Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Nov. 2013 - 2 S 1972/13

published on 25/11/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Nov. 2013 - 2 S 1972/13
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. April 2013 - 1 K 915/10 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 119.572,12 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin macht zunächst ohne Erfolg geltend, an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestünden ernstliche Zweifel.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist hier nicht der Fall.
a) Die Klägerin rügt zunächst, dass das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht für notwendig erklärt hat. Die Berufung sei bereits deshalb zuzulassen, weil sie im Vorverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten gewesen sei und deshalb der Erfolg des Rechtsmittels insoweit wahrscheinlich sei.
Dieser Vortrag führt nicht zu einer Zulassung der Berufung. Gegen die Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist selbst dann das Rechtsmittel der Beschwerde - und nicht das des Antrags auf Zulassung der Berufung - statthaft, wenn die Entscheidung nicht durch gesonderten Beschluss, sondern im Tenor des angefochtenen Urteils erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1967 - VII C 128.6 - BVerwGE 27, 39; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, § 162 Rn. 85 und § 158 Rn. 3; Bader, in: ders., VwGO, 5. Aufl., § 162 Rn. 15).
Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, in solchen Fällen sei auch das gegen das Urteil statthafte Rechtsmittel zulässig, also der Antrag auf Zulassung der Berufung (OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 02.06.2004 - 2 L 3/03 - juris). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Sie würde dazu führen, dass die Berufung selbst dann zugelassen und ein Berufungsverfahren durchgeführt werden müsste, wenn die angefochtene Entscheidung in ihrem Entscheidungsausspruch ersichtlich richtig ist. Dies ist sinnwidrig und liegt regelmäßig auch nicht im Interesse der Beteiligten. Wenn eine Entscheidung lediglich insoweit angreifbar ist, als es um die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren geht, ist der hierdurch Beschwerte auf das Rechtsmittel der Beschwerde zu verweisen, das zu einem „schlanken“ und schnellen Verfahren führt, in dem diese Frage geprüft werden kann. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren noch nicht einmal um eine Entscheidung über die Kosten im Sinne einer Kostengrundentscheidung handelt, sondern lediglich um eine Entscheidung, die materiell zum Kostenfestsetzungsverfahren gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1967; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier,; Bader, in: ders., jeweils aaO).
b) Weiter macht die Klägerin geltend, das Urteil beruhe in der Sache auf „fehlerhafte[n] - entscheidungserhebliche[n] - Tatsachenfeststellungen“ durch das Verwaltungsgericht. Sie stellt allerdings ausdrücklich die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Abrede, dass Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, die nicht zu einer Kostenüberdeckung führen, von vornherein unbeachtlich seien.
Die Klägerin meint jedoch, das Verwaltungsgericht sei insofern zu berichtigen, als der rechtlich gebotene Kostenausgleich für die Jahre 1994 bis 1996 in dem hier streitgegenständlichen Kalkulationszeitraum 2000 bis 2001 nicht zutreffend erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht habe selbst beanstandet, dass im Kalkulationszeitraum 1994 bis 1996 der erforderliche Kostenausgleich für die Jahre 1989 bis 1993 nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Auch in dem Kalkulationszeitraum 1997 bis 1999 sei der gebotene Kostenausgleich nicht erfolgt. Die rechtswidrig festgesetzte Gebührensatzhöhe für die Jahre 1994 bis 1996 „infiziere“ daher auch den hier streitgegenständlichen Kalkulationszeitraum 2000 bis 2001.
Diese Auffassung geht fehl. Es steht zunächst in Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 KAG, dass die Beklagte jeweils einen mehrjährigen Kalkulationszeitraum - von 1994 bis 1996, von 1997 bis 1999 und von 2000 bis 2001 - gebildet hat. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Überdeckungen zwingend innerhalb von fünf Jahren auszugleichen sind, bezieht sich in einem solchen Fall (lediglich) auf die Überdeckungen, die am Ende des Kalkulationszeitraums noch vorhanden sind. Deshalb fängt die Fünfjahresfrist auch erst am Ende des jeweiligen Kalkulationszeitraums an zu laufen (vgl. hierzu allg.: Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 14 Anm. 3.4).
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Dies hat hier zur Folge, dass im Kalkulationszeitraum 1994 bis 1996 entstandene Überdeckungen bis Ende des Jahres 2001 ausgleichspflichtig waren. Dabei ist allerdings nur auf das eigentliche gebührenrechtliche Ergebnis der Jahre 1994 bis 1996 abzustellen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem von der Klägerin selbst angeführten Senatsbeschluss vom 20.09.2012 - 2 S 136/10 - (BWGZ 2011, 63; s. auch den weiteren Beschluss von diesem Tag - 2 S 138/10 - KStZ 2010, 236). Danach bedarf es zur Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums nach § 14 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind, ist das so ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeträge zu bereinigen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.10.2009 - 2 S 2148/09 -). Die Ergebnisse der Vorjahre spielen daher nur insoweit eine Rolle, als sie tatsächlich zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterblieben ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
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Da es hier um die Gebührenhöhe der Jahre 2000 und 2001 geht, ist eine Bereinigung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1994 bis 1996 um einen Ausgleichsbetrag für die Jahre zwischen 1989 und 1993 somit nur insoweit erforderlich, als diese in die Kalkulation, die dem Beschluss des Gebührensatzes zugrunde liegt, auch tatsächlich eingestellt worden sind. Darauf, ob diese Ergebnisse zutreffend ermittelt worden sind, kommt es hingegen nicht an. Wie soeben ausgeführt, bedarf es zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung einer - ggf. um Ausgleichsbeträge zu bereinigenden - Gegenüberstellung des tatsächlichen Gebührenaufkommens und der tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem zu betrachtenden Zeitraum entstanden sind. Substantiierte Einwendungen gegen die hiernach allein maßgebliche Ermittlung des tatsächlichen Gebührenaufkommens und der tatsächlichen Gesamtkosten lassen sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
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c) Ferner greift die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts an, wonach es sich bei dem „Dämmlewiesengraben“ um einen Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage handle. Hierbei habe das Verwaltungsgericht den Grundsatz „Keine ungefragte Fehlersuche“ verletzt, denn die Beklagte sei selbst der Auffassung, dass der „Dämmlewiesengraben“ nicht zu ihrer öffentlichen Einrichtung gehöre.
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Dies ist nicht nachvollziehbar. Zum einen ist das Gericht nicht an die Rechtsauffassungen der Beteiligten gebunden. Es hat vielmehr eine umfassende eigene Würdigung der Rechtslage auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts vorzunehmen, ohne dabei an die Rechtsauffassungen der Beteiligten gebunden zu sein. Zum anderen liegt hier schon begrifflich keine ungefragte Fehlersuche vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht ohne jeden Anlass nach einem Fehler des angefochtenen Verwaltungsakts oder der inzident zu überprüfenden Satzung gesucht, sondern eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die im Ergebnis im Gegenteil deren Richtigkeit bestätigt.
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Abgesehen davon stellt die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei dem „Dämmlewiesengraben“ handle es sich um einen Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten und nicht um einen Vorfluter, nicht substantiiert in Frage. Grundsätzlich ist es durchaus möglich, dass ein offener Graben, der der Niederschlagswasserbeseitigung dient, als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlagen angesehen wird (vgl. § 14 Abs. 1 KAG; allg. zu diesem Problemkreis: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 31.08.2010 - 15 A 89/10 - KStZ 2011, 77; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011 - 5 K 3214/11 - juris).
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Soweit die Klägerin sinngemäß beanstandet, sie werde gegenüber anderen Gebührenpflichtigen, deren Niederschlagswasser direkt in einen Vorfluter abfließe, sachwidrig benachteiligt, trifft dies nicht zu. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der „Dämmlewiesengraben“ kein Vorfluter, sondern Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat abgesehen davon in anderen „parallelen“ Zulassungsverfahren (vgl. z.B. 2 S 2039/13) selbst ausdrücklich vorgetragen, das Niederschlagswasser der Klägerin werde über einen öffentlichen Kanal in den „Dämmlewiesengraben“ geleitet, während das Niederschlagswasser in den anderen von ihm genannten Fällen seinen Angaben zufolge direkt - wohl über private Leitungen - in einen Vorfluter fließt. Es ist jedoch evident, dass die bloße Ableitung des Niederschlagswassers über private Leitungen - also ohne Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten - in ein natürliches oberirdisches Gewässer wie z.B. die Wutach für sich allein genommen keine Gebührenpflicht auslöst. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass diese Flächen, bei denen das anfallende Niederschlagswasser ohne jegliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten entsorgt wird, nicht in der Globalberechnung berücksichtigt werden. Umgekehrt entsteht die Gebührenpflicht der Klägerin unabhängig davon, ob der öffentliche Kanal, durch den ihr Niederschlagswasser entsorgt wird, nur eine geringe Länge aufweist und nicht mit dem übrigen Kanalnetz verbunden ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 27.10.2008 - 9 LA 159/08 - IR 2009, 21; BayVGH, Beschluss vom 18.12.2006 - 23 ZB 06.2956 - juris).
16 
d) Die Klägerin meint weiter, der Straßenentwässerungskostenanteil sei von der Beklagten unzutreffend ermittelt und demzufolge zu niedrig bemessen worden, weil das von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in Vorfluter abgeleitete Niederschlagswasser zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Dieser Einwand kann - selbst wenn man die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 3 KAG außer Betracht lässt - schon deshalb nicht durchgreifen, weil Niederschlagswasser, das direkt von einer Bundes-, Landes- und Kreisstraße in einen Vorfluter abgeleitet wird, grundsätzlich nicht gebührenpflichtig sein kann. Wie soeben dargelegt worden ist, begründet die bloße Ableitung von Niederschlagswasser in ein natürliches oberirdisches Gewässer für sich allein genommen keine Gebührenpflicht, wenn dabei keine Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten in Anspruch genommen werden.
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e) Schließlich greift die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach bei der Gebührenkalkulation der tatsächlich von der Gemeinde Wutach an die Beklagte gezahlte Erlös für die Einleitung von Abwasser in die Kläranlage Achdorf einzustellen sei. Die Klägerin meint demgegenüber, die Beklagte hätte die versiegelten Flächen in der Gemeinde Wutach ermitteln und hiernach eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage ihrer Satzung vornehmen müssen.
18 
Dies überzeugt nicht. Die Klägerin übersieht, dass die Beklagte nicht ohne Weiteres befugt ist, außerhalb des Gemeindegebiets gelegene Grundstücke zu Abwassergebühren zu veranlagen. Der räumliche Geltungsbereich einer Abgabensatzung erstreckt sich grundsätzlich auf das Gemeindegebiet; dies gilt selbst dann, wenn die öffentliche Einrichtung einer Gemeinde über ihr Gebiet hinausgeht (vgl. Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 2 Anm. 1.2.3). Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, aus welcher gesetzlichen Bestimmung oder welcher Satzungsregelung sich im vorliegenden Fall eine Befugnis der Beklagten ergeben könnte, Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Wutach zu einer Abwassergebühr heranzuziehen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass eine Vereinbarung existiert, die die Beklagte ermächtigt, für die Benutzung ihrer Abwasserbeseitigungsanlagen auch auf dem Gebiet der Gemeinde Wutach Gebühren erheben zu dürfen (vgl. §§ 25, 26 GKZ; s. auch Gössl, ebd.). Daher spricht alles dafür, dass die Gemeinde Wutach aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ein Entgelt für die (Mit-) Benutzung der Kläranlage Achdorf an die Beklagte zu entrichten hat. In diesem Fall ist es aber folgerichtig, dieses Entgelt als Erlös in die Kalkulation einzustellen.
19 
2. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.
20 
Die Klägerin möchte die folgende Frage grundsätzlich geklärt haben:
21 
„Entsprechen die gesetzlichen Regelungen
22 
§ 14 Abs. 1 Satz 1 KAG (Kostenüberdeckungsverbot),
§ 14 Abs. 2 Satz 2 KAG (Ausgleichsregelung) und
§ 2 Abs. 2 KAG (Geringfügigkeitsgrenze)
23 
i.V.m. der Senatsrechtsprechung, insbesondere in Fällen rückwirkender Gebührensatzbestimmungen zum Zwecke der Heilung nichtiger Gebührensatzbestimmungen, den Elementen des Rechtsstaatsprinzips der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (die gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten) und den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit bzw. Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 -1 BvR 2457/08 -, RdNr. 41 und 43)?“
24 
Diese für sich genommen kaum noch verständlich formulierte Frage erläutert die Klägerin im Folgenden. Diese Ausführungen sind wohl so zu verstehen, dass sie zum einen beanstandet, dass nach der Rechtsprechung des Senats nach Ablauf der Fünfjahresfrist kein Ausgleich von Überdeckungen mehr erfolgt, und zum anderen, dass sich die in einem Anfechtungsprozess inzident erfolgte Prüfung der Rechtsgültigkeit einer Gebührensatzung nur zugunsten der jeweiligen Rechtsmittelführer auswirkt.
25 
Diesen Fragen kommt jedoch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf zu. Sie lassen sich ohne Weiteres beantworten, ohne dass dafür die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre.
26 
Soweit die Klägerin rügt, dass nach Ablauf der Fünfjahresfrist kein Ausgleich von Überdeckungen mehr erfolgt, ist darin kein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu sehen. Eine solche Frist dient vielmehr gerade dem Belang der Rechtssicherheit. Dies ist grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Belang der Einzelfallgerechtigkeit immer und ohne jede zeitliche Begrenzung Vorrang einzuräumen. Er ist vielmehr dazu aufgerufen, die Belange der Einzelfallgerechtigkeit auf der einen und der Rechtssicherheit auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen. Dass dieser Ausgleich im Falle einer Fünfjahresfrist für den Ausgleich von Überdeckungen nicht angemessen geregelt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich auch nicht sagen, dass diese zeitliche Begrenzung nur zu Lasten des Abgabenpflichtigen geht. Denn auch im umgekehrten Fall einer Unterdeckung ist der Ausgleich - in diesem Fall zu Lasten der Gemeinde - nach dem Ablauf von fünf Jahren ebenfalls nicht mehr zulässig.
27 
Soweit die Klägerin beanstandet, dass sich die in einem Anfechtungsprozess inzident erfolgte Prüfung der Rechtsgültigkeit einer Gebührensatzung nur zugunsten der jeweiligen Rechtsmittelführer auswirkt, ist auch darin kein Verstoß gegen rechtstaatliche Grundsätze zu sehen. Es ist dem System der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage vielmehr immanent, dass nur die Verletzung der subjektiven Rechte des jeweiligen Klägers geprüft wird (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Die Aufhebung eines Abgabenbescheids, der nicht angefochten worden und damit bestandskräftig geworden ist, kann demgegenüber noch nur unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO erfolgen.
28 
3. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht.
29 
Soweit die Klägerin in allgemeiner Form sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund ihrer Rügen zum fehlerhaften Kostenausgleich seitens der Beklagten den Sachverhalt weiter aufklären und den in den Jahren 1994 bis 1996 vorgenommenen Abgleich hin näher überprüfen müssen, sind ihre Ausführungen schon nicht hinreichend substantiiert. Sie legt nicht konkret dar, in welcher Hinsicht die Feststellungen des Gerichts ihrer Ansicht nach unzureichend sind und welche weiteren Ermittlungen das Gericht hätte vornehmen müssen. Fehlt es aber wie hier an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen, ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, bloßen allgemein geäußerten Behauptungen oder Zweifeln eines Beteiligten nachzugehen und so gewissermaßen „ins Blaue hinein" weiter zu ermitteln.
30 
Abgesehen davon ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich. Wie bereits oben ausgeführt kommt es nach der der Klägerin bekannten Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, ob der hier in den Jahren 1994 bis 1996 erfolgte Kostenausgleich von Über- und Unterdeckungen der Vorjahre ordnungsgemäß erfolgt ist. Soweit es um die hier streitgegenständlichen Gebühren des Kalkulationszeitraums 2000 bis 2001 geht, ist allein das um solche Ausgleichsbeträge bereinigte tatsächliche gebührenrechtliche Ergebnis der Jahre 1994 bis 1996 maßgeblich.
31 
Soweit die Klägerin meint, das Gericht hätte auf ihren Beweisantrag hin ermitteln müssen, ob die Beklagte ihr Ermessen bei der Bestimmung der Ausgleichsjahre fehlerhaft ausgeübt habe, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine Rechtsfrage und nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung handelt. Weiter übersieht die Klägerin, dass der eigentliche Abwägungsvorgang des Gemeinderats der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beschlossenen Abgabensätze nicht an (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2012 - 2 S 1010/12 - KStZ 2013, 116 m.w. Nachw.), denn die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann grundsätzlich nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang abgeleitet werden; entscheidend ist allein, ob sie inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang steht (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2013 - 9 BN 1.13 - juris).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
33 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 05/03/2013 00:00

Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
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published on 06/11/2017 00:00

Gründe 1 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 9. November 2016 hat keinen Erfolg. 2 1.1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Ri
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.