Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Nov. 2013 - 2 S 1702/13

published on 04/11/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Nov. 2013 - 2 S 1702/13
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Tenor

Die gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2013 - 4 K 2806/12 - erfolgte teilweise Stattgabe des Antrags des Antragstellers gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 822,69 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht teilweise stattgegeben.
I.
Der Antragsteller erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Abwasserbeitragsbescheid.
Der Antragsteller ist Eigentümer des 1.370 qm großen Grundstücks Flst.-Nr. 2445/3, ... ... ..., in ... - ...l (Ortschaft ...), welches mit dem ehemaligen Bahnhofsgebäude bebaut ist. Dieses Grundstück wurde 1998 durch Abtrennung vom früheren Bahngelände (FIst.-Nr. 2445), das eine Gesamtfläche von 49.079 qm aufwies, gebildet. In den nachfolgenden Jahren blieb es bis auf kleinere Zu- und Abmessungen im Wesentlichen unverändert. Nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin ist bis heute keine förmliche Entwidmung des früheren Bahngrundstücks erfolgt.
Das frühere ungeteilte Bahngrundstück Flst.-Nr. 2445 war bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.06.1979 zu einem Abwasserbeitrag herangezogen worden. Der Beitragsberechnung war eine um das um das Bahnhofsgebäude gelegene Grundstücksteilfläche von 539 qm und eine Geschossfläche von 136 qm zugrundegelegt worden (Beitragshöhe: 843,75 DM).
Im Jahr 1984 trat der Bebauungsplan „Wirtsgasse“ in Kraft. Dieser setzte für die gesamte im Plangebiet befindliche Teilfläche des damals noch ungeteilten Grundstücks Flst.-Nr. 2445 von ca. 2.000 qm eine private Grünfläche fest. Das ehemalige Bahnhofsgebäude ist in die Grünflächenfestsetzung einbezogen. Ein ursprünglich beabsichtigtes Baufenster für das Bahnhofsgebäude mit einer vierseitigen Baugrenze ist in dem rechtsgültig gewordenen Bebauungsplan gestrichen worden.
Am 04.07.2009 trat der Bebauungsplan „Änderung und Erweiterung Bereich Wirtsgasse“ in Kraft. Dieser setzt nunmehr für den südwestlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 2445/3 ein Dorfgebiet mit einem zulässigen Maß der baulichen Nutzung von 2 Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl von 0,5 fest. Für das Bahnhofsgebäude wird ein Baufenster mit einer 4-seitigen Baugrenze und bezüglich des außerhalb des Dorfgebiets liegenden Grundstücksteils eine private Grünfläche festgesetzt.
Mit Bescheid vom 26.06.2012 setzte die Antragsgegnerin für das Grundstück Flst.-Nr. 2445/3 einen (weiteren) Abwasserbeitrag in Höhe von 3.900,60 EUR fest. Veranlagt wurden nunmehr die restliche, bisher nicht herangezogene Grundstücksfläche von 831 qm und eine (zusätzliche) Geschossfläche von 154 qm (Beitragssatz: 3,96 EUR pro qm).
Am 26.07.2012 hat der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, es sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Durch die Bebauungsplanänderung hätten sich die baulichen Möglichkeiten der Nutzung seines Grundstücks nicht geändert. Die private Grünflächenfestsetzung sei schon 1984 erfolgt und das Grundstück sei schon damals bebaut gewesen. Spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans „Wirtsgasse“ im Jahr 1984 sei die Abwasserbeitragspflicht für sein Grundstück somit entstanden, nachdem das Grundstück zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen sei.
Am 05.10.2012 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen.
10 
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, Verjährung sei nicht eingetreten. Durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Wirtsgasse“ im Jahr 1984 sei mangels Baulandfestsetzung keine Beitragspflicht entstanden. Auch die Neuvermessung des Grundstücks im Jahr 1998 habe keinen Beitragstatbestand der damaligen Abwassersatzung erfüllt. Dies habe sich erst durch die Bebauungsplanänderung 2009 geändert. Ohne Auswirkung auf die hierdurch bevorteilte Grundstücksfläche sei die fortbestehende Festsetzung „private Grünfläche" für eine Teilfläche des Buchgrundstücks. Diese könne gärtnerisch genutzt werden und sei deshalb als der Wohnnutzung akzessorische Fläche ebenfalls der Bebauung zuzuordnen. Eine weitere Beitragspflicht sei zudem durch die im Bebauungsplan 2009 enthaltene Festsetzung eines höheren Maßes der baulichen Nutzung - der nunmehr zusätzlich zulässigen Geschossfläche von 154 qm - entstanden.
11 
Mit Beschluss vom 26.07.2013 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26.06.2012 teilweise angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, nachdem der vorausgehende, im Widerspruchsschriftsatz enthaltene Aussetzungsantrag des Antragsstellers von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.09.2012 abgelehnt worden sei (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der Antrag habe hinsichtlich der nachveranlagten Grundstücksfläche (831 qm x 3,96 EUR = 3.290,76 EUR) Erfolg; hinsichtlich der nachveranlagten Geschossfläche (154 qm x 3,96 EUR = 609,84 EUR) sei er jedoch abzulehnen.
12 
Bei teilweise bereits zum Abwasserbeitrag veranlagten Grundstücken entstehe eine weitere Beitragspflicht, wenn sie unter Einbeziehung von bereits beitragspflichtig gewordenen Teilflächen neu gebildet würden, also ein neues, nun insgesamt beitragspflichtiges Grundstück entstehe. Dieser Nachveranlagungstatbestand sei hier bereits 1998 mit der Neubildung des Grundstücks Flst.-Nr. 2445/3 eingetreten. Das neue Grundstück sei unter Einbeziehung der bereits 1979 veranlagten Teilfläche gebildet worden; es sei zu diesem Zeitpunkt weiterhin mit dem Bahnhofsgebäude und anderen Nebenanlagen bebaut und auch seit Langem an die Abwasseranlagen angeschlossen gewesen. Mithin sei 1998 für das neue Buchgrundstück Flst.-Nr. 2445/3 eine weitere Beitragspflicht entstanden, welche ab dem Jahresende 2002 nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c) KAG i. V. m. §§ 169 f. AO der 4-jährigen Festsetzungsverjährung unterliege.
13 
An der eingetretenen Festsetzungsverjährung ändere die bereits 1984 durch den Bebauungsplan „Wirtsgasse“ festgesetzte „private Grünfläche“ nichts, da diese die Baulandqualität des bereits zuvor bebauten und angeschlossenen Grundstücks im Rahmen des Bestandsschutzes der vorhandenen baulichen Anlagen unberührt gelassen habe. Dies komme im Bebauungsplan auch durch die Ausweisung eines Baufensters (vierseitige Baugrenzen) für das Bahnhofsgebäude zum Ausdruck, welche die Privatgrünfestsetzung relativiere und einschränke.
14 
Die Antragsgegnerin hat am 08.08.2013 mit folgender Begründung Beschwerde erhoben: Das Flurstück 2445/3 sei mit einem ehemaligen Bahnhofsgebäude bebaut. Es sei früher Bundeseisenbahnvermögen gewesen und habe daher der bundesbahnrechtlichen Fachplanung unterlegen. Das Bahnhofsgebäude sei nach dem Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.06.1979 zum Abwasserbeitrag veranlagt worden. Erstmals sei die ca. 0,20 ha große Teilfläche des Bundesbahnflurstückes 2445 im Bereich des Bahnhofgebäudes mit dem Bebauungsplan „Wirtsgasse“, rechtsverbindlich ab 19.06.1984, überplant worden. Für die gesamte Fläche sei Privatgrün (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG) festgesetzt worden, auch für die Fläche des bestehenden Gebäudes. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebe es für das Bahnhofsgebäude kein festgesetztes Baufenster. Das Regierungspräsidium habe mit Erlass vom 04.06.1984 den vom Gemeinderat am 13.05.1984 beschlossenen Bebauungsplan mit der Auflage genehmigt, die Baugrenze um den ehemaligen Bahnhof zu streichen. Diese Auflage habe die Antragsgegnerin vollzogen. Die Baulinien seien jeweils mit einem "X" durchgestrichen und dem Zusatz "Baugr. entf." versehen worden. Einem Grundstück, das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes vollständig von jeglicher Bebauung freizuhalten sei, fehle es an der beitragsrechtlichen Baulandeigenschaft. Unbeachtlich sei, dass das Grundstück tatsächlich bebaut gewesen sei. Ein bebautes Grundstück, das nach geltendem Recht nicht bebaut werden dürfe, sei kein Bauland, selbst wenn das vorhandene Gebäude Bestandsschutz genieße.
15 
Die Neuvermessung im Jahr 1998 habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen (Nacherhebungs-)Beitragstatbestand der damals geltenden Abwassersatzung vom 10.06.1996 erfüllt. Das Flurstück 2445/3 sei im Jahr 1998 aufgrund der Bebauungsplanfestsetzung unbebaubar gewesen.
16 
Durch Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Änderung und Erweiterung Bereich Wirtsgasse, ...“ am 04.07.2009 sei nach § 29 Abs. 3 KAG i. V. m. § 27 Abs. 2a AbwS die Abwasserbeitragspflicht für die bisher nicht bei der Beitragsbemessung von Buchgrundstück Flurstück 2445/3 berücksichtigte Teilfläche von 831 qm entstanden, da aufgrund der (erstmaligen) Baulandfestsetzung die Voraussetzungen für die Teilflächenabgrenzung entfallen seien. Der Beitragspflicht unterliege bei einem baulich nutzbaren Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sowie im Innenbereich grundsätzlich das gesamte (Buch-)Grundstück. Die Festsetzung „private Grünfläche“ für eine Teilfläche eines ansonsten baulich nutzbaren Buchgrundstücks habe keine Auswirkungen auf den Umfang der bevorteilten Fläche, wenn die nicht überbaubare Grünfläche einer einheitlichen Nutzung mit der baulich nutzbaren Restfläche - zum Beispiel als Hausgarten - zugänglich sei.
II.
17 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise stattgegeben; nur insoweit ist der verwaltungsgerichtliche Beschluss Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Er ist insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
18 
1. Allerdings hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Verständnis der Festsetzungen des Bebauungsplans „Wirtsgasse“, rechtsverbindlich ab 19.06.1984, ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt der Bebauungsplan kein Baufenster für das Bahnhofsgebäude fest. Vielmehr wird für die gesamte Fläche des heutigen Grundstücks des Antragstellers eine private Grünfläche festgesetzt. Das ehemalige Bahnhofsgebäude ist nur nachrichtlich als vorhandener Gebäudebestand eingezeichnet. Die im Entwurf des Bebauungsplans eingezeichneten Baugrenzen haben keine Gültigkeit erlangt. Das Regierungspräsidium hat mit Erlass vom 04.06.1984 den vom Gemeinderat am 13.05.1984 beschlossenen Bebauungsplan mit der Auflage genehmigt, die Baugrenze um den ehemaligen Bahnhof zu streichen. In der rechtsgültig gewordenen Fassung des Bebauungsplans sind daher die ursprünglich vorgesehenen Baugrenzen um das frühere Bahnhofsgebäude herum jeweils mit einem „X" durchgestrichen und zwar nur schwer lesbar, aber dennoch hinreichend erkennbar mit dem Zusatz „Baugr. entf." versehen worden.
19 
2. Trotz der in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO enthaltenen Begrenzung des Prüfungsumfangs auf die dargelegten - und hier vorliegenden - Gründe ist die Entscheidung gleichwohl nicht aufzuheben, da sie im Ergebnis ersichtlich richtig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 146 Rn. 43; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider Bier, VwGO, § 146 Rn. 13f und 14 f.; Wysk, VwGO, § 146 Rn. 30 m.w. Nachw.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384).
20 
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (ausführl.: Beschluss vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Einem Abgabenschuldner ist es bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig zuzumuten, die Abgabe zunächst zu begleichen und sein Begehren im Hauptsachverfahren weiterzuverfolgen, falls in seinem Fall nicht ausnahmsweise eine besondere Härte - für deren Vorliegen hier keine Anhaltspunkte bestehen - gegeben ist.
21 
Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier ersichtlich. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers Erfolg haben wird. Im Einzelnen:
22 
a) Es stellt sich bereits die Frage, ob die 1984 bzw. 2009 verabschiedeten Bebauungspläne überhaupt in rechtsgültiger Weise Festsetzungen für bahnfremde Nutzungen für das streitbefangene Grundstück treffen durften. Verneint man diese Frage, könnten diese Bebauungspläne weder im positiven noch im negativen Sinne eine Veränderung der Vorteilslage bewirken, die eine Nachveranlagung rechtfertigen könnte.
23 
Zwar wird das ehemalige Bahnhofsgebäude wie auch die übrige Fläche des (heutigen) Grundstücks schon seit Langem nicht mehr für Zwecke des Bahnverkehrs genutzt. Allein hierdurch konnte indes keine (konkludente) Entwidmung dieser Flächen erfolgen. Soll eine Bahnanlage künftig bahnfremden Nutzungen offenstehen, erfordert ihre Entwidmung eindeutige und bekannt gemachte Erklärungen der Bahn, sofern dafür kein Planfeststellungsverfahren erfolgt. Eine ausdrückliche formgerechte Entwidmung hat hier nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin bislang nicht stattgefunden. Sollte dies zutreffen, gälte für das nicht mehr zu Bahnzwecken genutzte Gelände wohl immer noch der fachplanungsrechtliche Vorbehalt des § 38 BauGB i.V.m. § 36 BBahnG (bis 1993) bzw. § 18 AEG (ab 1994), selbst wenn es sich hier um eine alte Bahnanlage handeln sollte, die nicht durch einen förmlichen Planfeststellungsbeschluss gewidmet worden war (vgl. allg. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Runkel in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 38 Rn 98 ff.).
24 
b) Unabhängig davon spricht Überwiegendes dafür, dass bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Wirtsgasse“ am 19.06.1984 Festsetzungsverjährung eingetreten war (vgl. §§ 169 f. AO). Spätestens mit dem Anschluss des ehemaligen Bahnhofsgebäudes an die öffentlichen Abwasseranlagen nach Verlegung des Sammlers ... im Jahr 1974 dürfte nicht nur eine Teilfläche, sondern das gesamte Bahngelände beitragspflichtig geworden sein. Für das Erschließungs- und das Ausbaubeitragsrecht ist anerkannt, dass - mit Ausnahme des Schienengeländes - Bahngrundstücke insgesamt von der durch eine Anbaustraße geschaffenen Vorteilslage profitieren und daher nicht nur mit einer Teilfläche zu Beiträgen zu veranlagen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1987 - 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321; NdsOVG, Urteil vom 27.04.2010 - 9 LC 271/08 - NdsVBl 2010, 273 juris-Rn. 37; VG Greifswald, Urteil vom 29.11.2006 - 3 A 552/03 - juris; Driehaus in ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 420). Zwar wird gerade in Bezug auf das Kanalanschlussbeitragsrecht vertreten, dass ein beitragsrelevanter Vorteil für Bahngrundstücke ähnlich wie bei Grundstücken im Außenbereich erst entstehe, wenn und soweit ein tatsächlicher Anschluss erfolge, weil eine dauerhaft gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit wegen der Abhängigkeit von der fachplanerischen Zweckbindung nicht bestehe (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 29.04.2005 - 15 A 2667/02 - juris; Gössl in Gössl/Reif, § 32 Anm. 1.3.1. S. 12). Dies überzeugt jedoch nicht. Anders als Außenbereichsgrundstücke, die grundsätzlich nach § 35 BauGB nicht bebaubar sind, sind Grundstücke, die dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB unterliegen, regelmäßig im Rahmen ihrer Zweckbestimmung insgesamt nutzbar. Im Falle der Bahn hat es diese in der Hand, ein Grundstück durch eine entsprechende Planung einer sinnvollen Nutzung zuzuführen (vgl. VG Greifswald, aaO juris-Rn.35). Dies dürfte für die Annahme eines beitragsrechtlichen Vorteils genügen. Deshalb spricht Überwiegendes dafür, Grundstücke der Bahn, die dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB unterfallen, mit Ausnahme der Schienenflächen insgesamt als Bauland im beitragsrechtlichen Sinne anzusehen.
25 
c) „Blendet“ man dies aus, wäre weiter zu beachten, dass eine Nacherhebung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraussetzt, dass durch eine weitere Bebauungsmöglichkeit auf dem Grundstück eine Verbesserung der Vorteilslage eintreten muss (vgl. Senatsurteil vom 26.03.2012 - 2 S 2231/11 - juris-Rn. 31). Dies dürfte wohl zu bejahen sein, soweit der Bebauungsplan „Änderung und Erweiterung Bereich Wirtsgasse“ vom 04.07.2009 nunmehr erstmals für eine zuvor nicht veranlagte Teilfläche von 180 m² (s. Verwaltungsakten S. 15) ein Dorfgebiet (MD) festsetzt, da diese Teilfläche nunmehr zumindest mit Nebenanlagen bebaut werden kann. Fraglich ist dies jedoch hinsichtlich der überwiegenden Teilfläche von 651 m², für die wie schon zuvor eine private Grünfläche festgesetzt wird, denn für diese Teilfläche dürfte durch den Bebauungsplan „Änderung und Erweiterung Bereich Wirtsgasse“ keine verbesserte Vorteilslage eingetreten sein.
26 
Zwar verlangt der Wortlaut des 29 Abs. 3 Satz 1 KAG als Voraussetzung für eine Nacherhebung lediglich, dass sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht. Diese Vorschrift ist jedoch im Zusammenhang mit der Regelung des § 31 Abs. 2 KAG zu sehen. Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Entstehen der Beitragspflicht weg, können für die hiervon betroffenen Teilflächen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG weitere Beiträge erhoben werden, wenn bisher nicht veranlagteTeile des Grundstücks nachträglich tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt werden. Keine dieser Voraussetzungen ist indes für die Teilfläche gegeben, die auch nach dem Bebauungsplan „Änderung und Erweiterung Bereich Wirtsgasse“ vom 04.07.2009 lediglich als private Grünfläche genutzt werden darf.
27 
Auch die Satzung der Beklagten stellt nach ihrem Wortlaut darauf ab, dass gerade für die nachzuerhebende Teilfläche - und nicht für das Grundstück insgesamt - eine weitere Bebauungsmöglichkeit geschaffen wird. Die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 lit a der Satzung der Antragsgegnerin vom 10.06.1996, zuletzt geändert am 16.06.2012, lässt eine Nacherhebung zu, soweit für Grundstücksflächen erstmals eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt wird, soweit sie bisher bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt waren. Dies zeigt, dass auch der Satzungsgeber davon ausgeht, dass eine Nacherhebung in Bezug auf die betroffene Teilfläche eine Verbesserung der Vorteilslage voraussetzt. Dies ist bei einer Teilfläche, die nach wie vor nicht bebaut werden darf, nicht der Fall.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 (VBlBW 2004, 467).
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 14/03/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - geändert, soweit er deren Antrag ablehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller
published on 26/03/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2010 - 2 K 296/10 - geändert. Der Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 werden au
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published on 06/08/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Wasserversorgungs-, Kanal- und Klärbeiträgen.2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flst.-Nr. 80/3. Die
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.