Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Sept. 2014 - 12 S 274/14

bei uns veröffentlicht am16.09.2014

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2013 - 5 K 2056/12 - wird geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2012 und vom 22. Mai 2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. August 2012 werden, soweit diese als Form der Ausbildungsförderung ein verzinsliches Bankdarlehen festsetzen, aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Juli 2012 je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt als Student der Rechtswissenschaften der Universität Mannheim die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2011 bis Juli 2012 je zur Hälfte als Zuschuss sowie als unverzinsliches Darlehen.
Das Studium der Rechtswissenschaft bietet die Universität Mannheim seit dem Jahr 2008 im Rahmen eines gestuften Kombinationsstudiengangs nach den §§ 35a ff. der baden-württembergischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) an. Hierbei ist als eine Variante vorgesehen, dass die Studierenden im Verlauf des Studiums zunächst einen juristischen Bachelorgrad erwerben können und nach einem weiteren Studienabschnitt die Erste juristische Prüfung ablegen. Rechtsgrundlagen für diesen Kombinationsstudiengang sind die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ mit Staatsprüfungsoption vom 20.08.2008 (SPUMA), zuletzt geändert am 07.02.2011, sowie die Prüfungsordnung für den gestuften Kombinationsstudiengang (Staatsexamen) vom 07.02.2011 (JuSPO 2010). Bei regulärem Studienverlauf erwerben die Studierenden zunächst den Bachelorgrad „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist Universität Mannheim LL.B.“, wobei das Bachelor-Studium auf eine Regelstudienzeit von sechs Semestern angelegt ist (§ 4 Abs. 2a S. 2 SPUMA). In diesem Studienabschnitt erbringen die Studierenden im rechtswissenschaftlichen Bereich Prüfungsleistungen überwiegend im Zivilrecht. Dazu zählen unter anderem die drei zivilrechtlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung in der Ersten juristischen Prüfung. Zudem umfasst das Studium einen Schwerpunktbereich im Wirtschaftsrecht. Es beinhaltet schließlich Veranstaltungen und Prüfungsleistungen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften sowie zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen. Nach dem Bachelorstudium können die Studierenden die Ausbildung mit ergänzenden Studien im öffentlichen Recht und im Strafrecht fortsetzen, um schließlich die Erste juristische Prüfung zu vervollständigen (§ 2 Abs. 5 SPUMA). Die während des Bachelorstudiums erbrachten Prüfungsleistungen fließen dabei teilweise in die Staatsprüfung ein.
Der 1988 geborene Kläger begann im Herbstsemester 2008/09 das beschriebene Bachelorstudium. Er beantragte hierfür im August 2008 erstmalig Ausbildungsförderung, welche er für die Bewilligungszeiträume 09/08 bis 07/09, 08/09 bis 07/10 und 08/10 bis 07/11 in unterschiedlicher Höhe zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen erhielt. Im Frühjahr 2011 trat er von einem ersten Versuch zur Ablegung der universitären Bachelorprüfung mir der Folge zurück, dass diese Prüfung nicht gewertet wurde. Die vollständige Bachelorprüfung einschließlich der im Herbst 2011 von ihm absolvierten drei Klausuren des Zivilrechts der Ersten juristischen Prüfung legte der Kläger im Frühjahr 2012 ab, was ihm die Universität Mannheim mit Zeugnis und Urkunde vom 01.03.2012 bestätigte.
Für das Herbstsemester 2011/2012, sein siebtes Fach- und Hochschulsemester, hatte der Kläger bei dem Beklagten am 30.06.2011 die Weitergewährung von Ausbildungsförderung beantragt.
Mit Bescheid vom 26.04.2012 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger ab März 2012 dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG habe. Dagegen erhob der Kläger am 21.05.2012 Widerspruch. Mit Bescheid vom 22.05.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von 03/12 bis 07/12 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 169,-- EUR in Form eines verzinslichen Bankdarlehens. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Bescheid vom 16.08.2012 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, für die weitere Ausbildung könne dem Kläger Ausbildungsförderung erst ab März 2012 geleistet werden, da ihm der Bachelorgrad erst mit Urkunde vom 01.03.2012 verliehen worden sei. Dass er von der Prüfung im März 2011 zurückgetreten sei, sei seine freie Entscheidung gewesen, deren förderungsrechtliche Konsequenzen er hinzunehmen habe. Mit dem Abschluss des Bachelorgrades habe er einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht, so dass damit der Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft sei und eine weitere Förderung nur noch nach § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht komme. § 7 Abs. 1a BAföG finde keine direkte Anwendung, da der Kläger in keinem Masterstudiengang eingeschrieben sei. Eine analoge Anwendung könne nicht erfolgen, da aufgrund der Förderungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG keine Regelungslücke bestehe. Der Gesetzgeber habe bewusst nur zweistufige Bachelor-/Masterstudiengänge privilegieren wollen.
Am 03.09.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2012 und vom 22. Mai 2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. August 2012 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen, und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen zu bewilligen.
Er hat ausführen lassen, der von ihm geltend gemachte Anspruch ergebe sich jedenfalls aus einer analogen Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG, die dazu diene, eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Studierenden gestufter Studiengänge in Fach Rechtswissenschaft zu vermeiden. Die grundsätzliche Analogiefähigkeit von § 7 Abs. 1a BAföG in Bezug auf atypische gestufte Studiengänge der Rechtswissenschaften sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - geklärt. Sie sei zumindest dann angezeigt, wenn ein rechtswissenschaftliches Bachelorstudium in einen Studiengang integriert sei, der auf die Erste juristische Prüfung hinführe, und wenn im Rahmen des Bachelorstudiums in erheblichem Umfang Prüfungsleistungen erbracht würden, die in die Erste juristische Prüfung einflössen oder für die Zulassung zu dieser relevant seien. Dann sei eine enge organisatorische und fachliche Verbindung von Bachelor- und Staatsexamensstudiengang gewährleistet, die sogar über das Maß hinausgehe, das § 7 Abs. 1a BAföG verlange. Danach müssten Bachelor- und Masterstudium auch fachlich nicht besonders eng miteinander verknüpft sein. Dass das integrierte Bachelorstudium auch Inhalte zum Gegenstand habe, die über den Stoff eines herkömmlichen Jurastudiums hinausgingen, sei unschädlich. Zwar erhöhe sich bei dem von dem Kläger betriebenen Studium im Vergleich zu einem einstufigen rechtswissenschaftlichen Studiengang herkömmlicher Prägung die Gesamtförderungsdauer, weil sich regelmäßig die Regelstudienzeit für den gesamten Studiengang verlängere. Es gebe aber keine förderungsrechtliche Obliegenheit, einen Studiengang mit einer möglichst niedrigen Regelstudienzeit zu wählen. Die Förderungshöchstdauer bestimme sich nach § 15a BAföG. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den vorliegenden Fall sei schließlich aus Gründen des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung komme dem Kläger auch für den gesamten Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 zu. Denn er sei in dieser Zeit ununterbrochen für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim immatrikuliert gewesen. Bei diesem Kombinationsstudiengang handele es sich um einen einheitlichen Studiengang, in den das Bachelorstudium integriert sei. Entsprechend lege § 3 Abs. 1 SPUMA eine einheitliche Regelstudienzeit für den gesamten Kombinationsstudiengang von elf Semestern fest, die er nicht überschritten habe. Die SPUMA regele den gestuften Kombinationsstudiengang als einen durchlaufenden Studiengang, der lediglich in zwei Studienteile aufgespalten werde, wobei die beiden erwerbbaren berufsqualifizierenden Abschlüsse nicht zwingend aufeinander aufbauten. Den Kombinationsstudiengang könne auch abschließen, wer den Bachelor überhaupt nicht erwerbe.
10 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ergänzend ausgeführt, eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den vorliegenden Fall komme nicht in Betracht, da die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 einen anderen Sachverhalt betreffe. Denn dort seien die Studierenden nur in einem einzigen Studiengang eingeschrieben gewesen, während in dem vorliegenden Fall eine Immatrikulation zunächst in den Bachelorstudiengang „Unternehmensjurist LL.B.“ erfolge. Erst nach Erlangung des Bachelorgrades sei zu entscheiden, ob die Ausbildung beendet werde, oder in weiteren fünf Semestern noch die fehlenden Übungen im öffentlichen Recht und im Strafrecht nachgeholt sowie der zweite Teil der Ersten juristischen Prüfung abgelegt werde oder ob etwa der zusätzlich von der Universität Mannheim angebotene 4-semestrige Studiengang „Master of Laws“ belegt werde. Auch müssten für die Erlangung des Bachelorgrades umfangreiche zusätzliche nicht rechtswissenschaftliche Leistungen erbracht und Prüfungen abgelegt werden. Damit liege nicht lediglich eine nicht „typenreine“ Umsetzung des Bachelor-/Master-Prozesses im Sinn der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Auch Art. 3 Abs. 1 GG führe nicht zu einem Anspruch des Klägers. Da mit dem von ihm belegten Studium gerade Inhalte vermittelt würden, die nicht dem rechtswissenschaftlichen Studiengang zugehörten und sich in der Folge die Regelstudienzeit über das Maß der anderen Studiengangmöglichkeiten hinaus verlängere, sei ersichtlich, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, jede hochschulrechtlich mögliche Studienkombination vollständig förderungsrechtlich abzudecken, insbesondere nicht in der Form der Mischförderung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BAföG. Dem Kläger komme aber ein Anspruch nach § 7 Abs. 2 BAföG zu.
11 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.11.2013 - 5 K 2056/12 - die Klage des Klägers abgewiesen und zugleich die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
12 
Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe mit seinem am 01.03.2012 verliehenen Bachelorgrad „Unternehmensjurist Universität Mannheim LL.B.“ einen berufsqualifizierenden Abschluss i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG erworben. Zu seinen Gunsten komme insbesondere eine Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG nicht in Betracht. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben und für eine entsprechende Anwendung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Ein Fall einer nicht „typenreinen“ Umsetzung des Bologna-Prozesses, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17.10.2006 angenommen habe, sei vorliegend nicht gegeben. So habe der Kläger seinen akademischen Grad nicht integriert in einen auf den Abschluss „Staatsexamen“ gerichteten Studiengang gleichsam nebenbei erworben, sondern hierfür erhebliche zusätzliche, dem Studienziel Staatsexamen nicht immanente Leistungen erbringen müssen. Für den vorliegenden Fall eines vom Staatsexamensabschluss zunächst losgelösten „eigenständigen“ Bachelorgrades fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG. So sei es gerade nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, jede hochschulrechtlich mögliche Studienkombination mit einer teildarlehensweisen Förderung zu fördern. § 7 Abs. 1a BAföG wolle nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen. Eine echte Durchmischung grundsätzlich grundständiger Studiengänge mit Bachelor-/Masterstudiengängen in Abgrenzung zu einer nicht typenreinen Umsetzung des Bologna-Prozesses sei vom Gesetzgeber mithin nicht gewollt. Dies gelte umso mehr, als die Universität Mannheim mit dem auch möglichen Masterabschluss „Master of Laws (LL.M.)“ eine typenreine Bachelor-/Masterstudienkombination i.S.v. § 19 HRG anbiete. Auch Art. 3 Abs. 1 GG führe nicht zu dem geltend gemachten Anspruch. So unterschieden sich die Studienkombinationen Bachelor/Master und Bachelor/Staatsexamen konzeptionell und strukturell voneinander. Das Urteil ist dem Kläger am 07.02.2014 zugestellt worden.
13 
Am 10.02.2014 hat er hiergegen Berufung eingelegt und diese unter dem 26.02.2014 wie folgt begründen lassen:
14 
Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BAföG bestehe für den Kläger ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in Form eines Teilzuschusses sowie eines unverzinslichen Teildarlehens, weil sich sein Förderungsanspruch nicht lediglich aus § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern aus einer analogen Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG ergebe. Das von dem Kläger betriebene Studium der Rechtswissenschaft in einem gestuften Kombinationsstudiengang sei als eine nicht typenreine Umsetzung des sog. Bologna-Modells der im BAföG ausdrücklich geregelten Bachelor-/Masterkombination gleichzustellen. Die grundsätzliche Analogiefähigkeit von § 7 Abs. 1a BAföG in Bezug auf atypisch gestufte Studiengänge der Rechtswissenschaft sei nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - geklärt. Sie solle einen förderungsrechtlichen Nachteil für Studierende von Studiengängen vermeiden, die aufgrund berufsrechtlicher Rahmenbedingungen nicht dem Bachelor-/Master-Modell folgten, sich aber gleichwohl aus fachlichen Gründen an diesem Modell insoweit orientierten, als in einem übergreifenden Studiengang ein Bachelorstudium eingebaut werde. Solche Rahmenbedingungen bestünden insbesondere für das Studium der Rechtswissenschaft, denn Absolventen ohne Erste juristische Prüfung und das daran anknüpfende zweite Staatsexamen sei der Zugang zu zahlreichen juristischen Berufen versperrt.
15 
Das Verwaltungsgericht begrenze eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf Staatsexamensstudiengänge, in deren Verlauf ein Bachelorgrad „gleichsam nebenbei erworben“ werde, ohne dass die Studierenden zusätzliche, dem Studienziel Staatsexamen nicht immanente Leistungen erbringen müssten. Diese Begrenzung verfehle den Sinn einer Rechtsanalogie. So nehme das Verwaltungsgericht Sachverhalte von der Analogie aus, die eine weit größere Ähnlichkeit zu dem gesetzlich geregelten Sachverhalt aufwiesen, als derjenige, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe.
16 
§ 7 Abs. 1a BAföG bilde den Bologna-Prozess förderungsrechtlich ab. Dieses Modell sei beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang auf eine gewisse Flexibilität angelegt. Studierende, die inhaltlich ihr Bachelorstudium nicht in jeder Hinsicht fortführten, sollten Masterstudiengänge belegen können. Praktisch erfolge im Masterstudium eine Spezialisierung mit der Folge, dass einige Inhalte des breit angelegten Bachelorstudiums für das Masterstudium nicht relevant seien. Zulassungsrechtlich sei es vielfach sogar möglich, dass Studierende an ihr Bachelorstudium ein fachfremdes Masterstudium anschlössen, welches nur teilweise auf den Inhalten des Bachelorstudiums aufbaue. Diese Flexibilität sei hochschulrechtlich erwünscht und werde auch förderungsrechtlich unterstützt. So setze § 7 Abs. 1a BAföG etwa nicht mehr voraus, dass Bachelor- und Masterstudiengang derselben Fachrichtung angehörten. Erforderlich sei zwar noch eine hinreichend enge Verbindung zwischen den beiden Studiengängen, im Übrigen solle der Förderungsanspruch aber auch dann bestehen, wenn beide Studiengänge Inhalte umfassten, die für den jeweils anderen fachfremd seien.
17 
Der vom Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Beschluss beurteilte Sachverhalt (LL.B.-Grad an der Bucerius Law School) sei vom Normzweck des § 7 Abs. 1a BAföG relativ weit entfernt, weil die Bucerius Law School den Bachelor-Grad „gleichsam nebenbei“ für Studienleistungen verleihe, die im Rahmen eines grundständigen Jurastudiums mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung ohnehin erbracht werden müssten. Den Analogieschluss mit dem Verwaltungsgericht auf quasi automatisch verliehene Bachelorgerade zu beschränken, liege fern. Vielmehr kämen dem ausdrücklichen Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 1a BAföG rechtswissenschaftliche Studiengänge viel näher, in deren Rahmen die Studierenden zunächst einen Bachelorgrad erwerben würden, für den sie auch eigenständige Qualifikationen nachweisen müssten, welche gerade nicht in die Erste juristische Staatsprüfung eingingen. Gerade solche Studiengänge ließen sich am ehesten als „nicht typenreine“ Umsetzung des Bolognamodells beschreiben. Zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hätte es besser gepasst, eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG generell abzulehnen und den quasi automatisch verliehenen Bachelorgrad überhaupt nicht als förderungsrechtlich relevanten berufsqualifizierenden Abschluss mit der Folge anzusehen, dass sich ein Förderungsanspruch in solchen Fällen bereits aus § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG ergebe, wie dies für den LL.B. der Bucerius Law School in der Vorinstanz das OVG Hamburg angenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Weg jedoch nicht beschritten, sondern eine Analogiefähigkeit von § 7 Abs. 1a BAföG herausgearbeitet, wobei das Verwaltungsgericht die Reichweite dieser Rechtsanalogie im Hinblick auf den Normzweck von § 7 Abs. 1a BAföG indes verkannt habe.
18 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es in dem vorliegenden Fall auch nicht an der erforderlichen Regelungslücke für die Annahme einer Analogie. So lasse sich etwa der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Förderung typengemischter Kombinationsstudiengänge, bei welchen sich an den Erwerb des Bachelorgrades ein Studienteil mit dem Ziel der Staatsprüfung anschließe, habe ausschließen wollen. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Passage, wonach § 7 Abs. 1a BAföG „dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen“ wolle, sei unergiebig und diene allein der Begründung, dass eine Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG ausgeschlossen sei, wenn jemand über den Bachelorgrad hinaus bereits einen anderen Studiengang abgeschlossen habe. Irrelevant sei auch, dass die Universität Mannheim Bachelorabsolventen im Fach Rechtswissenschaft auch einen Masterstudiengang anbiete und insoweit das Bolognamodell typenrein umsetze. Dies ändere nichts an der sachwidrigen Förderungslücke, die für den gestuften Kombinationsstudiengang bestehe. Denn es bestehe keine förderungsrechtliche Obliegenheit für Studierende, im Anschluss an den Bachelor einen ganz bestimmten Masterstudiengang aufzunehmen. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer nicht typenreinen Umsetzung des Bologna-Modells bei Staatsexamensstudiengängen gerade nicht bedacht habe. Zwar wolle das Verwaltungsgericht eine solche nicht typenreine Umsetzung von einer „Durchmischung grundsätzlich grundständiger Studiengänge mit Bachelor-/Masterstudiengängen“ abgrenzen, für eine solche Abgrenzung nenne das Gericht aber keinerlei Kriterien. Sie leuchte auch bereits im Ansatz nicht ein, da jede nicht typenreine Umsetzung des Bologna-Modells auf eine solche Durchmischung hinauslaufe.
19 
Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichnete Analogie zu § 7 Abs. 1a BAföG lasse sich daher nur dann sinnvoll zuschneiden, wenn ihr Anwendungsbereich weiter bestimmt werde, als es das Verwaltungsgericht unternehme. So sei eine analoge Anwendung dann angezeigt, wenn sich ein rechtswissenschaftlicher Studiengang so eng an das Bologna-Modell anlehne, dass beide Studienmodelle einander gleich zu achten seien. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn ein rechtswissenschaftliches Bachelorstudium mit eigenständigen Inhalten in einen übergreifenden Studiengang integriert sei, der auf die Erste juristische Prüfung hinführe, und wenn im Rahmen des Bachelorstudiums in erheblichem Umfang Prüfungsleistungen erbracht würden, die in die Erste juristische Prüfung einflössen oder die für die Zulassung zu dieser Prüfung relevant seien. Bei einer solchen Gestaltung sei eine enge organisatorische und fachliche Verbindung von Bachelor- und Staatsexamensstudiengang gewährleistet. Sie gehe sogar über das Maß hinaus, dass § 7 Abs. 1a BAföG für das Verhältnis von Bachelor- und Masterstudiengang verlange. Die Analogie diene in erster Linie dazu, den Studierenden der Rechtswissenschaft den status quo einer Förderung bis zur Ersten juristischen Prüfung zu erhalten - ebenso wie im ausdrücklich geregelten Normalfall des § 7 Abs. 1a BAföG die Studierenden durch die Umstellung von den herkömmlichen einstufigen Magister- und Diplomstudiengängen auf ein zweistufiges Modell förderungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden sollten. Die Förderungsberechtigung ende dementsprechend wie bislang mit dem Abschluss der Ersten juristischen Prüfung. Der Förderungsanspruch entfalle jedoch, wenn im Verlauf des gestuften Studiengangs ein höherwertiger Abschluss als der Bachelorgrad erworben werde oder wenn das Studium der Rechtswissenschaft als Zweitstudium betrieben werde (BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 -). Auch die Förderung eines grundständigen Studiums der Rechtswissenschaft nach Erwerb eines lediglich fachnahen Bachelorgrades komme nach § 7 Abs. 1a BAföG nicht in Betracht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2012 - 12 A 687/11 -).
20 
In dem vorliegenden Fall sei das von dem Kläger absolvierte Bachelorstudium in den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft integriert. Für den Erwerb des Bachelorgrades seien in erheblichem Umfang Prüfungsleistungen zu erbringen, die auch in das Ergebnis der Ersten juristischen Prüfung einflössen. Werde die Abschichtungsmöglichkeit genutzt, so machten die im Bachelorstudium erbrachten Leistungen (Universitätsprüfung und zivilrechtliche Klausuren) sogar mehr als 50 % der Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung aus. Unschädlich sei, dass das Bachelorstudium daneben auch Inhalte aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften umfasse. Dieser Umstand nähere den Mannheimer gestuften Kombinationsstudiengang dem Bologna-Modell vielmehr noch zusätzlich an. § 35a Abs. 1 JAPrO lasse im Übrigen gestufte Kombinationsstudiengänge der Rechtswissenschaft mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung nur zu, wenn die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums in erheblichem Umfang mit Inhalten nicht juristischer Fachrichtungen kombiniert würden. Diese inhaltliche Vorgabe würde konterkariert, wenn an sie eine förderungsrechtliche Schlechterstellung der Studierenden eines solchen Studiengangs anknüpfte.
21 
Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf den vorliegenden Fall sei zudem aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Mit dem Gleichheitssatz wäre nicht zu vereinbaren, Studierende atypisch gestufter Studiengänge der Rechtswissenschaft förderungsrechtlich schlechter zu stellen als Studierende, deren Studium das Bologna-Modell einer Bachelor-/Master-Kombination in Reinform umsetzten. Die Studierenden im zweiten Studienteil des Mannheimer Studiengangs seien mit den Studierenden eines rechtswissenschaftlichen Masterstudiengangs nach dem Bologna-Modell insoweit vergleichbar, als beide Gruppen nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ein Studium mit dem Ziel eines weiteren höherwertigen Abschlusses betrieben, der organisatorisch und fachlich mit dem ersten Abschluss verknüpft sei. Für eine entsprechende Ungleichbehandlung bestünden keine verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Gründe. Insbesondere die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Studienkombinationen Bachelor/Master und Bachelor/Staatsexamen unterschieden sich konzeptionell und strukturell, bleibe eine bloße Behauptung. Als einzigen Beleg hierfür führe das Verwaltungsgericht die unterschiedlichen Regelstudienzeiten von zehn Semestern für die Mannheimer rechtswissenschaftliche Bachelor-/Master-Kombination und von elf Semestern für den gestuften Kombinationsstudiengang an. Der Grund für diese unterschiedlichen Regelstudienzeiten liege aber in unterschiedlichen Prüfungsmodalitäten, die den Universitäten im Fall der Ersten juristischen Prüfung extern vorgegeben seien.
22 
Der in Rede stehende gestufte Kombinationsstudiengang lehne sich im Übrigen an das Bolognamodell so eng an, wie es unter den berufsrechtlichen und hochschulrechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt möglich sei, wenn den Absolventen ein Zugang zu den regulierten juristischen Berufen ermöglicht werden solle. Diese Rahmenbedingungen müssten berücksichtigt werden, wenn die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung untersucht werde. Zwar sei der Bundesgesetzgeber nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, jede hochschulrechtlich mögliche Studienkombination gleichermaßen zu fördern, wenn jedoch eine atypische Studiengestaltung maßgeblich auf berufsrechtliche Vorgaben zurückgehe, so verenge sich sein förderungsrechtlicher Regelungsspielraum.
23 
Schließlich lasse sich die förderungsrechtliche Ungleichbehandlung auch nicht damit rechtfertigen, eine Durchmischung von grundständigen Studiengängen mit dem Bologna-Modell sei unerwünscht. Eine solche Wertung lasse sich weder dem Normtext noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Das Förderungsrecht sei zudem generell nicht der richtige Anknüpfungspunkt, um eine derartige Durchmischung zu unterbinden. Sollte eine Zweistufung grundständiger rechtswissenschaftlicher Studiengänge mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung politisch unerwünscht sein, möge dies berufs- oder hochschulrechtlich unterbunden werden. Werde aber ein solcher Studiengang zulässigerweise als gestufter Kombinationsstudiengang ausgestaltet, so könnten hochschulpolitische Erwägungen eine förderungsrechtliche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.
24 
Es bestehe für den Kläger auch Anspruch auf Ausbildungsförderung für den gesamten Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012. Dass der Beklagte lediglich Ausbildungsförderung ab März 2012 bewilligen wolle, beruhe wohl auf der Annahme, er habe sich bis zu diesem Zeitpunkt in einem Bachelorstudiengang der Rechtswissenschaft befunden und in diesem Studiengang seit August 2011 die Förderungshöchstdauer des § 15a Abs. 1 BAföG überschritten. Dabei werde aber übersehen, dass der rechtswissenschaftliche Kombinationsstudiengang ein einheitlicher Studiengang sei, der nicht in zwei eigenständige Teile aufgespalten sei. So sei der Bachelor auch nicht Voraussetzung dafür, das Studium mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung nach sechs Semestern fortzusetzen. Vielmehr könne den Kombinationsstudiengang in bestimmten Fällen auch abschließen, wer den Bachelor überhaupt nicht erwerbe. Konsequent lege § 3 Abs. 1 SPUMA eine einheitliche Regelstudienzeit für den gesamten Kombinationsstudiengang fest.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2013 - 5 K 2056/12 - zu ändern, die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2012 und vom 22. Mai 2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. August 2012 aufzuheben, soweit diese den Beginn des Förderungszeitraums auf März 2012 und als Form der Ausbildungsförderung ein verzinsliches Bankdarlehen festsetzen, und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen zu bewilligen.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerfrei dargelegt, dass eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG in dem vorliegenden Fall ausscheide. Nach dem Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses seien für die Förderfähigkeit anschließender Ausbildungsgänge mit den Regelungen in § 7 BAföG jeweils besondere normierte Voraussetzungen aufgestellt. Soweit eine der dort genannten Voraussetzungen zutreffe, bleibe für einen Rückgriff auf andere grundsätzlich kein Raum. Der Beklagte sehe einen Förderanspruch des Klägers nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG als gegeben. Eine Studiengestaltung im Wege einer regulären Bachelor-/Master-Kombination wäre dem Kläger im Rahmen der von der Universität Mannheim angebotenen Studienkombinationen möglich gewesen. Der jeweilige Anforderungsmaßstab der individuell ausgewählten Studienkombination könne nicht dazu führen, die Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit „passend“ zu machen. Das von dem Kläger erstrebte Studienziel Staatsexamen wäre auch unter Wahrung seiner jetzt geltend gemachten BAföG-Ansprüche möglich gewesen. Letztlich obliege es dem Gesetzgeber, weitere Förderungstatbestände im Sinne der vom Kläger erstrebten Ergebnisse in die Regelungen des § 7 BAföG aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend dargelegt, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung der betrachteten Studienkombinationen abgeleitet werden könne.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124 Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet.
32 
Dem Kläger kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung jeweils zur Hälfte als Zuschuss sowie als unverzinsliches Darlehen für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim für den Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 zu. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 26.04.2012, vom 22.05.2012 sowie vom 16.08.2012 sind daher, soweit sie dem entgegenstehen, aufzuheben (vgl. nachfolgend unter 1.). Hingegen fehlt es an einem entsprechenden Anspruch für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012, weshalb die Berufung im Übrigen zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend unter 2.).
33 
1. Seit dem Abschluss des von dem Kläger absolvierten Bachelor-Studiengangs „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ an der Universität Mannheim zum 01.03.2012 steht diesem auf dessen Antrag vom 30.06.2011 hin bis zum Ende des vorliegend einschlägigen Bewilligungszeitraums - also für die Zeit von März 2012 bis einschließlich Juli 2012 - Ausbildungsförderung in der Ausgestaltung nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG zu, weil auf den entsprechenden Studienabschnitt, nämlich die ergänzenden Studien im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, die Bestimmung des § 7 Abs. 1a S. 1 BAföG analog anzuwenden ist.
34 
Nach dieser Bestimmung wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn (1.) er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BAföG erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und (2.) der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
35 
Eine direkte Anwendung auf den vorliegenden Fall findet die Vorschrift deswegen nicht, weil es sich bei dem von dem Kläger absolvierten Studium mit dem Studienziel des Ersten juristischen Staatsexamens weder um einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne von § 19 HRG noch um einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 HRG oder um einen entsprechenden Studiengang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz handelt.
36 
Indes ist es, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 09.10.2012 - 12 S 1231/12 - (ESVGH 63, 118) ausgeführt hat, das Ziel des § 7 Abs. 1 BAföG, die durch den sogenannten „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen im Wege einer Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. § 7 Abs. 1a BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998, die auf Bundesebene zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes geführt hat (vgl. dazu im Einzelnen Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand März 2010, § 7 RdNr. 16), in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an. Im Zuge dieser Hochschul- und Studienstrukturreform wurde § 7 Abs. 1a BAföG mit dem Ziel eingefügt, die Ausbildungsförderung für die mit der Reform neu eingerichteten Studiengänge sicherzustellen. § 7 Abs. 1a BAföG betrifft danach gerade die Förderung von Master-, Magister- und postgradualen Diplomstudiengängen, die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform seit dem Jahr 1998 neu gebildet wurden. Sie bezweckt allein die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer einzigen Ausbildung ausschöpfen (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145 /10 R - NVwZ-RR 2012, 278).
37 
Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.10.2006 - 5 B 78/06 - juris) hat indes der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 7 Abs. 1a BAföG offenkundig die Möglichkeit nicht bedacht, dass eine Ausbildungsstätte die hochschulrechtliche Stufung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen Masterstudiengang nicht „typenrein“ umsetzt, sondern in einen weiterhin - und nicht zuletzt kraft bundesrechtlicher Vorgaben für den Berufszugang - auf den Abschluss „Staatsexamen“ gerichteten Studiengang die Möglichkeit des Erwerbs eines Bachelor-Grades integriert. Diese unbeabsichtigte Regelungslücke sei durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu schließen, denn es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Ausbildungsförderungsgesetzgeber mit der Bezugnahme auf die in § 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 und § 19 HRG geregelten Studiengänge oder vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, die auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbauen, in § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Regelung hätte treffen und die Förderung bei einem Staatsexamensstudiengang mit integriertem Erwerb des Bachelor-Grades hätte ausschließen wollen. Ein solcher Ausschluss würde vielmehr das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG in sein Gegenteil verkehren, die durch den Bologna-Prozess angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauende Master- oder Magisterstudiengänge durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. Es widerspräche Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a BAföG, einen Auszubildenden, der sein Studium mit dem anerkannten und nach allgemeinen Grundsätzen auch förderungsfähigen Ziel des Staatsexamens betreibe, nur deswegen von der Ausbildungsförderung auszuschließen, weil im Interesse der Erhöhung der Berufschancen und der Akzeptanz der Studienabschlüsse auch im Ausland im Rahmen dieses Studiums auch der Bachelor-Grad erworben werde. Die hiernach sachlich angezeigte entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG sei im Übrigen aus Gründen der Gleichbehandlung auch geboten (BVerwG, a.a.O).
38 
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts klärt für die Praxis das ausbildungsförderungsrechtliche Verhältnis von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen zwar nur für Fälle des sogenannten „Zwischenerwerbs“ im Rahmen eines einheitlichen Studiengangs ohne zusätzliche Studien- oder Prüfungsleistungen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 3/2007 Anm. 6). Nach der Auffassung des Senats ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung indes eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG erst recht dann geboten, wenn ein Bachelor-Abschluss nicht nur sozusagen „nebenbei“ im Rahmen eines herkömmlichen grundständigen rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wird, sondern er aufgrund eines hochschulrechtlich regulären - akkreditierten - Bachelor-Studiengangs verliehen wird, auf welchen nach den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschule ein Ergänzungsstudium mit dem Studienziel des Ersten juristischen Staatsexamens aufbaut. Allein bei diesem Verständnis wird insbesondere der Gestaltungsspielraum der Hochschulen in den derzeitigen Staatsexamensstudiengängen aufrechterhalten, sich bei einem durch das (nationale) Berufszugangsrecht vorgegebenen Festhalten am Studienziel Staatsexamen dem Bologna-Prozess nicht völlig zu verschließen (vgl. Berlit, a.a.O.).
39 
Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studienkombination ermöglicht werden sollte und wonach eine Durchmischung grundständiger Studiengänge mit Bachelor-/Masterstudiengängen vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.
40 
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG - (BT-Drs. 14/4731 vom 24.11.2000) sollte das Reformgesetz gerade zu einer deutlichen Ausweitung des Kreises der Förderungsberechtigten führen, damit mehr jungen Menschen ein Studium ermöglicht werde und sich so die Bildungsbeteiligung erhöhen könne. Zum Zwecke der Stärkung der Interdisziplinarität sollten etwa Masterstudiengänge, die auf einem Bachelor aufbauten, künftig nicht mehr streng fachidentisch sein, sondern generell dann gefördert werden, wenn sie den Bachelorstudiengang in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzten. Damit werde den am Arbeitsmarkt zunehmend nachgefragten interdisziplinären Anforderungen Rechnung getragen und zugleich die Attraktivität des Studienstandorts Deutschland auch im internationalen Wettbewerb gesteigert. Künftig könnten daher zum Beispiel alle Bachelor-/Masterkombinationen gefördert werden, die hochschulrechtlich zulässig und für den Beruf besonders förderlich seien. Voraussetzung im Rahmen von § 7 Abs. 1a BAföG sei es jedoch, dass der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad noch keinen anderen Studiengang im In- oder Ausland abgeschlossen habe. Eine Förderung erfolge demnach nicht, wenn der Auszubildende nach dem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad etwa bereits einen Masterstudiengang oder einen grundständigen Diplomstudiengang absolviert habe. Ersichtlich allein hierauf bezogen führt die Begründung des Gesetzentwurfs weiter aus, dass § 7 Abs. 1 BAföG nämlich dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studienkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen wolle, was nach der Auffassung des Senats bedeutet, dass - bezogen auf den jeweiligen Auszubildenden - nur die Förderung einer einzigen Bachelor-/Master- oder vergleichbaren Studiengangkombination in Betracht kommen kann. Dass im Übrigen nichts dem entgegensteht, Studierenden eine Vielfalt an verschiedensten Bachelor-/Masterkombinationen zur Auswahl zu lassen, ergibt sich etwa aus der zu dem Gesetzentwurf ergangenen Stellungnahmen des Bundesrates (BT-Drs. 14/4731, S. 47 ff.), wonach mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Bachelor-Abschluss die Durchlässigkeit zu einem breiten Spektrum an Masterstudiengängen ermöglichen solle. Die Frage, welche Bachelor- und Masterkombinationen sinnvoll seien, sei primär von den Hochschulen selbst im Rahmen ihrer akademischen Verantwortung und unter fachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, weshalb Bachelor- oder Masterprogramme zukünftig regelhaft ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen sollten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass heute eher ungewöhnliche Bachelor- und Masterkombinationen zukünftig zunehmend aus beruflicher Sicht interessanter würden und auf solche Entwicklungen durch die Schaffung neuer Bachelor- und Masterprogramme zügig reagiert werden könne.
41 
Diese Sichtweise bestätigt im Übrigen die Regelung des § 8 HRG, wonach den Hochschulen ohnehin die ständige Aufgabe zukommt, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu entwickeln.
42 
Der Berufungsbegründung ist danach darin beizupflichten, dass eine entsprechende Flexibilität hochschulrechtlich erwünscht ist und sie auch förderungsrechtlich unterstützt wird. Es trifft auch zu, dass dem ausdrücklichen Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 1a BAföG rechtswissenschaftliche Studiengänge viel näher kommen, in deren Rahmen die Studierenden zunächst einen Bachelor-Grad erwerben, für den sie auch eigenständige Qualifikationen nachweisen müssen, welche gerade nicht in die Erste juristische Staatsprüfung eingehen, und gerade solche Studiengänge sich am ehesten als eine „nicht typenreine“ Umsetzung des Bologna-Modells beschreiben lassen.
43 
Die von dem Kläger gewählte Studienfolge erachtet der Senat nach allem als eine dem Bologna-Modell sehr nahekommende Studienkombination, welche allein wegen des Umstands, dass nach wie vor die Ausbildung zum „Volljuristen“ nur mittels Ablegung des Ersten juristischen Staatsexamens erfolgreich durchgeführt werden kann, auf die Verleihung eines Master- bzw. Magistergrades verzichten muss (vgl. zu weiteren Studienkombinationen, bei denen eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG in Frage stand: BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2012 - 4 LA 330/11 - NVwZ-RR 2013, 263; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 A 7/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2012 - 12 A 687/11 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 2 LB 13/11 - NVwZ-RR 2012, 238; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 - 12 A 2860/09 - FamRZ 2011, 1339; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2009 - 6 S 22.08 - NVwZ-RR 2009, 728; Sächs. OVG, Urteil vom 06.11.2008 - 1 B 188/07 - DÖV 2009, 215; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2007 - 4 ME 594/07 - NVwZ-RR 2008, 401; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2007 - 4 A2168/05 - FamRZ 2007, 1594; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2006 - 4 Bs 284/06 - NVwZ-RR 2007, 321).
44 
Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG verneint worden ist, betreffen diese Verfahren - soweit ersichtlich - sämtlich von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt abweichende Hochschulausbildungen bzw. Studienkombinationen. So traf etwa der vom OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08.05.2012 - 12 A 687/11 - (a.a.O.) zu beurteilende Fall einen Bachelor-Studiengang „Politik und Recht“, auf welchen das mit dem Staatsexamen endende Studium der Rechtswissenschaft gerade nicht in dem Sinne aufbaute, dass das zu dem höherwertigen Abschluss führende Studium ohne das erfolgreiche Durchlaufen des Bachelor-Studiums gar nicht ergriffen werden kann. Zutreffend hat das OVG Nordrhein-Westfalen insoweit ausgeführt, dass eine nur unvollständige Umsetzung des gestuften Systems von Bachelor- und Masterstudiengängen von vornherein außerhalb des Regelungszwecks des § 7 Abs. 1a BAföG gelegen habe und hiervon insbesondere nicht die Konstellation erfasst werde, in der eine Umformung eines früher einstufigen Studiengangs in einen zweistufigen Studiengang gar nicht erfolge, sondern eine erste Stufe neu geschaffen werde, ohne eine zweite weiterführende Stufe, in die die erste Stufe nicht schon bzw. mehr integriert ist, zu figurieren (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2013 - 11 K 503/13 - juris).
45 
Der Gewährung von Ausbildungsförderung entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1a BAföG steht in dem vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die Regelstudienzeit für den von dem Kläger ergriffenen Kombinationsstudiengang gemäß der Vorschrift des § 3 Abs. 1 SPUMA einschließlich der Zeit für die Ablegung der Ersten juristischen Prüfung elf Semester beträgt. Zwar verweist § 7 Abs. 1a S. 1 BAföG auf die Regelungen in § 19 HRG, wonach bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelor- bzw. Master-Grad führen, die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre betragen darf. Indes gilt gemäß § 19 Abs. 5 HRG § 11 S. 2 HRG entsprechend, wonach darüberhinausgehende Regelstudienzeiten in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden dürfen, was insbesondere für Studiengänge gilt, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. § 35a Abs. 4 JAPrO sieht aber gerade vor, dass bei gestuften Kombinationsstudiengängen die Regelstudienzeit bis zu elf Semester betragen darf (vgl. auch § 29 Abs. 3 S. 4 und 5 LHG).
46 
Der Kläger kann nach alledem beanspruchen, in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG für den einem Master-Studiengang entsprechenden Aufbaustudiengang für ergänzende Studien im öffentlichen Recht und im Strafrecht nach den §§ 25 ff. SPUMA Ausbildungsförderung nach der Förderungsart des § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG zu erhalten. Dieser Anspruch besteht mithin im Rahmen des von dem Kläger gestellten Antrags für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis einschließlich Juli 2012. Der Kläger hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden ist, erst zum März 2012 den vorausgegangenen Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist Universität Mannheim LL.B.“ erfolgreich abgeschlossen, sodass sich in dem vorliegenden Fall nicht die Frage einer (entsprechenden) Anwendung von Nr. 7.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz stellt, wonach ein Masterstudiengang auch ohne Vorliegen des Bachelorabschlusszeugnisses gefördert werden kann, wenn alle Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs mit Erfolg erbracht wurden und die Hochschule dies bescheinigt.
47 
2. Eine Förderung kann der Kläger indes nicht mit Erfolg für den ebenfalls von dem Klagantrag umfassten Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Februar 2012 beanspruchen.
48 
In dieser Zeit war der Kläger zwar auch Studierender des einschlägigen Kombinationsstudiengangs der Universität Mannheim. Er befand sich indes noch nicht in einem entsprechenden „Master-“Studiengang, auf welchen § 7 Abs. 1a BAföG entsprechend den Ausführungen unter 1. analog Anwendung finden kann. Der Kläger befand sich vielmehr im siebten Semester des von ihm belegten Bachelor-Studienganges „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ der Universität Mannheim. Mit dem siebten Fachsemester dieses Studiengangs hatte er bereits die für diesen Studiengang gemäß § 4 Abs. 2a S. 2 SPUMA festgelegte Regelstudienzeit von sechs Semestern überschritten, ohne dass in seiner Person ein Grund für die Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gegeben war.
49 
Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der jeweiligen Regelstudienzeit. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG geleistet, wenn sie aus den in den Nummern 1 bis 5 des § 15 Abs. 3 S. 1 BAföG aufgeführten Gründen überschritten worden ist. Keine dieser Voraussetzungen trifft aber auf den Kläger zu. Dies gilt insbesondere für § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, wonach die Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden ist. Denn der Kläger hat die von ihm abgelegte Bachelorprüfung, wie dies die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben, erstmals im Frühjahr 2012 abgelegt, ohne bereits zuvor einen - erfolglosen - Prüfungsversuch unternommen zu haben. Vielmehr war der Kläger aus freien Stücken von einer bereits im Frühjahr 2011 begonnenen universitären Bachelorprüfung zurückgetreten.
50 
Der von dem Kläger geltend gemachte Umstand, er habe aber jedenfalls den gesamten Kombinationsstudiengang innerhalb der (Gesamt-)Regelstudienzeit von elf Semestern, wie sie durch § 3 Abs. 1 SPUMA festgelegt ist, abgeschlossen, führt ebenfalls nicht zu einer weitergehenden Förderung, da der Kläger gerade diejenige Variante des Kombinationsstudiengangs in Anspruch genommen hat, die - wie ausgeführt - weitgehend einer Bachelor-/Masterkombination im Rahmen des Bologna-Prozesses entspricht. Eine - entsprechende - Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG kann aber nach der Auffassung des Senats nur mit einer strikten Trennung der Förderung einerseits des Bachelor-Studiums und andererseits des „Master“-Studiums einhergehen, weshalb für jeden dieser Studiengänge die förderungsrechtlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen sind. Schließlich lässt sich die von dem Kläger gewählte Variante des einschlägigen Kombinationsstudiengangs auch nicht etwa mit der weiteren Studienmöglichkeit vergleichen, die die Ablegung der Bachelorprüfung nicht vorsieht.
51 
Dass ihm die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012 seitens des Beklagten gänzlich verweigert wird, ist vor diesem Hintergrund von dem Senat nicht zu beanstanden, weshalb seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2013 insoweit zurückzuweisen ist.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO und berücksichtigt den Umstand, dass das Verfahren gemäß § 188 S. 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei ist und bei den Beteiligten allenfalls geringe außergerichtliche Kosten angefallen sind.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
31 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124 Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet.
32 
Dem Kläger kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung jeweils zur Hälfte als Zuschuss sowie als unverzinsliches Darlehen für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim für den Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 zu. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 26.04.2012, vom 22.05.2012 sowie vom 16.08.2012 sind daher, soweit sie dem entgegenstehen, aufzuheben (vgl. nachfolgend unter 1.). Hingegen fehlt es an einem entsprechenden Anspruch für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012, weshalb die Berufung im Übrigen zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend unter 2.).
33 
1. Seit dem Abschluss des von dem Kläger absolvierten Bachelor-Studiengangs „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ an der Universität Mannheim zum 01.03.2012 steht diesem auf dessen Antrag vom 30.06.2011 hin bis zum Ende des vorliegend einschlägigen Bewilligungszeitraums - also für die Zeit von März 2012 bis einschließlich Juli 2012 - Ausbildungsförderung in der Ausgestaltung nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG zu, weil auf den entsprechenden Studienabschnitt, nämlich die ergänzenden Studien im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, die Bestimmung des § 7 Abs. 1a S. 1 BAföG analog anzuwenden ist.
34 
Nach dieser Bestimmung wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn (1.) er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BAföG erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und (2.) der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
35 
Eine direkte Anwendung auf den vorliegenden Fall findet die Vorschrift deswegen nicht, weil es sich bei dem von dem Kläger absolvierten Studium mit dem Studienziel des Ersten juristischen Staatsexamens weder um einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne von § 19 HRG noch um einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 HRG oder um einen entsprechenden Studiengang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz handelt.
36 
Indes ist es, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 09.10.2012 - 12 S 1231/12 - (ESVGH 63, 118) ausgeführt hat, das Ziel des § 7 Abs. 1 BAföG, die durch den sogenannten „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen im Wege einer Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. § 7 Abs. 1a BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998, die auf Bundesebene zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes geführt hat (vgl. dazu im Einzelnen Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand März 2010, § 7 RdNr. 16), in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an. Im Zuge dieser Hochschul- und Studienstrukturreform wurde § 7 Abs. 1a BAföG mit dem Ziel eingefügt, die Ausbildungsförderung für die mit der Reform neu eingerichteten Studiengänge sicherzustellen. § 7 Abs. 1a BAföG betrifft danach gerade die Förderung von Master-, Magister- und postgradualen Diplomstudiengängen, die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform seit dem Jahr 1998 neu gebildet wurden. Sie bezweckt allein die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer einzigen Ausbildung ausschöpfen (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145 /10 R - NVwZ-RR 2012, 278).
37 
Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.10.2006 - 5 B 78/06 - juris) hat indes der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 7 Abs. 1a BAföG offenkundig die Möglichkeit nicht bedacht, dass eine Ausbildungsstätte die hochschulrechtliche Stufung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen Masterstudiengang nicht „typenrein“ umsetzt, sondern in einen weiterhin - und nicht zuletzt kraft bundesrechtlicher Vorgaben für den Berufszugang - auf den Abschluss „Staatsexamen“ gerichteten Studiengang die Möglichkeit des Erwerbs eines Bachelor-Grades integriert. Diese unbeabsichtigte Regelungslücke sei durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu schließen, denn es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Ausbildungsförderungsgesetzgeber mit der Bezugnahme auf die in § 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 und § 19 HRG geregelten Studiengänge oder vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, die auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbauen, in § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Regelung hätte treffen und die Förderung bei einem Staatsexamensstudiengang mit integriertem Erwerb des Bachelor-Grades hätte ausschließen wollen. Ein solcher Ausschluss würde vielmehr das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG in sein Gegenteil verkehren, die durch den Bologna-Prozess angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauende Master- oder Magisterstudiengänge durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. Es widerspräche Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a BAföG, einen Auszubildenden, der sein Studium mit dem anerkannten und nach allgemeinen Grundsätzen auch förderungsfähigen Ziel des Staatsexamens betreibe, nur deswegen von der Ausbildungsförderung auszuschließen, weil im Interesse der Erhöhung der Berufschancen und der Akzeptanz der Studienabschlüsse auch im Ausland im Rahmen dieses Studiums auch der Bachelor-Grad erworben werde. Die hiernach sachlich angezeigte entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG sei im Übrigen aus Gründen der Gleichbehandlung auch geboten (BVerwG, a.a.O).
38 
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts klärt für die Praxis das ausbildungsförderungsrechtliche Verhältnis von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen zwar nur für Fälle des sogenannten „Zwischenerwerbs“ im Rahmen eines einheitlichen Studiengangs ohne zusätzliche Studien- oder Prüfungsleistungen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 3/2007 Anm. 6). Nach der Auffassung des Senats ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung indes eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG erst recht dann geboten, wenn ein Bachelor-Abschluss nicht nur sozusagen „nebenbei“ im Rahmen eines herkömmlichen grundständigen rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wird, sondern er aufgrund eines hochschulrechtlich regulären - akkreditierten - Bachelor-Studiengangs verliehen wird, auf welchen nach den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschule ein Ergänzungsstudium mit dem Studienziel des Ersten juristischen Staatsexamens aufbaut. Allein bei diesem Verständnis wird insbesondere der Gestaltungsspielraum der Hochschulen in den derzeitigen Staatsexamensstudiengängen aufrechterhalten, sich bei einem durch das (nationale) Berufszugangsrecht vorgegebenen Festhalten am Studienziel Staatsexamen dem Bologna-Prozess nicht völlig zu verschließen (vgl. Berlit, a.a.O.).
39 
Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studienkombination ermöglicht werden sollte und wonach eine Durchmischung grundständiger Studiengänge mit Bachelor-/Masterstudiengängen vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.
40 
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG - (BT-Drs. 14/4731 vom 24.11.2000) sollte das Reformgesetz gerade zu einer deutlichen Ausweitung des Kreises der Förderungsberechtigten führen, damit mehr jungen Menschen ein Studium ermöglicht werde und sich so die Bildungsbeteiligung erhöhen könne. Zum Zwecke der Stärkung der Interdisziplinarität sollten etwa Masterstudiengänge, die auf einem Bachelor aufbauten, künftig nicht mehr streng fachidentisch sein, sondern generell dann gefördert werden, wenn sie den Bachelorstudiengang in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzten. Damit werde den am Arbeitsmarkt zunehmend nachgefragten interdisziplinären Anforderungen Rechnung getragen und zugleich die Attraktivität des Studienstandorts Deutschland auch im internationalen Wettbewerb gesteigert. Künftig könnten daher zum Beispiel alle Bachelor-/Masterkombinationen gefördert werden, die hochschulrechtlich zulässig und für den Beruf besonders förderlich seien. Voraussetzung im Rahmen von § 7 Abs. 1a BAföG sei es jedoch, dass der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad noch keinen anderen Studiengang im In- oder Ausland abgeschlossen habe. Eine Förderung erfolge demnach nicht, wenn der Auszubildende nach dem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad etwa bereits einen Masterstudiengang oder einen grundständigen Diplomstudiengang absolviert habe. Ersichtlich allein hierauf bezogen führt die Begründung des Gesetzentwurfs weiter aus, dass § 7 Abs. 1 BAföG nämlich dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studienkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen wolle, was nach der Auffassung des Senats bedeutet, dass - bezogen auf den jeweiligen Auszubildenden - nur die Förderung einer einzigen Bachelor-/Master- oder vergleichbaren Studiengangkombination in Betracht kommen kann. Dass im Übrigen nichts dem entgegensteht, Studierenden eine Vielfalt an verschiedensten Bachelor-/Masterkombinationen zur Auswahl zu lassen, ergibt sich etwa aus der zu dem Gesetzentwurf ergangenen Stellungnahmen des Bundesrates (BT-Drs. 14/4731, S. 47 ff.), wonach mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Bachelor-Abschluss die Durchlässigkeit zu einem breiten Spektrum an Masterstudiengängen ermöglichen solle. Die Frage, welche Bachelor- und Masterkombinationen sinnvoll seien, sei primär von den Hochschulen selbst im Rahmen ihrer akademischen Verantwortung und unter fachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, weshalb Bachelor- oder Masterprogramme zukünftig regelhaft ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen sollten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass heute eher ungewöhnliche Bachelor- und Masterkombinationen zukünftig zunehmend aus beruflicher Sicht interessanter würden und auf solche Entwicklungen durch die Schaffung neuer Bachelor- und Masterprogramme zügig reagiert werden könne.
41 
Diese Sichtweise bestätigt im Übrigen die Regelung des § 8 HRG, wonach den Hochschulen ohnehin die ständige Aufgabe zukommt, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu entwickeln.
42 
Der Berufungsbegründung ist danach darin beizupflichten, dass eine entsprechende Flexibilität hochschulrechtlich erwünscht ist und sie auch förderungsrechtlich unterstützt wird. Es trifft auch zu, dass dem ausdrücklichen Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 1a BAföG rechtswissenschaftliche Studiengänge viel näher kommen, in deren Rahmen die Studierenden zunächst einen Bachelor-Grad erwerben, für den sie auch eigenständige Qualifikationen nachweisen müssen, welche gerade nicht in die Erste juristische Staatsprüfung eingehen, und gerade solche Studiengänge sich am ehesten als eine „nicht typenreine“ Umsetzung des Bologna-Modells beschreiben lassen.
43 
Die von dem Kläger gewählte Studienfolge erachtet der Senat nach allem als eine dem Bologna-Modell sehr nahekommende Studienkombination, welche allein wegen des Umstands, dass nach wie vor die Ausbildung zum „Volljuristen“ nur mittels Ablegung des Ersten juristischen Staatsexamens erfolgreich durchgeführt werden kann, auf die Verleihung eines Master- bzw. Magistergrades verzichten muss (vgl. zu weiteren Studienkombinationen, bei denen eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG in Frage stand: BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2012 - 4 LA 330/11 - NVwZ-RR 2013, 263; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 A 7/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2012 - 12 A 687/11 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 2 LB 13/11 - NVwZ-RR 2012, 238; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 - 12 A 2860/09 - FamRZ 2011, 1339; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2009 - 6 S 22.08 - NVwZ-RR 2009, 728; Sächs. OVG, Urteil vom 06.11.2008 - 1 B 188/07 - DÖV 2009, 215; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2007 - 4 ME 594/07 - NVwZ-RR 2008, 401; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2007 - 4 A2168/05 - FamRZ 2007, 1594; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2006 - 4 Bs 284/06 - NVwZ-RR 2007, 321).
44 
Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG verneint worden ist, betreffen diese Verfahren - soweit ersichtlich - sämtlich von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt abweichende Hochschulausbildungen bzw. Studienkombinationen. So traf etwa der vom OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08.05.2012 - 12 A 687/11 - (a.a.O.) zu beurteilende Fall einen Bachelor-Studiengang „Politik und Recht“, auf welchen das mit dem Staatsexamen endende Studium der Rechtswissenschaft gerade nicht in dem Sinne aufbaute, dass das zu dem höherwertigen Abschluss führende Studium ohne das erfolgreiche Durchlaufen des Bachelor-Studiums gar nicht ergriffen werden kann. Zutreffend hat das OVG Nordrhein-Westfalen insoweit ausgeführt, dass eine nur unvollständige Umsetzung des gestuften Systems von Bachelor- und Masterstudiengängen von vornherein außerhalb des Regelungszwecks des § 7 Abs. 1a BAföG gelegen habe und hiervon insbesondere nicht die Konstellation erfasst werde, in der eine Umformung eines früher einstufigen Studiengangs in einen zweistufigen Studiengang gar nicht erfolge, sondern eine erste Stufe neu geschaffen werde, ohne eine zweite weiterführende Stufe, in die die erste Stufe nicht schon bzw. mehr integriert ist, zu figurieren (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2013 - 11 K 503/13 - juris).
45 
Der Gewährung von Ausbildungsförderung entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1a BAföG steht in dem vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die Regelstudienzeit für den von dem Kläger ergriffenen Kombinationsstudiengang gemäß der Vorschrift des § 3 Abs. 1 SPUMA einschließlich der Zeit für die Ablegung der Ersten juristischen Prüfung elf Semester beträgt. Zwar verweist § 7 Abs. 1a S. 1 BAföG auf die Regelungen in § 19 HRG, wonach bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelor- bzw. Master-Grad führen, die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre betragen darf. Indes gilt gemäß § 19 Abs. 5 HRG § 11 S. 2 HRG entsprechend, wonach darüberhinausgehende Regelstudienzeiten in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden dürfen, was insbesondere für Studiengänge gilt, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. § 35a Abs. 4 JAPrO sieht aber gerade vor, dass bei gestuften Kombinationsstudiengängen die Regelstudienzeit bis zu elf Semester betragen darf (vgl. auch § 29 Abs. 3 S. 4 und 5 LHG).
46 
Der Kläger kann nach alledem beanspruchen, in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG für den einem Master-Studiengang entsprechenden Aufbaustudiengang für ergänzende Studien im öffentlichen Recht und im Strafrecht nach den §§ 25 ff. SPUMA Ausbildungsförderung nach der Förderungsart des § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG zu erhalten. Dieser Anspruch besteht mithin im Rahmen des von dem Kläger gestellten Antrags für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis einschließlich Juli 2012. Der Kläger hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden ist, erst zum März 2012 den vorausgegangenen Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist Universität Mannheim LL.B.“ erfolgreich abgeschlossen, sodass sich in dem vorliegenden Fall nicht die Frage einer (entsprechenden) Anwendung von Nr. 7.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz stellt, wonach ein Masterstudiengang auch ohne Vorliegen des Bachelorabschlusszeugnisses gefördert werden kann, wenn alle Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs mit Erfolg erbracht wurden und die Hochschule dies bescheinigt.
47 
2. Eine Förderung kann der Kläger indes nicht mit Erfolg für den ebenfalls von dem Klagantrag umfassten Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Februar 2012 beanspruchen.
48 
In dieser Zeit war der Kläger zwar auch Studierender des einschlägigen Kombinationsstudiengangs der Universität Mannheim. Er befand sich indes noch nicht in einem entsprechenden „Master-“Studiengang, auf welchen § 7 Abs. 1a BAföG entsprechend den Ausführungen unter 1. analog Anwendung finden kann. Der Kläger befand sich vielmehr im siebten Semester des von ihm belegten Bachelor-Studienganges „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ der Universität Mannheim. Mit dem siebten Fachsemester dieses Studiengangs hatte er bereits die für diesen Studiengang gemäß § 4 Abs. 2a S. 2 SPUMA festgelegte Regelstudienzeit von sechs Semestern überschritten, ohne dass in seiner Person ein Grund für die Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gegeben war.
49 
Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der jeweiligen Regelstudienzeit. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG geleistet, wenn sie aus den in den Nummern 1 bis 5 des § 15 Abs. 3 S. 1 BAföG aufgeführten Gründen überschritten worden ist. Keine dieser Voraussetzungen trifft aber auf den Kläger zu. Dies gilt insbesondere für § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, wonach die Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden ist. Denn der Kläger hat die von ihm abgelegte Bachelorprüfung, wie dies die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben, erstmals im Frühjahr 2012 abgelegt, ohne bereits zuvor einen - erfolglosen - Prüfungsversuch unternommen zu haben. Vielmehr war der Kläger aus freien Stücken von einer bereits im Frühjahr 2011 begonnenen universitären Bachelorprüfung zurückgetreten.
50 
Der von dem Kläger geltend gemachte Umstand, er habe aber jedenfalls den gesamten Kombinationsstudiengang innerhalb der (Gesamt-)Regelstudienzeit von elf Semestern, wie sie durch § 3 Abs. 1 SPUMA festgelegt ist, abgeschlossen, führt ebenfalls nicht zu einer weitergehenden Förderung, da der Kläger gerade diejenige Variante des Kombinationsstudiengangs in Anspruch genommen hat, die - wie ausgeführt - weitgehend einer Bachelor-/Masterkombination im Rahmen des Bologna-Prozesses entspricht. Eine - entsprechende - Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG kann aber nach der Auffassung des Senats nur mit einer strikten Trennung der Förderung einerseits des Bachelor-Studiums und andererseits des „Master“-Studiums einhergehen, weshalb für jeden dieser Studiengänge die förderungsrechtlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen sind. Schließlich lässt sich die von dem Kläger gewählte Variante des einschlägigen Kombinationsstudiengangs auch nicht etwa mit der weiteren Studienmöglichkeit vergleichen, die die Ablegung der Bachelorprüfung nicht vorsieht.
51 
Dass ihm die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012 seitens des Beklagten gänzlich verweigert wird, ist vor diesem Hintergrund von dem Senat nicht zu beanstanden, weshalb seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2013 insoweit zurückzuweisen ist.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO und berücksichtigt den Umstand, dass das Verfahren gemäß § 188 S. 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei ist und bei den Beteiligten allenfalls geringe außergerichtliche Kosten angefallen sind.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Sept. 2014 - 12 S 274/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Sept. 2014 - 12 S 274/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Sept. 2014 - 12 S 274/14 zitiert 17 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 17 Förderungsarten


(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Au

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 5 Ausbildung im Ausland


(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbild

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung


(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 19 Bachelor- und Masterstudiengänge


(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. (2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 18 Hochschulgrade


(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudien

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß


Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2, 1. bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,2. bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.Darüber hinausgehende Regelstudienz

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 8 Studienreform


Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Sept. 2014 - 12 S 274/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Sept. 2014 - 12 S 274/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2012 - 12 S 1231/12

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2012 - 11 K 3317/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Okt. 2011 - 2 LB 13/11

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.03.2011 geändert: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.0

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2012 - 11 K 3317/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das von ihm zwischenzeitlich abgeschlossene Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg in Ludwigsburg.
Der Kläger erwarb im Anschluss an eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik sowie einer Erwerbstätigkeit im August 2002 die Fachhochschulreife. Im Sommer 2010 beendete er das berufsqualifizierende Studium in der Fachrichtung „Digitale Medien“ an der Hochschule Darmstadt mit dem Bachelor-Abschluss. Zum Wintersemester 2010 nahm er das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg in Ludwigsburg auf und beantragte hierfür erstmals am 20.11.2010 bei dem beklagten Landkreis die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 02.12.2010 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Der Kläger habe sein Studium mit dem berufsqualifizierenden Abschluss Bachelor erfolgreich abgeschlossen und damit seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG könne ihm keine Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung gewährt werden.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2011 beantragte der Kläger zu demselben Zweck erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Der von ihm nicht angefochtene Ablehnungsbescheid vom 02.12.2010 habe keinen Bewilligungszeitraum benannt, weshalb nunmehr ein erneuter Antrag gestellt werde.
Mit weiterem Bescheid vom 02.02.2011 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag nunmehr unter Bezeichnung des Bewilligungszeitraums „01/2011 bis 09/2011“ und im Übrigen aus denselben Gründen wie im Bescheid vom 02.12.2010 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 25.02.2011 Widerspruch.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte die Filmakademie Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - mit, mit dem von dem Kläger gewählten Studiengang werde diesem der Zugang zu mehreren Berufsfeldern, wie zum Beispiel demjenigen des Filmtonmeisters, eröffnet. Ohne Durchlaufen des Studiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ sei der Berufszugang nicht möglich. Aufgrund seiner bisherigen Ausbildung könne der Kläger zwar etwa als Tontechniker oder Mediengestalter arbeiten, nicht jedoch als Filmtonmeister.
Hierauf wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 10.08.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, dem Kläger komme kein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG zu. Eine Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG scheide aus, da das an der Filmakademie Baden-Württemberg angestrebte Diplom für die Ausübung des an der Hochschule Darmstadt erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses rechtlich nicht erforderlich sei. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG komme nicht in Betracht, da es sich bei dem Studium des Klägers an der Filmakademie Baden-Württemberg nicht um eine in sich selbstständige Ausbildung handele. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BAföG seien ebenfalls nicht einschlägig, und schließlich lägen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalles i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor. Solche wären etwa dann gegeben, wenn die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung die Ausübung eines angestrebten Berufs gerade erst ermögliche, was in dem vorliegenden Fall aber nicht gegeben sei.
Am 12.09.2011 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage, mit welcher er sich insbesondere auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BAföG bezog. Er beantragte, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragte Klagabweisung.
10 
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg unter dem 28.03.2012 mit, die Filmakademie Baden-Württemberg sei im Jahr 1991 aufgrund ihrer praxisorientierten Ausbildung nicht als reguläre Hochschule gegründet worden. Anders als an Hochschulen stehe an der Filmakademie nicht die theoretische, sondern die praktische Wissensvermittlung im Vordergrund. Die Studierenden lernten in gestalterisch-praktischer Projektarbeit, ergänzt durch Grundübungen und theoretische Lehrveranstaltungen. Die gewählte Rechtsform einer GmbH gebe der Filmakademie die Freiheit, neben wenigen Professoren vor allem mit befristet beschäftigten oder freien Dozenten und Lehrbeauftragten aus der Film- und Medienbranche zu arbeiten. Durch ihre berufliche Tätigkeit seien diese Lehrkräfte, was die raschen technischen und inhaltlichen Entwicklungen des Filmbereichs betreffe, immer auf dem aktuellen Stand. So sei eine Anpassung der Lehrenden an die stetige Entwicklung des Studienangebots der Filmakademie jederzeit möglich. Die bewusst gewählte Organisationsstruktur verschaffe der Filmakademie die notwendige Flexibilität, durch sinnvolle Veränderungen im Studienangebot und bei der Unterrichtsstruktur auf aktuelle Entwicklungen der Branche, Veränderungen am Markt und die entsprechenden Anforderungen an die Absolventen der Filmakademie schnellstmöglich zu reagieren.
11 
Hierauf vertrat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.04.2012 die Auffassung, auch § 7 Abs. 1a BAföG gewähre dem Kläger keinen Förderanspruch, weil es sich bei der Filmakademie Baden-Württemberg nicht um eine Hochschule im Rechtssinne handele. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, obwohl die Filmakademie dem sog. tertiären Bereich zuzurechnen sei. Dieser umfasse nämlich nicht nur die verschiedenen Hochschularten, sondern in eingeschränktem Umfang auch Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs, wie etwa Akademien. Nach der Stellungnahme des Wissenschaftsministeriums strebe die Filmakademie die Hochschuleigenschaft gerade bewusst nicht an. Insbesondere sollten keine hauptberuflich tätigen Dozenten beschäftigt werden, was indes § 70 Abs. 1 Nr. 4 HRG erfordere. An der Filmakademie erfolge die Ausbildung vorwiegend durch ständig wechselnde Praktiker aus der Film- und Medienbranche und nicht durch Professoren. Auch der Lehrinhalt sei mehr praktisch als wissenschaftlich ausgerichtet, was einen erheblichen Unterschied zu einer Hochschuleinrichtung bedeute. Da die Filmakademie bewusst nicht als Hochschule eingerichtet worden sei und der Gesetzgeber bei der Einführung des § 7 Abs. 1a BAföG ausdrücklich nur die gestufte Studienstruktur an Hochschulen habe begünstigen wollen, liege auch keine Regelungslücke vor. Der Projektstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ sei auch kein postgradualer Diplomstudiengang, was bereits die Tatsache zeige, dass für die Aufnahme in diesen Studiengang auch ein Vordiplom genüge. Ebenso zeige die mögliche Zulassung bei Vorliegen eines Masterabschlusses, dass es sich nicht um einen postgradualen Diplomstudiengang handeln könne, weil nach einem Masterabschluss eine BAföG-Förderung nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG erfolgen könne.
12 
Mit Urteil vom 24.04.2012 - 11 K 3317/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart die beiden Ausgangsbescheide des Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart „vom 15.08.2012“ auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für das Studium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Ludwigsburg ab November 2010 Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Es legte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig.
13 
Zur Begründung der Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Kläger sei Ausbildungsförderung in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG zu gewähren. Zwar handele es sich bei der Filmakademie Baden-Württemberg nicht um eine Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes (LHG). Eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG sei aber aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - nicht ausgeschlossen. Die Filmakademie Baden-Württemberg weise jedenfalls materiell betrachtet alle wesentlichen Merkmale einer Hochschule auf. So stehe etwa das an ihr zu erwerbende Diplom vergleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an staatlichen Kunsthochschulen entsprechend § 1 Abs. 6 Satz 3 Akademiengesetz gleich. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 Akademiengesetz gehöre die Filmakademie auch dem tertiären Bildungsbereich an. Der Studiengang „Filmmusik und Sounddesign“ gliedere sich zudem in die konsekutive Studienstruktur im Sinne des § 18 HRG ein, weil es voraussetze, dass der Student unter anderem einen Bachelor-Abschluss in einem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule absolviert habe. Dass die Filmakademie nicht formal als staatliche Hochschule gegründet bzw. anerkannt worden sei, sei ausschließlich darin motiviert, der Akademie aus rein fachlicher Sicht eine größere Flexibilität bei der Gewinnung von geeignetem Lehrpersonal einzuräumen. Diese Zielsetzung stelle aber die (materielle) Hochschulqualität der Filmakademie keinesfalls in Frage. Sie sei auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, Studenten des postgradualen Studiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1a BAföG auszuschließen. Denn diese Vorschrift sei im Zuge der Umstellung der herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengänge hin zu Bachelor-/Masterstudiengangkombinationen eingeführt worden. Zweck von § 7 Abs. 1a BAföG sei demnach eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG auf Master-/Magisterstudiengänge bzw. postgraduale Diplomstudiengänge, die zusammen mit dem vorangegangenen Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengang erst die gleiche Qualifikation vermittelten wie früher ein grundständiger Diplomstudiengang. Insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Ausbildungsförderungsgesetzgeber mit § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Regelung habe treffen wollen. § 7 Abs. 1a BAföG müsse daher auch dann gelten, wenn sich ein hochschulrahmengesetzlich ausgeschlossener Studiengang zwingend zumindest aus einem Bachelor und einem anschließenden Diplomstudiengang zusammensetze. Die Ausbildung des Klägers entspreche dem gesetzgeberischen Ziel, konsekutive und postgraduelle Studiengänge in die Förderung mit einzubeziehen weshalb ein Förderanspruch letztlich unbeschadet der mangelnden formellen Hochschuleigenschaft in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG bestehe.
14 
Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen sein Urteil zu, weil die Frage, ob § 7 Abs. 1a BAföG auf Studiengänge an Hochschulen, die nicht staatlich oder staatlich anerkannt sind, Anwendung findet, von grundsätzlicher Bedeutung sei.
15 
Gegen das dem Beklagten am 07.05.2012 zugestellte Urteil hat dieser am 05.06.2012 Berufung eingelegt und diese am 05.07.2012 wie folgt begründet:
16 
Der in der Sache ergangene Widerspruchsbescheid datiere tatsächlich vom 10.08.2011, weshalb die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids vom 15.08.2011 durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ins Leere gehe.
17 
Die Filmakademie Baden-Württemberg sei keine Hochschule im Sinne des HRG. Die Anwendung des Hochschulrahmengesetzes erfasse gem. § 1 HRG staatliche Hochschulen bzw. gem. § 1 LHG staatlich anerkannte Hochschulen. Alle staatlichen Hochschulen seien in § 1 LHG abschließend ohne Erwähnung der Filmakademie Baden-Württemberg aufgeführt. Staatlich anerkannte Hochschulen müssten gemäß § 70 Abs. 4 LHG einen Zusatz über die staatliche Anerkennung im Namen tragen, was die Filmakademie nicht erfülle. Allein deshalb sei § 7 Abs. 1a BAföG auf die Filmakademie nicht anwendbar.
18 
Für eine analoge Anwendung hinsichtlich des Hochschulbegriffs fehle es an einer Regelungslücke. Die Filmakademie Baden-Württemberg habe sich auch gerade bewusst dagegen ausgesprochen, eine Hochschule sein zu wollen. So lehne sie etwa die Anpassung ihrer Organisationsstruktur an die Voraussetzungen einer Hochschule ab.
19 
Schließlich handele es sich bei dem Diplomstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ um keinen postgradualen Studiengang im Sinne des Hochschulrechts. Ein solcher sei dadurch gekennzeichnet, dass er zu einem weiteren höherwertigen akademischen Grad führe, was bei dem Diplomabschluss der Filmakademie Baden-Württemberg nicht der Fall sei. § 7 Abs. 1a BAföG ziele mit dem Verweis auf § 18 HRG auf den Abschluss eines traditionellen Hochschuldiploms. Hierbei handele es sich um keinen geschützten Begriff, weshalb zunächst geklärt werden müsse, ob der Diplomabschluss der Filmakademie mit dem Diplomabschluss einer Hochschule vergleichbar und ob dieser gegenüber einem Bachelor-Abschluss höherwertig sei. Studiengänge bei den früheren Fachhochschulen hätten vor Einführung der Bachelor-Studiengänge zum Diplomabschluss geführt, heute führe der gleiche Studiengang zum Bachelorabschluss. Um einen höherwertigen Abschluss darzustellen, müsse der Diplomabschluss der Filmakademie daher mit dem früheren Diplom an Universitäten, also dem heutigen Masterabschluss, vergleichbar sein, wovon jedoch nicht ausgegangen werden könne.
20 
Der fragliche Studiengang setze sich auch nicht zwingend aus Bachelorabschluss und Diplomabschluss zusammen, was sich bereits aus den Zulassungsvoraussetzungen ergebe. Dem Kläger stehe sonach ein Förderanspruch gemäß § 7 Abs. 1a BAföG weder in direkter noch in analoger Anwendung zu.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2012 - 11 K 3317/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass nach § 7 Abs. 1a BAföG Ausbildungsförderung u.a. für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG geleistet werde, sofern dieser auf einem Bachelor- oder Bakkalaureus-Studiengang aufbaue und wenn der Auszubildende außer einem solchen Studiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen habe. Diese Voraussetzungen lägen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschrift vor. Die Berufungsbegründung sei nicht dazu geeignet, diese Rechtsauffassung zu widerlegen.
26 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausführen lassen, er habe das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ zwischenzeitlich abgeschlossen und bewerbe sich nunmehr auf Filmtonmeisterstellen. Er wolle unbedingt seine durch den Studiengang an der Filmakademie Ludwigsburg erworbenen zusätzlichen Kenntnisse umsetzen. Sein Ziel sei es, etwa in der Filmbranche oder beim Fernsehen einen derjenigen Berufe zu ergreifen, deren Zugang gerade erst durch den erfolgreichen Abschluss des Projektstudiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg eröffnet werde.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dem Kläger kommt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Ausbildungsförderung für das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu. Hingegen scheidet eine Förderung nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 Satz 1 BAföG aus.
30 
1. Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, kann der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG stützen.
31 
Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 17.04.2012 und nimmt zunächst auf dessen Inhalt Bezug.
32 
Eine - auch entsprechende - Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG kommt daneben nach seiner Auffassung in dem vorliegenden Fall auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Bestimmung ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach lediglich auf Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne von § 19 HRG bzw. auf postgraduale Diplomstudiengänge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG bezieht und es daher im Hinblick auf das Erfordernis der Durchführung eines Studiengangs an einer nach Landesrecht eingerichteten Hochschule oder einer staatlich anerkannten Hochschule (vgl. insoweit § 1 HRG) an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - (juris) bemüht, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht, dass eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auch auf Studiengänge an Ausbildungsstätten in Betracht käme, die keine Hochschulen im Rechtssinne darstellen. Das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG ist es lediglich, die durch den sogenannten „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen im Wege einer Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. § 7 Abs. 1a BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998, die auf Bundesebene zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes geführt hat (vgl. dazu im Einzelnen Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand März 2010, § 7 RdNr. 16), in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an. Das Hochschulrahmengesetz findet indes ebenso wie das Landeshochschulgesetz auf die Filmakademie Baden-Württemberg, die durch das Gesetz über die Film- und Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademiengesetz) vom 25.2.1992 (GBl. 1992, 115) konstituiert worden ist und deren Träger die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Akademiengesetz), keine Anwendung.
33 
Der Senat vermag zudem nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu teilen, bei dem von dem Kläger belegten Studiengang „Filmmusik und Sounddesign“ handele es sich um einen Studiengang, dem jedenfalls in materieller Hinsicht eine Hochschulqualität zukäme. Hiergegen spricht insbesondere die bereits vom Beklagten angesprochene und näher dargestellte vornehmlich praktische Ausrichtung dieses Studiengangs. Allgemein bieten die Studiengänge an den Akademien in Baden-Württemberg entsprechend § 3 Akademiengesetz Ausbildungen in „praxisorientierter Projektarbeit, ergänzt durch Grundübungen und theoretische Lehrveranstaltungen“. Lediglich die an der Filmakademie nach vier Jahren erfolgreich abgeschlossene Ausbildung steht vergleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an staatlichen Kunsthochschulen gleich (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 Akademiengesetz). Das Projektstudium des Klägers umfasst indes nur zwei Jahre, sodass diese Regelung - entgegen der im angegriffenen Urteil dargestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts - in dem vorliegenden Fall gerade keine Anwendung finden dürfte.
34 
Eine Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf den von dem Kläger gewählten Studiengang kommt nach der Auffassung des Senats daneben auch deswegen nicht in Betracht, weil sich der Studiengang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht in die „konsekutive Studienstruktur im Sinne von § 18 HRG“ einordnet. Wie erwähnt wurde § 7 Abs. 1a BAföG im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 mit dem Ziel eingefügt, die Ausbildungsförderung für die mit der Reform neu eingerichteten Studiengänge sicherzustellen. Aus Gleichbehandlungsgründen sollten hierbei auch neu eingerichtete postgraduale Diplomstudiengänge in die Förderung miteinbezogen werden (Rothe/Blanke, a.a.O., Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 18). § 7 Abs. 1a BAföG betrifft danach gerade die Förderung von Master-, Magister- und postgradualen Diplomstudiengängen, die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform seit dem Jahr 1998 neu gebildet wurden. Die Vorschrift bezweckt allein die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer Ausbildung ausschöpfen (BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris).
35 
Das zweijährige Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ des Klägers an der Filmakademie Baden-Württemberg ist indes gerade nicht erst im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 eingeführt worden. Unter seiner früheren Bezeichnung „Film- und Medienmusik“ existiert dieser Studiengang vielmehr bereits seit dem Beginn des Ausbildungsbetriebs an der Filmakademie im Jahr 1994, wie sich dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 30.03.1994 (GBl. 1994, 233 ff.) ergibt. Das Studium des Klägers steht danach in keinerlei Zusammenhang mit dem sogenannten Bolognaprozess. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise im Sinne eines postgradualen bzw. konsekutiven Studiums nachträglich an diesen Prozess angepasst (vgl. dazu die nunmehr gültige Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.2.2007, GBl. 2007, 176 ff. sowie die Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung in den Diplomstudiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 06.12.2005, GBl. 2005, 807).
36 
Schließlich lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass das Studium des Klägers die besondere Voraussetzung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kommt die Gewährung zusätzlicher Ausbildungsförderung für einen der genannten Studiengänge nur dann in Frage, wenn der betreffende Studiengang „auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut“. Der betreffende Studiengang müsste also gerade an einen Studiengang in dem Sinne anknüpfen, als damit eine Studiengangfolge „neuer Art“ entsprechend dem Bolognaprozess hergestellt wird.
37 
In dem vorliegenden Fall jedoch ist ein derartiges erforderliches Aufbauen des Projektstudiums „Filmmusik und Sounddesign“ auf einen bestimmten Bachelor-Studiengang an keiner Stelle ausdrücklich geregelt. § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.02.2007 (a.a.O.) bestimmt allein, dass für eine Zulassung zu dem Projektstudium des Klägers eine bestandene Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in einem musikalischen Studiengang oder die erste Zwischenprüfung in einem Studium für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien, an einer Musikhochschule, an einer Musikfachakademie oder an einer Universität erforderlich ist. Die erwähnte Bachelorprüfung stellt danach lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dar, die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung zu erfüllen. Dies verdeutlicht dem Senat, dass der von dem Kläger gewählte Projektstudiengang - bei abstrakter Betrachtung - gerade nicht zwingend im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG auf einem Bachelorstudium, wie es der Kläger an der Hochschule Darmstadt absolviert hat, aufbaut.
38 
Bloße Zulassungsregelungen für ein Studium bewirken im Übrigen ohnehin nicht gleichsam selbstverständlich, dass die dadurch erfolgte Verknüpfung zweier Studiengänge eine Studienfolge „neuer Art“ im Sinne des Bolognaprozesses hervorruft (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2008 - 1 B 188/07 - juris).
39 
Der Kläger kann nach allem auf der Grundlage von § 7 Abs. 1a BAföG keine (weitere) Förderung einerErstausbildung beanspruchen, was indes eine Förderung im Rahmen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAföG - also die Förderung einerZweitausbildung als einer einzigen weiteren Ausbildung - nicht hindert. Denn § 7 Abs. 1a BAföG kommt insofern keine ausschließende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124; BSG, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 2 LB 13/11 - NVwZ-RR 2012, 238).
40 
2. Auch die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG begründen mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen für den Kläger indes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.
41 
a) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BAföG betreffen allein Auszubildende, die die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung auf dem sogenannten zweiten Bildungsweg erworben haben, was auf den Kläger jedoch nicht zutrifft.
42 
b) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG sieht die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss dann vor, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt.
43 
Dem Projektstudium des Klägers „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg mangelt es indes an der geforderten Selbstständigkeit. Der Studiengang müsste - woran es hier fehlt - im Gegensatz zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung als solcher darauf angelegt sein, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (vgl. BSG, a.a.O.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 RdNr. 28). Wie der Beklagte zutreffend dargestellt hat, kann solches für das von dem Kläger als bloßes „Projektstudium“ belegte Studium nicht zutreffen. Für bloße ergänzende weitere Ausbildungen enthält das Gesetz mit der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine ausdrückliche und abschließende Fördervorschrift (BVerwG, Urteil vom 15.05.2008, a.a.O.).
44 
c) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG lässt die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung dann zu, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.
45 
Zwischen den Beteiligten ist allerdings unstreitig und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass der von dem Kläger nach seinem Bekunden ernsthaft angestrebte Beruf eines Filmtonmeisters bestimmte rechtlich ausformulierte Aufnahmevoraussetzungen erfordert. Zwar ergänzt das Projektstudium des Klägers, wie sich dies aus den in der erwähnten Zulassungsverordnung geregelten Voraussetzungen ergibt, eine ihm vorangegangene - musikalische - Hochschulausbildung. Ohne dass die ergänzende Ausbildung in einem Gesetz oder einer Verordnung für die Aufnahme des angestrebten Berufes vorgeschrieben ist, kann § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG jedoch keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Ausbildungsförderung darstellen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 RdNr. 26.5; Ramsauer/Stallbaum/Sternal a.a.O., § 7 RdNr. 26).
46 
3. Der Kläger kann die von ihm erstrebte Ausbildungsförderung jedoch auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG beanspruchen. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung dann geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
47 
Einen hinreichenden besonderen Umstand des Einzelfalls nennt das Gesetz selbst, indem es auf das „angestrebte Ausbildungsziel“ abhebt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf und nicht etwa der erfolgreiche Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung zu verstehen. Unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Ausbildungsziels kann eine weitere Ausbildung nur förderungsfähig sein, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer einzigen förderungsfähigen Ausbildung nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung voraussetzt, wie dies etwa für das Berufsbild des Kieferchirurgen oder des Schulpsychologen anerkannt ist (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O. § 7 RdNr. 34 m.w.N. aus der Rechtsprechung; s. auch Tz 7.2.22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV).
48 
Insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12.03.1987 - 5 C 21.85 - BVerwGE 77, 122 = NVwZ 1987, 890) kann nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG eine weitere Ausbildung, deren berufsqualifizierender Abschluss zusammen mit dem Abschluss der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht, dann gefördert werden, wenn das Erfordernis zweier erfolgreich abgeschlossener Ausbildungen auf einer tatsächlichen Einstellungspraxis beruht und der Entschluss zur Durchführung der weiteren Ausbildung erst während oder nach Abschluss der ersten Ausbildung gefasst worden ist. Die Regelung greife - so das Bundesverwaltungsgericht - in den Fällen ein, in denen jeweils im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, die bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zu Nutze machen kann. Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist mithin nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, dass die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausbildung dieses Berufs erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht (BVerwG, a.a.O.).
49 
Ein solcher Sachverhalt ist nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall gegeben. Denn nach den unbestrittenen Einlassungen der Filmakademie Baden-Württemberg gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wird erst mit dem Abschluss des Projektstudiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ der Zugang etwa zu dem Berufsfeld des Filmtonmeisters eröffnet. Ohne ein Durchlaufen dieses Studiengangs sei dieser Berufszugang nicht zu erreichen. Eine dem entsprechende Darstellung findet sich auf der Homepage der Filmakademie (www.filmakademie.de). Danach umfasst die Ausbildung in dem zweijährigen Projektstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ mit seinem ab dem Wintersemester 2010 um den Studienschwerpunkt „Filmton/Sounddesign“ erweiterten Ausbildungsinhalt die beiden Berufsbilder „Filmtonmeister für Original- Ton“ und „Filmtonmeister Postproduktion/Sounddesign“. Dass - soweit ersichtlich - der Zugang zu diesen Berufen bislang rechtlich nicht normiert ist, schadet im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht. Denn der Fall, dass ein weiteres Studium neben einer anderen berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung ohne eine rechtliche Festlegung lediglich als zusätzliche Einstellungsvoraussetzung verlangt wird, ist demjenigen gleich zu achten, wonach der Berufszugang in Rechtsvorschriften etwa von der erfolgreichen Absolvierung zweier Ausbildungen abhängig gemacht wird. Hier wie dort ist die Qualifikation für den angestrebten Beruf ohne das Hinzutreten einer weiteren Ausbildung objektiv nicht erreichbar, weshalb die tatsächliche Einstellungspraxis für den Berufsbewerber die gleichen Auswirkungen wie eine entsprechende rechtliche Bestimmung hat. Es besteht danach kein Anlass, bei der Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zwischen praktischer Übung und rechtlicher Normierung zu unterscheiden, zumal der Wortlaut der Vorschrift nicht erkennen lässt, dass eine solche Unterscheidung geboten sein könnte (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 5 C 21.85 -, a.a.O.).
50 
Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durch seinen Prozessbevollmächtigten auch glaubhaft ausführen lassen, dass er gegenwärtig tatsächlich nach Abschluss des Projektstudiums an der Filmakademie Baden-Württemberg den Beruf des Filmtonmeisters im Wege einer Anstellung in der Filmbranche oder auch beim Fernsehen anstrebe und sich auf entsprechende Stellen aktuell bewerbe.
51 
Diese besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen es nach allem für den Senat, dem Kläger im Rahmen der Förderung einer Zweitausbildung Ausbildungsförderung entsprechend dem von ihm gestellten Antrag zukommen zu lassen, weshalb die seitens des Beklagten gegen das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 gerichtete Berufung zurückzuweisen ist.
52 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zugleich den Ausgangsbescheid des Beklagten vom 02.02.2011 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufgehoben. Dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 mit dem unzutreffenden Datum des 15.08.2011 bezeichnet, stellt nur eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 118 Abs. 1 VwGO dar, die einer Berichtigung zugänglich ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Entscheidungsausspruchs des Verwaltungsgerichts durch den Senat bedürfte.
53 
Die erfolgte Aufhebung des ursprünglichen Ausgangsbescheids des Beklagten vom 02.12.2010 durch das Verwaltungsgericht lässt sich ebenfalls nicht beanstanden. Auch wenn nach der Auffassung des Senats dieser Bescheid durch den Erlass des nachfolgenden weiteren Ausgangsbescheids vom 02.02.2011 sowie mit dem daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2011 deswegen gegenstandslos geworden ist, weil von Behördenseite aus freien Stücken dem Kläger erneut die Möglichkeit der Anfechtung der Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung eröffnet worden ist, stellt sich eine Aufhebung des Bescheids vom 02.12.2010 jedenfalls aus Klarstellungsgründen als sachgerecht dar. Der Senat erachtet den Bescheid des Beklagten vom 02.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2011 als einen sog. Zweitbescheid, welcher im Gegensatz zu einer bloßen wiederholenden Verfügung erneut angreifbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 12. Aufl., § 35 RdNr. 97 m.w.N.).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
55 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dem Kläger kommt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Ausbildungsförderung für das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu. Hingegen scheidet eine Förderung nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 Satz 1 BAföG aus.
30 
1. Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, kann der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG stützen.
31 
Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 17.04.2012 und nimmt zunächst auf dessen Inhalt Bezug.
32 
Eine - auch entsprechende - Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG kommt daneben nach seiner Auffassung in dem vorliegenden Fall auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Bestimmung ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach lediglich auf Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne von § 19 HRG bzw. auf postgraduale Diplomstudiengänge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG bezieht und es daher im Hinblick auf das Erfordernis der Durchführung eines Studiengangs an einer nach Landesrecht eingerichteten Hochschule oder einer staatlich anerkannten Hochschule (vgl. insoweit § 1 HRG) an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - (juris) bemüht, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht, dass eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auch auf Studiengänge an Ausbildungsstätten in Betracht käme, die keine Hochschulen im Rechtssinne darstellen. Das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG ist es lediglich, die durch den sogenannten „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen im Wege einer Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. § 7 Abs. 1a BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998, die auf Bundesebene zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes geführt hat (vgl. dazu im Einzelnen Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand März 2010, § 7 RdNr. 16), in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an. Das Hochschulrahmengesetz findet indes ebenso wie das Landeshochschulgesetz auf die Filmakademie Baden-Württemberg, die durch das Gesetz über die Film- und Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademiengesetz) vom 25.2.1992 (GBl. 1992, 115) konstituiert worden ist und deren Träger die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Akademiengesetz), keine Anwendung.
33 
Der Senat vermag zudem nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu teilen, bei dem von dem Kläger belegten Studiengang „Filmmusik und Sounddesign“ handele es sich um einen Studiengang, dem jedenfalls in materieller Hinsicht eine Hochschulqualität zukäme. Hiergegen spricht insbesondere die bereits vom Beklagten angesprochene und näher dargestellte vornehmlich praktische Ausrichtung dieses Studiengangs. Allgemein bieten die Studiengänge an den Akademien in Baden-Württemberg entsprechend § 3 Akademiengesetz Ausbildungen in „praxisorientierter Projektarbeit, ergänzt durch Grundübungen und theoretische Lehrveranstaltungen“. Lediglich die an der Filmakademie nach vier Jahren erfolgreich abgeschlossene Ausbildung steht vergleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an staatlichen Kunsthochschulen gleich (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 Akademiengesetz). Das Projektstudium des Klägers umfasst indes nur zwei Jahre, sodass diese Regelung - entgegen der im angegriffenen Urteil dargestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts - in dem vorliegenden Fall gerade keine Anwendung finden dürfte.
34 
Eine Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf den von dem Kläger gewählten Studiengang kommt nach der Auffassung des Senats daneben auch deswegen nicht in Betracht, weil sich der Studiengang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht in die „konsekutive Studienstruktur im Sinne von § 18 HRG“ einordnet. Wie erwähnt wurde § 7 Abs. 1a BAföG im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 mit dem Ziel eingefügt, die Ausbildungsförderung für die mit der Reform neu eingerichteten Studiengänge sicherzustellen. Aus Gleichbehandlungsgründen sollten hierbei auch neu eingerichtete postgraduale Diplomstudiengänge in die Förderung miteinbezogen werden (Rothe/Blanke, a.a.O., Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 18). § 7 Abs. 1a BAföG betrifft danach gerade die Förderung von Master-, Magister- und postgradualen Diplomstudiengängen, die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform seit dem Jahr 1998 neu gebildet wurden. Die Vorschrift bezweckt allein die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer Ausbildung ausschöpfen (BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris).
35 
Das zweijährige Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ des Klägers an der Filmakademie Baden-Württemberg ist indes gerade nicht erst im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 eingeführt worden. Unter seiner früheren Bezeichnung „Film- und Medienmusik“ existiert dieser Studiengang vielmehr bereits seit dem Beginn des Ausbildungsbetriebs an der Filmakademie im Jahr 1994, wie sich dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 30.03.1994 (GBl. 1994, 233 ff.) ergibt. Das Studium des Klägers steht danach in keinerlei Zusammenhang mit dem sogenannten Bolognaprozess. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise im Sinne eines postgradualen bzw. konsekutiven Studiums nachträglich an diesen Prozess angepasst (vgl. dazu die nunmehr gültige Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.2.2007, GBl. 2007, 176 ff. sowie die Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung in den Diplomstudiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 06.12.2005, GBl. 2005, 807).
36 
Schließlich lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass das Studium des Klägers die besondere Voraussetzung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kommt die Gewährung zusätzlicher Ausbildungsförderung für einen der genannten Studiengänge nur dann in Frage, wenn der betreffende Studiengang „auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut“. Der betreffende Studiengang müsste also gerade an einen Studiengang in dem Sinne anknüpfen, als damit eine Studiengangfolge „neuer Art“ entsprechend dem Bolognaprozess hergestellt wird.
37 
In dem vorliegenden Fall jedoch ist ein derartiges erforderliches Aufbauen des Projektstudiums „Filmmusik und Sounddesign“ auf einen bestimmten Bachelor-Studiengang an keiner Stelle ausdrücklich geregelt. § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.02.2007 (a.a.O.) bestimmt allein, dass für eine Zulassung zu dem Projektstudium des Klägers eine bestandene Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in einem musikalischen Studiengang oder die erste Zwischenprüfung in einem Studium für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien, an einer Musikhochschule, an einer Musikfachakademie oder an einer Universität erforderlich ist. Die erwähnte Bachelorprüfung stellt danach lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dar, die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung zu erfüllen. Dies verdeutlicht dem Senat, dass der von dem Kläger gewählte Projektstudiengang - bei abstrakter Betrachtung - gerade nicht zwingend im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG auf einem Bachelorstudium, wie es der Kläger an der Hochschule Darmstadt absolviert hat, aufbaut.
38 
Bloße Zulassungsregelungen für ein Studium bewirken im Übrigen ohnehin nicht gleichsam selbstverständlich, dass die dadurch erfolgte Verknüpfung zweier Studiengänge eine Studienfolge „neuer Art“ im Sinne des Bolognaprozesses hervorruft (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2008 - 1 B 188/07 - juris).
39 
Der Kläger kann nach allem auf der Grundlage von § 7 Abs. 1a BAföG keine (weitere) Förderung einerErstausbildung beanspruchen, was indes eine Förderung im Rahmen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAföG - also die Förderung einerZweitausbildung als einer einzigen weiteren Ausbildung - nicht hindert. Denn § 7 Abs. 1a BAföG kommt insofern keine ausschließende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124; BSG, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 2 LB 13/11 - NVwZ-RR 2012, 238).
40 
2. Auch die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG begründen mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen für den Kläger indes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.
41 
a) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BAföG betreffen allein Auszubildende, die die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung auf dem sogenannten zweiten Bildungsweg erworben haben, was auf den Kläger jedoch nicht zutrifft.
42 
b) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG sieht die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss dann vor, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt.
43 
Dem Projektstudium des Klägers „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg mangelt es indes an der geforderten Selbstständigkeit. Der Studiengang müsste - woran es hier fehlt - im Gegensatz zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung als solcher darauf angelegt sein, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (vgl. BSG, a.a.O.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 RdNr. 28). Wie der Beklagte zutreffend dargestellt hat, kann solches für das von dem Kläger als bloßes „Projektstudium“ belegte Studium nicht zutreffen. Für bloße ergänzende weitere Ausbildungen enthält das Gesetz mit der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine ausdrückliche und abschließende Fördervorschrift (BVerwG, Urteil vom 15.05.2008, a.a.O.).
44 
c) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG lässt die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung dann zu, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.
45 
Zwischen den Beteiligten ist allerdings unstreitig und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass der von dem Kläger nach seinem Bekunden ernsthaft angestrebte Beruf eines Filmtonmeisters bestimmte rechtlich ausformulierte Aufnahmevoraussetzungen erfordert. Zwar ergänzt das Projektstudium des Klägers, wie sich dies aus den in der erwähnten Zulassungsverordnung geregelten Voraussetzungen ergibt, eine ihm vorangegangene - musikalische - Hochschulausbildung. Ohne dass die ergänzende Ausbildung in einem Gesetz oder einer Verordnung für die Aufnahme des angestrebten Berufes vorgeschrieben ist, kann § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG jedoch keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Ausbildungsförderung darstellen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 RdNr. 26.5; Ramsauer/Stallbaum/Sternal a.a.O., § 7 RdNr. 26).
46 
3. Der Kläger kann die von ihm erstrebte Ausbildungsförderung jedoch auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG beanspruchen. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung dann geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
47 
Einen hinreichenden besonderen Umstand des Einzelfalls nennt das Gesetz selbst, indem es auf das „angestrebte Ausbildungsziel“ abhebt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf und nicht etwa der erfolgreiche Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung zu verstehen. Unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Ausbildungsziels kann eine weitere Ausbildung nur förderungsfähig sein, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer einzigen förderungsfähigen Ausbildung nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung voraussetzt, wie dies etwa für das Berufsbild des Kieferchirurgen oder des Schulpsychologen anerkannt ist (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O. § 7 RdNr. 34 m.w.N. aus der Rechtsprechung; s. auch Tz 7.2.22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV).
48 
Insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12.03.1987 - 5 C 21.85 - BVerwGE 77, 122 = NVwZ 1987, 890) kann nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG eine weitere Ausbildung, deren berufsqualifizierender Abschluss zusammen mit dem Abschluss der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht, dann gefördert werden, wenn das Erfordernis zweier erfolgreich abgeschlossener Ausbildungen auf einer tatsächlichen Einstellungspraxis beruht und der Entschluss zur Durchführung der weiteren Ausbildung erst während oder nach Abschluss der ersten Ausbildung gefasst worden ist. Die Regelung greife - so das Bundesverwaltungsgericht - in den Fällen ein, in denen jeweils im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, die bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zu Nutze machen kann. Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist mithin nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, dass die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausbildung dieses Berufs erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht (BVerwG, a.a.O.).
49 
Ein solcher Sachverhalt ist nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall gegeben. Denn nach den unbestrittenen Einlassungen der Filmakademie Baden-Württemberg gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wird erst mit dem Abschluss des Projektstudiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ der Zugang etwa zu dem Berufsfeld des Filmtonmeisters eröffnet. Ohne ein Durchlaufen dieses Studiengangs sei dieser Berufszugang nicht zu erreichen. Eine dem entsprechende Darstellung findet sich auf der Homepage der Filmakademie (www.filmakademie.de). Danach umfasst die Ausbildung in dem zweijährigen Projektstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ mit seinem ab dem Wintersemester 2010 um den Studienschwerpunkt „Filmton/Sounddesign“ erweiterten Ausbildungsinhalt die beiden Berufsbilder „Filmtonmeister für Original- Ton“ und „Filmtonmeister Postproduktion/Sounddesign“. Dass - soweit ersichtlich - der Zugang zu diesen Berufen bislang rechtlich nicht normiert ist, schadet im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht. Denn der Fall, dass ein weiteres Studium neben einer anderen berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung ohne eine rechtliche Festlegung lediglich als zusätzliche Einstellungsvoraussetzung verlangt wird, ist demjenigen gleich zu achten, wonach der Berufszugang in Rechtsvorschriften etwa von der erfolgreichen Absolvierung zweier Ausbildungen abhängig gemacht wird. Hier wie dort ist die Qualifikation für den angestrebten Beruf ohne das Hinzutreten einer weiteren Ausbildung objektiv nicht erreichbar, weshalb die tatsächliche Einstellungspraxis für den Berufsbewerber die gleichen Auswirkungen wie eine entsprechende rechtliche Bestimmung hat. Es besteht danach kein Anlass, bei der Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zwischen praktischer Übung und rechtlicher Normierung zu unterscheiden, zumal der Wortlaut der Vorschrift nicht erkennen lässt, dass eine solche Unterscheidung geboten sein könnte (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 5 C 21.85 -, a.a.O.).
50 
Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durch seinen Prozessbevollmächtigten auch glaubhaft ausführen lassen, dass er gegenwärtig tatsächlich nach Abschluss des Projektstudiums an der Filmakademie Baden-Württemberg den Beruf des Filmtonmeisters im Wege einer Anstellung in der Filmbranche oder auch beim Fernsehen anstrebe und sich auf entsprechende Stellen aktuell bewerbe.
51 
Diese besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen es nach allem für den Senat, dem Kläger im Rahmen der Förderung einer Zweitausbildung Ausbildungsförderung entsprechend dem von ihm gestellten Antrag zukommen zu lassen, weshalb die seitens des Beklagten gegen das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 gerichtete Berufung zurückzuweisen ist.
52 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zugleich den Ausgangsbescheid des Beklagten vom 02.02.2011 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufgehoben. Dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 mit dem unzutreffenden Datum des 15.08.2011 bezeichnet, stellt nur eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 118 Abs. 1 VwGO dar, die einer Berichtigung zugänglich ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Entscheidungsausspruchs des Verwaltungsgerichts durch den Senat bedürfte.
53 
Die erfolgte Aufhebung des ursprünglichen Ausgangsbescheids des Beklagten vom 02.12.2010 durch das Verwaltungsgericht lässt sich ebenfalls nicht beanstanden. Auch wenn nach der Auffassung des Senats dieser Bescheid durch den Erlass des nachfolgenden weiteren Ausgangsbescheids vom 02.02.2011 sowie mit dem daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2011 deswegen gegenstandslos geworden ist, weil von Behördenseite aus freien Stücken dem Kläger erneut die Möglichkeit der Anfechtung der Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung eröffnet worden ist, stellt sich eine Aufhebung des Bescheids vom 02.12.2010 jedenfalls aus Klarstellungsgründen als sachgerecht dar. Der Senat erachtet den Bescheid des Beklagten vom 02.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2011 als einen sog. Zweitbescheid, welcher im Gegensatz zu einer bloßen wiederholenden Verfügung erneut angreifbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 12. Aufl., § 35 RdNr. 97 m.w.N.).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
55 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.03.2011 geändert:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 verpflichtet, dem Kläger für sein Studium im Masterstudiengang Master of Vocational Education/Lehramt an beruflichen Schulen (gewerblich-technische Wissenschaften) an der Universität Flensburg mit den Fächern Metalltechnik und Wirtschaft/Politik für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung eines Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG für die Eigentumswohnung in der...-Straße, ... zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung – Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für sein im Oktober 2009 begonnenes Lehramtsstudium (Master of Vocational Education) an der Universität Flensburg. Der Beklagte lehnt die Förderung ab, weil das Studium nicht förderungsfähig sei und der Student bei Beginn dieses Studiums bereits die Altersgrenze überschritten habe. Zudem stehe die Eigentumswohnung des Klägers als zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzender Vermögensgegenstand einer Bewilligung von Förderleistungen nach dem BAföG entgegen.

2

Der am ... 1970 geborene Kläger hatte 1987 den Realschulabschluss erlangt und danach erfolgreich eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker (Drehtechnik) absolviert (Abschlussprüfung im Januar 1991). Ab 1. April 1991 hatte er Wehrdienst geleistet und sich als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von 12 Jahren (bis 31. März 2003) verpflichtet. Er erlangte im Juni 2003 an der Bundeswehrfachschule Flensburg die Fachhochschulreife und studierte danach ab Wintersemester 2003/2004 Maschinenbau an der Fachhochschule Flensburg. Dieses Studium hat er am 16. Februar 2009 mit dem Diplom abgeschlossen. Zum 1. Oktober 2009 hat er den hier streitgegenständlichen Masterstudiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen mit der Fächerkombination Metalltechnik und Wirtschaft/Politik an der Universität Flensburg begonnen. Hierfür hat er bei dem Beklagten Ausbildungsförderung beantragt, zunächst im August 2009 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010. In seinem Antrag hat er angegeben, dass er seit Ende Februar 2009 deutschlandweit insgesamt 42 erfolglose Bewerbungen als Dipl.-Ing. Maschinenbau geschrieben habe. Um nicht weiterhin arbeitslos zu sein, habe er sich zu dem gewählten Aufbaustudium entschlossen; im Lehramt für berufliche Schulen sehe er eine gute Chance, einen Arbeitsplatz zu erlangen, da ein großer Bedarf an entsprechenden Berufsschullehrern im Metallbereich bestehe.

3

Der Kläger ist Eigentümer einer im Dachgeschoss einer Wohnanlage in ... belegenen Wohnung, erbaut 1994, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Garage und Kellerraum mit einer Wohnfläche von 82,93 m². Der Kaufpreis betrug im Jahr 2002 100.000,– €. Zur Zeit wird der Wert mit ca. 80.000,– € angegeben, wobei das Objekt noch mit einem Darlehen von ca. 40.000,– € belastet ist. Seit Aufnahme seines Studiums nutzt der Kläger die Wohnung selbst, der bis dahin erzielte Mietwert betrug monatlich ca. 500,– €. Seit Januar 2011 wohnt auch die Lebensgefährtin des Klägers in dieser Wohnung.

4

Der Beklagte lehnte die Bewilligung von BAföG-Leistungen mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 ab, da der Kläger nicht die Fördervoraussetzungen für einen Masterstudiengang gem. § 7 Abs. 1a BAföG erfülle. Ausbildungsförderung werde hiernach für einen Masterstudiengang nur geleistet, wenn der Auszubildende zuvor einen Bachelor-Studiengang erfolgreich absolviert habe. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe und dieser einem Bachelor-Studiengang nicht gleichstehe. Der Kläger erhob am 6. November 2009 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und machte geltend, es gehe ihm nicht um eine Förderung seines Studiums nach § 7 Abs. 1a BAföG (Bachelor/Master-Kombination), sondern um eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG als weitere erforderliche Zusatzausbildung. Ohne ein zusätzliches universitäres pädagogisches Studium könne er das angestrebte Berufsziel Berufsschullehrer nicht erreichen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Förderung seines Studiums gem. § 7 Abs. 2 BAföG komme nicht in Betracht, da § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Sonderregelung für Masterstudiengänge darstelle.

5

Der Kläger hat daraufhin am 12. April 2010 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er macht weiterhin geltend, dass es ihm um eine Förderungsfähigkeit des Masterstudiums nach § 7 Abs. 2 BAföG als zusätzliche Ausbildung gehe, ohne die er die Qualifikation für die Einstellung als Berufsschullehrer nicht erlangen könne. Ein zusätzliches Studium, um nach einem Fachhochschulstudium die Voraussetzungen für das Lehramt an Berufsschulen zu erlangen, sei schon immer grundsätzlich förderungsfähig gewesen, wie auch in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG ausdrücklich ausgeführt werde. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung des § 7 Abs. 1a BAföG eine Verbesserung der Förderungsfähigkeit von Masterstudiengängen erreichen wollen, indem sie unter den dortigen Voraussetzungen sogar mit als Teil der Erstausbildung gewertet würden. Es hätten aber nach Einführung des Absatz 1a nicht Studiengänge nicht mehr förderungsfähig sein sollen, die vor der Gesetzesänderung – im Rahmen der sehr engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG – förderungsfähig gewesen seien.

6

Er erfülle auch die weiteren Voraussetzungen für eine Förderung seines Studiums, insbesondere könne er nicht auf die Verwertung seiner selbstgenutzten Eigentumswohnung in ... zur Finanzierung seiner Ausbildung verwiesen werden. Diese Wohnung müsse über die Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben, da es sich um ein angemessenes Familienheim i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handle, dessen Verwertung nicht von ihm gefordert werden dürfe. Seine ursprünglich vorhandene zweite, kleinere Eigentumswohnung habe er bereits Mitte 2009 für 55.000,– € verkauft und seither den Erlös (nach Ablösung von Verbindlichkeiten) von etwa 10.000,– € für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes eingesetzt. Dieser Betrag sei inzwischen verbraucht, so dass keine Vermögensanrechnung mehr erfolgen könne.

7

Mit Beschluss vom 25. August 2010 hat der Senat auf die Beschwerde des Klägers den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes geändert und den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger ab dem Datum der Beschlussfassung bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes (30. September 2010) Ausbildungsförderung unter Anerkennung eines Härtefreibetrages für seine Eigentumswohnung zu gewähren.

8

Am 17. September 2010 hat der Kläger beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag für das dritte und vierte Semester (Oktober 2010 bis September 2011) gestellt. Der Beklagte hat daraufhin die Weiterzahlung vorläufiger Leistungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache zugesagt.

9

Nachdem ein zwischen den Beteiligten geschlossener Vergleich über den Gesamtzeitraum des Studiums vom Beklagten widerrufen wurde,

10

hat der Kläger beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Oktober 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 zu verpflichten, ihm für sein Masterstudium an der Universität Flensburg für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung eines Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG für seine Eigentumswohnung in... zu bewilligen.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Gewährung von Förderleistungen nach § 7 Abs. 2 BAföG bei Masterstudiengängen von vornherein ausgeschlossen sei, da § 7 Abs. 1a BAföG insoweit eine abschließende Sonderregelung enthalte. Außerdem sei die Gewährung von BAföG-Leistungen auch gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ausgeschlossen, weil der Kläger das 30. Lebensjahr vollendet habe und keiner der Ausnahmetatbestände des Satz 2 greife.

15

Schließlich sei die Eigentumswohnung des Klägers bereits aufgrund der Überschreitung der Wohnfläche von 80 m² kein von der Anrechnung freizustellender schützenswerter Vermögensgegenstand. Zudem sei die Wohnung auch bislang gar nicht sein räumlicher Lebensmittelpunkt gewesen, so dass durch eine Verwertung keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage zu befürchten sei. Die Eigentumswohnung sei – ebenso wie die zweite inzwischen veräußerte Wohnung – langjährig fremd vermietet gewesen, auch während der Zeit des vorhergehenden Maschinenbaustudiums des Klägers in Flensburg. Dieser habe für sich während der Zeit eine Unterkunft in Flensburg angemietet gehabt. Erst nach der Veräußerung der kleineren Eigentumswohnung in ... und nach der Antragstellung auf BAföG-Leistungen sei der Kläger in seine verbliebene Eigentumswohnung eingezogen und habe die Funktion der Immobilie als Lebensmittelpunkt erzeugt. Es gehe daher vorliegend gar nicht um das Behalten einer in der Vergangenheit selbstbewohnten Immobilie und die Erhaltung der Wohnfunktion während der Dauer der Ausbildung.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.03.2011 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG für sein Lehramtsstudium an der Universität Flensburg. Zwar sei die Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig und auch die Überschreitung der Altersgrenze unschädlich, da insoweit eine gesetzliche Ausnahmeregelung eingreife.

17

Der Bewilligung stehe jedoch die Eigentumswohnung des Klägers in ... als zu verwertendes Vermögen entgegen. Nach §§ 1, 26 BAföG habe der Kläger vorrangig sein eigenes Vermögens zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzen. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass über den allgemeinen Schonbetrag hinaus gem. § 29 Abs. 3 BAföG auch seine Eigentumswohnung anrechnungsfrei zu stellen sei. Eine besondere Härte sei laut Verwaltungsvorschrift zum BAföG entsprechend den Regelungen im Sozialhilferecht dann anzunehmen, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angemessenen selbst bewohnten Hausgrundstücks führe. Die Eigentumswohnung des Klägers stelle jedoch kein „angemessenes Hausgrundstück“ im Sinne des Sozialhilferechts dar. Sie sei angesichts ihrer Wohnfläche unangemessen. Hinsichtlich Lage, Ausstattung und Wert bestünden ansonsten keine Zweifel bezüglich der Angemessenheit. Die Kammer orientiere sich bezüglich der Angemessenheit der Wohnungsgröße an den vom Bundesverwaltungsgericht im Sozialhilferecht hergeleiteten Grundsätzen, denen sich das Bundessozialgericht ausdrücklich angeschlossen habe und nach denen die angemessene Größe nach wie vor nach den Wohnflächengrenzen des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu bestimmen sei (d.h. Einfamilienhäuser 130 m², Eigentumswohnungen 120 m²). Es sei ferner eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen geboten, und zwar nicht nur durch eine Erhöhung um 20 m² pro Person, falls mehr als 4 Personen zum Haushalt gehören (wie im 2. WoBauG vorgesehen), sondern auch durch eine entsprechende Verminderung der Werte bei Haushaltsgrößen von weniger als vier Personen. Bei einer Belegung der Wohnung mit 2 Personen seien daher 80 m² als Obergrenze anzusehen. Eine weitere Reduzierung auf 60 m² bei Belegung mit nur einer Person komme im Regelfall nicht in Betracht, weil auch schon ein in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf zu berücksichtigen sei und sonst geprüft werden müsse, ob dieser im Einzelfall ausgeschlossen werden könne (Verwaltungspraktikabilität). Die 80 m²-Grenze gelte daher für Ein- und Zweipersonenhaushalte. Beim Vorliegen besonderer Umstände bedürfe der Wert einer Anpassung nach oben, unter Umständen aber auch nach unten. Solche besonderen Umstände lägen jedoch nicht vor.

18

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergebe sich, dass die Wohnung des Klägers eine unangemessene Größe habe, unabhängig davon, ob der Kläger sie allein oder zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohne. Die Wohnungsgröße sei auch ausschlaggebend, obwohl die anderen Merkmale (Lage, Ausstattung, Zuschnitt, Grundstücksgröße) unauffällig seien. Die Wohnungsgröße sei nach allgemeiner Anschauung das wichtigste wertbildende Merkmal zur Beurteilung einer Eigentumswohnung, jedenfalls dann, wenn die anderen Merkmale unauffällig seien und nicht zu einem krassen Ausschlag in der einen oder anderen Richtung führten.

19

Es erscheine nicht angezeigt, eine allgemeine Überschreitung der Wohnflächengrenze um 10 % zuzulassen. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei hinsichtlich eines solchen allgemeinen Toleranzbereichs nichts zu entnehmen. Die durch jahrzehntelange Rechtsfortbildung in höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Sozialhilferecht herausgebildeten Wohnflächengrenzen seien aus Gründen der Rechtssicherheit strikt durch die Behörden anzuwenden. Würden Obergrenzen überschritten, knüpfe hieran eben eine Rechtsfolge an, das Maß der Überschreitung sei nicht relevant. Die Grenzen lägen auch nicht so niedrig, dass nur eine Überschreitung um bestimmte Prozentwerte zu vertretbaren Ergebnissen führen würde – vielmehr sei eine Wohnung von 80 m² nach allgemeiner Anschauung durchaus schon recht groß für einen Alleinstehenden oder ein Paar. Eine größere Wohnung als unangemessen anzusehen und den Eigentümer damit vom Sozialleistungsbezug auszuschließen, erscheine weder weltfremd noch ungerecht. Die Vermögensanrechnung nach dem BAföG sei zudem eher noch strenger auszulegen als nach BSHG bzw. SGB XII – ein alleinstehender kinderloser Auszubildender habe grundsätzlich sein gesamtes verwertbares Vermögen oberhalb des Schonbetrages in seine Ausbildung zu investieren. Eine generelle Ausnahme für Grundvermögen sehe das BAföG selbst gar nicht vor.

20

Der Kläger sei auch nicht in besonderer Weise (wie z.B. im Falle eines behindertengerechten Umbaus) auf das Behalten seines Wohneigentums angewiesen. Der Einsatz dieses Vermögensgegenstandes treffe ihn ersichtlich nicht härter als jeden anderen Studenten mit Vermögen, das ihn von der Gewährung von Ausbildungsförderung ausschließe. Ersparnisse in der Form von Sparvermögen oder Aktienfonds müssten in gleicher Weise für den Bedarf während der Ausbildung eingesetzt werden.

21

Der Kläger hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren (Schriftsätze vom 06.11.2009 und 01.02.2010), im Schriftsatz (Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) vom 08.04.2010, und in den (Beschwerde-)Schriftsätzen vom 31.05.2010, 12.06.2010 sowie vom 21.06.2010 und 28.06.2010, 07.07.2010 und 15.02.2011 und zweifelt ergänzend die vom Verwaltungsgericht vorgenommene strikte Anwendung der 80 m²-Grenze an.

22

Das Verwaltungsgericht habe sich weder mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass als Vermögen bei einer „zu großen Wohnung“ nur der Teil des Wertes der Eigentumswohnung angerechnet werde, der über dem zur Deckung des angemessen Wohnbedarfs hinausgehe (unter Bezugnahme auf VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2003 – 10 E 2121/02(1)), noch mit der Auffassung des Senats im Beschluss vom 08.06.2010 – 2 O 31/10 –, nach dem bei der Prüfung der Angemessenheit nicht alleine auf die Flächengröße abzustellen sei, sondern auch die Art der beantragten Sozialleistung zu berücksichtigen sei. Dabei müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass BAföG-Leistungen nur für einen von vornherein überschaubaren Zeitraum und mit der Perspektive der anschließenden Unabhängigkeit von Sozialleistungen und zudem nach Maßgabe der §§ 17ff BAföG zumindest teilweise darlehensweise bezogen werden sollen.

23

ln seinem Fall sei zu berücksichtigen, dass Ausbildungsförderung nur nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 BAföG in Betracht komme, die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur als Bankdarlehen gewährt werde. Auch dieser Umstand wirke sich auf die Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte aus.

24

Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 07.11.2006 – B 7b 2/05 R) könnten die genannten Grenzwerte für die Wohnfläche nicht als quasi-normative Größen herangezogen werden. Es müsse Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben (unter Bezugnahme auf BVerwG Urteil vom 01.10.1992 – 5 C 28/89, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 28 = NJW 1993, 1024). Die angenommenen Werte orientierten sich am „Durchschnittsfall“ und bedürften beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung. Bei der Wohnung handele es sich nicht nur um eine Kapitalanlage. Hätte er beide ursprünglich vorhandenen Wohnungen verkauft, sei Obdachlosigkeit oder die Zahlung einer die jetzige Belastung von 330,- € monatlich übersteigende Miete zu befürchten. Er habe keine Eltern mehr und keinen Bürgen für ein Mietverhältnis. Er habe zudem seinerzeit nur für die kleinere der beiden Wohnungen ein angemessenes Kaufpreisangebot erhalten. Sonst würde er die größere Wohnung verkauft und die kleinere, hinsichtlich der Angemessenheit unproblematische Wohnung bezogen haben.

25

Der Kläger beantragt,

26

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.03.2011 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 zu verpflichten, dem Kläger für sein Studium im Masterstudiengang Master of Vocational Education/Lehramt an beruflichen Schulen (gewerblich-technische Wissenschaften) an der Universität Flensburg mit den Fächern Metalltechnik und Wirtschaft/Politik für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung eines Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG für die Eigentumswohnung in der..., ... zu gewähren.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Er verteidigt seine angegriffene Entscheidung unter Verweis auf seine Weisungslage.

30

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Unmittelbar nach Gewährung der Prozesskostenhilfe mit Senatsbeschluss vom 25. Juli 2011 hat der Kläger Berufung eingelegt. Ihm ist daher wegen Versäumung der Berufungsfrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1, 2 VwGO). Die Berufung ist auch begründet, da die Klage zulässig und begründet ist. Dem Kläger steht der tenorierte Anspruch zu.

32

Hinsichtlich der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit des klägerischen Studiums hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

33

„Das vom Kläger seit Oktober 2009 durchgeführte Studium an der Universität Flensburg ist eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung. Grundsätzlich wird zwar gem. § 7 Abs. 1 BAföG nur die erste schulische oder akademische Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluss gefördert, die hier eindeutig nicht vorliegt, da der Kläger bereits ein Fachhochschulstudium der Richtung Maschinenbau absolviert hat. Es greift hier jedoch einer der Ausnahmetatbestände ein, nach denen noch eine weitere Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluss förderungsfähig ist.

34

Die Prozessparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Förderungsfähigkeit des Lehramtsstudiums gem. § 7 Abs. 1a BAföG vorliegend ausscheidet. Nach dieser Vorschrift wird für einen Masterstudiengang BAföG geleistet, wenn er auf einem Bachelorstudium aufbaut und der Auszubildende bisher ausschließlich ein Bachelorstudium abgeschlossen hat. Der Kläger hat in seinem Maschinenbaustudium ein Diplom (FH) und keinen Bachelor-Grad erreicht, so dass Abs. 1a vom Wortlaut her nicht einschlägig ist. Zwar könnte ein Diplom (FH) vom Studienumfang und den Prüfungsanforderungen möglicherweise ein etwa gleichwertiger Abschluss wie ein Bachelor sein, dennoch scheidet eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den traditionellen Diplomstudiengang an der Fachhochschule aus, da dieser Studienabschluss nicht vom Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst ist. Der neu eingefügte Abs. 1a sollte Anwendung finden für die im Rahmen des Bologna-Prozesses von den Hochschulen neu geschaffenen Studiengänge, die sich in einen Grundlagenstudiengang – Abschluss: Bachelor – und einen darauf aufbauenden weiterführenden Studiengang – Abschluss: Master – gliedern, diese sollten insgesamt als eine Ausbildung gefördert werden können (wie ein herkömmlicher Magister- oder Diplomstudiengang). Keinesfalls jedoch sollte für Absolventen eines traditionellen, nicht aufgegliederten Studienganges eine Erweiterung der Förderung von weiterführenden Studiengängen neu geschaffen werden. Auch das Gericht geht daher davon aus, dass das Studium des Klägers nicht gem. § 7 Abs. 1a BAföG förderungsfähig ist.

35

Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung BAföG gewährt, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser durch Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist (sog. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge). Dieser gesetzliche Tatbestand ist vorliegend erfüllt, da für den vom Kläger angestrebten Beruf (Berufsschullehrer für Metallberufe) neben dem Technikstudium ein ergänzendes pädagogisches Studium erforderlich und Einstellungsvoraussetzung ist. Die Verwaltungsvorschriften zum BAföG benennen auch in Ziffer 7.2.11 – worauf der Kläger zu Recht hinweist – ausdrücklich das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss als Beispiel für diese Förderungsalternative. Auch der Beklagte verkennt nicht, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, meint jedoch, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Zusatzstudium um einen Master-Studiengang handle, da insoweit § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Sonderregelung sei. Er verweist auf ein Schreiben des Bundesbildungsministeriums an die Senatsverwaltung Berlin vom 26. November 2003. Hierin wird allerdings ausdrücklich nur die Förderung eines Masterstudiums nach § 7 Abs. 1a BAföG als lex specialis gegenüber der Förderung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG angesehen, nicht auch gegenüber der Förderung nach Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Auch das vom Beklagten angeführte Urteil des OVG Lüneburg befasst sich mit einem Fall, in dem eine Förderung einer fachlich weiterführenden Ausbildung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG zu prüfen war.

36

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass durch die Einfügung von Abs. 1a nicht die zuvor mögliche Förderung nach Abs. 2 abgeschafft werden, sondern nur eine Privilegierung der neuen Bachelor/Master Kombinationen erfolgen sollte. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist weiterhin daneben grundsätzlich auch bei Masterstudiengängen anwendbar, wenn sie als Zusatzstudium erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzungen für einen Beruf zu erfüllen, was hier der Fall ist. Der gesetzgeberische Wille ergibt sich zweifelsfrei aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksachen 13/10241 Seite 8 und 14/4731 Seite 31) zur maßgeblichen Änderung des BAföG. Dort wird ausgeführt: „§ 7 Abs. 1a BAföG will dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen. Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG nicht erfüllt, kommt eine Förderung nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht“. Wenn das angestrebte Studium „nur“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG förderungsfähig ist, erhält der Auszubildende allerdings gem. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG hierfür nur Ausbildungsförderung als Bankdarlehen gem. § 18c BAföG (Kreditanstalt für Wiederaufbau).“

37

Vor dem Hintergrund der Gründe seines Beschlusses vom 08.06.2010 – 2 O 31/10, die auszugsweise lauten

38

„Die Auslegung und Anwendung des § 7 BAföG hat sich an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu orientieren.

39

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf die Förderung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses verlangt zu berücksichtigen, dass der entsprechende Förderungsanspruch nur aufgrund eines sachlich gewichtigen Grundes eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.04.2009 – 1 BvR 818/09 -, BeckRS 2009, 33842). Während hochschulpolitische Überlegungen mit Blick auf den internationalen Wettbewerb und die Akzeptanz neuer Studienangebote (vgl. BT-Drucks. 13/10241 S. 7, 8 zur Einführung des § 7 Abs. 1a) eine Erweiterung des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1a BAföG unproblematisch begründen könnten, bestünden dagegen erhebliche Zweifel, ob das Argument der fehlenden „besonderen wechselseitigen Bezogenheit von Bachelor- und Masterstudiengang“ hinreichend gewichtig sei, um den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG und den Grundsatz der freien Wahl des Ausbildungsgangs nach Neigung, Eignung und Leistung im Vergleich zu anderen Studiengängen und auch im Vergleich zu Auszubildenden mit begüterten Eltern einzuschränken. Dem könne durch verfassungskonforme Auslegung von § 7 Abs. 1a BAföG dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Norm keine abschließende Regelung darstelle (BVerfG, a.a.O.).

40

Die Rechts- und Interessenlage des vorliegenden Sachverhalts ist dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen in den entscheidungserheblichen Überlegungen vergleichbar. Zwar geht es hier nicht um die erste berufsqualifizierende Ausbildung. Der Antragsteller besitzt bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss und benötigt die aufgenommene Ausbildung (lediglich) zur Verwirklichung seines Berufswunsches. Zu bedenken ist jedoch, dass der Bundesgesetzgeber in § 7 Abs. 2 BAföG eine weitere Ausbildung in einer Reihe von Fällen für förderungswürdig bestimmt hat und dass auch hier eine Ungleichbehandlung aus den vom Bundesverfassungsgericht dargestellten Gründen im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein müsste.

41

Die davon abweichende Auffassung, die vom Antragsgegner weisungsgemäß vertreten worden ist und die entscheidend darauf abstellt, dass § 7 Abs. 1a BAföG zur Förderungsfähigkeit eines Masterstudienganges eine abschließende Regelung darstellt, dürfte deshalb überdacht werden müssen.“

42

hat der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch angesichts des Umstands, dass der Beklagte im Berufungsverfahren keine die Auffassung des Verwaltungsgerichts erschütternden Gesichtspunkte vorgetragen hat, nichts hinzuzufügen.

43

Hinsichtlich der Überschreitung der Altersgrenze hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

44

„Eine Förderung des Studiums des Klägers scheitert auch nicht an der Überschreitung der Altersgrenze. Zwar wird gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger war bei Beginn des Masterstudiums bereits 39 Jahre alt. Eine Ausnahme von der Altersgrenze liegt gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG allerdings vor, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt oder einer der anderen aufgezählten Schularten des 2. Bildungsweges erworben hat und die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufnimmt.

45

Stellt man – wie offenbar der Beklagte – auf den Erwerb des Fachhochschul-Diploms ab, das für den Kläger den Zugang zum Masterstudium unmittelbar eröffnet hat, so läge kein Ausnahmetatbestand für die Altersgrenze vor. Bei einer förderungsfähigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG muss jedoch (ebenso wie anerkanntermaßen bei einer Bachelor/Master-Kombination) auf den Erwerb der schulischen Zugangsvoraussetzungen für die (Gesamt-)Ausbildung abgestellt werden, da in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG von den Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung die Rede ist und nicht vom zu fördernden Ausbildungsabschnitt.

46

Der Kläger hat die Fachhochschulreife im Juni 2003 (Alter 32) an der Bundeswehrfachschule erworben. Es handelt sich hierbei offenbar um einen einjährigen Lehrgang, der den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Schulabschluss voraussetzt und eine abgeschlossene einschlägige (hier technische) Berufsausbildung oder mehrjährige einschlägige Tätigkeit oder entsprechende Verwendung in der Bundeswehr. Die Fachhochschulreife ist von ihm daher auf einer der § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gleichzustellenden Ausbildungsstätte des 2. Bildungsweges erworben worden, wenngleich eine abgeschlossene Ausbildung nicht unbedingt erforderlich war, sondern durch eine entsprechende Berufstätigkeit ersetzt werden konnte – ausgeschlossen war an dieser Ausbildungsstätte jedenfalls ein Erwerb der Fachhochschulreife allein aufgrund schulischer Vorbildung. Da sowohl die Aufnahme des Maschinenbaustudiums an der Fachhochschule Flensburg im August 2003 (Diplom im Februar 2009) als auch die Aufnahme des Masterstudiums für das Lehramt an Berufsschulen im Oktober 2009 (nur zum WS möglich) unverzüglich nach dem Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen erfolgten, ist die Überschreitung der Altersgrenze hier insgesamt unschädlich.“

47

Auch diesen Ausführungen ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.

48

Allerdings ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die selbstgenutzte Eigentumswohnung des Klägers gem. § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu stellen. Nach dieser Vorschrift kann über die allgemeinen Freibeträge hinaus zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass jedenfalls dann ein Härtefall vorliegt, wenn entsprechend der Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück eingesetzt oder verwertet werden müsste, das von dem Betroffenen bewohnt wird. Dies steht im Einklang mit Nr. 29.3.2 lit. a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG, die auf die Vorgängervorschrift verweist und nach der eine Härte insbesondere vorliegt,

49

„wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen, führen würde“.

50

Die Angemessenheit bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

51

Das Bundessozialgericht hat sich hinsichtlich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ ausdrücklich der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kombinationstheorie angeschlossen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 7/08 R, Rn. 16, NVwZ-RR 2010, 152). Diese auf dem sozialhilferechtlichen Individualisierungsgrundsatz gegründete Betrachtungsweise gebietet es, alle zuvor genannten Kriterien kombiniert zu berücksichtigen, sofern sich zu ihnen im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigungsfähige Anhaltspunkte ergeben (BVerwG, Urteil vom 17.01.1991 – 5 C 53/86, BVerwGE 87, 278).

52

Dies führt dazu, dass nicht schon die Unangemessenheit eines einzelnen Kriteriums automatisch zur Unangemessenheit des Hausgrundstücks führt (BSG a.a.O. Rn. 17).

53

Vor diesem Hintergrund ist zwar die Bewertung, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Wohnungsgröße vorgenommen hat, für sich betrachtet nicht grundsätzlich zu beanstanden. Auch das Bundessozialgericht stellt wie das Verwaltungsgericht hinsichtlich der grundsätzlichen Wohnflächenbewertung weiter auf die Vorgaben des § 39 des zum 01.01.2002 aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes ab (BSG a.a.O. Rn. 19). Dessen Heranziehung hatte das Bundesverwaltungsgericht wegen der darin gegebenen typisierten Bedarfswerte seinerzeit als sachgerecht erachtet (BVerwG, Urteil vom 01.10.1992 – 5 C 28/89, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 28 = NJW 1993, 1024). Allerdings sollte dabei nicht verkannt werden, dass bereits die Rückrechnung auf Haushalte mit weniger als vier Personen – Abzug von 20 m² pro Person, kein weiterer Abzug unterhalb des Zwei-Personen-Haushalts (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R, BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3) – nicht unmittelbar dem aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetz entnommen werden kann, sondern auf davon ausgehendem Richterrecht beruht.

54

Schon deshalb teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass 80 m² eine starre Obergrenze darstellen, an deren Überschreitung eine Rechtsfolge anknüpft, ohne dass das Maß der Überschreitung relevant wäre. Die Rechtsprechung hat lediglich ein Instrumentarium entwickelt, dass für den Regelfall heranzuziehen ist, jedoch nicht dazu führen kann, die gebotene Würdigung des Einzelfalls zu unterlassen.

55

Die Überschreitung der auf die geschilderte Weise ermittelten Regel-Höchstgrenze für einen Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt von 80 m² im Falle des Klägers um 2,93 m² erweist sich mit 3,66 % schon selbst als geringfügig. Zudem sind Wohnungen in Gegenden, die von Ballungszentren eher entfernt liegen, häufig größer bemessen, als es in verdichtet besiedelten Lagen der Fall ist. Jedenfalls aber in kombinierter Betrachtung mit den weiteren wohnungsbezogenen Kriterien ist die Wohnungsgröße hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung als unkritisch zu bewerten. Mit dem Verwaltungsgericht ist festzustellen, dass hinsichtlich Lage, Ausstattung und Wert der Wohnung keine Zweifel bezüglich der Angemessenheit bestehen. Hinsichtlich des Wertes der Wohnung ist zudem zu berücksichtigen, dass sie noch in hohem Maße mit Krediten belastet ist, was ihren wirtschaftlichen Wert und damit auch die Bedeutung ihrer Verwertung für eine Eigenfinanzierung des Studiums zusätzlich mindert. Mithin besteht nach der gebotenen kombinierten Betrachtung kein Anhalt, die Angemessenheit der Wohnung für den Kläger insgesamt anzuzweifeln.

56

Darüber hinaus ist der Senat auch der Auffassung, dass sich die Bewertung hinsichtlich eines Härtefalls nach dem BAföG von derjenigen eines Härtefalls im Sinne anderer Leistungsgesetze unterscheiden kann. BAföG-Leistungen werden nur für einen von vornherein überschaubaren Zeitraum und mit der Perspektive der anschließenden Unabhängigkeit von Sozialleistungen gewährt und zudem nach Maßgabe der §§ 17 ff BAföG zumindest teilweise darlehensweise bezogen. Das Bundessozialgericht hat hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II, das – insoweit vergleichbar – normativ davon ausgeht, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb angemessener Zeit (wieder) in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden, zu Recht angemerkt, dass Erwerbsfähigen Vermögenswerte unter Umständen eher belassen werden müssen als dauerhaft Erwerbsunfähigen (BSG 2009 a.a.O. Rn. 21).

57

Für den vorliegenden Fall ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Ausbildung, deren Förderung vom Kläger begehrt wird, bereits ihrer Natur nach (Masterstudiengang) auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum angelegt ist. Darüber hinaus steht für den Kläger gem. § 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 18c BAföG nur eine Gewährung in Form eines verzinslichen Darlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Rede. Nach § 91 SGB XII wäre dagegen bei einer an sich gebotenen, aber nicht sofort zu realisierenden Verwertung des Vermögens oder im Falle einer Schonung infolge Härtefalls die Sozialhilfe ebenfalls als dann zinsloses Darlehen zu leisten.

58

In dieser Situation erwiese sich die Veräußerung seiner selbstgenutzten und hoch belasteten Wohnung für den Kläger als eine Härte, die sich angesichts des letztlich von der Solidargemeinschaft (vgl. die Überleitungsmöglichkeit des Darlehens auf den Bund gem. § 18c Abs. 10 BAföG) allein zu tragenden Kreditrisikos als unverhältnismäßig erweisen würde. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass Vermögensanlagen in anderer Form auch für die Ausbildung zu investieren seien und dass das BAföG keine generelle Ausnahme für Grundvermögen vorsehe, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Die Privilegierung einer angemessenen, selbstgenutzten Wohnimmobilie gegenüber anderen Vermögensgegenständen ist im BAföG (und anderen Leistungsgesetzen) durchaus angelegt.

59

Nach alledem war auf die Berufung des Klägers hin das angefochtene Urteil zu seinen Gunsten zu ändern und der Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

60

Die Revision wird zugelassen, weil der Rechtssache wegen der mit ihr aufgeworfenen Frage der Förderfähigkeit eines Masterstudiums außerhalb von § 7 Abs. 1a BAföG und der Auslegung von § 29 Abs. 3 BAföG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,

1.
bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
2.
bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2012 - 11 K 3317/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das von ihm zwischenzeitlich abgeschlossene Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg in Ludwigsburg.
Der Kläger erwarb im Anschluss an eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik sowie einer Erwerbstätigkeit im August 2002 die Fachhochschulreife. Im Sommer 2010 beendete er das berufsqualifizierende Studium in der Fachrichtung „Digitale Medien“ an der Hochschule Darmstadt mit dem Bachelor-Abschluss. Zum Wintersemester 2010 nahm er das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg in Ludwigsburg auf und beantragte hierfür erstmals am 20.11.2010 bei dem beklagten Landkreis die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 02.12.2010 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Der Kläger habe sein Studium mit dem berufsqualifizierenden Abschluss Bachelor erfolgreich abgeschlossen und damit seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG könne ihm keine Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung gewährt werden.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2011 beantragte der Kläger zu demselben Zweck erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Der von ihm nicht angefochtene Ablehnungsbescheid vom 02.12.2010 habe keinen Bewilligungszeitraum benannt, weshalb nunmehr ein erneuter Antrag gestellt werde.
Mit weiterem Bescheid vom 02.02.2011 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag nunmehr unter Bezeichnung des Bewilligungszeitraums „01/2011 bis 09/2011“ und im Übrigen aus denselben Gründen wie im Bescheid vom 02.12.2010 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 25.02.2011 Widerspruch.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte die Filmakademie Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - mit, mit dem von dem Kläger gewählten Studiengang werde diesem der Zugang zu mehreren Berufsfeldern, wie zum Beispiel demjenigen des Filmtonmeisters, eröffnet. Ohne Durchlaufen des Studiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ sei der Berufszugang nicht möglich. Aufgrund seiner bisherigen Ausbildung könne der Kläger zwar etwa als Tontechniker oder Mediengestalter arbeiten, nicht jedoch als Filmtonmeister.
Hierauf wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 10.08.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, dem Kläger komme kein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG zu. Eine Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG scheide aus, da das an der Filmakademie Baden-Württemberg angestrebte Diplom für die Ausübung des an der Hochschule Darmstadt erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses rechtlich nicht erforderlich sei. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG komme nicht in Betracht, da es sich bei dem Studium des Klägers an der Filmakademie Baden-Württemberg nicht um eine in sich selbstständige Ausbildung handele. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BAföG seien ebenfalls nicht einschlägig, und schließlich lägen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalles i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor. Solche wären etwa dann gegeben, wenn die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung die Ausübung eines angestrebten Berufs gerade erst ermögliche, was in dem vorliegenden Fall aber nicht gegeben sei.
Am 12.09.2011 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage, mit welcher er sich insbesondere auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BAföG bezog. Er beantragte, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragte Klagabweisung.
10 
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg unter dem 28.03.2012 mit, die Filmakademie Baden-Württemberg sei im Jahr 1991 aufgrund ihrer praxisorientierten Ausbildung nicht als reguläre Hochschule gegründet worden. Anders als an Hochschulen stehe an der Filmakademie nicht die theoretische, sondern die praktische Wissensvermittlung im Vordergrund. Die Studierenden lernten in gestalterisch-praktischer Projektarbeit, ergänzt durch Grundübungen und theoretische Lehrveranstaltungen. Die gewählte Rechtsform einer GmbH gebe der Filmakademie die Freiheit, neben wenigen Professoren vor allem mit befristet beschäftigten oder freien Dozenten und Lehrbeauftragten aus der Film- und Medienbranche zu arbeiten. Durch ihre berufliche Tätigkeit seien diese Lehrkräfte, was die raschen technischen und inhaltlichen Entwicklungen des Filmbereichs betreffe, immer auf dem aktuellen Stand. So sei eine Anpassung der Lehrenden an die stetige Entwicklung des Studienangebots der Filmakademie jederzeit möglich. Die bewusst gewählte Organisationsstruktur verschaffe der Filmakademie die notwendige Flexibilität, durch sinnvolle Veränderungen im Studienangebot und bei der Unterrichtsstruktur auf aktuelle Entwicklungen der Branche, Veränderungen am Markt und die entsprechenden Anforderungen an die Absolventen der Filmakademie schnellstmöglich zu reagieren.
11 
Hierauf vertrat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.04.2012 die Auffassung, auch § 7 Abs. 1a BAföG gewähre dem Kläger keinen Förderanspruch, weil es sich bei der Filmakademie Baden-Württemberg nicht um eine Hochschule im Rechtssinne handele. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, obwohl die Filmakademie dem sog. tertiären Bereich zuzurechnen sei. Dieser umfasse nämlich nicht nur die verschiedenen Hochschularten, sondern in eingeschränktem Umfang auch Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs, wie etwa Akademien. Nach der Stellungnahme des Wissenschaftsministeriums strebe die Filmakademie die Hochschuleigenschaft gerade bewusst nicht an. Insbesondere sollten keine hauptberuflich tätigen Dozenten beschäftigt werden, was indes § 70 Abs. 1 Nr. 4 HRG erfordere. An der Filmakademie erfolge die Ausbildung vorwiegend durch ständig wechselnde Praktiker aus der Film- und Medienbranche und nicht durch Professoren. Auch der Lehrinhalt sei mehr praktisch als wissenschaftlich ausgerichtet, was einen erheblichen Unterschied zu einer Hochschuleinrichtung bedeute. Da die Filmakademie bewusst nicht als Hochschule eingerichtet worden sei und der Gesetzgeber bei der Einführung des § 7 Abs. 1a BAföG ausdrücklich nur die gestufte Studienstruktur an Hochschulen habe begünstigen wollen, liege auch keine Regelungslücke vor. Der Projektstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ sei auch kein postgradualer Diplomstudiengang, was bereits die Tatsache zeige, dass für die Aufnahme in diesen Studiengang auch ein Vordiplom genüge. Ebenso zeige die mögliche Zulassung bei Vorliegen eines Masterabschlusses, dass es sich nicht um einen postgradualen Diplomstudiengang handeln könne, weil nach einem Masterabschluss eine BAföG-Förderung nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG erfolgen könne.
12 
Mit Urteil vom 24.04.2012 - 11 K 3317/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart die beiden Ausgangsbescheide des Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart „vom 15.08.2012“ auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für das Studium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Ludwigsburg ab November 2010 Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Es legte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig.
13 
Zur Begründung der Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Kläger sei Ausbildungsförderung in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG zu gewähren. Zwar handele es sich bei der Filmakademie Baden-Württemberg nicht um eine Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes (LHG). Eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG sei aber aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - nicht ausgeschlossen. Die Filmakademie Baden-Württemberg weise jedenfalls materiell betrachtet alle wesentlichen Merkmale einer Hochschule auf. So stehe etwa das an ihr zu erwerbende Diplom vergleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an staatlichen Kunsthochschulen entsprechend § 1 Abs. 6 Satz 3 Akademiengesetz gleich. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 Akademiengesetz gehöre die Filmakademie auch dem tertiären Bildungsbereich an. Der Studiengang „Filmmusik und Sounddesign“ gliedere sich zudem in die konsekutive Studienstruktur im Sinne des § 18 HRG ein, weil es voraussetze, dass der Student unter anderem einen Bachelor-Abschluss in einem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule absolviert habe. Dass die Filmakademie nicht formal als staatliche Hochschule gegründet bzw. anerkannt worden sei, sei ausschließlich darin motiviert, der Akademie aus rein fachlicher Sicht eine größere Flexibilität bei der Gewinnung von geeignetem Lehrpersonal einzuräumen. Diese Zielsetzung stelle aber die (materielle) Hochschulqualität der Filmakademie keinesfalls in Frage. Sie sei auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, Studenten des postgradualen Studiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1a BAföG auszuschließen. Denn diese Vorschrift sei im Zuge der Umstellung der herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengänge hin zu Bachelor-/Masterstudiengangkombinationen eingeführt worden. Zweck von § 7 Abs. 1a BAföG sei demnach eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG auf Master-/Magisterstudiengänge bzw. postgraduale Diplomstudiengänge, die zusammen mit dem vorangegangenen Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengang erst die gleiche Qualifikation vermittelten wie früher ein grundständiger Diplomstudiengang. Insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Ausbildungsförderungsgesetzgeber mit § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Regelung habe treffen wollen. § 7 Abs. 1a BAföG müsse daher auch dann gelten, wenn sich ein hochschulrahmengesetzlich ausgeschlossener Studiengang zwingend zumindest aus einem Bachelor und einem anschließenden Diplomstudiengang zusammensetze. Die Ausbildung des Klägers entspreche dem gesetzgeberischen Ziel, konsekutive und postgraduelle Studiengänge in die Förderung mit einzubeziehen weshalb ein Förderanspruch letztlich unbeschadet der mangelnden formellen Hochschuleigenschaft in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG bestehe.
14 
Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen sein Urteil zu, weil die Frage, ob § 7 Abs. 1a BAföG auf Studiengänge an Hochschulen, die nicht staatlich oder staatlich anerkannt sind, Anwendung findet, von grundsätzlicher Bedeutung sei.
15 
Gegen das dem Beklagten am 07.05.2012 zugestellte Urteil hat dieser am 05.06.2012 Berufung eingelegt und diese am 05.07.2012 wie folgt begründet:
16 
Der in der Sache ergangene Widerspruchsbescheid datiere tatsächlich vom 10.08.2011, weshalb die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids vom 15.08.2011 durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ins Leere gehe.
17 
Die Filmakademie Baden-Württemberg sei keine Hochschule im Sinne des HRG. Die Anwendung des Hochschulrahmengesetzes erfasse gem. § 1 HRG staatliche Hochschulen bzw. gem. § 1 LHG staatlich anerkannte Hochschulen. Alle staatlichen Hochschulen seien in § 1 LHG abschließend ohne Erwähnung der Filmakademie Baden-Württemberg aufgeführt. Staatlich anerkannte Hochschulen müssten gemäß § 70 Abs. 4 LHG einen Zusatz über die staatliche Anerkennung im Namen tragen, was die Filmakademie nicht erfülle. Allein deshalb sei § 7 Abs. 1a BAföG auf die Filmakademie nicht anwendbar.
18 
Für eine analoge Anwendung hinsichtlich des Hochschulbegriffs fehle es an einer Regelungslücke. Die Filmakademie Baden-Württemberg habe sich auch gerade bewusst dagegen ausgesprochen, eine Hochschule sein zu wollen. So lehne sie etwa die Anpassung ihrer Organisationsstruktur an die Voraussetzungen einer Hochschule ab.
19 
Schließlich handele es sich bei dem Diplomstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ um keinen postgradualen Studiengang im Sinne des Hochschulrechts. Ein solcher sei dadurch gekennzeichnet, dass er zu einem weiteren höherwertigen akademischen Grad führe, was bei dem Diplomabschluss der Filmakademie Baden-Württemberg nicht der Fall sei. § 7 Abs. 1a BAföG ziele mit dem Verweis auf § 18 HRG auf den Abschluss eines traditionellen Hochschuldiploms. Hierbei handele es sich um keinen geschützten Begriff, weshalb zunächst geklärt werden müsse, ob der Diplomabschluss der Filmakademie mit dem Diplomabschluss einer Hochschule vergleichbar und ob dieser gegenüber einem Bachelor-Abschluss höherwertig sei. Studiengänge bei den früheren Fachhochschulen hätten vor Einführung der Bachelor-Studiengänge zum Diplomabschluss geführt, heute führe der gleiche Studiengang zum Bachelorabschluss. Um einen höherwertigen Abschluss darzustellen, müsse der Diplomabschluss der Filmakademie daher mit dem früheren Diplom an Universitäten, also dem heutigen Masterabschluss, vergleichbar sein, wovon jedoch nicht ausgegangen werden könne.
20 
Der fragliche Studiengang setze sich auch nicht zwingend aus Bachelorabschluss und Diplomabschluss zusammen, was sich bereits aus den Zulassungsvoraussetzungen ergebe. Dem Kläger stehe sonach ein Förderanspruch gemäß § 7 Abs. 1a BAföG weder in direkter noch in analoger Anwendung zu.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2012 - 11 K 3317/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass nach § 7 Abs. 1a BAföG Ausbildungsförderung u.a. für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG geleistet werde, sofern dieser auf einem Bachelor- oder Bakkalaureus-Studiengang aufbaue und wenn der Auszubildende außer einem solchen Studiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen habe. Diese Voraussetzungen lägen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschrift vor. Die Berufungsbegründung sei nicht dazu geeignet, diese Rechtsauffassung zu widerlegen.
26 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausführen lassen, er habe das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ zwischenzeitlich abgeschlossen und bewerbe sich nunmehr auf Filmtonmeisterstellen. Er wolle unbedingt seine durch den Studiengang an der Filmakademie Ludwigsburg erworbenen zusätzlichen Kenntnisse umsetzen. Sein Ziel sei es, etwa in der Filmbranche oder beim Fernsehen einen derjenigen Berufe zu ergreifen, deren Zugang gerade erst durch den erfolgreichen Abschluss des Projektstudiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg eröffnet werde.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dem Kläger kommt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Ausbildungsförderung für das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu. Hingegen scheidet eine Förderung nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 Satz 1 BAföG aus.
30 
1. Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, kann der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG stützen.
31 
Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 17.04.2012 und nimmt zunächst auf dessen Inhalt Bezug.
32 
Eine - auch entsprechende - Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG kommt daneben nach seiner Auffassung in dem vorliegenden Fall auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Bestimmung ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach lediglich auf Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne von § 19 HRG bzw. auf postgraduale Diplomstudiengänge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG bezieht und es daher im Hinblick auf das Erfordernis der Durchführung eines Studiengangs an einer nach Landesrecht eingerichteten Hochschule oder einer staatlich anerkannten Hochschule (vgl. insoweit § 1 HRG) an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - (juris) bemüht, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht, dass eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auch auf Studiengänge an Ausbildungsstätten in Betracht käme, die keine Hochschulen im Rechtssinne darstellen. Das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG ist es lediglich, die durch den sogenannten „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen im Wege einer Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. § 7 Abs. 1a BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998, die auf Bundesebene zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes geführt hat (vgl. dazu im Einzelnen Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand März 2010, § 7 RdNr. 16), in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an. Das Hochschulrahmengesetz findet indes ebenso wie das Landeshochschulgesetz auf die Filmakademie Baden-Württemberg, die durch das Gesetz über die Film- und Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademiengesetz) vom 25.2.1992 (GBl. 1992, 115) konstituiert worden ist und deren Träger die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Akademiengesetz), keine Anwendung.
33 
Der Senat vermag zudem nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu teilen, bei dem von dem Kläger belegten Studiengang „Filmmusik und Sounddesign“ handele es sich um einen Studiengang, dem jedenfalls in materieller Hinsicht eine Hochschulqualität zukäme. Hiergegen spricht insbesondere die bereits vom Beklagten angesprochene und näher dargestellte vornehmlich praktische Ausrichtung dieses Studiengangs. Allgemein bieten die Studiengänge an den Akademien in Baden-Württemberg entsprechend § 3 Akademiengesetz Ausbildungen in „praxisorientierter Projektarbeit, ergänzt durch Grundübungen und theoretische Lehrveranstaltungen“. Lediglich die an der Filmakademie nach vier Jahren erfolgreich abgeschlossene Ausbildung steht vergleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an staatlichen Kunsthochschulen gleich (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 Akademiengesetz). Das Projektstudium des Klägers umfasst indes nur zwei Jahre, sodass diese Regelung - entgegen der im angegriffenen Urteil dargestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts - in dem vorliegenden Fall gerade keine Anwendung finden dürfte.
34 
Eine Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf den von dem Kläger gewählten Studiengang kommt nach der Auffassung des Senats daneben auch deswegen nicht in Betracht, weil sich der Studiengang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht in die „konsekutive Studienstruktur im Sinne von § 18 HRG“ einordnet. Wie erwähnt wurde § 7 Abs. 1a BAföG im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 mit dem Ziel eingefügt, die Ausbildungsförderung für die mit der Reform neu eingerichteten Studiengänge sicherzustellen. Aus Gleichbehandlungsgründen sollten hierbei auch neu eingerichtete postgraduale Diplomstudiengänge in die Förderung miteinbezogen werden (Rothe/Blanke, a.a.O., Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 18). § 7 Abs. 1a BAföG betrifft danach gerade die Förderung von Master-, Magister- und postgradualen Diplomstudiengängen, die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform seit dem Jahr 1998 neu gebildet wurden. Die Vorschrift bezweckt allein die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer Ausbildung ausschöpfen (BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris).
35 
Das zweijährige Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ des Klägers an der Filmakademie Baden-Württemberg ist indes gerade nicht erst im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 eingeführt worden. Unter seiner früheren Bezeichnung „Film- und Medienmusik“ existiert dieser Studiengang vielmehr bereits seit dem Beginn des Ausbildungsbetriebs an der Filmakademie im Jahr 1994, wie sich dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 30.03.1994 (GBl. 1994, 233 ff.) ergibt. Das Studium des Klägers steht danach in keinerlei Zusammenhang mit dem sogenannten Bolognaprozess. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise im Sinne eines postgradualen bzw. konsekutiven Studiums nachträglich an diesen Prozess angepasst (vgl. dazu die nunmehr gültige Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.2.2007, GBl. 2007, 176 ff. sowie die Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung in den Diplomstudiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 06.12.2005, GBl. 2005, 807).
36 
Schließlich lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass das Studium des Klägers die besondere Voraussetzung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kommt die Gewährung zusätzlicher Ausbildungsförderung für einen der genannten Studiengänge nur dann in Frage, wenn der betreffende Studiengang „auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut“. Der betreffende Studiengang müsste also gerade an einen Studiengang in dem Sinne anknüpfen, als damit eine Studiengangfolge „neuer Art“ entsprechend dem Bolognaprozess hergestellt wird.
37 
In dem vorliegenden Fall jedoch ist ein derartiges erforderliches Aufbauen des Projektstudiums „Filmmusik und Sounddesign“ auf einen bestimmten Bachelor-Studiengang an keiner Stelle ausdrücklich geregelt. § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.02.2007 (a.a.O.) bestimmt allein, dass für eine Zulassung zu dem Projektstudium des Klägers eine bestandene Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in einem musikalischen Studiengang oder die erste Zwischenprüfung in einem Studium für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien, an einer Musikhochschule, an einer Musikfachakademie oder an einer Universität erforderlich ist. Die erwähnte Bachelorprüfung stellt danach lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dar, die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung zu erfüllen. Dies verdeutlicht dem Senat, dass der von dem Kläger gewählte Projektstudiengang - bei abstrakter Betrachtung - gerade nicht zwingend im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG auf einem Bachelorstudium, wie es der Kläger an der Hochschule Darmstadt absolviert hat, aufbaut.
38 
Bloße Zulassungsregelungen für ein Studium bewirken im Übrigen ohnehin nicht gleichsam selbstverständlich, dass die dadurch erfolgte Verknüpfung zweier Studiengänge eine Studienfolge „neuer Art“ im Sinne des Bolognaprozesses hervorruft (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2008 - 1 B 188/07 - juris).
39 
Der Kläger kann nach allem auf der Grundlage von § 7 Abs. 1a BAföG keine (weitere) Förderung einerErstausbildung beanspruchen, was indes eine Förderung im Rahmen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAföG - also die Förderung einerZweitausbildung als einer einzigen weiteren Ausbildung - nicht hindert. Denn § 7 Abs. 1a BAföG kommt insofern keine ausschließende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124; BSG, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 2 LB 13/11 - NVwZ-RR 2012, 238).
40 
2. Auch die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG begründen mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen für den Kläger indes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.
41 
a) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BAföG betreffen allein Auszubildende, die die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung auf dem sogenannten zweiten Bildungsweg erworben haben, was auf den Kläger jedoch nicht zutrifft.
42 
b) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG sieht die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss dann vor, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt.
43 
Dem Projektstudium des Klägers „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg mangelt es indes an der geforderten Selbstständigkeit. Der Studiengang müsste - woran es hier fehlt - im Gegensatz zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung als solcher darauf angelegt sein, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (vgl. BSG, a.a.O.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 RdNr. 28). Wie der Beklagte zutreffend dargestellt hat, kann solches für das von dem Kläger als bloßes „Projektstudium“ belegte Studium nicht zutreffen. Für bloße ergänzende weitere Ausbildungen enthält das Gesetz mit der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine ausdrückliche und abschließende Fördervorschrift (BVerwG, Urteil vom 15.05.2008, a.a.O.).
44 
c) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG lässt die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung dann zu, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.
45 
Zwischen den Beteiligten ist allerdings unstreitig und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass der von dem Kläger nach seinem Bekunden ernsthaft angestrebte Beruf eines Filmtonmeisters bestimmte rechtlich ausformulierte Aufnahmevoraussetzungen erfordert. Zwar ergänzt das Projektstudium des Klägers, wie sich dies aus den in der erwähnten Zulassungsverordnung geregelten Voraussetzungen ergibt, eine ihm vorangegangene - musikalische - Hochschulausbildung. Ohne dass die ergänzende Ausbildung in einem Gesetz oder einer Verordnung für die Aufnahme des angestrebten Berufes vorgeschrieben ist, kann § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG jedoch keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Ausbildungsförderung darstellen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 RdNr. 26.5; Ramsauer/Stallbaum/Sternal a.a.O., § 7 RdNr. 26).
46 
3. Der Kläger kann die von ihm erstrebte Ausbildungsförderung jedoch auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG beanspruchen. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung dann geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
47 
Einen hinreichenden besonderen Umstand des Einzelfalls nennt das Gesetz selbst, indem es auf das „angestrebte Ausbildungsziel“ abhebt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf und nicht etwa der erfolgreiche Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung zu verstehen. Unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Ausbildungsziels kann eine weitere Ausbildung nur förderungsfähig sein, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer einzigen förderungsfähigen Ausbildung nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung voraussetzt, wie dies etwa für das Berufsbild des Kieferchirurgen oder des Schulpsychologen anerkannt ist (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O. § 7 RdNr. 34 m.w.N. aus der Rechtsprechung; s. auch Tz 7.2.22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV).
48 
Insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12.03.1987 - 5 C 21.85 - BVerwGE 77, 122 = NVwZ 1987, 890) kann nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG eine weitere Ausbildung, deren berufsqualifizierender Abschluss zusammen mit dem Abschluss der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht, dann gefördert werden, wenn das Erfordernis zweier erfolgreich abgeschlossener Ausbildungen auf einer tatsächlichen Einstellungspraxis beruht und der Entschluss zur Durchführung der weiteren Ausbildung erst während oder nach Abschluss der ersten Ausbildung gefasst worden ist. Die Regelung greife - so das Bundesverwaltungsgericht - in den Fällen ein, in denen jeweils im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, die bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zu Nutze machen kann. Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist mithin nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, dass die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausbildung dieses Berufs erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht (BVerwG, a.a.O.).
49 
Ein solcher Sachverhalt ist nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall gegeben. Denn nach den unbestrittenen Einlassungen der Filmakademie Baden-Württemberg gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wird erst mit dem Abschluss des Projektstudiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ der Zugang etwa zu dem Berufsfeld des Filmtonmeisters eröffnet. Ohne ein Durchlaufen dieses Studiengangs sei dieser Berufszugang nicht zu erreichen. Eine dem entsprechende Darstellung findet sich auf der Homepage der Filmakademie (www.filmakademie.de). Danach umfasst die Ausbildung in dem zweijährigen Projektstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ mit seinem ab dem Wintersemester 2010 um den Studienschwerpunkt „Filmton/Sounddesign“ erweiterten Ausbildungsinhalt die beiden Berufsbilder „Filmtonmeister für Original- Ton“ und „Filmtonmeister Postproduktion/Sounddesign“. Dass - soweit ersichtlich - der Zugang zu diesen Berufen bislang rechtlich nicht normiert ist, schadet im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht. Denn der Fall, dass ein weiteres Studium neben einer anderen berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung ohne eine rechtliche Festlegung lediglich als zusätzliche Einstellungsvoraussetzung verlangt wird, ist demjenigen gleich zu achten, wonach der Berufszugang in Rechtsvorschriften etwa von der erfolgreichen Absolvierung zweier Ausbildungen abhängig gemacht wird. Hier wie dort ist die Qualifikation für den angestrebten Beruf ohne das Hinzutreten einer weiteren Ausbildung objektiv nicht erreichbar, weshalb die tatsächliche Einstellungspraxis für den Berufsbewerber die gleichen Auswirkungen wie eine entsprechende rechtliche Bestimmung hat. Es besteht danach kein Anlass, bei der Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zwischen praktischer Übung und rechtlicher Normierung zu unterscheiden, zumal der Wortlaut der Vorschrift nicht erkennen lässt, dass eine solche Unterscheidung geboten sein könnte (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 5 C 21.85 -, a.a.O.).
50 
Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durch seinen Prozessbevollmächtigten auch glaubhaft ausführen lassen, dass er gegenwärtig tatsächlich nach Abschluss des Projektstudiums an der Filmakademie Baden-Württemberg den Beruf des Filmtonmeisters im Wege einer Anstellung in der Filmbranche oder auch beim Fernsehen anstrebe und sich auf entsprechende Stellen aktuell bewerbe.
51 
Diese besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen es nach allem für den Senat, dem Kläger im Rahmen der Förderung einer Zweitausbildung Ausbildungsförderung entsprechend dem von ihm gestellten Antrag zukommen zu lassen, weshalb die seitens des Beklagten gegen das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 gerichtete Berufung zurückzuweisen ist.
52 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zugleich den Ausgangsbescheid des Beklagten vom 02.02.2011 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufgehoben. Dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 mit dem unzutreffenden Datum des 15.08.2011 bezeichnet, stellt nur eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 118 Abs. 1 VwGO dar, die einer Berichtigung zugänglich ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Entscheidungsausspruchs des Verwaltungsgerichts durch den Senat bedürfte.
53 
Die erfolgte Aufhebung des ursprünglichen Ausgangsbescheids des Beklagten vom 02.12.2010 durch das Verwaltungsgericht lässt sich ebenfalls nicht beanstanden. Auch wenn nach der Auffassung des Senats dieser Bescheid durch den Erlass des nachfolgenden weiteren Ausgangsbescheids vom 02.02.2011 sowie mit dem daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2011 deswegen gegenstandslos geworden ist, weil von Behördenseite aus freien Stücken dem Kläger erneut die Möglichkeit der Anfechtung der Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung eröffnet worden ist, stellt sich eine Aufhebung des Bescheids vom 02.12.2010 jedenfalls aus Klarstellungsgründen als sachgerecht dar. Der Senat erachtet den Bescheid des Beklagten vom 02.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2011 als einen sog. Zweitbescheid, welcher im Gegensatz zu einer bloßen wiederholenden Verfügung erneut angreifbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 12. Aufl., § 35 RdNr. 97 m.w.N.).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
55 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dem Kläger kommt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Ausbildungsförderung für das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu. Hingegen scheidet eine Förderung nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 Satz 1 BAföG aus.
30 
1. Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, kann der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG stützen.
31 
Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 17.04.2012 und nimmt zunächst auf dessen Inhalt Bezug.
32 
Eine - auch entsprechende - Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG kommt daneben nach seiner Auffassung in dem vorliegenden Fall auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Bestimmung ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach lediglich auf Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne von § 19 HRG bzw. auf postgraduale Diplomstudiengänge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG bezieht und es daher im Hinblick auf das Erfordernis der Durchführung eines Studiengangs an einer nach Landesrecht eingerichteten Hochschule oder einer staatlich anerkannten Hochschule (vgl. insoweit § 1 HRG) an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - (juris) bemüht, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht, dass eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auch auf Studiengänge an Ausbildungsstätten in Betracht käme, die keine Hochschulen im Rechtssinne darstellen. Das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG ist es lediglich, die durch den sogenannten „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen im Wege einer Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. § 7 Abs. 1a BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998, die auf Bundesebene zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes geführt hat (vgl. dazu im Einzelnen Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand März 2010, § 7 RdNr. 16), in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an. Das Hochschulrahmengesetz findet indes ebenso wie das Landeshochschulgesetz auf die Filmakademie Baden-Württemberg, die durch das Gesetz über die Film- und Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademiengesetz) vom 25.2.1992 (GBl. 1992, 115) konstituiert worden ist und deren Träger die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Akademiengesetz), keine Anwendung.
33 
Der Senat vermag zudem nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu teilen, bei dem von dem Kläger belegten Studiengang „Filmmusik und Sounddesign“ handele es sich um einen Studiengang, dem jedenfalls in materieller Hinsicht eine Hochschulqualität zukäme. Hiergegen spricht insbesondere die bereits vom Beklagten angesprochene und näher dargestellte vornehmlich praktische Ausrichtung dieses Studiengangs. Allgemein bieten die Studiengänge an den Akademien in Baden-Württemberg entsprechend § 3 Akademiengesetz Ausbildungen in „praxisorientierter Projektarbeit, ergänzt durch Grundübungen und theoretische Lehrveranstaltungen“. Lediglich die an der Filmakademie nach vier Jahren erfolgreich abgeschlossene Ausbildung steht vergleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an staatlichen Kunsthochschulen gleich (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 Akademiengesetz). Das Projektstudium des Klägers umfasst indes nur zwei Jahre, sodass diese Regelung - entgegen der im angegriffenen Urteil dargestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts - in dem vorliegenden Fall gerade keine Anwendung finden dürfte.
34 
Eine Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf den von dem Kläger gewählten Studiengang kommt nach der Auffassung des Senats daneben auch deswegen nicht in Betracht, weil sich der Studiengang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht in die „konsekutive Studienstruktur im Sinne von § 18 HRG“ einordnet. Wie erwähnt wurde § 7 Abs. 1a BAföG im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 mit dem Ziel eingefügt, die Ausbildungsförderung für die mit der Reform neu eingerichteten Studiengänge sicherzustellen. Aus Gleichbehandlungsgründen sollten hierbei auch neu eingerichtete postgraduale Diplomstudiengänge in die Förderung miteinbezogen werden (Rothe/Blanke, a.a.O., Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 18). § 7 Abs. 1a BAföG betrifft danach gerade die Förderung von Master-, Magister- und postgradualen Diplomstudiengängen, die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform seit dem Jahr 1998 neu gebildet wurden. Die Vorschrift bezweckt allein die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer Ausbildung ausschöpfen (BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris).
35 
Das zweijährige Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ des Klägers an der Filmakademie Baden-Württemberg ist indes gerade nicht erst im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 eingeführt worden. Unter seiner früheren Bezeichnung „Film- und Medienmusik“ existiert dieser Studiengang vielmehr bereits seit dem Beginn des Ausbildungsbetriebs an der Filmakademie im Jahr 1994, wie sich dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 30.03.1994 (GBl. 1994, 233 ff.) ergibt. Das Studium des Klägers steht danach in keinerlei Zusammenhang mit dem sogenannten Bolognaprozess. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise im Sinne eines postgradualen bzw. konsekutiven Studiums nachträglich an diesen Prozess angepasst (vgl. dazu die nunmehr gültige Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.2.2007, GBl. 2007, 176 ff. sowie die Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung in den Diplomstudiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 06.12.2005, GBl. 2005, 807).
36 
Schließlich lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass das Studium des Klägers die besondere Voraussetzung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kommt die Gewährung zusätzlicher Ausbildungsförderung für einen der genannten Studiengänge nur dann in Frage, wenn der betreffende Studiengang „auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut“. Der betreffende Studiengang müsste also gerade an einen Studiengang in dem Sinne anknüpfen, als damit eine Studiengangfolge „neuer Art“ entsprechend dem Bolognaprozess hergestellt wird.
37 
In dem vorliegenden Fall jedoch ist ein derartiges erforderliches Aufbauen des Projektstudiums „Filmmusik und Sounddesign“ auf einen bestimmten Bachelor-Studiengang an keiner Stelle ausdrücklich geregelt. § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.02.2007 (a.a.O.) bestimmt allein, dass für eine Zulassung zu dem Projektstudium des Klägers eine bestandene Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in einem musikalischen Studiengang oder die erste Zwischenprüfung in einem Studium für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien, an einer Musikhochschule, an einer Musikfachakademie oder an einer Universität erforderlich ist. Die erwähnte Bachelorprüfung stellt danach lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dar, die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung zu erfüllen. Dies verdeutlicht dem Senat, dass der von dem Kläger gewählte Projektstudiengang - bei abstrakter Betrachtung - gerade nicht zwingend im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG auf einem Bachelorstudium, wie es der Kläger an der Hochschule Darmstadt absolviert hat, aufbaut.
38 
Bloße Zulassungsregelungen für ein Studium bewirken im Übrigen ohnehin nicht gleichsam selbstverständlich, dass die dadurch erfolgte Verknüpfung zweier Studiengänge eine Studienfolge „neuer Art“ im Sinne des Bolognaprozesses hervorruft (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2008 - 1 B 188/07 - juris).
39 
Der Kläger kann nach allem auf der Grundlage von § 7 Abs. 1a BAföG keine (weitere) Förderung einerErstausbildung beanspruchen, was indes eine Förderung im Rahmen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAföG - also die Förderung einerZweitausbildung als einer einzigen weiteren Ausbildung - nicht hindert. Denn § 7 Abs. 1a BAföG kommt insofern keine ausschließende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124; BSG, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 2 LB 13/11 - NVwZ-RR 2012, 238).
40 
2. Auch die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG begründen mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen für den Kläger indes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.
41 
a) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BAföG betreffen allein Auszubildende, die die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung auf dem sogenannten zweiten Bildungsweg erworben haben, was auf den Kläger jedoch nicht zutrifft.
42 
b) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG sieht die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss dann vor, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt.
43 
Dem Projektstudium des Klägers „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg mangelt es indes an der geforderten Selbstständigkeit. Der Studiengang müsste - woran es hier fehlt - im Gegensatz zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung als solcher darauf angelegt sein, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (vgl. BSG, a.a.O.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 RdNr. 28). Wie der Beklagte zutreffend dargestellt hat, kann solches für das von dem Kläger als bloßes „Projektstudium“ belegte Studium nicht zutreffen. Für bloße ergänzende weitere Ausbildungen enthält das Gesetz mit der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine ausdrückliche und abschließende Fördervorschrift (BVerwG, Urteil vom 15.05.2008, a.a.O.).
44 
c) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG lässt die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung dann zu, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.
45 
Zwischen den Beteiligten ist allerdings unstreitig und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass der von dem Kläger nach seinem Bekunden ernsthaft angestrebte Beruf eines Filmtonmeisters bestimmte rechtlich ausformulierte Aufnahmevoraussetzungen erfordert. Zwar ergänzt das Projektstudium des Klägers, wie sich dies aus den in der erwähnten Zulassungsverordnung geregelten Voraussetzungen ergibt, eine ihm vorangegangene - musikalische - Hochschulausbildung. Ohne dass die ergänzende Ausbildung in einem Gesetz oder einer Verordnung für die Aufnahme des angestrebten Berufes vorgeschrieben ist, kann § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG jedoch keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Ausbildungsförderung darstellen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 RdNr. 26.5; Ramsauer/Stallbaum/Sternal a.a.O., § 7 RdNr. 26).
46 
3. Der Kläger kann die von ihm erstrebte Ausbildungsförderung jedoch auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG beanspruchen. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung dann geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
47 
Einen hinreichenden besonderen Umstand des Einzelfalls nennt das Gesetz selbst, indem es auf das „angestrebte Ausbildungsziel“ abhebt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf und nicht etwa der erfolgreiche Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung zu verstehen. Unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Ausbildungsziels kann eine weitere Ausbildung nur förderungsfähig sein, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer einzigen förderungsfähigen Ausbildung nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung voraussetzt, wie dies etwa für das Berufsbild des Kieferchirurgen oder des Schulpsychologen anerkannt ist (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O. § 7 RdNr. 34 m.w.N. aus der Rechtsprechung; s. auch Tz 7.2.22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV).
48 
Insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12.03.1987 - 5 C 21.85 - BVerwGE 77, 122 = NVwZ 1987, 890) kann nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG eine weitere Ausbildung, deren berufsqualifizierender Abschluss zusammen mit dem Abschluss der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht, dann gefördert werden, wenn das Erfordernis zweier erfolgreich abgeschlossener Ausbildungen auf einer tatsächlichen Einstellungspraxis beruht und der Entschluss zur Durchführung der weiteren Ausbildung erst während oder nach Abschluss der ersten Ausbildung gefasst worden ist. Die Regelung greife - so das Bundesverwaltungsgericht - in den Fällen ein, in denen jeweils im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, die bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zu Nutze machen kann. Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist mithin nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, dass die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausbildung dieses Berufs erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht (BVerwG, a.a.O.).
49 
Ein solcher Sachverhalt ist nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall gegeben. Denn nach den unbestrittenen Einlassungen der Filmakademie Baden-Württemberg gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wird erst mit dem Abschluss des Projektstudiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ der Zugang etwa zu dem Berufsfeld des Filmtonmeisters eröffnet. Ohne ein Durchlaufen dieses Studiengangs sei dieser Berufszugang nicht zu erreichen. Eine dem entsprechende Darstellung findet sich auf der Homepage der Filmakademie (www.filmakademie.de). Danach umfasst die Ausbildung in dem zweijährigen Projektstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ mit seinem ab dem Wintersemester 2010 um den Studienschwerpunkt „Filmton/Sounddesign“ erweiterten Ausbildungsinhalt die beiden Berufsbilder „Filmtonmeister für Original- Ton“ und „Filmtonmeister Postproduktion/Sounddesign“. Dass - soweit ersichtlich - der Zugang zu diesen Berufen bislang rechtlich nicht normiert ist, schadet im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht. Denn der Fall, dass ein weiteres Studium neben einer anderen berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung ohne eine rechtliche Festlegung lediglich als zusätzliche Einstellungsvoraussetzung verlangt wird, ist demjenigen gleich zu achten, wonach der Berufszugang in Rechtsvorschriften etwa von der erfolgreichen Absolvierung zweier Ausbildungen abhängig gemacht wird. Hier wie dort ist die Qualifikation für den angestrebten Beruf ohne das Hinzutreten einer weiteren Ausbildung objektiv nicht erreichbar, weshalb die tatsächliche Einstellungspraxis für den Berufsbewerber die gleichen Auswirkungen wie eine entsprechende rechtliche Bestimmung hat. Es besteht danach kein Anlass, bei der Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zwischen praktischer Übung und rechtlicher Normierung zu unterscheiden, zumal der Wortlaut der Vorschrift nicht erkennen lässt, dass eine solche Unterscheidung geboten sein könnte (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 5 C 21.85 -, a.a.O.).
50 
Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durch seinen Prozessbevollmächtigten auch glaubhaft ausführen lassen, dass er gegenwärtig tatsächlich nach Abschluss des Projektstudiums an der Filmakademie Baden-Württemberg den Beruf des Filmtonmeisters im Wege einer Anstellung in der Filmbranche oder auch beim Fernsehen anstrebe und sich auf entsprechende Stellen aktuell bewerbe.
51 
Diese besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen es nach allem für den Senat, dem Kläger im Rahmen der Förderung einer Zweitausbildung Ausbildungsförderung entsprechend dem von ihm gestellten Antrag zukommen zu lassen, weshalb die seitens des Beklagten gegen das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 gerichtete Berufung zurückzuweisen ist.
52 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zugleich den Ausgangsbescheid des Beklagten vom 02.02.2011 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufgehoben. Dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 mit dem unzutreffenden Datum des 15.08.2011 bezeichnet, stellt nur eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 118 Abs. 1 VwGO dar, die einer Berichtigung zugänglich ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Entscheidungsausspruchs des Verwaltungsgerichts durch den Senat bedürfte.
53 
Die erfolgte Aufhebung des ursprünglichen Ausgangsbescheids des Beklagten vom 02.12.2010 durch das Verwaltungsgericht lässt sich ebenfalls nicht beanstanden. Auch wenn nach der Auffassung des Senats dieser Bescheid durch den Erlass des nachfolgenden weiteren Ausgangsbescheids vom 02.02.2011 sowie mit dem daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2011 deswegen gegenstandslos geworden ist, weil von Behördenseite aus freien Stücken dem Kläger erneut die Möglichkeit der Anfechtung der Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung eröffnet worden ist, stellt sich eine Aufhebung des Bescheids vom 02.12.2010 jedenfalls aus Klarstellungsgründen als sachgerecht dar. Der Senat erachtet den Bescheid des Beklagten vom 02.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2011 als einen sog. Zweitbescheid, welcher im Gegensatz zu einer bloßen wiederholenden Verfügung erneut angreifbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 12. Aufl., § 35 RdNr. 97 m.w.N.).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
55 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.03.2011 geändert:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 verpflichtet, dem Kläger für sein Studium im Masterstudiengang Master of Vocational Education/Lehramt an beruflichen Schulen (gewerblich-technische Wissenschaften) an der Universität Flensburg mit den Fächern Metalltechnik und Wirtschaft/Politik für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung eines Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG für die Eigentumswohnung in der...-Straße, ... zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung – Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für sein im Oktober 2009 begonnenes Lehramtsstudium (Master of Vocational Education) an der Universität Flensburg. Der Beklagte lehnt die Förderung ab, weil das Studium nicht förderungsfähig sei und der Student bei Beginn dieses Studiums bereits die Altersgrenze überschritten habe. Zudem stehe die Eigentumswohnung des Klägers als zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzender Vermögensgegenstand einer Bewilligung von Förderleistungen nach dem BAföG entgegen.

2

Der am ... 1970 geborene Kläger hatte 1987 den Realschulabschluss erlangt und danach erfolgreich eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker (Drehtechnik) absolviert (Abschlussprüfung im Januar 1991). Ab 1. April 1991 hatte er Wehrdienst geleistet und sich als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von 12 Jahren (bis 31. März 2003) verpflichtet. Er erlangte im Juni 2003 an der Bundeswehrfachschule Flensburg die Fachhochschulreife und studierte danach ab Wintersemester 2003/2004 Maschinenbau an der Fachhochschule Flensburg. Dieses Studium hat er am 16. Februar 2009 mit dem Diplom abgeschlossen. Zum 1. Oktober 2009 hat er den hier streitgegenständlichen Masterstudiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen mit der Fächerkombination Metalltechnik und Wirtschaft/Politik an der Universität Flensburg begonnen. Hierfür hat er bei dem Beklagten Ausbildungsförderung beantragt, zunächst im August 2009 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010. In seinem Antrag hat er angegeben, dass er seit Ende Februar 2009 deutschlandweit insgesamt 42 erfolglose Bewerbungen als Dipl.-Ing. Maschinenbau geschrieben habe. Um nicht weiterhin arbeitslos zu sein, habe er sich zu dem gewählten Aufbaustudium entschlossen; im Lehramt für berufliche Schulen sehe er eine gute Chance, einen Arbeitsplatz zu erlangen, da ein großer Bedarf an entsprechenden Berufsschullehrern im Metallbereich bestehe.

3

Der Kläger ist Eigentümer einer im Dachgeschoss einer Wohnanlage in ... belegenen Wohnung, erbaut 1994, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Garage und Kellerraum mit einer Wohnfläche von 82,93 m². Der Kaufpreis betrug im Jahr 2002 100.000,– €. Zur Zeit wird der Wert mit ca. 80.000,– € angegeben, wobei das Objekt noch mit einem Darlehen von ca. 40.000,– € belastet ist. Seit Aufnahme seines Studiums nutzt der Kläger die Wohnung selbst, der bis dahin erzielte Mietwert betrug monatlich ca. 500,– €. Seit Januar 2011 wohnt auch die Lebensgefährtin des Klägers in dieser Wohnung.

4

Der Beklagte lehnte die Bewilligung von BAföG-Leistungen mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 ab, da der Kläger nicht die Fördervoraussetzungen für einen Masterstudiengang gem. § 7 Abs. 1a BAföG erfülle. Ausbildungsförderung werde hiernach für einen Masterstudiengang nur geleistet, wenn der Auszubildende zuvor einen Bachelor-Studiengang erfolgreich absolviert habe. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe und dieser einem Bachelor-Studiengang nicht gleichstehe. Der Kläger erhob am 6. November 2009 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und machte geltend, es gehe ihm nicht um eine Förderung seines Studiums nach § 7 Abs. 1a BAföG (Bachelor/Master-Kombination), sondern um eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG als weitere erforderliche Zusatzausbildung. Ohne ein zusätzliches universitäres pädagogisches Studium könne er das angestrebte Berufsziel Berufsschullehrer nicht erreichen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Förderung seines Studiums gem. § 7 Abs. 2 BAföG komme nicht in Betracht, da § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Sonderregelung für Masterstudiengänge darstelle.

5

Der Kläger hat daraufhin am 12. April 2010 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er macht weiterhin geltend, dass es ihm um eine Förderungsfähigkeit des Masterstudiums nach § 7 Abs. 2 BAföG als zusätzliche Ausbildung gehe, ohne die er die Qualifikation für die Einstellung als Berufsschullehrer nicht erlangen könne. Ein zusätzliches Studium, um nach einem Fachhochschulstudium die Voraussetzungen für das Lehramt an Berufsschulen zu erlangen, sei schon immer grundsätzlich förderungsfähig gewesen, wie auch in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG ausdrücklich ausgeführt werde. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung des § 7 Abs. 1a BAföG eine Verbesserung der Förderungsfähigkeit von Masterstudiengängen erreichen wollen, indem sie unter den dortigen Voraussetzungen sogar mit als Teil der Erstausbildung gewertet würden. Es hätten aber nach Einführung des Absatz 1a nicht Studiengänge nicht mehr förderungsfähig sein sollen, die vor der Gesetzesänderung – im Rahmen der sehr engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG – förderungsfähig gewesen seien.

6

Er erfülle auch die weiteren Voraussetzungen für eine Förderung seines Studiums, insbesondere könne er nicht auf die Verwertung seiner selbstgenutzten Eigentumswohnung in ... zur Finanzierung seiner Ausbildung verwiesen werden. Diese Wohnung müsse über die Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben, da es sich um ein angemessenes Familienheim i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handle, dessen Verwertung nicht von ihm gefordert werden dürfe. Seine ursprünglich vorhandene zweite, kleinere Eigentumswohnung habe er bereits Mitte 2009 für 55.000,– € verkauft und seither den Erlös (nach Ablösung von Verbindlichkeiten) von etwa 10.000,– € für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes eingesetzt. Dieser Betrag sei inzwischen verbraucht, so dass keine Vermögensanrechnung mehr erfolgen könne.

7

Mit Beschluss vom 25. August 2010 hat der Senat auf die Beschwerde des Klägers den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes geändert und den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger ab dem Datum der Beschlussfassung bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes (30. September 2010) Ausbildungsförderung unter Anerkennung eines Härtefreibetrages für seine Eigentumswohnung zu gewähren.

8

Am 17. September 2010 hat der Kläger beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag für das dritte und vierte Semester (Oktober 2010 bis September 2011) gestellt. Der Beklagte hat daraufhin die Weiterzahlung vorläufiger Leistungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache zugesagt.

9

Nachdem ein zwischen den Beteiligten geschlossener Vergleich über den Gesamtzeitraum des Studiums vom Beklagten widerrufen wurde,

10

hat der Kläger beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Oktober 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 zu verpflichten, ihm für sein Masterstudium an der Universität Flensburg für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung eines Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG für seine Eigentumswohnung in... zu bewilligen.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Gewährung von Förderleistungen nach § 7 Abs. 2 BAföG bei Masterstudiengängen von vornherein ausgeschlossen sei, da § 7 Abs. 1a BAföG insoweit eine abschließende Sonderregelung enthalte. Außerdem sei die Gewährung von BAföG-Leistungen auch gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ausgeschlossen, weil der Kläger das 30. Lebensjahr vollendet habe und keiner der Ausnahmetatbestände des Satz 2 greife.

15

Schließlich sei die Eigentumswohnung des Klägers bereits aufgrund der Überschreitung der Wohnfläche von 80 m² kein von der Anrechnung freizustellender schützenswerter Vermögensgegenstand. Zudem sei die Wohnung auch bislang gar nicht sein räumlicher Lebensmittelpunkt gewesen, so dass durch eine Verwertung keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage zu befürchten sei. Die Eigentumswohnung sei – ebenso wie die zweite inzwischen veräußerte Wohnung – langjährig fremd vermietet gewesen, auch während der Zeit des vorhergehenden Maschinenbaustudiums des Klägers in Flensburg. Dieser habe für sich während der Zeit eine Unterkunft in Flensburg angemietet gehabt. Erst nach der Veräußerung der kleineren Eigentumswohnung in ... und nach der Antragstellung auf BAföG-Leistungen sei der Kläger in seine verbliebene Eigentumswohnung eingezogen und habe die Funktion der Immobilie als Lebensmittelpunkt erzeugt. Es gehe daher vorliegend gar nicht um das Behalten einer in der Vergangenheit selbstbewohnten Immobilie und die Erhaltung der Wohnfunktion während der Dauer der Ausbildung.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.03.2011 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG für sein Lehramtsstudium an der Universität Flensburg. Zwar sei die Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig und auch die Überschreitung der Altersgrenze unschädlich, da insoweit eine gesetzliche Ausnahmeregelung eingreife.

17

Der Bewilligung stehe jedoch die Eigentumswohnung des Klägers in ... als zu verwertendes Vermögen entgegen. Nach §§ 1, 26 BAföG habe der Kläger vorrangig sein eigenes Vermögens zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzen. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass über den allgemeinen Schonbetrag hinaus gem. § 29 Abs. 3 BAföG auch seine Eigentumswohnung anrechnungsfrei zu stellen sei. Eine besondere Härte sei laut Verwaltungsvorschrift zum BAföG entsprechend den Regelungen im Sozialhilferecht dann anzunehmen, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angemessenen selbst bewohnten Hausgrundstücks führe. Die Eigentumswohnung des Klägers stelle jedoch kein „angemessenes Hausgrundstück“ im Sinne des Sozialhilferechts dar. Sie sei angesichts ihrer Wohnfläche unangemessen. Hinsichtlich Lage, Ausstattung und Wert bestünden ansonsten keine Zweifel bezüglich der Angemessenheit. Die Kammer orientiere sich bezüglich der Angemessenheit der Wohnungsgröße an den vom Bundesverwaltungsgericht im Sozialhilferecht hergeleiteten Grundsätzen, denen sich das Bundessozialgericht ausdrücklich angeschlossen habe und nach denen die angemessene Größe nach wie vor nach den Wohnflächengrenzen des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu bestimmen sei (d.h. Einfamilienhäuser 130 m², Eigentumswohnungen 120 m²). Es sei ferner eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen geboten, und zwar nicht nur durch eine Erhöhung um 20 m² pro Person, falls mehr als 4 Personen zum Haushalt gehören (wie im 2. WoBauG vorgesehen), sondern auch durch eine entsprechende Verminderung der Werte bei Haushaltsgrößen von weniger als vier Personen. Bei einer Belegung der Wohnung mit 2 Personen seien daher 80 m² als Obergrenze anzusehen. Eine weitere Reduzierung auf 60 m² bei Belegung mit nur einer Person komme im Regelfall nicht in Betracht, weil auch schon ein in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf zu berücksichtigen sei und sonst geprüft werden müsse, ob dieser im Einzelfall ausgeschlossen werden könne (Verwaltungspraktikabilität). Die 80 m²-Grenze gelte daher für Ein- und Zweipersonenhaushalte. Beim Vorliegen besonderer Umstände bedürfe der Wert einer Anpassung nach oben, unter Umständen aber auch nach unten. Solche besonderen Umstände lägen jedoch nicht vor.

18

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergebe sich, dass die Wohnung des Klägers eine unangemessene Größe habe, unabhängig davon, ob der Kläger sie allein oder zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohne. Die Wohnungsgröße sei auch ausschlaggebend, obwohl die anderen Merkmale (Lage, Ausstattung, Zuschnitt, Grundstücksgröße) unauffällig seien. Die Wohnungsgröße sei nach allgemeiner Anschauung das wichtigste wertbildende Merkmal zur Beurteilung einer Eigentumswohnung, jedenfalls dann, wenn die anderen Merkmale unauffällig seien und nicht zu einem krassen Ausschlag in der einen oder anderen Richtung führten.

19

Es erscheine nicht angezeigt, eine allgemeine Überschreitung der Wohnflächengrenze um 10 % zuzulassen. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei hinsichtlich eines solchen allgemeinen Toleranzbereichs nichts zu entnehmen. Die durch jahrzehntelange Rechtsfortbildung in höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Sozialhilferecht herausgebildeten Wohnflächengrenzen seien aus Gründen der Rechtssicherheit strikt durch die Behörden anzuwenden. Würden Obergrenzen überschritten, knüpfe hieran eben eine Rechtsfolge an, das Maß der Überschreitung sei nicht relevant. Die Grenzen lägen auch nicht so niedrig, dass nur eine Überschreitung um bestimmte Prozentwerte zu vertretbaren Ergebnissen führen würde – vielmehr sei eine Wohnung von 80 m² nach allgemeiner Anschauung durchaus schon recht groß für einen Alleinstehenden oder ein Paar. Eine größere Wohnung als unangemessen anzusehen und den Eigentümer damit vom Sozialleistungsbezug auszuschließen, erscheine weder weltfremd noch ungerecht. Die Vermögensanrechnung nach dem BAföG sei zudem eher noch strenger auszulegen als nach BSHG bzw. SGB XII – ein alleinstehender kinderloser Auszubildender habe grundsätzlich sein gesamtes verwertbares Vermögen oberhalb des Schonbetrages in seine Ausbildung zu investieren. Eine generelle Ausnahme für Grundvermögen sehe das BAföG selbst gar nicht vor.

20

Der Kläger sei auch nicht in besonderer Weise (wie z.B. im Falle eines behindertengerechten Umbaus) auf das Behalten seines Wohneigentums angewiesen. Der Einsatz dieses Vermögensgegenstandes treffe ihn ersichtlich nicht härter als jeden anderen Studenten mit Vermögen, das ihn von der Gewährung von Ausbildungsförderung ausschließe. Ersparnisse in der Form von Sparvermögen oder Aktienfonds müssten in gleicher Weise für den Bedarf während der Ausbildung eingesetzt werden.

21

Der Kläger hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren (Schriftsätze vom 06.11.2009 und 01.02.2010), im Schriftsatz (Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) vom 08.04.2010, und in den (Beschwerde-)Schriftsätzen vom 31.05.2010, 12.06.2010 sowie vom 21.06.2010 und 28.06.2010, 07.07.2010 und 15.02.2011 und zweifelt ergänzend die vom Verwaltungsgericht vorgenommene strikte Anwendung der 80 m²-Grenze an.

22

Das Verwaltungsgericht habe sich weder mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass als Vermögen bei einer „zu großen Wohnung“ nur der Teil des Wertes der Eigentumswohnung angerechnet werde, der über dem zur Deckung des angemessen Wohnbedarfs hinausgehe (unter Bezugnahme auf VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2003 – 10 E 2121/02(1)), noch mit der Auffassung des Senats im Beschluss vom 08.06.2010 – 2 O 31/10 –, nach dem bei der Prüfung der Angemessenheit nicht alleine auf die Flächengröße abzustellen sei, sondern auch die Art der beantragten Sozialleistung zu berücksichtigen sei. Dabei müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass BAföG-Leistungen nur für einen von vornherein überschaubaren Zeitraum und mit der Perspektive der anschließenden Unabhängigkeit von Sozialleistungen und zudem nach Maßgabe der §§ 17ff BAföG zumindest teilweise darlehensweise bezogen werden sollen.

23

ln seinem Fall sei zu berücksichtigen, dass Ausbildungsförderung nur nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 BAföG in Betracht komme, die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur als Bankdarlehen gewährt werde. Auch dieser Umstand wirke sich auf die Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte aus.

24

Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 07.11.2006 – B 7b 2/05 R) könnten die genannten Grenzwerte für die Wohnfläche nicht als quasi-normative Größen herangezogen werden. Es müsse Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben (unter Bezugnahme auf BVerwG Urteil vom 01.10.1992 – 5 C 28/89, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 28 = NJW 1993, 1024). Die angenommenen Werte orientierten sich am „Durchschnittsfall“ und bedürften beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung. Bei der Wohnung handele es sich nicht nur um eine Kapitalanlage. Hätte er beide ursprünglich vorhandenen Wohnungen verkauft, sei Obdachlosigkeit oder die Zahlung einer die jetzige Belastung von 330,- € monatlich übersteigende Miete zu befürchten. Er habe keine Eltern mehr und keinen Bürgen für ein Mietverhältnis. Er habe zudem seinerzeit nur für die kleinere der beiden Wohnungen ein angemessenes Kaufpreisangebot erhalten. Sonst würde er die größere Wohnung verkauft und die kleinere, hinsichtlich der Angemessenheit unproblematische Wohnung bezogen haben.

25

Der Kläger beantragt,

26

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.03.2011 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 zu verpflichten, dem Kläger für sein Studium im Masterstudiengang Master of Vocational Education/Lehramt an beruflichen Schulen (gewerblich-technische Wissenschaften) an der Universität Flensburg mit den Fächern Metalltechnik und Wirtschaft/Politik für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung eines Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG für die Eigentumswohnung in der..., ... zu gewähren.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Er verteidigt seine angegriffene Entscheidung unter Verweis auf seine Weisungslage.

30

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Unmittelbar nach Gewährung der Prozesskostenhilfe mit Senatsbeschluss vom 25. Juli 2011 hat der Kläger Berufung eingelegt. Ihm ist daher wegen Versäumung der Berufungsfrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1, 2 VwGO). Die Berufung ist auch begründet, da die Klage zulässig und begründet ist. Dem Kläger steht der tenorierte Anspruch zu.

32

Hinsichtlich der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit des klägerischen Studiums hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

33

„Das vom Kläger seit Oktober 2009 durchgeführte Studium an der Universität Flensburg ist eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung. Grundsätzlich wird zwar gem. § 7 Abs. 1 BAföG nur die erste schulische oder akademische Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluss gefördert, die hier eindeutig nicht vorliegt, da der Kläger bereits ein Fachhochschulstudium der Richtung Maschinenbau absolviert hat. Es greift hier jedoch einer der Ausnahmetatbestände ein, nach denen noch eine weitere Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluss förderungsfähig ist.

34

Die Prozessparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Förderungsfähigkeit des Lehramtsstudiums gem. § 7 Abs. 1a BAföG vorliegend ausscheidet. Nach dieser Vorschrift wird für einen Masterstudiengang BAföG geleistet, wenn er auf einem Bachelorstudium aufbaut und der Auszubildende bisher ausschließlich ein Bachelorstudium abgeschlossen hat. Der Kläger hat in seinem Maschinenbaustudium ein Diplom (FH) und keinen Bachelor-Grad erreicht, so dass Abs. 1a vom Wortlaut her nicht einschlägig ist. Zwar könnte ein Diplom (FH) vom Studienumfang und den Prüfungsanforderungen möglicherweise ein etwa gleichwertiger Abschluss wie ein Bachelor sein, dennoch scheidet eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den traditionellen Diplomstudiengang an der Fachhochschule aus, da dieser Studienabschluss nicht vom Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst ist. Der neu eingefügte Abs. 1a sollte Anwendung finden für die im Rahmen des Bologna-Prozesses von den Hochschulen neu geschaffenen Studiengänge, die sich in einen Grundlagenstudiengang – Abschluss: Bachelor – und einen darauf aufbauenden weiterführenden Studiengang – Abschluss: Master – gliedern, diese sollten insgesamt als eine Ausbildung gefördert werden können (wie ein herkömmlicher Magister- oder Diplomstudiengang). Keinesfalls jedoch sollte für Absolventen eines traditionellen, nicht aufgegliederten Studienganges eine Erweiterung der Förderung von weiterführenden Studiengängen neu geschaffen werden. Auch das Gericht geht daher davon aus, dass das Studium des Klägers nicht gem. § 7 Abs. 1a BAföG förderungsfähig ist.

35

Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung BAföG gewährt, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser durch Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist (sog. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge). Dieser gesetzliche Tatbestand ist vorliegend erfüllt, da für den vom Kläger angestrebten Beruf (Berufsschullehrer für Metallberufe) neben dem Technikstudium ein ergänzendes pädagogisches Studium erforderlich und Einstellungsvoraussetzung ist. Die Verwaltungsvorschriften zum BAföG benennen auch in Ziffer 7.2.11 – worauf der Kläger zu Recht hinweist – ausdrücklich das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss als Beispiel für diese Förderungsalternative. Auch der Beklagte verkennt nicht, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, meint jedoch, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Zusatzstudium um einen Master-Studiengang handle, da insoweit § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Sonderregelung sei. Er verweist auf ein Schreiben des Bundesbildungsministeriums an die Senatsverwaltung Berlin vom 26. November 2003. Hierin wird allerdings ausdrücklich nur die Förderung eines Masterstudiums nach § 7 Abs. 1a BAföG als lex specialis gegenüber der Förderung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG angesehen, nicht auch gegenüber der Förderung nach Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Auch das vom Beklagten angeführte Urteil des OVG Lüneburg befasst sich mit einem Fall, in dem eine Förderung einer fachlich weiterführenden Ausbildung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG zu prüfen war.

36

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass durch die Einfügung von Abs. 1a nicht die zuvor mögliche Förderung nach Abs. 2 abgeschafft werden, sondern nur eine Privilegierung der neuen Bachelor/Master Kombinationen erfolgen sollte. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist weiterhin daneben grundsätzlich auch bei Masterstudiengängen anwendbar, wenn sie als Zusatzstudium erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzungen für einen Beruf zu erfüllen, was hier der Fall ist. Der gesetzgeberische Wille ergibt sich zweifelsfrei aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksachen 13/10241 Seite 8 und 14/4731 Seite 31) zur maßgeblichen Änderung des BAföG. Dort wird ausgeführt: „§ 7 Abs. 1a BAföG will dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen. Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG nicht erfüllt, kommt eine Förderung nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht“. Wenn das angestrebte Studium „nur“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG förderungsfähig ist, erhält der Auszubildende allerdings gem. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG hierfür nur Ausbildungsförderung als Bankdarlehen gem. § 18c BAföG (Kreditanstalt für Wiederaufbau).“

37

Vor dem Hintergrund der Gründe seines Beschlusses vom 08.06.2010 – 2 O 31/10, die auszugsweise lauten

38

„Die Auslegung und Anwendung des § 7 BAföG hat sich an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu orientieren.

39

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf die Förderung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses verlangt zu berücksichtigen, dass der entsprechende Förderungsanspruch nur aufgrund eines sachlich gewichtigen Grundes eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.04.2009 – 1 BvR 818/09 -, BeckRS 2009, 33842). Während hochschulpolitische Überlegungen mit Blick auf den internationalen Wettbewerb und die Akzeptanz neuer Studienangebote (vgl. BT-Drucks. 13/10241 S. 7, 8 zur Einführung des § 7 Abs. 1a) eine Erweiterung des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1a BAföG unproblematisch begründen könnten, bestünden dagegen erhebliche Zweifel, ob das Argument der fehlenden „besonderen wechselseitigen Bezogenheit von Bachelor- und Masterstudiengang“ hinreichend gewichtig sei, um den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG und den Grundsatz der freien Wahl des Ausbildungsgangs nach Neigung, Eignung und Leistung im Vergleich zu anderen Studiengängen und auch im Vergleich zu Auszubildenden mit begüterten Eltern einzuschränken. Dem könne durch verfassungskonforme Auslegung von § 7 Abs. 1a BAföG dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Norm keine abschließende Regelung darstelle (BVerfG, a.a.O.).

40

Die Rechts- und Interessenlage des vorliegenden Sachverhalts ist dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen in den entscheidungserheblichen Überlegungen vergleichbar. Zwar geht es hier nicht um die erste berufsqualifizierende Ausbildung. Der Antragsteller besitzt bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss und benötigt die aufgenommene Ausbildung (lediglich) zur Verwirklichung seines Berufswunsches. Zu bedenken ist jedoch, dass der Bundesgesetzgeber in § 7 Abs. 2 BAföG eine weitere Ausbildung in einer Reihe von Fällen für förderungswürdig bestimmt hat und dass auch hier eine Ungleichbehandlung aus den vom Bundesverfassungsgericht dargestellten Gründen im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein müsste.

41

Die davon abweichende Auffassung, die vom Antragsgegner weisungsgemäß vertreten worden ist und die entscheidend darauf abstellt, dass § 7 Abs. 1a BAföG zur Förderungsfähigkeit eines Masterstudienganges eine abschließende Regelung darstellt, dürfte deshalb überdacht werden müssen.“

42

hat der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch angesichts des Umstands, dass der Beklagte im Berufungsverfahren keine die Auffassung des Verwaltungsgerichts erschütternden Gesichtspunkte vorgetragen hat, nichts hinzuzufügen.

43

Hinsichtlich der Überschreitung der Altersgrenze hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

44

„Eine Förderung des Studiums des Klägers scheitert auch nicht an der Überschreitung der Altersgrenze. Zwar wird gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger war bei Beginn des Masterstudiums bereits 39 Jahre alt. Eine Ausnahme von der Altersgrenze liegt gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG allerdings vor, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt oder einer der anderen aufgezählten Schularten des 2. Bildungsweges erworben hat und die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufnimmt.

45

Stellt man – wie offenbar der Beklagte – auf den Erwerb des Fachhochschul-Diploms ab, das für den Kläger den Zugang zum Masterstudium unmittelbar eröffnet hat, so läge kein Ausnahmetatbestand für die Altersgrenze vor. Bei einer förderungsfähigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG muss jedoch (ebenso wie anerkanntermaßen bei einer Bachelor/Master-Kombination) auf den Erwerb der schulischen Zugangsvoraussetzungen für die (Gesamt-)Ausbildung abgestellt werden, da in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG von den Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung die Rede ist und nicht vom zu fördernden Ausbildungsabschnitt.

46

Der Kläger hat die Fachhochschulreife im Juni 2003 (Alter 32) an der Bundeswehrfachschule erworben. Es handelt sich hierbei offenbar um einen einjährigen Lehrgang, der den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Schulabschluss voraussetzt und eine abgeschlossene einschlägige (hier technische) Berufsausbildung oder mehrjährige einschlägige Tätigkeit oder entsprechende Verwendung in der Bundeswehr. Die Fachhochschulreife ist von ihm daher auf einer der § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gleichzustellenden Ausbildungsstätte des 2. Bildungsweges erworben worden, wenngleich eine abgeschlossene Ausbildung nicht unbedingt erforderlich war, sondern durch eine entsprechende Berufstätigkeit ersetzt werden konnte – ausgeschlossen war an dieser Ausbildungsstätte jedenfalls ein Erwerb der Fachhochschulreife allein aufgrund schulischer Vorbildung. Da sowohl die Aufnahme des Maschinenbaustudiums an der Fachhochschule Flensburg im August 2003 (Diplom im Februar 2009) als auch die Aufnahme des Masterstudiums für das Lehramt an Berufsschulen im Oktober 2009 (nur zum WS möglich) unverzüglich nach dem Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen erfolgten, ist die Überschreitung der Altersgrenze hier insgesamt unschädlich.“

47

Auch diesen Ausführungen ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.

48

Allerdings ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die selbstgenutzte Eigentumswohnung des Klägers gem. § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu stellen. Nach dieser Vorschrift kann über die allgemeinen Freibeträge hinaus zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass jedenfalls dann ein Härtefall vorliegt, wenn entsprechend der Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück eingesetzt oder verwertet werden müsste, das von dem Betroffenen bewohnt wird. Dies steht im Einklang mit Nr. 29.3.2 lit. a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG, die auf die Vorgängervorschrift verweist und nach der eine Härte insbesondere vorliegt,

49

„wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen, führen würde“.

50

Die Angemessenheit bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

51

Das Bundessozialgericht hat sich hinsichtlich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ ausdrücklich der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kombinationstheorie angeschlossen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 7/08 R, Rn. 16, NVwZ-RR 2010, 152). Diese auf dem sozialhilferechtlichen Individualisierungsgrundsatz gegründete Betrachtungsweise gebietet es, alle zuvor genannten Kriterien kombiniert zu berücksichtigen, sofern sich zu ihnen im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigungsfähige Anhaltspunkte ergeben (BVerwG, Urteil vom 17.01.1991 – 5 C 53/86, BVerwGE 87, 278).

52

Dies führt dazu, dass nicht schon die Unangemessenheit eines einzelnen Kriteriums automatisch zur Unangemessenheit des Hausgrundstücks führt (BSG a.a.O. Rn. 17).

53

Vor diesem Hintergrund ist zwar die Bewertung, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Wohnungsgröße vorgenommen hat, für sich betrachtet nicht grundsätzlich zu beanstanden. Auch das Bundessozialgericht stellt wie das Verwaltungsgericht hinsichtlich der grundsätzlichen Wohnflächenbewertung weiter auf die Vorgaben des § 39 des zum 01.01.2002 aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes ab (BSG a.a.O. Rn. 19). Dessen Heranziehung hatte das Bundesverwaltungsgericht wegen der darin gegebenen typisierten Bedarfswerte seinerzeit als sachgerecht erachtet (BVerwG, Urteil vom 01.10.1992 – 5 C 28/89, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 28 = NJW 1993, 1024). Allerdings sollte dabei nicht verkannt werden, dass bereits die Rückrechnung auf Haushalte mit weniger als vier Personen – Abzug von 20 m² pro Person, kein weiterer Abzug unterhalb des Zwei-Personen-Haushalts (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R, BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3) – nicht unmittelbar dem aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetz entnommen werden kann, sondern auf davon ausgehendem Richterrecht beruht.

54

Schon deshalb teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass 80 m² eine starre Obergrenze darstellen, an deren Überschreitung eine Rechtsfolge anknüpft, ohne dass das Maß der Überschreitung relevant wäre. Die Rechtsprechung hat lediglich ein Instrumentarium entwickelt, dass für den Regelfall heranzuziehen ist, jedoch nicht dazu führen kann, die gebotene Würdigung des Einzelfalls zu unterlassen.

55

Die Überschreitung der auf die geschilderte Weise ermittelten Regel-Höchstgrenze für einen Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt von 80 m² im Falle des Klägers um 2,93 m² erweist sich mit 3,66 % schon selbst als geringfügig. Zudem sind Wohnungen in Gegenden, die von Ballungszentren eher entfernt liegen, häufig größer bemessen, als es in verdichtet besiedelten Lagen der Fall ist. Jedenfalls aber in kombinierter Betrachtung mit den weiteren wohnungsbezogenen Kriterien ist die Wohnungsgröße hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung als unkritisch zu bewerten. Mit dem Verwaltungsgericht ist festzustellen, dass hinsichtlich Lage, Ausstattung und Wert der Wohnung keine Zweifel bezüglich der Angemessenheit bestehen. Hinsichtlich des Wertes der Wohnung ist zudem zu berücksichtigen, dass sie noch in hohem Maße mit Krediten belastet ist, was ihren wirtschaftlichen Wert und damit auch die Bedeutung ihrer Verwertung für eine Eigenfinanzierung des Studiums zusätzlich mindert. Mithin besteht nach der gebotenen kombinierten Betrachtung kein Anhalt, die Angemessenheit der Wohnung für den Kläger insgesamt anzuzweifeln.

56

Darüber hinaus ist der Senat auch der Auffassung, dass sich die Bewertung hinsichtlich eines Härtefalls nach dem BAföG von derjenigen eines Härtefalls im Sinne anderer Leistungsgesetze unterscheiden kann. BAföG-Leistungen werden nur für einen von vornherein überschaubaren Zeitraum und mit der Perspektive der anschließenden Unabhängigkeit von Sozialleistungen gewährt und zudem nach Maßgabe der §§ 17 ff BAföG zumindest teilweise darlehensweise bezogen. Das Bundessozialgericht hat hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II, das – insoweit vergleichbar – normativ davon ausgeht, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb angemessener Zeit (wieder) in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden, zu Recht angemerkt, dass Erwerbsfähigen Vermögenswerte unter Umständen eher belassen werden müssen als dauerhaft Erwerbsunfähigen (BSG 2009 a.a.O. Rn. 21).

57

Für den vorliegenden Fall ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Ausbildung, deren Förderung vom Kläger begehrt wird, bereits ihrer Natur nach (Masterstudiengang) auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum angelegt ist. Darüber hinaus steht für den Kläger gem. § 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 18c BAföG nur eine Gewährung in Form eines verzinslichen Darlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Rede. Nach § 91 SGB XII wäre dagegen bei einer an sich gebotenen, aber nicht sofort zu realisierenden Verwertung des Vermögens oder im Falle einer Schonung infolge Härtefalls die Sozialhilfe ebenfalls als dann zinsloses Darlehen zu leisten.

58

In dieser Situation erwiese sich die Veräußerung seiner selbstgenutzten und hoch belasteten Wohnung für den Kläger als eine Härte, die sich angesichts des letztlich von der Solidargemeinschaft (vgl. die Überleitungsmöglichkeit des Darlehens auf den Bund gem. § 18c Abs. 10 BAföG) allein zu tragenden Kreditrisikos als unverhältnismäßig erweisen würde. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass Vermögensanlagen in anderer Form auch für die Ausbildung zu investieren seien und dass das BAföG keine generelle Ausnahme für Grundvermögen vorsehe, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Die Privilegierung einer angemessenen, selbstgenutzten Wohnimmobilie gegenüber anderen Vermögensgegenständen ist im BAföG (und anderen Leistungsgesetzen) durchaus angelegt.

59

Nach alledem war auf die Berufung des Klägers hin das angefochtene Urteil zu seinen Gunsten zu ändern und der Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

60

Die Revision wird zugelassen, weil der Rechtssache wegen der mit ihr aufgeworfenen Frage der Förderfähigkeit eines Masterstudiums außerhalb von § 7 Abs. 1a BAföG und der Auslegung von § 29 Abs. 3 BAföG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,

1.
bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
2.
bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.