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Die auf die Feststellung der Beihilfeberechtigung mit Eintritt des Versorgungsfalls gerichtete Klage ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt - als allgemeine Feststellungsklage zulässig; hiervon gehen auch beide Beteiligte aus. Zwar ist die Feststellungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO). Im vorliegenden Fall ist es jedoch dem Kläger nicht zuzumuten, erst einen nach Eintritt der Versorgungsberechtigung möglicherweise eintretenden Krankheitsfall abzuwarten, und dann durch einen Beihilfeantrag bzw. dessen Bescheidung eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen, denn er muss schon vor Eintritt des Ruhestands entsprechend - z.B. durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung oder die Bildung von Rücklagen - disponieren können. Angesichts dessen ist auch das berechtigte Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung zu bejahen (vgl. § 43 Abs. 1, 2. Hs. VwGO).
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Die Berufung hat in der Sache Erfolg, weil die Klage begründet ist. Der Kläger ist mit Eintritt des Versorgungsfalls gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt. Dies folgt schon aus den einschlägigen einfach-gesetzlichen Vorschriften. Daher kann offen bleiben, ob sich eine Beihilfeberechtigung auch aus höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundsatz des Vertrauensschutzes i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, ableiten lässt.
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1. Der bei einer privaten Sonderberufsschule als Lehrer angestellte Kläger besitzt die (entsprechende) Versorgungsberechtigung eines Studienrats (A 13) an öffentlichen Schulen.
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Nach § 28 Abs. 5 LKJHG ist für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken - hierzu gehört unstreitig die Schule, an welcher der Kläger beschäftigt ist - unter anderem die Vorschrift des § 104 SchG anwendbar. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG kann den ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrern an genehmigten Heimsonderschulen auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen durch die für die Ernennung eines entsprechenden Lehrers zuständige Behörde verliehen werden. Auf nicht im Beamtenverhältnis stehende Lehrer wie den Kläger ist diese Vorschrift trotz der Regelung des § 105 BeamtVG nach wie vor anwendbar (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2.3.1995 - 2 C 24.93 - BVerwGE 98, 54).
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Eine solche Verleihung der Versorgungsberechtigung ist hier zunächst mit Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 12.6.1986 und - diese ersetzend - nochmals mit Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 30.7.1997 ohne Zweifel erfolgt.
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2. Hieraus folgt nach der Überzeugung des Senats auch eine Beihilfeberechtigung mit dem Eintritt des Versorgungsfalls.
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a) Aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 SchG ergibt sich allerdings eine solche Beihilfeberechtigung nicht unmittelbar. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, umfasst der Begriff in § 104 Abs. 1 SchG verwandte Begriff der Versorgungsberechtigung nicht „automatisch“ auch die Beihilfeberechtigung im Versorgungsfall.
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Der Kläger gehört auch nicht zu den Beihilfeberechtigten, die in den maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften ausdrücklich genannt werden. In § 101 LBG werden zwar u.a. Beamte und Ruhestandsbeamte, nicht aber andere Versorgungsberechtigte wie der Kläger als Empfänger der beamtenrechtlichen Beihilfe genannt. § 1 Abs. 2 BVO nennt als Anwendungsbereich der BVO zwar neben Beamten und früheren Beamten auch die Versorgungsempfänger der in § 1 LBG genannten Dienstherrn. Dazu gehören aber nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Schließlich sind auch Ruhegehaltsempfänger nur dann nach § 2 Abs. 2 BVO beihilfeberechtigt, wenn sie zu dem in Abs. 1 genannten Personenkreis gehören, also im Wesentlichen Beamte oder Ruhestandsbeamte sind (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BVO). Anders als der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, lässt sich hingegen aus der Regelung des § 2 Abs. 4 Nr. 4 BVO nichts für den vorliegenden Fall herleiten, da diese Vorschrift nur für frühere Ehrenbeamte, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und nur kurzzeitig beschäftigte Beamte i.S.v. § 4 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BVO gilt.
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b) Die historisch-teleologische Auslegung führt jedoch zu der Annahme einer Beihilfeberechtigung.
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Die Vorschrift des § 104 SchG wie auch die Vorgängervorschrift des § 72 SchVOG vom 5.5.1964 (GBl. 1964, 235) beruhen auf historischen Regelungen, die ohne inhaltliche Einschränkung für das Landesrecht des neu gegründeten Bundeslands Baden-Württemberg übernommen werden sollten. Auch wenn diese historischen Vorschriften aber zu einer Zeit entstanden waren, als es noch kein System der Beihilfe im heutigen Sinne gab, sollte auf jeden Fall über ein enges Verständnis des Wortlauts hinaus eine umfassende Gleichstellung der Privatschullehrer mit Versorgungsberechtigung mit den Ruhestandsbeamten gewährleistet werden. Daraus folgt, dass die Versorgungsberechtigung auch die Beihilfeberechtigung umfasst. Im Einzelnen:
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Die Vorschrift des § 104 SchG wurde bei ihrer Schaffung als unabweisbar im Hinblick auf die Bedeutung der Aufgabe, die von privaten Heimsonderschulen im öffentlichen Auftrag wahrgenommen wird, angesehen (Hochstetter/Muser, SchulG für BW, 20. Aufl. 2000, § 104 Rn. 1). Schon dies deutet darauf hin, dass die Privatschullehrer wegen der hohen Bedeutung und dem öffentlichen Interesse an ihrer Tätigkeit den verbeamteten Lehrern weitgehend gleichgestellt werden sollten. Des Weiteren wird auf die Regelung in Art. 14 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 12.1.1912 (Württemb. RegBl. 1912, 235) und § 52 des Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29.1.1934 (Bad. GVBl. 1934, 25) Bezug genommen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Regierung (LT-Drucks. 3. Wahlperiode, Beilage 2755 vom 23.1.1963) zu der im späteren Schulgesetz übernommenen Vorgängervorschrift (§ 72 SchVOG, im Entwurf der Regierung noch § 73) im Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens -SchVOG - vom 5.5.1964 (Gbl. 1964, 235), der ersten gemeinsamen umfassenden landesrechtlichen Regelung des Schulwesens durch das Land Baden-Württemberg, sollte wegen der Einheitlichkeit und rechtlichen Gleichbehandlung für die Lehrer aller privaten Heimsonderschulen die gleiche Regelung getroffen werden, wie sie das Gesetz über die Erziehung und den Unterricht hör- und sehgeschädigter Kinder und Jugendlicher für die Lehrer an privaten Heimsonderschulen für hör- und sehgeschädigte Kinder gebracht hat; sie decke sich inhaltlich mit Art. 13 (gemeint ist wohl Art. 14) des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 12.1.1912 (a.a.O.) und entspreche § 52 des Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29.1.1934 (a.a.O.).
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Nach der in Bezug genommenen Vorschrift des (württembergischen) Art. 14 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 12.1.1912 (a.a.O.) wurde den Erziehern oder Lehrern an „Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, sowie an den von der Staatsbehörde genehmigten Privatanstalten für taubstumme, blinde, schwachsinnige oder krüppelhafte Kinder“ auf deren Ansuchen die Pensionsberechtigung der Volksschullehrer eingeräumt, wenn sie ständig und ausschließlich im Dienste einer solchen Anstalt standen und die Bedingungen für eine Anstellung im öffentlichen Volksschuldienst in sich vereinigten. Eine vergleichbare Regelung enthielten im Übrigen auch die Art. 2 ff. des württembergischen Gesetzes betreffend die höheren Mädchenschulen (abgedruckt bei Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, S. 132). § 52 Abs. 1 des (badischen) Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29.1.1934 (a.a.O.) bestimmte, dass die Eigenschaft planmäßiger Beamter mit den Rechten als Hauptlehrer bei entsprechender Befähigung Lehrern verliehen werden konnte, die „an Erziehungsanstalten für sittlich verwahrloste oder für schwachsinnige Kinder, an Waisenhäusern oder an anderen in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohle dienenden Lehr- oder Erziehungsanstalten“ eine Lehr- oder Erziehungstätigkeit in unwiderruflicher Weise übertragen worden war.
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Aus diesen Vorschriften - auf die der „aktuelle“ Gesetzgeber Bezug genommen hat - lässt sich ersehen, dass wegen des wichtigen öffentlichen Zwecks, dem die jeweils betroffenen Privatschulen dienen, eine weitgehende Gleichstellung der dort beschäftigten Lehrkräfte mit den verbeamteten Lehrern erreicht werden sollte. Am weitesten geht insoweit § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29.1.1934 (a.a.O.). Während in den o.a. Gesetzen des Königreichs Württemberg nur von einer Pensionsberechtigung der begünstigten Privatschullehrer die Rede ist, spricht diese Vorschrift sogar davon, dass ihnen die Eigenschaft planmäßiger Beamter mit den Rechten als Hauptlehrer verliehen werden konnte. Da der „aktuelle“ Gesetzgeber auf diese historischen Regelungen Bezug genommen hat, ohne dass irgendwelche Anzeichen für den Willen ersichtlich sind, eine inhaltliche Einschränkung vornehmen zu wollen, wäre es lebensfremd, zu unterstellen, der Begriff der Versorgungsberechtigung sei bewusst gewählt worden, um eine Beihilfeberechtigung auszuschließen.
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Ein weiteres Indiz gegen einen beabsichtigten Ausschluss der Beihilfeberechtigung ist der Wortlaut des § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 1.8.1962 (GBl. 89, LBG 1962). Danach waren die Beamten sowie „die Empfänger von Versorgungsbezügen“ beihilfeberechtigt. Von dem Wortlaut dieser Vorschrift sind also ohne Weiteres auch die Privatschullehrer mit Versorgungsberechtigung umfasst, solange sie Versorgungsbezüge erhalten. Jedoch kann diesem Gesichtspunkt letztlich nur geringes Gewicht beigemessen werden, denn ob der Gesetzgeber bei der Schaffung des SchVOG diese beamtenrechtliche Vorschrift überhaupt vor Augen hatte oder auf sie Bezug nehmen wollte, ist unbekannt. Auch hat Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 2. und 3. der damals geltende Beihilfeverordnung vom 13.7.1959 (GBl. 67) in der Fassung vom 3.3.1964 (GBl. 103) den beihilfeberechtigten Personenkreis wiederum enger - vergleichbar mit der aktuellen Rechtslage - definiert. Festzuhalten bleibt aber dennoch, dass jedenfalls nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 LBG 1962 alle Empfänger von Versorgungsbezügen beihilfeberechtigt waren.
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Dass kein Ausschluss der versorgungsberechtigten Privatschullehrer von der Beihilfeberechtigung nach Eintritt des Versorgungsfalles beabsichtigt war, wird noch deutlicher, wenn man die historische Entwicklung des beamtenrechtlichen Beihilferechts in den Blick nimmt. In dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der historischen Vorschriften, auf die der Gesetzgeber des § 72 SchVOG bzw. des § 104 SchG Bezug nehmen wollte, gab es noch keine Beihilfe im heutigen Sinne. Eine dem heutigen Recht vergleichbare Beihilfe ist insbesondere für den Bereich der Länder erstmals mit dem Erlass vom 25.6.1942 (RBB 157; s. auch AV des RJM vom 11.9.1942, DJ 368) eingeführt worden (näher: Bayer. VerfGH, Entscheidung vom 4.12.1958 - Vf. 10-VII-58 - VerwRspr. 11, 395). Deshalb gehört das heutige System der Beihilfegewährung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und kann jederzeit (angemessen) verändert werden (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 80 Rn. 4; Plog/Wiedow, BBG, § 79 Rn. 11a). Kraft seiner Fürsorgepflicht muss der Dienstherr zwar Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen aber seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89). Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 30.4.2009 - 2 C 127.07 - NVwZ 2009, 1037). Auch wenn keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, die gebotene Hilfe gerade in Form von Beihilfen zu erbringen, so handelt es sich bei diesen Fürsorgeleistungen doch um Randzonen der Besoldung im materiellen Sinne (BVerwG, Entscheidung vom 25.6.1987 - 2 N 1.86 -NJW 1987, 2948).
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Dies bestätigt, dass mit der Regelung des § 72 SchVOG bzw. der Nachfolgeregelung des § 104 SchG nicht zwingend eine bewusste Beschränkung auf die Versorgung im Sprachgebrauch des heutigen Beamtenrechts beabsichtigt gewesen sein muss. Das Beihilfesystem in seiner heutigen Ausprägung hat sich erst nach 1942 herausgebildet. Im materiellen Sinne handelt es sich hierbei letztlich sogar um „Randzonen“ der Besoldung bzw. der Alimentation. Mit anderen Worten ist die Beihilfe kein „aliud“ im Vergleich zu Besoldung und Versorgung, sondern eher deren besondere Ausprägung im Falle bestimmter krankheitsbedingter Notlagen. Dies lässt es als naheliegend erscheinen, auch den Begriff der Versorgungsberechtigung in § 104 SchG in einem umfassenderen Sinne zu verstehen, nachdem den historischen Gesetzgebern, an deren Vorbild sich der aktuelle Gesetzgeber orientieren wollte, noch gar kein Beihilfesystem wie heute bekannt war.
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Insbesondere der ausdrücklich in Bezug genommene Wortlaut des badischen Gesetzes aus dem Jahre 1934 - das nicht von Pensionsberechtigung, sondern sogar von der Verleihung der Eigenschaft planmäßiger Beamter mit den Rechten als Hauptlehrer spricht - deutet vielmehr darauf hin, dass eine umfassende Gleichstellung mit den Lehrern an staatlichen Schulen beabsichtigt war. Diese historischen Regelungen waren im Übrigen auch bis zur Schaffung der SchVOG noch in Kraft und anwendbar, denn sie werden ausdrücklich in den Schlussvorschriften dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt (§ 86 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 3 und 19 SchVOG). Darauf, dass der Landesgesetzgeber 1964 hinter diesen vorgefundenen Rechtszustand hätte zurückgehen wollen und die Privatschullehrer aus dem badischen Landesteil nunmehr von der Beihilfeberechtigung im Versorgungsfall ausschließen wollte, deutet nichts hin.
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c) Schließlich spricht - wenn auch nur mit geringem Gewicht - die bis 2004 bestehende Verwaltungspraxis des Beklagten in vergleichbaren Fällen für die Rechtauffassung des Klägers. Zwar wäre eine ständige rechtswidrige Verwaltungspraxis nicht geeignet, einen entsprechenden Rechtsanspruch des Betroffenen zu begründen. Eine jahrelang tatsächlich ohne Beanstandung ausgeübte Verwaltungspraxis kann jedoch darauf hindeuten, dass eine gesetzliche Vorschrift von der zuständigen Behörde in einem bestimmten Sinne verstanden worden ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat nunmehr selbst eingeräumt, dass die Inhaber einer Versorgungsberechtigung seit der Gründung des Landesamts am 1.1.1972 bis Ende 2004 nach Eintritt des Versorgungsfalls regelmäßig auf Antrag Beihilfe erhalten haben; über die vorherige Verwaltungspraxis könne keine Aussage gemacht werden.
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Bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts ist es wenig überzeugend, dass diese jahrzehntelange Verwaltungspraxis ausschließlich auf einer programmtechnischen Ungenauigkeit beruht haben soll. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung insoweit angegeben, dass der Sachbearbeiter für die Versorgung die Personalakte bekommen und dann eine Personalnummer festgelegt habe; automatisch sei je eine Personalnummer für die Versorgung und für die Beihilfe generiert worden. Diese „programmtechnische Ungenauigkeit“ wäre aber bei entsprechendem Willen leicht zu vermeiden gewesen, indem den Betroffenen nur eine Personalnummer für Versorgung und keine Personalnummer für Beihilfe zugeteilt oder ein „Sperrvermerk“ für die Beihilfe eingetragen worden wäre. Daraus, dass dies nicht geschehen ist, kann durchaus auf eine damals bestehende Rechtsauffassung innerhalb des Landesamts für Besoldung und Versorgung geschlossen werden. Darauf deutet auch hin, dass noch 2004 ausdrücklich entsprechende schriftliche Auskünfte an Privatschullehrer mit Versorgungsberechtigung erteilt worden sind.
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Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem mit Schriftsatz vom 19.3.2010 übersandten Aktenvermerk des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 16.3.2006 (AS. 121 ff.) entnehmen. Die darin unter 1.1. a) bis d) genannten Schreiben dürften sich nur auf die Beihilfeberechtigung während der Dienstzeit - die unstreitig nicht besteht - und nicht auf die Beihilfeberechtigung nach Eintritt der Versorgungsberechtigung beziehen. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Formulierung und bei b) bis d) zudem aus der Bezugnahme auf die Frage der Zuschussbemessung. Denn hierfür ist die Beihilfeberechtigung nach Eintritt des Versorgungsfalls ohne Belang, da die Krankenversicherung andernfalls alleine von dem betroffenen Lehrer und nicht von der Schule zu tragen wäre. Erstmals in der unter e) erwähnten Rechnungshofdenkschrift aus dem Jahr 1998 wird die heute vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung ausdrücklich befürwortet. Sie ist aber zunächst folgenlos geblieben; erst im Jahr 2004 wurde begonnen, die vorherige ständige Verwaltungspraxis zu ändern.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
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