Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2010 - 13 S 2748/09

published on 28.04.2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2010 - 13 S 2748/09
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.4.2009 - 9 K 4111/08 - geändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger mit Eintritt des Versorgungsfalls gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er mit Eintritt des Versorgungsfalls beihilfeberechtigt ist.
Der Kläger wurde am … 1953 geboren. Seit dem 1.9.1980 ist er bei einer privaten Sonderberufsschule als Lehrer angestellt. Seither ist er zu einem Satz von 100% privat krankenversichert. Die Versicherungsbeiträge werden je zur Hälfte von dem Kläger und seinem Arbeitgeber getragen. Weiter besitzt er nach eigenen Angaben beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg einen „Restbeihilfetarif“, der manche von der privaten Krankenkasse nicht ersetzten Restaufwendungen deckt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung werden wie das Gehalt des Klägers im Wege der Privatschulförderung durch das Land Baden-Württemberg ersetzt.
Mit Bescheid vom 12.6.1986 verlieh das Oberschulamt Karlsruhe dem Kläger die Versorgungsberechtigung nach § 104 SchG aus dem Amt eines Handelschulrats der Besoldungsgruppe A 13.
Mit an den Arbeitgeber des Klägers adressierten „Befreiungsbescheid“ vom 21.11.1986 befreite das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg den Kläger mit Wirkung vom 26.6.1986 von der Rentenversicherungspflicht der Angestellten sowie von der Krankenversicherungs- und der Arbeitslosenbeitragspflicht. Dieser Bescheid beruhe auf § 8 Abs. 1 AVG und § 172 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 169 Abs. 2 RVO. Da dem Kläger die Versorgungsberechtigung verliehen sei, sei nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Der Befreiungsbescheid erlösche mit Beendigung der Lehrertätigkeit und mit Beendigung der Versorgungsberechtigung.
Mit Bescheid vom 30.7.1997 verlieh das Oberschulamt Karlsruhe dem Kläger (erneut) die Versorgungsberechtigung nach § 28 LKJHG i.V.m. § 104 SchG. Ihm werde die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen (Studienrat, Besoldungsgruppe A 13) verliehen, gleichzeitig erhalte er die Befugnis, die Bezeichnung Studienrat zu führen. Die Verleihung der Versorgungsberechtigung werde mit dem Tag der Aushändigung dieser Verfügung wirksam; früher verliehene Versorgungsberechtigungen seien damit gegenstandslos.
Mit Schriftsatz vom 17.3.2008 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg eine Bestätigung dafür, dass er nach Eintritt des Versorgungsfalls beihilfeberechtigt sei. Dies lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Schreiben vom 10.6.2008 ab.
Der Kläger hat am 31.10.2008 Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Die Klage sei zulässig, da ihm ein Abwarten auf die erste Entscheidung über die Bewilligung von Beihilfe nicht zumutbar sei. In der Sache besitze er eine Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen, die als Versorgungsempfänger Anspruch auf Beihilfe hätten. Auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVO bestimme, dass Ruhestandsbeamte beihilfeberechtigt seien. Aus einem Schreiben an einen Kollegen ergebe sich, dass eine Beihilfegewährung an Privatschullehrer im Versorgungsfall möglich sei, wenn dem Betroffenen vor dem 10.10.2006 eine Versorgungsberechtigung verliehen worden sei, da er sich am 9.5.2006 noch im Dienst befunden habe und er beihilfekonform versichert gewesen sei. Letzteres sei bei ihm zwar nicht der Fall. Er habe nicht mit der Notwendigkeit einer beihilfekonformen Versicherung rechnen können. Auch in einem Schreiben an einen anderen Kollegen aus dem Jahr 2004 habe das Landesamt für Besoldung und Versorgung bestätigt, dass die Beihilfeberechtigung im Versorgungsfall bestehe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. § 2 BVO sehe keine Beihilfeberechtigung des Klägers vor. Auch aus § 104 SchG lasse sich nichts anderes entnehmen. Der Anspruch auf Versorgung umfasse dem Wortsinne nach gerade keine Beihilfe. Eine Befreiung von Versicherungspflichten in der Sozialversicherung führe nicht zu künftigen Beihilfeansprüchen. Das Schreiben an den Kollegen aus dem Jahr 2004 sei falsch; daher könne sich hieraus kein Anspruch ableiten lassen. Frühere Missverständnisse seien jedenfalls seit 2007 bereinigt worden. Seither gelte folgende Praxis: Personen, die im Jahr 2007 das 45. Lebensjahr schon vollendet und eine Versorgungsberechtigung ohne ausführliche Aufklärung über fehlende Beihilfeberechtigung verliehen bekommen hätten, erhielten als Versorgungsempfänger dann Beihilfe, wenn sie schon bisher gegenüber ihrem privaten Schulträger eine Beihilfeberechtigung besessen hätten und nur bezüglich der Restkosten privatversichert gewesen seien. Dies sei bei dem Kläger aber nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.4.2009 - zugestellt am 30.4.2009 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Der Kläger begehre die Feststellung eines nach seiner Auffassung bereits heute feststehenden Rechtsverhältnisses, nämlich seiner Beihilfeberechtigung bei Eintritt des Versorgungsfalls. Dem stehe die Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen, denn er könne derzeit keine Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Beihilfe erheben. Ein Abwarten des Eintritts des Versorgungsfalls sei unzumutbar, weil er schon heute über die Ausgestaltung seiner privaten Krankenversicherung disponieren müsse und ihm eventuell ein Rückfall in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht drohen könne. Die Klage bleibe aber in der Sache ohne Erfolg. Eine Beihilfeberechtigung lasse sich zunächst nicht aus § 104 SchG entnehmen. Ihm sei auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden beamteten Lehrers an öffentlichen Schulen verliehen worden. Zur Versorgung im beamtenrechtlichen Sinne gehöre die Beihilfe eindeutig nicht. Zum selben Ergebnis führe auch § 101 LBG i.V.m. der Beihilfeverordnung. Zu der in § 1 Abs. 2 BVO genannten Personengruppe gehöre er nicht. Er gehöre auch nicht zum Kreis der in § 2 Abs. 1 BVO genannten Berechtigten, da er auch nach Eintritt seines Versorgungsfalls kein Ruhestandsbeamter werde. Schon aus systematischen Gründen könne allein aufgrund von Befreiungsentscheidungen von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht kein Beihilfeanspruch bestehen, da andernfalls beispielsweise Selbständige auch einen Beihilfeanspruch besitzen müssten. Möglicherweise lebe bei ihm ab dem Eintritt des Versorgungsfalls nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V die gesetzliche Krankenversicherungspflicht wieder auf. Ein Anspruch auf Beihilfeberechtigung im Versorgungsfall ergebe sich weiter nicht aus Verfassungsrecht. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung habe glaubhaft dargelegt, dass nach „Ausrutschern“ bis zum Jahr 2006 durch ein Rundschreiben des Ministeriums für Kultus und Sport vom 10.10.2006 an die Regierungspräsidien und das Schreiben des Finanzministeriums vom 21.8.2007 an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport eine einheitliche Verwaltungspraxis sichergestellt worden sei. Danach werde eine Beihilfeberechtigung den Privatschullehrern mit Versorgungsberechtigung zugesichert, die im Jahr 2007 45 Jahre oder älter gewesen seien, zu dem Zeitpunkt gegenüber ihrem privaten Schulträger eine Beihilfeberechtigung und deswegen auch eine beihilfekonforme Krankenversicherung besessen hätten. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Diese Differenzierung sei nicht willkürlich, denn sie beruhe auf einer zumindest nachvollziehbaren Unterscheidung nach Vertrauensschutzgesichtspunkten. Nur wer schon in seiner aktiven Dienstzeit in ein beihilfeähnliches System eingebunden gewesen sei und deswegen nur über eine beihilfekonforme private Krankenversicherung mit einem bloßen Teiltarif verfüge, habe ein besonders schützenswertes Vertrauen auf deren Fortbestand. Er müsse bei Eintritt des Versorgungsfalls seinen Versicherungstarif auf 100% aufstocken, was möglicherweise nur mit einer neuen Risikoanalyse einhergehe und dann zu erheblichen Beitragsaufschlägen führen könne.
10 
Der Kläger trägt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung fristgerecht vor: Die Versorgungsberechtigung stamme aus Regelungen aus der Zeit des Königreichs Württemberg. Die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SchG sei geschaffen worden, um die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrer an genehmigten Heimsonderschulen in freier Trägerschaft den beamteten Lehrern im öffentlichen Schuldienst gleichzustellen. Es habe ein Anreiz geboten werden sollen, statt im öffentlichen Schuldienst an Privatschulen zu arbeiten und die gleichen Bezüge und Versorgungsleistungen zu erhalten. Diese Gleichstellung ergebe sich insbesondere daraus, dass die Verleihung einer Versorgungsberechtigung nur in Betracht komme, wenn der Privatschullehrer zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfülle. Weder in § 101 LBG noch in § 106 Abs. 4 LBG finde sich die Definition für den Begriff „Versorgung“. Es sei selbstverständlich, dass nach § 101 LBG i.V.m. der BVO Ruhestandsbeamten zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt werde, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustünden. Dies sei entsprechend auf den Kläger als Inhaber einer Versorgungsberechtigung anzuwenden. Dies ergebe sich auch aus dem Regelungszweck des § 104 SchG. Um den Lehrkräftebedarf an Privatschulen decken zu können, sollten diejenigen Lehrer, die ebenso gut im öffentlichen Schuldienst hätten arbeiten können, diesen Lehrern gleichgestellt sein. Er stütze seinen Beihilfeanspruch auch darauf, dass er ein besonders schützenswertes Vertrauen auf das Bestehen eines Beihilfeanspruchs besitze, nachdem er von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit worden sei. Da die entsprechenden Befreiungsentscheidungen letztmals per Bescheid des Ministeriums für Kultus und Sport vom 21.11.1986 durch eine hoheitliche und für ihn vorgesetzte zuständige Stelle erklärt worden seien, sei er in seinem Vertrauen darauf bestärkt worden, dass er im Versorgungsfall beihilfeberechtigt sei. Eine gegenteilige Belehrung oder Aufklärung sei nicht durchgeführt worden. Im Rahmen der Prüfung der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht sei durch das Ministerium für Kultus und Sport inzident erklärt worden, dass der Kläger aufgrund der Versorgungsberechtigung beihilfeberechtigt sei, da andernfalls die Befreiung nicht hätte erteilt werden dürfen. Aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB V sei ersichtlich, dass im Regelfall grundsätzlich auch Privatschullehrer Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften hätten, denn andernfalls wäre eine derartige Regelung überflüssig. Ein Wiederaufleben der gesetzlichen Versicherungspflichten nach Eintritt des Versorgungsfalls komme nicht in Betracht, da er nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei sei und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht gesetzlich versichert gewesen sei. Seit 1953 bis Ende 2004 seien sowohl das Kultusministerium als auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung der Auffassung gewesen, dass die Beihilfe fester Bestandteil der Versorgungsberechtigung sei. Ihm seien verschiedene Fälle bekannt, in denen auch Lehrer an privaten Berufsschulen mit vergleichbarer Vita einen Beihilfeanspruch zuerkannt bekommen hätten. Es sei nicht nachgewiesen, dass es nach dem Rundschreiben des Finanzministeriums im Jahr 2007 nicht mehr zu derartigen „Ausrutschern“ gekommen sei. Die in den Rundschreiben vorgenommene Differenzierung sei willkürlich. Der Kläger habe keine Möglichkeit mehr, langfristig für die Absicherung im Krankheitsfall nach Eintritt in den Ruhestand zu sorgen, da er im Jahr 2007 bereits 54 Jahre alt gewesen sei. Eine entsprechende Rücklagenbildung bis zum Eintritt in den Ruhestand sei nicht mehr möglich. Nach Eintritt in den Ruhestand müsse er mit erheblichen Beitragsaufschlägen seiner Krankenversicherung rechnen, da die Arbeitgeberbeteiligung hinfällig werde. Insoweit sei seine finanzielle Belastung mit der durch das Rundschreiben begünstigten Personengruppe vergleichbar.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.4.2009 - 9 K 4111/08 - zu ändern und festzustellen, dass er mit Eintritt des Versorgungsfalls gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt ist.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Der Beklagte macht geltend: Der Wortlaut des § 104 SchG spreche lediglich von der Verleihung einer Versorgungsberechtigung. Weder im Sprachgebrauch der beamtenrechtlichen Vorschriften noch im allgemeinen Sprachgebrauch sei darunter auch zugleich ein Krankenversicherungsschutz oder entsprechendes zu verstehen. Zur Versorgung im beamtenrechtlichen Sinne gehöre die Beihilfe nicht. Ziel der Versorgungsberechtigung sei nach jetziger und früherer Rechtslage gewesen, den Inhabern von Versorgungsberechtigungen eine Pensionsberechtigung entsprechend der beamtenrechtlichen Altersvorsorge anstelle der gesetzlichen Rente einzuräumen. Wie damals die Krankheitsvorsorge der Beamten abgesichert gewesen sei, sei nicht bekannt. Bereits damals sei zwischen den Bereichen Versorgung und Krankheitsvorsorge differenziert worden. Regelungen im Sozialgesetzbuch könnten schon deshalb keinen Anspruch des Klägers begründen, da der Befreiungsbescheid vom 21.11.1986 datiere und die Vorschrift des § 6 SGB V erst mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten sei. Richtig sei, dass durch die Neuregelung die Versicherungsfreiheit nunmehr nicht mehr von Anwartschaften auf Alters-oder Hinterbliebenenversorgung, sondern systemgerecht von Ansprüchen im Krankheitsfall abhängig gemacht werde. Diese Änderung könne aber nicht über das Fehlen einer Anspruchsgrundlage für die damalige Sach- und Rechtslage hinwegtäuschen. Ein Vertrauensschutz scheitere schon daran, dass es zwischen dem Kläger und dem Land keinerlei Rechtsbeziehungen gebe. Der Kläger habe bislang weder einen Beihilfeanspruch gehabt noch sei ihm ein solcher gewährt worden. Nach einigen versehentlichen „Ausreißern“ bis zum Jahr 2006 seien durch das Rundschreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 10.10.2006 an die Regierungspräsidien und dann auch durch das Schreiben des Finanzministeriums vom 21.8.2007 an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport eine einheitliche Verfahrenspraxis sichergestellt worden. Danach sei eine Differenzierung vorgenommen worden, die nachvollziehbar zwischen Vertrauensgesichtspunkten unterscheide. Der Kläger falle allerdings nicht unter den Personenkreis, für den eine Beihilfeberechtigung mit Versorgungsberechtigung zugesichert worden sei. Nur wer schon in seiner aktiven Dienstzeit in ein beihilfeähnliches System eingebunden sei, habe ein besonders schützenswertes Vertrauen an dessen Fortbestand. Zwar finde der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V keine Anwendung. Jedoch trete wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V keine Versicherungspflicht mehr ein. Der Betroffene könne aus diesem Grund seine Krankheitskosten nur noch über eine private Krankenversicherung zu 100% absichern. Die demnach erforderliche Aufstockung der bisher beihilfekonformen Teilversicherung habe insbesondere bei Personen im fortgeschrittenen Alter eine unverhältnismäßig hohe Beitragsbelastung zur Folge, da möglicherweise eine neue Risikoanalyse mit erheblichem Beitragsausschlägen erfolge. Diese Folgen stellten sich bei Personen, die wie der Kläger von Anfang an zu 100% privatversichert seien, nicht ein. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Inhaber einer Versorgungsberechtigung bis Ende 2004 nach Eintritt des Versorgungsfalls Beihilfe erhalten hätten. Aufgrund einer programmtechnischen Ungenauigkeit seien sie nicht als Fälle ohne Beihilfeberechtigung erkennbar gewesen. Da das Landesamt erst am 1.1.1972 gegründet worden sei, könne über die vorherige Verwaltungspraxis keine Aussage gemacht werden.
16 
Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts die Akten des LBV sowie die Personalakten des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport und die Förderakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung; wegen der Einzelheiten wird hierauf ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Die auf die Feststellung der Beihilfeberechtigung mit Eintritt des Versorgungsfalls gerichtete Klage ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt - als allgemeine Feststellungsklage zulässig; hiervon gehen auch beide Beteiligte aus. Zwar ist die Feststellungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO). Im vorliegenden Fall ist es jedoch dem Kläger nicht zuzumuten, erst einen nach Eintritt der Versorgungsberechtigung möglicherweise eintretenden Krankheitsfall abzuwarten, und dann durch einen Beihilfeantrag bzw. dessen Bescheidung eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen, denn er muss schon vor Eintritt des Ruhestands entsprechend - z.B. durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung oder die Bildung von Rücklagen - disponieren können. Angesichts dessen ist auch das berechtigte Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung zu bejahen (vgl. § 43 Abs. 1, 2. Hs. VwGO).
II.
18 
Die Berufung hat in der Sache Erfolg, weil die Klage begründet ist. Der Kläger ist mit Eintritt des Versorgungsfalls gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt. Dies folgt schon aus den einschlägigen einfach-gesetzlichen Vorschriften. Daher kann offen bleiben, ob sich eine Beihilfeberechtigung auch aus höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundsatz des Vertrauensschutzes i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, ableiten lässt.
19 
1. Der bei einer privaten Sonderberufsschule als Lehrer angestellte Kläger besitzt die (entsprechende) Versorgungsberechtigung eines Studienrats (A 13) an öffentlichen Schulen.
20 
Nach § 28 Abs. 5 LKJHG ist für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken - hierzu gehört unstreitig die Schule, an welcher der Kläger beschäftigt ist - unter anderem die Vorschrift des § 104 SchG anwendbar. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG kann den ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrern an genehmigten Heimsonderschulen auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen durch die für die Ernennung eines entsprechenden Lehrers zuständige Behörde verliehen werden. Auf nicht im Beamtenverhältnis stehende Lehrer wie den Kläger ist diese Vorschrift trotz der Regelung des § 105 BeamtVG nach wie vor anwendbar (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2.3.1995 - 2 C 24.93 - BVerwGE 98, 54).
21 
Eine solche Verleihung der Versorgungsberechtigung ist hier zunächst mit Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 12.6.1986 und - diese ersetzend - nochmals mit Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 30.7.1997 ohne Zweifel erfolgt.
22 
2. Hieraus folgt nach der Überzeugung des Senats auch eine Beihilfeberechtigung mit dem Eintritt des Versorgungsfalls.
23 
a) Aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 SchG ergibt sich allerdings eine solche Beihilfeberechtigung nicht unmittelbar. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, umfasst der Begriff in § 104 Abs. 1 SchG verwandte Begriff der Versorgungsberechtigung nicht „automatisch“ auch die Beihilfeberechtigung im Versorgungsfall.
24 
Der Kläger gehört auch nicht zu den Beihilfeberechtigten, die in den maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften ausdrücklich genannt werden. In § 101 LBG werden zwar u.a. Beamte und Ruhestandsbeamte, nicht aber andere Versorgungsberechtigte wie der Kläger als Empfänger der beamtenrechtlichen Beihilfe genannt. § 1 Abs. 2 BVO nennt als Anwendungsbereich der BVO zwar neben Beamten und früheren Beamten auch die Versorgungsempfänger der in § 1 LBG genannten Dienstherrn. Dazu gehören aber nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Schließlich sind auch Ruhegehaltsempfänger nur dann nach § 2 Abs. 2 BVO beihilfeberechtigt, wenn sie zu dem in Abs. 1 genannten Personenkreis gehören, also im Wesentlichen Beamte oder Ruhestandsbeamte sind (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BVO). Anders als der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, lässt sich hingegen aus der Regelung des § 2 Abs. 4 Nr. 4 BVO nichts für den vorliegenden Fall herleiten, da diese Vorschrift nur für frühere Ehrenbeamte, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und nur kurzzeitig beschäftigte Beamte i.S.v. § 4 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BVO gilt.
25 
b) Die historisch-teleologische Auslegung führt jedoch zu der Annahme einer Beihilfeberechtigung.
26 
Die Vorschrift des § 104 SchG wie auch die Vorgängervorschrift des § 72 SchVOG vom 5.5.1964 (GBl. 1964, 235) beruhen auf historischen Regelungen, die ohne inhaltliche Einschränkung für das Landesrecht des neu gegründeten Bundeslands Baden-Württemberg übernommen werden sollten. Auch wenn diese historischen Vorschriften aber zu einer Zeit entstanden waren, als es noch kein System der Beihilfe im heutigen Sinne gab, sollte auf jeden Fall über ein enges Verständnis des Wortlauts hinaus eine umfassende Gleichstellung der Privatschullehrer mit Versorgungsberechtigung mit den Ruhestandsbeamten gewährleistet werden. Daraus folgt, dass die Versorgungsberechtigung auch die Beihilfeberechtigung umfasst. Im Einzelnen:
27 
Die Vorschrift des § 104 SchG wurde bei ihrer Schaffung als unabweisbar im Hinblick auf die Bedeutung der Aufgabe, die von privaten Heimsonderschulen im öffentlichen Auftrag wahrgenommen wird, angesehen (Hochstetter/Muser, SchulG für BW, 20. Aufl. 2000, § 104 Rn. 1). Schon dies deutet darauf hin, dass die Privatschullehrer wegen der hohen Bedeutung und dem öffentlichen Interesse an ihrer Tätigkeit den verbeamteten Lehrern weitgehend gleichgestellt werden sollten. Des Weiteren wird auf die Regelung in Art. 14 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 12.1.1912 (Württemb. RegBl. 1912, 235) und § 52 des Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29.1.1934 (Bad. GVBl. 1934, 25) Bezug genommen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Regierung (LT-Drucks. 3. Wahlperiode, Beilage 2755 vom 23.1.1963) zu der im späteren Schulgesetz übernommenen Vorgängervorschrift (§ 72 SchVOG, im Entwurf der Regierung noch § 73) im Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens -SchVOG - vom 5.5.1964 (Gbl. 1964, 235), der ersten gemeinsamen umfassenden landesrechtlichen Regelung des Schulwesens durch das Land Baden-Württemberg, sollte wegen der Einheitlichkeit und rechtlichen Gleichbehandlung für die Lehrer aller privaten Heimsonderschulen die gleiche Regelung getroffen werden, wie sie das Gesetz über die Erziehung und den Unterricht hör- und sehgeschädigter Kinder und Jugendlicher für die Lehrer an privaten Heimsonderschulen für hör- und sehgeschädigte Kinder gebracht hat; sie decke sich inhaltlich mit Art. 13 (gemeint ist wohl Art. 14) des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 12.1.1912 (a.a.O.) und entspreche § 52 des Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29.1.1934 (a.a.O.).
28 
Nach der in Bezug genommenen Vorschrift des (württembergischen) Art. 14 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 12.1.1912 (a.a.O.) wurde den Erziehern oder Lehrern an „Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, sowie an den von der Staatsbehörde genehmigten Privatanstalten für taubstumme, blinde, schwachsinnige oder krüppelhafte Kinder“ auf deren Ansuchen die Pensionsberechtigung der Volksschullehrer eingeräumt, wenn sie ständig und ausschließlich im Dienste einer solchen Anstalt standen und die Bedingungen für eine Anstellung im öffentlichen Volksschuldienst in sich vereinigten. Eine vergleichbare Regelung enthielten im Übrigen auch die Art. 2 ff. des württembergischen Gesetzes betreffend die höheren Mädchenschulen (abgedruckt bei Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, S. 132). § 52 Abs. 1 des (badischen) Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29.1.1934 (a.a.O.) bestimmte, dass die Eigenschaft planmäßiger Beamter mit den Rechten als Hauptlehrer bei entsprechender Befähigung Lehrern verliehen werden konnte, die „an Erziehungsanstalten für sittlich verwahrloste oder für schwachsinnige Kinder, an Waisenhäusern oder an anderen in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohle dienenden Lehr- oder Erziehungsanstalten“ eine Lehr- oder Erziehungstätigkeit in unwiderruflicher Weise übertragen worden war.
29 
Aus diesen Vorschriften - auf die der „aktuelle“ Gesetzgeber Bezug genommen hat - lässt sich ersehen, dass wegen des wichtigen öffentlichen Zwecks, dem die jeweils betroffenen Privatschulen dienen, eine weitgehende Gleichstellung der dort beschäftigten Lehrkräfte mit den verbeamteten Lehrern erreicht werden sollte. Am weitesten geht insoweit § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29.1.1934 (a.a.O.). Während in den o.a. Gesetzen des Königreichs Württemberg nur von einer Pensionsberechtigung der begünstigten Privatschullehrer die Rede ist, spricht diese Vorschrift sogar davon, dass ihnen die Eigenschaft planmäßiger Beamter mit den Rechten als Hauptlehrer verliehen werden konnte. Da der „aktuelle“ Gesetzgeber auf diese historischen Regelungen Bezug genommen hat, ohne dass irgendwelche Anzeichen für den Willen ersichtlich sind, eine inhaltliche Einschränkung vornehmen zu wollen, wäre es lebensfremd, zu unterstellen, der Begriff der Versorgungsberechtigung sei bewusst gewählt worden, um eine Beihilfeberechtigung auszuschließen.
30 
Ein weiteres Indiz gegen einen beabsichtigten Ausschluss der Beihilfeberechtigung ist der Wortlaut des § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 1.8.1962 (GBl. 89, LBG 1962). Danach waren die Beamten sowie „die Empfänger von Versorgungsbezügen“ beihilfeberechtigt. Von dem Wortlaut dieser Vorschrift sind also ohne Weiteres auch die Privatschullehrer mit Versorgungsberechtigung umfasst, solange sie Versorgungsbezüge erhalten. Jedoch kann diesem Gesichtspunkt letztlich nur geringes Gewicht beigemessen werden, denn ob der Gesetzgeber bei der Schaffung des SchVOG diese beamtenrechtliche Vorschrift überhaupt vor Augen hatte oder auf sie Bezug nehmen wollte, ist unbekannt. Auch hat Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 2. und 3. der damals geltende Beihilfeverordnung vom 13.7.1959 (GBl. 67) in der Fassung vom 3.3.1964 (GBl. 103) den beihilfeberechtigten Personenkreis wiederum enger - vergleichbar mit der aktuellen Rechtslage - definiert. Festzuhalten bleibt aber dennoch, dass jedenfalls nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 LBG 1962 alle Empfänger von Versorgungsbezügen beihilfeberechtigt waren.
31 
Dass kein Ausschluss der versorgungsberechtigten Privatschullehrer von der Beihilfeberechtigung nach Eintritt des Versorgungsfalles beabsichtigt war, wird noch deutlicher, wenn man die historische Entwicklung des beamtenrechtlichen Beihilferechts in den Blick nimmt. In dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der historischen Vorschriften, auf die der Gesetzgeber des § 72 SchVOG bzw. des § 104 SchG Bezug nehmen wollte, gab es noch keine Beihilfe im heutigen Sinne. Eine dem heutigen Recht vergleichbare Beihilfe ist insbesondere für den Bereich der Länder erstmals mit dem Erlass vom 25.6.1942 (RBB 157; s. auch AV des RJM vom 11.9.1942, DJ 368) eingeführt worden (näher: Bayer. VerfGH, Entscheidung vom 4.12.1958 - Vf. 10-VII-58 - VerwRspr. 11, 395). Deshalb gehört das heutige System der Beihilfegewährung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und kann jederzeit (angemessen) verändert werden (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 80 Rn. 4; Plog/Wiedow, BBG, § 79 Rn. 11a). Kraft seiner Fürsorgepflicht muss der Dienstherr zwar Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen aber seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89). Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 30.4.2009 - 2 C 127.07 - NVwZ 2009, 1037). Auch wenn keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, die gebotene Hilfe gerade in Form von Beihilfen zu erbringen, so handelt es sich bei diesen Fürsorgeleistungen doch um Randzonen der Besoldung im materiellen Sinne (BVerwG, Entscheidung vom 25.6.1987 - 2 N 1.86 -NJW 1987, 2948).
32 
Dies bestätigt, dass mit der Regelung des § 72 SchVOG bzw. der Nachfolgeregelung des § 104 SchG nicht zwingend eine bewusste Beschränkung auf die Versorgung im Sprachgebrauch des heutigen Beamtenrechts beabsichtigt gewesen sein muss. Das Beihilfesystem in seiner heutigen Ausprägung hat sich erst nach 1942 herausgebildet. Im materiellen Sinne handelt es sich hierbei letztlich sogar um „Randzonen“ der Besoldung bzw. der Alimentation. Mit anderen Worten ist die Beihilfe kein „aliud“ im Vergleich zu Besoldung und Versorgung, sondern eher deren besondere Ausprägung im Falle bestimmter krankheitsbedingter Notlagen. Dies lässt es als naheliegend erscheinen, auch den Begriff der Versorgungsberechtigung in § 104 SchG in einem umfassenderen Sinne zu verstehen, nachdem den historischen Gesetzgebern, an deren Vorbild sich der aktuelle Gesetzgeber orientieren wollte, noch gar kein Beihilfesystem wie heute bekannt war.
33 
Insbesondere der ausdrücklich in Bezug genommene Wortlaut des badischen Gesetzes aus dem Jahre 1934 - das nicht von Pensionsberechtigung, sondern sogar von der Verleihung der Eigenschaft planmäßiger Beamter mit den Rechten als Hauptlehrer spricht - deutet vielmehr darauf hin, dass eine umfassende Gleichstellung mit den Lehrern an staatlichen Schulen beabsichtigt war. Diese historischen Regelungen waren im Übrigen auch bis zur Schaffung der SchVOG noch in Kraft und anwendbar, denn sie werden ausdrücklich in den Schlussvorschriften dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt (§ 86 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 3 und 19 SchVOG). Darauf, dass der Landesgesetzgeber 1964 hinter diesen vorgefundenen Rechtszustand hätte zurückgehen wollen und die Privatschullehrer aus dem badischen Landesteil nunmehr von der Beihilfeberechtigung im Versorgungsfall ausschließen wollte, deutet nichts hin.
34 
c) Schließlich spricht - wenn auch nur mit geringem Gewicht - die bis 2004 bestehende Verwaltungspraxis des Beklagten in vergleichbaren Fällen für die Rechtauffassung des Klägers. Zwar wäre eine ständige rechtswidrige Verwaltungspraxis nicht geeignet, einen entsprechenden Rechtsanspruch des Betroffenen zu begründen. Eine jahrelang tatsächlich ohne Beanstandung ausgeübte Verwaltungspraxis kann jedoch darauf hindeuten, dass eine gesetzliche Vorschrift von der zuständigen Behörde in einem bestimmten Sinne verstanden worden ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat nunmehr selbst eingeräumt, dass die Inhaber einer Versorgungsberechtigung seit der Gründung des Landesamts am 1.1.1972 bis Ende 2004 nach Eintritt des Versorgungsfalls regelmäßig auf Antrag Beihilfe erhalten haben; über die vorherige Verwaltungspraxis könne keine Aussage gemacht werden.
35 
Bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts ist es wenig überzeugend, dass diese jahrzehntelange Verwaltungspraxis ausschließlich auf einer programmtechnischen Ungenauigkeit beruht haben soll. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung insoweit angegeben, dass der Sachbearbeiter für die Versorgung die Personalakte bekommen und dann eine Personalnummer festgelegt habe; automatisch sei je eine Personalnummer für die Versorgung und für die Beihilfe generiert worden. Diese „programmtechnische Ungenauigkeit“ wäre aber bei entsprechendem Willen leicht zu vermeiden gewesen, indem den Betroffenen nur eine Personalnummer für Versorgung und keine Personalnummer für Beihilfe zugeteilt oder ein „Sperrvermerk“ für die Beihilfe eingetragen worden wäre. Daraus, dass dies nicht geschehen ist, kann durchaus auf eine damals bestehende Rechtsauffassung innerhalb des Landesamts für Besoldung und Versorgung geschlossen werden. Darauf deutet auch hin, dass noch 2004 ausdrücklich entsprechende schriftliche Auskünfte an Privatschullehrer mit Versorgungsberechtigung erteilt worden sind.
36 
Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem mit Schriftsatz vom 19.3.2010 übersandten Aktenvermerk des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 16.3.2006 (AS. 121 ff.) entnehmen. Die darin unter 1.1. a) bis d) genannten Schreiben dürften sich nur auf die Beihilfeberechtigung während der Dienstzeit - die unstreitig nicht besteht - und nicht auf die Beihilfeberechtigung nach Eintritt der Versorgungsberechtigung beziehen. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Formulierung und bei b) bis d) zudem aus der Bezugnahme auf die Frage der Zuschussbemessung. Denn hierfür ist die Beihilfeberechtigung nach Eintritt des Versorgungsfalls ohne Belang, da die Krankenversicherung andernfalls alleine von dem betroffenen Lehrer und nicht von der Schule zu tragen wäre. Erstmals in der unter e) erwähnten Rechnungshofdenkschrift aus dem Jahr 1998 wird die heute vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung ausdrücklich befürwortet. Sie ist aber zunächst folgenlos geblieben; erst im Jahr 2004 wurde begonnen, die vorherige ständige Verwaltungspraxis zu ändern.
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
39 
Beschluss vom 28.4.2010
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
17 
Die auf die Feststellung der Beihilfeberechtigung mit Eintritt des Versorgungsfalls gerichtete Klage ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt - als allgemeine Feststellungsklage zulässig; hiervon gehen auch beide Beteiligte aus. Zwar ist die Feststellungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO). Im vorliegenden Fall ist es jedoch dem Kläger nicht zuzumuten, erst einen nach Eintritt der Versorgungsberechtigung möglicherweise eintretenden Krankheitsfall abzuwarten, und dann durch einen Beihilfeantrag bzw. dessen Bescheidung eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen, denn er muss schon vor Eintritt des Ruhestands entsprechend - z.B. durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung oder die Bildung von Rücklagen - disponieren können. Angesichts dessen ist auch das berechtigte Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung zu bejahen (vgl. § 43 Abs. 1, 2. Hs. VwGO).
II.
18 
Die Berufung hat in der Sache Erfolg, weil die Klage begründet ist. Der Kläger ist mit Eintritt des Versorgungsfalls gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt. Dies folgt schon aus den einschlägigen einfach-gesetzlichen Vorschriften. Daher kann offen bleiben, ob sich eine Beihilfeberechtigung auch aus höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundsatz des Vertrauensschutzes i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, ableiten lässt.
19 
1. Der bei einer privaten Sonderberufsschule als Lehrer angestellte Kläger besitzt die (entsprechende) Versorgungsberechtigung eines Studienrats (A 13) an öffentlichen Schulen.
20 
Nach § 28 Abs. 5 LKJHG ist für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken - hierzu gehört unstreitig die Schule, an welcher der Kläger beschäftigt ist - unter anderem die Vorschrift des § 104 SchG anwendbar. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG kann den ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrern an genehmigten Heimsonderschulen auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen durch die für die Ernennung eines entsprechenden Lehrers zuständige Behörde verliehen werden. Auf nicht im Beamtenverhältnis stehende Lehrer wie den Kläger ist diese Vorschrift trotz der Regelung des § 105 BeamtVG nach wie vor anwendbar (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2.3.1995 - 2 C 24.93 - BVerwGE 98, 54).
21 
Eine solche Verleihung der Versorgungsberechtigung ist hier zunächst mit Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 12.6.1986 und - diese ersetzend - nochmals mit Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 30.7.1997 ohne Zweifel erfolgt.
22 
2. Hieraus folgt nach der Überzeugung des Senats auch eine Beihilfeberechtigung mit dem Eintritt des Versorgungsfalls.
23 
a) Aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 SchG ergibt sich allerdings eine solche Beihilfeberechtigung nicht unmittelbar. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, umfasst der Begriff in § 104 Abs. 1 SchG verwandte Begriff der Versorgungsberechtigung nicht „automatisch“ auch die Beihilfeberechtigung im Versorgungsfall.
24 
Der Kläger gehört auch nicht zu den Beihilfeberechtigten, die in den maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften ausdrücklich genannt werden. In § 101 LBG werden zwar u.a. Beamte und Ruhestandsbeamte, nicht aber andere Versorgungsberechtigte wie der Kläger als Empfänger der beamtenrechtlichen Beihilfe genannt. § 1 Abs. 2 BVO nennt als Anwendungsbereich der BVO zwar neben Beamten und früheren Beamten auch die Versorgungsempfänger der in § 1 LBG genannten Dienstherrn. Dazu gehören aber nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Schließlich sind auch Ruhegehaltsempfänger nur dann nach § 2 Abs. 2 BVO beihilfeberechtigt, wenn sie zu dem in Abs. 1 genannten Personenkreis gehören, also im Wesentlichen Beamte oder Ruhestandsbeamte sind (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BVO). Anders als der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, lässt sich hingegen aus der Regelung des § 2 Abs. 4 Nr. 4 BVO nichts für den vorliegenden Fall herleiten, da diese Vorschrift nur für frühere Ehrenbeamte, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und nur kurzzeitig beschäftigte Beamte i.S.v. § 4 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BVO gilt.
25 
b) Die historisch-teleologische Auslegung führt jedoch zu der Annahme einer Beihilfeberechtigung.
26 
Die Vorschrift des § 104 SchG wie auch die Vorgängervorschrift des § 72 SchVOG vom 5.5.1964 (GBl. 1964, 235) beruhen auf historischen Regelungen, die ohne inhaltliche Einschränkung für das Landesrecht des neu gegründeten Bundeslands Baden-Württemberg übernommen werden sollten. Auch wenn diese historischen Vorschriften aber zu einer Zeit entstanden waren, als es noch kein System der Beihilfe im heutigen Sinne gab, sollte auf jeden Fall über ein enges Verständnis des Wortlauts hinaus eine umfassende Gleichstellung der Privatschullehrer mit Versorgungsberechtigung mit den Ruhestandsbeamten gewährleistet werden. Daraus folgt, dass die Versorgungsberechtigung auch die Beihilfeberechtigung umfasst. Im Einzelnen:
27 
Die Vorschrift des § 104 SchG wurde bei ihrer Schaffung als unabweisbar im Hinblick auf die Bedeutung der Aufgabe, die von privaten Heimsonderschulen im öffentlichen Auftrag wahrgenommen wird, angesehen (Hochstetter/Muser, SchulG für BW, 20. Aufl. 2000, § 104 Rn. 1). Schon dies deutet darauf hin, dass die Privatschullehrer wegen der hohen Bedeutung und dem öffentlichen Interesse an ihrer Tätigkeit den verbeamteten Lehrern weitgehend gleichgestellt werden sollten. Des Weiteren wird auf die Regelung in Art. 14 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 12.1.1912 (Württemb. RegBl. 1912, 235) und § 52 des Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29.1.1934 (Bad. GVBl. 1934, 25) Bezug genommen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Regierung (LT-Drucks. 3. Wahlperiode, Beilage 2755 vom 23.1.1963) zu der im späteren Schulgesetz übernommenen Vorgängervorschrift (§ 72 SchVOG, im Entwurf der Regierung noch § 73) im Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens -SchVOG - vom 5.5.1964 (Gbl. 1964, 235), der ersten gemeinsamen umfassenden landesrechtlichen Regelung des Schulwesens durch das Land Baden-Württemberg, sollte wegen der Einheitlichkeit und rechtlichen Gleichbehandlung für die Lehrer aller privaten Heimsonderschulen die gleiche Regelung getroffen werden, wie sie das Gesetz über die Erziehung und den Unterricht hör- und sehgeschädigter Kinder und Jugendlicher für die Lehrer an privaten Heimsonderschulen für hör- und sehgeschädigte Kinder gebracht hat; sie decke sich inhaltlich mit Art. 13 (gemeint ist wohl Art. 14) des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 12.1.1912 (a.a.O.) und entspreche § 52 des Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29.1.1934 (a.a.O.).
28 
Nach der in Bezug genommenen Vorschrift des (württembergischen) Art. 14 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 12.1.1912 (a.a.O.) wurde den Erziehern oder Lehrern an „Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, sowie an den von der Staatsbehörde genehmigten Privatanstalten für taubstumme, blinde, schwachsinnige oder krüppelhafte Kinder“ auf deren Ansuchen die Pensionsberechtigung der Volksschullehrer eingeräumt, wenn sie ständig und ausschließlich im Dienste einer solchen Anstalt standen und die Bedingungen für eine Anstellung im öffentlichen Volksschuldienst in sich vereinigten. Eine vergleichbare Regelung enthielten im Übrigen auch die Art. 2 ff. des württembergischen Gesetzes betreffend die höheren Mädchenschulen (abgedruckt bei Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, S. 132). § 52 Abs. 1 des (badischen) Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29.1.1934 (a.a.O.) bestimmte, dass die Eigenschaft planmäßiger Beamter mit den Rechten als Hauptlehrer bei entsprechender Befähigung Lehrern verliehen werden konnte, die „an Erziehungsanstalten für sittlich verwahrloste oder für schwachsinnige Kinder, an Waisenhäusern oder an anderen in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohle dienenden Lehr- oder Erziehungsanstalten“ eine Lehr- oder Erziehungstätigkeit in unwiderruflicher Weise übertragen worden war.
29 
Aus diesen Vorschriften - auf die der „aktuelle“ Gesetzgeber Bezug genommen hat - lässt sich ersehen, dass wegen des wichtigen öffentlichen Zwecks, dem die jeweils betroffenen Privatschulen dienen, eine weitgehende Gleichstellung der dort beschäftigten Lehrkräfte mit den verbeamteten Lehrern erreicht werden sollte. Am weitesten geht insoweit § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29.1.1934 (a.a.O.). Während in den o.a. Gesetzen des Königreichs Württemberg nur von einer Pensionsberechtigung der begünstigten Privatschullehrer die Rede ist, spricht diese Vorschrift sogar davon, dass ihnen die Eigenschaft planmäßiger Beamter mit den Rechten als Hauptlehrer verliehen werden konnte. Da der „aktuelle“ Gesetzgeber auf diese historischen Regelungen Bezug genommen hat, ohne dass irgendwelche Anzeichen für den Willen ersichtlich sind, eine inhaltliche Einschränkung vornehmen zu wollen, wäre es lebensfremd, zu unterstellen, der Begriff der Versorgungsberechtigung sei bewusst gewählt worden, um eine Beihilfeberechtigung auszuschließen.
30 
Ein weiteres Indiz gegen einen beabsichtigten Ausschluss der Beihilfeberechtigung ist der Wortlaut des § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 1.8.1962 (GBl. 89, LBG 1962). Danach waren die Beamten sowie „die Empfänger von Versorgungsbezügen“ beihilfeberechtigt. Von dem Wortlaut dieser Vorschrift sind also ohne Weiteres auch die Privatschullehrer mit Versorgungsberechtigung umfasst, solange sie Versorgungsbezüge erhalten. Jedoch kann diesem Gesichtspunkt letztlich nur geringes Gewicht beigemessen werden, denn ob der Gesetzgeber bei der Schaffung des SchVOG diese beamtenrechtliche Vorschrift überhaupt vor Augen hatte oder auf sie Bezug nehmen wollte, ist unbekannt. Auch hat Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 2. und 3. der damals geltende Beihilfeverordnung vom 13.7.1959 (GBl. 67) in der Fassung vom 3.3.1964 (GBl. 103) den beihilfeberechtigten Personenkreis wiederum enger - vergleichbar mit der aktuellen Rechtslage - definiert. Festzuhalten bleibt aber dennoch, dass jedenfalls nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 LBG 1962 alle Empfänger von Versorgungsbezügen beihilfeberechtigt waren.
31 
Dass kein Ausschluss der versorgungsberechtigten Privatschullehrer von der Beihilfeberechtigung nach Eintritt des Versorgungsfalles beabsichtigt war, wird noch deutlicher, wenn man die historische Entwicklung des beamtenrechtlichen Beihilferechts in den Blick nimmt. In dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der historischen Vorschriften, auf die der Gesetzgeber des § 72 SchVOG bzw. des § 104 SchG Bezug nehmen wollte, gab es noch keine Beihilfe im heutigen Sinne. Eine dem heutigen Recht vergleichbare Beihilfe ist insbesondere für den Bereich der Länder erstmals mit dem Erlass vom 25.6.1942 (RBB 157; s. auch AV des RJM vom 11.9.1942, DJ 368) eingeführt worden (näher: Bayer. VerfGH, Entscheidung vom 4.12.1958 - Vf. 10-VII-58 - VerwRspr. 11, 395). Deshalb gehört das heutige System der Beihilfegewährung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und kann jederzeit (angemessen) verändert werden (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 80 Rn. 4; Plog/Wiedow, BBG, § 79 Rn. 11a). Kraft seiner Fürsorgepflicht muss der Dienstherr zwar Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen aber seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89). Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 30.4.2009 - 2 C 127.07 - NVwZ 2009, 1037). Auch wenn keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, die gebotene Hilfe gerade in Form von Beihilfen zu erbringen, so handelt es sich bei diesen Fürsorgeleistungen doch um Randzonen der Besoldung im materiellen Sinne (BVerwG, Entscheidung vom 25.6.1987 - 2 N 1.86 -NJW 1987, 2948).
32 
Dies bestätigt, dass mit der Regelung des § 72 SchVOG bzw. der Nachfolgeregelung des § 104 SchG nicht zwingend eine bewusste Beschränkung auf die Versorgung im Sprachgebrauch des heutigen Beamtenrechts beabsichtigt gewesen sein muss. Das Beihilfesystem in seiner heutigen Ausprägung hat sich erst nach 1942 herausgebildet. Im materiellen Sinne handelt es sich hierbei letztlich sogar um „Randzonen“ der Besoldung bzw. der Alimentation. Mit anderen Worten ist die Beihilfe kein „aliud“ im Vergleich zu Besoldung und Versorgung, sondern eher deren besondere Ausprägung im Falle bestimmter krankheitsbedingter Notlagen. Dies lässt es als naheliegend erscheinen, auch den Begriff der Versorgungsberechtigung in § 104 SchG in einem umfassenderen Sinne zu verstehen, nachdem den historischen Gesetzgebern, an deren Vorbild sich der aktuelle Gesetzgeber orientieren wollte, noch gar kein Beihilfesystem wie heute bekannt war.
33 
Insbesondere der ausdrücklich in Bezug genommene Wortlaut des badischen Gesetzes aus dem Jahre 1934 - das nicht von Pensionsberechtigung, sondern sogar von der Verleihung der Eigenschaft planmäßiger Beamter mit den Rechten als Hauptlehrer spricht - deutet vielmehr darauf hin, dass eine umfassende Gleichstellung mit den Lehrern an staatlichen Schulen beabsichtigt war. Diese historischen Regelungen waren im Übrigen auch bis zur Schaffung der SchVOG noch in Kraft und anwendbar, denn sie werden ausdrücklich in den Schlussvorschriften dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt (§ 86 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 3 und 19 SchVOG). Darauf, dass der Landesgesetzgeber 1964 hinter diesen vorgefundenen Rechtszustand hätte zurückgehen wollen und die Privatschullehrer aus dem badischen Landesteil nunmehr von der Beihilfeberechtigung im Versorgungsfall ausschließen wollte, deutet nichts hin.
34 
c) Schließlich spricht - wenn auch nur mit geringem Gewicht - die bis 2004 bestehende Verwaltungspraxis des Beklagten in vergleichbaren Fällen für die Rechtauffassung des Klägers. Zwar wäre eine ständige rechtswidrige Verwaltungspraxis nicht geeignet, einen entsprechenden Rechtsanspruch des Betroffenen zu begründen. Eine jahrelang tatsächlich ohne Beanstandung ausgeübte Verwaltungspraxis kann jedoch darauf hindeuten, dass eine gesetzliche Vorschrift von der zuständigen Behörde in einem bestimmten Sinne verstanden worden ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat nunmehr selbst eingeräumt, dass die Inhaber einer Versorgungsberechtigung seit der Gründung des Landesamts am 1.1.1972 bis Ende 2004 nach Eintritt des Versorgungsfalls regelmäßig auf Antrag Beihilfe erhalten haben; über die vorherige Verwaltungspraxis könne keine Aussage gemacht werden.
35 
Bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts ist es wenig überzeugend, dass diese jahrzehntelange Verwaltungspraxis ausschließlich auf einer programmtechnischen Ungenauigkeit beruht haben soll. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung insoweit angegeben, dass der Sachbearbeiter für die Versorgung die Personalakte bekommen und dann eine Personalnummer festgelegt habe; automatisch sei je eine Personalnummer für die Versorgung und für die Beihilfe generiert worden. Diese „programmtechnische Ungenauigkeit“ wäre aber bei entsprechendem Willen leicht zu vermeiden gewesen, indem den Betroffenen nur eine Personalnummer für Versorgung und keine Personalnummer für Beihilfe zugeteilt oder ein „Sperrvermerk“ für die Beihilfe eingetragen worden wäre. Daraus, dass dies nicht geschehen ist, kann durchaus auf eine damals bestehende Rechtsauffassung innerhalb des Landesamts für Besoldung und Versorgung geschlossen werden. Darauf deutet auch hin, dass noch 2004 ausdrücklich entsprechende schriftliche Auskünfte an Privatschullehrer mit Versorgungsberechtigung erteilt worden sind.
36 
Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem mit Schriftsatz vom 19.3.2010 übersandten Aktenvermerk des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 16.3.2006 (AS. 121 ff.) entnehmen. Die darin unter 1.1. a) bis d) genannten Schreiben dürften sich nur auf die Beihilfeberechtigung während der Dienstzeit - die unstreitig nicht besteht - und nicht auf die Beihilfeberechtigung nach Eintritt der Versorgungsberechtigung beziehen. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Formulierung und bei b) bis d) zudem aus der Bezugnahme auf die Frage der Zuschussbemessung. Denn hierfür ist die Beihilfeberechtigung nach Eintritt des Versorgungsfalls ohne Belang, da die Krankenversicherung andernfalls alleine von dem betroffenen Lehrer und nicht von der Schule zu tragen wäre. Erstmals in der unter e) erwähnten Rechnungshofdenkschrift aus dem Jahr 1998 wird die heute vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung ausdrücklich befürwortet. Sie ist aber zunächst folgenlos geblieben; erst im Jahr 2004 wurde begonnen, die vorherige ständige Verwaltungspraxis zu ändern.
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
39 
Beschluss vom 28.4.2010
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:

1.
§ 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,
2.
Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
3.
§ 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
4.
§ 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
5.
Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
6.
Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.

(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen

1.
für Zwecke der Verteidigung;
2.
insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;
3.
zur Gewährung einer Entschädigung in Land im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2;
4.
zur Verlegung oder Errichtung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, 2 oder 3;
5.
zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen der Verwendung bundes- oder reichseigener Grundstücke für Zwecke der Nummern 1 und 2 notwendig ist;
6.
zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtungen der Verteidigung, weil die benutzten Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen benötigt werden, für die eine Enteignung nach anderen Gesetzen zulässig wäre.

(2) Sollen Grundstücke für die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.

(3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern die Vorhaben, für die Grundstücke nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffentliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:

1.
§ 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,
2.
Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
3.
§ 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
4.
§ 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
5.
Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
6.
Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.

(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen

1.
für Zwecke der Verteidigung;
2.
insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;
3.
zur Gewährung einer Entschädigung in Land im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2;
4.
zur Verlegung oder Errichtung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, 2 oder 3;
5.
zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen der Verwendung bundes- oder reichseigener Grundstücke für Zwecke der Nummern 1 und 2 notwendig ist;
6.
zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtungen der Verteidigung, weil die benutzten Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen benötigt werden, für die eine Enteignung nach anderen Gesetzen zulässig wäre.

(2) Sollen Grundstücke für die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.

(3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern die Vorhaben, für die Grundstücke nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffentliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.