleibe. Dies beinhalte auch, dass ein Wohngebiet von dem Zu- und Abgangsverkehr freigehalten werden solle, der erfahrungsgemäß mit allen oder bestimmten Erscheinungsformen freiberuflicher Tätigkeit verbunden sei. Auch die übernommene Baulast könne aus verschiedenen Gründen nicht über die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens hinweghelfen.
14 
Am 01.04.2004 fand eine Augenscheinseinnahme mit anschließender Erörterung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin statt. Auf das Protokoll und die Lichtbilder wird Bezug genommen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Kläger haben ein schützenswertes Interesse daran, dass in entsprechender Anwendung von § 115 VwGO nicht nur der sie erstmalig belastende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 aufgehoben wird, sondern das beklagte Land auch dazu verpflichtet wird, den Widerspruch der Beigeladenen gegen die von der Stadt G. am 11.11.2002 erteilte Baugenehmigung zurückzuweisen (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, Rdnr. 2 zu § 115 mwN).
17 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Regierungspräsidium hat auf den Widerspruch der Beigeladenen zu Recht die den Klägern von der Stadt G. erteilte Baugenehmigung aufgehoben, denn die Beigeladene wird durch die Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt.
18 
Die den Klägern erteilte Baugenehmigung verstößt gegen den über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 13 BauNVO. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil ein Bebauungsplan für dieses Gebiet nicht vorhanden ist. Vorliegend kommt § 34 Abs. 2 BauGB zur Anwendung, da die Eigenart der näheren Umgebung jedenfalls einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Im nordöstlichen Bereich grenzt das Baugrundstücks an den Bebauungsplan „T.“ vom 1.04.1987 an, der ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Im nordwestlichen Bereich auf der anderen Straßenseite des s weist der Bebauungsplan „H.“ vom 9.12.1966 ein Reines Wohngebiet aus. Unter Einbeziehung des Eindrucks der Augenscheinseinnahme ist die vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid zu Gunsten der Kläger zugrundegelegte Annahme, dass die Eigenart der näheren Umgebung zumindest einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO entspricht, nicht zu beanstanden. Die dynamische Verweisung des § 34 Abs. 2 BauGB auf die Vorschriften der BauNVO umfasst auch § 13 (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Band 4, RdNr 5 Zu § 13 BauNVO).
19 
Nach § 13 BauNVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig. Somit sind hier für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger nur Räume zulässig. Bei der beabsichtigten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei handelt es sich fraglos um eine Berufsausübung freiberuflich Tätiger. Es sollen auch das gesamte zur Genehmigung gestellte Gebäude und nicht nur einzelne Räume in diesem Gebäude für die freiberufliche Berufsausübung genutzt werden. Dies ist nach dem klaren Wortlaut des § 13 BauNVO nicht zulässig.
20 
Soweit die Kläger einwenden, dass eine zweckorientierte Auslegung im vorliegenden Fall gebiete, dass Wohn- und Bürogebäude hier als Einheit zu sehen seien und dass deshalb nur Räume des Gesamtobjekts für die freiberufliche Tätigkeit genutzt würden, die bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch nähmen, ist dem nicht zu folgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 BauNVO ( vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004) will der Verordnungsgeber verhindern, dass in einem reinen Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise -- generell -- die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung und damit einer zumindest teilweisen Umwidmung des Plangebietes eintreten kann. Bei dieser Normauslegung kommt es also nicht auf eine jeweils individuell konkrete Gefährdung, sondern auf die abstrakte Betrachtungsweise an. Nur dies wird auch der planerischen Überlegung gerecht, dass eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Es ist damit rechtlich unerheblich, ob im vorliegenden Fall durch die Behandlung der Gebäude als Einheit eine individuelle konkrete Gefährdung des Gebietscharakters vermieden wird, da dies jedenfalls bei abstrakter Betrachtung durch die Nutzung eines gesamten Gebäudes der Fall ist. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 25.01.1985 aaO) auch davon aus, dass niemals die geänderte Nutzungsweise für ein einzelnes Gebäude prägend werden darf. Vielmehr muss der spezifische Gebietscharakter - auch für das einzelne Gebäude - gewahrt bleiben.
21 
Daran vermag auch die auf Veranlassung der Stadt G. ins Baulastenbuch eingetragene Baulast, die eine selbständige Nutzbarkeit des Bürogebäudes verhindern soll, nichts zu ändern. Bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise bleibt der Gebietscharakter hier nicht für das einzelne Gebäude gewahrt (s.o.). Es ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass es dem Ziel des § 13 BauNVO, den Charakter als Wohnhaus zu erhalten, schon widerspricht, wenn mehrere Wohnungen zum Zwecke der freiberuflichen oder ähnlichen Berufsausübung verbunden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - 4 C 56/80 -, BVerwGE 68, 324 bis 330). Dementsprechend kann auch die - hier rein rechtliche - Verbindung mehrerer Gebäude nicht geeignet sein, den Charakter des Komplexes als Wohnhaus zu erhalten. Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der bestellten Baulast bestehen. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden und Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einem öffentlichen Interesse an der Baulast, bei dessen Nichtbestehen von der Baurechtsbehörde ein Verzicht zwingend zu erklären ist (§ 71 Abs. 3 LBO). Vielmehr handelt es sich um das rein private Interesse der Kläger an einer höheren Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks. Außerdem geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Baulast kein Rechtsinstitut ist, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder verändert werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.04.2002 - 2 S 2239/00-). Schließlich ist gerade für § 13 BauNVO obergerichtlich schon entschieden, dass sogar durch eine Baulast der Nachbargrundstücke, die ihrerseits auf Räume verzichten, die grundsätzliche Beschränkung auf Räume auf einem Grundstück nicht umgangen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.1987 - 3 S 2206/87 - , ESVGH 38, 239; sowie Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand März 2004, RdNr 43 zu § 13 BauNVO mwN). Dies muss umso mehr für eine Baulast auf dem eigenen Grundstück zu Lasten der Umgebung ohne deren Beteiligung gelten. Aufgrund der rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Baulast kann auch dahinstehen, ob diese überhaupt einen wirksamen Schutz darstellen kann, weil man sie möglicherweise durch eine genehmigungsfreie Teilung des Grundstücks umgehen könnte.
22 
Soweit die Kläger einwenden, dass die freiberufliche Nutzung hier als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Dabei kann die rechtliche Bewertung des Verhältnisses von § 13 BauNVO zu § 4 Abs. 3 BauNVO dahinstehen. Denn auch wenn man die Auffassung des Regierungspräsidiums im angefochtenen Widerspruchsbescheid, also dass es sich bei § 13 BauNVO insoweit um eine "lex spezialis" handele, die nicht im Wege der Ausnahme umgangen werden kann, nicht teilt, würde sich die Unzulässigkeit der Ausnahme dann aus § 15 BauNVO ergiben, weil die städtebaulichen Gründe, die den Verordnungsgeber zu den Beschränkungen für die Baugebiete nach §§ 2 bis 4 BauNVO veranlasst haben, auch bei Anwendung der Ausnahmevorschriften - statt des § 13 BauNVO - nicht ignoriert werden können (vgl. Brügelmann, aaO, RdNr 21 zu § 13 BauNVO mwN). Dass es sich bei § 13 BauNVO um eine eigenständige Regelung handelt, die nicht durch eine Ausnahme i.S.v. § 4 Abs. 3 BauNVO verdrängt werden darf, zeigt auch ein Vergleich der Vor- bzw. Nachteile des § 13 BauNVO. Er wirkt insoweit begünstigend, dass er zulässt, dass grundsätzlich in jedem Gebäude eines Wohngebiets Räume bis zur Hälfte der Wohnfläche für freiberufliche Nutzung verwendet werden können. Im Gegenzug muss die vom Gesetzgeber bewusst gewollte gebäudebezogene Wahrung der Gebietsart, wie sie für die allenfalls vereinzelt ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht verlangt wird, hingenommen werden. Schließlich wäre die von der Klägern als Beispiel angeführte Lohnsteuerhilfe auch nicht nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig, da § 13 BauNVO nicht nur die freiberufliche Tätigkeit sondern auch die von Gewerbetreibenden, die ihren beruf in ähnlicher Weise ausüben, auf Räume beschränkt.
23 
Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen eine Befreiung zustehe und erforderlichenfalls erteilt werden müsste. Es würde sich hier um eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung handeln, die nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Im vorliegenden Fall läge ein Eingriff in die Grundzüge der Planung vor, da planerisches Ziel von § 13 BauNVO ist, dass eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Auch hier reicht eine abstrakte Gefährdung dieses Ziels für einen Eingriff in die Grundzüge der Planung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004). Zudem würde eine Befreiung die Zielsetzung des § 13 BauNVO leerlaufen lassen. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob im Hinblick auf die ungünstige Topographie des Grundstücks möglicherweise die Voraussetzungen einer unbeabsichtigten Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vorliegen. Es ist im übrigen schon nicht substantiiert dargelegt, dass eine Vergrößerung des Wohngebäudes zur Unterbringung der freiberuflichen Nutzung nicht möglich wäre.
24 
§ 13 BauNVO ist als Abwehranspruch zur Gebietserhaltung auch nachbarschützend und zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig davon, ob der Nachbar durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung im Sinne eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, aaO). Damit kommt es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auf dem Grundstück der Beigeladenen ebenfalls eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, zumal diese unstreitig auf einen Raum innerhalb des Gebäudes beschränkt war.
25 
Wegen der Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen Verstoßes gegen § 13 BauNVO kann offen bleiben, ob auch der Standort des Bauvorhabens in 2. Reihe auf dem Grundstück bzw. eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung geeignet gewesen wäre, dem Widerspruch der Beigeladenen zum Erfolg zu verhelfen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Kläger haben ein schützenswertes Interesse daran, dass in entsprechender Anwendung von § 115 VwGO nicht nur der sie erstmalig belastende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 aufgehoben wird, sondern das beklagte Land auch dazu verpflichtet wird, den Widerspruch der Beigeladenen gegen die von der Stadt G. am 11.11.2002 erteilte Baugenehmigung zurückzuweisen (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, Rdnr. 2 zu § 115 mwN).
17 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Regierungspräsidium hat auf den Widerspruch der Beigeladenen zu Recht die den Klägern von der Stadt G. erteilte Baugenehmigung aufgehoben, denn die Beigeladene wird durch die Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt.
18 
Die den Klägern erteilte Baugenehmigung verstößt gegen den über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 13 BauNVO. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil ein Bebauungsplan für dieses Gebiet nicht vorhanden ist. Vorliegend kommt § 34 Abs. 2 BauGB zur Anwendung, da die Eigenart der näheren Umgebung jedenfalls einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Im nordöstlichen Bereich grenzt das Baugrundstücks an den Bebauungsplan „T.“ vom 1.04.1987 an, der ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Im nordwestlichen Bereich auf der anderen Straßenseite des s weist der Bebauungsplan „H.“ vom 9.12.1966 ein Reines Wohngebiet aus. Unter Einbeziehung des Eindrucks der Augenscheinseinnahme ist die vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid zu Gunsten der Kläger zugrundegelegte Annahme, dass die Eigenart der näheren Umgebung zumindest einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO entspricht, nicht zu beanstanden. Die dynamische Verweisung des § 34 Abs. 2 BauGB auf die Vorschriften der BauNVO umfasst auch § 13 (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Band 4, RdNr 5 Zu § 13 BauNVO).
19 
Nach § 13 BauNVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig. Somit sind hier für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger nur Räume zulässig. Bei der beabsichtigten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei handelt es sich fraglos um eine Berufsausübung freiberuflich Tätiger. Es sollen auch das gesamte zur Genehmigung gestellte Gebäude und nicht nur einzelne Räume in diesem Gebäude für die freiberufliche Berufsausübung genutzt werden. Dies ist nach dem klaren Wortlaut des § 13 BauNVO nicht zulässig.
20 
Soweit die Kläger einwenden, dass eine zweckorientierte Auslegung im vorliegenden Fall gebiete, dass Wohn- und Bürogebäude hier als Einheit zu sehen seien und dass deshalb nur Räume des Gesamtobjekts für die freiberufliche Tätigkeit genutzt würden, die bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch nähmen, ist dem nicht zu folgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 BauNVO ( vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004) will der Verordnungsgeber verhindern, dass in einem reinen Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise -- generell -- die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung und damit einer zumindest teilweisen Umwidmung des Plangebietes eintreten kann. Bei dieser Normauslegung kommt es also nicht auf eine jeweils individuell konkrete Gefährdung, sondern auf die abstrakte Betrachtungsweise an. Nur dies wird auch der planerischen Überlegung gerecht, dass eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Es ist damit rechtlich unerheblich, ob im vorliegenden Fall durch die Behandlung der Gebäude als Einheit eine individuelle konkrete Gefährdung des Gebietscharakters vermieden wird, da dies jedenfalls bei abstrakter Betrachtung durch die Nutzung eines gesamten Gebäudes der Fall ist. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 25.01.1985 aaO) auch davon aus, dass niemals die geänderte Nutzungsweise für ein einzelnes Gebäude prägend werden darf. Vielmehr muss der spezifische Gebietscharakter - auch für das einzelne Gebäude - gewahrt bleiben.
21 
Daran vermag auch die auf Veranlassung der Stadt G. ins Baulastenbuch eingetragene Baulast, die eine selbständige Nutzbarkeit des Bürogebäudes verhindern soll, nichts zu ändern. Bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise bleibt der Gebietscharakter hier nicht für das einzelne Gebäude gewahrt (s.o.). Es ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass es dem Ziel des § 13 BauNVO, den Charakter als Wohnhaus zu erhalten, schon widerspricht, wenn mehrere Wohnungen zum Zwecke der freiberuflichen oder ähnlichen Berufsausübung verbunden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - 4 C 56/80 -, BVerwGE 68, 324 bis 330). Dementsprechend kann auch die - hier rein rechtliche - Verbindung mehrerer Gebäude nicht geeignet sein, den Charakter des Komplexes als Wohnhaus zu erhalten. Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der bestellten Baulast bestehen. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden und Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einem öffentlichen Interesse an der Baulast, bei dessen Nichtbestehen von der Baurechtsbehörde ein Verzicht zwingend zu erklären ist (§ 71 Abs. 3 LBO). Vielmehr handelt es sich um das rein private Interesse der Kläger an einer höheren Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks. Außerdem geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Baulast kein Rechtsinstitut ist, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder verändert werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.04.2002 - 2 S 2239/00-). Schließlich ist gerade für § 13 BauNVO obergerichtlich schon entschieden, dass sogar durch eine Baulast der Nachbargrundstücke, die ihrerseits auf Räume verzichten, die grundsätzliche Beschränkung auf Räume auf einem Grundstück nicht umgangen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.1987 - 3 S 2206/87 - , ESVGH 38, 239; sowie Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand März 2004, RdNr 43 zu § 13 BauNVO mwN). Dies muss umso mehr für eine Baulast auf dem eigenen Grundstück zu Lasten der Umgebung ohne deren Beteiligung gelten. Aufgrund der rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Baulast kann auch dahinstehen, ob diese überhaupt einen wirksamen Schutz darstellen kann, weil man sie möglicherweise durch eine genehmigungsfreie Teilung des Grundstücks umgehen könnte.
22 
Soweit die Kläger einwenden, dass die freiberufliche Nutzung hier als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Dabei kann die rechtliche Bewertung des Verhältnisses von § 13 BauNVO zu § 4 Abs. 3 BauNVO dahinstehen. Denn auch wenn man die Auffassung des Regierungspräsidiums im angefochtenen Widerspruchsbescheid, also dass es sich bei § 13 BauNVO insoweit um eine "lex spezialis" handele, die nicht im Wege der Ausnahme umgangen werden kann, nicht teilt, würde sich die Unzulässigkeit der Ausnahme dann aus § 15 BauNVO ergiben, weil die städtebaulichen Gründe, die den Verordnungsgeber zu den Beschränkungen für die Baugebiete nach §§ 2 bis 4 BauNVO veranlasst haben, auch bei Anwendung der Ausnahmevorschriften - statt des § 13 BauNVO - nicht ignoriert werden können (vgl. Brügelmann, aaO, RdNr 21 zu § 13 BauNVO mwN). Dass es sich bei § 13 BauNVO um eine eigenständige Regelung handelt, die nicht durch eine Ausnahme i.S.v. § 4 Abs. 3 BauNVO verdrängt werden darf, zeigt auch ein Vergleich der Vor- bzw. Nachteile des § 13 BauNVO. Er wirkt insoweit begünstigend, dass er zulässt, dass grundsätzlich in jedem Gebäude eines Wohngebiets Räume bis zur Hälfte der Wohnfläche für freiberufliche Nutzung verwendet werden können. Im Gegenzug muss die vom Gesetzgeber bewusst gewollte gebäudebezogene Wahrung der Gebietsart, wie sie für die allenfalls vereinzelt ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht verlangt wird, hingenommen werden. Schließlich wäre die von der Klägern als Beispiel angeführte Lohnsteuerhilfe auch nicht nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig, da § 13 BauNVO nicht nur die freiberufliche Tätigkeit sondern auch die von Gewerbetreibenden, die ihren beruf in ähnlicher Weise ausüben, auf Räume beschränkt.
23 
Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen eine Befreiung zustehe und erforderlichenfalls erteilt werden müsste. Es würde sich hier um eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung handeln, die nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Im vorliegenden Fall läge ein Eingriff in die Grundzüge der Planung vor, da planerisches Ziel von § 13 BauNVO ist, dass eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Auch hier reicht eine abstrakte Gefährdung dieses Ziels für einen Eingriff in die Grundzüge der Planung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004). Zudem würde eine Befreiung die Zielsetzung des § 13 BauNVO leerlaufen lassen. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob im Hinblick auf die ungünstige Topographie des Grundstücks möglicherweise die Voraussetzungen einer unbeabsichtigten Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vorliegen. Es ist im übrigen schon nicht substantiiert dargelegt, dass eine Vergrößerung des Wohngebäudes zur Unterbringung der freiberuflichen Nutzung nicht möglich wäre.
24 
§ 13 BauNVO ist als Abwehranspruch zur Gebietserhaltung auch nachbarschützend und zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig davon, ob der Nachbar durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung im Sinne eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, aaO). Damit kommt es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auf dem Grundstück der Beigeladenen ebenfalls eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, zumal diese unstreitig auf einen Raum innerhalb des Gebäudes beschränkt war.
25 
Wegen der Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen Verstoßes gegen § 13 BauNVO kann offen bleiben, ob auch der Standort des Bauvorhabens in 2. Reihe auf dem Grundstück bzw. eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung geeignet gewesen wäre, dem Widerspruch der Beigeladenen zum Erfolg zu verhelfen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.