Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2008 - 2 K 2397/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasser- und einem Wasserversorgungsbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des 665 m 2 großen, mit einem Wohnhaus sowie einer freistehenden Garage bebauten Grundstücks Flst.Nr. ..., Gemarkung ... (... ...). Das Grundstück grenzt nach Nordwesten an die Straße ... Die Baugenehmigung für das Wohnhaus und die Garage wurde am 11.6.1991 erteilt. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Wohnhauses wurde das Grundstück an die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten angeschlossen.
Mit Bescheiden vom 15.11.1991 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Wasserversorgungsbeitrag von 3.651,38 DM sowie einem Abwasserbeitrag in Höhe von 4.777,50 DM heran. Die Beklagte veranlagte dabei nur eine 455 m 2 große Teilfläche des Grundstücks. Die in dem den Bescheiden beiliegenden Lageplan näher gekennzeichnete Teilfläche erfasst den vorderen, an die Straße grenzenden Teil des Grundstücks bis zu einer gedachten Linie, die in einem Abstand von 4,5 m parallel zur südöstlichen Außenwand des Wohnhauses verläuft.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 23.8.2002 eine auf § 34 Abs. 4 BauGB gestützte Abrundungssatzung ("..."), mit der der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ... im Bereich "...-..." abgerundet und ein Teil des Außenbereichs in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden soll. Von der Satzung ist ein 565 m 2 großer Teil des Grundstücks der Klägerin erfasst.
Mit Bescheiden vom 8.5.2006 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Wasserversorgungsbeitrag von 717,75 EUR sowie einem Abwasserbeitrag von 570,63 EUR für einen weiteren, 110 m 2 großen Teil ihres Grundstücks heran. Die betreffende Teilfläche schließt sich nach Südosten an die bereits 1991 veranlagte Teilfläche an. Der außerhalb des Geltungsbereichs der Abrundungssatzung gelegene Teil des Grundstücks der Klägerin wird von ihr nicht umfasst.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 15.5.2006 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die bereits 1991 erfolgte Veranlagung ihres Grundstücks. Bei der betreffenden Fläche von 110 m 2 handele es sich zudem um eine untergeordnete Grünfläche, die nicht bebaubar sei. Die Abrundungssatzung sei nicht gerechtfertigt. Bei der Aufstellung der Satzung habe die Beklagte versprochen, dass für die bestehenden Gebäude keine zusätzlichen Kosten entstünden.
Das Landratsamt Freudenstadt wies den Widerspruch der Klägerin am 30.6.2007 mit der Begründung zurück, in Fällen, in denen von einem Grundstück zulässigerweise nur eine Teilfläche veranlagt worden sei, könne für die restlichen Teilflächen (erstmalig) ein Beitrag erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Teilflächenabgrenzung entfielen. Voraussetzung dafür sei, dass bei der ersten Veranlagung die veranlagten Teilflächen parzellenscharf abgegrenzt worden seien. Das sei hier der Fall. Die Beitragsveranlagungen des Jahres 1991 überschnitten sich nicht mit denen des Jahres 2006, so dass keine Teilfläche doppelt belastet werde. Der Nachveranlagungsanspruch sei erst mit Inkrafttreten der Abrundungssatzung im Jahr 2002 entstanden, weshalb die Frist für die Festsetzung des weiteren Beitrags erst am 31.12.2006 geendet habe. Zweifel an der Gültigkeit der Abrundungssatzung bestünden nicht. Die Einbeziehung von größeren Außenbereichsflächen sei im Rahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zulässig. Eine verbindliche Zusicherung, die Eigentümer der in die Abrundungssatzung einbezogenen Grundstücke nicht zu weiteren Beiträgen heranzuziehen, sei nicht erteilt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 5.7.2007 zugestellt.
Die Klägerin hat am 6.8.2007 (einem Montag) beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Beitragsbescheide der Beklagten vom 8.5.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freudenstadt aufzuheben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die angefochtenen Bescheide seien nicht als Teilleistungsbescheide bezeichnet. Ihr Grundstück sei bereits 1991 bis zu der durch die Abrundungssatzung erfassten Tiefe bebaubar und damit beitragspflichtig gewesen. Der Beitragsanspruch sei daher verjährt. Die Abrundungssatzung sei zudem nichtig. § 34 Abs. 4 BauGB ermächtige nicht zum Erlass einer Satzung, die - wie hier - Außenbereichsflächen in einem Umfang einbeziehe, der den im Zusammenhang bebauten Ortsteil um das Doppelte überschreite.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.7.2008 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte sei bei der erstmaligen Veranlagung des Grundstücks der Klägerin zu einem Wasserversorgungs- und einem Abwasserbeitrag nicht berechtigt gewesen, die sich an das Wohnhaus nach Südosten anschließende Teilfläche unberücksichtigt zu lassen. Das Grundstück werde wasser- und abwassertechnisch von der südöstlichen Grundstücksgrenze her erschlossen. Damit stehe fest, dass die bei der Beitragsveranlagung nicht berücksichtigte Teilfläche des Grundstücks der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Beitragserhebung tatsächlich an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1982 seien deshalb nicht entfallen. Die von der Beklagten vorgenommene Nachveranlagung sei somit ohne die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage erfolgt. Die angefochtenen Bescheide verletzten auf Grund dessen auch den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung.
11 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 23.2.2009 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, die erstmalige Veranlagung des Grundstücks der Klägerin im Jahre 1991 stehe der jetzigen Veranlagung nicht entgegen, da seinerzeit nur die veranlagte Fläche von 455 m 2 beitragspflichtig gewesen sei. Die jetzt veranlagte Fläche sei dagegen erst mit dem Inkrafttreten der Abrundungssatzung beitragspflichtig geworden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Wasserleitung, an die das Grundstück der Klägerin angeschlossen sei, östlich des Grundstücks und nicht in der Straße verlaufe, treffe nicht zu. Das Verwaltungsgericht sei davon abgesehen zu Unrecht der Ansicht, dass Teilflächenabgrenzungen nach § 10 Abs. 3 KAG a.F. bzw. § 31 Abs. 2 KAG n.F. von der jeweiligen konkreten Lage der Ver- bzw. Entsorgungsleitung aus vorzunehmen sei. Einer Teilflächenabgrenzung sei nur diejenige Teilfläche eines Grundstücks zugänglich, die über die notwendige Erschließung verfüge, die regelmäßig von der anfahrbaren Seite aus gegeben sei. Diese Flächen lägen im vorliegenden Fall zwischen der Straße "..." und dem Wohnhaus der Klägerin. Die "hinter" dem Gebäude gelegen Fläche sei dagegen erst mit dem Inkrafttreten der Abrundungssatzung Bauland geworden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2008 - 2 K 2397/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie erwidert, ihr Grundstück sei bereits 1991 in der gesamte Tiefe bis zur Grenze der Abrundungssatzung bebaubar gewesen. Die nunmehr veranlagten Teilflächen hätten somit schon vorher Baulandqualität gehabt. Die Abrundungssatzung sei rechtswidrig. Zwar gebe die Satzung in dem streitgegenständlichen Bereich zwischen den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... nur den schon zuvor gegebenen Verlauf der Grenzen zwischen Innen- und Außenbereich wieder. Die Satzung beziehe jedoch auch Außenbereichsflächen in einem Umfang ein, der das im Zusammenhang bebaute Gebiet um das Doppelte überschreite. Die Beplanung eines so großen Gebiets, das durch die vorhandene bauliche Nutzung nicht geprägt werde, hätte die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert.
17 
Der Senat hat das Grundstück der Klägerin und seine nähere Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Beitragbescheide sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten.
20 
1. Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 28.3.2000 bzw. § 31 Abs. 2 Nr. 2 der Abwassersatzung der Beklagten vom 23.6.1998 in der Fassung vom 20.11.2001. In beiden Vorschriften ist jeweils bestimmt, dass Teilflächen, für die noch keine Beitragspflicht entstanden ist, der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG entfallen. Nach der damit in Bezug genommenen Regelung in § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 bleiben in Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bestimmte Teilflächen des Grundstücks unberücksichtigt, soweit das die Erhebung von Beiträgen bestimmende Vorteilsprinzip dies gebietet und sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Das gilt insbesondere "außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" für diejenigen Teilflächen, "deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre" (§ 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 S. 2 KAG in seiner derzeit geltenden Fassung).
21 
Die zitierten Regelungen in den Satzungen der Beklagten haben ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 4 S. 2 2. Alt. KAG in seiner - auf dem Änderungsgesetz vom 12.2.1996 beruhenden - Fassung vom 28.5.1996. Danach können von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, (weitere) Beiträge erhoben werden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG entfallen. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996 findet diese Vorschrift auch auf Grundstücke Anwendung, für welche die Beitragspflicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, wenn die Änderung in den Grundstücksverhältnissen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist.
22 
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt danach in erster Linie von der Frage ab, ob im Fall des Grundstücks der Klägerin die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 (nachträglich) entfallen sind oder ob diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der ersten Veranlagung des Grundstücks durch die Bescheide vom 15.11.1991 nicht gegeben waren. Das Verwaltungsgericht hat die Frage im zuletzt genannten Sinn beantwortet. Dem liegt die Annahme zugrunde, das Grundstück der Klägerin sei in dem genannten Zeitpunkt insgesamt, d.h. unter Einschluss der 1991 nicht veranlagten Teilfläche, tatsächlich angeschlossen und somit mit seiner gesamten Fläche beitragspflichtig gewesen. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
23 
a) Aus den Bemerkungen auf der Rückseite des den Bescheiden der Beklagten vom 15.11.1991 beiliegenden Lageplans ist zu schließen, dass die Beklagte seinerzeit von einem im Außenbereich gelegenen Grundstück ausgegangen ist. Gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Im Zeitpunkt des Erlasses der genannten Bescheide bestand die das Grundstück der Klägerin umgebende Bebauung aus sechs regellos angeordneten Wohnhäusern nebst verschiedenen Nebengebäuden im Norden sowie zwei weiteren, aneinander gebauten und isoliert stehenden Wohnhäusern mit Garagen im Süden. Das Grundstück der Klägerin war danach seinerzeit nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 BauGB gelegen, da darunter nur ein Bebauungskomplex zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Diese Voraussetzungen wurden von der beschriebenen Bebauung nicht erfüllt.
24 
Die Beklagte hat danach zu Recht angenommen, dass das Grundstück der Klägerin erst durch seinen tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung beitragspflichtig geworden ist. Als tatsächlich angeschlossen hat die Beklagte jedoch nur die bebaute Fläche des Grundstücks unter Einschluss der Abstandsflächen sowie der Fläche für die Zufahrt, nicht aber die "hinter dem Wohnhaus" gelegene, gärtnerisch genutzte Fläche angesehen. Das Verwaltungsgericht hat seine davon abweichende Auffassung damit begründet, dass sowohl der Abwasserkanal als auch die Wasserleitung auf der der angrenzenden Straße abgewandten Seite des Grundstücks der Klägerin verliefen, weshalb das Grundstück wasser- und abwassertechnisch von der südöstlichen Grundstücksgrenze her erschlossen werde. Das Verwaltungsgericht hat daraus geschlossen, dass auch die bei der Beitragsveranlagung der Klägerin im Jahre 1991 nicht berücksichtigte Teilfläche tatsächlich an die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen sei. Dieser Schluss ist verfehlt. Ob bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, das gesamte Grundstück oder nur ein Teil als im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 bzw. § 31 Abs. 1 S. 2 KAG 2005 tatsächlich angeschlossen anzusehen ist, und, falls Letzteres zutrifft, wie diese Teilflächen zu bestimmen sind, hängt nicht von Lage und Verlauf der Ver- oder Entsorgungsleitungen ab, an die das Wohnhaus angeschlossen ist. Was die Wasserleitung betrifft, ist das Verwaltungsgericht zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Entgegen seiner Annahme verläuft diese Leitung nicht an der südöstlichen Seite des Grundstücks der Klägerin, sondern in der sich auf der gegenüber liegenden Seite befindlichen Straße. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
25 
b) Die von der Beklagten ihren Bescheiden vom 15.11.1991 zugrunde gelegte Auffassung, dass die als Hausgarten genutzte Teilfläche eines Außenbereichsgrundstücks nicht in die Beitragsveranlagung einzubeziehen sei, da sie nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 KAG tatsächlich angeschlossen sei, steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 - (BWGZ 1998, 519), in dem der Senat sich in gleicher Weise geäußert hat. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nach erneuter Überprüfung nicht fest.
26 
Auf die Frage, welche Teile eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, als tatsächlich angeschlossen zu betrachten sind, gibt der Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1996 keine Antwort. In der Vorschrift wird zwar auf die baurechtlichen Vorschriften verwiesen. Dies geschieht jedoch nur im Zusammenhang mit der Frage, ob die zu betrachtenden Teilflächen ohne Übernahme einer Baulast von dem Grundstück (grundbuchmäßig) abgetrennt werden können. Für die davon zu unterscheidende vorrangige Frage, wie die angeschlossenen Flächen von den nicht angeschlossenen abzugrenzen sind, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift auch im Übrigen nichts Näheres entnehmen.
27 
Mit § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 wird an die der Vorschrift voran stehende Regelung in § 10 Abs. 3 S. 1 KAG 1996 angeknüpft, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind, die dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die öffentlichen Einrichtung geboten werden. Die Frage, welche Teile eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, als tatsächlich angeschlossen zu betrachten sind, kann deshalb nur unter Berücksichtigung des das Beitragsrecht bestimmenden Vorteilsprinzips beantwortet werden. Der in der Anschlussmöglichkeit zu sehende Vorteil besteht in der durch diese Möglichkeit bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts einhergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Das rechtfertigt es, den Beitrag in erster Linie nach der Grundstücksfläche zu bemessen, denn je größer das durch die Anlage erschlossene Grundstück ist, desto größer ist auch die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung bewirkte Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks.
28 
Bebauten Grundstücken im Außenbereich wird allerdings durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil nur hinsichtlich des Teils des Grundstücks vermittelt, der den tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Denn während bei Grundstücken im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans sowie bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich das ganze (Buch-) Grundstück zum Bauland gehört und der mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Vorteil sich deshalb auf das gesamte Grundstück bezieht, ist dies bei Grundstücken im Außenbereich nicht der Fall. Grundstücke im Außenbereich dürfen gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden. Sie gehören deshalb, selbst wenn sie bebaut sind, nicht zum Bauland. Der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss erwachsende Vorteil beschränkt sich danach auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist (Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8 Rn. 1033).
29 
Bei einem Grundstück im Außenbereich, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, unterliegen danach außer den überbauten Flächen jedenfalls die für die bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Flächen (Abstands- und Zugangsflächen, Flächen für Stellplätze und Garagen) der Beitragspflicht. Als beitragspflichtig sind darüber hinaus aber auch die als Grünflächen angelegten oder in anderer Weise gärtnerisch genutzten Teile des Grundstücks anzusehen, die als der Wohnnutzung akzessorische Flächen ebenfalls der Bebauung zuzuordnen sind. Bei Grundstücken, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und die sich - wie das Grundstück der Klägerin - nach Größe und Zuschnitt nicht von Wohngrundstücken in Plangebieten oder im Innenbereich unterscheiden, ist danach grundsätzlich das Grundstück mit seiner gesamten Fläche als angeschlossen zu betrachten. Dieses Ergebnis ist interessengerecht, da auch bei einem im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstück grundsätzlich das gesamte Grundstück der Beitragspflicht unterliegt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche eines Grundstücks baulich genutzt werden darf. Die Rechtfertigung dafür ergibt sich aus der Tatsache, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; Beschl. v. 20.1.1997 - 8 B 244.96 - Juris). Für eine hiervon abweichende Behandlung der im Außenbereich gelegenen und mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebauten Grundstücke, die sich nach Größe und Zuschnitt nicht von Grundstücken in einem Plangebiet unterscheiden, fehlt ein überzeugender Grund.
30 
3. Das Verwaltungsgericht hat danach im Ergebnis zu Recht angenommen, dass im Fall des Grundstücks der Klägerin die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 nicht nachträglich entfallen sind. Das Verwaltungsgericht hat hieraus im Ergebnis ebenfalls zutreffend auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geschlossen. Der dafür gegebenen Begründung kann jedoch nicht gefolgt werden. Weder trifft es zu, dass die angefochtenen Bescheide aus dem genannten Grund ohne die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage ergangen sind, noch ist es richtig, dass die Bescheide deshalb den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verletzen.
31 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) entsteht die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal. Ein Grundstück darf somit für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden. Ist ein Grundstück durch einen wirksamen Bescheid zu einem Beitrag veranlagt worden, so lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Beitragserhebung, wenn der betreffende Bescheid bestandskräftig, in sofort vollziehbarer Weise oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat, auf Grund deren sich die erneute Veranlagung des Grundstücks rechtfertigen lässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2004, aaO). Das gilt jedoch nur in den Fällen, in denen für ein bestimmtes Grundstück nach dem anzuwendenden Beitragsmaßstab die Gesamtfläche dem Beitragsbescheid zugrunde gelegt worden ist. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung steht einer erneuten Beitragserhebung dagegen nicht entgegen, wenn Gegenstand der früheren Veranlagung nur eine (parzellenscharf abgegrenzte) Teilfläche des betreffenden Grundstücks war und diese bereits früher veranlagte Teilfläche nicht Gegenstand einer weiteren Veranlagung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.7.1996 - 2 S 573/96 - Juris; Urt. v. 19.3.1992 - 2 S 1355/90 -; Urt. v. 5.6.1989 - 2 S 2202/87 - aaO; Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8 Rn. 691a). Bei der späteren Veranlagung der zunächst nicht berücksichtigten Fläche handelt es sich nicht um eine Nachveranlagung im eigentlichen Sinn, sondern um eine Erstveranlagung (Birk, aaO, § 8 Rn. 697g; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand August 2007, § 31 Rn. 10). Einer entsprechenden Regelung in der Satzung bedarf es deshalb hierzu nicht (Birk, aaO, Rn. 697g). Die Heranziehung des Eigentümers zu einem (weiteren) Beitrag für die bisher nicht veranlagte Fläche seines Grundstücks kann vielmehr unmittelbar auf die zur Erhebung eines Beitrags ermächtigenden Bestimmungen in den jeweiligen Satzungen gestützt werden.
32 
b) Der Umstand, dass die Voraussetzungen für eine bloße Teilveranlagung des Grundstücks der Klägerin bereits beim Erlass der Bescheide vom 15.11.1991 nicht vorlagen, führt daher für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Diese sind vielmehr deshalb rechtswidrig, weil mit ihnen ein Beitragsanspruch geltend gemacht wird, der bereits mit dem Anschluss des Grundstücks der Klägerin an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung entstanden ist, und der deshalb, soweit er sich auf die erst jetzt veranlagte Teilfläche des Grundstücks bezieht, seit langem verjährt ist. Eine Beitragserhebung ist damit nicht mehr zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit den §§ 169, 170 AO).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.288,38 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Beitragbescheide sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten.
20 
1. Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 28.3.2000 bzw. § 31 Abs. 2 Nr. 2 der Abwassersatzung der Beklagten vom 23.6.1998 in der Fassung vom 20.11.2001. In beiden Vorschriften ist jeweils bestimmt, dass Teilflächen, für die noch keine Beitragspflicht entstanden ist, der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG entfallen. Nach der damit in Bezug genommenen Regelung in § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 bleiben in Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bestimmte Teilflächen des Grundstücks unberücksichtigt, soweit das die Erhebung von Beiträgen bestimmende Vorteilsprinzip dies gebietet und sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Das gilt insbesondere "außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" für diejenigen Teilflächen, "deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre" (§ 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 S. 2 KAG in seiner derzeit geltenden Fassung).
21 
Die zitierten Regelungen in den Satzungen der Beklagten haben ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 4 S. 2 2. Alt. KAG in seiner - auf dem Änderungsgesetz vom 12.2.1996 beruhenden - Fassung vom 28.5.1996. Danach können von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, (weitere) Beiträge erhoben werden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG entfallen. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996 findet diese Vorschrift auch auf Grundstücke Anwendung, für welche die Beitragspflicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, wenn die Änderung in den Grundstücksverhältnissen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist.
22 
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt danach in erster Linie von der Frage ab, ob im Fall des Grundstücks der Klägerin die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 (nachträglich) entfallen sind oder ob diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der ersten Veranlagung des Grundstücks durch die Bescheide vom 15.11.1991 nicht gegeben waren. Das Verwaltungsgericht hat die Frage im zuletzt genannten Sinn beantwortet. Dem liegt die Annahme zugrunde, das Grundstück der Klägerin sei in dem genannten Zeitpunkt insgesamt, d.h. unter Einschluss der 1991 nicht veranlagten Teilfläche, tatsächlich angeschlossen und somit mit seiner gesamten Fläche beitragspflichtig gewesen. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
23 
a) Aus den Bemerkungen auf der Rückseite des den Bescheiden der Beklagten vom 15.11.1991 beiliegenden Lageplans ist zu schließen, dass die Beklagte seinerzeit von einem im Außenbereich gelegenen Grundstück ausgegangen ist. Gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Im Zeitpunkt des Erlasses der genannten Bescheide bestand die das Grundstück der Klägerin umgebende Bebauung aus sechs regellos angeordneten Wohnhäusern nebst verschiedenen Nebengebäuden im Norden sowie zwei weiteren, aneinander gebauten und isoliert stehenden Wohnhäusern mit Garagen im Süden. Das Grundstück der Klägerin war danach seinerzeit nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 BauGB gelegen, da darunter nur ein Bebauungskomplex zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Diese Voraussetzungen wurden von der beschriebenen Bebauung nicht erfüllt.
24 
Die Beklagte hat danach zu Recht angenommen, dass das Grundstück der Klägerin erst durch seinen tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung beitragspflichtig geworden ist. Als tatsächlich angeschlossen hat die Beklagte jedoch nur die bebaute Fläche des Grundstücks unter Einschluss der Abstandsflächen sowie der Fläche für die Zufahrt, nicht aber die "hinter dem Wohnhaus" gelegene, gärtnerisch genutzte Fläche angesehen. Das Verwaltungsgericht hat seine davon abweichende Auffassung damit begründet, dass sowohl der Abwasserkanal als auch die Wasserleitung auf der der angrenzenden Straße abgewandten Seite des Grundstücks der Klägerin verliefen, weshalb das Grundstück wasser- und abwassertechnisch von der südöstlichen Grundstücksgrenze her erschlossen werde. Das Verwaltungsgericht hat daraus geschlossen, dass auch die bei der Beitragsveranlagung der Klägerin im Jahre 1991 nicht berücksichtigte Teilfläche tatsächlich an die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen sei. Dieser Schluss ist verfehlt. Ob bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, das gesamte Grundstück oder nur ein Teil als im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 bzw. § 31 Abs. 1 S. 2 KAG 2005 tatsächlich angeschlossen anzusehen ist, und, falls Letzteres zutrifft, wie diese Teilflächen zu bestimmen sind, hängt nicht von Lage und Verlauf der Ver- oder Entsorgungsleitungen ab, an die das Wohnhaus angeschlossen ist. Was die Wasserleitung betrifft, ist das Verwaltungsgericht zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Entgegen seiner Annahme verläuft diese Leitung nicht an der südöstlichen Seite des Grundstücks der Klägerin, sondern in der sich auf der gegenüber liegenden Seite befindlichen Straße. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
25 
b) Die von der Beklagten ihren Bescheiden vom 15.11.1991 zugrunde gelegte Auffassung, dass die als Hausgarten genutzte Teilfläche eines Außenbereichsgrundstücks nicht in die Beitragsveranlagung einzubeziehen sei, da sie nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 KAG tatsächlich angeschlossen sei, steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 - (BWGZ 1998, 519), in dem der Senat sich in gleicher Weise geäußert hat. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nach erneuter Überprüfung nicht fest.
26 
Auf die Frage, welche Teile eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, als tatsächlich angeschlossen zu betrachten sind, gibt der Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1996 keine Antwort. In der Vorschrift wird zwar auf die baurechtlichen Vorschriften verwiesen. Dies geschieht jedoch nur im Zusammenhang mit der Frage, ob die zu betrachtenden Teilflächen ohne Übernahme einer Baulast von dem Grundstück (grundbuchmäßig) abgetrennt werden können. Für die davon zu unterscheidende vorrangige Frage, wie die angeschlossenen Flächen von den nicht angeschlossenen abzugrenzen sind, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift auch im Übrigen nichts Näheres entnehmen.
27 
Mit § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 wird an die der Vorschrift voran stehende Regelung in § 10 Abs. 3 S. 1 KAG 1996 angeknüpft, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind, die dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die öffentlichen Einrichtung geboten werden. Die Frage, welche Teile eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, als tatsächlich angeschlossen zu betrachten sind, kann deshalb nur unter Berücksichtigung des das Beitragsrecht bestimmenden Vorteilsprinzips beantwortet werden. Der in der Anschlussmöglichkeit zu sehende Vorteil besteht in der durch diese Möglichkeit bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts einhergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Das rechtfertigt es, den Beitrag in erster Linie nach der Grundstücksfläche zu bemessen, denn je größer das durch die Anlage erschlossene Grundstück ist, desto größer ist auch die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung bewirkte Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks.
28 
Bebauten Grundstücken im Außenbereich wird allerdings durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil nur hinsichtlich des Teils des Grundstücks vermittelt, der den tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Denn während bei Grundstücken im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans sowie bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich das ganze (Buch-) Grundstück zum Bauland gehört und der mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Vorteil sich deshalb auf das gesamte Grundstück bezieht, ist dies bei Grundstücken im Außenbereich nicht der Fall. Grundstücke im Außenbereich dürfen gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden. Sie gehören deshalb, selbst wenn sie bebaut sind, nicht zum Bauland. Der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss erwachsende Vorteil beschränkt sich danach auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist (Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8 Rn. 1033).
29 
Bei einem Grundstück im Außenbereich, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, unterliegen danach außer den überbauten Flächen jedenfalls die für die bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Flächen (Abstands- und Zugangsflächen, Flächen für Stellplätze und Garagen) der Beitragspflicht. Als beitragspflichtig sind darüber hinaus aber auch die als Grünflächen angelegten oder in anderer Weise gärtnerisch genutzten Teile des Grundstücks anzusehen, die als der Wohnnutzung akzessorische Flächen ebenfalls der Bebauung zuzuordnen sind. Bei Grundstücken, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und die sich - wie das Grundstück der Klägerin - nach Größe und Zuschnitt nicht von Wohngrundstücken in Plangebieten oder im Innenbereich unterscheiden, ist danach grundsätzlich das Grundstück mit seiner gesamten Fläche als angeschlossen zu betrachten. Dieses Ergebnis ist interessengerecht, da auch bei einem im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstück grundsätzlich das gesamte Grundstück der Beitragspflicht unterliegt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche eines Grundstücks baulich genutzt werden darf. Die Rechtfertigung dafür ergibt sich aus der Tatsache, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; Beschl. v. 20.1.1997 - 8 B 244.96 - Juris). Für eine hiervon abweichende Behandlung der im Außenbereich gelegenen und mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebauten Grundstücke, die sich nach Größe und Zuschnitt nicht von Grundstücken in einem Plangebiet unterscheiden, fehlt ein überzeugender Grund.
30 
3. Das Verwaltungsgericht hat danach im Ergebnis zu Recht angenommen, dass im Fall des Grundstücks der Klägerin die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 nicht nachträglich entfallen sind. Das Verwaltungsgericht hat hieraus im Ergebnis ebenfalls zutreffend auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geschlossen. Der dafür gegebenen Begründung kann jedoch nicht gefolgt werden. Weder trifft es zu, dass die angefochtenen Bescheide aus dem genannten Grund ohne die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage ergangen sind, noch ist es richtig, dass die Bescheide deshalb den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verletzen.
31 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) entsteht die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal. Ein Grundstück darf somit für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden. Ist ein Grundstück durch einen wirksamen Bescheid zu einem Beitrag veranlagt worden, so lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Beitragserhebung, wenn der betreffende Bescheid bestandskräftig, in sofort vollziehbarer Weise oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat, auf Grund deren sich die erneute Veranlagung des Grundstücks rechtfertigen lässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2004, aaO). Das gilt jedoch nur in den Fällen, in denen für ein bestimmtes Grundstück nach dem anzuwendenden Beitragsmaßstab die Gesamtfläche dem Beitragsbescheid zugrunde gelegt worden ist. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung steht einer erneuten Beitragserhebung dagegen nicht entgegen, wenn Gegenstand der früheren Veranlagung nur eine (parzellenscharf abgegrenzte) Teilfläche des betreffenden Grundstücks war und diese bereits früher veranlagte Teilfläche nicht Gegenstand einer weiteren Veranlagung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.7.1996 - 2 S 573/96 - Juris; Urt. v. 19.3.1992 - 2 S 1355/90 -; Urt. v. 5.6.1989 - 2 S 2202/87 - aaO; Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8 Rn. 691a). Bei der späteren Veranlagung der zunächst nicht berücksichtigten Fläche handelt es sich nicht um eine Nachveranlagung im eigentlichen Sinn, sondern um eine Erstveranlagung (Birk, aaO, § 8 Rn. 697g; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand August 2007, § 31 Rn. 10). Einer entsprechenden Regelung in der Satzung bedarf es deshalb hierzu nicht (Birk, aaO, Rn. 697g). Die Heranziehung des Eigentümers zu einem (weiteren) Beitrag für die bisher nicht veranlagte Fläche seines Grundstücks kann vielmehr unmittelbar auf die zur Erhebung eines Beitrags ermächtigenden Bestimmungen in den jeweiligen Satzungen gestützt werden.
32 
b) Der Umstand, dass die Voraussetzungen für eine bloße Teilveranlagung des Grundstücks der Klägerin bereits beim Erlass der Bescheide vom 15.11.1991 nicht vorlagen, führt daher für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Diese sind vielmehr deshalb rechtswidrig, weil mit ihnen ein Beitragsanspruch geltend gemacht wird, der bereits mit dem Anschluss des Grundstücks der Klägerin an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung entstanden ist, und der deshalb, soweit er sich auf die erst jetzt veranlagte Teilfläche des Grundstücks bezieht, seit langem verjährt ist. Eine Beitragserhebung ist damit nicht mehr zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit den §§ 169, 170 AO).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.288,38 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. März 2002 - 2 K 1234/00 - geändert. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 2. Mai 2000 wird aufgehoben, soweit er den Abwasserbeitragsbes
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Sept. 2017 - 4 M 131/17

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.145,96 € festgesetzt. Gründe 1 Die Entscheidung konnte

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2012 - 2 S 2231/11

bei uns veröffentlicht am 26.03.2012

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2010 - 2 K 296/10 - geändert. Der Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 werden au

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 2 K 1296/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 823,57 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.11.2005 abgelehnt.
Zwar ist der Antrag - wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. dazu § 80 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Klage davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 1. HS VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher als deren Misserfolg ist, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 -, m.w.N.). Letzteres ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrensausgang die gebotene Interessenabwägung dann nicht steuern kann, während andererseits die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung trägt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93).
Ferner ist nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 S. 3 2. HS VwGO die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Solches wäre nur anzunehmen, wenn den Antragstellern durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht bzw. kaum wieder gut zu machen wären, weil z.B. die Zahlung zum Konkurs- oder zur Existenzvernichtung führen würde (vgl. hierzu BFH, Beschluss. vom 31.1.1967, NJW 1967, 1440). Dass die genannten Voraussetzungen bei ihnen erfüllt sind, haben die Antragsteller nicht dargetan. Die Begründung der Beschwerde enthält insoweit nur routinemäßige Floskeln ohne substantiierte Angaben, die die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 S. 3 2. HS VwGO als erfüllt erscheinen lassen können. Die Behauptung, sie müssten, um die geforderten Zahlungen zu leisten, Vermögenswerte veräußern oder aber in unzumutbarer Weise einen Kredit aufnehmen, ist nicht näher substantiiert. Die Antragsteller hätten diese Angaben durch nähere nachprüfbare Tatsachen gestützt, wenn das möglich gewesen wäre.
Dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids bestehen könnten, ist nicht erkennbar.
Die Antragsgegnerin dürfte mit dem angefochtenen Beitragsbescheid nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen haben. Denn Gegenstand des Abwasserbeitragsbescheids vom 15.10.1991 war - wie die Antragsteller nicht verkennen - eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche auf die sich die hier streitige Beitragsveranlagung nicht erneut bezieht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.7.1996 - 2 S 573/96 -).
Zweifel an der beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit der streitigen Teilflächen folgen nicht aus der Höhendifferenz zwischen diesen Flächen und dem öffentlichen Abwasserkanal von 1 bis 2 m. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil die anzuschließenden Flächen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin höher als der Kanal liegen und deshalb die Annahme nahe liegt, die dort anfallenden Abwässer könnten ohne technische Hilfsmittel in freiem Gefälle in den öffentlichen Kanalstrang eingeleitet werden.
Im Übrigen entspricht § 17 Abs. 2 der Abwassersatzung der Antragsgegnerin i.d.F.v. 1.2.1986, wonach die Gemeinde vom (Grundstücks)Eigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen kann, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist, dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Grundstückseigentümer sämtliche Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Hausanschlüsse einschließlich etwaiger dabei entstehender Aufwendungen für technische Vorrichtungen, die für die Ableitung von Wasser von den Grundstücken in den öffentlichen Kanal nötig sind, zu tragen haben. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Beitrags im Sinne von § 20 Abs.1 KAG n.F (vgl. zum Wesen des Beitrags nach der Vorgängervorschrift des § 10 KAG Abs. 1 a.F.: Senatsurteile vom 5.12.1979 - II 519/79 -, vom 16.3.1984 - 2 S 279/83 -, BWGZ 1984, 480 und vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 -). Nach dieser Vorschrift werden Anschlussbeiträge von Grundstückseigentümern erhoben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an öffentliche Einrichtungen Vorteile geboten werden. Diese Anschlussmöglichkeit erhöht den Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks, der wesentlich davon abhängt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es baulich in zulässiger Weise nutzbar ist (Senatsurteil vom 12.12.1985, VBlBW 1986, 182). Dementsprechend folgt der beitragsrechtliche Vorteil in erster Linie daraus, dass die sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich für die Bebauung eines Grundstücks vorausgesetzte ausreichende und auf Dauer gesicherte Erschließung des Grundstücks durch die Möglichkeit des Anschlusses an öffentliche Einrichtungen erfolgt. Der Grundstückseigentümer wird hierdurch von der grundsätzlich ihm selbst obliegenden Verpflichtung für die Ver- und Entsorgung seines Grundstücks aufzukommen und eigenes Kapital einzusetzen, befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1983, DÖV 1984, 111).
Der Anschlussvorteil im Sinne von § 20 Abs. 1 KAG wird nicht durch die etwaige Notwendigkeit, den Anschluss unter Inanspruchnahme von Hilfsmitteln - wie etwa einer Hebeanlage oder einer Pumpe - herzustellen, aufgehoben. Angesichts des Wertunterschieds zwischen Baugrundstücken und nicht bebaubaren Grundstücken sowie insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Baukosten mindern die Kosten für die genannten Hilfsmittel den Anschlussvorteil nicht in beachtlichem Umfang (so schon Senatsurteile vom 5.12.1979 und 16.3.1984, jeweils aaO).
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Die Antragsteller dürften sich auch erfolglos auf eine der Heranziehung entgegenstehende Zusicherung im Bescheid vom 15.10.1991 berufen. Mit diesem „ Bescheid über die Festsetzung eines Abwasserbeitrages“ wurde der Ermittlung der Beitragsschuld nur eine Teilfläche zugrunde gelegt, „da“ eine Beitragspflicht für die unbebaute abgegrenzte Teilfläche erst bei zusätzlicher Herstellung einer weiteren Anschlussmöglichkeit, bei tatsächlicher Bebauung oder tatsächlichem Anschluss an die Abwasseranlagen entstehen könne. Dieser teilweise Verzicht auf beitragsrechtliche Berücksichtigung von Flächen war durch § 10 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 KAG a.F. ( § 31 Abs. 1 S. 2 KAG n.F.) geboten, wonach dann, wenn nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen ist, insbesondere die Teilflächen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unberücksichtigt bleiben, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. Das Gebot galt nach der gesetzlichen Regelung, die der Bescheid von 1991 wiedergab, nur dann nicht, wenn diese Teilflächen tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt waren. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Wohngebiet Hausen“ am 8.11.2001 dürften die Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Nichtberücksichtigung der 1991 abgegrenzten Flächen entfallen sein. Diese lagen nun, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, teilweise im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans und teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Ausnahmeregelung für Grundstücks(teile) im Außenbereich, die tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind, ging damit ins Leere.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2003 - 6 K 2006/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Abwasserbeitrag.
Die Beklagte betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung, für die Anschluss- und Benutzungszwang festgesetzt ist. Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Abwasserteilbeiträge nach einheitlichen Beitragssätzen für den öffentlichen Kanal sowie für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks. Auf der Grundlage einer Globalberechnung beschloss der Gemeinderat die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993, in der die Beitragssätze von 5,30 DM (2,71 EUR)/qm Nutzungsfläche für den öffentlichen Abwasserkanal bzw. 5,20 DM (2,66 EUR)/qm Nutzungsfläche für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks festgesetzt wurden. Am 14.12.1998 wurde die Satzung - beschränkt auf den Gebührensatz - geändert.
Den Anschluss der Außenbereichsgrundstücke durch mit öffentlichen Mitteln geförderten Pumpendruckleitungen zur Ableitung des Schmutzwassers nahm die Beklagte ab 1997 vor. Auch das in einem Weiler der Beklagten gelegene Hofgrundstück des Klägers wurde so mittels Pumpendruckleitung an die Kanalisation der Beklagten angeschlossen. Von diesem Grundstück kann danach das im Wohnhaus anfallende Schmutzwasser über ein Einzelpumpwerk in die Abwasserdruckleitung eingeleitet werden. Anfallendes Niederschlagswasser wird weiterhin auf dem Grundstück des Klägers entsorgt.
Mit Bescheid vom 23.1.2001 zog die Beklagte den Kläger zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von insgesamt 46.100,25 DM, 23.269,65 DM für den öffentlichen Abwasserkanal, 22.830,60 DM für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks heran. Mit Bescheid vom 7.2.2001 stundete sie die auf die landwirtschaftlich genutzte Grundstücksteilfläche entfallende anteilige Beitragsschuld von 38.398,50 DM. Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch gegen die Veranlagung nach einheitlichen Beitragssätzen sowohl für voll- als auch lediglich teilangeschlossene Grundstücke. Dem bei seinem Grundstück gegebenen „Mindervorteil“ müsse Rechnung getragen werden. Dies auch deshalb, weil das Niederschlagswasser nicht entsorgt werden könne und daher sein Hofgrundstück bei Niederschlägen stark vernässe. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001, zugestellt am 16.11.2001, wies das Landratsamt Ravensburg den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 17.12.2001, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er auf den lediglich eingeschränkten Vorteil der bei ihm eröffneten Teilanschlussmöglichkeit abgehoben und auf die Nachteile hingewiesen, die ihm durch die Unmöglichkeit zentraler Entsorgung starker Niederschlagsmengen entstünden. Dass der Teilanschluss sein Grundstück baulich hinreichend erschließe, könne die beitragsrechtliche Gleichbehandlung mit voll angeschlossenen Grundstücken nicht rechtfertigen. Der Kläger hat beantragt, den Abwasserteilbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 6.11.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Veranlagung nach Einheitssätzen mit der Gleichheit der den betroffenen Grundstücken sowohl durch Voll- als auch Teilanschlüsse vermittelten Erschließungsvorteilen gerechtfertigt. Die bauliche Nutzbarkeit von Außenbereichsgrundstücken sei in aller Regel schon bei dezentraler Niederschlagswasserbeseitigung gegeben, die in der Regel ohne große Aufwendungen durch Versickern oder Einleiten in einen Vorfluter in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise erfolgen könne. Die geringe Anzahl nur teilweise angeschlossener Grundstücke stehe der nach der Überzahl der voll angeschlossenen Grundstücke typisierenden Festsetzung einheitlicher Beitragssätze nicht entgegen
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Außenbereichsgrundstücke, deren anfallendes Schmutzwasser durch Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und deren anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück beseitigt werden könne, durch die Anschlussmöglichkeit keinen geringeren Vorteil als voll angeschlossene Innenbereichsgrundstücke hätten. Für die bauliche Erschließung des Grundstücks des Klägers genüge die zentrale Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers. Die geltend gemachte unverhältnismäßig starke Vernässung des Hofgrundstücks gehe wohl auf das Fehlen einer (technisch) ordnungsgemäßen Sammlung des Niederschlagswassers zurück. Eine solche sei auch im Fall der Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage unverzichtbar. Der zur Stützung seiner Rechtsauffassung vom Kläger angegebenen obergerichtlichen Rechtsprechung lägen teilweise andere Sachverhalte, teilweise aber auch ein vom hier maßgeblichen abweichender Vorteilsbegriff zugrunde. Im Übrigen unterschreite die Zahl der nur teilweise angeschlossenen Grundstücke 10 v.H. aller angeschlossenen Grundstücke und könne daher bei der zulässigerweise typisierenden Beitragsregelung unberücksichtigt bleiben. Denn von den insgesamt an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücken leite nur ein Anteil von 3,24 % mittels einer Pumpendruckleitung mit privatem Einzelpumpwerk Schmutzwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ein; weitere 2,43 % der Grundstücke seien mittels Freispiegelleitung und öffentlichem Pumpwerk an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Bei der Entsorgung mittels Pumpendruckleitung handle es sich nicht um einen völlig anderen Entwässerungstyp als bei der Abwasserentsorgung ohne eine derartige Leitung; denn sämtliches Abwasser werde nach Einleitung in einen gemeinsamen Freispiegelkanal einheitlich behandelt. Die Typisierungsschwelle der Beitragsregelung werde von dem Verhältnis der unterschiedlich angeschlossen Grundstücke nicht von deren Flächen bestimmt; denn die Menge des zu beseitigenden Abwassers folge in erster Linie aus der Zahl auf einem Grundstück lebender Personen. Anderes möge für Niederschlagswasser gelten, dies allerdings nur bei großen Grundstücken mit hohem Versiegelungsgrad. Insofern fehle es jedoch am substantiierten Vortrag des Klägers. Im Übrigen sei keine Überhöhung der Beiträge im Einzelfall erkennbar.
Gegen das ihm am 17.1.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.2.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsauffassung vorbringt: Zum Zeitpunkt seiner Veranlagung habe die Kalkulation des Beitragssatzes den durch Anschluss erheblicher Nutzungsflächen im Außenbereich erreichten Anschlussgrad von 99% nicht berücksichtigt. Eine Korrektur auf Grund des Flächenzuwachses und der zusätzlichen Kosten sei auch im Zuge der Satzungsänderung vom 14.12.1998 unterblieben. Ohne korrigierte Beitragskalkulation hätte der Gemeinderat der Beklagten selbst dann die Beibehaltung der festgesetzten Beitragssätze nicht ermessensfehlerfrei beschließen können, wenn eine solche Entscheidung in der Sache vertretbar gewesen wäre. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass der Gebrauchsvorteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage im Fall eines Teilanschlusses gegenüber einem Vollanschluss gemindert sei. Dies gelte auch dann, wenn anfallendes Niederschlagswasser vorbehaltlos und auf Dauer wasserrechtlich nicht von der Gemeinde, sondern vom Grundstückseigentümer zu beseitigen sei. Die Vernässung seines Grundstücks bei Niederschlägen stelle ein erhebliches Bewirtschaftungserschwernis und damit eine Einschränkung der Bebaubarkeit oder sonstigen Nutzbarkeit, mithin auch der Erschließung dar. Die nur teilweise angeschlossenen Außenbereichsflächen überschritten die „Typisierungsgrenze“. Es sei auf die Flächen und nicht auf die Zahl der Anschlüsse abzustellen.
Es bestünden auch Bedenken gegen die Beitragshöhe. So sei die Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche ebenso unklar wie die Festlegung des Nutzungsfaktors 1,5; denn dreigeschossige Gebäude seien auf dem Grundstück nicht vorhanden. Eine Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nach § 28 Abs. 7 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 komme bei Außenbereichsgrundstücken nicht in Frage.
10 
In dem Einlegen des Rechtsmittels liege zugleich auch der Antrag auf Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dieser Antrag sei mit Blick auf den „Mindervorteil“ auch begründet. Auch ohne einen derartigen Antrag sei im Übrigen der Teilerlass wegen offensichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen hierfür geboten gewesen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.11.2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23.1.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 6.11.2001 aufzuheben,
13 
und hilfsweise ferner,
14 
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erlass der Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass die Möglichkeit des Teilanschlusses von Außenbereichsgrundstücken im Jahr 1993 noch nicht hätte berücksichtigt werden können. Weder die technische Entwicklung der Abwasserentsorgung noch die wasserrechtliche Entwicklung im Sinne des Vorrangs der dezentralen Entsorgung von Niederschlagswasser seien vorhersehbar gewesen. Durch die Pumpendruckleitungen seien wegen deren Bezuschussung bislang keine Kosten entstanden. Rechtlich habe der Kläger durchaus die Möglichkeit, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser mittels Pumpendruckleitung in die Kanalisation einzuleiten. Allerdings ergäben sich technische Probleme; auch wäre diese Art der Entsorgung für den Kläger wirtschaftlich nachteilig.
18 
Auf der Grundlage einer neuen Kalkulation setzte der Gemeinderat mit Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 24.10.2005 einen Teilbeitragssatz von 3,15 EUR für den öffentlichen Abwasserkanal und einen Teilbeitragssatz von 1,81 EUR für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks fest. Die Absenkung des Klärbeitrags geht nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 24.10.2005 auf Flächenzuwächse durch neue Wohn- und Gewerbegebiete zurück, denen entsprechenden Investitionskosten nur im Kanalbereich gegenüberstünden. Auch habe das Pumpe-Schlauch-Programm kostenintensive Sammler zum Anschluss der Außenbereiche entbehrlich gemacht.
19 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Auch das in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben; denn ein Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung besteht nicht (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; unten II.).
I.
21 
Der Abwasserteilbeitragsbescheid beruht auf den §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) mit nachfolgenden Änderungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) - KAG a.F. - (zur Neufassung s. das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 ff.) und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 - AbwS 1998 -. Diese Satzung ist entgegen der Ansicht der Berufung weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu 1.) noch deswegen, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden ist (dazu 2.), ungültig. Auch ist der Beitragssatz - und damit die Satzung hinsichtlich ihres „Beitragsteils“ - nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm, wie der Kläger vorträgt, nicht ein hinsichtlich der Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung eintretender „Mindervorteil“ berücksichtigt worden ist (dazu 3.)
22 
(1) Nach der zum genannten Kommunalabgabengesetz a.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -; ständ. Rspr.).
23 
Eine solche fehlerhafte Beitragskalkulation steht hier nicht in Rede. Die dem Satzungsbeschluss der Beklagten vom 15.11.1993 zu Grunde liegende Globalberechnung wird vom Kläger mit dem Hinweis in Frage gestellt, seit 1997 sei eine erhebliche Zunahme der an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen Grundstücke festzustellen. Die Globalberechnung vom September 1993 berücksichtige dies weder auf der Flächen- noch auf der Kostenseite; es sei lediglich ein Abzug für Kleinkläranlagen vorgesehen. Spätestens im Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 14.12.1998 hätte aber eine Erhöhung des Anschlussgrades Berücksichtigung finden müssen. Damit sind indes Einwendungen gegen die Globalberechnung vom September 1993 nur dann zu verbinden, wenn damit geltend gemacht wäre, die oben dargelegten Forderungen an diese Berechnung seien nicht eingehalten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Weder wird schlüssig die Flächenseite noch die Kostenseite gerügt, allenfalls ist eine fehlerhafte Prognose behauptet. Die Beklagte hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass 1993 die spätere technische Entwicklung der Abwasserentsorgung, die etwa ab 1997 den Einsatz von Pumpendruckleitungen ermöglicht habe, ebenso wenig vorhersehbar gewesen sei wie die spätere umweltpolitische Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ab dem 1.1.1999 auf Außenbereichsgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise zu beseitigen ist (dazu auch § 45 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WG). Von einer fehlerhaften Prognose kann daher nicht ausgegangen werden.
24 
(2) Auch ist entgegen der Annahme der Berufung die Beitragssatzung infolge der abwassertechnischen Entwicklung und deren Umsetzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, lassen nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnisses im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (Urteil vom 18.8.1994 - 2 S 2581/92 -). Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Senat, Urteile vom 26.5.2983 - 2 S 1604/82 -und vom 19.10.1989 - 2 S 1921/87-; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg 1988, S. 24; ferner auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2006, RdNr. 678 l).Ungeachtet der Frage, wann letztlich die Änderungen in der Anschlussmöglichkeit des Außenbereichs durch Druckleitungen absehbar gewesen sind, wäre eine Pflicht der Beklagten zur Neufestsetzung des Beitragssatzung demnach (erst) dann gegeben, wenn die Änderungen von Kosten- oder Flächenseite, wie sie durch die Anbindung von Grundstücken mittels Druckleitung eingetreten sind, zu einer eindeutigen Widerlegung der der Beschlussfassung von 1993 zu Grunde gelegten Prognosen und ferner zu einer dadurch bewirkten Kostenüberdeckung geführt hätten. Dass eine solche Kostenüberdeckung hier in Rede steht, ist nicht erkennbar und wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, die sich auf die Darlegung der Änderungen beschränkt. Der Hinweis des Klägers auf die in der Satzung 2005 festgesetzten und teilweise niedrigeren Teilbeitragssätze ist nicht tragend, da mit ihm verkannt wird, dass diese Satzung auf einer neuen, den veränderten Flächen- und Kostenvorgaben Rechnung tragenden Beitragskalkulation beruht. Ob deshalb auch zu fordern ist, dass eine Kostenüberdeckung - wie der Rechtsgedanke in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F. nahe legt - auch „beachtlich“ sein muss, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch Birk, a.a.O., a.E.).
25 
Im Übrigen wäre - eine fehlerhafte Satzung 1993 einmal unterstellt - deren Heilung eingetreten. Denn die Beklagte hat am 24.10.2005 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2005 - beschlossen, deren Beitragssätze auf einer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Globalberechnung beruhen. Durchgreifende Bedenken hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm als fehlerhaft beurteilten „Vorbehaltsflächen“ hat die Beklagte erläutert und dargelegt, dass es sich um über die Festsetzungen des Flächennutzungsplans hinaus beplante Flächen handele. Die Kosten hat der Kläger nur allgemein und mit Blick im Wesentlichen auf ihre Änderung gegenüber der Satzung von 1993 gerügt; dies stellt wegen der unterschiedlichen Kostenansätze indes einen schlüssigen Einwand nicht dar. Anlass zu weiteren Ermittlungen hierzu bestanden nicht ( vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, BVerwGE 108,70, 71: keine Fehlersuche ohne entsprechende Rüge). Ist daher von einer zutreffend erfolgten Beitragskalkulation auszugehen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Annahme der Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung nicht bereits wegen der im vorliegenden Fall für die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Beschlussfassung über den Abgabesatz maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des o.a. KAG 2005 ergibt (dazu das o.a. NK-Urteil des Senats vom 23.3.2006).
26 
(3) Schließlich wendet der Kläger gegen die Gültigkeit dieser Satzung ohne Erfolg ein, unterschiedliche Entsorgungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet bedeuteten unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG a.F. mit der Folge der Notwendigkeit entsprechend abgestufter Beitragssätze. Denn die Beschränkung der Entsorgung auf das auf Außenbereichsgrundstücken anfallende Schmutzwasser führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht zu einem beitragssatzmäßig zu berücksichtigenden Mindervorteil.
27 
(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. (bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 78) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Wie in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegt wurde, hat der Begriff u.a. eine grundstücksbezogene wirtschaftliche Komponente. Sie wird daraus deutlich, dass Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese grundstücksbezogene Komponente des Vorteils hat der erkennende Gerichtshof in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks gesehen, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).
28 
(b) Dieser Vorteil wird auch dem Kläger durch die Entsorgungseinrichtung vermittelt. Dass die Abwasserbeseitigung hier mittels Druckleitung erfolgt und diese die Entsorgung des Schmutzwassers, das auf dem Grundstück des Klägers anfällt, hinreichend sicherstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen. Er meint indes, dass die Beitragsveranlagung durch den angefochtenen Teilbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil mit der Anschlussmöglichkeit durch Druckleitung gegenüber einem "Vollanschluss" (Abwasserentsorgung hinsichtlich Schmutz- und Niederschlagswasser) lediglich ein "Mindervorteil" vermittelt werde. Damit wird jedoch der o.a. Begriff des Vorteils verkannt. Er ist darauf ausgerichtet, dass ein Grundstück baulich nutzbar und entsprechend ordnungsgemäß erschlossen ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser also entsorgt und dadurch einerseits die Bebauung des Grundstücks nicht ausgeschlossen oder gegenüber dem bauplanungsrechtlich Zulässigen eingeschränkt und andererseits die baurechtlich zulässige Nutzung auf Dauer möglich ist. Dieser baurechtlich orientierte Vorteil richtet sich also nicht danach, wie die Abwasserentsorgung technisch bewerkstelligt wird. Unterschiedliche technische Entsorgungsarten können deshalb für sich genommen nichts zum Vorteil aussagen. Vorteilsrelevant werden unterschiedliche Entsorgungsarten erst und nur dann, wenn sich dadurch die Situation des Erschlossenseins und damit die Bebaubarkeit und Benutzbarkeit bestimmter Grundstücke ändern. Das bedeutet, dass bei zentraler Beseitigung des Schmutzwassers in Verbindung mit dezentraler Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer in anderen Fällen wasserwirtschaftlich gebotenen vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht. Ein einheitlicher Beitrag war demnach durch § 10 Abs.1 S. 1 KAG a.F. gedeckt (zum Ganzen Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 668 b ).
29 
Der Kläger beruft sich für seine abweichende Ansicht auf die Rechtsprechung der Obergerichte anderer Länder. Dabei wird verkannt, dass deren Bestimmung eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht mit der hier in Rede stehenden übereinstimmen muss. Bei dem streitigen Vorteilsbegriff handelt es sich um einen „ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ des Landesrechts, der sich einer einheitlichen, für alle Länder verbindlichen Definition entzieht (Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 265).
30 
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass selbst bei Annahme eines "Mindervorteils" dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben darf, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten "Typ" entsprechen (zur Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 50) . Haben demnach nicht mehr als 10 % der Grundstücke des Gemeindegebiets einen "Mindervorteil", so darf dies in der Satzung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind für die Bestimmung der genannten Grenze nicht - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl, wie auch § 24 Abs. 1 S.1 AbwS 1998 verdeutlicht (vgl. auch Birk, a.a.O. RdNr. 668e m.w.N.) und auch daraus folgt, dass Gegenstand der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. regelmäßig das Grundstück ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.9.1984 - 2 S 2437/82 -, VBlBW 1985, 460, 461).
31 
Der Annahme eines Vorteils stehen auch die vom Kläger vorgetragenen grundstücksbezogenen Einwendungen nicht entgegen, wonach sogar der Schluss auf einen durch den Teilanschluss mittels Druckleitung bewirkten "Nachteil" wegen einer "Vernässung" seines Grundstücks gerechtfertigt sein soll. Dass dies rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, folgt aus dem o.a. Begriff des Vorteils. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend auf die in jeden Fall gebotene Notwendigkeit des Erfassens von Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst hingewiesen.
32 
(4) Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilbeiträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere die beitragspflichtigen Teilflächen des Grundstücks (dazu a) und auch den Nutzungsfaktor (dazu b) zutreffend ermittelt.
33 
(a) Ist wie hier (dazu § 24 der Satzung) nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben insbesondere nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) folgende Teilflächen unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind: außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teilflächen, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. An die Abwassereinrichtung angeschlossen ist hier - da lediglich das Schmutzwasser entsorgt wird - lediglich das Wohnhaus des Klägers. Dass auch andere Gebäude oder auch unbebaute, aber tatsächlich angeschlossene Flächen einen Anschluss an die Druckleitung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dem bebauten Bereich sind allerdings - da die BauNVO für den hier in Rede stehenden Außenbereich keine Bestimmung zum höchstzulässigen Nutzungsmaß enthält - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) maßgeblichen Flächen zuzuordnen, wie etwa Abstandsflächen (§ 5 Abs. 7 LBO), Zugangsflächen (§ 4 LBO) oder Stellplätze. Schließlich sind auch die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen der in beitragsrechtlich maßgeblicher Weise nutzbaren Grundstücksfläche zuzuordnen (dazu Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 -, BWGZ 1998, 519, 520, m. Anm. GT). Dies bedeutet, dass für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen wie das des Klägers daher die nach der Lebenserfahrung als "Hofstelle" bezeichnete Fläche der nutzbaren Grundstücksfläche zugerechnet werden darf (vgl. etwa Gössl, Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag, Erl. 5.4.2.1.2 m.w.N.; ders., KAG, 2004, § 10, S. 148; Kübler/Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2006, § 10 KAG RdNr. 35). Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens ("wirtschaftliche Einheit im weiteren Sinn") ist daher das Wohnhaus, Wirtschafts- und Nebengebäude (Stall, Scheune, Schuppen) und die dazugehörigen Zubehör-(Hofflächen) und Zugangsflächen (so Gössl, KAG § 10 a.a.O.). Diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat erkennbar diese Flächen nur unvollständig berücksichtigt, so dass die Ermittlung der für die Beitragsbemessung gebildete fiktive Fläche zu Gunsten des Klägers letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als die Flächen der Wege nicht berücksichtigt wurden, die den Zugang zur Landesstraße ermöglichen.
34 
(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass im Falle des Klägers der Beitragsbemessung der für Grundstücke mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festgelegte Nutzungsfaktor von 1,5 zur Anwendung gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AbwS 93 bzw. 98 maßgebliche Nutzungsfaktor auch auf Grundstücke des Außenbereichs anzuwenden, wie Abs. 5 der Satzungsbestimmung festlegt. Schlüssige Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit entsprechend § 28 Abs. 7 AbwS 93 sind nicht vorgetragen.
II.
35 
Die Klage kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten keinen Erfolg haben, über einen Erlass der festgesetzten Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
36 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Rechtsmittelantrag gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auch als Erhebung einer Verpflichtungsklage ausgelegt werden darf. Nicht entschieden werden muss auch, ob eine zulässige Klageerweiterung (vgl. § 91 VwGO) gegeben ist und ob ein auch für eine Verpflichtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordertes Vorverfahren durchzuführen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C. 90.81 -, NJW 1982, 2682). Denn jedenfalls spricht der Sache nach nichts für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO. Eine sachliche Unbilligkeit ist bei der Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach dem oben Gesagten nicht naheliegend. Persönliche Billigkeitsgründe, mithin wirtschaftliche Gründe (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1994 - IV R 15/93 -), sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine "Erlassbedürftigkeit" des Klägers ist im Übrigen auch kein Anhalt gegeben. Damit scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.069,73 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG; zum hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Auch das in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben; denn ein Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung besteht nicht (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; unten II.).
I.
21 
Der Abwasserteilbeitragsbescheid beruht auf den §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) mit nachfolgenden Änderungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) - KAG a.F. - (zur Neufassung s. das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 ff.) und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 - AbwS 1998 -. Diese Satzung ist entgegen der Ansicht der Berufung weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu 1.) noch deswegen, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden ist (dazu 2.), ungültig. Auch ist der Beitragssatz - und damit die Satzung hinsichtlich ihres „Beitragsteils“ - nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm, wie der Kläger vorträgt, nicht ein hinsichtlich der Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung eintretender „Mindervorteil“ berücksichtigt worden ist (dazu 3.)
22 
(1) Nach der zum genannten Kommunalabgabengesetz a.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -; ständ. Rspr.).
23 
Eine solche fehlerhafte Beitragskalkulation steht hier nicht in Rede. Die dem Satzungsbeschluss der Beklagten vom 15.11.1993 zu Grunde liegende Globalberechnung wird vom Kläger mit dem Hinweis in Frage gestellt, seit 1997 sei eine erhebliche Zunahme der an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen Grundstücke festzustellen. Die Globalberechnung vom September 1993 berücksichtige dies weder auf der Flächen- noch auf der Kostenseite; es sei lediglich ein Abzug für Kleinkläranlagen vorgesehen. Spätestens im Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 14.12.1998 hätte aber eine Erhöhung des Anschlussgrades Berücksichtigung finden müssen. Damit sind indes Einwendungen gegen die Globalberechnung vom September 1993 nur dann zu verbinden, wenn damit geltend gemacht wäre, die oben dargelegten Forderungen an diese Berechnung seien nicht eingehalten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Weder wird schlüssig die Flächenseite noch die Kostenseite gerügt, allenfalls ist eine fehlerhafte Prognose behauptet. Die Beklagte hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass 1993 die spätere technische Entwicklung der Abwasserentsorgung, die etwa ab 1997 den Einsatz von Pumpendruckleitungen ermöglicht habe, ebenso wenig vorhersehbar gewesen sei wie die spätere umweltpolitische Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ab dem 1.1.1999 auf Außenbereichsgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise zu beseitigen ist (dazu auch § 45 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WG). Von einer fehlerhaften Prognose kann daher nicht ausgegangen werden.
24 
(2) Auch ist entgegen der Annahme der Berufung die Beitragssatzung infolge der abwassertechnischen Entwicklung und deren Umsetzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, lassen nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnisses im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (Urteil vom 18.8.1994 - 2 S 2581/92 -). Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Senat, Urteile vom 26.5.2983 - 2 S 1604/82 -und vom 19.10.1989 - 2 S 1921/87-; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg 1988, S. 24; ferner auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2006, RdNr. 678 l).Ungeachtet der Frage, wann letztlich die Änderungen in der Anschlussmöglichkeit des Außenbereichs durch Druckleitungen absehbar gewesen sind, wäre eine Pflicht der Beklagten zur Neufestsetzung des Beitragssatzung demnach (erst) dann gegeben, wenn die Änderungen von Kosten- oder Flächenseite, wie sie durch die Anbindung von Grundstücken mittels Druckleitung eingetreten sind, zu einer eindeutigen Widerlegung der der Beschlussfassung von 1993 zu Grunde gelegten Prognosen und ferner zu einer dadurch bewirkten Kostenüberdeckung geführt hätten. Dass eine solche Kostenüberdeckung hier in Rede steht, ist nicht erkennbar und wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, die sich auf die Darlegung der Änderungen beschränkt. Der Hinweis des Klägers auf die in der Satzung 2005 festgesetzten und teilweise niedrigeren Teilbeitragssätze ist nicht tragend, da mit ihm verkannt wird, dass diese Satzung auf einer neuen, den veränderten Flächen- und Kostenvorgaben Rechnung tragenden Beitragskalkulation beruht. Ob deshalb auch zu fordern ist, dass eine Kostenüberdeckung - wie der Rechtsgedanke in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F. nahe legt - auch „beachtlich“ sein muss, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch Birk, a.a.O., a.E.).
25 
Im Übrigen wäre - eine fehlerhafte Satzung 1993 einmal unterstellt - deren Heilung eingetreten. Denn die Beklagte hat am 24.10.2005 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2005 - beschlossen, deren Beitragssätze auf einer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Globalberechnung beruhen. Durchgreifende Bedenken hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm als fehlerhaft beurteilten „Vorbehaltsflächen“ hat die Beklagte erläutert und dargelegt, dass es sich um über die Festsetzungen des Flächennutzungsplans hinaus beplante Flächen handele. Die Kosten hat der Kläger nur allgemein und mit Blick im Wesentlichen auf ihre Änderung gegenüber der Satzung von 1993 gerügt; dies stellt wegen der unterschiedlichen Kostenansätze indes einen schlüssigen Einwand nicht dar. Anlass zu weiteren Ermittlungen hierzu bestanden nicht ( vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, BVerwGE 108,70, 71: keine Fehlersuche ohne entsprechende Rüge). Ist daher von einer zutreffend erfolgten Beitragskalkulation auszugehen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Annahme der Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung nicht bereits wegen der im vorliegenden Fall für die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Beschlussfassung über den Abgabesatz maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des o.a. KAG 2005 ergibt (dazu das o.a. NK-Urteil des Senats vom 23.3.2006).
26 
(3) Schließlich wendet der Kläger gegen die Gültigkeit dieser Satzung ohne Erfolg ein, unterschiedliche Entsorgungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet bedeuteten unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG a.F. mit der Folge der Notwendigkeit entsprechend abgestufter Beitragssätze. Denn die Beschränkung der Entsorgung auf das auf Außenbereichsgrundstücken anfallende Schmutzwasser führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht zu einem beitragssatzmäßig zu berücksichtigenden Mindervorteil.
27 
(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. (bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 78) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Wie in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegt wurde, hat der Begriff u.a. eine grundstücksbezogene wirtschaftliche Komponente. Sie wird daraus deutlich, dass Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese grundstücksbezogene Komponente des Vorteils hat der erkennende Gerichtshof in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks gesehen, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).
28 
(b) Dieser Vorteil wird auch dem Kläger durch die Entsorgungseinrichtung vermittelt. Dass die Abwasserbeseitigung hier mittels Druckleitung erfolgt und diese die Entsorgung des Schmutzwassers, das auf dem Grundstück des Klägers anfällt, hinreichend sicherstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen. Er meint indes, dass die Beitragsveranlagung durch den angefochtenen Teilbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil mit der Anschlussmöglichkeit durch Druckleitung gegenüber einem "Vollanschluss" (Abwasserentsorgung hinsichtlich Schmutz- und Niederschlagswasser) lediglich ein "Mindervorteil" vermittelt werde. Damit wird jedoch der o.a. Begriff des Vorteils verkannt. Er ist darauf ausgerichtet, dass ein Grundstück baulich nutzbar und entsprechend ordnungsgemäß erschlossen ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser also entsorgt und dadurch einerseits die Bebauung des Grundstücks nicht ausgeschlossen oder gegenüber dem bauplanungsrechtlich Zulässigen eingeschränkt und andererseits die baurechtlich zulässige Nutzung auf Dauer möglich ist. Dieser baurechtlich orientierte Vorteil richtet sich also nicht danach, wie die Abwasserentsorgung technisch bewerkstelligt wird. Unterschiedliche technische Entsorgungsarten können deshalb für sich genommen nichts zum Vorteil aussagen. Vorteilsrelevant werden unterschiedliche Entsorgungsarten erst und nur dann, wenn sich dadurch die Situation des Erschlossenseins und damit die Bebaubarkeit und Benutzbarkeit bestimmter Grundstücke ändern. Das bedeutet, dass bei zentraler Beseitigung des Schmutzwassers in Verbindung mit dezentraler Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer in anderen Fällen wasserwirtschaftlich gebotenen vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht. Ein einheitlicher Beitrag war demnach durch § 10 Abs.1 S. 1 KAG a.F. gedeckt (zum Ganzen Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 668 b ).
29 
Der Kläger beruft sich für seine abweichende Ansicht auf die Rechtsprechung der Obergerichte anderer Länder. Dabei wird verkannt, dass deren Bestimmung eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht mit der hier in Rede stehenden übereinstimmen muss. Bei dem streitigen Vorteilsbegriff handelt es sich um einen „ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ des Landesrechts, der sich einer einheitlichen, für alle Länder verbindlichen Definition entzieht (Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 265).
30 
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass selbst bei Annahme eines "Mindervorteils" dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben darf, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten "Typ" entsprechen (zur Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 50) . Haben demnach nicht mehr als 10 % der Grundstücke des Gemeindegebiets einen "Mindervorteil", so darf dies in der Satzung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind für die Bestimmung der genannten Grenze nicht - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl, wie auch § 24 Abs. 1 S.1 AbwS 1998 verdeutlicht (vgl. auch Birk, a.a.O. RdNr. 668e m.w.N.) und auch daraus folgt, dass Gegenstand der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. regelmäßig das Grundstück ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.9.1984 - 2 S 2437/82 -, VBlBW 1985, 460, 461).
31 
Der Annahme eines Vorteils stehen auch die vom Kläger vorgetragenen grundstücksbezogenen Einwendungen nicht entgegen, wonach sogar der Schluss auf einen durch den Teilanschluss mittels Druckleitung bewirkten "Nachteil" wegen einer "Vernässung" seines Grundstücks gerechtfertigt sein soll. Dass dies rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, folgt aus dem o.a. Begriff des Vorteils. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend auf die in jeden Fall gebotene Notwendigkeit des Erfassens von Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst hingewiesen.
32 
(4) Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilbeiträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere die beitragspflichtigen Teilflächen des Grundstücks (dazu a) und auch den Nutzungsfaktor (dazu b) zutreffend ermittelt.
33 
(a) Ist wie hier (dazu § 24 der Satzung) nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben insbesondere nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) folgende Teilflächen unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind: außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teilflächen, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. An die Abwassereinrichtung angeschlossen ist hier - da lediglich das Schmutzwasser entsorgt wird - lediglich das Wohnhaus des Klägers. Dass auch andere Gebäude oder auch unbebaute, aber tatsächlich angeschlossene Flächen einen Anschluss an die Druckleitung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dem bebauten Bereich sind allerdings - da die BauNVO für den hier in Rede stehenden Außenbereich keine Bestimmung zum höchstzulässigen Nutzungsmaß enthält - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) maßgeblichen Flächen zuzuordnen, wie etwa Abstandsflächen (§ 5 Abs. 7 LBO), Zugangsflächen (§ 4 LBO) oder Stellplätze. Schließlich sind auch die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen der in beitragsrechtlich maßgeblicher Weise nutzbaren Grundstücksfläche zuzuordnen (dazu Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 -, BWGZ 1998, 519, 520, m. Anm. GT). Dies bedeutet, dass für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen wie das des Klägers daher die nach der Lebenserfahrung als "Hofstelle" bezeichnete Fläche der nutzbaren Grundstücksfläche zugerechnet werden darf (vgl. etwa Gössl, Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag, Erl. 5.4.2.1.2 m.w.N.; ders., KAG, 2004, § 10, S. 148; Kübler/Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2006, § 10 KAG RdNr. 35). Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens ("wirtschaftliche Einheit im weiteren Sinn") ist daher das Wohnhaus, Wirtschafts- und Nebengebäude (Stall, Scheune, Schuppen) und die dazugehörigen Zubehör-(Hofflächen) und Zugangsflächen (so Gössl, KAG § 10 a.a.O.). Diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat erkennbar diese Flächen nur unvollständig berücksichtigt, so dass die Ermittlung der für die Beitragsbemessung gebildete fiktive Fläche zu Gunsten des Klägers letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als die Flächen der Wege nicht berücksichtigt wurden, die den Zugang zur Landesstraße ermöglichen.
34 
(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass im Falle des Klägers der Beitragsbemessung der für Grundstücke mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festgelegte Nutzungsfaktor von 1,5 zur Anwendung gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AbwS 93 bzw. 98 maßgebliche Nutzungsfaktor auch auf Grundstücke des Außenbereichs anzuwenden, wie Abs. 5 der Satzungsbestimmung festlegt. Schlüssige Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit entsprechend § 28 Abs. 7 AbwS 93 sind nicht vorgetragen.
II.
35 
Die Klage kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten keinen Erfolg haben, über einen Erlass der festgesetzten Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
36 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Rechtsmittelantrag gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auch als Erhebung einer Verpflichtungsklage ausgelegt werden darf. Nicht entschieden werden muss auch, ob eine zulässige Klageerweiterung (vgl. § 91 VwGO) gegeben ist und ob ein auch für eine Verpflichtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordertes Vorverfahren durchzuführen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C. 90.81 -, NJW 1982, 2682). Denn jedenfalls spricht der Sache nach nichts für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO. Eine sachliche Unbilligkeit ist bei der Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach dem oben Gesagten nicht naheliegend. Persönliche Billigkeitsgründe, mithin wirtschaftliche Gründe (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1994 - IV R 15/93 -), sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine "Erlassbedürftigkeit" des Klägers ist im Übrigen auch kein Anhalt gegeben. Damit scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.069,73 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG; zum hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. März 2002 - 2 K 1234/00 - geändert. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 2. Mai 2000 wird aufgehoben, soweit er den Abwasserbeitragsbescheid für das Grundstück Flst.Nr. 425/1 vom 30. April 1997 für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks in einer Höhe von 787,76 DM (402,78 EUR) aufhebt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 15/16 und der Beklagte 1/16 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis, durch den zwei Beitragsbescheide aufgehoben wurden, mit denen die Klägerin den Beigeladenen zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen hat.
Der Beigeladene ist Eigentümer des 808 qm großen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 der Gemarkung der Klägerin. Das Grundstück entstand im Jahr 1994 durch Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425. Der Grundbucheintrag über die Teilung des Grundstücks erfolgte am 01.06.1994 durch das Grundbuchamt XXX. Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Die Teilung erfolgte im Hinblick auf die Errichtung eines dreigeschossigen Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. 425/1. Für das Bauvorhaben erteilte das Kreisbauamt des Beklagten am 04.08.1994 eine Baugenehmigung. Das Einfamilienhaus wird von dem Beigeladenen bewohnt.
Das Grundstück Flst.Nr. 425 ist mit einem zweigeschossigen Bauernhaus bebaut. Es wurde von der Klägerin mit bestandskräftigen Bescheiden vom 28.10.1974 und 08.09.1975 zu Wasserversorgungsbeiträgen in Höhe von 4.525,95 DM und 316,50 DM sowie mit Bescheid vom 08.11.1979 zu Abwasserbeiträgen (öffentlicher Anschlusskanal und öffentlicher Hauptkanal) in Höhe von 5.840,00 DM herangezogen. Unter dem 16.10.1981 erließ die Klägerin einen Vorauszahlungsbescheid für den mechanischen, biologischen und chemischen Teil des Klärwerks in Höhe von 3.278,43 DM. Die angeforderten Beiträge wurden jeweils umgehend entrichtet.
Grundlage der Beitragserhebung waren die Wasserabgabesatzung der Klägerin und deren Satzung über die Entrichtung von Entwässerungsbeiträgen jeweils in der damals geltenden Fassung. Die Satzungen sahen als Maßstab der Beitragsbemessung den Gebäudeversicherungswert der tatsächlich auf den Grundstücken vorhandenen Bebauung vor. Der Beitragsbemessung wurde im Bescheid vom 28.10.1974 ein Gebäudeversicherungswert von 47.900,00 DM, in den übrigen Bescheiden ein solcher von 49.900,00 DM zugrundegelegt.
Nach der Errichtung des Einfamilienhauses auf dem abgetrennten Grundstück Flst.Nr. 425/1 setzte die Klägerin auch für dieses Grundstück mit zwei Bescheiden vom 30.04.1997 einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 6.484,20 DM und einen Abwasserbeitrag in Höhe von 6.544,80 DM fest. Sowohl nach der Wasserversorgungssatzung der Klägerin als auch nach deren Abwassersatzung jeweils in der seit dem 01.03.1996 geltenden Fassung bemessen sich die Beiträge nach der Grundstücksfläche und der Anzahl der zulässigen Geschosse. Der Beitragsbemessung in den Bescheiden vom 30.04.1997 wurde eine dreigeschossig bebaubare Grundstücksfläche von 808 qm zugrunde gelegt.
Gegen die Bescheide vom 30.04.1997 erhob der Beigeladene am 15.05.1997 Widerspruch. Zur Begründung wies er darauf hin, dass für das gesamte ursprüngliche Grundstück Flst.Nr. 425 aufgrund der Bescheide aus den Jahren 1974 bis 1981 bereits Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge gezahlt worden seien. Die Heranziehung des durch Teilung entstandenen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Es handele sich um eine unzulässige Nachveranlagung, für die das Kommunalabgabengesetz vom 18.02.1964 (GBI. S 71) - KAG 1964 - keine Ermächtigungsgrundlage enthalte.
Die Klägerin teilte dem Beigeladenen daraufhin mit, dass das abgetrennte Grundstück Flst.Nr. 425/1 bisher baulich nicht genutzt worden sei und als Außenbereichsgrundstück auch nicht baulich nutzbar gewesen sei. Für Grundstücke im Außenbereich entstehe die Beitragspflicht erstmals mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Einrichtung. Der tatsächliche Anschluss des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 sei durch die Installation der Wasseranschlussleitung im Mai 1996 und den Einbau einer Wasseruhr im Januar 1997 erfolgt. Im übrigen seien nach dem neuen Kommunalabgabengesetz seit dem 01.03.1996 Nachveranlagungen für Grundstücke zulässig, für die noch kein grundstücksbezogener Beitrag erhoben worden sei. Eine anteilige Anrechnung der für das ursprüngliche Grundstück bereits entrichteten Beiträge komme nicht in Betracht, da diese bereits bei der Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425 berücksichtigt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid („Abhilfebescheid“) vom 02.05.2000 gab das Landratsamt Ortenaukreis dem Widerspruch des Beigeladenen statt und hob die Beitragsbescheide der Klägerin vom 30.04.1997 auf. Diese seien wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung rechtswidrig. Für eine Nachveranlagung fehle die erforderliche gesetzliche und satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Maßgeblich sei das Kommunalabgabengesetz in der Fassung des KAGÄndG vom 12.02.1996 (GBI. S. 104)  - KAG 1996 -. Dieses enthalte wohl keine Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung von Grundstücken, deren Erstveranlagung nicht nach einem grundstücksbezogenen Verteilungsmaßstab erfolgt sei. Darüber hinaus enthielten die Wasserversorgungssatzung und die Abwassersatzung der Klägerin in der jeweils seit dem 01.03.1996 geltenden Fassung keine Regelung für eine Nachveranlagung von Grundstücken, bei deren Erstveranlagung kein grundstücksbezogener Maßstab zugrunde gelegt worden sei. Schließlich seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 KAG 1996 nicht gegeben. Für eine maßstabsbezogene Nachveranlagung enthalte das KAG 1996 keine Ermächtigungsgrundlage.
Gegen den ihr am 05.05.2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 29.05.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 02.05.2000 aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei der Heranziehung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 handele es sich um eine Erstveranlagung, da weder die Fläche dieses Grundstücks noch die darauf erstellten baulichen Anlagen in der Vergangenheit Gegenstand einer Beitragserhebung gewesen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Veranlagung auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erfolgt sei. Da das ursprüngliche Grundstück Flst.Nr. 425 im Außenbereich liege, habe es außerdem nur mit der (Teil-)Fläche veranlagt werden können, die tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt gewesen sei. Dies sei im Hinblick auf die Fläche des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 nicht der Fall gewesen.
10 
Die Beitragsbescheide seien aber auch auf der Grundlage von Nachveranlagungen rechtmäßig. Durch die Bebauung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 seien im Hinblick auf das noch ungeteilte Grundstück Flst.Nr. 425 die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 KAG entfallen, so dass eine Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG zulässig sei. Darüber hinaus habe sich durch die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. 425/1 die bauliche Nutzbarkeit - auch im Hinblick auf das Ursprungsgrundstück - erhöht. Es handele sich daher nicht um eine maßstabsbezogene Nachveranlagung, sondern um den „klassischen" Fall der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit durch Erteilung einer Baugenehmigung. Die Beitragsbescheide könnten daher auch auf § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG gestützt werden.
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. In Ergänzung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.05.2000 hat er vorgetragen, dass sich der Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung daraus ergebe, dass die Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 als Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 in den Jahren 1974 bis 1981 bereits zu Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsbeiträgen herangezogen worden sei. Dass diese Veranlagung nach dem Maßstab des Gebäudeversicherungswerts erfolgt sei, ändere an dem Gegenstand der Veranlagung nichts. Im Beitragsrecht sei Gegenstand der Veranlagung grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Solle nur ein Teil des Grundstücks Gegenstand der Veranlagung werden, sei eine parzellenscharfe Abgrenzung erforderlich, die hier nicht vorgenommen worden sei.
12 
Für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 fehle die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG scheide aus, da bei der Veranlagung in den Jahren 1974 bis 1981 keine Teilflächenabgrenzung im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG durchgeführt worden sei. Eine Nachveranlagung aufgrund einer Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit setze voraus, dass sich nach der Erstveranlagung entweder die überbaubare Grundstücksfläche, die zugelassene Geschossfläche, die zugelassene Zahl der Vollgeschosse oder die zugelassene Höhe der baulichen Anlage erhöht habe. Dies sei im Hinblick auf das Grundstück Flst.Nr. 425/1 nicht der Fall, da es sich um ein Außenbereichsgrundstück handele. Als solches sei es nach wie vor grundsätzlich nicht bebaubar. Die tatsächliche Grundstücksnutzung im Rahmen der erteilten Baugenehmigung sei für die abstrakte Frage der baulichen Nutzbarkeit nicht relevant.
13 
Schließlich enthielten auch die Wasserversorgungssatzung und die Abwassersatzung der Klägerin keine Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1. § 30 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung und § 27 Abs. 1 der Abwassersatzung der Klägerin in der jeweils seit 01.03.1996 geltenden Fassung bezögen sich nur auf den Fall, dass sich die Fläche eines Grundstücks vergrößere. Die weiteren Nachveranlagungstatbestände seien ebenfalls nicht einschlägig.
14 
Durch Urteil vom 06.03.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beitragsbescheide vom 30.04.1997 verstießen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und seien daher durch das Landratsamt zu Recht aufgehoben worden.
15 
Die Heranziehung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 sei keine Erstveranlagung. Das Grundstück sei zwar erst im Jahre 1995 (richtig: 1994) durch Teilung des Grundstücks Flst.Nr. 425 entstanden, die Veranlagung des Stammgrundstücks in den Jahren 1974 bis 1981 habe jedoch dessen gesamte Fläche erfasst. Bei den Bescheiden handele es sich nicht um Teilleistungsbescheide, durch die lediglich eine Teilfläche des Buchgrundstücks zum Gegenstand der Beitragserhebung gemacht worden sei. Es fehle an der erforderlichen ausdrücklichen Kennzeichnung der Bescheide als Teilleistungsbescheide sowie an einer parzellenscharfen Abgrenzung der von der Veranlagung erfassten Teilflächen. Letztlich könne dies aber ebenso offen bleiben wie die Frage, ob sich der Beigeladene auf Vertrauensschutz berufen könne. Denn selbst wenn die Bescheide aus den Jahren 1974 bis 1981 als Teilleistungsbescheide nur die Fläche des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 425 veranlagt hätten, könne ein neuer Teilleistungsbescheid im Hinblick auf die verbleibende Teilfläche des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 nur auf der Grundlage des damaligen Maßstabs für die Beitragsbemessung ergehen. Für die demnach erforderliche Heranziehung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswerts enthielten die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bescheide geltenden Beitragssatzungen der Klägerin jedoch keine Ermächtigungsgrundlage.
16 
Für eine Nachveranlagung fehle sowohl die gesetzliche als auch die satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Auf § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG könne die Klägerin ihre Beitragsbescheide vom 30.04.1997 nicht stützen, da ein Wegfall der Voraussetzungen des Teilflächenabzugs schon deshalb nicht vorliege, weil das Grundstück Flst.Nr. 425 in den Jahren 1974 bis 1981 nicht nach einem Flächenmaßstab herangezogen worden sei und die damaligen Bescheide erst recht nicht die Fläche des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 parzellenscharf und ausdrücklich von der Veranlagung ausgenommen hätten.
17 
Auch § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Eine Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit liege nicht vor, da für das Außenbereichsgrundstück schon immer die Möglichkeit einer privilegierten baulichen Nutzung im Rahmen des § 35 BauGB bestanden habe, die durch die erteilte Baugenehmigung lediglich realisiert worden sei. Auf die Baugenehmigung komme es daher ebenso wenig an wie auf die Errichtung des genehmigten Vorhabens. Schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG sei nicht die tatsächliche Nutzung entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr die Nutzbarkeit, d.h. die Möglichkeit der Nutzung. Diese habe sich aber weder durch die Baugenehmigung noch durch die Errichtung des Einfamilienhauses verändert.
18 
§ 10 Abs. 4 KAG ermögliche lediglich grundstücksbezogene Nachveranlagungen. Die Klägerin habe jedoch mit den Bescheiden vom 30.04.1997 eine unechte maßstabsbezogene Nachveranlagung vorgenommen. Sie habe ein nach einem ungültigen Maßstab abschließend veranlagtes Grundstück erneut - nunmehr nach einem gültigen Maßstab - zu Beiträgen herangezogen. Für eine unechte maßstabsbezogene Nachveranlagung enthalte § 10 Abs. 4 KAG keine Ermächtigungsgrundlage. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es an der hierzu erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 KAG ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen schon bei der Erstveranlagung das Maß der baulichen Nutzung zugrunde gelegt worden sei und sich dieses später durch tatsächliche oder rechtliche Veränderungen des Grundstücks erhöht habe. Im übrigen fehle in den Beitragssatzungen der Klägerin eine Regelung, die eine unechte maßstabsbezogene Nachveranlagung gestatte. Die Klägerin habe die entsprechenden Tatbestände durch Änderungssatzungen rückwirkend zum 01.03.1996 aufgehoben.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a VwG0). Die Frage, ob § 10 Abs. 4 KAG zu einer maßstabsbezogenen Nachveranlagung ermächtige, sei bisher obergerichtlich noch nicht entschieden und für eine Vielzahl von Kommunen bedeutsam.
20 
Gegen das ihr am 22.03.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.04.2002 Berufung eingelegt. Ergänzend zu ihren Ausführungen in der Klageschrift trägt sie vor, § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG ermächtige zu einer Nachveranlagung, wenn sich nach der Erstveranlagung auf der gleichen Fläche eine weitere - noch nicht veranlagte - Bebauung bzw. Bebauungsmöglichkeit ergebe. Dies gelte auch dann, wenn die Erstveranlagung nicht auf der Grundlage eines grundstücksbezogenen Maßstabs erfolgt sei. Im übrigen könne sich der Beigeladene nicht auf Vertrauensschutz berufen, da bei der Erstveranlagung des damaligen Grundstücks Flst.Nr.  425 auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswerts damit habe gerechnet werden müssen, dass eine hinzukommende Bebauung eine entsprechende weitere Beitragspflicht auslösen würde.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.03.2002 zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 02.05.2000 aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verweist auf die aus seiner Sicht zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils.
26 
Der Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert und stellt keinen Antrag.
27 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts Ortenaukreis (1 Bd. Widerspruchsakten sowie 1 Bd. Baugenehmigungsakten) vor. Auf diese Unterlagen sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat in Abwesenheit des Beigeladenen entscheidet (vgl. §§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zutreffend im Wesentlichen abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit deren Bescheide vom 30.07.1997 über die Heranziehung des Grundstücks des Beigeladenen zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) aufgehoben wurden. Denn diese Beitragsbescheide verstoßen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat - gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (I.). Dies trifft indessen nicht auf den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks zu, wie er von der Klägerin unter Nr. 3 des Abwasserbeitragsbescheids vom 30.04.1997 festgesetzt worden ist. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Erstveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1. Bei einer anteiligen Berücksichtigung der in der Vergangenheit geleisteten Vorauszahlungen hätte der Beklagte den Beitragsbescheid der Klägerin lediglich aufheben dürfen, soweit dieser über den im Tenor bezeichneten Betrag von 787,76 DM (402,78 EUR) hinausgeht (II.).
29 
I. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis der klagenden Gemeinde mit Blick auf deren verfassungsrechtlich garantierte Finanzhoheit in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Art. 28 Abs. 2 GG) bejaht (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. § 42 Rdnr. 140 m.w.N.). Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2.5.2000 durfte auch ohne weiteres Vorverfahren zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht werden, da er für die Klägerin eine erstmalige Beschwer enthält (§§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
30 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Beklagte als zuständige Widerspruchsbehörde (§ 8 Abs. 1 AGVwGO) auf den Widerspruch des Beigeladenen die Beitragsbescheide vom 30.07.1997 über die Heranziehung seines Grundstücks zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) aufheben durfte. Denn in diesem Umfang sind die Bescheide rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen.
31 
In ständiger Rechtsprechung hat der Senat aus § 10 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - hergeleitet, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Ein Grundstück darf somit für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden (Verbot der Doppelbelastung). Insofern konkretisiert ein endgültiger Beitragsbescheid abschließend das abstrakte, auf die Entstehung einer einmaligen Beitragspflicht grundsätzlich beschränkte Beitragspflichtverhältnis und schützt für die Dauer seines Bestands vor einer erneuten Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 -2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -; Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S  994/91 -; Beschluss vom 27.07.1995 -2 S 737/93 -; Urteil vom 02.03.1998  - 2 S 3078/95 -; Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, VBIBW 1999, 224).
32 
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung lässt für eine erneute Beitragserhebung nur dann Raum, wenn der ursprüngliche Bescheid als Vorausleistungsbescheid, als Teilleistungsbescheid oder unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung ergangen ist, wenn er bestandskräftig oder doch zumindest in sofort vollziehbarer Weise oder durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -; Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 -).
33 
Verwaltungsgericht und Landratsamt gehen zutreffend davon aus, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung den Bescheiden der Klägerin vom 30.04.1997 entgegensteht, soweit der Beigeladene zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) herangezogen wurde. Dessen Inanspruchnahme kann nicht darauf gestützt werden, dass es sich um eine Erstveranlagung handele, weil sein Grundstück  noch nicht zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen worden sei.
34 
Denn entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Beitragspflichten, die von der Klägerin mit den Beitragsbescheiden aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 zu Lasten des damals ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 begründet worden sind, auch für das Grundstück Flst.Nr. 425/1 entstanden. Dieses ist somit bereits zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen worden. Dass das Grundstück Flst.Nr. 425/1 als Buchgrundstück erst 1994 durch Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 entstanden ist, steht dem nicht entgegen.
35 
Anknüpfungspunkt für die Reichweite der Beitragspflicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Ein Grundstück ist danach ein räumlich abgegrenzter, d.h. katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch - sei es auf einem besonderen Grundbuchblatt, sei es unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuchblatts - als Grundstück geführt wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Scholz, VBlBW 1987, 41, 53). Dieser Grundstücksbegriff hat jedoch nicht zur Folge, dass die grundbuchrechtliche Bezeichnung eines Grundstücks die Reichweite des Schutzes durch den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung begrenzt. Das Verbot der Doppelbelastung steht einer Heranziehung einer bereits veranlagten Fläche vielmehr auch  dann entgegen, wenn sich die Bezeichnung, unter der die Fläche im Grundbuch geführt wird, ändert.
36 
Dies ergibt sich aus der dinglichen Natur der Beitragslast. Nach § 10 Abs. 9 KAG (vgl. die früheren gleichlautenden Regelungen in §§ 10 Abs. 6 KAG 1964, 10 Abs. 8 KAG 1978) ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Wie der Senat entschieden hat, folgt daraus, dass jede nach Maßgabe der Gesetze eintretende Änderung der Beitragspflicht - sei es durch Erfüllung, Ablösung, Befreiung, Verjährung oder Verwirkung - die beitragsrechtliche Situation der betreffenden Grundstücksfläche modifiziert und folglich gleichsam an der Grundstücksfläche haftet. Daher kann sich die beitragsrechtliche Qualifikation auch dann nicht mehr ändern, wenn das Grundstück - wie hier - nachträglich aufgeteilt wird oder wenn nachträglich Teile des Grundstücks anderen Grundstücken zugeschlagen werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1979 - II 1308/78 -, KStZ 1980, 33). Die Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 verliert somit ihre Eigenschaft als bereits veranlagt nicht dadurch, dass durch die spätere Teilung des Grundstücks ein Teil dieser Fläche unter einer neuen Bezeichnung im Grundbuch geführt wird.
37 
Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin herangezogenen Beschluss des Senats vom 15.7.1996 - 2 S 573/96 -. Darin hat der Senat ausgeführt, dass die Veranlagung eines Grundstücks, das in einem Umlegungsverfahren neu gebildet worden ist, nicht schon deshalb mit dem Verbot der Doppelbelastung vereinbar sein dürfte, weil es sich bei dem Zuteilungsgrundstück und dem bereits veranlagten Einwurfgrundstück um zwei verschiedene Buchgrundstücke handele. Für die Entscheidung des Senats war vielmehr ausschlaggebend, dass der angefochtene Beitragsbescheid nur diejenige Teilfläche des Zuteilungsgrundstücks erfasst hat, die nicht Bestandteil des bereits veranlagten Einwurfgrundstücks gewesen ist. Gegenstand der früheren Veranlagung war nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des alten Buchgrundstücks und diese bereits damals veranlagte Teilfläche war unstreitig nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Beitragsbescheids.
38 
Die Beitragsbescheide der Klägerin aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 hatten nicht lediglich eine Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 als selbständiges Grundstück im beitragsrechtlichen Sinn zum Gegenstand. Die mit einer solchen Beurteilung verbundene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff ist nach der Rechtsprechung des Senats nur in Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - jeweils unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
39 
So kann bei Vorliegen dieser Voraussetzung die Zusammenfassung mehrerer zusammenhängender, nicht selbständig nutzbarer Grundstücksparzellen zu einer „wirtschaftlichen Grundstückseinheit“ in Betracht kommen, wenn sie ein einheitliches wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören. Desgleichen kann unter der genannten Voraussetzung die Zerlegung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne in Betracht kommen, nämlich wenn die einzelnen Grundstücksteilflächen auf Grund der natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks nicht einheitlich, sondern nur unterschiedlich genutzt werden können; dies kann der Fall sein, wenn ein Felshang, ein Steilhang oder ein Wasserlauf ein Buchgrundstück in zwei Wirtschaftseinheiten trennt oder eine Bebauung bzw. gewerbliche Nutzung des „Hinterlandes“ aus sonstigen tatsächlichen Gründen auf Dauer unmöglich ist (Urteil des Senats vom 13.06.1985 -2 S 25/85 - m.w.N.).
40 
Solche geländebedingten Verhältnisse, die eine einheitliche Grundstücksnutzung des ursprünglich ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 auf Dauer unmöglich machten, sind hier schon nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats auch für den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff die räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzbarkeit der einheitlich genutzten Fläche nicht nur kennzeichnend, sondern als Anforderung unverzichtbar, weil Gründe der Rechtssicherheit Unklarheiten darüber verbieten, auf welcher Teilfläche die Beitragspflicht als öffentliche Last ruht (§ 10 Abs. 9 KAG) und für welche Teilfläche sie durch Erfüllung auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger erloschen ist. Danach lassen die in den Jahren 1974, 1975 und 1979 ergangenen Bescheide der Klägerin nicht die Schlussfolgerung zu, Gegenstand der Veranlagung sei seinerzeit eine wirtschaftlich selbständig genutzte, räumlich eindeutig abgrenzbare Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 als „wirtschaftliche Grundstückseinheit“ gewesen.
41 
Der Senat folgt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Beitragsbescheide der Klägerin aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 könnten auch nicht als Teilleistungsbescheide angesehen werden, die lediglich eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 hätten erfassen sollen, um der Klägerin die Möglichkeit zu erhalten, die verbleibende Grundstücksfläche zu einem späteren Zeitpunkt zu Beiträgen heranzuziehen.
42 
Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht insoweit auf die Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Wirksamkeit eines Teilleistungsbescheids stellt: Danach muss der Bescheid ausdrücklich und für den Empfänger unmissverständlich als Teilleistungsbescheid gekennzeichnet sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -). Er muss darüber hinaus die veranlagte Teilfläche eindeutig bezeichnen. Erforderlich ist eine räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzung der Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Beschluss vom 15.07.1996 - 2 S 573/96 -). Diese Voraussetzungen ergeben sich ebenso wie die Maßgeblichkeit des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit. Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind Unklarheiten darüber, auf welcher (Teil-)Fläche die Beitragspflicht als öffentliche Last ruht und für welche (Teil-)Fläche sie durch Erfüllung auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger erloschen ist, mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -).
43 
Diesen Anforderungen genügen die Bescheide der Klägerin aus den Jahren 1974 bis 1979 nicht. Bei deren Auslegung ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB auf den erklärten Willen der Behörde abzustellen, wie ihn der bestimmungsgemäße Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -). Vor diesem Hintergrund können den Bescheiden der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass nur ein Teil des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 veranlagt werden sollte. Sämtliche Formulierungen beziehen sich auf das Grundstück in seiner Gesamtheit. So tragen etwa die Bescheide vom 28.10.1974 und 08.09.1975 über den Wasserversorgungsbeitrag die Überschrift: „Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag für Ihr Anwesen Flst.Nr. 425". Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 08.11.1979 über den Entwässerungsbeitrag. Dieser Bescheid enthält darüber hinaus die Formulierung „.... werden für Ihr Grundstück, Flst.Nr. 425 endgültig nachstehende Beiträge festgesetzt". Der Hinweis auf die „Endgültigkeit“ der Festsetzung findet sich ferner im bereits erwähnten Bescheid vom 08.09.1975 über den Wasserversorgungsbeitrag für das Grundstück Flst.Nr. 425. Den Bescheiden der Klägerin fehlt es somit nicht nur an der erforderlichen ausdrücklichen und für den Empfänger unmissverständlichen Kennzeichnung als Teilleistungsbescheide. Sie enthalten auch keine Anhaltspunkte, welche Teilfläche des Grundstücks von den Bescheiden erfasst sein soll. Eine räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzung einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 ist nicht erkennbar.
44 
Die von der Klägerin geltend gemachte „gedankliche" Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 anhand der Kriterien des § 10 Abs. 3 KAG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Ansicht, dass nur eine sich aus § 10 Abs. 3 KAG ergebende „gedankliche" Teilfläche des Außenbereichsgrundstücks veranlagt worden sei, lässt die detaillierten tatbestandlichen Voraussetzungen einer Teilflächenabgrenzung nach dieser Vorschrift unberücksichtigt und wäre mit dem oben erwähnten Gebot der Rechtssicherheit schwerlich vereinbar. Diese Erwägung ist aber auch deshalb verfehlt, weil sich § 10 Abs. 3 S. 2 KAG, wie bereits der Wortlaut der Vorschrift ergibt, zum Grundstücksbegriff nur im Hinblick auf die Beitragsbemessung verhält, nicht jedoch im Hinblick auf den Gegenstand der Beitragserhebung. Gegenstand der Beitragserhebung bleibt auch in den Fällen einer nach § 10 Abs. 3 KAG erfolgten Teilflächenabgrenzung das gesamte Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn und nicht nur die abgegrenzte Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55). Letztere erlangt als „numerischer Teil der Grundstücksfläche“ (Gössl, KAG, Stand September 2002, § 10 Erl. 5 2 a) lediglich bei der Bemessung der Beitragshöhe Bedeutung (dazu bereits das Senatsurteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -).
45 
 
46 
Auch der Hinweis der Klägerin, dass die Beitragsbescheide aus den Jahren 1974 bis 1979 nach dem Gebäudeversicherungswert der tatsächlich vorhandenen Bebauung bemessen worden seien und somit die unbebaute Teilfläche, die nunmehr das Grundstück Flst.Nr. 425/1 bilde, beitragsrechtlich noch überhaupt nicht bewertet worden sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist zutreffend, dass der Maßstab „Gebäudeversicherungswert“ lediglich den damaligen Gebäudewert zur Grundlage der Vorteilserfassung gemacht hat und diese Maßstäbe daher bei einer späteren Änderung nach damaliger Auffassung und Verwaltungsübung zu einer Nachveranlagung führten, wenn sich - etwa durch eine weitere Bebauung - der Gebäudewert geändert hat (sog. „offener Maßstab“). Nach der Rechtsprechung des Senats ist indes zwischen dem Gegenstand der Beitragserhebung und dem Maßstab der Beitragsbemessung zu unterscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 -2 S 25/85 -). Auch der offene Maßstab nach dem Gebäudeversicherungswert führte dazu, dass das Grundstück als Buchgrundstück insgesamt erfasst und veranlagt worden ist, und lediglich der Maßstab, mit dem der durch den Beitrag vermittelte Vorteil erfasst wurde, sich am Gebäudewert ausgerichtet hat. Ob nur eine Teilfläche des Grundstücks Gegenstand der Beitragserhebung werden sollte, ist somit unabhängig von dem Maßstab für die Beitragsbemessung zu beurteilen. Dies gilt bei einer Veranlagung nach dem Gebäudeversicherungswert auch deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Senats die von einem Grundstückseigentümer geschaffenen Verhältnisse ein Abweichen vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinn und damit die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke im wirtschaftlichen Sinn nicht rechtfertigen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984  - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55).
47 
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Einordnung der in den Jahren 1974, 1975 und 1979 ergangenen Beitragsbescheide als Teilleistungsbescheide auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass in diesen Bescheiden auf die einschlägigen Bestimmungen in den damals geltenden Satzungen Bezug genommen wurde, wonach im Fall der Erstellung weiterer Gebäude oder der werterhöhenden Veränderung bestehender Gebäude der Beitrag aus dem Erhöhungsbetrag des Gebäudeversicherungswerts zu entrichten war. Diesem Vorbehalt ist vielmehr der Wille zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Beitragserhebung der volle Beitrag entsprechend dem damaligen Beitragsmaßstab veranschlagt werden sollte (Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).
48 
Bei den Bescheiden aus den Jahren 1974 bis 1979 handelt es sich somit nicht um Teilleistungsbescheide, die nur einen Teil des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 hätten erfassen sollen, um der Klägerin die Möglichkeit zu erhalten, die verbleibende Grundstücksfläche zu einem späteren Zeitpunkt zu Beiträgen heranzuziehen. Das Grundstück Flst.Nr. 425/1 kann daher nur im Wege der Nachveranlagung zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist - abgesehen von einem Teilbetrag des Abwasserbeitrags (für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks, s. nachfolgend II.) - im Ergebnis zu Recht zur Überzeugung gelangt, dass es insoweit an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung mangelt.
49 
Eine Nachveranlagung von Grundstücken bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Gemeinde ausdrücklich zur Erhebung weiterer Beiträge ermächtigt. Dies folgt aus Art. 73 Abs. 2 der Landesverfassung, wonach die Gemeinden eigene Steuern und andere Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze erheben dürfen. Die den Gemeinden nach § 4 GemO verliehene Satzungsautonomie zum Erlass von Abgabensatzungen ist insoweit nicht ausreichend (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2874/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Scholz, VBIBW 1987, 41, 47).
50 
§ 10 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 28.05.1996 (GBI. S. 481) - KAG 1996 - kommt als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Dies folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht erst daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 KAG 1996 nicht vorliegen. Die Vorschrift ist vielmehr auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
51 
Die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 KAG 1996 richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.02.1996 (GBI. S. 104 - KAGÄndG 1996 -). Danach ist die Neufassung des § 10 KAG zwar auf die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 01.03.1996 bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und auf Grundstücke, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist oder die beitragsfrei angeschlossen worden sind, anwendbar, allerdings mit der Maßgabe, dass Beiträge nach § 10 Abs. 4 KAG 1996 nur erhoben werden können, wenn die Änderung in den Grundstücksverhältnissen nach dem 01.03.1996 eintritt. Der Senat kann offen lassen, ob die Teilung des erstmals veranlagten ursprünglichen Buchgrundstücks Flst.Nr. 425 die tatbestandliche Voraussetzung einer „Änderung in den Grundstücksverhältnissen“ im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 KAGÄndG 1996 erfüllt. Ob durch die Aufteilung des Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke eine neue Vorteilssituation entsteht, erscheint zumindest fraglich (vgl. Gössl, Arbeitsmappe Abwasserbeitrag/Wasserversorgungsbeitrag, Teil II 5.1.2, S. 49). Auch bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung als eine die Nachveranlagung eröffnende „Änderung in den Grundstücksverhältnissen“ anzusehen wäre (vgl. Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Kommentar, § 10 Rdnr. 39). Denn die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 in die Grundstücke Flst.Nr. 425 und 425/1 erfolgte nach schriftlicher Auskunft des Grundbuchamts XXX (vom 25.05.2004) am 01.06.1994 und somit vor dem nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 KAGÄndG 1996 maßgeblichen Zeitpunkt. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem (späteren) Grundstück Flst.Nr. 425/1 ist ebenfalls vor dem 01.03.1996, nämlich am 04.08.1994, erteilt worden, wie sich den vom Senat beigezogenen Bauakten des Beklagten entnehmen lässt. Als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 kommt § 10 Abs. 4 KAG 1996 demnach nicht in Betracht.
52 
Der vorliegende Sachverhalt gibt daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Gelegenheit zur Beantwortung der Frage, ob § 10 Abs. 4 KAG 1996 zu einer Nachveranlagung ermächtigt, bei der allein die Änderung des Bemessungsmaßstabs zum Anlass genommen werden soll, um Grundstücke, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, erneut und nunmehr nach einem geänderten Maßstab zu einem Beitrag heranzuziehen (maßstabsbezogene Nachveranlagung).
53 
§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 ermächtigt die Gemeinden zu Nachveranlagungen, wenn der Ausbau einer öffentlichen Einrichtung den angeschlossenen Grundstücken, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, weitere Vorteile bietet und diese Vorteile zum Anlass genommen werden, um die Grundstücke zu einem weiteren Beitrag heranzuziehen (einrichtungsbezogene Nachveranlagung, vgl. Gössl, aaO, 8.2, S. 77; Scholz, VBlBW 1987, 41, 46). § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 scheidet jedoch als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 aus, da eine einrichtungsbezogene Nachveranlagung  hier nicht in Rede steht. Für einen Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Klägerin ist nichts ersichtlich. Weder die Schaffung einer weiteren Anschlussmöglichkeit an die genannten Einrichtungen noch ein tatsächlicher Anschluss stellen einen Ausbau dieser Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 dar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -).
54 
Auch das Kommunalabgabengesetz vom 03.08.1978 (GBl. S. 393) - KAG 1978 - enthält in § 10 Abs. 1 Satz 2 für einrichtungsbezogene Nachveranlagungen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der Tatbestand einer einrichtungsbezogenen Nachveranlagung liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - hier nicht vor. Ob § 10 KAG 1978 zu einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung ermächtigt (vgl. dazu Scholz, aaO, S. 46 ff; Gössl, aaO, 8.4.2., S. 80; Faiss, aaO, § 10 Rdnr. 39) und ob im vorliegenden Zusammenhang ein nachveranlagungsrelevanter Sachverhalt wegen einer nachträglichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Änderung der Grundstücksverhältnisse gegeben wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn § 10 KAG 1978 ist nach Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landesgebührengesetzes, des Landesjustizkostengesetzes und anderer kommunalsteuerlicher Vorschriften vom 25.04.1978 (GBI. S. 224)  - KAGÄndG 1978 - nur auf solche öffentliche Einrichtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1978 angeschafft, hergestellt oder erneuert werden, wobei als Tag der Anschaffung, Herstellung oder Erneuerung der Tag der Auftragsvergabe gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.1991 -2 S 1313/89 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -).
55 
Durch die Bescheide der Klägerin vom 28.10.1974 und vom 08.09.1975 wurde das damals ungeteilte Grundstück Flst.Nr. 425 zu Beiträgen für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen veranlagt. Diese Einrichtungen waren somit unzweifelhaft bereits vor dem 31.12.1978 vorhanden. Durch den Bescheid vom 08.11.1979 wurde der damalige Grundstückseigentümer zu Abwasserbeiträgen im Hinblick auf den öffentlichen Anschlusskanal und den öffentlichen Hauptkanal herangezogen. Bei Kanälen ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Tag der Auftragsvergabe vor dem 31.12.1978 liegt und diese Anlagen zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden waren. (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Urteil vom 27.07.1995  - 2 S 737/93 -). Die Auftragsvergabe für die in dem Bescheid vom 08.11.1979 genannten Einrichtungen ist somit ebenfalls vor dem 31.12.1978 erfolgt.
56 
Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 4 KAGÄndG 1978 beziehe sich nach ihrem Wortlaut lediglich auf die Absätze 1 und 2 des § 10 KAG 1978, nicht aber auf den Absatz 3, dessen Satz 2 i.V.m. der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs als Rechtsgrundlage für eine grundstückbezogene Nachveranlagung herangezogen werden könne (Gössl, aaO, 8.4.2, S. 80; zweifelnd Scholz, aaO, S. 48), könnte sich der erkennende Senat bei der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, VBlBW 1988, 68) nicht über den Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1978 hinwegsetzen, wonach die in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Teilflächen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn nach der maßgeblichen gemeindlichen Satzung die Fläche des Grundstücks bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Ein solcher flächenbezogener Verteilungsmaßstab lag den genannten Bescheiden bei der (endgültigen) Veranlagung des Buchgrundstücks Flst.Nr. 425 jedoch nicht zugrunde. Vielmehr erfolgte dessen Veranlagung nach dem (offenen) Maßstab des Gebäudeversicherungswerts, welcher lediglich an die ortsüblichen Baukosten anknüpfte.
57 
Somit kann sich eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 im Hinblick auf die öffentlichen Einrichtungen, die von den Bescheiden aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 erfasst werden, nur aus dem Kommunalabgabengesetz vom 18.02.1964 (GBI. S. 71) - KAG 1964 - ergeben. Dieses Gesetz enthält jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Ermächtigung zu Nachveranlagungen jeglicher Art. Vielmehr gilt im Anwendungsbereich des KAG 1964 der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung uneingeschränkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Urteil vom 27.07.1995 - 2 S 737/93 -; Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).
58 
Der Beklagte durfte somit im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht die Bescheide der Klägerin vom 30.04.1997, soweit sie die von den Bescheiden vom 28.10.1974, 08.09.1975 und 08.11.1979 erfassten öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen der Klägerin betreffen, wegen des Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung aufheben. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob die einschlägigen Satzungsregelungen der Klägerin diese darüber hinaus auch nicht zu einer Nachveranlagung berechtigten, kommt es nicht mehr an. Selbst wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht folgen wollte und zur Auffassung gelänge, die satzungsmäßigen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nachveranlagung lägen vor, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die fehlende gesetzliche Ermächtigung zur Nachveranlagung zu ersetzen (Senatsurteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).
59 
II. Eine andere Beurteilung ist allerdings in Bezug auf den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks geboten, wie er von der Klägerin unter Nr. 3 des Abwasserbeitragsbescheids vom 30.04.1997 gegenüber dem Beigeladenen festgesetzt worden ist. In diesem Umfang handelt es sich um eine zulässige Erstveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1.
60 
Wie eingangs ausgeführt wurde, schützt der Einmaligkeitsgrundsatz vor erneuter Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag, wenn der unter seiner Geltung ergangene Beitragsbescheid das Beitragspflichtverhältnis abschließend konkretisiert, mithin eine endgültige Regelung zum Gegenstand hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beitragsbescheid unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung, als Teilleistungsbescheid oder als Vorauszahlungsbescheid ergangen ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89 -, VBlBW 1990, 306 und Urteil vom 19.3.1992  - 2 S 1355/90 -). Der gegenüber dem Eigentümer des damals noch ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 ergangene Bescheid vom 16.10.1981 über die Erhebung eines Beitrags für den mechanischen, biologischen und chemischen Teil des Klärwerks ist nach seinem objektiven Erklärungswert (§ 133 BGB) als Vorauszahlungsbescheid zu qualifizieren. Dies ergibt sich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. So wird der Grundstückseigentümer ausdrücklich zu einer Vorauszahlung in Anspruch genommen. Dem Inhalt des Bescheids ist zu entnehmen, dass es sich bei der angeforderten Vorauszahlung um eine vorläufige Geldleistung (Anzahlung) in Höhe von 90 % der voraussichtlichen künftigen Beitragsschuld handelt, die mit dem später festzusetzenden Beitrag verrechnet werden sollte.
61 
Rechtsgrundlage für diese Vorauszahlung war § 10 Abs. 7 KAG 1978, wonach der Beitragsberechtigte angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangen konnte, sobald er mit der Herstellung der Einrichtung bzw. Teileinrichtung (§ 10 Abs. 5 KAG 1978) begonnen hat. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2004 war die Errichtung eines Klärwerks am 05.08.1980 vom Gemeinderat der Klägerin beschlossen worden. Das Klärwerk wurde am 01.04.1983 vorläufig und am 01.12.1983 (mechanische und biologische Ausbaustufe) bzw. im Jahr 1991 (chemische Ausbaustufe) endgültig in Betrieb genommen. Eine endgültige sachliche Beitragspflicht war zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlung somit noch nicht entstanden. Auch ließ § 21 der Abwassersatzung der Klägerin vom 11.08.1981 die Erhebung einer Vorauszahlung auf die selbständige Teileinrichtung Klärwerk zu.
62 
War der Bescheid vom 16.10.1981 danach als Vorauszahlungsbescheid anzusehen, so stellt der gegenüber dem Beigeladenen ergangene Abwasserbeitragsbescheid vom 30.04.1997, soweit er unter Nr. 3 den mechanischen und biologischen Teil der selbständigen Teileinrichtung Klärwerk betrifft, in diesem Umfang eine erstmalige Veranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 dar. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung widerspricht dieser Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten nicht, da eine abschließende Konkretisierung des Beitragspflichtverhältnisses in Bezug auf diese selbständige Teileinrichtung bisher nicht erfolgte.
63 
Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Vorauszahlungsbescheid vom 16.10.1981 auf der Grundlage einer rechtsunwirksamen Satzung ergangen ist, soweit die Klägerin in § 17 ihrer Abwassersatzung vom 11.08.1981 an den Gebäudeversicherungswert als Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrags anknüpfte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142). Denn der Bescheid ist in materielle Bestandskraft erwachsen und war auch geeignet, in der Folgezeit seine wesenseigene, ihm von vornherein gesetzlich zugedachte (§ 10 Abs. 8 KAG) Erfüllungswirkung zu entfalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, DÖV 1976, 96; Urteil vom 24.01.1997, DVBl. 1997, 1060; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 -, BWGZ 1990, 281). Mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 an die Entwässerungsanlage der Klägerin am 24.04.1996 lagen die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor (vgl. die ab 01.03.1996 geltenden §§ 23 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. 2 der Abwassersatzung der Klägerin vom 30.12.1999).
64 
Erfolgte mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht „ipso facto“ (BVerwG, Urteil vom 5.9.1975, aaO) die Tilgung der Beitragsforderung in Höhe der geleisteten Vorauszahlung (= Verrechnung gem. § 10 Abs. 8 S. 2 KAG), ohne dass es hierzu noch eines besonderen Verwaltungsakts bedurfte, so ist im Folgenden noch die Frage zu beantworten, welche Rechtsfolge dem Umstand beizumessen ist, dass die Vorauszahlung bereits im Jahre 1981 von dem Eigentümer des damals noch ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 geleistet und das Buchgrundstück vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geteilt wurde. Da die Vorauszahlung nach § 10 Abs. 8 KAG eine zeitlich vorgezogene „Beitragsleistung“ darstellt und - ebenso wie der Beitrag selbst - gem. § 10 Abs. 9 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. Erbbaurecht ruht (so Faiss, aaO, Rdnr. 52; Seeger/Gössl, aaO, Anm. 11 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Teil III, § 8 Rdnr. 124), ist die Vorauszahlung nach Auffassung des Senats gem. § 10 Abs. 8 S. 2 KAG mit den für die beiden Grundstücke entstehenden Beitragspflichten zu verrechnen, und zwar im Verhältnis der Verteilungswerte, die auf die beiden Grundstücke entfallen (ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, S. 581 Rdnr. 45 zur Verrechnung der Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 S. 2 BauGB).
65 
Danach ergibt sich für das mit Bescheid der Klägerin vom 20.04.1998 mit einer Grundfläche von 1 825 qm veranlagte Grundstück Flst.Nr. 425 ein Verteilungswert bezüglich der im Jahre 1981 geleisteten Vorauszahlung       (3.278,-- DM) in Höhe von 2.272,-- DM und für das 808 qm große Grundstück des Beigeladenen Flst.Nr. 425/1 ein solcher in Höhe von 1.006,-- DM. Gemäß Nr. 3 des Beitragsbescheids der Klägerin vom 30.04.1997 (Abwasserbeitrag) betrug der (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks für das 808 qm große, mit einem dreigeschossigen Einfamilienhaus bebaute Außenbereichsgrundstück des Beigeladenen 1.793,76 DM (1,85 DM/qm x 808 qm = 1.494,80 DM zuzüglich eines Zuschlags von 20 %). Eine Tilgung der Beitragsforderung zugunsten des Grundstücks des Beigeladenen Flst.Nr. 425/1 trat sonach in der Höhe des anteiligen Verteilungswerts der geleisteten Vorauszahlung (1.006,-- DM) ein, so dass für dieses Grundstück eine restliche Beitragsschuld in Höhe von 787,76 DM (= 402,78 EUR) verblieb.
66 
Auch wenn - wie dargestellt - die (teilweise) Tilgung der Beitragsforderung im Umfang der Vorauszahlung „ipso facto“ zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eintrat, ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedurfte (BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, aaO), war die Klägerin gleichwohl verpflichtet, die Beitragsforderung durch einen Beitragsbescheid festzusetzen, um „mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist, so dass weiter fest steht, in welchem Umfang die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist“ (BVerwG, aaO), damit dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit der Nachprüfung der Berechnung und gegebenenfalls Anfechtung des Bescheids verbleibt. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte den Abwasserbeitragsbescheid der Klägerin vom 30.04.1997 auf den Widerspruch des Beigeladenen nach den obigen Ausführungen lediglich insoweit aufheben dürfen, als dieser über den Betrag von 787,76 DM (= 402,78 EUR) hinausging. Denn in Höhe dieses Betrags war die Beitragsforderung der Klägerin, was den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks anbetrifft, noch nicht erfüllt. In diesem Umfang war der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.05.2000 daher aufzuheben.
67 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch nicht dem Risiko der Kostentragung unterworfen hat, entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten auf sich behält (§ 162 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
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Die Berufung der Klägerin, über die der Senat in Abwesenheit des Beigeladenen entscheidet (vgl. §§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zutreffend im Wesentlichen abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit deren Bescheide vom 30.07.1997 über die Heranziehung des Grundstücks des Beigeladenen zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) aufgehoben wurden. Denn diese Beitragsbescheide verstoßen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat - gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (I.). Dies trifft indessen nicht auf den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks zu, wie er von der Klägerin unter Nr. 3 des Abwasserbeitragsbescheids vom 30.04.1997 festgesetzt worden ist. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Erstveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1. Bei einer anteiligen Berücksichtigung der in der Vergangenheit geleisteten Vorauszahlungen hätte der Beklagte den Beitragsbescheid der Klägerin lediglich aufheben dürfen, soweit dieser über den im Tenor bezeichneten Betrag von 787,76 DM (402,78 EUR) hinausgeht (II.).
29 
I. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis der klagenden Gemeinde mit Blick auf deren verfassungsrechtlich garantierte Finanzhoheit in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Art. 28 Abs. 2 GG) bejaht (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. § 42 Rdnr. 140 m.w.N.). Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2.5.2000 durfte auch ohne weiteres Vorverfahren zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht werden, da er für die Klägerin eine erstmalige Beschwer enthält (§§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Beklagte als zuständige Widerspruchsbehörde (§ 8 Abs. 1 AGVwGO) auf den Widerspruch des Beigeladenen die Beitragsbescheide vom 30.07.1997 über die Heranziehung seines Grundstücks zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) aufheben durfte. Denn in diesem Umfang sind die Bescheide rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen.
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In ständiger Rechtsprechung hat der Senat aus § 10 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - hergeleitet, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Ein Grundstück darf somit für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden (Verbot der Doppelbelastung). Insofern konkretisiert ein endgültiger Beitragsbescheid abschließend das abstrakte, auf die Entstehung einer einmaligen Beitragspflicht grundsätzlich beschränkte Beitragspflichtverhältnis und schützt für die Dauer seines Bestands vor einer erneuten Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 -2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -; Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S  994/91 -; Beschluss vom 27.07.1995 -2 S 737/93 -; Urteil vom 02.03.1998  - 2 S 3078/95 -; Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, VBIBW 1999, 224).
32 
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung lässt für eine erneute Beitragserhebung nur dann Raum, wenn der ursprüngliche Bescheid als Vorausleistungsbescheid, als Teilleistungsbescheid oder unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung ergangen ist, wenn er bestandskräftig oder doch zumindest in sofort vollziehbarer Weise oder durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -; Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 -).
33 
Verwaltungsgericht und Landratsamt gehen zutreffend davon aus, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung den Bescheiden der Klägerin vom 30.04.1997 entgegensteht, soweit der Beigeladene zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) herangezogen wurde. Dessen Inanspruchnahme kann nicht darauf gestützt werden, dass es sich um eine Erstveranlagung handele, weil sein Grundstück  noch nicht zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen worden sei.
34 
Denn entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Beitragspflichten, die von der Klägerin mit den Beitragsbescheiden aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 zu Lasten des damals ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 begründet worden sind, auch für das Grundstück Flst.Nr. 425/1 entstanden. Dieses ist somit bereits zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen worden. Dass das Grundstück Flst.Nr. 425/1 als Buchgrundstück erst 1994 durch Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 entstanden ist, steht dem nicht entgegen.
35 
Anknüpfungspunkt für die Reichweite der Beitragspflicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Ein Grundstück ist danach ein räumlich abgegrenzter, d.h. katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch - sei es auf einem besonderen Grundbuchblatt, sei es unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuchblatts - als Grundstück geführt wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Scholz, VBlBW 1987, 41, 53). Dieser Grundstücksbegriff hat jedoch nicht zur Folge, dass die grundbuchrechtliche Bezeichnung eines Grundstücks die Reichweite des Schutzes durch den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung begrenzt. Das Verbot der Doppelbelastung steht einer Heranziehung einer bereits veranlagten Fläche vielmehr auch  dann entgegen, wenn sich die Bezeichnung, unter der die Fläche im Grundbuch geführt wird, ändert.
36 
Dies ergibt sich aus der dinglichen Natur der Beitragslast. Nach § 10 Abs. 9 KAG (vgl. die früheren gleichlautenden Regelungen in §§ 10 Abs. 6 KAG 1964, 10 Abs. 8 KAG 1978) ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Wie der Senat entschieden hat, folgt daraus, dass jede nach Maßgabe der Gesetze eintretende Änderung der Beitragspflicht - sei es durch Erfüllung, Ablösung, Befreiung, Verjährung oder Verwirkung - die beitragsrechtliche Situation der betreffenden Grundstücksfläche modifiziert und folglich gleichsam an der Grundstücksfläche haftet. Daher kann sich die beitragsrechtliche Qualifikation auch dann nicht mehr ändern, wenn das Grundstück - wie hier - nachträglich aufgeteilt wird oder wenn nachträglich Teile des Grundstücks anderen Grundstücken zugeschlagen werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1979 - II 1308/78 -, KStZ 1980, 33). Die Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 verliert somit ihre Eigenschaft als bereits veranlagt nicht dadurch, dass durch die spätere Teilung des Grundstücks ein Teil dieser Fläche unter einer neuen Bezeichnung im Grundbuch geführt wird.
37 
Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin herangezogenen Beschluss des Senats vom 15.7.1996 - 2 S 573/96 -. Darin hat der Senat ausgeführt, dass die Veranlagung eines Grundstücks, das in einem Umlegungsverfahren neu gebildet worden ist, nicht schon deshalb mit dem Verbot der Doppelbelastung vereinbar sein dürfte, weil es sich bei dem Zuteilungsgrundstück und dem bereits veranlagten Einwurfgrundstück um zwei verschiedene Buchgrundstücke handele. Für die Entscheidung des Senats war vielmehr ausschlaggebend, dass der angefochtene Beitragsbescheid nur diejenige Teilfläche des Zuteilungsgrundstücks erfasst hat, die nicht Bestandteil des bereits veranlagten Einwurfgrundstücks gewesen ist. Gegenstand der früheren Veranlagung war nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des alten Buchgrundstücks und diese bereits damals veranlagte Teilfläche war unstreitig nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Beitragsbescheids.
38 
Die Beitragsbescheide der Klägerin aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 hatten nicht lediglich eine Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 als selbständiges Grundstück im beitragsrechtlichen Sinn zum Gegenstand. Die mit einer solchen Beurteilung verbundene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff ist nach der Rechtsprechung des Senats nur in Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - jeweils unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
39 
So kann bei Vorliegen dieser Voraussetzung die Zusammenfassung mehrerer zusammenhängender, nicht selbständig nutzbarer Grundstücksparzellen zu einer „wirtschaftlichen Grundstückseinheit“ in Betracht kommen, wenn sie ein einheitliches wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören. Desgleichen kann unter der genannten Voraussetzung die Zerlegung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne in Betracht kommen, nämlich wenn die einzelnen Grundstücksteilflächen auf Grund der natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks nicht einheitlich, sondern nur unterschiedlich genutzt werden können; dies kann der Fall sein, wenn ein Felshang, ein Steilhang oder ein Wasserlauf ein Buchgrundstück in zwei Wirtschaftseinheiten trennt oder eine Bebauung bzw. gewerbliche Nutzung des „Hinterlandes“ aus sonstigen tatsächlichen Gründen auf Dauer unmöglich ist (Urteil des Senats vom 13.06.1985 -2 S 25/85 - m.w.N.).
40 
Solche geländebedingten Verhältnisse, die eine einheitliche Grundstücksnutzung des ursprünglich ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 auf Dauer unmöglich machten, sind hier schon nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats auch für den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff die räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzbarkeit der einheitlich genutzten Fläche nicht nur kennzeichnend, sondern als Anforderung unverzichtbar, weil Gründe der Rechtssicherheit Unklarheiten darüber verbieten, auf welcher Teilfläche die Beitragspflicht als öffentliche Last ruht (§ 10 Abs. 9 KAG) und für welche Teilfläche sie durch Erfüllung auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger erloschen ist. Danach lassen die in den Jahren 1974, 1975 und 1979 ergangenen Bescheide der Klägerin nicht die Schlussfolgerung zu, Gegenstand der Veranlagung sei seinerzeit eine wirtschaftlich selbständig genutzte, räumlich eindeutig abgrenzbare Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 als „wirtschaftliche Grundstückseinheit“ gewesen.
41 
Der Senat folgt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Beitragsbescheide der Klägerin aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 könnten auch nicht als Teilleistungsbescheide angesehen werden, die lediglich eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 hätten erfassen sollen, um der Klägerin die Möglichkeit zu erhalten, die verbleibende Grundstücksfläche zu einem späteren Zeitpunkt zu Beiträgen heranzuziehen.
42 
Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht insoweit auf die Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Wirksamkeit eines Teilleistungsbescheids stellt: Danach muss der Bescheid ausdrücklich und für den Empfänger unmissverständlich als Teilleistungsbescheid gekennzeichnet sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -). Er muss darüber hinaus die veranlagte Teilfläche eindeutig bezeichnen. Erforderlich ist eine räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzung der Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Beschluss vom 15.07.1996 - 2 S 573/96 -). Diese Voraussetzungen ergeben sich ebenso wie die Maßgeblichkeit des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit. Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind Unklarheiten darüber, auf welcher (Teil-)Fläche die Beitragspflicht als öffentliche Last ruht und für welche (Teil-)Fläche sie durch Erfüllung auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger erloschen ist, mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -).
43 
Diesen Anforderungen genügen die Bescheide der Klägerin aus den Jahren 1974 bis 1979 nicht. Bei deren Auslegung ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB auf den erklärten Willen der Behörde abzustellen, wie ihn der bestimmungsgemäße Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -). Vor diesem Hintergrund können den Bescheiden der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass nur ein Teil des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 veranlagt werden sollte. Sämtliche Formulierungen beziehen sich auf das Grundstück in seiner Gesamtheit. So tragen etwa die Bescheide vom 28.10.1974 und 08.09.1975 über den Wasserversorgungsbeitrag die Überschrift: „Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag für Ihr Anwesen Flst.Nr. 425". Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 08.11.1979 über den Entwässerungsbeitrag. Dieser Bescheid enthält darüber hinaus die Formulierung „.... werden für Ihr Grundstück, Flst.Nr. 425 endgültig nachstehende Beiträge festgesetzt". Der Hinweis auf die „Endgültigkeit“ der Festsetzung findet sich ferner im bereits erwähnten Bescheid vom 08.09.1975 über den Wasserversorgungsbeitrag für das Grundstück Flst.Nr. 425. Den Bescheiden der Klägerin fehlt es somit nicht nur an der erforderlichen ausdrücklichen und für den Empfänger unmissverständlichen Kennzeichnung als Teilleistungsbescheide. Sie enthalten auch keine Anhaltspunkte, welche Teilfläche des Grundstücks von den Bescheiden erfasst sein soll. Eine räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzung einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 ist nicht erkennbar.
44 
Die von der Klägerin geltend gemachte „gedankliche" Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 anhand der Kriterien des § 10 Abs. 3 KAG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Ansicht, dass nur eine sich aus § 10 Abs. 3 KAG ergebende „gedankliche" Teilfläche des Außenbereichsgrundstücks veranlagt worden sei, lässt die detaillierten tatbestandlichen Voraussetzungen einer Teilflächenabgrenzung nach dieser Vorschrift unberücksichtigt und wäre mit dem oben erwähnten Gebot der Rechtssicherheit schwerlich vereinbar. Diese Erwägung ist aber auch deshalb verfehlt, weil sich § 10 Abs. 3 S. 2 KAG, wie bereits der Wortlaut der Vorschrift ergibt, zum Grundstücksbegriff nur im Hinblick auf die Beitragsbemessung verhält, nicht jedoch im Hinblick auf den Gegenstand der Beitragserhebung. Gegenstand der Beitragserhebung bleibt auch in den Fällen einer nach § 10 Abs. 3 KAG erfolgten Teilflächenabgrenzung das gesamte Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn und nicht nur die abgegrenzte Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55). Letztere erlangt als „numerischer Teil der Grundstücksfläche“ (Gössl, KAG, Stand September 2002, § 10 Erl. 5 2 a) lediglich bei der Bemessung der Beitragshöhe Bedeutung (dazu bereits das Senatsurteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -).
45 
 
46 
Auch der Hinweis der Klägerin, dass die Beitragsbescheide aus den Jahren 1974 bis 1979 nach dem Gebäudeversicherungswert der tatsächlich vorhandenen Bebauung bemessen worden seien und somit die unbebaute Teilfläche, die nunmehr das Grundstück Flst.Nr. 425/1 bilde, beitragsrechtlich noch überhaupt nicht bewertet worden sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist zutreffend, dass der Maßstab „Gebäudeversicherungswert“ lediglich den damaligen Gebäudewert zur Grundlage der Vorteilserfassung gemacht hat und diese Maßstäbe daher bei einer späteren Änderung nach damaliger Auffassung und Verwaltungsübung zu einer Nachveranlagung führten, wenn sich - etwa durch eine weitere Bebauung - der Gebäudewert geändert hat (sog. „offener Maßstab“). Nach der Rechtsprechung des Senats ist indes zwischen dem Gegenstand der Beitragserhebung und dem Maßstab der Beitragsbemessung zu unterscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 -2 S 25/85 -). Auch der offene Maßstab nach dem Gebäudeversicherungswert führte dazu, dass das Grundstück als Buchgrundstück insgesamt erfasst und veranlagt worden ist, und lediglich der Maßstab, mit dem der durch den Beitrag vermittelte Vorteil erfasst wurde, sich am Gebäudewert ausgerichtet hat. Ob nur eine Teilfläche des Grundstücks Gegenstand der Beitragserhebung werden sollte, ist somit unabhängig von dem Maßstab für die Beitragsbemessung zu beurteilen. Dies gilt bei einer Veranlagung nach dem Gebäudeversicherungswert auch deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Senats die von einem Grundstückseigentümer geschaffenen Verhältnisse ein Abweichen vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinn und damit die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke im wirtschaftlichen Sinn nicht rechtfertigen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984  - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55).
47 
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Einordnung der in den Jahren 1974, 1975 und 1979 ergangenen Beitragsbescheide als Teilleistungsbescheide auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass in diesen Bescheiden auf die einschlägigen Bestimmungen in den damals geltenden Satzungen Bezug genommen wurde, wonach im Fall der Erstellung weiterer Gebäude oder der werterhöhenden Veränderung bestehender Gebäude der Beitrag aus dem Erhöhungsbetrag des Gebäudeversicherungswerts zu entrichten war. Diesem Vorbehalt ist vielmehr der Wille zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Beitragserhebung der volle Beitrag entsprechend dem damaligen Beitragsmaßstab veranschlagt werden sollte (Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).
48 
Bei den Bescheiden aus den Jahren 1974 bis 1979 handelt es sich somit nicht um Teilleistungsbescheide, die nur einen Teil des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 hätten erfassen sollen, um der Klägerin die Möglichkeit zu erhalten, die verbleibende Grundstücksfläche zu einem späteren Zeitpunkt zu Beiträgen heranzuziehen. Das Grundstück Flst.Nr. 425/1 kann daher nur im Wege der Nachveranlagung zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist - abgesehen von einem Teilbetrag des Abwasserbeitrags (für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks, s. nachfolgend II.) - im Ergebnis zu Recht zur Überzeugung gelangt, dass es insoweit an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung mangelt.
49 
Eine Nachveranlagung von Grundstücken bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Gemeinde ausdrücklich zur Erhebung weiterer Beiträge ermächtigt. Dies folgt aus Art. 73 Abs. 2 der Landesverfassung, wonach die Gemeinden eigene Steuern und andere Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze erheben dürfen. Die den Gemeinden nach § 4 GemO verliehene Satzungsautonomie zum Erlass von Abgabensatzungen ist insoweit nicht ausreichend (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2874/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Scholz, VBIBW 1987, 41, 47).
50 
§ 10 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 28.05.1996 (GBI. S. 481) - KAG 1996 - kommt als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Dies folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht erst daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 KAG 1996 nicht vorliegen. Die Vorschrift ist vielmehr auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
51 
Die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 KAG 1996 richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.02.1996 (GBI. S. 104 - KAGÄndG 1996 -). Danach ist die Neufassung des § 10 KAG zwar auf die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 01.03.1996 bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und auf Grundstücke, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist oder die beitragsfrei angeschlossen worden sind, anwendbar, allerdings mit der Maßgabe, dass Beiträge nach § 10 Abs. 4 KAG 1996 nur erhoben werden können, wenn die Änderung in den Grundstücksverhältnissen nach dem 01.03.1996 eintritt. Der Senat kann offen lassen, ob die Teilung des erstmals veranlagten ursprünglichen Buchgrundstücks Flst.Nr. 425 die tatbestandliche Voraussetzung einer „Änderung in den Grundstücksverhältnissen“ im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 KAGÄndG 1996 erfüllt. Ob durch die Aufteilung des Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke eine neue Vorteilssituation entsteht, erscheint zumindest fraglich (vgl. Gössl, Arbeitsmappe Abwasserbeitrag/Wasserversorgungsbeitrag, Teil II 5.1.2, S. 49). Auch bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung als eine die Nachveranlagung eröffnende „Änderung in den Grundstücksverhältnissen“ anzusehen wäre (vgl. Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Kommentar, § 10 Rdnr. 39). Denn die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 in die Grundstücke Flst.Nr. 425 und 425/1 erfolgte nach schriftlicher Auskunft des Grundbuchamts XXX (vom 25.05.2004) am 01.06.1994 und somit vor dem nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 KAGÄndG 1996 maßgeblichen Zeitpunkt. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem (späteren) Grundstück Flst.Nr. 425/1 ist ebenfalls vor dem 01.03.1996, nämlich am 04.08.1994, erteilt worden, wie sich den vom Senat beigezogenen Bauakten des Beklagten entnehmen lässt. Als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 kommt § 10 Abs. 4 KAG 1996 demnach nicht in Betracht.
52 
Der vorliegende Sachverhalt gibt daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Gelegenheit zur Beantwortung der Frage, ob § 10 Abs. 4 KAG 1996 zu einer Nachveranlagung ermächtigt, bei der allein die Änderung des Bemessungsmaßstabs zum Anlass genommen werden soll, um Grundstücke, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, erneut und nunmehr nach einem geänderten Maßstab zu einem Beitrag heranzuziehen (maßstabsbezogene Nachveranlagung).
53 
§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 ermächtigt die Gemeinden zu Nachveranlagungen, wenn der Ausbau einer öffentlichen Einrichtung den angeschlossenen Grundstücken, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, weitere Vorteile bietet und diese Vorteile zum Anlass genommen werden, um die Grundstücke zu einem weiteren Beitrag heranzuziehen (einrichtungsbezogene Nachveranlagung, vgl. Gössl, aaO, 8.2, S. 77; Scholz, VBlBW 1987, 41, 46). § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 scheidet jedoch als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 aus, da eine einrichtungsbezogene Nachveranlagung  hier nicht in Rede steht. Für einen Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Klägerin ist nichts ersichtlich. Weder die Schaffung einer weiteren Anschlussmöglichkeit an die genannten Einrichtungen noch ein tatsächlicher Anschluss stellen einen Ausbau dieser Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 dar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -).
54 
Auch das Kommunalabgabengesetz vom 03.08.1978 (GBl. S. 393) - KAG 1978 - enthält in § 10 Abs. 1 Satz 2 für einrichtungsbezogene Nachveranlagungen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der Tatbestand einer einrichtungsbezogenen Nachveranlagung liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - hier nicht vor. Ob § 10 KAG 1978 zu einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung ermächtigt (vgl. dazu Scholz, aaO, S. 46 ff; Gössl, aaO, 8.4.2., S. 80; Faiss, aaO, § 10 Rdnr. 39) und ob im vorliegenden Zusammenhang ein nachveranlagungsrelevanter Sachverhalt wegen einer nachträglichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Änderung der Grundstücksverhältnisse gegeben wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn § 10 KAG 1978 ist nach Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landesgebührengesetzes, des Landesjustizkostengesetzes und anderer kommunalsteuerlicher Vorschriften vom 25.04.1978 (GBI. S. 224)  - KAGÄndG 1978 - nur auf solche öffentliche Einrichtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1978 angeschafft, hergestellt oder erneuert werden, wobei als Tag der Anschaffung, Herstellung oder Erneuerung der Tag der Auftragsvergabe gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.1991 -2 S 1313/89 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -).
55 
Durch die Bescheide der Klägerin vom 28.10.1974 und vom 08.09.1975 wurde das damals ungeteilte Grundstück Flst.Nr. 425 zu Beiträgen für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen veranlagt. Diese Einrichtungen waren somit unzweifelhaft bereits vor dem 31.12.1978 vorhanden. Durch den Bescheid vom 08.11.1979 wurde der damalige Grundstückseigentümer zu Abwasserbeiträgen im Hinblick auf den öffentlichen Anschlusskanal und den öffentlichen Hauptkanal herangezogen. Bei Kanälen ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Tag der Auftragsvergabe vor dem 31.12.1978 liegt und diese Anlagen zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden waren. (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Urteil vom 27.07.1995  - 2 S 737/93 -). Die Auftragsvergabe für die in dem Bescheid vom 08.11.1979 genannten Einrichtungen ist somit ebenfalls vor dem 31.12.1978 erfolgt.
56 
Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 4 KAGÄndG 1978 beziehe sich nach ihrem Wortlaut lediglich auf die Absätze 1 und 2 des § 10 KAG 1978, nicht aber auf den Absatz 3, dessen Satz 2 i.V.m. der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs als Rechtsgrundlage für eine grundstückbezogene Nachveranlagung herangezogen werden könne (Gössl, aaO, 8.4.2, S. 80; zweifelnd Scholz, aaO, S. 48), könnte sich der erkennende Senat bei der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, VBlBW 1988, 68) nicht über den Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1978 hinwegsetzen, wonach die in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Teilflächen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn nach der maßgeblichen gemeindlichen Satzung die Fläche des Grundstücks bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Ein solcher flächenbezogener Verteilungsmaßstab lag den genannten Bescheiden bei der (endgültigen) Veranlagung des Buchgrundstücks Flst.Nr. 425 jedoch nicht zugrunde. Vielmehr erfolgte dessen Veranlagung nach dem (offenen) Maßstab des Gebäudeversicherungswerts, welcher lediglich an die ortsüblichen Baukosten anknüpfte.
57 
Somit kann sich eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 im Hinblick auf die öffentlichen Einrichtungen, die von den Bescheiden aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 erfasst werden, nur aus dem Kommunalabgabengesetz vom 18.02.1964 (GBI. S. 71) - KAG 1964 - ergeben. Dieses Gesetz enthält jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Ermächtigung zu Nachveranlagungen jeglicher Art. Vielmehr gilt im Anwendungsbereich des KAG 1964 der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung uneingeschränkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Urteil vom 27.07.1995 - 2 S 737/93 -; Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).
58 
Der Beklagte durfte somit im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht die Bescheide der Klägerin vom 30.04.1997, soweit sie die von den Bescheiden vom 28.10.1974, 08.09.1975 und 08.11.1979 erfassten öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen der Klägerin betreffen, wegen des Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung aufheben. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob die einschlägigen Satzungsregelungen der Klägerin diese darüber hinaus auch nicht zu einer Nachveranlagung berechtigten, kommt es nicht mehr an. Selbst wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht folgen wollte und zur Auffassung gelänge, die satzungsmäßigen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nachveranlagung lägen vor, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die fehlende gesetzliche Ermächtigung zur Nachveranlagung zu ersetzen (Senatsurteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).
59 
II. Eine andere Beurteilung ist allerdings in Bezug auf den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks geboten, wie er von der Klägerin unter Nr. 3 des Abwasserbeitragsbescheids vom 30.04.1997 gegenüber dem Beigeladenen festgesetzt worden ist. In diesem Umfang handelt es sich um eine zulässige Erstveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1.
60 
Wie eingangs ausgeführt wurde, schützt der Einmaligkeitsgrundsatz vor erneuter Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag, wenn der unter seiner Geltung ergangene Beitragsbescheid das Beitragspflichtverhältnis abschließend konkretisiert, mithin eine endgültige Regelung zum Gegenstand hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beitragsbescheid unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung, als Teilleistungsbescheid oder als Vorauszahlungsbescheid ergangen ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89 -, VBlBW 1990, 306 und Urteil vom 19.3.1992  - 2 S 1355/90 -). Der gegenüber dem Eigentümer des damals noch ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 ergangene Bescheid vom 16.10.1981 über die Erhebung eines Beitrags für den mechanischen, biologischen und chemischen Teil des Klärwerks ist nach seinem objektiven Erklärungswert (§ 133 BGB) als Vorauszahlungsbescheid zu qualifizieren. Dies ergibt sich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. So wird der Grundstückseigentümer ausdrücklich zu einer Vorauszahlung in Anspruch genommen. Dem Inhalt des Bescheids ist zu entnehmen, dass es sich bei der angeforderten Vorauszahlung um eine vorläufige Geldleistung (Anzahlung) in Höhe von 90 % der voraussichtlichen künftigen Beitragsschuld handelt, die mit dem später festzusetzenden Beitrag verrechnet werden sollte.
61 
Rechtsgrundlage für diese Vorauszahlung war § 10 Abs. 7 KAG 1978, wonach der Beitragsberechtigte angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangen konnte, sobald er mit der Herstellung der Einrichtung bzw. Teileinrichtung (§ 10 Abs. 5 KAG 1978) begonnen hat. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2004 war die Errichtung eines Klärwerks am 05.08.1980 vom Gemeinderat der Klägerin beschlossen worden. Das Klärwerk wurde am 01.04.1983 vorläufig und am 01.12.1983 (mechanische und biologische Ausbaustufe) bzw. im Jahr 1991 (chemische Ausbaustufe) endgültig in Betrieb genommen. Eine endgültige sachliche Beitragspflicht war zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlung somit noch nicht entstanden. Auch ließ § 21 der Abwassersatzung der Klägerin vom 11.08.1981 die Erhebung einer Vorauszahlung auf die selbständige Teileinrichtung Klärwerk zu.
62 
War der Bescheid vom 16.10.1981 danach als Vorauszahlungsbescheid anzusehen, so stellt der gegenüber dem Beigeladenen ergangene Abwasserbeitragsbescheid vom 30.04.1997, soweit er unter Nr. 3 den mechanischen und biologischen Teil der selbständigen Teileinrichtung Klärwerk betrifft, in diesem Umfang eine erstmalige Veranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 dar. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung widerspricht dieser Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten nicht, da eine abschließende Konkretisierung des Beitragspflichtverhältnisses in Bezug auf diese selbständige Teileinrichtung bisher nicht erfolgte.
63 
Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Vorauszahlungsbescheid vom 16.10.1981 auf der Grundlage einer rechtsunwirksamen Satzung ergangen ist, soweit die Klägerin in § 17 ihrer Abwassersatzung vom 11.08.1981 an den Gebäudeversicherungswert als Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrags anknüpfte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142). Denn der Bescheid ist in materielle Bestandskraft erwachsen und war auch geeignet, in der Folgezeit seine wesenseigene, ihm von vornherein gesetzlich zugedachte (§ 10 Abs. 8 KAG) Erfüllungswirkung zu entfalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, DÖV 1976, 96; Urteil vom 24.01.1997, DVBl. 1997, 1060; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 -, BWGZ 1990, 281). Mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 an die Entwässerungsanlage der Klägerin am 24.04.1996 lagen die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor (vgl. die ab 01.03.1996 geltenden §§ 23 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. 2 der Abwassersatzung der Klägerin vom 30.12.1999).
64 
Erfolgte mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht „ipso facto“ (BVerwG, Urteil vom 5.9.1975, aaO) die Tilgung der Beitragsforderung in Höhe der geleisteten Vorauszahlung (= Verrechnung gem. § 10 Abs. 8 S. 2 KAG), ohne dass es hierzu noch eines besonderen Verwaltungsakts bedurfte, so ist im Folgenden noch die Frage zu beantworten, welche Rechtsfolge dem Umstand beizumessen ist, dass die Vorauszahlung bereits im Jahre 1981 von dem Eigentümer des damals noch ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 geleistet und das Buchgrundstück vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geteilt wurde. Da die Vorauszahlung nach § 10 Abs. 8 KAG eine zeitlich vorgezogene „Beitragsleistung“ darstellt und - ebenso wie der Beitrag selbst - gem. § 10 Abs. 9 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. Erbbaurecht ruht (so Faiss, aaO, Rdnr. 52; Seeger/Gössl, aaO, Anm. 11 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Teil III, § 8 Rdnr. 124), ist die Vorauszahlung nach Auffassung des Senats gem. § 10 Abs. 8 S. 2 KAG mit den für die beiden Grundstücke entstehenden Beitragspflichten zu verrechnen, und zwar im Verhältnis der Verteilungswerte, die auf die beiden Grundstücke entfallen (ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, S. 581 Rdnr. 45 zur Verrechnung der Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 S. 2 BauGB).
65 
Danach ergibt sich für das mit Bescheid der Klägerin vom 20.04.1998 mit einer Grundfläche von 1 825 qm veranlagte Grundstück Flst.Nr. 425 ein Verteilungswert bezüglich der im Jahre 1981 geleisteten Vorauszahlung       (3.278,-- DM) in Höhe von 2.272,-- DM und für das 808 qm große Grundstück des Beigeladenen Flst.Nr. 425/1 ein solcher in Höhe von 1.006,-- DM. Gemäß Nr. 3 des Beitragsbescheids der Klägerin vom 30.04.1997 (Abwasserbeitrag) betrug der (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks für das 808 qm große, mit einem dreigeschossigen Einfamilienhaus bebaute Außenbereichsgrundstück des Beigeladenen 1.793,76 DM (1,85 DM/qm x 808 qm = 1.494,80 DM zuzüglich eines Zuschlags von 20 %). Eine Tilgung der Beitragsforderung zugunsten des Grundstücks des Beigeladenen Flst.Nr. 425/1 trat sonach in der Höhe des anteiligen Verteilungswerts der geleisteten Vorauszahlung (1.006,-- DM) ein, so dass für dieses Grundstück eine restliche Beitragsschuld in Höhe von 787,76 DM (= 402,78 EUR) verblieb.
66 
Auch wenn - wie dargestellt - die (teilweise) Tilgung der Beitragsforderung im Umfang der Vorauszahlung „ipso facto“ zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eintrat, ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedurfte (BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, aaO), war die Klägerin gleichwohl verpflichtet, die Beitragsforderung durch einen Beitragsbescheid festzusetzen, um „mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist, so dass weiter fest steht, in welchem Umfang die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist“ (BVerwG, aaO), damit dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit der Nachprüfung der Berechnung und gegebenenfalls Anfechtung des Bescheids verbleibt. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte den Abwasserbeitragsbescheid der Klägerin vom 30.04.1997 auf den Widerspruch des Beigeladenen nach den obigen Ausführungen lediglich insoweit aufheben dürfen, als dieser über den Betrag von 787,76 DM (= 402,78 EUR) hinausging. Denn in Höhe dieses Betrags war die Beitragsforderung der Klägerin, was den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks anbetrifft, noch nicht erfüllt. In diesem Umfang war der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.05.2000 daher aufzuheben.
67 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch nicht dem Risiko der Kostentragung unterworfen hat, entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten auf sich behält (§ 162 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 2 K 1296/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 823,57 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.11.2005 abgelehnt.
Zwar ist der Antrag - wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. dazu § 80 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Klage davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 1. HS VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher als deren Misserfolg ist, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 -, m.w.N.). Letzteres ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrensausgang die gebotene Interessenabwägung dann nicht steuern kann, während andererseits die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung trägt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93).
Ferner ist nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 S. 3 2. HS VwGO die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Solches wäre nur anzunehmen, wenn den Antragstellern durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht bzw. kaum wieder gut zu machen wären, weil z.B. die Zahlung zum Konkurs- oder zur Existenzvernichtung führen würde (vgl. hierzu BFH, Beschluss. vom 31.1.1967, NJW 1967, 1440). Dass die genannten Voraussetzungen bei ihnen erfüllt sind, haben die Antragsteller nicht dargetan. Die Begründung der Beschwerde enthält insoweit nur routinemäßige Floskeln ohne substantiierte Angaben, die die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 S. 3 2. HS VwGO als erfüllt erscheinen lassen können. Die Behauptung, sie müssten, um die geforderten Zahlungen zu leisten, Vermögenswerte veräußern oder aber in unzumutbarer Weise einen Kredit aufnehmen, ist nicht näher substantiiert. Die Antragsteller hätten diese Angaben durch nähere nachprüfbare Tatsachen gestützt, wenn das möglich gewesen wäre.
Dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids bestehen könnten, ist nicht erkennbar.
Die Antragsgegnerin dürfte mit dem angefochtenen Beitragsbescheid nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen haben. Denn Gegenstand des Abwasserbeitragsbescheids vom 15.10.1991 war - wie die Antragsteller nicht verkennen - eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche auf die sich die hier streitige Beitragsveranlagung nicht erneut bezieht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.7.1996 - 2 S 573/96 -).
Zweifel an der beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit der streitigen Teilflächen folgen nicht aus der Höhendifferenz zwischen diesen Flächen und dem öffentlichen Abwasserkanal von 1 bis 2 m. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil die anzuschließenden Flächen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin höher als der Kanal liegen und deshalb die Annahme nahe liegt, die dort anfallenden Abwässer könnten ohne technische Hilfsmittel in freiem Gefälle in den öffentlichen Kanalstrang eingeleitet werden.
Im Übrigen entspricht § 17 Abs. 2 der Abwassersatzung der Antragsgegnerin i.d.F.v. 1.2.1986, wonach die Gemeinde vom (Grundstücks)Eigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen kann, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist, dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Grundstückseigentümer sämtliche Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Hausanschlüsse einschließlich etwaiger dabei entstehender Aufwendungen für technische Vorrichtungen, die für die Ableitung von Wasser von den Grundstücken in den öffentlichen Kanal nötig sind, zu tragen haben. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Beitrags im Sinne von § 20 Abs.1 KAG n.F (vgl. zum Wesen des Beitrags nach der Vorgängervorschrift des § 10 KAG Abs. 1 a.F.: Senatsurteile vom 5.12.1979 - II 519/79 -, vom 16.3.1984 - 2 S 279/83 -, BWGZ 1984, 480 und vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 -). Nach dieser Vorschrift werden Anschlussbeiträge von Grundstückseigentümern erhoben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an öffentliche Einrichtungen Vorteile geboten werden. Diese Anschlussmöglichkeit erhöht den Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks, der wesentlich davon abhängt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es baulich in zulässiger Weise nutzbar ist (Senatsurteil vom 12.12.1985, VBlBW 1986, 182). Dementsprechend folgt der beitragsrechtliche Vorteil in erster Linie daraus, dass die sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich für die Bebauung eines Grundstücks vorausgesetzte ausreichende und auf Dauer gesicherte Erschließung des Grundstücks durch die Möglichkeit des Anschlusses an öffentliche Einrichtungen erfolgt. Der Grundstückseigentümer wird hierdurch von der grundsätzlich ihm selbst obliegenden Verpflichtung für die Ver- und Entsorgung seines Grundstücks aufzukommen und eigenes Kapital einzusetzen, befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1983, DÖV 1984, 111).
Der Anschlussvorteil im Sinne von § 20 Abs. 1 KAG wird nicht durch die etwaige Notwendigkeit, den Anschluss unter Inanspruchnahme von Hilfsmitteln - wie etwa einer Hebeanlage oder einer Pumpe - herzustellen, aufgehoben. Angesichts des Wertunterschieds zwischen Baugrundstücken und nicht bebaubaren Grundstücken sowie insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Baukosten mindern die Kosten für die genannten Hilfsmittel den Anschlussvorteil nicht in beachtlichem Umfang (so schon Senatsurteile vom 5.12.1979 und 16.3.1984, jeweils aaO).
10 
Die Antragsteller dürften sich auch erfolglos auf eine der Heranziehung entgegenstehende Zusicherung im Bescheid vom 15.10.1991 berufen. Mit diesem „ Bescheid über die Festsetzung eines Abwasserbeitrages“ wurde der Ermittlung der Beitragsschuld nur eine Teilfläche zugrunde gelegt, „da“ eine Beitragspflicht für die unbebaute abgegrenzte Teilfläche erst bei zusätzlicher Herstellung einer weiteren Anschlussmöglichkeit, bei tatsächlicher Bebauung oder tatsächlichem Anschluss an die Abwasseranlagen entstehen könne. Dieser teilweise Verzicht auf beitragsrechtliche Berücksichtigung von Flächen war durch § 10 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 KAG a.F. ( § 31 Abs. 1 S. 2 KAG n.F.) geboten, wonach dann, wenn nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen ist, insbesondere die Teilflächen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unberücksichtigt bleiben, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. Das Gebot galt nach der gesetzlichen Regelung, die der Bescheid von 1991 wiedergab, nur dann nicht, wenn diese Teilflächen tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt waren. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Wohngebiet Hausen“ am 8.11.2001 dürften die Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Nichtberücksichtigung der 1991 abgegrenzten Flächen entfallen sein. Diese lagen nun, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, teilweise im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans und teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Ausnahmeregelung für Grundstücks(teile) im Außenbereich, die tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind, ging damit ins Leere.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2003 - 6 K 2006/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Abwasserbeitrag.
Die Beklagte betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung, für die Anschluss- und Benutzungszwang festgesetzt ist. Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Abwasserteilbeiträge nach einheitlichen Beitragssätzen für den öffentlichen Kanal sowie für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks. Auf der Grundlage einer Globalberechnung beschloss der Gemeinderat die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993, in der die Beitragssätze von 5,30 DM (2,71 EUR)/qm Nutzungsfläche für den öffentlichen Abwasserkanal bzw. 5,20 DM (2,66 EUR)/qm Nutzungsfläche für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks festgesetzt wurden. Am 14.12.1998 wurde die Satzung - beschränkt auf den Gebührensatz - geändert.
Den Anschluss der Außenbereichsgrundstücke durch mit öffentlichen Mitteln geförderten Pumpendruckleitungen zur Ableitung des Schmutzwassers nahm die Beklagte ab 1997 vor. Auch das in einem Weiler der Beklagten gelegene Hofgrundstück des Klägers wurde so mittels Pumpendruckleitung an die Kanalisation der Beklagten angeschlossen. Von diesem Grundstück kann danach das im Wohnhaus anfallende Schmutzwasser über ein Einzelpumpwerk in die Abwasserdruckleitung eingeleitet werden. Anfallendes Niederschlagswasser wird weiterhin auf dem Grundstück des Klägers entsorgt.
Mit Bescheid vom 23.1.2001 zog die Beklagte den Kläger zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von insgesamt 46.100,25 DM, 23.269,65 DM für den öffentlichen Abwasserkanal, 22.830,60 DM für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks heran. Mit Bescheid vom 7.2.2001 stundete sie die auf die landwirtschaftlich genutzte Grundstücksteilfläche entfallende anteilige Beitragsschuld von 38.398,50 DM. Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch gegen die Veranlagung nach einheitlichen Beitragssätzen sowohl für voll- als auch lediglich teilangeschlossene Grundstücke. Dem bei seinem Grundstück gegebenen „Mindervorteil“ müsse Rechnung getragen werden. Dies auch deshalb, weil das Niederschlagswasser nicht entsorgt werden könne und daher sein Hofgrundstück bei Niederschlägen stark vernässe. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001, zugestellt am 16.11.2001, wies das Landratsamt Ravensburg den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 17.12.2001, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er auf den lediglich eingeschränkten Vorteil der bei ihm eröffneten Teilanschlussmöglichkeit abgehoben und auf die Nachteile hingewiesen, die ihm durch die Unmöglichkeit zentraler Entsorgung starker Niederschlagsmengen entstünden. Dass der Teilanschluss sein Grundstück baulich hinreichend erschließe, könne die beitragsrechtliche Gleichbehandlung mit voll angeschlossenen Grundstücken nicht rechtfertigen. Der Kläger hat beantragt, den Abwasserteilbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 6.11.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Veranlagung nach Einheitssätzen mit der Gleichheit der den betroffenen Grundstücken sowohl durch Voll- als auch Teilanschlüsse vermittelten Erschließungsvorteilen gerechtfertigt. Die bauliche Nutzbarkeit von Außenbereichsgrundstücken sei in aller Regel schon bei dezentraler Niederschlagswasserbeseitigung gegeben, die in der Regel ohne große Aufwendungen durch Versickern oder Einleiten in einen Vorfluter in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise erfolgen könne. Die geringe Anzahl nur teilweise angeschlossener Grundstücke stehe der nach der Überzahl der voll angeschlossenen Grundstücke typisierenden Festsetzung einheitlicher Beitragssätze nicht entgegen
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Außenbereichsgrundstücke, deren anfallendes Schmutzwasser durch Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und deren anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück beseitigt werden könne, durch die Anschlussmöglichkeit keinen geringeren Vorteil als voll angeschlossene Innenbereichsgrundstücke hätten. Für die bauliche Erschließung des Grundstücks des Klägers genüge die zentrale Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers. Die geltend gemachte unverhältnismäßig starke Vernässung des Hofgrundstücks gehe wohl auf das Fehlen einer (technisch) ordnungsgemäßen Sammlung des Niederschlagswassers zurück. Eine solche sei auch im Fall der Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage unverzichtbar. Der zur Stützung seiner Rechtsauffassung vom Kläger angegebenen obergerichtlichen Rechtsprechung lägen teilweise andere Sachverhalte, teilweise aber auch ein vom hier maßgeblichen abweichender Vorteilsbegriff zugrunde. Im Übrigen unterschreite die Zahl der nur teilweise angeschlossenen Grundstücke 10 v.H. aller angeschlossenen Grundstücke und könne daher bei der zulässigerweise typisierenden Beitragsregelung unberücksichtigt bleiben. Denn von den insgesamt an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücken leite nur ein Anteil von 3,24 % mittels einer Pumpendruckleitung mit privatem Einzelpumpwerk Schmutzwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ein; weitere 2,43 % der Grundstücke seien mittels Freispiegelleitung und öffentlichem Pumpwerk an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Bei der Entsorgung mittels Pumpendruckleitung handle es sich nicht um einen völlig anderen Entwässerungstyp als bei der Abwasserentsorgung ohne eine derartige Leitung; denn sämtliches Abwasser werde nach Einleitung in einen gemeinsamen Freispiegelkanal einheitlich behandelt. Die Typisierungsschwelle der Beitragsregelung werde von dem Verhältnis der unterschiedlich angeschlossen Grundstücke nicht von deren Flächen bestimmt; denn die Menge des zu beseitigenden Abwassers folge in erster Linie aus der Zahl auf einem Grundstück lebender Personen. Anderes möge für Niederschlagswasser gelten, dies allerdings nur bei großen Grundstücken mit hohem Versiegelungsgrad. Insofern fehle es jedoch am substantiierten Vortrag des Klägers. Im Übrigen sei keine Überhöhung der Beiträge im Einzelfall erkennbar.
Gegen das ihm am 17.1.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.2.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsauffassung vorbringt: Zum Zeitpunkt seiner Veranlagung habe die Kalkulation des Beitragssatzes den durch Anschluss erheblicher Nutzungsflächen im Außenbereich erreichten Anschlussgrad von 99% nicht berücksichtigt. Eine Korrektur auf Grund des Flächenzuwachses und der zusätzlichen Kosten sei auch im Zuge der Satzungsänderung vom 14.12.1998 unterblieben. Ohne korrigierte Beitragskalkulation hätte der Gemeinderat der Beklagten selbst dann die Beibehaltung der festgesetzten Beitragssätze nicht ermessensfehlerfrei beschließen können, wenn eine solche Entscheidung in der Sache vertretbar gewesen wäre. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass der Gebrauchsvorteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage im Fall eines Teilanschlusses gegenüber einem Vollanschluss gemindert sei. Dies gelte auch dann, wenn anfallendes Niederschlagswasser vorbehaltlos und auf Dauer wasserrechtlich nicht von der Gemeinde, sondern vom Grundstückseigentümer zu beseitigen sei. Die Vernässung seines Grundstücks bei Niederschlägen stelle ein erhebliches Bewirtschaftungserschwernis und damit eine Einschränkung der Bebaubarkeit oder sonstigen Nutzbarkeit, mithin auch der Erschließung dar. Die nur teilweise angeschlossenen Außenbereichsflächen überschritten die „Typisierungsgrenze“. Es sei auf die Flächen und nicht auf die Zahl der Anschlüsse abzustellen.
Es bestünden auch Bedenken gegen die Beitragshöhe. So sei die Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche ebenso unklar wie die Festlegung des Nutzungsfaktors 1,5; denn dreigeschossige Gebäude seien auf dem Grundstück nicht vorhanden. Eine Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nach § 28 Abs. 7 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 komme bei Außenbereichsgrundstücken nicht in Frage.
10 
In dem Einlegen des Rechtsmittels liege zugleich auch der Antrag auf Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dieser Antrag sei mit Blick auf den „Mindervorteil“ auch begründet. Auch ohne einen derartigen Antrag sei im Übrigen der Teilerlass wegen offensichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen hierfür geboten gewesen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.11.2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23.1.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 6.11.2001 aufzuheben,
13 
und hilfsweise ferner,
14 
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erlass der Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass die Möglichkeit des Teilanschlusses von Außenbereichsgrundstücken im Jahr 1993 noch nicht hätte berücksichtigt werden können. Weder die technische Entwicklung der Abwasserentsorgung noch die wasserrechtliche Entwicklung im Sinne des Vorrangs der dezentralen Entsorgung von Niederschlagswasser seien vorhersehbar gewesen. Durch die Pumpendruckleitungen seien wegen deren Bezuschussung bislang keine Kosten entstanden. Rechtlich habe der Kläger durchaus die Möglichkeit, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser mittels Pumpendruckleitung in die Kanalisation einzuleiten. Allerdings ergäben sich technische Probleme; auch wäre diese Art der Entsorgung für den Kläger wirtschaftlich nachteilig.
18 
Auf der Grundlage einer neuen Kalkulation setzte der Gemeinderat mit Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 24.10.2005 einen Teilbeitragssatz von 3,15 EUR für den öffentlichen Abwasserkanal und einen Teilbeitragssatz von 1,81 EUR für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks fest. Die Absenkung des Klärbeitrags geht nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 24.10.2005 auf Flächenzuwächse durch neue Wohn- und Gewerbegebiete zurück, denen entsprechenden Investitionskosten nur im Kanalbereich gegenüberstünden. Auch habe das Pumpe-Schlauch-Programm kostenintensive Sammler zum Anschluss der Außenbereiche entbehrlich gemacht.
19 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Auch das in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben; denn ein Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung besteht nicht (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; unten II.).
I.
21 
Der Abwasserteilbeitragsbescheid beruht auf den §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) mit nachfolgenden Änderungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) - KAG a.F. - (zur Neufassung s. das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 ff.) und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 - AbwS 1998 -. Diese Satzung ist entgegen der Ansicht der Berufung weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu 1.) noch deswegen, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden ist (dazu 2.), ungültig. Auch ist der Beitragssatz - und damit die Satzung hinsichtlich ihres „Beitragsteils“ - nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm, wie der Kläger vorträgt, nicht ein hinsichtlich der Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung eintretender „Mindervorteil“ berücksichtigt worden ist (dazu 3.)
22 
(1) Nach der zum genannten Kommunalabgabengesetz a.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -; ständ. Rspr.).
23 
Eine solche fehlerhafte Beitragskalkulation steht hier nicht in Rede. Die dem Satzungsbeschluss der Beklagten vom 15.11.1993 zu Grunde liegende Globalberechnung wird vom Kläger mit dem Hinweis in Frage gestellt, seit 1997 sei eine erhebliche Zunahme der an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen Grundstücke festzustellen. Die Globalberechnung vom September 1993 berücksichtige dies weder auf der Flächen- noch auf der Kostenseite; es sei lediglich ein Abzug für Kleinkläranlagen vorgesehen. Spätestens im Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 14.12.1998 hätte aber eine Erhöhung des Anschlussgrades Berücksichtigung finden müssen. Damit sind indes Einwendungen gegen die Globalberechnung vom September 1993 nur dann zu verbinden, wenn damit geltend gemacht wäre, die oben dargelegten Forderungen an diese Berechnung seien nicht eingehalten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Weder wird schlüssig die Flächenseite noch die Kostenseite gerügt, allenfalls ist eine fehlerhafte Prognose behauptet. Die Beklagte hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass 1993 die spätere technische Entwicklung der Abwasserentsorgung, die etwa ab 1997 den Einsatz von Pumpendruckleitungen ermöglicht habe, ebenso wenig vorhersehbar gewesen sei wie die spätere umweltpolitische Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ab dem 1.1.1999 auf Außenbereichsgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise zu beseitigen ist (dazu auch § 45 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WG). Von einer fehlerhaften Prognose kann daher nicht ausgegangen werden.
24 
(2) Auch ist entgegen der Annahme der Berufung die Beitragssatzung infolge der abwassertechnischen Entwicklung und deren Umsetzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, lassen nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnisses im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (Urteil vom 18.8.1994 - 2 S 2581/92 -). Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Senat, Urteile vom 26.5.2983 - 2 S 1604/82 -und vom 19.10.1989 - 2 S 1921/87-; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg 1988, S. 24; ferner auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2006, RdNr. 678 l).Ungeachtet der Frage, wann letztlich die Änderungen in der Anschlussmöglichkeit des Außenbereichs durch Druckleitungen absehbar gewesen sind, wäre eine Pflicht der Beklagten zur Neufestsetzung des Beitragssatzung demnach (erst) dann gegeben, wenn die Änderungen von Kosten- oder Flächenseite, wie sie durch die Anbindung von Grundstücken mittels Druckleitung eingetreten sind, zu einer eindeutigen Widerlegung der der Beschlussfassung von 1993 zu Grunde gelegten Prognosen und ferner zu einer dadurch bewirkten Kostenüberdeckung geführt hätten. Dass eine solche Kostenüberdeckung hier in Rede steht, ist nicht erkennbar und wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, die sich auf die Darlegung der Änderungen beschränkt. Der Hinweis des Klägers auf die in der Satzung 2005 festgesetzten und teilweise niedrigeren Teilbeitragssätze ist nicht tragend, da mit ihm verkannt wird, dass diese Satzung auf einer neuen, den veränderten Flächen- und Kostenvorgaben Rechnung tragenden Beitragskalkulation beruht. Ob deshalb auch zu fordern ist, dass eine Kostenüberdeckung - wie der Rechtsgedanke in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F. nahe legt - auch „beachtlich“ sein muss, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch Birk, a.a.O., a.E.).
25 
Im Übrigen wäre - eine fehlerhafte Satzung 1993 einmal unterstellt - deren Heilung eingetreten. Denn die Beklagte hat am 24.10.2005 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2005 - beschlossen, deren Beitragssätze auf einer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Globalberechnung beruhen. Durchgreifende Bedenken hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm als fehlerhaft beurteilten „Vorbehaltsflächen“ hat die Beklagte erläutert und dargelegt, dass es sich um über die Festsetzungen des Flächennutzungsplans hinaus beplante Flächen handele. Die Kosten hat der Kläger nur allgemein und mit Blick im Wesentlichen auf ihre Änderung gegenüber der Satzung von 1993 gerügt; dies stellt wegen der unterschiedlichen Kostenansätze indes einen schlüssigen Einwand nicht dar. Anlass zu weiteren Ermittlungen hierzu bestanden nicht ( vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, BVerwGE 108,70, 71: keine Fehlersuche ohne entsprechende Rüge). Ist daher von einer zutreffend erfolgten Beitragskalkulation auszugehen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Annahme der Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung nicht bereits wegen der im vorliegenden Fall für die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Beschlussfassung über den Abgabesatz maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des o.a. KAG 2005 ergibt (dazu das o.a. NK-Urteil des Senats vom 23.3.2006).
26 
(3) Schließlich wendet der Kläger gegen die Gültigkeit dieser Satzung ohne Erfolg ein, unterschiedliche Entsorgungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet bedeuteten unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG a.F. mit der Folge der Notwendigkeit entsprechend abgestufter Beitragssätze. Denn die Beschränkung der Entsorgung auf das auf Außenbereichsgrundstücken anfallende Schmutzwasser führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht zu einem beitragssatzmäßig zu berücksichtigenden Mindervorteil.
27 
(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. (bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 78) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Wie in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegt wurde, hat der Begriff u.a. eine grundstücksbezogene wirtschaftliche Komponente. Sie wird daraus deutlich, dass Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese grundstücksbezogene Komponente des Vorteils hat der erkennende Gerichtshof in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks gesehen, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).
28 
(b) Dieser Vorteil wird auch dem Kläger durch die Entsorgungseinrichtung vermittelt. Dass die Abwasserbeseitigung hier mittels Druckleitung erfolgt und diese die Entsorgung des Schmutzwassers, das auf dem Grundstück des Klägers anfällt, hinreichend sicherstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen. Er meint indes, dass die Beitragsveranlagung durch den angefochtenen Teilbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil mit der Anschlussmöglichkeit durch Druckleitung gegenüber einem "Vollanschluss" (Abwasserentsorgung hinsichtlich Schmutz- und Niederschlagswasser) lediglich ein "Mindervorteil" vermittelt werde. Damit wird jedoch der o.a. Begriff des Vorteils verkannt. Er ist darauf ausgerichtet, dass ein Grundstück baulich nutzbar und entsprechend ordnungsgemäß erschlossen ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser also entsorgt und dadurch einerseits die Bebauung des Grundstücks nicht ausgeschlossen oder gegenüber dem bauplanungsrechtlich Zulässigen eingeschränkt und andererseits die baurechtlich zulässige Nutzung auf Dauer möglich ist. Dieser baurechtlich orientierte Vorteil richtet sich also nicht danach, wie die Abwasserentsorgung technisch bewerkstelligt wird. Unterschiedliche technische Entsorgungsarten können deshalb für sich genommen nichts zum Vorteil aussagen. Vorteilsrelevant werden unterschiedliche Entsorgungsarten erst und nur dann, wenn sich dadurch die Situation des Erschlossenseins und damit die Bebaubarkeit und Benutzbarkeit bestimmter Grundstücke ändern. Das bedeutet, dass bei zentraler Beseitigung des Schmutzwassers in Verbindung mit dezentraler Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer in anderen Fällen wasserwirtschaftlich gebotenen vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht. Ein einheitlicher Beitrag war demnach durch § 10 Abs.1 S. 1 KAG a.F. gedeckt (zum Ganzen Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 668 b ).
29 
Der Kläger beruft sich für seine abweichende Ansicht auf die Rechtsprechung der Obergerichte anderer Länder. Dabei wird verkannt, dass deren Bestimmung eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht mit der hier in Rede stehenden übereinstimmen muss. Bei dem streitigen Vorteilsbegriff handelt es sich um einen „ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ des Landesrechts, der sich einer einheitlichen, für alle Länder verbindlichen Definition entzieht (Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 265).
30 
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass selbst bei Annahme eines "Mindervorteils" dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben darf, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten "Typ" entsprechen (zur Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 50) . Haben demnach nicht mehr als 10 % der Grundstücke des Gemeindegebiets einen "Mindervorteil", so darf dies in der Satzung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind für die Bestimmung der genannten Grenze nicht - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl, wie auch § 24 Abs. 1 S.1 AbwS 1998 verdeutlicht (vgl. auch Birk, a.a.O. RdNr. 668e m.w.N.) und auch daraus folgt, dass Gegenstand der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. regelmäßig das Grundstück ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.9.1984 - 2 S 2437/82 -, VBlBW 1985, 460, 461).
31 
Der Annahme eines Vorteils stehen auch die vom Kläger vorgetragenen grundstücksbezogenen Einwendungen nicht entgegen, wonach sogar der Schluss auf einen durch den Teilanschluss mittels Druckleitung bewirkten "Nachteil" wegen einer "Vernässung" seines Grundstücks gerechtfertigt sein soll. Dass dies rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, folgt aus dem o.a. Begriff des Vorteils. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend auf die in jeden Fall gebotene Notwendigkeit des Erfassens von Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst hingewiesen.
32 
(4) Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilbeiträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere die beitragspflichtigen Teilflächen des Grundstücks (dazu a) und auch den Nutzungsfaktor (dazu b) zutreffend ermittelt.
33 
(a) Ist wie hier (dazu § 24 der Satzung) nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben insbesondere nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) folgende Teilflächen unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind: außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teilflächen, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. An die Abwassereinrichtung angeschlossen ist hier - da lediglich das Schmutzwasser entsorgt wird - lediglich das Wohnhaus des Klägers. Dass auch andere Gebäude oder auch unbebaute, aber tatsächlich angeschlossene Flächen einen Anschluss an die Druckleitung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dem bebauten Bereich sind allerdings - da die BauNVO für den hier in Rede stehenden Außenbereich keine Bestimmung zum höchstzulässigen Nutzungsmaß enthält - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) maßgeblichen Flächen zuzuordnen, wie etwa Abstandsflächen (§ 5 Abs. 7 LBO), Zugangsflächen (§ 4 LBO) oder Stellplätze. Schließlich sind auch die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen der in beitragsrechtlich maßgeblicher Weise nutzbaren Grundstücksfläche zuzuordnen (dazu Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 -, BWGZ 1998, 519, 520, m. Anm. GT). Dies bedeutet, dass für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen wie das des Klägers daher die nach der Lebenserfahrung als "Hofstelle" bezeichnete Fläche der nutzbaren Grundstücksfläche zugerechnet werden darf (vgl. etwa Gössl, Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag, Erl. 5.4.2.1.2 m.w.N.; ders., KAG, 2004, § 10, S. 148; Kübler/Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2006, § 10 KAG RdNr. 35). Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens ("wirtschaftliche Einheit im weiteren Sinn") ist daher das Wohnhaus, Wirtschafts- und Nebengebäude (Stall, Scheune, Schuppen) und die dazugehörigen Zubehör-(Hofflächen) und Zugangsflächen (so Gössl, KAG § 10 a.a.O.). Diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat erkennbar diese Flächen nur unvollständig berücksichtigt, so dass die Ermittlung der für die Beitragsbemessung gebildete fiktive Fläche zu Gunsten des Klägers letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als die Flächen der Wege nicht berücksichtigt wurden, die den Zugang zur Landesstraße ermöglichen.
34 
(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass im Falle des Klägers der Beitragsbemessung der für Grundstücke mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festgelegte Nutzungsfaktor von 1,5 zur Anwendung gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AbwS 93 bzw. 98 maßgebliche Nutzungsfaktor auch auf Grundstücke des Außenbereichs anzuwenden, wie Abs. 5 der Satzungsbestimmung festlegt. Schlüssige Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit entsprechend § 28 Abs. 7 AbwS 93 sind nicht vorgetragen.
II.
35 
Die Klage kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten keinen Erfolg haben, über einen Erlass der festgesetzten Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
36 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Rechtsmittelantrag gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auch als Erhebung einer Verpflichtungsklage ausgelegt werden darf. Nicht entschieden werden muss auch, ob eine zulässige Klageerweiterung (vgl. § 91 VwGO) gegeben ist und ob ein auch für eine Verpflichtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordertes Vorverfahren durchzuführen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C. 90.81 -, NJW 1982, 2682). Denn jedenfalls spricht der Sache nach nichts für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO. Eine sachliche Unbilligkeit ist bei der Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach dem oben Gesagten nicht naheliegend. Persönliche Billigkeitsgründe, mithin wirtschaftliche Gründe (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1994 - IV R 15/93 -), sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine "Erlassbedürftigkeit" des Klägers ist im Übrigen auch kein Anhalt gegeben. Damit scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.069,73 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG; zum hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Auch das in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben; denn ein Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung besteht nicht (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; unten II.).
I.
21 
Der Abwasserteilbeitragsbescheid beruht auf den §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) mit nachfolgenden Änderungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) - KAG a.F. - (zur Neufassung s. das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 ff.) und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 - AbwS 1998 -. Diese Satzung ist entgegen der Ansicht der Berufung weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu 1.) noch deswegen, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden ist (dazu 2.), ungültig. Auch ist der Beitragssatz - und damit die Satzung hinsichtlich ihres „Beitragsteils“ - nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm, wie der Kläger vorträgt, nicht ein hinsichtlich der Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung eintretender „Mindervorteil“ berücksichtigt worden ist (dazu 3.)
22 
(1) Nach der zum genannten Kommunalabgabengesetz a.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -; ständ. Rspr.).
23 
Eine solche fehlerhafte Beitragskalkulation steht hier nicht in Rede. Die dem Satzungsbeschluss der Beklagten vom 15.11.1993 zu Grunde liegende Globalberechnung wird vom Kläger mit dem Hinweis in Frage gestellt, seit 1997 sei eine erhebliche Zunahme der an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen Grundstücke festzustellen. Die Globalberechnung vom September 1993 berücksichtige dies weder auf der Flächen- noch auf der Kostenseite; es sei lediglich ein Abzug für Kleinkläranlagen vorgesehen. Spätestens im Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 14.12.1998 hätte aber eine Erhöhung des Anschlussgrades Berücksichtigung finden müssen. Damit sind indes Einwendungen gegen die Globalberechnung vom September 1993 nur dann zu verbinden, wenn damit geltend gemacht wäre, die oben dargelegten Forderungen an diese Berechnung seien nicht eingehalten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Weder wird schlüssig die Flächenseite noch die Kostenseite gerügt, allenfalls ist eine fehlerhafte Prognose behauptet. Die Beklagte hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass 1993 die spätere technische Entwicklung der Abwasserentsorgung, die etwa ab 1997 den Einsatz von Pumpendruckleitungen ermöglicht habe, ebenso wenig vorhersehbar gewesen sei wie die spätere umweltpolitische Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ab dem 1.1.1999 auf Außenbereichsgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise zu beseitigen ist (dazu auch § 45 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WG). Von einer fehlerhaften Prognose kann daher nicht ausgegangen werden.
24 
(2) Auch ist entgegen der Annahme der Berufung die Beitragssatzung infolge der abwassertechnischen Entwicklung und deren Umsetzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, lassen nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnisses im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (Urteil vom 18.8.1994 - 2 S 2581/92 -). Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Senat, Urteile vom 26.5.2983 - 2 S 1604/82 -und vom 19.10.1989 - 2 S 1921/87-; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg 1988, S. 24; ferner auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2006, RdNr. 678 l).Ungeachtet der Frage, wann letztlich die Änderungen in der Anschlussmöglichkeit des Außenbereichs durch Druckleitungen absehbar gewesen sind, wäre eine Pflicht der Beklagten zur Neufestsetzung des Beitragssatzung demnach (erst) dann gegeben, wenn die Änderungen von Kosten- oder Flächenseite, wie sie durch die Anbindung von Grundstücken mittels Druckleitung eingetreten sind, zu einer eindeutigen Widerlegung der der Beschlussfassung von 1993 zu Grunde gelegten Prognosen und ferner zu einer dadurch bewirkten Kostenüberdeckung geführt hätten. Dass eine solche Kostenüberdeckung hier in Rede steht, ist nicht erkennbar und wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, die sich auf die Darlegung der Änderungen beschränkt. Der Hinweis des Klägers auf die in der Satzung 2005 festgesetzten und teilweise niedrigeren Teilbeitragssätze ist nicht tragend, da mit ihm verkannt wird, dass diese Satzung auf einer neuen, den veränderten Flächen- und Kostenvorgaben Rechnung tragenden Beitragskalkulation beruht. Ob deshalb auch zu fordern ist, dass eine Kostenüberdeckung - wie der Rechtsgedanke in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F. nahe legt - auch „beachtlich“ sein muss, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch Birk, a.a.O., a.E.).
25 
Im Übrigen wäre - eine fehlerhafte Satzung 1993 einmal unterstellt - deren Heilung eingetreten. Denn die Beklagte hat am 24.10.2005 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2005 - beschlossen, deren Beitragssätze auf einer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Globalberechnung beruhen. Durchgreifende Bedenken hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm als fehlerhaft beurteilten „Vorbehaltsflächen“ hat die Beklagte erläutert und dargelegt, dass es sich um über die Festsetzungen des Flächennutzungsplans hinaus beplante Flächen handele. Die Kosten hat der Kläger nur allgemein und mit Blick im Wesentlichen auf ihre Änderung gegenüber der Satzung von 1993 gerügt; dies stellt wegen der unterschiedlichen Kostenansätze indes einen schlüssigen Einwand nicht dar. Anlass zu weiteren Ermittlungen hierzu bestanden nicht ( vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, BVerwGE 108,70, 71: keine Fehlersuche ohne entsprechende Rüge). Ist daher von einer zutreffend erfolgten Beitragskalkulation auszugehen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Annahme der Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung nicht bereits wegen der im vorliegenden Fall für die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Beschlussfassung über den Abgabesatz maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des o.a. KAG 2005 ergibt (dazu das o.a. NK-Urteil des Senats vom 23.3.2006).
26 
(3) Schließlich wendet der Kläger gegen die Gültigkeit dieser Satzung ohne Erfolg ein, unterschiedliche Entsorgungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet bedeuteten unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG a.F. mit der Folge der Notwendigkeit entsprechend abgestufter Beitragssätze. Denn die Beschränkung der Entsorgung auf das auf Außenbereichsgrundstücken anfallende Schmutzwasser führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht zu einem beitragssatzmäßig zu berücksichtigenden Mindervorteil.
27 
(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. (bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 78) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Wie in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegt wurde, hat der Begriff u.a. eine grundstücksbezogene wirtschaftliche Komponente. Sie wird daraus deutlich, dass Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese grundstücksbezogene Komponente des Vorteils hat der erkennende Gerichtshof in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks gesehen, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).
28 
(b) Dieser Vorteil wird auch dem Kläger durch die Entsorgungseinrichtung vermittelt. Dass die Abwasserbeseitigung hier mittels Druckleitung erfolgt und diese die Entsorgung des Schmutzwassers, das auf dem Grundstück des Klägers anfällt, hinreichend sicherstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen. Er meint indes, dass die Beitragsveranlagung durch den angefochtenen Teilbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil mit der Anschlussmöglichkeit durch Druckleitung gegenüber einem "Vollanschluss" (Abwasserentsorgung hinsichtlich Schmutz- und Niederschlagswasser) lediglich ein "Mindervorteil" vermittelt werde. Damit wird jedoch der o.a. Begriff des Vorteils verkannt. Er ist darauf ausgerichtet, dass ein Grundstück baulich nutzbar und entsprechend ordnungsgemäß erschlossen ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser also entsorgt und dadurch einerseits die Bebauung des Grundstücks nicht ausgeschlossen oder gegenüber dem bauplanungsrechtlich Zulässigen eingeschränkt und andererseits die baurechtlich zulässige Nutzung auf Dauer möglich ist. Dieser baurechtlich orientierte Vorteil richtet sich also nicht danach, wie die Abwasserentsorgung technisch bewerkstelligt wird. Unterschiedliche technische Entsorgungsarten können deshalb für sich genommen nichts zum Vorteil aussagen. Vorteilsrelevant werden unterschiedliche Entsorgungsarten erst und nur dann, wenn sich dadurch die Situation des Erschlossenseins und damit die Bebaubarkeit und Benutzbarkeit bestimmter Grundstücke ändern. Das bedeutet, dass bei zentraler Beseitigung des Schmutzwassers in Verbindung mit dezentraler Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer in anderen Fällen wasserwirtschaftlich gebotenen vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht. Ein einheitlicher Beitrag war demnach durch § 10 Abs.1 S. 1 KAG a.F. gedeckt (zum Ganzen Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 668 b ).
29 
Der Kläger beruft sich für seine abweichende Ansicht auf die Rechtsprechung der Obergerichte anderer Länder. Dabei wird verkannt, dass deren Bestimmung eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht mit der hier in Rede stehenden übereinstimmen muss. Bei dem streitigen Vorteilsbegriff handelt es sich um einen „ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ des Landesrechts, der sich einer einheitlichen, für alle Länder verbindlichen Definition entzieht (Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 265).
30 
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass selbst bei Annahme eines "Mindervorteils" dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben darf, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten "Typ" entsprechen (zur Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 50) . Haben demnach nicht mehr als 10 % der Grundstücke des Gemeindegebiets einen "Mindervorteil", so darf dies in der Satzung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind für die Bestimmung der genannten Grenze nicht - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl, wie auch § 24 Abs. 1 S.1 AbwS 1998 verdeutlicht (vgl. auch Birk, a.a.O. RdNr. 668e m.w.N.) und auch daraus folgt, dass Gegenstand der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. regelmäßig das Grundstück ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.9.1984 - 2 S 2437/82 -, VBlBW 1985, 460, 461).
31 
Der Annahme eines Vorteils stehen auch die vom Kläger vorgetragenen grundstücksbezogenen Einwendungen nicht entgegen, wonach sogar der Schluss auf einen durch den Teilanschluss mittels Druckleitung bewirkten "Nachteil" wegen einer "Vernässung" seines Grundstücks gerechtfertigt sein soll. Dass dies rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, folgt aus dem o.a. Begriff des Vorteils. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend auf die in jeden Fall gebotene Notwendigkeit des Erfassens von Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst hingewiesen.
32 
(4) Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilbeiträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere die beitragspflichtigen Teilflächen des Grundstücks (dazu a) und auch den Nutzungsfaktor (dazu b) zutreffend ermittelt.
33 
(a) Ist wie hier (dazu § 24 der Satzung) nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben insbesondere nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) folgende Teilflächen unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind: außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teilflächen, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. An die Abwassereinrichtung angeschlossen ist hier - da lediglich das Schmutzwasser entsorgt wird - lediglich das Wohnhaus des Klägers. Dass auch andere Gebäude oder auch unbebaute, aber tatsächlich angeschlossene Flächen einen Anschluss an die Druckleitung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dem bebauten Bereich sind allerdings - da die BauNVO für den hier in Rede stehenden Außenbereich keine Bestimmung zum höchstzulässigen Nutzungsmaß enthält - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) maßgeblichen Flächen zuzuordnen, wie etwa Abstandsflächen (§ 5 Abs. 7 LBO), Zugangsflächen (§ 4 LBO) oder Stellplätze. Schließlich sind auch die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen der in beitragsrechtlich maßgeblicher Weise nutzbaren Grundstücksfläche zuzuordnen (dazu Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 -, BWGZ 1998, 519, 520, m. Anm. GT). Dies bedeutet, dass für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen wie das des Klägers daher die nach der Lebenserfahrung als "Hofstelle" bezeichnete Fläche der nutzbaren Grundstücksfläche zugerechnet werden darf (vgl. etwa Gössl, Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag, Erl. 5.4.2.1.2 m.w.N.; ders., KAG, 2004, § 10, S. 148; Kübler/Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2006, § 10 KAG RdNr. 35). Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens ("wirtschaftliche Einheit im weiteren Sinn") ist daher das Wohnhaus, Wirtschafts- und Nebengebäude (Stall, Scheune, Schuppen) und die dazugehörigen Zubehör-(Hofflächen) und Zugangsflächen (so Gössl, KAG § 10 a.a.O.). Diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat erkennbar diese Flächen nur unvollständig berücksichtigt, so dass die Ermittlung der für die Beitragsbemessung gebildete fiktive Fläche zu Gunsten des Klägers letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als die Flächen der Wege nicht berücksichtigt wurden, die den Zugang zur Landesstraße ermöglichen.
34 
(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass im Falle des Klägers der Beitragsbemessung der für Grundstücke mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festgelegte Nutzungsfaktor von 1,5 zur Anwendung gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AbwS 93 bzw. 98 maßgebliche Nutzungsfaktor auch auf Grundstücke des Außenbereichs anzuwenden, wie Abs. 5 der Satzungsbestimmung festlegt. Schlüssige Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit entsprechend § 28 Abs. 7 AbwS 93 sind nicht vorgetragen.
II.
35 
Die Klage kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten keinen Erfolg haben, über einen Erlass der festgesetzten Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
36 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Rechtsmittelantrag gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auch als Erhebung einer Verpflichtungsklage ausgelegt werden darf. Nicht entschieden werden muss auch, ob eine zulässige Klageerweiterung (vgl. § 91 VwGO) gegeben ist und ob ein auch für eine Verpflichtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordertes Vorverfahren durchzuführen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C. 90.81 -, NJW 1982, 2682). Denn jedenfalls spricht der Sache nach nichts für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO. Eine sachliche Unbilligkeit ist bei der Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach dem oben Gesagten nicht naheliegend. Persönliche Billigkeitsgründe, mithin wirtschaftliche Gründe (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1994 - IV R 15/93 -), sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine "Erlassbedürftigkeit" des Klägers ist im Übrigen auch kein Anhalt gegeben. Damit scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.069,73 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG; zum hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. März 2002 - 2 K 1234/00 - geändert. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 2. Mai 2000 wird aufgehoben, soweit er den Abwasserbeitragsbescheid für das Grundstück Flst.Nr. 425/1 vom 30. April 1997 für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks in einer Höhe von 787,76 DM (402,78 EUR) aufhebt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 15/16 und der Beklagte 1/16 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis, durch den zwei Beitragsbescheide aufgehoben wurden, mit denen die Klägerin den Beigeladenen zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen hat.
Der Beigeladene ist Eigentümer des 808 qm großen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 der Gemarkung der Klägerin. Das Grundstück entstand im Jahr 1994 durch Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425. Der Grundbucheintrag über die Teilung des Grundstücks erfolgte am 01.06.1994 durch das Grundbuchamt XXX. Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Die Teilung erfolgte im Hinblick auf die Errichtung eines dreigeschossigen Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. 425/1. Für das Bauvorhaben erteilte das Kreisbauamt des Beklagten am 04.08.1994 eine Baugenehmigung. Das Einfamilienhaus wird von dem Beigeladenen bewohnt.
Das Grundstück Flst.Nr. 425 ist mit einem zweigeschossigen Bauernhaus bebaut. Es wurde von der Klägerin mit bestandskräftigen Bescheiden vom 28.10.1974 und 08.09.1975 zu Wasserversorgungsbeiträgen in Höhe von 4.525,95 DM und 316,50 DM sowie mit Bescheid vom 08.11.1979 zu Abwasserbeiträgen (öffentlicher Anschlusskanal und öffentlicher Hauptkanal) in Höhe von 5.840,00 DM herangezogen. Unter dem 16.10.1981 erließ die Klägerin einen Vorauszahlungsbescheid für den mechanischen, biologischen und chemischen Teil des Klärwerks in Höhe von 3.278,43 DM. Die angeforderten Beiträge wurden jeweils umgehend entrichtet.
Grundlage der Beitragserhebung waren die Wasserabgabesatzung der Klägerin und deren Satzung über die Entrichtung von Entwässerungsbeiträgen jeweils in der damals geltenden Fassung. Die Satzungen sahen als Maßstab der Beitragsbemessung den Gebäudeversicherungswert der tatsächlich auf den Grundstücken vorhandenen Bebauung vor. Der Beitragsbemessung wurde im Bescheid vom 28.10.1974 ein Gebäudeversicherungswert von 47.900,00 DM, in den übrigen Bescheiden ein solcher von 49.900,00 DM zugrundegelegt.
Nach der Errichtung des Einfamilienhauses auf dem abgetrennten Grundstück Flst.Nr. 425/1 setzte die Klägerin auch für dieses Grundstück mit zwei Bescheiden vom 30.04.1997 einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 6.484,20 DM und einen Abwasserbeitrag in Höhe von 6.544,80 DM fest. Sowohl nach der Wasserversorgungssatzung der Klägerin als auch nach deren Abwassersatzung jeweils in der seit dem 01.03.1996 geltenden Fassung bemessen sich die Beiträge nach der Grundstücksfläche und der Anzahl der zulässigen Geschosse. Der Beitragsbemessung in den Bescheiden vom 30.04.1997 wurde eine dreigeschossig bebaubare Grundstücksfläche von 808 qm zugrunde gelegt.
Gegen die Bescheide vom 30.04.1997 erhob der Beigeladene am 15.05.1997 Widerspruch. Zur Begründung wies er darauf hin, dass für das gesamte ursprüngliche Grundstück Flst.Nr. 425 aufgrund der Bescheide aus den Jahren 1974 bis 1981 bereits Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge gezahlt worden seien. Die Heranziehung des durch Teilung entstandenen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Es handele sich um eine unzulässige Nachveranlagung, für die das Kommunalabgabengesetz vom 18.02.1964 (GBI. S 71) - KAG 1964 - keine Ermächtigungsgrundlage enthalte.
Die Klägerin teilte dem Beigeladenen daraufhin mit, dass das abgetrennte Grundstück Flst.Nr. 425/1 bisher baulich nicht genutzt worden sei und als Außenbereichsgrundstück auch nicht baulich nutzbar gewesen sei. Für Grundstücke im Außenbereich entstehe die Beitragspflicht erstmals mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Einrichtung. Der tatsächliche Anschluss des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 sei durch die Installation der Wasseranschlussleitung im Mai 1996 und den Einbau einer Wasseruhr im Januar 1997 erfolgt. Im übrigen seien nach dem neuen Kommunalabgabengesetz seit dem 01.03.1996 Nachveranlagungen für Grundstücke zulässig, für die noch kein grundstücksbezogener Beitrag erhoben worden sei. Eine anteilige Anrechnung der für das ursprüngliche Grundstück bereits entrichteten Beiträge komme nicht in Betracht, da diese bereits bei der Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425 berücksichtigt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid („Abhilfebescheid“) vom 02.05.2000 gab das Landratsamt Ortenaukreis dem Widerspruch des Beigeladenen statt und hob die Beitragsbescheide der Klägerin vom 30.04.1997 auf. Diese seien wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung rechtswidrig. Für eine Nachveranlagung fehle die erforderliche gesetzliche und satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Maßgeblich sei das Kommunalabgabengesetz in der Fassung des KAGÄndG vom 12.02.1996 (GBI. S. 104)  - KAG 1996 -. Dieses enthalte wohl keine Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung von Grundstücken, deren Erstveranlagung nicht nach einem grundstücksbezogenen Verteilungsmaßstab erfolgt sei. Darüber hinaus enthielten die Wasserversorgungssatzung und die Abwassersatzung der Klägerin in der jeweils seit dem 01.03.1996 geltenden Fassung keine Regelung für eine Nachveranlagung von Grundstücken, bei deren Erstveranlagung kein grundstücksbezogener Maßstab zugrunde gelegt worden sei. Schließlich seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 KAG 1996 nicht gegeben. Für eine maßstabsbezogene Nachveranlagung enthalte das KAG 1996 keine Ermächtigungsgrundlage.
Gegen den ihr am 05.05.2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 29.05.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 02.05.2000 aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei der Heranziehung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 handele es sich um eine Erstveranlagung, da weder die Fläche dieses Grundstücks noch die darauf erstellten baulichen Anlagen in der Vergangenheit Gegenstand einer Beitragserhebung gewesen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Veranlagung auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erfolgt sei. Da das ursprüngliche Grundstück Flst.Nr. 425 im Außenbereich liege, habe es außerdem nur mit der (Teil-)Fläche veranlagt werden können, die tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt gewesen sei. Dies sei im Hinblick auf die Fläche des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 nicht der Fall gewesen.
10 
Die Beitragsbescheide seien aber auch auf der Grundlage von Nachveranlagungen rechtmäßig. Durch die Bebauung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 seien im Hinblick auf das noch ungeteilte Grundstück Flst.Nr. 425 die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 KAG entfallen, so dass eine Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG zulässig sei. Darüber hinaus habe sich durch die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. 425/1 die bauliche Nutzbarkeit - auch im Hinblick auf das Ursprungsgrundstück - erhöht. Es handele sich daher nicht um eine maßstabsbezogene Nachveranlagung, sondern um den „klassischen" Fall der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit durch Erteilung einer Baugenehmigung. Die Beitragsbescheide könnten daher auch auf § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG gestützt werden.
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. In Ergänzung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.05.2000 hat er vorgetragen, dass sich der Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung daraus ergebe, dass die Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 als Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 in den Jahren 1974 bis 1981 bereits zu Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsbeiträgen herangezogen worden sei. Dass diese Veranlagung nach dem Maßstab des Gebäudeversicherungswerts erfolgt sei, ändere an dem Gegenstand der Veranlagung nichts. Im Beitragsrecht sei Gegenstand der Veranlagung grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Solle nur ein Teil des Grundstücks Gegenstand der Veranlagung werden, sei eine parzellenscharfe Abgrenzung erforderlich, die hier nicht vorgenommen worden sei.
12 
Für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 fehle die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG scheide aus, da bei der Veranlagung in den Jahren 1974 bis 1981 keine Teilflächenabgrenzung im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG durchgeführt worden sei. Eine Nachveranlagung aufgrund einer Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit setze voraus, dass sich nach der Erstveranlagung entweder die überbaubare Grundstücksfläche, die zugelassene Geschossfläche, die zugelassene Zahl der Vollgeschosse oder die zugelassene Höhe der baulichen Anlage erhöht habe. Dies sei im Hinblick auf das Grundstück Flst.Nr. 425/1 nicht der Fall, da es sich um ein Außenbereichsgrundstück handele. Als solches sei es nach wie vor grundsätzlich nicht bebaubar. Die tatsächliche Grundstücksnutzung im Rahmen der erteilten Baugenehmigung sei für die abstrakte Frage der baulichen Nutzbarkeit nicht relevant.
13 
Schließlich enthielten auch die Wasserversorgungssatzung und die Abwassersatzung der Klägerin keine Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1. § 30 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung und § 27 Abs. 1 der Abwassersatzung der Klägerin in der jeweils seit 01.03.1996 geltenden Fassung bezögen sich nur auf den Fall, dass sich die Fläche eines Grundstücks vergrößere. Die weiteren Nachveranlagungstatbestände seien ebenfalls nicht einschlägig.
14 
Durch Urteil vom 06.03.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beitragsbescheide vom 30.04.1997 verstießen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und seien daher durch das Landratsamt zu Recht aufgehoben worden.
15 
Die Heranziehung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 sei keine Erstveranlagung. Das Grundstück sei zwar erst im Jahre 1995 (richtig: 1994) durch Teilung des Grundstücks Flst.Nr. 425 entstanden, die Veranlagung des Stammgrundstücks in den Jahren 1974 bis 1981 habe jedoch dessen gesamte Fläche erfasst. Bei den Bescheiden handele es sich nicht um Teilleistungsbescheide, durch die lediglich eine Teilfläche des Buchgrundstücks zum Gegenstand der Beitragserhebung gemacht worden sei. Es fehle an der erforderlichen ausdrücklichen Kennzeichnung der Bescheide als Teilleistungsbescheide sowie an einer parzellenscharfen Abgrenzung der von der Veranlagung erfassten Teilflächen. Letztlich könne dies aber ebenso offen bleiben wie die Frage, ob sich der Beigeladene auf Vertrauensschutz berufen könne. Denn selbst wenn die Bescheide aus den Jahren 1974 bis 1981 als Teilleistungsbescheide nur die Fläche des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 425 veranlagt hätten, könne ein neuer Teilleistungsbescheid im Hinblick auf die verbleibende Teilfläche des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 nur auf der Grundlage des damaligen Maßstabs für die Beitragsbemessung ergehen. Für die demnach erforderliche Heranziehung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswerts enthielten die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bescheide geltenden Beitragssatzungen der Klägerin jedoch keine Ermächtigungsgrundlage.
16 
Für eine Nachveranlagung fehle sowohl die gesetzliche als auch die satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Auf § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG könne die Klägerin ihre Beitragsbescheide vom 30.04.1997 nicht stützen, da ein Wegfall der Voraussetzungen des Teilflächenabzugs schon deshalb nicht vorliege, weil das Grundstück Flst.Nr. 425 in den Jahren 1974 bis 1981 nicht nach einem Flächenmaßstab herangezogen worden sei und die damaligen Bescheide erst recht nicht die Fläche des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 parzellenscharf und ausdrücklich von der Veranlagung ausgenommen hätten.
17 
Auch § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Eine Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit liege nicht vor, da für das Außenbereichsgrundstück schon immer die Möglichkeit einer privilegierten baulichen Nutzung im Rahmen des § 35 BauGB bestanden habe, die durch die erteilte Baugenehmigung lediglich realisiert worden sei. Auf die Baugenehmigung komme es daher ebenso wenig an wie auf die Errichtung des genehmigten Vorhabens. Schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG sei nicht die tatsächliche Nutzung entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr die Nutzbarkeit, d.h. die Möglichkeit der Nutzung. Diese habe sich aber weder durch die Baugenehmigung noch durch die Errichtung des Einfamilienhauses verändert.
18 
§ 10 Abs. 4 KAG ermögliche lediglich grundstücksbezogene Nachveranlagungen. Die Klägerin habe jedoch mit den Bescheiden vom 30.04.1997 eine unechte maßstabsbezogene Nachveranlagung vorgenommen. Sie habe ein nach einem ungültigen Maßstab abschließend veranlagtes Grundstück erneut - nunmehr nach einem gültigen Maßstab - zu Beiträgen herangezogen. Für eine unechte maßstabsbezogene Nachveranlagung enthalte § 10 Abs. 4 KAG keine Ermächtigungsgrundlage. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es an der hierzu erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 KAG ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen schon bei der Erstveranlagung das Maß der baulichen Nutzung zugrunde gelegt worden sei und sich dieses später durch tatsächliche oder rechtliche Veränderungen des Grundstücks erhöht habe. Im übrigen fehle in den Beitragssatzungen der Klägerin eine Regelung, die eine unechte maßstabsbezogene Nachveranlagung gestatte. Die Klägerin habe die entsprechenden Tatbestände durch Änderungssatzungen rückwirkend zum 01.03.1996 aufgehoben.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a VwG0). Die Frage, ob § 10 Abs. 4 KAG zu einer maßstabsbezogenen Nachveranlagung ermächtige, sei bisher obergerichtlich noch nicht entschieden und für eine Vielzahl von Kommunen bedeutsam.
20 
Gegen das ihr am 22.03.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.04.2002 Berufung eingelegt. Ergänzend zu ihren Ausführungen in der Klageschrift trägt sie vor, § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG ermächtige zu einer Nachveranlagung, wenn sich nach der Erstveranlagung auf der gleichen Fläche eine weitere - noch nicht veranlagte - Bebauung bzw. Bebauungsmöglichkeit ergebe. Dies gelte auch dann, wenn die Erstveranlagung nicht auf der Grundlage eines grundstücksbezogenen Maßstabs erfolgt sei. Im übrigen könne sich der Beigeladene nicht auf Vertrauensschutz berufen, da bei der Erstveranlagung des damaligen Grundstücks Flst.Nr.  425 auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswerts damit habe gerechnet werden müssen, dass eine hinzukommende Bebauung eine entsprechende weitere Beitragspflicht auslösen würde.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.03.2002 zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 02.05.2000 aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verweist auf die aus seiner Sicht zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils.
26 
Der Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert und stellt keinen Antrag.
27 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts Ortenaukreis (1 Bd. Widerspruchsakten sowie 1 Bd. Baugenehmigungsakten) vor. Auf diese Unterlagen sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat in Abwesenheit des Beigeladenen entscheidet (vgl. §§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zutreffend im Wesentlichen abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit deren Bescheide vom 30.07.1997 über die Heranziehung des Grundstücks des Beigeladenen zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) aufgehoben wurden. Denn diese Beitragsbescheide verstoßen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat - gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (I.). Dies trifft indessen nicht auf den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks zu, wie er von der Klägerin unter Nr. 3 des Abwasserbeitragsbescheids vom 30.04.1997 festgesetzt worden ist. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Erstveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1. Bei einer anteiligen Berücksichtigung der in der Vergangenheit geleisteten Vorauszahlungen hätte der Beklagte den Beitragsbescheid der Klägerin lediglich aufheben dürfen, soweit dieser über den im Tenor bezeichneten Betrag von 787,76 DM (402,78 EUR) hinausgeht (II.).
29 
I. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis der klagenden Gemeinde mit Blick auf deren verfassungsrechtlich garantierte Finanzhoheit in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Art. 28 Abs. 2 GG) bejaht (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. § 42 Rdnr. 140 m.w.N.). Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2.5.2000 durfte auch ohne weiteres Vorverfahren zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht werden, da er für die Klägerin eine erstmalige Beschwer enthält (§§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
30 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Beklagte als zuständige Widerspruchsbehörde (§ 8 Abs. 1 AGVwGO) auf den Widerspruch des Beigeladenen die Beitragsbescheide vom 30.07.1997 über die Heranziehung seines Grundstücks zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) aufheben durfte. Denn in diesem Umfang sind die Bescheide rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen.
31 
In ständiger Rechtsprechung hat der Senat aus § 10 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - hergeleitet, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Ein Grundstück darf somit für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden (Verbot der Doppelbelastung). Insofern konkretisiert ein endgültiger Beitragsbescheid abschließend das abstrakte, auf die Entstehung einer einmaligen Beitragspflicht grundsätzlich beschränkte Beitragspflichtverhältnis und schützt für die Dauer seines Bestands vor einer erneuten Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 -2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -; Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S  994/91 -; Beschluss vom 27.07.1995 -2 S 737/93 -; Urteil vom 02.03.1998  - 2 S 3078/95 -; Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, VBIBW 1999, 224).
32 
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung lässt für eine erneute Beitragserhebung nur dann Raum, wenn der ursprüngliche Bescheid als Vorausleistungsbescheid, als Teilleistungsbescheid oder unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung ergangen ist, wenn er bestandskräftig oder doch zumindest in sofort vollziehbarer Weise oder durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -; Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 -).
33 
Verwaltungsgericht und Landratsamt gehen zutreffend davon aus, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung den Bescheiden der Klägerin vom 30.04.1997 entgegensteht, soweit der Beigeladene zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) herangezogen wurde. Dessen Inanspruchnahme kann nicht darauf gestützt werden, dass es sich um eine Erstveranlagung handele, weil sein Grundstück  noch nicht zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen worden sei.
34 
Denn entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Beitragspflichten, die von der Klägerin mit den Beitragsbescheiden aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 zu Lasten des damals ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 begründet worden sind, auch für das Grundstück Flst.Nr. 425/1 entstanden. Dieses ist somit bereits zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen worden. Dass das Grundstück Flst.Nr. 425/1 als Buchgrundstück erst 1994 durch Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 entstanden ist, steht dem nicht entgegen.
35 
Anknüpfungspunkt für die Reichweite der Beitragspflicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Ein Grundstück ist danach ein räumlich abgegrenzter, d.h. katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch - sei es auf einem besonderen Grundbuchblatt, sei es unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuchblatts - als Grundstück geführt wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Scholz, VBlBW 1987, 41, 53). Dieser Grundstücksbegriff hat jedoch nicht zur Folge, dass die grundbuchrechtliche Bezeichnung eines Grundstücks die Reichweite des Schutzes durch den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung begrenzt. Das Verbot der Doppelbelastung steht einer Heranziehung einer bereits veranlagten Fläche vielmehr auch  dann entgegen, wenn sich die Bezeichnung, unter der die Fläche im Grundbuch geführt wird, ändert.
36 
Dies ergibt sich aus der dinglichen Natur der Beitragslast. Nach § 10 Abs. 9 KAG (vgl. die früheren gleichlautenden Regelungen in §§ 10 Abs. 6 KAG 1964, 10 Abs. 8 KAG 1978) ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Wie der Senat entschieden hat, folgt daraus, dass jede nach Maßgabe der Gesetze eintretende Änderung der Beitragspflicht - sei es durch Erfüllung, Ablösung, Befreiung, Verjährung oder Verwirkung - die beitragsrechtliche Situation der betreffenden Grundstücksfläche modifiziert und folglich gleichsam an der Grundstücksfläche haftet. Daher kann sich die beitragsrechtliche Qualifikation auch dann nicht mehr ändern, wenn das Grundstück - wie hier - nachträglich aufgeteilt wird oder wenn nachträglich Teile des Grundstücks anderen Grundstücken zugeschlagen werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1979 - II 1308/78 -, KStZ 1980, 33). Die Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 verliert somit ihre Eigenschaft als bereits veranlagt nicht dadurch, dass durch die spätere Teilung des Grundstücks ein Teil dieser Fläche unter einer neuen Bezeichnung im Grundbuch geführt wird.
37 
Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin herangezogenen Beschluss des Senats vom 15.7.1996 - 2 S 573/96 -. Darin hat der Senat ausgeführt, dass die Veranlagung eines Grundstücks, das in einem Umlegungsverfahren neu gebildet worden ist, nicht schon deshalb mit dem Verbot der Doppelbelastung vereinbar sein dürfte, weil es sich bei dem Zuteilungsgrundstück und dem bereits veranlagten Einwurfgrundstück um zwei verschiedene Buchgrundstücke handele. Für die Entscheidung des Senats war vielmehr ausschlaggebend, dass der angefochtene Beitragsbescheid nur diejenige Teilfläche des Zuteilungsgrundstücks erfasst hat, die nicht Bestandteil des bereits veranlagten Einwurfgrundstücks gewesen ist. Gegenstand der früheren Veranlagung war nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des alten Buchgrundstücks und diese bereits damals veranlagte Teilfläche war unstreitig nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Beitragsbescheids.
38 
Die Beitragsbescheide der Klägerin aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 hatten nicht lediglich eine Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 als selbständiges Grundstück im beitragsrechtlichen Sinn zum Gegenstand. Die mit einer solchen Beurteilung verbundene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff ist nach der Rechtsprechung des Senats nur in Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - jeweils unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
39 
So kann bei Vorliegen dieser Voraussetzung die Zusammenfassung mehrerer zusammenhängender, nicht selbständig nutzbarer Grundstücksparzellen zu einer „wirtschaftlichen Grundstückseinheit“ in Betracht kommen, wenn sie ein einheitliches wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören. Desgleichen kann unter der genannten Voraussetzung die Zerlegung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne in Betracht kommen, nämlich wenn die einzelnen Grundstücksteilflächen auf Grund der natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks nicht einheitlich, sondern nur unterschiedlich genutzt werden können; dies kann der Fall sein, wenn ein Felshang, ein Steilhang oder ein Wasserlauf ein Buchgrundstück in zwei Wirtschaftseinheiten trennt oder eine Bebauung bzw. gewerbliche Nutzung des „Hinterlandes“ aus sonstigen tatsächlichen Gründen auf Dauer unmöglich ist (Urteil des Senats vom 13.06.1985 -2 S 25/85 - m.w.N.).
40 
Solche geländebedingten Verhältnisse, die eine einheitliche Grundstücksnutzung des ursprünglich ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 auf Dauer unmöglich machten, sind hier schon nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats auch für den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff die räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzbarkeit der einheitlich genutzten Fläche nicht nur kennzeichnend, sondern als Anforderung unverzichtbar, weil Gründe der Rechtssicherheit Unklarheiten darüber verbieten, auf welcher Teilfläche die Beitragspflicht als öffentliche Last ruht (§ 10 Abs. 9 KAG) und für welche Teilfläche sie durch Erfüllung auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger erloschen ist. Danach lassen die in den Jahren 1974, 1975 und 1979 ergangenen Bescheide der Klägerin nicht die Schlussfolgerung zu, Gegenstand der Veranlagung sei seinerzeit eine wirtschaftlich selbständig genutzte, räumlich eindeutig abgrenzbare Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 als „wirtschaftliche Grundstückseinheit“ gewesen.
41 
Der Senat folgt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Beitragsbescheide der Klägerin aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 könnten auch nicht als Teilleistungsbescheide angesehen werden, die lediglich eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 hätten erfassen sollen, um der Klägerin die Möglichkeit zu erhalten, die verbleibende Grundstücksfläche zu einem späteren Zeitpunkt zu Beiträgen heranzuziehen.
42 
Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht insoweit auf die Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Wirksamkeit eines Teilleistungsbescheids stellt: Danach muss der Bescheid ausdrücklich und für den Empfänger unmissverständlich als Teilleistungsbescheid gekennzeichnet sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -). Er muss darüber hinaus die veranlagte Teilfläche eindeutig bezeichnen. Erforderlich ist eine räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzung der Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Beschluss vom 15.07.1996 - 2 S 573/96 -). Diese Voraussetzungen ergeben sich ebenso wie die Maßgeblichkeit des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit. Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind Unklarheiten darüber, auf welcher (Teil-)Fläche die Beitragspflicht als öffentliche Last ruht und für welche (Teil-)Fläche sie durch Erfüllung auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger erloschen ist, mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -).
43 
Diesen Anforderungen genügen die Bescheide der Klägerin aus den Jahren 1974 bis 1979 nicht. Bei deren Auslegung ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB auf den erklärten Willen der Behörde abzustellen, wie ihn der bestimmungsgemäße Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -). Vor diesem Hintergrund können den Bescheiden der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass nur ein Teil des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 veranlagt werden sollte. Sämtliche Formulierungen beziehen sich auf das Grundstück in seiner Gesamtheit. So tragen etwa die Bescheide vom 28.10.1974 und 08.09.1975 über den Wasserversorgungsbeitrag die Überschrift: „Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag für Ihr Anwesen Flst.Nr. 425". Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 08.11.1979 über den Entwässerungsbeitrag. Dieser Bescheid enthält darüber hinaus die Formulierung „.... werden für Ihr Grundstück, Flst.Nr. 425 endgültig nachstehende Beiträge festgesetzt". Der Hinweis auf die „Endgültigkeit“ der Festsetzung findet sich ferner im bereits erwähnten Bescheid vom 08.09.1975 über den Wasserversorgungsbeitrag für das Grundstück Flst.Nr. 425. Den Bescheiden der Klägerin fehlt es somit nicht nur an der erforderlichen ausdrücklichen und für den Empfänger unmissverständlichen Kennzeichnung als Teilleistungsbescheide. Sie enthalten auch keine Anhaltspunkte, welche Teilfläche des Grundstücks von den Bescheiden erfasst sein soll. Eine räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzung einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 ist nicht erkennbar.
44 
Die von der Klägerin geltend gemachte „gedankliche" Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 anhand der Kriterien des § 10 Abs. 3 KAG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Ansicht, dass nur eine sich aus § 10 Abs. 3 KAG ergebende „gedankliche" Teilfläche des Außenbereichsgrundstücks veranlagt worden sei, lässt die detaillierten tatbestandlichen Voraussetzungen einer Teilflächenabgrenzung nach dieser Vorschrift unberücksichtigt und wäre mit dem oben erwähnten Gebot der Rechtssicherheit schwerlich vereinbar. Diese Erwägung ist aber auch deshalb verfehlt, weil sich § 10 Abs. 3 S. 2 KAG, wie bereits der Wortlaut der Vorschrift ergibt, zum Grundstücksbegriff nur im Hinblick auf die Beitragsbemessung verhält, nicht jedoch im Hinblick auf den Gegenstand der Beitragserhebung. Gegenstand der Beitragserhebung bleibt auch in den Fällen einer nach § 10 Abs. 3 KAG erfolgten Teilflächenabgrenzung das gesamte Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn und nicht nur die abgegrenzte Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55). Letztere erlangt als „numerischer Teil der Grundstücksfläche“ (Gössl, KAG, Stand September 2002, § 10 Erl. 5 2 a) lediglich bei der Bemessung der Beitragshöhe Bedeutung (dazu bereits das Senatsurteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -).
45 
 
46 
Auch der Hinweis der Klägerin, dass die Beitragsbescheide aus den Jahren 1974 bis 1979 nach dem Gebäudeversicherungswert der tatsächlich vorhandenen Bebauung bemessen worden seien und somit die unbebaute Teilfläche, die nunmehr das Grundstück Flst.Nr. 425/1 bilde, beitragsrechtlich noch überhaupt nicht bewertet worden sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist zutreffend, dass der Maßstab „Gebäudeversicherungswert“ lediglich den damaligen Gebäudewert zur Grundlage der Vorteilserfassung gemacht hat und diese Maßstäbe daher bei einer späteren Änderung nach damaliger Auffassung und Verwaltungsübung zu einer Nachveranlagung führten, wenn sich - etwa durch eine weitere Bebauung - der Gebäudewert geändert hat (sog. „offener Maßstab“). Nach der Rechtsprechung des Senats ist indes zwischen dem Gegenstand der Beitragserhebung und dem Maßstab der Beitragsbemessung zu unterscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 -2 S 25/85 -). Auch der offene Maßstab nach dem Gebäudeversicherungswert führte dazu, dass das Grundstück als Buchgrundstück insgesamt erfasst und veranlagt worden ist, und lediglich der Maßstab, mit dem der durch den Beitrag vermittelte Vorteil erfasst wurde, sich am Gebäudewert ausgerichtet hat. Ob nur eine Teilfläche des Grundstücks Gegenstand der Beitragserhebung werden sollte, ist somit unabhängig von dem Maßstab für die Beitragsbemessung zu beurteilen. Dies gilt bei einer Veranlagung nach dem Gebäudeversicherungswert auch deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Senats die von einem Grundstückseigentümer geschaffenen Verhältnisse ein Abweichen vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinn und damit die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke im wirtschaftlichen Sinn nicht rechtfertigen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984  - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55).
47 
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Einordnung der in den Jahren 1974, 1975 und 1979 ergangenen Beitragsbescheide als Teilleistungsbescheide auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass in diesen Bescheiden auf die einschlägigen Bestimmungen in den damals geltenden Satzungen Bezug genommen wurde, wonach im Fall der Erstellung weiterer Gebäude oder der werterhöhenden Veränderung bestehender Gebäude der Beitrag aus dem Erhöhungsbetrag des Gebäudeversicherungswerts zu entrichten war. Diesem Vorbehalt ist vielmehr der Wille zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Beitragserhebung der volle Beitrag entsprechend dem damaligen Beitragsmaßstab veranschlagt werden sollte (Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).
48 
Bei den Bescheiden aus den Jahren 1974 bis 1979 handelt es sich somit nicht um Teilleistungsbescheide, die nur einen Teil des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 hätten erfassen sollen, um der Klägerin die Möglichkeit zu erhalten, die verbleibende Grundstücksfläche zu einem späteren Zeitpunkt zu Beiträgen heranzuziehen. Das Grundstück Flst.Nr. 425/1 kann daher nur im Wege der Nachveranlagung zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist - abgesehen von einem Teilbetrag des Abwasserbeitrags (für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks, s. nachfolgend II.) - im Ergebnis zu Recht zur Überzeugung gelangt, dass es insoweit an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung mangelt.
49 
Eine Nachveranlagung von Grundstücken bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Gemeinde ausdrücklich zur Erhebung weiterer Beiträge ermächtigt. Dies folgt aus Art. 73 Abs. 2 der Landesverfassung, wonach die Gemeinden eigene Steuern und andere Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze erheben dürfen. Die den Gemeinden nach § 4 GemO verliehene Satzungsautonomie zum Erlass von Abgabensatzungen ist insoweit nicht ausreichend (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2874/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Scholz, VBIBW 1987, 41, 47).
50 
§ 10 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 28.05.1996 (GBI. S. 481) - KAG 1996 - kommt als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Dies folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht erst daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 KAG 1996 nicht vorliegen. Die Vorschrift ist vielmehr auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
51 
Die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 KAG 1996 richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.02.1996 (GBI. S. 104 - KAGÄndG 1996 -). Danach ist die Neufassung des § 10 KAG zwar auf die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 01.03.1996 bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und auf Grundstücke, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist oder die beitragsfrei angeschlossen worden sind, anwendbar, allerdings mit der Maßgabe, dass Beiträge nach § 10 Abs. 4 KAG 1996 nur erhoben werden können, wenn die Änderung in den Grundstücksverhältnissen nach dem 01.03.1996 eintritt. Der Senat kann offen lassen, ob die Teilung des erstmals veranlagten ursprünglichen Buchgrundstücks Flst.Nr. 425 die tatbestandliche Voraussetzung einer „Änderung in den Grundstücksverhältnissen“ im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 KAGÄndG 1996 erfüllt. Ob durch die Aufteilung des Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke eine neue Vorteilssituation entsteht, erscheint zumindest fraglich (vgl. Gössl, Arbeitsmappe Abwasserbeitrag/Wasserversorgungsbeitrag, Teil II 5.1.2, S. 49). Auch bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung als eine die Nachveranlagung eröffnende „Änderung in den Grundstücksverhältnissen“ anzusehen wäre (vgl. Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Kommentar, § 10 Rdnr. 39). Denn die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 in die Grundstücke Flst.Nr. 425 und 425/1 erfolgte nach schriftlicher Auskunft des Grundbuchamts XXX (vom 25.05.2004) am 01.06.1994 und somit vor dem nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 KAGÄndG 1996 maßgeblichen Zeitpunkt. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem (späteren) Grundstück Flst.Nr. 425/1 ist ebenfalls vor dem 01.03.1996, nämlich am 04.08.1994, erteilt worden, wie sich den vom Senat beigezogenen Bauakten des Beklagten entnehmen lässt. Als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 kommt § 10 Abs. 4 KAG 1996 demnach nicht in Betracht.
52 
Der vorliegende Sachverhalt gibt daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Gelegenheit zur Beantwortung der Frage, ob § 10 Abs. 4 KAG 1996 zu einer Nachveranlagung ermächtigt, bei der allein die Änderung des Bemessungsmaßstabs zum Anlass genommen werden soll, um Grundstücke, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, erneut und nunmehr nach einem geänderten Maßstab zu einem Beitrag heranzuziehen (maßstabsbezogene Nachveranlagung).
53 
§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 ermächtigt die Gemeinden zu Nachveranlagungen, wenn der Ausbau einer öffentlichen Einrichtung den angeschlossenen Grundstücken, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, weitere Vorteile bietet und diese Vorteile zum Anlass genommen werden, um die Grundstücke zu einem weiteren Beitrag heranzuziehen (einrichtungsbezogene Nachveranlagung, vgl. Gössl, aaO, 8.2, S. 77; Scholz, VBlBW 1987, 41, 46). § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 scheidet jedoch als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 aus, da eine einrichtungsbezogene Nachveranlagung  hier nicht in Rede steht. Für einen Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Klägerin ist nichts ersichtlich. Weder die Schaffung einer weiteren Anschlussmöglichkeit an die genannten Einrichtungen noch ein tatsächlicher Anschluss stellen einen Ausbau dieser Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 dar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -).
54 
Auch das Kommunalabgabengesetz vom 03.08.1978 (GBl. S. 393) - KAG 1978 - enthält in § 10 Abs. 1 Satz 2 für einrichtungsbezogene Nachveranlagungen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der Tatbestand einer einrichtungsbezogenen Nachveranlagung liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - hier nicht vor. Ob § 10 KAG 1978 zu einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung ermächtigt (vgl. dazu Scholz, aaO, S. 46 ff; Gössl, aaO, 8.4.2., S. 80; Faiss, aaO, § 10 Rdnr. 39) und ob im vorliegenden Zusammenhang ein nachveranlagungsrelevanter Sachverhalt wegen einer nachträglichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Änderung der Grundstücksverhältnisse gegeben wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn § 10 KAG 1978 ist nach Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landesgebührengesetzes, des Landesjustizkostengesetzes und anderer kommunalsteuerlicher Vorschriften vom 25.04.1978 (GBI. S. 224)  - KAGÄndG 1978 - nur auf solche öffentliche Einrichtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1978 angeschafft, hergestellt oder erneuert werden, wobei als Tag der Anschaffung, Herstellung oder Erneuerung der Tag der Auftragsvergabe gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.1991 -2 S 1313/89 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -).
55 
Durch die Bescheide der Klägerin vom 28.10.1974 und vom 08.09.1975 wurde das damals ungeteilte Grundstück Flst.Nr. 425 zu Beiträgen für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen veranlagt. Diese Einrichtungen waren somit unzweifelhaft bereits vor dem 31.12.1978 vorhanden. Durch den Bescheid vom 08.11.1979 wurde der damalige Grundstückseigentümer zu Abwasserbeiträgen im Hinblick auf den öffentlichen Anschlusskanal und den öffentlichen Hauptkanal herangezogen. Bei Kanälen ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Tag der Auftragsvergabe vor dem 31.12.1978 liegt und diese Anlagen zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden waren. (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Urteil vom 27.07.1995  - 2 S 737/93 -). Die Auftragsvergabe für die in dem Bescheid vom 08.11.1979 genannten Einrichtungen ist somit ebenfalls vor dem 31.12.1978 erfolgt.
56 
Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 4 KAGÄndG 1978 beziehe sich nach ihrem Wortlaut lediglich auf die Absätze 1 und 2 des § 10 KAG 1978, nicht aber auf den Absatz 3, dessen Satz 2 i.V.m. der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs als Rechtsgrundlage für eine grundstückbezogene Nachveranlagung herangezogen werden könne (Gössl, aaO, 8.4.2, S. 80; zweifelnd Scholz, aaO, S. 48), könnte sich der erkennende Senat bei der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, VBlBW 1988, 68) nicht über den Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1978 hinwegsetzen, wonach die in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Teilflächen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn nach der maßgeblichen gemeindlichen Satzung die Fläche des Grundstücks bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Ein solcher flächenbezogener Verteilungsmaßstab lag den genannten Bescheiden bei der (endgültigen) Veranlagung des Buchgrundstücks Flst.Nr. 425 jedoch nicht zugrunde. Vielmehr erfolgte dessen Veranlagung nach dem (offenen) Maßstab des Gebäudeversicherungswerts, welcher lediglich an die ortsüblichen Baukosten anknüpfte.
57 
Somit kann sich eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 im Hinblick auf die öffentlichen Einrichtungen, die von den Bescheiden aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 erfasst werden, nur aus dem Kommunalabgabengesetz vom 18.02.1964 (GBI. S. 71) - KAG 1964 - ergeben. Dieses Gesetz enthält jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Ermächtigung zu Nachveranlagungen jeglicher Art. Vielmehr gilt im Anwendungsbereich des KAG 1964 der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung uneingeschränkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Urteil vom 27.07.1995 - 2 S 737/93 -; Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).
58 
Der Beklagte durfte somit im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht die Bescheide der Klägerin vom 30.04.1997, soweit sie die von den Bescheiden vom 28.10.1974, 08.09.1975 und 08.11.1979 erfassten öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen der Klägerin betreffen, wegen des Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung aufheben. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob die einschlägigen Satzungsregelungen der Klägerin diese darüber hinaus auch nicht zu einer Nachveranlagung berechtigten, kommt es nicht mehr an. Selbst wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht folgen wollte und zur Auffassung gelänge, die satzungsmäßigen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nachveranlagung lägen vor, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die fehlende gesetzliche Ermächtigung zur Nachveranlagung zu ersetzen (Senatsurteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).
59 
II. Eine andere Beurteilung ist allerdings in Bezug auf den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks geboten, wie er von der Klägerin unter Nr. 3 des Abwasserbeitragsbescheids vom 30.04.1997 gegenüber dem Beigeladenen festgesetzt worden ist. In diesem Umfang handelt es sich um eine zulässige Erstveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1.
60 
Wie eingangs ausgeführt wurde, schützt der Einmaligkeitsgrundsatz vor erneuter Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag, wenn der unter seiner Geltung ergangene Beitragsbescheid das Beitragspflichtverhältnis abschließend konkretisiert, mithin eine endgültige Regelung zum Gegenstand hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beitragsbescheid unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung, als Teilleistungsbescheid oder als Vorauszahlungsbescheid ergangen ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89 -, VBlBW 1990, 306 und Urteil vom 19.3.1992  - 2 S 1355/90 -). Der gegenüber dem Eigentümer des damals noch ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 ergangene Bescheid vom 16.10.1981 über die Erhebung eines Beitrags für den mechanischen, biologischen und chemischen Teil des Klärwerks ist nach seinem objektiven Erklärungswert (§ 133 BGB) als Vorauszahlungsbescheid zu qualifizieren. Dies ergibt sich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. So wird der Grundstückseigentümer ausdrücklich zu einer Vorauszahlung in Anspruch genommen. Dem Inhalt des Bescheids ist zu entnehmen, dass es sich bei der angeforderten Vorauszahlung um eine vorläufige Geldleistung (Anzahlung) in Höhe von 90 % der voraussichtlichen künftigen Beitragsschuld handelt, die mit dem später festzusetzenden Beitrag verrechnet werden sollte.
61 
Rechtsgrundlage für diese Vorauszahlung war § 10 Abs. 7 KAG 1978, wonach der Beitragsberechtigte angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangen konnte, sobald er mit der Herstellung der Einrichtung bzw. Teileinrichtung (§ 10 Abs. 5 KAG 1978) begonnen hat. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2004 war die Errichtung eines Klärwerks am 05.08.1980 vom Gemeinderat der Klägerin beschlossen worden. Das Klärwerk wurde am 01.04.1983 vorläufig und am 01.12.1983 (mechanische und biologische Ausbaustufe) bzw. im Jahr 1991 (chemische Ausbaustufe) endgültig in Betrieb genommen. Eine endgültige sachliche Beitragspflicht war zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlung somit noch nicht entstanden. Auch ließ § 21 der Abwassersatzung der Klägerin vom 11.08.1981 die Erhebung einer Vorauszahlung auf die selbständige Teileinrichtung Klärwerk zu.
62 
War der Bescheid vom 16.10.1981 danach als Vorauszahlungsbescheid anzusehen, so stellt der gegenüber dem Beigeladenen ergangene Abwasserbeitragsbescheid vom 30.04.1997, soweit er unter Nr. 3 den mechanischen und biologischen Teil der selbständigen Teileinrichtung Klärwerk betrifft, in diesem Umfang eine erstmalige Veranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 dar. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung widerspricht dieser Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten nicht, da eine abschließende Konkretisierung des Beitragspflichtverhältnisses in Bezug auf diese selbständige Teileinrichtung bisher nicht erfolgte.
63 
Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Vorauszahlungsbescheid vom 16.10.1981 auf der Grundlage einer rechtsunwirksamen Satzung ergangen ist, soweit die Klägerin in § 17 ihrer Abwassersatzung vom 11.08.1981 an den Gebäudeversicherungswert als Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrags anknüpfte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142). Denn der Bescheid ist in materielle Bestandskraft erwachsen und war auch geeignet, in der Folgezeit seine wesenseigene, ihm von vornherein gesetzlich zugedachte (§ 10 Abs. 8 KAG) Erfüllungswirkung zu entfalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, DÖV 1976, 96; Urteil vom 24.01.1997, DVBl. 1997, 1060; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 -, BWGZ 1990, 281). Mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 an die Entwässerungsanlage der Klägerin am 24.04.1996 lagen die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor (vgl. die ab 01.03.1996 geltenden §§ 23 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. 2 der Abwassersatzung der Klägerin vom 30.12.1999).
64 
Erfolgte mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht „ipso facto“ (BVerwG, Urteil vom 5.9.1975, aaO) die Tilgung der Beitragsforderung in Höhe der geleisteten Vorauszahlung (= Verrechnung gem. § 10 Abs. 8 S. 2 KAG), ohne dass es hierzu noch eines besonderen Verwaltungsakts bedurfte, so ist im Folgenden noch die Frage zu beantworten, welche Rechtsfolge dem Umstand beizumessen ist, dass die Vorauszahlung bereits im Jahre 1981 von dem Eigentümer des damals noch ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 geleistet und das Buchgrundstück vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geteilt wurde. Da die Vorauszahlung nach § 10 Abs. 8 KAG eine zeitlich vorgezogene „Beitragsleistung“ darstellt und - ebenso wie der Beitrag selbst - gem. § 10 Abs. 9 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. Erbbaurecht ruht (so Faiss, aaO, Rdnr. 52; Seeger/Gössl, aaO, Anm. 11 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Teil III, § 8 Rdnr. 124), ist die Vorauszahlung nach Auffassung des Senats gem. § 10 Abs. 8 S. 2 KAG mit den für die beiden Grundstücke entstehenden Beitragspflichten zu verrechnen, und zwar im Verhältnis der Verteilungswerte, die auf die beiden Grundstücke entfallen (ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, S. 581 Rdnr. 45 zur Verrechnung der Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 S. 2 BauGB).
65 
Danach ergibt sich für das mit Bescheid der Klägerin vom 20.04.1998 mit einer Grundfläche von 1 825 qm veranlagte Grundstück Flst.Nr. 425 ein Verteilungswert bezüglich der im Jahre 1981 geleisteten Vorauszahlung       (3.278,-- DM) in Höhe von 2.272,-- DM und für das 808 qm große Grundstück des Beigeladenen Flst.Nr. 425/1 ein solcher in Höhe von 1.006,-- DM. Gemäß Nr. 3 des Beitragsbescheids der Klägerin vom 30.04.1997 (Abwasserbeitrag) betrug der (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks für das 808 qm große, mit einem dreigeschossigen Einfamilienhaus bebaute Außenbereichsgrundstück des Beigeladenen 1.793,76 DM (1,85 DM/qm x 808 qm = 1.494,80 DM zuzüglich eines Zuschlags von 20 %). Eine Tilgung der Beitragsforderung zugunsten des Grundstücks des Beigeladenen Flst.Nr. 425/1 trat sonach in der Höhe des anteiligen Verteilungswerts der geleisteten Vorauszahlung (1.006,-- DM) ein, so dass für dieses Grundstück eine restliche Beitragsschuld in Höhe von 787,76 DM (= 402,78 EUR) verblieb.
66 
Auch wenn - wie dargestellt - die (teilweise) Tilgung der Beitragsforderung im Umfang der Vorauszahlung „ipso facto“ zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eintrat, ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedurfte (BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, aaO), war die Klägerin gleichwohl verpflichtet, die Beitragsforderung durch einen Beitragsbescheid festzusetzen, um „mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist, so dass weiter fest steht, in welchem Umfang die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist“ (BVerwG, aaO), damit dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit der Nachprüfung der Berechnung und gegebenenfalls Anfechtung des Bescheids verbleibt. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte den Abwasserbeitragsbescheid der Klägerin vom 30.04.1997 auf den Widerspruch des Beigeladenen nach den obigen Ausführungen lediglich insoweit aufheben dürfen, als dieser über den Betrag von 787,76 DM (= 402,78 EUR) hinausging. Denn in Höhe dieses Betrags war die Beitragsforderung der Klägerin, was den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks anbetrifft, noch nicht erfüllt. In diesem Umfang war der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.05.2000 daher aufzuheben.
67 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch nicht dem Risiko der Kostentragung unterworfen hat, entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten auf sich behält (§ 162 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
28 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat in Abwesenheit des Beigeladenen entscheidet (vgl. §§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zutreffend im Wesentlichen abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit deren Bescheide vom 30.07.1997 über die Heranziehung des Grundstücks des Beigeladenen zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) aufgehoben wurden. Denn diese Beitragsbescheide verstoßen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat - gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (I.). Dies trifft indessen nicht auf den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks zu, wie er von der Klägerin unter Nr. 3 des Abwasserbeitragsbescheids vom 30.04.1997 festgesetzt worden ist. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Erstveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1. Bei einer anteiligen Berücksichtigung der in der Vergangenheit geleisteten Vorauszahlungen hätte der Beklagte den Beitragsbescheid der Klägerin lediglich aufheben dürfen, soweit dieser über den im Tenor bezeichneten Betrag von 787,76 DM (402,78 EUR) hinausgeht (II.).
29 
I. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis der klagenden Gemeinde mit Blick auf deren verfassungsrechtlich garantierte Finanzhoheit in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Art. 28 Abs. 2 GG) bejaht (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. § 42 Rdnr. 140 m.w.N.). Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2.5.2000 durfte auch ohne weiteres Vorverfahren zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht werden, da er für die Klägerin eine erstmalige Beschwer enthält (§§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
30 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Beklagte als zuständige Widerspruchsbehörde (§ 8 Abs. 1 AGVwGO) auf den Widerspruch des Beigeladenen die Beitragsbescheide vom 30.07.1997 über die Heranziehung seines Grundstücks zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) aufheben durfte. Denn in diesem Umfang sind die Bescheide rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen.
31 
In ständiger Rechtsprechung hat der Senat aus § 10 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - hergeleitet, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Ein Grundstück darf somit für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden (Verbot der Doppelbelastung). Insofern konkretisiert ein endgültiger Beitragsbescheid abschließend das abstrakte, auf die Entstehung einer einmaligen Beitragspflicht grundsätzlich beschränkte Beitragspflichtverhältnis und schützt für die Dauer seines Bestands vor einer erneuten Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 -2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -; Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S  994/91 -; Beschluss vom 27.07.1995 -2 S 737/93 -; Urteil vom 02.03.1998  - 2 S 3078/95 -; Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, VBIBW 1999, 224).
32 
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung lässt für eine erneute Beitragserhebung nur dann Raum, wenn der ursprüngliche Bescheid als Vorausleistungsbescheid, als Teilleistungsbescheid oder unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung ergangen ist, wenn er bestandskräftig oder doch zumindest in sofort vollziehbarer Weise oder durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -; Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 -).
33 
Verwaltungsgericht und Landratsamt gehen zutreffend davon aus, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung den Bescheiden der Klägerin vom 30.04.1997 entgegensteht, soweit der Beigeladene zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) herangezogen wurde. Dessen Inanspruchnahme kann nicht darauf gestützt werden, dass es sich um eine Erstveranlagung handele, weil sein Grundstück  noch nicht zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen worden sei.
34 
Denn entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Beitragspflichten, die von der Klägerin mit den Beitragsbescheiden aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 zu Lasten des damals ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 begründet worden sind, auch für das Grundstück Flst.Nr. 425/1 entstanden. Dieses ist somit bereits zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen worden. Dass das Grundstück Flst.Nr. 425/1 als Buchgrundstück erst 1994 durch Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 entstanden ist, steht dem nicht entgegen.
35 
Anknüpfungspunkt für die Reichweite der Beitragspflicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Ein Grundstück ist danach ein räumlich abgegrenzter, d.h. katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch - sei es auf einem besonderen Grundbuchblatt, sei es unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuchblatts - als Grundstück geführt wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Scholz, VBlBW 1987, 41, 53). Dieser Grundstücksbegriff hat jedoch nicht zur Folge, dass die grundbuchrechtliche Bezeichnung eines Grundstücks die Reichweite des Schutzes durch den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung begrenzt. Das Verbot der Doppelbelastung steht einer Heranziehung einer bereits veranlagten Fläche vielmehr auch  dann entgegen, wenn sich die Bezeichnung, unter der die Fläche im Grundbuch geführt wird, ändert.
36 
Dies ergibt sich aus der dinglichen Natur der Beitragslast. Nach § 10 Abs. 9 KAG (vgl. die früheren gleichlautenden Regelungen in §§ 10 Abs. 6 KAG 1964, 10 Abs. 8 KAG 1978) ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Wie der Senat entschieden hat, folgt daraus, dass jede nach Maßgabe der Gesetze eintretende Änderung der Beitragspflicht - sei es durch Erfüllung, Ablösung, Befreiung, Verjährung oder Verwirkung - die beitragsrechtliche Situation der betreffenden Grundstücksfläche modifiziert und folglich gleichsam an der Grundstücksfläche haftet. Daher kann sich die beitragsrechtliche Qualifikation auch dann nicht mehr ändern, wenn das Grundstück - wie hier - nachträglich aufgeteilt wird oder wenn nachträglich Teile des Grundstücks anderen Grundstücken zugeschlagen werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1979 - II 1308/78 -, KStZ 1980, 33). Die Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 verliert somit ihre Eigenschaft als bereits veranlagt nicht dadurch, dass durch die spätere Teilung des Grundstücks ein Teil dieser Fläche unter einer neuen Bezeichnung im Grundbuch geführt wird.
37 
Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin herangezogenen Beschluss des Senats vom 15.7.1996 - 2 S 573/96 -. Darin hat der Senat ausgeführt, dass die Veranlagung eines Grundstücks, das in einem Umlegungsverfahren neu gebildet worden ist, nicht schon deshalb mit dem Verbot der Doppelbelastung vereinbar sein dürfte, weil es sich bei dem Zuteilungsgrundstück und dem bereits veranlagten Einwurfgrundstück um zwei verschiedene Buchgrundstücke handele. Für die Entscheidung des Senats war vielmehr ausschlaggebend, dass der angefochtene Beitragsbescheid nur diejenige Teilfläche des Zuteilungsgrundstücks erfasst hat, die nicht Bestandteil des bereits veranlagten Einwurfgrundstücks gewesen ist. Gegenstand der früheren Veranlagung war nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des alten Buchgrundstücks und diese bereits damals veranlagte Teilfläche war unstreitig nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Beitragsbescheids.
38 
Die Beitragsbescheide der Klägerin aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 hatten nicht lediglich eine Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 als selbständiges Grundstück im beitragsrechtlichen Sinn zum Gegenstand. Die mit einer solchen Beurteilung verbundene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff ist nach der Rechtsprechung des Senats nur in Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - jeweils unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
39 
So kann bei Vorliegen dieser Voraussetzung die Zusammenfassung mehrerer zusammenhängender, nicht selbständig nutzbarer Grundstücksparzellen zu einer „wirtschaftlichen Grundstückseinheit“ in Betracht kommen, wenn sie ein einheitliches wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören. Desgleichen kann unter der genannten Voraussetzung die Zerlegung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne in Betracht kommen, nämlich wenn die einzelnen Grundstücksteilflächen auf Grund der natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks nicht einheitlich, sondern nur unterschiedlich genutzt werden können; dies kann der Fall sein, wenn ein Felshang, ein Steilhang oder ein Wasserlauf ein Buchgrundstück in zwei Wirtschaftseinheiten trennt oder eine Bebauung bzw. gewerbliche Nutzung des „Hinterlandes“ aus sonstigen tatsächlichen Gründen auf Dauer unmöglich ist (Urteil des Senats vom 13.06.1985 -2 S 25/85 - m.w.N.).
40 
Solche geländebedingten Verhältnisse, die eine einheitliche Grundstücksnutzung des ursprünglich ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 auf Dauer unmöglich machten, sind hier schon nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats auch für den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff die räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzbarkeit der einheitlich genutzten Fläche nicht nur kennzeichnend, sondern als Anforderung unverzichtbar, weil Gründe der Rechtssicherheit Unklarheiten darüber verbieten, auf welcher Teilfläche die Beitragspflicht als öffentliche Last ruht (§ 10 Abs. 9 KAG) und für welche Teilfläche sie durch Erfüllung auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger erloschen ist. Danach lassen die in den Jahren 1974, 1975 und 1979 ergangenen Bescheide der Klägerin nicht die Schlussfolgerung zu, Gegenstand der Veranlagung sei seinerzeit eine wirtschaftlich selbständig genutzte, räumlich eindeutig abgrenzbare Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 als „wirtschaftliche Grundstückseinheit“ gewesen.
41 
Der Senat folgt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Beitragsbescheide der Klägerin aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 könnten auch nicht als Teilleistungsbescheide angesehen werden, die lediglich eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 hätten erfassen sollen, um der Klägerin die Möglichkeit zu erhalten, die verbleibende Grundstücksfläche zu einem späteren Zeitpunkt zu Beiträgen heranzuziehen.
42 
Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht insoweit auf die Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Wirksamkeit eines Teilleistungsbescheids stellt: Danach muss der Bescheid ausdrücklich und für den Empfänger unmissverständlich als Teilleistungsbescheid gekennzeichnet sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -). Er muss darüber hinaus die veranlagte Teilfläche eindeutig bezeichnen. Erforderlich ist eine räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzung der Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Beschluss vom 15.07.1996 - 2 S 573/96 -). Diese Voraussetzungen ergeben sich ebenso wie die Maßgeblichkeit des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit. Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind Unklarheiten darüber, auf welcher (Teil-)Fläche die Beitragspflicht als öffentliche Last ruht und für welche (Teil-)Fläche sie durch Erfüllung auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger erloschen ist, mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -).
43 
Diesen Anforderungen genügen die Bescheide der Klägerin aus den Jahren 1974 bis 1979 nicht. Bei deren Auslegung ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB auf den erklärten Willen der Behörde abzustellen, wie ihn der bestimmungsgemäße Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -). Vor diesem Hintergrund können den Bescheiden der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass nur ein Teil des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 veranlagt werden sollte. Sämtliche Formulierungen beziehen sich auf das Grundstück in seiner Gesamtheit. So tragen etwa die Bescheide vom 28.10.1974 und 08.09.1975 über den Wasserversorgungsbeitrag die Überschrift: „Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag für Ihr Anwesen Flst.Nr. 425". Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 08.11.1979 über den Entwässerungsbeitrag. Dieser Bescheid enthält darüber hinaus die Formulierung „.... werden für Ihr Grundstück, Flst.Nr. 425 endgültig nachstehende Beiträge festgesetzt". Der Hinweis auf die „Endgültigkeit“ der Festsetzung findet sich ferner im bereits erwähnten Bescheid vom 08.09.1975 über den Wasserversorgungsbeitrag für das Grundstück Flst.Nr. 425. Den Bescheiden der Klägerin fehlt es somit nicht nur an der erforderlichen ausdrücklichen und für den Empfänger unmissverständlichen Kennzeichnung als Teilleistungsbescheide. Sie enthalten auch keine Anhaltspunkte, welche Teilfläche des Grundstücks von den Bescheiden erfasst sein soll. Eine räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzung einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 ist nicht erkennbar.
44 
Die von der Klägerin geltend gemachte „gedankliche" Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 anhand der Kriterien des § 10 Abs. 3 KAG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Ansicht, dass nur eine sich aus § 10 Abs. 3 KAG ergebende „gedankliche" Teilfläche des Außenbereichsgrundstücks veranlagt worden sei, lässt die detaillierten tatbestandlichen Voraussetzungen einer Teilflächenabgrenzung nach dieser Vorschrift unberücksichtigt und wäre mit dem oben erwähnten Gebot der Rechtssicherheit schwerlich vereinbar. Diese Erwägung ist aber auch deshalb verfehlt, weil sich § 10 Abs. 3 S. 2 KAG, wie bereits der Wortlaut der Vorschrift ergibt, zum Grundstücksbegriff nur im Hinblick auf die Beitragsbemessung verhält, nicht jedoch im Hinblick auf den Gegenstand der Beitragserhebung. Gegenstand der Beitragserhebung bleibt auch in den Fällen einer nach § 10 Abs. 3 KAG erfolgten Teilflächenabgrenzung das gesamte Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn und nicht nur die abgegrenzte Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55). Letztere erlangt als „numerischer Teil der Grundstücksfläche“ (Gössl, KAG, Stand September 2002, § 10 Erl. 5 2 a) lediglich bei der Bemessung der Beitragshöhe Bedeutung (dazu bereits das Senatsurteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -).
45 
 
46 
Auch der Hinweis der Klägerin, dass die Beitragsbescheide aus den Jahren 1974 bis 1979 nach dem Gebäudeversicherungswert der tatsächlich vorhandenen Bebauung bemessen worden seien und somit die unbebaute Teilfläche, die nunmehr das Grundstück Flst.Nr. 425/1 bilde, beitragsrechtlich noch überhaupt nicht bewertet worden sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist zutreffend, dass der Maßstab „Gebäudeversicherungswert“ lediglich den damaligen Gebäudewert zur Grundlage der Vorteilserfassung gemacht hat und diese Maßstäbe daher bei einer späteren Änderung nach damaliger Auffassung und Verwaltungsübung zu einer Nachveranlagung führten, wenn sich - etwa durch eine weitere Bebauung - der Gebäudewert geändert hat (sog. „offener Maßstab“). Nach der Rechtsprechung des Senats ist indes zwischen dem Gegenstand der Beitragserhebung und dem Maßstab der Beitragsbemessung zu unterscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 -2 S 25/85 -). Auch der offene Maßstab nach dem Gebäudeversicherungswert führte dazu, dass das Grundstück als Buchgrundstück insgesamt erfasst und veranlagt worden ist, und lediglich der Maßstab, mit dem der durch den Beitrag vermittelte Vorteil erfasst wurde, sich am Gebäudewert ausgerichtet hat. Ob nur eine Teilfläche des Grundstücks Gegenstand der Beitragserhebung werden sollte, ist somit unabhängig von dem Maßstab für die Beitragsbemessung zu beurteilen. Dies gilt bei einer Veranlagung nach dem Gebäudeversicherungswert auch deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Senats die von einem Grundstückseigentümer geschaffenen Verhältnisse ein Abweichen vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinn und damit die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke im wirtschaftlichen Sinn nicht rechtfertigen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984  - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55).
47 
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Einordnung der in den Jahren 1974, 1975 und 1979 ergangenen Beitragsbescheide als Teilleistungsbescheide auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass in diesen Bescheiden auf die einschlägigen Bestimmungen in den damals geltenden Satzungen Bezug genommen wurde, wonach im Fall der Erstellung weiterer Gebäude oder der werterhöhenden Veränderung bestehender Gebäude der Beitrag aus dem Erhöhungsbetrag des Gebäudeversicherungswerts zu entrichten war. Diesem Vorbehalt ist vielmehr der Wille zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Beitragserhebung der volle Beitrag entsprechend dem damaligen Beitragsmaßstab veranschlagt werden sollte (Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).
48 
Bei den Bescheiden aus den Jahren 1974 bis 1979 handelt es sich somit nicht um Teilleistungsbescheide, die nur einen Teil des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 hätten erfassen sollen, um der Klägerin die Möglichkeit zu erhalten, die verbleibende Grundstücksfläche zu einem späteren Zeitpunkt zu Beiträgen heranzuziehen. Das Grundstück Flst.Nr. 425/1 kann daher nur im Wege der Nachveranlagung zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist - abgesehen von einem Teilbetrag des Abwasserbeitrags (für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks, s. nachfolgend II.) - im Ergebnis zu Recht zur Überzeugung gelangt, dass es insoweit an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung mangelt.
49 
Eine Nachveranlagung von Grundstücken bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Gemeinde ausdrücklich zur Erhebung weiterer Beiträge ermächtigt. Dies folgt aus Art. 73 Abs. 2 der Landesverfassung, wonach die Gemeinden eigene Steuern und andere Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze erheben dürfen. Die den Gemeinden nach § 4 GemO verliehene Satzungsautonomie zum Erlass von Abgabensatzungen ist insoweit nicht ausreichend (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2874/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Scholz, VBIBW 1987, 41, 47).
50 
§ 10 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 28.05.1996 (GBI. S. 481) - KAG 1996 - kommt als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Dies folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht erst daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 KAG 1996 nicht vorliegen. Die Vorschrift ist vielmehr auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
51 
Die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 KAG 1996 richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.02.1996 (GBI. S. 104 - KAGÄndG 1996 -). Danach ist die Neufassung des § 10 KAG zwar auf die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 01.03.1996 bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und auf Grundstücke, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist oder die beitragsfrei angeschlossen worden sind, anwendbar, allerdings mit der Maßgabe, dass Beiträge nach § 10 Abs. 4 KAG 1996 nur erhoben werden können, wenn die Änderung in den Grundstücksverhältnissen nach dem 01.03.1996 eintritt. Der Senat kann offen lassen, ob die Teilung des erstmals veranlagten ursprünglichen Buchgrundstücks Flst.Nr. 425 die tatbestandliche Voraussetzung einer „Änderung in den Grundstücksverhältnissen“ im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 KAGÄndG 1996 erfüllt. Ob durch die Aufteilung des Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke eine neue Vorteilssituation entsteht, erscheint zumindest fraglich (vgl. Gössl, Arbeitsmappe Abwasserbeitrag/Wasserversorgungsbeitrag, Teil II 5.1.2, S. 49). Auch bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung als eine die Nachveranlagung eröffnende „Änderung in den Grundstücksverhältnissen“ anzusehen wäre (vgl. Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Kommentar, § 10 Rdnr. 39). Denn die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 in die Grundstücke Flst.Nr. 425 und 425/1 erfolgte nach schriftlicher Auskunft des Grundbuchamts XXX (vom 25.05.2004) am 01.06.1994 und somit vor dem nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 KAGÄndG 1996 maßgeblichen Zeitpunkt. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem (späteren) Grundstück Flst.Nr. 425/1 ist ebenfalls vor dem 01.03.1996, nämlich am 04.08.1994, erteilt worden, wie sich den vom Senat beigezogenen Bauakten des Beklagten entnehmen lässt. Als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 kommt § 10 Abs. 4 KAG 1996 demnach nicht in Betracht.
52 
Der vorliegende Sachverhalt gibt daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Gelegenheit zur Beantwortung der Frage, ob § 10 Abs. 4 KAG 1996 zu einer Nachveranlagung ermächtigt, bei der allein die Änderung des Bemessungsmaßstabs zum Anlass genommen werden soll, um Grundstücke, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, erneut und nunmehr nach einem geänderten Maßstab zu einem Beitrag heranzuziehen (maßstabsbezogene Nachveranlagung).
53 
§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 ermächtigt die Gemeinden zu Nachveranlagungen, wenn der Ausbau einer öffentlichen Einrichtung den angeschlossenen Grundstücken, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, weitere Vorteile bietet und diese Vorteile zum Anlass genommen werden, um die Grundstücke zu einem weiteren Beitrag heranzuziehen (einrichtungsbezogene Nachveranlagung, vgl. Gössl, aaO, 8.2, S. 77; Scholz, VBlBW 1987, 41, 46). § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 scheidet jedoch als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 aus, da eine einrichtungsbezogene Nachveranlagung  hier nicht in Rede steht. Für einen Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Klägerin ist nichts ersichtlich. Weder die Schaffung einer weiteren Anschlussmöglichkeit an die genannten Einrichtungen noch ein tatsächlicher Anschluss stellen einen Ausbau dieser Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 dar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -).
54 
Auch das Kommunalabgabengesetz vom 03.08.1978 (GBl. S. 393) - KAG 1978 - enthält in § 10 Abs. 1 Satz 2 für einrichtungsbezogene Nachveranlagungen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der Tatbestand einer einrichtungsbezogenen Nachveranlagung liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - hier nicht vor. Ob § 10 KAG 1978 zu einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung ermächtigt (vgl. dazu Scholz, aaO, S. 46 ff; Gössl, aaO, 8.4.2., S. 80; Faiss, aaO, § 10 Rdnr. 39) und ob im vorliegenden Zusammenhang ein nachveranlagungsrelevanter Sachverhalt wegen einer nachträglichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Änderung der Grundstücksverhältnisse gegeben wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn § 10 KAG 1978 ist nach Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landesgebührengesetzes, des Landesjustizkostengesetzes und anderer kommunalsteuerlicher Vorschriften vom 25.04.1978 (GBI. S. 224)  - KAGÄndG 1978 - nur auf solche öffentliche Einrichtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1978 angeschafft, hergestellt oder erneuert werden, wobei als Tag der Anschaffung, Herstellung oder Erneuerung der Tag der Auftragsvergabe gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.1991 -2 S 1313/89 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -).
55 
Durch die Bescheide der Klägerin vom 28.10.1974 und vom 08.09.1975 wurde das damals ungeteilte Grundstück Flst.Nr. 425 zu Beiträgen für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen veranlagt. Diese Einrichtungen waren somit unzweifelhaft bereits vor dem 31.12.1978 vorhanden. Durch den Bescheid vom 08.11.1979 wurde der damalige Grundstückseigentümer zu Abwasserbeiträgen im Hinblick auf den öffentlichen Anschlusskanal und den öffentlichen Hauptkanal herangezogen. Bei Kanälen ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Tag der Auftragsvergabe vor dem 31.12.1978 liegt und diese Anlagen zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden waren. (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Urteil vom 27.07.1995  - 2 S 737/93 -). Die Auftragsvergabe für die in dem Bescheid vom 08.11.1979 genannten Einrichtungen ist somit ebenfalls vor dem 31.12.1978 erfolgt.
56 
Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 4 KAGÄndG 1978 beziehe sich nach ihrem Wortlaut lediglich auf die Absätze 1 und 2 des § 10 KAG 1978, nicht aber auf den Absatz 3, dessen Satz 2 i.V.m. der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs als Rechtsgrundlage für eine grundstückbezogene Nachveranlagung herangezogen werden könne (Gössl, aaO, 8.4.2, S. 80; zweifelnd Scholz, aaO, S. 48), könnte sich der erkennende Senat bei der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, VBlBW 1988, 68) nicht über den Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1978 hinwegsetzen, wonach die in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Teilflächen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn nach der maßgeblichen gemeindlichen Satzung die Fläche des Grundstücks bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Ein solcher flächenbezogener Verteilungsmaßstab lag den genannten Bescheiden bei der (endgültigen) Veranlagung des Buchgrundstücks Flst.Nr. 425 jedoch nicht zugrunde. Vielmehr erfolgte dessen Veranlagung nach dem (offenen) Maßstab des Gebäudeversicherungswerts, welcher lediglich an die ortsüblichen Baukosten anknüpfte.
57 
Somit kann sich eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 im Hinblick auf die öffentlichen Einrichtungen, die von den Bescheiden aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 erfasst werden, nur aus dem Kommunalabgabengesetz vom 18.02.1964 (GBI. S. 71) - KAG 1964 - ergeben. Dieses Gesetz enthält jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Ermächtigung zu Nachveranlagungen jeglicher Art. Vielmehr gilt im Anwendungsbereich des KAG 1964 der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung uneingeschränkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Urteil vom 27.07.1995 - 2 S 737/93 -; Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).
58 
Der Beklagte durfte somit im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht die Bescheide der Klägerin vom 30.04.1997, soweit sie die von den Bescheiden vom 28.10.1974, 08.09.1975 und 08.11.1979 erfassten öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen der Klägerin betreffen, wegen des Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung aufheben. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob die einschlägigen Satzungsregelungen der Klägerin diese darüber hinaus auch nicht zu einer Nachveranlagung berechtigten, kommt es nicht mehr an. Selbst wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht folgen wollte und zur Auffassung gelänge, die satzungsmäßigen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nachveranlagung lägen vor, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die fehlende gesetzliche Ermächtigung zur Nachveranlagung zu ersetzen (Senatsurteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).
59 
II. Eine andere Beurteilung ist allerdings in Bezug auf den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks geboten, wie er von der Klägerin unter Nr. 3 des Abwasserbeitragsbescheids vom 30.04.1997 gegenüber dem Beigeladenen festgesetzt worden ist. In diesem Umfang handelt es sich um eine zulässige Erstveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1.
60 
Wie eingangs ausgeführt wurde, schützt der Einmaligkeitsgrundsatz vor erneuter Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag, wenn der unter seiner Geltung ergangene Beitragsbescheid das Beitragspflichtverhältnis abschließend konkretisiert, mithin eine endgültige Regelung zum Gegenstand hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beitragsbescheid unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung, als Teilleistungsbescheid oder als Vorauszahlungsbescheid ergangen ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89 -, VBlBW 1990, 306 und Urteil vom 19.3.1992  - 2 S 1355/90 -). Der gegenüber dem Eigentümer des damals noch ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 ergangene Bescheid vom 16.10.1981 über die Erhebung eines Beitrags für den mechanischen, biologischen und chemischen Teil des Klärwerks ist nach seinem objektiven Erklärungswert (§ 133 BGB) als Vorauszahlungsbescheid zu qualifizieren. Dies ergibt sich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. So wird der Grundstückseigentümer ausdrücklich zu einer Vorauszahlung in Anspruch genommen. Dem Inhalt des Bescheids ist zu entnehmen, dass es sich bei der angeforderten Vorauszahlung um eine vorläufige Geldleistung (Anzahlung) in Höhe von 90 % der voraussichtlichen künftigen Beitragsschuld handelt, die mit dem später festzusetzenden Beitrag verrechnet werden sollte.
61 
Rechtsgrundlage für diese Vorauszahlung war § 10 Abs. 7 KAG 1978, wonach der Beitragsberechtigte angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangen konnte, sobald er mit der Herstellung der Einrichtung bzw. Teileinrichtung (§ 10 Abs. 5 KAG 1978) begonnen hat. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2004 war die Errichtung eines Klärwerks am 05.08.1980 vom Gemeinderat der Klägerin beschlossen worden. Das Klärwerk wurde am 01.04.1983 vorläufig und am 01.12.1983 (mechanische und biologische Ausbaustufe) bzw. im Jahr 1991 (chemische Ausbaustufe) endgültig in Betrieb genommen. Eine endgültige sachliche Beitragspflicht war zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlung somit noch nicht entstanden. Auch ließ § 21 der Abwassersatzung der Klägerin vom 11.08.1981 die Erhebung einer Vorauszahlung auf die selbständige Teileinrichtung Klärwerk zu.
62 
War der Bescheid vom 16.10.1981 danach als Vorauszahlungsbescheid anzusehen, so stellt der gegenüber dem Beigeladenen ergangene Abwasserbeitragsbescheid vom 30.04.1997, soweit er unter Nr. 3 den mechanischen und biologischen Teil der selbständigen Teileinrichtung Klärwerk betrifft, in diesem Umfang eine erstmalige Veranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 dar. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung widerspricht dieser Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten nicht, da eine abschließende Konkretisierung des Beitragspflichtverhältnisses in Bezug auf diese selbständige Teileinrichtung bisher nicht erfolgte.
63 
Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Vorauszahlungsbescheid vom 16.10.1981 auf der Grundlage einer rechtsunwirksamen Satzung ergangen ist, soweit die Klägerin in § 17 ihrer Abwassersatzung vom 11.08.1981 an den Gebäudeversicherungswert als Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrags anknüpfte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142). Denn der Bescheid ist in materielle Bestandskraft erwachsen und war auch geeignet, in der Folgezeit seine wesenseigene, ihm von vornherein gesetzlich zugedachte (§ 10 Abs. 8 KAG) Erfüllungswirkung zu entfalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, DÖV 1976, 96; Urteil vom 24.01.1997, DVBl. 1997, 1060; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 -, BWGZ 1990, 281). Mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 an die Entwässerungsanlage der Klägerin am 24.04.1996 lagen die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor (vgl. die ab 01.03.1996 geltenden §§ 23 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. 2 der Abwassersatzung der Klägerin vom 30.12.1999).
64 
Erfolgte mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht „ipso facto“ (BVerwG, Urteil vom 5.9.1975, aaO) die Tilgung der Beitragsforderung in Höhe der geleisteten Vorauszahlung (= Verrechnung gem. § 10 Abs. 8 S. 2 KAG), ohne dass es hierzu noch eines besonderen Verwaltungsakts bedurfte, so ist im Folgenden noch die Frage zu beantworten, welche Rechtsfolge dem Umstand beizumessen ist, dass die Vorauszahlung bereits im Jahre 1981 von dem Eigentümer des damals noch ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 geleistet und das Buchgrundstück vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geteilt wurde. Da die Vorauszahlung nach § 10 Abs. 8 KAG eine zeitlich vorgezogene „Beitragsleistung“ darstellt und - ebenso wie der Beitrag selbst - gem. § 10 Abs. 9 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. Erbbaurecht ruht (so Faiss, aaO, Rdnr. 52; Seeger/Gössl, aaO, Anm. 11 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Teil III, § 8 Rdnr. 124), ist die Vorauszahlung nach Auffassung des Senats gem. § 10 Abs. 8 S. 2 KAG mit den für die beiden Grundstücke entstehenden Beitragspflichten zu verrechnen, und zwar im Verhältnis der Verteilungswerte, die auf die beiden Grundstücke entfallen (ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, S. 581 Rdnr. 45 zur Verrechnung der Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 S. 2 BauGB).
65 
Danach ergibt sich für das mit Bescheid der Klägerin vom 20.04.1998 mit einer Grundfläche von 1 825 qm veranlagte Grundstück Flst.Nr. 425 ein Verteilungswert bezüglich der im Jahre 1981 geleisteten Vorauszahlung       (3.278,-- DM) in Höhe von 2.272,-- DM und für das 808 qm große Grundstück des Beigeladenen Flst.Nr. 425/1 ein solcher in Höhe von 1.006,-- DM. Gemäß Nr. 3 des Beitragsbescheids der Klägerin vom 30.04.1997 (Abwasserbeitrag) betrug der (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks für das 808 qm große, mit einem dreigeschossigen Einfamilienhaus bebaute Außenbereichsgrundstück des Beigeladenen 1.793,76 DM (1,85 DM/qm x 808 qm = 1.494,80 DM zuzüglich eines Zuschlags von 20 %). Eine Tilgung der Beitragsforderung zugunsten des Grundstücks des Beigeladenen Flst.Nr. 425/1 trat sonach in der Höhe des anteiligen Verteilungswerts der geleisteten Vorauszahlung (1.006,-- DM) ein, so dass für dieses Grundstück eine restliche Beitragsschuld in Höhe von 787,76 DM (= 402,78 EUR) verblieb.
66 
Auch wenn - wie dargestellt - die (teilweise) Tilgung der Beitragsforderung im Umfang der Vorauszahlung „ipso facto“ zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eintrat, ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedurfte (BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, aaO), war die Klägerin gleichwohl verpflichtet, die Beitragsforderung durch einen Beitragsbescheid festzusetzen, um „mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist, so dass weiter fest steht, in welchem Umfang die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist“ (BVerwG, aaO), damit dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit der Nachprüfung der Berechnung und gegebenenfalls Anfechtung des Bescheids verbleibt. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte den Abwasserbeitragsbescheid der Klägerin vom 30.04.1997 auf den Widerspruch des Beigeladenen nach den obigen Ausführungen lediglich insoweit aufheben dürfen, als dieser über den Betrag von 787,76 DM (= 402,78 EUR) hinausging. Denn in Höhe dieses Betrags war die Beitragsforderung der Klägerin, was den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks anbetrifft, noch nicht erfüllt. In diesem Umfang war der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.05.2000 daher aufzuheben.
67 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch nicht dem Risiko der Kostentragung unterworfen hat, entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten auf sich behält (§ 162 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.