Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2017 - 2 S 620/16

bei uns veröffentlicht am20.07.2017

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2015 - 6 K 906/14 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 werden aufgehoben, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 1.496,30 EUR übersteigt. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für nicht mehr in ihrem Eigentum stehende Grundstücke.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie war Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/3, 5206 und 5206/9 der Gemarkung ..., die an die ... Straße angrenzten. Von den Grundstücken wurde im März 2001 jeweils ein ca. 1 m breiter Streifen entlang der ... Straße abgeteilt. Das von dem hier streitgegenständlichen Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 mit einer ursprünglichen Gesamtgröße von 2185 m² abgeteilte Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 hat eine Fläche von 63 m². Die neu gebildeten Grundstücke entlang der ... Straße trennen die Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/3 und 5206 in voller Länge von der Erschließungsstraße ...-... Das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 trennt das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 nur im westlichen Bereich von der ... Straße, im Norden grenzt das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 weiterhin an die hier abknickende ... Straße an.
Die Klägerin übereignete das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 auf der Grundlage des Schenkungsvertrags vom 26.07.2001 an den in Dubai wohnhaften Bruder eines Gesellschafters der Klägerin. Im Jahr 2006 verkaufte sie das verbliebene Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 an die ...-... GmbH (im Folgenden: ... GmbH), deren Geschäftsführer einer der Gesellschafter ist.
Die Beklagte hatte bereits am 16.09.2004 den Bebauungsplan „...“ erlassen, der für das Gebiet, in dem auch die vorgenannten Grundstücke liegen, als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt.
Mit Bescheid vom 02.04.2013 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „...“ zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 51.895,57 EUR heran. Der Beitragsberechnung wurde das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 in seiner ursprünglichen Größe von 2185 m² zugrunde gelegt.
Den hiergegen am 23.04.2013 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, sie sei nicht mehr Eigentümerin des veranlagten Grundstücks. Dies sei seit 2006 die ... GmbH. Im Übrigen sei der Veranlagung eine Fläche zugrunde gelegt worden, die mit der tatsächlichen Grundstücksfläche nicht übereinstimme. Die Fläche des abgetrennten Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 dürfe der Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 nicht hinzugerechnet werden. Die Abtrennung sei nicht erfolgt, um den beitragsrechtlichen Zugang zu den Grundstücken zu verhindern. Das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 sei nicht beitragspflichtig, weil es sich bei der ...- Straße um eine historische bzw. vorhandene Straße handele. Das Grundstück sei bereits vor dem Jahr 1868 durch eine ehemalige Gipsmühle gewerblich genutzt worden und habe an einer für diese Nutzung hergestellten Straße gelegen, die an die überörtliche Ortsverbindungsstraße mit der Flst.-Nr. 149 angebunden gewesen sei. Die vor dem jetzigen Ausbau bestandene Straßensituation bis zu dem Grundstück sei seit Bestehen der ehemaligen Gipsmühle immer wieder durch die Beklagte den Erfordernissen angepasst worden. Eine bauleitplanerische Änderung sei letztlich wegen einer von der Beklagten beabsichtigten Weiterentwicklung und Schaffung weiterer Gewerbebauflächen erforderlich geworden. Im Übrigen genüge die Abgrenzung des Abrechnungsgebiets nicht den rechtlichen Anforderungen. Aus dem Flächennutzungsplan und dem bereits vor Entstehen der Beitragspflicht rechtswirksamen Bebauungsplan „...-Süd“ ergebe sich eindeutig, dass das neue Gewerbegebiet nur über die ... Straße an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen sei. Damit seien auch die Grundstücke in dem neuen Baugebiet durch diese erschlossen und zu Beiträgen zu veranlagen. In den beitragsfähigen Erschließungsaufwand seien schließlich auch zu Unrecht die Kosten der Beseitigung und Versetzung der Stützmauer vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5206/18 (...) eingerechnet worden. Teile der Stützmauer seien auf dem städtischen Grundstück (als Überbau) errichtet worden. Es sei daher Sache des Verursachers, den Rückbau der überbauten Stützmauer und die Neuerrichtung auf eigene Kosten vorzunehmen mit der Folge, dass diese Kosten nicht umlagefähig seien. Dagegen sei für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 eine Anpassung der Grundstückseinfahrt mit einem Aufwand von 8.2525,84 EUR erforderlich gewesen. Dieser Aufwand sei trotz entsprechender Aufforderung nie von der Beklagten beglichen worden und sei als Gesamtaufwand in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehen. Offen sei auch eine Summe aus einer Vereinbarung vom 11.07.2002 in Höhe von 2.272,92 EUR.
Das Landratsamt Waldshut wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2014 zurück und erhob für die Widerspruchsentscheidung eine Gebühr in Höhe von 3.025 EUR. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei sowohl für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 als auch für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 beitragspflichtig. Denn es sei davon auszugehen, dass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO vorliege. Die Bildung der Handtuchgrundstücke entlang der ...-... Straße ergebe keinen Sinn. Der neu gebildete ca. 1 m breite Grundstücksstreifen entlang der Erschließungsstraße sei nicht selbständig nutzbar, sondern verkleinere lediglich das eigentliche Gewerbegrundstück und entziehe ihm, wenn auch nur teilweise, den für Gewerbegrundstücke unerlässlichen Zugang zur Erschließungsanlage. Zu berücksichtigen sei auch, dass der jetzige Eigentümer der Handtuchgrundstücke mit einem Gesellschafter der Klägerin verwandt sei und das Grundstück nicht käuflich, sondern schenkungsweise erworben habe. Die Bildung der Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/15 und 5206/17 habe dazu geführt, dass die verbleibenden Grundstücke zu Hinterliegergrundstücken ohne Zugangsmöglichkeit zur ... Straße geworden seien. Dies sei bei dem Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 zwar nicht der Fall, da hier im nördlichen Bereich kein Streifen abgetrennt worden sei. Allerdings sei der Straßenverlauf in diesem Bereich längere Zeit nicht klar gewesen, so dass evtl. eine spätere Abtrennung noch beabsichtigt gewesen sei. Auch sei der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht auf die Fälle von Hinterliegergrundstücken beschränkt. Ein Gestaltungsmissbrauch setze grundsätzlich einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung der Beitragserhebung voraus. Es handele sich dabei aber nicht um eine zwingende Voraussetzung, sondern nur um ein Indiz. Auch wenn hier der Erlass des Bebauungsplans erst 2004 erfolgt, die Erschließungsanlage erst 2009 endgültig hergestellt und die Beitragsveranlagung erst 2013 erfolgt seien, habe die Klägerin bereits bei der Grundstücksteilung gewusst, dass Beitragszahlungen zu erwarten seien. Die Bebauung, der Bebauungsplan und die Erschließung hätten sich über Jahre hinweg entwickelt und die Grundstückseigentümer seien an diesem Prozess über das normale Maß hinaus eingebunden gewesen. Aus einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 19.02.2001 (Bl. 127 der Akte des Verwaltungsgerichts) ergebe sich, dass diese sich bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Beitragsproblematik beschäftigt habe. Die Klägerin sei von hohen Beitragszahlungen ausgegangen und habe angekündigt, es sei günstiger, die Grundstücke an der ... Straße zu verkaufen und anderweitige Grundstücke zu kaufen. Zwei Wochen nach diesem Schreiben sei die Grundstücksteilung erfolgt und fünf Monate später die Schenkung. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die ... Straße weder eine historische noch eine vorhandene Straße. Bei der Veranlagung seien alle nach § 39 KAG erschlossenen Grundstücke, auch das Grundstück der Beklagten Flst.-Nr. 5215, veranlagt worden. Das Grundstück Flst.-Nr. 65/8 sei dabei nicht zu berücksichtigen gewesen, da es als Gewässergrundstück (Flussbett der ...) keinen Erschließungsvorteil habe. Die Flächen des sich südlich anschließenden Bebauungsplangebiets „...-Süd“ seien bei der Beitragsveranlagung nicht zu berücksichtigen gewesen. Die von der Beklagten eingestellten Kosten, darunter auch die Kosten für die Stützmauer, seien zu Recht berücksichtigt worden. Die Stützmauer sei vor Jahren vom Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/18 gebaut worden und habe sich teilweise auf dem jetzigen Straßengrundstück befunden. Um die Straße ausbauen zu können, habe sie entfernt werden müssen, wobei die Beklagte sich aus nachvollziehbaren Gründen dazu entschlossen habe, die Kosten zu tragen.
Die Klägerin hat am 08.04.2014 beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen den Erschließungsbeitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid Klage erhoben, wobei sie sich ausdrücklich auch gegen die Höhe der Widerspruchsgebühr gewandt hat. Sie trägt ergänzend vor, bereits vor 1868 hätten sich u.a. auf ihrem Grundstück eine Gipsmühle sowie bauliche und sonstige Anlagen für den Gipsabbau befunden. Die Zufahrt hierzu sei stets von der ...-... Straße erfolgt. Bis zur Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans „...-...“ im Jahr 2004 habe die Straße der Erschließung aller genehmigten gewerblichen Nutzungen gedient und sei in den Jahren zuvor von der Beklagten bedarfsentsprechend bis zur ... ausgebaut, verbreitert und befestigt worden. Entlang der westlichen Grenzen der Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/17, 5206/16 und 5206/15 habe vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „...“ ein öffentlicher gemeindlicher Feldweg bestanden, den die Beklagte durch den Tausch von Grundstücken habe verbreitern wollen. Bereits zuvor habe sie - die Klägerin - beabsichtigt, auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 5206 und 5206/3 Bauwerke zu errichten und dafür entsprechend der Landesbauordnung die Hälfte des Weges für eine grenznahe Bebauung in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe dies mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei dem Weg nicht um eine öffentliche Straße. Daraufhin habe sie - die Klägerin - die Planung geändert und durch Übernahme von Zufahrtsbaulasten über die Grundstücke Flst.-Nrn. 5206 und 5206/9 öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrten hergestellt. Wegen der ablehnenden Haltung der Beklagten sei sie - die Klägerin - sehr betroffen gewesen und habe deswegen die Abtrennung der Grundstücke FIst.-Nrn. 5206/17, 5206/16 und 5206/15 und die Schenkung veranlasst. Sie habe nicht mehr mit der Beklagten verhandeln wollen. Im Übrigen habe die Beklagte im Schreiben vom 08.07.1999 auch mitgeteilt, dass ein Ausbau der ... Straße nicht vorgesehen sei, da hierfür keine Notwendigkeit bestünde. Die Grundstücksabtrennung sei daher nicht erfolgt, um Erschließungsbeiträge zu verhindern oder zu verkürzen. Bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans „...“ habe die Beklagte das Ziel verfolgt, den südlichen Teil der im heutigen Bebauungsplan „...-...-Süd“ liegenden Flächen zu überplanen. Nur weil die Flächen im damals gültigen Flächennutzungsplan noch nicht als künftige Bauflächen dargestellt gewesen seien, seien diese nicht in die Bauleitplanung miteinbezogen worden. Dieses Ziel habe die Beklagte jedoch kontinuierlich weiterverfolgt und schließlich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan entwickelt, der allerdings erst am 11.05.2012 rechtswirksam geworden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Widerspruchsbehörde liege ein Gestaltungsmissbrauch hinsichtlich der vorgenommenen Grundstücksteilung nicht vor. Es sei zwar richtig, dass von drei Grundstücken insgesamt je ein ca. 1 m breiter Streifen abgeteilt worden sei. Es könne auch sein, dass die drei entstandenen Minigrundstücke nicht sinnvoll nutzbar seien. Darauf komme es jedoch nicht an. Das Eigentumsrecht lasse es zu, Grundstücke zu bilden, auch wenn dies aus dem Blickwinkel anderer nicht sinnvoll erscheine. Die Grundstücke seien bereits im Jahr 2001 gebildet und verschenkt worden, zu einer Zeit, zu der noch nicht einmal ein Bebauungsplan existiert habe. Für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 sei die ... GmbH beitragspflichtig; § 42 AO räume der Beklagten hinsichtlich des Beitragsschuldners kein Wahlrecht ein. Schließlich handele es sich bei der ... Straße um eine vorhandene bzw. historische Straße. Dabei sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Gebiet entlang der ... Straße schon immer um ein faktisches Gewerbegebiet gehandelt habe. Der Gipsabbaubetrieb sei insbesondere für die damalige Zeit ein großer Gewerbekomplex gewesen, der die Anforderungen der beitragsrechtlichen Rechtsprechung für Wohnbebauung bei Weitem übertreffe. Dabei sei es nicht ungewöhnlich, dass derartige Gewerbekomplexe nicht in die innerörtliche Ortslage integriert seien. Es sei daher unschädlich, dass auch nach heutiger Betrachtung dieser große Gewerbekomplex seit 1794 nicht „ortsangebunden“ gewesen sei. Unabhängig von der Frage der vorhandenen bzw. historischen Straße sei die ... Straße durch die nach 1968 und insbesondere im Jahr 1998 erfolgten Erschließungsmaßnahmen bis zur westlichen Fortführung entlang der ... bereits endgültig hergestellt worden. Damit seien die Aufwendungen für diesen Straßenabschnitt nicht mehr beitragsfähig, da Verjährung eingetreten sei. Auch wenn der Bebauungsplan „...-Süd“ erst am 11.05.2012 in Kraft getreten sei, sei er für die erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung beachtlich. Da bereits im Jahr 2009 die sachliche Beitragspflicht entstanden sei, sei zwar hinsichtlich der Heranziehungsphase auf diese Sach- und Rechtslage abzustellen, nicht aber für die Verteilungsphase. Die Grundstücke im Bebauungsplangebiet „...-...-Süd“ erführen durch die ... Straße einen latenten Erschließungsvorteil i.S. des § 39 Abs. 1 Nr. 1 KAG. Die Folge sei, dass in der Verteilungsphase auch diese latent erschlossenen Grundstücke einzubeziehen seien. Alles andere sei unbillig und widerspreche dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Ferner habe die Beklagte weitere durch die Erschließungsmaßnahme erschlossene Grundstücke bzw. Grundstücksteile nicht in die Beitragsberechnung einbezogen. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5206/18 befinde sich ein Schuppen, der als Überbau auch auf dem Gewässergrundstück Flst.-Nr. 65/8 stehe. Damit seien zumindest auch die tatsächlich genutzten Teile dieses Grundstücks einschließlich des sogenannten Umgriffs wie eine wirtschaftliche Einheit erschlossen. Gleiches gelte für die Schuppen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5206/10 hin zum Gewässergrundstück. Die Beklagte habe Fördermittel für die Erschließungsmaßnahme beantragt und bewilligt bekommen, diese jedoch nicht abgerufen oder bei den Erschließungskosten nicht in Abzug gebracht. Mit der Klage werde auch die Widerspruchsgebühr angefochten, die ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweise. Dieses ergebe sich daraus, dass die Gebührenhöhe bereits ab dem maßgeblichen Streitwert von 600 EUR linear um 55 EUR je 1.000 EUR Streitwert erhöht werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe schon zum Zeitpunkt der Grundstücksteilung ihr Handeln an der drohenden Beitragspflicht ausgerichtet. In ihrem Schreiben vom 19.02.2001 habe die Klägerin vehement darauf gedrängt, die voraussichtlichen Kosten der Straßenherstellung zu erfahren. Sie habe Anliegerkosten von bis zu 500.000,- DM befürchtet. Es sei also kein Wunder, dass sie sich damals „sicherheitshalber“ zu der Grundstücksteilung entschlossen habe. Der Klägerin obliege es im Übrigen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, einen wirtschaftlich sinnvollen oder sonst einleuchtenden Grund für die Übertragung der Grundstücke darzulegen. Bezüglich der Frage der historischen Ortsstraße verkenne die Klägerin, dass es sich bei der ... Straße jedenfalls nicht um eine Ortsstraße handele, weil der damalige Weg nach dem eigenen Vortrag der Klägerin unstreitig im Außenbereich gelegen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Festsetzungsverjährungsfrist erst mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage auf ihrer ganzen Länge zu laufen begonnen habe, nicht aber mit dem Ausbau von Streckenabschnitten. Es gebe auch keine weiteren erschlossenen Grundstücke, die nicht in die Verteilung einbezogen worden seien. Eine wirtschaftliche Einheit könne nur bei Eigentümeridentität angenommen werden, die bei den Grundstücken Flst.-Nrn. 5206/18 und 65/8 nicht gegeben sei. Zudem liege das Grundstück Flst.-Nr. 65/8 außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und sei als Außenbereichsgrundstück schon deshalb nicht zu veranlagen. Ein Einrechnen von Kosten für Baumaßnahmen auf dem privaten Grund der Klägerin in den beitragsfähigen Aufwand wäre rechtswidrig gewesen, da es sich nicht um Kosten auf der Trasse der abgerechneten Straße gehandelt hätte. Fördermittel seien bei der Erschließungsmaßnahme nicht geflossen. Soweit die Klägerin die Widerspruchsgebühr für rechtswidrig halte, laufe ihr Vortrag darauf hinaus, dass eine Verwaltungsgebühr immer nur dann rechtmäßig sei, wenn sie nicht degressiv gestaltet sei. Dies sei den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen.
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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 30.03.2015 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht Beitragsschuldnerin. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung sei Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei. Bei Bekanntgabe des angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheids sei die Klägerin weder Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 noch Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gewesen. Damit seien grundsätzlich die aktuellen Grundstückseigentümer als Beitragspflichtige gemäß § 21 KAG heranzuziehen. § 42 AO gebiete im vorliegenden Fall keine hiervon abweichende Heranziehung der Klägerin. Bei dem Verkauf des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 durch die Klägerin an die ... GmbH habe kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgelegen. Insbesondere sei dieser Verkauf nicht zum Zweck der Vermeidung von Erschließungsbeitragspflichten erfolgt, da das Grundstück - unstreitig - durch die ...- Straße voll erschlossen sei, weil es in ausreichender Breite im nördlichen Grundstücksbereich an diese angrenze. Die bereits im Jahr 2001 erfolgte Abtrennung eines Grundstücksteils von 63 m² (heutiges Grundstück Flst.-Nr. 5206/17) und dessen schenkweise Übertragung an den Bruder eines Gesellschafters müsse unberücksichtigt bleiben, da kein Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/09 im Jahr 2006 bestehe. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 02.04.2013 könne auch nicht teilweise in Höhe eines auf das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 entfallenden Teils des Erschließungsbeitrags aufrechterhalten bleiben. Dahingestellt bleiben könnten in diesem Zusammenhang Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit des Erschließungsbeitragsbescheids, der allein vom Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 spreche, und aus dem sich allenfalls aus der Größe und einigen Ausführungen im Widerspruchsbescheid entnehmen lasse, dass auch das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 zu einem Erschließungsbeitrag habe herangezogen werden sollen. Denn jedenfalls könne - auch wenn möglicherweise im Jahr 2001 von einer missbräuchlichen Rechtsgestaltung im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 AO ausgegangen werden könne - die Klägerin heute für dieses Teilgrundstück nicht mehr zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeit im Erschließungsbeitragsrecht und der daraus resultierenden Erschließungsbeitragspflicht eines ursprünglichen Eigentümers hätten sämtlich Fälle betroffen, in denen der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks Eigentümer eines der Grundstücke geblieben sei. Dies sei hier jedoch, nachdem beide Grundstücke an Dritte veräußert worden seien, nicht der Fall.
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Gegen das ihr am 30.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.04.2015 die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat zur Begründung des Zulassungsantrags im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und des Weiteren ausgeführt, die Klägerin habe zu einem Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 in seiner ursprünglichen Größe herangezogen werden dürfen, weil die Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gestaltungsmissbräuchlich gewesen sei. Von einem Gestaltungsmissbrauch sei das Verwaltungsgericht in den Parallelverfahren 6 K 904/14 und 6 K 905/14 hinsichtlich der Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/16 und 5206/15 zu Recht auch ausgegangen. Selbst die Klägerin gestehe ein, dass die Grundstücksabtrennung keinerlei wirtschaftliche Gründe gehabt habe, sondern „aus purer Verärgerung über das Verhalten der Beklagten“ erfolgt sei (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.07.2014, S. 2). Die Anerkennung des Verkaufs des verkleinerten Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 an die ... GmbH im Jahr 2006 hätte zur Folge, dass der Gestaltungsmissbrauch durch die Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 legitimiert würde. Da dieses Grundstück angesichts einer Größe von nur 63 m² und einer Breite von nur ca. 1 m nicht beitragsrechtlich relevant genutzt werden könne und aufgrund der fehlenden Identität der Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/9 und 5206/17 die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit nicht möglich sei, hätte dies zur Folge, dass bezüglich der Fläche von 63 m² Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden könnten. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG entstehe der Beitragsanspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehe. Da die Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 unbeachtlich sei, sei auch das Folgegeschäft, nämlich der Verkauf des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 unbeachtlich. Um zu vermeiden, dass ein Grundstück nicht nur (rechtsmissbräuchlich) geteilt, sondern die Teile danach formal an Dritte weiterveräußert würden, müsse die Rechtslage zum Zeitpunkt des rechtsmissbräuchlichen Handelns gleichsam eingefroren und der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden. Eine andere Betrachtung sei nicht mit § 42 Abs. 1 Satz 2 AO in Einklang zu bringen. Denn wenn diese Vorschrift einen Beitragsanspruch fingiere, wie er bei angemessener rechtlicher Gestaltung entstanden wäre, so könne dieser Beitragsanspruch nicht nachträglich (durch den Grundstücksverkauf) wieder erlöschen und in anderer Form neu entstehen. Das widerspräche auch der Einmaligkeit des Beitragsrechts, wonach eine Beitragsschuld nur einmal entstehen könne. Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht richtig sein könne, werde besonders in dem - hier nicht gegebenen - Fall deutlich, in dem das abgetrennte Hinterliegergrundstück keinen Zugang zur Erschließungsanlage mehr habe und deshalb ebenfalls nicht mehr zu einem Erschließungsbeitrag veranlagt werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 28.02.2008 - 2 S 1946/06 -, juris) sei als Rechtsfolge des Gestaltungsmissbrauchs nicht der zivilrechtliche Eigentümer des Hinterliegergrundstücks, sondern der Eigentümer des ursprünglichen Gesamtgrundstücks zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen.
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Der erkennende Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 23.03.2016 - 2 S 885/15 - zugelassen. Zur Begründung der Berufung verweist die Beklagte auf ihr Zulassungsvorbringen vom 18.04.2015 und auf den Zulassungsbeschluss des Senats.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.03.2015 - 6 K 906/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts. Der dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.02.2008 - 2 S 1946/06 - zugrunde gelegene Sachverhalt sei dem im vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Denn in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall sei das Hinterliegergrundstück durch die Grundstücksabtrennung nicht mehr erschlossen gewesen. Im vorliegenden Fall bestehe dagegen keine Notwendigkeit, sie als frühere Eigentümerin des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 (unter Hinzurechnung von 63 m²) zu belasten, weil dieses noch erschlossen sei. Ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag widerspräche § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG, da sie keine Vorteile aus dem Grundstück mehr habe. § 42 Abs. 1 AO gebe der Beklagten kein Wahlrecht im Hinblick auf den Beitragspflichtigen. Ein Gestaltungsmissbrauch sei vorliegend auch nicht hinsichtlich der Grundstücksteilung und der Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gegeben. Es fehle insoweit am notwendigen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Grundstücksteilung und der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abtrennung der Grundstücke sei nicht zum Zwecke der Abgabenminderung erfolgt. Denn zum Zeitpunkt der Grundstücksteilung im Jahr 2001 sei weder für sie noch für die Beklagte klar gewesen, dass die ... Straße entlang der Grundstücke 5206/15 bis 5206/17 fortgeführt werden würde. Vor der Grundstücksteilung hätten zwischen ihr und der Beklagten Verhandlungen über die Bebauung der Grundstücke 5206 und 5206/3 stattgefunden, wobei die Beklagte der Auffassung gewesen sei, die Grundstücke seien mangels wegemäßiger Erschließung nicht bebaubar und der tatsächlich vorhandene Feldweg sei kein öffentlicher Weg. In den Verhandlungen über eine wegemäßige Erschließung habe die Beklagte die Auffassung vertreten, sie - die Klägerin - müsse die Erschließungsstraße auf eigene Kosten bis zur bereits fertigen ... Straße herstellen lassen. Nach damaliger Einschätzung der Beklagten hätten die Herstellungskosten, die von der Klägerin zu tragen gewesen seien, sich auf ca. 500.000 DM belaufen. Bei den Verhandlungen sei es also nicht um öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge, sondern um ihre Kostentragungspflicht gegangen.
18 
Die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den Verfahren 6 K 904/14, 6 K 905/14 und 6 K 906/14 sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs zum vorliegenden Verfahren und zu den Verfahren 2 S 919/15 und 2 S 920/15 waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I)
20 
Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit der vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 23.03.2016 - 2 S 885/15 - zugelassenen Berufung steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2016 zur Begründung der Berufung lediglich auf ihr Zulassungsvorbringen vom 18.04.2015 verwiesen hat. Denn eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllt das gesetzliche Erfordernis der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 VwGO, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.2003 - 1 B 33.03 -, juris; Beschluss vom 18.09.2013 - 4 B 41.13 -, juris; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, 6. Aufl. § 124a Rn. 121 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Beklagte hat im Zulassungsantrag unmissverständlich ihre Rechtsauffassung dargelegt, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil zu Unrecht die Erschließungsbeitragspflicht der Klägerin nach § 42 Abs. 1 AO verneint. Einer über dieses Zulassungsvorbringen hinausgehenden Begründung der Berufung bedurfte es nicht.
II)
21 
Die Berufung ist allerdings nur zu einem geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 zu Recht stattgegeben, soweit die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 herangezogen wurde. Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu 1.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist indes zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit gegenüber der Klägerin ein Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 festgesetzt wurde. Insoweit sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu 2.). Die teilweise Rechtswidrigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids und des Widerspruchsbescheids führt zur Aufhebung dieser Bescheide, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 1.496,30 EUR übersteigt (dazu 3.). Die von der Klägerin ausdrücklich angefochtene Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 war aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (dazu 4.).
22 
1. Die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 war rechtswidrig. Denn die Klägerin war insoweit nicht Schuldnerin des gemäß §§ 20 ff. KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 14.10.2009 erhobenen Erschließungsbeitrags.
23 
a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Bei Bekanntgabe des angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheids im April 2013 war die Klägerin weder Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 noch Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Vielmehr war seit dem Jahr 2002 (Grundbucheintrag vom 29.01.2002) ..., ein Bruder eines Gesellschafters der Klägerin, Eigentümer des ihm auf der Grundlage des Schenkungsvertrags vom 26.07.2001 übertragenen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 war nach Veräußerung dieses Grundstücks im Jahr 2006 und Übereignung im Jahr 2007 (Grundbucheintrag vom 12.06.2007) die ... GmbH.
24 
b) Die Beklagte durfte die Klägerin hinsichtlich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 auch nicht wegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO in der hier gemäß Art. 97 § 7 EGAO maßgeblichen Fassung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; im Folgenden AO a.F.) zu einem Erschließungsbeitrag heranziehen.
25 
Nach der Übergangsregelung des Art. 97 § 7 Satz 1 EGAO ist § 42 AO in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) ab dem 01.01.2008 für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, anzuwenden. Für Kalenderjahre, die vor dem 01.01.2008 liegen, ist § 42 AO in der am 28.12.2007 geltenden Fassung vom 01.10.2002 weiterhin anzuwenden (Art. 97 § 7 Satz 2 EGAO). Der Wortlaut des Art. 97 § 7 EGAO lässt offen, ob für die Frage, welche Fassung des § 42 AO in zeitlicher Hinsicht anzuwenden ist, auf die Verwirklichung des Tatbestands des § 42 AO, vor allem also den Gestaltungsakt, oder auf die Rechtsfolge, die Verwirklichung des Steuertatbestandes, also im Erschließungsbeitragsrecht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (erschließungsbeitragsrechtliches „Stichtagsprinzip“; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012 - 2 S 1419/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22), abzustellen ist. Nach der Rechtsauffassung des Senats ist an die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 42 Abs. 1 AO und nicht an die Verwirklichung des Steuertatbestandes anzuknüpfen (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: April 2017, Vor § 42 Rn. 6 f. m.w.N.; Lichtinghagen/Verpoorten StuB 07, 734 ˂738˃; so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 25.04.2012 - 6 ZB 11.2029 -, juris). Denn § 42 AO ist aus Sicht des Betroffenen eine Vorschrift mit Sanktionscharakter, weshalb die Anknüpfung an den unter Umständen erst Jahre später verwirklichten Steuer-(Abgaben-)tatbestand im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der nachteiligen Rechtsfolgen einer rechtlichen Gestaltung bedenklich erscheint. Danach ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gestaltungsakte der Jahre 2001/2002 und 2006/2007, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, § 42 AO in der Fassung vom 01.10.2002 anzuwenden.
26 
aa) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. kann ein Abgabengesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Abgabenspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO a.F.; vgl. jetzt § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO in der Fassung vom 20.12.2007).
27 
Von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28.02.2008 - 2 S 1946/06 -, juris) auszugehen, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 20.03.2002 - I R 63/99 -, BFHE 198, 506; BayVGH, Beschluss vom 25.04.2012 - 6 ZB 11.2029 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63; vgl. jetzt die Legaldefinition des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten in § 42 Abs. 2 AO in der Fassung vom 20.12.2007). Ob ein Missbrauch in diesem Sinne gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, Beschluss vom 14.03.2011 - 6 B 09.1839 -, juris). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.). Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; vgl. BFH, Urteil vom 17.01.1991 - IV R 132/85 -, BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 16.04.2014 - 15 A 1766/13 -, juris; vgl. BFH, Urteile vom 03.02.1998 - IX R 38/96 -, BFHE 185, 379, und vom 26.03.1996 - IX R 51/92 -, BFHE 180, 330). Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; vgl. BFH, Urteil vom 17.01.1991, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 16.04.2014, a.a.O.). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 20.08.2012 - 6 CS 12.970 -, juris). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung beziehungsweise der Ankündigung der Gemeinde, einen Erschließungsbeitrag zu erheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.), von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen wird und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 9 C 1.09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25.04.2012, a.a.O.; Urteil vom 27.07.2016 - 6 B 15.1833 -, juris zu § 42 AO n.F.).
28 
Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Abgabenrechtlich ist diese jedoch unbeachtlich, das heißt der Sachverhalt ist beitragsrechtlich bezogen auf den „Steueranspruch“ so zu bewerten, als ob die missbräuchliche Gestaltung nicht stattgefunden hätte (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.07.2016 - 6 B 15.1833 -, juris). § 42 Abs. 1 Satz 2 AO a.F. erfordert damit in Bezug auf den „Steueranspruch“ eine wirtschaftliche Betrachtung, die den Zweck des § 42 AO in Blick nimmt, Steuerausfälle als Folge eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern.
29 
bb) Nach diesen Maßstäben war zwar die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 und die schenkungsweise Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 an den in Dubai wohnhaften Bruder eines Gesellschafters der Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 1 AO a.F. gestaltungsmissbräuchlich (dazu im Folgenden (1)). Dieser Gestaltungsmissbrauch rechtfertigt jedoch nur die Inanspruchnahme der Klägerin für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17, nicht jedoch ihre Heranziehung für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 (dazu im Folgenden (2)).
30 
(1) Die Grundstücksteilung im März 2001 und die 2002 erfolgte Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 auf den in Dubai wohnhaften Bruder eines Gesellschafters der Klägerin auf der Grundlage des Schenkungsvertrags vom 26.07.2001 waren im Sinne des § 42 Abs. 1 AO a.F. gestaltungsmissbräuchlich. Sie verhinderten zwar nicht die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für das ursprüngliche Gesamtgrundstück. Denn das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 trennt das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 nicht auf der gesamten Länge von der ... Straße ab. Das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 grenzt vielmehr noch im Norden in hinreichender Länge an diese an und ist deshalb - unstreitig - auch nach der Grundstücksteilung und schenkungsweisen Übertragung des Flst.-Nr. 5206/17 durch die ... Straße voll erschlossen und damit gemäß §§ 39, 40 KAG beitragspflichtig. Die Grundstücksteilung und Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 verminderten jedoch die Erschließungsbeitragspflicht für das ursprüngliche Grundstück Flst.-Nr. 5206/9, nämlich hinsichtlich des neuen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Dieses Grundstück war nach seiner Übereignung nicht mehr nach § 40 KAG beitragspflichtig. Nach dieser Vorschrift unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Hieraus ergibt sich, dass für ein Grundstück, welches aufgrund seiner geringen Größe oder seines für eine beitragsrelevante Nutzung ungeeigneten Zuschnitts nicht bebaubar oder gewerblich nutzbar ist, keine Erschließungsbeitragspflicht besteht. Das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 ist wegen seiner geringen Größe von nur 63 m² und seiner Breite von lediglich 1 m - auch nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten - nicht selbständig baulich oder in einer vergleichbaren Weise nutzbar. Es konnte nach der Übereignung an ... auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit mit dem verbleibenden Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 46.15 -, juris; Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 -, juris, vom 25.11.2004 - 2 S 730/04 -, juris und vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 -, juris) in Anspruch genommen werden, weil es an der hierfür notwendigen Eigentümeridentität bezüglich beider Grundstücke fehlte.
31 
Für die Grundstücksteilung und die Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gab es keine wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen außersteuerlichen Gründe. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten drängt sich hier insbesondere deshalb auf, weil das nicht selbständig bebaubare und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbare Grundstück unentgeltlich an einen nahen Angehörigen eines Gesellschafters der Klägerin mit Wohnsitz in Dubai übertragen wurde. Dass die Klägerin die Grundstücksteilung und die Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 nach ihrem Vortrag aus Verärgerung über das wenig kooperative Verhalten der Beklagten vorgenommen hat, um dieser einen anderen Verhandlungspartner gegenüber zu stellen, stellt keine wirtschaftlich oder sonst rechtlich nachvollziehbare und damit beachtliche Erklärung ihres Verhaltens dar. Der Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung steht auch nicht entgegen, dass die Teilung des Grundstücks und die schenkungsweise Übertragung bereits in den Jahren 2001/2002 erfolgt sind, die Klägerin aber erst zwölf Jahre später im Jahr 2013 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen wurde. Der einen Missbrauch indizierende unmittelbare zeitliche Zusammenhang ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beteiligten bereits im Jahr 2001 (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 19.02.2001, Bl. 127 der Akte des Verwaltungsgerichts), das heißt zeitlich unmittelbar vor der Grundstücksteilung, Korrespondenz über die Herstellung der ... Straße durch die Beklagte und die diesbezüglich zu erwartenden Kosten geführt haben. Der Einwand des Prozessvertreters der Klägerin, es sei in dem Schreiben vom 19.02.2001 nicht um Erschließungsbeiträge gegangen, sondern um die Herstellung der Straße durch die Klägerin auf ihre Kosten, erscheint dem Senat nicht plausibel. Denn in dem Schreiben ist ausdrücklich von „Anliegerkosten“ die Rede; es geht darin nicht um den Bau der Straße durch die Klägerin, sondern darum, dass „die Stadt ... … eine Straße (baut und) die Firma ... … die Grundstücke ab(tritt), um die Straße anschließend zu bezahlen.“ Die Kläger moniert, dass die Beklagte „bis heute nicht einmal in der Lage (ist) … mitzuteilen, auf wen die Kosten der Straße umgelegt werden und zu welchem Schlüssel“. Hieraus ergibt sich, dass im Jahr 2001 zumindest die Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Raum gestanden hat. Soweit der Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Schreibens eingewandt hat, der Geschäftsführer der Klägerin dürfe am Wortlaut dieses Schreibens nicht festgehalten werden, da er in rechtlichen Dingen nicht hinreichend erfahren sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Hiergegen spricht bereits, dass auch ein juristischer Laie zwischen dem Bau der Straße durch die Beklagte und dem Bau der Straße durch die Klägerin selbst zu unterscheiden vermag. Als Geschäftsführer eines Unternehmens dürfte dieser im Übrigen durchaus über eine hinreichende juristische Sachkunde verfügen.
32 
(2) Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist, dass die Klägerin für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden kann (dazu 2.). Der Missbrauch rechtfertigt indes nicht ihre Heranziehung für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9. Denn der Gestaltungsmissbrauch durch die Grundstücksteilung und die Übereignung des Flst.-Nr. 5206/17 führte, wie oben dargelegt, nicht zu einer Vermeidung der Erschließungsbeitragspflicht für das Gesamtgrundstück und damit auch für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9, sondern verminderte die Erschließungsbeitragspflicht lediglich hinsichtlich des abgetrennten Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. An der auch nach der Grundstücksteilung und der Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gegebenen Beitragspflicht des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 änderte auch die Veräußerung dieses Grundstücks an die ... GmbH im Jahr 2006 nichts, da nunmehr die ... GmbH als neue Eigentümerin des Grundstücks gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen werden konnte. Die Veräußerung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 durch die Klägerin an die ... GmbH in den Jahren 2006/2007 war deshalb auch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden und die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.04.2015 eingeräumt hat, für sich genommen nicht gestaltungsmissbräuchlich, weil sie die Erschließungsbeitragspflicht für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 nicht vermieden oder vermindert hat.
33 
Da die Beklagte somit für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 auch nach der Grundstücksteilung und der Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 einen Erschließungsbeitrag erheben konnte, ist Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AO a.F. im vorliegenden Fall allein, dass die Grundstücksteilung und Übereignung des abgetrennten Handtuchgrundstücks beitragsrechtlich insoweit unbeachtlich sind, als sie tatsächlich zu einer Verminderung der Erschließungsbeitragspflicht geführt haben, hier also nur bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Nur insoweit wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung der Abgabenanspruch der Beklagten durch die Rechtsgestaltung verkürzt. Der Beklagten ist - beitragsrechtlich betrachtet - nur bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 ein Nachteil entstanden, den § 42 AO zu verhindern bezweckt.
34 
Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach die Klägerin wegen der gestaltungsmissbräuchlichen Grundstücksteilung und der schenkungsweisen Übertragung des Flst.-Nr. 5206/17 auch für das (neue) Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 in Anspruch genommen werden könne, würde demgegenüber eine von § 42 AO nicht beabsichtigte Besserstellung der Beklagten als Abgabengläubigerin bedeuten. Denn die Beklagte hätte nach dieser Auffassung ein Wahlrecht, die Klägerin als ursprüngliche Eigentümerin oder die ... GmbH als neue Eigentümerin in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsauffassung der Beklagten würde darüber hinaus auch zu einer Bindung der Klägerin als Eigentümerin des ursprünglichen Gesamtgrundstücks führen, die nach dem Zweck des § 42 AO nicht erforderlich ist, sondern einen überschießenden Sanktionscharakter hätte. Denn bei Zugrundelegung der Rechtauffassung der Beklagten müsste die Klägerin entweder bis zu dem (nicht vorhersehbaren) Zeitpunkt der Beitragserhebung davon absehen, den ihr verbleibenden Teil des ursprünglichen Gesamtgrundstücks zu veräußern oder im Fall der Veräußerung die Erschließungsbeitragslast hierfür tragen, ohne dass ihr der Erschließungsvorteil zukäme und ohne dass sie die Beitragslast auf den Erwerber abwälzen könnte.
35 
Die Beklagte vermag der Rechtsauffassung des Senats auch nicht mit Erfolg den Grundsatz der „Einmaligkeit des Beitragsrechts“, also der Einmaligkeit der Beitragserhebung, entgegen zu halten. Aus diesem Grundsatz folgt für das Erschließungsbeitragsrecht, dass die Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entsteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 -, juris; Beschluss vom 18.08.2009 - 2 S 2337/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.09.1983 - 8 C 47.82 u.a. -, BVerwGE 68, 48). Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Sinne, dass ein Grundstück vor einer mehrfachen Belastung (Doppelbelastung) für die Erschließung durch eine bestimmte Anlage geschützt ist, als auch in dem Sinne, dass eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und gar in anderer Höhe noch einmal entstehen kann (BVerwG, Urteil vom 26.09.1983, a.a.O.).
36 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung hier nicht berührt. Zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks Flst-Nr. 5206/9 in den Jahren 2006/2007 war die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden, weil die Erschließungsanlage nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten erst 2009 hergestellt wurde.
37 
2. Die Beklagte war wegen der gestaltungsmissbräuchlichen Grundstücksteilung und der Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts allerdings berechtigt, gegenüber der Klägerin einen Erschließungsbeitrag für dieses Grundstück festzusetzen. Dass der Bescheid dieses Grundstück nicht ausdrücklich benennt, ist unschädlich (dazu a). Da die Grundstücksteilung und die Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gestaltungsmissbräuchlich waren, ist die Klägerin hinsichtlich dieses Grundstücks persönlich beitragspflichtig, obwohl sie in dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks war (dazu b). Bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 sind auch die Voraussetzungen für eine sachliche Beitragspflicht gegeben (dazu c).
38 
a) Die fehlende Bezeichnung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 im angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheid ist unschädlich. Im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergibt sich, dass die Klägerin für das ursprüngliche Gesamtgrundstück in Anspruch genommen werden sollte. So wird im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin „als Eigentümerin des ursprünglichen Gesamt-Grundstücks Flst.Nr. 5206/9 vor Teilung und Übertragung“ in Anspruch genommen werden soll. Als Grundstücksfläche wird für die Beitragsbemessung zudem die Fläche dieses ursprünglichen Grundstücks zugrunde gelegt. Im Widerspruchsbescheid wird schließlich ausdrücklich dargelegt, dass die Klägerin für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/9 und 5206/17 herangezogen werden solle.
39 
b) Die gestaltungsmissbräuchliche Grundstücksteilung und die Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 haben, wie oben dargelegt, zur Folge, dass die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO a.F. als Beitragsschuldnerin für dieses Grundstück herangezogen werden kann, obwohl dieses in dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids nicht mehr in ihrem Eigentum stand (vgl. zur Erschließungsbeitragspflicht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, juris).
40 
c) Auch die Voraussetzungen für eine sachliche Beitragspflicht dieses Grundstücks liegen vor.
41 
aa) Wegen des dargelegten Gestaltungsmissbrauchs gilt das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 - als Teil des ursprünglichen, erschlossenen Gesamtgrundstücks - trotz seiner geringen Größe und seines Zuschnitts gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO a.F. als im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 40 KAG erschlossen.
42 
bb) Die Erschließungsanlage „... Straße“ erfüllt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht die Voraussetzungen einer sogenannten historischen Ortsstraße, also einer Straße, die bereits vor Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 als Ortsstraße vorhanden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 - und vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 -, juris). Ob eine Straße eine historische Ortsstraße ist, richtet sich danach, ob sie dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Für dieses Dienen oder die Bestimmung zum Anbau ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte die vorhandene Bebauung entlang einer Straße ein wesentliches Indiz. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße entscheidend von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion abhängt, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt. Historische Ortsstraßen sind danach nur fertige Ortsstraßen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 - und vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 -, jeweils juris).
43 
Nach diesen Grundsätzen kann die Erschließungsanlage „... Straße“ nicht als historische Straße angesehen werden. Selbst nach dem Vortrag der Klägerin hatte die Bebauung entlang dieser Straße schon immer den Charakter eines „faktischen Gewerbegebiets“. Nach den Angaben der Klägerin war das Grundstück bereits vor dem Jahr 1868 durch die ehemalige Gipsmühle gewerblich genutzt worden und lag an einer für diese Nutzung hergestellten Straße, die an eine überörtliche Ortsverbindungsstraße angebunden gewesen ist. Dieser Vortrag zeigt, dass es sich bei dieser Straße gerade nicht um eine Straße gehandelt hat, die dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Die gewünschte Übertragung des Rechtsgedankens der „historischen Straße“ auf die ... Straße ist deswegen nicht möglich. Denn entscheidend ist nicht die Existenz einer Straße überhaupt, sondern der Bezug zum innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus.
44 
cc) Bei der ... Straße handelt es sich auch nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 bereits vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann sie in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen planerischen Festsetzung.
45 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, jeweils juris; BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 - IV C 23.74 - und 21.09.1979 - 4 C 22.78, 4 C 27.78, 4 C 29.78 -, jeweils juris), im ehemals badischen Landesteil, in dem sich die Gemarkung der Beklagten befindet, also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 und vom 10.07.2014, a.a.O.).
46 
Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Erschließungsanlage „... Straße“ in einem verbindlichen Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplan festgestellt worden wäre. Das Vorhandensein eines entsprechenden Plans wird auch von der Klägerin nicht behauptet, die im Übrigen die Beweislast dafür trägt, dass eine planerische Festsetzung für die Straße getroffen wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1992 - 2 S 37/90 -, juris; Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 -, juris).
47 
dd) Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage „...- Straße“ ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 bis zu der 2009 erfolgten Herstellung der Straße nicht entstanden und nunmehr verjährt. Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG bzw. BauGB grundsätzlich, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte. Ein solcher Bebauungsplan, in dem die Erschließungsanlage „... Straße“ ausgewiesen war, ist für den fraglichen Bereich unstreitig erstmals im Jahr 2004 in Kraft getreten; nach dessen Festsetzungen ist die jetzt abgerechnete Herstellung der Erschließungsanlage erfolgt.
48 
Zwar durften gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung öffentliche Straßen auch ohne den grundsätzlich vorgesehenen Bebauungsplan hergestellt werden, wenn hierzu die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt worden war. Dass eine solche Zustimmung im vorliegenden Fall erteilt worden wäre, wird von der Klägerin indes nicht behauptet und ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
49 
Daneben war allerdings eine Erschließungsanlage auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllt eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festliegen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte (VGH Bad.-Württ., Urteil 20.03.2015, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts des Vortrags der Beteiligten, dass der Straßenverlauf der ...-... Straße lange nicht klar gewesen sei - davon auszugehen, dass eine in diesem Sinne eindeutige Festlegung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war. Ungeachtet dessen handelte es sich bei der ...- Straße nicht um eine Anlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
50 
Die sachliche Beitragspflicht ist auch auf der Grundlage der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB nicht entstanden. Nach dieser Neufassung war die Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen nicht mehr von einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig, sondern beitragsfähige Erschließungsanlagen durften, wenn ein Bebauungsplan nicht vorlag, auch ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB (bzw. seit dem 20.07.2004: § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB) entsprachen. Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris; Urteil vom 20.03.2015, a.a.O.; Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 -, ESVGH 58, 165). Dass eine solche Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten hier vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2004, auf dessen Grundlage die jetzt abgerechnete Herstellung der Erschließungsanlage erfolgt ist, stattgefunden haben könnte, ist nicht erkennbar. Ein entsprechender Vorgang ergibt sich nicht aus den vorliegenden Akten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gemeinderat eine entsprechende Feststellung getroffen haben könnte.
51 
Damit kann von einem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor Abschluss der hier abgerechneten Erschließungsmaßnahmen nicht ausgegangen werden. Unabhängig davon steht der Entstehung einer Beitragspflicht vor der bebauungsplanmäßigen Herstellung der ... Straße auch entgegen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese zuvor eine Widmung als öffentliche Straße erfahren hätte (vgl. zum Widmungserfordernis VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 -, juris).
52 
ee) Mangels einer zeitlich früheren Entstehung der Beitragspflicht scheidet auch deren Verjährung aus. Der Anspruch der Beklagten auf Geltendmachung des Erschließungsbeitrags verjährt gemäß den nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Da die Erschließungsbeitragspflicht hier unstreitig mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage im Jahr 2009 (Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 01.12.2009; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - und 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, jeweils juris) entstanden ist und die vierjährige Verjährungsfrist somit erst mit Ablauf des 31.12.2009 zu laufen begonnen hat, war diese zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Klägerin mit Bescheid vom 02.04.2013 noch nicht abgelaufen.
53 
ff) Die Tatsache, dass ein Rechtsvorgänger der Klägerin nach deren Vortrag in der mündlichen Verhandlung bei Erwerb des Grundstücks den Kaufpreis für ein „erschlossenes“ Grundstück gezahlt hat, steht der Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der ... Straße nicht entgegen. Die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag verletzt insoweit insbesondere nicht den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, da es sich bei dem erhöhten Kaufpreis nicht um einen Beitrag im Sinne des kommunalen Abgabenrechts gehandelt hat.
54 
gg) Die gegen die Höhe des - für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 -festgesetzten Erschließungsbeitrags gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen ebenfalls nicht durch.
55 
(1) Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe für die Herstellung der Erschließungsanlage Fördermittel beantragt und bewilligt bekommen, habe diese jedoch nicht in Abzug gebracht oder abgerufen, kann dahin gestellt bleiben, ob dies zutrifft. Da unstreitig keine Fördermittel geflossen sind, können diese den umlagefähigen Aufwand auch nicht vermindern, unabhängig davon, ob sie überhaupt dazu bestimmt gewesen wären (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 16 Rn. 10 ff.). Allenfalls bei vorsätzlichem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit Zuschüssen zur Verminderung des umlagefähigen Aufwands könnten Fördermittel, obwohl sie nicht geflossen sind, als anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands zu berücksichtigen sein. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte; dies wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
56 
(2) Die Beklagte hat zu Recht auch die Kosten für die Beseitigung und Versetzung der Stützmauer auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5206/18 bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Stützmauer um eine private Stützmauer gehandelt hat, die teilweise als Überbau auf öffentlichem Gelände, im Bereich der heutigen Straße, errichtet worden war. Nach den in den Akten der Widerspruchsbehörde enthaltenen Feststellungen hat die Beklagte die Kosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt, weil es nicht mehr nachvollziehbar gewesen war, ob der Grundstückseigentümer aufgrund von Vereinbarungen aus der Zeit vor der Errichtung der Stützmauer berechtigt gewesen war, auch das Straßengrundstück in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen hätte die Stützmauer auch versetzt werden müssen - was die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.03.2015 dargelegt hat und von der Klägerin nicht bestritten wurde -, wenn sie ausschließlich auf privatem Gelände errichtet worden wäre. Denn ihre Beseitigung und Versetzung war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Beteiligten nicht entgegen getreten sind, wegen der Verbreiterung der Straßenfläche im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/18 erforderlich. Kosten für eine „erforderliche“ Beseitigung und Neuerrichtung einer Stützmauer sind selbst dann beitragsfähig, wenn diese Stützmauer auf einem Anliegergrundstück errichtet wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215; Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 56). Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer setzt nicht voraus, dass die Mauer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB im Bebauungsplan ausgewiesen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2008 - 2 S 3062/07 -; BVerwG, Urteil vom 07.07.1989, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 56).
57 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten für eine Anpassung der Grundstückseinfahrt zu Flst.-Nr. 5206/9 in den Erschließungsaufwand einzubeziehen wären. Denn dies würde jedenfalls nicht zu einer Verringerung des auf das Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 entfallenden Erschließungsbeitrags führen. Gleiches gilt für die Einbeziehung eines Betrags in Höhe von 2.272,92 EUR aus einer von der Klägerin benannten Vereinbarung vom 11.07.2002.
58 
(3) Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, auch die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplangebiets „...-Süd“ hätten in die Oberverteilung einbezogen werden müssen, da sie durch die ... Straße zumindest einen latenten Erschließungsvorteil erführen. Die ... Straße stelle die einzige Erschließung dieses Baugebiets dar, und die Beklagte habe dieses Gebiet parallel zum Planungsgebiet „...“ entwickelt.
59 
Einer Einbeziehung der im Geltungsbereich des erst 2012 beschlossenen Bebauungsplans „...-Süd“ liegenden Grundstücke in die Verteilung des Erschließungsaufwands steht entgegen, dass diese zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2009 noch im Außenbereich nach § 35 BauGB lagen. Grundstücke, die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Außenbereich liegen, gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der im Sinne von §§ 39, 40 KAG erschlossenen Grundstücke, selbst wenn sie in diesem Zeitpunkt bebaut oder gewerblich genutzt wurden (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteile vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - und vom 17.11.1994 - 2 S 1095/94 -, jeweils juris; zu § 131 Abs. 1 BBauG: BVerwG, Urteile vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - und vom 26.05.1989 - 8 C 6.88, jeweils juris).
60 
Den Grundstücken im Bereich des Bebauungsplans „...-Süd“ kam im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2009 auch kein „latenter Erschließungsvorteil“ zu, der eine Einbeziehung der Grundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands rechtfertigen könnte. Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abgestellt werden kann, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen, und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012 - 2 S 185/12 -, juris; Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 -, BVerwGE 96, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt z.B. vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) zumindest in etwa gleichem Umfang in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus, so dass auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.). Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.). Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE 126, 378).
61 
Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne, die eine Einbeziehung der heute im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...-Süd“ liegenden Grundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands rechtfertigt, kann hier nicht angenommen werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2009 stand nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin zwar die Möglichkeit der Aufstellung des Bebauungsplans „...-Süd“ im Raum, evtl. sogar eine entsprechende Absicht des Gemeinderats. Das Bebauungsplanverfahren war jedoch nicht einmal eingeleitet, ein entsprechender Aufstellungsbeschluss war noch nicht gefasst. Damit war zum maßgeblichen Zeitpunkt völlig unklar, ob und wann ein entsprechender Bebauungsplan in Kraft treten würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Inkrafttreten des Bebauungsplans „...-Süd“ bewusst verzögert hat, um die betroffenen Grundstücke zu begünstigen und von der Erschließungsbeitragspflicht auszunehmen, bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht substantiiert behauptet.
62 
Zutreffend hat die Beklagte danach auch das Gewässergrundstück Flst.-Nr. 65/8 nicht in die Oberverteilung einbezogen. Denn dieses Grundstück liegt, abgesehen davon, dass es nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht baulich nutzbar ist, ebenfalls außerhalb des Bebauungsplangebiets im Außenbereich, auch ein „latenter Erschließungsvorteil“ ist insoweit nicht gegeben.
63 
3. Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.08.2015, a.a.O., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 04.09.2008 - 9 B 2.08 -, juris; Urteil vom 18.11.2002 - 9 C 2.02 -, BVerwGE 117, 200). Dies ist vorliegend möglich, weil die insgesamt zu berücksichtigende Grundstücksfläche unverändert bleibt. Die Klägerin ist anteilig für 63 m² in Anspruch zu nehmen, d.h. in Höhe von 1.496,30 EUR.
64 
4. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 war aufzuheben. Denn sie ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
65 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 LGebG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 der Rechtsverordnung des Landratsamts Waldshut über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde, als untere Baurechtsbehörde sowie als untere Aufnahmebehörde (Gebührenverordnung - GebVO -) vom 01.05.2012 und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 GebVO werden für die Zurückweisung von förmlichen Rechtsbehelfen im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) Gebühren in Höhe von 10,- bis 1.000,- EUR erhoben. Das Gebührenverzeichnis enthält für den vorliegenden Fall der Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags keine Sonderregelung im Sinne des § 2 Abs. 5 GebVO. Die von der Widerspruchsbehörde herangezogene Ziffer 11.31.05 des Gebührenverzeichnisses ist entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht einschlägig. Denn sie betrifft ausweislich der Überschrift die „Bearbeitung von Widersprüchen in Selbstverwaltungsangelegenheiten“ im Rahmen der „Kommunalaufsicht“, das heißt von Widersprüchen gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht nach §§ 118 ff., 125 GemO. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
66 
Die von der Widerspruchsbehörde festgesetzte Gebühr in Höhe von 3.025 EUR hält sich nicht in dem durch § 2 Abs. 4 Satz 1 GebVO festgelegten Rahmen von 10,- bis 1.000,- EUR. Die Gebührenfestsetzung war daher aufzuheben, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die lineare Staffelung der Gebührenhöhe nach Ziffer 11.31.05 des Gebührenverzeichnisses rechtmäßig ist.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
68 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
69 
Beschluss vom 20.07.2017
70 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30.03.2015 für beide Rechtszüge auf 54.920,57 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I)
20 
Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit der vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 23.03.2016 - 2 S 885/15 - zugelassenen Berufung steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2016 zur Begründung der Berufung lediglich auf ihr Zulassungsvorbringen vom 18.04.2015 verwiesen hat. Denn eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllt das gesetzliche Erfordernis der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 VwGO, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.2003 - 1 B 33.03 -, juris; Beschluss vom 18.09.2013 - 4 B 41.13 -, juris; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, 6. Aufl. § 124a Rn. 121 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Beklagte hat im Zulassungsantrag unmissverständlich ihre Rechtsauffassung dargelegt, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil zu Unrecht die Erschließungsbeitragspflicht der Klägerin nach § 42 Abs. 1 AO verneint. Einer über dieses Zulassungsvorbringen hinausgehenden Begründung der Berufung bedurfte es nicht.
II)
21 
Die Berufung ist allerdings nur zu einem geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 zu Recht stattgegeben, soweit die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 herangezogen wurde. Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu 1.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist indes zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit gegenüber der Klägerin ein Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 festgesetzt wurde. Insoweit sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu 2.). Die teilweise Rechtswidrigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids und des Widerspruchsbescheids führt zur Aufhebung dieser Bescheide, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 1.496,30 EUR übersteigt (dazu 3.). Die von der Klägerin ausdrücklich angefochtene Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 war aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (dazu 4.).
22 
1. Die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 war rechtswidrig. Denn die Klägerin war insoweit nicht Schuldnerin des gemäß §§ 20 ff. KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 14.10.2009 erhobenen Erschließungsbeitrags.
23 
a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Bei Bekanntgabe des angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheids im April 2013 war die Klägerin weder Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 noch Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Vielmehr war seit dem Jahr 2002 (Grundbucheintrag vom 29.01.2002) ..., ein Bruder eines Gesellschafters der Klägerin, Eigentümer des ihm auf der Grundlage des Schenkungsvertrags vom 26.07.2001 übertragenen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 war nach Veräußerung dieses Grundstücks im Jahr 2006 und Übereignung im Jahr 2007 (Grundbucheintrag vom 12.06.2007) die ... GmbH.
24 
b) Die Beklagte durfte die Klägerin hinsichtlich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 auch nicht wegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO in der hier gemäß Art. 97 § 7 EGAO maßgeblichen Fassung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; im Folgenden AO a.F.) zu einem Erschließungsbeitrag heranziehen.
25 
Nach der Übergangsregelung des Art. 97 § 7 Satz 1 EGAO ist § 42 AO in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) ab dem 01.01.2008 für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, anzuwenden. Für Kalenderjahre, die vor dem 01.01.2008 liegen, ist § 42 AO in der am 28.12.2007 geltenden Fassung vom 01.10.2002 weiterhin anzuwenden (Art. 97 § 7 Satz 2 EGAO). Der Wortlaut des Art. 97 § 7 EGAO lässt offen, ob für die Frage, welche Fassung des § 42 AO in zeitlicher Hinsicht anzuwenden ist, auf die Verwirklichung des Tatbestands des § 42 AO, vor allem also den Gestaltungsakt, oder auf die Rechtsfolge, die Verwirklichung des Steuertatbestandes, also im Erschließungsbeitragsrecht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (erschließungsbeitragsrechtliches „Stichtagsprinzip“; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012 - 2 S 1419/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22), abzustellen ist. Nach der Rechtsauffassung des Senats ist an die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 42 Abs. 1 AO und nicht an die Verwirklichung des Steuertatbestandes anzuknüpfen (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: April 2017, Vor § 42 Rn. 6 f. m.w.N.; Lichtinghagen/Verpoorten StuB 07, 734 ˂738˃; so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 25.04.2012 - 6 ZB 11.2029 -, juris). Denn § 42 AO ist aus Sicht des Betroffenen eine Vorschrift mit Sanktionscharakter, weshalb die Anknüpfung an den unter Umständen erst Jahre später verwirklichten Steuer-(Abgaben-)tatbestand im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der nachteiligen Rechtsfolgen einer rechtlichen Gestaltung bedenklich erscheint. Danach ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gestaltungsakte der Jahre 2001/2002 und 2006/2007, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, § 42 AO in der Fassung vom 01.10.2002 anzuwenden.
26 
aa) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. kann ein Abgabengesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Abgabenspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO a.F.; vgl. jetzt § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO in der Fassung vom 20.12.2007).
27 
Von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28.02.2008 - 2 S 1946/06 -, juris) auszugehen, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 20.03.2002 - I R 63/99 -, BFHE 198, 506; BayVGH, Beschluss vom 25.04.2012 - 6 ZB 11.2029 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63; vgl. jetzt die Legaldefinition des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten in § 42 Abs. 2 AO in der Fassung vom 20.12.2007). Ob ein Missbrauch in diesem Sinne gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, Beschluss vom 14.03.2011 - 6 B 09.1839 -, juris). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.). Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; vgl. BFH, Urteil vom 17.01.1991 - IV R 132/85 -, BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 16.04.2014 - 15 A 1766/13 -, juris; vgl. BFH, Urteile vom 03.02.1998 - IX R 38/96 -, BFHE 185, 379, und vom 26.03.1996 - IX R 51/92 -, BFHE 180, 330). Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; vgl. BFH, Urteil vom 17.01.1991, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 16.04.2014, a.a.O.). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 20.08.2012 - 6 CS 12.970 -, juris). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung beziehungsweise der Ankündigung der Gemeinde, einen Erschließungsbeitrag zu erheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.), von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen wird und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 9 C 1.09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25.04.2012, a.a.O.; Urteil vom 27.07.2016 - 6 B 15.1833 -, juris zu § 42 AO n.F.).
28 
Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Abgabenrechtlich ist diese jedoch unbeachtlich, das heißt der Sachverhalt ist beitragsrechtlich bezogen auf den „Steueranspruch“ so zu bewerten, als ob die missbräuchliche Gestaltung nicht stattgefunden hätte (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.07.2016 - 6 B 15.1833 -, juris). § 42 Abs. 1 Satz 2 AO a.F. erfordert damit in Bezug auf den „Steueranspruch“ eine wirtschaftliche Betrachtung, die den Zweck des § 42 AO in Blick nimmt, Steuerausfälle als Folge eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern.
29 
bb) Nach diesen Maßstäben war zwar die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 und die schenkungsweise Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 an den in Dubai wohnhaften Bruder eines Gesellschafters der Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 1 AO a.F. gestaltungsmissbräuchlich (dazu im Folgenden (1)). Dieser Gestaltungsmissbrauch rechtfertigt jedoch nur die Inanspruchnahme der Klägerin für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17, nicht jedoch ihre Heranziehung für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 (dazu im Folgenden (2)).
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(1) Die Grundstücksteilung im März 2001 und die 2002 erfolgte Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 auf den in Dubai wohnhaften Bruder eines Gesellschafters der Klägerin auf der Grundlage des Schenkungsvertrags vom 26.07.2001 waren im Sinne des § 42 Abs. 1 AO a.F. gestaltungsmissbräuchlich. Sie verhinderten zwar nicht die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für das ursprüngliche Gesamtgrundstück. Denn das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 trennt das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 nicht auf der gesamten Länge von der ... Straße ab. Das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 grenzt vielmehr noch im Norden in hinreichender Länge an diese an und ist deshalb - unstreitig - auch nach der Grundstücksteilung und schenkungsweisen Übertragung des Flst.-Nr. 5206/17 durch die ... Straße voll erschlossen und damit gemäß §§ 39, 40 KAG beitragspflichtig. Die Grundstücksteilung und Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 verminderten jedoch die Erschließungsbeitragspflicht für das ursprüngliche Grundstück Flst.-Nr. 5206/9, nämlich hinsichtlich des neuen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Dieses Grundstück war nach seiner Übereignung nicht mehr nach § 40 KAG beitragspflichtig. Nach dieser Vorschrift unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Hieraus ergibt sich, dass für ein Grundstück, welches aufgrund seiner geringen Größe oder seines für eine beitragsrelevante Nutzung ungeeigneten Zuschnitts nicht bebaubar oder gewerblich nutzbar ist, keine Erschließungsbeitragspflicht besteht. Das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 ist wegen seiner geringen Größe von nur 63 m² und seiner Breite von lediglich 1 m - auch nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten - nicht selbständig baulich oder in einer vergleichbaren Weise nutzbar. Es konnte nach der Übereignung an ... auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit mit dem verbleibenden Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 46.15 -, juris; Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 -, juris, vom 25.11.2004 - 2 S 730/04 -, juris und vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 -, juris) in Anspruch genommen werden, weil es an der hierfür notwendigen Eigentümeridentität bezüglich beider Grundstücke fehlte.
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Für die Grundstücksteilung und die Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gab es keine wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen außersteuerlichen Gründe. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten drängt sich hier insbesondere deshalb auf, weil das nicht selbständig bebaubare und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbare Grundstück unentgeltlich an einen nahen Angehörigen eines Gesellschafters der Klägerin mit Wohnsitz in Dubai übertragen wurde. Dass die Klägerin die Grundstücksteilung und die Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 nach ihrem Vortrag aus Verärgerung über das wenig kooperative Verhalten der Beklagten vorgenommen hat, um dieser einen anderen Verhandlungspartner gegenüber zu stellen, stellt keine wirtschaftlich oder sonst rechtlich nachvollziehbare und damit beachtliche Erklärung ihres Verhaltens dar. Der Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung steht auch nicht entgegen, dass die Teilung des Grundstücks und die schenkungsweise Übertragung bereits in den Jahren 2001/2002 erfolgt sind, die Klägerin aber erst zwölf Jahre später im Jahr 2013 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen wurde. Der einen Missbrauch indizierende unmittelbare zeitliche Zusammenhang ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beteiligten bereits im Jahr 2001 (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 19.02.2001, Bl. 127 der Akte des Verwaltungsgerichts), das heißt zeitlich unmittelbar vor der Grundstücksteilung, Korrespondenz über die Herstellung der ... Straße durch die Beklagte und die diesbezüglich zu erwartenden Kosten geführt haben. Der Einwand des Prozessvertreters der Klägerin, es sei in dem Schreiben vom 19.02.2001 nicht um Erschließungsbeiträge gegangen, sondern um die Herstellung der Straße durch die Klägerin auf ihre Kosten, erscheint dem Senat nicht plausibel. Denn in dem Schreiben ist ausdrücklich von „Anliegerkosten“ die Rede; es geht darin nicht um den Bau der Straße durch die Klägerin, sondern darum, dass „die Stadt ... … eine Straße (baut und) die Firma ... … die Grundstücke ab(tritt), um die Straße anschließend zu bezahlen.“ Die Kläger moniert, dass die Beklagte „bis heute nicht einmal in der Lage (ist) … mitzuteilen, auf wen die Kosten der Straße umgelegt werden und zu welchem Schlüssel“. Hieraus ergibt sich, dass im Jahr 2001 zumindest die Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Raum gestanden hat. Soweit der Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Schreibens eingewandt hat, der Geschäftsführer der Klägerin dürfe am Wortlaut dieses Schreibens nicht festgehalten werden, da er in rechtlichen Dingen nicht hinreichend erfahren sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Hiergegen spricht bereits, dass auch ein juristischer Laie zwischen dem Bau der Straße durch die Beklagte und dem Bau der Straße durch die Klägerin selbst zu unterscheiden vermag. Als Geschäftsführer eines Unternehmens dürfte dieser im Übrigen durchaus über eine hinreichende juristische Sachkunde verfügen.
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(2) Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist, dass die Klägerin für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden kann (dazu 2.). Der Missbrauch rechtfertigt indes nicht ihre Heranziehung für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9. Denn der Gestaltungsmissbrauch durch die Grundstücksteilung und die Übereignung des Flst.-Nr. 5206/17 führte, wie oben dargelegt, nicht zu einer Vermeidung der Erschließungsbeitragspflicht für das Gesamtgrundstück und damit auch für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9, sondern verminderte die Erschließungsbeitragspflicht lediglich hinsichtlich des abgetrennten Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. An der auch nach der Grundstücksteilung und der Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gegebenen Beitragspflicht des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 änderte auch die Veräußerung dieses Grundstücks an die ... GmbH im Jahr 2006 nichts, da nunmehr die ... GmbH als neue Eigentümerin des Grundstücks gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen werden konnte. Die Veräußerung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 durch die Klägerin an die ... GmbH in den Jahren 2006/2007 war deshalb auch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden und die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.04.2015 eingeräumt hat, für sich genommen nicht gestaltungsmissbräuchlich, weil sie die Erschließungsbeitragspflicht für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 nicht vermieden oder vermindert hat.
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Da die Beklagte somit für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 auch nach der Grundstücksteilung und der Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 einen Erschließungsbeitrag erheben konnte, ist Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AO a.F. im vorliegenden Fall allein, dass die Grundstücksteilung und Übereignung des abgetrennten Handtuchgrundstücks beitragsrechtlich insoweit unbeachtlich sind, als sie tatsächlich zu einer Verminderung der Erschließungsbeitragspflicht geführt haben, hier also nur bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Nur insoweit wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung der Abgabenanspruch der Beklagten durch die Rechtsgestaltung verkürzt. Der Beklagten ist - beitragsrechtlich betrachtet - nur bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 ein Nachteil entstanden, den § 42 AO zu verhindern bezweckt.
34 
Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach die Klägerin wegen der gestaltungsmissbräuchlichen Grundstücksteilung und der schenkungsweisen Übertragung des Flst.-Nr. 5206/17 auch für das (neue) Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 in Anspruch genommen werden könne, würde demgegenüber eine von § 42 AO nicht beabsichtigte Besserstellung der Beklagten als Abgabengläubigerin bedeuten. Denn die Beklagte hätte nach dieser Auffassung ein Wahlrecht, die Klägerin als ursprüngliche Eigentümerin oder die ... GmbH als neue Eigentümerin in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsauffassung der Beklagten würde darüber hinaus auch zu einer Bindung der Klägerin als Eigentümerin des ursprünglichen Gesamtgrundstücks führen, die nach dem Zweck des § 42 AO nicht erforderlich ist, sondern einen überschießenden Sanktionscharakter hätte. Denn bei Zugrundelegung der Rechtauffassung der Beklagten müsste die Klägerin entweder bis zu dem (nicht vorhersehbaren) Zeitpunkt der Beitragserhebung davon absehen, den ihr verbleibenden Teil des ursprünglichen Gesamtgrundstücks zu veräußern oder im Fall der Veräußerung die Erschließungsbeitragslast hierfür tragen, ohne dass ihr der Erschließungsvorteil zukäme und ohne dass sie die Beitragslast auf den Erwerber abwälzen könnte.
35 
Die Beklagte vermag der Rechtsauffassung des Senats auch nicht mit Erfolg den Grundsatz der „Einmaligkeit des Beitragsrechts“, also der Einmaligkeit der Beitragserhebung, entgegen zu halten. Aus diesem Grundsatz folgt für das Erschließungsbeitragsrecht, dass die Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entsteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 -, juris; Beschluss vom 18.08.2009 - 2 S 2337/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.09.1983 - 8 C 47.82 u.a. -, BVerwGE 68, 48). Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Sinne, dass ein Grundstück vor einer mehrfachen Belastung (Doppelbelastung) für die Erschließung durch eine bestimmte Anlage geschützt ist, als auch in dem Sinne, dass eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und gar in anderer Höhe noch einmal entstehen kann (BVerwG, Urteil vom 26.09.1983, a.a.O.).
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Ausgehend hiervon ist der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung hier nicht berührt. Zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks Flst-Nr. 5206/9 in den Jahren 2006/2007 war die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden, weil die Erschließungsanlage nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten erst 2009 hergestellt wurde.
37 
2. Die Beklagte war wegen der gestaltungsmissbräuchlichen Grundstücksteilung und der Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts allerdings berechtigt, gegenüber der Klägerin einen Erschließungsbeitrag für dieses Grundstück festzusetzen. Dass der Bescheid dieses Grundstück nicht ausdrücklich benennt, ist unschädlich (dazu a). Da die Grundstücksteilung und die Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gestaltungsmissbräuchlich waren, ist die Klägerin hinsichtlich dieses Grundstücks persönlich beitragspflichtig, obwohl sie in dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks war (dazu b). Bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 sind auch die Voraussetzungen für eine sachliche Beitragspflicht gegeben (dazu c).
38 
a) Die fehlende Bezeichnung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 im angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheid ist unschädlich. Im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergibt sich, dass die Klägerin für das ursprüngliche Gesamtgrundstück in Anspruch genommen werden sollte. So wird im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin „als Eigentümerin des ursprünglichen Gesamt-Grundstücks Flst.Nr. 5206/9 vor Teilung und Übertragung“ in Anspruch genommen werden soll. Als Grundstücksfläche wird für die Beitragsbemessung zudem die Fläche dieses ursprünglichen Grundstücks zugrunde gelegt. Im Widerspruchsbescheid wird schließlich ausdrücklich dargelegt, dass die Klägerin für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/9 und 5206/17 herangezogen werden solle.
39 
b) Die gestaltungsmissbräuchliche Grundstücksteilung und die Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 haben, wie oben dargelegt, zur Folge, dass die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO a.F. als Beitragsschuldnerin für dieses Grundstück herangezogen werden kann, obwohl dieses in dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids nicht mehr in ihrem Eigentum stand (vgl. zur Erschließungsbeitragspflicht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, juris).
40 
c) Auch die Voraussetzungen für eine sachliche Beitragspflicht dieses Grundstücks liegen vor.
41 
aa) Wegen des dargelegten Gestaltungsmissbrauchs gilt das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 - als Teil des ursprünglichen, erschlossenen Gesamtgrundstücks - trotz seiner geringen Größe und seines Zuschnitts gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO a.F. als im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 40 KAG erschlossen.
42 
bb) Die Erschließungsanlage „... Straße“ erfüllt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht die Voraussetzungen einer sogenannten historischen Ortsstraße, also einer Straße, die bereits vor Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 als Ortsstraße vorhanden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 - und vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 -, juris). Ob eine Straße eine historische Ortsstraße ist, richtet sich danach, ob sie dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Für dieses Dienen oder die Bestimmung zum Anbau ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte die vorhandene Bebauung entlang einer Straße ein wesentliches Indiz. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße entscheidend von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion abhängt, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt. Historische Ortsstraßen sind danach nur fertige Ortsstraßen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 - und vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 -, jeweils juris).
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Nach diesen Grundsätzen kann die Erschließungsanlage „... Straße“ nicht als historische Straße angesehen werden. Selbst nach dem Vortrag der Klägerin hatte die Bebauung entlang dieser Straße schon immer den Charakter eines „faktischen Gewerbegebiets“. Nach den Angaben der Klägerin war das Grundstück bereits vor dem Jahr 1868 durch die ehemalige Gipsmühle gewerblich genutzt worden und lag an einer für diese Nutzung hergestellten Straße, die an eine überörtliche Ortsverbindungsstraße angebunden gewesen ist. Dieser Vortrag zeigt, dass es sich bei dieser Straße gerade nicht um eine Straße gehandelt hat, die dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Die gewünschte Übertragung des Rechtsgedankens der „historischen Straße“ auf die ... Straße ist deswegen nicht möglich. Denn entscheidend ist nicht die Existenz einer Straße überhaupt, sondern der Bezug zum innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus.
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cc) Bei der ... Straße handelt es sich auch nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 bereits vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann sie in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen planerischen Festsetzung.
45 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, jeweils juris; BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 - IV C 23.74 - und 21.09.1979 - 4 C 22.78, 4 C 27.78, 4 C 29.78 -, jeweils juris), im ehemals badischen Landesteil, in dem sich die Gemarkung der Beklagten befindet, also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 und vom 10.07.2014, a.a.O.).
46 
Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Erschließungsanlage „... Straße“ in einem verbindlichen Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplan festgestellt worden wäre. Das Vorhandensein eines entsprechenden Plans wird auch von der Klägerin nicht behauptet, die im Übrigen die Beweislast dafür trägt, dass eine planerische Festsetzung für die Straße getroffen wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1992 - 2 S 37/90 -, juris; Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 -, juris).
47 
dd) Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage „...- Straße“ ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 bis zu der 2009 erfolgten Herstellung der Straße nicht entstanden und nunmehr verjährt. Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG bzw. BauGB grundsätzlich, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte. Ein solcher Bebauungsplan, in dem die Erschließungsanlage „... Straße“ ausgewiesen war, ist für den fraglichen Bereich unstreitig erstmals im Jahr 2004 in Kraft getreten; nach dessen Festsetzungen ist die jetzt abgerechnete Herstellung der Erschließungsanlage erfolgt.
48 
Zwar durften gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung öffentliche Straßen auch ohne den grundsätzlich vorgesehenen Bebauungsplan hergestellt werden, wenn hierzu die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt worden war. Dass eine solche Zustimmung im vorliegenden Fall erteilt worden wäre, wird von der Klägerin indes nicht behauptet und ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
49 
Daneben war allerdings eine Erschließungsanlage auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllt eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festliegen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte (VGH Bad.-Württ., Urteil 20.03.2015, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts des Vortrags der Beteiligten, dass der Straßenverlauf der ...-... Straße lange nicht klar gewesen sei - davon auszugehen, dass eine in diesem Sinne eindeutige Festlegung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war. Ungeachtet dessen handelte es sich bei der ...- Straße nicht um eine Anlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
50 
Die sachliche Beitragspflicht ist auch auf der Grundlage der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB nicht entstanden. Nach dieser Neufassung war die Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen nicht mehr von einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig, sondern beitragsfähige Erschließungsanlagen durften, wenn ein Bebauungsplan nicht vorlag, auch ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB (bzw. seit dem 20.07.2004: § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB) entsprachen. Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris; Urteil vom 20.03.2015, a.a.O.; Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 -, ESVGH 58, 165). Dass eine solche Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten hier vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2004, auf dessen Grundlage die jetzt abgerechnete Herstellung der Erschließungsanlage erfolgt ist, stattgefunden haben könnte, ist nicht erkennbar. Ein entsprechender Vorgang ergibt sich nicht aus den vorliegenden Akten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gemeinderat eine entsprechende Feststellung getroffen haben könnte.
51 
Damit kann von einem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor Abschluss der hier abgerechneten Erschließungsmaßnahmen nicht ausgegangen werden. Unabhängig davon steht der Entstehung einer Beitragspflicht vor der bebauungsplanmäßigen Herstellung der ... Straße auch entgegen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese zuvor eine Widmung als öffentliche Straße erfahren hätte (vgl. zum Widmungserfordernis VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 -, juris).
52 
ee) Mangels einer zeitlich früheren Entstehung der Beitragspflicht scheidet auch deren Verjährung aus. Der Anspruch der Beklagten auf Geltendmachung des Erschließungsbeitrags verjährt gemäß den nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Da die Erschließungsbeitragspflicht hier unstreitig mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage im Jahr 2009 (Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 01.12.2009; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - und 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, jeweils juris) entstanden ist und die vierjährige Verjährungsfrist somit erst mit Ablauf des 31.12.2009 zu laufen begonnen hat, war diese zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Klägerin mit Bescheid vom 02.04.2013 noch nicht abgelaufen.
53 
ff) Die Tatsache, dass ein Rechtsvorgänger der Klägerin nach deren Vortrag in der mündlichen Verhandlung bei Erwerb des Grundstücks den Kaufpreis für ein „erschlossenes“ Grundstück gezahlt hat, steht der Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der ... Straße nicht entgegen. Die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag verletzt insoweit insbesondere nicht den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, da es sich bei dem erhöhten Kaufpreis nicht um einen Beitrag im Sinne des kommunalen Abgabenrechts gehandelt hat.
54 
gg) Die gegen die Höhe des - für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 -festgesetzten Erschließungsbeitrags gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen ebenfalls nicht durch.
55 
(1) Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe für die Herstellung der Erschließungsanlage Fördermittel beantragt und bewilligt bekommen, habe diese jedoch nicht in Abzug gebracht oder abgerufen, kann dahin gestellt bleiben, ob dies zutrifft. Da unstreitig keine Fördermittel geflossen sind, können diese den umlagefähigen Aufwand auch nicht vermindern, unabhängig davon, ob sie überhaupt dazu bestimmt gewesen wären (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 16 Rn. 10 ff.). Allenfalls bei vorsätzlichem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit Zuschüssen zur Verminderung des umlagefähigen Aufwands könnten Fördermittel, obwohl sie nicht geflossen sind, als anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands zu berücksichtigen sein. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte; dies wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
56 
(2) Die Beklagte hat zu Recht auch die Kosten für die Beseitigung und Versetzung der Stützmauer auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5206/18 bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Stützmauer um eine private Stützmauer gehandelt hat, die teilweise als Überbau auf öffentlichem Gelände, im Bereich der heutigen Straße, errichtet worden war. Nach den in den Akten der Widerspruchsbehörde enthaltenen Feststellungen hat die Beklagte die Kosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt, weil es nicht mehr nachvollziehbar gewesen war, ob der Grundstückseigentümer aufgrund von Vereinbarungen aus der Zeit vor der Errichtung der Stützmauer berechtigt gewesen war, auch das Straßengrundstück in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen hätte die Stützmauer auch versetzt werden müssen - was die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.03.2015 dargelegt hat und von der Klägerin nicht bestritten wurde -, wenn sie ausschließlich auf privatem Gelände errichtet worden wäre. Denn ihre Beseitigung und Versetzung war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Beteiligten nicht entgegen getreten sind, wegen der Verbreiterung der Straßenfläche im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/18 erforderlich. Kosten für eine „erforderliche“ Beseitigung und Neuerrichtung einer Stützmauer sind selbst dann beitragsfähig, wenn diese Stützmauer auf einem Anliegergrundstück errichtet wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215; Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 56). Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer setzt nicht voraus, dass die Mauer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB im Bebauungsplan ausgewiesen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2008 - 2 S 3062/07 -; BVerwG, Urteil vom 07.07.1989, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 56).
57 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten für eine Anpassung der Grundstückseinfahrt zu Flst.-Nr. 5206/9 in den Erschließungsaufwand einzubeziehen wären. Denn dies würde jedenfalls nicht zu einer Verringerung des auf das Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 entfallenden Erschließungsbeitrags führen. Gleiches gilt für die Einbeziehung eines Betrags in Höhe von 2.272,92 EUR aus einer von der Klägerin benannten Vereinbarung vom 11.07.2002.
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(3) Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, auch die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplangebiets „...-Süd“ hätten in die Oberverteilung einbezogen werden müssen, da sie durch die ... Straße zumindest einen latenten Erschließungsvorteil erführen. Die ... Straße stelle die einzige Erschließung dieses Baugebiets dar, und die Beklagte habe dieses Gebiet parallel zum Planungsgebiet „...“ entwickelt.
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Einer Einbeziehung der im Geltungsbereich des erst 2012 beschlossenen Bebauungsplans „...-Süd“ liegenden Grundstücke in die Verteilung des Erschließungsaufwands steht entgegen, dass diese zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2009 noch im Außenbereich nach § 35 BauGB lagen. Grundstücke, die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Außenbereich liegen, gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der im Sinne von §§ 39, 40 KAG erschlossenen Grundstücke, selbst wenn sie in diesem Zeitpunkt bebaut oder gewerblich genutzt wurden (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteile vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - und vom 17.11.1994 - 2 S 1095/94 -, jeweils juris; zu § 131 Abs. 1 BBauG: BVerwG, Urteile vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - und vom 26.05.1989 - 8 C 6.88, jeweils juris).
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Den Grundstücken im Bereich des Bebauungsplans „...-Süd“ kam im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2009 auch kein „latenter Erschließungsvorteil“ zu, der eine Einbeziehung der Grundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands rechtfertigen könnte. Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abgestellt werden kann, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen, und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012 - 2 S 185/12 -, juris; Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 -, BVerwGE 96, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt z.B. vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) zumindest in etwa gleichem Umfang in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus, so dass auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.). Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.). Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE 126, 378).
61 
Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne, die eine Einbeziehung der heute im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...-Süd“ liegenden Grundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands rechtfertigt, kann hier nicht angenommen werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2009 stand nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin zwar die Möglichkeit der Aufstellung des Bebauungsplans „...-Süd“ im Raum, evtl. sogar eine entsprechende Absicht des Gemeinderats. Das Bebauungsplanverfahren war jedoch nicht einmal eingeleitet, ein entsprechender Aufstellungsbeschluss war noch nicht gefasst. Damit war zum maßgeblichen Zeitpunkt völlig unklar, ob und wann ein entsprechender Bebauungsplan in Kraft treten würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Inkrafttreten des Bebauungsplans „...-Süd“ bewusst verzögert hat, um die betroffenen Grundstücke zu begünstigen und von der Erschließungsbeitragspflicht auszunehmen, bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht substantiiert behauptet.
62 
Zutreffend hat die Beklagte danach auch das Gewässergrundstück Flst.-Nr. 65/8 nicht in die Oberverteilung einbezogen. Denn dieses Grundstück liegt, abgesehen davon, dass es nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht baulich nutzbar ist, ebenfalls außerhalb des Bebauungsplangebiets im Außenbereich, auch ein „latenter Erschließungsvorteil“ ist insoweit nicht gegeben.
63 
3. Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.08.2015, a.a.O., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 04.09.2008 - 9 B 2.08 -, juris; Urteil vom 18.11.2002 - 9 C 2.02 -, BVerwGE 117, 200). Dies ist vorliegend möglich, weil die insgesamt zu berücksichtigende Grundstücksfläche unverändert bleibt. Die Klägerin ist anteilig für 63 m² in Anspruch zu nehmen, d.h. in Höhe von 1.496,30 EUR.
64 
4. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 war aufzuheben. Denn sie ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
65 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 LGebG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 der Rechtsverordnung des Landratsamts Waldshut über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde, als untere Baurechtsbehörde sowie als untere Aufnahmebehörde (Gebührenverordnung - GebVO -) vom 01.05.2012 und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 GebVO werden für die Zurückweisung von förmlichen Rechtsbehelfen im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) Gebühren in Höhe von 10,- bis 1.000,- EUR erhoben. Das Gebührenverzeichnis enthält für den vorliegenden Fall der Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags keine Sonderregelung im Sinne des § 2 Abs. 5 GebVO. Die von der Widerspruchsbehörde herangezogene Ziffer 11.31.05 des Gebührenverzeichnisses ist entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht einschlägig. Denn sie betrifft ausweislich der Überschrift die „Bearbeitung von Widersprüchen in Selbstverwaltungsangelegenheiten“ im Rahmen der „Kommunalaufsicht“, das heißt von Widersprüchen gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht nach §§ 118 ff., 125 GemO. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
66 
Die von der Widerspruchsbehörde festgesetzte Gebühr in Höhe von 3.025 EUR hält sich nicht in dem durch § 2 Abs. 4 Satz 1 GebVO festgelegten Rahmen von 10,- bis 1.000,- EUR. Die Gebührenfestsetzung war daher aufzuheben, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die lineare Staffelung der Gebührenhöhe nach Ziffer 11.31.05 des Gebührenverzeichnisses rechtmäßig ist.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
68 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
69 
Beschluss vom 20.07.2017
70 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30.03.2015 für beide Rechtszüge auf 54.920,57 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2017 - 2 S 620/16

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung - AOEG 1977 | Art 7Hauptfeststellung der Einheitswerte der Mineralgewinnungsrechte


(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977). (2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde l

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2015 - 2 S 1327/14

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Apr. 2014 - 15 A 1766/13

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreib

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Februar 2012 - 1 K 2608/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juni 2012 - 2 S 3312/11

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Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - geändert: Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590 sowie der dazu erga

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Aug. 2009 - 2 S 2337/08

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2008 - 2 S 1946/06

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. September 2005 - 5 K 2380/04 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Dez. 2007 - 2 S 1657/06

bei uns veröffentlicht am 18.12.2007

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 2403/05 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2006 - 2 S 1755/06

bei uns veröffentlicht am 20.09.2006

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 1505/05 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Nov. 2004 - 2 S 730/04

bei uns veröffentlicht am 25.11.2004

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2003 - 9 K 1188/01 - geändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2000 bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. 5092 wird aufgehoben.

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(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. September 2005 - 5 K 2380/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ in Veringenstadt-Veringendorf.
Die Klägerin ist Eigentümerin des 821 qm großen Grundstücks Flst.Nr. ... auf der Gemarkung Veringenstadt-Veringendorf. Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an, es handelt sich vielmehr um ein Hinterliegergrundstück.
Das Grundstück war bis zum Jahr 2000 Bestandteil des Grundstücks Flst.Nr. .... Bei diesem ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstück“ handelte es sich um ein einheitliches Wohnhaus- und Gartengrundstück, das in südwestliche Richtung zum Feldweg Flst.Nr. ... abfiel. Das Wohnhaus befand sich auf der nordöstlichen Hälfte des Grundstücks, die Gartenfläche schloss sich daran im rückwärtigen (südwestlichen) Bereich des Grundstücks an. Südwestlich des Hauses wurde die Böschung aufgefüllt, so dass sich eine ebene Gartenfläche ergab.
Auf Antrag des Grundstückseigentümers, des Sohnes der Klägerin, genehmigte das Landratsamt Sigmaringen mit Bescheid vom 10.2.2000 die Teilung des „(Gesamt-)Grundstücks“ in die beiden Grundstücke Flst.Nrn. ... (auf diesem befindet sich das Wohnhaus) und ... (Gartengrundstück). Die neue Grundstücksgrenze verläuft nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche. Nach vollzogener Teilung schenkte der Sohn der Klägerin dieser das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ...; der Eigentumsübergang erfolgte am 14.1.2001. Die Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... werden nach wie vor einheitlich als Wohnhaus- und Gartengrundstück genutzt.
Mit Bescheid vom 6.9.2001 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück Flst.Nr. ... zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der oben genannten Erschließungsanlage in Höhe von 21.989,38 DM (= 11.242,99 EUR) heran.
Auf den von der Klägerin gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 6.9.2001 erhobenen Widerspruch hob diesen das Landratsamt Sigmaringen mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 auf, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 20.271,68 DM (= 10.364,75 EUR) übersteigt; im Übrigen wies das Landratsamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Grundstück Flst.Nr. ... sei nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO in Verb. mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 als erschlossen anzusehen. Es sei nämlich kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, von dem einheitlich als Wohnhaus- und Gartengrundstück genutzten früheren Grundstück Flst.Nr. ... im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer anstehenden Erschließungsbeitragsveranlagung eine Teilfläche abzutrennen, die u.a. große Teile des Hausgartens erfasse. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 3.12.2004 zugestellt.
Die Klägerin hat am 29.12.2004 Klage erhoben, die sie folgendermaßen begründet hat: Die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO lägen nicht vor. Im Erschließungsbeitragsrecht sei grundsätzlich vom Buchgrundstück auszugehen. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn sie die Teilung der Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... für rechtens angesehen und - bei gleicher Beurteilungslage - einen Gestaltungsmissbrauch nicht angenommen habe. Es seien keine „abgeteilten“ unbebaubaren Grundstücke entstanden, und die bauliche Nutzung in Art und Maß des bestehenden und bebauten Grundstücks werde nicht beeinträchtigt. Im Übrigen liege eine Unangemessenheit der Rechtsgestaltung schon deshalb nicht vor, weil es vernünftige, nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe gebe, ein Grundstück anders zu gestalten, etwa die Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, zum Zwecke der Alterssicherung oder der Schaffung weiterer Beleihungsobjekte. Es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen für die Entscheidung zur Grundstücksteilung.
Mit Urteil vom 27.9.2005 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es: Das Grundstück Flst.Nr. ... sei nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO durch die Anbaustraße Oberer Rettichsweg erschlossen. Der Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sei in Fällen wie diesen, also der Abtrennung eines Hinterliegergrundstücks und der anschließenden Übertragung des Eigentums, dann zu bejahen, wenn - wie hier - mit dieser Vorgehensweise einzig die Verhinderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt werde. Denn es sei missbräuchlich, dass sich die Klägerin bei der Grundstücksübertragung keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße gesichert habe. Ihr Grundstück verliere dadurch die Qualität als Bauland. Da folglich durch die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. ... kein zusätzlicher Bauplatz geschaffen worden sei, sei ein anderer vernünftiger Grund für die Grundstücksteilung und den Eigentumsübergang im Wege eines Schenkungsvertrags für ein in einem Wohngebiet liegendes Grundstück weder ersichtlich noch von der Klägerin plausibel geltend gemacht worden.
Sei ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, entstehe der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehe (§ 42 S. 2 AO). Hier sei nicht Rechtsfolge des § 42 S. 2 AO, dass sich der Eigentümer des abgetrennten Hinterliegergrundstücks so behandeln lassen müsse, als wäre ihm bei der Übertragung des Grundstücks eine Sicherung des Zugangs zur Anbaustraße durch Baulast eingeräumt worden und sein Grundstück dann als Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße erschlossen. Der festgestellte Gestaltungsmissbrauch ziele hier nur darauf, dass der Sohn der Klägerin durch den Eigentumswechsel der Erschließungsbeitragspflicht für den abgetrennten Grundstücksteil entgehe, so dass für die Bestimmung der Rechtsfolgen des Gestaltungsmissbrauchs erschließungsbeitragsrechtlich kein Grund bestehe, von der Wirksamkeit des Eigentumswechsels auszugehen. Rechtsfolge des hier festgestellten Gestaltungsmissbrauchs sei vielmehr, dass das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... und das an die Anbaustraße angrenzende Grundstück Flst.Nr. ... erschließungsbeitragsrechtlich als ein noch im Eigentum des Sohns der Klägerin stehendes und durch die Straße ... erschlossenes Grundstück zu behandeln seien.
10 
Gegen das am 23.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.1.2006 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 14.8.2006 zugelassenen Berufung macht sie geltend: Zu Unrecht ziehe das Verwaltungsgericht aus der Vorschrift des § 42 S. 2 AO die Konsequenz, dass der ursprüngliche Eigentümer vor der Teilung des Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen zu veranlagen sei. Vielmehr müsse sich der Eigentümer des abgetrennten Hinterliegergrundstücks nach den Grundsätzen des § 42 S. 2 AO so behandeln lassen, als wäre ihm bei der Übertragung des Grundstücks eine Sicherung des Zugangs zur Anbaustraße durch Baulast eingeräumt und sein Grundstück dann als Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße erschlossen worden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 42 S. 2 AO von der fehlenden Wirksamkeit des Eigentumswechsels aus. Ein wirksamer Eigentumswechsel liege hier vor, denn das durch Schenkung übertragene Grundstück sei unter dem Eigentum der Klägerin in das Grundbuch eingetragen worden. Gründe für die Nichtigkeit des Eigentumswechsels und die Fehlerhaftigkeit des Grundbuchs seien nicht erkennbar.
11 
Anders als bei den sonst üblichen Fällen des Gestaltungsmissbrauchs, bei denen Kleinflächen, die selbständig nicht bebaubar seien, vom eigentlichen Baugrundstück abgetrennt und übertragen worden seien, damit eine erschließungsbeitragsrechtliche Hinterliegersituation und damit ein nicht erschlossenes Hinterliegergrundstück entstehen solle, sei im vorliegenden Fall das Grundstück so aufgeteilt, dass ein selbständig bebaubares Grundstück entstanden sei und nach den Einlassungen der Klägerin auch habe entstehen sollen (zur Absicherung im Alter). Dann sei aber eine den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene rechtliche Gestaltung nicht in der Betrachtung des nicht geteilten Grundstücks zu sehen. Missbräuchlich im Sinne des § 42 AO sei lediglich, dass sich die Klägerin bei der Grundstücksübertragung keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten habe. Ihr Grundstück erhalte damit nicht die Qualität von Bauland. Es liege - mit anderen Worten - im Unterlassen der Eintragung einer Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück die unangemessene rechtliche Gestaltung mit der Folge, dass sich die Klägerin nicht auf die fehlende Erschließung ihres Hinterliegergrundstücks berufen könne.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.9.2005 - 5 K 2380/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Sie trägt vor, es liege kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO vor; insoweit könne auf die Ausführungen in erster Instanz verwiesen werden. Ein Gestaltungsmissbrauch sei insbesondere auch deshalb nicht anzunehmen, weil das streitgegenständliche Grundstück bereits Baulandqualität aufweise; es werde durch das Wegegrundstück mit der Flst.Nr. ... im Südwesten erschlossen und sei deshalb auf die hier abgerechnete Erschließungsanlage ... nicht angewiesen.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 18.11.2004 zu Recht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Für das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... der Klägerin ist zwar unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden (1.), als Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist jedoch nicht die Klägerin, sondern deren Sohn - der Eigentümer des ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstücks“ Flst.Nr. ... - zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen (2.).
20 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Grundstück - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 S. 1 BauGB) - von der abgerechneten Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ erschlossen (§ 131 Abs. 1 S. 1 BauGB). Das Grundstück liegt zwar nicht an der Erschließungsanlage. Auch eine Grundstückseinheit (wirtschaftliche Einheit) mit dem Anliegergrundstück Flst.Nr. ..., das im Eigentum des Sohnes der Klägerin steht, scheidet mangels Eigentümeridentität aus. Ferner kommt eine Heranziehung des Grundstücks als Hinterliegergrundstück nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht, weil es an einer hinreichenden Erreichbarkeit in Form einer durch Baulast gesicherten Zuwegung (§ 4 Abs. 1 LBO) über das Anliegergrundstück fehlt und das Hinterliegergrundstück der Klägerin somit nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB - wegen der Anbaustraße... - bebaubar ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 Rn. 87). Das Grundstück der Klägerin gilt jedoch nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO durch die abgerechnete Anbaustraße als erschlossen im beitragsrechtlichen Sinne.
21 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 i.V.m. § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1). Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2). Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.3.2002 - I R 63/99 - BFHE 198, 506; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 25.1.2005 - 15 A 548/03 - NVwZ-RR 2006, 63). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (BFH, Urteil vom 17.1.1991 - IV R 132/85 - BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (BFH, Urteil vom 17.1.1991, aaO). Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 14.1.1997 - 8 B 247.96 - NVwZ 1998, 76). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (vgl. auch Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103).
22 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die hier vorgenommene Grundstücksteilung und anschließende Überlassung des Hinterliegergrundstücks an die Klägerin missbräuchlich im oben beschriebenen Sinne; sie erfolgte allein zum Zweck der Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht für den Sohn der Klägerin. Dies ergibt sich bereits augenfällig aus dem Zuschnitt des abgeteilten Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. .... Dieses ist zwar mit einer Größe von 821 qm selbst bebaubar. Der Gestaltungsmissbrauch ist aber bereits deshalb offensichtlich, weil die Grenze zwischen den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen (südwestlicher) Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche - und sogar quer durch die Terrasse - verläuft; kein verständiger Beteiligter hätte diese Gestaltung in Anbetracht der wirtschaftlichen Zielsetzung - Schaffung eines eigenständigen Hinterliegergrundstücks - gewählt, zumal die Gesamtfläche der Grundstücke nach wie vor einheitlich als Wohnhaus und Garten genutzt wird. Dem gewählten Grundstückszuschnitt liegt ersichtlich die Absicht zugrunde, die Fläche des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... möglichst zu verkleinern, um auf diese Weise den Erschließungsbeitrag für das Anliegergrundstück möglichst „gering zu halten“ und für das Hinterliegergrundstück insgesamt „zu vermeiden“.
23 
Ferner spricht auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung bzw. dem Eigentumsübergang vom Sohn auf die Klägerin entscheidend für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung. Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, durch die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs werde sie im Verhältnis zu den Eigentümern der benachbarten Hinterliegergrundstücke Flst.Nrn. ... und ... in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt; in diesen Fällen ist die Grundstücksteilung und der dingliche Übertragungsakt bereits vor Jahren erfolgt, so dass § 42 Abs. 1 AO keine Anwendung findet. Dass die gewählte rechtliche Gestaltung als „abwegiger Kniff“ zu qualifizieren ist, belegt schließlich das Fehlen einer durch Baulast gesicherten Zufahrt des Hinterliegergrundstücks zur abgerechneten Erschließungsanlage und damit das Fehlen der Bebaubarkeit des Grundstücks. Insoweit fordert § 4 Abs. 1 LBO, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder - was hier einschlägig ist - eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung wird auch nicht durch ein Notwegerecht ersetzt; ein Notwegerecht sichert in aller Regel gerade nicht eine allgemeine Benutzbarkeit des Wegs für jedermann, da notwegeberechtigt nur der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 917 Rn. 8). Eine Baugenehmigung kann damit derzeit für das Grundstück der Klägerin nicht erteilt werden. Zu Unrecht behauptet die Klägerin in diesem Zusammenhang, bei ihrem Grundstück handele es sich nicht um ein Hinterliegergrundstück, dieses werde vielmehr durch das Wegegrundstück Flst.Nr. ... erschlossen. Bei diesem Wegegrundstück handelt es sich mangels Widmung nicht um eine öffentliche Straße (vgl. § 5 StrG), die verkehrliche Erschließung erfordert aber gerade, dass das betreffende Grundstück über eine öffentliche Straße erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70).
24 
Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe, die die dargestellte Grundstücksteilung und die Übertragung des Hinterliegergrundstücks rechtfertigen könnten, sind auch von der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden. Der pauschale Hinweis, „es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen“, spricht für sich, zumal die Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 2 S 1947/07 eine wortgleiche Begründung für eine ebenfalls rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung mit anschließender Übertragung des Hinterliegergrundstücks gegeben haben. Die Klägerin konnte gerade keine konkreten Gründe dafür benennen, warum sie das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... zum Geschenk erhielt, ihr aber der für die Baulandqualität des Grundstücks erforderliche durch Baulast gesicherte Zugang zur öffentlichen Anbaustraße nicht eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang verfängt insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals vorgetragene Einlassung der Klägerin nicht, „durch die Schaffung eines in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstücks hätte sie mit entsprechenden wirtschaftlichen Mitteln ausgestattet werden sollen, um sich für eine eventuell später eintretende Pflegebedürftigkeit abzusichern“. Hätte der Übertragung des Grundstücks tatsächlich diese wirtschaftliche Zielsetzung zugrunde gelegen, so wäre der Klägerin ein Hinterliegergrundstück mit Baulandqualität und nicht lediglich ein geringwertiges „Wiesengrundstück“ übereignet worden. Auch wäre das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... in der Weise geteilt worden, dass - wie im Fall der benachbarten Grundtücke Flst.Nrn. ... und ... geschehen - zwei etwa gleich große Baugrundstücke ohne verwinkelte Grenzziehung entstanden wären.
25 
2. Als Rechtsfolge der dargestellten Umgehung ist jedoch - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nicht die Klägerin, sondern deren Sohn zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Erschließungsbeitragsrecht betrafen überwiegend Fälle, bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit einer vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ergangenen Ankündigung einer Beitragserhebung ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dann an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende, selbst nicht bebaubare Anliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass die tatsächlich bestehende Zufahrt zu dem Gebäude auf dem nunmehr gefangenen Hinterliegergrundstück in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103; Bay.VGH, Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - Juris; Niedersächs.OVG, Beschluss vom 18.2.2000 - 9 M 4526/99 - Juris). Die Rechtsprechung nahm für diese Konstellation einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 AO mit der Folge an, dass für das Beitragsverfahren von der Unwirksamkeit dieser Übertragung und damit eine Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück ausgegangen wurde; erschließungsbeitragspflichtig war mithin der ursprüngliche Eigentümer vor der unentgeltlichen Grundstücksübertragung und damit der Schenker. Für die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation, bei der ein gefangenes Hinterliegergrundstück ohne rechtlich gesicherte Zufahrt unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wird, gilt nichts anderes.
26 
§ 42 Abs. 1 S. 2 AO, wonach der Abgabeanspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, verhindert den Umgehungserfolg, indem er die Wirkungen der Umgehung neutralisiert. Das Umgehungsgeschäft selbst - hier die Grundstücksteilung mit anschließender unentgeltlicher Übertragung des Hinterliegergrundstücks auf die Klägerin - bleibt davon unberührt. An die Stelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt (vgl. Tipke/Kruse, AO, Komm., § 42 Rn 50). Die angemessene Gestaltung besteht im hier zu beurteilenden Fall im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts, der Beitragserhebung ist mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... zugrundezulegen. Im Einzelnen:
27 
Ein verständiger Beteiligter hätte weder ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt abgetrennt noch ein solches Grundstück anschließend übereignet; die Gestaltung diente ausschließlich der Minderung des Erschließungsbeitrags. Vor diesem Hintergrund ist eine (positive) wirtschaftliche Zielsetzung, aus der sich eine angemessene Gestaltung ableiten ließe, die über ein Unterlassen des Missbrauchs hinausgeht, nicht erkennbar. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, die angemessene Gestaltung i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 AO bestehe darin, der Klägerin für das ihr übereignete Hinterliegergrundstück zusätzlich einen durch Baulast gesicherten Zugang zur Erschließungsanlage einzuräumen; ein verständiger Beteiligter hätte - wie dargestellt - ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt überhaupt nicht abgeteilt. Mit welchem (genauen) Zuschnitt der Sohn der Klägerin das Gesamtgrundstück im Hinblick auf eine angemessene Rechtsgestaltung aufgeteilt hätte, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt für die Frage, ob er - die Missbrauchsabsicht hinweggedacht - ein Hinterliegergrundstück mit einem anderen Zuschnitt überhaupt unentgeltlich auf die Klägerin übertragen hätte. Auch bei einer unterstellten Aufteilung des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst.Nr. ... in zwei selbstständige Baugrundstücke hätten verschiedene - angemessene - Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Die Grundstücke hätten so zugeschnitten werden können, dass auch das hintere einen Zugang zur Erschließungsanlage hat; auch hätte einem hypothetischen Hinterliegergrundstück mit anderem Zuschnitt - was näher liegt - eine Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück eingeräumt werden können. Kann nach alledem nicht festgestellt werden, ob der Beitragsschuldner im Hinblick auf eine angemessene rechtliche Gestaltung überhaupt eine Änderung der Grundstückssituation vorgenommen hätte und - sollte dies zu bejahen sein - in welcher Form die angemessene Gestaltung erfolgt wäre, muss es beitragsrechtlich bei der „Altsituation“ verbleiben; die Wirkungen der Umgehung werden durch die Fiktion des Rechtszustands neutralisiert, der vor der Umgehung bestand. Ansonsten würde dem Beitragsschuldner eine rechtliche Gestaltung „aufgedrängt“, die er tatsächlich nie gewählt hätte.
28 
Auch die Behauptung der Beklagten, die hier zu beurteilende rechtliche Gestaltung entspreche der wirtschaftlichen Zielsetzung der Beteiligten, weil die Klägerin „für eine später eventuell auftretende Pflegebedürftigkeit habe abgesichert werden sollen“, verfängt nicht. Aus den dargelegten Gesamtumständen ergibt sich gerade, dass dieses Motiv bzw. diese wirtschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben waren. Im Übrigen entspricht es auch der Billigkeit, den Sohn der Klägerin, der als Schenker den Inhalt und Umfang der missbräuchlichen Rechtsgestaltung bestimmte, zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die getroffene Auslegung des § 42 Abs. 1 S. 2 AO lässt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks. Lediglich in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht wird das Eigentum des Sohnes fingiert und der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
29 
Die Beitragspflicht der Klägerin kann schließlich nicht mit der Begründung angenommen werden, „sie habe sich bei der Grundstücksübertragung missbräuchlich keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten“. Denn die Klägerin als Beschenkte hat keinen Rechtsanspruch auf Einräumung einer Zufahrtsbaulast und damit auf ein „höherwertiges“ Geschenk; die Baulast kann allein vom Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... und damit vom Sohn der Klägerin eingeräumt werden.
30 
Der Senat folgt für die vorliegende Konstellation auch nicht der Auffassung, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO nur in der sogenannten Verteilungsphase von Bedeutung ist (das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück ist damit bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen), jedoch bei der Frage der persönlichen Beitragspflicht (Heranziehungsphase) der zivilrechtlichen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen ist. Dieser zum landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 30.11.2005 - 2 LB 81/04 - Juris) liegt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.12.1996 (II R 61/93 - BFHE 181, 520) zugrunde, die jedoch auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden kann. Der Fall des Bundesfinanzhofs betraf die Festsetzung von Grunderwerbssteuer gegenüber einer GbR. Danach wird die Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzerhaltenden GbR nach § 42 Abs. 1 AO als ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerb der Besteuerung unterworfen, weil diese zivilrechtliche Gestaltung zwischen den „Altgesellschaftern“ und den „Neugesellschaftern“ in der Sache einem Grundstückskauf gleichkommt. Auswirkungen auf den Fortbestand der Gesellschaft ergeben sich jedoch nicht. Die Abtretung der GbR-Anteile ist zivilrechtlich wirksam. Folglich kann die Grunderwerbssteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen die GbR in ihrer ursprünglichen Gesellschafterstruktur festgesetzt werden, Schuldnerin der Steuer bleibt die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung. In dieser Konstellation war es allerdings so, dass der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gerade nicht das „Ob“ des Rechtsgeschäfts betraf, die wirtschaftliche Zielsetzung der Beteiligten bestand darin, Grundbesitz von Altgesellschaftern auf Neugesellschafter zu übertragen und damit zivilrechtlich einen (keinesfalls missbräuchlichen) Grundstückskauf vorzunehmen. Die missbräuchliche Gestaltung lag allein in der Art der Grundstücksübertragung und damit im „Wie“ der Rechtsgestaltung. Vor diesem Hintergrund stellte der Bundesfinanzhof das „Ob“ der Rechtsgestaltung nicht in Frage und beschränkte sich allein auf die Neutralisierung der Steuervermeidung. Im Unterschied dazu ist - wie dargelegt - im hier zu beurteilenden Fall aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Zielsetzung bereits das „Ob“ der Rechtsgestaltung missbräuchlich; die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung kann daher - wie dargelegt - der Steuererhebung bzw. der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss
34 
vom 28. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.364,75 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 18.11.2004 zu Recht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Für das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... der Klägerin ist zwar unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden (1.), als Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist jedoch nicht die Klägerin, sondern deren Sohn - der Eigentümer des ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstücks“ Flst.Nr. ... - zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen (2.).
20 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Grundstück - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 S. 1 BauGB) - von der abgerechneten Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ erschlossen (§ 131 Abs. 1 S. 1 BauGB). Das Grundstück liegt zwar nicht an der Erschließungsanlage. Auch eine Grundstückseinheit (wirtschaftliche Einheit) mit dem Anliegergrundstück Flst.Nr. ..., das im Eigentum des Sohnes der Klägerin steht, scheidet mangels Eigentümeridentität aus. Ferner kommt eine Heranziehung des Grundstücks als Hinterliegergrundstück nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht, weil es an einer hinreichenden Erreichbarkeit in Form einer durch Baulast gesicherten Zuwegung (§ 4 Abs. 1 LBO) über das Anliegergrundstück fehlt und das Hinterliegergrundstück der Klägerin somit nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB - wegen der Anbaustraße... - bebaubar ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 Rn. 87). Das Grundstück der Klägerin gilt jedoch nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO durch die abgerechnete Anbaustraße als erschlossen im beitragsrechtlichen Sinne.
21 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 i.V.m. § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1). Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2). Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.3.2002 - I R 63/99 - BFHE 198, 506; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 25.1.2005 - 15 A 548/03 - NVwZ-RR 2006, 63). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (BFH, Urteil vom 17.1.1991 - IV R 132/85 - BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (BFH, Urteil vom 17.1.1991, aaO). Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 14.1.1997 - 8 B 247.96 - NVwZ 1998, 76). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (vgl. auch Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103).
22 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die hier vorgenommene Grundstücksteilung und anschließende Überlassung des Hinterliegergrundstücks an die Klägerin missbräuchlich im oben beschriebenen Sinne; sie erfolgte allein zum Zweck der Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht für den Sohn der Klägerin. Dies ergibt sich bereits augenfällig aus dem Zuschnitt des abgeteilten Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. .... Dieses ist zwar mit einer Größe von 821 qm selbst bebaubar. Der Gestaltungsmissbrauch ist aber bereits deshalb offensichtlich, weil die Grenze zwischen den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen (südwestlicher) Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche - und sogar quer durch die Terrasse - verläuft; kein verständiger Beteiligter hätte diese Gestaltung in Anbetracht der wirtschaftlichen Zielsetzung - Schaffung eines eigenständigen Hinterliegergrundstücks - gewählt, zumal die Gesamtfläche der Grundstücke nach wie vor einheitlich als Wohnhaus und Garten genutzt wird. Dem gewählten Grundstückszuschnitt liegt ersichtlich die Absicht zugrunde, die Fläche des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... möglichst zu verkleinern, um auf diese Weise den Erschließungsbeitrag für das Anliegergrundstück möglichst „gering zu halten“ und für das Hinterliegergrundstück insgesamt „zu vermeiden“.
23 
Ferner spricht auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung bzw. dem Eigentumsübergang vom Sohn auf die Klägerin entscheidend für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung. Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, durch die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs werde sie im Verhältnis zu den Eigentümern der benachbarten Hinterliegergrundstücke Flst.Nrn. ... und ... in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt; in diesen Fällen ist die Grundstücksteilung und der dingliche Übertragungsakt bereits vor Jahren erfolgt, so dass § 42 Abs. 1 AO keine Anwendung findet. Dass die gewählte rechtliche Gestaltung als „abwegiger Kniff“ zu qualifizieren ist, belegt schließlich das Fehlen einer durch Baulast gesicherten Zufahrt des Hinterliegergrundstücks zur abgerechneten Erschließungsanlage und damit das Fehlen der Bebaubarkeit des Grundstücks. Insoweit fordert § 4 Abs. 1 LBO, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder - was hier einschlägig ist - eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung wird auch nicht durch ein Notwegerecht ersetzt; ein Notwegerecht sichert in aller Regel gerade nicht eine allgemeine Benutzbarkeit des Wegs für jedermann, da notwegeberechtigt nur der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 917 Rn. 8). Eine Baugenehmigung kann damit derzeit für das Grundstück der Klägerin nicht erteilt werden. Zu Unrecht behauptet die Klägerin in diesem Zusammenhang, bei ihrem Grundstück handele es sich nicht um ein Hinterliegergrundstück, dieses werde vielmehr durch das Wegegrundstück Flst.Nr. ... erschlossen. Bei diesem Wegegrundstück handelt es sich mangels Widmung nicht um eine öffentliche Straße (vgl. § 5 StrG), die verkehrliche Erschließung erfordert aber gerade, dass das betreffende Grundstück über eine öffentliche Straße erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70).
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Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe, die die dargestellte Grundstücksteilung und die Übertragung des Hinterliegergrundstücks rechtfertigen könnten, sind auch von der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden. Der pauschale Hinweis, „es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen“, spricht für sich, zumal die Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 2 S 1947/07 eine wortgleiche Begründung für eine ebenfalls rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung mit anschließender Übertragung des Hinterliegergrundstücks gegeben haben. Die Klägerin konnte gerade keine konkreten Gründe dafür benennen, warum sie das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... zum Geschenk erhielt, ihr aber der für die Baulandqualität des Grundstücks erforderliche durch Baulast gesicherte Zugang zur öffentlichen Anbaustraße nicht eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang verfängt insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals vorgetragene Einlassung der Klägerin nicht, „durch die Schaffung eines in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstücks hätte sie mit entsprechenden wirtschaftlichen Mitteln ausgestattet werden sollen, um sich für eine eventuell später eintretende Pflegebedürftigkeit abzusichern“. Hätte der Übertragung des Grundstücks tatsächlich diese wirtschaftliche Zielsetzung zugrunde gelegen, so wäre der Klägerin ein Hinterliegergrundstück mit Baulandqualität und nicht lediglich ein geringwertiges „Wiesengrundstück“ übereignet worden. Auch wäre das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... in der Weise geteilt worden, dass - wie im Fall der benachbarten Grundtücke Flst.Nrn. ... und ... geschehen - zwei etwa gleich große Baugrundstücke ohne verwinkelte Grenzziehung entstanden wären.
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2. Als Rechtsfolge der dargestellten Umgehung ist jedoch - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nicht die Klägerin, sondern deren Sohn zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Erschließungsbeitragsrecht betrafen überwiegend Fälle, bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit einer vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ergangenen Ankündigung einer Beitragserhebung ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dann an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende, selbst nicht bebaubare Anliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass die tatsächlich bestehende Zufahrt zu dem Gebäude auf dem nunmehr gefangenen Hinterliegergrundstück in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103; Bay.VGH, Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - Juris; Niedersächs.OVG, Beschluss vom 18.2.2000 - 9 M 4526/99 - Juris). Die Rechtsprechung nahm für diese Konstellation einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 AO mit der Folge an, dass für das Beitragsverfahren von der Unwirksamkeit dieser Übertragung und damit eine Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück ausgegangen wurde; erschließungsbeitragspflichtig war mithin der ursprüngliche Eigentümer vor der unentgeltlichen Grundstücksübertragung und damit der Schenker. Für die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation, bei der ein gefangenes Hinterliegergrundstück ohne rechtlich gesicherte Zufahrt unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wird, gilt nichts anderes.
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§ 42 Abs. 1 S. 2 AO, wonach der Abgabeanspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, verhindert den Umgehungserfolg, indem er die Wirkungen der Umgehung neutralisiert. Das Umgehungsgeschäft selbst - hier die Grundstücksteilung mit anschließender unentgeltlicher Übertragung des Hinterliegergrundstücks auf die Klägerin - bleibt davon unberührt. An die Stelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt (vgl. Tipke/Kruse, AO, Komm., § 42 Rn 50). Die angemessene Gestaltung besteht im hier zu beurteilenden Fall im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts, der Beitragserhebung ist mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... zugrundezulegen. Im Einzelnen:
27 
Ein verständiger Beteiligter hätte weder ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt abgetrennt noch ein solches Grundstück anschließend übereignet; die Gestaltung diente ausschließlich der Minderung des Erschließungsbeitrags. Vor diesem Hintergrund ist eine (positive) wirtschaftliche Zielsetzung, aus der sich eine angemessene Gestaltung ableiten ließe, die über ein Unterlassen des Missbrauchs hinausgeht, nicht erkennbar. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, die angemessene Gestaltung i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 AO bestehe darin, der Klägerin für das ihr übereignete Hinterliegergrundstück zusätzlich einen durch Baulast gesicherten Zugang zur Erschließungsanlage einzuräumen; ein verständiger Beteiligter hätte - wie dargestellt - ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt überhaupt nicht abgeteilt. Mit welchem (genauen) Zuschnitt der Sohn der Klägerin das Gesamtgrundstück im Hinblick auf eine angemessene Rechtsgestaltung aufgeteilt hätte, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt für die Frage, ob er - die Missbrauchsabsicht hinweggedacht - ein Hinterliegergrundstück mit einem anderen Zuschnitt überhaupt unentgeltlich auf die Klägerin übertragen hätte. Auch bei einer unterstellten Aufteilung des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst.Nr. ... in zwei selbstständige Baugrundstücke hätten verschiedene - angemessene - Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Die Grundstücke hätten so zugeschnitten werden können, dass auch das hintere einen Zugang zur Erschließungsanlage hat; auch hätte einem hypothetischen Hinterliegergrundstück mit anderem Zuschnitt - was näher liegt - eine Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück eingeräumt werden können. Kann nach alledem nicht festgestellt werden, ob der Beitragsschuldner im Hinblick auf eine angemessene rechtliche Gestaltung überhaupt eine Änderung der Grundstückssituation vorgenommen hätte und - sollte dies zu bejahen sein - in welcher Form die angemessene Gestaltung erfolgt wäre, muss es beitragsrechtlich bei der „Altsituation“ verbleiben; die Wirkungen der Umgehung werden durch die Fiktion des Rechtszustands neutralisiert, der vor der Umgehung bestand. Ansonsten würde dem Beitragsschuldner eine rechtliche Gestaltung „aufgedrängt“, die er tatsächlich nie gewählt hätte.
28 
Auch die Behauptung der Beklagten, die hier zu beurteilende rechtliche Gestaltung entspreche der wirtschaftlichen Zielsetzung der Beteiligten, weil die Klägerin „für eine später eventuell auftretende Pflegebedürftigkeit habe abgesichert werden sollen“, verfängt nicht. Aus den dargelegten Gesamtumständen ergibt sich gerade, dass dieses Motiv bzw. diese wirtschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben waren. Im Übrigen entspricht es auch der Billigkeit, den Sohn der Klägerin, der als Schenker den Inhalt und Umfang der missbräuchlichen Rechtsgestaltung bestimmte, zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die getroffene Auslegung des § 42 Abs. 1 S. 2 AO lässt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks. Lediglich in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht wird das Eigentum des Sohnes fingiert und der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
29 
Die Beitragspflicht der Klägerin kann schließlich nicht mit der Begründung angenommen werden, „sie habe sich bei der Grundstücksübertragung missbräuchlich keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten“. Denn die Klägerin als Beschenkte hat keinen Rechtsanspruch auf Einräumung einer Zufahrtsbaulast und damit auf ein „höherwertiges“ Geschenk; die Baulast kann allein vom Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... und damit vom Sohn der Klägerin eingeräumt werden.
30 
Der Senat folgt für die vorliegende Konstellation auch nicht der Auffassung, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO nur in der sogenannten Verteilungsphase von Bedeutung ist (das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück ist damit bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen), jedoch bei der Frage der persönlichen Beitragspflicht (Heranziehungsphase) der zivilrechtlichen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen ist. Dieser zum landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 30.11.2005 - 2 LB 81/04 - Juris) liegt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.12.1996 (II R 61/93 - BFHE 181, 520) zugrunde, die jedoch auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden kann. Der Fall des Bundesfinanzhofs betraf die Festsetzung von Grunderwerbssteuer gegenüber einer GbR. Danach wird die Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzerhaltenden GbR nach § 42 Abs. 1 AO als ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerb der Besteuerung unterworfen, weil diese zivilrechtliche Gestaltung zwischen den „Altgesellschaftern“ und den „Neugesellschaftern“ in der Sache einem Grundstückskauf gleichkommt. Auswirkungen auf den Fortbestand der Gesellschaft ergeben sich jedoch nicht. Die Abtretung der GbR-Anteile ist zivilrechtlich wirksam. Folglich kann die Grunderwerbssteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen die GbR in ihrer ursprünglichen Gesellschafterstruktur festgesetzt werden, Schuldnerin der Steuer bleibt die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung. In dieser Konstellation war es allerdings so, dass der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gerade nicht das „Ob“ des Rechtsgeschäfts betraf, die wirtschaftliche Zielsetzung der Beteiligten bestand darin, Grundbesitz von Altgesellschaftern auf Neugesellschafter zu übertragen und damit zivilrechtlich einen (keinesfalls missbräuchlichen) Grundstückskauf vorzunehmen. Die missbräuchliche Gestaltung lag allein in der Art der Grundstücksübertragung und damit im „Wie“ der Rechtsgestaltung. Vor diesem Hintergrund stellte der Bundesfinanzhof das „Ob“ der Rechtsgestaltung nicht in Frage und beschränkte sich allein auf die Neutralisierung der Steuervermeidung. Im Unterschied dazu ist - wie dargelegt - im hier zu beurteilenden Fall aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Zielsetzung bereits das „Ob“ der Rechtsgestaltung missbräuchlich; die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung kann daher - wie dargelegt - der Steuererhebung bzw. der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss
34 
vom 28. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.364,75 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Februar 2012 - 1 K 2608/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Höhe des für das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) festgesetzten Erschließungsbeitrags.
Der Kläger ist Eigentümer des 312 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160/2 (neu) sowie des unmittelbar angrenzenden 602 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160/3 (neu) der Gemarkung B. der Beklagten. Außerdem ist er gemeinsam mit seinem Bruder Miteigentümer des 2.452 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu). Ursprünglich handelte es sich bei diesen drei Grundstücken um ein einheitliches Buchgrundstück (Flst. Nr. 1160 alt), das im Bereich des heutigen Grundstücks Flst. Nr. 1160/2 (neu) unmittelbar an den von der Kapellenstraße abzweigenden Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 und im Bereich des heutigen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) an die Hohlwegstraße grenzte. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil ist mit einem Doppelhaus und einem Garagengebäude bebaut. Weiter existiert eine befestigte Zufahrt zu dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil, auf dem sich eine - ebenfalls befestigte - Fläche und ein weiteres Garagengebäude befinden. Laut Veränderungsnachweis des Landratsamts Rottweil vom 31.1.2007 wurde das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) am 30.1.2007 geteilt.
Die aus dem ehemaligen Buchgrundstück Flst. Nr. 1160 (alt) hervorgegangenen Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hohlwegstraße" der Beklagten vom 3.11.1989, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Der Bebauungsplan setzt für das ehemalige Buchgrundstück Flst. Nr. 1160 (alt) drei Baufenster fest. Ein Baufenster ist zur Hohlwegstraße hin orientiert und umfasst u.a. das dort bereits bestehende Doppelhaus. Zwei weitere Baufenster liegen in dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil in Richtung des Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14. Eines der beiden Baufenster befindet sich auf den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu). Das Grundstück Flst. Nr. 1158/14 ist im Plan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen.
Bereits im Jahr 2006 stellte die Beklagte den Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 tatsächlich her. Am 15.1.2007 ging die letzte Unternehmerrechnung bei ihr ein.
Mit Bescheiden vom 3.2.2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Kapellenstraße - Stichweg, Flst. Nr. 1158/14" Erschließungsbeiträge fest. Die Beklagte bildete dabei ein fiktives, 1.788 qm großes Baugrundstück, bestehend aus den Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu), Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie einer 874 qm großen Teilfläche des Grundstücks 1160 (neu). Für das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) wurde ein Beitrag von 6.029,03 EUR erhoben.
Der Kläger erhob am 6.2.2009 Widerspruch, den das Landratsamt Rottweil mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2009 zurückwies.
Die am 18.12.2009 erhobene Klage, mit der der Kläger begehrt hat, die die Grundstücke Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffenden Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.2.2012 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Das ungeteilte frühere Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) sei maßgebend zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Erschließungsbeiträge geltend gemacht werden könnten, da die letzte Unternehmerrechnung der Beklagten am 15.1.2007 zugegangen sei und das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geteilt gewesen sei. Nach dem Veränderungsnachweis des Vermessungsamts sei die Grundstücksteilung erst am 30.1.2007 vorgenommen worden.
Das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) werde von dem Stichweg erschlossen. Dem Umstand, dass auch eine Erschließung über die Hohlwegstraße bestehe, habe die Beklagte zutreffend mit einer von ihr angenommenen Begrenzung der Erschließungswirkung des Stichwegs Rechnung getragen. Sie habe zu Recht die beiden im hinteren Bereich des Grundstücks gelegenen Baufenster dem neu hergestellten Stichweg und den vorderen Teil des Grundstücks der Hohlwegstraße als Erschließungsanlage zugeordnet. Allerdings komme das Institut der begrenzten Erschließungswirkung nicht in Betracht, wenn das hintere „Teilgrundstück" als selbständiges Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers an der Aufwandsverteilung für die abzurechnende Anbaustraße zu beteiligen sei. Bei Hinterliegergrundstücken, die an eine weitere Anbaustraße angrenzten, reiche allein die Eigentümeridentität in Bezug auf Anlieger- und Hinterliegergrundstück nicht aus, um das Erschlossensein anzunehmen. Vielmehr seien diese Grundstücke durch eine entferntere Anbaustraße nur dann beitragsrelevant erschlossen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die entferntere Straße über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus in einem die Beitragsbelastung rechtfertigenden nennenswerten Umfang in Anspruch genommen werde. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück bestehe oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt würden. Hier gebe es eine asphaltierte Zufahrt von der Hohlwegstraße über das Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu), die im Wesentlichen zu einer im hinteren Bereich dieses Grundstücks gelegenen Garage führe, aber auch an das dort gelegene Baufenster heranreiche. Diese Zuwegung sei aber von zu geringem Gewicht, um die durch die planerischen Festsetzungen begründete Begrenzung der Erschließungswirkung zu widerlegen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die privat errichtete Zufahrt derzeit nur der Erschließung einer Garage diene, die ohne großen Aufwand verlegt werden könne. Außerdem durchschneide die Zufahrt das durch den Bebauungsplan erweiterte Baufenster im vorderen Bereich des Grundstücks. Es sei fraglich, ob diese Bebauungsmöglichkeit auf Dauer ungenutzt bleiben werde.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Er macht geltend: Es liege keine begrenzte Erschließungswirkung vor; vielmehr sei ein Fall der Mehrfacherschließung des gesamten Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) gegeben. Bei dem Institut der beschränkten Erschließungswirkung handle es sich um einen absoluten Ausnahmefall. Entscheidend sei, ob sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergebe, dass sich die von der Erschließungsanlage ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränke. Hier bestätige der maßgebliche Bebauungsplan nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Sichtweise. Man könne auch das Baufenster auf den Grundstücken Flst. Nrn. 1160/2 (neu) und 1160/3 (neu) dem Stichweg und das Baufenster auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu) der Hohlwegstraße zuordnen. Dies belege, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplans an einer eindeutig erkennbaren beschränkten Erschließungswirkung mangele. Gegen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts spreche aber vor allem die Tatsache, dass im Bereich des westlichen Baufensters ein asphaltierter Weg vorhanden sei, welcher u.a. auch den sich hinter dem Wohngebäude befindenden östlichen Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) erschließe. Diese Zufahrt diene hauptsächlich der Erschließung des vorhandenen Wohngebäudes. Weder die Zufahrt selbst noch die sich nordwestlich befindenden Garagen seien ohne großen finanziellen Aufwand verlegbar.
10 
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erweise sich auch deshalb als fehlerhaft, weil das Institut der beschränkten Erschließungswirkung keine Anwendung finde, wenn in Bezug auf die beiden Grundstücksteile - wie hier - die Voraussetzungen erfüllt seien, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks anzunehmen wäre. Hinsichtlich der streitgegenständliche Grundstücke und Grundstücksteile, die einheitlich genutzt würden, bestehe nicht nur eine Eigentümeridentität. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu) befinde sich ein privat errichteter Zugangsweg, welcher eine eindeutige Verbindung der Grundstücke bzw. Grundstücksteile begründe. Es reiche aus, wenn der Eigentümer die Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit schaffen könne. Vorliegend sei nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern es liege bereits eine entsprechende Bebaubarkeit vor. Es sei rechtsfehlerhaft, eine beschränkte Erschließungswirkung der vorhandenen Zufahrtsfläche mit den hypothetischen Gedanken zu begründen, dass er, der Kläger, das streitgegenständliche Grundstück veräußern und der jeweilige Erwerber von den Festsetzungen im Bebauungsplan Gebrauch machen könne. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt, in dem die Anlage endgültig hergestellt worden sei. Es sei daher nicht zulässig, hinsichtlich der Bewertung des Umfangs der Erschließungswirkung auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.2.2009 - 1 K 2608/09 - zu ändern und den das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 3.2.2009 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rottweil vom 16.11.2009 aufzuheben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 3.108,22 EUR festgesetzt wird.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Auf die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen sei nicht die „Hinterliegerrechtsprechung“, sondern das Institut der beschränkten Erschließungswirkung anzuwenden. Maßgebend seien nicht die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans. Wenn das darin vorgesehene größere Baufenster, das zur Hohlwegstraße hin orientiert sei, ausgenutzt werde, sei eine Erschließung des dahinterliegenden Baufelds von der Hohlwegstraße aus nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen möglich. Der Bebauungsplan sehe auf den klägerischen Grundstücksflächen einerseits eine relativ geschlossenen Bebauung entlang der Hohlwegstraße und andererseits zwei Baufenster vor, die von der Stichstraße aus erschlossen würden. Die Stichstraße sei auch angelegt worden, um die beiden Baufenster auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) zu erschließen. Der planerische Wille sei erkennbar davon ausgegangen, zum einen eine relativ geschlossene Bebauung an der Hohlwegstraße und zum anderen eine Neubebauung im „Blockinnenbereich“ zu ermöglichen, die über die neue Stichstraße erschlossen werde. Bei dieser planungsrechtlichen Konstellation sei das Verwaltungsgericht zu Recht von einer beschränkten Erschließungswirkung ausgegangen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers, die zulässigerweise auf eine Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, ist unbegründet. Der das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffende Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
18 
1. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sind nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen „Stichtagsprinzip“ für die Beitragsbemessung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22). Unstreitig waren hier alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 15.1.2007 gegeben. Damit ist auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen. Dies hat zur Folge, dass die erst am 30.1.2007 erfolgte Aufteilung des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat.
19 
2. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Erschließungswirkung der abgerechneten Erschließungsanlage - des von der Kapellenstraße abzweigenden Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - auf eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) beschränkt ist, die sich aus den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) zusammensetzt. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil wird hingegen allein von dieser Erschließungsanlage i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
20 
a) Auszugehen ist davon, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt. Von diesem Grundsatz kann indes eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Ist beispielsweise ein zwischen zwei (Parallel-) Straßen „durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen „spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, ist dem bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals „erschlossen" Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört und der Bebauungsplan die Teilflächen an verschiedene Anbaustraßen anbindet (BVerwG, Urteil vom 4.10.1990 - 8 C 1.89 - KStZ 1991, 31). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um abschließende Fallgruppen. Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - NVwZ 2009, 1374).
21 
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar liegt keine der beiden vom Bundesverwaltungsgericht als beispielhaft bezeichneten Fallgruppen vor, in denen eine begrenzte Erschließungswirkung anzunehmen ist. Den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hohlwegstraße“ lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage - der Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - einerseits und die Hohlwegstraße andererseits jeweils nur eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) erschließen. Wie sich aus der räumlichen Anordnung der auf dem Grundstück vorgesehenen Baufenster ergibt, ordnet der Bebauungsplan das Grundstück unterschiedlichen Erschließungsanlagen zu. Zwei dieser Baufenster sind erkennbar dem jetzt abgerechneten Stichweg räumlich zugeordnet, während das an der Hohlwegstraße gelegene Baufenster erkennbar nur von dieser Erschließungsanlage erschlossen werden soll. Deutlich wird dies auch daran, dass der Bebauungsplan in dem Bereich zwischen den beiden rückwärtigen Baufenstern in Richtung des Stichwegs und dem an der Hohlwegstraße gelegenen Baufenster eine „geplante Grundstücksgrenze“ vorsieht. Dies unterstreicht, dass der Plangeber beabsichtigt hat, die vorgesehenen Baufenster ausschließlich durch die jeweils nächstgelegene Erschließungsanlage anzubinden. Die zwischen beiden Teilflächen liegende „geplante Grundstücksgrenze“ zeigt, dass der Plangeber von einer Zuordnung des einen Grundstücksteils des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) zur Hohlwegstraße und des anderen Grundstücksteils zum Stichweg ausgegangen ist und demgemäß die Erschließungswirkung dieser beiden Erschließungsanlagen entsprechend begrenzen wollte.
22 
Die Auffassung des Klägers, der Stichweg diene nicht der Erschließung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt), sondern solle ausschließlich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 herstellen, trifft ersichtlich nicht zu. Denn wenn der Plangeber lediglich eine Erschließung der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 beabsichtigt hätte, wäre ein Stichweg mit einer geringeren Länge - also lediglich bis zum vorderen oder mittleren Bereich dieser Grundstücke - ohne weiteres ausreichend gewesen. Dass er dennoch bis zum Grundstück des Klägers „durchgezogen“ und damit auch entsprechend länger geplant und errichtet wurde, ergibt nur dann einen Sinn, wenn gerade auch eine Erschließung einer Teilfläche dieses Grundstücks durch den Stichweg beabsichtigt war.
23 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BBauG bzw. dem BauGB (vgl. Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) kann allerdings die durch derartige planerische Festsetzungen begründete Vermutung einer ihnen entsprechenden Begrenzung der Erschließungswirkung durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden. Nach dieser Rechtsprechung ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei einer solchen Sachlage die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein des rückwärtigen Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterlieger(buch)grund- stück desselben Eigentümers handelte. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks könnten nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stünden.
24 
aa) Stehen ein Hinterliegergrundstück und das von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Hinterliegergrundstück als erschlossen anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Die bloße Eigentümeridentität reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht aus, um ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks zu begründen.
25 
bb) Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Weder verfügte der an der Hohlwegstraße gelegene und von dieser erschlossene Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über den hinteren Grundstücksteil zu dem Stichweg noch wurden beide Teile des Grundstücks einheitlich genutzt.
26 
Zwar bestand (und besteht) auf dem vorderen Grundstücksteil in Richtung Hohlwegstraße ein privater Zufahrtsweg, der an den Bereich eines der beiden Baufenster im rückwärtigen Grundstücksteil heranreicht. Die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellende Frage ist jedoch nicht, ob der von dem Stichweg erschlossene Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) wegen des Bestehens einer Zufahrt zur Hohlwegstraße als von dieser Straße erschlossen zu betrachten ist. Auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ist vielmehr umgekehrt zu fragen, ob der von der Hohlwegstraße erschlossene Teil des Grundstücks über eine Zufahrt zu der Stichstraße verfügt. Das ist unstreitig nicht der Fall. Der genannte private Zufahrtsweg diente davon abgesehen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht allein der Zufahrt zu den Garagen und den Stellplätzen des bereits bestehenden Doppelhauses im vorderen Baufenster. Eine Erschließungsfunktion für den rückwärtigen Grundstücksteil kam dieser Zufahrt ersichtlich zu keiner Zeit zu, zumal es sich hierbei um unbebautes und auch sonst nicht genutztes Brachland gehandelt hat. Auch aus der Sicht der anderen Grundstückseigentümer gilt nichts anderes. Die Zufahrt dient erkennbar nicht der Erschließung des ungenutzten - von der Hohlwegstraße aus gesehen - hinteren Grundstücksteils, sondern allein der dem vorderen Grundstücksteil zugeordneten Garage und den dort befindlichen Parkflächen, die ebenfalls von den Bewohnern des im vorderen Baufenster befindlichen Doppelhauses genutzt werden.
27 
Auch eine einheitliche Nutzung des gesamten ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) war offenkundig nicht gegeben. Während der vordere Grundstücksteil mit einem Doppelhaus und den dazugehörigen Garagen und Stellplätzen bebaut war, handelt es sich bei der restlichen Grundstücksfläche - wie bereits dargelegt - um ungenutztes Brachland, das auch nicht gärtnerisch so gestaltet war, dass es dem Gebäude - etwa als Hausgarten - hätte zugeordnet werden können.
28 
cc) Der Senat hat allerdings Zweifel, ob es in Fällen, in denen ein selbständig bebaubares Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, tatsächlich entscheidend darauf ankommt, ob das Hinterliegergrundstück entweder eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Er neigt vielmehr zu der Annahme, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks schon allein wegen der Eigentümeridentität als solcher jedenfalls für den Fall zu bejahen ist, dass das Grundstück über keine anderweitige Zufahrt verfügt (Fall des echten oder „gefangenen“ Hinterliegergrundstücks). Denn in diesem Fall dürfte eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke bestehen, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird.
29 
Diese Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung, da in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht die Situation eines echten, sondern die eines unechten Hinterliegergrundstücks zu betrachten ist. Abzustellen ist auch in diesen Fällen darauf, ob eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke besteht, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird. Ob bereits die Eigentümeridentität für sich allein im Allgemeinen geeignet ist, eine solche schutzwürdige Erwartung auch im Fall eines unechten Hinterliegergrundstücks zu begründen, kann offen bleiben. Zu verneinen ist diese Frage jedenfalls dann, wenn sich die Erschließungswirkung einer Straße - wie hier - auf einen bestimmten Bereich erstreckt, der das Hinterliegergrundstück nicht erfasst.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.108,22 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers, die zulässigerweise auf eine Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, ist unbegründet. Der das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffende Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
18 
1. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sind nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen „Stichtagsprinzip“ für die Beitragsbemessung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22). Unstreitig waren hier alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 15.1.2007 gegeben. Damit ist auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen. Dies hat zur Folge, dass die erst am 30.1.2007 erfolgte Aufteilung des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat.
19 
2. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Erschließungswirkung der abgerechneten Erschließungsanlage - des von der Kapellenstraße abzweigenden Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - auf eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) beschränkt ist, die sich aus den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) zusammensetzt. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil wird hingegen allein von dieser Erschließungsanlage i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
20 
a) Auszugehen ist davon, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt. Von diesem Grundsatz kann indes eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Ist beispielsweise ein zwischen zwei (Parallel-) Straßen „durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen „spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, ist dem bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals „erschlossen" Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört und der Bebauungsplan die Teilflächen an verschiedene Anbaustraßen anbindet (BVerwG, Urteil vom 4.10.1990 - 8 C 1.89 - KStZ 1991, 31). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um abschließende Fallgruppen. Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - NVwZ 2009, 1374).
21 
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar liegt keine der beiden vom Bundesverwaltungsgericht als beispielhaft bezeichneten Fallgruppen vor, in denen eine begrenzte Erschließungswirkung anzunehmen ist. Den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hohlwegstraße“ lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage - der Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - einerseits und die Hohlwegstraße andererseits jeweils nur eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) erschließen. Wie sich aus der räumlichen Anordnung der auf dem Grundstück vorgesehenen Baufenster ergibt, ordnet der Bebauungsplan das Grundstück unterschiedlichen Erschließungsanlagen zu. Zwei dieser Baufenster sind erkennbar dem jetzt abgerechneten Stichweg räumlich zugeordnet, während das an der Hohlwegstraße gelegene Baufenster erkennbar nur von dieser Erschließungsanlage erschlossen werden soll. Deutlich wird dies auch daran, dass der Bebauungsplan in dem Bereich zwischen den beiden rückwärtigen Baufenstern in Richtung des Stichwegs und dem an der Hohlwegstraße gelegenen Baufenster eine „geplante Grundstücksgrenze“ vorsieht. Dies unterstreicht, dass der Plangeber beabsichtigt hat, die vorgesehenen Baufenster ausschließlich durch die jeweils nächstgelegene Erschließungsanlage anzubinden. Die zwischen beiden Teilflächen liegende „geplante Grundstücksgrenze“ zeigt, dass der Plangeber von einer Zuordnung des einen Grundstücksteils des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) zur Hohlwegstraße und des anderen Grundstücksteils zum Stichweg ausgegangen ist und demgemäß die Erschließungswirkung dieser beiden Erschließungsanlagen entsprechend begrenzen wollte.
22 
Die Auffassung des Klägers, der Stichweg diene nicht der Erschließung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt), sondern solle ausschließlich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 herstellen, trifft ersichtlich nicht zu. Denn wenn der Plangeber lediglich eine Erschließung der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 beabsichtigt hätte, wäre ein Stichweg mit einer geringeren Länge - also lediglich bis zum vorderen oder mittleren Bereich dieser Grundstücke - ohne weiteres ausreichend gewesen. Dass er dennoch bis zum Grundstück des Klägers „durchgezogen“ und damit auch entsprechend länger geplant und errichtet wurde, ergibt nur dann einen Sinn, wenn gerade auch eine Erschließung einer Teilfläche dieses Grundstücks durch den Stichweg beabsichtigt war.
23 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BBauG bzw. dem BauGB (vgl. Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) kann allerdings die durch derartige planerische Festsetzungen begründete Vermutung einer ihnen entsprechenden Begrenzung der Erschließungswirkung durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden. Nach dieser Rechtsprechung ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei einer solchen Sachlage die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein des rückwärtigen Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterlieger(buch)grund- stück desselben Eigentümers handelte. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks könnten nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stünden.
24 
aa) Stehen ein Hinterliegergrundstück und das von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Hinterliegergrundstück als erschlossen anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Die bloße Eigentümeridentität reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht aus, um ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks zu begründen.
25 
bb) Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Weder verfügte der an der Hohlwegstraße gelegene und von dieser erschlossene Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über den hinteren Grundstücksteil zu dem Stichweg noch wurden beide Teile des Grundstücks einheitlich genutzt.
26 
Zwar bestand (und besteht) auf dem vorderen Grundstücksteil in Richtung Hohlwegstraße ein privater Zufahrtsweg, der an den Bereich eines der beiden Baufenster im rückwärtigen Grundstücksteil heranreicht. Die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellende Frage ist jedoch nicht, ob der von dem Stichweg erschlossene Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) wegen des Bestehens einer Zufahrt zur Hohlwegstraße als von dieser Straße erschlossen zu betrachten ist. Auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ist vielmehr umgekehrt zu fragen, ob der von der Hohlwegstraße erschlossene Teil des Grundstücks über eine Zufahrt zu der Stichstraße verfügt. Das ist unstreitig nicht der Fall. Der genannte private Zufahrtsweg diente davon abgesehen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht allein der Zufahrt zu den Garagen und den Stellplätzen des bereits bestehenden Doppelhauses im vorderen Baufenster. Eine Erschließungsfunktion für den rückwärtigen Grundstücksteil kam dieser Zufahrt ersichtlich zu keiner Zeit zu, zumal es sich hierbei um unbebautes und auch sonst nicht genutztes Brachland gehandelt hat. Auch aus der Sicht der anderen Grundstückseigentümer gilt nichts anderes. Die Zufahrt dient erkennbar nicht der Erschließung des ungenutzten - von der Hohlwegstraße aus gesehen - hinteren Grundstücksteils, sondern allein der dem vorderen Grundstücksteil zugeordneten Garage und den dort befindlichen Parkflächen, die ebenfalls von den Bewohnern des im vorderen Baufenster befindlichen Doppelhauses genutzt werden.
27 
Auch eine einheitliche Nutzung des gesamten ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) war offenkundig nicht gegeben. Während der vordere Grundstücksteil mit einem Doppelhaus und den dazugehörigen Garagen und Stellplätzen bebaut war, handelt es sich bei der restlichen Grundstücksfläche - wie bereits dargelegt - um ungenutztes Brachland, das auch nicht gärtnerisch so gestaltet war, dass es dem Gebäude - etwa als Hausgarten - hätte zugeordnet werden können.
28 
cc) Der Senat hat allerdings Zweifel, ob es in Fällen, in denen ein selbständig bebaubares Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, tatsächlich entscheidend darauf ankommt, ob das Hinterliegergrundstück entweder eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Er neigt vielmehr zu der Annahme, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks schon allein wegen der Eigentümeridentität als solcher jedenfalls für den Fall zu bejahen ist, dass das Grundstück über keine anderweitige Zufahrt verfügt (Fall des echten oder „gefangenen“ Hinterliegergrundstücks). Denn in diesem Fall dürfte eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke bestehen, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird.
29 
Diese Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung, da in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht die Situation eines echten, sondern die eines unechten Hinterliegergrundstücks zu betrachten ist. Abzustellen ist auch in diesen Fällen darauf, ob eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke besteht, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird. Ob bereits die Eigentümeridentität für sich allein im Allgemeinen geeignet ist, eine solche schutzwürdige Erwartung auch im Fall eines unechten Hinterliegergrundstücks zu begründen, kann offen bleiben. Zu verneinen ist diese Frage jedenfalls dann, wenn sich die Erschließungswirkung einer Straße - wie hier - auf einen bestimmten Bereich erstreckt, der das Hinterliegergrundstück nicht erfasst.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.108,22 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. September 2005 - 5 K 2380/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ in Veringenstadt-Veringendorf.
Die Klägerin ist Eigentümerin des 821 qm großen Grundstücks Flst.Nr. ... auf der Gemarkung Veringenstadt-Veringendorf. Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an, es handelt sich vielmehr um ein Hinterliegergrundstück.
Das Grundstück war bis zum Jahr 2000 Bestandteil des Grundstücks Flst.Nr. .... Bei diesem ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstück“ handelte es sich um ein einheitliches Wohnhaus- und Gartengrundstück, das in südwestliche Richtung zum Feldweg Flst.Nr. ... abfiel. Das Wohnhaus befand sich auf der nordöstlichen Hälfte des Grundstücks, die Gartenfläche schloss sich daran im rückwärtigen (südwestlichen) Bereich des Grundstücks an. Südwestlich des Hauses wurde die Böschung aufgefüllt, so dass sich eine ebene Gartenfläche ergab.
Auf Antrag des Grundstückseigentümers, des Sohnes der Klägerin, genehmigte das Landratsamt Sigmaringen mit Bescheid vom 10.2.2000 die Teilung des „(Gesamt-)Grundstücks“ in die beiden Grundstücke Flst.Nrn. ... (auf diesem befindet sich das Wohnhaus) und ... (Gartengrundstück). Die neue Grundstücksgrenze verläuft nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche. Nach vollzogener Teilung schenkte der Sohn der Klägerin dieser das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ...; der Eigentumsübergang erfolgte am 14.1.2001. Die Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... werden nach wie vor einheitlich als Wohnhaus- und Gartengrundstück genutzt.
Mit Bescheid vom 6.9.2001 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück Flst.Nr. ... zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der oben genannten Erschließungsanlage in Höhe von 21.989,38 DM (= 11.242,99 EUR) heran.
Auf den von der Klägerin gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 6.9.2001 erhobenen Widerspruch hob diesen das Landratsamt Sigmaringen mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 auf, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 20.271,68 DM (= 10.364,75 EUR) übersteigt; im Übrigen wies das Landratsamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Grundstück Flst.Nr. ... sei nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO in Verb. mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 als erschlossen anzusehen. Es sei nämlich kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, von dem einheitlich als Wohnhaus- und Gartengrundstück genutzten früheren Grundstück Flst.Nr. ... im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer anstehenden Erschließungsbeitragsveranlagung eine Teilfläche abzutrennen, die u.a. große Teile des Hausgartens erfasse. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 3.12.2004 zugestellt.
Die Klägerin hat am 29.12.2004 Klage erhoben, die sie folgendermaßen begründet hat: Die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO lägen nicht vor. Im Erschließungsbeitragsrecht sei grundsätzlich vom Buchgrundstück auszugehen. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn sie die Teilung der Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... für rechtens angesehen und - bei gleicher Beurteilungslage - einen Gestaltungsmissbrauch nicht angenommen habe. Es seien keine „abgeteilten“ unbebaubaren Grundstücke entstanden, und die bauliche Nutzung in Art und Maß des bestehenden und bebauten Grundstücks werde nicht beeinträchtigt. Im Übrigen liege eine Unangemessenheit der Rechtsgestaltung schon deshalb nicht vor, weil es vernünftige, nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe gebe, ein Grundstück anders zu gestalten, etwa die Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, zum Zwecke der Alterssicherung oder der Schaffung weiterer Beleihungsobjekte. Es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen für die Entscheidung zur Grundstücksteilung.
Mit Urteil vom 27.9.2005 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es: Das Grundstück Flst.Nr. ... sei nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO durch die Anbaustraße Oberer Rettichsweg erschlossen. Der Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sei in Fällen wie diesen, also der Abtrennung eines Hinterliegergrundstücks und der anschließenden Übertragung des Eigentums, dann zu bejahen, wenn - wie hier - mit dieser Vorgehensweise einzig die Verhinderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt werde. Denn es sei missbräuchlich, dass sich die Klägerin bei der Grundstücksübertragung keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße gesichert habe. Ihr Grundstück verliere dadurch die Qualität als Bauland. Da folglich durch die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. ... kein zusätzlicher Bauplatz geschaffen worden sei, sei ein anderer vernünftiger Grund für die Grundstücksteilung und den Eigentumsübergang im Wege eines Schenkungsvertrags für ein in einem Wohngebiet liegendes Grundstück weder ersichtlich noch von der Klägerin plausibel geltend gemacht worden.
Sei ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, entstehe der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehe (§ 42 S. 2 AO). Hier sei nicht Rechtsfolge des § 42 S. 2 AO, dass sich der Eigentümer des abgetrennten Hinterliegergrundstücks so behandeln lassen müsse, als wäre ihm bei der Übertragung des Grundstücks eine Sicherung des Zugangs zur Anbaustraße durch Baulast eingeräumt worden und sein Grundstück dann als Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße erschlossen. Der festgestellte Gestaltungsmissbrauch ziele hier nur darauf, dass der Sohn der Klägerin durch den Eigentumswechsel der Erschließungsbeitragspflicht für den abgetrennten Grundstücksteil entgehe, so dass für die Bestimmung der Rechtsfolgen des Gestaltungsmissbrauchs erschließungsbeitragsrechtlich kein Grund bestehe, von der Wirksamkeit des Eigentumswechsels auszugehen. Rechtsfolge des hier festgestellten Gestaltungsmissbrauchs sei vielmehr, dass das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... und das an die Anbaustraße angrenzende Grundstück Flst.Nr. ... erschließungsbeitragsrechtlich als ein noch im Eigentum des Sohns der Klägerin stehendes und durch die Straße ... erschlossenes Grundstück zu behandeln seien.
10 
Gegen das am 23.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.1.2006 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 14.8.2006 zugelassenen Berufung macht sie geltend: Zu Unrecht ziehe das Verwaltungsgericht aus der Vorschrift des § 42 S. 2 AO die Konsequenz, dass der ursprüngliche Eigentümer vor der Teilung des Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen zu veranlagen sei. Vielmehr müsse sich der Eigentümer des abgetrennten Hinterliegergrundstücks nach den Grundsätzen des § 42 S. 2 AO so behandeln lassen, als wäre ihm bei der Übertragung des Grundstücks eine Sicherung des Zugangs zur Anbaustraße durch Baulast eingeräumt und sein Grundstück dann als Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße erschlossen worden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 42 S. 2 AO von der fehlenden Wirksamkeit des Eigentumswechsels aus. Ein wirksamer Eigentumswechsel liege hier vor, denn das durch Schenkung übertragene Grundstück sei unter dem Eigentum der Klägerin in das Grundbuch eingetragen worden. Gründe für die Nichtigkeit des Eigentumswechsels und die Fehlerhaftigkeit des Grundbuchs seien nicht erkennbar.
11 
Anders als bei den sonst üblichen Fällen des Gestaltungsmissbrauchs, bei denen Kleinflächen, die selbständig nicht bebaubar seien, vom eigentlichen Baugrundstück abgetrennt und übertragen worden seien, damit eine erschließungsbeitragsrechtliche Hinterliegersituation und damit ein nicht erschlossenes Hinterliegergrundstück entstehen solle, sei im vorliegenden Fall das Grundstück so aufgeteilt, dass ein selbständig bebaubares Grundstück entstanden sei und nach den Einlassungen der Klägerin auch habe entstehen sollen (zur Absicherung im Alter). Dann sei aber eine den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene rechtliche Gestaltung nicht in der Betrachtung des nicht geteilten Grundstücks zu sehen. Missbräuchlich im Sinne des § 42 AO sei lediglich, dass sich die Klägerin bei der Grundstücksübertragung keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten habe. Ihr Grundstück erhalte damit nicht die Qualität von Bauland. Es liege - mit anderen Worten - im Unterlassen der Eintragung einer Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück die unangemessene rechtliche Gestaltung mit der Folge, dass sich die Klägerin nicht auf die fehlende Erschließung ihres Hinterliegergrundstücks berufen könne.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.9.2005 - 5 K 2380/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Sie trägt vor, es liege kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO vor; insoweit könne auf die Ausführungen in erster Instanz verwiesen werden. Ein Gestaltungsmissbrauch sei insbesondere auch deshalb nicht anzunehmen, weil das streitgegenständliche Grundstück bereits Baulandqualität aufweise; es werde durch das Wegegrundstück mit der Flst.Nr. ... im Südwesten erschlossen und sei deshalb auf die hier abgerechnete Erschließungsanlage ... nicht angewiesen.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 18.11.2004 zu Recht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Für das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... der Klägerin ist zwar unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden (1.), als Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist jedoch nicht die Klägerin, sondern deren Sohn - der Eigentümer des ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstücks“ Flst.Nr. ... - zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen (2.).
20 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Grundstück - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 S. 1 BauGB) - von der abgerechneten Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ erschlossen (§ 131 Abs. 1 S. 1 BauGB). Das Grundstück liegt zwar nicht an der Erschließungsanlage. Auch eine Grundstückseinheit (wirtschaftliche Einheit) mit dem Anliegergrundstück Flst.Nr. ..., das im Eigentum des Sohnes der Klägerin steht, scheidet mangels Eigentümeridentität aus. Ferner kommt eine Heranziehung des Grundstücks als Hinterliegergrundstück nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht, weil es an einer hinreichenden Erreichbarkeit in Form einer durch Baulast gesicherten Zuwegung (§ 4 Abs. 1 LBO) über das Anliegergrundstück fehlt und das Hinterliegergrundstück der Klägerin somit nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB - wegen der Anbaustraße... - bebaubar ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 Rn. 87). Das Grundstück der Klägerin gilt jedoch nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO durch die abgerechnete Anbaustraße als erschlossen im beitragsrechtlichen Sinne.
21 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 i.V.m. § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1). Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2). Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.3.2002 - I R 63/99 - BFHE 198, 506; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 25.1.2005 - 15 A 548/03 - NVwZ-RR 2006, 63). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (BFH, Urteil vom 17.1.1991 - IV R 132/85 - BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (BFH, Urteil vom 17.1.1991, aaO). Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 14.1.1997 - 8 B 247.96 - NVwZ 1998, 76). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (vgl. auch Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103).
22 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die hier vorgenommene Grundstücksteilung und anschließende Überlassung des Hinterliegergrundstücks an die Klägerin missbräuchlich im oben beschriebenen Sinne; sie erfolgte allein zum Zweck der Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht für den Sohn der Klägerin. Dies ergibt sich bereits augenfällig aus dem Zuschnitt des abgeteilten Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. .... Dieses ist zwar mit einer Größe von 821 qm selbst bebaubar. Der Gestaltungsmissbrauch ist aber bereits deshalb offensichtlich, weil die Grenze zwischen den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen (südwestlicher) Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche - und sogar quer durch die Terrasse - verläuft; kein verständiger Beteiligter hätte diese Gestaltung in Anbetracht der wirtschaftlichen Zielsetzung - Schaffung eines eigenständigen Hinterliegergrundstücks - gewählt, zumal die Gesamtfläche der Grundstücke nach wie vor einheitlich als Wohnhaus und Garten genutzt wird. Dem gewählten Grundstückszuschnitt liegt ersichtlich die Absicht zugrunde, die Fläche des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... möglichst zu verkleinern, um auf diese Weise den Erschließungsbeitrag für das Anliegergrundstück möglichst „gering zu halten“ und für das Hinterliegergrundstück insgesamt „zu vermeiden“.
23 
Ferner spricht auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung bzw. dem Eigentumsübergang vom Sohn auf die Klägerin entscheidend für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung. Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, durch die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs werde sie im Verhältnis zu den Eigentümern der benachbarten Hinterliegergrundstücke Flst.Nrn. ... und ... in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt; in diesen Fällen ist die Grundstücksteilung und der dingliche Übertragungsakt bereits vor Jahren erfolgt, so dass § 42 Abs. 1 AO keine Anwendung findet. Dass die gewählte rechtliche Gestaltung als „abwegiger Kniff“ zu qualifizieren ist, belegt schließlich das Fehlen einer durch Baulast gesicherten Zufahrt des Hinterliegergrundstücks zur abgerechneten Erschließungsanlage und damit das Fehlen der Bebaubarkeit des Grundstücks. Insoweit fordert § 4 Abs. 1 LBO, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder - was hier einschlägig ist - eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung wird auch nicht durch ein Notwegerecht ersetzt; ein Notwegerecht sichert in aller Regel gerade nicht eine allgemeine Benutzbarkeit des Wegs für jedermann, da notwegeberechtigt nur der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 917 Rn. 8). Eine Baugenehmigung kann damit derzeit für das Grundstück der Klägerin nicht erteilt werden. Zu Unrecht behauptet die Klägerin in diesem Zusammenhang, bei ihrem Grundstück handele es sich nicht um ein Hinterliegergrundstück, dieses werde vielmehr durch das Wegegrundstück Flst.Nr. ... erschlossen. Bei diesem Wegegrundstück handelt es sich mangels Widmung nicht um eine öffentliche Straße (vgl. § 5 StrG), die verkehrliche Erschließung erfordert aber gerade, dass das betreffende Grundstück über eine öffentliche Straße erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70).
24 
Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe, die die dargestellte Grundstücksteilung und die Übertragung des Hinterliegergrundstücks rechtfertigen könnten, sind auch von der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden. Der pauschale Hinweis, „es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen“, spricht für sich, zumal die Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 2 S 1947/07 eine wortgleiche Begründung für eine ebenfalls rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung mit anschließender Übertragung des Hinterliegergrundstücks gegeben haben. Die Klägerin konnte gerade keine konkreten Gründe dafür benennen, warum sie das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... zum Geschenk erhielt, ihr aber der für die Baulandqualität des Grundstücks erforderliche durch Baulast gesicherte Zugang zur öffentlichen Anbaustraße nicht eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang verfängt insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals vorgetragene Einlassung der Klägerin nicht, „durch die Schaffung eines in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstücks hätte sie mit entsprechenden wirtschaftlichen Mitteln ausgestattet werden sollen, um sich für eine eventuell später eintretende Pflegebedürftigkeit abzusichern“. Hätte der Übertragung des Grundstücks tatsächlich diese wirtschaftliche Zielsetzung zugrunde gelegen, so wäre der Klägerin ein Hinterliegergrundstück mit Baulandqualität und nicht lediglich ein geringwertiges „Wiesengrundstück“ übereignet worden. Auch wäre das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... in der Weise geteilt worden, dass - wie im Fall der benachbarten Grundtücke Flst.Nrn. ... und ... geschehen - zwei etwa gleich große Baugrundstücke ohne verwinkelte Grenzziehung entstanden wären.
25 
2. Als Rechtsfolge der dargestellten Umgehung ist jedoch - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nicht die Klägerin, sondern deren Sohn zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Erschließungsbeitragsrecht betrafen überwiegend Fälle, bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit einer vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ergangenen Ankündigung einer Beitragserhebung ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dann an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende, selbst nicht bebaubare Anliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass die tatsächlich bestehende Zufahrt zu dem Gebäude auf dem nunmehr gefangenen Hinterliegergrundstück in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103; Bay.VGH, Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - Juris; Niedersächs.OVG, Beschluss vom 18.2.2000 - 9 M 4526/99 - Juris). Die Rechtsprechung nahm für diese Konstellation einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 AO mit der Folge an, dass für das Beitragsverfahren von der Unwirksamkeit dieser Übertragung und damit eine Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück ausgegangen wurde; erschließungsbeitragspflichtig war mithin der ursprüngliche Eigentümer vor der unentgeltlichen Grundstücksübertragung und damit der Schenker. Für die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation, bei der ein gefangenes Hinterliegergrundstück ohne rechtlich gesicherte Zufahrt unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wird, gilt nichts anderes.
26 
§ 42 Abs. 1 S. 2 AO, wonach der Abgabeanspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, verhindert den Umgehungserfolg, indem er die Wirkungen der Umgehung neutralisiert. Das Umgehungsgeschäft selbst - hier die Grundstücksteilung mit anschließender unentgeltlicher Übertragung des Hinterliegergrundstücks auf die Klägerin - bleibt davon unberührt. An die Stelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt (vgl. Tipke/Kruse, AO, Komm., § 42 Rn 50). Die angemessene Gestaltung besteht im hier zu beurteilenden Fall im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts, der Beitragserhebung ist mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... zugrundezulegen. Im Einzelnen:
27 
Ein verständiger Beteiligter hätte weder ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt abgetrennt noch ein solches Grundstück anschließend übereignet; die Gestaltung diente ausschließlich der Minderung des Erschließungsbeitrags. Vor diesem Hintergrund ist eine (positive) wirtschaftliche Zielsetzung, aus der sich eine angemessene Gestaltung ableiten ließe, die über ein Unterlassen des Missbrauchs hinausgeht, nicht erkennbar. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, die angemessene Gestaltung i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 AO bestehe darin, der Klägerin für das ihr übereignete Hinterliegergrundstück zusätzlich einen durch Baulast gesicherten Zugang zur Erschließungsanlage einzuräumen; ein verständiger Beteiligter hätte - wie dargestellt - ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt überhaupt nicht abgeteilt. Mit welchem (genauen) Zuschnitt der Sohn der Klägerin das Gesamtgrundstück im Hinblick auf eine angemessene Rechtsgestaltung aufgeteilt hätte, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt für die Frage, ob er - die Missbrauchsabsicht hinweggedacht - ein Hinterliegergrundstück mit einem anderen Zuschnitt überhaupt unentgeltlich auf die Klägerin übertragen hätte. Auch bei einer unterstellten Aufteilung des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst.Nr. ... in zwei selbstständige Baugrundstücke hätten verschiedene - angemessene - Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Die Grundstücke hätten so zugeschnitten werden können, dass auch das hintere einen Zugang zur Erschließungsanlage hat; auch hätte einem hypothetischen Hinterliegergrundstück mit anderem Zuschnitt - was näher liegt - eine Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück eingeräumt werden können. Kann nach alledem nicht festgestellt werden, ob der Beitragsschuldner im Hinblick auf eine angemessene rechtliche Gestaltung überhaupt eine Änderung der Grundstückssituation vorgenommen hätte und - sollte dies zu bejahen sein - in welcher Form die angemessene Gestaltung erfolgt wäre, muss es beitragsrechtlich bei der „Altsituation“ verbleiben; die Wirkungen der Umgehung werden durch die Fiktion des Rechtszustands neutralisiert, der vor der Umgehung bestand. Ansonsten würde dem Beitragsschuldner eine rechtliche Gestaltung „aufgedrängt“, die er tatsächlich nie gewählt hätte.
28 
Auch die Behauptung der Beklagten, die hier zu beurteilende rechtliche Gestaltung entspreche der wirtschaftlichen Zielsetzung der Beteiligten, weil die Klägerin „für eine später eventuell auftretende Pflegebedürftigkeit habe abgesichert werden sollen“, verfängt nicht. Aus den dargelegten Gesamtumständen ergibt sich gerade, dass dieses Motiv bzw. diese wirtschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben waren. Im Übrigen entspricht es auch der Billigkeit, den Sohn der Klägerin, der als Schenker den Inhalt und Umfang der missbräuchlichen Rechtsgestaltung bestimmte, zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die getroffene Auslegung des § 42 Abs. 1 S. 2 AO lässt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks. Lediglich in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht wird das Eigentum des Sohnes fingiert und der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
29 
Die Beitragspflicht der Klägerin kann schließlich nicht mit der Begründung angenommen werden, „sie habe sich bei der Grundstücksübertragung missbräuchlich keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten“. Denn die Klägerin als Beschenkte hat keinen Rechtsanspruch auf Einräumung einer Zufahrtsbaulast und damit auf ein „höherwertiges“ Geschenk; die Baulast kann allein vom Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... und damit vom Sohn der Klägerin eingeräumt werden.
30 
Der Senat folgt für die vorliegende Konstellation auch nicht der Auffassung, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO nur in der sogenannten Verteilungsphase von Bedeutung ist (das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück ist damit bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen), jedoch bei der Frage der persönlichen Beitragspflicht (Heranziehungsphase) der zivilrechtlichen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen ist. Dieser zum landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 30.11.2005 - 2 LB 81/04 - Juris) liegt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.12.1996 (II R 61/93 - BFHE 181, 520) zugrunde, die jedoch auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden kann. Der Fall des Bundesfinanzhofs betraf die Festsetzung von Grunderwerbssteuer gegenüber einer GbR. Danach wird die Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzerhaltenden GbR nach § 42 Abs. 1 AO als ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerb der Besteuerung unterworfen, weil diese zivilrechtliche Gestaltung zwischen den „Altgesellschaftern“ und den „Neugesellschaftern“ in der Sache einem Grundstückskauf gleichkommt. Auswirkungen auf den Fortbestand der Gesellschaft ergeben sich jedoch nicht. Die Abtretung der GbR-Anteile ist zivilrechtlich wirksam. Folglich kann die Grunderwerbssteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen die GbR in ihrer ursprünglichen Gesellschafterstruktur festgesetzt werden, Schuldnerin der Steuer bleibt die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung. In dieser Konstellation war es allerdings so, dass der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gerade nicht das „Ob“ des Rechtsgeschäfts betraf, die wirtschaftliche Zielsetzung der Beteiligten bestand darin, Grundbesitz von Altgesellschaftern auf Neugesellschafter zu übertragen und damit zivilrechtlich einen (keinesfalls missbräuchlichen) Grundstückskauf vorzunehmen. Die missbräuchliche Gestaltung lag allein in der Art der Grundstücksübertragung und damit im „Wie“ der Rechtsgestaltung. Vor diesem Hintergrund stellte der Bundesfinanzhof das „Ob“ der Rechtsgestaltung nicht in Frage und beschränkte sich allein auf die Neutralisierung der Steuervermeidung. Im Unterschied dazu ist - wie dargelegt - im hier zu beurteilenden Fall aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Zielsetzung bereits das „Ob“ der Rechtsgestaltung missbräuchlich; die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung kann daher - wie dargelegt - der Steuererhebung bzw. der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss
34 
vom 28. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.364,75 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 18.11.2004 zu Recht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Für das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... der Klägerin ist zwar unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden (1.), als Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist jedoch nicht die Klägerin, sondern deren Sohn - der Eigentümer des ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstücks“ Flst.Nr. ... - zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen (2.).
20 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Grundstück - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 S. 1 BauGB) - von der abgerechneten Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ erschlossen (§ 131 Abs. 1 S. 1 BauGB). Das Grundstück liegt zwar nicht an der Erschließungsanlage. Auch eine Grundstückseinheit (wirtschaftliche Einheit) mit dem Anliegergrundstück Flst.Nr. ..., das im Eigentum des Sohnes der Klägerin steht, scheidet mangels Eigentümeridentität aus. Ferner kommt eine Heranziehung des Grundstücks als Hinterliegergrundstück nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht, weil es an einer hinreichenden Erreichbarkeit in Form einer durch Baulast gesicherten Zuwegung (§ 4 Abs. 1 LBO) über das Anliegergrundstück fehlt und das Hinterliegergrundstück der Klägerin somit nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB - wegen der Anbaustraße... - bebaubar ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 Rn. 87). Das Grundstück der Klägerin gilt jedoch nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO durch die abgerechnete Anbaustraße als erschlossen im beitragsrechtlichen Sinne.
21 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 i.V.m. § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1). Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2). Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.3.2002 - I R 63/99 - BFHE 198, 506; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 25.1.2005 - 15 A 548/03 - NVwZ-RR 2006, 63). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (BFH, Urteil vom 17.1.1991 - IV R 132/85 - BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (BFH, Urteil vom 17.1.1991, aaO). Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 14.1.1997 - 8 B 247.96 - NVwZ 1998, 76). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (vgl. auch Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103).
22 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die hier vorgenommene Grundstücksteilung und anschließende Überlassung des Hinterliegergrundstücks an die Klägerin missbräuchlich im oben beschriebenen Sinne; sie erfolgte allein zum Zweck der Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht für den Sohn der Klägerin. Dies ergibt sich bereits augenfällig aus dem Zuschnitt des abgeteilten Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. .... Dieses ist zwar mit einer Größe von 821 qm selbst bebaubar. Der Gestaltungsmissbrauch ist aber bereits deshalb offensichtlich, weil die Grenze zwischen den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen (südwestlicher) Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche - und sogar quer durch die Terrasse - verläuft; kein verständiger Beteiligter hätte diese Gestaltung in Anbetracht der wirtschaftlichen Zielsetzung - Schaffung eines eigenständigen Hinterliegergrundstücks - gewählt, zumal die Gesamtfläche der Grundstücke nach wie vor einheitlich als Wohnhaus und Garten genutzt wird. Dem gewählten Grundstückszuschnitt liegt ersichtlich die Absicht zugrunde, die Fläche des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... möglichst zu verkleinern, um auf diese Weise den Erschließungsbeitrag für das Anliegergrundstück möglichst „gering zu halten“ und für das Hinterliegergrundstück insgesamt „zu vermeiden“.
23 
Ferner spricht auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung bzw. dem Eigentumsübergang vom Sohn auf die Klägerin entscheidend für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung. Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, durch die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs werde sie im Verhältnis zu den Eigentümern der benachbarten Hinterliegergrundstücke Flst.Nrn. ... und ... in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt; in diesen Fällen ist die Grundstücksteilung und der dingliche Übertragungsakt bereits vor Jahren erfolgt, so dass § 42 Abs. 1 AO keine Anwendung findet. Dass die gewählte rechtliche Gestaltung als „abwegiger Kniff“ zu qualifizieren ist, belegt schließlich das Fehlen einer durch Baulast gesicherten Zufahrt des Hinterliegergrundstücks zur abgerechneten Erschließungsanlage und damit das Fehlen der Bebaubarkeit des Grundstücks. Insoweit fordert § 4 Abs. 1 LBO, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder - was hier einschlägig ist - eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung wird auch nicht durch ein Notwegerecht ersetzt; ein Notwegerecht sichert in aller Regel gerade nicht eine allgemeine Benutzbarkeit des Wegs für jedermann, da notwegeberechtigt nur der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 917 Rn. 8). Eine Baugenehmigung kann damit derzeit für das Grundstück der Klägerin nicht erteilt werden. Zu Unrecht behauptet die Klägerin in diesem Zusammenhang, bei ihrem Grundstück handele es sich nicht um ein Hinterliegergrundstück, dieses werde vielmehr durch das Wegegrundstück Flst.Nr. ... erschlossen. Bei diesem Wegegrundstück handelt es sich mangels Widmung nicht um eine öffentliche Straße (vgl. § 5 StrG), die verkehrliche Erschließung erfordert aber gerade, dass das betreffende Grundstück über eine öffentliche Straße erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70).
24 
Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe, die die dargestellte Grundstücksteilung und die Übertragung des Hinterliegergrundstücks rechtfertigen könnten, sind auch von der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden. Der pauschale Hinweis, „es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen“, spricht für sich, zumal die Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 2 S 1947/07 eine wortgleiche Begründung für eine ebenfalls rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung mit anschließender Übertragung des Hinterliegergrundstücks gegeben haben. Die Klägerin konnte gerade keine konkreten Gründe dafür benennen, warum sie das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... zum Geschenk erhielt, ihr aber der für die Baulandqualität des Grundstücks erforderliche durch Baulast gesicherte Zugang zur öffentlichen Anbaustraße nicht eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang verfängt insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals vorgetragene Einlassung der Klägerin nicht, „durch die Schaffung eines in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstücks hätte sie mit entsprechenden wirtschaftlichen Mitteln ausgestattet werden sollen, um sich für eine eventuell später eintretende Pflegebedürftigkeit abzusichern“. Hätte der Übertragung des Grundstücks tatsächlich diese wirtschaftliche Zielsetzung zugrunde gelegen, so wäre der Klägerin ein Hinterliegergrundstück mit Baulandqualität und nicht lediglich ein geringwertiges „Wiesengrundstück“ übereignet worden. Auch wäre das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... in der Weise geteilt worden, dass - wie im Fall der benachbarten Grundtücke Flst.Nrn. ... und ... geschehen - zwei etwa gleich große Baugrundstücke ohne verwinkelte Grenzziehung entstanden wären.
25 
2. Als Rechtsfolge der dargestellten Umgehung ist jedoch - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nicht die Klägerin, sondern deren Sohn zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Erschließungsbeitragsrecht betrafen überwiegend Fälle, bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit einer vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ergangenen Ankündigung einer Beitragserhebung ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dann an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende, selbst nicht bebaubare Anliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass die tatsächlich bestehende Zufahrt zu dem Gebäude auf dem nunmehr gefangenen Hinterliegergrundstück in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103; Bay.VGH, Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - Juris; Niedersächs.OVG, Beschluss vom 18.2.2000 - 9 M 4526/99 - Juris). Die Rechtsprechung nahm für diese Konstellation einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 AO mit der Folge an, dass für das Beitragsverfahren von der Unwirksamkeit dieser Übertragung und damit eine Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück ausgegangen wurde; erschließungsbeitragspflichtig war mithin der ursprüngliche Eigentümer vor der unentgeltlichen Grundstücksübertragung und damit der Schenker. Für die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation, bei der ein gefangenes Hinterliegergrundstück ohne rechtlich gesicherte Zufahrt unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wird, gilt nichts anderes.
26 
§ 42 Abs. 1 S. 2 AO, wonach der Abgabeanspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, verhindert den Umgehungserfolg, indem er die Wirkungen der Umgehung neutralisiert. Das Umgehungsgeschäft selbst - hier die Grundstücksteilung mit anschließender unentgeltlicher Übertragung des Hinterliegergrundstücks auf die Klägerin - bleibt davon unberührt. An die Stelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt (vgl. Tipke/Kruse, AO, Komm., § 42 Rn 50). Die angemessene Gestaltung besteht im hier zu beurteilenden Fall im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts, der Beitragserhebung ist mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... zugrundezulegen. Im Einzelnen:
27 
Ein verständiger Beteiligter hätte weder ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt abgetrennt noch ein solches Grundstück anschließend übereignet; die Gestaltung diente ausschließlich der Minderung des Erschließungsbeitrags. Vor diesem Hintergrund ist eine (positive) wirtschaftliche Zielsetzung, aus der sich eine angemessene Gestaltung ableiten ließe, die über ein Unterlassen des Missbrauchs hinausgeht, nicht erkennbar. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, die angemessene Gestaltung i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 AO bestehe darin, der Klägerin für das ihr übereignete Hinterliegergrundstück zusätzlich einen durch Baulast gesicherten Zugang zur Erschließungsanlage einzuräumen; ein verständiger Beteiligter hätte - wie dargestellt - ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt überhaupt nicht abgeteilt. Mit welchem (genauen) Zuschnitt der Sohn der Klägerin das Gesamtgrundstück im Hinblick auf eine angemessene Rechtsgestaltung aufgeteilt hätte, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt für die Frage, ob er - die Missbrauchsabsicht hinweggedacht - ein Hinterliegergrundstück mit einem anderen Zuschnitt überhaupt unentgeltlich auf die Klägerin übertragen hätte. Auch bei einer unterstellten Aufteilung des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst.Nr. ... in zwei selbstständige Baugrundstücke hätten verschiedene - angemessene - Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Die Grundstücke hätten so zugeschnitten werden können, dass auch das hintere einen Zugang zur Erschließungsanlage hat; auch hätte einem hypothetischen Hinterliegergrundstück mit anderem Zuschnitt - was näher liegt - eine Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück eingeräumt werden können. Kann nach alledem nicht festgestellt werden, ob der Beitragsschuldner im Hinblick auf eine angemessene rechtliche Gestaltung überhaupt eine Änderung der Grundstückssituation vorgenommen hätte und - sollte dies zu bejahen sein - in welcher Form die angemessene Gestaltung erfolgt wäre, muss es beitragsrechtlich bei der „Altsituation“ verbleiben; die Wirkungen der Umgehung werden durch die Fiktion des Rechtszustands neutralisiert, der vor der Umgehung bestand. Ansonsten würde dem Beitragsschuldner eine rechtliche Gestaltung „aufgedrängt“, die er tatsächlich nie gewählt hätte.
28 
Auch die Behauptung der Beklagten, die hier zu beurteilende rechtliche Gestaltung entspreche der wirtschaftlichen Zielsetzung der Beteiligten, weil die Klägerin „für eine später eventuell auftretende Pflegebedürftigkeit habe abgesichert werden sollen“, verfängt nicht. Aus den dargelegten Gesamtumständen ergibt sich gerade, dass dieses Motiv bzw. diese wirtschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben waren. Im Übrigen entspricht es auch der Billigkeit, den Sohn der Klägerin, der als Schenker den Inhalt und Umfang der missbräuchlichen Rechtsgestaltung bestimmte, zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die getroffene Auslegung des § 42 Abs. 1 S. 2 AO lässt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks. Lediglich in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht wird das Eigentum des Sohnes fingiert und der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
29 
Die Beitragspflicht der Klägerin kann schließlich nicht mit der Begründung angenommen werden, „sie habe sich bei der Grundstücksübertragung missbräuchlich keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten“. Denn die Klägerin als Beschenkte hat keinen Rechtsanspruch auf Einräumung einer Zufahrtsbaulast und damit auf ein „höherwertiges“ Geschenk; die Baulast kann allein vom Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... und damit vom Sohn der Klägerin eingeräumt werden.
30 
Der Senat folgt für die vorliegende Konstellation auch nicht der Auffassung, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO nur in der sogenannten Verteilungsphase von Bedeutung ist (das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück ist damit bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen), jedoch bei der Frage der persönlichen Beitragspflicht (Heranziehungsphase) der zivilrechtlichen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen ist. Dieser zum landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 30.11.2005 - 2 LB 81/04 - Juris) liegt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.12.1996 (II R 61/93 - BFHE 181, 520) zugrunde, die jedoch auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden kann. Der Fall des Bundesfinanzhofs betraf die Festsetzung von Grunderwerbssteuer gegenüber einer GbR. Danach wird die Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzerhaltenden GbR nach § 42 Abs. 1 AO als ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerb der Besteuerung unterworfen, weil diese zivilrechtliche Gestaltung zwischen den „Altgesellschaftern“ und den „Neugesellschaftern“ in der Sache einem Grundstückskauf gleichkommt. Auswirkungen auf den Fortbestand der Gesellschaft ergeben sich jedoch nicht. Die Abtretung der GbR-Anteile ist zivilrechtlich wirksam. Folglich kann die Grunderwerbssteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen die GbR in ihrer ursprünglichen Gesellschafterstruktur festgesetzt werden, Schuldnerin der Steuer bleibt die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung. In dieser Konstellation war es allerdings so, dass der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gerade nicht das „Ob“ des Rechtsgeschäfts betraf, die wirtschaftliche Zielsetzung der Beteiligten bestand darin, Grundbesitz von Altgesellschaftern auf Neugesellschafter zu übertragen und damit zivilrechtlich einen (keinesfalls missbräuchlichen) Grundstückskauf vorzunehmen. Die missbräuchliche Gestaltung lag allein in der Art der Grundstücksübertragung und damit im „Wie“ der Rechtsgestaltung. Vor diesem Hintergrund stellte der Bundesfinanzhof das „Ob“ der Rechtsgestaltung nicht in Frage und beschränkte sich allein auf die Neutralisierung der Steuervermeidung. Im Unterschied dazu ist - wie dargelegt - im hier zu beurteilenden Fall aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Zielsetzung bereits das „Ob“ der Rechtsgestaltung missbräuchlich; die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung kann daher - wie dargelegt - der Steuererhebung bzw. der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss
34 
vom 28. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.364,75 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 23.656,26 Euro festgesetzt.


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(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.103 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost durch die beklagte Gemeinde.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317, das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet liegt, mit einem Wohnhaus bebaut ist und mit seiner Westseite an die alte „Ortsstraße Nr. 10“ angrenzt. Die Beklagte erließ unter dem 2. April 2008 den Bebauungsplan „Reifenberg-Ost“, der die sich nach Nordosten anschließenden Flächen als allgemeines Wohngebiet ausweist und zu deren Erschließung - unter anderem - eine von der Ortsstraße Nr. 10 abzweigende (Stich-)Straße festsetzt. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für diese neu hergestellte „nordöstliche“ Erschließungsanlage zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 19.174,25 € herangezogen worden. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 veräußerten er und seine Ehefrau eine Teilfläche aus dem herangezogenen Grundstück FlNr. 317, nämlich das Grundstück FlNr. 317/1 (51 m²) sowie das Grundstück FlNr. 1025 (11 m²) ihrem Schwiegersohn (dem Kläger im Parallelverfahren 6 B 15.1834). Diese beiden Grundstücke bilden zusammen einen zufahrtsartigen, etwa 3,30 m breiten und 26,5 m langen Grundstücksstreifen zu dem mit einem Holzschuppen bebauten Grundstück FlNr. 316/3 (108 m²), das die Ehefrau des Klägers ihrem Schwiegersohn ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 aus ihrem Grundstück FlNr. 316 veräußert hat. Die Rechtsänderungen wurden am 21. August 2012 im Grundbuch vollzogen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317 für die endgültige Herstellung der „nordöstlichen“ Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost einen - infolge der Grundstücksteilung - niedrigeren Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.860,37 € fest. Abzüglich der bereits gezahlten Vorausleistung ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3.313,88 €.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2014 den mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheid vom 17. Januar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Grundstück FlNr. 317 werde nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen, weil es an dieser - auch nicht geringfügig - anliege. Es werde vielmehr ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen. In der Realität sei diese seit Jahrzehnten anders ausgebaut als die Widmungsunterlagen zeigten. Nach dem vorgelegten Foto aus den 70er Jahren sei sie im Kurvenbereich weiträumig ausgebaut und vor dem Grundstück des Klägers bereits komplett asphaltiert gewesen. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche sei schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen. Dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche des jetzigen Einmündungstrichters erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben habe, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Die Beitragserhebung sei auch nicht unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit rechtmäßig. Zwar liege ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung vor. Doch entbehre der Erwerb eines Grundstücks zur Lagerung von Brennholz samt Zufahrt durch den Schwiegersohn des Klägers nicht jedes vernünftigen wirtschaftlichen Grundes.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Grundstück FlNr. 317 liege im Bereich des Einmündungstrichters auf einer Breite von 3,27 m an der neuen Erschließungsanlage an und werde durch diese (zweit)erschlossen. Dies ergebe sich aus den Widmungsunterlagen, den Lageplänen und dem Bebauungsplan. Ein Heranfahren und Betreten des klägerischen Grundstücks sei bei dieser Breite ohne weiteres möglich. Es komme nicht darauf an, ob ein Teilbereich der neuen Straße schon früher asphaltiert gewesen sei, weil die Beklagte weder Eigentümerin gewesen sei noch eine Widmung dafür vorgelegen habe. Der im Umlegungsverfahren erfolgte Grunderwerb für die neue Straße sei nach der Satzung Herstellungsmerkmal. Außerdem seien die Grundstücksveränderungen wegen Gestaltungsmissbrauchs unbeachtlich. Das klägerische Grundstück in seinem alten Zuschnitt liege an der neuen Erschließungsanlage an. Die Grundstücksteilung sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung erfolgt. Der Schwiegersohn des Klägers sei als Geschäftsleiter einer Gemeinde besonders fachkundig und erfahren in Abgabefragen. Es liege kein vernünftiger, nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für eine Grundstücksteilung vor; dagegen spreche auch die komplizierte Gestaltung mit mehreren, im Kataster teilweise kaum noch graphisch darstellbaren Einzelgrundstücken. Die Teilung sei ein rein formaler Akt ohne Entsprechung in der Natur, weil die Grundstücke nach wie vor einheitlich und grenzübergreifend genutzt würden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widersetzt sich dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Grundstück des Klägers werde ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen, die auch im Bereich des sog. Einmündungstrichters der neuen Anlage bereits als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen sei. Die sachwidrige spitze Hineinführung des Einmündungstrichters der neuen Erschließungsanlage in den Bereich der bestehenden öffentlichen Straße widerspreche § 1 Abs. 3 BauGB, so dass die Bebauungsplanfestsetzung in diesem Bereich ungültig sei. Für die strittige Fläche gelte die Widmungsfiktion des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG: Dass das Eigentum daran erst später erworben worden sei, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihrer Tochter und dem Schwiegersohn ein Baugrundstück im Baugebiet Reifenberg-Ost überlassen. Grund für die Grundstücksteilung sei die Sicherung einer Zufahrt zu dem ebenfalls veräußerten Grundstück FlNr. 316/3 gewesen, um diese Fläche auch bei einem eventuellen Verkauf des Hauses der Schwiegereltern zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für das zu bauende Haus dauerhaft nutzen zu können. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Sowohl der Kläger als auch dessen Schwiegersohn verfügten über Waldgrundstücke und auf dem überlassenen Baugrundstück sei die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich.

Der Senat hat am 23. Juni 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage und des Grundstücks des Klägers in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. und vom 22. Juli 2016 nochmals Stellung genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der beklagten Gemeinde, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1, Abs. 9 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. Oktober 2006. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 317 alt unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zusammen mit dem angrenzenden, denselben Eigentümern gehörenden und wegen seiner geringen Größe von 11 m2 selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 26) - der Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost; bei dieser handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße, an deren planungsrechtlich rechtmäßiger Herstellung (§ 125 BauGB) keine Zweifel bestehen. Maßgeblicher Beitragsgegenstand ist das Grundstück vor der am 21. August 2012 grundbuchmäßig vollzogenen Teilung, weil die Abtrennung eines 51 m2 großen Grundstücksstreifens an der Grenze zur Straße (FlNr. 317/1 neu) und dessen Übereignung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 1025 an den Schwiegersohn des Klägers einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 AO darstellen und deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich sind (1.). Das Grundstück FlNr. 317 alt wird durch die abgerechnete Straße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB (2.). Dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid von einer geringeren Grundstücksfläche (FlNr. 317 neu) ausgegangen ist und deshalb einen zu niedrigen Beitrag festgesetzt hat, kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Die von dem Kläger als Miteigentümer vorgenommene Grundstücksteilung stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar und ist deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außerhalb des Beitragsrechts liegende Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 6 ZB 12.185 - juris Rn. 4; B. v. 14.8.2015 - 6 CS 15.1396 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102, 103). Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrundeliegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B. v. 20.8.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 36).

In Anwendung dieses Maßstabs ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Miteigentümer des veranlagten - ursprünglich 837 m² großen - Grundstücks FlNr. 317 (alt) und des 11 m² großen Grundstücks FlNr. 1025 einen entlang der Grenze zur neuen Erschließungsstraße gelegenen, etwa 3,30 m breiten, 26,5 m langen und insgesamt nur 62 m² großen unbebauten Grundstücksstreifen (FlNr. 317/1 neu mit 51 m² und FlNr. 1025 mit 11 m²) aus ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ihrem Schwiegersohn übereignet. Dieser dient als Zufahrt und Zugangsmöglichkeit zu dem dahinter gelegenen 108 m² großen Grundstück FlNr. 316/3, das mit einem größeren Schuppen bebaut ist und dem Schwiegersohn des Klägers von dessen Ehefrau aus deren Grundstück FlNr. 316 übereignet worden war. Diese Grundstücksteilung und Übereignung dreier kleiner Grundstücks(teil)flächen erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Beitragserhebung. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für die neue Erschließungsstraße zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Mit notariellen Verträgen vom 21. Oktober 2011 veräußerten er bzw. seine Ehefrau Teilflächen aus den Grundstücken FlNr. 317 und 316 sowie das Grundstück FlNr. 1025 ihrem Schwiegersohn. Am 21. August 2012 wurden die Änderungen der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen. Der Erschließungsbeitragsbescheid wiederum datiert vom 17. Januar 2013. Damit drängt sich ein zeitlicher (und sachlicher) Zusammenhang zwischen drohender Beitragspflicht und Grundstücksteilung auf.

Die bei dieser Fallgestaltung indizierte tatsächliche Vermutung, dass die Grundstücksteilung und Übereignung von kleinen Grundstücks(teil)flächen der Beitragsumgehung bzw. Beitragsminderung dient, hat der Kläger nicht durch den Nachweis außerbeitragsrechtlicher, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlicher Gründe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO) widerlegen können. Er macht für die von ihm und seiner Ehefrau gewählte Gestaltung geltend, dass er zugunsten seines Schwiegersohns eine dauerhaft gesicherte Fläche zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für den Fall eines Verkaufs seines Grundstücks FlNr. 317 habe schaffen wollen; der Schwiegersohn und dessen Ehefrau (die Tochter des Klägers) hätten von ihm und seiner Ehefrau im südöstlichen Teil des Baugebiets Reifenberg-Ost das Baugrundstück FlNr. 1016 übertragen bekommen, auf dem die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich sei. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Dies kann nicht überzeugen. Zum einen gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, dass eine Veräußerung des mit dem Wohnhaus des Klägers bebauten Grundstücks FlNr. 317 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, zum anderen ist das dem Schwiegersohn überlassene Grundstück FlNr. 1016 derzeit unbebaut und es ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem ca. 774 m² großen Baugrundstück eine Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur eingeschränkt möglich sein soll. Der derzeitige Wohnort des Schwiegersohns liegt etwa 42 km von den übereigneten Grundstücksflächen entfernt. Das Grundstück FlNr. 316 ist auch nach den durchgeführten Grundstücksteilungen nicht mehr erschlossen. Eine von der neuen Erschließungsanlage erschlossene, aus drei Grundstücken bestehende Fläche von insgesamt lediglich 170 m² in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung grundbuchmäßig zu verselbstständigen, stellt auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers ohne jeden Zweifel eine unangemessene Gestaltung dar.

Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt, doch ist der Sachverhalt beitragsrechtlich so zu bewerten, als ob die Teilung und Übereignung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentum auch an der abgeteilten Fläche besäße. An die Stelle der tatsächlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Beitrags zugrunde gelegt. Da in Fällen der hier in Rede stehenden Art die „angemessene Gestaltung“ im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts besteht, ist der Beitragserhebung mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück FlNr. 317 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - juris Rn. 32; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.551 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).

2. Das Grundstück FlNr. 317 alt wird - zusammen mit dem 11 m2 großen, selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 - durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen im Sinn von Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB. Da es zudem bebaubar ist, unterliegt es der Erschließungsbeitragspflicht.

a) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 18). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht ausnahmsweise weniger, nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang), genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13). Für das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet gelegene Grundstück des Klägers genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen.

Herangefahren werden kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden kann. Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 30.8.2010 - 15 A 646.07 - juris Rn. 24).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Erreichbarkeitsanforderungen für das Grundstück des Klägers FlNr. 317 alt (und das Grundstück FlNr. 1025) erfüllt.

Zwar wird das Grundstück nicht von Norden her erschlossen. Die parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende neue Erschließungsstraße kann dem Grundstück nach den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Reifenberg-Ost“ insoweit keine Bebaubarkeit vermitteln, weil in diesem Bereich zwischen der ausgewiesenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche und dem Grundstück des Klägers auf dem Grundstück FlNr. 990 eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 6 BV 09.676 - juris Rn. 38). Darüber hinaus bestehen nach Norden auch tatsächliche Zugangshindernisse in Form eines aufgrund der steilen Geländeverhältnisse angebrachten Geländers und der Stützmauer in Form einer Gabionenwand.

Das klägerische Grundstück grenzt aber, wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, im Nordwesten im Bereich der Einmündung in die Ortsstraße Nr. 10 in ausreichender Breite unmittelbar an die neu hergestellte Erschließungsanlage. Von dort aus kann und darf das Grundstück von der Erschließungsanlage aus betreten (und befahren) werden. Dieser Einmündungsbereich gehört noch zur abgerechneten Anlage, nicht mehr zur Ortsstraße Nr. 10.

Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 23; U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24). Entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob im Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße die alte Ortsstraße Nr. 10 vor dem Grundstück des Klägers schon als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich war, sondern wie weit sich die neu hergestellte Erschließungsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise erstreckt. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild der neuen, nunmehr abgerechneten Erschließungsanlage; daran ändert sich auch nichts, wenn die neue Straße teilweise im Bereich der tatsächlichen Trassierung der alten Ortsstraße verlaufen sollte. Ist die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme neu entstanden ist, - wie hier - nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung sind (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1988 - 8 C 64.87 - juris Rn. 15; U. v. 1.12.1989 - 8 C 52.88 - juris; B. v. 14.12.2010 - 9 B 58.10 - juris). Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder die straßenrechtliche Widmung sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

Nach den Feststellungen des Senats beim Augenschein beträgt die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen der neuen Erschließungsstraße (im Einmündungsbereich) und den Grundstücken FlNr. 317/1 und 317 neu insgesamt 3,60 m, wobei die Straße von Norden aus gesehen noch 30 cm entlang des Grundstücks FlNr. 317 neu verläuft. Die Erschließungsstraße endet im Einmündungsbereich an ihrem Ausbauende auf Höhe des dort befindlichen Straßenablaufs, danach beginnt die Ortsstraße Nr. 10. Zwar wird das Grundstück FlNr. 317 neu im inzwischen geteilten Zustand von der neuen Erschließungsstraße mit einer Zugangsbreite von lediglich 30 cm nicht mehr erschlossen. In dem maßgeblichen (oben 1.) ungeteilten Zuschnitt liegt das Grundstück FlNr. 317 (alt) aber mit 3,60 m in ausreichender Breite an der neu erstellten Erschließungsanlage an und wird von dieser erschlossen. Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, das Grundstück von dort zu betreten oder sogar zu befahren. An dieser Stelle ist eine Zufahrt auf das Grundstück angelegt. Bei dieser Sachlage kann auch nicht die Rede davon sein, dass die neue Erschließungsstraße, wie der Kläger meint, nicht der Erschließung seines Grundstücks, sondern lediglich der Erschließung des Neubaugebiets als einer Art „Insel“ dienen sollte.

c) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich die „Ortsstraße Nr. 10“, grenzt und von dort ebenfalls Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.860,37 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.103 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost durch die beklagte Gemeinde.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317, das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet liegt, mit einem Wohnhaus bebaut ist und mit seiner Westseite an die alte „Ortsstraße Nr. 10“ angrenzt. Die Beklagte erließ unter dem 2. April 2008 den Bebauungsplan „Reifenberg-Ost“, der die sich nach Nordosten anschließenden Flächen als allgemeines Wohngebiet ausweist und zu deren Erschließung - unter anderem - eine von der Ortsstraße Nr. 10 abzweigende (Stich-)Straße festsetzt. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für diese neu hergestellte „nordöstliche“ Erschließungsanlage zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 19.174,25 € herangezogen worden. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 veräußerten er und seine Ehefrau eine Teilfläche aus dem herangezogenen Grundstück FlNr. 317, nämlich das Grundstück FlNr. 317/1 (51 m²) sowie das Grundstück FlNr. 1025 (11 m²) ihrem Schwiegersohn (dem Kläger im Parallelverfahren 6 B 15.1834). Diese beiden Grundstücke bilden zusammen einen zufahrtsartigen, etwa 3,30 m breiten und 26,5 m langen Grundstücksstreifen zu dem mit einem Holzschuppen bebauten Grundstück FlNr. 316/3 (108 m²), das die Ehefrau des Klägers ihrem Schwiegersohn ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 aus ihrem Grundstück FlNr. 316 veräußert hat. Die Rechtsänderungen wurden am 21. August 2012 im Grundbuch vollzogen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317 für die endgültige Herstellung der „nordöstlichen“ Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost einen - infolge der Grundstücksteilung - niedrigeren Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.860,37 € fest. Abzüglich der bereits gezahlten Vorausleistung ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3.313,88 €.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2014 den mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheid vom 17. Januar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Grundstück FlNr. 317 werde nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen, weil es an dieser - auch nicht geringfügig - anliege. Es werde vielmehr ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen. In der Realität sei diese seit Jahrzehnten anders ausgebaut als die Widmungsunterlagen zeigten. Nach dem vorgelegten Foto aus den 70er Jahren sei sie im Kurvenbereich weiträumig ausgebaut und vor dem Grundstück des Klägers bereits komplett asphaltiert gewesen. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche sei schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen. Dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche des jetzigen Einmündungstrichters erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben habe, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Die Beitragserhebung sei auch nicht unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit rechtmäßig. Zwar liege ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung vor. Doch entbehre der Erwerb eines Grundstücks zur Lagerung von Brennholz samt Zufahrt durch den Schwiegersohn des Klägers nicht jedes vernünftigen wirtschaftlichen Grundes.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Grundstück FlNr. 317 liege im Bereich des Einmündungstrichters auf einer Breite von 3,27 m an der neuen Erschließungsanlage an und werde durch diese (zweit)erschlossen. Dies ergebe sich aus den Widmungsunterlagen, den Lageplänen und dem Bebauungsplan. Ein Heranfahren und Betreten des klägerischen Grundstücks sei bei dieser Breite ohne weiteres möglich. Es komme nicht darauf an, ob ein Teilbereich der neuen Straße schon früher asphaltiert gewesen sei, weil die Beklagte weder Eigentümerin gewesen sei noch eine Widmung dafür vorgelegen habe. Der im Umlegungsverfahren erfolgte Grunderwerb für die neue Straße sei nach der Satzung Herstellungsmerkmal. Außerdem seien die Grundstücksveränderungen wegen Gestaltungsmissbrauchs unbeachtlich. Das klägerische Grundstück in seinem alten Zuschnitt liege an der neuen Erschließungsanlage an. Die Grundstücksteilung sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung erfolgt. Der Schwiegersohn des Klägers sei als Geschäftsleiter einer Gemeinde besonders fachkundig und erfahren in Abgabefragen. Es liege kein vernünftiger, nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für eine Grundstücksteilung vor; dagegen spreche auch die komplizierte Gestaltung mit mehreren, im Kataster teilweise kaum noch graphisch darstellbaren Einzelgrundstücken. Die Teilung sei ein rein formaler Akt ohne Entsprechung in der Natur, weil die Grundstücke nach wie vor einheitlich und grenzübergreifend genutzt würden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widersetzt sich dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Grundstück des Klägers werde ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen, die auch im Bereich des sog. Einmündungstrichters der neuen Anlage bereits als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen sei. Die sachwidrige spitze Hineinführung des Einmündungstrichters der neuen Erschließungsanlage in den Bereich der bestehenden öffentlichen Straße widerspreche § 1 Abs. 3 BauGB, so dass die Bebauungsplanfestsetzung in diesem Bereich ungültig sei. Für die strittige Fläche gelte die Widmungsfiktion des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG: Dass das Eigentum daran erst später erworben worden sei, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihrer Tochter und dem Schwiegersohn ein Baugrundstück im Baugebiet Reifenberg-Ost überlassen. Grund für die Grundstücksteilung sei die Sicherung einer Zufahrt zu dem ebenfalls veräußerten Grundstück FlNr. 316/3 gewesen, um diese Fläche auch bei einem eventuellen Verkauf des Hauses der Schwiegereltern zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für das zu bauende Haus dauerhaft nutzen zu können. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Sowohl der Kläger als auch dessen Schwiegersohn verfügten über Waldgrundstücke und auf dem überlassenen Baugrundstück sei die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich.

Der Senat hat am 23. Juni 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage und des Grundstücks des Klägers in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. und vom 22. Juli 2016 nochmals Stellung genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der beklagten Gemeinde, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1, Abs. 9 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. Oktober 2006. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 317 alt unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zusammen mit dem angrenzenden, denselben Eigentümern gehörenden und wegen seiner geringen Größe von 11 m2 selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 26) - der Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost; bei dieser handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße, an deren planungsrechtlich rechtmäßiger Herstellung (§ 125 BauGB) keine Zweifel bestehen. Maßgeblicher Beitragsgegenstand ist das Grundstück vor der am 21. August 2012 grundbuchmäßig vollzogenen Teilung, weil die Abtrennung eines 51 m2 großen Grundstücksstreifens an der Grenze zur Straße (FlNr. 317/1 neu) und dessen Übereignung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 1025 an den Schwiegersohn des Klägers einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 AO darstellen und deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich sind (1.). Das Grundstück FlNr. 317 alt wird durch die abgerechnete Straße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB (2.). Dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid von einer geringeren Grundstücksfläche (FlNr. 317 neu) ausgegangen ist und deshalb einen zu niedrigen Beitrag festgesetzt hat, kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Die von dem Kläger als Miteigentümer vorgenommene Grundstücksteilung stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar und ist deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außerhalb des Beitragsrechts liegende Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 6 ZB 12.185 - juris Rn. 4; B. v. 14.8.2015 - 6 CS 15.1396 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102, 103). Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrundeliegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B. v. 20.8.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 36).

In Anwendung dieses Maßstabs ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Miteigentümer des veranlagten - ursprünglich 837 m² großen - Grundstücks FlNr. 317 (alt) und des 11 m² großen Grundstücks FlNr. 1025 einen entlang der Grenze zur neuen Erschließungsstraße gelegenen, etwa 3,30 m breiten, 26,5 m langen und insgesamt nur 62 m² großen unbebauten Grundstücksstreifen (FlNr. 317/1 neu mit 51 m² und FlNr. 1025 mit 11 m²) aus ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ihrem Schwiegersohn übereignet. Dieser dient als Zufahrt und Zugangsmöglichkeit zu dem dahinter gelegenen 108 m² großen Grundstück FlNr. 316/3, das mit einem größeren Schuppen bebaut ist und dem Schwiegersohn des Klägers von dessen Ehefrau aus deren Grundstück FlNr. 316 übereignet worden war. Diese Grundstücksteilung und Übereignung dreier kleiner Grundstücks(teil)flächen erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Beitragserhebung. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für die neue Erschließungsstraße zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Mit notariellen Verträgen vom 21. Oktober 2011 veräußerten er bzw. seine Ehefrau Teilflächen aus den Grundstücken FlNr. 317 und 316 sowie das Grundstück FlNr. 1025 ihrem Schwiegersohn. Am 21. August 2012 wurden die Änderungen der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen. Der Erschließungsbeitragsbescheid wiederum datiert vom 17. Januar 2013. Damit drängt sich ein zeitlicher (und sachlicher) Zusammenhang zwischen drohender Beitragspflicht und Grundstücksteilung auf.

Die bei dieser Fallgestaltung indizierte tatsächliche Vermutung, dass die Grundstücksteilung und Übereignung von kleinen Grundstücks(teil)flächen der Beitragsumgehung bzw. Beitragsminderung dient, hat der Kläger nicht durch den Nachweis außerbeitragsrechtlicher, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlicher Gründe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO) widerlegen können. Er macht für die von ihm und seiner Ehefrau gewählte Gestaltung geltend, dass er zugunsten seines Schwiegersohns eine dauerhaft gesicherte Fläche zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für den Fall eines Verkaufs seines Grundstücks FlNr. 317 habe schaffen wollen; der Schwiegersohn und dessen Ehefrau (die Tochter des Klägers) hätten von ihm und seiner Ehefrau im südöstlichen Teil des Baugebiets Reifenberg-Ost das Baugrundstück FlNr. 1016 übertragen bekommen, auf dem die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich sei. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Dies kann nicht überzeugen. Zum einen gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, dass eine Veräußerung des mit dem Wohnhaus des Klägers bebauten Grundstücks FlNr. 317 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, zum anderen ist das dem Schwiegersohn überlassene Grundstück FlNr. 1016 derzeit unbebaut und es ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem ca. 774 m² großen Baugrundstück eine Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur eingeschränkt möglich sein soll. Der derzeitige Wohnort des Schwiegersohns liegt etwa 42 km von den übereigneten Grundstücksflächen entfernt. Das Grundstück FlNr. 316 ist auch nach den durchgeführten Grundstücksteilungen nicht mehr erschlossen. Eine von der neuen Erschließungsanlage erschlossene, aus drei Grundstücken bestehende Fläche von insgesamt lediglich 170 m² in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung grundbuchmäßig zu verselbstständigen, stellt auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers ohne jeden Zweifel eine unangemessene Gestaltung dar.

Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt, doch ist der Sachverhalt beitragsrechtlich so zu bewerten, als ob die Teilung und Übereignung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentum auch an der abgeteilten Fläche besäße. An die Stelle der tatsächlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Beitrags zugrunde gelegt. Da in Fällen der hier in Rede stehenden Art die „angemessene Gestaltung“ im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts besteht, ist der Beitragserhebung mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück FlNr. 317 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - juris Rn. 32; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.551 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).

2. Das Grundstück FlNr. 317 alt wird - zusammen mit dem 11 m2 großen, selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 - durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen im Sinn von Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB. Da es zudem bebaubar ist, unterliegt es der Erschließungsbeitragspflicht.

a) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 18). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht ausnahmsweise weniger, nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang), genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13). Für das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet gelegene Grundstück des Klägers genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen.

Herangefahren werden kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden kann. Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 30.8.2010 - 15 A 646.07 - juris Rn. 24).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Erreichbarkeitsanforderungen für das Grundstück des Klägers FlNr. 317 alt (und das Grundstück FlNr. 1025) erfüllt.

Zwar wird das Grundstück nicht von Norden her erschlossen. Die parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende neue Erschließungsstraße kann dem Grundstück nach den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Reifenberg-Ost“ insoweit keine Bebaubarkeit vermitteln, weil in diesem Bereich zwischen der ausgewiesenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche und dem Grundstück des Klägers auf dem Grundstück FlNr. 990 eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 6 BV 09.676 - juris Rn. 38). Darüber hinaus bestehen nach Norden auch tatsächliche Zugangshindernisse in Form eines aufgrund der steilen Geländeverhältnisse angebrachten Geländers und der Stützmauer in Form einer Gabionenwand.

Das klägerische Grundstück grenzt aber, wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, im Nordwesten im Bereich der Einmündung in die Ortsstraße Nr. 10 in ausreichender Breite unmittelbar an die neu hergestellte Erschließungsanlage. Von dort aus kann und darf das Grundstück von der Erschließungsanlage aus betreten (und befahren) werden. Dieser Einmündungsbereich gehört noch zur abgerechneten Anlage, nicht mehr zur Ortsstraße Nr. 10.

Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 23; U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24). Entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob im Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße die alte Ortsstraße Nr. 10 vor dem Grundstück des Klägers schon als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich war, sondern wie weit sich die neu hergestellte Erschließungsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise erstreckt. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild der neuen, nunmehr abgerechneten Erschließungsanlage; daran ändert sich auch nichts, wenn die neue Straße teilweise im Bereich der tatsächlichen Trassierung der alten Ortsstraße verlaufen sollte. Ist die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme neu entstanden ist, - wie hier - nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung sind (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1988 - 8 C 64.87 - juris Rn. 15; U. v. 1.12.1989 - 8 C 52.88 - juris; B. v. 14.12.2010 - 9 B 58.10 - juris). Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder die straßenrechtliche Widmung sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

Nach den Feststellungen des Senats beim Augenschein beträgt die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen der neuen Erschließungsstraße (im Einmündungsbereich) und den Grundstücken FlNr. 317/1 und 317 neu insgesamt 3,60 m, wobei die Straße von Norden aus gesehen noch 30 cm entlang des Grundstücks FlNr. 317 neu verläuft. Die Erschließungsstraße endet im Einmündungsbereich an ihrem Ausbauende auf Höhe des dort befindlichen Straßenablaufs, danach beginnt die Ortsstraße Nr. 10. Zwar wird das Grundstück FlNr. 317 neu im inzwischen geteilten Zustand von der neuen Erschließungsstraße mit einer Zugangsbreite von lediglich 30 cm nicht mehr erschlossen. In dem maßgeblichen (oben 1.) ungeteilten Zuschnitt liegt das Grundstück FlNr. 317 (alt) aber mit 3,60 m in ausreichender Breite an der neu erstellten Erschließungsanlage an und wird von dieser erschlossen. Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, das Grundstück von dort zu betreten oder sogar zu befahren. An dieser Stelle ist eine Zufahrt auf das Grundstück angelegt. Bei dieser Sachlage kann auch nicht die Rede davon sein, dass die neue Erschließungsstraße, wie der Kläger meint, nicht der Erschließung seines Grundstücks, sondern lediglich der Erschließung des Neubaugebiets als einer Art „Insel“ dienen sollte.

c) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich die „Ortsstraße Nr. 10“, grenzt und von dort ebenfalls Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.860,37 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - geändert: Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 2.104,30 EUR festgesetzt wird. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 04.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590/3 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 1.124,29 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die in den Jahren 2007 bis 2009 ausgebaute Erschließungsanlage „Im Bannholz“.
Die Kläger sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten 773 bzw. 413 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 auf der Gemarkung der Beklagten. Die beiden Wohngebäude sind an der Grundstücksgrenze zusammengebaut und werden beide von den Klägern genutzt. Das Flst. Nr. 590 grenzt im Süden an das Straßengrundstück der Erschließungsanlage „Im Bannholz“. Das Grundstück Flst. Nr. 590/3 grenzt in westlicher Richtung unmittelbar an das Grundstück Flst. Nr. 590 an, es liegt jedoch nicht unmittelbar an der Erschließungsanlage. Die Rechtsvorgänger der Kläger hatten das ehemals ungeteilte Gesamtgrundstück zu Beginn der 60er Jahre geteilt und das Grundstück Flst. Nr. 590/3 (neu) auf ihren Sohn zu Eigentum übertragen. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des alten (ungeteilten) Grundstücks ist auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 589/1 ein Wege- und Fahrrecht hin zur nördlich der Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 gelegenen Wilhelmstraße als Grunddienstbarkeit bestellt. Das Wege- und Fahrrecht verläuft entlang der westlichen Grundstücksgrenze des belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1; in diesem Bereich ist aus Richtung Wilhelmstraße eine asphaltierte Zufahrt zum Grundstück Flst. Nr. 590 hergestellt, über die auch tatsächlich die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. 590/3 wurde ferner ein entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufendes Wege- und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 590 bewilligt und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Das Gelände südlich der Wilhelmstraße, in dem die genannten Grundstücke liegen, steigt bis zum Bereich der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ an. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bannholz“ vom 14.07.1986, der für die zwischen der Straße „Im Bannholz“ und der Wilhelmstraße gelegenen Grundstücke allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt.
Mit Bescheid vom 03.03.2010 zog die Beklagte die Kläger für das Grundstück Flst. Nr. 590 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.021,34 EUR und mit Bescheid vom 04.03.2010 für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.148,53 EUR heran. Die gegen die Bescheide von den Klägern am 11.03.2010 erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010 zurück.
Am 03.08.2010 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 03.03. und 04.03.2010 aufzuheben, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Hinterlieger-grundstück Flst. Nr. 590/3 werde durch die Straße „Im Bannholz“ nicht erschlossen, weil es von dort nicht anfahrbar sei. Auch die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit mit dem Grundstück Flst. Nr. 590 komme nicht in Betracht, weil es sich um zwei selbständig bebaubare Grundstücke handele. Ein rechtlich gesichertes Wegerecht bestehe nur im Hinblick zur Wilhelmstraße, jedoch nicht in Richtung der abgerechneten Erschließungsanlage. Auch das Grundstück Flst. Nr. 590 werde durch die Erschließungsanlage nicht erschlossen. Der Höhenunterschied zwischen der Anbaustraße und dem Grundstück sei so gravierend, dass dieses Hindernis mit angemessenem Aufwand nicht beseitigt werden könne. Darüber hinaus grenze dieses Grundstück auch nicht unmittelbar an die Straße „Im Bannholz“, da zwischen der Straße und dem Grundstück ein Grünstreifen liege, der im Eigentum der Beklagten stehe. Dieses Geländestück sei von der Beklagten für die Anlage eines Gehwegs erworben worden. Die Straße sei dann jedoch in geringerem Umfang ausgebaut worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Folgendes vorgetragen: Es sei nicht zutreffend, dass zwischen dem Grundstück Flst. Nr. 590 und der Erschließungsanlage ein derartiger Höhenunterschied bestehe, dass eine Erschließungsmöglichkeit nicht bestehe. Erschließungsbeitragsrechtlich sei die Möglichkeit des Heranfahrens ausreichend. Auch der Grünstreifen zwischen der Straße „Im Bannholz“ und dem Grundstück stelle die Erschließung nicht in Frage; es handele sich lediglich um zu der Straße gehörendes Straßenbegleitgrün, das keine eigenständige Funktion erfülle. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 sei bereits im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Eigentümeridentität der beiden Grundstücke beitragspflichtig. Die herangezogenen Grundstücke würden schließlich auch nicht über die Wilhelmstraße erschlossen, da der Zugang zur Wilhelmstraße nicht ausreichend gesichert sei. Die bestellte Grunddienstbarkeit genüge hierfür nicht, die Sicherung müsse öffentlich-rechtlich im Wege einer Baulast erfolgen; daran fehle es bislang.
Durch Urteil vom 19.07.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Grundstücke würden durch die abgerechnete Erschließungsanlage gemäß § 39 Abs. 1 KAG erschlossen. Die Behauptung der Kläger, ihre Grundstücke würden bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit fehle es an der gesicherten Erschließung. Das nur privatrechtlich vereinbarte und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragene Wegerecht über das nördlich angrenzende Grundstück Flst. Nr. 589/1 genüge nicht den zu stellenden Anforderungen an die rechtliche Qualität der Sicherung; erforderlich wäre die Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis. Die Kläger hätten diesbezüglich selbst nicht behauptet, dass ihnen möglicherweise ein durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung einer Baulast gegen den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 zustehe.
Auch dem Einwand der Kläger, ihr Grundstück Flst. Nr. 590 grenze nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage, könne nicht gefolgt werden. Denn der nur zwischen einem und zwei Meter breite Geländestreifen, der zwischen Straße und Grundstück liege, bilde weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Hindernis für die Erreichbarkeit des Grundstücks von der Straße „Im Bannholz“. Dem Bebauungsplan ließen sich keine Festsetzungen entnehmen, die eine Inanspruchnahme des betreffenden Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung ausschlössen. Unabhängig davon handele es sich bei dem betreffenden Geländestreifen auch nicht um ein eigenes Buchgrundstück. Vielmehr sei der Geländestreifen Teil des im hier interessierenden Bereich einheitlichen Straßengrundstücks mit der Flst. Nr. 598/3. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Beklagte - jedenfalls konkludent - mit der Geltendmachung des Erschließungsbeitrags und der damit verbundenen Feststellung der Erschließung die Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Geländestreifens zum Zwecke der verkehrsmäßigen Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks gestattet habe. Auch der Einwand der Kläger, die Topographie hindere die wegemäßige Erschließung bzw. eine solche sei deshalb nur mit unzumutbaren Aufwendungen herzustellen, greife nicht durch. Für die Annahme einer hinreichenden verkehrsmäßigen Erschließung reiche es grundsätzlich aus, dass Kraftfahrzeuge an das zu erschließende Grundstück heranfahren könnten. Die Möglichkeit der Einrichtung einer Zufahrt (mit zumutbarem Aufwand) sei für die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung deshalb unerheblich.
Das Grundstück Flst. Nr. 590/3 werde ebenfalls durch die Anbaustraße „Im Bannholz“ erschlossen. Zwar handele es sich - bezogen auf diese Anbaustraße - um ein Hinterliegergrundstück, das durch ein Anliegergrundstück (hier: Grundstück Flst. Nr. 590) von der Anbaustraße getrennt werde. Von einer Erschließung über das Anliegergrundstück sei jedoch dann auszugehen, wenn - wie hier - das Hinterliegergrundstück und das Anliegergrundstück ein und denselben Eigentümer hätten.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 08.12.2011 zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend: Das Grundstück Flst. Nr. 590 grenze nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an, weil sich dazwischen ein im Eigentum der Beklagten stehendes Geländestück befinde. Im Bebauungsplan sei für diese Stelle ein Gehweg festgesetzt, der einer Inanspruchnahme des Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung entgegenstehe. Unerheblich sei, dass der Gehweg noch nicht gebaut sei. Auch straßenrechtlich sei der Zugang gehindert. Die Beklagte habe weder behauptet noch gebe es andere Hinweise darauf, dass sich die Widmung der Straße auch auf den Geländestreifen erstrecke; deshalb könne von der Einräumung eines Gemeingebrauchs hinsichtlich dieses Geländestreifens - mangels Widmung - nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus scheitere eine ausreichende Erschließung des Grundstücks über die Straße „Im Bannholz“ bereits an den Höhenunterschieden zwischen der Erschließungsanlage und dem Grundstück. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 sei nicht erschlossen. Da beide Grundstücke selbständig bebaubar seien, helfe auch der Gesichtspunkt der Eigentümeridentität nicht weiter.
10 
Die streitgegenständlichen Grundstücke würden - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen. Zwar sei die wegemäßige Erschließung der Grundstücke bislang nur im Wege einer Grunddienstbarkeit über das Grundstück Flst. Nr. 589/1 - und nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Baulast - gesichert. Eine von der Anliegerstraße vermittelte Bebaubarkeit eines Grundstücks sei jedoch auch dann zu bejahen, wenn es - wie hier - in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liege, die Erreichbarkeitsanforderungen des Bauordnungsrechts zu erfüllen. Bei einer Sicherung durch Grunddienstbarkeit bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich die Nebenpflicht des belasteten Eigentümers zur Bewilligung einer inhaltsgleichen Baulast ergebe. Im Übrigen sei die wegemäßige Erschließung seit der Bebauung der beiden Grundstücke von Anfang an über die Wilhelmstraße erfolgt. Die Bestellung der Grunddienstbarkeit habe vor diesem Hintergrund ausschließlich den Zweck gehabt, die Bebauung der streitbefangenen Grundstücke zu ermöglichen.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Die Kläger gingen unzutreffend davon aus, dass das Grundstück Flst. Nr. 590 nicht unmittelbar an die Straße angrenze, weil sich dazwischen ein im Eigentum der Beklagten stehender Geländestreifen befinde. Tatsächlich handele es sich bei der Straße und dem begrünten Straßenrand um ein und dasselbe Flurstück. Die Festsetzung eines Gehwegs hindere in diesem Zusammenhang die Erschließung nicht. Es sei heute eher die Regel als die Ausnahme, dass Wohngrundstücke über einen Gehweg an eine Straße angeschlossen seien. Letztlich komme es erschließungsrechtlich nur darauf an, dass an ein Grundstück - wie hier - herangefahren werden könne.
16 
Die Grundstücke der Kläger erhielten über die Wilhelmstraße auch keine ausreichende „Zweiterschließung“. Die zu Gunsten der Grundstücke bestehende Grunddienstbarkeit reiche als rechtliche Sicherung nicht aus. Auch bestehe im vorliegenden Fall kein Anspruch der Kläger auf Bestellung einer Baulast. Denn ein Anspruch bestünde nur, wenn dies die einzige Erschließungsmöglichkeit für die Grundstücke wäre, d.h. wenn die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks wäre. Dies sei hier nicht der Fall, da die streitgegenständlichen Grundstücke auch über die Straße „Im Bannholz“ erschlossen würden.
17 
Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Grundstücke auch durch die Wilhelmstraße erschlossen würden, komme eine Beitragsreduzierung nach § 14 ihrer Erschließungsbeitragssatzung für „mehrfach erschlossene Grundstücke“ nicht in Betracht. Denn die Reduzierung der Erschließungskosten im Falle einer Mehrfacherschließung solle lediglich in den Fällen, in denen bereits Erschließungsbeiträge bezahlt worden seien, eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer verhindern. Eine solche Doppelbelastung sei im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen, da es sich bei der Wilhelmstraße unstreitig um eine historische Straße handele, für die weder in der Vergangenheit Beiträge erhoben worden noch in Zukunft zu bezahlen seien. Davon unabhängig finde § 14 der Erschließungsbeitragssatzung bereits deshalb keine Anwendung, weil die darin vorgesehene Beitragsreduzierung für den ersten Abrechnungsfall nicht gelte und dementsprechend für die erste Erschließungsanlage die Beiträge voll zu bezahlen seien; erst bei einer weiteren Erschließung durch eine Zweitanlage komme es zu einer Beitragsreduzierung.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
21 
Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.).
I.
22 
Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
23 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
24 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
25 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB).
26 
2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
27 
a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
28 
Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.
29 
Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten.
30 
Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich.
31 
Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht.
32 
b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde.
34 
Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist.
35 
3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG.
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind.
37 
Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG.
38 
Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten.
39 
4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.
II.
40 
Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke.
41 
1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
42 
Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1).
43 
Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB).
44 
2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353).
45 
a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1).
46 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden.
47 
b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3).
48 
c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus.
49 
Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO).
50 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich.
51 
3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 19. Juni 2012
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
21 
Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.).
I.
22 
Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
23 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
24 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
25 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB).
26 
2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
27 
a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
28 
Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.
29 
Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten.
30 
Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich.
31 
Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht.
32 
b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde.
34 
Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist.
35 
3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG.
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind.
37 
Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG.
38 
Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten.
39 
4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.
II.
40 
Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke.
41 
1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
42 
Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1).
43 
Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB).
44 
2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353).
45 
a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1).
46 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden.
47 
b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3).
48 
c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus.
49 
Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO).
50 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich.
51 
3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 19. Juni 2012
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2003 - 9 K 1188/01 - geändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2000 bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. 5092 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 28/33, die Beklagte 5/33.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.
Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 5063, das unmittelbar an die Industriestraße, die hier maßgebliche Erschließungsstraße, angrenzt. Nördlich dieses Grundstücks schließt sich das im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück Flst.Nr. 5072 an. An dieses Grundstück grenzt in nordöstlicher Richtung das weitere, im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück Flst.Nr. 5092 an. Alle drei Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten („Hinter Hexern“, rechtsverbindlich seit 22.10.1993) und sind - soweit hier maßgeblich - mit einem Hallengebäude überbaut, das als „Bauern- und Heimatmuseum“ genutzt wird, zu dem ein teilweise asphaltierter Zugang von der Industriestraße aus besteht. Von diesem Weg, der an der südwestlichen Ecke des Grundstücks Flst.Nr. 5072 auf den Eingang zur Museumshalle trifft, führt um das Gebäude entlang deren südlicher und östlicher Seite ein nicht befestigter Weg zum Grundstück Flst.Nr. 5092, der - so die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats - bei trockenem Wetter auch mit einem Personenkraftwagen befahrbar wäre. Vom Grundstück Flst.Nr. 5072 verläuft ein durch eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) gesicherter Privatweg zur Bräunisbergstraße, in die die Industriestraße an ihrem nördlichen Ende mündet.
Mit Bescheiden vom 22.5.2000 zog die Beklagte den Kläger für die beiden in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke Flst.Nr. 5072 und Flst.Nr. 5092 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 27.897,79 DM bzw. 5.174,37 DM heran. Hiergegen erhob der Kläger am 2.6.2000 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine beiden Grundstücke durch die Industriestraße nicht, zumindest aber nicht voll erschlossen würden, da die dortige bis zu 5 m tiefe Böschung entlang der Halle und die daran anschließende als Wiese genutzte Fläche eine Zufahrt ausschlössen. Die Grundstücke seien vielmehr durch die Bräunisbergstraße erschlossen. Die Beklagte sei selbst ursprünglich davon ausgegangen, dass die beiden Grundstücke nicht von der Industriestraße aus erschlossen seien. Der anders lautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg im Klageverfahren gegen einen Vorausleistungsbescheid bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. 5063 könne nicht gefolgt werden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.6.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die uneingeschränkt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücke Bauland seien, das von der Industriestraße auch erschlossen werde. Das topografische Hindernis sei in zumutbarer Weise ebenso zu beseitigen wie die vom Kläger selbst geschaffenen Bauwerke und Anlagen. Eine andere Erschließung sei für die Grundstücke nicht eröffnet, da es an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt von der Bräunisbergstraße aus fehle.
Am 24.7.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und dabei seine bisherigen rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Industriestraße wiederholt. Ergänzend hat er darauf abgehoben, dass auch wegen des Höhenunterschieds zwischen dieser Straße und seinen Grundstücken eine sinnvolle Bebauung nicht denkbar sei.
Dem Antrag des Klägers, die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 22.5.2000 betreffend die Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20.6.2001 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten.
Durch Urteil vom 26.6.2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beiden Grundstücke des Klägers als sogenannte Hinterliegergrundstücke durch die Industriestraße erschlossen seien, auch wenn mit Blick auf das trennende Anliegergrundstück Eigentümeridentität nicht bestehe. In einem solchen Fall genüge, dass das Hinterliegergrundstück tatsächlich mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt werde, eine Zufahrt bestehe und davon ausgegangen werden dürfe, dass der Eigentümer des Anliegergrundstücks gegebenenfalls bereit sei, eine für die Bebauung des Hinterliegergrundstücks erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt zur Anbaustraße in Form einer Baulast zu übernehmen. So lägen die Dinge hier. Die einheitliche Nutzung werde durch den alle drei Grundstücksgrenzen überschreitenden Hallenbau verwirklicht; auch die Zufahrt zur Museumshalle von der Industriestraße verlaufe über diese drei Grundstücke. Anerkannt sei im Übrigen, dass von der Bereitschaft zur Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Sicherung grundsätzlich in dem Fall auszugehen sei, in dem der Eigentümer des Anliegergrundstücks zugleich Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks sei. Keine andere Interessenlage ergebe sich bei der hier in Rede stehenden umgekehrten Situation. Die Erschließungswirkung erstrecke sich auch nicht lediglich auf Teilflächen der Grundstücke des Klägers. Deren unterschiedliche Nutzung sei unerheblich. Eine Teilung eines Grundstücks im erschließungsrechtlichen Sinn sei nur dann gerechtfertigt, wenn einzelne Teile eines Grundstücks auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse einer Bebauung schlechthin entzogen seien. Dies sei hier nicht der Fall. Die als Hindernis für eine Zufahrtsmöglichkeit wirkenden baulichen Anlagen müssten außer Betracht bleiben, da es anderenfalls der Eigentümer in der Hand hätte, zum Nachteil anderer Beitragspflichtiger über den Erschließungsumfang zu verfügen. Das in der Böschung zu sehende topografische Hindernis sei ausräumbar. Auch die tatsächliche Zufahrtsmöglichkeit über einen Privatweg führe nicht zu einer anderen Beurteilung, denn sie vermittle mangels öffentlich-rechtlicher Sicherung dem Grundstück nicht den Vorteil einer Bebaubarkeit. Auch könne nicht von einer lediglich beschränkten Erschließungswirkung im Falle der Grundstücke des Klägers ausgegangen werden, da die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung nicht eingreife. Auch bestehe ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung durch die Bräunisbergstraße nicht. Denn der vorhandene Privatweg stelle keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt dar. Die für ihn bestehende Grunddienstbarkeit begründe auch keinen Anspruch auf Einräumen einer Baulast, da die Grundstücke des Klägers schon von der Industriestraße aus erschlossen seien.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die mit Beschluss des Senats vom 16.3.2004 (2 S 2054/03) zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung vertieft er seine Bedenken gegen die Annahme, seine beiden Grundstücke seien durch die Industriestraße erschlossen. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zustimmung der Miteigentümerin des Anliegergrundstücks zu einer Baulastbestellung erteilt werde. Einen solchen Anspruch habe er nur mit Blick auf die Erschließung über den Privatweg zur Bräunisbergstraße. Ferner habe die Beklagte nicht alle Grundstücksflächen in die Oberverteilung eingestellt, die durch die in Rede stehende Erschließungsstraße erschlossen seien. So werde auch das Grundstück Flst.Nr. 4308/1 als Hinterliegergrundstück von der Industriestrae erschlossen.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.6.2003 zu ändern und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 22.5.2000 betreffend die Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.6.2001 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angefochtene gerichtliche Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass auch die nunmehr gerügte Oberverteilung zutreffend sei. Der Anschluss des vom Kläger angeführten Grundstücks Flst.Nr. 4308/1 an die Industriestraße sei nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht erfolgt, das Grundstück daher auch nicht zu berücksichtigen.
14 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. §§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie muss auch teilweise Erfolg haben. Denn das Verwaltungsgericht hätte der insgesamt zulässigen Anfechtungsklage des Klägers stattgeben müssen, soweit sie sich gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5092 richtet. Denn die Klage ist insoweit begründet, da dieser Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger auch in seinen Rechten verletzt (dazu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als unbegründet hat das Verwaltungsgericht die Klage indes zu Recht im Übrigen abgewiesen, da der weitere Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 rechtmäßig ist.
17 
Die beiden angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 beruhen auf den §§ 127 ff. BauGB und auf der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998.
18 
Allerdings hat die Beklagte in den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheiden vom 22.5.2000 jeweils auf die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 9.12.1994 abgestellt. Auf diese Satzung durfte die Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid indes nicht (mehr) stützen, nachdem diese im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids durch die nachfolgende Satzung vom 16.11.1998 aufgehoben war (s. deren § 18 Abs. 2). Jedoch rechtfertigt dieser Umstand die Annahme einer Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide nicht. Mangelt es einem (Abgaben-)Bescheid, der als Verwaltungsakt ergeht, an der Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage, so führt dies zu einem Begründungsmangel und nicht zu einem Begründungsausfall. Denn die Angabe der unzutreffenden normativen Bestimmung, auf die sich die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezieht, ist eine, wenn auch „falsche“ Begründung. Sie entzieht den Verwaltungsakt der Möglichkeit seiner Umdeutung, nicht aber der einer Auslegung (dazu etwa Tipke/Kruse, FGO/AO, August 2004, AO § 121 Rdnr. 2 und 25, § 128 Rdnr. 6 je m.w.N.). Letztere führt hier zu der naheliegenden Annahme, dass die Beklagte die im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids maßgebliche Beitragssatzung heranziehen und diese auch zur rechtlichen Grundlage für die beiden Bescheide machen wollte. Dies ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998 (im Folgenden: EBS 98). Dass sie rechtswidrig sein könnte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
19 
Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 5072 ist auch insoweit rechtmäßig, als ihm der Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt ist, das Grundstück werde als sog. Hinterliegergrundstück durch die abgerechnete Erschließungsstraße im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB „erschlossen“.
20 
Da das genannte Grundstück des Klägers lediglich durch ein Anliegergrundstück (das im gemeinsamen Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Grundstück Flst.Nr. 5063) von der Erschließungsstraße getrennt ist, handelt es sich bei ihm um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück. Als solches ist es, da der Erschließungsvorteil regelmäßig in erster Linie von einem baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbarem Anliegergrundstück „abgeschöpft“ wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1), ausnahmsweise an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsstraße angefallenen umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) maßgeblichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“ (so BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 -, BWGZ 1998, 67).
21 
Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (Eigentümeridentität), wenn das Hinterliegergrundstück entweder eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße besitzt oder wenn es - ohne tatsächliche Zufahrt - zulässigerweise mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; Senat, Urteile vom 10.4.1997 - 2 S 2129/95 - und vom 17.12.1997 - 2 S 1380/96 -). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Grundstücks Flst.Nr. 5072 erfüllt. Dass eine Zufahrt für das genannte Grundstück des Klägers besteht, ist nach den unbestrittenen Angaben des Verwaltungsgerichts anzunehmen und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Er meint aber, es fehle dafür an einem Einverständnis seiner Ehefrau. Dem kann indes keine Bedeutung zukommen, da das Anliegergrundstück nicht im Alleineigentum seiner Ehefrau, sondern in deren und des Klägers Miteigentum steht. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Zufahrt mit Zustimmung des (Mit-)Eigentümers angelegt und damit rechtlich unbedenklich ist. Auch werden Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt, da sie u.a. mit einem Gebäude - der als Museum genutzten Halle - überbaut sind, das sich auf beide Grundstücke erstreckt. Und es besteht die genannte Eigentümeridentität auch in seinem Fall. Nicht zu folgen ist dem Kläger, wenn er geltend macht, die bestehende Eigentumslage bei beiden Grundstücken -Miteigentum am Anliegergrundstück und Alleineigentum am Hinterliegergrundstück - verbiete die Annahme der Eigentümeridentität. Denn sie ist, jedenfalls hinsichtlich des Miteigentumsanteils, bereits begrifflich gegeben. Dieses Verständnis der Eigentümeridentität rechtfertigt sich mit Blick auf die Forderung nach dem Erschlossensein in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und steht daher nicht im Gegensatz zu dem bei der Annahme einer sog. wirtschaftlichen Grundstückseinheit maßgeblichen engeren Begriff der (dort strikten) Eigentümeridentität (dazu Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Dezember 1999, Erl. 5.3.2.4, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Und sie ist mit diesem „weiteren Verständnis“ auch aus Rechtsgründen geboten, da mit Blick auf das „Erschlossensein“ auch eine (lediglich teilweise) Identität den Rückschluss erlaubt, die Zufahrt könne ohnehin nur auf Grund eines gemeinsamen Willensentschlusses von beiden (Mit-)Eigentümern angelegt sein. Von daher ist auch deren rechtliche Unbedenklichkeit gegeben, die sich nicht zuletzt aus der Erwägung herleiten lässt, dass dem anderen Miteigentümer des Anliegergrundstücks ein Rechtsanspruch auf Beseitigung der tatsächlich angelegten Zufahrt regelmäßig nicht zusteht. Ist dementsprechend von einer hinsichtlich der beiden genannten Grundstücke bestehenden Identität der Eigentümer auszugehen, wird ihretwegen und wegen der vorhandenen unbedenklichen Zufahrt(smöglichkeit) auch die hinreichende sichere verkehrliche Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks vermittelt. Schließlich folgt das „Erschlossensein“ hier aus dem o.a. Gesichtspunkt, dass die anderen Anlieger dessen Einbeziehung auch bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung schutzwürdig erwarten dürfen.
22 
Nicht zu folgen ist der Beklagten aber darin, dass auch das weitere Grundstück des Klägers - Flst.Nr. 5092 - zum Kreis der durch die abgerechnete Anbaustraße erschlossenen Grundstücke gehört.
23 
Bei diesem Grundstück handelt es sich schon nicht um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück, da es nicht lediglich durch ein Anliegergrundstück von der Erschließungsstraße getrennt ist. Von einem derartigen Hinterliegergrundstück könnte nur ausgegangen werden, wenn dieses Grundstück mit dem (echten) Hinterliegergrundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 eine („wirtschaftliche“) Einheit bildete. Dies ist indes nicht der Fall. Zusammenhängende Flächen bilden nur dann ein wirtschaftliches Ganzes, wenn sie in der Hand eines einzigen Eigentümers (Alleineigentum oder gemeinsames Miteigentum) sind und ein Grundstück zwar nicht für sich allein, aber zusammen mit einem anderen baulich angemessen nutzbar ist. Ungeachtet dessen, ob diese Voraussetzungen hier als gegeben angenommen werden könnten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu die Nachweise bei Reif a.a.O.) die Annahme einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nur dann gerechtfertigt, wenn das Anliegergrundstück ein sog. Handtuchgrundstück darstellt, das nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit einem weiteren Grundstück baulich nutzbar ist. Eine solche Fallgestaltung ist hier ersichtlich nicht gegeben, da beide Grundstücke des Klägers von der Größe her jeweils eigenständig baulich nutzbar sein können.
24 
Ist das Grundstück Flst.Nr. 5092 - betrachtet von der abgerechneten Anbaustraße her - damit ein sog. Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn, ist das Erschlossensein durch diese Anbaustraße unter der Voraussetzung gegeben, dass es entweder an einem unselbständig befahrbaren oder selbständigen Privatweg angrenzt oder als sog. zufahrtsloses Hinterliegergrundstück an einem öffentlichen oder privaten unbefahrbaren Weg liegt.
25 
An einem „Privatweg“ fehlt es hier. Dieser setzt voraus, dass er zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignet sein muss. Davon kann mit Blick auf den vom Kläger angelegten unbefestigten Weg ersichtlich nicht ausgegangen werden. Mag man mit den Beteiligten die Wegeanlage um das Gebäude auf den Grundstücken Flst.Nrn. 5072 und 5092 auch für einen Personenkraftwagen bei trockener Witterung befahrbar halten, ist er nicht zum Anbau bestimmt und entspricht auch nicht dem, was zur verkehrsmäßigen Erschließung hier gefordert ist. Denn der größte Teil des Grundstücks Flst.Nr. 5092 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen. Ein deshalb erforderliches Befahren mit größeren Fahrzeugen und auch das ständige Befahren dem Grunde nach ist bei dem genannten Weg nicht möglich.
26 
Da das Grundstück Flst.Nr. 5092 nicht an einen im genannten Sinn befahrbaren oder selbständigen Weg angrenzt, sondern ausschließlich von weiteren Grundstücken umgeben ist, kann es als zufahrtsloses Hinterliegergrundstück erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein, wenn es a. lediglich einen Zugang zur (metrisch) nächsten Anbaustraße hat und b. baurechtlich (§§ 30 ff. BauGB und § 4 LBO) relevant nutzbar ist (zum Ganzen Reif a.a.O. Erl. 5.4.4.3.2). Eine Zugangsmöglichkeit zur maßgeblichen Anbaustraße besteht auch beim Grundstück Flst.Nr. 5092 (und sie ist - wie dargelegt - auch „rechtlich unbedenklich“ eröffnet). Indes genügt nach dem Bauplanungsrecht (§§ 30 ff. BauGB) die Möglichkeit des Zugangs für das Erschlossensein durch eine Anbaustraße nur dann, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen nur zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist. Der Bebauungsplan hat - auch an verkehrlichen Erschließungsanlagen - alles das festzusetzen, was die städtebauliche Ordnung erfordert. Erfüllt ein Bebauungsplan bei fehlerfreier Abwägung diese Voraussetzung, so ist in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich eine Erschließung vorgegeben, über die hinaus (auch aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht) nicht mehr gefordert werden kann (dazu BVerwG, Urteil vom 18.4.1986 - 8 C 51 und 52.85 -, BVerwGE 74, 149; Senat, Urteil vom 29.4.1993 - 2 S 2794/91 - und ferner Reif a.a.O., m.w.N.). Der Bebauungsplan „Hinter Hexern“ weist das Grundstück Flst.Nr. 5092 indes nicht als „bebaubar“ aus. Er legt lediglich im südöstlichen Teil eine „Baugrenze“ fest, die einen völlig untergeordneten Teil des Grundstücks und daher eine baulich auch nicht nutzbare Fläche des Grundstücks erfasst und die ersichtlich Bedeutung für die angrenzenden Grundstücksflächen haben soll. Es kommt hinzu, dass der maßgebliche Bebauungsplan „Hinter Hexern“ für das Grundstück mit einer Teilfläche von 40 qm Mischgebiet und mit einer Teilfläche von 191 qm Gewerbegebiet festsetzt. Eine irgendwie geartete Zuwegung oder Zufahrt setzt der Bebauungsplan für das Grundstück nicht fest. Ist eine bauliche Nutzung nicht eröffnet, muss indes für die allenfalls eröffnete gewerbliche Nebennutzung eine Erreichbarkeit in Form einer Zufahrt für erforderlich gehalten werden, um dem Erfordernis der Erschließung von Gewerbegrundstücken Rechnung zu tragen, da betroffene Grundstücke regelmäßig für eine sinnvolle Nutzung der Flächen auf eine Zufahrt angewiesen sind. Die deshalb auch für das Grundstück Flst.Nr. 5092 zu fordernde Zufahrt kann nach den verkehrlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur über die Industriestraße erfolgen und setzt die einheitliche Nutzung der dazwischen liegenden Fläche voraus. Letztere ist aber planungsrechtlich nicht angelegt, der Bebauungsplan schließt eine Bebaubarkeit aus und nimmt die verkehrliche Anbindung nicht in Blick. Fehlt es dementsprechend auch planungsrechtlich an einer Zufahrt, kann nicht festgestellt werden, dass erschließungsbeitragsrechtlich die Voraussetzungen für ein (erschließungsbeitragsrechtliches) Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. 5092 gegeben sind. Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, dass das Grundstück tatsächlich teilweise überbaut ist. Dieser Umstand und auch die konkret bestehende Eigentümeridentität können die bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht „überwinden“. Diese tatsächlichen Gegebenheiten führen allenfalls zu der oben dargestellten Erwägung, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der anderen Anlieger der Anbaustraße an der Einbeziehung des streitigen Grundstücks in die Kostenverteilung besteht. Nimmt man dabei wieder den o.a. Grundsatz in Blick, dass das unmittelbar angrenzende Anliegergrundstück regelmäßig den Erschließungsvorteil voll „abschöpft“, so wird bei einem „dritten“ Hinterliegergrundstück dieses ohnehin nur ausnahmsweise anzuerkennende Vertrauen regelmäßig nicht mehr als überwiegend und damit schutzwürdig zum Tragen kommen. Dies hat jedenfalls in den Fällen zu gelten, bei denen es - wie hier - nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans an einer sinnvollen Möglichkeit der baulichen Nutzung des Grundstücks fehlt. Der Erschließungsbeitragsbescheid für das Grundstück Flst.Nr. 5092 ist daher als rechtswidrig aufzuheben.
27 
Hinsichtlich des verbleibenden Bescheids (Grundstück Flst.Nr. 5072) führt die Annahme, das Grundstück Flst.Nr. 5092 sei durch die Industriestraße nicht erschlossen, zur Aussonderung der für dieses Grundstück angesetzten Fläche aus der Oberverteilung. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid zwar rechtswidrig ist, indes den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen kann. Da sich durch den Flächenabzug bei gleich bleibendem Gesamtaufwand eine höhere qm-Belastung ergibt, kann der festgesetzte Beitrag im Bescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5072 nicht überhöht sein. Er ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
28 
Dem Verwaltungsgericht ist zu folgen, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der für das Grundstück Flst.Nr. 5072 festgesetzten Beitragshöhe nicht bestehen. Insbesondere teilt der Senat die Ansicht, dass die Oberverteilung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil das Grundstück Flst.Nr. 5072 etwa zweifach (auch durch die Bräunisbergstraße) erschlossen wäre und die dortige Grundfläche wegen der bestehenden Geländeverhältnisse nicht hätte voll eingestellt werden dürfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgericht hierzu.
29 
Schließlich stellt auch keinen Fehler bei der Aufwandsverteilung dar, dass - wie der Kläger im Berufungsverfahren erstmals geltend macht - das Grundstück Flst.Nr. 4308/1 nicht in die Abrechnung einbezogen worden ist. Mit seiner Eigenschaft als an der Anbaustraße liegendes Grundstück wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen, da es - wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten übereinstimmend festgestellt worden ist - lediglich in einem Punkt an die abgerechnete Erschließungsstraße „angrenzt“. Da somit weder Zufahrt noch Zugang von dieser Straße aus eröffnet sind, vermittelt diese auch keinen unmittelbaren Erschließungsvorteil für das genannte Grundstück. Auch als Hinterliegergrundstück, worauf der Kläger abstellt, wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen. Denn in dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anbaustraße war für das Grundstück selbst, aber auch für dasjenige Grundstück, das ihm die Hinterliegereigenschaft vermittelt hat, nach dem Bebauungsplan „Hinter Hexern“ ein Pflanzgebot (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) festgesetzt, das für eine das Grundstück von der Anbaustraße trennende Fläche galt. Dieses Pflanzgebot stellte ein rechtliches Hindernis dar, das auch im maßgeblichen Zeitpunkt als nicht ausräumbar zu gelten hatte (zu § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1996, BVerwGE 102, 294, 302). Ob im jetzigen Zeitpunkt eine Zufahrt angelegt ist und über welches Grundstück sie verläuft, ist für den anhängigen Rechtsstreit ohne Belang. Es kann daher, wie im Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 vorgetragen, durchaus davon ausgegangen werden, dass eine Zufahrt nunmehr tatsächlich hergestellt und von der den Beteiligten bekannten Baugenehmigung mittlerweile auch in dem dort genehmigten Umfang Gebrauch gemacht worden ist. Deshalb ist weder ein diesen Zustand wiedergebendes Luftbild erforderlich noch bedarf es des angeregten Augenscheins. Denn dass der das rechtliche Hindernis begründende Bebauungsplan „Hinter Hexern“ bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2000 geändert worden sein könnte, ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
15 
Der Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. §§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie muss auch teilweise Erfolg haben. Denn das Verwaltungsgericht hätte der insgesamt zulässigen Anfechtungsklage des Klägers stattgeben müssen, soweit sie sich gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5092 richtet. Denn die Klage ist insoweit begründet, da dieser Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger auch in seinen Rechten verletzt (dazu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als unbegründet hat das Verwaltungsgericht die Klage indes zu Recht im Übrigen abgewiesen, da der weitere Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 rechtmäßig ist.
17 
Die beiden angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 beruhen auf den §§ 127 ff. BauGB und auf der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998.
18 
Allerdings hat die Beklagte in den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheiden vom 22.5.2000 jeweils auf die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 9.12.1994 abgestellt. Auf diese Satzung durfte die Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid indes nicht (mehr) stützen, nachdem diese im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids durch die nachfolgende Satzung vom 16.11.1998 aufgehoben war (s. deren § 18 Abs. 2). Jedoch rechtfertigt dieser Umstand die Annahme einer Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide nicht. Mangelt es einem (Abgaben-)Bescheid, der als Verwaltungsakt ergeht, an der Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage, so führt dies zu einem Begründungsmangel und nicht zu einem Begründungsausfall. Denn die Angabe der unzutreffenden normativen Bestimmung, auf die sich die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezieht, ist eine, wenn auch „falsche“ Begründung. Sie entzieht den Verwaltungsakt der Möglichkeit seiner Umdeutung, nicht aber der einer Auslegung (dazu etwa Tipke/Kruse, FGO/AO, August 2004, AO § 121 Rdnr. 2 und 25, § 128 Rdnr. 6 je m.w.N.). Letztere führt hier zu der naheliegenden Annahme, dass die Beklagte die im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids maßgebliche Beitragssatzung heranziehen und diese auch zur rechtlichen Grundlage für die beiden Bescheide machen wollte. Dies ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998 (im Folgenden: EBS 98). Dass sie rechtswidrig sein könnte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
19 
Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 5072 ist auch insoweit rechtmäßig, als ihm der Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt ist, das Grundstück werde als sog. Hinterliegergrundstück durch die abgerechnete Erschließungsstraße im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB „erschlossen“.
20 
Da das genannte Grundstück des Klägers lediglich durch ein Anliegergrundstück (das im gemeinsamen Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Grundstück Flst.Nr. 5063) von der Erschließungsstraße getrennt ist, handelt es sich bei ihm um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück. Als solches ist es, da der Erschließungsvorteil regelmäßig in erster Linie von einem baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbarem Anliegergrundstück „abgeschöpft“ wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1), ausnahmsweise an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsstraße angefallenen umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) maßgeblichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“ (so BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 -, BWGZ 1998, 67).
21 
Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (Eigentümeridentität), wenn das Hinterliegergrundstück entweder eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße besitzt oder wenn es - ohne tatsächliche Zufahrt - zulässigerweise mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; Senat, Urteile vom 10.4.1997 - 2 S 2129/95 - und vom 17.12.1997 - 2 S 1380/96 -). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Grundstücks Flst.Nr. 5072 erfüllt. Dass eine Zufahrt für das genannte Grundstück des Klägers besteht, ist nach den unbestrittenen Angaben des Verwaltungsgerichts anzunehmen und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Er meint aber, es fehle dafür an einem Einverständnis seiner Ehefrau. Dem kann indes keine Bedeutung zukommen, da das Anliegergrundstück nicht im Alleineigentum seiner Ehefrau, sondern in deren und des Klägers Miteigentum steht. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Zufahrt mit Zustimmung des (Mit-)Eigentümers angelegt und damit rechtlich unbedenklich ist. Auch werden Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt, da sie u.a. mit einem Gebäude - der als Museum genutzten Halle - überbaut sind, das sich auf beide Grundstücke erstreckt. Und es besteht die genannte Eigentümeridentität auch in seinem Fall. Nicht zu folgen ist dem Kläger, wenn er geltend macht, die bestehende Eigentumslage bei beiden Grundstücken -Miteigentum am Anliegergrundstück und Alleineigentum am Hinterliegergrundstück - verbiete die Annahme der Eigentümeridentität. Denn sie ist, jedenfalls hinsichtlich des Miteigentumsanteils, bereits begrifflich gegeben. Dieses Verständnis der Eigentümeridentität rechtfertigt sich mit Blick auf die Forderung nach dem Erschlossensein in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und steht daher nicht im Gegensatz zu dem bei der Annahme einer sog. wirtschaftlichen Grundstückseinheit maßgeblichen engeren Begriff der (dort strikten) Eigentümeridentität (dazu Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Dezember 1999, Erl. 5.3.2.4, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Und sie ist mit diesem „weiteren Verständnis“ auch aus Rechtsgründen geboten, da mit Blick auf das „Erschlossensein“ auch eine (lediglich teilweise) Identität den Rückschluss erlaubt, die Zufahrt könne ohnehin nur auf Grund eines gemeinsamen Willensentschlusses von beiden (Mit-)Eigentümern angelegt sein. Von daher ist auch deren rechtliche Unbedenklichkeit gegeben, die sich nicht zuletzt aus der Erwägung herleiten lässt, dass dem anderen Miteigentümer des Anliegergrundstücks ein Rechtsanspruch auf Beseitigung der tatsächlich angelegten Zufahrt regelmäßig nicht zusteht. Ist dementsprechend von einer hinsichtlich der beiden genannten Grundstücke bestehenden Identität der Eigentümer auszugehen, wird ihretwegen und wegen der vorhandenen unbedenklichen Zufahrt(smöglichkeit) auch die hinreichende sichere verkehrliche Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks vermittelt. Schließlich folgt das „Erschlossensein“ hier aus dem o.a. Gesichtspunkt, dass die anderen Anlieger dessen Einbeziehung auch bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung schutzwürdig erwarten dürfen.
22 
Nicht zu folgen ist der Beklagten aber darin, dass auch das weitere Grundstück des Klägers - Flst.Nr. 5092 - zum Kreis der durch die abgerechnete Anbaustraße erschlossenen Grundstücke gehört.
23 
Bei diesem Grundstück handelt es sich schon nicht um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück, da es nicht lediglich durch ein Anliegergrundstück von der Erschließungsstraße getrennt ist. Von einem derartigen Hinterliegergrundstück könnte nur ausgegangen werden, wenn dieses Grundstück mit dem (echten) Hinterliegergrundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 eine („wirtschaftliche“) Einheit bildete. Dies ist indes nicht der Fall. Zusammenhängende Flächen bilden nur dann ein wirtschaftliches Ganzes, wenn sie in der Hand eines einzigen Eigentümers (Alleineigentum oder gemeinsames Miteigentum) sind und ein Grundstück zwar nicht für sich allein, aber zusammen mit einem anderen baulich angemessen nutzbar ist. Ungeachtet dessen, ob diese Voraussetzungen hier als gegeben angenommen werden könnten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu die Nachweise bei Reif a.a.O.) die Annahme einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nur dann gerechtfertigt, wenn das Anliegergrundstück ein sog. Handtuchgrundstück darstellt, das nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit einem weiteren Grundstück baulich nutzbar ist. Eine solche Fallgestaltung ist hier ersichtlich nicht gegeben, da beide Grundstücke des Klägers von der Größe her jeweils eigenständig baulich nutzbar sein können.
24 
Ist das Grundstück Flst.Nr. 5092 - betrachtet von der abgerechneten Anbaustraße her - damit ein sog. Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn, ist das Erschlossensein durch diese Anbaustraße unter der Voraussetzung gegeben, dass es entweder an einem unselbständig befahrbaren oder selbständigen Privatweg angrenzt oder als sog. zufahrtsloses Hinterliegergrundstück an einem öffentlichen oder privaten unbefahrbaren Weg liegt.
25 
An einem „Privatweg“ fehlt es hier. Dieser setzt voraus, dass er zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignet sein muss. Davon kann mit Blick auf den vom Kläger angelegten unbefestigten Weg ersichtlich nicht ausgegangen werden. Mag man mit den Beteiligten die Wegeanlage um das Gebäude auf den Grundstücken Flst.Nrn. 5072 und 5092 auch für einen Personenkraftwagen bei trockener Witterung befahrbar halten, ist er nicht zum Anbau bestimmt und entspricht auch nicht dem, was zur verkehrsmäßigen Erschließung hier gefordert ist. Denn der größte Teil des Grundstücks Flst.Nr. 5092 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen. Ein deshalb erforderliches Befahren mit größeren Fahrzeugen und auch das ständige Befahren dem Grunde nach ist bei dem genannten Weg nicht möglich.
26 
Da das Grundstück Flst.Nr. 5092 nicht an einen im genannten Sinn befahrbaren oder selbständigen Weg angrenzt, sondern ausschließlich von weiteren Grundstücken umgeben ist, kann es als zufahrtsloses Hinterliegergrundstück erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein, wenn es a. lediglich einen Zugang zur (metrisch) nächsten Anbaustraße hat und b. baurechtlich (§§ 30 ff. BauGB und § 4 LBO) relevant nutzbar ist (zum Ganzen Reif a.a.O. Erl. 5.4.4.3.2). Eine Zugangsmöglichkeit zur maßgeblichen Anbaustraße besteht auch beim Grundstück Flst.Nr. 5092 (und sie ist - wie dargelegt - auch „rechtlich unbedenklich“ eröffnet). Indes genügt nach dem Bauplanungsrecht (§§ 30 ff. BauGB) die Möglichkeit des Zugangs für das Erschlossensein durch eine Anbaustraße nur dann, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen nur zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist. Der Bebauungsplan hat - auch an verkehrlichen Erschließungsanlagen - alles das festzusetzen, was die städtebauliche Ordnung erfordert. Erfüllt ein Bebauungsplan bei fehlerfreier Abwägung diese Voraussetzung, so ist in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich eine Erschließung vorgegeben, über die hinaus (auch aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht) nicht mehr gefordert werden kann (dazu BVerwG, Urteil vom 18.4.1986 - 8 C 51 und 52.85 -, BVerwGE 74, 149; Senat, Urteil vom 29.4.1993 - 2 S 2794/91 - und ferner Reif a.a.O., m.w.N.). Der Bebauungsplan „Hinter Hexern“ weist das Grundstück Flst.Nr. 5092 indes nicht als „bebaubar“ aus. Er legt lediglich im südöstlichen Teil eine „Baugrenze“ fest, die einen völlig untergeordneten Teil des Grundstücks und daher eine baulich auch nicht nutzbare Fläche des Grundstücks erfasst und die ersichtlich Bedeutung für die angrenzenden Grundstücksflächen haben soll. Es kommt hinzu, dass der maßgebliche Bebauungsplan „Hinter Hexern“ für das Grundstück mit einer Teilfläche von 40 qm Mischgebiet und mit einer Teilfläche von 191 qm Gewerbegebiet festsetzt. Eine irgendwie geartete Zuwegung oder Zufahrt setzt der Bebauungsplan für das Grundstück nicht fest. Ist eine bauliche Nutzung nicht eröffnet, muss indes für die allenfalls eröffnete gewerbliche Nebennutzung eine Erreichbarkeit in Form einer Zufahrt für erforderlich gehalten werden, um dem Erfordernis der Erschließung von Gewerbegrundstücken Rechnung zu tragen, da betroffene Grundstücke regelmäßig für eine sinnvolle Nutzung der Flächen auf eine Zufahrt angewiesen sind. Die deshalb auch für das Grundstück Flst.Nr. 5092 zu fordernde Zufahrt kann nach den verkehrlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur über die Industriestraße erfolgen und setzt die einheitliche Nutzung der dazwischen liegenden Fläche voraus. Letztere ist aber planungsrechtlich nicht angelegt, der Bebauungsplan schließt eine Bebaubarkeit aus und nimmt die verkehrliche Anbindung nicht in Blick. Fehlt es dementsprechend auch planungsrechtlich an einer Zufahrt, kann nicht festgestellt werden, dass erschließungsbeitragsrechtlich die Voraussetzungen für ein (erschließungsbeitragsrechtliches) Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. 5092 gegeben sind. Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, dass das Grundstück tatsächlich teilweise überbaut ist. Dieser Umstand und auch die konkret bestehende Eigentümeridentität können die bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht „überwinden“. Diese tatsächlichen Gegebenheiten führen allenfalls zu der oben dargestellten Erwägung, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der anderen Anlieger der Anbaustraße an der Einbeziehung des streitigen Grundstücks in die Kostenverteilung besteht. Nimmt man dabei wieder den o.a. Grundsatz in Blick, dass das unmittelbar angrenzende Anliegergrundstück regelmäßig den Erschließungsvorteil voll „abschöpft“, so wird bei einem „dritten“ Hinterliegergrundstück dieses ohnehin nur ausnahmsweise anzuerkennende Vertrauen regelmäßig nicht mehr als überwiegend und damit schutzwürdig zum Tragen kommen. Dies hat jedenfalls in den Fällen zu gelten, bei denen es - wie hier - nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans an einer sinnvollen Möglichkeit der baulichen Nutzung des Grundstücks fehlt. Der Erschließungsbeitragsbescheid für das Grundstück Flst.Nr. 5092 ist daher als rechtswidrig aufzuheben.
27 
Hinsichtlich des verbleibenden Bescheids (Grundstück Flst.Nr. 5072) führt die Annahme, das Grundstück Flst.Nr. 5092 sei durch die Industriestraße nicht erschlossen, zur Aussonderung der für dieses Grundstück angesetzten Fläche aus der Oberverteilung. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid zwar rechtswidrig ist, indes den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen kann. Da sich durch den Flächenabzug bei gleich bleibendem Gesamtaufwand eine höhere qm-Belastung ergibt, kann der festgesetzte Beitrag im Bescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5072 nicht überhöht sein. Er ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
28 
Dem Verwaltungsgericht ist zu folgen, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der für das Grundstück Flst.Nr. 5072 festgesetzten Beitragshöhe nicht bestehen. Insbesondere teilt der Senat die Ansicht, dass die Oberverteilung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil das Grundstück Flst.Nr. 5072 etwa zweifach (auch durch die Bräunisbergstraße) erschlossen wäre und die dortige Grundfläche wegen der bestehenden Geländeverhältnisse nicht hätte voll eingestellt werden dürfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgericht hierzu.
29 
Schließlich stellt auch keinen Fehler bei der Aufwandsverteilung dar, dass - wie der Kläger im Berufungsverfahren erstmals geltend macht - das Grundstück Flst.Nr. 4308/1 nicht in die Abrechnung einbezogen worden ist. Mit seiner Eigenschaft als an der Anbaustraße liegendes Grundstück wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen, da es - wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten übereinstimmend festgestellt worden ist - lediglich in einem Punkt an die abgerechnete Erschließungsstraße „angrenzt“. Da somit weder Zufahrt noch Zugang von dieser Straße aus eröffnet sind, vermittelt diese auch keinen unmittelbaren Erschließungsvorteil für das genannte Grundstück. Auch als Hinterliegergrundstück, worauf der Kläger abstellt, wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen. Denn in dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anbaustraße war für das Grundstück selbst, aber auch für dasjenige Grundstück, das ihm die Hinterliegereigenschaft vermittelt hat, nach dem Bebauungsplan „Hinter Hexern“ ein Pflanzgebot (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) festgesetzt, das für eine das Grundstück von der Anbaustraße trennende Fläche galt. Dieses Pflanzgebot stellte ein rechtliches Hindernis dar, das auch im maßgeblichen Zeitpunkt als nicht ausräumbar zu gelten hatte (zu § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1996, BVerwGE 102, 294, 302). Ob im jetzigen Zeitpunkt eine Zufahrt angelegt ist und über welches Grundstück sie verläuft, ist für den anhängigen Rechtsstreit ohne Belang. Es kann daher, wie im Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 vorgetragen, durchaus davon ausgegangen werden, dass eine Zufahrt nunmehr tatsächlich hergestellt und von der den Beteiligten bekannten Baugenehmigung mittlerweile auch in dem dort genehmigten Umfang Gebrauch gemacht worden ist. Deshalb ist weder ein diesen Zustand wiedergebendes Luftbild erforderlich noch bedarf es des angeregten Augenscheins. Denn dass der das rechtliche Hindernis begründende Bebauungsplan „Hinter Hexern“ bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2000 geändert worden sein könnte, ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
32 
Rechtsmittelbelehrung
33 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
34 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
35 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
36 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
37 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
38 
Beschluss
39 
vom 25. November 2004
40 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.909,53 EUR (früher 33.072,16 DM) festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG, § 5 ZPO entspr.).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2008 - 2 K 6372/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.888,43 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist unbegründet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Hiervon ausgehend ist zu fordern aber auch genügend, dass gewichtige Gründe für eine andere Beurteilung der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten materiellen Rechtslage aufgezeigt werden. Diesen Anforderungen wird mit dem Vorbringen des Klägers nicht genügt.
1. Die Beklagte hat den Kläger mit den angefochtenen Bescheiden zu einem Wasserversorgungs- sowie zu einem Abwasserbeitrag (Klärbeitrag) herangezogen. Den gegen diese Bescheide erhobenen Einwand des Klägers, die Beitragsforderung sei bereits im Laufe des Jahres 2002 entstanden, weshalb die Festsetzungsverjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide (31.1.2007) bereits abgelaufen gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erklärt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers frühestens im Mai 2003 tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung sowie die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen worden sei, und hat hieraus gefolgert, dass die Beitragspflicht erst im Laufe des Jahres 2003 entstanden sei. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg.
a) Nach § 25 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, (Satz 1) und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (Satz 2). Des Weiteren unterliegen nach § 25 Abs. 2 WVS Grundstücke, die an die öffentlichen Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen werden, auch dann der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Die Beitragsschuld entsteht in den Fällen des § 25 Abs. 1 WVS, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 WVS), in den Fällen des § 25 Abs. 2 AbwS entsteht sie mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 WVS).
Die Beitragspflicht für das nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers ist danach erst mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung entstanden, da ein Grundstück im Außenbereich selbst dann nicht zu den im Sinn des § 25 Abs. 1 WVS erschlossenen Grundstücken zählt, wenn es bebaut ist oder gewerblich genutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 sowie Beschl. v. 23.11.1982 - 8 B 126.82 - NVwZ 1983, 291 zu der mit § 25 Abs. 1 WVS übereinstimmenden Regelung in § 133 Abs. 1 BauGB). Grundstücke, "für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist", sind ausschließlich Grundstücke in qualifiziert beplanten Gebieten (§ 30 BauGB), nicht aber Grundstücke im Außenbereich, für den u. a. das Fehlen eines Bebauungsplans kennzeichnend ist. Außenbereichsgrundstücke fallen auch nicht unter § 25 Abs. 1 Satz 2 WVS, da sie gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden dürfen. Sie sind damit weder "nach der Verkehrsauffassung Bauland" noch kann in Bezug auf diese Grundstücke davon die Rede sein, dass sie "nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1986, aaO). Eine Ausnahme hiervon ist auch nicht für diejenige Grundstücke des Außenbereichs zu machen, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden. § 25 Abs. 1 WVS stellt nicht auf das Vorhandensein einer Bebauung, sondern auf die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks ab. An dieser grundsätzlichen Bebaubarkeit fehlt es einem im Außenbereich gelegenen Grundstück auch dann, wenn sich auf dem Grundstück eine nach Maßgabe des § 35 BauGB ausnahmsweise zulässige Bebauung befindet.
Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass die schon vor dem tatsächlich erfolgten Anschluss der Grundstücke des Klägers vorhandene Möglichkeit, die Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, nicht genügte, um die Beitragspflicht zum Entstehen zu bringen. Die am 13.9.2002 erfolgte Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erstellung einer Kelter nebst einem Wein- und Flaschenlager auf den Grundstücken ändert daran entgegen der Ansicht des Klägers nichts. Ist die Tatsache der Bebauung als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen, so gilt dies erst recht für die im Vorfeld der späteren Bebauung liegende Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids.
Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Abnahme der Bauarbeiten und die Versorgung der Grundstücke mit Bauwasser geht nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei hervor, dass die Grundstücke des Klägers frühestens im Mai 2003 tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden sind. Dem ist der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht entgegen getreten. Die - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 AO vier Jahre betragende - Frist für die Festsetzung des Wasserversorgungsbeitrags ist hiervon ausgehend frühestens am 1.1.2004 in Gang gesetzt worden und war somit beim Erlass des Bescheids der Beklagten vom 31.1.2007 noch nicht abgelaufen.
b) Die Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung enthält in ihren §§ 22 und 32 Abs. 1 mit den §§ 25 und 35 Abs. 1 WVS übereinstimmende Regelungen über den Gegenstand und das Entstehen der Beitragspflicht. Die Frist für die Festsetzung des Abwasserbeitrags hat danach ebenfalls frühestens am 1.1.2004 zu Laufen begonnen und wurde deshalb durch den Bescheid der Beklagten vom 31.1.2007 rechtzeitig unterbrochen.
2. Der Kläger ist ferner der Meinung, dass die angefochtenen Bescheide gegen das "Verbot der Doppelbelastung" verstießen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Einwand ebenfalls für nicht durchgreifend erachtet. Gegen das angefochtene Urteil bestehen auch insoweit keine Bedenken.
10 
Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats besagt der aus § 20 KAG bzw. § 10 KAG a. F. herzuleitende Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nach diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung schließt zum anderen das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. u. a. die Urteile des Senats vom 5.11.1998 - 2 S 1655/96 - VBlBW 1999, 224 und vom 15.7.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135).
11 
Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist vor dem Erlass der angefochtenen Bescheide unstreitig weder zu einem Wasserversorgungs- noch zu einem Abwasserbeitrag herangezogen worden. Auch der städtebauliche Vertrag, den die Beteiligten am 5./7.11.2002 "über die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen im Unteren Wasen, Ortsteil Geradstetten" geschlossen haben, hat weder die Entrichtung noch die Ablösung dieser Beiträge zum Gegenstand. Der Vertrag steht im Zusammenhang mit der seinerzeit geplanten Erstellung der bereits erwähnten Kelter auf den dem Kläger gehörenden Grundstücken Flst.Nr. 2404 und 2405 und regelt die Herstellung der für dieses Vorhaben erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (vgl. Abs. 2 der Vorbemerkungen auf S. 1 des Vertrags). Als Anschlusspunkt für die in § 5 des Vertrags als Hausanschlussleitung bezeichnete Wasserversorgungsleitung wird im Vertrag der bestehende Hydrantenschacht auf Höhe des Flst.Nr. 2406 (in dem zugehörigen Lageplan mit dem Buchstaben A gekennzeichnet) genannt, als Anschlusspunkt für die Abwasserleitung der bestehende Abwasserschacht auf Höhe der Wendeschleife (im Lageplan mit dem Buchstaben B gekennzeichnet). Die Kosten des Wasseranschlusses ab dem genannten Anschlusspunkt hat nach § 2 des Vertrags der Kläger zu tragen. Das Gleiche gilt nach § 3 des Vertrags für die Kosten der "vom Bauamt erbrachten Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit dem Bau der Abwasserdruckleitung entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" abzüglich eines Abschlags von 30 %.
12 
Der Vertrag regelt damit zum einen die Kostentragung für die Herstellung des Hausanschlusses im Sinne des § 14 WVS sowie die Kostentragung für die Herstellung des Anschlusses im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 AbwS. Was die Abwasserbeseitigung betrifft, enthält er zum anderen eine Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 2 AbwS, wonach der Grundstückseigentümer auch in Fällen, in denen die Fortleitung des Abwassers im Hinblick auf den Anfallort einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, den Anschluss seines Grundstücks verlangen kann, sofern er sich bereit erklärt, die dafür entstehenden Mehrkosten zu übernehmen. Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Beitrags, der nach § 20 Abs. 1 KAG dazu bestimmt ist, die Kosten für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau der jeweiligen öffentlichen Einrichtung zu decken, bleibt davon unberührt. Etwas anders könnte allein für den Teilbetrag erwogen werden, der nach § 31 Nr. 1 AbwS für den öffentlichen Abwasserkanal zu entrichten ist, da § 12 Abs. 5 AbwS bestimmt, dass durch diesen Teilbetrag die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle abgegolten sind. Da die Beklagte sich darauf beschränkt hat, von dem Kläger einen Teilbetrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks zu fordern, kann das jedoch auf sich beruhen.
13 
3. Die Beitragsbescheide der Beklagten sind schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger nach seiner Darstellung von der Baurechtsbehörde aufgegeben wurde, das Dach- und Oberflächenwasser in einen Retentionsteich abzuleiten und auf seinen Grundstücken versickern zu lassen. Beiträge sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die zur Deckung des Aufwands einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Was die hier in Rede stehende Erhebung eines Wasserversorgungs- und eines Abwasserbeitrags betrifft, besteht dieser Vorteil in der durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört.
14 
Ein solcher Vorteil in Form einer Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts seiner Grundstücke wird dem Kläger sowohl durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgung als auch durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten vermittelt. Die Erschließung eines Grundstücks verlangt u. a. die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers, d. h. sowohl des Schmutzwassers als auch des von bebauten oder befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers. Darf - wie offenbar im Fall des Klägers - nur das Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet werden, führt dies nur dann zu einem beitragsrechtlichen Mindervorteil, wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Erschließung des Grundstücks und damit auf dessen Bebaubarkeit und Nutzbarkeit ergeben. An solchen Auswirkungen fehlt es im vorliegenden Fall, da auch bei einer zentralen Beseitigung nur des Schmutzwassers in Verbindung mit einer dezentralen Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht (vgl. das Urteil des Senats vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311).
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 1505/05 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.880,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht gestellte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
1. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163 sowie Beschluss vom 3.3.2004, DVBl. 2004, 822), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird, und sie auch - ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt - als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings auch dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, DVBl. 2004, 838).
Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden schlüssigen Gegenargumente nicht. Das Verwaltungsgericht legt in den Gründen des angegriffenen Urteils im Einzelnen dar, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Kläger (§ 42 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen sei, weil der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 bzw. 7.9.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2006 gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) und nicht gegen die Kläger persönlich gerichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat hierbei maßgeblich auf die im Beitragsbescheid enthaltene Formulierung „Beitragsschuldner sind Herr H. J. und Herr I. J. in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ abgestellt, welche deutlich erkennen lasse, dass die Kläger nicht als Gesellschafter in Anspruch genommen seien, sondern die Gesellschaft selbst herangezogen werde. Auch mit dem dem Bescheid beigefügten Hinweis Nr. 1, wonach derjenige beitragspflichtig sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei, habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie den von ihr benannten Beitragsschuldner als Grundstückseigentümer ansehe. Demgegenüber komme der den Bescheid einleitenden Anrede und der postalischen Adressierung an die Kläger keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Die Kläger machen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend, entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts sei für sie nicht erkennbar gewesen, an wen der angefochtene Bescheid gerichtet gewesen sei und es hätten erhebliche Zweifel an der Adressatenstellung der GbR bestanden, die sich auch unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände nicht durch Auslegung hätten beheben lassen, und es hätten deshalb zumindest Zweifel bestanden, ob es der Beklagten nicht womöglich doch um eine persönliche Inanspruchnahme der Kläger gegangen sei. In diesem Vorbringen sind schlüssige Gegenargumente, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses zu begründen, nicht zu sehen. Insbesondere vermag der beschließende Senat der Argumentation der Kläger nicht zu folgen, gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche schon der Umstand, dass in der Judikatur Unklarheit darüber bestehe, ob eine GbR selbst erschließungsbeitragspflichtig sein könne. Eine solche Unklarheit vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341, klargestellt, dass die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter grundsätzlich rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Danach kann die GbR, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen, wie sie Personenhandelsgesellschaften zustehen. Als Folge dieser Rechtsprechung ist eine Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 2.9.2002 davon ausgegangen, dass einer GbR, da sie insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.1.2001, aaO) rechtsfähig ist, wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zusteht und sie demzufolge auch zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde befugt ist (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2.9.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (aaO) die zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass aus einer Rechtsinhaberschaft einer GbR am Grundeigentum und einer Bestimmung, wonach die Grundeigentümer beitragspflichtig seien, folge, dass die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter beitragspflichtig seien (vgl. die im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen sowie das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7.5.2002 - 15 A 5299/00 -, UA S. 5 und 6). Auch der beschließende Senat hat in einem Urteil vom 25.8.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103 für den Bereich des Fremdenverkehrsbeitragsrechts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) entschieden, dass eine GbR (im dortigen Verfahren eine Anwaltssozietät) selbst Beitragsschuldner ist, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2006 - 9 S 76.05 - für das dortige Anschlussbeitragsrecht, mitgeteilt in Juris). In der einschlägigen Fachliteratur wird - soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits berücksichtigt ist - von der Beitragsfähigkeit der GbR und einer lediglich akzessorischen Haftung der Gesellschafter ausgegangen, ohne dass die umstrittene Grundbuchfähigkeit der GbR als durchgreifendes Hindernis angesehen wird (vgl. etwa Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg nach Neufassung des KAG, 1. Aufl. 2005, § 12 Rdnr. 4 S. 202; derselbe in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl., § 134 Rdnr. 3; Stuttmann, KStZ 2002, 50). Soweit die Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrags auf ein abweichendes Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verweisen, handelt es sich um eine Auffassung, mit der versucht wird, den Besonderheiten bei der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung zu tragen. Ist nach den obigen Ausführungen die materielle Eigentümerposition für die Bestimmung des Abgabepflichtigen entscheidend, kann der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR indes lediglich nachrangige Bedeutung beigemessen werden. Im Übrigen haben die Kläger selbst noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Berufung auf das o.a. Urteil des OVG NRW vom 7.5.2002 die Auffassung vertreten, die GbR sei als Eigentümerin des Grundstücks Beitragspflichtige im Sinne des KAG bzw. § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB, da es sich bei ihr um eine nach außen in Erscheinung tretende Außengesellschaft handle, die Rechtsfähigkeit besitze (s. S. 6 f. des Klageschriftsatzes vom 15.7.2005, VG-Akten).
2. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt nicht zur beantragten Berufungszulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allg. M.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, BayVBl. 1998, 507 m.w.N.).
Die mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob die BGB-Gesellschaft selbst gem. § 134 Abs. 1 BauGB als beitragspflichtig anzusehen ist“, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Insoweit kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen (zu 1.) verwiesen werden. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob angesichts des Umstands, dass es sich bei § 134 Abs. 1 BauGB um auslaufendes Recht handelt (vgl. § 49 Abs. 7 KAG vom 17.3.2005, GBl. S. 206), Klärungsbedarf besteht (vgl. dazu Bader, VwGO, Kommentar, § 124 Rdnr. 47). Die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „an wen und wie ein Beitragsbescheid an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtigerweise adressiert werden muss“, würde sich in einem Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den § 52 Abs. 3 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Juni 2014 - 3 K 5/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
Er ist Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nrn. ... der Gemarkung T. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006. Es grenzt im Nordwesten an die Badstraße an.
Mit Bescheid vom 09.11.2011 erhob die Beklagte für die Herstellung der Badstraße für das Grundstück FIst.-Nr. ... insgesamt einen Erschließungsbeitrag von 6.687,88 EUR, von dem der Kläger - seinem Miteigentumsanteil von 67/100 entsprechend - 4.480,88 EUR zu entrichten habe.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung aus, der hier maßgebliche Teil der Badstraße sei bereits in den 1960er Jahren erschlossen worden. Im August 2011 hätten die Eigentümer der Badstraße ein Informationsschreiben erhalten. Nachdem die Anwohner einen Brief verfasst hätten, habe der Bürgermeister der Beklagten im September 2011 schriftlich erklärt, dass die zwischen der Hebelstraße und der Hermann-Simon-Straße/Kaitlestraße durchgeführten Feinbelagsarbeiten nicht in Ansatz gebracht werden könnten, da dieser Abschnitt bereits endgültig hergestellt gewesen sei. Damit habe er bestätigt, dass keine Kosten mehr auf den Kläger zukämen. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Bürgermeisters sei Verwirkung eingetreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat am 02.01.2013 Klage erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen: Nachdem aus dem Schreiben des Bürgermeisters vom 22.09.2011 hervorgegangen sei, dass die Kosten für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt der Badstraße nicht in Ansatz gebracht werden könnten, sei er davon ausgegangen, dass ihm keine weiteren Kosten auferlegt würden. Die Beklagte habe ihr Recht auf Beitragserhebung über längere Zeit nicht geltend gemacht, obwohl es ihr zumutbar und möglich gewesen sei. Hinzu komme, dass ein Beitrag erhoben worden sei, obwohl der Bürgermeister erklärt habe, dass auf den Kläger keine weiteren Kosten zukämen. Die Beklagte gebe zu, dass die Badstraße 1954 erbaut worden und eine Baustraße gewesen sei. Dass - wie die Beklagte ausführe - zu keinem Zeitpunkt der Stand einer endgültigen Herstellung erreicht worden sei, könne nicht ernstgenommen werden. Die Verwirkung sei daran zu sehen, dass die Beklagte die Beitragserhebung verzögert habe. Die Badstraße sei im Klägerabschnitt bereits im Jahr 1954 erschlossen worden. Dies gelte auch dann, wenn damals kein Bebauungsplan existiert haben sollte. Denn maßgeblich seien die technischen Gegebenheiten.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht: Die Badstraße sei im Jahr 1954 erbaut worden und habe den Aufbau einer Baustraße mit einer Decke aus grobem Bitumenkies erhalten. Eine Tragschicht/Feindecke sei nicht aufgebracht worden. 1965 sei eine Teerdecke aufgebracht worden. Bis Anfang März 1968 habe es immer wieder Ausbesserungs- und Teerarbeiten gegeben. 1968 seien Wasserleitungs- und Straßenbauarbeiten ausgeschrieben worden. Die Bebauung entlang der Badstraße östlich der Kaitlestraße/Hermann-Simon-Straße sei in den 1950er und 1960er Jahren entstanden. Die Grundstücke an der Hermann-Simon-Straße seien 1956 zu Beiträgen herangezogen und die Kaminskistraße sei 1964 abgerechnet worden. 1983 sei ein Abrechnungsgebiet gebildet worden, das u.a. den westlichen Verlauf der Badstraße umfasst habe. Auf dieser Grundlage seien die [dortigen] Eigentümer im Jahr 1988 zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Das [hier streitgegenständliche] Gebiet östlich der Kaitlestraße/Hermann-Simon-Straße sei zunächst unbeplant geblieben. Daher seien dort zunächst keine Beiträge erhoben worden.
Bis zum jetzt streitigen Ausbau sei zu keinem Zeitpunkt der Stand einer endgültigen Herstellung erreicht worden. In gutem Zustand sei lediglich der westliche Teil des Straßenstücks zwischen Kaitlestraße/Hermann-Simon-Straße und Hebelstraße gewesen, wo in den 1980er Jahren auf einer Strecke von etwa 65 m eine Feindecke aufgebracht worden sei. Die Badstraße sei zwischen 2008 und 2010 vollständig erneuert worden. Die Kosten des Feinbelags auf dem Stück zwischen Kaitlestraße/Hermann-Simon-Straße und Hebelstraße seien vom beitragsfähigen Erschließungsaufwand ebenso ausgenommen worden wie die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bau des Mowag-Knotens entstanden seien. Auch die Kosten der Erneuerung der Abwasserleitung sowie der Straßenverengung zur Verkehrslenkung und zur Verkehrsberuhigung seien nicht berücksichtigt worden. Die Kosten für die Straßenbaumaßnahmen in den 1950er und 1960er Jahren seien ebenfalls nicht eingerechnet worden.
Bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2006 sei die Badstraße nur ein Provisorium gewesen. Denn es habe die Feindecke gefehlt. Die Anschlüsse der Rinnenplatten und der Bordsteine seien nicht hergestellt gewesen. Es hätten die Randbefestigungen als Teil einer funktionstüchtigen Straßenentwässerung sowie durchgehend angelegte und angrenzende Gehwege sowie Teile der Straßenbeleuchtung gefehlt. Ohne Bedeutung sei, dass die Badstraße mit der Teilanlage Fahrbahn zwischen Kaitlestraße und Hebelstraße im straßenbautechnischen Sinne endgültig hergestellt gewesen sei. Denn maßgeblich sei der Herstellungszustand der gesamten Erschließungsanlage.
10 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.07.2014 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Zu Recht sei die Beklagte allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Badstraße nicht um eine beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße handle. Unstreitig habe es für die Badstraße zunächst keinen entsprechenden Plan gegeben. Die Badstraße sei auch nicht bereits vor Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes als historische Ortsstraße vorhanden gewesen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage gedient habe.
11 
Allerdings seien die Kosten des Ausbaus in den Jahren 2008 bis 2010 nicht beitragsfähig. Jedenfalls seit dem 01.01.2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 12.12.2005 (EBS 2005), könne nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die Badstraße nicht endgültig hergestellt gewesen sei. Sie sei bereits seit den im Jahr 1968 durchgeführten Ausbauarbeiten mit einer Asphaltschicht bedeckt gewesen. An dieser Annahme ändere auch die Tatsache nichts, dass in der Rechnung der Firma E. vom 14.10.1968 der Begriff Bitumenkies verwendet werde. Denn auch eine aus Asphalt ausgeführte einfache Fahrbahndecke genüge den Anforderungen an die endgültige Herstellung. Etwas anderes gelte zwar dann, wenn die Unfertigkeit der Fahrbahn oder des Gehwegs zu erkennen sei. Entsprechende hinreichende Indizien lägen aber nicht vor und seien auch nicht darin zu sehen, dass kein Feinasphalt verwendet worden sei. Der Belag sei nicht so grob gewesen, dass es sich aus Sicht des Bürgers aufgedrängt habe, dass es sich noch nicht um den endgültigen Zustand handle, zumal die Fahrbahndecke bereits seit fast vier Jahrzehnten vorhanden gewesen sei.
12 
Daran ändere auch der Hinweis der Beklagten auf den Ausbauzustand der Badstraße im Bereich zwischen der Einmündung der Kaminskistraße und dem Mowag-Knoten bzw. der Einmündung der Feldbergstraße nichts. Zwar sei auf der nördlichen Straßenseite kein Gehweg vorhanden gewesen. Nach § 4 Abs. 1 EBS 2005 sei aber nicht (mehr) Voraussetzung für die endgültige Herstellung, dass ein beidseitiger Gehweg vorhanden sei. Ob nach den vorherigen Erschließungsbeitragssatzungen die Anlegung einer beidseitigen Gehweganlage vorgeschrieben gewesen sei, könne daher offenbleiben. Darüber hinaus habe die Badstraße auch über eine Straßenentwässerung verfügt. Dass auf einer Teilstrecke kein Bordstein und kein Rinnengraben vorhanden gewesen seien, stehe dem wegen der Kürze des Straßenstücks nicht entgegen. Dass das Straßenstück zwischen Kaminskistraße und Feldbergstraße sehr schmal gewesen sei und einen Begegnungsverkehr (kaum) zugelassen habe, rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Nach dem früheren Bauprogramm der Gemeinde habe wegen der damaligen Grundstücksverhältnisse keine Möglichkeit zu einer Verbreiterung der Fahrbahn bestanden.
13 
Eine Abrechnung der durch den Ausbau in den 1960er Jahren entstandenen Kosten sei ausgeschlossen. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht setzte voraus, dass ein Bebauungsplan in Kraft sei, dem die Herstellung der Anlage entspreche, oder eine Planung vorliege, die den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen genüge. Dies sei aber in Bezug auf den Ausbaustand der Badstraße vor den Arbeiten in den Jahren 2008 bis 2010 nicht der Fall. Denn der 2006 erlassene Bebauungsplan decke jedenfalls im Bereich zwischen Kaminski- und Feldbergstraße nicht den früheren Ausbauzustand ab.
14 
Die Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt fristgerecht zur Begründung vor: Vor den Ausbauarbeiten in den Jahren 2008/2009 habe die Badstraße keine Decke im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2005 aufgewiesen. Das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es meine, mangels Maßgeblichkeit technischer Regelwerke komme es für die endgültige Herstellung einer Straße auch nicht darauf an, ob eine Straße eine Decke aus Feinasphalt aufweise, und weiter, maßgeblich sei allein, ob der Straßenbelag so grob sei, dass sich die Unfertigkeit der Straße dem Bürger aufdränge. Damit überspanne das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die subjektive Erkennbarkeit. Nach den üblichen technischen Standards sei der Oberbau einer Asphaltstraße grundsätzlich aus (mindestens) zwei Schichten aufgebaut, der Tragschicht (oder den Tragschichten) und der Asphaltdeckschicht. Die Asphaltdeckschicht sei üblicherweise aus Asphaltfeinbeton herzustellen. Bitumenkies werde lediglich für Tragschichten verwendet. Diese Anforderung an das Erscheinungsbild einer fertigen Straße mit einem feinkörnigen Belag sei jedem Bürger aus eigener Anschauung bekannt. Ob eine Erschließungsanlage über eine Decke aus Asphaltfeinbeton verfüge, könne er auf einen Blick feststellen.
15 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zu praxisfernen Ergebnissen. Es sei nicht unüblich, dass Gemeinden zunächst nur die Tragschicht herstellten und notdürftig funktionsfähig herrichteten. Diese Vorgehensweise werde oft gewählt, um eine Beschädigung der Deckschicht durch Bautätigkeiten auf den Anliegergrundstücken zu vermeiden. Diese auch von der Beklagten im Jahr 1968 gewählte Vorgehensweise würde dazu führen, dass die Gemeinde die Kosten für die technisch erforderliche Deckschicht jeweils selbst tragen müsste. Denn eine Asphaltdecke in irgendeiner Ausführung läge vor.
16 
Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei auch vom Willen der Beklagten als Satzungsgeberin nicht gedeckt. In jahrelanger Übung habe die Rechtsprechung vergleichbare Merkmalsregelungen so ausgelegt, dass Asphaltstraßen erst dann endgültig hergestellt seien, wenn sie über eine Deckschicht aus Asphaltfeinbeton verfügten. Dieser Rechtsprechung sei die Praxis gefolgt. Eine Regelung, nach der jede beliebige Asphaltdecke zur endgültigen Herstellung einer Straße führe, habe die Beklagte nicht gewollt.
17 
Die Abweichung von dieser jahrzehntelang praktizierten Auslegung der Merkmalsregelung sei auch nicht durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten. Danach komme es für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage nicht auf Details eines technischen Ausbaustandards an, die für den Bürger nicht erkennbar seien. Eine Abkehr vom allgemein anerkannten, für den Bürger ohne weiteres erkennbaren Erfordernis eines Feinbelags für die endgültige Herstellung einer Straße lasse sich dieser Entscheidung aber nicht entnehmen.
18 
Vor dem Ausbau 2008/2009 habe sich die Straße in einem Zustand befunden, der den Bürger klar erkennen habe lassen, dass sie nicht endgültig hergestellt gewesen sei. Nach den Ausbauarbeiten im Jahr 1968 habe sie lediglich eine Decke aus Bitumenkies gehabt. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage sei die Fahrbahnoberfläche bündig mit den Rinnsteinen hergestellt gewesen. Es gebe Aufnahmen aus der Zeit vor dem Ausbau 2008/2009, die belegten, dass die Rinnsteine zumindest in Teilen der Badstraße deutlich über den Straßenbelag hervorragten.
19 
Schließlich sei auch aus dem mangelhaften Ausbauzustand der Badstraße zwischen Kaminskistraße und der Einmündung in die Feldbergstraße (später: Mowag-Knoten) für den Bürger klar erkennbar, dass die Badstraße vor Abschluss der Ausbauarbeiten 2008/2009 noch nicht auf ihrer gesamten Länge endgültig hergestellt worden sei. Nach dem Bauprogramm der Beklagten sei für die Badstraße auf der gesamten Länge ein zweiseitiger Gehweg vorgesehen. In den Ausschreibungsunterlagen aus den Jahren 2008/2009 werde ausdrücklich die Herstellung eines zweiseitigen Gehwegs verlangt. In dem Bereich Kaminskistraße bis Feldbergstraße/Mowag-Knoten sei des Weiteren keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung vorhanden gewesen. Bordsteine oder Rinnengraben seien nicht vorhanden gewesen. Das betroffene Straßenstücks mache etwa 20 bis 25 % der Erschließungsanlage aus.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03.06.2014 - 3 K 5/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
24 
Er meint: Bei ihm gehe es um den Teil der Badstraße zwischen der Hebelstraße und der Hermann-Simon-Straße. Dieser Teil sei fertiggestellt gewesen. Dies habe die Beklagte sogar mit Schreiben vom 22.09.2011 bestätigt. Entgegen der Ausführung der Gegenseite sei darauf abzustellen, ob die Herstellung für den Bürger erkennbar gewesen sei. Die Badstraße sei bereits im Jahr 1968 sie mit einer Asphaltschicht bedeckt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe es sogar eine Straßenentwässerung gegeben. Wenn der Durchschnittsbürger eine Straße ohne Schwierigkeiten befahren könne, sei sie funktionsfähig. Es komme dabei nicht darauf an, aus welchem Material die Deckschicht bestehe. Die Gegenseite behaupte, für den Bürger sei die Unfertigkeit der Straße stets erkennbar, wenn sie über keine Decke aus Feinasphalt verfüge. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Bürger seit Jahrzehnten die Straße hätten nutzen können.
25 
Auf Hinweis des Berichterstatters, dass zu klären sei, ob es sich bei der jetzt fertiggestellten Anlage um ein Aliud handle, hat die Beklagte ergänzend ausgeführt: Maßgeblich sei die Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung vom 12.12.2005 (EBS 2005). Danach seien Anbaustraßen erst dann endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stünden. Vor dem Ausbau 2008/2009 sei sie nicht Eigentümerin sämtlicher Flächen der Erschließungsanlage gewesen. Der Gehweg auf der Nordseite der Badstraße habe sich bis zum Ausbau 2008/2009 auf privaten Grundstücken befunden. Die verfrüht erlassenen Erschließungsbeitragsbescheide seien durch den zwischenzeitlichen Eigentumserwerb geheilt.
26 
Darüber hinaus handele es sich bei der Badstraße, wie sie 2008/2009 ausgebaut worden sei, im Vergleich zur vor dem Ausbau vorhandenen Straße um eine andere Erschließungsanlage. Denn die Straßenführung sei im östlichen Straßenabschnitt erheblich geändert worden. Während die Badstraße vor der Baumaßnahme im Osten in die Feldbergstraße gemündet habe, schließe sie nun direkt an den Mowag-Knoten an. Insbesondere der Zuschnitt des Grundstücks FISt.-Nr. ... sei im Zuge der Maßnahme erheblich geändert worden. Die Grundstücksfläche habe sich um gut ein Drittel verringert. Die ursprüngliche Badstraße sei zudem auf etwa einem Viertel bis einem Drittel ihrer Länge außerhalb der Fahrbahntrasse der neuen Badstraße verlaufen. Hinzu komme, dass die Fahrbahn der neuen Badstraße im östlichen Bereich gut doppelt so breit sei wie die ursprüngliche Straße. Insgesamt sei die neue Badstraße deutlich besser ausgebaut als die alte Straße. Sie verfüge insbesondere über einen durchgehenden Gehweg an ihrer Nordseite sowie leistungsfähige Entwässerungseinrichtungen auf ihrer gesamten Länge.
27 
Der Kläger hat wie folgt ergänzend Stellung genommen: Der Teil der Straße des Klägers sei fertig gewesen. Die Fahrbahndecke bestehe seit 1968. Es handele sich auch nicht um ein Aliud. Das Gebiet sei nicht völlig neu gestaltet und die Straße [neu] angelegt worden. Die Kosten des in den sechziger Jahren erfolgten Ausbaus seien wegen Verwirkung nicht durchsetzbar. Die Beklagte habe in dem Schreiben vom 22.09.2011 klar zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger keinen Beitrag mehr schulde.
28 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten, die vorgelegten Bebauungspläne und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag für das jetzt abgerechnete Teilstück der Badstraße herangezogen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:
30 
1. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt hier keine sogenannte historische Straße vor, also eine Straße, die bereits vor Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 als Ortsstraße vorhanden war. Das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße hängt entscheidend von ihrer innerörtlichen Erschließungsfunktion ab, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 705 m.w. Nachw.). Im vorliegenden Fall ist in dem historischen Gemarkungsatlas (Urmessung 1866 bis 1873) zwar eine Wegefläche im Bereich der heutigen Trasse der Badstraße eingezeichnet (wohl Flst.-Nr. ...). Gebäude haben sich jedoch weder im Bereich des Wegegrundstücks noch sonst irgendwo in dessen näherer Umgebung befunden. Daher ist nicht ersichtlich, dass der weit im - nach heutigem Verständnis - Außenbereich gelegene Weg dem Anbau innerhalb einer geschlossenen Ortslage gedient haben könnte.
31 
2. Es handelt sich bei der abrechneten Anlage auch nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann sie in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn es fehlt an der erforderlichen planerischen Festsetzung.
32 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris; vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -). Hier fehlt es - unstreitig - an einem derartigen Plan.
33 
3. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, jedenfalls bis zum jetzt strittigen Ausbau nicht entstanden.
34 
a) Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG bzw. BauGB grundsätzlich, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB durften solche Anlagen ansonsten nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, an der es hier fehlt. Daneben war allerdings nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB eine Erschließungsanlage auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllt eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festliegen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte. Im vorliegenden Fall zeigt jedoch bereits ein Vergleich des früheren Verlaufs der Badstraße im Bereich des Mowag-Knotens mit der heutigen Planung und Herstellung in diesem Bereich, dass hier ein erheblicher Spielraum hinsichtlich der Straßenführung bestanden hat und eine eindeutigen Festlegung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 - juris m.w. Nachw.).
35 
b) Seit Inkrafttreten der Novelle des Baugesetzbuchs vom 27.08.1997 am 01.01.1998 ist eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht mehr erforderlich. Denn nach der ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Nach dieser Neufassung ist die Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen nicht mehr von einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung ist davon auszugehen, dass § 125 Abs. 2 BauGB auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden ist, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427 m.w. Nachw.).
36 
Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 - ESVGH 58, 165).
37 
Dass hier vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006 eine solche Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten nach § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB stattgefunden haben könnte, ist nicht erkennbar. Ein entsprechender Vorgang ist nicht in den vorliegenden Akten dokumentiert. Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der gemeindeintern zuständige Gemeinderat eine entsprechende Feststellung getroffen haben könnte.
38 
c) Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006 gibt es zwar grundsätzlich eine planungsrechtliche Grundlage für die Herstellung der jetzt abgerechneten Erschließungsanlage. Der vor dem jetzt strittigen Ausbau in den Jahren 2008/2009 vorhandene Ausbauzustand der Badstraße war jedoch von diesen Planungen nicht gedeckt.
39 
aa) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist zwar ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
40 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris; Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
41 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite von 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a).
42 
bb) Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus in dem Straßenstück zwischen der Einmündung der Kaminskistraße und der Einmündung in die Feldbergstraße liegt im vorliegenden Fall - auch wenn man die gesamte abgerechnete Strecke der Badstraße in den Blick nimmt - eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der Planung vor. Laut Bebauungsplan war durchgehend eine Straßenbreite von mindestens neun Metern insgesamt, also für Fahrbahn und Gehweg zusammen, vorgesehen. In dem Teilstück der Badstraße zwischen der Einmündung der Kaminskistraße und der Einmündung in die Feldbergstraße war jedoch tatsächlich nur eine Straßenbreite von ca. 4,50 m, also etwa der Hälfte, tatsächlich vorhanden. Daher mussten für die Errichtung der „neuen“ Straße erhebliche weitere, ehemals private, Grundstücksflächen außerhalb der vorhandenen Trasse der „alten“ Straße in Anspruch genommen werden. Die zuvor vorhandene tatsächliche Straßenbreite von nur 4,50 m unterscheidet sich aber nicht nur im Hinblick auf die nunmehr in Anspruch genommenen erheblichen weiteren, früher privaten Flächen, sondern auch im Hinblick auf ihre Verkehrsbedeutung deutlich von der geplanten und dementsprechend hergestellten Straße. Sie ließ zwar wohl gerade noch einen ausreichenden Begegnungsverkehr, nicht aber zusätzlich die jetzt realisierte Anlage eines Gehwegs auf der nördlichen Straßenseite zu. Durch die veränderte Verkehrsführung in diesem Teilstück hat sich der Charakter der Straße insgesamt verändert. Daher unterscheidet sich die objektive Verkehrsbedeutung der Erschließungsanlage insgesamt durch den geplanten Ausbau dieses Teilstücks erheblich von dem früher vorhandenen Zustand, auch wenn die veränderte Teilstrecke lediglich ca. 75 m misst. Weiter sieht der Plan auch eine andere Anbindung der Badstraße an das weiterführende Straßennetz in Richtung Osten vor. Dort ist statt der zuvor vorhandenen einfachen Einmündung in die Feldbergstraße nunmehr im Bereich des Zusammentreffens der Badstraße mit der Feldbergstraße, der Westendstraße und der Waldshuter Straße eine großflächige öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen, auf der eine Kreisverkehrsanlage, der sog. Mowag-Knoten, errichtet worden ist. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt die ursprünglich vorhandene Straße daher auch insgesamt ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in dem Bebauungsplan vorgesehenen Straße dar. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie ein LKW-Fahrverbot haben bei dieser planungsrechtlichen Beurteilung demgegenüber außer Betracht zu bleiben.
43 
Hierbei handelt es sich zudem nicht nur um einen untergeordneten planerischen Gesichtspunkt. Die bewusst vorgenommene Veränderung der Verkehrssituation hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine nicht nur unerhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus dessen Begründung deutlich hervor. In der Begründung des Bebauungsplans wird als erster Anlass für den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans ausdrücklich die Neuplanung der Einmündung der L 157 in die L 159 (Mowag-Knoten) genannt. Dem in dem Plan zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzept und der Bewältigung der offenbar als verbesserungsbedürftig empfundenen Verkehrssituation in diesem Bereich kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers nicht nur eine gänzlich untergeordnete Rolle zu, sodass es sich bei den insoweit erfolgten Festsetzungen daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung handelt. Dies hat wiederum zur Folge, dass die aufgezeigten Abweichungen von diesen Festsetzungen auch die Grundzüge der Planung berühren.
44 
Schließlich ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass dem Plangeber bei Erlass des Bebauungsplans die vorhandene Verkehrssituation bekannt gewesen ist. Diese hat er offensichtlich nicht mehr hinnehmen und bewusst durch den Ausbau des östlichen Teilstücks der Badstraße und den veränderten Anschluss an das weiterführende Straßennetz durch den sog. Mowag-Knoten verbessern wollen. Diese in der - von der tatsächlich vorgefundenen Situation abweichende - Planung zum Ausdruck kommende Konzeption verbietet es, den bei Planerlass vorhandenen Straßenzustand als im Wesentlichen noch plangemäß anzusehen, da die erkennbare Intention des Plangebers gerade darauf abgezielt hat, den bisherigen Zustand zu verändern.
45 
d) Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen durch den 2008/2009 erfolgten tatsächlichen Ausbau (noch) nicht unmittelbar entstanden. Jedenfalls seit der seit 2005 geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten (EBS 2005) gehört der Grunderwerb zu den Herstellungsmerkmalen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS 2005 sind Anbaustraßen u.a. dann endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen. Da der Grunderwerb hier erst am 18.01.2012 abgeschlossen war, konnte auch erst zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entstehen. Dass dies erst nach der Beitragserhebung durch die Beklagte erfolgt ist, ist unschädlich.
46 
4. Es ist auch keine erstmalige endgültige Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage durch frühere Baumaßnahmen in den 1960er Jahren mit kostenbegrenzender Wirkung erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte - wie geschehen - die Kosten der 2008/2009 durchgeführten Baumaßnahmen in voller Höhe abrechnen darf.
47 
a) Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt, wenn sie erstens die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB) erforderlichen Teileinrichtungen, zweitens die nach dem (formlosen) Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen aufweist und diese drittens dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.10.1995, KStZ 1996, 213; Urteil des Senats vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -). Ist eine Anbaustraße insgesamt oder eine ihrer Teilanlagen (etwa die Straßenentwässerung) im oben beschriebenen Sinne bereits durch eine frühere Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, ist die Gemeinde gehindert, die Anbaustraße oder die Teilanlage im Zuge eines späteren Ausbaus wieder mit erschließungsbeitragsrechtlicher Auswirkung zu ändern. Berücksichtigungsfähig sind dann vielmehr nicht die Änderungskosten eines späteren Ausbaus, sondern ausschließlich diejenigen Kosten, die durch die erstmalige, seinerzeit bereits endgültige Fertigstellung entstanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1985, DVBl. 1986, 349; Urteil des Senats vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -).
48 
b) Eine endgültige Herstellung mit kostenbegrenzender Wirkung durch die bis Ende der 1960er Jahre durchgeführten Baumaßnahmen kann allerdings nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Herstellung einer Erschließungsanlage gem. § 125 Abs. 1 BauGB einen Bebauungsplan voraussetzt und ein solcher erst seit dem Jahr 2006 existiert. Es trifft zwar zu, dass das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten von einer nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßigen Straßenherstellung abhängt (s.o.). Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage mit kostenbegrenzender Wirkung bereits früher endgültig hergestellt worden ist, spielt die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nach § 125 BauGB jedoch keine Rolle (vgl. Urteile des Senats vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -).
49 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (BVerwG, Urteil vom 21.10.1988 - 8 C 64.87 - NVwZ-RR 1989, 382; ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl.; § 13 Rn. 53), der sich der Senat auch in Bezug auf die nunmehr erfolgte Regelung dieser Materie in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG anschließt, stellt sich die Frage der erstmaligen endgültigen Herstellung immer im Hinblick auf eine bestimmte Erschließungsanlage. Dies zwingt dazu, bei der Frage nach der zu beurteilenden Erschließungsanlage anzusetzen, d.h. der Erschließungsanlage als solcher. Erst wenn geklärt ist, was die Erschließungsanlage ist, kann - in einem zweiten Schritt - gefragt werden, ob diese Anlage durch die Baumaßnahme, die bzw. deren Kosten Gegenstand der Betrachtung sind, erstmalig hergestellt, d.h. gleichsam neu angelegt, oder aber nach einer früheren (erstmaligen) endgültigen Herstellung lediglich verändert, erweitert oder verbessert worden ist. Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so erfordert die Entscheidung über das Vorliegen einer erstmaligen Herstellung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG), den neuen Zustand mit dem alten Zustand zu vergleichen. Grundlage dieses Vergleichs hat die Erschließungsanlage zu sein. Ist die ausgebaute Anbaustraße identisch mit einer bereits früher zu irgendeinem Zeitpunkt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Verkehrsanlage, schließt das die Annahme aus, die für die abzurechnende Baumaßnahme entstandenen Kosten seien solche einer erstmaligen Herstellung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG. Fehlt es dagegen an einer solchen Identität, ist mithin die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme entstanden ist, nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG) sind.
50 
d) Im vorliegenden Fall liegt unter Anwendung dieser Maßstäbe ein Aliud vor. Die jetzt ausgebaute Anlage ist nicht mit der seinerzeitigen Badstraße identisch und stellt daher in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht eine neue - andere - Anlage dar. Demzufolge kann die jetzt ausgebaute Straße schon aus rechtlichen Gründen nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits erstmals endgültig hergestellt worden sein. Denn bei der seinerseits hergestellten Badstraße handelt es sich im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne nicht um die jetzt abgerechnete Anlage. Dies hat im Übrigen der Sache nach auch bereits das Verwaltungsgericht erkannt, indem es ausgeführt hat, eine Abrechnung der durch den Ausbau in den 1960er Jahren entstandenen Kosten sei ausgeschlossen, da der nunmehr erlassene Bebauungsplan jedenfalls im Bereich zwischen Kaminski- und Feldbergstraße nicht den früheren Ausbauzustand abdecke.
51 
Wie der Senat bereits unter 3.c) bb) im Einzelnen dargelegt hat, ist der vor dem jetzt strittigen Ausbau in den Jahren 2008/2009 vorhandene Ausbauzustand des jetzt abgerechneten Teilstücks der Badstraße bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht mehr von den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006 gedeckt. Zwar ist im Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage der erstmaligen endgültigen Herstellung möglicherweise nicht (ausschließlich) auf den im Plan vorgesehenen, sondern (auch) auf den tatsächlich realisierten Ausbauzustand abzustellen. Letztlich muss dieser Frage aber nicht weiter nachgegangen werden, weil der 2008/2009 erfolgte Ausbau in Einklang mit den Festsetzungen des Plans steht. Daher kann für die Frage, ob insgesamt noch dieselbe oder eine andere Anlage vorliegt, sinngemäß auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.c) bb) verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass der im östlichen Teil der Anlage grundlegend veränderte Zuschnitt der Fahrbahn- und Gehwegflächen die Anlage insgesamt als ein Aliud im Vergleich zu dem früher vorhandenen Zustand erscheinen lässt. Daher kommt es letztlich nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob der frühere Ausbauzustand der Anlage in technischer Hinsicht überhaupt eine erstmalige endgültige Herstellung darstellen konnte.
52 
5. Schließlich steht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820) der Beitragserhebung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Diese Rechtsprechung, wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich wohl schon von vornherein nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in der Regel aber noch keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen eine dauerhafte tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris).
53 
Dies kann aber letzten Endes dahinstehen. Denn auch unter Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grund-sätze ist hier eine etwaige absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze in seiner neueren Rechtsprechung präzisiert und dabei betont, dass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben sichergestellt werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 sowie Senatsurteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 - juris). Der Geltendmachung eines Beitrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht hiernach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Danach kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung von Beiträgen, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist.
54 
a) Treuwidrig ist die Abgabenerhebung nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen ist dabei ein enger Maßstab.
55 
Eine solche Unzumutbarkeit kann hier nicht angenommen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, überhaupt nicht mit einem Erschließungsbeitrag belastet zu werden, konnte bei den Grundstückseigentümern nicht entstehen, denn ihnen musste klar sein, dass die Gemeinde die Erschließung ihrer Grundstücke nicht kostenfrei erstellen konnte. Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem an die Grundstückseigentümer gerichteten Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 22.09.2011 entnehmen. Darin wird vielmehr - auf die Argumente der Grundstückseigentümer eingehend - ausführlich begründet, weshalb die Beklagte zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags verpflichtet und auch nicht berechtigt ist, dabei einen erhöhten gemeindlichen Eigenanteil abzusetzen. Zwar wird in dem Schreiben auch ausgeführt, dass der „Abschnitt“ zwischen der Hebelstraße und der Hermann-Simon-Straße/Kaitlestraße bereits „endgültig hergestellt“ gewesen sei. Diese Passage dient jedoch erkennbar nur als Begründung dafür, dass die Beklagte die Kosten für die Herstellung des Feinbelags auf diesem Teilstück nicht in die Beitragsbemessung einbezogen hat. Ob diese Nichteinbeziehung zu Recht erfolgt ist, kann dahinstehen, da sich dies aufwandsvermindernd und damit zugunsten der Beitragspflichtigen ausgewirkt hat.
56 
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Erschließungsanlage oder eine Teilanlage nicht schon dann erstmalig hergestellt ist, wenn lediglich eine Teilstrecke den Anforderungen des Ausbauprogramms entspricht, sondern erst dann, wenn die Anlage in ihrer gesamten Länge und Breite, also in ihrer gesamten Ausdehnung diesen Anforderungen entspricht (vgl. Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 128 Rn. 20c). Deshalb kann es unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein, ob bereits vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen eine Teilstrecke in technischer Hinsicht erstmals endgültig hergestellt gewesen ist.
57 
b) Darüber hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum anderen auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22) - und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB) - kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden.
58 
Hier ist zwar seit der in den 1960er erfolgten - zumindest provisorischen - Herstellung der „alten“ Badstraße ein sogar noch längerer Zeitraum verstrichen. Im Erschließungsbeitragsrecht kann die Frage, ob und ggf. seit wann eine Vorteilslage vorhanden war, jedoch immer nur in Bezug auf die jeweilige Erschließungsanlage beantwortet werden. Demgegenüber spielt es für die Beitragspflicht keine Rolle, ob ein Grundstück bereits durch eine andere Anlage erschlossen war oder ist. Dies zeigt sich besonders deutlich an den Fällen der Mehrfacherschließung, in denen ein Grundstück auch für mehrere Anlagen beitragspflichtig sein kann. Nachdem die „alte“ nicht mit der jetzt abgerechneten „neuen“ Erschließungsanlage identisch ist, mit anderen Worten also ein Aliud vorliegt, ist die Frage der Vorteilslage auch nur im Hinblick auf diese „neue“ - und damit zugleich andere - Erschließungsanlage zu prüfen. Da die hier abgerechnete Anlage erst im Jahr 2006 planerisch festgesetzt sowie 2008/2009 technisch hergestellt worden ist und ferner die sachliche Beitragspflicht sogar erst mit dem Abschluss des Grunderwerbs im Jahr 2012 entstehen konnte, ist in Bezug auf diese maßgebliche Anlage seit dem Entstehen der Vorteilslage nur ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen, der noch nicht einmal annähernd die Höchstgrenze von 30 Jahren erreicht.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
60 
Beschluss vom 20. März 2015
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.480,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag für das jetzt abgerechnete Teilstück der Badstraße herangezogen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:
30 
1. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt hier keine sogenannte historische Straße vor, also eine Straße, die bereits vor Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 als Ortsstraße vorhanden war. Das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße hängt entscheidend von ihrer innerörtlichen Erschließungsfunktion ab, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 705 m.w. Nachw.). Im vorliegenden Fall ist in dem historischen Gemarkungsatlas (Urmessung 1866 bis 1873) zwar eine Wegefläche im Bereich der heutigen Trasse der Badstraße eingezeichnet (wohl Flst.-Nr. ...). Gebäude haben sich jedoch weder im Bereich des Wegegrundstücks noch sonst irgendwo in dessen näherer Umgebung befunden. Daher ist nicht ersichtlich, dass der weit im - nach heutigem Verständnis - Außenbereich gelegene Weg dem Anbau innerhalb einer geschlossenen Ortslage gedient haben könnte.
31 
2. Es handelt sich bei der abrechneten Anlage auch nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann sie in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn es fehlt an der erforderlichen planerischen Festsetzung.
32 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris; vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -). Hier fehlt es - unstreitig - an einem derartigen Plan.
33 
3. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, jedenfalls bis zum jetzt strittigen Ausbau nicht entstanden.
34 
a) Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG bzw. BauGB grundsätzlich, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB durften solche Anlagen ansonsten nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, an der es hier fehlt. Daneben war allerdings nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB eine Erschließungsanlage auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllt eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festliegen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte. Im vorliegenden Fall zeigt jedoch bereits ein Vergleich des früheren Verlaufs der Badstraße im Bereich des Mowag-Knotens mit der heutigen Planung und Herstellung in diesem Bereich, dass hier ein erheblicher Spielraum hinsichtlich der Straßenführung bestanden hat und eine eindeutigen Festlegung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 - juris m.w. Nachw.).
35 
b) Seit Inkrafttreten der Novelle des Baugesetzbuchs vom 27.08.1997 am 01.01.1998 ist eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht mehr erforderlich. Denn nach der ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Nach dieser Neufassung ist die Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen nicht mehr von einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung ist davon auszugehen, dass § 125 Abs. 2 BauGB auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden ist, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427 m.w. Nachw.).
36 
Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 - ESVGH 58, 165).
37 
Dass hier vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006 eine solche Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten nach § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB stattgefunden haben könnte, ist nicht erkennbar. Ein entsprechender Vorgang ist nicht in den vorliegenden Akten dokumentiert. Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der gemeindeintern zuständige Gemeinderat eine entsprechende Feststellung getroffen haben könnte.
38 
c) Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006 gibt es zwar grundsätzlich eine planungsrechtliche Grundlage für die Herstellung der jetzt abgerechneten Erschließungsanlage. Der vor dem jetzt strittigen Ausbau in den Jahren 2008/2009 vorhandene Ausbauzustand der Badstraße war jedoch von diesen Planungen nicht gedeckt.
39 
aa) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist zwar ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
40 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris; Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
41 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite von 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a).
42 
bb) Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus in dem Straßenstück zwischen der Einmündung der Kaminskistraße und der Einmündung in die Feldbergstraße liegt im vorliegenden Fall - auch wenn man die gesamte abgerechnete Strecke der Badstraße in den Blick nimmt - eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der Planung vor. Laut Bebauungsplan war durchgehend eine Straßenbreite von mindestens neun Metern insgesamt, also für Fahrbahn und Gehweg zusammen, vorgesehen. In dem Teilstück der Badstraße zwischen der Einmündung der Kaminskistraße und der Einmündung in die Feldbergstraße war jedoch tatsächlich nur eine Straßenbreite von ca. 4,50 m, also etwa der Hälfte, tatsächlich vorhanden. Daher mussten für die Errichtung der „neuen“ Straße erhebliche weitere, ehemals private, Grundstücksflächen außerhalb der vorhandenen Trasse der „alten“ Straße in Anspruch genommen werden. Die zuvor vorhandene tatsächliche Straßenbreite von nur 4,50 m unterscheidet sich aber nicht nur im Hinblick auf die nunmehr in Anspruch genommenen erheblichen weiteren, früher privaten Flächen, sondern auch im Hinblick auf ihre Verkehrsbedeutung deutlich von der geplanten und dementsprechend hergestellten Straße. Sie ließ zwar wohl gerade noch einen ausreichenden Begegnungsverkehr, nicht aber zusätzlich die jetzt realisierte Anlage eines Gehwegs auf der nördlichen Straßenseite zu. Durch die veränderte Verkehrsführung in diesem Teilstück hat sich der Charakter der Straße insgesamt verändert. Daher unterscheidet sich die objektive Verkehrsbedeutung der Erschließungsanlage insgesamt durch den geplanten Ausbau dieses Teilstücks erheblich von dem früher vorhandenen Zustand, auch wenn die veränderte Teilstrecke lediglich ca. 75 m misst. Weiter sieht der Plan auch eine andere Anbindung der Badstraße an das weiterführende Straßennetz in Richtung Osten vor. Dort ist statt der zuvor vorhandenen einfachen Einmündung in die Feldbergstraße nunmehr im Bereich des Zusammentreffens der Badstraße mit der Feldbergstraße, der Westendstraße und der Waldshuter Straße eine großflächige öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen, auf der eine Kreisverkehrsanlage, der sog. Mowag-Knoten, errichtet worden ist. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt die ursprünglich vorhandene Straße daher auch insgesamt ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in dem Bebauungsplan vorgesehenen Straße dar. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie ein LKW-Fahrverbot haben bei dieser planungsrechtlichen Beurteilung demgegenüber außer Betracht zu bleiben.
43 
Hierbei handelt es sich zudem nicht nur um einen untergeordneten planerischen Gesichtspunkt. Die bewusst vorgenommene Veränderung der Verkehrssituation hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine nicht nur unerhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus dessen Begründung deutlich hervor. In der Begründung des Bebauungsplans wird als erster Anlass für den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans ausdrücklich die Neuplanung der Einmündung der L 157 in die L 159 (Mowag-Knoten) genannt. Dem in dem Plan zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzept und der Bewältigung der offenbar als verbesserungsbedürftig empfundenen Verkehrssituation in diesem Bereich kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers nicht nur eine gänzlich untergeordnete Rolle zu, sodass es sich bei den insoweit erfolgten Festsetzungen daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung handelt. Dies hat wiederum zur Folge, dass die aufgezeigten Abweichungen von diesen Festsetzungen auch die Grundzüge der Planung berühren.
44 
Schließlich ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass dem Plangeber bei Erlass des Bebauungsplans die vorhandene Verkehrssituation bekannt gewesen ist. Diese hat er offensichtlich nicht mehr hinnehmen und bewusst durch den Ausbau des östlichen Teilstücks der Badstraße und den veränderten Anschluss an das weiterführende Straßennetz durch den sog. Mowag-Knoten verbessern wollen. Diese in der - von der tatsächlich vorgefundenen Situation abweichende - Planung zum Ausdruck kommende Konzeption verbietet es, den bei Planerlass vorhandenen Straßenzustand als im Wesentlichen noch plangemäß anzusehen, da die erkennbare Intention des Plangebers gerade darauf abgezielt hat, den bisherigen Zustand zu verändern.
45 
d) Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen durch den 2008/2009 erfolgten tatsächlichen Ausbau (noch) nicht unmittelbar entstanden. Jedenfalls seit der seit 2005 geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten (EBS 2005) gehört der Grunderwerb zu den Herstellungsmerkmalen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS 2005 sind Anbaustraßen u.a. dann endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen. Da der Grunderwerb hier erst am 18.01.2012 abgeschlossen war, konnte auch erst zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entstehen. Dass dies erst nach der Beitragserhebung durch die Beklagte erfolgt ist, ist unschädlich.
46 
4. Es ist auch keine erstmalige endgültige Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage durch frühere Baumaßnahmen in den 1960er Jahren mit kostenbegrenzender Wirkung erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte - wie geschehen - die Kosten der 2008/2009 durchgeführten Baumaßnahmen in voller Höhe abrechnen darf.
47 
a) Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt, wenn sie erstens die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB) erforderlichen Teileinrichtungen, zweitens die nach dem (formlosen) Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen aufweist und diese drittens dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.10.1995, KStZ 1996, 213; Urteil des Senats vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -). Ist eine Anbaustraße insgesamt oder eine ihrer Teilanlagen (etwa die Straßenentwässerung) im oben beschriebenen Sinne bereits durch eine frühere Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, ist die Gemeinde gehindert, die Anbaustraße oder die Teilanlage im Zuge eines späteren Ausbaus wieder mit erschließungsbeitragsrechtlicher Auswirkung zu ändern. Berücksichtigungsfähig sind dann vielmehr nicht die Änderungskosten eines späteren Ausbaus, sondern ausschließlich diejenigen Kosten, die durch die erstmalige, seinerzeit bereits endgültige Fertigstellung entstanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1985, DVBl. 1986, 349; Urteil des Senats vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -).
48 
b) Eine endgültige Herstellung mit kostenbegrenzender Wirkung durch die bis Ende der 1960er Jahre durchgeführten Baumaßnahmen kann allerdings nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Herstellung einer Erschließungsanlage gem. § 125 Abs. 1 BauGB einen Bebauungsplan voraussetzt und ein solcher erst seit dem Jahr 2006 existiert. Es trifft zwar zu, dass das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten von einer nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßigen Straßenherstellung abhängt (s.o.). Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage mit kostenbegrenzender Wirkung bereits früher endgültig hergestellt worden ist, spielt die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nach § 125 BauGB jedoch keine Rolle (vgl. Urteile des Senats vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -).
49 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (BVerwG, Urteil vom 21.10.1988 - 8 C 64.87 - NVwZ-RR 1989, 382; ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl.; § 13 Rn. 53), der sich der Senat auch in Bezug auf die nunmehr erfolgte Regelung dieser Materie in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG anschließt, stellt sich die Frage der erstmaligen endgültigen Herstellung immer im Hinblick auf eine bestimmte Erschließungsanlage. Dies zwingt dazu, bei der Frage nach der zu beurteilenden Erschließungsanlage anzusetzen, d.h. der Erschließungsanlage als solcher. Erst wenn geklärt ist, was die Erschließungsanlage ist, kann - in einem zweiten Schritt - gefragt werden, ob diese Anlage durch die Baumaßnahme, die bzw. deren Kosten Gegenstand der Betrachtung sind, erstmalig hergestellt, d.h. gleichsam neu angelegt, oder aber nach einer früheren (erstmaligen) endgültigen Herstellung lediglich verändert, erweitert oder verbessert worden ist. Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so erfordert die Entscheidung über das Vorliegen einer erstmaligen Herstellung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG), den neuen Zustand mit dem alten Zustand zu vergleichen. Grundlage dieses Vergleichs hat die Erschließungsanlage zu sein. Ist die ausgebaute Anbaustraße identisch mit einer bereits früher zu irgendeinem Zeitpunkt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Verkehrsanlage, schließt das die Annahme aus, die für die abzurechnende Baumaßnahme entstandenen Kosten seien solche einer erstmaligen Herstellung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG. Fehlt es dagegen an einer solchen Identität, ist mithin die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme entstanden ist, nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG) sind.
50 
d) Im vorliegenden Fall liegt unter Anwendung dieser Maßstäbe ein Aliud vor. Die jetzt ausgebaute Anlage ist nicht mit der seinerzeitigen Badstraße identisch und stellt daher in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht eine neue - andere - Anlage dar. Demzufolge kann die jetzt ausgebaute Straße schon aus rechtlichen Gründen nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits erstmals endgültig hergestellt worden sein. Denn bei der seinerseits hergestellten Badstraße handelt es sich im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne nicht um die jetzt abgerechnete Anlage. Dies hat im Übrigen der Sache nach auch bereits das Verwaltungsgericht erkannt, indem es ausgeführt hat, eine Abrechnung der durch den Ausbau in den 1960er Jahren entstandenen Kosten sei ausgeschlossen, da der nunmehr erlassene Bebauungsplan jedenfalls im Bereich zwischen Kaminski- und Feldbergstraße nicht den früheren Ausbauzustand abdecke.
51 
Wie der Senat bereits unter 3.c) bb) im Einzelnen dargelegt hat, ist der vor dem jetzt strittigen Ausbau in den Jahren 2008/2009 vorhandene Ausbauzustand des jetzt abgerechneten Teilstücks der Badstraße bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht mehr von den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006 gedeckt. Zwar ist im Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage der erstmaligen endgültigen Herstellung möglicherweise nicht (ausschließlich) auf den im Plan vorgesehenen, sondern (auch) auf den tatsächlich realisierten Ausbauzustand abzustellen. Letztlich muss dieser Frage aber nicht weiter nachgegangen werden, weil der 2008/2009 erfolgte Ausbau in Einklang mit den Festsetzungen des Plans steht. Daher kann für die Frage, ob insgesamt noch dieselbe oder eine andere Anlage vorliegt, sinngemäß auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.c) bb) verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass der im östlichen Teil der Anlage grundlegend veränderte Zuschnitt der Fahrbahn- und Gehwegflächen die Anlage insgesamt als ein Aliud im Vergleich zu dem früher vorhandenen Zustand erscheinen lässt. Daher kommt es letztlich nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob der frühere Ausbauzustand der Anlage in technischer Hinsicht überhaupt eine erstmalige endgültige Herstellung darstellen konnte.
52 
5. Schließlich steht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820) der Beitragserhebung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Diese Rechtsprechung, wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich wohl schon von vornherein nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in der Regel aber noch keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen eine dauerhafte tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris).
53 
Dies kann aber letzten Endes dahinstehen. Denn auch unter Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grund-sätze ist hier eine etwaige absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze in seiner neueren Rechtsprechung präzisiert und dabei betont, dass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben sichergestellt werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 sowie Senatsurteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 - juris). Der Geltendmachung eines Beitrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht hiernach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Danach kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung von Beiträgen, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist.
54 
a) Treuwidrig ist die Abgabenerhebung nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen ist dabei ein enger Maßstab.
55 
Eine solche Unzumutbarkeit kann hier nicht angenommen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, überhaupt nicht mit einem Erschließungsbeitrag belastet zu werden, konnte bei den Grundstückseigentümern nicht entstehen, denn ihnen musste klar sein, dass die Gemeinde die Erschließung ihrer Grundstücke nicht kostenfrei erstellen konnte. Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem an die Grundstückseigentümer gerichteten Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 22.09.2011 entnehmen. Darin wird vielmehr - auf die Argumente der Grundstückseigentümer eingehend - ausführlich begründet, weshalb die Beklagte zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags verpflichtet und auch nicht berechtigt ist, dabei einen erhöhten gemeindlichen Eigenanteil abzusetzen. Zwar wird in dem Schreiben auch ausgeführt, dass der „Abschnitt“ zwischen der Hebelstraße und der Hermann-Simon-Straße/Kaitlestraße bereits „endgültig hergestellt“ gewesen sei. Diese Passage dient jedoch erkennbar nur als Begründung dafür, dass die Beklagte die Kosten für die Herstellung des Feinbelags auf diesem Teilstück nicht in die Beitragsbemessung einbezogen hat. Ob diese Nichteinbeziehung zu Recht erfolgt ist, kann dahinstehen, da sich dies aufwandsvermindernd und damit zugunsten der Beitragspflichtigen ausgewirkt hat.
56 
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Erschließungsanlage oder eine Teilanlage nicht schon dann erstmalig hergestellt ist, wenn lediglich eine Teilstrecke den Anforderungen des Ausbauprogramms entspricht, sondern erst dann, wenn die Anlage in ihrer gesamten Länge und Breite, also in ihrer gesamten Ausdehnung diesen Anforderungen entspricht (vgl. Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 128 Rn. 20c). Deshalb kann es unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein, ob bereits vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen eine Teilstrecke in technischer Hinsicht erstmals endgültig hergestellt gewesen ist.
57 
b) Darüber hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum anderen auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22) - und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB) - kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden.
58 
Hier ist zwar seit der in den 1960er erfolgten - zumindest provisorischen - Herstellung der „alten“ Badstraße ein sogar noch längerer Zeitraum verstrichen. Im Erschließungsbeitragsrecht kann die Frage, ob und ggf. seit wann eine Vorteilslage vorhanden war, jedoch immer nur in Bezug auf die jeweilige Erschließungsanlage beantwortet werden. Demgegenüber spielt es für die Beitragspflicht keine Rolle, ob ein Grundstück bereits durch eine andere Anlage erschlossen war oder ist. Dies zeigt sich besonders deutlich an den Fällen der Mehrfacherschließung, in denen ein Grundstück auch für mehrere Anlagen beitragspflichtig sein kann. Nachdem die „alte“ nicht mit der jetzt abgerechneten „neuen“ Erschließungsanlage identisch ist, mit anderen Worten also ein Aliud vorliegt, ist die Frage der Vorteilslage auch nur im Hinblick auf diese „neue“ - und damit zugleich andere - Erschließungsanlage zu prüfen. Da die hier abgerechnete Anlage erst im Jahr 2006 planerisch festgesetzt sowie 2008/2009 technisch hergestellt worden ist und ferner die sachliche Beitragspflicht sogar erst mit dem Abschluss des Grunderwerbs im Jahr 2012 entstehen konnte, ist in Bezug auf diese maßgebliche Anlage seit dem Entstehen der Vorteilslage nur ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen, der noch nicht einmal annähernd die Höchstgrenze von 30 Jahren erreicht.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
60 
Beschluss vom 20. März 2015
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.480,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 werden aufgehoben, soweit darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen und die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.- Nr. ... Das insgesamt 57.421 m² große Grundstück liegt mit einer Teilfläche von 1.104 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 „...: ... ..., ...: ... ..." (rechtsverbindlich seit dem 04.03.1978), der ein Mischgebiet festsetzt. Die übrige Grundstücksfläche befindet sich im Außenbereich.
Im Jahr 1997 hat die Beklagte mit der Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." in ihrer heutigen Form begonnen. Die Anlage liegt im Geltungsbereich des am 10.05.2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 671 „...: ..., ...: ... ...".
Die Erschließungsanlage ist mittlerweile in bautechnischer Hinsicht hergestellt. Die endgültige Berechnung der Ingenieurkosten ist noch nicht möglich. Sie hängt vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ab, der mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig ist.
Mit Bescheid vom 26.11.2010 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 47.623,09 EUR heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 - zugestellt am 22.10.2012 - zurück.
Die Klägerin hat am 21.11.2012 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.06.2013 hinsichtlich eines - einen Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden - Teilbetrags stattgegeben und die es im Übrigen abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: An der Erhebung einer Vorauszahlung sei die Beklagte nicht deshalb gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen seien. Denn die Erschließungsbeitragspflicht sei mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Die Berechnung der Ingenieurkosten hänge vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits ab. Die endgültige Herstellung sei erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden könne.
Bei der Kanzlerstraße handle es sich des Weiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne. Seit Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 habe eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Kanzlerstraße jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, weil sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut worden sei.
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen sei die Kanzlerstraße ferner erstmals endgültig hergestellt worden. Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt habe, habe vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen können; erst zu diesem Zeitpunkt sei der Grunderwerb durch die Beklagte abgeschlossen worden. Im Übrigen sei durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gegeben habe, die streitgegenständliche Anbaustraße in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden könne.
Das Grundstück der Klägerin gehöre ferner zum Kreis der erschlossenen Grundstücke. Die Lage des Grundstücks in einem Mischgebiet begründe keinen Rechtsanspruch darauf, dass jede dort zulässige Nutzung ausgeübt werden könne. Bei einem Grundstück im Mischgebiet reiche es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden könne. Herangefahren werden könne in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden könne. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei, habe das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
10 
Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin sei des Weiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG. Das Gericht habe bereits mit Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut seien und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befinde, das zumindest als Wochenendhaus genutzt werde. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert hätten, erscheine nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend bestehe nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden könne. In Betracht komme dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
11 
Der Beitragsanspruch der Beklagten sei nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Da die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, habe auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
12 
Der angegriffene Bescheid sei jedoch der Höhe nach teilweise rechtswidrig. Zunächst begegne es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht habe. Nach dieser Bestimmung zählten unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen an bestehende öffentliche Straßen durch Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließe der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein. Das Innenministerium habe es für entbehrlich gehalten, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe. Demnach erlangten Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz.
13 
Ebenfalls rechtsfehlerfrei habe die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen.
14 
Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrG gehöre zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeute aber nicht, dass jede sich an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen sei, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße diene, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich sei. Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße setze dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen sei. Aus diesem Grund komme es nicht darauf an, ob sie in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt sei.
15 
Die Beklagte habe das Grundstück Flst.-Nr. 7... bei der Oberverteilung unberücksichtigt lassen dürfen. Da es teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen sei, unterliege es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke seien bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt sei, sei typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen. An diesem Ergebnis ändere die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts. Die Tatsache der Bebauung sei als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spiele zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft indiziere, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck komme. Etwas anderes gelte jedoch bei bestandsgeschützten Bauwerken. Bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden könne, könne nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden.
16 
In die Verteilung einzustellen sei allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. 2... Dieses Grundstück gehöre mit seiner Innenbereichsfläche zum Kreis der durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstücke. Die planerische Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche sei hinsichtlich dieses Grundstücks unwirksam geworden. Eine bauplanerische Festsetzung trete wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Beklagte noch im Jahr 2008 den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt habe. Die Beklagte habe bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspreche. Vor diesem Hintergrund sei eine Realisierung der planerischen Festsetzungen ausgeschlossen.
17 
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausgehe, sei das Grundstück Flst.-Nr. 2... unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung der übrigen Grundstücke vermindere. Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne könne hier angenommen werden. Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. 2... befinde sich ein Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolge, vermittele die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen werde wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
18 
Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. 2... errechne sich eine Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR (statt der geltend gemachten 47.623,09 EUR).
19 
Die Klägerin hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist. Sie trägt zur Begründung vor: Da die Maßnahme bereits seit langem abgeschlossen sei, dürfe keine Vorauszahlung festgesetzt werden. Dass das beauftragte Ingenieurbüro angeblich noch keine Rechnung erstellt habe, ändere daran nichts. Unstrittig seien auf diese Leistungen Abschlagszahlungen erfolgt. Es sei fraglich, ob unter der Geltung des KAG die Beitragsschuld erst entstehen könne, wenn die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sei. Jedenfalls sei die Beitragsforderung verjährt. Die Ausbauarbeiten seien 1997 begonnen und 1998 abgeschlossen worden. Bei der seit mehr als 70 Jahren bestehenden Kanzlerstraße handle es sich ferner um eine beitragsfreie vorhandene Straße, da sie in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan aus den 1970er Jahren ohne Kreisverkehr ortsstraßenmäßig ausgebaut worden sei. Die Fahrbahn habe einen modernen Aufbau sowie eine Beleuchtung und Straßenentwässerung gehabt. Die ab 1997 durchgeführten Bauarbeiten seien daher nicht als erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern als Ausbau einer schon vorhandenen Anlage zu werten. Es fehle auch an einem Erschlossensein, da auf das Grundstück nicht heraufgefahren werden könne. Das Grundstück steige erheblich an. Außerdem sei an der Kanzlerstraße eine hohe Stützmauer nebst Treppen errichtet worden, durch die das Grundstück geradezu eingemauert werde. Eine gewerbliche Nutzung sei daher schlechterdings nicht vorstellbar. Zudem sei der Bau von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht möglich.
20 
Die Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs hätten nicht in die Abrechnung eingestellt werden dürfen, da er als eigenständiges Element des Straßennetzes einer verbesserten überörtlichen Verkehrsführung diene und den Anliegern der Kanzlerstraße keinen spezifischen Vorteil vermittle. Auch sei die Veranlagung des Grundstücks mit einem Artzuschlag für ein Mischgebiet rechtswidrig, da die diesbezügliche Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 521 obsolet sei. Aufgrund der Höhenlage des Grundstücks könne dort keine Nutzung erfolgen, die für ein Mischgebiet typisch sei. Insbesondere eine gewerbliche Nutzung sei ausgeschlossen. Die Kosten für die Herstellung der Stützmauer seien nicht beitragsfähig. Die Mauer sei in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 nicht in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt. Im Bebauungsplan scheine nur eine solche Stützmauer festgesetzt zu sein, die vor einem kleineren Teil der an die Kanzlerstraße grenzenden Grundstücksfläche liege. Schließlich sei die Oberverteilung rechtswidrig, da auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7... seit Jahrzehnten die geduldete Nutzung „Schrebergärten" stattfinde. Dieses städtische Grundstück hätte daher zumindest als untergeordnete Nutzung im Sinne einer Kleingartenanlage (gemäß § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5) veranlagt werden müssen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 insgesamt aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
25 
Sie meint, die sachliche Beitragspflicht sei mangels Vorlage der letzten Unternehmerrechnung noch nicht entstanden. Die Honorarrechnung des bauleitenden Ingenieurbüros liege noch nicht vor. Der Grunderwerb, der nach den Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten Herstellungsmerkmal sei, sei erst im Jahr 2006 - und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen im Jahr 2004 - abgeschlossen worden. 1997/98 sei lediglich ein Teilausbau der Straße bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße erfolgt. Die Kanzlerstraße sei keine vorhandene Straße. Vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen sei noch keine endgültige Herstellung der Straße erfolgt. Erst durch die 2003/04 und 2005/06 durchgeführten Baumaßnahmen sei die Straße in voller Länge und entsprechend dem dann gültigen Bebauungsplan Nr. 671 hergestellt worden. Die Anlage sei zuvor nicht entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m hergestellt worden, sondern habe lediglich eine Breite von 6 m aufgewiesen. Ebenso wenig entspreche der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 mit einer Breite von 17,50 m. Erst die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 671 seien umgesetzt worden. Eine Nutzung gemäß den planungsrechtlichen Möglichkeiten des Mischgebiets sei auf dem vorhandenen Grundstück möglich. Hierfür genüge es, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne.
26 
Die Kosten für einen Teil der Fahrbahn des Kreisverkehrs seien zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG in die Abrechnung eingestellt worden, da ein Kreisverkehrsplatz lediglich eine bautechnisch anders gestaltete Kreuzung darstelle. Selbst wenn man dies anders sehe, wirke sich dies im Ergebnis praktisch nicht aus. Da die Herstellung der Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, sei die geforderte Vorauszahlung jedenfalls der Höhe nach gerechtfertigt. Die (fiktiven) Kosten mit Abbiegespur und ohne Berücksichtigung des Kreisverkehrs führten im Ergebnis zu einer um 34,68 EUR höheren Vorauszahlung. Der Artzuschlag für ein Mischgebiet sei rechtmäßig. Im Abrechnungsgebiet bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 521 sei eine mischgebietstypische Nutzung möglich und liege auch tatsächlich vor (Haus/Wochenendhaus sowie Gartenschuppen). Die bautechnische Gestaltung der Betonstützmauer erlaube sogar eine Durchbrechung und die Schaffung einer Zufahrt, um so eine Tiefgarage oder einen ebenerdigen Verladebereich zu ermöglichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien daher nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hinfällig oder gar widersprüchlich. Die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähig. Mit dem Bau der vollständig auf dem Straßengrundstück befindlichen Stützmauer mit Treppenaufgang sei eine Zugänglichkeit des Grundstücks und dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erreicht worden. Durch die Mauer sei das Grundstück höhengleich nutzbar und auch die Stellplatzpflicht sei nicht problematisch. Zu Recht sei das Grundstück Flst.-Nr. 7... nicht in die Oberverteilung eingestellt worden. Durch die dort tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst.
27 
Die Beklagte hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Sie macht geltend, die Oberverteilung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch das Grundstück Flst.-Nr. 2... sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht eingestellt worden. Zu Unrecht sei das Gericht davon ausgegangen, dass dort eine öffentliche Grünfläche festgesetzt sei. Dem einschlägigen Bebauungsplan sei eindeutig zu entnehmen, dass für die betreffende Teilfläche des Grundstücks „Grünland“, also eine landwirtschaftliche Fläche, im Bebauungsplan festgesetzt sei. Die baurechtlich genehmigte Lagerhalle nehme gerade einmal 24,3 m² im Plangebiet ein. Es könne keine Rede davon sein, dass die weitere Verwirklichung des Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen Grundstücksflächen durch diese geringfügige Bebauung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Durch die tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst. Es bestehe auch keine schutzwürdige Erwartung der anderen Grundstückseigentümer, dass die Straße von dem Grundstück in gleichem Umfang in Anspruch genommen werde wie von den anderen Anliegergrundstücken aus. Es fehle schon an der erforderlichen Baulandeigenschaft im Sinne des § 38 KAG. Jedenfalls aber könne sich eine solche schutzwürdige Erwartung höchstens auf die tatsächlich gewerblich genutzte (Teil-) Fläche von ca. 1.166 m² beziehen.
28 
Die Beklagte beantragt als Berufungsklägerin,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
30 
Die Klägerin beantragt als Berufungsbeklagte,
31 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
32 
Zur Begründung macht sie geltend, zu Recht habe das Verwaltungsgericht beanstandet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht in die Oberverteilung einbezogen worden sei. Unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan dort Grünland oder eine öffentliche Grünfläche festsetze, sei er funktionslos geworden. Auf dem Grundstück befinde sich seit Jahrzehnten ein Schrottbetrieb; für den Bau einer Halle sei sogar eine Genehmigung erteilt worden. Aufgrund dieser tatsächlich vorhandenen und von der Beklagten geduldeten gewerblichen Nutzung könnten die weiteren Anlieger zudem schutzwürdig erwarten, dass dieses Grundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einbezogen werde.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten, die vorgelegten Bebauungspläne und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
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6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 2403/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.236,25 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77, 83), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden gewichtigen Gegenargumente nicht.
a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine vor dem hier abgerechneten Ausbau 2000/2001 erfolgte endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (hier des Abschnitts „Im Klösterle“) deshalb nicht erfolgt sei, weil - erstens - der am 16.3.1956 in Kraft getretene Ortsbauplan „Brandstätt“ die Erschließungsanlage planungsrechtlich nicht festgesetzt habe und - zweitens - der technische Ausbauzustand nicht den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entsprochen habe; in diesem Zusammenhang stellte das Verwaltungsgericht fest, dass auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.10.2001 (Az.: 2 S 730/00) die Erschießungsanlage - vor dem abgerechneten Ausbau - keinen ausreichenden Oberbau (Straßendecke) und - unabhängig davon und zusätzlich - auch keinen ausreichenden Unterbau aufgewiesen habe.
Davon ausgehend wendet die Antragsschrift zwar ein, der Ortsbauplan „Brandstätt“ enthalte das für die Frage der endgültigen Herstellung maßgebliche Bauprogramm und die Erschließungsanlage sei auch mit einem ausreichenden Oberbau (= zweiter Schwarzbelag) versehen gewesen. Allerdings befasst sich die Antragsschrift mit der weiteren, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Feststellung, „es habe auch an einem ausreichenden Straßenunterbau gefehlt“, nicht hinreichend. Dass die abgerechnete Erschließungsanlage nicht den nach der Entscheidung des Senats vom 19.11.1992 (Az.: 2 S 1908/90, ESVGH 43, 153) erforderlichen, aus mehreren Schichten, insbesondere einer Frostschutzschicht, bestehenden Unterbau aufgewiesen hat, stellte das Verwaltungsgericht auf Grund einer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Dipl.-Ing. G., der den Bestand der Erschließungsanlage vor dem abgerechneten Ausbau aufgenommen hatte, sowie auf der Grundlage der von der Beklagten gefertigten Lichtbilder fest. Diesen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts tritt die Antragsschrift nicht substantiiert entgegen; sie setzt sich weder mit den Ausführungen des Dipl.-Ing. G. in der mündlichen Verhandlung noch mit den vorgelegten Lichtbildern auseinander. Allein der Hinweis des Klägers, aus dem dem Ausbau im Jahre 1967 durch die Firma N. KG zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis gehe ein vierschichtiger Fahrbahnaufbau -Schotterunterbau, Halbtränkung mit teerartigem Material, Oberflächenbehandlung mit Hartsteinsplitt und Versiegelung - hervor, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Angaben aus dem Leistungsverzeichnis lassen nur einen indirekten Schluss auf den tatsächlich verwirklichten Ausbau zu. Die Antragsschrift legt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht dar, ob der von ihr zugrunde gelegte Ausbaustandard des Leistungsverzeichnisses auch tatsächlich verwirklicht wurde, zumal das Leistungsverzeichnis zwei Ausbauvarianten - eine wesentlich preisgünstiger - vorsah. Im Übrigen lässt sich aus dem Vortrag des Klägers zum Fahrbahnaufbau nicht entnehmen, ob den Anforderungen des Senats auch hinsichtlich der Ausbautiefe (vgl. Senatsurteile vom 19.11.1992 und 15.10.2001, jew. aaO) entsprochen wird. Dass - unabhängig davon - bei der Bewertung des Fahrbahnunterbaus diesen dokumentierenden Lichtbildern Vorrang gegenüber den Angaben in der Ausschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis gebührt, dürfte auf der Hand liegen; die Antragsschrift legt jedenfalls nichts dar, was eine davon abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Mithin hat der Senat von der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Straßenunterbaus auszugehen.
b) Das Verwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass die sachliche Beitragspflicht - trotz Fehlens eines Bebauungsplans im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB - entstanden sei, weil im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB eine „bebauungsplanersetzende Planung“ vorliege, die den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen genüge.
Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, hinsichtlich der streitgegenständlichen Erschließungsanlage habe eine Abwägungsentscheidung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB nicht stattgefunden, die Abwägungsentscheidung könne insbesondere nicht im sog. Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 gesehen werden.
Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht (Senatsurteil vom 21.3.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427). Es obliegt gem. § 1 Abs. 7 BauGB der Gemeinde insbesondere, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße zu bestimmen, welches Gewicht den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigungsbedürftigen Belangen - siehe insbesondere die Belange des Verkehrs nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB - im konkreten Einzelfall jeweils als solchen und in ihrem Verhältnis zueinander zukommt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76). Bei der dargestellten Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist. Diese planerische Entschließung kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sog. Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Sicht) erfolgen (vgl. hierzu: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, 4.7.2.1.3).
Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die von § 125 Abs. 2 BauGB geforderte planerische Entschließung im Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 über den „Ausbau der Straße mit Gehweg Im Klösterle Holzbronn“ gesehen. Diesem Beschluss lagen laut der entsprechenden Beschlussvorlage Nr. 301/2000 die Ausbaupläne des Architektenbüros Dr. B. zugrunde, die nicht nur in nichtöffentlicher Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten am 14.9.2000, sondern auch in der Sitzung des Gemeinderats am 21.9.2000 beraten und gebilligt wurden. Als Abwägungsergebnis wurde ein Ausbaustandard mit 5,50 m Fahrbahnbreite, Kandel und Gehweg sowie eine ergänzende Begrünung mit Bäumen festgelegt. Da die Straße „Im Klösterle“ schon seit Jahrzehnten im unbeplanten Innenbereich existierte, musste sich die Planungsentscheidung des Gemeinderats - mangels Alternativen - auch nicht mit der Trassenführung der Erschließungsanlage beschäftigen. Vor diesem Hintergrund lässt die von der Beklagten vorgenommene Abwägung keine materiellen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen des Abwägungsvorgangs das erforderliche Abwägungsmaterial nicht hinreichend ermittelt und zusammengestellt oder ihren planerischen Gestaltungsspielraum bei der Gewichtung dieses Materials nicht fehlerfrei ausgeübt hätte. Abwägungsfehler werden auch mit der Antragsschrift nicht geltend gemacht. Nach alledem enthält der Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 nicht nur die Bauprogramm-Entscheidung für die Erschließungsanlage, sondern auch die Planungsentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB, die den nachfolgenden Beginn der Herstellungsarbeiten an der Erschließungsanlage legitimierte. Auf die von der Antragsschrift weiter aufgeworfenen Fragen, ob den Vorgaben des Gesetzes in § 125 Abs. 2 BauGB nachträglich Genüge getan wurde bzw. in welcher Form erfolgte Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert werden können (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03 - Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 7 Rdnr. 20), kommt es danach nicht an.
Zu Unrecht behauptet die Antragsschrift ferner, der Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 könne das abgerechnete Teilstück der Straße „Im Klösterle“ zwischen dem Friedhof (Reuteweg) und dem Schäferweg deshalb nicht legitimieren, weil sich der Beschluss nur auf den ersten Bauabschnitt und damit auf das kürzere Teilstück vom Friedhof bis zur Einmündung Bannstraße bezogen habe. Bereits der erste Bauabschnitt betraf den Ausbau der Straße „Im Klösterle“ zwischen Friedhof und Schäferweg (vgl. etwa Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 14.9.2000) und umfasste damit in vollem Umfang die abgerechnete Erschließungsanlage; auch die der Beschlussfassung des Gemeinderats am 21.9.2000 zugrunde liegenden Ausbaupläne des Architektenbüros Dr. B. hatten dieses Teilstück der Straße „Im Klösterle“ in vollem Umfang zum Gegenstand und umfassten sogar noch den zweiten Bauabschnitt des Bereichs vom Schäferweg bis zur Einmündung der Straße „Im Klösterle“ in die Ortsstraße. Dass in der Beschlussvorlage Nr. 310/2000 und auch im Gemeinderatsbeschluss vom 21.9.2000 auf das verkürzte Teilstück zwischen Friedhof und Bannstraße Bezug genommen wurde, ist darin begründet, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die - später revidierte - Rechtsauffassung vertrat, lediglich das Teilstück zwischen Friedhof und Bannstraße sei als beitragspflichtiger Erstausbau zu qualifizieren und ab der Bannstraße handele es sich bei der Straße „Im Klösterle“ um eine historische Straße. Die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung wird aber durch die Frage, in welchem Umfang für die Straße Erschließungsbeiträge von den Anliegern erhoben werden können und in welchem Umfang die Gemeinde die Kosten des Ausbaus zu tragen hat, nicht berührt. Jedenfalls betraf die Planungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten - wie dargelegt - die abgerechnete Erschließungsanlage in ihrer gesamten Längenausdehnung.
10 
Unerheblich ist schließlich der Einwand des Klägers, dem Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 habe lediglich ein „Vorentwurf“ des Architektenbüros Dr. B. zugrunde gelegen, die nachfolgenden Ausbaupläne des Büros R. und G. vom 5.10.2001 und 3.8.2004 seien hingegen erst nach der Beschlussfassung vom 20.9.2000 erstellt worden und deshalb zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer gemeindlichen Abwägungsentscheidung gewesen. Weicht der tatsächliche Ausbau einer beitragsfähigen Erschließungsanlage von der entsprechenden gemeindlichen Planungsentscheidung ab, berührt das die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht, wenn die Abweichung keinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen hat. Denn nach § 125 Abs. 2 BauGB hängt die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht von einer Übereinstimmung des tatsächlichen Ausbaus mit dem Ausbauplan, sondern allein davon ab, dass die Herstellung den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht (vgl. Driehaus, aaO, § 7 Rdnr. 21).
11 
Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die nach der Beschlussfassung am 20.9.2000 vorgenommenen Änderungen in den Ausbauplänen und der daraus folgend abweichende Ausbau Einfluss auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen gehabt haben. Auch die Antragsschrift zeigt nicht auf, dass und warum auf der Grundlage der Ausbaupläne des Büros R. und G. eine nochmalige gemeindliche Planungsentscheidung erforderlich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, „die Ausbaupläne des Büros R. und G. hätten den ursprünglichen Entwurf lediglich ergänzt und konkretisiert, ohne dass die grundsätzliche planungsrechtliche Entscheidung dadurch geändert worden sei“. Auch diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts tritt die Antragsschrift nicht substantiiert entgegen.
12 
2. Die mit dem Antrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Sie ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.7.1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.). Dabei hat die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zumindest einen Hinweis darauf zu enthalten, dass und aus welchen Gründen die bezeichnete Frage obergerichtlicher Klärung bedarf, weil ihre Beantwortung mit jedenfalls beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann. Bei Rechtsfragen muss sich bereits die Darlegung dazu verhalten, ob das Gesetz selbst keine hinreichende Antwort erlaubt, und prüfungswürdige Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gegebenen oder vorausgesetzten Gesetzesauslegung. Klärungsbedürftig ist eine Frage nicht schon dann, wenn zu ihr noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt.
13 
Davon ausgehend bedarf die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob ein Ausbaubeschluss über die Herstellung einer Erschließungsanlage - unter welchen Voraussetzungen - ein einen Bebauungsplan ersetzenden Abwägungsbeschluss im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB darstellen kann“, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn die Fragestellung ist bereits nicht hinreichend bestimmt. Es werden bereits die Anforderungen an einen einen Bebauungsplan ersetzenden Abwägungsbeschluss im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB nicht dargelegt. Ferner werden auch die Voraussetzungen, unter welchen der Festlegung des Bauprogramms planersetzende Wirkung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB zukommt, nicht erläutert. Mit anderen Worten, die dargestellte Rechtsfrage ist abstrakt und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
14 
Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - geändert.

Die Klage gegen die Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 08.07.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 betreffen - wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 4... der Gemarkung der Beklagten. Der am 10.07.1992 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 604 der Beklagten (Teilgebiet „Nordstadt“ - Ausschnitt „Flst.-Nr. 4293/1“) setzt für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest und lässt eine 4-geschossige Bauweise zu.
Westlich des klägerischen Grundstücks liegt die B. Straße. Zwischen der Fahrbahn der B. Straße und dem Grundstück der Klägerin befindet sich - auf dem Straßengrundstück - eine Böschung; eine Zufahrt von der B. Straße auf das klägerische Grundstück ist tatsächlich nicht vorhanden. Nördlich des klägerischen Grundstücks liegt die R. Straße, die frühere Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne. Über die R. Straße kann das Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
Am 17.10.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Anbaustraßen „B. Straße II zwischen L.straße und W.straße inkl. W.straße zwischen B. Straße und K. Straße (K 9....)“ und die „R. Straße Flst.-Nrn. 4245/9 und 4280/8“ zu der Abrechnungseinheit B. Straße II zusammenzufassen.
Mit Bescheiden vom 08.07.2008 setzte die Beklagte für die Herstellung dieser Erschließungsanlage für das Grundstück Flst.-Nr. 4... Vorauszahlungen i.H.v. 74.803,68 EUR (ohne Fahrbahn) und i.H.v. 104.385,04 EUR (für die Fahrbahn) fest.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 zurückwies; dabei erhöhte sie die festgesetzten Vorauszahlungen auf 105.254,89 EUR (für die Fahrbahn) und 75.440,29 EUR (ohne Fahrbahn).
Die Klägerin hat am 01.12.2011 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.07.2012 stattgegeben und die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die B. Straße II sei bereits als ehemalige Bundesstraße B 294 durch den Bund in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise hergestellt worden. Für die von der Beklagten nunmehr erstmals selbst durchgeführten weiteren Ausbaumaßnahmen könnten daher keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die wie hier ein anderer Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast durchführe, müsse nicht den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen. Es genüge, wenn die Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt worden sei. Hiernach habe der Bund bei der Herstellung der B 294 seine Erschließungsaufgabe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt, so dass die Bundesstraße den Erfordernissen des Verkehrs i.S.d. § 123 Abs. 2 BauGB in vollem Umfang entsprochen habe. Es sei unstreitig, dass sich die ehemalige Bundesstraße B 294 örtlich an der Stelle der jetzigen B. Straße befunden habe und im Wesentlichen denselben Verlauf genommen habe. In diesem Falle gelte der Grundsatz, dass für von den Gemeinde erstmals selbst durchgeführte Ausbaumaßnahmen, die zwingend mit baugestalterischen Änderungen einhergingen und die Identität der früheren Anlage veränderten, Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden dürften. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für im Innenbereich gelegene Straßen, sondern auch im Außenbereich, zumal dort privilegierte Vorhaben einer ausreichenden Erschließung bedürften.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 17.12.2012 zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung diese vorträgt: Die alte B 294 sei früher unter der Bezeichnung Reichsstraße 294 und zuvor als Br. Straße (Kreisstraße Nr. 1 bzw. Obere Br. Straße) geführt worden. Der Zeitpunkt der Herstellung der Kreisstraße Nr. 1 habe nicht geklärt werden können. Die Reichsstraße 294 sei jedoch im Rahmen des Baus der Reichsautobahn 8 (heute A 8) zwischen 1935 und 1936 gebaut worden; hierbei sei die Kreisstraße Nr. 1 entfallen. Die alte Reichs- bzw. Bundesstraße verlaufe auf einem Grundstück, das im Eigentum des Reiches bzw. später des Bundes gestanden habe. Eindeutige Belege hätten nicht ausfindig gemacht werden können, zumal zahlreiche Dokumente aus der Zeit vor 1945 im Krieg verbrannt seien. Auch ein Planfeststellungsbeschluss oder eine andere Entscheidung, die den Bau der damaligen Reichsstraße zugrundegelegen habe, habe nicht ausfindig gemacht werden können. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe dies auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt.
Die nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegene W.-Siedlung sei als Reichskleinsiedlung im Außenbereich zwischen 1931 und 1933 errichtet worden. In diesem Zeitraum sei wohl auch ein parallel zur damaligen Reichsstraße verlaufender Gehweg hergestellt worden, der jedoch eine geringere Breite aufgewiesen habe als die nun von der Stadt entsprechend dem Bebauungsplan hergestellte Mischfläche (durchgängig 3,50 m). Die zwischen dem Grundstück der Klägerin und der W.-Siedlung gelegene Stichstraße zur 1955 errichteten Wa.-Kaserne verlaufe über ein im Eigentum der Beklagten befindliches Grundstück (ursprünglich Flst.-Nr. 41..., zwischenzeitlich 42... und heute 4...). Bei der alten Bundesstraße B 294 habe es sich in dem nunmehr streitgegenständlichen Bereich um eine klassifizierte Außenbereichsstraße gehandelt. Im Rahmen der Herstellung der Autobahnauffahrt Nord und des Ausbaus der Autobahn A 8 sei die Bundesstraße B 294 auf eine andere Trasse verlegt worden.
Mit Wirkung zum 28.08.2000 sei das Teilstück zur Überwindung der Autobahn eingezogen und die B. Straße im Übrigen zur Gemeindestraße herabgestuft worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Grundstück der Klägerin durch den Bebauungsplan Nr. 604 überplant gewesen. In der Folgezeit habe die Beklagte das Gewerbegebiet Hohenäcker entwickelt und mehrere Bebauungsplanverfahren abgeschlossen. Dabei habe sie nicht zuletzt die B. Straße erstmals als Anbaustraße überplant und sodann im Zeitraum ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms als Anbaustraße ausgebaut. Die B. Straße werde erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 1997 (Bebauungsplan Nr. 643) aufgeführt, allerdings lediglich auf einer Länge von ca. 109 m im Bereich der B. Straße II (Kreisverkehr sowie Teilstück der Straße). Der übrige Bereich bis zur W.straße sei erst im Jahre 2003 mit dem Bebauungsplan Nr. 670 überplant worden. Die W.straße als weiterer Bestandteil der Abrechnungseinheit werde ebenfalls erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 2003 teilweise festgesetzt.
10 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die B. Straße II nicht bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die frühere Bundesstraße B 294 sei in dem gesamten streitgegenständlichen Bereich im Außenbereich verlaufen. Es habe sich um eine klassifizierte Straße außerhalb der nach straßenrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenze gehandelt. Sie habe keine zum Anbau bestimmte Straße dargestellt. Auch die tatsächlichen Verhältnisse ließen auf eine Außenbereichsstraße schließen. Die W.-Siedlung sei bereits als Außenbereichssiedlung in den 1930er Jahren entstanden. Die ehemalige Bundesstraße B 294 habe auch noch keinerlei Anbindung an die mit den Bebauungsplänen Nrn. 643, 656 und 661 festgesetzten Gewerbegebiete aufgewiesen. Es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersichtlich, aus denen sich eine Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung durch eine Außenbereichsstraße und damit einer gerade nicht zum Anbau bestimmten Straße ergeben könnten. Die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer klassifizierten Straße seien nicht zum Anbau bestimmt. Daher müsse der Zustand einer endgültig hergestellten Außenbereichsstraße für den Fall, dass diese erstmalig zu einer Anbaustraße werde, unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut beurteilt werden. Eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage könne als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Hieraus folge, dass eine Gemeinde keinesfalls gezwungen sei, den bestehenden Zustand als Erschließungsanlage hinzunehmen, sondern berechtigt sei, in Abwägung mit den entstehenden Erschließungserfordernissen etwa ein anderes Straßenprofil oder ein neues Teileinrichtungsprogramm zu entwerfen. Dies sei angesichts der unterschiedlichen Funktionen, die eine Außenbereichsstraße einerseits und eine Anbaustraße andererseits hätten, auch sachgerecht. Die Beklagte habe die Straße vollständig neu hergestellt; alte Teile hätten keine Verwendung gefunden. Ihre Bestimmung zum Anbau habe die B. Straße II erstmals durch den Erlass des Bebauungsplans bzw. durch die Herstellung entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des beschlossenen Bauprogramms ab dem Jahre 2005 erhalten. Zum Zeitpunkt der Herabstufung zur Gemeindestraße am 28.08.2000 habe weder ein Bebauungsplan noch ein planersetzender Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB vorgelegen. Auch habe es damals am Vorliegen eines Bauprogramms gemangelt. Die B. Straße und die W.straße seien erstmals in einem Bebauungsplan im Jahre 2003 teilweise festgesetzt worden. Da diese Pläne nur eine unverbindliche Querschnittsaufteilung aufgewiesen hätten, sei ein konkretes Bauprogramm zwingend erforderlich gewesen. Das maßgebliche Bauprogramm sei aber erst am 17.06.2003 beschlossen worden. Der Ausbau habe ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms stattgefunden.
11 
Ein Eigentumsübergang auf die Beklagte sei jedenfalls betreffend das Grundstück der B. Straße erst infolge des mit dem Bund abgeschlossenen Tausch- und Übertragungsvertrags vom 05.07.2005 erfolgt. Bezüglich des R. Straßengrundstücks Flst.-Nr. 4945/9 sei der Eigentumserwerb an dem ca. 3,80 m breiten südlichen Straßenteil erst infolge der Rechtskraft der Umlegung am 16.01.2006 erfolgt. Ob die frühere Kasernenzufahrt, die heute Bestandteil der R. Straße sei, vom Bund oder von der Beklagten errichtet worden sei, sei letztlich unerheblich. Im Archiv aufgefundene Dokumente gäben aber berechtigten Anlass zu der Annahme, dass die Herstellung dieses Teilstücks durch die Beklagte erfolgt sei. Alle Indizien sprächen zudem dafür, dass das Eigentum an dem Wegegrundstück immer bei der Beklagten gelegen habe.
12 
Eine Widmung der ehemaligen Kasernenzufahrt sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfolgt. Da erstmals der jetzt abgerechneten erstmaligen endgültigen Herstellung ein förmliches Verfahren (Bebauungsplan) zugrunde liege, sei die Widmung nunmehr im Rahmen der Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 StrG erfolgt. Die ehemalige Kasernenzufahrt habe vor dem Bau der Kaserne einen durchgängigen Feldweg dargestellt. Die Häuser der W.-Siedlung seien mit Baubescheid vom 12.06.1934 genehmigt worden. Der Baubescheid habe eine Ausnahme vom Bauverbot aufgrund der ortspolizeilichen Vorschrift vom 15.04.1926 enthalten. Hieraus sei zu schließen, dass es sich um im Außenbereich gelegene Grundstücke gehandelt habe. Vor dem Ausbau der Reichsstraße 294 sei die W.-Siedlung über die Br. Straße und die Feldwege auf den Flurstücks-Nrn. 4245 und 4280 verkehrsmäßig erschlossen worden. Die Grundstücke hätte ihre direkte Anbindung an die Kreisstraße verloren, als die Br. Straße durch die Reichsstraße 294 ersetzt worden sei. Nach dem Bau der Reichsstraße 294 seien die zur Reichsstraße hin gelegenen Grundstücke durch die in städtischem Eigentum stehende Mischfläche Flst.-Nr. 4287/18 angebunden worden.
13 
Die B. Straße habe auch in ihrer gesamten Ausdehnung eine Anbaufunktion. Nach den Festsetzungen der heute geltenden Bebauungspläne sei im streitgegenständlichen Bereich ein Anbau an der Straße zulässig, Zu- und Abfahrtsverbote seien nicht festgesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen in der Baugenehmigung für das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Bauvorhaben, die im Jahre 1992 unter ganz anderen planungsrechtlichen Gegebenheiten erteilt worden sei, seien heute nicht mehr relevant. Damals sei die B. Straße noch eine klassifizierte Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt gewesen. Auch im Bereich der W.-Siedlung sei die B. Straße eine Anbaustraße. Die sich dort östlich an die 4,00 m breiten Grünstreifen anschließende 3,50 m breite Mischfläche sei Bestandteil der abgerechneten Erschließungsanlage und keine selbständige Anlage.
14 
Das Grundstück der Klägerin sei im Sinne der §§ 39, 40 KAG durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen. Die für ein Gewerbegrundstück erforderliche Möglichkeit des Herauffahrenkönnens werde dem Grundstück bereits unzweifelhaft über die bestehende tatsächliche Zufahrt an der R. Straße vermittelt. Sowohl die R. Straße als auch die B. Straße seien zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst worden. Es genüge, wenn die Erreichbarkeitsanforderungen nur bezüglich einer der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erfüllt würden. Dennoch stehe auch die zwischen Fahrbahn und Grundstück verlaufende Böschung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen der Annahme eines Erschlossenseins entgegen. Es handle sich um ein Hindernis, welches in zumutbarer Weise überwunden werden könne.
15 
Bei der Bildung der Abrechnungseinheit seien auch die rechtlichen Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG eingehalten worden. Insbesondere sei die von der W.straße abzweigende Straße „Am Windhof“ zu Recht nicht in die Abrechnungseinheit einbezogen worden. Nach den damals noch geltenden §§ 127 - 135 BauGB sei die Zusammenfassung einer Hauptstraße mit einer Stichstraße und einer R. Straße nicht zulässig gewesen. Da im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 37 Abs. 3 KAG die sachliche Beitragspflicht der Erschließungsanlage „Am Windhof“ bereits entstanden gewesen sei, sei deren Einbeziehung in die Abrechnungseinheit nicht möglich gewesen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - zu ändern und die Klage gegen ihre Vorauszahlungsbescheide vom 08.07.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4... betreffen - abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20 
Sie vertritt die Auffassung, die Erschließungsanlage B. Straße II sei bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die Herstellung der früheren Bundesstraße und die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne seien durch den Bund erfolgt. Die Kasernenzufahrt sei bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Eine Straßenbeleuchtung und sogar Randsteine seien vorhanden gewesen. Aus Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Zufahrt einheitlich in den 1960er Jahren hergestellt worden sei. Die Herstellung der Zufahrt sei durch den Bund im Rahmen der Ausbauarbeiten der B 294 vorgenommen worden. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich auch aus Art. 87 GG, nachdem es sich bei der Verteidigung um die Aufgabe des Bundes handle. Der Bund sei somit in Erfüllung einer Erschließungslast tätig geworden. Ob eine Straße im Außen- oder Innenbereich liege, sei unerheblich. Die Erschließungslast des Bundes ergebe sich vorliegend aus Art. 120, 87a GG und aus der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes bzw. aus seiner innerörtlichen Erschließungsfunktion.
21 
Zutreffend habe bereits das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich einer ausreichenden Erschließung bedurften. Außerdem habe es sich bei dem streitgegenständlichen Abschnitt der ehemaligen Bundesstraße B 294 nicht um eine Außenbereichsstraße gehandelt. Die W.-Siedlung sei bereits in den Jahren 1931 bis 1933 errichtet worden. Die Auffassung, diese Siedlung habe im Außenbereich gelegen, gehe fehl. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei außerdem umfangreiche weitere Bebauung im Bereich der ehemaligen Bundesstraße B 294 und der ehemaligen Kasernenzufahrt entstanden; dort befinde sich die Wa.-Kaserne. Gegenüber der W.-Siedlung liege ein Bauernhof; das Grundstück der Klägerin sei ab dem Jahre 1992 bebaut worden. Auf dem Gebiet der ehemaligen Wa.-Kaserne habe die Post in den 1990er Jahren eine umfangreiche Bebauung errichtet; das neue Briefzentrum sei im August 1998 in Betrieb gegangen. Dies bedeute, dass bereits vor dem Jahre 2000 die ehemalige Bundesstraße und die Zufahrten eine umfangreiche Erschließungsfunktion besessen hätten. Hieran habe sich durch die Umwidmung zur Gemeindestraße im Jahre 2000 nichts geändert.
22 
Das Grundstück der Klägerin habe innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen. Im Zeitpunkt der Umwidmung der B. Straße zu einer Gemeindestraße im Jahre 2000 sei diese eine fertige - bereits endgültig hergestellte - Straße gewesen. Sie habe sogar zu der Zeit, als sie noch Bundesstraße gewesen sei, sämtliche Merkmale einer bereits endgültig hergestellten Straße nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten aufgewiesen. Auch ein Gehweg und Straßenlaternen seien vorhanden gewesen. Es habe sich daher gerade nicht um eine unfertige Straße gehandelt. Sie habe darüber hinaus, wie dargelegt, bereits früher eine wichtige Erschließungsfunktion wahrgenommen.
23 
Bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei das Grundstück der Klägerin nicht über die B. Straße erschlossen. Das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
24 
Die B. Straße weise einen identischen Ausbauzustand und eine identische Breite wie die ehemalige Bundesstraße B 294 auf. Dieser Ausbauzustand sei nicht erforderlich. Es entstehe der Eindruck, dass die B. Straße als Zubringer für das gesamte Gewerbegebiet bzw. für eine künftige Umfahrungsstraße angelegt worden sei. Die durch diesen aufwendigen Ausbau entstehenden Kosten könnten der Klägerin nicht auferlegt werden. Jedenfalls müsse der Halbteilungsgrundsatz zumindest sinngemäß angewendet werden, da die schlechthin unentbehrliche Ausbaubreite durch den Ausbau deutlich überschritten werde. Die Straße „Am Windhof“ hätte im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung der B. Straße mit einbezogen werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte insoweit keine Abrechnungseinheit gebildet habe.
25 
Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 sowie 4639/1 der Gemarkung der Beklagten nicht in die Oberverteilung eingestellt worden seien. Sie lägen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In dem betreffenden Bereich sei eine homogene Bebauung sowohl östlich als auch westlich der B. Straße vorhanden. Des Weiteren würden auch die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 jedenfalls über den Verbindungsweg auf dem Flurstück-Nr. 4279/3 erschlossen. Schließlich sei auch das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 über einen von der W.straße abzweigenden Weg erreichbar und daher zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden.
26 
Die Beklagte hält dem entgegen: Entgegen der Darstellung der Klägerin sei die B. Straße nicht mit der alten Bundesstraße identisch. Zwar sei der ungefähre Verlauf gleich, doch habe es früher u.a. keinen westlichen Gehweg gegeben, außerdem hätten der Kreisverkehr und die Aufweitung gefehlt. Die B. Straße sei als Anbaustraße für das Gewerbegebiet konzipiert, das durch sie erschlossen werde. Der Ausbau halte sich innerhalb dessen, was unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Beklagten für die örtliche Erschließungssituation und die konkreten Verkehrsverhältnisse in diesem Bereich erforderlich und damit unerlässlich sei. Die 6,50 m breite Fahrbahn zuzüglich der Gehwege halte sich an die maßgeblichen fachlichen Empfehlungen. Auch der beidseitige Gehweg entlang der nur einseitig anbaubaren Straße sei im Hinblick auf die gesamte Erschließungsanlage erforderlich, um den fußläufigen Verkehr auf den beidseitig bebauten Teilen der Erschließungsanlage entlang der W.straße zu ermöglichen. Durch die Planung und Anlegung des westlichen Gehwegs zwischen dem Kreisverkehr und der Hofstelle solle gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden, um damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal sich im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle befinde. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde auch nicht für den überörtlichen Radverkehr genutzt. Im Ergebnis liege zudem der beidseitige Gehweg innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite.
27 
Die Voraussetzungen für das Eingreifen des Halbteilungsgrundsatzes seien nicht gegeben. Ein weiter Teil der Abrechnungseinheit sei zweiseitig anbaubar. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet und im Außenbereich. Im Übrigen halte sich der Ausbau innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite, so dass auch deshalb eine Halbteilung nicht erforderlich sei.
28 
Die Oberverteilung sei korrekt. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 seien nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie zum einen nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzten, sondern nur über eine als Wirtschaftsweg gewidmete Fläche zu erreichen seien. Zum anderen lägen die Grundstücke nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; es handle sich um privilegierte landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 seien beide als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt und somit nicht beitragspflichtig. Das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 könne nicht von der W.straße erschlossen sein, da der dazwischenliegende vermeintliche Weg im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt sei.
29 
Auf Bitte des Berichterstatters erstellte die Beklagte am 01.07.2013 eine Vergleichsberechnung, aus der sich Folgendes ergab: Bei der Bildung einer fiktiven „großen“ Erschließungseinheit, bestehend aus B. Straße/W.straße/R. traße/B. Straße III/Am Windhof betrage der fiktive Beitragssatz nach der damaligen Prognose 8,82 EUR/m². Der Beitragssatz der abgerechneten Erschließungseinheit sei mit ca. 9,08 EUR/m² höher gewesen. Allerdings sei damals teilweise von einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden. Nach aktuellem Stand ergäbe sich für die fiktive Erschließungseinheit daher ein Beitragssatz von ca. 9,38 EUR/m². Aus einer weiteren Vergleichsberechnung vom 25.11.2013 ergebe sich, dass auf der Grundlage einer aktuellen Kostenprognose der Beitragssatz für die abgerechnete Erschließungseinheit B. Straße II auch ohne den Gehweg an dem unbebauten Teil auf der Westseite der B. Straße ca. 9,47 EUR/m² und für die „große“ fiktive Erschließungseinheit 9,17 EUR/m² betragen würde.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben.
32 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
I.
33 
Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann.
34 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende B. Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei.
35 
Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen.
37 
Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der W.siedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der W.siedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird.
38 
2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige R.straße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen.
39 
Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293).
40 
Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der R.straße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
41 
Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
42 
a) Vor Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren stellte die spätere Kasernenzufahrt einen Teil eines im Außenbereich verlaufenden Feldwegs dar. Denkbar wäre, dass es sich insoweit um einen bloßen Interessentenweg gehandelt hat, der von vornherein als bloßer Privatweg anzusehen ist (hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 - juris). Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin - obwohl keine ausdrückliche Widmung auffindbar ist - von einer Widmung des Feldwegs kraft unvordenklicher Verjährung (hierzu allg.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - VBlBW 2004, 380; Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144) ausginge, erstreckte sich diese Widmung ersichtlich nur auf einen beschränkten Widmungsumfang als Feldweg. Dafür, dass der Weg vor dem Bau der W.siedlung auch dem allgemeinen inner- oder zwischenörtlichen Verkehr gedient haben könnte, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Es handelte sich also bis zum Bau der W.siedlung in den 1930er Jahren - höchstens - um einen beschränkt als Feldweg gewidmeten öffentlichen Weg. Allein durch zwischenzeitlich gewandelte Verkehrsgewohnheiten erstreckt sich eine solche beschränkte Widmung auch nicht automatisch auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275).
43 
b) An diesem Status hat die Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren nichts geändert. Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können (ausführl.: Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Ein solcher Plan existiert nicht. Die Häuser der W.siedlung wurden ausdrücklich unter Befreiung von dem im Außenbereich geltenden Bauverbot genehmigt (s. Baubescheid vom 12.06.1934 über den Bau von 15 Einzelhäusern, VGH-AS. 367).
44 
Auch eine schlüssige - bzw. konkludente - Widmung ist im Zusammenhang mit der Errichtung der W.siedlung nicht ersichtlich. Allerdings war eine solche nichtförmliche Widmung bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950; Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 - Ls. in juris). Ein solches aktives Handeln der Beklagten wird von der Klägerin nicht genannt; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Widmungsabsicht ist auch wenig wahrscheinlich, weil sie nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht veranlasst war. Planung, Genehmigung und Errichtung einer Kleinsiedlung konnten vielmehr erfolgen, bevor das in § 3 des Badischen Ortsstraßengesetzes im Einzelnen geregelte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen war. Das Bauen war zudem allgemein auch an Wegen gestattet, die (noch) keine Ortsstraßen waren (so ausdrücklich Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 154). Denn nach § 11 des Badischen Ortsstraßengesetzes war die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße lagen, zulässig, wenn der Bauende u.a. die unentbehrliche Verbindung mit dem nächsten befahrbaren öffentlichen Weg auf eigene Kosten herstellte und sich gegenüber der Baubaupolizeibehörde verpflichtete, diese Einrichtung bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße - ebenfalls auf eigene Kosten - in geordnetem Zustand zu erhalten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 08.11.2001 aaO; Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 226 ff.).
45 
c) Auch durch den Bau der ehemaligen Wa.-Kaserne und den deshalb erfolgten Ausbau eines Teils des Feldwegs zur Kasernenzufahrt im Jahr 1955 erfolgte keine schlüssige Widmungserweiterung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. In dem Ausbau zur Kasernenzufahrt kann keine konkludente Erklärung des Inhalts gesehen werden, der Weg werde nunmehr dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet, weil er ersichtlich allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Militärfahrzeugen von und zur Kaserne zur ermöglichen. Umgekehrt formuliert ist der Ausbau offensichtlich nicht erfolgt, um den Bewohnern der W.siedlung eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn es wohl geduldet worden ist, dass die am südlichen Rand der Siedlung gelegenen Anwohner die Zufahrt zur Kaserne - wie schon den zuvor an dieser Stelle gelegenen Feldweg - mit ihren Kraftfahrzeugen benutzten. Wegeanlagen, die zum Zwecke der Landesverteidigung hergestellt worden sind, sind im Übrigen auch nicht etwa per se als öffentliche Straßen anzusehen (allg. hierzu: Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rnrn. 37 und 28, S. 236 und 229).
46 
Auch die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Bund die Zufahrt zur Wa.-Kaserne aus militärischen Gründen ausgebaut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausbau auch dem nichtmilitärischen allgemeinen Verkehr oder gar der Erschließung der W.siedlung gedient haben könnte, nennt die Klägerin hingegen nicht.
47 
d) Nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1064 war eine nichtförmliche Widmung nicht mehr möglich. Da seither kein förmlicher Widmungsakt erfolgt ist, kann die Widmung nur nach § 5 Abs. 6 StrG durch die der jetzt abgerechneten Herstellung zugrundeliegenden Bebauungspläne erfolgt sein.
48 
3. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei ihr Grundstück nicht über die B. Straße erschlossen, denn das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
49 
a) Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn im Falle der Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG genügt es, wenn ein Grundstück über eine der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erschlossen wird. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine Abrechnungseinheit gebildet, die u.a. auch die R.straße umfasst. Von dieser Straße aus ist das Grundstück der Klägerin jedoch ohne Weiteres befahrbar und es wird auch seit Jahren tatsächlich von der R.straße aus befahren, sodass das Grundstück sowohl nach § 39 Abs. 1 KAG als auch nach § 40 KAG als erschlossen anzusehen ist.
50 
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es handle sich bei der B. Straße jedenfalls im Bereich ihres Grundstücks um keine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (Anbaustraße) im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG, weil zwischen dem Straßenkörper mit Fahrbahn und Gehweg auf der einen und ihrem Grundstück auf der anderen Seite eine Böschung liege und die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaubar sei, geht dies fehl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entlang des Grundstücks der Klägerin verlaufende Straßenstück überhaupt eine längenmäßige Ausdehnung aufweist, die eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung erlauben würde. Denn unabhängig davon ist die B. Straße auch in diesem Bereich eine Anbaustraße. Zum Anbau bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG ist eine Straße, wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Ob das zutrifft, kann aber nur verallgemeinernd entschieden werden. Es kommt daher für die Stellung einer Straße als (zum Anbau bestimmte) Erschließungsanlage nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück als Baugrundstück angesehen werden kann, so dass gleichsam von Grundstück zu Grundstück genau geprüft werden müsste, wie über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Dabei ist es unerheblich, ob für das eine oder andere Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 32).
51 
Nach der hiernach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist die B. Straße auch in dem hier umstrittenen Bereich schon deshalb eine Anbaustraße, weil sie abstrakt gesehen dem klägerischen Grundstück die in dem Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch dann ermöglicht, wenn man die weitere Erschließung über die R.straße hinweg denkt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der vorliegende Einzelfall in zweierlei Hinsicht atypische Besonderheiten aufweist. Zum einen ist über einen längeren Straßenabschnitt hinweg auf der westlichen Straßenseite keine Bebauung möglich. Zum anderen befindet sich auf der östlichen Straßenseite ebenfalls über eine längere Strecke durch einen in die Sphäre der Gemeinde fallenden Umstand - die auf dem Straßengrundstück befindliche Böschung - derzeit faktisch keine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück. Ob diese Besonderheiten letztlich nicht doch zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssen, kann anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits indes außer Betracht bleiben. Denn bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Gemeinde noch ohne Weiteres berechtigt, ihr Ausbauprogramm entsprechend zu ändern und - wie die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben - in Absprache mit der Klägerin zumindest eine fußläufige Verbindung zu errichten.
II.
52 
Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden.
53 
1. Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, ob der Ausbauzustand der B. Straße insbesondere auch in dem Bereich noch angemessen ist, in dem diese Straße nur einseitig anbaubar ist. Sie meint insbesondere, dass hier der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt werden müsse.
54 
a) Ein Erschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit eine Straße zum Anbau bestimmt ist (hierzu und zum Folgenden ausführl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6/03 - NVwZ 2004, 1118 m.w.N.; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 127 Rn. 20 f.). In den Fällen einer nur einseitigen Anbaubarkeit wird die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als zum Anbau bestimmt durch das Gebot einer Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz). Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Wird bei einer solchen Fallgestaltung die Straße in einem Umfang geplant, der über das hinausgeht, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich ist, fehlt es an einer Rechtfertigung, den gesamten Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr ist die Gemeinde bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich ist. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist demzufolge ausgeschlossen, wenn eine Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist.
55 
b) Hier macht die Beklagte geltend, dass der Halbteilungsgrundsatz schon allein deshalb nicht anwendbar sei, weil die Bebauung der anderen Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen sei. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet.
56 
Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Wenn man zu dem Schluss käme, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich ist, stellt sich auch schon nach allgemeinen Grundsätzen die Frage nach der Erforderlichkeit. Mit anderen Worten: Unabhängig von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob der Gehweg auf der Westseite der B. Straße in dem unbebauten Bereich überhaupt - und falls ja, in welchem Umfang - erforderlich ist. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Damit entfällt auch die Basis für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.
57 
Zunächst ist davon auszugehen, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Höchstbreiten eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EBS sind die Erschließungskosten für eine Anbaustraße bis zu einer Breite von 12,50 m bei einseitiger Bebaubarkeit beitragsfähig; hinzu kommen hier weitere 6 m, da flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 2 EBS). Die hiernach zulässige Ausbaubreite von 18,50 m wird mit der hier vorhandenen maximalen Ausbaubreite von 15,50 m deutlich unterschritten.
58 
Die bloße Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt für sich allein genommen aber noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau sei erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass eine abstrakt-generelle Satzungsbestimmung die Beurteilung der konkreten Erschließungssituation nicht ersetzen kann. Bei der Frage, ob der Ausbau erforderlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, aaO).
59 
In Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn sind diese Grundsätze hier ersichtlich eingehalten worden. Die Beklagte hat insoweit überzeugend vorgetragen, dass sich eine 6,50 m breite Fahrbahn in einem gewerblich genutzten Gebiet im Rahmen des Erforderlichen hält. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist im Allgemeinen bei einer einseitigen Anbaubarkeit selbst bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m noch nicht die Grenze des erschließungsbeitragsrechtlich Zulässigen erreicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 55 m.w.N.).
60 
Auch die Anlage beidseitiger Gehwege entlang der B. Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde sowohl als erforderlich als auch zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke als unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich dar, obwohl in einem größeren Abschnitt nur eine einseitige Bebauung möglich ist. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass durch den westlichen Gehweg im Interesse der Verkehrssicherheit gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden solle. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle geplant sei. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde schließlich auch nicht für den (überörtlichen) Radverkehr genutzt.
61 
Dies ist überzeugend. Die Entscheidung der Beklagten, auf der Westseite der B. Straße einen zweiten Gehweg anzulegen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist sachlich ohne Weiteres vertretbar, dem Belang der Verkehrssicherheit - insbesondere der Fußgänger - ein sehr hohes Gewicht beizumessen und aus diesem Grund anzustreben, das fußläufige Queren der Fahrbahn möglichst zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich weiter zu Recht darauf, dass der ohnehin hoch zu gewichtende Belang der Verkehrssicherheit hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Alternativplanung mit einem einseitigen Gehweg ihrerseits mit hohen zusätzlichen Aufwendungen (hier: Mittelinsel als Querungshilfe, dadurch bedingtes Verbreitern und Verschwenken der Fahrbahn) verbunden wäre und daher - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Entlastung der Beitragspflichtigen führen könnte. Schließlich wird der Gehweg auf der westlichen Seite der B. Straße nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht für andere Zwecke - etwa für den überörtlichen Radverkehr - zweckentfremdet.
62 
c) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
63 
aa) Zwar würde sich unter Zugrundelegung der Annahmen, die für die im Jahr 2008 erstellte Prognose maßgeblich gewesen sind, ohne das streitige Gehwegstück möglicherweise ein niedrigerer Beitragssatz ergeben. Bei Zugrundelegung einer fiktiven Abrechnungseinheit bestehend aus B. Straße/W.straße/R.straße/B. Straße III/Am W.hof (hierzu sogl. unter 2.) ergäbe sich unter unveränderter Berücksichtigung der Annahmen, die schon der 2008 erstellten Prognose zugrunde gelegen haben, ein fiktiver Beitragssatz i.H.v. ca. 8,61 EUR/m² ohne den Gehweg, während der damals tatsächlich prognostizierte Beitragssatz ca. 9,08 EUR/m² beträgt. Da damals jedoch insbesondere mit einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden ist, ergäbe sich nach einer aktuellen Vergleichsberechnung für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz von ca. 9,17 EUR/m² ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße. Wenn man die B. Straße II als Ermittlungsraum zugrunde legt, ergibt sich nach aktueller Prognose sogar ohne den Gehweg ein noch höherer Beitragssatz von ca. 9,47 EUR/m².
64 
bb) Da somit nach aktuellem Stand auch ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße im Ergebnis ein noch höherer Vorauszahlungsbetrag festgesetzt werden dürfte, kommt eine (Teil-) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht.
65 
Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
66 
Für die Fallgruppe, dass der ursprünglichen Prognose ein falscher Ermittlungsraum zugrunde gelegt worden ist, entspricht dies bereits der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Ermittlungsraums ergangener Vorauszahlungsbescheid (dennoch) rechtmäßig, soweit ihm - gewissermaßen als andere Begründung - ein zutreffender Ermittlungsraum zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 19.05.1988 - 2 S 1027/87 - Ls. in juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - NVwZ 1985, 751 juris-Rn. 25; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25, Anm. 5.2). Nach der Überzeugung des Senats muss dies in gleicher Weise für alle Fälle gelten, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
67 
Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ähnl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04 - NVwZ-RR 2005, 499 juris-Rn. 44).
68 
cc) Dieser „Heilung“ steht nicht entgegen, dass die Erhebung einer Vorauszahlung im Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177). Denn dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fragen, ob überhaupt eine Vorauszahlung erhoben wird und in welcher (prozentualen) Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll. Diese Entscheidungen werden typischerweise losgelöst und unabhängig von der Frage getroffen, wie hoch der endgültig festzusetzende Betrag (in absoluten Zahlen) letztlich sein wird. Deshalb wirkt sich ein Fehler bei der Prognose des endgültig festzusetzenden Betrags nicht auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde aus, es sei denn, im Einzelfall bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung von der absoluten Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags hat leiten lassen.
69 
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung, für den hier abgerechneten Ermittlungsraum B. Straße II Vorauszahlungen in Höhe von 80% der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten zu erheben, in irgendeiner Weise von der absoluten Höhe des Beitragssatzes hat leiten lassen.
70 
2. Die Klägerin macht weiter geltend, weitere Straßen, insbesondere die Straße „Am W.hof“, hätten im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen werden müssen.
71 
Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Nach der aktuellen Vergleichsberechnung ergäbe sich selbst ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz als derjenige, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden ist. Daher kommt nach den soeben dargelegten Grundsätzen eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht, da der festgesetzte Betrag jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht ist.
72 
3. Die Klägerin meint schließlich, dass weitere Grundstücke in die Oberverteilung hätten einbezogen werden müssen.
73 
a) Bei den nach der Auffassung der Klägerin in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücken Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 handelt es sich um einen größeren Aussiedlerhof westlich der B. Straße auf der Höhe des nördlichen Teils der W.siedlung.
74 
Die entsprechenden Grundstücke sind schon deshalb nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie nicht unmittelbar an die B. Straße angrenzen. Zwischen der Erschließungsanlage und den Grundstücken befindet sich ein gesondertes Wegegrundstück auf Flurstück 4562. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 670 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg. Wie bereits dargelegt erfüllt ein beschränkt öffentlicher Weg außerdem seinerseits nicht die Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da er regelmäßig lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
75 
Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet sind, sind zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des Bebauungszusammenhangs der W.siedlung, sondern liegen im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Daher kann sich - je nach den topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die W.siedlung vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84). Dies ist aufgrund der zahlreichen dem Senat vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien evident.
76 
b) Die ferner von der Klägerin genannten Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 sind - so zu Recht die Beklagte - durch den Bebauungsplan Nr. 643 vollständig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe festgesetzt und genießen somit keine Aussicht auf Bebaubarkeit. Sie sind daher nicht beitragspflichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 22).
77 
c) Das schließlich noch angeführte Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 grenzt nicht direkt an die W.straße an. Auf der westlichen Seite liegt die separat abgerechnete Straße „Am W.hof“. Die Klägerin meint jedoch, dass das Grundstück zusätzlich über einen Weg mit der W.straße verbunden sei.
78 
Selbst wenn an der von der Klägerin benannten Stelle tatsächlich ein Trampelpfad verlaufen sollte, wäre dieser offenkundig nicht geeignet, dem Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 eine Erschließung durch die W.straße zu vermitteln. Es fehlt an jeglicher planungsrechtlichen Absicherung dieses möglicherweise vorhandenen Weges. Die Fläche, über die er verläuft, ist sogar im Gegenteil im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss vom 26. November 2013
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.695,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
82 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben.
32 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
I.
33 
Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann.
34 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende B. Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei.
35 
Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen.
37 
Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der W.siedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der W.siedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird.
38 
2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige R.straße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen.
39 
Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293).
40 
Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der R.straße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
41 
Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
42 
a) Vor Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren stellte die spätere Kasernenzufahrt einen Teil eines im Außenbereich verlaufenden Feldwegs dar. Denkbar wäre, dass es sich insoweit um einen bloßen Interessentenweg gehandelt hat, der von vornherein als bloßer Privatweg anzusehen ist (hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 - juris). Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin - obwohl keine ausdrückliche Widmung auffindbar ist - von einer Widmung des Feldwegs kraft unvordenklicher Verjährung (hierzu allg.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - VBlBW 2004, 380; Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144) ausginge, erstreckte sich diese Widmung ersichtlich nur auf einen beschränkten Widmungsumfang als Feldweg. Dafür, dass der Weg vor dem Bau der W.siedlung auch dem allgemeinen inner- oder zwischenörtlichen Verkehr gedient haben könnte, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Es handelte sich also bis zum Bau der W.siedlung in den 1930er Jahren - höchstens - um einen beschränkt als Feldweg gewidmeten öffentlichen Weg. Allein durch zwischenzeitlich gewandelte Verkehrsgewohnheiten erstreckt sich eine solche beschränkte Widmung auch nicht automatisch auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275).
43 
b) An diesem Status hat die Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren nichts geändert. Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können (ausführl.: Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Ein solcher Plan existiert nicht. Die Häuser der W.siedlung wurden ausdrücklich unter Befreiung von dem im Außenbereich geltenden Bauverbot genehmigt (s. Baubescheid vom 12.06.1934 über den Bau von 15 Einzelhäusern, VGH-AS. 367).
44 
Auch eine schlüssige - bzw. konkludente - Widmung ist im Zusammenhang mit der Errichtung der W.siedlung nicht ersichtlich. Allerdings war eine solche nichtförmliche Widmung bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950; Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 - Ls. in juris). Ein solches aktives Handeln der Beklagten wird von der Klägerin nicht genannt; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Widmungsabsicht ist auch wenig wahrscheinlich, weil sie nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht veranlasst war. Planung, Genehmigung und Errichtung einer Kleinsiedlung konnten vielmehr erfolgen, bevor das in § 3 des Badischen Ortsstraßengesetzes im Einzelnen geregelte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen war. Das Bauen war zudem allgemein auch an Wegen gestattet, die (noch) keine Ortsstraßen waren (so ausdrücklich Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 154). Denn nach § 11 des Badischen Ortsstraßengesetzes war die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße lagen, zulässig, wenn der Bauende u.a. die unentbehrliche Verbindung mit dem nächsten befahrbaren öffentlichen Weg auf eigene Kosten herstellte und sich gegenüber der Baubaupolizeibehörde verpflichtete, diese Einrichtung bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße - ebenfalls auf eigene Kosten - in geordnetem Zustand zu erhalten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 08.11.2001 aaO; Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 226 ff.).
45 
c) Auch durch den Bau der ehemaligen Wa.-Kaserne und den deshalb erfolgten Ausbau eines Teils des Feldwegs zur Kasernenzufahrt im Jahr 1955 erfolgte keine schlüssige Widmungserweiterung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. In dem Ausbau zur Kasernenzufahrt kann keine konkludente Erklärung des Inhalts gesehen werden, der Weg werde nunmehr dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet, weil er ersichtlich allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Militärfahrzeugen von und zur Kaserne zur ermöglichen. Umgekehrt formuliert ist der Ausbau offensichtlich nicht erfolgt, um den Bewohnern der W.siedlung eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn es wohl geduldet worden ist, dass die am südlichen Rand der Siedlung gelegenen Anwohner die Zufahrt zur Kaserne - wie schon den zuvor an dieser Stelle gelegenen Feldweg - mit ihren Kraftfahrzeugen benutzten. Wegeanlagen, die zum Zwecke der Landesverteidigung hergestellt worden sind, sind im Übrigen auch nicht etwa per se als öffentliche Straßen anzusehen (allg. hierzu: Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rnrn. 37 und 28, S. 236 und 229).
46 
Auch die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Bund die Zufahrt zur Wa.-Kaserne aus militärischen Gründen ausgebaut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausbau auch dem nichtmilitärischen allgemeinen Verkehr oder gar der Erschließung der W.siedlung gedient haben könnte, nennt die Klägerin hingegen nicht.
47 
d) Nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1064 war eine nichtförmliche Widmung nicht mehr möglich. Da seither kein förmlicher Widmungsakt erfolgt ist, kann die Widmung nur nach § 5 Abs. 6 StrG durch die der jetzt abgerechneten Herstellung zugrundeliegenden Bebauungspläne erfolgt sein.
48 
3. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei ihr Grundstück nicht über die B. Straße erschlossen, denn das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
49 
a) Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn im Falle der Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG genügt es, wenn ein Grundstück über eine der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erschlossen wird. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine Abrechnungseinheit gebildet, die u.a. auch die R.straße umfasst. Von dieser Straße aus ist das Grundstück der Klägerin jedoch ohne Weiteres befahrbar und es wird auch seit Jahren tatsächlich von der R.straße aus befahren, sodass das Grundstück sowohl nach § 39 Abs. 1 KAG als auch nach § 40 KAG als erschlossen anzusehen ist.
50 
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es handle sich bei der B. Straße jedenfalls im Bereich ihres Grundstücks um keine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (Anbaustraße) im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG, weil zwischen dem Straßenkörper mit Fahrbahn und Gehweg auf der einen und ihrem Grundstück auf der anderen Seite eine Böschung liege und die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaubar sei, geht dies fehl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entlang des Grundstücks der Klägerin verlaufende Straßenstück überhaupt eine längenmäßige Ausdehnung aufweist, die eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung erlauben würde. Denn unabhängig davon ist die B. Straße auch in diesem Bereich eine Anbaustraße. Zum Anbau bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG ist eine Straße, wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Ob das zutrifft, kann aber nur verallgemeinernd entschieden werden. Es kommt daher für die Stellung einer Straße als (zum Anbau bestimmte) Erschließungsanlage nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück als Baugrundstück angesehen werden kann, so dass gleichsam von Grundstück zu Grundstück genau geprüft werden müsste, wie über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Dabei ist es unerheblich, ob für das eine oder andere Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 32).
51 
Nach der hiernach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist die B. Straße auch in dem hier umstrittenen Bereich schon deshalb eine Anbaustraße, weil sie abstrakt gesehen dem klägerischen Grundstück die in dem Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch dann ermöglicht, wenn man die weitere Erschließung über die R.straße hinweg denkt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der vorliegende Einzelfall in zweierlei Hinsicht atypische Besonderheiten aufweist. Zum einen ist über einen längeren Straßenabschnitt hinweg auf der westlichen Straßenseite keine Bebauung möglich. Zum anderen befindet sich auf der östlichen Straßenseite ebenfalls über eine längere Strecke durch einen in die Sphäre der Gemeinde fallenden Umstand - die auf dem Straßengrundstück befindliche Böschung - derzeit faktisch keine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück. Ob diese Besonderheiten letztlich nicht doch zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssen, kann anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits indes außer Betracht bleiben. Denn bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Gemeinde noch ohne Weiteres berechtigt, ihr Ausbauprogramm entsprechend zu ändern und - wie die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben - in Absprache mit der Klägerin zumindest eine fußläufige Verbindung zu errichten.
II.
52 
Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden.
53 
1. Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, ob der Ausbauzustand der B. Straße insbesondere auch in dem Bereich noch angemessen ist, in dem diese Straße nur einseitig anbaubar ist. Sie meint insbesondere, dass hier der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt werden müsse.
54 
a) Ein Erschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit eine Straße zum Anbau bestimmt ist (hierzu und zum Folgenden ausführl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6/03 - NVwZ 2004, 1118 m.w.N.; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 127 Rn. 20 f.). In den Fällen einer nur einseitigen Anbaubarkeit wird die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als zum Anbau bestimmt durch das Gebot einer Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz). Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Wird bei einer solchen Fallgestaltung die Straße in einem Umfang geplant, der über das hinausgeht, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich ist, fehlt es an einer Rechtfertigung, den gesamten Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr ist die Gemeinde bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich ist. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist demzufolge ausgeschlossen, wenn eine Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist.
55 
b) Hier macht die Beklagte geltend, dass der Halbteilungsgrundsatz schon allein deshalb nicht anwendbar sei, weil die Bebauung der anderen Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen sei. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet.
56 
Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Wenn man zu dem Schluss käme, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich ist, stellt sich auch schon nach allgemeinen Grundsätzen die Frage nach der Erforderlichkeit. Mit anderen Worten: Unabhängig von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob der Gehweg auf der Westseite der B. Straße in dem unbebauten Bereich überhaupt - und falls ja, in welchem Umfang - erforderlich ist. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Damit entfällt auch die Basis für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.
57 
Zunächst ist davon auszugehen, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Höchstbreiten eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EBS sind die Erschließungskosten für eine Anbaustraße bis zu einer Breite von 12,50 m bei einseitiger Bebaubarkeit beitragsfähig; hinzu kommen hier weitere 6 m, da flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 2 EBS). Die hiernach zulässige Ausbaubreite von 18,50 m wird mit der hier vorhandenen maximalen Ausbaubreite von 15,50 m deutlich unterschritten.
58 
Die bloße Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt für sich allein genommen aber noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau sei erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass eine abstrakt-generelle Satzungsbestimmung die Beurteilung der konkreten Erschließungssituation nicht ersetzen kann. Bei der Frage, ob der Ausbau erforderlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, aaO).
59 
In Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn sind diese Grundsätze hier ersichtlich eingehalten worden. Die Beklagte hat insoweit überzeugend vorgetragen, dass sich eine 6,50 m breite Fahrbahn in einem gewerblich genutzten Gebiet im Rahmen des Erforderlichen hält. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist im Allgemeinen bei einer einseitigen Anbaubarkeit selbst bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m noch nicht die Grenze des erschließungsbeitragsrechtlich Zulässigen erreicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 55 m.w.N.).
60 
Auch die Anlage beidseitiger Gehwege entlang der B. Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde sowohl als erforderlich als auch zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke als unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich dar, obwohl in einem größeren Abschnitt nur eine einseitige Bebauung möglich ist. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass durch den westlichen Gehweg im Interesse der Verkehrssicherheit gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden solle. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle geplant sei. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde schließlich auch nicht für den (überörtlichen) Radverkehr genutzt.
61 
Dies ist überzeugend. Die Entscheidung der Beklagten, auf der Westseite der B. Straße einen zweiten Gehweg anzulegen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist sachlich ohne Weiteres vertretbar, dem Belang der Verkehrssicherheit - insbesondere der Fußgänger - ein sehr hohes Gewicht beizumessen und aus diesem Grund anzustreben, das fußläufige Queren der Fahrbahn möglichst zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich weiter zu Recht darauf, dass der ohnehin hoch zu gewichtende Belang der Verkehrssicherheit hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Alternativplanung mit einem einseitigen Gehweg ihrerseits mit hohen zusätzlichen Aufwendungen (hier: Mittelinsel als Querungshilfe, dadurch bedingtes Verbreitern und Verschwenken der Fahrbahn) verbunden wäre und daher - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Entlastung der Beitragspflichtigen führen könnte. Schließlich wird der Gehweg auf der westlichen Seite der B. Straße nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht für andere Zwecke - etwa für den überörtlichen Radverkehr - zweckentfremdet.
62 
c) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
63 
aa) Zwar würde sich unter Zugrundelegung der Annahmen, die für die im Jahr 2008 erstellte Prognose maßgeblich gewesen sind, ohne das streitige Gehwegstück möglicherweise ein niedrigerer Beitragssatz ergeben. Bei Zugrundelegung einer fiktiven Abrechnungseinheit bestehend aus B. Straße/W.straße/R.straße/B. Straße III/Am W.hof (hierzu sogl. unter 2.) ergäbe sich unter unveränderter Berücksichtigung der Annahmen, die schon der 2008 erstellten Prognose zugrunde gelegen haben, ein fiktiver Beitragssatz i.H.v. ca. 8,61 EUR/m² ohne den Gehweg, während der damals tatsächlich prognostizierte Beitragssatz ca. 9,08 EUR/m² beträgt. Da damals jedoch insbesondere mit einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden ist, ergäbe sich nach einer aktuellen Vergleichsberechnung für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz von ca. 9,17 EUR/m² ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße. Wenn man die B. Straße II als Ermittlungsraum zugrunde legt, ergibt sich nach aktueller Prognose sogar ohne den Gehweg ein noch höherer Beitragssatz von ca. 9,47 EUR/m².
64 
bb) Da somit nach aktuellem Stand auch ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße im Ergebnis ein noch höherer Vorauszahlungsbetrag festgesetzt werden dürfte, kommt eine (Teil-) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht.
65 
Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
66 
Für die Fallgruppe, dass der ursprünglichen Prognose ein falscher Ermittlungsraum zugrunde gelegt worden ist, entspricht dies bereits der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Ermittlungsraums ergangener Vorauszahlungsbescheid (dennoch) rechtmäßig, soweit ihm - gewissermaßen als andere Begründung - ein zutreffender Ermittlungsraum zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 19.05.1988 - 2 S 1027/87 - Ls. in juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - NVwZ 1985, 751 juris-Rn. 25; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25, Anm. 5.2). Nach der Überzeugung des Senats muss dies in gleicher Weise für alle Fälle gelten, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
67 
Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ähnl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04 - NVwZ-RR 2005, 499 juris-Rn. 44).
68 
cc) Dieser „Heilung“ steht nicht entgegen, dass die Erhebung einer Vorauszahlung im Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177). Denn dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fragen, ob überhaupt eine Vorauszahlung erhoben wird und in welcher (prozentualen) Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll. Diese Entscheidungen werden typischerweise losgelöst und unabhängig von der Frage getroffen, wie hoch der endgültig festzusetzende Betrag (in absoluten Zahlen) letztlich sein wird. Deshalb wirkt sich ein Fehler bei der Prognose des endgültig festzusetzenden Betrags nicht auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde aus, es sei denn, im Einzelfall bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung von der absoluten Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags hat leiten lassen.
69 
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung, für den hier abgerechneten Ermittlungsraum B. Straße II Vorauszahlungen in Höhe von 80% der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten zu erheben, in irgendeiner Weise von der absoluten Höhe des Beitragssatzes hat leiten lassen.
70 
2. Die Klägerin macht weiter geltend, weitere Straßen, insbesondere die Straße „Am W.hof“, hätten im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen werden müssen.
71 
Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Nach der aktuellen Vergleichsberechnung ergäbe sich selbst ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz als derjenige, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden ist. Daher kommt nach den soeben dargelegten Grundsätzen eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht, da der festgesetzte Betrag jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht ist.
72 
3. Die Klägerin meint schließlich, dass weitere Grundstücke in die Oberverteilung hätten einbezogen werden müssen.
73 
a) Bei den nach der Auffassung der Klägerin in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücken Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 handelt es sich um einen größeren Aussiedlerhof westlich der B. Straße auf der Höhe des nördlichen Teils der W.siedlung.
74 
Die entsprechenden Grundstücke sind schon deshalb nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie nicht unmittelbar an die B. Straße angrenzen. Zwischen der Erschließungsanlage und den Grundstücken befindet sich ein gesondertes Wegegrundstück auf Flurstück 4562. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 670 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg. Wie bereits dargelegt erfüllt ein beschränkt öffentlicher Weg außerdem seinerseits nicht die Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da er regelmäßig lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
75 
Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet sind, sind zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des Bebauungszusammenhangs der W.siedlung, sondern liegen im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Daher kann sich - je nach den topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die W.siedlung vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84). Dies ist aufgrund der zahlreichen dem Senat vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien evident.
76 
b) Die ferner von der Klägerin genannten Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 sind - so zu Recht die Beklagte - durch den Bebauungsplan Nr. 643 vollständig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe festgesetzt und genießen somit keine Aussicht auf Bebaubarkeit. Sie sind daher nicht beitragspflichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 22).
77 
c) Das schließlich noch angeführte Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 grenzt nicht direkt an die W.straße an. Auf der westlichen Seite liegt die separat abgerechnete Straße „Am W.hof“. Die Klägerin meint jedoch, dass das Grundstück zusätzlich über einen Weg mit der W.straße verbunden sei.
78 
Selbst wenn an der von der Klägerin benannten Stelle tatsächlich ein Trampelpfad verlaufen sollte, wäre dieser offenkundig nicht geeignet, dem Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 eine Erschließung durch die W.straße zu vermitteln. Es fehlt an jeglicher planungsrechtlichen Absicherung dieses möglicherweise vorhandenen Weges. Die Fläche, über die er verläuft, ist sogar im Gegenteil im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss vom 26. November 2013
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.695,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
82 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - 2 K 1843/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Zwischen den Beteiligten ist allein die Frage der Festsetzungsverjährung umstritten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FIst.Nr. .../... der Gemarkung Kippenheim. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „..." der Beklagten. Die bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage „...", die das Grundstück der Klägerin erschließt, war im Jahre 2001 abgeschlossen. Das Ingenieurbüro ..., dem unter anderem Ausführungsplanung und Bauleitung oblagen, fertigte seine Schlussrechnung unter dem 9.11.2004.
Mit Bescheid vom 30.10.2008 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück FIst.Nr. .../... zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.773,81 EUR für die Erschließungsanlage „..." heran. Auch für weitere Grundstücke der Klägerin ergingen Erschließungsbeitragsbescheide mit einer Gesamtforderung von 182.989,63 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.11.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei zweifelhaft, ob die sachliche Beitragspflicht tatsächlich erst mit dem Eingang der Rechnung des Ingenieurbüros ... am 9.11.2004 entstanden sei. Diese Rechnung beziehe sich auf die „bisher erbrachten Ingenieurleistungen" für die Erschließungsmaßnahme „...". Es sei aber unstreitig, dass diese Ingenieurleistungen Jahre zuvor erbracht und abgeschlossen gewesen seien. In einem solchen extremen Fall der zeitlichen Verzögerung der Rechnungsstellung könne diese Rechnung deshalb nicht den Zeitpunkt der endgültigen Fertigstellung der Maßnahme und damit den Beginn der Festsetzungsverjährung festlegen. Der Anspruch auf Zahlung des Erschließungsbeitrages der Beklagten sei deshalb im Hinblick auf die vierjährige Festsetzungsfrist verjährt.
Das Landratsamt Ortenaukreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2009 zurück. Zur Begründung wurde angeführt, die Erschließungsbeitragspflicht entstehe mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dies sei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Arbeiten, vielmehr sei der Tatbestand der endgültigen Herstellung erst in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem im Anschluss an die Beendigung der Baumaßnahmen der hierfür entstandene Aufwand feststellbar sei. Dies setze im Allgemeinen den Eingang der letzten Unternehmerrechnung voraus, weil ab diesem Zeitpunkt sämtliche beitragsfähigen Aufwendungen ermittelt werden könnten. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht könne nicht unabhängig von der Berechnung des Aufwandes allein dadurch entstehen, dass die Gemeinde es versäume, auf eine zügige Rechnungsstellung hinzuwirken.
Die Klägerin hat am 9.10.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.4.2010 - der Klägerin zugestellt am 2.6.2010 - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage der Bescheide seien die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.6.1988 (EBS). Die Erschließungsbeitragsforderung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt. Verjährung trete über die landesrechtliche Verweisungsnorm des § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden sei. Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entstehe die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dazu müsse der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig sein. Die Ermittlungsfähigkeit sei regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung erfüllt. Auch die Honorarschlussrechnung des Ingenieurbüros ... vom 9.11.2004 sei in diesem Sinne als Unternehmerrechnung anzusehen und dem Erschließungsaufwand zuzurechnen. Damit sei die Verjährung erst mit Ende des Kalenderjahres 2004 in Gang gesetzt und mithin bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 noch nicht abgelaufen gewesen.
Eine andere Beurteilung lasse sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Rechnung erst drei Jahre nach Abschluss der eigentlichen Straßenbauarbeiten vorgelegt worden sei. Das Abgabenrecht sei auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen gehe, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben werde. Dem stehe bereits entgegen, dass dies im Wortlaut des Gesetzes („endgültige Herstellung") keinen Rückhalt finde. Zudem müsse dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen habe und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden solle. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge, erforderlich seien, könne dann nicht mehr die Rede sein.
Die Ansicht der Klägerin, der beitragspflichtige Grundstückseigentümer habe nach dem sichtbaren Abschluss der technischen Bauarbeiten ein hohes Interesse daran, feststellen zu können, wann mit der Zustellung der Erschließungsbeitragsbescheide gerechnet werden müsse, vermöge hieran nichts zu ändern. Denn dieser Meinung folgend müsste für das Merkmal „endgültige Herstellung" letztlich doch auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abgestellt würde, was zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen würde.
Unabhängig von diesen Erwägungen spreche des Weiteren gegen eine derartige Fiktion des Beginns der Festsetzungsverjährung, dass auch die Honorarforderung des Ingenieurs erst mit der Erteilung einer (prüffähigen) Schlussrechnung fällig werde, vgl. § 8 Abs. 1 HOAI. Solange eine Schlussrechnung nicht gestellt sei, fehle es an der Fälligkeit der Honorarforderung und werde deren Verjährung nicht in Gang gesetzt. Werde das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht „vorverlegt", führe dies zu dem - wenig nachvollziehbaren - Ergebnis, dass der Ingenieur seine nicht verjährte Honorarforderung gegenüber der Gemeinde geltend machen, diese gleichwohl die Forderung nicht mehr in die Berechnung der Herstellungskosten einstellen könne; im äußersten Fall sei ihr sogar die Geltendmachung der Erschließungsbeiträge - wegen Verjährung - verwehrt.
10 
Die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde halte die Kammer demgegenüber nicht für so groß, zumal einem verspäteten Eingang der letzten Unternehmerrechnung in Ausnahmefällen mit dem Institut der Verwirkung begegnet werden könnte. Schließlich möge zwar auch in der Verzögerung des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist wegen verspäteter Vorlage der letzten Unternehmerrechnung ein Element der Rechtsunsicherheit zu sehen sein, allerdings sei diese Unsicherheit auf Seiten der Beitragsschuldner eher akzeptabel, da dies im Ergebnis einen Aufschub ihrer Zahlungspflichten beinhalte.
11 
Die Klägerin hat am 7.6.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 16.6.2010 wie folgt begründet: Statt der §§ 127 - 135 BauGB sei hier bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Auffassung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden dürfe. Das könne jedoch letztlich dahinstehen, da die jeweiligen Vorschriften keine entscheidungserheblichen Unterschiede aufweisen. Die Beklagte habe nicht alles ihr Zumutbare veranlasst, um in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Fertigstellung der Erschließungsanlage eine prüffähige Schlussrechnung des Ingenieurbüros zu erhalten. Der zeitliche Abstand zwischen der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage und der Schlussrechnung des Ingenieurbüros betrage ca. drei Jahre. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bemüht habe, die Schlussrechnung des Ingenieurbüros bis spätestens zum 31.12.2003 zu erhalten. Auch wenn der damalige Leiter des Rechnungsamtes über einen längeren Zeitraum erkrankt gewesen sei, dürfe dies schwerlich ausreichen, die Gemeinde zu exkulpieren. Würde die gegenteilige Auffassung zu Grunde gelegt, führe dies zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit der betroffenen Grundstückseigentümer. Denn im Falle eines verspäteten Eingangs der letzten Unternehmerrechnung gebe es keine zeitliche Begrenzung mit der Folge, dass in diesen Fällen Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung letztlich ins Leere liefen. Dies widerspreche nicht nur zu Lasten der Beitragsschuldner dem Gedanken der Rechtssicherheit, sondern auch dem des Rechtsfriedens. Dem Senat sei es möglich, im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.4.2010 - 2 K 1843/09 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 6.10.2009 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie macht geltend: Die Festsetzungsfrist sei bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 nicht abgelaufen gewesen. Für den Beginn der Festsetzungsfrist spiele es keine Rolle, ob sich der Zugang der letzten Unternehmerrechnung verzögert habe. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gegenläufige „Rechtsunsicherheit“ könne nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Bindung an fixe Ereignisse und schematisch anwendbare Fristvorschriften wirke unparteiisch. Folge man der Auffassung der Klägerin, trete die Verjährung der Beitragsforderung möglicherweise bereits ein, bevor die Forderung entstanden sei und gegenüber den Beitragsschuldnern erhoben werden könne. Schließlich habe die Rechtsordnung keine klare Antwort auf die Frage, was denn anstelle des schlichten Faktums der letzten Unternehmerrechnung treten solle. Der Gedanke einer „materiellen Verjährung“ lasse sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einführen. Für das von der Klägerin vorgeschlagene Zeitmodell fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem sei unklar, wie sich der von der Klägerin vorgeschlagene Beginn der Verjährung - ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - auf die Beitragserhebungspflicht der Gemeinde auswirken solle, insbesondere, weshalb entweder nicht der gesamte Aufwand erhoben werden oder die Verjährung vor Entstehen der Forderung eintreten könne.
17 
Dem Senat liegen die Erschließungsbeitragsakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts Ortenaukreis und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 werden aufgehoben, soweit darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen und die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.- Nr. ... Das insgesamt 57.421 m² große Grundstück liegt mit einer Teilfläche von 1.104 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 „...: ... ..., ...: ... ..." (rechtsverbindlich seit dem 04.03.1978), der ein Mischgebiet festsetzt. Die übrige Grundstücksfläche befindet sich im Außenbereich.
Im Jahr 1997 hat die Beklagte mit der Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." in ihrer heutigen Form begonnen. Die Anlage liegt im Geltungsbereich des am 10.05.2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 671 „...: ..., ...: ... ...".
Die Erschließungsanlage ist mittlerweile in bautechnischer Hinsicht hergestellt. Die endgültige Berechnung der Ingenieurkosten ist noch nicht möglich. Sie hängt vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ab, der mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig ist.
Mit Bescheid vom 26.11.2010 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 47.623,09 EUR heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 - zugestellt am 22.10.2012 - zurück.
Die Klägerin hat am 21.11.2012 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.06.2013 hinsichtlich eines - einen Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden - Teilbetrags stattgegeben und die es im Übrigen abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: An der Erhebung einer Vorauszahlung sei die Beklagte nicht deshalb gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen seien. Denn die Erschließungsbeitragspflicht sei mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Die Berechnung der Ingenieurkosten hänge vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits ab. Die endgültige Herstellung sei erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden könne.
Bei der Kanzlerstraße handle es sich des Weiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne. Seit Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 habe eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Kanzlerstraße jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, weil sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut worden sei.
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen sei die Kanzlerstraße ferner erstmals endgültig hergestellt worden. Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt habe, habe vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen können; erst zu diesem Zeitpunkt sei der Grunderwerb durch die Beklagte abgeschlossen worden. Im Übrigen sei durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gegeben habe, die streitgegenständliche Anbaustraße in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden könne.
Das Grundstück der Klägerin gehöre ferner zum Kreis der erschlossenen Grundstücke. Die Lage des Grundstücks in einem Mischgebiet begründe keinen Rechtsanspruch darauf, dass jede dort zulässige Nutzung ausgeübt werden könne. Bei einem Grundstück im Mischgebiet reiche es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden könne. Herangefahren werden könne in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden könne. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei, habe das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
10 
Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin sei des Weiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG. Das Gericht habe bereits mit Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut seien und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befinde, das zumindest als Wochenendhaus genutzt werde. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert hätten, erscheine nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend bestehe nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden könne. In Betracht komme dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
11 
Der Beitragsanspruch der Beklagten sei nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Da die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, habe auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
12 
Der angegriffene Bescheid sei jedoch der Höhe nach teilweise rechtswidrig. Zunächst begegne es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht habe. Nach dieser Bestimmung zählten unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen an bestehende öffentliche Straßen durch Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließe der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein. Das Innenministerium habe es für entbehrlich gehalten, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe. Demnach erlangten Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz.
13 
Ebenfalls rechtsfehlerfrei habe die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen.
14 
Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrG gehöre zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeute aber nicht, dass jede sich an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen sei, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße diene, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich sei. Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße setze dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen sei. Aus diesem Grund komme es nicht darauf an, ob sie in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt sei.
15 
Die Beklagte habe das Grundstück Flst.-Nr. 7... bei der Oberverteilung unberücksichtigt lassen dürfen. Da es teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen sei, unterliege es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke seien bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt sei, sei typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen. An diesem Ergebnis ändere die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts. Die Tatsache der Bebauung sei als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spiele zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft indiziere, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck komme. Etwas anderes gelte jedoch bei bestandsgeschützten Bauwerken. Bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden könne, könne nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden.
16 
In die Verteilung einzustellen sei allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. 2... Dieses Grundstück gehöre mit seiner Innenbereichsfläche zum Kreis der durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstücke. Die planerische Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche sei hinsichtlich dieses Grundstücks unwirksam geworden. Eine bauplanerische Festsetzung trete wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Beklagte noch im Jahr 2008 den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt habe. Die Beklagte habe bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspreche. Vor diesem Hintergrund sei eine Realisierung der planerischen Festsetzungen ausgeschlossen.
17 
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausgehe, sei das Grundstück Flst.-Nr. 2... unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung der übrigen Grundstücke vermindere. Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne könne hier angenommen werden. Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. 2... befinde sich ein Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolge, vermittele die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen werde wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
18 
Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. 2... errechne sich eine Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR (statt der geltend gemachten 47.623,09 EUR).
19 
Die Klägerin hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist. Sie trägt zur Begründung vor: Da die Maßnahme bereits seit langem abgeschlossen sei, dürfe keine Vorauszahlung festgesetzt werden. Dass das beauftragte Ingenieurbüro angeblich noch keine Rechnung erstellt habe, ändere daran nichts. Unstrittig seien auf diese Leistungen Abschlagszahlungen erfolgt. Es sei fraglich, ob unter der Geltung des KAG die Beitragsschuld erst entstehen könne, wenn die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sei. Jedenfalls sei die Beitragsforderung verjährt. Die Ausbauarbeiten seien 1997 begonnen und 1998 abgeschlossen worden. Bei der seit mehr als 70 Jahren bestehenden Kanzlerstraße handle es sich ferner um eine beitragsfreie vorhandene Straße, da sie in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan aus den 1970er Jahren ohne Kreisverkehr ortsstraßenmäßig ausgebaut worden sei. Die Fahrbahn habe einen modernen Aufbau sowie eine Beleuchtung und Straßenentwässerung gehabt. Die ab 1997 durchgeführten Bauarbeiten seien daher nicht als erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern als Ausbau einer schon vorhandenen Anlage zu werten. Es fehle auch an einem Erschlossensein, da auf das Grundstück nicht heraufgefahren werden könne. Das Grundstück steige erheblich an. Außerdem sei an der Kanzlerstraße eine hohe Stützmauer nebst Treppen errichtet worden, durch die das Grundstück geradezu eingemauert werde. Eine gewerbliche Nutzung sei daher schlechterdings nicht vorstellbar. Zudem sei der Bau von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht möglich.
20 
Die Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs hätten nicht in die Abrechnung eingestellt werden dürfen, da er als eigenständiges Element des Straßennetzes einer verbesserten überörtlichen Verkehrsführung diene und den Anliegern der Kanzlerstraße keinen spezifischen Vorteil vermittle. Auch sei die Veranlagung des Grundstücks mit einem Artzuschlag für ein Mischgebiet rechtswidrig, da die diesbezügliche Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 521 obsolet sei. Aufgrund der Höhenlage des Grundstücks könne dort keine Nutzung erfolgen, die für ein Mischgebiet typisch sei. Insbesondere eine gewerbliche Nutzung sei ausgeschlossen. Die Kosten für die Herstellung der Stützmauer seien nicht beitragsfähig. Die Mauer sei in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 nicht in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt. Im Bebauungsplan scheine nur eine solche Stützmauer festgesetzt zu sein, die vor einem kleineren Teil der an die Kanzlerstraße grenzenden Grundstücksfläche liege. Schließlich sei die Oberverteilung rechtswidrig, da auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7... seit Jahrzehnten die geduldete Nutzung „Schrebergärten" stattfinde. Dieses städtische Grundstück hätte daher zumindest als untergeordnete Nutzung im Sinne einer Kleingartenanlage (gemäß § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5) veranlagt werden müssen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 insgesamt aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
25 
Sie meint, die sachliche Beitragspflicht sei mangels Vorlage der letzten Unternehmerrechnung noch nicht entstanden. Die Honorarrechnung des bauleitenden Ingenieurbüros liege noch nicht vor. Der Grunderwerb, der nach den Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten Herstellungsmerkmal sei, sei erst im Jahr 2006 - und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen im Jahr 2004 - abgeschlossen worden. 1997/98 sei lediglich ein Teilausbau der Straße bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße erfolgt. Die Kanzlerstraße sei keine vorhandene Straße. Vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen sei noch keine endgültige Herstellung der Straße erfolgt. Erst durch die 2003/04 und 2005/06 durchgeführten Baumaßnahmen sei die Straße in voller Länge und entsprechend dem dann gültigen Bebauungsplan Nr. 671 hergestellt worden. Die Anlage sei zuvor nicht entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m hergestellt worden, sondern habe lediglich eine Breite von 6 m aufgewiesen. Ebenso wenig entspreche der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 mit einer Breite von 17,50 m. Erst die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 671 seien umgesetzt worden. Eine Nutzung gemäß den planungsrechtlichen Möglichkeiten des Mischgebiets sei auf dem vorhandenen Grundstück möglich. Hierfür genüge es, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne.
26 
Die Kosten für einen Teil der Fahrbahn des Kreisverkehrs seien zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG in die Abrechnung eingestellt worden, da ein Kreisverkehrsplatz lediglich eine bautechnisch anders gestaltete Kreuzung darstelle. Selbst wenn man dies anders sehe, wirke sich dies im Ergebnis praktisch nicht aus. Da die Herstellung der Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, sei die geforderte Vorauszahlung jedenfalls der Höhe nach gerechtfertigt. Die (fiktiven) Kosten mit Abbiegespur und ohne Berücksichtigung des Kreisverkehrs führten im Ergebnis zu einer um 34,68 EUR höheren Vorauszahlung. Der Artzuschlag für ein Mischgebiet sei rechtmäßig. Im Abrechnungsgebiet bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 521 sei eine mischgebietstypische Nutzung möglich und liege auch tatsächlich vor (Haus/Wochenendhaus sowie Gartenschuppen). Die bautechnische Gestaltung der Betonstützmauer erlaube sogar eine Durchbrechung und die Schaffung einer Zufahrt, um so eine Tiefgarage oder einen ebenerdigen Verladebereich zu ermöglichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien daher nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hinfällig oder gar widersprüchlich. Die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähig. Mit dem Bau der vollständig auf dem Straßengrundstück befindlichen Stützmauer mit Treppenaufgang sei eine Zugänglichkeit des Grundstücks und dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erreicht worden. Durch die Mauer sei das Grundstück höhengleich nutzbar und auch die Stellplatzpflicht sei nicht problematisch. Zu Recht sei das Grundstück Flst.-Nr. 7... nicht in die Oberverteilung eingestellt worden. Durch die dort tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst.
27 
Die Beklagte hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Sie macht geltend, die Oberverteilung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch das Grundstück Flst.-Nr. 2... sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht eingestellt worden. Zu Unrecht sei das Gericht davon ausgegangen, dass dort eine öffentliche Grünfläche festgesetzt sei. Dem einschlägigen Bebauungsplan sei eindeutig zu entnehmen, dass für die betreffende Teilfläche des Grundstücks „Grünland“, also eine landwirtschaftliche Fläche, im Bebauungsplan festgesetzt sei. Die baurechtlich genehmigte Lagerhalle nehme gerade einmal 24,3 m² im Plangebiet ein. Es könne keine Rede davon sein, dass die weitere Verwirklichung des Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen Grundstücksflächen durch diese geringfügige Bebauung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Durch die tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst. Es bestehe auch keine schutzwürdige Erwartung der anderen Grundstückseigentümer, dass die Straße von dem Grundstück in gleichem Umfang in Anspruch genommen werde wie von den anderen Anliegergrundstücken aus. Es fehle schon an der erforderlichen Baulandeigenschaft im Sinne des § 38 KAG. Jedenfalls aber könne sich eine solche schutzwürdige Erwartung höchstens auf die tatsächlich gewerblich genutzte (Teil-) Fläche von ca. 1.166 m² beziehen.
28 
Die Beklagte beantragt als Berufungsklägerin,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
30 
Die Klägerin beantragt als Berufungsbeklagte,
31 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
32 
Zur Begründung macht sie geltend, zu Recht habe das Verwaltungsgericht beanstandet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht in die Oberverteilung einbezogen worden sei. Unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan dort Grünland oder eine öffentliche Grünfläche festsetze, sei er funktionslos geworden. Auf dem Grundstück befinde sich seit Jahrzehnten ein Schrottbetrieb; für den Bau einer Halle sei sogar eine Genehmigung erteilt worden. Aufgrund dieser tatsächlich vorhandenen und von der Beklagten geduldeten gewerblichen Nutzung könnten die weiteren Anlieger zudem schutzwürdig erwarten, dass dieses Grundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einbezogen werde.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten, die vorgelegten Bebauungspläne und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der 20.933 qm bzw. 3.572 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 auf der Gemarkung Eutingen, auf denen sich bis zum Jahr 1989 ein Steinbruch befand. Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken derzeit eine Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe sowie eine Asphaltmischanlage. Die Grundstücke liegen nördlich der Straße Kirschenruhe, mit der sie über das Wegegrundstück Flst. Nr. 7608/1, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht, verbunden sind. Bei der Straße Kirschenruhe handelt es sich um eine vom Dürrenweg abzweigende, an einem Wendehammer endende Stichstraße.
Die Grundstücke der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof (E 30)“ vom 10.10.1995. Der Bebauungsplan sieht für die Grundstücke ein „Sondergebiet (SO)“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO vor, in dem als Nutzungen zulässig sind: „Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe, Asphaltmischanlage“. Als Maß der baulichen Nutzung sieht der Plan eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 vor. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt teils 13 m, punktuell bis 23 m, und teils 20 m, punktuell bis 30 m. Die Festsetzungen hinsichtlich der punktuell höher zulässigen Gebäudehöhe von bis zu 23 m bzw. bis zu 30 m erfolgten für die beiden Grundstücke aufgrund bereits bestehender Anlagenteile im Rahmen der derzeitigen gewerblichen Nutzung.
Die Beklagte fasste mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.10.2006 die Straßen Dürrenweg und die vom Dürrenweg abzweigenden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker nach § 37 Abs. 3 KAG zur Abrechnungseinheit „Dürrenweg zwischen Kieselbronner Straße und östlicher Bebauungsplangrenze E 30 inklusive Kirschenruhe zwischen Dürrenweg und Wendehammer verbunden mit Mülleräcker zwischen Dürrenweg und Wendehammer“ zusammen.
Der Beschlussvorlage lag eine Vergleichsberechnung zugrunde, in der die Kosten für den Quadratmeter Nutzungsfläche der erschlossenen Grundstücke zum einen bei einer getrennten Abrechnung der Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker und zum anderen bei Bildung einer Abrechnungseinheit prognostiziert wurden. Die prognostizierten Kosten betragen bei getrennter Abrechnung für den Dürrenweg 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche, bei der Straße Kirschenruhe 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Straße Mülleräcker 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche. Die Kosten bei Bildung einer Abrechnungseinheit wurden einheitlich auf 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche geschätzt.
Mit Bescheiden vom 30.10.2009 zog die Beklagte die Klägerin für die Erschließungsanlage „Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe“ zu Erschließungsbeiträgen für das Grundstück Flst. Nr. 7609 in Höhe von 109.187,51 EUR (nur Fahrbahn) und von 89.753,52 EUR (ohne Fahrbahn) und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 in Höhe von 18.631,59 EUR (nur Fahrbahn) und von 15.315,41 EUR (ohne Fahrbahn) heran.
Gegen die Bescheide erhob die Klägerin am 24.11.2009 Widerspruch. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, dass die Beklagte zu Unrecht eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Es fehle an einem funktionellen Abhängigkeitsverhältnis, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen seien, um auf das weiterführende öffentliche Verkehrsnetz zu gelangen. Gleiches gelte umgekehrt für die Anwohner der Straße Mülleräcker. Ungeachtet dessen finde die Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG ihre Grenze im Willkürverbot. Dieses sei hier verletzt, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe durch die Bildung der Abrechnungseinheit mit mehr als dem Dreifachen (nämlich mit 4,81 EUR je qm) im Vergleich mit der Abrechnung der Einzelanlage (1,56 EUR je qm) belastet würden. Auch sei die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 bereits entstanden gewesen. Darüber hinaus seien große Teile ihrer Grundstücke aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht bebaubar, so dass zumindest für diese Teilflächen kein Erschließungsbeitrag entstehe. Der Bebauungsplan gebe ein Pflanzgebot für das Grundstück Flst. Nr. 7609 vor, so dass in diesem Bereich das Grundstück nicht bebaut werden könne. Gleiches gelte für die Festsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen auf diesem Grundstück. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans beschränkten zudem die Nutzbarkeit der Grundstücke auf bestimmte Anlagen, die wegen ihrer Eigenart eine flächendeckende Bebauung unmöglich machten. Darüber hinaus führten die ungeeignete Bodenbeschaffenheit, aber auch die topographischen und geologischen Verhältnisse dazu, dass die Grundstücke teilweise nicht bebaubar seien. Die Beklagte habe ferner Kosten berücksichtigt, die nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien. So habe sie die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen, obwohl diese teilweise bereits durch die Firma H. endgültig hergestellt worden sei. Die Fahrbahn sei in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt gewesen. Gleiches gelte für die Oberflächenentwässerung. Auch sei der Wendehammer am Ende der Straße Kirschenruhe nicht erforderlich, da die Lkw‘s auf ihrem Grundstück wendeten. Schließlich hätten in die Abrechnung zusätzlich die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 einbezogen werden müssen.
Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zusammenfassung des Dürrenwegs mit den beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker zur Abrechnungseinheit sei zulässig. § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erlaube nunmehr ausdrücklich die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch für den Fall, dass die beteiligten Stichstraßen nicht voneinander abhängig seien. Der Gesetzgeber habe dadurch bewusst die engen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogen worden seien, überwinden wollen. Die Zusammenfassung diene auch der zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets. Durch die Zusammenfassung der Anbaustraßen ergebe sich eine gewollte Nivellierung der Beitragsbelastung. Die Grundstücke an den Erschließungsanlagen Kirschenruhe und Mülleräcker trügen Teile der Kosten der für die Erschließung der Grundstücke notwendigen Anbaustraße Dürrenweg mit. Dies sei sachlich gerechtfertigt, da sie auf die Zufahrt über den Dürrenweg zwingend angewiesen seien. Vor dem Beschluss des Gemeinderats vom 17.10.2006 über die Bildung einer Abrechnungseinheit sei auch bei keiner der drei Straßen bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. So sei z.B. die Fahrbahndeckschicht in allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden. Erst danach habe die sachliche Beitragspflicht - nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung - für die Abrechnungseinheit entstehen können.
Die Grundstücke der Klägerin seien ausgehend von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer fünf- (Flst. Nr. 7609) bzw. viergeschossigen Bebaubarkeit (Flst. Nr. 7609/1) in die Abrechnung aufzunehmen gewesen. Dass die beiden Grundstücke nicht vollständig überbaut werden könnten, entspreche dem Normalfall von erschlossenen Grundstücken und hindere nicht die Beitragsveranlagung entsprechend dem dargestellten Maß. Unerheblich sei der Umstand, dass nach einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom Gesamtareal lediglich ein Teilbereich von 31 Prozent für eine flächige Bebauung mit vier- bzw. fünf Vollgeschossen nutzbar sei. Für die Beitragserhebung sei gerade nicht erforderlich, dass das Grundstück großflächig mit einem Gebäude überbaubar sei bzw. die Anlagen flächig eine Höhe von 13 oder 23 m erreichten. Dies ergebe sich bereits zwingend aus der Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,8 bzw. der Geschossflächenzahl von 1,0. Auch tatsächliche Hindernisse, wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen, hinderten nicht die bauliche und gewerbliche Nutzung der Grundstücke, wie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke zeige. Auch die im Bebauungsplan festgelegten Pflanzgebote entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 hinderten nicht die bauliche bzw. gewerbliche Nutzung des Grundstücks.
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Es seien auch keine weiteren Grundstücke in die Oberverteilung aufzunehmen. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage nicht erschlossen. Das Grundstück befinde sich seit dem 09.12.2008 nicht mehr im Eigentum der Firma O. Da die sachliche Beitragspflicht am 22.06.2009 mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden sei, habe zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümeridentität mehr in Bezug auf die Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 bestanden. Auch im Übrigen lägen keine Umstände vor, die eine Erschließung des Grundstücks über die Straße Kirschenruhe begründen könnten. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde nicht mehr gewerblich genutzt; die Gebäude und Hallen stünden leer. Auch bestehe keine Baulast in Form eines Überfahrtsrechts zur Straße Kirschenruhe hin. Die Grundstücke südlich des Dürrenwegs und östlich des Feldwegs Flst. Nr. 4645 befänden sich im Außenbereich und könnten daher ebenfalls nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden.
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Am 24.06.2010 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 aufzuheben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
12 
Durch Urteil vom 04.11.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bildung der Abrechnungseinheit sei auf der Grundlage von § 37 Abs. 3 KAG ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Grenze des von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebenen Ermessensrahmens sei insbesondere nicht deshalb überschritten, weil die Gesamtabrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung der Straße Kirschenruhe deutlich höher liege. Es liege auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG vor, wonach die Bildung einer Abrechnungseinheit nur möglich sei, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden sei. Die Beitragsschuld sei erst nach der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung einer Abrechnungseinheit am 17.10.2006 entstanden, weil der zweite Bauabschnitt für die Straßen der Abrechnungseinheit erst am 28.07.2008 abgeschlossen worden sei.
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Der Beitragspflicht stehe ferner eine Unbebaubarkeit der Grundstücke der Klägerin aus rechtlichen Gründen nicht entgegen. Es sei unbedenklich, dass sich für die Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans Einschränkungen sowohl in Bezug auf den erlaubten Anlagetypus als auch aufgrund des Pflanz- und Rekultivierungsgebots ergäben. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung eine fünfgeschossige Bebauung zugrunde lege, obwohl die im Bebauungsplan zugelassenen Anlagentypen nicht fünfgeschossig errichtet werden könnten. Dies falle in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Auch die von der Klägerin behauptete Unbebaubarkeit der Grundstücke aus tatsächlichen Gründen stehe der Beitragspflicht nicht entgegen. Die Unbebaubarkeit sei unerheblich, soweit es sich um Grundstücksteile handele, die ohnehin außerhalb des Baufensters lägen und so einer Nutzung nicht zugeführt werden dürften. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten zudem, dass die Klägerin die Grundstücke im Baufenster beinahe vollständig nutze. Soweit sich die Klägerin weiter darauf berufe, dass der nicht hinreichend verdichtete Boden eine umfangreichere Bebauung jedenfalls in wirtschaftlich vertretbarer Hinsicht verhindere, sei dies nicht mit dem Ausschluss der Nutzbarkeit aufgrund natürlicher Verhältnisse gleichzusetzen, sondern gehöre ebenfalls zu ihrem unternehmerischen Risiko.
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Die Beklagte habe ferner zu Recht die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 nicht in die Oberverteilung einbezogen. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht erschlossen. Im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlage, habe das Grundstück nicht mehr im Eigentum der Klägerin (gemeint ist der Firma O.) gestanden und sei deshalb nicht wie ein Hinterliegergrundstück über die seitlich gelegenen Grundstücke erschlossen worden. Bei dem Grundstück Flst. Nr. 4662 handele es sich um ein Außenbereichsgrundstück, das deshalb nicht berücksichtigungsfähig sei.
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Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen worden seien, obwohl diese bereits durch die Firma H. hergestellt gewesen sein könnte. Es werde bereits nicht dargelegt, dass die Straße derart errichtet gewesen sei, wie sie von der Beklagten geplant und schließlich umgesetzt worden sei. Auch der Einwand, die Kosten für bereits hergestellte Teile der Erschließungsanlage hätten nicht angesetzt werden dürfen, sei unerheblich. Die Beklagte müsse einen Aufwand, den ein Privater verauslagt habe, nur dann berücksichtigen, wenn sie sich hierzu in rechtlich bindender Weise verpflichtet oder wenn die Erschließungsaufgabe sich zu einer Erschließungspflicht verdichtet hätte. Für beides lägen keine Anhaltspunkte vor.
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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20.04.2011 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte rechtsfehlerhaft eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stichstraßen zusammengefasst worden seien und deshalb das Regelbeispiel nach § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erfüllt sei, rechtfertige noch nicht die Bildung einer Abrechnungseinheit, weil hier ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliege. Die Straße Kirschenruhe sei gerade nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen. Es handele sich auch nicht um ein einheitliches Baugebiet. Die Bebauung an den Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg sei bereits seit langem vorhanden gewesen, und diese Straßen dienten bereits zur Erschließung der daran liegenden bebauten Grundstücke. Demgegenüber sei die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden. Der von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebene Ermessensrahmen sei unabhängig davon deshalb überschritten, weil die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke bei der zusammengefassten Abrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung mit einem mehr als dreifach höheren Beitragssatz veranlagt würden. Im Hinblick auf das Willkürverbot dürften zusammengefasste Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden als bei getrennter Abrechnung.
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Da im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit die Beitragsschuld im Hinblick auf die Straße Kirschenruhe bereits entstanden gewesen sei, stehe auch § 37 Abs. 4 KAG einer Gesamtabrechnung entgegen. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergebe sich, dass der Hauptteil der einzelnen Erschließungsanlagen im Zeitraum vom 05.07.2004 bis zum 24.06.2005 hergestellt worden sei. Lediglich noch der Restausbau „zwischen Einmündung Kieselbronner Straße und Ortstafel (Richtung Eutingen)“ habe im Jahr 2008 stattgefunden. In diesem Bauabschnitt befinde sich aber die Straße Kirschenruhe nicht. Deshalb sei für diese selbständige Erschließungsanlage bereits im Jahre 2005 die Beitragsschuld entstanden.
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Darüber hinaus stünden der Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke auch rechtliche Hindernisse entgegen, die dazu führten, dass die Grundstücke nur vermindert bei der Aufwandsverteilung einzustellen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien jedenfalls Baubeschränkungen zu berücksichtigen, die zur Konsequenz hätten, dass das im Bebauungsplan zugelassene Maß der baulichen Nutzung nicht ausgeschöpft werden könne und damit sozusagen nur „auf dem Papier“ stehe. So liege der Fall hier. Der maßgebliche Bebauungsplan lasse zwar sehr hohe Gebäudehöhen zu. Die allein zulässigen Anlagenarten wiesen jedoch technische Besonderheiten auf, aufgrund derer mehrgeschossige Bauwerke auf den Grundstücken nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten. Bei diesen Anlagen kämen regelmäßig nur eine flächenmäßig begrenzt hohe Anlage - im Sinne eines Turmes - zur Ausführung, die übrigen Grundstücksflächen könnten größtenteils gar nicht bebaut werden und müssten als Lagerfläche für zum Betrieb der Anlage erforderliches Material genutzt werden bzw. könnten nur mit einer untergeordneten Bebauung in geringer Höhe bebaut werden. Die Fläche der beiden Grundstücke könne auch deshalb nicht vollständig bzw. mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 bebaut werden, weil im Bebauungsplan in den Randbereichen des Grundstücks Flst. Nr. 7609 ein Pflanzgebot festgesetzt sei.
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Auch tatsächliche Hindernisse stünden einer flächendeckenden Bebaubarkeit der Grundstücke entgegen. Die Bebaubarkeit könne gemindert und ausgeschlossen sein, wenn sich z.B. ein steiler Abhang oder eine unverrückbare Felsformation auf dem Grundstück befinde. Solche steilen Abhänge bzw. Abbruchkanten seien auf den Grundstücken der Klägerin vorhanden. Darüber hinaus seien erhebliche Teile der Grundstücke nur mit einem unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand bebaubar. da die ehemals als Steinbruch genutzten Grundstücke erhebliche Höhenunterschiede aufwiesen und auch die Bodenbeschaffenheit für eine Bebauung nicht geeignet sei. Vor diesem Hintergrund müssten die Grundstücksflächen, die nach dem Gutachten der Firma A. einer Bebaubarkeit entzogen seien, bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch das Grundstück Flst. Nr. 7606 in die Oberverteilung einzustellen. Bis Anfang Dezember 2008 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Beitragsschuld bereits entstanden gewesen sei, hätten sowohl das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 als auch das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 im Eigentum der Firma O. gestanden. Im Übrigen vermittele auch die Straße, die vom Anbaugrundstück zum Hinterliegergrundstück führe, den übrigen Beitragsschuldnern den Eindruck, das Grundstück Flst. Nr. 7606 könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise durch die Anbaustraße eine beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit erhalten. Ferner sei das Grundstück Flst. Nr. 4662 zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden, da es zum Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gehöre. Im Übrigen handele es sich bei dem auf diesem Grundstück vorhandenen Gebäude um ein reines Wohngebäude und gerade nicht um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich zulässig wäre. Die Beklagte habe schließlich bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Durch die Firma H. sei die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.05.2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie erwidert: Die Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit könne nicht beanstandet werden. Die als Regelbeispiel konzipierte Bestimmung in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG sehe ausdrücklich vor, dass auch mehrere selbständige Stichstraßen mit einer Hauptstraße zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden könnten. Mit der Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit habe sie weder ihren Ermessensspielraum überschritten noch das Willkürverbot verletzt. Sie habe mit der Entscheidung eine Beitragsnivellierung bezweckt, um die Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg beitragsmäßig zu entlasten. Im Übrigen genössen die Anlieger der Stichstraßen - im Gegensatz zu den Anliegern der Hauptverbindungsstraße - sämtliche Vorteile aus der Herstellung der Hauptstraße, hätten jedoch selbst nicht die Verkehrsbelastung und die dadurch ausgelösten Folgewirkungen der Anlieger an der Hauptstraße zu tragen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 für keine der drei Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. Die Fahrbahndeckschicht sei bei allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden.
27 
Vorliegend bestünden auch keine öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die einer Realisierung einer vier- bzw. fünfgeschossigen Bebauung auf einem Teil der Baugrundstücke und damit einer Ausschöpfung des hier relevanten Nutzungsmaßes auf Teilflächen entgegenstünden. Bei einem Vollgeschossmaßstab - wie hier - hätten grundsätzlich nur Baubeschränkungen Bedeutung, wenn sie bewirkten, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse überhaupt nicht realisiert werden könne. Hebe die anzuwendende Verteilungsregelung - wie vorliegend die in § 6 EBS - auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und sei nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch eine Baubeschränkung beeinträchtigt, so bleibe selbst eine - hier nicht gegebene - öffentlich-rechtliche Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks wie hier realisiert werden könne. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzungsmaß „nur auf dem Papier stehe“. Beide Grundstücke würden derzeit als Fläche für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage mehr oder weniger vollumfänglich baulich bzw. gewerblich genutzt.
28 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hinderten tatsächlicher Hindernisse wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen grundsätzlich das Entstehen der Beitragspflicht auch für diese Teilflächen nicht. Im Übrigen falle der Umstand, dass topographische Verhältnisse eine umfangreichere Bebauung verhinderten, allein in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Unerheblich sei deshalb, ob die Klägerin mehrgeschossige Bauwerke in bestimmten Grundstücksteilen nicht oder nicht mit finanziell zumutbaren Mitteln verwirklichen könne.
29 
Das Grundstück Flst. Nr. 7606 habe nicht in die Oberverteilung mit aufgenommen werden können, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage i.S.v. § 39 KAG erschlossen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung entstünde die sachliche Beitragsschuld dann, wenn der für die Herstellung entstandene Aufwand an beitrags- und umlagefähigen Kosten der Höhe nach feststellbar sei und damit im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnungen. Zu diesem Zeitpunkt (22.06.2009) sei hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 keine Eigentümeridentität mehr vorhanden gewesen. Auch die in Richtung des Grundstücks Flst. Nr. 7606 auf dem Anbaugrundstück angelegte „Privatstraße“ begründe keine Beitragspflicht. Für dieses Wegestück habe zu keinem Zeitpunkt eine dingliche Sicherung mittels Baulast bestanden. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 sei nicht erschlossen i.S.v. § 39 KAG und demgemäß nicht in die Oberverteilung aufzunehmen. Es handele sich um eine privilegierte Gärtnerei, die im Außenbereich liege. Schließlich sei der im Rahmen der Abrechnung berücksichtigte Aufwand für die Straße Kirschenruhe in vollem Umfang umlagefähig. Die Straße sei erstmals ortsstraßenmäßig entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Ausbauprogramms in den Jahren 2004/2005 sowie 2008/2009 ausgebaut worden. Zuvor habe lediglich eine vorläufige, nicht ortsstraßengemäß hergestellte Fahrbahn bestanden, die im Rahmen des Ausbaus entfernt worden sei.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
76 
Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
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Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 - 2 K 2518/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung entlang der Erschließungsanlage „Lange Straße“.
Der Kläger ist Eigentümer des gewerblich - als Sägewerk und Holzlager - genutzten Grundstücks Flst. Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997. Dieser setzt für den (kleineren) südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet und für den (größeren) Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet fest. Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze führt die Kreisstraße K ... („Lange Straße“). Die „Lange Straße“ selbst liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Plan setzt jedoch für das klägerische Grundstück entlang der nordwestlichen Grenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Von der „Lange Straße“ zweigt in südöstliche Richtung der „Schlachthausweg“ ab, der an den als Mischgebiet festgesetzten Teil des klägerischen Grundstücks grenzt.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 25.07.2000 im Zuge des Ausbaus der Kreisstraße auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite der „Lange Straße“ einen Gehweg herstellen zu lassen und die Straße zu beleuchten. Die Anlagen wurden in den Jahren 2002 und 2003 technisch hergestellt. Die letzte Unternehmerrechnung im Zusammenhang mit diesen Ausbaumaßnahmen ging bei der Beklagten am 23.01.2006 ein.
Mit zwei Bescheiden vom 06.04.2006 zog die Beklagte den Kläger für das Grundstück Flst. Nr. ... zu Erschließungsbeiträgen heran; für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks setzte sie einen Beitrag von 26.991,82 EUR und für den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil einen Beitrag von 1.207,76 EUR fest. Die gegen die Bescheide vom Kläger erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Freudenstadt mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2010 - zugestellt am 27.08.2010 - zurück.
Am 24.09.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 06.04.2006 jeweils aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 06.10.2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der Veranlagung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... stattgegeben und den entsprechenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.04.2006 aufgehoben. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Veranlagung des als Mischgebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks, hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hinsichtlich der Stattgabe der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das Grundstück werde, soweit es durch den maßgeblichen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werde, nicht von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen. Die Besonderheit, dass es sich bei der „Lange Straße“ um eine klassifizierte Straße handele, ändere zwar nichts an der Berechtigung der Beklagten, den entstandenen Erschließungsaufwand für Gehweg und Straßenbeleuchtung umzulegen. Für die Kosten des Gehwegs folge dies daraus, dass die Beklagte Trägerin der Baulast des Gehwegs gemäß § 43 Abs. 4 LStrG geworden sei. Im Hinblick auf die abgerechnete Straßenbeleuchtung sei von einer selbständigen öffentlichen Aufgabe auszugehen, die der Gemeinde obliege. Der umlagefähige Aufwand für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung dürfe jedoch nur auf die Grundstücke verteilt werden, die von der Anbaustraße i.S.d. § 39 KAG erschlossen würden und die der Beitragspflicht für diese Anlagen i.S.d. § 40 KAG unterlägen. Die „Lange Straße“ vermittele dem klägerischen Grundstück, soweit dieses gewerblich genutzt werde, nicht die wegemäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlange. Die Frage des Erschlossenseins und insbesondere die Frage, ob rechtliche Erschließungshindernisse vorlägen, sei bei überplanten Gebieten primär dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Willen zu entnehmen. Der Bebauungsplan setze entlang der zur Erschließungsanlage gerichteten Grundstücksgrenze einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hieraus folge für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks, dass eine Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB nicht vorliege, da mit Blick auf die zulässige gewerbliche Nutzung die erforderliche Erreichbarkeit des Grundstücks in Form eines Herauffahrens von der „Lange Straße“ aus nicht gewährleistet sei.
Auch die Betrachtung des konkreten Einzelfalls führe zu keiner anderen Beurteilung. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindere. Die in Rede stehende Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer knüpfe typischerweise an tatsächliche Gegebenheiten an. Die Grundstückseigentümer sähen, dass von einem bestimmten Grundstück aus die Erschließungsanlage in einem Umfang in Anspruch genommen werde, der der Inanspruchnahme von anderen - rechtlich zweifelsfrei - erschlossenen Grundstücken aus entspreche oder sie gar übersteige und damit diesem Grundstück bzw. dessen Eigentümer ein nennenswerter, auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwachse. Von einer derartigen Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Denn es entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde, sondern die Zufahrt über den „Schlachthausweg“ erfolge. Dieser Vortrag des Klägers sei ohne weiteres nachvollziehbar, da ein Abbiegen von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück in nahezu rechtem Winkel erfolgen müsste, was bei mit langen Holzstämmen beladenen Lastkraftwagen auf der ca. 5 bis 6 m breiten „Lange Straße“ nur schwer möglich sei.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 24.01.2012 zugelassenen Berufung der Beklagten macht diese geltend: Das klägerische Grundstück werde auch hinsichtlich des Teils, der als Gewerbegebiet ausgewiesen sei, von der „Lange Straße“ erschlossen und sei damit beitragspflichtig.
10 
Die Erschließung sei schon deshalb zu bejahen, weil von der „Lange Straße“ auf das Grundstück tatsächlich heraufgefahren werde und heraufgefahren werden könne. Dass heraufgefahren werden könne, zeige sich daran, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ und dann ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Diese Pflasterung reiche bis zur „Lange Straße“ und sei mit dieser niveaugleich. Es könne deshalb jederzeit in diesem Bereich auf das klägerische Grundstück und vom klägerischen Grundstück auf die „Lange Straße“ gefahren werden, ohne dass der Schlachthausweg benötigt werde. Darüber hinaus werde von der „Lange Straße“ auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ tatsächlich auf das klägerische Grundstück gefahren. Dies bewiesen Fahrspuren, die in diesem Bereich von der Straße auf das klägerische Grundstück vorhanden seien. Dass in diesem Bereich eine Zufahrtsmöglichkeit auch gegeben sein solle, zeigten die abgesenkten Bordsteine.
11 
Darüber hinaus liege es allein in der Hand des Klägers, auch eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus zu erhalten. Bereits seit langem sei die Ortsdurchfahrt Richtung Ortsausgang verlegt worden. Innerörtlich gebe es keine Rechtfertigung mehr für ein Zu- und Abfahrtsverbot, so dass das Landratsamt Freudenstadt als zuständige Behörde sich bereits dahingehend geäußert habe, bei einem entsprechenden Antrag des Klägers eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot auszusprechen. Auch aus diesem Grund könnten die anderen Grundstückseigentümer schutzwürdig die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Beitragsveranlagung erwarten.
12 
Der einschlägige Bebauungsplan „Tropfwiesle“ sähe für das Grundstück des Klägers im Bereich des „Schlachthauswegs“ ein Mischgebiet vor. Für ein Mischgebiet reiche es aus, wenn - wie hier im Bereich der „Lange Straße“ - an das Grundstück herangefahren werden könne. Erschlossen sei damit das gesamte Buchgrundstück des Klägers, auch wenn in einem Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet festgesetzt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das „gesamte“ Buchgrundstück des Klägers erschlossen. Die Erschließung könne nicht separat für einzelne Teilflächen eines Buchgrundstücks beurteilt werden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.10.2011 - 2 K 2518/10 - zu ändern , soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er erwidert: Wie sich aus dem Bebauungsplan ergebe, bestehe entlang des Sägewerkgrundstücks Flst. Nr. ... hin zur „Lange Straße“ ein Zu- und Abfahrtsverbot und damit ein rechtliches Hindernis hinsichtlich einer Veranlagung.
18 
Entgegen den Ausführungen der Beklagten werde auf das Grundstück Flst. Nr. ... auch nicht tatsächlich von der „Lange Straße“ aus aufgefahren. Dies sei nicht möglich, wie sich schon aus den Verhältnissen vor Ort ergebe. Aufgrund ihrer Länge und Breite könnten die Langholzfahrzeuge nur über den „Schlachthausweg“ auf das klägerische Grundstück auffahren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wo Fahrspuren vorhanden sein sollten, die von der „Lange Straße“ aus eine Auffahrt zum Grundstück nachweisen könnten. Entlang der „Lange Straße“ sei zum klägerischen Grundstück hin ein grabenhafter, bewachsener Grünstreifen vorhanden, so dass bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ein Auffahren von Lkw’s und Langholzfahrzeugen nicht möglich sei.
19 
Das Grundstück Flst. Nr. ... könne auch nicht ausnahmsweise zur Veranlagung herangezogen werden. Die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke könnten dies nicht schutzwürdig erwarten. Anknüpfungspunkt für die Erwartung seien die tatsächlichen Gegebenheiten. Es entspreche aber den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil des Klägers nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte und die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - geändert: Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 2.104,30 EUR festgesetzt wird. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 04.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590/3 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 1.124,29 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die in den Jahren 2007 bis 2009 ausgebaute Erschließungsanlage „Im Bannholz“.
Die Kläger sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten 773 bzw. 413 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 auf der Gemarkung der Beklagten. Die beiden Wohngebäude sind an der Grundstücksgrenze zusammengebaut und werden beide von den Klägern genutzt. Das Flst. Nr. 590 grenzt im Süden an das Straßengrundstück der Erschließungsanlage „Im Bannholz“. Das Grundstück Flst. Nr. 590/3 grenzt in westlicher Richtung unmittelbar an das Grundstück Flst. Nr. 590 an, es liegt jedoch nicht unmittelbar an der Erschließungsanlage. Die Rechtsvorgänger der Kläger hatten das ehemals ungeteilte Gesamtgrundstück zu Beginn der 60er Jahre geteilt und das Grundstück Flst. Nr. 590/3 (neu) auf ihren Sohn zu Eigentum übertragen. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des alten (ungeteilten) Grundstücks ist auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 589/1 ein Wege- und Fahrrecht hin zur nördlich der Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 gelegenen Wilhelmstraße als Grunddienstbarkeit bestellt. Das Wege- und Fahrrecht verläuft entlang der westlichen Grundstücksgrenze des belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1; in diesem Bereich ist aus Richtung Wilhelmstraße eine asphaltierte Zufahrt zum Grundstück Flst. Nr. 590 hergestellt, über die auch tatsächlich die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. 590/3 wurde ferner ein entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufendes Wege- und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 590 bewilligt und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Das Gelände südlich der Wilhelmstraße, in dem die genannten Grundstücke liegen, steigt bis zum Bereich der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ an. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bannholz“ vom 14.07.1986, der für die zwischen der Straße „Im Bannholz“ und der Wilhelmstraße gelegenen Grundstücke allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt.
Mit Bescheid vom 03.03.2010 zog die Beklagte die Kläger für das Grundstück Flst. Nr. 590 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.021,34 EUR und mit Bescheid vom 04.03.2010 für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.148,53 EUR heran. Die gegen die Bescheide von den Klägern am 11.03.2010 erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010 zurück.
Am 03.08.2010 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 03.03. und 04.03.2010 aufzuheben, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Hinterlieger-grundstück Flst. Nr. 590/3 werde durch die Straße „Im Bannholz“ nicht erschlossen, weil es von dort nicht anfahrbar sei. Auch die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit mit dem Grundstück Flst. Nr. 590 komme nicht in Betracht, weil es sich um zwei selbständig bebaubare Grundstücke handele. Ein rechtlich gesichertes Wegerecht bestehe nur im Hinblick zur Wilhelmstraße, jedoch nicht in Richtung der abgerechneten Erschließungsanlage. Auch das Grundstück Flst. Nr. 590 werde durch die Erschließungsanlage nicht erschlossen. Der Höhenunterschied zwischen der Anbaustraße und dem Grundstück sei so gravierend, dass dieses Hindernis mit angemessenem Aufwand nicht beseitigt werden könne. Darüber hinaus grenze dieses Grundstück auch nicht unmittelbar an die Straße „Im Bannholz“, da zwischen der Straße und dem Grundstück ein Grünstreifen liege, der im Eigentum der Beklagten stehe. Dieses Geländestück sei von der Beklagten für die Anlage eines Gehwegs erworben worden. Die Straße sei dann jedoch in geringerem Umfang ausgebaut worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Folgendes vorgetragen: Es sei nicht zutreffend, dass zwischen dem Grundstück Flst. Nr. 590 und der Erschließungsanlage ein derartiger Höhenunterschied bestehe, dass eine Erschließungsmöglichkeit nicht bestehe. Erschließungsbeitragsrechtlich sei die Möglichkeit des Heranfahrens ausreichend. Auch der Grünstreifen zwischen der Straße „Im Bannholz“ und dem Grundstück stelle die Erschließung nicht in Frage; es handele sich lediglich um zu der Straße gehörendes Straßenbegleitgrün, das keine eigenständige Funktion erfülle. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 sei bereits im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Eigentümeridentität der beiden Grundstücke beitragspflichtig. Die herangezogenen Grundstücke würden schließlich auch nicht über die Wilhelmstraße erschlossen, da der Zugang zur Wilhelmstraße nicht ausreichend gesichert sei. Die bestellte Grunddienstbarkeit genüge hierfür nicht, die Sicherung müsse öffentlich-rechtlich im Wege einer Baulast erfolgen; daran fehle es bislang.
Durch Urteil vom 19.07.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Grundstücke würden durch die abgerechnete Erschließungsanlage gemäß § 39 Abs. 1 KAG erschlossen. Die Behauptung der Kläger, ihre Grundstücke würden bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit fehle es an der gesicherten Erschließung. Das nur privatrechtlich vereinbarte und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragene Wegerecht über das nördlich angrenzende Grundstück Flst. Nr. 589/1 genüge nicht den zu stellenden Anforderungen an die rechtliche Qualität der Sicherung; erforderlich wäre die Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis. Die Kläger hätten diesbezüglich selbst nicht behauptet, dass ihnen möglicherweise ein durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung einer Baulast gegen den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 zustehe.
Auch dem Einwand der Kläger, ihr Grundstück Flst. Nr. 590 grenze nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage, könne nicht gefolgt werden. Denn der nur zwischen einem und zwei Meter breite Geländestreifen, der zwischen Straße und Grundstück liege, bilde weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Hindernis für die Erreichbarkeit des Grundstücks von der Straße „Im Bannholz“. Dem Bebauungsplan ließen sich keine Festsetzungen entnehmen, die eine Inanspruchnahme des betreffenden Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung ausschlössen. Unabhängig davon handele es sich bei dem betreffenden Geländestreifen auch nicht um ein eigenes Buchgrundstück. Vielmehr sei der Geländestreifen Teil des im hier interessierenden Bereich einheitlichen Straßengrundstücks mit der Flst. Nr. 598/3. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Beklagte - jedenfalls konkludent - mit der Geltendmachung des Erschließungsbeitrags und der damit verbundenen Feststellung der Erschließung die Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Geländestreifens zum Zwecke der verkehrsmäßigen Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks gestattet habe. Auch der Einwand der Kläger, die Topographie hindere die wegemäßige Erschließung bzw. eine solche sei deshalb nur mit unzumutbaren Aufwendungen herzustellen, greife nicht durch. Für die Annahme einer hinreichenden verkehrsmäßigen Erschließung reiche es grundsätzlich aus, dass Kraftfahrzeuge an das zu erschließende Grundstück heranfahren könnten. Die Möglichkeit der Einrichtung einer Zufahrt (mit zumutbarem Aufwand) sei für die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung deshalb unerheblich.
Das Grundstück Flst. Nr. 590/3 werde ebenfalls durch die Anbaustraße „Im Bannholz“ erschlossen. Zwar handele es sich - bezogen auf diese Anbaustraße - um ein Hinterliegergrundstück, das durch ein Anliegergrundstück (hier: Grundstück Flst. Nr. 590) von der Anbaustraße getrennt werde. Von einer Erschließung über das Anliegergrundstück sei jedoch dann auszugehen, wenn - wie hier - das Hinterliegergrundstück und das Anliegergrundstück ein und denselben Eigentümer hätten.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 08.12.2011 zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend: Das Grundstück Flst. Nr. 590 grenze nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an, weil sich dazwischen ein im Eigentum der Beklagten stehendes Geländestück befinde. Im Bebauungsplan sei für diese Stelle ein Gehweg festgesetzt, der einer Inanspruchnahme des Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung entgegenstehe. Unerheblich sei, dass der Gehweg noch nicht gebaut sei. Auch straßenrechtlich sei der Zugang gehindert. Die Beklagte habe weder behauptet noch gebe es andere Hinweise darauf, dass sich die Widmung der Straße auch auf den Geländestreifen erstrecke; deshalb könne von der Einräumung eines Gemeingebrauchs hinsichtlich dieses Geländestreifens - mangels Widmung - nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus scheitere eine ausreichende Erschließung des Grundstücks über die Straße „Im Bannholz“ bereits an den Höhenunterschieden zwischen der Erschließungsanlage und dem Grundstück. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 sei nicht erschlossen. Da beide Grundstücke selbständig bebaubar seien, helfe auch der Gesichtspunkt der Eigentümeridentität nicht weiter.
10 
Die streitgegenständlichen Grundstücke würden - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen. Zwar sei die wegemäßige Erschließung der Grundstücke bislang nur im Wege einer Grunddienstbarkeit über das Grundstück Flst. Nr. 589/1 - und nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Baulast - gesichert. Eine von der Anliegerstraße vermittelte Bebaubarkeit eines Grundstücks sei jedoch auch dann zu bejahen, wenn es - wie hier - in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liege, die Erreichbarkeitsanforderungen des Bauordnungsrechts zu erfüllen. Bei einer Sicherung durch Grunddienstbarkeit bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich die Nebenpflicht des belasteten Eigentümers zur Bewilligung einer inhaltsgleichen Baulast ergebe. Im Übrigen sei die wegemäßige Erschließung seit der Bebauung der beiden Grundstücke von Anfang an über die Wilhelmstraße erfolgt. Die Bestellung der Grunddienstbarkeit habe vor diesem Hintergrund ausschließlich den Zweck gehabt, die Bebauung der streitbefangenen Grundstücke zu ermöglichen.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Die Kläger gingen unzutreffend davon aus, dass das Grundstück Flst. Nr. 590 nicht unmittelbar an die Straße angrenze, weil sich dazwischen ein im Eigentum der Beklagten stehender Geländestreifen befinde. Tatsächlich handele es sich bei der Straße und dem begrünten Straßenrand um ein und dasselbe Flurstück. Die Festsetzung eines Gehwegs hindere in diesem Zusammenhang die Erschließung nicht. Es sei heute eher die Regel als die Ausnahme, dass Wohngrundstücke über einen Gehweg an eine Straße angeschlossen seien. Letztlich komme es erschließungsrechtlich nur darauf an, dass an ein Grundstück - wie hier - herangefahren werden könne.
16 
Die Grundstücke der Kläger erhielten über die Wilhelmstraße auch keine ausreichende „Zweiterschließung“. Die zu Gunsten der Grundstücke bestehende Grunddienstbarkeit reiche als rechtliche Sicherung nicht aus. Auch bestehe im vorliegenden Fall kein Anspruch der Kläger auf Bestellung einer Baulast. Denn ein Anspruch bestünde nur, wenn dies die einzige Erschließungsmöglichkeit für die Grundstücke wäre, d.h. wenn die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks wäre. Dies sei hier nicht der Fall, da die streitgegenständlichen Grundstücke auch über die Straße „Im Bannholz“ erschlossen würden.
17 
Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Grundstücke auch durch die Wilhelmstraße erschlossen würden, komme eine Beitragsreduzierung nach § 14 ihrer Erschließungsbeitragssatzung für „mehrfach erschlossene Grundstücke“ nicht in Betracht. Denn die Reduzierung der Erschließungskosten im Falle einer Mehrfacherschließung solle lediglich in den Fällen, in denen bereits Erschließungsbeiträge bezahlt worden seien, eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer verhindern. Eine solche Doppelbelastung sei im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen, da es sich bei der Wilhelmstraße unstreitig um eine historische Straße handele, für die weder in der Vergangenheit Beiträge erhoben worden noch in Zukunft zu bezahlen seien. Davon unabhängig finde § 14 der Erschließungsbeitragssatzung bereits deshalb keine Anwendung, weil die darin vorgesehene Beitragsreduzierung für den ersten Abrechnungsfall nicht gelte und dementsprechend für die erste Erschließungsanlage die Beiträge voll zu bezahlen seien; erst bei einer weiteren Erschließung durch eine Zweitanlage komme es zu einer Beitragsreduzierung.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
21 
Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.).
I.
22 
Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
23 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
24 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
25 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB).
26 
2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
27 
a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
28 
Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.
29 
Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten.
30 
Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich.
31 
Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht.
32 
b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde.
34 
Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist.
35 
3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG.
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind.
37 
Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG.
38 
Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten.
39 
4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.
II.
40 
Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke.
41 
1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
42 
Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1).
43 
Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB).
44 
2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353).
45 
a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1).
46 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden.
47 
b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3).
48 
c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus.
49 
Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO).
50 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich.
51 
3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 19. Juni 2012
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
21 
Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.).
I.
22 
Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
23 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
24 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
25 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB).
26 
2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
27 
a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
28 
Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.
29 
Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten.
30 
Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich.
31 
Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht.
32 
b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde.
34 
Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist.
35 
3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG.
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind.
37 
Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG.
38 
Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten.
39 
4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.
II.
40 
Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke.
41 
1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
42 
Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1).
43 
Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB).
44 
2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353).
45 
a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1).
46 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden.
47 
b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3).
48 
c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus.
49 
Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO).
50 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich.
51 
3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 19. Juni 2012
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 werden aufgehoben, soweit darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen und die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.- Nr. ... Das insgesamt 57.421 m² große Grundstück liegt mit einer Teilfläche von 1.104 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 „...: ... ..., ...: ... ..." (rechtsverbindlich seit dem 04.03.1978), der ein Mischgebiet festsetzt. Die übrige Grundstücksfläche befindet sich im Außenbereich.
Im Jahr 1997 hat die Beklagte mit der Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." in ihrer heutigen Form begonnen. Die Anlage liegt im Geltungsbereich des am 10.05.2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 671 „...: ..., ...: ... ...".
Die Erschließungsanlage ist mittlerweile in bautechnischer Hinsicht hergestellt. Die endgültige Berechnung der Ingenieurkosten ist noch nicht möglich. Sie hängt vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ab, der mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig ist.
Mit Bescheid vom 26.11.2010 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 47.623,09 EUR heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 - zugestellt am 22.10.2012 - zurück.
Die Klägerin hat am 21.11.2012 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.06.2013 hinsichtlich eines - einen Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden - Teilbetrags stattgegeben und die es im Übrigen abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: An der Erhebung einer Vorauszahlung sei die Beklagte nicht deshalb gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen seien. Denn die Erschließungsbeitragspflicht sei mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Die Berechnung der Ingenieurkosten hänge vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits ab. Die endgültige Herstellung sei erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden könne.
Bei der Kanzlerstraße handle es sich des Weiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne. Seit Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 habe eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Kanzlerstraße jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, weil sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut worden sei.
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen sei die Kanzlerstraße ferner erstmals endgültig hergestellt worden. Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt habe, habe vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen können; erst zu diesem Zeitpunkt sei der Grunderwerb durch die Beklagte abgeschlossen worden. Im Übrigen sei durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gegeben habe, die streitgegenständliche Anbaustraße in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden könne.
Das Grundstück der Klägerin gehöre ferner zum Kreis der erschlossenen Grundstücke. Die Lage des Grundstücks in einem Mischgebiet begründe keinen Rechtsanspruch darauf, dass jede dort zulässige Nutzung ausgeübt werden könne. Bei einem Grundstück im Mischgebiet reiche es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden könne. Herangefahren werden könne in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden könne. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei, habe das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
10 
Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin sei des Weiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG. Das Gericht habe bereits mit Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut seien und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befinde, das zumindest als Wochenendhaus genutzt werde. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert hätten, erscheine nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend bestehe nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden könne. In Betracht komme dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
11 
Der Beitragsanspruch der Beklagten sei nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Da die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, habe auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
12 
Der angegriffene Bescheid sei jedoch der Höhe nach teilweise rechtswidrig. Zunächst begegne es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht habe. Nach dieser Bestimmung zählten unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen an bestehende öffentliche Straßen durch Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließe der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein. Das Innenministerium habe es für entbehrlich gehalten, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe. Demnach erlangten Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz.
13 
Ebenfalls rechtsfehlerfrei habe die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen.
14 
Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrG gehöre zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeute aber nicht, dass jede sich an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen sei, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße diene, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich sei. Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße setze dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen sei. Aus diesem Grund komme es nicht darauf an, ob sie in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt sei.
15 
Die Beklagte habe das Grundstück Flst.-Nr. 7... bei der Oberverteilung unberücksichtigt lassen dürfen. Da es teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen sei, unterliege es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke seien bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt sei, sei typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen. An diesem Ergebnis ändere die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts. Die Tatsache der Bebauung sei als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spiele zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft indiziere, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck komme. Etwas anderes gelte jedoch bei bestandsgeschützten Bauwerken. Bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden könne, könne nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden.
16 
In die Verteilung einzustellen sei allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. 2... Dieses Grundstück gehöre mit seiner Innenbereichsfläche zum Kreis der durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstücke. Die planerische Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche sei hinsichtlich dieses Grundstücks unwirksam geworden. Eine bauplanerische Festsetzung trete wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Beklagte noch im Jahr 2008 den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt habe. Die Beklagte habe bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspreche. Vor diesem Hintergrund sei eine Realisierung der planerischen Festsetzungen ausgeschlossen.
17 
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausgehe, sei das Grundstück Flst.-Nr. 2... unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung der übrigen Grundstücke vermindere. Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne könne hier angenommen werden. Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. 2... befinde sich ein Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolge, vermittele die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen werde wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
18 
Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. 2... errechne sich eine Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR (statt der geltend gemachten 47.623,09 EUR).
19 
Die Klägerin hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist. Sie trägt zur Begründung vor: Da die Maßnahme bereits seit langem abgeschlossen sei, dürfe keine Vorauszahlung festgesetzt werden. Dass das beauftragte Ingenieurbüro angeblich noch keine Rechnung erstellt habe, ändere daran nichts. Unstrittig seien auf diese Leistungen Abschlagszahlungen erfolgt. Es sei fraglich, ob unter der Geltung des KAG die Beitragsschuld erst entstehen könne, wenn die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sei. Jedenfalls sei die Beitragsforderung verjährt. Die Ausbauarbeiten seien 1997 begonnen und 1998 abgeschlossen worden. Bei der seit mehr als 70 Jahren bestehenden Kanzlerstraße handle es sich ferner um eine beitragsfreie vorhandene Straße, da sie in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan aus den 1970er Jahren ohne Kreisverkehr ortsstraßenmäßig ausgebaut worden sei. Die Fahrbahn habe einen modernen Aufbau sowie eine Beleuchtung und Straßenentwässerung gehabt. Die ab 1997 durchgeführten Bauarbeiten seien daher nicht als erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern als Ausbau einer schon vorhandenen Anlage zu werten. Es fehle auch an einem Erschlossensein, da auf das Grundstück nicht heraufgefahren werden könne. Das Grundstück steige erheblich an. Außerdem sei an der Kanzlerstraße eine hohe Stützmauer nebst Treppen errichtet worden, durch die das Grundstück geradezu eingemauert werde. Eine gewerbliche Nutzung sei daher schlechterdings nicht vorstellbar. Zudem sei der Bau von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht möglich.
20 
Die Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs hätten nicht in die Abrechnung eingestellt werden dürfen, da er als eigenständiges Element des Straßennetzes einer verbesserten überörtlichen Verkehrsführung diene und den Anliegern der Kanzlerstraße keinen spezifischen Vorteil vermittle. Auch sei die Veranlagung des Grundstücks mit einem Artzuschlag für ein Mischgebiet rechtswidrig, da die diesbezügliche Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 521 obsolet sei. Aufgrund der Höhenlage des Grundstücks könne dort keine Nutzung erfolgen, die für ein Mischgebiet typisch sei. Insbesondere eine gewerbliche Nutzung sei ausgeschlossen. Die Kosten für die Herstellung der Stützmauer seien nicht beitragsfähig. Die Mauer sei in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 nicht in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt. Im Bebauungsplan scheine nur eine solche Stützmauer festgesetzt zu sein, die vor einem kleineren Teil der an die Kanzlerstraße grenzenden Grundstücksfläche liege. Schließlich sei die Oberverteilung rechtswidrig, da auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7... seit Jahrzehnten die geduldete Nutzung „Schrebergärten" stattfinde. Dieses städtische Grundstück hätte daher zumindest als untergeordnete Nutzung im Sinne einer Kleingartenanlage (gemäß § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5) veranlagt werden müssen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 insgesamt aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
25 
Sie meint, die sachliche Beitragspflicht sei mangels Vorlage der letzten Unternehmerrechnung noch nicht entstanden. Die Honorarrechnung des bauleitenden Ingenieurbüros liege noch nicht vor. Der Grunderwerb, der nach den Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten Herstellungsmerkmal sei, sei erst im Jahr 2006 - und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen im Jahr 2004 - abgeschlossen worden. 1997/98 sei lediglich ein Teilausbau der Straße bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße erfolgt. Die Kanzlerstraße sei keine vorhandene Straße. Vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen sei noch keine endgültige Herstellung der Straße erfolgt. Erst durch die 2003/04 und 2005/06 durchgeführten Baumaßnahmen sei die Straße in voller Länge und entsprechend dem dann gültigen Bebauungsplan Nr. 671 hergestellt worden. Die Anlage sei zuvor nicht entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m hergestellt worden, sondern habe lediglich eine Breite von 6 m aufgewiesen. Ebenso wenig entspreche der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 mit einer Breite von 17,50 m. Erst die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 671 seien umgesetzt worden. Eine Nutzung gemäß den planungsrechtlichen Möglichkeiten des Mischgebiets sei auf dem vorhandenen Grundstück möglich. Hierfür genüge es, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne.
26 
Die Kosten für einen Teil der Fahrbahn des Kreisverkehrs seien zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG in die Abrechnung eingestellt worden, da ein Kreisverkehrsplatz lediglich eine bautechnisch anders gestaltete Kreuzung darstelle. Selbst wenn man dies anders sehe, wirke sich dies im Ergebnis praktisch nicht aus. Da die Herstellung der Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, sei die geforderte Vorauszahlung jedenfalls der Höhe nach gerechtfertigt. Die (fiktiven) Kosten mit Abbiegespur und ohne Berücksichtigung des Kreisverkehrs führten im Ergebnis zu einer um 34,68 EUR höheren Vorauszahlung. Der Artzuschlag für ein Mischgebiet sei rechtmäßig. Im Abrechnungsgebiet bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 521 sei eine mischgebietstypische Nutzung möglich und liege auch tatsächlich vor (Haus/Wochenendhaus sowie Gartenschuppen). Die bautechnische Gestaltung der Betonstützmauer erlaube sogar eine Durchbrechung und die Schaffung einer Zufahrt, um so eine Tiefgarage oder einen ebenerdigen Verladebereich zu ermöglichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien daher nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hinfällig oder gar widersprüchlich. Die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähig. Mit dem Bau der vollständig auf dem Straßengrundstück befindlichen Stützmauer mit Treppenaufgang sei eine Zugänglichkeit des Grundstücks und dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erreicht worden. Durch die Mauer sei das Grundstück höhengleich nutzbar und auch die Stellplatzpflicht sei nicht problematisch. Zu Recht sei das Grundstück Flst.-Nr. 7... nicht in die Oberverteilung eingestellt worden. Durch die dort tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst.
27 
Die Beklagte hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Sie macht geltend, die Oberverteilung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch das Grundstück Flst.-Nr. 2... sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht eingestellt worden. Zu Unrecht sei das Gericht davon ausgegangen, dass dort eine öffentliche Grünfläche festgesetzt sei. Dem einschlägigen Bebauungsplan sei eindeutig zu entnehmen, dass für die betreffende Teilfläche des Grundstücks „Grünland“, also eine landwirtschaftliche Fläche, im Bebauungsplan festgesetzt sei. Die baurechtlich genehmigte Lagerhalle nehme gerade einmal 24,3 m² im Plangebiet ein. Es könne keine Rede davon sein, dass die weitere Verwirklichung des Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen Grundstücksflächen durch diese geringfügige Bebauung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Durch die tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst. Es bestehe auch keine schutzwürdige Erwartung der anderen Grundstückseigentümer, dass die Straße von dem Grundstück in gleichem Umfang in Anspruch genommen werde wie von den anderen Anliegergrundstücken aus. Es fehle schon an der erforderlichen Baulandeigenschaft im Sinne des § 38 KAG. Jedenfalls aber könne sich eine solche schutzwürdige Erwartung höchstens auf die tatsächlich gewerblich genutzte (Teil-) Fläche von ca. 1.166 m² beziehen.
28 
Die Beklagte beantragt als Berufungsklägerin,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
30 
Die Klägerin beantragt als Berufungsbeklagte,
31 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
32 
Zur Begründung macht sie geltend, zu Recht habe das Verwaltungsgericht beanstandet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht in die Oberverteilung einbezogen worden sei. Unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan dort Grünland oder eine öffentliche Grünfläche festsetze, sei er funktionslos geworden. Auf dem Grundstück befinde sich seit Jahrzehnten ein Schrottbetrieb; für den Bau einer Halle sei sogar eine Genehmigung erteilt worden. Aufgrund dieser tatsächlich vorhandenen und von der Beklagten geduldeten gewerblichen Nutzung könnten die weiteren Anlieger zudem schutzwürdig erwarten, dass dieses Grundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einbezogen werde.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten, die vorgelegten Bebauungspläne und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Februar 2012 - 1 K 2608/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Höhe des für das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) festgesetzten Erschließungsbeitrags.
Der Kläger ist Eigentümer des 312 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160/2 (neu) sowie des unmittelbar angrenzenden 602 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160/3 (neu) der Gemarkung B. der Beklagten. Außerdem ist er gemeinsam mit seinem Bruder Miteigentümer des 2.452 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu). Ursprünglich handelte es sich bei diesen drei Grundstücken um ein einheitliches Buchgrundstück (Flst. Nr. 1160 alt), das im Bereich des heutigen Grundstücks Flst. Nr. 1160/2 (neu) unmittelbar an den von der Kapellenstraße abzweigenden Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 und im Bereich des heutigen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) an die Hohlwegstraße grenzte. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil ist mit einem Doppelhaus und einem Garagengebäude bebaut. Weiter existiert eine befestigte Zufahrt zu dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil, auf dem sich eine - ebenfalls befestigte - Fläche und ein weiteres Garagengebäude befinden. Laut Veränderungsnachweis des Landratsamts Rottweil vom 31.1.2007 wurde das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) am 30.1.2007 geteilt.
Die aus dem ehemaligen Buchgrundstück Flst. Nr. 1160 (alt) hervorgegangenen Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hohlwegstraße" der Beklagten vom 3.11.1989, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Der Bebauungsplan setzt für das ehemalige Buchgrundstück Flst. Nr. 1160 (alt) drei Baufenster fest. Ein Baufenster ist zur Hohlwegstraße hin orientiert und umfasst u.a. das dort bereits bestehende Doppelhaus. Zwei weitere Baufenster liegen in dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil in Richtung des Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14. Eines der beiden Baufenster befindet sich auf den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu). Das Grundstück Flst. Nr. 1158/14 ist im Plan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen.
Bereits im Jahr 2006 stellte die Beklagte den Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 tatsächlich her. Am 15.1.2007 ging die letzte Unternehmerrechnung bei ihr ein.
Mit Bescheiden vom 3.2.2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Kapellenstraße - Stichweg, Flst. Nr. 1158/14" Erschließungsbeiträge fest. Die Beklagte bildete dabei ein fiktives, 1.788 qm großes Baugrundstück, bestehend aus den Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu), Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie einer 874 qm großen Teilfläche des Grundstücks 1160 (neu). Für das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) wurde ein Beitrag von 6.029,03 EUR erhoben.
Der Kläger erhob am 6.2.2009 Widerspruch, den das Landratsamt Rottweil mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2009 zurückwies.
Die am 18.12.2009 erhobene Klage, mit der der Kläger begehrt hat, die die Grundstücke Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffenden Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.2.2012 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Das ungeteilte frühere Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) sei maßgebend zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Erschließungsbeiträge geltend gemacht werden könnten, da die letzte Unternehmerrechnung der Beklagten am 15.1.2007 zugegangen sei und das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geteilt gewesen sei. Nach dem Veränderungsnachweis des Vermessungsamts sei die Grundstücksteilung erst am 30.1.2007 vorgenommen worden.
Das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) werde von dem Stichweg erschlossen. Dem Umstand, dass auch eine Erschließung über die Hohlwegstraße bestehe, habe die Beklagte zutreffend mit einer von ihr angenommenen Begrenzung der Erschließungswirkung des Stichwegs Rechnung getragen. Sie habe zu Recht die beiden im hinteren Bereich des Grundstücks gelegenen Baufenster dem neu hergestellten Stichweg und den vorderen Teil des Grundstücks der Hohlwegstraße als Erschließungsanlage zugeordnet. Allerdings komme das Institut der begrenzten Erschließungswirkung nicht in Betracht, wenn das hintere „Teilgrundstück" als selbständiges Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers an der Aufwandsverteilung für die abzurechnende Anbaustraße zu beteiligen sei. Bei Hinterliegergrundstücken, die an eine weitere Anbaustraße angrenzten, reiche allein die Eigentümeridentität in Bezug auf Anlieger- und Hinterliegergrundstück nicht aus, um das Erschlossensein anzunehmen. Vielmehr seien diese Grundstücke durch eine entferntere Anbaustraße nur dann beitragsrelevant erschlossen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die entferntere Straße über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus in einem die Beitragsbelastung rechtfertigenden nennenswerten Umfang in Anspruch genommen werde. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück bestehe oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt würden. Hier gebe es eine asphaltierte Zufahrt von der Hohlwegstraße über das Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu), die im Wesentlichen zu einer im hinteren Bereich dieses Grundstücks gelegenen Garage führe, aber auch an das dort gelegene Baufenster heranreiche. Diese Zuwegung sei aber von zu geringem Gewicht, um die durch die planerischen Festsetzungen begründete Begrenzung der Erschließungswirkung zu widerlegen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die privat errichtete Zufahrt derzeit nur der Erschließung einer Garage diene, die ohne großen Aufwand verlegt werden könne. Außerdem durchschneide die Zufahrt das durch den Bebauungsplan erweiterte Baufenster im vorderen Bereich des Grundstücks. Es sei fraglich, ob diese Bebauungsmöglichkeit auf Dauer ungenutzt bleiben werde.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Er macht geltend: Es liege keine begrenzte Erschließungswirkung vor; vielmehr sei ein Fall der Mehrfacherschließung des gesamten Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) gegeben. Bei dem Institut der beschränkten Erschließungswirkung handle es sich um einen absoluten Ausnahmefall. Entscheidend sei, ob sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergebe, dass sich die von der Erschließungsanlage ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränke. Hier bestätige der maßgebliche Bebauungsplan nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Sichtweise. Man könne auch das Baufenster auf den Grundstücken Flst. Nrn. 1160/2 (neu) und 1160/3 (neu) dem Stichweg und das Baufenster auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu) der Hohlwegstraße zuordnen. Dies belege, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplans an einer eindeutig erkennbaren beschränkten Erschließungswirkung mangele. Gegen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts spreche aber vor allem die Tatsache, dass im Bereich des westlichen Baufensters ein asphaltierter Weg vorhanden sei, welcher u.a. auch den sich hinter dem Wohngebäude befindenden östlichen Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) erschließe. Diese Zufahrt diene hauptsächlich der Erschließung des vorhandenen Wohngebäudes. Weder die Zufahrt selbst noch die sich nordwestlich befindenden Garagen seien ohne großen finanziellen Aufwand verlegbar.
10 
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erweise sich auch deshalb als fehlerhaft, weil das Institut der beschränkten Erschließungswirkung keine Anwendung finde, wenn in Bezug auf die beiden Grundstücksteile - wie hier - die Voraussetzungen erfüllt seien, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks anzunehmen wäre. Hinsichtlich der streitgegenständliche Grundstücke und Grundstücksteile, die einheitlich genutzt würden, bestehe nicht nur eine Eigentümeridentität. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu) befinde sich ein privat errichteter Zugangsweg, welcher eine eindeutige Verbindung der Grundstücke bzw. Grundstücksteile begründe. Es reiche aus, wenn der Eigentümer die Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit schaffen könne. Vorliegend sei nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern es liege bereits eine entsprechende Bebaubarkeit vor. Es sei rechtsfehlerhaft, eine beschränkte Erschließungswirkung der vorhandenen Zufahrtsfläche mit den hypothetischen Gedanken zu begründen, dass er, der Kläger, das streitgegenständliche Grundstück veräußern und der jeweilige Erwerber von den Festsetzungen im Bebauungsplan Gebrauch machen könne. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt, in dem die Anlage endgültig hergestellt worden sei. Es sei daher nicht zulässig, hinsichtlich der Bewertung des Umfangs der Erschließungswirkung auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.2.2009 - 1 K 2608/09 - zu ändern und den das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 3.2.2009 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rottweil vom 16.11.2009 aufzuheben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 3.108,22 EUR festgesetzt wird.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Auf die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen sei nicht die „Hinterliegerrechtsprechung“, sondern das Institut der beschränkten Erschließungswirkung anzuwenden. Maßgebend seien nicht die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans. Wenn das darin vorgesehene größere Baufenster, das zur Hohlwegstraße hin orientiert sei, ausgenutzt werde, sei eine Erschließung des dahinterliegenden Baufelds von der Hohlwegstraße aus nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen möglich. Der Bebauungsplan sehe auf den klägerischen Grundstücksflächen einerseits eine relativ geschlossenen Bebauung entlang der Hohlwegstraße und andererseits zwei Baufenster vor, die von der Stichstraße aus erschlossen würden. Die Stichstraße sei auch angelegt worden, um die beiden Baufenster auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) zu erschließen. Der planerische Wille sei erkennbar davon ausgegangen, zum einen eine relativ geschlossene Bebauung an der Hohlwegstraße und zum anderen eine Neubebauung im „Blockinnenbereich“ zu ermöglichen, die über die neue Stichstraße erschlossen werde. Bei dieser planungsrechtlichen Konstellation sei das Verwaltungsgericht zu Recht von einer beschränkten Erschließungswirkung ausgegangen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers, die zulässigerweise auf eine Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, ist unbegründet. Der das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffende Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
18 
1. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sind nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen „Stichtagsprinzip“ für die Beitragsbemessung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22). Unstreitig waren hier alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 15.1.2007 gegeben. Damit ist auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen. Dies hat zur Folge, dass die erst am 30.1.2007 erfolgte Aufteilung des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat.
19 
2. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Erschließungswirkung der abgerechneten Erschließungsanlage - des von der Kapellenstraße abzweigenden Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - auf eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) beschränkt ist, die sich aus den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) zusammensetzt. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil wird hingegen allein von dieser Erschließungsanlage i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
20 
a) Auszugehen ist davon, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt. Von diesem Grundsatz kann indes eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Ist beispielsweise ein zwischen zwei (Parallel-) Straßen „durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen „spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, ist dem bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals „erschlossen" Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört und der Bebauungsplan die Teilflächen an verschiedene Anbaustraßen anbindet (BVerwG, Urteil vom 4.10.1990 - 8 C 1.89 - KStZ 1991, 31). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um abschließende Fallgruppen. Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - NVwZ 2009, 1374).
21 
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar liegt keine der beiden vom Bundesverwaltungsgericht als beispielhaft bezeichneten Fallgruppen vor, in denen eine begrenzte Erschließungswirkung anzunehmen ist. Den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hohlwegstraße“ lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage - der Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - einerseits und die Hohlwegstraße andererseits jeweils nur eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) erschließen. Wie sich aus der räumlichen Anordnung der auf dem Grundstück vorgesehenen Baufenster ergibt, ordnet der Bebauungsplan das Grundstück unterschiedlichen Erschließungsanlagen zu. Zwei dieser Baufenster sind erkennbar dem jetzt abgerechneten Stichweg räumlich zugeordnet, während das an der Hohlwegstraße gelegene Baufenster erkennbar nur von dieser Erschließungsanlage erschlossen werden soll. Deutlich wird dies auch daran, dass der Bebauungsplan in dem Bereich zwischen den beiden rückwärtigen Baufenstern in Richtung des Stichwegs und dem an der Hohlwegstraße gelegenen Baufenster eine „geplante Grundstücksgrenze“ vorsieht. Dies unterstreicht, dass der Plangeber beabsichtigt hat, die vorgesehenen Baufenster ausschließlich durch die jeweils nächstgelegene Erschließungsanlage anzubinden. Die zwischen beiden Teilflächen liegende „geplante Grundstücksgrenze“ zeigt, dass der Plangeber von einer Zuordnung des einen Grundstücksteils des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) zur Hohlwegstraße und des anderen Grundstücksteils zum Stichweg ausgegangen ist und demgemäß die Erschließungswirkung dieser beiden Erschließungsanlagen entsprechend begrenzen wollte.
22 
Die Auffassung des Klägers, der Stichweg diene nicht der Erschließung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt), sondern solle ausschließlich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 herstellen, trifft ersichtlich nicht zu. Denn wenn der Plangeber lediglich eine Erschließung der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 beabsichtigt hätte, wäre ein Stichweg mit einer geringeren Länge - also lediglich bis zum vorderen oder mittleren Bereich dieser Grundstücke - ohne weiteres ausreichend gewesen. Dass er dennoch bis zum Grundstück des Klägers „durchgezogen“ und damit auch entsprechend länger geplant und errichtet wurde, ergibt nur dann einen Sinn, wenn gerade auch eine Erschließung einer Teilfläche dieses Grundstücks durch den Stichweg beabsichtigt war.
23 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BBauG bzw. dem BauGB (vgl. Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) kann allerdings die durch derartige planerische Festsetzungen begründete Vermutung einer ihnen entsprechenden Begrenzung der Erschließungswirkung durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden. Nach dieser Rechtsprechung ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei einer solchen Sachlage die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein des rückwärtigen Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterlieger(buch)grund- stück desselben Eigentümers handelte. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks könnten nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stünden.
24 
aa) Stehen ein Hinterliegergrundstück und das von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Hinterliegergrundstück als erschlossen anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Die bloße Eigentümeridentität reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht aus, um ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks zu begründen.
25 
bb) Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Weder verfügte der an der Hohlwegstraße gelegene und von dieser erschlossene Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über den hinteren Grundstücksteil zu dem Stichweg noch wurden beide Teile des Grundstücks einheitlich genutzt.
26 
Zwar bestand (und besteht) auf dem vorderen Grundstücksteil in Richtung Hohlwegstraße ein privater Zufahrtsweg, der an den Bereich eines der beiden Baufenster im rückwärtigen Grundstücksteil heranreicht. Die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellende Frage ist jedoch nicht, ob der von dem Stichweg erschlossene Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) wegen des Bestehens einer Zufahrt zur Hohlwegstraße als von dieser Straße erschlossen zu betrachten ist. Auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ist vielmehr umgekehrt zu fragen, ob der von der Hohlwegstraße erschlossene Teil des Grundstücks über eine Zufahrt zu der Stichstraße verfügt. Das ist unstreitig nicht der Fall. Der genannte private Zufahrtsweg diente davon abgesehen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht allein der Zufahrt zu den Garagen und den Stellplätzen des bereits bestehenden Doppelhauses im vorderen Baufenster. Eine Erschließungsfunktion für den rückwärtigen Grundstücksteil kam dieser Zufahrt ersichtlich zu keiner Zeit zu, zumal es sich hierbei um unbebautes und auch sonst nicht genutztes Brachland gehandelt hat. Auch aus der Sicht der anderen Grundstückseigentümer gilt nichts anderes. Die Zufahrt dient erkennbar nicht der Erschließung des ungenutzten - von der Hohlwegstraße aus gesehen - hinteren Grundstücksteils, sondern allein der dem vorderen Grundstücksteil zugeordneten Garage und den dort befindlichen Parkflächen, die ebenfalls von den Bewohnern des im vorderen Baufenster befindlichen Doppelhauses genutzt werden.
27 
Auch eine einheitliche Nutzung des gesamten ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) war offenkundig nicht gegeben. Während der vordere Grundstücksteil mit einem Doppelhaus und den dazugehörigen Garagen und Stellplätzen bebaut war, handelt es sich bei der restlichen Grundstücksfläche - wie bereits dargelegt - um ungenutztes Brachland, das auch nicht gärtnerisch so gestaltet war, dass es dem Gebäude - etwa als Hausgarten - hätte zugeordnet werden können.
28 
cc) Der Senat hat allerdings Zweifel, ob es in Fällen, in denen ein selbständig bebaubares Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, tatsächlich entscheidend darauf ankommt, ob das Hinterliegergrundstück entweder eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Er neigt vielmehr zu der Annahme, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks schon allein wegen der Eigentümeridentität als solcher jedenfalls für den Fall zu bejahen ist, dass das Grundstück über keine anderweitige Zufahrt verfügt (Fall des echten oder „gefangenen“ Hinterliegergrundstücks). Denn in diesem Fall dürfte eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke bestehen, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird.
29 
Diese Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung, da in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht die Situation eines echten, sondern die eines unechten Hinterliegergrundstücks zu betrachten ist. Abzustellen ist auch in diesen Fällen darauf, ob eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke besteht, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird. Ob bereits die Eigentümeridentität für sich allein im Allgemeinen geeignet ist, eine solche schutzwürdige Erwartung auch im Fall eines unechten Hinterliegergrundstücks zu begründen, kann offen bleiben. Zu verneinen ist diese Frage jedenfalls dann, wenn sich die Erschließungswirkung einer Straße - wie hier - auf einen bestimmten Bereich erstreckt, der das Hinterliegergrundstück nicht erfasst.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.108,22 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers, die zulässigerweise auf eine Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, ist unbegründet. Der das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffende Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
18 
1. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sind nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen „Stichtagsprinzip“ für die Beitragsbemessung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22). Unstreitig waren hier alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 15.1.2007 gegeben. Damit ist auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen. Dies hat zur Folge, dass die erst am 30.1.2007 erfolgte Aufteilung des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat.
19 
2. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Erschließungswirkung der abgerechneten Erschließungsanlage - des von der Kapellenstraße abzweigenden Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - auf eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) beschränkt ist, die sich aus den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) zusammensetzt. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil wird hingegen allein von dieser Erschließungsanlage i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
20 
a) Auszugehen ist davon, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt. Von diesem Grundsatz kann indes eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Ist beispielsweise ein zwischen zwei (Parallel-) Straßen „durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen „spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, ist dem bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals „erschlossen" Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört und der Bebauungsplan die Teilflächen an verschiedene Anbaustraßen anbindet (BVerwG, Urteil vom 4.10.1990 - 8 C 1.89 - KStZ 1991, 31). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um abschließende Fallgruppen. Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - NVwZ 2009, 1374).
21 
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar liegt keine der beiden vom Bundesverwaltungsgericht als beispielhaft bezeichneten Fallgruppen vor, in denen eine begrenzte Erschließungswirkung anzunehmen ist. Den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hohlwegstraße“ lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage - der Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - einerseits und die Hohlwegstraße andererseits jeweils nur eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) erschließen. Wie sich aus der räumlichen Anordnung der auf dem Grundstück vorgesehenen Baufenster ergibt, ordnet der Bebauungsplan das Grundstück unterschiedlichen Erschließungsanlagen zu. Zwei dieser Baufenster sind erkennbar dem jetzt abgerechneten Stichweg räumlich zugeordnet, während das an der Hohlwegstraße gelegene Baufenster erkennbar nur von dieser Erschließungsanlage erschlossen werden soll. Deutlich wird dies auch daran, dass der Bebauungsplan in dem Bereich zwischen den beiden rückwärtigen Baufenstern in Richtung des Stichwegs und dem an der Hohlwegstraße gelegenen Baufenster eine „geplante Grundstücksgrenze“ vorsieht. Dies unterstreicht, dass der Plangeber beabsichtigt hat, die vorgesehenen Baufenster ausschließlich durch die jeweils nächstgelegene Erschließungsanlage anzubinden. Die zwischen beiden Teilflächen liegende „geplante Grundstücksgrenze“ zeigt, dass der Plangeber von einer Zuordnung des einen Grundstücksteils des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) zur Hohlwegstraße und des anderen Grundstücksteils zum Stichweg ausgegangen ist und demgemäß die Erschließungswirkung dieser beiden Erschließungsanlagen entsprechend begrenzen wollte.
22 
Die Auffassung des Klägers, der Stichweg diene nicht der Erschließung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt), sondern solle ausschließlich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 herstellen, trifft ersichtlich nicht zu. Denn wenn der Plangeber lediglich eine Erschließung der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 beabsichtigt hätte, wäre ein Stichweg mit einer geringeren Länge - also lediglich bis zum vorderen oder mittleren Bereich dieser Grundstücke - ohne weiteres ausreichend gewesen. Dass er dennoch bis zum Grundstück des Klägers „durchgezogen“ und damit auch entsprechend länger geplant und errichtet wurde, ergibt nur dann einen Sinn, wenn gerade auch eine Erschließung einer Teilfläche dieses Grundstücks durch den Stichweg beabsichtigt war.
23 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BBauG bzw. dem BauGB (vgl. Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) kann allerdings die durch derartige planerische Festsetzungen begründete Vermutung einer ihnen entsprechenden Begrenzung der Erschließungswirkung durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden. Nach dieser Rechtsprechung ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei einer solchen Sachlage die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein des rückwärtigen Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterlieger(buch)grund- stück desselben Eigentümers handelte. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks könnten nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stünden.
24 
aa) Stehen ein Hinterliegergrundstück und das von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Hinterliegergrundstück als erschlossen anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Die bloße Eigentümeridentität reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht aus, um ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks zu begründen.
25 
bb) Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Weder verfügte der an der Hohlwegstraße gelegene und von dieser erschlossene Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über den hinteren Grundstücksteil zu dem Stichweg noch wurden beide Teile des Grundstücks einheitlich genutzt.
26 
Zwar bestand (und besteht) auf dem vorderen Grundstücksteil in Richtung Hohlwegstraße ein privater Zufahrtsweg, der an den Bereich eines der beiden Baufenster im rückwärtigen Grundstücksteil heranreicht. Die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellende Frage ist jedoch nicht, ob der von dem Stichweg erschlossene Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) wegen des Bestehens einer Zufahrt zur Hohlwegstraße als von dieser Straße erschlossen zu betrachten ist. Auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ist vielmehr umgekehrt zu fragen, ob der von der Hohlwegstraße erschlossene Teil des Grundstücks über eine Zufahrt zu der Stichstraße verfügt. Das ist unstreitig nicht der Fall. Der genannte private Zufahrtsweg diente davon abgesehen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht allein der Zufahrt zu den Garagen und den Stellplätzen des bereits bestehenden Doppelhauses im vorderen Baufenster. Eine Erschließungsfunktion für den rückwärtigen Grundstücksteil kam dieser Zufahrt ersichtlich zu keiner Zeit zu, zumal es sich hierbei um unbebautes und auch sonst nicht genutztes Brachland gehandelt hat. Auch aus der Sicht der anderen Grundstückseigentümer gilt nichts anderes. Die Zufahrt dient erkennbar nicht der Erschließung des ungenutzten - von der Hohlwegstraße aus gesehen - hinteren Grundstücksteils, sondern allein der dem vorderen Grundstücksteil zugeordneten Garage und den dort befindlichen Parkflächen, die ebenfalls von den Bewohnern des im vorderen Baufenster befindlichen Doppelhauses genutzt werden.
27 
Auch eine einheitliche Nutzung des gesamten ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) war offenkundig nicht gegeben. Während der vordere Grundstücksteil mit einem Doppelhaus und den dazugehörigen Garagen und Stellplätzen bebaut war, handelt es sich bei der restlichen Grundstücksfläche - wie bereits dargelegt - um ungenutztes Brachland, das auch nicht gärtnerisch so gestaltet war, dass es dem Gebäude - etwa als Hausgarten - hätte zugeordnet werden können.
28 
cc) Der Senat hat allerdings Zweifel, ob es in Fällen, in denen ein selbständig bebaubares Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, tatsächlich entscheidend darauf ankommt, ob das Hinterliegergrundstück entweder eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Er neigt vielmehr zu der Annahme, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks schon allein wegen der Eigentümeridentität als solcher jedenfalls für den Fall zu bejahen ist, dass das Grundstück über keine anderweitige Zufahrt verfügt (Fall des echten oder „gefangenen“ Hinterliegergrundstücks). Denn in diesem Fall dürfte eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke bestehen, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird.
29 
Diese Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung, da in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht die Situation eines echten, sondern die eines unechten Hinterliegergrundstücks zu betrachten ist. Abzustellen ist auch in diesen Fällen darauf, ob eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke besteht, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird. Ob bereits die Eigentümeridentität für sich allein im Allgemeinen geeignet ist, eine solche schutzwürdige Erwartung auch im Fall eines unechten Hinterliegergrundstücks zu begründen, kann offen bleiben. Zu verneinen ist diese Frage jedenfalls dann, wenn sich die Erschließungswirkung einer Straße - wie hier - auf einen bestimmten Bereich erstreckt, der das Hinterliegergrundstück nicht erfasst.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.108,22 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. September 2005 - 5 K 2380/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ in Veringenstadt-Veringendorf.
Die Klägerin ist Eigentümerin des 821 qm großen Grundstücks Flst.Nr. ... auf der Gemarkung Veringenstadt-Veringendorf. Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an, es handelt sich vielmehr um ein Hinterliegergrundstück.
Das Grundstück war bis zum Jahr 2000 Bestandteil des Grundstücks Flst.Nr. .... Bei diesem ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstück“ handelte es sich um ein einheitliches Wohnhaus- und Gartengrundstück, das in südwestliche Richtung zum Feldweg Flst.Nr. ... abfiel. Das Wohnhaus befand sich auf der nordöstlichen Hälfte des Grundstücks, die Gartenfläche schloss sich daran im rückwärtigen (südwestlichen) Bereich des Grundstücks an. Südwestlich des Hauses wurde die Böschung aufgefüllt, so dass sich eine ebene Gartenfläche ergab.
Auf Antrag des Grundstückseigentümers, des Sohnes der Klägerin, genehmigte das Landratsamt Sigmaringen mit Bescheid vom 10.2.2000 die Teilung des „(Gesamt-)Grundstücks“ in die beiden Grundstücke Flst.Nrn. ... (auf diesem befindet sich das Wohnhaus) und ... (Gartengrundstück). Die neue Grundstücksgrenze verläuft nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche. Nach vollzogener Teilung schenkte der Sohn der Klägerin dieser das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ...; der Eigentumsübergang erfolgte am 14.1.2001. Die Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... werden nach wie vor einheitlich als Wohnhaus- und Gartengrundstück genutzt.
Mit Bescheid vom 6.9.2001 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück Flst.Nr. ... zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der oben genannten Erschließungsanlage in Höhe von 21.989,38 DM (= 11.242,99 EUR) heran.
Auf den von der Klägerin gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 6.9.2001 erhobenen Widerspruch hob diesen das Landratsamt Sigmaringen mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 auf, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 20.271,68 DM (= 10.364,75 EUR) übersteigt; im Übrigen wies das Landratsamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Grundstück Flst.Nr. ... sei nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO in Verb. mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 als erschlossen anzusehen. Es sei nämlich kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, von dem einheitlich als Wohnhaus- und Gartengrundstück genutzten früheren Grundstück Flst.Nr. ... im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer anstehenden Erschließungsbeitragsveranlagung eine Teilfläche abzutrennen, die u.a. große Teile des Hausgartens erfasse. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 3.12.2004 zugestellt.
Die Klägerin hat am 29.12.2004 Klage erhoben, die sie folgendermaßen begründet hat: Die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO lägen nicht vor. Im Erschließungsbeitragsrecht sei grundsätzlich vom Buchgrundstück auszugehen. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn sie die Teilung der Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... für rechtens angesehen und - bei gleicher Beurteilungslage - einen Gestaltungsmissbrauch nicht angenommen habe. Es seien keine „abgeteilten“ unbebaubaren Grundstücke entstanden, und die bauliche Nutzung in Art und Maß des bestehenden und bebauten Grundstücks werde nicht beeinträchtigt. Im Übrigen liege eine Unangemessenheit der Rechtsgestaltung schon deshalb nicht vor, weil es vernünftige, nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe gebe, ein Grundstück anders zu gestalten, etwa die Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, zum Zwecke der Alterssicherung oder der Schaffung weiterer Beleihungsobjekte. Es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen für die Entscheidung zur Grundstücksteilung.
Mit Urteil vom 27.9.2005 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es: Das Grundstück Flst.Nr. ... sei nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO durch die Anbaustraße Oberer Rettichsweg erschlossen. Der Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sei in Fällen wie diesen, also der Abtrennung eines Hinterliegergrundstücks und der anschließenden Übertragung des Eigentums, dann zu bejahen, wenn - wie hier - mit dieser Vorgehensweise einzig die Verhinderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt werde. Denn es sei missbräuchlich, dass sich die Klägerin bei der Grundstücksübertragung keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße gesichert habe. Ihr Grundstück verliere dadurch die Qualität als Bauland. Da folglich durch die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. ... kein zusätzlicher Bauplatz geschaffen worden sei, sei ein anderer vernünftiger Grund für die Grundstücksteilung und den Eigentumsübergang im Wege eines Schenkungsvertrags für ein in einem Wohngebiet liegendes Grundstück weder ersichtlich noch von der Klägerin plausibel geltend gemacht worden.
Sei ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, entstehe der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehe (§ 42 S. 2 AO). Hier sei nicht Rechtsfolge des § 42 S. 2 AO, dass sich der Eigentümer des abgetrennten Hinterliegergrundstücks so behandeln lassen müsse, als wäre ihm bei der Übertragung des Grundstücks eine Sicherung des Zugangs zur Anbaustraße durch Baulast eingeräumt worden und sein Grundstück dann als Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße erschlossen. Der festgestellte Gestaltungsmissbrauch ziele hier nur darauf, dass der Sohn der Klägerin durch den Eigentumswechsel der Erschließungsbeitragspflicht für den abgetrennten Grundstücksteil entgehe, so dass für die Bestimmung der Rechtsfolgen des Gestaltungsmissbrauchs erschließungsbeitragsrechtlich kein Grund bestehe, von der Wirksamkeit des Eigentumswechsels auszugehen. Rechtsfolge des hier festgestellten Gestaltungsmissbrauchs sei vielmehr, dass das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... und das an die Anbaustraße angrenzende Grundstück Flst.Nr. ... erschließungsbeitragsrechtlich als ein noch im Eigentum des Sohns der Klägerin stehendes und durch die Straße ... erschlossenes Grundstück zu behandeln seien.
10 
Gegen das am 23.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.1.2006 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 14.8.2006 zugelassenen Berufung macht sie geltend: Zu Unrecht ziehe das Verwaltungsgericht aus der Vorschrift des § 42 S. 2 AO die Konsequenz, dass der ursprüngliche Eigentümer vor der Teilung des Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen zu veranlagen sei. Vielmehr müsse sich der Eigentümer des abgetrennten Hinterliegergrundstücks nach den Grundsätzen des § 42 S. 2 AO so behandeln lassen, als wäre ihm bei der Übertragung des Grundstücks eine Sicherung des Zugangs zur Anbaustraße durch Baulast eingeräumt und sein Grundstück dann als Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße erschlossen worden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 42 S. 2 AO von der fehlenden Wirksamkeit des Eigentumswechsels aus. Ein wirksamer Eigentumswechsel liege hier vor, denn das durch Schenkung übertragene Grundstück sei unter dem Eigentum der Klägerin in das Grundbuch eingetragen worden. Gründe für die Nichtigkeit des Eigentumswechsels und die Fehlerhaftigkeit des Grundbuchs seien nicht erkennbar.
11 
Anders als bei den sonst üblichen Fällen des Gestaltungsmissbrauchs, bei denen Kleinflächen, die selbständig nicht bebaubar seien, vom eigentlichen Baugrundstück abgetrennt und übertragen worden seien, damit eine erschließungsbeitragsrechtliche Hinterliegersituation und damit ein nicht erschlossenes Hinterliegergrundstück entstehen solle, sei im vorliegenden Fall das Grundstück so aufgeteilt, dass ein selbständig bebaubares Grundstück entstanden sei und nach den Einlassungen der Klägerin auch habe entstehen sollen (zur Absicherung im Alter). Dann sei aber eine den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene rechtliche Gestaltung nicht in der Betrachtung des nicht geteilten Grundstücks zu sehen. Missbräuchlich im Sinne des § 42 AO sei lediglich, dass sich die Klägerin bei der Grundstücksübertragung keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten habe. Ihr Grundstück erhalte damit nicht die Qualität von Bauland. Es liege - mit anderen Worten - im Unterlassen der Eintragung einer Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück die unangemessene rechtliche Gestaltung mit der Folge, dass sich die Klägerin nicht auf die fehlende Erschließung ihres Hinterliegergrundstücks berufen könne.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.9.2005 - 5 K 2380/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Sie trägt vor, es liege kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO vor; insoweit könne auf die Ausführungen in erster Instanz verwiesen werden. Ein Gestaltungsmissbrauch sei insbesondere auch deshalb nicht anzunehmen, weil das streitgegenständliche Grundstück bereits Baulandqualität aufweise; es werde durch das Wegegrundstück mit der Flst.Nr. ... im Südwesten erschlossen und sei deshalb auf die hier abgerechnete Erschließungsanlage ... nicht angewiesen.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 18.11.2004 zu Recht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Für das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... der Klägerin ist zwar unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden (1.), als Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist jedoch nicht die Klägerin, sondern deren Sohn - der Eigentümer des ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstücks“ Flst.Nr. ... - zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen (2.).
20 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Grundstück - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 S. 1 BauGB) - von der abgerechneten Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ erschlossen (§ 131 Abs. 1 S. 1 BauGB). Das Grundstück liegt zwar nicht an der Erschließungsanlage. Auch eine Grundstückseinheit (wirtschaftliche Einheit) mit dem Anliegergrundstück Flst.Nr. ..., das im Eigentum des Sohnes der Klägerin steht, scheidet mangels Eigentümeridentität aus. Ferner kommt eine Heranziehung des Grundstücks als Hinterliegergrundstück nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht, weil es an einer hinreichenden Erreichbarkeit in Form einer durch Baulast gesicherten Zuwegung (§ 4 Abs. 1 LBO) über das Anliegergrundstück fehlt und das Hinterliegergrundstück der Klägerin somit nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB - wegen der Anbaustraße... - bebaubar ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 Rn. 87). Das Grundstück der Klägerin gilt jedoch nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO durch die abgerechnete Anbaustraße als erschlossen im beitragsrechtlichen Sinne.
21 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 i.V.m. § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1). Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2). Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.3.2002 - I R 63/99 - BFHE 198, 506; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 25.1.2005 - 15 A 548/03 - NVwZ-RR 2006, 63). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (BFH, Urteil vom 17.1.1991 - IV R 132/85 - BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (BFH, Urteil vom 17.1.1991, aaO). Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 14.1.1997 - 8 B 247.96 - NVwZ 1998, 76). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (vgl. auch Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103).
22 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die hier vorgenommene Grundstücksteilung und anschließende Überlassung des Hinterliegergrundstücks an die Klägerin missbräuchlich im oben beschriebenen Sinne; sie erfolgte allein zum Zweck der Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht für den Sohn der Klägerin. Dies ergibt sich bereits augenfällig aus dem Zuschnitt des abgeteilten Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. .... Dieses ist zwar mit einer Größe von 821 qm selbst bebaubar. Der Gestaltungsmissbrauch ist aber bereits deshalb offensichtlich, weil die Grenze zwischen den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen (südwestlicher) Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche - und sogar quer durch die Terrasse - verläuft; kein verständiger Beteiligter hätte diese Gestaltung in Anbetracht der wirtschaftlichen Zielsetzung - Schaffung eines eigenständigen Hinterliegergrundstücks - gewählt, zumal die Gesamtfläche der Grundstücke nach wie vor einheitlich als Wohnhaus und Garten genutzt wird. Dem gewählten Grundstückszuschnitt liegt ersichtlich die Absicht zugrunde, die Fläche des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... möglichst zu verkleinern, um auf diese Weise den Erschließungsbeitrag für das Anliegergrundstück möglichst „gering zu halten“ und für das Hinterliegergrundstück insgesamt „zu vermeiden“.
23 
Ferner spricht auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung bzw. dem Eigentumsübergang vom Sohn auf die Klägerin entscheidend für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung. Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, durch die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs werde sie im Verhältnis zu den Eigentümern der benachbarten Hinterliegergrundstücke Flst.Nrn. ... und ... in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt; in diesen Fällen ist die Grundstücksteilung und der dingliche Übertragungsakt bereits vor Jahren erfolgt, so dass § 42 Abs. 1 AO keine Anwendung findet. Dass die gewählte rechtliche Gestaltung als „abwegiger Kniff“ zu qualifizieren ist, belegt schließlich das Fehlen einer durch Baulast gesicherten Zufahrt des Hinterliegergrundstücks zur abgerechneten Erschließungsanlage und damit das Fehlen der Bebaubarkeit des Grundstücks. Insoweit fordert § 4 Abs. 1 LBO, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder - was hier einschlägig ist - eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung wird auch nicht durch ein Notwegerecht ersetzt; ein Notwegerecht sichert in aller Regel gerade nicht eine allgemeine Benutzbarkeit des Wegs für jedermann, da notwegeberechtigt nur der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 917 Rn. 8). Eine Baugenehmigung kann damit derzeit für das Grundstück der Klägerin nicht erteilt werden. Zu Unrecht behauptet die Klägerin in diesem Zusammenhang, bei ihrem Grundstück handele es sich nicht um ein Hinterliegergrundstück, dieses werde vielmehr durch das Wegegrundstück Flst.Nr. ... erschlossen. Bei diesem Wegegrundstück handelt es sich mangels Widmung nicht um eine öffentliche Straße (vgl. § 5 StrG), die verkehrliche Erschließung erfordert aber gerade, dass das betreffende Grundstück über eine öffentliche Straße erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70).
24 
Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe, die die dargestellte Grundstücksteilung und die Übertragung des Hinterliegergrundstücks rechtfertigen könnten, sind auch von der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden. Der pauschale Hinweis, „es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen“, spricht für sich, zumal die Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 2 S 1947/07 eine wortgleiche Begründung für eine ebenfalls rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung mit anschließender Übertragung des Hinterliegergrundstücks gegeben haben. Die Klägerin konnte gerade keine konkreten Gründe dafür benennen, warum sie das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... zum Geschenk erhielt, ihr aber der für die Baulandqualität des Grundstücks erforderliche durch Baulast gesicherte Zugang zur öffentlichen Anbaustraße nicht eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang verfängt insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals vorgetragene Einlassung der Klägerin nicht, „durch die Schaffung eines in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstücks hätte sie mit entsprechenden wirtschaftlichen Mitteln ausgestattet werden sollen, um sich für eine eventuell später eintretende Pflegebedürftigkeit abzusichern“. Hätte der Übertragung des Grundstücks tatsächlich diese wirtschaftliche Zielsetzung zugrunde gelegen, so wäre der Klägerin ein Hinterliegergrundstück mit Baulandqualität und nicht lediglich ein geringwertiges „Wiesengrundstück“ übereignet worden. Auch wäre das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... in der Weise geteilt worden, dass - wie im Fall der benachbarten Grundtücke Flst.Nrn. ... und ... geschehen - zwei etwa gleich große Baugrundstücke ohne verwinkelte Grenzziehung entstanden wären.
25 
2. Als Rechtsfolge der dargestellten Umgehung ist jedoch - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nicht die Klägerin, sondern deren Sohn zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Erschließungsbeitragsrecht betrafen überwiegend Fälle, bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit einer vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ergangenen Ankündigung einer Beitragserhebung ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dann an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende, selbst nicht bebaubare Anliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass die tatsächlich bestehende Zufahrt zu dem Gebäude auf dem nunmehr gefangenen Hinterliegergrundstück in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103; Bay.VGH, Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - Juris; Niedersächs.OVG, Beschluss vom 18.2.2000 - 9 M 4526/99 - Juris). Die Rechtsprechung nahm für diese Konstellation einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 AO mit der Folge an, dass für das Beitragsverfahren von der Unwirksamkeit dieser Übertragung und damit eine Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück ausgegangen wurde; erschließungsbeitragspflichtig war mithin der ursprüngliche Eigentümer vor der unentgeltlichen Grundstücksübertragung und damit der Schenker. Für die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation, bei der ein gefangenes Hinterliegergrundstück ohne rechtlich gesicherte Zufahrt unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wird, gilt nichts anderes.
26 
§ 42 Abs. 1 S. 2 AO, wonach der Abgabeanspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, verhindert den Umgehungserfolg, indem er die Wirkungen der Umgehung neutralisiert. Das Umgehungsgeschäft selbst - hier die Grundstücksteilung mit anschließender unentgeltlicher Übertragung des Hinterliegergrundstücks auf die Klägerin - bleibt davon unberührt. An die Stelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt (vgl. Tipke/Kruse, AO, Komm., § 42 Rn 50). Die angemessene Gestaltung besteht im hier zu beurteilenden Fall im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts, der Beitragserhebung ist mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... zugrundezulegen. Im Einzelnen:
27 
Ein verständiger Beteiligter hätte weder ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt abgetrennt noch ein solches Grundstück anschließend übereignet; die Gestaltung diente ausschließlich der Minderung des Erschließungsbeitrags. Vor diesem Hintergrund ist eine (positive) wirtschaftliche Zielsetzung, aus der sich eine angemessene Gestaltung ableiten ließe, die über ein Unterlassen des Missbrauchs hinausgeht, nicht erkennbar. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, die angemessene Gestaltung i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 AO bestehe darin, der Klägerin für das ihr übereignete Hinterliegergrundstück zusätzlich einen durch Baulast gesicherten Zugang zur Erschließungsanlage einzuräumen; ein verständiger Beteiligter hätte - wie dargestellt - ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt überhaupt nicht abgeteilt. Mit welchem (genauen) Zuschnitt der Sohn der Klägerin das Gesamtgrundstück im Hinblick auf eine angemessene Rechtsgestaltung aufgeteilt hätte, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt für die Frage, ob er - die Missbrauchsabsicht hinweggedacht - ein Hinterliegergrundstück mit einem anderen Zuschnitt überhaupt unentgeltlich auf die Klägerin übertragen hätte. Auch bei einer unterstellten Aufteilung des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst.Nr. ... in zwei selbstständige Baugrundstücke hätten verschiedene - angemessene - Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Die Grundstücke hätten so zugeschnitten werden können, dass auch das hintere einen Zugang zur Erschließungsanlage hat; auch hätte einem hypothetischen Hinterliegergrundstück mit anderem Zuschnitt - was näher liegt - eine Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück eingeräumt werden können. Kann nach alledem nicht festgestellt werden, ob der Beitragsschuldner im Hinblick auf eine angemessene rechtliche Gestaltung überhaupt eine Änderung der Grundstückssituation vorgenommen hätte und - sollte dies zu bejahen sein - in welcher Form die angemessene Gestaltung erfolgt wäre, muss es beitragsrechtlich bei der „Altsituation“ verbleiben; die Wirkungen der Umgehung werden durch die Fiktion des Rechtszustands neutralisiert, der vor der Umgehung bestand. Ansonsten würde dem Beitragsschuldner eine rechtliche Gestaltung „aufgedrängt“, die er tatsächlich nie gewählt hätte.
28 
Auch die Behauptung der Beklagten, die hier zu beurteilende rechtliche Gestaltung entspreche der wirtschaftlichen Zielsetzung der Beteiligten, weil die Klägerin „für eine später eventuell auftretende Pflegebedürftigkeit habe abgesichert werden sollen“, verfängt nicht. Aus den dargelegten Gesamtumständen ergibt sich gerade, dass dieses Motiv bzw. diese wirtschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben waren. Im Übrigen entspricht es auch der Billigkeit, den Sohn der Klägerin, der als Schenker den Inhalt und Umfang der missbräuchlichen Rechtsgestaltung bestimmte, zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die getroffene Auslegung des § 42 Abs. 1 S. 2 AO lässt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks. Lediglich in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht wird das Eigentum des Sohnes fingiert und der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
29 
Die Beitragspflicht der Klägerin kann schließlich nicht mit der Begründung angenommen werden, „sie habe sich bei der Grundstücksübertragung missbräuchlich keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten“. Denn die Klägerin als Beschenkte hat keinen Rechtsanspruch auf Einräumung einer Zufahrtsbaulast und damit auf ein „höherwertiges“ Geschenk; die Baulast kann allein vom Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... und damit vom Sohn der Klägerin eingeräumt werden.
30 
Der Senat folgt für die vorliegende Konstellation auch nicht der Auffassung, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO nur in der sogenannten Verteilungsphase von Bedeutung ist (das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück ist damit bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen), jedoch bei der Frage der persönlichen Beitragspflicht (Heranziehungsphase) der zivilrechtlichen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen ist. Dieser zum landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 30.11.2005 - 2 LB 81/04 - Juris) liegt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.12.1996 (II R 61/93 - BFHE 181, 520) zugrunde, die jedoch auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden kann. Der Fall des Bundesfinanzhofs betraf die Festsetzung von Grunderwerbssteuer gegenüber einer GbR. Danach wird die Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzerhaltenden GbR nach § 42 Abs. 1 AO als ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerb der Besteuerung unterworfen, weil diese zivilrechtliche Gestaltung zwischen den „Altgesellschaftern“ und den „Neugesellschaftern“ in der Sache einem Grundstückskauf gleichkommt. Auswirkungen auf den Fortbestand der Gesellschaft ergeben sich jedoch nicht. Die Abtretung der GbR-Anteile ist zivilrechtlich wirksam. Folglich kann die Grunderwerbssteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen die GbR in ihrer ursprünglichen Gesellschafterstruktur festgesetzt werden, Schuldnerin der Steuer bleibt die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung. In dieser Konstellation war es allerdings so, dass der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gerade nicht das „Ob“ des Rechtsgeschäfts betraf, die wirtschaftliche Zielsetzung der Beteiligten bestand darin, Grundbesitz von Altgesellschaftern auf Neugesellschafter zu übertragen und damit zivilrechtlich einen (keinesfalls missbräuchlichen) Grundstückskauf vorzunehmen. Die missbräuchliche Gestaltung lag allein in der Art der Grundstücksübertragung und damit im „Wie“ der Rechtsgestaltung. Vor diesem Hintergrund stellte der Bundesfinanzhof das „Ob“ der Rechtsgestaltung nicht in Frage und beschränkte sich allein auf die Neutralisierung der Steuervermeidung. Im Unterschied dazu ist - wie dargelegt - im hier zu beurteilenden Fall aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Zielsetzung bereits das „Ob“ der Rechtsgestaltung missbräuchlich; die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung kann daher - wie dargelegt - der Steuererhebung bzw. der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss
34 
vom 28. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.364,75 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 18.11.2004 zu Recht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Für das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... der Klägerin ist zwar unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden (1.), als Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist jedoch nicht die Klägerin, sondern deren Sohn - der Eigentümer des ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstücks“ Flst.Nr. ... - zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen (2.).
20 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Grundstück - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 S. 1 BauGB) - von der abgerechneten Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ erschlossen (§ 131 Abs. 1 S. 1 BauGB). Das Grundstück liegt zwar nicht an der Erschließungsanlage. Auch eine Grundstückseinheit (wirtschaftliche Einheit) mit dem Anliegergrundstück Flst.Nr. ..., das im Eigentum des Sohnes der Klägerin steht, scheidet mangels Eigentümeridentität aus. Ferner kommt eine Heranziehung des Grundstücks als Hinterliegergrundstück nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht, weil es an einer hinreichenden Erreichbarkeit in Form einer durch Baulast gesicherten Zuwegung (§ 4 Abs. 1 LBO) über das Anliegergrundstück fehlt und das Hinterliegergrundstück der Klägerin somit nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB - wegen der Anbaustraße... - bebaubar ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 Rn. 87). Das Grundstück der Klägerin gilt jedoch nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO durch die abgerechnete Anbaustraße als erschlossen im beitragsrechtlichen Sinne.
21 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 i.V.m. § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1). Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2). Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.3.2002 - I R 63/99 - BFHE 198, 506; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 25.1.2005 - 15 A 548/03 - NVwZ-RR 2006, 63). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (BFH, Urteil vom 17.1.1991 - IV R 132/85 - BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (BFH, Urteil vom 17.1.1991, aaO). Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 14.1.1997 - 8 B 247.96 - NVwZ 1998, 76). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (vgl. auch Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103).
22 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die hier vorgenommene Grundstücksteilung und anschließende Überlassung des Hinterliegergrundstücks an die Klägerin missbräuchlich im oben beschriebenen Sinne; sie erfolgte allein zum Zweck der Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht für den Sohn der Klägerin. Dies ergibt sich bereits augenfällig aus dem Zuschnitt des abgeteilten Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. .... Dieses ist zwar mit einer Größe von 821 qm selbst bebaubar. Der Gestaltungsmissbrauch ist aber bereits deshalb offensichtlich, weil die Grenze zwischen den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen (südwestlicher) Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche - und sogar quer durch die Terrasse - verläuft; kein verständiger Beteiligter hätte diese Gestaltung in Anbetracht der wirtschaftlichen Zielsetzung - Schaffung eines eigenständigen Hinterliegergrundstücks - gewählt, zumal die Gesamtfläche der Grundstücke nach wie vor einheitlich als Wohnhaus und Garten genutzt wird. Dem gewählten Grundstückszuschnitt liegt ersichtlich die Absicht zugrunde, die Fläche des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... möglichst zu verkleinern, um auf diese Weise den Erschließungsbeitrag für das Anliegergrundstück möglichst „gering zu halten“ und für das Hinterliegergrundstück insgesamt „zu vermeiden“.
23 
Ferner spricht auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung bzw. dem Eigentumsübergang vom Sohn auf die Klägerin entscheidend für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung. Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, durch die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs werde sie im Verhältnis zu den Eigentümern der benachbarten Hinterliegergrundstücke Flst.Nrn. ... und ... in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt; in diesen Fällen ist die Grundstücksteilung und der dingliche Übertragungsakt bereits vor Jahren erfolgt, so dass § 42 Abs. 1 AO keine Anwendung findet. Dass die gewählte rechtliche Gestaltung als „abwegiger Kniff“ zu qualifizieren ist, belegt schließlich das Fehlen einer durch Baulast gesicherten Zufahrt des Hinterliegergrundstücks zur abgerechneten Erschließungsanlage und damit das Fehlen der Bebaubarkeit des Grundstücks. Insoweit fordert § 4 Abs. 1 LBO, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder - was hier einschlägig ist - eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung wird auch nicht durch ein Notwegerecht ersetzt; ein Notwegerecht sichert in aller Regel gerade nicht eine allgemeine Benutzbarkeit des Wegs für jedermann, da notwegeberechtigt nur der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 917 Rn. 8). Eine Baugenehmigung kann damit derzeit für das Grundstück der Klägerin nicht erteilt werden. Zu Unrecht behauptet die Klägerin in diesem Zusammenhang, bei ihrem Grundstück handele es sich nicht um ein Hinterliegergrundstück, dieses werde vielmehr durch das Wegegrundstück Flst.Nr. ... erschlossen. Bei diesem Wegegrundstück handelt es sich mangels Widmung nicht um eine öffentliche Straße (vgl. § 5 StrG), die verkehrliche Erschließung erfordert aber gerade, dass das betreffende Grundstück über eine öffentliche Straße erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70).
24 
Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe, die die dargestellte Grundstücksteilung und die Übertragung des Hinterliegergrundstücks rechtfertigen könnten, sind auch von der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden. Der pauschale Hinweis, „es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen“, spricht für sich, zumal die Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 2 S 1947/07 eine wortgleiche Begründung für eine ebenfalls rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung mit anschließender Übertragung des Hinterliegergrundstücks gegeben haben. Die Klägerin konnte gerade keine konkreten Gründe dafür benennen, warum sie das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... zum Geschenk erhielt, ihr aber der für die Baulandqualität des Grundstücks erforderliche durch Baulast gesicherte Zugang zur öffentlichen Anbaustraße nicht eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang verfängt insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals vorgetragene Einlassung der Klägerin nicht, „durch die Schaffung eines in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstücks hätte sie mit entsprechenden wirtschaftlichen Mitteln ausgestattet werden sollen, um sich für eine eventuell später eintretende Pflegebedürftigkeit abzusichern“. Hätte der Übertragung des Grundstücks tatsächlich diese wirtschaftliche Zielsetzung zugrunde gelegen, so wäre der Klägerin ein Hinterliegergrundstück mit Baulandqualität und nicht lediglich ein geringwertiges „Wiesengrundstück“ übereignet worden. Auch wäre das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... in der Weise geteilt worden, dass - wie im Fall der benachbarten Grundtücke Flst.Nrn. ... und ... geschehen - zwei etwa gleich große Baugrundstücke ohne verwinkelte Grenzziehung entstanden wären.
25 
2. Als Rechtsfolge der dargestellten Umgehung ist jedoch - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nicht die Klägerin, sondern deren Sohn zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Erschließungsbeitragsrecht betrafen überwiegend Fälle, bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit einer vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ergangenen Ankündigung einer Beitragserhebung ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dann an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende, selbst nicht bebaubare Anliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass die tatsächlich bestehende Zufahrt zu dem Gebäude auf dem nunmehr gefangenen Hinterliegergrundstück in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103; Bay.VGH, Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - Juris; Niedersächs.OVG, Beschluss vom 18.2.2000 - 9 M 4526/99 - Juris). Die Rechtsprechung nahm für diese Konstellation einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 AO mit der Folge an, dass für das Beitragsverfahren von der Unwirksamkeit dieser Übertragung und damit eine Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück ausgegangen wurde; erschließungsbeitragspflichtig war mithin der ursprüngliche Eigentümer vor der unentgeltlichen Grundstücksübertragung und damit der Schenker. Für die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation, bei der ein gefangenes Hinterliegergrundstück ohne rechtlich gesicherte Zufahrt unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wird, gilt nichts anderes.
26 
§ 42 Abs. 1 S. 2 AO, wonach der Abgabeanspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, verhindert den Umgehungserfolg, indem er die Wirkungen der Umgehung neutralisiert. Das Umgehungsgeschäft selbst - hier die Grundstücksteilung mit anschließender unentgeltlicher Übertragung des Hinterliegergrundstücks auf die Klägerin - bleibt davon unberührt. An die Stelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt (vgl. Tipke/Kruse, AO, Komm., § 42 Rn 50). Die angemessene Gestaltung besteht im hier zu beurteilenden Fall im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts, der Beitragserhebung ist mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... zugrundezulegen. Im Einzelnen:
27 
Ein verständiger Beteiligter hätte weder ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt abgetrennt noch ein solches Grundstück anschließend übereignet; die Gestaltung diente ausschließlich der Minderung des Erschließungsbeitrags. Vor diesem Hintergrund ist eine (positive) wirtschaftliche Zielsetzung, aus der sich eine angemessene Gestaltung ableiten ließe, die über ein Unterlassen des Missbrauchs hinausgeht, nicht erkennbar. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, die angemessene Gestaltung i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 AO bestehe darin, der Klägerin für das ihr übereignete Hinterliegergrundstück zusätzlich einen durch Baulast gesicherten Zugang zur Erschließungsanlage einzuräumen; ein verständiger Beteiligter hätte - wie dargestellt - ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt überhaupt nicht abgeteilt. Mit welchem (genauen) Zuschnitt der Sohn der Klägerin das Gesamtgrundstück im Hinblick auf eine angemessene Rechtsgestaltung aufgeteilt hätte, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt für die Frage, ob er - die Missbrauchsabsicht hinweggedacht - ein Hinterliegergrundstück mit einem anderen Zuschnitt überhaupt unentgeltlich auf die Klägerin übertragen hätte. Auch bei einer unterstellten Aufteilung des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst.Nr. ... in zwei selbstständige Baugrundstücke hätten verschiedene - angemessene - Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Die Grundstücke hätten so zugeschnitten werden können, dass auch das hintere einen Zugang zur Erschließungsanlage hat; auch hätte einem hypothetischen Hinterliegergrundstück mit anderem Zuschnitt - was näher liegt - eine Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück eingeräumt werden können. Kann nach alledem nicht festgestellt werden, ob der Beitragsschuldner im Hinblick auf eine angemessene rechtliche Gestaltung überhaupt eine Änderung der Grundstückssituation vorgenommen hätte und - sollte dies zu bejahen sein - in welcher Form die angemessene Gestaltung erfolgt wäre, muss es beitragsrechtlich bei der „Altsituation“ verbleiben; die Wirkungen der Umgehung werden durch die Fiktion des Rechtszustands neutralisiert, der vor der Umgehung bestand. Ansonsten würde dem Beitragsschuldner eine rechtliche Gestaltung „aufgedrängt“, die er tatsächlich nie gewählt hätte.
28 
Auch die Behauptung der Beklagten, die hier zu beurteilende rechtliche Gestaltung entspreche der wirtschaftlichen Zielsetzung der Beteiligten, weil die Klägerin „für eine später eventuell auftretende Pflegebedürftigkeit habe abgesichert werden sollen“, verfängt nicht. Aus den dargelegten Gesamtumständen ergibt sich gerade, dass dieses Motiv bzw. diese wirtschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben waren. Im Übrigen entspricht es auch der Billigkeit, den Sohn der Klägerin, der als Schenker den Inhalt und Umfang der missbräuchlichen Rechtsgestaltung bestimmte, zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die getroffene Auslegung des § 42 Abs. 1 S. 2 AO lässt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks. Lediglich in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht wird das Eigentum des Sohnes fingiert und der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
29 
Die Beitragspflicht der Klägerin kann schließlich nicht mit der Begründung angenommen werden, „sie habe sich bei der Grundstücksübertragung missbräuchlich keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten“. Denn die Klägerin als Beschenkte hat keinen Rechtsanspruch auf Einräumung einer Zufahrtsbaulast und damit auf ein „höherwertiges“ Geschenk; die Baulast kann allein vom Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... und damit vom Sohn der Klägerin eingeräumt werden.
30 
Der Senat folgt für die vorliegende Konstellation auch nicht der Auffassung, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO nur in der sogenannten Verteilungsphase von Bedeutung ist (das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück ist damit bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen), jedoch bei der Frage der persönlichen Beitragspflicht (Heranziehungsphase) der zivilrechtlichen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen ist. Dieser zum landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 30.11.2005 - 2 LB 81/04 - Juris) liegt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.12.1996 (II R 61/93 - BFHE 181, 520) zugrunde, die jedoch auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden kann. Der Fall des Bundesfinanzhofs betraf die Festsetzung von Grunderwerbssteuer gegenüber einer GbR. Danach wird die Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzerhaltenden GbR nach § 42 Abs. 1 AO als ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerb der Besteuerung unterworfen, weil diese zivilrechtliche Gestaltung zwischen den „Altgesellschaftern“ und den „Neugesellschaftern“ in der Sache einem Grundstückskauf gleichkommt. Auswirkungen auf den Fortbestand der Gesellschaft ergeben sich jedoch nicht. Die Abtretung der GbR-Anteile ist zivilrechtlich wirksam. Folglich kann die Grunderwerbssteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen die GbR in ihrer ursprünglichen Gesellschafterstruktur festgesetzt werden, Schuldnerin der Steuer bleibt die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung. In dieser Konstellation war es allerdings so, dass der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gerade nicht das „Ob“ des Rechtsgeschäfts betraf, die wirtschaftliche Zielsetzung der Beteiligten bestand darin, Grundbesitz von Altgesellschaftern auf Neugesellschafter zu übertragen und damit zivilrechtlich einen (keinesfalls missbräuchlichen) Grundstückskauf vorzunehmen. Die missbräuchliche Gestaltung lag allein in der Art der Grundstücksübertragung und damit im „Wie“ der Rechtsgestaltung. Vor diesem Hintergrund stellte der Bundesfinanzhof das „Ob“ der Rechtsgestaltung nicht in Frage und beschränkte sich allein auf die Neutralisierung der Steuervermeidung. Im Unterschied dazu ist - wie dargelegt - im hier zu beurteilenden Fall aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Zielsetzung bereits das „Ob“ der Rechtsgestaltung missbräuchlich; die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung kann daher - wie dargelegt - der Steuererhebung bzw. der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss
34 
vom 28. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.364,75 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 23.656,26 Euro festgesetzt.


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(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.103 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost durch die beklagte Gemeinde.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317, das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet liegt, mit einem Wohnhaus bebaut ist und mit seiner Westseite an die alte „Ortsstraße Nr. 10“ angrenzt. Die Beklagte erließ unter dem 2. April 2008 den Bebauungsplan „Reifenberg-Ost“, der die sich nach Nordosten anschließenden Flächen als allgemeines Wohngebiet ausweist und zu deren Erschließung - unter anderem - eine von der Ortsstraße Nr. 10 abzweigende (Stich-)Straße festsetzt. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für diese neu hergestellte „nordöstliche“ Erschließungsanlage zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 19.174,25 € herangezogen worden. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 veräußerten er und seine Ehefrau eine Teilfläche aus dem herangezogenen Grundstück FlNr. 317, nämlich das Grundstück FlNr. 317/1 (51 m²) sowie das Grundstück FlNr. 1025 (11 m²) ihrem Schwiegersohn (dem Kläger im Parallelverfahren 6 B 15.1834). Diese beiden Grundstücke bilden zusammen einen zufahrtsartigen, etwa 3,30 m breiten und 26,5 m langen Grundstücksstreifen zu dem mit einem Holzschuppen bebauten Grundstück FlNr. 316/3 (108 m²), das die Ehefrau des Klägers ihrem Schwiegersohn ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 aus ihrem Grundstück FlNr. 316 veräußert hat. Die Rechtsänderungen wurden am 21. August 2012 im Grundbuch vollzogen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317 für die endgültige Herstellung der „nordöstlichen“ Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost einen - infolge der Grundstücksteilung - niedrigeren Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.860,37 € fest. Abzüglich der bereits gezahlten Vorausleistung ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3.313,88 €.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2014 den mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheid vom 17. Januar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Grundstück FlNr. 317 werde nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen, weil es an dieser - auch nicht geringfügig - anliege. Es werde vielmehr ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen. In der Realität sei diese seit Jahrzehnten anders ausgebaut als die Widmungsunterlagen zeigten. Nach dem vorgelegten Foto aus den 70er Jahren sei sie im Kurvenbereich weiträumig ausgebaut und vor dem Grundstück des Klägers bereits komplett asphaltiert gewesen. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche sei schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen. Dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche des jetzigen Einmündungstrichters erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben habe, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Die Beitragserhebung sei auch nicht unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit rechtmäßig. Zwar liege ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung vor. Doch entbehre der Erwerb eines Grundstücks zur Lagerung von Brennholz samt Zufahrt durch den Schwiegersohn des Klägers nicht jedes vernünftigen wirtschaftlichen Grundes.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Grundstück FlNr. 317 liege im Bereich des Einmündungstrichters auf einer Breite von 3,27 m an der neuen Erschließungsanlage an und werde durch diese (zweit)erschlossen. Dies ergebe sich aus den Widmungsunterlagen, den Lageplänen und dem Bebauungsplan. Ein Heranfahren und Betreten des klägerischen Grundstücks sei bei dieser Breite ohne weiteres möglich. Es komme nicht darauf an, ob ein Teilbereich der neuen Straße schon früher asphaltiert gewesen sei, weil die Beklagte weder Eigentümerin gewesen sei noch eine Widmung dafür vorgelegen habe. Der im Umlegungsverfahren erfolgte Grunderwerb für die neue Straße sei nach der Satzung Herstellungsmerkmal. Außerdem seien die Grundstücksveränderungen wegen Gestaltungsmissbrauchs unbeachtlich. Das klägerische Grundstück in seinem alten Zuschnitt liege an der neuen Erschließungsanlage an. Die Grundstücksteilung sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung erfolgt. Der Schwiegersohn des Klägers sei als Geschäftsleiter einer Gemeinde besonders fachkundig und erfahren in Abgabefragen. Es liege kein vernünftiger, nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für eine Grundstücksteilung vor; dagegen spreche auch die komplizierte Gestaltung mit mehreren, im Kataster teilweise kaum noch graphisch darstellbaren Einzelgrundstücken. Die Teilung sei ein rein formaler Akt ohne Entsprechung in der Natur, weil die Grundstücke nach wie vor einheitlich und grenzübergreifend genutzt würden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widersetzt sich dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Grundstück des Klägers werde ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen, die auch im Bereich des sog. Einmündungstrichters der neuen Anlage bereits als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen sei. Die sachwidrige spitze Hineinführung des Einmündungstrichters der neuen Erschließungsanlage in den Bereich der bestehenden öffentlichen Straße widerspreche § 1 Abs. 3 BauGB, so dass die Bebauungsplanfestsetzung in diesem Bereich ungültig sei. Für die strittige Fläche gelte die Widmungsfiktion des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG: Dass das Eigentum daran erst später erworben worden sei, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihrer Tochter und dem Schwiegersohn ein Baugrundstück im Baugebiet Reifenberg-Ost überlassen. Grund für die Grundstücksteilung sei die Sicherung einer Zufahrt zu dem ebenfalls veräußerten Grundstück FlNr. 316/3 gewesen, um diese Fläche auch bei einem eventuellen Verkauf des Hauses der Schwiegereltern zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für das zu bauende Haus dauerhaft nutzen zu können. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Sowohl der Kläger als auch dessen Schwiegersohn verfügten über Waldgrundstücke und auf dem überlassenen Baugrundstück sei die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich.

Der Senat hat am 23. Juni 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage und des Grundstücks des Klägers in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. und vom 22. Juli 2016 nochmals Stellung genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der beklagten Gemeinde, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1, Abs. 9 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. Oktober 2006. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 317 alt unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zusammen mit dem angrenzenden, denselben Eigentümern gehörenden und wegen seiner geringen Größe von 11 m2 selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 26) - der Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost; bei dieser handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße, an deren planungsrechtlich rechtmäßiger Herstellung (§ 125 BauGB) keine Zweifel bestehen. Maßgeblicher Beitragsgegenstand ist das Grundstück vor der am 21. August 2012 grundbuchmäßig vollzogenen Teilung, weil die Abtrennung eines 51 m2 großen Grundstücksstreifens an der Grenze zur Straße (FlNr. 317/1 neu) und dessen Übereignung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 1025 an den Schwiegersohn des Klägers einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 AO darstellen und deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich sind (1.). Das Grundstück FlNr. 317 alt wird durch die abgerechnete Straße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB (2.). Dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid von einer geringeren Grundstücksfläche (FlNr. 317 neu) ausgegangen ist und deshalb einen zu niedrigen Beitrag festgesetzt hat, kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Die von dem Kläger als Miteigentümer vorgenommene Grundstücksteilung stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar und ist deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außerhalb des Beitragsrechts liegende Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 6 ZB 12.185 - juris Rn. 4; B. v. 14.8.2015 - 6 CS 15.1396 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102, 103). Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrundeliegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B. v. 20.8.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 36).

In Anwendung dieses Maßstabs ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Miteigentümer des veranlagten - ursprünglich 837 m² großen - Grundstücks FlNr. 317 (alt) und des 11 m² großen Grundstücks FlNr. 1025 einen entlang der Grenze zur neuen Erschließungsstraße gelegenen, etwa 3,30 m breiten, 26,5 m langen und insgesamt nur 62 m² großen unbebauten Grundstücksstreifen (FlNr. 317/1 neu mit 51 m² und FlNr. 1025 mit 11 m²) aus ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ihrem Schwiegersohn übereignet. Dieser dient als Zufahrt und Zugangsmöglichkeit zu dem dahinter gelegenen 108 m² großen Grundstück FlNr. 316/3, das mit einem größeren Schuppen bebaut ist und dem Schwiegersohn des Klägers von dessen Ehefrau aus deren Grundstück FlNr. 316 übereignet worden war. Diese Grundstücksteilung und Übereignung dreier kleiner Grundstücks(teil)flächen erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Beitragserhebung. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für die neue Erschließungsstraße zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Mit notariellen Verträgen vom 21. Oktober 2011 veräußerten er bzw. seine Ehefrau Teilflächen aus den Grundstücken FlNr. 317 und 316 sowie das Grundstück FlNr. 1025 ihrem Schwiegersohn. Am 21. August 2012 wurden die Änderungen der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen. Der Erschließungsbeitragsbescheid wiederum datiert vom 17. Januar 2013. Damit drängt sich ein zeitlicher (und sachlicher) Zusammenhang zwischen drohender Beitragspflicht und Grundstücksteilung auf.

Die bei dieser Fallgestaltung indizierte tatsächliche Vermutung, dass die Grundstücksteilung und Übereignung von kleinen Grundstücks(teil)flächen der Beitragsumgehung bzw. Beitragsminderung dient, hat der Kläger nicht durch den Nachweis außerbeitragsrechtlicher, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlicher Gründe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO) widerlegen können. Er macht für die von ihm und seiner Ehefrau gewählte Gestaltung geltend, dass er zugunsten seines Schwiegersohns eine dauerhaft gesicherte Fläche zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für den Fall eines Verkaufs seines Grundstücks FlNr. 317 habe schaffen wollen; der Schwiegersohn und dessen Ehefrau (die Tochter des Klägers) hätten von ihm und seiner Ehefrau im südöstlichen Teil des Baugebiets Reifenberg-Ost das Baugrundstück FlNr. 1016 übertragen bekommen, auf dem die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich sei. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Dies kann nicht überzeugen. Zum einen gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, dass eine Veräußerung des mit dem Wohnhaus des Klägers bebauten Grundstücks FlNr. 317 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, zum anderen ist das dem Schwiegersohn überlassene Grundstück FlNr. 1016 derzeit unbebaut und es ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem ca. 774 m² großen Baugrundstück eine Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur eingeschränkt möglich sein soll. Der derzeitige Wohnort des Schwiegersohns liegt etwa 42 km von den übereigneten Grundstücksflächen entfernt. Das Grundstück FlNr. 316 ist auch nach den durchgeführten Grundstücksteilungen nicht mehr erschlossen. Eine von der neuen Erschließungsanlage erschlossene, aus drei Grundstücken bestehende Fläche von insgesamt lediglich 170 m² in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung grundbuchmäßig zu verselbstständigen, stellt auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers ohne jeden Zweifel eine unangemessene Gestaltung dar.

Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt, doch ist der Sachverhalt beitragsrechtlich so zu bewerten, als ob die Teilung und Übereignung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentum auch an der abgeteilten Fläche besäße. An die Stelle der tatsächlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Beitrags zugrunde gelegt. Da in Fällen der hier in Rede stehenden Art die „angemessene Gestaltung“ im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts besteht, ist der Beitragserhebung mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück FlNr. 317 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - juris Rn. 32; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.551 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).

2. Das Grundstück FlNr. 317 alt wird - zusammen mit dem 11 m2 großen, selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 - durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen im Sinn von Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB. Da es zudem bebaubar ist, unterliegt es der Erschließungsbeitragspflicht.

a) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 18). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht ausnahmsweise weniger, nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang), genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13). Für das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet gelegene Grundstück des Klägers genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen.

Herangefahren werden kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden kann. Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 30.8.2010 - 15 A 646.07 - juris Rn. 24).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Erreichbarkeitsanforderungen für das Grundstück des Klägers FlNr. 317 alt (und das Grundstück FlNr. 1025) erfüllt.

Zwar wird das Grundstück nicht von Norden her erschlossen. Die parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende neue Erschließungsstraße kann dem Grundstück nach den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Reifenberg-Ost“ insoweit keine Bebaubarkeit vermitteln, weil in diesem Bereich zwischen der ausgewiesenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche und dem Grundstück des Klägers auf dem Grundstück FlNr. 990 eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 6 BV 09.676 - juris Rn. 38). Darüber hinaus bestehen nach Norden auch tatsächliche Zugangshindernisse in Form eines aufgrund der steilen Geländeverhältnisse angebrachten Geländers und der Stützmauer in Form einer Gabionenwand.

Das klägerische Grundstück grenzt aber, wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, im Nordwesten im Bereich der Einmündung in die Ortsstraße Nr. 10 in ausreichender Breite unmittelbar an die neu hergestellte Erschließungsanlage. Von dort aus kann und darf das Grundstück von der Erschließungsanlage aus betreten (und befahren) werden. Dieser Einmündungsbereich gehört noch zur abgerechneten Anlage, nicht mehr zur Ortsstraße Nr. 10.

Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 23; U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24). Entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob im Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße die alte Ortsstraße Nr. 10 vor dem Grundstück des Klägers schon als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich war, sondern wie weit sich die neu hergestellte Erschließungsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise erstreckt. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild der neuen, nunmehr abgerechneten Erschließungsanlage; daran ändert sich auch nichts, wenn die neue Straße teilweise im Bereich der tatsächlichen Trassierung der alten Ortsstraße verlaufen sollte. Ist die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme neu entstanden ist, - wie hier - nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung sind (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1988 - 8 C 64.87 - juris Rn. 15; U. v. 1.12.1989 - 8 C 52.88 - juris; B. v. 14.12.2010 - 9 B 58.10 - juris). Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder die straßenrechtliche Widmung sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

Nach den Feststellungen des Senats beim Augenschein beträgt die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen der neuen Erschließungsstraße (im Einmündungsbereich) und den Grundstücken FlNr. 317/1 und 317 neu insgesamt 3,60 m, wobei die Straße von Norden aus gesehen noch 30 cm entlang des Grundstücks FlNr. 317 neu verläuft. Die Erschließungsstraße endet im Einmündungsbereich an ihrem Ausbauende auf Höhe des dort befindlichen Straßenablaufs, danach beginnt die Ortsstraße Nr. 10. Zwar wird das Grundstück FlNr. 317 neu im inzwischen geteilten Zustand von der neuen Erschließungsstraße mit einer Zugangsbreite von lediglich 30 cm nicht mehr erschlossen. In dem maßgeblichen (oben 1.) ungeteilten Zuschnitt liegt das Grundstück FlNr. 317 (alt) aber mit 3,60 m in ausreichender Breite an der neu erstellten Erschließungsanlage an und wird von dieser erschlossen. Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, das Grundstück von dort zu betreten oder sogar zu befahren. An dieser Stelle ist eine Zufahrt auf das Grundstück angelegt. Bei dieser Sachlage kann auch nicht die Rede davon sein, dass die neue Erschließungsstraße, wie der Kläger meint, nicht der Erschließung seines Grundstücks, sondern lediglich der Erschließung des Neubaugebiets als einer Art „Insel“ dienen sollte.

c) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich die „Ortsstraße Nr. 10“, grenzt und von dort ebenfalls Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.860,37 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.103 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost durch die beklagte Gemeinde.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317, das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet liegt, mit einem Wohnhaus bebaut ist und mit seiner Westseite an die alte „Ortsstraße Nr. 10“ angrenzt. Die Beklagte erließ unter dem 2. April 2008 den Bebauungsplan „Reifenberg-Ost“, der die sich nach Nordosten anschließenden Flächen als allgemeines Wohngebiet ausweist und zu deren Erschließung - unter anderem - eine von der Ortsstraße Nr. 10 abzweigende (Stich-)Straße festsetzt. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für diese neu hergestellte „nordöstliche“ Erschließungsanlage zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 19.174,25 € herangezogen worden. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 veräußerten er und seine Ehefrau eine Teilfläche aus dem herangezogenen Grundstück FlNr. 317, nämlich das Grundstück FlNr. 317/1 (51 m²) sowie das Grundstück FlNr. 1025 (11 m²) ihrem Schwiegersohn (dem Kläger im Parallelverfahren 6 B 15.1834). Diese beiden Grundstücke bilden zusammen einen zufahrtsartigen, etwa 3,30 m breiten und 26,5 m langen Grundstücksstreifen zu dem mit einem Holzschuppen bebauten Grundstück FlNr. 316/3 (108 m²), das die Ehefrau des Klägers ihrem Schwiegersohn ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 aus ihrem Grundstück FlNr. 316 veräußert hat. Die Rechtsänderungen wurden am 21. August 2012 im Grundbuch vollzogen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317 für die endgültige Herstellung der „nordöstlichen“ Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost einen - infolge der Grundstücksteilung - niedrigeren Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.860,37 € fest. Abzüglich der bereits gezahlten Vorausleistung ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3.313,88 €.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2014 den mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheid vom 17. Januar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Grundstück FlNr. 317 werde nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen, weil es an dieser - auch nicht geringfügig - anliege. Es werde vielmehr ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen. In der Realität sei diese seit Jahrzehnten anders ausgebaut als die Widmungsunterlagen zeigten. Nach dem vorgelegten Foto aus den 70er Jahren sei sie im Kurvenbereich weiträumig ausgebaut und vor dem Grundstück des Klägers bereits komplett asphaltiert gewesen. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche sei schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen. Dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche des jetzigen Einmündungstrichters erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben habe, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Die Beitragserhebung sei auch nicht unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit rechtmäßig. Zwar liege ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung vor. Doch entbehre der Erwerb eines Grundstücks zur Lagerung von Brennholz samt Zufahrt durch den Schwiegersohn des Klägers nicht jedes vernünftigen wirtschaftlichen Grundes.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Grundstück FlNr. 317 liege im Bereich des Einmündungstrichters auf einer Breite von 3,27 m an der neuen Erschließungsanlage an und werde durch diese (zweit)erschlossen. Dies ergebe sich aus den Widmungsunterlagen, den Lageplänen und dem Bebauungsplan. Ein Heranfahren und Betreten des klägerischen Grundstücks sei bei dieser Breite ohne weiteres möglich. Es komme nicht darauf an, ob ein Teilbereich der neuen Straße schon früher asphaltiert gewesen sei, weil die Beklagte weder Eigentümerin gewesen sei noch eine Widmung dafür vorgelegen habe. Der im Umlegungsverfahren erfolgte Grunderwerb für die neue Straße sei nach der Satzung Herstellungsmerkmal. Außerdem seien die Grundstücksveränderungen wegen Gestaltungsmissbrauchs unbeachtlich. Das klägerische Grundstück in seinem alten Zuschnitt liege an der neuen Erschließungsanlage an. Die Grundstücksteilung sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung erfolgt. Der Schwiegersohn des Klägers sei als Geschäftsleiter einer Gemeinde besonders fachkundig und erfahren in Abgabefragen. Es liege kein vernünftiger, nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für eine Grundstücksteilung vor; dagegen spreche auch die komplizierte Gestaltung mit mehreren, im Kataster teilweise kaum noch graphisch darstellbaren Einzelgrundstücken. Die Teilung sei ein rein formaler Akt ohne Entsprechung in der Natur, weil die Grundstücke nach wie vor einheitlich und grenzübergreifend genutzt würden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widersetzt sich dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Grundstück des Klägers werde ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen, die auch im Bereich des sog. Einmündungstrichters der neuen Anlage bereits als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen sei. Die sachwidrige spitze Hineinführung des Einmündungstrichters der neuen Erschließungsanlage in den Bereich der bestehenden öffentlichen Straße widerspreche § 1 Abs. 3 BauGB, so dass die Bebauungsplanfestsetzung in diesem Bereich ungültig sei. Für die strittige Fläche gelte die Widmungsfiktion des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG: Dass das Eigentum daran erst später erworben worden sei, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihrer Tochter und dem Schwiegersohn ein Baugrundstück im Baugebiet Reifenberg-Ost überlassen. Grund für die Grundstücksteilung sei die Sicherung einer Zufahrt zu dem ebenfalls veräußerten Grundstück FlNr. 316/3 gewesen, um diese Fläche auch bei einem eventuellen Verkauf des Hauses der Schwiegereltern zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für das zu bauende Haus dauerhaft nutzen zu können. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Sowohl der Kläger als auch dessen Schwiegersohn verfügten über Waldgrundstücke und auf dem überlassenen Baugrundstück sei die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich.

Der Senat hat am 23. Juni 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage und des Grundstücks des Klägers in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. und vom 22. Juli 2016 nochmals Stellung genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der beklagten Gemeinde, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1, Abs. 9 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. Oktober 2006. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 317 alt unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zusammen mit dem angrenzenden, denselben Eigentümern gehörenden und wegen seiner geringen Größe von 11 m2 selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 26) - der Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost; bei dieser handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße, an deren planungsrechtlich rechtmäßiger Herstellung (§ 125 BauGB) keine Zweifel bestehen. Maßgeblicher Beitragsgegenstand ist das Grundstück vor der am 21. August 2012 grundbuchmäßig vollzogenen Teilung, weil die Abtrennung eines 51 m2 großen Grundstücksstreifens an der Grenze zur Straße (FlNr. 317/1 neu) und dessen Übereignung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 1025 an den Schwiegersohn des Klägers einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 AO darstellen und deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich sind (1.). Das Grundstück FlNr. 317 alt wird durch die abgerechnete Straße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB (2.). Dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid von einer geringeren Grundstücksfläche (FlNr. 317 neu) ausgegangen ist und deshalb einen zu niedrigen Beitrag festgesetzt hat, kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Die von dem Kläger als Miteigentümer vorgenommene Grundstücksteilung stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar und ist deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außerhalb des Beitragsrechts liegende Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 6 ZB 12.185 - juris Rn. 4; B. v. 14.8.2015 - 6 CS 15.1396 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102, 103). Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrundeliegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B. v. 20.8.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 36).

In Anwendung dieses Maßstabs ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Miteigentümer des veranlagten - ursprünglich 837 m² großen - Grundstücks FlNr. 317 (alt) und des 11 m² großen Grundstücks FlNr. 1025 einen entlang der Grenze zur neuen Erschließungsstraße gelegenen, etwa 3,30 m breiten, 26,5 m langen und insgesamt nur 62 m² großen unbebauten Grundstücksstreifen (FlNr. 317/1 neu mit 51 m² und FlNr. 1025 mit 11 m²) aus ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ihrem Schwiegersohn übereignet. Dieser dient als Zufahrt und Zugangsmöglichkeit zu dem dahinter gelegenen 108 m² großen Grundstück FlNr. 316/3, das mit einem größeren Schuppen bebaut ist und dem Schwiegersohn des Klägers von dessen Ehefrau aus deren Grundstück FlNr. 316 übereignet worden war. Diese Grundstücksteilung und Übereignung dreier kleiner Grundstücks(teil)flächen erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Beitragserhebung. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für die neue Erschließungsstraße zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Mit notariellen Verträgen vom 21. Oktober 2011 veräußerten er bzw. seine Ehefrau Teilflächen aus den Grundstücken FlNr. 317 und 316 sowie das Grundstück FlNr. 1025 ihrem Schwiegersohn. Am 21. August 2012 wurden die Änderungen der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen. Der Erschließungsbeitragsbescheid wiederum datiert vom 17. Januar 2013. Damit drängt sich ein zeitlicher (und sachlicher) Zusammenhang zwischen drohender Beitragspflicht und Grundstücksteilung auf.

Die bei dieser Fallgestaltung indizierte tatsächliche Vermutung, dass die Grundstücksteilung und Übereignung von kleinen Grundstücks(teil)flächen der Beitragsumgehung bzw. Beitragsminderung dient, hat der Kläger nicht durch den Nachweis außerbeitragsrechtlicher, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlicher Gründe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO) widerlegen können. Er macht für die von ihm und seiner Ehefrau gewählte Gestaltung geltend, dass er zugunsten seines Schwiegersohns eine dauerhaft gesicherte Fläche zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für den Fall eines Verkaufs seines Grundstücks FlNr. 317 habe schaffen wollen; der Schwiegersohn und dessen Ehefrau (die Tochter des Klägers) hätten von ihm und seiner Ehefrau im südöstlichen Teil des Baugebiets Reifenberg-Ost das Baugrundstück FlNr. 1016 übertragen bekommen, auf dem die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich sei. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Dies kann nicht überzeugen. Zum einen gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, dass eine Veräußerung des mit dem Wohnhaus des Klägers bebauten Grundstücks FlNr. 317 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, zum anderen ist das dem Schwiegersohn überlassene Grundstück FlNr. 1016 derzeit unbebaut und es ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem ca. 774 m² großen Baugrundstück eine Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur eingeschränkt möglich sein soll. Der derzeitige Wohnort des Schwiegersohns liegt etwa 42 km von den übereigneten Grundstücksflächen entfernt. Das Grundstück FlNr. 316 ist auch nach den durchgeführten Grundstücksteilungen nicht mehr erschlossen. Eine von der neuen Erschließungsanlage erschlossene, aus drei Grundstücken bestehende Fläche von insgesamt lediglich 170 m² in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung grundbuchmäßig zu verselbstständigen, stellt auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers ohne jeden Zweifel eine unangemessene Gestaltung dar.

Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt, doch ist der Sachverhalt beitragsrechtlich so zu bewerten, als ob die Teilung und Übereignung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentum auch an der abgeteilten Fläche besäße. An die Stelle der tatsächlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Beitrags zugrunde gelegt. Da in Fällen der hier in Rede stehenden Art die „angemessene Gestaltung“ im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts besteht, ist der Beitragserhebung mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück FlNr. 317 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - juris Rn. 32; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.551 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).

2. Das Grundstück FlNr. 317 alt wird - zusammen mit dem 11 m2 großen, selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 - durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen im Sinn von Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB. Da es zudem bebaubar ist, unterliegt es der Erschließungsbeitragspflicht.

a) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 18). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht ausnahmsweise weniger, nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang), genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13). Für das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet gelegene Grundstück des Klägers genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen.

Herangefahren werden kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden kann. Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 30.8.2010 - 15 A 646.07 - juris Rn. 24).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Erreichbarkeitsanforderungen für das Grundstück des Klägers FlNr. 317 alt (und das Grundstück FlNr. 1025) erfüllt.

Zwar wird das Grundstück nicht von Norden her erschlossen. Die parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende neue Erschließungsstraße kann dem Grundstück nach den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Reifenberg-Ost“ insoweit keine Bebaubarkeit vermitteln, weil in diesem Bereich zwischen der ausgewiesenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche und dem Grundstück des Klägers auf dem Grundstück FlNr. 990 eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 6 BV 09.676 - juris Rn. 38). Darüber hinaus bestehen nach Norden auch tatsächliche Zugangshindernisse in Form eines aufgrund der steilen Geländeverhältnisse angebrachten Geländers und der Stützmauer in Form einer Gabionenwand.

Das klägerische Grundstück grenzt aber, wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, im Nordwesten im Bereich der Einmündung in die Ortsstraße Nr. 10 in ausreichender Breite unmittelbar an die neu hergestellte Erschließungsanlage. Von dort aus kann und darf das Grundstück von der Erschließungsanlage aus betreten (und befahren) werden. Dieser Einmündungsbereich gehört noch zur abgerechneten Anlage, nicht mehr zur Ortsstraße Nr. 10.

Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 23; U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24). Entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob im Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße die alte Ortsstraße Nr. 10 vor dem Grundstück des Klägers schon als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich war, sondern wie weit sich die neu hergestellte Erschließungsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise erstreckt. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild der neuen, nunmehr abgerechneten Erschließungsanlage; daran ändert sich auch nichts, wenn die neue Straße teilweise im Bereich der tatsächlichen Trassierung der alten Ortsstraße verlaufen sollte. Ist die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme neu entstanden ist, - wie hier - nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung sind (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1988 - 8 C 64.87 - juris Rn. 15; U. v. 1.12.1989 - 8 C 52.88 - juris; B. v. 14.12.2010 - 9 B 58.10 - juris). Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder die straßenrechtliche Widmung sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

Nach den Feststellungen des Senats beim Augenschein beträgt die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen der neuen Erschließungsstraße (im Einmündungsbereich) und den Grundstücken FlNr. 317/1 und 317 neu insgesamt 3,60 m, wobei die Straße von Norden aus gesehen noch 30 cm entlang des Grundstücks FlNr. 317 neu verläuft. Die Erschließungsstraße endet im Einmündungsbereich an ihrem Ausbauende auf Höhe des dort befindlichen Straßenablaufs, danach beginnt die Ortsstraße Nr. 10. Zwar wird das Grundstück FlNr. 317 neu im inzwischen geteilten Zustand von der neuen Erschließungsstraße mit einer Zugangsbreite von lediglich 30 cm nicht mehr erschlossen. In dem maßgeblichen (oben 1.) ungeteilten Zuschnitt liegt das Grundstück FlNr. 317 (alt) aber mit 3,60 m in ausreichender Breite an der neu erstellten Erschließungsanlage an und wird von dieser erschlossen. Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, das Grundstück von dort zu betreten oder sogar zu befahren. An dieser Stelle ist eine Zufahrt auf das Grundstück angelegt. Bei dieser Sachlage kann auch nicht die Rede davon sein, dass die neue Erschließungsstraße, wie der Kläger meint, nicht der Erschließung seines Grundstücks, sondern lediglich der Erschließung des Neubaugebiets als einer Art „Insel“ dienen sollte.

c) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich die „Ortsstraße Nr. 10“, grenzt und von dort ebenfalls Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.860,37 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - geändert: Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 2.104,30 EUR festgesetzt wird. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 04.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590/3 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 1.124,29 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die in den Jahren 2007 bis 2009 ausgebaute Erschließungsanlage „Im Bannholz“.
Die Kläger sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten 773 bzw. 413 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 auf der Gemarkung der Beklagten. Die beiden Wohngebäude sind an der Grundstücksgrenze zusammengebaut und werden beide von den Klägern genutzt. Das Flst. Nr. 590 grenzt im Süden an das Straßengrundstück der Erschließungsanlage „Im Bannholz“. Das Grundstück Flst. Nr. 590/3 grenzt in westlicher Richtung unmittelbar an das Grundstück Flst. Nr. 590 an, es liegt jedoch nicht unmittelbar an der Erschließungsanlage. Die Rechtsvorgänger der Kläger hatten das ehemals ungeteilte Gesamtgrundstück zu Beginn der 60er Jahre geteilt und das Grundstück Flst. Nr. 590/3 (neu) auf ihren Sohn zu Eigentum übertragen. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des alten (ungeteilten) Grundstücks ist auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 589/1 ein Wege- und Fahrrecht hin zur nördlich der Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 gelegenen Wilhelmstraße als Grunddienstbarkeit bestellt. Das Wege- und Fahrrecht verläuft entlang der westlichen Grundstücksgrenze des belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1; in diesem Bereich ist aus Richtung Wilhelmstraße eine asphaltierte Zufahrt zum Grundstück Flst. Nr. 590 hergestellt, über die auch tatsächlich die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. 590/3 wurde ferner ein entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufendes Wege- und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 590 bewilligt und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Das Gelände südlich der Wilhelmstraße, in dem die genannten Grundstücke liegen, steigt bis zum Bereich der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ an. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bannholz“ vom 14.07.1986, der für die zwischen der Straße „Im Bannholz“ und der Wilhelmstraße gelegenen Grundstücke allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt.
Mit Bescheid vom 03.03.2010 zog die Beklagte die Kläger für das Grundstück Flst. Nr. 590 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.021,34 EUR und mit Bescheid vom 04.03.2010 für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.148,53 EUR heran. Die gegen die Bescheide von den Klägern am 11.03.2010 erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010 zurück.
Am 03.08.2010 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 03.03. und 04.03.2010 aufzuheben, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Hinterlieger-grundstück Flst. Nr. 590/3 werde durch die Straße „Im Bannholz“ nicht erschlossen, weil es von dort nicht anfahrbar sei. Auch die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit mit dem Grundstück Flst. Nr. 590 komme nicht in Betracht, weil es sich um zwei selbständig bebaubare Grundstücke handele. Ein rechtlich gesichertes Wegerecht bestehe nur im Hinblick zur Wilhelmstraße, jedoch nicht in Richtung der abgerechneten Erschließungsanlage. Auch das Grundstück Flst. Nr. 590 werde durch die Erschließungsanlage nicht erschlossen. Der Höhenunterschied zwischen der Anbaustraße und dem Grundstück sei so gravierend, dass dieses Hindernis mit angemessenem Aufwand nicht beseitigt werden könne. Darüber hinaus grenze dieses Grundstück auch nicht unmittelbar an die Straße „Im Bannholz“, da zwischen der Straße und dem Grundstück ein Grünstreifen liege, der im Eigentum der Beklagten stehe. Dieses Geländestück sei von der Beklagten für die Anlage eines Gehwegs erworben worden. Die Straße sei dann jedoch in geringerem Umfang ausgebaut worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Folgendes vorgetragen: Es sei nicht zutreffend, dass zwischen dem Grundstück Flst. Nr. 590 und der Erschließungsanlage ein derartiger Höhenunterschied bestehe, dass eine Erschließungsmöglichkeit nicht bestehe. Erschließungsbeitragsrechtlich sei die Möglichkeit des Heranfahrens ausreichend. Auch der Grünstreifen zwischen der Straße „Im Bannholz“ und dem Grundstück stelle die Erschließung nicht in Frage; es handele sich lediglich um zu der Straße gehörendes Straßenbegleitgrün, das keine eigenständige Funktion erfülle. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 sei bereits im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Eigentümeridentität der beiden Grundstücke beitragspflichtig. Die herangezogenen Grundstücke würden schließlich auch nicht über die Wilhelmstraße erschlossen, da der Zugang zur Wilhelmstraße nicht ausreichend gesichert sei. Die bestellte Grunddienstbarkeit genüge hierfür nicht, die Sicherung müsse öffentlich-rechtlich im Wege einer Baulast erfolgen; daran fehle es bislang.
Durch Urteil vom 19.07.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Grundstücke würden durch die abgerechnete Erschließungsanlage gemäß § 39 Abs. 1 KAG erschlossen. Die Behauptung der Kläger, ihre Grundstücke würden bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit fehle es an der gesicherten Erschließung. Das nur privatrechtlich vereinbarte und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragene Wegerecht über das nördlich angrenzende Grundstück Flst. Nr. 589/1 genüge nicht den zu stellenden Anforderungen an die rechtliche Qualität der Sicherung; erforderlich wäre die Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis. Die Kläger hätten diesbezüglich selbst nicht behauptet, dass ihnen möglicherweise ein durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung einer Baulast gegen den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 zustehe.
Auch dem Einwand der Kläger, ihr Grundstück Flst. Nr. 590 grenze nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage, könne nicht gefolgt werden. Denn der nur zwischen einem und zwei Meter breite Geländestreifen, der zwischen Straße und Grundstück liege, bilde weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Hindernis für die Erreichbarkeit des Grundstücks von der Straße „Im Bannholz“. Dem Bebauungsplan ließen sich keine Festsetzungen entnehmen, die eine Inanspruchnahme des betreffenden Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung ausschlössen. Unabhängig davon handele es sich bei dem betreffenden Geländestreifen auch nicht um ein eigenes Buchgrundstück. Vielmehr sei der Geländestreifen Teil des im hier interessierenden Bereich einheitlichen Straßengrundstücks mit der Flst. Nr. 598/3. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Beklagte - jedenfalls konkludent - mit der Geltendmachung des Erschließungsbeitrags und der damit verbundenen Feststellung der Erschließung die Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Geländestreifens zum Zwecke der verkehrsmäßigen Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks gestattet habe. Auch der Einwand der Kläger, die Topographie hindere die wegemäßige Erschließung bzw. eine solche sei deshalb nur mit unzumutbaren Aufwendungen herzustellen, greife nicht durch. Für die Annahme einer hinreichenden verkehrsmäßigen Erschließung reiche es grundsätzlich aus, dass Kraftfahrzeuge an das zu erschließende Grundstück heranfahren könnten. Die Möglichkeit der Einrichtung einer Zufahrt (mit zumutbarem Aufwand) sei für die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung deshalb unerheblich.
Das Grundstück Flst. Nr. 590/3 werde ebenfalls durch die Anbaustraße „Im Bannholz“ erschlossen. Zwar handele es sich - bezogen auf diese Anbaustraße - um ein Hinterliegergrundstück, das durch ein Anliegergrundstück (hier: Grundstück Flst. Nr. 590) von der Anbaustraße getrennt werde. Von einer Erschließung über das Anliegergrundstück sei jedoch dann auszugehen, wenn - wie hier - das Hinterliegergrundstück und das Anliegergrundstück ein und denselben Eigentümer hätten.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 08.12.2011 zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend: Das Grundstück Flst. Nr. 590 grenze nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an, weil sich dazwischen ein im Eigentum der Beklagten stehendes Geländestück befinde. Im Bebauungsplan sei für diese Stelle ein Gehweg festgesetzt, der einer Inanspruchnahme des Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung entgegenstehe. Unerheblich sei, dass der Gehweg noch nicht gebaut sei. Auch straßenrechtlich sei der Zugang gehindert. Die Beklagte habe weder behauptet noch gebe es andere Hinweise darauf, dass sich die Widmung der Straße auch auf den Geländestreifen erstrecke; deshalb könne von der Einräumung eines Gemeingebrauchs hinsichtlich dieses Geländestreifens - mangels Widmung - nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus scheitere eine ausreichende Erschließung des Grundstücks über die Straße „Im Bannholz“ bereits an den Höhenunterschieden zwischen der Erschließungsanlage und dem Grundstück. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 sei nicht erschlossen. Da beide Grundstücke selbständig bebaubar seien, helfe auch der Gesichtspunkt der Eigentümeridentität nicht weiter.
10 
Die streitgegenständlichen Grundstücke würden - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen. Zwar sei die wegemäßige Erschließung der Grundstücke bislang nur im Wege einer Grunddienstbarkeit über das Grundstück Flst. Nr. 589/1 - und nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Baulast - gesichert. Eine von der Anliegerstraße vermittelte Bebaubarkeit eines Grundstücks sei jedoch auch dann zu bejahen, wenn es - wie hier - in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liege, die Erreichbarkeitsanforderungen des Bauordnungsrechts zu erfüllen. Bei einer Sicherung durch Grunddienstbarkeit bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich die Nebenpflicht des belasteten Eigentümers zur Bewilligung einer inhaltsgleichen Baulast ergebe. Im Übrigen sei die wegemäßige Erschließung seit der Bebauung der beiden Grundstücke von Anfang an über die Wilhelmstraße erfolgt. Die Bestellung der Grunddienstbarkeit habe vor diesem Hintergrund ausschließlich den Zweck gehabt, die Bebauung der streitbefangenen Grundstücke zu ermöglichen.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Die Kläger gingen unzutreffend davon aus, dass das Grundstück Flst. Nr. 590 nicht unmittelbar an die Straße angrenze, weil sich dazwischen ein im Eigentum der Beklagten stehender Geländestreifen befinde. Tatsächlich handele es sich bei der Straße und dem begrünten Straßenrand um ein und dasselbe Flurstück. Die Festsetzung eines Gehwegs hindere in diesem Zusammenhang die Erschließung nicht. Es sei heute eher die Regel als die Ausnahme, dass Wohngrundstücke über einen Gehweg an eine Straße angeschlossen seien. Letztlich komme es erschließungsrechtlich nur darauf an, dass an ein Grundstück - wie hier - herangefahren werden könne.
16 
Die Grundstücke der Kläger erhielten über die Wilhelmstraße auch keine ausreichende „Zweiterschließung“. Die zu Gunsten der Grundstücke bestehende Grunddienstbarkeit reiche als rechtliche Sicherung nicht aus. Auch bestehe im vorliegenden Fall kein Anspruch der Kläger auf Bestellung einer Baulast. Denn ein Anspruch bestünde nur, wenn dies die einzige Erschließungsmöglichkeit für die Grundstücke wäre, d.h. wenn die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks wäre. Dies sei hier nicht der Fall, da die streitgegenständlichen Grundstücke auch über die Straße „Im Bannholz“ erschlossen würden.
17 
Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Grundstücke auch durch die Wilhelmstraße erschlossen würden, komme eine Beitragsreduzierung nach § 14 ihrer Erschließungsbeitragssatzung für „mehrfach erschlossene Grundstücke“ nicht in Betracht. Denn die Reduzierung der Erschließungskosten im Falle einer Mehrfacherschließung solle lediglich in den Fällen, in denen bereits Erschließungsbeiträge bezahlt worden seien, eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer verhindern. Eine solche Doppelbelastung sei im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen, da es sich bei der Wilhelmstraße unstreitig um eine historische Straße handele, für die weder in der Vergangenheit Beiträge erhoben worden noch in Zukunft zu bezahlen seien. Davon unabhängig finde § 14 der Erschließungsbeitragssatzung bereits deshalb keine Anwendung, weil die darin vorgesehene Beitragsreduzierung für den ersten Abrechnungsfall nicht gelte und dementsprechend für die erste Erschließungsanlage die Beiträge voll zu bezahlen seien; erst bei einer weiteren Erschließung durch eine Zweitanlage komme es zu einer Beitragsreduzierung.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
21 
Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.).
I.
22 
Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
23 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
24 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
25 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB).
26 
2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
27 
a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
28 
Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.
29 
Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten.
30 
Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich.
31 
Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht.
32 
b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde.
34 
Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist.
35 
3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG.
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind.
37 
Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG.
38 
Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten.
39 
4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.
II.
40 
Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke.
41 
1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
42 
Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1).
43 
Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB).
44 
2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353).
45 
a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1).
46 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden.
47 
b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3).
48 
c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus.
49 
Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO).
50 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich.
51 
3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 19. Juni 2012
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
21 
Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.).
I.
22 
Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
23 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
24 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
25 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB).
26 
2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
27 
a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
28 
Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.
29 
Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten.
30 
Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich.
31 
Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht.
32 
b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde.
34 
Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist.
35 
3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG.
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind.
37 
Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG.
38 
Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten.
39 
4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.
II.
40 
Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke.
41 
1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
42 
Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1).
43 
Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB).
44 
2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353).
45 
a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1).
46 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden.
47 
b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3).
48 
c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus.
49 
Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO).
50 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich.
51 
3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 19. Juni 2012
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2003 - 9 K 1188/01 - geändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2000 bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. 5092 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 28/33, die Beklagte 5/33.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.
Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 5063, das unmittelbar an die Industriestraße, die hier maßgebliche Erschließungsstraße, angrenzt. Nördlich dieses Grundstücks schließt sich das im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück Flst.Nr. 5072 an. An dieses Grundstück grenzt in nordöstlicher Richtung das weitere, im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück Flst.Nr. 5092 an. Alle drei Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten („Hinter Hexern“, rechtsverbindlich seit 22.10.1993) und sind - soweit hier maßgeblich - mit einem Hallengebäude überbaut, das als „Bauern- und Heimatmuseum“ genutzt wird, zu dem ein teilweise asphaltierter Zugang von der Industriestraße aus besteht. Von diesem Weg, der an der südwestlichen Ecke des Grundstücks Flst.Nr. 5072 auf den Eingang zur Museumshalle trifft, führt um das Gebäude entlang deren südlicher und östlicher Seite ein nicht befestigter Weg zum Grundstück Flst.Nr. 5092, der - so die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats - bei trockenem Wetter auch mit einem Personenkraftwagen befahrbar wäre. Vom Grundstück Flst.Nr. 5072 verläuft ein durch eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) gesicherter Privatweg zur Bräunisbergstraße, in die die Industriestraße an ihrem nördlichen Ende mündet.
Mit Bescheiden vom 22.5.2000 zog die Beklagte den Kläger für die beiden in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke Flst.Nr. 5072 und Flst.Nr. 5092 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 27.897,79 DM bzw. 5.174,37 DM heran. Hiergegen erhob der Kläger am 2.6.2000 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine beiden Grundstücke durch die Industriestraße nicht, zumindest aber nicht voll erschlossen würden, da die dortige bis zu 5 m tiefe Böschung entlang der Halle und die daran anschließende als Wiese genutzte Fläche eine Zufahrt ausschlössen. Die Grundstücke seien vielmehr durch die Bräunisbergstraße erschlossen. Die Beklagte sei selbst ursprünglich davon ausgegangen, dass die beiden Grundstücke nicht von der Industriestraße aus erschlossen seien. Der anders lautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg im Klageverfahren gegen einen Vorausleistungsbescheid bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. 5063 könne nicht gefolgt werden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.6.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die uneingeschränkt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücke Bauland seien, das von der Industriestraße auch erschlossen werde. Das topografische Hindernis sei in zumutbarer Weise ebenso zu beseitigen wie die vom Kläger selbst geschaffenen Bauwerke und Anlagen. Eine andere Erschließung sei für die Grundstücke nicht eröffnet, da es an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt von der Bräunisbergstraße aus fehle.
Am 24.7.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und dabei seine bisherigen rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Industriestraße wiederholt. Ergänzend hat er darauf abgehoben, dass auch wegen des Höhenunterschieds zwischen dieser Straße und seinen Grundstücken eine sinnvolle Bebauung nicht denkbar sei.
Dem Antrag des Klägers, die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 22.5.2000 betreffend die Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20.6.2001 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten.
Durch Urteil vom 26.6.2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beiden Grundstücke des Klägers als sogenannte Hinterliegergrundstücke durch die Industriestraße erschlossen seien, auch wenn mit Blick auf das trennende Anliegergrundstück Eigentümeridentität nicht bestehe. In einem solchen Fall genüge, dass das Hinterliegergrundstück tatsächlich mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt werde, eine Zufahrt bestehe und davon ausgegangen werden dürfe, dass der Eigentümer des Anliegergrundstücks gegebenenfalls bereit sei, eine für die Bebauung des Hinterliegergrundstücks erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt zur Anbaustraße in Form einer Baulast zu übernehmen. So lägen die Dinge hier. Die einheitliche Nutzung werde durch den alle drei Grundstücksgrenzen überschreitenden Hallenbau verwirklicht; auch die Zufahrt zur Museumshalle von der Industriestraße verlaufe über diese drei Grundstücke. Anerkannt sei im Übrigen, dass von der Bereitschaft zur Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Sicherung grundsätzlich in dem Fall auszugehen sei, in dem der Eigentümer des Anliegergrundstücks zugleich Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks sei. Keine andere Interessenlage ergebe sich bei der hier in Rede stehenden umgekehrten Situation. Die Erschließungswirkung erstrecke sich auch nicht lediglich auf Teilflächen der Grundstücke des Klägers. Deren unterschiedliche Nutzung sei unerheblich. Eine Teilung eines Grundstücks im erschließungsrechtlichen Sinn sei nur dann gerechtfertigt, wenn einzelne Teile eines Grundstücks auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse einer Bebauung schlechthin entzogen seien. Dies sei hier nicht der Fall. Die als Hindernis für eine Zufahrtsmöglichkeit wirkenden baulichen Anlagen müssten außer Betracht bleiben, da es anderenfalls der Eigentümer in der Hand hätte, zum Nachteil anderer Beitragspflichtiger über den Erschließungsumfang zu verfügen. Das in der Böschung zu sehende topografische Hindernis sei ausräumbar. Auch die tatsächliche Zufahrtsmöglichkeit über einen Privatweg führe nicht zu einer anderen Beurteilung, denn sie vermittle mangels öffentlich-rechtlicher Sicherung dem Grundstück nicht den Vorteil einer Bebaubarkeit. Auch könne nicht von einer lediglich beschränkten Erschließungswirkung im Falle der Grundstücke des Klägers ausgegangen werden, da die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung nicht eingreife. Auch bestehe ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung durch die Bräunisbergstraße nicht. Denn der vorhandene Privatweg stelle keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt dar. Die für ihn bestehende Grunddienstbarkeit begründe auch keinen Anspruch auf Einräumen einer Baulast, da die Grundstücke des Klägers schon von der Industriestraße aus erschlossen seien.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die mit Beschluss des Senats vom 16.3.2004 (2 S 2054/03) zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung vertieft er seine Bedenken gegen die Annahme, seine beiden Grundstücke seien durch die Industriestraße erschlossen. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zustimmung der Miteigentümerin des Anliegergrundstücks zu einer Baulastbestellung erteilt werde. Einen solchen Anspruch habe er nur mit Blick auf die Erschließung über den Privatweg zur Bräunisbergstraße. Ferner habe die Beklagte nicht alle Grundstücksflächen in die Oberverteilung eingestellt, die durch die in Rede stehende Erschließungsstraße erschlossen seien. So werde auch das Grundstück Flst.Nr. 4308/1 als Hinterliegergrundstück von der Industriestrae erschlossen.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.6.2003 zu ändern und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 22.5.2000 betreffend die Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.6.2001 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angefochtene gerichtliche Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass auch die nunmehr gerügte Oberverteilung zutreffend sei. Der Anschluss des vom Kläger angeführten Grundstücks Flst.Nr. 4308/1 an die Industriestraße sei nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht erfolgt, das Grundstück daher auch nicht zu berücksichtigen.
14 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. §§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie muss auch teilweise Erfolg haben. Denn das Verwaltungsgericht hätte der insgesamt zulässigen Anfechtungsklage des Klägers stattgeben müssen, soweit sie sich gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5092 richtet. Denn die Klage ist insoweit begründet, da dieser Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger auch in seinen Rechten verletzt (dazu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als unbegründet hat das Verwaltungsgericht die Klage indes zu Recht im Übrigen abgewiesen, da der weitere Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 rechtmäßig ist.
17 
Die beiden angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 beruhen auf den §§ 127 ff. BauGB und auf der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998.
18 
Allerdings hat die Beklagte in den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheiden vom 22.5.2000 jeweils auf die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 9.12.1994 abgestellt. Auf diese Satzung durfte die Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid indes nicht (mehr) stützen, nachdem diese im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids durch die nachfolgende Satzung vom 16.11.1998 aufgehoben war (s. deren § 18 Abs. 2). Jedoch rechtfertigt dieser Umstand die Annahme einer Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide nicht. Mangelt es einem (Abgaben-)Bescheid, der als Verwaltungsakt ergeht, an der Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage, so führt dies zu einem Begründungsmangel und nicht zu einem Begründungsausfall. Denn die Angabe der unzutreffenden normativen Bestimmung, auf die sich die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezieht, ist eine, wenn auch „falsche“ Begründung. Sie entzieht den Verwaltungsakt der Möglichkeit seiner Umdeutung, nicht aber der einer Auslegung (dazu etwa Tipke/Kruse, FGO/AO, August 2004, AO § 121 Rdnr. 2 und 25, § 128 Rdnr. 6 je m.w.N.). Letztere führt hier zu der naheliegenden Annahme, dass die Beklagte die im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids maßgebliche Beitragssatzung heranziehen und diese auch zur rechtlichen Grundlage für die beiden Bescheide machen wollte. Dies ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998 (im Folgenden: EBS 98). Dass sie rechtswidrig sein könnte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
19 
Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 5072 ist auch insoweit rechtmäßig, als ihm der Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt ist, das Grundstück werde als sog. Hinterliegergrundstück durch die abgerechnete Erschließungsstraße im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB „erschlossen“.
20 
Da das genannte Grundstück des Klägers lediglich durch ein Anliegergrundstück (das im gemeinsamen Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Grundstück Flst.Nr. 5063) von der Erschließungsstraße getrennt ist, handelt es sich bei ihm um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück. Als solches ist es, da der Erschließungsvorteil regelmäßig in erster Linie von einem baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbarem Anliegergrundstück „abgeschöpft“ wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1), ausnahmsweise an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsstraße angefallenen umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) maßgeblichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“ (so BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 -, BWGZ 1998, 67).
21 
Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (Eigentümeridentität), wenn das Hinterliegergrundstück entweder eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße besitzt oder wenn es - ohne tatsächliche Zufahrt - zulässigerweise mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; Senat, Urteile vom 10.4.1997 - 2 S 2129/95 - und vom 17.12.1997 - 2 S 1380/96 -). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Grundstücks Flst.Nr. 5072 erfüllt. Dass eine Zufahrt für das genannte Grundstück des Klägers besteht, ist nach den unbestrittenen Angaben des Verwaltungsgerichts anzunehmen und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Er meint aber, es fehle dafür an einem Einverständnis seiner Ehefrau. Dem kann indes keine Bedeutung zukommen, da das Anliegergrundstück nicht im Alleineigentum seiner Ehefrau, sondern in deren und des Klägers Miteigentum steht. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Zufahrt mit Zustimmung des (Mit-)Eigentümers angelegt und damit rechtlich unbedenklich ist. Auch werden Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt, da sie u.a. mit einem Gebäude - der als Museum genutzten Halle - überbaut sind, das sich auf beide Grundstücke erstreckt. Und es besteht die genannte Eigentümeridentität auch in seinem Fall. Nicht zu folgen ist dem Kläger, wenn er geltend macht, die bestehende Eigentumslage bei beiden Grundstücken -Miteigentum am Anliegergrundstück und Alleineigentum am Hinterliegergrundstück - verbiete die Annahme der Eigentümeridentität. Denn sie ist, jedenfalls hinsichtlich des Miteigentumsanteils, bereits begrifflich gegeben. Dieses Verständnis der Eigentümeridentität rechtfertigt sich mit Blick auf die Forderung nach dem Erschlossensein in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und steht daher nicht im Gegensatz zu dem bei der Annahme einer sog. wirtschaftlichen Grundstückseinheit maßgeblichen engeren Begriff der (dort strikten) Eigentümeridentität (dazu Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Dezember 1999, Erl. 5.3.2.4, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Und sie ist mit diesem „weiteren Verständnis“ auch aus Rechtsgründen geboten, da mit Blick auf das „Erschlossensein“ auch eine (lediglich teilweise) Identität den Rückschluss erlaubt, die Zufahrt könne ohnehin nur auf Grund eines gemeinsamen Willensentschlusses von beiden (Mit-)Eigentümern angelegt sein. Von daher ist auch deren rechtliche Unbedenklichkeit gegeben, die sich nicht zuletzt aus der Erwägung herleiten lässt, dass dem anderen Miteigentümer des Anliegergrundstücks ein Rechtsanspruch auf Beseitigung der tatsächlich angelegten Zufahrt regelmäßig nicht zusteht. Ist dementsprechend von einer hinsichtlich der beiden genannten Grundstücke bestehenden Identität der Eigentümer auszugehen, wird ihretwegen und wegen der vorhandenen unbedenklichen Zufahrt(smöglichkeit) auch die hinreichende sichere verkehrliche Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks vermittelt. Schließlich folgt das „Erschlossensein“ hier aus dem o.a. Gesichtspunkt, dass die anderen Anlieger dessen Einbeziehung auch bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung schutzwürdig erwarten dürfen.
22 
Nicht zu folgen ist der Beklagten aber darin, dass auch das weitere Grundstück des Klägers - Flst.Nr. 5092 - zum Kreis der durch die abgerechnete Anbaustraße erschlossenen Grundstücke gehört.
23 
Bei diesem Grundstück handelt es sich schon nicht um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück, da es nicht lediglich durch ein Anliegergrundstück von der Erschließungsstraße getrennt ist. Von einem derartigen Hinterliegergrundstück könnte nur ausgegangen werden, wenn dieses Grundstück mit dem (echten) Hinterliegergrundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 eine („wirtschaftliche“) Einheit bildete. Dies ist indes nicht der Fall. Zusammenhängende Flächen bilden nur dann ein wirtschaftliches Ganzes, wenn sie in der Hand eines einzigen Eigentümers (Alleineigentum oder gemeinsames Miteigentum) sind und ein Grundstück zwar nicht für sich allein, aber zusammen mit einem anderen baulich angemessen nutzbar ist. Ungeachtet dessen, ob diese Voraussetzungen hier als gegeben angenommen werden könnten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu die Nachweise bei Reif a.a.O.) die Annahme einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nur dann gerechtfertigt, wenn das Anliegergrundstück ein sog. Handtuchgrundstück darstellt, das nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit einem weiteren Grundstück baulich nutzbar ist. Eine solche Fallgestaltung ist hier ersichtlich nicht gegeben, da beide Grundstücke des Klägers von der Größe her jeweils eigenständig baulich nutzbar sein können.
24 
Ist das Grundstück Flst.Nr. 5092 - betrachtet von der abgerechneten Anbaustraße her - damit ein sog. Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn, ist das Erschlossensein durch diese Anbaustraße unter der Voraussetzung gegeben, dass es entweder an einem unselbständig befahrbaren oder selbständigen Privatweg angrenzt oder als sog. zufahrtsloses Hinterliegergrundstück an einem öffentlichen oder privaten unbefahrbaren Weg liegt.
25 
An einem „Privatweg“ fehlt es hier. Dieser setzt voraus, dass er zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignet sein muss. Davon kann mit Blick auf den vom Kläger angelegten unbefestigten Weg ersichtlich nicht ausgegangen werden. Mag man mit den Beteiligten die Wegeanlage um das Gebäude auf den Grundstücken Flst.Nrn. 5072 und 5092 auch für einen Personenkraftwagen bei trockener Witterung befahrbar halten, ist er nicht zum Anbau bestimmt und entspricht auch nicht dem, was zur verkehrsmäßigen Erschließung hier gefordert ist. Denn der größte Teil des Grundstücks Flst.Nr. 5092 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen. Ein deshalb erforderliches Befahren mit größeren Fahrzeugen und auch das ständige Befahren dem Grunde nach ist bei dem genannten Weg nicht möglich.
26 
Da das Grundstück Flst.Nr. 5092 nicht an einen im genannten Sinn befahrbaren oder selbständigen Weg angrenzt, sondern ausschließlich von weiteren Grundstücken umgeben ist, kann es als zufahrtsloses Hinterliegergrundstück erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein, wenn es a. lediglich einen Zugang zur (metrisch) nächsten Anbaustraße hat und b. baurechtlich (§§ 30 ff. BauGB und § 4 LBO) relevant nutzbar ist (zum Ganzen Reif a.a.O. Erl. 5.4.4.3.2). Eine Zugangsmöglichkeit zur maßgeblichen Anbaustraße besteht auch beim Grundstück Flst.Nr. 5092 (und sie ist - wie dargelegt - auch „rechtlich unbedenklich“ eröffnet). Indes genügt nach dem Bauplanungsrecht (§§ 30 ff. BauGB) die Möglichkeit des Zugangs für das Erschlossensein durch eine Anbaustraße nur dann, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen nur zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist. Der Bebauungsplan hat - auch an verkehrlichen Erschließungsanlagen - alles das festzusetzen, was die städtebauliche Ordnung erfordert. Erfüllt ein Bebauungsplan bei fehlerfreier Abwägung diese Voraussetzung, so ist in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich eine Erschließung vorgegeben, über die hinaus (auch aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht) nicht mehr gefordert werden kann (dazu BVerwG, Urteil vom 18.4.1986 - 8 C 51 und 52.85 -, BVerwGE 74, 149; Senat, Urteil vom 29.4.1993 - 2 S 2794/91 - und ferner Reif a.a.O., m.w.N.). Der Bebauungsplan „Hinter Hexern“ weist das Grundstück Flst.Nr. 5092 indes nicht als „bebaubar“ aus. Er legt lediglich im südöstlichen Teil eine „Baugrenze“ fest, die einen völlig untergeordneten Teil des Grundstücks und daher eine baulich auch nicht nutzbare Fläche des Grundstücks erfasst und die ersichtlich Bedeutung für die angrenzenden Grundstücksflächen haben soll. Es kommt hinzu, dass der maßgebliche Bebauungsplan „Hinter Hexern“ für das Grundstück mit einer Teilfläche von 40 qm Mischgebiet und mit einer Teilfläche von 191 qm Gewerbegebiet festsetzt. Eine irgendwie geartete Zuwegung oder Zufahrt setzt der Bebauungsplan für das Grundstück nicht fest. Ist eine bauliche Nutzung nicht eröffnet, muss indes für die allenfalls eröffnete gewerbliche Nebennutzung eine Erreichbarkeit in Form einer Zufahrt für erforderlich gehalten werden, um dem Erfordernis der Erschließung von Gewerbegrundstücken Rechnung zu tragen, da betroffene Grundstücke regelmäßig für eine sinnvolle Nutzung der Flächen auf eine Zufahrt angewiesen sind. Die deshalb auch für das Grundstück Flst.Nr. 5092 zu fordernde Zufahrt kann nach den verkehrlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur über die Industriestraße erfolgen und setzt die einheitliche Nutzung der dazwischen liegenden Fläche voraus. Letztere ist aber planungsrechtlich nicht angelegt, der Bebauungsplan schließt eine Bebaubarkeit aus und nimmt die verkehrliche Anbindung nicht in Blick. Fehlt es dementsprechend auch planungsrechtlich an einer Zufahrt, kann nicht festgestellt werden, dass erschließungsbeitragsrechtlich die Voraussetzungen für ein (erschließungsbeitragsrechtliches) Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. 5092 gegeben sind. Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, dass das Grundstück tatsächlich teilweise überbaut ist. Dieser Umstand und auch die konkret bestehende Eigentümeridentität können die bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht „überwinden“. Diese tatsächlichen Gegebenheiten führen allenfalls zu der oben dargestellten Erwägung, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der anderen Anlieger der Anbaustraße an der Einbeziehung des streitigen Grundstücks in die Kostenverteilung besteht. Nimmt man dabei wieder den o.a. Grundsatz in Blick, dass das unmittelbar angrenzende Anliegergrundstück regelmäßig den Erschließungsvorteil voll „abschöpft“, so wird bei einem „dritten“ Hinterliegergrundstück dieses ohnehin nur ausnahmsweise anzuerkennende Vertrauen regelmäßig nicht mehr als überwiegend und damit schutzwürdig zum Tragen kommen. Dies hat jedenfalls in den Fällen zu gelten, bei denen es - wie hier - nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans an einer sinnvollen Möglichkeit der baulichen Nutzung des Grundstücks fehlt. Der Erschließungsbeitragsbescheid für das Grundstück Flst.Nr. 5092 ist daher als rechtswidrig aufzuheben.
27 
Hinsichtlich des verbleibenden Bescheids (Grundstück Flst.Nr. 5072) führt die Annahme, das Grundstück Flst.Nr. 5092 sei durch die Industriestraße nicht erschlossen, zur Aussonderung der für dieses Grundstück angesetzten Fläche aus der Oberverteilung. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid zwar rechtswidrig ist, indes den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen kann. Da sich durch den Flächenabzug bei gleich bleibendem Gesamtaufwand eine höhere qm-Belastung ergibt, kann der festgesetzte Beitrag im Bescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5072 nicht überhöht sein. Er ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
28 
Dem Verwaltungsgericht ist zu folgen, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der für das Grundstück Flst.Nr. 5072 festgesetzten Beitragshöhe nicht bestehen. Insbesondere teilt der Senat die Ansicht, dass die Oberverteilung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil das Grundstück Flst.Nr. 5072 etwa zweifach (auch durch die Bräunisbergstraße) erschlossen wäre und die dortige Grundfläche wegen der bestehenden Geländeverhältnisse nicht hätte voll eingestellt werden dürfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgericht hierzu.
29 
Schließlich stellt auch keinen Fehler bei der Aufwandsverteilung dar, dass - wie der Kläger im Berufungsverfahren erstmals geltend macht - das Grundstück Flst.Nr. 4308/1 nicht in die Abrechnung einbezogen worden ist. Mit seiner Eigenschaft als an der Anbaustraße liegendes Grundstück wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen, da es - wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten übereinstimmend festgestellt worden ist - lediglich in einem Punkt an die abgerechnete Erschließungsstraße „angrenzt“. Da somit weder Zufahrt noch Zugang von dieser Straße aus eröffnet sind, vermittelt diese auch keinen unmittelbaren Erschließungsvorteil für das genannte Grundstück. Auch als Hinterliegergrundstück, worauf der Kläger abstellt, wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen. Denn in dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anbaustraße war für das Grundstück selbst, aber auch für dasjenige Grundstück, das ihm die Hinterliegereigenschaft vermittelt hat, nach dem Bebauungsplan „Hinter Hexern“ ein Pflanzgebot (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) festgesetzt, das für eine das Grundstück von der Anbaustraße trennende Fläche galt. Dieses Pflanzgebot stellte ein rechtliches Hindernis dar, das auch im maßgeblichen Zeitpunkt als nicht ausräumbar zu gelten hatte (zu § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1996, BVerwGE 102, 294, 302). Ob im jetzigen Zeitpunkt eine Zufahrt angelegt ist und über welches Grundstück sie verläuft, ist für den anhängigen Rechtsstreit ohne Belang. Es kann daher, wie im Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 vorgetragen, durchaus davon ausgegangen werden, dass eine Zufahrt nunmehr tatsächlich hergestellt und von der den Beteiligten bekannten Baugenehmigung mittlerweile auch in dem dort genehmigten Umfang Gebrauch gemacht worden ist. Deshalb ist weder ein diesen Zustand wiedergebendes Luftbild erforderlich noch bedarf es des angeregten Augenscheins. Denn dass der das rechtliche Hindernis begründende Bebauungsplan „Hinter Hexern“ bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2000 geändert worden sein könnte, ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
15 
Der Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. §§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie muss auch teilweise Erfolg haben. Denn das Verwaltungsgericht hätte der insgesamt zulässigen Anfechtungsklage des Klägers stattgeben müssen, soweit sie sich gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5092 richtet. Denn die Klage ist insoweit begründet, da dieser Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger auch in seinen Rechten verletzt (dazu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als unbegründet hat das Verwaltungsgericht die Klage indes zu Recht im Übrigen abgewiesen, da der weitere Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 rechtmäßig ist.
17 
Die beiden angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 beruhen auf den §§ 127 ff. BauGB und auf der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998.
18 
Allerdings hat die Beklagte in den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheiden vom 22.5.2000 jeweils auf die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 9.12.1994 abgestellt. Auf diese Satzung durfte die Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid indes nicht (mehr) stützen, nachdem diese im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids durch die nachfolgende Satzung vom 16.11.1998 aufgehoben war (s. deren § 18 Abs. 2). Jedoch rechtfertigt dieser Umstand die Annahme einer Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide nicht. Mangelt es einem (Abgaben-)Bescheid, der als Verwaltungsakt ergeht, an der Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage, so führt dies zu einem Begründungsmangel und nicht zu einem Begründungsausfall. Denn die Angabe der unzutreffenden normativen Bestimmung, auf die sich die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezieht, ist eine, wenn auch „falsche“ Begründung. Sie entzieht den Verwaltungsakt der Möglichkeit seiner Umdeutung, nicht aber der einer Auslegung (dazu etwa Tipke/Kruse, FGO/AO, August 2004, AO § 121 Rdnr. 2 und 25, § 128 Rdnr. 6 je m.w.N.). Letztere führt hier zu der naheliegenden Annahme, dass die Beklagte die im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids maßgebliche Beitragssatzung heranziehen und diese auch zur rechtlichen Grundlage für die beiden Bescheide machen wollte. Dies ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998 (im Folgenden: EBS 98). Dass sie rechtswidrig sein könnte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
19 
Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 5072 ist auch insoweit rechtmäßig, als ihm der Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt ist, das Grundstück werde als sog. Hinterliegergrundstück durch die abgerechnete Erschließungsstraße im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB „erschlossen“.
20 
Da das genannte Grundstück des Klägers lediglich durch ein Anliegergrundstück (das im gemeinsamen Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Grundstück Flst.Nr. 5063) von der Erschließungsstraße getrennt ist, handelt es sich bei ihm um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück. Als solches ist es, da der Erschließungsvorteil regelmäßig in erster Linie von einem baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbarem Anliegergrundstück „abgeschöpft“ wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1), ausnahmsweise an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsstraße angefallenen umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) maßgeblichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“ (so BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 -, BWGZ 1998, 67).
21 
Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (Eigentümeridentität), wenn das Hinterliegergrundstück entweder eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße besitzt oder wenn es - ohne tatsächliche Zufahrt - zulässigerweise mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; Senat, Urteile vom 10.4.1997 - 2 S 2129/95 - und vom 17.12.1997 - 2 S 1380/96 -). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Grundstücks Flst.Nr. 5072 erfüllt. Dass eine Zufahrt für das genannte Grundstück des Klägers besteht, ist nach den unbestrittenen Angaben des Verwaltungsgerichts anzunehmen und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Er meint aber, es fehle dafür an einem Einverständnis seiner Ehefrau. Dem kann indes keine Bedeutung zukommen, da das Anliegergrundstück nicht im Alleineigentum seiner Ehefrau, sondern in deren und des Klägers Miteigentum steht. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Zufahrt mit Zustimmung des (Mit-)Eigentümers angelegt und damit rechtlich unbedenklich ist. Auch werden Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt, da sie u.a. mit einem Gebäude - der als Museum genutzten Halle - überbaut sind, das sich auf beide Grundstücke erstreckt. Und es besteht die genannte Eigentümeridentität auch in seinem Fall. Nicht zu folgen ist dem Kläger, wenn er geltend macht, die bestehende Eigentumslage bei beiden Grundstücken -Miteigentum am Anliegergrundstück und Alleineigentum am Hinterliegergrundstück - verbiete die Annahme der Eigentümeridentität. Denn sie ist, jedenfalls hinsichtlich des Miteigentumsanteils, bereits begrifflich gegeben. Dieses Verständnis der Eigentümeridentität rechtfertigt sich mit Blick auf die Forderung nach dem Erschlossensein in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und steht daher nicht im Gegensatz zu dem bei der Annahme einer sog. wirtschaftlichen Grundstückseinheit maßgeblichen engeren Begriff der (dort strikten) Eigentümeridentität (dazu Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Dezember 1999, Erl. 5.3.2.4, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Und sie ist mit diesem „weiteren Verständnis“ auch aus Rechtsgründen geboten, da mit Blick auf das „Erschlossensein“ auch eine (lediglich teilweise) Identität den Rückschluss erlaubt, die Zufahrt könne ohnehin nur auf Grund eines gemeinsamen Willensentschlusses von beiden (Mit-)Eigentümern angelegt sein. Von daher ist auch deren rechtliche Unbedenklichkeit gegeben, die sich nicht zuletzt aus der Erwägung herleiten lässt, dass dem anderen Miteigentümer des Anliegergrundstücks ein Rechtsanspruch auf Beseitigung der tatsächlich angelegten Zufahrt regelmäßig nicht zusteht. Ist dementsprechend von einer hinsichtlich der beiden genannten Grundstücke bestehenden Identität der Eigentümer auszugehen, wird ihretwegen und wegen der vorhandenen unbedenklichen Zufahrt(smöglichkeit) auch die hinreichende sichere verkehrliche Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks vermittelt. Schließlich folgt das „Erschlossensein“ hier aus dem o.a. Gesichtspunkt, dass die anderen Anlieger dessen Einbeziehung auch bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung schutzwürdig erwarten dürfen.
22 
Nicht zu folgen ist der Beklagten aber darin, dass auch das weitere Grundstück des Klägers - Flst.Nr. 5092 - zum Kreis der durch die abgerechnete Anbaustraße erschlossenen Grundstücke gehört.
23 
Bei diesem Grundstück handelt es sich schon nicht um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück, da es nicht lediglich durch ein Anliegergrundstück von der Erschließungsstraße getrennt ist. Von einem derartigen Hinterliegergrundstück könnte nur ausgegangen werden, wenn dieses Grundstück mit dem (echten) Hinterliegergrundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 eine („wirtschaftliche“) Einheit bildete. Dies ist indes nicht der Fall. Zusammenhängende Flächen bilden nur dann ein wirtschaftliches Ganzes, wenn sie in der Hand eines einzigen Eigentümers (Alleineigentum oder gemeinsames Miteigentum) sind und ein Grundstück zwar nicht für sich allein, aber zusammen mit einem anderen baulich angemessen nutzbar ist. Ungeachtet dessen, ob diese Voraussetzungen hier als gegeben angenommen werden könnten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu die Nachweise bei Reif a.a.O.) die Annahme einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nur dann gerechtfertigt, wenn das Anliegergrundstück ein sog. Handtuchgrundstück darstellt, das nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit einem weiteren Grundstück baulich nutzbar ist. Eine solche Fallgestaltung ist hier ersichtlich nicht gegeben, da beide Grundstücke des Klägers von der Größe her jeweils eigenständig baulich nutzbar sein können.
24 
Ist das Grundstück Flst.Nr. 5092 - betrachtet von der abgerechneten Anbaustraße her - damit ein sog. Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn, ist das Erschlossensein durch diese Anbaustraße unter der Voraussetzung gegeben, dass es entweder an einem unselbständig befahrbaren oder selbständigen Privatweg angrenzt oder als sog. zufahrtsloses Hinterliegergrundstück an einem öffentlichen oder privaten unbefahrbaren Weg liegt.
25 
An einem „Privatweg“ fehlt es hier. Dieser setzt voraus, dass er zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignet sein muss. Davon kann mit Blick auf den vom Kläger angelegten unbefestigten Weg ersichtlich nicht ausgegangen werden. Mag man mit den Beteiligten die Wegeanlage um das Gebäude auf den Grundstücken Flst.Nrn. 5072 und 5092 auch für einen Personenkraftwagen bei trockener Witterung befahrbar halten, ist er nicht zum Anbau bestimmt und entspricht auch nicht dem, was zur verkehrsmäßigen Erschließung hier gefordert ist. Denn der größte Teil des Grundstücks Flst.Nr. 5092 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen. Ein deshalb erforderliches Befahren mit größeren Fahrzeugen und auch das ständige Befahren dem Grunde nach ist bei dem genannten Weg nicht möglich.
26 
Da das Grundstück Flst.Nr. 5092 nicht an einen im genannten Sinn befahrbaren oder selbständigen Weg angrenzt, sondern ausschließlich von weiteren Grundstücken umgeben ist, kann es als zufahrtsloses Hinterliegergrundstück erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein, wenn es a. lediglich einen Zugang zur (metrisch) nächsten Anbaustraße hat und b. baurechtlich (§§ 30 ff. BauGB und § 4 LBO) relevant nutzbar ist (zum Ganzen Reif a.a.O. Erl. 5.4.4.3.2). Eine Zugangsmöglichkeit zur maßgeblichen Anbaustraße besteht auch beim Grundstück Flst.Nr. 5092 (und sie ist - wie dargelegt - auch „rechtlich unbedenklich“ eröffnet). Indes genügt nach dem Bauplanungsrecht (§§ 30 ff. BauGB) die Möglichkeit des Zugangs für das Erschlossensein durch eine Anbaustraße nur dann, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen nur zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist. Der Bebauungsplan hat - auch an verkehrlichen Erschließungsanlagen - alles das festzusetzen, was die städtebauliche Ordnung erfordert. Erfüllt ein Bebauungsplan bei fehlerfreier Abwägung diese Voraussetzung, so ist in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich eine Erschließung vorgegeben, über die hinaus (auch aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht) nicht mehr gefordert werden kann (dazu BVerwG, Urteil vom 18.4.1986 - 8 C 51 und 52.85 -, BVerwGE 74, 149; Senat, Urteil vom 29.4.1993 - 2 S 2794/91 - und ferner Reif a.a.O., m.w.N.). Der Bebauungsplan „Hinter Hexern“ weist das Grundstück Flst.Nr. 5092 indes nicht als „bebaubar“ aus. Er legt lediglich im südöstlichen Teil eine „Baugrenze“ fest, die einen völlig untergeordneten Teil des Grundstücks und daher eine baulich auch nicht nutzbare Fläche des Grundstücks erfasst und die ersichtlich Bedeutung für die angrenzenden Grundstücksflächen haben soll. Es kommt hinzu, dass der maßgebliche Bebauungsplan „Hinter Hexern“ für das Grundstück mit einer Teilfläche von 40 qm Mischgebiet und mit einer Teilfläche von 191 qm Gewerbegebiet festsetzt. Eine irgendwie geartete Zuwegung oder Zufahrt setzt der Bebauungsplan für das Grundstück nicht fest. Ist eine bauliche Nutzung nicht eröffnet, muss indes für die allenfalls eröffnete gewerbliche Nebennutzung eine Erreichbarkeit in Form einer Zufahrt für erforderlich gehalten werden, um dem Erfordernis der Erschließung von Gewerbegrundstücken Rechnung zu tragen, da betroffene Grundstücke regelmäßig für eine sinnvolle Nutzung der Flächen auf eine Zufahrt angewiesen sind. Die deshalb auch für das Grundstück Flst.Nr. 5092 zu fordernde Zufahrt kann nach den verkehrlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur über die Industriestraße erfolgen und setzt die einheitliche Nutzung der dazwischen liegenden Fläche voraus. Letztere ist aber planungsrechtlich nicht angelegt, der Bebauungsplan schließt eine Bebaubarkeit aus und nimmt die verkehrliche Anbindung nicht in Blick. Fehlt es dementsprechend auch planungsrechtlich an einer Zufahrt, kann nicht festgestellt werden, dass erschließungsbeitragsrechtlich die Voraussetzungen für ein (erschließungsbeitragsrechtliches) Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. 5092 gegeben sind. Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, dass das Grundstück tatsächlich teilweise überbaut ist. Dieser Umstand und auch die konkret bestehende Eigentümeridentität können die bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht „überwinden“. Diese tatsächlichen Gegebenheiten führen allenfalls zu der oben dargestellten Erwägung, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der anderen Anlieger der Anbaustraße an der Einbeziehung des streitigen Grundstücks in die Kostenverteilung besteht. Nimmt man dabei wieder den o.a. Grundsatz in Blick, dass das unmittelbar angrenzende Anliegergrundstück regelmäßig den Erschließungsvorteil voll „abschöpft“, so wird bei einem „dritten“ Hinterliegergrundstück dieses ohnehin nur ausnahmsweise anzuerkennende Vertrauen regelmäßig nicht mehr als überwiegend und damit schutzwürdig zum Tragen kommen. Dies hat jedenfalls in den Fällen zu gelten, bei denen es - wie hier - nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans an einer sinnvollen Möglichkeit der baulichen Nutzung des Grundstücks fehlt. Der Erschließungsbeitragsbescheid für das Grundstück Flst.Nr. 5092 ist daher als rechtswidrig aufzuheben.
27 
Hinsichtlich des verbleibenden Bescheids (Grundstück Flst.Nr. 5072) führt die Annahme, das Grundstück Flst.Nr. 5092 sei durch die Industriestraße nicht erschlossen, zur Aussonderung der für dieses Grundstück angesetzten Fläche aus der Oberverteilung. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid zwar rechtswidrig ist, indes den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen kann. Da sich durch den Flächenabzug bei gleich bleibendem Gesamtaufwand eine höhere qm-Belastung ergibt, kann der festgesetzte Beitrag im Bescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5072 nicht überhöht sein. Er ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
28 
Dem Verwaltungsgericht ist zu folgen, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der für das Grundstück Flst.Nr. 5072 festgesetzten Beitragshöhe nicht bestehen. Insbesondere teilt der Senat die Ansicht, dass die Oberverteilung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil das Grundstück Flst.Nr. 5072 etwa zweifach (auch durch die Bräunisbergstraße) erschlossen wäre und die dortige Grundfläche wegen der bestehenden Geländeverhältnisse nicht hätte voll eingestellt werden dürfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgericht hierzu.
29 
Schließlich stellt auch keinen Fehler bei der Aufwandsverteilung dar, dass - wie der Kläger im Berufungsverfahren erstmals geltend macht - das Grundstück Flst.Nr. 4308/1 nicht in die Abrechnung einbezogen worden ist. Mit seiner Eigenschaft als an der Anbaustraße liegendes Grundstück wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen, da es - wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten übereinstimmend festgestellt worden ist - lediglich in einem Punkt an die abgerechnete Erschließungsstraße „angrenzt“. Da somit weder Zufahrt noch Zugang von dieser Straße aus eröffnet sind, vermittelt diese auch keinen unmittelbaren Erschließungsvorteil für das genannte Grundstück. Auch als Hinterliegergrundstück, worauf der Kläger abstellt, wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen. Denn in dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anbaustraße war für das Grundstück selbst, aber auch für dasjenige Grundstück, das ihm die Hinterliegereigenschaft vermittelt hat, nach dem Bebauungsplan „Hinter Hexern“ ein Pflanzgebot (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) festgesetzt, das für eine das Grundstück von der Anbaustraße trennende Fläche galt. Dieses Pflanzgebot stellte ein rechtliches Hindernis dar, das auch im maßgeblichen Zeitpunkt als nicht ausräumbar zu gelten hatte (zu § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1996, BVerwGE 102, 294, 302). Ob im jetzigen Zeitpunkt eine Zufahrt angelegt ist und über welches Grundstück sie verläuft, ist für den anhängigen Rechtsstreit ohne Belang. Es kann daher, wie im Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 vorgetragen, durchaus davon ausgegangen werden, dass eine Zufahrt nunmehr tatsächlich hergestellt und von der den Beteiligten bekannten Baugenehmigung mittlerweile auch in dem dort genehmigten Umfang Gebrauch gemacht worden ist. Deshalb ist weder ein diesen Zustand wiedergebendes Luftbild erforderlich noch bedarf es des angeregten Augenscheins. Denn dass der das rechtliche Hindernis begründende Bebauungsplan „Hinter Hexern“ bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2000 geändert worden sein könnte, ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
32 
Rechtsmittelbelehrung
33 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
34 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
35 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
36 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
37 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
38 
Beschluss
39 
vom 25. November 2004
40 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.909,53 EUR (früher 33.072,16 DM) festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG, § 5 ZPO entspr.).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2008 - 2 K 6372/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.888,43 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist unbegründet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Hiervon ausgehend ist zu fordern aber auch genügend, dass gewichtige Gründe für eine andere Beurteilung der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten materiellen Rechtslage aufgezeigt werden. Diesen Anforderungen wird mit dem Vorbringen des Klägers nicht genügt.
1. Die Beklagte hat den Kläger mit den angefochtenen Bescheiden zu einem Wasserversorgungs- sowie zu einem Abwasserbeitrag (Klärbeitrag) herangezogen. Den gegen diese Bescheide erhobenen Einwand des Klägers, die Beitragsforderung sei bereits im Laufe des Jahres 2002 entstanden, weshalb die Festsetzungsverjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide (31.1.2007) bereits abgelaufen gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erklärt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers frühestens im Mai 2003 tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung sowie die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen worden sei, und hat hieraus gefolgert, dass die Beitragspflicht erst im Laufe des Jahres 2003 entstanden sei. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg.
a) Nach § 25 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, (Satz 1) und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (Satz 2). Des Weiteren unterliegen nach § 25 Abs. 2 WVS Grundstücke, die an die öffentlichen Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen werden, auch dann der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Die Beitragsschuld entsteht in den Fällen des § 25 Abs. 1 WVS, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 WVS), in den Fällen des § 25 Abs. 2 AbwS entsteht sie mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 WVS).
Die Beitragspflicht für das nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers ist danach erst mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung entstanden, da ein Grundstück im Außenbereich selbst dann nicht zu den im Sinn des § 25 Abs. 1 WVS erschlossenen Grundstücken zählt, wenn es bebaut ist oder gewerblich genutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 sowie Beschl. v. 23.11.1982 - 8 B 126.82 - NVwZ 1983, 291 zu der mit § 25 Abs. 1 WVS übereinstimmenden Regelung in § 133 Abs. 1 BauGB). Grundstücke, "für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist", sind ausschließlich Grundstücke in qualifiziert beplanten Gebieten (§ 30 BauGB), nicht aber Grundstücke im Außenbereich, für den u. a. das Fehlen eines Bebauungsplans kennzeichnend ist. Außenbereichsgrundstücke fallen auch nicht unter § 25 Abs. 1 Satz 2 WVS, da sie gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden dürfen. Sie sind damit weder "nach der Verkehrsauffassung Bauland" noch kann in Bezug auf diese Grundstücke davon die Rede sein, dass sie "nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1986, aaO). Eine Ausnahme hiervon ist auch nicht für diejenige Grundstücke des Außenbereichs zu machen, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden. § 25 Abs. 1 WVS stellt nicht auf das Vorhandensein einer Bebauung, sondern auf die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks ab. An dieser grundsätzlichen Bebaubarkeit fehlt es einem im Außenbereich gelegenen Grundstück auch dann, wenn sich auf dem Grundstück eine nach Maßgabe des § 35 BauGB ausnahmsweise zulässige Bebauung befindet.
Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass die schon vor dem tatsächlich erfolgten Anschluss der Grundstücke des Klägers vorhandene Möglichkeit, die Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, nicht genügte, um die Beitragspflicht zum Entstehen zu bringen. Die am 13.9.2002 erfolgte Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erstellung einer Kelter nebst einem Wein- und Flaschenlager auf den Grundstücken ändert daran entgegen der Ansicht des Klägers nichts. Ist die Tatsache der Bebauung als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen, so gilt dies erst recht für die im Vorfeld der späteren Bebauung liegende Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids.
Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Abnahme der Bauarbeiten und die Versorgung der Grundstücke mit Bauwasser geht nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei hervor, dass die Grundstücke des Klägers frühestens im Mai 2003 tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden sind. Dem ist der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht entgegen getreten. Die - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 AO vier Jahre betragende - Frist für die Festsetzung des Wasserversorgungsbeitrags ist hiervon ausgehend frühestens am 1.1.2004 in Gang gesetzt worden und war somit beim Erlass des Bescheids der Beklagten vom 31.1.2007 noch nicht abgelaufen.
b) Die Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung enthält in ihren §§ 22 und 32 Abs. 1 mit den §§ 25 und 35 Abs. 1 WVS übereinstimmende Regelungen über den Gegenstand und das Entstehen der Beitragspflicht. Die Frist für die Festsetzung des Abwasserbeitrags hat danach ebenfalls frühestens am 1.1.2004 zu Laufen begonnen und wurde deshalb durch den Bescheid der Beklagten vom 31.1.2007 rechtzeitig unterbrochen.
2. Der Kläger ist ferner der Meinung, dass die angefochtenen Bescheide gegen das "Verbot der Doppelbelastung" verstießen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Einwand ebenfalls für nicht durchgreifend erachtet. Gegen das angefochtene Urteil bestehen auch insoweit keine Bedenken.
10 
Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats besagt der aus § 20 KAG bzw. § 10 KAG a. F. herzuleitende Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nach diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung schließt zum anderen das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. u. a. die Urteile des Senats vom 5.11.1998 - 2 S 1655/96 - VBlBW 1999, 224 und vom 15.7.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135).
11 
Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist vor dem Erlass der angefochtenen Bescheide unstreitig weder zu einem Wasserversorgungs- noch zu einem Abwasserbeitrag herangezogen worden. Auch der städtebauliche Vertrag, den die Beteiligten am 5./7.11.2002 "über die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen im Unteren Wasen, Ortsteil Geradstetten" geschlossen haben, hat weder die Entrichtung noch die Ablösung dieser Beiträge zum Gegenstand. Der Vertrag steht im Zusammenhang mit der seinerzeit geplanten Erstellung der bereits erwähnten Kelter auf den dem Kläger gehörenden Grundstücken Flst.Nr. 2404 und 2405 und regelt die Herstellung der für dieses Vorhaben erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (vgl. Abs. 2 der Vorbemerkungen auf S. 1 des Vertrags). Als Anschlusspunkt für die in § 5 des Vertrags als Hausanschlussleitung bezeichnete Wasserversorgungsleitung wird im Vertrag der bestehende Hydrantenschacht auf Höhe des Flst.Nr. 2406 (in dem zugehörigen Lageplan mit dem Buchstaben A gekennzeichnet) genannt, als Anschlusspunkt für die Abwasserleitung der bestehende Abwasserschacht auf Höhe der Wendeschleife (im Lageplan mit dem Buchstaben B gekennzeichnet). Die Kosten des Wasseranschlusses ab dem genannten Anschlusspunkt hat nach § 2 des Vertrags der Kläger zu tragen. Das Gleiche gilt nach § 3 des Vertrags für die Kosten der "vom Bauamt erbrachten Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit dem Bau der Abwasserdruckleitung entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" abzüglich eines Abschlags von 30 %.
12 
Der Vertrag regelt damit zum einen die Kostentragung für die Herstellung des Hausanschlusses im Sinne des § 14 WVS sowie die Kostentragung für die Herstellung des Anschlusses im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 AbwS. Was die Abwasserbeseitigung betrifft, enthält er zum anderen eine Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 2 AbwS, wonach der Grundstückseigentümer auch in Fällen, in denen die Fortleitung des Abwassers im Hinblick auf den Anfallort einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, den Anschluss seines Grundstücks verlangen kann, sofern er sich bereit erklärt, die dafür entstehenden Mehrkosten zu übernehmen. Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Beitrags, der nach § 20 Abs. 1 KAG dazu bestimmt ist, die Kosten für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau der jeweiligen öffentlichen Einrichtung zu decken, bleibt davon unberührt. Etwas anders könnte allein für den Teilbetrag erwogen werden, der nach § 31 Nr. 1 AbwS für den öffentlichen Abwasserkanal zu entrichten ist, da § 12 Abs. 5 AbwS bestimmt, dass durch diesen Teilbetrag die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle abgegolten sind. Da die Beklagte sich darauf beschränkt hat, von dem Kläger einen Teilbetrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks zu fordern, kann das jedoch auf sich beruhen.
13 
3. Die Beitragsbescheide der Beklagten sind schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger nach seiner Darstellung von der Baurechtsbehörde aufgegeben wurde, das Dach- und Oberflächenwasser in einen Retentionsteich abzuleiten und auf seinen Grundstücken versickern zu lassen. Beiträge sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die zur Deckung des Aufwands einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Was die hier in Rede stehende Erhebung eines Wasserversorgungs- und eines Abwasserbeitrags betrifft, besteht dieser Vorteil in der durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört.
14 
Ein solcher Vorteil in Form einer Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts seiner Grundstücke wird dem Kläger sowohl durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgung als auch durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten vermittelt. Die Erschließung eines Grundstücks verlangt u. a. die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers, d. h. sowohl des Schmutzwassers als auch des von bebauten oder befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers. Darf - wie offenbar im Fall des Klägers - nur das Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet werden, führt dies nur dann zu einem beitragsrechtlichen Mindervorteil, wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Erschließung des Grundstücks und damit auf dessen Bebaubarkeit und Nutzbarkeit ergeben. An solchen Auswirkungen fehlt es im vorliegenden Fall, da auch bei einer zentralen Beseitigung nur des Schmutzwassers in Verbindung mit einer dezentralen Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht (vgl. das Urteil des Senats vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311).
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 1505/05 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.880,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht gestellte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
1. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163 sowie Beschluss vom 3.3.2004, DVBl. 2004, 822), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird, und sie auch - ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt - als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings auch dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, DVBl. 2004, 838).
Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden schlüssigen Gegenargumente nicht. Das Verwaltungsgericht legt in den Gründen des angegriffenen Urteils im Einzelnen dar, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Kläger (§ 42 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen sei, weil der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 bzw. 7.9.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2006 gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) und nicht gegen die Kläger persönlich gerichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat hierbei maßgeblich auf die im Beitragsbescheid enthaltene Formulierung „Beitragsschuldner sind Herr H. J. und Herr I. J. in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ abgestellt, welche deutlich erkennen lasse, dass die Kläger nicht als Gesellschafter in Anspruch genommen seien, sondern die Gesellschaft selbst herangezogen werde. Auch mit dem dem Bescheid beigefügten Hinweis Nr. 1, wonach derjenige beitragspflichtig sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei, habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie den von ihr benannten Beitragsschuldner als Grundstückseigentümer ansehe. Demgegenüber komme der den Bescheid einleitenden Anrede und der postalischen Adressierung an die Kläger keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Die Kläger machen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend, entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts sei für sie nicht erkennbar gewesen, an wen der angefochtene Bescheid gerichtet gewesen sei und es hätten erhebliche Zweifel an der Adressatenstellung der GbR bestanden, die sich auch unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände nicht durch Auslegung hätten beheben lassen, und es hätten deshalb zumindest Zweifel bestanden, ob es der Beklagten nicht womöglich doch um eine persönliche Inanspruchnahme der Kläger gegangen sei. In diesem Vorbringen sind schlüssige Gegenargumente, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses zu begründen, nicht zu sehen. Insbesondere vermag der beschließende Senat der Argumentation der Kläger nicht zu folgen, gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche schon der Umstand, dass in der Judikatur Unklarheit darüber bestehe, ob eine GbR selbst erschließungsbeitragspflichtig sein könne. Eine solche Unklarheit vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341, klargestellt, dass die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter grundsätzlich rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Danach kann die GbR, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen, wie sie Personenhandelsgesellschaften zustehen. Als Folge dieser Rechtsprechung ist eine Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 2.9.2002 davon ausgegangen, dass einer GbR, da sie insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.1.2001, aaO) rechtsfähig ist, wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zusteht und sie demzufolge auch zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde befugt ist (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2.9.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (aaO) die zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass aus einer Rechtsinhaberschaft einer GbR am Grundeigentum und einer Bestimmung, wonach die Grundeigentümer beitragspflichtig seien, folge, dass die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter beitragspflichtig seien (vgl. die im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen sowie das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7.5.2002 - 15 A 5299/00 -, UA S. 5 und 6). Auch der beschließende Senat hat in einem Urteil vom 25.8.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103 für den Bereich des Fremdenverkehrsbeitragsrechts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) entschieden, dass eine GbR (im dortigen Verfahren eine Anwaltssozietät) selbst Beitragsschuldner ist, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2006 - 9 S 76.05 - für das dortige Anschlussbeitragsrecht, mitgeteilt in Juris). In der einschlägigen Fachliteratur wird - soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits berücksichtigt ist - von der Beitragsfähigkeit der GbR und einer lediglich akzessorischen Haftung der Gesellschafter ausgegangen, ohne dass die umstrittene Grundbuchfähigkeit der GbR als durchgreifendes Hindernis angesehen wird (vgl. etwa Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg nach Neufassung des KAG, 1. Aufl. 2005, § 12 Rdnr. 4 S. 202; derselbe in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl., § 134 Rdnr. 3; Stuttmann, KStZ 2002, 50). Soweit die Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrags auf ein abweichendes Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verweisen, handelt es sich um eine Auffassung, mit der versucht wird, den Besonderheiten bei der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung zu tragen. Ist nach den obigen Ausführungen die materielle Eigentümerposition für die Bestimmung des Abgabepflichtigen entscheidend, kann der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR indes lediglich nachrangige Bedeutung beigemessen werden. Im Übrigen haben die Kläger selbst noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Berufung auf das o.a. Urteil des OVG NRW vom 7.5.2002 die Auffassung vertreten, die GbR sei als Eigentümerin des Grundstücks Beitragspflichtige im Sinne des KAG bzw. § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB, da es sich bei ihr um eine nach außen in Erscheinung tretende Außengesellschaft handle, die Rechtsfähigkeit besitze (s. S. 6 f. des Klageschriftsatzes vom 15.7.2005, VG-Akten).
2. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt nicht zur beantragten Berufungszulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allg. M.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, BayVBl. 1998, 507 m.w.N.).
Die mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob die BGB-Gesellschaft selbst gem. § 134 Abs. 1 BauGB als beitragspflichtig anzusehen ist“, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Insoweit kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen (zu 1.) verwiesen werden. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob angesichts des Umstands, dass es sich bei § 134 Abs. 1 BauGB um auslaufendes Recht handelt (vgl. § 49 Abs. 7 KAG vom 17.3.2005, GBl. S. 206), Klärungsbedarf besteht (vgl. dazu Bader, VwGO, Kommentar, § 124 Rdnr. 47). Die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „an wen und wie ein Beitragsbescheid an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtigerweise adressiert werden muss“, würde sich in einem Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den § 52 Abs. 3 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Juni 2014 - 3 K 5/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
Er ist Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nrn. ... der Gemarkung T. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006. Es grenzt im Nordwesten an die Badstraße an.
Mit Bescheid vom 09.11.2011 erhob die Beklagte für die Herstellung der Badstraße für das Grundstück FIst.-Nr. ... insgesamt einen Erschließungsbeitrag von 6.687,88 EUR, von dem der Kläger - seinem Miteigentumsanteil von 67/100 entsprechend - 4.480,88 EUR zu entrichten habe.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung aus, der hier maßgebliche Teil der Badstraße sei bereits in den 1960er Jahren erschlossen worden. Im August 2011 hätten die Eigentümer der Badstraße ein Informationsschreiben erhalten. Nachdem die Anwohner einen Brief verfasst hätten, habe der Bürgermeister der Beklagten im September 2011 schriftlich erklärt, dass die zwischen der Hebelstraße und der Hermann-Simon-Straße/Kaitlestraße durchgeführten Feinbelagsarbeiten nicht in Ansatz gebracht werden könnten, da dieser Abschnitt bereits endgültig hergestellt gewesen sei. Damit habe er bestätigt, dass keine Kosten mehr auf den Kläger zukämen. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Bürgermeisters sei Verwirkung eingetreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat am 02.01.2013 Klage erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen: Nachdem aus dem Schreiben des Bürgermeisters vom 22.09.2011 hervorgegangen sei, dass die Kosten für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt der Badstraße nicht in Ansatz gebracht werden könnten, sei er davon ausgegangen, dass ihm keine weiteren Kosten auferlegt würden. Die Beklagte habe ihr Recht auf Beitragserhebung über längere Zeit nicht geltend gemacht, obwohl es ihr zumutbar und möglich gewesen sei. Hinzu komme, dass ein Beitrag erhoben worden sei, obwohl der Bürgermeister erklärt habe, dass auf den Kläger keine weiteren Kosten zukämen. Die Beklagte gebe zu, dass die Badstraße 1954 erbaut worden und eine Baustraße gewesen sei. Dass - wie die Beklagte ausführe - zu keinem Zeitpunkt der Stand einer endgültigen Herstellung erreicht worden sei, könne nicht ernstgenommen werden. Die Verwirkung sei daran zu sehen, dass die Beklagte die Beitragserhebung verzögert habe. Die Badstraße sei im Klägerabschnitt bereits im Jahr 1954 erschlossen worden. Dies gelte auch dann, wenn damals kein Bebauungsplan existiert haben sollte. Denn maßgeblich seien die technischen Gegebenheiten.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht: Die Badstraße sei im Jahr 1954 erbaut worden und habe den Aufbau einer Baustraße mit einer Decke aus grobem Bitumenkies erhalten. Eine Tragschicht/Feindecke sei nicht aufgebracht worden. 1965 sei eine Teerdecke aufgebracht worden. Bis Anfang März 1968 habe es immer wieder Ausbesserungs- und Teerarbeiten gegeben. 1968 seien Wasserleitungs- und Straßenbauarbeiten ausgeschrieben worden. Die Bebauung entlang der Badstraße östlich der Kaitlestraße/Hermann-Simon-Straße sei in den 1950er und 1960er Jahren entstanden. Die Grundstücke an der Hermann-Simon-Straße seien 1956 zu Beiträgen herangezogen und die Kaminskistraße sei 1964 abgerechnet worden. 1983 sei ein Abrechnungsgebiet gebildet worden, das u.a. den westlichen Verlauf der Badstraße umfasst habe. Auf dieser Grundlage seien die [dortigen] Eigentümer im Jahr 1988 zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Das [hier streitgegenständliche] Gebiet östlich der Kaitlestraße/Hermann-Simon-Straße sei zunächst unbeplant geblieben. Daher seien dort zunächst keine Beiträge erhoben worden.
Bis zum jetzt streitigen Ausbau sei zu keinem Zeitpunkt der Stand einer endgültigen Herstellung erreicht worden. In gutem Zustand sei lediglich der westliche Teil des Straßenstücks zwischen Kaitlestraße/Hermann-Simon-Straße und Hebelstraße gewesen, wo in den 1980er Jahren auf einer Strecke von etwa 65 m eine Feindecke aufgebracht worden sei. Die Badstraße sei zwischen 2008 und 2010 vollständig erneuert worden. Die Kosten des Feinbelags auf dem Stück zwischen Kaitlestraße/Hermann-Simon-Straße und Hebelstraße seien vom beitragsfähigen Erschließungsaufwand ebenso ausgenommen worden wie die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bau des Mowag-Knotens entstanden seien. Auch die Kosten der Erneuerung der Abwasserleitung sowie der Straßenverengung zur Verkehrslenkung und zur Verkehrsberuhigung seien nicht berücksichtigt worden. Die Kosten für die Straßenbaumaßnahmen in den 1950er und 1960er Jahren seien ebenfalls nicht eingerechnet worden.
Bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2006 sei die Badstraße nur ein Provisorium gewesen. Denn es habe die Feindecke gefehlt. Die Anschlüsse der Rinnenplatten und der Bordsteine seien nicht hergestellt gewesen. Es hätten die Randbefestigungen als Teil einer funktionstüchtigen Straßenentwässerung sowie durchgehend angelegte und angrenzende Gehwege sowie Teile der Straßenbeleuchtung gefehlt. Ohne Bedeutung sei, dass die Badstraße mit der Teilanlage Fahrbahn zwischen Kaitlestraße und Hebelstraße im straßenbautechnischen Sinne endgültig hergestellt gewesen sei. Denn maßgeblich sei der Herstellungszustand der gesamten Erschließungsanlage.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.07.2014 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Zu Recht sei die Beklagte allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Badstraße nicht um eine beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße handle. Unstreitig habe es für die Badstraße zunächst keinen entsprechenden Plan gegeben. Die Badstraße sei auch nicht bereits vor Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes als historische Ortsstraße vorhanden gewesen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage gedient habe.
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Allerdings seien die Kosten des Ausbaus in den Jahren 2008 bis 2010 nicht beitragsfähig. Jedenfalls seit dem 01.01.2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 12.12.2005 (EBS 2005), könne nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die Badstraße nicht endgültig hergestellt gewesen sei. Sie sei bereits seit den im Jahr 1968 durchgeführten Ausbauarbeiten mit einer Asphaltschicht bedeckt gewesen. An dieser Annahme ändere auch die Tatsache nichts, dass in der Rechnung der Firma E. vom 14.10.1968 der Begriff Bitumenkies verwendet werde. Denn auch eine aus Asphalt ausgeführte einfache Fahrbahndecke genüge den Anforderungen an die endgültige Herstellung. Etwas anderes gelte zwar dann, wenn die Unfertigkeit der Fahrbahn oder des Gehwegs zu erkennen sei. Entsprechende hinreichende Indizien lägen aber nicht vor und seien auch nicht darin zu sehen, dass kein Feinasphalt verwendet worden sei. Der Belag sei nicht so grob gewesen, dass es sich aus Sicht des Bürgers aufgedrängt habe, dass es sich noch nicht um den endgültigen Zustand handle, zumal die Fahrbahndecke bereits seit fast vier Jahrzehnten vorhanden gewesen sei.
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Daran ändere auch der Hinweis der Beklagten auf den Ausbauzustand der Badstraße im Bereich zwischen der Einmündung der Kaminskistraße und dem Mowag-Knoten bzw. der Einmündung der Feldbergstraße nichts. Zwar sei auf der nördlichen Straßenseite kein Gehweg vorhanden gewesen. Nach § 4 Abs. 1 EBS 2005 sei aber nicht (mehr) Voraussetzung für die endgültige Herstellung, dass ein beidseitiger Gehweg vorhanden sei. Ob nach den vorherigen Erschließungsbeitragssatzungen die Anlegung einer beidseitigen Gehweganlage vorgeschrieben gewesen sei, könne daher offenbleiben. Darüber hinaus habe die Badstraße auch über eine Straßenentwässerung verfügt. Dass auf einer Teilstrecke kein Bordstein und kein Rinnengraben vorhanden gewesen seien, stehe dem wegen der Kürze des Straßenstücks nicht entgegen. Dass das Straßenstück zwischen Kaminskistraße und Feldbergstraße sehr schmal gewesen sei und einen Begegnungsverkehr (kaum) zugelassen habe, rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Nach dem früheren Bauprogramm der Gemeinde habe wegen der damaligen Grundstücksverhältnisse keine Möglichkeit zu einer Verbreiterung der Fahrbahn bestanden.
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Eine Abrechnung der durch den Ausbau in den 1960er Jahren entstandenen Kosten sei ausgeschlossen. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht setzte voraus, dass ein Bebauungsplan in Kraft sei, dem die Herstellung der Anlage entspreche, oder eine Planung vorliege, die den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen genüge. Dies sei aber in Bezug auf den Ausbaustand der Badstraße vor den Arbeiten in den Jahren 2008 bis 2010 nicht der Fall. Denn der 2006 erlassene Bebauungsplan decke jedenfalls im Bereich zwischen Kaminski- und Feldbergstraße nicht den früheren Ausbauzustand ab.
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Die Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt fristgerecht zur Begründung vor: Vor den Ausbauarbeiten in den Jahren 2008/2009 habe die Badstraße keine Decke im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2005 aufgewiesen. Das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es meine, mangels Maßgeblichkeit technischer Regelwerke komme es für die endgültige Herstellung einer Straße auch nicht darauf an, ob eine Straße eine Decke aus Feinasphalt aufweise, und weiter, maßgeblich sei allein, ob der Straßenbelag so grob sei, dass sich die Unfertigkeit der Straße dem Bürger aufdränge. Damit überspanne das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die subjektive Erkennbarkeit. Nach den üblichen technischen Standards sei der Oberbau einer Asphaltstraße grundsätzlich aus (mindestens) zwei Schichten aufgebaut, der Tragschicht (oder den Tragschichten) und der Asphaltdeckschicht. Die Asphaltdeckschicht sei üblicherweise aus Asphaltfeinbeton herzustellen. Bitumenkies werde lediglich für Tragschichten verwendet. Diese Anforderung an das Erscheinungsbild einer fertigen Straße mit einem feinkörnigen Belag sei jedem Bürger aus eigener Anschauung bekannt. Ob eine Erschließungsanlage über eine Decke aus Asphaltfeinbeton verfüge, könne er auf einen Blick feststellen.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zu praxisfernen Ergebnissen. Es sei nicht unüblich, dass Gemeinden zunächst nur die Tragschicht herstellten und notdürftig funktionsfähig herrichteten. Diese Vorgehensweise werde oft gewählt, um eine Beschädigung der Deckschicht durch Bautätigkeiten auf den Anliegergrundstücken zu vermeiden. Diese auch von der Beklagten im Jahr 1968 gewählte Vorgehensweise würde dazu führen, dass die Gemeinde die Kosten für die technisch erforderliche Deckschicht jeweils selbst tragen müsste. Denn eine Asphaltdecke in irgendeiner Ausführung läge vor.
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Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei auch vom Willen der Beklagten als Satzungsgeberin nicht gedeckt. In jahrelanger Übung habe die Rechtsprechung vergleichbare Merkmalsregelungen so ausgelegt, dass Asphaltstraßen erst dann endgültig hergestellt seien, wenn sie über eine Deckschicht aus Asphaltfeinbeton verfügten. Dieser Rechtsprechung sei die Praxis gefolgt. Eine Regelung, nach der jede beliebige Asphaltdecke zur endgültigen Herstellung einer Straße führe, habe die Beklagte nicht gewollt.
17 
Die Abweichung von dieser jahrzehntelang praktizierten Auslegung der Merkmalsregelung sei auch nicht durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten. Danach komme es für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage nicht auf Details eines technischen Ausbaustandards an, die für den Bürger nicht erkennbar seien. Eine Abkehr vom allgemein anerkannten, für den Bürger ohne weiteres erkennbaren Erfordernis eines Feinbelags für die endgültige Herstellung einer Straße lasse sich dieser Entscheidung aber nicht entnehmen.
18 
Vor dem Ausbau 2008/2009 habe sich die Straße in einem Zustand befunden, der den Bürger klar erkennen habe lassen, dass sie nicht endgültig hergestellt gewesen sei. Nach den Ausbauarbeiten im Jahr 1968 habe sie lediglich eine Decke aus Bitumenkies gehabt. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage sei die Fahrbahnoberfläche bündig mit den Rinnsteinen hergestellt gewesen. Es gebe Aufnahmen aus der Zeit vor dem Ausbau 2008/2009, die belegten, dass die Rinnsteine zumindest in Teilen der Badstraße deutlich über den Straßenbelag hervorragten.
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Schließlich sei auch aus dem mangelhaften Ausbauzustand der Badstraße zwischen Kaminskistraße und der Einmündung in die Feldbergstraße (später: Mowag-Knoten) für den Bürger klar erkennbar, dass die Badstraße vor Abschluss der Ausbauarbeiten 2008/2009 noch nicht auf ihrer gesamten Länge endgültig hergestellt worden sei. Nach dem Bauprogramm der Beklagten sei für die Badstraße auf der gesamten Länge ein zweiseitiger Gehweg vorgesehen. In den Ausschreibungsunterlagen aus den Jahren 2008/2009 werde ausdrücklich die Herstellung eines zweiseitigen Gehwegs verlangt. In dem Bereich Kaminskistraße bis Feldbergstraße/Mowag-Knoten sei des Weiteren keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung vorhanden gewesen. Bordsteine oder Rinnengraben seien nicht vorhanden gewesen. Das betroffene Straßenstücks mache etwa 20 bis 25 % der Erschließungsanlage aus.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03.06.2014 - 3 K 5/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
24 
Er meint: Bei ihm gehe es um den Teil der Badstraße zwischen der Hebelstraße und der Hermann-Simon-Straße. Dieser Teil sei fertiggestellt gewesen. Dies habe die Beklagte sogar mit Schreiben vom 22.09.2011 bestätigt. Entgegen der Ausführung der Gegenseite sei darauf abzustellen, ob die Herstellung für den Bürger erkennbar gewesen sei. Die Badstraße sei bereits im Jahr 1968 sie mit einer Asphaltschicht bedeckt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe es sogar eine Straßenentwässerung gegeben. Wenn der Durchschnittsbürger eine Straße ohne Schwierigkeiten befahren könne, sei sie funktionsfähig. Es komme dabei nicht darauf an, aus welchem Material die Deckschicht bestehe. Die Gegenseite behaupte, für den Bürger sei die Unfertigkeit der Straße stets erkennbar, wenn sie über keine Decke aus Feinasphalt verfüge. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Bürger seit Jahrzehnten die Straße hätten nutzen können.
25 
Auf Hinweis des Berichterstatters, dass zu klären sei, ob es sich bei der jetzt fertiggestellten Anlage um ein Aliud handle, hat die Beklagte ergänzend ausgeführt: Maßgeblich sei die Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung vom 12.12.2005 (EBS 2005). Danach seien Anbaustraßen erst dann endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stünden. Vor dem Ausbau 2008/2009 sei sie nicht Eigentümerin sämtlicher Flächen der Erschließungsanlage gewesen. Der Gehweg auf der Nordseite der Badstraße habe sich bis zum Ausbau 2008/2009 auf privaten Grundstücken befunden. Die verfrüht erlassenen Erschließungsbeitragsbescheide seien durch den zwischenzeitlichen Eigentumserwerb geheilt.
26 
Darüber hinaus handele es sich bei der Badstraße, wie sie 2008/2009 ausgebaut worden sei, im Vergleich zur vor dem Ausbau vorhandenen Straße um eine andere Erschließungsanlage. Denn die Straßenführung sei im östlichen Straßenabschnitt erheblich geändert worden. Während die Badstraße vor der Baumaßnahme im Osten in die Feldbergstraße gemündet habe, schließe sie nun direkt an den Mowag-Knoten an. Insbesondere der Zuschnitt des Grundstücks FISt.-Nr. ... sei im Zuge der Maßnahme erheblich geändert worden. Die Grundstücksfläche habe sich um gut ein Drittel verringert. Die ursprüngliche Badstraße sei zudem auf etwa einem Viertel bis einem Drittel ihrer Länge außerhalb der Fahrbahntrasse der neuen Badstraße verlaufen. Hinzu komme, dass die Fahrbahn der neuen Badstraße im östlichen Bereich gut doppelt so breit sei wie die ursprüngliche Straße. Insgesamt sei die neue Badstraße deutlich besser ausgebaut als die alte Straße. Sie verfüge insbesondere über einen durchgehenden Gehweg an ihrer Nordseite sowie leistungsfähige Entwässerungseinrichtungen auf ihrer gesamten Länge.
27 
Der Kläger hat wie folgt ergänzend Stellung genommen: Der Teil der Straße des Klägers sei fertig gewesen. Die Fahrbahndecke bestehe seit 1968. Es handele sich auch nicht um ein Aliud. Das Gebiet sei nicht völlig neu gestaltet und die Straße [neu] angelegt worden. Die Kosten des in den sechziger Jahren erfolgten Ausbaus seien wegen Verwirkung nicht durchsetzbar. Die Beklagte habe in dem Schreiben vom 22.09.2011 klar zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger keinen Beitrag mehr schulde.
28 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten, die vorgelegten Bebauungspläne und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag für das jetzt abgerechnete Teilstück der Badstraße herangezogen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:
30 
1. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt hier keine sogenannte historische Straße vor, also eine Straße, die bereits vor Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 als Ortsstraße vorhanden war. Das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße hängt entscheidend von ihrer innerörtlichen Erschließungsfunktion ab, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 705 m.w. Nachw.). Im vorliegenden Fall ist in dem historischen Gemarkungsatlas (Urmessung 1866 bis 1873) zwar eine Wegefläche im Bereich der heutigen Trasse der Badstraße eingezeichnet (wohl Flst.-Nr. ...). Gebäude haben sich jedoch weder im Bereich des Wegegrundstücks noch sonst irgendwo in dessen näherer Umgebung befunden. Daher ist nicht ersichtlich, dass der weit im - nach heutigem Verständnis - Außenbereich gelegene Weg dem Anbau innerhalb einer geschlossenen Ortslage gedient haben könnte.
31 
2. Es handelt sich bei der abrechneten Anlage auch nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann sie in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn es fehlt an der erforderlichen planerischen Festsetzung.
32 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris; vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -). Hier fehlt es - unstreitig - an einem derartigen Plan.
33 
3. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, jedenfalls bis zum jetzt strittigen Ausbau nicht entstanden.
34 
a) Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG bzw. BauGB grundsätzlich, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB durften solche Anlagen ansonsten nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, an der es hier fehlt. Daneben war allerdings nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB eine Erschließungsanlage auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllt eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festliegen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte. Im vorliegenden Fall zeigt jedoch bereits ein Vergleich des früheren Verlaufs der Badstraße im Bereich des Mowag-Knotens mit der heutigen Planung und Herstellung in diesem Bereich, dass hier ein erheblicher Spielraum hinsichtlich der Straßenführung bestanden hat und eine eindeutigen Festlegung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 - juris m.w. Nachw.).
35 
b) Seit Inkrafttreten der Novelle des Baugesetzbuchs vom 27.08.1997 am 01.01.1998 ist eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht mehr erforderlich. Denn nach der ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Nach dieser Neufassung ist die Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen nicht mehr von einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung ist davon auszugehen, dass § 125 Abs. 2 BauGB auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden ist, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427 m.w. Nachw.).
36 
Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 - ESVGH 58, 165).
37 
Dass hier vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006 eine solche Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten nach § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB stattgefunden haben könnte, ist nicht erkennbar. Ein entsprechender Vorgang ist nicht in den vorliegenden Akten dokumentiert. Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der gemeindeintern zuständige Gemeinderat eine entsprechende Feststellung getroffen haben könnte.
38 
c) Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006 gibt es zwar grundsätzlich eine planungsrechtliche Grundlage für die Herstellung der jetzt abgerechneten Erschließungsanlage. Der vor dem jetzt strittigen Ausbau in den Jahren 2008/2009 vorhandene Ausbauzustand der Badstraße war jedoch von diesen Planungen nicht gedeckt.
39 
aa) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist zwar ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
40 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris; Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
41 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite von 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a).
42 
bb) Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus in dem Straßenstück zwischen der Einmündung der Kaminskistraße und der Einmündung in die Feldbergstraße liegt im vorliegenden Fall - auch wenn man die gesamte abgerechnete Strecke der Badstraße in den Blick nimmt - eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der Planung vor. Laut Bebauungsplan war durchgehend eine Straßenbreite von mindestens neun Metern insgesamt, also für Fahrbahn und Gehweg zusammen, vorgesehen. In dem Teilstück der Badstraße zwischen der Einmündung der Kaminskistraße und der Einmündung in die Feldbergstraße war jedoch tatsächlich nur eine Straßenbreite von ca. 4,50 m, also etwa der Hälfte, tatsächlich vorhanden. Daher mussten für die Errichtung der „neuen“ Straße erhebliche weitere, ehemals private, Grundstücksflächen außerhalb der vorhandenen Trasse der „alten“ Straße in Anspruch genommen werden. Die zuvor vorhandene tatsächliche Straßenbreite von nur 4,50 m unterscheidet sich aber nicht nur im Hinblick auf die nunmehr in Anspruch genommenen erheblichen weiteren, früher privaten Flächen, sondern auch im Hinblick auf ihre Verkehrsbedeutung deutlich von der geplanten und dementsprechend hergestellten Straße. Sie ließ zwar wohl gerade noch einen ausreichenden Begegnungsverkehr, nicht aber zusätzlich die jetzt realisierte Anlage eines Gehwegs auf der nördlichen Straßenseite zu. Durch die veränderte Verkehrsführung in diesem Teilstück hat sich der Charakter der Straße insgesamt verändert. Daher unterscheidet sich die objektive Verkehrsbedeutung der Erschließungsanlage insgesamt durch den geplanten Ausbau dieses Teilstücks erheblich von dem früher vorhandenen Zustand, auch wenn die veränderte Teilstrecke lediglich ca. 75 m misst. Weiter sieht der Plan auch eine andere Anbindung der Badstraße an das weiterführende Straßennetz in Richtung Osten vor. Dort ist statt der zuvor vorhandenen einfachen Einmündung in die Feldbergstraße nunmehr im Bereich des Zusammentreffens der Badstraße mit der Feldbergstraße, der Westendstraße und der Waldshuter Straße eine großflächige öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen, auf der eine Kreisverkehrsanlage, der sog. Mowag-Knoten, errichtet worden ist. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt die ursprünglich vorhandene Straße daher auch insgesamt ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in dem Bebauungsplan vorgesehenen Straße dar. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie ein LKW-Fahrverbot haben bei dieser planungsrechtlichen Beurteilung demgegenüber außer Betracht zu bleiben.
43 
Hierbei handelt es sich zudem nicht nur um einen untergeordneten planerischen Gesichtspunkt. Die bewusst vorgenommene Veränderung der Verkehrssituation hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine nicht nur unerhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus dessen Begründung deutlich hervor. In der Begründung des Bebauungsplans wird als erster Anlass für den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans ausdrücklich die Neuplanung der Einmündung der L 157 in die L 159 (Mowag-Knoten) genannt. Dem in dem Plan zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzept und der Bewältigung der offenbar als verbesserungsbedürftig empfundenen Verkehrssituation in diesem Bereich kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers nicht nur eine gänzlich untergeordnete Rolle zu, sodass es sich bei den insoweit erfolgten Festsetzungen daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung handelt. Dies hat wiederum zur Folge, dass die aufgezeigten Abweichungen von diesen Festsetzungen auch die Grundzüge der Planung berühren.
44 
Schließlich ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass dem Plangeber bei Erlass des Bebauungsplans die vorhandene Verkehrssituation bekannt gewesen ist. Diese hat er offensichtlich nicht mehr hinnehmen und bewusst durch den Ausbau des östlichen Teilstücks der Badstraße und den veränderten Anschluss an das weiterführende Straßennetz durch den sog. Mowag-Knoten verbessern wollen. Diese in der - von der tatsächlich vorgefundenen Situation abweichende - Planung zum Ausdruck kommende Konzeption verbietet es, den bei Planerlass vorhandenen Straßenzustand als im Wesentlichen noch plangemäß anzusehen, da die erkennbare Intention des Plangebers gerade darauf abgezielt hat, den bisherigen Zustand zu verändern.
45 
d) Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen durch den 2008/2009 erfolgten tatsächlichen Ausbau (noch) nicht unmittelbar entstanden. Jedenfalls seit der seit 2005 geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten (EBS 2005) gehört der Grunderwerb zu den Herstellungsmerkmalen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS 2005 sind Anbaustraßen u.a. dann endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen. Da der Grunderwerb hier erst am 18.01.2012 abgeschlossen war, konnte auch erst zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entstehen. Dass dies erst nach der Beitragserhebung durch die Beklagte erfolgt ist, ist unschädlich.
46 
4. Es ist auch keine erstmalige endgültige Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage durch frühere Baumaßnahmen in den 1960er Jahren mit kostenbegrenzender Wirkung erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte - wie geschehen - die Kosten der 2008/2009 durchgeführten Baumaßnahmen in voller Höhe abrechnen darf.
47 
a) Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt, wenn sie erstens die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB) erforderlichen Teileinrichtungen, zweitens die nach dem (formlosen) Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen aufweist und diese drittens dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.10.1995, KStZ 1996, 213; Urteil des Senats vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -). Ist eine Anbaustraße insgesamt oder eine ihrer Teilanlagen (etwa die Straßenentwässerung) im oben beschriebenen Sinne bereits durch eine frühere Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, ist die Gemeinde gehindert, die Anbaustraße oder die Teilanlage im Zuge eines späteren Ausbaus wieder mit erschließungsbeitragsrechtlicher Auswirkung zu ändern. Berücksichtigungsfähig sind dann vielmehr nicht die Änderungskosten eines späteren Ausbaus, sondern ausschließlich diejenigen Kosten, die durch die erstmalige, seinerzeit bereits endgültige Fertigstellung entstanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1985, DVBl. 1986, 349; Urteil des Senats vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -).
48 
b) Eine endgültige Herstellung mit kostenbegrenzender Wirkung durch die bis Ende der 1960er Jahre durchgeführten Baumaßnahmen kann allerdings nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Herstellung einer Erschließungsanlage gem. § 125 Abs. 1 BauGB einen Bebauungsplan voraussetzt und ein solcher erst seit dem Jahr 2006 existiert. Es trifft zwar zu, dass das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten von einer nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßigen Straßenherstellung abhängt (s.o.). Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage mit kostenbegrenzender Wirkung bereits früher endgültig hergestellt worden ist, spielt die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nach § 125 BauGB jedoch keine Rolle (vgl. Urteile des Senats vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -).
49 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (BVerwG, Urteil vom 21.10.1988 - 8 C 64.87 - NVwZ-RR 1989, 382; ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl.; § 13 Rn. 53), der sich der Senat auch in Bezug auf die nunmehr erfolgte Regelung dieser Materie in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG anschließt, stellt sich die Frage der erstmaligen endgültigen Herstellung immer im Hinblick auf eine bestimmte Erschließungsanlage. Dies zwingt dazu, bei der Frage nach der zu beurteilenden Erschließungsanlage anzusetzen, d.h. der Erschließungsanlage als solcher. Erst wenn geklärt ist, was die Erschließungsanlage ist, kann - in einem zweiten Schritt - gefragt werden, ob diese Anlage durch die Baumaßnahme, die bzw. deren Kosten Gegenstand der Betrachtung sind, erstmalig hergestellt, d.h. gleichsam neu angelegt, oder aber nach einer früheren (erstmaligen) endgültigen Herstellung lediglich verändert, erweitert oder verbessert worden ist. Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so erfordert die Entscheidung über das Vorliegen einer erstmaligen Herstellung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG), den neuen Zustand mit dem alten Zustand zu vergleichen. Grundlage dieses Vergleichs hat die Erschließungsanlage zu sein. Ist die ausgebaute Anbaustraße identisch mit einer bereits früher zu irgendeinem Zeitpunkt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Verkehrsanlage, schließt das die Annahme aus, die für die abzurechnende Baumaßnahme entstandenen Kosten seien solche einer erstmaligen Herstellung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG. Fehlt es dagegen an einer solchen Identität, ist mithin die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme entstanden ist, nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG) sind.
50 
d) Im vorliegenden Fall liegt unter Anwendung dieser Maßstäbe ein Aliud vor. Die jetzt ausgebaute Anlage ist nicht mit der seinerzeitigen Badstraße identisch und stellt daher in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht eine neue - andere - Anlage dar. Demzufolge kann die jetzt ausgebaute Straße schon aus rechtlichen Gründen nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits erstmals endgültig hergestellt worden sein. Denn bei der seinerseits hergestellten Badstraße handelt es sich im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne nicht um die jetzt abgerechnete Anlage. Dies hat im Übrigen der Sache nach auch bereits das Verwaltungsgericht erkannt, indem es ausgeführt hat, eine Abrechnung der durch den Ausbau in den 1960er Jahren entstandenen Kosten sei ausgeschlossen, da der nunmehr erlassene Bebauungsplan jedenfalls im Bereich zwischen Kaminski- und Feldbergstraße nicht den früheren Ausbauzustand abdecke.
51 
Wie der Senat bereits unter 3.c) bb) im Einzelnen dargelegt hat, ist der vor dem jetzt strittigen Ausbau in den Jahren 2008/2009 vorhandene Ausbauzustand des jetzt abgerechneten Teilstücks der Badstraße bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht mehr von den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006 gedeckt. Zwar ist im Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage der erstmaligen endgültigen Herstellung möglicherweise nicht (ausschließlich) auf den im Plan vorgesehenen, sondern (auch) auf den tatsächlich realisierten Ausbauzustand abzustellen. Letztlich muss dieser Frage aber nicht weiter nachgegangen werden, weil der 2008/2009 erfolgte Ausbau in Einklang mit den Festsetzungen des Plans steht. Daher kann für die Frage, ob insgesamt noch dieselbe oder eine andere Anlage vorliegt, sinngemäß auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.c) bb) verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass der im östlichen Teil der Anlage grundlegend veränderte Zuschnitt der Fahrbahn- und Gehwegflächen die Anlage insgesamt als ein Aliud im Vergleich zu dem früher vorhandenen Zustand erscheinen lässt. Daher kommt es letztlich nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob der frühere Ausbauzustand der Anlage in technischer Hinsicht überhaupt eine erstmalige endgültige Herstellung darstellen konnte.
52 
5. Schließlich steht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820) der Beitragserhebung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Diese Rechtsprechung, wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich wohl schon von vornherein nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in der Regel aber noch keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen eine dauerhafte tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris).
53 
Dies kann aber letzten Endes dahinstehen. Denn auch unter Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grund-sätze ist hier eine etwaige absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze in seiner neueren Rechtsprechung präzisiert und dabei betont, dass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben sichergestellt werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 sowie Senatsurteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 - juris). Der Geltendmachung eines Beitrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht hiernach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Danach kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung von Beiträgen, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist.
54 
a) Treuwidrig ist die Abgabenerhebung nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen ist dabei ein enger Maßstab.
55 
Eine solche Unzumutbarkeit kann hier nicht angenommen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, überhaupt nicht mit einem Erschließungsbeitrag belastet zu werden, konnte bei den Grundstückseigentümern nicht entstehen, denn ihnen musste klar sein, dass die Gemeinde die Erschließung ihrer Grundstücke nicht kostenfrei erstellen konnte. Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem an die Grundstückseigentümer gerichteten Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 22.09.2011 entnehmen. Darin wird vielmehr - auf die Argumente der Grundstückseigentümer eingehend - ausführlich begründet, weshalb die Beklagte zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags verpflichtet und auch nicht berechtigt ist, dabei einen erhöhten gemeindlichen Eigenanteil abzusetzen. Zwar wird in dem Schreiben auch ausgeführt, dass der „Abschnitt“ zwischen der Hebelstraße und der Hermann-Simon-Straße/Kaitlestraße bereits „endgültig hergestellt“ gewesen sei. Diese Passage dient jedoch erkennbar nur als Begründung dafür, dass die Beklagte die Kosten für die Herstellung des Feinbelags auf diesem Teilstück nicht in die Beitragsbemessung einbezogen hat. Ob diese Nichteinbeziehung zu Recht erfolgt ist, kann dahinstehen, da sich dies aufwandsvermindernd und damit zugunsten der Beitragspflichtigen ausgewirkt hat.
56 
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Erschließungsanlage oder eine Teilanlage nicht schon dann erstmalig hergestellt ist, wenn lediglich eine Teilstrecke den Anforderungen des Ausbauprogramms entspricht, sondern erst dann, wenn die Anlage in ihrer gesamten Länge und Breite, also in ihrer gesamten Ausdehnung diesen Anforderungen entspricht (vgl. Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 128 Rn. 20c). Deshalb kann es unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein, ob bereits vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen eine Teilstrecke in technischer Hinsicht erstmals endgültig hergestellt gewesen ist.
57 
b) Darüber hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum anderen auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22) - und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB) - kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden.
58 
Hier ist zwar seit der in den 1960er erfolgten - zumindest provisorischen - Herstellung der „alten“ Badstraße ein sogar noch längerer Zeitraum verstrichen. Im Erschließungsbeitragsrecht kann die Frage, ob und ggf. seit wann eine Vorteilslage vorhanden war, jedoch immer nur in Bezug auf die jeweilige Erschließungsanlage beantwortet werden. Demgegenüber spielt es für die Beitragspflicht keine Rolle, ob ein Grundstück bereits durch eine andere Anlage erschlossen war oder ist. Dies zeigt sich besonders deutlich an den Fällen der Mehrfacherschließung, in denen ein Grundstück auch für mehrere Anlagen beitragspflichtig sein kann. Nachdem die „alte“ nicht mit der jetzt abgerechneten „neuen“ Erschließungsanlage identisch ist, mit anderen Worten also ein Aliud vorliegt, ist die Frage der Vorteilslage auch nur im Hinblick auf diese „neue“ - und damit zugleich andere - Erschließungsanlage zu prüfen. Da die hier abgerechnete Anlage erst im Jahr 2006 planerisch festgesetzt sowie 2008/2009 technisch hergestellt worden ist und ferner die sachliche Beitragspflicht sogar erst mit dem Abschluss des Grunderwerbs im Jahr 2012 entstehen konnte, ist in Bezug auf diese maßgebliche Anlage seit dem Entstehen der Vorteilslage nur ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen, der noch nicht einmal annähernd die Höchstgrenze von 30 Jahren erreicht.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
60 
Beschluss vom 20. März 2015
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.480,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag für das jetzt abgerechnete Teilstück der Badstraße herangezogen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:
30 
1. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt hier keine sogenannte historische Straße vor, also eine Straße, die bereits vor Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 als Ortsstraße vorhanden war. Das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße hängt entscheidend von ihrer innerörtlichen Erschließungsfunktion ab, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 705 m.w. Nachw.). Im vorliegenden Fall ist in dem historischen Gemarkungsatlas (Urmessung 1866 bis 1873) zwar eine Wegefläche im Bereich der heutigen Trasse der Badstraße eingezeichnet (wohl Flst.-Nr. ...). Gebäude haben sich jedoch weder im Bereich des Wegegrundstücks noch sonst irgendwo in dessen näherer Umgebung befunden. Daher ist nicht ersichtlich, dass der weit im - nach heutigem Verständnis - Außenbereich gelegene Weg dem Anbau innerhalb einer geschlossenen Ortslage gedient haben könnte.
31 
2. Es handelt sich bei der abrechneten Anlage auch nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann sie in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn es fehlt an der erforderlichen planerischen Festsetzung.
32 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris; vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -). Hier fehlt es - unstreitig - an einem derartigen Plan.
33 
3. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, jedenfalls bis zum jetzt strittigen Ausbau nicht entstanden.
34 
a) Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG bzw. BauGB grundsätzlich, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB durften solche Anlagen ansonsten nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, an der es hier fehlt. Daneben war allerdings nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB eine Erschließungsanlage auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllt eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festliegen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte. Im vorliegenden Fall zeigt jedoch bereits ein Vergleich des früheren Verlaufs der Badstraße im Bereich des Mowag-Knotens mit der heutigen Planung und Herstellung in diesem Bereich, dass hier ein erheblicher Spielraum hinsichtlich der Straßenführung bestanden hat und eine eindeutigen Festlegung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 - juris m.w. Nachw.).
35 
b) Seit Inkrafttreten der Novelle des Baugesetzbuchs vom 27.08.1997 am 01.01.1998 ist eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht mehr erforderlich. Denn nach der ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Nach dieser Neufassung ist die Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen nicht mehr von einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung ist davon auszugehen, dass § 125 Abs. 2 BauGB auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden ist, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427 m.w. Nachw.).
36 
Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 - ESVGH 58, 165).
37 
Dass hier vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006 eine solche Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten nach § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB stattgefunden haben könnte, ist nicht erkennbar. Ein entsprechender Vorgang ist nicht in den vorliegenden Akten dokumentiert. Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der gemeindeintern zuständige Gemeinderat eine entsprechende Feststellung getroffen haben könnte.
38 
c) Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006 gibt es zwar grundsätzlich eine planungsrechtliche Grundlage für die Herstellung der jetzt abgerechneten Erschließungsanlage. Der vor dem jetzt strittigen Ausbau in den Jahren 2008/2009 vorhandene Ausbauzustand der Badstraße war jedoch von diesen Planungen nicht gedeckt.
39 
aa) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist zwar ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
40 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris; Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
41 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite von 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a).
42 
bb) Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus in dem Straßenstück zwischen der Einmündung der Kaminskistraße und der Einmündung in die Feldbergstraße liegt im vorliegenden Fall - auch wenn man die gesamte abgerechnete Strecke der Badstraße in den Blick nimmt - eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der Planung vor. Laut Bebauungsplan war durchgehend eine Straßenbreite von mindestens neun Metern insgesamt, also für Fahrbahn und Gehweg zusammen, vorgesehen. In dem Teilstück der Badstraße zwischen der Einmündung der Kaminskistraße und der Einmündung in die Feldbergstraße war jedoch tatsächlich nur eine Straßenbreite von ca. 4,50 m, also etwa der Hälfte, tatsächlich vorhanden. Daher mussten für die Errichtung der „neuen“ Straße erhebliche weitere, ehemals private, Grundstücksflächen außerhalb der vorhandenen Trasse der „alten“ Straße in Anspruch genommen werden. Die zuvor vorhandene tatsächliche Straßenbreite von nur 4,50 m unterscheidet sich aber nicht nur im Hinblick auf die nunmehr in Anspruch genommenen erheblichen weiteren, früher privaten Flächen, sondern auch im Hinblick auf ihre Verkehrsbedeutung deutlich von der geplanten und dementsprechend hergestellten Straße. Sie ließ zwar wohl gerade noch einen ausreichenden Begegnungsverkehr, nicht aber zusätzlich die jetzt realisierte Anlage eines Gehwegs auf der nördlichen Straßenseite zu. Durch die veränderte Verkehrsführung in diesem Teilstück hat sich der Charakter der Straße insgesamt verändert. Daher unterscheidet sich die objektive Verkehrsbedeutung der Erschließungsanlage insgesamt durch den geplanten Ausbau dieses Teilstücks erheblich von dem früher vorhandenen Zustand, auch wenn die veränderte Teilstrecke lediglich ca. 75 m misst. Weiter sieht der Plan auch eine andere Anbindung der Badstraße an das weiterführende Straßennetz in Richtung Osten vor. Dort ist statt der zuvor vorhandenen einfachen Einmündung in die Feldbergstraße nunmehr im Bereich des Zusammentreffens der Badstraße mit der Feldbergstraße, der Westendstraße und der Waldshuter Straße eine großflächige öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen, auf der eine Kreisverkehrsanlage, der sog. Mowag-Knoten, errichtet worden ist. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt die ursprünglich vorhandene Straße daher auch insgesamt ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in dem Bebauungsplan vorgesehenen Straße dar. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie ein LKW-Fahrverbot haben bei dieser planungsrechtlichen Beurteilung demgegenüber außer Betracht zu bleiben.
43 
Hierbei handelt es sich zudem nicht nur um einen untergeordneten planerischen Gesichtspunkt. Die bewusst vorgenommene Veränderung der Verkehrssituation hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine nicht nur unerhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus dessen Begründung deutlich hervor. In der Begründung des Bebauungsplans wird als erster Anlass für den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans ausdrücklich die Neuplanung der Einmündung der L 157 in die L 159 (Mowag-Knoten) genannt. Dem in dem Plan zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzept und der Bewältigung der offenbar als verbesserungsbedürftig empfundenen Verkehrssituation in diesem Bereich kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers nicht nur eine gänzlich untergeordnete Rolle zu, sodass es sich bei den insoweit erfolgten Festsetzungen daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung handelt. Dies hat wiederum zur Folge, dass die aufgezeigten Abweichungen von diesen Festsetzungen auch die Grundzüge der Planung berühren.
44 
Schließlich ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass dem Plangeber bei Erlass des Bebauungsplans die vorhandene Verkehrssituation bekannt gewesen ist. Diese hat er offensichtlich nicht mehr hinnehmen und bewusst durch den Ausbau des östlichen Teilstücks der Badstraße und den veränderten Anschluss an das weiterführende Straßennetz durch den sog. Mowag-Knoten verbessern wollen. Diese in der - von der tatsächlich vorgefundenen Situation abweichende - Planung zum Ausdruck kommende Konzeption verbietet es, den bei Planerlass vorhandenen Straßenzustand als im Wesentlichen noch plangemäß anzusehen, da die erkennbare Intention des Plangebers gerade darauf abgezielt hat, den bisherigen Zustand zu verändern.
45 
d) Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen durch den 2008/2009 erfolgten tatsächlichen Ausbau (noch) nicht unmittelbar entstanden. Jedenfalls seit der seit 2005 geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten (EBS 2005) gehört der Grunderwerb zu den Herstellungsmerkmalen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS 2005 sind Anbaustraßen u.a. dann endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen. Da der Grunderwerb hier erst am 18.01.2012 abgeschlossen war, konnte auch erst zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entstehen. Dass dies erst nach der Beitragserhebung durch die Beklagte erfolgt ist, ist unschädlich.
46 
4. Es ist auch keine erstmalige endgültige Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage durch frühere Baumaßnahmen in den 1960er Jahren mit kostenbegrenzender Wirkung erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte - wie geschehen - die Kosten der 2008/2009 durchgeführten Baumaßnahmen in voller Höhe abrechnen darf.
47 
a) Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt, wenn sie erstens die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB) erforderlichen Teileinrichtungen, zweitens die nach dem (formlosen) Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen aufweist und diese drittens dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.10.1995, KStZ 1996, 213; Urteil des Senats vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -). Ist eine Anbaustraße insgesamt oder eine ihrer Teilanlagen (etwa die Straßenentwässerung) im oben beschriebenen Sinne bereits durch eine frühere Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, ist die Gemeinde gehindert, die Anbaustraße oder die Teilanlage im Zuge eines späteren Ausbaus wieder mit erschließungsbeitragsrechtlicher Auswirkung zu ändern. Berücksichtigungsfähig sind dann vielmehr nicht die Änderungskosten eines späteren Ausbaus, sondern ausschließlich diejenigen Kosten, die durch die erstmalige, seinerzeit bereits endgültige Fertigstellung entstanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1985, DVBl. 1986, 349; Urteil des Senats vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -).
48 
b) Eine endgültige Herstellung mit kostenbegrenzender Wirkung durch die bis Ende der 1960er Jahre durchgeführten Baumaßnahmen kann allerdings nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Herstellung einer Erschließungsanlage gem. § 125 Abs. 1 BauGB einen Bebauungsplan voraussetzt und ein solcher erst seit dem Jahr 2006 existiert. Es trifft zwar zu, dass das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten von einer nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßigen Straßenherstellung abhängt (s.o.). Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage mit kostenbegrenzender Wirkung bereits früher endgültig hergestellt worden ist, spielt die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nach § 125 BauGB jedoch keine Rolle (vgl. Urteile des Senats vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -).
49 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (BVerwG, Urteil vom 21.10.1988 - 8 C 64.87 - NVwZ-RR 1989, 382; ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl.; § 13 Rn. 53), der sich der Senat auch in Bezug auf die nunmehr erfolgte Regelung dieser Materie in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG anschließt, stellt sich die Frage der erstmaligen endgültigen Herstellung immer im Hinblick auf eine bestimmte Erschließungsanlage. Dies zwingt dazu, bei der Frage nach der zu beurteilenden Erschließungsanlage anzusetzen, d.h. der Erschließungsanlage als solcher. Erst wenn geklärt ist, was die Erschließungsanlage ist, kann - in einem zweiten Schritt - gefragt werden, ob diese Anlage durch die Baumaßnahme, die bzw. deren Kosten Gegenstand der Betrachtung sind, erstmalig hergestellt, d.h. gleichsam neu angelegt, oder aber nach einer früheren (erstmaligen) endgültigen Herstellung lediglich verändert, erweitert oder verbessert worden ist. Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so erfordert die Entscheidung über das Vorliegen einer erstmaligen Herstellung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG), den neuen Zustand mit dem alten Zustand zu vergleichen. Grundlage dieses Vergleichs hat die Erschließungsanlage zu sein. Ist die ausgebaute Anbaustraße identisch mit einer bereits früher zu irgendeinem Zeitpunkt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Verkehrsanlage, schließt das die Annahme aus, die für die abzurechnende Baumaßnahme entstandenen Kosten seien solche einer erstmaligen Herstellung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG. Fehlt es dagegen an einer solchen Identität, ist mithin die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme entstanden ist, nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG) sind.
50 
d) Im vorliegenden Fall liegt unter Anwendung dieser Maßstäbe ein Aliud vor. Die jetzt ausgebaute Anlage ist nicht mit der seinerzeitigen Badstraße identisch und stellt daher in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht eine neue - andere - Anlage dar. Demzufolge kann die jetzt ausgebaute Straße schon aus rechtlichen Gründen nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits erstmals endgültig hergestellt worden sein. Denn bei der seinerseits hergestellten Badstraße handelt es sich im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne nicht um die jetzt abgerechnete Anlage. Dies hat im Übrigen der Sache nach auch bereits das Verwaltungsgericht erkannt, indem es ausgeführt hat, eine Abrechnung der durch den Ausbau in den 1960er Jahren entstandenen Kosten sei ausgeschlossen, da der nunmehr erlassene Bebauungsplan jedenfalls im Bereich zwischen Kaminski- und Feldbergstraße nicht den früheren Ausbauzustand abdecke.
51 
Wie der Senat bereits unter 3.c) bb) im Einzelnen dargelegt hat, ist der vor dem jetzt strittigen Ausbau in den Jahren 2008/2009 vorhandene Ausbauzustand des jetzt abgerechneten Teilstücks der Badstraße bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht mehr von den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" vom 23.05.2006 gedeckt. Zwar ist im Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage der erstmaligen endgültigen Herstellung möglicherweise nicht (ausschließlich) auf den im Plan vorgesehenen, sondern (auch) auf den tatsächlich realisierten Ausbauzustand abzustellen. Letztlich muss dieser Frage aber nicht weiter nachgegangen werden, weil der 2008/2009 erfolgte Ausbau in Einklang mit den Festsetzungen des Plans steht. Daher kann für die Frage, ob insgesamt noch dieselbe oder eine andere Anlage vorliegt, sinngemäß auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.c) bb) verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass der im östlichen Teil der Anlage grundlegend veränderte Zuschnitt der Fahrbahn- und Gehwegflächen die Anlage insgesamt als ein Aliud im Vergleich zu dem früher vorhandenen Zustand erscheinen lässt. Daher kommt es letztlich nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob der frühere Ausbauzustand der Anlage in technischer Hinsicht überhaupt eine erstmalige endgültige Herstellung darstellen konnte.
52 
5. Schließlich steht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820) der Beitragserhebung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Diese Rechtsprechung, wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich wohl schon von vornherein nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in der Regel aber noch keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen eine dauerhafte tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris).
53 
Dies kann aber letzten Endes dahinstehen. Denn auch unter Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grund-sätze ist hier eine etwaige absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze in seiner neueren Rechtsprechung präzisiert und dabei betont, dass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben sichergestellt werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 sowie Senatsurteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 - juris). Der Geltendmachung eines Beitrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht hiernach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Danach kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung von Beiträgen, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist.
54 
a) Treuwidrig ist die Abgabenerhebung nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen ist dabei ein enger Maßstab.
55 
Eine solche Unzumutbarkeit kann hier nicht angenommen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, überhaupt nicht mit einem Erschließungsbeitrag belastet zu werden, konnte bei den Grundstückseigentümern nicht entstehen, denn ihnen musste klar sein, dass die Gemeinde die Erschließung ihrer Grundstücke nicht kostenfrei erstellen konnte. Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem an die Grundstückseigentümer gerichteten Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 22.09.2011 entnehmen. Darin wird vielmehr - auf die Argumente der Grundstückseigentümer eingehend - ausführlich begründet, weshalb die Beklagte zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags verpflichtet und auch nicht berechtigt ist, dabei einen erhöhten gemeindlichen Eigenanteil abzusetzen. Zwar wird in dem Schreiben auch ausgeführt, dass der „Abschnitt“ zwischen der Hebelstraße und der Hermann-Simon-Straße/Kaitlestraße bereits „endgültig hergestellt“ gewesen sei. Diese Passage dient jedoch erkennbar nur als Begründung dafür, dass die Beklagte die Kosten für die Herstellung des Feinbelags auf diesem Teilstück nicht in die Beitragsbemessung einbezogen hat. Ob diese Nichteinbeziehung zu Recht erfolgt ist, kann dahinstehen, da sich dies aufwandsvermindernd und damit zugunsten der Beitragspflichtigen ausgewirkt hat.
56 
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Erschließungsanlage oder eine Teilanlage nicht schon dann erstmalig hergestellt ist, wenn lediglich eine Teilstrecke den Anforderungen des Ausbauprogramms entspricht, sondern erst dann, wenn die Anlage in ihrer gesamten Länge und Breite, also in ihrer gesamten Ausdehnung diesen Anforderungen entspricht (vgl. Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 128 Rn. 20c). Deshalb kann es unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein, ob bereits vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen eine Teilstrecke in technischer Hinsicht erstmals endgültig hergestellt gewesen ist.
57 
b) Darüber hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum anderen auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22) - und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB) - kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden.
58 
Hier ist zwar seit der in den 1960er erfolgten - zumindest provisorischen - Herstellung der „alten“ Badstraße ein sogar noch längerer Zeitraum verstrichen. Im Erschließungsbeitragsrecht kann die Frage, ob und ggf. seit wann eine Vorteilslage vorhanden war, jedoch immer nur in Bezug auf die jeweilige Erschließungsanlage beantwortet werden. Demgegenüber spielt es für die Beitragspflicht keine Rolle, ob ein Grundstück bereits durch eine andere Anlage erschlossen war oder ist. Dies zeigt sich besonders deutlich an den Fällen der Mehrfacherschließung, in denen ein Grundstück auch für mehrere Anlagen beitragspflichtig sein kann. Nachdem die „alte“ nicht mit der jetzt abgerechneten „neuen“ Erschließungsanlage identisch ist, mit anderen Worten also ein Aliud vorliegt, ist die Frage der Vorteilslage auch nur im Hinblick auf diese „neue“ - und damit zugleich andere - Erschließungsanlage zu prüfen. Da die hier abgerechnete Anlage erst im Jahr 2006 planerisch festgesetzt sowie 2008/2009 technisch hergestellt worden ist und ferner die sachliche Beitragspflicht sogar erst mit dem Abschluss des Grunderwerbs im Jahr 2012 entstehen konnte, ist in Bezug auf diese maßgebliche Anlage seit dem Entstehen der Vorteilslage nur ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen, der noch nicht einmal annähernd die Höchstgrenze von 30 Jahren erreicht.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
60 
Beschluss vom 20. März 2015
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.480,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 werden aufgehoben, soweit darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen und die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.- Nr. ... Das insgesamt 57.421 m² große Grundstück liegt mit einer Teilfläche von 1.104 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 „...: ... ..., ...: ... ..." (rechtsverbindlich seit dem 04.03.1978), der ein Mischgebiet festsetzt. Die übrige Grundstücksfläche befindet sich im Außenbereich.
Im Jahr 1997 hat die Beklagte mit der Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." in ihrer heutigen Form begonnen. Die Anlage liegt im Geltungsbereich des am 10.05.2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 671 „...: ..., ...: ... ...".
Die Erschließungsanlage ist mittlerweile in bautechnischer Hinsicht hergestellt. Die endgültige Berechnung der Ingenieurkosten ist noch nicht möglich. Sie hängt vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ab, der mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig ist.
Mit Bescheid vom 26.11.2010 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 47.623,09 EUR heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 - zugestellt am 22.10.2012 - zurück.
Die Klägerin hat am 21.11.2012 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.06.2013 hinsichtlich eines - einen Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden - Teilbetrags stattgegeben und die es im Übrigen abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: An der Erhebung einer Vorauszahlung sei die Beklagte nicht deshalb gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen seien. Denn die Erschließungsbeitragspflicht sei mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Die Berechnung der Ingenieurkosten hänge vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits ab. Die endgültige Herstellung sei erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden könne.
Bei der Kanzlerstraße handle es sich des Weiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne. Seit Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 habe eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Kanzlerstraße jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, weil sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut worden sei.
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen sei die Kanzlerstraße ferner erstmals endgültig hergestellt worden. Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt habe, habe vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen können; erst zu diesem Zeitpunkt sei der Grunderwerb durch die Beklagte abgeschlossen worden. Im Übrigen sei durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gegeben habe, die streitgegenständliche Anbaustraße in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden könne.
Das Grundstück der Klägerin gehöre ferner zum Kreis der erschlossenen Grundstücke. Die Lage des Grundstücks in einem Mischgebiet begründe keinen Rechtsanspruch darauf, dass jede dort zulässige Nutzung ausgeübt werden könne. Bei einem Grundstück im Mischgebiet reiche es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden könne. Herangefahren werden könne in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden könne. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei, habe das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
10 
Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin sei des Weiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG. Das Gericht habe bereits mit Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut seien und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befinde, das zumindest als Wochenendhaus genutzt werde. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert hätten, erscheine nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend bestehe nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden könne. In Betracht komme dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
11 
Der Beitragsanspruch der Beklagten sei nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Da die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, habe auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
12 
Der angegriffene Bescheid sei jedoch der Höhe nach teilweise rechtswidrig. Zunächst begegne es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht habe. Nach dieser Bestimmung zählten unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen an bestehende öffentliche Straßen durch Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließe der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein. Das Innenministerium habe es für entbehrlich gehalten, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe. Demnach erlangten Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz.
13 
Ebenfalls rechtsfehlerfrei habe die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen.
14 
Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrG gehöre zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeute aber nicht, dass jede sich an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen sei, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße diene, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich sei. Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße setze dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen sei. Aus diesem Grund komme es nicht darauf an, ob sie in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt sei.
15 
Die Beklagte habe das Grundstück Flst.-Nr. 7... bei der Oberverteilung unberücksichtigt lassen dürfen. Da es teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen sei, unterliege es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke seien bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt sei, sei typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen. An diesem Ergebnis ändere die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts. Die Tatsache der Bebauung sei als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spiele zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft indiziere, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck komme. Etwas anderes gelte jedoch bei bestandsgeschützten Bauwerken. Bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden könne, könne nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden.
16 
In die Verteilung einzustellen sei allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. 2... Dieses Grundstück gehöre mit seiner Innenbereichsfläche zum Kreis der durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstücke. Die planerische Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche sei hinsichtlich dieses Grundstücks unwirksam geworden. Eine bauplanerische Festsetzung trete wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Beklagte noch im Jahr 2008 den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt habe. Die Beklagte habe bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspreche. Vor diesem Hintergrund sei eine Realisierung der planerischen Festsetzungen ausgeschlossen.
17 
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausgehe, sei das Grundstück Flst.-Nr. 2... unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung der übrigen Grundstücke vermindere. Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne könne hier angenommen werden. Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. 2... befinde sich ein Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolge, vermittele die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen werde wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
18 
Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. 2... errechne sich eine Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR (statt der geltend gemachten 47.623,09 EUR).
19 
Die Klägerin hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist. Sie trägt zur Begründung vor: Da die Maßnahme bereits seit langem abgeschlossen sei, dürfe keine Vorauszahlung festgesetzt werden. Dass das beauftragte Ingenieurbüro angeblich noch keine Rechnung erstellt habe, ändere daran nichts. Unstrittig seien auf diese Leistungen Abschlagszahlungen erfolgt. Es sei fraglich, ob unter der Geltung des KAG die Beitragsschuld erst entstehen könne, wenn die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sei. Jedenfalls sei die Beitragsforderung verjährt. Die Ausbauarbeiten seien 1997 begonnen und 1998 abgeschlossen worden. Bei der seit mehr als 70 Jahren bestehenden Kanzlerstraße handle es sich ferner um eine beitragsfreie vorhandene Straße, da sie in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan aus den 1970er Jahren ohne Kreisverkehr ortsstraßenmäßig ausgebaut worden sei. Die Fahrbahn habe einen modernen Aufbau sowie eine Beleuchtung und Straßenentwässerung gehabt. Die ab 1997 durchgeführten Bauarbeiten seien daher nicht als erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern als Ausbau einer schon vorhandenen Anlage zu werten. Es fehle auch an einem Erschlossensein, da auf das Grundstück nicht heraufgefahren werden könne. Das Grundstück steige erheblich an. Außerdem sei an der Kanzlerstraße eine hohe Stützmauer nebst Treppen errichtet worden, durch die das Grundstück geradezu eingemauert werde. Eine gewerbliche Nutzung sei daher schlechterdings nicht vorstellbar. Zudem sei der Bau von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht möglich.
20 
Die Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs hätten nicht in die Abrechnung eingestellt werden dürfen, da er als eigenständiges Element des Straßennetzes einer verbesserten überörtlichen Verkehrsführung diene und den Anliegern der Kanzlerstraße keinen spezifischen Vorteil vermittle. Auch sei die Veranlagung des Grundstücks mit einem Artzuschlag für ein Mischgebiet rechtswidrig, da die diesbezügliche Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 521 obsolet sei. Aufgrund der Höhenlage des Grundstücks könne dort keine Nutzung erfolgen, die für ein Mischgebiet typisch sei. Insbesondere eine gewerbliche Nutzung sei ausgeschlossen. Die Kosten für die Herstellung der Stützmauer seien nicht beitragsfähig. Die Mauer sei in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 nicht in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt. Im Bebauungsplan scheine nur eine solche Stützmauer festgesetzt zu sein, die vor einem kleineren Teil der an die Kanzlerstraße grenzenden Grundstücksfläche liege. Schließlich sei die Oberverteilung rechtswidrig, da auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7... seit Jahrzehnten die geduldete Nutzung „Schrebergärten" stattfinde. Dieses städtische Grundstück hätte daher zumindest als untergeordnete Nutzung im Sinne einer Kleingartenanlage (gemäß § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5) veranlagt werden müssen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 insgesamt aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
25 
Sie meint, die sachliche Beitragspflicht sei mangels Vorlage der letzten Unternehmerrechnung noch nicht entstanden. Die Honorarrechnung des bauleitenden Ingenieurbüros liege noch nicht vor. Der Grunderwerb, der nach den Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten Herstellungsmerkmal sei, sei erst im Jahr 2006 - und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen im Jahr 2004 - abgeschlossen worden. 1997/98 sei lediglich ein Teilausbau der Straße bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße erfolgt. Die Kanzlerstraße sei keine vorhandene Straße. Vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen sei noch keine endgültige Herstellung der Straße erfolgt. Erst durch die 2003/04 und 2005/06 durchgeführten Baumaßnahmen sei die Straße in voller Länge und entsprechend dem dann gültigen Bebauungsplan Nr. 671 hergestellt worden. Die Anlage sei zuvor nicht entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m hergestellt worden, sondern habe lediglich eine Breite von 6 m aufgewiesen. Ebenso wenig entspreche der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 mit einer Breite von 17,50 m. Erst die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 671 seien umgesetzt worden. Eine Nutzung gemäß den planungsrechtlichen Möglichkeiten des Mischgebiets sei auf dem vorhandenen Grundstück möglich. Hierfür genüge es, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne.
26 
Die Kosten für einen Teil der Fahrbahn des Kreisverkehrs seien zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG in die Abrechnung eingestellt worden, da ein Kreisverkehrsplatz lediglich eine bautechnisch anders gestaltete Kreuzung darstelle. Selbst wenn man dies anders sehe, wirke sich dies im Ergebnis praktisch nicht aus. Da die Herstellung der Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, sei die geforderte Vorauszahlung jedenfalls der Höhe nach gerechtfertigt. Die (fiktiven) Kosten mit Abbiegespur und ohne Berücksichtigung des Kreisverkehrs führten im Ergebnis zu einer um 34,68 EUR höheren Vorauszahlung. Der Artzuschlag für ein Mischgebiet sei rechtmäßig. Im Abrechnungsgebiet bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 521 sei eine mischgebietstypische Nutzung möglich und liege auch tatsächlich vor (Haus/Wochenendhaus sowie Gartenschuppen). Die bautechnische Gestaltung der Betonstützmauer erlaube sogar eine Durchbrechung und die Schaffung einer Zufahrt, um so eine Tiefgarage oder einen ebenerdigen Verladebereich zu ermöglichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien daher nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hinfällig oder gar widersprüchlich. Die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähig. Mit dem Bau der vollständig auf dem Straßengrundstück befindlichen Stützmauer mit Treppenaufgang sei eine Zugänglichkeit des Grundstücks und dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erreicht worden. Durch die Mauer sei das Grundstück höhengleich nutzbar und auch die Stellplatzpflicht sei nicht problematisch. Zu Recht sei das Grundstück Flst.-Nr. 7... nicht in die Oberverteilung eingestellt worden. Durch die dort tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst.
27 
Die Beklagte hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Sie macht geltend, die Oberverteilung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch das Grundstück Flst.-Nr. 2... sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht eingestellt worden. Zu Unrecht sei das Gericht davon ausgegangen, dass dort eine öffentliche Grünfläche festgesetzt sei. Dem einschlägigen Bebauungsplan sei eindeutig zu entnehmen, dass für die betreffende Teilfläche des Grundstücks „Grünland“, also eine landwirtschaftliche Fläche, im Bebauungsplan festgesetzt sei. Die baurechtlich genehmigte Lagerhalle nehme gerade einmal 24,3 m² im Plangebiet ein. Es könne keine Rede davon sein, dass die weitere Verwirklichung des Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen Grundstücksflächen durch diese geringfügige Bebauung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Durch die tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst. Es bestehe auch keine schutzwürdige Erwartung der anderen Grundstückseigentümer, dass die Straße von dem Grundstück in gleichem Umfang in Anspruch genommen werde wie von den anderen Anliegergrundstücken aus. Es fehle schon an der erforderlichen Baulandeigenschaft im Sinne des § 38 KAG. Jedenfalls aber könne sich eine solche schutzwürdige Erwartung höchstens auf die tatsächlich gewerblich genutzte (Teil-) Fläche von ca. 1.166 m² beziehen.
28 
Die Beklagte beantragt als Berufungsklägerin,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
30 
Die Klägerin beantragt als Berufungsbeklagte,
31 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
32 
Zur Begründung macht sie geltend, zu Recht habe das Verwaltungsgericht beanstandet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht in die Oberverteilung einbezogen worden sei. Unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan dort Grünland oder eine öffentliche Grünfläche festsetze, sei er funktionslos geworden. Auf dem Grundstück befinde sich seit Jahrzehnten ein Schrottbetrieb; für den Bau einer Halle sei sogar eine Genehmigung erteilt worden. Aufgrund dieser tatsächlich vorhandenen und von der Beklagten geduldeten gewerblichen Nutzung könnten die weiteren Anlieger zudem schutzwürdig erwarten, dass dieses Grundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einbezogen werde.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten, die vorgelegten Bebauungspläne und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 2403/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.236,25 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77, 83), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden gewichtigen Gegenargumente nicht.
a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine vor dem hier abgerechneten Ausbau 2000/2001 erfolgte endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (hier des Abschnitts „Im Klösterle“) deshalb nicht erfolgt sei, weil - erstens - der am 16.3.1956 in Kraft getretene Ortsbauplan „Brandstätt“ die Erschließungsanlage planungsrechtlich nicht festgesetzt habe und - zweitens - der technische Ausbauzustand nicht den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entsprochen habe; in diesem Zusammenhang stellte das Verwaltungsgericht fest, dass auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.10.2001 (Az.: 2 S 730/00) die Erschießungsanlage - vor dem abgerechneten Ausbau - keinen ausreichenden Oberbau (Straßendecke) und - unabhängig davon und zusätzlich - auch keinen ausreichenden Unterbau aufgewiesen habe.
Davon ausgehend wendet die Antragsschrift zwar ein, der Ortsbauplan „Brandstätt“ enthalte das für die Frage der endgültigen Herstellung maßgebliche Bauprogramm und die Erschließungsanlage sei auch mit einem ausreichenden Oberbau (= zweiter Schwarzbelag) versehen gewesen. Allerdings befasst sich die Antragsschrift mit der weiteren, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Feststellung, „es habe auch an einem ausreichenden Straßenunterbau gefehlt“, nicht hinreichend. Dass die abgerechnete Erschließungsanlage nicht den nach der Entscheidung des Senats vom 19.11.1992 (Az.: 2 S 1908/90, ESVGH 43, 153) erforderlichen, aus mehreren Schichten, insbesondere einer Frostschutzschicht, bestehenden Unterbau aufgewiesen hat, stellte das Verwaltungsgericht auf Grund einer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Dipl.-Ing. G., der den Bestand der Erschließungsanlage vor dem abgerechneten Ausbau aufgenommen hatte, sowie auf der Grundlage der von der Beklagten gefertigten Lichtbilder fest. Diesen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts tritt die Antragsschrift nicht substantiiert entgegen; sie setzt sich weder mit den Ausführungen des Dipl.-Ing. G. in der mündlichen Verhandlung noch mit den vorgelegten Lichtbildern auseinander. Allein der Hinweis des Klägers, aus dem dem Ausbau im Jahre 1967 durch die Firma N. KG zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis gehe ein vierschichtiger Fahrbahnaufbau -Schotterunterbau, Halbtränkung mit teerartigem Material, Oberflächenbehandlung mit Hartsteinsplitt und Versiegelung - hervor, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Angaben aus dem Leistungsverzeichnis lassen nur einen indirekten Schluss auf den tatsächlich verwirklichten Ausbau zu. Die Antragsschrift legt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht dar, ob der von ihr zugrunde gelegte Ausbaustandard des Leistungsverzeichnisses auch tatsächlich verwirklicht wurde, zumal das Leistungsverzeichnis zwei Ausbauvarianten - eine wesentlich preisgünstiger - vorsah. Im Übrigen lässt sich aus dem Vortrag des Klägers zum Fahrbahnaufbau nicht entnehmen, ob den Anforderungen des Senats auch hinsichtlich der Ausbautiefe (vgl. Senatsurteile vom 19.11.1992 und 15.10.2001, jew. aaO) entsprochen wird. Dass - unabhängig davon - bei der Bewertung des Fahrbahnunterbaus diesen dokumentierenden Lichtbildern Vorrang gegenüber den Angaben in der Ausschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis gebührt, dürfte auf der Hand liegen; die Antragsschrift legt jedenfalls nichts dar, was eine davon abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Mithin hat der Senat von der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Straßenunterbaus auszugehen.
b) Das Verwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass die sachliche Beitragspflicht - trotz Fehlens eines Bebauungsplans im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB - entstanden sei, weil im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB eine „bebauungsplanersetzende Planung“ vorliege, die den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen genüge.
Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, hinsichtlich der streitgegenständlichen Erschließungsanlage habe eine Abwägungsentscheidung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB nicht stattgefunden, die Abwägungsentscheidung könne insbesondere nicht im sog. Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 gesehen werden.
Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht (Senatsurteil vom 21.3.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427). Es obliegt gem. § 1 Abs. 7 BauGB der Gemeinde insbesondere, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße zu bestimmen, welches Gewicht den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigungsbedürftigen Belangen - siehe insbesondere die Belange des Verkehrs nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB - im konkreten Einzelfall jeweils als solchen und in ihrem Verhältnis zueinander zukommt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76). Bei der dargestellten Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist. Diese planerische Entschließung kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sog. Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Sicht) erfolgen (vgl. hierzu: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, 4.7.2.1.3).
Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die von § 125 Abs. 2 BauGB geforderte planerische Entschließung im Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 über den „Ausbau der Straße mit Gehweg Im Klösterle Holzbronn“ gesehen. Diesem Beschluss lagen laut der entsprechenden Beschlussvorlage Nr. 301/2000 die Ausbaupläne des Architektenbüros Dr. B. zugrunde, die nicht nur in nichtöffentlicher Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten am 14.9.2000, sondern auch in der Sitzung des Gemeinderats am 21.9.2000 beraten und gebilligt wurden. Als Abwägungsergebnis wurde ein Ausbaustandard mit 5,50 m Fahrbahnbreite, Kandel und Gehweg sowie eine ergänzende Begrünung mit Bäumen festgelegt. Da die Straße „Im Klösterle“ schon seit Jahrzehnten im unbeplanten Innenbereich existierte, musste sich die Planungsentscheidung des Gemeinderats - mangels Alternativen - auch nicht mit der Trassenführung der Erschließungsanlage beschäftigen. Vor diesem Hintergrund lässt die von der Beklagten vorgenommene Abwägung keine materiellen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen des Abwägungsvorgangs das erforderliche Abwägungsmaterial nicht hinreichend ermittelt und zusammengestellt oder ihren planerischen Gestaltungsspielraum bei der Gewichtung dieses Materials nicht fehlerfrei ausgeübt hätte. Abwägungsfehler werden auch mit der Antragsschrift nicht geltend gemacht. Nach alledem enthält der Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 nicht nur die Bauprogramm-Entscheidung für die Erschließungsanlage, sondern auch die Planungsentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB, die den nachfolgenden Beginn der Herstellungsarbeiten an der Erschließungsanlage legitimierte. Auf die von der Antragsschrift weiter aufgeworfenen Fragen, ob den Vorgaben des Gesetzes in § 125 Abs. 2 BauGB nachträglich Genüge getan wurde bzw. in welcher Form erfolgte Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert werden können (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03 - Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 7 Rdnr. 20), kommt es danach nicht an.
Zu Unrecht behauptet die Antragsschrift ferner, der Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 könne das abgerechnete Teilstück der Straße „Im Klösterle“ zwischen dem Friedhof (Reuteweg) und dem Schäferweg deshalb nicht legitimieren, weil sich der Beschluss nur auf den ersten Bauabschnitt und damit auf das kürzere Teilstück vom Friedhof bis zur Einmündung Bannstraße bezogen habe. Bereits der erste Bauabschnitt betraf den Ausbau der Straße „Im Klösterle“ zwischen Friedhof und Schäferweg (vgl. etwa Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 14.9.2000) und umfasste damit in vollem Umfang die abgerechnete Erschließungsanlage; auch die der Beschlussfassung des Gemeinderats am 21.9.2000 zugrunde liegenden Ausbaupläne des Architektenbüros Dr. B. hatten dieses Teilstück der Straße „Im Klösterle“ in vollem Umfang zum Gegenstand und umfassten sogar noch den zweiten Bauabschnitt des Bereichs vom Schäferweg bis zur Einmündung der Straße „Im Klösterle“ in die Ortsstraße. Dass in der Beschlussvorlage Nr. 310/2000 und auch im Gemeinderatsbeschluss vom 21.9.2000 auf das verkürzte Teilstück zwischen Friedhof und Bannstraße Bezug genommen wurde, ist darin begründet, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die - später revidierte - Rechtsauffassung vertrat, lediglich das Teilstück zwischen Friedhof und Bannstraße sei als beitragspflichtiger Erstausbau zu qualifizieren und ab der Bannstraße handele es sich bei der Straße „Im Klösterle“ um eine historische Straße. Die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung wird aber durch die Frage, in welchem Umfang für die Straße Erschließungsbeiträge von den Anliegern erhoben werden können und in welchem Umfang die Gemeinde die Kosten des Ausbaus zu tragen hat, nicht berührt. Jedenfalls betraf die Planungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten - wie dargelegt - die abgerechnete Erschließungsanlage in ihrer gesamten Längenausdehnung.
10 
Unerheblich ist schließlich der Einwand des Klägers, dem Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 habe lediglich ein „Vorentwurf“ des Architektenbüros Dr. B. zugrunde gelegen, die nachfolgenden Ausbaupläne des Büros R. und G. vom 5.10.2001 und 3.8.2004 seien hingegen erst nach der Beschlussfassung vom 20.9.2000 erstellt worden und deshalb zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer gemeindlichen Abwägungsentscheidung gewesen. Weicht der tatsächliche Ausbau einer beitragsfähigen Erschließungsanlage von der entsprechenden gemeindlichen Planungsentscheidung ab, berührt das die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht, wenn die Abweichung keinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen hat. Denn nach § 125 Abs. 2 BauGB hängt die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht von einer Übereinstimmung des tatsächlichen Ausbaus mit dem Ausbauplan, sondern allein davon ab, dass die Herstellung den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht (vgl. Driehaus, aaO, § 7 Rdnr. 21).
11 
Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die nach der Beschlussfassung am 20.9.2000 vorgenommenen Änderungen in den Ausbauplänen und der daraus folgend abweichende Ausbau Einfluss auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen gehabt haben. Auch die Antragsschrift zeigt nicht auf, dass und warum auf der Grundlage der Ausbaupläne des Büros R. und G. eine nochmalige gemeindliche Planungsentscheidung erforderlich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, „die Ausbaupläne des Büros R. und G. hätten den ursprünglichen Entwurf lediglich ergänzt und konkretisiert, ohne dass die grundsätzliche planungsrechtliche Entscheidung dadurch geändert worden sei“. Auch diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts tritt die Antragsschrift nicht substantiiert entgegen.
12 
2. Die mit dem Antrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Sie ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.7.1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.). Dabei hat die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zumindest einen Hinweis darauf zu enthalten, dass und aus welchen Gründen die bezeichnete Frage obergerichtlicher Klärung bedarf, weil ihre Beantwortung mit jedenfalls beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann. Bei Rechtsfragen muss sich bereits die Darlegung dazu verhalten, ob das Gesetz selbst keine hinreichende Antwort erlaubt, und prüfungswürdige Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gegebenen oder vorausgesetzten Gesetzesauslegung. Klärungsbedürftig ist eine Frage nicht schon dann, wenn zu ihr noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt.
13 
Davon ausgehend bedarf die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob ein Ausbaubeschluss über die Herstellung einer Erschließungsanlage - unter welchen Voraussetzungen - ein einen Bebauungsplan ersetzenden Abwägungsbeschluss im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB darstellen kann“, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn die Fragestellung ist bereits nicht hinreichend bestimmt. Es werden bereits die Anforderungen an einen einen Bebauungsplan ersetzenden Abwägungsbeschluss im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB nicht dargelegt. Ferner werden auch die Voraussetzungen, unter welchen der Festlegung des Bauprogramms planersetzende Wirkung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB zukommt, nicht erläutert. Mit anderen Worten, die dargestellte Rechtsfrage ist abstrakt und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
14 
Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - geändert.

Die Klage gegen die Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 08.07.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 betreffen - wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 4... der Gemarkung der Beklagten. Der am 10.07.1992 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 604 der Beklagten (Teilgebiet „Nordstadt“ - Ausschnitt „Flst.-Nr. 4293/1“) setzt für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest und lässt eine 4-geschossige Bauweise zu.
Westlich des klägerischen Grundstücks liegt die B. Straße. Zwischen der Fahrbahn der B. Straße und dem Grundstück der Klägerin befindet sich - auf dem Straßengrundstück - eine Böschung; eine Zufahrt von der B. Straße auf das klägerische Grundstück ist tatsächlich nicht vorhanden. Nördlich des klägerischen Grundstücks liegt die R. Straße, die frühere Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne. Über die R. Straße kann das Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
Am 17.10.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Anbaustraßen „B. Straße II zwischen L.straße und W.straße inkl. W.straße zwischen B. Straße und K. Straße (K 9....)“ und die „R. Straße Flst.-Nrn. 4245/9 und 4280/8“ zu der Abrechnungseinheit B. Straße II zusammenzufassen.
Mit Bescheiden vom 08.07.2008 setzte die Beklagte für die Herstellung dieser Erschließungsanlage für das Grundstück Flst.-Nr. 4... Vorauszahlungen i.H.v. 74.803,68 EUR (ohne Fahrbahn) und i.H.v. 104.385,04 EUR (für die Fahrbahn) fest.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 zurückwies; dabei erhöhte sie die festgesetzten Vorauszahlungen auf 105.254,89 EUR (für die Fahrbahn) und 75.440,29 EUR (ohne Fahrbahn).
Die Klägerin hat am 01.12.2011 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.07.2012 stattgegeben und die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die B. Straße II sei bereits als ehemalige Bundesstraße B 294 durch den Bund in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise hergestellt worden. Für die von der Beklagten nunmehr erstmals selbst durchgeführten weiteren Ausbaumaßnahmen könnten daher keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die wie hier ein anderer Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast durchführe, müsse nicht den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen. Es genüge, wenn die Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt worden sei. Hiernach habe der Bund bei der Herstellung der B 294 seine Erschließungsaufgabe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt, so dass die Bundesstraße den Erfordernissen des Verkehrs i.S.d. § 123 Abs. 2 BauGB in vollem Umfang entsprochen habe. Es sei unstreitig, dass sich die ehemalige Bundesstraße B 294 örtlich an der Stelle der jetzigen B. Straße befunden habe und im Wesentlichen denselben Verlauf genommen habe. In diesem Falle gelte der Grundsatz, dass für von den Gemeinde erstmals selbst durchgeführte Ausbaumaßnahmen, die zwingend mit baugestalterischen Änderungen einhergingen und die Identität der früheren Anlage veränderten, Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden dürften. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für im Innenbereich gelegene Straßen, sondern auch im Außenbereich, zumal dort privilegierte Vorhaben einer ausreichenden Erschließung bedürften.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 17.12.2012 zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung diese vorträgt: Die alte B 294 sei früher unter der Bezeichnung Reichsstraße 294 und zuvor als Br. Straße (Kreisstraße Nr. 1 bzw. Obere Br. Straße) geführt worden. Der Zeitpunkt der Herstellung der Kreisstraße Nr. 1 habe nicht geklärt werden können. Die Reichsstraße 294 sei jedoch im Rahmen des Baus der Reichsautobahn 8 (heute A 8) zwischen 1935 und 1936 gebaut worden; hierbei sei die Kreisstraße Nr. 1 entfallen. Die alte Reichs- bzw. Bundesstraße verlaufe auf einem Grundstück, das im Eigentum des Reiches bzw. später des Bundes gestanden habe. Eindeutige Belege hätten nicht ausfindig gemacht werden können, zumal zahlreiche Dokumente aus der Zeit vor 1945 im Krieg verbrannt seien. Auch ein Planfeststellungsbeschluss oder eine andere Entscheidung, die den Bau der damaligen Reichsstraße zugrundegelegen habe, habe nicht ausfindig gemacht werden können. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe dies auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt.
Die nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegene W.-Siedlung sei als Reichskleinsiedlung im Außenbereich zwischen 1931 und 1933 errichtet worden. In diesem Zeitraum sei wohl auch ein parallel zur damaligen Reichsstraße verlaufender Gehweg hergestellt worden, der jedoch eine geringere Breite aufgewiesen habe als die nun von der Stadt entsprechend dem Bebauungsplan hergestellte Mischfläche (durchgängig 3,50 m). Die zwischen dem Grundstück der Klägerin und der W.-Siedlung gelegene Stichstraße zur 1955 errichteten Wa.-Kaserne verlaufe über ein im Eigentum der Beklagten befindliches Grundstück (ursprünglich Flst.-Nr. 41..., zwischenzeitlich 42... und heute 4...). Bei der alten Bundesstraße B 294 habe es sich in dem nunmehr streitgegenständlichen Bereich um eine klassifizierte Außenbereichsstraße gehandelt. Im Rahmen der Herstellung der Autobahnauffahrt Nord und des Ausbaus der Autobahn A 8 sei die Bundesstraße B 294 auf eine andere Trasse verlegt worden.
Mit Wirkung zum 28.08.2000 sei das Teilstück zur Überwindung der Autobahn eingezogen und die B. Straße im Übrigen zur Gemeindestraße herabgestuft worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Grundstück der Klägerin durch den Bebauungsplan Nr. 604 überplant gewesen. In der Folgezeit habe die Beklagte das Gewerbegebiet Hohenäcker entwickelt und mehrere Bebauungsplanverfahren abgeschlossen. Dabei habe sie nicht zuletzt die B. Straße erstmals als Anbaustraße überplant und sodann im Zeitraum ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms als Anbaustraße ausgebaut. Die B. Straße werde erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 1997 (Bebauungsplan Nr. 643) aufgeführt, allerdings lediglich auf einer Länge von ca. 109 m im Bereich der B. Straße II (Kreisverkehr sowie Teilstück der Straße). Der übrige Bereich bis zur W.straße sei erst im Jahre 2003 mit dem Bebauungsplan Nr. 670 überplant worden. Die W.straße als weiterer Bestandteil der Abrechnungseinheit werde ebenfalls erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 2003 teilweise festgesetzt.
10 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die B. Straße II nicht bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die frühere Bundesstraße B 294 sei in dem gesamten streitgegenständlichen Bereich im Außenbereich verlaufen. Es habe sich um eine klassifizierte Straße außerhalb der nach straßenrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenze gehandelt. Sie habe keine zum Anbau bestimmte Straße dargestellt. Auch die tatsächlichen Verhältnisse ließen auf eine Außenbereichsstraße schließen. Die W.-Siedlung sei bereits als Außenbereichssiedlung in den 1930er Jahren entstanden. Die ehemalige Bundesstraße B 294 habe auch noch keinerlei Anbindung an die mit den Bebauungsplänen Nrn. 643, 656 und 661 festgesetzten Gewerbegebiete aufgewiesen. Es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersichtlich, aus denen sich eine Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung durch eine Außenbereichsstraße und damit einer gerade nicht zum Anbau bestimmten Straße ergeben könnten. Die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer klassifizierten Straße seien nicht zum Anbau bestimmt. Daher müsse der Zustand einer endgültig hergestellten Außenbereichsstraße für den Fall, dass diese erstmalig zu einer Anbaustraße werde, unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut beurteilt werden. Eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage könne als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Hieraus folge, dass eine Gemeinde keinesfalls gezwungen sei, den bestehenden Zustand als Erschließungsanlage hinzunehmen, sondern berechtigt sei, in Abwägung mit den entstehenden Erschließungserfordernissen etwa ein anderes Straßenprofil oder ein neues Teileinrichtungsprogramm zu entwerfen. Dies sei angesichts der unterschiedlichen Funktionen, die eine Außenbereichsstraße einerseits und eine Anbaustraße andererseits hätten, auch sachgerecht. Die Beklagte habe die Straße vollständig neu hergestellt; alte Teile hätten keine Verwendung gefunden. Ihre Bestimmung zum Anbau habe die B. Straße II erstmals durch den Erlass des Bebauungsplans bzw. durch die Herstellung entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des beschlossenen Bauprogramms ab dem Jahre 2005 erhalten. Zum Zeitpunkt der Herabstufung zur Gemeindestraße am 28.08.2000 habe weder ein Bebauungsplan noch ein planersetzender Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB vorgelegen. Auch habe es damals am Vorliegen eines Bauprogramms gemangelt. Die B. Straße und die W.straße seien erstmals in einem Bebauungsplan im Jahre 2003 teilweise festgesetzt worden. Da diese Pläne nur eine unverbindliche Querschnittsaufteilung aufgewiesen hätten, sei ein konkretes Bauprogramm zwingend erforderlich gewesen. Das maßgebliche Bauprogramm sei aber erst am 17.06.2003 beschlossen worden. Der Ausbau habe ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms stattgefunden.
11 
Ein Eigentumsübergang auf die Beklagte sei jedenfalls betreffend das Grundstück der B. Straße erst infolge des mit dem Bund abgeschlossenen Tausch- und Übertragungsvertrags vom 05.07.2005 erfolgt. Bezüglich des R. Straßengrundstücks Flst.-Nr. 4945/9 sei der Eigentumserwerb an dem ca. 3,80 m breiten südlichen Straßenteil erst infolge der Rechtskraft der Umlegung am 16.01.2006 erfolgt. Ob die frühere Kasernenzufahrt, die heute Bestandteil der R. Straße sei, vom Bund oder von der Beklagten errichtet worden sei, sei letztlich unerheblich. Im Archiv aufgefundene Dokumente gäben aber berechtigten Anlass zu der Annahme, dass die Herstellung dieses Teilstücks durch die Beklagte erfolgt sei. Alle Indizien sprächen zudem dafür, dass das Eigentum an dem Wegegrundstück immer bei der Beklagten gelegen habe.
12 
Eine Widmung der ehemaligen Kasernenzufahrt sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfolgt. Da erstmals der jetzt abgerechneten erstmaligen endgültigen Herstellung ein förmliches Verfahren (Bebauungsplan) zugrunde liege, sei die Widmung nunmehr im Rahmen der Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 StrG erfolgt. Die ehemalige Kasernenzufahrt habe vor dem Bau der Kaserne einen durchgängigen Feldweg dargestellt. Die Häuser der W.-Siedlung seien mit Baubescheid vom 12.06.1934 genehmigt worden. Der Baubescheid habe eine Ausnahme vom Bauverbot aufgrund der ortspolizeilichen Vorschrift vom 15.04.1926 enthalten. Hieraus sei zu schließen, dass es sich um im Außenbereich gelegene Grundstücke gehandelt habe. Vor dem Ausbau der Reichsstraße 294 sei die W.-Siedlung über die Br. Straße und die Feldwege auf den Flurstücks-Nrn. 4245 und 4280 verkehrsmäßig erschlossen worden. Die Grundstücke hätte ihre direkte Anbindung an die Kreisstraße verloren, als die Br. Straße durch die Reichsstraße 294 ersetzt worden sei. Nach dem Bau der Reichsstraße 294 seien die zur Reichsstraße hin gelegenen Grundstücke durch die in städtischem Eigentum stehende Mischfläche Flst.-Nr. 4287/18 angebunden worden.
13 
Die B. Straße habe auch in ihrer gesamten Ausdehnung eine Anbaufunktion. Nach den Festsetzungen der heute geltenden Bebauungspläne sei im streitgegenständlichen Bereich ein Anbau an der Straße zulässig, Zu- und Abfahrtsverbote seien nicht festgesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen in der Baugenehmigung für das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Bauvorhaben, die im Jahre 1992 unter ganz anderen planungsrechtlichen Gegebenheiten erteilt worden sei, seien heute nicht mehr relevant. Damals sei die B. Straße noch eine klassifizierte Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt gewesen. Auch im Bereich der W.-Siedlung sei die B. Straße eine Anbaustraße. Die sich dort östlich an die 4,00 m breiten Grünstreifen anschließende 3,50 m breite Mischfläche sei Bestandteil der abgerechneten Erschließungsanlage und keine selbständige Anlage.
14 
Das Grundstück der Klägerin sei im Sinne der §§ 39, 40 KAG durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen. Die für ein Gewerbegrundstück erforderliche Möglichkeit des Herauffahrenkönnens werde dem Grundstück bereits unzweifelhaft über die bestehende tatsächliche Zufahrt an der R. Straße vermittelt. Sowohl die R. Straße als auch die B. Straße seien zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst worden. Es genüge, wenn die Erreichbarkeitsanforderungen nur bezüglich einer der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erfüllt würden. Dennoch stehe auch die zwischen Fahrbahn und Grundstück verlaufende Böschung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen der Annahme eines Erschlossenseins entgegen. Es handle sich um ein Hindernis, welches in zumutbarer Weise überwunden werden könne.
15 
Bei der Bildung der Abrechnungseinheit seien auch die rechtlichen Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG eingehalten worden. Insbesondere sei die von der W.straße abzweigende Straße „Am Windhof“ zu Recht nicht in die Abrechnungseinheit einbezogen worden. Nach den damals noch geltenden §§ 127 - 135 BauGB sei die Zusammenfassung einer Hauptstraße mit einer Stichstraße und einer R. Straße nicht zulässig gewesen. Da im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 37 Abs. 3 KAG die sachliche Beitragspflicht der Erschließungsanlage „Am Windhof“ bereits entstanden gewesen sei, sei deren Einbeziehung in die Abrechnungseinheit nicht möglich gewesen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - zu ändern und die Klage gegen ihre Vorauszahlungsbescheide vom 08.07.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4... betreffen - abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20 
Sie vertritt die Auffassung, die Erschließungsanlage B. Straße II sei bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die Herstellung der früheren Bundesstraße und die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne seien durch den Bund erfolgt. Die Kasernenzufahrt sei bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Eine Straßenbeleuchtung und sogar Randsteine seien vorhanden gewesen. Aus Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Zufahrt einheitlich in den 1960er Jahren hergestellt worden sei. Die Herstellung der Zufahrt sei durch den Bund im Rahmen der Ausbauarbeiten der B 294 vorgenommen worden. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich auch aus Art. 87 GG, nachdem es sich bei der Verteidigung um die Aufgabe des Bundes handle. Der Bund sei somit in Erfüllung einer Erschließungslast tätig geworden. Ob eine Straße im Außen- oder Innenbereich liege, sei unerheblich. Die Erschließungslast des Bundes ergebe sich vorliegend aus Art. 120, 87a GG und aus der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes bzw. aus seiner innerörtlichen Erschließungsfunktion.
21 
Zutreffend habe bereits das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich einer ausreichenden Erschließung bedurften. Außerdem habe es sich bei dem streitgegenständlichen Abschnitt der ehemaligen Bundesstraße B 294 nicht um eine Außenbereichsstraße gehandelt. Die W.-Siedlung sei bereits in den Jahren 1931 bis 1933 errichtet worden. Die Auffassung, diese Siedlung habe im Außenbereich gelegen, gehe fehl. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei außerdem umfangreiche weitere Bebauung im Bereich der ehemaligen Bundesstraße B 294 und der ehemaligen Kasernenzufahrt entstanden; dort befinde sich die Wa.-Kaserne. Gegenüber der W.-Siedlung liege ein Bauernhof; das Grundstück der Klägerin sei ab dem Jahre 1992 bebaut worden. Auf dem Gebiet der ehemaligen Wa.-Kaserne habe die Post in den 1990er Jahren eine umfangreiche Bebauung errichtet; das neue Briefzentrum sei im August 1998 in Betrieb gegangen. Dies bedeute, dass bereits vor dem Jahre 2000 die ehemalige Bundesstraße und die Zufahrten eine umfangreiche Erschließungsfunktion besessen hätten. Hieran habe sich durch die Umwidmung zur Gemeindestraße im Jahre 2000 nichts geändert.
22 
Das Grundstück der Klägerin habe innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen. Im Zeitpunkt der Umwidmung der B. Straße zu einer Gemeindestraße im Jahre 2000 sei diese eine fertige - bereits endgültig hergestellte - Straße gewesen. Sie habe sogar zu der Zeit, als sie noch Bundesstraße gewesen sei, sämtliche Merkmale einer bereits endgültig hergestellten Straße nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten aufgewiesen. Auch ein Gehweg und Straßenlaternen seien vorhanden gewesen. Es habe sich daher gerade nicht um eine unfertige Straße gehandelt. Sie habe darüber hinaus, wie dargelegt, bereits früher eine wichtige Erschließungsfunktion wahrgenommen.
23 
Bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei das Grundstück der Klägerin nicht über die B. Straße erschlossen. Das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
24 
Die B. Straße weise einen identischen Ausbauzustand und eine identische Breite wie die ehemalige Bundesstraße B 294 auf. Dieser Ausbauzustand sei nicht erforderlich. Es entstehe der Eindruck, dass die B. Straße als Zubringer für das gesamte Gewerbegebiet bzw. für eine künftige Umfahrungsstraße angelegt worden sei. Die durch diesen aufwendigen Ausbau entstehenden Kosten könnten der Klägerin nicht auferlegt werden. Jedenfalls müsse der Halbteilungsgrundsatz zumindest sinngemäß angewendet werden, da die schlechthin unentbehrliche Ausbaubreite durch den Ausbau deutlich überschritten werde. Die Straße „Am Windhof“ hätte im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung der B. Straße mit einbezogen werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte insoweit keine Abrechnungseinheit gebildet habe.
25 
Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 sowie 4639/1 der Gemarkung der Beklagten nicht in die Oberverteilung eingestellt worden seien. Sie lägen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In dem betreffenden Bereich sei eine homogene Bebauung sowohl östlich als auch westlich der B. Straße vorhanden. Des Weiteren würden auch die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 jedenfalls über den Verbindungsweg auf dem Flurstück-Nr. 4279/3 erschlossen. Schließlich sei auch das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 über einen von der W.straße abzweigenden Weg erreichbar und daher zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden.
26 
Die Beklagte hält dem entgegen: Entgegen der Darstellung der Klägerin sei die B. Straße nicht mit der alten Bundesstraße identisch. Zwar sei der ungefähre Verlauf gleich, doch habe es früher u.a. keinen westlichen Gehweg gegeben, außerdem hätten der Kreisverkehr und die Aufweitung gefehlt. Die B. Straße sei als Anbaustraße für das Gewerbegebiet konzipiert, das durch sie erschlossen werde. Der Ausbau halte sich innerhalb dessen, was unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Beklagten für die örtliche Erschließungssituation und die konkreten Verkehrsverhältnisse in diesem Bereich erforderlich und damit unerlässlich sei. Die 6,50 m breite Fahrbahn zuzüglich der Gehwege halte sich an die maßgeblichen fachlichen Empfehlungen. Auch der beidseitige Gehweg entlang der nur einseitig anbaubaren Straße sei im Hinblick auf die gesamte Erschließungsanlage erforderlich, um den fußläufigen Verkehr auf den beidseitig bebauten Teilen der Erschließungsanlage entlang der W.straße zu ermöglichen. Durch die Planung und Anlegung des westlichen Gehwegs zwischen dem Kreisverkehr und der Hofstelle solle gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden, um damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal sich im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle befinde. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde auch nicht für den überörtlichen Radverkehr genutzt. Im Ergebnis liege zudem der beidseitige Gehweg innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite.
27 
Die Voraussetzungen für das Eingreifen des Halbteilungsgrundsatzes seien nicht gegeben. Ein weiter Teil der Abrechnungseinheit sei zweiseitig anbaubar. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet und im Außenbereich. Im Übrigen halte sich der Ausbau innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite, so dass auch deshalb eine Halbteilung nicht erforderlich sei.
28 
Die Oberverteilung sei korrekt. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 seien nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie zum einen nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzten, sondern nur über eine als Wirtschaftsweg gewidmete Fläche zu erreichen seien. Zum anderen lägen die Grundstücke nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; es handle sich um privilegierte landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 seien beide als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt und somit nicht beitragspflichtig. Das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 könne nicht von der W.straße erschlossen sein, da der dazwischenliegende vermeintliche Weg im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt sei.
29 
Auf Bitte des Berichterstatters erstellte die Beklagte am 01.07.2013 eine Vergleichsberechnung, aus der sich Folgendes ergab: Bei der Bildung einer fiktiven „großen“ Erschließungseinheit, bestehend aus B. Straße/W.straße/R. traße/B. Straße III/Am Windhof betrage der fiktive Beitragssatz nach der damaligen Prognose 8,82 EUR/m². Der Beitragssatz der abgerechneten Erschließungseinheit sei mit ca. 9,08 EUR/m² höher gewesen. Allerdings sei damals teilweise von einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden. Nach aktuellem Stand ergäbe sich für die fiktive Erschließungseinheit daher ein Beitragssatz von ca. 9,38 EUR/m². Aus einer weiteren Vergleichsberechnung vom 25.11.2013 ergebe sich, dass auf der Grundlage einer aktuellen Kostenprognose der Beitragssatz für die abgerechnete Erschließungseinheit B. Straße II auch ohne den Gehweg an dem unbebauten Teil auf der Westseite der B. Straße ca. 9,47 EUR/m² und für die „große“ fiktive Erschließungseinheit 9,17 EUR/m² betragen würde.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben.
32 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
I.
33 
Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann.
34 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende B. Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei.
35 
Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen.
37 
Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der W.siedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der W.siedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird.
38 
2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige R.straße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen.
39 
Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293).
40 
Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der R.straße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
41 
Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
42 
a) Vor Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren stellte die spätere Kasernenzufahrt einen Teil eines im Außenbereich verlaufenden Feldwegs dar. Denkbar wäre, dass es sich insoweit um einen bloßen Interessentenweg gehandelt hat, der von vornherein als bloßer Privatweg anzusehen ist (hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 - juris). Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin - obwohl keine ausdrückliche Widmung auffindbar ist - von einer Widmung des Feldwegs kraft unvordenklicher Verjährung (hierzu allg.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - VBlBW 2004, 380; Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144) ausginge, erstreckte sich diese Widmung ersichtlich nur auf einen beschränkten Widmungsumfang als Feldweg. Dafür, dass der Weg vor dem Bau der W.siedlung auch dem allgemeinen inner- oder zwischenörtlichen Verkehr gedient haben könnte, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Es handelte sich also bis zum Bau der W.siedlung in den 1930er Jahren - höchstens - um einen beschränkt als Feldweg gewidmeten öffentlichen Weg. Allein durch zwischenzeitlich gewandelte Verkehrsgewohnheiten erstreckt sich eine solche beschränkte Widmung auch nicht automatisch auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275).
43 
b) An diesem Status hat die Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren nichts geändert. Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können (ausführl.: Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Ein solcher Plan existiert nicht. Die Häuser der W.siedlung wurden ausdrücklich unter Befreiung von dem im Außenbereich geltenden Bauverbot genehmigt (s. Baubescheid vom 12.06.1934 über den Bau von 15 Einzelhäusern, VGH-AS. 367).
44 
Auch eine schlüssige - bzw. konkludente - Widmung ist im Zusammenhang mit der Errichtung der W.siedlung nicht ersichtlich. Allerdings war eine solche nichtförmliche Widmung bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950; Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 - Ls. in juris). Ein solches aktives Handeln der Beklagten wird von der Klägerin nicht genannt; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Widmungsabsicht ist auch wenig wahrscheinlich, weil sie nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht veranlasst war. Planung, Genehmigung und Errichtung einer Kleinsiedlung konnten vielmehr erfolgen, bevor das in § 3 des Badischen Ortsstraßengesetzes im Einzelnen geregelte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen war. Das Bauen war zudem allgemein auch an Wegen gestattet, die (noch) keine Ortsstraßen waren (so ausdrücklich Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 154). Denn nach § 11 des Badischen Ortsstraßengesetzes war die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße lagen, zulässig, wenn der Bauende u.a. die unentbehrliche Verbindung mit dem nächsten befahrbaren öffentlichen Weg auf eigene Kosten herstellte und sich gegenüber der Baubaupolizeibehörde verpflichtete, diese Einrichtung bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße - ebenfalls auf eigene Kosten - in geordnetem Zustand zu erhalten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 08.11.2001 aaO; Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 226 ff.).
45 
c) Auch durch den Bau der ehemaligen Wa.-Kaserne und den deshalb erfolgten Ausbau eines Teils des Feldwegs zur Kasernenzufahrt im Jahr 1955 erfolgte keine schlüssige Widmungserweiterung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. In dem Ausbau zur Kasernenzufahrt kann keine konkludente Erklärung des Inhalts gesehen werden, der Weg werde nunmehr dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet, weil er ersichtlich allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Militärfahrzeugen von und zur Kaserne zur ermöglichen. Umgekehrt formuliert ist der Ausbau offensichtlich nicht erfolgt, um den Bewohnern der W.siedlung eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn es wohl geduldet worden ist, dass die am südlichen Rand der Siedlung gelegenen Anwohner die Zufahrt zur Kaserne - wie schon den zuvor an dieser Stelle gelegenen Feldweg - mit ihren Kraftfahrzeugen benutzten. Wegeanlagen, die zum Zwecke der Landesverteidigung hergestellt worden sind, sind im Übrigen auch nicht etwa per se als öffentliche Straßen anzusehen (allg. hierzu: Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rnrn. 37 und 28, S. 236 und 229).
46 
Auch die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Bund die Zufahrt zur Wa.-Kaserne aus militärischen Gründen ausgebaut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausbau auch dem nichtmilitärischen allgemeinen Verkehr oder gar der Erschließung der W.siedlung gedient haben könnte, nennt die Klägerin hingegen nicht.
47 
d) Nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1064 war eine nichtförmliche Widmung nicht mehr möglich. Da seither kein förmlicher Widmungsakt erfolgt ist, kann die Widmung nur nach § 5 Abs. 6 StrG durch die der jetzt abgerechneten Herstellung zugrundeliegenden Bebauungspläne erfolgt sein.
48 
3. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei ihr Grundstück nicht über die B. Straße erschlossen, denn das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
49 
a) Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn im Falle der Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG genügt es, wenn ein Grundstück über eine der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erschlossen wird. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine Abrechnungseinheit gebildet, die u.a. auch die R.straße umfasst. Von dieser Straße aus ist das Grundstück der Klägerin jedoch ohne Weiteres befahrbar und es wird auch seit Jahren tatsächlich von der R.straße aus befahren, sodass das Grundstück sowohl nach § 39 Abs. 1 KAG als auch nach § 40 KAG als erschlossen anzusehen ist.
50 
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es handle sich bei der B. Straße jedenfalls im Bereich ihres Grundstücks um keine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (Anbaustraße) im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG, weil zwischen dem Straßenkörper mit Fahrbahn und Gehweg auf der einen und ihrem Grundstück auf der anderen Seite eine Böschung liege und die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaubar sei, geht dies fehl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entlang des Grundstücks der Klägerin verlaufende Straßenstück überhaupt eine längenmäßige Ausdehnung aufweist, die eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung erlauben würde. Denn unabhängig davon ist die B. Straße auch in diesem Bereich eine Anbaustraße. Zum Anbau bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG ist eine Straße, wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Ob das zutrifft, kann aber nur verallgemeinernd entschieden werden. Es kommt daher für die Stellung einer Straße als (zum Anbau bestimmte) Erschließungsanlage nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück als Baugrundstück angesehen werden kann, so dass gleichsam von Grundstück zu Grundstück genau geprüft werden müsste, wie über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Dabei ist es unerheblich, ob für das eine oder andere Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 32).
51 
Nach der hiernach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist die B. Straße auch in dem hier umstrittenen Bereich schon deshalb eine Anbaustraße, weil sie abstrakt gesehen dem klägerischen Grundstück die in dem Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch dann ermöglicht, wenn man die weitere Erschließung über die R.straße hinweg denkt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der vorliegende Einzelfall in zweierlei Hinsicht atypische Besonderheiten aufweist. Zum einen ist über einen längeren Straßenabschnitt hinweg auf der westlichen Straßenseite keine Bebauung möglich. Zum anderen befindet sich auf der östlichen Straßenseite ebenfalls über eine längere Strecke durch einen in die Sphäre der Gemeinde fallenden Umstand - die auf dem Straßengrundstück befindliche Böschung - derzeit faktisch keine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück. Ob diese Besonderheiten letztlich nicht doch zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssen, kann anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits indes außer Betracht bleiben. Denn bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Gemeinde noch ohne Weiteres berechtigt, ihr Ausbauprogramm entsprechend zu ändern und - wie die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben - in Absprache mit der Klägerin zumindest eine fußläufige Verbindung zu errichten.
II.
52 
Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden.
53 
1. Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, ob der Ausbauzustand der B. Straße insbesondere auch in dem Bereich noch angemessen ist, in dem diese Straße nur einseitig anbaubar ist. Sie meint insbesondere, dass hier der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt werden müsse.
54 
a) Ein Erschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit eine Straße zum Anbau bestimmt ist (hierzu und zum Folgenden ausführl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6/03 - NVwZ 2004, 1118 m.w.N.; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 127 Rn. 20 f.). In den Fällen einer nur einseitigen Anbaubarkeit wird die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als zum Anbau bestimmt durch das Gebot einer Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz). Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Wird bei einer solchen Fallgestaltung die Straße in einem Umfang geplant, der über das hinausgeht, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich ist, fehlt es an einer Rechtfertigung, den gesamten Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr ist die Gemeinde bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich ist. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist demzufolge ausgeschlossen, wenn eine Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist.
55 
b) Hier macht die Beklagte geltend, dass der Halbteilungsgrundsatz schon allein deshalb nicht anwendbar sei, weil die Bebauung der anderen Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen sei. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet.
56 
Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Wenn man zu dem Schluss käme, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich ist, stellt sich auch schon nach allgemeinen Grundsätzen die Frage nach der Erforderlichkeit. Mit anderen Worten: Unabhängig von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob der Gehweg auf der Westseite der B. Straße in dem unbebauten Bereich überhaupt - und falls ja, in welchem Umfang - erforderlich ist. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Damit entfällt auch die Basis für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.
57 
Zunächst ist davon auszugehen, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Höchstbreiten eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EBS sind die Erschließungskosten für eine Anbaustraße bis zu einer Breite von 12,50 m bei einseitiger Bebaubarkeit beitragsfähig; hinzu kommen hier weitere 6 m, da flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 2 EBS). Die hiernach zulässige Ausbaubreite von 18,50 m wird mit der hier vorhandenen maximalen Ausbaubreite von 15,50 m deutlich unterschritten.
58 
Die bloße Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt für sich allein genommen aber noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau sei erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass eine abstrakt-generelle Satzungsbestimmung die Beurteilung der konkreten Erschließungssituation nicht ersetzen kann. Bei der Frage, ob der Ausbau erforderlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, aaO).
59 
In Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn sind diese Grundsätze hier ersichtlich eingehalten worden. Die Beklagte hat insoweit überzeugend vorgetragen, dass sich eine 6,50 m breite Fahrbahn in einem gewerblich genutzten Gebiet im Rahmen des Erforderlichen hält. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist im Allgemeinen bei einer einseitigen Anbaubarkeit selbst bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m noch nicht die Grenze des erschließungsbeitragsrechtlich Zulässigen erreicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 55 m.w.N.).
60 
Auch die Anlage beidseitiger Gehwege entlang der B. Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde sowohl als erforderlich als auch zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke als unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich dar, obwohl in einem größeren Abschnitt nur eine einseitige Bebauung möglich ist. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass durch den westlichen Gehweg im Interesse der Verkehrssicherheit gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden solle. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle geplant sei. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde schließlich auch nicht für den (überörtlichen) Radverkehr genutzt.
61 
Dies ist überzeugend. Die Entscheidung der Beklagten, auf der Westseite der B. Straße einen zweiten Gehweg anzulegen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist sachlich ohne Weiteres vertretbar, dem Belang der Verkehrssicherheit - insbesondere der Fußgänger - ein sehr hohes Gewicht beizumessen und aus diesem Grund anzustreben, das fußläufige Queren der Fahrbahn möglichst zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich weiter zu Recht darauf, dass der ohnehin hoch zu gewichtende Belang der Verkehrssicherheit hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Alternativplanung mit einem einseitigen Gehweg ihrerseits mit hohen zusätzlichen Aufwendungen (hier: Mittelinsel als Querungshilfe, dadurch bedingtes Verbreitern und Verschwenken der Fahrbahn) verbunden wäre und daher - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Entlastung der Beitragspflichtigen führen könnte. Schließlich wird der Gehweg auf der westlichen Seite der B. Straße nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht für andere Zwecke - etwa für den überörtlichen Radverkehr - zweckentfremdet.
62 
c) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
63 
aa) Zwar würde sich unter Zugrundelegung der Annahmen, die für die im Jahr 2008 erstellte Prognose maßgeblich gewesen sind, ohne das streitige Gehwegstück möglicherweise ein niedrigerer Beitragssatz ergeben. Bei Zugrundelegung einer fiktiven Abrechnungseinheit bestehend aus B. Straße/W.straße/R.straße/B. Straße III/Am W.hof (hierzu sogl. unter 2.) ergäbe sich unter unveränderter Berücksichtigung der Annahmen, die schon der 2008 erstellten Prognose zugrunde gelegen haben, ein fiktiver Beitragssatz i.H.v. ca. 8,61 EUR/m² ohne den Gehweg, während der damals tatsächlich prognostizierte Beitragssatz ca. 9,08 EUR/m² beträgt. Da damals jedoch insbesondere mit einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden ist, ergäbe sich nach einer aktuellen Vergleichsberechnung für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz von ca. 9,17 EUR/m² ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße. Wenn man die B. Straße II als Ermittlungsraum zugrunde legt, ergibt sich nach aktueller Prognose sogar ohne den Gehweg ein noch höherer Beitragssatz von ca. 9,47 EUR/m².
64 
bb) Da somit nach aktuellem Stand auch ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße im Ergebnis ein noch höherer Vorauszahlungsbetrag festgesetzt werden dürfte, kommt eine (Teil-) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht.
65 
Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
66 
Für die Fallgruppe, dass der ursprünglichen Prognose ein falscher Ermittlungsraum zugrunde gelegt worden ist, entspricht dies bereits der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Ermittlungsraums ergangener Vorauszahlungsbescheid (dennoch) rechtmäßig, soweit ihm - gewissermaßen als andere Begründung - ein zutreffender Ermittlungsraum zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 19.05.1988 - 2 S 1027/87 - Ls. in juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - NVwZ 1985, 751 juris-Rn. 25; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25, Anm. 5.2). Nach der Überzeugung des Senats muss dies in gleicher Weise für alle Fälle gelten, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
67 
Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ähnl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04 - NVwZ-RR 2005, 499 juris-Rn. 44).
68 
cc) Dieser „Heilung“ steht nicht entgegen, dass die Erhebung einer Vorauszahlung im Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177). Denn dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fragen, ob überhaupt eine Vorauszahlung erhoben wird und in welcher (prozentualen) Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll. Diese Entscheidungen werden typischerweise losgelöst und unabhängig von der Frage getroffen, wie hoch der endgültig festzusetzende Betrag (in absoluten Zahlen) letztlich sein wird. Deshalb wirkt sich ein Fehler bei der Prognose des endgültig festzusetzenden Betrags nicht auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde aus, es sei denn, im Einzelfall bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung von der absoluten Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags hat leiten lassen.
69 
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung, für den hier abgerechneten Ermittlungsraum B. Straße II Vorauszahlungen in Höhe von 80% der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten zu erheben, in irgendeiner Weise von der absoluten Höhe des Beitragssatzes hat leiten lassen.
70 
2. Die Klägerin macht weiter geltend, weitere Straßen, insbesondere die Straße „Am W.hof“, hätten im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen werden müssen.
71 
Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Nach der aktuellen Vergleichsberechnung ergäbe sich selbst ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz als derjenige, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden ist. Daher kommt nach den soeben dargelegten Grundsätzen eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht, da der festgesetzte Betrag jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht ist.
72 
3. Die Klägerin meint schließlich, dass weitere Grundstücke in die Oberverteilung hätten einbezogen werden müssen.
73 
a) Bei den nach der Auffassung der Klägerin in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücken Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 handelt es sich um einen größeren Aussiedlerhof westlich der B. Straße auf der Höhe des nördlichen Teils der W.siedlung.
74 
Die entsprechenden Grundstücke sind schon deshalb nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie nicht unmittelbar an die B. Straße angrenzen. Zwischen der Erschließungsanlage und den Grundstücken befindet sich ein gesondertes Wegegrundstück auf Flurstück 4562. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 670 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg. Wie bereits dargelegt erfüllt ein beschränkt öffentlicher Weg außerdem seinerseits nicht die Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da er regelmäßig lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
75 
Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet sind, sind zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des Bebauungszusammenhangs der W.siedlung, sondern liegen im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Daher kann sich - je nach den topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die W.siedlung vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84). Dies ist aufgrund der zahlreichen dem Senat vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien evident.
76 
b) Die ferner von der Klägerin genannten Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 sind - so zu Recht die Beklagte - durch den Bebauungsplan Nr. 643 vollständig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe festgesetzt und genießen somit keine Aussicht auf Bebaubarkeit. Sie sind daher nicht beitragspflichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 22).
77 
c) Das schließlich noch angeführte Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 grenzt nicht direkt an die W.straße an. Auf der westlichen Seite liegt die separat abgerechnete Straße „Am W.hof“. Die Klägerin meint jedoch, dass das Grundstück zusätzlich über einen Weg mit der W.straße verbunden sei.
78 
Selbst wenn an der von der Klägerin benannten Stelle tatsächlich ein Trampelpfad verlaufen sollte, wäre dieser offenkundig nicht geeignet, dem Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 eine Erschließung durch die W.straße zu vermitteln. Es fehlt an jeglicher planungsrechtlichen Absicherung dieses möglicherweise vorhandenen Weges. Die Fläche, über die er verläuft, ist sogar im Gegenteil im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss vom 26. November 2013
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.695,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
82 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben.
32 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
I.
33 
Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann.
34 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende B. Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei.
35 
Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen.
37 
Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der W.siedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der W.siedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird.
38 
2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige R.straße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen.
39 
Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293).
40 
Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der R.straße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
41 
Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
42 
a) Vor Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren stellte die spätere Kasernenzufahrt einen Teil eines im Außenbereich verlaufenden Feldwegs dar. Denkbar wäre, dass es sich insoweit um einen bloßen Interessentenweg gehandelt hat, der von vornherein als bloßer Privatweg anzusehen ist (hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 - juris). Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin - obwohl keine ausdrückliche Widmung auffindbar ist - von einer Widmung des Feldwegs kraft unvordenklicher Verjährung (hierzu allg.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - VBlBW 2004, 380; Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144) ausginge, erstreckte sich diese Widmung ersichtlich nur auf einen beschränkten Widmungsumfang als Feldweg. Dafür, dass der Weg vor dem Bau der W.siedlung auch dem allgemeinen inner- oder zwischenörtlichen Verkehr gedient haben könnte, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Es handelte sich also bis zum Bau der W.siedlung in den 1930er Jahren - höchstens - um einen beschränkt als Feldweg gewidmeten öffentlichen Weg. Allein durch zwischenzeitlich gewandelte Verkehrsgewohnheiten erstreckt sich eine solche beschränkte Widmung auch nicht automatisch auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275).
43 
b) An diesem Status hat die Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren nichts geändert. Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können (ausführl.: Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Ein solcher Plan existiert nicht. Die Häuser der W.siedlung wurden ausdrücklich unter Befreiung von dem im Außenbereich geltenden Bauverbot genehmigt (s. Baubescheid vom 12.06.1934 über den Bau von 15 Einzelhäusern, VGH-AS. 367).
44 
Auch eine schlüssige - bzw. konkludente - Widmung ist im Zusammenhang mit der Errichtung der W.siedlung nicht ersichtlich. Allerdings war eine solche nichtförmliche Widmung bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950; Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 - Ls. in juris). Ein solches aktives Handeln der Beklagten wird von der Klägerin nicht genannt; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Widmungsabsicht ist auch wenig wahrscheinlich, weil sie nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht veranlasst war. Planung, Genehmigung und Errichtung einer Kleinsiedlung konnten vielmehr erfolgen, bevor das in § 3 des Badischen Ortsstraßengesetzes im Einzelnen geregelte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen war. Das Bauen war zudem allgemein auch an Wegen gestattet, die (noch) keine Ortsstraßen waren (so ausdrücklich Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 154). Denn nach § 11 des Badischen Ortsstraßengesetzes war die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße lagen, zulässig, wenn der Bauende u.a. die unentbehrliche Verbindung mit dem nächsten befahrbaren öffentlichen Weg auf eigene Kosten herstellte und sich gegenüber der Baubaupolizeibehörde verpflichtete, diese Einrichtung bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße - ebenfalls auf eigene Kosten - in geordnetem Zustand zu erhalten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 08.11.2001 aaO; Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 226 ff.).
45 
c) Auch durch den Bau der ehemaligen Wa.-Kaserne und den deshalb erfolgten Ausbau eines Teils des Feldwegs zur Kasernenzufahrt im Jahr 1955 erfolgte keine schlüssige Widmungserweiterung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. In dem Ausbau zur Kasernenzufahrt kann keine konkludente Erklärung des Inhalts gesehen werden, der Weg werde nunmehr dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet, weil er ersichtlich allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Militärfahrzeugen von und zur Kaserne zur ermöglichen. Umgekehrt formuliert ist der Ausbau offensichtlich nicht erfolgt, um den Bewohnern der W.siedlung eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn es wohl geduldet worden ist, dass die am südlichen Rand der Siedlung gelegenen Anwohner die Zufahrt zur Kaserne - wie schon den zuvor an dieser Stelle gelegenen Feldweg - mit ihren Kraftfahrzeugen benutzten. Wegeanlagen, die zum Zwecke der Landesverteidigung hergestellt worden sind, sind im Übrigen auch nicht etwa per se als öffentliche Straßen anzusehen (allg. hierzu: Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rnrn. 37 und 28, S. 236 und 229).
46 
Auch die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Bund die Zufahrt zur Wa.-Kaserne aus militärischen Gründen ausgebaut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausbau auch dem nichtmilitärischen allgemeinen Verkehr oder gar der Erschließung der W.siedlung gedient haben könnte, nennt die Klägerin hingegen nicht.
47 
d) Nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1064 war eine nichtförmliche Widmung nicht mehr möglich. Da seither kein förmlicher Widmungsakt erfolgt ist, kann die Widmung nur nach § 5 Abs. 6 StrG durch die der jetzt abgerechneten Herstellung zugrundeliegenden Bebauungspläne erfolgt sein.
48 
3. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei ihr Grundstück nicht über die B. Straße erschlossen, denn das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
49 
a) Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn im Falle der Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG genügt es, wenn ein Grundstück über eine der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erschlossen wird. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine Abrechnungseinheit gebildet, die u.a. auch die R.straße umfasst. Von dieser Straße aus ist das Grundstück der Klägerin jedoch ohne Weiteres befahrbar und es wird auch seit Jahren tatsächlich von der R.straße aus befahren, sodass das Grundstück sowohl nach § 39 Abs. 1 KAG als auch nach § 40 KAG als erschlossen anzusehen ist.
50 
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es handle sich bei der B. Straße jedenfalls im Bereich ihres Grundstücks um keine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (Anbaustraße) im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG, weil zwischen dem Straßenkörper mit Fahrbahn und Gehweg auf der einen und ihrem Grundstück auf der anderen Seite eine Böschung liege und die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaubar sei, geht dies fehl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entlang des Grundstücks der Klägerin verlaufende Straßenstück überhaupt eine längenmäßige Ausdehnung aufweist, die eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung erlauben würde. Denn unabhängig davon ist die B. Straße auch in diesem Bereich eine Anbaustraße. Zum Anbau bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG ist eine Straße, wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Ob das zutrifft, kann aber nur verallgemeinernd entschieden werden. Es kommt daher für die Stellung einer Straße als (zum Anbau bestimmte) Erschließungsanlage nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück als Baugrundstück angesehen werden kann, so dass gleichsam von Grundstück zu Grundstück genau geprüft werden müsste, wie über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Dabei ist es unerheblich, ob für das eine oder andere Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 32).
51 
Nach der hiernach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist die B. Straße auch in dem hier umstrittenen Bereich schon deshalb eine Anbaustraße, weil sie abstrakt gesehen dem klägerischen Grundstück die in dem Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch dann ermöglicht, wenn man die weitere Erschließung über die R.straße hinweg denkt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der vorliegende Einzelfall in zweierlei Hinsicht atypische Besonderheiten aufweist. Zum einen ist über einen längeren Straßenabschnitt hinweg auf der westlichen Straßenseite keine Bebauung möglich. Zum anderen befindet sich auf der östlichen Straßenseite ebenfalls über eine längere Strecke durch einen in die Sphäre der Gemeinde fallenden Umstand - die auf dem Straßengrundstück befindliche Böschung - derzeit faktisch keine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück. Ob diese Besonderheiten letztlich nicht doch zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssen, kann anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits indes außer Betracht bleiben. Denn bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Gemeinde noch ohne Weiteres berechtigt, ihr Ausbauprogramm entsprechend zu ändern und - wie die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben - in Absprache mit der Klägerin zumindest eine fußläufige Verbindung zu errichten.
II.
52 
Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden.
53 
1. Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, ob der Ausbauzustand der B. Straße insbesondere auch in dem Bereich noch angemessen ist, in dem diese Straße nur einseitig anbaubar ist. Sie meint insbesondere, dass hier der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt werden müsse.
54 
a) Ein Erschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit eine Straße zum Anbau bestimmt ist (hierzu und zum Folgenden ausführl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6/03 - NVwZ 2004, 1118 m.w.N.; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 127 Rn. 20 f.). In den Fällen einer nur einseitigen Anbaubarkeit wird die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als zum Anbau bestimmt durch das Gebot einer Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz). Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Wird bei einer solchen Fallgestaltung die Straße in einem Umfang geplant, der über das hinausgeht, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich ist, fehlt es an einer Rechtfertigung, den gesamten Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr ist die Gemeinde bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich ist. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist demzufolge ausgeschlossen, wenn eine Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist.
55 
b) Hier macht die Beklagte geltend, dass der Halbteilungsgrundsatz schon allein deshalb nicht anwendbar sei, weil die Bebauung der anderen Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen sei. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet.
56 
Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Wenn man zu dem Schluss käme, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich ist, stellt sich auch schon nach allgemeinen Grundsätzen die Frage nach der Erforderlichkeit. Mit anderen Worten: Unabhängig von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob der Gehweg auf der Westseite der B. Straße in dem unbebauten Bereich überhaupt - und falls ja, in welchem Umfang - erforderlich ist. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Damit entfällt auch die Basis für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.
57 
Zunächst ist davon auszugehen, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Höchstbreiten eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EBS sind die Erschließungskosten für eine Anbaustraße bis zu einer Breite von 12,50 m bei einseitiger Bebaubarkeit beitragsfähig; hinzu kommen hier weitere 6 m, da flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 2 EBS). Die hiernach zulässige Ausbaubreite von 18,50 m wird mit der hier vorhandenen maximalen Ausbaubreite von 15,50 m deutlich unterschritten.
58 
Die bloße Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt für sich allein genommen aber noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau sei erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass eine abstrakt-generelle Satzungsbestimmung die Beurteilung der konkreten Erschließungssituation nicht ersetzen kann. Bei der Frage, ob der Ausbau erforderlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, aaO).
59 
In Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn sind diese Grundsätze hier ersichtlich eingehalten worden. Die Beklagte hat insoweit überzeugend vorgetragen, dass sich eine 6,50 m breite Fahrbahn in einem gewerblich genutzten Gebiet im Rahmen des Erforderlichen hält. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist im Allgemeinen bei einer einseitigen Anbaubarkeit selbst bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m noch nicht die Grenze des erschließungsbeitragsrechtlich Zulässigen erreicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 55 m.w.N.).
60 
Auch die Anlage beidseitiger Gehwege entlang der B. Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde sowohl als erforderlich als auch zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke als unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich dar, obwohl in einem größeren Abschnitt nur eine einseitige Bebauung möglich ist. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass durch den westlichen Gehweg im Interesse der Verkehrssicherheit gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden solle. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle geplant sei. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde schließlich auch nicht für den (überörtlichen) Radverkehr genutzt.
61 
Dies ist überzeugend. Die Entscheidung der Beklagten, auf der Westseite der B. Straße einen zweiten Gehweg anzulegen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist sachlich ohne Weiteres vertretbar, dem Belang der Verkehrssicherheit - insbesondere der Fußgänger - ein sehr hohes Gewicht beizumessen und aus diesem Grund anzustreben, das fußläufige Queren der Fahrbahn möglichst zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich weiter zu Recht darauf, dass der ohnehin hoch zu gewichtende Belang der Verkehrssicherheit hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Alternativplanung mit einem einseitigen Gehweg ihrerseits mit hohen zusätzlichen Aufwendungen (hier: Mittelinsel als Querungshilfe, dadurch bedingtes Verbreitern und Verschwenken der Fahrbahn) verbunden wäre und daher - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Entlastung der Beitragspflichtigen führen könnte. Schließlich wird der Gehweg auf der westlichen Seite der B. Straße nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht für andere Zwecke - etwa für den überörtlichen Radverkehr - zweckentfremdet.
62 
c) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
63 
aa) Zwar würde sich unter Zugrundelegung der Annahmen, die für die im Jahr 2008 erstellte Prognose maßgeblich gewesen sind, ohne das streitige Gehwegstück möglicherweise ein niedrigerer Beitragssatz ergeben. Bei Zugrundelegung einer fiktiven Abrechnungseinheit bestehend aus B. Straße/W.straße/R.straße/B. Straße III/Am W.hof (hierzu sogl. unter 2.) ergäbe sich unter unveränderter Berücksichtigung der Annahmen, die schon der 2008 erstellten Prognose zugrunde gelegen haben, ein fiktiver Beitragssatz i.H.v. ca. 8,61 EUR/m² ohne den Gehweg, während der damals tatsächlich prognostizierte Beitragssatz ca. 9,08 EUR/m² beträgt. Da damals jedoch insbesondere mit einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden ist, ergäbe sich nach einer aktuellen Vergleichsberechnung für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz von ca. 9,17 EUR/m² ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße. Wenn man die B. Straße II als Ermittlungsraum zugrunde legt, ergibt sich nach aktueller Prognose sogar ohne den Gehweg ein noch höherer Beitragssatz von ca. 9,47 EUR/m².
64 
bb) Da somit nach aktuellem Stand auch ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße im Ergebnis ein noch höherer Vorauszahlungsbetrag festgesetzt werden dürfte, kommt eine (Teil-) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht.
65 
Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
66 
Für die Fallgruppe, dass der ursprünglichen Prognose ein falscher Ermittlungsraum zugrunde gelegt worden ist, entspricht dies bereits der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Ermittlungsraums ergangener Vorauszahlungsbescheid (dennoch) rechtmäßig, soweit ihm - gewissermaßen als andere Begründung - ein zutreffender Ermittlungsraum zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 19.05.1988 - 2 S 1027/87 - Ls. in juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - NVwZ 1985, 751 juris-Rn. 25; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25, Anm. 5.2). Nach der Überzeugung des Senats muss dies in gleicher Weise für alle Fälle gelten, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
67 
Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ähnl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04 - NVwZ-RR 2005, 499 juris-Rn. 44).
68 
cc) Dieser „Heilung“ steht nicht entgegen, dass die Erhebung einer Vorauszahlung im Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177). Denn dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fragen, ob überhaupt eine Vorauszahlung erhoben wird und in welcher (prozentualen) Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll. Diese Entscheidungen werden typischerweise losgelöst und unabhängig von der Frage getroffen, wie hoch der endgültig festzusetzende Betrag (in absoluten Zahlen) letztlich sein wird. Deshalb wirkt sich ein Fehler bei der Prognose des endgültig festzusetzenden Betrags nicht auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde aus, es sei denn, im Einzelfall bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung von der absoluten Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags hat leiten lassen.
69 
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung, für den hier abgerechneten Ermittlungsraum B. Straße II Vorauszahlungen in Höhe von 80% der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten zu erheben, in irgendeiner Weise von der absoluten Höhe des Beitragssatzes hat leiten lassen.
70 
2. Die Klägerin macht weiter geltend, weitere Straßen, insbesondere die Straße „Am W.hof“, hätten im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen werden müssen.
71 
Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Nach der aktuellen Vergleichsberechnung ergäbe sich selbst ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz als derjenige, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden ist. Daher kommt nach den soeben dargelegten Grundsätzen eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht, da der festgesetzte Betrag jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht ist.
72 
3. Die Klägerin meint schließlich, dass weitere Grundstücke in die Oberverteilung hätten einbezogen werden müssen.
73 
a) Bei den nach der Auffassung der Klägerin in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücken Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 handelt es sich um einen größeren Aussiedlerhof westlich der B. Straße auf der Höhe des nördlichen Teils der W.siedlung.
74 
Die entsprechenden Grundstücke sind schon deshalb nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie nicht unmittelbar an die B. Straße angrenzen. Zwischen der Erschließungsanlage und den Grundstücken befindet sich ein gesondertes Wegegrundstück auf Flurstück 4562. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 670 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg. Wie bereits dargelegt erfüllt ein beschränkt öffentlicher Weg außerdem seinerseits nicht die Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da er regelmäßig lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
75 
Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet sind, sind zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des Bebauungszusammenhangs der W.siedlung, sondern liegen im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Daher kann sich - je nach den topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die W.siedlung vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84). Dies ist aufgrund der zahlreichen dem Senat vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien evident.
76 
b) Die ferner von der Klägerin genannten Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 sind - so zu Recht die Beklagte - durch den Bebauungsplan Nr. 643 vollständig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe festgesetzt und genießen somit keine Aussicht auf Bebaubarkeit. Sie sind daher nicht beitragspflichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 22).
77 
c) Das schließlich noch angeführte Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 grenzt nicht direkt an die W.straße an. Auf der westlichen Seite liegt die separat abgerechnete Straße „Am W.hof“. Die Klägerin meint jedoch, dass das Grundstück zusätzlich über einen Weg mit der W.straße verbunden sei.
78 
Selbst wenn an der von der Klägerin benannten Stelle tatsächlich ein Trampelpfad verlaufen sollte, wäre dieser offenkundig nicht geeignet, dem Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 eine Erschließung durch die W.straße zu vermitteln. Es fehlt an jeglicher planungsrechtlichen Absicherung dieses möglicherweise vorhandenen Weges. Die Fläche, über die er verläuft, ist sogar im Gegenteil im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss vom 26. November 2013
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.695,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
82 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - 2 K 1843/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Zwischen den Beteiligten ist allein die Frage der Festsetzungsverjährung umstritten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FIst.Nr. .../... der Gemarkung Kippenheim. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „..." der Beklagten. Die bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage „...", die das Grundstück der Klägerin erschließt, war im Jahre 2001 abgeschlossen. Das Ingenieurbüro ..., dem unter anderem Ausführungsplanung und Bauleitung oblagen, fertigte seine Schlussrechnung unter dem 9.11.2004.
Mit Bescheid vom 30.10.2008 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück FIst.Nr. .../... zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.773,81 EUR für die Erschließungsanlage „..." heran. Auch für weitere Grundstücke der Klägerin ergingen Erschließungsbeitragsbescheide mit einer Gesamtforderung von 182.989,63 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.11.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei zweifelhaft, ob die sachliche Beitragspflicht tatsächlich erst mit dem Eingang der Rechnung des Ingenieurbüros ... am 9.11.2004 entstanden sei. Diese Rechnung beziehe sich auf die „bisher erbrachten Ingenieurleistungen" für die Erschließungsmaßnahme „...". Es sei aber unstreitig, dass diese Ingenieurleistungen Jahre zuvor erbracht und abgeschlossen gewesen seien. In einem solchen extremen Fall der zeitlichen Verzögerung der Rechnungsstellung könne diese Rechnung deshalb nicht den Zeitpunkt der endgültigen Fertigstellung der Maßnahme und damit den Beginn der Festsetzungsverjährung festlegen. Der Anspruch auf Zahlung des Erschließungsbeitrages der Beklagten sei deshalb im Hinblick auf die vierjährige Festsetzungsfrist verjährt.
Das Landratsamt Ortenaukreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2009 zurück. Zur Begründung wurde angeführt, die Erschließungsbeitragspflicht entstehe mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dies sei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Arbeiten, vielmehr sei der Tatbestand der endgültigen Herstellung erst in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem im Anschluss an die Beendigung der Baumaßnahmen der hierfür entstandene Aufwand feststellbar sei. Dies setze im Allgemeinen den Eingang der letzten Unternehmerrechnung voraus, weil ab diesem Zeitpunkt sämtliche beitragsfähigen Aufwendungen ermittelt werden könnten. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht könne nicht unabhängig von der Berechnung des Aufwandes allein dadurch entstehen, dass die Gemeinde es versäume, auf eine zügige Rechnungsstellung hinzuwirken.
Die Klägerin hat am 9.10.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.4.2010 - der Klägerin zugestellt am 2.6.2010 - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage der Bescheide seien die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.6.1988 (EBS). Die Erschließungsbeitragsforderung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt. Verjährung trete über die landesrechtliche Verweisungsnorm des § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden sei. Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entstehe die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dazu müsse der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig sein. Die Ermittlungsfähigkeit sei regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung erfüllt. Auch die Honorarschlussrechnung des Ingenieurbüros ... vom 9.11.2004 sei in diesem Sinne als Unternehmerrechnung anzusehen und dem Erschließungsaufwand zuzurechnen. Damit sei die Verjährung erst mit Ende des Kalenderjahres 2004 in Gang gesetzt und mithin bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 noch nicht abgelaufen gewesen.
Eine andere Beurteilung lasse sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Rechnung erst drei Jahre nach Abschluss der eigentlichen Straßenbauarbeiten vorgelegt worden sei. Das Abgabenrecht sei auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen gehe, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben werde. Dem stehe bereits entgegen, dass dies im Wortlaut des Gesetzes („endgültige Herstellung") keinen Rückhalt finde. Zudem müsse dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen habe und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden solle. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge, erforderlich seien, könne dann nicht mehr die Rede sein.
Die Ansicht der Klägerin, der beitragspflichtige Grundstückseigentümer habe nach dem sichtbaren Abschluss der technischen Bauarbeiten ein hohes Interesse daran, feststellen zu können, wann mit der Zustellung der Erschließungsbeitragsbescheide gerechnet werden müsse, vermöge hieran nichts zu ändern. Denn dieser Meinung folgend müsste für das Merkmal „endgültige Herstellung" letztlich doch auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abgestellt würde, was zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen würde.
Unabhängig von diesen Erwägungen spreche des Weiteren gegen eine derartige Fiktion des Beginns der Festsetzungsverjährung, dass auch die Honorarforderung des Ingenieurs erst mit der Erteilung einer (prüffähigen) Schlussrechnung fällig werde, vgl. § 8 Abs. 1 HOAI. Solange eine Schlussrechnung nicht gestellt sei, fehle es an der Fälligkeit der Honorarforderung und werde deren Verjährung nicht in Gang gesetzt. Werde das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht „vorverlegt", führe dies zu dem - wenig nachvollziehbaren - Ergebnis, dass der Ingenieur seine nicht verjährte Honorarforderung gegenüber der Gemeinde geltend machen, diese gleichwohl die Forderung nicht mehr in die Berechnung der Herstellungskosten einstellen könne; im äußersten Fall sei ihr sogar die Geltendmachung der Erschließungsbeiträge - wegen Verjährung - verwehrt.
10 
Die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde halte die Kammer demgegenüber nicht für so groß, zumal einem verspäteten Eingang der letzten Unternehmerrechnung in Ausnahmefällen mit dem Institut der Verwirkung begegnet werden könnte. Schließlich möge zwar auch in der Verzögerung des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist wegen verspäteter Vorlage der letzten Unternehmerrechnung ein Element der Rechtsunsicherheit zu sehen sein, allerdings sei diese Unsicherheit auf Seiten der Beitragsschuldner eher akzeptabel, da dies im Ergebnis einen Aufschub ihrer Zahlungspflichten beinhalte.
11 
Die Klägerin hat am 7.6.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 16.6.2010 wie folgt begründet: Statt der §§ 127 - 135 BauGB sei hier bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Auffassung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden dürfe. Das könne jedoch letztlich dahinstehen, da die jeweiligen Vorschriften keine entscheidungserheblichen Unterschiede aufweisen. Die Beklagte habe nicht alles ihr Zumutbare veranlasst, um in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Fertigstellung der Erschließungsanlage eine prüffähige Schlussrechnung des Ingenieurbüros zu erhalten. Der zeitliche Abstand zwischen der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage und der Schlussrechnung des Ingenieurbüros betrage ca. drei Jahre. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bemüht habe, die Schlussrechnung des Ingenieurbüros bis spätestens zum 31.12.2003 zu erhalten. Auch wenn der damalige Leiter des Rechnungsamtes über einen längeren Zeitraum erkrankt gewesen sei, dürfe dies schwerlich ausreichen, die Gemeinde zu exkulpieren. Würde die gegenteilige Auffassung zu Grunde gelegt, führe dies zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit der betroffenen Grundstückseigentümer. Denn im Falle eines verspäteten Eingangs der letzten Unternehmerrechnung gebe es keine zeitliche Begrenzung mit der Folge, dass in diesen Fällen Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung letztlich ins Leere liefen. Dies widerspreche nicht nur zu Lasten der Beitragsschuldner dem Gedanken der Rechtssicherheit, sondern auch dem des Rechtsfriedens. Dem Senat sei es möglich, im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.4.2010 - 2 K 1843/09 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 6.10.2009 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie macht geltend: Die Festsetzungsfrist sei bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 nicht abgelaufen gewesen. Für den Beginn der Festsetzungsfrist spiele es keine Rolle, ob sich der Zugang der letzten Unternehmerrechnung verzögert habe. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gegenläufige „Rechtsunsicherheit“ könne nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Bindung an fixe Ereignisse und schematisch anwendbare Fristvorschriften wirke unparteiisch. Folge man der Auffassung der Klägerin, trete die Verjährung der Beitragsforderung möglicherweise bereits ein, bevor die Forderung entstanden sei und gegenüber den Beitragsschuldnern erhoben werden könne. Schließlich habe die Rechtsordnung keine klare Antwort auf die Frage, was denn anstelle des schlichten Faktums der letzten Unternehmerrechnung treten solle. Der Gedanke einer „materiellen Verjährung“ lasse sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einführen. Für das von der Klägerin vorgeschlagene Zeitmodell fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem sei unklar, wie sich der von der Klägerin vorgeschlagene Beginn der Verjährung - ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - auf die Beitragserhebungspflicht der Gemeinde auswirken solle, insbesondere, weshalb entweder nicht der gesamte Aufwand erhoben werden oder die Verjährung vor Entstehen der Forderung eintreten könne.
17 
Dem Senat liegen die Erschließungsbeitragsakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts Ortenaukreis und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 werden aufgehoben, soweit darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen und die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.- Nr. ... Das insgesamt 57.421 m² große Grundstück liegt mit einer Teilfläche von 1.104 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 „...: ... ..., ...: ... ..." (rechtsverbindlich seit dem 04.03.1978), der ein Mischgebiet festsetzt. Die übrige Grundstücksfläche befindet sich im Außenbereich.
Im Jahr 1997 hat die Beklagte mit der Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." in ihrer heutigen Form begonnen. Die Anlage liegt im Geltungsbereich des am 10.05.2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 671 „...: ..., ...: ... ...".
Die Erschließungsanlage ist mittlerweile in bautechnischer Hinsicht hergestellt. Die endgültige Berechnung der Ingenieurkosten ist noch nicht möglich. Sie hängt vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ab, der mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig ist.
Mit Bescheid vom 26.11.2010 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 47.623,09 EUR heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 - zugestellt am 22.10.2012 - zurück.
Die Klägerin hat am 21.11.2012 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.06.2013 hinsichtlich eines - einen Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden - Teilbetrags stattgegeben und die es im Übrigen abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: An der Erhebung einer Vorauszahlung sei die Beklagte nicht deshalb gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen seien. Denn die Erschließungsbeitragspflicht sei mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Die Berechnung der Ingenieurkosten hänge vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits ab. Die endgültige Herstellung sei erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden könne.
Bei der Kanzlerstraße handle es sich des Weiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne. Seit Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 habe eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Kanzlerstraße jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, weil sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut worden sei.
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen sei die Kanzlerstraße ferner erstmals endgültig hergestellt worden. Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt habe, habe vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen können; erst zu diesem Zeitpunkt sei der Grunderwerb durch die Beklagte abgeschlossen worden. Im Übrigen sei durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gegeben habe, die streitgegenständliche Anbaustraße in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden könne.
Das Grundstück der Klägerin gehöre ferner zum Kreis der erschlossenen Grundstücke. Die Lage des Grundstücks in einem Mischgebiet begründe keinen Rechtsanspruch darauf, dass jede dort zulässige Nutzung ausgeübt werden könne. Bei einem Grundstück im Mischgebiet reiche es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden könne. Herangefahren werden könne in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden könne. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei, habe das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
10 
Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin sei des Weiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG. Das Gericht habe bereits mit Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut seien und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befinde, das zumindest als Wochenendhaus genutzt werde. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert hätten, erscheine nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend bestehe nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden könne. In Betracht komme dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
11 
Der Beitragsanspruch der Beklagten sei nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Da die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, habe auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
12 
Der angegriffene Bescheid sei jedoch der Höhe nach teilweise rechtswidrig. Zunächst begegne es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht habe. Nach dieser Bestimmung zählten unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen an bestehende öffentliche Straßen durch Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließe der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein. Das Innenministerium habe es für entbehrlich gehalten, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe. Demnach erlangten Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz.
13 
Ebenfalls rechtsfehlerfrei habe die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen.
14 
Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrG gehöre zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeute aber nicht, dass jede sich an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen sei, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße diene, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich sei. Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße setze dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen sei. Aus diesem Grund komme es nicht darauf an, ob sie in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt sei.
15 
Die Beklagte habe das Grundstück Flst.-Nr. 7... bei der Oberverteilung unberücksichtigt lassen dürfen. Da es teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen sei, unterliege es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke seien bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt sei, sei typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen. An diesem Ergebnis ändere die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts. Die Tatsache der Bebauung sei als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spiele zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft indiziere, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck komme. Etwas anderes gelte jedoch bei bestandsgeschützten Bauwerken. Bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden könne, könne nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden.
16 
In die Verteilung einzustellen sei allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. 2... Dieses Grundstück gehöre mit seiner Innenbereichsfläche zum Kreis der durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstücke. Die planerische Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche sei hinsichtlich dieses Grundstücks unwirksam geworden. Eine bauplanerische Festsetzung trete wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Beklagte noch im Jahr 2008 den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt habe. Die Beklagte habe bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspreche. Vor diesem Hintergrund sei eine Realisierung der planerischen Festsetzungen ausgeschlossen.
17 
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausgehe, sei das Grundstück Flst.-Nr. 2... unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung der übrigen Grundstücke vermindere. Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne könne hier angenommen werden. Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. 2... befinde sich ein Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolge, vermittele die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen werde wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
18 
Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. 2... errechne sich eine Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR (statt der geltend gemachten 47.623,09 EUR).
19 
Die Klägerin hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist. Sie trägt zur Begründung vor: Da die Maßnahme bereits seit langem abgeschlossen sei, dürfe keine Vorauszahlung festgesetzt werden. Dass das beauftragte Ingenieurbüro angeblich noch keine Rechnung erstellt habe, ändere daran nichts. Unstrittig seien auf diese Leistungen Abschlagszahlungen erfolgt. Es sei fraglich, ob unter der Geltung des KAG die Beitragsschuld erst entstehen könne, wenn die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sei. Jedenfalls sei die Beitragsforderung verjährt. Die Ausbauarbeiten seien 1997 begonnen und 1998 abgeschlossen worden. Bei der seit mehr als 70 Jahren bestehenden Kanzlerstraße handle es sich ferner um eine beitragsfreie vorhandene Straße, da sie in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan aus den 1970er Jahren ohne Kreisverkehr ortsstraßenmäßig ausgebaut worden sei. Die Fahrbahn habe einen modernen Aufbau sowie eine Beleuchtung und Straßenentwässerung gehabt. Die ab 1997 durchgeführten Bauarbeiten seien daher nicht als erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern als Ausbau einer schon vorhandenen Anlage zu werten. Es fehle auch an einem Erschlossensein, da auf das Grundstück nicht heraufgefahren werden könne. Das Grundstück steige erheblich an. Außerdem sei an der Kanzlerstraße eine hohe Stützmauer nebst Treppen errichtet worden, durch die das Grundstück geradezu eingemauert werde. Eine gewerbliche Nutzung sei daher schlechterdings nicht vorstellbar. Zudem sei der Bau von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht möglich.
20 
Die Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs hätten nicht in die Abrechnung eingestellt werden dürfen, da er als eigenständiges Element des Straßennetzes einer verbesserten überörtlichen Verkehrsführung diene und den Anliegern der Kanzlerstraße keinen spezifischen Vorteil vermittle. Auch sei die Veranlagung des Grundstücks mit einem Artzuschlag für ein Mischgebiet rechtswidrig, da die diesbezügliche Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 521 obsolet sei. Aufgrund der Höhenlage des Grundstücks könne dort keine Nutzung erfolgen, die für ein Mischgebiet typisch sei. Insbesondere eine gewerbliche Nutzung sei ausgeschlossen. Die Kosten für die Herstellung der Stützmauer seien nicht beitragsfähig. Die Mauer sei in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 nicht in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt. Im Bebauungsplan scheine nur eine solche Stützmauer festgesetzt zu sein, die vor einem kleineren Teil der an die Kanzlerstraße grenzenden Grundstücksfläche liege. Schließlich sei die Oberverteilung rechtswidrig, da auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7... seit Jahrzehnten die geduldete Nutzung „Schrebergärten" stattfinde. Dieses städtische Grundstück hätte daher zumindest als untergeordnete Nutzung im Sinne einer Kleingartenanlage (gemäß § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5) veranlagt werden müssen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 insgesamt aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
25 
Sie meint, die sachliche Beitragspflicht sei mangels Vorlage der letzten Unternehmerrechnung noch nicht entstanden. Die Honorarrechnung des bauleitenden Ingenieurbüros liege noch nicht vor. Der Grunderwerb, der nach den Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten Herstellungsmerkmal sei, sei erst im Jahr 2006 - und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen im Jahr 2004 - abgeschlossen worden. 1997/98 sei lediglich ein Teilausbau der Straße bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße erfolgt. Die Kanzlerstraße sei keine vorhandene Straße. Vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen sei noch keine endgültige Herstellung der Straße erfolgt. Erst durch die 2003/04 und 2005/06 durchgeführten Baumaßnahmen sei die Straße in voller Länge und entsprechend dem dann gültigen Bebauungsplan Nr. 671 hergestellt worden. Die Anlage sei zuvor nicht entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m hergestellt worden, sondern habe lediglich eine Breite von 6 m aufgewiesen. Ebenso wenig entspreche der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 mit einer Breite von 17,50 m. Erst die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 671 seien umgesetzt worden. Eine Nutzung gemäß den planungsrechtlichen Möglichkeiten des Mischgebiets sei auf dem vorhandenen Grundstück möglich. Hierfür genüge es, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne.
26 
Die Kosten für einen Teil der Fahrbahn des Kreisverkehrs seien zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG in die Abrechnung eingestellt worden, da ein Kreisverkehrsplatz lediglich eine bautechnisch anders gestaltete Kreuzung darstelle. Selbst wenn man dies anders sehe, wirke sich dies im Ergebnis praktisch nicht aus. Da die Herstellung der Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, sei die geforderte Vorauszahlung jedenfalls der Höhe nach gerechtfertigt. Die (fiktiven) Kosten mit Abbiegespur und ohne Berücksichtigung des Kreisverkehrs führten im Ergebnis zu einer um 34,68 EUR höheren Vorauszahlung. Der Artzuschlag für ein Mischgebiet sei rechtmäßig. Im Abrechnungsgebiet bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 521 sei eine mischgebietstypische Nutzung möglich und liege auch tatsächlich vor (Haus/Wochenendhaus sowie Gartenschuppen). Die bautechnische Gestaltung der Betonstützmauer erlaube sogar eine Durchbrechung und die Schaffung einer Zufahrt, um so eine Tiefgarage oder einen ebenerdigen Verladebereich zu ermöglichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien daher nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hinfällig oder gar widersprüchlich. Die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähig. Mit dem Bau der vollständig auf dem Straßengrundstück befindlichen Stützmauer mit Treppenaufgang sei eine Zugänglichkeit des Grundstücks und dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erreicht worden. Durch die Mauer sei das Grundstück höhengleich nutzbar und auch die Stellplatzpflicht sei nicht problematisch. Zu Recht sei das Grundstück Flst.-Nr. 7... nicht in die Oberverteilung eingestellt worden. Durch die dort tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst.
27 
Die Beklagte hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Sie macht geltend, die Oberverteilung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch das Grundstück Flst.-Nr. 2... sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht eingestellt worden. Zu Unrecht sei das Gericht davon ausgegangen, dass dort eine öffentliche Grünfläche festgesetzt sei. Dem einschlägigen Bebauungsplan sei eindeutig zu entnehmen, dass für die betreffende Teilfläche des Grundstücks „Grünland“, also eine landwirtschaftliche Fläche, im Bebauungsplan festgesetzt sei. Die baurechtlich genehmigte Lagerhalle nehme gerade einmal 24,3 m² im Plangebiet ein. Es könne keine Rede davon sein, dass die weitere Verwirklichung des Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen Grundstücksflächen durch diese geringfügige Bebauung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Durch die tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst. Es bestehe auch keine schutzwürdige Erwartung der anderen Grundstückseigentümer, dass die Straße von dem Grundstück in gleichem Umfang in Anspruch genommen werde wie von den anderen Anliegergrundstücken aus. Es fehle schon an der erforderlichen Baulandeigenschaft im Sinne des § 38 KAG. Jedenfalls aber könne sich eine solche schutzwürdige Erwartung höchstens auf die tatsächlich gewerblich genutzte (Teil-) Fläche von ca. 1.166 m² beziehen.
28 
Die Beklagte beantragt als Berufungsklägerin,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
30 
Die Klägerin beantragt als Berufungsbeklagte,
31 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
32 
Zur Begründung macht sie geltend, zu Recht habe das Verwaltungsgericht beanstandet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht in die Oberverteilung einbezogen worden sei. Unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan dort Grünland oder eine öffentliche Grünfläche festsetze, sei er funktionslos geworden. Auf dem Grundstück befinde sich seit Jahrzehnten ein Schrottbetrieb; für den Bau einer Halle sei sogar eine Genehmigung erteilt worden. Aufgrund dieser tatsächlich vorhandenen und von der Beklagten geduldeten gewerblichen Nutzung könnten die weiteren Anlieger zudem schutzwürdig erwarten, dass dieses Grundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einbezogen werde.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten, die vorgelegten Bebauungspläne und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der 20.933 qm bzw. 3.572 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 auf der Gemarkung Eutingen, auf denen sich bis zum Jahr 1989 ein Steinbruch befand. Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken derzeit eine Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe sowie eine Asphaltmischanlage. Die Grundstücke liegen nördlich der Straße Kirschenruhe, mit der sie über das Wegegrundstück Flst. Nr. 7608/1, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht, verbunden sind. Bei der Straße Kirschenruhe handelt es sich um eine vom Dürrenweg abzweigende, an einem Wendehammer endende Stichstraße.
Die Grundstücke der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof (E 30)“ vom 10.10.1995. Der Bebauungsplan sieht für die Grundstücke ein „Sondergebiet (SO)“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO vor, in dem als Nutzungen zulässig sind: „Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe, Asphaltmischanlage“. Als Maß der baulichen Nutzung sieht der Plan eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 vor. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt teils 13 m, punktuell bis 23 m, und teils 20 m, punktuell bis 30 m. Die Festsetzungen hinsichtlich der punktuell höher zulässigen Gebäudehöhe von bis zu 23 m bzw. bis zu 30 m erfolgten für die beiden Grundstücke aufgrund bereits bestehender Anlagenteile im Rahmen der derzeitigen gewerblichen Nutzung.
Die Beklagte fasste mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.10.2006 die Straßen Dürrenweg und die vom Dürrenweg abzweigenden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker nach § 37 Abs. 3 KAG zur Abrechnungseinheit „Dürrenweg zwischen Kieselbronner Straße und östlicher Bebauungsplangrenze E 30 inklusive Kirschenruhe zwischen Dürrenweg und Wendehammer verbunden mit Mülleräcker zwischen Dürrenweg und Wendehammer“ zusammen.
Der Beschlussvorlage lag eine Vergleichsberechnung zugrunde, in der die Kosten für den Quadratmeter Nutzungsfläche der erschlossenen Grundstücke zum einen bei einer getrennten Abrechnung der Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker und zum anderen bei Bildung einer Abrechnungseinheit prognostiziert wurden. Die prognostizierten Kosten betragen bei getrennter Abrechnung für den Dürrenweg 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche, bei der Straße Kirschenruhe 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Straße Mülleräcker 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche. Die Kosten bei Bildung einer Abrechnungseinheit wurden einheitlich auf 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche geschätzt.
Mit Bescheiden vom 30.10.2009 zog die Beklagte die Klägerin für die Erschließungsanlage „Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe“ zu Erschließungsbeiträgen für das Grundstück Flst. Nr. 7609 in Höhe von 109.187,51 EUR (nur Fahrbahn) und von 89.753,52 EUR (ohne Fahrbahn) und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 in Höhe von 18.631,59 EUR (nur Fahrbahn) und von 15.315,41 EUR (ohne Fahrbahn) heran.
Gegen die Bescheide erhob die Klägerin am 24.11.2009 Widerspruch. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, dass die Beklagte zu Unrecht eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Es fehle an einem funktionellen Abhängigkeitsverhältnis, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen seien, um auf das weiterführende öffentliche Verkehrsnetz zu gelangen. Gleiches gelte umgekehrt für die Anwohner der Straße Mülleräcker. Ungeachtet dessen finde die Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG ihre Grenze im Willkürverbot. Dieses sei hier verletzt, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe durch die Bildung der Abrechnungseinheit mit mehr als dem Dreifachen (nämlich mit 4,81 EUR je qm) im Vergleich mit der Abrechnung der Einzelanlage (1,56 EUR je qm) belastet würden. Auch sei die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 bereits entstanden gewesen. Darüber hinaus seien große Teile ihrer Grundstücke aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht bebaubar, so dass zumindest für diese Teilflächen kein Erschließungsbeitrag entstehe. Der Bebauungsplan gebe ein Pflanzgebot für das Grundstück Flst. Nr. 7609 vor, so dass in diesem Bereich das Grundstück nicht bebaut werden könne. Gleiches gelte für die Festsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen auf diesem Grundstück. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans beschränkten zudem die Nutzbarkeit der Grundstücke auf bestimmte Anlagen, die wegen ihrer Eigenart eine flächendeckende Bebauung unmöglich machten. Darüber hinaus führten die ungeeignete Bodenbeschaffenheit, aber auch die topographischen und geologischen Verhältnisse dazu, dass die Grundstücke teilweise nicht bebaubar seien. Die Beklagte habe ferner Kosten berücksichtigt, die nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien. So habe sie die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen, obwohl diese teilweise bereits durch die Firma H. endgültig hergestellt worden sei. Die Fahrbahn sei in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt gewesen. Gleiches gelte für die Oberflächenentwässerung. Auch sei der Wendehammer am Ende der Straße Kirschenruhe nicht erforderlich, da die Lkw‘s auf ihrem Grundstück wendeten. Schließlich hätten in die Abrechnung zusätzlich die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 einbezogen werden müssen.
Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zusammenfassung des Dürrenwegs mit den beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker zur Abrechnungseinheit sei zulässig. § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erlaube nunmehr ausdrücklich die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch für den Fall, dass die beteiligten Stichstraßen nicht voneinander abhängig seien. Der Gesetzgeber habe dadurch bewusst die engen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogen worden seien, überwinden wollen. Die Zusammenfassung diene auch der zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets. Durch die Zusammenfassung der Anbaustraßen ergebe sich eine gewollte Nivellierung der Beitragsbelastung. Die Grundstücke an den Erschließungsanlagen Kirschenruhe und Mülleräcker trügen Teile der Kosten der für die Erschließung der Grundstücke notwendigen Anbaustraße Dürrenweg mit. Dies sei sachlich gerechtfertigt, da sie auf die Zufahrt über den Dürrenweg zwingend angewiesen seien. Vor dem Beschluss des Gemeinderats vom 17.10.2006 über die Bildung einer Abrechnungseinheit sei auch bei keiner der drei Straßen bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. So sei z.B. die Fahrbahndeckschicht in allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden. Erst danach habe die sachliche Beitragspflicht - nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung - für die Abrechnungseinheit entstehen können.
Die Grundstücke der Klägerin seien ausgehend von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer fünf- (Flst. Nr. 7609) bzw. viergeschossigen Bebaubarkeit (Flst. Nr. 7609/1) in die Abrechnung aufzunehmen gewesen. Dass die beiden Grundstücke nicht vollständig überbaut werden könnten, entspreche dem Normalfall von erschlossenen Grundstücken und hindere nicht die Beitragsveranlagung entsprechend dem dargestellten Maß. Unerheblich sei der Umstand, dass nach einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom Gesamtareal lediglich ein Teilbereich von 31 Prozent für eine flächige Bebauung mit vier- bzw. fünf Vollgeschossen nutzbar sei. Für die Beitragserhebung sei gerade nicht erforderlich, dass das Grundstück großflächig mit einem Gebäude überbaubar sei bzw. die Anlagen flächig eine Höhe von 13 oder 23 m erreichten. Dies ergebe sich bereits zwingend aus der Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,8 bzw. der Geschossflächenzahl von 1,0. Auch tatsächliche Hindernisse, wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen, hinderten nicht die bauliche und gewerbliche Nutzung der Grundstücke, wie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke zeige. Auch die im Bebauungsplan festgelegten Pflanzgebote entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 hinderten nicht die bauliche bzw. gewerbliche Nutzung des Grundstücks.
10 
Es seien auch keine weiteren Grundstücke in die Oberverteilung aufzunehmen. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage nicht erschlossen. Das Grundstück befinde sich seit dem 09.12.2008 nicht mehr im Eigentum der Firma O. Da die sachliche Beitragspflicht am 22.06.2009 mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden sei, habe zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümeridentität mehr in Bezug auf die Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 bestanden. Auch im Übrigen lägen keine Umstände vor, die eine Erschließung des Grundstücks über die Straße Kirschenruhe begründen könnten. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde nicht mehr gewerblich genutzt; die Gebäude und Hallen stünden leer. Auch bestehe keine Baulast in Form eines Überfahrtsrechts zur Straße Kirschenruhe hin. Die Grundstücke südlich des Dürrenwegs und östlich des Feldwegs Flst. Nr. 4645 befänden sich im Außenbereich und könnten daher ebenfalls nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden.
11 
Am 24.06.2010 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 aufzuheben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
12 
Durch Urteil vom 04.11.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bildung der Abrechnungseinheit sei auf der Grundlage von § 37 Abs. 3 KAG ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Grenze des von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebenen Ermessensrahmens sei insbesondere nicht deshalb überschritten, weil die Gesamtabrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung der Straße Kirschenruhe deutlich höher liege. Es liege auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG vor, wonach die Bildung einer Abrechnungseinheit nur möglich sei, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden sei. Die Beitragsschuld sei erst nach der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung einer Abrechnungseinheit am 17.10.2006 entstanden, weil der zweite Bauabschnitt für die Straßen der Abrechnungseinheit erst am 28.07.2008 abgeschlossen worden sei.
13 
Der Beitragspflicht stehe ferner eine Unbebaubarkeit der Grundstücke der Klägerin aus rechtlichen Gründen nicht entgegen. Es sei unbedenklich, dass sich für die Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans Einschränkungen sowohl in Bezug auf den erlaubten Anlagetypus als auch aufgrund des Pflanz- und Rekultivierungsgebots ergäben. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung eine fünfgeschossige Bebauung zugrunde lege, obwohl die im Bebauungsplan zugelassenen Anlagentypen nicht fünfgeschossig errichtet werden könnten. Dies falle in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Auch die von der Klägerin behauptete Unbebaubarkeit der Grundstücke aus tatsächlichen Gründen stehe der Beitragspflicht nicht entgegen. Die Unbebaubarkeit sei unerheblich, soweit es sich um Grundstücksteile handele, die ohnehin außerhalb des Baufensters lägen und so einer Nutzung nicht zugeführt werden dürften. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten zudem, dass die Klägerin die Grundstücke im Baufenster beinahe vollständig nutze. Soweit sich die Klägerin weiter darauf berufe, dass der nicht hinreichend verdichtete Boden eine umfangreichere Bebauung jedenfalls in wirtschaftlich vertretbarer Hinsicht verhindere, sei dies nicht mit dem Ausschluss der Nutzbarkeit aufgrund natürlicher Verhältnisse gleichzusetzen, sondern gehöre ebenfalls zu ihrem unternehmerischen Risiko.
14 
Die Beklagte habe ferner zu Recht die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 nicht in die Oberverteilung einbezogen. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht erschlossen. Im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlage, habe das Grundstück nicht mehr im Eigentum der Klägerin (gemeint ist der Firma O.) gestanden und sei deshalb nicht wie ein Hinterliegergrundstück über die seitlich gelegenen Grundstücke erschlossen worden. Bei dem Grundstück Flst. Nr. 4662 handele es sich um ein Außenbereichsgrundstück, das deshalb nicht berücksichtigungsfähig sei.
15 
Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen worden seien, obwohl diese bereits durch die Firma H. hergestellt gewesen sein könnte. Es werde bereits nicht dargelegt, dass die Straße derart errichtet gewesen sei, wie sie von der Beklagten geplant und schließlich umgesetzt worden sei. Auch der Einwand, die Kosten für bereits hergestellte Teile der Erschließungsanlage hätten nicht angesetzt werden dürfen, sei unerheblich. Die Beklagte müsse einen Aufwand, den ein Privater verauslagt habe, nur dann berücksichtigen, wenn sie sich hierzu in rechtlich bindender Weise verpflichtet oder wenn die Erschließungsaufgabe sich zu einer Erschließungspflicht verdichtet hätte. Für beides lägen keine Anhaltspunkte vor.
16 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20.04.2011 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte rechtsfehlerhaft eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stichstraßen zusammengefasst worden seien und deshalb das Regelbeispiel nach § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erfüllt sei, rechtfertige noch nicht die Bildung einer Abrechnungseinheit, weil hier ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliege. Die Straße Kirschenruhe sei gerade nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen. Es handele sich auch nicht um ein einheitliches Baugebiet. Die Bebauung an den Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg sei bereits seit langem vorhanden gewesen, und diese Straßen dienten bereits zur Erschließung der daran liegenden bebauten Grundstücke. Demgegenüber sei die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden. Der von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebene Ermessensrahmen sei unabhängig davon deshalb überschritten, weil die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke bei der zusammengefassten Abrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung mit einem mehr als dreifach höheren Beitragssatz veranlagt würden. Im Hinblick auf das Willkürverbot dürften zusammengefasste Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden als bei getrennter Abrechnung.
17 
Da im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit die Beitragsschuld im Hinblick auf die Straße Kirschenruhe bereits entstanden gewesen sei, stehe auch § 37 Abs. 4 KAG einer Gesamtabrechnung entgegen. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergebe sich, dass der Hauptteil der einzelnen Erschließungsanlagen im Zeitraum vom 05.07.2004 bis zum 24.06.2005 hergestellt worden sei. Lediglich noch der Restausbau „zwischen Einmündung Kieselbronner Straße und Ortstafel (Richtung Eutingen)“ habe im Jahr 2008 stattgefunden. In diesem Bauabschnitt befinde sich aber die Straße Kirschenruhe nicht. Deshalb sei für diese selbständige Erschließungsanlage bereits im Jahre 2005 die Beitragsschuld entstanden.
18 
Darüber hinaus stünden der Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke auch rechtliche Hindernisse entgegen, die dazu führten, dass die Grundstücke nur vermindert bei der Aufwandsverteilung einzustellen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien jedenfalls Baubeschränkungen zu berücksichtigen, die zur Konsequenz hätten, dass das im Bebauungsplan zugelassene Maß der baulichen Nutzung nicht ausgeschöpft werden könne und damit sozusagen nur „auf dem Papier“ stehe. So liege der Fall hier. Der maßgebliche Bebauungsplan lasse zwar sehr hohe Gebäudehöhen zu. Die allein zulässigen Anlagenarten wiesen jedoch technische Besonderheiten auf, aufgrund derer mehrgeschossige Bauwerke auf den Grundstücken nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten. Bei diesen Anlagen kämen regelmäßig nur eine flächenmäßig begrenzt hohe Anlage - im Sinne eines Turmes - zur Ausführung, die übrigen Grundstücksflächen könnten größtenteils gar nicht bebaut werden und müssten als Lagerfläche für zum Betrieb der Anlage erforderliches Material genutzt werden bzw. könnten nur mit einer untergeordneten Bebauung in geringer Höhe bebaut werden. Die Fläche der beiden Grundstücke könne auch deshalb nicht vollständig bzw. mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 bebaut werden, weil im Bebauungsplan in den Randbereichen des Grundstücks Flst. Nr. 7609 ein Pflanzgebot festgesetzt sei.
19 
Auch tatsächliche Hindernisse stünden einer flächendeckenden Bebaubarkeit der Grundstücke entgegen. Die Bebaubarkeit könne gemindert und ausgeschlossen sein, wenn sich z.B. ein steiler Abhang oder eine unverrückbare Felsformation auf dem Grundstück befinde. Solche steilen Abhänge bzw. Abbruchkanten seien auf den Grundstücken der Klägerin vorhanden. Darüber hinaus seien erhebliche Teile der Grundstücke nur mit einem unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand bebaubar. da die ehemals als Steinbruch genutzten Grundstücke erhebliche Höhenunterschiede aufwiesen und auch die Bodenbeschaffenheit für eine Bebauung nicht geeignet sei. Vor diesem Hintergrund müssten die Grundstücksflächen, die nach dem Gutachten der Firma A. einer Bebaubarkeit entzogen seien, bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben.
20 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch das Grundstück Flst. Nr. 7606 in die Oberverteilung einzustellen. Bis Anfang Dezember 2008 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Beitragsschuld bereits entstanden gewesen sei, hätten sowohl das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 als auch das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 im Eigentum der Firma O. gestanden. Im Übrigen vermittele auch die Straße, die vom Anbaugrundstück zum Hinterliegergrundstück führe, den übrigen Beitragsschuldnern den Eindruck, das Grundstück Flst. Nr. 7606 könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise durch die Anbaustraße eine beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit erhalten. Ferner sei das Grundstück Flst. Nr. 4662 zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden, da es zum Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gehöre. Im Übrigen handele es sich bei dem auf diesem Grundstück vorhandenen Gebäude um ein reines Wohngebäude und gerade nicht um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich zulässig wäre. Die Beklagte habe schließlich bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Durch die Firma H. sei die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.05.2010 aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie erwidert: Die Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit könne nicht beanstandet werden. Die als Regelbeispiel konzipierte Bestimmung in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG sehe ausdrücklich vor, dass auch mehrere selbständige Stichstraßen mit einer Hauptstraße zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden könnten. Mit der Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit habe sie weder ihren Ermessensspielraum überschritten noch das Willkürverbot verletzt. Sie habe mit der Entscheidung eine Beitragsnivellierung bezweckt, um die Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg beitragsmäßig zu entlasten. Im Übrigen genössen die Anlieger der Stichstraßen - im Gegensatz zu den Anliegern der Hauptverbindungsstraße - sämtliche Vorteile aus der Herstellung der Hauptstraße, hätten jedoch selbst nicht die Verkehrsbelastung und die dadurch ausgelösten Folgewirkungen der Anlieger an der Hauptstraße zu tragen.
26 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 für keine der drei Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. Die Fahrbahndeckschicht sei bei allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden.
27 
Vorliegend bestünden auch keine öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die einer Realisierung einer vier- bzw. fünfgeschossigen Bebauung auf einem Teil der Baugrundstücke und damit einer Ausschöpfung des hier relevanten Nutzungsmaßes auf Teilflächen entgegenstünden. Bei einem Vollgeschossmaßstab - wie hier - hätten grundsätzlich nur Baubeschränkungen Bedeutung, wenn sie bewirkten, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse überhaupt nicht realisiert werden könne. Hebe die anzuwendende Verteilungsregelung - wie vorliegend die in § 6 EBS - auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und sei nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch eine Baubeschränkung beeinträchtigt, so bleibe selbst eine - hier nicht gegebene - öffentlich-rechtliche Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks wie hier realisiert werden könne. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzungsmaß „nur auf dem Papier stehe“. Beide Grundstücke würden derzeit als Fläche für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage mehr oder weniger vollumfänglich baulich bzw. gewerblich genutzt.
28 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hinderten tatsächlicher Hindernisse wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen grundsätzlich das Entstehen der Beitragspflicht auch für diese Teilflächen nicht. Im Übrigen falle der Umstand, dass topographische Verhältnisse eine umfangreichere Bebauung verhinderten, allein in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Unerheblich sei deshalb, ob die Klägerin mehrgeschossige Bauwerke in bestimmten Grundstücksteilen nicht oder nicht mit finanziell zumutbaren Mitteln verwirklichen könne.
29 
Das Grundstück Flst. Nr. 7606 habe nicht in die Oberverteilung mit aufgenommen werden können, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage i.S.v. § 39 KAG erschlossen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung entstünde die sachliche Beitragsschuld dann, wenn der für die Herstellung entstandene Aufwand an beitrags- und umlagefähigen Kosten der Höhe nach feststellbar sei und damit im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnungen. Zu diesem Zeitpunkt (22.06.2009) sei hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 keine Eigentümeridentität mehr vorhanden gewesen. Auch die in Richtung des Grundstücks Flst. Nr. 7606 auf dem Anbaugrundstück angelegte „Privatstraße“ begründe keine Beitragspflicht. Für dieses Wegestück habe zu keinem Zeitpunkt eine dingliche Sicherung mittels Baulast bestanden. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 sei nicht erschlossen i.S.v. § 39 KAG und demgemäß nicht in die Oberverteilung aufzunehmen. Es handele sich um eine privilegierte Gärtnerei, die im Außenbereich liege. Schließlich sei der im Rahmen der Abrechnung berücksichtigte Aufwand für die Straße Kirschenruhe in vollem Umfang umlagefähig. Die Straße sei erstmals ortsstraßenmäßig entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Ausbauprogramms in den Jahren 2004/2005 sowie 2008/2009 ausgebaut worden. Zuvor habe lediglich eine vorläufige, nicht ortsstraßengemäß hergestellte Fahrbahn bestanden, die im Rahmen des Ausbaus entfernt worden sei.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
76 
Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
76 
Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 - 2 K 2518/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung entlang der Erschließungsanlage „Lange Straße“.
Der Kläger ist Eigentümer des gewerblich - als Sägewerk und Holzlager - genutzten Grundstücks Flst. Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997. Dieser setzt für den (kleineren) südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet und für den (größeren) Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet fest. Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze führt die Kreisstraße K ... („Lange Straße“). Die „Lange Straße“ selbst liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Plan setzt jedoch für das klägerische Grundstück entlang der nordwestlichen Grenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Von der „Lange Straße“ zweigt in südöstliche Richtung der „Schlachthausweg“ ab, der an den als Mischgebiet festgesetzten Teil des klägerischen Grundstücks grenzt.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 25.07.2000 im Zuge des Ausbaus der Kreisstraße auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite der „Lange Straße“ einen Gehweg herstellen zu lassen und die Straße zu beleuchten. Die Anlagen wurden in den Jahren 2002 und 2003 technisch hergestellt. Die letzte Unternehmerrechnung im Zusammenhang mit diesen Ausbaumaßnahmen ging bei der Beklagten am 23.01.2006 ein.
Mit zwei Bescheiden vom 06.04.2006 zog die Beklagte den Kläger für das Grundstück Flst. Nr. ... zu Erschließungsbeiträgen heran; für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks setzte sie einen Beitrag von 26.991,82 EUR und für den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil einen Beitrag von 1.207,76 EUR fest. Die gegen die Bescheide vom Kläger erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Freudenstadt mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2010 - zugestellt am 27.08.2010 - zurück.
Am 24.09.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 06.04.2006 jeweils aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 06.10.2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der Veranlagung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... stattgegeben und den entsprechenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.04.2006 aufgehoben. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Veranlagung des als Mischgebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks, hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hinsichtlich der Stattgabe der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das Grundstück werde, soweit es durch den maßgeblichen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werde, nicht von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen. Die Besonderheit, dass es sich bei der „Lange Straße“ um eine klassifizierte Straße handele, ändere zwar nichts an der Berechtigung der Beklagten, den entstandenen Erschließungsaufwand für Gehweg und Straßenbeleuchtung umzulegen. Für die Kosten des Gehwegs folge dies daraus, dass die Beklagte Trägerin der Baulast des Gehwegs gemäß § 43 Abs. 4 LStrG geworden sei. Im Hinblick auf die abgerechnete Straßenbeleuchtung sei von einer selbständigen öffentlichen Aufgabe auszugehen, die der Gemeinde obliege. Der umlagefähige Aufwand für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung dürfe jedoch nur auf die Grundstücke verteilt werden, die von der Anbaustraße i.S.d. § 39 KAG erschlossen würden und die der Beitragspflicht für diese Anlagen i.S.d. § 40 KAG unterlägen. Die „Lange Straße“ vermittele dem klägerischen Grundstück, soweit dieses gewerblich genutzt werde, nicht die wegemäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlange. Die Frage des Erschlossenseins und insbesondere die Frage, ob rechtliche Erschließungshindernisse vorlägen, sei bei überplanten Gebieten primär dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Willen zu entnehmen. Der Bebauungsplan setze entlang der zur Erschließungsanlage gerichteten Grundstücksgrenze einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hieraus folge für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks, dass eine Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB nicht vorliege, da mit Blick auf die zulässige gewerbliche Nutzung die erforderliche Erreichbarkeit des Grundstücks in Form eines Herauffahrens von der „Lange Straße“ aus nicht gewährleistet sei.
Auch die Betrachtung des konkreten Einzelfalls führe zu keiner anderen Beurteilung. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindere. Die in Rede stehende Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer knüpfe typischerweise an tatsächliche Gegebenheiten an. Die Grundstückseigentümer sähen, dass von einem bestimmten Grundstück aus die Erschließungsanlage in einem Umfang in Anspruch genommen werde, der der Inanspruchnahme von anderen - rechtlich zweifelsfrei - erschlossenen Grundstücken aus entspreche oder sie gar übersteige und damit diesem Grundstück bzw. dessen Eigentümer ein nennenswerter, auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwachse. Von einer derartigen Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Denn es entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde, sondern die Zufahrt über den „Schlachthausweg“ erfolge. Dieser Vortrag des Klägers sei ohne weiteres nachvollziehbar, da ein Abbiegen von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück in nahezu rechtem Winkel erfolgen müsste, was bei mit langen Holzstämmen beladenen Lastkraftwagen auf der ca. 5 bis 6 m breiten „Lange Straße“ nur schwer möglich sei.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 24.01.2012 zugelassenen Berufung der Beklagten macht diese geltend: Das klägerische Grundstück werde auch hinsichtlich des Teils, der als Gewerbegebiet ausgewiesen sei, von der „Lange Straße“ erschlossen und sei damit beitragspflichtig.
10 
Die Erschließung sei schon deshalb zu bejahen, weil von der „Lange Straße“ auf das Grundstück tatsächlich heraufgefahren werde und heraufgefahren werden könne. Dass heraufgefahren werden könne, zeige sich daran, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ und dann ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Diese Pflasterung reiche bis zur „Lange Straße“ und sei mit dieser niveaugleich. Es könne deshalb jederzeit in diesem Bereich auf das klägerische Grundstück und vom klägerischen Grundstück auf die „Lange Straße“ gefahren werden, ohne dass der Schlachthausweg benötigt werde. Darüber hinaus werde von der „Lange Straße“ auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ tatsächlich auf das klägerische Grundstück gefahren. Dies bewiesen Fahrspuren, die in diesem Bereich von der Straße auf das klägerische Grundstück vorhanden seien. Dass in diesem Bereich eine Zufahrtsmöglichkeit auch gegeben sein solle, zeigten die abgesenkten Bordsteine.
11 
Darüber hinaus liege es allein in der Hand des Klägers, auch eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus zu erhalten. Bereits seit langem sei die Ortsdurchfahrt Richtung Ortsausgang verlegt worden. Innerörtlich gebe es keine Rechtfertigung mehr für ein Zu- und Abfahrtsverbot, so dass das Landratsamt Freudenstadt als zuständige Behörde sich bereits dahingehend geäußert habe, bei einem entsprechenden Antrag des Klägers eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot auszusprechen. Auch aus diesem Grund könnten die anderen Grundstückseigentümer schutzwürdig die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Beitragsveranlagung erwarten.
12 
Der einschlägige Bebauungsplan „Tropfwiesle“ sähe für das Grundstück des Klägers im Bereich des „Schlachthauswegs“ ein Mischgebiet vor. Für ein Mischgebiet reiche es aus, wenn - wie hier im Bereich der „Lange Straße“ - an das Grundstück herangefahren werden könne. Erschlossen sei damit das gesamte Buchgrundstück des Klägers, auch wenn in einem Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet festgesetzt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das „gesamte“ Buchgrundstück des Klägers erschlossen. Die Erschließung könne nicht separat für einzelne Teilflächen eines Buchgrundstücks beurteilt werden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.10.2011 - 2 K 2518/10 - zu ändern , soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er erwidert: Wie sich aus dem Bebauungsplan ergebe, bestehe entlang des Sägewerkgrundstücks Flst. Nr. ... hin zur „Lange Straße“ ein Zu- und Abfahrtsverbot und damit ein rechtliches Hindernis hinsichtlich einer Veranlagung.
18 
Entgegen den Ausführungen der Beklagten werde auf das Grundstück Flst. Nr. ... auch nicht tatsächlich von der „Lange Straße“ aus aufgefahren. Dies sei nicht möglich, wie sich schon aus den Verhältnissen vor Ort ergebe. Aufgrund ihrer Länge und Breite könnten die Langholzfahrzeuge nur über den „Schlachthausweg“ auf das klägerische Grundstück auffahren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wo Fahrspuren vorhanden sein sollten, die von der „Lange Straße“ aus eine Auffahrt zum Grundstück nachweisen könnten. Entlang der „Lange Straße“ sei zum klägerischen Grundstück hin ein grabenhafter, bewachsener Grünstreifen vorhanden, so dass bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ein Auffahren von Lkw’s und Langholzfahrzeugen nicht möglich sei.
19 
Das Grundstück Flst. Nr. ... könne auch nicht ausnahmsweise zur Veranlagung herangezogen werden. Die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke könnten dies nicht schutzwürdig erwarten. Anknüpfungspunkt für die Erwartung seien die tatsächlichen Gegebenheiten. Es entspreche aber den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil des Klägers nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte und die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - geändert: Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 2.104,30 EUR festgesetzt wird. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 04.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590/3 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 1.124,29 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die in den Jahren 2007 bis 2009 ausgebaute Erschließungsanlage „Im Bannholz“.
Die Kläger sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten 773 bzw. 413 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 auf der Gemarkung der Beklagten. Die beiden Wohngebäude sind an der Grundstücksgrenze zusammengebaut und werden beide von den Klägern genutzt. Das Flst. Nr. 590 grenzt im Süden an das Straßengrundstück der Erschließungsanlage „Im Bannholz“. Das Grundstück Flst. Nr. 590/3 grenzt in westlicher Richtung unmittelbar an das Grundstück Flst. Nr. 590 an, es liegt jedoch nicht unmittelbar an der Erschließungsanlage. Die Rechtsvorgänger der Kläger hatten das ehemals ungeteilte Gesamtgrundstück zu Beginn der 60er Jahre geteilt und das Grundstück Flst. Nr. 590/3 (neu) auf ihren Sohn zu Eigentum übertragen. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des alten (ungeteilten) Grundstücks ist auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 589/1 ein Wege- und Fahrrecht hin zur nördlich der Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 gelegenen Wilhelmstraße als Grunddienstbarkeit bestellt. Das Wege- und Fahrrecht verläuft entlang der westlichen Grundstücksgrenze des belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1; in diesem Bereich ist aus Richtung Wilhelmstraße eine asphaltierte Zufahrt zum Grundstück Flst. Nr. 590 hergestellt, über die auch tatsächlich die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. 590/3 wurde ferner ein entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufendes Wege- und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 590 bewilligt und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Das Gelände südlich der Wilhelmstraße, in dem die genannten Grundstücke liegen, steigt bis zum Bereich der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ an. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bannholz“ vom 14.07.1986, der für die zwischen der Straße „Im Bannholz“ und der Wilhelmstraße gelegenen Grundstücke allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt.
Mit Bescheid vom 03.03.2010 zog die Beklagte die Kläger für das Grundstück Flst. Nr. 590 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.021,34 EUR und mit Bescheid vom 04.03.2010 für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.148,53 EUR heran. Die gegen die Bescheide von den Klägern am 11.03.2010 erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010 zurück.
Am 03.08.2010 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 03.03. und 04.03.2010 aufzuheben, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Hinterlieger-grundstück Flst. Nr. 590/3 werde durch die Straße „Im Bannholz“ nicht erschlossen, weil es von dort nicht anfahrbar sei. Auch die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit mit dem Grundstück Flst. Nr. 590 komme nicht in Betracht, weil es sich um zwei selbständig bebaubare Grundstücke handele. Ein rechtlich gesichertes Wegerecht bestehe nur im Hinblick zur Wilhelmstraße, jedoch nicht in Richtung der abgerechneten Erschließungsanlage. Auch das Grundstück Flst. Nr. 590 werde durch die Erschließungsanlage nicht erschlossen. Der Höhenunterschied zwischen der Anbaustraße und dem Grundstück sei so gravierend, dass dieses Hindernis mit angemessenem Aufwand nicht beseitigt werden könne. Darüber hinaus grenze dieses Grundstück auch nicht unmittelbar an die Straße „Im Bannholz“, da zwischen der Straße und dem Grundstück ein Grünstreifen liege, der im Eigentum der Beklagten stehe. Dieses Geländestück sei von der Beklagten für die Anlage eines Gehwegs erworben worden. Die Straße sei dann jedoch in geringerem Umfang ausgebaut worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Folgendes vorgetragen: Es sei nicht zutreffend, dass zwischen dem Grundstück Flst. Nr. 590 und der Erschließungsanlage ein derartiger Höhenunterschied bestehe, dass eine Erschließungsmöglichkeit nicht bestehe. Erschließungsbeitragsrechtlich sei die Möglichkeit des Heranfahrens ausreichend. Auch der Grünstreifen zwischen der Straße „Im Bannholz“ und dem Grundstück stelle die Erschließung nicht in Frage; es handele sich lediglich um zu der Straße gehörendes Straßenbegleitgrün, das keine eigenständige Funktion erfülle. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 sei bereits im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Eigentümeridentität der beiden Grundstücke beitragspflichtig. Die herangezogenen Grundstücke würden schließlich auch nicht über die Wilhelmstraße erschlossen, da der Zugang zur Wilhelmstraße nicht ausreichend gesichert sei. Die bestellte Grunddienstbarkeit genüge hierfür nicht, die Sicherung müsse öffentlich-rechtlich im Wege einer Baulast erfolgen; daran fehle es bislang.
Durch Urteil vom 19.07.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Grundstücke würden durch die abgerechnete Erschließungsanlage gemäß § 39 Abs. 1 KAG erschlossen. Die Behauptung der Kläger, ihre Grundstücke würden bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit fehle es an der gesicherten Erschließung. Das nur privatrechtlich vereinbarte und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragene Wegerecht über das nördlich angrenzende Grundstück Flst. Nr. 589/1 genüge nicht den zu stellenden Anforderungen an die rechtliche Qualität der Sicherung; erforderlich wäre die Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis. Die Kläger hätten diesbezüglich selbst nicht behauptet, dass ihnen möglicherweise ein durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung einer Baulast gegen den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 zustehe.
Auch dem Einwand der Kläger, ihr Grundstück Flst. Nr. 590 grenze nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage, könne nicht gefolgt werden. Denn der nur zwischen einem und zwei Meter breite Geländestreifen, der zwischen Straße und Grundstück liege, bilde weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Hindernis für die Erreichbarkeit des Grundstücks von der Straße „Im Bannholz“. Dem Bebauungsplan ließen sich keine Festsetzungen entnehmen, die eine Inanspruchnahme des betreffenden Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung ausschlössen. Unabhängig davon handele es sich bei dem betreffenden Geländestreifen auch nicht um ein eigenes Buchgrundstück. Vielmehr sei der Geländestreifen Teil des im hier interessierenden Bereich einheitlichen Straßengrundstücks mit der Flst. Nr. 598/3. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Beklagte - jedenfalls konkludent - mit der Geltendmachung des Erschließungsbeitrags und der damit verbundenen Feststellung der Erschließung die Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Geländestreifens zum Zwecke der verkehrsmäßigen Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks gestattet habe. Auch der Einwand der Kläger, die Topographie hindere die wegemäßige Erschließung bzw. eine solche sei deshalb nur mit unzumutbaren Aufwendungen herzustellen, greife nicht durch. Für die Annahme einer hinreichenden verkehrsmäßigen Erschließung reiche es grundsätzlich aus, dass Kraftfahrzeuge an das zu erschließende Grundstück heranfahren könnten. Die Möglichkeit der Einrichtung einer Zufahrt (mit zumutbarem Aufwand) sei für die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung deshalb unerheblich.
Das Grundstück Flst. Nr. 590/3 werde ebenfalls durch die Anbaustraße „Im Bannholz“ erschlossen. Zwar handele es sich - bezogen auf diese Anbaustraße - um ein Hinterliegergrundstück, das durch ein Anliegergrundstück (hier: Grundstück Flst. Nr. 590) von der Anbaustraße getrennt werde. Von einer Erschließung über das Anliegergrundstück sei jedoch dann auszugehen, wenn - wie hier - das Hinterliegergrundstück und das Anliegergrundstück ein und denselben Eigentümer hätten.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 08.12.2011 zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend: Das Grundstück Flst. Nr. 590 grenze nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an, weil sich dazwischen ein im Eigentum der Beklagten stehendes Geländestück befinde. Im Bebauungsplan sei für diese Stelle ein Gehweg festgesetzt, der einer Inanspruchnahme des Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung entgegenstehe. Unerheblich sei, dass der Gehweg noch nicht gebaut sei. Auch straßenrechtlich sei der Zugang gehindert. Die Beklagte habe weder behauptet noch gebe es andere Hinweise darauf, dass sich die Widmung der Straße auch auf den Geländestreifen erstrecke; deshalb könne von der Einräumung eines Gemeingebrauchs hinsichtlich dieses Geländestreifens - mangels Widmung - nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus scheitere eine ausreichende Erschließung des Grundstücks über die Straße „Im Bannholz“ bereits an den Höhenunterschieden zwischen der Erschließungsanlage und dem Grundstück. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 sei nicht erschlossen. Da beide Grundstücke selbständig bebaubar seien, helfe auch der Gesichtspunkt der Eigentümeridentität nicht weiter.
10 
Die streitgegenständlichen Grundstücke würden - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen. Zwar sei die wegemäßige Erschließung der Grundstücke bislang nur im Wege einer Grunddienstbarkeit über das Grundstück Flst. Nr. 589/1 - und nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Baulast - gesichert. Eine von der Anliegerstraße vermittelte Bebaubarkeit eines Grundstücks sei jedoch auch dann zu bejahen, wenn es - wie hier - in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liege, die Erreichbarkeitsanforderungen des Bauordnungsrechts zu erfüllen. Bei einer Sicherung durch Grunddienstbarkeit bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich die Nebenpflicht des belasteten Eigentümers zur Bewilligung einer inhaltsgleichen Baulast ergebe. Im Übrigen sei die wegemäßige Erschließung seit der Bebauung der beiden Grundstücke von Anfang an über die Wilhelmstraße erfolgt. Die Bestellung der Grunddienstbarkeit habe vor diesem Hintergrund ausschließlich den Zweck gehabt, die Bebauung der streitbefangenen Grundstücke zu ermöglichen.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Die Kläger gingen unzutreffend davon aus, dass das Grundstück Flst. Nr. 590 nicht unmittelbar an die Straße angrenze, weil sich dazwischen ein im Eigentum der Beklagten stehender Geländestreifen befinde. Tatsächlich handele es sich bei der Straße und dem begrünten Straßenrand um ein und dasselbe Flurstück. Die Festsetzung eines Gehwegs hindere in diesem Zusammenhang die Erschließung nicht. Es sei heute eher die Regel als die Ausnahme, dass Wohngrundstücke über einen Gehweg an eine Straße angeschlossen seien. Letztlich komme es erschließungsrechtlich nur darauf an, dass an ein Grundstück - wie hier - herangefahren werden könne.
16 
Die Grundstücke der Kläger erhielten über die Wilhelmstraße auch keine ausreichende „Zweiterschließung“. Die zu Gunsten der Grundstücke bestehende Grunddienstbarkeit reiche als rechtliche Sicherung nicht aus. Auch bestehe im vorliegenden Fall kein Anspruch der Kläger auf Bestellung einer Baulast. Denn ein Anspruch bestünde nur, wenn dies die einzige Erschließungsmöglichkeit für die Grundstücke wäre, d.h. wenn die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks wäre. Dies sei hier nicht der Fall, da die streitgegenständlichen Grundstücke auch über die Straße „Im Bannholz“ erschlossen würden.
17 
Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Grundstücke auch durch die Wilhelmstraße erschlossen würden, komme eine Beitragsreduzierung nach § 14 ihrer Erschließungsbeitragssatzung für „mehrfach erschlossene Grundstücke“ nicht in Betracht. Denn die Reduzierung der Erschließungskosten im Falle einer Mehrfacherschließung solle lediglich in den Fällen, in denen bereits Erschließungsbeiträge bezahlt worden seien, eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer verhindern. Eine solche Doppelbelastung sei im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen, da es sich bei der Wilhelmstraße unstreitig um eine historische Straße handele, für die weder in der Vergangenheit Beiträge erhoben worden noch in Zukunft zu bezahlen seien. Davon unabhängig finde § 14 der Erschließungsbeitragssatzung bereits deshalb keine Anwendung, weil die darin vorgesehene Beitragsreduzierung für den ersten Abrechnungsfall nicht gelte und dementsprechend für die erste Erschließungsanlage die Beiträge voll zu bezahlen seien; erst bei einer weiteren Erschließung durch eine Zweitanlage komme es zu einer Beitragsreduzierung.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
21 
Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.).
I.
22 
Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
23 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
24 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
25 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB).
26 
2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
27 
a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
28 
Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.
29 
Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten.
30 
Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich.
31 
Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht.
32 
b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde.
34 
Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist.
35 
3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG.
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind.
37 
Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG.
38 
Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten.
39 
4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.
II.
40 
Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke.
41 
1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
42 
Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1).
43 
Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB).
44 
2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353).
45 
a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1).
46 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden.
47 
b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3).
48 
c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus.
49 
Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO).
50 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich.
51 
3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 19. Juni 2012
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
21 
Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.).
I.
22 
Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
23 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
24 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
25 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB).
26 
2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
27 
a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
28 
Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.
29 
Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten.
30 
Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich.
31 
Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht.
32 
b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde.
34 
Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist.
35 
3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG.
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind.
37 
Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG.
38 
Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten.
39 
4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.
II.
40 
Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke.
41 
1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
42 
Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1).
43 
Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB).
44 
2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353).
45 
a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1).
46 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden.
47 
b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3).
48 
c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus.
49 
Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO).
50 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich.
51 
3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 19. Juni 2012
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 werden aufgehoben, soweit darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen und die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.- Nr. ... Das insgesamt 57.421 m² große Grundstück liegt mit einer Teilfläche von 1.104 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 „...: ... ..., ...: ... ..." (rechtsverbindlich seit dem 04.03.1978), der ein Mischgebiet festsetzt. Die übrige Grundstücksfläche befindet sich im Außenbereich.
Im Jahr 1997 hat die Beklagte mit der Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." in ihrer heutigen Form begonnen. Die Anlage liegt im Geltungsbereich des am 10.05.2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 671 „...: ..., ...: ... ...".
Die Erschließungsanlage ist mittlerweile in bautechnischer Hinsicht hergestellt. Die endgültige Berechnung der Ingenieurkosten ist noch nicht möglich. Sie hängt vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ab, der mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig ist.
Mit Bescheid vom 26.11.2010 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 47.623,09 EUR heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 - zugestellt am 22.10.2012 - zurück.
Die Klägerin hat am 21.11.2012 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.06.2013 hinsichtlich eines - einen Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden - Teilbetrags stattgegeben und die es im Übrigen abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: An der Erhebung einer Vorauszahlung sei die Beklagte nicht deshalb gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen seien. Denn die Erschließungsbeitragspflicht sei mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Die Berechnung der Ingenieurkosten hänge vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits ab. Die endgültige Herstellung sei erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden könne.
Bei der Kanzlerstraße handle es sich des Weiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne. Seit Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 habe eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Kanzlerstraße jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, weil sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut worden sei.
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen sei die Kanzlerstraße ferner erstmals endgültig hergestellt worden. Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt habe, habe vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen können; erst zu diesem Zeitpunkt sei der Grunderwerb durch die Beklagte abgeschlossen worden. Im Übrigen sei durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gegeben habe, die streitgegenständliche Anbaustraße in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden könne.
Das Grundstück der Klägerin gehöre ferner zum Kreis der erschlossenen Grundstücke. Die Lage des Grundstücks in einem Mischgebiet begründe keinen Rechtsanspruch darauf, dass jede dort zulässige Nutzung ausgeübt werden könne. Bei einem Grundstück im Mischgebiet reiche es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden könne. Herangefahren werden könne in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden könne. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei, habe das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
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Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin sei des Weiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG. Das Gericht habe bereits mit Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut seien und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befinde, das zumindest als Wochenendhaus genutzt werde. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert hätten, erscheine nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend bestehe nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden könne. In Betracht komme dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
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Der Beitragsanspruch der Beklagten sei nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Da die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, habe auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
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Der angegriffene Bescheid sei jedoch der Höhe nach teilweise rechtswidrig. Zunächst begegne es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht habe. Nach dieser Bestimmung zählten unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen an bestehende öffentliche Straßen durch Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließe der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein. Das Innenministerium habe es für entbehrlich gehalten, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe. Demnach erlangten Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz.
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Ebenfalls rechtsfehlerfrei habe die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrG gehöre zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeute aber nicht, dass jede sich an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen sei, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße diene, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich sei. Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße setze dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen sei. Aus diesem Grund komme es nicht darauf an, ob sie in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt sei.
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Die Beklagte habe das Grundstück Flst.-Nr. 7... bei der Oberverteilung unberücksichtigt lassen dürfen. Da es teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen sei, unterliege es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke seien bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt sei, sei typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen. An diesem Ergebnis ändere die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts. Die Tatsache der Bebauung sei als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spiele zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft indiziere, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck komme. Etwas anderes gelte jedoch bei bestandsgeschützten Bauwerken. Bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden könne, könne nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden.
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In die Verteilung einzustellen sei allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. 2... Dieses Grundstück gehöre mit seiner Innenbereichsfläche zum Kreis der durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstücke. Die planerische Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche sei hinsichtlich dieses Grundstücks unwirksam geworden. Eine bauplanerische Festsetzung trete wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Beklagte noch im Jahr 2008 den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt habe. Die Beklagte habe bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspreche. Vor diesem Hintergrund sei eine Realisierung der planerischen Festsetzungen ausgeschlossen.
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Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausgehe, sei das Grundstück Flst.-Nr. 2... unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung der übrigen Grundstücke vermindere. Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne könne hier angenommen werden. Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. 2... befinde sich ein Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolge, vermittele die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen werde wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
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Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. 2... errechne sich eine Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR (statt der geltend gemachten 47.623,09 EUR).
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Die Klägerin hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist. Sie trägt zur Begründung vor: Da die Maßnahme bereits seit langem abgeschlossen sei, dürfe keine Vorauszahlung festgesetzt werden. Dass das beauftragte Ingenieurbüro angeblich noch keine Rechnung erstellt habe, ändere daran nichts. Unstrittig seien auf diese Leistungen Abschlagszahlungen erfolgt. Es sei fraglich, ob unter der Geltung des KAG die Beitragsschuld erst entstehen könne, wenn die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sei. Jedenfalls sei die Beitragsforderung verjährt. Die Ausbauarbeiten seien 1997 begonnen und 1998 abgeschlossen worden. Bei der seit mehr als 70 Jahren bestehenden Kanzlerstraße handle es sich ferner um eine beitragsfreie vorhandene Straße, da sie in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan aus den 1970er Jahren ohne Kreisverkehr ortsstraßenmäßig ausgebaut worden sei. Die Fahrbahn habe einen modernen Aufbau sowie eine Beleuchtung und Straßenentwässerung gehabt. Die ab 1997 durchgeführten Bauarbeiten seien daher nicht als erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern als Ausbau einer schon vorhandenen Anlage zu werten. Es fehle auch an einem Erschlossensein, da auf das Grundstück nicht heraufgefahren werden könne. Das Grundstück steige erheblich an. Außerdem sei an der Kanzlerstraße eine hohe Stützmauer nebst Treppen errichtet worden, durch die das Grundstück geradezu eingemauert werde. Eine gewerbliche Nutzung sei daher schlechterdings nicht vorstellbar. Zudem sei der Bau von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht möglich.
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Die Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs hätten nicht in die Abrechnung eingestellt werden dürfen, da er als eigenständiges Element des Straßennetzes einer verbesserten überörtlichen Verkehrsführung diene und den Anliegern der Kanzlerstraße keinen spezifischen Vorteil vermittle. Auch sei die Veranlagung des Grundstücks mit einem Artzuschlag für ein Mischgebiet rechtswidrig, da die diesbezügliche Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 521 obsolet sei. Aufgrund der Höhenlage des Grundstücks könne dort keine Nutzung erfolgen, die für ein Mischgebiet typisch sei. Insbesondere eine gewerbliche Nutzung sei ausgeschlossen. Die Kosten für die Herstellung der Stützmauer seien nicht beitragsfähig. Die Mauer sei in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 nicht in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt. Im Bebauungsplan scheine nur eine solche Stützmauer festgesetzt zu sein, die vor einem kleineren Teil der an die Kanzlerstraße grenzenden Grundstücksfläche liege. Schließlich sei die Oberverteilung rechtswidrig, da auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7... seit Jahrzehnten die geduldete Nutzung „Schrebergärten" stattfinde. Dieses städtische Grundstück hätte daher zumindest als untergeordnete Nutzung im Sinne einer Kleingartenanlage (gemäß § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5) veranlagt werden müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 insgesamt aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
25 
Sie meint, die sachliche Beitragspflicht sei mangels Vorlage der letzten Unternehmerrechnung noch nicht entstanden. Die Honorarrechnung des bauleitenden Ingenieurbüros liege noch nicht vor. Der Grunderwerb, der nach den Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten Herstellungsmerkmal sei, sei erst im Jahr 2006 - und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen im Jahr 2004 - abgeschlossen worden. 1997/98 sei lediglich ein Teilausbau der Straße bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße erfolgt. Die Kanzlerstraße sei keine vorhandene Straße. Vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen sei noch keine endgültige Herstellung der Straße erfolgt. Erst durch die 2003/04 und 2005/06 durchgeführten Baumaßnahmen sei die Straße in voller Länge und entsprechend dem dann gültigen Bebauungsplan Nr. 671 hergestellt worden. Die Anlage sei zuvor nicht entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m hergestellt worden, sondern habe lediglich eine Breite von 6 m aufgewiesen. Ebenso wenig entspreche der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 mit einer Breite von 17,50 m. Erst die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 671 seien umgesetzt worden. Eine Nutzung gemäß den planungsrechtlichen Möglichkeiten des Mischgebiets sei auf dem vorhandenen Grundstück möglich. Hierfür genüge es, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne.
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Die Kosten für einen Teil der Fahrbahn des Kreisverkehrs seien zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG in die Abrechnung eingestellt worden, da ein Kreisverkehrsplatz lediglich eine bautechnisch anders gestaltete Kreuzung darstelle. Selbst wenn man dies anders sehe, wirke sich dies im Ergebnis praktisch nicht aus. Da die Herstellung der Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, sei die geforderte Vorauszahlung jedenfalls der Höhe nach gerechtfertigt. Die (fiktiven) Kosten mit Abbiegespur und ohne Berücksichtigung des Kreisverkehrs führten im Ergebnis zu einer um 34,68 EUR höheren Vorauszahlung. Der Artzuschlag für ein Mischgebiet sei rechtmäßig. Im Abrechnungsgebiet bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 521 sei eine mischgebietstypische Nutzung möglich und liege auch tatsächlich vor (Haus/Wochenendhaus sowie Gartenschuppen). Die bautechnische Gestaltung der Betonstützmauer erlaube sogar eine Durchbrechung und die Schaffung einer Zufahrt, um so eine Tiefgarage oder einen ebenerdigen Verladebereich zu ermöglichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien daher nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hinfällig oder gar widersprüchlich. Die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähig. Mit dem Bau der vollständig auf dem Straßengrundstück befindlichen Stützmauer mit Treppenaufgang sei eine Zugänglichkeit des Grundstücks und dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erreicht worden. Durch die Mauer sei das Grundstück höhengleich nutzbar und auch die Stellplatzpflicht sei nicht problematisch. Zu Recht sei das Grundstück Flst.-Nr. 7... nicht in die Oberverteilung eingestellt worden. Durch die dort tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst.
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Die Beklagte hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Sie macht geltend, die Oberverteilung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch das Grundstück Flst.-Nr. 2... sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht eingestellt worden. Zu Unrecht sei das Gericht davon ausgegangen, dass dort eine öffentliche Grünfläche festgesetzt sei. Dem einschlägigen Bebauungsplan sei eindeutig zu entnehmen, dass für die betreffende Teilfläche des Grundstücks „Grünland“, also eine landwirtschaftliche Fläche, im Bebauungsplan festgesetzt sei. Die baurechtlich genehmigte Lagerhalle nehme gerade einmal 24,3 m² im Plangebiet ein. Es könne keine Rede davon sein, dass die weitere Verwirklichung des Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen Grundstücksflächen durch diese geringfügige Bebauung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Durch die tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst. Es bestehe auch keine schutzwürdige Erwartung der anderen Grundstückseigentümer, dass die Straße von dem Grundstück in gleichem Umfang in Anspruch genommen werde wie von den anderen Anliegergrundstücken aus. Es fehle schon an der erforderlichen Baulandeigenschaft im Sinne des § 38 KAG. Jedenfalls aber könne sich eine solche schutzwürdige Erwartung höchstens auf die tatsächlich gewerblich genutzte (Teil-) Fläche von ca. 1.166 m² beziehen.
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Die Beklagte beantragt als Berufungsklägerin,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt als Berufungsbeklagte,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Zur Begründung macht sie geltend, zu Recht habe das Verwaltungsgericht beanstandet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht in die Oberverteilung einbezogen worden sei. Unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan dort Grünland oder eine öffentliche Grünfläche festsetze, sei er funktionslos geworden. Auf dem Grundstück befinde sich seit Jahrzehnten ein Schrottbetrieb; für den Bau einer Halle sei sogar eine Genehmigung erteilt worden. Aufgrund dieser tatsächlich vorhandenen und von der Beklagten geduldeten gewerblichen Nutzung könnten die weiteren Anlieger zudem schutzwürdig erwarten, dass dieses Grundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einbezogen werde.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten, die vorgelegten Bebauungspläne und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
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Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
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Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
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Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
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5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
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Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
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6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.