Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Aug. 2005 - 13 S 951/04

bei uns veröffentlicht am15.08.2005

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2004 - 16 K 4107/03 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt und begründet worden (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keiner der behaupteten Zulassungsgründe vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.); es kommt dabei darauf an, ob ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000,1458), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.). Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 LVwVfG. Die zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da der Kläger sie durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben erlangt habe. Unstreitig sei er zum Zeitpunkt seiner Heirat mit der deutschen Staatsangehörigen A.S. am 19.9.1986 noch mit der polnischen Staatsangehörigen B. verheiratet gewesen. Aus dieser bereits 1971 geschlossenen Ehe seien zwei Kinder (Zwillinge) hervorgegangen. Durch das Verschweigen dieses Umstandes habe der Kläger seine Heirat in Deutschland erreicht und damit auch gegen strafbewehrte Normen verstoßen, nämlich gegen das Verbot der Doppelehe (§ 172 StGB). Auch ein Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 habe wohl vorgelegen. Selbst wenn eine Verurteilung wegen dieser Straftaten heute (wegen Verjährung) nicht mehr in Betracht komme, könne die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Deutschverheiratung falsche oder zumindest unvollständige Angaben gemacht habe, im Rahmen der Rücknahmeentscheidung berücksichtigt werden. Diese unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben seien ursächlich für die Eheschließung in Deutschland und folglich auch für die daraus abgeleiteten erst befristeten Aufenthaltserlaubnisse und dann später für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gewesen.
Dem hält der Kläger entgegen: Er habe nie bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Nach seiner Einreise von Polen in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1974 habe er den Kontakt zu seiner polnischen Ehefrau verloren. Er sei der festen Überzeugung gewesen, diese habe in seiner Abwesenheit die Scheidung betrieben. Nachdem er im Jahr 1986 über die Auslandsvertretung seines Heimatstaates, die sich zu diesem Zeitpunkt in Belgrad/Jugoslawien befunden habe, bestätigt erhalten habe, dass einer erneuten Eheschließung keine Gründe entgegenstünden, habe er sich in seiner Einsicht, die Scheidung sei bereits erfolgt, bestätigt gefühlt. Selbst wenn man ihm Arglist unterstelle mit der Folge, dass er durch Täuschung die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen S. eingegangen sei, habe dieser Umstand durch Heranziehung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung auf den Akt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft keine Auswirkungen, denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorgelegen. Bis zur Aufhebung der Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen am 14.2.2002 sei die Ehe wirksam gewesen. Diese Rechtsfolge, die im Zivilrecht gelte, müsse auch im Verwaltungsverfahren gelten.
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger am 1.6.1987 erteilte und am 25.6.1990 unbefristet verlängerte Aufenthaltserlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen ist. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Rechtswidrigkeit - wie das Verwaltungsgericht meint - schon daraus ergibt, dass der Kläger die Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben erlangt hat, oder ob dieser Umstand allein für die Frage von Bedeutung ist, ob die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen durfte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Satz 4 LVwVfG). Denn die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich jedenfalls aus folgenden Erwägungen: Die Aufenthaltserlaubnis wurde dem Kläger am 1.6.1987 vor dem Hintergrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt. Sie diente damit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der Ehe und Familie durch Ermöglichung des Führens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Nach § 2 Abs. 1 des damals anwendbaren AuslG 1965 durfte die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lag eine die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausschließende Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland dann nicht vor, wenn und soweit Art. 6 Abs. 1 GG im Einzelfall anderes gebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.1978 - I C 79.76 -, BVerwGE 56, 246). Dementsprechend wurde in Nr. 4a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes (Bekanntmachung vom 10.5.1977, GMBl. S. 202) ausgeführt, dass bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, Belange der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Anwesenheit dieser Ausländer beeinträchtigt werden, insbesondere auch Belange der Entwicklungshilfepolitik, gegenüber dem staatlichen Belang, Ehe und Familie zu schützen, grundsätzlich zurückzutreten haben. § 17 Abs. 1 AuslG 1990, der nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den ausländischen Ehegatten eines Deutschen anzuwenden war, enthielt die Bestimmung, dass einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers zum Zwecke des nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden kann (vgl. auch § 27 Abs. 1 AufenthG). Diente die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländer damit aber der Verwirklichung des von Art. 6 Abs. 1 GG bezweckten Schutzes von Ehe und Familie, hätte dem Kläger trotz seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen keine Aufenthaltserlaubnis zugestanden. Denn die von ihm geschlossene Ehe stand nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und sonstiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 7.10.1970 - 1 BvR 409/67 -, BVerfGE 29, 166, 176; Beschluss vom 4.5.1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58, 69; Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323; vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1985, - 1 C 33/81 -, BVerwGE 71, 228; Beschluss vom 4.4.1986 - 1 A 10/86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr 76; BSG, Urteil vom 27.11.1980 - 5 RKn 2/79 -, BSGE 51, 40) gehört zum Wesen der Ehe, wie sie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, das Prinzip der Einehe. Das schließt es zwar nicht von vornherein aus, dass eine nach ausländischem Recht zulässige Doppelehe einen gewissen rechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11717/03 -, AuAS 2004, 146). Dies bedarf indes vorliegend schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil es sich bei der Eheschließung des Klägers unstreitig um eine auch nach ausländischen Recht unzulässige Doppelehe gehandelt hat. Die Ehe des Klägers stand daher von vornherein nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Dem kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die in der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Ehe - unstreitig - bis zu ihrer Aufhebung durch das Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 14.2.2002 rechtliche Wirkung entfaltet hat und auch nicht rückwirkend, sondern (nur) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9.1.2002 - XII ZR 58/00 -, BGHZ 149, 357). Denn dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Ehe auch ausländerrechtliche Wirkungen entfaltet hat. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit dem Fall einer sog. Scheinehe, d.h. einer Ehe, die nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wird. Zwar liegt auch hier eine zivilrechtlich wirksame Eheschließung vor; dennoch ist etwa anerkannt, dass die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis beim Vorliegen einer Scheinehe zulässig ist und insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, weil es sich (auch) dabei nicht um eine dem Schutz dieses Grundrechts unterfallende Ehe handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.5.2003 - 2 BvR 2042/02 -, FamRZ 2003, 1000). Dies belegt aber auch, dass die Behauptung des Klägers, es sei nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung geboten, die zivilrechtlich wirksame Eheschließung auch im Ausländerrecht als wirksam zu behandeln, so nicht zutrifft. Vielmehr ist es gerade nicht ausgeschlossen, die Wirkungen einer solchen Ehe für verschiedene Rechtsbereiche unterschiedlich auszugestalten (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 17.2.1998 - Bs VI (VII) 213/95 - juris). So liegt es im hier gegebenen Fall einer unzulässigen Doppelehe für den Bereich des Zivilrechts z. B. deshalb nahe, diese nur mit Wirkung ex nunc aufzuheben, weil andernfalls zahlreiche in der Vergangenheit eingetretene Ehewirkungen einer Neuregelung bedürften, welche mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dies gilt etwa für den Fall, dass aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die bei einer rückwirkenden Aufhebung der Ehe nachträglich nichtehelich würden. Daraus kann aber nicht gefolgert werde, dass es geboten wäre, eine aufhebbare Doppelehe auch in anderen Rechtsbereichen, also etwa im Ausländerrecht, bis zu ihrer Aufhebung als wirksam zu behandeln. Dies gilt umso mehr, als in diesem Fall regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse des betroffenen Ausländers bestehen dürfte, diese Ehe als wirksam zu behandeln.
Zu Recht ist daher im Fall des Klägers davon ausgegangen worden, dass die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig gewesen ist, weil die zugrunde liegende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ausländerrechtlich unbeachtlich gewesen ist. Zutreffend hat das Regierungspräsidium Stuttgart in diesem Zusammenhang ausgeführt, durch seinen Aufenthalt seien Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt worden (§ 2 Abs. 1 AuslG 1965). Das Regierungspräsidium hat dabei darauf abgestellt, dass ein Sachverhalt vorliege, der nach § 10 Abs. 1 AuslG 1965 die Ausweisung rechtfertige. Der Kläger habe gegenüber dem Standesamt zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Person gemacht (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 AuslG 1965). Das ist nicht zu beanstanden. Denn nur durch das Verschweigen der Eheschließung mit einer polnischen Staatsangehörigen gegenüber dem Standesbeamten konnte er die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen als Grundlage für die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis erreichen. Dieses Verhalten hat im übrigen auch den Straftatbestand des § 47 Abs. 1 Nr.6 AuslG 1965 erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17.2.1998 - Bs VI (VII) 213/95 - juris). Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei davon ausgegangen, dass seine in Polen geschlossene Ehe zwischenzeitlich geschieden worden sei, durfte das Verwaltungsgericht annehmen, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Es hat hierzu ausgeführt, im Termin zur mündlichen Verhandlung habe er eingeräumt, dass er jedenfalls zu seiner Tochter aus polnischer Ehe immer Kontakt gehabt und diese ihm immer geschrieben habe. Folglich sei davon auszugehen, dass diese ihn über Scheidungsabsichten ihrer polnischen Mutter informiert hätte. Diese Erwägungen begegnen keinen ernstlichen Bedenken. Darüber hinaus hat der Kläger ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen Sitzungsniederschrift auch in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Lehrte am 14.2.2002 nicht vorgetragen, er habe bei der Eheschließung in Deutschland eine zwischenzeitliche Scheidung der in Polen geschlossenen Ehe vorausgesetzt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass es sich bei der Behauptung des Klägers um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Im übrigen wäre es ihm wohl ohne weiteres möglich gewesen, in Erfahrung zu bringen, ob seine erste Ehe zwischenzeitlich geschieden worden ist. So hat seine deutsche Ehefrau im Jahr 2000 offenbar ohne Schwierigkeiten über die Auslandsauskunft die Telefonnummer der polnischen Ehefrau ermittelt und mit dieser Kontakt aufgenommen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei auf Grund einer Auskunft der Auslandsvertretung seines Heimatstaates im Jahr 1986, wonach einer Eheschließung keine Gründe entgegenstünden, davon ausgegangen, dass seine frühere Ehe geschieden worden sei, hat er diese Behauptung nicht näher belegt. Zudem ist nicht erkennbar, dass er auf Grund dieser Auskunft von einer erfolgten Scheidung der in Polen geschlossenen Ehe ausgehen durfte. Letztlich geht es zu seinen Lasten, dass er auf Grund der bloßen Vermutung, seine Ehe in Polen sei inzwischen geschieden worden, eine weitere Ehe geschlossen hat, ohne dem Standesbeamten den vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im übrigen hat der Kläger schon im früheren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 26.10.1973 unrichtige Angaben gemacht. Dort hat er nämlich als Familienstand "ledig" angegeben, obwohl er seit dem 15.10.1973 verheiratet war. Auch in den folgenden Anträgen auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat er weder angegeben, dass er verheiratet, noch dass er geschieden sei. Angesichts der Angabe im Antrag vom 26.10.1973 musste daher bei der zuständigen Ausländerbehörde der Eindruck entstehen dass der Kläger auch weiterhin - bis zu der von ihm angezeigten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen - ledig war.
Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht daher zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig gewesen ist. Ohne Erfolg hält er dem entgegen, ihm sei auch deshalb eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen gewesen, weil er mit seinem (damals) minderjährigen deutschen Kind in häuslicher Lebensgemeinschaft gelebt habe. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist hierdurch nämlich weder nach den Bestimmungen des AuslG 1965 noch nach denjenigen des AuslG 1990 begründet worden. Zwar hätte das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft als rechtliches Hindernis möglicherweise einer Abschiebung des Klägers aus dem Bundesgebiet entgegengestanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -; Beschluss vom 10.8.1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, 394; Beschluss vom 1.10.1992, 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, 109). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wäre hieraus jedoch nicht ohne weiteres erwachsen, weil die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen - wie ausgeführt - keine ausländerrechtlichen Wirkungen entfaltet hat; es ist auch nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass der Kläger allein wegen des Zusammenlebens mit seinem Kind oder aus anderen Gründen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gehabt hätte. Vielmehr hätte ihm grundsätzlich auch nur eine Duldung erteilt werden können (vgl. § 17 Abs. 1 AuslG 1965, § 55 AuslG 1990).
Auch das weitere Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Hierzu hat er vorgetragen, die Ermessensausübung stoße auf erhebliche rechtliche Zweifel. Ihm könne kein Erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis zur Last gelegt werden, da er vom Fortbestand der Ehe mit der polnischen Staatsangehörigen keine Kenntnis gehabt habe. Da ihm das Urteil bei der Ermessensüberprüfung diesen Umstand unterstellt habe, sei das Ermessen im vorliegenden Fall fehlerhaft ausgeübt worden. Wie ausgeführt, hat auch nach Auffassung des Senats das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Behauptung, der Kläger sei von einer zwischenzeitlichen Scheidung der Ehe in Polen ausgegangen, nicht überzeugend ist.
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Soweit er im Beschwerdeverfahren weiter vorgetragen hat, im Rahmen der Ermessensausübung hätte berücksichtigt werden müssen, dass im Kongo derzeit ein Bürgerkrieg tobe, und zudem müsse sein gesundheitlicher Zustand berücksichtigt werden, begründet auch dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht nämlich ausgeführt, dass maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheids sei, weshalb die (erstmals im Klageverfahren) vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden des Klägers in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Gleiches gilt für die geltend gemachten Gefahren durch den Bürgerkrieg im Kongo; denn auch insoweit bezieht sich der Kläger auf Vorgänge bzw. Vorbringen nach Erlass des Widerspruchsbescheids. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden ggf. im Rahmen eines neuen Verfahrens über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu prüfen und zu berücksichtigen sind; dies gilt im übrigen auch für die Verhältnisse in seinem Heimatland.
11 
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rdnr. 10). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, "ob bei Vorliegen einer Doppelehe die daraufhin erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtswidrig ist".
12 
Dabei handelt es sich schon nicht um eine Rechtsfrage, die einer grundsätzlichen Klärung im dargelegten Sinne zugänglich ist. Denn der Begriff der "Doppelehe" ist rechtlich nicht eindeutig. Darunter kann nämlich sowohl eine - wie im vorliegenden Fall - unzulässige Doppelehe verstanden werden als auch eine im Herkunftsland eines Ausländers zulässige Doppelehe. Schon aus diesem Grund lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht eindeutig beantworten. Wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass nur die Frage nach einer unzulässigen Doppelehe geklärt werden soll, weil nur diese für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist, fehlt es hingegen an einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Wie bereits ausgeführt worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht nämlich bereits mehrfach entschieden, dass eines der wesentlichen Strukturprinzipien des Art. 6 Abs. 1 GG das Prinzip der Einehe ist; wie ausgeführt fällt aus diesem Grund jedenfalls eine unzulässige Doppelehe nicht in den Schutzbereich dieses Grundrechts, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausscheidet (vgl. auch - zur zulässigen Doppelehe - BVerwG, Urteil vom 30.4.1985 1 C 33/81 -, BVerwGE 71, 228; Beschluss vom 4.4.1986 - 1 A 10/86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76).
13 
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit dem wesentlichen Punkt, nämlich dass er eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn beanspruchen könnte, befasst habe.
14 
Ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen des Klägers in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.5.1996 - 2 BvR 2806/95 -, AuAS 1997, 211; Beschluss vom 10.7.1997 - 2 BvR 1291/96 -, NVwZ-Beilage 1998, 9; BVerwG, Beschluss vom 1.10.1993 - 6 P 7/91 -, NVwZ-RR 1994, 298 und Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 53.89 -, InfAuslR 1990, 99), liegt der gerügte Gehörsverstoß jedenfalls deshalb nicht vor, weil es an der weiteren Voraussetzung des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO fehlt, dass es sich um einen Verfahrensmangel handelt, "auf dem die Entscheidung beruhen kann". Wie bereits dargelegt worden ist, hatte der Kläger nämlich auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; vielmehr hätte ihm soweit ersichtlich grundsätzlich auch eine Duldung nach § 17 Abs. 1 AuslG 1965 bzw. § 55 AuslG 1990 erteilt werden können.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr.1 GKG i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
17 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und

1.
mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
2.
gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 58/00 Verkündet am:
9. Januar 2002
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zur Antragsberechtigung der dritten Person nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 1306
BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 58/00 - OLG Oldenburg
AG Jever
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden das Urteil des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Januar 2000 und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever vom 11. August 1999 aufgehoben. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der von den Antragsgegnern geschlossenen Ehe. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 sind russische Staatsangehörige. Ihre 1984 im heutigen Rußland geschlossene Ehe wurde auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1 am 20. Juli 1995 vom Bezirksvolksgericht O. von Moskau in Abwesenheit des Antragstellers geschieden. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers wurde am 6. September 1995 vom Gerichtskollegium des Moskauer Stadtgerichtshofs zurückgewiesen; die
Scheidung wurde standesamtlich eingetragen. Am 24. November 1995 schlossen die Antragsgegnerin zu 1 und der deutsche Antragsgegner zu 2 vor dem Standesamt S. die Ehe. 1996 hob das Präsidium des Moskauer Stadtgerichtshofs das Urteil des Bezirksvolksgerichts O. auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksvolksgericht B. von Moskau zurück. Durch Entscheidung des BezirksvolksgerichtsB. von Moskau vom 12. November 1996 wurde die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 erneut geschieden. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers wurde vom Gerichtskollegium für Zivilsachen des Moskauer Stadtgerichtshofs mit Entscheidung vom 24. Dezember 1996 zurückgewiesen. Die standesamtliche Eintragung über die frühere, vom Bezirksvolksgericht O. von Moskau am 20. Juli 1995 ausgesprochene und vom Gerichtskollegium des Moskauer Stadtgerichtshofs am 6. September 1995 bestätigte Scheidung der Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 wurde vom Bezirksvolksgericht B. von Moskau mit Entscheidung vom 17. März 1997 für unwirksam erklärt. Das Familiengericht hat die Ehe der Antragsgegner aufgehoben, weil die Antragsgegnerin zu 1 im Zeitpunkt ihrer Eheschließung mit dem Antragsgegner zu 2 noch mit dem Antragsteller verheiratet war. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision, mit der die Antragsgegner die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung ihrer Ehe weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Frage, ob eine Ehe fehlerhaft geschlossen worden ist und welche Rechtsfolgen sich an den Fehler knüpfen, beurteilt sich, wie auch das Oberlandesgericht zu Recht annimmt, für jeden der Ehegatten nach seinem Heimatrecht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). 2. Das danach für die Antragsgegnerin zu 1 maßgebende russische Recht verbietet nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zwar die Eheschließung, wenn ein Partner der zu schließenden Ehe noch durch eine frühere Ehe gebunden ist. Eine gleichwohl geschlossene Ehe könne jedoch als von dem Zeitpunkt an gültig festgestellt werden, in dem der die Eheschließung hindernde Umstand fortgefallen ist. Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht bejaht und gefolgert, daß die Ehe der Antragsgegner nach russischem Recht nicht mehr für ungültig erklärt werden kann, nachdem die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 durch die Entscheidung des Bezirksvolksgerichts B. von Moskau vom 12. November 1996 geschieden und das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers vom Gerichtskollegium für Zivilsachen des Moskauer Stadtgerichtshofs mit Entscheidung vom 24. Dezember 1996 zurückgewiesen worden ist. Die Revision nimmt dies als ihr günstig hin. 3. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 geht das Berufungsgericht davon aus, daß dessen Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 nach dem insoweit maßgebenden deutschen Recht gegen das zweiseitig wirkende Verbot der Doppelehe verstößt, deshalb nach den zur Zeit der Eheschließung geltenden
§§ 20, 23 EheG hätte für nichtig erklärt werden können und nunmehr - gemäû dem nach Art. 226 Abs. 1, 3 EGBGB anwendbaren § 1314 Abs. 1 i.V. mit § 1306 BGB - auf den Antrag des Antragstellers hin aufzuheben ist. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Richtig ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. Danach bestimmt sich die Vorfrage, ob die Antragsgegnerin zu 1 im Zeitpunkt ihrer Eheschlieûung mit dem Antragsgegner zu 2 bereits von dem Antragsteller wirksam geschieden und der Antragsgegner zu 2 deshalb aus der Sicht des deutschen Rechts an einer Eheschlieûung mit der Antragsgegnerin zu 1 nicht gehindert war, gemäû Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach russischem Recht.
b) Die Revision rügt im wesentlichen eine fehlerhafte Ermittlung des russischen Rechts (§ 293 ZPO): Nach dem für den vorliegenden Fall maûgebenden Art. 40 des Ehe- und Familiengesetzbuchs der Russischen Sowjetrepublik (EFGB von 1969; hier anwendbar gemäû Art. 169 Punkt 1 des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation von 1995) wirke die Eintragung der Ehescheidung im Zivilstandsregister konstitutiv. Auûerdem kenne das russische Zivilverfahrensrecht einen zweizügigen ordentlichen Verfahrensaufbau, wobei den Parteien gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Bezirksvolksgerichte die Kassationsbeschwerde als ordentliches Rechtsmittel mit Devolutiv- und Suspensiveffekt offenstehe. Im Gegensatz dazu stelle das sogenannte Aufsichtsverfahren der Staatsanwaltschaft nach (sowjet-) russischer Tradition ein auûerordentliches Rechtsmittel dar, das gegen rechtskräftige Entscheidungen eingelegt werde und nicht nur der Beseitigung eines Präjudizes diene, sondern auch Rechtswirkungen inter partes entfalte und damit rechtskräftige Entscheidungen beseitige. Für den vorliegenden Fall sei deshalb davon auszugehen, daû die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 durch die Ent-
scheidung des BezirksvolksgerichtsO. von Moskau vom 20. Juli 1995 und die am 3. August 1995 erfolgte Registrierung dieser Entscheidung rechtskräftig geschieden worden sei.
c) Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen der Revision zum russischen Recht zutreffen (vgl. Piekenbrock IPRax 2001, 119, der - ebenso wie auch die Revision - die Anwendbarkeit des russischen EFGB von 1969 aus Art. 169. Abs. 1, nicht aus der spezielleren Norm des Art. 169 Abs. 3 des russischen FGB von 1995 herleitet) und revisionsrechtlich beachtlich sind (vgl. dazu etwa BGHZ 118, 151, 162 f.). Auch wenn, wie das Oberlandesgericht meint, die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 im Zeitpunkt der neuen Eheschlieûung der Antragsgegnerin zu 1 nach russischem Recht noch nicht rechtskräftig geschieden war, der Antragsgegner zu 2 deshalb aus der Sicht des für ihn maûgebenden deutschen Rechts an der Eingehung einer Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 gehindert war und die gleichwohl geschlossene Ehe der Antragsgegner deshalb an sich nach deutschem Recht aufhebbar wäre, ist der Antragsteller dennoch nicht befugt, die Aufhebung der von seiner früheren Ehefrau eingegangenen neuen Ehe zu begehren. Auch bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes kann sich ein Aufhebungsantrag im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Das ist hier der Fall. aa) Dabei schlieût, wie das Berufungsgericht zu Recht erkennt, der Umstand , daû der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlichen Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 nicht mehr deren Ehegatte ist, für sich genommen die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht grundsätzlich aus. Schon unter der Geltung des Ehegesetzes war anerkannt, daû die Befugnis zur Klage auf Nichtigerklärung einer bigamischen Ehe zwar ausdrücklich nur dem "Ehegatten" der vorangehenden Ehe zustand, diesem aber nicht deshalb verloren
ging, weil seine Ehe inzwischen aufgelöst war (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 41/85 - FamRZ 1986, 879, 880). Der Gesetzgeber des Eheschlieûungsrechtsgesetzes hat diesen Gedanken verdeutlicht: Gehen zwei Personen miteinander die Ehe ein, obwohl zwischen einer dieser beiden Personen und einer dritten Person bereits eine Ehe besteht, so kann "die dritte Person" auf Aufhebung der späteren Ehe antragen (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB); auf die Frage, ob die frühere Ehe noch besteht und die "dritte Person" folglich noch Ehegatte eines Partners der späteren Ehe ist, kommt es für die Antragsbefugnis also schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht an (vgl. auch MünchKomm/Gindullis BGB 4. Aufl., § 1316 Rdn. 2). bb) Richtig ist auch die Erkenntnis des Berufungsgerichts, daû das Gesetz das Recht des Ehegatten der Vorehe, die Aufhebung der von seinem Ehegatten eingegangenen bigamischen Ehe zu beantragen, grundsätzlich nicht an ein im Einzelfall darzulegendes besonderes Rechtsschutzinteresse knüpft. § 1316 BGB entspricht insoweit dem früheren § 24 EheG, der ein solches schützenswertes Interesse des Ehegatten der ersten Ehe an der Beseitigung der bigamischen Ehe generalisierend unterstellte. Dies erschien unter dem früheren Recht, das eine Nichtigerklärung der bigamischen Ehe erlaubte, selbstverständlich: Mit der Nichtigerklärung wurde die bigamische Ehe rückwirkend beseitigt; dadurch wurde die ausschlieûliche Geltung der ersten Ehe wiederhergestellt , der Grundsatz der Einehe durchgesetzt und der vorrangig der ersten Ehe zukommende Schutz des Art. 6 GG verwirklicht (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO und vom 17. Januar 2001 - XII ZR 266/98 - FamRZ 2001, 685, 686). Mit dem Eheschlieûungsrechtsgesetz hat sich diese Ausgangslage jedoch verändert: an die Stelle der bisher möglichen Nichtigerklärung einer bi-
gamischen Ehe ist die bloû ex nunc wirkende Aufhebung einer solchen Ehe getreten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2001 aaO). Dieses gewandelte Rechtsverständnis hat zwar nicht dazu geführt, einem Ehegatten generell ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der von seinem Ehegatten eingegangenen bigamischen Ehe abzusprechen. Auch mit der nur ex nunc wirkenden Aufhebung der bigamischen Ehe wird nämlich das Spannungsverhältnis zwischen der bigamischen Ehe und der vorrangig den Schutz des Art. 6 GG genieûenden Erstehe aufgehoben und dem Grundsatz der Einehe Geltung verschafft. Dies gilt uneingeschränkt aber nur noch dann, wenn die erste Ehe im Zeitpunkt der Aufhebung der bigamischen Ehe noch besteht; denn nur in diesem Falle wird mit der begehrten Aufhebung verhindert, daû die bigamische Ehe neben der Erstehe fortbesteht und die Rechte des Ehegatten aus der Erstehe schmälert. Ist die erste Ehe dagegen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung der bigamischen Ehe bereits aufgelöst, kann ein in die Zukunft weisendes Ziel nicht mehr erreicht werden. Auch an der für die Vergangenheit bestehenden Konkurrenz zur Erstehe vermag die nur noch ex nunc wirkende Aufhebung der bigamischen Ehe nichts mehr zu ändern; dem vom früheren Recht anerkannten Interesse des Ehegatten der ersten Ehe an der verbindlichen Feststellung, daû die während seiner Ehe geschlossene Zweitehe nichtig ist und seine eigene Ehe damit die allein gültige Ehe war (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO), bietet das neue Recht nicht länger Raum. Die nur in die Zukunft reichende Wirkung der Aufhebung hindert zwar nicht generell die Möglichkeit, eine bigamische Ehe auch dann noch aufzuheben , wenn die Erstehe bereits aufgelöst ist. Ein Aufhebungsantrag des Ehegatten der Erstehe kann sich in solchem Falle aber nicht allein auf das - in erster Linie von der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Abwägung der in § 1316 Abs. 3 BGB genannten Belange zu wahrende - öffentliche Interesse an
der Sanktionierung von Verstöûen gegen das Verbot der Mehrehe stützen. Er setzt vielmehr die Geltendmachung eigener Belange des früheren Ehegatten voraus, die sein objektives Interesse an der Aufhebung der bigamischen Ehe begründen und sich auch gegenüber Belangen der Ehegatten der bigamischen Ehe und etwaiger aus ihr hervorgegangener Kinder als schutzwürdig erweisen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Antragsteller, der sich offenbar vehement gegen die Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 zur Wehr gesetzt hat, hat keine eigenen objektiven Interessen vorgetragen, die auch noch nach der von ihm letztlich erfolglos bekämpften Scheidung seiner eigenen Ehe nunmehr eine Aufhebung der Ehe der Antragsgegner erfordern. Vermögensrechtliche , insbesondere renten- und versorgungsrechtliche Rechtsverhältnisse , deren verbindliche Klärung sogar im öffentlichen Interesse liegt und die Beseitigung einer bigamischen Ehe auch nach Scheidung der Erstehe rechtfertigen kann (Senatsurteil vom 17. Januar 2001 aaO S. 686 f.), sind unter den Beteiligten nicht im Streit und würden durch eine Aufhebung der bigamischen Ehe - soweit ersichtlich - auch nicht berührt. Die Wahrung der staatlichen Ordnung und ihrer Eheverbote begründet, wie ausgeführt, für sich genommen ein eigenes Aufhebungsinteresse des Antragstellers nicht. 4. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da sich der Antrag auf Aufhebung der Ehe der Antragsgegner als unzulässige Rechtsausübung darstellt und deshalb unzulässig ist, waren sowohl das Berufungsurteil wie auch das die Eheaufhebung aussprechende Urteil des Familiengerichts aufzuheben und der Antrag auf Eheaufhebung zurückzuweisen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Vézina

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.