Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2017 - 2 S 620/16

published on 20/07/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2017 - 2 S 620/16
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2015 - 6 K 906/14 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 werden aufgehoben, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 1.496,30 EUR übersteigt. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für nicht mehr in ihrem Eigentum stehende Grundstücke.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie war Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/3, 5206 und 5206/9 der Gemarkung ..., die an die ... Straße angrenzten. Von den Grundstücken wurde im März 2001 jeweils ein ca. 1 m breiter Streifen entlang der ... Straße abgeteilt. Das von dem hier streitgegenständlichen Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 mit einer ursprünglichen Gesamtgröße von 2185 m² abgeteilte Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 hat eine Fläche von 63 m². Die neu gebildeten Grundstücke entlang der ... Straße trennen die Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/3 und 5206 in voller Länge von der Erschließungsstraße ...-... Das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 trennt das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 nur im westlichen Bereich von der ... Straße, im Norden grenzt das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 weiterhin an die hier abknickende ... Straße an.
Die Klägerin übereignete das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 auf der Grundlage des Schenkungsvertrags vom 26.07.2001 an den in Dubai wohnhaften Bruder eines Gesellschafters der Klägerin. Im Jahr 2006 verkaufte sie das verbliebene Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 an die ...-... GmbH (im Folgenden: ... GmbH), deren Geschäftsführer einer der Gesellschafter ist.
Die Beklagte hatte bereits am 16.09.2004 den Bebauungsplan „...“ erlassen, der für das Gebiet, in dem auch die vorgenannten Grundstücke liegen, als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt.
Mit Bescheid vom 02.04.2013 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „...“ zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 51.895,57 EUR heran. Der Beitragsberechnung wurde das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 in seiner ursprünglichen Größe von 2185 m² zugrunde gelegt.
Den hiergegen am 23.04.2013 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, sie sei nicht mehr Eigentümerin des veranlagten Grundstücks. Dies sei seit 2006 die ... GmbH. Im Übrigen sei der Veranlagung eine Fläche zugrunde gelegt worden, die mit der tatsächlichen Grundstücksfläche nicht übereinstimme. Die Fläche des abgetrennten Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 dürfe der Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 nicht hinzugerechnet werden. Die Abtrennung sei nicht erfolgt, um den beitragsrechtlichen Zugang zu den Grundstücken zu verhindern. Das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 sei nicht beitragspflichtig, weil es sich bei der ...- Straße um eine historische bzw. vorhandene Straße handele. Das Grundstück sei bereits vor dem Jahr 1868 durch eine ehemalige Gipsmühle gewerblich genutzt worden und habe an einer für diese Nutzung hergestellten Straße gelegen, die an die überörtliche Ortsverbindungsstraße mit der Flst.-Nr. 149 angebunden gewesen sei. Die vor dem jetzigen Ausbau bestandene Straßensituation bis zu dem Grundstück sei seit Bestehen der ehemaligen Gipsmühle immer wieder durch die Beklagte den Erfordernissen angepasst worden. Eine bauleitplanerische Änderung sei letztlich wegen einer von der Beklagten beabsichtigten Weiterentwicklung und Schaffung weiterer Gewerbebauflächen erforderlich geworden. Im Übrigen genüge die Abgrenzung des Abrechnungsgebiets nicht den rechtlichen Anforderungen. Aus dem Flächennutzungsplan und dem bereits vor Entstehen der Beitragspflicht rechtswirksamen Bebauungsplan „...-Süd“ ergebe sich eindeutig, dass das neue Gewerbegebiet nur über die ... Straße an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen sei. Damit seien auch die Grundstücke in dem neuen Baugebiet durch diese erschlossen und zu Beiträgen zu veranlagen. In den beitragsfähigen Erschließungsaufwand seien schließlich auch zu Unrecht die Kosten der Beseitigung und Versetzung der Stützmauer vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5206/18 (...) eingerechnet worden. Teile der Stützmauer seien auf dem städtischen Grundstück (als Überbau) errichtet worden. Es sei daher Sache des Verursachers, den Rückbau der überbauten Stützmauer und die Neuerrichtung auf eigene Kosten vorzunehmen mit der Folge, dass diese Kosten nicht umlagefähig seien. Dagegen sei für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 eine Anpassung der Grundstückseinfahrt mit einem Aufwand von 8.2525,84 EUR erforderlich gewesen. Dieser Aufwand sei trotz entsprechender Aufforderung nie von der Beklagten beglichen worden und sei als Gesamtaufwand in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehen. Offen sei auch eine Summe aus einer Vereinbarung vom 11.07.2002 in Höhe von 2.272,92 EUR.
Das Landratsamt Waldshut wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2014 zurück und erhob für die Widerspruchsentscheidung eine Gebühr in Höhe von 3.025 EUR. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei sowohl für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 als auch für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 beitragspflichtig. Denn es sei davon auszugehen, dass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO vorliege. Die Bildung der Handtuchgrundstücke entlang der ...-... Straße ergebe keinen Sinn. Der neu gebildete ca. 1 m breite Grundstücksstreifen entlang der Erschließungsstraße sei nicht selbständig nutzbar, sondern verkleinere lediglich das eigentliche Gewerbegrundstück und entziehe ihm, wenn auch nur teilweise, den für Gewerbegrundstücke unerlässlichen Zugang zur Erschließungsanlage. Zu berücksichtigen sei auch, dass der jetzige Eigentümer der Handtuchgrundstücke mit einem Gesellschafter der Klägerin verwandt sei und das Grundstück nicht käuflich, sondern schenkungsweise erworben habe. Die Bildung der Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/15 und 5206/17 habe dazu geführt, dass die verbleibenden Grundstücke zu Hinterliegergrundstücken ohne Zugangsmöglichkeit zur ... Straße geworden seien. Dies sei bei dem Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 zwar nicht der Fall, da hier im nördlichen Bereich kein Streifen abgetrennt worden sei. Allerdings sei der Straßenverlauf in diesem Bereich längere Zeit nicht klar gewesen, so dass evtl. eine spätere Abtrennung noch beabsichtigt gewesen sei. Auch sei der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht auf die Fälle von Hinterliegergrundstücken beschränkt. Ein Gestaltungsmissbrauch setze grundsätzlich einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung der Beitragserhebung voraus. Es handele sich dabei aber nicht um eine zwingende Voraussetzung, sondern nur um ein Indiz. Auch wenn hier der Erlass des Bebauungsplans erst 2004 erfolgt, die Erschließungsanlage erst 2009 endgültig hergestellt und die Beitragsveranlagung erst 2013 erfolgt seien, habe die Klägerin bereits bei der Grundstücksteilung gewusst, dass Beitragszahlungen zu erwarten seien. Die Bebauung, der Bebauungsplan und die Erschließung hätten sich über Jahre hinweg entwickelt und die Grundstückseigentümer seien an diesem Prozess über das normale Maß hinaus eingebunden gewesen. Aus einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 19.02.2001 (Bl. 127 der Akte des Verwaltungsgerichts) ergebe sich, dass diese sich bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Beitragsproblematik beschäftigt habe. Die Klägerin sei von hohen Beitragszahlungen ausgegangen und habe angekündigt, es sei günstiger, die Grundstücke an der ... Straße zu verkaufen und anderweitige Grundstücke zu kaufen. Zwei Wochen nach diesem Schreiben sei die Grundstücksteilung erfolgt und fünf Monate später die Schenkung. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die ... Straße weder eine historische noch eine vorhandene Straße. Bei der Veranlagung seien alle nach § 39 KAG erschlossenen Grundstücke, auch das Grundstück der Beklagten Flst.-Nr. 5215, veranlagt worden. Das Grundstück Flst.-Nr. 65/8 sei dabei nicht zu berücksichtigen gewesen, da es als Gewässergrundstück (Flussbett der ...) keinen Erschließungsvorteil habe. Die Flächen des sich südlich anschließenden Bebauungsplangebiets „...-Süd“ seien bei der Beitragsveranlagung nicht zu berücksichtigen gewesen. Die von der Beklagten eingestellten Kosten, darunter auch die Kosten für die Stützmauer, seien zu Recht berücksichtigt worden. Die Stützmauer sei vor Jahren vom Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/18 gebaut worden und habe sich teilweise auf dem jetzigen Straßengrundstück befunden. Um die Straße ausbauen zu können, habe sie entfernt werden müssen, wobei die Beklagte sich aus nachvollziehbaren Gründen dazu entschlossen habe, die Kosten zu tragen.
Die Klägerin hat am 08.04.2014 beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen den Erschließungsbeitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid Klage erhoben, wobei sie sich ausdrücklich auch gegen die Höhe der Widerspruchsgebühr gewandt hat. Sie trägt ergänzend vor, bereits vor 1868 hätten sich u.a. auf ihrem Grundstück eine Gipsmühle sowie bauliche und sonstige Anlagen für den Gipsabbau befunden. Die Zufahrt hierzu sei stets von der ...-... Straße erfolgt. Bis zur Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans „...-...“ im Jahr 2004 habe die Straße der Erschließung aller genehmigten gewerblichen Nutzungen gedient und sei in den Jahren zuvor von der Beklagten bedarfsentsprechend bis zur ... ausgebaut, verbreitert und befestigt worden. Entlang der westlichen Grenzen der Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/17, 5206/16 und 5206/15 habe vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „...“ ein öffentlicher gemeindlicher Feldweg bestanden, den die Beklagte durch den Tausch von Grundstücken habe verbreitern wollen. Bereits zuvor habe sie - die Klägerin - beabsichtigt, auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 5206 und 5206/3 Bauwerke zu errichten und dafür entsprechend der Landesbauordnung die Hälfte des Weges für eine grenznahe Bebauung in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe dies mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei dem Weg nicht um eine öffentliche Straße. Daraufhin habe sie - die Klägerin - die Planung geändert und durch Übernahme von Zufahrtsbaulasten über die Grundstücke Flst.-Nrn. 5206 und 5206/9 öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrten hergestellt. Wegen der ablehnenden Haltung der Beklagten sei sie - die Klägerin - sehr betroffen gewesen und habe deswegen die Abtrennung der Grundstücke FIst.-Nrn. 5206/17, 5206/16 und 5206/15 und die Schenkung veranlasst. Sie habe nicht mehr mit der Beklagten verhandeln wollen. Im Übrigen habe die Beklagte im Schreiben vom 08.07.1999 auch mitgeteilt, dass ein Ausbau der ... Straße nicht vorgesehen sei, da hierfür keine Notwendigkeit bestünde. Die Grundstücksabtrennung sei daher nicht erfolgt, um Erschließungsbeiträge zu verhindern oder zu verkürzen. Bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans „...“ habe die Beklagte das Ziel verfolgt, den südlichen Teil der im heutigen Bebauungsplan „...-...-Süd“ liegenden Flächen zu überplanen. Nur weil die Flächen im damals gültigen Flächennutzungsplan noch nicht als künftige Bauflächen dargestellt gewesen seien, seien diese nicht in die Bauleitplanung miteinbezogen worden. Dieses Ziel habe die Beklagte jedoch kontinuierlich weiterverfolgt und schließlich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan entwickelt, der allerdings erst am 11.05.2012 rechtswirksam geworden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Widerspruchsbehörde liege ein Gestaltungsmissbrauch hinsichtlich der vorgenommenen Grundstücksteilung nicht vor. Es sei zwar richtig, dass von drei Grundstücken insgesamt je ein ca. 1 m breiter Streifen abgeteilt worden sei. Es könne auch sein, dass die drei entstandenen Minigrundstücke nicht sinnvoll nutzbar seien. Darauf komme es jedoch nicht an. Das Eigentumsrecht lasse es zu, Grundstücke zu bilden, auch wenn dies aus dem Blickwinkel anderer nicht sinnvoll erscheine. Die Grundstücke seien bereits im Jahr 2001 gebildet und verschenkt worden, zu einer Zeit, zu der noch nicht einmal ein Bebauungsplan existiert habe. Für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 sei die ... GmbH beitragspflichtig; § 42 AO räume der Beklagten hinsichtlich des Beitragsschuldners kein Wahlrecht ein. Schließlich handele es sich bei der ... Straße um eine vorhandene bzw. historische Straße. Dabei sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Gebiet entlang der ... Straße schon immer um ein faktisches Gewerbegebiet gehandelt habe. Der Gipsabbaubetrieb sei insbesondere für die damalige Zeit ein großer Gewerbekomplex gewesen, der die Anforderungen der beitragsrechtlichen Rechtsprechung für Wohnbebauung bei Weitem übertreffe. Dabei sei es nicht ungewöhnlich, dass derartige Gewerbekomplexe nicht in die innerörtliche Ortslage integriert seien. Es sei daher unschädlich, dass auch nach heutiger Betrachtung dieser große Gewerbekomplex seit 1794 nicht „ortsangebunden“ gewesen sei. Unabhängig von der Frage der vorhandenen bzw. historischen Straße sei die ... Straße durch die nach 1968 und insbesondere im Jahr 1998 erfolgten Erschließungsmaßnahmen bis zur westlichen Fortführung entlang der ... bereits endgültig hergestellt worden. Damit seien die Aufwendungen für diesen Straßenabschnitt nicht mehr beitragsfähig, da Verjährung eingetreten sei. Auch wenn der Bebauungsplan „...-Süd“ erst am 11.05.2012 in Kraft getreten sei, sei er für die erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung beachtlich. Da bereits im Jahr 2009 die sachliche Beitragspflicht entstanden sei, sei zwar hinsichtlich der Heranziehungsphase auf diese Sach- und Rechtslage abzustellen, nicht aber für die Verteilungsphase. Die Grundstücke im Bebauungsplangebiet „...-...-Süd“ erführen durch die ... Straße einen latenten Erschließungsvorteil i.S. des § 39 Abs. 1 Nr. 1 KAG. Die Folge sei, dass in der Verteilungsphase auch diese latent erschlossenen Grundstücke einzubeziehen seien. Alles andere sei unbillig und widerspreche dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Ferner habe die Beklagte weitere durch die Erschließungsmaßnahme erschlossene Grundstücke bzw. Grundstücksteile nicht in die Beitragsberechnung einbezogen. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5206/18 befinde sich ein Schuppen, der als Überbau auch auf dem Gewässergrundstück Flst.-Nr. 65/8 stehe. Damit seien zumindest auch die tatsächlich genutzten Teile dieses Grundstücks einschließlich des sogenannten Umgriffs wie eine wirtschaftliche Einheit erschlossen. Gleiches gelte für die Schuppen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5206/10 hin zum Gewässergrundstück. Die Beklagte habe Fördermittel für die Erschließungsmaßnahme beantragt und bewilligt bekommen, diese jedoch nicht abgerufen oder bei den Erschließungskosten nicht in Abzug gebracht. Mit der Klage werde auch die Widerspruchsgebühr angefochten, die ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweise. Dieses ergebe sich daraus, dass die Gebührenhöhe bereits ab dem maßgeblichen Streitwert von 600 EUR linear um 55 EUR je 1.000 EUR Streitwert erhöht werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe schon zum Zeitpunkt der Grundstücksteilung ihr Handeln an der drohenden Beitragspflicht ausgerichtet. In ihrem Schreiben vom 19.02.2001 habe die Klägerin vehement darauf gedrängt, die voraussichtlichen Kosten der Straßenherstellung zu erfahren. Sie habe Anliegerkosten von bis zu 500.000,- DM befürchtet. Es sei also kein Wunder, dass sie sich damals „sicherheitshalber“ zu der Grundstücksteilung entschlossen habe. Der Klägerin obliege es im Übrigen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, einen wirtschaftlich sinnvollen oder sonst einleuchtenden Grund für die Übertragung der Grundstücke darzulegen. Bezüglich der Frage der historischen Ortsstraße verkenne die Klägerin, dass es sich bei der ... Straße jedenfalls nicht um eine Ortsstraße handele, weil der damalige Weg nach dem eigenen Vortrag der Klägerin unstreitig im Außenbereich gelegen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Festsetzungsverjährungsfrist erst mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage auf ihrer ganzen Länge zu laufen begonnen habe, nicht aber mit dem Ausbau von Streckenabschnitten. Es gebe auch keine weiteren erschlossenen Grundstücke, die nicht in die Verteilung einbezogen worden seien. Eine wirtschaftliche Einheit könne nur bei Eigentümeridentität angenommen werden, die bei den Grundstücken Flst.-Nrn. 5206/18 und 65/8 nicht gegeben sei. Zudem liege das Grundstück Flst.-Nr. 65/8 außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und sei als Außenbereichsgrundstück schon deshalb nicht zu veranlagen. Ein Einrechnen von Kosten für Baumaßnahmen auf dem privaten Grund der Klägerin in den beitragsfähigen Aufwand wäre rechtswidrig gewesen, da es sich nicht um Kosten auf der Trasse der abgerechneten Straße gehandelt hätte. Fördermittel seien bei der Erschließungsmaßnahme nicht geflossen. Soweit die Klägerin die Widerspruchsgebühr für rechtswidrig halte, laufe ihr Vortrag darauf hinaus, dass eine Verwaltungsgebühr immer nur dann rechtmäßig sei, wenn sie nicht degressiv gestaltet sei. Dies sei den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen.
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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 30.03.2015 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht Beitragsschuldnerin. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung sei Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei. Bei Bekanntgabe des angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheids sei die Klägerin weder Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 noch Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gewesen. Damit seien grundsätzlich die aktuellen Grundstückseigentümer als Beitragspflichtige gemäß § 21 KAG heranzuziehen. § 42 AO gebiete im vorliegenden Fall keine hiervon abweichende Heranziehung der Klägerin. Bei dem Verkauf des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 durch die Klägerin an die ... GmbH habe kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgelegen. Insbesondere sei dieser Verkauf nicht zum Zweck der Vermeidung von Erschließungsbeitragspflichten erfolgt, da das Grundstück - unstreitig - durch die ...- Straße voll erschlossen sei, weil es in ausreichender Breite im nördlichen Grundstücksbereich an diese angrenze. Die bereits im Jahr 2001 erfolgte Abtrennung eines Grundstücksteils von 63 m² (heutiges Grundstück Flst.-Nr. 5206/17) und dessen schenkweise Übertragung an den Bruder eines Gesellschafters müsse unberücksichtigt bleiben, da kein Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/09 im Jahr 2006 bestehe. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 02.04.2013 könne auch nicht teilweise in Höhe eines auf das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 entfallenden Teils des Erschließungsbeitrags aufrechterhalten bleiben. Dahingestellt bleiben könnten in diesem Zusammenhang Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit des Erschließungsbeitragsbescheids, der allein vom Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 spreche, und aus dem sich allenfalls aus der Größe und einigen Ausführungen im Widerspruchsbescheid entnehmen lasse, dass auch das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 zu einem Erschließungsbeitrag habe herangezogen werden sollen. Denn jedenfalls könne - auch wenn möglicherweise im Jahr 2001 von einer missbräuchlichen Rechtsgestaltung im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 AO ausgegangen werden könne - die Klägerin heute für dieses Teilgrundstück nicht mehr zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeit im Erschließungsbeitragsrecht und der daraus resultierenden Erschließungsbeitragspflicht eines ursprünglichen Eigentümers hätten sämtlich Fälle betroffen, in denen der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks Eigentümer eines der Grundstücke geblieben sei. Dies sei hier jedoch, nachdem beide Grundstücke an Dritte veräußert worden seien, nicht der Fall.
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Gegen das ihr am 30.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.04.2015 die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat zur Begründung des Zulassungsantrags im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und des Weiteren ausgeführt, die Klägerin habe zu einem Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 in seiner ursprünglichen Größe herangezogen werden dürfen, weil die Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gestaltungsmissbräuchlich gewesen sei. Von einem Gestaltungsmissbrauch sei das Verwaltungsgericht in den Parallelverfahren 6 K 904/14 und 6 K 905/14 hinsichtlich der Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/16 und 5206/15 zu Recht auch ausgegangen. Selbst die Klägerin gestehe ein, dass die Grundstücksabtrennung keinerlei wirtschaftliche Gründe gehabt habe, sondern „aus purer Verärgerung über das Verhalten der Beklagten“ erfolgt sei (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.07.2014, S. 2). Die Anerkennung des Verkaufs des verkleinerten Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 an die ... GmbH im Jahr 2006 hätte zur Folge, dass der Gestaltungsmissbrauch durch die Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 legitimiert würde. Da dieses Grundstück angesichts einer Größe von nur 63 m² und einer Breite von nur ca. 1 m nicht beitragsrechtlich relevant genutzt werden könne und aufgrund der fehlenden Identität der Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/9 und 5206/17 die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit nicht möglich sei, hätte dies zur Folge, dass bezüglich der Fläche von 63 m² Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden könnten. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG entstehe der Beitragsanspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehe. Da die Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 unbeachtlich sei, sei auch das Folgegeschäft, nämlich der Verkauf des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 unbeachtlich. Um zu vermeiden, dass ein Grundstück nicht nur (rechtsmissbräuchlich) geteilt, sondern die Teile danach formal an Dritte weiterveräußert würden, müsse die Rechtslage zum Zeitpunkt des rechtsmissbräuchlichen Handelns gleichsam eingefroren und der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden. Eine andere Betrachtung sei nicht mit § 42 Abs. 1 Satz 2 AO in Einklang zu bringen. Denn wenn diese Vorschrift einen Beitragsanspruch fingiere, wie er bei angemessener rechtlicher Gestaltung entstanden wäre, so könne dieser Beitragsanspruch nicht nachträglich (durch den Grundstücksverkauf) wieder erlöschen und in anderer Form neu entstehen. Das widerspräche auch der Einmaligkeit des Beitragsrechts, wonach eine Beitragsschuld nur einmal entstehen könne. Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht richtig sein könne, werde besonders in dem - hier nicht gegebenen - Fall deutlich, in dem das abgetrennte Hinterliegergrundstück keinen Zugang zur Erschließungsanlage mehr habe und deshalb ebenfalls nicht mehr zu einem Erschließungsbeitrag veranlagt werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 28.02.2008 - 2 S 1946/06 -, juris) sei als Rechtsfolge des Gestaltungsmissbrauchs nicht der zivilrechtliche Eigentümer des Hinterliegergrundstücks, sondern der Eigentümer des ursprünglichen Gesamtgrundstücks zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen.
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Der erkennende Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 23.03.2016 - 2 S 885/15 - zugelassen. Zur Begründung der Berufung verweist die Beklagte auf ihr Zulassungsvorbringen vom 18.04.2015 und auf den Zulassungsbeschluss des Senats.
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Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.03.2015 - 6 K 906/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts. Der dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.02.2008 - 2 S 1946/06 - zugrunde gelegene Sachverhalt sei dem im vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Denn in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall sei das Hinterliegergrundstück durch die Grundstücksabtrennung nicht mehr erschlossen gewesen. Im vorliegenden Fall bestehe dagegen keine Notwendigkeit, sie als frühere Eigentümerin des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 (unter Hinzurechnung von 63 m²) zu belasten, weil dieses noch erschlossen sei. Ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag widerspräche § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG, da sie keine Vorteile aus dem Grundstück mehr habe. § 42 Abs. 1 AO gebe der Beklagten kein Wahlrecht im Hinblick auf den Beitragspflichtigen. Ein Gestaltungsmissbrauch sei vorliegend auch nicht hinsichtlich der Grundstücksteilung und der Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gegeben. Es fehle insoweit am notwendigen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Grundstücksteilung und der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abtrennung der Grundstücke sei nicht zum Zwecke der Abgabenminderung erfolgt. Denn zum Zeitpunkt der Grundstücksteilung im Jahr 2001 sei weder für sie noch für die Beklagte klar gewesen, dass die ... Straße entlang der Grundstücke 5206/15 bis 5206/17 fortgeführt werden würde. Vor der Grundstücksteilung hätten zwischen ihr und der Beklagten Verhandlungen über die Bebauung der Grundstücke 5206 und 5206/3 stattgefunden, wobei die Beklagte der Auffassung gewesen sei, die Grundstücke seien mangels wegemäßiger Erschließung nicht bebaubar und der tatsächlich vorhandene Feldweg sei kein öffentlicher Weg. In den Verhandlungen über eine wegemäßige Erschließung habe die Beklagte die Auffassung vertreten, sie - die Klägerin - müsse die Erschließungsstraße auf eigene Kosten bis zur bereits fertigen ... Straße herstellen lassen. Nach damaliger Einschätzung der Beklagten hätten die Herstellungskosten, die von der Klägerin zu tragen gewesen seien, sich auf ca. 500.000 DM belaufen. Bei den Verhandlungen sei es also nicht um öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge, sondern um ihre Kostentragungspflicht gegangen.
18 
Die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den Verfahren 6 K 904/14, 6 K 905/14 und 6 K 906/14 sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs zum vorliegenden Verfahren und zu den Verfahren 2 S 919/15 und 2 S 920/15 waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I)
20 
Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit der vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 23.03.2016 - 2 S 885/15 - zugelassenen Berufung steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2016 zur Begründung der Berufung lediglich auf ihr Zulassungsvorbringen vom 18.04.2015 verwiesen hat. Denn eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllt das gesetzliche Erfordernis der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 VwGO, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.2003 - 1 B 33.03 -, juris; Beschluss vom 18.09.2013 - 4 B 41.13 -, juris; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, 6. Aufl. § 124a Rn. 121 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Beklagte hat im Zulassungsantrag unmissverständlich ihre Rechtsauffassung dargelegt, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil zu Unrecht die Erschließungsbeitragspflicht der Klägerin nach § 42 Abs. 1 AO verneint. Einer über dieses Zulassungsvorbringen hinausgehenden Begründung der Berufung bedurfte es nicht.
II)
21 
Die Berufung ist allerdings nur zu einem geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 zu Recht stattgegeben, soweit die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 herangezogen wurde. Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu 1.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist indes zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit gegenüber der Klägerin ein Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 festgesetzt wurde. Insoweit sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu 2.). Die teilweise Rechtswidrigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids und des Widerspruchsbescheids führt zur Aufhebung dieser Bescheide, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 1.496,30 EUR übersteigt (dazu 3.). Die von der Klägerin ausdrücklich angefochtene Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 war aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (dazu 4.).
22 
1. Die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 war rechtswidrig. Denn die Klägerin war insoweit nicht Schuldnerin des gemäß §§ 20 ff. KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 14.10.2009 erhobenen Erschließungsbeitrags.
23 
a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Bei Bekanntgabe des angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheids im April 2013 war die Klägerin weder Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 noch Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Vielmehr war seit dem Jahr 2002 (Grundbucheintrag vom 29.01.2002) ..., ein Bruder eines Gesellschafters der Klägerin, Eigentümer des ihm auf der Grundlage des Schenkungsvertrags vom 26.07.2001 übertragenen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 war nach Veräußerung dieses Grundstücks im Jahr 2006 und Übereignung im Jahr 2007 (Grundbucheintrag vom 12.06.2007) die ... GmbH.
24 
b) Die Beklagte durfte die Klägerin hinsichtlich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 auch nicht wegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO in der hier gemäß Art. 97 § 7 EGAO maßgeblichen Fassung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; im Folgenden AO a.F.) zu einem Erschließungsbeitrag heranziehen.
25 
Nach der Übergangsregelung des Art. 97 § 7 Satz 1 EGAO ist § 42 AO in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) ab dem 01.01.2008 für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, anzuwenden. Für Kalenderjahre, die vor dem 01.01.2008 liegen, ist § 42 AO in der am 28.12.2007 geltenden Fassung vom 01.10.2002 weiterhin anzuwenden (Art. 97 § 7 Satz 2 EGAO). Der Wortlaut des Art. 97 § 7 EGAO lässt offen, ob für die Frage, welche Fassung des § 42 AO in zeitlicher Hinsicht anzuwenden ist, auf die Verwirklichung des Tatbestands des § 42 AO, vor allem also den Gestaltungsakt, oder auf die Rechtsfolge, die Verwirklichung des Steuertatbestandes, also im Erschließungsbeitragsrecht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (erschließungsbeitragsrechtliches „Stichtagsprinzip“; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012 - 2 S 1419/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22), abzustellen ist. Nach der Rechtsauffassung des Senats ist an die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 42 Abs. 1 AO und nicht an die Verwirklichung des Steuertatbestandes anzuknüpfen (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: April 2017, Vor § 42 Rn. 6 f. m.w.N.; Lichtinghagen/Verpoorten StuB 07, 734 ˂738˃; so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 25.04.2012 - 6 ZB 11.2029 -, juris). Denn § 42 AO ist aus Sicht des Betroffenen eine Vorschrift mit Sanktionscharakter, weshalb die Anknüpfung an den unter Umständen erst Jahre später verwirklichten Steuer-(Abgaben-)tatbestand im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der nachteiligen Rechtsfolgen einer rechtlichen Gestaltung bedenklich erscheint. Danach ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gestaltungsakte der Jahre 2001/2002 und 2006/2007, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, § 42 AO in der Fassung vom 01.10.2002 anzuwenden.
26 
aa) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. kann ein Abgabengesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Abgabenspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO a.F.; vgl. jetzt § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO in der Fassung vom 20.12.2007).
27 
Von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28.02.2008 - 2 S 1946/06 -, juris) auszugehen, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 20.03.2002 - I R 63/99 -, BFHE 198, 506; BayVGH, Beschluss vom 25.04.2012 - 6 ZB 11.2029 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63; vgl. jetzt die Legaldefinition des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten in § 42 Abs. 2 AO in der Fassung vom 20.12.2007). Ob ein Missbrauch in diesem Sinne gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, Beschluss vom 14.03.2011 - 6 B 09.1839 -, juris). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.). Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; vgl. BFH, Urteil vom 17.01.1991 - IV R 132/85 -, BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 16.04.2014 - 15 A 1766/13 -, juris; vgl. BFH, Urteile vom 03.02.1998 - IX R 38/96 -, BFHE 185, 379, und vom 26.03.1996 - IX R 51/92 -, BFHE 180, 330). Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; vgl. BFH, Urteil vom 17.01.1991, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 16.04.2014, a.a.O.). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 20.08.2012 - 6 CS 12.970 -, juris). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung beziehungsweise der Ankündigung der Gemeinde, einen Erschließungsbeitrag zu erheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.), von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen wird und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 9 C 1.09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25.04.2012, a.a.O.; Urteil vom 27.07.2016 - 6 B 15.1833 -, juris zu § 42 AO n.F.).
28 
Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Abgabenrechtlich ist diese jedoch unbeachtlich, das heißt der Sachverhalt ist beitragsrechtlich bezogen auf den „Steueranspruch“ so zu bewerten, als ob die missbräuchliche Gestaltung nicht stattgefunden hätte (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.07.2016 - 6 B 15.1833 -, juris). § 42 Abs. 1 Satz 2 AO a.F. erfordert damit in Bezug auf den „Steueranspruch“ eine wirtschaftliche Betrachtung, die den Zweck des § 42 AO in Blick nimmt, Steuerausfälle als Folge eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern.
29 
bb) Nach diesen Maßstäben war zwar die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 und die schenkungsweise Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 an den in Dubai wohnhaften Bruder eines Gesellschafters der Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 1 AO a.F. gestaltungsmissbräuchlich (dazu im Folgenden (1)). Dieser Gestaltungsmissbrauch rechtfertigt jedoch nur die Inanspruchnahme der Klägerin für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17, nicht jedoch ihre Heranziehung für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 (dazu im Folgenden (2)).
30 
(1) Die Grundstücksteilung im März 2001 und die 2002 erfolgte Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 auf den in Dubai wohnhaften Bruder eines Gesellschafters der Klägerin auf der Grundlage des Schenkungsvertrags vom 26.07.2001 waren im Sinne des § 42 Abs. 1 AO a.F. gestaltungsmissbräuchlich. Sie verhinderten zwar nicht die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für das ursprüngliche Gesamtgrundstück. Denn das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 trennt das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 nicht auf der gesamten Länge von der ... Straße ab. Das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 grenzt vielmehr noch im Norden in hinreichender Länge an diese an und ist deshalb - unstreitig - auch nach der Grundstücksteilung und schenkungsweisen Übertragung des Flst.-Nr. 5206/17 durch die ... Straße voll erschlossen und damit gemäß §§ 39, 40 KAG beitragspflichtig. Die Grundstücksteilung und Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 verminderten jedoch die Erschließungsbeitragspflicht für das ursprüngliche Grundstück Flst.-Nr. 5206/9, nämlich hinsichtlich des neuen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Dieses Grundstück war nach seiner Übereignung nicht mehr nach § 40 KAG beitragspflichtig. Nach dieser Vorschrift unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Hieraus ergibt sich, dass für ein Grundstück, welches aufgrund seiner geringen Größe oder seines für eine beitragsrelevante Nutzung ungeeigneten Zuschnitts nicht bebaubar oder gewerblich nutzbar ist, keine Erschließungsbeitragspflicht besteht. Das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 ist wegen seiner geringen Größe von nur 63 m² und seiner Breite von lediglich 1 m - auch nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten - nicht selbständig baulich oder in einer vergleichbaren Weise nutzbar. Es konnte nach der Übereignung an ... auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit mit dem verbleibenden Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 46.15 -, juris; Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 -, juris, vom 25.11.2004 - 2 S 730/04 -, juris und vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 -, juris) in Anspruch genommen werden, weil es an der hierfür notwendigen Eigentümeridentität bezüglich beider Grundstücke fehlte.
31 
Für die Grundstücksteilung und die Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gab es keine wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen außersteuerlichen Gründe. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten drängt sich hier insbesondere deshalb auf, weil das nicht selbständig bebaubare und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbare Grundstück unentgeltlich an einen nahen Angehörigen eines Gesellschafters der Klägerin mit Wohnsitz in Dubai übertragen wurde. Dass die Klägerin die Grundstücksteilung und die Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 nach ihrem Vortrag aus Verärgerung über das wenig kooperative Verhalten der Beklagten vorgenommen hat, um dieser einen anderen Verhandlungspartner gegenüber zu stellen, stellt keine wirtschaftlich oder sonst rechtlich nachvollziehbare und damit beachtliche Erklärung ihres Verhaltens dar. Der Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung steht auch nicht entgegen, dass die Teilung des Grundstücks und die schenkungsweise Übertragung bereits in den Jahren 2001/2002 erfolgt sind, die Klägerin aber erst zwölf Jahre später im Jahr 2013 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen wurde. Der einen Missbrauch indizierende unmittelbare zeitliche Zusammenhang ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beteiligten bereits im Jahr 2001 (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 19.02.2001, Bl. 127 der Akte des Verwaltungsgerichts), das heißt zeitlich unmittelbar vor der Grundstücksteilung, Korrespondenz über die Herstellung der ... Straße durch die Beklagte und die diesbezüglich zu erwartenden Kosten geführt haben. Der Einwand des Prozessvertreters der Klägerin, es sei in dem Schreiben vom 19.02.2001 nicht um Erschließungsbeiträge gegangen, sondern um die Herstellung der Straße durch die Klägerin auf ihre Kosten, erscheint dem Senat nicht plausibel. Denn in dem Schreiben ist ausdrücklich von „Anliegerkosten“ die Rede; es geht darin nicht um den Bau der Straße durch die Klägerin, sondern darum, dass „die Stadt ... … eine Straße (baut und) die Firma ... … die Grundstücke ab(tritt), um die Straße anschließend zu bezahlen.“ Die Kläger moniert, dass die Beklagte „bis heute nicht einmal in der Lage (ist) … mitzuteilen, auf wen die Kosten der Straße umgelegt werden und zu welchem Schlüssel“. Hieraus ergibt sich, dass im Jahr 2001 zumindest die Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Raum gestanden hat. Soweit der Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Schreibens eingewandt hat, der Geschäftsführer der Klägerin dürfe am Wortlaut dieses Schreibens nicht festgehalten werden, da er in rechtlichen Dingen nicht hinreichend erfahren sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Hiergegen spricht bereits, dass auch ein juristischer Laie zwischen dem Bau der Straße durch die Beklagte und dem Bau der Straße durch die Klägerin selbst zu unterscheiden vermag. Als Geschäftsführer eines Unternehmens dürfte dieser im Übrigen durchaus über eine hinreichende juristische Sachkunde verfügen.
32 
(2) Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist, dass die Klägerin für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden kann (dazu 2.). Der Missbrauch rechtfertigt indes nicht ihre Heranziehung für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9. Denn der Gestaltungsmissbrauch durch die Grundstücksteilung und die Übereignung des Flst.-Nr. 5206/17 führte, wie oben dargelegt, nicht zu einer Vermeidung der Erschließungsbeitragspflicht für das Gesamtgrundstück und damit auch für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9, sondern verminderte die Erschließungsbeitragspflicht lediglich hinsichtlich des abgetrennten Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. An der auch nach der Grundstücksteilung und der Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gegebenen Beitragspflicht des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 änderte auch die Veräußerung dieses Grundstücks an die ... GmbH im Jahr 2006 nichts, da nunmehr die ... GmbH als neue Eigentümerin des Grundstücks gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen werden konnte. Die Veräußerung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 durch die Klägerin an die ... GmbH in den Jahren 2006/2007 war deshalb auch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden und die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.04.2015 eingeräumt hat, für sich genommen nicht gestaltungsmissbräuchlich, weil sie die Erschließungsbeitragspflicht für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 nicht vermieden oder vermindert hat.
33 
Da die Beklagte somit für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 auch nach der Grundstücksteilung und der Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 einen Erschließungsbeitrag erheben konnte, ist Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AO a.F. im vorliegenden Fall allein, dass die Grundstücksteilung und Übereignung des abgetrennten Handtuchgrundstücks beitragsrechtlich insoweit unbeachtlich sind, als sie tatsächlich zu einer Verminderung der Erschließungsbeitragspflicht geführt haben, hier also nur bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Nur insoweit wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung der Abgabenanspruch der Beklagten durch die Rechtsgestaltung verkürzt. Der Beklagten ist - beitragsrechtlich betrachtet - nur bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 ein Nachteil entstanden, den § 42 AO zu verhindern bezweckt.
34 
Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach die Klägerin wegen der gestaltungsmissbräuchlichen Grundstücksteilung und der schenkungsweisen Übertragung des Flst.-Nr. 5206/17 auch für das (neue) Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 in Anspruch genommen werden könne, würde demgegenüber eine von § 42 AO nicht beabsichtigte Besserstellung der Beklagten als Abgabengläubigerin bedeuten. Denn die Beklagte hätte nach dieser Auffassung ein Wahlrecht, die Klägerin als ursprüngliche Eigentümerin oder die ... GmbH als neue Eigentümerin in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsauffassung der Beklagten würde darüber hinaus auch zu einer Bindung der Klägerin als Eigentümerin des ursprünglichen Gesamtgrundstücks führen, die nach dem Zweck des § 42 AO nicht erforderlich ist, sondern einen überschießenden Sanktionscharakter hätte. Denn bei Zugrundelegung der Rechtauffassung der Beklagten müsste die Klägerin entweder bis zu dem (nicht vorhersehbaren) Zeitpunkt der Beitragserhebung davon absehen, den ihr verbleibenden Teil des ursprünglichen Gesamtgrundstücks zu veräußern oder im Fall der Veräußerung die Erschließungsbeitragslast hierfür tragen, ohne dass ihr der Erschließungsvorteil zukäme und ohne dass sie die Beitragslast auf den Erwerber abwälzen könnte.
35 
Die Beklagte vermag der Rechtsauffassung des Senats auch nicht mit Erfolg den Grundsatz der „Einmaligkeit des Beitragsrechts“, also der Einmaligkeit der Beitragserhebung, entgegen zu halten. Aus diesem Grundsatz folgt für das Erschließungsbeitragsrecht, dass die Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entsteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 -, juris; Beschluss vom 18.08.2009 - 2 S 2337/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.09.1983 - 8 C 47.82 u.a. -, BVerwGE 68, 48). Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Sinne, dass ein Grundstück vor einer mehrfachen Belastung (Doppelbelastung) für die Erschließung durch eine bestimmte Anlage geschützt ist, als auch in dem Sinne, dass eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und gar in anderer Höhe noch einmal entstehen kann (BVerwG, Urteil vom 26.09.1983, a.a.O.).
36 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung hier nicht berührt. Zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks Flst-Nr. 5206/9 in den Jahren 2006/2007 war die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden, weil die Erschließungsanlage nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten erst 2009 hergestellt wurde.
37 
2. Die Beklagte war wegen der gestaltungsmissbräuchlichen Grundstücksteilung und der Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts allerdings berechtigt, gegenüber der Klägerin einen Erschließungsbeitrag für dieses Grundstück festzusetzen. Dass der Bescheid dieses Grundstück nicht ausdrücklich benennt, ist unschädlich (dazu a). Da die Grundstücksteilung und die Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gestaltungsmissbräuchlich waren, ist die Klägerin hinsichtlich dieses Grundstücks persönlich beitragspflichtig, obwohl sie in dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks war (dazu b). Bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 sind auch die Voraussetzungen für eine sachliche Beitragspflicht gegeben (dazu c).
38 
a) Die fehlende Bezeichnung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 im angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheid ist unschädlich. Im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergibt sich, dass die Klägerin für das ursprüngliche Gesamtgrundstück in Anspruch genommen werden sollte. So wird im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin „als Eigentümerin des ursprünglichen Gesamt-Grundstücks Flst.Nr. 5206/9 vor Teilung und Übertragung“ in Anspruch genommen werden soll. Als Grundstücksfläche wird für die Beitragsbemessung zudem die Fläche dieses ursprünglichen Grundstücks zugrunde gelegt. Im Widerspruchsbescheid wird schließlich ausdrücklich dargelegt, dass die Klägerin für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/9 und 5206/17 herangezogen werden solle.
39 
b) Die gestaltungsmissbräuchliche Grundstücksteilung und die Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 haben, wie oben dargelegt, zur Folge, dass die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO a.F. als Beitragsschuldnerin für dieses Grundstück herangezogen werden kann, obwohl dieses in dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids nicht mehr in ihrem Eigentum stand (vgl. zur Erschließungsbeitragspflicht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, juris).
40 
c) Auch die Voraussetzungen für eine sachliche Beitragspflicht dieses Grundstücks liegen vor.
41 
aa) Wegen des dargelegten Gestaltungsmissbrauchs gilt das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 - als Teil des ursprünglichen, erschlossenen Gesamtgrundstücks - trotz seiner geringen Größe und seines Zuschnitts gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO a.F. als im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 40 KAG erschlossen.
42 
bb) Die Erschließungsanlage „... Straße“ erfüllt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht die Voraussetzungen einer sogenannten historischen Ortsstraße, also einer Straße, die bereits vor Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 als Ortsstraße vorhanden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 - und vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 -, juris). Ob eine Straße eine historische Ortsstraße ist, richtet sich danach, ob sie dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Für dieses Dienen oder die Bestimmung zum Anbau ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte die vorhandene Bebauung entlang einer Straße ein wesentliches Indiz. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße entscheidend von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion abhängt, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt. Historische Ortsstraßen sind danach nur fertige Ortsstraßen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 - und vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 -, jeweils juris).
43 
Nach diesen Grundsätzen kann die Erschließungsanlage „... Straße“ nicht als historische Straße angesehen werden. Selbst nach dem Vortrag der Klägerin hatte die Bebauung entlang dieser Straße schon immer den Charakter eines „faktischen Gewerbegebiets“. Nach den Angaben der Klägerin war das Grundstück bereits vor dem Jahr 1868 durch die ehemalige Gipsmühle gewerblich genutzt worden und lag an einer für diese Nutzung hergestellten Straße, die an eine überörtliche Ortsverbindungsstraße angebunden gewesen ist. Dieser Vortrag zeigt, dass es sich bei dieser Straße gerade nicht um eine Straße gehandelt hat, die dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Die gewünschte Übertragung des Rechtsgedankens der „historischen Straße“ auf die ... Straße ist deswegen nicht möglich. Denn entscheidend ist nicht die Existenz einer Straße überhaupt, sondern der Bezug zum innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus.
44 
cc) Bei der ... Straße handelt es sich auch nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 bereits vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann sie in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen planerischen Festsetzung.
45 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, jeweils juris; BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 - IV C 23.74 - und 21.09.1979 - 4 C 22.78, 4 C 27.78, 4 C 29.78 -, jeweils juris), im ehemals badischen Landesteil, in dem sich die Gemarkung der Beklagten befindet, also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 und vom 10.07.2014, a.a.O.).
46 
Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Erschließungsanlage „... Straße“ in einem verbindlichen Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplan festgestellt worden wäre. Das Vorhandensein eines entsprechenden Plans wird auch von der Klägerin nicht behauptet, die im Übrigen die Beweislast dafür trägt, dass eine planerische Festsetzung für die Straße getroffen wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1992 - 2 S 37/90 -, juris; Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 -, juris).
47 
dd) Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage „...- Straße“ ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 bis zu der 2009 erfolgten Herstellung der Straße nicht entstanden und nunmehr verjährt. Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG bzw. BauGB grundsätzlich, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte. Ein solcher Bebauungsplan, in dem die Erschließungsanlage „... Straße“ ausgewiesen war, ist für den fraglichen Bereich unstreitig erstmals im Jahr 2004 in Kraft getreten; nach dessen Festsetzungen ist die jetzt abgerechnete Herstellung der Erschließungsanlage erfolgt.
48 
Zwar durften gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung öffentliche Straßen auch ohne den grundsätzlich vorgesehenen Bebauungsplan hergestellt werden, wenn hierzu die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt worden war. Dass eine solche Zustimmung im vorliegenden Fall erteilt worden wäre, wird von der Klägerin indes nicht behauptet und ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
49 
Daneben war allerdings eine Erschließungsanlage auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllt eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festliegen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte (VGH Bad.-Württ., Urteil 20.03.2015, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts des Vortrags der Beteiligten, dass der Straßenverlauf der ...-... Straße lange nicht klar gewesen sei - davon auszugehen, dass eine in diesem Sinne eindeutige Festlegung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war. Ungeachtet dessen handelte es sich bei der ...- Straße nicht um eine Anlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
50 
Die sachliche Beitragspflicht ist auch auf der Grundlage der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB nicht entstanden. Nach dieser Neufassung war die Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen nicht mehr von einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig, sondern beitragsfähige Erschließungsanlagen durften, wenn ein Bebauungsplan nicht vorlag, auch ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB (bzw. seit dem 20.07.2004: § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB) entsprachen. Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris; Urteil vom 20.03.2015, a.a.O.; Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 -, ESVGH 58, 165). Dass eine solche Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten hier vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2004, auf dessen Grundlage die jetzt abgerechnete Herstellung der Erschließungsanlage erfolgt ist, stattgefunden haben könnte, ist nicht erkennbar. Ein entsprechender Vorgang ergibt sich nicht aus den vorliegenden Akten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gemeinderat eine entsprechende Feststellung getroffen haben könnte.
51 
Damit kann von einem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor Abschluss der hier abgerechneten Erschließungsmaßnahmen nicht ausgegangen werden. Unabhängig davon steht der Entstehung einer Beitragspflicht vor der bebauungsplanmäßigen Herstellung der ... Straße auch entgegen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese zuvor eine Widmung als öffentliche Straße erfahren hätte (vgl. zum Widmungserfordernis VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 -, juris).
52 
ee) Mangels einer zeitlich früheren Entstehung der Beitragspflicht scheidet auch deren Verjährung aus. Der Anspruch der Beklagten auf Geltendmachung des Erschließungsbeitrags verjährt gemäß den nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Da die Erschließungsbeitragspflicht hier unstreitig mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage im Jahr 2009 (Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 01.12.2009; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - und 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, jeweils juris) entstanden ist und die vierjährige Verjährungsfrist somit erst mit Ablauf des 31.12.2009 zu laufen begonnen hat, war diese zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Klägerin mit Bescheid vom 02.04.2013 noch nicht abgelaufen.
53 
ff) Die Tatsache, dass ein Rechtsvorgänger der Klägerin nach deren Vortrag in der mündlichen Verhandlung bei Erwerb des Grundstücks den Kaufpreis für ein „erschlossenes“ Grundstück gezahlt hat, steht der Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der ... Straße nicht entgegen. Die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag verletzt insoweit insbesondere nicht den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, da es sich bei dem erhöhten Kaufpreis nicht um einen Beitrag im Sinne des kommunalen Abgabenrechts gehandelt hat.
54 
gg) Die gegen die Höhe des - für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 -festgesetzten Erschließungsbeitrags gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen ebenfalls nicht durch.
55 
(1) Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe für die Herstellung der Erschließungsanlage Fördermittel beantragt und bewilligt bekommen, habe diese jedoch nicht in Abzug gebracht oder abgerufen, kann dahin gestellt bleiben, ob dies zutrifft. Da unstreitig keine Fördermittel geflossen sind, können diese den umlagefähigen Aufwand auch nicht vermindern, unabhängig davon, ob sie überhaupt dazu bestimmt gewesen wären (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 16 Rn. 10 ff.). Allenfalls bei vorsätzlichem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit Zuschüssen zur Verminderung des umlagefähigen Aufwands könnten Fördermittel, obwohl sie nicht geflossen sind, als anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands zu berücksichtigen sein. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte; dies wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
56 
(2) Die Beklagte hat zu Recht auch die Kosten für die Beseitigung und Versetzung der Stützmauer auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5206/18 bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Stützmauer um eine private Stützmauer gehandelt hat, die teilweise als Überbau auf öffentlichem Gelände, im Bereich der heutigen Straße, errichtet worden war. Nach den in den Akten der Widerspruchsbehörde enthaltenen Feststellungen hat die Beklagte die Kosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt, weil es nicht mehr nachvollziehbar gewesen war, ob der Grundstückseigentümer aufgrund von Vereinbarungen aus der Zeit vor der Errichtung der Stützmauer berechtigt gewesen war, auch das Straßengrundstück in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen hätte die Stützmauer auch versetzt werden müssen - was die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.03.2015 dargelegt hat und von der Klägerin nicht bestritten wurde -, wenn sie ausschließlich auf privatem Gelände errichtet worden wäre. Denn ihre Beseitigung und Versetzung war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Beteiligten nicht entgegen getreten sind, wegen der Verbreiterung der Straßenfläche im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/18 erforderlich. Kosten für eine „erforderliche“ Beseitigung und Neuerrichtung einer Stützmauer sind selbst dann beitragsfähig, wenn diese Stützmauer auf einem Anliegergrundstück errichtet wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215; Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 56). Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer setzt nicht voraus, dass die Mauer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB im Bebauungsplan ausgewiesen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2008 - 2 S 3062/07 -; BVerwG, Urteil vom 07.07.1989, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 56).
57 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten für eine Anpassung der Grundstückseinfahrt zu Flst.-Nr. 5206/9 in den Erschließungsaufwand einzubeziehen wären. Denn dies würde jedenfalls nicht zu einer Verringerung des auf das Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 entfallenden Erschließungsbeitrags führen. Gleiches gilt für die Einbeziehung eines Betrags in Höhe von 2.272,92 EUR aus einer von der Klägerin benannten Vereinbarung vom 11.07.2002.
58 
(3) Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, auch die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplangebiets „...-Süd“ hätten in die Oberverteilung einbezogen werden müssen, da sie durch die ... Straße zumindest einen latenten Erschließungsvorteil erführen. Die ... Straße stelle die einzige Erschließung dieses Baugebiets dar, und die Beklagte habe dieses Gebiet parallel zum Planungsgebiet „...“ entwickelt.
59 
Einer Einbeziehung der im Geltungsbereich des erst 2012 beschlossenen Bebauungsplans „...-Süd“ liegenden Grundstücke in die Verteilung des Erschließungsaufwands steht entgegen, dass diese zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2009 noch im Außenbereich nach § 35 BauGB lagen. Grundstücke, die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Außenbereich liegen, gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der im Sinne von §§ 39, 40 KAG erschlossenen Grundstücke, selbst wenn sie in diesem Zeitpunkt bebaut oder gewerblich genutzt wurden (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteile vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - und vom 17.11.1994 - 2 S 1095/94 -, jeweils juris; zu § 131 Abs. 1 BBauG: BVerwG, Urteile vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - und vom 26.05.1989 - 8 C 6.88, jeweils juris).
60 
Den Grundstücken im Bereich des Bebauungsplans „...-Süd“ kam im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2009 auch kein „latenter Erschließungsvorteil“ zu, der eine Einbeziehung der Grundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands rechtfertigen könnte. Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abgestellt werden kann, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen, und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012 - 2 S 185/12 -, juris; Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 -, BVerwGE 96, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt z.B. vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) zumindest in etwa gleichem Umfang in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus, so dass auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.). Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.). Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE 126, 378).
61 
Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne, die eine Einbeziehung der heute im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...-Süd“ liegenden Grundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands rechtfertigt, kann hier nicht angenommen werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2009 stand nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin zwar die Möglichkeit der Aufstellung des Bebauungsplans „...-Süd“ im Raum, evtl. sogar eine entsprechende Absicht des Gemeinderats. Das Bebauungsplanverfahren war jedoch nicht einmal eingeleitet, ein entsprechender Aufstellungsbeschluss war noch nicht gefasst. Damit war zum maßgeblichen Zeitpunkt völlig unklar, ob und wann ein entsprechender Bebauungsplan in Kraft treten würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Inkrafttreten des Bebauungsplans „...-Süd“ bewusst verzögert hat, um die betroffenen Grundstücke zu begünstigen und von der Erschließungsbeitragspflicht auszunehmen, bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht substantiiert behauptet.
62 
Zutreffend hat die Beklagte danach auch das Gewässergrundstück Flst.-Nr. 65/8 nicht in die Oberverteilung einbezogen. Denn dieses Grundstück liegt, abgesehen davon, dass es nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht baulich nutzbar ist, ebenfalls außerhalb des Bebauungsplangebiets im Außenbereich, auch ein „latenter Erschließungsvorteil“ ist insoweit nicht gegeben.
63 
3. Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.08.2015, a.a.O., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 04.09.2008 - 9 B 2.08 -, juris; Urteil vom 18.11.2002 - 9 C 2.02 -, BVerwGE 117, 200). Dies ist vorliegend möglich, weil die insgesamt zu berücksichtigende Grundstücksfläche unverändert bleibt. Die Klägerin ist anteilig für 63 m² in Anspruch zu nehmen, d.h. in Höhe von 1.496,30 EUR.
64 
4. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 war aufzuheben. Denn sie ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
65 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 LGebG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 der Rechtsverordnung des Landratsamts Waldshut über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde, als untere Baurechtsbehörde sowie als untere Aufnahmebehörde (Gebührenverordnung - GebVO -) vom 01.05.2012 und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 GebVO werden für die Zurückweisung von förmlichen Rechtsbehelfen im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) Gebühren in Höhe von 10,- bis 1.000,- EUR erhoben. Das Gebührenverzeichnis enthält für den vorliegenden Fall der Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags keine Sonderregelung im Sinne des § 2 Abs. 5 GebVO. Die von der Widerspruchsbehörde herangezogene Ziffer 11.31.05 des Gebührenverzeichnisses ist entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht einschlägig. Denn sie betrifft ausweislich der Überschrift die „Bearbeitung von Widersprüchen in Selbstverwaltungsangelegenheiten“ im Rahmen der „Kommunalaufsicht“, das heißt von Widersprüchen gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht nach §§ 118 ff., 125 GemO. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
66 
Die von der Widerspruchsbehörde festgesetzte Gebühr in Höhe von 3.025 EUR hält sich nicht in dem durch § 2 Abs. 4 Satz 1 GebVO festgelegten Rahmen von 10,- bis 1.000,- EUR. Die Gebührenfestsetzung war daher aufzuheben, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die lineare Staffelung der Gebührenhöhe nach Ziffer 11.31.05 des Gebührenverzeichnisses rechtmäßig ist.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
68 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
69 
Beschluss vom 20.07.2017
70 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30.03.2015 für beide Rechtszüge auf 54.920,57 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I)
20 
Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit der vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 23.03.2016 - 2 S 885/15 - zugelassenen Berufung steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2016 zur Begründung der Berufung lediglich auf ihr Zulassungsvorbringen vom 18.04.2015 verwiesen hat. Denn eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllt das gesetzliche Erfordernis der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 VwGO, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.2003 - 1 B 33.03 -, juris; Beschluss vom 18.09.2013 - 4 B 41.13 -, juris; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, 6. Aufl. § 124a Rn. 121 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Beklagte hat im Zulassungsantrag unmissverständlich ihre Rechtsauffassung dargelegt, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil zu Unrecht die Erschließungsbeitragspflicht der Klägerin nach § 42 Abs. 1 AO verneint. Einer über dieses Zulassungsvorbringen hinausgehenden Begründung der Berufung bedurfte es nicht.
II)
21 
Die Berufung ist allerdings nur zu einem geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 zu Recht stattgegeben, soweit die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 herangezogen wurde. Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu 1.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist indes zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit gegenüber der Klägerin ein Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 festgesetzt wurde. Insoweit sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu 2.). Die teilweise Rechtswidrigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids und des Widerspruchsbescheids führt zur Aufhebung dieser Bescheide, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 1.496,30 EUR übersteigt (dazu 3.). Die von der Klägerin ausdrücklich angefochtene Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 war aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (dazu 4.).
22 
1. Die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 war rechtswidrig. Denn die Klägerin war insoweit nicht Schuldnerin des gemäß §§ 20 ff. KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 14.10.2009 erhobenen Erschließungsbeitrags.
23 
a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Bei Bekanntgabe des angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheids im April 2013 war die Klägerin weder Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 noch Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Vielmehr war seit dem Jahr 2002 (Grundbucheintrag vom 29.01.2002) ..., ein Bruder eines Gesellschafters der Klägerin, Eigentümer des ihm auf der Grundlage des Schenkungsvertrags vom 26.07.2001 übertragenen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 war nach Veräußerung dieses Grundstücks im Jahr 2006 und Übereignung im Jahr 2007 (Grundbucheintrag vom 12.06.2007) die ... GmbH.
24 
b) Die Beklagte durfte die Klägerin hinsichtlich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 auch nicht wegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO in der hier gemäß Art. 97 § 7 EGAO maßgeblichen Fassung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; im Folgenden AO a.F.) zu einem Erschließungsbeitrag heranziehen.
25 
Nach der Übergangsregelung des Art. 97 § 7 Satz 1 EGAO ist § 42 AO in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) ab dem 01.01.2008 für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, anzuwenden. Für Kalenderjahre, die vor dem 01.01.2008 liegen, ist § 42 AO in der am 28.12.2007 geltenden Fassung vom 01.10.2002 weiterhin anzuwenden (Art. 97 § 7 Satz 2 EGAO). Der Wortlaut des Art. 97 § 7 EGAO lässt offen, ob für die Frage, welche Fassung des § 42 AO in zeitlicher Hinsicht anzuwenden ist, auf die Verwirklichung des Tatbestands des § 42 AO, vor allem also den Gestaltungsakt, oder auf die Rechtsfolge, die Verwirklichung des Steuertatbestandes, also im Erschließungsbeitragsrecht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (erschließungsbeitragsrechtliches „Stichtagsprinzip“; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012 - 2 S 1419/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22), abzustellen ist. Nach der Rechtsauffassung des Senats ist an die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 42 Abs. 1 AO und nicht an die Verwirklichung des Steuertatbestandes anzuknüpfen (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: April 2017, Vor § 42 Rn. 6 f. m.w.N.; Lichtinghagen/Verpoorten StuB 07, 734 ˂738˃; so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 25.04.2012 - 6 ZB 11.2029 -, juris). Denn § 42 AO ist aus Sicht des Betroffenen eine Vorschrift mit Sanktionscharakter, weshalb die Anknüpfung an den unter Umständen erst Jahre später verwirklichten Steuer-(Abgaben-)tatbestand im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der nachteiligen Rechtsfolgen einer rechtlichen Gestaltung bedenklich erscheint. Danach ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gestaltungsakte der Jahre 2001/2002 und 2006/2007, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, § 42 AO in der Fassung vom 01.10.2002 anzuwenden.
26 
aa) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. kann ein Abgabengesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Abgabenspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO a.F.; vgl. jetzt § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO in der Fassung vom 20.12.2007).
27 
Von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28.02.2008 - 2 S 1946/06 -, juris) auszugehen, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 20.03.2002 - I R 63/99 -, BFHE 198, 506; BayVGH, Beschluss vom 25.04.2012 - 6 ZB 11.2029 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63; vgl. jetzt die Legaldefinition des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten in § 42 Abs. 2 AO in der Fassung vom 20.12.2007). Ob ein Missbrauch in diesem Sinne gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, Beschluss vom 14.03.2011 - 6 B 09.1839 -, juris). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.). Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; vgl. BFH, Urteil vom 17.01.1991 - IV R 132/85 -, BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 16.04.2014 - 15 A 1766/13 -, juris; vgl. BFH, Urteile vom 03.02.1998 - IX R 38/96 -, BFHE 185, 379, und vom 26.03.1996 - IX R 51/92 -, BFHE 180, 330). Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; vgl. BFH, Urteil vom 17.01.1991, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 16.04.2014, a.a.O.). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 20.08.2012 - 6 CS 12.970 -, juris). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung beziehungsweise der Ankündigung der Gemeinde, einen Erschließungsbeitrag zu erheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.), von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen wird und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 9 C 1.09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25.04.2012, a.a.O.; Urteil vom 27.07.2016 - 6 B 15.1833 -, juris zu § 42 AO n.F.).
28 
Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Abgabenrechtlich ist diese jedoch unbeachtlich, das heißt der Sachverhalt ist beitragsrechtlich bezogen auf den „Steueranspruch“ so zu bewerten, als ob die missbräuchliche Gestaltung nicht stattgefunden hätte (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.07.2016 - 6 B 15.1833 -, juris). § 42 Abs. 1 Satz 2 AO a.F. erfordert damit in Bezug auf den „Steueranspruch“ eine wirtschaftliche Betrachtung, die den Zweck des § 42 AO in Blick nimmt, Steuerausfälle als Folge eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern.
29 
bb) Nach diesen Maßstäben war zwar die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 und die schenkungsweise Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 an den in Dubai wohnhaften Bruder eines Gesellschafters der Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 1 AO a.F. gestaltungsmissbräuchlich (dazu im Folgenden (1)). Dieser Gestaltungsmissbrauch rechtfertigt jedoch nur die Inanspruchnahme der Klägerin für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17, nicht jedoch ihre Heranziehung für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 (dazu im Folgenden (2)).
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(1) Die Grundstücksteilung im März 2001 und die 2002 erfolgte Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 auf den in Dubai wohnhaften Bruder eines Gesellschafters der Klägerin auf der Grundlage des Schenkungsvertrags vom 26.07.2001 waren im Sinne des § 42 Abs. 1 AO a.F. gestaltungsmissbräuchlich. Sie verhinderten zwar nicht die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für das ursprüngliche Gesamtgrundstück. Denn das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 trennt das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 nicht auf der gesamten Länge von der ... Straße ab. Das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 grenzt vielmehr noch im Norden in hinreichender Länge an diese an und ist deshalb - unstreitig - auch nach der Grundstücksteilung und schenkungsweisen Übertragung des Flst.-Nr. 5206/17 durch die ... Straße voll erschlossen und damit gemäß §§ 39, 40 KAG beitragspflichtig. Die Grundstücksteilung und Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 verminderten jedoch die Erschließungsbeitragspflicht für das ursprüngliche Grundstück Flst.-Nr. 5206/9, nämlich hinsichtlich des neuen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Dieses Grundstück war nach seiner Übereignung nicht mehr nach § 40 KAG beitragspflichtig. Nach dieser Vorschrift unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Hieraus ergibt sich, dass für ein Grundstück, welches aufgrund seiner geringen Größe oder seines für eine beitragsrelevante Nutzung ungeeigneten Zuschnitts nicht bebaubar oder gewerblich nutzbar ist, keine Erschließungsbeitragspflicht besteht. Das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 ist wegen seiner geringen Größe von nur 63 m² und seiner Breite von lediglich 1 m - auch nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten - nicht selbständig baulich oder in einer vergleichbaren Weise nutzbar. Es konnte nach der Übereignung an ... auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit mit dem verbleibenden Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 46.15 -, juris; Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 -, juris, vom 25.11.2004 - 2 S 730/04 -, juris und vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 -, juris) in Anspruch genommen werden, weil es an der hierfür notwendigen Eigentümeridentität bezüglich beider Grundstücke fehlte.
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Für die Grundstücksteilung und die Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gab es keine wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen außersteuerlichen Gründe. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten drängt sich hier insbesondere deshalb auf, weil das nicht selbständig bebaubare und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbare Grundstück unentgeltlich an einen nahen Angehörigen eines Gesellschafters der Klägerin mit Wohnsitz in Dubai übertragen wurde. Dass die Klägerin die Grundstücksteilung und die Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 nach ihrem Vortrag aus Verärgerung über das wenig kooperative Verhalten der Beklagten vorgenommen hat, um dieser einen anderen Verhandlungspartner gegenüber zu stellen, stellt keine wirtschaftlich oder sonst rechtlich nachvollziehbare und damit beachtliche Erklärung ihres Verhaltens dar. Der Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung steht auch nicht entgegen, dass die Teilung des Grundstücks und die schenkungsweise Übertragung bereits in den Jahren 2001/2002 erfolgt sind, die Klägerin aber erst zwölf Jahre später im Jahr 2013 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen wurde. Der einen Missbrauch indizierende unmittelbare zeitliche Zusammenhang ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beteiligten bereits im Jahr 2001 (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 19.02.2001, Bl. 127 der Akte des Verwaltungsgerichts), das heißt zeitlich unmittelbar vor der Grundstücksteilung, Korrespondenz über die Herstellung der ... Straße durch die Beklagte und die diesbezüglich zu erwartenden Kosten geführt haben. Der Einwand des Prozessvertreters der Klägerin, es sei in dem Schreiben vom 19.02.2001 nicht um Erschließungsbeiträge gegangen, sondern um die Herstellung der Straße durch die Klägerin auf ihre Kosten, erscheint dem Senat nicht plausibel. Denn in dem Schreiben ist ausdrücklich von „Anliegerkosten“ die Rede; es geht darin nicht um den Bau der Straße durch die Klägerin, sondern darum, dass „die Stadt ... … eine Straße (baut und) die Firma ... … die Grundstücke ab(tritt), um die Straße anschließend zu bezahlen.“ Die Kläger moniert, dass die Beklagte „bis heute nicht einmal in der Lage (ist) … mitzuteilen, auf wen die Kosten der Straße umgelegt werden und zu welchem Schlüssel“. Hieraus ergibt sich, dass im Jahr 2001 zumindest die Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Raum gestanden hat. Soweit der Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Schreibens eingewandt hat, der Geschäftsführer der Klägerin dürfe am Wortlaut dieses Schreibens nicht festgehalten werden, da er in rechtlichen Dingen nicht hinreichend erfahren sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Hiergegen spricht bereits, dass auch ein juristischer Laie zwischen dem Bau der Straße durch die Beklagte und dem Bau der Straße durch die Klägerin selbst zu unterscheiden vermag. Als Geschäftsführer eines Unternehmens dürfte dieser im Übrigen durchaus über eine hinreichende juristische Sachkunde verfügen.
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(2) Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist, dass die Klägerin für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden kann (dazu 2.). Der Missbrauch rechtfertigt indes nicht ihre Heranziehung für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9. Denn der Gestaltungsmissbrauch durch die Grundstücksteilung und die Übereignung des Flst.-Nr. 5206/17 führte, wie oben dargelegt, nicht zu einer Vermeidung der Erschließungsbeitragspflicht für das Gesamtgrundstück und damit auch für das heutige Grundstück Flst.-Nr. 5206/9, sondern verminderte die Erschließungsbeitragspflicht lediglich hinsichtlich des abgetrennten Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. An der auch nach der Grundstücksteilung und der Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gegebenen Beitragspflicht des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 änderte auch die Veräußerung dieses Grundstücks an die ... GmbH im Jahr 2006 nichts, da nunmehr die ... GmbH als neue Eigentümerin des Grundstücks gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen werden konnte. Die Veräußerung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/9 durch die Klägerin an die ... GmbH in den Jahren 2006/2007 war deshalb auch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden und die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.04.2015 eingeräumt hat, für sich genommen nicht gestaltungsmissbräuchlich, weil sie die Erschließungsbeitragspflicht für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 nicht vermieden oder vermindert hat.
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Da die Beklagte somit für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 auch nach der Grundstücksteilung und der Übereignung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 einen Erschließungsbeitrag erheben konnte, ist Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AO a.F. im vorliegenden Fall allein, dass die Grundstücksteilung und Übereignung des abgetrennten Handtuchgrundstücks beitragsrechtlich insoweit unbeachtlich sind, als sie tatsächlich zu einer Verminderung der Erschließungsbeitragspflicht geführt haben, hier also nur bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17. Nur insoweit wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung der Abgabenanspruch der Beklagten durch die Rechtsgestaltung verkürzt. Der Beklagten ist - beitragsrechtlich betrachtet - nur bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 ein Nachteil entstanden, den § 42 AO zu verhindern bezweckt.
34 
Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach die Klägerin wegen der gestaltungsmissbräuchlichen Grundstücksteilung und der schenkungsweisen Übertragung des Flst.-Nr. 5206/17 auch für das (neue) Grundstück Flst.-Nr. 5206/9 in Anspruch genommen werden könne, würde demgegenüber eine von § 42 AO nicht beabsichtigte Besserstellung der Beklagten als Abgabengläubigerin bedeuten. Denn die Beklagte hätte nach dieser Auffassung ein Wahlrecht, die Klägerin als ursprüngliche Eigentümerin oder die ... GmbH als neue Eigentümerin in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsauffassung der Beklagten würde darüber hinaus auch zu einer Bindung der Klägerin als Eigentümerin des ursprünglichen Gesamtgrundstücks führen, die nach dem Zweck des § 42 AO nicht erforderlich ist, sondern einen überschießenden Sanktionscharakter hätte. Denn bei Zugrundelegung der Rechtauffassung der Beklagten müsste die Klägerin entweder bis zu dem (nicht vorhersehbaren) Zeitpunkt der Beitragserhebung davon absehen, den ihr verbleibenden Teil des ursprünglichen Gesamtgrundstücks zu veräußern oder im Fall der Veräußerung die Erschließungsbeitragslast hierfür tragen, ohne dass ihr der Erschließungsvorteil zukäme und ohne dass sie die Beitragslast auf den Erwerber abwälzen könnte.
35 
Die Beklagte vermag der Rechtsauffassung des Senats auch nicht mit Erfolg den Grundsatz der „Einmaligkeit des Beitragsrechts“, also der Einmaligkeit der Beitragserhebung, entgegen zu halten. Aus diesem Grundsatz folgt für das Erschließungsbeitragsrecht, dass die Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entsteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 -, juris; Beschluss vom 18.08.2009 - 2 S 2337/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.09.1983 - 8 C 47.82 u.a. -, BVerwGE 68, 48). Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Sinne, dass ein Grundstück vor einer mehrfachen Belastung (Doppelbelastung) für die Erschließung durch eine bestimmte Anlage geschützt ist, als auch in dem Sinne, dass eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und gar in anderer Höhe noch einmal entstehen kann (BVerwG, Urteil vom 26.09.1983, a.a.O.).
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Ausgehend hiervon ist der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung hier nicht berührt. Zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks Flst-Nr. 5206/9 in den Jahren 2006/2007 war die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden, weil die Erschließungsanlage nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten erst 2009 hergestellt wurde.
37 
2. Die Beklagte war wegen der gestaltungsmissbräuchlichen Grundstücksteilung und der Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts allerdings berechtigt, gegenüber der Klägerin einen Erschließungsbeitrag für dieses Grundstück festzusetzen. Dass der Bescheid dieses Grundstück nicht ausdrücklich benennt, ist unschädlich (dazu a). Da die Grundstücksteilung und die Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 gestaltungsmissbräuchlich waren, ist die Klägerin hinsichtlich dieses Grundstücks persönlich beitragspflichtig, obwohl sie in dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks war (dazu b). Bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 sind auch die Voraussetzungen für eine sachliche Beitragspflicht gegeben (dazu c).
38 
a) Die fehlende Bezeichnung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 im angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheid ist unschädlich. Im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergibt sich, dass die Klägerin für das ursprüngliche Gesamtgrundstück in Anspruch genommen werden sollte. So wird im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin „als Eigentümerin des ursprünglichen Gesamt-Grundstücks Flst.Nr. 5206/9 vor Teilung und Übertragung“ in Anspruch genommen werden soll. Als Grundstücksfläche wird für die Beitragsbemessung zudem die Fläche dieses ursprünglichen Grundstücks zugrunde gelegt. Im Widerspruchsbescheid wird schließlich ausdrücklich dargelegt, dass die Klägerin für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5206/9 und 5206/17 herangezogen werden solle.
39 
b) Die gestaltungsmissbräuchliche Grundstücksteilung und die Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 haben, wie oben dargelegt, zur Folge, dass die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO a.F. als Beitragsschuldnerin für dieses Grundstück herangezogen werden kann, obwohl dieses in dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids nicht mehr in ihrem Eigentum stand (vgl. zur Erschließungsbeitragspflicht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, juris).
40 
c) Auch die Voraussetzungen für eine sachliche Beitragspflicht dieses Grundstücks liegen vor.
41 
aa) Wegen des dargelegten Gestaltungsmissbrauchs gilt das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 - als Teil des ursprünglichen, erschlossenen Gesamtgrundstücks - trotz seiner geringen Größe und seines Zuschnitts gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO a.F. als im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 40 KAG erschlossen.
42 
bb) Die Erschließungsanlage „... Straße“ erfüllt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht die Voraussetzungen einer sogenannten historischen Ortsstraße, also einer Straße, die bereits vor Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 als Ortsstraße vorhanden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 - und vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 -, juris). Ob eine Straße eine historische Ortsstraße ist, richtet sich danach, ob sie dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Für dieses Dienen oder die Bestimmung zum Anbau ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte die vorhandene Bebauung entlang einer Straße ein wesentliches Indiz. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße entscheidend von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion abhängt, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt. Historische Ortsstraßen sind danach nur fertige Ortsstraßen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 - und vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 -, jeweils juris).
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Nach diesen Grundsätzen kann die Erschließungsanlage „... Straße“ nicht als historische Straße angesehen werden. Selbst nach dem Vortrag der Klägerin hatte die Bebauung entlang dieser Straße schon immer den Charakter eines „faktischen Gewerbegebiets“. Nach den Angaben der Klägerin war das Grundstück bereits vor dem Jahr 1868 durch die ehemalige Gipsmühle gewerblich genutzt worden und lag an einer für diese Nutzung hergestellten Straße, die an eine überörtliche Ortsverbindungsstraße angebunden gewesen ist. Dieser Vortrag zeigt, dass es sich bei dieser Straße gerade nicht um eine Straße gehandelt hat, die dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Die gewünschte Übertragung des Rechtsgedankens der „historischen Straße“ auf die ... Straße ist deswegen nicht möglich. Denn entscheidend ist nicht die Existenz einer Straße überhaupt, sondern der Bezug zum innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus.
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cc) Bei der ... Straße handelt es sich auch nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 bereits vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann sie in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen planerischen Festsetzung.
45 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, jeweils juris; BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 - IV C 23.74 - und 21.09.1979 - 4 C 22.78, 4 C 27.78, 4 C 29.78 -, jeweils juris), im ehemals badischen Landesteil, in dem sich die Gemarkung der Beklagten befindet, also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.03.2015 und vom 10.07.2014, a.a.O.).
46 
Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Erschließungsanlage „... Straße“ in einem verbindlichen Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplan festgestellt worden wäre. Das Vorhandensein eines entsprechenden Plans wird auch von der Klägerin nicht behauptet, die im Übrigen die Beweislast dafür trägt, dass eine planerische Festsetzung für die Straße getroffen wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1992 - 2 S 37/90 -, juris; Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 -, juris).
47 
dd) Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage „...- Straße“ ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 bis zu der 2009 erfolgten Herstellung der Straße nicht entstanden und nunmehr verjährt. Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG bzw. BauGB grundsätzlich, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte. Ein solcher Bebauungsplan, in dem die Erschließungsanlage „... Straße“ ausgewiesen war, ist für den fraglichen Bereich unstreitig erstmals im Jahr 2004 in Kraft getreten; nach dessen Festsetzungen ist die jetzt abgerechnete Herstellung der Erschließungsanlage erfolgt.
48 
Zwar durften gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung öffentliche Straßen auch ohne den grundsätzlich vorgesehenen Bebauungsplan hergestellt werden, wenn hierzu die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt worden war. Dass eine solche Zustimmung im vorliegenden Fall erteilt worden wäre, wird von der Klägerin indes nicht behauptet und ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
49 
Daneben war allerdings eine Erschließungsanlage auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllt eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festliegen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte (VGH Bad.-Württ., Urteil 20.03.2015, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts des Vortrags der Beteiligten, dass der Straßenverlauf der ...-... Straße lange nicht klar gewesen sei - davon auszugehen, dass eine in diesem Sinne eindeutige Festlegung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war. Ungeachtet dessen handelte es sich bei der ...- Straße nicht um eine Anlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
50 
Die sachliche Beitragspflicht ist auch auf der Grundlage der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB nicht entstanden. Nach dieser Neufassung war die Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen nicht mehr von einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig, sondern beitragsfähige Erschließungsanlagen durften, wenn ein Bebauungsplan nicht vorlag, auch ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB (bzw. seit dem 20.07.2004: § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB) entsprachen. Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris; Urteil vom 20.03.2015, a.a.O.; Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 -, ESVGH 58, 165). Dass eine solche Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten hier vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2004, auf dessen Grundlage die jetzt abgerechnete Herstellung der Erschließungsanlage erfolgt ist, stattgefunden haben könnte, ist nicht erkennbar. Ein entsprechender Vorgang ergibt sich nicht aus den vorliegenden Akten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gemeinderat eine entsprechende Feststellung getroffen haben könnte.
51 
Damit kann von einem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor Abschluss der hier abgerechneten Erschließungsmaßnahmen nicht ausgegangen werden. Unabhängig davon steht der Entstehung einer Beitragspflicht vor der bebauungsplanmäßigen Herstellung der ... Straße auch entgegen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese zuvor eine Widmung als öffentliche Straße erfahren hätte (vgl. zum Widmungserfordernis VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 -, juris).
52 
ee) Mangels einer zeitlich früheren Entstehung der Beitragspflicht scheidet auch deren Verjährung aus. Der Anspruch der Beklagten auf Geltendmachung des Erschließungsbeitrags verjährt gemäß den nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Da die Erschließungsbeitragspflicht hier unstreitig mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage im Jahr 2009 (Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 01.12.2009; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - und 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, jeweils juris) entstanden ist und die vierjährige Verjährungsfrist somit erst mit Ablauf des 31.12.2009 zu laufen begonnen hat, war diese zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Klägerin mit Bescheid vom 02.04.2013 noch nicht abgelaufen.
53 
ff) Die Tatsache, dass ein Rechtsvorgänger der Klägerin nach deren Vortrag in der mündlichen Verhandlung bei Erwerb des Grundstücks den Kaufpreis für ein „erschlossenes“ Grundstück gezahlt hat, steht der Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der ... Straße nicht entgegen. Die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag verletzt insoweit insbesondere nicht den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, da es sich bei dem erhöhten Kaufpreis nicht um einen Beitrag im Sinne des kommunalen Abgabenrechts gehandelt hat.
54 
gg) Die gegen die Höhe des - für das Grundstück Flst.-Nr. 5206/17 -festgesetzten Erschließungsbeitrags gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen ebenfalls nicht durch.
55 
(1) Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe für die Herstellung der Erschließungsanlage Fördermittel beantragt und bewilligt bekommen, habe diese jedoch nicht in Abzug gebracht oder abgerufen, kann dahin gestellt bleiben, ob dies zutrifft. Da unstreitig keine Fördermittel geflossen sind, können diese den umlagefähigen Aufwand auch nicht vermindern, unabhängig davon, ob sie überhaupt dazu bestimmt gewesen wären (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 16 Rn. 10 ff.). Allenfalls bei vorsätzlichem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit Zuschüssen zur Verminderung des umlagefähigen Aufwands könnten Fördermittel, obwohl sie nicht geflossen sind, als anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands zu berücksichtigen sein. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte; dies wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
56 
(2) Die Beklagte hat zu Recht auch die Kosten für die Beseitigung und Versetzung der Stützmauer auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5206/18 bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Stützmauer um eine private Stützmauer gehandelt hat, die teilweise als Überbau auf öffentlichem Gelände, im Bereich der heutigen Straße, errichtet worden war. Nach den in den Akten der Widerspruchsbehörde enthaltenen Feststellungen hat die Beklagte die Kosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt, weil es nicht mehr nachvollziehbar gewesen war, ob der Grundstückseigentümer aufgrund von Vereinbarungen aus der Zeit vor der Errichtung der Stützmauer berechtigt gewesen war, auch das Straßengrundstück in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen hätte die Stützmauer auch versetzt werden müssen - was die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.03.2015 dargelegt hat und von der Klägerin nicht bestritten wurde -, wenn sie ausschließlich auf privatem Gelände errichtet worden wäre. Denn ihre Beseitigung und Versetzung war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Beteiligten nicht entgegen getreten sind, wegen der Verbreiterung der Straßenfläche im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 5206/18 erforderlich. Kosten für eine „erforderliche“ Beseitigung und Neuerrichtung einer Stützmauer sind selbst dann beitragsfähig, wenn diese Stützmauer auf einem Anliegergrundstück errichtet wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215; Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 56). Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer setzt nicht voraus, dass die Mauer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB im Bebauungsplan ausgewiesen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2008 - 2 S 3062/07 -; BVerwG, Urteil vom 07.07.1989, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 56).
57 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten für eine Anpassung der Grundstückseinfahrt zu Flst.-Nr. 5206/9 in den Erschließungsaufwand einzubeziehen wären. Denn dies würde jedenfalls nicht zu einer Verringerung des auf das Grundstücks Flst.-Nr. 5206/17 entfallenden Erschließungsbeitrags führen. Gleiches gilt für die Einbeziehung eines Betrags in Höhe von 2.272,92 EUR aus einer von der Klägerin benannten Vereinbarung vom 11.07.2002.
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(3) Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, auch die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplangebiets „...-Süd“ hätten in die Oberverteilung einbezogen werden müssen, da sie durch die ... Straße zumindest einen latenten Erschließungsvorteil erführen. Die ... Straße stelle die einzige Erschließung dieses Baugebiets dar, und die Beklagte habe dieses Gebiet parallel zum Planungsgebiet „...“ entwickelt.
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Einer Einbeziehung der im Geltungsbereich des erst 2012 beschlossenen Bebauungsplans „...-Süd“ liegenden Grundstücke in die Verteilung des Erschließungsaufwands steht entgegen, dass diese zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2009 noch im Außenbereich nach § 35 BauGB lagen. Grundstücke, die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Außenbereich liegen, gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der im Sinne von §§ 39, 40 KAG erschlossenen Grundstücke, selbst wenn sie in diesem Zeitpunkt bebaut oder gewerblich genutzt wurden (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteile vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - und vom 17.11.1994 - 2 S 1095/94 -, jeweils juris; zu § 131 Abs. 1 BBauG: BVerwG, Urteile vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - und vom 26.05.1989 - 8 C 6.88, jeweils juris).
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Den Grundstücken im Bereich des Bebauungsplans „...-Süd“ kam im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2009 auch kein „latenter Erschließungsvorteil“ zu, der eine Einbeziehung der Grundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands rechtfertigen könnte. Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abgestellt werden kann, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen, und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012 - 2 S 185/12 -, juris; Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 -, BVerwGE 96, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt z.B. vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) zumindest in etwa gleichem Umfang in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus, so dass auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.). Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.). Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE 126, 378).
61 
Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne, die eine Einbeziehung der heute im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...-Süd“ liegenden Grundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands rechtfertigt, kann hier nicht angenommen werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2009 stand nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin zwar die Möglichkeit der Aufstellung des Bebauungsplans „...-Süd“ im Raum, evtl. sogar eine entsprechende Absicht des Gemeinderats. Das Bebauungsplanverfahren war jedoch nicht einmal eingeleitet, ein entsprechender Aufstellungsbeschluss war noch nicht gefasst. Damit war zum maßgeblichen Zeitpunkt völlig unklar, ob und wann ein entsprechender Bebauungsplan in Kraft treten würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Inkrafttreten des Bebauungsplans „...-Süd“ bewusst verzögert hat, um die betroffenen Grundstücke zu begünstigen und von der Erschließungsbeitragspflicht auszunehmen, bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht substantiiert behauptet.
62 
Zutreffend hat die Beklagte danach auch das Gewässergrundstück Flst.-Nr. 65/8 nicht in die Oberverteilung einbezogen. Denn dieses Grundstück liegt, abgesehen davon, dass es nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht baulich nutzbar ist, ebenfalls außerhalb des Bebauungsplangebiets im Außenbereich, auch ein „latenter Erschließungsvorteil“ ist insoweit nicht gegeben.
63 
3. Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.08.2015, a.a.O., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 04.09.2008 - 9 B 2.08 -, juris; Urteil vom 18.11.2002 - 9 C 2.02 -, BVerwGE 117, 200). Dies ist vorliegend möglich, weil die insgesamt zu berücksichtigende Grundstücksfläche unverändert bleibt. Die Klägerin ist anteilig für 63 m² in Anspruch zu nehmen, d.h. in Höhe von 1.496,30 EUR.
64 
4. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 war aufzuheben. Denn sie ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
65 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 LGebG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 der Rechtsverordnung des Landratsamts Waldshut über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde, als untere Baurechtsbehörde sowie als untere Aufnahmebehörde (Gebührenverordnung - GebVO -) vom 01.05.2012 und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 GebVO werden für die Zurückweisung von förmlichen Rechtsbehelfen im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) Gebühren in Höhe von 10,- bis 1.000,- EUR erhoben. Das Gebührenverzeichnis enthält für den vorliegenden Fall der Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags keine Sonderregelung im Sinne des § 2 Abs. 5 GebVO. Die von der Widerspruchsbehörde herangezogene Ziffer 11.31.05 des Gebührenverzeichnisses ist entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht einschlägig. Denn sie betrifft ausweislich der Überschrift die „Bearbeitung von Widersprüchen in Selbstverwaltungsangelegenheiten“ im Rahmen der „Kommunalaufsicht“, das heißt von Widersprüchen gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht nach §§ 118 ff., 125 GemO. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
66 
Die von der Widerspruchsbehörde festgesetzte Gebühr in Höhe von 3.025 EUR hält sich nicht in dem durch § 2 Abs. 4 Satz 1 GebVO festgelegten Rahmen von 10,- bis 1.000,- EUR. Die Gebührenfestsetzung war daher aufzuheben, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die lineare Staffelung der Gebührenhöhe nach Ziffer 11.31.05 des Gebührenverzeichnisses rechtmäßig ist.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
68 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
69 
Beschluss vom 20.07.2017
70 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30.03.2015 für beide Rechtszüge auf 54.920,57 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/07/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.103 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III.
published on 20/03/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Juni 2014 - 3 K 5/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zugelas
published on 10/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreib
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Annotations

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.